Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2012 - 2 B 100/11

bei uns veröffentlicht am14.03.2012

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

Die Klägerin steht als teilzeitbeschäftigte Lehrerin für Grund- und Hauptschule im Dienst des Beklagten. Im Zeitraum von Mai bis Juli 2008 musste sie Mehrarbeit von monatlich bis zu zwei Stunden leisten. Ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung für diese Mehrarbeit lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, auch Teilzeitbeschäftigte seien zu einer ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend herabgesetzten, ausgleichsfreien Mehrarbeit verpflichtet. Diese Verpflichtung greife nicht erst dann ein, wenn ein teilzeitbeschäftigter Beamter die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten durch Mehrarbeit überschreite, sondern betreffe die jeweils ersten Mehrarbeitsstunden jenseits seines individuellen Beschäftigungsumfangs. Die Mehrarbeit der Klägerin sei im maßgeblichen Zeitraum stets unterhalb der von ihrem Beschäftigungsumfang abhängigen Schwelle zur ausgleichspflichtigen Mehrarbeit geblieben.

3

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Das ist hier nicht der Fall.

4

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der

durch Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu klärenden Rechtsfrage, ob Art. 157 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der teilzeitbeschäftigte Beamte für einen Teil der über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit keine Vergütung erhalten, obwohl dieselbe Arbeitszeit vollzeitbeschäftigten Beamten vergütet wird und der überwiegende Teil der teilzeitbeschäftigten Beamten Frauen sind.

5

Die so formulierte Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.

6

Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht. Dabei hat der Senat dahin stehen lassen, ob die Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang angepassten Maß angesichts mehrerer Modifikationen des nationalen Rechts überhaupt noch eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Entgelt im Sinne des § 4 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG bewirkt. Denn selbst wenn eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterstellt wird, ist diese gerechtfertigt (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 15, 20 und 29).

7

Eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, ob eine Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 119 EWGV oder Art. 141 EGV wie auch zu sekundärrechtlichen Vorschriften (z.B. Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, ABl L 45, S. 19) obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Rechtfertigung. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH, Urteile vom 13. Juli 1989 - Rs. C-171/88, Rinner-Kühn - Slg. 2743, Rn. 15, vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623, Rn. 67, vom 27. Mai 2004 - Rs. C- 285/02, Elsner-Lakeberg - Slg. I 5861, Rn. 18 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573, Rn. 43).

8

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen. Dieses Urteil betrifft die Vergütung von vergütungspflichtiger Mehrarbeit, nicht die Frage, ob teilzeitbeschäftigte Beamte ausgleichsfreie Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend reduzierten Ausmaß leisten müssen. Auch die in der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - BAGE 128, 63 und vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - ZTR 2011, 29) begründet ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diese Entscheidungen betreffen teilzeitbeschäftigte Angestellte und nicht Beamte. Diese sind aber nach der maßgeblichen landesgesetzlichen Regelung ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern (§ 90 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F.). Allein dadurch, dass auch teilzeitbeschäftigte Beamte pro rata temporis zur ausgleichsfreien Mehrarbeit herangezogen werden können, lässt sich eine mit der Richtlinie 97/81/EG nicht zu vereinbarende Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten vermeiden.

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Bauplanungsrecht: Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich

26.08.2014

Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen stellt in einer unterschiedlich bebauten Innenbereichslage keinen Fremdkörper dar.
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 48 Mehrarbeitsvergütung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nu
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nu

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - 6 AZR 305/09

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 329/08 - wird zurückgewiesen.
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Jan. 2019 - 2 B 289/18

bei uns veröffentlicht am 09.01.2019

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.9.2018 – 5 L 2434/17 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigelad

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juli 2014 - 2 B 288/14

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2014 – 5 L 572/14 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tr

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Mai 2013 - 2 B 51/13

bei uns veröffentlicht am 15.05.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2013 – 5 L 1880/12 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Nov. 2012 - 2 B 284/12

bei uns veröffentlicht am 21.11.2012

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. August 2012 – 5 L 617/12 – wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 329/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der ehegattenbezogene Ortszuschlag des teilzeitbeschäftigten Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zeitanteilig zu kürzen war.

2

Der Kläger ist beim beklagten Freistaat mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigt. Auch seine ebenso teilzeitbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Auf beide Arbeitsverhältnisse fand der BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten deshalb bis zum 30. September 2005 den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (Ehegattenanteil) ohne zeitanteilige Kürzung jeweils zur Hälfte. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum 1. Oktober 2005 vom BAT in den TVöD übergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts wurde die Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde gelegt. Da die Ehefrau des Klägers nach der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war, ging der beklagte Freistaat ab Oktober 2005 zwar von einem Anspruch auf den vollen Ehegattenanteil aus, verminderte diesen jedoch wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers um die Hälfte. Aufgrund dieser zeitanteiligen Kürzung erhielt der Kläger nach wie vor einen Ehegattenanteil iHv. monatlich 53,45 Euro brutto. Zur Berechnung des Ehegattenanteils heißt es im BAT:

        

„§ 29 Ortszuschlag.           

        

A. Grundlage des Ortszuschlages           

        

(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

        

...     

        
        

B. Stufen des Ortszuschlages           

        

...     

        

(2)     

Zur Stufe 2 gehören

        

1.    

verheiratete Angestellte,

        

...     

        
        

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stände ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

...“   

        
3

§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT lautet:

        

„§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter.           

        

(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.“

4

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 1. November 2006 vom BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitet. Der beklagte Freistaat legte den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil auch bei der Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers zugrunde. In § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) heißt es ua.:

        

„§ 5 Vergleichsentgelt.           

        

...     

        

(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. …

        

...     

        

(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. ...

                 
        

Protokollerklärung zu § 5 Absatz 5:

        

1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT/BAT-O. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.

        

...“   

5

Der Kläger hat gemeint, ihm habe nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD der volle Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugestanden. Für die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT angeordnete Nichtanwendung der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT sei maßgebend, dass seine Ehefrau und er im öffentlichen Dienst stünden und jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt seien. Die beiden Arbeitsverhältnisse seien im Sinne der Ortszuschlagsregelung als ein Vollzeitarbeitsverhältnis anzusehen. Deshalb hätte der beklagte Freistaat bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TV-L auch den vollen Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugrunde legen müssen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 534,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 53,45 Euro seit dem 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, dem Kläger den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen.

7

Der beklagte Freistaat hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT angeordnete Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT hätten nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des Klägers vom BAT in den TVöD nicht mehr vorgelegen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten sei der Ehegattenanteil nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nur dann nicht zeitanteilig zu kürzen, wenn beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt seien. Dies sei bei der Ehefrau des Klägers ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr der Fall gewesen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag zu 2., mit dem der Kläger dem Wortlaut nach die Zahlung von Ortszuschlag beansprucht, bedarf allerdings der Auslegung. Aus dem mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Klageziel wird deutlich, dass der Klageantrag zu 2. sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2007 bezieht und damit auf die Zeit nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TV-L. Letztgenannter Tarifvertrag sieht die Zahlung eines Ortszuschlags nicht mehr vor. Der Klageantrag zu 2. ist angesichts des sich aus der Klagebegründung ersichtlichen Klagebegehrens deshalb so zu verstehen, dass der Kläger die Verpflichtung des beklagten Freistaats festgestellt haben will, dass ab dem 1. Januar 2007 bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags im Sinne von Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder zu unterbleiben hat. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. hinreichend bestimmt im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

11

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD zum 1. Oktober 2005 keinen weitergehenden Anspruch auf ehegattenbezogenen Ortszuschlag. Der beklagte Freistaat hat deshalb auch mit Recht bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des teilzeitbeschäftigten Klägers vom BAT in den TV-L zum 1. November 2006 den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil zugrunde gelegt.

12

1. Gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Da die Vergütung des Angestellten nach § 26 Abs. 1 BAT aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag besteht, ist dieser einschließlich des Ehegattenanteils bei einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zeitanteilig zu kürzen (vgl. Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 25, BAGE 124, 284; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 19, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18). Dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT der Ehegattenanteil bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten grundsätzlich zu kürzen ist, wird auch aus der Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT deutlich. In dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kürzungsanordnung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ausnahmsweise keine Anwendung findet. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift waren entgegen der Ansicht des Klägers nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD zum 1. Oktober 2005 nicht mehr erfüllt, weil die Ehefrau des Klägers nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war. Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2007 (- 6 AZR 95/07 - Rn. 28, aaO) und vom 17. Dezember 2009 (- 6 AZR 668/08 - aaO) angenommen, dass der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann, wenn sein ebenfalls im öffentlichen Dienst stehender Ehegatte zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden ist. Daran hält der Senat fest. Die Entscheidung des Senats vom 25. Februar 2010 (- 6 AZR 809/08 - AP BAT-O § 29 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 16), wonach der kinderbezogene Ortszuschlag eines im Anwendungsbereich des BAT-O verbliebenen Teilzeitbeschäftigten nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD wegen § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig zu kürzen ist, steht dem nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien des BAT/BAT-O haben den ehegattenbezogenen und den kinderbezogenen Ortszuschlag unterschiedlich geregelt.

13

2. § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT regelt, dass § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Entgegen der Auffassung des Klägers zwingt der Wortlaut der Vorschrift damit nicht zu dem Verständnis, dass die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auch dann nicht anzuwenden ist, wenn der Ehegatte des Angestellten nicht mehr ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist. Zwar spricht § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nicht ausdrücklich davon, dass beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt sein müssen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem von den Tarifvertragsparteien mit dem Ehegattenanteil verfolgten Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nur dann ausgeschlossen ist, wenn die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT genannten Voraussetzungen erfüllt sind, also der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags vom Arbeitgeber nur zur Hälfte gezahlt wird (so auch Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Juli 2010 § 34 Erl. 3).

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3. Mit dem Wort „Unterschiedsbetrag“ in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT haben die Tarifvertragsparteien eindeutig den im vorhergehenden Satz genannten, zur Hälfte zu zahlenden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags gemeint. Damit haben sie zugleich die Nichtanwendung der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT daran geknüpft, dass dem Angestellten der ehegattenbezogene Ortszuschlag nur zur Hälfte gezahlt wird. Dies ist nach der tariflichen Regelung aber nicht schon dann der Fall, wenn auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht. Hinzukommen muss, dass dieser im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, hat der Angestellte Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 und nicht nur auf die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags. Dass die Nichtanwendung von § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Ehegattenanteil voraussetzt, dass auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht, stellt der Kläger nicht in Frage. Auch diese Voraussetzung ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT. Sie wird ebenso wie die für die Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erforderliche Ortszuschlagsberechtigung des Ehegatten nur aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang deutlich.

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4. Sinn und Zweck der Regelung des Ehegattenanteils in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT bestätigen das Auslegungsergebnis. Die Kürzungsvorschrift des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (Senat 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14 = EzBAT BAT § 29 Nr. 25; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38). Allerdings sollten trotz der Kürzung die Ehegatten zusammen mindestens einen vollen Ehegattenanteil erhalten, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (vgl. Senat 3. April 2003 - 6 AZR 78/02 - BAGE 106, 6, 9). Dieses Ziel wäre jedoch verfehlt worden, wenn der Ehegattenanteil sowohl gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT als auch nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzt worden wäre. Ehegatten, deren Arbeitsverhältnisse sich nach dem BAT richteten und die wie der Kläger und seine Ehefrau jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren, hätten bei Anwendung beider Kürzungsregelungen zusammen nicht einen Ehegattenanteil von 100 %, sondern nur von 50 % erhalten. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT bestimmt, dass unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT nicht anzuwenden ist. Liegen die Voraussetzungen für die Nichtanwendung dieser Kürzungsregelung jedoch nicht vor, weil nur einer der Ehegatten im öffentlichen Dienst steht, nur einer der Ehegatten ortszuschlagsberechtigt ist oder das erforderliche Maß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht erreicht wird, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der ortszuschlagsberechtigte Teilzeitbeschäftigte den Ehegattenanteil nur in dem Umfang erhält, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 25, BAGE 124, 284; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 19, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18).

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5. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben gesehen, dass die Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TV-L dazu führen kann, dass der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann. Dies hat sie veranlasst, in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder zu regeln, dass bei der Berechnung des Vergleichsentgelts auch der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrags der Ortszuschlagsstufen 1 und 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt wird. In Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder haben sie angeordnet, dass die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags(§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2) nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O unterbleibt. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben dagegen von einer solchen Regelung zur Vermeidung einer finanziellen Einbuße beim Familieneinkommen im TVÜ-Bund/VKA abgesehen. Sie waren bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen auch nicht verpflichtet, den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten, weil dies ohnehin nur bezogen auf einen bestimmten Stichtag möglich gewesen wäre (Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 28, BAGE 124, 284).

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6. Die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 TzBfG.

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a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht(sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz, vgl. Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23, BAGE 128, 63). Der Ortszuschlag ist nach § 26 Abs. 1 BAT Bestandteil der Vergütung und damit Arbeitsentgelt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien(Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - aaO). Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (Senat 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250, 253; BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 606/02 - BAGE 108, 123, 128 f.). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, aaO).

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b) Daran gemessen wurde der Kläger nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD zum 1. Oktober 2005 wegen seiner Teilzeitbeschäftigung bezüglich des Ortszuschlags nicht schlechter behandelt als vollzeitbeschäftigte Angestellte. Als vollzeitbeschäftigtem Angestellten hätte ihm ab Oktober 2005 der volle Ehegattenanteil iHv. monatlich 106,90 Euro brutto zugestanden. Als mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beschäftigter Angestellter hatte er nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz und nach der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT Anspruch auf die Hälfte des Ehegattenanteils und damit auf monatlich 53,45 Euro brutto. Diesen Betrag hat der beklagte Freistaat dem Kläger gezahlt und ihn damit nicht schlechter behandelt als einen Vollzeitbeschäftigten.

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7. Die Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TV-L zum 1. November 2006 hat die aufgrund der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD entstandene finanzielle Einbuße beim Familieneinkommen des Klägers und seiner Ehefrau nicht beseitigt. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags unterbleibt nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder nur nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O, dessen Voraussetzungen mangels Ortszuschlagsberechtigung der Ehefrau des Klägers bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TV-L nicht mehr vorlagen. Zudem stellt Satz 3 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder klar, dass durch die in Satz 2 getroffene Regelung neue Ansprüche nicht entstehen.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Beus    

        

    Uwe Zabel