Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Feb. 2015 - 2 K 2743/14

bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von der mit Bescheid der Klägerin vom 11.11.2014 erteilten Baugenehmigung der Nutzungsänderung der Gewerbefläche im Erdgeschoss des Anwesens ... und ..., Gemarkung ..., zu einem Drogeriemarkt Gebrauch zu machen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Nutzung einer Gewerbefläche als Drogeriemarkt.
Der Gemeinderat der Klägerin beschloss am 09.02.2011 das „Städtebauliche Entwicklungskonzept Einzelhandel für die Stadt ... 2010“ (EKO 2010). Dieses Konzept grenzt den zentralen Versorgungsbereich im Stadtgebiet der Klägerin ab (S. 11 f.). Es enthält ferner eine Sortimentsliste, welche die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente einerseits und die nicht zentrenrelevanten Sortimente andererseits definiert (sog. ... Liste). Danach gehören zu den nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten u.a. Drogerie-, Kosmetik und Parfümerieartikel (S. 17). Das Konzept stellt darüber hinaus „Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung“ auf (S. 17 ff.), in denen es heißt (Hervorhebung jeweils im Original):
„7.1 Grundsatz: Zentrenrelevanter Einzelhandel vorrangig im zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt
Zentrenrelevante Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben künftig vorrangig im abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt angesiedelt werden.
Großflächiger zentrenrelevanter Einzelhandel ausschließlich im zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt
Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentren-/ nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten - d.h. auf einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm - sollte zukünftig lediglich im zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt zulässig sein.
Bei Betrieben unterhalb der Großflächigkeit kann geprüft werden, ob dies bei standortgerechter Dimensionierung, z.B. zur Wohngebietsversorgung, auch an anderen städtebaulich integrierten Standorten möglich ist. Dieser Grundsatz deckt sich inhaltlich mit den regionalplanerischen Zielsetzungen zur Verortung zentrenrelevanter Sortimente.
Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, da in jedem Fall eine Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs bzw. bereits bestehender Strukturen, die zur Nahversorgung der Bevölkerung beitragen, zu vermeiden ist.“
Die Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken an der ... (früher: ... Straße ...) in der Gemarkung der Beklagten. Ein Bebauungsplan besteht für dieses Gebiet nicht. Die Grundstücke liegen außerhalb des im EKO 2010 definierten zentralen Versorgungsbereichs der Klägerin.
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Im Frühjahr 2012 führten die Beteiligten Gespräche über die künftige Nutzung der Grundstücke. Dabei wurde die Möglichkeit erörtert, dass ein bis dahin am Rande des zentralen Versorgungsbereichs ansässiger Drogeriemarkt („...“) auf die Grundstücke an der ... Straße ... umsiedeln und dabei seine Verkaufsfläche vergrößern könnte. In diesem Rahmen teilte der Oberbürgermeister der Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 10.04.2012 unter anderem mit:
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„Zur Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss hatte ich auf die Beachtung der EHK 2010 hingewiesen und meine Bedenken zur Unterbringung eines Drogerie-Marktes erläutert. Zwischenzeitlich habe ich (…) meinen Amtsleiter Wirtschaftsförderung informiert, dass er Ihnen bei der Suche von Nutzern für die ca. 600m2 Gewerbefläche behilflich sein soll.“
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Der Gemeinderat beschloss am 09.05.2012 zur Vermeidung eines Bebauungsplanverfahrens einen „städtebaulichen Rahmenplan zur Regelung der baulichen Nutzung des Baugrundstücks ,... Straße ...‘“. In dem Rahmenplan wurden unter anderem Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung vorgegeben und bestimmt: „Im EG: gewerbliche Nutzung - kein Wohnen“. In dem Protokoll zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats heißt es dazu, die Verwaltung habe erläutert, dass „bei der konkreten Ansiedlung von Handelseinrichtungen (…) das ... Einzelhandelskonzept EKO 2010 zu beachten (ist), welches vorgibt, dass an diesem Standort keine innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen zulässig sind“ (S. 3). Der Gemeinderat beschloss, die Verwaltung damit zu beauftragen, „zur Sicherung der Festsetzungen des städtebaulichen Rahmenplans mit dem Grundstückseigentümer/Investor einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB abzuschließen.“
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Zur Vorbereitung eines solchen Vertrages führten die Beteiligten weitere Gespräche. Unter Bezugnahme auf von der Beklagten vorgelegte Pläne teilte der Oberbürgermeister der Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 23.07.2012 unter anderem mit:
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„In den Erdgeschoss-Plänen ist als Nutzung ein ,...-Markt' eingetragen. In den bisherigen Gesprächen ist von mir stets betont worden, dass Einzelhandelsnutzung nur in Übereinstimmung mit dem ... EHK 2010 zulässig ist. Diese Forderung wurde auch vom Gemeinderat der Stadt ... durch seinen Beschluss zu diesem Vorhaben bestätigt. Hieran wird nicht gerüttelt. Es bleibt daher bei den bisherigen Feststellungen.“
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Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben ihres Geschäftsführers vom 26.07.2012:
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„Es tut mir sehr leid, dass die vorgelegten Planunterlagen offensichtlich zur Verstimmung Ihrerseits geführt haben.
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Wir werden die aus meiner Sicht in Teilen aufgetretenen Missverständnisse ausräumen und die geforderten Änderungen vornehmen.
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Lassen Sie mich kurz auf die aufgeführten Punkte eingehen:
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1. Bei der Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss wird, wie auch im Durchführungsvertrag festgelegt, selbstverständlich dass ... EKH 2010 zur Grundlage gelegt und berücksichtigt. Die Bezeichnung ,... -Markt' in den Plänen stammt noch aus der Zeit, als Gespräche mit ...geführt wurden, und sind fälschlicherweise von dem Plansteller nicht fortgeschrieben bzw. als Bezeichnung neutralisiert worden. Es war nicht meine Absicht, durch diese Bezeichnung in den Plänen präjudizierend eine solche Nutzung festzulegen. Es tut mir außerordentlich leid, sollte bei Ihnen dieser Eindruck entstanden sein (...).“
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Unter dem 30.08./04.09.2012 schlossen die Beteiligten einen „Städtebaulichen Vertrag für das Bauvorhaben ,... Straße ...‘“ (im Folgenden: Vertrag). Darin vereinbarten sie unter anderem:
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§ 1 Vertragsgrundlagen und -gegenstand
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(1) Das Vertragsgebiet umfasst die im beigefügten Übersichtslageplan (…) dargestellte Fläche (…) (Gesamtfläche = ... m2).
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(2) Der Vorhabenträger [d.h. die Beklagte] ist Eigentümer der innerhalb des Vertragsgebietes gelegenen Grundstücke.
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(3) Die Stadt hat für das Vertragsgebiet einen Städtebaulichen Rahmenplan beschlossen, um damit die künftige bauliche Nutzung zu regeln und um für das Vorhaben „... Straße ...“ eine Genehmigungsgrundlage zu schaffen.
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§ 2 Durchführungsverpflichtung
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(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, im Vertragsgebiet nach den Festsetzungen des Städtebaulichen Rahmenplans das Vorhaben „... Straße ...“ und nach den diesem Vertrag beigefügten Plänen zu errichten. (…)
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(2) (…).
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(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Abschluss dieses Städtebaulichen Vertrages einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das zu errichtende Gebäude (…) einzureichen. (…)
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(4) (…)
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(5) Erfüllt der Vorhabenträger seine vertraglichen Pflichten nicht, kann die Gemeinde den städtebaulichen Vertrag kündigen und die Planungsziele durch Aufstellungsbeschluss für ein formgerechtes Bebauungsplanverfahren plus Veränderungssperre nach § 8 und § 14 BauGB absichern. (…).
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§ 4 Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbindungen
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(1) (…)
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(2) Im Erdgeschoss sind ausschließlich gewerbliche Nutzungen zulässig, (…).
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(3) Bei der konkreten Ansiedlung von Handelseinrichtungen ist das ...Einzelhandelskonzept EKO 2010 zu beachten, welches vorgibt, dass an diesem Standort keine innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen zulässig sind.
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§ 7 Schlussbestimmungen
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(1) (…)
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(2) (…)
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(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sind schriftliche Bestimmungen zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen, was die Parteien beabsichtigt vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, die Undurchführbarkeit oder die Lücke gekannt hätten.
39 
In den Plänen, die in § 2 Abs. 1 des Vertrages in Bezug genommen wurden, war im Grundriss des Erdgeschosses des Vorhabens der Hinweis „Gewerbe, Dienstleistung, Verkaufsraum“ eingetragen.
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Am 29.10.2012 erteilte die Klägerin der Beklagten die Baugenehmigung zur Errichtung des im Vertrag umschriebenen Vorhabens.
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Im Februar 2013 erteilte die Beklagte der Gesellschaft für ... mbH (...) den Auftrag, eine Auswirkungsanalyse für den Fall zu erstellen, dass der bis dahin am Rande des zentralen Versorgungsbereichs ansässige, dort etwa ... qm Verkaufsraum nutzende Drogeriemarkt der Firma „...“ an den Standort ... Straße ... mit etwa ... qm Verkaufsfläche umgesiedelt wird. Die ... kam in einem Gutachten vom ... 2013 zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben an § 34 BauGB zu messen und bauplanungsrechtlich zulässig sei. Es füge sich in die nähere Umgebung ein, die durch Einzelhandelsbetriebe und sonstige Nutzungen (Hotel, Wohnen, Büros) geprägt sei. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht zu erwarten.
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Die Klägerin beauftragte das Büro für Stadt- und Regionalentwicklung Dr. ..., welches bereits das EKO 2010 gefertigt hatte, diese Auswirkungsanalyse zu überprüfen. Dr. ... teilte in einer Stellungnahme vom 31.05.2013 mit, die Analyse der ... sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Von der Verlagerung des Drogeriemarktes seien keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung zu erwarten. Wenn die Klägerin das Vorhaben verhindern wolle, müsse sie einen entsprechenden Bebauungsplan mit einem Ausschluss von Einzelhandel aufstellen. Allerdings seien Zweifel angebracht, ob ein solcher Plan rechtssicher entwickelt werden könne, denn erforderlich sei eine entsprechende städtebauliche Begründung, die aufgrund der zugelassenen Entwicklungen im Umfeld schwierig sein dürfte.
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Am 26.09.2013 stellte die Beklagte unter Hinweis auf das Gutachten der ... eine Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung der Gewerbefläche im Erdgeschoss der ... Straße ... in einen Drogeriemarkt.
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Mit Bescheid vom 20.01.2014 versagte die Klägerin diese Bauvoranfrage. Das Vorhaben sei unzulässig, weil ihm § 4 Abs. 3 des Vertrages entgegenstehe. Nach dessen Wortlaut und der mehrfach zum Ausdruck gebrachten Absicht der Klägerin seien innenstadtrelevante Nutzungen an der fraglichen Stelle ausnahmslos ausgeschlossen. Drogerie-, Kosmetik- und Parfümerieartikel gehörten nach der „... Liste“ zu den zentren- bzw. innenstadtrelevanten Sortimenten.
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Auf den dagegen eingelegten Widerspruch der Beklagten wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Klägerin an, dem Widerspruch abzuhelfen. Bei der Auslegung von § 4 Abs. 3 des Vertrages gehe es nur um die Frage, inwieweit sich die Beklagte gegenüber der Kläger vertraglich dazu verpflichtet habe, ihre baurechtlichen Möglichkeiten nicht auszunutzen. Eine Beschränkung des öffentlichen Baurechts sei damit nicht verbunden.
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Mit Bescheid vom 15.08.2014 half die Klägerin dem Widerspruch der Beklagten ab und stellte fest, dass das in der Bauvoranfrage beschriebene Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Frage, ob und inwieweit das Bauvorhaben dem städtebaulichen Vertrag entspreche, „von der Reichweite dieses Bauvorbescheids nicht umfasst“ sei.
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Die Klägerin hat am 19.09.2014 Klage erhoben. Sie macht - nachdem sie der Beklagten während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 11.11.2014 eine dem Bauvorbescheid entsprechende Baugenehmigung erteilt hat - geltend, die Beklagte würde gegen ihre Verpflichtungen aus § 4 Abs. 3 des Vertrages verstoßen, wenn sie den genehmigten „...“-Markt realisieren würde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, von der mit Bescheid der Klägerin vom 11.11.2014 erteilten Baugenehmigung der Nutzungsänderung der Gewerbefläche im Erdgeschoss des Anwesens ... und ..., Gemarkung ..., zu einem Drogeriemarkt Gebrauch zu machen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch finde in § 4 Abs. 3 des Vertrages keine Grundlage. Es bestehe ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem ersten und dem zweiten Halbsatz. Im ersten Halbsatz sei geregelt, dass bei der konkreten Ansiedlung von Handelseinrichtungen das EKO 2010 zu beachten sei. Der zweite Halbsatz besage, dass „dieses vorgebe“, dass an dem fraglichen Standort keine innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen zulässig seien. Das EKO 2010 beinhalte aber gerade keine solche Aussage, weil es zwingende Vorgaben nur für den großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandel enthalte, nicht aber für den Einzelhandel mit Verkaufsflächen von unter 800 qm. Der von der Beklagten geplante „...“-Markt solle auf einer Fläche von ca. ... qm errichtet werden und sei ausweislich der Gutachten der ... und des Büros Dr. ... nach dem EKO 2010 zulässig. Der deshalb in § 4 Abs. 3 des Vertrages bestehende Widerspruch könne auch nicht unter Verweis auf den zwischen den Beteiligten im Jahr 2012 geführten Schriftwechsel aufgelöst werden. Der Geschäftsführer der Beklagten sei bis zu Beginn der vorliegenden Auseinandersetzung noch davon ausgegangen, dass sich die Unzulässigkeit von innerstädtischen Einzelhandelsnutzungen auf dem Vertragsgrundstück generell aus dem EKO 2010 ergebe. Der Widerspruch in § 4 Abs. 3 des Vertrages sei deshalb in Anwendung der Vertragserhaltungsklausel aus § 7 Abs. 3 des Vertrages dahin zu lösen, dass nur der erste Halbsatz der Regelung bestehen bleibe.
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Das Gericht hat es der Beklagten mit Beschluss vom 10.12.2014 - 2 K 3715/14 - im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, von der mit Bescheid vom 11.11.2014 erteilten Baugenehmigung der Nutzungsänderung der Gewerbefläche im Erdgeschoss des Anwesens ... und ... zu einem Drogeriemarkt Gebrauch zu machen. Die Beklagte hat gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt (5 S 44/15), über die noch nicht entschieden ist.
54 
Ihre Beschwerdebegründung macht die Beklagte zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung. Sie trägt damit ergänzend vor, die Kammer habe in ihrem Beschluss vom 10.12.2014 § 4 Abs. 3 des Vertrages bereits nach zivilrechtlichen Grundsätzen unrichtig ausgelegt. Dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung sei ausweislich des ersten Halbsatzes zu entnehmen, dass die Beteiligten in erster Linie eine Bindung an das EKO 2010 verbindlich festschreiben wollten. Die Bestimmung aus dem zweiten Halbsatz habe sie, die Beklagte, in dem Verfahren auf Erteilung des Bauvorbescheids (konkludent) fristgerecht angefochten. Selbst wenn man der von ihr vertretenen Vertragsauslegung nicht folgen wolle, liege jedenfalls ein versteckter Dissens im Sinne der §§ 62 Satz 2 LVwVfG, 155 BGB vor, weil § 4 Abs. 3 des Vertrages zwei gleichrangige, in unlösbarem Widerspruch stehende Bestimmungen enthalte, bei denen eine eindeutige Auslegung nicht möglich sei, weshalb die vertragliche Regelung nichtig sei. Über die unrichtige Anwendung der zivilrechtlichen Auslegungsregeln hinaus habe die Kammer auch öffentlich-rechtliche Schranken verkannt, die beim Abschluss und bei der Inhaltsbestimmung von öffentlich-rechtlichen Verträgen zu beachten seien. So werde die vertragliche Bestimmung dem bauplanungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, das auch für den Abschluss städtebaulicher Verträge gelte. Hinzu komme, dass die Regelung aus § 4 Abs. 3 des Vertrages in ihr grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht eingreife. Bei der durch die Kammer vorgenommenen Auslegung werde ihre durch Art. 14, 19 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützte Rechtsposition vollständig entzogen. Gewichtige Gemeinwohlbelange, die eine solche dauerhafte Beschränkung ihrer Nutzungsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestünden nicht. Die Gegenleistung, zu der sich die Beklagte mit der Nutzungseinschränkung verpflichtet habe, sei deshalb auch unangemessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nichtig sei § 4 Abs. 3 des Vertrages wohl auch wegen eines unzulässigen Machtmissbrauchs der Klägerin. Dafür spreche zum einen, dass die Klägerin die Formulierung dieser Vertragsbestimmung vorgegeben und gleichzeitig der Umstand nicht aufgedeckt bzw. verschleiert habe, dass nach ihrem Verständnis eine eigenständig konstitutive Ausschlussregelung unabhängig von den Vorgaben des EKO 2010 habe konstituiert werden sollen. Zum anderen zeige auch die vehemente Vorgehensweise der Klägerin mit der Feststellungsklage und dem Eilverfahren, dass sie an ihrer einseitigen Zielsetzung zu ihrer, der Beklagten, Lasten festhalte, obwohl Dr. ... eine städtebauliche Rechtfertigung für eine strikte Unzulässigkeitsfestlegung für das Vorhabengrundstück gerade nicht als gegeben ansehe. Das überschreite den verfassungsrechtlichen und vertraglichen Gestaltungsspielraum einer Kommune erheblich. Unwirksam sei § 4 Abs. 3 des Vertrages schließlich auch deshalb, weil der Vertrag gegen den Planmäßigkeitsgrundsatz aus § 1 Abs. 1 und 3 BauGB verstoße.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in diesem und dem Eilverfahren 2 K 3715/14 gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Klägerin (2 Bd. Bauakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
56 
Die Klage ist zulässig und begründet.
57 
Der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch, es zu unterlassen, von der Baugenehmigung vom 11.11.2014 Gebrauch zu machen, findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 des zwischen den Beteiligten unter dem 30.08./04.09.2012 geschlossenen Vertrages.
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Dieser Vertrag regelt u.a. die bauliche Nutzung des streitbefangenen Grundstücks ... (früher ... Straße ...) und bestimmt in seinem § 4 Abs. 3, dass bei „der konkreten Ansiedlung von Handelseinrichtungen (…) das... Einzelhandelskonzept EKO 2010 zu beachten (ist), welches vorgibt, dass an diesem Standort keine innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen zulässig sind.“
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Diese vertragliche Bestimmung ist dahin auszulegen, dass sie der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte vermittelt, es zu unterlassen, auf der Fläche eine innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung im Sinne des EKO 2010, darunter die Nutzung als Drogeriemarkt, anzusiedeln (dazu 1.). § 4 Abs. 3 des Vertrages ist mit diesem Inhalt wirksam (dazu 2.).
60 
1. Bei dem Vertrag der Beteiligten handelt es sich jedenfalls hinsichtlich der vertraglichen Bestimmungen zur baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG (vgl. Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 11 Rn. 4), der gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21/89 -, juris Rn. 36 = BVerwGE 84, 257 <265>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 62 Rn. 11 f. m.w.N.). Danach sind Verträge nach dem wirklichen Willen der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2011 - 3 C 23/10 -, juris Rn. 12) und unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben auszulegen. Neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen kommt es entscheidend auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck einer Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.11.2012 - 8 ZB 11.2062 -, juris Rn. 19, dort u.H. auf Palandt/Heinrichs, BGB, 71. Aufl. 2012, § 133 Rn. 14 ff. m.w.N.). Nicht maßgeblich ist dagegen der innere Wille einer Vertragspartei (vgl. Bay. VGH ebd. u.H. auf BGH, Urteil vom 12.07.2000 - VIII ZR 99/99 -, NJW 2000, 3344 <3345> und m.w.N.).
61 
Nach diesen Grundsätzen ist § 4 Abs. 3 des Vertrages dahin auszulegen, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin dazu verpflichtet hat, an dem fraglichen Standort keine innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung im Sinne des EKO 2010 - und damit insbesondere keine Nutzung, die dem Verkauf von Drogerie-, Kosmetik- und Parfümerieartikeln dient (vgl. EKO 2010, S. 17) - anzusiedeln.
62 
Diese Auslegung entspricht dem wirklichen Willen der Beteiligten bei Vertragsschluss. Die Klägerin hat diesen Willen dokumentiert, indem sie der Beklagten gegenüber vor dem Vertragsschluss wiederholt - unter anderem in zwei Schreiben vom 10.04.2012 und 23.07.2012 - zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Ansiedlung eines Drogeriemarktes an dem fraglichen Standort nicht zulassen wollte, weil sie dies für erforderlich hielt, um den Vorgaben des EKO 2010 gerecht zu werden. Die Beklagte hat bei Vertragsschluss dieselbe Absicht verfolgt. Sie hat vor Vertragsschluss erklärt, dass bei der Umsetzung des Bauvorhabens „selbstverständlich“ das EKO 2010 zugrunde gelegt werden solle (Schreiben vom 26.07.2012), und im Klageverfahren klargestellt, dass sie damals - bei Vertragsschluss - ebenfalls davon ausgegangen war, dass die Ansiedlung eines Drogeriemarktes an diesem Standort mit dem EKO 2010 nicht vereinbar sei (Klageerwiderung vom 28.10.2014, S. 15 und 16 f.). Die Begleitumstände des Vertragsschlusses und der von den Beteiligten mit § 4 Abs. 3 verfolgte Zweck zeigen deshalb, dass sie übereinstimmend die Ansiedlung von innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen an dem fraglichen Standort ausschließen wollten.
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Dieser Wille der Vertragsparteien kommt auch im Wortlaut von § 4 Abs. 3 des Vertrages zum Ausdruck. Die Beteiligten haben in Halbsatz 1 dieser Bestimmung eine Bindung an das EKO 2010 und in Halbsatz 2 ein konkretes Nutzungsverbot vereinbart, weil sie nach ihrer bei Vertragsschluss übereinstimmenden Rechtsauffassung davon ausgingen, dass dieses Verbot aus dem EKO 2010 abzuleiten ist.
64 
Ohne Erfolg macht die Beklagte hiergegen geltend, diese Auslegung sei mit zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätzen unvereinbar. Sie meint, dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 sei ausweislich des ersten Halbsatzes zu entnehmen, dass die Beteiligten in erster Linie eine Bindung an das EKO 2010 bezweckt hätten. Sie misst bei dieser Argumentation dem Wortlaut des ersten Halbsatzes bei der Vertragsauslegung ein größeres Gewicht bei als dem des zweiten Halbsatzes. Diese unterschiedliche Gewichtung findet jedoch im Vertragstext keine Stütze. In diesem stehen die beiden Halbsätze gleichwertig nebeneinander. Die von der Beklagten vorgenommene Gewichtung der beiden Halbsätze wird auch den Begleitumständen der Vereinbarung nicht gerecht. Die Beteiligten haben gerade die vom zweiten Halbsatz erfasste Frage der Ansiedlung eines Drogeriemarktes vor dem Vertragsschluss mehrfach ausdrücklich besprochen. Eben diesem Halbsatz bei der Vertragsauslegung trotzdem eine lediglich nachrangige Bedeutung beizumessen, widerspräche der Interessenlage der Beteiligten bei Vertragsschluss.
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2. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der so ausgelegten Vereinbarung aus § 4 Abs. 3 des Vertrages bestehen nicht. Der in der vorgeschriebenen Form (vgl. §§ 57 LVwVfG, 11 Abs. 3 BauGB) geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag leidet unter keinem Einigungsmangel, der bereits sein Zustandekommen verhindert haben könnte (a). Die Beklagte kann § 4 Abs. 3 des Vertrages auch keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 59 Abs. 1 LVwVfG (b) oder des § 59 Abs. 2 LVwVfG (c) entgegenhalten. Sie hat die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelung auch nicht nachträglich im Wege einer Anfechtung wieder beseitigt (d).
66 
a) Ein Einigungsmangel, der von Anfang an das Zustandekommen des Vertrages oder die Wirksamkeit seines § 4 Abs. 3 Halbs. 2 verhindert hätte, bestand nicht.
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aa) Nach § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 154 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag zwar im Zweifel nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Ein in diesem Sinne offener Einigungsmangel lag zwischen den Beteiligten bei Vertragsabschluss aber nicht vor, weil sie alle Fragen, auch die zur baulichen Nutzbarkeit des Baugrundstücks, geregelt hatten.
68 
bb) Die Beteiligten hatten auch keinen versteckten Dissens im Sinne der §§ 62 Satz 2 LVwVfG, 155 BGB. Ein solcher Einigungsmangel würde ohnehin nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Vertrags führen (vgl. § 155 Halbs. 2 BGB). Ein versteckter Einigungsmangel lag hier aber auch nicht vor.
69 
Ein versteckter Dissens besteht, wenn die Erklärungen der Parteien eines Vertrages sich ihrem Inhalt nach nicht decken, also weder eine Übereinstimmung im subjektiven Willen noch in der äußeren Erklärung vorliegt (vgl. Eckert, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 01.11.2014, § 155 Rn. 3 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall, denn die Beteiligten sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine Bindung an das EKO 2010 (§ 4 Abs. 3 Halbs. 1 des Vertrages) und ein sich daraus ergebendes konkretes Nutzungsverbot vereinbart werden sollte (§ 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages), das nach ihrer bei Vertragsschluss übereinstimmenden Auffassung aus dem EKO 2010 abzuleiten war. Ob diese Auffassung zum Inhalt des EKO 2010 rechtlich zutreffend war, ist im Rahmen des § 155 BGB unerheblich. Die Einigung der Beteiligten bei Vertragsschluss war - unabhängig davon, ob sie auf einem Irrtum beruhte - frei von einem inhaltlichen Dissens.
70 
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, § 4 Abs. 3 des Vertrages sei jedenfalls deshalb nie wirksam vereinbart worden, weil diese Regelung zwei gleichrangige, in unlösbarem Widerspruch stehende Bestimmungen enthalte, bei denen eine eindeutige Auslegung nicht möglich sei.
71 
Eine Willenserklärung, die widersprüchlich (perplex) ist, ist zwar grundsätzlich von Anfang an unwirksam, ohne dass es einer Anfechtung bedarf (OLG Hamburg, Urteil vom 29.01.1997 - 4 U 166/96 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof „grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die Vertragschließenden auch bei einem unzulänglichen oder widerspruchsvollen Wortlaut mit dem Vertragsabschluss einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins Auge gefasst und verfolgt haben und mit der von ihnen gewählten Formulierung zum Ausdruck haben bringen wollen. Es kann daher nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass die Auslegung eines Vertrages wegen seines absolut widerspruchsvollen oder widersinnigen Inhalts unmöglich ist“ (Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 52, unter Hinweis auf BGHZ 20, 109 <110> und m.w.N.). Ein in diesem Sinne „besonders gelagerter Ausnahmefall“ liegt hier nicht vor.
72 
Die Beklagte meint, § 4 Abs. 3 des Vertrages sei insoweit widersprüchlich, als dort formuliert ist, dass das... Einzelhandelskonzept EKO 2010 „vorgibt, dass an diesem Standort keine innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen zulässig sind.“ Sie ist der Auffassung, dass das EKO 2010 für Einzelhandelsnutzungen, die - wie der in Aussicht genommene Drogeriemarkt - nicht großflächig sind, tatsächlich keine solche „Vorgabe“ enthalte und dass die Beteiligten deshalb bei Vertragsschluss rechtsirrig davon ausgegangen seien, dass an dem fraglichen Standort nach den Maßstäben des EKO 2010 kein Drogeriemarkt angesiedelt werden könne.
73 
Es spricht jedoch bereits viel dafür, dass die Beteiligten bei Vertragsschluss tatsächlich keinem Rechtsirrtum unterlegen sind. Nach dem EKO 2010 sind nicht großflächige Einzelhandelsnutzungen außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Beklagten keineswegs ohne weiteres zulässig. Das EKO 2010 bestimmt stattdessen lediglich, dass bei Betrieben unterhalb der Großflächigkeit „im Einzelfall geprüft werden“ könne, ob diese unter bestimmten Voraussetzungen „möglich“ sind (EKO 2010, S. 18). Selbst in diesem Rahmen kommt die Ansiedlung von nicht großflächigen Einzelhandelsnutzungen nach dem Konzept allenfalls an „städtebaulich integrierten Standorten“ in Betracht (EKO 2010 ebd.). Da die Beteiligten in § 4 Abs. 3 des Vertrages ausdrücklich geregelt haben, dass „an diesem Standort“ nach dem EKO 2010 keine innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung zulässig sei, spricht viel dafür, dass sie übereinstimmend von der Annahme ausgegangen sind, dass dieser Standort im Sinne des EKO 2010 „nicht städtebaulich integriert“ ist. Eine solche Annahme wäre angesichts der Standortumgebung (vgl. dazu die Beschreibung in der Auswirkungsanalyse der GMA vom März 2013, S. 8 f.) in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar. In rechtlicher Hinsicht wäre die Formulierung in § 4 Abs. 3 des Vertrages, dass das... Einzelhandelskonzept EKO 2010 „vorgibt, dass an diesem Standort keine innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen zulässig sind“, bei dieser Betrachtungsweise auch ohne Rechtsirrtum und inhaltlich widerspruchsfrei zustande gekommen.
74 
An dem Auslegungsergebnis, dass die Beklagte nach § 4 Abs. 3 des Vertrages verpflichtet ist, an dem fraglichen Standort keine innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung im Sinne des EKO 2010 anzusiedeln, ändert sich aber auch dann nichts, wenn die Beteiligten - wie die Beklagte meint - bei Vertragsschluss von unzutreffenden rechtlichen Annahmen zum Inhalt des EKO 2010 ausgegangen sein sollten. Solche Fehlvorstellungen haben dann möglicherweise zu einem Irrtum bei der Willensbildung geführt, die dem Vertragsschluss zugrunde lag (dazu unter d). Etwaige Fehlvorstellungen bei der Willensbildung der Beteiligten ändern aber nichts an dem aufgrund der Willensbildung tatsächlich verfolgten Willen, der für die Auslegung des Vertrages maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2011 - 3 C 23/10 -, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 18/14 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dieser Wille - ob irrig gebildet oder nicht - zielte hier, wie ausgeführt, übereinstimmend darauf, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen an dem Standort auszuschließen. § 4 Abs. 3 des Vertrages enthält deshalb - unabhängig davon, ob diese Auffassung rechtlich zutreffend war oder nicht - keinen Widerspruch und ist mithin auch nicht vertragsrechtlich perplex.
75 
b) Es bestehen auch keine Nichtigkeitsgründe, die der Wirksamkeit von § 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages entgegengehalten werden könnten. Solche Nichtigkeitsgründe ergeben sich insbesondere nicht aus § 59 Abs. 1 LVwVfG.
76 
Nach § 59 Abs. 1 LVwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Das ist jedenfalls in Bezug auf § 4 Abs. 3 des Vertrages nicht der Fall. Der Vertrag verstößt insbesondere nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB, das zur Nichtigkeit von § 4 Abs. 3 des Vertrages führen würde.
77 
Gesetzliche Verbote im Sinne des § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB können sich nur aus solchen Rechtsvorschriften ergeben, die entweder den Abschluss eines Vertrages - d.h. eine Regelung der in Frage stehenden Angelegenheit durch Vertrag - oder den Inhalt der vertraglichen Regelung - d.h. insbesondere den mit dem Vertrag bezweckten Erfolg und das zur Herbeiführung des Erfolgs erforderliche Verhalten - schlechthin verbieten (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 59 Rn. 11 m.w.N.).
78 
aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich, wie die Beklagte geltend macht, ein solches Verbot für den Abschluss städtebaulicher Verträge aus dem bauplanungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot ergeben kann. Denn die vertragliche Regelung der Beteiligten ist aus den oben genannten Gründen nicht unbestimmt.
79 
bb) Ein der Wirksamkeit von § 4 Abs. 3 des Vertrages entgegenstehendes gesetzliches Verbot im Sinne des § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf des Machtmissbrauchs.
80 
Das Verbot des Machtmissbrauchs der öffentlichen Hand begründet zwar eine Grenze für vertragliche Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 27/92 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2000 - 8 S 177/00 -, juris Rn. 25). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Stellung als Kommunalkörperschaft mit Planungshoheit missbräuchlich ausgenutzt hat, bestehen aber nicht.
81 
Ein Indiz für einen Machtmissbrauch ergibt sich nicht aus der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Formulierung des § 4 Abs. 3 „vorgegeben“ und gleichzeitig den Umstand „nicht aufgedeckt bzw. verschleiert“, dass sie eine „eigenständig konstitutive Ausschlussregelung unabhängig von den Vorgaben des EKO 2010“ habe konstituieren wollen. Dieser Einwand trägt bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht. Vertreter der Verwaltung der Klägerin haben bereits in der öffentlichen Sitzung ihres Gemeinderats vom 09.05.2012 dargelegt, dass ihres Erachtens das EKO 2010 „vorgibt“, dass an dem fraglichen Standort „keine innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen zulässig sind“ (Protokoll Nr. 37, S. 3). Die Rechtsauffassung der Klägerin, die sie später auch bei dem im Herbst 2012 erfolgten Vertragsabschluss zugrunde legte, war daher bereits mehrere Monate zuvor offengelegt worden.
82 
Ein Indiz für einen Machtmissbrauch der Klägerin lässt sich auch nicht aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Umstand ableiten, dass jene ihre vertraglichen Ansprüche „vehement“ durch die Erhebung einer Klage und die Anstrengung eines Eilverfahren verfolgt. Die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz kann im Licht von Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls in krassen Ausnahmefällen als missbräuchlich angesehen werden. Ein solcher extremer Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
83 
cc) Ein gesetzliches Verbot, das der Wirksamkeit von § 4 Abs. 3 des Vertrages entgegengehalten werden kann, ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Planmäßigkeit aus § 1 Abs. 1 und 3 BauGB.
84 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Grundsatz es generell ausschließt, „die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke (allein) durch andere Mittel als die der Bauleitplanung vorzubereiten und zu leiten“ (Nds. OVG, Urteil vom 08.03.2012 - 12 LB 244/10 -, juris Rn. 31), wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Entscheidung geltend gemacht hat. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat aus diesem Grundsatz nur „unter den konkreten Umständen des (dort) vorliegenden Einzelfalls“ einen Unwirksamkeitsgrund für einen städtebaulichen Vertrag abgeleitet (Nds. OVG, Urteil vom 08.03.2012 - 12 LB 244/10 -, a.a.O. Rn. 30; vgl. zur Einzelfallabhängigkeit auch BVerwG, Beschluss vom 13.06.2012 - 4 B 27/12 -, juris Rn. 3). Der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedene Einzelfall unterscheidet sich jedoch von dem hier zu entscheidenden wesentlich. Dort hielten die Vertragsbestimmungen den privaten Vertragspartner der Gemeinde davon ab, baurechtliche Nutzungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die sich nach Vertragsschluss durch eine Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms eröffnet hatten. Der vorliegende Fall liegt anders. Hier haben die Vertragsparteien eine Nutzungsmöglichkeit vertraglich ausgeschlossen, die bereits vor dem Vertragsschluss zwischen ihnen erörtert wurde und welche die Beklagte auch ohne den Abschluss eines Vertrages durch den Erlass einer Veränderungssperre hätte verhindern können (vgl. § 14 Abs. 1 BauGB). Es spricht bereits viel dafür, dass der Planmäßigkeitsgrundsatz der Wirksamkeit einer solchen vertraglichen Regelung in einem Einzelfall wie dem vorliegenden nicht entgegensteht.
85 
An dem Unterlassungsanspruch der Klägerin ändert sich aber selbst dann nichts, wenn man - wie die Beklagte - aus dem von ihr angenommenen Verstoß gegen den Planmäßigkeitsgrundsatz die Gesamtunwirksamkeit des Vertrages einschließlich seines § 4 Abs. 3 ableiten wollte. Denn dann wäre es ihr derzeit jedenfalls verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages zu berufen, um auf diese Weise von der Baugenehmigung vom 11.11.2014 Gebrauch zu machen. Dem stünde der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Beklagte hat durch die Begleitumstände der Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand des Inhalts geschaffen, dass diese nicht über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und den Erlass einer Veränderungssperre entscheiden muss, weil sie, die Beklagte, auch ohne diese Mittel des Bauleitplanungsrechts bereit ist, bei der baulichen Nutzung der Grundstücke das von der Klägerin verfolgte städtebauliche Ziel zu respektieren. Zu diesem eigenen früheren Verhalten würde sich die Beklagte in Widerspruch setzen, wenn sie sich nach Vertragsschluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen und sogleich von ihrer Baugenehmigung Gebrauch machen würde, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und den Erlass einer Veränderungssperre zu beschließen. Ein solches widersprüchliches Verhalten wäre als treuwidrige Rechtsausübung unzulässig.
86 
Dem Einwand des Rechtsmissbrauchs steht in einem solchen Fall auch der Sinn und Zweck des § 134 BGB, verbotswidrig geschlossene Verträge grundsätzlich für nichtig zu erklären, nicht entgegen. Im bürgerlichen Recht ist anerkannt, dass es auch im Anwendungsbereich des § 134 BGB beispielsweise rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der eine Vertragsteil unter Berufung auf die Nichtigkeit der geschlossenen Vereinbarung die von ihm erbrachten Leistungen zurückverlangt, obwohl er während der gesamten Vertragslaufzeit die Gegenleistungen des anderen Teils abgerufen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.02.2007 - III ZR 126/06 -, juris Rn. 13; Nassall, a.a.O., § 134 Rn. 40 m.w.N.; allgemein zur Zulässigkeit des Einwands des Rechtsmissbrauchs in Fällen des § 134 BGB Wendtland, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), BeckOK-BGB, 33. Ed., Stand 01.11.2014, § 134 Rn. 22 m.w.N.). In vergleichbar widersprüchlicher Weise verhält sich die Beklagte. Sie hat alle Vorteile, die ihr der Vertrag geboten hat, bereits in Anspruch genommen. Sie hat insbesondere die Klägerin durch den Vertragsschluss dazu veranlasst, dass diese von ihrer Befugnis, ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten und durch eine Veränderungssperre zu sichern, keinen Gebrauch macht. Die Beklagte hat darüber hinaus die ihr erst durch den Vertragsschluss eröffnete Möglichkeit wahrgenommen, eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung (vertragswidrig) zu beantragen und zu erhalten, die sie ohne den Vertrag im Geltungsbereich einer Veränderungssperre nicht - auch nicht nach § 34 BauGB - erhalten hätte. Obwohl sie auf diese Weise alle Vorteile, die ihr der Vertrag geboten hat, von der Klägerin bereits „abgerufen“ (BGH ebd.) und so aus ihrem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 08.03.2012 - 12 LB 244/10 -, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.), will sie die von ihr versprochene Gegenleistung - den Verzicht auf die Ansiedlung eines Drogeriemarktes - nicht erbringen. Das bedeutet, dass die Beklagte sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen will, ohne die aus dem Vertrag gezogenen Vorteile zurück zu gewähren. Sie verbindet ihre Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, mit anderen Worten mit einer Weigerung, den Vertrag rückabzuwickeln. Jedenfalls in einem solchen Einzelfall kann sie sich gegen den Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit von § 4 Abs. 3 des Vertrages berufen.
87 
c) Nichtigkeitsgründe, die der Wirksamkeit von § 4 Abs. 3 des Vertrages entgegengehalten werden können, ergeben sich auch nicht aus § 59 Abs. 2 LVwVfG oder § 11 Abs. 2 BauGB.
88 
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG ist ein subordinationsrechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG muss bei einem Austauschvertrag die Gegenleistung, die sich die Behörde vertraglich versprechen lässt, den gesamten Umständen nach angemessen sein. Für städtebauliche Verträge bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechend, dass die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein müssen.
89 
Die von den Beteiligten getroffene vertragliche Vereinbarung ist an diesen Bestimmungen zu messen. Die Beklagte vermag daraus jedoch keinen Einwand gegen ihre Inanspruchnahme aus § 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages abzuleiten.
90 
Der Vertrag ist als (subordinationsrechtlicher) Austauschvertrag im Sinne des § 56 LVwVfG einzuordnen. Die von der Klägerin nach dem Vertrag geschuldete Leistung besteht auch ohne ausdrückliche Erwähnung darin, auf die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens und auf den Erlass einer Veränderungssperre zu verzichten und so eine schnellere Bebaubarkeit zu ermöglichen. Das ergibt sich aus den Begleitumständen des Vertragsschlusses und wird in § 2 Abs. 5 des Vertrages vorausgesetzt. Die Gegenleistung, welche die Beteiligten hierfür in § 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages vereinbart haben, ist ihrem Inhalt nach „angemessen“ im Sinne der § 56 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Das Angemessenheitsgebot ist Ausdruck des von der Beklagten sinngemäß geltend gemachten Übermaßverbots und des auch im öffentlichen Vertragsrecht geltenden Grundsatzes, dass die Behörde ihr Ermessen sachgerecht ausüben muss (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O, § 56 Rn. 13; Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 11 Rn. 44). Die von der Beklagten nach § 4 Abs. 3 des Vertrages geschuldete Gegenleistung ist auch im Licht des von ihr hervorgehobenen Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig, insbesondere nicht mit „unzumutbaren Belastungen“ (Kopp/Ramsauer und Spannowsky/Uechtritz jeweils a.a.O. und m.w.N.) für sie verbunden. Der Vertrag führt insbesondere nicht dazu, dass ihr Grundstück nicht mehr gewerblich genutzt werden kann. Er schließt lediglich einzelne, im EKO 2010 abschließend aufgeführte Einzelhandelsnutzungen aus. Für ihre weitergehende Behauptung, ihre durch Art. 14, 19 Abs. 3 GG geschützte Rechtsposition werde durch den Vertrag „vollständig entzogen“, bietet der Vertrag keinen Anhaltspunkt.
91 
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die nach dem Vertrag von ihr geschuldete Gegenleistung, das Erdgeschoss nicht als Drogeriemarkt zu nutzen, sei aber jedenfalls deshalb unangemessen, weil die Unterlassungsverpflichtung in dem Vertrag nicht zeitlich begrenzt worden sei.
92 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob Nutzungsbindungen in einem städtebaulichen Vertrag stets nur in Verbindung mit (ausdrücklichen) zeitlichen Grenzen angemessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind. Denn selbst wenn das Fehlen einer ausdrücklichen zeitlichen Obergrenze im vorliegenden Fall zur Unangemessenheit der vereinbarten Gegenleistung führen würde, wäre es der Beklagten jedenfalls verwehrt, sich mit diesem Einwand auf die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages zu berufen, um auf diese Weise von der Baugenehmigung vom 11.11.2014 Gebrauch zu machen. Dem steht bereits § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages entgegen. Darin haben die Beteiligten vereinbart, dass, falls eine Vertragsbestimmung unwirksam ist, an ihrer Stelle schriftliche Bestimmungen zu vereinbaren „sind“, die dem am nächsten kommen, was die Beteiligten vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Wäre den Beteiligten bekannt gewesen, dass eine Nutzungsbindung - unterstellt - nur mit einer zeitlichen Obergrenze angemessen und wirksam ist, hätten sie nicht etwa einen Vertrag ohne Nutzungsbindung, sondern einen Vertrag mit einer zeitlich begrenzten Nutzungsbindung vereinbart. Das ergibt sich bereits aus dem vorvertraglichen Schriftwechsel, ausweislich dessen der Oberbürgermeister der Klägerin an dem EKO 2010 mit dem ihm damals von den Beteiligten beigemessenen Inhalt „nicht rütteln“ wollte und die Beklagte dies bei Vertragsschluss für das Bauvorhaben zu akzeptieren bereit war. Die Klägerin könnte die Beklagte deshalb zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch im unterstellten Fall einer zeitlichen Unangemessenheit der vereinbarten Gegenleistung auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
93 
Unabhängig davon wäre der Einwand der Beklagten, die von ihr versprochene Gegenleistung sei in zeitlicher Hinsicht unangemessen, angesichts ihres vorangegangenen Verhaltens und angesichts des mit dem Vertrag geschaffenen Vertrauenstatbestandes widersprüchlich und daher aus den oben zum Planmäßigkeitsgrundsatz genannten Gründen auch als treuwidrige Rechtsausübung unzulässig.
94 
d) Die Beklagte hat die Bestimmungen des Vertrages, von denen sie sich inzwischen lösen will, auch nicht nachträglich im Wege einer Anfechtung beseitigt.
95 
Ohne Erfolg bleibt ihr (hilfsweiser) Vortrag, sie habe § 4 Abs. 3 des Vertrages im Bauvorbescheidsverfahren konkludent angefochten. Es kann dahinstehen, ob ihre Schriftsätze inhaltlich überhaupt als Anfechtungserklärung (§§ 62 Satz 2 LVwVfG, 143 Abs. 1 BGB) ausgelegt werden können. Keiner Entscheidung bedarf es auch der Frage, ob eine bloße „Teilanfechtung“ nur des § 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages wirksam gewesen wäre. Denn unabhängig davon liegt schon kein Anfechtungsgrund vor, auf den sich die Beklagte stützen könnte. Der allenfalls vorliegende Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung (vgl. §§ 119, 123 BGB).
96 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 BauGB.
97 
BESCHLUSS
98 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 100.500,-- Euro festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen: 150,-- Euro x 670 qm Verkaufsfläche = 100.500,-- Euro).
99 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
56 
Die Klage ist zulässig und begründet.
57 
Der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch, es zu unterlassen, von der Baugenehmigung vom 11.11.2014 Gebrauch zu machen, findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 des zwischen den Beteiligten unter dem 30.08./04.09.2012 geschlossenen Vertrages.
58 
Dieser Vertrag regelt u.a. die bauliche Nutzung des streitbefangenen Grundstücks ... (früher ... Straße ...) und bestimmt in seinem § 4 Abs. 3, dass bei „der konkreten Ansiedlung von Handelseinrichtungen (…) das... Einzelhandelskonzept EKO 2010 zu beachten (ist), welches vorgibt, dass an diesem Standort keine innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen zulässig sind.“
59 
Diese vertragliche Bestimmung ist dahin auszulegen, dass sie der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte vermittelt, es zu unterlassen, auf der Fläche eine innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung im Sinne des EKO 2010, darunter die Nutzung als Drogeriemarkt, anzusiedeln (dazu 1.). § 4 Abs. 3 des Vertrages ist mit diesem Inhalt wirksam (dazu 2.).
60 
1. Bei dem Vertrag der Beteiligten handelt es sich jedenfalls hinsichtlich der vertraglichen Bestimmungen zur baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG (vgl. Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 11 Rn. 4), der gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21/89 -, juris Rn. 36 = BVerwGE 84, 257 <265>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 62 Rn. 11 f. m.w.N.). Danach sind Verträge nach dem wirklichen Willen der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2011 - 3 C 23/10 -, juris Rn. 12) und unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben auszulegen. Neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen kommt es entscheidend auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck einer Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.11.2012 - 8 ZB 11.2062 -, juris Rn. 19, dort u.H. auf Palandt/Heinrichs, BGB, 71. Aufl. 2012, § 133 Rn. 14 ff. m.w.N.). Nicht maßgeblich ist dagegen der innere Wille einer Vertragspartei (vgl. Bay. VGH ebd. u.H. auf BGH, Urteil vom 12.07.2000 - VIII ZR 99/99 -, NJW 2000, 3344 <3345> und m.w.N.).
61 
Nach diesen Grundsätzen ist § 4 Abs. 3 des Vertrages dahin auszulegen, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin dazu verpflichtet hat, an dem fraglichen Standort keine innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung im Sinne des EKO 2010 - und damit insbesondere keine Nutzung, die dem Verkauf von Drogerie-, Kosmetik- und Parfümerieartikeln dient (vgl. EKO 2010, S. 17) - anzusiedeln.
62 
Diese Auslegung entspricht dem wirklichen Willen der Beteiligten bei Vertragsschluss. Die Klägerin hat diesen Willen dokumentiert, indem sie der Beklagten gegenüber vor dem Vertragsschluss wiederholt - unter anderem in zwei Schreiben vom 10.04.2012 und 23.07.2012 - zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Ansiedlung eines Drogeriemarktes an dem fraglichen Standort nicht zulassen wollte, weil sie dies für erforderlich hielt, um den Vorgaben des EKO 2010 gerecht zu werden. Die Beklagte hat bei Vertragsschluss dieselbe Absicht verfolgt. Sie hat vor Vertragsschluss erklärt, dass bei der Umsetzung des Bauvorhabens „selbstverständlich“ das EKO 2010 zugrunde gelegt werden solle (Schreiben vom 26.07.2012), und im Klageverfahren klargestellt, dass sie damals - bei Vertragsschluss - ebenfalls davon ausgegangen war, dass die Ansiedlung eines Drogeriemarktes an diesem Standort mit dem EKO 2010 nicht vereinbar sei (Klageerwiderung vom 28.10.2014, S. 15 und 16 f.). Die Begleitumstände des Vertragsschlusses und der von den Beteiligten mit § 4 Abs. 3 verfolgte Zweck zeigen deshalb, dass sie übereinstimmend die Ansiedlung von innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen an dem fraglichen Standort ausschließen wollten.
63 
Dieser Wille der Vertragsparteien kommt auch im Wortlaut von § 4 Abs. 3 des Vertrages zum Ausdruck. Die Beteiligten haben in Halbsatz 1 dieser Bestimmung eine Bindung an das EKO 2010 und in Halbsatz 2 ein konkretes Nutzungsverbot vereinbart, weil sie nach ihrer bei Vertragsschluss übereinstimmenden Rechtsauffassung davon ausgingen, dass dieses Verbot aus dem EKO 2010 abzuleiten ist.
64 
Ohne Erfolg macht die Beklagte hiergegen geltend, diese Auslegung sei mit zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätzen unvereinbar. Sie meint, dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 sei ausweislich des ersten Halbsatzes zu entnehmen, dass die Beteiligten in erster Linie eine Bindung an das EKO 2010 bezweckt hätten. Sie misst bei dieser Argumentation dem Wortlaut des ersten Halbsatzes bei der Vertragsauslegung ein größeres Gewicht bei als dem des zweiten Halbsatzes. Diese unterschiedliche Gewichtung findet jedoch im Vertragstext keine Stütze. In diesem stehen die beiden Halbsätze gleichwertig nebeneinander. Die von der Beklagten vorgenommene Gewichtung der beiden Halbsätze wird auch den Begleitumständen der Vereinbarung nicht gerecht. Die Beteiligten haben gerade die vom zweiten Halbsatz erfasste Frage der Ansiedlung eines Drogeriemarktes vor dem Vertragsschluss mehrfach ausdrücklich besprochen. Eben diesem Halbsatz bei der Vertragsauslegung trotzdem eine lediglich nachrangige Bedeutung beizumessen, widerspräche der Interessenlage der Beteiligten bei Vertragsschluss.
65 
2. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der so ausgelegten Vereinbarung aus § 4 Abs. 3 des Vertrages bestehen nicht. Der in der vorgeschriebenen Form (vgl. §§ 57 LVwVfG, 11 Abs. 3 BauGB) geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag leidet unter keinem Einigungsmangel, der bereits sein Zustandekommen verhindert haben könnte (a). Die Beklagte kann § 4 Abs. 3 des Vertrages auch keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 59 Abs. 1 LVwVfG (b) oder des § 59 Abs. 2 LVwVfG (c) entgegenhalten. Sie hat die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelung auch nicht nachträglich im Wege einer Anfechtung wieder beseitigt (d).
66 
a) Ein Einigungsmangel, der von Anfang an das Zustandekommen des Vertrages oder die Wirksamkeit seines § 4 Abs. 3 Halbs. 2 verhindert hätte, bestand nicht.
67 
aa) Nach § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 154 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag zwar im Zweifel nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Ein in diesem Sinne offener Einigungsmangel lag zwischen den Beteiligten bei Vertragsabschluss aber nicht vor, weil sie alle Fragen, auch die zur baulichen Nutzbarkeit des Baugrundstücks, geregelt hatten.
68 
bb) Die Beteiligten hatten auch keinen versteckten Dissens im Sinne der §§ 62 Satz 2 LVwVfG, 155 BGB. Ein solcher Einigungsmangel würde ohnehin nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Vertrags führen (vgl. § 155 Halbs. 2 BGB). Ein versteckter Einigungsmangel lag hier aber auch nicht vor.
69 
Ein versteckter Dissens besteht, wenn die Erklärungen der Parteien eines Vertrages sich ihrem Inhalt nach nicht decken, also weder eine Übereinstimmung im subjektiven Willen noch in der äußeren Erklärung vorliegt (vgl. Eckert, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 01.11.2014, § 155 Rn. 3 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall, denn die Beteiligten sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine Bindung an das EKO 2010 (§ 4 Abs. 3 Halbs. 1 des Vertrages) und ein sich daraus ergebendes konkretes Nutzungsverbot vereinbart werden sollte (§ 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages), das nach ihrer bei Vertragsschluss übereinstimmenden Auffassung aus dem EKO 2010 abzuleiten war. Ob diese Auffassung zum Inhalt des EKO 2010 rechtlich zutreffend war, ist im Rahmen des § 155 BGB unerheblich. Die Einigung der Beteiligten bei Vertragsschluss war - unabhängig davon, ob sie auf einem Irrtum beruhte - frei von einem inhaltlichen Dissens.
70 
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, § 4 Abs. 3 des Vertrages sei jedenfalls deshalb nie wirksam vereinbart worden, weil diese Regelung zwei gleichrangige, in unlösbarem Widerspruch stehende Bestimmungen enthalte, bei denen eine eindeutige Auslegung nicht möglich sei.
71 
Eine Willenserklärung, die widersprüchlich (perplex) ist, ist zwar grundsätzlich von Anfang an unwirksam, ohne dass es einer Anfechtung bedarf (OLG Hamburg, Urteil vom 29.01.1997 - 4 U 166/96 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof „grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die Vertragschließenden auch bei einem unzulänglichen oder widerspruchsvollen Wortlaut mit dem Vertragsabschluss einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins Auge gefasst und verfolgt haben und mit der von ihnen gewählten Formulierung zum Ausdruck haben bringen wollen. Es kann daher nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass die Auslegung eines Vertrages wegen seines absolut widerspruchsvollen oder widersinnigen Inhalts unmöglich ist“ (Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 52, unter Hinweis auf BGHZ 20, 109 <110> und m.w.N.). Ein in diesem Sinne „besonders gelagerter Ausnahmefall“ liegt hier nicht vor.
72 
Die Beklagte meint, § 4 Abs. 3 des Vertrages sei insoweit widersprüchlich, als dort formuliert ist, dass das... Einzelhandelskonzept EKO 2010 „vorgibt, dass an diesem Standort keine innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen zulässig sind.“ Sie ist der Auffassung, dass das EKO 2010 für Einzelhandelsnutzungen, die - wie der in Aussicht genommene Drogeriemarkt - nicht großflächig sind, tatsächlich keine solche „Vorgabe“ enthalte und dass die Beteiligten deshalb bei Vertragsschluss rechtsirrig davon ausgegangen seien, dass an dem fraglichen Standort nach den Maßstäben des EKO 2010 kein Drogeriemarkt angesiedelt werden könne.
73 
Es spricht jedoch bereits viel dafür, dass die Beteiligten bei Vertragsschluss tatsächlich keinem Rechtsirrtum unterlegen sind. Nach dem EKO 2010 sind nicht großflächige Einzelhandelsnutzungen außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Beklagten keineswegs ohne weiteres zulässig. Das EKO 2010 bestimmt stattdessen lediglich, dass bei Betrieben unterhalb der Großflächigkeit „im Einzelfall geprüft werden“ könne, ob diese unter bestimmten Voraussetzungen „möglich“ sind (EKO 2010, S. 18). Selbst in diesem Rahmen kommt die Ansiedlung von nicht großflächigen Einzelhandelsnutzungen nach dem Konzept allenfalls an „städtebaulich integrierten Standorten“ in Betracht (EKO 2010 ebd.). Da die Beteiligten in § 4 Abs. 3 des Vertrages ausdrücklich geregelt haben, dass „an diesem Standort“ nach dem EKO 2010 keine innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung zulässig sei, spricht viel dafür, dass sie übereinstimmend von der Annahme ausgegangen sind, dass dieser Standort im Sinne des EKO 2010 „nicht städtebaulich integriert“ ist. Eine solche Annahme wäre angesichts der Standortumgebung (vgl. dazu die Beschreibung in der Auswirkungsanalyse der GMA vom März 2013, S. 8 f.) in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar. In rechtlicher Hinsicht wäre die Formulierung in § 4 Abs. 3 des Vertrages, dass das... Einzelhandelskonzept EKO 2010 „vorgibt, dass an diesem Standort keine innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen zulässig sind“, bei dieser Betrachtungsweise auch ohne Rechtsirrtum und inhaltlich widerspruchsfrei zustande gekommen.
74 
An dem Auslegungsergebnis, dass die Beklagte nach § 4 Abs. 3 des Vertrages verpflichtet ist, an dem fraglichen Standort keine innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung im Sinne des EKO 2010 anzusiedeln, ändert sich aber auch dann nichts, wenn die Beteiligten - wie die Beklagte meint - bei Vertragsschluss von unzutreffenden rechtlichen Annahmen zum Inhalt des EKO 2010 ausgegangen sein sollten. Solche Fehlvorstellungen haben dann möglicherweise zu einem Irrtum bei der Willensbildung geführt, die dem Vertragsschluss zugrunde lag (dazu unter d). Etwaige Fehlvorstellungen bei der Willensbildung der Beteiligten ändern aber nichts an dem aufgrund der Willensbildung tatsächlich verfolgten Willen, der für die Auslegung des Vertrages maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2011 - 3 C 23/10 -, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 18/14 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dieser Wille - ob irrig gebildet oder nicht - zielte hier, wie ausgeführt, übereinstimmend darauf, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen an dem Standort auszuschließen. § 4 Abs. 3 des Vertrages enthält deshalb - unabhängig davon, ob diese Auffassung rechtlich zutreffend war oder nicht - keinen Widerspruch und ist mithin auch nicht vertragsrechtlich perplex.
75 
b) Es bestehen auch keine Nichtigkeitsgründe, die der Wirksamkeit von § 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages entgegengehalten werden könnten. Solche Nichtigkeitsgründe ergeben sich insbesondere nicht aus § 59 Abs. 1 LVwVfG.
76 
Nach § 59 Abs. 1 LVwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Das ist jedenfalls in Bezug auf § 4 Abs. 3 des Vertrages nicht der Fall. Der Vertrag verstößt insbesondere nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB, das zur Nichtigkeit von § 4 Abs. 3 des Vertrages führen würde.
77 
Gesetzliche Verbote im Sinne des § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB können sich nur aus solchen Rechtsvorschriften ergeben, die entweder den Abschluss eines Vertrages - d.h. eine Regelung der in Frage stehenden Angelegenheit durch Vertrag - oder den Inhalt der vertraglichen Regelung - d.h. insbesondere den mit dem Vertrag bezweckten Erfolg und das zur Herbeiführung des Erfolgs erforderliche Verhalten - schlechthin verbieten (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 59 Rn. 11 m.w.N.).
78 
aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich, wie die Beklagte geltend macht, ein solches Verbot für den Abschluss städtebaulicher Verträge aus dem bauplanungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot ergeben kann. Denn die vertragliche Regelung der Beteiligten ist aus den oben genannten Gründen nicht unbestimmt.
79 
bb) Ein der Wirksamkeit von § 4 Abs. 3 des Vertrages entgegenstehendes gesetzliches Verbot im Sinne des § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf des Machtmissbrauchs.
80 
Das Verbot des Machtmissbrauchs der öffentlichen Hand begründet zwar eine Grenze für vertragliche Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 27/92 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2000 - 8 S 177/00 -, juris Rn. 25). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Stellung als Kommunalkörperschaft mit Planungshoheit missbräuchlich ausgenutzt hat, bestehen aber nicht.
81 
Ein Indiz für einen Machtmissbrauch ergibt sich nicht aus der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Formulierung des § 4 Abs. 3 „vorgegeben“ und gleichzeitig den Umstand „nicht aufgedeckt bzw. verschleiert“, dass sie eine „eigenständig konstitutive Ausschlussregelung unabhängig von den Vorgaben des EKO 2010“ habe konstituieren wollen. Dieser Einwand trägt bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht. Vertreter der Verwaltung der Klägerin haben bereits in der öffentlichen Sitzung ihres Gemeinderats vom 09.05.2012 dargelegt, dass ihres Erachtens das EKO 2010 „vorgibt“, dass an dem fraglichen Standort „keine innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen zulässig sind“ (Protokoll Nr. 37, S. 3). Die Rechtsauffassung der Klägerin, die sie später auch bei dem im Herbst 2012 erfolgten Vertragsabschluss zugrunde legte, war daher bereits mehrere Monate zuvor offengelegt worden.
82 
Ein Indiz für einen Machtmissbrauch der Klägerin lässt sich auch nicht aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Umstand ableiten, dass jene ihre vertraglichen Ansprüche „vehement“ durch die Erhebung einer Klage und die Anstrengung eines Eilverfahren verfolgt. Die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz kann im Licht von Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls in krassen Ausnahmefällen als missbräuchlich angesehen werden. Ein solcher extremer Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
83 
cc) Ein gesetzliches Verbot, das der Wirksamkeit von § 4 Abs. 3 des Vertrages entgegengehalten werden kann, ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Planmäßigkeit aus § 1 Abs. 1 und 3 BauGB.
84 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Grundsatz es generell ausschließt, „die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke (allein) durch andere Mittel als die der Bauleitplanung vorzubereiten und zu leiten“ (Nds. OVG, Urteil vom 08.03.2012 - 12 LB 244/10 -, juris Rn. 31), wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Entscheidung geltend gemacht hat. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat aus diesem Grundsatz nur „unter den konkreten Umständen des (dort) vorliegenden Einzelfalls“ einen Unwirksamkeitsgrund für einen städtebaulichen Vertrag abgeleitet (Nds. OVG, Urteil vom 08.03.2012 - 12 LB 244/10 -, a.a.O. Rn. 30; vgl. zur Einzelfallabhängigkeit auch BVerwG, Beschluss vom 13.06.2012 - 4 B 27/12 -, juris Rn. 3). Der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedene Einzelfall unterscheidet sich jedoch von dem hier zu entscheidenden wesentlich. Dort hielten die Vertragsbestimmungen den privaten Vertragspartner der Gemeinde davon ab, baurechtliche Nutzungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die sich nach Vertragsschluss durch eine Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms eröffnet hatten. Der vorliegende Fall liegt anders. Hier haben die Vertragsparteien eine Nutzungsmöglichkeit vertraglich ausgeschlossen, die bereits vor dem Vertragsschluss zwischen ihnen erörtert wurde und welche die Beklagte auch ohne den Abschluss eines Vertrages durch den Erlass einer Veränderungssperre hätte verhindern können (vgl. § 14 Abs. 1 BauGB). Es spricht bereits viel dafür, dass der Planmäßigkeitsgrundsatz der Wirksamkeit einer solchen vertraglichen Regelung in einem Einzelfall wie dem vorliegenden nicht entgegensteht.
85 
An dem Unterlassungsanspruch der Klägerin ändert sich aber selbst dann nichts, wenn man - wie die Beklagte - aus dem von ihr angenommenen Verstoß gegen den Planmäßigkeitsgrundsatz die Gesamtunwirksamkeit des Vertrages einschließlich seines § 4 Abs. 3 ableiten wollte. Denn dann wäre es ihr derzeit jedenfalls verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages zu berufen, um auf diese Weise von der Baugenehmigung vom 11.11.2014 Gebrauch zu machen. Dem stünde der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Beklagte hat durch die Begleitumstände der Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand des Inhalts geschaffen, dass diese nicht über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und den Erlass einer Veränderungssperre entscheiden muss, weil sie, die Beklagte, auch ohne diese Mittel des Bauleitplanungsrechts bereit ist, bei der baulichen Nutzung der Grundstücke das von der Klägerin verfolgte städtebauliche Ziel zu respektieren. Zu diesem eigenen früheren Verhalten würde sich die Beklagte in Widerspruch setzen, wenn sie sich nach Vertragsschluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen und sogleich von ihrer Baugenehmigung Gebrauch machen würde, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und den Erlass einer Veränderungssperre zu beschließen. Ein solches widersprüchliches Verhalten wäre als treuwidrige Rechtsausübung unzulässig.
86 
Dem Einwand des Rechtsmissbrauchs steht in einem solchen Fall auch der Sinn und Zweck des § 134 BGB, verbotswidrig geschlossene Verträge grundsätzlich für nichtig zu erklären, nicht entgegen. Im bürgerlichen Recht ist anerkannt, dass es auch im Anwendungsbereich des § 134 BGB beispielsweise rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der eine Vertragsteil unter Berufung auf die Nichtigkeit der geschlossenen Vereinbarung die von ihm erbrachten Leistungen zurückverlangt, obwohl er während der gesamten Vertragslaufzeit die Gegenleistungen des anderen Teils abgerufen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.02.2007 - III ZR 126/06 -, juris Rn. 13; Nassall, a.a.O., § 134 Rn. 40 m.w.N.; allgemein zur Zulässigkeit des Einwands des Rechtsmissbrauchs in Fällen des § 134 BGB Wendtland, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), BeckOK-BGB, 33. Ed., Stand 01.11.2014, § 134 Rn. 22 m.w.N.). In vergleichbar widersprüchlicher Weise verhält sich die Beklagte. Sie hat alle Vorteile, die ihr der Vertrag geboten hat, bereits in Anspruch genommen. Sie hat insbesondere die Klägerin durch den Vertragsschluss dazu veranlasst, dass diese von ihrer Befugnis, ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten und durch eine Veränderungssperre zu sichern, keinen Gebrauch macht. Die Beklagte hat darüber hinaus die ihr erst durch den Vertragsschluss eröffnete Möglichkeit wahrgenommen, eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung (vertragswidrig) zu beantragen und zu erhalten, die sie ohne den Vertrag im Geltungsbereich einer Veränderungssperre nicht - auch nicht nach § 34 BauGB - erhalten hätte. Obwohl sie auf diese Weise alle Vorteile, die ihr der Vertrag geboten hat, von der Klägerin bereits „abgerufen“ (BGH ebd.) und so aus ihrem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 08.03.2012 - 12 LB 244/10 -, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.), will sie die von ihr versprochene Gegenleistung - den Verzicht auf die Ansiedlung eines Drogeriemarktes - nicht erbringen. Das bedeutet, dass die Beklagte sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen will, ohne die aus dem Vertrag gezogenen Vorteile zurück zu gewähren. Sie verbindet ihre Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, mit anderen Worten mit einer Weigerung, den Vertrag rückabzuwickeln. Jedenfalls in einem solchen Einzelfall kann sie sich gegen den Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit von § 4 Abs. 3 des Vertrages berufen.
87 
c) Nichtigkeitsgründe, die der Wirksamkeit von § 4 Abs. 3 des Vertrages entgegengehalten werden können, ergeben sich auch nicht aus § 59 Abs. 2 LVwVfG oder § 11 Abs. 2 BauGB.
88 
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG ist ein subordinationsrechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG muss bei einem Austauschvertrag die Gegenleistung, die sich die Behörde vertraglich versprechen lässt, den gesamten Umständen nach angemessen sein. Für städtebauliche Verträge bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechend, dass die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein müssen.
89 
Die von den Beteiligten getroffene vertragliche Vereinbarung ist an diesen Bestimmungen zu messen. Die Beklagte vermag daraus jedoch keinen Einwand gegen ihre Inanspruchnahme aus § 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages abzuleiten.
90 
Der Vertrag ist als (subordinationsrechtlicher) Austauschvertrag im Sinne des § 56 LVwVfG einzuordnen. Die von der Klägerin nach dem Vertrag geschuldete Leistung besteht auch ohne ausdrückliche Erwähnung darin, auf die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens und auf den Erlass einer Veränderungssperre zu verzichten und so eine schnellere Bebaubarkeit zu ermöglichen. Das ergibt sich aus den Begleitumständen des Vertragsschlusses und wird in § 2 Abs. 5 des Vertrages vorausgesetzt. Die Gegenleistung, welche die Beteiligten hierfür in § 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages vereinbart haben, ist ihrem Inhalt nach „angemessen“ im Sinne der § 56 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Das Angemessenheitsgebot ist Ausdruck des von der Beklagten sinngemäß geltend gemachten Übermaßverbots und des auch im öffentlichen Vertragsrecht geltenden Grundsatzes, dass die Behörde ihr Ermessen sachgerecht ausüben muss (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O, § 56 Rn. 13; Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 11 Rn. 44). Die von der Beklagten nach § 4 Abs. 3 des Vertrages geschuldete Gegenleistung ist auch im Licht des von ihr hervorgehobenen Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig, insbesondere nicht mit „unzumutbaren Belastungen“ (Kopp/Ramsauer und Spannowsky/Uechtritz jeweils a.a.O. und m.w.N.) für sie verbunden. Der Vertrag führt insbesondere nicht dazu, dass ihr Grundstück nicht mehr gewerblich genutzt werden kann. Er schließt lediglich einzelne, im EKO 2010 abschließend aufgeführte Einzelhandelsnutzungen aus. Für ihre weitergehende Behauptung, ihre durch Art. 14, 19 Abs. 3 GG geschützte Rechtsposition werde durch den Vertrag „vollständig entzogen“, bietet der Vertrag keinen Anhaltspunkt.
91 
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die nach dem Vertrag von ihr geschuldete Gegenleistung, das Erdgeschoss nicht als Drogeriemarkt zu nutzen, sei aber jedenfalls deshalb unangemessen, weil die Unterlassungsverpflichtung in dem Vertrag nicht zeitlich begrenzt worden sei.
92 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob Nutzungsbindungen in einem städtebaulichen Vertrag stets nur in Verbindung mit (ausdrücklichen) zeitlichen Grenzen angemessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind. Denn selbst wenn das Fehlen einer ausdrücklichen zeitlichen Obergrenze im vorliegenden Fall zur Unangemessenheit der vereinbarten Gegenleistung führen würde, wäre es der Beklagten jedenfalls verwehrt, sich mit diesem Einwand auf die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages zu berufen, um auf diese Weise von der Baugenehmigung vom 11.11.2014 Gebrauch zu machen. Dem steht bereits § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages entgegen. Darin haben die Beteiligten vereinbart, dass, falls eine Vertragsbestimmung unwirksam ist, an ihrer Stelle schriftliche Bestimmungen zu vereinbaren „sind“, die dem am nächsten kommen, was die Beteiligten vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Wäre den Beteiligten bekannt gewesen, dass eine Nutzungsbindung - unterstellt - nur mit einer zeitlichen Obergrenze angemessen und wirksam ist, hätten sie nicht etwa einen Vertrag ohne Nutzungsbindung, sondern einen Vertrag mit einer zeitlich begrenzten Nutzungsbindung vereinbart. Das ergibt sich bereits aus dem vorvertraglichen Schriftwechsel, ausweislich dessen der Oberbürgermeister der Klägerin an dem EKO 2010 mit dem ihm damals von den Beteiligten beigemessenen Inhalt „nicht rütteln“ wollte und die Beklagte dies bei Vertragsschluss für das Bauvorhaben zu akzeptieren bereit war. Die Klägerin könnte die Beklagte deshalb zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch im unterstellten Fall einer zeitlichen Unangemessenheit der vereinbarten Gegenleistung auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
93 
Unabhängig davon wäre der Einwand der Beklagten, die von ihr versprochene Gegenleistung sei in zeitlicher Hinsicht unangemessen, angesichts ihres vorangegangenen Verhaltens und angesichts des mit dem Vertrag geschaffenen Vertrauenstatbestandes widersprüchlich und daher aus den oben zum Planmäßigkeitsgrundsatz genannten Gründen auch als treuwidrige Rechtsausübung unzulässig.
94 
d) Die Beklagte hat die Bestimmungen des Vertrages, von denen sie sich inzwischen lösen will, auch nicht nachträglich im Wege einer Anfechtung beseitigt.
95 
Ohne Erfolg bleibt ihr (hilfsweiser) Vortrag, sie habe § 4 Abs. 3 des Vertrages im Bauvorbescheidsverfahren konkludent angefochten. Es kann dahinstehen, ob ihre Schriftsätze inhaltlich überhaupt als Anfechtungserklärung (§§ 62 Satz 2 LVwVfG, 143 Abs. 1 BGB) ausgelegt werden können. Keiner Entscheidung bedarf es auch der Frage, ob eine bloße „Teilanfechtung“ nur des § 4 Abs. 3 Halbs. 2 des Vertrages wirksam gewesen wäre. Denn unabhängig davon liegt schon kein Anfechtungsgrund vor, auf den sich die Beklagte stützen könnte. Der allenfalls vorliegende Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung (vgl. §§ 119, 123 BGB).
96 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 BauGB.
97 
BESCHLUSS
98 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 100.500,-- Euro festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen: 150,-- Euro x 670 qm Verkaufsfläche = 100.500,-- Euro).
99 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Feb. 2015 - 2 K 2743/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Feb. 2015 - 2 K 2743/14

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Feb. 2015 - 2 K 2743/14 zitiert 21 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers


(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts se

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 155 Versteckter Einigungsmangel


Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch oh

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Feb. 2015 - 2 K 2743/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Feb. 2015 - 2 K 2743/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/06 Verkündet am: 1. Februar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 242 C

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - VI ZR 18/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR18/14 Verkündet am: 11. November 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. März 2011 - 3 C 23/10

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Tatbestand 1 Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für eine nach § 17a der Röntgenverordnung - RöV - in der Bekannt

Referenzen

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tatbestand

1

Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für eine nach § 17a der Röntgenverordnung - RöV - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) erfolgte Prüfung seiner Röntgeneinrichtung durch die Beklagte.

2

Gemäß § 17a Abs. 1 RöV bestimmt die zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Zuständige Behörde ist in Hessen das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung zuständige Ministerium (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004, GVBl. I 2004, 93), in diesem Fall das Sozialministerium. Es darf gemäß § 1 Abs. 3 des vorgenannten Landesgesetzes im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stelle hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen.

3

Das hessische Sozialministerium hat mit Vertrag vom 30. Januar 2004 der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, einer Tochter der TÜV SÜD AG, für fünf Jahre die Aufgaben der ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen. Dieser Beleihungsakt wurde im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht. Nach einer Umfirmierung der beliehenen Gesellschaft in TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe (später erneut umfirmiert in TÜV SÜD Industrie Service GmbH) haben die Vertragsparteien mit Vertrag vom 3. November 2004 vereinbart, im Vertragstext die alte durch die neue Bezeichnung der Gesellschaft zu ersetzen. Nachdem die ärztliche Stelle innerhalb der TÜV SÜD AG organisatorisch der Beklagten als einem anderen Tochterunternehmen zugeordnet worden war, das damals noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierte, schloss das hessische Sozialministerium mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft am 21. Dezember 2005 einen Änderungsvertrag wiederum in der Weise, dass man vereinbarte, die Bezeichnung der Gesellschaft im Text des Vertrages vom 30. Januar 2004, geändert durch Vertrag vom 3. November 2004, zu ersetzen. Diese Vertragsänderung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden.

4

Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2007, dass der Beleihungsvertrag durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 mit ihrer Zustimmung auf die Beklagte übergegangen sei.

5

Die Beklagte leitete im August 2006 eine Prüfung der Röntgengeräte des Klägers ein. Die Überprüfung endete mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse durch Schreiben vom 29. Mai 2007. Unter dem 30. Mai 2007 stellte die Beklagte dem Kläger für die Überprüfung 1 511,30 € in Rechnung.

6

Die gegen den Bescheid erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2009 im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung beruhe auf § 17a RöV in Verbindung mit dem die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen als ärztliche Stellen regelnden Landesgesetz, einem Beleihungsakt des zuständigen Ministeriums sowie den Regelungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der einschlägigen Verwaltungskostenordnung. Die Beklagte sei mit den Aufgaben und Befugnissen einer ärztlichen Stelle beliehen worden. Das hessische Sozialministerium habe die Beleihung durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 auf die unter der Bezeichnung TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte umgestellt. Dadurch sei eine Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG, nämlich die Verlagerung der Aufgabenwahrnehmung auf eine andere Tochtergesellschaft, nachvollzogen worden. Eine Beteiligung des zuvor beliehenen Rechtsträgers an dem Änderungsvertrag sei nicht erforderlich. Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter könne darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil ausweislich der Bestätigung vom 27. März 2007 die Zustimmung sämtlicher Beteiligter vorgelegen habe. Die unterbliebene Veröffentlichung der Vertragsänderung im Staatsanzeiger sei unschädlich, weil ihr keine konstitutive Bedeutung zukomme. Das Landesrecht sehe eine Veröffentlichungspflicht nicht vor.

7

Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nicht wirksam beliehen sei. Das Berufungsgericht habe den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 unzutreffend ausgelegt. Er regele keine Übertragung eines Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger, sondern ebenso wie die zuvor anlässlich einer Umfirmierung erfolgte Vertragsänderung lediglich die Änderung der Bezeichnung des Beliehenen. Das Sozialministerium sei offensichtlich davon ausgegangen, dass kein Rechtsträgerwechsel erfolge. Eine Änderung des ursprünglichen Beleihungsvertrages sei zudem nur durch die Vertragspartner möglich. Den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 habe jedoch der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Das genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Eine wirksame Änderung der Beleihung erfordere nach dem Prinzip der Urkundeneinheit vielmehr eine schriftliche Vereinbarung aller Beteiligten und den Abschluss eines Beleihungsvertrags mit dem neu zu beleihenden Rechtsträger. Selbst wenn in dem Vertrag die Beleihung der Beklagten geregelt worden sein sollte, bedürfe diese gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG der Zustimmung des bislang Beliehenen. Eine Rückwirkung der Zustimmung komme nicht in Betracht; eine Beleihung zur Eingriffsverwaltung könne nicht schwebend unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der Übertragung resultiere außerdem aus der unterbliebenen Bekanntmachung. Da die ursprüngliche Beleihung im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden sei, hätte auch die Übertragung der Beleihung in derselben Weise bekannt gemacht werden müssen. Das Berufungsurteil verletze außerdem das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe auf eine Zustimmung vom 27. März 2007 abgestellt, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass diese Zustimmung ein anderes Beleihungsverhältnis betreffe, nämlich die Beleihung nach § 83 der Strahlenschutzverordnung.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht unter Vorlage der entsprechenden Dokumente geltend, dass der Übergang der ärztlichen Stelle von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf sie im Wege des Betriebsübergangs durch einen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Juni 2005 erfolgt sei. Zudem hätten beide Gesellschaften mit gemeinsamem Schreiben vom 14. Juli 2005 das hessische Sozialministerium über die Umstrukturierung unterrichtet und darum gebeten, den Beleihungsvertrag entsprechend zu ändern. Daraus ergebe sich, dass alle Beteiligten die Übertragung der Beleihung gewollt und ihr vorab zugestimmt hätten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 zu einer wirksamen Übertragung der Beleihung von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf die seinerzeit noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte geführt hat. Diese Auslegung des Vertrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen ist grundsätzlich Tatsachenermittlung. Für das Revisionsgericht sind die tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut einer Willenserklärung, den inneren Willen des Erklärenden und die Begleitumstände der Erklärung bindend. Allerdings ist die tatrichterliche Würdigung bei der Auslegung von Erklärungen in ihrem Rechtsanwendungsteil vom Revisionsgericht überprüfbar. Es kontrolliert, ob die Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7; Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f.> = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 3; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 137 Rn. 153; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO Rn. 164 ff. m.w.N.). Das gilt auch für nach revisiblem Landesverwaltungsverfahrensrecht geschlossene Verträge (s. dazu Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <289> und vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.>).

12

Die Auslegung des Änderungsvertrags durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Zwar haben die Vertragspartner des Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ebenso wie in dem vorherigen Änderungsvertrag lediglich den Austausch der Bezeichnung der beliehenen GmbH in dem bisherigen Vertragstext geregelt. Das zwingt aber nicht dazu, darin eine fehlgeschlagene Übertragung des Beleihungsverhältnisses zu sehen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Wille der Beteiligten (§ 133 BGB). Nach den Umständen des Falles kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligten in der Vorstellung gehandelt haben, nicht lediglich einer weiteren Umfirmierung des beliehenen Unternehmens Rechnung zu tragen, sondern das Beleihungsverhältnis auf einen anderen Rechtsträger umzustellen. Die Vertragsänderung war notwendig geworden, weil die bisherige Beliehene die ärztliche Stelle auf eine andere Tochtergesellschaft der TÜV SÜD AG übertragen hatte; dieser Rechtsträgerwechsel sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch die Änderung des Beleihungsverhältnisses nachvollzogen werden. Es ist deshalb sachgerecht, den Änderungsvertrag so auszulegen, dass das übereinstimmend gewollte Ergebnis - nämlich die Weiterführung der Beleihung durch die TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe - erreicht wird.

13

2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass der Vertrag vom 21. Dezember 2005 den Anforderungen der §§ 54 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften stehen im Einklang mit den gleichlautenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

14

Grundlage des Beleihungsverhältnisses ist das durch das Landesgesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 eingeräumte Recht, Aufgaben und Befugnisse an Private zu übertragen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass diese Übertragung überhaupt im Wege eines öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrages erfolgen könne, handelt es sich um die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Ob außerhalb des Verfahrensrechts liegende Gründe des Landesorganisationsrechts die Möglichkeit einer Beleihung durch Vertrag anstelle eines Verwaltungsaktes (§ 54 Satz 2 HVwVfG) ausschließen oder beschränken können, ist deshalb hier nicht zu erörtern.

15

Außer Frage steht, dass eine Beleihung, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden durfte, in der gleichen Weise auf einen Dritten weiter übertragen werden kann. Die unter dem Gesichtspunkt des revisiblen Verwaltungsverfahrensrechts an einen solchen Übertragungsvertrag zu stellenden Anforderungen sind erfüllt.

16

a) Der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 wahrt das Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Der Vertrag ist von einem Vertreter des hessischen Sozialministeriums und dem Geschäftsführer des als Vertragsübernehmer zu beleihenden Unternehmens unterzeichnet worden (Urkundeneinheit). Die Auffassung des Klägers, nur ein dreiseitiger Vertrag könne zu einem Rechtsträgerwechsel führen, trifft nicht zu. Der Änderungsvertrag bedeutet der Sache nach die Begründung eines neuen Beleihungsverhältnisses zwischen dem Hoheitsträger und einem Privaten und das Ausscheiden des bislang Beliehenen aus dem Beleihungsverhältnis. Ein solcher Vertrag kann zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu beleihenden Rechtsträger geschlossen werden. Der aus dem Beleihungsverhältnis Ausscheidende wird, soweit der Vertrag in seine Rechte eingreift, durch das Wirksamkeitserfordernis der schriftlichen Zustimmung gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG hinreichend geschützt. Insoweit gilt nichts anderes als für eine zivilrechtliche Vertragsübernahme. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligten bedarf. Es kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 -NJW-RR 2005, 958). Es besteht kein Grund, hiervon für die Vertragsübernahme im öffentlichen Recht abzuweichen.

17

b) Dem Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG ist ebenfalls Genüge getan. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Senat lässt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Übertragung einer Beleihung auf einen neuen Rechtsträger den bislang Beliehenen in Rechten verletzen kann mit der möglichen Folge, dass die Fortführung des Beleihungsverhältnisses mit dem neuen Rechtsträger von seiner Zustimmung abhängt. Ebenso kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen eine erst nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) in Bezug auf die Wirksamkeit der Änderung des Beleihungsverhältnisses hätte. Der Klärung dieser Fragen bedarf es nicht, weil die bislang Beliehene vor der mit Vertrag vom 21. Dezember 2005 vorgenommenen Änderung des Beleihungsverhältnisses in die Änderung eingewilligt hat. Das ergibt sich nicht erst aus dem Schreiben vom 14. Juli 2005 an das hessische Sozialministerium, mit dem die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe gemeinsam mit der Beklagten um die Vertragsänderung gebeten hat. Es folgt vielmehr bereits aus dem zuvor zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrag, mit dem verschiedene Betriebsteile, unter anderem die ärztliche Stelle, von der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden sind. In Bezug auf das Beleihungsverhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Stelle kann darin bei verständiger Würdigung nur die Einwilligung des abgebenden Unternehmens in die Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger gesehen werden. Die Erklärung gegenüber einem der Vertragspartner des späteren Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ist insoweit ausreichend (§ 182 Abs. 1 BGB, § 62 Satz 2 HVwVfG). Selbst bei einem anderen Verständnis des zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrages käme nicht in Betracht, die Übertragung der Beleihung, mit dem lediglich die Konsequenzen aus dem Rechtsträgerwechsel gezogen worden sind, wegen einer fehlenden Zustimmung der bislang Beliehenen als nach § 58 Abs. 1 HVwVfG (schwebend) unwirksam anzusehen. Die bislang Beliehene verhielte sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits durch die Übertragung der ärztlichen Stelle auf einen anderen Rechtsträger selbst der Möglichkeit der Wahrnehmung der ihr durch Beleihung übertragenen Aufgaben und Befugnisse begeben, andererseits aber die Zustimmung zu einer Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger verweigern würde. Sie könnte sich deshalb in Ansehung der Übertragung des Beleihungsverhältnisses nicht auf eine fehlende Zustimmung berufen. Das gilt erst recht für den Kläger als Adressat eines Verwaltungsaktes des neuen Rechtsträgers der ärztlichen Stelle.

18

3. Der Kläger macht ferner geltend, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 anders als der ursprüngliche Beleihungsvertrag nicht im Hessischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt gegeben worden ist. Auch daraus ergibt sich kein Verstoß gegen Bundesrecht.

19

Die Röntgenverordnung sieht in § 17a vor, dass die zuständigen Behörden die ärztlichen Stellen bestimmen. Nähere Vorgaben enthält das Bundesrecht nicht; es überlässt den Ländern, auf welche Weise die ärztlichen Stellen bestimmt werden. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Bekanntmachung. Soweit es sich um Rechtsnormen handelt, ist deren öffentliche Bekanntgabe rechtsstaatlich geboten und landesverfassungsrechtlich vorgegeben. Für die hier mit dem privaten Rechtsträger geschlossene Vereinbarung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das hessische Landesrecht eine öffentliche Bekanntgabe nicht verlangt. Eine weitergehende bundesrechtliche Verpflichtung ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass das hessische Sozialministerium, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht hatte, dass es der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe mit Vertrag vom 30. Januar 2004 die Aufgaben und Befugnisse einer ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen hat. Ein Bundesrechtsverstoß ergäbe sich daraus nur, wenn die unterbliebene Bekanntgabe des Änderungsvertrags unter diesen Umständen den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG widerspräche (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 185). Das ist indes nicht der Fall. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass über das Homogenitätsgebot ohnehin nur die Grundsätze der Verfassungsprinzipien vorgegeben werden. Schon das Rechtsstaatsprinzip als solches ist hier nicht verletzt. Angesprochen ist der aus ihm abzuleitende Aspekt des Vertrauensschutzes, damit in Zusammenhang stehend die Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handeln. Diese Gesichtspunkte wären aber nur dann tatsächlich betroffen, wenn dem Adressatenkreis, für den die Vorgaben der Röntgenverordnung von Bedeutung sind, aus dem Vertrauen darauf, dass die ärztliche Stelle einem bestimmten Rechtsträger zugeordnet ist, irgendein Nachteil im Falle eines Rechtsträgerwechsels entstehen könnte. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wird von der Beklagten für eine von der ärztlichen Stelle durchgeführte Überprüfung in Anspruch genommen. Er hat in diesem Kontext keine Nachteile dadurch, dass er möglicherweise erst im Zuge der Überprüfung erfahren hat, dass die ärztliche Stelle nicht mehr dem erstbeliehenen Rechtsträger, sondern der Beklagten zugeordnet ist.

20

Alle weiteren materiellen Aspekte betreffen ausschließlich Landesrecht. Das gilt für die zwischen den Beteiligten erörterten Fragen der Ausschreibungspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen vom 27. Februar 2004 ebenso wie für die Gebührenbemessung nach dem Landesgebührenrecht.

21

4. Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Zwar betraf die vom Berufungsgericht als nachträgliche Zustimmung gewertete Bestätigung vom 27. März 2007, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hatte, ein anderes Beleihungsverhältnis mit anderen Beteiligten, nämlich die Beleihung der Beklagten als ärztliche Stelle nach § 83 der Strahlenschutzverordnung durch das hessische Umweltministerium. Darauf hatte der Kläger das Berufungsgericht auch wiederholt hingewiesen, das gleichwohl angenommen hat, dass mit dieser Bestätigung die Zustimmung sämtlicher Beteiligter zur Umstellung der Beleihung auf den neuen Rechtsträger vorgelegen habe, und damit den Vortrag des Klägers übergangen hat.

22

Der Verfahrensmangel hat sich jedoch auf die Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bei der Vorlage der Bestätigung ersichtlich die Beleihungsverhältnisse nach § 17a RöV und § 83 Strahlenschutzverordnung verwechselt, was auch dem Berufungsgericht nicht aufgefallen war. Für das Beleihungsverhältnis nach § 17a RöV existiert aber eine gleichlautende, ebenfalls vom 27. März 2007 datierende Bestätigung der Beteiligten dieses Beleihungsverhältnisses. Die Beklagte hat diese Bestätigung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nachgereicht. Wenn das Berufungsgericht den Einwand des Klägers berücksichtigt hätte, hätte dies lediglich dazu geführt, dass ihm die maßgebliche Bestätigung vom 27. März 2007 vorgelegt worden wäre, die es fraglos in derselben Weise gewertet hätte. Unabhängig davon greift insoweit § 144 Abs. 4 VwGO. Das Berufungsurteil erweist sich unbeschadet einer verfahrensfehlerhaft angenommenen nachträglichen Zustimmung der früheren Beliehenen zu dem Änderungsvertrag als im Ergebnis richtig, weil diese - wie gezeigt - der Übertragung der Beleihung bereits zuvor zugestimmt hatte.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

Tatbestand

1

Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für eine nach § 17a der Röntgenverordnung - RöV - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) erfolgte Prüfung seiner Röntgeneinrichtung durch die Beklagte.

2

Gemäß § 17a Abs. 1 RöV bestimmt die zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Zuständige Behörde ist in Hessen das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung zuständige Ministerium (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004, GVBl. I 2004, 93), in diesem Fall das Sozialministerium. Es darf gemäß § 1 Abs. 3 des vorgenannten Landesgesetzes im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stelle hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen.

3

Das hessische Sozialministerium hat mit Vertrag vom 30. Januar 2004 der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, einer Tochter der TÜV SÜD AG, für fünf Jahre die Aufgaben der ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen. Dieser Beleihungsakt wurde im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht. Nach einer Umfirmierung der beliehenen Gesellschaft in TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe (später erneut umfirmiert in TÜV SÜD Industrie Service GmbH) haben die Vertragsparteien mit Vertrag vom 3. November 2004 vereinbart, im Vertragstext die alte durch die neue Bezeichnung der Gesellschaft zu ersetzen. Nachdem die ärztliche Stelle innerhalb der TÜV SÜD AG organisatorisch der Beklagten als einem anderen Tochterunternehmen zugeordnet worden war, das damals noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierte, schloss das hessische Sozialministerium mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft am 21. Dezember 2005 einen Änderungsvertrag wiederum in der Weise, dass man vereinbarte, die Bezeichnung der Gesellschaft im Text des Vertrages vom 30. Januar 2004, geändert durch Vertrag vom 3. November 2004, zu ersetzen. Diese Vertragsänderung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden.

4

Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2007, dass der Beleihungsvertrag durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 mit ihrer Zustimmung auf die Beklagte übergegangen sei.

5

Die Beklagte leitete im August 2006 eine Prüfung der Röntgengeräte des Klägers ein. Die Überprüfung endete mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse durch Schreiben vom 29. Mai 2007. Unter dem 30. Mai 2007 stellte die Beklagte dem Kläger für die Überprüfung 1 511,30 € in Rechnung.

6

Die gegen den Bescheid erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2009 im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung beruhe auf § 17a RöV in Verbindung mit dem die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen als ärztliche Stellen regelnden Landesgesetz, einem Beleihungsakt des zuständigen Ministeriums sowie den Regelungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der einschlägigen Verwaltungskostenordnung. Die Beklagte sei mit den Aufgaben und Befugnissen einer ärztlichen Stelle beliehen worden. Das hessische Sozialministerium habe die Beleihung durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 auf die unter der Bezeichnung TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte umgestellt. Dadurch sei eine Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG, nämlich die Verlagerung der Aufgabenwahrnehmung auf eine andere Tochtergesellschaft, nachvollzogen worden. Eine Beteiligung des zuvor beliehenen Rechtsträgers an dem Änderungsvertrag sei nicht erforderlich. Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter könne darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil ausweislich der Bestätigung vom 27. März 2007 die Zustimmung sämtlicher Beteiligter vorgelegen habe. Die unterbliebene Veröffentlichung der Vertragsänderung im Staatsanzeiger sei unschädlich, weil ihr keine konstitutive Bedeutung zukomme. Das Landesrecht sehe eine Veröffentlichungspflicht nicht vor.

7

Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nicht wirksam beliehen sei. Das Berufungsgericht habe den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 unzutreffend ausgelegt. Er regele keine Übertragung eines Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger, sondern ebenso wie die zuvor anlässlich einer Umfirmierung erfolgte Vertragsänderung lediglich die Änderung der Bezeichnung des Beliehenen. Das Sozialministerium sei offensichtlich davon ausgegangen, dass kein Rechtsträgerwechsel erfolge. Eine Änderung des ursprünglichen Beleihungsvertrages sei zudem nur durch die Vertragspartner möglich. Den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 habe jedoch der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Das genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Eine wirksame Änderung der Beleihung erfordere nach dem Prinzip der Urkundeneinheit vielmehr eine schriftliche Vereinbarung aller Beteiligten und den Abschluss eines Beleihungsvertrags mit dem neu zu beleihenden Rechtsträger. Selbst wenn in dem Vertrag die Beleihung der Beklagten geregelt worden sein sollte, bedürfe diese gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG der Zustimmung des bislang Beliehenen. Eine Rückwirkung der Zustimmung komme nicht in Betracht; eine Beleihung zur Eingriffsverwaltung könne nicht schwebend unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der Übertragung resultiere außerdem aus der unterbliebenen Bekanntmachung. Da die ursprüngliche Beleihung im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden sei, hätte auch die Übertragung der Beleihung in derselben Weise bekannt gemacht werden müssen. Das Berufungsurteil verletze außerdem das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe auf eine Zustimmung vom 27. März 2007 abgestellt, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass diese Zustimmung ein anderes Beleihungsverhältnis betreffe, nämlich die Beleihung nach § 83 der Strahlenschutzverordnung.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht unter Vorlage der entsprechenden Dokumente geltend, dass der Übergang der ärztlichen Stelle von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf sie im Wege des Betriebsübergangs durch einen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Juni 2005 erfolgt sei. Zudem hätten beide Gesellschaften mit gemeinsamem Schreiben vom 14. Juli 2005 das hessische Sozialministerium über die Umstrukturierung unterrichtet und darum gebeten, den Beleihungsvertrag entsprechend zu ändern. Daraus ergebe sich, dass alle Beteiligten die Übertragung der Beleihung gewollt und ihr vorab zugestimmt hätten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 zu einer wirksamen Übertragung der Beleihung von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf die seinerzeit noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte geführt hat. Diese Auslegung des Vertrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen ist grundsätzlich Tatsachenermittlung. Für das Revisionsgericht sind die tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut einer Willenserklärung, den inneren Willen des Erklärenden und die Begleitumstände der Erklärung bindend. Allerdings ist die tatrichterliche Würdigung bei der Auslegung von Erklärungen in ihrem Rechtsanwendungsteil vom Revisionsgericht überprüfbar. Es kontrolliert, ob die Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7; Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f.> = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 3; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 137 Rn. 153; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO Rn. 164 ff. m.w.N.). Das gilt auch für nach revisiblem Landesverwaltungsverfahrensrecht geschlossene Verträge (s. dazu Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <289> und vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.>).

12

Die Auslegung des Änderungsvertrags durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Zwar haben die Vertragspartner des Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ebenso wie in dem vorherigen Änderungsvertrag lediglich den Austausch der Bezeichnung der beliehenen GmbH in dem bisherigen Vertragstext geregelt. Das zwingt aber nicht dazu, darin eine fehlgeschlagene Übertragung des Beleihungsverhältnisses zu sehen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Wille der Beteiligten (§ 133 BGB). Nach den Umständen des Falles kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligten in der Vorstellung gehandelt haben, nicht lediglich einer weiteren Umfirmierung des beliehenen Unternehmens Rechnung zu tragen, sondern das Beleihungsverhältnis auf einen anderen Rechtsträger umzustellen. Die Vertragsänderung war notwendig geworden, weil die bisherige Beliehene die ärztliche Stelle auf eine andere Tochtergesellschaft der TÜV SÜD AG übertragen hatte; dieser Rechtsträgerwechsel sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch die Änderung des Beleihungsverhältnisses nachvollzogen werden. Es ist deshalb sachgerecht, den Änderungsvertrag so auszulegen, dass das übereinstimmend gewollte Ergebnis - nämlich die Weiterführung der Beleihung durch die TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe - erreicht wird.

13

2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass der Vertrag vom 21. Dezember 2005 den Anforderungen der §§ 54 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften stehen im Einklang mit den gleichlautenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

14

Grundlage des Beleihungsverhältnisses ist das durch das Landesgesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 eingeräumte Recht, Aufgaben und Befugnisse an Private zu übertragen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass diese Übertragung überhaupt im Wege eines öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrages erfolgen könne, handelt es sich um die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Ob außerhalb des Verfahrensrechts liegende Gründe des Landesorganisationsrechts die Möglichkeit einer Beleihung durch Vertrag anstelle eines Verwaltungsaktes (§ 54 Satz 2 HVwVfG) ausschließen oder beschränken können, ist deshalb hier nicht zu erörtern.

15

Außer Frage steht, dass eine Beleihung, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden durfte, in der gleichen Weise auf einen Dritten weiter übertragen werden kann. Die unter dem Gesichtspunkt des revisiblen Verwaltungsverfahrensrechts an einen solchen Übertragungsvertrag zu stellenden Anforderungen sind erfüllt.

16

a) Der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 wahrt das Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Der Vertrag ist von einem Vertreter des hessischen Sozialministeriums und dem Geschäftsführer des als Vertragsübernehmer zu beleihenden Unternehmens unterzeichnet worden (Urkundeneinheit). Die Auffassung des Klägers, nur ein dreiseitiger Vertrag könne zu einem Rechtsträgerwechsel führen, trifft nicht zu. Der Änderungsvertrag bedeutet der Sache nach die Begründung eines neuen Beleihungsverhältnisses zwischen dem Hoheitsträger und einem Privaten und das Ausscheiden des bislang Beliehenen aus dem Beleihungsverhältnis. Ein solcher Vertrag kann zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu beleihenden Rechtsträger geschlossen werden. Der aus dem Beleihungsverhältnis Ausscheidende wird, soweit der Vertrag in seine Rechte eingreift, durch das Wirksamkeitserfordernis der schriftlichen Zustimmung gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG hinreichend geschützt. Insoweit gilt nichts anderes als für eine zivilrechtliche Vertragsübernahme. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligten bedarf. Es kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 -NJW-RR 2005, 958). Es besteht kein Grund, hiervon für die Vertragsübernahme im öffentlichen Recht abzuweichen.

17

b) Dem Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG ist ebenfalls Genüge getan. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Senat lässt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Übertragung einer Beleihung auf einen neuen Rechtsträger den bislang Beliehenen in Rechten verletzen kann mit der möglichen Folge, dass die Fortführung des Beleihungsverhältnisses mit dem neuen Rechtsträger von seiner Zustimmung abhängt. Ebenso kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen eine erst nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) in Bezug auf die Wirksamkeit der Änderung des Beleihungsverhältnisses hätte. Der Klärung dieser Fragen bedarf es nicht, weil die bislang Beliehene vor der mit Vertrag vom 21. Dezember 2005 vorgenommenen Änderung des Beleihungsverhältnisses in die Änderung eingewilligt hat. Das ergibt sich nicht erst aus dem Schreiben vom 14. Juli 2005 an das hessische Sozialministerium, mit dem die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe gemeinsam mit der Beklagten um die Vertragsänderung gebeten hat. Es folgt vielmehr bereits aus dem zuvor zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrag, mit dem verschiedene Betriebsteile, unter anderem die ärztliche Stelle, von der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden sind. In Bezug auf das Beleihungsverhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Stelle kann darin bei verständiger Würdigung nur die Einwilligung des abgebenden Unternehmens in die Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger gesehen werden. Die Erklärung gegenüber einem der Vertragspartner des späteren Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ist insoweit ausreichend (§ 182 Abs. 1 BGB, § 62 Satz 2 HVwVfG). Selbst bei einem anderen Verständnis des zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrages käme nicht in Betracht, die Übertragung der Beleihung, mit dem lediglich die Konsequenzen aus dem Rechtsträgerwechsel gezogen worden sind, wegen einer fehlenden Zustimmung der bislang Beliehenen als nach § 58 Abs. 1 HVwVfG (schwebend) unwirksam anzusehen. Die bislang Beliehene verhielte sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits durch die Übertragung der ärztlichen Stelle auf einen anderen Rechtsträger selbst der Möglichkeit der Wahrnehmung der ihr durch Beleihung übertragenen Aufgaben und Befugnisse begeben, andererseits aber die Zustimmung zu einer Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger verweigern würde. Sie könnte sich deshalb in Ansehung der Übertragung des Beleihungsverhältnisses nicht auf eine fehlende Zustimmung berufen. Das gilt erst recht für den Kläger als Adressat eines Verwaltungsaktes des neuen Rechtsträgers der ärztlichen Stelle.

18

3. Der Kläger macht ferner geltend, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 anders als der ursprüngliche Beleihungsvertrag nicht im Hessischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt gegeben worden ist. Auch daraus ergibt sich kein Verstoß gegen Bundesrecht.

19

Die Röntgenverordnung sieht in § 17a vor, dass die zuständigen Behörden die ärztlichen Stellen bestimmen. Nähere Vorgaben enthält das Bundesrecht nicht; es überlässt den Ländern, auf welche Weise die ärztlichen Stellen bestimmt werden. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Bekanntmachung. Soweit es sich um Rechtsnormen handelt, ist deren öffentliche Bekanntgabe rechtsstaatlich geboten und landesverfassungsrechtlich vorgegeben. Für die hier mit dem privaten Rechtsträger geschlossene Vereinbarung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das hessische Landesrecht eine öffentliche Bekanntgabe nicht verlangt. Eine weitergehende bundesrechtliche Verpflichtung ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass das hessische Sozialministerium, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht hatte, dass es der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe mit Vertrag vom 30. Januar 2004 die Aufgaben und Befugnisse einer ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen hat. Ein Bundesrechtsverstoß ergäbe sich daraus nur, wenn die unterbliebene Bekanntgabe des Änderungsvertrags unter diesen Umständen den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG widerspräche (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 185). Das ist indes nicht der Fall. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass über das Homogenitätsgebot ohnehin nur die Grundsätze der Verfassungsprinzipien vorgegeben werden. Schon das Rechtsstaatsprinzip als solches ist hier nicht verletzt. Angesprochen ist der aus ihm abzuleitende Aspekt des Vertrauensschutzes, damit in Zusammenhang stehend die Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handeln. Diese Gesichtspunkte wären aber nur dann tatsächlich betroffen, wenn dem Adressatenkreis, für den die Vorgaben der Röntgenverordnung von Bedeutung sind, aus dem Vertrauen darauf, dass die ärztliche Stelle einem bestimmten Rechtsträger zugeordnet ist, irgendein Nachteil im Falle eines Rechtsträgerwechsels entstehen könnte. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wird von der Beklagten für eine von der ärztlichen Stelle durchgeführte Überprüfung in Anspruch genommen. Er hat in diesem Kontext keine Nachteile dadurch, dass er möglicherweise erst im Zuge der Überprüfung erfahren hat, dass die ärztliche Stelle nicht mehr dem erstbeliehenen Rechtsträger, sondern der Beklagten zugeordnet ist.

20

Alle weiteren materiellen Aspekte betreffen ausschließlich Landesrecht. Das gilt für die zwischen den Beteiligten erörterten Fragen der Ausschreibungspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen vom 27. Februar 2004 ebenso wie für die Gebührenbemessung nach dem Landesgebührenrecht.

21

4. Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Zwar betraf die vom Berufungsgericht als nachträgliche Zustimmung gewertete Bestätigung vom 27. März 2007, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hatte, ein anderes Beleihungsverhältnis mit anderen Beteiligten, nämlich die Beleihung der Beklagten als ärztliche Stelle nach § 83 der Strahlenschutzverordnung durch das hessische Umweltministerium. Darauf hatte der Kläger das Berufungsgericht auch wiederholt hingewiesen, das gleichwohl angenommen hat, dass mit dieser Bestätigung die Zustimmung sämtlicher Beteiligter zur Umstellung der Beleihung auf den neuen Rechtsträger vorgelegen habe, und damit den Vortrag des Klägers übergangen hat.

22

Der Verfahrensmangel hat sich jedoch auf die Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bei der Vorlage der Bestätigung ersichtlich die Beleihungsverhältnisse nach § 17a RöV und § 83 Strahlenschutzverordnung verwechselt, was auch dem Berufungsgericht nicht aufgefallen war. Für das Beleihungsverhältnis nach § 17a RöV existiert aber eine gleichlautende, ebenfalls vom 27. März 2007 datierende Bestätigung der Beteiligten dieses Beleihungsverhältnisses. Die Beklagte hat diese Bestätigung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nachgereicht. Wenn das Berufungsgericht den Einwand des Klägers berücksichtigt hätte, hätte dies lediglich dazu geführt, dass ihm die maßgebliche Bestätigung vom 27. März 2007 vorgelegt worden wäre, die es fraglos in derselben Weise gewertet hätte. Unabhängig davon greift insoweit § 144 Abs. 4 VwGO. Das Berufungsurteil erweist sich unbeschadet einer verfahrensfehlerhaft angenommenen nachträglichen Zustimmung der früheren Beliehenen zu dem Änderungsvertrag als im Ergebnis richtig, weil diese - wie gezeigt - der Übertragung der Beleihung bereits zuvor zugestimmt hatte.

9
b) Die Parteien sind in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages grundsätzlich frei (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, WRP 1997, 3087). Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, WRP 1997, 1067, 1069; vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545; vom 20. Juni 1991 - I ZR 277/89, NJWRR 1991, 1318, 1319). Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Ver- tragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, Urteile vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 18; vom 18. September 1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472; vom 3. Juli 2003 - I ZR 297/00, NJW-RR 2003, 1278).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

13
2. Zwar gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass derjenige , der die Vorteile eines unwirksamen Rechtsgeschäfts endgültig genossen hat, die von ihm erbrachten Gegenleistungen nicht zurückfordern kann. Indessen hat die Rechtsprechung schon mehrfach gegen einen Bereicherungsanspruch dieses Inhalts den Einwand unzulässiger Rechtsausübung durchgreifen lassen (vgl. z.B. RGZ 135, 374; BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79 = NJW 1981, 1439, 1440; s. auch Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05 und 282/05; zum Ganzen Staudinger/Sack [2003] § 134 Rn. 187 bis 189). Insoweit bedarf es einer einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung. Bei dieser kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze über die Anforderungen einer ausreichenden Unterrichtung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV in der Rechtsprechung des Senats erst geraume Zeit nach den hier in Rede stehenden Vorgängen präzisiert worden sind. Dies lässt den - objektiv vorliegenden - Verstoß der Beklagten zu 1 gegen die Unterrichtungspflicht in einem milderen Licht erscheinen (vgl. zu einer ähnlichen Problematik bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG auch die Senatsurteile vom 1. Februar 2007 aaO). Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2002 (III ZR 58/02 = NJW 2002, 3772) zugrunde gelegen hatte, handelte es sich hier nicht um eine einmalige Behandlung aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung, bei der zudem nicht einmal die Schriftform gewahrt gewesen war; vielmehr hatte die Klägerin immer wieder die Wahlleistungen beider Beklagten abgerufen und in Anspruch genommen. Unter die- sen Umständen ist es bei wertender Gesamtschau nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht insbesondere in der problemlosen Aufrechterhaltung und Abwicklung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg einen besonderen Umstand erblickt hat, der der Rückforderung der von der Klägerin erbrachten Gegenleistungen entgegensteht.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tatbestand

1

Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für eine nach § 17a der Röntgenverordnung - RöV - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) erfolgte Prüfung seiner Röntgeneinrichtung durch die Beklagte.

2

Gemäß § 17a Abs. 1 RöV bestimmt die zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Zuständige Behörde ist in Hessen das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung zuständige Ministerium (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004, GVBl. I 2004, 93), in diesem Fall das Sozialministerium. Es darf gemäß § 1 Abs. 3 des vorgenannten Landesgesetzes im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stelle hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen.

3

Das hessische Sozialministerium hat mit Vertrag vom 30. Januar 2004 der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, einer Tochter der TÜV SÜD AG, für fünf Jahre die Aufgaben der ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen. Dieser Beleihungsakt wurde im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht. Nach einer Umfirmierung der beliehenen Gesellschaft in TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe (später erneut umfirmiert in TÜV SÜD Industrie Service GmbH) haben die Vertragsparteien mit Vertrag vom 3. November 2004 vereinbart, im Vertragstext die alte durch die neue Bezeichnung der Gesellschaft zu ersetzen. Nachdem die ärztliche Stelle innerhalb der TÜV SÜD AG organisatorisch der Beklagten als einem anderen Tochterunternehmen zugeordnet worden war, das damals noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierte, schloss das hessische Sozialministerium mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft am 21. Dezember 2005 einen Änderungsvertrag wiederum in der Weise, dass man vereinbarte, die Bezeichnung der Gesellschaft im Text des Vertrages vom 30. Januar 2004, geändert durch Vertrag vom 3. November 2004, zu ersetzen. Diese Vertragsänderung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden.

4

Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2007, dass der Beleihungsvertrag durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 mit ihrer Zustimmung auf die Beklagte übergegangen sei.

5

Die Beklagte leitete im August 2006 eine Prüfung der Röntgengeräte des Klägers ein. Die Überprüfung endete mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse durch Schreiben vom 29. Mai 2007. Unter dem 30. Mai 2007 stellte die Beklagte dem Kläger für die Überprüfung 1 511,30 € in Rechnung.

6

Die gegen den Bescheid erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2009 im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung beruhe auf § 17a RöV in Verbindung mit dem die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen als ärztliche Stellen regelnden Landesgesetz, einem Beleihungsakt des zuständigen Ministeriums sowie den Regelungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der einschlägigen Verwaltungskostenordnung. Die Beklagte sei mit den Aufgaben und Befugnissen einer ärztlichen Stelle beliehen worden. Das hessische Sozialministerium habe die Beleihung durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 auf die unter der Bezeichnung TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte umgestellt. Dadurch sei eine Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG, nämlich die Verlagerung der Aufgabenwahrnehmung auf eine andere Tochtergesellschaft, nachvollzogen worden. Eine Beteiligung des zuvor beliehenen Rechtsträgers an dem Änderungsvertrag sei nicht erforderlich. Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter könne darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil ausweislich der Bestätigung vom 27. März 2007 die Zustimmung sämtlicher Beteiligter vorgelegen habe. Die unterbliebene Veröffentlichung der Vertragsänderung im Staatsanzeiger sei unschädlich, weil ihr keine konstitutive Bedeutung zukomme. Das Landesrecht sehe eine Veröffentlichungspflicht nicht vor.

7

Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nicht wirksam beliehen sei. Das Berufungsgericht habe den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 unzutreffend ausgelegt. Er regele keine Übertragung eines Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger, sondern ebenso wie die zuvor anlässlich einer Umfirmierung erfolgte Vertragsänderung lediglich die Änderung der Bezeichnung des Beliehenen. Das Sozialministerium sei offensichtlich davon ausgegangen, dass kein Rechtsträgerwechsel erfolge. Eine Änderung des ursprünglichen Beleihungsvertrages sei zudem nur durch die Vertragspartner möglich. Den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 habe jedoch der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Das genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Eine wirksame Änderung der Beleihung erfordere nach dem Prinzip der Urkundeneinheit vielmehr eine schriftliche Vereinbarung aller Beteiligten und den Abschluss eines Beleihungsvertrags mit dem neu zu beleihenden Rechtsträger. Selbst wenn in dem Vertrag die Beleihung der Beklagten geregelt worden sein sollte, bedürfe diese gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG der Zustimmung des bislang Beliehenen. Eine Rückwirkung der Zustimmung komme nicht in Betracht; eine Beleihung zur Eingriffsverwaltung könne nicht schwebend unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der Übertragung resultiere außerdem aus der unterbliebenen Bekanntmachung. Da die ursprüngliche Beleihung im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden sei, hätte auch die Übertragung der Beleihung in derselben Weise bekannt gemacht werden müssen. Das Berufungsurteil verletze außerdem das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe auf eine Zustimmung vom 27. März 2007 abgestellt, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass diese Zustimmung ein anderes Beleihungsverhältnis betreffe, nämlich die Beleihung nach § 83 der Strahlenschutzverordnung.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht unter Vorlage der entsprechenden Dokumente geltend, dass der Übergang der ärztlichen Stelle von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf sie im Wege des Betriebsübergangs durch einen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Juni 2005 erfolgt sei. Zudem hätten beide Gesellschaften mit gemeinsamem Schreiben vom 14. Juli 2005 das hessische Sozialministerium über die Umstrukturierung unterrichtet und darum gebeten, den Beleihungsvertrag entsprechend zu ändern. Daraus ergebe sich, dass alle Beteiligten die Übertragung der Beleihung gewollt und ihr vorab zugestimmt hätten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 zu einer wirksamen Übertragung der Beleihung von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf die seinerzeit noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte geführt hat. Diese Auslegung des Vertrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen ist grundsätzlich Tatsachenermittlung. Für das Revisionsgericht sind die tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut einer Willenserklärung, den inneren Willen des Erklärenden und die Begleitumstände der Erklärung bindend. Allerdings ist die tatrichterliche Würdigung bei der Auslegung von Erklärungen in ihrem Rechtsanwendungsteil vom Revisionsgericht überprüfbar. Es kontrolliert, ob die Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7; Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f.> = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 3; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 137 Rn. 153; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO Rn. 164 ff. m.w.N.). Das gilt auch für nach revisiblem Landesverwaltungsverfahrensrecht geschlossene Verträge (s. dazu Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <289> und vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.>).

12

Die Auslegung des Änderungsvertrags durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Zwar haben die Vertragspartner des Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ebenso wie in dem vorherigen Änderungsvertrag lediglich den Austausch der Bezeichnung der beliehenen GmbH in dem bisherigen Vertragstext geregelt. Das zwingt aber nicht dazu, darin eine fehlgeschlagene Übertragung des Beleihungsverhältnisses zu sehen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Wille der Beteiligten (§ 133 BGB). Nach den Umständen des Falles kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligten in der Vorstellung gehandelt haben, nicht lediglich einer weiteren Umfirmierung des beliehenen Unternehmens Rechnung zu tragen, sondern das Beleihungsverhältnis auf einen anderen Rechtsträger umzustellen. Die Vertragsänderung war notwendig geworden, weil die bisherige Beliehene die ärztliche Stelle auf eine andere Tochtergesellschaft der TÜV SÜD AG übertragen hatte; dieser Rechtsträgerwechsel sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch die Änderung des Beleihungsverhältnisses nachvollzogen werden. Es ist deshalb sachgerecht, den Änderungsvertrag so auszulegen, dass das übereinstimmend gewollte Ergebnis - nämlich die Weiterführung der Beleihung durch die TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe - erreicht wird.

13

2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass der Vertrag vom 21. Dezember 2005 den Anforderungen der §§ 54 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften stehen im Einklang mit den gleichlautenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

14

Grundlage des Beleihungsverhältnisses ist das durch das Landesgesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 eingeräumte Recht, Aufgaben und Befugnisse an Private zu übertragen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass diese Übertragung überhaupt im Wege eines öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrages erfolgen könne, handelt es sich um die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Ob außerhalb des Verfahrensrechts liegende Gründe des Landesorganisationsrechts die Möglichkeit einer Beleihung durch Vertrag anstelle eines Verwaltungsaktes (§ 54 Satz 2 HVwVfG) ausschließen oder beschränken können, ist deshalb hier nicht zu erörtern.

15

Außer Frage steht, dass eine Beleihung, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden durfte, in der gleichen Weise auf einen Dritten weiter übertragen werden kann. Die unter dem Gesichtspunkt des revisiblen Verwaltungsverfahrensrechts an einen solchen Übertragungsvertrag zu stellenden Anforderungen sind erfüllt.

16

a) Der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 wahrt das Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Der Vertrag ist von einem Vertreter des hessischen Sozialministeriums und dem Geschäftsführer des als Vertragsübernehmer zu beleihenden Unternehmens unterzeichnet worden (Urkundeneinheit). Die Auffassung des Klägers, nur ein dreiseitiger Vertrag könne zu einem Rechtsträgerwechsel führen, trifft nicht zu. Der Änderungsvertrag bedeutet der Sache nach die Begründung eines neuen Beleihungsverhältnisses zwischen dem Hoheitsträger und einem Privaten und das Ausscheiden des bislang Beliehenen aus dem Beleihungsverhältnis. Ein solcher Vertrag kann zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu beleihenden Rechtsträger geschlossen werden. Der aus dem Beleihungsverhältnis Ausscheidende wird, soweit der Vertrag in seine Rechte eingreift, durch das Wirksamkeitserfordernis der schriftlichen Zustimmung gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG hinreichend geschützt. Insoweit gilt nichts anderes als für eine zivilrechtliche Vertragsübernahme. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligten bedarf. Es kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 -NJW-RR 2005, 958). Es besteht kein Grund, hiervon für die Vertragsübernahme im öffentlichen Recht abzuweichen.

17

b) Dem Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG ist ebenfalls Genüge getan. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Senat lässt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Übertragung einer Beleihung auf einen neuen Rechtsträger den bislang Beliehenen in Rechten verletzen kann mit der möglichen Folge, dass die Fortführung des Beleihungsverhältnisses mit dem neuen Rechtsträger von seiner Zustimmung abhängt. Ebenso kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen eine erst nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) in Bezug auf die Wirksamkeit der Änderung des Beleihungsverhältnisses hätte. Der Klärung dieser Fragen bedarf es nicht, weil die bislang Beliehene vor der mit Vertrag vom 21. Dezember 2005 vorgenommenen Änderung des Beleihungsverhältnisses in die Änderung eingewilligt hat. Das ergibt sich nicht erst aus dem Schreiben vom 14. Juli 2005 an das hessische Sozialministerium, mit dem die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe gemeinsam mit der Beklagten um die Vertragsänderung gebeten hat. Es folgt vielmehr bereits aus dem zuvor zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrag, mit dem verschiedene Betriebsteile, unter anderem die ärztliche Stelle, von der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden sind. In Bezug auf das Beleihungsverhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Stelle kann darin bei verständiger Würdigung nur die Einwilligung des abgebenden Unternehmens in die Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger gesehen werden. Die Erklärung gegenüber einem der Vertragspartner des späteren Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ist insoweit ausreichend (§ 182 Abs. 1 BGB, § 62 Satz 2 HVwVfG). Selbst bei einem anderen Verständnis des zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrages käme nicht in Betracht, die Übertragung der Beleihung, mit dem lediglich die Konsequenzen aus dem Rechtsträgerwechsel gezogen worden sind, wegen einer fehlenden Zustimmung der bislang Beliehenen als nach § 58 Abs. 1 HVwVfG (schwebend) unwirksam anzusehen. Die bislang Beliehene verhielte sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits durch die Übertragung der ärztlichen Stelle auf einen anderen Rechtsträger selbst der Möglichkeit der Wahrnehmung der ihr durch Beleihung übertragenen Aufgaben und Befugnisse begeben, andererseits aber die Zustimmung zu einer Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger verweigern würde. Sie könnte sich deshalb in Ansehung der Übertragung des Beleihungsverhältnisses nicht auf eine fehlende Zustimmung berufen. Das gilt erst recht für den Kläger als Adressat eines Verwaltungsaktes des neuen Rechtsträgers der ärztlichen Stelle.

18

3. Der Kläger macht ferner geltend, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 anders als der ursprüngliche Beleihungsvertrag nicht im Hessischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt gegeben worden ist. Auch daraus ergibt sich kein Verstoß gegen Bundesrecht.

19

Die Röntgenverordnung sieht in § 17a vor, dass die zuständigen Behörden die ärztlichen Stellen bestimmen. Nähere Vorgaben enthält das Bundesrecht nicht; es überlässt den Ländern, auf welche Weise die ärztlichen Stellen bestimmt werden. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Bekanntmachung. Soweit es sich um Rechtsnormen handelt, ist deren öffentliche Bekanntgabe rechtsstaatlich geboten und landesverfassungsrechtlich vorgegeben. Für die hier mit dem privaten Rechtsträger geschlossene Vereinbarung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das hessische Landesrecht eine öffentliche Bekanntgabe nicht verlangt. Eine weitergehende bundesrechtliche Verpflichtung ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass das hessische Sozialministerium, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht hatte, dass es der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe mit Vertrag vom 30. Januar 2004 die Aufgaben und Befugnisse einer ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen hat. Ein Bundesrechtsverstoß ergäbe sich daraus nur, wenn die unterbliebene Bekanntgabe des Änderungsvertrags unter diesen Umständen den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG widerspräche (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 185). Das ist indes nicht der Fall. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass über das Homogenitätsgebot ohnehin nur die Grundsätze der Verfassungsprinzipien vorgegeben werden. Schon das Rechtsstaatsprinzip als solches ist hier nicht verletzt. Angesprochen ist der aus ihm abzuleitende Aspekt des Vertrauensschutzes, damit in Zusammenhang stehend die Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handeln. Diese Gesichtspunkte wären aber nur dann tatsächlich betroffen, wenn dem Adressatenkreis, für den die Vorgaben der Röntgenverordnung von Bedeutung sind, aus dem Vertrauen darauf, dass die ärztliche Stelle einem bestimmten Rechtsträger zugeordnet ist, irgendein Nachteil im Falle eines Rechtsträgerwechsels entstehen könnte. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wird von der Beklagten für eine von der ärztlichen Stelle durchgeführte Überprüfung in Anspruch genommen. Er hat in diesem Kontext keine Nachteile dadurch, dass er möglicherweise erst im Zuge der Überprüfung erfahren hat, dass die ärztliche Stelle nicht mehr dem erstbeliehenen Rechtsträger, sondern der Beklagten zugeordnet ist.

20

Alle weiteren materiellen Aspekte betreffen ausschließlich Landesrecht. Das gilt für die zwischen den Beteiligten erörterten Fragen der Ausschreibungspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen vom 27. Februar 2004 ebenso wie für die Gebührenbemessung nach dem Landesgebührenrecht.

21

4. Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Zwar betraf die vom Berufungsgericht als nachträgliche Zustimmung gewertete Bestätigung vom 27. März 2007, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hatte, ein anderes Beleihungsverhältnis mit anderen Beteiligten, nämlich die Beleihung der Beklagten als ärztliche Stelle nach § 83 der Strahlenschutzverordnung durch das hessische Umweltministerium. Darauf hatte der Kläger das Berufungsgericht auch wiederholt hingewiesen, das gleichwohl angenommen hat, dass mit dieser Bestätigung die Zustimmung sämtlicher Beteiligter zur Umstellung der Beleihung auf den neuen Rechtsträger vorgelegen habe, und damit den Vortrag des Klägers übergangen hat.

22

Der Verfahrensmangel hat sich jedoch auf die Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bei der Vorlage der Bestätigung ersichtlich die Beleihungsverhältnisse nach § 17a RöV und § 83 Strahlenschutzverordnung verwechselt, was auch dem Berufungsgericht nicht aufgefallen war. Für das Beleihungsverhältnis nach § 17a RöV existiert aber eine gleichlautende, ebenfalls vom 27. März 2007 datierende Bestätigung der Beteiligten dieses Beleihungsverhältnisses. Die Beklagte hat diese Bestätigung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nachgereicht. Wenn das Berufungsgericht den Einwand des Klägers berücksichtigt hätte, hätte dies lediglich dazu geführt, dass ihm die maßgebliche Bestätigung vom 27. März 2007 vorgelegt worden wäre, die es fraglos in derselben Weise gewertet hätte. Unabhängig davon greift insoweit § 144 Abs. 4 VwGO. Das Berufungsurteil erweist sich unbeschadet einer verfahrensfehlerhaft angenommenen nachträglichen Zustimmung der früheren Beliehenen zu dem Änderungsvertrag als im Ergebnis richtig, weil diese - wie gezeigt - der Übertragung der Beleihung bereits zuvor zugestimmt hatte.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

Tatbestand

1

Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für eine nach § 17a der Röntgenverordnung - RöV - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) erfolgte Prüfung seiner Röntgeneinrichtung durch die Beklagte.

2

Gemäß § 17a Abs. 1 RöV bestimmt die zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Zuständige Behörde ist in Hessen das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung zuständige Ministerium (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004, GVBl. I 2004, 93), in diesem Fall das Sozialministerium. Es darf gemäß § 1 Abs. 3 des vorgenannten Landesgesetzes im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stelle hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen.

3

Das hessische Sozialministerium hat mit Vertrag vom 30. Januar 2004 der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, einer Tochter der TÜV SÜD AG, für fünf Jahre die Aufgaben der ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen. Dieser Beleihungsakt wurde im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht. Nach einer Umfirmierung der beliehenen Gesellschaft in TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe (später erneut umfirmiert in TÜV SÜD Industrie Service GmbH) haben die Vertragsparteien mit Vertrag vom 3. November 2004 vereinbart, im Vertragstext die alte durch die neue Bezeichnung der Gesellschaft zu ersetzen. Nachdem die ärztliche Stelle innerhalb der TÜV SÜD AG organisatorisch der Beklagten als einem anderen Tochterunternehmen zugeordnet worden war, das damals noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierte, schloss das hessische Sozialministerium mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft am 21. Dezember 2005 einen Änderungsvertrag wiederum in der Weise, dass man vereinbarte, die Bezeichnung der Gesellschaft im Text des Vertrages vom 30. Januar 2004, geändert durch Vertrag vom 3. November 2004, zu ersetzen. Diese Vertragsänderung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden.

4

Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2007, dass der Beleihungsvertrag durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 mit ihrer Zustimmung auf die Beklagte übergegangen sei.

5

Die Beklagte leitete im August 2006 eine Prüfung der Röntgengeräte des Klägers ein. Die Überprüfung endete mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse durch Schreiben vom 29. Mai 2007. Unter dem 30. Mai 2007 stellte die Beklagte dem Kläger für die Überprüfung 1 511,30 € in Rechnung.

6

Die gegen den Bescheid erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2009 im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung beruhe auf § 17a RöV in Verbindung mit dem die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen als ärztliche Stellen regelnden Landesgesetz, einem Beleihungsakt des zuständigen Ministeriums sowie den Regelungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der einschlägigen Verwaltungskostenordnung. Die Beklagte sei mit den Aufgaben und Befugnissen einer ärztlichen Stelle beliehen worden. Das hessische Sozialministerium habe die Beleihung durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 auf die unter der Bezeichnung TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte umgestellt. Dadurch sei eine Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG, nämlich die Verlagerung der Aufgabenwahrnehmung auf eine andere Tochtergesellschaft, nachvollzogen worden. Eine Beteiligung des zuvor beliehenen Rechtsträgers an dem Änderungsvertrag sei nicht erforderlich. Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter könne darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil ausweislich der Bestätigung vom 27. März 2007 die Zustimmung sämtlicher Beteiligter vorgelegen habe. Die unterbliebene Veröffentlichung der Vertragsänderung im Staatsanzeiger sei unschädlich, weil ihr keine konstitutive Bedeutung zukomme. Das Landesrecht sehe eine Veröffentlichungspflicht nicht vor.

7

Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nicht wirksam beliehen sei. Das Berufungsgericht habe den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 unzutreffend ausgelegt. Er regele keine Übertragung eines Beleihungsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger, sondern ebenso wie die zuvor anlässlich einer Umfirmierung erfolgte Vertragsänderung lediglich die Änderung der Bezeichnung des Beliehenen. Das Sozialministerium sei offensichtlich davon ausgegangen, dass kein Rechtsträgerwechsel erfolge. Eine Änderung des ursprünglichen Beleihungsvertrages sei zudem nur durch die Vertragspartner möglich. Den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 habe jedoch der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Das genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Eine wirksame Änderung der Beleihung erfordere nach dem Prinzip der Urkundeneinheit vielmehr eine schriftliche Vereinbarung aller Beteiligten und den Abschluss eines Beleihungsvertrags mit dem neu zu beleihenden Rechtsträger. Selbst wenn in dem Vertrag die Beleihung der Beklagten geregelt worden sein sollte, bedürfe diese gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG der Zustimmung des bislang Beliehenen. Eine Rückwirkung der Zustimmung komme nicht in Betracht; eine Beleihung zur Eingriffsverwaltung könne nicht schwebend unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der Übertragung resultiere außerdem aus der unterbliebenen Bekanntmachung. Da die ursprüngliche Beleihung im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden sei, hätte auch die Übertragung der Beleihung in derselben Weise bekannt gemacht werden müssen. Das Berufungsurteil verletze außerdem das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe auf eine Zustimmung vom 27. März 2007 abgestellt, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass diese Zustimmung ein anderes Beleihungsverhältnis betreffe, nämlich die Beleihung nach § 83 der Strahlenschutzverordnung.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht unter Vorlage der entsprechenden Dokumente geltend, dass der Übergang der ärztlichen Stelle von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf sie im Wege des Betriebsübergangs durch einen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Juni 2005 erfolgt sei. Zudem hätten beide Gesellschaften mit gemeinsamem Schreiben vom 14. Juli 2005 das hessische Sozialministerium über die Umstrukturierung unterrichtet und darum gebeten, den Beleihungsvertrag entsprechend zu ändern. Daraus ergebe sich, dass alle Beteiligten die Übertragung der Beleihung gewollt und ihr vorab zugestimmt hätten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 zu einer wirksamen Übertragung der Beleihung von der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe auf die seinerzeit noch als TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe firmierende Beklagte geführt hat. Diese Auslegung des Vertrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen ist grundsätzlich Tatsachenermittlung. Für das Revisionsgericht sind die tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut einer Willenserklärung, den inneren Willen des Erklärenden und die Begleitumstände der Erklärung bindend. Allerdings ist die tatrichterliche Würdigung bei der Auslegung von Erklärungen in ihrem Rechtsanwendungsteil vom Revisionsgericht überprüfbar. Es kontrolliert, ob die Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7; Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f.> = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 3; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 137 Rn. 153; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO Rn. 164 ff. m.w.N.). Das gilt auch für nach revisiblem Landesverwaltungsverfahrensrecht geschlossene Verträge (s. dazu Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <289> und vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.>).

12

Die Auslegung des Änderungsvertrags durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Zwar haben die Vertragspartner des Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ebenso wie in dem vorherigen Änderungsvertrag lediglich den Austausch der Bezeichnung der beliehenen GmbH in dem bisherigen Vertragstext geregelt. Das zwingt aber nicht dazu, darin eine fehlgeschlagene Übertragung des Beleihungsverhältnisses zu sehen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Wille der Beteiligten (§ 133 BGB). Nach den Umständen des Falles kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligten in der Vorstellung gehandelt haben, nicht lediglich einer weiteren Umfirmierung des beliehenen Unternehmens Rechnung zu tragen, sondern das Beleihungsverhältnis auf einen anderen Rechtsträger umzustellen. Die Vertragsänderung war notwendig geworden, weil die bisherige Beliehene die ärztliche Stelle auf eine andere Tochtergesellschaft der TÜV SÜD AG übertragen hatte; dieser Rechtsträgerwechsel sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch die Änderung des Beleihungsverhältnisses nachvollzogen werden. Es ist deshalb sachgerecht, den Änderungsvertrag so auszulegen, dass das übereinstimmend gewollte Ergebnis - nämlich die Weiterführung der Beleihung durch die TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe - erreicht wird.

13

2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass der Vertrag vom 21. Dezember 2005 den Anforderungen der §§ 54 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften stehen im Einklang mit den gleichlautenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

14

Grundlage des Beleihungsverhältnisses ist das durch das Landesgesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 eingeräumte Recht, Aufgaben und Befugnisse an Private zu übertragen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass diese Übertragung überhaupt im Wege eines öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrages erfolgen könne, handelt es sich um die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Ob außerhalb des Verfahrensrechts liegende Gründe des Landesorganisationsrechts die Möglichkeit einer Beleihung durch Vertrag anstelle eines Verwaltungsaktes (§ 54 Satz 2 HVwVfG) ausschließen oder beschränken können, ist deshalb hier nicht zu erörtern.

15

Außer Frage steht, dass eine Beleihung, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden durfte, in der gleichen Weise auf einen Dritten weiter übertragen werden kann. Die unter dem Gesichtspunkt des revisiblen Verwaltungsverfahrensrechts an einen solchen Übertragungsvertrag zu stellenden Anforderungen sind erfüllt.

16

a) Der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 wahrt das Schriftformerfordernis des § 57 HVwVfG. Der Vertrag ist von einem Vertreter des hessischen Sozialministeriums und dem Geschäftsführer des als Vertragsübernehmer zu beleihenden Unternehmens unterzeichnet worden (Urkundeneinheit). Die Auffassung des Klägers, nur ein dreiseitiger Vertrag könne zu einem Rechtsträgerwechsel führen, trifft nicht zu. Der Änderungsvertrag bedeutet der Sache nach die Begründung eines neuen Beleihungsverhältnisses zwischen dem Hoheitsträger und einem Privaten und das Ausscheiden des bislang Beliehenen aus dem Beleihungsverhältnis. Ein solcher Vertrag kann zwischen dem Hoheitsträger und dem neu zu beleihenden Rechtsträger geschlossen werden. Der aus dem Beleihungsverhältnis Ausscheidende wird, soweit der Vertrag in seine Rechte eingreift, durch das Wirksamkeitserfordernis der schriftlichen Zustimmung gemäß § 58 Abs. 1 HVwVfG hinreichend geschützt. Insoweit gilt nichts anderes als für eine zivilrechtliche Vertragsübernahme. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligten bedarf. Es kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 -NJW-RR 2005, 958). Es besteht kein Grund, hiervon für die Vertragsübernahme im öffentlichen Recht abzuweichen.

17

b) Dem Zustimmungserfordernis des § 58 Abs. 1 HVwVfG ist ebenfalls Genüge getan. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Senat lässt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Übertragung einer Beleihung auf einen neuen Rechtsträger den bislang Beliehenen in Rechten verletzen kann mit der möglichen Folge, dass die Fortführung des Beleihungsverhältnisses mit dem neuen Rechtsträger von seiner Zustimmung abhängt. Ebenso kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen eine erst nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) in Bezug auf die Wirksamkeit der Änderung des Beleihungsverhältnisses hätte. Der Klärung dieser Fragen bedarf es nicht, weil die bislang Beliehene vor der mit Vertrag vom 21. Dezember 2005 vorgenommenen Änderung des Beleihungsverhältnisses in die Änderung eingewilligt hat. Das ergibt sich nicht erst aus dem Schreiben vom 14. Juli 2005 an das hessische Sozialministerium, mit dem die TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe gemeinsam mit der Beklagten um die Vertragsänderung gebeten hat. Es folgt vielmehr bereits aus dem zuvor zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrag, mit dem verschiedene Betriebsteile, unter anderem die ärztliche Stelle, von der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden sind. In Bezug auf das Beleihungsverhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Stelle kann darin bei verständiger Würdigung nur die Einwilligung des abgebenden Unternehmens in die Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger gesehen werden. Die Erklärung gegenüber einem der Vertragspartner des späteren Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2005 ist insoweit ausreichend (§ 182 Abs. 1 BGB, § 62 Satz 2 HVwVfG). Selbst bei einem anderen Verständnis des zwischen den beiden Unternehmen geschlossenen Vertrages käme nicht in Betracht, die Übertragung der Beleihung, mit dem lediglich die Konsequenzen aus dem Rechtsträgerwechsel gezogen worden sind, wegen einer fehlenden Zustimmung der bislang Beliehenen als nach § 58 Abs. 1 HVwVfG (schwebend) unwirksam anzusehen. Die bislang Beliehene verhielte sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits durch die Übertragung der ärztlichen Stelle auf einen anderen Rechtsträger selbst der Möglichkeit der Wahrnehmung der ihr durch Beleihung übertragenen Aufgaben und Befugnisse begeben, andererseits aber die Zustimmung zu einer Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf den neuen Rechtsträger verweigern würde. Sie könnte sich deshalb in Ansehung der Übertragung des Beleihungsverhältnisses nicht auf eine fehlende Zustimmung berufen. Das gilt erst recht für den Kläger als Adressat eines Verwaltungsaktes des neuen Rechtsträgers der ärztlichen Stelle.

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3. Der Kläger macht ferner geltend, dass der Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2005 anders als der ursprüngliche Beleihungsvertrag nicht im Hessischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt gegeben worden ist. Auch daraus ergibt sich kein Verstoß gegen Bundesrecht.

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Die Röntgenverordnung sieht in § 17a vor, dass die zuständigen Behörden die ärztlichen Stellen bestimmen. Nähere Vorgaben enthält das Bundesrecht nicht; es überlässt den Ländern, auf welche Weise die ärztlichen Stellen bestimmt werden. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Bekanntmachung. Soweit es sich um Rechtsnormen handelt, ist deren öffentliche Bekanntgabe rechtsstaatlich geboten und landesverfassungsrechtlich vorgegeben. Für die hier mit dem privaten Rechtsträger geschlossene Vereinbarung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das hessische Landesrecht eine öffentliche Bekanntgabe nicht verlangt. Eine weitergehende bundesrechtliche Verpflichtung ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass das hessische Sozialministerium, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht hatte, dass es der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe mit Vertrag vom 30. Januar 2004 die Aufgaben und Befugnisse einer ärztlichen Stelle nach § 17a RöV übertragen hat. Ein Bundesrechtsverstoß ergäbe sich daraus nur, wenn die unterbliebene Bekanntgabe des Änderungsvertrags unter diesen Umständen den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG widerspräche (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 185). Das ist indes nicht der Fall. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass über das Homogenitätsgebot ohnehin nur die Grundsätze der Verfassungsprinzipien vorgegeben werden. Schon das Rechtsstaatsprinzip als solches ist hier nicht verletzt. Angesprochen ist der aus ihm abzuleitende Aspekt des Vertrauensschutzes, damit in Zusammenhang stehend die Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handeln. Diese Gesichtspunkte wären aber nur dann tatsächlich betroffen, wenn dem Adressatenkreis, für den die Vorgaben der Röntgenverordnung von Bedeutung sind, aus dem Vertrauen darauf, dass die ärztliche Stelle einem bestimmten Rechtsträger zugeordnet ist, irgendein Nachteil im Falle eines Rechtsträgerwechsels entstehen könnte. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger wird von der Beklagten für eine von der ärztlichen Stelle durchgeführte Überprüfung in Anspruch genommen. Er hat in diesem Kontext keine Nachteile dadurch, dass er möglicherweise erst im Zuge der Überprüfung erfahren hat, dass die ärztliche Stelle nicht mehr dem erstbeliehenen Rechtsträger, sondern der Beklagten zugeordnet ist.

20

Alle weiteren materiellen Aspekte betreffen ausschließlich Landesrecht. Das gilt für die zwischen den Beteiligten erörterten Fragen der Ausschreibungspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen vom 27. Februar 2004 ebenso wie für die Gebührenbemessung nach dem Landesgebührenrecht.

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4. Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Zwar betraf die vom Berufungsgericht als nachträgliche Zustimmung gewertete Bestätigung vom 27. März 2007, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hatte, ein anderes Beleihungsverhältnis mit anderen Beteiligten, nämlich die Beleihung der Beklagten als ärztliche Stelle nach § 83 der Strahlenschutzverordnung durch das hessische Umweltministerium. Darauf hatte der Kläger das Berufungsgericht auch wiederholt hingewiesen, das gleichwohl angenommen hat, dass mit dieser Bestätigung die Zustimmung sämtlicher Beteiligter zur Umstellung der Beleihung auf den neuen Rechtsträger vorgelegen habe, und damit den Vortrag des Klägers übergangen hat.

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Der Verfahrensmangel hat sich jedoch auf die Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bei der Vorlage der Bestätigung ersichtlich die Beleihungsverhältnisse nach § 17a RöV und § 83 Strahlenschutzverordnung verwechselt, was auch dem Berufungsgericht nicht aufgefallen war. Für das Beleihungsverhältnis nach § 17a RöV existiert aber eine gleichlautende, ebenfalls vom 27. März 2007 datierende Bestätigung der Beteiligten dieses Beleihungsverhältnisses. Die Beklagte hat diese Bestätigung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nachgereicht. Wenn das Berufungsgericht den Einwand des Klägers berücksichtigt hätte, hätte dies lediglich dazu geführt, dass ihm die maßgebliche Bestätigung vom 27. März 2007 vorgelegt worden wäre, die es fraglos in derselben Weise gewertet hätte. Unabhängig davon greift insoweit § 144 Abs. 4 VwGO. Das Berufungsurteil erweist sich unbeschadet einer verfahrensfehlerhaft angenommenen nachträglichen Zustimmung der früheren Beliehenen zu dem Änderungsvertrag als im Ergebnis richtig, weil diese - wie gezeigt - der Übertragung der Beleihung bereits zuvor zugestimmt hatte.

9
b) Die Parteien sind in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages grundsätzlich frei (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, WRP 1997, 3087). Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, WRP 1997, 1067, 1069; vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545; vom 20. Juni 1991 - I ZR 277/89, NJWRR 1991, 1318, 1319). Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Ver- tragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, Urteile vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 18; vom 18. September 1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472; vom 3. Juli 2003 - I ZR 297/00, NJW-RR 2003, 1278).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

13
2. Zwar gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass derjenige , der die Vorteile eines unwirksamen Rechtsgeschäfts endgültig genossen hat, die von ihm erbrachten Gegenleistungen nicht zurückfordern kann. Indessen hat die Rechtsprechung schon mehrfach gegen einen Bereicherungsanspruch dieses Inhalts den Einwand unzulässiger Rechtsausübung durchgreifen lassen (vgl. z.B. RGZ 135, 374; BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79 = NJW 1981, 1439, 1440; s. auch Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05 und 282/05; zum Ganzen Staudinger/Sack [2003] § 134 Rn. 187 bis 189). Insoweit bedarf es einer einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung. Bei dieser kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze über die Anforderungen einer ausreichenden Unterrichtung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV in der Rechtsprechung des Senats erst geraume Zeit nach den hier in Rede stehenden Vorgängen präzisiert worden sind. Dies lässt den - objektiv vorliegenden - Verstoß der Beklagten zu 1 gegen die Unterrichtungspflicht in einem milderen Licht erscheinen (vgl. zu einer ähnlichen Problematik bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG auch die Senatsurteile vom 1. Februar 2007 aaO). Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2002 (III ZR 58/02 = NJW 2002, 3772) zugrunde gelegen hatte, handelte es sich hier nicht um eine einmalige Behandlung aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung, bei der zudem nicht einmal die Schriftform gewahrt gewesen war; vielmehr hatte die Klägerin immer wieder die Wahlleistungen beider Beklagten abgerufen und in Anspruch genommen. Unter die- sen Umständen ist es bei wertender Gesamtschau nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht insbesondere in der problemlosen Aufrechterhaltung und Abwicklung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg einen besonderen Umstand erblickt hat, der der Rückforderung der von der Klägerin erbrachten Gegenleistungen entgegensteht.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.