Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 09. Apr. 2015 - 17 Sa 1615/14


Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29.09.2014 – 5 Ca 1030/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist.
3Die 1976 geborene Klägerin absolvierte das Studium der Psychologie. Anschließend nahm sie an dem Institut für psychologische Psychotherapie (IPP) in C die Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin auf. Nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) bedarf derjenige, der heilkundliche Psychotherapie unter der Bezeichnung „psychologische Psychotherapeutin“ oder „psychologischer Psychotherapeut“ ausüben will, der Approbation als psychologischer Psychotherapeut/psychologische Psychotherapeutin. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG setzt die Approbation die vorgeschriebene Ausbildung und die staatliche Prüfung voraus. Die Ausbildung selbst ist in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-AprV) geregelt.
4Nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 PsychTh-AprV dient die praktische Tätigkeit dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-AprV umfasst die praktische Tätigkeit mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen-klinischen Einrichtung.
5Am 16.03.2011 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Praktikantinnenvertrag (Bl. 15, 16 d.A.). Nach § 1 des Vertrages wurde sie während der praktischen Tätigkeit nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung in der M-Klinik I, Q-Klinik I/J beschäftigt.
6Gemäß § 2 des Vertrages umfasste das Praktikantinnenverhältnis die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2012, wobei die ersten drei Monate als Probezeit galten.
7Nach § 3 des Vertrages galten die Bestimmungen des Tarifvertrages für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009 in jeweils gültiger Fassung in analoger Anwendung.
8Der Beklagte setzte die Klägerin in der Abteilung für Suchtmedizin und spezielle Psychiatrie und dort auf der offenen Station für Patienten mit der Doppeldiagnose einer Suchterkrankung und einer Psychose oder affektiven Störung ein. Diese Station verfügt über 18 Betten. Ein Psychologe ist dort nicht tätig.
9Der Klägerin wurde eine Checkliste (Bl. 53, 54 d.A.) zur Einarbeitung neuer psychologischer Mitarbeiter vorgelegt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie diese Checkliste erstmals am 14.06.2011 sah und insgesamt unterschrieb – so Vortrag der Klägerin – oder ob sie drei Unterschriften am 02.05.2011, 16.05.2011 und 14.06.2011 leistete – so Vortrag des Beklagten.
10Zu Beginn ihrer Tätigkeit lernte die Klägerin die Station, das Team und den Ablauf kennen. In den ersten zwei Wochen beschäftigte sie sich insbesondere mit dem Schreibprogramm „KISS“, mit dessen Hilfe alle zu dokumentierenden Daten wie Diagnosen, Gesprächsverläufe, Arztbriefe etc. festgehalten werden. Ihr wurden von dem Stationsleiter die Station sowie die Abteilungen Arbeits- und Physiotherapie gezeigt. Sie erhielt ein Skript, an dem sie sich bei Gruppentherapien orientieren sollte, und Musterbriefe für Schreiben z.B. an Hausärzte und weiterbehandelnde Psychotherapeuten. Schreiben an Dritte, insbesondere Epikrisen wurden von dem Chefarzt gegengelesen und korrigiert. Nach Vortrag der Klägerin ist dies auch üblich, soweit die Passagen durch den Oberarzt, den Stationsarzt oder Psychologen verfasst sind. Im späteren Verlaufe ihrer Zeit als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung unterschrieb die Klägerin vorläufige Arztbriefe selbst, nachdem sie sie anfänglich in das Postfach des Oberarztes Dr. Q1 gelegt hatte, der die Schreiben unterschrieb.
11Von der Klägerin aufgenommene Patienten wurden binnen 24 Stunden vom zuständigen Facharzt nachuntersucht, um die erhobene Anamnese und die erhobenen Befunde sowie die daraus abgeleiteten Therapiemaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Aufnahme erfolgte ergänzend eine ärztliche Mituntersuchung.
12Die zu behandelnden Patienten wurden häufig im Beisein des Oberarztes, der Assistenzärztin und der Klägerin aufgeteilt. Der Oberarzt übernahm zumeist die forensischen Patienten. Er respektierte die von der Klägerin getroffene Auswahl und bestimmte nur selten, welcher Patient in welche Gruppe aufzunehmen gewesen sei. Die Klägerin filterte aus diesen Fällen noch die Patienten heraus, welche aus ihrer Sicht nicht gruppenfähig waren. Der Oberarzt erteilte regelmäßig seine Zustimmung. Die Klägerin übernahm überwiegend allgemein psychiatrische Patienten, im Ausnahmefall auch Patienten mit leichten psychotischen und depressiven Symptomen. Sie betrieb auch Krisenintervention bei psychotischen Symptomen.
13Der Oberarzt führte einmal wöchentlich, Oberarzt und Chefarzt zusammen führten ebenfalls einmal wöchentlich eine Visite durch. Im Vorfeld der Visiten wurden die Befindlichkeiten der Patienten in therapeutischer und pflegerischer Hinsicht erörtert. Regelmäßig fanden Übergaben im multiprofessionellen Team, auch im Beisein des Oberarztes statt.
14Die Klägerin führte die Dokumentation und wurde an Diagnosestellungen (vor allem bei Persönlichkeitsstilen/-störungen) beteiligt, bevor die Ärzte die Diagnosen im KISS eintrugen. In der Datenbank dokumentierte die Klägerin mit dem Zusatz „PiA“ die Verläufe von Einzel- und Gruppentherapien.
15Bei Fehlen der Assistenzärztin übernahm sie die therapeutische Versorgung auch der dieser zugeordneten Patienten.
16Am 05.03.2012 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 17, 18 d.A.). Nach § 1 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 01.05.2012 befristet bis zum 30.04.2014 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 25 Stunden als Diplom-Psychologin eingestellt. Sie war im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages erfolgte die Befristung ohne Vorliegen eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG i.V.m. § 30 Abs. 1 TVöD-VKA.
17In § 2 des Arbeitsvertrages nahmen die Parteien den TVöD-K in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung in Bezug.
18Unter dem 30.04.2014 erteilte der Beklagte der Klägerin ein Zeugnis über ihre Tätigkeiten und Leistungen in der Zeit vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2012 als Psychologin in Ausbildung (PiA) sowie für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 30.12.2014 über ihre Teilzeittätigkeit als Master of science für klinische Psychologie. Sie hob u.a. hervor, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Master of science zusätzlich die psychotherapeutische Behandlung einer auf einer geschützten Station behandelten Maßregelvollzugspatientin mit einer Persönlichkeitsstörung übernahm, in Vertretungssituationen das soziale Kompetenztraining der Station durchführte und eine Psychologiestudentin im Rahmen eines vierwöchigen Praktikums anleitete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zeugnisses wird auf die von der Klägerin vorgelegte Kopie (Bl. 38, 39, 91 d.A.) verwiesen. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhielt sie auch eine Praktikumsbescheinigung.
19Mit ihrer am 19.05.2014 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage wendet sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
20Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam, da sie bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten gestanden habe, das Praktikumsverhältnis sei tatsächlich ein Arbeitsverhältnis gewesen.
21Sie hat behauptet:
22Der Ausbildungszweck habe nicht im Vordergrund gestanden. Sie sei während des Praktikums genauso eingesetzt worden wie während des Arbeitsverhältnisses. Das ergebe sich aus dem erteilten Zeugnis.
23Sie habe in der Anfangsphase nicht auf der Station hospitiert. Es habe auch keine Kurzhospitation in der Arbeits- und Physiotherapie stattgefunden.
24Die von ihr übernommenen Patienten habe sie selbständig betreut und ihre Arbeit nach Einarbeitung weitestgehend selbständig ausgeführt. Im Hinblick auf die häufigen Erkrankungen der Assistenzärztin sei sie verstärkt eingesetzt worden.
25Sie habe keine Supervisionen erhalten. Ihr berufliches Handeln sei von dem Beklagten nicht überprüft worden. Zielvereinbarungen zur Verbesserung ihrer Kenntnisse seien nicht geschlossen worden. Erst während ihres Arbeitsverhältnisses habe der Beklagte eingeführt, dass die Oberärzte mit den Assistenzärzten und Psychologen ein Gespräch zu führen hätten. Eine Anleitung sei auch deshalb nicht möglich gewesen, weil sich in dem multiprofessionellen Stationsteam kein Psychologe und keine Psychologin befunden hätten. Selbst wenn die anwesenden Ärzte in ihrem Fach fähige Leute gewesen seien, so aufgrund der fehlenden Ausbildung keiner von ihnen in der Lage gewesen, ihre Tätigkeit in psychologischer Hinsicht zu supervidieren. Persönliche Gespräche über ihre Leistungen und Kenntnisse seien nicht geführt worden. Die Erörterungen anlässlich der Visiten ersetzten nicht die Supervision, da stets der Patient im Mittelpunkt gestanden habe. Im Übrigen gehörten die Teamgespräche vor Visiten zum stationären Alltag und seien nicht spezifisch auf Praktikanten ausgerichtet.
26Sie habe zwar während des Praktikums neue Kenntnisse und Erfahrungen sammeln können, die ihre fachliche Kompetenz und ihre persönliche Weiterentwicklung gefördert hätten. Diese Entwicklung sei jedoch auch in einem Arbeitsverhältnis gegeben.
27Hätte es sich um eine Ausbildung gehandelt, wären ihr im Hause unterschiedliche Abteilungen gezeigt worden, hätte sie Gelegenheit gehabt, erfahrene Therapeuten in Einzel- und Gruppentherapien zu begleiten. Erst nach einer diesbezüglichen Vorbereitung hätte sie begleitend und später selbständig Sitzungen übernehmen dürfen. Auf anderen Stationen sei diese Vorbereitung üblich gewesen.
28Regelmäßige Treffen von Praktikanten habe es nach ihrer Kenntnis nicht gegeben. Jedenfalls habe sie keine entsprechende Einladung erhalten.
29Die Klägerin hat beantragt
30festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 05.03.2012 am 30.04.2014 endete, sondern auf unbestimmt Zeit fortbesteht.
31Der Beklagte hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie hat behauptet:
34Der Stationsarzt Dr. Q1 habe die Klägerin in die patienten- und dokumentationsbezogene Arbeit eingearbeitet.
35Die psychotherapeutische Arbeit sei im Rahmen von fachärztlichen Supervisionen anlässlich der Visiten reflektiert und supervidiert worden.
36Die Klägerin habe keine Entlassungsbriefe, Kostenverlängerungsanträge, Schreiben an Behörden selbst unterzeichnet. Ihre Eintragungen in die Patientendokumentation seien mit „PiA“ gekennzeichnet gewesen.
37Sämtliche Diagnosestellungen und Therapiemaßnahmen der Klägerin seien fachärztlich überprüft und gegengezeichnet worden.
38Unstreitig sei sie in diagnostischer und therapeutischer Hinsicht durch die krankheitsbedingte Abwesenheit der Assistenzärztin zusätzlich in Anspruch genommen worden.
39Gleichwohl habe die Ausbildung nach der PsychTh-AprV ihre Tätigkeit geprägt. Die Klägerin selbst habe in ihren Bewerbungsschreiben vom 12.01.2012 und 30.09.2013 (Bl. 55, 56 d.A.) darauf hingewiesen, dass sie sich in ihrem Psychiatriejahr persönlich weiterentwickelt und ihre psychologische Arbeit qualitativ gesteigert habe.
40Mit Urteil vom 29.09.2014 hat das Arbeitsgericht Iserlohn die Klage abgewiesen.
41Es hat ausgeführt:
42Die auf der Grundlage des Praktikantenvertrags/Praktikantinnenvertrags abgeleistete Tätigkeit sei nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Der Ausbildungszweck habe im Vordergrund gestanden, obwohl die Betreuung einer Vielzahl von Patienten durch die Klägerin im Rahmen einer Vollzeittätigkeit sowie die Vertretung der erkrankten Assistenzärztin in psychologischer Hinsicht für ein Arbeitsverhältnis sprächen.
43Die Bezeichnung des geschlossenen Vertrages als Praktikantenvertrag/Praktikantinnenvertrag sei nicht ausschlaggebend. Maßgeblich sei der Geschäftsinhalt, der sich sowohl in den ausdrücklichen Vereinbarungen als auch in der praktischen Durchführung des Vertrages zeige. Widersprächen sich der Vertragsinhalt und die praktischen Durchführung, sei letztere maßgeblich.
44Der Praktikantenvertrag/Praktikantinnenvertrag nehme auf den TVöD in analoger Anwendung Bezug. Dieser Tarifvertrag sei speziell auf Praktikantenverhältnisse zugeschnitten. Das im Vergleich zu den Vergütungen von Hochschulabsolventen geringere Praktikumsentgelt stelle in erster Linie eine Aufwandsentschädigung oder eine Beihilfe zum Lebensunterhalt dar. Der Arbeitsvertrag nehme dagegen Bezug auf den TVöD-K. Die klägerische Tätigkeit sei in eine Entgeltgruppe eingeordnet worden. Sie habe sich zur Leistung von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
45Das der Klägerin sowohl über die Zeit der praktischen Ausbildung als auch über das anschließende Arbeitsverhältnis erteilte Zeugnis spreche nicht für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von Anfang an. Im Hinblick auf den Zeitablauf von drei Jahren sei es nicht möglich gewesen, über das abgeschlossene Praktikum ein Einzelzeugnis zu erteilen.
46Dahinstehen könne, ob eine Supervision im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung stattgefunden habe. Nach ihrer Aufnahme seien Patienten stets noch einmal von einem Facharzt begutachtet worden, wenn ein Praktikant die Aufnahme begleitet habe. Es hätten wöchentliche Visiten stattgefunden, anlässlich derer jeder einzelne Patient besprochen worden sei. Die Klägerin sei unter ständiger Beaufsichtigung tätig gewesen, wenn auch diese Besprechungen nicht schwerpunktmäßig auf ihre Tätigkeit ausgerichtet gewesen seien. Der Beklagte habe immer die Möglichkeit gehabt, in ihr Handeln einzugreifen und es mit ihr zu besprechen. Inwieweit ein Eingreifen erforderlich sei, hängt letztliche davon ab, ob der Praktikant zufriedenstellende Arbeit leiste. Insofern könnten nicht die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Praktikanten die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem Praktikantenverhältnis ausmachen. Nach Auffassung der Kammer sei wesentlich, dass es ständige Besprechungen gegeben habe, anhand derer die Klägerin sich habe orientieren könne, und dass sie ihre Arbeitsleistung unter ständiger Beobachtung verrichtet habe.
47Soweit dies in dem nachfolgenden Arbeitsverhältnis ebenfalls der Fall gewesen sei, schließe dies das Bestehen eines Praktikantenvertrages nicht aus.
48Im Übrigen orientiere sich die Tätigkeit, die ein Praktikant ausübe, stets an seinem Ausbildungsstand. Eine Praktikantin, die ein Psychologiestudium absolviert habe, könne bereits in die Arbeit eingebunden werden.
49Die Klägerin sei nicht den Weisungen der Abteilung hinsichtlich der Zuordnung von Patienten unterworfen gewesen.
50Gegen den Ausbildungszweck spreche nicht, dass es auf der Station keinen weiteren Psychologen/keinen weitere Psychologin gegeben habe. Die Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Psychotherapie hätten auch von Fachärzten weitergegeben werden können.
51Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei zu berücksichtigen, ob das Praktikum für die Zulassung zu einem Studium oder Beruf benötigt werde.
52Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 94 bis 101 der Akte verwiesen.
53Gegen das ihr am 20.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.11.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 20.11.2014 eingehend begründet.
54Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
55Die Wertung des erstinstanzlichen Gerichts, ihre Ausbildung habe im Vordergrund des zum 01.05.2011 begründeten Vertragsverhältnisses bestanden, sei fehlerhaft.
56Die Checkliste sei ihr nicht überreicht, sondern erst am 14.06.2011 von ihr unterzeichnet worden. Diese sei schon deshalb kein Medium zu ihrer Ausbildung gewesen.
57Anlässlich der wöchentlichen Visiten hätten auch keine persönlichen Gespräche zwischen dem Chefarzt und ihr stattgefunden. Es seien immer andere Personen wie Pflegepersonal, Sozialarbeiter, Oberarzt, Stationsarzt bzw. Assistenzarzt anwesend gewesen. Es habe kein Vieraugengespräch gegeben. Die Visiten im ersten und zweiten Vertragsverhältnis hätten sich nicht unterschieden. Soweit mit den Visiten ein Lerneffekt verbunden gewesen sei, handle es sich um einen unvermeidbaren Nebeneffekt im Laufe des Berufslebens.
58Das erstinstanzliche Gericht habe auch verkannt, dass sich ihre Tätigkeit unverändert fortgesetzt habe und das sie im ersten Vertragsverhältnis nach einer Einarbeitungsphase voll mitgearbeitet habe, dass sie in einem Vollzeitvertragsverhältnis gestanden, dass sie zeitlich eingegliedert und in dem Arbeitsplan des Beklagten als reguläre Kraft erfasst gewesen sei. Sie habe sich an die betrieblich vorgegebenen Arbeitszeiten halten müssen und sei in die Arbeitsabläufe integriert gewesen. Sie habe weisungsgebunden gearbeitet.
59Auch die Vereinbarung einer Probezeit sei typisch für einen Arbeitsvertrag. Sie habe schon während des Praktikums Überstunden und Mehrarbeit geleistet. Die Höhe der Vergütung während des Praktikums sei für die Abgrenzung unerheblich.
60Soweit das Arbeitsgericht darauf verweise, sie habe sich ihre Patienten frei von Weisungen aussuchen können, habe es verkannt, dass der zuständige Arzt ein Vetorecht gehabt habe, von dem er auch Gebrauch gemacht habe.
61Sie habe keine Supervisionen erhalten. Der Wissensaustausch anlässlich von Visiten sei allen Beteiligten zugutegekommen.
62Es müsse zwar auf der Station kein ausgebildeter Psychologe beschäftigt werden, jedoch sei die Zusammenarbeit mit einem Psychologen erforderlich für die Vermittlung des Erfahrungsschatzes der Praxis. Auch andere Praktikanten des Beklagten würden ständig von einem Psychologen begleitet.
63Gerade auch im Hinblick auf das Fehlen eines Psychologen auf der Station sei sie als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt worden.
64Die Erwägungen des Arbeitsgerichts zu der Verwirkung eines Anspruchs auf Erteilung eines Praktiumszeugnisses seien nicht maßgeblich. Der Beklagte habe die Zeit des Praktikums in die Beurteilung mit einbezogen und damit eine einheitliche durchgehende Tätigkeit dokumentiert.
65Ihre Bewerbungsschreiben enthielten keine rechtliche Wertung zur Einordnung der Vertragsverhältnisse. Unerheblich sei, dass sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Praktikumsbescheinigung erhalten habe.
66Die Klägerin beantragt,
67das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29.09.2014 – 5 Ca 1030/14 -, ihr zugestellt am 20.10.2014, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
68Die Beklagte beantragt,
69die Berufung zurückzuweisen.
70Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vorlage von Ausführungen des Instituts für psychologische Psychotherapie zur Approbationsausbildung (Bl. 161 bis 164 d.A.) und führt aus:
71Die Check-Liste sei der Klägerin zu den in diesen genannten Daten vorgelegt worden. Sie sei ihr allerdings nicht am 14.06.2011 ausgehändigt worden.
72Da ein Praktikum unter den realen Altersbedingungen stattfinde, sei ein Zielgespräch der Klägerin mit dem Chefarzt zur Ausbildung nicht erforderlich gewesen.
73Die Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Station spreche nicht gegen ein Praktikantinnenverhältnis.
74Die Klägerin sei zwar rein zeitlich voll im Dienstplan erfasst gewesen. Ihre Stelle sei jedoch nicht als Vollzeitstelle bewertet, sondern nur mit einem Anteil von 0,25 in die Vollkräfte-Statistik eingestellt worden. Dass die Klägerin sich in einer Ausbildung befunden habe, zeige sich auch darin, dass sie für die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen ihres Ausbildungsinstitutes freigestellt worden sei. Er – der Beklagte – habe mit dem Institut einen Kooperationsvertrag über die Ausbildung der Psychologen geschlossen.
75Soweit sich möglicherweise während des Praktikums Mehrarbeitsstunden ergeben hätten, seien diese ausschließlich auf eine praktische Handhabung, einen Arbeitsvorgang zu Ende bringen zu wollen, zurückzuführen.
76Unterlagen zur Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit lägen nicht vor. Die Klägerin habe auch keine entsprechende Vergütung erhalten.
77Unerheblich sei es, dass auf der Station eine Psychologin/ein Psychologe nicht eingesetzt gewesen sei. Das sei auf die geringe Größe der Station zurückzuführen. Die Begleitung durch einen Psychologen sei nicht Ausbildungsvoraussetzung.
78Aus dem vorgelegten Zeugnis ergebe sich im Übrigen, dass die Klägerin nicht während beider Vertragsverhältnisse durchgehend mit den gleichen Tätigkeiten befasst gewesen sei.
79Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
80Entscheidungsgründe
81A.
82Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zulässige Klage abgewiesen, da sie unbegründet ist.
83Zwischen den Parteien besteht nicht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da die am 05.03.2012 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags nicht unwirksam ist. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit dem 30.04.2014 sein Ende gefunden.
84I.
85Die Klägerin hat die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG durch Eingang des Entfristungsantrags am 19.05.2014 bei dem erstinstanzlichen Gericht gewahrt.
86II.
87Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der vereinbarten Befristung kein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG zugrunde liegt.
881. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 des gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 05.03.2012 auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TVöD-K i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei innerhalb dieser Dauer eine dreimalige Verlängerung zulässig ist.
89Die Parteien haben die Höchstdauer von zwei Jahren gewahrt. Der Arbeitsvertrag wurde befristet vom 01.05.2012 bis zum 30.04.2014. Er wurde nicht verlängert. Auch § 30 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. TVöD-K ist nicht verletzt.
902. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung des Arbeitsvertrags ohne Sachgrund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
91a. Der als Praktikanten-/Praktikantinnenvertrag bezeichneter Vertrag vom 16.03.2011 war befristet bis zum 30.04.2012 und bestand ebenfalls mit dem Beklagten.
92b. Zwischen den Parteien bestand jedoch aufgrund dieses Vertrags kein Arbeitsverhältnis, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat.
93Vorübergehende andere Rechtsverhältnisse wie ein Berufsausbildungsvertrag (BAG 21.09.2011 – 7 AZR 375/10 - Rdnr. 14 ff., NZA 2012, 255) oder ein Praktikumsverhältnis (BAG 29.10.2005 – 7 AZR 31/05 - Rdnr. 17, 18, NZA 2006, 154 zur berufsvorbereitenden Beschäftigung als Praktikant ohne Arbeitsvertrag) stehen der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie das Praktikum auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses gemacht hat (BAG 19.10.2005 a.a.O. Rdnr. 18). Sie hat ihre Darlegungslast nicht erfüllt.
94Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer erbringt die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer vom Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in diese Organisation zeigt sich insbesondere daran, dass er einem Weisungsrecht bzgl. Inhalt, Ort, Zeit, Dauer und Durchführung der Tätigkeit unterliegt (BAG 13.03.2003 – 6 AZR 564/01 - Rdnr. 34, EzB Vj. BBiG § 19 Nr. 33 a).
95Demgegenüber ist ein Praktikant in der Regel vorübergehend in dem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen – meist akademischen – Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Allerdings findet in dem Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und beispielsweise für die Zulassung zum Studium oder Beruf benötigt (BAG 13.03.2003 a.a.O. Rdnr. 35).
96aa. Die schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 16.03.2011 begründet nicht schon die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis.
97(1) Die Parteien haben in § 1 des Vertrags die Beschäftigung der Klägerin als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung vereinbart.
98Das Praktikum war Teil einer Gesamtausbildung. Gemäß § 1 Abs. 1 PsychThG bedarf derjenige, der die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung psychologischer Psychotherapeut ausüben will, der Approbation. Nach § 2 Nr. 2 PsychThG muss der Antragsteller für die Approbation die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben. Gemäß § 5 Abs. 1 PsychThG besteht die Ausbildung, die in Vollzeit mindestens drei Jahre, in Teilzeit mindestens fünf Jahre beträgt, aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird. Auf sie findet gemäß § 7 PsychThG das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
99Die Einzelheiten der Ausbildung sind in der auf der Grundlage von § 8 PsychThG erlassenen PsychThG-AprV geregelt. Nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG-AprV ist die erforderliche praktische Tätigkeit von insgesamt 1800 Stunden mit mindestens 1200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung zu leisten, die entsprechend zugelassen sein muss.
100Die Klägerin hat diesen Ausbildungsabschnitt bei dem Beklagten geleistet.
101(2) Die Vereinbarung vom 16.03.2011 enthält keine Regelungen, die typisch für ein Arbeitsverhältnis sind.
102(a) Anders als in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 05.03.2012 hat sich die Klägerin in dem Praktikumsvertrag nicht zur Leistung von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet und dem Beklagten insoweit auch kein Weisungsrecht eingeräumt.
103(b) Die Parteien haben zur Regelung der Rechte und Pflichten aus dem Praktikumsverhältnis auf den TVPöD in analoger Anwendung Bezug genommen, während § 2 des Arbeitsvertrags eine Verweisung auf den für Arbeitnehmer geltenden TVöD-K enthält.
104Gemäß § 1 Abs. 1 a TVPöD gilt der Tarifvertrag u.a. für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung vorauszugehen hat, soweit sie in einem Praktikantenverhältnis stehen. Der Ausbildungsabschnitt der Klägerin ist insoweit vergleichbar, als auch er Teil einer Gesamtausbildung ist, die zu einer staatlichen Anerkennung, zu der Approbation führt.
105Gemäß § 3 TVPöD beträgt die Probezeit im Praktikantenvertrag drei Monate. Die Vereinbarung in § 2 des Vertrags ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht typisch für ein Arbeitsverhältnis, sondern eben auch für das Praktikum.
106Auch die Vollzeittätigkeit spricht nicht für ein Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 TVPöD richtet sich die Wochenarbeitszeit des Praktikanten nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem zukünftigen Beruf Beschäftigten gilt. Gemäß § 6 Abs. 1 b TVöD-K beträgt die regelmäßige Arbeitszeit in Krankenhäusern einschließlich der psychiatrischen Fachkrankenhäuser 38,5 Wochenstunden.
107Praktikanten erhalten arbeitgebertypische Leistungen wie Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Nach § 8 TVPöD enthalten sie ein Entgelt für die praktische Tätigkeit. Für Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften, für Überstunden erhalten sie ebenfalls eine entsprechende Vergütung einschließlich von Zeitzuschlägen, § 9 Abs. 1 TVPöD, soweit diese auf Weisung oder aufgrund einer Vereinbarung geleistet werden.
108Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, § 10 TVPöD, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 11 TVPöD, oder auf Entgeltfortzahlung in anderen Fällen, § 12 TVPöD, auf Zahlung von vermögenswirksamer Leistungen, § 13 TVPöD, und auf Zahlung einer Jahressonderleistung, § 14 TVPöD.
109bb. Die Kammer hat nicht verkannt, dass nicht nur die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses maßgeblich ist, sondern dass die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses durch die Parteien dann unerheblich ist, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der einen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG 25.09.2013 – 10 AZR 282/12 - Rdnr. 16, NJW 2013, 3672). Entscheidend ist, welchen Inhalt das Vertragsverhältnis tatsächlich hat und wie es tatsächlich durchgeführt wird (BAG 25.09.2013 a.a.O. Rdnr. 17). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Vertragstypenwahl der Parteien gänzlich bedeutungslos ist. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig bzw. hier in einem Praktikum erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 09.06.2010 – 5 AZR 332/09 - Rdnr. 19, NJW 2010, 2455).
110Die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses widerspricht nicht dem vereinbarten Status einer psychologischen Psychotherapeutin in der Ausbildung. Die tatsächliche Handhabung spricht nicht zwingend gegen den von den Parteien gewählten Vertragstypus des Praktikums.
111(1) Unerheblich ist es, dass der Beklagte sie nicht systematisch ausgebildet hat. Das ist gerade nicht Inhalt eines Praktikums.
112Gemäß § 2 Abs. 1 PsychTh-AprV dient die praktische Tätigkeit dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychTh-G sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 PsychTh-AprV ist der Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen Einrichtung jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten zu beteiligen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 PsychTh-AprV hat er dabei Kenntnisse und Erfahrungen über akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlung fallbezogen unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren.
113(a) Die Klägerin hat als Praktikantin unstreitig Patienten selbständig behandelt, die für eine Psychotherapie geeignet waren. In einzelnen Fällen hat sie Psychosepatienten übernommen. Die Patienten wurden ihr nicht ausnahmslos durch Weisung des Oberarztes Dr. Q1 zugewiesen, sondern sie durfte sie auswählen. Nur in Ausnahmefällen hat er eine Bestimmung getroffen und festgelegt, in welche Therapiegruppe ein Patient aufgenommen werden sollte. Es oblag dann der Klägerin, die Patienten herauszufiltern, die nicht gruppenfähig waren. Soweit sie der Zustimmung des Oberarztes bedurfte, kam er zum einen seiner ärztlichen Behandlungspflicht nach, zum anderen der Verpflichtung gegenüber der Klägerin, die praktische Tätigkeit anzuleiten, zu beaufsichtigen und ihr geeignete Fälle anzuvertrauen.
114Dass er Weisungsreche im Sinne des § 106 Satz 1 GewO in Anspruch genommen hat, folgt daraus noch nicht.
115Die Behandlung eigener Patienten durch die Klägerin entspricht der PsychTh-AprV.
116(b) Unerheblich ist weiter, dass sie in dem Praktikumsverhältnis keine Supervisionen begleitet von dem Chefarzt oder dem Oberarzt genossen hat. Gemäß § 2 Abs. 1 PsychTh-AprV ist in der klinischen praktischen Ausbildung anders als in der praktischen Ausbildung nach §§ 1 Abs. 3, 4 PsychTh-AprV eine Supervision nicht vorgesehen.
117Soweit die Klägerin mit dem Begriff Supervision lediglich intensive Gespräche über ihren Ausbildungsstand meint, in denen ihre Leistungen im Vordergrund stehen, spricht ihr Fehlen nicht gegen den Ausbildungszweck. Die praktische Tätigkeit ist – wie ausgeführt – unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht auszuführen. Dabei ist das Maß der Anleitung und Aufsicht abhängig von dem Kenntnisstand und den praktischen Kompetenzen des psychologischen Psychotherapeuten in der Ausbildung. Wie das Arbeitsgericht bereits herausgestellt hat, verfügt die Klägerin über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und absolvierte lediglich eine Zusatzausbildung zur Erlangung der Approbationsreife.
118Die fachkundige Anleitung und Aufsicht erforderte nicht die Begleitung durch einen Psychologen, der unstreitig auf der Station der Klägerin nicht beschäftigt war. Über Fachkunde verfügen auch Chefarzt und Oberarzt.
119Diese haben die Tätigkeit der Klägerin beaufsichtigt, indem sie ihre Dokumentationen geprüft haben. Nach ihrem Vorbringen hat sie zu Anfang der Tätigkeit Musterbriefe erhalten, an denen sie sich orientieren konnte. Ihre Epikrisen, Arztbriefe, Anträge auf Verlängerung der Kostenübernahme wurden von dem Oberarzt gelegentlich mit ihr besprochen und korrigiert. Erst im späteren Verlauf der praktischen Tätigkeit hat sie vorläufige Arztbriefe an den Hausarzt oder den weiterbehandelnden Nervenarzt/Psychiater selbst mit dem Zusatz „PiA“ unterzeichnet. Anfänglich hat sie die Briefe dem Oberarzt Dr. Q1 vorgelegt, der sie dann unterschrieben hat. Dass ihr die Unterzeichnung der Briefe an Dritte erst im Laufe der Tätigkeit übertragen wurde, zeigt, dass sich ihre Befugnis an dem Grad der erworbenen Kenntnisse orientierte.
120Fachaufsicht und Anleitung zeigen sich auch in den Patientenbesprechungen anlässlich von Visiten. Unstreitig wurden ihre Diagnosestellungen und vorgeschlagenen Therapiemaßnahmen fachärztlich überprüft und gegengezeichnet. Dass sie an der Diagnosestellung bei Persönlichkeitsstörungen „verbal“ beteiligt war, entsprach dem Ausbildungszweck. Soweit sie die erforderlichen Therapiemaßnahmen weitestgehend selbst festgelegt hat, ist dies Teil der praktischen Tätigkeit, wobei sie die Verläufe von Einzel- und Gruppentherapien wie andere Therapeuten in die entsprechende elektronische Dokumentation eingetragen hat, so dass sie jederzeit für die Fachaufsicht einsehbar war. Im Übrigen waren die Therapiemaßnahmen, der Entwicklungsstand der von der Klägerin betreuten Patienten Gegenstand des Wissensaustausches anlässlich der Visiten.
121(2) Auch die weiteren von ihr vorgetragenen Tatsachen sprechen nicht für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag.
122(a) Ihre Vergütung entsprach § 8 Abs. 1 TVPöD.
123(b) Der Beklagte hat nicht durch Weisungen über ihre Arbeitskraft verfügt. Ihre Eingliederung in den zeitlichen Rahmen der Station ist nicht maßgeblich, da die praktische Tätigkeit in der Ausbildung notwendigerweise an den Rahmenbedingungen der Station - Schlaf-/Ruhezeiten der Patienten, Essenszeiten, Termine für Gruppensitzungen, Raumbelegung – ausgerichtet war. Die Klägerin hat praktisch gearbeitet, nicht lediglich hospitiert.
124Soweit sie behauptet, sie habe schon während des Praktikums Überstunden/Mehrarbeit geleistet, so fehlt es an einem schlüssigen Vortrag zu der Anordnungsbefugnis des Beklagten. Diese ergibt sich nicht aus dem Praktikumsvertrag. Sie hat auch nicht vorgetragen, wer wann tatsächlich Überstunden/Mehrarbeit angeordnet hat.
125(c) Da gemäß § 2 Nr. 1 PsychTh-AprV keinen Stationswechsel verlangt, ist es unerheblich, dass die Klägerin lediglich auf einer Station eingesetzt war.
126(d) Soweit sie darauf verweist, auf dieser Station mit nur 18 Betten sei kein Psychologe tätig gewesen, sie habe diesen ersetzt und auch Patienten der erkrankten Assistenzärztin psychologisch betreut, ist festzustellen, dass ihre praktische Tätigkeit wie die von § 1 TVPöD erfasste praktische Tätigkeit in anderen Berufsgruppen natürlich für den Beklagten einen wirtschaftlichen Wert aufwies. Das zeigt schon die Tatsache, dass Praktika wie das ihrige in dem Stellenplan der Klinik berücksichtigt sind. Das zeigt auch der Umstand, dass die Praktikanten nach dem TVPöD nicht unerhebliche finanzielle Leistungen des Beklagten erhalten, die über die reine Existenzsicherung hinausgehen.
127(e) Der Kammer ist nicht deutlich geworden, welche Aussagekraft die Klägerin der von ihr behaupteten Tatsache zumisst, die Checkliste sei ihr entgegen ihren Unterschriften nicht am 02.05. und 16.05.2011 vorgelegt worden, sondern sie habe alle Unterschriften am 14.06.2011 geleistet.
128Die Checkliste diente der Einarbeitung ärztlicher und psychologischer Mitarbeiter, unabhängig von ihrem Status. Die aufgelisteten Einweisungen und Unterlagen sind für die Einweisung von ärztlichen und psychologischen Arbeitnehmern ebenso von Bedeutung wie für Praktikanten im psychologischen Dienst.
129(f) Die Tatsache, dass sich die Arbeit mit den Patienten im Praktikum und im Arbeitsverhältnis nur wenig unterschieden hat, reicht allein nicht aus, um das Praktikum als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Auch als psychologische Psychotherapeutin in der Ausbildung hatte die Klägerin – wie ausgeführt – Patienten zu behandeln, um praktische Erfahrungen in der Diagnostik und Therapie zu sammeln.
130Aus dem Zeugnis vom 30.04.2014 folgt nichts anderes.
131Auf den ersten Blick mag es für ein einheitliches Vertragsverhältnis sprechen, da der Beklagte Leistung und Führung der Klägerin zusammenfassend beurteilt hat. Er hat den Inhalt ihrer Tätigkeit als Bezugstherapeutin ebenfalls für den gesamten Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2014 zusammenfassend beschrieben, hat aber die unterschiedlichen Vertragsgrundlagen der Tätigkeit gekennzeichnet und hervorgehoben, dass die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses, während der Tätigkeit als Master of sience für klinische Psychologie zusätzliche Aufgaben übernommen hat. So hat sie u.a. eine Psychologiestudentin im Rahmen eines vierwöchigen Praktikums angeleitet, eine Aufgabe nach Weisung, die im Praktikum nicht angefallen ist und auch nicht dem Ausbildungszweck entsprochen hätte.
132Unstreitig hat sie dem Ausbildungszweck des ersten Vertragsverhältnisses entsprechend eine Praktikumsbestätigung erhalten, wenn auch erst zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
133B.
134Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.
135Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
auf den Namen dieses Staates und - 2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.
(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.
(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
- 1.
für die Zeit der Freistellung (§ 15), - 2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie - a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder - b)
aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.
(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
auf den Namen dieses Staates und - 2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.
(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.
(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich
- 1.
die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wegfällt oder - 2.
dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wegfällt.
(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, - 2.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt, - 3.
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, die Person sich aber weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, - 4.
sich erweist, dass die betreffende Person nicht über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder - 5.
sich ergibt, dass die betreffende Person nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.
(1) Das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, vermittelt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die grundlegenden personalen, fachlich-methodischen, sozialen und umsetzungsorientierten Kompetenzen, die für eine eigenverantwortliche, selbständige und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen mittels der wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden erforderlich sind. Zugleich befähigt es die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, an der Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Verfahren oder von psychotherapeutischen Methoden mitzuwirken sowie sich eigenverantwortlich und selbständig fort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von Kenntnissen über psychotherapeutische Versorgungssysteme auch Organisations- und Leitungskompetenzen zu entwickeln.
(2) Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des Absatzes 1 umfasst insbesondere die individuellen und patientenbezogenen psychotherapeutischen, präventiven und rehabilitativen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und physischen Gesundheit von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen dienen. Sie findet im Einzel- und Gruppensetting sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen oder religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung, die jeweilige Lebensphase der Patientinnen und Patienten sowie Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für sexuelle Gewalt und deren Folgen mit ein. Dabei werden die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der Patientinnen und Patienten unterstützt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geachtet.
(3) Das Studium befähigt insbesondere dazu,
- 1.
Störungen mit Krankheitswert, bei denen psychotherapeutische Versorgung indiziert ist, festzustellen und entweder zu behandeln oder notwendige weitere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen, - 2.
das eigene psychotherapeutische Handeln im Hinblick auf die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbstregulation zu reflektieren und Therapieprozesse unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse sowie des aktuellen Forschungsstandes weiterzuentwickeln, - 3.
Maßnahmen zur Prüfung, Sicherung und weiteren Verbesserung der Versorgungsqualität umzusetzen und dabei eigene oder von anderen angewandte Maßnahmen der psychotherapeutischen Versorgung zu dokumentieren und zu evaluieren, - 4.
Patientinnen und Patienten, andere beteiligte oder andere noch zu beteiligende Personen, Institutionen oder Behörden über behandlungsrelevante Erkenntnisse zu unterrichten, und dabei indizierte psychotherapeutische und unterstützende Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen sowie über die aus einer Behandlung resultierenden Folgen aufzuklären, - 5.
gutachterliche Fragestellungen, die insbesondere die psychotherapeutische Versorgung betreffen, einschließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- oder Erwerbsfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder der Schädigung auf der Basis einer eigenen Anamnese, umfassender diagnostischer Befunde und weiterer relevanter Informationen zu bearbeiten, - 6.
auf der Basis von wissenschaftstheoretischen Grundlagen wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen, zu bewerten und deren Ergebnisse in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit zu integrieren, - 7.
berufsethische Prinzipien im psychotherapeutischen Handeln zu berücksichtigen, - 8.
aktiv und interdisziplinär mit den verschiedenen im Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen zu kommunizieren und patientenorientiert zusammenzuarbeiten.
Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, der gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet worden ist.
(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
auf den Namen dieses Staates und - 2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.