Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Feb. 2015 - 2 K 2743/14
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von der mit Bescheid der Klägerin vom 11.11.2014 erteilten Baugenehmigung der Nutzungsänderung der Gewerbefläche im Erdgeschoss des Anwesens ... und ..., Gemarkung ..., zu einem Drogeriemarkt Gebrauch zu machen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Feb. 2015 - 2 K 2743/14
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Feb. 2015 - 2 K 2743/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für eine nach § 17a der Röntgenverordnung - RöV - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) erfolgte Prüfung seiner Röntgeneinrichtung durch die Beklagte.
- 2
-
Gemäß § 17a Abs. 1 RöV bestimmt die zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Zuständige Behörde ist in Hessen das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung zuständige Ministerium (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004, GVBl. I 2004, 93), in diesem Fall das Sozialministerium. Es darf gemäß § 1 Abs. 3 des vorgenannten Landesgesetzes im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stelle hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen.
- 3
-
Das hessische Sozialministerium hat mit Vertrag vom 30. Januar 2004 der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, einer Tochter der TÜV SÜD AG, für fünf Jahre die Aufgaben der ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen. Dieser Beleihungsakt wurde im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht. Nach einer Umfirmierung der beliehenen Gesellschaft in TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe (später erneut umfirmiert in TÜV SÜD Industrie Service GmbH) haben die Vertragsparteien mit Vertrag vom 3. November 2004 vereinbart, im Vertragstext die alte durch die neue Bezeichnung der Gesellschaft zu ersetzen. Nachdem die ärztliche Stelle innerhalb der TÜV SÜD AG organisatorisch der Beklagten als einem anderen Tochterunternehmen zugeordnet worden war, das damals noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierte, schloss das hessische Sozialministerium mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft am 21. Dezember 2005 einen Änderungsvertrag wiederum in der Weise, dass man vereinbarte, die Bezeichnung der Gesellschaft im Text des Vertrages vom 30. Januar 2004, geändert durch Vertrag vom 3. November 2004, zu ersetzen. Diese Vertragsänderung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden.
- 4
-
Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2007, dass der Beleihungsvertrag durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 mit ihrer Zustimmung auf die Beklagte übergegangen sei.
- 5
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Die Beklagte leitete im August 2006 eine Prüfung der Röntgengeräte des Klägers ein. Die Überprüfung endete mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse durch Schreiben vom 29. Mai 2007. Unter dem 30. Mai 2007 stellte die Beklagte dem Kläger für die Überprüfung 1 511,30 € in Rechnung.
- 6
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Die gegen den Bescheid erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2009 im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung beruhe auf § 17a RöV in Verbindung mit dem die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen als ärztliche Stellen regelnden Landesgesetz, einem Beleihungsakt des zuständigen Ministeriums sowie den Regelungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der einschlägigen Verwaltungskostenordnung. Die Beklagte sei mit den Aufgaben und Befugnissen einer ärztlichen Stelle beliehen worden. Das hessische Sozialministerium habe die Beleihung durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 auf die unter der Bezeichnung TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte umgestellt. Dadurch sei eine Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG, nämlich die Verlagerung der Aufgabenwahrnehmung auf eine andere Tochtergesellschaft, nachvollzogen worden. Eine Beteiligung des zuvor beliehenen Rechtsträgers an dem Änderungsvertrag sei nicht erforderlich. Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter könne darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil ausweislich der Bestätigung vom 27. März 2007 die Zustimmung sämtlicher Beteiligter vorgelegen habe. Die unterbliebene Veröffentlichung der Vertragsänderung im Staatsanzeiger sei unschädlich, weil ihr keine konstitutive Bedeutung zukomme. Das Landesrecht sehe eine Veröffentlichungspflicht nicht vor.
- 7
-
Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nicht wirksam beliehen sei. Das Berufungsgericht habe den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 unzutreffend ausgelegt. Er regele keine Übertragung eines Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger, sondern ebenso wie die zuvor anlässlich einer Umfirmierung erfolgte Vertragsänderung lediglich die Änderung der Bezeichnung des Beliehenen. Das Sozialministerium sei offensichtlich davon ausgegangen, dass kein Rechtsträgerwechsel erfolge. Eine Änderung des ursprünglichen Beleihungsvertrages sei zudem nur durch die Vertragspartner möglich. Den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 habe jedoch der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Das genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Eine wirksame Änderung der Beleihung erfordere nach dem Prinzip der Urkundeneinheit vielmehr eine schriftliche Vereinbarung aller Beteiligten und den Abschluss eines Beleihungsvertrags mit dem neu zu beleihenden Rechtsträger. Selbst wenn in dem Vertrag die Beleihung der Beklagten geregelt worden sein sollte, bedürfe diese gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG der Zustimmung des bislang Beliehenen. Eine Rückwirkung der Zustimmung komme nicht in Betracht; eine Beleihung zur Eingriffsverwaltung könne nicht schwebend unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der Übertragung resultiere außerdem aus der unterbliebenen Bekanntmachung. Da die ursprüngliche Beleihung im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden sei, hätte auch die Übertragung der Beleihung in derselben Weise bekannt gemacht werden müssen. Das Berufungsurteil verletze außerdem das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe auf eine Zustimmung vom 27. März 2007 abgestellt, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass diese Zustimmung ein anderes Beleihungsverhältnis betreffe, nämlich die Beleihung nach § 83 der Strahlenschutzverordnung.
- 8
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht unter Vorlage der entsprechenden Dokumente geltend, dass der Übergang der ärztlichen Stelle von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf sie im Wege des Betriebsübergangs durch einen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Juni 2005 erfolgt sei. Zudem hätten beide Gesellschaften mit gemeinsamem Schreiben vom 14. Juli 2005 das hessische Sozialministerium über die Umstrukturierung unterrichtet und darum gebeten, den Beleihungsvertrag entsprechend zu ändern. Daraus ergebe sich, dass alle Beteiligten die Übertragung der Beleihung gewollt und ihr vorab zugestimmt hätten.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
- 10
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 zu einer wirksamen Übertragung der Beleihung von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf die seinerzeit noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte geführt hat. Diese Auslegung des Vertrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 11
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Die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen ist grundsätzlich Tatsachenermittlung. Für das Revisionsgericht sind die tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut einer Willenserklärung, den inneren Willen des Erklärenden und die Begleitumstände der Erklärung bindend. Allerdings ist die tatrichterliche Würdigung bei der Auslegung von Erklärungen in ihrem Rechtsanwendungsteil vom Revisionsgericht überprüfbar. Es kontrolliert, ob die Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7; Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f.> = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 3; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 137 Rn. 153; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO Rn. 164 ff. m.w.N.). Das gilt auch für nach revisiblem Landesverwaltungsverfahrensrecht geschlossene Verträge (s. dazu Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <289> und vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.>).
- 12
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Die Auslegung des Änderungsvertrags durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Zwar haben die Vertragspartner des Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ebenso wie in dem vorherigen Änderungsvertrag lediglich den Austausch der Bezeichnung der beliehenen GmbH in dem bisherigen Vertragstext geregelt. Das zwingt aber nicht dazu, darin eine fehlgeschlagene Übertragung des Beleihungsverhältnisses zu sehen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Wille der Beteiligten (§ 133 BGB). Nach den Umständen des Falles kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligten in der Vorstellung gehandelt haben, nicht lediglich einer weiteren Umfirmierung des beliehenen Unternehmens Rechnung zu tragen, sondern das Beleihungsverhältnis auf einen anderen Rechtsträger umzustellen. Die Vertragsänderung war notwendig geworden, weil die bisherige Beliehene die ärztliche Stelle auf eine andere Tochtergesellschaft der TÜV SÜD AG übertragen hatte; dieser Rechtsträgerwechsel sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch die Änderung des Beleihungsverhältnisses nachvollzogen werden. Es ist deshalb sachgerecht, den Änderungsvertrag so auszulegen, dass das übereinstimmend gewollte Ergebnis - nämlich die Weiterführung der Beleihung durch die TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe - erreicht wird.
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2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass der Vertrag vom 21. Dezember 2005 den Anforderungen der §§ 54 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften stehen im Einklang mit den gleichlautenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
- 14
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Grundlage des Beleihungsverhältnisses ist das durch das Landesgesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 eingeräumte Recht, Aufgaben und Befugnisse an Private zu übertragen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass diese Übertragung überhaupt im Wege eines öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrages erfolgen könne, handelt es sich um die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Ob außerhalb des Verfahrensrechts liegende Gründe des Landesorganisationsrechts die Möglichkeit einer Beleihung durch Vertrag anstelle eines Verwaltungsaktes (§ 54 Satz 2 HVwVfG) ausschließen oder beschränken können, ist deshalb hier nicht zu erörtern.
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Außer Frage steht, dass eine Beleihung, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden durfte, in der gleichen Weise auf einen Dritten weiter übertragen werden kann. Die unter dem Gesichtspunkt des revisiblen Verwaltungsverfahrensrechts an einen solchen Übertragungsvertrag zu stellenden Anforderungen sind erfüllt.
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a) Der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 wahrt das Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Der Vertrag ist von einem Vertreter des hessischen Sozialministeriums und dem Geschäftsführer des als Vertragsübernehmer zu beleihenden Unternehmens unterzeichnet worden (Urkundeneinheit). Die Auffassung des Klägers, nur ein dreiseitiger Vertrag könne zu einem Rechtsträgerwechsel führen, trifft nicht zu. Der Änderungsvertrag bedeutet der Sache nach die Begründung eines neuen Beleihungsverhältnisses zwischen dem Hoheitsträger und einem Privaten und das Ausscheiden des bislang Beliehenen aus dem Beleihungsverhältnis. Ein solcher Vertrag kann zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu beleihenden Rechtsträger geschlossen werden. Der aus dem Beleihungsverhältnis Ausscheidende wird, soweit der Vertrag in seine Rechte eingreift, durch das Wirksamkeitserfordernis der schriftlichen Zustimmung gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG hinreichend geschützt. Insoweit gilt nichts anderes als für eine zivilrechtliche Vertragsübernahme. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligten bedarf. Es kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 -NJW-RR 2005, 958). Es besteht kein Grund, hiervon für die Vertragsübernahme im öffentlichen Recht abzuweichen.
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b) Dem Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG ist ebenfalls Genüge getan. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Senat lässt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Übertragung einer Beleihung auf einen neuen Rechtsträger den bislang Beliehenen in Rechten verletzen kann mit der möglichen Folge, dass die Fortführung des Beleihungsverhältnisses mit dem neuen Rechtsträger von seiner Zustimmung abhängt. Ebenso kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen eine erst nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) in Bezug auf die Wirksamkeit der Änderung des Beleihungsverhältnisses hätte. Der Klärung dieser Fragen bedarf es nicht, weil die bislang Beliehene vor der mit Vertrag vom 21. Dezember 2005 vorgenommenen Änderung des Beleihungsverhältnisses in die Änderung eingewilligt hat. Das ergibt sich nicht erst aus dem Schreiben vom 14. Juli 2005 an das hessische Sozialministerium, mit dem die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe gemeinsam mit der Beklagten um die Vertragsänderung gebeten hat. Es folgt vielmehr bereits aus dem zuvor zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrag, mit dem verschiedene Betriebsteile, unter anderem die ärztliche Stelle, von der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden sind. In Bezug auf das Beleihungsverhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Stelle kann darin bei verständiger Würdigung nur die Einwilligung des abgebenden Unternehmens in die Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger gesehen werden. Die Erklärung gegenüber einem der Vertragspartner des späteren Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ist insoweit ausreichend (§ 182 Abs. 1 BGB, § 62 Satz 2 HVwVfG). Selbst bei einem anderen Verständnis des zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrages käme nicht in Betracht, die Übertragung der Beleihung, mit dem lediglich die Konsequenzen aus dem Rechtsträgerwechsel gezogen worden sind, wegen einer fehlenden Zustimmung der bislang Beliehenen als nach § 58 Abs. 1 HVwVfG (schwebend) unwirksam anzusehen. Die bislang Beliehene verhielte sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits durch die Übertragung der ärztlichen Stelle auf einen anderen Rechtsträger selbst der Möglichkeit der Wahrnehmung der ihr durch Beleihung übertragenen Aufgaben und Befugnisse begeben, andererseits aber die Zustimmung zu einer Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger verweigern würde. Sie könnte sich deshalb in Ansehung der Übertragung des Beleihungsverhältnisses nicht auf eine fehlende Zustimmung berufen. Das gilt erst recht für den Kläger als Adressat eines Verwaltungsaktes des neuen Rechtsträgers der ärztlichen Stelle.
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3. Der Kläger macht ferner geltend, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 anders als der ursprüngliche Beleihungsvertrag nicht im Hessischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt gegeben worden ist. Auch daraus ergibt sich kein Verstoß gegen Bundesrecht.
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Die Röntgenverordnung sieht in § 17a vor, dass die zuständigen Behörden die ärztlichen Stellen bestimmen. Nähere Vorgaben enthält das Bundesrecht nicht; es überlässt den Ländern, auf welche Weise die ärztlichen Stellen bestimmt werden. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Bekanntmachung. Soweit es sich um Rechtsnormen handelt, ist deren öffentliche Bekanntgabe rechtsstaatlich geboten und landesverfassungsrechtlich vorgegeben. Für die hier mit dem privaten Rechtsträger geschlossene Vereinbarung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das hessische Landesrecht eine öffentliche Bekanntgabe nicht verlangt. Eine weitergehende bundesrechtliche Verpflichtung ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass das hessische Sozialministerium, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht hatte, dass es der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe mit Vertrag vom 30. Januar 2004 die Aufgaben und Befugnisse einer ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen hat. Ein Bundesrechtsverstoß ergäbe sich daraus nur, wenn die unterbliebene Bekanntgabe des Änderungsvertrags unter diesen Umständen den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG widerspräche (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 185
). Das ist indes nicht der Fall. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass über das Homogenitätsgebot ohnehin nur die Grundsätze der Verfassungsprinzipien vorgegeben werden. Schon das Rechtsstaatsprinzip als solches ist hier nicht verletzt. Angesprochen ist der aus ihm abzuleitende Aspekt des Vertrauensschutzes, damit in Zusammenhang stehend die Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handeln. Diese Gesichtspunkte wären aber nur dann tatsächlich betroffen, wenn dem Adressatenkreis, für den die Vorgaben der Röntgenverordnung von Bedeutung sind, aus dem Vertrauen darauf, dass die ärztliche Stelle einem bestimmten Rechtsträger zugeordnet ist, irgendein Nachteil im Falle eines Rechtsträgerwechsels entstehen könnte. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wird von der Beklagten für eine von der ärztlichen Stelle durchgeführte Überprüfung in Anspruch genommen. Er hat in diesem Kontext keine Nachteile dadurch, dass er möglicherweise erst im Zuge der Überprüfung erfahren hat, dass die ärztliche Stelle nicht mehr dem erstbeliehenen Rechtsträger, sondern der Beklagten zugeordnet ist.
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Alle weiteren materiellen Aspekte betreffen ausschließlich Landesrecht. Das gilt für die zwischen den Beteiligten erörterten Fragen der Ausschreibungspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen vom 27. Februar 2004 ebenso wie für die Gebührenbemessung nach dem Landesgebührenrecht.
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4. Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Zwar betraf die vom Berufungsgericht als nachträgliche Zustimmung gewertete Bestätigung vom 27. März 2007, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hatte, ein anderes Beleihungsverhältnis mit anderen Beteiligten, nämlich die Beleihung der Beklagten als ärztliche Stelle nach § 83 der Strahlenschutzverordnung durch das hessische Umweltministerium. Darauf hatte der Kläger das Berufungsgericht auch wiederholt hingewiesen, das gleichwohl angenommen hat, dass mit dieser Bestätigung die Zustimmung sämtlicher Beteiligter zur Umstellung der Beleihung auf den neuen Rechtsträger vorgelegen habe, und damit den Vortrag des Klägers übergangen hat.
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Der Verfahrensmangel hat sich jedoch auf die Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bei der Vorlage der Bestätigung ersichtlich die Beleihungsverhältnisse nach § 17a RöV und § 83 Strahlenschutzverordnung verwechselt, was auch dem Berufungsgericht nicht aufgefallen war. Für das Beleihungsverhältnis nach § 17a RöV existiert aber eine gleichlautende, ebenfalls vom 27. März 2007 datierende Bestätigung der Beteiligten dieses Beleihungsverhältnisses. Die Beklagte hat diese Bestätigung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nachgereicht. Wenn das Berufungsgericht den Einwand des Klägers berücksichtigt hätte, hätte dies lediglich dazu geführt, dass ihm die maßgebliche Bestätigung vom 27. März 2007 vorgelegt worden wäre, die es fraglos in derselben Weise gewertet hätte. Unabhängig davon greift insoweit § 144 Abs. 4 VwGO. Das Berufungsurteil erweist sich unbeschadet einer verfahrensfehlerhaft angenommenen nachträglichen Zustimmung der früheren Beliehenen zu dem Änderungsvertrag als im Ergebnis richtig, weil diese - wie gezeigt - der Übertragung der Beleihung bereits zuvor zugestimmt hatte.
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Tatbestand
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Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für eine nach § 17a der Röntgenverordnung - RöV - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) erfolgte Prüfung seiner Röntgeneinrichtung durch die Beklagte.
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Gemäß § 17a Abs. 1 RöV bestimmt die zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Zuständige Behörde ist in Hessen das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung zuständige Ministerium (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004, GVBl. I 2004, 93), in diesem Fall das Sozialministerium. Es darf gemäß § 1 Abs. 3 des vorgenannten Landesgesetzes im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stelle hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen.
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Das hessische Sozialministerium hat mit Vertrag vom 30. Januar 2004 der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, einer Tochter der TÜV SÜD AG, für fünf Jahre die Aufgaben der ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen. Dieser Beleihungsakt wurde im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht. Nach einer Umfirmierung der beliehenen Gesellschaft in TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe (später erneut umfirmiert in TÜV SÜD Industrie Service GmbH) haben die Vertragsparteien mit Vertrag vom 3. November 2004 vereinbart, im Vertragstext die alte durch die neue Bezeichnung der Gesellschaft zu ersetzen. Nachdem die ärztliche Stelle innerhalb der TÜV SÜD AG organisatorisch der Beklagten als einem anderen Tochterunternehmen zugeordnet worden war, das damals noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierte, schloss das hessische Sozialministerium mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft am 21. Dezember 2005 einen Änderungsvertrag wiederum in der Weise, dass man vereinbarte, die Bezeichnung der Gesellschaft im Text des Vertrages vom 30. Januar 2004, geändert durch Vertrag vom 3. November 2004, zu ersetzen. Diese Vertragsänderung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden.
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Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2007, dass der Beleihungsvertrag durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 mit ihrer Zustimmung auf die Beklagte übergegangen sei.
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Die Beklagte leitete im August 2006 eine Prüfung der Röntgengeräte des Klägers ein. Die Überprüfung endete mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse durch Schreiben vom 29. Mai 2007. Unter dem 30. Mai 2007 stellte die Beklagte dem Kläger für die Überprüfung 1 511,30 € in Rechnung.
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Die gegen den Bescheid erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2009 im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung beruhe auf § 17a RöV in Verbindung mit dem die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen als ärztliche Stellen regelnden Landesgesetz, einem Beleihungsakt des zuständigen Ministeriums sowie den Regelungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der einschlägigen Verwaltungskostenordnung. Die Beklagte sei mit den Aufgaben und Befugnissen einer ärztlichen Stelle beliehen worden. Das hessische Sozialministerium habe die Beleihung durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 auf die unter der Bezeichnung TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte umgestellt. Dadurch sei eine Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG, nämlich die Verlagerung der Aufgabenwahrnehmung auf eine andere Tochtergesellschaft, nachvollzogen worden. Eine Beteiligung des zuvor beliehenen Rechtsträgers an dem Änderungsvertrag sei nicht erforderlich. Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter könne darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil ausweislich der Bestätigung vom 27. März 2007 die Zustimmung sämtlicher Beteiligter vorgelegen habe. Die unterbliebene Veröffentlichung der Vertragsänderung im Staatsanzeiger sei unschädlich, weil ihr keine konstitutive Bedeutung zukomme. Das Landesrecht sehe eine Veröffentlichungspflicht nicht vor.
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Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nicht wirksam beliehen sei. Das Berufungsgericht habe den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 unzutreffend ausgelegt. Er regele keine Übertragung eines Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger, sondern ebenso wie die zuvor anlässlich einer Umfirmierung erfolgte Vertragsänderung lediglich die Änderung der Bezeichnung des Beliehenen. Das Sozialministerium sei offensichtlich davon ausgegangen, dass kein Rechtsträgerwechsel erfolge. Eine Änderung des ursprünglichen Beleihungsvertrages sei zudem nur durch die Vertragspartner möglich. Den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 habe jedoch der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Das genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Eine wirksame Änderung der Beleihung erfordere nach dem Prinzip der Urkundeneinheit vielmehr eine schriftliche Vereinbarung aller Beteiligten und den Abschluss eines Beleihungsvertrags mit dem neu zu beleihenden Rechtsträger. Selbst wenn in dem Vertrag die Beleihung der Beklagten geregelt worden sein sollte, bedürfe diese gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG der Zustimmung des bislang Beliehenen. Eine Rückwirkung der Zustimmung komme nicht in Betracht; eine Beleihung zur Eingriffsverwaltung könne nicht schwebend unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der Übertragung resultiere außerdem aus der unterbliebenen Bekanntmachung. Da die ursprüngliche Beleihung im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden sei, hätte auch die Übertragung der Beleihung in derselben Weise bekannt gemacht werden müssen. Das Berufungsurteil verletze außerdem das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe auf eine Zustimmung vom 27. März 2007 abgestellt, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass diese Zustimmung ein anderes Beleihungsverhältnis betreffe, nämlich die Beleihung nach § 83 der Strahlenschutzverordnung.
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht unter Vorlage der entsprechenden Dokumente geltend, dass der Übergang der ärztlichen Stelle von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf sie im Wege des Betriebsübergangs durch einen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Juni 2005 erfolgt sei. Zudem hätten beide Gesellschaften mit gemeinsamem Schreiben vom 14. Juli 2005 das hessische Sozialministerium über die Umstrukturierung unterrichtet und darum gebeten, den Beleihungsvertrag entsprechend zu ändern. Daraus ergebe sich, dass alle Beteiligten die Übertragung der Beleihung gewollt und ihr vorab zugestimmt hätten.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 zu einer wirksamen Übertragung der Beleihung von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf die seinerzeit noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte geführt hat. Diese Auslegung des Vertrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen ist grundsätzlich Tatsachenermittlung. Für das Revisionsgericht sind die tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut einer Willenserklärung, den inneren Willen des Erklärenden und die Begleitumstände der Erklärung bindend. Allerdings ist die tatrichterliche Würdigung bei der Auslegung von Erklärungen in ihrem Rechtsanwendungsteil vom Revisionsgericht überprüfbar. Es kontrolliert, ob die Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7; Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f.> = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 3; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 137 Rn. 153; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO Rn. 164 ff. m.w.N.). Das gilt auch für nach revisiblem Landesverwaltungsverfahrensrecht geschlossene Verträge (s. dazu Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <289> und vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.>).
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Die Auslegung des Änderungsvertrags durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Zwar haben die Vertragspartner des Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ebenso wie in dem vorherigen Änderungsvertrag lediglich den Austausch der Bezeichnung der beliehenen GmbH in dem bisherigen Vertragstext geregelt. Das zwingt aber nicht dazu, darin eine fehlgeschlagene Übertragung des Beleihungsverhältnisses zu sehen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Wille der Beteiligten (§ 133 BGB). Nach den Umständen des Falles kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligten in der Vorstellung gehandelt haben, nicht lediglich einer weiteren Umfirmierung des beliehenen Unternehmens Rechnung zu tragen, sondern das Beleihungsverhältnis auf einen anderen Rechtsträger umzustellen. Die Vertragsänderung war notwendig geworden, weil die bisherige Beliehene die ärztliche Stelle auf eine andere Tochtergesellschaft der TÜV SÜD AG übertragen hatte; dieser Rechtsträgerwechsel sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch die Änderung des Beleihungsverhältnisses nachvollzogen werden. Es ist deshalb sachgerecht, den Änderungsvertrag so auszulegen, dass das übereinstimmend gewollte Ergebnis - nämlich die Weiterführung der Beleihung durch die TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe - erreicht wird.
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2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass der Vertrag vom 21. Dezember 2005 den Anforderungen der §§ 54 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften stehen im Einklang mit den gleichlautenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
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Grundlage des Beleihungsverhältnisses ist das durch das Landesgesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 eingeräumte Recht, Aufgaben und Befugnisse an Private zu übertragen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass diese Übertragung überhaupt im Wege eines öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrages erfolgen könne, handelt es sich um die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Ob außerhalb des Verfahrensrechts liegende Gründe des Landesorganisationsrechts die Möglichkeit einer Beleihung durch Vertrag anstelle eines Verwaltungsaktes (§ 54 Satz 2 HVwVfG) ausschließen oder beschränken können, ist deshalb hier nicht zu erörtern.
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Außer Frage steht, dass eine Beleihung, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden durfte, in der gleichen Weise auf einen Dritten weiter übertragen werden kann. Die unter dem Gesichtspunkt des revisiblen Verwaltungsverfahrensrechts an einen solchen Übertragungsvertrag zu stellenden Anforderungen sind erfüllt.
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a) Der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 wahrt das Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Der Vertrag ist von einem Vertreter des hessischen Sozialministeriums und dem Geschäftsführer des als Vertragsübernehmer zu beleihenden Unternehmens unterzeichnet worden (Urkundeneinheit). Die Auffassung des Klägers, nur ein dreiseitiger Vertrag könne zu einem Rechtsträgerwechsel führen, trifft nicht zu. Der Änderungsvertrag bedeutet der Sache nach die Begründung eines neuen Beleihungsverhältnisses zwischen dem Hoheitsträger und einem Privaten und das Ausscheiden des bislang Beliehenen aus dem Beleihungsverhältnis. Ein solcher Vertrag kann zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu beleihenden Rechtsträger geschlossen werden. Der aus dem Beleihungsverhältnis Ausscheidende wird, soweit der Vertrag in seine Rechte eingreift, durch das Wirksamkeitserfordernis der schriftlichen Zustimmung gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG hinreichend geschützt. Insoweit gilt nichts anderes als für eine zivilrechtliche Vertragsübernahme. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligten bedarf. Es kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 -NJW-RR 2005, 958). Es besteht kein Grund, hiervon für die Vertragsübernahme im öffentlichen Recht abzuweichen.
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b) Dem Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG ist ebenfalls Genüge getan. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Senat lässt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Übertragung einer Beleihung auf einen neuen Rechtsträger den bislang Beliehenen in Rechten verletzen kann mit der möglichen Folge, dass die Fortführung des Beleihungsverhältnisses mit dem neuen Rechtsträger von seiner Zustimmung abhängt. Ebenso kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen eine erst nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) in Bezug auf die Wirksamkeit der Änderung des Beleihungsverhältnisses hätte. Der Klärung dieser Fragen bedarf es nicht, weil die bislang Beliehene vor der mit Vertrag vom 21. Dezember 2005 vorgenommenen Änderung des Beleihungsverhältnisses in die Änderung eingewilligt hat. Das ergibt sich nicht erst aus dem Schreiben vom 14. Juli 2005 an das hessische Sozialministerium, mit dem die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe gemeinsam mit der Beklagten um die Vertragsänderung gebeten hat. Es folgt vielmehr bereits aus dem zuvor zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrag, mit dem verschiedene Betriebsteile, unter anderem die ärztliche Stelle, von der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden sind. In Bezug auf das Beleihungsverhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Stelle kann darin bei verständiger Würdigung nur die Einwilligung des abgebenden Unternehmens in die Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger gesehen werden. Die Erklärung gegenüber einem der Vertragspartner des späteren Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ist insoweit ausreichend (§ 182 Abs. 1 BGB, § 62 Satz 2 HVwVfG). Selbst bei einem anderen Verständnis des zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrages käme nicht in Betracht, die Übertragung der Beleihung, mit dem lediglich die Konsequenzen aus dem Rechtsträgerwechsel gezogen worden sind, wegen einer fehlenden Zustimmung der bislang Beliehenen als nach § 58 Abs. 1 HVwVfG (schwebend) unwirksam anzusehen. Die bislang Beliehene verhielte sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits durch die Übertragung der ärztlichen Stelle auf einen anderen Rechtsträger selbst der Möglichkeit der Wahrnehmung der ihr durch Beleihung übertragenen Aufgaben und Befugnisse begeben, andererseits aber die Zustimmung zu einer Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger verweigern würde. Sie könnte sich deshalb in Ansehung der Übertragung des Beleihungsverhältnisses nicht auf eine fehlende Zustimmung berufen. Das gilt erst recht für den Kläger als Adressat eines Verwaltungsaktes des neuen Rechtsträgers der ärztlichen Stelle.
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3. Der Kläger macht ferner geltend, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 anders als der ursprüngliche Beleihungsvertrag nicht im Hessischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt gegeben worden ist. Auch daraus ergibt sich kein Verstoß gegen Bundesrecht.
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Die Röntgenverordnung sieht in § 17a vor, dass die zuständigen Behörden die ärztlichen Stellen bestimmen. Nähere Vorgaben enthält das Bundesrecht nicht; es überlässt den Ländern, auf welche Weise die ärztlichen Stellen bestimmt werden. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Bekanntmachung. Soweit es sich um Rechtsnormen handelt, ist deren öffentliche Bekanntgabe rechtsstaatlich geboten und landesverfassungsrechtlich vorgegeben. Für die hier mit dem privaten Rechtsträger geschlossene Vereinbarung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das hessische Landesrecht eine öffentliche Bekanntgabe nicht verlangt. Eine weitergehende bundesrechtliche Verpflichtung ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass das hessische Sozialministerium, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht hatte, dass es der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe mit Vertrag vom 30. Januar 2004 die Aufgaben und Befugnisse einer ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen hat. Ein Bundesrechtsverstoß ergäbe sich daraus nur, wenn die unterbliebene Bekanntgabe des Änderungsvertrags unter diesen Umständen den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG widerspräche (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 185
). Das ist indes nicht der Fall. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass über das Homogenitätsgebot ohnehin nur die Grundsätze der Verfassungsprinzipien vorgegeben werden. Schon das Rechtsstaatsprinzip als solches ist hier nicht verletzt. Angesprochen ist der aus ihm abzuleitende Aspekt des Vertrauensschutzes, damit in Zusammenhang stehend die Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handeln. Diese Gesichtspunkte wären aber nur dann tatsächlich betroffen, wenn dem Adressatenkreis, für den die Vorgaben der Röntgenverordnung von Bedeutung sind, aus dem Vertrauen darauf, dass die ärztliche Stelle einem bestimmten Rechtsträger zugeordnet ist, irgendein Nachteil im Falle eines Rechtsträgerwechsels entstehen könnte. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wird von der Beklagten für eine von der ärztlichen Stelle durchgeführte Überprüfung in Anspruch genommen. Er hat in diesem Kontext keine Nachteile dadurch, dass er möglicherweise erst im Zuge der Überprüfung erfahren hat, dass die ärztliche Stelle nicht mehr dem erstbeliehenen Rechtsträger, sondern der Beklagten zugeordnet ist.
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Alle weiteren materiellen Aspekte betreffen ausschließlich Landesrecht. Das gilt für die zwischen den Beteiligten erörterten Fragen der Ausschreibungspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen vom 27. Februar 2004 ebenso wie für die Gebührenbemessung nach dem Landesgebührenrecht.
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4. Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Zwar betraf die vom Berufungsgericht als nachträgliche Zustimmung gewertete Bestätigung vom 27. März 2007, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hatte, ein anderes Beleihungsverhältnis mit anderen Beteiligten, nämlich die Beleihung der Beklagten als ärztliche Stelle nach § 83 der Strahlenschutzverordnung durch das hessische Umweltministerium. Darauf hatte der Kläger das Berufungsgericht auch wiederholt hingewiesen, das gleichwohl angenommen hat, dass mit dieser Bestätigung die Zustimmung sämtlicher Beteiligter zur Umstellung der Beleihung auf den neuen Rechtsträger vorgelegen habe, und damit den Vortrag des Klägers übergangen hat.
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Der Verfahrensmangel hat sich jedoch auf die Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bei der Vorlage der Bestätigung ersichtlich die Beleihungsverhältnisse nach § 17a RöV und § 83 Strahlenschutzverordnung verwechselt, was auch dem Berufungsgericht nicht aufgefallen war. Für das Beleihungsverhältnis nach § 17a RöV existiert aber eine gleichlautende, ebenfalls vom 27. März 2007 datierende Bestätigung der Beteiligten dieses Beleihungsverhältnisses. Die Beklagte hat diese Bestätigung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nachgereicht. Wenn das Berufungsgericht den Einwand des Klägers berücksichtigt hätte, hätte dies lediglich dazu geführt, dass ihm die maßgebliche Bestätigung vom 27. März 2007 vorgelegt worden wäre, die es fraglos in derselben Weise gewertet hätte. Unabhängig davon greift insoweit § 144 Abs. 4 VwGO. Das Berufungsurteil erweist sich unbeschadet einer verfahrensfehlerhaft angenommenen nachträglichen Zustimmung der früheren Beliehenen zu dem Änderungsvertrag als im Ergebnis richtig, weil diese - wie gezeigt - der Übertragung der Beleihung bereits zuvor zugestimmt hatte.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für eine nach § 17a der Röntgenverordnung - RöV - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) erfolgte Prüfung seiner Röntgeneinrichtung durch die Beklagte.
- 2
-
Gemäß § 17a Abs. 1 RöV bestimmt die zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Zuständige Behörde ist in Hessen das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung zuständige Ministerium (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004, GVBl. I 2004, 93), in diesem Fall das Sozialministerium. Es darf gemäß § 1 Abs. 3 des vorgenannten Landesgesetzes im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stelle hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen.
- 3
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Das hessische Sozialministerium hat mit Vertrag vom 30. Januar 2004 der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, einer Tochter der TÜV SÜD AG, für fünf Jahre die Aufgaben der ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen. Dieser Beleihungsakt wurde im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht. Nach einer Umfirmierung der beliehenen Gesellschaft in TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe (später erneut umfirmiert in TÜV SÜD Industrie Service GmbH) haben die Vertragsparteien mit Vertrag vom 3. November 2004 vereinbart, im Vertragstext die alte durch die neue Bezeichnung der Gesellschaft zu ersetzen. Nachdem die ärztliche Stelle innerhalb der TÜV SÜD AG organisatorisch der Beklagten als einem anderen Tochterunternehmen zugeordnet worden war, das damals noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierte, schloss das hessische Sozialministerium mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft am 21. Dezember 2005 einen Änderungsvertrag wiederum in der Weise, dass man vereinbarte, die Bezeichnung der Gesellschaft im Text des Vertrages vom 30. Januar 2004, geändert durch Vertrag vom 3. November 2004, zu ersetzen. Diese Vertragsänderung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden.
- 4
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Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2007, dass der Beleihungsvertrag durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 mit ihrer Zustimmung auf die Beklagte übergegangen sei.
- 5
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Die Beklagte leitete im August 2006 eine Prüfung der Röntgengeräte des Klägers ein. Die Überprüfung endete mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse durch Schreiben vom 29. Mai 2007. Unter dem 30. Mai 2007 stellte die Beklagte dem Kläger für die Überprüfung 1 511,30 € in Rechnung.
- 6
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Die gegen den Bescheid erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2009 im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung beruhe auf § 17a RöV in Verbindung mit dem die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen als ärztliche Stellen regelnden Landesgesetz, einem Beleihungsakt des zuständigen Ministeriums sowie den Regelungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der einschlägigen Verwaltungskostenordnung. Die Beklagte sei mit den Aufgaben und Befugnissen einer ärztlichen Stelle beliehen worden. Das hessische Sozialministerium habe die Beleihung durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 auf die unter der Bezeichnung TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte umgestellt. Dadurch sei eine Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG, nämlich die Verlagerung der Aufgabenwahrnehmung auf eine andere Tochtergesellschaft, nachvollzogen worden. Eine Beteiligung des zuvor beliehenen Rechtsträgers an dem Änderungsvertrag sei nicht erforderlich. Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter könne darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil ausweislich der Bestätigung vom 27. März 2007 die Zustimmung sämtlicher Beteiligter vorgelegen habe. Die unterbliebene Veröffentlichung der Vertragsänderung im Staatsanzeiger sei unschädlich, weil ihr keine konstitutive Bedeutung zukomme. Das Landesrecht sehe eine Veröffentlichungspflicht nicht vor.
- 7
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Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nicht wirksam beliehen sei. Das Berufungsgericht habe den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 unzutreffend ausgelegt. Er regele keine Übertragung eines Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger, sondern ebenso wie die zuvor anlässlich einer Umfirmierung erfolgte Vertragsänderung lediglich die Änderung der Bezeichnung des Beliehenen. Das Sozialministerium sei offensichtlich davon ausgegangen, dass kein Rechtsträgerwechsel erfolge. Eine Änderung des ursprünglichen Beleihungsvertrages sei zudem nur durch die Vertragspartner möglich. Den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 habe jedoch der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Das genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Eine wirksame Änderung der Beleihung erfordere nach dem Prinzip der Urkundeneinheit vielmehr eine schriftliche Vereinbarung aller Beteiligten und den Abschluss eines Beleihungsvertrags mit dem neu zu beleihenden Rechtsträger. Selbst wenn in dem Vertrag die Beleihung der Beklagten geregelt worden sein sollte, bedürfe diese gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG der Zustimmung des bislang Beliehenen. Eine Rückwirkung der Zustimmung komme nicht in Betracht; eine Beleihung zur Eingriffsverwaltung könne nicht schwebend unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der Übertragung resultiere außerdem aus der unterbliebenen Bekanntmachung. Da die ursprüngliche Beleihung im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden sei, hätte auch die Übertragung der Beleihung in derselben Weise bekannt gemacht werden müssen. Das Berufungsurteil verletze außerdem das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe auf eine Zustimmung vom 27. März 2007 abgestellt, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass diese Zustimmung ein anderes Beleihungsverhältnis betreffe, nämlich die Beleihung nach § 83 der Strahlenschutzverordnung.
- 8
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht unter Vorlage der entsprechenden Dokumente geltend, dass der Übergang der ärztlichen Stelle von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf sie im Wege des Betriebsübergangs durch einen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Juni 2005 erfolgt sei. Zudem hätten beide Gesellschaften mit gemeinsamem Schreiben vom 14. Juli 2005 das hessische Sozialministerium über die Umstrukturierung unterrichtet und darum gebeten, den Beleihungsvertrag entsprechend zu ändern. Daraus ergebe sich, dass alle Beteiligten die Übertragung der Beleihung gewollt und ihr vorab zugestimmt hätten.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 zu einer wirksamen Übertragung der Beleihung von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf die seinerzeit noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte geführt hat. Diese Auslegung des Vertrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen ist grundsätzlich Tatsachenermittlung. Für das Revisionsgericht sind die tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut einer Willenserklärung, den inneren Willen des Erklärenden und die Begleitumstände der Erklärung bindend. Allerdings ist die tatrichterliche Würdigung bei der Auslegung von Erklärungen in ihrem Rechtsanwendungsteil vom Revisionsgericht überprüfbar. Es kontrolliert, ob die Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7; Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f.> = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 3; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 137 Rn. 153; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO Rn. 164 ff. m.w.N.). Das gilt auch für nach revisiblem Landesverwaltungsverfahrensrecht geschlossene Verträge (s. dazu Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <289> und vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.>).
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Die Auslegung des Änderungsvertrags durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Zwar haben die Vertragspartner des Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ebenso wie in dem vorherigen Änderungsvertrag lediglich den Austausch der Bezeichnung der beliehenen GmbH in dem bisherigen Vertragstext geregelt. Das zwingt aber nicht dazu, darin eine fehlgeschlagene Übertragung des Beleihungsverhältnisses zu sehen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Wille der Beteiligten (§ 133 BGB). Nach den Umständen des Falles kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligten in der Vorstellung gehandelt haben, nicht lediglich einer weiteren Umfirmierung des beliehenen Unternehmens Rechnung zu tragen, sondern das Beleihungsverhältnis auf einen anderen Rechtsträger umzustellen. Die Vertragsänderung war notwendig geworden, weil die bisherige Beliehene die ärztliche Stelle auf eine andere Tochtergesellschaft der TÜV SÜD AG übertragen hatte; dieser Rechtsträgerwechsel sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch die Änderung des Beleihungsverhältnisses nachvollzogen werden. Es ist deshalb sachgerecht, den Änderungsvertrag so auszulegen, dass das übereinstimmend gewollte Ergebnis - nämlich die Weiterführung der Beleihung durch die TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe - erreicht wird.
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2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass der Vertrag vom 21. Dezember 2005 den Anforderungen der §§ 54 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften stehen im Einklang mit den gleichlautenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
- 14
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Grundlage des Beleihungsverhältnisses ist das durch das Landesgesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 eingeräumte Recht, Aufgaben und Befugnisse an Private zu übertragen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass diese Übertragung überhaupt im Wege eines öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrages erfolgen könne, handelt es sich um die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Ob außerhalb des Verfahrensrechts liegende Gründe des Landesorganisationsrechts die Möglichkeit einer Beleihung durch Vertrag anstelle eines Verwaltungsaktes (§ 54 Satz 2 HVwVfG) ausschließen oder beschränken können, ist deshalb hier nicht zu erörtern.
- 15
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Außer Frage steht, dass eine Beleihung, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden durfte, in der gleichen Weise auf einen Dritten weiter übertragen werden kann. Die unter dem Gesichtspunkt des revisiblen Verwaltungsverfahrensrechts an einen solchen Übertragungsvertrag zu stellenden Anforderungen sind erfüllt.
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a) Der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 wahrt das Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Der Vertrag ist von einem Vertreter des hessischen Sozialministeriums und dem Geschäftsführer des als Vertragsübernehmer zu beleihenden Unternehmens unterzeichnet worden (Urkundeneinheit). Die Auffassung des Klägers, nur ein dreiseitiger Vertrag könne zu einem Rechtsträgerwechsel führen, trifft nicht zu. Der Änderungsvertrag bedeutet der Sache nach die Begründung eines neuen Beleihungsverhältnisses zwischen dem Hoheitsträger und einem Privaten und das Ausscheiden des bislang Beliehenen aus dem Beleihungsverhältnis. Ein solcher Vertrag kann zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu beleihenden Rechtsträger geschlossen werden. Der aus dem Beleihungsverhältnis Ausscheidende wird, soweit der Vertrag in seine Rechte eingreift, durch das Wirksamkeitserfordernis der schriftlichen Zustimmung gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG hinreichend geschützt. Insoweit gilt nichts anderes als für eine zivilrechtliche Vertragsübernahme. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligten bedarf. Es kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 -NJW-RR 2005, 958). Es besteht kein Grund, hiervon für die Vertragsübernahme im öffentlichen Recht abzuweichen.
- 17
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b) Dem Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG ist ebenfalls Genüge getan. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Senat lässt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Übertragung einer Beleihung auf einen neuen Rechtsträger den bislang Beliehenen in Rechten verletzen kann mit der möglichen Folge, dass die Fortführung des Beleihungsverhältnisses mit dem neuen Rechtsträger von seiner Zustimmung abhängt. Ebenso kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen eine erst nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) in Bezug auf die Wirksamkeit der Änderung des Beleihungsverhältnisses hätte. Der Klärung dieser Fragen bedarf es nicht, weil die bislang Beliehene vor der mit Vertrag vom 21. Dezember 2005 vorgenommenen Änderung des Beleihungsverhältnisses in die Änderung eingewilligt hat. Das ergibt sich nicht erst aus dem Schreiben vom 14. Juli 2005 an das hessische Sozialministerium, mit dem die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe gemeinsam mit der Beklagten um die Vertragsänderung gebeten hat. Es folgt vielmehr bereits aus dem zuvor zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrag, mit dem verschiedene Betriebsteile, unter anderem die ärztliche Stelle, von der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden sind. In Bezug auf das Beleihungsverhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Stelle kann darin bei verständiger Würdigung nur die Einwilligung des abgebenden Unternehmens in die Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger gesehen werden. Die Erklärung gegenüber einem der Vertragspartner des späteren Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ist insoweit ausreichend (§ 182 Abs. 1 BGB, § 62 Satz 2 HVwVfG). Selbst bei einem anderen Verständnis des zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrages käme nicht in Betracht, die Übertragung der Beleihung, mit dem lediglich die Konsequenzen aus dem Rechtsträgerwechsel gezogen worden sind, wegen einer fehlenden Zustimmung der bislang Beliehenen als nach § 58 Abs. 1 HVwVfG (schwebend) unwirksam anzusehen. Die bislang Beliehene verhielte sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits durch die Übertragung der ärztlichen Stelle auf einen anderen Rechtsträger selbst der Möglichkeit der Wahrnehmung der ihr durch Beleihung übertragenen Aufgaben und Befugnisse begeben, andererseits aber die Zustimmung zu einer Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger verweigern würde. Sie könnte sich deshalb in Ansehung der Übertragung des Beleihungsverhältnisses nicht auf eine fehlende Zustimmung berufen. Das gilt erst recht für den Kläger als Adressat eines Verwaltungsaktes des neuen Rechtsträgers der ärztlichen Stelle.
- 18
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3. Der Kläger macht ferner geltend, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 anders als der ursprüngliche Beleihungsvertrag nicht im Hessischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt gegeben worden ist. Auch daraus ergibt sich kein Verstoß gegen Bundesrecht.
- 19
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Die Röntgenverordnung sieht in § 17a vor, dass die zuständigen Behörden die ärztlichen Stellen bestimmen. Nähere Vorgaben enthält das Bundesrecht nicht; es überlässt den Ländern, auf welche Weise die ärztlichen Stellen bestimmt werden. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Bekanntmachung. Soweit es sich um Rechtsnormen handelt, ist deren öffentliche Bekanntgabe rechtsstaatlich geboten und landesverfassungsrechtlich vorgegeben. Für die hier mit dem privaten Rechtsträger geschlossene Vereinbarung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das hessische Landesrecht eine öffentliche Bekanntgabe nicht verlangt. Eine weitergehende bundesrechtliche Verpflichtung ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass das hessische Sozialministerium, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht hatte, dass es der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe mit Vertrag vom 30. Januar 2004 die Aufgaben und Befugnisse einer ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen hat. Ein Bundesrechtsverstoß ergäbe sich daraus nur, wenn die unterbliebene Bekanntgabe des Änderungsvertrags unter diesen Umständen den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG widerspräche (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 185
). Das ist indes nicht der Fall. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass über das Homogenitätsgebot ohnehin nur die Grundsätze der Verfassungsprinzipien vorgegeben werden. Schon das Rechtsstaatsprinzip als solches ist hier nicht verletzt. Angesprochen ist der aus ihm abzuleitende Aspekt des Vertrauensschutzes, damit in Zusammenhang stehend die Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handeln. Diese Gesichtspunkte wären aber nur dann tatsächlich betroffen, wenn dem Adressatenkreis, für den die Vorgaben der Röntgenverordnung von Bedeutung sind, aus dem Vertrauen darauf, dass die ärztliche Stelle einem bestimmten Rechtsträger zugeordnet ist, irgendein Nachteil im Falle eines Rechtsträgerwechsels entstehen könnte. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wird von der Beklagten für eine von der ärztlichen Stelle durchgeführte Überprüfung in Anspruch genommen. Er hat in diesem Kontext keine Nachteile dadurch, dass er möglicherweise erst im Zuge der Überprüfung erfahren hat, dass die ärztliche Stelle nicht mehr dem erstbeliehenen Rechtsträger, sondern der Beklagten zugeordnet ist.
- 20
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Alle weiteren materiellen Aspekte betreffen ausschließlich Landesrecht. Das gilt für die zwischen den Beteiligten erörterten Fragen der Ausschreibungspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen vom 27. Februar 2004 ebenso wie für die Gebührenbemessung nach dem Landesgebührenrecht.
- 21
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4. Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Zwar betraf die vom Berufungsgericht als nachträgliche Zustimmung gewertete Bestätigung vom 27. März 2007, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hatte, ein anderes Beleihungsverhältnis mit anderen Beteiligten, nämlich die Beleihung der Beklagten als ärztliche Stelle nach § 83 der Strahlenschutzverordnung durch das hessische Umweltministerium. Darauf hatte der Kläger das Berufungsgericht auch wiederholt hingewiesen, das gleichwohl angenommen hat, dass mit dieser Bestätigung die Zustimmung sämtlicher Beteiligter zur Umstellung der Beleihung auf den neuen Rechtsträger vorgelegen habe, und damit den Vortrag des Klägers übergangen hat.
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Der Verfahrensmangel hat sich jedoch auf die Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bei der Vorlage der Bestätigung ersichtlich die Beleihungsverhältnisse nach § 17a RöV und § 83 Strahlenschutzverordnung verwechselt, was auch dem Berufungsgericht nicht aufgefallen war. Für das Beleihungsverhältnis nach § 17a RöV existiert aber eine gleichlautende, ebenfalls vom 27. März 2007 datierende Bestätigung der Beteiligten dieses Beleihungsverhältnisses. Die Beklagte hat diese Bestätigung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nachgereicht. Wenn das Berufungsgericht den Einwand des Klägers berücksichtigt hätte, hätte dies lediglich dazu geführt, dass ihm die maßgebliche Bestätigung vom 27. März 2007 vorgelegt worden wäre, die es fraglos in derselben Weise gewertet hätte. Unabhängig davon greift insoweit § 144 Abs. 4 VwGO. Das Berufungsurteil erweist sich unbeschadet einer verfahrensfehlerhaft angenommenen nachträglichen Zustimmung der früheren Beliehenen zu dem Änderungsvertrag als im Ergebnis richtig, weil diese - wie gezeigt - der Übertragung der Beleihung bereits zuvor zugestimmt hatte.
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für eine nach § 17a der Röntgenverordnung - RöV - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) erfolgte Prüfung seiner Röntgeneinrichtung durch die Beklagte.
- 2
-
Gemäß § 17a Abs. 1 RöV bestimmt die zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Zuständige Behörde ist in Hessen das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung zuständige Ministerium (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004, GVBl. I 2004, 93), in diesem Fall das Sozialministerium. Es darf gemäß § 1 Abs. 3 des vorgenannten Landesgesetzes im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stelle hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen.
- 3
-
Das hessische Sozialministerium hat mit Vertrag vom 30. Januar 2004 der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, einer Tochter der TÜV SÜD AG, für fünf Jahre die Aufgaben der ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen. Dieser Beleihungsakt wurde im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht. Nach einer Umfirmierung der beliehenen Gesellschaft in TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe (später erneut umfirmiert in TÜV SÜD Industrie Service GmbH) haben die Vertragsparteien mit Vertrag vom 3. November 2004 vereinbart, im Vertragstext die alte durch die neue Bezeichnung der Gesellschaft zu ersetzen. Nachdem die ärztliche Stelle innerhalb der TÜV SÜD AG organisatorisch der Beklagten als einem anderen Tochterunternehmen zugeordnet worden war, das damals noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierte, schloss das hessische Sozialministerium mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft am 21. Dezember 2005 einen Änderungsvertrag wiederum in der Weise, dass man vereinbarte, die Bezeichnung der Gesellschaft im Text des Vertrages vom 30. Januar 2004, geändert durch Vertrag vom 3. November 2004, zu ersetzen. Diese Vertragsänderung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden.
- 4
-
Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2007, dass der Beleihungsvertrag durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 mit ihrer Zustimmung auf die Beklagte übergegangen sei.
- 5
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Die Beklagte leitete im August 2006 eine Prüfung der Röntgengeräte des Klägers ein. Die Überprüfung endete mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse durch Schreiben vom 29. Mai 2007. Unter dem 30. Mai 2007 stellte die Beklagte dem Kläger für die Überprüfung 1 511,30 € in Rechnung.
- 6
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Die gegen den Bescheid erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2009 im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung beruhe auf § 17a RöV in Verbindung mit dem die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen als ärztliche Stellen regelnden Landesgesetz, einem Beleihungsakt des zuständigen Ministeriums sowie den Regelungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der einschlägigen Verwaltungskostenordnung. Die Beklagte sei mit den Aufgaben und Befugnissen einer ärztlichen Stelle beliehen worden. Das hessische Sozialministerium habe die Beleihung durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 auf die unter der Bezeichnung TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte umgestellt. Dadurch sei eine Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG, nämlich die Verlagerung der Aufgabenwahrnehmung auf eine andere Tochtergesellschaft, nachvollzogen worden. Eine Beteiligung des zuvor beliehenen Rechtsträgers an dem Änderungsvertrag sei nicht erforderlich. Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter könne darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil ausweislich der Bestätigung vom 27. März 2007 die Zustimmung sämtlicher Beteiligter vorgelegen habe. Die unterbliebene Veröffentlichung der Vertragsänderung im Staatsanzeiger sei unschädlich, weil ihr keine konstitutive Bedeutung zukomme. Das Landesrecht sehe eine Veröffentlichungspflicht nicht vor.
- 7
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Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nicht wirksam beliehen sei. Das Berufungsgericht habe den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 unzutreffend ausgelegt. Er regele keine Übertragung eines Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger, sondern ebenso wie die zuvor anlässlich einer Umfirmierung erfolgte Vertragsänderung lediglich die Änderung der Bezeichnung des Beliehenen. Das Sozialministerium sei offensichtlich davon ausgegangen, dass kein Rechtsträgerwechsel erfolge. Eine Änderung des ursprünglichen Beleihungsvertrages sei zudem nur durch die Vertragspartner möglich. Den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 habe jedoch der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Das genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Eine wirksame Änderung der Beleihung erfordere nach dem Prinzip der Urkundeneinheit vielmehr eine schriftliche Vereinbarung aller Beteiligten und den Abschluss eines Beleihungsvertrags mit dem neu zu beleihenden Rechtsträger. Selbst wenn in dem Vertrag die Beleihung der Beklagten geregelt worden sein sollte, bedürfe diese gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG der Zustimmung des bislang Beliehenen. Eine Rückwirkung der Zustimmung komme nicht in Betracht; eine Beleihung zur Eingriffsverwaltung könne nicht schwebend unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der Übertragung resultiere außerdem aus der unterbliebenen Bekanntmachung. Da die ursprüngliche Beleihung im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden sei, hätte auch die Übertragung der Beleihung in derselben Weise bekannt gemacht werden müssen. Das Berufungsurteil verletze außerdem das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe auf eine Zustimmung vom 27. März 2007 abgestellt, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass diese Zustimmung ein anderes Beleihungsverhältnis betreffe, nämlich die Beleihung nach § 83 der Strahlenschutzverordnung.
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht unter Vorlage der entsprechenden Dokumente geltend, dass der Übergang der ärztlichen Stelle von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf sie im Wege des Betriebsübergangs durch einen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Juni 2005 erfolgt sei. Zudem hätten beide Gesellschaften mit gemeinsamem Schreiben vom 14. Juli 2005 das hessische Sozialministerium über die Umstrukturierung unterrichtet und darum gebeten, den Beleihungsvertrag entsprechend zu ändern. Daraus ergebe sich, dass alle Beteiligten die Übertragung der Beleihung gewollt und ihr vorab zugestimmt hätten.
Entscheidungsgründe
- 9
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Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 zu einer wirksamen Übertragung der Beleihung von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf die seinerzeit noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte geführt hat. Diese Auslegung des Vertrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen ist grundsätzlich Tatsachenermittlung. Für das Revisionsgericht sind die tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut einer Willenserklärung, den inneren Willen des Erklärenden und die Begleitumstände der Erklärung bindend. Allerdings ist die tatrichterliche Würdigung bei der Auslegung von Erklärungen in ihrem Rechtsanwendungsteil vom Revisionsgericht überprüfbar. Es kontrolliert, ob die Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7; Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f.> = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 3; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 137 Rn. 153; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO Rn. 164 ff. m.w.N.). Das gilt auch für nach revisiblem Landesverwaltungsverfahrensrecht geschlossene Verträge (s. dazu Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <289> und vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.>).
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Die Auslegung des Änderungsvertrags durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Zwar haben die Vertragspartner des Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ebenso wie in dem vorherigen Änderungsvertrag lediglich den Austausch der Bezeichnung der beliehenen GmbH in dem bisherigen Vertragstext geregelt. Das zwingt aber nicht dazu, darin eine fehlgeschlagene Übertragung des Beleihungsverhältnisses zu sehen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Wille der Beteiligten (§ 133 BGB). Nach den Umständen des Falles kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligten in der Vorstellung gehandelt haben, nicht lediglich einer weiteren Umfirmierung des beliehenen Unternehmens Rechnung zu tragen, sondern das Beleihungsverhältnis auf einen anderen Rechtsträger umzustellen. Die Vertragsänderung war notwendig geworden, weil die bisherige Beliehene die ärztliche Stelle auf eine andere Tochtergesellschaft der TÜV SÜD AG übertragen hatte; dieser Rechtsträgerwechsel sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch die Änderung des Beleihungsverhältnisses nachvollzogen werden. Es ist deshalb sachgerecht, den Änderungsvertrag so auszulegen, dass das übereinstimmend gewollte Ergebnis - nämlich die Weiterführung der Beleihung durch die TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe - erreicht wird.
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2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass der Vertrag vom 21. Dezember 2005 den Anforderungen der §§ 54 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften stehen im Einklang mit den gleichlautenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
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Grundlage des Beleihungsverhältnisses ist das durch das Landesgesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 eingeräumte Recht, Aufgaben und Befugnisse an Private zu übertragen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass diese Übertragung überhaupt im Wege eines öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrages erfolgen könne, handelt es sich um die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Ob außerhalb des Verfahrensrechts liegende Gründe des Landesorganisationsrechts die Möglichkeit einer Beleihung durch Vertrag anstelle eines Verwaltungsaktes (§ 54 Satz 2 HVwVfG) ausschließen oder beschränken können, ist deshalb hier nicht zu erörtern.
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Außer Frage steht, dass eine Beleihung, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden durfte, in der gleichen Weise auf einen Dritten weiter übertragen werden kann. Die unter dem Gesichtspunkt des revisiblen Verwaltungsverfahrensrechts an einen solchen Übertragungsvertrag zu stellenden Anforderungen sind erfüllt.
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a) Der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 wahrt das Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Der Vertrag ist von einem Vertreter des hessischen Sozialministeriums und dem Geschäftsführer des als Vertragsübernehmer zu beleihenden Unternehmens unterzeichnet worden (Urkundeneinheit). Die Auffassung des Klägers, nur ein dreiseitiger Vertrag könne zu einem Rechtsträgerwechsel führen, trifft nicht zu. Der Änderungsvertrag bedeutet der Sache nach die Begründung eines neuen Beleihungsverhältnisses zwischen dem Hoheitsträger und einem Privaten und das Ausscheiden des bislang Beliehenen aus dem Beleihungsverhältnis. Ein solcher Vertrag kann zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu beleihenden Rechtsträger geschlossen werden. Der aus dem Beleihungsverhältnis Ausscheidende wird, soweit der Vertrag in seine Rechte eingreift, durch das Wirksamkeitserfordernis der schriftlichen Zustimmung gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG hinreichend geschützt. Insoweit gilt nichts anderes als für eine zivilrechtliche Vertragsübernahme. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligten bedarf. Es kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 -NJW-RR 2005, 958). Es besteht kein Grund, hiervon für die Vertragsübernahme im öffentlichen Recht abzuweichen.
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b) Dem Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG ist ebenfalls Genüge getan. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Senat lässt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Übertragung einer Beleihung auf einen neuen Rechtsträger den bislang Beliehenen in Rechten verletzen kann mit der möglichen Folge, dass die Fortführung des Beleihungsverhältnisses mit dem neuen Rechtsträger von seiner Zustimmung abhängt. Ebenso kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen eine erst nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) in Bezug auf die Wirksamkeit der Änderung des Beleihungsverhältnisses hätte. Der Klärung dieser Fragen bedarf es nicht, weil die bislang Beliehene vor der mit Vertrag vom 21. Dezember 2005 vorgenommenen Änderung des Beleihungsverhältnisses in die Änderung eingewilligt hat. Das ergibt sich nicht erst aus dem Schreiben vom 14. Juli 2005 an das hessische Sozialministerium, mit dem die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe gemeinsam mit der Beklagten um die Vertragsänderung gebeten hat. Es folgt vielmehr bereits aus dem zuvor zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrag, mit dem verschiedene Betriebsteile, unter anderem die ärztliche Stelle, von der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden sind. In Bezug auf das Beleihungsverhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Stelle kann darin bei verständiger Würdigung nur die Einwilligung des abgebenden Unternehmens in die Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger gesehen werden. Die Erklärung gegenüber einem der Vertragspartner des späteren Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ist insoweit ausreichend (§ 182 Abs. 1 BGB, § 62 Satz 2 HVwVfG). Selbst bei einem anderen Verständnis des zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrages käme nicht in Betracht, die Übertragung der Beleihung, mit dem lediglich die Konsequenzen aus dem Rechtsträgerwechsel gezogen worden sind, wegen einer fehlenden Zustimmung der bislang Beliehenen als nach § 58 Abs. 1 HVwVfG (schwebend) unwirksam anzusehen. Die bislang Beliehene verhielte sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits durch die Übertragung der ärztlichen Stelle auf einen anderen Rechtsträger selbst der Möglichkeit der Wahrnehmung der ihr durch Beleihung übertragenen Aufgaben und Befugnisse begeben, andererseits aber die Zustimmung zu einer Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger verweigern würde. Sie könnte sich deshalb in Ansehung der Übertragung des Beleihungsverhältnisses nicht auf eine fehlende Zustimmung berufen. Das gilt erst recht für den Kläger als Adressat eines Verwaltungsaktes des neuen Rechtsträgers der ärztlichen Stelle.
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3. Der Kläger macht ferner geltend, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 anders als der ursprüngliche Beleihungsvertrag nicht im Hessischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt gegeben worden ist. Auch daraus ergibt sich kein Verstoß gegen Bundesrecht.
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Die Röntgenverordnung sieht in § 17a vor, dass die zuständigen Behörden die ärztlichen Stellen bestimmen. Nähere Vorgaben enthält das Bundesrecht nicht; es überlässt den Ländern, auf welche Weise die ärztlichen Stellen bestimmt werden. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Bekanntmachung. Soweit es sich um Rechtsnormen handelt, ist deren öffentliche Bekanntgabe rechtsstaatlich geboten und landesverfassungsrechtlich vorgegeben. Für die hier mit dem privaten Rechtsträger geschlossene Vereinbarung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das hessische Landesrecht eine öffentliche Bekanntgabe nicht verlangt. Eine weitergehende bundesrechtliche Verpflichtung ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass das hessische Sozialministerium, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht hatte, dass es der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe mit Vertrag vom 30. Januar 2004 die Aufgaben und Befugnisse einer ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen hat. Ein Bundesrechtsverstoß ergäbe sich daraus nur, wenn die unterbliebene Bekanntgabe des Änderungsvertrags unter diesen Umständen den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG widerspräche (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 185
). Das ist indes nicht der Fall. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass über das Homogenitätsgebot ohnehin nur die Grundsätze der Verfassungsprinzipien vorgegeben werden. Schon das Rechtsstaatsprinzip als solches ist hier nicht verletzt. Angesprochen ist der aus ihm abzuleitende Aspekt des Vertrauensschutzes, damit in Zusammenhang stehend die Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handeln. Diese Gesichtspunkte wären aber nur dann tatsächlich betroffen, wenn dem Adressatenkreis, für den die Vorgaben der Röntgenverordnung von Bedeutung sind, aus dem Vertrauen darauf, dass die ärztliche Stelle einem bestimmten Rechtsträger zugeordnet ist, irgendein Nachteil im Falle eines Rechtsträgerwechsels entstehen könnte. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wird von der Beklagten für eine von der ärztlichen Stelle durchgeführte Überprüfung in Anspruch genommen. Er hat in diesem Kontext keine Nachteile dadurch, dass er möglicherweise erst im Zuge der Überprüfung erfahren hat, dass die ärztliche Stelle nicht mehr dem erstbeliehenen Rechtsträger, sondern der Beklagten zugeordnet ist.
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Alle weiteren materiellen Aspekte betreffen ausschließlich Landesrecht. Das gilt für die zwischen den Beteiligten erörterten Fragen der Ausschreibungspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen vom 27. Februar 2004 ebenso wie für die Gebührenbemessung nach dem Landesgebührenrecht.
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4. Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Zwar betraf die vom Berufungsgericht als nachträgliche Zustimmung gewertete Bestätigung vom 27. März 2007, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hatte, ein anderes Beleihungsverhältnis mit anderen Beteiligten, nämlich die Beleihung der Beklagten als ärztliche Stelle nach § 83 der Strahlenschutzverordnung durch das hessische Umweltministerium. Darauf hatte der Kläger das Berufungsgericht auch wiederholt hingewiesen, das gleichwohl angenommen hat, dass mit dieser Bestätigung die Zustimmung sämtlicher Beteiligter zur Umstellung der Beleihung auf den neuen Rechtsträger vorgelegen habe, und damit den Vortrag des Klägers übergangen hat.
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Der Verfahrensmangel hat sich jedoch auf die Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bei der Vorlage der Bestätigung ersichtlich die Beleihungsverhältnisse nach § 17a RöV und § 83 Strahlenschutzverordnung verwechselt, was auch dem Berufungsgericht nicht aufgefallen war. Für das Beleihungsverhältnis nach § 17a RöV existiert aber eine gleichlautende, ebenfalls vom 27. März 2007 datierende Bestätigung der Beteiligten dieses Beleihungsverhältnisses. Die Beklagte hat diese Bestätigung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nachgereicht. Wenn das Berufungsgericht den Einwand des Klägers berücksichtigt hätte, hätte dies lediglich dazu geführt, dass ihm die maßgebliche Bestätigung vom 27. März 2007 vorgelegt worden wäre, die es fraglos in derselben Weise gewertet hätte. Unabhängig davon greift insoweit § 144 Abs. 4 VwGO. Das Berufungsurteil erweist sich unbeschadet einer verfahrensfehlerhaft angenommenen nachträglichen Zustimmung der früheren Beliehenen zu dem Änderungsvertrag als im Ergebnis richtig, weil diese - wie gezeigt - der Übertragung der Beleihung bereits zuvor zugestimmt hatte.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.