Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2014 - 7 Sa 138/14

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2014:0821.7SA138.14.00
bei uns veröffentlicht am21.08.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2014 in Sachen 1 Ca 8685/12 wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen dasselbe Urteil wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 22,6 % und der Beklagte 77,4 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2014 - 7 Sa 138/14

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2014 - 7 Sa 138/14

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2014 - 7 Sa 138/14 zitiert 7 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2014 - 7 Sa 138/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2014 - 7 Sa 138/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2004 - XII ZB 243/03

bei uns veröffentlicht am 21.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 243/03 vom 21. April 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagen

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08

bei uns veröffentlicht am 10.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 2/08 vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 233 Fa Dem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende von seiner F

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 320/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3901/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2014 - 7 Sa 138/14.

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2014 - 7 Sa 320/14

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2014 in Sachen 1 Ca 8686/12 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen dasselbe Urteil wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vor

Referenzen

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 2/08
vom
10. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Dem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das
Fristende von seiner Fachangestellten richtig ermittelt worden ist, wenn ihm die Akten
- etwa auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (Anschluss an Senat, Beschlüsse
vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - BRAK-Mitt. 1998, 269 und vom
9. März 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994
- VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - VersR
2002, 1391 f., jeweils m.w.N.).
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08 - OLG Hamm
LG Detmold
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 15.648,99 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schmerzensgeld sowie Ersatz materiellen Schadens von insgesamt 16.072,05 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat einen geringen Teilbetrag zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 15. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15. November 2007, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis 17. Dezember 2007 wegen urlaubs- und krankheitsbedingter Ausfälle im Büro seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Auf den Hinweis des Beru- fungsgerichts vom 19. November 2007 (zugegangen am 22. November 2007), dass der Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung eingekommen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Die seit Jahren beanstandungsfrei für seinen Prozessbevollmächtigten arbeitende Fachangestellte J. habe den Ablauf der Frist zur Berufungseinlegung auf 15. Oktober 2007, den der Frist zur Berufungsbegründung jedoch irrig auf 15. November 2007 notiert. Da in der einwöchigen Vorfrist vor Ablauf der notierten Berufungsbegründungfrist die Bearbeitung der Berufungsbegründung wegen einer nicht vorhersehbaren Arbeitsüberlastung durch krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle im Büro nicht habe erfolgen können, habe der Prozessbevollmächtigte am Tag des eingetragenen Fristablaufs die Mitarbeiterin G. angewiesen, die Begründungsfrist um einen Monat verlängern zu lassen. Diese habe irrtümlich den Auslauf der verlängerten Begründungsfrist auf Montag, den 17. Dezember 2007 angenommen.
2
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe die von ihm selbst für erforderlich erachtete Kontrolle der mit der Notierung der Fristen beauftragten Fachangestellten nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten durchgeführt, sonst habe ihm der Falscheintrag im Fristenkalender zu dem Ablauf der Begründungsfrist am 14. November 2007 auffallen müssen. Aus welchem Grund dies unterblieben sei, trage der Kläger nicht vor. In Urlaubs - und Krankheitsfällen habe er jedoch die rechtzeitige Bearbeitung von Fristsachen sicherstellen müssen. Er habe auch nach Vorlage der Akten im Rahmen der Vorfrist nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen. Wenn er schon die Mitarbeiterin J. nicht im Rahmen der vorgesehenen Frist habe überprüfen wollen, habe er doch die korrekte Fristnotierung prüfen müssen.
3
Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 3. Januar 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 27. Februar 2008 begründet.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
5
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis beruht auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
6
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Frist zur Berufungsbegründung schuldhaft versäumt, weil er die gebotene Fristenkontrolle nicht ausgeführt hat, als ihm die Akten zu der notierten Vorfrist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - VersR 2002, 506, 507; BGH, Beschluss vom 25. Juni 1997 - XII ZB 61/97 - NJW-RR 1997, 1289; vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276) vorgelegt worden sind.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt einem Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - juris Rn. 5 und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866, 867; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831, 2832 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - VersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). Diese Prüfung muss zwar nicht sofort erfolgen , weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. Senat , Beschlüsse vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 204; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO, S. 1392). Soll die Prüfung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zurückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - ggf. erst am letzten Tag der Frist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252, 1253) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr entsteht die Prüfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - VersR 2008, 233, 234; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - aaO; vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708, 1709; vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO). Dementsprechend muss sich der Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der Vorlage auf Vorfrist davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - und vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO). Auch hat der Senat bereits früher ausgeführt, der Rechtsanwalt habe jedenfalls dann Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten sei, wenn ihm die Sache anlässlich des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade dann entstehe , wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warnfunktion der Vorfrist selbstverständlich und bedürfe deshalb keiner näheren Darlegungen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO).
8
Entscheidend ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nachdem ihm die Akte zur Vorfrist vorgelegt worden war, die Bearbeitung der Berufungsbegründung auf den letzten Tag der notierten Frist verschoben hat, ohne die notierte Frist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

9
Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.
10
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 06.09.2007 - 12 O 39/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2007 - 13 U 159/07 -

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 243/03
vom
21. April 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. September 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 72.264 €

Gründe:


I.

Die Antragstellerin hat gegen das ihr Zugewinnausgleichsbegehren teilweise abweisende Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 29. April 2003, das ihr am 27. Mai 2003 zugestellt worden ist, am 27. Juni 2003 Berufung eingelegt. Die Berufung hat sie - nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts - am 27. August 2003 begründet. Zugleich hat sie mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 26. August 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten sei die Überwachung von Notfristen so organisiert, daß von dem Empfangsbekenntnis
eine Kopie gefertigt werde, die mit dem Urteil zusammengeheftet werde, und auf dieser Kopie die Berufungs- wie auch die Berufungsbegründungsfrist vermerkt würden. Die Fristen würden sodann nebst Vorfristen in einem besonderen Fristenkalender eingetragen; außerdem würde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Im vorliegenden Fall habe die geschulte, zuverlässige und durch regelmäßige Kontrollen überwachte Kanzleiangestellte G., der die Eintragung und Kontrolle der Fristen obliege, versehentlich nur die Berufungsfrist sowie die entsprechende Vorfrist notiert. Üblicherweise weise der Prozeßbevollmächtigte Frau G. auch noch bei dem Diktat der Berufung selbst an, die Eintragung der Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu überprüfen. Auch dies habe Frau G., obwohl sie die Berufung selbst geschrieben habe, nicht erledigt. Dies habe dazu geführt, daß der Prozeßbevollmächtigte die Akte weder zur Vorfrist noch am Tage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist erhalten habe. Die Kanzleiangestellte G. hat die Richtigkeit dieses Vortrags eidesstattlich versichert. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig. Die Rechtssache wirft entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; sie ist auch nicht geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Nr. 2 ZPO).
1. Der Frage, ob ein Prozeßbevollmächtigter seine Handakten, die ihm zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, auf die Erledigung der Notierung auch der Berufungsbegründungsfrist hin überprüfen muß, kommt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich vielmehr aus den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen: Danach muß der Prozeßbevollmächtigte alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (st.Rspr., etwa BGH Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12). Er hat insbesondere allgemein die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist anzuordnen und nach diesen Erledigungsvermerken zu forschen , wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269 und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 m.w.N.). Diese Kontrollpflicht beschränkt sich, wenn Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflichtung , alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der - im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift - gebotenen Prüfung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die - ebenfalls bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen.
2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Die angefochtene Entscheidung steht zu dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1971 (aaO) nicht in Widerspruch. Wie der Bundesgerichtshof in diesem Beschluß dargelegt hat, trifft einen Prozeßbevollmächtigten zwar keine allgemeine Pflicht, bei jeder, aus irgendeinem Grunde veranlaßten Aktenvorlage (im entschiedenen Fall ging es um eine Aktenvorlage zwecks Bearbeitung einer Kostenerinnerung ) die Erledigung von Fristnotierungen nachzuprüfen. Dies gilt, wie der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ebenfalls klargestellt hat, jedoch nicht für Fälle, in denen die Aktenvorlage an den Prozeßbevollmächtigten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung - hier im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung - erfolgt; in diesen Fällen bewendet es vielmehr bei der unter 1. dargestellten Kontrollpflicht (Senatsbeschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 139 ZPO), auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat darzutun, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein - ihr zurechenbares (§ 85 Abs. 2 ZPO) - Verschulden trifft. Ein solches Verschulden wäre hier allenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin die Fristnotierungen anhand der Erledigungsvermerke in den ihm zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegten Handakten überprüft hätte, wenn er dabei das Fehlen eines die Berufungsbegründungsfrist betreffenden Erledigungsvermerks bemerkt hätte und wenn er deshalb seine Kanzleiangestellte angewiesen hätte, die Eintragung dieser Frist einschließlich einer Vorfrist im Fristenkalender zu überprüfen. Dies hat die Antragstellerin jedoch nicht dargetan. Aus ihrem Wiedereinset-
zungsantrag ergibt sich lediglich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter "üblicherweise" seine Mitarbeiterin auch noch bei dem Diktat der Berufung selbst anweise, die Eintragung der Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu überprüfen. Dieser Darlegung ist weder zu entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte seiner Kontrollpflicht überhaupt nachgekommen ist, noch daß ihm dabei das Fehlen eines die Berufungsbegründungsfrist betreffenden Erledigungsvermerks aufgefallen ist und ihn zu einer konkreten Prüfungsanweisung an die Kanzleikraft veranlaßt hat.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3901/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen der Insolvenzanfechtung über die Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse.

2

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. Oktober 2010 zum Insolvenzverwalter für das am gleichen Tag vor dem Amtsgericht Bonn eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) - Az. 00000 - bestellt. Der erste Insolvenzantrag war am 20. August 2010 gestellt worden. Neben der Schuldnerin existiert eine Y. GmbH, deren Geschäftszweck die Finanzverwaltung und Durchführung von Schulungen und Seminaren im Bereich des Devisenhandels sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens ist.

3

Die Schuldnerin und der 1984 geborene Beklagte schlossen am 23. Februar 2010 einen befristeten schriftlichen Anstellungsvertrag für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 29. Februar 2012. Der Anstellungsvertrag (Anlage K 3, Bl. 16 ff. d. A.) enthält unter anderem folgende Regelungen:

4

"'§ 1 Tätigkeit

5

1. Der Arbeitnehmer wird im Bereich Marketing eingestellt und mit allen einschlägigen Tätigkeiten beschäftigt.
2. Die Arbeitgeberin behält sich vor, dem Arbeitnehmer innerhalb der durch den Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen auch andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Aufgaben zu übertragen und/oder ihn an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen.
3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei Ausübung seiner Tätigkeit die von der Arbeitgeberin angewiesene, der Tätigkeit angemessene Bekleidung zu tragen.

6

§ 2 Beginn

7

1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2010.
2. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 29.02.2012.
3. Eine Probezeit wird nicht vereinbart.

8

§ 3 Arbeitszeit/Überstunden

9

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen. Die jeweiligen Arbeitszeiten werden auf Arbeitszeitkonten erfasst. Im Zusammenhang mit der Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit ist in besonderem Maß auf die - auch zukünftigen - Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitszeiteinteilung richtet sich nach den Betriebsabläufen im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Lage der Arbeitszeit und der Pausen abweichend zu regeln.
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft im Interesse der Arbeitgeberin einzusetzen und im Falle der Erforderlichkeit - im gesetzlich zulässigen Rahmen - auch über die betriebliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit bzw. Überstunden zu erbringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
3. Die Anordnung von Überstunden bedarf einer vorherigen ausdrücklichen Anweisung durch die Geschäftsleitung oder einer durch sie hierzu ermächtigten Person.

10

(…)

11

§ 5 Vergütung

12

1. Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches jeweils bis zum 10. eines jeden Folgemonats bargeldlos zahlbares Grundgehalt in Höhe von 1.834,00 Euro brutto.
2. Mit der unter Ziff. 1) genannten Vergütung sind Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie im Wochendurchschnitt 4 Stunden nicht überschreiten, abgegolten.
3. Die, über die Regelung der Ziff. 2) hinausgehend, geleisteten Überstunden werden in Freizeit nach betrieblichen Erfordernissen abgegolten.

13

(…)"

14

Der Beklagte gewährte der Y. GmbH mit Datum vom 23. Februar 2010 (Anlage K 2, Bl. 9 ff. d. A.) ein Nachrangdarlehen in Höhe von 20.000,00 Euro. Die Gewährung dieses Nachrangdarlehens beruhte auf den Darlehensbedingungen (Stand: August 2009) sowie auf dem dazugehörigen Beteiligungsexposé (Stand: August 2009, Anlage K 8, Bl. 56 ff. d. A.). Diese lauten auszugsweise:

"§ 1

15

'Darlehensaufnahme und Verwaltung der Darlehensgeber

16

1. Die Y. GmbH (im Folgenden auch Gesellschaft genannt) nimmt bei Anlegern (im Folgenden auch Darlehensgeber) Nachrangdarlehen mit einem Gesamtbetrag von Euro 10.000.000,- (in Worten: Euro Zehn Millionen) auf.
2. (…)

§ 2

17

Darlehensgeber, Zeitpunkt der Darlehensgewährung

18

(…)

§ 3

19

Zinsen, Fälligkeit

20

1. Die Nachrangdarlehen werden vorbehaltlich des § 5 während der Laufzeit gemäß § 4 Abs. 1 mit 10 % p. a. bezogen auf den valutierten Darlehensbetrag verzinst. Ab Laufzeitende bis zur Rückzahlung wird das Darlehen nicht verzinst.
(…)

§ 4

21

Laufzeit, Kündigung, Rückzahlung

22

1. Die Laufzeit des nachrangigen Darlehens ist unbestimmt. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit von zwei Kalenderjahren zulässig. Nachfolgend ist eine Kündigung jeweils zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zulässig. Die Mindestlaufzeit beginnt am Gewährungszeitpunkt.
2. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Die Kündigung des Darlehensgeber hat mittels eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft und die Kündigung der Gesellschaft durch Bekanntmachung gemäß § 6 dieser Bedingungen zu erfolgen.
3. Die Rückzahlung der wirksam gekündigten nachrangigen Darlehen erfolgt vorbehaltlich § 5 zum valutierten Darlehensbetrag, der dem Ausgabebetrag entspricht. Der Rückzahlungsanspruch ist grundsätzlich am letzten Kalendertag des Monats, in welchem der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung fällt, zur Zahlung fällig. Zwischen dem Kündigungstag und dem Fälligkeitstag werden die Nachrangdarlehen nicht verzinst.

23

(…)."

24

Die Schuldnerin erbrachte an den Beklagten folgende Zahlungen:

25

29. März 2010

1.444,41 €

28. April 2010

1.444,41 €

26. Mai 2010

1.444,41 €

1. Juli 2010

1.444,41 €

Gesamt:

5.777,64 €

26

Sie erfüllte die Sozialversicherungspflicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

27

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 (Anlage K 5, Bl. 33 f. d. A.) erklärte der Kläger die Anfechtung dieser an den Beklagten erbrachten Zahlungen und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Gesamtbetrages auf. Der Beklagte er-widerte mit Schreiben vom 3. Januar 2013 und 5. August 2013 (Anlagen K 6 und K 7, Bl. 35 und 36 d. A.).

28

Mit der am 21. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 26. Oktober 2013 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch weiter.

29

Der Kläger hat vorgetragen,
der Beklagte habe den vermeintlichen Arbeitsvertrag ausschließlich zum Schein aufgrund der Gewährung des Darlehens erhalten. Gemäß Absprache zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten habe der monatliche Betrag 9,17 % der dargereichten Darlehenssumme entsprochen. Der Beklagte habe keinerlei Arbeiten für die Schuldnerin erbracht (Beweis: Zeugnis des Herrn X., polizeiliche Vernehmung des Herrn X. vom 26. Oktober 2010, Anlage K 4, Bl. 26 ff. d. A.). Gegen die Einrichtung der Computeranlagen durch den Beklagten spreche schon dessen Einordnung als Marketingmitarbeiter.

30

Das Geschäftsmodell der Schuldnerin sei dergestalt aufgebaut gewesen, dass das für den beabsichtigten Devisenhandel benötigte Kapital bei Privatpersonen eingeworben worden sei. Neben dem vertraglich festgelegten Zins in Höhe von 10 % p. a. als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens sei den Darlehensgebern ein Beschäftigungsverhältnis zugesagt worden. Hierbei habe sich die Höhe des monatlichen Arbeitslohns nach der Höhe des gewährten Darlehens gerichtet. "Normale" Marketingmitarbeiter hätten 4 % der gewährten Darlehenssumme, Pastoren, Mitarbeiter in Missionswerken etc. hätten 9,17 % der gewährten Darlehenssumme erhalten. Weiterhin hätten die Darlehensgeber monatliche Provisionen in Höhe von 1 % der Darlehenssumme für die Werbung neuer Darlehensgeber erhalten. Der Beklagte habe genau 9,17 % der gewährten Darlehenssumme erhalten. Auf diese Weise habe erreicht werden sollen, dass ausreichend Liquidität für das Geschäftsmodell zur Verfügung stehe. Der Gewinn aus dem Devisenhandel habe die vertraglich vereinbarten Zinsen für die Darlehensgeber in Höhe von 10 % p. a., das monatliche Gehalt der Darlehensgeber, die Verluste aus dem Devisenhandel (wenn solche entstehen würden), die Kosten des Devisenhandels und die Betriebskosten der Insolvenzschuldnerin finanzieren müssen. Diese unrealistisch hohen Renditeziele hätten nicht durch den Devisenhandel, sondern nur durch Einführung weiterer Teilnehmer - zumindest für eine gewisse Zeit - erzielt werden können.

31

Der Kläger ist der Ansicht, die von dem Beklagten angegebene Arbeitsleistung in Form der Vermittlung neuer Kunden dürfte - wenn sie denn erbracht worden sei - als strafbare Werbung nach § 16 Abs. 2 UWG einzuordnen sein mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nach § 134 BGB aufgrund des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei und demnach die streitgegenständlichen Zahlungen unentgeltlich erfolgt seien. Für das Vorliegen einer strafbaren Werbung nach § 16 Abs. 2 UWG sei es ausreichend, dass die Kundenwerbung im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werde. Hierzu gehöre jede dauernde Tätigkeit, die der Förderung eines beliebigen (eigenen oder fremden) Geschäftszwecks diene. Der besondere Vorteil im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG sei die Zusage der Schuldnerin gewesen, dass der Beklagte zusätzlich zu den monatlichen Zahlungen monatliche Provisionen in Höhe von 1 % der Darlehenssumme für die Werbung neuer Darlehensgeber erhalte. Jedenfalls stelle das Vertriebssystem der Schuldnerin ein nach § 138 BGB sittenwidriges Vertriebssystem dar mit der Folge der Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte sei - sollte er tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht haben - als Multiplikator für die schneeballartige Werbung neuer Geschäftspartner für das Vertriebssystem der Schuldnerin tätig geworden.

32

§ 817 S. 2 BGB finde im Rahmen der Insolvenzanfechtung keine Anwendung. Auch im Fall einer unbewusst rechtsgrundlosen Leistung sei Unentgeltlichkeit im Sinn von § 134 InsO anzunehmen.

33

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

34

den Beklagten zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. GmbH 5.777,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen.

35

Der Beklagte hat beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Er hat vorgetragen,
der Anstellungsvertrag sei zwischen den Parteien so gewollt gewesen und umgesetzt worden. Insbesondere habe er seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen weisungsgemäß erfüllt und die vereinbarte Arbeitsleistung erbracht. Ein Kontakt zwischen ihm und dem Zeugen X. habe nicht bestanden. Zwar habe er der Schuldnerin das Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt, damit die Schuldnerin hiermit in dem von ihr betriebenen Devisenhandel habe Einnahmen erwirtschaften können. Für diese finanzielle Unterstützung seines Arbeitgebers habe er jedoch unstreitig ein eigenes Vertragswerk mit Regelung der Rückzahlung und Verzinsung des Nachrangdarlehens abgeschlossen. Insoweit sei das Gesamtkonzept der Schuldnerin in Bezug auf die gewinnorientierte Durchführung von Devisenhandel mit der dafür notwendigen Akquisition von Kapital zu berücksichtigen. Er habe sich seinen Arbeitsplatz allerdings nicht erkauft, sondern ihn lediglich tatsächlich mitermöglicht. Die Berechnung der Höhe des angebotenen Grundgehaltes zuzüglich Bonuszahlungen habe auf dem bereits festgelegten Geschäftsmodell der Schuldnerin beruht und nicht in seinem Einfluss gestanden.

38

Den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen als Mitarbeiter im Bereich Marketing sei er weisungsgemäß nachgekommen, indem er in Einklang mit § 1.1 des Anstellungsvertrages entsprechend seiner Ausbildung als IT-Techniker vollzeitlich die Computeranlagen der Schuldnerin und befreundeter Unternehmen bzw. Missionswerke eingerichtet, gewartet und optimiert habe. Dazu habe ihm zeitweise und für überregionale Aufträge ein Firmenwagen zur Verfügung gestanden. Diese Tätigkeit habe sich in den allerdings nur 4 Monaten derart umfangreich entwickelt, auch weil er häufig mit Laien habe zusammenarbeiten müssen, dass für eine Werbe-tätigkeit für die Schuldnerin im eigenen sozialen Umfeld praktisch kaum Zeit geblieben sei. Er habe sodann von dem Geschäftsführer der Schuldnerin W. V. die Anweisung bekommen, das Geschäftsmodell der Schuldnerin intensiver arbeitsbegleitend vorzustellen, worum er sich bemüht habe. Zuletzt sei er hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, in Betracht kommende neue Büroräume für die Schuldnerin unter IT-Gesichtspunkten zu prüfen. Seine diesbezüglichen Konzepte seien wegen der Insolvenz der Schuldnerin nicht mehr verwirklicht worden. Er sei durchgängig damit zufrieden gewesen, in seinem erlernten Beruf arbeiten zu können. Sein diesbezügliches Tätigwerden habe den Anweisungen seines Arbeitgebers entsprochen. Es sei ihm möglich, eine Liste sämtlicher Berufskontakte zu erstellen.

39

Er sei nicht von einem signifikanten prozentualen Zusammenhang zwischen Arbeitsverhältnis und Darlehenssumme ausgegangen.

40

Es liege objektiv kein Schneeballsystem vor. Er ist weiter der Ansicht, das Arbeitsverhältnis stelle keine strafbare Werbung nach § 16 Abs. 2 UWG dar. Sein Arbeitsentgelt sei nicht davon abhängig gewesen, dass eine bestimmte Anzahl von Personen geworben worden sei. § 16 Abs. 2 UWG gehe zudem davon aus, dass Verbraucher für eine selbständige unternehmerische Tätigkeit geworben werden sollen. Das sei vorliegend nicht der Fall. In den Darlehensbedingungen sowie auf dem dazugehörigen Beteiligungsexposé sei der Verbraucher auf mehreren Seiten auf den möglichen Totalverlust seines Nachrangdarlehens hingewiesen worden.

41

Die Unterstellung eines Schneeballsystems würde bedeuten, dass zwangsläufig nach einiger Zeit nur noch eine große Schicht von "Verkäufern" und keine Ab-nehmer mehr vorhanden seien und somit das System zusammenbreche. Hier habe jedoch ein Emissionsvolumen von 10.000.000,- € bei einer Mindest-zeichnungssumme von 5.000,- € erreicht werden sollen. Tatsächlich seien Nachrangdarlehen in Höhe von über 6.000.000,- € begeben worden. Ein funktionierender Devisenhandel sei mit dem Betrag von 10.000.000,- € und dem Betrag von 6.000.000,- € zu führen. Außerdem sei er davon ausgegangen, eine für alle Beteiligten wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit zu unterstützen.

42

Er ist der Ansicht, jedweder Rückzahlungsanspruch scheitere an § 817 S. 2 BGB.

43

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Dem Kläger stehe kein Wertersatz aus insolvenzrechtlicher Anfechtung zu. Zwar habe der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach § 143 Abs. 2 S. 1 InsO die erzielte Bereicherung zurück zu gewähren, im vorliegenden Fall lägen jedoch die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit nicht vor. Dem anfechtenden Insolvenzverwalter obliege die Darlegungs- und Beweislast für die Vornahme einer unentgeltlichen Leistung. Soweit die Entscheidung von Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners abhänge - zum Beispiel, ob dieser eine Gegenleistung erbracht habe - treffe diesen nur eine sekundäre Darlegungslast. Vor diesem Hintergrund sei eine von dem Beklagten zurück zu gewährende Leistung auf eine Nichtschuld nicht anzunehmen. Von einem Scheingeschäft und einem zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin nur scheinbar vereinbarten Arbeitsverhältnis sei nicht auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein nur dem äußeren Anschein nach bestehendes Rechtsverhältnis habe hervorgerufen werden sollen, liege bei demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts berufe. Der pauschale Beweisantritt und die Benennung eines Zeugen für den Umstand, dass ein gegenleistungsfreier Lohnerhalt vorliege und auf das Bestehen eines Scheinrechtsverhältnisses hindeute, bleibe unerheblich, wenn die angebotene Einvernahme lediglich der Einholung rechtlicher Werturteile oder der bloßen Ausforschung diene. Nachdem der Beklagte im Einzelnen erklärt habe, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin entsprochen zu haben und zeitweise für überregionale Aufträge einen Firmenwagen genutzt zu haben, habe dem Kläger durchaus der Nachweis trotz allem ohne Gegenleistung gewährter Zahlungen oblegen. Nehme der Kläger allerdings an dieser Stelle ohne weiteren Vortrag nur Bezug auf die protokollierte polizeiliche Vernehmung des von ihm benannten Zeugen X., könne die Vernehmung des Zeugen allenfalls noch der Ermittlung jener Tatsachen dienen, die vorzutragen dem Kläger persönlich obliege. Dies gelte erst recht mit Rücksicht auf den Inhalt der polizeilich protokollierten Aussage des Zeugen X.. Sollte im Übrigen der zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten vereinbarte schriftliche Arbeitsvertrag kein geeigneter Rechtsgrund für die dem Beklagten gewährten Zahlungen gewesen sein (etwa weil der Arbeitsvertrag als Scheingeschäft zu verstehen wäre oder weil der Beklagte als Arbeitsleistung die Teilnahme an einem "Schneeballsystem" versprochen haben sollte und der Arbeitsvertrag deshalb wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam bliebe), läge trotzdem keine Unentgeltlichkeit der Zahlungen vor. Im Fall eines als Scheingeschäft vereinbarten Arbeitsverhältnisses bliebe nach Maßgabe von § 117 Abs. 2 BGB nur die wirksame Rückzahlung des von dem Beklagten gewährten Dar-lehens durch die Schuldnerin verdeckt.

44

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 101 ff. d. A.) Bezug genommen.

45

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 28. April 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 27. Mai 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. Mai 2014 Berufung eingelegt und diese am 24. Juni 2014 begründet.

46

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23. September 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 127 ff. und 215 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
das Arbeitsgericht nehme schlicht falsch an, er sei seiner Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer unentgeltlichen Leistung nicht hinreichend nachgekommen. Es habe zunächst einmal festgestellt werden müssen, in welchem Umfang der Beklagte die von ihm behaupteten Tätigkeiten durchgeführt haben wolle. Hierzu habe der Beklagte mitnichten konkret beschrieben, was er für die Schuldnerin als Arbeitsleistung erbracht haben wolle. Es bleibe unklar, welche Tätigkeiten der Beklagte in welchem Umfang für die Schuldnerin ausgeübt haben wolle. So sei nicht ersichtlich, wo und wie er seine behauptete Tätigkeit als IT-Techniker konkret ausgefüllt haben wolle, wie seine konkreten Aufgaben im Einzelnen ausgesehen hätten, wo Computeranlagen eingerichtet, gewartet und optimiert worden seien, um welche Computeranlagen es sich gehandelt habe, wer die "befreundeten" Unternehmen bzw. Missionswerke gewesen seien und warum der Beklagte Computeranlagen anderer Unternehmen gewartet habe. Der Kläger bestreitet, dass der Beklagte ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen habe. Unterlagen der Schuldnerin hierzu lägen nicht vor. Dem Beklagten obliege die sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Es habe nicht einmal die Möglichkeit bestanden, feststellen zu können, ob eine objektive Vergleichbarkeit zwischen der von der Schuldnerin monatlich geleisteten Zahlung und der von dem Beklagten behaupteten Tätigkeit in einer 40 Stunden-Woche bestanden habe. Er habe ausreichende Umstände dafür dargelegt, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um eine so genannte verschleierte Schenkung gehandelt habe. Die Höhe der monatlichen Schenkungen habe sich nach der Höhe des gewährten Darlehens gerichtet. Der Beklagte habe für die streitgegenständlichen Zahlungen keinerlei Arbeitsleistung erbringen sollen. Nicht das Darlehensverhältnis habe verdeckt werden sollen, sondern die verschleierte Schenkung. Der Zeuge X. sei Personalsachbearbeiter der Schuldnerin gewesen. Zudem habe er Kenntnis vom Zustandekommen der einzelnen Verträge. Insofern werde der Zeuge bestätigen können, dass der Beklagte mit Herrn V. als Geschäftsführer der Schuldnerin den Arbeitsvertrag als Scheingeschäft vereinbart habe und keinerlei Arbeitsleistungen zu erbringen hatte. Im Übrigen habe der Zeuge Kenntnis davon, wie die Scheinarbeitnehmer auch intern anhand der Personalnummer, beginnend mit der "6", kostenstellenmäßig verbucht worden seien und auch auf diese Weise von den Mitarbeitern, die tatsächlich Arbeitsleistungen hätten erbringen sollen und erbracht hätten, getrennt worden seien. Der Beklagte habe die Personalnummer 6087 aufgewiesen.

47

Sollte von dem Gericht festgestellt werden, dass der Beklagte tatsächlich in einem ernstzunehmenden Umfang für die Schuldnerin Arbeitsleistungen in Form von Werbung weiterer Darlehensgeber erbracht habe, sei die Anwendung von § 140 BGB ausgeschlossen. Ein Ausschluss komme insbesondere in Betracht, wenn die Umdeutung dem Schutzzweck der nichtigkeitsbegründenden Norm zuwiderlaufe. Der Schutzzweck von § 16 Abs. 2 UWG sei insbesondere der Schutz geschäftlich unerfahrener Personen vor Beteiligung an Vertriebsmethoden, die bereits ihrer Anlage nach für sie ein gefährliches, schadensträchtiges Risiko zum Inhalt hätten. Unzulässig sei eine Umdeutung ferner bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften. Schneeballsysteme seien regelmäßig sittenwidrig gemäß § 138 BGB.

48

Der Kläger beantragt,

49

unter Abänderung des am 20. März 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 10 Ca 3901/13 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.777,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen.

50

Der Beklagte beantragt,

51

die Berufung zurückzuweisen.

52

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 7. Juli 2014 und der Schriftsätze vom 29. Oktober 2014 sowie vom 10. November 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 153 ff., 238 f. und 243 f. d. A.), als rechtlich zutreffend. Er ist der Ansicht, der Kläger werde nicht ansatzweise seiner primären Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung bzw. für das Vorliegen eines Scheingeschäfts in Bezug auf das Arbeitsverhältnis gerecht. Aufgrund seiner Auskunftsansprüche hätte der Kläger die Möglichkeit zu einem konkreteren Vortrag mit aus-reichendem Beweisangebot gehabt, die er jedoch nicht nutze. Auch die objektive Vergleichbarkeit von Gehaltszahlung und Arbeitsleistung sei vom Kläger im Rahmen seiner primären Beweislast zu widerlegen, wozu diesem seine Auskunftsansprüche zur Verfügung stünden. Er sei seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht voll nachgekommen. Er sei als IT-Techniker in der Geschäftsstelle in U. tätig gewesen. Er habe eine Doppelfunktion als Werbeträger gehabt. Dem Vortrag des Klägers, es sei von einer so genannten verschleierten Schenkung auszugehen, stehe die tatsächliche Durchführung eines Arbeitsverhältnisses unter vollständiger Abführung der Sozialabgaben bereits hinreichend entgegen. Der Kläger sei formell und materiell an seiner bisherigen Behauptung eines darlehensabhängigen Scheinarbeitsverhältnisses festzuhalten, welches im angefochtenen Urteil zu Recht inhaltlich und als nicht bewiesen abgelehnt worden sei. Der Kläger trage widersprüchlich vor, wenn er einerseits behaupte, er - der Beklagte - habe keinerlei Arbeiten erbracht, andererseits aber vortrage, er habe sich an einem strafbaren "Schneeballsystem" beteiligt. Die von ihm empfangenen Leistungen seien unter keinem Gesichtspunkt unentgeltlich bzw. rechtsgrundlos und verstießen insbesondere nicht gegen § 16 Abs. 2 UWG. Er sei bei seiner nachweisbaren, arbeitsvertraglich geregelten Arbeitstätigkeit unwiderlegt davon ausgegangen, eine für die Schuldnerin und alle Beteiligten wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit zu leisten. Für diese Arbeitsleistungen habe er die nunmehr eingeklagten Zahlungen als angemessene Vergütung zu Recht erhalten. Im Übrigen sei er bezüglich des ratierlich gezahlten Arbeitsentgeltes nicht nur zwischenzeitlich entreichert, sondern auch durch § 817 S. 2 BGB geschützt.

53

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 18. November 2014 (Bl. 251 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

54

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

55

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an den Beklagten gezahlten Vergütung. Ein Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach diesen Vorschriften ist nur dann gegeben, wenn Leistungen im Sinn von § 134 Abs. 1 InsO unentgeltlich erfolgt sind, diese Zahlungen nicht früher als vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, hierdurch die Insolvenzgläubiger im Sinn von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt wurden und der Insolvenzverwalter diese Zahlungen angefochten hat (§ 129 Abs. 1 InsO).

56

Bei den Zahlungen der Schuldnerin handelt es sich nicht um unentgeltliche Leistungen im Sinn von § 134 Abs. 1 InsO.

57

1. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7). Erforderlich ist also die Einigkeit der Beteiligten darüber, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder dies jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll. Das ausgleichende Entgelt muss keine Gegenleistung im Sinn der §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt. Einseitige Vorstellungen des Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können Entgeltlichkeit jedoch nicht begründen. Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50 m. w. N.).

58

Ob für die Leistung des Schuldners ein Gegenwert in dessen Vermögen geflossen ist bzw. fließen soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt. Sonst könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung einen subjektiven Wert beimessen, den vom Gesetz beabsichtigten Gläubigerschutz vereiteln. Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 51 m. w. N.).

59

Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist unentgeltlich, auch wenn der Leistungsempfänger irrtümlich vom Bestehen der Forderung ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NZI 2013, 841, 843 Rz. 21 m. w. N.).

60

Unentgeltlich ist danach der Abschluss eines äußerlich entgeltlichen Geschäfts nur zum Schein, um die Freigiebigkeit zu verdecken. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein abgeschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit ihm verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft doch für notwendig erachten.

61

Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt (BAG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - NZA 1996, 249, 250; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 49).

62

Dem entspricht, dass den anfechtenden Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts im Sinn des § 134 Abs. 1 InsO trifft (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 45).

63

2. Die Schuldnerin und der Beklagte haben den vorgelegten Arbeitsvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen. Er ist daher nicht nichtig, § 117 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist seiner primären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

64

a) Die Arbeitsvertragsparteien haben den Anstellungsvertrag schriftlich abgeschlossen und in ihm die für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen wie Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Die Schuldnerin hat das Arbeitsverhältnis auch entsprechend abgerechnet, die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abgeführt und die sich ergebende Nettovergütung an den Beklagten ausgezahlt. Für seine Behauptung, bei dem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger. Gleichfalls ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für den Einwand, der Arbeitsvertrag sei nicht abredegemäß durchgeführt worden, der Beklagte habe das Entgelt nur wegen der Hingabe des Darlehens bzw. als "Schenkung" erhalten und sei nicht tätig geworden. Bis zum Beweis des Gegenteils spricht der vorgelegte An-stellungsvertrag dafür, dass der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis tätig war.

65

Allerdings dürfen an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Die darlegungspflichtige Partei muss keinen "Vorbeweis" führen, indem sie Anhaltspunkte - für gegebenenfalls von ihr nur vermutete - Tatsachen konkretisiert und unter Beweis stellt. Vielmehr genügt sie ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tat-sachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht auf Grund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Hat eine Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Nähere Einzelheiten sind vom Tatsachengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - AP InsO § 133 Nr. 1 Rz. 82; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 176/06 - NZA 2007, 753, 754 Rz. 15, jeweils m. w. N.).

66

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger stützt seine Behauptung eines Scheingeschäfts in erster Linie auf die Zeugenaussagen des Personalsachbearbeiters der Schuldnerin T. X. beim Polizeipräsidium S.-Stadt am 26. Oktober 2010 sowie bei der Agentur für Arbeit S.-Stadt am 11. März 2011 und die mit einer "6" beginnende Personalnummer des Beklagten.

67

Dieser Vortrag allein genügt zur Darlegung eines Scheingeschäfts zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten nicht. Aus den Aussagen des Zeugen X. beim Polizeipräsidium S.-Stadt und bei der Agentur für Arbeit S.-Stadt, auf die der Kläger zur Ergänzung seines Vortrags schriftsätzlich Bezug genommen hat, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen sich ergibt, dass konkret der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits - entgegen dem schriftlich abgefassten - Arbeitsvertrag keine Arbeitsleistung erbracht hat. Aus den vom Kläger vorgelegten Vernehmungsprotokollen des Zeugen X. ergibt sich nicht, dass gerade der Beklagte zu dem Personenkreis zu zählen ist, welcher von der Insolvenzschuldnerin Arbeitsentgelt ohne Erbringung von Arbeitsleistungen bezogen haben soll. Die in Bezug genommenen Aussagen des Zeugen X. erschöpfen sich darin, dass nach seiner Auffassung 95 % der Mitarbeiter keine Arbeitnehmer gewesen seien, insbesondere nicht bei den Marketingmitarbeitern. Der Zeuge X. ist damit selbst davon ausgegangen, dass es auch Mitarbeiter (5 %) gegeben hat, die tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben. So hat er beispielsweise angegeben, dass er selbst zusätzlich als 400,- €-Jobber tätig gewesen sei, wofür er auch die Lohnbuchhaltung etc. bei der Y. erledigt habe. Überdies handelte es sich bei dem Beklagten gerade nicht um einen 400,- €-Jobber. Er hatte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.834,- € schriftlich vereinbart. Außerdem hat der Zeuge X. sich zu Marketingmitarbeitern geäußert. Der Beklagte hat zwar einen Anstellungsvertrag "im Bereich Marketing", ihm konnten jedoch nach § 1 Ziffer 2 dieses Vertrages auch andere seiner Vorbildung oder seiner Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Aufgaben übertragen werden. Weiter konnte er an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden. Der Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit gerade behauptet, dass ihm Aufgaben als IT-Techniker übertragen wurden und er vom damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin W. V. angewiesen wurde, das Geschäftsmodell der Schuldnerin intensiver arbeitsbegleitend vorzustellen. Aus den Aussagen des Zeugen X. allein ergibt sich damit gerade nicht, dass der Beklagte für das erhaltene Gehalt keine Arbeitsleistung erbracht hat.

68

Der pauschale Beweisantritt unter Benennung des Zeugen X. für den Umstand, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt habe, ist unerheblich, weil dies auf eine Zeugenvernehmung über rechtliche Werturteile oder eine Ausforschung hinausliefe. Dem Beweis zugänglich sind allein Tatsachen, das heißt konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 52 m. w. N.). Diese führt der Kläger nicht weiter aus. Erst durch die Befragung des Zeugen X. hätte geklärt werden können, welche konkreten Kenntnisse dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Personalsachbearbeiter hinsichtlich des Beklagten, dem Vertragsabschluss und der konkreten Tätigkeit des Beklagten hatte.

69

b) Entgegen der Ansicht des Klägers trifft den Beklagten im vorliegenden Fall keine sekundäre Darlegungslast. Zwar bedarf der Grundsatz der vollen Darlegungslast des Klägers insbesondere dann einer Einschränkung, wenn der Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12 - zitiert nach juris Rz. 14; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - zitiert nach juris Rz. 52; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 423/06 - zitiert nach juris Rz. 19). Das setzt jedoch voraus, dass die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um ihrer primären Darlegungslast zu genügen. Wer - als Insolvenzverwalter - ein fremdes Recht in Prozessstandschaft geltend macht, muss sich nach Möglichkeit die erforderlichen Kenntnisse vom bisherigen Forderungsinhaber und aus Unterlagen beschaffen (/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 139 Rn. 20). Der Kläger hat im vorliegenden Fall insbesondere seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Schuldnerin W. V. gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit §§ 97, 98 InsO, 35 Abs. 1 GmbHG sowie weiteren Angestellten gemäß § 101 Abs. 2 in Verbindung mit § 97 InsO nicht geltend gemacht und versucht durchzusetzen. Der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin ist als solcher auskunftspflichtig. Der Beklagte hat sich ganz konkret auf Anweisungen des früheren Geschäftsführers der Schuldnerin berufen, so habe dieser ihn angewiesen, das Geschäftsmodell der Schuldnerin intensiver arbeitsbegleitend vorzustellen. Der Kläger hätte neben dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin beispielsweise auch Herrn R., der für die Verwaltung zuständig war, die - nach Aussage des Zeugen X. - für die Sparte Ausbildung zuständigen Q. P., N. M. und L. K. oder die Mitarbeiter, mit denen zur Zeichnung des Darlehens ein persönliches Beratungs- bzw. Vermittlungsgespräch stattgefunden hat (im Fall des Beklagten die Mitarbeiterin J. I., vgl. Bl. 2 des Zeichnungsscheins für Nachrangdarlehen, Anlage K 2, Bl. 9 ff. d. A.) befragen können.

70

c) Aber selbst wenn man eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten annehmen würde, wäre der Beklagte dieser im vorliegenden Fall nachgekommen. So hat er die ihm in seiner nur einmonatigen Beschäftigung obliegenden Tätigkeiten im Einzelnen geschildert. Er habe entsprechend seiner Ausbildung als IT-Techniker vollzeitlich die Computeranlagen der Schuldnerin und befreundeter Unternehmen bzw. Missionswerke eingerichtet, gewartet und optimiert. Dazu habe ihm zeitweise und für überregionale Aufträge ein Firmenwagen zur Verfügung gestanden. Diese Tätigkeit habe sich in den allerdings nur 4 Monaten derart umfangreich entwickelt, auch weil er häufig mit Laien habe zusammenarbeiten müssen, dass für eine Werbetätigkeit für die Schuldnerin im eigenen sozialen Umfeld praktisch kaum Zeit geblieben sei. Er habe sodann von dem Geschäftsführer der Schuldnerin W. V. die Anweisung bekommen, das Geschäftsmodell der Schuldnerin intensiver arbeitsbegleitend vorzustellen, worum er sich bemüht habe. Zuletzt sei er hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, in Betracht kommende neue Büroräume für die Schuldnerin unter IT-Gesichtspunkten zu prüfen. Seine diesbezüglichen Konzepte seien wegen der Insolvenz der Schuldnerin nicht mehr verwirklicht worden. Er sei durchgängig damit zufrieden gewesen, in seinem erlernten Beruf arbeiten zu können. Sein diesbezügliches Tätigwerden habe den Anweisungen seines Arbeitgebers entsprochen. Es sei ihm möglich, eine Liste sämtlicher Berufskontakte zu erstellen.

71

Weitere Konkretisierungen oblagen dem Beklagten nicht. Insbesondere musste er nicht - über seinen Vortrag noch hinausgehend - seinen Arbeitsalltag darstellen oder jedem Arbeitstag konkrete Tätigkeiten zuordnen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es zum Beleg von Vergütungsansprüchen regelmäßig ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer darlegt, sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten zu haben, um die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers zu befolgen - die konkret zu leistende Arbeit durch Weisungen zu bestimmen, ist dann dessen Sache (§ 106 GewO; BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - NZA 2012, 998, 999 Rz. 14). Im insolvenzrechtlichen Anfechtungszusammenhang können an die sekundäre Darlegungslast von Arbeitnehmern keine höheren Anforderungen gestellt werden. Belegt der Arbeitnehmer sein ausreichendes Angebot, ist es Sache des Anfechtenden, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 56).

72

Mit dem konkreten Vortrag des Beklagten hat sich der Kläger nur in der Form des Bestreitens auseinandergesetzt. So hat er beispielsweise nicht dargelegt, wer - wenn nicht der Kläger - die Computeranlage der Schuldnerin eingerichtet, gewartet und optimiert hat. Auch hat er sich nicht dazu geäußert, ob in Betracht kommende neue Büroräume der Schuldnerin unter EDV-technischen Gesichtspunkten geprüft wurden sowie ob es Firmenwagen gab und wem diese zur Verfügung standen.

73

3. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung war auch nicht so, dass von einer teilweise unentgeltlichen Leistung auszugehen wäre.

74

a) Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung nach § 134 InsO insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (so genannte "gemischte Schenkung", vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00 - NZI 2004, 376, 378 zu § 31 Nr. 1 KO). Bei der Bewertung von Arbeitsleistung besteht ein Spielraum der Arbeitsvertragsparteien, soweit diese nicht an gesetzliche oder tarifliche Vorgaben gebunden sind. Die Bewertung darf sich von den objektiven Verhältnissen nicht zu weit entfernen. Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 60).

75

b) Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwieweit die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des Beklagten in Höhe von 1.834,- € brutto monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden keine reale Grundlage gehabt hätte.

76

4. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Rückgewähranspruch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 UWG wegen der Teilnahme an einem "Schneeballsystem".

77

Zwar kann sich der Kläger den mit seinem Vortrag unvereinbaren Vortrag des Beklagten, er habe Tätigkeiten entsprechend dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag entfaltet, hilfsweise zu eigen machen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405; vom 23. Juni 1989 - V ZR 125/88 - NJW 1989, 2756). Er verstößt damit nicht gegen die in § 138 Abs. 1 ZPO normierte Wahrheitspflicht.

78

Ein Insolvenzverwalter kann auch grundsätzlich die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Schuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NZI 2013, 841 Rz. 9; vom 2. April 2009 - IX ZR 221/07 - BeckRS 2009, 10598 Rz. 6 m. w. N.).

79

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 UWG vorliegen. Ein strafbewehrtes Verbot im Sinn des § 134 BGB erstreckt sich auf ein Rechtsgeschäft als Ganzes grundsätzlich nur dann, wenn der Straftatbestand von beiden Vertragsparteien objektiv und subjektiv verwirklicht wird. Verstößt nur eine der Vertragsparteien gegen ein gesetzliches Verbot, so ist der Vertrag in der Regel gültig. In Ausnahmefällen kann sich die Unwirksamkeit allerdings auch aus einer einseitigen Gesetzesübertretung er-geben, falls der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (BGH, Urteil vom 16. April 1996 - XI ZR 138/95 - NJW 1996, 1812 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

80

Der objektive Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG ist (nur) dann gegeben, wenn ein Veranstalter als Täter im geschäftlichen Verkehr handelt, Verbraucher zur Abnahme von Waren und Leistungen veranlasst, der Einsatz zur Absatzförderung erfolgt und er Vorteile unter aufschiebender Bedingung verspricht (vgl. nur Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 16 UWG Rn. 34 ff.). Als Mittel der Werbung müssen besondere Vorteile für den Fall versprochen werden, dass das Werbe- und Vertriebssystem nach Art dieser Werbung, also in gleichartiger Weise und mit entsprechenden Methoden auf weitere Personen ausgedehnt wird. Dieses Werbe- und Vertriebssystem ("Art dieser Werbung") muss seiner Anlage nach so ausgestaltet sein, dass der Erstkunde den Zweitkunden und dieser die weiteren Abnehmer regelmäßig (aber nicht notwendig) gerade durch das In-Aussicht-Stellen der Vorteile zur Abnahme veranlasst. Dabei reicht es aus, dass das ganze System typischerweise darauf ausgerichtet ist, im Rahmen der weiteren Werbung die besonderen Vorteile als Werbemittel einzusetzen (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juli 2014, § 16 UWG Rz. 133). Die versprochenen Vorteile müssen zusätzliche Lockmittel sein, um die Kunden zum Eintritt in das Vertriebssystem zu bewegen. An solchen besonderen Vorteilen fehlt es insbesondere bei so genannten unechten Schneeballsystemen, bei denen im Rahmen einer Geldanlage unrealistisch hohe Renditen versprochen werden, wobei diese Renditen zunächst aus - abredewidrig verwendeten - Geldanlagen neuer Kunden bedient werden.

81

Auch wenn man der Ansicht des Klägers folgt, "besonderer Vorteil" sei im vor-liegenden Fall die Gewährung einer Provision in Höhe von 1 % der vermittelten Darlehen, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass die Kunden gerade durch die Gewährung dieses "besonderen Vorteils" zum Eintritt in das System veranlasst werden sollten. Zum einen bleibt offen, ob die Provisionsabrede überhaupt an weitere Kunden "weitergegeben" oder sogar als Lockmittel eingesetzt wurde. Zum anderen sollten nach den Darlehensbedingungen die Gewinne durch Devisenhandel erwirtschaftet werden und die Darlehensgeber einen festen jährlichen Zinssatz von 10 % der Darlehenssumme erhalten. Schließlich war nach dem Beteiligungsexposé der Gesamtbetrag der angebotenen Nachrangdarlehen auf 10.000.000,- € begrenzt.

82

Auch zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 16 Abs. 2 UWG hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. So hat er nicht vorgetragen, dass der Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages Kenntnis vom behaupteten rechts-widrigen Geschäftsmodell der Schuldnerin hatte, insbesondere davon, dass er besondere Vorteile erlangt, wenn er andere wiederum zum Abschluss von Darlehensverträgen veranlasst, die ihrerseits nach Art der Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollten (so genanntes Kettenelement).

83

5. Ein Rückgewähranspruch ergibt sich ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit des Anstellungsvertrages, § 138 BGB. Der zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten geschlossene Anstellungsvertrag ist nicht sittenwidrig. Eine Sittenwidrigkeit des Anstellungsvertrags ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sittenwidrig wäre. Die Tatsache, dass das von dem Beklagten gegebene Darlehen von der Y. GmbH erkennbar zum Zweck des Devisenhandels aufgenommen wurde, führt ohne ein Hinzutreten besonderer Umstände nicht zur Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1991 - XI ZR 88/90 - NJW 1991, 1956, 1957; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. August 1989 - 4 U 23/89 - zitiert nach juris (Kurztext); MünchKommBGB-K. P. Berger, 3. Aufl. 2013, § 488 Rn. 101, jeweils zum Zweck der Spekulation mit Wertpapieren). Der Beklagte wurde als Darlehensgeber auch seitens der Y. GmbH als Darlehensnehmerin deutlich auf die mit der Gewährung eines Nachrangdarlehens verbundenen Risiken hingewiesen.

III.

84

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

85

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich allein aus der Vielzahl der bundesweit anhängigen Insolvenzanfechtungen von Zahlungen der Schuldnerin an Mitarbeiter nicht eine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr liegt den Einzelfällen jeweils ein differenziert zu betrachtender Sachverhalt zugrunde.