Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA3817R0
bei uns veröffentlicht am27.06.2018

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen werden das Urteil des Landessozial-gerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 26. Februar 2015 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Wirksamkeit der Abtretung von Honoraransprüchen eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV).

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Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten KZÄV zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den beigeladenen Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Im August 2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche im vollen Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen beigeladenen Vater abtrat.

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Im September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde sein Honorar nach Erledigung der Pfändungen künftig auf sein Girokonto überweisen. Die Beklagte blieb auf den Hinweis des Klägers, sie müsse die Globalzession an seinen Vater beachten, bei ihrer Absicht. Daraufhin erhob der Kläger am 4.10.2013 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Abtretungen vom 15.12.1992 und 22.9.2008 zu beachten. Das SG hat die Klage als unzulässig angesehen, weil ihr eine bereits früher erhobene Feststellungsklage über die Wirksamkeit der Abtretung vom 22.6.2011 entgegenstehe und der Kläger nicht berechtigt sei, Ansprüche des Beigeladenen in eigenem Namen geltend zu machen. Im Übrigen sei die Globalzession auch nicht wirksam, weil sie von § 8 S 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten erfasst werde. Danach sei die Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber der Beklagten nur wirksam, wenn ein Kreditinstitut Zessionar sei (Gerichtsbescheid vom 26.2.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers nach Beiladung des Vaters zurückgewiesen. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage sei unzulässig, weil die Beachtung der Abtretung keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil der Kläger allein Gläubiger der Honorarforderung sei. Die zu Gunsten des beigeladenen Vaters erfolgten Abtretungen seien gegenüber der Beklagten im Hinblick auf § 8 S 2 der seit dem 1.1.2005 geltenden AbrO unwirksam (Urteil vom 16.6.2016).

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Mit ihren Revisionen machen der Kläger und der Beigeladene in erster Linie geltend, das Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO sei mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb unwirksam. Die Satzungskompetenz der Beklagten reiche nicht so weit, Regelungen über die Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Honoraransprüche mit Wirkung gegenüber solchen Personen festzuschreiben, die der Satzungsgewalt der Körperschaft nicht unterliegen. Im Übrigen werde die Abtretung des Klägers vom 15.12.1992 an seine frühere Ehefrau vom Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO von vorneherein nicht erfasst, weil dieses erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten sei. Schließlich verstoße diese Regelung gegen die von Art 12 Abs 1 GG geschützte Berufsfreiheit und den in Art 14 Abs 1 GG garantierten Eigentumsschutz. Im Lichte dieser grundrechtlichen Bestimmungen seien vertragszahnärztliche Honorarforderungen übertragbar. Dem Interesse des Zahnarztes, künftige Honorarforderungen zum Zwecke der Kreditsicherung und Finanzierung an Dritte zu übertragen, werde durch die satzungsrechtliche Zulassung von Abtretungen allein an Kreditinstitute nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte als Schuldnerin der Honoraransprüche werde durch die Vorschriften der §§ 404, 406 bis 410 BGB hinreichend geschützt.

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Der Kläger und der Beigeladene beantragen,

        

das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.6.2016 und den Gerichtsbescheid des SG Mainz vom 26.2.2015 zu ändern und festzustellen, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Wirksamkeit der Abtretungen ihr gegenüber feststelle. Im Übrigen sei § 8 S 2 der AbrO wirksam. Rechtsgrundlage sei § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB V, wonach die Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen hat. Einschränkungen der Abtretbarkeit seien dem bürgerlichen Recht nicht fremd, wie sich für vertraglich vereinbarte Ausschlüsse bereits aus § 399 BGB ergebe. Auch auf satzungsrechtlicher Grundlage könnten Abtretungsausschlüsse verbindlich festgelegt werden. Einer Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Rechtsverhältnisse Dritter bedürfe sie - die Beklagte - insoweit nicht. Normadressat des § 8 S 2 AbrO sei der Vertragszahnarzt. Dritte seien durch diese Regelung allenfalls faktisch betroffen, da es einem Vertragszahnarzt nicht mehr möglich sei, ihnen Honorarforderungen zu übertragen. Im Übrigen komme es für die Wirksamkeit eines Abtretungsausschlusses nicht auf den Tag des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung, sondern auf den Tag an, an dem der - möglicherweise - abgetretene Anspruch entstanden sei. Das sei bei Honoraransprüchen jedenfalls frühestens nach Ablauf des Quartals der Fall, für das Honorar bewilligt werde. Deshalb ändere selbst die Wirksamkeit eines 1992 zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Abtretungsvertrages nichts an der fehlenden Abtretbarkeit der Honoraransprüche für das hier betroffene Quartal III/2013, weil lange vor Abschluss dieses Quartals - nämlich zum 1.1.2005 - die AbrO um den beschränkten Abtretungsausschluss in § 8 S 2 ergänzt worden sei. Rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht seien nicht gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung von Kreditinstituten und anderen Zessionaren sei nicht willkürlich. Sie - die Beklagte - sei daran interessiert, Unklarheiten über die Person des Gläubigers von Honoraransprüchen auszuschließen. Durch den Ausschluss von Zessionaren, die nicht über eine Banklizenz verfügen, könne sie sicherstellen, dass die Honorarzahlung vom Zessionar hinreichend professionell abgewickelt und dokumentiert werde und ihr hierdurch zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten nicht entstünden. Mit der Möglichkeit, Honoraransprüche an Kreditinstitute abzutreten, werde den berechtigten Kredit- und Finanzierungsinteressen ihrer Mitglieder ausreichend Rechnung getragen. Schließlich seien alle Abtretungen, die der Kläger bzw seine frühere Ehefrau vorgenommen hätten, unwirksam, weil ihnen nach § 134 BGB das strafrechtlich geschützte Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen(§ 203 StGB)entgegenstehe.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen sind begründet. Beide haben Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beigeladene Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers für das Quartal III/2013 ist.

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1. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) zulässig.

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a) Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte über die Wirksamkeit der Abtretung der Honoraransprüche des Klägers an den Beigeladenen nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat und auch nicht durch Verwaltungsakt entscheiden muss. Ein Verweis auf die allgemeine Leistungsklage, kraft derer der Beigeladene die Auszahlung des vertragszahnärztlichen Honorars des Klägers an sich verlangen könnte, würde den Rechtsschutzansprüchen des Klägers und des Beigeladenen nicht gerecht. Der Kläger könnte selbst keine Leistungsklage erheben, weil er nach eigener Auffassung nicht mehr Gläubiger der Zahlungsansprüche ist und das Honorar im Übrigen bereits an ihn ausgezahlt worden ist; die Kombination einer Zahlungsklage des Beigeladenen und einer Feststellungsklage des Klägers - bezogen auf dasselbe Klageziel - erscheint in der hier vorliegenden Konstellation nicht sachgerecht.

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b) Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit auf die Feststellung der Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 beschränkt. In diesem Quartal hat die Beklagte erstmals explizit das Begehren des Klägers, die Zessionarsstellung seines beigeladenen Vaters bei der Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars zu berücksichtigen, abgelehnt. Soweit die in den vorangegangenen Jahren vorgenommenen Abtretungen der Honoraransprüche des Klägers Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren waren, steht dies einer Entscheidung des Senats in dem hier anhängigen Verfahren nicht entgegen. Gegenstand ist hier nicht die Wirksamkeit einer einzelnen Abtretung - etwa derjenigen des Klägers an den Beigeladenen vom 22.6.2011 - sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 unter allen rechtlichen Aspekten. Zu diesem Streitgegenstand ist kein Verfahren anhängig, das einer Entscheidung des Senats entgegensteht.

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c) Sowohl der Kläger wie der Beigeladene verfügen über das erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Beigeladenen als - möglichen - Zessionar der Forderung liegt das auf der Hand; die Beklagte hat keinen Zweifel gelassen, dass sie Zahlungsansprüche des Beigeladenen erfüllen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist, dass er Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers geworden ist. Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Gläubigerposition seines zum Verfahren beigeladenen Vaters beruht vorrangig auf der wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Praxis. Im Zuge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Praxis, die in dem zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahren ihren Niederschlag gefunden haben, hat der Kläger nach eigenen Angaben in erheblichem Umfang Unterstützungsleistungen von seinem Vater in Form von rückzahlbaren Darlehen erhalten. Zu deren Sicherung hat er seine vertragszahnärztlichen Honoraransprüche abgetreten; im Übrigen hat die frühere Ehefrau des Klägers, die diesen ursprünglich unterstützt hatte, ihrerseits ihre Ansprüche gegen die Beklagte ebenfalls an den Beigeladenen abgetreten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse zu klären, ob die Beklagte die Gläubigerstellung seines Vaters beachten muss und ob insoweit seine Honoraransprüche gegen die Beklagte als Sicherungsmittel in Betracht kommen.

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2. Die Feststellungsklage des Klägers wie des Beigeladenen ist begründet. Der Beigeladene ist durch Abtretung Inhaber der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte im Quartal III/2013 geworden. Das folgt entweder aus der Abtretung, die der Kläger am 15.12.1992 mit seiner früheren Ehefrau vereinbart hat, und der weiteren Vereinbarung zwischen der früheren Ehefrau und dem beigeladenen Vater vom 22.9.2008, die den Übergang der Ansprüche auf den Beigeladenen bewirkt hat. Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw die spätere Freigabe des Vermögens aus der zahnärztlichen Tätigkeit durch die Gläubigerversammlung Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Abtretungsvereinbarungen gehabt haben sollten (dazu näher BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314), ist der Beigeladene jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung Gläubiger der Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden. Der Wirksamkeit der Abtretungen steht weder das gesetzliche Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB iVm § 203 Abs 1 StGB entgegen noch die Regelung des § 8 S 2 AbrO. § 203 StGB ist hier nicht verletzt(a), und der Abrechnungsausschluss des § 8 S 2 der AbrO ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig(b).

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a) Die Abtretungsvereinbarungen über vertragszahnärztliches Honorar verstoßen nicht gegen § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, sodass entsprechende Vereinbarungen nicht nach § 134 BGB nichtig sind.

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aa) Allerdings entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Abtretung privat(zahn)ärztlicher Vergütungsansprüche ohne Einwilligung des Patienten etwa an privatärztliche Abrechnungsstellen unwirksam ist, weil der (Zahn)arzt mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gegen § 203 Abs 1 StGB verstößt, indem er patientenbezogene Informationen unbefugt an Dritte weitergibt, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen(BGHZ 162, 187, 190 ff mwN). Der BGH begründet das in erster Linie mit der Anwendung des § 402 BGB. Danach ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung vorliegenden Urkunden auszuhändigen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Der Arzt oder Zahnarzt, der seine in einer Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) spezifizierte Forderung aus der Behandlung eines Patienten an einen anderen abtritt, offenbart schon mit der Weitergabe der Rechnung - soweit er sie selbst erstellt hat - oder der Aufzeichnungen über die durchgeführte Behandlung - soweit der Abtretungsempfänger seinerseits die Rechnung erstellen soll, was bei privatärztlichen Verrechnungsstellen üblich ist -, Informationen über die Erkrankung des betroffenen Patienten und dessen Behandlung. Diese Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Ohne Kenntnis der patientenbezogenen Informationen kann ein Abtretungsempfänger von vorneherein eine privatärztliche oder -zahnärztliche Honorarforderung weder substantiiert geltend machen noch gerichtlich durchsetzen.

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bb) Diese Grundsätze sind jedoch auf die Abtretung eines vertrags(zahn)ärztlichen Honoraranspruchs nicht übertragbar. Gegenstand der Zession des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars ist der Honoraranspruch, wie er durch Bescheid der K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt festgestellt wird. Dieser bescheidmäßig ausgewiesene Zahlungsanspruch sowie die Ansprüche auf Abschlagszahlungen für einzelne Monate gehen infolge der Abtretung auf den Zessionar über. Im Regelfall sind weder im Honorarbescheid noch in den Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten enthalten, die nach § 203 Abs 1 StGB strafrechtlich geschützt sind. Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten können allenfalls auftreten, wenn im Streit über Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in Rede stehen und der Zessionar vom Vertrags(zahn)arzt gestützt auf § 402 BGB entsprechende personenbezogene Informationen mit der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch in der ihm (vermeintlich) zustehenden Höhe nicht durchsetzen. Dazu hat der Senat im Urteil vom 3.3.1999 (BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) entschieden, dass der neue Gläubiger eines vertragsärztlichen Honoraranspruchs berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) über das dem abtretenden Vertragsarzt zustehende Honorar unabhängig von diesem und ohne dessen Zustimmung klären zu lassen. Diese Entscheidung ist im Rechtsstreit einer Psychologin mit der KÄV ergangen, die im Delegationsverfahren für einen Vertragsarzt tätig geworden war, der ihre Leistungen gegenüber der KÄV abgerechnet hatte. Dieser hatte seine Ansprüche aus den von der klagenden Psychologin durchgeführten Behandlungen an diese abgetreten, was der Senat gebilligt hat. Konflikte mit dem Schutz patientenbezogener Daten konnten in dieser Konstellation von vorneherein nicht auftreten, weil die damalige Klägerin die Patienten mit deren Einverständnis selbst behandelt hatte. Ob in Fällen, in denen der Zessionar keinen Bezug zur (zahn)ärztlichen Behandlung hat und auch selbst nicht einer berufsbezogenen Schweigepflicht iS des § 203 Abs 1 StGB unterliegt, die Grundsätze des Urteils vom 3.3.1999 uneingeschränkt angewandt werden können, bedarf hier keiner näheren Klärung. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vertrags(zahn)arzt in dieser Situation berechtigt ist, ohne Rücksprache mit dem betroffenen Patienten dem (nichtärztlichen) Zessionar nähere Auskünfte zur Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen Honorarberichtigungsbescheide oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erteilen. Soweit dem Auskunftsbegehren des Zessionars nicht durch Anonymisierung der fallbezogenen Daten Rechnung getragen werden kann und eine Einwilligung der Patienten zur Weitergabe der sie betreffenden Daten nicht vorliegt, wird der Vertragsarzt die Weitergabe dieser Daten ablehnen. Soweit der Zessionar infolgedessen an der Geltendmachung seiner - potentiellen - Rechte als Zessionar gegenüber der KZÄV gehindert ist oder seine Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen kann, ist das hinzunehmen. Der Zessionar weiß um die Restriktionen, die mit § 203 Abs 1 StGB für patientenbezogene Daten verbunden sind, und muss die Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars zu Sicherungszwecken mit diesen Einschränkungen akzeptieren oder darauf ganz verzichten.

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cc) Jedenfalls sind entgegen der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 3.4.2014 - 2 U 553/13 - Juris) die Probleme, die sich möglicherweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars bei Streit über eine Honorarberichtigung oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Sozialdaten von Versicherten ergeben und nach Auffassung des Senats gesetzeskonform gelöst werden können, nicht geeignet, von vorneherein jede Abtretung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars als unvereinbar mit § 203 Abs 1 StGB anzusehen. Das entspricht - soweit ersichtlich - auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung sowohl der Landessozial- wie der Zivilgerichte (vgl etwa LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.9.2013 - L 24 K 120/10 - GesR 2013, 746 und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.4.2012 - L 11 KA 67/10 - ZInsO 2012, 1903), mit Ausnahme der in einem Rechtsstreit der auch hier Beteiligten ergangenen, soeben erwähnten Entscheidung des OLG Koblenz. Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 20.9.2006 (7 U 199/05) ausdrücklich entschieden, dass im Gegensatz zur Abrechnung von privatärztlichen Honoraransprüchen die Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Kassenarztes gegen die KÄV keine Einwilligung des Patienten voraussetzt. Dieselbe Rechtsauffassung hatte bereits das OLG Hamm im Urteil vom 21.11.1997 (19 U 98/97) vertreten. Das Brandenburgische OLG beruft sich in seinem Urteil vom 20.9.2006 auf eine einschlägige Äußerung des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH. Dieser hat sich in einem Urteil vom 11.5.2006 (BGHZ 167, 363, 367) mit der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Vertragsarztes gegen die KÄV befasst (vgl auch das nachfolgende Urteil desselben Senats vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314). Der BGH ist der Auffassung, dass eine solche Verfügung unwirksam ist, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte ärztliche Leistungen zum Gegenstand haben. Daraus schließt das OLG Brandenburg - nach Auffassung des Senats zu Recht -, dass der BGH keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht hat. Wenn der BGH zu dieser Frage anderer Auffassung gewesen wäre, wäre die Abtretung - unabhängig vom Zeitpunkt der vertragsärztlichen Leistungserbringung, auf die der BGH maßgeblich abstellt - von vorneherein gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen.

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dd) Der zwischen dem hier beigeladenen Vater des Klägers und der beklagten KZÄV sowie dem Land Rheinland-Pfalz als weiterem Beklagten ergangene rechtskräftige Beschluss des OLG Koblenz vom 3.4.2014 hindert den Senat nicht an einer davon im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Allerdings ist die Rechtskraft dieses Beschlusses auch vom Senat zu beachten; über den Streitgegenstand des dortigen Verfahrens darf der Senat nicht erneut entscheiden. Gegenstand des Verfahrens bei dem OLG Koblenz war die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes M. D. vom 13.1.2012 iHv 53 017,24 Euro. Die auf Zahlung dieses Betrages an ihn gerichtete Klage des (hier beigeladenen) Vaters des Klägers hat das LG Koblenz abgewiesen; das OLG Koblenz hat die Berufung mit Beschluss vom 3.4.2012 zurückgewiesen. Dessen Rechtskraft hat zur Folge, dass die in den Revisionsverfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R dem Senat angefallenen Klagen unzulässig waren, soweit sie sich auf die vom Finanzamt gepfändeten Beträge bezogen haben. Dem haben der Kläger und der Beigeladene nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2018 durch Rücknahme der Revisionen Rechnung getragen. Streitgegenstand ist hier jedoch nicht eine Zahlung der Beklagten auf eine Pfändungsverfügung des Finanzamtes vom 13.1.2012, sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen im Quartal III/2013. Dass sich der Senat zum Teil mit denselben Rechtsfragen wie das OLG Koblenz befassen muss, ist für die Reichweite der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht ausschlaggebend.

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ee) Eine Anrufung des BGH nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht veranlasst. Zwar hat der BGH die Beschwerde des hier Beigeladenen gegen den Beschluss des OLG Koblenz zurückgewiesen (Beschluss vom 29.10.2015 - IX ZR 103/14); diese Entscheidung beruht jedoch auf der vom BGH beanstandeten unzureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Nähere Ausführungen zur Wirksamkeit der Abtretung vertragszahnärztlicher Ansprüche enthält der Beschluss des BGH nicht. Deshalb und insbesondere auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat nicht davon aus, dass er insoweit von der Auffassung dieses Gerichtshofs in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweicht.

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b) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass der Beigeladene nicht Gläubiger der vertragszahnärztlichen Honoraransprüche des Klägers im Quartal III/2013 geworden sein kann, wenn das beschränkte Abrechnungsverbot des § 8 S 2 AbrO in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung wirksam ist. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beigeladene seine Gläubigerposition schon aus der Abtretung der früheren Ehefrau des Klägers herleiten kann, die ihre Berechtigung wiederum aus einer 1992 erklärten Abtretung des Klägers selbst ableitet. Selbst wenn es auf die Abtretung aus dem Jahre 1992 ankommen würde, wäre diese von dem Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO erfasst. Zwar können auch künftige und aufschiebend bedingte Forderungen abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Der Übergang des Rechts vollzieht sich jedoch nicht schon mit der Einigung der Beteiligten über die Abtretung, sondern erst mit der Entstehung der Forderung (BGH NJW RR 2010, 192, 193 RdNr 10). Bei künftigen Forderungen kann noch nach dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung bis zur Entstehung der Forderung die Abtretung gemäß § 399 S 2 BGB durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden(RGZ 97, 76, 78). Gegenstand der Abtretung waren (auch) die künftigen Honorarforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten. Auch solche Forderungen können wirksam abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Ein nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarter Abtretungsausschluss nach § 399 Halbs 2 BGB lässt jedoch die Wirkung der Vorausabtretung für die Zeit nach Vereinbarung des Ausschlusses hinsichtlich der zeitgleich damit oder erst danach entstandenen Forderungen entfallen(BGHZ 77, 274, 275f - Juris RdNr 18). Aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat (RdNr 35) formuliert, es dürfte ausgeschlossen sein, dass das Abtretungsverbot rückwirkend solche Abtretungen erfasst, die vor dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO vereinbart worden sind. Der Senat stellt klar, dass diese Aussage so zu verstehen ist, dass das Abtretungsverbot von vorneherein keine Anwendung auf die Abtretungen solcher Honoraransprüche findet, die vor dem Inkrafttreten der Norm entstanden sind.

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Diese zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche (vgl BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1 S 5). Daraus folgt, dass der ursprünglich dem Kläger zustehende Honoraranspruch gegen die Beklagte für seine Leistungen im Quartal III/2013 frühestens mit Abschluss dieses Quartals auf den Beigeladenen übergegangen sein kann. Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 10.12.2014 (BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81, jeweils RdNr 31)näher dargelegt, dass der Anspruch auf vertragszahnärztliches Honorar dem Grunde nach bereits mit der Leistungserbringung begründet wird, als konkreter Zahlungsanspruch aber erst mit Erlass des Honorarbescheides durch die K(Z)ÄV fällig wird. Auf die Differenzierung zwischen der Leistungserbringung im jeweiligen Quartal und den Tag des Erlasses des Honorarbescheides kommt es hier nicht an, weil - bezogen auf das Quartal III/2013 - beide Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO liegen. Deshalb sind - die Wirksamkeit dieser Regelung unterstellt - alle nach dem 1.1.2005 entstandenen Honoraransprüche der Vertragszahnärzte nur als eingeschränkt abtretbar entstanden und konnten auch nur so übergehen. Aus diesem Grund hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Gläubiger des Honoraranspruchs des Klägers geworden ist, allein davon ab, ob der Abtretungsausschluss an andere Personen und Institutionen als Kreditinstitute, wie er in § 8 S 2 AbrO vorgesehen ist, wirksam ist. Das ist entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte nicht der Fall.

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aa) Entgegen der Auffassung der Revisionskläger ist § 8 S 2 AbrO nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte eine entsprechende Regelung nicht im Rahmen ihrer Satzungs- bzw Rechtssetzungsautonomie hoheitlich erlassen dürfe. Wenn und soweit eine K(Z)ÄV Regelungen über die Abtretbarkeit von vertrags(zahn)ärztlichen Ansprüchen treffen darf, kann das im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts durch die zur Normsetzung berufene Vertreterversammlung erfolgen. Nach § 399 Halbs 2 BGB kann die Abtretbarkeit einer Forderung vertraglich ausgeschlossen werden. Das hat im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Abtretung zur Folge, dass diese, soweit das vereinbarte Abtretungsverbot greift, tatsächlich nicht auf den Zessionar übergeht (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl 2018, § 399 RdNr 12). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie vertragsärztlichen Honoraransprüchen kann die "vertragliche Vereinbarung" iS des § 399 Halbs 2 BGB durch eine öffentlich-rechtliche Regelung der Selbstverwaltungskörperschaft K(Z)ÄV ersetzt werden; diese Modifikation der zivilrechtlichen Normen beruht auf § 69 Abs 1 S 3 SGB V, der die entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB im Leistungserbringerrecht anordnet, soweit das mit den Aufgaben der Beteiligten nach dem SGB V vereinbar ist. Im Rechtsverhältnis zwischen Vertrags(zahn)arzt und K(Z)ÄV wird die Honorierung der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen nicht vertraglich vereinbart, weil die K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt hoheitlich handelt. Dem entspricht die Berechtigung der Körperschaft, generelle Regelungen über die Abtretbarkeit von Honoraransprüchen für alle ihre Mitglieder in der Satzung bzw in einer AbrO zu regeln.

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bb) Die Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit Kreditinstituten vereinbart werden, ist jedoch mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Dafür ist nicht in erster Linie - wie der Kläger meint - die Ungleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) zwischen Kreditinstituten und anderen potenziellen Zessionaren maßgeblich. Die Auffassung der Beklagten, dass zwischen Kreditinstituten, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, und anderen Personen und Institutionen Unterschiede bestehen, die es für die Beklagte vorteilhaft erscheinen lassen, den Abrechnungsverkehr außer mit ihren Mitgliedern nur mit Kreditinstituten zu führen, mag ihre Berechtigung haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Beschränkung der Abtretbarkeit von Honorarforderungen auf Kreditinstitute eine Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte (Art 12 Abs 1 GG) getroffen wird, die den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.

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cc) Der Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 3.3.1999 (SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) bereits dargelegt, dass die Abtretung bestimmter Ansprüche durch Normen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen oder an Genehmigungen gebunden werden kann. Die K(Z)ÄV kann insoweit eine Regelung im Rang einer Satzung erlassen (§ 79 Abs 3 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB V); eine Aufnahme in die Satzung nach § 81 SGB V ist - wie bei anderen Abrechnungsbestimmungen auch - nicht erforderlich. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf die K(Z)ÄV insoweit nicht, weil insoweit keine die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit oder Zulassung im Kern betreffende Regelung in Rede steht.

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Auch als autonomes Recht einer Selbstverwaltungskörperschaft unterliegt das (begrenzte) Abtretungsverbot in § 8 S 2 AbrO der Kontrolle am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG. Die Beschränkung der Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Ansprüche auf Kreditinstitute als Zessionar enthält eine berufsregelnde Tendenz (vgl BVerfGE 88, 145, 159 zu einer insolvenzrechtlichen Regelung). Die Eingriffsintensität ist allerdings gering, weil den Vertragszahnärzten nicht - wie bei einem generellen Abtretungsverbot - die Möglichkeit genommen wird, künftige Honoraransprüche als Sicherungsmittel zB im Rahmen der Praxisfinanzierung zu nutzen. Diese erfolgt üblicherweise über Kreditinstitute, und an diese dürfen die Mitglieder der Beklagten ihre Honoraransprüche abtreten. Gleichwohl ist auch das Verbot, an andere Personen und Institutionen abzutreten, von Relevanz für die vertragszahnärztliche Berufsausübung. Betroffen sind etwa Vertragszahnärzte, die wegen größerer wirtschaftlicher Schwierigkeiten keinen oder keinen ausreichenden Bankkredit mehr erhalten (können), oder etwa auch Vertragszahnärzte, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ihrer Praxisimmobilie oder gegenüber den Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft, in die sie eintreten, absichern wollen.

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dd) Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann das (begrenzte) Abtretungsverbot durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig ist (vgl zu den Maßstäben der Prüfung BVerfGE 85, 248, 259; BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - NZA 2018, 774, RdNr 42; BSG SozR 4 -2500 § 95d Nr 1 RdNr 16, 17). Die Beklagte verweist zur Rechtfertigung des beschränkten Abtretungsverbotes auf wirtschaftliche Erwägungen, wonach Verwaltungskosten gespart werden können, wenn sie sich nur mit ihren Mitgliedern oder mit Kreditinstituten über die Honorarzahlungen auseinandersetzen muss. Wie real die Gefahr ist, dass die Vertragszahnärzte ihre Honoraransprüche an Personen abtreten, die im Geschäftsverkehr nicht erfahren sind und mit denen die Abwicklung der Honorarzahlungen regelmäßig zu Schwierigkeiten führt, hat die Beklagte nicht angeben können. Ein anderer Fall als derjenige des Klägers ist ihr im Zusammenhang mit dem begrenzten Abtretungsverbot nach eigenen Angaben nicht bekannt geworden.

27

Gegen nennenswerte Probleme als Folge einer uneingeschränkt zulässigen Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche spricht, dass bislang - soweit ersichtlich - in keinem anderen KÄV- bzw KZÄV-Bezirk eine dem § 8 S 2 AbrO vergleichbare Regelung erlassen worden ist. Fehlentwicklungen oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwendungen im Zuge der Abwicklung von Honorarabtretungen sind insoweit nicht bekannt geworden. In seinem Beschluss zur Beendigung der Singularzulassung von Anwälten hat das BVerfG aus dem Umstand, dass in zahlreichen Bundesländern und Anwaltskammerbezirken eine Simultanzulassung bei LG und OLG zulässig war und es im Zuge dessen nicht zu qualitativen Defiziten in der Rechtspflege gekommen ist, abgeleitet, dass die Singularzulassung nicht mehr erforderlich ist und deshalb gegen Art 12 Abs 1 GG verstößt (BVerfGE 103, 1, 17). Diese Erwägung greift sinngemäß auch hier: wenn in allen KÄV-Bezirken und in sechzehn von siebzehn KZÄV-Bezirken keine Gefährdung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungstätigkeit der Körperschaften im Zuge der Abtretung von Honoraransprüchen bekannt geworden sind, die die zuständigen Vertreterversammlungen zum Einschreiten veranlasst haben, spricht das gegen die Notwendigkeit eines Abtretungsverbotes. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die K(Z)ÄVen ohnehin verwaltungsmäßig darauf eingestellt sein müssen, sich mit anderen Gläubigern als ihren Mitgliedern auseinanderzusetzen; die Pfändung von Honoraransprüchen kann keine K(Z)ÄV ausschließen, und Pfändungsgläubiger können sowohl Institutionen mit Geschäftserfahrung (zB Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden) als auch geschäftsunerfahrene Personen sein.

28

ee) Weiterhin ist der vollständige Ausschluss von Abtretungen an Nicht-Banken auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte ihr Ziel ebenso mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen könnte. Gegen die wirtschaftlichen Zusatzbelastungen, die die Einbeziehung Dritter in die Honorarabwicklung eines Vertragszahnarztes zur Folge haben, kann sich die K(Z)ÄV durch die Normierung von Sondergebühren schützen, die anfallen, wenn Honoraransprüche abgetreten oder gepfändet werden. Davon hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht. In § 8 S 5 AbrO ist bestimmt, dass die durch Abtretungen und Pfändungen aller Art entstehenden Verwaltungskosten dem Zahnarzt gesondert berechnet werden; § 8 S 6 AbrO lässt auch eine Pauschalierung zu. Gegen die Höhe der Gebühren zwischen 40 und 100 Euro - wie von der Beklagten festgesetzt - bestehen keine Bedenken; daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrag von 100 Euro eine Obergrenze bildet, die generell nicht überschritten werden dürfte.

29

Schließlich hätte die Beklagte zumindest unter dem Aspekt der Erforderlichkeit den Ausschluss der Abtretung durch eine Anzeigepflicht oder durch eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ersetzen können. Eine ähnliche Regelung - allerdings als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich eher weniger geeignet sein dürfte - besteht in § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen. Mit Hilfe einer derartigen Regelung könnte die Beklagte für solche Fälle Vorkehrungen treffen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Vielzahl einander möglicherweise widersprechender Abtretungen - eine geordnete und wenig fehleranfällige Honorarauszahlung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr gewährleistet werden kann.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 69 Anwendungsbereich


(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der B

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 404 Einwendungen des Schuldners


Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger


Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Er

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 81 Satzung


(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,2. Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,3. Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,4. Rechte und

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 53 Übertragung und Verpfändung


(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden. (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden 1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 79 Organe


(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. Für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des

Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RsprEinhG | § 2 Zuständigkeit


(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will. (2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgeset

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung


Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

Referenzen - Urteile

Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 165/12 Verkündet am: 18. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 185 Abs. 2 Sa

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR103/14 vom 29. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppm

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bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - IX ZR 272/17

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 272/17 Verkündet am: 6. Juni 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 398, 402, 134

Referenzen

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. Für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.

(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat bis zu 60 Mitglieder.

(3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere

1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
2.
den Vorstand zu überwachen,
3.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,
4.
den Haushaltsplan festzustellen,
5.
über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
6.
die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
7.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.
Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen ihrer Mitglieder geltend machen. Der Vorstand hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die Nebentätigkeit in ärztlichen Organisationen zu informieren.

(3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach § 80 Absatz 2 sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3b) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie hat ihre Sitzungen zu protokollieren. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen.

(3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung der Vertreterversammlung ab. Gewähren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgrund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied der Vertreterversammlung eine Vergütung, ohne dass die Vertreterversammlung diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreterversammlung die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch des Mitglieds der Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.

(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.

(4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern; besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei Mitgliedern; dem Vorstand müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.

(5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft vertreten können.

(6) Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst. Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung abzuführen. Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.

(7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. Die interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch der Vertreterversammlung zu berichten.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 165/12
Verkündet am:
18. April 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Vorausabtretung künftiger, nach Verfahrenseröffnung entstehender Forderungen
erlangt infolge Konvaleszenz ihre Wirksamkeit zurück, wenn diese aus einer durch
den Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners herrühren.
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, ein selbständiger Facharzt für Orthopädie, trat der beklagten Bank zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens im Jahre 1997 die im Rahmen seines Praxisbetriebs gegen die K. V. (nachfolgend: KV) entstehenden Forderungen ab. Am 22. April 2010 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab durch Erklärung vom 28. April 2010 gegenüber dem Kläger das Vermögen aus dessen selbständiger Tätigkeit mit Wirkung "zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" frei.
2
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er Inhaber der von ihm seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die KV erworbenen Ansprüche sei. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist nicht begründet.

I.


4
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die KV erworbenen Forderungen infolge der Globalzession wirksam an die Beklagte abgetreten. Zwar habe die Beklagte an Vergütungsforderungen aus nach Verfahrenseröffnung zu erbringenden Behandlungen gemäß § 91 Abs. 1 InsO keine Rechte zu Lasten der Masse erwerben können. Die Verfügung sei jedoch nicht als unwirksam zu erachten; vielmehr sei lediglich das Einziehungsrecht gemäß § 166 Abs. 2 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Durch die negative Freigabeerklärung sei der aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Neuerwerb massefrei geworden. Deshalb sei die Beklagte als Altgläubigerin nicht mehr den nur innerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Beschränkungen der §§ 166 ff InsO unterworfen.
5
Diese Auslegung stehe in Einklang mit dem Gesetzeszweck des § 35 Abs. 2 InsO. Der Beklagten sei zwar als Altgläubigerin gemäß § 89 InsO eine Vollstreckung in die nach Freigabe durch den Schuldner erwirtschaftete eigenständige Haftungsmasse verwehrt. Als Absonderungsberechtigte (§ 51 Nr. 1, § 50 InsO) sei die Beklagte indessen von dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO nur hinsichtlich ihrer Forderung betroffen. Dies gelte jedoch nicht für die Verwertung einer Sicherheit, um die es sich bei den im Voraus abgetretenen Forderungen handele. Deswegen ergebe sich kein Wertungswiderspruch zu dem gesetzgeberischen Zweck, das durch die selbständige Tätigkeit erwirtschaftete Vermögen des Schuldners den Neugläubigern vorzubehalten.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
7
1. Die Klage ist zulässig.
8
a) Das Feststellungsbegehren erfasst sämtliche ab Verfahrenseröffnung zugunsten des Klägers gegen die KV begründeten Forderungen.
9
Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO verwirklicht sich mit dem Zugang der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bei dem Schuldner (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 19, 24). Im Streitfall ist die Freigabe von dem Insolvenzverwalter durch Schreiben vom 28. April 2010 gegenüber dem Schuldner verlautbart worden. Gleichwohl ist für die hier in Rede stehenden Forderungen nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens abzustellen, weil der Insolvenzverwalter die Freigabe ausdrücklich mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt hat. Demgemäß hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner für den Zeitraum ab Verfahrenseröffnung bis Wirksamwerden der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO für die bis dahin entstandenen Forderungen eine an keine zeitlichen Voraussetzungen geknüpfte Einzelfreigabe erteilt (vgl. BGH, aaO Rn. 19).

10
b) Die Prozessführungsbefugnis des Schuldners unterliegt keinen Bedenken.
11
aa) Die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners (§§ 50, 51 ZPO) wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 7). Da dem Schuldner durch die Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). entzogen wird, geht die Prozessführungsbefugnis für massezugehöriges Vermögen von dem Schuldner auf den Verwalter über (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - V ZB 3/08, WM 2008, 1789 Rn. 8; vom 11. Dezember 2008, aaO; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 80 Rn. 23; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 80 Rn. 40; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 9; Piekenbrock in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 80 Rn. 18).
12
Der Schuldner verliert durch die Verfahrenseröffnung die Prozessführungsbefugnis gegenständlich beschränkt auf das insolvenzbefangene Vermögen. Seine Prozessführungsbefugnis wird dagegen nicht beschnitten, falls ein Rechtsstreit von vornherein oder nach einer Freigabe durch den Verwalter insolvenzfreies Vermögen betrifft (HK-InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 23; HmbKommInsO /Kuleisa, aaO § 80 Rn. 40; Uhlenbruck, aaO § 80 Rn. 9). Bezieht sich der Gegenstand des Rechtsstreits auf freies Vermögen des Schuldners, kann dieser ihn in Ausübung seiner insoweit nicht beeinträchtigten Prozessführungsbefugnis betreiben (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Rn. 23). Darum ist der Schuldner etwa befugt, nach Freigabe eines Vermögensgegenstandes durch den Verwalter die sich aus § 89 InsO ergebenden Rechte während des laufenden Insolvenzverfahrens geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, WM 2009, 807). Folgerichtig fällt ein nach Erklärung der Freigabe im Prozessweg erstrittener Vermögenswert nicht in die Masse (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 37). Die Freigabe führte hier dazu, dass der Schuldner die Verfügungsbefugnis über die aus seiner selbständigen Tätigkeit entstehenden Forderungen wiedererlangte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 Rn. 10). Bei dieser Sachlage begegnet seine Prozessführungsbefugnis keinen Bedenken.
13
bb) Zu Unrecht macht der Kläger wegen eines vermeintlichen Missverhältnisses der von ihm gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO monatlich an den Verwalter aus seiner selbständigen Tätigkeit zu leistenden Zahlung über 200 € und der an die Beklagte monatlich abgetretenen Forderungen in Höhe von 2.250 € eine Insolvenzzweckwidrigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, WM 2013, 471 Rn. 8 ff) und damit Unwirksamkeit der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch den Verwalter geltend. Gleiches gilt, soweit der Schuldner beanstandet, das mit einem Wert von 5.000 € bemessene Praxisinventar vereinbarungsgemäß durch Zahlungen an den Verwalter von monatlich 250 € ablösen zu müssen.
14
Wesentliche Voraussetzung des an den Grundsätzen zum Missbrauch der Vertretungsmacht orientierten Unwirksamkeitsgrundes der Insolvenzzweckwidrigkeit ist der offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Verstoß gegen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Der Schutz des Rechtsverkehrs gebietet es, nicht jede für die Masse nachteilige Rechtshandlung des Verwalters als unwirksam anzusehen. Mit der Nichtigkeitssanktion können deshalb nur solche Maßnahmen belegt werden, die dem Insolvenzzweck offensichtlich zuwider laufen (BGH, aaO Rn. 9). Aufgrund der Verweisung des § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO auf § 295 Abs. 2 InsO hat der Schuldner nach einer Freigabe das fiktive pfändbare Einkommen abzuführen, das er entsprechend seiner beruflichen Qualifikation in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erzielen würde (BTDrucks. 16/3227, S. 17). Die Masse profitiert nach dem Inhalt der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO gerade nicht von einem wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, WM 2013, 579 Rn. 7; Weinland in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, 2012, § 295 Rn. 45). Bilden die Einkünfte einer unselbständigen und nicht der tatsächlich ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit die Bemessungsgrundlage für die zugunsten der Masse abzuführende Zahlung, erweist sich die Anordnung einer Abführung von 200 € monatlich mit Rücksicht auf die an angestellte Ärzte geleistete Vergütung jedenfalls nicht als evident insolvenzzweckwidrig. Soweit der Kläger mit dem Beklagten vereinbart hat, das Praxisinventar für 250 € monatlich zu übernehmen, scheidet ebenso eine Insolvenzzweckwidrigkeit aus. Insoweit ist ein offensichtlicher Verstoß gegen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters nicht gegeben.
15
2. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm künftig gegen die KV erworbenen Forderungen ab dem Zeitpunkt der Freigabe seiner freiberuflichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter infolge Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) wirksam an die Beklagte abgetreten (§ 398 BGB).
16
a) Der Wirksamkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarten Forderungsabtretung stand im Blick auf die nach Verfahrenseröffnung begründeten Forderungen zunächst § 91 Abs. 1 InsO entgegen.

17
aa) Gemäß dieser Vorschrift können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, WM 2012, 549 Rn. 29; vom 20. September 2012 - IX ZR 208/11, WM 2012, 2292 Rn. 13). Gesichert ist eine Rechtsposition dann, wenn der Zedent und der Forderungsschuldner sie ohne Zustimmung des Zessionars durch einseitiges Verhalten nicht mehr zerstören können (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 31).
18
bb) Eine solche gesicherte Rechtsposition hat die Beklagte an den seitens des Klägers abgetretenen, erst nach Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen nicht erlangt.
19
Werden Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen abgetreten, kommt es darauf an, ob sie bereits mit dem Vertragsschluss betagt entstehen oder erst befristet mit der Inanspruchnahme der Gegenleistung; nur im ersten Fall hat der Abtretungsempfänger eine gesicherte Rechtsposition. Bei Dienstverträgen entsteht der Vergütungsanspruch erst mit der Erbringung der Dienstleistung (BGH, Urteil vom 20. September 2012, aaO Rn. 14), weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden oder der Dienstverpflichtete die ihm obliegende Leistung ohne Gründe, die einen Vergütungsanspruch begründen, verweigern kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, WM 2008, 1460 Rn. 13). Der allgemeine Grundsatz, dass der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste nicht vor der Dienstleistung entsteht, gilt auch für den Vergütungsanspruch des Kassenarztes gegen die KV. Voraussetzung jeglicher Vergütungsansprüche des Kassenarztes ist es, dass er vergütungsfähige ärztliche Leistungen erbringt. Diese sind Grundlage des endgültigen Honorarbescheids der KV. Abschlagszahlungen , die der Kassenarzt aufgrund satzungsmäßiger Bestimmungen erhalten mag, ändern daran nichts (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7). Eine gesicherte Rechtsposition an Honoraransprüchen eines Kassenarztes kann der Zessionar darum erst erwerben, nachdem der Arzt vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 25; vom 20. Oktober 2011 - IX ZR 10/11, WM 2011, 2294 Rn. 9). Folglich geht eine Vorausabtretung insbesondere dann ins Leere, wenn der Verwalter die Praxis des Schuldners fortführt (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZR 61/09, WM 2010, 567 Rn. 2).
20
b) Der Schuldner hat mit der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) die Verfügungsbefugnis über die gegen die KV gerichteten Vergütungsforderungen zurückgewonnen.
21
aa) Übt der Schuldner als natürliche Person eine selbständige Tätigkeit aus, kann der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erklären, dass Vermögen aus dieser Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Die Freigabe verwirklicht sich ohne die Notwendigkeit zusätzlicher Erklä- rungen mit dem Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 19). Eine solche Freigabe ist im Streitfall von dem Verwalter gegenüber dem Kläger abgegeben worden.
22
bb) Die Freigabe von Vermögenswerten durch den Verwalter (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO) bedeutet, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und der Schuldner die Verfügungsbefugnis zurückerhält (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 35). Die betroffenen Gegenstände scheiden aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen ebenso wie das insolvenzfreie Vermögen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 6) der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, WM 2009, 807 Rn. 8; BT-Drucks 16/3227, S. 17).
23
cc) Bei der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners knüpft § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO klarstellend an die allgemeine Freigabebefugnis des Insolvenzverwalters an. Mit der Freigabeerklärung verzichtet der Verwalter endgültig und unbedingt auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit (BT-Drucks., aaO). Infolge der Freigabe fällt darum der Neuerwerb des Schuldners aus der freiberuflichen Tätigkeit - anders als bei einer Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit durch den Verwalter selbst (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZR 61/09, WM 2010, 567 Rn. 2) - nicht mehr in die Masse (LG Göttingen, ZInsO 2011, 1798 f; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 4. Aufl., § 35 Rn. 258; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 99; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2012, § 35 Rn. 159; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 35 Rn. 114; Meyer in Cranshaw/Paulus/Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 35 Rn. 82; Berger, ZInsO 2008, 1101, 1106). Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden einer Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen darum als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich nur den Gläubigern, deren Forderungen erst nach der Freigabeerklärung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 28).
24
c) Soweit der Kläger Inhaber der aus seiner selbständigen Tätigkeit als Kassenarzt gegen die KV erworbenen Vergütungsansprüche geworden ist, erweist sich die Vorausabtretung dieser Forderungen an die Beklagte infolge Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) als wirksam.
25
aa) Nach dieser Vorschrift wird die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift wird auch die Verfügung eines Berechtigten (ex nunc) wirksam, wenn er ohne Verfügungsmacht gehandelt hat und diese nachträglich wiedererlangt, wie dies gerade in der Insolvenz des Schuldners zutreffen kann. Deshalb ist anerkannt, dass auch zunächst nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schwebend unwirksame Verfügungen des Schuldners entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wirksam werden können, wenn der Schuldner Berechtigter geblieben und das Insolvenzverfahren beendet ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 20).
26
bb) Die im Rahmen des § 81 InsO allgemein anerkannte Möglichkeit einer Konvaleszenz nach Freigabe des Vermögensgegenstandes durch den Verwalter (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 81 Rn. 18; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 81 Rn. 27; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO § 81 Rn. 17) gilt gleicher Weise bei Anwendung des hier maßgeblichen § 91 InsO (Jaeger/Windel, InsO, § 91 Rn. 114; HmbKomm-InsO/Kuleisa, aaO § 91 Rn. 28 iVm § 81 Rn. 15). Dieser Würdigung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Verfügungsbeschränkungen nicht gerechtfertigt sind, sofern das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners betroffen ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, WM 2008, 602 Rn. 10; HK-InsO/Kayser, aaO § 91 Rn. 2). Danach ist die Vorausabtretung der Vergütungsforderungen durch den Kläger an die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Freigabe seiner freiberuflichen Tätigkeit als gültig zu betrachten.
27
cc) Infolge der Wirksamkeit der Vorausabtretung wird zwar der Neuerwerb des Schuldners entgegen der Intention des Gesetzgebers partiell dem Zugriff seiner Neugläubiger entzogen (vgl. BT-Drucks. 16/3227, S. 17). Dies ist aber hinzunehmen, weil der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO keine § 185 BGB verdrängende dingliche Wirkung zukommt. Da eine nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit erstmals vorgenommene Globalzession des Schuldners wirksam wäre, kann nicht missbilligt werden, dass eine frühere gleichartige Verfügung in Anwendung von § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB Gültigkeit erlangt. Schließlich ist der Schuldner nicht gehindert, aus seinem insolvenzfreien Vermögen bestimmte Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 14. Januar2010 - IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 8 ff). Darum kann er ebenso nach Freigabe seiner freiberuflichen Tätigkeit erworbene Mittel dazu verwenden, Verbindlichkeiten bei seinen Altgläubigern zu tilgen.

III.


28
Da sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig darstellt, ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2011 - 317 O 42/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2012 - 13 U 146/11 -

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 165/12
Verkündet am:
18. April 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Vorausabtretung künftiger, nach Verfahrenseröffnung entstehender Forderungen
erlangt infolge Konvaleszenz ihre Wirksamkeit zurück, wenn diese aus einer durch
den Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners herrühren.
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, ein selbständiger Facharzt für Orthopädie, trat der beklagten Bank zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens im Jahre 1997 die im Rahmen seines Praxisbetriebs gegen die K. V. (nachfolgend: KV) entstehenden Forderungen ab. Am 22. April 2010 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab durch Erklärung vom 28. April 2010 gegenüber dem Kläger das Vermögen aus dessen selbständiger Tätigkeit mit Wirkung "zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" frei.
2
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er Inhaber der von ihm seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die KV erworbenen Ansprüche sei. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist nicht begründet.

I.


4
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die KV erworbenen Forderungen infolge der Globalzession wirksam an die Beklagte abgetreten. Zwar habe die Beklagte an Vergütungsforderungen aus nach Verfahrenseröffnung zu erbringenden Behandlungen gemäß § 91 Abs. 1 InsO keine Rechte zu Lasten der Masse erwerben können. Die Verfügung sei jedoch nicht als unwirksam zu erachten; vielmehr sei lediglich das Einziehungsrecht gemäß § 166 Abs. 2 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Durch die negative Freigabeerklärung sei der aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Neuerwerb massefrei geworden. Deshalb sei die Beklagte als Altgläubigerin nicht mehr den nur innerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Beschränkungen der §§ 166 ff InsO unterworfen.
5
Diese Auslegung stehe in Einklang mit dem Gesetzeszweck des § 35 Abs. 2 InsO. Der Beklagten sei zwar als Altgläubigerin gemäß § 89 InsO eine Vollstreckung in die nach Freigabe durch den Schuldner erwirtschaftete eigenständige Haftungsmasse verwehrt. Als Absonderungsberechtigte (§ 51 Nr. 1, § 50 InsO) sei die Beklagte indessen von dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO nur hinsichtlich ihrer Forderung betroffen. Dies gelte jedoch nicht für die Verwertung einer Sicherheit, um die es sich bei den im Voraus abgetretenen Forderungen handele. Deswegen ergebe sich kein Wertungswiderspruch zu dem gesetzgeberischen Zweck, das durch die selbständige Tätigkeit erwirtschaftete Vermögen des Schuldners den Neugläubigern vorzubehalten.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
7
1. Die Klage ist zulässig.
8
a) Das Feststellungsbegehren erfasst sämtliche ab Verfahrenseröffnung zugunsten des Klägers gegen die KV begründeten Forderungen.
9
Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO verwirklicht sich mit dem Zugang der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bei dem Schuldner (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 19, 24). Im Streitfall ist die Freigabe von dem Insolvenzverwalter durch Schreiben vom 28. April 2010 gegenüber dem Schuldner verlautbart worden. Gleichwohl ist für die hier in Rede stehenden Forderungen nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens abzustellen, weil der Insolvenzverwalter die Freigabe ausdrücklich mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt hat. Demgemäß hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner für den Zeitraum ab Verfahrenseröffnung bis Wirksamwerden der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO für die bis dahin entstandenen Forderungen eine an keine zeitlichen Voraussetzungen geknüpfte Einzelfreigabe erteilt (vgl. BGH, aaO Rn. 19).

10
b) Die Prozessführungsbefugnis des Schuldners unterliegt keinen Bedenken.
11
aa) Die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners (§§ 50, 51 ZPO) wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 7). Da dem Schuldner durch die Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). entzogen wird, geht die Prozessführungsbefugnis für massezugehöriges Vermögen von dem Schuldner auf den Verwalter über (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - V ZB 3/08, WM 2008, 1789 Rn. 8; vom 11. Dezember 2008, aaO; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 80 Rn. 23; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 80 Rn. 40; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 9; Piekenbrock in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 80 Rn. 18).
12
Der Schuldner verliert durch die Verfahrenseröffnung die Prozessführungsbefugnis gegenständlich beschränkt auf das insolvenzbefangene Vermögen. Seine Prozessführungsbefugnis wird dagegen nicht beschnitten, falls ein Rechtsstreit von vornherein oder nach einer Freigabe durch den Verwalter insolvenzfreies Vermögen betrifft (HK-InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 23; HmbKommInsO /Kuleisa, aaO § 80 Rn. 40; Uhlenbruck, aaO § 80 Rn. 9). Bezieht sich der Gegenstand des Rechtsstreits auf freies Vermögen des Schuldners, kann dieser ihn in Ausübung seiner insoweit nicht beeinträchtigten Prozessführungsbefugnis betreiben (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Rn. 23). Darum ist der Schuldner etwa befugt, nach Freigabe eines Vermögensgegenstandes durch den Verwalter die sich aus § 89 InsO ergebenden Rechte während des laufenden Insolvenzverfahrens geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, WM 2009, 807). Folgerichtig fällt ein nach Erklärung der Freigabe im Prozessweg erstrittener Vermögenswert nicht in die Masse (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 37). Die Freigabe führte hier dazu, dass der Schuldner die Verfügungsbefugnis über die aus seiner selbständigen Tätigkeit entstehenden Forderungen wiedererlangte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 Rn. 10). Bei dieser Sachlage begegnet seine Prozessführungsbefugnis keinen Bedenken.
13
bb) Zu Unrecht macht der Kläger wegen eines vermeintlichen Missverhältnisses der von ihm gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO monatlich an den Verwalter aus seiner selbständigen Tätigkeit zu leistenden Zahlung über 200 € und der an die Beklagte monatlich abgetretenen Forderungen in Höhe von 2.250 € eine Insolvenzzweckwidrigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, WM 2013, 471 Rn. 8 ff) und damit Unwirksamkeit der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch den Verwalter geltend. Gleiches gilt, soweit der Schuldner beanstandet, das mit einem Wert von 5.000 € bemessene Praxisinventar vereinbarungsgemäß durch Zahlungen an den Verwalter von monatlich 250 € ablösen zu müssen.
14
Wesentliche Voraussetzung des an den Grundsätzen zum Missbrauch der Vertretungsmacht orientierten Unwirksamkeitsgrundes der Insolvenzzweckwidrigkeit ist der offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Verstoß gegen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Der Schutz des Rechtsverkehrs gebietet es, nicht jede für die Masse nachteilige Rechtshandlung des Verwalters als unwirksam anzusehen. Mit der Nichtigkeitssanktion können deshalb nur solche Maßnahmen belegt werden, die dem Insolvenzzweck offensichtlich zuwider laufen (BGH, aaO Rn. 9). Aufgrund der Verweisung des § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO auf § 295 Abs. 2 InsO hat der Schuldner nach einer Freigabe das fiktive pfändbare Einkommen abzuführen, das er entsprechend seiner beruflichen Qualifikation in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erzielen würde (BTDrucks. 16/3227, S. 17). Die Masse profitiert nach dem Inhalt der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO gerade nicht von einem wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, WM 2013, 579 Rn. 7; Weinland in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, 2012, § 295 Rn. 45). Bilden die Einkünfte einer unselbständigen und nicht der tatsächlich ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit die Bemessungsgrundlage für die zugunsten der Masse abzuführende Zahlung, erweist sich die Anordnung einer Abführung von 200 € monatlich mit Rücksicht auf die an angestellte Ärzte geleistete Vergütung jedenfalls nicht als evident insolvenzzweckwidrig. Soweit der Kläger mit dem Beklagten vereinbart hat, das Praxisinventar für 250 € monatlich zu übernehmen, scheidet ebenso eine Insolvenzzweckwidrigkeit aus. Insoweit ist ein offensichtlicher Verstoß gegen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters nicht gegeben.
15
2. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm künftig gegen die KV erworbenen Forderungen ab dem Zeitpunkt der Freigabe seiner freiberuflichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter infolge Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) wirksam an die Beklagte abgetreten (§ 398 BGB).
16
a) Der Wirksamkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarten Forderungsabtretung stand im Blick auf die nach Verfahrenseröffnung begründeten Forderungen zunächst § 91 Abs. 1 InsO entgegen.

17
aa) Gemäß dieser Vorschrift können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, WM 2012, 549 Rn. 29; vom 20. September 2012 - IX ZR 208/11, WM 2012, 2292 Rn. 13). Gesichert ist eine Rechtsposition dann, wenn der Zedent und der Forderungsschuldner sie ohne Zustimmung des Zessionars durch einseitiges Verhalten nicht mehr zerstören können (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 31).
18
bb) Eine solche gesicherte Rechtsposition hat die Beklagte an den seitens des Klägers abgetretenen, erst nach Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen nicht erlangt.
19
Werden Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen abgetreten, kommt es darauf an, ob sie bereits mit dem Vertragsschluss betagt entstehen oder erst befristet mit der Inanspruchnahme der Gegenleistung; nur im ersten Fall hat der Abtretungsempfänger eine gesicherte Rechtsposition. Bei Dienstverträgen entsteht der Vergütungsanspruch erst mit der Erbringung der Dienstleistung (BGH, Urteil vom 20. September 2012, aaO Rn. 14), weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden oder der Dienstverpflichtete die ihm obliegende Leistung ohne Gründe, die einen Vergütungsanspruch begründen, verweigern kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, WM 2008, 1460 Rn. 13). Der allgemeine Grundsatz, dass der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste nicht vor der Dienstleistung entsteht, gilt auch für den Vergütungsanspruch des Kassenarztes gegen die KV. Voraussetzung jeglicher Vergütungsansprüche des Kassenarztes ist es, dass er vergütungsfähige ärztliche Leistungen erbringt. Diese sind Grundlage des endgültigen Honorarbescheids der KV. Abschlagszahlungen , die der Kassenarzt aufgrund satzungsmäßiger Bestimmungen erhalten mag, ändern daran nichts (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7). Eine gesicherte Rechtsposition an Honoraransprüchen eines Kassenarztes kann der Zessionar darum erst erwerben, nachdem der Arzt vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 25; vom 20. Oktober 2011 - IX ZR 10/11, WM 2011, 2294 Rn. 9). Folglich geht eine Vorausabtretung insbesondere dann ins Leere, wenn der Verwalter die Praxis des Schuldners fortführt (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZR 61/09, WM 2010, 567 Rn. 2).
20
b) Der Schuldner hat mit der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) die Verfügungsbefugnis über die gegen die KV gerichteten Vergütungsforderungen zurückgewonnen.
21
aa) Übt der Schuldner als natürliche Person eine selbständige Tätigkeit aus, kann der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erklären, dass Vermögen aus dieser Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Die Freigabe verwirklicht sich ohne die Notwendigkeit zusätzlicher Erklä- rungen mit dem Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 19). Eine solche Freigabe ist im Streitfall von dem Verwalter gegenüber dem Kläger abgegeben worden.
22
bb) Die Freigabe von Vermögenswerten durch den Verwalter (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO) bedeutet, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und der Schuldner die Verfügungsbefugnis zurückerhält (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 35). Die betroffenen Gegenstände scheiden aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen ebenso wie das insolvenzfreie Vermögen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 6) der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, WM 2009, 807 Rn. 8; BT-Drucks 16/3227, S. 17).
23
cc) Bei der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners knüpft § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO klarstellend an die allgemeine Freigabebefugnis des Insolvenzverwalters an. Mit der Freigabeerklärung verzichtet der Verwalter endgültig und unbedingt auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit (BT-Drucks., aaO). Infolge der Freigabe fällt darum der Neuerwerb des Schuldners aus der freiberuflichen Tätigkeit - anders als bei einer Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit durch den Verwalter selbst (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZR 61/09, WM 2010, 567 Rn. 2) - nicht mehr in die Masse (LG Göttingen, ZInsO 2011, 1798 f; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 4. Aufl., § 35 Rn. 258; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 99; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2012, § 35 Rn. 159; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 35 Rn. 114; Meyer in Cranshaw/Paulus/Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 35 Rn. 82; Berger, ZInsO 2008, 1101, 1106). Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden einer Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen darum als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich nur den Gläubigern, deren Forderungen erst nach der Freigabeerklärung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 28).
24
c) Soweit der Kläger Inhaber der aus seiner selbständigen Tätigkeit als Kassenarzt gegen die KV erworbenen Vergütungsansprüche geworden ist, erweist sich die Vorausabtretung dieser Forderungen an die Beklagte infolge Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) als wirksam.
25
aa) Nach dieser Vorschrift wird die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift wird auch die Verfügung eines Berechtigten (ex nunc) wirksam, wenn er ohne Verfügungsmacht gehandelt hat und diese nachträglich wiedererlangt, wie dies gerade in der Insolvenz des Schuldners zutreffen kann. Deshalb ist anerkannt, dass auch zunächst nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schwebend unwirksame Verfügungen des Schuldners entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wirksam werden können, wenn der Schuldner Berechtigter geblieben und das Insolvenzverfahren beendet ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 20).
26
bb) Die im Rahmen des § 81 InsO allgemein anerkannte Möglichkeit einer Konvaleszenz nach Freigabe des Vermögensgegenstandes durch den Verwalter (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 81 Rn. 18; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 81 Rn. 27; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO § 81 Rn. 17) gilt gleicher Weise bei Anwendung des hier maßgeblichen § 91 InsO (Jaeger/Windel, InsO, § 91 Rn. 114; HmbKomm-InsO/Kuleisa, aaO § 91 Rn. 28 iVm § 81 Rn. 15). Dieser Würdigung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Verfügungsbeschränkungen nicht gerechtfertigt sind, sofern das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners betroffen ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, WM 2008, 602 Rn. 10; HK-InsO/Kayser, aaO § 91 Rn. 2). Danach ist die Vorausabtretung der Vergütungsforderungen durch den Kläger an die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Freigabe seiner freiberuflichen Tätigkeit als gültig zu betrachten.
27
cc) Infolge der Wirksamkeit der Vorausabtretung wird zwar der Neuerwerb des Schuldners entgegen der Intention des Gesetzgebers partiell dem Zugriff seiner Neugläubiger entzogen (vgl. BT-Drucks. 16/3227, S. 17). Dies ist aber hinzunehmen, weil der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO keine § 185 BGB verdrängende dingliche Wirkung zukommt. Da eine nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit erstmals vorgenommene Globalzession des Schuldners wirksam wäre, kann nicht missbilligt werden, dass eine frühere gleichartige Verfügung in Anwendung von § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB Gültigkeit erlangt. Schließlich ist der Schuldner nicht gehindert, aus seinem insolvenzfreien Vermögen bestimmte Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 14. Januar2010 - IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 8 ff). Darum kann er ebenso nach Freigabe seiner freiberuflichen Tätigkeit erworbene Mittel dazu verwenden, Verbindlichkeiten bei seinen Altgläubigern zu tilgen.

III.


28
Da sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig darstellt, ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2011 - 317 O 42/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2012 - 13 U 146/11 -

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.

(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR103/14
vom
29. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter
Dr. Schoppmeyer
am 29. Oktober 2015

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. April 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 53.017,24 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde deckt nicht für sämtliche der selbständig tragenden Begründungen des Berufungsurteils einen Zulassungsgrund auf (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl., § 543 Rn. 42 ff). Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Präklusion von neuem Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2013 - 1 O 343/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.04.2014 - 2 U 553/13 -

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Tatbestand

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (im Folgenden: Kläger) begehrt die Verurteilung der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) zur Zahlung von insgesamt 50 699,88 Euro vertragszahnärztlichen Honorars aus dem Quartal III/2008 und Abschlagszahlungen aus dem Quartal IV/2008 an ihn, nachdem die Beklagte diesen Betrag bereits an den beigeladenen Insolvenzverwalter gezahlt hat.

2

Der Kläger ist als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten KZÄV zugelassen. Mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 15.12.1992 trat er bestehende und künftige Honorarforderungen an seine geschiedene Ehefrau U. ab. Ferner lagen der Beklagten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse verschiedener Gläubiger aus der Zeit seit 1994 vor.

3

Mit Beschluss vom 12.9.2008 eröffnete das AG M. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Mit Schreiben vom 30.9.2008 erklärte der Beigeladene gegenüber dem Kläger, das Vermögen aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt gehöre nicht mehr zur Insolvenzmasse; Ansprüche aus dieser Tätigkeit könnten nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden (§ 35 Abs 2 Satz 1 Insolvenzordnung - InsO). Mit Telefax vom 2.10.2008 unterrichtete der Kläger die Beklagte hierüber und bat diese, Zahlungen künftig an ihn zu leisten.

4

Am 8.12.2008 führte das AG M. eine Gläubigerversammlung durch, in der beschlossen wurde, dass der Betrieb vorläufig durch den Beigeladenen fortgeführt werde. Über diesen Beschluss setzte der Beigeladene die Beklagte in Kenntnis und bat darum, künftig Zahlungen ausschließlich an ihn zu leisten. Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Gläubigerversammlung erklärte das AG M. mit Beschluss vom 13.2.2009, dem Kläger am 14.2.2009 zugestellt, die Freigabeerklärung des Beigeladenen gemäß § 35 Abs 2 Satz 3 InsO bis zum Ablauf des 30.3.2009 für unwirksam. Für die Zeit ab dem 1.4.2009 erfolgte wiederum die Freigabe des Vermögens des Klägers aus seiner selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit.

5

Die Beklagte leistete im November 2008 eine Abschlagszahlung für Honorar aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit des Klägers im Vormonat (Oktober 2008) in Höhe von 5817,81 Euro und im Dezember 2008 eine Abschlagszahlung für Honorar aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit des Klägers im Vormonat (November 2008) in Höhe von 6641,67 Euro jeweils an den Beigeladenen. Ferner zahlte die Beklagte das noch ausstehende vertragszahnärztliche Honorar des Klägers für das Quartal III/2008 nach Vorlage einer Honorarabrechnung durch den Kläger am 7.10.2008 im Januar 2009 in Höhe von 53 570,88 Euro an den Beigeladenen.

6

Auf Honorar sowie auf Ersatz eines Verzugsschadens gerichtete, miteinander verbundene Klagen des Klägers gegen die Beklagte wies das SG ab. Das LSG gab der Berufung bezogen auf das vom Kläger geltend gemachte Honorar (50 699,88 Euro, zusammengesetzt aus der 1. und 2. Abschlagszahlung für das Quartal IV/2008 und 38 240,40 Euro aus der Restzahlung für das Quartal III/2008) statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung an den Kläger. Zur Begründung führte das LSG aus, die Beklagte habe die Honoraransprüche des Klägers nicht durch die Zahlungen an den Beigeladenen erfüllt. Infolge der wirksamen, unter dem 30.9.2008 erklärten Freigabe durch den Beigeladenen hätten Honorarforderungen des Klägers ab diesem Zeitpunkt nicht zur Insolvenzmasse gehört und damit dem Kläger zugestanden. Die Wirksamkeit der Freigabe sei durch den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8.12.2008 nicht berührt worden, da die Gläubigerversammlung nicht befugt gewesen sei, die Freigabeerklärung des Beigeladenen aufzuheben. Diese habe vielmehr nur einen entsprechenden Antrag an das Insolvenzgericht stellen dürfen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.2.2009 beseitige zwar die Wirksamkeit der Freigabeerklärung, jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) und nicht für die Vergangenheit (ex tunc). Der Beschluss enthalte weder eine Anordnung der Rückwirkung noch wäre das Insolvenzgericht hierzu befugt gewesen. Der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger stehe die Vorausabtretung an die geschiedene Ehefrau - ebenso wie aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stammende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse - nicht entgegen, da diese mit der Insolvenzeröffnung gemäß § 91 Abs 1 InsO unwirksam geworden seien und durch die Freigabeerklärung des Beigeladenen vom 30.9.2008 auch nicht erneut Wirkung entfaltet hätten.

7

Mit seiner Revision macht der Beigeladene geltend, dass die Freigabeerklärung vom 30.9.2008 durch den Beschluss des AG M. vom 13.2.2009 nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern auch mit Wirkung für die Vergangenheit - entweder von Anfang an oder zumindest seit dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8.12.2008 - aufgehoben worden sei. Nur dieses Verständnis werde dem Grundgedanken der InsO gerecht, den Gläubigern Schutz im Hinblick auf die Insolvenzmasse zu gewähren. Der Beschluss des Gerichts werde durch die Gläubiger veranlasst, sodass der Grundsatz der Gläubigerautonomie der Annahme einer Wirkung ex nunc entgegenstehe. Selbst wenn angenommen werde, dass der Beschluss vom 13.2.2009 ex nunc wirke, wäre nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12) die Abtretung des Klägers an seine geschiedene Ehefrau infolge der Freigabeerklärung wieder wirksam geworden. In diesem Fall wäre der Kläger nicht aktivlegitimiert.

8

Die Beklagte hat sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beigeladenen angeschlossen und geltend gemacht, dass Abtretungen des Klägers an seine geschiedene Ehefrau oder an seinen Vater gemäß § 8 Satz 2 ihrer Abrechnungsordnung nicht wirksam seien.

9

Der Beigeladene und die Beklagte beantragen,

das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.12.2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Mainz vom 2.9.2011 zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er macht geltend, die wirksame Freigabeerklärung des Beigeladenen sei weder durch den Beschluss vom 8.12.2008 noch durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.2.2009 unwirksam geworden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs 2 Satz 3 InsO werde die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung auf Antrag des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht angeordnet. Ein entsprechender Antrag der Gläubigerversammlung sei vorliegend jedoch nicht gestellt worden. Vielmehr hätten die Gläubiger am 8.12.2008 völlig unterschiedliche Erklärungen abgegeben. Dem Insolvenzgericht sei es aber verwehrt, ohne einen solchen Antrag die Unwirksamkeit anzuordnen, sodass die anderslautende Entscheidung des Insolvenzgerichts unwirksam sei. Im Übrigen sei der Einschätzung des LSG aber zuzustimmen. Das LSG habe insbesondere zutreffend angenommen, dass er Gläubiger der streitgegenständlichen Forderungen gegenüber der Beklagten sei. Jedenfalls in Höhe des unpfändbaren Teils sei er unabhängig von Abtretungen weiterhin aktivlegitimiert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Beigeladenen ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

13

1. Der Beigeladene ist nach § 69 Nr 3 SGG Beteiligter des Verfahrens und kann gemäß § 160 Abs 1 SGG selbstständig Revision einlegen. Dabei ist es unerheblich, dass er in der Vorinstanz keine Anträge gestellt hat (vgl BSG SozR 4-5565 § 14 Nr 2 RdNr 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Vor § 143 RdNr 8).

14

Die in § 141 Abs 1 SGG angeordnete Bindung an das Urteil des LSG und die Stellung als Beteiligter des Verfahrens begründet allerdings noch nicht die erforderliche materielle Beschwer des Beigeladenen, der allein Rechtsmittel gegen das Urteil des LSG eingelegt hat. Voraussetzung ist, dass der Beigeladene aufgrund der Bindungswirkung des vorinstanzlichen Urteils unmittelbar in eigenen Rechtspositionen beeinträchtigt sein kann (s zB BSGE 78, 98, 99 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 S 34; BSGE 81, 207, 208 = SozR 3-2500 § 101 Nr 2 S 8; BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr 2 RdNr 10; BSG SozR 4-1300 § 107 Nr 4 RdNr 11; BSG SozR 4-4200 § 34a Nr 1 RdNr 13, auch für BSGE vorgesehen). Es ist daher allein maßgeblich, ob das Urteil gegenüber dem Beigeladenen fehlerhaft ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 9 S 27 f; siehe auch BSGE 78, 98, 99 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 S 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Vor § 143 RdNr 4a mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl 2014, § 66 RdNr 4 mwN). Das auch den Beigeladenen gemäß § 141 Abs 1 Nr 1 SGG bindende Urteil des LSG betrifft diesen in eigenen Rechten, soweit das LSG seinen Anspruch gegenüber der Beklagten verneint hat. Insoweit kann er geltend machen, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden. Dies genügt, um eine Beschwer des Beigeladenen im Sinne einer Rechtsmittelbefugnis anzunehmen (vgl BSG SozR 4-1300 § 107 Nr 4 RdNr 11; BVerwGE 104, 289, 292 f).

15

2. Die Revision des Beigeladenen ist nicht begründet. Dieser wird durch die Entscheidung des LSG nicht in eigenen Rechten verletzt. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die streitgegenständlichen Honoraransprüche des Klägers nicht durch die Zahlung an den Beigeladenen erfüllt sind. Dabei ist rechtlich unerheblich, ob das LSG zutreffend von einem Anspruch des Klägers auf Zahlung des Honorars aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ausgegangen ist oder ob dieser Anspruch in Wahrheit aufgrund einer Abtretung zB an die geschiedene Ehefrau des Klägers oder dessen Vater oder aufgrund einer Pfändung von Honoraransprüchen einer Bank zusteht. Da der Beigeladene durch die Entscheidung des LSG nur in eigenen Rechten verletzt sein kann, soweit es um die Frage geht, ob die Beklagte das Honorar zu Recht gerade an ihn gezahlt hat, ist die materielle Prüfung hierauf beschränkt. Deshalb kommt es im Revisionsverfahren nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen zur Wirksamkeit von Abtretungen und Pfändungen der Honoraransprüche des Klägers einschließlich der Berücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen an.

16

Die Beklagte konnte nicht gemäß § 362 Abs 1 BGB iVm § 80 Abs 1 InsO mit befreiender Wirkung an den Beigeladenen leisten. Aufgrund der Erklärung vom 30.9.2008, nach der das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Zahnarzt nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist der Beigeladene nicht befugt, über den in der Folgezeit erzielten Neuerwerb des Klägers zu verfügen (nachfolgend a). Dies gilt für den Zeitraum bis zu dem die Unwirksamkeit dieser Erklärung anordnenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.2.2009 (b). Bei den streitgegenständlichen Honorarforderungen handelt es sich um Neuerwerb, der vollständig dem Zeitraum der Freigabe zuzuordnen ist (c).

17

a) Gemäß § 80 Abs 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse zählt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 InsO), mithin auch der Neuerwerb des Schuldners während des Insolvenzverfahrens. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Drittschuldner folglich nur noch befreiend an den Insolvenzverwalter leisten. Grundsätzlich hat damit der Beigeladene mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.9.2008 die Verfügungsbefugnis auch über die Honorarforderungen des Klägers aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit erlangt.

18

Allerdings hat der Insolvenzverwalter in Insolvenzverfahren, die seit dem 1.7.2007 eröffnet worden sind (vgl Art 103c Abs 1 Satz 1 EGInsO) gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 InsO(in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007, BGBl I 509) gegenüber einem Schuldner, der - wie der Kläger - eine selbstständige Tätigkeit ausübt, zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Bei der sog Negativerklärung, mit der der Insolvenzverwalter das Vermögen des Klägers aus der selbstständigen Tätigkeit freigibt, handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner, mit der der Insolvenzverwalter endgültig und unbedingt auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens aus der selbstständigen Tätigkeit verzichtet (vgl BT-Drucks 16/3227 S 17). Damit knüpft § 35 Abs 2 Satz 1 InsO an die allgemeine Freigabebefugnis des Insolvenzverwalters(vgl § 32 Abs 3 Satz 1 InsO) an (vgl BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641 RdNr 23), die dazu führt, dass der Insolvenzbeschlag bezogen auf die freigegebenen Gegenstände erlischt und dass diese aus der Insolvenzmasse ausscheiden (vgl BGH Urteil vom 14.1.2010 - IX ZR 93/09 - NZI 2010, 223 RdNr 6). Im Unterschied zur echten Freigabe betrifft die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs 2 Satz 1 InsO nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern eine Gesamtheit von Gegenständen und Werten. Die Erklärung zerschneidet das rechtliche Band zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbstständigen Tätigkeit und leitet die der selbstständigen Tätigkeit dienenden Vertragsverhältnisse von der Masse auf die Person des Schuldners um (BGHZ 192, 322 RdNr 19; BGH Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NZI 2014, 614 RdNr 22). Die "Freigabe" der selbstständigen Tätigkeit hat dementsprechend zur Folge, dass der Neuerwerb des Schuldners aus der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr in die Masse fällt. Ansprüche aus dem freigegebenen Vertragsverhältnis können nur vom Schuldner geltend gemacht werden. Die von dem Schuldner ab dem Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich allein den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung, deren Forderungen nach der Freigabeerklärung entstanden sind (BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641 RdNr 23; BGHZ 192, 322 RdNr 28, jeweils mwN).

19

Vorliegend hat sich der Beigeladene mit seiner Erklärung vom 30.9.2008 entschieden, die selbstständige Tätigkeit des Klägers freizugeben. Gründe, die dagegen sprechen würden, dass diese Erklärung jedenfalls zunächst wirksam war, sind nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden. Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Erklärung Wirkung entfaltet, ist der Zugang bei dem Schuldner maßgebend (BGHZ 192, 322 RdNr 24; Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl 2010, § 35 RdNr 99 mwN; Bäuerle in Braun, InsO, 6. Aufl 2014, § 35 RdNr 109 f mwN), jedenfalls wenn sie - wie vorliegend - nicht ausdrücklich rückwirkend erteilt wird (vgl BGH NZI 2013, 641 RdNr 9). Demgegenüber ist die anschließende Veröffentlichung der Freigabe keine Wirksamkeitsvoraussetzung und nur deklaratorischer Natur (BGHZ 192, 322 RdNr 24).

20

Zum genauen Zeitpunkt des Zugangs der Freigabeerklärung des Beigeladenen vom 30.9.2008 bei dem Kläger hat das LSG hier zwar keine Feststellungen getroffen. Es ist jedoch bekannt, dass der Kläger die beklagte KZÄV mit Telefax vom 2.10.2008 über die Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in Kenntnis gesetzt hat. Damit steht fest, dass dem Kläger die Erklärung des Beigeladenen spätestens an diesem Tag vorgelegen haben muss, mit der Folge, dass die Erklärung spätestens seit dem 2.10.2008 Wirkung entfaltet hat.

21

b) Der in der Gläubigerversammlung am 8.12.2008 gefasste Beschluss führt nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung des Beigeladenen betreffend die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Klägers (hierzu sogleich unter aa) und der die Freigabe für unwirksam erklärende Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.2.2009 entfaltet Wirkung nur für die Zukunft (ex nunc), beseitigt die Freigabe also nicht rückwirkend (ex tunc) vom Zeitpunkt ihrer Erklärung an (hierzu unter bb).

22

aa) Der Senat geht mit dem LSG davon aus, dass es sich bei dem Beschluss vom 8.12.2008 nicht um einen die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung anordnenden Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 35 Abs 2 Satz 3 InsO, sondern um einen Beschluss der Gläubigerversammlung handelt. Zwar vermittelt das vorliegende Protokoll der Gläubigerversammlung dazu unmittelbar keine Klarheit. Dass in dem Beschluss vom 8.12.2008 noch kein Beschluss des Insolvenzgerichts zur Unwirksamkeit der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Klägers gesehen werden kann, liegt indes aufgrund des Zusammenhangs nahe, in dem dieser zustande gekommen ist. Ein Beschluss des Insolvenzgerichts setzt nach § 35 Abs 2 Satz 3 InsO einen Antrag der Gläubigerversammlung voraus. Ein solcher der Beschlussfassung vorausgehender Antrag ist nach dem Inhalt des Protokolls vom 8.12.2008 jedoch nicht gestellt worden. Zudem wird in den Gründen des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 13.2.2009 ausgeführt, dass "trotz des entgegenstehenden Beschlusses der Gläubigerversammlung bisweilen bei einigen Beteiligten immer noch Unklarheiten bzw. Uneinsichtigkeit" vorgelegen hätten. Dies spricht dafür, dass der für die Beschlussfassung zuständige (vgl § 18 Abs 1 und 2 RPflG)Rechtspfleger jedenfalls zunächst irrtümlich davon ausgegangen ist, ein Beschluss der Gläubigerversammlung sei ausreichend, um die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung zu bewirken und dass dieser daher am 8.12.2008 lediglich einen Beschluss der Gläubigerversammlung zu Protokoll genommen hat. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung kann aber schon aufgrund des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes keine die Freigabeerklärung beseitigende Wirkung entfalten (vgl etwa Bäuerle in Braun, InsO, 6. Aufl 2014, § 35 RdNr 112).

23

bb) Die Verfügungsbefugnis bezogen auf das Vermögen des Klägers aus der in der Zeit nach der Freigabe ausgeübten selbstständigen Tätigkeit stand dem Beigeladenen auch nicht infolge des die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung anordnenden Beschlusses vom 13.2.2009 zu. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Beschluss des Insolvenzgerichts Wirkung nur für die Zukunft entfaltet und damit keine Auswirkungen auf die streitgegenständlichen Honorarforderungen hat.

24

Die Frage, ob der Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit für unwirksam erklärt wird, auf den Zeitpunkt der Freigabe zurückwirkt und die Wirkung der Erklärung des Insolvenzverwalters von Anfang (ex tunc) an beseitigt oder ob der Beschluss nur für die Zukunft (ex nunc) wirkt, ist in der insolvenzrechtlichen Literatur umstritten. Der Wortlaut des § 35 Abs 2 Satz 3 InsO ist nicht eindeutig und wird teilweise eher in Richtung einer Rückwirkung der Entscheidung des Insolvenzgerichts interpretiert(Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl 2012, § 35 RdNr 267; OLG Koblenz Beschluss vom 18.3.2013 - 12 W 90/13 - unveröffentlicht). Eine § 34 Abs 3 Satz 3 InsO vergleichbare ausdrückliche Regelung, nach der die Wirkungen bestimmter Rechtshandlungen aus der Zeit vor der Beschlussfassung unberührt bleiben, ist in § 35 Abs 2 InsO jedenfalls nicht getroffen worden. Der systematische Zusammenhang sowie der erkennbare Zweck der Regelung sprechen jedoch eindeutig gegen eine Wirkung ex tunc.

25

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Insolvenzschuldner mit der Freigabeerklärung (sog Negativerklärung) nach § 35 Abs 2 Satz 1 InsO auch die Möglichkeit zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens eröffnet werden soll(vgl BT-Drucks 16/3227 S 17). Dies kann nicht nur im Interesse des Schuldners, sondern - wegen der Abführungspflicht nach § 35 Abs 2 Satz 2 iVm § 295 Abs 2 InsO - auch im Interesse der Insolvenzgläubiger liegen. Die Negativerklärung des Insolvenzverwalters hat zur Folge, dass den Neugläubigern des selbstständig tätigen Schuldners zwar nicht die Insolvenzmasse, dafür aber der Neuerwerb als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Dem steht § 89 InsO nicht entgegen, weil sich die dort geregelte Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens allein auf die Insolvenzgläubiger und nicht auf Neugläubiger bezieht. Diesem Umstand werden die neuen Geschäftspartner bei Eingehung von Vertragsverhältnissen mit dem Selbstständigen Rechnung tragen. Wenn die Neugläubiger jedoch keine Klarheit darüber erlangen könnten, ob ihnen als Haftungsmasse der Neuerwerb (Einkünfte des Schuldners aus seiner selbstständigen Tätigkeit) oder aber - nach rückwirkender Aufhebung der Freigabe - die Insolvenzmasse zur Verfügung steht, würde die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zumindest erheblich erschwert.

26

Gleichzeitig würden die Ziele verfehlt, die mit der Veröffentlichungspflicht nach § 35 Abs 3 Satz 2 InsO erreicht werden sollen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht sowohl die Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit als auch den gerichtlichen Beschluss über deren Unwirksamkeit bekannt zu machen. Mit der Veröffentlichung sollen Gläubiger und der Geschäftsverkehr informiert werden, sodass Unklarheiten im Zusammenhang mit den durch den Schuldner im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit und den freigegebenen Vertragsverhältnissen abgegebenen Erklärungen vermieden werden (vgl BGH Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NZI 2014, 614 RdNr 26; BGH Urteil vom 9.2.2012 - IX ZR 75/11 - BGHZ 192, 322 RdNr 24). Die mit der Veröffentlichung angestrebte Herstellung von Rechtssicherheit könnte jedoch nicht erreicht werden, wenn die Wirkung der Freigabe jederzeit auf Antrag der Gläubigerversammlung durch Beschluss des Insolvenzgerichts rückwirkend beseitigt werden könnte.

27

Schließlich ist nicht erkennbar, wie die Rechtsverhältnisse rückabgewickelt werden könnten, die durch den Selbstständigen in der Übergangszeit begründet wurden. Dass eine solche Rückabwicklung gerade in Fällen einer umfangreichen Geschäftstätigkeit des Selbstständigen problematisch ist, wird auch von Befürwortern einer Rückwirkung nicht übersehen. Vor diesem Hintergrund schlägt Ries (in Kreft, InsO, 7. Aufl 2014, § 35 RdNr 82) vor, die zwischenzeitlichen Verfügungen des Schuldners als rechtswirksam anzusehen und die bisherigen Leistungen analog § 82 InsO als schuldbefreiend zu behandeln. Dies erscheint jedoch mit der in der Rechtsprechung des BGH (vgl BGH Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NJW 2014, 2585 RdNr 23; BGH Urteil vom 9.2.2012 - IX ZR 75/11 - BGHZ 192, 322 RdNr 27, 29) im Interesse der Rechtssicherheit geforderten klaren Abgrenzung der die Masse treffenden Verbindlichkeiten von den aus der selbstständigen Tätigkeit herrührenden Verbindlichkeiten des Schuldners nicht ohne Weiteres vereinbar. Ungelöst bliebe die Frage der Zuordnung der durch den Schuldner in der Zeit nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit begründeten Vertragsverhältnisse.

28

Aus den genannten Gründen geht der Senat mit der hM in der Literatur (Haarmeyer, ZInsO 2007, 696, 698; Bornemann, in Wimmer, Frankfurter Kommentar zur InsO, 7. Aufl 2013, § 35 RdNr 13d, 25; Büteröwe in K. Schmidt, InsO, 18. Aufl 2013, § 35 RdNr 58; Graf-Schlicker/Kexel in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl 2014, § 35 RdNr 31; Ahrens in ders/Gehrlein/Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2. Aufl 2014, § 35 RdNr 168; Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl 2010, § 35 RdNr 103; Andres in Nerlich/Römermann, InsO, Stand August 2014, § 35 RdNr 119; Berger, ZInsO 2008, 1101, 1105; Pape, WM 2013, 1145, 1149; Smid, DZWIR 2008, 133, 142; ebenso AG Duisburg Beschluss vom 22.4.2010 - 60 IN 26/09 - Juris RdNr 25; aA Lüdtke in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl 2012, § 35 RdNr 267; Kreft, InsO, 7. Aufl 2014, § 35 RdNr 81) davon aus, dass dem die Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschluss Wirkung allein für die Zukunft zukommen kann.

29

c) Der Beigeladene war weder bezüglich der streitgegenständlichen Honorarforderung für das Quartal III/2008 (nachfolgend aa) noch bezüglich der im November und Dezember 2008 geleisteten Abschlagszahlungen für das Quartal IV/2008 (bb) verfügungsbefugt, weil es sich bei den Honorarforderungen um Neuerwerb aus dem Zeitraum der Freigabe handelt, der mit dem Zugang der sog Negativerklärung beim Kläger spätestens am 2.10.2008 begann und mit der Anordnung der Unwirksamkeit durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.2.2009 endete.

30

aa) Als Neuerwerb, der nicht in die Masse fällt, sind diejenigen Einkünfte zu qualifizieren, welche der Schuldner von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an aus der freigegebenen selbstständigen Tätigkeit erzielt (BGHZ 192, 322 RdNr 28; BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641 RdNr 23). Das Honorar für das Quartal III/2008, das die Beklagte im Januar 2009 an den Beigeladenen gezahlt hat, hat der Kläger im Zeitraum der Freigabe erzielt. Dem steht nicht entgegen, dass es um Honorar für zahnärztliche Leistungen geht, die der Kläger teilweise - nämlich bezogen auf den Zeitraum zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des AG Montabaur vom 12.9.2008 (vgl § 27 InsO) und der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt nach § 35 Abs 2 Satz 1 InsO durch die Erklärung des Beigeladenen vom 30.9.2008 - erbracht hat. Maßgebend für die zeitliche Zuordnung des Erwerbs ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerbsgrund bereits so weit verwirklicht ist, dass das betroffene Recht als Vermögensbestandteil dem Schuldner zugeordnet werden kann (Ahrens in ders/Gehrlein/Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2. Aufl 2014, § 35 RdNr 122; Bäuerle in Braun, InsO, 6. Aufl 2014, § 35 RdNr 97; Peters in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl 2013, § 35 RdNr 71).

31

Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs des Vertrags(zahn)arztes ist danach zunächst, dass vergütungsfähige Leistungen erbracht werden (BGHZ 167, 363 RdNr 7; BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641). Nach der zur Wirksamkeit einer Abtretung der Honorarforderung in der Insolvenz des Vertragsarztes ergangenen Rechtsprechung des BGH soll der Honoraranspruch des Vertragsarztes "dem Grunde nach" bereits entstehen, sobald dieser vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (BGHZ 167, 363 RdNr 7). Allerdings unterscheidet sich der Honoraranspruch des Vertrags(zahn)arztes aus vertrags(zahn)ärztlicher Behandlung erheblich von Honoraransprüchen aus privatärztlicher Tätigkeit. Die Honorarforderung des Vertrags(zahn)arztes richtet sich weder gegen den Patienten noch gegen die Krankenkasse, sondern - aufgrund der strikten Trennung der Rechtskreise - allein gegen die K(Z)ÄV (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 32). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsteht ein "konkreter" Honoraranspruch des Vertragsarztes regelmäßig erst nach Prüfung sämtlicher von den Vertrags(zahn)ärzten eingereichter Abrechnungen und der darauf basierenden Errechnung der Verteilungspunktwerte (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 34 mwN). Die Honorarforderung des einzelnen Zahnarztes wird als Anteil an der begrenzten Gesamtvergütung, die die Krankenkassen gemäß § 85 Abs 1 SGB V mit befreiender Wirkung an die KZÄV zahlen, ermittelt. Letztlich erst mit Erlass des Honorarbescheides konkretisiert sich der bis dahin nur allgemeine Anspruch des Vertrags(zahn)arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung zu einem der Höhe nach individualisierten Honoraranspruch. Anders als bei der privat(zahn)ärztlichen Vergütung, die gemäß § 12 Abs 1 GOÄ bzw § 10 Abs 1 GOZ mit einer den Anforderungen der maßgebenden Gebührenordnung entsprechenden Rechnung fällig wird, tritt die Fälligkeit in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erst im Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides ein(BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 64 RdNr 13; BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 35 mwN).

32

Der Senat ist der Rechtsprechung des BGH allerdings insoweit beigetreten, als er davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertrags(zahn)arzt vertrags(zahn)ärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht, dessen Höhe und Fälligkeit jedoch von dem zu erlassenden Honorarbescheid abhängt (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 38; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 64 RdNr 15; BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr 62, RdNr 19). Mit der Abrechnung seiner Leistungen gegenüber der K(Z)ÄV hat der Vertrags(zahn)arzt eine dem Anwartschaftsrecht aus einem bedingten Rechtsgeschäft vergleichbare Rechtsposition erlangt (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 31). Insofern ist davon auszugehen, dass der Vertragsarzt das Honorar bereits im Zeitpunkt der Vorlage der Honorarabrechnung erzielt.

33

Vorliegend hat der Kläger seine Honorarabrechnung für das Quartal III/2008 am 7.10.2008 und damit nach Zugang der Erklärung des Beigeladenen zur Freigabe der selbstständigen Tätigkeit bei dem Kläger (spätestens am 2.10.2008) bei der Beklagten eingereicht. Da die Entstehung der Honorarforderung auch nur dem Grunde nach neben der Erbringung der vertrags(zahn)ärztlichen Leistung die Vorlage der Abrechnung durch den Vertrags(zahn)arzt voraussetzt, kann die Honorarforderung erst ab dem 7.10.2008 iS des § 35 Abs 2 Satz 1 InsO als zu dessen Vermögen gehörig angesehen werden. Damit handelt es sich bei der - noch nicht durch Vorschusszahlungen erfüllten - Honorarforderung für das Quartal III/2008 um Neuerwerb aus der Zeit nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit. Das vertragszahnärztliche Honorar des Klägers für das Quartal III/2008 ist damit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse geworden und stand dementsprechend auch nicht dem Beigeladenen zu.

34

bb) Auch die Abschlagszahlungen, die die Beklagte im November und Dezember 2008 im Hinblick auf die im jeweiligen Vormonat durch den Kläger erbrachten zahnärztlichen Leistungen erbracht hat, sind dem Zeitraum der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zuzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Abschlagszahlungen, die die K(Z)ÄV auf künftige Honorarforderungen erbringt, als vorzeitige Erfüllung zu werten, obwohl der endgültige Honoraranspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht besteht. Dabei hat der Senat den Gedanken des § 140 Abs 3 InsO herangezogen und ferner berücksichtigt, dass die K(Z)ÄV idR nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie entsprechende Abschlagszahlungen leistet. Vielmehr ist sie dazu typischerweise aufgrund von Regelungen zur Honorarverteilung oder einer Abrechnungsrichtlinie verpflichtet (vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 45). Dass in dem nach § 85 Abs 4 Satz 2 SGB V festgesetzten Verteilungsmaßstab auch Regelungen zur Zahlung von Abschlägen getroffen werden können, ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt(BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 32 S 246; vgl Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand November 2014, § 85 RdNr 28). Deshalb sind Honoraransprüche, die (bei fehlender Freigabe der selbstständigen Tätigkeit) nach Insolvenzeröffnung fällig werden, nicht in der im Honorarbescheid ausgewiesenen Höhe gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfüllen. Vielmehr sind die für dasselbe Quartal vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits geleisteten Abschlagszahlungen mindernd zu berücksichtigen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 64 RdNr 20). Daraus folgt im Ergebnis, dass es für die Zuordnung von Abschlagszahlungen auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung ankommt, der seine Grundlage in den Regelungen des Honorarverteilungsvertrags bzw -maßstabs oder der Abrechnungsrichtlinie findet. Dementsprechend erstreckt sich die Verfügungsbefugnis des Beigeladenen nicht auf die im November und Dezember 2008 - und damit im Zeitraum der Freigabe - geleisteten Abschlagszahlungen. Lediglich für die Restzahlung des Honorars für das Quartal IV/2008, das jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist von Bedeutung, ob der Kläger die Abrechnung für das Quartal IV/2008 entsprechend den üblichen Abläufen bereits im Januar 2009 - und damit vor dem die Unwirksamkeit der Freigabe anordnenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.2.2009 - vorgelegt hat.

35

3. Da die während des Zeitraums der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Klägers geleisteten Zahlungen mithin nicht dem Beigeladenen zustehen, kann offenbleiben, ob der Kläger seine Ansprüche wirksam abgetreten hat oder ob dem das in der Abrechnungsordnung der Beklagten geregelte Abtretungsverbot entgegensteht. Jedenfalls dürfte es nach Auffassung des Senats ausgeschlossen sein, dass das Abtretungsverbot rückwirkend auch Abtretungen erfasst, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Regelung vereinbart worden sind. Für das vorliegende Verfahren kommt es darauf jedoch nicht an.

36

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 VwGO. Die Kostenpflicht des Beigeladenen als erfolglosem Rechtsmittelführer beruht auf § 154 Abs 2 VwGO. Diese Regelung ist im Falle eines erfolglosen Rechtsmittels die allein maßgebliche Kostenvorschrift. Dementsprechend ist in einem solchen Fall kein Raum für eine Kostenpflicht auch der Beklagten, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, unabhängig davon, ob ihr Bescheid aufgehoben wird. Da die Beklagte dem Antrag des Beigeladenen beigetreten ist, ist sie jedoch entsprechend dem Grundgedanken des § 154 Abs 1 VwGO nicht kostenerstattungsberechtigt(vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 24 RdNr 25, mwN).

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. Für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.

(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat bis zu 60 Mitglieder.

(3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere

1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
2.
den Vorstand zu überwachen,
3.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,
4.
den Haushaltsplan festzustellen,
5.
über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
6.
die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
7.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.
Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen ihrer Mitglieder geltend machen. Der Vorstand hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die Nebentätigkeit in ärztlichen Organisationen zu informieren.

(3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach § 80 Absatz 2 sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3b) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie hat ihre Sitzungen zu protokollieren. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen.

(3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung der Vertreterversammlung ab. Gewähren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgrund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied der Vertreterversammlung eine Vergütung, ohne dass die Vertreterversammlung diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreterversammlung die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch des Mitglieds der Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.

(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.

(4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern; besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei Mitgliedern; dem Vorstand müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.

(5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft vertreten können.

(6) Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst. Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung abzuführen. Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.

(7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. Die interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch der Vertreterversammlung zu berichten.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.