Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 21. Feb. 2018 - 1 BvR 606/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180221.1bvr060614
bei uns veröffentlicht am21.02.2018

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft unmittelbar das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R - und mittelbar den Erstattungsanspruch gegen den Empfänger einer einmaligen Zahlung aus einer Rente nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des Art. 8 Nr. 6 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167 <2181>).

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber mehrerer Bestattungshäuser. Er war im Rahmen eines Bestattungsvertrags zivilrechtlicher Vertragspartner des verstorbenen Rentenberechtigten. Der Verstorbene hatte bereits für den Zeitraum nach seinem Tod als Sterbequartalsvorschuss für den Tod seiner kurz zuvor verstorbenen Ehefrau Rentenzahlungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG) erhalten. Die Tochter des Verstorbenen beglich nach dem Tod ihres Vaters die dem Beschwerdeführer noch zustehende Restforderung in Höhe von 862,16 Euro aus dem Bankguthaben des Verstorbenen mittels Banküberweisung. Infolge dieser Überweisung und Gutschrift auf seinem Bankkonto sah sich der Beschwerdeführer einer Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI ausgesetzt.

3

2. Im fachgerichtlichen Verfahren obsiegte der Beschwerdeführer erst- und zweitinstanzlich. Das Sozialgericht führte im Urteil vom 29. Juli 2010 - S 11 R 132/07 - aus, die Rentenzahlung sei nicht zu Unrecht im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI erbracht worden, weil - auch wenn es sich bei der Rentenzahlung um eine Vorschusszahlung für einen Zeitraum handelte, in dem der Rentenberechtigte bereits verstorben war - im Auszahlungszeitpunkt der Rentenberechtigte noch lebte. Der Sterbequartalsvorschuss sei auch keine laufende Geldleistung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, sondern eine Vorschusszahlung nach § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), für deren Rückforderung § 42 Abs. 2 SGB I die speziellere Norm sei. Eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers nach § 42 Abs. 2 SGB I sei jedoch nicht möglich. Der Rentenversicherungsträger könne insofern nur gegen die Erben des Rentenberechtigten einen Erstattungsanspruch geltend machen.

4

Nach Ansicht des Landessozialgerichts im Urteil vom 22. Mai 2012 - L 18 R 806/10 - waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer keinen der Rentenüberzahlung entsprechenden Betrag im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI erhalten habe. Für die Inanspruchnahme eines völlig unbeteiligten und deshalb schutzwürdigen Zahlungsempfängers sei es nicht ausreichend, dass der Betrag von einem Konto überwiesen wurde, auf das unter anderem auch die zu Unrecht gezahlte Rente des verstorbenen Rentenberechtigten überwiesen wurde. Zusätzlich müsse ein enger Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Identität zwischen der Bereicherung des Empfängers und dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Rente bestehen. Eine solche wirtschaftliche Identität sei im vorliegenden Verfahren nicht gegeben gewesen. Das Konto des Verstorbenen habe zum Zeitpunkt des Eingangs des Sterbequartalsvorschusses am 16. Juni 2006 ein Guthaben in Höhe von 492,71 Euro aufgewiesen. Bis zum 31. Juli 2006 seien noch weitere 1.018,96 Euro auf das Konto eingegangen und zwischen dem Eingang des Sterbequartalsvorschusses und der Zahlung an den Beschwerdeführer am 2. August 2006 sieben Abbuchungen in Höhe von insgesamt 2.444,83 Euro vorgenommen worden. Nur unter der Hypothese, dass Abflüsse vom Konto des Verstorbenen zuerst seinem rechtmäßigen Kontoguthaben und erst danach dem unrechtmäßigen Teil des Sterbequartalvorschusses zuzuordnen seien, hätte sich eine Identität des Zuflusses an den Beschwerdeführer mit dem unrechtmäßigen Teil des Sterbequartalvorschusses herstellen lassen. Es handle sich dann aber nicht mehr um die Gegenüberstellung von konkreten Beträgen.

5

3. Das Bundessozialgericht hob mit Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R - die erst- und zweitinstanzlichen Urteile auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Entgegen der Ansicht des Landessozialgerichts handele es sich bei dem Sterbegeld als Vorschuss um eine unter Vorbehalt erbrachte Geldleistung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Es sei nichts anderes als die im Voraus für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gezahlte Witwen- und Witwerrente. Dieser Sichtweise stehe auch nicht der Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 SGB VI entgegen, denn dieser setze keine "laufenden Geldleistungen", sondern lediglich "Geldleistungen" voraus. Es greife demnach der durch § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierte Vorbehalt. Der Umstand, dass nach der rechtsgrundlos überwiesenen Rente noch weitere Gutschriften auf dem Bankkonto des verstorbenen Rentenberechtigten eingegangen seien, sei unerheblich. Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenleistung spiele die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur rechtsgrundlosen Rentenüberweisung oder zu anderweitigen Verfügungen keine Rolle.

6

4. Der Beschwerdeführer rügt mit der am 28. Februar 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG. Unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fielen alle private vermögenswerte Rechte und Güter. Die von der Rentenversicherung gegenüber ihm geltend gemachte Erstattungsforderung greife in den Bestand seines Eigentums ein, weil der ihm von der Tochter des Verstorbenen überwiesene Geldbetrag bereits seinem Firmenkonto gutgeschrieben gewesen sei. § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dessen Auslegung durch das Bundessozialgericht sei jedoch unverhältnismäßig. Infolge dieser Auslegung würde einseitig dem Interesse der Solidargemeinschaft an der Rückerlangung der fehlerhaften Rentenzahlung der Vorrang gegenüber seinem Interesse eingeräumt. Ein Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen finde nicht statt. Der Beschwerdeführer ist im Weiteren der Ansicht, es werde der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil er als Empfänger der Rente gegenüber Geldinstituten ungleich behandelt werde. Beide Gruppen könnten unter dem Oberbegriff der Empfänger von fehlerhaften Rentenleistungen zusammengefasst werden. Nur die Geldinstitute könnten sich jedoch nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI gegenüber dem Erstattungsanspruch auf eine anderweitige Verfügung über die Rentenzahlung berufen.

II.

7

1. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) kommt nicht in Betracht. Es bleibt offen, ob der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger einer einmaligen Zahlung aus einer Rente nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI in der Fassung des Art. 8 Nr. 6 HZvNG vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167 <2181>) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Sie zeigt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>) und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - juris, Rn. 19).

8

2. Diesen Vorgaben genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers verhält sich zu mehreren entscheidungserheblichen Gesichtspunkten nicht:

9

a) Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche Auswirkung die aus der überzahlten Rente erfolgte Überweisung wegen des Vorbehalts nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI auf den zivilrechtlichen Zahlungsanspruch des Beschwerdeführers gegen den verstorbenen Rentenberechtigten und gegenüber dessen Erben hat. Es mangelt dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher an Ausführungen, inwieweit dieser Zahlungsanspruch gegenüber den Erben weiterhin geltend gemacht werden kann und von diesen befriedigt werden muss.

10

b) Gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI besteht zugunsten des Rentenversicherungsträgers ein gleichrangiger Erstattungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R - juris, Rn. 31 ff.) im Hinblick auf die überzahlte Rente gegenüber dem Empfänger der Rente (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 und 2 SGB VI), gegenüber dem über die Rente Verfügenden (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 SGB VI) und gegenüber dem Erben des verstorbenen Rentenberechtigten (§ 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI). Der zuständige Rentenversicherungsträger hat vorliegend dieses Wahlrecht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeübt. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde legt jedoch nicht dar, dass der Rentenversicherungsträger bei der Ausübung des Wahlrechts eine sachlich nicht begründete Auswahlentscheidung getroffen habe.

11

c) Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer zwar die Nichtwahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Versagung jeglichen Vertrauensschutzes infolge der Auslegung des § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VI durch das Bundessozialgericht in dem verfahrensgegenständlichen Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R -, wonach eine wirtschaftliche Identität zwischen der Bereicherung des Empfängers und dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Rente nicht erforderlich sei. Die Verfassungsbeschwerde geht jedoch auf diese Gesichtspunkte nicht weiter ein. Sie erschöpft sich in dem Aufstellen pauschaler Thesen. Eine substantiierte und schlüssige Rüge der Verletzung spezifischer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen lässt sich demnach der Verfassungsbeschwerde auch insoweit nicht entnehmen.

12

d) Zuletzt legt der Beschwerdeführer auch eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut nicht hinreichend dar. In diesem Zusammenhang hätte eine Auseinandersetzung mit der Frage nahegelegen, ob die Möglichkeit des Geldinstituts gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, sich gegenüber dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers auf eine anderweitige Verfügung über die Rente berufen zu können, lediglich der Funktion des Instituts geschuldet ist, bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften als "Zahlstelle" ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu fungieren.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 21. Feb. 2018 - 1 BvR 606/14

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 21. Feb. 2018 - 1 BvR 606/14 zitiert 13 §§.

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In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

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(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 29. Juli 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beigeladene zu 2. trägt 1/3 der Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Kläger trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 862,16 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrags, der ihm nach dem Tod eines Rentenberechtigten von dessen Konto überwiesen wurde.

2

Die im Jahre 1927 geborene und am 5.6.2006 verstorbene Versicherte bezog im Sterbemonat Altersrente. Am 6.6.2006 beantragte der verwitwete Ehegatte beim Renten Service der Deutschen Post AG für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.2006 den Sterbequartalsvorschuss, der auf dem Konto des Witwers bei der Kreissparkasse K. (KSK) am 16.6.2006 einging (iHv 2266,34 Euro). Der Betrag setzte sich aus dem dreifachen Betrag der zuletzt an die Versicherte gezahlten Altersrente (3 x 734,52 Euro) zzgl Beitragserstattungen (iHv 62,78 Euro) zusammen.

3

Der Kläger, Inhaber eines Bestattungshauses, stellte dem Witwer die Kosten für die Beerdigung der Versicherten am 16.6.2006 in Rechnung (iHv 2862,16 Euro). Hiervon wurde ein Teilbetrag (iHv 2000 Euro) am 26.6.2006 beglichen. Am 11.7.2006 verstarb auch der verwitwete Ehegatte. Am 2.8.2006 überwies die bevollmächtigte Tochter vom Konto ihres verstorbenen Vaters den Restbetrag iHv 862,16 Euro an den Kläger. Am selben Tag wurden von diesem Konto 470 Euro zugunsten der Stadt M. (Beigeladene zu 1.) abgebucht. Am 3.8.2006 erfolgte eine weitere Abbuchung für die im August 2006 fällige Miete iHv 377,05 Euro zugunsten der E. Baugesellschaft mbH (Beigeladene zu 2.). Danach befand sich das Konto seit der Überweisung des Sterbequartalsvorschusses erstmals im Soll.

4

Am 2.8.2006 erfuhr die Beklagte vom Tod des Witwers. Sie berechnete den für den Zeitraum vom 1.8. bis 30.9.2006 überzahlten Rentenbetrag (iHv 1420,44 Euro = 1469,04 Euro abzüglich Beitragserstattungen iHv 48,60 Euro), den sie dem kontoführenden Geldinstitut am 15.8.2006 mitteilte. Nach Auskunft der KSK stand das Konto des Witwers am Tag des Rückforderungsersuchens der Beklagten (am 15.8.2006) im Soll (Minus von 376,03 Euro).

5

Nach Anhörung des Klägers forderte die Beklagte den Betrag iHv 862,16 Euro nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI vom Kläger zurück(Bescheid vom 13.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2007). Zur Begründung führte sie aus, dass nach Ablauf des Todesmonats des Witwers (Juli 2006) von dessen Konto eine Überweisung in der streitigen Höhe auf das Konto des Klägers erfolgt sei. Dieser sei als Empfänger der unter Vorbehalt erbrachten Rentenleistung zur Erstattung verpflichtet.

6

An die Beigeladenen ergingen ebenfalls Rückforderungsbescheide (vom 20.5.2008) wegen der am 2. und 3.8.2006 an sie erfolgten Abbuchungen vom Konto des verstorbenen Witwers. Die Widerspruchsverfahren sind bei der Beklagten noch anhängig.

7

Das Klage- und Berufungsverfahren war erfolgreich (Urteile SG Köln vom 29.7.2010; LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2012). Das SG hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil § 118 Abs 4 SGB VI nur von vornherein zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen erfasse. Das LSG hat diese Entscheidung nach (notwendiger) Beiladung der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, es existiere keine Rechtsgrundlage, nach der die Beklagte den streitigen Betrag durch Verwaltungsakt vom Kläger zurückfordern durfte. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI scheide als Rechtsgrundlage aus, weil der Sterbequartalsvorschuss keine laufende Geldleistung, sondern eine Einmalzahlung sei.Es handele sich um einen Vorschuss sui generis (Hinweis auf LSG für das Saarland vom 13.4.2000 - L 1 A 20/97; BSGE 57, 38 = SozR 1200 § 42 Nr 3; aA LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98); dieser sei zudem rechtmäßig nach § 7 Abs 1 S 1 der Renten Service Verordnung(RentSV) geleistet worden. Die Rückforderung könne auch nicht auf - eine entsprechende Anwendung von - § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt werden, weil der Kläger nicht Empfänger des Vorschusses gewesen sei. Dem Kläger sei auch kein "entsprechender Betrag" iS von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI überwiesen worden, weil es an der notwendigen wirtschaftlichen Identität von Vorschuss und an den Kläger überwiesenen Betrag mangele(Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9).

8

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI. Nach diesen Vorschriften sei sie berechtigt, die Erstattung des streitigen Betrags vom Kläger zu verlangen. Das LSG habe den Begriff der Geldleistungen iS dieser Vorschriften unzutreffend ausgelegt. Bei dem Sterbequartalsvorschuss handele es sich um die für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten zustehende Witwen- oder Witwerrente, die vom Renten Service der Deutschen Post AG ausgezahlt werde. Die vorschussweise Auszahlung in einer Summe berühre nicht den Charakter einer laufenden Geldleistung. Sofern der Berechtigte vor Ablauf der drei Monate versterbe, entfalle der Rechtsanspruch auf die Witwen- bzw Witwerrente nach Ablauf des Todesmonats (§ 102 Abs 5 SGB VI).

9

Die Anwendung von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI setze lediglich voraus, dass die Geldleistung "für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten" erbracht worden sei(Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98). Auf die wirtschaftliche Identität des Teils des unrechtmäßig gezahlten Rentenbetrags komme es nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG nicht mehr an. Die bis dahin vertretene Rechtsansicht (vgl noch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 S 7; SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63)habe der 5. Senat in den Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10) aufgegeben und sich insoweit dem Urteil des 9. Senats vom 9.12.1998 (BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4)angeschlossen.

10

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 29. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. In der vorliegenden Konstellation sei § 118 Abs 4 SGB VI nicht einschlägig. Vorrangig seien § 7 Abs 3 RentSV iVm § 42 Abs 2 SGB I anzuwenden. Da er aber keinen Vorschuss erhalten haben, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

13

Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 2. an.

14

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie weist darauf hin, dass dem Mietkonto der verstorbenen Eheleute für die Zeit ab 1.8.2006 keine Miete mehr gutgeschrieben worden sei. Die zunächst per Einzugsermächtigung abgebuchten Beträge für die Monate August und September 2006 seien rückbelastet worden.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2012 und des SG Köln vom 29.7.2010 waren daher aufzuheben und die Klage war abzuweisen.

17

A. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert, weil das LSG die Beigeladenen zu 1. und 2. notwendig beigeladen hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Denn sie sind nicht derart an dem Rechtsverhältnis beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs 2 Halbs 1 SGG). Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist stets dann gegeben und muss von Amts wegen ausgesprochen werden, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird (stRspr; vgl BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 18). Notwendig ist die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten (vgl BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 5). Die Beklagte hat gegenüber den Beigeladenen zu 1. und zu 2. jeweils eigenständige Rückforderungsbescheide nach § 118 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB VI erlassen. Die hier getroffene Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids gegen den Kläger greift weder unmittelbar in die Rechtssphäre der Beigeladenen zu 1. oder 2. ein noch sind sie von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung gegenüber dem Kläger unmittelbar betroffen. Für eine notwendige Beiladung reicht es nicht aus, wenn lediglich die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 Nr 10 mwN). Der Senat hat die Beigeladenen darauf hingewiesen, dass hier lediglich ein Fall der einfachen Beiladung gemäß § 75 Abs 1 SGG vorliegt. Für ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift genügen bereits ideelle oder tatsächliche Interessen, sofern diese durch die Entscheidung beeinflusst werden können (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 75 RdNr 8). Davon ist vorliegend auszugehen.

18

Schließlich steht einer Sachentscheidung des Senats auch nicht entgegen, dass das LSG von der Beiladung des Geldinstituts abgesehen hat. Zwar wird die Notwendigkeit der Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG)des Geldinstituts bei der Geltendmachung des Anspruchs nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI unterschiedlich beurteilt(bejahend: BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 99; offengelassen in BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 67; verneinend: BSGE 83, 176, 185 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 40). Doch selbst im Fall einer unterbliebenen notwendigen Beiladung zieht dies keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts das Geldinstitut - wie hier - nicht benachteiligen kann (stRspr, vgl zuletzt Senatsurteil vom 31.10.2012 - SozR 4-1300 § 106 Nr 1 RdNr 41 mwN).

19

B. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG), mit der der Kläger die Aufhebung des an ihn gerichteten Rückforderungsbescheids über den Betrag von 862,16 Euro begehrt (§ 123 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2007 erweist sich als rechtmäßig.

20

Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (stRspr, vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 17; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33). Bei der im Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Sach- und Rechtslage war hier auf § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung abzustellen (idF des Gesetzes vom 20.4.2007 , die sich von der mit Wirkung vom 9.4.2013 in Kraft getretenen aktuellen Fassung in hier nicht relevanter Weise § 118 abs 3 s 1 sgb vi: "geldinstitut im inland"> unterscheidet).

21

Nach § 118 Abs 4 S 1 Alt 1, S 2 SGB VI war die Beklagte berechtigt, die Erstattung des am 2.8.2006 vom Konto des verstorbenen Witwerrentenempfängers an den Kläger überwiesenen Betrags in Höhe von 862,16 Euro durch Verwaltungsakt zu verlangen.

22

Ein vorrangiger anderer Erstattungsanspruch gegen den Kläger kommt nicht in Betracht (1.) Bei dem Sterbequartalsvorschuss nach § 7 Abs 3 S 1 RentSV handelt es sich um unter Vorbehalt erbrachte Geldleistungen iS von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI (2.). Ein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung des Betrags besteht nicht (3.). Der Kläger ist als mittelbarer Empfänger der durch das Geldinstitut überwiesenen Geldleistungen der Beklagten zur Erstattung verpflichtet (4.). Die bindenden Feststellungen des LSG tragen dieses Ergebnis (5.). Dem Rückforderungsbescheid steht kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen (6.).

23

1. Wie das LSG im Ergebnis zu Recht annimmt, kann der Erstattungsanspruch weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung (über § 7 Abs 3 S 1 RentSV idF des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl I 3242) auf die Erstattungsregelung für überzahlte Vorschüsse nach § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt werden. Denn der Kläger hat keinen Vorschuss erhalten. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 42 Abs 1 S 1 SGB I setzt die Zahlung eines Vorschusses voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung von Geldleistungen dem Grunde nach besteht. Einen solchen Anspruch hatte der Kläger im Verhältnis zum beklagten Rentenversicherungsträger aber nicht.

24

Für diese Konstellation sieht vielmehr § 118 Abs 4 S 1 SGB VI einen speziellen Erstattungsanspruch für zu Unrecht gezahlte Geldleistungen vor, die für den Zeitraum nach dem Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Diese Norm erfasst einen größeren Kreis von potentiell gleichrangigen Erstattungspflichtigen, die in keinem Sozialleistungsverhältnis zum Rentenversicherungsträger stehen, namentlich unmittelbare und mittelbare Empfänger von solchen Geldleistungen bzw Verfügende über solche Geldleistungen bzw die Erben (vgl dazu zuletzt Senatsurteil vom 10.7.2012 - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 26 ff mwN). Daher wird der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI auch nicht durch § 7 Abs 3 S 1 RentSV iVm § 42 Abs 2 S 2 SGB I verdrängt.

25

2. Nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. § 118 Abs 3 S 2 bis 4 SGB VI regeln die vorrangige Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung; sie besteht nur dann nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde und die Rücküberweisung auch nicht aus einem Guthaben erfolgen kann (S 3); zur Befriedigung eigener Forderungen darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht verwenden (S 4).

26

Entgegen der Ansicht des LSG handelt es sich beim Sterbequartalsvorschuss um unter Vorbehalt erbrachte "Geldleistungen" nach § 118 Abs 3 SGB VI(so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Sept 2013, § 118 RdNr 29; KomGRV, Stand März 2010, § 118 SGB VI RdNr 6.2; Kühn in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 118 RdNr 26; im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98; unklar LSG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2013 - L 22 R 1071/11 - Juris RdNr 59 ff; aA LSG für das Saarland vom 13.4.2000 - L 1 A 20/97 - vor Inkrafttreten von § 118 Abs 4 SGB VI; offen gelassen von Körner in Kasseler Komm, Stand Dez 2012, § 118 SGB VI RdNr 20). Dem steht nicht Rechtsprechung des BSG entgegen, die die Rückerstattung von auf Hinterbliebenenrente gezahlten Vorschüssen auf § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt hat(vgl BSGE 57, 38 = SozR 1200 § 42 Nr 3). Im dort entschiedenen Fall ging es um die Frage der Rückforderung von anrechnungsfähigen Vorschüssen, die an den überlebenden Vorschussempfänger (Witwe) gezahlt worden waren.

27

Dass der Sterbequartalsvorschuss eine Geldleistung iS von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI ist, folgt aus seinem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des Zusammenspiels der nachstehend aufgezeigten Normen(vgl unten a und b). Der Sterbequartalsvorschuss ist nichts anderes als die im Voraus für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gezahlte Witwen- bzw Witwerrente (§ 46 SGB VI) in Höhe der zuletzt gezahlten Versichertenrente. Die vorschussweise Zahlung ermöglicht den nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente und stellt den Unterhalt des Hinterbliebenen auch im Fall erhöhter Aufwendungen infolge des Todesfalls sicher. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ändert die zusammenfassende vorschussweise Auszahlung der an sich monatlich zu zahlenden Witwen- bzw Witwerrente in einer Summe nicht den Charakter der Hinterbliebenenrente als solche (vgl allgemein BSG SozR 4-1200 § 56 Nr 3 RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/868 S 31; vgl auch Ruland in GK-SGB VI, Stand März 2012, § 119 RdNr 15). Dann aber besteht kein plausibler Grund, den überzahlten Sterbequartalsvorschuss anders zu behandeln als die überzahlte Witwen- bzw Witwerrente, die nach § 102 Abs 5 SGB VI nur bis zum Ende des Monats geleistet wird, in dem der Berechtigte verstorben ist.

28

a) Bereits in den Vorläufervorschriften des SGB VI (vgl § 1268 Abs 5 RVO, § 45 Abs 5 AVG, § 69 Abs 5 RKG) war eine - ursprünglich dem Beamtenrecht entlehnte - Regelung über die Höhe der Witwen- und Witwerrente für die ersten drei Monate enthalten. Damit sollten dem hinterbliebenen Ehegatten die mit der letzten Krankheit des Verstorbenen und dem Todesfall verbundenen Aufwendungen teilweise abgenommen und die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell erleichtert werden (vgl BVerfGE 32, 365, 369 = SozR Nr 92 zu Art 3 GG; BSG SozR Nr 4 zu § 1268 RVO Bl Aa 4; BSGE 66, 134, 138 = SozR 3-4100 § 138 Nr 1 S 5). Die im Sterbevierteljahr gezahlte Rente war keine Rente eigener Art (vgl dazu BSG SozR Nr 1 zu § 69 RKG Bl Aa 2).

29

Unter Geltung des SGB VI finden sich die entsprechenden Regelungen in der Vorschrift über den Rentenartfaktor (§ 67 Nr 5 und 6 SGB VI); dieser beträgt 1,0 bei Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. Zudem regelt § 115 Abs 2 SGB VI, dass Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente als Anträge auf Leistung einer Witwen- oder Witwerrente gelten. Um den Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Hinterbliebenen eines Versicherten (vgl § 4 Abs 2 S 2 SGB I)sicherzustellen, war es notwendig, Abweichendes von der allgemeinen Regelung über die Fälligkeit von laufenden Renten (§ 118 Abs 1 SGB VI bzw § 272a SGB VI für Renten mit Beginn vor dem 1.1.2004) zu bestimmen.

30

b) Regelungen über die Zahlungsmodalitäten der Witwen- bzw Witwerrente im Sterbevierteljahr finden sich nicht unmittelbar im SGB VI, sondern in der RentSV (zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der RentSV vom 14.10.2103, BGBl I 3866 - vormals Postrentendienstverordnung vom 28.7.1994, BGBl I 1867). Nach der Verordnungsermächtigung in § 120 Nr 1 iVm § 119 Abs 1 SGB VI darf der Inhalt der durch die Deutsche Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus (§ 119 Abs 1 S 1 SGB VI). Die Auszahlung anderer als laufender Geldleistungen durch die Deutsche Post AG ist in das Ermessen der Rentenversicherungsträger gestellt (§ 119 Abs 1 S 2 SGB VI; vgl dazu Ruland in GK-SGB VI, Stand März 2012, § 119 RdNr 15, 16).

31

Die auf dieser Grundlage erlassene RentSV bezeichnet den "Sterbequartalsvorschuß" auch als solchen (§ 7 Abs 1 S 1 Halbs 1 RentSV)und regelt das Verfahren seiner Auszahlung. Der Renten Service der Deutschen Post AG soll an Witwen oder Witwer (seit 2009 auch an überlebende Lebenspartner) verstorbener Berechtigter einer Rente wegen Alters (oder Erwerbsminderung) im Inland auch ohne Auftrag des Rentenversicherungsträgers einen Vorschuss für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten zahlen, wenn der Vorschuss innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines Sterbenachweises beantragt wird (§ 7 Abs 1 S 1 RentSV).Der Vorschuss wird auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet (§ 7 Abs 2 RentSV).

32

c) Entgegen der Ansicht des LSG steht diesem Ergebnis auch nicht der Wortlaut von § 118 Abs 3 S 1 bzw Abs 4 S 1 SGB VI entgegen; dieser setzt keine "laufenden Geldleistungen", sondern lediglich "Geldleistungen" voraus. Bei der vorschussweise gezahlten Witwen- bzw Witwerrente (§ 46 SGB VI) handelt es sich ohne Zweifel um Geldleistungen. Der Senat kann daher dahingestellt lassen, ob es sich beim dem Sterbequartalsvorschuss auch um "laufende Geldleistungen" iS des § 118 Abs 1 SGB VI handelt. Die Verordnungsermächtigung von § 120 Nr 1 iVm § 119 Abs 1 SGB VI(vgl dazu oben b) bezieht sich jedenfalls auch auf andere als laufende Geldleistungen.

33

d) Zudem spricht der Regelungszusammenhang von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI gegen die Ansicht des LSG. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist im Kontext von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI für den Begriff der Geldleistungen nicht auf die Definition iS von § 11 S 1 SGB I abzustellen. Im dortigen Zusammenhang ist mit Geldleistung der "Gegenstand" eines sozialen Rechts, dh die gerade zur Erfüllung eines sozialen Rechts erbrachte Geldleistung gemeint (§ 2 Abs 2 S 1 SGB I; vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63; SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 77).

34

§ 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI stellen mit dem Begriff "Geldleistungen" allein auf den Wert des Betrags ab, der gerade deshalb zugeflossen ist, weil der Erfüllungszweck der Rentenüberweisung wegen des Todes des Empfängers nicht mehr erreicht werden kann(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 64). Mit der Gutschrift auf dem Konto des Rentenberechtigten verliert die Rentenzahlung ihren ursprünglichen Charakter als Sozialleistung (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34). Deshalb nimmt § 118 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB VI zum Schutz der Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen auch einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70).

35

e) Im Ergebnis greift damit entgegen der Ansicht des LSG der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI normierte Vorbehalt. Denn wie das BSG bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97), kommt es auch nicht darauf an, ob die Geldleistung noch zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Rentenberechtigten auf dessen Konto überwiesen worden ist. Schon der eindeutige Wortlaut von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI stellt lediglich darauf ab, dass die Geldleistungen "für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten" auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden; diese gelten als unter Vorbehalt erbracht. Mit dem Tod des Berechtigten entfällt somit auch rückwirkend der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits erbrachter Leistungen (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97). Die Zahlung des Sterbequartalsvorschusses ist daher für die Monate August und September 2006 zu Unrecht erfolgt. Nach § 102 Abs 5 SGB VI besteht ein Anspruch auf Zahlung der Witwerrente nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstorben ist (hier bis einschließlich Juli 2006).

36

3. Wenn ein Rentenbetrag im unbaren Zahlungsverkehr auf ein Konto des Rentenberechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen worden ist, kommt ein eigenständiger Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger der Geldleistungen nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI aber nur dann in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI besteht. Eine solche gegen das Geldinstitut gerichtete - vorrangige - Rücküberweisungspflicht an die Beklagte bestand nach § 118 Abs 3 S 3 SGB VI nicht.

37

a) Der Rentenversicherungsträger durfte gegen Dritte nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(nach den vom 1.1.1996 bis 28.6.2002 gültigen Gesetzesfassungen) erst und nur dann vorgehen, wenn "die Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird" (vgl hierzu die stRspr, BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61 f; Nr 10 S 69; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 7.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R - Juris RdNr 22). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs gegen das Geldinstitut besteht ungeachtet der Neufassung des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(mit Gesetz vom 21.6.2002, BGBl I 2167 mWv 29.6.2002) gegenüber dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis von Empfängern und Verfügenden weiterhin. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte, dass die vorrangige Einstandspflicht des Geldinstituts geändert werden sollte (vgl BT-Drucks 14/9007, S 36; ferner Ruland in GK-SGB VI, Stand Sept 2013, § 118 RdNr 7).

38

b) Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob nach der rechtsgrundlos überwiesenen Rentenleistung noch sonstige Gutschriften Dritter auf dem Konto des Rentenberechtigten bei der KSK eingegangen sind und ob das Geldinstitut über diese bis zum Eingang der Rückforderung durch den Rentenversicherungsträger anderweitig verfügt hat.

39

Soweit der Senat bisher zu § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI und der dortigen Wendung "über den entsprechenden Betrag bei Rückforderung anderweitig verfügt" die Ansicht vertreten hat, dass das Guthaben bei Eingang der ohne Rechtsgrund überwiesenen Rentengutschrift und die Beträge der weiteren danach auf dem Konto eingegangenen Gutschriften von den ausgeführten anderweitigen Verfügungen abzusetzen seien, weil die rechtsgrundlose Rentengutschrift bzw der "entsprechende Betrag" zur Ausführung der "anderweitigen Verfügung" gar nicht benötigt würden, wenn die das Überweisungskonto belastende Verfügung mit dem Wert aus anderen Quellen stammender Gelder ausgeführt werden könnte mit der Folge, dass der Wert der fehlüberwiesenen Rentenleistung im Vermögen des Geldinstituts geblieben wäre(so noch Senatsurteile vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 44; ähnlich vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 17), gibt der Senat diese Rechtsprechung entsprechend seiner Ankündigung im Termin vom 17.4.2012 (zum unstreitig erledigten Rechtsstreit B 13 R 53/10 R - vgl Terminbericht Nr 20/2012) auf.

40

Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 5. und 9. Senats aus den dort genannten Gründen an (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 41 ff; BSG vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 35 ff; BSG vom 9.12.1998 - BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 38 f). Danach steht der Umstand, dass neben belastenden Verfügungen iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI und dem Eingang der Rückforderung noch Gutschriften Dritter auf dem Konto des Geldinstituts eingegangen sind, einer Befreiung des Geldinstituts von der Rückzahlungspflicht nicht entgegen, solange die Gutschriften nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Bank iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI stets geltend machen, dass "sämtliche" Verfügungen die eingegangene Gutschrift der Sozialleistung wieder aufgezehrt haben. Dies bedeutet, dass soweit der Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI greift, weil kein Guthaben vorhanden ist(Halbs 2) und das Geldinstitut keine eigenen Forderungen befriedigt hat (§ 118 Abs 3 S 4 SGB VI), die Rückabwicklung der rechtswidrigen Rentenzahlung scheitert und der Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs 4 SGB VI vorgehen muss. Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenzahlung bedeutet dies, dass die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur rechtsgrundlosen Rentenüberweisung oder zu anderweitigen Verfügungen keine Rolle spielt.

41

4. Nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind - soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind - sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger) - Alt 1 - , als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende) - Alt 2 -, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet.

42

Vorliegend greift der Erstattungsanspruch gegen den Geldleistungsempfänger. Danach sind Empfänger von Geldleistungen zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Eine solche Konstellation scheidet hier von vornherein aus.

43

Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 2 SGB VI)auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, zB jene, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde. Sie haben die "fehlgeschlagenen" Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70). Die Beklagte ist auch gegenüber diesem Personenkreis befugt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (§ 118 Abs 4 S 2 SGB VI).

44

Die Erstattungspflicht gegenüber einem Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI setzt schließlich voraus, dass gerade infolge des ihn begünstigenden Überweisungsvorgangs der Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das Geldinstitut ausgeschlossen ist(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 77).

45

5. Nach den Feststellungen des LSG hat das Geldinstitut den streitigen Betrag von 862,16 Euro nach dem Tod des Berechtigten, aber vor Eingang der Rückforderung vom Konto des verstorbenen Rentenberechtigten am 2.8.2006 abgebucht und auf das Konto des Klägers zur Begleichung der teilweise noch offenen Rechnung für die Bestattung der Versicherten überwiesen. Aus den vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich, dass die Beklagte zunächst das Geldinstitut auf Rückzahlung der Rentenüberzahlung in Anspruch genommen hatte und im Zuge dessen Auskünfte erhielt, wonach sich das Konto des Rentenberechtigten bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 15.8.2006 im Soll befand, und dass ferner das Geldinstitut weitere Auskünfte über die Kontobewegungen seit Eingang des Sterbequartalsvorschusses erteilt hat. Damit stand infolge der Überweisung des streitigen Betrags an den Kläger kein Guthaben mehr auf dem Konto im Zeitpunkt der Rückforderung der Beklagten zur Verfügung. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist auch nicht ersichtlich, dass das Geldinstitut den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hätte. Der Kläger war daher als Empfänger des entsprechenden Minderungsbetrags verpflichtet, ihn an die Beklagte zu erstatten, weil infolge dieser Verfügung das Guthaben für die Rücküberweisung des Rentenbetrags nicht mehr ausreichte.

46

6. Dem Erstattungsanspruch gegen den Kläger steht auch kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen. Auch wenn der an den Kläger gerichtete Rückforderungsbescheid und der Widerspruchsbescheid lediglich an das "Bestattungshaus H. S." gerichtet waren, ohne deutlich zwischen der Person des Inhabers (dem Kläger) und seiner Firma zu unterscheiden, ist der Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gleichwohl wirksam ergangen. Denn ein Fehler in der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 37 Abs 1 SGB X) hätte nur dann Relevanz, wenn er die Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 39 Abs 1 SGB X) betreffen würde; wenn die fehlerhafte Bekanntgabe an den "falschen Adressaten" überhaupt keine Bekanntgabe im Verhältnis zum richtigen Adressaten wäre (so Krasney in Kasseler Komm, Stand Mai 2013, § 37 SGB X RdNr 9) und die Nichtwirksamkeit eines Verwaltungsakts der Nichtigkeit gleichstünde (vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 37 RdNr 21). Das ist vorliegend nicht der Fall.

47

Zwar ist die Firma eines Einzelkaufmanns im Zivilrecht an sich nicht parteifähig (vgl Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 50 RdNr 26). Nichts anderes gilt auch für das Verwaltungsverfahren (§ 10 Nr 1, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB X). Gleichwohl kann der Kaufmann in Angelegenheiten seines Handelsgeschäfts unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB). Wenn kein Zweifel besteht, wer mit der Firmenbezeichnung gemeint ist, so wird stets der Inhaber eines Geschäfts Partei im Rechtsverkehr (vgl Emmerich in Heymann, HGB, 2. Aufl 1995, § 17 RdNr 13 mwN; vgl auch BSG vom 22.3.2001 - B 12 RA 11/00 B - Juris RdNr 6 f). Bei verständiger Auslegung des streitigen Rückforderungsbescheids war hier der Kläger als Firmeninhaber Adressat des Bescheids.

48

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und 2 SGG iVm § 154 Abs 1 und 3, § 159 VwGO. Danach waren der Beigeladenen zu 2. Kosten aufzuerlegen, weil sie im Revisionsverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 GKG.

(1) Der Renten Service soll an Witwen oder Witwer oder an überlebende Lebenspartner verstorbener Berechtigter eine Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Inland auch ohne einen Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einen Vorschuß für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten (Sterbequartalsvorschuß) zahlen, wenn der Vorschuß innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines amtlichen Sterbenachweises beantragt wird. Anträge, die innerhalb dieses Zeitraums bei einem Träger der Rentenversicherung oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den Renten Service weitergeleitet. Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitraums beim Renten Service oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weitergeleitet.

(2) Der Sterbequartalsvorschuß wird vom Renten Service auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet.

(3) § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend; an die Stelle des Vorschusses durch den Leistungsträger tritt der Sterbequartalsvorschuß durch den Renten Service. Die Entscheidung über die Anrechnung des Sterbequartalsvorschusses auf die zustehende Leistung oder eine Erstattung trifft der zuständige Träger der Rentenversicherung.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 29. Juli 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beigeladene zu 2. trägt 1/3 der Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Kläger trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 862,16 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrags, der ihm nach dem Tod eines Rentenberechtigten von dessen Konto überwiesen wurde.

2

Die im Jahre 1927 geborene und am 5.6.2006 verstorbene Versicherte bezog im Sterbemonat Altersrente. Am 6.6.2006 beantragte der verwitwete Ehegatte beim Renten Service der Deutschen Post AG für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.2006 den Sterbequartalsvorschuss, der auf dem Konto des Witwers bei der Kreissparkasse K. (KSK) am 16.6.2006 einging (iHv 2266,34 Euro). Der Betrag setzte sich aus dem dreifachen Betrag der zuletzt an die Versicherte gezahlten Altersrente (3 x 734,52 Euro) zzgl Beitragserstattungen (iHv 62,78 Euro) zusammen.

3

Der Kläger, Inhaber eines Bestattungshauses, stellte dem Witwer die Kosten für die Beerdigung der Versicherten am 16.6.2006 in Rechnung (iHv 2862,16 Euro). Hiervon wurde ein Teilbetrag (iHv 2000 Euro) am 26.6.2006 beglichen. Am 11.7.2006 verstarb auch der verwitwete Ehegatte. Am 2.8.2006 überwies die bevollmächtigte Tochter vom Konto ihres verstorbenen Vaters den Restbetrag iHv 862,16 Euro an den Kläger. Am selben Tag wurden von diesem Konto 470 Euro zugunsten der Stadt M. (Beigeladene zu 1.) abgebucht. Am 3.8.2006 erfolgte eine weitere Abbuchung für die im August 2006 fällige Miete iHv 377,05 Euro zugunsten der E. Baugesellschaft mbH (Beigeladene zu 2.). Danach befand sich das Konto seit der Überweisung des Sterbequartalsvorschusses erstmals im Soll.

4

Am 2.8.2006 erfuhr die Beklagte vom Tod des Witwers. Sie berechnete den für den Zeitraum vom 1.8. bis 30.9.2006 überzahlten Rentenbetrag (iHv 1420,44 Euro = 1469,04 Euro abzüglich Beitragserstattungen iHv 48,60 Euro), den sie dem kontoführenden Geldinstitut am 15.8.2006 mitteilte. Nach Auskunft der KSK stand das Konto des Witwers am Tag des Rückforderungsersuchens der Beklagten (am 15.8.2006) im Soll (Minus von 376,03 Euro).

5

Nach Anhörung des Klägers forderte die Beklagte den Betrag iHv 862,16 Euro nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI vom Kläger zurück(Bescheid vom 13.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2007). Zur Begründung führte sie aus, dass nach Ablauf des Todesmonats des Witwers (Juli 2006) von dessen Konto eine Überweisung in der streitigen Höhe auf das Konto des Klägers erfolgt sei. Dieser sei als Empfänger der unter Vorbehalt erbrachten Rentenleistung zur Erstattung verpflichtet.

6

An die Beigeladenen ergingen ebenfalls Rückforderungsbescheide (vom 20.5.2008) wegen der am 2. und 3.8.2006 an sie erfolgten Abbuchungen vom Konto des verstorbenen Witwers. Die Widerspruchsverfahren sind bei der Beklagten noch anhängig.

7

Das Klage- und Berufungsverfahren war erfolgreich (Urteile SG Köln vom 29.7.2010; LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2012). Das SG hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil § 118 Abs 4 SGB VI nur von vornherein zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen erfasse. Das LSG hat diese Entscheidung nach (notwendiger) Beiladung der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, es existiere keine Rechtsgrundlage, nach der die Beklagte den streitigen Betrag durch Verwaltungsakt vom Kläger zurückfordern durfte. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI scheide als Rechtsgrundlage aus, weil der Sterbequartalsvorschuss keine laufende Geldleistung, sondern eine Einmalzahlung sei.Es handele sich um einen Vorschuss sui generis (Hinweis auf LSG für das Saarland vom 13.4.2000 - L 1 A 20/97; BSGE 57, 38 = SozR 1200 § 42 Nr 3; aA LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98); dieser sei zudem rechtmäßig nach § 7 Abs 1 S 1 der Renten Service Verordnung(RentSV) geleistet worden. Die Rückforderung könne auch nicht auf - eine entsprechende Anwendung von - § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt werden, weil der Kläger nicht Empfänger des Vorschusses gewesen sei. Dem Kläger sei auch kein "entsprechender Betrag" iS von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI überwiesen worden, weil es an der notwendigen wirtschaftlichen Identität von Vorschuss und an den Kläger überwiesenen Betrag mangele(Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9).

8

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI. Nach diesen Vorschriften sei sie berechtigt, die Erstattung des streitigen Betrags vom Kläger zu verlangen. Das LSG habe den Begriff der Geldleistungen iS dieser Vorschriften unzutreffend ausgelegt. Bei dem Sterbequartalsvorschuss handele es sich um die für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten zustehende Witwen- oder Witwerrente, die vom Renten Service der Deutschen Post AG ausgezahlt werde. Die vorschussweise Auszahlung in einer Summe berühre nicht den Charakter einer laufenden Geldleistung. Sofern der Berechtigte vor Ablauf der drei Monate versterbe, entfalle der Rechtsanspruch auf die Witwen- bzw Witwerrente nach Ablauf des Todesmonats (§ 102 Abs 5 SGB VI).

9

Die Anwendung von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI setze lediglich voraus, dass die Geldleistung "für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten" erbracht worden sei(Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98). Auf die wirtschaftliche Identität des Teils des unrechtmäßig gezahlten Rentenbetrags komme es nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG nicht mehr an. Die bis dahin vertretene Rechtsansicht (vgl noch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 S 7; SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63)habe der 5. Senat in den Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10) aufgegeben und sich insoweit dem Urteil des 9. Senats vom 9.12.1998 (BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4)angeschlossen.

10

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 29. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. In der vorliegenden Konstellation sei § 118 Abs 4 SGB VI nicht einschlägig. Vorrangig seien § 7 Abs 3 RentSV iVm § 42 Abs 2 SGB I anzuwenden. Da er aber keinen Vorschuss erhalten haben, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

13

Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 2. an.

14

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie weist darauf hin, dass dem Mietkonto der verstorbenen Eheleute für die Zeit ab 1.8.2006 keine Miete mehr gutgeschrieben worden sei. Die zunächst per Einzugsermächtigung abgebuchten Beträge für die Monate August und September 2006 seien rückbelastet worden.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2012 und des SG Köln vom 29.7.2010 waren daher aufzuheben und die Klage war abzuweisen.

17

A. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert, weil das LSG die Beigeladenen zu 1. und 2. notwendig beigeladen hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Denn sie sind nicht derart an dem Rechtsverhältnis beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs 2 Halbs 1 SGG). Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist stets dann gegeben und muss von Amts wegen ausgesprochen werden, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird (stRspr; vgl BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 18). Notwendig ist die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten (vgl BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 5). Die Beklagte hat gegenüber den Beigeladenen zu 1. und zu 2. jeweils eigenständige Rückforderungsbescheide nach § 118 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB VI erlassen. Die hier getroffene Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids gegen den Kläger greift weder unmittelbar in die Rechtssphäre der Beigeladenen zu 1. oder 2. ein noch sind sie von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung gegenüber dem Kläger unmittelbar betroffen. Für eine notwendige Beiladung reicht es nicht aus, wenn lediglich die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 Nr 10 mwN). Der Senat hat die Beigeladenen darauf hingewiesen, dass hier lediglich ein Fall der einfachen Beiladung gemäß § 75 Abs 1 SGG vorliegt. Für ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift genügen bereits ideelle oder tatsächliche Interessen, sofern diese durch die Entscheidung beeinflusst werden können (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 75 RdNr 8). Davon ist vorliegend auszugehen.

18

Schließlich steht einer Sachentscheidung des Senats auch nicht entgegen, dass das LSG von der Beiladung des Geldinstituts abgesehen hat. Zwar wird die Notwendigkeit der Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG)des Geldinstituts bei der Geltendmachung des Anspruchs nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI unterschiedlich beurteilt(bejahend: BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 99; offengelassen in BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 67; verneinend: BSGE 83, 176, 185 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 40). Doch selbst im Fall einer unterbliebenen notwendigen Beiladung zieht dies keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts das Geldinstitut - wie hier - nicht benachteiligen kann (stRspr, vgl zuletzt Senatsurteil vom 31.10.2012 - SozR 4-1300 § 106 Nr 1 RdNr 41 mwN).

19

B. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG), mit der der Kläger die Aufhebung des an ihn gerichteten Rückforderungsbescheids über den Betrag von 862,16 Euro begehrt (§ 123 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2007 erweist sich als rechtmäßig.

20

Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (stRspr, vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 17; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33). Bei der im Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Sach- und Rechtslage war hier auf § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung abzustellen (idF des Gesetzes vom 20.4.2007 , die sich von der mit Wirkung vom 9.4.2013 in Kraft getretenen aktuellen Fassung in hier nicht relevanter Weise § 118 abs 3 s 1 sgb vi: "geldinstitut im inland"> unterscheidet).

21

Nach § 118 Abs 4 S 1 Alt 1, S 2 SGB VI war die Beklagte berechtigt, die Erstattung des am 2.8.2006 vom Konto des verstorbenen Witwerrentenempfängers an den Kläger überwiesenen Betrags in Höhe von 862,16 Euro durch Verwaltungsakt zu verlangen.

22

Ein vorrangiger anderer Erstattungsanspruch gegen den Kläger kommt nicht in Betracht (1.) Bei dem Sterbequartalsvorschuss nach § 7 Abs 3 S 1 RentSV handelt es sich um unter Vorbehalt erbrachte Geldleistungen iS von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI (2.). Ein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung des Betrags besteht nicht (3.). Der Kläger ist als mittelbarer Empfänger der durch das Geldinstitut überwiesenen Geldleistungen der Beklagten zur Erstattung verpflichtet (4.). Die bindenden Feststellungen des LSG tragen dieses Ergebnis (5.). Dem Rückforderungsbescheid steht kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen (6.).

23

1. Wie das LSG im Ergebnis zu Recht annimmt, kann der Erstattungsanspruch weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung (über § 7 Abs 3 S 1 RentSV idF des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl I 3242) auf die Erstattungsregelung für überzahlte Vorschüsse nach § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt werden. Denn der Kläger hat keinen Vorschuss erhalten. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 42 Abs 1 S 1 SGB I setzt die Zahlung eines Vorschusses voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung von Geldleistungen dem Grunde nach besteht. Einen solchen Anspruch hatte der Kläger im Verhältnis zum beklagten Rentenversicherungsträger aber nicht.

24

Für diese Konstellation sieht vielmehr § 118 Abs 4 S 1 SGB VI einen speziellen Erstattungsanspruch für zu Unrecht gezahlte Geldleistungen vor, die für den Zeitraum nach dem Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Diese Norm erfasst einen größeren Kreis von potentiell gleichrangigen Erstattungspflichtigen, die in keinem Sozialleistungsverhältnis zum Rentenversicherungsträger stehen, namentlich unmittelbare und mittelbare Empfänger von solchen Geldleistungen bzw Verfügende über solche Geldleistungen bzw die Erben (vgl dazu zuletzt Senatsurteil vom 10.7.2012 - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 26 ff mwN). Daher wird der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI auch nicht durch § 7 Abs 3 S 1 RentSV iVm § 42 Abs 2 S 2 SGB I verdrängt.

25

2. Nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. § 118 Abs 3 S 2 bis 4 SGB VI regeln die vorrangige Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung; sie besteht nur dann nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde und die Rücküberweisung auch nicht aus einem Guthaben erfolgen kann (S 3); zur Befriedigung eigener Forderungen darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht verwenden (S 4).

26

Entgegen der Ansicht des LSG handelt es sich beim Sterbequartalsvorschuss um unter Vorbehalt erbrachte "Geldleistungen" nach § 118 Abs 3 SGB VI(so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Sept 2013, § 118 RdNr 29; KomGRV, Stand März 2010, § 118 SGB VI RdNr 6.2; Kühn in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 118 RdNr 26; im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98; unklar LSG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2013 - L 22 R 1071/11 - Juris RdNr 59 ff; aA LSG für das Saarland vom 13.4.2000 - L 1 A 20/97 - vor Inkrafttreten von § 118 Abs 4 SGB VI; offen gelassen von Körner in Kasseler Komm, Stand Dez 2012, § 118 SGB VI RdNr 20). Dem steht nicht Rechtsprechung des BSG entgegen, die die Rückerstattung von auf Hinterbliebenenrente gezahlten Vorschüssen auf § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt hat(vgl BSGE 57, 38 = SozR 1200 § 42 Nr 3). Im dort entschiedenen Fall ging es um die Frage der Rückforderung von anrechnungsfähigen Vorschüssen, die an den überlebenden Vorschussempfänger (Witwe) gezahlt worden waren.

27

Dass der Sterbequartalsvorschuss eine Geldleistung iS von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI ist, folgt aus seinem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des Zusammenspiels der nachstehend aufgezeigten Normen(vgl unten a und b). Der Sterbequartalsvorschuss ist nichts anderes als die im Voraus für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gezahlte Witwen- bzw Witwerrente (§ 46 SGB VI) in Höhe der zuletzt gezahlten Versichertenrente. Die vorschussweise Zahlung ermöglicht den nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente und stellt den Unterhalt des Hinterbliebenen auch im Fall erhöhter Aufwendungen infolge des Todesfalls sicher. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ändert die zusammenfassende vorschussweise Auszahlung der an sich monatlich zu zahlenden Witwen- bzw Witwerrente in einer Summe nicht den Charakter der Hinterbliebenenrente als solche (vgl allgemein BSG SozR 4-1200 § 56 Nr 3 RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/868 S 31; vgl auch Ruland in GK-SGB VI, Stand März 2012, § 119 RdNr 15). Dann aber besteht kein plausibler Grund, den überzahlten Sterbequartalsvorschuss anders zu behandeln als die überzahlte Witwen- bzw Witwerrente, die nach § 102 Abs 5 SGB VI nur bis zum Ende des Monats geleistet wird, in dem der Berechtigte verstorben ist.

28

a) Bereits in den Vorläufervorschriften des SGB VI (vgl § 1268 Abs 5 RVO, § 45 Abs 5 AVG, § 69 Abs 5 RKG) war eine - ursprünglich dem Beamtenrecht entlehnte - Regelung über die Höhe der Witwen- und Witwerrente für die ersten drei Monate enthalten. Damit sollten dem hinterbliebenen Ehegatten die mit der letzten Krankheit des Verstorbenen und dem Todesfall verbundenen Aufwendungen teilweise abgenommen und die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell erleichtert werden (vgl BVerfGE 32, 365, 369 = SozR Nr 92 zu Art 3 GG; BSG SozR Nr 4 zu § 1268 RVO Bl Aa 4; BSGE 66, 134, 138 = SozR 3-4100 § 138 Nr 1 S 5). Die im Sterbevierteljahr gezahlte Rente war keine Rente eigener Art (vgl dazu BSG SozR Nr 1 zu § 69 RKG Bl Aa 2).

29

Unter Geltung des SGB VI finden sich die entsprechenden Regelungen in der Vorschrift über den Rentenartfaktor (§ 67 Nr 5 und 6 SGB VI); dieser beträgt 1,0 bei Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. Zudem regelt § 115 Abs 2 SGB VI, dass Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente als Anträge auf Leistung einer Witwen- oder Witwerrente gelten. Um den Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Hinterbliebenen eines Versicherten (vgl § 4 Abs 2 S 2 SGB I)sicherzustellen, war es notwendig, Abweichendes von der allgemeinen Regelung über die Fälligkeit von laufenden Renten (§ 118 Abs 1 SGB VI bzw § 272a SGB VI für Renten mit Beginn vor dem 1.1.2004) zu bestimmen.

30

b) Regelungen über die Zahlungsmodalitäten der Witwen- bzw Witwerrente im Sterbevierteljahr finden sich nicht unmittelbar im SGB VI, sondern in der RentSV (zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der RentSV vom 14.10.2103, BGBl I 3866 - vormals Postrentendienstverordnung vom 28.7.1994, BGBl I 1867). Nach der Verordnungsermächtigung in § 120 Nr 1 iVm § 119 Abs 1 SGB VI darf der Inhalt der durch die Deutsche Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus (§ 119 Abs 1 S 1 SGB VI). Die Auszahlung anderer als laufender Geldleistungen durch die Deutsche Post AG ist in das Ermessen der Rentenversicherungsträger gestellt (§ 119 Abs 1 S 2 SGB VI; vgl dazu Ruland in GK-SGB VI, Stand März 2012, § 119 RdNr 15, 16).

31

Die auf dieser Grundlage erlassene RentSV bezeichnet den "Sterbequartalsvorschuß" auch als solchen (§ 7 Abs 1 S 1 Halbs 1 RentSV)und regelt das Verfahren seiner Auszahlung. Der Renten Service der Deutschen Post AG soll an Witwen oder Witwer (seit 2009 auch an überlebende Lebenspartner) verstorbener Berechtigter einer Rente wegen Alters (oder Erwerbsminderung) im Inland auch ohne Auftrag des Rentenversicherungsträgers einen Vorschuss für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten zahlen, wenn der Vorschuss innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines Sterbenachweises beantragt wird (§ 7 Abs 1 S 1 RentSV).Der Vorschuss wird auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet (§ 7 Abs 2 RentSV).

32

c) Entgegen der Ansicht des LSG steht diesem Ergebnis auch nicht der Wortlaut von § 118 Abs 3 S 1 bzw Abs 4 S 1 SGB VI entgegen; dieser setzt keine "laufenden Geldleistungen", sondern lediglich "Geldleistungen" voraus. Bei der vorschussweise gezahlten Witwen- bzw Witwerrente (§ 46 SGB VI) handelt es sich ohne Zweifel um Geldleistungen. Der Senat kann daher dahingestellt lassen, ob es sich beim dem Sterbequartalsvorschuss auch um "laufende Geldleistungen" iS des § 118 Abs 1 SGB VI handelt. Die Verordnungsermächtigung von § 120 Nr 1 iVm § 119 Abs 1 SGB VI(vgl dazu oben b) bezieht sich jedenfalls auch auf andere als laufende Geldleistungen.

33

d) Zudem spricht der Regelungszusammenhang von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI gegen die Ansicht des LSG. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist im Kontext von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI für den Begriff der Geldleistungen nicht auf die Definition iS von § 11 S 1 SGB I abzustellen. Im dortigen Zusammenhang ist mit Geldleistung der "Gegenstand" eines sozialen Rechts, dh die gerade zur Erfüllung eines sozialen Rechts erbrachte Geldleistung gemeint (§ 2 Abs 2 S 1 SGB I; vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63; SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 77).

34

§ 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI stellen mit dem Begriff "Geldleistungen" allein auf den Wert des Betrags ab, der gerade deshalb zugeflossen ist, weil der Erfüllungszweck der Rentenüberweisung wegen des Todes des Empfängers nicht mehr erreicht werden kann(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 64). Mit der Gutschrift auf dem Konto des Rentenberechtigten verliert die Rentenzahlung ihren ursprünglichen Charakter als Sozialleistung (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34). Deshalb nimmt § 118 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB VI zum Schutz der Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen auch einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70).

35

e) Im Ergebnis greift damit entgegen der Ansicht des LSG der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI normierte Vorbehalt. Denn wie das BSG bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97), kommt es auch nicht darauf an, ob die Geldleistung noch zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Rentenberechtigten auf dessen Konto überwiesen worden ist. Schon der eindeutige Wortlaut von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI stellt lediglich darauf ab, dass die Geldleistungen "für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten" auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden; diese gelten als unter Vorbehalt erbracht. Mit dem Tod des Berechtigten entfällt somit auch rückwirkend der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits erbrachter Leistungen (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97). Die Zahlung des Sterbequartalsvorschusses ist daher für die Monate August und September 2006 zu Unrecht erfolgt. Nach § 102 Abs 5 SGB VI besteht ein Anspruch auf Zahlung der Witwerrente nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstorben ist (hier bis einschließlich Juli 2006).

36

3. Wenn ein Rentenbetrag im unbaren Zahlungsverkehr auf ein Konto des Rentenberechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen worden ist, kommt ein eigenständiger Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger der Geldleistungen nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI aber nur dann in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI besteht. Eine solche gegen das Geldinstitut gerichtete - vorrangige - Rücküberweisungspflicht an die Beklagte bestand nach § 118 Abs 3 S 3 SGB VI nicht.

37

a) Der Rentenversicherungsträger durfte gegen Dritte nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(nach den vom 1.1.1996 bis 28.6.2002 gültigen Gesetzesfassungen) erst und nur dann vorgehen, wenn "die Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird" (vgl hierzu die stRspr, BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61 f; Nr 10 S 69; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 7.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R - Juris RdNr 22). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs gegen das Geldinstitut besteht ungeachtet der Neufassung des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(mit Gesetz vom 21.6.2002, BGBl I 2167 mWv 29.6.2002) gegenüber dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis von Empfängern und Verfügenden weiterhin. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte, dass die vorrangige Einstandspflicht des Geldinstituts geändert werden sollte (vgl BT-Drucks 14/9007, S 36; ferner Ruland in GK-SGB VI, Stand Sept 2013, § 118 RdNr 7).

38

b) Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob nach der rechtsgrundlos überwiesenen Rentenleistung noch sonstige Gutschriften Dritter auf dem Konto des Rentenberechtigten bei der KSK eingegangen sind und ob das Geldinstitut über diese bis zum Eingang der Rückforderung durch den Rentenversicherungsträger anderweitig verfügt hat.

39

Soweit der Senat bisher zu § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI und der dortigen Wendung "über den entsprechenden Betrag bei Rückforderung anderweitig verfügt" die Ansicht vertreten hat, dass das Guthaben bei Eingang der ohne Rechtsgrund überwiesenen Rentengutschrift und die Beträge der weiteren danach auf dem Konto eingegangenen Gutschriften von den ausgeführten anderweitigen Verfügungen abzusetzen seien, weil die rechtsgrundlose Rentengutschrift bzw der "entsprechende Betrag" zur Ausführung der "anderweitigen Verfügung" gar nicht benötigt würden, wenn die das Überweisungskonto belastende Verfügung mit dem Wert aus anderen Quellen stammender Gelder ausgeführt werden könnte mit der Folge, dass der Wert der fehlüberwiesenen Rentenleistung im Vermögen des Geldinstituts geblieben wäre(so noch Senatsurteile vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 44; ähnlich vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 17), gibt der Senat diese Rechtsprechung entsprechend seiner Ankündigung im Termin vom 17.4.2012 (zum unstreitig erledigten Rechtsstreit B 13 R 53/10 R - vgl Terminbericht Nr 20/2012) auf.

40

Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 5. und 9. Senats aus den dort genannten Gründen an (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 41 ff; BSG vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 35 ff; BSG vom 9.12.1998 - BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 38 f). Danach steht der Umstand, dass neben belastenden Verfügungen iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI und dem Eingang der Rückforderung noch Gutschriften Dritter auf dem Konto des Geldinstituts eingegangen sind, einer Befreiung des Geldinstituts von der Rückzahlungspflicht nicht entgegen, solange die Gutschriften nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Bank iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI stets geltend machen, dass "sämtliche" Verfügungen die eingegangene Gutschrift der Sozialleistung wieder aufgezehrt haben. Dies bedeutet, dass soweit der Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI greift, weil kein Guthaben vorhanden ist(Halbs 2) und das Geldinstitut keine eigenen Forderungen befriedigt hat (§ 118 Abs 3 S 4 SGB VI), die Rückabwicklung der rechtswidrigen Rentenzahlung scheitert und der Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs 4 SGB VI vorgehen muss. Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenzahlung bedeutet dies, dass die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur rechtsgrundlosen Rentenüberweisung oder zu anderweitigen Verfügungen keine Rolle spielt.

41

4. Nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind - soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind - sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger) - Alt 1 - , als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende) - Alt 2 -, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet.

42

Vorliegend greift der Erstattungsanspruch gegen den Geldleistungsempfänger. Danach sind Empfänger von Geldleistungen zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Eine solche Konstellation scheidet hier von vornherein aus.

43

Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 2 SGB VI)auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, zB jene, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde. Sie haben die "fehlgeschlagenen" Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70). Die Beklagte ist auch gegenüber diesem Personenkreis befugt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (§ 118 Abs 4 S 2 SGB VI).

44

Die Erstattungspflicht gegenüber einem Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI setzt schließlich voraus, dass gerade infolge des ihn begünstigenden Überweisungsvorgangs der Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das Geldinstitut ausgeschlossen ist(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 77).

45

5. Nach den Feststellungen des LSG hat das Geldinstitut den streitigen Betrag von 862,16 Euro nach dem Tod des Berechtigten, aber vor Eingang der Rückforderung vom Konto des verstorbenen Rentenberechtigten am 2.8.2006 abgebucht und auf das Konto des Klägers zur Begleichung der teilweise noch offenen Rechnung für die Bestattung der Versicherten überwiesen. Aus den vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich, dass die Beklagte zunächst das Geldinstitut auf Rückzahlung der Rentenüberzahlung in Anspruch genommen hatte und im Zuge dessen Auskünfte erhielt, wonach sich das Konto des Rentenberechtigten bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 15.8.2006 im Soll befand, und dass ferner das Geldinstitut weitere Auskünfte über die Kontobewegungen seit Eingang des Sterbequartalsvorschusses erteilt hat. Damit stand infolge der Überweisung des streitigen Betrags an den Kläger kein Guthaben mehr auf dem Konto im Zeitpunkt der Rückforderung der Beklagten zur Verfügung. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist auch nicht ersichtlich, dass das Geldinstitut den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hätte. Der Kläger war daher als Empfänger des entsprechenden Minderungsbetrags verpflichtet, ihn an die Beklagte zu erstatten, weil infolge dieser Verfügung das Guthaben für die Rücküberweisung des Rentenbetrags nicht mehr ausreichte.

46

6. Dem Erstattungsanspruch gegen den Kläger steht auch kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen. Auch wenn der an den Kläger gerichtete Rückforderungsbescheid und der Widerspruchsbescheid lediglich an das "Bestattungshaus H. S." gerichtet waren, ohne deutlich zwischen der Person des Inhabers (dem Kläger) und seiner Firma zu unterscheiden, ist der Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gleichwohl wirksam ergangen. Denn ein Fehler in der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 37 Abs 1 SGB X) hätte nur dann Relevanz, wenn er die Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 39 Abs 1 SGB X) betreffen würde; wenn die fehlerhafte Bekanntgabe an den "falschen Adressaten" überhaupt keine Bekanntgabe im Verhältnis zum richtigen Adressaten wäre (so Krasney in Kasseler Komm, Stand Mai 2013, § 37 SGB X RdNr 9) und die Nichtwirksamkeit eines Verwaltungsakts der Nichtigkeit gleichstünde (vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 37 RdNr 21). Das ist vorliegend nicht der Fall.

47

Zwar ist die Firma eines Einzelkaufmanns im Zivilrecht an sich nicht parteifähig (vgl Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 50 RdNr 26). Nichts anderes gilt auch für das Verwaltungsverfahren (§ 10 Nr 1, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB X). Gleichwohl kann der Kaufmann in Angelegenheiten seines Handelsgeschäfts unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB). Wenn kein Zweifel besteht, wer mit der Firmenbezeichnung gemeint ist, so wird stets der Inhaber eines Geschäfts Partei im Rechtsverkehr (vgl Emmerich in Heymann, HGB, 2. Aufl 1995, § 17 RdNr 13 mwN; vgl auch BSG vom 22.3.2001 - B 12 RA 11/00 B - Juris RdNr 6 f). Bei verständiger Auslegung des streitigen Rückforderungsbescheids war hier der Kläger als Firmeninhaber Adressat des Bescheids.

48

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und 2 SGG iVm § 154 Abs 1 und 3, § 159 VwGO. Danach waren der Beigeladenen zu 2. Kosten aufzuerlegen, weil sie im Revisionsverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 GKG.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Witwenrentenleistungen.

2

Die in Deutschland lebende Klägerin ist Tochter und (Mit-)Erbin nach der am 1931 geborenen und am 2005 in Kroatien verstorbenen M. T. Diese war die Witwe des am 1927 geborenen und am 2001 verstorbenen Versicherten D. T. und bezog seit 1.7.2001 große Witwenrente aus dessen Versicherung von der Beklagten (Bescheid vom 11.2.2002).

3

Mit Schreiben vom 18.9.2005 (bei der Beklagten am 20.9.2005 eingegangen) teilte der Ehemann der Klägerin unter Vorlage einer Kopie der am 7.9.2005 in Kroatien ausgestellten Sterbeurkunde mit, dass M. T. am 2005 verstorben sei und bat um Beteiligung an den Bestattungskosten. Die Zahlung der Witwenrente wurde zum 31.10.2005 eingestellt. Im September und Oktober 2005 kam es zu Rentenüberzahlungen (zweimal monatlich 432,17 Euro = insgesamt 864,34 Euro) auf das kroatische Bankkonto der Verstorbenen.

4

Mit Schreiben vom 3.2.2006 forderte die Beklagte den überzahlten Betrag von der Bank zurück; diese teilte am 13.2. und 27.3.2006 mit, dass die Beträge am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben worden seien. Kontovollmachten hätten nicht vorgelegen. Nach weiterer Auskunft der Bank habe der Sohn der Verstorbenen den Betrag am Zahlungsautomaten für die Begleichung der Beerdigungskosten abgehoben; seine Adresse sei unbekannt.

5

Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte die im Zeitraum vom 1.9.2005 bis 31.10.2005 überzahlte Witwenrente iHv 864,34 Euro gemäß § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF iVm § 50 Abs 2 SGB X zurück. Als Erbin hafte sie gesamtschuldnerisch (Bescheid vom 23.5.2006). Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch berief sie sich darauf, nur Immobilien geerbt zu haben, die keinen Wert hätten. Aus den in Kroatien ausgestellten Dokumenten (notarieller Erbschein vom 12.12.2005 und Bescheid vom 7.4.2006) ergab sich, dass die Klägerin und ihr in Kroatien lebender (Halb-)Bruder als Erben der Verstorbenen je zur Hälfte eingesetzt waren. Beide hatten ihr Erbe angetreten und ihren Erbanteil angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden Erben aufgeteilt worden war.

6

Daraufhin übersandte die Beklagte auch dem (Halb-)Bruder der Klägerin und Sohn der Verstorbenen ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Rückforderung der Hinterbliebenenrente (Schreiben vom 12.7.2006) und forderte von ihm als Erbe die überzahlte Witwenrente iHv 864,34 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2005 bis 31.10.2005 gemäß § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF iVm § 50 Abs 2 SGB X ebenfalls zurück(Bescheid vom 14.8.2006).

7

Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.9.2006). Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor, sie habe nichts mit der angeblichen Abhebung des Geldes am Geldautomaten der Bank in Kroatien zu tun gehabt. Wie ihr bekannt sei, werde die Rente Anfang des laufenden Monats ausbezahlt. Sie habe vermutet, dass die Rente auch nach dem Tod ihrer Mutter weiter gezahlt werde und dass eine Person das Geld vom Konto abheben könnte. Deshalb habe sie die Beklagte gleich nach Erhalt der Sterbeurkunde über den Tod ihrer Mutter informiert. Dadurch habe sie verhindern wollen, dass die Rente weiterhin bezahlt werde. Das SG hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 23.11.2009 aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erbenhaftung nicht vorgelegen hätten (§ 118 Abs 4 S 5 SGB VI iVm § 50 SGB X). Die Klägerin hafte nicht als Erbin, weil die nach dem Tode der Berechtigten eingegangenen Bankgutschriften ins Leere gelaufen seien. Für den Verbleib nach dem Tode eingegangener Geldbeträge treffe den Erben keine Verantwortung. Daher hafte nur der tatsächliche Empfänger der Zahlungen (§ 118 Abs 4 S 1 SGB VI).

8

Die von der Beklagten eingelegte Berufung blieb nach Einholung einer "sachverständigen Auskunft" zu Fragen des kroatischen Erbrechts vom Institut für Ostrecht München eV vom 25.5.2011 erfolglos (Urteil des Hessischen LSG vom 23.8.2011). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zur Rückerstattung der überzahlten Witwenrente iHv insgesamt 864,34 Euro nicht verpflichtet sei. Da § 118 Abs 3 SGB VI lediglich Geldinstitute im Inland erfasse, komme nur § 118 Abs 4 SGB VI für die Rückforderung in Betracht. Diese Vorschrift enthalte eine Stufung der Verantwortlichkeit für die Erstattung überzahlter Geldleistungen. Gemäß Abs 4 S 1 sei der Verfügende zur Erstattung gegenüber dem Träger der Rentenversicherung verpflichtet, während in Abs 4 S 5 durch den Verweis auf § 50 SGB X die Nachrangigkeit der Inanspruchnahme der Erben normiert sei. Dies entspreche Sinn und Zweck von § 118 Abs 4 SGB VI, der eine höhere Schutzbedürftigkeit der Erben gegenüber den unmittelbar über die Rentenzahlungen Verfügenden verfolge. Für dieses Ergebnis sprächen auch Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Person des Verfügenden bzw Zahlungsempfängers sei regelmäßig ohne größeren Aufwand zu ermitteln. Auch dies sei Regelungsabsicht von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI.

9

Die Beklagte habe die in § 118 Abs 4 SGB VI vorgegebene Reihenfolge der Verantwortlichkeit nicht beachtet. Sie habe keinen Versuch unternommen, vom Verfügenden bzw Zahlungsempfänger der überzahlten Rentenleistungen die Rückerstattung zu verlangen. Die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Bank sei nicht ausreichend gewesen, weil Maßnahmen gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI gegen den Verfügenden bzw Zahlungsempfänger nicht ergriffen worden seien. Auch der (Halb-)Bruder der Klägerin sei mit Bescheid vom 18.8.2006 nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI (und nicht nach S 1) in Anspruch genommen worden. Jedenfalls schließe die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Inanspruchnahme der in Frage kommenden Personen einen Anspruch gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erbin aus.

10

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie ist der Meinung, sie habe die überzahlte Hinterbliebenenrente von der Klägerin als Erbin zurückfordern dürfen, ohne sich vorrangig an den Miterben und (Halb-)Bruder der Klägerin wenden zu müssen. Das vom LSG angenommene Stufenverhältnis innerhalb der Vorschrift des § 118 Abs 4 SGB VI sei unzutreffend. Aus Wortlaut und Satzreihenfolge folge eine Gleichrangigkeit der Inanspruchnahme von Erben gegenüber Zahlungsempfängern bzw Verfügenden. Der über § 50 SGB X iVm §§ 45, 48 SGB X zu berücksichtigende Vertrauensschutz trage der Schutzbedürftigkeit des Erben hinreichend Rechnung. An Vertrauensschutz mangele es, weil die Klägerin Kenntnis gehabt habe, dass die Witwenrente nach dem Tode ihrer Mutter ohne Rechtsgrund erbracht worden sei. Nach kroatischem Recht (Art 139 Abs 4 Kroatisches Gesetz über die Beerbung) hafte sie gesamtschuldnerisch.

11

Nach Hinweis des Senats, dass die Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils unrichtig sei mit der Folge, dass für die Begründung des Rechtsmittels die Jahresfrist (§ 66 Abs 2 SGG) laufe (bis zum 12.11.2012), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.1.2012 mitgeteilt, dass sie auf die Ausschöpfung der Jahresfrist verzichte.

12

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Mangels ausreichender Feststellungen des LSG zum kroatischen Erbrecht und zum deutschen Verfahrensrecht kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte die Klägerin als Erbin zur Erstattung der überzahlten Witwenrente für die Monate September und Oktober 2005 iHv 864,34 Euro in Anspruch nehmen durfte.

16

Die Beklagte war berechtigt, die Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod der Witwe durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Erbin geltend zu machen (1.). Die vorrangige Haftung des Geldinstituts auf Rücküberweisung kommt nicht zum Tragen (2.). Die bloße Rechtsstellung als (Mit-)Erbin reicht nicht aus, um die Klägerin als Empfängerin oder als Verfügende zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen in Anspruch zu nehmen (3.). Entgegen der Rechtsansicht des LSG ist die Erbenhaftung nicht nachrangig gegenüber der Haftung von Empfängern und Verfügenden (4.). Ob und in welchem Umfang die Klägerin nach kroatischem Erbrecht für den öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit haftet, wird das LSG im zurückverwiesenen Verfahren zu ermitteln haben (5.). Es wird auch Feststellungen zum Vertrauensschutz und zum Ermessen nachzuholen haben (6.).

17

1. Das Begehren der Klägerin ist auf die Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsbescheids vom 23.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2006 gerichtet (§ 123 SGG). Es handelt sich um eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG). Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 mwN; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33).

18

a) Nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vom 27.9.2006) anzuwendenden Fassung von § 118 Abs 4 SGB VI(idF des mit Wirkung vom 29.6.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vom 21.6.2002, BGBl I 2167 ) galt:

"Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (S 1). Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen (S 2). Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat (S 3). Ein Geldinstitut, dass eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen (S 4). Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt unberührt(S 5)."

19

Bis zum Inkrafttreten dieser Fassung (am 29.6.2002) war § 118 Abs 4 S 5 SGB VI wortgleich in § 118 Abs 4 S 3 SGB VI(idF des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995, BGBl I 1824) normiert. Mit Wirkung vom 1.5.2007 ist § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF zu S 4(aaO) geworden (idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung vom 20.4.2007, BGBl I 554). Des besseren Verständnisses wegen wird dieser Regelungsinhalt im Folgenden als "§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI" zitiert.

20

b) Die Beklagte war berechtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Erbin (§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI) geltend zu machen (§ 50 Abs 2 iVm Abs 3 SGB X). Nach § 50 Abs 3 S 1 SGB X sind zu erstattende Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Regelung bezieht sich auf die Erstattung von Leistungen mit oder ohne Verwaltungsakt (vgl § 50 Abs 2 S 1 SGB X) innerhalb eines auf Sozialleistungen bezogenen Sozialrechtsverhältnisses mit dem Leistungsberechtigten oder mit dessen Rechtsnachfolgern. Der durch Verwaltungsakt geltend zu machende Rückforderungsanspruch ist insoweit nur die Umkehrung des Leistungsakts der bewilligten Witwenrente, die sich mit dem Tode der Leistungsberechtigten nach § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt hat(vgl Senatsurteile vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 13; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 15; BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63). Die nach öffentlichem Recht zu Lebzeiten ausgezahlte Witwenrente (§ 46 SGB VI) beruht auch nach dem Tod der Witwe noch auf dieser Rechtsgrundlage. Der spiegelbildliche Rückforderungsanspruch gegen die Erben verliert nicht dadurch seine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur, dass er im Wege des Erbgangs das Gesamtvermögen der verstorbenen Witwe belastet (vgl BSGE 24, 190, 192 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; BSGE 25, 268, 270; BVerwGE 37, 314, 316 f; vgl dazu unten 5.).

21

2. Dem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin steht auch nicht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI entgegen. Der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen Dritte nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI erst und nur dann vorgehen, wenn die "Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Abs 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird"(Senatsurteil vom 13.11.2008 - BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 53 unter Hinweis auf BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 f). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs besteht daher gegenüber den in § 118 Abs 4 S 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden(zum Vorrangverhältnis zwischen Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruch, stRspr vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61 f; SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 71; SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 20; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 R 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 56; vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 26). Ob ein solches Vorrangverhältnis für den Erstattungsanspruch gegen Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI besteht, die - wie die Klägerin nach den Ausführungen unter 3. - weder Empfänger noch Verfügende iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind, kann an dieser Stelle offen bleiben.

22

Jedenfalls kommt der vorrangige Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank gemäß § 118 Abs 3 S 2 SGB VI hier nicht zum Tragen, weil nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI nur Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Hieraus ergibt sich, dass die Regelung des vereinfachten Rücküberweisungsverfahrens lediglich auf inländische Geldinstitute Anwendung findet (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25; BR-Drucks 496/95 S 9, 55 jeweils zu Nr 17). Kreditinstitute im Ausland werden hingegen nicht erfasst (vgl Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 30; Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, SGB VI, § 118 RdNr 19; KomGRV, Stand März 2010, SGB VI, § 118 RdNr 6.1). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sind die überzahlten Witwenrentenleistungen an eine in Kroatien ansässige Bank (P. Banka, Z.) gezahlt worden.

23

3. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht ausschließlich als (Mit-)Erbin - und nicht als Empfängerin oder Verfügende iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI - in Anspruch genommen.

24

Nach den bindenden Feststellungen des LSG sind die Klägerin und ihr (Halb-)Bruder Erben ihrer Mutter je zur Hälfte geworden. Sie haben das Erbe angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden aufgeteilt worden ist.

25

Die bloße Rechtsstellung der Klägerin als (Mit-)Erbin und als (mögliche) neue Kontoinhaberin reicht nicht aus, um sie zugleich als Empfängerin (a) oder als Verfügende (b) nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen haften zu lassen.

26

a) Empfänger von Geldleistungen sind zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Dies sind die Empfänger von Barleistungen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62, Nr 10 S 70; BSG vom 2.6.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

27

Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 2 SGB VI) auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, also jene, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Dies sind diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70), wie etwa wenn der verstorbene Rentner zu Lebzeiten noch selbst über sein Konto durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft über sein Konto verfügt hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62; Nr 11 S 77) und der der überzahlten Rentenleistung entsprechende Betrag auf ein anderes Konto (zB Vermieter) weitergeleitet wurde.

28

Die (Mit-)Erbenstellung der Klägerin hätte nach deutschem Recht den Eintritt in das Rechtsverhältnis zur Bank (vgl Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 30), hier den Erwerb der Rechte aus dem Girovertrag der Verstorbenen mit dem Geldinstitut, zur Folge. Ob diese Rechtslage dem kroatischen Erbrecht (vgl dazu unten 5.) entspricht, kann dahingestellt bleiben. Denn die neue Kontoinhaberschaft allein macht die Erbin noch nicht zur Empfängerin. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI verknüpft die Erstattungspflicht von Empfängern (und Verfügenden) nämlich mit der die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts einschränkenden anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 SGB VI(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63 zu § 118 Abs 4 S 1 SGB VI aF; bestätigt durch BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 für die ab 29.6.2002 hier relevante Neuregelung von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI idF des HZvNG). Für Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI soll aber nur dann die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" gelten, wenn sie an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind(BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 57, 65; Nr 11 S 80; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu Nr 17, S 42). Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht hierfür aber nicht aus. An Verfügungen über das Konto war die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht beteiligt.

29

b) Verfügende sind die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI). Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus (unklar insofern BT-Drucks 14/9007, zu Nr 4 S 36). Denn der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61; BSG vom 2.2.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu Nr 17, S 42). Dies gilt entsprechend auch für Auslandsfälle, also auch dann, wenn keine Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 SGB VI besteht. Ohne dass das LSG hierzu bindende Feststellungen getroffen hätte, käme - die Richtigkeit der Auskunft der Bank unterstellt - als Verfügender allenfalls der in Kroatien lebende (Mit-)Erbe und (Halb-)Bruder der Klägerin in Betracht, wenn er die überzahlte Rente am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben hätte (zur Wirksamkeit anderweitiger Verfügungen iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI durch Barabhebungen am Geldautomaten vgl Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 6). Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht aber nicht aus, um von der Vornahme eines Rechtsgeschäfts im dargelegten Sinne auszugehen.

30

Ebenso wenig genügt allein die (Mit-)Erbenstellung, um die Klägerin als Verfügungsberechtigte in Anspruch zu nehmen, die über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Geschäft zugelassen hat (§ 118 Abs 4 Halbs 2 Alt 2 SGB VI). Denn auch diese Alternative setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie zB die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können). Nach dem gegenwärtigen Streitstand liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin von Deutschland aus Verfügungen über das in Kroatien geführte Konto zugelassen hätte.

31

4. Für die vom LSG vertretene Ansicht einer gesetzlichen Rangfolge in der "Stufung der Verantwortlichkeit" innerhalb von § 118 Abs 4 SGB VI, wonach vorrangig Empfänger bzw Verfügende fehlüberwiesener Rentenleistungen nach S 1 in Anspruch zu nehmen sind, bevor der Anspruch gegenüber den Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI geltend zu machen ist(so auch Reinhardt in LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 118 RdNr 15; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 86; Pflüger in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2008, § 118 RdNr 134), ergeben sich keine tragfähigen rechtlichen Anknüpfungspunkte. Vielmehr folgt unter Berücksichtigung von Wortlaut (a), Systematik (b), Entstehungsgeschichte von § 118 Abs 4 SGB VI (c) und nach Sinn und Zweck der Norm (d), dass die Erben gleichrangig, also neben Empfängern bzw Verfügenden in Anspruch genommen werden können. Dies steht weder in Widerspruch dazu, dass in Einzelfällen der Grundsatz der Spezialität eingreifen kann (e) noch widerspricht es der bisherigen Rechtsprechung des BSG (f). Vielmehr bestehen eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche.

32

a) Wortlaut und Systematik des § 118 Abs 4 SGB VI sind entgegen der Meinung des LSG unergiebig. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI normiert die Pflicht("sind verpflichtet") der dort genannten Empfänger bzw Verfügenden zur Erstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen an den Rentenversicherungsträger. § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI enthält hingegen keine ausdrücklich formulierte Verpflichtung der Erben, sondern normiert vielmehr, dass ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X "unberührt" bleibt. Aus dieser Wortwahl lässt sich aber keine nachrangige Verantwortlichkeit der Inanspruchnahme der Erben herleiten. Die Formulierung "unberührt" deutet eher darauf hin, dass der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X "unbeschadet", also unabhängig von den in den vorhergehenden Sätzen getroffenen Regelungen besteht.

33

b) Ein nachrangiger Erstattungsanspruch der Erben lässt sich auch nicht aus der Aufeinanderfolge der in § 118 Abs 4 SGB VI normierten Sätze zwingend schließen. Auch wenn der Anspruch gegen die Erben auf Rückerstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen erst im letzten Satz von Abs 4 erwähnt wird, lässt die systematische Stellung ein solches Auslegungsergebnis nicht zu; vielmehr dürfte die systematische Stellung den unterschiedlichen Rechtspositionen und den damit verbundenen Haftungsrisiken von Empfängern/Verfügenden einerseits und den Erben andererseits entsprechen.

34

c) Darauf deutet die Entstehungsgeschichte der Norm hin, die das LSG gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bis zum 1.1.1996 konnten Ansprüche des Rentenversicherungsträgers gegenüber den Erben wegen fehlgeschlagener Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten zumindest zivilrechtlich (§§ 812 ff BGB iVm §§ 1922, 1967 BGB; vgl BGHZ 71, 180, 185) geltend gemacht werden (vgl BSGE 83, 176, 185 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 f; vgl auch Brähler, Nachr LVA Hessen 1996, 51, 54 f). Die Rechtslage wurde erst mit Wirkung vom 1.1.1996 geändert durch die Anfügung von Abs 4 an die bis dahin geltende Fassung von § 118 SGB VI(vgl die Neufassung von § 118 SGB VI durch Gesetz vom 15.12.1995, BGBl I 1824, 1839). Damit wurden öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die dort genannten Personen geschaffen. Dies hatte zur Folge, dass Ansprüche seit diesem Zeitpunkt nur noch vor den Sozialgerichten zu verfolgen waren (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 12; BT-Drucks 13/2590 S 25).

35

Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte der Rückforderungsanspruch gegen Erben (ab 1.1.1996: § 118 Abs 4 S 3, ab 29.6.2002: S 5, ab 1.5.2007: S 4 SGB VI), die nicht über die Rentenzahlung verfügt haben und deshalb nicht nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI haften, nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X(§ 50 SGB X) geltend gemacht werden (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Gegenüber Empfängern bzw Verfügenden iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI, die nicht zugleich Erben waren, konnte der Rückforderungsanspruch durch den Leistungsträger zunächst nur im Wege der Leistungsklage(§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemacht werden. Erst mit Wirkung vom 29.6.2002 (idF des HZvNG vom 21.6.2002, BGBl I 2167) wurde in § 118 Abs 4 S 2 SGB VI die Befugnis normiert, den Erstattungsanspruch gegenüber diesem Personenkreis durch Verwaltungsakt geltend zu machen(vgl BT-Drucks 14/9007 S 36; BR-Drucks 214/02 S 33, 80).

36

Hieraus ergeben sich aber keine greifbaren Anhaltspunkte für die vom LSG angenommene vorrangige Verantwortlichkeit von Empfängern bzw Verfügenden in S 1 gegenüber Erben im letzten Satz der Vorschrift. Im Gegenteil, die aufgezeigte Gesetzesentwicklung spricht vielmehr für eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die in Abs 4 genannten Personen (so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 50; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 2010, K § 118 RdNr 26 f; Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, § 118 RdNr 26, 31; KomGRV, Stand März 2010, SGB VI, § 118 RdNr 10, S 29; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, Bd 2, SGB VI, § 118 RdNr 39, Stand Februar 2008). Denn durch das Hinzutreten eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen - bis dahin außerhalb eines Sozialrechtsverhältnisses stehende - Empfänger bzw Verfügende fehlgeschlagener Rentenleistungen (dazu BT-Drucks 13/2590 S 25) sollte der Erstattungsanspruch gegen Erben nicht etwa zurücktreten. Es sollte vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, gegenüber allen Beteiligten, ggf gleichzeitig, Rückerstattungsansprüche anzumelden (vgl Brähler, Nachr LVA Hessen 1996, 75, 78, 79). Insgesamt sollte die Gesetzesänderung ab 1.1.1996 den Rechtscharakter des Rückforderungsanspruchs der Rentenversicherungsträger in den Fällen einer Überzahlung beim Tode des Berechtigten klären und eine eindeutige Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten festlegen (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25).

37

d) Die vom LSG angenommene Vorrangigkeit des Erstattungsanspruchs gegenüber Empfängern bzw Verfügenden fehlgeschlagener Rentenzahlungen würde auch den Schutzzweck und das Regelungskonzept von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI unzulässig einschränken. Der Rentenversicherungsträger muss fehlgeschlagene Zahlungen in seiner Funktion als treuhänderischer Verwalter der Sachmittel, die ihm durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabwickeln. Hierbei hat er weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf welchen dieser Ansprüche er erhebt (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; Nr 11 S 80; Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 44). Diesem Schutzzweck entspricht auch die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, Bd 2, SGB VI, § 118 RdNr 29b, Stand Februar 2008). Der Erbe, der weder über den überzahlten Rentenbetrag verfügt noch diesen empfangen hat, haftet jedoch nicht verschärft (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42; vgl Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, SGB VI, § 118 RdNr 31), sondern als Erstattungsschuldner nach § 50 Abs 2 S 2 iVm §§ 45, 48 SGB X unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz(s dazu unter 6.).

38

e) Dem steht nicht entgegen, dass die prinzipiell gleichrangigen und eigenständigen Erstattungsansprüche von § 118 Abs 4 S 1 und Abs 4 letzter Satz SGB VI iVm § 50 SGB X in einem Verhältnis von Spezialität stehen können, wenn Empfänger und/oder Verfügender zugleich Erben sind und die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach § 118 Abs 4 S 1 wie auch nach Abs 4 letzter Satz SGB VI erfüllen. Die Erbenhaftung ist in einem solchen Fall der allgemeinere Tatbestand, weil Abs 4 S 1 zusätzliche spezielle Merkmale (Empfänger/Verfügende) aufweist, die zur Erbenstellung hinzutreten können. Eine vorrangige Inanspruchnahme nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI kann für den Rentenversicherungsträger dann zweckmäßig sein, weil der Vertrauensschutz über §§ 45 ff SGB X keine Anwendung findet(vgl BT-Drucks 13/2590 S 25), sondern die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" greift (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 65; Nr 11 S 80). Sind die Erben jedoch neue Kontoinhaber, ohne dass sie nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI die Geldleistung unmittelbar bzw mittelbar empfangen haben oder über den überzahlten Betrag verfügt bzw dies zugelassen haben, kommt - wie hier - nur der Erstattungsanspruch gegen die Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI iVm § 50 SGB X in Betracht, für den die Vertrauensschutzregelungen des SGB X Anwendung finden(vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Dass in einem solchen Fall aus normativen (nicht: zweckmäßigen) Gründen eine vorrangige Inanspruchnahme des Empfängers/Verfügenden zu erfolgen hätte, ergibt sich hieraus aber gerade nicht.

39

f) Der Eigenständigkeit der in § 118 Abs 4 SGB VI genannten Erstattungsansprüche steht Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Dieses hat vielmehr formuliert, dass in den Fällen, in denen die Bank von ihrem Rücküberweisungsanspruch entlastet worden ist, ab 1.1.1996 die Möglichkeit besteht, diejenigen Personen, die anspruchsmindernde Verfügungen vorgenommen haben, "nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI auf Erstattung in Anspruch zu nehmen oder sich wegen einer Erstattung nach § 50 SGB X an die Erben zu halten"(BSGE 83, 176, 185 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39). Ähnlich ist auch die Wendung, dass "bei einem Scheitern der Rücküberweisung … sowohl der Erbe als auch der Verfügende als auch der durch eine Verfügung Begünstigte (Empfänger)" dem Rentenversicherungsträger haften (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 31),unabhängig davon, ob es sich um zwei oder um drei verschiedene Personen handelt.

40

5. Selbst wenn die Klägerin (Mit-)Erbin des Nachlasses der verstorbenen Witwe geworden ist, wird das LSG Feststellungen zum kroatischen Erbrecht nachzuholen haben. Bei Feststellungen, die die Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht trifft, der darauf beruhenden Rechtsauslegung und den aus dem ausländischen Recht gezogenen Schlussfolgerungen handelt es sich um nicht revisibles Recht iS von § 162 SGG(vgl zB BSGE 67, 214, 218 = SozR 3-6710 Art 4 Nr 1 S 4; BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13).

41

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte (Art 25 Abs 1 EGBGB).

42

Danach aber fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Erben nach kroatischem Recht zum Nachlass gehört (sog Erblasserschuld). Nach deutschem Recht gilt, dass mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf die Erben übergeht, § 1922 BGB. Die Rechtsnachfolge der Erben erfasst daher das gesamte Vermögen des Erblassers samt den von Todes wegen erworbenen Nachlassverbindlichkeiten (vgl Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 1). Mangels entgegenstehender Vorschriften gehen öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB beim Erbgang grundsätzlich auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Der Erbe tritt dann voll in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein (vgl BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG). Dies hat das SG nicht berücksichtigt, wenn es darauf abgestellt hat, dass die Nachlassverbindlichkeit nicht von der Erblasserin herrühren könne (wie hier vgl BVerwGE 37, 314, 316 f unter Hinweis auf BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; anders beim überzahlten Wohngeld vgl BVerwGE 84, 274).

43

Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin - entsprechend §§ 2058 ff BGB - nach kroatischem Recht für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin für den gesamten Rückerstattungsanspruch haftet, ob sie nur anteilig entsprechend ihrem Erbanteil (zur Hälfte) für die Rückzahlungspflicht einzustehen hat oder ob die Erbengemeinschaft als solche haftet. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin nur beschränkt (nur mit dem ererbten Vermögen) oder unbeschränkt (auch mit ihrem Eigenvermögen) haftet. Die Klägerin hat sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren darauf berufen, dass ihre Erbschaft nicht den Wert der Rückzahlungsverpflichtung decke.

44

6. Selbst wenn die Klägerin nach kroatischem Erbrecht für den Rückerstattungsanspruch haften sollte, fehlen Feststellungen zum deutschen Verfahrensrecht (SGB X). Die Haftung der Klägerin als Erbin (§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI)richtet sich nach § 50 Abs 2 S 2 SGB X. Danach gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat das LSG hierzu keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Diese wird es im zurückverwiesenen Verfahren nachzuholen haben. Angesichts der Verfahrenssituation sieht der Senat von der Prüfung ab, ob sich aus den sonstigen für das Revisionsgericht verwertbaren Feststellungen die Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale ergibt.

45

7. Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach § 197a SGG zu entscheiden haben.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 29. Juli 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beigeladene zu 2. trägt 1/3 der Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Kläger trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 862,16 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrags, der ihm nach dem Tod eines Rentenberechtigten von dessen Konto überwiesen wurde.

2

Die im Jahre 1927 geborene und am 5.6.2006 verstorbene Versicherte bezog im Sterbemonat Altersrente. Am 6.6.2006 beantragte der verwitwete Ehegatte beim Renten Service der Deutschen Post AG für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.2006 den Sterbequartalsvorschuss, der auf dem Konto des Witwers bei der Kreissparkasse K. (KSK) am 16.6.2006 einging (iHv 2266,34 Euro). Der Betrag setzte sich aus dem dreifachen Betrag der zuletzt an die Versicherte gezahlten Altersrente (3 x 734,52 Euro) zzgl Beitragserstattungen (iHv 62,78 Euro) zusammen.

3

Der Kläger, Inhaber eines Bestattungshauses, stellte dem Witwer die Kosten für die Beerdigung der Versicherten am 16.6.2006 in Rechnung (iHv 2862,16 Euro). Hiervon wurde ein Teilbetrag (iHv 2000 Euro) am 26.6.2006 beglichen. Am 11.7.2006 verstarb auch der verwitwete Ehegatte. Am 2.8.2006 überwies die bevollmächtigte Tochter vom Konto ihres verstorbenen Vaters den Restbetrag iHv 862,16 Euro an den Kläger. Am selben Tag wurden von diesem Konto 470 Euro zugunsten der Stadt M. (Beigeladene zu 1.) abgebucht. Am 3.8.2006 erfolgte eine weitere Abbuchung für die im August 2006 fällige Miete iHv 377,05 Euro zugunsten der E. Baugesellschaft mbH (Beigeladene zu 2.). Danach befand sich das Konto seit der Überweisung des Sterbequartalsvorschusses erstmals im Soll.

4

Am 2.8.2006 erfuhr die Beklagte vom Tod des Witwers. Sie berechnete den für den Zeitraum vom 1.8. bis 30.9.2006 überzahlten Rentenbetrag (iHv 1420,44 Euro = 1469,04 Euro abzüglich Beitragserstattungen iHv 48,60 Euro), den sie dem kontoführenden Geldinstitut am 15.8.2006 mitteilte. Nach Auskunft der KSK stand das Konto des Witwers am Tag des Rückforderungsersuchens der Beklagten (am 15.8.2006) im Soll (Minus von 376,03 Euro).

5

Nach Anhörung des Klägers forderte die Beklagte den Betrag iHv 862,16 Euro nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI vom Kläger zurück(Bescheid vom 13.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2007). Zur Begründung führte sie aus, dass nach Ablauf des Todesmonats des Witwers (Juli 2006) von dessen Konto eine Überweisung in der streitigen Höhe auf das Konto des Klägers erfolgt sei. Dieser sei als Empfänger der unter Vorbehalt erbrachten Rentenleistung zur Erstattung verpflichtet.

6

An die Beigeladenen ergingen ebenfalls Rückforderungsbescheide (vom 20.5.2008) wegen der am 2. und 3.8.2006 an sie erfolgten Abbuchungen vom Konto des verstorbenen Witwers. Die Widerspruchsverfahren sind bei der Beklagten noch anhängig.

7

Das Klage- und Berufungsverfahren war erfolgreich (Urteile SG Köln vom 29.7.2010; LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2012). Das SG hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil § 118 Abs 4 SGB VI nur von vornherein zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen erfasse. Das LSG hat diese Entscheidung nach (notwendiger) Beiladung der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, es existiere keine Rechtsgrundlage, nach der die Beklagte den streitigen Betrag durch Verwaltungsakt vom Kläger zurückfordern durfte. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI scheide als Rechtsgrundlage aus, weil der Sterbequartalsvorschuss keine laufende Geldleistung, sondern eine Einmalzahlung sei.Es handele sich um einen Vorschuss sui generis (Hinweis auf LSG für das Saarland vom 13.4.2000 - L 1 A 20/97; BSGE 57, 38 = SozR 1200 § 42 Nr 3; aA LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98); dieser sei zudem rechtmäßig nach § 7 Abs 1 S 1 der Renten Service Verordnung(RentSV) geleistet worden. Die Rückforderung könne auch nicht auf - eine entsprechende Anwendung von - § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt werden, weil der Kläger nicht Empfänger des Vorschusses gewesen sei. Dem Kläger sei auch kein "entsprechender Betrag" iS von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI überwiesen worden, weil es an der notwendigen wirtschaftlichen Identität von Vorschuss und an den Kläger überwiesenen Betrag mangele(Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9).

8

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI. Nach diesen Vorschriften sei sie berechtigt, die Erstattung des streitigen Betrags vom Kläger zu verlangen. Das LSG habe den Begriff der Geldleistungen iS dieser Vorschriften unzutreffend ausgelegt. Bei dem Sterbequartalsvorschuss handele es sich um die für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten zustehende Witwen- oder Witwerrente, die vom Renten Service der Deutschen Post AG ausgezahlt werde. Die vorschussweise Auszahlung in einer Summe berühre nicht den Charakter einer laufenden Geldleistung. Sofern der Berechtigte vor Ablauf der drei Monate versterbe, entfalle der Rechtsanspruch auf die Witwen- bzw Witwerrente nach Ablauf des Todesmonats (§ 102 Abs 5 SGB VI).

9

Die Anwendung von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI setze lediglich voraus, dass die Geldleistung "für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten" erbracht worden sei(Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98). Auf die wirtschaftliche Identität des Teils des unrechtmäßig gezahlten Rentenbetrags komme es nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG nicht mehr an. Die bis dahin vertretene Rechtsansicht (vgl noch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 S 7; SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63)habe der 5. Senat in den Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10) aufgegeben und sich insoweit dem Urteil des 9. Senats vom 9.12.1998 (BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4)angeschlossen.

10

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 29. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. In der vorliegenden Konstellation sei § 118 Abs 4 SGB VI nicht einschlägig. Vorrangig seien § 7 Abs 3 RentSV iVm § 42 Abs 2 SGB I anzuwenden. Da er aber keinen Vorschuss erhalten haben, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

13

Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 2. an.

14

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie weist darauf hin, dass dem Mietkonto der verstorbenen Eheleute für die Zeit ab 1.8.2006 keine Miete mehr gutgeschrieben worden sei. Die zunächst per Einzugsermächtigung abgebuchten Beträge für die Monate August und September 2006 seien rückbelastet worden.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2012 und des SG Köln vom 29.7.2010 waren daher aufzuheben und die Klage war abzuweisen.

17

A. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert, weil das LSG die Beigeladenen zu 1. und 2. notwendig beigeladen hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Denn sie sind nicht derart an dem Rechtsverhältnis beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs 2 Halbs 1 SGG). Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist stets dann gegeben und muss von Amts wegen ausgesprochen werden, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird (stRspr; vgl BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 18). Notwendig ist die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten (vgl BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 5). Die Beklagte hat gegenüber den Beigeladenen zu 1. und zu 2. jeweils eigenständige Rückforderungsbescheide nach § 118 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB VI erlassen. Die hier getroffene Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids gegen den Kläger greift weder unmittelbar in die Rechtssphäre der Beigeladenen zu 1. oder 2. ein noch sind sie von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung gegenüber dem Kläger unmittelbar betroffen. Für eine notwendige Beiladung reicht es nicht aus, wenn lediglich die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 Nr 10 mwN). Der Senat hat die Beigeladenen darauf hingewiesen, dass hier lediglich ein Fall der einfachen Beiladung gemäß § 75 Abs 1 SGG vorliegt. Für ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift genügen bereits ideelle oder tatsächliche Interessen, sofern diese durch die Entscheidung beeinflusst werden können (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 75 RdNr 8). Davon ist vorliegend auszugehen.

18

Schließlich steht einer Sachentscheidung des Senats auch nicht entgegen, dass das LSG von der Beiladung des Geldinstituts abgesehen hat. Zwar wird die Notwendigkeit der Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG)des Geldinstituts bei der Geltendmachung des Anspruchs nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI unterschiedlich beurteilt(bejahend: BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 99; offengelassen in BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 67; verneinend: BSGE 83, 176, 185 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 40). Doch selbst im Fall einer unterbliebenen notwendigen Beiladung zieht dies keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts das Geldinstitut - wie hier - nicht benachteiligen kann (stRspr, vgl zuletzt Senatsurteil vom 31.10.2012 - SozR 4-1300 § 106 Nr 1 RdNr 41 mwN).

19

B. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG), mit der der Kläger die Aufhebung des an ihn gerichteten Rückforderungsbescheids über den Betrag von 862,16 Euro begehrt (§ 123 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2007 erweist sich als rechtmäßig.

20

Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (stRspr, vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 17; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33). Bei der im Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Sach- und Rechtslage war hier auf § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung abzustellen (idF des Gesetzes vom 20.4.2007 , die sich von der mit Wirkung vom 9.4.2013 in Kraft getretenen aktuellen Fassung in hier nicht relevanter Weise § 118 abs 3 s 1 sgb vi: "geldinstitut im inland"> unterscheidet).

21

Nach § 118 Abs 4 S 1 Alt 1, S 2 SGB VI war die Beklagte berechtigt, die Erstattung des am 2.8.2006 vom Konto des verstorbenen Witwerrentenempfängers an den Kläger überwiesenen Betrags in Höhe von 862,16 Euro durch Verwaltungsakt zu verlangen.

22

Ein vorrangiger anderer Erstattungsanspruch gegen den Kläger kommt nicht in Betracht (1.) Bei dem Sterbequartalsvorschuss nach § 7 Abs 3 S 1 RentSV handelt es sich um unter Vorbehalt erbrachte Geldleistungen iS von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI (2.). Ein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung des Betrags besteht nicht (3.). Der Kläger ist als mittelbarer Empfänger der durch das Geldinstitut überwiesenen Geldleistungen der Beklagten zur Erstattung verpflichtet (4.). Die bindenden Feststellungen des LSG tragen dieses Ergebnis (5.). Dem Rückforderungsbescheid steht kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen (6.).

23

1. Wie das LSG im Ergebnis zu Recht annimmt, kann der Erstattungsanspruch weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung (über § 7 Abs 3 S 1 RentSV idF des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl I 3242) auf die Erstattungsregelung für überzahlte Vorschüsse nach § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt werden. Denn der Kläger hat keinen Vorschuss erhalten. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 42 Abs 1 S 1 SGB I setzt die Zahlung eines Vorschusses voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung von Geldleistungen dem Grunde nach besteht. Einen solchen Anspruch hatte der Kläger im Verhältnis zum beklagten Rentenversicherungsträger aber nicht.

24

Für diese Konstellation sieht vielmehr § 118 Abs 4 S 1 SGB VI einen speziellen Erstattungsanspruch für zu Unrecht gezahlte Geldleistungen vor, die für den Zeitraum nach dem Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Diese Norm erfasst einen größeren Kreis von potentiell gleichrangigen Erstattungspflichtigen, die in keinem Sozialleistungsverhältnis zum Rentenversicherungsträger stehen, namentlich unmittelbare und mittelbare Empfänger von solchen Geldleistungen bzw Verfügende über solche Geldleistungen bzw die Erben (vgl dazu zuletzt Senatsurteil vom 10.7.2012 - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 26 ff mwN). Daher wird der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI auch nicht durch § 7 Abs 3 S 1 RentSV iVm § 42 Abs 2 S 2 SGB I verdrängt.

25

2. Nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. § 118 Abs 3 S 2 bis 4 SGB VI regeln die vorrangige Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung; sie besteht nur dann nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde und die Rücküberweisung auch nicht aus einem Guthaben erfolgen kann (S 3); zur Befriedigung eigener Forderungen darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht verwenden (S 4).

26

Entgegen der Ansicht des LSG handelt es sich beim Sterbequartalsvorschuss um unter Vorbehalt erbrachte "Geldleistungen" nach § 118 Abs 3 SGB VI(so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Sept 2013, § 118 RdNr 29; KomGRV, Stand März 2010, § 118 SGB VI RdNr 6.2; Kühn in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 118 RdNr 26; im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98; unklar LSG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2013 - L 22 R 1071/11 - Juris RdNr 59 ff; aA LSG für das Saarland vom 13.4.2000 - L 1 A 20/97 - vor Inkrafttreten von § 118 Abs 4 SGB VI; offen gelassen von Körner in Kasseler Komm, Stand Dez 2012, § 118 SGB VI RdNr 20). Dem steht nicht Rechtsprechung des BSG entgegen, die die Rückerstattung von auf Hinterbliebenenrente gezahlten Vorschüssen auf § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt hat(vgl BSGE 57, 38 = SozR 1200 § 42 Nr 3). Im dort entschiedenen Fall ging es um die Frage der Rückforderung von anrechnungsfähigen Vorschüssen, die an den überlebenden Vorschussempfänger (Witwe) gezahlt worden waren.

27

Dass der Sterbequartalsvorschuss eine Geldleistung iS von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI ist, folgt aus seinem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des Zusammenspiels der nachstehend aufgezeigten Normen(vgl unten a und b). Der Sterbequartalsvorschuss ist nichts anderes als die im Voraus für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gezahlte Witwen- bzw Witwerrente (§ 46 SGB VI) in Höhe der zuletzt gezahlten Versichertenrente. Die vorschussweise Zahlung ermöglicht den nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente und stellt den Unterhalt des Hinterbliebenen auch im Fall erhöhter Aufwendungen infolge des Todesfalls sicher. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ändert die zusammenfassende vorschussweise Auszahlung der an sich monatlich zu zahlenden Witwen- bzw Witwerrente in einer Summe nicht den Charakter der Hinterbliebenenrente als solche (vgl allgemein BSG SozR 4-1200 § 56 Nr 3 RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/868 S 31; vgl auch Ruland in GK-SGB VI, Stand März 2012, § 119 RdNr 15). Dann aber besteht kein plausibler Grund, den überzahlten Sterbequartalsvorschuss anders zu behandeln als die überzahlte Witwen- bzw Witwerrente, die nach § 102 Abs 5 SGB VI nur bis zum Ende des Monats geleistet wird, in dem der Berechtigte verstorben ist.

28

a) Bereits in den Vorläufervorschriften des SGB VI (vgl § 1268 Abs 5 RVO, § 45 Abs 5 AVG, § 69 Abs 5 RKG) war eine - ursprünglich dem Beamtenrecht entlehnte - Regelung über die Höhe der Witwen- und Witwerrente für die ersten drei Monate enthalten. Damit sollten dem hinterbliebenen Ehegatten die mit der letzten Krankheit des Verstorbenen und dem Todesfall verbundenen Aufwendungen teilweise abgenommen und die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell erleichtert werden (vgl BVerfGE 32, 365, 369 = SozR Nr 92 zu Art 3 GG; BSG SozR Nr 4 zu § 1268 RVO Bl Aa 4; BSGE 66, 134, 138 = SozR 3-4100 § 138 Nr 1 S 5). Die im Sterbevierteljahr gezahlte Rente war keine Rente eigener Art (vgl dazu BSG SozR Nr 1 zu § 69 RKG Bl Aa 2).

29

Unter Geltung des SGB VI finden sich die entsprechenden Regelungen in der Vorschrift über den Rentenartfaktor (§ 67 Nr 5 und 6 SGB VI); dieser beträgt 1,0 bei Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. Zudem regelt § 115 Abs 2 SGB VI, dass Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente als Anträge auf Leistung einer Witwen- oder Witwerrente gelten. Um den Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Hinterbliebenen eines Versicherten (vgl § 4 Abs 2 S 2 SGB I)sicherzustellen, war es notwendig, Abweichendes von der allgemeinen Regelung über die Fälligkeit von laufenden Renten (§ 118 Abs 1 SGB VI bzw § 272a SGB VI für Renten mit Beginn vor dem 1.1.2004) zu bestimmen.

30

b) Regelungen über die Zahlungsmodalitäten der Witwen- bzw Witwerrente im Sterbevierteljahr finden sich nicht unmittelbar im SGB VI, sondern in der RentSV (zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der RentSV vom 14.10.2103, BGBl I 3866 - vormals Postrentendienstverordnung vom 28.7.1994, BGBl I 1867). Nach der Verordnungsermächtigung in § 120 Nr 1 iVm § 119 Abs 1 SGB VI darf der Inhalt der durch die Deutsche Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus (§ 119 Abs 1 S 1 SGB VI). Die Auszahlung anderer als laufender Geldleistungen durch die Deutsche Post AG ist in das Ermessen der Rentenversicherungsträger gestellt (§ 119 Abs 1 S 2 SGB VI; vgl dazu Ruland in GK-SGB VI, Stand März 2012, § 119 RdNr 15, 16).

31

Die auf dieser Grundlage erlassene RentSV bezeichnet den "Sterbequartalsvorschuß" auch als solchen (§ 7 Abs 1 S 1 Halbs 1 RentSV)und regelt das Verfahren seiner Auszahlung. Der Renten Service der Deutschen Post AG soll an Witwen oder Witwer (seit 2009 auch an überlebende Lebenspartner) verstorbener Berechtigter einer Rente wegen Alters (oder Erwerbsminderung) im Inland auch ohne Auftrag des Rentenversicherungsträgers einen Vorschuss für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten zahlen, wenn der Vorschuss innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines Sterbenachweises beantragt wird (§ 7 Abs 1 S 1 RentSV).Der Vorschuss wird auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet (§ 7 Abs 2 RentSV).

32

c) Entgegen der Ansicht des LSG steht diesem Ergebnis auch nicht der Wortlaut von § 118 Abs 3 S 1 bzw Abs 4 S 1 SGB VI entgegen; dieser setzt keine "laufenden Geldleistungen", sondern lediglich "Geldleistungen" voraus. Bei der vorschussweise gezahlten Witwen- bzw Witwerrente (§ 46 SGB VI) handelt es sich ohne Zweifel um Geldleistungen. Der Senat kann daher dahingestellt lassen, ob es sich beim dem Sterbequartalsvorschuss auch um "laufende Geldleistungen" iS des § 118 Abs 1 SGB VI handelt. Die Verordnungsermächtigung von § 120 Nr 1 iVm § 119 Abs 1 SGB VI(vgl dazu oben b) bezieht sich jedenfalls auch auf andere als laufende Geldleistungen.

33

d) Zudem spricht der Regelungszusammenhang von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI gegen die Ansicht des LSG. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist im Kontext von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI für den Begriff der Geldleistungen nicht auf die Definition iS von § 11 S 1 SGB I abzustellen. Im dortigen Zusammenhang ist mit Geldleistung der "Gegenstand" eines sozialen Rechts, dh die gerade zur Erfüllung eines sozialen Rechts erbrachte Geldleistung gemeint (§ 2 Abs 2 S 1 SGB I; vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63; SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 77).

34

§ 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI stellen mit dem Begriff "Geldleistungen" allein auf den Wert des Betrags ab, der gerade deshalb zugeflossen ist, weil der Erfüllungszweck der Rentenüberweisung wegen des Todes des Empfängers nicht mehr erreicht werden kann(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 64). Mit der Gutschrift auf dem Konto des Rentenberechtigten verliert die Rentenzahlung ihren ursprünglichen Charakter als Sozialleistung (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34). Deshalb nimmt § 118 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB VI zum Schutz der Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen auch einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70).

35

e) Im Ergebnis greift damit entgegen der Ansicht des LSG der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI normierte Vorbehalt. Denn wie das BSG bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97), kommt es auch nicht darauf an, ob die Geldleistung noch zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Rentenberechtigten auf dessen Konto überwiesen worden ist. Schon der eindeutige Wortlaut von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI stellt lediglich darauf ab, dass die Geldleistungen "für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten" auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden; diese gelten als unter Vorbehalt erbracht. Mit dem Tod des Berechtigten entfällt somit auch rückwirkend der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits erbrachter Leistungen (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97). Die Zahlung des Sterbequartalsvorschusses ist daher für die Monate August und September 2006 zu Unrecht erfolgt. Nach § 102 Abs 5 SGB VI besteht ein Anspruch auf Zahlung der Witwerrente nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstorben ist (hier bis einschließlich Juli 2006).

36

3. Wenn ein Rentenbetrag im unbaren Zahlungsverkehr auf ein Konto des Rentenberechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen worden ist, kommt ein eigenständiger Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger der Geldleistungen nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI aber nur dann in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI besteht. Eine solche gegen das Geldinstitut gerichtete - vorrangige - Rücküberweisungspflicht an die Beklagte bestand nach § 118 Abs 3 S 3 SGB VI nicht.

37

a) Der Rentenversicherungsträger durfte gegen Dritte nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(nach den vom 1.1.1996 bis 28.6.2002 gültigen Gesetzesfassungen) erst und nur dann vorgehen, wenn "die Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird" (vgl hierzu die stRspr, BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61 f; Nr 10 S 69; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 7.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R - Juris RdNr 22). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs gegen das Geldinstitut besteht ungeachtet der Neufassung des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(mit Gesetz vom 21.6.2002, BGBl I 2167 mWv 29.6.2002) gegenüber dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis von Empfängern und Verfügenden weiterhin. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte, dass die vorrangige Einstandspflicht des Geldinstituts geändert werden sollte (vgl BT-Drucks 14/9007, S 36; ferner Ruland in GK-SGB VI, Stand Sept 2013, § 118 RdNr 7).

38

b) Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob nach der rechtsgrundlos überwiesenen Rentenleistung noch sonstige Gutschriften Dritter auf dem Konto des Rentenberechtigten bei der KSK eingegangen sind und ob das Geldinstitut über diese bis zum Eingang der Rückforderung durch den Rentenversicherungsträger anderweitig verfügt hat.

39

Soweit der Senat bisher zu § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI und der dortigen Wendung "über den entsprechenden Betrag bei Rückforderung anderweitig verfügt" die Ansicht vertreten hat, dass das Guthaben bei Eingang der ohne Rechtsgrund überwiesenen Rentengutschrift und die Beträge der weiteren danach auf dem Konto eingegangenen Gutschriften von den ausgeführten anderweitigen Verfügungen abzusetzen seien, weil die rechtsgrundlose Rentengutschrift bzw der "entsprechende Betrag" zur Ausführung der "anderweitigen Verfügung" gar nicht benötigt würden, wenn die das Überweisungskonto belastende Verfügung mit dem Wert aus anderen Quellen stammender Gelder ausgeführt werden könnte mit der Folge, dass der Wert der fehlüberwiesenen Rentenleistung im Vermögen des Geldinstituts geblieben wäre(so noch Senatsurteile vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 44; ähnlich vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 17), gibt der Senat diese Rechtsprechung entsprechend seiner Ankündigung im Termin vom 17.4.2012 (zum unstreitig erledigten Rechtsstreit B 13 R 53/10 R - vgl Terminbericht Nr 20/2012) auf.

40

Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 5. und 9. Senats aus den dort genannten Gründen an (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 41 ff; BSG vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 35 ff; BSG vom 9.12.1998 - BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 38 f). Danach steht der Umstand, dass neben belastenden Verfügungen iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI und dem Eingang der Rückforderung noch Gutschriften Dritter auf dem Konto des Geldinstituts eingegangen sind, einer Befreiung des Geldinstituts von der Rückzahlungspflicht nicht entgegen, solange die Gutschriften nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Bank iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI stets geltend machen, dass "sämtliche" Verfügungen die eingegangene Gutschrift der Sozialleistung wieder aufgezehrt haben. Dies bedeutet, dass soweit der Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI greift, weil kein Guthaben vorhanden ist(Halbs 2) und das Geldinstitut keine eigenen Forderungen befriedigt hat (§ 118 Abs 3 S 4 SGB VI), die Rückabwicklung der rechtswidrigen Rentenzahlung scheitert und der Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs 4 SGB VI vorgehen muss. Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenzahlung bedeutet dies, dass die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur rechtsgrundlosen Rentenüberweisung oder zu anderweitigen Verfügungen keine Rolle spielt.

41

4. Nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind - soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind - sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger) - Alt 1 - , als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende) - Alt 2 -, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet.

42

Vorliegend greift der Erstattungsanspruch gegen den Geldleistungsempfänger. Danach sind Empfänger von Geldleistungen zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Eine solche Konstellation scheidet hier von vornherein aus.

43

Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 2 SGB VI)auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, zB jene, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde. Sie haben die "fehlgeschlagenen" Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70). Die Beklagte ist auch gegenüber diesem Personenkreis befugt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (§ 118 Abs 4 S 2 SGB VI).

44

Die Erstattungspflicht gegenüber einem Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI setzt schließlich voraus, dass gerade infolge des ihn begünstigenden Überweisungsvorgangs der Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das Geldinstitut ausgeschlossen ist(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 77).

45

5. Nach den Feststellungen des LSG hat das Geldinstitut den streitigen Betrag von 862,16 Euro nach dem Tod des Berechtigten, aber vor Eingang der Rückforderung vom Konto des verstorbenen Rentenberechtigten am 2.8.2006 abgebucht und auf das Konto des Klägers zur Begleichung der teilweise noch offenen Rechnung für die Bestattung der Versicherten überwiesen. Aus den vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich, dass die Beklagte zunächst das Geldinstitut auf Rückzahlung der Rentenüberzahlung in Anspruch genommen hatte und im Zuge dessen Auskünfte erhielt, wonach sich das Konto des Rentenberechtigten bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 15.8.2006 im Soll befand, und dass ferner das Geldinstitut weitere Auskünfte über die Kontobewegungen seit Eingang des Sterbequartalsvorschusses erteilt hat. Damit stand infolge der Überweisung des streitigen Betrags an den Kläger kein Guthaben mehr auf dem Konto im Zeitpunkt der Rückforderung der Beklagten zur Verfügung. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist auch nicht ersichtlich, dass das Geldinstitut den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hätte. Der Kläger war daher als Empfänger des entsprechenden Minderungsbetrags verpflichtet, ihn an die Beklagte zu erstatten, weil infolge dieser Verfügung das Guthaben für die Rücküberweisung des Rentenbetrags nicht mehr ausreichte.

46

6. Dem Erstattungsanspruch gegen den Kläger steht auch kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen. Auch wenn der an den Kläger gerichtete Rückforderungsbescheid und der Widerspruchsbescheid lediglich an das "Bestattungshaus H. S." gerichtet waren, ohne deutlich zwischen der Person des Inhabers (dem Kläger) und seiner Firma zu unterscheiden, ist der Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gleichwohl wirksam ergangen. Denn ein Fehler in der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 37 Abs 1 SGB X) hätte nur dann Relevanz, wenn er die Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 39 Abs 1 SGB X) betreffen würde; wenn die fehlerhafte Bekanntgabe an den "falschen Adressaten" überhaupt keine Bekanntgabe im Verhältnis zum richtigen Adressaten wäre (so Krasney in Kasseler Komm, Stand Mai 2013, § 37 SGB X RdNr 9) und die Nichtwirksamkeit eines Verwaltungsakts der Nichtigkeit gleichstünde (vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 37 RdNr 21). Das ist vorliegend nicht der Fall.

47

Zwar ist die Firma eines Einzelkaufmanns im Zivilrecht an sich nicht parteifähig (vgl Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 50 RdNr 26). Nichts anderes gilt auch für das Verwaltungsverfahren (§ 10 Nr 1, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB X). Gleichwohl kann der Kaufmann in Angelegenheiten seines Handelsgeschäfts unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB). Wenn kein Zweifel besteht, wer mit der Firmenbezeichnung gemeint ist, so wird stets der Inhaber eines Geschäfts Partei im Rechtsverkehr (vgl Emmerich in Heymann, HGB, 2. Aufl 1995, § 17 RdNr 13 mwN; vgl auch BSG vom 22.3.2001 - B 12 RA 11/00 B - Juris RdNr 6 f). Bei verständiger Auslegung des streitigen Rückforderungsbescheids war hier der Kläger als Firmeninhaber Adressat des Bescheids.

48

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und 2 SGG iVm § 154 Abs 1 und 3, § 159 VwGO. Danach waren der Beigeladenen zu 2. Kosten aufzuerlegen, weil sie im Revisionsverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 GKG.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.