Bundessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - B 11 AL 7/13 R

bei uns veröffentlicht am06.08.2014

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Ansprüche des klagenden Vereins auf Erstattung von Beiträgen verjährt sind.

2

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und betreibt ua eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Er begehrt die Erstattung von Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Maßnahmeteilnehmerin H. B. (im Folgenden: B) für die Zeit vom 1.4. bis 30.11.1999, in der B - wie auch im anschließenden Zeitraum bis 31.3.2000 - im Rahmen einer Fördermaßnahme der beklagten Bundesagentur für Arbeit ( Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben) dort tätig war. Während des gesamten Zeitraums führte der Kläger für B Sozialversicherungsbeiträge ab.

3

Im Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Beitragsaufwendungen. Mit Bescheid vom 19.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.5.2009 entsprach die Beklagte diesem Antrag für die Zeit vom 1.12.1999 bis zum 31.3.2000; für die davorliegende Zeit (1.4. bis 30.11.1999) lehnte sie die Beitragserstattung ab, weil die Ansprüche insoweit verjährt seien und ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln nicht festgestellt werden könne.

4

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 30.8.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28.2.2013) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der auf § 251 Abs 2 S 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und § 59 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) beruhende Anspruch des Klägers auf Erstattung der Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für B in der Zeit vom 1.4. bis 30.11.1999 sei verjährt; die Berufung der Beklagten auf die Verjährung sei rechtmäßig erfolgt. Zwar sei für den Erstattungsanspruch eine gesonderte Verjährungsvorschrift nicht vorgesehen; aus dem Zusammenspiel von § 25 Abs 1 S 1, § 27 Abs 2 S 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sowie § 50 Abs 4 S 1, 113 Abs 1 S 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei aber für die Erstattungspflicht eines Maßnahmeträgers eine vierjährige Verjährungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahrs anzunehmen, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung handle. Auch wenn die genannten Normen nicht unmittelbar anwendbar seien, komme doch insbesondere in § 45 SGB I eine allgemeine sozialrechtliche Verjährungsregelung zum Ausdruck, die durch die Rechtsprechung auch in anderen Bereichen angewandt worden sei. Der Kläger selbst sei zur Beitragszahlung gemäß § 25 Abs 1 S 1 SGB IV nur innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist verpflichtet; warum dann der Erstattungsanspruch einer längeren Verjährung unterliegen solle, erschließe sich nicht. Bei Annahme einer Geltendmachung der Erstattungsansprüche im Jahr 2004 seien Beiträge daher für die Zeit vor dem 1.12.1999 verjährt. Die Beklagte habe sich auf die Verjährung auch berufen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden sei.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts (analoge Anwendung von § 25 Abs 1 S 1, § 27 Abs 2 S 1 SGB IV, § 15 Abs 4 S 1, § 113 Abs 1 S 1 und 2 SGB X; § 45 SGB I; §§ 194, 195 Bürgerliches Gesetzbuch). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Zwar gälten für öffentlich-rechtliche Ansprüche in erster Linie die Vorschriften des öffentlichen Rechts, so vor allem die Vorschriften des SGB I, IV oder X. Soweit diese Vorschriften aber nicht direkt anwendbar seien, gälten die Vorschriften des BGB analog. Insbesondere betreffe § 25 SGB IV die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge, während es vorliegend um die Erstattung von Beitragsaufwendungen und damit nicht um Sozialleistungen iS des § 45 SGB I gehe. Bei analoger Anwendung der Vorschriften des BGB ergebe sich zwar eine Verjährungsfrist von (nunmehr nur noch) drei Jahren; diese beginne gemäß § 199 BGB jedoch erst mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Da er, der Kläger, erst im Jahr 2004 von dem ihm zustehenden Anspruch auf Rückerstattung Kenntnis erlangt habe, sei der Erstattungsanspruch nicht verjährt.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 30. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 19. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2009 zu verurteilen, ihm die Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für H. B. auch für die Zeit vom 1. April bis 30. November 1999 zu erstatten.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für B auch für die Zeit vom 1.4. bis 30.11.1999. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der streitgegenständliche Anspruch auf Erstattung von Beitragsaufwendungen verjährt ist und dass sich die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf Verjährung berufen hat.

10

1. Im Streit ist nur noch der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese bereits im Jahre 1999 fällig geworden sind. Der Anspruch beruht auf § 251 Abs 2 S 2 SGB V (bzw für die Pflegeversicherung auf § 59 Abs 1 S 1 SGB XI iVm der genannten Vorschrift des SGB V). Danach sind für die nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V versicherungspflichtigen behinderten Menschen, die ua in anerkannten WfbM tätig sind, Beiträge zur Krankenversicherung, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Zuständiger Leistungsträger für die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der B war vorliegend die Beklagte. Sie ist daher für die vom klagenden Förderverein getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattungspflichtig.

11

2. Der Erstattungsanspruch ist jedoch verjährt.

12

a) Der Senat lässt offen, ob dem Vorbringen der Revision, bei Anwendung der §§ 195 und 199 BGB sei Verjährung nicht eingetreten, zu folgen ist. Dies ist zweifelhaft, weil nach § 199 Abs 1 BGB die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da es bei § 199 Abs 1 BGB auf die Kenntnis von Tatsachen, nicht aber auf Rechtskenntnisse ankommt(vgl Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl 2011, § 199 RdNr 26, 32), ist fraglich, ob sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen kann, er habe erst im Jahr 2004 von dem ihm zustehenden Anspruch erfahren.

13

b) Der Anspruch ist jedoch in Anwendung des § 45 Abs 1 SGB I verjährt. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Bei dem in § 251 Abs 2 S 2 SGB V gesetzlich normierten Anspruch des Trägers der Einrichtung auf Erstattung der von ihm getragenen Beiträge handelt es sich - entgegen der Annahme des LSG - um eine Sozialleistung.

14

Gemäß § 11 S 1 SGB I sind Sozialleistungen die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Die Bestimmung einer Leistung als Sozialleistung hat in Orientierung an der durch das Sozialrecht gestalteten Beziehung zwischen dem Bürger und einem Sozialleistungsträger zu erfolgen. Eine Sozialleistung iS der §§ 11, 45 SGB I liegt regelmäßig dann vor, wenn die Leistung durch einen Sozialleistungsträger nach den Bestimmungen des SGB einem Sozialleistungsberechtigten zu erbringen ist und diesen individuell begünstigt; sie wird dann in aller Regel auch der Verwirklichung eines sozialen Rechts iS der §§ 3 bis 10 SGB I dienen(vgl Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 11 RdNr 6; Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 11 RdNr 21 ff; Ross in Hauck/Noftz, SGB I, § 11 RdNr 9 ff, Stand 2011).

15

Die vorliegend zu beurteilende Erstattung von Beiträgen gemäß § 251 Abs 2 S 2 SGB V weist die genannten Merkmale einer Sozialleistung auf. Der zuständige Leistungsträger hat nach den Bestimmungen des SGB V bzw des SGB XI für die vom Einrichtungsträger zu tragenden Beiträge wirtschaftlich einzustehen (vgl Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 251 RdNr 3) und hat insoweit an den Einrichtungsträger Erstattungsleistungen zu erbringen, womit dieser individuell begünstigt wird. Die Erstattungsleistungen sind durch einen Sozialleistungsträger - hier die BA - zu erbringen; insoweit unterscheidet sich die Beitragserstattung nach § 251 Abs 2 S 2 SGB V beispielsweise von den dem Arbeitgeber obliegenden Beitragszuschüssen gemäß § 257 SGB V(vgl noch zum früheren Recht Bundessozialgericht , Urteil vom 2.6.1982 - 12 RK 66/81 - Die Beiträge 1982, 311 und Juris).

16

Die vom zuständigen Leistungsträger zu leistenden Erstattungszahlungen dienen auch der Verwirklichung sozialer Rechte iS der §§ 3 ff SGB I. Dabei ist der den Regelungen zur Versicherungspflicht behinderter Menschen bei Tätigkeit in einer WfbM und den ergänzenden Regelungen zur Beitragstragung und Beitragserstattung zugrunde liegende Zweck der Förderung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Der Senat knüpft insoweit an bereits vorliegende Rechtsprechung zum Begriff des Leistungsempfängers iS des § 183 SGG an, wonach etwa an Arbeitgeber zu zahlende Eingliederungszuschüsse(BSG Urteil vom 22.9.2004 - B 11 AL 33/03 R - SozR 4-1500 § 183 Nr 2) oder Erstattungen von Aufwendungen für Entgeltfortzahlung nach § 10 Abs 1 Lohnfortzahlungsgesetz(BSG Beschluss vom 20.12.2005 - B 1 KR 5/05 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 3) oder auch von der BA an Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz(vgl ua BSG Urteile vom 21.3.2007 - 11a AL 9/06 R - RdNr 24 und vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R - RdNr 32 ) als Sozialleistungen anzusehen sind. Dieser Rechtsprechung liegt insbesondere die Erwägung zugrunde, dass die dem jeweiligen Arbeitgeber zu gewährende Leistung nicht etwa auf dessen Bereicherung abzielt, sondern in erster Linie einem sozialen Zweck wie der Eingliederung förderungsbedürftiger Arbeitnehmer oder der Entgeltfortzahlung dient. Dies gilt in gleicher Weise auch für die streitgegenständliche Erstattung von Beiträgen gemäß § 251 Abs 2 S 2 SGB V.

17

Die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 SGB I hat zur Folge, dass der Erstattungsanspruch des klagenden Vereins erloschen ist. Die Vorschrift besagt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs verjähren, in dem sie entstanden sind. Der Kläger hat das Erstattungsbegehren nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)im Jahre 2004 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren jedenfalls Erstattungsansprüche für die hier streitige Zeit vor dem 1.12.1999 verjährt.

18

Die Beklagte hat sich auf die Verjährung berufen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden in genügendem Umfang die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen zum Ausdruck gebracht hat. Eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger ist im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere bestand - ohne entsprechendes Beratungsersuchen - keine Pflicht der Beklagten, den in der Beschäftigung und Integration behinderter Menschen versierten Kläger auf eine drohende Verjährung besonders hinzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 183, 193 SGG, weil der Kläger als Leistungsempfänger am Rechtsstreit beteiligt ist. Insoweit hat der Senat auch die vorinstanzlichen Kostenentscheidungen geändert (vgl zur Befugnis des Revisionsgerichts ua BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, jeweils RdNr 63).

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - B 11 AL 7/13 R

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 25 Verjährung


(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 45 Verjährung


(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gese

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte


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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 11 Leistungsarten


Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs


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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 113 Verjährung


(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung


(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. (2) Wer am

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern


(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen


(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen1.für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,2.für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der a

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Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2011 und des Sozialgerichts Lübeck vom 20. Oktober 2009 dahin abgeändert, dass

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(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die sonstige Pflegschaft entsprechend.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.

(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein

1.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,
2.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 entsprechend.
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend.

(3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu ermittelt das Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bundesamtes für Soziale Sicherung für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million Euro ergibt.

(4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.

(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.

(4c) (weggefallen)

(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesamtes für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Bundesamtes für Soziale Sicherung kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

(6) (weggefallen)

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.

(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein

1.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,
2.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 entsprechend.
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend.

(3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu ermittelt das Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bundesamtes für Soziale Sicherung für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million Euro ergibt.

(4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.

(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.

(4c) (weggefallen)

(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesamtes für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Bundesamtes für Soziale Sicherung kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

(6) (weggefallen)

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.

(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein

1.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,
2.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 entsprechend.
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend.

(3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu ermittelt das Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bundesamtes für Soziale Sicherung für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million Euro ergibt.

(4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.

(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.

(4c) (weggefallen)

(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesamtes für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Bundesamtes für Soziale Sicherung kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

(6) (weggefallen)

(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Krankenversicherung zu tragen hätte.

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt.

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen

1.
diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2.
einen Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,
2a.
sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt,
3.
soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
4.
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
5.
vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
6.
die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.

(2b) u. (2c) (weggefallen)

(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) für den am 1943 geborenen Arbeitnehmer A. (im Folgenden: A) vorliegen.

2

A war bei der klagenden AG ab 1975 - zuletzt als Fachangestellter für Bäderbetriebe im Hallenfreizeitbad Aqu. - beschäftigt. Am 28.9.2004 gründete die Klägerin als alleinige Anteilseignerin die H. GmbH (h. GmbH). Das Hallenfreizeitbad Aqu. ist seit dem 1.1.2005 ein Betrieb der h. GmbH. Schon am 24.11.2004 widersprach A gemäß § 613a Abs 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Klägerin auf die h. GmbH, blieb jedoch weiterhin an seinem bisherigen Arbeitsplatz.

3

Am 9.11.2005 vereinbarten A und die Klägerin Altersteilzeit als Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1.11.2005 bis 31.10.2006 und einer Freistellungsphase vom 1.11.2006 bis zum 31.10.2007.

4

Am 22.9.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Vorabentscheidung nach § 12 Abs 1 AltTZG. Sie gab an, die Wiederbesetzung erfolge mit einer bei ihr beschäftigten Auszubildenden, die nach Abschluss der Ausbildung bei der Tochtergesellschaft h. GmbH eingestellt werde. Die Beschäftigung in der h. GmbH erfolge aus verwaltungstechnischen Gründen; tatsächlich habe es innerhalb der Unternehmensgruppe keinerlei Auswirkungen, ob die Beschäftigung in der h. GmbH oder bei der Klägerin erfolge.

5

Mit Bescheid vom 11.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2006 sah die Beklagte die Voraussetzungen für Leistungen nach dem AltTZG nicht als erfüllt an, weil entgegen der Anforderung des § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG der Arbeitgeber des Altersteilzeitbeschäftigten und der Arbeitgeber der Wiederbesetzerin Frau S. (im Folgenden: S) nicht identisch seien. Die Einstellung der S bei der Tochtergesellschaft erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht.

6

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2006 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem AltTZG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen (Urteil vom 30.1.2009), weil das zum 13.7.2005 in Kraft getretene Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom Energieversorger eine Trennung des Netzbereichs von allen anderen wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Unternehmens erfordert habe; aus diesem Grunde rechtfertige sich eine erweiternde Auslegung des Arbeitgeberbegriffs in § 3 AltTZG.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens sei die Vorabentscheidung gemäß § 12 Abs 1 AltTZG und demzufolge sei die Klage, soweit sie auf eine Leistungsbewilligung gerichtet sei, unzulässig. Die Berufung der Beklagten sei insgesamt begründet. Denn § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG setze für einen Anspruch auf Leistungen nach § 4 AltTZG voraus, dass Arbeitgeber des in Altersteilzeit Beschäftigten und Arbeitgeber des Wiederbesetzers identisch seien. Hieran fehle es bei rechtlich selbstständigen Konzernunternehmen wie der Klägerin und der h. GmbH. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Klägerin und der h. GmbH um einen gemeinsamen Betrieb iS des § 1 Abs 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz handele; denn dies sei allein von Bedeutung für die Frage, wie der Betrieb zu definieren sei, für den Betriebsräte zu errichten seien. Der Umstand, dass ein Betriebsübergang stattgefunden habe, zeige gerade, dass es auf die betriebsverfassungsrechtliche Definition des Betriebs nicht ankomme. A habe frist- und formgerecht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die h. GmbH widersprochen, sodass sein Arbeitsverhältnis zur Klägerin als bisheriger Arbeitgeberin bestehen geblieben sei, auch wenn der Arbeitsplatz des A am 1.1.2005 auf die h. GmbH übergegangen sei. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Anstellung der Wiederbesetzerin nicht bei der Klägerin anstelle der h. GmbH habe erfolgen können, zumal es nach den Ausführungen der Klägerin tatsächlich keinen Unterschied gemacht habe, wo diese bei der Unternehmensgruppe beschäftigt werde. Dahinstehen könne, ob der Arbeitgeberbegriff in § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG in den Fällen erweiternd auszulegen sei, in denen ein Arbeitgeber dem Betriebsübergang nach § 613a BGB widerspreche, nachdem bereits eine Vereinbarung über Altersteilzeit getroffen worden sei. Denn die Klägerin habe erst nach dem Widerspruch des A gegen den Betriebsübergang mit diesem die Vereinbarung über Altersteilzeit getroffen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie aber gewusst, dass sie für den A keinen neuen Arbeitnehmer einstellen werde, sondern dass die Neubesetzung des Arbeitsplatzes allenfalls bei dem neuen Arbeitgeber h. GmbH stattfinden könne.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 4, 12 AltTZG) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, Arbeitsplätze in einem Unternehmen unter Berücksichtigung eines fairen und solidarischen Ausgleichs der Arbeitsplatzinteressen älterer Arbeitsplatzinhaber und junger Arbeitnehmer nach Abschluss ihrer Ausbildung zu erhalten. Unter Arbeitsplatz im arbeitsrechtlichen Sinne sei die Gesamtheit des dem Arbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Tätigkeitsbereichs mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zu verstehen. In diesem Sinne sei Arbeitsplatz des A der eines Fachangestellten für Bäderbetriebe im Hallenfreizeitpark Aqu. in H. gewesen, der nach dessen altersbedingtem Ausscheiden von der Auszubildenden S besetzt worden sei. Damit habe die Klägerin alles ihr - im rechtlichen Rahmen des EnWG - Mögliche getan, die Intention des Gesetzgebers auf Erhalt eines Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung des fairen Interessenausgleichs zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern zu verwirklichen. Dies verkenne das LSG, wenn es in erster Linie nur auf den Wortlaut in § 3 Abs 1 Nr 2 AltTZG abhebe. Die Klägerin habe nicht aus willkürlichen Motiven die h. GmbH gegründet, sondern die Vorgaben des EnWG umgesetzt. Dass dies noch vor Inkrafttreten des EnWG geschehen sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie sei auch hundertprozentige Alleingesellschafterin des Unternehmens; eine Anstellung der Auszubildenden S als Fachangestellte für Bäderbetriebe bei ihr, der Klägerin, wäre den Vorgaben des EnWG zuwider gelaufen.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.3.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2006 zu verurteilen, die Voraussetzungen von Leistungen nach § 4 AltTZG anzuerkennen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

13

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Vorabentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs 1 AltTZG. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 11.10.2006 nur über den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Voraussetzungen entschieden und auch der Widerspruch der Klägerin richtete sich ausdrücklich nur gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anerkennung der Anspruchsvoraussetzungen. Das LSG hat deshalb zu Recht die Zulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage verneint (vgl im Unterschied dazu BSG SozR 3-4170 § 2 Nr 1 S 3 und Nr 2 S 9; SozR 4-4170 § 3 Nr 2 RdNr 11). Dem hat die Klägerin mit ihrem im Termin am 23.2.2011 gestellten Antrag Rechnung getragen.

14

2. Das LSG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AltTZG verneint, weil die erforderliche Identität des Arbeitgebers, der den Altersteilzeitarbeitnehmer beschäftigt, und des Arbeitgebers, der den Wiederbesetzer einstellt, fehlt.

15

a) Der Anspruch auf die einem Arbeitgeber nach § 4 AltTZG zu gewährenden Leistungen setzt ua gemäß § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG - hier anwendbar in der Fassung, die die Vorschrift durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) erhalten hat - voraus, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beschäftigt. Damit übernimmt das AltTZG die gesetzliche Grundkonzeption für die Gewährung staatlicher Förderung bei vorzeitigem Ausscheiden älterer Arbeitnehmer zugunsten bisher nicht fest in den Arbeitsmarkt integrierter jüngerer Arbeitnehmer, die bereits Grundlage des Vorruhestandsgesetzes vom 13.4.1984 (BGBl I 601) war: Der Arbeitgeber stockt das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit auf und entrichtet zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; die Mehraufwendungen erhält er bei Wiederbesetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes mit einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einem Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung erstattet. Hierdurch wird er vor einer doppelten Kostenlast bewahrt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 10/880, zu A S 13). Ein Anspruch auf die in § 4 AltTZG näher beschriebenen Leistungen besteht demnach erst dann, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in Altersteilzeit wiederbesetzt wird(vgl § 5 Abs 2 Satz 1 AltTZG; ferner BSG, Urteil vom 9.8.1990 - 7 RAr 62/89 - SozR 3-7825 § 2 Nr 1 S 4 f zu der sowohl im Vorruhestandsgesetz als auch im AltTZG vorausgesetzten Mittel-Zweck-Verknüpfung). An einer solchen Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes des A bei der Klägerin fehlt es.

16

b) Nach Ausscheiden des A bei der Klägerin ist der freigemachte Arbeitsplatz nicht bei dieser, sondern bei der h. GmbH (wieder)besetzt worden, sodass die erforderliche Identität des Arbeitgebers des in Altersteilzeit Beschäftigten (A) und der "Wiederbesetzerin" (S) nicht gegeben ist.

17

Adressat des in § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG verankerten Beschäftigungsgebots ist - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - der Arbeitgeber, der mit seinem bisherigen Arbeitnehmer eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hat, vorliegend also die Klägerin. Entsprechend muss die Einstellung des Arbeitnehmers - wie in § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG bestimmt - "auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz" desselben Arbeitgebers erfolgen.

18

aa) Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.10.1999, das ebenfalls in das AltTZG eingeflossen ist, ist die Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes die wichtigste Voraussetzung für die Förderung der Altersteilzeit (vgl BT-Drucks 14/1831 S 1 zu A; S 7 zu A 2). Hiernach waren die am Bündnis für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit Beteiligten überein gekommen, dass die Altersteilzeit mit dem Ziel weiterentwickelt werden sollte, mehr Arbeitnehmern und Arbeitgebern als bisher deren Nutzung zu ermöglichen. Bei den Arbeitgebern (mit mehr als 50 Arbeitnehmern) sollte künftig der Nachweis einer Umsetzungskette zwischen Altersteilzeiter und Wiederbesetzer nicht mehr zwingend erforderlich sein; statt dessen sollte eine funktionsbereichsbezogene Betrachtungsweise gelten. Der Gesetzentwurf diente der Umsetzung dieser Vereinbarung; die Einführung der funktionsbereichsbezogenen Betrachtungsweise bei der Wiederbesetzung erforderte keine Gesetzesänderung (vgl BT-Drucks 14/1831 S 7 linke Spalte; Durchführungsanweisungen der BA , Stand 1.10.2005, § 3 Nr 3.1.7 Abs 4 ff). Trotz dieser Erleichterungen bei der Wiederbesetzung hat der Gesetzgeber jedoch daran festgehalten, dass es sich um eine Wiederbesetzung bei demselben Arbeitgeber handeln muss, was auch in der (nicht näher gesetzlich definierten) Formulierung "der Arbeitgeber" und in der Mittel-Zweck-Verknüpfung "aus Anlass" des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit (§ 3 Abs 1 Nr 2 AltTZG; vgl auch BSG Urteile vom 9.8.1990 - 7 RAr 62/89 - SozR 3-7825 § 2 Nr 1 und vom 29.5.1990 - 11 RAr 107/88 - BSGE 67, 63 = SozR 3-7825 § 2 Nr 2) zum Ausdruck kommt.

19

Über den Gesetzeswortlaut hinaus spricht für das Erfordernis der Identität des Arbeitgebers der - unter a) bereits erwähnte - Zweck des AltTZG, gerade dem Arbeitgeber nach Maßgabe des § 4 AltTZG Aufstockungsbeträge bzw Beiträge zu erstatten, der den Wiederbesetzer auch tatsächlich beschäftigt(vgl § 5 Abs 2 AltTZG; zur Vorgängerregelung nach dem Vorruhestandsgesetz BSG SozR 7825 § 2 Nr 2; Schlegel in Küttner, Personalbuch, 17. Aufl 2010, 11, RdNr 63). Grundsätzlich soll also nur der Arbeitgeber durch die Leistungen nach § 4 AltTZG entlastet werden, der Aufwendungen sowohl für den Altersteilzeitarbeitnehmer als auch für den neu eingestellten Arbeitnehmer zu erbringen hat.

20

Soweit in der Literatur (vgl Voelzke in Gussone/Voelzke, Altersteilzeitrecht, Frankfurt aM 2000, RdNr 6 zu § 4 AltTZG) eine abweichende Meinung unter Hinweis darauf vertreten wird, das Gesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung des Identitätserfordernisses, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Vielmehr folgt aus dem Gesetzeswortlaut, aus dem beschäftigungspolitischen Ansatz und den Zielsetzungen des AltTZG, dass der in §§ 3, 4 AltTZG verwendete Begriff des Arbeitgebers dessen Identität voraussetzt. Diese Gesetzesauslegung vermeidet auch weitere Schwierigkeiten einer Zuteilung bzw Aufteilung der Förderungsleistungen.

21

bb) Die "Wiederbesetzung" des durch den Eintritt in die Ruhephase ausscheidenden A erfolgte nicht bei dessen Arbeitgeberin, der Klägerin; vielmehr wurde S bei der neu gegründeten h. GmbH, einer anderen juristischen Person (Arbeitgeberin), eingestellt. Nach den Feststellungen des LSG ist der Betrieb (oder Betriebsteil) des Hallenfreizeitbads Aqu., bei dem der A beschäftigt war, von der Klägerin auf die h. GmbH übergegangen. Ein solcher Betriebsübergang stellt einen Realakt dar (vgl Edenfeld in Erman, BGB, Bd 1, 12. Aufl 2008, § 613a RdNr 7), an den die rechtlichen Folgen des § 613a BGB anknüpfen. (Neuer) Betriebsinhaber ist die - auch juristische - Person, in deren Namen der Betrieb geführt wird, die nach außen als Partner der Rechtsgeschäfte - und damit auch als Arbeitgeber - auftritt, die für den Betrieb geschlossen werden (vgl Raab in Soergel, BGB, 12. Aufl 1997, Schuldrecht Bd III/1, § 613a RdNr 49).

22

Die tatsächlichen Feststellungen des LSG zum Betriebsübergang binden den Senat; zulässige und begründete Revisionsgründe in Bezug auf diese Feststellungen hat die Klägerin nicht vorgebracht (§ 163 SGG). Im Gegenteil ergibt sich aus ihrem Vortrag und dem im Berufungsverfahren vorgelegten Hinweisschreiben an A, in dem dieser über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs 6 BGB informiert worden ist, dass auch sie von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB ausgeht.

23

Gemäß § 613a Abs 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung hierüber widersprechen. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat A dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die h. GmbH widersprochen mit der Folge, dass er trotz des Übergangs des Bereichs Bäderbetriebe auf die h. GmbH weiterhin bei der Klägerin beschäftigt war.

24

Auch wenn A seine tatsächliche Arbeitsleistung bei der h. GmbH offenbar im Rahmen eines "Betriebsführungsvertrages" (vgl die vom LSG in Bezug genommene Homepage der h. GmbH, www.h . de) erbrachte, bestand sein Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin fort. Dahinstehen kann, ob es sich bei dieser Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses um eine besondere Form der Arbeitnehmerüberlassung handelte. Denn (auch) in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung oder bei sonstigen Fällen des drittbezogenen Arbeitseinsatzes ist als Arbeitgeber (zur näheren Begriffbestimmung s sogleich unter 2 c) derjenige anzusehen, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt (vgl bei Arbeitnehmerüberlassung zum Rechtsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer: Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl 2011, 140 AÜG, Einl RdNr 23 ff).

25

Unerheblich für die Auslegung des § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG ist, dass die Klägerin dem A anlässlich des Betriebsübergangs auf die h. GmbH nicht kündigen konnte (§ 613a Abs 4 Satz 1 BGB; vgl im Einzelnen Schaub in Münchener Komm zum BGB, Bd 4, 3. Aufl 1997, § 613a RdNr 64 ff). Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen, dass dann, wenn die Klägerin für A keine weitere Verwendung gehabt hätte, möglicherweise eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses - ggf bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - in Betracht gekommen wäre (§ 613a Abs 4 Satz 2 BGB; Schaub, aaO, RdNr 70 ff; ferner BSGE 104, 57 = SozR 4-4300 § 144 Nr 20 RdNr 20 f).

26

c) Da das AltTZG keine Legaldefinition des "Arbeitgebers" enthält, ist anzuknüpfen an die arbeitsrechtlichen Grundbegriffe. Danach ist Arbeitgeber derjenige, der die Leistung von Arbeit von einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrags fordern kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist (BAGE 97, 317 = AP Nr 10 zu § 1 BeschFG 1996; BAGE 40, 145 = AP Nr 1 § 611 BGB Hausmeister; Loew, MDR 2008, 1251; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl 2011, 230, BGB § 611 RdNr 183; Röller in Küttner, Personalbuch, 17. Aufl 2010, 22, RdNr 1). Arbeitgeber kann jede natürliche und juristische Person sein; die rechtliche Organisationsform ist für den Arbeitgeberbegriff irrelevant (vgl Preis, aaO, RdNr 184; ferner BSGE 92, 129 = SozR 4-4170 § 3 Nr 1 - zur Fallgestaltung einer klagenden Stadt). Von entscheidender Bedeutung für den Arbeitnehmerbegriff ist die Direktionsbefugnis, weil das Arbeitsverhältnis "vom Arbeitnehmer aus gedacht" wird (BAGE 90, 353 = AP Nr 9 zu § 1 KSchG 1969 Konzern; Juris RdNr 43). Arbeitgeberin des A war hiernach - und blieb es, weil A dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Klägerin auf die h. GmbH gemäß § 613a Abs 2 BGB widersprochen hatte - die Klägerin. Der Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses bei (Teil-)Betriebsübergang stellt - wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 104, 57 = SozR 4-4300 § 144 Nr 20) - kein Lösen des Beschäftigungsverhältnisses dar, sodass das Arbeitsverhältnis in der bisherigen Form - zum bisherigen Arbeitgeber - bestehen blieb. Nach Abschluss ihrer Ausbildung schloss S hingegen einen Arbeitsvertrag mit der h. GmbH; aus ihrer maßgeblichen Sicht war direktionsbefugt und damit Arbeitgeberin allein die GmbH. Die Klägerin konnte und kann von S weder die Erbringung einer Arbeitsleistung kraft Arbeitsvertrags verlangen noch war oder ist sie Schuldnerin eines Vergütungsanspruchs für ihre Arbeit; umgekehrt hatte weder A mit der h. GmbH arbeitsvertragliche Beziehungen noch schuldete ihm die GmbH Arbeitsentgelt. Insoweit ist unerheblich, dass nach den Feststellungen des LSG die Klägerin wirtschaftlich dergestalt mit der h. GmbH verknüpft ist, dass sie deren "alleinige Anteilseignerin" (gemeint wohl: Alleingesellschafterin) ist. Denn die GmbH ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen.

27

d) Hieran ändert auch eine konzernbezogene Betrachtungsweise nichts. Das Arbeitsrecht kennt keinen selbstständigen Konzernbegriff, sondern übernimmt den in § 18 Aktiengesetz (AktG) definierten gesellschaftsrechtlichen Begriff des Konzerns(vgl Röller in Küttner, Personalbuch, 17. Aufl 2010, 247, RdNr 2). Nach Abs 1 Satz 1 Halbs 1 dieser Vorschrift liegt ein (Unterordnungs-)Konzern vor, wenn mehrere verbundene Unternehmen vorliegen, von denen eines herrschend ist und eines oder mehrere abhängig sind, die unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Nach § 18 Abs 2 Halbs 1 AktG können selbstständige Unternehmen auch ohne Vorliegen einer Abhängigkeit bei Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung einen "Gleichordnungskonzern" bilden(vgl Bayer in Münchener Komm zum AktG, 2. Aufl, § 18 RdNr 49 ff); auch in einem solchen Fall sind die einzelnen Unternehmen Konzernunternehmen.

28

Es liegt nahe, von diesem Konzernbegriff auch im Sozialrecht auszugehen, zumal das SGB III bei der Regelung von Erstattungspflichten des Arbeitgebers (vgl § 147a Abs 5 Satz 1 SGB III) ausdrücklich "Konzernunternehmen iS des § 18 AktG" anführt. Als Konzernunternehmen sind danach unabhängig von der Rechtsform alle Unternehmen anzusehen, die nach näherer Maßgabe des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind(vgl Senatsurteil vom 7.10.2009 - B 11 AL 34/08 R - SozR 4-4300 § 147a Nr 10 RdNr 21). Dass auch dem AltTZG der Konzernbegriff nicht grundsätzlich fremd ist, belegt § 8a Abs 1 Satz 2 AltTZG, der "zwischen Konzernunternehmen(§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten" nicht als geeignete Mittel der Insolvenzsicherung ansieht. Hätte der Arbeitgeberbegriff in § 3 AltTZG auf den Konzern erweitert werden sollen, wäre daher zu erwarten gewesen, dass dies ausdrücklich Eingang in den Wortlaut der Vorschrift gefunden hätte.

29

Hinzu kommt, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gemäß § 613 Satz 2 BGB regelmäßig auch nicht auf ein anderes Konzernunternehmen übertragbar ist, sodass Gläubiger des Anspruchs grundsätzlich nur das Unternehmen ist, mit dem der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Die Konzernobergesellschaft hat aufgrund ihrer Konzernleitungsmacht kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern konzernabhängiger Unternehmen (vgl Röller in Küttner, Personalbuch, 17. Aufl 2010, 247, RdNr 1 und 3 mwN). Auch der Kündigungsschutz ist grundsätzlich nicht konzernbezogen (vgl BAG AP Nr 177 zu KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung; Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl 2011, 430, KSchG § 1 RdNr 286 mwN).

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e) Ob der Arbeitgeberbegriff in § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG in den Fällen erweiternd auszulegen ist, in denen ein Arbeitnehmer dem Betriebsübergang nach § 613a BGB widerspricht, nachdem bereits eine Vereinbarung über Altersteilzeit getroffen worden war, hat das LSG zu Recht dahinstehen lassen. Denn vorliegend hat die Klägerin erst nach dem Widerspruch des A gegen den Betriebsübergang mit diesem die Vereinbarung über Altersteilzeit - auf der Grundlage des AltTZG und tariflicher Regelungen (vgl den in Bezug genommenen Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5.5.1998; veröffentlicht in Leisbrock, Altersteilzeitarbeit, 2001, 383 ff) - getroffen. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie, dass sie die Arbeitgeberin des A geblieben war und sie für A keinen neuen Arbeitnehmer einstellen würde, sondern die Neubesetzung bei der h. GmbH erfolgen werde.

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f) Eine erweiternde Auslegung des Arbeitgeberbegriffs folgt schließlich auch nicht - wie die Klägerin meint - aus den gesetzlichen Vorgaben des EnWG. Denn selbst wenn die Gründung der h. GmbH im Vorgriff auf die Vorschriften des EnWG vom 7.7.2005 (BGBl I 1970, ber 3621) erfolgt sein sollte, dürfte gerade eine klare und transparente rechtliche Abgrenzung der Unternehmensbereiche den dortigen Entflechtungsbestimmungen (vgl §§ 7, 8 EnWG) entsprechen. Allein die Erhaltung des konkreten Arbeitsplatzes im Konzern kann deshalb den Zuschussanspruch nach dem AltTZG nicht auslösen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Da Leistungen nach § 4 AltTZG Sozialleistungen iS des § 19b Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sind, ist die Klägerin Leistungsempfängerin iS des § 183 SGG(vgl BSG SozR 4-4170 § 2 Nr 1; SozR 4-1500 § 183 Nr 2 und 3) und damit von der Tragung von Gerichtskosten befreit.

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.

(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein

1.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,
2.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 entsprechend.
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend.

(3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu ermittelt das Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bundesamtes für Soziale Sicherung für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million Euro ergibt.

(4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.

(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.

(4c) (weggefallen)

(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesamtes für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Bundesamtes für Soziale Sicherung kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

(6) (weggefallen)

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.