Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Juli 2014 - 4 BN 12/14

bei uns veröffentlicht am31.07.2014

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

1. Die Antragstellerin möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob ein Bebauungsplan im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass er auf Dauer oder unabsehbare Zeit ausschließlich mit städtebaulichen Instrumenten wie Enteignung, Baugebot sowie Rückbau- und Entsiegelungsgebot umsetzbar ist, und ungeprüft bleibt, ob diese Instrumente überhaupt in Betracht kommen.

3

Die Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Danach ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nichtig, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (Urteil vom 30. August 2001 - BVerwG 4 CN 9.00 - BVerwGE 115, 77 <85>), weil er die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <147>; Beschluss vom 14. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 21.07 - BRS 71 Nr. 3 Rn. 4). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (Urteil vom 27. März 2013 - BVerwG 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9). Die Frage, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Beschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O. Rn. 5). Von diesen Grundsätzen geht der Verwaltungsgerichtshof aus (UA Rn. 26). Er hat angenommen, dass das Städtebaurecht für die Umsetzung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde auch gegen den Willen der Antragstellerin eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung stelle, zu denen insbesondere die Enteignung (§§ 85 ff. BauGB), das Baugebot (§ 176 BauGB) sowie das Rückbau- und Entsiegelungsgebot (§ 179 BauGB) zählen. Die Antragsgegnerin habe angekündigt, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn sich die Planung nicht anders realisieren lasse.

4

Die Antragstellerin hält diese Einschätzung für unzureichend und fordert eine Prüfung, ob die genannten Instrumente ihr Eigentumsrecht an den überplanten Grundstücken überwinden könnten. Indes ist der für die Verwirklichung der Planung erforderliche Rechtstransfer nicht Teil der in § 1 Abs. 1 und 3 BauGB formulierten Aufgabe der Gemeinde, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen rechtsverbindlich zu regeln. Voraussetzungen und Rechtswirkungen etwa erforderlicher enteignender Vollzugsmaßnahmen sind von der Enteignungsbehörde und den Baulandgerichten in eigener Verantwortung zu prüfen (Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 24). Es ist daher nicht bereits im Bauleitplanverfahren abschließend zu prüfen, ob die Enteignungsvoraussetzungen gegeben sind (Beschluss vom 5. Juni 2003 - BVerwG 4 BN 29.03 - BRS 66 Nr. 53). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

5

2. Die Antragstellerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB besondere, insbesondere höhere Anforderungen gelten. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation verneinen, ohne dass es eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 <450>).

6

Der Wortlaut des § 13a BauGB bietet für höhere Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Bauleitplans im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Anhalt. Die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB und das dortige Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets betrifft das Verhältnis zum Flächennutzungsplan, nicht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Auch auf § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB kann die Antragstellerin ihre Auffassung nicht stützen. Nach dieser Vorschrift soll im beschleunigten Verfahren einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Gegenstand der Regelung ist die von der Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu trennende Abwägung (vgl. Urteil vom 27. März 2013 a.a.O. Rn. 9). Ferner bieten weder die Gesetzgebungsmaterialien noch die Systematik Anhaltspunkte für die Auffassung der Antragstellerin. § 13a Abs. 2 BauGB bestimmt vielmehr die Rechtsfolgen der Wahl eines beschleunigten Verfahrens, ohne Veränderungen am Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzuordnen (vgl. zur Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand: Februar 2014, § 13a Rn. 145). In Übereinstimmung hiermit legen auch die Normenkontrollgerichte den Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Veränderung an (OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 1 C 10352/11 - juris Rn. 53; OVG Saarlouis, Urteil vom 26. Februar 2013 - 2 C 424/11 - juris Rn. 37; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 Rn. 45; OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE - juris Rn. 69).

7

3. Die Antragstellerin sieht schließlich rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, ob § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei einer richtlinienkonformen Auslegung auch im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB verlangt, die wesentlichen Gründe ortsüblich bekannt zu machen, die zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geführt haben. Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

8

§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ordnet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB die ortsübliche Bekanntmachung an, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 fordert der nationale Gesetzgeber die Bekanntmachung der wesentlichen Gründe für die Wahl dieses Verfahrens. Soweit es im vorliegenden Fall darauf ankommt, genügt diese gesetzliche Regelung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 vom 21. Juli 2001 S. 30 - Plan-UP-RL -).

9

a) Liegt - wie hier - kein Plan oder Programm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 Plan-UP-RL vor, so befinden nach Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-RL die Mitgliedstaaten darüber, ob Pläne oder Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben und daher nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 bis 9 Plan-UP-RL einer Umweltprüfung unterzogen werden. Die Maßstäbe für die Entscheidung regelt Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-RL. Danach bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen sie nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden.

10

Mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB hat der nationale Gesetzgeber von der zweiten Variante des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 Plan-UP-RL Gebrauch gemacht und abstrakt-generell festgelegt, dass bestimmte Pläne im beschleunigten Verfahren und damit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erlassen werden können (BTDrucks 16/2496 S. 13). Eine solche abstrakte Regelung ist zulässig, weil es denkbar ist, dass eine besondere Art von Plan, die bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da die Voraussetzungen zu gewährleisten vermögen, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie entspricht (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - Rs. C-463/11 - BauR 2013, 1097 Rn. 39). Auch die Beschwerde sieht insoweit weder rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, noch zieht sie im vorliegenden Fall die Zulässigkeit eines beschleunigten Verfahrens in Zweifel.

11

b) Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die nach Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-RL getroffenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe "für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 vorzuschreiben", der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Was Gegenstand der Hinweispflicht ist, hängt davon ab, wie der Mitgliedstaat von seiner Befugnis aus Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL Gebrauch macht. Trifft er die Bestimmung wie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB abstrakt-generell auf der Ebene des Gesetzes, so trifft auch die Hinweispflicht insoweit den Gesetzgeber. Dieser hat auf BTDrucks 16/2496 S. 13 f. entsprechend Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in der Begründung zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, gegliedert nach den Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL, dargelegt, aus welchen Gründen er in diesen Fällen keine Umweltprüfung nach Art. 4 bis 9 Plan-UP-RL vorgeschrieben hat (Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, 2010, S. 426).

12

c) Ob und welche Hinweispflichten Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL darüber hinaus für das konkrete Bebauungsplanverfahren anordnet, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden rechtsgrundsätzlichen Klärung. Denn die Richtlinie fordert insoweit allenfalls, dass der Öffentlichkeit die maßgeblichen Schlussfolgerungen einschließlich ihrer Gründe "zugänglich" gemacht werden. Wie der Vergleich mit dem Wortlaut des Art. 9 Plan-UP-RL zeigt, muss ein solches Zugänglich-Machen nicht stets durch Bekanntgabe erfolgen (VGH Mannheim, Urteil vom 3. April 2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833 <835>; Kment, DVBl 2007, 1275 <1277 f.>), sondern kann ebenso im Wege der öffentlichen Auslegung erreicht werden. Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus (BTDrucks 16/2932 S. 5).

13

Danach könnte nur die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung erlangen, ob ein Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 dem Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL selbst dann genügt, wenn sich auch aus den ausgelegten Unterlagen nicht die Umstände ergeben, die im konkreten Fall zur Wahl des beschleunigten Verfahrens und damit zum Unterlassen der Umweltprüfung geführt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die mehrfache Auslegung des Planentwurfs, aber nicht den Inhalt der ausgelegten Unterlagen festgestellt (UA Rn. 23). Die Antragstellerin macht indes selbst nicht geltend, dass die ausgelegten Unterlagen nicht die für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgeblichen Informationen enthielten. Auch wenn dieser Umstand zweifelhaft wäre, könnte dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn eine Zulassung der Revision scheidet aus, wenn eine Tatsache nicht festgestellt ist, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass eine Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (Beschlüsse vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159 und vom 22. Januar 2013 - BVerwG 4 BN 4.12 - ZfBR 2013, 365 Rn. 7).

14

Weitere Zweifel folgen nicht aus dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des VGH Mannheim vom 3. April 2013 (a.a.O.), da in dem dortigen Verfahren die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebotene Bekanntmachung zu keinem Zeitpunkt erfolgt war und die geforderten Informationen der Öffentlichkeit auch sonst nicht zugänglich gemacht wurden (a.a.O. S. 836).

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Juli 2014 - 4 BN 12/14

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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle
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(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie 1. den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder2. Missstände ode

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(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist

1.
sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
2.
ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
3.
sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.

(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.

(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.

(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.

(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.

(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie

1.
den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder
2.
Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich. Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen werden. Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen.

(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.

(3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile zu tragen. Der Kostenerstattungsbetrag kann durch Bescheid geltend gemacht werden, sobald die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Antrag, den am 19. August 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Zwischen R...- und S...straße“ der Ortsgemeinde Schwabenheim für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Zwischen R...- und S...straße“ der Ortsgemeinde Schwabenheim, der am 19. August 2010 als Satzung beschlossen und am 09. September 2010 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfasst ein Straßenkarree, das von der R...straße, der P...straße, der ...S...straße und der D... Straße gebildet wird. Dieser überplante Bereich weist als Bestand eine straßenseitige Bebauung auf. Im Innern dieses Straßenkarrees befindet sich das ursprünglich als Spielplatz genutzte Grundstück Flur ..., Parzelle ..., welches durch eine schmale Zuwegung (in der Planurkunde als „Fußweg“ bezeichnet) zur S...straße hin erschlossen ist. Dieses Grundstück, welches Anfang des Jahrhunderts von der Ortsgemeinde verkauft worden war und seitdem nicht mehr von Kindern genutzt wird, ist nach den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes als „WR-Gebiet“ bebaubar.

3

Der Antragsteller ist Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle ..., die entlang der nordöstlich gelegenen seitlichen Grundstücksgrenze an den „Fußweg“ angrenzt und deren hintere Grenze von dem ehemaligen Spielplatzgelände gebildet wird. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erhob der Antragsteller Einwendungen, die sich insbesondere gegen die seiner Ansicht nach zu massive Bebauungsmöglichkeit im Hinterland des Straßenkarrees richteten und die durch Beschluss des Gemeinderates zurückgewiesen wurden.

4

Mit seinem am 14. März 2011 bei Gericht eingegangen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

5

Der Antrag sei zulässig, da die Störung, die von der geplanten Bebauung ausgehe, abwägungserheblich und damit die Möglichkeit des Verstoßes gegen das Abwägungsgebot gegeben sei.

6

Ferner sei der Bebauungsplan formell rechtswidrig. Zum einen habe die Antragsgegnerin bei der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB die Monatsfrist zur Stellungnahme unzulässigerweise verkürzt. Zum anderen fehle es auch an der Anstoßfunktion der Auslegung. Denn das Auslegungsexemplar beinhalte die Planzeichen „Spielplatz“ und „Fußweg“, obwohl etwas anderes geplant gewesen sei. Hinzu komme, dass es auch an einem Hinweis nach § 3 Abs. 2 gefehlt habe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien.

7

Darüber hinaus lägen auch materiell-rechtliche Fehler vor.

8

So lasse sich aufgrund des Planzeichens „Fußweg“ nicht die wahre planerische Zweckbestimmung erkennen. Denn in Wirklichkeit solle dieser Teil der Parzelle als Fußweg- und Fahrweg genutzt werden. Insoweit bestehe ein Auseinanderfallen von planerischem Willen einerseits und planerischer Aussage andererseits.

9

Überdies fehlt es auch an der nötigen Planrechtfertigung, da der Bebauungsplan nicht erforderlich sei. Zum einen liege eine Verhinderungsplanung bezüglich des Bauvoranfrageobjekts „Mehrfamilienhaus“ vor. Zum anderen müsse der Bebauungsplan als reine Gefälligkeitsplanung für den Grundstückserwerber angesehen werden. Vor allem fehlten städtebauliche Gründe, da die Planung vor allem dazu diene, die Spielplatzfläche Eskapaden Jugendlicher zu entziehen und einen größtmöglichen Kaufgewinn zu erzielen. Außerdem ergebe sich aus der Historie eine „Verhinderungsplanung“. Denn die Planungsziele „Nachverdichtung“ und „Innerentwicklung“ stellten einen Etikettenschwindel dar, da der eigentliche Wille „Verhinderung der massiven Bebauung“ verdeckt werden solle. Im Übrigen handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung für den Erwerber der Parzelle ...

10

Auch liege ein Verstoß gegen § 8 BauGB vor, da der Flächennutzungsplan derzeit noch einen Spielplatz auf der Parzelle... ausweise.

11

Schließlich liege auch ein Abwägungsfehler vor. So stünden dem Interesse der Nachverdichtung, dem Vorrang der Innenentwicklung und dem Interesse an der Schaffung von Mietwohnungen zur Befriedigung sozialer Bedürfnisse die vorzugswürdigeren Belange der gesunden Wohnverhältnisse, der Erhaltung des Spielplatzes und des Umweltschutzes gegenüber.

12

In diesem Zusammenhang sei bereits abwägungsfehlerhaft, dass die Gemeinde argumentiere, die von ihr zugelassene Bebauung sei schon nach § 34 BauGB zu verwirklichen gewesen. Dagegen sprächen schon die abgelehnte Bauvoranfrage für dieses Grundstück und der Umstand, dass die bestehende faktische Baugrenze nach hinten bei einer Bebauung der Parzelle ... zu einer unzulässigen Hinterlandbebauung führe.

13

Außerdem habe die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Belang der Versorgung der Bevölkerung mit wohnortnahen Spielplätzen nicht berücksichtigt, dass zukünftig auch wieder jüngere Bewohner in dem Gebiet anzutreffen seien.

14

Ferner habe die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft das Ruhebedürfnis der Anwohner zurückgestellt. Allerdings halte die Gemeinde den Zu- und Abgangsverkehr zu den 12 möglichen Stellplätzen im Innenkern des Karrees mit dem Hinweis für zumutbar, dass auch andere Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes über Garagen im rückwärtigen Bereich verfügten. Zwar bestreite die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang, dass auf der Parzelle ... 12 Stellplätze zu erwarten seien. Nach deren Stellplatzsatzung seien aber zwei Stellplätze pro Wohneinheit erforderlich und bei Doppelhäusern seien bis zu drei Wohneinheiten je Doppelhaushälfte zulässig. Dabei stelle das Argument der „Vorbelastung“ des überplanten Gebiets mit Stellplätzen kein taugliches Kriterium dafür dar, dass keine bodenrechtlichen Spannungen im Hinterliegerbereich stehen könnten.

15

Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Beschränkung der Anzahl der Stellplätze auf der Parzelle ..., die Möglichkeit der Festsetzung einer Tiefgarage und das Einholen eines Lärmgutachtens zur Ermittlung der Störungen in ihre Abwägung einbeziehen müssen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Anzahl der Wohneinheiten von jetzt 33 auf nunmehr 51 Wohneinheiten und die Bewohnerzahl von jetzt 51 auf 100 Personen ansteigen könnten.

16

Zudem habe berücksichtigt werden müssen, dass der Grundstückwert durch die Zulassung von Mehrfamilienhäusern mit Stellplätzen für die angrenzenden Grundstücke geringer werde.

17

Auch führe die Festsetzung einer Mindestgröße von 457 m² im Hinblick auf die Verhinderung der Massierung der Bebauung nicht weiter, da man einer Massierung nur durch Beschränkung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten hätte verhindern können.

18

Letztendlich seien auch die Belange des Natur- und Umweltschutzes unbeachtet geblieben. Die angebliche „UVP-Vorprüfung“ sei nicht in der Akte dokumentiert. Im Übrigen habe auch eine Umweltprüfung durchgeführt werden müssen, da der Geltungsbereich des Ende der 90-ziger Jahre aufgehobenen Bebauungsplans „Trockenmühl“ über 70.000 m² groß sei. Da der jetzt beschlossene Bebauungsplan in einem engen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit später ebenfalls noch nachzuverdichtenden Bebauungsplänen in dem früheren Geltungsbereich des aufgehobenen Bebauungsplanes stehe, seien diese Flächen in die Betrachtung mit einzubeziehen, zumal die Antragsgegnerin selbst ausgeführt habe, dass sie auch für die übrigen Bauviertel des aufgehobenen Bebauungsplans ebenfalls Bebauungspläne aufstellen wolle.

19

Der Antragsteller beantragt,

20

den am 19. August 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Zwischen R...- und S...straße“ der Ortsgemeinde Schwabenheim für unwirksam zu erklären.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

23

Sie führt insbesondere aus:

24

Der Normenkontrollantrag sei wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig. Das Grundstück des Antragstellers sei durch planerische Festsetzungen nicht unmittelbar betroffen, sodass sein Grundeigentum nicht negativ belastet sein könne. Daher müsse der Antragsteller als nicht unmittelbar betroffener Dritter darlegen, in einem aus dem Abwägungsgebot folgenden Recht verletzt zu sein, wobei geringwertige oder nicht schutzwürdige Interessen unbeachtet bleiben könnten. Vorliegend genüge nicht, dass sich auf dem hinteren Grundstücksbereich eine verstärkte Einsichtnahmemöglichkeit eröffne. Auch der verstärkte Verkehrslärm auf der privaten Erschließungsstraße könne nicht zu nennenswerten Beeinträchtigungen führen, da dort ein kaum merklicher Erschließungsverkehr stattfinde und deshalb die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten werde.

25

Abgesehen davon sei der Normenkontrollantrag auch nicht begründet. Die vom Antragsteller gerügten formellen Mängel griffen nicht durch.

26

Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Denn gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 BauGB habe die Kommune die Wahl, ob sie die Beteiligungsfrist verkürze oder eine Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchführe. Vorliegend habe sich die Antragsgegnerin entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht für ein Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB entschieden. Auf die etwaige Falschbezeichnung im Rahmen des Anschreibens komme es nicht an, da die Antragsgegnerin das Beteiligungsverfahren tatsächlich nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchgeführt habe.

27

Auch die Anstoßfunktion der Bekanntmachung sei gegeben, da die Grundstückseigentümer die Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ohne weiteres hätten erkennen können. Die Bezeichnung „Fußweg“ und „Spielplatz“ habe nicht dazu führen können, dass Grundstückseigentümer ihr Interesse an Informationen und Beteiligung nicht hätten wahrnehmen können, zumal Einzelheiten der Planung nur durch konkrete Einsichtnahmen in Planungsunterlagen zu entnehmen seien.

28

Ebenso wenig liege ein formeller Fehler wegen des fehlenden Hinweises nach § 3 Abs. 2 BauGB vor. Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei nämlich nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren erfolgt, in welchem aufgrund § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB gelte, wonach von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgesehen werden könne.

29

Ferner seien auch keine materiellen Mängel des Bebauungsplanes erkennbar.

30

So sei eine Unbestimmtheit des Bebauungsplanes nicht gegeben. Denn bei der Bezeichnung „Fußweg“ in der Planurkunde handele es sich nicht um ein Planzeichen im Sinne der Planzeichenverordnung. Somit könne es auch keine wirksame Festsetzung „Fußweg“ und damit kein Widerspruch zwischen Festsetzung und planerischem Willen geben.

31

Ebenfalls könne die Planrechtfertigung nicht verneint werden. Zum einen liege keine Verhinderungsplanung vor, da durch die getroffenen Festsetzungen eine Nachverdichtung ermöglicht werde und mit der Festsetzung einer Mindestgröße von 457 m² lediglich eine zu massive Bebauung auf dem Grundstück verhindern werden solle. Zum anderen könne nicht von einer Gefälligkeitsplanung ausgegangen werden. Eine Gemeinde dürfe durchaus hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nehmen und sich auch an den Wünschen der zukünftigen Vorhabensbetreiber orientieren, solange sie damit zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolge.

32

Zudem sei ein Verstoß gegen § 8 BauGB nicht zu erkennen. Der Bebauungsplan sei gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden. Da könne gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichender Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan entsprechend geändert worden sei. Zwar dürfe dies nicht die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigen. Dies sei jedoch bei der Aufhebung der hier in Rede stehenden Spielfläche nicht anzunehmen, zumal die Vor-Ort-Versorgung mit Spielflächen im Radius von 250 m um das Plangebiet durch drei weitere öffentliche Spielplätze gewährleistet sei.

33

Aber auch eine Verletzung des Abwägungsgebots liege nicht vor. Insbesondere sei ein Abwägungsmangel nicht deshalb anzunehmen, weil die Antragsgegnerin die Zahl der auf der Parzelle ... gegebenenfalls errichteten Stellplätze sowie den Zu- und Abfahrtverkehr über eine Privaterschließungsstraße nicht gesehen habe. In diesem Zusammenhang bleibe zunächst festzustellen, dass der Bebauungsplan keine Festsetzung enthalte, dass 12 Stellplätze auf dem Grundstück zu errichten seien. Auch aus der Stellplatzsatzung ergebe sich nicht die Verpflichtung zur Errichtung von zwei Stellplätzen pro Wohneinheit. Die Anzahl der Stellplätze sei lediglich im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Zudem müssten gemäß § 47 Abs. 3 LBauO die Stellplätze auch nicht zwingend auf dem Grundstück liegen. Vielmehr sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Einzelfall zu prüfen, ob Auswirkungen nach § 15 BauNVO unzumutbar seien. Dies gelte auch für Auswirkungen durch eine freiberufliche Praxis gemäß § 13 BauNVO. Insoweit sei die Prüfung der Auswirkungen durch den Zu- und Abgangsverkehr auf die Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren zu verlagern.

34

Darüber hinaus sei der Belang der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Dabei habe man berücksichtigen dürfen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bereich angesichts der ursprünglichen Nutzung der Parzelle ... gerade nicht um eine Ruhezone gehandelt habe, da der dort ehemals ausgewiesene Spielplatz nach allgemeiner Lebenserfahrung keine Ruhezone darstelle. Zudem habe sie im Hinblick auf den zu erwartenden nicht erheblichen An- und Abfahrverkehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich gehalten, zumal auf dem Zufahrtsweg nur mit wenigen Fahrzeugbewegungen pro Tag zu rechnen sei. Insoweit zähle nicht jede zu erwartende Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial.

35

Ebenso wenig sei die Wertminderung der Grundstücke bei der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Denn solche nur mittelbare Auswirkungen gehörten nicht zum Abwägungsmaterial, weil die Abwägung nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen seien, sondern nur die Auswirkungen, die von den Anlagen ausgingen. Eine Grundstückswertminderung stelle daher keinen eigenständigen Abwägungsbelang dar.

36

Auch sei nicht zu erkennen, warum die Festsetzung einer Mindestgröße von 457 m² abwägungsfehlerhaft sein solle.

37

Schließlich habe man auch nicht die Belange des Natur- und Umweltschutzes verkannt. Auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB habe gemäß § 13a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet werden können, da die Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgt sei. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Denn die Nachverdichtung und die Maßnahme der Innenentwicklung sei für ein Gebiet von weniger als 20.000 m² Grundfläche erfolgt. Die Gesamtfläche des angegriffenen Bebauungsplanes betrage 11.000 m². Hiervon sei jedoch nach der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,3 lediglich 3.300 m² zu berücksichtigen. Zwar sei die versiegelte Fläche anderer Bebauungspläne mitzurechnen, wenn diese in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt würden. Dies gelte aber nicht, wenn – wie hier – der Plangeber eine abschnittsweise Planung beabsichtige, bei der die Aufstellung weiterer Pläne lediglich für die Zukunft vorgesehen sei.

38

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

39

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

40

Er ist bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.

41

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend macht, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998, BVerwGE 107, 215 und vom 11. Dezember 2003, BVerwGE 119, 312). Unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens können Rechte des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht verletzt sein.

42

Da sich der Antragsteller nicht gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft – die Belegenheit eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans allein begründet die Antragsbefugnis nicht (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, ZfBR 2000, 564 –, ließe sich eine Antragsbefugnis aufgrund der vom Antragsteller geltend gemachten (mittelbaren) Beeinträchtigungen durch die vom Bebauungsplan zugelassene Hinterlandbebauung allenfalls aus einer Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung der privaten Belange des Antragstellers ableiten. Bei diesen Beeinträchtigungen müsste es sich jedoch um eine abwägungsbeachtliche Betroffenheit handeln. Indes ist nicht jede denkbare Betroffenheit auch als privater Belang abwägungserheblich. Nicht abwägungserheblich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (s. Beschluss des erkennenden Senats vom 16. März 2011 – 1 C 10832/10.OVG – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 4 BN 36.09 –, juris). Wann ein privater Belang so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung von der Gemeinde besonders beachtet werden muss, lässt sich indes nicht allgemeinverbindlich festlegen. Jedenfalls macht allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, das Interesse des benachbarten Grundstückseigentümers an der Erhaltung des bisherigen Zustands noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, a.a.O.). Vielmehr ist die Bewertung, wann die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten wird und wann deshalb auf eine Verletzung des Abwägungsgebots zu Lasten des Nachbarn möglich ist, eine Frage des Einzelfalls (s. BVerwG, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze muss vorliegend die Antragsbefugnis verneint werden.

43

Soweit der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang zunächst darauf beruft, dass durch die zugelassene „Hinterlandbebauung“ auf der Parzelle Nr. ... Einsichtmöglichkeiten auf sein Grundstück geschaffen würden, ist dieses nicht als abwägungserheblich anzusehen. Abgesehen davon, dass auch bisher Einsichtnahmemöglichkeiten von den rückwärtigen Seiten der Gebäude im betreffenden Straßenkarree aus – wenn auch in weiterer Entfernung – gegeben waren, so führt der Umstand, dass hier nunmehr die Bebauung näher an die rückseitige Grundstücksgrenze heranrücken kann, nicht zur Abwägungserheblichkeit. Denn grundsätzlich wird den diesbezüglichen Belangen des Nachbarn durch die Einhaltung der Abstandflächen des § 8 LBauO Genüge getan, deren Tiefe hier je nach Höhe der Gebäude jeweils 3 bis 4 m betragen muss. Daraus ergibt sich eine nach der Landesbauordnung insgesamt einzuhaltende Entfernung zwischen gegenüberliegendem Gebäude von insgesamt 6 bis 8 m im vorliegenden Fall. Da das Wohnhaus des Antragstellers sogar ca. 20 m von der festgesetzten Baugrenze der Parzelle Nr. ... entfernt liegt, vermag der Senat keine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung zu erkennen, zumal die Innenentwicklung und Nachverdichtung städtebaulich gewollt ist. Ebenso wenig lässt sich aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern eine besonders schützenswerte Aussichtslage entnehmen.

44

Aber auch der geltend gemachte Lärm, der durch den Anliegerverkehr zu den auf der Parzelle Nr. ... im Zusammenhang mit der dort zu verwirklichenden Bebauung noch zu schaffenden Stellplätzen entstehen kann, vermag vorliegend eine abwägungserhebliche Betroffenheit nicht zu begründen. Hinsichtlich der hier gerügten Beeinträchtigung durch (Verkehrs-)Lärm ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dies nur dann einen abwägungserheblichen Belang darstellt, wenn die dadurch verursachten Immissionen mehr als nur geringfügig sind (so z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 16. März 2011, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O.). Nach den Vorgaben des Bebauungsplans (GRZ 0,3; Baufenster von ca. 28 m x 12 m; Mindestgrundstücksgröße 457 m²; offene Bauweise; maximal drei Wohnungen pro Gebäude) ist auf der Parzelle Nr. ... allenfalls eine Bebauung mit zwei Wohngebäuden zu je drei Wohnungen zulässig. Der Zu- und Abgangsverkehr einer Bebauung mit höchsten sechs Wohneinheiten schlägt aber mit einem so geringen Gewicht zu Buche, dass dieser Verkehrslärm als planungsrechtlich vernachlässigbare Größe hinzunehmen ist, zumal der Lärm von und zu notwendigen Stellplätzen angesichts der Wertung des Verordnungsgebers in § 12 BauNVO als sozialadäquat anzusehen ist. Dies hat der Senat bereits in einem ähnlichen Fall entschieden, in dem es um die Planung von drei Baugrundstücken mit höchstens sechs Wohneinheiten ging (s. Beschluss vom 16. März 2011, a.a.O.). Dass bei einer vergleichbaren Konstellation selbst dann, wenn – wie hier – die Zuwegung unmittelbar entlang des Wohnhauses und des Außenwohnbereichs erfolgt, noch von keiner mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung der Wohnruhe auszugehen ist, wird auch vom VGH Baden-Württemberg vertreten (s. Beschluss vom 25. Juni 1997, NVwZ-RR 1998, 420). Allenfalls wenn Besonderheiten im Hinblick auf die Zufahrt (z.B. besonders steile Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze) oder der Anordnung der Stellplätze (Massierung an der Grundstücksgrenze mit zusätzlichen Besonderheiten) gegeben wären, könnte die Verletzung abwägungsrelevanter Belange im Hinblick auf Lärmbelastungen für möglich erachtet werden. Solche Besonderheiten sind hier jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die im Hinblick auf die Verwirklichung konkreter Bauvorhaben und die Anordnung von Stellplätzen auf der Parzelle Nr. ... möglicherweise sich ergebenden Lärmkonflikten unter Anwendung des § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren zu lösen sind.

45

Darüber hinaus ist der Normenkontrollantrag aber auch unbegründet.

46

Entgegen der Ansicht des Antragstellers weist der angegriffene Bebauungsplan keine beachtlichen formellen Fehler auf.

47

Mit seinem Vortrag, die Antragsgegnerin habe die in § 4 Abs. 2 BauGB vorgesehene Monatsfrist zur Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange unzulässigerweise verkürzt, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Denn in dem diesbezüglichen Anschreiben vom 7. Mai 2009 ist darauf hingewiesen worden, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werde. Ein Hinweis auf § 13 Abs. 2 BauGB bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, da sich die Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung aus dem Wortlaut des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB ergibt und bei einem Träger öffentlicher Belange davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Verweisung bekannt ist bzw. er sich diese aus dem Wortlaut des Gesetzes erschließen kann. Auch kann aus dem im Betreff und im letzten Satz des Anschreibens vom 7. Mai 2009 gegebenen Hinweis auf § 4 Abs. 2 BauGB nicht hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin von ihrem in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB eingeräumten Wahlrecht habe dergestalt Gebrauch machen wollen, dass es bei der Monatsfrist des § 4 Abs. 2 BauGB verbleibe. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die Nennung des § 4 Abs. 2 BauGB auf den ersten Blick darauf hindeuten könnte, dass man damit nicht nur das Verfahren als solches (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) bezeichnen, sondern dieses in Ausübung des durch § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB normierten Wahlrechts auch unter Beachtung der in § 4 Abs. 2 BauGB geregelten Monatsfrist zur Stellungnahme durchführen wollte. Gegen eine solche Betrachtungsweise spricht aber der letzte Satz des in Rede stehenden Anschreibens. Dieser kann mit der darin enthaltenen, auf den 5. Juni 2009 verkürzten Frist zur Stellungnahme verständigerweise nur so verstanden werden, dass das in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB eingeräumte Wahlrecht dahingehend ausgeübt werden sollte, die Beteiligung unter Verkürzung der Monatsfrist durchzuführen.

48

Auch die Anstoßfunktion der Bekanntmachung der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann nicht zweifelhaft sein. Hierzu genügt nämlich, dass der Bürger, der die Bekanntmachung liest, in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2008, ZfBR 2008, 806). Vorliegend ergab sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans ohne weiteres aus der bekannt gemachten Karte mit den Umgrenzungsmarkierungen. Damit konnte der interessierte Bürger ohne weiteres die Belegenheit seines Grundstücks im Plangebiet erkennen. Durch den weiteren Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung wird sodann die Aufmerksamkeit auf die Planunterlagen gelenkt, die insoweit nähere Auskunft geben. Die Vermittlung von Details der Planung ist nicht Aufgabe der Bekanntmachung (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Umstand, dass der Antragsteller in die offengelegten Unterlagen Einblick genommen und Einwendungen hierzu vorgetragen hat, zeigt im Übrigen, dass die erforderliche Anstoßfunktion vorhanden war. Dem steht nicht entgegen, dass auf der Karte, die in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vorhanden war, noch die Bezeichnungen „Spielplatz“ und „Fußweg“ vermerkt waren. Denn der in die Planunterlagen Einsicht nehmende Bürger kann am Auslegungsort von der Verwaltung hierzu Auskünfte verlangen (s. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 3 Rn. 38). Dass mit dem „Spielplatz“ etwas anderes vorgesehen ist, lässt sich ohne weiteres aus den bereits im Planentwurf vorgesehenen Baufenster und der Planbegründung erkennen. Eventuelle Zweifel konnten durch Nachfrage bei der Auslegungsstelle behoben werden. Entsprechendes gilt auch für den „Fußweg“. Denn aus der Planbegründung ergibt sich, dass es insoweit um einen Erschließungsweg handelt. Dass ein solcher auch als Zufahrt für PKWs genutzt werden kann, hat auch der Antragsteller offensichtlich erkannt, da er sich mit seinem Einwendungsschreiben vom 26. Oktober 2009 dagegen gewendet hat.

49

Ebenso wenig kann der Antragsteller mit Erfolg rügen, es habe bei der Offenlage ein Hinweis gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf vorliegende umweltbezogene Informationen gefehlt. Eine solche Angabe war hier nicht erforderlich, da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt worden ist und daher nach § 13 Abs. 3 BauGB, der hier über § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB entsprechend Anwendung findet, von einem solchen Hinweis abgesehen werden konnte.

50

Ebenso sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB entgegen der Ansicht des Antragstellers hier erfüllt. Denn es greift im vorliegenden Fall die Alternative des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB an, wonach ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden darf, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt wenig als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne mitzurechnen sind, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden. Vorliegend beträgt die vom Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche ausweislich der Planbegründung (s. S. 14 der Begründung) weniger als 20.000 m². Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil nach Meinung des Antragstellers der Geltungsbereich des aufgehobenen Bebauungsplans „Trockenmühl“ eine Wohnbaufläche von mehr als 70.000 m² aufgewiesen habe und die Antragsgegnerin auch für die übrigen Karrees im Bereich des alten Bebauungsplans neue Bebauungspläne der Innenentwicklung aufstellen wolle. Die Flächen dieser zukünftigen Bebauungspläne sind nämlich bei der Bestimmung der Größe der Grundfläche nicht mitzurechnen, da es insoweit an dem notwendigen zeitlichen Zusammenhang im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB fehlt. Allein der Umstand, dass nach der Planbegründung beabsichtigt ist, mittelfristig weitere Bebauungspläne im Bereich „Trockenmühl“ aufzustellen, reicht für die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs nicht aus. Denn die dort dokumentierte Planungsabsicht stellt lediglich eine für die Zukunft ins Auge gefasste abschnittsweise Planung dar, die in diesem Zusammenhang unschädlich ist (s. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13 a Rn. 44), zumal keine sonstigen Indizien für ein „Unterlaufen“ des Schwellenwertes von 20.000 m² erkennbar sind. Im Übrigen wäre ein fehlender Hinweis auf die Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich.

51

Leidet der angegriffene Bebauungsplan mithin an keinen formellen Fehlern, so ist er auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

52

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass laut Planbegründung der als Fuß- und Fahrweg zu nutzende flaschenhalsförmige Abschnitt der Parzelle Nr. ... in der Planurkunde als „Fußweg“ bezeichnet sei, was als Auseinanderfallen von planerischer Aussage und Satzungsgeberwillen gewertet werden und daher als Verstoß gegen den Grundsatz der Normklarheit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der in der Planurkunde im Bereich des vorgenannten Parzellenabschnitts aufgeführten Bezeichnung „Fußweg“ um kein Planzeichen oder sonstiges Zeichen handelt, welches in der Anlage der Planzeichenverordnung dargestellt ist. Auch in der Legende des Bebauungsplans ist diese Bezeichnung als Planzeichen nicht aufgeführt. Ebenso wenig lässt sich aus den textlichen Festsetzungen hierüber eine Aussage entnehmen. Daraus ist zu schließen, dass mit der Bezeichnung „Fußweg“ keine konstitutive Festsetzung getroffen werden sollte, was für eine private Zuwegung auch ungewöhnlich wäre. Die Festsetzung eines Fußwegs in diesem Bereich ist vom Plangeber auch offensichtlich nicht gewollt gewesen, da in der Planbegründung allgemein von einem Erschließungsweg die Rede ist (s. S. 8 der Begründung). Diese Sichtweise wird auch dadurch bestätigt, dass der Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24. August 2009 (Bl. 64 der Planaufstellungsakten) von einem befahrbaren Erschließungsweg ausgeht. Dies spricht aber alles dafür, dass es sich bei der in der Planurkunde vorhandenen Bezeichnung „Fußweg“ lediglich um eine fehlerhafte Übernahme bzw. Belassen dieses Begriffs aus dem früheren Bebauungsplan „Trockenmühl“ handelt. Insoweit liegt daher kein Widerspruch zwischen planerischer Festsetzung und Plangeberwillen vor.

53

Ferner fehlt es dem Bebauungsplan auch nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Bezüglich der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein sehr weites planerisches Ermessen zu. Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben können. Eine „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (so bereits BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 – 4 NB 21.95 –, juris). Das Merkmal der Erforderlichkeit der daher nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen eine Schranke der Planungsbefugnis dar (st. Rspr. des OVG RP; s. u.a. Urteil vom 1. Oktober 2008 – 8 C 10611/08.OVG –, ESOVGRP). An der Erforderlichkeit fehlt es unter anderem nur dann, wenn die Planung ausschließlich den privaten Interessen eines bestimmten Grundstückseigentümers dient – sogenannte Gefälligkeitsplanung – (s. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1993 – 4 NB 12.93 –, juris) – oder diese das vorgeschobene Mittel ist, einen Bauwunsch zu durchkreuzen – sogenannte „Verhinderungs- oder Negativplanung“ – (s. u.a. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, NVwZ 1991, 875). In diesem Zusammenhang bleibt hinsichtlich der vom Antragsteller gerügten „Gefälligkeitsplanung“ festzustellen, dass die Kommune durchaus Bauwünsche Dritter zum Anlass nehmen darf, entsprechende planerische Festsetzungen zu schaffen. Dies zeigt bereits die Vorschrift des § 12 BauGB, der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans davon ausgeht, dass sogar vertragliche Absprachen über die Durchführung des Vorhabens zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger getroffen werden können. Allenfalls dann, wenn eine planerische Festsetzung allein den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen, kann von einer „Gefälligkeitsplanung“ ausgegangen werden. Letzterer Zweck darf aber durchaus ein (Mit-) Motiv für die Planung sein. Unter Bewertung der vorliegenden Umstände kann hier jedoch von einer „Gefälligkeitsplanung“ keine Rede sein. Denn einerseits wird der Bauwunsch des Investors durch eine Vielzahl von Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeengt (so z.B. durch die vorgeschriebene Wohnungshöchstzahl, Mindestgröße des Grundstücks, Geschosshöhe, Baufenster, etc.). Andererseits werden mit der Planung nach der Planbegründung zusätzlich auch städtebauliche Ziele (Nachverdichtung, Innenentwicklung, Verhinderung einer Massierung der Bebauung im Bereich der Parzelle Nr. ...) verfolgt.

54

Des Weiteren vermag der Senat vorliegend auch keine „Verhinderungsplanung“ zu erkennen. Denn die von der Gemeinde getroffenen Festsetzungen entsprechend deren planerischen Willen und sind nicht lediglich vorgeschoben, um auf der Parzelle Nr. ... eine Bebauung zu verhindern. Vielmehr soll ausweislich der Planbegründung ein Ordnungsrahmen für die Bebauung im Bereich der Parzelle Nr. ... geschaffen werden, um trotz der gewollten Nachverdichtung für gesunde Wohnverhältnisse zu sorgen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Beschlussvorlage vom 7. März 2007 (Bl. 6 der Aufstellungsunterlagen), in welcher ausgeführt wird, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden solle, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.

55

Überdies liegt der gerügte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nicht vor. Zwar ist die anstelle des früheren Spielplatzes vorgesehene Baufläche nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Da der angegriffene Flächennutzungsplan, der vom derzeitigen Flächennutzungsplan abweicht, jedoch im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden ist, durfte dieser gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB bereits aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan entsprechend geändert wird. Die Anwendung der vorgenannten Bestimmung setzt zwar voraus, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nichts beeinträchtigt werden darf. Entgegen der Ansicht des Antragstellers, der das städtebauliche Konzept der wohnungsnahen Versorgung mit Spielflächen durch den Wegfall des Spielplatzes auf der Parzelle Nr. ... beeinträchtigt sieht, liegt eine solche Beeinträchtigung nicht vor, da nach unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Antragsgegnerin in etwa 250 m Umkreis zur Parzelle Nr. ... sich noch drei weitere öffentliche Spielplätze befinden (an der katholischen Kirche, an der Grundschule und in der R...straße). Damit sind für das hier in Rede stehende Wohnviertel öffentliche Spielplätze in unzumutbarer Entfernung vorhanden (s. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 2008 – 1 C 10634/07.OVG – in ESOVGRP, wonach selbst 350 m noch zumutbar sind).

56

Schließlich verstößt die Überplanung des früheren Spielplatzes mit einer als WR-Gebiet ausgewiesenen Wohnbaufläche nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, das Abwägungsergebnis sei deshalb fehlerhaft, weil die Gemeinde bei der Überplanung der Parzelle Nr. ... unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, die von ihr zugelassene Bebauung sei schon nach § 34 BauGB zu verwirklichen gewesen, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Allerdings war dies offenbar die Vorstellung des Plangebers. Ob diese Einschätzung vorliegend zutrifft, kann aber dahinstehen, da selbst dann, wenn dies eine unzutreffende Bewertung gewesen sein sollte, diese etwaige Fehleinschätzung – soweit sie als Mangel im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB anzusehen ist – nicht auf das Ergebnis von Einfluss gewesen und somit unbeachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist. Das gleiche würde auch dann gelten, wenn diese Fehleinschätzung als Mangel im Abwägungsvorgang zu bewerten wäre (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB). Dass der Plangeber in jedem Falle eine Nachverdichtung im Innern des Straßenviertels und ihre Beschränkung nach Art und Maß wollte, lässt sich unschwer der Planbegründung entnehmen (S. 3 der Begründung).

57

Ebenso wenig kann die Rüge des Antragstellers Berücksichtigung finden, der Plangeber habe nicht hinreichend bei der Überplanung des Spielplatzes beachtet, dass in Zukunft auch wieder jüngere Bewohner in dem Gebiet anzutreffen sein würden. Dieser Belang wurde gesehen und im Hinblick auf die weiteren drei öffentlichen Spielplätze in der Umgebung als nicht durchschlagend erachtet (s. Sitzung vom 24. August 2009 unter TOP 7 – S. 63 der Aufstellungsunterlagen). Dies kann angesichts der oben im Rahmen des Entwicklungsgebots gemachten Ausführungen des Senats nicht als fehlerhaft angesehen werden.

58

Auch im Hinblick auf die durch die ausgewiesene Hinterlandbebauung zu erwartende Störungen durch den die Parzelle Nr. ... betreffenden Zu- und Abgangsverkehr ist ein Abwägungsmangel nicht zu erkennen. Der in diesem Zusammenhang zu erwartende Lärm ist vielmehr – wie bereits oben in der Zulässigkeitsstation ausgeführt wurde – als nicht abwägungsrelevant zu bewerten. Die von dem Antragsteller im Hinblick darauf angesprochenen Beschränkungen hinsichtlich der Stellplätze sind – je nachdem welches Vorhaben konkret zur Genehmigung gestellt wird – gegebenenfalls durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren zu regeln.

59

Soweit der Antragsteller durch die ausgewiesene Hinterlandbebauung eine Verminderung des Verkehrswertes seines Hausgrundstücks befürchtet, gehört eine solche nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial des angegriffenen Bebauungsplans, da eine Grundstückswertminderung keinen eigenständigen Abwägungsposten im Rahmen der Abwägung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995, ZfBR 1995, 216 m.w.N.).

60

Letztendlich kann der Antragsteller nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, bei der Abwägung seien die Umweltbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unbeachtet geblieben. Dies trifft nämlich nicht zu. Vielmehr lassen die Ausführungen in der Planbegründung (S. 14 und 15 der Begründung) ohne weiteres erkennen, dass diese Gesichtspunkte beachtet worden sind. Der Umstand, dass der Antragsteller die dort getroffenen Feststellungen lediglich unsubstantiiert bestreitet, reicht nicht aus, um die Abwägung insoweit in Frage stellen zu können.

61

Abschließend bleibt noch anzumerken, dass der Antragsteller aus dem in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholten Hinweis, der Bürgermeister habe ihm vor Jahren eine andere Planung bezüglich der Bebauungsmöglichkeit der Parzelle Nr. ... schriftlich zugesagt, nicht zu seinen Gunsten für das vorliegende Normenkontrollverfahren herleiten kann, da der Bebauungsplan nicht vom Bürgermeister (der Verbandsgemeinde) sondern von der Ortsgemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 BauGB) und als Satzung zu beschließen ist (§ 10 Abs. 1 BauGB). Die Satzungsbefugnis liegt dabei allein in den Händen des Gemeinderats (§ 24 Abs. 2 GemO) und nicht in denen des Bürgermeisters.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

64

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

65

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Der am 7. Dezember 2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ (Nr. 114.07.00) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 114.07.00 „Triller – Ehem. Röchlingpark –“ aus dem Jahr 2010 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin, der an die Stelle des durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 – aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 114.06.00 „Am Triller“ trat. Sie sind Eigentümer bzw. Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur 4 der Gemarkung C-Stadt.

Am 6.10.2009 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Triller – Ehem. Röchlingpark –“, BBP Nr. 114.07.00, gemäß § 2 I BauGB und die Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Außerdem wurde die Verwaltung ermächtigt, die Planung nach Maßgabe des vorgelegten Entwurfs weiter zu konkretisieren und dann die Offenlage gemäß § 3 II BauGB durchzuführen. Der Beschluss wurde zusammen mit dem Hinweis auf eine Offenlage des Planentwurfs in der Zeit vom 15.10.2009 bis 16.11.2009 und die Bedeutung des Absehens von Einwendungen für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags ortsüblich bekannt gemacht.

Unter dem 7.10.2009 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Unter dem 9.11.2009 erhoben u.a. die Antragsteller gegen den Planentwurf Einwendungen. Außerdem wurden mehrere Gespräche zwischen Antragsgegnerin und der Antragstellerseite über alternative, von jeder der beiden Seiten vorgeschlagene Plankonzepte für die im Bebauungsplanbereich gelegenen Grundstücke der Antragsteller geführt.

Am 7.12.2010 entschied der Stadtrat der Antragsgegnerin über die Anregungen der Träger öffentlicher Belange, der beteiligten verwaltungsinternen Stellen und der Bürgerinnen entsprechend der Verwaltungsvorlage VWT/1380/10 vom 7.11.2010 und beschloss den Bebauungsplan Nr. 114.07.00 „Triller – Ehem. Röchlingpark“ einschließlich der Begründung als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 8.12.2010 als Satzung ausgefertigt und – erstmals - am 15.12.2010 ortsüblich veröffentlicht. Zur Behebung eines Übertragungsfehlers (u.a. Vollgeschosszahl im Bereich des Teilgebiets WR 2) erfolgte am 15.2.2012 eine erneute Ausfertigung; danach wurde die Satzung am 22.2.2012 erneut ortsüblich bekannt gemacht und der Plan rückwirkend zum 15.12.2010 in Kraft gesetzt.

Das 4,39 ha große Plangebiet wird ausweislich der Planbegründung im Norden und Osten durch den Trillerweg begrenzt. In Höhe der Gabelung Trillerweg/ Spichererbergstraße verspringt der Grenzverlauf entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Anwesens Trillerweg Nr.58 in südwestliche Richtung zur Straße Am Triller, die bis zur Kreuzung mit der Lilienstraße den Grenzverlauf bestimmt. Im weiteren Verlauf bilden die Lilienstraße und Narzissenstraße die westliche Grenze des Plangebiets. Räumlich abgeschlossen wird der Geltungsbereich über die Treppenanlage Am Jakobgärtchen, die die Narzissenstraße mit dem Trillerweg verbindet. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für die bestehende und geplante bauliche Nutzung ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO fest. Für die bereits bebauten Gebiete WR 3 bis WR 5 werden lediglich überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt (§ 30 III BauGB). Für die bisher unbebauten Baugebiete WR 1 und WR 2 wird der Bebauungsplan als qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 I BauGB entwickelt. Im WR 1 werden auf den noch unbebauten Grundstücken an der Lilienstraße drei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Die vordere Baugrenze verläuft jeweils parallel zum Straßenverlauf der Lilienstraße. Für die beiden Baufelder nördlich des bestehenden Gebäudes Lilienstraße 5 ist die vordere Baugrenze im Abstand von 3 m zur Straße vorgesehen, das Baufeld südlich des Gebäudes Lilienstraße 5 nimmt mit seiner vorderen Baugrenze die Flucht des bestehenden Nachbargebäudes auf. Für das bebaute Grundstück Lilienstraße 5 wird eine überbaubare Grundstückfläche festgesetzt, die im rückwärtigen Bereich hinter dem heutigen Bestand zurückbleibt. Für eine zukünftige Neubebauung ist dagegen gegenüber dem Bestand eine größere Gebäudehöhe bzw. die maximale Geschosszahl von zwei Geschossen festgesetzt. Im Baugebiet WR 2 werden zwei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Die Lage der Baufelder bezieht sich auf einen ebenen Teil des ansonsten geneigten Geländes; dabei handelt es sich um den Standort der ehemaligen Röchling Villa. Die Grundflächenzahlen werden im WR 1 auf 0,2 bzw. 0,25 festgesetzt, im WR 2 auf 0,2. Für das WR 1 werden eine maximale Zahl der Vollgeschosse von zwei sowie eine maximale Gebäudehöhe von 6 m festgesetzt, für das WR 2 eine maximale Geschosszahl von drei sowie eine maximale Gebäudehöhe von 9 m. Auf den Baugrundstücken des reinen Wohngebiets werden in Ergänzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen Flächen abgegrenzt, innerhalb derer Stellplätze und Garagen errichtet werden dürfen, im WR 2 findet sich zusätzlich zu den oberhalb des Geländes ausgewiesenen Stellplätzen/Garagen die Festsetzung „TGa“ (Tiefgarage). Die bestehende Restfläche der ehemaligen Parkanlage, die zwischen den festgesetzten Wohnbereichen und der Straße Am Triller liegt, wird als private Grünfläche gemäß § 9 I Nr.15 BauGB mit der Zweckbestimmung „Gärten“ sowie im nördlichen Planbereich westlich des Grundstücks Parzelle Nr..../175 als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Für die gesamten Grünflächen findet sich die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 I Nr. 20 BauGB. Nach dem Textteil des Planes sind auf dieser Fläche 15 Fledermauskästen im Bereich der privaten Grünfläche anzubringen, der waldartige altholzreiche Charakter der privaten und öffentlichen Grünfläche dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln und das natürliche Gelände zu erhalten und zu sichern, Aufschüttungen und Abgrabungen sind nicht zulässig. Gemäß § 9 I Nr. 25 b BauGB sind die in dem Plan gekennzeichneten vorhandenen Bäume zu erhalten und zu pflegen. Zudem sind gestalterische Festsetzungen gemäß § 85 LBO bezüglich Dachform und Einfriedungen an öffentlichen Straßen getroffen.

Mit Schreiben vom 1.2.2011 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern das Ergebnis der Abwägung ihrer Anregungen durch den Stadtrat am 7.12.2010 mit.

Am 2.12.2011 ist der gegen die Satzung gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan leide unter schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Bei der Beschlussfassung des Stadtrates, die ohne Aussprache erfolgt sei, hätten die Abwägungsmaterialien nicht vorgelegen, insbesondere sei dieser nicht darüber informiert gewesen, dass zwischen den Beteiligten bereits eine Kompromisslösung ausgehandelt gewesen sei, die die Planungsziele der Stadt erheblich besser verwirkliche als der angefochtene Plan. Der Bebauungsplan hätte ferner nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden dürfen, da dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Diese Vorschrift diene der Erleichterung von Bauvorhaben und der Verdichtung von Innenräumen, nicht aber der Verhinderung zulässiger Bauvorhaben nach § 34 I 1 BauGB. Außerdem überschreite die Planung die für ein beschleunigtes Verfahren zulässige Flächengröße. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, von dem er nicht unerheblich abweiche. Darüber hinaus liege die Voraussetzung des § 13 a II Ziff. 2 BauGB nicht vor. Des Weiteren sei das Absehen von einer UVP nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 3 IV der Plan-UP-RL 2001/42/EG bekannt gemacht worden. Von dem Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 6.10.2009 zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur Offenlage bis zum 16.11.2009 trotz anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und laufender Gespräche mit der Antragsgegnerin hätten sie nur zufällig durch Dritte erfahren. Da die Antragsgegnerin gewusst habe, dass sie nicht mehr in C-Stadt lebten, widerspreche es dem Grundsatz des fairen Verfahrens, angesichts ihrer hochgradigen Betroffenheit während laufender Verhandlungen zu verschweigen, dass ihnen eine Präklusionsfrist entgegengesetzt werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller bereits unter dem 3.12.2007 einen Vorbescheid beantragt gehabt hätten, über den die Antragsgegnerin nicht entschieden habe, und sie nach einer Unterredung mit der Baudezernentin der Antragsgegnerin vom 13.11.2009 dann dem Wunsch der Antragsgegnerin nachgekommen seien, eine – am 4./13.1.2010 zustande gekommene - Vereinbarung über die weitere Behandlung dieses Vorbescheidsantrags im Hinblick auf eine mögliche Veränderungssperre der Antragsgegnerin zu schließen. Zudem genüge bereits die Bekanntmachung ihnen gegenüber nicht der Anstoßfunktion des § 3 BauGB. Der Hinweiszweck werde nicht erfüllt (§ 214 I 1 Ziff. 4 BauGB), weil aus der Veröffentlichung die beabsichtigte Planung nicht zu ersehen sei. Außerdem seien sie in dem gesamten Aufstellungsverfahren entgegen §§ 3, 13 a II 1 und 13 II 1 Ziff. 2 BauGB nicht angehört worden. Ihre Anhörung sei jedoch auch aus dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutzes gemäß Art. 14 GG geboten gewesen, und zwar vor der Beschlussfassung gemäß § 28 VwVfG.

Der angefochtene Bebauungsplan sei ebenso wenig vollzugsfähig wie der Bebauungsplan und die Naturschutzsatzung, die vom Senat mit den Urteilen vom 25.6.2009 verworfen worden seien. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Senats vom 29.4.2010 - 2 C 224/08 „Kiesgrube“ -. Wie die verworfene Naturschutzsatzung habe der Bebauungsplan für den gesamten Grünbereich wieder Wildwuchs festgesetzt. Die Festsetzungen seien nicht erforderlich im Sinne von § 1 III BauGB und hätten einen unzulässigen Inhalt. Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans sei nicht gewährleistet, da er den gegenwärtigen oder zukünftigen Eigentümern Aufgaben und Verpflichtungen auferlege, die die im Randbereich zugelassene Bebauung praktisch ausschließe. Ergebnis könne nur sein, dass der Status Quo am Triller erhalten bleibe und der Innenbereich auch zukünftig ein wildwüchsiges „Totholzbiotop“ sein werde im Gegensatz zu der Parkanlage, deren Pflege die Antragsteller zugesagt hätten. Mit den angefochtenen Festsetzungen sei nur das das Gegenteil des Planungsziels einer Erhaltung der „grünen Krone“ erreichbar.

Der Bebauungsplan sei auch unwirksam, weil er unter offensichtlichen und ergebnisrelevanten Abwägungsmängeln leide und insbesondere die Eigentumsrechte der Antragsteller verletze. Die aufgeworfenen Probleme seien nicht bewältigt worden. Ein schwerwiegender Abwägungsfehler liege bereits darin, dass sie, die Antragsteller, im Aufstellungsverfahren durchgängig zu Unrecht als „Erbengemeinschaft angesehen worden seien, während sie tatsächlich die Grundstücke in den festgesetzten Planbereichen WR 1 und WR 2 1979 für 3 Mio. DM gekauft hätten, die überwiegend als „Bauplatz“ bezeichnet worden seien und daher im vorliegenden Verfahren als Eigentümer oder Miteigentümer aufträten. Wegen dieses Fehlers werde durchgängig in der Abwägung und der formellen Begründung des Bebauungsplans das Eigentumsrecht der einzelnen Antragsteller missachtet und gelange die gesamte Abwägung zu dem Ergebnis, dass lediglich der „teilweise Entzug der Baurechte“ usw. abzuwägen sei.

Die Antragstellerin zu 1. sei alleinige Eigentümerin der im westlichen Bereich gelegenen Parzellen Nr. .../2, .../3, .../4, .../25, .../26 und .../27 (insgesamt 4.531 m2). Die planerischen Festsetzungen beseitigten den Bestandsschutz des auf den Parzellen Nr. .../4, .../25, .../26 stehenden Wohnhauses - nebst Garage und Anbau-, das derzeit vermietet sei; insbesondere seien wesentliche Teile des Hauses nunmehr nicht als bebaubare Fläche festgesetzt. Darüber hinaus werde die GFZ für die Parzellen Nr. .../4 (896 qm) und .../26 (748 qm) jeweils mit 0,2 festgesetzt. Bezogen auf die Grundstücksgröße der drei Parzellen .../4, .../26 und .../25 von insgesamt 1.718 qm betrage die GFZ in der gegenwärtigen Nutzung des Hauses Lilienstraße 5 ca. 0,3, so dass die Festsetzung des angefochtenen Bebauungsplans den Bestandsschutz um mehr als ein Drittel beseitige. Für die Grundstücke .../2 und .../3 sei eine GFZ von 0,25 festgesetzt worden, allerdings mit im Verhältnis zu den derzeit eingetragenen Parzellengrößen um mehr als ein Drittel reduziertem Baufenster, im Ergebnis ein Bruchteil der GFZ, die in den angrenzenden Wohngebieten des Plangebiets herrsche. Die vorhandenen Grenzen der Grundstücke .../2 und .../3 seien durch die Festsetzung der reinen Wohngebiete - in Abgrenzung zu den Grünflächen - willkürlich geteilt worden. Eine Abwägung dieser Eingriffe in die Eigentumsrechte habe nicht stattgefunden. Die Parzellen .../25 und .../27 im westlichen Bereich (zusammen 769 qm) seien von einer Bebauung komplett ausgeschlossen. Die Antragstellerin zu 1. sei ferner Eigentümerin der Parzellen .../29, .../8, .../9, .../11 und .../12 mit einer Fläche von insgesamt 5.198 qm. Sämtliche Grundstücke seien bisher nach § 34 BauGB entsprechend der Wohnbebauung der Umgebung zu beurteilen gewesen, nunmehr jedoch als. Grünflächen festgesetzt. Alle vier Antragsteller seien Miteigentümer der „Wegeparzelle“ .../14 (ca. 1.144 qm), für die eine Bebauung ebenfalls ausgeschlossen sei. Die Antragsteller zu 2. bis 4. seien Miteigentümer der Parzellen .../8 und .../15 (zusammen 4.262 qm); auch deren Bebauung sei ausgeschlossen. Sie seien ferner Miteigentümer der Parzelle .../3, bei der sich die Baugrenze im Verhältnis zur Parzellengröße ebenfalls um ein Drittel verkleinert habe, so dass sich nunmehr eine GFZ von 0,2 darstellen lasse.

Auf Druck der benachbarten Eigentümer sehe der Bebauungsplan für die im Wesentlichen bereits bebauten Grundstücke in den Planbereichen WR 3, 4, 5 hingegen umfangreiche - trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit bis in die jüngere Vergangenheit gleichwohl nach § 34 BauGB genehmigte und teilweise unter schwerwiegenden Eingriffen in den Naturschutz, den Artenschutz und die „grüne Krone“ realisierte - Bebauungen vor, wobei die zugelassenen Geschossflächenzahlen und Zahlen der Vollgeschosse das von der Antragstellerseite vorgelegte Plankonzept „Ch.“, auf das sich die Beteiligten dieses Rechtsstreits bereits weitgehend verständigt gehabt hätten, um ein Vielfaches überstiegen. So seien im Bereich WR 3 Gebäude genehmigt worden, die auch die Antragsgegnerin inzwischen als total überdimensionierte und schäbige Bausünden bezeichne. Nach einer überschlägigen Berechnung hätten die Gebäude auf den Parzellen .../32 und .../33 eine GFZ von ca. 2,5 und das Gebäude auf den Parzellen .../13 und .../34 eine GFZ von über 2. Im Bereich WR 4 habe die Parzelle .../16 (Trillerweg 32) z.B. eine GFZ von knapp 2 und insgesamt 5 Vollgeschosse einschließlich eines ausgebauten Souterrains. Im Bereich WR 4 werde außerdem eine Neubebauung mit einer rechtswidrigen überhöhten GFZ zugelassen (Parzelle .../6). Im Bereich WR 5 fänden sich Gebäude mit einer GFZ von 2,5 bis 3 (Parzellen .../1, Trillerweg 54, .../15, Trillerweg 60) und zwar mit 3 beziehungsweise 4 Vollgeschossen. Das Planungsziel „Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur“ habe der Bebauungsplan im Wesentlichen dadurch umgesetzt, dass er für die rechtswidrige, aber bestandsgeschützte Bebauung im WR 3 nunmehr eine GFZ von bis zu 3,5 planerisch abgesegnet habe, während der Bestandsschutz des Gebäudes der Antragstellerin zu 1. in der Lilienstraße auf 0,2 reduziert und der größte Teil ihrer - der Antragsteller - Grundstücke von jeglicher Bebauung ausgeschlossen werde. Für ihre Grundstücke sei insgesamt eine GFZ von 0,14 vorgesehen, während der „Kompromissvorschlag“ der Antragsgegnerin während der Verhandlungen 0,27 betragen und ihre – der Antragsteller - während der Verhandlungen praktisch akzeptierte Planung auf einer GFZ von knapp 0,5 beruht habe. Die GFZ, die GRZ, die Zahl der Vollgeschosse und die überbaubaren Grundstücksflächen der Planbereiche WR 3 bis 5 seien nicht nur nicht ermittelt worden, sondern die formelle Begründung gehe auch von der offensichtlich falschen Behauptung aus, als „Maßstab“ für diese benachbarten Planbereiche sei § 34 BauGB herangezogen worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da dann erheblich umfangreichere als die von den ihnen gewünschten Bebauungen ohne Bebauungsplan hätten genehmigt werden müssen, vielmehr sei der Bestandsschutz offensichtlich rechtswidriger Genehmigungen nach § 34 BauGB Maßstab gewesen. Zu beanstanden sei aber, dass für die Grundstücke in diesem Bereich die genehmigte GFZ von 3,5 als apodiktische Prämisse der Abwägung unterstellt werde, während für ihre gleichgelagerten Nachbargrundstücke nunmehr nur eine Bebauung von ca. 10 % Geschossfläche gegenüber jenen Gebäuden zugelassen werde, obwohl rechtlich der gleiche Maßstab - § 34 BauGB - behauptet werde. Die Festsetzung gleichgelagerter Grundstücke - bisher allesamt nach § 34 BauGB zu beurteilen - mit einer teilweise mehr als 10fach unterschiedlichen GFZ sei willkürlich. Ferner sei hinsichtlich der WR 3 bis 5 unklar, welche Art und insbesondere welches Maß der baulichen Nutzung für diese Planbereiche gelten solle. Eine Festsetzung „nach Maßgabe des § 34 BauGB“ sei weder mit § 9 I BauGB noch mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar. Obwohl für die meisten Eigentumspositionen jegliche Bebauung durch die Festsetzung „Grünfläche“ ausgeschlossen werde, werde der Abwägung zugrunde gelegt, dass insgesamt eine „zusätzliche“ Bebauung ermöglicht werde. Die Festsetzungen über eine Bebaubarkeit auf einzelnen Grundstücke ignorierten willkürlich die vorhandenen Grundstücksgrenzen. Unabhängig von den jeweiligen Eigentumsrechten seien Grenzziehungen zwischen der Bebaubarkeit und der Grünfläche einfach mit dem Lineal und unter Verletzung des Bestimmtheitsgebotes vorgenommen worden. Die getroffenen Festsetzungen nähmen nur Bezug auf die „von Baugrenzen umschriebenen bebaubaren Flächen“. Dadurch sei die festgesetzte GFZ weiter erheblich reduziert worden. Eine Abwägung hierzu sei nicht ersichtlich. Die Grundstücke seien nicht nur nicht bebaubar, sondern darüber hinaus in hohem Maße mit unsinnigen artenschutzrechtlichen Pflegekosten belastet, da die vom Senat beanstandete „Totholzplanung“ wieder faktisch festgesetzt worden sei. Der Bebauungsplan stelle der Sache nach einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren enteignungsgleichen Eingriff in ihr Eigentum dar. Die Festsetzung privater Grünflächen, auch wenn diese als „Hausgärten“ deklariert würden, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung innerhalb eines Bebauungsplans grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen erforderten im Hinblick auf Art. 14 I GG besonders qualifizierte, insbesondere öffentliche Gründe, die zudem bei der Beschlussfassung abgewogen werden müssten. Die Gründe des öffentlichen Interesses müssten so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang hätten vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG gesichert werde. Dabei sei in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken könne und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 III erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukomme. Die Qualität der privaten Grünfläche sei vorliegend durch einen untragbaren Wildwuchs und eine Totholz-Situation gekennzeichnet, die die Antragsgegnerin seit vielen Jahren durch Naturschutzsatzung und Bebauungsplan einschließlich Veränderungssperre bewirkt habe. Ihnen, den Antragstellern, sei sogar durch Unterlassungsverfügung untersagt worden, auf ihren Grundstücken Totholz zu entfernen, den Parkbereich und die „grüne Krone“ etwa durch Zurückschneiden zu pflegen usw.. Dieser schwerwiegende Belang sei nicht ermittelt und erst recht nicht abgewogen worden. Der Sache nach stelle sich der Bebauungsplan deshalb als unzulässige Negativplanung dar.

Der Stadtrat habe seiner Beschlussfassung seinen früheren Standpunkt zugrunde gelegt, dass es sich bei diesen Flächen gar nicht um Baugrundstücke handele; darin liege ein offensichtlicher Abwägungsmangel. Die schriftsätzlich vorgetragenen Gründe, die den enteignungsgleichen Eingriff rechtfertigen sollten, seien nachgeschoben und entsprächen ersichtlich nicht der angefochtenen Beschlussfassung. Ferner habe er die von den Beteiligten ausgearbeitete und praktisch festsetzungsreife Alternative, durch die die Planungsziele erheblich besser realisiert worden wären als durch den festgesetzten Plan, nicht einmal erwogen; dies mache deutlich, dass der Stadtrat das Ermittlungsmaterial aus rein politischen Gründen ignoriert habe. Nachdem der Bebauungsplan Nr. 114.06.00 „Am Triller“ und die Naturschutzsatzung für den gleichen Planbereich vom Senat aufgehoben worden seien, hätten sie erfolgversprechend mit der Antragsgegnerin verhandelt und dabei insbesondere deren grundsätzliche Wünsche, nämlich die Erhaltung der „grünen Krone“, eine Bebauungsdichte deutlich unterhalb der GFZ und GRZ der Umgebungsbebauung und den Artenschutz berücksichtigt. Sie seien am Triller aufgewachsen und hätten ein hohes Verantwortungsbewusstsein für die Gestaltung des gesamten Trillers und ihrer Grundstücke auch im Hinblick auf Stadtbild und „grüne Krone“ des Trillers. Der „Kompromissvorschlag“, den die Antragsgegnerin Anfang 2010 vorgelegt habe, habe mehrere große Baufenster und eine dichtere und höhere Bebauung in der Lilienstraße ermöglichen sollen und sei Grundlage der weiteren Gespräche zwischen den Beteiligten gewesen. Sie hätten dann das weltweit renommierte Architekturbüro Ch. einen Bebauungsentwurf (Juli 2010) erstellen lassen, der nach mehrfacher Abstimmung von den Beteiligten grundsätzlich akzeptiert worden sei. Bis Juli 2010 seien auch die wesentlichen naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Fragen abschließend durch ein Landschaftsschutzkonzept und ein artenschutzrechtliches Gutachten geklärt gewesen. Nicht abschließend geklärt seien lediglich die Bebauungen im Bereich der Straße „Am Triller“ und „Am Jakobsgärtchen“ (Franzosenhäuschen-Parzelle) gewesen. Die Planung sei von beiden Seiten als optimal angesehen worden. Gleichwohl habe der Stadtrat in seinem Beschluss vom 7.12.2010 auch die von der Stadt selbst erarbeitete Kompromisslösung verworfen, und zwar ohne Anhörung und ohne Abwägung. Das Verhandlungsergebnis sei in keiner Weise abgewogen worden. Soweit in der formellen Begründung ausgeführt sei, die Kompromisslösung bzw. deren Variationen durch sie, die Antragsteller, „würden den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen deutlich überschreiten“, sei dies grotesk. In der Umgebungsbebauung seien auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken Geschossflächenzahlen von 3,5 zugelassen worden, wobei die Errichtung dieser Gebäude zu einer wesentlichen Beseitigung vorhandener Bäume geführt habe. Das gleiche gelte für das Kriterium „Erhalt des villenähnlichen Charakters“, denn in den angrenzenden Gebieten - insbesondere WR 3 – gebe es keine „Villen“, sondern nur hässliche mehrstöckige Gebäude. Grundlage der Planung von Ch. sei demgegenüber eine villenähnliche Bebauung gewesen. Auch die Behauptung, dass es um den „Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes“ gehe, sei in hohem Maße ermittlungsfehlerhaft, da sie mit der Antragsgegnerin sich darin einig gewesen seien, dass das vom Stadtrat nun verworfene Konzept des Schutzes des Stadt- und Landschaftsbildes eine verbesserte Qualität des vorhandenen Grünbereichs unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und des Artenschutzes bewirken würde. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Planungsbeiträge beruhten zudem auf veralteten und obsoleten tatsächlichen Ermittlungen und seien fehlerhaft erstellt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 7.12.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Triller - Ehem. Röchlingpark (Nr. 114.07.00)“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge für nicht begründet. Der Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. § 13 a BauGB sei einschlägig. Ein Bebauungsplan könne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine Vorprüfung des Einzelfalls sei dabei nach Abs. 1 Nr. 2 erforderlich, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 II BauNVO oder die festgesetzte Größe der Grundfläche 20.000 qm bis weniger als 70.000 qm betrage. Sei keine Grundfläche oder Größe der Grundfläche festgesetzt, sei die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt werde. Eine Grundfläche von 20.000 qm werde vorliegend nicht überschritten. Das Plangebiet umfasse insgesamt nur eine Fläche von 4,39 ha. Selbst die als WR festgesetzte Baugebietsfläche summiere sich lediglich auf 2,4 ha. Die zulässige Grundfläche im Plangebiet betrage indes lediglich 0,53 ha. Es handele sich auch um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Das gesamte überplante Areal sei vor Aufstellung des Bebauungsplans als Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB anzusehen gewesen. Es handele sich zum anderen auch um die Verwirklichung einer „Innenentwicklung“, wozu alle Maßnahmen der Innenentwicklung zählten, die nicht als Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung zu beurteilen seien. Dabei sei anerkannt, dass auch die Bebauungsplanaufstellung mit dem Zweck, vorhandene städtebauliche Strukturen zu sichern, die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen nur in wenigen Beziehungen zu ändern oder die Zulässigkeit von Vorhaben zu beschränken, eine Maßnahme der Innenentwicklung sein könne. Der Plan verfolge das Ziel, eine moderate Bebauung an bislang unbebauten Stellen zuzulassen und deren Realisierung durch bestimmte Festsetzungen (Art und Maß der Nutzung) zu steuern, gleichzeitig aber in bestimmten Bereichen vorhandene städtebauliche Strukturen (Grünbereiche) zu sichern. Dass durch den Plan insgesamt eine geringere Bebauung als möglicherweise nach § 34 BauG zulässig festgesetzt werde, stehe der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht entgegen. Im Übrigen sei eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 214 II a Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie darauf beruhe, dass die Voraussetzungen des § 13 a I 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden seien.

Die Bekanntmachung zur Offenlage vom 7.10.2009 genüge der Anstoßfunktion des § 3 BauGB, da sie geeignet sei, dem an einer beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Informationen und Beteiligung bewusst zu machen. Denn der Bebauungsplan sei darin mit „Triller - Ehem. Röchlingpark“ bezeichnet und zusätzlich ein Kartenausschnitt abgedruckt worden, aus dem sich die Lage des Plangebietes deutlich entnehmen lasse. Die Antragsteller seien vor Satzungsbeschluss nicht individuell zum Bebauungsplanentwurf angehört worden. Eine entsprechende Anhörungspflicht ergebe sich jedoch weder aus § 28 VwVfG noch sei sie verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG geboten. Aus Art. 3 IV der RL 2001/42/EG ergebe sich keine Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung des Absehens von einer UVP. Sofern sich die Rüge der Antragsteller auf Art. 3 VII der Richtlinie beziehen sollte, sei diese Vorschrift durch § 13 a III 1 Nr. 1 BauGB in deutsches Recht umgesetzt worden. Dieser Hinweispflicht sei die Antragsgegnerin nachgekommen. Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 214 II a Nr. 2 BauGB unbeachtlich gewesen.

Nicht zutreffend sei, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht über die von den Beteiligten ausgehandelte Kompromisslösung informiert gewesen sei. Tatsächlich sei eine Einigung zwischen den Beteiligten bis zuletzt auf unüberwindbare Gegensätze gestoßen. Auch zu der naturschutzfachlichen Beurteilung des von den Antragstellern vorgelegten Bebauungskonzepts hätten höchst unterschiedliche Einschätzungen bestanden. Die städtebaulichen Ziele der Stadt wären durch das Bebauungskonzept der Antragsteller konterkariert worden. Die Sitzungsvorlage der einzelnen Gremien sowie zum Satzungsbeschluss im Stadtrat habe umfangreiche Ausführungen zu alternativen Bebauungskonzepten enthalten. Der Gang der Verhandlungen mit den Antragstellern sowie die verschiedenen weitergehenden Bebauungsvorschläge der Antragsteller und der Stadt seien dargelegt worden, insbesondere das vom Büro Ch. vorgelegte Konzept sei kritisch gewürdigt worden.

Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen materielles Recht. Der behauptete Verstoß gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 II BauGB) liege nicht vor. Nach § 13 a II 2 Nr. 2 BauGB könne ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes - wie vorliegend - abweiche, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt sei, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt werde. Da der Bebauungsplan lediglich in Randbereichen der Grünfläche Baufenster festsetze, ergäben sich keine Auswirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder in den weiteren Umkreis oder gar auf das übrige Gemeindegebiet, die städtebauliche Spannungen erzeugen könnten, die ihrerseits einer planerischen Bewältigung zugeführt werden müssten. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans sei zwischenzeitlich auch erfolgt.

Soweit die Antragsteller rügten, dass der Bebauungsplan nicht vollzugsfähig sei, da er für den gesamten grünen Bereich “Wildwuchs“ festsetze, beachteten sie nicht, dass die Antragsgegnerin im Verfahren der Neuaufstellung des Bebauungsplans ihre städtebaulichen Ziele modifiziert und auf die parallele Neuaufstellung einer naturschutzrechtlichen Satzung verzichtet habe. Die frühere Satzung, die das OVG aufgehoben habe, habe weitgehende Beschränkungen jeglicher privater Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen bis hin zu dem Verbot, abgestorbene Bäume zu entnehmen (“ Totholz"). Der Bebauungsplan beschränke sich nunmehr darauf, für besonders erhaltenswerte Bäume einen Erhaltungsgebot festzusetzen (§ 9 I Nr. 25 b BauGB). Daneben würden private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „private Gärten" festgesetzt (§ 9 I Nr. 15 BauGB), zusätzlich würden bestimmte Pflegemaßnahmen nach § 9 I Nr. 20 BauGB getroffen. Von der Verfolgung eines „Urwaldkonzepts" könne keine Rede mehr sein. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot aus § 1 VII BauGB unwirksam. Ein Abwägungsausfall habe nicht stattgefunden, da ausweislich der Planbegründung die gegenläufigen öffentlichen Belange des Stadtbildes und des Naturschutzes und das private Interesse der Antragsteller an einer deutlich stärkeren baulichen Ausnutzung einander gegenübergestellt, gewichtet und schließlich unter Zurücksetzung noch weitergehender Forderungen unter- und gegeneinander abgewogen worden seien.Es liege ferner weder ein Abwägungsdefizit noch eine Abwägungsfehleinschätzung vor.Dass die Antragsteller Eigentümer unterschiedlicher Parzellen seien und keine Erbengemeinschaft oder BGB- Gesellschaft, ergebe sich u. a. aus einem Kartenausschnitt mit den Grundstücken des Plangebiets, auf dem die jeweiligen Eigentümer verzeichnet seien. Soweit das Stadtplanungsamt im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zu dem "Bebauungskonzept Triller" des Büros Ch. von einer Erbengemeinschaft gesprochen habe, habe diese Formulierung nur „unjuristisch“ die Eigentümer, die in den Verhandlungen stets gemeinsam und durch einen einzigen Prozessbevollmächtigten vertreten aufgetreten seien, zusammenfassen sollen. In der Bebauungsplanbegründung sowie in den Sitzungsvorlagen sei durchgängig von "den Eigentümern" die Rede. Durch diese Sammelbezeichnung werde das Gewicht der Eigentümerbelange jedes einzelnen Eigentümers weder verkannt noch geschmälert. Die Planbegründung gehe davon aus, dass das gesamte Areal als Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB einzustufen sei. Die Antragsgegnerin habe weder eine hinreichende konkrete Vorstellung vom zulässigen Maß einer Bebauung nach Maßgabe von § 34 BauGB gehabt - maximal zulässig wäre danach eine Bebauung nach dem negativen “Vorbild“ der Gebäude in der Narzissenstraße gewesen –, noch habe es weiter differenzierender Ermittlungen zum maximalen Maß der Nutzung auf jedem einzelnen Grundstück der Antragsteller nach Maßgabe des § 34 BauGB bedurft. Eine hypothetische Ermittlung würde in Planungsverfahren schon angesichts der vielen Wertungsfragen bei Anwendung des § 34 BauGB regelmäßig zu unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten führen. Zudem sei die städtebauliche Situation sämtlicher Grundstücke der Antragsteller im Plangebiet vergleichbar, ihr Bodenwert unterscheide sich jedenfalls nicht wesentlich. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans seien als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art.14 I 2 GG zu qualifizieren und keine Enteignung oder Teilenteignung, auch wenn sie sich wie eine Teilenteignung auswirken könnten. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Willkürverbot vor. Es seien keine Grundstücksgrenzen “willkürlich ignoriert" worden. Bebauungspläne träfen Festsetzungen nach städtebaulichen Kriterien grundsätzlich unabhängig von Grundstücksgrenzen. Der tatsächliche Grundstückszuschnitt könne lediglich bei der Frage der Vollzugsfähigkeit des Plans Relevanz erlangen, die vorliegend jedoch außer Frage stehe. Erforderlichenfalls könnte eine Baulandumlegung durchgeführt werden, um eine Bebauung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermöglichen. Die Abgrenzung von Grünflächen und Bauflächen sei nach städtebaulichen Kriterien, nämlich nach der Vereinbarkeit zusätzlicher Baukörper mit den städtebaulichen Zielen der Erhaltung bestimmter stadtbildprägender und aus naturschutzfachlichen Gründen zu schützender Bäume erfolgt. Dass die abgrenzende Linie mehr oder weniger gerade und nicht um die zu erhaltenden Bäume herum verlaufe, sei schon aus Gründen der Vereinfachung des Planvollzugs erforderlich und planungsrechtlich weithin üblich. Die Grenze sei wiederum das Willkürverbot, für dessen Verletzung es aber vorliegend keine Anhaltspunkte gebe. Dass die verschiedenen Grundstückseigentümer verschieden stark von den Festsetzungen betroffen sein würden, liege auf der Hand und sei der Antragsgegnerin auch jederzeit bewusst gewesen. Zu Gunsten einer städtebaulich sinnvollen Planung habe die Verteilungsgerechtigkeit im Sinne einer Binnenverteilung zwischen den gemeinsam auftretenden Antragstellern zurückstehen müssen. Der Bebauungsplan benachteilige die Grundstücke der Antragsteller auch nicht ohne sachlichen Grund im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken. Soweit die Antragsteller bemängelten, dass insbesondere durch die Genehmigung der Gebäude in der Narzissenstraße den dortigen Eigentümern eine deutlich höhere Grundstücksausnutzung ermöglicht worden sei, werde darin eine von ihr mittlerweile als falsch bewertete städtebauliche Entwicklung gesehen; insoweit müsse ihr die Möglichkeit des planerischen Gegensteuern zugebilligt werden. Insofern habe es – auch mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot - für die Bereiche WR 3 bis WR 5 genügt, lediglich eine Grundfläche festzusetzen und die Höhenentwicklung dem Maßstab des § 34 BauGB zu überlassen. Damit sei gesichert gewesen, dass es im Vergleich zum Status Quo zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der stadtbildprägenden „grünen Krone“ und des erhaltenswerten Baumbestandes komme; letztlich sei der Bestand festgeschrieben worden und weitere Festsetzungen – etwa kleinere Baufenster –- wären mangels eines zu erwartenden Endes des Bestandsschutzes nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn die planerische Absicherung des überdimensionierten Bestands abwägungsfehlerhaft wäre, könnte dieser Fehler im Falle seiner Abwägungsbeachtlichkeit allenfalls zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, da sie an den Festsetzungen des Bebauungsplans im Übrigen mutmaßlich habe festhalten wollen. Die künftig zulässige Nutzung sei nicht am Maßstab des § 34 BauGB gemessen worden, sondern am Maßstab des städtebaulich Verträglichen. In den Bereichen WR 1 und WR 2 sei es um die Steuerung einer Neubebauung gegangen und seien Festsetzungen mit größerer Steuerungstiefe erforderlich gewesen, um zu gewährleisten, dass die öffentlichen Belange (Stadtbild, Naturschutz) gewahrt würden. Daher seien detailliertere Festsetzungen zum Maß der Nutzung (GRZ, Zahl der Vollgeschosse, Höhenbegrenzung) sachlich geboten getroffen worden. Soweit die Antragsteller den Bestandsschutz des Gebäudes auf den Flurstücken Nr. .../4 und .../26 1 planerisch beseitigt ansähen, würde die Festsetzung eines kleineren Baufensters erst bei Ende des Bestandsschutzes relevant werden. Allerdings sei mit einer Neubebauung an dieser Stelle – anders als bei WR 3 – zu rechnen, wie die zahlreichen vorgelegten Bebauungsvorschläge der Antragsteller belegt hätten. Die Verkleinerung selbst sei städtebaulich dadurch gerechtfertigt, dass ein gewisser Abstand im rückwärtigen Bereich zu den erhaltenswerten Bäumen gewährleistet sein solle und zudem eine einheitliche Gestaltung der benachbarten Baufelder beabsichtigt sei. Der durch die Festsetzung des kleineren Baufensters herbeigeführte Verlust an Grund- und Geschossfläche werde dadurch kompensiert, dass künftig eine zweigeschossige Bebauung zugelassen werde. Die Grundstücke der Antragsteller seien im Wesentlichen unbebaut und das Vertrauen in eine unverändert bleibende bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken sei nicht generell geschützt. Die „Herabzonung“ einer zunächst zulässigen Nutzung bedürfe besonders gewichtiger städtebaulicher Gründe, die vorliegend gegeben seien.

Zur Minimierung der Belastungen der Antragsteller durch den beabsichtigten Entzug von Baurechten habe sie, die Antragsgegnerin, sowohl einen eigenen Entwurf einer Planungsalternative gefertigt, der über die nunmehr getroffenen Festsetzungen hinaus eine weitere bauliche Verdichtung vorgesehen habe, als auch die von den Antragstellern vorgelegten alternativen Bebauungskonzepte erwogen. Das zuletzt von den Antragstellern vorgelegte Konzept Ch. sei mit den städtebaulichen Zielen nicht vereinbar gewesen, da die darin vorgesehenen Baukörper, insbesondere das Apartmenthaus A mit 34 Wohneinheiten auf 4 Geschossen bei einer Länge des Baukörpers von 54,6 m sowie das Apartmenthaus C mit einer Länge von 60 m das Maß der vorhandenen Umgebungsbebauung in einer mit den Belangen des Ortsbildes nicht in Einklang zu bringenden Weise überschritten hätten. Die nördlich der Jakobstreppe sowie in der Straße Am Triller vorgesehene zusätzliche Bebauung habe den verfolgten weiteren Zielen der Erhaltung stadtbildprägender und für den Naturschutz besonders bedeutsamer Bäume widersprochen. Der von der Antragsgegnerin selbst erarbeitete Kompromissvorschlag wäre zwar theoretisch festsetzbar gewesen, jedoch nur unter Inkaufnahme erheblicher Abstriche an den verfolgten städtebaulichen Zielen, da die dort vorgesehenen Kubaturen das in der Umgebungsbebauung vorhandene Maß erheblich überschritten. Das Alternativkonzept der Antragsteller hätte den naturschutzfachlichen Belangen keineswegs besser Rechnung getragen, da die naturschutzfachliche Bewertung des Konzepts durch das Gutachterbüro W. unzutreffend von dem Erhalt von Bäumen ausgegangen sei, die bei der entsprechenden Bebauung nicht zu erhalten gewesen wären. Im Übrigen stehe der Antragsgegnerin bei der Bewertung der Auswirkungen einer zusätzlichen Bebauung unter artenschutzfachlichen Gesichtspunkten ein Beurteilungsspielraum zu. Diese Einschätzungsprärogative sei nur daraufhin überprüfbar, ob die Annahme naturschutzfachlich vertretbar sei und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhe, das sich als ungeeignet erweise. Dass diese Grenze überschritten worden sei, sei nicht vorgetragen. Hinzu komme, dass die Antragsteller bis zuletzt nicht bereit gewesen seien, das von ihnen erarbeitete „Freiraumkonzept", das Pflegemaßnahmen und Nutzungsbeschränkungen vorgesehen habe, die durch den Bebauungsplan nicht festsetzbar gewesen wären, auch rechtlich abzusichern. In die Abwägung sei schließlich auch eingestellt worden, dass die Antragsteller für einen wesentlichen Teil ihrer Grundstücke bereits Erschließungsbeiträge gezahlt hätten.

Ergebnisbezogen sei der Ausgleich zwischen den Belangen der Eigentümer und den entgegenstehenden öffentlichen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen worden, die zu der objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis stehe. Dass ein innerhalb des Bebauungszusammenhangs gelegener parkähnlicher Garten grundsätzlich auch zulasten einzelner Eigentümer als private Grünfläche festgesetzt werden könne, sei anerkannt. Derartige ein bestehendes Baurecht entziehende Festsetzungen bedürften allerdings vor dem Hintergrund von Art. 14 GG besonders gewichtiger Gründe. Der planerische Entzug von Baurechten und die Auferlegung bestimmter Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen werde durch die als besonders gewichtig eingestuften Belange der Erhaltung des Stadtbildes und der besonderen ökologischen Wertigkeit des Gebiets gerechtfertigt. Dem Interesse der Antragsteller am Erhalt der bestehenden Baumöglichkeiten werde durch Festsetzung von 5 zusätzlichen, also über die vorhandenen Bestandsgebäude klar hinausgehenden Baufeldern Rechnung getragen. Dazu hätten Abstriche an dem ursprünglich von der Antragsgegnerin verfolgten Konzept, das bekanntlich eine Freihaltung des gesamten Areals vorgesehen habe, in Kauf genommen werden müssen. Bei einer Bebauung im "Parkinneren“ wäre darüber hinaus in besonderem Maße mit dem Verlust stadtbildprägender und naturschutzfachlich besonders wertvoller Bäume zu rechnen gewesen.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (2 Aktenordner) sowie der Verfahren 2 C 284/09 und 2 C 478/07, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller haben Erfolg.

Die gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO statthaften und am 2.12.2011 unter Einhaltung der Frist des § 47 II 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch ansonsten zulässig. Ihre Antragsbefugnis gemäß § 47 II 1 VwGO folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Rechtswirksamkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.6.2009 – 2 C 478/07 – m. w.N., stRspr.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Normenkontrollverfahren ist mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht zweifelhaft.

Die Normenkontrollanträge sind begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ an Mängeln leidet, die seine Unwirksamkeit begründen.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 13a BauGB(Aufstellungsbeschluss vom 6.10.2009, Planbegründung S. 9) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung der Antragsteller durfte der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a I BauGB aufgestellt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren in bebauter Ortslage gewährleisten wollte, kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift dient, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der Plan ist zum einen mit der (Rand-) Bebauung in den Bereichen WR 1, WR 2 und WR 4 auf eine Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich(vgl. Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 2012, § 13a BauGB, Rn. 26), also eine Nachverdichtung und zum anderen mit der Festsetzung einer Grünfläche im Innenbereich auf eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung gerichtet. Der Bebauungsplan erfüllt auch hinsichtlich der Flächen die weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens, da er - nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin - mit einer festgesetzten Grundfläche von insgesamt 5.300 qm auch unter der maximal zulässigen Grundfläche im Sinne des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 qm bleibt.

Entgegen der Annahme der Antragsteller verstößt der Plan auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB. Zwar ist das Plangebiet nach der Planbegründung(Planbegründung, S. 19) im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt, so dass der Bebauungsplan, soweit er WR- Bereiche festsetze, aus diesem Plan nicht entwickelt werden konnte. Allerdings ist die Bindung an das Entwicklungsgebot vorliegend nach § 13 a II Nr. 2 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Da die geplante – zurückhaltende - Randbebauung ausweislich der Planbegründung lediglich der Nachverdichtung dient, kann eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden.

Soweit die Antragsteller rügen, das Absehen von einer UVP sei nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 3 der Plan-UP-RL 2001/42/EG bekannt gemacht worden, ist festzustellen, dass dessen allein in Betracht zu ziehender Abs. 7, nach dem die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass Schlussfolgerungen nach Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, in § 13 a III 1 Nr. 1 BauGB die nationale Umsetzung der Richtlinie für das beschleunigte Verfahren gefunden hat. Dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin durch die ortsübliche Bekanntmachung am 7.10.2009, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB aufgestellt werden sollte, Rechnung getragen.

Auch die Rüge der Antragsteller, dass keine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 3 BauGB, die der Anstoßfunktion genügt hätte, erfolgt sei, geht fehl. Die vorgenannte ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Offenlage in der Zeit vom 15.10. bis 16.11.2009 enthielt gemäß der Vorgabe des § 13a III 1 Nr. 2 BauGB Angaben dazu, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten konnte und dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden konnten. Diese Angaben waren entsprechend §§ 13 II 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. 3 II BauGB verbunden mit dem Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, auch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war daher in einer Weise erfolgt, die geeignet war, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen waren; ihr Inhalt war daher so gewählt, dass sie diese spezifische Anstoßfunktion auslösen konnte(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 – 4 BN 48/04 –, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11). Eine individuelle Unterrichtung einzelner Betroffener, wie dies die Antragsteller in ihrem Fall für erforderlich halten, verlangt das BauGB auch für den nicht seltenen Fall nicht in der betreffenden Kommune wohnhafter Grundstückseigentümer nicht; diese sind gehalten, sich über kommunale Planungen in geeigneter Weise zu informieren, um ggf. Rechtsnachteile zu vermeiden. Daher lässt sich eine über die in § 3 II BauGB vorgesehene Möglichkeit zur Stellungnahme hinausgehende gesonderte Anhörungspflicht, wie die Antragsteller meinen, auch nicht aus einem „verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 14 GG“ oder aus § 28 SVwVfG, der ohnehin nur für den hier nicht in Rede stehenden Erlass von Verwaltungsakten gilt, oder aus „Gründen der Fairnessherleiten. Im Übrigen sind sie in der für die Bauleitplanung vorgesehenen Form auch „angehört“ worden. Denn sie haben, nachdem sie ausweislich des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.10.2009 rechtzeitig, wenn auch möglicherweise nur „rein zufällig“, durch eine amtliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 28.9.2009 erfahren hatten, dass der Stadtrat auf seiner nächsten Sitzung über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans entscheiden werde, und hierauf sowie auf die anstehende Offenlage im – sich mit dem vorgenannten Schreiben kreuzenden - Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6.10.2009 – eingegangen am 8.10.2009 - hingewiesen wurden, fristgerecht Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Soweit der am 15.12.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan nicht in jeder Hinsicht – u.a. Zahl der Vollgeschosse in WR 2 - den Inhalt des Beschlusses des Stadtrates vom 7.12.2010 wiedergab und daher an einem formellen Mangel litt, wurde dieser Mangel durch die Ausfertigung – der authentischen Planurkunde - am 15.12.2012 und die ortsübliche Bekanntmachung am 22.2.2012 geheilt.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist indes materiellrechtlich fehlerhaft.

Die Antragsteller stellen zunächst die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB zu Recht in Abrede, da wesentliche Teile der planungsrechtlichen Festsetzungen nicht vollzugsfähig sind.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Felde führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Ausweislich der Planbegründung(Planbegründung, Abschnitt 2.0, S. 9 f.) ist (Ober-)Ziel des Bebauungsplanes, für das Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Im Einzelnen sollen die städtebaulichen und umweltbezogenen Zielsetzungen

– Erhaltung der vorhandenen Bau-und Nutzungsstruktur

– Sicherung einer baukulturhistorischen Gesamtanlage

– Zulassung einer moderaten, gleichwohl substantiellen Neubebauung im Bereich der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla

– Erhaltung besonders schützenswerten Baumbestands der ehemaligen Parkanlage als prägendes Element des Orts-und Landschaftsbildes

– Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen im Bereich des ehemaligen Röchlingparks

erreicht werden. Hiervon ausgehend kann die Sinnhaftigkeit der angegriffenen Bauleitplanung zur Erreichung dieser verfolgten Ziele und damit eine Erforderlichkeit im engeren Sinne vorliegend nicht verneint werden. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin diese Ziele auch ohne Bebauungsplan auf der Grundlage des § 34 BauGB hätte erreichen können. Sie verkennen insoweit, dass nach § 34 I BauGB ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bereits dann zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, dass also wegen des Fehlens planerischer Festsetzungen der prägende Rahmen der tatsächlich vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung eine zentrale Rolle im sachlichen Anwendungbereich des § 34 I BauGB zukommt. Ohne Bauleitplanung hätte die Antragsgegnerin daher keinen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf die Entwicklung des jetzigen Plangebiets insbesondere mit Blick auf die gewünschte Beschränkung der – zuvor nach § 34 BauGB grundsätzlich gegebenen - Bebaubarkeit der antragstellerischen Grundstücke im Plangebiet und die für erforderlich gehaltenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen ausüben und einer von ihr als städtebauliche Fehlentwicklung bewerteten baulichen Nutzung der noch unbebauten Grundstücke mittels einer am Maßstab des § 34 BauGB ausgerichteten Bebauung nicht gegensteuern können.

Auch kann angesichts der offensichtlich nicht nur vorgeschobenen positiven Planziele(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, 875) (Bebauung, Naturschutz) ausgeschlossen werden, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht erforderlich wäre, weil er eine reine Negativplanung beinhalte .

Während somit die grundsätzliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung keinen Bedenken unterliegt, bestehen durchgreifende Zweifel an der Vollzugsfähigkeit und damit der Eignung wesentlicher Festsetzungen des Plans, die, da sie gewissermaßen das „Herzstück“ der Planung darstellen, zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen.

Der überwiegende Teil der planerischen Festsetzungen für den in der Planzeichnung nicht den Wohnbereichen WR 1 bis 5 und der öffentlichen Grünfläche zuzurechnenden (Rest-) Bereich ist nicht miteinander vereinbar bzw. unbestimmt und daher ungeeignet und nicht erforderlich. Für diesen Bereich setzt der Bebauungsplan zum einen gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und zum anderen gemäß § 9 I Nr. 20 BauGB eine Fläche sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest. Hinzu kommt die Festsetzung der Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten vorhandenen Bäumen gemäß § 9 I Nr. 25 b BauGB, die insbesondere die Grünfläche, aber auch Teile der Wohnbereiche betrifft. Soweit die Planbegründung (Nr. 4.2.5) davon ausgeht, dass diese Festsetzungen nach § 9 I Nrn. 15, 20 und 25 BauGB als unselbstständige Festsetzungen getroffen sind, die sich gegenseitig nicht ausschließen, ist festzustellen, dass unselbstständige Festsetzungen schon begrifflich eine selbstständige Festsetzung als Grundlage voraussetzen, eine solche aber nach Planbegründung für die größte Fläche des Plangebiets nicht besteht. Da als selbstständige Festsetzung vorliegend nur die Grünflächen-Festsetzung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Überblick, S. 243) in Frage kommt, könnte der Bebauungsplan aber entsprechend ausgelegt werden.

Obwohl Festsetzungen von „Grünflächen“ von unselbstständigen Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB überlagert werden können(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 9 Rn. 278) und Flächen nach der 1. Alt. dieser Vorschrift auch für in privatem Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden dürfen(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233), bestehen vorliegend durchgreifende Zulässigkeitsbedenken, weil die privaten Grünflächen als Gärten festgesetzt sind. Ein Garten ist nach Duden ein begrenztes Stück Land [am, um ein Haus] zur Anpflanzung von Gemüse, Obst, Blumen o. Ä. , nach Wikipedia etwa ein abgegrenztes Stück Land, in dem Pflanzen unter mehr oder minder intensiver Pflege mit Hilfe von Gartengeräten angebaut werden. Hierzu zählt im Ergebnis etwa auch ein botanischer Garten, der eine - oft nach Herkunft der Pflanzen-Arten geordnete - Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und krautigen Pflanzen darstellt und, wenn er auf Bäume und Sträucher beschränkt ist, Arboretum genannt wird. Vorliegend drängt sich, jedenfalls soweit die privaten Gärten an künftige oder bestehende Bebauung angrenzen, die Annahme von Hausgärten auf. Während nach einer Auffassung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Rn. 60.1) Hausgärten keine Grünflächen im Sinne von § 9 I Nr. 15 BauGB darstellen sollen, da es sich hierbei planungsrechtlich um “nicht überbaubare Grundstücksflächen" im Sinne des § 23 BauNVO handele, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 4 CN 4.00 –,) die Festsetzung privater Grünflächen nach § 9 I Nr. 15 BauGB auch mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ verbunden werden(Vgl.BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92-, Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 92). Diese Zweckbestimmung setze nicht voraus, dass auf dem Gartengrundstück ein Haus stehe oder dass die Gartennutzung einem bestimmten Gebäude in der Nachbarschaft funktional zugeordnet werden könne. Sie bezeichne lediglich eine Nutzungsart und bestimme, dass das Grundstück (nur) wie ein Hausgarten genutzt werden dürfe. Unabhängig davon, ob nun Hausgärten oder sonstige Gärten festgesetzt werden sollten, setzt die Garteneigenschaft in jedem Fall aber schon begrifflich voraus, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte seine Gestaltung und Nutzung im Rahmen des Üblichen im Wesentlichen selbst bestimmen kann. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Der Nutzbarkeit der festgesetzten privaten Gärten stehen die flächen- und maßnahmenbezogene Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 1. und 2. Alt. BauGB entgegen. Für die die festgesetzte Grün- bzw. Gartenfläche überlagernde Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (1. Alt.) ist als Maßnahme (2. Alt.) u.a. die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten - und öffentlichen - Grünflächen festgesetzt. Dabei schränken die vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen, die sich begrifflich nur auf den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen „waldartigen altholzreichen“ Bestand beziehen, wie er sich aus Nummer 4.2.5 der Planbegründung ergibt, eine Gartennutzung zwar insofern ein, als sie weder die Waldartigkeit noch den Altholzreichtum der Fläche beseitigen darf, lassen sie aber ansonsten zu. Anders verhält es sich indes mit der vom Bebauungsplan geforderten - das Erhaltungsgebot überlagernden - Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten Grünflächen, die nach den textlichen Festsetzungen des Plans ebenfalls „auf der Fläche auszuführen“ ist. Diese Festsetzung zielt nach ihrem eindeutigen Wortlaut somit darauf ab, die gesamte Grünfläche, deren Strukturen nach der Planbegründung „von offenen, regelmäßig gemähten Rasenflächen über einen geschlossenen Baumbestand mit unterschiedlicher Strauch- und Krautschicht bis hin zu waldähnlichen Partien mit altem Baumbestand und aus Naturverjüngung hervorgegangener zweiter Baum- und Strauchschicht“ reichen, letztendlich in einen altholzreichen waldartigen Zustand zu verwandeln, wobei ausgehend von der in § 2 SWaldG enthaltenen Definition des Waldes als jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestückte Grundfläche vorliegend unter „Waldartigkeit “ eine – allgemein – mit Bäumen und Sträuchern ausgestattete Grundfläche zu verstehen sein dürfte. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass man von dem früheren Totholz-Konzept völlig abgerückt sei, sich die Erhaltungs- und Pflegeverpflichtungen auf die als erhaltenswert gekennzeichneten Bäume beschränkten, die insoweit Gegenstand einer eigenen Festsetzung seien, und ansonsten die Nutzung als Garten zulässig sei. Abgesehen davon, dass bei diesem Verständnis der fraglichen Maßnahme sich die Bedeutung der Festsetzung in der inhaltlichen Wiederholung der gemäß § 9 I Nr. 25b BauGB festgesetzten Maßnahme – Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten Bäume und Ersatzpflanzung bei Verlust – erschöpfte und somit nicht erforderlich wäre, wird diese Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Planbegründung widerlegt. Zum einen soll danach (S. 15) „mit Hilfe des Bebauungsplans … erreicht werden, dass eine zentrale Fläche des ehemaligen Röchlingparks in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten und gesichert wird“, der „Trittstein“ im Biotopverbundsystem dauerhaft erhalten bleibt. Zum anderen dienen nach der Planbegründung entsprechend der Begründung im artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag(Landschafts Architekt Glaser, Artenschutzrechtlicher Planungsbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 114.07.00 “ Triller-Ehem. Röchlingpark"“ vom 1.10.2009, geändert 2.11.2010) diese Festsetzungen dem Ziel, einen altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestand im verbleibenden Teil der ehemaligen Parkanlage zu entwickeln zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten nach § 44 BNatSchG und zur Vermeidung von Schäden nach § 19 BNatSchG (Nr. 4.2.6, S. 27), und zwar als Lebensraum für seltene Tiere (Nr. 4.1, S. 21). Dabei ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin entgegen den „Empfehlungen für Festsetzungen im Bebauungsplan und sonstige Schutz-, Pflege-und Entwicklungsmaßnahmen“ (Planungsbeitrag S. 36) auf die dort empfohlene einschränkende Konkretisierung der festgesetzten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen „… durch gärtnerische und forstliche Maßnahmen langfristig Nachfolgebäume für die als zu erhalten festgesetzten Bäume zu entwickeln und zu pflegen“ verzichtet hat. Angesichts des Ziels der umfassenden Entwicklung eines altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestandes zur Schaffung eines möglichst störungsfreien Lebensraums für seltene Tiere ist nicht erkennbar, dass für eine diese Bezeichnung rechtfertigende Nutzbarkeit als Garten noch Raum wäre, zumal durch den damit verbundenen Aufenthalt von Menschen im Bereich der privaten Grünfläche das geplant zunehmende Altholz allenfalls schwer lösbare Verkehrssicherungs- und Haftungsprobleme mit sich brächte. Die Festsetzungen „private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Gärten“ nach § 9 I Nr. 15 BauGB und die für die gesamte Fläche festgesetzten Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB, die im Übrigen hinsichtlich der zur Erreichung des erstrebten Erhaltungs- und Entwicklungszustandes einzusetzenden Mittel auch eine hinreichende Bestimmtheit vermissen lassen, sind unvereinbar und daher unzulässig.

Darüber hinaus sind die auf die vorgenannten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen gerichteten Festsetzungen auch wegen mangelnder Sicherung ihrer Vollzugsfähigkeit nicht erforderlich(BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164 = BRS 64 Nr. 36). Die Antragsteller, die zwar zu Pflegemaßnahmen auf der Grundlage ihres Konzepts Ch. zur Erhaltung der „grünen Krone“ bereit gewesen wären, rügen ausdrücklich die fehlende Vollzugsfähigkeit der aus ihrer Sicht unsinnigen Festsetzungen, sind also selbst offensichtlich zu deren freiwilligen Umsetzung nicht bereit. Da für Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB eine dem Pflanzgebot des § 178 BauGB für Festsetzungen nach § 9 I Nr. 25 BauGB oder dem Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB vergleichbare Ermächtigung der Gemeinde fehlt, ist die Antragsgegnerin auch nicht berechtigt, entsprechende Maßnahmen durch ein Gebot durchzusetzen.(Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104)

Was die weiter festgesetzte – einer Gartennutzung nicht entgegenstehende – auf die Anbringung von 15 Fledermauskästen gerichtete Maßnahme nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB anlangt, ist diese nicht nur wegen ungesicherter Umsetzung, sondern auch wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig. Es fehlt jegliche Angabe zu den Standorten dieser Kästen und den Adressaten der Festsetzung im Bebauungsplan. Eine solche Festlegung ist auch nicht entbehrlich, da die Grünfläche nicht insgesamt im gemeinsamen Eigentum aller vier Antragsteller steht, sondern die Eigentumsverhältnisse vielmehr von Alleineigentum (im Falle der Antragstellerin zu 1 im westlichen Bereich) über Miteigentum der Antragsteller zu 2. bis 4. bis hin zu Miteigentum aller vier Antragsteller (Wegeparzelle) reichen. Dass sämtliche 15 Kästen auf der allen gemeinsamen Wegeparzelle angebracht werden sollen, ist durch Nr. 5 des textlichen Teils des Plans ausgeschlossen, wonach die festgesetzten Maßnahmen „auf der Fläche“auszuführen sind.

Dagegen bestehen gegen die von den Antragstellern gerügten Grenzziehungen „zwischen der Bebaubarkeit und der Grünfläche einfach mit dem Lineal“ keine rechtlichen Bedenken. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich(Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4.7.1990 – 4B 103/90 –, BRS 50 Nummer 83), wonach eine Grenzziehung allein nach geographisch-mathematischen Maßstäben zwar unzulässig wäre, da es insofern in erster Linie auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung ankomme und die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich folglich nicht geradlinig verlaufen müsse, sondern grundsätzlich auch vor- und zurückspringen dürfe, spricht vorliegend nichts dagegen, die an der Lage von zu erhaltenden Bäumen orientierte Grenzziehung zwischen Wohnbereichen und Grünflächen geradlinig vorzunehmen. Dass eine solche Grenzziehung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, ist nicht nachvollziehbar.

Verstößt danach die von der Antragsgegnerin gewählte Überlagerung der Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB mit der Konkretisierung „Gärten“ mit Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB gegen § 1 III BauGB und betrifft dieser rechtliche Fehler ein gemessen an der mit der Planung verfolgten Zielsetzung der Erhaltung und Sicherung dieser Fläche in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt zentrales Element der Planung, so resultiert bereits hieraus die umfassende Unwirksamkeit des umstrittene Bebauungsplans. Hinzu kommt, dass die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschuss am 7.12.2010, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 III 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange entspricht.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 VII BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht(Vgl. in diesem Zusammenhang u. a. BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan ebenfalls nicht stand.

Die Antragsteller sehen zu Recht ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer angemessenen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB).

Dass der Satzungsbeschluss überhaupt auf einer Abwägung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beruht, kann indes nicht ernsthaft bestritten werden. Zwar rügen die Antragsteller insoweit, dass die Stadtratsmitglieder über den Abstimmungsgegenstand nicht unterrichtet gewesen seien, ihnen insbesondere keine Abwägungsmaterialien vorgelegen hätten. Diese Rüge geht jedoch offensichtlich fehl. Aus den Aufstellungsunterlagen geht nämlich hervor, dass den Stadtratsmitgliedern die Verwaltungsvorlage VWT /1380/10 vom 7.11.2010 bei Beschlussfassung vorlag, die als Anlagen die Planbegründung (Anlage 0), die Verkleinerung des Bebauungsplans - ohne Maßstab - (Anlage 1), den artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag (Anlage 2), den Bestandsplan Baumbestand und Liste der zu erhaltenden Bäume (Anlage 3), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange (Anlage 4), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Dezernate und Stadtämter (Anlage 5), die Auflistung und Bewertung der eingegangenen Anregungen von BürgerInnen (Anlage 6), den Entwurf Kompromisslösung der Landeshauptstadt, Stand 1.7.2010, (Anlage 7 - 1) sowie das Konzept Ch., Stand 27.7. 2010 , (Anlage 7 - 2) enthielt. Danach waren die Ratsmitglieder umfassend über den zu entscheidenden Sachverhalt – einschließlich der Kompromisslösung – unterrichtet. Dass der Stadtrat gleichwohl keine Abwägung der gegenläufigen Belange vorgenommen hätte, wie die Antragsteller meinen, wird durch die Annahme des in der Anlage zu der Verwaltungsvorlage enthaltenen Entwurfs der Abwägungsgründe durch den Beschluss des Stadtrats vom 7.12.2010 widerlegt.

Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung insgesamt zwar sowohl einschlägige öffentliche als auch private Belange ins Auge gefasst, nämlich die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 VI 2 Nr. 1 BauGB), die Eigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise (§ 1 VI 2 Nr. 2 BauGB), die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile einschließlich der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 VI 2 Nr. 4 BauGB), die Belange des Denkmalschutzes, erhaltenswerter Ortsteile (§ 1 VI 2 Nr. 5 BauGB), die Belange des Umweltschutzes (§ 1 VI 2 Nr. 7 BauGB) sowie die Belange des Bodenschutzes nach § 1a II 1 BauGB und des Eigentumsschutzes. Allerdings hat sie in ihre Abwägungsentscheidung eingestellte Belange teilweise unzutreffend bewertet.

Zur Erhaltung und Entwicklung der bebauten Ortslage hat die Antragsgegnerin ausgeführt,(Planbegründung, S. 32 f.) innenstadtnahe Wohnquartiere wie das reine Wohnquartier Triller mit seiner exponierten Lage oberhalb des Stadtzentrums seien für die Weiterentwicklung und Funktionsfähigkeit der Stadt von erheblicher Bedeutung. Im Zusammenhang hiermit sei stets auch die Baustruktur zu sehen, die sich in dem vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfassten Gebiet „durch eine villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauung“, zum überwiegenden Teil auf großen Grundstücken auszeichne. „Genau“ diese Merkmale sollten durch den Plan erhalten werden. Gegen die damit der Planung zugrunde gelegte Baustruktur, die letztlich Stadtbild-Belange betrifft, haben die Antragsteller im Ergebnis zutreffend eine Prägung der angrenzenden Gebiete durch villenartige Bebauung („.. keine „Villen“, sondern nur hässliche mehrstöckige Gebäude …) in Abrede gestellt. Das Plangebiet, auf das die Antragsgegnerin insoweit abgestellt hat, weist ausweislich der in den vorliegenden Gerichtsakten enthaltenen Fotos sowie der vom Senat bei der im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren - 2 C 478/07 - (betreffend den für unwirksam erklärten Vorgänger-Bebauungsplan) durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse zwar auch „villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauungen“ auf, womit ausgehend von der Planbegründung zur Grundflächengröße (S. 24) wohl „einzelne freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser“ gemeint sein dürften. Im Plangebiet finden sich darüber hinaus aber zudem etliche Mehrfamilienhäuser, und zwar nicht nur in der Narzissenstraße 2 (ehemalige Villa Schäfer, jetzt 8 Wohneinheiten), 4 und 6, sondern auch im Trillerweg in den Wohngebieten WR 4 (jedenfalls das Doppelhaus Nr. 56) und WR 5 (mit dem größten Baukörper: Nr. 32) sowie „Reihenhausbebauung“ in Form einer Terrassenhausbebauung in der Straße Am Triller (Nr. 2 -6) und im Trillerweg (Nr. 60 – 66) (Vgl. Gerichtsakte, Bl. 102, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.2.2012, Anlage (unteres Foto)). Die zweifellos durchgrünte Baustruktur im Plangebiet insgesamt lässt sich daher angesichts ihres diffusen Charakters zutreffend nur als „Struktur der Zufälligkeit und Beliebigkeit“ beschreiben. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat seiner Abwägungsentscheidung somit eine unzutreffende Bebauungsstruktur zugrunde gelegt.

Nach der Planbegründung wird das Plangebiet zudem weiterhin durch die private Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla geprägt, die mit ihrem dichten hohen Baumbestand mehr noch als für das Plangebiet Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild der Gesamtstadt („grüne Krone“) habe. Der Plan trage der Erhaltung dieses stadtbildprägenden Baumbestands des Parks Rechnung, soweit dieses Ziel in Einklang mit dem Ziel der Zulassung einer maßvollen, gleichwohl substantiellen Bebauung zu bringen sei. Eine Bebauung östlich der Jakobstreppe und auch im Bereich Am Triller müsse unterbleiben, da sonst "gerade der alte Baumbestand verloren“ ginge, der von der Stadtmitte aus sichtbar das Stadtbild präge. Soweit die Antragsteller dem entgegen getreten sind, kann dahinstehen, inwieweit ihr auch diese Bereiche einschließendes Bebauungskonzept, auf dessen Realisierung sie keinen Anspruch haben, zum Verlust von geschützten Bäumen und zu einer Beeinträchtigung der „grünen Krone“ führen würde, da es vorliegend nur darauf ankommt, ob die Annahme der Antragsgegnerin, dass Bebauung in den fraglichen Bereichen grundsätzlich zu der befürchteten Beeinträchtigung führt, vertretbar ist. Davon, dass die „grüne Krone“ bei einer – ohne Verlust erhaltungswürdiger Bäume nicht möglichen - Bebauung dieser Flächen – je nach Größe und konkreter Situierung der Bebauung sowie in Abhängigkeit von der Jahreszeit (Laub) mehr oder weniger - beeinträchtigt würde, ist jedoch entgegen der Meinung der Antragsteller auszugehen. Dafür sprechen mit Gewicht die von der Antragsgegnerin, die bereits im Verfahren 2 C 284/09 zur Analyse der Sichtbeziehungen anhand der Topographischen Karte Geländeschnitte und Sichtachsen erstellt und durch Fotos in der Realität überprüft hatte, mit Schriftsatz vom 21.2.2013 vorgelegten Fotos aus dem Jahr 2005 und vom Februar 2012 bzw. Februar 2013, die die Sicht von unterschiedlichen Standorten in der Stadt auf diese umstrittenen Bereiche zeigen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch das Risiko eines Verlustes von erhaltungswürdigen Bäumen durch typische Folgewirkungen einer Bebauung (etwa absehbare mangelnde Belichtung und Besonnung durch zunehmenden Baumwuchs) oder typische Begleiterscheinungen, sofern diese nicht durch einer späteren Baugenehmigung beizufügende Auflagen verhindert werden können, in ihre Erwägungen einstellen darf, wozu befürchtetes rechtswidriges Verhalten der Eigentümer (vermutete Verstöße gegen Auflagen) allerdings nicht zählt.

Die Antragsgegnerin hat ferner Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Artenschutzes in ihre Abwägung eingestellt, die auf die bestehende Grünfläche im Sinne einer „Restfunktionalität“, die erhaltungswürdigen kartierten alten Bäume und den Schutz der geschützten Tiere in diesem Bereich gerichtet sind. Insoweit hat sie berücksichtigt, dass sich unter den 37 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten im Plangebiet auch fünf nach Anhang I der Bundesartenschutzverordnung geschützte Arten befinden und zudem vier Fledermausarten nachgewiesen wurden, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und daher auch als streng geschützte Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes klassifiziert sind. Gestützt auf ihren artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag i.d.F. vom 2.11.2010 hat sie dann dargelegt, dass bei Vollzug des Bebauungsplans aufgrund der Lage der Baufenster, der Festsetzung einer Grünfläche und von Erhaltungsgeboten für Einzelbäume, der Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie bei Erlass bestimmter Auflagen im Baugenehmigungsverfahren ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vermieden werden könne. Dass der Vollzug des Bebauungsplans – ungeachtet der festgestellten mangelnden Bestimmtheit und Vereinbarkeit von Festsetzungen – keinen artenschutzrechtlichen Bedenken unterliegt, ist offensichtlich.

Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Artenschutzes (§ 1 VI Nr. 7 BauGB) eine Bebauung in den Bereichen östlich der Jakobstreppe und im Bereich Am Triller unabhängig von deren artenschutzrechtlicher Zulässigkeit nach § 44 BNatSchG zur Sicherung artenschutzrechtlicher Belange und Vermeidung von Beeinträchtigungen der geschützten Vögel und Fledermäuse nicht zulassen wollte. Zwar lässt sich dies weder der Planbegründung noch der angenommenen Vorlage zur Abwägung eindeutig entnehmen, zumal angesichts der vorgenannten Ausführungen der Antragsgegnerin zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artenschutzrecht und ihrer Stellungnahme in der Vorlage zur Abwägung (S. 35), wonach sie für den Fall einer Umsetzung des - allerdings großvolumige Baukörper vorsehenden - Bebauungskonzeptes der Antragsteller in den Bereichen Am Triller und östlich der Jakobstreppe eine Zerstörung von tatsächlichen und potentiellen Höhlenbäumen als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten streng geschützter Arten und damit einen Verstoß gegen das BNatSchG befürchtet. Ausgehend von der aktenkundigen Tatsache, dass die Antragsgegnerin sich bereits seit 2001 - dokumentiert durch den Beschluss des Stadtrates vom 4.12.2001 zur Aufstellung eines Bebauungsplans – um die Freihaltung des Bereichs des ehemaligen Parks von Bebauung und die Erhaltung der Bäume in vielfacher Weise bemüht hat, spricht schon viel dafür, dass ihre Entscheidung auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht auf einem besonderen Engagement für die Belange der Natur an dieser Stelle, insbesondere die geschützten Vögel und Fledermäuse, und nicht auf der Annahme eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes, hergeleitet aus dem Planungsbeitrag, beruht, zumal sie diesem im Rahmen ihrer Planung nicht immer umfänglich gefolgt ist (vgl. etwa Ergänzung der empfohlenen Festsetzung nach § 9 I Nr. 15 BauGB um die Zweckbestimmung „Gärten“). Dass ein artenschutzrechtliches Verbot für die Entscheidung der Antragsgegnerin tatsächlich nicht ausschlaggebend war, lässt sich nach Überzeugung des Senats aber jedenfalls aus ihren Ausführungen in der Abwägung herleiten, dass sie Baurechte nicht nur mit Blick auf den Natur- und Artenschutz ausschließe, sondern vielmehr ihre Entscheidung auf einer Gesamtschau der gegen eine intensivere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte beruhe und sich an ihr auch dann nichts änderte, wenn einzelne gegen eine dichtere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte entfielen; dies gelte insbesondere für die artenschutzrechtlichen Erwägungen zur Bedeutung des Gebiets für den Erhalt des Grünspechts, denn auch ohne diese Bedeutung würde eine dichtere Bebauung nicht zugelassen. Mit diesen Ausführungen zieht die Antragsgegnerin zumindest in Erwägung, dass der fraglichen Bebauung nach dem Konzept der Antragsteller kein artenschutzrechtliches Verbot entgegensteht. Im Übrigen unterliegt vor dem Hintergrund, dass ein Vergleich des artenschutzrechtlichen Planungsbeitrags vom 1.10.2009 und desjenigen in der Fassung vom 2.11.2010 ein Ansteigen der für den Artenschutz wichtigen Höhlenbäume um 4 Höhlenbäume, nämlich von 13 (von insgesamt 16 erfassten Höhlenbäumen im Plangebiet) im Bereich der festgesetzten Grünfläche auf 17 Bäume (von insgesamt 20), innerhalb eines Jahres aufzeigt und der aktuelle Planungsbeitrag für eine Bebauung entlang der Straße Am Triller und in Verlängerung der Narzissenstraße einen Verlust von 5 Höhlenbäumen ermittelt hat, sich somit bezogen auf diesen Jahreszeitraum die Zahl möglicher Brutstätten für den Grünspecht, der unstreitig ohnehin – ebenso wie die vorkommenden Fledermausarten, für die keine Wochenstuben im Plangebiet nachgewiesen sind – innerhalb eines bestimmten Brut- bzw. Ruhereviers die Brutstandorte bzw. die Ruhestätten wechselt, im Ergebnis um lediglich einen Höhlenbaum reduzierte, u.a. die Richtigkeit der in diesem Planungsbeitrag enthaltenen – ohne Auseinandersetzung mit der zahlenmäßigen Entwicklung erfolgten – Bewertung einer Bebauung in den vorgenannten Bereichen (S. 30) dahingehend, dass sogar „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ der „Verlust des gesamten Brutreviers“ zu befürchten sei, erheblichen Zweifeln.

Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Entscheidungsprärogative(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 – 9 A 8/10 -, BVerwGE 139, 150) das ehemalige Parkareal unter natur- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besonders hochwertig in die Abwägung eingestellt hat. Diese Hochwertigkeit hat die Antragsgegnerin in der Abwägung(Planbegründung S. 18) damit hinreichend begründet, dass neben dem Wert und den Qualitäten, die der alte Baumbestand durch seine stadtbildprägende Wirkung entfalte, die besondere Erhaltungswürdigkeit darin begründet liege, dass sich hier eine Vielzahl von tatsächlichen und potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten befänden, die als Lebensraum für die besonders geschützten Arten von essentieller Bedeutung seien.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat schließlich auch die sich aus dem grundgesetzlich geschützten Eigentum ergebenden Interessen der Antragsteller an einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke in seine Abwägung eingestellt, sie jedoch fehlerhaft gewichtet und abgewogen.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat die Antragsteller fälschlicherweise als Erbengemeinschaft angesehen und dies zu einer fehlerhaften Abwägung geführt hat. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus den Aufstellungsunterlagen (vgl. Lageplan mit Eigentümerangaben), dass ihr die Eigentumsverhältnisse der Antragsteller bekannt waren. Dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Kritik an dem Ch.- Konzept von einer Erbengemeinschaft gesprochen hat, hat sie nachvollziehbar als "Kurzbezeichnung“ für die bisher stets gemeinsam agierenden Antragsteller erklärt.

Ferner gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Rüge der Antragsteller, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin trotz der Feststellung des Senats im Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, dass sämtliche im Plangebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller ohne die Bauleitplanung nach – Maßgabe des - § 34 BauGB grundsätzlich bebaubar seien, seiner Planungsentscheidung entgegen der Planbegründung seine frühere – gegenteilige - Meinung zugrunde gelegt hat.

Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Planbegründung (S. 42) auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan eine deutliche „Herabzonung“ der baulichen Ausnutzbarkeit im Vergleich zu einer baulichen Ausnutzbarkeit ohne diesen Bebauungsplan darstelle, sich der teilweise Entzug der Baurechte für die Betroffenen wie eine Teil-Enteignung auswirken könne und der Verlust dieser bestehenden Nutzungsmöglichkeit von besonderem verfassungsrechtlichen Gewicht sei, er daher nur durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt werden könne. Die Antragsgegnerin hat ferner berücksichtigt, dass für eine Reihe von Grundstücken der Antragsteller bereits Erschließungsbeiträge vereinnahmt worden seien und insofern möglicherweise ein Vertrauen in die künftige Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke erzeugt worden sei. Insoweit hat die Antragsgegnerin in Aussicht gestellt, auf entsprechenden Antrag über die Rückzahlung von Erschließungsbeiträgen zu entscheiden, soweit sich die Grundlagen für die Erhebung in rechtserheblicher Weise änderten. Der angenommenen Vorlage zur Abwägung (S. 4 ) ist zudem zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin über das – legitime - Interesse der Antragsteller an einer möglichst hohen wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit ihres Grundeigentums im Klaren war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin der Bedeutung des (Grund-) Eigentums der Antragsteller in ihrer Planung insgesamt nicht hinreichend Rechnung getragen.

Da Bebauungspläne gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, muss der Satzungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesen gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand.28(BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6) Das in § 1 VII BauGB festgelegte Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.(BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988  - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174)Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 I und II GG sind zu beachten, der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit ist gleichermaßen Rechnung zu tragen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.(BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1)

Hiervon ausgehend ist die planerische Festsetzung als „private“ Grünfläche schon angesichts der in diesem Bereich mit dem Bebauungsplan unter Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller verfolgten insgesamt fremdnützigen Zielsetzungen unzulässig. Diese Festsetzungen bedeuten zunächst den Verlust der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und damit der wirtschaftlichen Nutzbarkeit für den größten Teil der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke. Zwar darf die Gemeinde grundsätzlich durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben; die privaten Eigentümerinteressen müssen allerdings in der nach § 1 VII BauGB gebotenen Abwägung als wichtige Belange berücksichtigt werden. Auch gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem - selbst - die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen(BVerwG, Urteil vom  12. 12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen(BVerwG, Urteil vom 16. 4. 1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746). Die Antragsgegnerin hat vorliegend nicht nur die Bebaubarkeit der Grundstücke aufgehoben, sondern im Ergebnis jegliche Privatnützigkeit. Denn wegen der im öffentlichen Interesse ergangenen (insbesondere den Naturschutz betreffenden) Festsetzungen können die Eigentümer die betroffenen Grundstücke überhaupt nicht mehr – auch nicht gartengemäß – nutzen und zwar bis in die an die Wohngebiete WR 1 und 2 angrenzenden Bereiche hinein, die artenschutzrechtlich weniger („noch“) relevant sind (Planungsbeitrag der Antragsgegnerin, Abb. 8, S. 34). Trotzdem sollen die Antragsteller weiter die Lasten und Verkehrssicherungspflichten für die Grundstücke tragen und sind sie zudem verpflichtet worden, Naturschutzmaßnahmen auszuführen.

Mit diesen angegriffenen Festsetzungen hat die Antragsgegnerinöffentlichen Belangen Vorrang vor den Eigentümerinteressen, die sie nach allem nur formal „besonders hoch“ gewichtet(BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 – 4 CN 6/99 -, BRS 63 Nr. 1) hat (Planbegründung S. 37), eingeräumt. Sie hat bei der Beschlussfassung darauf abgestellt, dass das Parkareal – mit seinem geschützten Baumbestand - weite Teile des Stadtbildes von C-Stadt aufgrund seiner exponierten Lage präge und einen „einzigartigen und unersetzlichen Teil der Landschaftsbildkulisse“ darstelle. Zudem hat sie den umweltschutzbezogenen Belangen unter Berücksichtigung der in Art. 20a GG verankerten Staatszielbestimmung „Umweltschutz“ einen „herausragenden Stellenwert“ beigemessen und die Erhaltung der „ökologischen Funktionen“ der im Zentrum des Plangebiets gelegenen Parkanlage bewahren wollen. Sie hat insofern dem Gebiet eine besondere Bedeutung für das Klima und die Lufthygiene beigemessen, da ihm infolge seines dichten Baum- und Strauchbestandes eine maßgebliche Bedeutung, vor allem für das städtische Kleinklima nicht abzusprechen sei und die Erhaltung von – auch kleinräumigen – Grünflächen innerhalb des Siedlungskörpers der Milderung klimatischer Extremsituationen Rechnung trage (Planbegründung, S.13 f.). Insbesondere hat sie den Natur- und Artenschutz, nämlich das öffentliche Interesse an der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters dieser – privaten – Flächen zum Schutz und zur Vorsorge für geschützte Vögel und Fledermäuse hoch gewichtet und auch die dauerhafte Erhaltung eines „Trittsteins im Biotopverbundsystem" (Planbegründung, S. 14) sichern wollen. Es handelt sich daher vorliegend bei der Ausweisung einer „privaten“ Grünfläche in Wirklichkeit um eine fremdnützige, die Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller aufhebende Festsetzung, die unzulässig ist. Es ist der Gemeinde von Gesetzes wegen verwehrt, die Wirkung einer solchen Festsetzung durch eigentumsbeschränkende Maßnahmen zu erreichen. Dafür steht allein der Weg über § 40 BauGB zur Verfügung, dies allerdings mit der zwingenden Konsequenz, dass sie die von der Festsetzung betroffene Fläche unter den Voraussetzungen des § 40 II 1 BauGB auf Verlangen des Eigentümers gegen eine Entschädigungsleistung übernehmen muss. Dieser Rechtsfolge kann sie nicht dadurch ausweichen, dass sie die (gewollte) fremdnützige Festsetzung in das Gewand einer den Eigentümer (scheinbar) weniger belastenden Maßnahme kleidet. Der Übernahmeanspruch geht als spezielle Ausformung der Enteignungsentschädigung in Fällen fremdnütziger planerischer Festsetzungen den in § 42 BauGB geregelten Entschädigungsansprüchen vor. (BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24)

Die planerischen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung in den festgesetzten Wohngebieten WR 1 und 2 stellen sich ebenfalls als rechtswidrig dar.

Mit diesen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin den Antragstellern nach ihren Angaben eine ("zusätzliche" – im Sinne einer über das in WR 1 bereits bestehende Gebäude hinausgehende -) Bebauungsmöglichkeit im Umfang von 945 qm Grundfläche und 2.400 qm Bruttogeschossfläche eingeräumt(U.a. Planbegründung S. 13). Geplant sind vier Baufenster (drei Gebäude mit jeweils einer Breite und Tiefe von 12 m und ein Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer von Tiefe 12 m, alle zweigeschossig) auf im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1 (insgesamt 9.729 m2 im Plangebiet) stehenden Grundstücken an der Lilienstraße und zwei Baufenster (jeweils mit einer Breite und Tiefe von 16 m und 3 Geschossen) auf Flächen der Antragsteller zu 2 - 4, dem ehemaligen Standort der Villa Röchling im Trillerweg. Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Miteigentümer einer Fläche von insgesamt 4.262 qm des Plangebiets; alle vier Antragsteller sind zudem Miteigentümer der Wegeparzelle von 1.144 qm.Zusammen verfügen alle Antragsteller über 15.135 qm des Plangebiets. Festgestellt werden kann insoweit, dass die Antragstellerin zu 1, der bisher rund 1 ha grundsätzlich bebaubare Grundstücke gehörten, nunmehr nur noch eine Grundfläche von 600 qm bebauen kann und insgesamt in etwa ebensoviel an Baumöglichkeiten erhält wie die drei anderen Antragsteller mit weniger als der Hälfte des Grundeigentums; insgesamt bleiben wegen der von der Antragsgegnerin mit der festgesetzten privaten Grünfläche verfolgten öffentlichen Belange für alle relativ wenige Baumöglichkeiten angesichts der Gesamtfläche ihrer bisher grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubaren Grundstücken übrig. Dass bei einer solchen (Eigentümer-) Konstellation grundsätzlich die – von der Antragsgegnerin allenfalls für die Zukunft erwogene - Prüfung vor Satzungsbeschluss naheliegen dürfte, ob eine - annähernde – Lastengleichheit durch bodenordnende Maßnahmen zu erreichen wäre, da eine "gerechte" Abwägung der privaten Belange untereinander von dem Bestreben getragen sein muss, im Rahmen des Planungsziels unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes einen Interessenausgleich mit dem Ziel einer möglichst gleichen Belastung der beteiligten privaten Rechtsträger herzustellen(BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24), braucht vorliegend indes nicht vertieft zu werden, weil die Beschränkung der Baumöglichkeiten der Antragsteller im Bebauungsplan auf die Festsetzungen in WR 1 und 2 im Maß der baulichen Nutzung unverhältnismäßig ist.

Die von der Verwaltung der Antragsgegnerin selbst erarbeitete Kompromisslösung, bei der die überbaubaren Flächen in diesen Wohngebieten unmittelbar nur einen der insgesamt 20 erhaltenswerten Bäume oder Höhlenbäume und mittelbar 2 weitere betreffen, die Baufelder an den konfliktärmsten Stellen im Planbereich liegen und so ausgerichtet sind, dass möglichst wenig Baumbestand betroffen ist und ein großer Teil der für die Fauna bedeutenden Bäume im zentralen Planbereich durch diese Bauflächen nicht berührt worden wäre, hat der Stadtrat abgelehnt, da sich die Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund der Gebäudehöhe und Baukörperlänge nicht in die in der Umgebung vorhandene Bebauung einfüge (Vorlage zur Abwägung, S. 18 f.). Die Begründung der Ablehnung des Kompromiss-Vorschlags durch den Stadtrat zeigt auf, dass jedenfalls Baukörpern bis zum Bauvolumen des Vorschlags in den entsprechenden Bereichen nicht das Artenschutzrecht entgegensteht und auch die Erhaltung schützenswerter Bäume kein geringeres Maß bei der baulichen Nutzung erfordert und dass eine „angemessene“ Bebauung ansonsten nur den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) entsprechen muss. Gerade diese letztgenannten Belange – den das Stadtbild prägenden Charakter des Plangebietes und der angrenzenden Umgebung - hat der Stadtrat aber bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR1 und 2 offensichtlich auf einer unzutreffenden Grundlage falsch bewertet, da – wie oben bereits dargelegt - eine solche villenartige Prägung der Bebauung weder im Plangebiet noch in dessen näherer Umgebung, auf die die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung abgestellt hat, - mehr – feststellbar ist. Dass „die in den letzten Jahren in unmittelbarer Nachbarschaft entstandenen Mehrfamilienhäuser, die eine deutlich größere Dimension aufweisen, … Fremdkörper in dem sonst noch weit gehend einheitlich bebauten Gebiet“ seien, wie in der Planbegründung (S. 24) ausgeführt ist, trifft nicht zu; der Gebietscharakter ist – von meist großen Grundstücken und einer deutlichen Durchgrünung abgesehen - vielmehr diffus. Dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, einer als falsch erkannten städtebaulichen Entwicklung planerisch entgegenzusteuern, steht außer Frage. Sie hat dabei aber ihren Maßnahmen eine zutreffende Analyse der tatsächlichen Ausgangssituation zugrunde zu legen; hieran fehlt es vorliegend, da die Antragsgegnerin zum einen nicht von einem diffusen, sondern von einem villenartigen Charakter der Umgebung ausgeht und zudem die Bebauung in der Narzissenstraße 4 – 6 zu Unrecht als - nicht zu berücksichtigende - „Fremdkörper“ ansieht; im Übrigen ist nicht erkennbar, welche konkrete Bebauung sie ihrem „Maßstab des städtebaulich Verträglichen“ für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR 1 und 2 zugrunde gelegt hat.

Dass sich die Größe der Baukörper, wie in der Planbegründung (S. 9) ausgeführt, an dem in der näheren Umgebung vorhandenen Bestand orientiere, ist jedenfalls hinsichtlich der für das Wohngebiet WR 1 vorgesehenen Baukörper nicht zutreffend. Eine Bebauung in diesem Wohngebiet ist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für maßgeblich gehaltenen Frage des Einfügens – bzw. des Charakters der Umgebungsbebauung – bezogen auf das Plangebiet selbst – auch - am bestehenden gegliederten Baukörper Lilienstraße 5 mit einer maximalen Breite und Tiefe von jeweils rund 17,50 m sowie an der angrenzenden mehrgeschossigen Bebauung in der Narzissenstraße 2 bis 6 zu messen. Die Mehrfamilienhäuser Narzissenstraße 4 – 6 weisen eine maximale Tiefe bzw. Breite von 16 m bzw. 17 m auf; dass es sich bei ihnen um Fremdkörper handelte, kann zum einen wegen der Ausmaße der ehemaligen Villa Schäfer (Narzissenstraße 2) und zum anderen wegen der Bebauung außerhalb des Plangebiets in der übrigen Narzissenstraße ausgeschlossen werden. Die größten Baukörperabmessungen der gegliederten ehemaligen Villa Schäfer, die nach Angaben der Antragsgegnerin aufgestockt wurde, seit 2006 die heutigen Ausmaße hat, aufgrund der Genehmigung von 2007 acht Wohnungen beinhaltet und zur Vorderseite mit zwei Normalgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss in Erscheinung tritt, belaufen sich in der Breite auf 38,91 m und in der Tiefe auf 20,18 m(Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.2.2013 – 2 C 424/11 -). Außerhalb des Plangebiets, aber z.T. sogar in der näheren Umgebung stehen, wie bei der Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 festgestellt wurde, an der Nordseite der Narzissenstraße - und damit gegenüber den Anwesen Nr. 4 und 6 – das Mehrfamilienhaus Narzissenstraße 5 (Sockelgeschoss mit Garage, zwei Regelgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss) und außerdem etwas weiter westlich ein weiteres Mehrfamilienhaus an der Gabelung Fliederstraße/ Nelkenstraße; im Übrigen fanden sich an der Nordseite der Narzissenstraße auch Mehrfamilienhäuser, die „in den Hang hinein gebaut“ sind und meist nur mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss in Erscheinung treten.(Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 -). Außerdem weist die dem WR 1 gegenüberliegende straßenständige gegliederte zweigeschossige Bebauung C-Straße eine Tiefe zwischen ca. 6 m und maximal ca. 30 m und eine straßenseitige Breite von rund 17,50 m auf.

Hiervon ausgehend bleiben die der Antragstellerin zu 1 zugestandenen Baukörper in der Lilienstraße von drei Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 12 m sowie einem Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer Tiefe von 12 m mit jeweils zwei Geschossen und einer zulässigen Höhe von nur 6 m – verbunden mit der Vorgabe „Flachdach“ oder „Pultdach“ –, wodurch „Spielräume“ für eine bauliche Verdichtung durch zusätzliche, nicht als Vollgeschosse anzurechnende Geschosse ausgeschlossen werden sollen,(Planbegründung, S. 25) in einem Ausmaß unter der Nachbarbebauung (WR 3) in der Narzissenstraße, das durch den „Bestand“ auch unter dem Aspekt abzuwehrender zu starker baulicher Verdichtung weder städtebaulich noch wegen des Stadtbildes oder in sonstiger Weise begründet ist. Sie lassen sich mit den festgesetzten höhenmäßigen Beschränkungen auch nicht durch die Bebauung in der näheren Umgebung rechtfertigen.

Was die Bebauung im Wohngebiet WR 2 anlangt, ist für die Beurteilung der Bandbreite des Gebietscharakters im Plangebiet zum einen im WR 5 neben der imposanten Villa Obenauer (Nr. 58) das benachbarte (Doppel-)Mehrfamilienhaus Trillerweg 56 mit einer Breite von 23 m und einer Tiefe von 12 m sowie zum anderen von den im WR 4 im weiteren Verlauf vorhandenen Mehrfamilienhäusern insbesondere die - unbestritten 5-geschossige - Bebauung Trillerweg 32, die bei einer Breite von 13 m eine Tiefe von 26 m aufweist, heranzuziehen. Außerdem ist jedenfalls das dem Wohngebiet WR 2 - außerhalb des Plangebiets - schräg gegenüberliegende großzügig angelegte Hotel am Triller in die Betrachtung des Charakters des gesamtes Gebietes einzubeziehen, in dem augenfällig „jeder gebaut hat, wie er wollte“.

Auch die Bebauungsmöglichkeiten der Antragsteller zu 2 – 4 im Trillerweg (WR 2) mit zwei dreigeschossigen Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 16 m bleiben hinsichtlich der Grundfläche jeweils unter denen der Gebäude Nr. 56 (unmittelbar angrenzend) und Nr. 32.

Bei der Abwägung der gegenläufigen Belange hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der grundgesetzlich geschützten Eigentümerinteressen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Vorlage für den „Maßstab“ für die festgesetzten Grundflächen im WR 1 und im WR 2 ist nach der Planbegründung (S. 24) der typische Gebietscharakter – große Baugrundstücke mit „einzelnen, freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern“ –, der durch die geringere Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewahrt werden soll. Abgesehen davon, dass sich der Gebietscharakter jedenfalls vorliegend angesichts der Gestaltungsvielfalt des Trillers nicht - allein - aus der Größe der bebaubaren Grundfläche, sondern auch aus Geschosszahl und der Höhe sowie Dachform der vorhandenen Gebäude ergibt und etwa zweigeschossige, 6 m hohe Gebäude mit Flachdach/ Pultdach dort offensichtlich nicht verbreitet sind, kann mit dem Plan ein nicht vorhandener villenartiger Gebietscharakter nicht erhalten, sondern allenfalls entwickelt werden; ob dies allerdings durch eine „Aufreihung“ - zumindest im Wesentlichen - gleichgroßer Baukörper zu erreichen ist, sei dahingestellt. Die Antragsgegnerin hat aber jedenfalls eingeräumt, dass die jetzt vorgesehene Bebauung nicht das "äußerst Mögliche" sei, was städtebaulich vertretbar wäre und auch artenschutzrechtlich zugelassen werden könnte. Die in dem als Kompromisslösung erarbeiteten Entwurf der Stadt enthaltenen Festsetzungen würden den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen deutlich überschreiten und stellten eine gegenüber dem vorliegenden Bebauungsplan solchermaßen weiter verdichtete Bebauung dar, die nur mit erheblichen Abstrichen an den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) möglich wäre. Aus diesen Gründen werde diese Entwurfsvariante nicht weiterverfolgt. (Planbegründung S. 37). Obwohl der Stadtrat also den von der Verwaltung erarbeiteten Kompromissvorschlag allein wegen der „Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund deren Gebäudehöhe und Baukörperlänge“ abgelehnt hat (Vorlage zur Abwägung, S. 19), hat er – möglicherweise vor dem Hintergrund einer unzutreffenden Bewertung der tatsächlichen Baustruktur in der Umgebung – eine gewissermaßen zwischen planerischer Festsetzung und Kompromisslösung liegende für die Antragsteller günstigere Lösung, durch die eine bei realistischer Betrachtung des Gebietscharakters dem Stadtbild gleichwohl ausreichend Rechnung tragende, größere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller gewährleistet wäre, mit nicht tragfähigen Erwägungen verworfen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern durch den Ausschluss der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und Nutzbarkeit der als private Grünfläche festgesetzten umfangreichen Grundstücksfläche im Interesse der Allgemeinheit ein sehr großes Opfer abverlangte, war sie mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der vorliegend eine Schonung des Eigentums soweit möglich fordert, gehalten, zum Ausgleich in den Bereichen (WR 1 und 2), in denen sie eine Bebauung als zulässig erachtet, dem grundgesetzlich geschützten Eigentumsrecht der Antragsteller bei der Festsetzung der Baukörper durch Ausschöpfen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bis zur Grenze des Vertretbaren Rechnung zu tragen, wobei – zutreffende - Aspekte des Stadtbildes und Gebietscharakters nur „grobe“ Missgriffe verhindern durften.

Einer angemessenen, stärkeren baulichen Verdichtung stünde auch die in der Planbegründung (S. 11 f.) dargestellte Erschließungsproblematik nicht entgegen. Zwar wird darin darauf hingewiesen, dass die verkehrliche Haupterschließung des Plangebiets im Speziellen und der Bebauung auf dem Triller insgesamt von Norden ausschließlich über den Trillerweg und eine weitere Zufahrt aus westlicher Richtung über die Stiringerstraße erfolge und insoweit bereits ein spürbarer Engpass in der verkehrlichen Erschließung bestehe, so dass zur Vermeidung einer Verschärfung der vorhandenen Erschließungsituation nur eine moderate Nachverdichtung zugelassen werden solle. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin in der Vorlage zur Abwägung (Seite 12 f.) erklärt hat, dass die Verkehrsbelastung in der Lilienstraße nicht erheblich sei, gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese Problematik etwa durch ein Verkehrsgutachten bereits aufgearbeitet und insbesondere unter Berücksichtigung des Quellverkehrs ein Konzept vorbereitet hätte, nach dem in den entsprechenden Gebieten die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken aus verkehrlichen Gründen beschränkt werden solle.

Nach allem ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Reihe der von ihr im Rahmen der Abwägung herangezogenen öffentlichen Belange bzw. Gründe und insbesondere die Belange der Eigentümer in ihrer Bedeutung verkannt hat. So hat sie nicht nur die auf der Hand liegende Unvereinbarkeit der Festsetzungen nach § 9 I Nr. 15 BauGB betreffend die private Grünfläche (Gärten) und nach § 9 I Nr. 20 BauGB – betreffend die Entwicklung eines waldartigen altholzreichen Charakters -, sondern auch die sich aus den mit der Ausweisung dieses Gebietes insgesamt verfolgten ausschließlich öffentlichen Belange ergebende, offensichtliche Aufhebung der Privatnützigkeit des Grundeigentums nicht erkannt. Zudem leidet die Abwägung der Antragsgegnerin handgreiflich daran, dass sie bekannte bzw. offenkundige abwägungsbeachtliche private Belange der Antragsteller jedenfalls – insofern vor dem Hintergrund der rechtlichen Fehleinschätzung der diesen entgegenstehenden Gründe - in ihrem Gewicht völlig unangemessen bewertet hat. Dies gilt insbesondere für die Zurückstellung der Belange einer angemessenen baulichen Nutzbarkeit zugunsten der Verfolgung von Stadtbild-Belangen auf der Grundlage einer Fehleinschätzung der Gebietsstruktur. Schon dies steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Abwägung der objektiv bestehenden gegenläufigen Belange entgegen. Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB auch erheblich, da die Mängel offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, also beachtlich gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N.) Das ist nach dem Vorstehenden der Fall. Die Mängel waren auch „von Einfluss“ auf das Ergebnis der Abwägung, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin ohne diese Mängel eine andere Entscheidung getroffen hätte, zumal sie zum Teil auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhten.

Die Abwägung des Stadtrates ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.4.2010 – 2 C 224/08 – und vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben.

Denn in der Entscheidung der Antragsgegnerin, das – wie dargelegt – von der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 I GG umfasste Interesse der Antragsteller an einer baulichen Nutzung für den größten Teil ihrer im Plangebiet liegenden Grundstücke gegenüber den mit der Planung verfolgten ausschließlich öffentlichen Belangen – insbesondere des Natur- und Artenschutzes hintanzustellen, liegt bei Zugrundelegung der objektiven Gewichtigkeit der insgesamt einander gegenüberstehenden Belange ein evident unvertretbarer Interessenausgleich. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin bedeutet nämlich im Ergebnis, dass die Antragsteller nicht nur ihre Interessen, ihre bisher nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücke zu bebauen oder sonst wirtschaftlich zu nutzen, wegen deren Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und der überlagernden Festsetzung als Fläche und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aufgeben müssen, sondern dass sie diese Flächen auch für private Zwecke nicht mehr nutzen können. Damit führt die Entscheidung zur Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums im Interesse von ausschließlich öffentlichen Belangen, wobei allerdings Schutz- und Pflegelasten sowie Verkehrssicherungspflichten weiterhin bestehen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung erklärt, dass sie, falls ihre Entscheidung Entschädigungsansprüche nach sich ziehe, bereit sei, diese zu erfüllen, und sie hat zum Ausgleich auch im Randbereich des ehemaligen Parkareals, nämlich in den Wohngebieten WR 1 und 2, vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 25.6.2009 - 2 C 478/07 - die Festsetzung von Bebauungsmöglichkeiten für die Antragsteller beschlossen. Dieser Ausgleich ist indes misslungen. Sie hat nämlich auf der Grundlage einer fehlerhaften Beurteilung des Plangebietes und seiner Umgebung eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht werdende Festsetzung des Maßes der baulichen Ausnutzbarkeit der entsprechenden Grundstücke beschlossen. Dieses Planergebnis wird auch der Bedeutung der Eigentumsgewährleistung bei den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht annähernd gerecht.

Wenn – wofür Einiges sprechen mag – die von der Antragsgegnerin für die Planung angeführten Belange nach § 1 VI Nr. 7 BauGB – Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege – und des Stadtbildes („grüne Krone“) es rechtfertigen, die von den Antragstellern angestrebte Bebauung ihrer Grundstücke, auch soweit sie an die Stichstraßen Am Triller und die „verlängerte“ Narzissenstraße angrenzen, auszuschließen, und auf diese Weise den Antragstellern hinsichtlich der angestrebten baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke ein gemessen an der den anderen Eigentümern in der Umgebung zugestandenen Bebauung hohes Opfer im Gemeinwohlinteresse abverlangt wird, hält es der Senat im Ergebnis für unvertretbar, die Bebauungsmöglichkeiten auf Flächen (WR 1 und 2), durch die die vorgenannten vertretbar als hochrangig bewerteten öffentlichen Belange nicht tangiert werden, im Interesse der Erhaltung eines – wie dargelegt – so nicht vorhandenen villenartigen Charakters der Umgebung und nicht näher konkretisierter nachbarlicher Belange auf einen Umfang zu beschränken, der hinter dem zurückbleibt, was auf Grundstücken in der Umgebung (ohne Rücksicht auf die den Antragstellern nunmehr entgegen gehaltenen Belange) realisiert wurde.

Die aufgezeigten Mängel begründen die umfassende Unwirksamkeit der angegriffenen Planung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans (WR 3 bis 5, öffentliche Grünfläche) ohne die die Grundstücke der Antragsteller betreffenden Regelungen unverändert getroffen hätte, da letztere – insbesondere die Festsetzung als private Grünfläche - gewissermaßen das „Herzstück“ des planerischen Konzeptes bilden.

Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 5.12.2011 (2 C 424/1) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller haben Erfolg.

Die gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO statthaften und am 2.12.2011 unter Einhaltung der Frist des § 47 II 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch ansonsten zulässig. Ihre Antragsbefugnis gemäß § 47 II 1 VwGO folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Rechtswirksamkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.6.2009 – 2 C 478/07 – m. w.N., stRspr.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Normenkontrollverfahren ist mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht zweifelhaft.

Die Normenkontrollanträge sind begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ an Mängeln leidet, die seine Unwirksamkeit begründen.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 13a BauGB(Aufstellungsbeschluss vom 6.10.2009, Planbegründung S. 9) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung der Antragsteller durfte der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a I BauGB aufgestellt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren in bebauter Ortslage gewährleisten wollte, kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift dient, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der Plan ist zum einen mit der (Rand-) Bebauung in den Bereichen WR 1, WR 2 und WR 4 auf eine Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich(vgl. Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 2012, § 13a BauGB, Rn. 26), also eine Nachverdichtung und zum anderen mit der Festsetzung einer Grünfläche im Innenbereich auf eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung gerichtet. Der Bebauungsplan erfüllt auch hinsichtlich der Flächen die weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens, da er - nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin - mit einer festgesetzten Grundfläche von insgesamt 5.300 qm auch unter der maximal zulässigen Grundfläche im Sinne des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 qm bleibt.

Entgegen der Annahme der Antragsteller verstößt der Plan auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB. Zwar ist das Plangebiet nach der Planbegründung(Planbegründung, S. 19) im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt, so dass der Bebauungsplan, soweit er WR- Bereiche festsetze, aus diesem Plan nicht entwickelt werden konnte. Allerdings ist die Bindung an das Entwicklungsgebot vorliegend nach § 13 a II Nr. 2 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Da die geplante – zurückhaltende - Randbebauung ausweislich der Planbegründung lediglich der Nachverdichtung dient, kann eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden.

Soweit die Antragsteller rügen, das Absehen von einer UVP sei nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 3 der Plan-UP-RL 2001/42/EG bekannt gemacht worden, ist festzustellen, dass dessen allein in Betracht zu ziehender Abs. 7, nach dem die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass Schlussfolgerungen nach Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, in § 13 a III 1 Nr. 1 BauGB die nationale Umsetzung der Richtlinie für das beschleunigte Verfahren gefunden hat. Dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin durch die ortsübliche Bekanntmachung am 7.10.2009, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB aufgestellt werden sollte, Rechnung getragen.

Auch die Rüge der Antragsteller, dass keine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 3 BauGB, die der Anstoßfunktion genügt hätte, erfolgt sei, geht fehl. Die vorgenannte ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Offenlage in der Zeit vom 15.10. bis 16.11.2009 enthielt gemäß der Vorgabe des § 13a III 1 Nr. 2 BauGB Angaben dazu, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten konnte und dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden konnten. Diese Angaben waren entsprechend §§ 13 II 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. 3 II BauGB verbunden mit dem Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, auch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war daher in einer Weise erfolgt, die geeignet war, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen waren; ihr Inhalt war daher so gewählt, dass sie diese spezifische Anstoßfunktion auslösen konnte(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 – 4 BN 48/04 –, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11). Eine individuelle Unterrichtung einzelner Betroffener, wie dies die Antragsteller in ihrem Fall für erforderlich halten, verlangt das BauGB auch für den nicht seltenen Fall nicht in der betreffenden Kommune wohnhafter Grundstückseigentümer nicht; diese sind gehalten, sich über kommunale Planungen in geeigneter Weise zu informieren, um ggf. Rechtsnachteile zu vermeiden. Daher lässt sich eine über die in § 3 II BauGB vorgesehene Möglichkeit zur Stellungnahme hinausgehende gesonderte Anhörungspflicht, wie die Antragsteller meinen, auch nicht aus einem „verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 14 GG“ oder aus § 28 SVwVfG, der ohnehin nur für den hier nicht in Rede stehenden Erlass von Verwaltungsakten gilt, oder aus „Gründen der Fairnessherleiten. Im Übrigen sind sie in der für die Bauleitplanung vorgesehenen Form auch „angehört“ worden. Denn sie haben, nachdem sie ausweislich des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.10.2009 rechtzeitig, wenn auch möglicherweise nur „rein zufällig“, durch eine amtliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 28.9.2009 erfahren hatten, dass der Stadtrat auf seiner nächsten Sitzung über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans entscheiden werde, und hierauf sowie auf die anstehende Offenlage im – sich mit dem vorgenannten Schreiben kreuzenden - Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6.10.2009 – eingegangen am 8.10.2009 - hingewiesen wurden, fristgerecht Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Soweit der am 15.12.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan nicht in jeder Hinsicht – u.a. Zahl der Vollgeschosse in WR 2 - den Inhalt des Beschlusses des Stadtrates vom 7.12.2010 wiedergab und daher an einem formellen Mangel litt, wurde dieser Mangel durch die Ausfertigung – der authentischen Planurkunde - am 15.12.2012 und die ortsübliche Bekanntmachung am 22.2.2012 geheilt.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist indes materiellrechtlich fehlerhaft.

Die Antragsteller stellen zunächst die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB zu Recht in Abrede, da wesentliche Teile der planungsrechtlichen Festsetzungen nicht vollzugsfähig sind.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Felde führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Ausweislich der Planbegründung(Planbegründung, Abschnitt 2.0, S. 9 f.) ist (Ober-)Ziel des Bebauungsplanes, für das Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Im Einzelnen sollen die städtebaulichen und umweltbezogenen Zielsetzungen

– Erhaltung der vorhandenen Bau-und Nutzungsstruktur

– Sicherung einer baukulturhistorischen Gesamtanlage

– Zulassung einer moderaten, gleichwohl substantiellen Neubebauung im Bereich der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla

– Erhaltung besonders schützenswerten Baumbestands der ehemaligen Parkanlage als prägendes Element des Orts-und Landschaftsbildes

– Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen im Bereich des ehemaligen Röchlingparks

erreicht werden. Hiervon ausgehend kann die Sinnhaftigkeit der angegriffenen Bauleitplanung zur Erreichung dieser verfolgten Ziele und damit eine Erforderlichkeit im engeren Sinne vorliegend nicht verneint werden. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin diese Ziele auch ohne Bebauungsplan auf der Grundlage des § 34 BauGB hätte erreichen können. Sie verkennen insoweit, dass nach § 34 I BauGB ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bereits dann zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, dass also wegen des Fehlens planerischer Festsetzungen der prägende Rahmen der tatsächlich vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung eine zentrale Rolle im sachlichen Anwendungbereich des § 34 I BauGB zukommt. Ohne Bauleitplanung hätte die Antragsgegnerin daher keinen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf die Entwicklung des jetzigen Plangebiets insbesondere mit Blick auf die gewünschte Beschränkung der – zuvor nach § 34 BauGB grundsätzlich gegebenen - Bebaubarkeit der antragstellerischen Grundstücke im Plangebiet und die für erforderlich gehaltenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen ausüben und einer von ihr als städtebauliche Fehlentwicklung bewerteten baulichen Nutzung der noch unbebauten Grundstücke mittels einer am Maßstab des § 34 BauGB ausgerichteten Bebauung nicht gegensteuern können.

Auch kann angesichts der offensichtlich nicht nur vorgeschobenen positiven Planziele(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, 875) (Bebauung, Naturschutz) ausgeschlossen werden, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht erforderlich wäre, weil er eine reine Negativplanung beinhalte .

Während somit die grundsätzliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung keinen Bedenken unterliegt, bestehen durchgreifende Zweifel an der Vollzugsfähigkeit und damit der Eignung wesentlicher Festsetzungen des Plans, die, da sie gewissermaßen das „Herzstück“ der Planung darstellen, zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen.

Der überwiegende Teil der planerischen Festsetzungen für den in der Planzeichnung nicht den Wohnbereichen WR 1 bis 5 und der öffentlichen Grünfläche zuzurechnenden (Rest-) Bereich ist nicht miteinander vereinbar bzw. unbestimmt und daher ungeeignet und nicht erforderlich. Für diesen Bereich setzt der Bebauungsplan zum einen gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und zum anderen gemäß § 9 I Nr. 20 BauGB eine Fläche sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest. Hinzu kommt die Festsetzung der Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten vorhandenen Bäumen gemäß § 9 I Nr. 25 b BauGB, die insbesondere die Grünfläche, aber auch Teile der Wohnbereiche betrifft. Soweit die Planbegründung (Nr. 4.2.5) davon ausgeht, dass diese Festsetzungen nach § 9 I Nrn. 15, 20 und 25 BauGB als unselbstständige Festsetzungen getroffen sind, die sich gegenseitig nicht ausschließen, ist festzustellen, dass unselbstständige Festsetzungen schon begrifflich eine selbstständige Festsetzung als Grundlage voraussetzen, eine solche aber nach Planbegründung für die größte Fläche des Plangebiets nicht besteht. Da als selbstständige Festsetzung vorliegend nur die Grünflächen-Festsetzung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Überblick, S. 243) in Frage kommt, könnte der Bebauungsplan aber entsprechend ausgelegt werden.

Obwohl Festsetzungen von „Grünflächen“ von unselbstständigen Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB überlagert werden können(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 9 Rn. 278) und Flächen nach der 1. Alt. dieser Vorschrift auch für in privatem Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden dürfen(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233), bestehen vorliegend durchgreifende Zulässigkeitsbedenken, weil die privaten Grünflächen als Gärten festgesetzt sind. Ein Garten ist nach Duden ein begrenztes Stück Land [am, um ein Haus] zur Anpflanzung von Gemüse, Obst, Blumen o. Ä. , nach Wikipedia etwa ein abgegrenztes Stück Land, in dem Pflanzen unter mehr oder minder intensiver Pflege mit Hilfe von Gartengeräten angebaut werden. Hierzu zählt im Ergebnis etwa auch ein botanischer Garten, der eine - oft nach Herkunft der Pflanzen-Arten geordnete - Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und krautigen Pflanzen darstellt und, wenn er auf Bäume und Sträucher beschränkt ist, Arboretum genannt wird. Vorliegend drängt sich, jedenfalls soweit die privaten Gärten an künftige oder bestehende Bebauung angrenzen, die Annahme von Hausgärten auf. Während nach einer Auffassung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Rn. 60.1) Hausgärten keine Grünflächen im Sinne von § 9 I Nr. 15 BauGB darstellen sollen, da es sich hierbei planungsrechtlich um “nicht überbaubare Grundstücksflächen" im Sinne des § 23 BauNVO handele, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 4 CN 4.00 –,) die Festsetzung privater Grünflächen nach § 9 I Nr. 15 BauGB auch mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ verbunden werden(Vgl.BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92-, Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 92). Diese Zweckbestimmung setze nicht voraus, dass auf dem Gartengrundstück ein Haus stehe oder dass die Gartennutzung einem bestimmten Gebäude in der Nachbarschaft funktional zugeordnet werden könne. Sie bezeichne lediglich eine Nutzungsart und bestimme, dass das Grundstück (nur) wie ein Hausgarten genutzt werden dürfe. Unabhängig davon, ob nun Hausgärten oder sonstige Gärten festgesetzt werden sollten, setzt die Garteneigenschaft in jedem Fall aber schon begrifflich voraus, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte seine Gestaltung und Nutzung im Rahmen des Üblichen im Wesentlichen selbst bestimmen kann. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Der Nutzbarkeit der festgesetzten privaten Gärten stehen die flächen- und maßnahmenbezogene Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 1. und 2. Alt. BauGB entgegen. Für die die festgesetzte Grün- bzw. Gartenfläche überlagernde Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (1. Alt.) ist als Maßnahme (2. Alt.) u.a. die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten - und öffentlichen - Grünflächen festgesetzt. Dabei schränken die vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen, die sich begrifflich nur auf den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen „waldartigen altholzreichen“ Bestand beziehen, wie er sich aus Nummer 4.2.5 der Planbegründung ergibt, eine Gartennutzung zwar insofern ein, als sie weder die Waldartigkeit noch den Altholzreichtum der Fläche beseitigen darf, lassen sie aber ansonsten zu. Anders verhält es sich indes mit der vom Bebauungsplan geforderten - das Erhaltungsgebot überlagernden - Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten Grünflächen, die nach den textlichen Festsetzungen des Plans ebenfalls „auf der Fläche auszuführen“ ist. Diese Festsetzung zielt nach ihrem eindeutigen Wortlaut somit darauf ab, die gesamte Grünfläche, deren Strukturen nach der Planbegründung „von offenen, regelmäßig gemähten Rasenflächen über einen geschlossenen Baumbestand mit unterschiedlicher Strauch- und Krautschicht bis hin zu waldähnlichen Partien mit altem Baumbestand und aus Naturverjüngung hervorgegangener zweiter Baum- und Strauchschicht“ reichen, letztendlich in einen altholzreichen waldartigen Zustand zu verwandeln, wobei ausgehend von der in § 2 SWaldG enthaltenen Definition des Waldes als jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestückte Grundfläche vorliegend unter „Waldartigkeit “ eine – allgemein – mit Bäumen und Sträuchern ausgestattete Grundfläche zu verstehen sein dürfte. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass man von dem früheren Totholz-Konzept völlig abgerückt sei, sich die Erhaltungs- und Pflegeverpflichtungen auf die als erhaltenswert gekennzeichneten Bäume beschränkten, die insoweit Gegenstand einer eigenen Festsetzung seien, und ansonsten die Nutzung als Garten zulässig sei. Abgesehen davon, dass bei diesem Verständnis der fraglichen Maßnahme sich die Bedeutung der Festsetzung in der inhaltlichen Wiederholung der gemäß § 9 I Nr. 25b BauGB festgesetzten Maßnahme – Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten Bäume und Ersatzpflanzung bei Verlust – erschöpfte und somit nicht erforderlich wäre, wird diese Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Planbegründung widerlegt. Zum einen soll danach (S. 15) „mit Hilfe des Bebauungsplans … erreicht werden, dass eine zentrale Fläche des ehemaligen Röchlingparks in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten und gesichert wird“, der „Trittstein“ im Biotopverbundsystem dauerhaft erhalten bleibt. Zum anderen dienen nach der Planbegründung entsprechend der Begründung im artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag(Landschafts Architekt Glaser, Artenschutzrechtlicher Planungsbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 114.07.00 “ Triller-Ehem. Röchlingpark"“ vom 1.10.2009, geändert 2.11.2010) diese Festsetzungen dem Ziel, einen altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestand im verbleibenden Teil der ehemaligen Parkanlage zu entwickeln zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten nach § 44 BNatSchG und zur Vermeidung von Schäden nach § 19 BNatSchG (Nr. 4.2.6, S. 27), und zwar als Lebensraum für seltene Tiere (Nr. 4.1, S. 21). Dabei ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin entgegen den „Empfehlungen für Festsetzungen im Bebauungsplan und sonstige Schutz-, Pflege-und Entwicklungsmaßnahmen“ (Planungsbeitrag S. 36) auf die dort empfohlene einschränkende Konkretisierung der festgesetzten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen „… durch gärtnerische und forstliche Maßnahmen langfristig Nachfolgebäume für die als zu erhalten festgesetzten Bäume zu entwickeln und zu pflegen“ verzichtet hat. Angesichts des Ziels der umfassenden Entwicklung eines altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestandes zur Schaffung eines möglichst störungsfreien Lebensraums für seltene Tiere ist nicht erkennbar, dass für eine diese Bezeichnung rechtfertigende Nutzbarkeit als Garten noch Raum wäre, zumal durch den damit verbundenen Aufenthalt von Menschen im Bereich der privaten Grünfläche das geplant zunehmende Altholz allenfalls schwer lösbare Verkehrssicherungs- und Haftungsprobleme mit sich brächte. Die Festsetzungen „private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Gärten“ nach § 9 I Nr. 15 BauGB und die für die gesamte Fläche festgesetzten Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB, die im Übrigen hinsichtlich der zur Erreichung des erstrebten Erhaltungs- und Entwicklungszustandes einzusetzenden Mittel auch eine hinreichende Bestimmtheit vermissen lassen, sind unvereinbar und daher unzulässig.

Darüber hinaus sind die auf die vorgenannten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen gerichteten Festsetzungen auch wegen mangelnder Sicherung ihrer Vollzugsfähigkeit nicht erforderlich(BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164 = BRS 64 Nr. 36). Die Antragsteller, die zwar zu Pflegemaßnahmen auf der Grundlage ihres Konzepts Ch. zur Erhaltung der „grünen Krone“ bereit gewesen wären, rügen ausdrücklich die fehlende Vollzugsfähigkeit der aus ihrer Sicht unsinnigen Festsetzungen, sind also selbst offensichtlich zu deren freiwilligen Umsetzung nicht bereit. Da für Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB eine dem Pflanzgebot des § 178 BauGB für Festsetzungen nach § 9 I Nr. 25 BauGB oder dem Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB vergleichbare Ermächtigung der Gemeinde fehlt, ist die Antragsgegnerin auch nicht berechtigt, entsprechende Maßnahmen durch ein Gebot durchzusetzen.(Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104)

Was die weiter festgesetzte – einer Gartennutzung nicht entgegenstehende – auf die Anbringung von 15 Fledermauskästen gerichtete Maßnahme nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB anlangt, ist diese nicht nur wegen ungesicherter Umsetzung, sondern auch wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig. Es fehlt jegliche Angabe zu den Standorten dieser Kästen und den Adressaten der Festsetzung im Bebauungsplan. Eine solche Festlegung ist auch nicht entbehrlich, da die Grünfläche nicht insgesamt im gemeinsamen Eigentum aller vier Antragsteller steht, sondern die Eigentumsverhältnisse vielmehr von Alleineigentum (im Falle der Antragstellerin zu 1 im westlichen Bereich) über Miteigentum der Antragsteller zu 2. bis 4. bis hin zu Miteigentum aller vier Antragsteller (Wegeparzelle) reichen. Dass sämtliche 15 Kästen auf der allen gemeinsamen Wegeparzelle angebracht werden sollen, ist durch Nr. 5 des textlichen Teils des Plans ausgeschlossen, wonach die festgesetzten Maßnahmen „auf der Fläche“auszuführen sind.

Dagegen bestehen gegen die von den Antragstellern gerügten Grenzziehungen „zwischen der Bebaubarkeit und der Grünfläche einfach mit dem Lineal“ keine rechtlichen Bedenken. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich(Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4.7.1990 – 4B 103/90 –, BRS 50 Nummer 83), wonach eine Grenzziehung allein nach geographisch-mathematischen Maßstäben zwar unzulässig wäre, da es insofern in erster Linie auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung ankomme und die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich folglich nicht geradlinig verlaufen müsse, sondern grundsätzlich auch vor- und zurückspringen dürfe, spricht vorliegend nichts dagegen, die an der Lage von zu erhaltenden Bäumen orientierte Grenzziehung zwischen Wohnbereichen und Grünflächen geradlinig vorzunehmen. Dass eine solche Grenzziehung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, ist nicht nachvollziehbar.

Verstößt danach die von der Antragsgegnerin gewählte Überlagerung der Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB mit der Konkretisierung „Gärten“ mit Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB gegen § 1 III BauGB und betrifft dieser rechtliche Fehler ein gemessen an der mit der Planung verfolgten Zielsetzung der Erhaltung und Sicherung dieser Fläche in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt zentrales Element der Planung, so resultiert bereits hieraus die umfassende Unwirksamkeit des umstrittene Bebauungsplans. Hinzu kommt, dass die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschuss am 7.12.2010, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 III 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange entspricht.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 VII BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht(Vgl. in diesem Zusammenhang u. a. BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan ebenfalls nicht stand.

Die Antragsteller sehen zu Recht ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer angemessenen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB).

Dass der Satzungsbeschluss überhaupt auf einer Abwägung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beruht, kann indes nicht ernsthaft bestritten werden. Zwar rügen die Antragsteller insoweit, dass die Stadtratsmitglieder über den Abstimmungsgegenstand nicht unterrichtet gewesen seien, ihnen insbesondere keine Abwägungsmaterialien vorgelegen hätten. Diese Rüge geht jedoch offensichtlich fehl. Aus den Aufstellungsunterlagen geht nämlich hervor, dass den Stadtratsmitgliedern die Verwaltungsvorlage VWT /1380/10 vom 7.11.2010 bei Beschlussfassung vorlag, die als Anlagen die Planbegründung (Anlage 0), die Verkleinerung des Bebauungsplans - ohne Maßstab - (Anlage 1), den artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag (Anlage 2), den Bestandsplan Baumbestand und Liste der zu erhaltenden Bäume (Anlage 3), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange (Anlage 4), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Dezernate und Stadtämter (Anlage 5), die Auflistung und Bewertung der eingegangenen Anregungen von BürgerInnen (Anlage 6), den Entwurf Kompromisslösung der Landeshauptstadt, Stand 1.7.2010, (Anlage 7 - 1) sowie das Konzept Ch., Stand 27.7. 2010 , (Anlage 7 - 2) enthielt. Danach waren die Ratsmitglieder umfassend über den zu entscheidenden Sachverhalt – einschließlich der Kompromisslösung – unterrichtet. Dass der Stadtrat gleichwohl keine Abwägung der gegenläufigen Belange vorgenommen hätte, wie die Antragsteller meinen, wird durch die Annahme des in der Anlage zu der Verwaltungsvorlage enthaltenen Entwurfs der Abwägungsgründe durch den Beschluss des Stadtrats vom 7.12.2010 widerlegt.

Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung insgesamt zwar sowohl einschlägige öffentliche als auch private Belange ins Auge gefasst, nämlich die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 VI 2 Nr. 1 BauGB), die Eigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise (§ 1 VI 2 Nr. 2 BauGB), die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile einschließlich der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 VI 2 Nr. 4 BauGB), die Belange des Denkmalschutzes, erhaltenswerter Ortsteile (§ 1 VI 2 Nr. 5 BauGB), die Belange des Umweltschutzes (§ 1 VI 2 Nr. 7 BauGB) sowie die Belange des Bodenschutzes nach § 1a II 1 BauGB und des Eigentumsschutzes. Allerdings hat sie in ihre Abwägungsentscheidung eingestellte Belange teilweise unzutreffend bewertet.

Zur Erhaltung und Entwicklung der bebauten Ortslage hat die Antragsgegnerin ausgeführt,(Planbegründung, S. 32 f.) innenstadtnahe Wohnquartiere wie das reine Wohnquartier Triller mit seiner exponierten Lage oberhalb des Stadtzentrums seien für die Weiterentwicklung und Funktionsfähigkeit der Stadt von erheblicher Bedeutung. Im Zusammenhang hiermit sei stets auch die Baustruktur zu sehen, die sich in dem vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfassten Gebiet „durch eine villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauung“, zum überwiegenden Teil auf großen Grundstücken auszeichne. „Genau“ diese Merkmale sollten durch den Plan erhalten werden. Gegen die damit der Planung zugrunde gelegte Baustruktur, die letztlich Stadtbild-Belange betrifft, haben die Antragsteller im Ergebnis zutreffend eine Prägung der angrenzenden Gebiete durch villenartige Bebauung („.. keine „Villen“, sondern nur hässliche mehrstöckige Gebäude …) in Abrede gestellt. Das Plangebiet, auf das die Antragsgegnerin insoweit abgestellt hat, weist ausweislich der in den vorliegenden Gerichtsakten enthaltenen Fotos sowie der vom Senat bei der im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren - 2 C 478/07 - (betreffend den für unwirksam erklärten Vorgänger-Bebauungsplan) durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse zwar auch „villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauungen“ auf, womit ausgehend von der Planbegründung zur Grundflächengröße (S. 24) wohl „einzelne freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser“ gemeint sein dürften. Im Plangebiet finden sich darüber hinaus aber zudem etliche Mehrfamilienhäuser, und zwar nicht nur in der Narzissenstraße 2 (ehemalige Villa Schäfer, jetzt 8 Wohneinheiten), 4 und 6, sondern auch im Trillerweg in den Wohngebieten WR 4 (jedenfalls das Doppelhaus Nr. 56) und WR 5 (mit dem größten Baukörper: Nr. 32) sowie „Reihenhausbebauung“ in Form einer Terrassenhausbebauung in der Straße Am Triller (Nr. 2 -6) und im Trillerweg (Nr. 60 – 66) (Vgl. Gerichtsakte, Bl. 102, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.2.2012, Anlage (unteres Foto)). Die zweifellos durchgrünte Baustruktur im Plangebiet insgesamt lässt sich daher angesichts ihres diffusen Charakters zutreffend nur als „Struktur der Zufälligkeit und Beliebigkeit“ beschreiben. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat seiner Abwägungsentscheidung somit eine unzutreffende Bebauungsstruktur zugrunde gelegt.

Nach der Planbegründung wird das Plangebiet zudem weiterhin durch die private Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla geprägt, die mit ihrem dichten hohen Baumbestand mehr noch als für das Plangebiet Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild der Gesamtstadt („grüne Krone“) habe. Der Plan trage der Erhaltung dieses stadtbildprägenden Baumbestands des Parks Rechnung, soweit dieses Ziel in Einklang mit dem Ziel der Zulassung einer maßvollen, gleichwohl substantiellen Bebauung zu bringen sei. Eine Bebauung östlich der Jakobstreppe und auch im Bereich Am Triller müsse unterbleiben, da sonst "gerade der alte Baumbestand verloren“ ginge, der von der Stadtmitte aus sichtbar das Stadtbild präge. Soweit die Antragsteller dem entgegen getreten sind, kann dahinstehen, inwieweit ihr auch diese Bereiche einschließendes Bebauungskonzept, auf dessen Realisierung sie keinen Anspruch haben, zum Verlust von geschützten Bäumen und zu einer Beeinträchtigung der „grünen Krone“ führen würde, da es vorliegend nur darauf ankommt, ob die Annahme der Antragsgegnerin, dass Bebauung in den fraglichen Bereichen grundsätzlich zu der befürchteten Beeinträchtigung führt, vertretbar ist. Davon, dass die „grüne Krone“ bei einer – ohne Verlust erhaltungswürdiger Bäume nicht möglichen - Bebauung dieser Flächen – je nach Größe und konkreter Situierung der Bebauung sowie in Abhängigkeit von der Jahreszeit (Laub) mehr oder weniger - beeinträchtigt würde, ist jedoch entgegen der Meinung der Antragsteller auszugehen. Dafür sprechen mit Gewicht die von der Antragsgegnerin, die bereits im Verfahren 2 C 284/09 zur Analyse der Sichtbeziehungen anhand der Topographischen Karte Geländeschnitte und Sichtachsen erstellt und durch Fotos in der Realität überprüft hatte, mit Schriftsatz vom 21.2.2013 vorgelegten Fotos aus dem Jahr 2005 und vom Februar 2012 bzw. Februar 2013, die die Sicht von unterschiedlichen Standorten in der Stadt auf diese umstrittenen Bereiche zeigen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch das Risiko eines Verlustes von erhaltungswürdigen Bäumen durch typische Folgewirkungen einer Bebauung (etwa absehbare mangelnde Belichtung und Besonnung durch zunehmenden Baumwuchs) oder typische Begleiterscheinungen, sofern diese nicht durch einer späteren Baugenehmigung beizufügende Auflagen verhindert werden können, in ihre Erwägungen einstellen darf, wozu befürchtetes rechtswidriges Verhalten der Eigentümer (vermutete Verstöße gegen Auflagen) allerdings nicht zählt.

Die Antragsgegnerin hat ferner Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Artenschutzes in ihre Abwägung eingestellt, die auf die bestehende Grünfläche im Sinne einer „Restfunktionalität“, die erhaltungswürdigen kartierten alten Bäume und den Schutz der geschützten Tiere in diesem Bereich gerichtet sind. Insoweit hat sie berücksichtigt, dass sich unter den 37 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten im Plangebiet auch fünf nach Anhang I der Bundesartenschutzverordnung geschützte Arten befinden und zudem vier Fledermausarten nachgewiesen wurden, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und daher auch als streng geschützte Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes klassifiziert sind. Gestützt auf ihren artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag i.d.F. vom 2.11.2010 hat sie dann dargelegt, dass bei Vollzug des Bebauungsplans aufgrund der Lage der Baufenster, der Festsetzung einer Grünfläche und von Erhaltungsgeboten für Einzelbäume, der Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie bei Erlass bestimmter Auflagen im Baugenehmigungsverfahren ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vermieden werden könne. Dass der Vollzug des Bebauungsplans – ungeachtet der festgestellten mangelnden Bestimmtheit und Vereinbarkeit von Festsetzungen – keinen artenschutzrechtlichen Bedenken unterliegt, ist offensichtlich.

Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Artenschutzes (§ 1 VI Nr. 7 BauGB) eine Bebauung in den Bereichen östlich der Jakobstreppe und im Bereich Am Triller unabhängig von deren artenschutzrechtlicher Zulässigkeit nach § 44 BNatSchG zur Sicherung artenschutzrechtlicher Belange und Vermeidung von Beeinträchtigungen der geschützten Vögel und Fledermäuse nicht zulassen wollte. Zwar lässt sich dies weder der Planbegründung noch der angenommenen Vorlage zur Abwägung eindeutig entnehmen, zumal angesichts der vorgenannten Ausführungen der Antragsgegnerin zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artenschutzrecht und ihrer Stellungnahme in der Vorlage zur Abwägung (S. 35), wonach sie für den Fall einer Umsetzung des - allerdings großvolumige Baukörper vorsehenden - Bebauungskonzeptes der Antragsteller in den Bereichen Am Triller und östlich der Jakobstreppe eine Zerstörung von tatsächlichen und potentiellen Höhlenbäumen als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten streng geschützter Arten und damit einen Verstoß gegen das BNatSchG befürchtet. Ausgehend von der aktenkundigen Tatsache, dass die Antragsgegnerin sich bereits seit 2001 - dokumentiert durch den Beschluss des Stadtrates vom 4.12.2001 zur Aufstellung eines Bebauungsplans – um die Freihaltung des Bereichs des ehemaligen Parks von Bebauung und die Erhaltung der Bäume in vielfacher Weise bemüht hat, spricht schon viel dafür, dass ihre Entscheidung auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht auf einem besonderen Engagement für die Belange der Natur an dieser Stelle, insbesondere die geschützten Vögel und Fledermäuse, und nicht auf der Annahme eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes, hergeleitet aus dem Planungsbeitrag, beruht, zumal sie diesem im Rahmen ihrer Planung nicht immer umfänglich gefolgt ist (vgl. etwa Ergänzung der empfohlenen Festsetzung nach § 9 I Nr. 15 BauGB um die Zweckbestimmung „Gärten“). Dass ein artenschutzrechtliches Verbot für die Entscheidung der Antragsgegnerin tatsächlich nicht ausschlaggebend war, lässt sich nach Überzeugung des Senats aber jedenfalls aus ihren Ausführungen in der Abwägung herleiten, dass sie Baurechte nicht nur mit Blick auf den Natur- und Artenschutz ausschließe, sondern vielmehr ihre Entscheidung auf einer Gesamtschau der gegen eine intensivere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte beruhe und sich an ihr auch dann nichts änderte, wenn einzelne gegen eine dichtere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte entfielen; dies gelte insbesondere für die artenschutzrechtlichen Erwägungen zur Bedeutung des Gebiets für den Erhalt des Grünspechts, denn auch ohne diese Bedeutung würde eine dichtere Bebauung nicht zugelassen. Mit diesen Ausführungen zieht die Antragsgegnerin zumindest in Erwägung, dass der fraglichen Bebauung nach dem Konzept der Antragsteller kein artenschutzrechtliches Verbot entgegensteht. Im Übrigen unterliegt vor dem Hintergrund, dass ein Vergleich des artenschutzrechtlichen Planungsbeitrags vom 1.10.2009 und desjenigen in der Fassung vom 2.11.2010 ein Ansteigen der für den Artenschutz wichtigen Höhlenbäume um 4 Höhlenbäume, nämlich von 13 (von insgesamt 16 erfassten Höhlenbäumen im Plangebiet) im Bereich der festgesetzten Grünfläche auf 17 Bäume (von insgesamt 20), innerhalb eines Jahres aufzeigt und der aktuelle Planungsbeitrag für eine Bebauung entlang der Straße Am Triller und in Verlängerung der Narzissenstraße einen Verlust von 5 Höhlenbäumen ermittelt hat, sich somit bezogen auf diesen Jahreszeitraum die Zahl möglicher Brutstätten für den Grünspecht, der unstreitig ohnehin – ebenso wie die vorkommenden Fledermausarten, für die keine Wochenstuben im Plangebiet nachgewiesen sind – innerhalb eines bestimmten Brut- bzw. Ruhereviers die Brutstandorte bzw. die Ruhestätten wechselt, im Ergebnis um lediglich einen Höhlenbaum reduzierte, u.a. die Richtigkeit der in diesem Planungsbeitrag enthaltenen – ohne Auseinandersetzung mit der zahlenmäßigen Entwicklung erfolgten – Bewertung einer Bebauung in den vorgenannten Bereichen (S. 30) dahingehend, dass sogar „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ der „Verlust des gesamten Brutreviers“ zu befürchten sei, erheblichen Zweifeln.

Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Entscheidungsprärogative(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 – 9 A 8/10 -, BVerwGE 139, 150) das ehemalige Parkareal unter natur- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besonders hochwertig in die Abwägung eingestellt hat. Diese Hochwertigkeit hat die Antragsgegnerin in der Abwägung(Planbegründung S. 18) damit hinreichend begründet, dass neben dem Wert und den Qualitäten, die der alte Baumbestand durch seine stadtbildprägende Wirkung entfalte, die besondere Erhaltungswürdigkeit darin begründet liege, dass sich hier eine Vielzahl von tatsächlichen und potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten befänden, die als Lebensraum für die besonders geschützten Arten von essentieller Bedeutung seien.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat schließlich auch die sich aus dem grundgesetzlich geschützten Eigentum ergebenden Interessen der Antragsteller an einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke in seine Abwägung eingestellt, sie jedoch fehlerhaft gewichtet und abgewogen.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat die Antragsteller fälschlicherweise als Erbengemeinschaft angesehen und dies zu einer fehlerhaften Abwägung geführt hat. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus den Aufstellungsunterlagen (vgl. Lageplan mit Eigentümerangaben), dass ihr die Eigentumsverhältnisse der Antragsteller bekannt waren. Dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Kritik an dem Ch.- Konzept von einer Erbengemeinschaft gesprochen hat, hat sie nachvollziehbar als "Kurzbezeichnung“ für die bisher stets gemeinsam agierenden Antragsteller erklärt.

Ferner gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Rüge der Antragsteller, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin trotz der Feststellung des Senats im Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, dass sämtliche im Plangebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller ohne die Bauleitplanung nach – Maßgabe des - § 34 BauGB grundsätzlich bebaubar seien, seiner Planungsentscheidung entgegen der Planbegründung seine frühere – gegenteilige - Meinung zugrunde gelegt hat.

Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Planbegründung (S. 42) auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan eine deutliche „Herabzonung“ der baulichen Ausnutzbarkeit im Vergleich zu einer baulichen Ausnutzbarkeit ohne diesen Bebauungsplan darstelle, sich der teilweise Entzug der Baurechte für die Betroffenen wie eine Teil-Enteignung auswirken könne und der Verlust dieser bestehenden Nutzungsmöglichkeit von besonderem verfassungsrechtlichen Gewicht sei, er daher nur durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt werden könne. Die Antragsgegnerin hat ferner berücksichtigt, dass für eine Reihe von Grundstücken der Antragsteller bereits Erschließungsbeiträge vereinnahmt worden seien und insofern möglicherweise ein Vertrauen in die künftige Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke erzeugt worden sei. Insoweit hat die Antragsgegnerin in Aussicht gestellt, auf entsprechenden Antrag über die Rückzahlung von Erschließungsbeiträgen zu entscheiden, soweit sich die Grundlagen für die Erhebung in rechtserheblicher Weise änderten. Der angenommenen Vorlage zur Abwägung (S. 4 ) ist zudem zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin über das – legitime - Interesse der Antragsteller an einer möglichst hohen wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit ihres Grundeigentums im Klaren war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin der Bedeutung des (Grund-) Eigentums der Antragsteller in ihrer Planung insgesamt nicht hinreichend Rechnung getragen.

Da Bebauungspläne gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, muss der Satzungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesen gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand.28(BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6) Das in § 1 VII BauGB festgelegte Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.(BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988  - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174)Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 I und II GG sind zu beachten, der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit ist gleichermaßen Rechnung zu tragen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.(BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1)

Hiervon ausgehend ist die planerische Festsetzung als „private“ Grünfläche schon angesichts der in diesem Bereich mit dem Bebauungsplan unter Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller verfolgten insgesamt fremdnützigen Zielsetzungen unzulässig. Diese Festsetzungen bedeuten zunächst den Verlust der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und damit der wirtschaftlichen Nutzbarkeit für den größten Teil der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke. Zwar darf die Gemeinde grundsätzlich durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben; die privaten Eigentümerinteressen müssen allerdings in der nach § 1 VII BauGB gebotenen Abwägung als wichtige Belange berücksichtigt werden. Auch gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem - selbst - die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen(BVerwG, Urteil vom  12. 12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen(BVerwG, Urteil vom 16. 4. 1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746). Die Antragsgegnerin hat vorliegend nicht nur die Bebaubarkeit der Grundstücke aufgehoben, sondern im Ergebnis jegliche Privatnützigkeit. Denn wegen der im öffentlichen Interesse ergangenen (insbesondere den Naturschutz betreffenden) Festsetzungen können die Eigentümer die betroffenen Grundstücke überhaupt nicht mehr – auch nicht gartengemäß – nutzen und zwar bis in die an die Wohngebiete WR 1 und 2 angrenzenden Bereiche hinein, die artenschutzrechtlich weniger („noch“) relevant sind (Planungsbeitrag der Antragsgegnerin, Abb. 8, S. 34). Trotzdem sollen die Antragsteller weiter die Lasten und Verkehrssicherungspflichten für die Grundstücke tragen und sind sie zudem verpflichtet worden, Naturschutzmaßnahmen auszuführen.

Mit diesen angegriffenen Festsetzungen hat die Antragsgegnerinöffentlichen Belangen Vorrang vor den Eigentümerinteressen, die sie nach allem nur formal „besonders hoch“ gewichtet(BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 – 4 CN 6/99 -, BRS 63 Nr. 1) hat (Planbegründung S. 37), eingeräumt. Sie hat bei der Beschlussfassung darauf abgestellt, dass das Parkareal – mit seinem geschützten Baumbestand - weite Teile des Stadtbildes von C-Stadt aufgrund seiner exponierten Lage präge und einen „einzigartigen und unersetzlichen Teil der Landschaftsbildkulisse“ darstelle. Zudem hat sie den umweltschutzbezogenen Belangen unter Berücksichtigung der in Art. 20a GG verankerten Staatszielbestimmung „Umweltschutz“ einen „herausragenden Stellenwert“ beigemessen und die Erhaltung der „ökologischen Funktionen“ der im Zentrum des Plangebiets gelegenen Parkanlage bewahren wollen. Sie hat insofern dem Gebiet eine besondere Bedeutung für das Klima und die Lufthygiene beigemessen, da ihm infolge seines dichten Baum- und Strauchbestandes eine maßgebliche Bedeutung, vor allem für das städtische Kleinklima nicht abzusprechen sei und die Erhaltung von – auch kleinräumigen – Grünflächen innerhalb des Siedlungskörpers der Milderung klimatischer Extremsituationen Rechnung trage (Planbegründung, S.13 f.). Insbesondere hat sie den Natur- und Artenschutz, nämlich das öffentliche Interesse an der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters dieser – privaten – Flächen zum Schutz und zur Vorsorge für geschützte Vögel und Fledermäuse hoch gewichtet und auch die dauerhafte Erhaltung eines „Trittsteins im Biotopverbundsystem" (Planbegründung, S. 14) sichern wollen. Es handelt sich daher vorliegend bei der Ausweisung einer „privaten“ Grünfläche in Wirklichkeit um eine fremdnützige, die Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller aufhebende Festsetzung, die unzulässig ist. Es ist der Gemeinde von Gesetzes wegen verwehrt, die Wirkung einer solchen Festsetzung durch eigentumsbeschränkende Maßnahmen zu erreichen. Dafür steht allein der Weg über § 40 BauGB zur Verfügung, dies allerdings mit der zwingenden Konsequenz, dass sie die von der Festsetzung betroffene Fläche unter den Voraussetzungen des § 40 II 1 BauGB auf Verlangen des Eigentümers gegen eine Entschädigungsleistung übernehmen muss. Dieser Rechtsfolge kann sie nicht dadurch ausweichen, dass sie die (gewollte) fremdnützige Festsetzung in das Gewand einer den Eigentümer (scheinbar) weniger belastenden Maßnahme kleidet. Der Übernahmeanspruch geht als spezielle Ausformung der Enteignungsentschädigung in Fällen fremdnütziger planerischer Festsetzungen den in § 42 BauGB geregelten Entschädigungsansprüchen vor. (BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24)

Die planerischen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung in den festgesetzten Wohngebieten WR 1 und 2 stellen sich ebenfalls als rechtswidrig dar.

Mit diesen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin den Antragstellern nach ihren Angaben eine ("zusätzliche" – im Sinne einer über das in WR 1 bereits bestehende Gebäude hinausgehende -) Bebauungsmöglichkeit im Umfang von 945 qm Grundfläche und 2.400 qm Bruttogeschossfläche eingeräumt(U.a. Planbegründung S. 13). Geplant sind vier Baufenster (drei Gebäude mit jeweils einer Breite und Tiefe von 12 m und ein Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer von Tiefe 12 m, alle zweigeschossig) auf im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1 (insgesamt 9.729 m2 im Plangebiet) stehenden Grundstücken an der Lilienstraße und zwei Baufenster (jeweils mit einer Breite und Tiefe von 16 m und 3 Geschossen) auf Flächen der Antragsteller zu 2 - 4, dem ehemaligen Standort der Villa Röchling im Trillerweg. Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Miteigentümer einer Fläche von insgesamt 4.262 qm des Plangebiets; alle vier Antragsteller sind zudem Miteigentümer der Wegeparzelle von 1.144 qm.Zusammen verfügen alle Antragsteller über 15.135 qm des Plangebiets. Festgestellt werden kann insoweit, dass die Antragstellerin zu 1, der bisher rund 1 ha grundsätzlich bebaubare Grundstücke gehörten, nunmehr nur noch eine Grundfläche von 600 qm bebauen kann und insgesamt in etwa ebensoviel an Baumöglichkeiten erhält wie die drei anderen Antragsteller mit weniger als der Hälfte des Grundeigentums; insgesamt bleiben wegen der von der Antragsgegnerin mit der festgesetzten privaten Grünfläche verfolgten öffentlichen Belange für alle relativ wenige Baumöglichkeiten angesichts der Gesamtfläche ihrer bisher grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubaren Grundstücken übrig. Dass bei einer solchen (Eigentümer-) Konstellation grundsätzlich die – von der Antragsgegnerin allenfalls für die Zukunft erwogene - Prüfung vor Satzungsbeschluss naheliegen dürfte, ob eine - annähernde – Lastengleichheit durch bodenordnende Maßnahmen zu erreichen wäre, da eine "gerechte" Abwägung der privaten Belange untereinander von dem Bestreben getragen sein muss, im Rahmen des Planungsziels unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes einen Interessenausgleich mit dem Ziel einer möglichst gleichen Belastung der beteiligten privaten Rechtsträger herzustellen(BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24), braucht vorliegend indes nicht vertieft zu werden, weil die Beschränkung der Baumöglichkeiten der Antragsteller im Bebauungsplan auf die Festsetzungen in WR 1 und 2 im Maß der baulichen Nutzung unverhältnismäßig ist.

Die von der Verwaltung der Antragsgegnerin selbst erarbeitete Kompromisslösung, bei der die überbaubaren Flächen in diesen Wohngebieten unmittelbar nur einen der insgesamt 20 erhaltenswerten Bäume oder Höhlenbäume und mittelbar 2 weitere betreffen, die Baufelder an den konfliktärmsten Stellen im Planbereich liegen und so ausgerichtet sind, dass möglichst wenig Baumbestand betroffen ist und ein großer Teil der für die Fauna bedeutenden Bäume im zentralen Planbereich durch diese Bauflächen nicht berührt worden wäre, hat der Stadtrat abgelehnt, da sich die Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund der Gebäudehöhe und Baukörperlänge nicht in die in der Umgebung vorhandene Bebauung einfüge (Vorlage zur Abwägung, S. 18 f.). Die Begründung der Ablehnung des Kompromiss-Vorschlags durch den Stadtrat zeigt auf, dass jedenfalls Baukörpern bis zum Bauvolumen des Vorschlags in den entsprechenden Bereichen nicht das Artenschutzrecht entgegensteht und auch die Erhaltung schützenswerter Bäume kein geringeres Maß bei der baulichen Nutzung erfordert und dass eine „angemessene“ Bebauung ansonsten nur den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) entsprechen muss. Gerade diese letztgenannten Belange – den das Stadtbild prägenden Charakter des Plangebietes und der angrenzenden Umgebung - hat der Stadtrat aber bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR1 und 2 offensichtlich auf einer unzutreffenden Grundlage falsch bewertet, da – wie oben bereits dargelegt - eine solche villenartige Prägung der Bebauung weder im Plangebiet noch in dessen näherer Umgebung, auf die die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung abgestellt hat, - mehr – feststellbar ist. Dass „die in den letzten Jahren in unmittelbarer Nachbarschaft entstandenen Mehrfamilienhäuser, die eine deutlich größere Dimension aufweisen, … Fremdkörper in dem sonst noch weit gehend einheitlich bebauten Gebiet“ seien, wie in der Planbegründung (S. 24) ausgeführt ist, trifft nicht zu; der Gebietscharakter ist – von meist großen Grundstücken und einer deutlichen Durchgrünung abgesehen - vielmehr diffus. Dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, einer als falsch erkannten städtebaulichen Entwicklung planerisch entgegenzusteuern, steht außer Frage. Sie hat dabei aber ihren Maßnahmen eine zutreffende Analyse der tatsächlichen Ausgangssituation zugrunde zu legen; hieran fehlt es vorliegend, da die Antragsgegnerin zum einen nicht von einem diffusen, sondern von einem villenartigen Charakter der Umgebung ausgeht und zudem die Bebauung in der Narzissenstraße 4 – 6 zu Unrecht als - nicht zu berücksichtigende - „Fremdkörper“ ansieht; im Übrigen ist nicht erkennbar, welche konkrete Bebauung sie ihrem „Maßstab des städtebaulich Verträglichen“ für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR 1 und 2 zugrunde gelegt hat.

Dass sich die Größe der Baukörper, wie in der Planbegründung (S. 9) ausgeführt, an dem in der näheren Umgebung vorhandenen Bestand orientiere, ist jedenfalls hinsichtlich der für das Wohngebiet WR 1 vorgesehenen Baukörper nicht zutreffend. Eine Bebauung in diesem Wohngebiet ist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für maßgeblich gehaltenen Frage des Einfügens – bzw. des Charakters der Umgebungsbebauung – bezogen auf das Plangebiet selbst – auch - am bestehenden gegliederten Baukörper Lilienstraße 5 mit einer maximalen Breite und Tiefe von jeweils rund 17,50 m sowie an der angrenzenden mehrgeschossigen Bebauung in der Narzissenstraße 2 bis 6 zu messen. Die Mehrfamilienhäuser Narzissenstraße 4 – 6 weisen eine maximale Tiefe bzw. Breite von 16 m bzw. 17 m auf; dass es sich bei ihnen um Fremdkörper handelte, kann zum einen wegen der Ausmaße der ehemaligen Villa Schäfer (Narzissenstraße 2) und zum anderen wegen der Bebauung außerhalb des Plangebiets in der übrigen Narzissenstraße ausgeschlossen werden. Die größten Baukörperabmessungen der gegliederten ehemaligen Villa Schäfer, die nach Angaben der Antragsgegnerin aufgestockt wurde, seit 2006 die heutigen Ausmaße hat, aufgrund der Genehmigung von 2007 acht Wohnungen beinhaltet und zur Vorderseite mit zwei Normalgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss in Erscheinung tritt, belaufen sich in der Breite auf 38,91 m und in der Tiefe auf 20,18 m(Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.2.2013 – 2 C 424/11 -). Außerhalb des Plangebiets, aber z.T. sogar in der näheren Umgebung stehen, wie bei der Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 festgestellt wurde, an der Nordseite der Narzissenstraße - und damit gegenüber den Anwesen Nr. 4 und 6 – das Mehrfamilienhaus Narzissenstraße 5 (Sockelgeschoss mit Garage, zwei Regelgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss) und außerdem etwas weiter westlich ein weiteres Mehrfamilienhaus an der Gabelung Fliederstraße/ Nelkenstraße; im Übrigen fanden sich an der Nordseite der Narzissenstraße auch Mehrfamilienhäuser, die „in den Hang hinein gebaut“ sind und meist nur mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss in Erscheinung treten.(Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 -). Außerdem weist die dem WR 1 gegenüberliegende straßenständige gegliederte zweigeschossige Bebauung C-Straße eine Tiefe zwischen ca. 6 m und maximal ca. 30 m und eine straßenseitige Breite von rund 17,50 m auf.

Hiervon ausgehend bleiben die der Antragstellerin zu 1 zugestandenen Baukörper in der Lilienstraße von drei Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 12 m sowie einem Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer Tiefe von 12 m mit jeweils zwei Geschossen und einer zulässigen Höhe von nur 6 m – verbunden mit der Vorgabe „Flachdach“ oder „Pultdach“ –, wodurch „Spielräume“ für eine bauliche Verdichtung durch zusätzliche, nicht als Vollgeschosse anzurechnende Geschosse ausgeschlossen werden sollen,(Planbegründung, S. 25) in einem Ausmaß unter der Nachbarbebauung (WR 3) in der Narzissenstraße, das durch den „Bestand“ auch unter dem Aspekt abzuwehrender zu starker baulicher Verdichtung weder städtebaulich noch wegen des Stadtbildes oder in sonstiger Weise begründet ist. Sie lassen sich mit den festgesetzten höhenmäßigen Beschränkungen auch nicht durch die Bebauung in der näheren Umgebung rechtfertigen.

Was die Bebauung im Wohngebiet WR 2 anlangt, ist für die Beurteilung der Bandbreite des Gebietscharakters im Plangebiet zum einen im WR 5 neben der imposanten Villa Obenauer (Nr. 58) das benachbarte (Doppel-)Mehrfamilienhaus Trillerweg 56 mit einer Breite von 23 m und einer Tiefe von 12 m sowie zum anderen von den im WR 4 im weiteren Verlauf vorhandenen Mehrfamilienhäusern insbesondere die - unbestritten 5-geschossige - Bebauung Trillerweg 32, die bei einer Breite von 13 m eine Tiefe von 26 m aufweist, heranzuziehen. Außerdem ist jedenfalls das dem Wohngebiet WR 2 - außerhalb des Plangebiets - schräg gegenüberliegende großzügig angelegte Hotel am Triller in die Betrachtung des Charakters des gesamtes Gebietes einzubeziehen, in dem augenfällig „jeder gebaut hat, wie er wollte“.

Auch die Bebauungsmöglichkeiten der Antragsteller zu 2 – 4 im Trillerweg (WR 2) mit zwei dreigeschossigen Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 16 m bleiben hinsichtlich der Grundfläche jeweils unter denen der Gebäude Nr. 56 (unmittelbar angrenzend) und Nr. 32.

Bei der Abwägung der gegenläufigen Belange hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der grundgesetzlich geschützten Eigentümerinteressen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Vorlage für den „Maßstab“ für die festgesetzten Grundflächen im WR 1 und im WR 2 ist nach der Planbegründung (S. 24) der typische Gebietscharakter – große Baugrundstücke mit „einzelnen, freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern“ –, der durch die geringere Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewahrt werden soll. Abgesehen davon, dass sich der Gebietscharakter jedenfalls vorliegend angesichts der Gestaltungsvielfalt des Trillers nicht - allein - aus der Größe der bebaubaren Grundfläche, sondern auch aus Geschosszahl und der Höhe sowie Dachform der vorhandenen Gebäude ergibt und etwa zweigeschossige, 6 m hohe Gebäude mit Flachdach/ Pultdach dort offensichtlich nicht verbreitet sind, kann mit dem Plan ein nicht vorhandener villenartiger Gebietscharakter nicht erhalten, sondern allenfalls entwickelt werden; ob dies allerdings durch eine „Aufreihung“ - zumindest im Wesentlichen - gleichgroßer Baukörper zu erreichen ist, sei dahingestellt. Die Antragsgegnerin hat aber jedenfalls eingeräumt, dass die jetzt vorgesehene Bebauung nicht das "äußerst Mögliche" sei, was städtebaulich vertretbar wäre und auch artenschutzrechtlich zugelassen werden könnte. Die in dem als Kompromisslösung erarbeiteten Entwurf der Stadt enthaltenen Festsetzungen würden den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen deutlich überschreiten und stellten eine gegenüber dem vorliegenden Bebauungsplan solchermaßen weiter verdichtete Bebauung dar, die nur mit erheblichen Abstrichen an den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) möglich wäre. Aus diesen Gründen werde diese Entwurfsvariante nicht weiterverfolgt. (Planbegründung S. 37). Obwohl der Stadtrat also den von der Verwaltung erarbeiteten Kompromissvorschlag allein wegen der „Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund deren Gebäudehöhe und Baukörperlänge“ abgelehnt hat (Vorlage zur Abwägung, S. 19), hat er – möglicherweise vor dem Hintergrund einer unzutreffenden Bewertung der tatsächlichen Baustruktur in der Umgebung – eine gewissermaßen zwischen planerischer Festsetzung und Kompromisslösung liegende für die Antragsteller günstigere Lösung, durch die eine bei realistischer Betrachtung des Gebietscharakters dem Stadtbild gleichwohl ausreichend Rechnung tragende, größere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller gewährleistet wäre, mit nicht tragfähigen Erwägungen verworfen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern durch den Ausschluss der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und Nutzbarkeit der als private Grünfläche festgesetzten umfangreichen Grundstücksfläche im Interesse der Allgemeinheit ein sehr großes Opfer abverlangte, war sie mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der vorliegend eine Schonung des Eigentums soweit möglich fordert, gehalten, zum Ausgleich in den Bereichen (WR 1 und 2), in denen sie eine Bebauung als zulässig erachtet, dem grundgesetzlich geschützten Eigentumsrecht der Antragsteller bei der Festsetzung der Baukörper durch Ausschöpfen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bis zur Grenze des Vertretbaren Rechnung zu tragen, wobei – zutreffende - Aspekte des Stadtbildes und Gebietscharakters nur „grobe“ Missgriffe verhindern durften.

Einer angemessenen, stärkeren baulichen Verdichtung stünde auch die in der Planbegründung (S. 11 f.) dargestellte Erschließungsproblematik nicht entgegen. Zwar wird darin darauf hingewiesen, dass die verkehrliche Haupterschließung des Plangebiets im Speziellen und der Bebauung auf dem Triller insgesamt von Norden ausschließlich über den Trillerweg und eine weitere Zufahrt aus westlicher Richtung über die Stiringerstraße erfolge und insoweit bereits ein spürbarer Engpass in der verkehrlichen Erschließung bestehe, so dass zur Vermeidung einer Verschärfung der vorhandenen Erschließungsituation nur eine moderate Nachverdichtung zugelassen werden solle. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin in der Vorlage zur Abwägung (Seite 12 f.) erklärt hat, dass die Verkehrsbelastung in der Lilienstraße nicht erheblich sei, gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese Problematik etwa durch ein Verkehrsgutachten bereits aufgearbeitet und insbesondere unter Berücksichtigung des Quellverkehrs ein Konzept vorbereitet hätte, nach dem in den entsprechenden Gebieten die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken aus verkehrlichen Gründen beschränkt werden solle.

Nach allem ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Reihe der von ihr im Rahmen der Abwägung herangezogenen öffentlichen Belange bzw. Gründe und insbesondere die Belange der Eigentümer in ihrer Bedeutung verkannt hat. So hat sie nicht nur die auf der Hand liegende Unvereinbarkeit der Festsetzungen nach § 9 I Nr. 15 BauGB betreffend die private Grünfläche (Gärten) und nach § 9 I Nr. 20 BauGB – betreffend die Entwicklung eines waldartigen altholzreichen Charakters -, sondern auch die sich aus den mit der Ausweisung dieses Gebietes insgesamt verfolgten ausschließlich öffentlichen Belange ergebende, offensichtliche Aufhebung der Privatnützigkeit des Grundeigentums nicht erkannt. Zudem leidet die Abwägung der Antragsgegnerin handgreiflich daran, dass sie bekannte bzw. offenkundige abwägungsbeachtliche private Belange der Antragsteller jedenfalls – insofern vor dem Hintergrund der rechtlichen Fehleinschätzung der diesen entgegenstehenden Gründe - in ihrem Gewicht völlig unangemessen bewertet hat. Dies gilt insbesondere für die Zurückstellung der Belange einer angemessenen baulichen Nutzbarkeit zugunsten der Verfolgung von Stadtbild-Belangen auf der Grundlage einer Fehleinschätzung der Gebietsstruktur. Schon dies steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Abwägung der objektiv bestehenden gegenläufigen Belange entgegen. Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB auch erheblich, da die Mängel offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, also beachtlich gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N.) Das ist nach dem Vorstehenden der Fall. Die Mängel waren auch „von Einfluss“ auf das Ergebnis der Abwägung, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin ohne diese Mängel eine andere Entscheidung getroffen hätte, zumal sie zum Teil auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhten.

Die Abwägung des Stadtrates ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.4.2010 – 2 C 224/08 – und vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben.

Denn in der Entscheidung der Antragsgegnerin, das – wie dargelegt – von der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 I GG umfasste Interesse der Antragsteller an einer baulichen Nutzung für den größten Teil ihrer im Plangebiet liegenden Grundstücke gegenüber den mit der Planung verfolgten ausschließlich öffentlichen Belangen – insbesondere des Natur- und Artenschutzes hintanzustellen, liegt bei Zugrundelegung der objektiven Gewichtigkeit der insgesamt einander gegenüberstehenden Belange ein evident unvertretbarer Interessenausgleich. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin bedeutet nämlich im Ergebnis, dass die Antragsteller nicht nur ihre Interessen, ihre bisher nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücke zu bebauen oder sonst wirtschaftlich zu nutzen, wegen deren Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und der überlagernden Festsetzung als Fläche und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aufgeben müssen, sondern dass sie diese Flächen auch für private Zwecke nicht mehr nutzen können. Damit führt die Entscheidung zur Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums im Interesse von ausschließlich öffentlichen Belangen, wobei allerdings Schutz- und Pflegelasten sowie Verkehrssicherungspflichten weiterhin bestehen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung erklärt, dass sie, falls ihre Entscheidung Entschädigungsansprüche nach sich ziehe, bereit sei, diese zu erfüllen, und sie hat zum Ausgleich auch im Randbereich des ehemaligen Parkareals, nämlich in den Wohngebieten WR 1 und 2, vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 25.6.2009 - 2 C 478/07 - die Festsetzung von Bebauungsmöglichkeiten für die Antragsteller beschlossen. Dieser Ausgleich ist indes misslungen. Sie hat nämlich auf der Grundlage einer fehlerhaften Beurteilung des Plangebietes und seiner Umgebung eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht werdende Festsetzung des Maßes der baulichen Ausnutzbarkeit der entsprechenden Grundstücke beschlossen. Dieses Planergebnis wird auch der Bedeutung der Eigentumsgewährleistung bei den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht annähernd gerecht.

Wenn – wofür Einiges sprechen mag – die von der Antragsgegnerin für die Planung angeführten Belange nach § 1 VI Nr. 7 BauGB – Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege – und des Stadtbildes („grüne Krone“) es rechtfertigen, die von den Antragstellern angestrebte Bebauung ihrer Grundstücke, auch soweit sie an die Stichstraßen Am Triller und die „verlängerte“ Narzissenstraße angrenzen, auszuschließen, und auf diese Weise den Antragstellern hinsichtlich der angestrebten baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke ein gemessen an der den anderen Eigentümern in der Umgebung zugestandenen Bebauung hohes Opfer im Gemeinwohlinteresse abverlangt wird, hält es der Senat im Ergebnis für unvertretbar, die Bebauungsmöglichkeiten auf Flächen (WR 1 und 2), durch die die vorgenannten vertretbar als hochrangig bewerteten öffentlichen Belange nicht tangiert werden, im Interesse der Erhaltung eines – wie dargelegt – so nicht vorhandenen villenartigen Charakters der Umgebung und nicht näher konkretisierter nachbarlicher Belange auf einen Umfang zu beschränken, der hinter dem zurückbleibt, was auf Grundstücken in der Umgebung (ohne Rücksicht auf die den Antragstellern nunmehr entgegen gehaltenen Belange) realisiert wurde.

Die aufgezeigten Mängel begründen die umfassende Unwirksamkeit der angegriffenen Planung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans (WR 3 bis 5, öffentliche Grünfläche) ohne die die Grundstücke der Antragsteller betreffenden Regelungen unverändert getroffen hätte, da letztere – insbesondere die Festsetzung als private Grünfläche - gewissermaßen das „Herzstück“ des planerischen Konzeptes bilden.

Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 5.12.2011 (2 C 424/1) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin.
Er ist Eigentümer zweier Grundstücke im Stadtteil Vimbuch der Antragsgegnerin. Das eine dieser Grundstücke (Flst.-Nr. xxx) ist in seinem westlichen Bereich mit einem im Jahr 1962 errichteten Wohnhaus bebaut, dessen Ausbau im Jahr 1969 genehmigt wurde. Das andere der Grundstücke des Antragstellers grenzt nach Norden an dieses Grundstück an und ist unbebaut. Beide Grundstücke liegen in dem von dem angefochtenen Bebauungsplan erfassten Gebiet, das im Wesentlichen durch die im Süden verlaufende xxxgasse, den im Osten verlaufenden westlichen Damm des Sandbachs, die im Norden vorhandene Bebauung südlich der dortigen xxx-xxx-Straße und die im Westen verlaufende xxx Straße, zum Teil ohne die dort vorhandene Bebauung, gebildet wird.
Der Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier von 1997 stellt den größten Teil dieses rund 1,6 ha großen Bereichs als „Landwirtschaft und sonstige Fläche“ dar; ein Bebauungsplan fehlt bislang. Die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 legt die gesamte Ortslage von Vimbuch als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest.
Im Jahr 2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“, der unter Einschluss des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans einen erheblich größeren Bereich erfassen sollte. Im Entwurf dieses Bebauungsplans war vorgesehen, die unbebauten Flächen des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans als private Grünfläche auszuweisen. Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ erfolgten jedoch zahlreiche Anregungen, eine Überbauung dieser Freiflächen zuzulassen.
Daher beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.7.2006, das beschriebene rund 1,6 ha große Gebiet aus dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ herauszunehmen und für es stattdessen einen eigenständigen Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Grundlage der im Frühjahr 2009 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war der Planentwurf vom 9.2.2009. Er sieht unter anderem die Festsetzung eines Mischgebiets auf dem Grundstück des Antragstellers und den bislang unbebauten Grundstücken sowie am östlichen Rand des Plangebiets zum Damm des Sandbachs hin die Festsetzung eines rund 10 m breiten Streifens als private Grünfläche vor. Weiter sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu den Verkehrsflächen vorgesehen, ergänzt durch örtliche Bauvorschriften. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung rügte der Antragsteller, wertvolle Erholungsflächen gingen verloren, während die Bebaubarkeit seines Grundstücks unzumutbar eingeschränkt werde.
Grundlage für die vom 12.7.2010 bis 12.8.2010 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 9.6./22.6.2010. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.8.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen. Auf Grund der Einwendungen, die von anderer Seite erhoben worden waren, billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.7.2011 eine geänderte Fassung des Entwurfs des Plans, wobei die Änderungen das Grundstück des Antragstellers nicht betrafen. Im Rahmen der deswegen erforderlichen erneuten öffentlichen Auslegung vom 2.8.2011 bis 2.9.2011 brachte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 2.9.2011 erneut umfangreiche Einwendungen vor.
Die Antragsgegnerin nahm diese und andere Anregungen zum Anlass, nochmalige Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen. Unter anderem wurde die südliche Baugrenze auf dem Grundstück des Antragstellers durch die Entwurfsfassung vom 19.9.2011 um zwei Meter nach Süden verschoben. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften erfolgte durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen am 19.10.2011, die Bekanntmachung der Satzungen am 11.11.2011.
Am 27.2.2012 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung fehlten. Denn beim Plangebiet handele es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Größe der unbebauten Flächen übersteige die Größe, die eine „Baulücke“ in einem Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB maximal haben dürfe. Zudem sei das Plangebiet nicht auf allen Seiten von Bebauung umgeben, denn an der Ostseite bilde der Sandbach eine Grünzäsur. Weil der Bebauungsplan somit im Normalverfahren hätte aufgestellt werden müssen, hätte die Planbegründung eines Umweltberichts bedurft. Weiter sei die den Gemeinderäten in der entscheidenden Sitzung zur Verfügung gestellte Sitzungsvorlage schmäler gewesen, als das in den Bebauungsplanakten enthaltene Exemplar. Deswegen sei zu vermuten, dass die Gemeinderäte zwei seiner Einwendungsschreiben nie erhalten hätten. Die Antragsgegnerin habe zudem seine zu erwartende Belastung durch Erschließungsbeiträge nicht gewürdigt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, sein Grundstück sei bislang dem Außenbereich zuzurechnen gewesen.
Der Bebauungsplan sei auch inhaltlich fehlerhaft. Ihm fehle es an der gebotenen Erforderlichkeit. Auf der Gemarkung der Antragsgegnerin gebe es noch genügend unbebaute Grundstücke und Baulücken, die unter dem Aspekt des sparsamen Flächenverbrauchs zunächst überbaut werden müssten. Zudem sei das Plangebiet als Überschwemmungsgebiet eingestuft. Weiter sei das Entwicklungsgebot verletzt, da die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin auf weiten Teilen des Plangebiets Flächen für die Landwirtschaft darstelle. Schließlich sei der Bebauungsplan in mehrfacher Weise abwägungsfehlerhaft. Das gelte zunächst für die Festsetzung eines Mischgebiets auf seinem bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstück. Für diese „Herabstufung“ gebe es keine ausreichende Rechtfertigung. Ebenso abwägungsfehlerhaft sei es, rund 40 % der Fläche dieses Grundstücks mit einer privaten Grünfläche zu überplanen. Denn dadurch komme es zu einer faktischen Zurückversetzung der östlichen Baugrenze und damit zu einer faktischen Enteignung. Das sei besonders misslich, da er sein Wohnhaus erst vor kurzem aufwändig renoviert habe. Hinzu komme, dass die textliche Festsetzung zur privaten Grünfläche nahezu alle im privaten Interesse stehenden Nutzungen ausschließe, wie etwa auch die Errichtung von Fischteichen. Das belege, dass die Antragsgegnerin dort in Wirklichkeit eine öffentliche Grünfläche habe schaffen wollen, zumal der Bereich westlich des Sandbachs in der ökologischen Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ als „halböffentlicher Raum“ bezeichnet worden sei.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin vom 19.10.2011 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert, die Voraussetzungen des § 13a BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen vor, denn sie habe einen Außenbereich im Innenbereich überplant. Im Osten grenze zwar der Sandbach mit seinen Dämmen an das Plangebiet, doch an diese schließe sich unmittelbar das Gewerbegebiet „Hurst“ an. Daher habe sie einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufstellen können mit der Folge, dass die Beifügung eines Umweltberichts nicht erforderlich gewesen sei. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung könne von den Darstellungen des Flächennutzungsplans vor dessen Abänderung abgewichen werden, solange die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt sei, was auch der Antragsteller nicht behaupte. Die Hochwassergefahr für die gesamte Ortslage von Vimbuch habe man durch den Bau eines derzeit in Betrieb genommenen Entlastungskanals wesentlich gemindert. Die Festsetzung von Mischgebietsflächen sei nicht zu beanstanden. Denn das Plangebiet sei auf drei Seiten durch die bereits vorhandene Mischnutzung in der Vimbucher Ortsmitte umgeben und auch der bereits bebaute südliche Teil des Plangebiets werde durch eine Mischnutzung geprägt. Erschließungskosten seien zwar für die Eigentümer in einem Plangebiet von hoher Wichtigkeit, jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und daher schon nicht in die Abwägung einzustellen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche im Osten des Plangebiets und damit auch auf den Grundstücken des Antragstellers resultiere aus ihrer Gesamtplanung, wie sie auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ Niederschlag gefunden habe. Daraus sei erkennbar, dass (beidseits) entlang des Sandbachs Grünstreifen erhalten werden sollen. Durchbrochen seien diese Streifen nur dort, wo bereits Bebauung vorhanden gewesen sei. In die Eigentumsposition des Antragstellers werde nicht eingegriffen, da sein Wohnhaus ohne den Bebauungsplan auf Grund seiner Einzellage dem Außenbereich zuzurechnen und damit ohne Erweiterungsmöglichkeit wäre.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Baden-Baden vom 27. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Antragsgegnerin.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt am Siedlungsrand zu Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet hin und umfasst eine Größe von 78.654,4 m². Er wird im Westen von der Hahnhofstraße, im Norden und Südosten vom Außenbereich und im Süden von dem Falkenbächel begrenzt. Im Plangebiet galt bislang der „Straßen- und Baufluchtenplan Falkenhalde“ aus dem Jahr 1964, der u. a. Baufluchten, jedoch keine Maßzahlen der baulichen Nutzung festsetzt. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Ferner trifft er Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Gestalt der maximalen Grundfläche, der maximalen Zahl der Vollgeschosse und der maximalen Höhe der baulichen Anlagen. Teilweise wird die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten begrenzt. Ferner ist im Rahmen örtlicher Bauvorschriften festgelegt, dass nur Formdächer (geneigte Dächer) mit einer Dachneigung von mindestens 7 Grad zulässig sind. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... ... ..., das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Auch im Übrigen ist das Plangebiet im Wesentlichen mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern bebaut.
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 15.11.2006 beschloss der Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans als teilweise Änderung und Erweiterung des „Straßen- und Baufluchtenplans Falkenhalde“. In der Beschlussvorlage hierzu heißt es u.a., dass die städtebauliche Zielsetzung im weiteren Bebauungsplanverfahren sein werde, den planungsrechtlichen Rahmen für Ein- und Zweifamilienhäuser zu bilden. Im weiteren sollten Regelungen zur Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten auf maximal zwei sowie eine Beschränkung der Bebauungstiefe aufgenommen werden. Ohne derartige Planungen bestehe die Gefahr, dass städtebauliche Fehlentwicklungen einträten und sich der Gebietscharakter verändere. Dieser Beschluss wurde am 30.11.2006 in den „Badischen Neuesten Nachrichten“ und dem „Badischen Tageblatt“ bekannt gemacht.
Am 19.09.2007 beschloss der Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin „städtebauliche Kenndaten“ für das weitere Bebauungsplanverfahren. In der Beschlussvorlage hierzu heißt es u.a., dass das Plangebiet dreigeteilt betrachtet werden müsse; in den unterschiedlichen Bereichen sei die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten unterschiedlich zu treffen und es seien unterschiedliche Grundflächen und Geschossflächenzahlen festzusetzen.
Am 17.06.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin für das Plangebiet eine Veränderungssperre als Satzung. In einer unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin heißt es, dass es „aufgrund anhaltender Anwohnerproteste“ erforderlich sei, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Da der zu überplanende Bereich in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet liege, die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans den sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich veränderten und die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet 20.000 m² nicht überschreite, solle das weitere Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Hierbei werde von einer Umweltprüfung, vom Umweltbericht sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgesehen.
Seitens der Antragsgegnerin wurden am 08.01.2009 - mit der Bürgerinitiative „Interessengemeinschaft Falkenhalde“ - und am 17.02.2009 - mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet - Informationsveranstaltungen durchgeführt. Eine Niederschrift über diese Veranstaltungen wurde nicht gefertigt; in der mündlichen Verhandlung konnten die Vertreter der Antragsgegnerin auf Frage des Senats auch nicht mitteilen, welche Themen hierbei im Einzelnen erörtert wurden und ob auch das Absehen von der Umweltprüfung angesprochen wurde.
Mit Beschluss vom 04.05.2009 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss dessen öffentliche Auslegung. In der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) hierzu heißt es, dass von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB habe abgesehen werden können, weil die Planänderung im beschleunigten Verfahren durchgeführt werde. Gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Die Ergebnisse aus der Erörterung seien in den Planentwurf eingeflossen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin ausgeführt, dass Mehrfertigungen dieser Beschlussvorlage für die Öffentlichkeit im Sitzungssaal auslagen; möglicherweise sei die Beschlussvorlage auch auf die Internetseite der Antragsgegnerin gestellt worden.
Der Beschluss über die Auslegung wurde am 09.05.2009 öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 15.05.2009 bis 15.06.2009.
10 
Mit Schreiben vom 12.06.2009 erhob die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Einwendungen gegen die vorgesehene Planung.
11 
Die Antragsgegnerin gab im Folgenden auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der betroffenen Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme, die die Antragstellerin auch wahrnahm.
12 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften am 27.07.2009 als Satzung. In der Beschlussvorlage hierzu erfolgte eine Auseinandersetzung mit den Anregungen der Antragstellerin, die teilweise berücksichtigt, teilweise nicht berücksichtigt werden. Der Satzungsbeschluss wurde am 10.10.2009 öffentlich bekannt gemacht.
13 
Die Antragstellerin hat am 23.08.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zu dessen Begründung trägt sie unter teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens im Planaufstellungsverfahren Folgendes vor: Der Beschluss des Gemeinderats am 27.07.2009 sei rechtswidrig, da die Amtszeit dieses Gemeinderats an diesem Tage bereits abgelaufen gewesen sei. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO ende die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfänden. Diese Wahl habe am 07.06.2009 stattgefunden. Nach § 30 Abs. 2 Satz 3 GemO führe der bisherige Gemeinderat zwar bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats die Geschäfte weiter. Angesichts dieser Formulierung sei jedoch davon auszugehen, dass der bisherige Gemeinderat nicht sein „Amt“ weiterführe. § 30 Abs. 2 GemO vermittle lediglich eine beschränkte demokratische Legitimation, die für die hier zu treffende Abwägungsentscheidung nicht ausreiche. Ferner fehle es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch den Gemeinderat auch deswegen, weil keine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden habe. Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass und wann der Gemeinderat förmlich beschlossen habe, dass das Aufstellungsverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB betrieben werden solle. Es gebe zwar einen Beschluss zur Durchführung bzw. Fortführung des Planungsverfahrens in dem beschleunigten Verfahren. Dieser sei jedoch lediglich vom Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin und nicht von deren Gemeinderat gefasst worden. Dies stehe mit § 39 Abs. 2 GemO nicht im Einklang. Auf den Bau- und Umweltausschuss der Beklagten sei allenfalls der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB, nicht jedoch der Beschluss über die Einleitung eines beschleunigten Verfahrens übertragen. Insoweit fehle es auch an einer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB. In der Sache lägen die Voraussetzungen des § 13a BauGB nicht vor. Hier habe das Gegenteil einer Nachverdichtung stattgefunden. Auch inhaltlich sei der Bebauungsplan fehlerhaft. Der Antragstellerin gehe es darum, dass ihr Grundstück in gleicher Weise bebaut werden könne, wie die massive und verdichtete Bebauung auf den Nachbargrundstücken ...-Straße ... und ...). Die dort erst vor kurzem realisierte Neubebauung sei trotz Veränderungssperre auf der Grundlage von § 33 BauGB genehmigt worden. Dies stelle inhaltlich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu ihren Lasten dar. Insoweit habe es die Antragsgegnerin zu Unrecht unterlassen, zu ihren Gunsten vergleichbar großzügige Festsetzungen zu treffen. Das gelte im Hinblick auf die Grundflächenzahl und auf die Geschossflächenzahl. Fehlerhaft sei es auch, keine Flachdächer zuzulassen.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Baden-Baden vom 27.07.2009 für ungültig zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie führt aus: Es treffe zu, dass der Bebauungsplan am 27.07.2009 vom „alten“ Gemeinderat beschlossen worden sei, obwohl die Amtszeit der Gemeinderäte am 30.06.2009 abgelaufen sei. Dies führe nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses vom 27.07.2009. Aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 3 GemO sei die entsprechende Entscheidungskompetenz zu folgern, da die Regelung sonst sinnlos wäre. Der Aufstellungsbeschluss und der Bekräftigungsbeschluss hätten vom Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin getroffen werden können. Auch ein Beschluss über einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB liege vor, da der Gemeinderat dieses Verfahren im Billigungs- und Offenlagebeschluss gebilligt habe. Selbst wenn ein ausdrücklicher Beschluss hierüber fehlte, mache dies den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nicht unwirksam. Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen vor. Das überplante Gebiet sei zuvor nach § 34 BauGB in Verbindung mit dem übergeleiteten Straßen- und Baufluchtenplan zu beurteilen gewesen. Die nunmehr im Bebauungsplan zugelassene Grundfläche betrage 13.085 m². Auch die sonstigen Voraussetzungen lägen vor. Es handle sich um Maßnahmen der Innenentwicklung. Dies seien solche, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienten oder auch Nachverdichtungen zuließen. Hierbei sei davon auszugehen, dass Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung nicht abschließend für derartige Maßnahmen seien. Darunter fielen somit alle Maßnahmen der Anpassung solcher Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen bzw. Maßnahmen, die die vorhandene städtebauliche Struktur bauplanungsrechtlich sichern sollten oder auch die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelung ändern oder anpassen sollten. Ziel des Bebauungsplans sei die Bestandssicherung unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes sowie die Erhaltung spezifischer örtlicher Blickbeziehungen. Dabei sollten Möglichkeiten maßvoller Nachverdichtung unter Berücksichtigung der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ermöglicht werden. Der planungsrechtliche Rahmen für Ein- und Zweifamilienhäuser solle dort gebildet werden, wo solche homogene Strukturen im Bestand vorhanden seien. Auch sollten Regelungen zur Höhenbegrenzung, zur Zahl der Wohneinheiten sowie zur Bebauungstiefe getroffen werden. Der Bebauungsplan lasse auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Erhöhung der Grundfläche im Verhältnis zum aktuellen Bestand zu. Gegenwärtig betrage die Grundfläche des Bestandes etwa 220 m²; der Bebauungsplan lasse nunmehr eine Grundfläche von 250 m² zu. Dies gelte auch in anderen Bereichen des Plangebiets. Darin sei eine Nachverdichtung, jedenfalls aber eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung zu sehen. Einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung habe es nicht bedurft. Im Übrigen würde deren Unterlassen auch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Im Übrigen habe eine Beteiligung der Bürger am 08.01.2009 und am 17.02.2009 stattgefunden. Der Bebauungsplan weise auch keine inhaltlichen Mängel auf. Er sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. In dem Gebiet solle unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes durch zeitgemäßes Baurecht die Möglichkeit einer maßvollen Nachverdichtung geschaffen werden. Auch dem Abwägungsgebot sei Rechnung getragen. In die Abwägung seien die betroffenen öffentlichen und privaten Belange eingestellt worden. Der in der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Belang, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen, stehe dem beschlossenen Plankonzept nicht entgegen, sondern werde durch den Bebauungsplan gewährleistet. Die privaten Belange der Antragstellerin seien nicht unangemessen und unvertretbar zurückgesetzt worden. Ziel des Bebauungsplans sei es u. a., insbesondere das ruhige Wohngebiet der inneren ...-Straße zu erhalten, eine maßvolle Nachverdichtung zuzulassen und die Zahl der Wohneinheiten zu beschränken. Entsprechend den Vorgaben seien im Bebauungsplanverfahren für die vorhandene Bebauung bestandssichernde Festsetzungen getroffen worden, um eine maßvolle bauliche Entwicklung des Bestandes zu ermöglichen. Auf der Grundlage der Festsetzung sei auch für das Grundstück der Antragstellerin eine zulässige Grundfläche von 250 m² sowie eine Gebäudehöhe von 7 m und zwei Vollgeschosse für ein Einzelhaus möglich, indem zwei Wohnungen zulässig seien. Diese Festsetzungen gälten für den gesamten Straßenzug (Gebäude ...-Straße ...-...). Insgesamt könne auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Wohngebäude mit mindestens 500 m² Geschossfläche entstehen.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten - einschließlich der Akten der Verfahren 3 S 3109/08, 3 S 3110/08, 3 S 369/09 und 3 S 370/09 - vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
21 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat.
II.
22 
Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27.06.2001 (ABl. Nr. L 197 S. 30; im Folgenden: Richtlinie). Da es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt (unten 1.), war die Antragsgegnerin nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet, ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Diese Bekanntmachung ist unterblieben (unten 2.). Der Rechtsverstoß ist weder nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da diese Vorschrift unionsrechtskonform einschränkend auszulegen ist (unten 3.), noch nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden (unten 4.).
23 
1. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auf die Frage, ob die vom nationalen Recht (§ 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB) vorgesehene weitgehende Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139), kommt es daher nicht an (dazu jetzt EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 -, abrufbar unter http://curia.europa.eu).
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Hierzu führt die Antragsgegnerin zutreffend aus, dass der Bebauungsplan das Ziel einer maßvollen Nachverdichtung in einem (einschließlich der im Landschaftschutzgebiet gelegenen Grundstücke) bebauten und teilweise überplanten Gebiet verfolgt und im Übrigen andere Maßnahmen der Innenentwicklung - wie etwa eine Homogenisierung und Erhaltung gegebener Strukturen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - vorsieht. Der Auffassung der Antragstellerin, es habe „das Gegenteil einer Nachverdichtung“ stattgefunden, kann namentlich im Hinblick auf die festgesetzten großen Baufenster nicht gefolgt werden; im Übrigen beanstandet sie an anderer Stelle gerade, dass auf anderen Grundstücken eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten (damit aber der Sache nach eine Nachverdichtung) zugelassen worden sei. Die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind - unstreitig - gegeben, da eine zulässige Grundfläche von 13.085 m² zugelassen wird. Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor.
25 
2. Der Bebauungsplan verstößt gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ihrer Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, unterlassen. Diese Vorschrift findet auf das hier durchgeführte Verfahren Anwendung.
26 
a) Allerdings trafen die vorgenannten Pflichten die Antragsgegnerin noch nicht zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und seiner öffentlichen Bekanntmachung im November 2006, weil § 13a BauGB seinerzeit noch nicht in Kraft war. Diese Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, ist nach Art. 4 des erwähnten Gesetzes erst am 01.01.2007 in Kraft getreten.
27 
Doch konnte die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach dem 01.01.2007 auf der Grundlage von § 13a BauGB fortführen. Da das Baugesetzbuch für das beschleunigte Verfahren keine besondere Verfahrensvorschrift enthält, kommt die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB zur Anwendung (vgl. Krautzberger, in: Ernst, u. a., BauGB, § 13a Rn. 95). Ist - so § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Eine solche Überleitung auf das neue Verfahren ist hier erfolgt, wie sich aus der unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) für den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 04.05.2009 ergibt.
28 
Eines ausdrücklichen Gemeinderatsbeschlusses für diese Überleitung in das beschleunigte Verfahren bedurfte es nicht. Einen solchen Beschluss sieht das Baugesetzbuch weder in § 13a oder § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch in einer anderen Vorschrift vor. Sein Fehlen ist daher für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.
29 
b) Auf die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung durfte die Antragsgegnerin aber nicht im Hinblick auf § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB verzichten. Das wäre nur dann der Fall, wenn diese ortsübliche Bekanntmachung einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 13a BauGB bereits abgeschlossenen Verfahrensschritt zuzuordnen wäre, der dann - dies ist der Sinn des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - nicht unter Beachtung der Neuregelungen zu wiederholen gewesen wäre (vgl. Söfker, in: Ernst u.a., a.a.O., § 233 Rn. 9). Abgeschlossen war aber zum 01.01.2007 lediglich die Fassung des Aufstellungsbeschlusses und dessen ortsübliche Bekanntmachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist indessen nicht oder jedenfalls nicht allein diesem Verfahrensschritt zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen und ist zu einer derartigen Verbindung nicht verpflichtet, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich etwa auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zum Abschluss durch den Satzungsbeschluss.
30 
c) Die damit von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebotene ortsübliche Bekanntmachung ist, wie die Antragsgegnerin auch nicht bestreitet, zu keiner Zeit erfolgt.
31 
3. Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unbeachtlich. Diese Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Verstoßes nur dann eintritt, wenn dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie dadurch Rechnung getragen wird, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das Unionsrecht setzt den innerstaatlichen Verfahrensmodalitäten für Klagen gegen Pläne im Sinne der Richtlinie Grenzen (unten a). Der insoweit geltende Effektivitätsgrundsatz macht die genannte einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB erforderlich (unten b). Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht (unten c). Dieser Rechtsverstoß ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich (unten d).
32 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 28.02.2012 - C-41/11 - Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - NVwZ 2012, 553 Rn. 44 f. m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtwidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehören auch die nationalen Gerichte, wenn sie mit Klagen gegen einen nationalen Rechtsakt in Gestalt eines Plans oder Programms im Sinne der Richtlinie befasst werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die für derartige Klagen, die gegen solche Pläne oder Programme erhoben werden können, geltenden Verfahrensmodalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz).
33 
Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass sämtliche für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gelten, die auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt sind. Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, steht zwar das Unionsrecht nicht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, doch darf eine solche Möglichkeit nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt. So kommt beispielsweise die Heilung eines Verfahrensverstoßes bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2013 - C-416/10 - Križan u.a. - NuR 2013, 113 Rn. 86 ff.). Wenn ein Plan im Sinne der Richtlinie vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, sind die nationalen Gerichte, bei denen eine Klage auf Nichtigkeit eines solchen Plans anhängig gemacht wird, verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 28.02.2012 a.a.O. Rn. 44 ff. sowie jetzt auch Urteil vom 19.04.2013 a.a.O. Rn. 43).
34 
b) Gemessen an diesen Maßstäben macht es der Effektivitätsgrundsatz erforderlich, § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit nur dann eintritt, wenn die planende Gemeinde zwar nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, aber doch wenigstens die Vorgaben von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie erfüllt hat. Andernfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht nachzukommen und damit das Unionsrecht zu umgehen.
35 
Nach Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie getroffenen Schlussfolgerungen - betreffend erhebliche Umweltauswirkungen von Plänen -, einschließlich der Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. § 13a Abs. 3 BauGB dient auch der Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 15), die wie die Umsetzung der Richtlinie insgesamt nach deren Art. 13 Abs. 1 bis zum 21. Juli 2004 zu erfolgen hatte.
36 
Zwar folgt aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht die Notwendigkeit, die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung gerade durch einen Hinweis der in § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Art aktiv bekannt zu geben, wie es etwa die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie für die Annahme des Plans vorschreibt, die zudem ausdrücklich zwischen Bekanntgabe und „Zugänglichmachen“ unterscheidet. Ausreichend ist, wenn die planende Gemeinde, sofern der Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterbleibt, in anderer Weise dafür sorgt, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit „zugänglich“ gemacht werden (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 a.a.O., Rn. 159).
37 
Ein solches Zugänglichmachen ist damit aber mindestens erforderlich, um dem Regelungsziel von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie Rechnung zu tragen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Materialien zu § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB (vgl. BT-Drucks. 16/2932, S. 5) rechtfertigt sich die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit des fehlenden oder fehlerhaften Hinweises daraus, dass den Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Planentwurf nebst Begründung zugänglich ist. Aus der Begründung zum Planentwurf - so heißt es weiter - ist erkennbar, dass hierzu eine förmliche Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, so dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Betroffenen insoweit gewahrt bleibt. Die von § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB vorgesehene Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wurde daher vom Gesetzgeber in der Erwartung angeordnet, dass dem unmittelbar aus der Richtlinie folgenden Gebot der Zugänglichmachung Rechnung getragen wird. Dies spricht ebenfalls für eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift, nach der die in ihr vorgesehene Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn wenigstens eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie erfolgt ist.
38 
Fehlt es indessen an einer solchen Zugänglichmachung, so ist das auch vom nationalen Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder der Betroffenen gerade nicht gewahrt. Wäre diese Rechtsverletzung unbeachtlich, so würden ihre Folgen in einer dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widersprechenden Weise nicht behoben.
39 
c) Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zugänglich gemacht. Die Öffentlichkeit hatte keine Möglichkeit, von diesen Gründen Kenntnis zu nehmen und auf sie zu reagieren.
40 
aa) Die unter dem 07./10.12.2008 gefertigte Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Antragsgegnerin, in der das Absehen von der Umweltprüfung ausdrücklich angesprochen wird, findet sich nur in den Akten der Antragsgegnerin, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.
41 
bb) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Planbegründung enthält keinerlei Aussage zum Unterbleiben der Umweltprüfung und auch nicht zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens.
42 
cc) Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die erforderliche Zugänglichmachung im Rahmen der bereits erwähnten Informationsveranstaltungen im Januar und Februar 2009 erfolgte, in denen die von der Planung Betroffenen im Einzelnen über die vorgesehene Planung informiert wurden. Die bei diesen Veranstaltungen erörterten Gegenstände sind nicht mehr zu ermitteln, da eine Niederschrift hierüber nicht gefertigt wurde und die Vertreter der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hierzu ebenfalls keine näheren Angaben machen konnten.
43 
dd) Schließlich wurde den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 04.05.2009 (Drucksache 09-127) jedenfalls vor dem Sitzungssaal auslag und möglicherweise auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin zugänglich war. Dabei muss der Senat nicht im Einzelnen klären, ob eine solche Auslegung oder eine Veröffentlichung im Internet eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie darstellen. Denn die Beschlussvorlage enthält nicht die gebotenen Informationen. Dort heißt es zwar, dass wegen der entsprechenden Geltung von § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB hätte abgesehen werden können; gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie in zwei Veranstaltungen die Öffentlichkeit aus dem betroffenen Gebiet unterrichtet und Gelegenheit zur Erörterung geboten. Diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass wegen der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auch von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Insoweit entfaltete die Beschlussvorlage keine Informations- und Anstoßfunktion hinsichtlich des Verzichts auf eine Umweltprüfung und war daher nicht geeignet, für eine Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu sorgen.
44 
d) Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich. Zwar könnte bei isolierter Betrachtung dieser Vorschrift der Eindruck entstehen, nur ein Verstoß gegen die dort ausdrücklich aufgeführten Normen, zu denen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht gehört, führe zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Bei der gebotenen systematischen Betrachtung ist aber der Verwendung des Wortes „ergänzend“ in § 214 Abs. 2a BauGB zu entnehmen, dass Nummer 2 dieses Absatzes eine gegenüber den übrigen Absätzen des § 214 BauGB eine spezielle Regelung in dem Sinne trifft, dass sich die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB allein aus § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ergibt.
45 
4. Der Rechtsverstoß ist schließlich auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die vorliegende Fallgestaltung überhaupt anwendbar ist. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, führte dies nicht zur Unbeachtlichkeit des Fehlers, da die Antragstellerin ihn innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2010 (der Antragsgegnerin am selben Tage per Fax übermittelt) gerügt hat. Dort wird ausdrücklich beanstandet, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 13a Abs. 3 BauGB nicht eingehalten habe.
46 
Einer Entscheidung der sonstigen von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
49 
Beschluss vom 26. März 2013
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
21 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat.
II.
22 
Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27.06.2001 (ABl. Nr. L 197 S. 30; im Folgenden: Richtlinie). Da es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt (unten 1.), war die Antragsgegnerin nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet, ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Diese Bekanntmachung ist unterblieben (unten 2.). Der Rechtsverstoß ist weder nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da diese Vorschrift unionsrechtskonform einschränkend auszulegen ist (unten 3.), noch nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden (unten 4.).
23 
1. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auf die Frage, ob die vom nationalen Recht (§ 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB) vorgesehene weitgehende Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139), kommt es daher nicht an (dazu jetzt EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 -, abrufbar unter http://curia.europa.eu).
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Hierzu führt die Antragsgegnerin zutreffend aus, dass der Bebauungsplan das Ziel einer maßvollen Nachverdichtung in einem (einschließlich der im Landschaftschutzgebiet gelegenen Grundstücke) bebauten und teilweise überplanten Gebiet verfolgt und im Übrigen andere Maßnahmen der Innenentwicklung - wie etwa eine Homogenisierung und Erhaltung gegebener Strukturen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - vorsieht. Der Auffassung der Antragstellerin, es habe „das Gegenteil einer Nachverdichtung“ stattgefunden, kann namentlich im Hinblick auf die festgesetzten großen Baufenster nicht gefolgt werden; im Übrigen beanstandet sie an anderer Stelle gerade, dass auf anderen Grundstücken eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten (damit aber der Sache nach eine Nachverdichtung) zugelassen worden sei. Die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind - unstreitig - gegeben, da eine zulässige Grundfläche von 13.085 m² zugelassen wird. Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor.
25 
2. Der Bebauungsplan verstößt gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ihrer Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, unterlassen. Diese Vorschrift findet auf das hier durchgeführte Verfahren Anwendung.
26 
a) Allerdings trafen die vorgenannten Pflichten die Antragsgegnerin noch nicht zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und seiner öffentlichen Bekanntmachung im November 2006, weil § 13a BauGB seinerzeit noch nicht in Kraft war. Diese Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, ist nach Art. 4 des erwähnten Gesetzes erst am 01.01.2007 in Kraft getreten.
27 
Doch konnte die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach dem 01.01.2007 auf der Grundlage von § 13a BauGB fortführen. Da das Baugesetzbuch für das beschleunigte Verfahren keine besondere Verfahrensvorschrift enthält, kommt die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB zur Anwendung (vgl. Krautzberger, in: Ernst, u. a., BauGB, § 13a Rn. 95). Ist - so § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Eine solche Überleitung auf das neue Verfahren ist hier erfolgt, wie sich aus der unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) für den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 04.05.2009 ergibt.
28 
Eines ausdrücklichen Gemeinderatsbeschlusses für diese Überleitung in das beschleunigte Verfahren bedurfte es nicht. Einen solchen Beschluss sieht das Baugesetzbuch weder in § 13a oder § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch in einer anderen Vorschrift vor. Sein Fehlen ist daher für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.
29 
b) Auf die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung durfte die Antragsgegnerin aber nicht im Hinblick auf § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB verzichten. Das wäre nur dann der Fall, wenn diese ortsübliche Bekanntmachung einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 13a BauGB bereits abgeschlossenen Verfahrensschritt zuzuordnen wäre, der dann - dies ist der Sinn des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - nicht unter Beachtung der Neuregelungen zu wiederholen gewesen wäre (vgl. Söfker, in: Ernst u.a., a.a.O., § 233 Rn. 9). Abgeschlossen war aber zum 01.01.2007 lediglich die Fassung des Aufstellungsbeschlusses und dessen ortsübliche Bekanntmachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist indessen nicht oder jedenfalls nicht allein diesem Verfahrensschritt zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen und ist zu einer derartigen Verbindung nicht verpflichtet, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich etwa auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zum Abschluss durch den Satzungsbeschluss.
30 
c) Die damit von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebotene ortsübliche Bekanntmachung ist, wie die Antragsgegnerin auch nicht bestreitet, zu keiner Zeit erfolgt.
31 
3. Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unbeachtlich. Diese Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Verstoßes nur dann eintritt, wenn dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie dadurch Rechnung getragen wird, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das Unionsrecht setzt den innerstaatlichen Verfahrensmodalitäten für Klagen gegen Pläne im Sinne der Richtlinie Grenzen (unten a). Der insoweit geltende Effektivitätsgrundsatz macht die genannte einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB erforderlich (unten b). Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht (unten c). Dieser Rechtsverstoß ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich (unten d).
32 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 28.02.2012 - C-41/11 - Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - NVwZ 2012, 553 Rn. 44 f. m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtwidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehören auch die nationalen Gerichte, wenn sie mit Klagen gegen einen nationalen Rechtsakt in Gestalt eines Plans oder Programms im Sinne der Richtlinie befasst werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die für derartige Klagen, die gegen solche Pläne oder Programme erhoben werden können, geltenden Verfahrensmodalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz).
33 
Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass sämtliche für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gelten, die auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt sind. Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, steht zwar das Unionsrecht nicht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, doch darf eine solche Möglichkeit nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt. So kommt beispielsweise die Heilung eines Verfahrensverstoßes bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2013 - C-416/10 - Križan u.a. - NuR 2013, 113 Rn. 86 ff.). Wenn ein Plan im Sinne der Richtlinie vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, sind die nationalen Gerichte, bei denen eine Klage auf Nichtigkeit eines solchen Plans anhängig gemacht wird, verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 28.02.2012 a.a.O. Rn. 44 ff. sowie jetzt auch Urteil vom 19.04.2013 a.a.O. Rn. 43).
34 
b) Gemessen an diesen Maßstäben macht es der Effektivitätsgrundsatz erforderlich, § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit nur dann eintritt, wenn die planende Gemeinde zwar nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, aber doch wenigstens die Vorgaben von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie erfüllt hat. Andernfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht nachzukommen und damit das Unionsrecht zu umgehen.
35 
Nach Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie getroffenen Schlussfolgerungen - betreffend erhebliche Umweltauswirkungen von Plänen -, einschließlich der Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. § 13a Abs. 3 BauGB dient auch der Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 15), die wie die Umsetzung der Richtlinie insgesamt nach deren Art. 13 Abs. 1 bis zum 21. Juli 2004 zu erfolgen hatte.
36 
Zwar folgt aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht die Notwendigkeit, die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung gerade durch einen Hinweis der in § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Art aktiv bekannt zu geben, wie es etwa die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie für die Annahme des Plans vorschreibt, die zudem ausdrücklich zwischen Bekanntgabe und „Zugänglichmachen“ unterscheidet. Ausreichend ist, wenn die planende Gemeinde, sofern der Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterbleibt, in anderer Weise dafür sorgt, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit „zugänglich“ gemacht werden (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 a.a.O., Rn. 159).
37 
Ein solches Zugänglichmachen ist damit aber mindestens erforderlich, um dem Regelungsziel von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie Rechnung zu tragen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Materialien zu § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB (vgl. BT-Drucks. 16/2932, S. 5) rechtfertigt sich die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit des fehlenden oder fehlerhaften Hinweises daraus, dass den Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Planentwurf nebst Begründung zugänglich ist. Aus der Begründung zum Planentwurf - so heißt es weiter - ist erkennbar, dass hierzu eine förmliche Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, so dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Betroffenen insoweit gewahrt bleibt. Die von § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB vorgesehene Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wurde daher vom Gesetzgeber in der Erwartung angeordnet, dass dem unmittelbar aus der Richtlinie folgenden Gebot der Zugänglichmachung Rechnung getragen wird. Dies spricht ebenfalls für eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift, nach der die in ihr vorgesehene Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn wenigstens eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie erfolgt ist.
38 
Fehlt es indessen an einer solchen Zugänglichmachung, so ist das auch vom nationalen Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder der Betroffenen gerade nicht gewahrt. Wäre diese Rechtsverletzung unbeachtlich, so würden ihre Folgen in einer dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widersprechenden Weise nicht behoben.
39 
c) Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zugänglich gemacht. Die Öffentlichkeit hatte keine Möglichkeit, von diesen Gründen Kenntnis zu nehmen und auf sie zu reagieren.
40 
aa) Die unter dem 07./10.12.2008 gefertigte Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Antragsgegnerin, in der das Absehen von der Umweltprüfung ausdrücklich angesprochen wird, findet sich nur in den Akten der Antragsgegnerin, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.
41 
bb) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Planbegründung enthält keinerlei Aussage zum Unterbleiben der Umweltprüfung und auch nicht zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens.
42 
cc) Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die erforderliche Zugänglichmachung im Rahmen der bereits erwähnten Informationsveranstaltungen im Januar und Februar 2009 erfolgte, in denen die von der Planung Betroffenen im Einzelnen über die vorgesehene Planung informiert wurden. Die bei diesen Veranstaltungen erörterten Gegenstände sind nicht mehr zu ermitteln, da eine Niederschrift hierüber nicht gefertigt wurde und die Vertreter der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hierzu ebenfalls keine näheren Angaben machen konnten.
43 
dd) Schließlich wurde den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 04.05.2009 (Drucksache 09-127) jedenfalls vor dem Sitzungssaal auslag und möglicherweise auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin zugänglich war. Dabei muss der Senat nicht im Einzelnen klären, ob eine solche Auslegung oder eine Veröffentlichung im Internet eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie darstellen. Denn die Beschlussvorlage enthält nicht die gebotenen Informationen. Dort heißt es zwar, dass wegen der entsprechenden Geltung von § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB hätte abgesehen werden können; gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie in zwei Veranstaltungen die Öffentlichkeit aus dem betroffenen Gebiet unterrichtet und Gelegenheit zur Erörterung geboten. Diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass wegen der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auch von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Insoweit entfaltete die Beschlussvorlage keine Informations- und Anstoßfunktion hinsichtlich des Verzichts auf eine Umweltprüfung und war daher nicht geeignet, für eine Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu sorgen.
44 
d) Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich. Zwar könnte bei isolierter Betrachtung dieser Vorschrift der Eindruck entstehen, nur ein Verstoß gegen die dort ausdrücklich aufgeführten Normen, zu denen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht gehört, führe zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Bei der gebotenen systematischen Betrachtung ist aber der Verwendung des Wortes „ergänzend“ in § 214 Abs. 2a BauGB zu entnehmen, dass Nummer 2 dieses Absatzes eine gegenüber den übrigen Absätzen des § 214 BauGB eine spezielle Regelung in dem Sinne trifft, dass sich die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB allein aus § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ergibt.
45 
4. Der Rechtsverstoß ist schließlich auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die vorliegende Fallgestaltung überhaupt anwendbar ist. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, führte dies nicht zur Unbeachtlichkeit des Fehlers, da die Antragstellerin ihn innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2010 (der Antragsgegnerin am selben Tage per Fax übermittelt) gerügt hat. Dort wird ausdrücklich beanstandet, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 13a Abs. 3 BauGB nicht eingehalten habe.
46 
Einer Entscheidung der sonstigen von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
49 
Beschluss vom 26. März 2013
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.