Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Jan. 2018 - 5 Sa 371/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0118.5Sa371.17.00
bei uns veröffentlicht am18.01.2018

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 6. Juli 2017, Az. 8 Ca 1969/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers für die Monate August und September 2016.

2

Die Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Sie hatte einen größeren Auftrag bei einem Unternehmen für Anlagenbau in Aussicht, der ihr letztlich nicht erteilt worden ist. Die Mutter des Geschäftsführers der Beklagten sprach den Kläger in der ersten Juliwoche 2016 an, ob er mit ihr zu dem potentiellen Auftraggeber nach Nürnberg fahren könne, um dort an einem Gespräch über das Projekt teilzunehmen. Für diesen Tag zahlte die Beklagte dem Kläger eine Vergütung in bar. Nach dem Vortrag des Klägers sollen ihm € 250,00, nach dem Vortrag der Beklagten € 200,00 gezahlt worden sein.

3

In der Folgezeit fanden weitere Gespräche zwischen den Parteien statt. Einmal traf sich der Kläger mit dem Geschäftsführer in der Filiale einer Bäckerei in Worms. Ein weiteres Treffen fand in Mannheim statt. Zu diesem Treffen brachte der Kläger eine Liste von möglichen Mitarbeitern mit, die für die Auftragsdurchführung eingestellt werden sollten. Am 26.09.2016 traf sich der Kläger mit der Mutter des Geschäftsführers vor dem Tor 7 der BASF in Ludwigshafen.

4

Mit seiner am 27.10.2016 erhobenen Klage verlangte der Kläger für die Monate August und September 2016 von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz iHv. von jeweils € 2.500,00 brutto "als Teilklage". Er hat in der Klageschrift vorgetragen, er habe mit der Beklagten an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juli 2016 in deren Büro vereinbart, dass er für sie ab August 2016 zu einem Bruttolohn von € 2.500,00 monatlich arbeiten solle. Im Anschluss an diese Vereinbarung habe er seine frühere Arbeitsstelle mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von € 2.000,00 zum 01.08.2016 gekündigt. Kurz vor August 2016 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass sie zu einem Arbeitseinsatz nach Frankreich müsse und sich nach ihrer Rückkehr bei ihm melden werde. Er habe Mitte August mehrmals versucht, die Beklagte zu erreichen. Der Geschäftsführer habe ihm mitgeteilt, dass er in Kroatien in Urlaub sei und seine Mutter noch in Frankreich. Auch im September 2016 sei er vertröstet worden. Er habe sich daher erst im Oktober 2016 beim Arbeitsamt gemeldet, so dass er die Monate August und September 2016 als Schaden geltend machen könne. Des Weiteren habe er noch Krankenkassenbeiträge zu leisten, diesen Schaden werde er noch separat einfordern.

5

Im Schriftsatz vom 18.11.2016 hat er ausgeführt, die Mutter des Geschäftsführers habe ihn im Juli 2016 beim potentiellen Auftraggeber in Nürnberg als ihren neuen Vorarbeiter vorgestellt. Er habe einen Mitarbeiter des potentiellen Auftraggebers und die dortige Arbeitsweise gekannt. Die Beklagte habe ihn deswegen überredet, bei seinem alten Arbeitgeber zu kündigen und fortan bei ihr für einen Brutto- Grund-Verdienst von € 2.500,00 zu arbeiten. Er habe für diesen Zweck Mitarbeiter rekrutieren sollen. Im August 2016 sei es mehrmals wöchentlich zu Treffen zwischen ihm und der Beklagten gekommen. Während eines Treffens in einer Bäckerei in Worms seien die geplanten Einsätze für die anzuwerbenden Mitarbeiter besprochen worden. Eine weitere Besprechung habe mit einer möglichen Arbeitskraft in einem Café in Mannheim stattgefunden. Er habe dieses Treffen vorbereitet, weil er die Mitarbeiter ausgesucht und der Beklagten vorgestellt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass ihn die Beklagte angemeldet habe und er Ende August 2016 seinen Lohn von € 2.500,00 brutto erhalten werde. Am 01.09.2016 habe er bei der Beklagten angerufen, um den ausstehenden Lohn und die fehlende Anmeldung zu reklamieren. Die Mutter des Geschäftsführers habe ihm mitgeteilt, dass sie den ausstehenden Lohn überweisen und ihn anmelden werde. Als Mitte September 2016 noch kein Lohn eingegangen sei, habe er erneut angerufen. Die Beklagte habe ihm erklärt, dass er nach dem Start der Projekte seinen Lohn erhalten werde. Sie habe sich jedoch nicht bei ihm gemeldet. Er biete seine Arbeitskraft nach wie vor an. Ein Kündigungsschreiben liege bis heute nicht vor, so dass er auch kein Arbeitslosengeld erhalte.

6

Im Schriftsatz vom 02.06.2017 hat der Kläger vorgetragen, auf der Fahrt nach Nürnberg sei man übereingekommen, dass er für den Auftrag vorerst mehr als zehn Arbeitskräfte und die Kosten kalkulieren solle. Dies habe er getan, indem er die ihm bekannten Arbeitskräfte angerufen bzw. angeschrieben habe, um deren Verfügbarkeit und Lohnvorstellungen zu erfragen. Er habe für jede Arbeitskraft Karteikarten angelegt und die ungefähren Kosten für den Auftrag kalkuliert. Allein die Suche nach Namen bzw. Telefonnummern und das Führen von Telefonaten mit möglichen Arbeitskräften habe 3 Tage á 8 Stunden in Anspruch genommen. Für das Kalkulieren der ungefähren Dauer des Auftrags und der dafür notwendigen Kosten habe er 4 Tage á 8 Stunden benötigt. Nachdem er dem Geschäftsführer seine Kalkulation dargelegt habe, habe dieser eingewilligt und erklärt, dass er sich um den Auftrag bewerben werde und er (der Kläger) dann die von ihm ausgesuchten Arbeitskräfte einstellen solle. Er habe daraufhin fast jeden Tag bei der Beklagten angerufen, um den Start des Vorhabens zu erfragen. Diese habe ihm geantwortet, dass noch Formalitäten fehlten. Zu keinem Zeitpunkt habe sie mitgeteilt, dass ihm gekündigt sei, oder dass keine Chance auf den Auftrag bestehe. Erst nach ihrer Rückkehr aus Kroatien bzw. Frankreich habe sie ihm erklärt, dass sie die Formalitäten nicht erfüllen könne. Eine Kündigung sei jedoch immer noch nicht erfolgt. Ein mündlicher Arbeitsvertrag sei zustande gekommen, weil er für € 2.500,00 die notwendigen Arbeitskräfte anwerben und die Kosten für den Auftrag kalkulieren sollte.

7

Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erklärte der Kläger am 06.07.2017, er habe als Vorarbeiter und Monteur eingestellt werden sollen. Bereits vor der gemeinsamen Fahrt nach Nürnberg im Juli 2016 sei ihm zugesagt worden, dass er einen Arbeitsvertrag ab dem 01.08.2016 erhalten werde. Er habe hauptsächlich als Disponent tätig werden sollen. Man habe sich auf ein Festgehalt von € 2.500,00 netto verständigt. Man habe eindeutig einen Nettolohn vereinbart. Den Arbeitsvertrag habe er verbindlich mit der Mutter des Geschäftsführers Anfang Juli 2016 vereinbart. Das Gespräch habe in einem Café in Ludwigshafen stattgefunden. Bei diesem Gespräch sei kein weiterer Zeuge anwesend gewesen.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.000,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, es sei weder ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen, noch sei dem Kläger der Abschluss eines Arbeitsvertrags verbindlich zugesagt worden. Dem Kläger sei von Anfang an erklärt worden, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags nur dann in Betracht komme, wenn sie den Auftrag erhalte. Der Auftrag sei ihr jedoch nicht erteilt worden. Über die im Fall eines Arbeitsverhältnisses zu zahlende Vergütung sei noch keine Einigung erzielt worden. Bei Vorlage der Liste der künftigen möglichen Mitarbeiter für das Projekt habe der Kläger eine Provision von € 1,00 "bar auf die Hand" pro abgerechnete Stunde für jeden von ihm vermittelten Mitarbeiter verlangt. Sie habe daraufhin den Kontakt abgebrochen. Da der Kläger von der Mutter ihres Geschäftsführers Zahlungen gefordert habe - ua. habe er ihr per WhatsApp gedroht - habe die Mutter aus Angst Zahlungen geleistet. Sie habe dem Kläger zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt € 1.000,00 gezahlt. Nachdem der Kläger mehr Geld gefordert habe, habe sie am 26.09.2016, um 10:55 Uhr bei der Commerzbank in Ludwigshafen € 2.000,00 abgehoben und den Betrag dem Kläger um 11:15 Uhr vor dem Tor 7 der BASF überreicht.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.07.2017 abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, der Kläger könne gem. § 615 BGB von der Beklagten keinen Annahmeverzugslohn verlangen. Der Anspruch setze voraus, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Hierfür sei der Kläger darlegungs- und ggf. beweispflichtig. Er sei seiner Darlegungslast aufgrund der Widersprüchlichkeit seines Vortrags nicht nachgekommen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 06.07.2017 Bezug genommen.

14

Gegen das am 18.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 14.08.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.09.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.

15

Er macht geltend, das angefochtene Urteil fuße auf der falschen Würdigung seines Vortrags, weil das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Es sei jedoch unstreitig, dass er für die Beklagte gearbeitet habe. Damit liege ein faktisches Arbeitsverhältnis vor. Nach den Verhandlungen über den Arbeitsvertrag sei er unstreitig mit der Mutter des Geschäftsführers nach Nürnberg gefahren, um dort für die Beklagte ein Projekt an Land zu ziehen. Weiterhin sei unstreitig, dass er sich mehrmals mit der Beklagten getroffen habe, um kommende Projekte und die in Betracht kommenden Arbeitnehmer vorzuschlagen. Unstreitig habe die Beklagte ihn nicht auf selbstständiger Basis beschäftigen wollen. Sie sei auch nicht davon ausgegangen, dass er ein Gewerbe ausübe oder in Rechnung stellen werde. Stattdessen trage die Beklagte vor, sie habe ihn wegen unterschiedlicher Gehaltsvorstellung nicht eingestellt. Die Beklagte gestehe ein, dass sie ihm Lohn für eine Tätigkeit ohne Rechnung und ohne (sozialversicherungsrechtliche) Anmeldung ausgezahlt habe. Sie gehe somit selbst von einem Arbeitsverhältnis aus, indem es seine Aufgabe gewesen sei, Projekte und geeignete Arbeitnehmer für die Beklagte zu beschaffen. Des Weiteren gestehe sie ein, dass zumindest ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden habe, jedoch keine Übereinstimmung bezüglich des Lohns erzielt worden sei. Er bestreite, € 3.000,00 erhalten zu haben. Er habe Zeugen benannt, die bestätigen können, dass ihm kein Geld übergeben worden sei und er keine Quittung unterzeichnet habe. Er habe weiterhin für die Tatsache, dass die Parteien einen monatlichen Lohn iHv. € 2.500,00 brutto vereinbart haben, Zeugenbeweis angeboten. Dass er sich ein Jahr nach diesem Gespräch nicht an Einzelheiten erinnern könne, sei unbeachtlich. Selbst wenn er nicht durch Zeugen beweisen könnte, dass die Parteien sich über den Lohn einig gewesen seien, so seien bei einem faktischen Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden und somit der gesetzliche Mindestlohn für zwei Monate von der Beklagten an ihn zu zahlen. Er habe seine Arbeitskraft innerhalb dieser zwei Monate angeboten und auch in dieser Zeit für die Beklagte gearbeitet. Der gesamte erstinstanzliche Vortrag samt Beweisangeboten werde zum Gegenstand der Berufung gemacht.

16

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger erklärt, er habe von der Mutter des Geschäftsführers eine Monatsvergütung iHv. € 2.500,00 netto verlangt. Er habe ihr erklärt, dass er € 2.500,00 netto haben wolle, wie sie das abrechne, sei nicht sein Problem; ihn interessiere nur, was auf seinem Konto eingehe.

17

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

18

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.07.2017, Az. 8 Ca 1969/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.000,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Der Kläger hat - gerade noch - ausreichend dazu vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus seiner Sicht fehlerhaft ist. Der Kläger verfolgt nach den Erörterungen in der mündlichen Berufungsverhandlung den im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch wenigstens teilweise weiter. In erster Instanz hat er nach dem Wortlaut seiner Schriftsätze im Wege der Teilklage von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Das Arbeitsgericht ist nach den Umständen davon ausgegangen, dass der Kläger nach seinem wirklichen Willen Ansprüche auf Annahmeverzugslohn gem. § 615 Satz 1 BGB verfolgt und hat diese geprüft. Zweitinstanzlich begehrt der Kläger nach dem buchstäblichen Sinn seiner Ausführungen den gesetzlichen Mindestlohn oder Arbeitsentgelt aus einem "faktischen Arbeitsverhältnis". Ein im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG 15.11.2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10 mwN). Der Kläger hat auf Hinweis der Berufungskammer hierzu erklärt, er mache zweitinstanzlich keine neuen prozessualen Ansprüche geltend, sondern habe seine Klage bereits in erster Instanz "umgestellt von Schadensersatz auf faktisches Arbeitsverhältnis". Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.

II.

24

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte für die Monate August und September 2016 keinen Anspruch auf Zahlung von € 5.000,00 brutto hat.

25

1. Ein Vergütungsanspruch folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB oder aus § 615 Satz 1 BGB, weil zwischen den Parteien weder durch ausdrückliche noch durch konkludente Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis geschlossen worden ist.

26

a) Ein Arbeitsverhältnis kommt durch Arbeitsvertrag zustande. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags bedarf es zweier korrespondierender Willenserklärungen, des Angebots (Antrag) und der Annahme, §§ 145 ff. BGB. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger das Zustandekommen eines ausdrücklichen Arbeitsvertrags mit der Beklagten nicht schlüssig dargelegt hat.

27

Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, dass im Juli 2016 im Büro der Beklagten ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. An diesem Vortrag war bereits unklar, mit welchem Vertreter der beklagten GmbH (Geschäftsführer, dessen Mutter) der Kläger die Vereinbarung getroffen haben will. Von seinem Vortrag in der Klageschrift ist der Kläger auf Nachfrage des Arbeitsgerichts im Kammertermin in mehreren Punkten abgerückt. Zum einen räumte er ein, dass der von ihm für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags benannte Zeuge P. nie bei einem Gespräch im Haus der Familie des Geschäftsführers (dort befand sich das Büro der Beklagten) dabei gewesen sei. Der Kläger trug dann vor, dass der Zeuge P. bei einem "Anfangsgespräch" in Worms anwesend gewesen sei. Im Kammertermin erklärte der Kläger auf Nachfrage sodann, dass er mit der Mutter des Geschäftsführers Anfang Juli 2016 in einem Café in Ludwigshafen ohne Beisein eines weiteren Zeugen einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen habe. In weiterer Abweichung zu seinem Klageantrag und seinem Vortrag in der Klageschrift, wonach eine Monatsvergütung von € 2.500,00 brutto vereinbart worden sei, erklärte der Kläger im Kammertermin, dass man sich auf ein "Festgehalt" von € 2.500,00 netto verständigt habe.

28

Gegen die Feststellungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger keinen begründeten Berufungsangriff erhoben. Er behauptet weiterhin pauschal, es sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Einen Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme hat er auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig vorgetragen. Sein Vorbringen leidet an zahlreichen Widersprüchen. Während der Kläger auch im Berufungsverfahren eine Vergütung von € 2.500,00 brutto monatlich fordert, hat er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausgeführt, er habe von der Mutter des Geschäftsführers ein monatliches Arbeitsentgelt von € 2.500,00 netto verlangt. Er habe ihr erklärt, dass er ein Arbeitsentgelt iHv. € 2.500,00 netto haben wolle. Wie sie das abrechne, sei nicht sein Problem; ihn interessiere nur, was auf seinem Konto eingehe. Wie die Mutter des Geschäftsführers auf diese Forderung reagiert hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ob und wann die Beklagte ihm verbindlich einen Monatslohn von € 2.500,00 netto zugesagt haben soll, lässt der Kläger offen. Er hat auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür genannt, dass er für zwei Monate einen Bruttobetrag von € 5.000,00 einklagt, obwohl er einen Nettolohn vereinbart haben will. Das Vorbringen des Klägers leidet an unauflösbaren inneren Widersprüchen. Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig. Überdies liegt auch zweitinstanzlich kein ordnungsgemäßes Beweisangebot für die Behauptung des Klägers vor. Es reicht nicht aus, dass die Berufung auf "den gesamten erstinstanzlichen Vortrag samt Beweisangeboten" Bezug nimmt, ohne mit ausreichender Deutlichkeit das Verhältnis der sich widersprechenden Einzelbehauptungen klarzustellen.

29

b) Ein Arbeitsvertrag ist auch nicht durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Eine konkludente Vereinbarung setzt ein schlüssiges Verhalten voraus, aus dem die andere Partei ein Vertragsangebot entnehmen kann, das sie ihrerseits dann - durch schlüssiges Verhalten oder ausdrücklich - annehmen kann (vgl. BAG 12.07.2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 19 mwN).

30

Hieran fehlt es. Die Beklagte hat dem Kläger für seine Begleitung zu einem Gespräch mit dem potentiellen Auftraggeber in Nürnberg, das im Juli 2016 stattgefunden hat, einen Barbetrag iHv. € 250,00 (so der Kläger) oder € 200,00 (so die Beklagte) ausgezahlt. Damit sollte diese Leistung offenbar abgegolten sein, zumal der Kläger für Juli 2016 keine weiteren Zahlungen von der Beklagten verlangt und in diesem Monat noch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stand.

31

Auch der Umstand, dass die Beklagte - vom Kläger bestritten - behauptet, die Mutter ihres Geschäftsführers habe dem Kläger (zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt) € 1.000,00 und am 26.09.2016 (vor dem Tor 7 der BASF) weitere € 2.000,00 jeweils in bar und ohne Quittung bezahlt, reicht nicht aus, um einen konkludenten Arbeitsvertrag mit der Beklagten anzunehmen. Die Beklagte behauptet, die Mutter ihres Geschäftsführers habe die Zahlungen zur Vermeidung eines Rechtsstreits und "aus Angst vor dem Kläger" erbracht, der ihr gegenüber "mehr als nur fordernd" aufgetreten sei.

32

2. Dem Kläger steht die geltend gemachte Vergütung auch nicht nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis zu.

33

Beim faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis geht es um eine durch den vollzogenen Lebenssachverhalt gebotene Reduktion der Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen. Fehlt aber jede rechtsgeschäftliche Übereinkunft, liegt auch kein faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG 26.09.2007 - 5 AZR 857/06 - Rn. 13 mwN). Die Berufung verkennt, dass die Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis der Regelung der Rechtsfolgen eines übereinstimmend in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrags dienen. Mag sich die vertragliche Grundlage auch als nichtig oder fehlerhaft erweisen, so muss doch stets - durch ausdrückliche Abrede oder durch schlüssiges Verhalten - ein Vertragsabschluss vorgelegen haben (vgl. BAG 14.01.1987 - 5 AZR 166/85 - Rn. 18). Daran fehlt es vorliegend.

34

3. Vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche wegen entgangener Vergütung macht der Kläger (spätestens) in zweiter Instanz nach seiner Erklärung in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr geltend. Deshalb ist die Kammer an einer Entscheidung über diesen Streitgegenstand gehindert. Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, über einen Antrag zu entscheiden, den die Partei nicht gestellt hat. Der Kläger hat seine Klage "umgestellt von Schadensersatz auf faktisches Arbeitsverhältnis". Dies hat er auf Befragen ausdrücklich klargestellt.

III.

35

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

36

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Jan. 2018 - 5 Sa 371/17

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Januar 2016 - 1 Sa 88 a/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 19. Februar 2015 - 3 Ca 1123/14 - als unzulässig verworfen wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Urlaub der Klägerin aus den Jahren 2012 bis 2015.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. April 2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.105,00 Euro als Friseurin beschäftigt. Ihr steht bei einer Fünftagewoche ein Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen zu.

3

Nach der Geburt ihrer Kinder nahm die Klägerin im Anschluss an die Mutterschutzfristen vom 27. Dezember 2009 bis zum 26. Oktober 2012 und vom 30. Januar 2013 bis zum 4. Dezember 2015 Elternzeit in Anspruch. Die Beklagte ließ mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Oktober 2014 erklären, dass sie den Urlaub der Klägerin für jeden vollen Monat der Elternzeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um ein Zwölftel kürze.

4

Mit ihrer am 20. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Abgeltung von jeweils 25 Urlaubstagen aus den Jahren 2012 bis 2014 verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung nicht zu. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin vorgetragen, der Argumentation des Arbeitsgerichts trage sie durch die Umstellung ihrer Klageanträge Rechnung. Ihr stehe der Urlaub für die Jahre 2012 bis 2015 in vollem Umfang zu. Die Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 BEEG sei unionsrechtswidrig und damit unwirksam.

5

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt

        

festzustellen, dass ihr gegenüber der Beklagten für die Jahre 2012 bis 2015 noch je Kalenderjahr ein Urlaubsanspruch im Umfang von 25 Urlaubstagen zusteht;

        

hilfsweise

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.291,50 Euro brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2012 nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10. Oktober 2014 zu zahlen,

        

an sie 1.291,50 Euro brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013 nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10. Oktober 2014 zu zahlen,

        

an sie 1.291,50 Euro brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10. Oktober 2014 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin dem Hauptantrag in geringem Umfang stattgegeben und die Berufung in Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel mit der Maßgabe weiter, dass sie mit dem Hauptantrag die Feststellung verlangt, dass ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 4. Dezember 2015 weitere 89,59 Tage Urlaub zustehen.

Entscheidungsgründe

8

I. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, da bereits ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen.

9

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9).

10

a) Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Dies erfordert, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 12; 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - zu 1 a der Gründe). Der Anspruch kann auch nicht mit der Begründung in das Berufungsverfahren eingeführt werden, aufgrund eines in erster Instanz geltend gemachten, nunmehr hilfsweise weiterverfolgten Anspruchs entstehe eine nachträgliche objektive Klagehäufung. Die Zulässigkeit eines Hauptantrags folgt nicht aus der eines Hilfsantrags, der nur für den Fall gestellt wird, dass der Hauptantrag ohne Erfolg ist. In der Folge ist eine Berufung nur insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag unbedingt weiterverfolgt wird (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 12; BGH 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - zu II 2 c der Gründe).

11

b) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11).

12

2. Danach genügt die Berufungsbegründung der Klägerin vom 30. März 2015 nicht den gesetzlichen Anforderungen.

13

a) Alleiniges Ziel der Berufung war die Änderung des Klageantrags. Statt der erstinstanzlich geltend gemachten Urlaubsabgeltung hat die Klägerin mit ihrer Berufung die Feststellung begehrt, dass ihr für die Jahre 2012 bis 2015 je Kalenderjahr noch ein Urlaubsanspruch im Umfang von 25 Urlaubstagen zusteht. Sie hat damit die erstinstanzliche Klageabweisung in der Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Feststellungsanspruch zur Entscheidung gestellt. Ihr Klageziel war damit nicht mehr auf die Beseitigung der sich aus dem Urteil des Arbeitsgerichts ergebenden Beschwer gerichtet.

14

b) Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise ihre erstinstanzlich gestellten Leistungsanträge auf Urlaubsabgeltung weiterverfolgt, ist die Berufung ebenfalls unzulässig. Die Berufungsbegründung setzt sich nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinander. Entgegen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sei. In der Berufungsbegründung beschränkt sie sich auf die nicht auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Wiedergabe einer Senatsentscheidung vom 12. März 2013 (- 9 AZN 2383/12 -) und eines dieser Entscheidung vorausgehenden Schriftsatzes. Im Übrigen meint sie lediglich, dass ihr „ein entsprechender Urlaubsanspruch/Urlaubsabgeltungsanspruch“ zustehe. Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll, werden nicht bezeichnet. Stattdessen bestätigt die Klägerin die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, indem sie diese zum Anlass für ihre Klageänderung nimmt.

15

II. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Faltyn    

        

    Matth. Dipper    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2014 - 4 Sa 41/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 8. April 2014 - 16 Ca 8713/13 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Der Kläger ist Entwicklungsingenieur. Er war vom 20. Mai 2011 bis zum 16. Mai 2014 bei der Beklagten, einem Tochterunternehmen der D AG, als sog. Fremdarbeitskraft tätig. Vertragsarbeitgeberinnen des Klägers waren vom 20. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2012 die ES GmbH, vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 die B GmbH und ab dem 1. Oktober 2013 die e AG. Die drei Vertragsarbeitgeberinnen des Klägers waren jeweils im Besitz einer vor dem Jahr 2011 erteilten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

3

Dem Einsatz des Klägers lagen als „Einkaufsabschlüsse“ bezeichnete Rahmenverträge zwischen der D AG und der jeweiligen Vertragsarbeitsgeberin des Klägers zugrunde. Darin wurden die zu erbringenden Leistungen größtenteils als im Rahmen eines Werkvertrags zu erbringende Leistungen beschrieben. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der ES GmbH wurde begründet, nachdem sich der Kläger mit dem Vorgesetzten der ES GmbH bei einem Mitarbeiter der Beklagten vorgestellt hatte.

4

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V.

5

In dem zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg und der IG Metall geschlossenen Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit vom 19. Mai 2012 (im Folgenden TV LeiZ) heißt es auszugsweise:

        

4.    

Betriebe ohne Betriebsvereinbarung

        

4.1     

Besteht keine Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer 3, gilt Folgendes:

                 

-       

Nach 18 Monaten Überlassung* hat der Entleiher zu prüfen, ob er dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten kann.

                 

-       

Nach 24 Monaten Überlassung* hat der Entleiher dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Dieses kann nach Beratung mit dem Betriebsrat bei akuten Beschäftigungsproblemen entfallen.

                 

Bei Unterbrechungen von weniger als drei Monaten werden Einsatzzeiten im selben Betrieb addiert.

                 

*Beschäftigungszeiten nach den obigen Spiegelstrichen zählen ab dem Inkrafttreten des Tarifvertrages, unabhängig vom tatsächlichen Eintrittstermin vor Inkrafttreten des Tarifvertrages.

        

…       

        

8.    

Schlussbestimmungen

        

8.1     

Der Tarifvertrag tritt am 20. Mai 2012 in Kraft …“

6

Der Kläger übte seine Tätigkeit durchgehend im Werk M der Beklagten aus, und zwar in einem Großraumbüro, in dem das Team „Innenausstattung“ untergebracht ist und in dem sowohl Mitarbeiter der Beklagten als auch Fremdarbeitskräfte tätig waren. Die Arbeitsplätze der Fremdarbeitskräfte waren als solche beschildert. Im Organigramm der Beklagten wurden sowohl die Mitarbeiter der Beklagten als auch die Fremdarbeitskräfte namentlich benannt. Der Kläger war hauptsächlich mit der Bearbeitung von Kundensonderwünschen und im Bereich der Neuentwicklung und der Konstruktion diverser Bauteile der Serienfertigung für die Modelle C1 und C2 beschäftigt. Er arbeitete mit Betriebsmitteln der Beklagten. Er verfügte über Berechtigungen, um mit den Systemen der Beklagten zu kommunizieren und auf Konstruktionsprogramme zuzugreifen. Die Arbeitsaufgaben wurden von den jeweiligen Fachabteilungen in das SAP-System unter namentlicher Zuordnung zum Kläger eingegeben. Die Prüfung und Freigabe seiner Arbeitsergebnisse erfolgte durch Mitarbeiter der Beklagten. Der Kläger nahm an Schulungen der Beklagten teil. Im „Urlaubskalender“ der Beklagten waren sowohl die Mitarbeiter der Beklagten als auch die Fremdarbeitskräfte eingetragen. Für Brückentage und Zeiten der Betriebsruhe wurden die Fremdarbeitskräfte von einem Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert, Urlaub zu nehmen.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Er sei vollständig in ihren Betrieb eingegliedert gewesen und habe deren Weisungen unterlegen. Er habe nicht aufgrund eines Werkvertrags, sondern im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung für die Beklagte gearbeitet. Die Überlassungen seien schon wegen eines Verstoßes gegen § 12 AÜG formnichtig. Sie seien auch deshalb unwirksam, weil sie nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt gewesen seien. Außerdem sei die Arbeitnehmerüberlassung bewusst verdeckt erfolgt, um den über das AÜG vermittelten Sozialschutz der Fremdarbeitskräfte zu umgehen. Die Beklagte betreibe institutionellen Rechtsmissbrauch. Sie könne sich nicht auf die Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung berufen.

8

In der Berufungsinstanz hat der Kläger über die erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge hinaus hilfsweise einen Anspruch auf Unterbreitung eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags nach Ziff. 4.1 TV LeiZ geltend gemacht. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, der Anspruch sei 24 Monate nach Inkrafttreten des TV LeiZ, also am 20. Mai 2014 entstanden. Die Beklagte habe bewusst den Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen vereitelt, indem sie ihn zum 16. Mai 2014, somit vier Tage vor der Entstehung des Anspruchs, ausgegliedert habe. Dies sei treuwidrig, zumal der Rahmenvertrag mit der e AG noch eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2014 gehabt habe. Die Aufträge würden nunmehr von einer anderen Fremdarbeitskraft weiterbearbeitet.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit dem 20. Mai 2011 besteht;

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags anzubieten, aufgrund dessen er als Konstruktionsingenieur bei der Beklagten beschäftigt wird.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Arbeitnehmerüberlassung liege nicht vor. Der Kläger sei nicht in ihren Betrieb eingegliedert gewesen. Sie habe keinen Einfluss auf die Personalauswahl gehabt. Selbst wenn Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen hätte, schlössen die erteilten Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung eine Anwendung von § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aus. Auch dann, wenn ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens anzunehmen sei, könne die Rechtsfolge nicht in der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bestehen. Der Gesetzgeber habe für diese Fallgestaltung gerade kein Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher vorgesehen. Über diesen gesetzgeberischen Willen dürften sich die Gerichte nicht hinwegsetzen. Auch ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 12 AÜG könne eine solche Fiktion nicht begründen. Entsprechendes gelte für einen fehlenden Nutzungswillen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

11

Der hilfsweisen Klageerweiterung in der Berufungsinstanz hat die Beklagte nicht zugestimmt. Sie hält diese nicht für sachdienlich. Hinsichtlich der Ausgliederung des Klägers liege kein Rechtsmissbrauch vor. Der Kläger sei ausgegliedert worden, weil das Auftragsvolumen aus dem „Werkvertrag“ mit der e AG vollständig abgearbeitet und der Vertrag damit beendet gewesen sei.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 20. Mai 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

A. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag zu 3. ist unzulässig.

14

I. Der Hauptantrag und der Hilfsantrag zu 2. sind zulässig.

15

1. Die Anträge sind auf das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwischen den Parteien seit dem 20. Mai 2011 oder wenigstens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies beinhaltet sowohl die Feststellung, dass zu dem genannten Zeitpunkt bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, als auch, dass dieses nach wie vor fortbesteht. Die letztgenannte gegenwartsbezogene Komponente bezieht sich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 15).

16

2. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf der Grundlage der Vorschriften des AÜG geltend machen (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 14 mwN).

17

II. Haupt- und Hilfsantrag zu 2. sind unbegründet. Zwischen den Parteien bestand zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis. Ein solches wurde nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien begründet. Ein Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses folgt auch weder aus einer direkten oder analogen Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG noch aus § 242 BGB.

18

1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien weder durch ausdrückliche noch durch konkludente Vereinbarung geschlossen worden ist.

19

a) Eine ausdrückliche Vereinbarung mit der Beklagten hat der Kläger nicht behauptet. Die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss sind nicht gegeben. Ein Vertrag kann zwar auch durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) zustande kommen (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 668/12 - Rn. 12). Eine konkludente Vereinbarung setzt aber ein schlüssiges Verhalten voraus, aus dem die andere Partei ein Vertragsangebot entnehmen kann, das sie ihrerseits dann - durch schlüssiges Verhalten oder ausdrücklich - annehmen kann (BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 151/05 - Rn. 26).

20

b) Hieran fehlt es. Dem Kläger war bewusst, dass er ein Arbeitsverhältnis nicht zur Beklagten, sondern zu seinen jeweiligen Vertragsarbeitgeberinnen begründet hatte. Ebenso war der Beklagten bewusst, dass der Kläger als Fremdarbeitskraft für sie tätig war. Dies war dem jeweils anderen Teil eindeutig erkennbar. Zu einem einvernehmlichen Austausch von Dienstleistung und Vergütung kam es zwischen den Parteien nicht. Seine Vergütung hat der Kläger von seinen jeweiligen Vertragsarbeitgeberinnen erhalten.

21

2. Zwischen den Parteien ist auch kein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zustande gekommen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund Werkvertrags oder aufgrund verdeckter Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten tätig war.

22

a) § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, wobei im Falle der Unwirksamkeit nach Aufnahme der Tätigkeit das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit fingiert wird. Gemäß § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat(BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 20, BAGE 146, 384).

23

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verfügten die drei Vertragsarbeitgeberinnen des Klägers jeweils über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach §§ 1, 2 AÜG. Diese wurden vor dem Jahr 2011 erteilt und lagen während der gesamten Dauer der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten vor. Die Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kann daher nicht eintreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger der Beklagten im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend überlassen wurde. Eine einem Verleiher vor dem 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG war nicht auf die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern beschränkt. Da bis zum 30. November 2011 eine zeitlich unbeschränkte Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher nach dem AÜG zulässig war, umfasste eine vor dem 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung auch eine nicht nur vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern. Das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642, im Folgenden Missbrauchsverhinderungsgesetz) enthält keine Regelungen, die vor dem 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung beschränken. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AÜG kann die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen. Daraus wird deutlich, dass eine geänderte Rechtslage nicht per se die Unwirksamkeit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bewirkt oder die Erlaubnis einschränkt (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 21, BAGE 146, 384).

24

c) Dem steht nicht entgegen, dass keiner der „Werkverträge“ offen als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet wurde.

25

aa) Entgegen der Ansicht des Klägers reicht auch im Falle der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nach der zutreffenden und - soweit ersichtlich - heute nahezu einhelligen Ansicht im Schrifttum die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung aus, um die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG auszuschließen(Hamann AuR 2016, 136; ders. in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 1 Rn. 114; Brauneisen/Ibes RdA 2014, 213; Deinert RdA 2014, 65, 73; Tilch NJW-Spezial 2014, 114, 115; Köhler GWR 2014, 28, 30; Lembke NZA 2013, 1312, 1317; Maschmann NZA 2013, 1305, 1310 f.; Francken NZA 2013, 1192; Schüren NZA 2013, 176, 177; sh. auch BR-Drs. 687/13 S. 9: „Die z. T. auf Vorrat beantragte und erteilte Erlaubnis … verhindert, auch wenn sie nie zweckentsprechend eingesetzt werden sollte, sondern nur für den Fall der Aufdeckung des Rechtsmissbrauchs vorgehalten wird, die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher“; aA J. Ulber/D. Ulber AÜG 2. Aufl. Einleitung Rn. 46; Ulber/J. Ulber AÜG 4. Aufl. Einleitung C Rn. 89; für eine Änderung de lege ferenda: etwa Brors/Schüren NZA 2014, 569, 572; Deinert RdA 2014, 65, 73).

26

bb) Eine erteilte Erlaubnis stellt grundsätzlich einen wirksamen Verwaltungsakt dar, der, bevor er mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AÜG) oder - ebenfalls mit Wirkung ex nunc - widerrufen (§ 5 Abs. 1 AÜG)wird, Geltung beansprucht. Dem Gesetz sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Erlaubnis nur für die offene Arbeitnehmerüberlassung Wirkung entfalten soll.

27

cc) Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass im Falle eines Scheinwerkvertrags dieser gemäß § 117 Abs. 1 BGB als solcher nichtig wäre, wobei nach § 117 Abs. 2 BGB der Vertrag sodann an den Maßstäben des AÜG zu messen und in Ermangelung der formalen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG nach § 134 BGB bzw. § 125 Satz 1 BGB nichtig wäre(vgl. Hamann NZA-Beilage 2014, 3, 9; Timmermann BB 2012, 1729, 1730). Dies kann jedoch nicht zu der Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG führen. Denn die Vorschrift verlangt gerade die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und nicht des Vertrags zwischen Verleiher und Entleiher und dies zudem nicht aus jeglichem Unwirksamkeitsgrund, sondern einzig wegen Fehlens der Erlaubnis nach § 9 Nr. 1 AÜG.

28

dd) § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kann auch nicht analog herangezogen werden.

29

(1) Zur wortsinnübersteigenden Gesetzesanwendung durch Analogie bedarf es einer besonderen Legitimation. Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers - also der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, BAGE 146, 384).

30

(2) Für eine entsprechende Anwendung der Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG im Falle einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Senat hat hinsichtlich der Frage der Rechtsfolge bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bereits ausgeführt, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Missbrauchsverhinderungsgesetz die Erweiterung der Rechtsfolge aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Fälle des Fehlens der Erlaubnis hinaus diskutiert und von Sachverständigen angemahnt wurde(BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 27, BAGE 146, 384 mit Verweis auf BT-Drs. 17/5238 S. 9 und der dort dargestellten Kritik von Düwell, der Gesetzentwurf sei „nicht effektiv genug“, da er „die vorgesehene Rechtsfolge für die anderen Fälle der gesetzwidrigen Arbeitnehmerüberlassung aus[spare]“). Das Problem der Legalisierungswirkung einer Vorratserlaubnis war zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren offen angesprochen (vgl. Hamann jurisPR-ArbR 17/2011 Anm. 1; ders. jurisPR-ArbR 5/2009 Anm. 2; ders. jurisPR-ArbR 32/2005 Anm. 4; Ulber/J. Ulber AÜG 4. Aufl. Einleitung C Rn. 89). Dennoch ist eine Regelung im Missbrauchsverhinderungsgesetz unterblieben. Deshalb kann von einer unbewussten Untätigkeit des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden. Erst nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a des am 1. Juni 2016 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen idF vom 20. Mai 2016 (AÜG-E) sollen Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam sein, wenn entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 AÜG die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält.

31

(3) Einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG steht darüber hinaus entgegen, dass die Situation bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nicht mit der Situation eines ohne Erlaubnis überlassenen Arbeitnehmers, für den § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert, vergleichbar ist. Der Senat hat im Zuge der Problematik einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bereits ausgeführt, dass die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlich ist, weil bei Fehlen der nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis der Vertrag des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist(BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 30, BAGE 146, 384). Damit der Arbeitnehmer in diesem Fall überhaupt in einem Arbeitsverhältnis steht, fingiert § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein solches zum Entleiher. Genauso wenig wie das Arbeitsverhältnis des nicht nur vorübergehend überlassenen Arbeitnehmers zum Verleiher unwirksam ist, ist das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Scheinwerkvertragsunternehmer (Verleiher) unwirksam.

32

(4) Die Auswechslung des Arbeitgebers aufgrund einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG wäre darüber hinaus wegen des Entzugs des vom Arbeitnehmer gewählten Arbeitgebers auch verfassungsrechtlich bedenklich(ausf. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 31, BAGE 146, 384). Eine derart weitreichende Rechtsfolge bedarf einer hinreichend klaren Regelung durch den Gesetzgeber, wie sie in § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG-E mit dem Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers vorgesehen ist.

33

(5) Letztlich ist eine analoge Anwendung auch europarechtlich nicht geboten. Wegen der Vielzahl möglicher Verstöße gegen Vorschriften des AÜG durch Verleiher und Entleiher sowie möglicher Sanktionen ist die Auswahl wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen iSv. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern Sache des Gesetzgebers (ausf. für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 32 ff., BAGE 146, 384).

34

3. Im Falle eines Scheinwerkvertrags kann das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses auch nicht aus § 1 Abs. 2 AÜG hergeleitet werden(so aber Ulber/J. Ulber AÜG 4. Aufl. Einleitung C Rn. 89). Nach Streichung des § 13 AÜG aF gibt es in den Fällen der nach § 1 Abs. 2 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung keine gesetzliche Grundlage mehr für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher(ausf. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 25 mwN, BAGE 146, 384).

35

4. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Landesarbeitsgerichts ist auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, selbst wenn die Beklagte und die Vertragsarbeitgeberinnen des Klägers eine Arbeitnehmerüberlassung des Klägers bewusst als Werkvertrag getarnt hätten. Deshalb kann dahinstehen, ob - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung vorliegt. Denn entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann ein solcher Gestaltungsmissbrauch nicht gemäß § 242 BGB zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten führen.

36

a) Das Landesarbeitsgericht führt - teilweise unter Bezugnahme auf die von Brose (DB 2014, 1739) vorgebrachten Argumente - aus, die Grundkonzeption des AÜG gehe von einer offenen Arbeitnehmerüberlassung aus. Der Gesetzgeber setze auch voraus, dass nur derjenige einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bedürfe, der gemäß § 1 Abs. 1 AÜG einen Nutzungswillen habe. Fehle dieser, könne eine Verlängerung befristet erteilter Erlaubnisse versagt werden, § 2 Abs. 4 AÜG. Eine unbefristet erteilte Erlaubnis erlösche, wenn sie drei Jahre lang nicht genutzt werde, § 2 Abs. 5 AÜG. Wer eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitze, sie aber zunächst bewusst nicht einsetze und so die wirkliche Natur des Fremdpersonaleinsatzes nicht transparent mache, könne sich nicht auf die Erlaubnis berufen.

37

b) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

38

aa) Sie widersprechen zum einen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Für die Annahme, es könne einer Person verwehrt sein, sich auf eine erteilte - bestandskräftige - Erlaubnis seines Vertragspartners zu berufen, solange diese nicht widerrufen oder zurückgenommen worden ist, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die Erlaubnis wird unabhängig von einem konkreten Einzelfall erteilt und bleibt wirksam, bis sie entweder durch Zeitablauf ihre Wirksamkeit verliert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 AÜG), erlischt (§ 2 Abs. 5 Satz 2 AÜG), zurückgenommen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG) wird (vgl. Seier DB 2015, 494, 495). Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist. Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 - Rn. 19; 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 25; 22. September 1995 - 5 AZB 19/95 - II 2 b der Gründe).

39

bb) Die Nichtbeachtlichkeit einer Erlaubnis hätte zum anderen Auswirkungen auf mögliche Ordnungswidrigkeiten von Ver- und Entleiher. Dies wäre aber nicht mehr mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot von Strafnormen aus Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar(Seier DB 2015, 494, 495).

40

cc) Dass es dem Entleiher nicht bereits nach geltender Rechtslage verwehrt ist, sich auf eine erteilte Erlaubnis zu berufen, zeigen auch die Materialien zu möglichen künftigen Änderungen des AÜG. Der Gesetzgeber hat bislang Sanktionen bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nicht geregelt, sondern beabsichtigt dies erst noch (vgl. Giese/Scheuer BB 2015, 1461, 1464). So heißt es in der BR-Drs. 687/13, S. 9: „Mit der hier vorgeschlagenen Rechtsänderung greifen die Rechtsfolgen des § 10 Absatz 1 nunmehr bei allen Scheinwerkverträgen. Auch bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnis wird damit ein Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Einsatzbetriebs fingiert, wenn die Überlassung im Einzelfall nicht eindeutig als Arbeitnehmerüberlassung kenntlich gemacht worden ist.“ In der Entschließung des Bundesrats zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen vom 26. Februar 2016 (BR-Drs. 89/16 S. 3) heißt es: „Missbrauch entsteht bei Vertragskonstruktionen, die von den Vertragsparteien zwar als ‚Werkvertrag‘ bezeichnet werden, tatsächlich jedoch als Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge durchgeführt werden. Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird. Die Länder unterstützen das Ziel, den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen durch gesetzliche Neuregelungen einzudämmen.“ Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass die geltende Rechtslage für den Fall einer „Vorratserlaubnis“ derzeit gerade nicht vorsieht, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt. Die Gerichte dürfen aber Gesetzesvorhaben und (planmäßige) Regelungslücken nicht dazu nutzen, den Willen des Gesetzgebers zu missachten und dem Gesetzgebungsprozess vorzugreifen (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, 38, BAGE 146, 384; Giese/Scheuer BB 2015, 1461, 1464). Auch Absichtserklärungen von Parteien in einer Koalitionsvereinbarung berechtigen Gerichte nicht, die geltende Rechtslage außer Acht zu lassen (BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - Rn. 12). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BVerfG 16. Februar 2012 - 1 BvR 127/10 - Rn. 22; BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 27, BAGE 153, 62).

41

dd) Auch der Schutzzweck des AÜG gebietet die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher nicht.

42

Sollen durch eine vertragliche Gestaltung zwingende soziale Schutzrechte umgangen werden, bleiben die bestehenden Ansprüche erhalten. Die Gestaltung ist insoweit nichtig, als sie diese Ansprüche vereitelt (vgl. BGH 23. Juni 1971 - VIII ZR 166/70 - zu III 2 der Gründe, BGHZ 56, 285). Sollen im bewussten und gewollten Zusammenwirken arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen werden, kann dies zur Folge haben, dass sich eine hieran beteiligte Person so behandeln lassen muss, wie sie bei Anwendung der umgangenen Vorschriften zu behandeln wäre (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 33; vgl. dazu BAG 20. Juli 1982 - 3 AZR 446/80 - zu 3 b und d der Gründe, BAGE 39, 200). Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass vorliegend in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Anwendung des AÜG umgangen werden sollte, könnte dies allenfalls zu den im AÜG vorgesehenen Leistungspflichten führen, nicht aber zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten. Diese dem Arbeitnehmer aus der (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung erwachsenden Rechte werden durch eine Vorratserlaubnis nicht verändert oder beschränkt, sodass der Schutz des AÜG insoweit voll erhalten bleibt (vgl. hierzu Seier DB 2015, 494, 497).

43

III. Der Hilfsantrag zu 3. ist unzulässig.

44

1. Da der Hilfsantrag zu 3. erstmals in der Berufungsinstanz gestellt wurde und er nicht auf demselben Klagegrund wie der Hauptantrag und der Hilfsantrag zu 2. beruht, richtet sich die Zulässigkeit nach den Voraussetzungen des § 533 ZPO. Hiernach ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat(§ 533 Nr. 2 ZPO).

45

2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat in die Klageerweiterung nicht eingewilligt. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 3. Dezember 2014. Darüber hinaus ist die Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt. Der Hilfsantrag zu 3. kann nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

46

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Heilmann    

        

    Jacob    

                 

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.