Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 Sa 711/15
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Februar 2015 - 12 Ca 1595/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung bei einer Sozialplanabfindung sowie auf Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten.
3Der Anfang 1974 geborene Kläger war seit Juli 2003 bei der beklagten Fluggesellschaft als Systemadministrator mit Einsatzort K beschäftigt.
4Seit 2012 trat die Beklagte in Überlegungen zur Verlegung ihres Standorts von nach M ein. In einer Mitteilung vom 15. April 2013 teilte sie mit, dass in den nächsten Wochen ein konkreter Umzugsfahrplan entwickelt werde. In einer weiteren Mitteilung von Mai 2013 teilte sie mit, dass sich im Zuge der Verlagerung des Standorts Rahmenbedingungen, Prozesse und nicht zuletzt die persönliche Lebenssituation der meisten Kollegen verändern würden.
5Der Betriebsrat unterrichtete die Mitarbeiter am 11. Juni 2013, dass Gespräche zwischen den Betriebsparteien zum Austausch gegenseitiger Positionen wegen verschiedener Möglichkeiten hinsichtlich des Standortwechsels stattfänden.
6Am 20. Juni 2013 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Oktober 2013. Darin bat er die Beklagte, das Arbeitsverhältnis vorzeitig mit Wirkung zu Ende September 2013 aufzulösen, damit er die neue Stelle antreten könne. Er hoffe bei einem Sozialplan rückwirkend berücksichtigt zu werden. Die Beklagte erklärte sich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das eigentlich nur zum 31. Dezember 2013 beendet werden konnte, zum 31. Oktober 2013 in einem Schreiben vom 25. Juni 2013 einverstanden.
7Am 29. Oktober 2013 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich und Sozialplan (IASP). Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen:
8„…
9I. Interessenausgleich
10§ 1 Geltungsbereich
11Dieser Interessenausgleich gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bodenpersonals (im folgenden: Mitarbeiter) die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der C beschäftigt, und von der Standortverlagerung gemäß § 2 betroffen sind.
12…
13§ 2 Standortverlagerung
14(1) Die Hauptverwaltung sowie die administrativen Funktionen des Technikbetriebs am Standort K , mit Ausnahme von Arbeitsplätzen, die der „Businessunit Heavy Maintenance“ zugeordnet sind, werden nach M verlagert (im Folgenden: Standortverlagerung). Ob hierbei auch der Bereich Materialwirtschaft nach M verlegt wird, wird derzeit untersucht und gesondert mit dem Betriebsrat beraten und entschieden. In K nach der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung neu geschaffene Stellen für neue Aufgabenstellungen sind von der Standortverlagerung ebenfalls nicht betroffen.
15(2) Der Umzug nach M wird fachabteilungsbezogen nach Maßgabe des in Anl. 1 beigefügten Umzugsplanes durchgeführt. Danach werden die personellen Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen mit Wirkung zum 15.9.2014 bzw. 30.9.2014 durchgeführt.
16Für die betroffenen Mitarbeiter im I besteht die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis bereits ab dem 1.4.2014 nach M versetzt zu werden. Andernfalls verbleibt auch ihr Arbeitsplatz bis zum 14.9.2014 K .
17…
18§ 3 Maßnahmen zur Standortverlagerung
19§ 3.1 Arbeitsplatzangebot
20(1) C bietet jedem von der Standortverlagerung betroffenen Mitarbeiter an, sein Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu den bestehenden Bedingungen, jedenfalls jedoch auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz in M fortzusetzen.
21(2) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus Anlass der Standortverlagerung werden nicht ausgesprochen.
22…
23§ 3.4 Telearbeit
24(1) Mitarbeiter, die nach M versetzt werden, können ihre Arbeitsleistung in Telearbeit erbringen, soweit die konkrete Arbeitsleistung der Telearbeit zugänglich ist.
25…
26§ 4 Prozess der Standortverlagerung
27(1) Die Betriebspartner differenzieren innerhalb des Kreises der von der Standortverlagerung betroffenen Mitarbeiter zwischen folgenden Mitarbeitergruppen:
28…
29II. Sozialplan
30§ 6 Ziel des Sozialplanes
31…
32§ 7 Geltungsbereich
33Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter des Bodenpersonals die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der C beschäftigt und die von der Standortverlagerung betroffen sind.
34…
35§ 8 Maßnahmen zum Nachteilsausgleich
36…
37§ 8.4 Abfindungsleistungen
38Für die durch die Standortverlagerung ausgelöste Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden differenzierte Abfindungen gezahlt.
39…“
40Die Abfindung des Klägers hätte nach dem Sozialplan unstreitig, wenn er auf diesen anwendbar wäre, 46.185,00 Euro betragen.
41Der Kläger hat vorgetragen, er unterfalle zwar nicht dem Anwendungsbereich des Sozialplans. Er könne aber aus Gleichbehandlungsgründen den Abfindungsanspruch verlangen. Seine Eigenkündigung sei von der Standortverlagerung und damit von der Beklagten veranlasst worden. Darüber hinaus habe er einen Schadensersatzanspruch nach § 628 BGB.
42Der Kläger hat beantragt,
43die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.185,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen und über die erfolgte Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.
44Die Beklagte hat beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Die Beklagte hat vorgetragen, im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers sei die Standortverlagerung noch nicht hinreichend konkret gewesen. Insbesondere die Unterscheidung verschiedener Mitarbeitergruppen bei der Beklagten, die unterschiedlich schnell nach München verändert werden sollten, habe sich erst aus dem Interessenausgleich ergeben. Die Parteien hätten keinen Aufhebungsvertrag geschlossen. Sie sei vielmehr damit einverstanden gewesen, die Kündigungsfrist verkürzt gegen sich gelten zu lassen. Sie habe kein Vertrauen beim Kläger auf eine Abfindungsregelung geweckt. Die Abfindungslösung sei lediglich eine Möglichkeit gewesen. Die Betriebspartner hätten zulässig den Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs und Sozialplans als Stichtag vereinbart. Sie hätten diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Vereinbarung das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hätten. Durch den Stichtag könnten die Betriebsparteien festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst sei oder nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Maßnahme und der Ablauf nicht hinreichend konkret absehbar gewesen. Erst nach dem Abschluss des Interessenausgleichs sei sie in der Lage gewesen, den Umsetzungsprozess durchzuführen. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er in seiner Kündigung eine rückwirkende Anwendung des Sozialplans auf ihn erhoffe, den Abfindungsanspruch jetzt aber gerichtlich geltend machen.
47Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Kündigung sei nicht von der Beklagten veranlasst, die Gruppenbildung der Betriebsparteien zulässig. Einen Anspruch auf Schadensersatz habe der Kläger nicht, die Beklagte treffe kein Auflösungsverschulden.
48Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
49Das Urteil vom 10. Februar 2015 ist dem Kläger am 9. März 2015 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 27. März 2015 eingelegte und am 10. Juni 2015 nach entsprechender Verlängerung begründete Berufung des Klägers.
50Der Kläger trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe das Arbeitsverhältnis erst am 31. Oktober 2013 geendet. Die Kündigung sei arbeitgeberseitig veranlasst gewesen. Da Anfang 2013 die Standortverlagerung sicher festgestanden habe, sei die Kündigung durch die Beklagte veranlasst. Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Es sei unter Abkürzung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist einvernehmlich zum 31. Oktober 2013 beendet worden. Dieses Verhalten der Beklagten zeige, dass sie sich bereits im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers entsprechend einer späteren Regelung im Sozialplan verhalten habe. Die Eigenkündigung des Klägers und sein vorzeitiges Ausscheiden sei von der Beklagten motiviert und getragen worden. Ein Verschulden der Beklagten im Sinne von § 628 BGB ergebe sich daraus, dass ihm von der Beklagten dargelegt worden sei, sich so früh wie möglich nach einer anderweitigen Anstellung umzusehen.
51Der Kläger beantragt,
52das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Februar 2015 - 12 Ca 159514 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.185,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen und über die erfolgte Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.
53Die Beklagte beantragt,
54die Berufung zurückzuweisen.
55Die Beklagte trägt vor, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Die Betriebspartner dürften zulässig davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die vor Abschluss des Sozialplans kündigten, bereits eine neue Anschlussbeschäftigung gefunden hätten. Der Stichtag sei auch wegen der Rechtssicherheit geboten. Gerade in Restrukturierungssituationen, die sich über Jahre hinzögen, sei es nicht möglich, die einzelnen Personalmaßnahmen voneinander abzugrenzen. Es sei schon unklar, auf welchen Lebenssachverhalt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stütze.
56Für den weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
57Entscheidungsgründe
58Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
59A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Die Berufungsbegründungsfrist wurde nach entsprechender Verlängerung am 10. Juni 2015 gewahrt. Die ursprünglich am 9. Mai 2015 ablaufende Frist endete wegen des Wochenendes erst am Montag, 11. Mai 2015, § 224 Abs. 3 ZPO. Die verlängerte Frist währte daher bis zum 11. Juni 2015. Das Fallenlassen einer Anspruchsbegründung für den Nachteilsausgleichsanspruch steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Insoweit handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage und nicht um eine Mehrfachbegründung im arbeitsgerichtlichen Urteil.
60B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsbegründung unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Sozialplanabfindung oder auf Schadensersatz.
61I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus § 8.4 IASP iVm. § 75 Abs. 1 BetrVG - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Interessenausgleich und Sozialplan nimmt zulässig Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich aus, die zum Zeitpunkt des Abschlusses am 29. Oktober 2013 nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. Die Stichtagsregelung § 7 IASP ist wirksam.
621. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 17).
632. Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung ua. nur für solche von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen haben, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer nach dem 29. Oktober 2013 ausgesprochenen Eigenkündigung beendet haben. Damit haben sie diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben. Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt.
64a) Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll. Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17).
65b) Der in § 7 IASP bestimmte Stichtag ist danach nicht zu beanstanden. Vor dem 29. Oktober 2013 stand für die betroffenen Arbeitnehmer der Zeitpunkt und der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen noch nicht hinreichend fest. Erst nach der Unterzeichnung des IASP konnte die Beklagte betriebsbedingte Kündigungen aussprechen und den geplanten Standortwechsel umsetzen. Ob der Wechsel zu diesem Zeitpunkt bereits hinreichend klar feststand, kann dahinstehen. Denn jedenfalls vor diesem Stichtag ausgesprochene Eigenkündigungen durften zulässig vom Sozialplan ausgenommen werden.
66aa) Die Beklagte war bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs betriebsverfassungsrechtlich nicht berechtigt, die geplanten betriebsändernden Maßnahmen umzusetzen. Aus diesem Grund waren die bereits im Frühjahr 2013 verlautbarten Ankündigungen der Beklagten nicht geeignet, die vor dem Stichtag ausgesprochenen Eigenkündigungen als durch die Betriebsänderung iSd. IASP veranlasst anzusehen.
67bb) Erst mit dem Abschluss des Interessenausgleichs stand der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen und der Zeitpunkt seiner Umsetzung- wenn überhaupt - hinreichend fest. Ab diesem Zeitpunkt stand im Ansatz fest, welche Mitarbeitergruppen zu welchem Zeitpunkt von der Standortverlagerung betroffen waren. Schließlich eröffnete auch erst der Interessenausgleich die Möglichkeit der Telearbeit, § 3.4 IASP. Außerdem enthielt § 3.2 Regelungen über Kündigungsfristen. Hinzu tritt die Möglichkeit von unbezahltem Sonderurlaub, § 3.6, und eines vorzeitigen Renteneintritts, § 3.7 IASP. § 4 regelt dann detailliert und dezidiert den Prozess der Standortverlagerung und unterscheidet ausdrücklich zwischen diversen Mitarbeitergruppen. Mit seinem Abschluss standen damit Zeitpunkt und Umfang der betriebsändernden Maßnahme fest.
68cc) Die Betriebsparteien mussten auch nicht solche Arbeitsverhältnisse in den Anwendungsbereich führen, die aufgrund einer früheren Eigenkündigung erst nach dem Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans endeten. Auch insoweit durften sie davon ausgehen, dass die Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht ausreichend von der geplanten Standortverlagerung erfasst war. Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Beklagte mit einer verkürzten Kündigungsfrist einverstanden erklärt, die der Kündigungsfrist im späteren Interessenausgleich entspricht. Es ist kein ausreichender Zusammenhang zwischen der Eigenkündigung und dem Anwendungsbereich des IASP ersichtlich.
69dd) Auch für den Kläger erkennbar befand sich die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Mitteilungen Anfang 2013 noch nicht in der Lage, personelle Einzelmaßnahmen durchzuführen. In ihren Mitteilungen spricht sie stets vom geplanten Umzug. Darüber hinaus ist die Rede von einem Projektplan, der entwickelt würde. Insbesondere in der Mitteilung vom Mai 2013 war für den Kläger klar, dass die Beklagte sich in Gesprächen mit den Mitbestimmungsgremien zu den Bedingungen des Standortwechsels befand. Erfahrungsgemäß könnten sich solche Verhandlungen über einige Monate hinziehen. Jedenfalls die Information des Betriebsrats vom 11. Juni 2013 machte deutlich, dass in den Verhandlungen Zeitpunkt und Umfang der betriebsändernden Maßnahme noch nicht hinreichend feststanden. Ob der Kläger darüber hinaus ausreichend von der Beklagten zur Kündigung veranlasst worden ist, ist für den typisierend anknüpfenden Gleichbehandlungsanspruch unerheblich. Er ist jedenfalls nicht als ausreichend iSd. Sozialplans und iSd. Beurteilungsspielraums der Betriebsparteien von der Beklagten veranlasst anzusehen.
70II. Der Kläger hat ebenso wenig einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 628 Abs. 2 BGB.
711. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, muss die Kündigung des Arbeitnehmers durch vertragswidriges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden sein. Die Kündigung muss also ihren Grund gerade in einem vertragswidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils haben - so genanntes Auflösungsverschulden. Für dieses Verschulden genügt nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung. Vielmehr muss ihr das Gewicht eines wichtigen Grunds zukommen und zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 32).
722. Der Kläger macht allein geltend, die Beklagte habe die Kündigung veranlasst. Er macht nicht geltend, aufgrund der Erklärungen der Beklagten zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen zu sein. Der Hinweis der Beklagten, sich so früh wie möglich nach einer anderweitigen Einstellung umzusehen, hätte ihn zudem nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Das macht der Kläger auch nicht geltend. Er macht vielmehr geltend, er habe im Vertrauen auf die Äußerungen der Beklagten, er komme möglicherweise rückwirkend in den Genuss einer Sozialplanabfindung, seine Kündigung ausgesprochen. Dies rechtfertigt allerdings allenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Unterrichtung oder wegen fehlerhafter Hinweise, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Diesen macht der Kläger allerdings nicht geltend.
73III. Da der Kläger keinen Zahlungsanspruch hat, kann er auch keine Abrechnung hierüber verlangen, § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO. Es kann damit dahinstehen, ob dieser Antrag überhaupt unabhängig vom Zahlungsantrag gestellt war.
74C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
75D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist bereits durch das Bundesarbeitsgericht ausreichend geklärt.
76E. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72a Abs. 1 ArbGG.
Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 Sa 711/15
Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 Sa 711/15
Anwälte
1 relevante Anwälte
Referenzen - Veröffentlichungen
2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 Sa 711/15.
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 Sa 711/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3. Streitwert: 46.285,-- Euro.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
3Der Kläger war seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten in als Systemadministrator User Help Desk beschäftigt. Seit 2012 trat die Beklagte in Überlegungen zur Verlegung ihres Standortes von nach ein. Mit einer allgemeinen Mitteilung vom 15.04.2013 unter der Überschrift "Umzugsprojekt aufgesetzt: " teilte sie unter anderem mit, dass in den nächsten Wochen ein Projektplan entwickelt werde, dessen zentraler Bestandteil ein konkreter Umsetzungsfahrplan sei. Wegen des konkreten Inhalts wird auf Bl. 14 d.A. verwiesen. In einem Newsletter Nr. 1 "Ready for Muc" vom 21.05.2013 teilte sie unter anderem mit, dass sich im Zuge der Verlagerung Rahmenbedingungen, Prozesse und nicht zuletzt die persönliche Lebenssituation der meisten Kollegen verändern werden. Wegen des konkreten Inhalts wird auf Bl. 15 d.A. verwiesen. Der Betriebsrat informierte die Mitarbeiter mit Schreiben vom 11.06.2013 darüber, dass am 06.06.2013 weitere Gespräche zwischen den Betriebspartnern zum Austausch gegenseitiger Positionen hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten, die sich aus seinem Standortwechsel ergeben, stattgefunden haben. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 16 d.A. verwiesen.
4Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.06.2013 unter anderem mit folgendem Wortlaut:
5"... Bedingt durch die beschlossene Firmensitzverlagerung der GmbH vom bisherigen Firmenstandort nach , sehe ich mich leider gezwungen, nach fast 10‑jähriger Tätigkeit für die GmbH hiermit mein Arbeitsverhältnis als IT‑Systemadministrator Service Desk fristgerecht zum 31.10.2013 bzw. vorzeitig zum 30.09.2013 zu kündigen.
6Sollte es durch den Sozialplan rückwirkend eine Abfindung geben, hoffe ich, in diesem Zusammenhang berücksichtigt zu werden."
7Die Beklagte erklärte ihr Einverständnis mit der Beendigung zum 30.09.2013, so dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des vorgenannten Datums endete.
8Die Betriebsparteien schlossen am 29.10.2013 einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Standortverlagerung der GmbH nach mit Wirkung ab 01.11.2013 (vgl. Bl. 17 ff. d.A.). Hier heißt es:
9"§ 1 Geltungsbereich
10Dieser Interessenausgleich gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bodenpersonals (im Folgenden: Mitarbeiter), die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der CLH beschäftigt, und von der Standortverlagerung gemäß § 2 betroffen sind. ..."
11Unter § 3 sind verschiedene Maßnahmen zur Standortverlagerung beginnend mit Arbeitsplatzangebot (§ 3.1), Änderung des Arbeitsortes/Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Änderung der tarifvertraglichen Kündigungsfristen (§ 3.2), Veränderung der Arbeitszeit (§ 3.3), Telearbeit (§ 3.4), Angebot von Altersteilzeit in (§ 3.5), Angebot von unbezahltem Sonderurlaub (§ 3.6) und vorzeitiger Renteneintritt (§ 3.7) beschrieben. Zum Geltungsbereich des Sozialplans heißt es in § 7:
12"§ 7 Geltungsbereich
13Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter des Bodenpersonals, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der beschäftigt und die von der Standortverlagerung betroffen sind. ..."
14Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger, hätte sein Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestanden, von der Standortverlagerung betroffen gewesen wäre. Ebenso unstreitig ist die vom Kläger errechnete Sozialplanabfindung in Höhe von 46.285,00 € für den Fall, dass der Sozialplan auf ihn Anwendung finden würde.
15Der Kläger ist Ansicht, aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung habe er von den Ansprüchen aus dem Sozialplan nicht ausgenommen werden können, da seine Eigenkündigung von der Standortverlagerung und damit von der Beklagten veranlasst worden sei. Hilfsweise stützt er sich auf Ansprüche aus § 113 BetrVG (Nachteilsausgleich) sowie auf § 628 BGB (Schadensersatz).
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.285,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2014 zu zahlen und über die erfolgte Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie ist der Ansicht, die von ihr vereinbarte Stichtagsregelung sei wirksam, da der geplante Umsetzungsprozess erst nach Unterzeichnung von Interessenausgleich und Sozialplan festgeschrieben worden sei und rechtlich habe umgesetzt werden können. Sie schließt aus dem Wortlaut der Kündigung des Klägers vom 20.06.2013, mit dem er um Berücksichtigung einer "rückwirkenden" Abfindung bittet, auf die Kenntnis des Klägers dahingehend, dass er auf Grund seines vorzeitigen Ausscheidens keine Ansprüche auf Sozialplanabfindung habe.
21Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung, weder als Abfindung aus dem Sozialplan in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, noch als Nachteilsausgleich oder Schadensersatzanspruch.
24I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus dem Sozialplan vom 29.10.2013 aus §§ 77 Abs. 4 iVm. 112 Abs. 1 BetrVG bzw. aus Gleichbehandlung gem. § 75 Abs. 1 BetrVG.
251. Dass dem Kläger kein originärer Anspruch aus dem Sozialplan gem. §§ 77 Abs. 4 iVm. 112 Abs. 1 BetrVG zusteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dessen § 7 ist der Sozialplan nur für Mitarbeiter des Bodenpersonals gültig ist, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (29.10.2013) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt und von der Standortverlagerung betroffen sind. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht nur durch den Kläger gekündigt, sondern bereits rechtlich beendet.
262. Der Kläger hat keinen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 Abs. 1 BetrAVG. Die Stichtagsregelung im Sozialplan vom 29.10.2013 ist wirksam.
27Es ist den Betriebsparteien grundsätzlich erlaubt, eine typisierende Beurteilung dahin vorzunehmen, dass Arbeitnehmer, während laufender Verhandlungen über Art und Ausmaß von Umstrukturierungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis beenden, ohne den Abschluss eines Sozialplans abzuwarten, keine oder sehr viel geringere ausgleichsfähige Nachteile drohen als den verbleibenden Arbeitnehmern (BAG 01.02.2011 - 1 ABR 417/09 -). Die Betriebsparteien dürfen aufgrund einer typisierenden Betrachtung Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einer anstehenden Betriebsänderung selbst gekündigt haben, auch dann von Sozialplanleistungen ganz oder teilweise ausschließen, wenn die Eigenkündigung „vorzeitig“ erfolgt (BAG 20.05.2008, 1 AZR 203/07; BAG 19.02.2008, 1 AZR 1004/06).
28Die Eigenkündigung des Klägers ist nicht „arbeitgeberseitig veranlasst“. Voraussetzung dafür, dass eine arbeitnehmerseitige Eigenkündigung im Hinblick auf eine anstehende Betriebsänderung „arbeitgeberseitig veranlasst“ ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, für ihn bestehe nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr und er komme mit der eigenen Kündigung einer sonst auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor (BAG vom 13.02.2007, 1 AZR 163/06). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten (BAG vom 20.05.2008, 1 AZR 203/07).
29Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nur für solche von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen haben, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sozialplans in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren. Damit haben sie diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Sozialplanverhandlungen selbst gekündigt haben oder durch die Beklagte gekündigt worden sind, oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer vereinbarten Befristung automatisch ausläuft. Dieser Zeitpunkt ist nicht zu beanstanden, denn vor Unterzeichnung von Interessenausgleich und Sozialplan stand für die betroffenen Arbeitnehmer weder der Zeitpunkt noch der konkrete Umfang der betriebsändernden Maßnahmen fest. Erst nach der Unterzeichnung von Interessenausgleich und Soziaalplan konnte die Beklagte die geplante Standortveränderung umsetzen. Aus diesem Grund haben die Ankündigungen seit April 2013 über das Umzugsprojekt und den Fortgang der Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien nicht die vor dem Stichtag, jedenfalls nicht vor Abschluss des Interessenausgleichs bzw. der ausgesprochenen Eigenkündigungen als durch die Betriebsänderung veranlasst zu sehen. Die angeführten Mitteilungen weisen ausdrücklich darauf hin, dass „Herr in den nächsten Wochen ein Projektplan entwickeln (wird), dessen zentraler Bestandteil ein konkreter Umsetzungsfahrplan sein wird“ (Bl. 14), „dass eine Bewertung der Risiken, die der Verlagerungsprozess für jede Abteilung mit sich bringe, als Planungsgrundlage erstellt werden müsse“ und dass sich „erfahrungsgemäß solche Verhandlungen über einige Monate hinziehen können“ (Bl. 15) und dass „die gemeinsame Bestrebung darin liegt, bestmögliche und individuelle Angebote für die Mitarbeiter zu erarbeiten“ (Bl. 16). Zum Zeitpunkt der Mitteilungen stand zwar möglicherweise das erreichbare Ziel der Beklagten, nach Abschluss der Verhandlungen die Verlagerung vorzunehmen, für die Mitarbeiter als „sicher“ fest, nicht dagegen die vielfältigen Möglichkeiten, die sich hinsichtlich eines örtlichen (Homeoffice) und zeitlichen (Arbeitszeitreduzierung) Einsatzes ergeben könnten.
30Dass die Betriebsparteien vorliegend den Sozialplan insbesondere dahingehend ausgerichtet haben, konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile auszugleichen, zeigt sich in der vereinbarten Bandbreite von Angeboten an die Mitarbeiter in § 3. Neben Arbeitsplatzangeboten und Beendigungsangeboten gibt es unter anderem auch Angebote auf Veränderung der Arbeitszeit, Telearbeit, unbezahlten Sonderurlaub, Altersteilzeit oder vorzeitiger Renteneintritt.
31Die Kündigung des Klägers erfolgte mithin „vorzeitig“, also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten. Eine Gleichbehandlung mit den Mitarbeitern, die – erst - nach Abschluss der betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarungen ihre Entscheidung treffen und ggf. das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beenden, war nicht geboten.
32II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG. Hiernach ist auf Zahlung einer Abfindung zu erkennen, wenn entweder der Arbeitgeber von einem geschlossenen Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht oder eine geplante Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Beide Alternativen liegen erkennbar vorliegend nicht vor, da die Beklagte den Interessenausgleich am 29.10.2013 mit dem Betriebsrat vereinbart und die Umsetzung ihrer Maßnahme erst im Anschluss danach begonnen hatte.
33III. Der Kläger hat schließlich auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 628 BGB. Gemäß § 628 Abs. 2 BGB kann der Kündigende Ersatz des ihm durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens verlangen, wenn die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des Gekündigten veranlasst wurde.
34§ 628 Abs. 2 BGB ist unmittelbar nur auf eine außerordentliche Kündigung anwendbar, während vorliegend das Arbeitsverhältnis durch den Kläger ordentlich gekündigt und im Wege zweier übereinstimmender Willenserklärungen die Kündigungsfrist dann abgekürzt wurde. Allerdings ist § 628 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis "auf andere Weise als durch fristlose Kündigung" endet, beispielsweise durch eine ordentliche Kündigung, aber nur sofern der andere Vertragsteil durch vertragswidriges schuldhaftes Verhalten Anlass für die Beendigung gegeben hat. Dabei muss das Auflösungsverschulden den Merkmalen des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB entsprechen (BAG vom 22.06.1989 - 8 AZR 164/88 -, Juris).
35Ein solches schuldhaftes Verhalten der Beklagten ist nicht feststellbar. Die Beklagte war auf Grund der ihr eingeräumten unternehmerischen Entscheidungsfreiheit nach Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungspflichten berechtig, den Standort zu wechseln. Ein schuldhaftes Verhalten kann ferner auch nicht darin erkannt werden, dass sie vor Abschluss der Verhandlungen die Mitarbeiter über das Planungsstadium informiert hat, um möglichst frühzeitig über ihre Unternehmenspolitik zu informieren.
36IV. -Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festzusetzen.
37RECHTSMITTELBELEHRUNG
38Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
39Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
40Landesarbeitsgericht Köln
41Blumenthalstraße 33
4250670 Köln
43Fax: 0221-7740 356
44eingegangen sein.
45Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
46Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
47Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
48- 49
1. Rechtsanwälte,
- 50
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 51
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
53* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
-
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Februar 2009 - 10 Sa 891/08 - wird zurückgewiesen.
-
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
- 2
-
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem Jahre 1980 als Senior-Accountant im Bereich Investment Accounting in H beschäftigt. Er bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.892,97 Euro.
- 3
-
Zum Jahreswechsel 2005/2006 übernahm der T Konzern die Gesellschaften der G Beteiligungs-GmbH und ihrer Tochtergesellschaften mit dem Ziel, diese in den T Konzern zu integrieren. Im Herbst 2006 wurden die verschiedenen Asset Management Gesellschaften gesellschaftsrechtlich zusammengeführt. In diesem Zusammenhang wurde Ende 2006 zwischen der T AG und dem bei dieser errichteten Konzernbetriebsrat ein Interessenausgleich zur Neuordnung des Bereichs Asset Management geschlossen. Dieser sah vor dem Hintergrund einer Verlagerung der Aufgaben von H nach K vor, dass den in H Beschäftigten zunächst ein Angebot zur Weiterbeschäftigung in K unterbreitet werden sollte. Für den Fall der Ablehnung erforderlich werdende Änderungskündigungen sollten nicht vor Ablauf des 30. Juni 2007 wirksam werden und die Beendigungswirkung nicht vor Ablauf des 30. September 2007 eintreten.
- 4
-
Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung zum 30. September 2007 aus, mit der ihm ab dem 1. Oktober 2007 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu im Übrigen unveränderten Bedingungen in K angeboten wurde. Der Kläger nahm das Angebot - auch nicht unter Vorbehalt - an und erhob Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 21. März 2007 kündigte er das Arbeitsverhältnis seinerseits außerordentlich zum 31. März 2007. Nachdem die Beklagte geltend gemacht hatte, es fehle ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, schlossen die Parteien zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, dessen Zustandekommen durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 2. April 2007 festgestellt wurde. Danach endete das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Klägers mit Ablauf des 31. März 2007.
-
Die T AG und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat schlossen am 12. Juni 2007 einen Sozialplan (SP). Darin ist ua. bestimmt:
-
„§ 1
Gegenständlicher Geltungsbereich
Dieser Sozialplan gilt für alle Betriebe von Unternehmen des T Konzerns in Deutschland, soweit die in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte diesen Sozialplan innerhalb von sechs Wochen nach seiner Unterzeichnung durch den Konzernbetriebsrat gegenüber dem Arbeitsdirektor der T AG für ihren jeweiligen Betrieb durch Unterzeichnung einer wortlautidentischen Fassung als Sozialplan im Sinne des § 112 BetrVG nachvollziehen. In betriebsratslosen Betrieben gilt dieser Sozialplan ohne weiteres.
§ 2
Sachlicher und rechtlicher Geltungsbereich
1.
Dieser Sozialplan gilt für alle Änderungen der Betriebsorganisation und sonstige vom Arbeitgeber veranlasste, mit der Integration zusammenhängende Maßnahmen, insbesondere für betriebsbedingte Kündigungen und Versetzungen, unabhängig davon, ob der Umfang der einzelnen Maßnahme die Schwelle zu einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG überschreitet.
2.
In zeitlicher Hinsicht gilt dieser Sozialplan für alle mit der Integration zusammenhängenden Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31.12.2010 erfolgen; dafür ist im Falle von Kündigungen auf deren Ausspruch und nicht auf den Ablauf der Kündigungsfrist abzustellen. Integrationsbedingte Maßnahmen in diesem Sinne sind auch Arbeitsplatzwechsel innerhalb des T Konzerns, die vor Abschluss dieses Sozialplans, aber nach arbeitgeberseitiger Eröffnung der jeweiligen Angebotsphase von betroffenen Arbeitnehmern vorgenommen worden sind. Gleiches gilt für Arbeitsplatzwechsel innerhalb des T Konzerns vor Abschluss dieses Sozialplans, die schriftlich oder mündlich unter Bezug auf die Bestimmungen des noch abzuschließenden Sozialplans vereinbart wurden.
§ 3
Persönlicher Geltungsbereich
1.
Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer des T Konzerns im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG mit Ausnahme leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
2.
Die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Leistungen gelten nicht für Arbeitnehmer,
...
e)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Dies ist nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt kündigt, in dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort (politische Gemeinde) keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat; …
…“
- 6
-
Der im Betrieb H bestehende Betriebsrat stimmte diesem Vergleich in der Folge zu.
- 7
-
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihn zum Ausspruch der Eigenkündigung veranlasst, weil in H kein Beschäftigungsbedarf mehr für ihn bestanden habe. Der gerichtliche Vergleich stehe dem nicht entgegen.
-
Der Kläger hat beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 155.112,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2007 zu zahlen.
- 9
-
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, aufgrund des gerichtlichen Vergleichs stehe fest, dass der Kläger auf eigene Veranlassung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Damit könne der Kläger nicht mehr vorbringen, durch die Beklagte zum Ausspruch seiner Eigenkündigung veranlasst worden zu sein.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Abfindung.
- 12
-
I. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat vor Inkrafttreten des Sozialplans geendet. Er unterfällt damit nicht dem in §§ 2, 3 SP geregelten Geltungsbereich des Sozialplans. Das ergibt die Auslegung des Sozialplans.
- 13
-
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (15. Mai 2007 - 1 AZR 370/06 - Rn. 11, ZIP 2007, 1575).
- 14
-
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet der Sozialplan nur für solche Arbeitnehmer Leistungen, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch bestanden hat.
- 15
-
a) Gem. § 3 Abs. 1 SP gilt der Sozialplan für alle Arbeitnehmer des T Konzerns. Das sind nur diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des T Konzerns standen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehört der Betreffende diesem Personenkreis nicht mehr an.
- 16
-
b) Das sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 SP ergebende Verständnis zum persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans wird durch den Regelungszusammenhang bestätigt. So liegt der Normierung des zeitlichen Geltungsbereichs in § 2 Abs. 2 SP zugrunde, dass der Sozialplan grundsätzlich nur für betriebsänderungsbedingte Maßnahmen gilt, die nach seinem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen. Lediglich bei den in dieser Bestimmung aufgeführten Arbeitsplatzwechseln innerhalb des T Konzerns findet der Sozialplan auch dann Anwendung, wenn diese personellen Maßnahmen vor seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Aber auch in diesen Fällen haben die Arbeitsverhältnisse fortbestanden. Trotz Änderung der Arbeitsbedingungen sind die Betroffenen Arbeitnehmer eines konzernzugehörigen Unternehmens geblieben. Schließlich spricht auch die Regelung zur Behandlung von Eigenkündigungen in § 3 Abs. 2 SP dafür, dass der persönliche Geltungsbereich des Sozialplans auf Arbeitnehmer beschränkt ist, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht beendet war. Dazu bestimmt § 3 Abs. 2 Buchst. e SP, dass der Sozialplan nicht für Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird. Das setzt denklogisch voraus, dass zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis, wenn auch im gekündigten Zustand, bestanden hat.
- 17
-
c) Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit Sinn und Zweck eines Sozialplans. Zweck eines Sozialplans ist es gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern. Angesichts der Vielfalt ausgleichsfähiger und ausgleichsbedürftiger Nachteile steht den zuständigen Betriebsparteien ein darauf bezogener Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Aus diesem Grunde können sie eine typisierende Beurteilung dahin vornehmen, dass Arbeitnehmer, die während laufender Verhandlungen über Art und Ausmaß von Umstrukturierungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis beenden, ohne den Abschluss eines Sozialplans abzuwarten, eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben, infolge derer ihnen keine oder sehr viel geringere ausgleichsfähige Nachteile drohen als den verbleibenden Arbeitnehmern (BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 26, BAGE 125, 366; 15. Mai 2007 - 1 AZR 370/06 - Rn. 16, ZIP 2007, 1575). Bei solchen Arbeitnehmern sind die Betriebsparteien nicht zum Nachteilsausgleich verpflichtet, sondern berechtigt, das verfügbare Sozialplanvolumen auf diejenigen Arbeitnehmer aufzuteilen, die tatsächlich infolge der konkreten Betriebsänderung gewichtige Nachteile zu erwarten haben.
- 18
-
3. Der Kläger ist aufgrund des am 2. April 2007 durch das Arbeitsgericht festgestellten Vergleichs mit Ablauf des 31. März 2007 aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Sozialplan abgeschlossen. Die Vereinbarung mit dem Konzernbetriebsrat ist am 12. Juni 2007 und die nach dessen § 1 SP notwendige Bestätigung durch den örtlichen Betriebsrat im Anschluss daran erfolgt. Erst seit dieser Zeit war eine normative Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Sozialplanabfindung vorhanden.
- 19
-
II. Ein Abfindungsanspruch folgt auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.
- 20
-
1. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 15, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 38).
- 21
-
2. Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie nur solche Arbeitnehmer in den Geltungsbereich des Sozialplans aufgenommen haben, die bei seinem Zustandekommen noch Arbeitnehmer der Beklagten waren. Damit haben sie diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die zwar noch zu Beginn der Verhandlungen über das „Ob“ und „Wie“ der Umstrukturierungsmaßnahmen in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen, jedoch nicht mehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans. Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt.
- 22
-
a) Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung genau absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, keinen oder nur einen geringeren Ausgleichsbedarf haben (BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 26, BAGE 125, 366 ).
- 23
-
b) Die Sachgerechtigkeit dieser Gruppenbildung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 2 Abs. 2 SP bestimmte konzerninterne Arbeitsplatzwechsel, die im Vorgriff auf eine beabsichtigte Betriebsänderung vor Abschluss des Sozialplans erfolgten, in dessen Geltungsbereich einbezieht. Die davon betroffenen Arbeitnehmer sind mit denjenigen, die vom persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans ausgenommen sind, nicht vergleichbar. Zum einen betrifft das Arbeitnehmer, die nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis zu einem konzernzugehörigen Unternehmen stehen. Zum anderen hatten sich bei dieser Personengruppe die betriebsänderungsbedingten Nachteile typischerweise bereits konkretisiert.
-
3. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmern, weil er mit diesen nicht vergleichbar ist. Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs steht verbindlich fest, dass der Kläger nicht auf betriebliche, sondern eigene Veranlassung ausgeschieden ist. Über diese Tatsache haben sich die Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens (§ 779 BGB) bindend verständigt. Der Einwand des Klägers, der Vergleich enthalte keine Regelung in Bezug auf Ansprüche aus dem Sozialplan, ist nur insoweit zutreffend, als das Bestehen oder Nichtbestehen von Sozialplanansprüchen im Vergleich nicht unmittelbar angesprochen wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Prüfung von Ansprüchen nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 BetrVG davon auszugehen ist, dass die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inkrafttreten des Sozialplans allein auf Betreiben des Klägers erfolgte und letztlich nicht auf betrieblichen, dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnenden Gründen beruhte. Anhaltspunkte für eine Rechtsunwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
-
Schmidt
Koch
Linck
Klebe
Rath
Tenor
-
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. April 2009 - 9 Sa 1020/08 - wird zurückgewiesen.
-
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
- 2
-
Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 46-jährige Kläger war seit dem Jahr 1992 bei der Beklagten in deren Betrieb in K beschäftigt. Bei der Beklagten gilt seit dem Jahre 2001 eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV 2001), wonach betriebsbedingte Änderungskündigungen der Zustimmung des Betriebsrats unterliegen.
- 3
-
Im Dezember 2006 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter über die „endgültige und bindende“ Entscheidung ihrer Gesellschafter, ua. die am Standort K ausgeübten Tätigkeiten an andere Standorte zu verlagern. Am 26. Februar 2007 fand ein Abteilungstreffen statt, in dem der Vorgesetzte des Klägers mitteilte, dass ein Erhalt des Standortes K nicht verhandelbar sei.
- 4
-
Zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat fanden ab Juli 2007 Gespräche über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans statt. Zeitgleich verhandelte die Beklagte mit ver.di über den Abschluss eines Firmentarifvertrags über die geplante Standortverlagerung.
-
Anfang September 2007 stellte eine Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat fest. Dies teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern in einer Informationsschrift vom 6. September 2007 mit. In dieser wies sie gleichzeitig darauf hin, dass sie nunmehr die Möglichkeit habe, die Standortkonsolidierung zum 30. September 2008 umzusetzen. Zu den Verhandlungen mit ver.di über den Abschluss eines Tarifsozialplans heißt es in dem Schreiben:
-
„Gestern Abend stimmten beide Seiten der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel zu, einen Tarifsozialplan/Sozialplan zur Betriebsänderung der Standortschließung abzuschließen. …“
- 6
-
Am 15. Oktober 2007 wurde zwischen der Beklagten und ver.di ua. der dann am 18. Oktober 2007 unterzeichnete Entwurf ua. eines Tarifsozialplans endverhandelt. Nach Abschnitt III Nr. 7.1 Tarifsozialplan erhalten ua. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer im Zeitraum vom 15. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 ausgesprochenen Eigenkündigung beendet wird, eine Abfindung, die sich nach Abschnitt III Nr. 7.3 Tarifsozialplan berechnet. Die Beklagte vereinbarte - ebenfalls am 18. Oktober 2007 - mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV Sozialplan). Nach deren Nr. 2 sollten die Regelungen des Tarifsozialplans für alle Arbeitnehmer der Beklagten Anwendung finden. In Nr. 3 GBV Sozialplan ist bestimmt, dass Ansprüche aus dem Tarifsozialplan mit Ansprüchen aus der GBV Sozialplan verrechnet werden. Am selben Tag schloss die Beklagte mit den örtlichen Betriebsräten eine „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung personeller Einzelmaßnahmen der Standortkonsolidierung“ (BV Umsetzung). In dieser verzichteten die örtlichen Betriebsräte auf das Zustimmungserfordernis zum Ausspruch von Änderungskündigungen gemäß der GBV 2001.
- 7
-
Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis bereits mit Schreiben vom 26. September 2007 gekündigt. Er hält die auf Eigenkündigungen bezogene Stichtagsregelung im Tarifsozialplan wegen eines Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für unwirksam. Auch werde er wegen seines Alters benachteiligt. Ältere Arbeitnehmer hätten wegen ihrer längeren Kündigungsfristen und dem Kündigungstermin zum Ende eines Kalendervierteljahres weniger Möglichkeiten, ihr Arbeitsverhältnis bis zur Umsetzung der Betriebsänderung am 1. Oktober 2008 zu beenden.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 133.649,75 Euro brutto zu zahlen.
- 9
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
-
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
- 12
-
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus Nr. 2 GBV Sozialplan iVm. Abschnitt III Nr. 7.1, Nr. 7.3 Tarifsozialplan.
- 13
-
Nach seinem Wortlaut bestimmt Nr. 2 GBV Sozialplan ua. die Anwendung der Regelungen des Tarifsozialplans für alle Arbeitnehmer der Beklagten. Mit dieser Formulierung haben die Betriebsparteien die Regelungen des Tarifsozialplans in Bezug genommen und zum Inhalt der GBV Sozialplan gemacht. Der Kläger fällt zwar in den persönlichen Geltungsbereich der GBV Sozialplan. Bei Abschluss der Vereinbarung am 18. Oktober 2007 war er Arbeitnehmer der Beklagten iSd. Nr. 1 GBV Sozialplan. Der Kläger erfüllt aber nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach Abschnitt III Nr. 7.1 Tarifsozialplan iVm. § 2 GBV Sozialplan. Sein Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund einer zwischen dem 15. Oktober 2007 und dem 30. September 2008 ausgesprochenen Eigenkündigung geendet. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis schon am 26. September 2007 gekündigt.
- 14
-
II. Die Stichtagsregelung in Abschnitt III Nr. 7.1 Tarifsozialplan ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.
- 15
-
1. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 17).
- 16
-
2. Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nur für solche von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen haben, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer nach dem 15. Oktober 2007 ausgesprochenen Eigenkündigung beendet haben. Damit haben sie diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Tarifsozialplanverhandlungen ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben. Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt.
- 17
-
a) Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll (BAG 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 208 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 37). Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden.
- 18
-
b) Der in § 2 GBV Sozialplan iVm. Abschnitt III Nr. 7.1 Tarifsozialplan bestimmte Stichtag ist danach nicht zu beanstanden. Vor dem 15. Oktober 2007 stand für die betroffenen Arbeitnehmer der Zeitpunkt und der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen noch nicht fest. Erst nach der Unterzeichnung der BV Umsetzung konnte die Beklagte betriebsbedingte Änderungskündigungen aussprechen und die geplante Standortkonsolidierung umsetzen.
- 19
-
aa) Die Beklagte war bis zum Scheitern der mit dem Gesamtbetriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleichs geführten Verhandlungen betriebsverfassungsrechtlich nicht berechtigt, die geplanten betriebsändernden Maßnahmen umzusetzen. Aus diesem Grund waren die bereits im Dezember 2006 und Februar 2007 verlautbarten Ankündigungen der Beklagten oder einzelner ihrer Mitarbeiter über die von ihren Gesellschaftern getroffenen Beschlüsse und ihrer Verhandelbarkeit nicht geeignet, die vor dem Stichtag ausgesprochenen Eigenkündigungen als durch die Betriebsänderung veranlasst anzusehen. Jedoch stand auch nach dem Scheitern des Interessenausgleichs wegen der von der Beklagten Anfang September angekündigten Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifsozialplans weder der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen noch der Zeitpunkt ihrer Umsetzung fest. Nach dem Inhalt ihrer gegenüber den Arbeitnehmern verlautbarten Schreiben sollten Gegenstand der Verhandlungen auch die für eine Übergangszeit am Standort K verbleibenden Arbeitsplätze sein. Daneben wäre die Beklagte aufgrund der Regelungen in der GBV 2001 zumindest bis zum 31. Dezember 2011 an der Umsetzung der geplanten Standortverlagerung gehindert gewesen. Hierzu hätte es des Ausspruchs von betriebsbedingten Änderungskündigungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern bedurft, die nach der GBV 2001 dem Zustimmungserfordernis der örtlichen Betriebsräte nach § 102 Abs. 6 BetrVG unterlagen. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen, dass die Beklagte die in § 3 GBV 2001 vereinbarten Kündigungsbeschränkungen vor dem 15. Oktober 2007 in Frage gestellt hat oder mit der Erteilung der Zustimmung durch die örtlichen Betriebsräte rechnen konnte.
- 20
-
bb) Unschädlich ist, dass der in Abschnitt III Nr. 7.1 Tarifsozialplan festgelegte Stichtag nicht taggenau mit dem Abschluss des Tarifsozialplans bzw. der BV Umsetzung übereinstimmt. Am 15. Oktober 2007 waren die endgültige Fassung ua. des Tarifsozialplans, der Protokollnotiz und der freiwilligen Tarifvereinbarung abschließend ausgehandelt. Dass bis zur Unterzeichnung weitere Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien stattfanden, ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. Vor diesem Hintergrund orientierte sich die Festlegung des Stichtags am gegebenen Sachverhalt und war sachlich vertretbar.
- 21
-
III. Die Stichtagsregelung ist entgegen der erstmalig in der Revision vom Kläger geäußerten Ansicht nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.
- 22
-
1. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
-
2. Eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Benachteiligung ist nicht gegeben, weil die in Abschnitt III Nr. 7.1 Tarifsozialplan enthaltene Stichtagsregelung nicht unmittelbar an das Merkmal des Alters anknüpft. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nicht vor, weil der Kläger gegenüber jüngeren Arbeitnehmern mit kürzeren Kündigungsfristen nicht weniger günstig behandelt wird. Bei einer Eigenkündigung kommt es für den Abfindungsanspruch auf den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht an. Eine Abfindung erhalten alle Arbeitnehmer, die im Zeitraum vom 15. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung beenden.
-
Schmidt
Linck
Koch
Rath
Olaf Kunz
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.