Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. März 2011 - 3 C 23/10

bei uns veröffentlicht am24.03.2011

Tatbestand

1

Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für eine nach § 17a der Röntgenverordnung - RöV - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) erfolgte Prüfung seiner Röntgeneinrichtung durch die Beklagte.

2

Gemäß § 17a Abs. 1 RöV bestimmt die zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Zuständige Behörde ist in Hessen das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung zuständige Ministerium (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004, GVBl. I 2004, 93), in diesem Fall das Sozialministerium. Es darf gemäß § 1 Abs. 3 des vorgenannten Landesgesetzes im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stelle hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen.

3

Das hessische Sozialministerium hat mit Vertrag vom 30. Januar 2004 der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, einer Tochter der TÜV SÜD AG, für fünf Jahre die Aufgaben der ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen. Dieser Beleihungsakt wurde im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht. Nach einer Umfirmierung der beliehenen Gesellschaft in TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe (später erneut umfirmiert in TÜV SÜD Industrie Service GmbH) haben die Vertragsparteien mit Vertrag vom 3. November 2004 vereinbart, im Vertragstext die alte durch die neue Bezeichnung der Gesellschaft zu ersetzen. Nachdem die ärztliche Stelle innerhalb der TÜV SÜD AG organisatorisch der Beklagten als einem anderen Tochterunternehmen zugeordnet worden war, das damals noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierte, schloss das hessische Sozialministerium mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft am 21. Dezember 2005 einen Änderungsvertrag wiederum in der Weise, dass man vereinbarte, die Bezeichnung der Gesellschaft im Text des Vertrages vom 30. Januar 2004, geändert durch Vertrag vom 3. November 2004, zu ersetzen. Diese Vertragsänderung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden.

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Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2007, dass der Beleihungsvertrag durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 mit ihrer Zustimmung auf die Beklagte übergegangen sei.

5

Die Beklagte leitete im August 2006 eine Prüfung der Röntgengeräte des Klägers ein. Die Überprüfung endete mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse durch Schreiben vom 29. Mai 2007. Unter dem 30. Mai 2007 stellte die Beklagte dem Kläger für die Überprüfung 1 511,30 € in Rechnung.

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Die gegen den Bescheid erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2009 im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung beruhe auf § 17a RöV in Verbindung mit dem die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen als ärztliche Stellen regelnden Landesgesetz, einem Beleihungsakt des zuständigen Ministeriums sowie den Regelungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der einschlägigen Verwaltungskostenordnung. Die Beklagte sei mit den Aufgaben und Befugnissen einer ärztlichen Stelle beliehen worden. Das hessische Sozialministerium habe die Beleihung durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 auf die unter der Bezeichnung TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte umgestellt. Dadurch sei eine Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG, nämlich die Verlagerung der Aufgabenwahrnehmung auf eine andere Tochtergesellschaft, nachvollzogen worden. Eine Beteiligung des zuvor beliehenen Rechtsträgers an dem Änderungsvertrag sei nicht erforderlich. Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter könne darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil ausweislich der Bestätigung vom 27. März 2007 die Zustimmung sämtlicher Beteiligter vorgelegen habe. Die unterbliebene Veröffentlichung der Vertragsänderung im Staatsanzeiger sei unschädlich, weil ihr keine konstitutive Bedeutung zukomme. Das Landesrecht sehe eine Veröffentlichungspflicht nicht vor.

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Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nicht wirksam beliehen sei. Das Berufungsgericht habe den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 unzutreffend ausgelegt. Er regele keine Übertragung eines Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger, sondern ebenso wie die zuvor anlässlich einer Umfirmierung erfolgte Vertragsänderung lediglich die Änderung der Bezeichnung des Beliehenen. Das Sozialministerium sei offensichtlich davon ausgegangen, dass kein Rechtsträgerwechsel erfolge. Eine Änderung des ursprünglichen Beleihungsvertrages sei zudem nur durch die Vertragspartner möglich. Den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 habe jedoch der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Das genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Eine wirksame Änderung der Beleihung erfordere nach dem Prinzip der Urkundeneinheit vielmehr eine schriftliche Vereinbarung aller Beteiligten und den Abschluss eines Beleihungsvertrags mit dem neu zu beleihenden Rechtsträger. Selbst wenn in dem Vertrag die Beleihung der Beklagten geregelt worden sein sollte, bedürfe diese gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG der Zustimmung des bislang Beliehenen. Eine Rückwirkung der Zustimmung komme nicht in Betracht; eine Beleihung zur Eingriffsverwaltung könne nicht schwebend unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der Übertragung resultiere außerdem aus der unterbliebenen Bekanntmachung. Da die ursprüngliche Beleihung im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden sei, hätte auch die Übertragung der Beleihung in derselben Weise bekannt gemacht werden müssen. Das Berufungsurteil verletze außerdem das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe auf eine Zustimmung vom 27. März 2007 abgestellt, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass diese Zustimmung ein anderes Beleihungsverhältnis betreffe, nämlich die Beleihung nach § 83 der Strahlenschutzverordnung.

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Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht unter Vorlage der entsprechenden Dokumente geltend, dass der Übergang der ärztlichen Stelle von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf sie im Wege des Betriebsübergangs durch einen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Juni 2005 erfolgt sei. Zudem hätten beide Gesellschaften mit gemeinsamem Schreiben vom 14. Juli 2005 das hessische Sozialministerium über die Umstrukturierung unterrichtet und darum gebeten, den Beleihungsvertrag entsprechend zu ändern. Daraus ergebe sich, dass alle Beteiligten die Übertragung der Beleihung gewollt und ihr vorab zugestimmt hätten.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 zu einer wirksamen Übertragung der Beleihung von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf die seinerzeit noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte geführt hat. Diese Auslegung des Vertrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen ist grundsätzlich Tatsachenermittlung. Für das Revisionsgericht sind die tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut einer Willenserklärung, den inneren Willen des Erklärenden und die Begleitumstände der Erklärung bindend. Allerdings ist die tatrichterliche Würdigung bei der Auslegung von Erklärungen in ihrem Rechtsanwendungsteil vom Revisionsgericht überprüfbar. Es kontrolliert, ob die Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7; Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f.> = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 3; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 137 Rn. 153; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO Rn. 164 ff. m.w.N.). Das gilt auch für nach revisiblem Landesverwaltungsverfahrensrecht geschlossene Verträge (s. dazu Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <289> und vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.>).

12

Die Auslegung des Änderungsvertrags durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Zwar haben die Vertragspartner des Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ebenso wie in dem vorherigen Änderungsvertrag lediglich den Austausch der Bezeichnung der beliehenen GmbH in dem bisherigen Vertragstext geregelt. Das zwingt aber nicht dazu, darin eine fehlgeschlagene Übertragung des Beleihungsverhältnisses zu sehen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Wille der Beteiligten (§ 133 BGB). Nach den Umständen des Falles kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligten in der Vorstellung gehandelt haben, nicht lediglich einer weiteren Umfirmierung des beliehenen Unternehmens Rechnung zu tragen, sondern das Beleihungsverhältnis auf einen anderen Rechtsträger umzustellen. Die Vertragsänderung war notwendig geworden, weil die bisherige Beliehene die ärztliche Stelle auf eine andere Tochtergesellschaft der TÜV SÜD AG übertragen hatte; dieser Rechtsträgerwechsel sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch die Änderung des Beleihungsverhältnisses nachvollzogen werden. Es ist deshalb sachgerecht, den Änderungsvertrag so auszulegen, dass das übereinstimmend gewollte Ergebnis - nämlich die Weiterführung der Beleihung durch die TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe - erreicht wird.

13

2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass der Vertrag vom 21. Dezember 2005 den Anforderungen der §§ 54 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften stehen im Einklang mit den gleichlautenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

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Grundlage des Beleihungsverhältnisses ist das durch das Landesgesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 eingeräumte Recht, Aufgaben und Befugnisse an Private zu übertragen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass diese Übertragung überhaupt im Wege eines öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrages erfolgen könne, handelt es sich um die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Ob außerhalb des Verfahrensrechts liegende Gründe des Landesorganisationsrechts die Möglichkeit einer Beleihung durch Vertrag anstelle eines Verwaltungsaktes (§ 54 Satz 2 HVwVfG) ausschließen oder beschränken können, ist deshalb hier nicht zu erörtern.

15

Außer Frage steht, dass eine Beleihung, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden durfte, in der gleichen Weise auf einen Dritten weiter übertragen werden kann. Die unter dem Gesichtspunkt des revisiblen Verwaltungsverfahrensrechts an einen solchen Übertragungsvertrag zu stellenden Anforderungen sind erfüllt.

16

a) Der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 wahrt das Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Der Vertrag ist von einem Vertreter des hessischen Sozialministeriums und dem Geschäftsführer des als Vertragsübernehmer zu beleihenden Unternehmens unterzeichnet worden (Urkundeneinheit). Die Auffassung des Klägers, nur ein dreiseitiger Vertrag könne zu einem Rechtsträgerwechsel führen, trifft nicht zu. Der Änderungsvertrag bedeutet der Sache nach die Begründung eines neuen Beleihungsverhältnisses zwischen dem Hoheitsträger und einem Privaten und das Ausscheiden des bislang Beliehenen aus dem Beleihungsverhältnis. Ein solcher Vertrag kann zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu beleihenden Rechtsträger geschlossen werden. Der aus dem Beleihungsverhältnis Ausscheidende wird, soweit der Vertrag in seine Rechte eingreift, durch das Wirksamkeitserfordernis der schriftlichen Zustimmung gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG hinreichend geschützt. Insoweit gilt nichts anderes als für eine zivilrechtliche Vertragsübernahme. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligten bedarf. Es kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 -NJW-RR 2005, 958). Es besteht kein Grund, hiervon für die Vertragsübernahme im öffentlichen Recht abzuweichen.

17

b) Dem Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG ist ebenfalls Genüge getan. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Senat lässt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Übertragung einer Beleihung auf einen neuen Rechtsträger den bislang Beliehenen in Rechten verletzen kann mit der möglichen Folge, dass die Fortführung des Beleihungsverhältnisses mit dem neuen Rechtsträger von seiner Zustimmung abhängt. Ebenso kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen eine erst nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) in Bezug auf die Wirksamkeit der Änderung des Beleihungsverhältnisses hätte. Der Klärung dieser Fragen bedarf es nicht, weil die bislang Beliehene vor der mit Vertrag vom 21. Dezember 2005 vorgenommenen Änderung des Beleihungsverhältnisses in die Änderung eingewilligt hat. Das ergibt sich nicht erst aus dem Schreiben vom 14. Juli 2005 an das hessische Sozialministerium, mit dem die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe gemeinsam mit der Beklagten um die Vertragsänderung gebeten hat. Es folgt vielmehr bereits aus dem zuvor zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrag, mit dem verschiedene Betriebsteile, unter anderem die ärztliche Stelle, von der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden sind. In Bezug auf das Beleihungsverhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Stelle kann darin bei verständiger Würdigung nur die Einwilligung des abgebenden Unternehmens in die Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger gesehen werden. Die Erklärung gegenüber einem der Vertragspartner des späteren Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ist insoweit ausreichend (§ 182 Abs. 1 BGB, § 62 Satz 2 HVwVfG). Selbst bei einem anderen Verständnis des zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrages käme nicht in Betracht, die Übertragung der Beleihung, mit dem lediglich die Konsequenzen aus dem Rechtsträgerwechsel gezogen worden sind, wegen einer fehlenden Zustimmung der bislang Beliehenen als nach § 58 Abs. 1 HVwVfG (schwebend) unwirksam anzusehen. Die bislang Beliehene verhielte sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits durch die Übertragung der ärztlichen Stelle auf einen anderen Rechtsträger selbst der Möglichkeit der Wahrnehmung der ihr durch Beleihung übertragenen Aufgaben und Befugnisse begeben, andererseits aber die Zustimmung zu einer Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger verweigern würde. Sie könnte sich deshalb in Ansehung der Übertragung des Beleihungsverhältnisses nicht auf eine fehlende Zustimmung berufen. Das gilt erst recht für den Kläger als Adressat eines Verwaltungsaktes des neuen Rechtsträgers der ärztlichen Stelle.

18

3. Der Kläger macht ferner geltend, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 anders als der ursprüngliche Beleihungsvertrag nicht im Hessischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt gegeben worden ist. Auch daraus ergibt sich kein Verstoß gegen Bundesrecht.

19

Die Röntgenverordnung sieht in § 17a vor, dass die zuständigen Behörden die ärztlichen Stellen bestimmen. Nähere Vorgaben enthält das Bundesrecht nicht; es überlässt den Ländern, auf welche Weise die ärztlichen Stellen bestimmt werden. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Bekanntmachung. Soweit es sich um Rechtsnormen handelt, ist deren öffentliche Bekanntgabe rechtsstaatlich geboten und landesverfassungsrechtlich vorgegeben. Für die hier mit dem privaten Rechtsträger geschlossene Vereinbarung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das hessische Landesrecht eine öffentliche Bekanntgabe nicht verlangt. Eine weitergehende bundesrechtliche Verpflichtung ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass das hessische Sozialministerium, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht hatte, dass es der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe mit Vertrag vom 30. Januar 2004 die Aufgaben und Befugnisse einer ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen hat. Ein Bundesrechtsverstoß ergäbe sich daraus nur, wenn die unterbliebene Bekanntgabe des Änderungsvertrags unter diesen Umständen den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG widerspräche (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 185). Das ist indes nicht der Fall. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass über das Homogenitätsgebot ohnehin nur die Grundsätze der Verfassungsprinzipien vorgegeben werden. Schon das Rechtsstaatsprinzip als solches ist hier nicht verletzt. Angesprochen ist der aus ihm abzuleitende Aspekt des Vertrauensschutzes, damit in Zusammenhang stehend die Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handeln. Diese Gesichtspunkte wären aber nur dann tatsächlich betroffen, wenn dem Adressatenkreis, für den die Vorgaben der Röntgenverordnung von Bedeutung sind, aus dem Vertrauen darauf, dass die ärztliche Stelle einem bestimmten Rechtsträger zugeordnet ist, irgendein Nachteil im Falle eines Rechtsträgerwechsels entstehen könnte. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wird von der Beklagten für eine von der ärztlichen Stelle durchgeführte Überprüfung in Anspruch genommen. Er hat in diesem Kontext keine Nachteile dadurch, dass er möglicherweise erst im Zuge der Überprüfung erfahren hat, dass die ärztliche Stelle nicht mehr dem erstbeliehenen Rechtsträger, sondern der Beklagten zugeordnet ist.

20

Alle weiteren materiellen Aspekte betreffen ausschließlich Landesrecht. Das gilt für die zwischen den Beteiligten erörterten Fragen der Ausschreibungspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen vom 27. Februar 2004 ebenso wie für die Gebührenbemessung nach dem Landesgebührenrecht.

21

4. Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Zwar betraf die vom Berufungsgericht als nachträgliche Zustimmung gewertete Bestätigung vom 27. März 2007, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hatte, ein anderes Beleihungsverhältnis mit anderen Beteiligten, nämlich die Beleihung der Beklagten als ärztliche Stelle nach § 83 der Strahlenschutzverordnung durch das hessische Umweltministerium. Darauf hatte der Kläger das Berufungsgericht auch wiederholt hingewiesen, das gleichwohl angenommen hat, dass mit dieser Bestätigung die Zustimmung sämtlicher Beteiligter zur Umstellung der Beleihung auf den neuen Rechtsträger vorgelegen habe, und damit den Vortrag des Klägers übergangen hat.

22

Der Verfahrensmangel hat sich jedoch auf die Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bei der Vorlage der Bestätigung ersichtlich die Beleihungsverhältnisse nach § 17a RöV und § 83 Strahlenschutzverordnung verwechselt, was auch dem Berufungsgericht nicht aufgefallen war. Für das Beleihungsverhältnis nach § 17a RöV existiert aber eine gleichlautende, ebenfalls vom 27. März 2007 datierende Bestätigung der Beteiligten dieses Beleihungsverhältnisses. Die Beklagte hat diese Bestätigung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nachgereicht. Wenn das Berufungsgericht den Einwand des Klägers berücksichtigt hätte, hätte dies lediglich dazu geführt, dass ihm die maßgebliche Bestätigung vom 27. März 2007 vorgelegt worden wäre, die es fraglos in derselben Weise gewertet hätte. Unabhängig davon greift insoweit § 144 Abs. 4 VwGO. Das Berufungsurteil erweist sich unbeschadet einer verfahrensfehlerhaft angenommenen nachträglichen Zustimmung der früheren Beliehenen zu dem Änderungsvertrag als im Ergebnis richtig, weil diese - wie gezeigt - der Übertragung der Beleihung bereits zuvor zugestimmt hatte.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. März 2011 - 3 C 23/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. März 2011 - 3 C 23/10

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. März 2011 - 3 C 23/10 zitiert 12 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 182 Zustimmung


(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem an

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 69


Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen


Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. März 2011 - 3 C 23/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2005 - XII ZR 29/02

bei uns veröffentlicht am 20.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 29/02 Verkündet am: 20. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. März 2011 - 3 C 23/10.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Feb. 2015 - 2 K 2743/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von der mit Bescheid der Klägerin vom 11.11.2014 erteilten Baugenehmigung der Nutzungsänderung der Gewerbefläche im Erdgeschoss des Anwesens ... und ..., Gemarkung ..., zu einem Drogeriemarkt

Referenzen

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 29/02 Verkündet am:
20. April 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 566, 126 Abs. 2
Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrags ist gewahrt, wenn der Vermieter
mit dem Altmieter schriftlich vereinbart, daß der Neumieter in den Vertrag eintritt
und dieser der Vertragsübernahme formlos zustimmt.
BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Januar 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Mieterin die Feststellung, daß ihr die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil diese ihr Geschäftsräume nicht überlassen , sondern anderweitig vermietet habe. Ab Anfang 1999 verhandelte der jetzige Geschäftsführer der Klägerin Michael W. für die E.M. Verwaltungs GmbH auf der Mieterseite mit der Beklagten über die Anmietung einer größeren Gewerbefläche in dem in der Errichtung befindlichen Einkaufszentrum "E." in R., auf der ein Fachmarkt für Unterhaltungselektronik betrieben werden sollte. Am 20./26. August 1999 unterzeichnete die Beklagte als Vermieterin und Michael W. für die als Mieterin aufgeführte E.M. Verwaltungs GmbH einen Mietvertrag. Nach dessen § 1 Nr. 1 Abs. 2 wurde eine Fläche von "ca. 2.223,57 m² (ca. 1.802,37 m² Verkaufsfläche/ca. 421,20 m² Nebenfläche)" vermietet. Nach § 2 des Mietvertrages wurde das
Mietverhältnis auf die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen mit einer Verlängerungsoption von vier mal fünf Jahren zugunsten der Mieterin. Der Mietvertrag nimmt in § 13 Nr. 5 auf Planunterlagen als Anlagen Bezug, die nach § 9 Nr. 3 Bestandteil des Mietvertrags sind. Zugleich vereinbarten die Mietparteien im Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag , daß der Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten nach erfolgter Eintragung der Klägerin in das Handelsregister auf diese als Mieterin übergehen und die E.M. Verwaltungs GmbH aus dem Mietvertrag ausscheiden solle. Der Nachtrag ist auf seiten der Vermieterin von einem Vertreter der Beklagten unterschrieben. Für die Mieterin hat Michael W. unter Beifügung eines Stempels der E.M. Verwaltungs GmbH unterschrieben. Die Klägerin ist am 13. August 1999 gegründet und am 28. September 1999 in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Schreiben vom 9. November 1999 an die E.M. Verwaltungs GmbH erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Mietvertrag. Sie vermietete die Flächen an eine Konkurrentin der Klägerin, die die Räumlichkeiten im Juni 2000 bezog. Auf die Klage der Klägerin hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Nichterfüllung des Mietvertrages entstanden sei. Dabei ging das Landgericht davon aus, daß der Vertrag formwirksam sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat angenommene Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 325 Abs. 1, § 535 BGB a.F. zu, weil die Beklagte durch Doppelvermietung des Objekts und dessen Überlassung an einen Dritten sich die Erfüllung ihrer Leistungspflicht gegenüber der Klägerin schuldhaft unmöglich gemacht habe. Der Mietvertrag sei wirksam zustande gekommen. Michael M., der der maßgebliche Gesellschafter gewesen sei, habe bei Abschluß des Mietvertrages und des Nachtrags Nr. 1 sowohl Vollmacht der Klägerin als auch der E.M. Verwaltungs GmbH besessen. Der Mietvertrag sei daher auf die Klägerin übergegangen. Der im Schreiben der Beklagten vom 9. November 1999 erklärte Rücktritt sei wirkungslos, weil der Beklagten keine Rücktrittsgründe zugestanden hätten. Die gesetzliche Schriftform des § 566 BGB a.F. sei eingehalten. Zwar sei der Mietgegenstand in § 1 Nr. 1 Abs. 2 des Mietvertrages nicht hinreichend bestimmbar angegeben, weil die Lage der Mietfläche innerhalb der Gesamtfläche des Einkaufszentrums von ca. 20.000 m² nicht erkennbar sei. Diese lasse sich auch nicht aus der Baubeschreibung und aus der vorgelegten Flächenberechnung nach DIN 277 entnehmen. Die Klägerin habe jedoch in der letzten mündlichen Verhandlung die in § 13 Nr. 5 des Mietvertrages aufgeführte Planunterlage vorgelegt, die gemäß § 9 Nr. 3 des Mietvertrages ausdrücklich dessen Bestandteil sei. Dabei handele es sich um einen Lageplan des Gesamtprojekts "E." vom 9. August 1999, in dem die an die Klägerin vermietete Fläche insgesamt gelb umrandet und mit 1.802,73 m² sowie Lager näher gekennzeichnet sei, und im übrigen um zwei Detailpläne der "Verkaufsfläche" 1.820 m² vom 15. Juni 1999. Mittels dieser Planunterlagen, auf die der Mietvertrag verweise,
sei der Inhalt der in § 1 Nr. 1 Abs. 2 niedergelegten Einigung über die Mietfläche hinsichtlich ihrer Belegenheit eindeutig ausgewiesen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß infolge des Nachtrags Nr. 1 zum Mietvertrag zwischen der Beklagten und der E.M. Verwaltungs GmbH die Klägerin an deren Stelle in den Mietvertrag auf Mieterseite eingetreten ist. Entgegen der Meinung der Revision stellt die Vereinbarung der Beklagten mit der E.M. Verwaltungs GmbH im Nachtrag Nr. 1 keinen (unwirksamen ) Vertrag zu Lasten der Klägerin dar. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Vertragsübernahme und somit auch die Pflicht der Klägerin zur Zahlung des Mietzinses ohne Mitwirkung der Klägerin hätte erfolgen sollen. Das Berufungsgericht hat jedoch den Nachtrag Nr. 1 in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, daß die Übernahme des Mietvertrages durch die Klägerin mit deren Zustimmung erfolgen sollte. Nach allgemeiner Meinung ist die Vertragsübernahme nicht eine Kombination von Abtretung und Schuldübernahme, sondern ein einheitliches Rechtsgeschäft. Sie bedarf der Zustimmung aller Beteiligter (vgl. BGHZ 96, 302, 308; BGHZ 154, 171, 175). Die Vertragsübernahme kann als dreiseitiger Vertrag oder aber auch durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird. Dabei kann nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit der Eintritt des neuen Mieters in den Vertrag auch dadurch
erfolgen, daß der Neumieter einen Vertrag zwischen Vermieter und Altmieter genehmigt (vgl. BGHZ 72, 394, 396; 96, 302, 309). Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin, vertreten durch den Generalbevollmächtigten W., diese Zustimmung erteilt hat. Entgegen dem Vorbringen der Revision steht dieser Annahme nicht entgegen , daß die Klägerin bei Vertragsschluß etwa noch nicht gegründet gewesen wäre und deswegen dem Übernahmevertrag nicht hätte zustimmen können. Vielmehr ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts die Klägerin vor Vertragsschluß, nämlich am 13. August 1999 gegründet worden. Sie konnte daher als Vorgesellschaft der Vertragsübernahme vom 20./26. August 1999 zustimmen, wobei die Rechte und Pflichten hieraus mit der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister auf diese übergingen (vgl. BGHZ 80, 129, 131 ff.). 2. Der Mietvertrag zwischen den Parteien entspricht der in § 566 BGB a.F. vorgesehenen Schriftform.
a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Zustimmung der Klägerin zur Vertragsübernahme habe zur Erhaltung der zehnjährigen Laufzeit in § 2 des Mietvertrags gemäß § 566 BGB a.F. der Schriftform bedurft. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr steht der Umstand, daß die Zustimmung des Dritten nicht schriftlich erfolgte, der Einhaltung der Schriftform nicht entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Zustimmung des Mieters zu einem zwischen früherem und neuem Vermieter vereinbarten Vermieterwechsel formfrei ist (vgl. BGHZ 154, 179 f.). Die dort genannten Gründe sprechen auch dafür, daß die Zustimmung des neuen Mieters zu einem vom Vermieter und altem Mieter vereinbarten Mieterwechsel formfrei wirksam ist. Denn der Schriftform genügt auch
ein Mietvertrag, der vorsieht, daß er erst nach Zustimmung eines Dritten wirksam werden soll; dessen Zustimmung muß nicht in dieselbe Urkunde aufgenommen oder gar von beiden Parteien noch einmal unterschrieben werden, da sie formfrei ist und nicht der Form des Hauptgeschäfts bedarf. § 566 BGB a.F. verfolgt eben nicht den Zweck, einem späteren Grundstückserwerber zu ermöglichen , sich allein anhand der Urkunde Gewißheit über das Zustandekommen oder den Fortbestand eines langfristigen Mietvertrages zwischen dem Veräußerer und dem Mieter zu verschaffen. Für die in § 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform genügt es vielmehr, wenn ein späterer Grundstückserwerber aus einer einheitlichen Urkunde ersehen kann, in welche langfristigen Vereinbarungen er nach § 571 Abs. 1 BGB a.F. gegebenenfalls eintritt, nämlich dann, wenn diese im Zeitpunkt der Umschreibung des Grundstücks (noch) bestanden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2004 - XII ZR 68/02 - NJW 2004, 2962, 2964). Diesen Voraussetzungen aber genügt der Nachtrag, weil ein potentieller Grundstückserwerber aus ihm in Verbindung mit dem Mietvertrag ersehen kann, daß er, sofern der Mietvertrag überhaupt noch besteht, in ein langfristiges Mietverhältnis entweder mit dem alten oder dem neuen Mieter eintritt.
b) Der Vertrag ist entgegen der Revision auch nicht deswegen formungültig , weil in ihm die Lage der vermieteten Fläche nicht hinreichend genau bestimmt wäre. Zu Recht führt das Oberlandesgericht allerdings aus, daß im Vertrag selbst die Lage der Mietfläche im Gesamtgebäude nicht beschrieben ist. Der von der Klägerin vorgelegte Plan ist daher nicht nur Orientierungshilfe zur näheren Bestimmung der bereits ohnehin schriftlich festgelegten Lage der vermieteten Flächen. Doch geht das Oberlandesgericht zu Recht davon aus, daß die für die Wahrung der Schriftform erforderliche Einheit der Urkunde besteht. Der Mietvertrag verweist nämlich in § 13 Nr. 5 auf die als Anlage aufgeführte Planunterlage, die gemäß § 9 Nr. 3 ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages ist. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind in dem Lageplan des
Gesamtprojekts "E." vom 9. August 1999 die an die Klägerin vermieteten Flächen insgesamt gelb umrandet und mit "1.802,32 m²" sowie "Lager" näher gekennzeichnet. Das genügt, um die Einheit zwischen der Haupturkunde und der Anlage zu dokumentieren. Insbesondere brauchten die Parteien den Lageplan nicht gesondert zu unterschreiben. Soweit nämlich der vollständigen Unterschrift im Rahmen der gesetzlichen Schriftform auch die Funktion der Dokumentation und die Bekräftigung des rechtsgeschäftlichen Erklärungswillens beigemessen wird, ist diesem Erfordernis bereits durch die Unterzeichnung des Vertrags genügt, der die Anlage durch Verweisung zum Vertragsbestandteil macht (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 357).
c) Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin habe selbst nicht behauptet, den Planunterlagen liege eine Einigung der Parteien zugrunde, das Berufungsgericht habe gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO auf die Bedeutung der Planunterlagen hinweisen müssen, hat der Senat diese Rügen von Verfahrensmängeln geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.). 3. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus § 325 Abs. 1, § 535 Satz 1 BGB a.F., sondern aus §§ 541, 538 BGB a.F. Da die Beklagte die Flächen rechtswirksam anderweitig vermietet hat, liegt ein Rechtsmangel im Sinne von § 541 BGB vor. Die in dieser Vorschrift enthaltene Verweisung auf § 538 BGB a.F. verdrängt auch vor Übergabe der Mietsache die §§ 306, 275 und 325 BGB
a.F. (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714, 715; BGH Urteil vom 5. Juni 1991 - V ZR 115/90 - NJW 1991, 3277).
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(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.