Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2016 - VI ZR 437/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:010316UVIZR437.14.0
bei uns veröffentlicht am01.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte, einen in Österreich ansässigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

2

Der Kläger, der als Selbständiger im Baunebengewerbe tätig war, erlitt am 15. August 2007 einen Verkehrsunfall im Kosovo. Das von ihm geführte Fahrzeug kollidierte mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. Die alleinige Verantwortlichkeit des Schädigers steht außer Streit. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Ob unfallbedingte Dauerschäden vorliegen, ist streitig.

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Der Kläger beauftragte den Streithelfer mit der Geltendmachung von Ansprüchen. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2007 zur Begleichung u.a. des Fahrzeugschadens als "Teilschadensersatz" auf und wies auf erlittene Verletzungen des Klägers hin. Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 führte der Streithelfer aus, dass sein Auftraggeber aufgrund der unfallbedingten Verletzungen seit dem Unfallzeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm bisher über Jahre ausgeübte selbständige Tätigkeit als Dienstleister auszuführen, und schlug vor, die weitere Regulierung des Schadensfalles telefonisch zu besprechen. Am 28. September 2012 erwirkte der Kläger ein Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt W.  , mit dem die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 5.500 € verurteilt wurde.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz des ihm entstandenen Erwerbsschadens in Höhe von 120.000 € und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm seinen aus dem Unfall zukünftig entstehenden materiellen Schaden zu 100 % zu ersetzen. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat durch Teil-Grund- und Endurteil den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsantrag als verjährt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

A.

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Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall zustehe. Der Anspruch ergebe sich aus Art. 178, 195 des im Unfallzeitpunkt anwendbaren Jugoslawischen Zivilgesetzes i.V.m. Art. 40 Abs. 1 EGBGB und könne gemäß § 26 Satz 1 des österreichischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes (KHVG) i.V.m. Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB unmittelbar gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar verjähre ein Schadenersatzanspruch aus Art. 178 des Jugoslawischen Zivilgesetzes gemäß dessen Art. 376 innerhalb von drei Jahren ab Bekanntwerden. Die Frage der Verjährung des Direktanspruchs beurteile sich aber nicht nach dem im Kosovo geltenden, sondern gemäß Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB nach österreichischem Recht als dem Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliege. Denn die Verweisung in Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB erfasse alle Normen, die für die Frage Bedeutung hätten, ob ein durchsetzbarer Direktanspruch gegen den Versicherer bestehe. Gemäß § 27 KHVG sei die Verjährung infolge der Anmeldung des Direktanspruchs bei der Beklagten gehemmt.

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Die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch Teilurteil verstoße gegen § 301 ZPO. Beruhten - wie im Streitfall - Zahlungs- und Feststellungsbegehren auf demselben Lebenssachverhalt und könne die Zahlungsklage auch nur teilweise Erfolg haben, so dürfe nicht vorab über die auf Ersatz künftiger Schäden gerichtete Feststellungsklage durch klageabweisendes Teilurteil entschieden werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Das Schreiben des Klägervertreters vom 2. Januar 2008 erfülle auch hinsichtlich künftig entstehender Schäden die Voraussetzungen für eine Hemmung nach § 27 KHVG.

B.

7

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

I. Zahlungsantrag

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Die Zuerkennung des Zahlungsantrags kann keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat das anwendbare Recht fehlerhaft bestimmt.

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1. Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, nach welchem Recht der gegen die Beklagte geltend gemachte Direktanspruch zu beurteilen ist, allerdings zutreffend die nationale Kollisionsvorschrift des Art. 40 Abs. 4 EGBGB zugrunde gelegt, wonach der durch eine unerlaubte Handlung Verletzte seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht. Staatsvertragliche Regelungen über die Rechtsanwendung bei der Regulierung eines Straßenverkehrsunfalls, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis 10. Januar 2009 geltenden Fassung vom 21. September 1994 (nun: Art. 3 Nr. 2 EGBGB) vorrangig zu berücksichtigen wären, sind für Deutschland nicht in Kraft. Dies gilt insbesondere für das Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971, das Deutschland nicht ratifiziert hat (vgl. Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 3; Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 17. Aufl., Nr. 100 Fn. 1; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 2). Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom 11. Juli 2007 (ABl. EU L 199 S. 40) ist nicht anwendbar, da das schadensbegründende Ereignis vor dem 11. Januar 2009 eingetreten ist (vgl. Art. 31, 32 Rom II-VO; EuGH, Slg 2011, I-11603 Rn. 20 ff. - Homawoo; Senatsurteile vom 19. Juli 2011 - VI ZR 217/10, BGHZ 190, 301 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 1/12, VersR 2013, 469 Rn. 7 mwN).

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2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Frage, ob dem Verletzten überhaupt ein deliktischer Anspruch zusteht, den er unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, selbständig nach den inländischen Kollisionsnormen anzuknüpfen ist. Da das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten im Tatbestand des Art. 40 Abs. 4 EGBGB vorausgesetzt wird ("seinen Anspruch"), handelt es sich um eine kollisionsrechtliche Vorfrage, die einer selbständigen Anknüpfung unterliegt und von der nach dem deutschen Internationalen Privatrecht berufenen Rechtsordnung zu klären ist (vgl. MünchKommBGB/v. Hein, 6. Aufl., Einl. Internationales Privatrecht Rn. 148 f., 161 mwN; Palandt/Thorn, BGB, 75. Auflage, Einl. v. Art. 3 EGBGB Rn. 31; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 111; zur selbständigen Anknüpfung von Vorfragen vgl. auch BGH, Urteil vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14, NJW-RR 2015, 302 Rn. 12 mwN).

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3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Annahme des Berufungsgerichts, wonach sich die Frage, ob dem Kläger infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ein Schadensersatzanspruch erwachsen ist, nach dem im Unfallzeitpunkt im Kosovo geltenden Recht bestimmt.

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a) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass die insoweit einschlägige Kollisionsvorschrift des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf das im Kosovo als Tatort geltende Recht verweist.

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b) Das Berufungsgericht hat aber unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht geprüft, ob das im Unfallzeitpunkt im Kosovo geltende Recht diese Verweisung annimmt oder eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist dann, wenn auf das Recht eines anderen Staates verwiesen wird, auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht (Grundsatz der Gesamtverweisung). Bei der Verweisung des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB handelt es sich um eine solche Gesamtverweisung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 U 111/13, juris Rn. 46; MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 120; BeckOK BGB/Spickhoff, Art. 40 EGBGB Rn. 43 (Stand: 01.02.2013); Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 6; jurisPK BGB/Wurmnest, Art. 40 EGBGB Rn. 13 (Stand: 01.10.2014); PWW/Schaub, BGB, 10. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 8; NK-BGB/Wagner, 2. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 7; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1252; aA Staudinger/von Hoffmann, BGB, Neubearb. 2001, Vorbem. zu Art. 40 EGBGB Rn. 70). Anders als in bestimmten Fällen der alternativen, akzessorischen oder der Anknüpfung aufgrund einer wesentlich engeren Verbindung widerspricht die Beachtung des fremden Internationalen Privatrechts im Fall des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht dem Sinn der Verweisung (vgl. auch BT-Drucks. 14/343, S. 8; Palandt/Thorn, 75. Auflage, Art. 4 EGBGB Rn. 5 f.; Looschelders, VersR 1999, 1316, 1324; Gruber, VersR 2001, 16, 19).

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4. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB i.V.m. § 26 Satz 1 KHVG unmittelbar gegen die Beklagte geltend machen kann und wonach die Verjährung dieses Anspruchs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KHVG gehemmt ist. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der zwischen der Beklagten und dem Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs geschlossene Versicherungsvertrag österreichischem Recht unterliegt.

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a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Direktanspruch gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht bestimmt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Juli 1992 - VI ZR 1/92, BGHZ 119, 137, 139; vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88, BGHZ 108, 200, 202 mwN; vom 23. November 1971 - VI ZR 97/70, BGHZ 57, 265, 269 f. mwN; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91, BGHZ 120, 87, 89) ist der Direktanspruch nicht mehr ausschließlich deliktsrechtlich zu qualifizieren. Dabei sieht Art. 40 Abs. 4 EGBGB eine echte Alternativanknüpfung vor; der Direktanspruch ist nicht nur subsidiär aus dem Versicherungsvertragsstatut herzuleiten. Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden (vgl. MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 118 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO Rn. 1, 12 f.; Staudinger/von Hoffmann, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 437 ff.; Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 1; BeckOK BGB/Spickhoff, Art. 40 EGBGB Rn. 15 (Stand: 01.02.2013); Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 1; jurisPK-BGB/Wurmnest, Art. 40 EGBGB Rn. 57 (Stand: 01.10.2014); Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 22; AnwK-BGB/Wagner, Art. 40 EGBGB Rn. 53; Looschelders, Internationales Privatrecht, Art. 40 EGBGB Rn. 74; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 107 f.; Gruber, VersR 2001, 16, 18 f.; Huber, JA 2000, 67, 72; Staudinger, DB 1999, 1589, 1592; Junker, JZ 2000, 477, 486; Spickhoff, NJW 1999, 2209, 2212; aA Vogelsang, NZV 1999, 497, 501; Heiss, VersR 2006, 185, 187). Für ein derartiges Verständnis sprechen sowohl der klare Gesetzeswortlaut als auch die vom Gesetzgeber intendierte Begünstigung des Verletzten, die bei einer lediglich subsidiären Anknüpfung jedenfalls zum Teil unterlaufen würde (vgl. BT-Drucks. 14/343, S. 13; MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 118 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO Rn. 1; Staudinger/von Hoffmann, aaO; Gruber, aaO; BeckOK BGB/Spickhoff, aaO; Looschelders, VersR 1999, 1316, 1323; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 108). Dem Versicherer entsteht durch die geschädigtenfreundliche alternative Anknüpfung kein unangemessener Nachteil, da er mit der Maßgeblichkeit des Versicherungsvertragsstatuts ohnehin rechnen muss (vgl. MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 118 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO Rn. 1; Spickhoff, NJW 1999, 2209, 2212; BeckOK BGB/Spickhoff, aaO; Looschelders, aaO). Die in den Gesetzesmaterialien angedeutete Einschränkung, wonach sich das Bestehen eines Direktanspruchs "notfalls" auch nach dem Recht beurteilt, dem der Versicherungsvertrag unterliegt (BT-Drucks. 14/343, S. 13), hat im Gesetz keinen Ausdruck gefunden.

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Anders als im Rahmen des Art. 40 Abs. 1 EGBGB muss sich der Verletzte auch nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln (MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 118 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO Rn. 12; AnwK-BGB/Wagner, aaO; BeckOK BGB/Spickhoff, aaO; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 108 f.).

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b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, unterliegt dem von Art. 40 Abs. 4 EGBGB zur Anwendung berufenen Recht (Statut des Direktanspruchs) auch die Frage der Anspruchsverjährung.

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aa) Der Umfang der Verweisung in Art. 40 Abs. 4 EGBGB wird nicht einheitlich beurteilt. Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass das Statut des Direktanspruchs darüber bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verletzte den Versicherer unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (vgl. Gruber, VersR 2001, 16, 17; vgl. auch BT-Drucks. 14/343, S. 13; zu Art. 18 Rom II-VO Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 1; BeckOK BGB/Spickhoff, VO (EG) 864/2007 Art. 18 Rn. 4 (Stand: 01.02.2013); Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 2; NK-BGB/Nordmeier, 2. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 22; missverständlich OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 U 111/13, juris Rn. 45).

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Umstritten ist, ob sich Inhalt und Umfang des Direktanspruchs - insbesondere die Deckungssumme und etwaige Einwendungsausschlüsse - nach dem Deliktsstatut (so Staudinger/von Hoffmann, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 446 ff.), dem Statut des Direktanspruchs (Looschelders, Internationales Privatrecht, Art. 40 EGBGB Rn. 75; BeckOK BGB/Spickhoff, Art. 40 EGBGB Rn. 15 (Stand: 01.02.2013); von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 11 Rn. 47; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 112 f.; für Einwendungsausschlüsse auch AnwK-BGB/Wagner, Art. 40 EGBGB Rn. 56; Gruber, aaO; differenzierend Micha, Der Direktanspruch im europäischen Internationalen Privatrecht, S. 178 ff.) oder dem Versicherungsvertragsstatut (so für die Deckungssumme AnwK-BGB/Wagner, aaO; Gruber, aaO; im Grundsatz ebenso Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 114 ff.; so die hM zu Art. 18 Rom II-VO: MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 13 f.; Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 18 Rom-II-VO Rn. 2; PWW/Schaub/Müller, BGB, 10. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 3; Engel in jurisPK-BGB, Art. 18 Rom II-VO Rn. 9 (Stand: 10.12.2015); Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 1) bestimmen. Diese Frage braucht im Streitfall allerdings nicht generell entschieden zu werden.

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bb) Denn jedenfalls die Verjährung des Direktanspruchs richtet sich nach dem Statut des Direktanspruchs (ebenso Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 113 f.; Micha, Der Direktanspruch im europäischen Internationalen Privatrecht, S. 201 f.). Der von Art. 40 Abs. 4 EGBGB geforderte Günstigkeitsvergleich lässt sich nur dann wirksam vornehmen, wenn nicht nur das abstrakte Bestehen des Direktanspruchs, sondern auch im konkreten Fall geprüft wird, ob der Direktanspruch (noch) besteht und durchsetzbar ist (vgl. Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 113 f.; Wandt, IPrax 1995, 44, 46 f.). Anderenfalls würde der von Art. 40 Abs. 4 EGBGB intendierte Schutz des Verletzten geschwächt, da möglicherweise eine - im Ergebnis ungünstigere - Rechtsordnung zur Anwendung käme, nach deren Regelungen der Direkt-anspruch bereits verjährt wäre. Ebenso würden gegebenenfalls die Sonderregeln der den Direktanspruch gewährenden Rechtsordnung unterlaufen und dieser allgemeine Verjährungsregelungen einer anderen Rechtsordnung aufgedrängt, die den Direktanspruch gar nicht kennt und daher nur wenig passgenaue Regelungen vorhält (vgl. auch Micha, Der Direktanspruch im europäischen Internationalen Privatrecht, S. 201).

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c) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, dass der zwischen der Beklagten und dem Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs geschlossene Versicherungsvertrag österreichischem Recht unterliegt. Es fehlt an Feststellungen zu der Frage, in welchem Staat das versicherte Risiko belegen ist.

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aa) Die für die Bestimmung des Direktanspruchsstatus gemäß Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB maßgebliche Frage, welchem Recht der Versicherungsvertrag unterliegt, ist als kollisionsrechtliche Vorfrage nach den dafür vorgesehenen Kollisionsnormen selbständig anzuknüpfen (vgl. Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 111; MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 11; BeckOK BGB/Spickhoff, VO (EG) 864/2007 Art. 18 Rn. 1 (Stand: 01.02.2013)).

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bb) Das Versicherungsvertragsstatut kann dabei weder der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) vom 17. Juni 2008 (ABl. EU L 177 S. 6) noch Art. 46c EGBGB entnommen werden. Diese Bestimmungen sind nur auf Verträge anwendbar, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (vgl. Art. 28, 7 Abs. 4 der Rom I-VO; BT-Drucks. 16/12104, S. 9 ff.). Da sich der streitgegenständliche Unfall schon am 15. August 2007 ereignet hat, muss ein ihn erfassender Versicherungsvertrag bereits zuvor abgeschlossen worden sein.

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cc) Je nach Belegenheit des versicherten Risikos kommen vielmehr die Kollisionsvorschriften in Art. 7 ff. EGVVG aF oder Art. 27 ff. EGBGB aF zur Anwendung (BT-Drucks. 16/12104, S. 9, 11; vgl. auch OLG München, VersR 2015, 1153, 1154, zu Art. 7 ff. EGVVG; BGH, Urteile vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14, NJW 2015, 2328 Rn. 53; vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14, NJW-RR 2015, 302 Rn. 13; vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rn. 42 - Hi Hotel II; Beschluss vom 9. April 2015 - VII ZR 36/14, NJW 2015, 2737 Rn. 16; jeweils zu Art. 27 ff. EGBGB). Für Versicherungsverträge mit Ausnahme der Rückversicherung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken, gelten die Art. 7 ff. EGVVG aF (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF). Dabei ist Mitglieds- bzw. Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge der Staat, in dem das Fahrzeug in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erhält (Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 EGVVG aF). Versicherungsverträge, für die ein Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegen nach der Sonderanknüpfung des Art. 12 Abs. 1 EGVVG aF dem Recht dieses Staates, sofern er dessen Anwendung vorschreibt. Es handelt sich hierbei um eine Verweisung auf das Sachrecht des die Versicherungspflicht anordnenden Staates (vgl. Art. 15 EGVVG aF, Art. 35 Abs. 1 EGBGB aF; BK/Dörner, Art. 12 EGVVG Rn. 10).

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dd) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine Aussage zu der Frage zu, ob das versicherte Risiko in Österreich belegen war. Zwar sind zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß § 47 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) in einer sog. Zulassungsevidenz zu führen. Auch enthalten Kraftfahrzeuge nach § 48 Abs. 1 KFG bei der Zulassung ein eigenes Kennzeichen. Diese Vorschriften gelten aber grundsätzlich nicht für Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen (vgl. §§ 36, 82 KFG). Feststellungen zum Zulassungsstaat des schädigenden Kraftfahrzeugs hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

26

ee) Feststellungen zur Belegenheit des Risikos sind nicht deshalb entbehrlich, weil Art. 12 Abs. 1 EGVVG aF auch auf außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken analog anwendbar wäre (so aber BK/Dörner, Art. 12 EGVVG Rn. 2; Anhang zu Art. 7 - 15 EGVVG Rn. 26; Schäfer in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., Int. Versicherungsvertragsrecht Rn. 295, 341; Liauh, Internationales Versicherungsvertragsrecht, S. 96 ff., 144; Lübbert/Vogl, r+s 2000, 311, 313; aA Junker in jurisPK-BGB, Art. 37 EGBGB Rn. 90 (Stand: 01.10.2012); Versicherungsrechts-Handbuch/Roth, 2. Aufl., § 4 Rn. 100; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 37 EGBGB Rn. 196). Eine solche Analogie kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der erforderlichen Regelungslücke (vgl. zur Regelungslücke: Senatsurteile vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 14; vom 11. Juni 2013 - VI ZR 150/12, VersR 2013, 1013 Rn. 14; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN). Denn Versicherungsverträge, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Risiken decken, werden von den Bestimmungen in den Art. 27 ff. EGBGB aF erfasst (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, NJW 1999, 950, 951, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 167; Staudinger/Armbrüster, Neubearb. 2011, Anh zu Art. 7 Rom I-VO Rn. 66; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 37 EGBGB Rn. 187; Junker in jurisPK-BGB, aaO; Hk-BGB/Staudinger, 6. Aufl., Art. 37 EGBGB Rn. 5; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorbemerkung zu den Art. 7 - 15 EGVVG Rn. 7; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 37 EGBGB Rn. 54; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1196; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 490; Gruber, Internationales Versicherungsvertragsrecht, S. 18, 184; Kramer, Internationales Versicherungsvertragsrecht, S. 163 f.). Deren Anwendung ist lediglich für solche Versicherungsverträge mit Ausnahme von Rückversicherungsverträgen ausgeschlossen, die in dem Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken (Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF). Der Ausschluss betrifft mithin nur solche Verträge, auf die die Art. 7 ff. EGVVG aF anzuwenden sind. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 11/6341, S. 37 f.).

II. Feststellungsantrag

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Auch die Entscheidung über den Feststellungsantrag kann keinen Bestand haben. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Sache insoweit rechtsfehlerhaft an das Landgericht zurückverwiesen hat.

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1. Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache gemäß § 538 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Teilurteil die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht erfüllt.

29

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Landgericht nicht nach § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO an dem Erlass eines Teilurteils gehindert.

30

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstandes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 29; jeweils mwN). Dementsprechend darf im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden. Ein Grundurteil darf nur dann ergehen, wenn zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; BGH, Urteile vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 10 f.; vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 f.; jeweils mwN).

31

b) Diese Voraussetzungen hat das Landgericht beachtet. Es hat den Zahlungsantrag durch Grundurteil für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsantrag durch Teilurteil abgewiesen. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über das Zahlungs- und Feststellungsbegehren - insbesondere durch das Rechtsmittelgericht - war dadurch ausgeschlossen.

32

3. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus übersehen, dass die teilweise Zurückverweisung der Sache - wenn der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits betrifft oder nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich ist - nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können (BGH, Urteile vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 28; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26 mwN).

33

Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Durch die Zurückverweisung des Feststellungsantrags an das Landgericht hat das Berufungsgericht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen geschaffen. Denn über die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand des vom Berufungsgericht bestätigten Grundurteils ist, hätten das Landgericht - und gegebenenfalls auch die Rechtsmittelinstanzen - bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag nochmals zu befinden gehabt. Eine Bindung des Landgerichts an die materiell-rechtliche Beurteilung des Feststellungsantrags durch das Berufungsgericht analog § 563 Abs. 2 ZPO besteht nicht, da diese Beurteilung der Aufhebung und Zurückverweisung des Feststellungsantrags an das Landgericht nicht unmittelbar zugrunde lag (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Juni 1972 - II ZR 113/70, BGHZ 59, 82, 84; vom 18. September 1957 - V ZR 153/56, BGHZ 25, 200, 203; Beschluss vom 18. Oktober 1968 - X ZB 1/68, BGHZ 51, 131, 134 f.; jeweils mwN). Grund der Aufhebung und Zurückverweisung war vielmehr allein die Annahme, das Landgericht habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen.

III.

34

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Galke                      Stöhr                       von Pentz

           Offenloch                   Müller

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2016 - VI ZR 437/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2016 - VI ZR 437/14

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG
Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2016 - VI ZR 437/14 zitiert 8 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 301 Teilurteil


(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Referenzen - Urteile

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Referenzen

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

11
Demgegenüber richtet sich sowohl die Haftung des Staates als auch die des Amtsträgers für nicht-hoheitliches Tätigwerden - soweit es um unerlaubte Handlungen geht - nach dem allgemeinen Deliktsstatut (vgl. Staudinger/ von Hoffmann, aaO Rn. 110, 112; MünchKommBGB/Junker, 4. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 196; MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 4 VO (EG) 864/2007 Rn. 66; AnwK-BGB/Wagner, aaO; Kropholler, aaO S. 535; Schurig, aaO S. 390; für eine Sonderanknüpfung auch bei nicht-hoheitlichem Handeln: Binder, aaO, 401, 483; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., S. 739 f.). Dieses wäre im Streitfall den Art. 40 ff. EGBGB zu entnehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) ist nicht anwendbar , da das schadensbegründende Ereignis vor dem 11. Januar 2009 eingetreten ist (vgl. Art. 31, 32 Rom II-VO).
7
3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Dieses Ergebnis folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) ist nicht anwendbar, da das schadensursächliche Produkt vor dem 11. Januar 2009 in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. Art. 31, 32 Rom II-VO sowie MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., VO (EG) 864/2007 Art. 32 Rn. 6; Huber/Illmer, Rome II Regulation, Art. 31, 32 Rn. 15, jeweils mwN). Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier ist der Kläger nach seiner Behauptung durch das angeblich fehlerhafte Heißwassergerät verletzt worden. Sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat der Kläger in der Klageschrift ausgeübt.
12
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Anfechtungsanspruch des Klägers wegen des in Deutschland eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. m EuInsVO nach deutschem Insolvenzrecht richtet. Richtig ist auch, dass die Voraussetzung einer inkongruenten Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO eine Vorfrage ist, die einer selbständigen Anknüpfung unterliegt und von der nach dem deutschen Internationalen Privatrecht ermittelten maßgeblichen Rechtsordnung zu klären ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11, NJW-RR 2012, 449 Rn. 20; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., § 32 IV; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., § 5 Rn. 500 ff). Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vorfrage beurteile sich nach der belgischen, nicht nach der deutschen Rechtsordnung.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.04.2013 - 27 O 218/09

abgeändert:

und in Nr. 1 der Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst:

(1.)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidungsformel des Landgerichts einschließlich der Abweisung der Klage im Übrigen (Nr. 5 der Entscheidungsformel).

2. Die weitergehende Berufung wird

zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 79.440,05 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger fordert von der Beklagten, einem österreichischen Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherungsunternehmen, Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrs-unfall, der sich in Serbien unter Beteiligung eines Versicherungsnehmers der Beklagten ereignete. Die volle Haftung der Beklagten für unfallbedingte Schäden des Klägers ist dem Grunde nach inzwischen unstreitig. Die Parteien streiten noch um die Höhe der dem Kläger entstandenen Schäden, insbesondere um die Höhe des Schmerzensgeldes und des Verdienstausfallschadens.
Der in Deutschland lebende Kläger befuhr am ...0X.2007 gegen 07.15 Uhr mit seinem Pkw VW Touran mit dem deutschen Kennzeichen ... - ... ... auf der Fahrt in die Türkei die rechte Spur der Autobahn von Belgrad in Fahrtrichtung Niš. In der Nähe des serbischen Ortes V... P... überholte ihn der damals in M.../Österreich wohnhafte A... B... mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw VW Scharan mit dem österreichischen Kennzeichen ... - ... ... Bei dem Versuch, einem auf der Fahrbahn liegenden Reifenteil auszuweichen, verlor der Versicherungsnehmer der Beklagten die Kontrolle über sein Fahrzeug und es kam zu einem streifenden Kontakt mit dem vom Kläger gelenkten Pkw. Dadurch wurde der Wagen des Klägers von der Autobahn abgedrängt und überschlug sich mehrfach im Gelände rechts der Autobahn. An dem Fahrzeug entstand Totalschaden.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Trümmerfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers. Er wurde vier Tage stationär in S... behandelt und anschließend mit der ADAC-Luftrettung nach Deutschland zurückgeholt. Am ...2007 wurde die Lendenwirbelfraktur in der ... Klinik, T... operativ versorgt. Der zwölfte Brustwirbel wurde dabei mit dem ersten Lendenwirbel „verblockt“, die beiden Wirbel also versteift (ventrale Spondylodese mittels Beckenkammspan und Metallplatte, Arztbericht vom 18.09.2007, Anlage K 11 zur Klageschrift). Es verblieb eine leichtgradig eingeschränkte Drehbeweglichkeit an der Brust- und Lendenwirbelsäule und eine leichtgradig beschränkte Seitenneigung.
Der Kläger befand sich nach dem Unfall insgesamt 20 Tage in stationärer Behandlung. Es schlossen sich stationäre Rehabilitationsbehandlungen vom 16.12.2007 bis 03.01.
2008 sowie vom 06.05.2009 bis 05.06.2009 und vom 24.09.2009 bis 22.10.2009 an.
Der Kläger kann nach seiner Wirbelsäulenverletzung keine schweren Druckwalzen mehr auswechseln, was zu seinen Aufgaben in seinem früheren Beruf als Druckereihelfer gehörte. Er kann generell keine schweren Lasten mehr heben. Seine frühere Arbeitsstelle in der Druckerei und eine daneben ausgeübte geringfügige Beschäftigung als Verpacker und Bote wurden ihm gekündigt.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, er sei wegen eines unfallbedingten Schmerzsyndroms dauerhaft erwerbsunfähig. Er hat seine Schadensersatzansprüche zunächst nach den Grundsätzen des deutschen Rechts berechnet und in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 EUR und zur Zahlung von 42.610,07 EUR als Ersatz für materielle Schäden zu verurteilen. Außerdem begehrte er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche Schäden aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie war der Meinung, es sei serbisches Sachrecht anzuwenden. Außerdem war sie der Auffassung, der Kläger sei längst wieder arbeitsfähig. Er übertreibe seine Schmerzen und bemühe sich nicht hinreichend um Wiedereingliederung in das Arbeitsleben.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die zum Landgericht eingereichten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
11 
Das Landgericht hat nach Einholung von Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. H... zum anzuwendenden Recht, Prof. Dr. T... zur psychischen Situation und Dr. M... zur chirurgisch-orthopädischen Situation des Klägers und nach Vernehmung des Dipl.-Ing. A... zum Unfallverlauf die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen.
12 
Die Schadensersatzansprüche seien nach serbischem Recht zu beurteilen. Danach hafte die Beklagte für Schäden des Klägers in vollem Umfang. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs sei aber weitaus geringer als vom Kläger beantragt.
13 
Ein Verdienstausfallschaden sei nur in der Zeit vom Ende des Lohnfortzahlungszeitraums, also vom ...09.2007, bis zum 1X.02.2008 in Höhe von insgesamt 4.292,05 EUR entstanden. Der Kläger sei nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M... bis Ende Dezember 2007 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab Januar 2008 sei er partiell arbeitsfähig gewesen und hätte ab Mitte Februar 2008 wieder voll arbeiten können, hätte er den im Januar 2008 begonnenen Arbeitsversuch nicht abgebrochen. Zwar habe der Sachverständige Dr. M... eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10% festgestellt, bei der weder eine künftige Verbesserung noch eine Verschlechterung zu erwarten sei. Der Kläger hätte daher nur noch ein um 10% vermindertes Einkommen beziehen können, da er keine schweren Lasten mehr heben könne. Diese Einkommensminderung um 10% werde aber durch die vom Kläger bezogene Erwerbsminderungsrente ausgeglichen. Er habe also ab Mitte Februar 2008 keinen Verlust mehr, da ihm ab diesem Zeitpunkt fiktiv das Einkommen zuzurechnen sei, das ihm bei gebotener Anstrengung zur Schadensminderung zu verdienen oblegen hätte (tabellarische Übersicht: S. 15 d.U.).
14 
Ab Mitte Februar 2008 habe es dem Kläger oblegen voll zu arbeiten. Die von ihm behaupteten intensiven Rückenschmerzen, die ihm Arbeit angeblich unmöglich machten, hätten sich durch den Sachverständigen Dr. M... nicht objektivieren lassen. In Anbetracht der radiologischen Befunde müsse von einer nahezu vollständigen und bei fehlender Belastung auch schmerzfreien Beweglichkeit ausgegangen werden. Aus orthopädischer Sicht könne das Schmerzempfinden daher nur mit psychischen Beeinträchtigungen erklärt werden, wobei sich allerdings auch Hinweise auf Simulation des Klägers ergeben hätten.
15 
Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. T... habe festgestellt, dass der Kläger zwar nicht psychisch gesund sei, aber dennoch vollschichtig arbeiten könne.
16 
Dem stehe auch das in einem sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Dr. A... nicht entgegen. Dieser habe zum einen keine brauchbare testpsychologische Untersuchung des Klägers durchgeführt und habe daher nicht dessen Tendenz zur Hypochondrie bemerkt. Zum anderen sei es sozialrechtlich unerheblich, ob der Kläger behandlungsfähig sei. Zivilrechtlich sei die von ihm unterlassene Behandlung, die zur Erwerbsfähigkeit geführt hätte, aber ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach Art. 192 des serbischen Obligationenrechts.
17 
Zum Schmerzensgeld hat das Landgericht ausgeführt, nach serbischen Maßstäben sei ein Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR angemessen. Da die Behandlung des Klägers und die Folgen auf dessen Lebensalltag in Deutschland einträten, sei der Betrag aber zu erhöhen. Hier sei eine Verdopplung auf 6.000,00 EUR angezeigt, jedoch nicht mehr.
18 
Weitere Schadenspositionen hat der Kläger in Höhe von 6.558,42 EUR geltend gemacht. Hiervon hat ihm das Landgericht 2.877,97 EUR zugesprochen. Insofern wird auf S. 24 ff. d. U. Bezug genommen.
19 
Die verlangten Zinsen ab Rechtshängigkeit könnten auch nach serbischem Recht zugesprochen werden. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes seien Zinsen aber erst mit der Klagerweiterung vom 23.07.2010 (rechtshängig seit 03.09.2010) geltend gemacht worden.
20 
Anwaltskostenersatz könne nur für Gebühren aus dem tatsächlich geschuldeten Betrag verlangt werden. Berechtigt seien daher 712,33 EUR bei Ansatz einer 1,1 Geschäftsgebühr (vorgerichtliche Anwaltskosten wurden erst mit der Klageerweiterung geltend gemacht, daher hat das Landgericht auch insofern erst ab dem 03.09.2010 die Verzinsung angeordnet).
21 
Auf den Feststellungsantrag hat das Landgericht schließlich festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, etwaige künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen. Soweit auch die Feststellung der Ersatzpflicht für in der Vergangenheit entstandene Schäden begehrt wurde, wurde der Antrag als unzulässig angesehen.
22 
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
23 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten uneingeschränkt weiter. Die Teilabweisung des Feststellungsantrags nimmt er dagegen hin.
24 
Er trägt zunächst vor, das Landgericht habe verkannt, dass aufgrund des Direktanspruches gegen den Versicherer österreichisches Recht zur Anwendung komme. Im Folgenden wird dann aber nur gerügt, das Landgericht habe das serbische Recht unrichtig angewandt.
25 
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das Landgericht verkannt, dass eine Anpassung an die inländische (also deutsche) Bezugsgröße hätte erfolgen müssen, was auch das serbische Recht zulasse. Eine Reduzierung der Schmerzensgeldbeträge, nur weil der Unfall zufällig in Serbien passiert sei, sei nicht angemessen.
26 
Zum Verdienstausfall sei die Entscheidung ebenfalls unzutreffend. Das Landgericht hätte sich nicht auf das Gutachten T... berufen dürfen, sondern hätte wegen des Widerspruchs zum Gutachten A... ein Obergutachten einholen müssen. Dies zumal der Gutachter T... gegenüber Südländern voreingenommen sei. Er habe nur das Gespräch mit dem Kläger wiedergegeben und es mit seinen subjektiven Meinungen ergänzt. Das Gutachten A...s zeige hingegen, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig sei.
27 
Auch die weiteren Schadenspositionen hätten entsprechend dem serbischen Recht ersetzt werden müssen, was der Kläger allerdings nicht näher ausführt.
28 
Zudem wendet er sich gegen den Zinsausspruch.
29 
Er beantragt,
30 
1. Unter Abänderung des am 08.04.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 27 O 218/09 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 44.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
31 
2. Unter Abänderung des am 08.04.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 27 O 218/09 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 35.440,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
32 
3. Unter Abänderung des am 08.04.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 27 O 218/09 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 983,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
33 
Die Beklagte beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Sie bleibt bei ihrer Auffassung, den Kläger treffe die Obliegenheit seine Arbeitskraft zu verwerten. Dem sei er nicht nachgekommen. Das Gutachten des Sachverständigen A... aus dem rentenrechtlichen Verfahren binde den Zivilrichter nicht, zumal es auch falsch sei. Tatsächlich sei der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht beeinträchtigt. Die MdE von 10% falle praktisch nicht ins Gewicht.
36 
Die Forderung nach Anwendung österreichischen Rechts bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei abwegig. Das Landgericht habe zu Recht serbisches Recht angewandt. Das Landgericht habe auch nicht verkannt, dass die serbischen Schmerzensgeldbeträge zu erhöhen seien. Tatsächlich habe es diese sogar gegenüber dem serbischen Niveau verdoppelt. Ob bei einem Unfall in einem anderen Land unter Anwendung des dortigen Rechts höhere Schmerzensgeldbeträge bezahlt werden müssten, sei unerheblich.
37 
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
38 
In erster Instanz haben die Ehefrau des Klägers und seine Kinder (die erstinstanzlichen Kläger Nr. 2 bis 5), die ebenfalls in dem Unfallfahrzeug saßen, gleichfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Klagen wurden durch Prozessvergleich vom 14.02.2011 erledigt.
II.
39 
Die Berufung ist zulässig.
40 
Zwar fehlt es hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Teilabweisung hinsichtlich der im angefochtenen Urteil auf S. 24 aufgezählten „weiteren Schadenspositionen“ an einer hinreichenden Begründung des Berufungsangriffs im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO. Dies führt jedoch nicht zu einer Teilunzulässigkeit der Berufung. Vielmehr ist bei einer aus sonstigen Gründen zulässigen Berufung, die hier mit den Angriffen gegen die Entscheidung des Landgerichts zum Schmerzensgeld und zum Verdienstausfall vorliegt, gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO eine umfassende Prüfung vorzunehmen.
41 
In der Sache hat die Berufung aber lediglich hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.
42 
Das Landgericht hat zu Recht serbisches Recht angewandt (dazu 1.) und ging zutreffend von der vollen Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus (2.). Ebenfalls zutreffend hat es dem Kläger Schmerzensgeld- und Verdienstausfallschadensersatzansprüche zugesprochen, allerdings zu Recht nicht in der vom Kläger verlangten Höhe (3. und 4.). Auch zu den „weiteren Schadenspositionen“ hat das Landgericht richtig entschieden (5.). Erfolg hat die Berufung nur insoweit, als Prozesszinsen bereits ab einem früheren Zeitpunkt zuzusprechen waren als vom Landgericht bestimmt (6.).
1.
43 
Die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind ausschließlich nach serbischem Recht zu beurteilen.
44 
Der Kläger weist zwar in der Berufungsbegründungsschrift zutreffend darauf hin, dass der Sachverständige Prof. Dr. H... in seinem Gutachten zum anwendbaren ausländischen Recht die Auffassung vertreten habe, dass auf den Direktanspruch gegen die Beklagte österreichisches Recht Anwendung finde.
45 
Diese Meinung des Sachverständigen, die er im Gutachten vom 29.08.2009 (im Folgenden GA I, Bl. 56 d.A., S. 5 des Gutachtens) und vertiefend im Gutachten vom 31.10.2012 (im Folgenden: GA II, Bl. 396 d.A., S. 2, 8 und 9 des Gutachtens) vertreten hat, teilt auch der Senat. Sie besagt jedoch nur, dass sich die Frage, ob der Kläger direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers vorgehen kann (wie es auch § 115 VVG für das inländische Recht zulässt), statt den Unfallverursacher persönlich verklagen zu müssen, gemäß dem auf den vorliegenden Unfall noch anwendbaren Art. 40 Abs. 4 EGBGB nach österreichischem Recht beurteilt (so GA II, S. 2 unter Bezugnahme auf GA I S. 5, wo darauf hingewiesen wird, dass alternativ auch ein Direktanspruch nach serbischem Recht in Betracht käme - Art. 86 des serb. Versicherungsgesetzes Nr. 55/2004, so GA II, S. 9). Inzwischen wäre statt Art. 40 Abs. 4 EGBGB der inhaltsgleiche Art. 18 der Rom-II-VO vom 11.01.2009 anwendbar, der aber für Fälle vor seinem Inkrafttreten nicht zur Anwendung kommt, dazu S. 6 des angefochtenen Urteils). Weiter führt der Sachverständige aus, dass nach österreichischem Recht ein solcher Direktanspruch gegen den Versicherer besteht. Der Anspruch ergibt sich aus § 26 des österreichischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz (KHVG, dazu GA II, S. 9). Daraus folgt aber lediglich, dass der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte direkt geltend machen kann. Für das in der Sache selbst anwendbare Recht ist damit nichts ausgesagt. Die Klage gegen den Versicherer kann der Kläger gemäß Art. 8 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 c und 11 EuGVVO an seinem Wohnsitz erheben.
46 
Die Ansprüche aus der unerlaubten Handlung selbst hingegen sind nach serbischem Recht zu beurteilen. Dies folgt, da weder vorrangige staatsvertragliche Regelungen existieren, noch die Rom-II-VO in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, aus den Artt. 3 ff. und insbesondere aus Artt. 40, 41 und 42 EGBGB. Nach Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Ersatzpflichtig ist der Versicherungsnehmer der Beklagten, der in Serbien gehandelt hat. Einer der in Artt. 40 Abs. 2, 41, 42 EGBGB genannten Ausnahmefälle, in denen das Recht eines anderen Staates zur Anwendung kommt, liegt nicht vor (GA I S. 4, S. 6 des angefochtenen Urteils). Das serbische Kollisionsrecht nimmt die Gesamtverweisung des Art. 40 EGBGB an (Art. 4 Abs. 1 EGBG, GA II, S. 7). Nach dem serbischen Recht sind zusätzlich die Regeln des Haager Straßenverkehrsübereinkommens anwendbar, auch wenn Deutschland nicht Vertragsstaat ist (GA II, S. 7). Auch nach Art. 3 des Haager Übereinkommens ist das Recht des Unfallortes, also das serbische Recht, anwendbar (GA II, S. 8). An der Anwendbarkeit des serbischen Rechts für den materiell-rechtlichen Anspruch (Deliktstatut) hat auch der Sachverständige Prof. Dr. H... nie einen Zweifel gelassen (GA I S. 3 ff. und GA II, S. 5 f.). Ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung österreichischen Rechts existiert insoweit nicht. Einen Anknüpfungspunkt gibt es nur, wie dargelegt, für die versicherungsrechtliche Frage der direkten Einstandspflicht der Beklagten für ihren Versicherungsnehmer, die ohnehin außer Streit steht. Die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung geht, dem Wesen einer Haftpflichtversicherung entsprechend, nicht über die Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinaus. Da dieser dem Kläger nur nach serbischem Recht haftet, muss es auch im Verhältnis zur Beklagten bei der Anwendung serbischen Rechts bleiben.
47 
Der Senat hat den Fall daher so zu entscheiden, wie ein serbisches Gericht ihn entscheiden würde. Er wendet deshalb serbisches Recht an.
48 
Das maßgebliche Recht ist im Gesetz über Obligationenverhältnisse vom 30.03.1978 der damaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien geregelt, das in der heutigen Republik Serbien - mit Änderungen - weiterhin in Kraft ist (SerbOG, GA II, S. 10).
2.
49 
Die volle Haftung der Beklagten für den Unfall dem Grunde nach steht außer Streit. Sie ergibt sich aus Artt. 174, 176, 178 SerbOG i.V.m. § 26 des österreichischen KHVG. Davon geht der Senat im Folgenden aus.
3.
50 
Die Bemessung des Schmerzensgeldes mit 6.000,00 EUR durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.
a)
51 
Das Schmerzensgeld ist gemäß den Regeln des Art. 200 des SerbOG zu bemessen (GA II, S. 28). Danach hat der Geschädigte „für erlittene körperliche Schmerzen“ und andere Beeinträchtigungen Anspruch auf eine „gerechte Entschädigung in Geld…unabhängig vom Ersatz des materiellen Schadens“ (GA II, S. 14). Bei Dauerschäden wird Art. 200 SerbOG durch Art. 203 SerbOG ergänzt, der einen Anspruch auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden gewährt, „wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sicher ist, dass ein solcher Schaden auch in der Zukunft besteht“ (GA II, S. 14). Was im serbischen Recht als immaterieller Schaden anzusehen ist, definiert Art. 155 SerbOG, nämlich „körperliche und seelische Beeinträchtigungen und die Zufügung von Angst“ (GA II, S. 28). Die Rechtspraxis ist über diesen engen Wortlaut hinausgegangen und sieht heute den immateriellen Schaden in der Verletzung von subjektiven Rechten und Interessen einer Person, die keinen vermögensmäßigen Inhalt haben (GA II, S. 28). Das Schmerzensgeld ist somit auch nach serbischem Recht vor allem eine Kompensation für immaterielle Nachteile, wie Schmerzen, das Erleben von Angst und die Unbill, die mit Aktivitätsverlusten verbunden ist (GA II, S. 29). Außerdem kommt dem Schmerzensgeld auch eine Genugtuungsfunktion zu (GA II, S. 32, 33).
52 
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird von den serbischen Gerichten aufgrund einer Einzelfallentscheidung festgelegt, für die nicht, wie in Deutschland, auf Tabellenwerke zurückgegriffen wird. Solche Tabellen existieren für Serbien nicht (GA II, S. 33 f.). Es ist somit auch keine aufeinander abgestimmte Entscheidungspraxis der Gerichte erkennbar. (GA II, S. 34). Vielmehr ist die gerichtliche Einzelwürdigung prägend, die auch zu regional unterschiedlichen Bewertungen führen kann (GA II, S. 39). Dabei wird die ärztliche Begutachtung als Ansatzpunkt verwendet, aber aufgrund eigenen richterlichen Ermessens entschieden. Für dieses Ermessen wird - ohne feste Werte und Anteile - auf die durch körperliche Schmerzen erlittene Unbill, auf die Unbequemlichkeiten von stationären Aufenthalten und deren Wiederholung, auf Angstzustände, zu denen auch „sekundär aufgetretene Ängste“ rechnen, die bei dem Geschädigten erst nach dem Schadensereignis bei dessen unvollkommener Verarbeitung auftreten, und auf die Verminderung von Lebensaktivitäten abgestellt. Hinsichtlich der Intensität dieser Verminderung wird mit auf den Grad der Invalidität und der Minderung der Erwerbsfähigkeit abgestellt (GA II, S. 39).
53 
Entsprechend der Praxis serbischer Gerichte sind damit auf Basis der Würdigung der medizinischen Sachverständigengutachten die festgestellten Schmerzzustände und ihre Folgen für die Lebensqualität des Klägers zu würdigen. Die nicht gesicherten, subjektiven Empfindungen des Klägers, die als subjektiv nicht bewältigte Folgen des Unfalls beschrieben werden können, lässt das serbische Recht hingegen nicht ins Gewicht für die Bemessung des Schmerzensgeldes fallen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Angstzustände. Zu berücksichtigen ist aber der Verlust an Aktivitätsmöglichkeiten, wofür die eingetretene Invalidität und die MdE heranzuziehen ist. Auch der Unbill der stationären Behandlungsaufenthalte ist bei der Bemessung von Bedeutung (GA II, S. 39 f.).
b)
54 
Auf der Basis dieser Kriterien hat das Landgericht die zu berücksichtigenden Umstände zutreffend von den nicht zu berücksichtigenden unterschieden.
55 
Die für die Schmerzensgeldbemessung vom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkte (S. 20 f. d.U.) sind, wie weder von der Berufung angegriffen oder von der Beklagten in Abrede gestellt wird, zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die Schwere der Wirbelsäulenverletzung, die Dauer der stationären Aufenthalte, die Züge einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine leichte bis mittlere depressive Verstimmung sowie die dauerhafte MdE von 10%.
56 
Nicht zu berücksichtigen ist hingegen die vom Kläger behauptete dauerhafte gänzliche Erwerbsunfähigkeit. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger wieder arbeiten könnte und es sich bei seinen psychischen Störungen um Fehlverarbeitungen handelt.
aa)
57 
Das Landgericht ist auf Basis des Gutachtens des Dr. M... vom 14.07.2010 (Bl. 222 d.A. mit Ergänzung vom 18.05.2011, Bl. 335 d.A.) zu der Auffassung gelangt, dass die noch vorhandenen objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers lediglich eine MdE von 10% bezogen auf die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Druckhelfer begründen (S. 13 d.U.). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bestehen nicht. Diese Feststellung gründet sich auf die Begutachtung des Dr. M..., der nach einer Analyse der Röntgenaufnahmen zu dem Ergebnis kam, dass die Fusion der beiden Wirbelkörper, also deren Verblockung am 31.07.2007 „sehr gut“ gelungen sei (Gutachten vom 14.07.2010, Bl. 222 d.A., S. 10). Die vom Kläger behaupteten Schmerzen ließen sich nicht objektivieren. Vielmehr sprächen die radiologischen Befunde für eine mindestens weitgehend schmerzfreie Beweglichkeit beim Kläger (a.a.O. S. 12). Überdies hätten sich Anhaltspunkte für Simulationstendenzen ergeben (a.a.O. S. 14). Jedenfalls könne ausgeschlossen werden, dass starke Schmerzen aufgrund der Operation Ursache für psychische Probleme des Klägers seien, da nach der Operation über mehrere Monate Beschwerdefreiheit oder jedenfalls Beschwerdearmut bestanden habe und die radiologischen Befunde schwere Schmerzen nach menschlichem Ermessen ausschlössen (a.a.O. S. 15). Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht sei der Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll arbeitsfähig (a.a.O. S. 16).
bb)
58 
Weiter hat das Landgericht in Auseinandersetzung mit dem in einem sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. A... festgestellt, dass die psychiatrischen Beeinträchtigungen des Klägers ihn nicht hindern würden, nach einer entsprechenden Therapie wieder ins Berufsleben eingegliedert zu werden (S. 19 d.U.).
59 
Darauf kommt es für die Bemessung des Schmerzensgeldes jedoch nicht an. Selbst wenn man mit dem Gutachten des Dr. A... davon ausginge, dass der Kläger wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt und vollständig erwerbsunfähig wäre, wäre dies nach serbischem Recht für die Ermittlung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen.
60 
Nach serbischem Recht fallen Folgen für die Lebensqualität aus nicht objektiv gesicherten Empfindungen oder unfallneurotischen Ursachen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ins Gewicht (GA II, S. 39). Um eine solche Fehlverarbeitung handelt es sich vorliegend aber. Dies sieht auch der Sachverständige Dr. A... so, der von einer „deutlichen Schmerzverarbeitungsstörung“ beim Kläger ausgeht (Gutachten K 57 nach Bl. 348 d.A., dort S. 24). Auch der Sachverständige Prof. Dr. T... stellte eine Fehlverarbeitung fest. So erklärte er im Termin vom 14.02.2011, der Kläger leide an einer hypochondrischen Fehlhaltung (S. 4 d. Prot. = Bl. 321 d.A.). Zudem sehe er auch simulative Tendenzen. So habe der Kläger etwa, als er eine Uhr malen sollte, die Zeiger bewusst „verwechselt“, um dazustellen, dass er infolge des Unfalls auch Schaden an seinem Geist genommen habe (S. 5 d. Prot. = Bl. 322 d.A. sowie Gutachten vom 26.04.2010, Bl. 189 d.A., dort S. 13).
61 
Da das serbische Recht bei der Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe, wie der Gutachter Prof. Dr. H... dargelegt hat, nur typische seelische Folgezustände berücksichtigt, nicht aber Fehlverarbeitungen, können die auf dieser Fehlverarbeitung beruhenden Unfallfolgen nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen. Dies gilt auch für die vom Kläger behauptete dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, die ebenfalls, sofern sie nicht auf Simulation beruht, nur die Folge der Fehlverarbeitung des Unfalls sein kann, da sein körperlicher Zustand den Kläger nicht an der Aufnahme einer Arbeit hindert. Ebenso gilt das für die vom Kläger in der Berufungsbegründung (dort S. 6 oben) vorgetragenen anhaltenden Schmerzzustände, die ebenfalls Folge einer Fehlverarbeitung sind. Soweit der Kläger noch darauf hinweist, er habe nach dem Unfall vier Tage lang keine Schmerzmittel erhalten, war bei der Bemessung des Schmerzensgeld durch das Landgericht der viertägige Krankenhausaufenthalt in Serbien mit dem nicht deutschen Standards entsprechenden Niveau der Krankenbehandlung bereits berücksichtigt.
c)
62 
Auch die Höhe des Schmerzensgeldes hat das Landgericht mit 6.000,00 EUR zutreffend bemessen.
63 
Es hat ausführlich und im Anschluss an das zweite Gutachten Prof. Dr. H... dargelegt, wie das angemessene Schmerzensgeld nach der serbischen Rechtsprechungspraxis zu ermitteln ist (S. 21 ff. d.U., das dabei dem GA II, S. 35 ff. in weiten Teilen folgt). Es hat sich dazu insbesondere überzeugend auf einen vom Appellationsgericht Kragujevac am 02.03.2010 (Az.: 1802/10) entschiedenen Vergleichsfall berufen. In diesem Fall wurde einem Verletzten ein Schmerzensgeld in Höhe von umgerechnet etwa 3.000,00 EUR zugesprochen. Er war beim Entladen eines Lkw von einem Bus angefahren worden und lag etwa einen Monat im Koma. Nach einer Operation konnte er als im Wesentlichen geheilt entlassen werden, trug aber dauerhafte Folgen in Form von Gangunsicherheit, Hitzeunverträglichkeit, Konzentrationsstörungen und Schwächung des logischen Überlegens davon. Außerdem geriet er wegen des Unfalls wiederholt in Angstzustände (S. 23 d.U., GA II, S. 37).
64 
Die Berufung auf einen solchen Vergleichsfall ist auch möglich. Zwar hat der Gutachter Prof. Dr. H... dargelegt, dass sich die serbischen Gerichte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht, oder jedenfalls nicht offen, auf Präjudizien anderer Gerichte beziehen (GA II, S. 38). Das bedeutet aber nicht, dass bei Ermittlung der serbischen Rechtspraxis eine Orientierung an Vergleichsentscheidungen zu unterbleiben hat. Vielmehr wäre es auf andere Weise nicht möglich, die maßgebliche serbische Gerichtspraxis zu ermitteln. Aus dem Gutachten folgt im Übrigen auch, dass sich der in dem Vergleichsfall zugesprochene Betrag in die gegenüber deutschem Recht generell weitaus niedrigere serbische Entschädigungspraxis einordnen lässt.
65 
Das Landgericht hat dann weiter ausgeführt, dass nach serbischem Recht mitberücksichtigt werden könne, dass der Kläger die Verletzungsfolgen im Umfeld seines inländischen gewöhnlichen Aufenthalts zu verarbeiten habe, was eine Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages ermögliche (S. 23 d.U., GA II, S. 42). Dementsprechend hat es den zu bezahlenden Schmerzensgeldbetrag auf 6.000,00 EUR verdoppelt.
66 
Entgegen der Berufungsrüge des Klägers hat das Landgericht also nicht verkannt, dass nach serbischem Recht eine gewisse Erhöhung im Blick auf inländische Bemessungsgrößen erfolgen kann, wie der Sachverständige bereits in seinem ersten Gutachten ausgeführt hat (GA I, S. 39, darauf beruft sich der Kläger in der Berufungsbegründung). Der Sachverständige hat an der zitierten Stelle aber auch ausgeführt, dass die Anpassung „vorsichtig“ erfolgen und „sich in Grenzen“ halten müsse. Soweit sich der Kläger ferner auf das Urteil des österreichischen OGH vom 18.09.1991 (Az.: 2 Ob 35/91) beruft (zitiert in GA I, S. 40 und S. 37 unten), mit dem der OGH ein eher an österreichischen Maßstäben ausgerichtetes Schmerzensgeld für angemessen gehalten hat, beruht diese Entscheidung nur darauf, dass es den österreichischen Gerichten seinerzeit nicht gelungen ist, Auskünfte über die serbische Rechtsanwendungspraxis zu erhalten. Solche Auskünfte liegen im Streitfall jedoch mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H... vor.
67 
Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über die vom Landgericht vorgenommene Verdoppelung hinaus kommt nicht in Betracht. Zwar hat es Prof. Dr. H... auch für möglich gehalten, den Betrag zu verdreifachen (GA II, S. 43). Der Senat hält es allerdings für kaum vorstellbar, dass ein serbisches Gericht Ausländer gegenüber den eigenen Landsleuten in solch hohem Maße begünstigen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass serbische Gerichte eine ähnliche Position einnehmen würden wie deutsche Gerichte gegenüber US-Amerikanern, denen deutsche Schmerzensgeldbeträge gering erscheinen. In diesen Fällen wird eine Erhöhung der Schmerzensgeldbeträge jedenfalls allein wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit abgelehnt (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1030; KG NJW-RR 2002, 1031).
4.
68 
Auch die Bemessung des Verdienstausfallschadens durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.
a)
69 
Nach Art. 185 SerbOG hat der Kläger Anspruch auf „Totalreparation“ seines Schadens, wozu auch der Ersatz des Verdienstausfallschadens gehört (Art. 195 SerbOG), der grundsätzlich in Form einer Geldrente zu leisten ist (Artt. 188, 195 Abs. 2 SerbOG), während die Zahlung von Rückständen in einer Summe zu erfolgen hat. Der Anspruch besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und wird bei unselbstständig Beschäftigten nach der Nettolohnmethode ermittelt. Von Sozialversicherungsträgern erbrachte Leistungen sind dabei zugunsten des Schädigers in Abzug zu bringen (darauf, ob diese bei der Beklagten Regress nehmen könnten, kommt es vorliegend nicht an). Dem Geschädigten ist grundsätzlich eine Rente in Höhe des entgangenen Arbeitsverdienstes zu leisten, die sich auch in Serbien - was der Kläger bestreitet, ohne dies jedoch zu belegen - bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit auf die Differenz zwischen noch bezogenem Einkommen und dem früher erzielten beläuft (zum Ganzen: GA II, S. 15 ff.).
70 
Nach der Praxis der serbischen Gerichte bei Anwendung der Art. 188, 195 Abs. 2 SerbOG ist dabei entscheidend die Höhe der Einkünfte, die der Geschädigte tatsächlich erzielt. Gelingt dem Geschädigten trotz teilweise verbliebener Erwerbsfähigkeit die Erzielung von Einkünften nicht, geht dies grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. (GA II, S. 22). Den Geschädigten trifft aber nach Art. 192 SerbOG eine Schadensminderungspflicht (GA II, S. 22). Ob er diese erfüllt hat, ist im Streitfall, in dem der Geschädigte vor und nach dem Unfall in Deutschland lebte, nach deutschen Verhältnissen zu beurteilen, ohne dass damit von der maßgeblichen Anwendbarkeit serbischen Rechts abgewichen würde (GA II, S. 23).
71 
Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen (S. 10 ff. d.U. mit Abdruck der maßgeblichen Bestimmungen des serbischen Rechts in deutscher Übersetzung). Es hat, dem Gutachten H... folgend, die Nettolohnmethode als Ausgangspunkt gewählt. Weiter hat es zu Recht Leistungen Dritter (Krankengeld, Lohnfortzahlung u.ä.) vom Anspruch des Klägers abgezogen. Zusätzlich hat es unter der Annahme einer nur geminderten, nicht vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Klägers Schadensersatz nur in Höhe der Differenz der Höhe der Bezüge, die ohne den Unfall erzielt worden wären, und der Bezüge, die trotz der Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen werden könnten, zugesprochen. Dies zum einen, weil es dem Kläger aus Gründen der Schadensminderungspflicht oblegen hätte, mit seiner verbliebenen Arbeitskraft eine Anstellung zu finden. Dementgegen habe er im Januar 2008 einen Wiedereingliederungsversuch in das Erwerbsleben vorschnell abgebrochen (S. 10. ff. d.U., zur Berechnung im Einzelnen S. 13 ff. d.U.). Zum anderen aber auch deshalb, weil sich nicht habe feststellen lassen, dass der Kläger vollständig arbeitsunfähig sei (S. 16 d.U.). Er sei zwar aktuell aus psychischen Gründen nur eingeschränkt erwerbsfähig. Eine Rehabilitation sei jedoch möglich. Der Kläger könne nach einer therapeutischen Behandlung wieder einer Arbeit nachgehen. Daher liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor (S. 19 d.U.)
b)
72 
Den rechtlichen Ausgangspunkt der Überlegungen des Landgerichts greift auch die Berufung nicht an. Sie ist aber der Meinung, der Kläger sei tatsächlich nicht in der Lage, erwerbstätig zu sein, auch nicht in geringem Umfang.
73 
Entscheidungserheblich ist somit, ob der Kläger noch in der Lage ist, 90% seines zuvor erzielten Einkommen zu verdienen, wie das Landgericht annimmt. In diesem Fall bestünde kein Ersatzanspruch, da die Differenz zu seinem früher erzielten Einkommen durch Sozialleistungen gedeckt war und auch künftig durch die Erwerbsunfähigkeitsrente voraussichtlich gedeckt sein wird. Dabei verlangt das serbische Recht im Rahmen der Schadensminderungspflicht auch, dass der Geschädigte Begehrensvorstellungen bekämpft und sich keiner vermeidbaren Unfallneurose hingibt (GA II, S. 24).
74 
Die Beweislast insoweit liegt auch nach serbischem, ebenso wie im deutschen Recht beim Schädiger (GA II, S. 24). Maßgeblich für die Bestimmung der materiellen Beweislast ist das Deliktsstatut, also das serbische Recht. Dies ergibt sich, da hier noch nicht die Rom-II-VO gilt, aus Art. 32 Abs. 3 EGBGB a.F. in analoger Anwendung (dazu Erman/H..., BGB, 13. Aufl., Anh. Art. 42 EGBGB - Rom-II-VO Art. 22 Rn. 3 und GA II S. 24). Nach serbischem Recht trägt der Geschädigte die Beweislast für das Bestehen des Ersatzanspruchs, der Schädiger für den Einwand des Mitverschuldens auch im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht. Zu betonen ist jedoch, dass die Voraussetzung für das Bestehen eines Ersatzanspruchs vom Kläger zu beweisen ist (dazu noch nachfolgend unter d).
c)
75 
Das Landgericht hat nach Auseinandersetzung mit dem mehrfach im Hinblick auf neue prozessuale Situationen ergänzten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T..., dem Gutachten des Dr. M... nebst Ergänzungsgutachten und dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Dr. A..., das dieser in einem sozialgerichtlichen Verfahren erstellt hat, den von der Beklagten zu führenden Nachweis als erbracht angesehen, dass der Kläger nach einer Therapie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Eine Rehabilitation des Kläger sei also möglich. In der unterbliebenen Therapie sei somit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. Art. 192 SerbOG zu sehen (S. 16 - 19 d. U.).
76 
Von den damit verbundenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts kann der Senat nur abweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Solche Zweifel bestehen nicht. Daher war auch kein weiteres Gutachten einzuholen.
aa)
77 
Nach allen Gutachten bestehen aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine Bedenken gegen die Arbeitsfähigkeit des Klägers.
78 
Insbesondere der Sachverständige Dr. M... kam, wie oben bereits ausgeführt, zum Ergebnis, dass die orthopädische Versorgung der Wirbelverletzung - wie mehrfach radiologisch bestätigt - „sehr gut“ gelungen sei (Gutachten vom 14.07.2010, Bl. 222 d.A., dort S. 10). Dies wird auch durch das radiologische Zusatzgutachten des Dr. Pa... vom 11.06.2010 untermauert (Bl. 216 d.A.). Ausgehend von dem Röntgenbefund müsse man beim Kläger von einer nahezu vollständigen und bei fehlender Belastung auch schmerzfreien Beweglichkeit ausgehen (Gutachten vom 14.07.2010, Bl. 222 d.A., dort S. 12). Dementgegen gebe der Kläger an, dass bereits die bloße Berührung der Haut ihm Schmerzen bereite (a.a.O. S. 8). Dieser Schmerzzustand sei durch das Unfallereignis nicht hinreichend erklärbar (a.a.O. S. 12). Die Schmerzsymptomatik sei weit mehr dem psychiatrischen Fachgebiet zuzuordnen (a.a.O. S. 15). Überdies hätten sich auch Hinweise auf Simulation ergeben (a.a.O. S. 14). Allerdings geht der Sachverständige (fachfremd) von einer Kombinationsproblematik aus Subdepressivität sowie einer autonomen somatoformen Schmerzstörung aus, bei der ein Krankheitswert gegeben sei (a.a.O. S. 15). Aus (isoliert) chirurgisch-orthopädischer Sicht sei der Kläger aber arbeitsfähig und könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben. Ob er allerdings aus psychiatrischer Sicht jemals wieder arbeitsfähig werden könne, sei erheblich zweifelhaft (a.a.O. S. 16). Die volle Arbeitsfähigkeit - unter Berücksichtigung einer MdE von 10% - habe ab Mitte Februar 2008 bestanden (Gutachten vom 18.05.2011 Bl. 335 d.A., dort S. 5).
79 
Weiter ist in diesem Zusammenhang noch der Therapieverlauf beim Kläger von Bedeutung (Gutachten vom 14.07.2010 a..O., S. 3 f. und nochmals, tiefgehender Gutachten vom 18.05.2011 a.a.O., dort S. 3 f.). Danach begann die besondere Schmerzsymptomatik sich erst mehrere Monate nach dem Unfall zu manifestieren, etwa ab Ende Oktober 2007. Dabei ließen sich niemals Zusammenhänge zwischen den Schmerzen und der Wirbelsäulenoperation herstellen. Auch dies spricht gegen einen chirurgisch-orthopä-dischen Ausgangspunkt der Schmerzsymptomatik.
bb)
80 
Die vom Kläger behauptete dauerhafte Arbeitsunfähigkeit kann sich daher nur aufgrund einer psychischen Erkrankung ergeben, die es ihm unmöglich macht zu arbeiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das serbische Recht, wie oben ausgeführt, im Rahmen der Schadensminderungspflicht verlangt, dass der Geschädigte Begehrensvorstellungen bekämpft und sich keiner vermeidbaren Unfallneurose hingibt (GA II, S. 24).
(1)
81 
Der Sachverständige Prof. Dr. T... hat dazu in seinem ersten Gutachten vom 26.04.2010 (Bl. 189 d.A.) die Auffassung vertreten, der Kläger neige zu „Klagsamkeit und hypochondrischer Verhaltensweisen“ (a.a.O. S. 12). Er habe eine Anpassungsstörung entwickelt, die schwer anzugehen sein dürfte und an der sich die Psychotherapeutin die „Zähne ausbeiße“ (a.a.O. S. 12). Er sei zwar nicht gesund, müsste aber seine frühere Arbeit, vermindert um das schwere Heben, ausüben können. Er sei nicht erwerbsunfähig, sondern könne rehabilitiert werden (a.a.O. S. 17).
82 
In dieser Bewertung des Sachverständigen sieht der Kläger einen Widerspruch. Entweder sei der Kläger arbeitsfähig, dann müsse er nicht rehabilitiert werden, oder er sei erwerbsunfähig und müsse dann rehabilitiert werden (S. 10 der Berufungsbegründungsschrift vom 03.07.2013 = Bl. 468 d.A.). Hierin einen Widerspruch zu sehen, ist jedoch eine Fehldeutung. Unter „Erwerbsunfähigkeit“ versteht der Sachverständige Prof. Dr. T... einen Zustand, in dem der Betroffene trotz Behandlung nicht wieder einer Arbeit nachgehen kann. Beim Kläger ist er hingegen der Meinung, eine Behandlung - die aber ernsthafte Behandlungswilligkeit - voraussetzt würde ihm die Aufnahme einer Arbeit ermöglichen, weshalb er nicht erwerbsunfähig sei (a.a.O. S. 17).
83 
Die Einschätzung des Sachverständigen, dass der Kläger bei gehöriger Anspannung seiner Willenskräfte wieder arbeiten könnte, wird bestätigt durch den bereits erwähnten Uhrentest nach Shulman, bei dem der Kläger nach Überzeugung des Sachverständigen bewusst den großen und den kleinen Zeiger der Uhr vertauschte (a.a.O. S. 13 und deutlicher Protokoll vom 14.02.2011, Bl. 318 d.A., dort S. 5). Daraus lässt sich eine Neigung des Klägers zur Simulation ableiten, die wiederum dafür spricht, dass er sich dem Arbeitsmarkt bewusst verweigert. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass der Uhrentest den Sinn habe, eine Demenz festzustellen. Auch wenn dies zutreffen sollte, wird dadurch nicht ausgeschlossen, den Uhrentest auch zu anderen Zwecken zu verwenden. Die Überlegungen des Sachverständigen und seine Folgerungen aus dem Verhalten des Klägers erscheinen dem Senat schlüssig und nachvollziehbar. Sie decken sich zudem mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M..., der beim Kläger ebenfalls eine Neigung zur Simulation festgestellt hat. Die in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung des Klägers, der Sachverständige T... sei der einzige Gutachter, der simulative Tendenzen des Klägers festgestellt habe, trifft also nicht zu.
84 
Demgegenüber stellte zwar der Sachverständige Dr. A... in seinem sozialgerichtlichen Gutachten (nach Bl. 348 d.A.) fest, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer somatoformen Schmerzstörung und einer Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom leide (a.a.O., S. 24). Weiter führte er aus, die Prognose sei unsicher und eher schlecht. Es handle sich um einen „progredienten Krankheitsverlauf“ (a.a.O. S 27). Außerdem war auch der Sachverständige Dr. A... der Meinung, dass die Schilderung seiner körperlichen Beschwerden durch den Kläger in Teilen so dargestellt erscheine, dass diese mit einem organischen Korrelat kaum deckungsfähig seien, was ohne genauere Betrachtung als Aggravation verstanden werden könnte. Unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes wie auch der eingeschränkten Selbstreflexionsfähigkeit sei dies jedoch von einer Aggravation abzugrenzen und einer Somatisierungsstörung zuzuordnen. In diesem Sinne ergäben sich keine relevanten Hinweise auf Simulation, Aggravation oder Bagatellisieren (a.a.O. S. 16). Auch der Sachverständige Dr. A... ist aber der Auffassung, dass der Kläger nach ausreichender Gewöhnung an einen Arbeitsplatz noch vier Stunden pro Tag arbeiten könnte (a.a.O. S. 26).
85 
Mit dem Gutachten Dr. A...s hat sich Prof. Dr. T... in seinem Ergänzungsgutachten vom 14.11.2011 (Bl. 358 d.A.) auseinandergesetzt. Er hat dargelegt, dass Dr. A... die Angaben des Klägers nicht ausreichend kritisch geprüft habe, sondern die Angaben des Klägers als Tatsachen genommen habe, ohne zu bedenken, dass sie nur darauf beruhen könnten, dass er eine Rente erhalten wolle (a.a.O. S. 10 und S. 13). Die von Dr. A... durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen seien ungeeignet, weil leicht durchschaubar und daher nicht in der Lage Simulation aufzudecken (a.a.O. S. 12). Er selbst hingegen habe bei einer Wiederholung des Uhrentests nach Shulman wiederum deutliche Anzeichen für Simulation gefunden (a.a.O. S. 8 f. - was genau diese Anzeichen sind, stellt der Sachverständige nicht dar). Hinsichtlich der Diagnose komme er zu einem vergleichbaren Ergebnis wie Dr. A... Er sei nur der Meinung, dass die Relevanz der Beschwerden und die Auswirkung der Symptome anders als bei Dr. A... zu betrachten seien (a.a.O. S. 14).
(2)
86 
In Würdigung dieser Gutachten ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger nach dem von ihm für richtig gehaltenen Gutachten des Sachverständigen Dr. A... in der Lage wäre, mindestens drei Stunden und nach Gewöhnung auch vier Stunden täglich zu arbeiten. Gründe, warum er nicht wenigstens einer solchen Tätigkeit nachgeht oder sich um eine solche bemüht, hat er nicht vorgetragen.
87 
Der Senat ist darüber hinaus aber auch mit dem Sachverständigen Prof. Dr. T... der Auffassung, dass der Kläger seine Kräfte nicht ausreichend anspannt, um eine Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erreichen und damit gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung verstößt.
88 
Sowohl Dr. A... als auch Prof. Dr. T... kommen zu Diagnosen, die sich nicht wesentlich unterscheiden. Der entscheidende Unterschied der Gutachten besteht darin, dass Prof. Dr. T... der Auffassung ist, das Krankheitsempfinden des Klägers entspreche nicht dem, das sich aus den objektivierbaren Befunden ergebe und die Darstellungsform des Beschwerdebildes werde vom Kläger überhöht (Gutachten vom 14.11.2011, Bl. 358 d.A., dort S. 13). Das deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M..., der ebenfalls Hinweise für solche Überhöhungen gefunden hat. Bei ihm konnte der Kläger angeblich schon leichtes Klopfen auf den Rücken nicht aushalten, was physiologisch nicht erklärbar ist. Selbst Dr. A... hat gesehen, dass der Kläger seine Beschwerden so darstellt, dass sie „mit einem organischen Korrelat kaum deckungsfähig…sind“ (Gutachten vom 06.12.2010, K 57 nach Bl. 348 d.A., dort S. 16).
89 
Es ist daher als gesichert anzusehen, dass der Kläger die Intensität seines Krankheitszustandes in der Darstellung gegenüber Dritten deutlich übertreibt. Dr. A... ist der Meinung, dies sei unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes wie auch der eingeschränkten Selbstreflexionsfähigkeit und seiner von ihm als beschämend erlebten sonstigen Defizite von einer Aggravation abzugrenzen. Ebenso wie Prof. Dr. T... (erstes Gutachten, S. 15 = Bl. 203 d.A.) ist also auch Dr. A... der Meinung, dass beim Kläger bereits aufgrund seiner Herkunft mit Übertreibungen zu rechnen sei. Eine solcherlei angeblich kulturbedingte typische Verhaltensweise kann allerdings für die rechtliche Beurteilung nicht herangezogen werden. Selbst wenn es zutreffen sollte, wie Prof. Dr. T... unter Bezugnahme auf eigene Forschungen meint, dass bei „Südländern“ bestimmte Verhaltensweisen „immer wieder auftreten würden“ (a.a.O. S. 14 = Bl. 202 d.A.), würde damit nicht feststehen, dass diese Verhaltensweisen auch beim Kläger auftreten. Argumentationen, die allein auf der Herkunft des Klägers beruhen, kann, will und wird der Senat bei der Bewertung des Verhaltens des Klägers daher nicht berücksichtigen. Die Beurteilung, dass der Kläger übertreibt, beruht bei allen drei Sachverständigen aber nicht in erster Linie auf seiner Herkunft, sondern darauf, dass seine Beschwerden nicht mit seiner „sehr gut“ operierten Wirbelsäulenverletzung erklärbar sind und bei den Sachverständigen Prof. Dr. T... und Dr. M... zusätzlich darauf, dass sich Anhaltspunkte für Simulation ergeben haben. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum es dennoch zu solchen Beschwerden kommt, kann auch der Sachverständige Dr. A... nicht liefern. Warum der Kläger wegen eingeschränkter Selbstreflexionsfähigkeit und als beschämend erlebten Defiziten zu einer übertriebenen Darstellung von Schmerzen kommen soll, wird aus dem Gutachten nicht verständlich.
90 
Demgegenüber hat sich Dr. A... nicht mit der naheliegenden Frage beschäftigt, ob der Kläger sich nicht deshalb so verhält, weil es ihm darum geht, eine Rente zu erhalten oder weil er an einer Begehrensneurose leidet, die nicht zu einem Schadens-ersatzanspruch führt.
91 
Mit dieser Frage hat sich der Sachverständige Prof. Dr. T... auseinandergesetzt. Er kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei zwar nicht etwa ein Lügner oder ein grober Simulant. Sein Krankheitsgefühl entspreche aber nicht dem, das sich aus den Befunden ergebe und die Darstellungsform der Krankheit sei funktionell überhöht (Gutachten vom 14.11.2011, B. 358 d.A., S. 13). Er kommt deshalb zum Ergebnis, dass durch Dr. A... keine neuen Aspekte in die Beurteilung eingeführt worden seien (a.a.O., S. 371), was besagt, dass er bei seiner Beurteilung aus dem ersten Gutachten bleibt, wonach der Kläger bei hinreichender Behandlung in zeitlicher Hinsicht wieder voll arbeiten könnte, wenn auch mit gewissen Belastungseinschränkungen. Diese Beurteilung ist überzeugend. Der Senat folgt ihr.
92 
Dem kann der Kläger nicht, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschehen, entgegenhalten, das Gutachten sei schon deshalb falsch, weil Prof. Dr. T... davon ausgehe, der Kläger werde nicht mehr psychiatrisch behandelt (S. 6 d. Protokolls = Bl. 499 d.A.). Dieser Vortrag ist hinsichtlich seiner tatsächlichen Basis nämlich unzutreffend. Im Gutachten von Prof. Dr. T... vom 14.11.2011 ist auf S. 8 festgehalten, dass der Kläger bei der Untersuchung durch den Sachverständigen angegeben hat, er befinde sich in psychologischer und psychiatrischer Behandlung. Am Wahrheitsgehalt dieser Angaben hat der Sachverständige keinerlei Zweifel geäußert. Außerdem hat Prof. Dr. T... schon in seinem Gutachten vom 26.04.2010 dargelegt, der Kläger befinde sich in einer alle 14 Tage stattfindenden Psychotherapie (S. 15).
93 
Aber auch der mit der Behauptung weiter verbundene Zweck, darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich, wie es seiner Obliegenheit entspreche, in Therapie befinde, also alles in seiner Macht stehende unternehme, um eine Heilung herbeizuführen (so S. 11 der Berufungsbegründung), dies alles aber nicht zum Erfolg führe, vermag den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Erwerbsunfähigkeit des Klägers von ihm bei Anspannung seiner Kräfte nicht erfolgreich bekämpft werden könnte.
94 
Die Ausführungen Prof. Dr. T...s sind im Ergebnis so zu verstehen, dass es dem Kläger an hinreichender Motivation fehlt, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Stattdessen stellte er sich gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. T... als ein Mensch dar, der eine zweckgerichtete funktionell überhöhte Leidensdarstellung produzierte (Gutachten vom 14.11.2011, S. 9 f.). Solange der Kläger solche Zustände auch produziert um gegenüber Sozialleistungsträgern und Versicherern Vorteile zu erlangen, wird er sich nicht ernstlich auf eine Therapie einlassen.
95 
Der Sachverständige Prof. Dr. T... ist als langjähriger Chefarzt einer psychiatrischen Klinik auch hinreichend sachkundig dies zu beurteilen. Es bedurfte daher nicht der vom Kläger beantragten Vernehmung seines Psychotherapeuten, um noch weitere Erkenntnisse zu gewinnen.
96 
Insgesamt liegen damit keine Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Feststellung des Landgerichts vor, dass der Kläger die Obliegenheit verletzt hat, seine Arbeitskraft im vollen, ihm möglichen Umfang einzusetzen.
d)
97 
Darüber hinaus ist noch folgender weiterer rechtliche Gesichtspunkt zu beachten:
98 
Die Frage, ob der Kläger arbeitsfähig ist oder nicht, stellt sich nicht nur unter dem Blickwinkel einer Obliegenheitsverletzung. Seine vollständige oder partielle Arbeitsunfähigkeit ist auch Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs überhaupt. Hierfür trägt jedoch der Kläger die Beweislast. Nach den vorgelegten Gutachten ist es jedoch, selbst wenn man der Überzeugung des Senats nicht folgen wollte, so, dass der Kläger vollschichtig arbeiten könnte, wenn er sich nur hinreichend bemühen würde, mindestens nicht erwiesen, dass der Kläger über das Maß hinaus arbeitsunfähig ist, das vom Landgericht angenommen wurde.
5.
99 
Hinsichtlich der im angegriffenen Urteil abgehandelten weiteren Schadenspositionen (S. 24 ff. d.U.) trägt der Kläger lediglich vor, der geltend gemachte Ersatzbetrag (6.558,42 EUR) hätte in voller Höhe zugesprochen werden müssen. Das Landgericht habe insoweit nicht richtig entschieden. Eine Begründung für diese Auffassung gibt der Kläger nicht.
100 
Das Landgericht hat seine hiervon abweichende Auffassung, dem Sachverständigen Prof. Dr. H... folgend, sorgfältig begründet. Der Senat vermag keine Unrichtigkeiten zu erkennen.
6.
101 
Hinsichtlich der Forderung des Beklagten, Prozesszinsen bereits ab der Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldantrags, also ab dem 15.06.2009, und nicht erst ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 23.07.2010, mit der der Zinsanspruch geltend gemacht wurde, also ab dem 02.09.2010 zuzusprechen, hat die Berufung Erfolg.
102 
Das Landgericht hat im Anschluss an den Gutachter H... (GA II, S. 52 ff.) zutreffend dargelegt, dass auch hinsichtlich der Prozesszinsen serbisches Recht Anwendung finde und danach Prozesszinsen jedenfalls in der vom Kläger verlangten Höhe ab dem Tag der Klagezustellung (also anders als nach § 187 BGB nicht erst ab dem Folgetag) verlangt werden könnten (S. 31 f. d.U.). Da für den Schmerzensgeldantrag (Antrag Nr. 1) in der Klageschrift noch nicht die Zahlung von Prozesszinsen beantragt worden sei, sondern diese Zinsen erst mit der Klageerweiterung vom 23.07.2010 (Bl. 260 d.A.) geltend gemacht wurden, sei die Rechtshängigkeit des Zinsanspruchs erst mit der Zustellung der Klageerweiterung am 02.09.2010 (Zustellungsnachweis nach Bl. 284 d.A.) eingetreten. Zinsen hat es daher erst ab dem 03.09.2010 - möglicherweise in Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB - zugesprochen (Nr. 1 der Urteilsformel).
103 
An der Auffassung des Landgerichts ist zwar zutreffend, dass der Zinsanspruch erst nach Zustellung der Klageerweiterung rechtshängig wurde. Prozesszinsen können aber ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs verlangt werden, dessen Verzinsung gefordert wird, hier also ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldanspruchs am 15.06.2009. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Zinsforderung erst später rechtshängig wird.
7.
104 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung von in der Rechtsprechung geklärten Grundsätzen auf den Einzelfall.
53
Die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Da die Anleihe vor dem 17. Dezember 2009 begeben wurde, unterliegt sie gemäß Art. 28 Rom-I-VO nicht den Regelungen dieser Verordnung, sondern Art. 27 ff. EGBGB a.F. Entgegen der Revision kann danach das argentinische Zahlungsmoratorium kein Leistungshindernis begründen. Bei dem Zahlungsmoratorium und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelt es sich aus interlokaler Sicht um "ausländische" international zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 34 EGBGB Rn. 7 ff., 9; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 34 EGBGB Rn. 4, 5), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das Vertragsstatut stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche Normen; vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52; MünchKomm /Martiny, aaO Rn. 37). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind ausländische Eingriffsnormen, die - wie hier - allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1959 - VII ZR 198/58, BGHZ 31, 367, 371, vom 16. April 1975 - I ZR 40/73, BGHZ 64, 183, 188 ff. und vom 17. November 1994 - III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52 f.). Das ist hier nicht der Fall.
12
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Anfechtungsanspruch des Klägers wegen des in Deutschland eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. m EuInsVO nach deutschem Insolvenzrecht richtet. Richtig ist auch, dass die Voraussetzung einer inkongruenten Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO eine Vorfrage ist, die einer selbständigen Anknüpfung unterliegt und von der nach dem deutschen Internationalen Privatrecht ermittelten maßgeblichen Rechtsordnung zu klären ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11, NJW-RR 2012, 449 Rn. 20; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., § 32 IV; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., § 5 Rn. 500 ff). Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vorfrage beurteile sich nach der belgischen, nicht nach der deutschen Rechtsordnung.
42
(2) Für das Vertragsstatut sind im Streitfall die mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht maßgeblich. Diese Vorschriften sind zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) abgelöst worden. Diese Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die - wie der hier zu beurteilende - davor geschlossen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden.
16
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008 (Rom I-VO, ABl. 2008 L 177 S. 6, ber. ABl. 2009 L 309 S. 87) ist im Streitfall intertemporal nicht anwendbar, da sie gemäß Art. 28 nur auf Verträge angewandt wird, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die - wie der hier einschlägige Vertrag - davor geschlossen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden.
14
aa) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig" sein (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 - VI ZR 150/12, VersR 2013, 1013 Rn. 14; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN).
14
Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig" sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN). Eine solche "planwidrige" Regelungslücke liegt bezüglich der Haftung aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

15
aa) Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, VersR 1997, 601, 602 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 646, jeweils mwN).
13
1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - VIb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709 unter II; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106 unter II 1 b; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 12; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rn. 14 f.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944 f.).
29
Eine derartige Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Daher besteht diese Gefahr insbesondere bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 25; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 13 f. und vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 15 f., jeweils m.w.N.).
10
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein umfassendes Grundurteil dann nicht ergehen, wenn der Kläger mit einer Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verbunden hat. Dies folgt bereits daraus, dass über einen Feststellungsantrag nicht durch Grundurteil entschieden werden kann. Entscheidet ein Gericht in dieser Konstellation nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich insofern nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (BGH Urteile vom 30. April 2003 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 304 Rdn. 3).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 100/02 Verkündet am:
30. April 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei "vom Vorhandensein
wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt", rechtfertigt keine
Abweichung von dem Grundsatz, daß den Käufer die Darlegungs- und Beweislast
dafür trifft, daß der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt
hat.
BGH, Urt. v. 30. April 2003 - V ZR 100/02 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte war Eigentümerin mehrerer Grundstücke am Ortsrand von I. , die mit einem "ländlichen Wohnhaus" bebaut waren und im übrigen als Weidefläche genutzt wurden. Die Weidefläche war von einem 1,3 m hohen Zaun umgeben; außerdem befanden sich auf dem Gelände zwei Blockhütten , die als Unterstände für die dort vom Vater der Beklagten gehaltenen
Schafe sowie zur Lagerung von Holz und Futtermitteln genutzt wurden. Der Zaun und die Hütten waren ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden.
Ende 1994 bot die Beklagte das Anwesen in einer Zeitungsanzeige mit dem Hinweis zum Kauf an, es handele sich um ein "Liebhaberobjekt", das "geeignet für Tierhaltung (für Pferde)" sei. Auf Grund dieser Anzeige besichtigten die Kläger das Anwesen. Sie kauften die Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 9. Februar 1995 von der Beklagten zum Preis von 560.000 DM. In den Kaufvertrag wurde der Ausschluß der "Haftung für Fehler und Mängel" sowie die Erklärung der Beklagten aufgenommen, ihr sei von dem "Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt."
Unter dem 26. Oktober 1998 richtete der zuständige Landkreis eine Abrißverfügung für den Zaun und die beiden Blockhütten an die Kläger. Sie versuchten daraufhin ohne Erfolg, in einem Verwaltungsstreitverfahren die Aufhebung dieses Bescheids und eine Baugenehmigung für den Zaun und die Hütten zu erreichen.
Die Kläger sehen sich von der Beklagten arglistig getäuscht und fordern deren Verurteilung zur Zahlung von noch 691.682,90 DM als Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundbesitzes, die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für weitere Schäden. Der Beklagten sei, so das Vorbringen der Kläger, die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit auch des Zauns schon seit 1994 nach einer Ortsbesichtigung durch das Bauordnungsamt bekannt gewesen. Demgegenüber hat die Beklagte behauptet, vor Vertragsschluß sei auf das
Fehlen einer Baugenehmigung für die Hütten hingewiesen und deren Abriß angeboten worden. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 463 Satz 2 BGB a.F.; denn es sei davon auszugehen, daß die Beklagte die Baurechtswidrigkeit zwar nicht des Zaunes, wohl aber der Hütten arglistig verschwiegen habe. Daß eine Information über die Baurechtswidrigkeit der Hütten erfolgt sei, sei nach den Aussagen der Zeugen, die die Beklagte für die von ihr behauptete Aufklärung benannt habe, nicht erwiesen. Dieses Beweisergebnis wirke sich zu Lasten der Beklagten aus. Zwar sei es grundsätzlich Sache der Kläger, den gesamten Sachverhalt, aus dem Arglist folge, zu beweisen. Hier ergebe sich aber eine "abweichende Regelung" aus dem Inhalt des Kaufvertrages, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründe. Aus der in den Kaufvertrag aufgenommenen Erklärung der Beklagten, ihr sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt", könne nur der Schluß gezogen werden, daß über die formelle Baurechtswidrigkeit der Unterstände nicht gesprochen worden sei. Eine über den Vertragsinhalt hinaus erfolgte Aufklärung müsse danach die Beklagte beweisen. Da die
Schadenshöhe noch nicht abschließend geklärt sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit aber trotz der gegenzurechnenden Nutzungsentschädigung ein Schaden verbleibe, könne zunächst ein Grundurteil ergehen.
Das hält einer revisionrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

II.


1. Das angefochtene Urteil leidet bereits an einem Verfahrensmangel, weil der Erlaß eines Grundurteils in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zulässig ist.

a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich nicht nur um ein Grund-, sondern auch um ein Teilurteil. Gegenstand des Berufungsurteils sind nicht alle im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anträge, vielmehr ist nur über den geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach entschieden worden. Das ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht lediglich geprüft hat, ob eine Wahrscheinlichkeit für irgendeinen Schaden gegeben ist, nicht hingegen, ob dies auch für eine Schadenshöhe gilt, die über den Zahlungsantrag hinausgeht und damit von dem Feststellungsantrag erfaßt wird. Zudem hätte über den hier geltend gemachten Feststellungsantrag auch nicht durch Grundurteil entschieden werden können (vgl. Senat, Urt. v. 20. Juli 2001, V ZR 170/00, NJW 2002, 302, 303 m.w.N.).

b) Als Teilurteil ist das Berufungsurteil unzulässig, weil mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist. Über die Vor-
aussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand des Grundurteils ist, wird nämlich bei der Entscheidung über die Feststellungsanträge nochmals zu befinden sein. Insoweit besteht die Gefahr, daß das Gericht bei einem späteren Urteil - sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter Rechtsauffassung - abweichend entscheidet (Senat, Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, NJW 2000, 1405, 1406).

c) Es ist allerdings fraglich, ob dieser Mangel zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen kann. Die Beklagte hat den betreffenden Verfahrensfehler entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO nicht gerügt und es kann zumindest bezweifelt werden, daß den Klägern für ihre Gegenrüge die erforderliche Rügebefugnis (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1988, III ZR 267/85, BGHR § 554 Abs. 3 Nr. 3 b Rügebefugnis 1) zukommt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Unzulässigkeit eines Teilurteils - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nur auf entsprechende Verfahrensrüge hin zu berücksichtigen (BGHZ 16, 71, 74; Senat, Urt. v. 22. März 1991, V ZR 16/90, NJW 1991, 2082, 2083; BGH, Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007). Ob an dieser Auffassung festgehalten werden kann, erscheint zweifelhaft (so auch bereits BGH, Urt. v. 12. Januar 1994, XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381). So steht etwa für das Grundurteil die Prüfung der Zulässigkeit von Amts wegen außer Frage (BGH, Urt. v. 27. Januar 2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572; Urt. v. 17. Februar 2000, IX ZR 436/98, NJW 2000, 1498, 1499); für eine unterschiedliche Behandlung des Teilurteils gibt es keinen überzeugenden Grund (vgl. MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 557 Rdn. 26; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 559 Rdn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 557 Rdn. 16). Hierüber bedarf es aber im vorliegenden Fall ebensowenig einer
Entscheidung wie über die Frage einer Rügebefugnis der Kläger; denn das Berufungsurteil kann aus Gründen des materiellen Rechts ohnehin keinen Bestand haben.
2. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß vorliegend ein - vom Gewährleistungsausschluß nicht berührter (§ 467 BGB a.F.) - Schadensersatzanspruch der Kläger wegen eines arglistig verschwiegenen Fehlers (§ 463 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB) in Betracht kommt. Hierbei ist es den Klägern möglich, den Kaufgegenstand zurückzuweisen und Ersatz des gesamten ihnen durch die Nichterfüllung entstehenden Schadens zu verlangen ("großer Schadensersatz", vgl. Senat, Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332, 1333).

a) Es kann einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F. begründen , wenn sich auf dem verkauften Grundstück Bauwerke befinden, die ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 1984, V ZR 141/83, WM 1985, 230, 231 m.w.N.). Liegt in solchen Fällen auch keine rechtsverbindliche behördliche Erklärung vor, die den Käufern Bestandsschutz gewährleistet, so besteht der Sachmangel bereits darin, daß es ihnen an der baurechtlich gesicherten Befugnis fehlt, das Objekt auf Dauer für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nutzen zu können (vgl. Senat , Urt. v. 7. Dezember 1984, aaO). So liegen die Dinge hier. Die Kläger konnten auf Grund der im Angebot herausgestellten Eignung der Grundstücke und deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Besichtigung davon ausgehen, daß ihnen für die beabsichtigte Tierhaltung auch die beiden Blockhütten zur Verfügung standen.

b) Auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten, die für die Annahme ei- nes relevanten Verschweigens notwendig ist, hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Eine solche Verpflichtung besteht regelmäßig nur bei nicht erkennbaren Umständen, die nach der Lebenserfahrung auf das Entstehen bestimmter Mängel schließen lassen, oder bei verborgenen, wesentlichen Mängeln (Senat, Urt. v. 23. März 1990, V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847, 848). Letzteres trifft für das Fehlen der Baugenehmigung für die beiden Blockhütten zu.

c) Für den Fall unterbliebener Aufklärung geht das Berufungsgericht ferner zu Recht von arglistigem Handeln der Beklagten aus. Arglistig handelt ein Verkäufer, wenn er den Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß sein Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332; Urt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; insbesondere wußte die Beklagte bereits auf Grund des an sie gerichteten Schreibens der Baubehörde vom 8. März 1994, daß für keine der beiden Blockhütten die erforderliche Baugenehmigung erteilt worden war.

d) Schließlich trifft die Ansicht des Berufungsgerichts zu, daß es Sache der Beklagten ist, den Beweis dafür zu führen, daß das arglistige Verschweigen des Fehlers für den Kaufentschluß der Kläger nicht ursächlich gewesen ist (vgl. Senat, Urt. v. 19. September 1980, V ZR 51/78, NJW 1981, 45, 46). Daß
das Berufungsgericht diesen Beweis für nicht erbracht hält, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Hingegen durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß eine Aufklärung der Kläger über die fehlende Baugenehmigung für die beiden Blockhütten unterblieben ist. Die Revision rügt zu Recht, daß dem Berufungsgericht ein Rechtsfehler insoweit unterlaufen ist, als es der Beklagten die Beweislast für die von ihr behauptete Aufklärung über die fehlende Baugenehmigung zugewiesen hat.

a) Nach dem Vorbringen der Beklagten soll der Kläger zu 1 bei der Besichtigung des Anwesens von ihrem Vater, dem Zeugen L. , darauf hingewiesen worden sein, daß für die Blockhütten Baugenehmigungen nicht erteilt seien. Trifft dies zu, so fehlt es auch gegenüber der Klägerin zu 2 an einem arglistigen Verschweigen; denn den Umständen nach war davon auszugehen , daß der Kläger zu 1 diese Information an seine Ehefrau weitergeben wird, weshalb zumindest arglistiges Handeln nicht mehr gegeben wäre.

b) Wie bereits in dem Beschluß des Senats vom 31. Oktober 2002 (WM 2003, 259) über die Zulassung der Revision ausgeführt, hat das Berufungsgericht nicht etwa festgestellt, daß die behauptete Aufklärung unterblieben sei. Es geht - was Rechtsfehler nicht erkennen läßt - vielmehr davon aus, daß die behauptete Unterrichtung über die Baurechtswidrigkeit nicht erwiesen ist. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine Beweislastentscheidung zum Nachteil der Beklagten getroffen. Hierbei hat es zwar im Ansatz nicht verkannt, daß der Käufer, weil er bei § 463 Satz 2 BGB a.F. die Darlegungs- und Beweislast für den gesamten Arglisttatbestand trägt, auch vorzutragen und nach-
zuweisen hat, daß der Verkäufer ihn nicht gehörig aufklärte (Senat, Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65). Das Berufungsgericht hat jedoch diese Beweislastregel fehlerhaft angewandt. Entgegen seiner Auffassung ist es wegen der in der Kaufvertragsurkunde enthaltenen Erklärung der Beklagten, ihr sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt", nicht gerechtfertigt, von dem geschilderten Grundsatz abzuweichen und den Verkäufer mit dem Nachweis zu belasten, daß eine Unterrichtung des Käufers über aufklärungsbedürftige Mängel des Kaufobjekts tatsächlich erfolgt ist.
aa) Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten behauptete Aufklärung für unvereinbar mit der in der Vertragsurkunde beanspruchten fehlenden Kenntnis von unsichtbaren Mängeln. Ersichtlich läßt es sich von der Überlegung leiten, daß niemand über einen ihm selbst nicht bekannten Umstand unterrichten kann. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß nach dem Inhalt der notariellen Urkunde eine Information der Kläger unterblieben ist. Im Anschluß daran weist es - wegen der für die Urkunde streitenden Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit - der Beklagten die Beweislast für eine gleichwohl erfolgte Aufklärung zu.
bb) Diese Argumentation ist schon im Ansatz verfehlt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß sich die Erklärung mangelnder Kenntnis überhaupt auf den baurechtswidrigen Zustand bezog. Zwingend ist das keineswegs; denn waren - wie von der Beklagten behauptet - die Kläger vor Vertragsschluß bereits informiert, so liegt es doch nahe, daß die Beklagte insoweit nicht länger von einem "unsichtbaren" Mangel ausging. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts auf eine nach dem Inhalt der Urkunde
unterbliebene Aufklärung ist mithin nicht möglich. Aber selbst wenn das fehlerhafte Zwischenergebnis hingenommen wird, durfte das Berufungsgericht zur Begründung der von ihm auf dieser Grundlage angenommenen Beweislastumkehr nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkunden heranziehen. Sie erstreckt sich nämlich nur auf die vollständige und richtige Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen. Dagegen gilt sie nicht für eine etwa erteilte Information; denn eine solche bedarf nicht der notariellen Beurkundung und nimmt daher an der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Urkunde nicht teil (Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/83, WM 1985, 699, 700; Urt. v. 20. Juni 1986, V ZR 158/85, BGHR § 313 Satz 1 BGB Vollständigkeitsvermutung 1). Der Vertragsinhalt hätte in dieser Hinsicht - wäre die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts möglich gewesen - allenfalls eine mehr oder minder große indizielle Bedeutung für die den Klägern obliegende Beweisführung erlangen können (vgl. Senat, Urt. v. 20. Juni 1986, V ZR 158/85, aaO).

c) Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat vermag in der Sache nicht selbst zu entscheiden, weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dem Beweisangebot der Kläger auf Vernehmung der Zeugin S. nicht nachgegangen. Die Zeugin ist zu der Behauptung benannt worden, daß bei der von den Zeugen L. und L. -S. geschilderten Unterredung, die am 11. Dezember 1995 stattgefunden habe, nicht über die beiden Blockhütten gesprochen worden sei. Diese Behauptung ist erheblich; denn unter diesen Um-
ständen kann die von der Beklagten vorgetragene und von den beiden Zeugen bestätigte Information über die fehlende Baugenehmigung nicht stattgefunden haben. Die Kläger müssen, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen,
nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen; es reicht vielmehr aus, daß sie die von der Beklagten vorgetragene konkrete Unterrichtung widerlegen (vgl. Senat, Urt. v. 20. Oktober 2000, aaO). Das Berufungsgericht wird demnach dem Beweisangebot der Kläger nachgehen müssen.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

29
Eine derartige Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Daher besteht diese Gefahr insbesondere bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 25; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 13 f. und vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 15 f., jeweils m.w.N.).
26
b) Das gilt in gleicher Weise für den Fall, dass das Berufungsgericht - wie hier hinsichtlich der Ansprüche aus Wasserlieferungen - einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet und hinsichtlich des anderen Teils unter Verneinung einer Entscheidungsreife zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfahren der Vorinstanz an einem wesentlichen Mangel leide, weil das Landgericht entscheidungserheblichen Parteivortrag übergangen habe, dessen Berücksichtung voraussichtlich eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erfordere, und die Sache deshalb in diesem Umfang an das Landgericht zurückverweist. Denn auch diese Vorgehensweise hat - wie der Erlass eines Teilurteils - zur Folge, dass der von der Zurückverweisung erfasste Teil für das weitere Verfahren in der jeweiligen Instanz ausscheidet und die Entscheidung über ihn durch die Fortsetzung des Verfahrens in dieser oder einer nachfolgenden Rechtsmittelinstanz nicht mehr ohne Weiteres beeinflusst wird (vgl. MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 301 Rn. 7). Um hierbei die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, auszuschließen, ist deshalb eine Zurückverweisung, sofern der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits betrifft oder nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich ist, ebenfalls nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können (MünchKommZPO/Rimmelspacher, aaO, § 538 Rn. 70; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 538 Rn. 4; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl. § 538 Rn. 4; ebenso zum Grundurteil BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176 unter II 2 b).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.