Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2017 - 5 Sa 417/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0209.5SA417.16.0A
bei uns veröffentlicht am09.02.2017

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2016, Az. 5 Ca 169/16, wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit dem Schausteller E. vom 21.07.2015 (Arbeitsverdienst: 850,00 EUR monatlich, Arbeitszeit: 23 Stunden wöchentlich) für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971.

2

Der im September 1955 geborene Kläger ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Er war vom 01.12.1979 bis 30.04.2013 in Vollzeit bei den US-Stationierungsstreitkräften am Standort P. zu einem Grundgehalt nach Gehaltsgruppe C 6a TVAL II iHv. zuletzt € 3.805,35 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der TVAL II und der TV SozSich Anwendung. Der Kläger wurde aus militärischen Gründen iSd. § 2 TV SozSich zum 30.04.2013 entlassen. Unmittelbar im Anschluss war er bis 30.10.2013 in einer Transfergesellschaft beschäftigt. Vom 01.11.2013 bis 30.09.2015 bezog er Arbeitslosengeld I. Die Beklagte leistete vom 01.05.2013 bis 30.09.2015 Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich.

3

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TV SozSich lauten:

4

㤠2
Anspruchsvoraussetzungen

5

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

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1. wegen Personaleinschränkung

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a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) … aus militärischen Gründen … entlassen werden, wenn sie

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2. im Zeitpunkt der Entlassung

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a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,
b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre … nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
c) …
d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen

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3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. …

11

§ 3
Eingliederung

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1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden.

13

2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen … teilzunehmen.

14

3. Die Bundesregierung wird bemüht sein, für die bevorzugte Einstellung entlassener deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird außerdem darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden.

15

§ 4
Überbrückungsbeihilfe

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1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

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a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit …
c) zum Krankengeld … oder zum Verletztengeld …

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19

4. Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:

20

im    

1. Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

100 v.H.

vom  

2. Jahr an

  90 v.H.

21

des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage
(Ziff. 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziff. 1 und 2. …

22

5a. Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung …

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25 Beschäftigungsjahre (…) und das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziff. 1 bis 4 ohne zeitliche Begrenzung. …

24

Protokollnotiz zu Ziffer 1a

25

Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt."

26

Mit Datum vom 21.07.2015 schloss der Kläger, der vor 1979 den (ehemaligen) Ausbildungsberuf Radio- und Fernsehtechniker erlernt hat, mit dem Schaustellerbetrieb E. einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 01.10.2015. Im Vertrag ist vereinbart worden, dass der Kläger ab 01.10.2015 als Schaustellergehilfe zu einer monatlichen Bruttovergütung von € 850,00 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden eingestellt wird.

27

Das Arbeitsverhältnis mit dem Schausteller wurde zum 30.06.2016 beendet, weil der Kläger ab 01.07.2016 eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. Die Beklagte weigert sich, dem Kläger für die neun Monate vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 Überbrückungsbeihilfe zu zahlen.

28

Nach vergeblicher Geltendmachung erhob der Kläger am 09.03.2016 die vorliegende Klage. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 100 Stunden und damit im Durchschnitt 23 Stunden wöchentlich im Schaustellerbetrieb E. gearbeitet. Meist habe er 6 bis 8 Stunden, überwiegend 8 Stunden, täglich an unterschiedlichen Tagen gearbeitet, ungefähr 3 Tage die Woche. Im Zeitraum vom 01. bis 15.10.2015 habe er auf einem Markt in O. gearbeitet, konkret am 01., 03. und 05.10.2015. Auf dem Oktobermarkt in K., der in der Zeit vom 14. bis 28.10.2015 stattgefunden habe, habe er am 14., 16., 17., 20., 21., 22., 23., 24. und 27.10.2015 gearbeitet. Auf dem Markt in P. habe er in der Zeit vom 05. bis 09.11.2015, konkret am 05., 06., 08. und 09.11.2015 gearbeitet. Auf dem Markt in Z., der vom 27. bis 31.01.2016 stattgefunden habe, sei er am 27. und 31.01.2016 eingesetzt worden. Auf den Landgrafentagen in P., die in der Zeit vom 30.03. bis 04.04.2016 stattgefunden haben, sei er vom 01. bis 04.04.2016 eingesetzt worden. Darüber hinaus habe er auf dem Maimarkt in P. vom 27.04. bis 10.05.2016 und auf der Mai-Kerwe in K. vom 18.05. bis 31.05.2016 gearbeitet. Auf dem Imbissstand, den der Schausteller E. im Outlet-Center Z., in der Zeit vom 16.11.2015 bis 10.01.2016 betrieben habe, habe er am 16., 18., 20., 24., 27. und 29.11.2015 sowie am 01. bis 05.12., am 07.12., am 14., 15. und 16.12.2015, sowie am 23., 27. und 31.12.2015 gearbeitet. Im Jahr 2016 sei er dort am 04., 09. und 10.01. beschäftigt worden und anschließend am 13., 15., 18., 22., 30. und 31.01.2016 jeweils mit Aufräum- und Putzarbeiten. Zu seinem Aufgabenbereich habe darüber hinaus gehört, nach Auszug von Saisonarbeitern, wie sie bspw. auf dem Maimarkt in K. eingesetzt worden seien, die Wohnwagen zu reinigen, Reparaturarbeiten vorzunehmen und die Wohnwagen winterfest zu machen. Er habe Reifen gewechselt, Elektrokabel verlegt oder ausgetauscht und ganze Hänger mit Leergut sortiert. Die Lage seiner Arbeitszeit sei unterschiedlich gewesen, was aufgrund der Eigenart eines Schaustellerbetriebs nachvollziehbar sei. Die Arbeitszeit sei flexibel gewesen und nicht auf feste Arbeitstage festgelegt worden. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses habe er nur an 3 Arbeitstagen später als 23:00 Uhr gearbeitet.

29

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 18.08.2016 Bezug genommen.

30

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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1. festzustellen, dass ihm aufgrund seines vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 bestandenen Arbeitsverhältnisses bei der Firma E. gemäß Arbeitsvertrag vom 31.07.2015 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Bestimmung des Tarifvertrags Soziale Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) zusteht;

32

2. die Beklagte zu verurteilen, Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des TV SozSich für die Monate Oktober bis Dezember 2015 und Januar bis Februar 2016 abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an ihn auszuzahlen.

33

Die Beklagte hat beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.08.2016 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass seine regelmäßige Arbeitszeit im Schaustellerbetrieb E. wöchentlich im Durchschnitt mehr als 21 Stunden betragen habe. Da die tägliche Arbeitszeit des Klägers nach seinen Angaben aufgrund der Eigenart seiner Tätigkeit variiert habe, reiche die Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrags nicht aus, um die regelmäßige Arbeitszeit darzulegen. Der Kläger habe schriftsätzlich nur unsubstantiiert vorgetragen, dass er "meist zwischen 6 und 8 Stunden, überwiegend 8 Stunden" an "ungefähr 3 Tagen" in der Woche gearbeitet habe. Außerdem habe er die Zeiträume angegeben, wann er auf diversen Märkten oder im Outlet-Center in Z. gearbeitet habe. Im Kammertermin habe er auf Befragen die konkreten Einsatztage angegeben. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er an den aufgeführten 59 Tagen jeweils 8 Stunden gearbeitet habe, errechne sich eine Gesamtstundenzahl von lediglich 472. Vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 hätte er jedoch insgesamt 818 Stunden arbeiten müssen, um auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 21 Stunden zu kommen. Eine Beweisaufnahme wäre auf eine unzulässige Ausforschung der benannten Zeugen hinausgelaufen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

36

Der Kläger hat gegen das am 01.09.2016 zugestellte Urteil mit am 26.09.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 31.10.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

37

Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Für die Behauptung, bei seinem Arbeitsverhältnis mit dem Schaustellerbetrieb E. habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, trage die Beklagte die Beweislast. Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Er habe in erster Instanz sowohl den schriftlichen Arbeitsvertrag vorgelegt als auch die monatlichen Abrechnungen seines Arbeitgebers. Er habe hinreichend konkret dargelegt, dass er im Durchschnitt mehr als 21 Stunden wöchentlich im Schaustellerbetrieb E. gearbeitet habe. Er habe jeden Monat 100 Stunden gearbeitet, was einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 23 Stunden entspreche. Es sei nicht unsubstantiiert, wenn er vorgetragen habe, dass er meist zwischen 6 bis 8 Stunden, überwiegend 8 Stunden gearbeitet habe und diese Arbeitszeit ungefähr 3 Tagen entspreche. Das Arbeitsgericht habe seine Prozessbevollmächtigte im Kammertermin konkret nach seiner Arbeitszeit in Bezug auf verschiedene Märkte und das Outlet-Center in Z. befragt. Seine Prozessbevollmächtigte habe die Fragen detailliert beantwortet. Im Übrigen sei seine tägliche Arbeitszeit in der Zeit vom 01.10.2015 bis 30.05.2016 im Einzelnen der vorgelegten Arbeitszeitdokumentation (Anlage A6) zu entnehmen, die von der Zeugin E. erstellt worden sei. Im Monat Juni 2016 sei ihm Urlaub gewährt worden.

38

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

39

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2016, Az. 5 Ca 169/16, abzuändern und festzustellen, dass ihm im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit dem Schausteller E. vom 21.07.2015 (Arbeitsverdienst: 850,00 EUR monatlich, Arbeitszeit: 23 Stunden wöchentlich) für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

40

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

42

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger trage nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände nach § 4 TV SozSich. Der Kläger sei in erster Instanz seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, denn er habe nicht substantiiert dargelegt, wann er wo gearbeitet habe. Sein zweitinstanzlicher Vortrag sei wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen und werde jedenfalls bestritten.

43

Im Übrigen könne der Kläger bereits dem Grunde nach für die Zeit vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 keine Überbrückungsbeihilfe beanspruchen, weil er sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Er sei ein Arbeitsverhältnis mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden und dem gesetzlichen Mindestlohn eingegangen. Damit habe er die nach dem TV SozSich erforderliche Stundenzahl "gerade so" überschritten. Mit diesem Verhalten habe der Kläger seine Interessen rücksichtslos über die Interessen des Sozialstaates gestellt. Ziel des TV SozSich sei nicht, dass die ehemaligen Beschäftigten der US-Streitkräfte mit einem Minimum an Arbeitszeit und -vergütung dauerhaft die Überbrückungsbeihilfe beziehen können und dadurch eine echte und volle Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess vermeiden. Es bestehe ein offenkundiges Missverhältnis zwischen der Überbrückungsbeihilfe und dem Arbeitsverdienst aus der neuen Beschäftigung. Der Kläger versuche, ungeachtet eines hohen Qualifikations- und Verdienstniveaus bei den US-Stationierungsstreitkräften mit einem Arbeitsverhältnis zu Minimalbedingungen eine weit überdurchschnittliche Überbrückungsbeihilfe aus öffentlichen Kassen zu erhalten. Dies sei missbräuchlich, denn im erlernten Beruf des Klägers seien zahlreiche freie Arbeitsplätze vorhanden, die er - nach einer Weiterqualifikation durch die Bundesagentur für Arbeit - hätte anstreben können. Außerdem behaupte der Kläger, dass er im Schaustellerbetrieb E. als Schaustellergehilfe und Reinigungskraft eingesetzt worden sei. Im Umkreis von 25 km um den Wohnort des Klägers seien zahlreiche offene Stellen für Reinigungskräfte gemeldet, die einem höheren Branchenmindestlohn als € 8,50/Std. unterfielen.

44

Die Berufungskammer hat über die Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 im Schaustellerbetrieb E. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden tatsächlich und in diesem Umfang gearbeitet hat, Beweis erhoben durch Vernehmung der Eheleute E. als Zeugen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2017 Bezug genommen.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

46

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

47

Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die beklagte Bundesrepublik ist verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich zu gewähren.

48

1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe soll für die neun Monate vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 festgestellt werden, für die die Beklagte keine Zahlung geleistet hat. Dabei soll der Anspruch festgestellt werden, der unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens iHv. € 850,00 brutto aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Schaustellerbetrieb E. bestand.

49

Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen, obwohl der Kläger den Anspruch beziffern könnte. Bei der beklagten Bundesrepublik ist davon auszugehen, dass sie die Urteile staatlicher Gerichte vollzieht, auch wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt (vgl. BAG 16.07.1998 - 6 AZR 672/96 - zur Überbrückungsbeihilfe). Zu einer gegenteiligen Annahme besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. zB BAG 16.05.2013 - 6 AZR 680/11 - Rn. 18 mwN).

50

2. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht für die Zeit vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zu.

51

a) Überbrückungsbeihilfe wird nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt, wenn - was vorliegend unstreitig ist - die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 TV SozSich gegeben sind. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich liegt eine „anderweitige Beschäftigung“ vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als nur 21 Stunden beträgt.

52

b) Die Tätigkeit des Klägers im Schaustellerbetrieb E. in der Zeit vom 01.10.2015 bis 30.06.2016 zu einer monatlichen Vergütung von € 850,00 brutto gemäß den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 21.07.2015 stellt eine derartige zum Bezug von Überbrückungsbeihilfe berechtigende Anknüpfungsbeschäftigung iSd. Tarifvertrages dar.

53

Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 ZPO) zweifelsfrei fest, dass der Kläger in den streitigen neun Monaten tatsächlich im Schaustellerbetrieb E. auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 21.07.2015 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 23 Wochenstunden beschäftigt war. Das Vorliegen eines Scheingeschäfts hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

54

Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er Festzelte, Imbissstände und Catering betreibe; Fahrgeschäfte (zB. Karussells) habe er nicht mehr. Er habe den Kläger in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 in seinem Schaustellerbetrieb beschäftigt. Zu den Tätigkeiten des Klägers habe im Wesentlichen das Verlegen der Elektroleitungen und die Installation der Wasserversorgung bei Veranstaltungen (Märkten) gehört. Der Kläger habe aber auch Zeltplanen zur Reparatur gebracht, die Gläserspülmaschine bedient, Brötchen gebacken, vom Lieferanten die Getränke angenommen oder das Leergut weggebracht. In der Zeit, in der keine Veranstaltungen stattgefunden haben, habe der Kläger in der Halle Reparaturarbeiten verrichtet, abgeschliffen und ähnliches mehr.

55

Der Kläger habe jeden Monat "seine 100 Stunden gemacht". Er - der Zeuge - habe sich, wenn er mit dem Kläger unterwegs gewesen sei, Arbeitsbeginn und Arbeitsende als Notiz auf seinem Handy eingegeben. Wenn der Kläger seine 100 Stunden gearbeitet habe, sei das dann okay gewesen. Auf mehrfaches Befragen der Beklagten hat der Zeuge wiederholt versichert, dass die vereinbarte Arbeitszeit von 100 Stunden pro Monat eingehalten worden sei. Wörtlich hat der Zeuge erklärt: "Wenn es heißt 100 Stunden, dann machen wir 100 Stunden!"

56

Die Zeugin E. hat während ihrer Vernehmung bekundet, dass der Kläger von Oktober 2015 bis Juni 2016 in ihrem Betrieb beschäftigt gewesen sei. Es sei eine Arbeitszeit von 100 Stunden im Monat vereinbart worden. Der Kläger habe im gesamten Monat Juni 2016 seinen Urlaub genommen und sei zum Monatsende ausgeschieden, weil ihm seine Rente bewilligt worden sei. Der Kläger habe alle Arbeiten verrichtet, die in ihrem Betrieb angefallen seien. Er habe auf den Festen die Elektroinstallation bis zum Schaltkasten verkabelt, die Musikanlage installiert und die Wasserversorgung hergestellt. Der Kläger sei meistens mit ihrem Ehemann unterwegs gewesen. Ihr Ehemann habe vor Ort die Arbeitszeit des Klägers und der anderen Arbeitnehmer (teilweise 10 Leute) kontrolliert. Er habe ihr die Arbeitszeiten mitgeteilt, die sie anschließend in die Stundenzettel eingetragen habe. Die Stundenzettel habe sie zur Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten für jeden Arbeitnehmer geführt, um sie bei einer Zollprüfung vorlegen zu können. Außerdem habe sie die notierten Stunden dem Steuerberaterbüro zur Erstellung der Lohnabrechnungen übermittelt. Der Kläger habe - wie alle Arbeitnehmer - seine Arbeit zur vollen Stunde begonnen. Sie habe seine Arbeitszeit auch stundengenau abgerechnet. Darauf sei nicht nur beim Kläger, sondern bei allen Arbeitnehmern, geachtet worden.

57

Die beiden Zeugen haben in jeder Hinsicht glaubhaft geschildert, dass der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich in ihrem Schaustellerbetrieb mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden gearbeitet hat. Im Monat Juni 2016 haben die Zeugen dem Kläger Urlaub gewährt. Die Berufungskammer hat nach dem persönlichen Eindruck, den sie von den beiden Zeugen während ihrer Vernehmung gewonnen hat, keinen Anlass an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Sie schilderten anschaulich, in sich stimmig und lebensnah sowohl Inhalt als auch Umfang der Arbeitsleistung des Klägers. Ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits ist für keinen der Zeugen erkennbar. Im Ergebnis ist die Berufungskammer daher davon überzeugt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.06.2016 eine anspruchsauslösende Beschäftigung im Schaustellerbetrieb E. ausgeübt hat.

58

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich und der Protokollnotiz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden (so ausdrücklich zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15 sowie LAG Rheinland-Pfalz 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16 und 15.12.2016 - 5 Sa 249/16; sämtlich veröffentlicht in juris).

59

Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 6) ist geklärt, dass ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich bereits dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung von mehr als 21 Stunden ausübt, sofern kein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt. Weitere Voraussetzungen für diesen Anspruch sind tariflich nicht normiert. Damit ist zugleich geklärt, dass der Arbeitnehmer, der eine anspruchsauslösende Beschäftigung ausübt, sich nicht noch zusätzlich arbeitsuchend bzw. arbeitslos melden muss, um den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zu erlangen.

60

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, ist die Überbrückungsbeihilfe eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Mit ihr sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleibt. Das Bundesarbeitsgericht hat weiter wiederholt und noch in jüngster Vergangenheit entschieden, dass sich die Anreizwirkung des § 4 TV SozSich vor allem durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich entfaltet. Diese hält den Arbeitnehmer dazu an, im tariflich festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden zu arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei klargestellt, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitigen Entgelts entschieden haben. Ihnen kam es offenkundig nicht darauf an, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern. Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt, und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich vornehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem ausdrücklich klargestellt, dass weitere Voraussetzungen für den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich nicht bestehen und die Tarifvertragsparteien zwar das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs erkannt haben, sie gleichwohl aber die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an einen Mindestlohn geknüpft haben. Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass die Gerichte an diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung gebunden sind (vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 7 mwN).

61

Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass sich die Anreizwirkung des § 4 TV SozSich vor allem durch den Mindestbeschäftigungsumfang entfaltet, der sich aus der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ergibt. Die Beklagte mag diese Anreizwirkung für zu schwach ausgeprägt halten, sie übersieht jedoch bei ihren Ausführungen - auch im Streitfall, dass der Tarifvertrag weitere Anreize unzweideutig nicht schafft. Die Gleichwertigkeit zwischen dem neuen Arbeitsplatz und dem bei den Stationierungsstreitkräften weggefallenen Arbeitsplatz steht entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht im Vordergrund. Die Tarifvertragsparteien haben lediglich einen Mindestbeschäftigungsumfang festgelegt, ohne ein bestimmtes Entgelt oder ein bestimmtes Beschäftigungsniveau zu verlangen. Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern (vgl. zuletzt BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 15 mwN).

62

Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem ausgeführt, dass die Beklagte bei ihrer auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverträge, die von den Stationierungsstreitkräften entlassene Arbeitnehmer schließen, zielenden Argumentation übersieht, dass in der Ausnutzung rechtlich eröffneter Gestaltungsmöglichkeiten keine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen liegt. Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden schließen, nutzen - anders als ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer, der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rentenberechtigung ein Arbeitsverhältnis begründet, um sich weiterhin den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu sichern - lediglich tariflich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten, die ihnen von den Tarifvertragsparteien eingeräumt worden sind. Ein Rechtsmissbrauch liegt darum entgegen der Ansicht der Berufung nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer weniger Wochenstunden arbeitet als zuvor bei den Stationierungsstreitkräften oder der Arbeitnehmer unterhalb seines Qualifikationsniveaus bzw. seiner Berufserfahrung arbeitet. Insbesondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer „punktgenau“ die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbart (vgl. ausdrücklich BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 20 mwN).

63

Auch im vorliegenden Fall sind die Erwägung der Beklagten zu der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung des TV SozSich weit überwiegend dem tarifpolitischen Bereich oder anderen, mit dem TV SozSich nicht vergleichbaren Regelungen entnommen. Sie betreffen eine aus Sicht der Beklagten verfehlte Anreizwirkung. Ihr Ziel eines Tarifinhalts, der ihre wirtschaftlichen Interessen besser berücksichtigt, kann sie jedoch nicht durch den Einwand erreichen, der Bezug von Überbrückungsbeihilfe in Fällen wie dem des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, sondern nur durch Tarifvertragsverhandlungen (so ausdrücklich BAG 26.01.2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 23).

III.

64

Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

65

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2017 - 5 Sa 417/16

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2017 - 5 Sa 417/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2017 - 5 Sa 417/16 zitiert 10 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2017 - 5 Sa 417/16 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2017 - 5 Sa 417/16 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 26. Jan. 2017 - 6 AZN 835/16

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2016 - 3 Sa 310/15 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2016 - 5 Sa 249/16

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor 1. Die Berufung der beklagten Bundesrepublik gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016, Az. 2 Ca 1403/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Aug. 2016 - 2 Sa 91/16

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1108/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2) des Tenors des vorgenannten Urteils wie folgt gefasst wird:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Juni 2016 - 3 Sa 71/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2016 - 3 Ca 1266/15 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte darüber hinaus verurteilt, 22.064,60 €

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juni 2016 - 6 Sa 328/15

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Mai 2015 - 1 Ca 119/15 - und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2015 - 1 Ca 634/15 -

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Apr. 2016 - 3 Sa 310/15

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 19.05.2015, Az.: 8 Ca 260/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vor

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Mai 2013 - 6 AZR 680/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Juni 2011 - 8 Sa 195/11 - wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird der Tenor d
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2017 - 5 Sa 417/16.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juni 2017 - 5 Sa 25/17

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016, Az. 8 Ca 615/16, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1) des Tenors des vorgenannten Urteils wie folgt gefasst wird: Es wird fe

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Juni 2011 - 8 Sa 195/11 - wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird der Tenor dieses Urteils wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 5. Januar 2011 - 2 Ca 375/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Vergütung des Klägers im Zeitraum vom 15. März 2010 bis zum 19. März 2010 nach § 21 TVöD-AT iVm. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) zu bemessen und den Differenzbetrag zum bisher gezahlten Tabellenentgelt mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2010 zu verzinsen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung, die dem Kläger für die Teilnahme am "Grundkurs Schiffssicherung" zusteht.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) als Schiffsmechaniker auf dem Betriebsstofftransporter T beschäftigt. Die T soll im Trossgeschwader die Versorgung von Kriegsschiffen im Hafen und in Küstengewässern sowie den Transport von Betriebsstoffen zwischen Depots und anderen Versorgungseinrichtungen der Bundesmarine sicherstellen. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung ua. nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und den besonderen Regelungen für die Verwaltung in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

3

Die Bundesrepublik Deutschland setzte das "Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten" (Übereinkommen 1978) mit Gesetz vom 25. März 1982 (BGBl. II S. 297) in nationales Recht um. Dieses Übereinkommen setzt Mindeststandards für die Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren und anderen Beschäftigten auf bestimmten Schiffstypen. Es stellt ua. verbindliche Mindestanforderungen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen (Regel II/6). Zu diesen Mindestanforderungen gehört es, dass die Seeleute Erfahrungen oder eine Ausbildung zu Grundkenntnissen in der Brandbekämpfung, der Ersten Hilfe, dem Überleben auf See, den Gesundheitsgefahren und der persönlichen Sicherheit besitzen (Regel II/6 Abs. 2 Buchst. d i). Das Übereinkommen gilt nach Art. III Buchst. a nicht für Seeleute auf Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen einem Staat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Jede Vertragspartei des Übereinkommens 1978 stellt jedoch durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, dass Personen, die auf solchen Schiffen Dienst tun, soweit zumutbar und durchführbar die Anforderungen des Übereinkommens erfüllen. Für den Bereich der zivil besetzten Wasserfahrzeuge im Bereich des BMVg wurde mit Erlass vom 13. April 2000 angeordnet, durch Einrichtung eines Lehrgangs "Grundkurs Schiffssicherung" eine gleichwertige Ausbildung wie in der zivilen Schifffahrt sicherzustellen.

4

Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 ordnete die Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 15. bis 19. März 2010 zur Teilnahme am "Grundkurs Schiffssicherung" ab. Ausbildungsinhalt war die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse zur Brand- und Leckabwehr sowie zum Retten und Bergen bei an Bord auftretenden Schadenssituationen einschließlich des Umgangs mit Rettungsmitteln wie zB Rettungswesten, Rettungsinseln und Rettungsbooten. Für die Zeit der Teilnahme am Lehrgang leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung in Höhe der Grundvergütung an den Kläger.

5

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) trifft in seinem Besonderen Teil Verwaltung (BT-V [Bund] vom 13. September 2005) in § 46 "Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung". Dort heißt es auszugsweise:

        

"Kapitel I. Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

        

Zu Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

        

Nr. 1: Zu § 1 - Geltungsbereich -

        

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Beschäftigten des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit sie nicht unter Kapitel II oder die Sonderregelung für ins Ausland entsandte Beschäftigte (§ 45) fallen.

        

Nr. 2: Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

        

(1)     

Beschäftigte haben sich unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

        

…       

        
        

Kapitel II. Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

        

Zu Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

        

Nr. 8: Zu § 1 - Geltungsbereich -

        

1Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigten Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten. 2Zur Besatzung eines Schiffes gehören nur diejenigen Beschäftigten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und deren Tätigkeit in dem Stellen- und Ausrüstungsnachweis (STAN) aufgeführt ist.

        

...     

        

Nr. 9: Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

        

(1)     

Beschäftigte können an den für die Bundeswehr angeordneten medizinischen Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.

        

(2)     

Beschäftigte haben vor Beginn und Ende einer größeren militärischen Unternehmung Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung auf Kosten des Arbeitgebers.

        

(3)     

1Als Besatzungsmitglied von Schiffen und schwimmenden Geräten darf nur beschäftigt werden, wer von einem Betriebsarzt auf Seediensttauglichkeit untersucht sowie von ihr/ihm als seediensttauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein gültiges Zeugnis dieses Arztes vorliegt. 2Wird in dem Zeugnis keine Seediensttauglichkeit festgestellt, ist dem Besatzungsmitglied grundsätzlich eine geeignete gleichwertige Beschäftigung an anderer Stelle zuzuweisen. 3Ist dies nicht möglich, erhält der Beschäftigte eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem bisherigen und neuen Tabellenentgelt.

        

(4)     

1Beschäftigte haben jede ärztlich festgestellte und ihnen vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb ihres Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden. 2Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann der Meldung durch Übergabe eines verschlossenen Umschlages genügt werden, der nur vom Arzt zu öffnen ist.

        

(5)     

Beschäftigte haben sich unter Zahlung des Urlaubsentgelts einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

        

(6)     

Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch das Ableisten von Wachdienst.

        

(7)     

Besatzungsmitglieder von Schiffen oder schwimmenden Geräten, die mit Schiffsküchen versehen sind, können verpflichtet werden, an der Bordverpflegung teilzunehmen."

6

Mit Schreiben vom 30. August 2010 verlangte der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 15. bis 19. März 2010 eine nach den tariflichen Vorschriften für das Urlaubsentgelt (§ 21 TVöD-AT) zu berechnende Vergütung. Das Urlaubsentgelt übersteigt die Grundvergütung um etwa 500,00 Euro. Mit Schreiben vom 21. September 2010 lehnte die Beklagte die Forderung ab.

7

Der Kläger hat gemeint, der "Grundkurs Schiffssicherung" sei eine Ausbildung iSv. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund).

8

Er hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Zeit vom 15. März 2010 bis 19. März 2010 mit dem Urlaubsentgelt zu vergüten;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Nachzahlungsbetrag mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. April 2010 zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die ausschließlich im Bereich des BMVg geltende Bestimmung des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) solle vorrangig das Direktionsrecht erweitern. Sie solle sicherstellen, dass im Katastrophenfall auch Zivilbeschäftigte herangezogen werden könnten. Die Tarifnorm erfasse deshalb nur solche Lehrgänge, die der allgemeinen Katastrophenabwehr dienten, nicht auch Lehrgänge, die der Arbeitnehmer besuche, um seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung überhaupt erfüllen zu können. Zu den allgemeinen Pflichten gehöre zB das Ableisten von Wachdienst iSv. § 46 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V (Bund). Ausbildungen im Selbstschutz, in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung iSv. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) sollten die Arbeitnehmer der Bundeswehr dagegen dazu befähigen, Aufgaben in Katastrophenfällen zu versehen, die außerhalb des militärischen Auftrags lägen. Solche Inhalte würden im Rahmen des "Grundkurses Schiffssicherung" nicht vermittelt. Gegenstand seien vielmehr die typischen Aufgaben eines im Wachdienst an Bord eingesetzten Arbeitnehmers zum Schutz des eigenen Schiffs und der Besatzung. Für die Befähigung, solche allgemeinen Pflichten zu erfüllen, schulde die Beklagte nach dem Zusammenhang und Zweck des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) kein Urlaubsentgelt, sondern die Fortzahlung der Grundvergütung.

10

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

12

A. Die Klage ist nach gebotener Auslegung zulässig.

13

I. Der Kläger will festgestellt wissen, dass ihm für die Zeit der Teilnahme am "Grundkurs Schiffssicherung" vom 15. bis 19. März 2010 Entgeltfortzahlung nach § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) iVm. § 21 TVöD-AT in Höhe des Urlaubsentgelts zusteht. Mit dem unselbständigen Antrag zu 2. soll im Sinn einer Nebenforderung festgestellt werden, dass die verlangte Entgeltfortzahlungsdifferenz ab 1. April 2010 mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

14

II. Die Feststellungsklage wird den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO gerecht.

15

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. für die st. Rspr. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 11; 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 22).

16

2. Dem Kläger kommt das nötige Feststellungsinteresse zu.

17

a) Der erstrebte Ausspruch ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Höhe der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 15. bis 19. März 2010 beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deswegen nicht gehalten, Leistungsklage zu erheben (vgl. nur BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 25 mwN).

18

b) Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Entgeltfortzahlungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt(vgl. zB BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 13 mwN).

19

B. Die Klage ist begründet.

20

I. Der Kläger unterfällt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme den Sonderregelungen für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des BMVg in Kapitel II des § 46 TVöD-BT-V (Bund).

21

1. Nach § 46 Nr. 8 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) gelten die Regelungen in Kapitel II Abschnitt I des § 46 TVöD-BT-V (Bund) für die im Bereich des BMVg beschäftigten Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten. Bei dem Begriff des Besatzungsmitglieds handelt es sich um einen im Seearbeitsrecht gebräuchlichen und gesetzlich definierten Begriff. Nach § 3 SeemG sind Besatzungsmitglieder im Sinn des Seemannsgesetzes die Schiffsoffiziere(§ 4 SeemG), die sonstigen Angestellten (§ 5 SeemG) und die Schiffsleute (§ 6 SeemG). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 46 Nr. 8 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) ein anderes Verständnis des Rechtsbegriffs der Besatzung zugrunde gelegt haben als das des § 3 SeemG(vgl. BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 37).

22

2. § 46 Nr. 8 Satz 2 TVöD-BT-V (Bund) bestimmt allerdings einschränkend, dass zur Besatzung eines Schiffs nur diejenigen Beschäftigten gehören, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und deren Tätigkeit in dem Stellen- und Ausrüstungsnachweis(STAN) aufgeführt ist. Diese besonderen Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der als Schiffsmechaniker auf dem Betriebsstofftransporter T tätig ist.

23

II. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Dauer des "Grundkurses Schiffssicherung" vom 15. bis 19. März 2010 Entgeltfortzahlung in Höhe des Urlaubsentgelts zu leisten (§ 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V [Bund] iVm. § 21 TVöD-AT). Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung.

24

1. Schon aus dem Wortlaut des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) folgt, dass mit einer Teilnahme am "Grundkurs Schiffssicherung" die Pflicht aus dieser Tarifnorm erfüllt und nach § 21 TVöD-AT eine Entgeltfortzahlungspflicht im Umfang des Urlaubsentgelts ausgelöst wird.

25

a) Nach § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) haben sich Beschäftigte unter Zahlung des Urlaubsentgelts einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

26

b) Aus diesem Wortlaut ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu schließen, dass die Ausbildung den Beschäftigten auf einen Einsatz im Katastrophenschutz (gegebenenfalls außerhalb seines Schiffs) vorbereiten muss. Der Wortlaut erfasst vielmehr auch eine Ausbildung, die es dem Beschäftigten ermöglichen soll, Gefahren an Bord von sich abzuwenden und ihn zur Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei einem Unglücksfall an Bord in die Lage zu versetzen.

27

aa) Unter den Begriff des Selbstschutzes fällt nach allgemeinem Sprachgebrauch das Sichschützen und Sichabschirmen gegen bestimmte negative Einflüsse und Gefährdungen (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: "Selbstschutz"), dh. der Schutz der eigenen Person. Der Beschäftigte soll Gefahrenquellen erkennen sowie Sach- und Personenschäden vermeiden können, die aus diesen Gefahrenquellen herrühren.

28

bb) "Hilfeleistung" bezeichnet allgemeinsprachlich die Hilfe, die man jemandem in bestimmter Form leistet oder unter gewissen Umständen zu leisten verpflichtet ist (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: "Hilfeleistung"). Nach dem tariflichen Zusammenhang ist jede Form der Rettung oder Unterstützung eines anderen bei Katastrophen gemeint.

29

(1) Auch § 46 Nr. 14 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) verwendet den Begriff der "Hilfeleistungen". Dort ist geregelt, dass bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusammenhängenden Arbeiten Zuschläge in Höhe von 25 vH des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 gezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Vorgängervorschrift des § 46 Nr. 14 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) in Nr. 13 der Anlage SR 2b zum MTB II entschieden, dass die Begriffe der Bergung und Hilfeleistung für die gesamte Seeschifffahrt eine spezifische Bedeutung erlangen und durch § 740 HGB in der bis 7. Oktober 2002 geltenden Fassung (aF) definiert werden (vgl. BAG 20. März 1974 - 4 AZR 266/73 - zu III 1 der Gründe). § 740 HGB aF sah einen Berge- oder Hilfslohn bei "Bergung" oder "Hilfsleistung" vor. Um eine Bergung handelte es sich, wenn ein havariertes Schiff vom Retter in ausschließlichen Besitz genommen und in Sicherheit gebracht wurde, nachdem die Schiffsbesatzung die Verfügung über das Schiff verloren hatte. Eine Hilfsleistung war anzunehmen, wenn ein Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen durch die Hilfe dritter Personen aus einer Seenot gerettet wurden.

30

(2) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Begriff der Hilfeleistung in § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) in einem weiteren Sinn zu verstehen ist und nicht nur die Rettung eines Schiffs oder der an Bord befindlichen Sachen durch dritte Personen meint.

31

(a) Das folgt bereits daraus, dass § 46 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-BT-V (Bund) wortgleich mit § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) für alle Beschäftigten im Bereich des BMVg die Verpflichtung begründet, sich einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff der Hilfeleistung in § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) ein anderes Begriffsverständnis zugrunde gelegt haben als dem Hilfeleistungsbegriff in § 46 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-BT-V (Bund).

32

(b) Dem Wortlaut ist ferner nicht zu entnehmen, dass unter Hilfeleistung nicht auch die Personenhilfe fallen und sich die Hilfeleistung nur auf Drittbetroffene beziehen soll. Nach dem tariflichen Zweck sollen die durch Personen- und Sachschäden besonders gefährdeten Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen sowie schwimmenden Geräten im Bereich des BMVg in die Lage versetzt werden, effektiv Selbst- und Fremdhilfe zu leisten. Dieser Tarifzweck kommt schon im Begriff des Selbstschutzes zum Ausdruck. Bei einer Havarie auf hoher See ist Rettung durch Dritte regelmäßig nicht oder nur zeitlich verzögert möglich, sodass die Besatzungsmitglieder eines Schiffs imstande sein müssen, die notwendigen Rettungs- und Hilfsmaßnahmen selbst zu ergreifen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 5. Mai 2011 - 5 Sa 535/10 - zu II 1 c aa (3) der Gründe). Unter Hilfeleistung ist daher auch die Hilfe zu verstehen, die einem Beschäftigten auf dem eigenen Schiff oder schwimmenden Gerät geleistet wird.

33

cc) Der Begriff der Schadensbekämpfung meint das Ergreifen von Gegenmaßnahmen, um Personen- oder Sachschäden zu verhindern oder einzudämmen.

34

dd) Die Schadensbekämpfung bezieht sich - ebenso wie die Hilfeleistung - auf Katastrophen.

35

(1) Eine Katastrophe bezeichnet ein schweres Unglück, dh. ein idR unerwartet eintretendes, viele Menschen betreffendes verhängnisvolles Geschehen (vgl. Duden Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl. Stichwort: "Katastrophe"). Eine Katastrophe kann eine Vielzahl nachteiliger Folgen für Menschen, Umwelt und Sachwerte haben. Bei einem Schiff oder schwimmenden Gerät ist auch der (drohende) Untergang aufgrund von Bränden oder Leckagen ein solches verhängnisvolles Geschehen. Aus ihm können sich weitreichende negative Folgen für Besatzung und Umwelt ergeben. Zudem ist der vollständige Verlust des Schiffs zu besorgen.

36

(2) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien nur plötzliche Ereignisse als Katastrophen verstehen, die nicht das eigene Schiff betreffen. Das widerspräche dem Zweck der Tarifnorm. Sie begründet eine besondere Ausbildungspflicht, um Besatzungen, die im Bereich des BMVg auf einem Schiff oder schwimmenden Gerät einer besonderen Gefährdungslage ausgesetzt sind, zu qualifizieren. Die Besatzungsmitglieder sollen in die Lage versetzt werden, sich selbst vor den dort herrschenden Gefahren zu schützen und im Fall einer "Schiffskatastrophe" Hilfe zu leisten und Schäden effektiv zu bekämpfen.

37

ee) Der "Grundkurs Schiffssicherung" vermittelt Inhalte, für die § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) Entgeltfortzahlung in der von § 21 TVöD-AT vorgegebenen Höhe vorsieht. Mit ihm werden Kenntnisse zur Organisation der Schadensabwehr, zur Brand- und Leckbekämpfung, zur Selbst- und Kameradenhilfe, zum Retten und Bergen an Bord und zum Einsatz verschiedener Rettungsmittel vermittelt. Inhalt der Ausbildung ist damit das Erkennen wesentlicher Gefahren (insbesondere von Bränden und Leckagen), die Hilfeleistung gegenüber anderen Besatzungsmitgliedern und das effektive Ergreifen von Gegenmaßnahmen (Leckabdichtung, Brandbekämpfung) bei einer drohenden oder bereits eingetretenen Schiffskatastrophe. Mit dem "Grundkurs Schiffssicherung" wird der Beschäftigte damit in die Lage versetzt, besondere Gefährdungen, die mit dem Einsatz auf einem Schiff oder einem schwimmenden Gerät im Bereich des BMVg verbunden sind, zu erkennen. Er kann dadurch bei einem plötzlichen Ereignis, das (potenziell) einen erheblichen Personen- und Sachschaden auslösen kann (Katastrophe), Hilfs- und Rettungsmaßnahmen durchführen, um (weitere) Personen-, Umwelt- oder Sachschäden zu vermeiden.

38

2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Systematik der Tarifnorm sprechen nicht dagegen, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildungspflicht iSv. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) erfüllt, wenn er am "Grundkurs Schiffssicherung" auch zur Vorbereitung auf einen Einsatz im Wachdienst teilnimmt.

39

a) Die in § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) getroffene Regelung in Kapitel II des § 46 TVöD-BT-V (Bund) gehört zu den Sonderregelungen für die Beschäftigten im Bereich des BMVg. Sie findet sich in den Regelungen für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten. § 46 Nr. 9 TVöD-BT-V (Bund) ergänzt § 3 TVöD-AT und die dort festgehaltenen allgemeinen Arbeitsbedingungen wie zB die Geheimhaltungspflicht(§ 3 Abs. 1 TVöD-AT) oder das Verbot der Geschenkannahme (§ 3 Abs. 2 TVöD-AT). Die in § 46 Nr. 9 TVöD-BT-V (Bund) ergänzend getroffenen Regelungen dienen dazu, die Arbeitsbedingungen der im Bereich des BMVg beschäftigten Besatzungsmitglieder den besonderen Verhältnissen und Gefährdungen bei dem Einsatz auf einem Schiff oder schwimmenden Gerät anzupassen. § 46 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V (Bund) begründet daher die allgemeine Pflicht für alle Beschäftigten, Wachdienst abzuleisten. Besatzungsmitglieder können verpflichtet werden, an der Bordverpflegung teilzunehmen (§ 46 Nr. 9 Abs. 7 TVöD-BT-V [Bund]). Die Beschäftigten können an den für die Bundeswehr angeordneten medizinischen Schutzmaßnahmen auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen (§ 46 Nr. 9 Abs. 1 TVöD-BT-V [Bund]). Sie haben vor Beginn und Ende einer größeren militärischen Unternehmung Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung auf Kosten des Arbeitgebers (§ 46 Nr. 9 Abs. 2 TVöD-BT-V [Bund]). Auf Schiffen und schwimmenden Geräten dürfen sie nur beschäftigt werden, wenn ein Betriebsarzt die Seediensttauglichkeit in einem Zeugnis bescheinigt (§ 46 Nr. 9 Abs. 3 TVöD-BT-V [Bund]). Außerdem sind sie verpflichtet, jede ärztlich festgestellte und vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb des Hausstands unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden (§ 46 Nr. 9 Abs. 4 TVöD-BT-V [Bund]).

40

b) Auch die von § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) begründete Pflicht, sich einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen, soll den besonderen Gefährdungen bei dem Einsatz auf einem Schiff oder schwimmenden Gerät im Bereich des BMVg Rechnung tragen.

41

aa) Der Beschäftigte wird von § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) über die allgemeinen arbeitsvertraglichen Nebenleistungs- und Nebenpflichten hinaus zu einer Ausbildung verpflichtet, die es ihm ermöglicht, Schutz-, Hilfs- und Rettungshandlungen bei Katastrophen vorzunehmen. In den systematischen Zusammenhang der Sonderregelungen für Besatzungen auf Schiffen und schwimmenden Geräten im Bereich des BMVg stellt § 46 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V (Bund) auch die Pflicht, Wachdienste abzuleisten.

42

bb) Weist der Arbeitgeber das Besatzungsmitglied an, sich dem "Grundkurs Schiffssicherung" zu unterziehen, um den Arbeitnehmer zugleich auf den Einsatz im Wachdienst vorzubereiten, kann dem Zusammenhang von § 46 Nr. 9 Abs. 5 und 6 TVöD-BT-V (Bund) nicht entnommen werden, dass der Arbeitnehmer von der Anwendung des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) ausgenommen sein soll. Das weitere Ziel, das der Arbeitgeber verfolgt, ändert nichts daran, dass der "Grundkurs Schiffssicherung" Fähigkeiten im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen vermittelt. Der Zusammenhang von § 46 Nr. 9 Abs. 5 und 6 TVöD-BT-V (Bund) spricht vielmehr dafür, dass sich beide Pflichten aufeinander beziehen können oder mit der Vorbereitung auf die Erfüllung der Pflicht, Wachdienste abzuleisten, zugleich auch die Ausbildungspflicht aus § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) erfüllt werden kann. Der Pflicht, Wachdienst zu leisten, ist die Pflicht, sich einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen, systematisch vorangestellt.

43

c) Auch die mit der Erfüllung der Pflicht aus § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) verknüpfte Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Umfang des Urlaubsentgelts spricht nicht gegen die vorgenommene Auslegung.

44

aa) Erfüllt der Arbeitnehmer die Ausbildungspflicht aus § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund), steht ihm für die Zeit der Ausbildung Urlaubsentgelt zu. Die Höhe der zu leistenden Entgeltfortzahlung richtet sich nach § 21 TVöD-AT. Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Dessen Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe (§ 15 Abs. 1 TVöD-AT). Hinzu kommen können in Monatsbeträgen festgelegte weitere Entgeltbestandteile oder nicht in Monatsbeträgen festgelegte - unstetige - Entgeltbestandteile. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) sieht vor, dass für die Dauer der Ausbildung das Urlaubsentgelt zu leisten ist. Damit verweist die Vorschrift auf § 21 TVöD-AT. Nach § 21 Satz 1 TVöD-AT werden ua. in den Fällen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit (§ 22 Abs. 1 TVöD-AT), des Erholungsurlaubs (§ 26 TVöD-AT) und der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD-AT) das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Das entspricht der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung in § 4 Abs. 1 EFZG. Hinsichtlich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile ersetzt § 21 Satz 2 TVöD-AT das gesetzliche Entgeltausfallprinzip im Unterschied dazu durch ein Referenzprinzip, das auf drei volle Kalendermonate abstellt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Tagesdurchschnitt auf der Grundlage der letzten drei Kalendermonate gezahlt (vgl. BAG 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 27; 1. September 2010 - 5 AZR 557/09 - Rn. 11).

45

bb) Das in § 21 TVöD-AT kombinierte Entgeltausfall- und Referenzprinzip soll gewährleisten, dass der Beschäftigte keine Einkommensnachteile erleidet. Das gilt auch dann, wenn er die Ausbildungspflicht aus § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) erfüllt. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an, sich einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung zu unterziehen, um sich auf den Wachdienst iSv. § 46 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V (Bund) vorzubereiten, ist die Rechtsfolge der Leistung des Urlaubsentgelts nach § 21 TVöD-AT entgegen der Ansicht der Revision nicht unpassend. Der Arbeitgeber verfolgt in diesem Fall lediglich das weitere Ziel, den Arbeitnehmer auch im Wachdienst einsetzen zu können und durch die Ausbildung vor dem Wacheinsatz die Anforderungen des Übereinkommens 1978 zu erfüllen. Dieses weitere Ziel des Arbeitgebers rechtfertigt es nicht, dem Arbeitnehmer Entgelteinbußen zuzumuten, obwohl die tariflichen Voraussetzungen des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) erfüllt sind, weil der Arbeitnehmer seiner Ausbildungspflicht nachkommt. Sonst könnte sich der Arbeitgeber seiner Pflicht, das Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Teilnahme an einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen im Umfang des § 21 TVöD-AT fortzuzahlen, allein durch den Hinweis auf einen künftig geplanten Einsatz im Wachdienst entledigen. Dagegen spricht der Zweck des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund).

46

(1) Der Zweck dieser Sonderregelung besteht darin, die im Bereich des BMVg beschäftigten Besatzungsmitglieder von Schiffen und schwimmenden Geräten mit Rücksicht auf die Gefährdungspotenziale ihres Einsatzes in die Lage zu versetzen, sich selbst zu schützen und anderen Personen bei Katastrophen zu helfen. Von Schiffen und schwimmenden Geräten geht nicht nur eine hohe Betriebsgefahr aus. Im Geleitzug von militärisch besetzten Schiffen der Bundeswehr sind zivil besetzte Schiffe darüber hinaus der besonderen Gefahr ausgesetzt, in militärische Auseinandersetzungen verstrickt zu werden. Das wird am Beispiel des Betriebsstofftransporters T, der im Trossgeschwader Kriegsschiffe versorgt, besonders deutlich. Jeder auf einem solchen Schiff oder schwimmenden Gerät eingesetzte Beschäftigte soll in einem Mindestmaß für den Katastrophenfall qualifiziert werden. Zu diesem Zweck erhebt § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) die Ausbildungspflicht zur allgemeinen Pflicht jedes Beschäftigten. Durch die Entgeltfortzahlung in Höhe des Urlaubsentgelts nach § 21 TVöD-AT wird der Beschäftigte im Gegenzug für die Dauer der Ausbildung so gestellt, als hätte er unverändert gearbeitet.

47

(2) Auch das Übereinkommen 1978 soll sicherstellen, dass die Besatzungsmitglieder von Schiffen, vor allem die Beschäftigten, die an Bord Wache gehen, mit den besonderen Gefahren einer Tätigkeit an Bord vertraut und imstande sind, sich und anderen Personen zu helfen sowie Schäden zu bekämpfen. Die Zwecke, die mit einer Ausbildung iSv. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) und einer Ausbildung zur Erfüllung der Anforderungen des Übereinkommens 1978 verfolgt werden, entsprechen sich demnach.

48

3. Für das gefundene Auslegungsergebnis spricht schließlich die zu der Vorgängerregelung des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) in Nr. 2 Abs. 1 der Anlage SR 2b zum MTArb Abschnitt A (Bund) geübte Tarifpraxis.

49

a) Nr. 2 Abs. 1 der Anlage SR 2b zum MTArb Abschnitt A (Bund) verpflichtete den Arbeiter unter Zahlung des Urlaubslohns zu einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen. Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 der Anlage SR 2b zum MTArb Abschnitt A (Bund) erweiterte die arbeitsvertraglichen Pflichten ebenso wie § 46 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V (Bund) um die Verpflichtung, Wachdienste abzuleisten.

50

b) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte unter Geltung dieser früheren Tarifbestimmungen nicht nur den Grundlohn, sondern ein Durchschnittsentgelt leistete, wenn Arbeiter am "Grundkurs Schiffssicherung" teilnahmen. In § 46 Nr. 9 Abs. 5 und 6 TVöD-BT-V (Bund) sind keine erheblichen Änderungen gegenüber den früheren Tarifnormen enthalten. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit den Regelungen in § 46 Nr. 9 Abs. 5 und 6 TVöD-BT-V (Bund) die bisherige Tarifpraxis übernehmen wollten.

51

C. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Lauth    

                 

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2016 - 3 Sa 310/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.929,60 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

I. Die Grundsatzbeschwerde (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) ist unbegründet.

3

1. Die von der Beschwerde unter C I 1 a, b, c, e, f, i, l, m, q und s aufgeworfenen Rechtsfragen haben bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie geklärt sind.

4

a) Eine Frage ist nur dann klärungsbedürftig, wenn sie entweder noch nicht höchstrichterlich entschieden ist oder zwar entschieden ist, aber gewichtige Gesichtspunkte gegen diese Entscheidung vorgebracht werden. Klärungsbedürftigkeit setzt damit voraus, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft ist (BVerfG 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19; BAG 13. Juni 2006 - 9 AZN 226/06 - Rn. 7, BAGE 118, 247).

5

b) Die Beantwortung der og., von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ist nicht zweifelhaft.

6

aa) Die Rechtsfragen unter C I 1 a, b, i und s betreffen in unterschiedlicher Formulierung die Frage, welche Bedeutung die in § 3 Ziff. 2 TV SozSich normierte Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden, für einen nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich geforderten Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe hat. Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich bereits dann zusteht, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung von mehr als 21 Stunden ausübt, sofern kein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt. Weitere Voraussetzungen für diesen Anspruch sind tariflich nicht normiert. Damit ist zugleich geklärt, dass der Arbeitnehmer, der eine anspruchsauslösende Beschäftigung ausübt, sich nicht noch zusätzlich arbeitsuchend bzw. arbeitslos melden muss, um den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zu erlangen. Dies ist zudem offenkundig.

7

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Überbrückungsbeihilfe eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Mit ihr sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleibt (zuletzt BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15). Der Senat hat weiter wiederholt und noch in jüngster Vergangenheit entschieden, dass sich die Anreizwirkung des § 4 TV SozSich vor allem durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich entfaltet. Diese hält den Arbeitnehmer dazu an, im tariflich festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden zu arbeiten. Der Senat hat dabei klargestellt, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitigen Entgelts entschieden haben. Ihnen kam es offenkundig nicht darauf an, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern. Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt, und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich vornehmen. Der Senat hat außerdem ausdrücklich klargestellt, dass weitere Voraussetzungen für den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich nicht bestehen und die Tarifvertragsparteien zwar das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs erkannt haben, sie gleichwohl aber die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an einen Mindestlohn geknüpft haben. Schließlich hat er deutlich gemacht, dass die Gerichte an diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung gebunden sind (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21 f.; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 1 und 2 der Gründe).

8

(2) Entgegen der auf S. 39 und S. 43 f. der Beschwerdebegründung geäußerten Ansicht der Beklagten beziehen sich vorstehend zusammengefasste Aussagen des Senats nicht nur auf die „Qualität der anderweitigen Tätigkeit“, ohne andere Anspruchsvoraussetzungen zu klären. Sie enthalten vielmehr fallübergreifende und nach wie vor gültige Aussagen zum Bedeutungsgehalt der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich und zu den sich daraus ergebenden Anforderungen an eine Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte, die einen Anspruch des früheren Arbeitnehmers der Stationierungsstreitkräfte auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich auslöst.

9

(3) Durch diese Rechtsprechung ist geklärt, jedenfalls aber offenkundig, dass die den zu C I 1 a, b, i und s formulierten Fragen zugrunde liegende Annahme der Beklagten nicht zutrifft, aus § 3 Ziff. 2 TV SozSich lasse sich als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich die Verpflichtung des Arbeitnehmers entnehmen, sich arbeitsuchend zu melden.

10

(a) Die Beklagte nimmt dabei bereits den Wortlaut des § 3 Ziff. 2 TV SozSich nicht zur Kenntnis. Danach hat sich der Arbeitnehmer nach der Kündigung arbeitsuchend, nach der Entlassung aber arbeitslos zu melden. Die von der Beklagten der tariflichen Regelung entnommene Verpflichtung, sich noch nach der Entlassung, dh. nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 478/15 -; 20. Mai 1999 - 6 AZR 601/97 - zu II 1 a der Gründe) „arbeitsuchend“ zu melden, besteht schon nach dem unzweideutigen Tarifwortlaut des § 3 Ziff. 2 TV SozSich nicht.

11

(b) Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Senats sowie des Bundessozialgerichts geklärt, dass ein Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung im vom TV SozSich verlangten Mindestumfang von mehr als 21 Stunden ausübt, nicht arbeitslos ist und sich darum auch nicht mehr gemäß § 3 Ziff. 2 TV SozSich nach seiner Entlassung arbeitslos melden kann. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 1 SGB III nur dann, wenn er beschäftigungslos ist (Nr. 1), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 2), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Nr. 3). Aus § 138 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 SGB III folgt im Umkehrschluss, dass eine Erwerbstätigkeit von 15 Stunden wöchentlich und mehr die Beschäftigungslosigkeit ausschließt (BSG 3. Dezember 2009 - B 11 AL 28/08 R - Rn. 11 zur Vorgängerbestimmung § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III aF; vgl. auch BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 24). Ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit einer vereinbarten Arbeitszeit von mehr als 21 Stunden ist darum nicht arbeitslos.

12

(c) Vor diesem höchstrichterlich entschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund ist geklärt, jedenfalls aber offenkundig, dass der Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich nicht davon abhängt, dass der Arbeitnehmer sich gemäß § 3 Ziff. 2 TV SozSich nach der Kündigung arbeitsuchend und nach seiner Entlassung arbeitslos meldet. Daraus folgt zugleich, dass das von der Beschwerde auf S. 109 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Gleichheitsproblem nicht besteht. Entgegen den Ausführungen auf S. 58 f. der Beschwerdebegründung folgt aus dem weit gefassten Zumutbarkeitsbegriff des § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 18 f.) nichts anderes. Diese Bestimmungen sollen so weit als möglich sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz gerade nicht verlieren. Darum sollen sie eher weiter entfernt tätig werden müssen, als aus dem Arbeitsprozess ausscheiden (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 19). Dagegen soll der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe den Besitzstand der Arbeitnehmer sichern, die gleichwohl ihren Arbeitsplatz verloren haben. Dieser unterschiedliche Bedeutungsgehalt ist offenkundig und bedarf daher keiner Klärung durch die Zulassung der Revision.

13

(d) § 3 Ziff. 2 TV SozSich hat damit nur Bedeutung für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich. Dies hat im Übrigen die Beklagte in der Ausgangsfassung ihrer Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zur Durchführung des TV SozSich als Anlage zum Schreiben des BMWF vom 31. August 1971 (- F/Z B 5 - P 2300 - 36/71 -) selbst so verstanden. Darin heißt es zu § 3 Ziff. 2:

        

„Die Meldung des entlassenen Arbeitnehmers beim Arbeitsamt und seine Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung sind Voraussetzung zur Erlangung der Leistungen nach dem AFG; sie sind insoweit auch Voraussetzung eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe zu diesen Leistungen.

        

…“    

14

bb) Auch die von der Beschwerde unter C I 1 c, f, l und m aufgeworfenen Rechtsfragen, die in unterschiedlich formulierter Weise die Frage betreffen, wann das außerhalb der Stationierungsstreitkräfte begründete Arbeitsverhältnis rechtsmissbräuchlich gestaltet ist, so dass kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich besteht, sind geklärt.

15

(1) Durch die in Rn. 7 dieses Beschlusses genannten Entscheidungen ist geklärt, dass sich die Anreizwirkung des § 4 TV SozSich vor allem durch den Mindestbeschäftigungsumfang entfaltet, der sich aus der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ergibt. Die Beklagte mag diese Anreizwirkung für zu schwach ausgeprägt halten, sie übersieht jedoch bei ihren Ausführungen, insbesondere auf S. 17 bis S. 23 der Beschwerdebegründung, dass der Tarifvertrag weitere Anreize unzweideutig nicht schafft. Die Gleichwertigkeit zwischen dem neuen Arbeitsplatz und dem bei den Stationierungsstreitkräften weggefallenen Arbeitsplatz steht entgegen der von der Beschwerde auf S. 19 vertretenen Auffassung gerade nicht im Vordergrund. Die Tarifvertragsparteien haben lediglich einen Mindestbeschäftigungsumfang festgelegt, ohne ein bestimmtes Entgelt oder ein bestimmtes Beschäftigungsniveau zu verlangen. Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 22).

16

(2) Die von der Beschwerde auf S. 63 der Begründung zitierte Passage aus der Entscheidung des Senats vom 31. Juli 2014 (- 6 AZR 993/12 - Rn. 24) ist aus dem Zusammenhang gerissen. Ihr lässt sich, anders als die Beschwerde annimmt, keineswegs entnehmen, dass der Vorgang der Wiedereingliederung „verschiedene Ausbaustufen“ haben kann und es verschiedenartige Tätigkeiten gebe, die das Ziel der Wiedereingliederung in unterschiedlichen Maßen verwirklichten. Die von der Beschwerde herangezogene Passage bezieht sich vielmehr unzweideutig nur auf die Frage, ob die Differenzierung zwischen Teilzeitbeschäftigten, die mehr oder weniger als 21 Stunden wöchentlich arbeiten, im Hinblick auf die seit Abschluss des TV SozSich im Jahre 1971 eingetretenen Änderungen im Sozialversicherungsrecht weiterhin gerechtfertigt ist. Wäre das vom Senat verneint worden, hätte dies nicht „verschiedene Ausbaustufen der Wiedereingliederung“, sondern unter Umständen die Unwirksamkeit der von der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich geforderten Mindestbeschäftigungsdauer zur Folge gehabt, so dass jede noch so geringfügige Beschäftigung den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich auslösen würde.

17

(3) Der Hinweis auf S. 20 der Beschwerdebegründung auf die „amtlichen Erläuterungen zum TV SozSich“ begründet ebenso wenig einen Klärungsbedarf wie der Hinweis auf das auf S. 40 f. der Beschwerdebegründung zitierte Bulletin sowie auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, auf das sich die Beschwerde ua. auf S. 41 und S. 56 der Beschwerdebegründung stützt. Einseitige Auslegungen der Beklagten als Tarifvertragspartei sind wie die Rundschreiben einer Tarifvertragspartei kein Hilfsmittel der Auslegung für tarifliche Normen, wenn ihr Inhalt in diesen wie vorliegend keinen Ausdruck findet (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 18, BAGE 135, 318). Das gilt erst recht, wenn sich der Hinweis, auf den sich die Beschwerde auf S. 20 der Beschwerdebegründung im zweiten Absatz stützt, lediglich aus einem von der Beklagten erstellten Merkblatt ergibt. Der in diesem Merkblatt zum Ausdruck kommende, von den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten getragene Wunsch hat im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden.

18

(4) Bei ihren Ausführungen auf S. 21 bis S. 23 der Beschwerdebegründung, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Mindestbeschäftigungsdauer von den Gegebenheiten und Auffassungen der frühen 70er Jahre ausgegangen seien, übersieht die Beklagte, dass die Tarifvertragsparteien die von der Klägerin in Anspruch genommene Gestaltungsmöglichkeit auch schon im Jahr 1971 bei Abschluss des Tarifvertrags hätten unterbinden können, aber nicht unterbunden haben, sondern nur einen Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden verlangt haben.

19

(5) Die von der Beschwerde auf S. 47 der Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2006 (- 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252) betrifft die gänzlich andersgelagerte Frage der Anforderungen an eine stufenweise Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers in das Erwerbsleben nach § 28 SGB IX. Die Ausführungen aus der Entscheidung vom 13. Juni 2006 können für die Frage, ob eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des TV SozSich vorliegt, nicht herangezogen werden und deshalb einen Klärungsbedarf ebenfalls nicht begründen.

20

(6) Die Beschwerde übersieht bei ihrer auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverträge, die von den Stationierungsstreitkräften entlassene Arbeitnehmer schließen, zielenden Argumentation, dass in der Ausnutzung rechtlich eröffneter Gestaltungsmöglichkeiten keine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen liegt (BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28 f., BAGE 128, 317). Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden schließen, nutzen - anders als ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer, der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rentenberechtigung ein Arbeitsverhältnis begründet, um sich weiterhin den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu sichern - lediglich tariflich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten, die ihnen von den Tarifvertragsparteien eingeräumt worden sind (vgl. zur nicht eröffneten Gestaltungsmöglichkeit bei Wegfall der Anspruchsgrundlage nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14 f.). Ein Rechtsmissbrauch liegt darum entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer weniger Wochenstunden arbeitet als zuvor bei den Stationierungsstreitkräften oder der Arbeitnehmer unterhalb seines Qualifikationsniveaus bzw. seiner Berufserfahrung arbeitet. Insbesondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer „punktgenau“ die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbart.

21

cc) Die von der Beschwerde unter C I 1 e formulierte Frage zur Erreichung des Ziels der Eingliederung in den Arbeitsprozess iSv. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ist durch die Entscheidungen des Senats vom 31. Juli 2014 (- 6 AZR 993/12 - Rn. 22 f.) sowie vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -) aus vorstehend genannten Gründen geklärt.

22

dd) Auch die unter C I 1 q aufgeworfene Rechtsfrage zur Beweislast für ein rechtsmissbräuchliches Arbeitsverhältnis ist nicht klärungsbedürftig. Diese Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen. Wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, trägt dafür die Beweislast. Das gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag handele es sich um ein Scheingeschäft (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 23). Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt, ist derjenige, der sich auf einen Rechtsmissbrauch oder die Sittenwidrigkeit beruft, für das Vorliegen von Umständen, die eine solche Einschätzung rechtfertigen, darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 496/11 - Rn. 13). Nichts anderes gilt für die Frage der Sittenwidrigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit eines von einem ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte begründeten Arbeitsverhältnisses (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 3 der Gründe).

23

c) Die Tatsache, dass die unter I 1 b dieses Beschlusses erörterten Rechtsfragen geklärt sind, wird dadurch bestätigt, dass die Erwägung der Beklagten zu der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung des TV SozSich weit überwiegend dem tarifpolitischen Bereich oder anderen, mit dem TV SozSich nicht vergleichbaren Regelungen entnommen sind. Sie betreffen eine aus Sicht der Beklagten verfehlte Anreizwirkung, die den Arbeitnehmer, wie sie auf S. 48 der Beschwerdebegründung ausführt, „ermunterten“, sich auf ihre Kosten „auszuruhen“. Dass die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung außer von ihr noch von Gerichten oder im Schrifttum in Zweifel gezogen wird, legt sie dagegen nicht dar. Die Beklagte will lediglich ihre Interpretation vom Begriff der Überbrückungsbeihilfe, wie sie sie auf S. 66 ff. entwickelt, und den sich daraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Zahlung an die Stelle der tariflichen Ausgestaltung dieser steuerfinanzierten Sonderzahlung in ihrer Interpretation durch den Senat setzen. Ihr Ziel eines Tarifinhalts, der ihre wirtschaftlichen Interessen besser berücksichtigt, kann sie jedoch nicht durch den Einwand erreichen, der langjährige Bezug von Überbrückungsbeihilfe in Fällen wie denen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, sondern nur durch Tarifvertragsverhandlungen. Darum stellt sich die auf S. 30 der Beschwerdebegründung im dritten Absatz angesprochene Frage nicht.

24

2. Die unter C I 1 d, o und p aufgeworfenen Fragen, die die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auf S. 28 f., eher im Gegenteil sei davon auszugehen, dass das Verhalten der Beklagten widersprüchlich sei, betreffen, sind nicht entscheidungserheblich. Diese Überlegungen sind nicht tragend, sondern vom Landesarbeitsgericht lediglich ergänzend angestellt worden. Entgegen der auf S. 38 der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dadurch nicht die an die Klägerin zu stellenden Anforderungen relativiert. Auf die auf S. 51 f. der Begründung angesprochene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Tätigwerden der Beklagten zu verlangen ist, kommt es darum nicht an.

25

3. Auch die unter C I 1 g, h, j und k sowie r formulierten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. Die Rechtsfragen zu C I 1 g, h, j und k können zudem nur abhängig von den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und sind bereits darum nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

26

a) Die unter C I 1 g und h formulierten Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Das Landesarbeitsgericht hat es entgegen der auf S. 42 der Beschwerdebegründung dargelegten Annahme der Beklagten nicht für das Vorliegen der tariflich erforderlichen Stundenzahl bzw. arbeitsvertraglichen Leistungen ausreichen lassen, dass der Arbeitgeber vermute, dass derartige Leistungen erbracht werden. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich nicht beanstandet, dass der Zeuge nicht minuziös angeben konnte, wie viele Stunden die Klägerin an welchen Tagen tatsächlich gearbeitet habe.

27

b) Den unter C I 1 j und k formulierten Rechtsfragen fehlt ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der auf S. 45 der Beschwerdebegründung geäußerten Annahme der Beklagten nicht die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs immer dann abgelehnt, wenn Rechtsmissbrauch nicht tatbestandlich erwähnt wird. Es ist auf S. 27 der anzufechtenden Entscheidung, anders als die Beklagte auf S. 46 der Beschwerdebegründung annimmt, auch nicht davon ausgegangen, es liege eine bewusste Regelungslücke vor. Aus der Gesamtschau der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auf S. 26 unten bis S. 28 oben ergibt sich vielmehr, dass es die Möglichkeit einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Überbrückungsbeihilfe nicht generell ausgeschlossen und auch keine diesbezügliche Regelungslücke im TV SozSich angenommen hat. Es hat lediglich einzelfallbezogen - und rechtlich zutreffend - ausgeführt, dass aufgrund der tarifvertraglichen Ausgestaltung des Anspruchs auf die Überbrückungsbeihilfe die von der Beklagten angeführten tatsächlichen Umstände, namentlich die „unterwertige“ Tätigkeit sowie die Nichtteilnahme an Lohnerhöhungen, eine Sittenwidrigkeit bzw. einen Rechtsmissbrauch nicht begründen könnten. Das zeigt der Schlusssatz auf S. 27 unten/S. 28 oben, wonach es „insgesamt“ nicht zu beanstanden sei, wenn ein Arbeitnehmer sich auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit mehr als 21 Wochenarbeitsstunden einlasse, um die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Überbrückungsbeihilfe zu erfüllen, so dass der Klägerin „insoweit“ ein rechtlich erheblicher Vorwurf nicht gemacht werden könne.

28

c) Die unter C I 1 r formulierte Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Frage, ob ein sittenwidriges bzw. rechtsmissbräuchliches Arbeitsverhältnis zum vollkommenen Wegfall der Überbrückungsbeihilfe führt, hat sich das Landesarbeitsgericht, wie die Beschwerde auf S. 54 der Begründung erkennt, nicht befasst. Ausgehend von seinem Lösungsansatz musste es auf diese Rechtsfrage nicht eingehen. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit die aufgeworfene Frage gleichwohl entscheidungserheblich ist. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu dieser Frage keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, so dass das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts nicht berührt ist und die Entscheidung insoweit auch deshalb keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerfG 25. März 2010 - 1 BvR 882/09 - Rn. 19, BVerfGK 17, 196).

29

4. Unter C I 1 n zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, sondern bittet um eine Interpretation der Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -).

30

II. Auch die Divergenzbeschwerde (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) ist unbegründet.

31

1. Die unter C II 1 a, 2 a und 3 a angenommene Divergenz zwischen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Frage, ob weitere Anforderungen als die anderweitige Beschäftigung an den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zu stellen sind, liegt nicht vor.

32

a) Das Landesarbeitsgericht hat den von der Beschwerde auf S. 96 gebildeten und auf S. 99 modifizierten abstrakten Rechtssatz nicht aufgestellt. Die Beschwerde will aus den dort genannten Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ableiten, dass dieses den abstrakten Obersatz aufgestellt habe, dass alle übrigen Voraussetzungen des TV SozSich, insbesondere das in § 3 normierte Erfordernis der Arbeitsuchendmeldung, nicht mehr zu prüfen seien und allgemein anspruchseinschränkende Tatbestandsmerkmale für die Geltendmachung des tarifvertraglichen Anspruchs nicht möglich seien(S. 100 f. der Beschwerdebegründung). Ein derartiger Rechtssatz ist jedoch den zitierten Passagen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht auf S. 24 unten in der anzufechtenden Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin weitere tatbestandliche Voraussetzungen „nach Maßgabe der hier anzuwendenden Tarifnorm“ nicht habe einhalten müssen. Daraus folgt, dass sich das Landesarbeitsgericht mit den von der Beschwerde zitierten Passagen lediglich an die von ihm zuvor ausführlich im Wortlaut wiedergegebene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -) hat anschließen wollen. Deshalb wären nähere Darlegungen der Beschwerde dazu erforderlich gewesen, dass das Landesarbeitsgericht mit der zitierten Passage nicht lediglich die von ihm in der angeführten Weise verstandene Rechtsprechung des Senats zusammenfassen, sondern einen eigenen, davon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufstellen wollte.

33

b) Darüber hinaus hat der Senat mit den auf S. 97 f. der Beschwerdebegründung zitierten Passagen keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern im Tatbestand nur den Tarifwortlaut wiedergegeben sowie das Ergebnis der Entscheidung genannt.

34

2. Die von der Beschwerde unter C II 1 b, 2 b und 3 b angenommene Divergenz zwischen der anzufechtenden Entscheidung und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Frage des Rechtsmissbrauchs liegt ebenfalls nicht vor. Wie in Rn. 32 ausgeführt, hat das Landesarbeitsgericht den von der Beschwerde auf S. 97 der Begründung gebildeten Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern lediglich einzelfallbezogen einen Rechtsmissbrauch verneint.

35

III. Es liegt auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG).

36

1. Die unter C IV 1 a erhobene Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht als schlüssig angesehen, obwohl die Klägerin nicht einmal behauptet habe, sich arbeitsuchend gemeldet zu haben, betrifft lediglich vermeintliche Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts. Soweit die Beschwerde auf S. 108 der Beschwerdebegründung rügt, das Landesarbeitsgericht habe insoweit keinen Hinweis erteilt, fehlt es am erforderlichen Vortrag, was die Beklagte bei Erteilung des vermissten Hinweises vorgetragen hätte (BAG 14. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - BAGE 114, 67), und damit an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.

37

2. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu den Pflichten der Beklagten sind, wie in Rn. 24 ausgeführt, nicht tragend. Deshalb liegt in der vermeintlichen Verletzung der Hinweispflicht, die die Beschwerde unter C IV 1 b der Beschwerdebegründung rügt, keine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. Zudem fehlt auch insoweit die Darlegung, was die Beklagte bei Erteilung des vermissten Hinweises konkret vorgetragen hätte. Die pauschalen Ausführungen unter C IV 2 b der Beschwerdebegründung sind nicht ausreichend.

38

3. Auch die unter C IV 1 c der Beschwerdebegründung gerügte Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör durch die Verletzung der richterlichen Fragepflicht durch das Landesarbeitsgericht liegt nicht vor. Wie ausgeführt, trifft bereits die Grundannahme der Beschwerde, das Landesarbeitsgericht habe es ausreichen lassen, dass der Arbeitgeber der Klägerin deren Anwesenheit nur vermutet habe, nicht zu. Zum anderen hat die Beklagte ihrer Pflicht, sich selbst Gehör zu verschaffen, nicht genügt und kann darum einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen(BVerfG 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 - Rn. 28, BVerfGK 17, 479; BAG 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 25). Die Beklagte behauptet nicht, dass sie die Fragen, die nach ihrer Auffassung das Landesarbeitsgericht an den Zeugen hätte richten müssen, nicht selbst hätte stellen können.

39

IV. Der unter C III der Beschwerdebegründung geltend gemachte absolute Revisionsgrund (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die ehrenamtlichen Richter der Spruchkammer nicht ordnungsgemäß zugeordnet worden sein sollen. Gemäß Ziff. II.3.a des der Beschwerdebegründung beiliegenden Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2014 ergibt sich die Zuteilung der ehrenamtlichen Richter an die einzelnen Kammern „aus den anliegenden Listen“. Diese Listen waren jedoch weder der per Fax noch der per EGPV übermittelten Fassung der Beschwerdebegründung beigefügt. Eine Verletzung des gesetzlichen Richters ist nicht aufgezeigt.

40

V. Der Senat sieht nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Augat     

                 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 19.05.2015, Az.: 8 Ca 260/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag für soziale Sicherung (TV SozSich) verpflichtet ist.

2

Die Klägerin war von 1972 bis 2004 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt, zuletzt als qualifizierte Buchhalterin gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.492,00 Euro. Die Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe des § 4 TV SozSich wird nach Maßgabe einer Protokollnotiz geleistet, wenn mehr als 21 Stunden in einem anderen Arbeitsverhältnis abgeleistet werden.

3

Seit 2006 hat die Klägerin einen Arbeitsvertrag mit dem Malerbetrieb G., hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 14 d. A. Bezug genommen wird, als „Büroaushilfe" mit 22 Arbeitsstunden pro Woche. In diesem Arbeitsvertrag wird auf den Maler- und Lackierertarifvertrag verwiesen und die Klägerin in die Vergütungsgruppe K 1 eingruppiert. Die Klägerin erhielt zunächst 612,15 Euro. Die Vergütung wurde bis September 2014 nicht erhöht.

4

Die Überbrückungsbeihilfe wird über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Lohnstelle ausländische Streitkräfte - abgewickelt. Regelmäßig hat die Klägerin die Abrechnungen aus ihrem Arbeitsverhältnis dort eingereicht und die Überbrückungsbeihilfe bis einschließlich September 2014 auch tatsächlich erhalten. Erst danach hat die ADD moniert, die Vergütung sei sittenwidrig.

5

Die Klägerin und ihr Arbeitsvertragspartner, der Malerbetrieb G. haben daraufhin die Vergütung auf 820,00 Euro brutto erhöht. Gleichwohl stellte die ADD Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zum 01.10.2014 vollständig ein.

6

Die Klägerin hat vorgetragen,
sie habe trotz zahlreicher Bewerbungen keinen gleichwertigen Arbeitsplatz erhalten können. Sie habe erkennen müssen, dass die bei den Streitkräften erworbenen Kenntnisse außerhalb der Streitkräfte nichts wert seien. Bei ihrem Ausscheiden sei sie Klägerin 52 Jahre alt gewesen und deshalb auf dem Arbeitsmarkt kaum noch zu vermitteln gewesen. Sie verrichte beim Malerbetrieb G. einfache Büroarbeiten, wie das Schreiben von Rechnungen und das Erledigen von Telefondienst. Diese Tätigkeit sei in der Vergütungsgruppe K 1 richtig eingruppiert. In Vollzeit ergebe sich ein Bruttoentgelt von 1.139,00 Euro; bei Vertragsschluss seien davon 22/40 zugrunde gelegt worden. Von Erhöhungen der Vergütung wegen der Berufserfahrungsstufen hätten weder die Klägerin noch der Arbeitgeber etwas gewusst bzw. daran gedacht. Derzeit betrage die Vergütung 1.523,00 Euro. 22/40 davon seien 848,65 Euro. Die Klägerin sei bereit, sich diesen Betrag anrechnen zu lassen.

7

Die ADD habe 8 Jahre lang - unstreitig - kein Problem mit der Entlohnung beim Malerbetrieb G. gehabt und sie sodann plötzlich als sittenwidrig angesehen. Die Klägerin habe noch nachgefragt, was als nicht sittenwidrig angesehen werde und die Rückmeldung im Hinblick auf den bevorstehenden Mindestlohn erhalten, dass 820,00 Euro in Ordnung seien. Sie habe dann erreicht, dass die Vergütungserhöhung, die wegen des Mindestlohns ohnehin angestanden habe, vorgezogen worden sei. Gleichwohl sei die Überbrückungsbeihilfe komplett eingestellt worden.

8

Die Darlegungs- und Beweislast für eine sittenwidrig zu niedrige Vergütung habe die Beklagte. Es handele sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine tarifvertragliche Leistung, die grundsätzlich vom Arbeitgeber geschuldet werde, auch wenn die Bundesrepublik Deutschland die Aufwendungen ersetze. Es gebe zu der tarifvertraglichen Vorschrift eine Verfahrensrichtlinie, wonach bei unangemessen niedriger Vergütung die Arbeitnehmer aufgefordert werden sollten, eine betriebsübliche oder ortsübliche Vergütung anzustreben. Selbst wenn aber die Vergütung zu niedrig sei, dürfe die Beklagte die Überbrückungsbeihilfe nicht komplett einstellen, sondern nur die übliche angemessene Vergütung ansetzen.

9

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Arbeitgeber während der Zeit des Bezuges der Überbrückungsbeihilfe der Klägerin kein Angebot für eine Arbeitsstelle unterbreitet habe. Die Klägerin sei aber am liebsten wieder zu den Streitkräften zurückgekehrt, um dort Arbeiten zu verrichten.

10

Die Klägerin beantragt,

11

festzustellen, dass der Klägerin auf Grundlage ihres mit der Firma Malerbetrieb G. GmbH, K., bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage eines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes der Klägerin in Höhe von monatlich 848,65 Euro (brutto) rückwirkend für die Zeit ab 01.10.2014 - 30.04.2015 die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TASS) zusteht.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat vorgetragen,
die Klägerin arbeite für 90 % weniger als ihre vorherige Vergütung gewesen sei und das nur, weil sie Überbrückungsbeihilfe zwischen 3.000,00 und 3.400,00 Euro monatlich erhalte. Als die Gefahr bestanden habe, dass diese Überbrückungsbeihilfe gestrichen werde, habe die Klägerin plötzlich eine Vergütungserhöhung über 25 % bei ihrem Arbeitgeber erreichen können. Vorher sei 8 Jahre lang die Vergütung nicht erhöht worden, weil es der Klägerin gleichgültig gewesen sei, wie viel sie verdient habe, denn die Differenz sei ihr von der Bundesrepublik Deutschland und damit dem Steuerzahler ersetzt worden.

15

Es sei zu bestreiten, dass die Klägerin einfachste Tätigkeiten erbringe oder überhaupt Arbeit leiste. Die Klägerin könne mit dem Computer arbeiten. Sie sei zutreffend in der Vergütungsgruppe K 2 oder K 3 einzugruppieren. Im Vergleich mit der Vergütung der Klägerin sei diese damit 42 bis 50 % zu niedrig und damit letztlich sittenwidrig. Im Übrigen habe die Klägerin in der Vergangenheit an Lohnerhöhungen nicht teilgenommen, obwohl nach dem Index zwischen 2004 und 2014 ein Lohnplus von 18,9 % gegeben sei.

16

Die tarifvertragliche Leistung sei eine Überbrückungsbeihilfe und nicht eine Voll-finanzierung der betreffenden Arbeitnehmer. Es sollten nur soziale Härten abgemildert und nicht Passivität gefördert oder andere Arbeitgeber subventioniert werden, die dann für geringe Bezahlung hochqualifizierte Arbeitnehmer beschäftigen könnten.

17

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für Überbrückungsbeihilfe liege bei der Klägerin und nicht, wie sonst, bei der Behauptung eines Scheinarbeitsverhältnisses bei der Beklagten. Die Klägerin habe bewusst durch die Vertragsgestaltung eine Zahlungspflicht der Beklagten herbeigeführt. Sie müsse allerdings selbst auch die Interessen der Arbeitgeberseite berücksichtigen, da sie ohne Gegenleistung Vergütung erhalte. Der Tarifvertrag verlange zwar grundsätzlich kein Mindestentgelt. Das Arbeitsverhältnis sei aber allein von den Arbeitsvertragsparteien offensichtlich so gestaltet worden, dass Überbrückungsbeihilfe gezahlt werde.

18

Die Klägerin habe eine besser bezahlte Stelle als Buchhalterin finden können. Sie habe sich nicht ausreichend darum bemüht. Diese Passivität an sich sei schon treuwidrig. Die von der Klägerin zitierte Richtlinie sehe vor, dass bei rechtsmissbräuchlicher Gestaltung des Arbeitsvertrages die Überbrückungsbeihilfe eingestellt werde. Das sei hier der Fall. Die Klägerin habe kein schutzwürdiges Vertrauen für die Zukunft aufgrund des unwirksamen Vertrages haben können, weiterhin Überbrückungsbeihilfe zu erhalten.

19

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - 8 Ca 260/15 - hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, sie habe 22 Stunden pro Woche für den Malerbetrieb G. gearbeitet und dabei einfache Büroarbeiten und Telefondienst erledigt, durch Vernehmung des Zeugen G., von der Klägerin benannt. Hinsichtlich des Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 19.05.2015 (Bl. 94 d. A.), hinsichtlich des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme auf Bl. 94 ff d. A. Bezug genommen.

20

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 19.05.2015 - 8 Ca 260/15 - festgestellt, dass der Klägerin auf Grundlage ihres mit der Firma Malerbetrieb G. GmbH, K., bestehende Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage eines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes der Klägerin in Höhe von monatlich 870,41 EUR (brutto) kriegen für die Zeit ab dem 01.10.2014 bis zum 30.04.2015 die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TASS) zusteht. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 101 bis 109 d. A. Bezug genommen.

21

Gegen das ihr am 03.06.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 03.07.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 03.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nach dem zuvor durch Beschluss vom 27.07.2015 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 03.09.2015 einschließlich verlängert worden war.

22

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe setze voraus, dass der entlassene Arbeitnehmer seinerseits alles tue, um einen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz zu erlangen. Vorliegend sei in Folge des Urteils des BAG vom 19.12.2013 - 6 AZR 383/12 - davon auszugehen, dass ein Rechtsmissbrauch (§ 162 BGB) im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen nach dem TV SozSich gegeben sei. Das Arbeitsentgelt der Klägerin sei sittenwidrig zu niedrig. Das folge aus dem krassen Missverhältnis zwischen der Überbrückungsbeihilfe und dem Arbeitsentgelt als Anknüpfungsleistung. Des Weiteren folge dies daraus, dass der Tarifvertragszweck verfehlt werde und das Arbeitsverhältnis ausschließlich zum Zwecke des Leistungsbezuges nach dem TV SozSich begründet worden sei. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin - für Arbeitsverhältnisse atypisch - über mehr als 7 Jahre hinweg von sich aus keine Veranlassung gesehen habe, eine Steigerung ihres Entgelts zu erreichen. Sie habe nicht einmal die alljährlichen Lohnsteigerungen bei den gewerblichen Arbeitnehmern im Maler- und Lackiererhandwerk, die ihr aufgrund der Buchhaltung und Zuarbeit für den Steuerberater bekannt gewesen seien, zum Anlass genommen, um Lohnsteigerungen nachzusuchen. Dies sei umso mehr vorwerfbar, als ihre Überbrückungsbeihilfe alljährlich aufgrund der Steigerungen in der Rentenversicherung TV SozSich erhöht worden sei. Die Klägerin habe es im Gegenteil sogar versäumt, ein den tarifvertraglichen Vorgaben genügendes Entgelt zu erreichen, indem sie ihr Entgelt auf der Grundlage von 22/40 Stunden statt von 22/39 Stunden berechnen habe lassen und daneben die Steigerung durch vorhandene Berufserfahrung nicht zur Geltung gebracht habe.

23

Tatsächlich habe die Klägerin durch ihre PC-Arbeiten Tätigkeiten ausgeübt, die eine Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe K 3 erforderlich machten. Die Klägerin habe sich mit lediglich 41,4 % des einschlägigen tariflichen Entgelts zufrieden gegeben. Damit liege die Vergütung der Klägerin bis September 2014 weit unter der Grenze der Sittenwidrigkeit.

24

Des Weiteren habe die Klägerin keine Anstrengungen unternommen, eine ihrer Tätigkeit bei den Streitkräften wenigstens teilweise entsprechende Folgebeschäftigung zu finden.

25

Im Übrigen überzeuge es nicht, davon auszugehen, die Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe K 1 sei zumindest nicht greifbar falsch. Denn es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin selbständig an einem Computer arbeite. Sie übe insoweit zumindest einfache kaufmännische Tätigkeiten selbständig aus, so dass die Merkmale der Beschäftigungsgruppe 2 und 3 des einschlägigen Tarifvertrages erfüllt seien. Die Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht habe im Übrigen nicht ergeben, dass die tariflichen Voraussetzungen hinsichtlich der notwendigen Stundenzahl gegeben seien. Denn der Zeuge G. habe nicht bestätigen können, dass die Klägerin 21 oder mehr Wochenstunden gearbeitet habe. Allein aus dem vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag lasse sich dies aber nicht ableiten. Denn der begründe lediglich einen Beweis dafür, dass arbeitsvertraglich eine Arbeitszeit von 22 Wochenstunden vereinbart worden sei, nicht aber, dass diese auch tatsächlich geleistet worden seien.

26

Insgesamt ergebe sich die Nichterfüllung der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen aus einer Gesamtwürdigung folgender Einzelumstände:

27

- Einstellung einer qualifizierten Buchhalterin mit mehr als 30-jähriger Berufserfahrung als "Büro-Aushilfe".
- Langjährige Vergütung nach der niedrigsten tariflichen Lohngruppe
- In mehr als 7 Jahren keinerlei Teilnahme an Lohnerhöhungen, sondern unverändertes Gehalt.
- Trotz arbeitsvertraglicher Geltung des einschlägigen Tarifrechts keine Teilnahme an den vorgesehenen Stufensteigerungen nach drei bzw. fünf Jahren.
- Sehr geringes Entgelt angesichts der behaupteten Tätigkeit.
- Erfüllung von Minimalbedingungen für die Überbrückungsbeihilfe angesichts der beiden Arbeitsvertragsparteien bewussten Wechselbezüglichkeit von Arbeitsentgelt und Überbrückungsbeihilfe.

28

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klage entgegen der Auffassung der Beklagten für begründet erachtet, hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 11.796,00 EUR netto erklärt. Hinsichtlich der Begründung der Hilfsaufrechnung wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 03.09.2015 (Seite 16 bis 18 = Bl. 144 bis 146) Bezug genommen.

29

Für den Fall, dass die Klage der Klägerin unbegründet ist, es also zu keiner hilfsweise erklärten Aufrechnung kommt, hat die Beklagte zudem Widerklage erhoben.

30

Die Beklagte verlangt insoweit widerklagend die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Überbrückungsbeihilfe für die Vergangenheit in Höhe 8.573,99 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.10.2014. Die Widerklage wird insoweit als offene Teilklage geltend gemacht und beschränkt sich der Höhe nach auf den Teil der überzahlten Überbrückungsbeihilfe, der im Falle einer tatsächlichen Beschäftigung im Umfang von 22 Wochen wenigstens auf tariflicher Basis der Beschäftigungsgruppe K 1 der Klägerin zugestanden hätte, also unter Berücksichtigung der bisher nicht beachtenden Stufensteigerung.

31

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 03.09.2015 (Bl. 129 bis 146 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 147 bis 157 d. A.) sowie ein Schriftsatz vom 02.11.2015 (Bl. 207 bis 219 d. A.) Bezug genommen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

1. auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.05.2015, Az.: 8 Ca 260/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

34

2. Für den Fall, dass die Aufrechnung der Beklagten mit überzahlter Überbrückungsbeihilfe aus der Vergangenheit mangels der streitgegenständlichen Forderung der Klägerin ins Leere geht, wird als Widerklage beantragt,

35

die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 8.573,99 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

36

Die Klägerin beantragt,

37

die Berufung der Beklagten vollumfänglich einschließlich der Widerklage zurückzuweisen.

38

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es sei ihr trotz aller intensiver Bemühungen nicht gelungen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen auch nur annähernd gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden. Das von ihr gelebte Arbeitsverhältnis erfülle die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Bezug der tariflichen Überbrückungsbeihilfe. Der von ihr - der Klägerin - mit der Firma G. GmbH abgeschlossene Arbeitsvertrag sei nicht als sittenwidrig anzusehen. Insbesondere verlange der einschlägige Tarifvertrag nicht die Vereinbarung einer bestimmten Mindestvergütung. Die bei der Firma G. GmbH vorgenommene Eingruppierung sei sachlich zutreffend. Die Vergütung sei über Jahre hinweg - bis 2014 - unverändert geblieben; dies habe die jeweilige Auskunft seitens der Handwerkskammer ergeben. Es treffe nicht zu, dass sie die nach dem Tarifvertrag erforderliche wöchentliche Arbeitsleistung im Umfang von mehr als 21 Stunden nicht nachgewiesen habe. Zu berücksichtigen sei insoweit insbesondere, dass die Beklagte über volle 8 Jahre hinweg niemals irgendwelche diesbezüglichen Zweifel gehegt und von der Klägerin einen Nachweis über ihre tatsächliche und wöchentliche Arbeitsleistung erbeten habe. Auch habe die Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht das Vorbringen der Klägerin bestätigt. Vor diesem Hintergrund stehe der Beklagten auch kein Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht bezahlter TASS-Beträge zu.

39

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.10.2015 (Bl. 178 bis 193 d. A.) Bezug genommen.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

41

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.04.2016.

Entscheidungsgründe

I.

42

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

43

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

44

Denn das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend die aus Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 19.05.2015 - 8 Ca 260/15 - ersichtliche Feststellung getroffen, die weitestgehend dem Klagebegehren der Klägerin entspricht.

45

Der Anspruch folgt aus § 4 Ziffer 1 lit. a TV SozSich. Danach wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte. Nach der Protokollnotiz zu Ziffer 1 a liegt eine "anderweitige Beschäftigung" in diesem Sinne nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.

46

Nach Maßgabe der Auslegung der insoweit im Gesamtzusammenhang einschlägigen Tarifnormen einerseits und der Anwendung auf den konkret zu entscheidenden Lebenssachverhalt nach Maßgabe des tatsächlichen Vorbringens der Parteien andererseits sind diese Voraussetzungen entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend gegeben.

47

Insoweit enthält der TV SozSich vom 31.08.1971, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang, folgende Regelungen:

48

"§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

49

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

50

1. wegen Personaleinschränkung

51

a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes

52

entlassen werden, wenn sie

53

2. im Zeitpunkt der Entlassung

54

a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,
b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre im Sinne des § 8 TV AL II oder des TV B II nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
c) ihren ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II oder des TV B II hatten,
d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen

55

3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV ALM angeboten worden ist. Als zumutbar gilt jede anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziffern 3 ff. des Kündigungsschutztarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den amerikanischen und belgischen Stationierungsstreitkräften vom 16. Dezember 1966 - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des KSch TV fällt.

56

§ 3 Eingliederung

57

1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden.

58

2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden.

59

Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (§§ 33ff. AFG: Berufliche Fortbildung und Umschulung) teilzunehmen.

60

3. Die Bundesregierung wird bemüht sein, für die bevorzugte Einstellung entlassener deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird außerdem darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden.

61

§ 4 Überbrückungsbeihilfe

62

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

63

a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),
c) zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall.

64

2. a) (1) Die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b) wird in den Fällen des § 44 Absatz 4, der §§115, 121, 123, 126, 233 Absatz 2 AFG nach dem ungekürzten Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeld berechnet; entsprechendes gilt für die Arbeitslosenhilfe.

65

(2) Für Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenhilfe nur deshalb nicht erfüllt, weil er im Sinne des § 134 Absatz 1 Nr. 3 AFG nicht bedürftig ist, wird die zuvor zum Arbeitslosengeld gezahlte Überbrückungsbeihilfe innerhalb des Anspruchszeitraumes nach Ziffer 5 insgesamt bis zur Dauer von 52 Wochen - längstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchszeitraumes - weitergezahlt.

66

b) Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Arbeitsunfall (Ziffer 1c) wird die Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld oder Verletztengeld innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt bis zur Dauer von 12 Wochen gezahlt - längstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchszeitraumes gemäß Ziffer 5.

67

3. a) (1) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziffer 1a) ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zu-stand (Umrechnungsformel: wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit x 13:3).

68

Für Arbeitnehmer, deren arbeitsvertragliche regelmäßige Arbeitszeit in den letzten 6 Monaten vor der Entlassung unterschiedlich festgesetzt war, gilt als "arbeitsvertragliche regelmäßige Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung" der rechnerische Durchschnitt der letzten 26 Beschäftigungswochen.

69

(2) In den dem Jahr der Entlassung folgenden Kalenderjahren ist die Bemessungsgrundlage jeweils um den v.H.-Satz zu erhöhen, um den die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Absatz 2, § 1272 RVO) durch Gesetz angepasst werden.

70

b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b) und der gesetzlichen Kranken oder Unfallversicherung (Ziffer 1c) ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist von den für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen - auszugehen.

71

4. Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:

72

im 1. Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100 v.H. vom 2. Jahr an 90 v.H.
des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (Ziffer 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2.

73

Wird die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung gezahlt, so ist sie um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag aufzustocken.

74

5. a) Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung 20 Beschäftigungsjahre (§ 8 TVAL II oder TVB II) und das 55. Lebensjahr, oder 25 Beschäftigungsjahre (§ 8 TV AL II oder TV B II) und das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 ohne zeitliche Begrenzung.

75

b) Arbeitnehmer, die nicht unter Absatz a) fallen, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 bei einer am Tage ihrer Entlassung nachzuweisenden

76

Beschäftigungszeit
(§ 8 TV ALU oder TV B II)
von mindestens

und einem vollendet
Lebensalter von

bis zum Ablauf von

10 Jahren

40 Jahren

2 Jahren

10 Jahren

45 Jahren

3 Jahren

10 Jahren

50 Jahren

4 Jahren

15 Jahren

40 Jahren

3 Jahren

15 Jahren

45 Jahren

4 Jahren

15 Jahren

50 Jahren

5 Jahren

77

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

78

Protokollnotiz zu Ziffer 1a

79

Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt."

80

In Anwendung dieser auf die Streitparteien des Rechtsstreits anzuwendenden Vorschriften ergibt sich vorliegend, dass die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum die tarifvertraglichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt hat, dass dem keineswegs der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 162 Abs. 1 BGB) entgegensteht, dass vielmehr eher sich die Beklagte den Einwand eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Verbot des venire contra factum proprium, § 242 BGB) entgegenhalten lassen muss, mit der Folge, dass die Klage im erstinstanzlich tenorierten Ausmaß begründet, die erklärte Hilfsaufrechnung unbegründet sowie die erhobene Widerklage dagegen nicht zur Entscheidung angefallen sind. Für die Auslegung von Tarifnormen gelten folgende Grundsätze:

81

Verstößt die Norm eines Tarifvertrags gegen höherrangiges Recht oder überschreiten die Tarifvertragsparteien die Grenze der tariflichen Rechtsetzungsbefugnis, ist die Tarifnorm nichtig. Das gilt grds. auch für gleichheitswidrige Tarifverträge. Die Gerichte für Arbeitssachen dürfen im Unterschied zu der Rechtslage bei formellen Gesetzen i.S.v. Art. 100 Abs. 1GG darüber entscheiden, ob eine Tarifnorm im jeweiligen Streitfall nichtig ist. Die Entscheidung bindet außerhalb des Geltungsbereichs von § 9 TVG allerdings nur die Parteien des konkreten Rechtsstreits. Die Arbeitsgerichte dürfen aber an sich nur die Nichtigkeit der gleichheitswidrigen Rechtsnorm feststellen. Sie dürfen den Tarifvertragsparteien keine bestimmten Normierungspflichten auferlegen (BAG 23.2.2011 ZTR 2011, 489; 4.5.2010 - 9 AZR 181/09, NZA-RR 2011, 112 LS). Eine unbewusste Tariflücke darf durch die Gerichte nur dann geschlossen werden, wenn sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten. wenn sie die Lücke bemerkt hätten (BAG 23.2.2011 ZTR 2011, 489). Ergibt die Auslegung eines Tarifvertrages, dass eine Regelungslücke besteht, so ist diese als unbewusst aufzufassen, wenn die fehlende Regelung dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages grds. widersprechen würde. Bewusste Regelungslücken dürften von den Gerichten nicht im Sinne einer ergänzenden Auslegung geschlossen werden (BAG 12.12.2013 - 8 AZR 942/12, EzA-SD 9/2014 S. 14 LS; s. BAG 3.7.2014 6 AZR 753/12 EzA-SD 19/2014 S. 8f. LS; 16.4.2015 - 6 AZR 142/14 - EzA-SD 15/2015 S. 7 LS).

82

Die gleichheitswidrig ausgeklammerten Personen haben andererseits dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (BAG 4.5.2010 - 9 AZR 181/09, NZA-RR 2011, 112 LS). Zudem müssen insoweit auch unionsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden (BAG 20.3.2012 EzA § 10 AGG Nr. 5: diskriminierende Urlaubsstaffelung; s.a. BAG 8. 12. 2011 - 6 AZR 319/09; LAG SchlH 31.1.2013 - 5 Sa 248/12, ZTR 2013, 245).

83

Unbewusste Regelungslücken stehen also einer ergänzenden Auslegung durch die Arbeitsgerichte grds. offen. Die gerichtliche Ergänzung des Tarifvertrages muss aber im Tarifwerk selbst hinreichend sichere Anhaltspunkte finden. Die Arbeitsgerichte dürfen jedoch andererseits nicht spekulativ oder nach eigenen Billigkeitsüberlegungen den nicht mehr erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien ersetzen (BAG 12.12.2013 - 8 AZR 942/12, EzA-SD 9/20I4 S. 14 LS; vgl. Dörner / Luczak/Wildchütz/Baeck/Hoß; Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2016, Kap. 1 Rnr. 338 ff.).

84

In Anwendung dieser Grundsätze ist das BAG (22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - NZA 1995, 1168) von Folgendem ausgegangen:

85

"1. Überbrückungsbeihilfe wird nach dieser Bestimmung zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Nr. 1lit. a TV SozSich liegt eine "anderweitige Beschäftigung" nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Diese Voraussetzungen erfüllt die dem Kl. angebotene Tätigkeit. Sie liegt außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte und umfasst unstreitig eine wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung und der Protokollnotiz nicht. Darauf, ob die Beschäftigung dem Kl. nach der Zumutbarkeits-Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit angeboten werden könnte, kommt es nicht an. Dafür enthält der Tarifwortlaut keine Anhaltspunkte. Dies hat das LAG zutreffend angenommen. Ebenso wenig ist entscheidend, wie hoch das Arbeitsentgelt aus der dem Kl. angebotenen anderweitigen Beschäftigung ist. Nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 1 lit. a TV SozSich hat der Kl. einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu diesem Arbeitsentgelt, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Der von den Tarifparteien gewählte Begriff "Überbrückungsbeihilfe" besagt nicht, dass die "Beihilfe" stets niedriger sein muss als das übrige Einkommen, sondern nur, dass sie beim Übergang in ein Arbeitsverhältnis mit niedrigeren Bezügen helfen soll. Für eine andere Auslegung findet sich im Tarifwortlaut kein Hinweis.

86

2. Auch dem wirklichen Willen der Tarifparteien und damit dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, soweit sie in den Tarifnormen ihren Niederschlag gefunden haben, lässt sich - auch bei Beachtung des tariflichen Gesamtzusammenhangs - nicht entnehmen, dass das Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung höher sein muss als das Arbeitslosengeld, das der Arbeitnehmer erhielte. Das LAG hat zu Recht angenommen, dass die Fallgruppen des § 4 Nr. 1 TV SozSich unabhängig nebeneinander stehen und nicht den Schluss erlauben, das Arbeitsentgelt müsse mindestens die Höhe des Arbeitslosengeldes erreichen. Eine solche Annahme widerspräche auch dem auf Wiedereingliederung des entlassenen Arbeitnehmers tariflichen Regelungskonzept.

87

Nach § 3 Nr. 1 TV SozSich soll der entlassene Arbeitnehmer möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden. Demgemäß hat sich der Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 2 S. 1 TV SozSich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Nach § 4 Nr. lit. bTV SozSich wird in diesem Fall Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld) gezahlt. Der Arbeitnehmer erhält im Fall seiner Arbeitslosigkeit Überbrückungsbeihilfe also nur, wenn er selbst die Voraussetzungen im Sinne §§ 100, 105 AFG dafür schafft, dass er Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit erhält. Die Überbrückungsbeihilfe soll, sieht man einmal vom Fall des § 4 Nr 2 lit. a (2) TV SozSich ab, nicht die einzige Leistung an den Arbeitnehmer sein, sondern den Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglich bezogenen Arbeitsentgelt bei den Stationierungsstreitkräften und danach bezogenen Leistungen abdecken. Verschafft der Arbeitnehmer sich keine Leistungen nach § 4 Nrn. 1, 2 TV SozSich, erhält er grundsätzlich auch keine Überbrückungshilfe, Daraus wird deutlich, dass die Überbrückungsbeihilferegelung einen Anreiz darstellen soll, damit der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§§ 100, 103 AFG). Als für den Tarifanspruch nicht ausreichend ist nach der Protokollnotiz zu § 4 Nr. 1 lit. a TV SozSich nur eine anderweitige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21 Stunden oder weniger anzusehen. Obwohl die Tarifparteien das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs somit erkannt haben, haben sie für die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur eine Mindestarbeitszeit, nicht aber einen Mindestlohn vorgeschrieben. Daran sind die Gerichte gebunden.

88

Dem Tarifvertrag ist auch nicht zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, wenn der Lohn für eine verfügbare Beschäftigung niedriger ist als dieses. Eher ist das Gegenteil der Fall, wenn man im Sinne des in der Grundsatznorm des § 3 Nr. 1 TV SozSich enthaltenen Wiedereingliederungsgebots die Reihenfolge der in § 4 Nr. 1 lit. a, b TV SozSich genannten Fallgruppen für maßgebend hält. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der Kl. die in Buchstabe a genannte Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt verlangt hat.

89

3. Der Anspruch des Kl. entfällt nicht wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB). Die Bekl. hat keine Tatsachen dafür behauptet, dass der Kl. treuwidrig, etwa durch Scheingeschäft oder, obwohl günstigere Angebote verfügbar sind, für die anderweitige Beschäftigung einen Lohn vereinbaren will, der unter der üblichen Vergütung liegt."

90

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin mit der vorliegend gegebenen Beschäftigung bei der Firma G. GmbH die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass aufgrund des Ergebnisses der vor dem Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nachgewiesen ist, dass die Klägerin mit dieser Firma nicht nur einen schriftlichen, nach § 416 Abs. 1 ZPO zu würdigenden, Arbeitsvertrag mit dem gebotenen Inhalt abgeschlossen hat, sondern auch tatsächlich für die Firma G. GmbH im streitgegenständlichen Zeitraum mehr als 21 Wochenarbeitsstunden abgeleistet hat.

91

Die Aussage des Zeugen G. hat das Arbeitsgericht zutreffend gewürdigt; insoweit wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 107 d. A.) Bezug genommen. Damit ist die volle Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe von der Grundsätze gegeben:

92

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin zulässigerweise bestritten hat, nach Maßgabe der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme als wahr anzusehen.

93

Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.).

94

Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein.

95

Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet.

96

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden. Der Zeuge hat vielmehr lebensnah und nachvollziehbar beschrieben, wie das zwischen ihm und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis gelebt und tatsächlich vollzogen wurde; vernünftige Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit dieser Aussage bestehen für die Kammer nicht. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass der Zeuge erklärt habe: "Wie lange die Klägerin arbeitet am Tag, kann ich nicht sagen", steht dies entgegen der Auffassung der Beklagten der hier für zutreffend gehaltenen Beweiswürdigung keineswegs entgegen. Es liegt auf der Hand, dass angesichts des zwischen dem Zeugen und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses keine allgegenwärtige Kontrolle des Inhalts stattfindet, dass der Zeuge zu jeder Zeit minutiös nachvollziehen kann, wie viele Stunden die Klägerin an welchen Tagen tatsächlich gearbeitet hat. Dessen bedarf es auch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit lediglich um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt haben könnte, sind ersichtlich nicht gegeben.

97

Weitere tatbestandliche Voraussetzungen nach Maßgabe der hier anzuwenden Tarifnorm musste die Klägerin nicht einhalten; insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 (- 6 AZR 383/12 Beck RS 2014, 67022) nichts anderes. Das BAG (a. a. O.) hat in dieser Entscheidung lediglich angenommen, dass Entgelt, dass aus einem aus der Arbeitslosigkeit heraus erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begründeten Arbeitsverhältnisses erzielt wird, nach dem Regelungszweck des TV SozSich nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen ist. In einem solchen Fall besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nicht Rentenberechtigt ist, weil die Hinzuverdienensgrenzen des § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 SGB VI überschritten sind, der zeitlich begrenzte Sicherungsbedarf für die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nicht mehr. Das BAG (a. a. O.) hat insoweit ausgeführt:

98

"3. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von den bisher vom Senat entschiedenen Fällen. Es geht nicht darum, ob der Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe von Anfang an wegen einer Rentenberechtigung des ehemaligen Arbeitnehmers der Stationierungsstreitkräfte nicht entsteht (§ 2 Ziff. 2 Buchst. d. TV SozSich) bzw. ob der auf unveränderter Grundlage zu erfüllende Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erlischt, sobald der Arbeitnehmer rentenberechtigt ist (§ 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich). Streitentscheidend ist allein, ob der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe auf einer neuen Rechtsgrundlage weiter besteht. Der Kläger begehrt für den streitbefangenen Zeitraum die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe nicht mehr wie bis zum Dezember 2010 als Zuschuss zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich), sondern als Zuschuss zu einer anderweitigen Beschäftigung iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst, a TV SozSich, die er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Rentenberechtigung begründet hat. Entgelt, das aus einer solchen, erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begründeten anderweitigen Beschäftigung erzielt wird, ist nach dem Regelungszweck des TV SozSich nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen. In einem solchen Fall besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nicht rentenberechtigt ist, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, der zeitlich begrenzte Sicherungsbedarf für die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nicht mehr. Die Überbrückungsbeihilfe soll, wie ausgeführt, nicht eine als unzureichend empfundene Altersrente ergänzen, sondern den Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn absichern. Nach seinem Regelungszweck eröffnet der TV SozSich die vom Kläger in Anspruch genommene Gestaltungsmöglichkelt, ein nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich durch Überbrückungsbeihilfe zu ergänzendes Arbeitsverhältnis erst zu dem Zeitpunkt zu begründen, ab dem er ohne dieses Arbeitsverhältnis Rente hätte beantragen können und deshalb der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erloschen wäre, nicht. Das liefe auf ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der vorgezogenen Rente oder der Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe bis zum regulären Rentenbeginn hinaus. Ein solches Wahlrecht besteht jedoch nach der Konzeption der Tarifvertragsparteien gerade nicht (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11, BAGE 118, 196).

99

4. Das vom Kläger zum 1, Januar 2011 begründete Arbeitsverhältnis war nach diesen Grundsätzen kein Arbeitsverhältnis iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst, a TV SozSich. Das aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt war nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen …"

100

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die insoweit durch das BAG (a. a. O.) entschiedene Rechtsfrage in keinem Zusammenhang zum hier zu beurteilenden maßgeblichen Lebenssachverhalt. Denn dort endete der klägerische Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe deshalb, weil nach dem maßgeblichen Tarifnormen Rentenbezugsberechtigung bestand. Davon ist vorliegend für den streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - gerade nicht auszugehen. Irgendwelche Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 TV SozSich, um die es vorliegend geht, enthält diese Entscheidung nicht.

101

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Tatbestand wiedergegebenen Einzelumstände sei davon auszugehen, dass es sich nicht um ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis mit einer tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden handele, sei Sittenwidrigkeit gegeben, folgt die Kammer dem nicht. Das Vorbringen der Beklagten läuft insoweit letztlich darauf hinaus, über die Behauptungen einer Sittenwidrigkeit, eines Rechtsmissbrauchs im Einzelfall allgemeine anspruchseinschränkende Tatbestandsmerkmale für die Geltendmachung des tarifvertraglichen Anspruchs aufzustellen, die die Tarifvertragsparteien aber nicht normiert haben, und die letztlich zu einem verfassungswidrigen (Art. 9 Abs. 3 GG) Ausfüllen einer sicher nicht unbewussten, sondern allenfalls bewussten Regelungslücke durch die Kammer führen würde. Denn es handelt sich insoweit um tatsächliche Umstände, die die Beklagte seit der Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 (a. a. O.) gleichlautend in vergleichbar gelagerten Sachverhalten, also durchweg und generell - mit Nuancen im Einzelnen - vorbringt, um entsprechende Zahlungen nicht leisten zu müssen, auch wenn, wie vorliegend, in Kenntnis aller Umstände über Jahre hinweg die Zahlungen zuvor beanstandungsfrei geleistet worden sind. Abstrahiert lassen sich die von der Beklagten gewünschten allgemeinen Anforderungen dahin zusammenfassen, dass ein an sich anspruchsberechtigter Arbeitnehmer verpflichtet ist, nicht "unterwertig", also unterhalb seiner zuvor erlangten beruflichen Qualifikation und Berufserfahrung zu arbeiten, er eine langjährige Vergütung nach einer niedrigen tariflichen Lohngruppe nicht akzeptieren darf, insbesondere nicht verbunden mit einer Nichtteilnahme an Lohnerhöhungen und Stufensteigerungen tarifvertraglicher Normen, er sich nicht auf sehr geringes Entgelt einlassen darf und er schließlich dafür Sorge zu tragen hat, dass gewisse Minimalbedingungen im Hinblick auf eine Wechselbezüglichkeit von Arbeitsentgelt und Überbrückungsbeihilfe gegeben sein müssen. Diese Vorstellungen der Beklagten laufen auf eine von ihr offenbar angenommene Verpflichtung des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers hinaus, sich um eine möglichst höchstbezahlte und ebenso möglichst Vollzeitstelle zu bemühen und stehen damit in diametralen Gegensatz zur durch Anwendung der Methoden zur Tarifauslegung gefundenen Rechtsauffassung des BAG (22.12.1994 a. a. O.). Denn danach ist Anspruchsvoraussetzungen gerade nicht eine Vollzeittätigkeit und danach ist es für die Anwendung der maßgeblichen Tarifnormen unerheblich, welche Höhe das Arbeitsentgelt erreicht. Noch weniger ist eine Verpflichtung zur arbeitsgerichtlichen Klärung einer tarifgerechten Entlohnung (vgl. nur § 12 a ArbGG) vorgesehen. Insgesamt ist es im Hinblick auf §§ 162 Abs. 1, 242 BGB nicht zu beanstanden, wenn sich ein vom Wegfall seines Arbeitsplatzes betroffener Arbeitnehmer auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit mehr als 21 Wochenarbeitsstunden einlässt, um die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Überbrückungsbeihilfe zu erfüllen, so dass der Klägerin im Streitfall ein insoweit rechtlich erheblicher Vorwurf nicht gemacht werden kann.

102

Eher im Gegenteil ist davon auszugehen, dass das Verhalten der Beklagten insoweit widersprüchlich, rechtsmissbräuchlich ist (Verbot des venire contra factum proprium, § 242 BGB). Denn die Beklagte hat nicht nur über Jahre hinweg beanstandungsfrei in Kenntnis aller Umstände die Überbrückungsbeihilfe der Klägerin abgerechnet, ausgezahlt, also abgewickelt. Die Beklagte ist vielmehr weitergehend nach dem TV SozSich auch ersichtlich den ihr obliegenden Verpflichtungen, sich um eine angemessene Beschäftigung für die Betroffenen Arbeitnehmer zu bemühen, langjährig nicht nachkommen. Gemäß § 3 Ziffer 3 TV SozSich hat sich die Bundesregierung aber ausdrücklich verpflichtet, "bemüht zu sein", für die bevorzugte Einstellung entlassener Deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird auch außerdem danach darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte insoweit bezogen auf die Klägerin irgendwelche Aktivitäten entfaltet haben könnte, lassen sich ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in beiden Rechtszügen aber nicht entnehmen. Darauf hat die Klägerin zutreffend hingewiesen. Aus den Erläuterungen zum TV SozSich (Seite 22, 75 Ergänzungslieferung 07/15) ergibt sich, dass das Bundesministerium des Innern zuletzt mit Schreiben vom 02. - 08.09.2010 die obersten Bundesbehörden sowie die Innenminister (Senatoren) der Länder und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände gebeten hat, von den Stationierungsstreitkräften entlassene Deutsche Arbeitnehmer bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bevorzugt zu berücksichtigten. Die Arbeitsagenturen sind danach angewiesen, zur Unterbringung der entlassenen Arbeitnehmer im deutschen öffentlichen Dienst an die in Betracht kommenden Behörden heranzutreten (Schnellbrief der Bundesanstalt für Arbeit vom 18.05.1972). Konkrete, auf die einzelnen Arbeitnehmer bezogene Maßnahmen sind folglich nicht nur nicht in Erwägung gezogen worden, sondern vielmehr geht die Beklagte wohl davon aus, ihrer tariflichen Verpflichtung damit Genüge getan zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig überzeugend, die - ohnehin tarifnormativ nicht zu begründenden - deutlich weitgehenderen Anforderungen an die Klägerin zu stellen.

103

Folglich war die Berufung der Beklagten einschließlich der erklärten Hilfsaufrechnung zurückzuweisen. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren erstmals erhobene Widerklage ist nicht zur Entscheidung angefallen.

104

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

105

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Mai 2015 - 1 Ca 119/15 - und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2015 - 1 Ca 634/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31. August 1971.

2

Der am ... Dezember 1953 geborene Kläger war vom 01. April 1977 bis 30. Juni 2007 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt, zuletzt als IT-/ EDV-Spezialist. Auf das Arbeitsverhältnis fanden zumindest kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge des TV AL II und der TV SozSich Anwendung.

3

Im TV SozSich heißt es auszugsweise wie folgt:

4

㤠2 Anspruchsvoraussetzungen

5

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

6

1. wegen Personaleinschränkung

7

a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes entlassen werden, wenn sie

8

2. im Zeitpunkt der Entlassung

9

a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,
b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre im Sinne des § 8 TV AL II oder des TV B II nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
c) ihren ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II oder des TV B II hatten,
d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen

10

3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. …

11

§ 4 Überbrückungsbeihilfe

12

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt

13

a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit …

14

Protokollnotiz zu Ziffer 1a:

15

Eine „anderweitige Beschäftigung“ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.“

16

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aus militärischen Gründen iSd. § 2 Ziff. 1 TV SozSich. Seit Oktober 2008 zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich, nachdem der Kläger unter dem 07. Oktober 2008 einen schriftliche Arbeitsvertrag mit der O.P.M. Verwaltungs GmbH, E-Stadt (Bl. 11 f. d. A., 6 Sa 328/15, im Folgenden: AV), unterzeichnet hatte, ausweislich dessen der Kläger als Kaufmännischer Angestellter für die O.P.M. Verwaltungs GmbH zu einer Vergütung von 650,00 Euro brutto monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden tätig zu sein hatte. Wegen des Inhaltes des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die von der Beklagten dem Kläger deshalb gewährte Überbrückungsbeihilfe betrug zuletzt monatlich 3.485,46 Euro.

17

Mit Schreiben vom 20. August 2014 teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Lohnstelle auswärtige Streitkräfte (LaS) - dem Kläger mit, das von ihm bezogene, seit 5,5 Jahren nicht erhöhte Arbeitsentgelt stehe in einem offenkundigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und sei zu Lasten der öffentlichen Kassen sittenwidrig gering, weshalb er mangels rechtswirksamen Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe habe, deren Zahlung nach September 2014 eingestellt werde. Unter dem 01. September 2014 unterzeichnete der Kläger mit seiner Arbeitgeberin einen Folgearbeitsvertrag (Bl. 33 f. d. A., im Folgenden: FolgeAV), nach dem die monatliche Vergütung auf 850,00 Euro angehoben wurde. Auf Anforderung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Lohnstelle auswärtige Streitkräfte (LaS) - gegenüber dem Kläger gab dessen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Erklärungen zum Beschäftigungsverhältnis ab, bezüglich derer im Einzelnen auf Bl. 38 d. A. verwiesen wird. Mit Schreiben vom 01. Januar 2015 teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Lohnstelle auswärtige Streitkräfte (LaS) - dem Kläger mit, es verbleibe bei der Einstellung der Zahlungen.

18

Der Kläger hat am 30. Januar 2015 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 1 Ca 119/15 Klage auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe erhoben, zuletzt für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Januar 2015, und zugleich entsprechende Feststellung begehrt. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 20. Mai 2015 zur abgesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 Ca 634/15 abgetrennt. Der Kläger hat in diesem Verfahren zuletzt den Feststellungsantrag mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und stattdessen nur mehr beziffert Überbrückungsbeihilfe für die Monate Februar bis August 2015 geltend gemacht.

19

Der Kläger hat erstinstanzlich in beiden Verfahren im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, ihm auch weiterhin Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich in Höhe von 3.485,46 Euro brutto und - infolge der Erhöhung des Rentenwertes auf 2,1 % - ab 01. Juli 2015 in Höhe von 3.574,75 Euro brutto zu zahlen. Die Tarifvertragsparteien hätten sich bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit von 22 Wochenstunden, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts entschieden. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das mit dem Drittarbeitgeber vereinbarte, übliche und über dem gesetzlichen Mindestlohn liegende Arbeitsentgelt auch nicht zu Lasten öffentlicher Kassen sittenwidrig gering. Er habe aufgrund seiner Qualifikation und seines fortgeschrittenen Alters froh sein müssen, überhaupt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einmal Fuß fassen zu können. Allein der soziale Charakter der Überbrückungsbeihilfe ändere im Übrigen nichts an der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für eine behauptete Sittenwidrigkeit des Arbeitsvertrages als Scheinarbeitsverhältnis, das tatsächlich nicht vorliege. Zumindest könne er sich auf Vertrauensschutz berufen.

20

Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 119/15 zuletzt beantragt,

21

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.941,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.485,46 Euro seit 01.11.2014, aus weiteren 3.485,46 Euro seit 01.12.2014, aus weiteren 3.485,46 Euro seit 01.01.2015 und aus weiteren 3.485,46 Euro seit 01.02.2015 zu zahlen.

22

Er hat im Verfahren 1 Ca 634/15 zuletzt beantragt,

23

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.576,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.485,46 Euro brutto seit 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2015 sowie aus weiteren 3.574,72 Euro brutto seit 01.08. und 01.09.2015 zu zahlen.

24

Die Beklagte hat in beiden Verfahren jeweils beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, nach dem vom Kläger behaupteten Arbeitsverhältnis habe er zunächst 6,79 Euro brutto verdient, was nur 13,76 % seines Gehaltes bei den Streitkräften entspreche und für kaufmännische Angestellte nicht marktüblich sei, wie auch das zuletzt angehobene Gehalt. Der Kläger trage angesichts des sozialen Charakters der Überbrückungsbeihilfe - wie im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche wegen entgeltlicher Beschäftigung - die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses zur Begründung seines Anspruchs. Rechtlich zweifelhafte Arbeitsverhältnisse wie das vorliegende Scheinarbeitsverhältnis seien keine tauglichen Anknüpfungsgegenstände für die Bewilligung von Überbrückungsbeihilfe. Der Umstand, dass der Kläger keinerlei Bestrebungen ergriffen habe, um eine Gehaltssteigerung herbeizuführen, sei treuwidrig und stehe einem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entgegen, der keine sachwidrige Subventionierung sein solle. Die Behauptung des Klägers, ihm fehle trotz oder sogar wegen seiner langjährigen Tätigkeit für die Stationierungsstreitkräfte die für den heutigen Arbeitsmarkt notwendige Qualifikation, sei unsubstantiiert und erkläre zudem nicht, warum der Verdienst nicht wenigstens während der nachfolgenden Beschäftigung angehoben worden sei oder er angesichts der niedrigen Vergütung eine Teilzeitdiskriminierung geltend gemacht habe. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, nachdem die Beklagte lediglich den Hinweis des Bundesarbeitsgerichts auf eine mögliche Unbilligkeit von Vertragsgestaltungen in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2013 (6 AZR 383/12) beachte. Im Verfahren 1 Ca 634/15 hat die Beklagte zuletzt ergänzend mit Nichtwissen bestritten, dass der Arbeitsvertrag des Klägers in Vollzug gesetzt worden sei und der Kläger 22 Stunden wöchentlich arbeite; zumindest dies müsse der Kläger als tarifvertragliche Voraussetzung für seinen Anspruch beweisen. Zudem hat sie den Anspruch der Höhe nach bestritten, weil sich der Kläger im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit einem künstlich niedrigen Entgelt zufrieden gegeben habe.

27

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Verfahren 1 Ca 119/15 mit Urteil vom 20. Mai 2015 vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Voraussetzungen des TV SozSich für die Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe seien gegeben, da der Kläger neben den unstreitig vorliegenden sonstigen Voraussetzungen das allein von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Kriterium der Mindestbeschäftigungsdauer von mehr als 21 Wochenstunden erfülle, während ein Mindestverdienst nicht erforderlich sei. Angesichts des Ziels der Tarifvertragsparteien, die betriebsbedingt entlassenen, älteren, langjährig bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer überhaupt in den Arbeitsmarkt bei mehr als geringfügiger Beschäftigung wiedereinzugliedern, könne ihm nicht angelastet werden, dass er sein Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben des TV SozSich ausgerichtet habe. Von einem treuwidrigen Verhalten des Klägers, der nach seiner langjährigen Beschäftigung bei den Streitkräften in fortgeschrittenem Alter nur noch schwer auf dem Arbeitsmarkt habe Fuß fassen können, könne keine Rede sein. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein Scheinarbeitsverhältnis seien von der Beklagten weder vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 124 ff. d. A., 6 Sa 328/15, Bezug genommen.

28

Auch im Verfahren 1 Ca 634/15 hat das Arbeitsgericht der Klage mit Urteil vom 23. September 2015 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es sich ergänzend zur vorangegangenen Entscheidung im Wesentlichen darauf berufen, der Kläger erfülle die tariflichen Voraussetzungen für den Bezug der Überbrückungsbeihilfe. Einer weiteren Substantiierung, wann und wor er seine vereinbarte Arbeitszeit mit welchem Inhalt erbringe, bedürfe es nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Scheinarbeitsverhältnis trage die sich hierauf berufende Beklagte, wobei es nicht genüge, wenn sie auf die bloße Rechtsansicht des Klägers verweise, es sei unerheblich, ob er weniger verdiene als eine Vollzeitkraft, zumal der Kläger diesen Umstand gleichzeitig in Abrede gestellt habe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 100 f. d. A., 6 Sa 497/15, verwiesen.

29

Die Beklagte hat gegen das am 15. Juli 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts im Verfahren 1 Ca 119/15 mit am 16. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. Juli 2015 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 328/15 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 15. Oktober 2015 mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 begründet.

30

Die Beklagte hat gegen das am 03. November 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts im Verfahren 1 Ca 634/15 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09. November 2015 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 497/15 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz von Montag, dem 04. Januar 2016, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

31

Die Beklagte macht zweitinstanzlich in beiden Verfahren nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschriften vom 15. Oktober 2015 und 04. Januar 2016 (Bl. 144 ff. d. A., 6 Sa 328/15, Bl. 121 ff. d. A., 6 Sa 497/15) und der Schriftsätze vom 24. Februar 2015 (Bl. 182 ff. d. A., 6 Sa 328/15; Bl. 218 ff. d. A., 6 Sa 497/15) und 27. Mai 2015 (Bl. 257 ff. d. A, 6 Sa 328/15), auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend,

32

die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei im Ergebnis unzutreffend. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass andere kaufmännische Angestellte der Drittarbeitgeberin im gleichen Zeitraum wie der Kläger eine Stundenvergütung in Höhe von die ortsübliche Vergütung für kaufmännische Tätigkeit im EDV-Bereich erheblich unterschreitenden maximal 6,79 Euro brutto bzw. 8,88 Euro brutto erzielt hätten bzw. erzielten. Es werde bestritten, dass der Kläger tatsächlich eine Arbeitsleistung für die Drittarbeitgeberin erbringe, hilfsweise dass es sich um eine solche in Höhe von 22 Stunden handele, in der er die von ihm angegebenen, (auch: Hilfs-) Tätigkeiten verrichte. Es sei nicht ersichtlich, wann der Kläger arbeite, zumal die Drittarbeitgeberin in der Stellungnahme gerade ausgeführt habe, es bestünden keine festen Arbeitszeiten. Allein die Vorlage des Arbeitsvertrages genüge nicht, der Kläger müsse vielmehr Vollbeweis für die anspruchsbegründenden tariflichen Voraussetzungen und auch - angesichts des Charakters der Überbrückungsbeihilfe als Sozialleistung - in Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung dafür erbringen, dass kein Scheinarbeitsverhältnis vorliege, zumal sie keine Einblick in das Drittarbeitsverhältnis habe. Das Arbeitsgericht habe zahlreiche Anhaltspunkte für ein Scheinarbeitsverhältnis unberücksichtigt gelassen. Das Eingehen und das jahrelange Festhalten des Klägers an einem äußerst niedrig dotierten Arbeitsverhältnis mit geringstmöglicher Arbeitszeit sei zudem rechtsmissbräuchlich iSd. § 162 BGB, zumal es dem Kläger möglich gewesen sei, bei offenen 57 Stellen im Bereich EDV-Betreuung und IT-Administration und mehr als 200 offenen Stellen für ungelernte Fachkräfte im Bezirk der Arbeitsagentur Kaiserslautern eine adäquate anderweitige Beschäftigung zu finden. Es sei vor diesem Hintergrund mehr als fragwürdig, dass die Drittarbeitgeberin ganz offen mitgeteilt habe, eine Vertragsanpassung sei nicht für erforderlich gehalten worden. Ihr, der Beklagten, könne es nicht zugemutet werden, auf ein gesetzes- oder sittenwidrig niedriges Entgelt wie vorliegend Aufstockungsleistungen zu zahlen, das nur den Zweck erfülle, Überbrückungsbeihilfe zu beziehen.

33

Das Berufungsgericht hat die Verfahren 6 Sa 328/15 und 6 Sa 497/15 mit Beschluss vom 12. April 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden.

34

Die Beklagte beantragt,

35

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Mai 2015 - Az.: 1 Ca 119/15 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

36

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2015 - Az.: 1 Ca 634/15 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

37

Der Kläger beantragt,

38

die Berufungen zurückzuweisen.

39

Er verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungen vom 23. November 2015 (Bl. 205 ff. d. A., 6 Sa 328/15; 28. Januar 2016 (Bl. 169 ff. d. A., 6 Sa 328/15) und ihres Schriftsatzes vom 18. März 2015 (Bl. 192 ff. d. A., 6 Sa 497/15), hinsichtlich derer jeweils auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,

40

während er die tariflichen Voraussetzungen für die Überbrückungsbeihilfe darlegen und beweisen müsse, verbleibe es bei der zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses bei der Beklagten. Er sei tatsächlich bei der O.P.M. Verwaltungs-GmbH mit regelmäßig 22 Stunden in der Woche (vier Tage à 4,5 Stunden, ein Tag (idR freitags) à 4 Stunden, jeweils beginnend zwischen 8.00 und 9.00 Uhr) an seinem regelmäßigen Dienstsitz in M tätig. Seine Aufgabe bestehe darin, die sechs PC-Arbeitsplätze der Mitarbeiter dort und weiterer fünf Mitarbeiter in O zu betreuen (Bedarfsanalyse, Installation, Aufspielen neuer Programme, Datensicherung, Ankäufe, Marktsondierung, Entsorgung von Geräten). Weiter führe er Bürohilfstätigkeiten und Botengänge aus (Botengänge zu Ämtern und Behörden, Bring- und Holtätigkeiten gegenüber Kunden, Einscannarbeiten, Einkäufe, Entsorgungen, Zusammentragen von Daten (einfache PC-Arbeit), Hilfstätigkeiten bei einzelnen geschäftlichen Projekten). Er sei mit den anderen Kollegen nicht vergleichbar, da diese durchweg spezialisierte Buchhaltungskräfte, Betriebswirte und Bankkaufleute seien. Auch wenn seine Vergütung sehr niedrig sei, sei die Annahme eines Scheinarbeitsverhältnisses mehr als gewagt. Er habe nach Fachabitur und Wehrdienst ohne berufliche Ausbildung bei den Streitkräften zunächst im Rechenzentrum Computer und Großanlagen bedient, danach Bürotätigkeiten verrichtet und in den letzten Jahren im sog. „Help Desk“ Kundenanfragen und Beschwerden angenommen, so dass er keinesfalls ein „EDV-Spezialist“ oder „IT-Experte“ sei und das überdurchschnittliche Gehalt bei den Streitkräften nicht als Indiz für ein Scheinarbeitsverhältnis herangezogen werden könne, wobei ohnehin die monatliche Vergütung von 850,00 Euro brutto für minderqualifizierte Arbeitnehmer in Teilzeit wie ihn keineswegs unüblich sei. Eine höher qualifizierte Stelle zu finden sei ihm unmöglich gewesen. Rechtsmissbrauch liege nicht vor, da er die allein erforderlichen tariflichen Voraussetzungen erfülle, auch wenn es durchaus nachvollziehbar sei, dass die Beklagte versuche, ausschließlich aus fiskalischen Erwägungen mit allen Mitteln die finanziellen Folgen des TV SozSich im Nachhinein zu korrigieren.

41

Die Berufungskammer hat aufgrund Beschlusses vom 12. April 2016 (Bl. 244 d. A., 6 Sa 328/15) Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe ab 01. Oktober 2014 auf der Grundlage des FolgeAV bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden als kaufmännischer Angestellter im EDV-Bereich die Arbeitsplätze der Mitarbeiter betreut, sowie Bürohilfstätigkeiten und Botengänge ausgeführt durch Vernehmung des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 07. Juni 2016 Bezug genommen.

42

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

A

43

Die zulässigen Berufungen sind in der Sache nicht erfolgreich.

I.

44

Die Berufungen sind zulässig.

45

Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 20. Mai 2015 - 1 Ca 119/15 - ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des Urteils am 15. Juli 2015 mit am 16. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. Juli 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 15. Oktober 2015 mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

46

Auch die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 23. September 2015 - 1 Ca 634/15 - ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des Urteils am 03. November 2015 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09. November 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz von Montag, dem 04. Januar 2016, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 520, 222 Abs. 2 ZPO).

II.

47

Beide Berufungen sind nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu dem Arbeitsentgelt seiner Beschäftigung für die Monate Oktober 2014 bis August 2015 in aus dem arbeitsgerichtlichen Tenor ersichtlichem Umfang nach §§ 2, 4 Ziff. 1 a TV SozSich iVm. der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich zusteht. Die Berufungen waren zurückzuweisen.

48

1. Überbrückungsbeihilfe wird nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt, wenn - wie vorliegend unstreitig der Fall - die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 TV SozSich gegeben sind. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich liegt eine „anderweitige Beschäftigung“ nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als nur 21 Stunden beträgt. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung und der Protokollnotiz nicht (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 17, zitiert nach juris).

49

2. Die Tätigkeit des Klägers bei der O.P.M. Verwaltungs GmbH, E-Stadt, mit 22 Wochenstunden vom 01. Oktober 2014 bis 31. August 2015 zu einer monatlichen Vergütung von 850,00 Euro brutto gemäß den Bestimmungen des FolgeAV stellt eine derartige zum Bezug von Überbrückungsbeihilfe berechtigende Anknüpfungsbeschäftigung iSd. Tarifvertrages dar.

50

2.1. Für die Berufungskammer steht zur Überzeugung fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum auf der Grundlage des FolgeAV bei der O.P.M. Verwaltungs GmbH der von ihm im Umfang von 22 Wochenstunden behaupteten Tätigkeit außerhalb der US-Stationierungsstreitkräfte zu einer monatlichen Bruttovergütung von 850,00 Euro nachgegangen ist (§ 286 ZPO).

51

a) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 36, mwN, zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen als anspruchsbegründende Tatsachen zum Bezug von Überbrückungsbeihilfe - und damit auch für die erforderliche Anknüpfungsbeschäftigung - liegt damit beim Kläger.

52

b) Es kann dahinstehen, ob der Kläger allein durch die bloße Vorlage des Arbeitsvertrages idF. des FolgeAV, dessen grundsätzlichen Abschluss die Beklagte bis zuletzt nicht in Abrede gestellt hat, seiner Darlegungs- und Beweislast genügen konnte, zumindest so lange, wie eine tatsächliche Beschäftigung des Klägers überhaupt unstreitig war (vgl. BAG 09. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - Rn. 23, zitiert nach juris). Nachdem die Beklagte jedenfalls zweitinstanzlich in beiden von der Berufungskammer verbundenen Verfahren mit Nichtwissen bestritten hatte, dass der Kläger überhaupt eine Arbeitsleistung in Höhe von 22 Wochenstunden für die O.P.M. Verwaltungs GmbH erbracht hat, steht für das Berufungsgericht zuletzt nach Vernehmung des Zeugen E. unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlung zur Überzeugung nach § 286 ZPO fest, dass die Behauptungen des Klägers zu seiner Beschäftigung bei der O.P.M. Verwaltungs GmbH für den Zeitraum ab 01. Oktober 2014 zutreffen. Der Zeuge E., der der Geschäftsführer der Drittarbeitgeberin ist, hat detailreich und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass der Kläger zu Beginn der Beschäftigung mehr im Bereich EDV tätig war, zwischenzeitlich jedoch, nachdem die Firma sich verschiedenen Netzwerken angeschlossen hat, angesichts gestiegener Anforderungen an Soft- und Hardwarekenntnisse und nach Fremdvergabe der Computerwartung nur noch begrenzt dort eingesetzt wird und eher reine Hilfstätigkeiten verrichtet, wie beispielsweise Botengänge, Daten zusammentragen, Belege besorgen, dh. Vorarbeiten leisten. Dass der Zeuge die Arbeiten nicht exakter beschreiben konnte, tat hierbei der Glaubhaftigkeit der Aussage keinen Abbruch, hat er doch nachvollziehbar angegeben, dass die Tätigkeit des Klägers je nach Projekt variiert. Der Zeuge konnte auch Angaben zur Arbeitszeit des Klägers machen und hat ausgesagt, dass dieser regelmäßig um 8.00 Uhr kommt und dann bis 12.00 - 12.30 Uhr arbeitet, um die wöchentlich vereinbarten 22 Stunden zu erreichen, wobei Mehrarbeit zeitnah in Freizeit ausgeglichen werde. Dass der Zeuge angegeben hat, es gebe keine Stechuhren im Betrieb M, wo der Kläger eingesetzt ist, hinderte die Berufungskammer nicht daran, seiner Aussage Glauben zu schenken, da der Zeuge nachvollziehbar angegeben hat, bei nur vier Personen bedürfe es keiner Kontrolle durch derartige Mechanismen. Gleiches gilt für seine Angabe, er sei viel unterwegs, da er zugleich bekräftigt hat, auch oft anwesend zu sein, so dass er über die Arbeit des Klägers eine Aussage machen könne. Die Berufungskammer hatte keinerlei Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, da weder eine besondere Nähe zum Kläger ersichtlich gewesen wäre, noch sonstige persönlichen Gründe, die den Zeugen hätten veranlassen können, zu dessen Gunsten eine unzutreffende Aussage zu machen. Auch hat der persönliche Eindruck, den der Zeuge während seiner neutral getätigten Aussage gemacht hat, hierzu keinen Anhaltspunkt geliefert.

53

c) Da der Kläger damit bereits iSd. § 286 ZPO Vollbeweis dafür erbracht hat, dass er tatsächlich eine zum Bezug von Überbrückungsbeihilfe iSd. TV SozSich berechtigende Arbeitsleistung über 22 Wochenstunden für die O.P.M. GmbH verrichtet hat, kann dahinstehen, ob die Auffassung der Berufung zutrifft, der Kläger trage angesichts des sozialen Charakters der Überbrückungsbeihilfe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitsvertrag wie vereinbart ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. zu den üblichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast nach § 117 Abs. 1 BGB: BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 59/02 - Rn. 36, mwN, 09. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

54

2.2. Die Beklagte kann sich des Anspruchs nicht mit Erfolg wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) erwehren.

55

a) Entgegen der Auffassung der Berufung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger treuwidrig iSd. § 242 BGB, etwa durch Scheingeschäft oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten einen Lohn vereinbart hat, der unter der üblichen Vergütung liegt(vgl. BAG 22. Dezember 1994 -6 AZR 337/94 - Rn. 24, zitiert nach juris). Der Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rechte als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstituten und Normen; die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit § 242 BGB unvereinbaren Ergebnis führen(BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 23, zitiert nach juris). Nach allgemeinen Grundsätzen ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung derjenige, der eine solche geltend macht (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 26, zitiert nach juris). Schwierigkeiten, die sich aus fehlenden Kenntnismöglichkeiten ergeben, ist unter Umständen durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (vgl. zu Befristungsabreden: BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 26, aaO; 04. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, zitiert nach juris). Hieran ändert sich - anders als die Berufung meint - nichts dadurch, dass die Überbrückungsbeihilfe als unterstützende Leistung aus sozialen Gesichtspunkten gewährt wird (vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 23, zitiert nach juris). Auch wenn Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich eine soziale Sonderleistung darstellt, die weit über die im Arbeitsleben üblichen Leistungen des Arbeitgebers hinausgeht (vgl. BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, zitiert nach juris), besteht - anders als die Berufung meint - keine Veranlassung, im Hinblick auf den Rechtsmissbrauchseinwand auf die Erwägungen der Sozialgerichtsbarkeit zur Darlegungs- und Beweislast bei sozialrechtlichen Ansprüchen gegenüber öffentlichen Kassen, die eine entgeltliche Beschäftigung iSv. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V voraussetzen, abzustellen. Derartige Ansprüche sind im Rechtsweg vor den Sozialgerichten bei geltendem Amtsermittlungsgrundsatz zu verfolgen. Beim Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich handelt es sich demgegenüber unabhängig vom sozialen Charakter der Leistung um einen zivilrechtlichen Anspruch aus Tarifvertrag, dessen tatbestandliche Voraussetzungen - ua. das Vorliegen einer Anknüpfungsbeschäftigung mit mehr als 21 Wochenstunden - der Arbeitnehmer als Anspruchssteller darlegen und beweisen muss und der im von Grundsätzen des Zivilprozesses geprägten arbeitsrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird. Gelingt dem Arbeitnehmer dies - wie vorliegend aus bereits dargelegten Gründen -, ist es Aufgabe der Beklagten die Voraussetzungen für ein treuwidriges Verhalten des Klägers bei der Inanspruchnahme von Überbrückungsbeihilfe darzulegen und zu beweisen (vgl. BAG 22. Dezember 1994 – 6 AZR 337/94 - Rn. 23, aaO), gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regeln zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast.

56

b) Ausgehend hiervon ist der Beklagten der Nachweis eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers im Hinblick auf die verlangte Überbrückungsbeihilfe nicht gelungen. Die Berufungskammer vermochte in Würdigung des gesamten Ergebnisses der Verhandlungen einschließlich der Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme weder ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Kläger im Wege eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) mit der O.P.M. Verwaltungs GmbH einen zu niedrigen Lohn für seine tatsächlich höherwertige Tätigkeit vereinbart hätte, noch dass seine Vergütung sittenwidrig niedrig war, noch dass dem Kläger aus sonstigen Gründen Rechtsmissbrauch iSd. § 242 BGB vorzuwerfen ist. Anders als die Beklagte meint, steht für die Berufungskammer aus den bereits dargelegten Gründen zur Überzeugung fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum bei der Drittarbeitgeberin nicht als EDV-Spezialist eingesetzt wurde, sondern zuletzt schwerpunktmäßig Botengänge und einfachste Bürohilfsarbeiten verrichtet hat, hinsichtlich derer die Höhe der Vergütung des Klägers nicht zu beanstanden ist, zumal der ab 01. Januar 2015 geltende gesetzliche Mindestlohn pro Stunde erreicht wurde. Dass der Kläger einen Lohn vereinbart hätte, der unter der üblichen Vergütung liegt, obwohl konkrete Angebote mit höherer Vergütung vorgelegen hätten, hat die Beklagte nicht unter Benennung konkreter Stellen benannt. Das bloße Zurückgreifen auf allgemein von der Arbeitsverwaltung als offen gemeldete Stellen genügte hierzu nicht. Da nicht ersichtlich ist, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger einen Anspruch auf Lohnerhöhung hätte haben sollen, kann die Beklagte dem Kläger auch nicht gemäß § 162 BGB vorwerfen, nach einer solchen im streitigen Zeitraum nicht ersucht zu haben, zumal es nach der tarifvertraglichen Regelung nicht darauf ankommt, wie hoch das vereinbarte Arbeitsentgelt ist(vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 338/94 - Rn. 19, zitiert nach juris). Aus den gleichen Gründen war vom Kläger auch nicht zu verlangen, sich gegenüber der Drittarbeitgeberin auf eine - zudem nicht ersichtliche - Teilzeitdiskriminierung zu berufen. Auch das Festhalten an der vereinbarten Arbeitszeit von 22 Stunden kann dem Kläger zum Vorwurf nicht gereichen, da er damit die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer überschreitet, ohne dass der Tarifwortlaut weitere Voraussetzungen verlangen würde (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 338/94 - Rn. 17, aaO). Dass die Drittarbeitgeberin der Beklagten im Übrigen unklare Auskünfte über die Beschäftigung des Klägers erteilt hätte, war angesichts der Tatsache, dass sie sämtliche Fragen aus dem Fragebogen der Lohnstelle Ausländische Streitkräfte vom 16. Oktober 2014 mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 (Bl. 38 d. A.) ausführlich beantwortet hat, nicht zu erkennen.

57

3. Nachdem der Kläger im streitigen Zeitraum von Oktober 2014 bis August 2015 die Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsbeihilfe §§ 2, 4 Ziff. 1 a TV SozSich iVm. der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich erfüllt hat, steht ihm der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Betrag, den die Beklagte monatlich der Höhe nach - unabhängig von der Frage ihrer Auffassung nach treuwidrig zu niedrig vereinbarter Höhe der Vergütung beim Drittarbeitgeber - nicht beanstandet hat, zu.

B

58

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

59

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2016 - 3 Ca 1266/15 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte darüber hinaus verurteilt, 22.064,60 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.02.2016, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.03.2016, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.04.2016, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.05.2016 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.06.2016 an den Kläger zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag für soziale Sicherung (TV SozSich) verpflichtet ist.

2

Der 1955 geborene Kläger war seit 1974 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt, zuletzt als Air Field Manager in G.. Aufgrund der Schließung dieses Flugfeldes im Dezember 2006 wurde er aufgrund von Personaleinschränkungen im Sinne des § 2 TV SozSich entlassen.

3

Dem Kläger wurde ab dem 01.01.2007 Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich gewährt. Dies erfolgte im Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 28.02.2007 zu den Arbeitsentgelten, die er bei einer Firma R. bezogen hatte, in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2012 zu dem Arbeitsentgelt, das er bei einer Firma B. GmbH bezogen hatte, im Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 30.06.2014 zum Arbeitsentgelt, was er bei der Firma T. KG bezogen hatte und für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.01.2015 schließlich zu dem Arbeitsentgelt, das er bei der Firma K. bezogen hatte. Dort arbeitete er zuletzt für einen Monatsverdienst von 808,00 EUR bei 22 Wochenstunden.

4

Dieses Arbeitsverhältnis hat der Kläger selbst gekündigt, weil er sich überfordert fühlte. Im Anschluss daran beantragte er wiederum Überbrückungsbeihilfe zu einem Arbeitsverhältnis bei der Firma T. KG. Er legte insoweit unterschiedliche, insgesamt fünf, Arbeitsvertragsentwürfe für die Beschäftigung bei der Firma T. KG bei der zuständigen ADD vor, die immer wieder die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe aus unterschiedlichen Gründen ablehnte. Bezüglich des Inhalts der entsprechenden Arbeitsvertragsentwürfe wird auf Bl. 74 ff. d.A. Bezug genommen.

5

Der Kläger hat vorgetragen,
er sei tatsächlich seit dem 01.02.2015 bei der Firma T. KG als Taxifahrer beschäftigt. Diese Tätigkeit erfolge in Teilzeit zu 22 Stunden im Durchschnitt in der Woche bei einer Vergütung von 810,00 EUR pro Monat.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

1. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 43.616,15 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.310,31 EUR seit dem 01.04.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.310,31 EUR seit dem 01.05.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.310,31 EUR seit dem 01.06.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.310,31 EUR seit dem 01.07.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.310,31 EUR seit dem 01.08.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 EUR seit dem 01.09.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 EUR seit dem 01.10.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 EUR seit dem 01.11.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 EUR seit dem 01.12.2015 sowie aus einem Betrag in Höhe von 4.412,92 EUR seit dem 01.01.2016 an den Kläger zu zahlen.

8

2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit der T. KG (Arbeitsverdienst: 8,50 EUR/Stunde; bei Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wird Stundenlohn entsprechend angepasst; Arbeitszeit: 22 Stunden wöchentlich, Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos nach § 2 Abs. 2 MiLoG) ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des sich nach § 4 des TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat vorgetragen,
sie habe erhebliche Zweifel daran, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis zu der Firma T. KG bestehe, jedenfalls in der vorgetragenen Form. Dies folge bereits daraus, dass der Kläger verschiedenste Arbeitsvertragsentwürfe vorgelegt habe, in denen der angebliche Arbeitgeber sogar teilweise falsch geschrieben gewesen sei. Im Übrigen sei das Verhalten des Klägers als treuwidrig anzusehen. Er habe seine Arbeitsverhältnisse nämlich immer genau so ausgestaltet, dass er nur ein Minimum an Arbeitsleistung zu verrichten habe, um damit ein Maximum an staatlichen Sozialleistungen zu beziehen. Entsprechend § 162 BGB sei er aber verpflichtet, seine Arbeitskraft anderweitig so einzusetzen, dass weniger Sozialleistungen oder gar keine mehr an ihn zu zahlen seien.

12

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 - 3 Ca 1266/15 - den Zeugen H. vernommen. Hinsichtlich des Inhalts seiner Aussage wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 14.01.2016 (Bl. 232 - 235 d. A.) Bezug genommen.

13

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte daraufhin antragsgemäß zur Zahlung von 43.616,15 € brutto nebst Zinsen verurteilt, sowie festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit der T. KG ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich zusteht. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 259 - 266 d. A. Bezug genommen.

14

Gegen das ihr am 12.02.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 29.02.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 07.04.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

15

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die tariflichen Voraussetzungen mit dem seit 01.02.2015 behaupteten Arbeitsverhältnis seien bereits nicht erfüllt. Dies folge aus den vom Kläger vorgelegten Stundennachweisen. Nach seinem eigenen Vortrag würden einerseits die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen des Mindestlohngesetzes unterschritten, z. B. in den Monaten Juni, August und September 2015; im Übrigen erfülle der Kläger nicht die tarifliche erforderliche tatsächliche Wochenarbeitszeit von mehr als 21 Stunden. Insoweit sei zu bestreiten, dass der Kläger mehr als 21 Wochenstunden gearbeitet habe. Allein der Umstand, dass ein Arbeitsvertrag vorgelegt werde, in dem eine Arbeitszeit von 22 Wochenstunden vereinbart sei, sei kein Beweis dafür, dass tatsächlich auch 22 Wochenarbeitsstunden gearbeitet worden seien. Insoweit müssten auch die Pausenzeiten berücksichtigt werden, weil sie ganz erheblichen Einfluss auf den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe hätten. Falls der Kläger längere Pausen genommen habe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe nicht gegeben, weil dann die 21-Wochenstunden-Zahl nicht erreicht werde. Habe er dagegen kürzere Pausen genommen, unterschreite er unmittelbar den gesetzlichen Mindestlohn und der Anspruch gehe soweit gesamthaft unter. Auch der vom Arbeitsgericht vernommene Zeuge habe keine Kenntnis davon gehabt, ob der Kläger tatsächlich 21 Wochenstunden gearbeitet habe.

16

Im Übrigen setze die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe voraus, dass der entlassene Arbeitnehmer seinerseits alles Tue, um einen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz zu erlangen. Vorliegend sei infolge des Urteils des BAG vom 19.12.2013 - 6 AZR 383/12 - davon auszugehen, dass ein Rechtsmissbrauch (§ 162 BGB) im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen nach dem TV SozSich gegeben sei. Das Arbeitsentgelt des Klägers sei offensichtlich zu niedrig. Das folge aus dem krassen Missverhältnis zwischen der Überbrückungsbeilhilfe und dem Arbeitsentgelt als Anknüpfungsleistung. Des Weiteren folge dies daraus, dass der Tarifvertragszweck verfehlt werde und das Arbeitsverhältnis ausschließlich zum Zwecke des Leistungsbezuges nach dem TV SozSich begründet worden sei. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger - für Arbeitsverhältnisse atypisch - über Jahre hinweg von sich aus keine Veranlassung gesehen habe, eine Steigerung seines Entgelts zu erreichen. Dies sei umso mehr vorwerfbar, als seine Überbrückungsbeihilfe alljährlich aufgrund der Steigerung in der Rentenversicherung nach Maßgabe des TV SozSich erhöht worden sei. Damit liege die Vergütung des Klägers insgesamt weit unter der Grenze der Sittenwidrigkeit. Im Übrigen habe der Kläger keine Anstrengung unternommen, eine seiner Tätigkeiten bei den Streitkräften wenigstens teilweise entsprechende Folgebeschäftigung zu finden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Primärziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess die Gleichwertigkeit eines neuen Arbeitsverhältnisses sei; vorliegend sei folglich nach Maßgabe der Einzelumstände eine vollständige Zweckverfehlung des TV SozSich gegeben. Diese zu beanstandende Gesamtsituation werde exemplarisch durch das Vorgehen des Klägers und die Zeugenaussage des Dritt-Arbeitgebers wie folgt bestätigt:

17

- Vorlage von fünf verschiedenen Versionen (sic!) von Arbeitsverträgen durch den Kläger mit der Bitte "um Nachricht", ob dieser Vertrag den Voraussetzungen zum Erhalt der Überbrückungsbeihilfe nach TV TASS entspricht bzw. ob es jetzt passt.

18

- Die arbeitsvertraglichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses (Stundenzahl, Mindestlohn) gehen auf den Kläger zurück, da ihm eine vom Arbeitgeber angebotene Beschäftigung auf 450 €-Basis "nichts bringe".

19

- (Rückwirkende) Anpassung der Arbeitsverträge auf Wunsch des Kläger so, "wie es das Amt [= Lohnstelle] gerne hätte".

20

- Verfasser der Arbeitsverträge ist (atypisch) nicht der Arbeitgeber, sondern der Kläger (Arbeitnehmer).

21

- Gewisse Gleichgültigkeit des Arbeitgebers gegenüber "Nuancen" bei Arbeitszeit + Lohngestaltung.

22

- Regelung eines "verstetigten Monatsentgelts" mit Stundenlohn auf Basis des Mindestlohns unabhängig von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

23

Diese Einzelumstände belegten beispielhaft, dass der Kläger seiner Verpflichtung um ein ernsthaftes Bemühen um einen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz nicht nachgekommen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Arbeitslosenquote im struktur-starken Landkreis B-Stadt, in dem der Kläger wohne, bei 1,6 Prozent liege, die Quote der Langzeitarbeitslosen liege sogar nur bei 0,8 Prozent.

24

Im Übrigen werde bestritten, dass dem Kläger der Anspruch - diesen dem Grunde nach unterstellt - der Höhe nach zustehe.

25

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.04.2016 (Bl. 286 - 303 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 304 - 329 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 10.06.2016 (Bl. 449 - 451 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 452 - 455 .d. A.) Bezug genommen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Januar 2016, Az.: 3 Ca 1266/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

30

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebst insbesondere hervor, es sei ihm trotz aller intensiver Bemühungen, die er im erstinstanzlichen Rechtszug auch nachgewiesen habe, nicht gelungen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen auch nur annähernd gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden. Das von ihm gelebte Arbeitsverhältnis erfülle die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Bezug der tariflichen Überbrückungsbeihilfe. Der von ihm zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag sei nicht als sittenwidrig anzusehen. Insbesondere verlange der einschlägige Tarifvertrag nicht die Vereinbarung einer bestimmten Mindestvergütung. Es treffe nicht zu, dass er die nach dem Tarifvertrag erforderliche wöchentliche Arbeitsleistung im Umfang von mehr als 21 Stunden nicht nachgewiesen habe. Zu berücksichtigen sei insoweit zu dem insbesondere, dass die Beklagte über die Jahre hinweg niemals irgendwelche diesbezüglichen Zweifel gehegt und vom Kläger einen Nachweis über seine tatsächliche und wöchentliche Arbeitsleistung erbeten habe. Auch habe die Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht das Vorbingen des Klägers bestätigt.

31

Unstreitig seien die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe vorliegend gegeben. Für die Berechnung der Höhe der zu gewährenden Überbrückungsbeihilfe sei nach Maßgabe der tariflichen Regelung nur die Vorlage des Arbeitsvertrages und von Nachweisen über die aus diesem Arbeitsverhältnis resultierenden Lohnansprüche erforderlich. Dem sei der Kläger stets nachgekommen. Einen weiteren Beweis müsse er nicht erbringen. Die Vernehmung des Zeugen H. habe zweifelsfrei ergeben, dass zwischen dem Kläger und seinem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis auf Basis von 22 Wochenstunden die Woche bestanden habe und auch derzeit bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die tatsächliche Wochenarbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden nicht erfülle, bestünden nicht. Dies habe die vor dem Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben. Insoweit habe der Kläger substantiiert hinsichtlich der konkreten Dauer seiner Arbeitszeit vorgetragen, obwohl er nach den Grundsätzen der Darlegungslast dazu überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei. Hinsichtlich der fehlenden Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes fehle es an substantiiertem Vorbringen der Beklagten. Richtig sei demgegenüber, dass sich aus seinen Stundennachweisen ergebe, dass er im Durchschnitt jeden Monat mehr als 21 Wochenstunden als Taxifahrer tätig sei und dafür unter Berücksichtigung des geführten Arbeitszeitkontos auch den gesetzlichen Mindestlohn erhalten habe. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch bzw. eine Zweckverfehlung hinsichtlich der tarifvertraglichen Leistungen seien ersichtlich nicht gegeben; das Vorbringen der Beklagten sei insoweit völlig aus der Luft gegriffen. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte selbst treuwidrig, denn sie habe keinerlei Anstrengungen unternommen, ihren eigenen Verpflichtungen gem. § 3 Ziff. 3 TV SozSich nachzukommen. Vor diesem Hintergrund verhalte sie sich vorliegend illoyal. Schließlich sei entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass mit den geltend gemachten Zahlungen gerade der Regelungszweck des TV SozSich erfüllt werde. Letztlich habe er, der Kläger sich in höchstmöglichem Ausmaß um eine Vollzeitstelle bemüht, freilich erfolglos.

32

Weil nach alledem die Klage des Klägers aus seiner Sicht nach wie vor voll umfänglich begründet ist, begehrt er im Wege der Anschlussberufung die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu seinem Arbeitsentgelt aus seiner Tätigkeit für die T. KG für die Monate Dezember 2015 - April 2016.

33

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 11.05.2016 (Bl. 369 - 402 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 403 - 440 d. A.) Bezug genommen.

34

Der Kläger beantragt deshalb weiterhin,

35

die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 22.064,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.02.2016, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.03.2016, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.04.2016, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.05.2016 sowie aus einem Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.06.2016 an ihn zu zahlen.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

39

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.06.2016.

Entscheidungsgründe

I.

40

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

41

Die gleichen Grundsätze gelten für die Anschlussberufung des Klägers, die eine, wovon auch die Beklagte ausgeht, sachdienliche Klageerweiterung enthält.

II.

42

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

43

Denn das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 43.616,15 € brutto nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangen kann, dass ihm im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit der Fa. T. KG ein Anspruch auf Überbrückungsbeilhilfe nach den Bestimmungen des TV SozSich zusteht. Des Weiteren kann der Kläger aufgrund der Klageerweiterung im Berufungsverfahren die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 22.064,60 € brutto nebst Zinsen verlangen.

44

Der Anspruch folgt aus § 4 Ziffer 1 lit. a TV SozSich. Danach wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte. Nach der Protokollnotiz zu Ziffer 1 a liegt eine "anderweitige Beschäftigung" in diesem Sinne nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.

45

Nach Maßgabe der Auslegung der insoweit im Gesamtzusammenhang einschlägigen Tarifnormen einerseits und der Anwendung auf den konkret zu entscheidenden Lebenssachverhalt nach Maßgabe des tatsächlichen Vorbringens der Parteien andererseits sind diese Voraussetzungen entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend gegeben.

46

Insoweit enthält der TV SozSich vom 31.08.1971, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang, folgende Regelungen:

47

"§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

48

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

49

1. wegen Personaleinschränkung

50

a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes

51

entlassen werden, wenn sie

52

2. im Zeitpunkt der Entlassung

53

a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,
b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre im Sinne des § 8 TV AL II oder des TV B II nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
c) ihren ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II oder des TV B II hatten,
d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen

54

3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV ALM angeboten worden ist. Als zumutbar gilt jede anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziffern 3ff. des Kündigungsschutztarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den amerikanischen und belgischen Stationierungsstreitkräften vom 16. Dezember 1966 - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des KSch TV fällt.

55

§ 3 Eingliederung

56

1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden.

57

2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden.

58

Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (§§ 33ff. AFG: Berufliche Fortbildung und Umschulung) teilzunehmen.

59

3. Die Bundesregierung wird bemüht sein, für die bevorzugte Einstellung entlassener deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird außerdem darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden.

60

§ 4 Überbrückungsbeihilfe

61

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

62

a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeits-losigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),
c) zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall.

2. a)

63

(1) Die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b) wird in den Fällen des § 44 Absatz 4, der §§115, 121, 123, 126, 233 Absatz2 AFG nach dem ungekürzten Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeld berechnet; entsprechendes gilt für die Arbeitslosenhilfe.

64

(2) Für Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenhilfe nur deshalb nicht erfüllt, weil er im Sinne des § 134 Absatz 1 Nr. 3 AFG nicht bedürftig ist, wird die zuvor zum Arbeitslosengeld gezahlte Überbrückungsbeihilfe innerhalb des Anspruchszeitraumes nach Ziffer 5 insgesamt bis zur Dauer von 52 Wochen - längstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchszeitraumes - weitergezahlt.

65

b) Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Arbeitsunfall (Ziffer 1c) wird die Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld oder Verletztengeld innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt bis zur Dauer von 12 Wochen gezahlt - längstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchszeitraumes gemäß Ziffer 5.

3. a)

66

(1) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziffer 1a) ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zu-stand (Umrechnungsformel: wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit x 13:3).

67

Für Arbeitnehmer, deren arbeitsvertragliche regelmäßige Arbeitszeit in den letzten 6 Monaten vor der Entlassung unterschiedlich festgesetzt war, gilt als "arbeitsvertragliche regelmäßige Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung" der rechnerische Durchschnitt der letzten 26 Beschäftigungswochen.

68

(2) In den dem Jahr der Entlassung folgenden Kalenderjahren ist die Bemessungsgrundlage jeweils um den v.H.-Satz zu erhöhen, um den die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Absatz 2, § 1272 RVO) durch Gesetz angepasst werden.

69

b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b) und der gesetzlichen Kranken oder Unfallversicherung (Ziffer 1c) ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist von den für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen - auszugehen.

70

4. Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:

71

im 1. Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

100 v.H.

vom 2. Jahr an

90 v.H.

72

des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (Ziffer 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2.

73

Wird die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung gezahlt, so ist sie um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag aufzustocken.

5.

74

a) Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung 20 Beschäftigungsjahre (§ 8 TVAL II oder TVB II) und das 55. Lebensjahr, oder 25 Beschäftigungsjahre (§ 8 TV AL II oder TV B II) und das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 ohne zeitliche Begrenzung.

75

b) Arbeitnehmer, die nicht unter Absatz a) fallen, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 bei einer am Tage ihrer Entlassung

76

nachzuweisenden

77

Beschäftigungszeit
(§ 8 TV ALU oder TV B II)
von mindestens

und einem vollendeten
Lebensalter von

bis zum Ablauf
von

_______________________

__________________

_______________

10 Jahren

40 Jahren

2 Jahren

10 Jahren

45 Jahren

3 Jahren

10 Jahren

50 Jahren

4 Jahren

15 Jahren

40 Jahren

3 Jahren

15 Jahren

45 Jahren

4 Jahren

15 Jahren

50 Jahren

5 Jahren

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

        

78

Protokollnotiz zu Ziffer 1a

79

Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt."

80

In Anwendung dieser auf die Streitparteien des Rechtsstreits anzuwendenden Vorschriften ergibt sich vorliegend, dass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum die tarifvertraglichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt hat, dass dem keineswegs der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 162 Abs. 1 BGB) entgegensteht, dass vielmehr eher sich die Beklagte den Einwand eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Verbot des venire contra factum proprium, § 242 BGB) entgegenhalten lassen muss, mit der Folge, dass die Klage im erstinstanzlich tenorierten Ausmaß ebenso wie die Klageerweiterung im Berufungsverfahren begründet.

81

Für die Auslegung von Tarifnormen gelten folgende Grundsätze:

82

Gem. § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Tarifverträge sind deshalb nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB, sondern wie Gesetze auszulegen (BAG 12.09.1984 EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14; 12.10.2005 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 17; 24.05.2012 - 6 AZR 703/10 - EzA-SD 16/2012 S. 14 LS. Ein Dissens der Tarifvertragsparteien vermag an der tarifrechtlichen Wirksamkeit einer gültig zustande gekommenen Norm wegen ihres Normcharakters nichts zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die abweichenden Vorstellungen zur Auslegung des Tarifvertrages bereits zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bestanden haben. Maßgeblich ist in diesen Fällen der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl (BAG 18.10.2012 -6 AZR 261/11, EzA-SD 26/2012 S. 13).

83

Lässt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis anhand der anerkannten Auslegungsgesichtspunkte (Wortlaut - s. BAG 13.11.2013 - 10 AZR 1058/12, EzA-SD 6/2014, S. 23 LS, Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs, Praktikabilität der einen oder anderen Auslegung, Entstehungsgesichte und des dabei zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien) nicht gewinnen, so gebietet es der Gesichtspunkt der Normenklarheit, letztlich der Auslegung den Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung, d.h. ohne Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden und Auslegungsgesichtspunkte, als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010 NZA 2011, 1293; 24.05.2012 -6 AZR 703/10, EzA-SD 16/2012 S. 14 LS) Lässt sich danach ein eindeutiger Norminhalt feststellen, ist die Norm nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit nichtig (BAG 18.10.2012 -6 AZR 261/11, EzA-SD 26/2012 S. 13). Eine Unklarheitenregelung wie im AGB-Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht. Ein Auslegungsgrundsatz, wonach Tarifverträge im Zweifel zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer zu interpretieren wären, würde die Tarifautonomie verletzen (BAG 15.01.2015 - 6 AZR 650/13 - EzA-SD 6/2015 S. 14 LS).

84

Dem subjektiven Willen einer oder beider Tarifvertragsparteien kann bei der Auslegung von tariflichen Normen aus Gründen der Rechtssicherheit nur Bedeutung zukommen, wenn er in den Tarifregelungen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat. Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung von Tarifnormen unterliegt deshalb grundsätzlichen Bedenken (BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - EzA § 4 TVG Günstigkeitsprinzip Nr. 12).

85

Verstößt die Norm eines Tarifvertrags gegen höherrangiges Recht oder überschreiten die Tarifvertragsparteien die Grenze der tariflichen Rechtsetzungsbefugnis, ist die Tarifnorm nichtig. Das gilt grds. auch für gleichheitswidrige Tarifverträge. Die Gerichte für Arbeitssachen dürfen im Unterschied zu der Rechtslage bei formellen Gesetzen i.S.v. Art. 100 Abs. 1GG darüber entscheiden, ob eine Tarifnorm im jeweiligen Streitfall nichtig ist. Die Entscheidung bindet außerhalb des Geltungsbereichs von § 9 TVG allerdings nur die Parteien des konkreten Rechtsstreits. Die Arbeitsgerichte dürfen aber an sich nur die Nichtigkeit der gleichheitswidrigen Rechtsnorm feststellen. Sie dürfen den Tarifvertragsparteien keine bestimmten Normierungspflichten auferlegen (BAG 23.2.2011 ZTR 2011, 489; 4.5.2010 - 9 AZR 181/09, NZA-RR 2011, 112 LS). Eine unbewusste Tariflücke darf durch die Gerichte nur dann geschlossen werden, wenn sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten. wenn sie die Lücke bemerkt hätten (BAG 23.2.2011 ZTR 2011, 489). Ergibt die Auslegung eines Tarifvertrages, dass eine Regelungslücke besteht, so ist diese als unbewusst aufzufassen, wenn die fehlende Regelung dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages grds. widersprechen würde. Bewusste Regelungslücken dürften von den Gerichten nicht im Sinne einer ergänzenden Auslegung geschlossen werden (BAG 12.12.2013 - 8 AZR 942/12, EzA-SD 9/2014 S. 14 LS; s. BAG 3.7.2014 6 AZR 753/12 EzA-SD 19/2014 S. 8f. LS; 16.4.2015 - 6 AZR 142/14 - EzA-SD 15/2015 S. 7 LS).

86

Die gleichheitswidrig ausgeklammerten Personen haben andererseits dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (BAG 4.5.2010 - 9 AZR 181/09, NZA-RR 2011, 112 LS). Zudem müssen insoweit auch unionsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden (BAG 20.3.2012 EzA § 10 AGG Nr. 5: diskriminierende Urlaubsstaffelung; s.a. BAG 8. 12. 2011 - 6 AZR 319/09; LAG SchlH 31.1.2013 - 5 Sa 248/12, ZTR 2013, 245).

87

Unbewusste Regelungslücken stehen also einer ergänzenden Auslegung durch die Arbeitsgerichte grds. offen. Die gerichtliche Ergänzung des Tarifvertrages muss aber im Tarifwerk selbst hinreichend sichere Anhaltspunkte finden. Die Arbeitsgerichte dürfen jedoch andererseits nicht spekulativ oder nach eigenen Billigkeitsüberlegungen den nicht mehr erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien ersetzen (BAG 12.12.2013 - 8 AZR 942/12, EzA-SD 9/20I4 S. 14 LS; vgl. Dörner/Luczak/Wildchütz/Baeck/Hoß; Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2016, Kap. 1 Rnr. 338 ff.).

88

In Anwendung dieser Grundsätze ist das BAG (22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - NZA 1995, 1168) von Folgendem ausgegangen:

89

"1. Überbrückungsbeihilfe wird nach dieser Bestimmung zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Nr. 1lit. a TV SozSich liegt eine "anderweitige Beschäftigung" nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Diese Voraussetzungen erfüllt die dem Kl. angebotene Tätigkeit. Sie liegt außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte und umfasst unstreitig eine wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung und der Protokollnotiz nicht. Darauf, ob die Beschäftigung dem Kl. nach der Zumutbarkeits-Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit angeboten werden könnte, kommt es nicht an. Dafür enthält der Tarifwortlaut keine Anhaltspunkte. Dies hat das LAG zutreffend angenommen. Ebenso wenig ist entscheidend, wie hoch das Arbeitsentgelt aus der dem Kl. angebotenen anderweitigen Beschäftigung ist. Nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 1 lit. a TV SozSich hat der Kl. einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu diesem Arbeitsentgelt, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Der von den Tarifparteien gewählte Begriff "Überbrückungsbeihilfe" besagt nicht, dass die "Beihilfe" stets niedriger sein muss als das übrige Einkommen, sondern nur, dass sie beim Übergang in ein Arbeitsverhältnis mit niedrigeren Bezügen helfen soll. Für eine andere Auslegung findet sich im Tarifwortlaut kein Hinweis.

90

2. Auch dem wirklichen Willen der Tarifparteien und damit dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, soweit sie in den Tarifnormen ihren Niederschlag gefunden haben, lässt sich - auch bei Beachtung des tariflichen Gesamtzusammenhangs - nicht entnehmen, dass das Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung höher sein muss als das Arbeitslosengeld, das der Arbeitnehmer erhielte. Das LAG hat zu Recht angenommen, dass die Fallgruppen des § 4 Nr. 1 TV SozSich unabhängig nebeneinander stehen und nicht den Schluss erlauben, das Arbeitsentgelt müsse mindestens die Höhe des Arbeitslosengeldes erreichen. Eine solche Annahme widerspräche auch dem auf Wiedereingliederung des entlassenen Arbeitnehmers tariflichen Regelungskonzept.

91

Nach § 3 Nr. 1 TV SozSich soll der entlassene Arbeitnehmer möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden. Demgemäß hat sich der Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 2 S. 1 TV SozSich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Nach § 4 Nr. lit. bTV SozSich wird in diesem Fall Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld) gezahlt. Der Arbeitnehmer erhält im Fall seiner Arbeitslosigkeit Überbrückungsbeihilfe also nur, wenn er selbst die Voraussetzungen im Sinne §§ 100, 105 AFG dafür schafft, dass er Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit erhält. Die Überbrückungsbeihilfe soll, sieht man einmal vom Fall des § 4 Nr 2 lit. a (2) TV SozSich ab, nicht die einzige Leistung an den Arbeitnehmer sein, sondern den Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglich bezogenen Arbeitsentgelt bei den Stationierungsstreitkräften und danach bezogenen Leistungen abdecken. Verschafft der Arbeitnehmer sich keine Leistungen nach § 4 Nrn. 1, 2 TV SozSich, erhält er grundsätzlich auch keine Überbrückungshilfe, Daraus wird deutlich, dass die Überbrückungsbeihilferegelung einen Anreiz darstellen soll, damit der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§§ 100, 103 AFG). Als für den Tarifanspruch nicht ausreichend ist nach der Protokollnotiz zu § 4 Nr. 1 lit. a TV SozSich nur eine anderweitige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21 Stunden oder weniger anzusehen. Obwohl die Tarifparteien das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs somit erkannt haben, haben sie für die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur eine Mindestarbeitszeit, nicht aber einen Mindestlohn vorgeschrieben. Daran sind die Gerichte gebunden.

92

Dem Tarifvertrag ist auch nicht zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, wenn der Lohn für eine verfügbare Beschäftigung niedriger ist als dieses. Eher ist das Gegenteil der Fall, wenn man im Sinne des in der Grundsatznorm des § 3 Nr. 1 TV SozSich enthaltenen Wiedereingliederungsgebots die Reihenfolge der in § 4 Nr. 1 lit. a, b TV SozSich genannten Fallgruppen für maßgebend hält. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der Kl. die in Buchstabe a genannte Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt verlangt hat.

93

3. Der Anspruch des Kl. entfällt nicht wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB). Die Bekl. hat keine Tatsachen dafür behauptet, dass der Kl. treuwidrig, etwa durch Scheingeschäft oder, obwohl günstigere Angebote verfügbar sind, für die anderweitige Beschäftigung einen Lohn vereinbaren will, der unter der üblichen Vergütung liegt."

94

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger mit der vorliegend gegebenen Beschäftigung bei der Fa. T. KG die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt. Insbesondere ist davon auszugehen, dass aufgrund des Ergebnisses der vor dem Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nachgewiesen ist, dass der Kläger mit dieser Firma nicht nur einen schriftlichen, nach § 416 Abs. 1 ZPO zu würdigenden, Arbeitsvertrag mit dem gebotenen Inhalt abgeschlossen hat, sondern auch tatsächlich für die Fa. T. KG im streitgegenständlichen Zeitraum mehr als 21 Wochenarbeitsstunden tatsächlich abgeleistet hat.

95

Die Aussage des Zeugen H. hat das Arbeitsgericht zutreffend gewürdigt; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 8, 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 264, 265 d. A.) Bezug genommen. Damit ist die volle Überzeugung i. S. d. § 286 Abs. 1 ZPO der Kammer nach Maßgabe folgender Grundsätze gegeben:

96

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin zulässigerweise bestritten hat, nach Maßgabe der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme als wahr anzusehen.

97

Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.).

98

Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein.

99

Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet.

100

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden. Der Zeuge hat vielmehr lebensnah und nachvollziehbar beschreiben, wie das zwischen ihm und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis gelebt und tatsächlich vollzogen wurde; vernünftige Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit dieser Aussage bestehen für die Kammer nicht. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass der Zeuge nicht im Einzelnen habe erklären können, wie lange der Kläger am Tag arbeite, steht dies entgegen der Auffassung der Beklagten der hier für zutreffend gehaltenen Beweiswürdigung keineswegs entgegen. Denn es liegt auf der Hand, das angesichts des zwischen dem Zeugen und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses keine allgegenwärtige Kontrolle des Inhalts stattfindet, dass der Zeuge zu jeder Zeit minutiös nachvollziehen kann, wieviel Stunden der Kläger an welchen Tagen tatsächlich gearbeitet hat. Dessen bedarf es auch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit lediglich um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt haben könnte, sind ersichtlich nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang völlig zutreffend ausgeführt:

101

"Auch die Nachfrage, warum er ausgerechnet 22 Stunden Arbeitszeit mit dem Kläger vereinbart hatte, erklärte der Zeuge nachvollziehbar. Offensichtlich hatte er sich insoweit mit dem Kläger nicht abgesprochen, da seine Angaben, woher die Arbeitsvertragsmuster stammten, von den Angaben des Klägers in seinen Schriftsätzen abwichen. Er gab unumwunden zu, dass sowohl die Arbeitsvertragsmuster, als auch das Stundendeputat auf Betreiben des Klägers vereinbart wurden und auch die diesbezüglichen Änderungen im Dezember und Februar. Er erläuterte nachvollziehbar, dass er Anfang 2015 aufgrund der Einführung des Mindestlohngesetzes eigentlich nur 450-EUR-Kräfte als geringfügige Arbeitsverhältnisse begründen wollte. Alleine weil er den Kläger aus einem früheren Arbeitsverhältnis her kannte, habe er eine Ausnahme gemacht.

102

Letztendlich sei es ihm egal gewesen, ob der Kläger 808,00 EUR oder 810,00 EUR verdienen würde, die Arbeitszeit 21,25 Stunden oder 22 Stunden betragen sollte. Insofern habe er sich den Wünschen des Klägers nicht verschlossen, damit dieser mit "dem für ihn zuständigen Amt" hinsichtlich seiner Überbrückungsbeihilfe keinen Ärger bekomme."

103

Dem ist aus der Sicht der Kammer - voll inhaltlich - zustimmend nichts hinzuzufügen.

104

Weitere tatbestandliche Voraussetzungen nach Maßgabe der hier anzuwendenden Tarifnorm musste die Klägerin nicht einhalten; insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 (- 6 AZR 383/12 Beck RS 2014, 67022) nichts anderes. Das BAG (a. a. O.) hat in dieser Entscheidung lediglich angenommen, dass Entgelt, dass aus einem aus der Arbeitslosigkeit heraus erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begründeten Arbeitsverhältnisses erzielt wird, nach dem Regelungszweck des TV SozSich nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen ist. In einem solchen Fall besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nicht rentenberechtigt ist, weil die Hinzuverdienensgrenzen des § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 SGB VI überschritten sind, der zeitlich begrenzte Sicherungsbedarf für die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nicht mehr. Das BAG (a. a. O.) hat insoweit ausgeführt:

105

"3. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von den bisher vom Senat entschiedenen Fällen. Es geht nicht darum, ob der Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe von Anfang an wegen einer Rentenberechtigung des ehemaligen Arbeitnehmers der Stationierungsstreitkräfte nicht entsteht (§ 2 Ziff. 2 Buchst. d. TV SozSich) bzw. ob der auf unveränderter Grundlage zu erfüllende Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erlischt, sobald der Arbeitnehmer rentenberechtigt ist (§ 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich). Streitentscheidend ist allein, ob der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe auf einer neuen Rechtsgrundlage weiter besteht. Der Kläger begehrt für den streitbefangenen Zeitraum die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe nicht mehr wie bis zum Dezember 2010 als Zuschuss zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich), sondern als Zuschuss zu einer anderweitigen Beschäftigung iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst, a TV SozSich, die er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Rentenberechtigung begründet hat. Entgelt, das aus einer solchen, erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begründeten anderweitigen Beschäftigung erzielt wird, ist nach dem Regelungszweck des TV SozSich nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen. In einem solchen Fall besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nicht rentenberechtigt ist, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, der zeitlich begrenzte Sicherungsbedarf für die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nicht mehr. Die Überbrückungsbeihilfe soll, wie ausgeführt, nicht eine als unzureichend empfundene Altersrente ergänzen, sondern den Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn absichern. Nach seinem Regelungszweck eröffnet der TV SozSich die vom Kläger in Anspruch genommene Gestaltungsmöglichkelt, ein nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich durch Überbrückungsbeihilfe zu ergänzendes Arbeitsverhältnis erst zu dem Zeitpunkt zu begründen, ab dem er ohne dieses Arbeitsverhältnis Rente hätte beantragen können und deshalb der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erloschen wäre, nicht. Das liefe auf ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der vorgezogenen Rente oder der Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe bis zum regulären Rentenbeginn hinaus. Ein solches Wahlrecht besteht jedoch nach der Konzeption der Tarifvertragsparteien gerade nicht (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11, BAGE 118, 196).

106

4. Das vom Kläger zum 1, Januar 2011 begründete Arbeitsverhältnis war nach diesen Grundsätzen kein Arbeitsverhältnis iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst, a TV SozSich. Das aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt war nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen …"

107

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die insoweit durch das BAG (a. a. O.) entschiedene Rechtsfrage in keinem Zusammenhang zum hier zu beurteilenden maßgeblichen Lebenssachverhalt. Denn dort endete der klägerische Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe deshalb, weil nach dem maßgeblichen Tarifnormen Rentenbezugsberechtigung bestand. Davon ist vorliegend für den streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - gerade nicht auszugehen. Irgendwelche Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 TV SozSich, um die es vorliegend - auch - geht, enthält diese Entscheidung nicht.

108

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Tatbestand wiedergegebenen Einzelumstände sei davon auszugehen, dass es sich nicht um ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis mit einer tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden handele, sei Sittenwidrigkeit gegeben, folgt die Kammer dem nicht. Das Vorbringen der Beklagten läuft insoweit letztlich darauf hinaus, über die Behauptungen einer Sittenwidrigkeit, eines Rechtsmissbrauchs im Einzelfall allgemeine anspruchseinschränkende Tatbestandsmerkmale für die Geltendmachung des tarifvertraglichen Anspruchs aufzustellen, die die Tarifvertragsparteien aber nicht normiert haben, und die letztlich zu einem verfassungswidrigen (Art. 9 Abs. 3 GG) Ausfüllen einer sicher nicht unbewussten, sondern allenfalls bewussten Regelungslücke durch die Kammer führen würde. Denn es handelt sich insoweit um tatsächliche Umstände, die die Beklagte seit der Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 (a. a. O.) gleichlautend in vergleichbar gelagerten Sachverhalten, also durchweg und generell - mit Nuancen im Einzelnen - vorbringt, um entsprechende Zahlungen nicht leisten zu müssen, auch wenn, wie vorliegend, in Kenntnis aller Umstände über Jahre hinweg die Zahlungen zuvor beanstandungsfrei geleistet worden sind. Abstrahiert lassen sich die von der Beklagten gewünschten allgemeinen Anforderungen dahin zusammenfassen, dass ein an sich anspruchsberechtigter Arbeitnehmer verpflichtet ist, nicht "unterwertig", also unterhalb seiner zuvor erlangten beruflichen Qualifikation und Berufserfahrung zu arbeiten, er eine langjährige Vergütung nach einer niedrigen tariflichen Lohngruppe nicht akzeptieren darf, insbesondere nicht verbunden mit einer Nichtteilnahme an Lohnerhöhungen und Stufensteigerungen tarifvertraglicher Normen, er sich nicht auf sehr geringes Entgelt einlassen darf und er schließlich dafür Sorge zu tragen hat, dass gewisse Minimalbedingungen im Hinblick auf eine Wechselbezüglichkeit von Arbeitsentgelt und Überbrückungsbeihilfe gegeben sein müssen. Diese Vorstellungen der Beklagten laufen auf eine von ihr offenbar angenommene Verpflichtung des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers hinaus, sich um eine möglichst höchstbezahlte und ebenso möglichst Vollzeitstelle zu bemühen und stehen damit in diametralen Gegensatz zur durch Anwendung der Methoden zur Tarifauslegung gefundenen Rechtsauffassung des BAG (22.12.1994 a. a. O.). Denn danach ist Anspruchsvoraussetzung gerade nicht eine Vollzeittätigkeit und danach ist es für die Anwendung der maßgeblichen Tarifnormen unerheblich, welche Höhe das Arbeitsentgelt erreicht. Noch weniger ist eine Verpflichtung zur arbeitsgerichtlichen Klärung einer tarifgerechten Entlohnung (vgl. nur § 12 a ArbGG) vorgesehen. Insgesamt ist es im Hinblick auf §§ 162 Abs. 1, 242 BGB nicht zu beanstanden, wenn sich ein vom Wegfall seines Arbeitsplatzes betroffener Arbeitnehmer auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit mehr als 21 Wochenarbeitsstunden einlässt, um die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Überbrückungsbeihilfe zu erfüllen, so dass der Klägerin im Streitfall ein insoweit rechtlich erheblicher Vorwurf nicht gemacht werden kann.

109

Eher im Gegenteil ist davon auszugehen, dass das Verhalten der Beklagten insoweit widersprüchlich, rechtsmissbräuchlich ist (Verbot des venire contra factum proprium, § 242 BGB). Denn die Beklagte hat nicht nur über Jahre hinweg beanstandungsfrei in Kenntnis aller Umstände die Überbrückungsbeihilfe der Klägerin abgerechnet, ausgezahlt, also abgewickelt. Die Beklagte ist vielmehr weitergehend nach dem TV SozSich auch ersichtlich den ihr obliegenden Verpflichtungen, sich um eine angemessene Beschäftigung für die Betroffenen Arbeitnehmer zu bemühen, langjährig nicht nachkommen. Gemäß § 3 Ziffer 3 TV SozSich hat sich die Bundesregierung aber ausdrücklich verpflichtet, "bemüht zu sein", für die bevorzugte Einstellung entlassener Deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird auch außerdem danach darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte insoweit bezogen auf die Klägerin irgendwelche Aktivitäten entfaltet haben könnte, lassen sich ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in beiden Rechtszügen aber nicht entnehmen. Darauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen. Aus den Erläuterungen zum TV SozSich (Seite 22, 75 Ergänzungslieferung 07/15) ergibt sich, dass das Bundesministerium des Innern zuletzt mit Schreiben vom 02. - 08.09.2010 die obersten Bundesbehörden sowie die Innenminister (Senatoren) der Länder und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände gebeten hat, von den Stationierungsstreitkräften entlassene Deutsche Arbeitnehmer bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bevorzugt zu berücksichtigten. Die Arbeitsagenturen sind danach angewiesen, zur Unterbringung der entlassenen Arbeitnehmer im deutschen öffentlichen Dienst an die in Betracht kommenden Behörden heranzutreten (Schnellbrief der Bundesanstalt für Arbeit vom 18.05.1972). Konkrete, auf die einzelnen Arbeitnehmer bezogene Maßnahmen sind folglich nicht nur nicht in Erwägung gezogen worden, sondern vielmehr geht die Beklagte wohl davon aus, ihrer tariflichen Verpflichtung damit Genüge getan zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig überzeugend, die - ohnehin tarifnormativ nicht zu begründenden - deutlich weitgehenderen Anforderungen an den Kläger zu stellen.

110

Nachdem die Beklagte keine substantiierten Einwendungen hinsichtlich der Höhe der Klageforderung erhoben hat, war ihre Berufung zurückzuweisen. Weiterhin war der zulässiger Weise im Wege der Anschlussberufung im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachten Klageerweiterung stattzugeben.

111

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

112

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen des §§ 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1108/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2) des Tenors des vorgenannten Urteils wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit dem Automobilzentrum E. GmbH (Arbeitsverdienst: 9,61 €/Stunde; Lohnerhöhung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Entgelte der Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern; Arbeitszeit: 24 Stunden wöchentlich) ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 des TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte darüber hinaus verurteilt, einen weiteren Betrag in Höhe von 30.592,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.047,19 € seit dem 01. Dezember 2015, aus 4.047,19 € seit dem 01. Januar 2016, aus 4.047,19 € seit dem 01. Februar 2016, aus 3.765,70 € seit dem 01. März 2016, aus 3.671,20 € seit dem 01. April 2016, aus 3.671,20 € seit dem 01. Mai 2016, aus 3.671,20 € seit dem 01. Juni 2016 und aus 3.671,20 € seit dem 01. Juli 2016 an den Kläger zu zahlen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ab Juli 2015 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) zusteht.

2

Der 1958 geborene Kläger war seit mehr als 30 Jahren bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt als aufsichtsführender Sachbearbeiter (Transportwesen) gegen ein tarifliches Grundgehalt von monatlich 4.845,28 € brutto in S-Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von den US-Stationierungsstreitkräften aus Gründen im Sinne des § 2 TV SozSich mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 beendet. In der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2015 war der Kläger bei einer aus Anlass der Schließung des Standortes S-Stadt gegründeten Transfergesellschaft beschäftigt und erhielt für diesen Zeitraum auch Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich.

3

Unter dem 08. Juni 2015 schloss der Kläger mit der Automobilzentrum E. GmbH einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 34 - 41 d. A.), der u. a. folgende Regelungen enthält:

4

"§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses und Probezeit

5

(1) Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt am 01.07.2015. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. (…)

6

§ 2 Tätigkeit, Versetzungsvorbehalt, Alkoholverbot

7

(1) Der/Die Arbeitnehmer/in ist als Helfer im Servicebereich tätig. Die dem Arbeitsvertrag beiliegende Stellenbeschreibung ist Bestandteil dieses Vertrages. Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, Änderungen der Stellenbeschreibung zu akzeptieren und zu unterzeichnen, sofern diese auf Herstellervorgaben basieren.

8

(2) Arbeitsort ist S-Stadt. (…)

9

§ 3 Arbeitszeit

10

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 22 Stunden wöchentlich, verteilt auf die Werktage Montag bis Freitag.

11

(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden vom Arbeitgeber festgelegt. Einmal pro Monat ist Samstagsarbeit obligatorisch, in Ausnahmefällen kann diese Samstagsarbeit auch nach Absprache mit dem Arbeitnehmer auf mehrere Samstage im Monat mit entsprechendem Freizeitausgleich bzw. finanzieller Vergütung erweitert werden. An- und Auskleiden rechnet nicht zur Arbeitszeit. (…)

12

§ 4 Vergütung

13

(1) Der/Die Arbeitnehmerin/in erhält für die vertragliche regelmäßige Arbeitszeit ein monatliches Brutto in Höhe von 850 Euro. Die Fälligkeit der Vergütung tritt jeweils am 3. Tag des Folgemonats ein. (…)

14

§ 6 Urlaub

15

(1) Der Jahresurlaubsanspruch des/der Arbeitnehmers/in beträgt zurzeit 12 Tage. Der Zeitpunkt des Urlaubs wird unter Berücksichtigung der Geschäftsinteressen in Abstimmung mit dem Arbeitgeber schriftlich festgelegt. Scheidet der/die Arbeitnehmer/in nach Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis im zweiten Halbjahr eines Kalendermonats aus, so hat er/sie Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, mindestens jedoch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

16

(2) Im Übrigen richtet sich der Anspruch des/der Arbeitnehmers/in auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. (…)"

17

Unter dem 08. September 2015 unterzeichneten der Kläger und die Automobilzentrum E. GmbH eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag (Bl. 48 d. A.), nach der der am 08. Juni 2015 geschlossene Arbeitsvertrag wie folgt geändert wird:

18

"§ 4 Vergütung

19

(1) Der Arbeitnehmer erhält rückwirkend zum 01.07.2015 für die vertraglich regelmäßige Arbeitszeit ein monatliches Brutto in Höhe von 895,00 €. Dies entspricht einem Stundenlohn in Höhe von 9,39 €. Ab dem 01.09.2015 erhöht sich die Vergütung des Arbeitnehmers entsprechend der prozentualen Erhöhung der Entgelte der Vergütungsgruppe I des "Vergütungstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes" in Bayern. Die Fälligkeit der Vergütung tritt jeweils am 3. Tag des Folgemonats ein.

20

Im Übrigen bleibt § 4 wie der übrige Arbeitsvertrag unverändert."

21

Danach erhielt der Kläger für seine Tätigkeit als Helfer im Servicebereich von der Automobilzentrum E. GmbH rückwirkend ab 01. Juli 2015 ein monatliches Gehalt in Höhe von 895,-- € brutto.

22

Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich für die Zeit ab Juli 2015 geltend gemacht (bezifferter Zahlungsantrag für Monate Juli bis September 2015 und Feststellungsantrag für die Zukunft).

23

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1108/15 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

24

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

25

1. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von brutto 12.141,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von brutto 4.047,19 € seit dem 01.09.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von brutto 4.047,19 € seit dem 01.10.2015 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.047,19 € seit dem 01.11.2015 an ihn zu zahlen,

26

2. festzustellen, dass ihm im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit dem Automobilzentrum E. GmbH (Arbeitsverdienst: 9,39 €/Stunde; Lohnerhöhung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Entgelte der Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern; Arbeitszeit: 22 Stunden wöchentlich) ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des sich nach § 4 des TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

27

Die Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Mit Urteil vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1108/15 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

30

Unter dem 03. Februar 2016 wurde zwischen der Automobilzentrum E. GmbH und dem Kläger folgende "Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag" geschlossen:

31

"Die Parteien verbindet ein Arbeitsvertrag vom 08.06.2015, zuletzt geändert am 08.09.2015.

32

Die Parteien kommen darin überein, dass ab dem 01.02.2016 folgende Änderungen des bislang maßgeblichen Arbeitsvertrages wirksam werden sollen:

33

1. Die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers erhöht sich um 2 Stunden auf 24 Stunden. Die geänderte Arbeitszeit verteilt sich auf die Wochentage wie folgt: Montag bis Mittwoch von 08:00 bis 17:00 Uhr.

34

2. Die Vergütung des Arbeitnehmers erhöht sich von bislang 895,00 Euro brutto auf 1.000,00 Euro brutto im Monat. Das entspricht einem Stundenlohn in Höhe von 9,51 €.

35

3. Des Weiteren erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um 3 Tage, der Gesamturlaubsanspruch beträgt somit 15 Tage.

36

Alle übrigen Vereinbarungen des bisherigen Arbeitsvertrags bleiben unverändert."

37

Gegen das ihr am 12. Februar 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. März 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. April 2016 mit Schriftsatz vom 26. April 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen und dem Kläger am 04. Mai 2016 zugestellt, begründet.

38

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 02. Juni 2016 eingegangen, Anschlussberufung eingelegt und im Wege der Klageerweiterung mit seinem weiteren Zahlungsantrag die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe über die Monate Juli bis September 2015 hinaus für die nachfolgenden Monate Oktober 2015 bis Mai 2016 beziffert geltend gemacht.

39

Die Beklagte trägt vor, sie bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger tatsächlich 22 bzw. 24 Wochenstunden bei der Automobilzentrum E. GmbH in S-Stadt arbeite. Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Zeitaufstellungen bleibe unklar, wie diese überhaupt zu verstehen seien, insbesondere was mit "Leerlauf" gemeint sei. Sie gehe davon aus, dass der Kläger nicht mehr als 21 Wochenstunden gearbeitet habe. Im Übrigen lasse sich entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts aus der Protokollnotiz zu § 4 TV SozSich nicht ableiten, dass man als ehemaliger Beschäftigter der Stationierungsstreitkräfte nur mehr als 21 Stunden arbeiten müsse, um einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu haben. Bei der Überbrückungsbeihilfe handele es sich um eine besondere staatliche Sozialleistung, die von ihr nur dann zu zahlen sei, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage sei, selbst eine dem früheren Gehalt vergleichbare Beschäftigung zu finden. Dagegen sei es nicht Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe, dass die Steuerzahler es entlassenen Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte ermöglichen würden, ohne wesentliche finanzielle Einbußen sich mit einem Arbeitsverhältnis als Anknüpfleistung auf "Minimalbasis", also den in der Praxis zuletzt häufig vorkommenden 22 Wochenstundenverträgen bei einer Vergütung von 8,50 € zufrieden zu geben. Nach der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast habe der Arbeitnehmer als Anspruchsteller zu beweisen, dass er einer rechtswirksamen anderweitigen Beschäftigung im Sinne des Tarifvertrages nachgehe. Von der Beweislast mit umfasst seien das Bestehen eines rechtswirksamen Arbeitsverhältnisses mit einer nicht bloß geringfügigen Beschäftigung, eine rechtswirksame Lohnabrede mit einem bestimmten, bezifferten Arbeitsentgelt und eine tatsächliche Wochenarbeitszeit von mehr als 21 Stunden. Soweit die Rechtsprechung davon ausgehe, dass derjenige, der sich auf das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses berufe, hierfür auch darlegungs- und beweispflichtig sei, passe dies nicht auf die vorliegende Fallgestaltung, bei der ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis die Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber einem Dritten sei, der in keiner Weise am Arbeitsverhältnis, dessen Zustandekommen und dessen Durchführung beteiligt werde. Im Hinblick auf den Charakter der Überbrückungsbeihilfe als Sozialleistung sei vielmehr auf die Erwägungen der Sozialgerichtsbarkeit zur Darlegungs- und Beweislast abzustellen. Allein die Vorlage eines Arbeitsvertrages und entsprechender Sozialversicherungsnachweise reiche für die Darlegung eines rechtswirksamen Arbeitsverhältnisses nicht aus, da diese nur ein äußeres Bild zeigten. Die schlichte Vorlage eines Arbeitsvertrages genüge entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts deshalb nicht der beim Kläger liegenden Darlegungs- und Beweislast. Die anspruchsbegründende "anderweitige Beschäftigung" im Sinne des § 4 Ziff. 1 a TV SozSich könne nur ein von der Rechtsordnung anerkanntes Beschäftigungsverhältnis sein. Betrachte man die Arbeitszeit ohne "Leerlauf", habe der Kläger einen Umfang an Arbeitszeit behauptet, der auch nicht ansatzweise den tariflichen Mindestumfang von 21 Wochenstunden abdecke. Betrachte man die angeblichen Ist-Stunden, dann müsste sie ein Arbeitsverhältnis subventionieren, bei dem weniger als der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werde. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Vorlage eines Arbeitsvertrages als ausreichend angesehen und dadurch zahlreiche Tatsachen und Anhaltspunkte unberücksichtigt gelassen, wonach ein Arbeitsverhältnis, das die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 TV SozSich erfülle, nicht bestehe. Als Anzeichen für ein fehlendes Arbeitsverhältnis seien folgende Umstände zu berücksichtigen: Gelernter Facharbeiter (KFZ-Mechaniker) solle nur als Hilfskraft beschäftigt werden, Abweichung des schriftlichen Arbeitsvertrages von dem angeblich gelebten Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Arbeitszeit, wiederholte Vereinbarungen unter der tariflichen Vergütung, Unklarheiten bzw. unsubstantiierter Vortrag zu den Zeiten und der Art der Arbeiten, Verzicht durch das behauptete Arbeitsverhältnis auf ein 5-fach höheres Arbeitslosengeld, unklare Festlegung der Arbeitszeit und Beibehaltung der Lage der Arbeitszeit trotz angeblicher Ausweitung der Arbeitszeit um zwei Stunden. Weiterhin müsse sich derjenige, der Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich geltend mache, ein treuwidriges Verhalten im Sinne des § 162 BGB und damit den Wegfall der Überbrückungsbeihilfe entgegen halten lassen. Es genüge nicht, dass ein Arbeitnehmer lediglich die Mindestanforderungen des Tarifvertrages erfülle. Vielmehr handele es sich bei dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe bereits nach dem Wortlaut um eine ergänzende Leistung. Im Vordergrund müsse also ein neues Arbeitsverhältnis stehen, in dem Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung möglichst äquivalent einbringe. Darüber hinaus müsse die neue Arbeitsleistung Hauptmotivation sein, und nicht nur den Zweck haben, die Überbrückungsbeihilfe als staatliche Leistung zu erzielen. Demgegenüber sei die Überbrückungsbeihilfe beim Kläger nicht soziale Folge eines Arbeitsverhältnisses, sondern - umgekehrt - maßgeblicher Zweck für das eingegangene Arbeitsverhältnis. Auch das fehlende Bemühen des Klägers um eine vergleichbare Folgebeschäftigung begründe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts einen Rechtsmissbrauch im Sinne des §§ 162, 242 BGB. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sei im Wesentlichen nicht einlassungsfähig. In der Gegend, in der der Kläger wohne, seien zahlreiche offene Stellen - sowohl für gelernte als auch für ungelernte Kräfte - gemeldet. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass ihm sein Drittarbeitgeber eine Teilzeitstelle im Betrieb von 20 Stunden angeboten habe, hätte er nach seinem eigenen Vorbringen in Vollzeit arbeiten können und gemäß § 9 TzBfG sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Erhöhung seiner Arbeitszeit gehabt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger sich um eine Vollzeitstelle bemüht habe. Zu Unrecht rüge der Kläger, dass sie ihren eigenen Verpflichtungen nach § 3 Ziff. 3 TV SozSich nicht nachgekommen sei. Sie habe ein Vermittlungsverfahren implementiert. Im Pool der zu vermittelnden Personen sei der Kläger gemeldet. Richtig sei aber, dass eine geeignete Stelle dem Kläger bisher im Rahmen dieses Verfahrens ihrer Kenntnis nach nicht vorrangig habe vermittelt werden können. Ein - unterstelltes - Arbeitsverhältnis des Klägers bzw. die diesem zugrunde liegende Entgeltvereinbarung sei im Hinblick auf die damit begehrte Überbrückungsbeihilfe wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unwirksam. Vorliegend begehre der Kläger bei einem Monatsverdienst von 895,-- € eine Überbrückungsbeihilfe von über 4.000,-- € monatlich. Das Monatsentgelt mache also nur einen Bruchteil der Überbrückungsbeihilfe aus bzw. diese betrage ungefähr das dreieinhalbfache des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgeltes. Die verwerfliche Gesinnung folge aus dem Leistungsbegehren gegenüber öffentlichen Kassen in Verbindung mit den Gesamtumständen. Der Kläger hätte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I in Höhe von mehr als 2.000,-- € netto gehabt, den sie hätte aufstocken müssen, während sich der Kläger mit einem Arbeitsverdienst von 682,05 € netto zufrieden gebe und sie die Differenz von ca. 2/3 des Netto-Gehaltes ausgleichen solle. Soweit der Kläger nunmehr keine überwiegend gewerbliche Tätigkeit mehr verrichte, sondern als Sachbearbeiter fungiere, könne diese Tätigkeit der sog. Leistungsgruppe 4 des Bayerischen Landesamtes für Statistik zugeordnet werden. Hier werde im Landesdurchschnitt in Bayern eine Stundenvergütung von 14,42 € für Männer gezahlt. Der Kläger gebe sich mit nur 2/3 dieser durchschnittlichen Vergütung zufrieden. Nach dem einschlägigen Vergütungstarifvertrag sei die vom Kläger verrichtete Tätigkeit mit dem Regelbeispiel der "Gewährleistungssachbearbeitung" aufgeführt und in die Vergütungsgruppe 4 des Vergütungstarifvertrages vom 18. Juni 2012 aufgenommen. Danach verdiene der Kläger deutlich unter 2/3 des Tariflohns. Soweit der Kläger behaupte, dass die Tarifverträge weder auf 50% der Unternehmen noch auf 50% der Mitarbeiter im KFZ-Gewerbe in Bayern Anwendung finden würden, könne sie sich hierzu zwar bislang nicht erklären. Unzutreffend sei aber die rechtliche Einschätzung des Klägers, dass keine Gehaltsuntergrenze nach § 138 BGB gegeben sei. Der Wert der üblichen Vergütung ergebe sich zumindest aus der Durchschnittsvergütung, die nach den Zahlen des Bayerischen Landesamtes für Statistik insgesamt durchschnittlich 14,47 € pro Stunde betrage. Hier erreiche der Kläger gerade nicht mehr den 2/3-Wert. Seine Vergütung sei zumindest seit der Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit sittenwidrig niedrig. In Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Forderung betrage die Bruttobemessungsgrundlage für den gesamten Zeitraum nicht wie vom Kläger berechnet 4.942,19 €, sondern 4.845,28 €. Der Kläger habe die Bruttobemessungsgrundlage von 4.845,28 € um die gesetzliche Rentenerhöhung (West) des Jahres 2015 erhöht. Nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 3 a (2) TV SozSich erfolge die Erhöhung der Bruttobemessungsgrundlage aber erst nach dem Jahr der Entlassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungsbegründung vom 26. April 2016 und ihren Schriftsatz vom 06. Juli 2016 verwiesen.

40

Die Beklagte beantragt,

41

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1108/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

42

Der Kläger beantragt,

43

die Berufung zurückzuweisen.

44

Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung,

45

die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 30.592,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.047,19 € seit dem 01. Dezember 2015, aus 4.047,19 € seit dem 01. Januar 2016, aus 4.047,19 € seit dem 01. Februar 2016, aus 3.765,70 € seit dem 01. März 2016, aus 3.671,20 € seit dem 01. April 2016, aus 3.671,20 € seit dem 01. Mai 2016, aus 3.671,20 € seit dem 01. Juni 2016 und aus 3.671,20 € seit dem 01. Juli 2016 an ihn zu zahlen.

46

Der Kläger berichtigt den Feststellungsantrag und passt ihn an seine aktuelle vertragliche Lage an:

47

Es wird festgestellt, dass ihm im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit dem Automobilzentrum E. GmbH (Arbeitsverdienst: 9,61 €/Stunde; Lohnerhöhung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Entgelte der Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern; Arbeitszeit: 24 Stunden wöchentlich) ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 des TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

50

Der Kläger erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass für die prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe zu einer anderweitigen Beschäftigung im Sinne des § 4 Ziff. 1 a TV SozSich die Vorlage eines Arbeitsvertrages sowie Nachweise über das aus diesem Arbeitsverhältnis bezogene Arbeitsentgelt ausreichend seien. Insbesondere werde hierdurch ausreichend nachgewiesen, dass der Anspruchsteller auch tatsächlich eine anderweitige Beschäftigung aufgenommen und die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit erbracht habe. Denn im absoluten Regelfall würden Arbeitsverträge auch so durchgeführt, wie sie unterschrieben worden seien. Abgesehen von Fällen des kollusiven Zusammenwirkens werde kein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Lohn zahlen, ohne dass dieser hierfür die entsprechende Gegenleistung in Form der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erbracht habe. Tarifliche Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 TV SozSich und der dazugehörigen Protokollnotiz nur, dass der Anspruchsteller einen Arbeitsvertrag mit mehr als 21 Wochenstunden abgeschlossen habe und auf der Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt für mindestens 21 Wochenstunden beziehe. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch Überbrückungsbeihilfe würden sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Sinn und Zweck des TV SozSich ergeben. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien sei die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als Zielsetzung der Überbrückungsbeihilfe bereits dann erreicht, wenn die betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Umfang von mehr als 21 Wochenstunden tätig seien. Mithin erfülle er durch sein Arbeitsverhältnis bei der Automobilzentrum E. GmbH und seiner beruflichen Tätigkeit im Umfang von mittlerweile 24 Stunden pro Woche genau die Zielsetzung der Überbrückungsbeihilfe, so dass deren Zweck nicht verfehlt, sondern vielmehr gerade erfüllt werde. Entgegen der Ansicht der Beklagten müsse er nicht darlegen und beweisen, dass seine tatsächliche Wochenarbeitszeit mehr als 21 Stunden betrage, d. h. dass er in der Regel mehr als 21 Wochenstunden gearbeitet habe. Vielmehr obliege es der Beklagten, Tatsachen vorzutragen und notwendigenfalls zu beweisen, die angeblich für ein Scheinarbeitsverhältnis sprechen würden. Die Beklagte habe hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen. Nach ständiger Rechtsprechung trage derjenige die Beweislast für den Scheincharakter eines Vertrages, wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäftes nach § 117 Abs. 1 BGB berufe. Entgegen der unzutreffenden Ansicht der Beklagten sei diese Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die tariflichen Ansprüche angeblich als Sozialleistung im weitesten Sinne zu verstehen seien. Denn dieser Umstand sei nicht geeignet, den arbeitsrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe zu ändern. Eine Übertragung der von der Beklagten angeführten Erwägungen der Sozialgerichtsbarkeit auf die vorliegende arbeitsgerichtliche Streitigkeit verbiete sich ohnehin, weil die unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten von grundlegend verschiedenen Prozessgrundsätzen geprägt seien. Unabhängig davon genüge im Regelfall auch im Rahmen eines Sozialgerichtsprozesses die Vorlage eines Arbeitsvertrages, um der Feststellungslast hinsichtlich des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses und der hieraus resultierenden Versicherungspflicht zu genügen. Die Beklagte habe keine erheblichen Umstände vorgetragen, weshalb sie der Ansicht sei, dass sein Arbeitsverhältnis nur zum Schein eingegangen sei. Soweit die Beklagte zum wiederholten Male bemängelt habe, dass er nur als Hilfskraft beschäftigt werde, weise er nochmals darauf hin, dass seine Ausbildung als Kfz-Mechaniker aus dem Jahr 1980 aufgrund des zwischenzeitlichen technischen Fortschritts im Kfz-Bereich mittlerweile entwertet sei, so dass er diese nicht mehr auf dem deutschen Arbeitsmarkt verwerten könne. Soweit die Beklagte behaupte, dass hinsichtlich der Arbeitszeit eine Abweichung des schriftlichen Arbeitsvertrages vom gelebten Arbeitsverhältnis vorliege, so treffe dies nicht zu. Die Arbeitszeit halte sich in dem durch den Arbeitsvertrag gesteckten Rahmen und sei wirksam durch seinen Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts festgelegt worden. Nach Vertragsschluss seien er und Herr E. auf dessen Vorschlag hin darin übereingekommen, dass er zunächst von Montag bis Mittwoch von jeweils 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr arbeiten solle. Auf diesem Wege hätten auf der einen Seite die Arbeitstage pro Monat und somit seine Reisekosten möglichst gering gehalten werden sollen. Die E. GmbH habe ihm zudem angeboten, dass er die anfallenden Überstunden dazu nutzen könne, ganze Arbeitstage bezahlt daheim zu bleiben, um sich an diesen Tagen die Reisekosten komplett sparen zu können. Auf der anderen Seite habe der Arbeitgeber hierdurch die notwendige Flexibilität gewahrt, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht sicher gewesen sei, ob er für ihn ausreichend Arbeit habe. Die angefallenen Überstunden seien vereinbarungsgemäß seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden. Ein Zeitausgleich sei nach Absprache durch bezahlte Freistellung erfolgt. Dementsprechend sei er am 13. Juli 2015 sowie im Zeitraum vom 14. bis 16. September 2015 von seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass die Vereinbarung hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit keinen Niederschlag in dem Arbeitsvertrag gefunden habe, so sei dieser Einwand unerheblich. Denn es sei nicht unüblich, dass die konkreten Arbeitszeiten im ursprünglichen Arbeitsvertrag nicht genannt würden, um das Weisungsrecht des Arbeitgebers in zeitlicher Hinsicht nicht ohne Not einzuschränken. Zudem halte sich die Festlegung der Arbeitszeit im vertraglichen Rahmen. Von dem in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages festgelegten Recht habe Herr E. zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Festlegung seiner Arbeitszeit Gebrauch gemacht. Mit Wirkung zum 01. Februar 2016 sei seine regelmäßige Arbeitszeit durch die vorgelegte Änderungsvereinbarung auf 24 Wochenstunden erhöht und im Rahmen dessen verbindlich auf Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgelegt worden. Er habe bei Herrn E. mehrmals um eine Erhöhung seiner Arbeitszeit angefragt. Da eine Mitarbeiterin zum 31. Januar 2016, die als sog. Garantiebearbeiterin mit 20 Stunden pro Woche tätig gewesen sei, die Automobilzentrum E. GmbH verlassen habe, sei ihm angeboten worden, dass er auf diese Stelle wechsele und gleichzeitig seine Arbeitszeit auf 24 Wochenstunden erhöht werden könne. Denn gewisse bisherige Arbeitsaufgaben habe er auch nach seinem Stellenwechsel weiterhin erledigen sollen. Sein Arbeitgeber habe ihm aber keine weiteren Stunden angeboten, obgleich er hierum gebeten habe. Soweit die Beklagte zum wiederholten Mal bemängele, dass sein Lohn unter der tariflichen Vergütung liege, habe er bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass eine Tarifvergütung im Kfz-Gewerbe in Bayern nicht üblich sei. Sein Stundenlohn entspreche vielmehr dem orts- und betriebsüblichen Lohn für vergleichbare Tätigkeiten. Von einer offenkundigen Unklarheit, was und wann er gearbeitet habe, könne auch keine Rede sein. Vielmehr habe er seine einzelnen Arbeitsaufgaben aufgezählt. Zudem habe er unter Verwendung von Auszügen aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem jeden einzelnen seiner Arbeitstage kalendermäßig aufgezählt sowie den jeweiligen Beginn und das Endes seiner Arbeitszeit angegeben. Aus der Spalte "bez. Std." lasse sich Tag genau die Dauer der Arbeitszeit entnehmen. Exakter könne die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht angegeben werden. Die Spalte "Leerlauf" in den Zeitaufstellungen habe nicht die Bedeutung, dass er insoweit nicht beschäftigt worden sei. Die Spalte "W 3" (Leerlauf) weise lediglich den Umfang der Arbeitszeit aus, der nicht der Abarbeitung eines bestimmten Reparatur-/Serviceauftrages zugeordnet sei. Bei der Automobilzentrum E. GmbH müssten lediglich alle produktiven Mitarbeiter ihre Tätigkeit auftragsbezogen mit Abstempeln eines Strichcodes nachweisen, um ihre Arbeitszeit abrechnen zu können. Für Servicemitarbeiter bestehe hingegen keine solche Pflicht. Mithin sei die Spalte "W 3" im Regelfall gleichbedeutend mit seiner tatsächlichen Arbeitszeit. Nur in Fällen, in denen er ausnahmsweise auftragsbezogene Tätigkeiten verrichtet habe, ergebe sich die tägliche Arbeitszeit aus der Summe der Spalte "W 3" und der Spalte "ZA" (= Zeit aller gestempelten Aufträge). Er sei bei der Automobilzentrum E. GmbH in deren Autohaus in S-Stadt entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 01. Juli 2015 bis 31. Januar 2016 als Helfer im Servicebereich tatsächlich im Durchschnitt mit 22 Stunden wöchentlich tätig gewesen und habe im Rahmen dieser regelmäßigen Arbeitszeiten die von ihm im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten erledigt. Seit dem 01. Februar 2016 sei er für die Automobilzentrum E. GmbH in S-Stadt als Garantiebearbeiter regelmäßig mit 24 Wochenstunden mit den von ihm im Einzelnen aufgeführten Aufgaben tätig. Seine tatsächliche Arbeitszeit werde elektronisch festgehalten und ergebe sich aus den von ihm vorgelegten Stundenaufzeichnungen. Sein Arbeitsverhältnis halte sich auch an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes. Nach § 2 Abs. 2 MiLoG könnten auch mit Arbeitnehmern, die zum Mindestlohn vergütet würden, Arbeitszeitkonten schriftlich vereinbart werden. Er habe mit der Automobilzentrum E. GmbH ein solches Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbart, das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 MiLoG erfülle. Grundlage dieses Arbeitszeitkontos seien die vom elektronischen Zeiterfassungssystem erfassten Arbeitszeiten. Gemäß der zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts sei der pauschale Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens nicht geeignet, seinen Anspruch zu Fall zu bringen. Vielmehr habe die Beklagte seinerseits nichts dazu vorgetragen, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um ihren tarifvertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihm aus § 3 Ziff. 3 TV SozSich nachzukommen. Mithin könne nur davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Mithilfe bei der Vermittlung der ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte völlig tatenlos geblieben sei. Allein der Umstand, dass er zunächst 22 bzw. nun 24 Wochenstunden arbeite und sein Arbeitslohn nicht seinem ehemaligen Lohn bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften entspreche, begründe keine Treuwidrigkeit. Die Beklagte habe auch nicht vorgetragen, welche angezeigten Bewerbungsbemühungen er angeblich pflichtwidrig unterlassen habe. Im Übrigen habe er seine Bewerbungsbemühungen im Einzelnen dargestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei seine Vergütung zuletzt auch nicht sittenwidrig niedrig. Den von der Beklagten angeführten Daten fehle die notwendige Aussagekraft für den vorliegenden Fall. Zunächst einmal würden sich die Angaben des Landesamtes für Statistik auf ganz Bayern beziehen, während Bezugsgröße für die Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses das Lohnniveau sei, das sich für die auszuübende Tätigkeit in der Wirtschaftsregion gebildet habe. S-Stadt gehöre zu der gemessen an bayerischen Verhältnissen eher strukturschwachen Wirtschaftsregion des nördlichen Unterfrankens. Im Übrigen könnten die Daten in Folge der beschäftigungsübergreifenden Kategorisierung keine Aussage darüber treffen, wie hoch die Durchschnittsvergütung für eine konkrete Tätigkeit sei. Zudem werde explizit zwischen vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschieden. Der Bruttostundenverdienst ohne Sonderzahlungen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der Lohngruppe 4 werde mit lediglich 11,98 € angeführt. Überdies sei seine aktuelle Tätigkeit richtigerweise der Leistungsgruppe 5 zuzuordnen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte seinen Bruttostundenverdienst ohne Sonderzahlungen errechne, aber in Widerspruch hierzu den Bruttostundenverdienst mit Sonderzahlungen heranziehe.

51

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. August 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO), aber unbegründet.

53

Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig (§§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO). Sie erfordert keine eigenständige Beschwer (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 14, juris). Der in der ersten Instanz voll obsiegende Kläger kann sich deshalb - wie hier - der (zulässigen) gegnerischen Berufung zum Zwecke der Klageerweiterung anschließen (BGH 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 - Rn. 10, NJW 2011, 3298). Die Anschlussberufung ist auch begründet.

54

Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Überbrückungsbeihilfe für die Monate Juli 2015 bis Mai 2016 und die von ihm zuletzt begehrte (zukunftsbezogene) Feststellung.

I.

55

Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig.

56

Die mit der Anschlussberufung vorgenommene Erweiterung der Zahlungsklage über den erstinstanzlich streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2015 bis September 2015 hinaus auf den nachfolgenden Zeitraum von Oktober 2015 bis Mai 2016 ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO zulässig. Der im Berufungsverfahren gemäß § 264 Nr. 2 ZPO beschränkte Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

II.

57

Die Klage ist begründet.

58

Der Kläger hat nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich einen Anspruch auf die von ihm begehrte Überbrückungsbeihilfe ab Juli 2015.

59

1. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich sind unstreitig erfüllt. Nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt. Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 a nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls erfüllt.

60

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger tatsächlich bei der Automobilzentrum E. GmbH in deren Autohaus in S-Stadt aufgrund des Arbeitsvertrages vom 08. Juni 2015 in der Zeit vom 01. Juli 2015 bis 31. Januar 2016 als Helfer im Servicebereich im Durchschnitt 22 Stunden wöchentlich gearbeitet hat und dort aufgrund des Änderungsvertrages vom 03. Februar 2016 seit dem 01. Februar 2016 als Garantiebearbeiter regelmäßig mit 24 Wochenstunden tätig ist.

61

a) Der Kläger hat den Arbeitsvertrag vom 08. Juni 2015 nebst der Ergänzung vom 08. September 2015 und den Änderungsvertrag vom 02. Februar 2016 vorgelegt, die er mit der Automobilzentrum E. GmbH abgeschlossen hat. Danach haben die Vertragsparteien für die Zeit ab 01. Juli 2015 eine Tätigkeit des Klägers als Helfer im Servicebereich mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 22 Stunden wöchentlich und ab dem 01. Februar 2016 eine um zwei Stunden auf 24 Stunden erhöhte Wochenarbeitszeit des Klägers vereinbart. Weiterhin hat der Kläger die nach dem elektronischen Zeiterfassungssystem der Automobilzentrum E. GmbH dokumentierten Arbeitszeiten für die streitgegenständlichen Monate Juli 2015 bis Mai 2016 vorgelegt. In Bezug auf die in den Zeitaufstellungen enthaltene Spalte W 3 (Leerlauf) hat er erläutert, dass diese Spalte lediglich den Umfang der Arbeitszeit ausweise, der nicht der Abarbeitung eines bestimmten Reparatur- bzw. Serviceauftrages zugeordnet sei und nicht etwa besage, dass er insoweit nicht beschäftigt worden sei. Gemäß den vorgelegten Lohnabrechnungen hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die jeweils vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von 895,-- € brutto rückwirkend ab 01. Juli 2015 und sodann in Höhe von 1.000,-- € brutto ab 01. Februar 2016 erhalten.

62

b) Der von beiden Parteien benannte Zeuge E. hat in jeder Hinsicht glaubhaft bestätigt, dass der Kläger entsprechend den geschlossenen Verträgen auch tatsächlich beschäftigt worden ist bzw. dementsprechend beschäftigt wird. Der Zeuge E. hat ausgesagt, dass er Geschäftsführer des Automobilzentrums E. GmbH in S-Stadt sei und der Kläger in ihrem Autohaus in S-Stadt seit 01. Juli 2015 zunächst als Helfer im Servicebereich im Durchschnitt 22 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Bei der Tätigkeit als Helfer handele es sich um den Hol- und Bringservice für Kunden, Teile holen usw.. Es handele sich um Tätigkeiten, die sporadisch im Autohaus anfallen würden. Zu den ihm vorgelegten Verträgen vom 08. Juni 2015 nebst Ergänzung vom 08. September 2015 und der Änderungsvereinbarung vom 03. Februar 2016 hat er erklärt, dass diese Verträge von ihm unterschrieben worden seien und der Kläger dementsprechend auch beschäftigt worden sei bzw. beschäftigt werde. Seit 01. Februar 2016 habe der Kläger Garantie, Kulanz und Notdienstbearbeitung übernommen, was vorher Frau S. gemacht habe. Nachdem Frau S. ihr Arbeitsverhältnis gekündigt habe, seien diese Arbeiten auf den Kläger übertragen worden. Dabei habe Frau S. etwa 1/3 ihrer Tätigkeit an den Kläger abgegeben, während die ihr vorher zugeordnete Werbung und die Standards, die die meiste Zeit in Anspruch genommen hätten, von seiner Tochter übernommen worden seien. Wenn der Kläger z. B. Garantiefälle bearbeite, müsse ggf. ein anderer Monteur die ansonsten vom Kläger miterledigten Hilfsarbeiten ausführen. Mit dem Kläger sei abgesprochen worden, dass er seine Arbeit an den Werktagen Montag bis Mittwoch erbringe. Wenn der Kläger mehr gearbeitet habe, sei er ggf. an anderen Tagen freigestellt worden. Wenn der Kläger z. B. einen Tag zusätzlich gearbeitet habe, sei er dafür an einem anderen Tag freigestellt worden. Der Kläger sitze im Büro zwei Schreibtische von ihm entfernt. Er habe den Kläger vor Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht persönlich gekannt und sei mit ihm auch nicht befreundet. Sie hätten in ihrem Autohaus zwei Kfz-Meister und keinen weiteren Bedarf. Während früher alles mechanisch gewesen sei, sei heute alles elektronisch, so dass der Einstieg für einen Kfz-Meister, der z. B. schon fünf Jahre raus sei, unheimlich schwer wäre. Das Budget gebe es auch nicht her, dem Kläger eine höhere Vergütung anzubieten.

63

Aufgrund dieser glaubhaften Aussage des Zeugen E. ist das Berufungsgericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Kläger entsprechend den von ihm vorgelegten Verträgen mit der Automobilzentrum E. GmbH dort auch tatsächlich beschäftigt worden ist bzw. beschäftigt wird. Es kann daher dahingestellt bleiben, zu wessen Lasten eine - hier nicht gegebene - Unergiebigkeit der Beweisaufnahme (non liquet) gehen würde.

64

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung und der Protokollnotiz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 17, NZA 1995, 1168).

65

Insbesondere ist nicht entscheidend, wie hoch das Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung des Klägers ist. Gemäß dem Wortlaut von § 4 Ziff. 1 a TV SozSich hat der Kläger einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu diesem Arbeitsentgelt, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Der von den Tarifvertragsparteien gewählte Begriff "Überbrückungsbeilhilfe" besagt nicht, dass die "Beilhilfe" stets niedriger sein muss als das übrige Einkommen, sondern nur, dass sie beim Übergang in ein Arbeitsverhältnis mit niedrigeren Bezügen helfen soll. Für eine andere Auslegung findet sich im Tarifwortlaut kein Hinweis. Weiterhin lässt sich dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, soweit er in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat, auch unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs nicht entnehmen, dass das Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung höher sein muss als das Arbeitslosengeld, das der Arbeitnehmer erhielte. Die Fallgruppen des § 4 Ziff. 1 TV SozSich stehen unabhängig nebeneinander und erlauben nicht den Schluss, das Arbeitsentgelt müsse mindestens die Höhe des Arbeitslosengeldes erreichen. Eine solche Annahme würde auch dem nach § 3 TV SozSich auf Wiedereingliederung des entlassenen Arbeitnehmers gerichteten tariflichen Regelungskonzept widersprechen. Die Überbrückungsbeihilferegelung soll einen Anreiz darstellen, damit der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Als für den Tarifanspruch nicht ausreichend ist nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 1 a TV SozSich nur eine anderweitige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21 Stunden oder weniger anzusehen. Obwohl die Tarifparteien das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs somit erkannt haben, haben sie für die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur eine Mindestarbeitszeit, nicht aber einen Mindestlohn vorgeschrieben. Daran sind die Gerichte gebunden. Dem Tarifvertrag ist auch nicht zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, wenn der Lohn für eine verfügbare Beschäftigung niedriger ist als dieses (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 19 - 23, NZA 1995, 1168).

66

3. Der Klageanspruch entfällt auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB).

67

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 35, juris; vgl. zur Überbrückungsbeihilfe BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 24, NZA 1995, 1168). Schwierigkeiten, die sich aus fehlenden Kenntnismöglichkeiten ergeben, ist ggf. durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 –, Rn. 26, NZA 2014, 840). Die für den Einwand des Rechtsmissbrauchs darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keine Umstände unter Beweisantritt vorgetragen, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen könnten.

68

a) Die zwischen dem Kläger und dem Automobilzentrum E. GmbH jeweils vereinbarte Vergütung ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).

69

Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat bereits keine Umstände vorgetragen, die ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist unerheblich, in welchem Verhältnis das vom Kläger erzielte Arbeitseinkommen zu der von ihm begehrten Überbrückungsbeihilfe steht. Darauf kommt es gemäß den obigen Ausführungen nach den tariflich festgelegten Anspruchsvoraussetzungen nicht an. Im Streitfall kann auch nicht angenommen werden, dass der von der Beklagten angeführte Tariflohn der verkehrsüblichen Vergütung entspricht und danach der Wert der Arbeitsleistung des Klägers in einem auffälligen Missverhältnis zu der hierfür gezahlten Vergütung steht. Der Kläger hat vorgetragen, dass eine Tarifvergütung im Kfz-Gewerbe in Bayern nicht üblich sei. Weder seien mehr als 50 % der Arbeitgeber des Kfz-Gewerbes tarifgebunden, noch würden die in Bayern organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer im Kfz-Gewerbe beschäftigen. Die für die Voraussetzungen des § 138 BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat sich hierzu nicht erklären können. Mithin kann nicht von der Üblichkeit der angeführten Tarifvergütung ausgegangen werden, so dass von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen ist (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 14 und 24, NZA 2009, 837). Hierzu hat die Beklagte einen Auszug aus den statistischen Berichten über die Verdienste und Arbeitszeiten im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich in Bayern im ersten Quartal 2016 des Bayerischen Landesamtes für Statistik vorgelegt. Danach beträgt bei der von der Beklagten angeführten Leistungsgruppe 4 der Bruttostundenverdienst für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (insgesamt) lediglich 11,98 € und bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ohne Sonderzahlungen 13,70 € (Männer) bzw. 13,75 € (insgesamt). Damit wird die Grenze von 2/3 des üblichen Lohns nicht unterschritten. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, aufgrund welcher Umstände die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der Leistungsgruppe 4 zuzuordnen sein soll. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten für spezielle, branchengebundene Aufgaben erforderlich sein sollen, die nicht durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden können, sondern in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben werden.

70

b) Weiterhin wird auch der Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde nach dem Mindestlohngesetz nicht unterschritten. Der Kläger hat vorgetragen, dass er aufgrund des für ihn geführten schriftlichen Arbeitszeitkontos für die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden einen entsprechenden Freizeitausgleich erhält (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Eine Unterschreitung des nach dem Mindestlohngesetz ab dem 01. Januar 2015 zu zahlenden Mindestlohns lässt sich im Streitfall nicht feststellen.

71

c) Soweit die Beklagte hervorgehoben hat, dass es sich bei der Überbrückungsbeihilfe um eine ergänzende staatliche Sozialleistung handele, ändert dies nichts daran, dass sich daraus gemäß den obigen Ausführungen keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen dergestalt herleiten lassen, dass im "Vordergrund" ein neues Arbeitsverhältnis stehen müsse, durch das der Arbeitnehmer seine (neue) Arbeitsleistung möglichst gleichwertig einzubringen habe und das nicht nur zum Erhalt von Überbrückungsbeihilfe als maßgeblicher Zweck eingegangen worden sei. Die Überbrückungsbeihilfe soll gerade einen Anreiz dafür darstellen, dass der Arbeitnehmer eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt und dadurch wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert wird. Im Hinblick auf diese Anreizfunktion kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er mit dem von ihm eingegangenen Arbeitsverhältnis den Erhalt von Überbrückungsbeihilfe bezweckt. Wie bereits oben ausgeführt, besagt allein der von den Tarifparteien gewählte Begriff "Überbrückungsbeihilfe" nicht, dass die "Beihilfe" niedriger sein muss als das übrige Einkommen. Vielmehr haben die Tarifparteien für die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur eine Mindestarbeitszeit, nicht aber einen Mindestlohn vorgeschrieben, obwohl sie das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs erkannt haben. Der Kläger ist danach nicht verpflichtet, über die vorgeschriebene Mindestarbeitszeit hinaus eine Vollzeittätigkeit zu übernehmen. Unabhängig davon hat nach der Aussage des Zeugen E. dessen Tochter von der zuvor halbtags beschäftigten Mitarbeiterin S. die Werbung und die Standards übernommen, die die meiste Zeit in Anspruch genommen hätten. Anlässlich der vom Kläger ab 01. Februar 2016 übernommenen Tätigkeit als Garantiebearbeiter ist daher nur eine Erhöhung seiner Arbeitszeit um zwei Stunden vereinbart worden. Im Übrigen hat der Zeuge darauf verwiesen, dass ggf. ein anderer Monteur die ansonsten vom Kläger miterledigten Hilfsarbeiten ausführen müsse, wenn dieser z.B. Garantiefälle bearbeite. Weiterhin hat der Zeuge E. ausgesagt, dass es das Budget nicht hergegeben habe, dem Kläger eine höhere Vergütung anzubieten. Entgegen der Annahme der Beklagten haben der Kläger und die Automobilzentrum E. GmbH in der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 08. September 2015 keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 des angeführten Tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern, sondern vielmehr das festgelegte Bruttogehalt vereinbart, das sich lediglich künftig entsprechend der prozentualen Erhöhung der Entgelte der genannten Vergütungsgruppe erhöht. Der Kläger hat im Einzelnen geschildert, welche umfangreichen Bewerbungsbemühungen er - erfolglos - unternommen hat. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat das substantiierte Vorbringen des Klägers lediglich mit Nichtwissen bestritten und keine Tatsachen dafür unter Beweisantritt dargelegt, dass der Kläger etwa einen unter der üblichen Vergütung liegenden Lohn vereinbart hat, obwohl für ihn bestimmte günstigere Angebote verfügbar waren. Allein der Verweis darauf, dass zahlreiche offene Stellen gemeldet seien, reicht zur Begründung eines Rechtsmissbrauchs i.S.v. §§ 162, 242 BGB nicht aus.

72

4. Die Klageansprüche sind auch der Höhe nach begründet.

73

Nach § 4 Ziff. 3 a Abs. 1 TV SozSich ist Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziff. 1 a) die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziff. 1 a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers zum 31. Dezember 2014 hat diese Bruttobemessungsgrundlage unstreitig 4.845,28 € gem. dem Schreiben der Beklagten vom 27. Februar 2015 betragen. Nach § 4 Ziff. 3 a Abs. 2 TV SozSich ist die Bemessungsgrundlage in den dem Jahr der Entlassung folgenden Kalenderjahren jeweils um den v.H.-Satz zu erhöhen, um den die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage durch Gesetz angepasst werden. Das auf das Jahr der Entlassung des Klägers zum 31. Dezember 2014 folgende Kalenderjahr ist das Kalenderjahr 2015, so dass sich die Bemessungsgrundlage entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung zum 01. Juli 2015 um 2,1 % erhöht hat. Dementsprechend ist von der vom Kläger errechneten Bemessungsgrundlage in Höhe von 4.942,19 € auszugehen. Im Übrigen hat die Beklagte die vom Kläger jeweils zutreffend gemäß § 4 Ziff. 4 TV SozSich errechnete Anspruchshöhe nicht bestritten.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

75

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Tenor

1. Die Berufung der beklagten Bundesrepublik gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016, Az. 2 Ca 1403/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971.

2

Der im Januar 1955 geborene Kläger war von Mai 1979 bis September 2014 in Vollzeit bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt als Schlossermeister am Standort Sch. zu einem Grundgehalt nach Gehaltsgruppe D 1-3/E TVAL II iHv. € 3.674,99 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der TVAL II und der TV SozSich Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde aus militärischen Gründen iSd. § 2 TV SozSich zum 30.09.2014 betriebsbedingt gekündigt. Die US-Streitkräfte zahlten ihm für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung iHv. € 62.805,00. In der Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 wechselte der Kläger in eine aus Anlass der Schließung des Standorts Sch. gegründete Transfergesellschaft. Im April 2015 war er einen Monat arbeitslos. Die Beklagte zahlte ihm zum Arbeitslosengeld iHv. € 1.569,60 (netto) Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich.

3

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TV SozSich lauten:

4

㤠2
Anspruchsvoraussetzungen

5

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

6

1. wegen Personaleinschränkung

7

a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) … aus militärischen Gründen … entlassen werden, wenn sie

8

2. im Zeitpunkt der Entlassung

9

a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,
b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre … nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
c) …
d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen

10

3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. …

11

§ 3
Eingliederung

12

1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden.

13

2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen … teilzunehmen.

14

3. Die Bundesregierung wird bemüht sein, für die bevorzugte Einstellung entlassener deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird außerdem darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden.

15

§ 4
Überbrückungsbeihilfe

16

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

17

a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit …
c) zum Krankengeld … oder zum Verletztengeld …

18

19

4. Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:

20

im    

1. Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

100 v.H.

vom     

2. Jahr an

  90 v.H.

21

des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage
(Ziff. 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziff. 1 und 2. …

22

5a. Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung …

23

25 Beschäftigungsjahre (…) und das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziff. 1 bis 4 ohne zeitliche Begrenzung. …

24

Protokollnotiz zu Ziffer 1a

25

Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt."

26

Am 21.04.2015 wandte sich der Kläger an die zuständige Lohnstelle ausländische Streitkräfte (LaS) und legte ihr den Entwurf eines Arbeitsvertrages mit dem Zeugen E. vor, der einen Meisterbetrieb für Haustechnik (Elektro-, Heizungs-, Solar- und Wasserinstallation) unterhält. Der Kläger erklärte, dass er am 01.05.2015 die Stelle antreten könne, wenn die Beklagte ihr "Okay" zu diesem Vertrag gebe. Die LaS lehnte eine verbindliche Vorabprüfung des Entwurfs ab, wies aber darauf hin, dass der Mindestlohn für das Elektrohandwerk nicht gewahrt sei. Der Kläger legte daraufhin einen zweiten Entwurf mit einer angehobenen Stundenvergütung vor. Mit Datum vom 30.04.2015 schloss er einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Zeugen E. ab. Laut Vertragstext wurde er ab 01.05.2015 als Lagerarbeiter zu einer Bruttovergütung von € 990,00 monatlich mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 22 Wochenstunden eingestellt. Auf Anforderung der Beklagten gab der Zeuge E. mit Schreiben vom 14.09.2015 folgende Erklärung ab:

27

"Tätigkeiten

28

Zu 5.

29

Herr A. räumt angelieferte Ware (Heizungs-, Sanitär- und Elektromaterial) im Lager und in unser 2 Servicefahrzeuge ein.
Auf Baustellen Material zum Arbeitsplatz bringen. Nicht benötigtes Material wieder in Fahrzeuge bzw. ins Lager einräumen.
Lager und Fahrzeuge reinigen.

30

Zu 6.

31

Nein

32

Zu7

33

Wir beschäftigen nur 2 Gesellen

8.

34

Herr A. arbeitet Montag und Dienstag von 8 bis 16 Uhr 30
Mittwoch 8 bis 14 Uhr 30.
Die Mittagspause beträgt täglich 30 Minuten."

35

Der Zeuge E. kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 13. zum 31.10.2015.

36

Die Beklagte weigert sich, dem Kläger für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 Überbrückungsbeihilfe zu zahlen. Nach vergeblicher Geltendmachung erhob der Kläger am 04.11.2015 die vorliegende Feststellungsklage. Er hat in der Berufungsinstanz klargestellt, dass er mit der Anrechnung einer Verletztenrente, die er seit mehreren Jahren von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall bezieht, auf die Überbrückungsbeihilfe einverstanden ist.

37

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

38

festzustellen, dass ihm auf Grundlage seines mit der Firma E., Haustechnik, X., bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage seines Arbeitsverdienstes iHv. monatlich € 990,00 (brutto) rückwirkend für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2015 die Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich zusteht.

39

Die Beklagte hat beantragt,

40

die Klage abzuweisen.

41

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.03.2016 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

42

Die Beklagte hat gegen das am 19.05.2016 zugestellte Urteil mit am 07.06.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.08.2016 mit am 16.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

43

Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe in einem Folgeprozess vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az. 8 Ca 815/16) zu erkennen gegeben, dass die Verletztenrente, die ihm die Berufsgenossenschaft gewähre, nicht auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen sei. Eine Rechtsbefriedung sei daher durch die Feststellungsklage nicht zu erwarten.

44

Die Feststellungsklage sei jedenfalls unbegründet. Im aktuellen Online-Telefonbuch "Das Örtliche" sei eine kostenpflichtige Werbeanzeige "Schlüsseldienst A." zu finden. Als Inhaberin des Schlüsseldienstes sei die Ehefrau des Klägers benannt; als Firmensitz sei dessen Wohnanschrift angegeben. Ferner seien im Internet Fotos veröffentlicht, die die Schlosserei bereitgestellt habe, ua. das Schild " A., Schlosserei Metallbau Schlüsseldienst". Der Kläger behaupte zwar, dass er den Betrieb zum 27.03.2012 aufgegeben habe. Dies werde vor dem Hintergrund der Werbeanzeige im aktuellen Telefonbuch bestritten. Die Beklagte bestreitet im Übrigen mit Nichtwissen, dass der Kläger montags und dienstags von 8:00 bis 16:30 Uhr und mittwochs von 8:00 bis 14:30 Uhr mit einer jeweils halbstündigen Pause im Handwerksbetrieb des Zeugen E. gearbeitet habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Zeugen E. überhaupt gelebt worden sei und dass der Kläger als ungelernte Kraft und in der Regel mehr als 21 Wochenstunden gearbeitet habe.

45

Sie macht außerdem geltend, im Umland von W. herrsche Vollbeschäftigung. Gerade die Beschäftigungssituation für Facharbeiter sei als gut zu bezeichnen. Die Bundesagentur für Arbeit habe am Wohnort des Klägers und seiner näheren Umgebung mittlerweile mehr als 200 offene Stellen für Schlosser. Sie bestreitet, dass sich der Kläger ernsthaft darum bemüht habe, in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser(meister) in Vollzeit zu arbeiten. Der Kläger sei verpflichtet, sich anzustrengen, um wieder einen gleichwertigen Arbeitsplatz - sowohl die Vergütung als auch die Arbeitszeit betreffend - zu erlangen. Damit sei nicht vereinbar, wenn er sich mit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von lediglich 22 Wochenstunden und einer Tätigkeit als ungelernte Kraft zu einem geringen Stundenlohn begnüge. Sinn und Zweck des TV SozSich rechtfertige es nicht, dass der Kläger mit dem geringstmöglichen Arbeitsaufwand ein Maximum an Steuergeldern beanspruchen könne. Es liefe erst recht den Zielvorstellungen des TV SozSich zuwider, wenn sich der Kläger mit einer niedrigen Wochenarbeitszeit in einem Arbeitsverhältnis zufrieden geben könnte, um nebenher einer selbständigen Tätigkeit mit seiner Schlosserei nachzugehen. Schließlich verhalte sich der Kläger missbräuchlich, weil ein Missverhältnis zwischen dem eigenen Verdienst von € 990,00 und der begehrten Überbrückungsbeihilfe von über € 2.500,00 vorliege.

46

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

47

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.03.2016, Az. 2 Ca 1403/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.

48

Der Kläger beantragt,

49

die Berufung zurückzuweisen.

50

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er habe schon Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einverständnis mit den US-Stationierungsstreitkräften eine Schlosserei als Nebenerwerb betrieben. Diesen Nebenerwerb habe er im Jahr 2012 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Er habe den ohnehin nur kleinen Betrieb eingestellt und auch formell abgemeldet. Seine Ehefrau habe als Nebenerwerb eine Quelle-Agentur betrieben. Weder er noch seine Ehefrau hätten Fotos im Internet veröffentlicht oder diesbezüglich Verträge abgeschlossen. Das Schild " A., Schlosserei Metallbau Schlüsseldienst" sei schon 2012 vom Haus abgehängt worden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei er überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen, die Schlosserei zu betreiben. Deshalb beziehe er auch die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft. Er habe im Betrieb des Zeugen E. im arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang von 22 Wochenstunden tatsächlich gearbeitet. Er habe seine Arbeit am Montag, dem 04.05.2015 aufgenommen. Die Angaben des Zeugen E. im Schreiben vom 14.09.2015 seien zutreffend.

51

Die Berufungskammer hat über die Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 als Lagerarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden im Handwerksbetrieb des Zeugen E. tatsächlich gearbeitet hat, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2016 Bezug genommen.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

53

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

54

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.

55

1. Die Feststellungsklage ist entgegen der Ansicht der Berufung zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe soll für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 festgestellt werden, für die die Beklagte keine Zahlung geleistet hat. Dabei soll der Anspruch festgestellt werden, der unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens iHv. € 990,00 brutto aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Zeugen E. bestand. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer durch ausdrückliche Erklärung zu Protokoll klargestellt, dass er damit einverstanden ist, dass die Verletztenrente, die ihm die Berufsgenossenschaft Holz und Metall gewährt, auf die Überbrückungsbeihilfe angerechnet wird.

56

Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen, obwohl der Kläger den Anspruch beziffern könnte. Bei der beklagten Bundesrepublik ist davon auszugehen, dass sie die Urteile staatlicher Gerichte vollzieht, auch wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt (vgl. BAG 16.07.1998 - 6 AZR 672/96 - zur Überbrückungsbeihilfe). Zu einer gegenteiligen Annahme besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung.

57

Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. zB BAG 16.05.2013 - 6 AZR 680/11 - Rn. 18 mwN).

58

2. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zusteht.

59

a) Überbrückungsbeihilfe wird nach § 4 Ziff. 1a TV SozSich zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt, wenn - was vorliegend unstreitig ist - die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 TV SozSich gegeben sind. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1a TV SozSich liegt eine „anderweitige Beschäftigung“ nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als nur 21 Stunden beträgt.

60

b) Die Tätigkeit des Klägers im Handwerksbetrieb des Zeugen E. mit 22 Wochenstunden in der Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 zu einer monatlichen Vergütung von € 990,00 brutto gemäß den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 30.04.2015 stellt eine derartige zum Bezug von Überbrückungsbeihilfe berechtigende Anknüpfungsbeschäftigung iSd. Tarifvertrages dar.

61

Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 ZPO) zweifelsfrei fest, dass der Kläger in der Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 tatsächlich im Betrieb des Zeugen E. auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30.04.2015 im Umfang von 22 Wochenstunden gearbeitet hat.

62

Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er den Kläger in der Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2015 in seinem Handwerksbetrieb überwiegend als Lagerarbeiter beschäftigt habe. Die Arbeitszeit sei nicht so starr festgelegt worden, dass er den Kläger immer zu den festen Zeiten eingesetzt habe, die in seinem Antwortschreiben vom 14.09.2015 aufgeführt seien. Wenn der Kläger bspw. auf einer Baustelle geholfen habe, sei er bis zur Fertigstellung der Arbeiten geblieben. In einem solchen Fall sei er dann am Folgetag später gekommen oder früher gegangen. Der Kläger habe nur Hilfsarbeiten verrichtet. Zu Beginn seiner Beschäftigung habe er das Lager aufgeräumt. Weil die Aufräumarbeiten in den letzten zwei, drei Jahren vernachlässigt worden seien, habe er damit zunächst genug zu tun gehabt. Der Kläger habe außerdem Arbeitsmaterial zu den Baustellen gebracht. Soweit er mit seiner geschädigten rechten Hand dazu in der Lage gewesen sei, habe der Kläger auf den Baustellen auch den Monteuren geholfen. Als Schlosser habe er ihn aufgrund seiner Behinderung nicht beschäftigen können.

63

Auf den Vorhalt der Beklagten, dass er in seinem Antwortschreiben vom 14.09.2015 angegeben habe, der Kläger werde montags und dienstags von 8.00 bis 16:30 Uhr und mittwochs von 8:00 bis 14:30 Uhr (mit einer täglichen Mittagspause von 30 Minuten) beschäftigt, hat der Zeuge geantwortet, er habe nicht streng darauf geachtet, dass der Kläger exakt zu diesen Zeiten gearbeitet habe. Der Kläger habe ihm die geleisteten Arbeitsstunden auf Arbeitszetteln notiert und selbst auf die Einhaltung seiner Arbeitszeit von 22 Wochenstunden geachtet. Er habe keinen Zweifel daran, dass der Kläger die vereinbarten 22 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Wenn ein Arbeitnehmer korrekt sei, müsse er nicht jede Minute kontrollieren. Die ausgefüllten Arbeitszettel habe er seinem Steuerberater gegeben, der den Lohn abrechnet habe. Er habe den Kläger wieder entlassen, weil er nicht genügend Arbeit für ihn gehabt habe. Wegen seiner Probleme mit der rechten Hand, habe er den Kläger nicht überall einsetzen können.

64

Die Darstellung des Zeugen E. war ohne Einschränkung glaubhaft. Es gibt für die Kammer nach dem persönlichen Eindruck, den sie von dem Zeugen während seiner Vernehmung gewonnen hat, keinen Anhaltspunkt daran zu zweifeln, dass der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich in dessen Handwerksbetrieb (Heizung, Elektro, Sanitär) als Hilfsarbeiter gearbeitet hat. Die Kammer ist aufgrund der Aussage des Zeugen auch davon überzeugt, dass der Kläger regelmäßig 22 Wochenstunden gearbeitet hat. Gegen die Gewissenhaftigkeit des Zeugen spricht nicht, dass er in seinem Antwortschreiben vom 14.09.2015 feste Arbeitszeiten angegeben hat, die nach seiner Aussage nicht starr eingehalten worden sind. Der Zeuge hat plausibel und nachvollziehbar geschildert, dass er den Angaben des Klägers auf den Arbeitszetteln vertraut hat. Der Zeuge beschäftigt in seinem kleinen Handwerksbetrieb zwei Monteure und arbeitet selbst bei seinen Kunden auf der Baustelle. Es besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Kläger die Arbeitsstunden, die der Zeuge abgerechnet und bezahlt hat, auch tatsächlich erbracht hat. Das erhebliche Misstrauen, dass die Beklagte dem Kläger entgegenbringt, hatte der Zeuge nicht. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht gerechtfertigt.

65

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1a TV SozSich und der Protokollnotiz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden (so ausdrücklich BAG 22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 17; sich anschließend LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15; 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16).

66

Insbesondere ist nicht entscheidend, wie hoch das Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung des Arbeitnehmers ist. Nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1a TV SozSich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu diesem Arbeitsentgelt, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Der von den Tarifvertragsparteien gewählte Begriff "Überbrückungsbeihilfe" besagt nicht, dass diese stets niedriger sein muss als das übrige Einkommen, sondern nur, dass sie beim Übergang in ein Arbeitsverhältnis mit niedrigeren Bezügen helfen soll. Für eine andere Auslegung findet sich im Tarifwortlaut kein Hinweis (so schon BAG 22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 19).

67

Weiterhin lässt sich dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, soweit er in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat, auch unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs nicht entnehmen, dass das Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung höher sein muss als das Arbeitslosengeld, das der Arbeitnehmer erhielte. Die Fallgruppen des § 4 Ziff. 1 TV SozSich stehen unabhängig nebeneinander und erlauben nicht den Schluss, das Arbeitsentgelt müsse mindestens die Höhe des Arbeitslosengeldes erreichen. Eine solche Annahme würde auch dem nach § 3 TV SozSich auf Wiedereingliederung des entlassenen Arbeitnehmers gerichteten tariflichen Regelungskonzept widersprechen. Die Überbrückungsbeihilfe soll einen Anreiz darstellen, damit der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Als für den Tarifanspruch nicht ausreichend ist nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1a TV SozSich nur eine anderweitige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21 Stunden oder weniger anzusehen. Obwohl die Tarifparteien das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs somit erkannt haben, haben sie für die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur eine Mindestarbeitszeit, nicht aber einen Mindestlohn vorgeschrieben. Daran sind die Gerichte gebunden. Dem Tarifvertrag ist auch nicht zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, wenn der Lohn für eine verfügbare Beschäftigung niedriger ist als dieses (BAG 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15; 22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 19-23; LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15; 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16).

68

Soweit die Beklagte hervorhebt, dass es sich bei der Überbrückungsbeihilfe um eine steuerfinanzierte soziale Leistung handele (zuletzt BAG 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15), lassen sich daraus keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen dergestalt herleiten, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte alle Anstrengungen unternehmen müsste, um ein möglichst gleichwertiges Arbeitsverhältnis - sowohl in Bezug auf die Arbeitszeit als auch auf die Vergütung - einzugehen. Die Überbrückungsbeihilfe soll gerade einen Anreiz dafür darstellen, dass der Arbeitnehmer eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt und dadurch wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert wird. Durch die Überbrückungsbeihilfe soll der Lebensunterhalt älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, die betriebsbedingt entlassen worden sind, gesichert werden. Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, sollen überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess bleibt. Dieser Anreiz soll auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Vergütung erhält, die den bei den Stationierungsstreitkräften erzielten Verdienst oder sogar das Arbeitslosengeld unterschreitet (so ausdrücklich BAG 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15 mwN).

69

Im Hinblick auf diese Anreizfunktion kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er mit dem von ihm eingegangenen Teilzeitarbeitsverhältnis den Erhalt von Überbrückungsbeihilfe bezweckt. Er ist auch nicht verpflichtet, über die tariflich vorgeschriebene Mindestarbeitszeit hinaus eine Vollzeittätigkeit zu übernehmen (so auch LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15; 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16; jeweils mwN). Die Tarifvertragsparteien haben sich bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts entschieden. Sie haben die Grenze von 21 Stunden nicht willkürlich gegriffen, sondern sich an der im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags geltenden Regelarbeitszeit von 42 Stunden orientiert (siehe BAG 31.07.2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21). Ausgehend vom Regelungszweck des TV SozSich kam es den Tarifvertragsparteien offenkundig nicht auf ein Mindestmaß an Einkommen und damit eine Minderung der Leistungen des Bundes an. Vielmehr wollten sie sicherstellen, dass Arbeitnehmer mit Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe durch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ursprünglich mehr als 50% des Arbeitsvolumens eines Vollzeitbeschäftigten überhaupt eine Erwerbstätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang iSd. bei Abschluss des TV SozSich (im Jahr 1971) geltenden § 102 AFG ausüben und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern (so ausdrücklich BAG 31.07.2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21 mwN).

70

d) Der Anspruch des Klägers auf die Überbrückungsbeihilfe entfällt auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB).

71

aa) Darin, dass der Kläger seine Rechte aus dem TV SozSich voll ausschöpft, kann für sich allein kein Rechtsmissbrauch gesehen werden. Wie oben bereits ausgeführt, genügt nach den tariflichen Bestimmungen eine anderweitige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden, um die Überbrückungsbeihilfe beanspruchen zu können. Entgegen der Ansicht der Berufung kann der Missbrauchseinwand deshalb nicht allein damit begründet werden, dass der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit nur 22 Wochenstunden und einem Monatsverdienst von nur € 990,00 eingegangen ist. Dass diese Möglichkeit besteht, war der Beklagten bereits bei Abschluss des Tarifvertrags im Jahr 1971 - spätestens seit der Entscheidung des BAG vom 22.12.1994 (6 AZR 337/94) - bekannt, ohne dass sie hieraus Folgerungen gezogen hat. Es hätte nahegelegen, den Tarifvertrag zu kündigen und mit den tarifvertragsschließenden Gewerkschaften (ua. ver.di, IG Metall) in Verhandlungen einzutreten, um die angestrebte Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte zu erreichen. Dies ist nicht geschehen.

72

Die moralisierende Erwägung der Beklagten, es sei nicht gerechtfertigt, dass der Kläger mit dem geringstmöglichen Arbeitsaufwand ein Maximum an Steuergeldern beanspruchen könne, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist noch kein Rechtsmissbrauch, wenn ein Berechtigter die Interessen des Verpflichteten unberücksichtigt lässt. Haben sich die Tarifvertragsparteien - wie hier - bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts entschieden (vgl. BAG 31.07.2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21), darf diese Rechtslage nicht über § 242 BGB zu Lasten der Arbeitnehmer verschärft werden. Dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien hinwegzusetzen.

73

Das Vorbringen der Beklagten läuft letztlich darauf hinaus, über den Einwand des Rechtsmissbrauchs allgemein anspruchsverschärfende Tatbestandsmerkmale für die Geltendmachung der tarifvertraglichen Überbrückungsbeihilfe aufzustellen, die die Tarifvertragsparteien nicht normiert haben. Eine Auslegung des TV SozSich im Sinne der Beklagten wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). Hierdurch würden entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifvertragliche Regelungen geschaffen (st. Rspr., vgl. zB BAG 17.10.2012 - 10 AZR 716/11 - Rn. 27 mwN; so ausdrücklich auch LAG Rheinland-Pfalz 13.06.2016 - 3 Sa 71/16 - Rn. 108).

74

bb) Auch nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls kann dem Kläger kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Im Streitfall kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der Wert der Arbeitsleistung des Klägers im Handwerksbetrieb des Zeugen E. in einem auffälligen Missverhältnis zu der hierfür gezahlten Vergütung stand. Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung nachvollziehbar geschildert, dass er den Kläger wegen seiner Behinderung an der rechten Hand nicht als Schlosser beschäftigt hat. Den ab 01.01.2015 geltenden Mindestlohn im Elektrohandwerk von € 10,10 brutto hat der Zeuge - auf den unzutreffenden Hinweis der Beklagten - gezahlt, obwohl der Kläger unstreitig keine elektro- und informationstechnischen Tätigkeiten verrichtet hat.

75

Dass der Kläger einen Lohn vereinbart hätte, der unter der üblichen Vergütung für Hilfsarbeiter liegt, obwohl ihm Angebote mit höherer Vergütung vorgelegen hätten, hat die Beklagte nicht unter Benennung konkreter Stellen dargelegt. Das bloße Zurückgreifen auf allgemein von der Arbeitsverwaltung als offen gemeldete Stellen genügt nicht, um den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begründen (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15; 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16).

76

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Schlosserei, die er erlaubtermaßen neben seinem Arbeitsverhältnis mit den US-Stationierungsstreitkräften geführt hat, nicht im März 2012 aus gesundheitlichen Gründen stillgelegt. Der bloße Hinweis auf Eintragungen und Bilder, die im Internet veröffentlicht und von der Beklagten über Suchmaschinen gefunden worden sind, spricht nicht gegen die vom Kläger behauptete Stilllegung. Da Einträge im Internet nicht von selbst verschwinden und nicht ohne weiteres getilgt werden können, lässt die bloße Netzpräsenz noch keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger neben seinem Arbeitsverhältnis mit dem Zeugen E. im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.05. bis 31.10.2015 noch einem selbstständigen Nebenerwerb nachgegangen ist. Selbst wenn der Kläger den Schlüsseldienst als Nebenerwerb noch betreiben oder - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer thematisiert hat - seine Ehefrau in der Quelle-Agentur unterstützen sollte, sind dies keine Umstände, die den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers erlauben. Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit sind nicht auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen (so ausdrücklich BAG 01.10.1998 - 6 AZR 228/97 - Rn. 50). Selbst wenn der Kläger einen selbständigen Nebenerwerb aufrechterhalten haben sollte, den er unstreitig bereits während des Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften ausgeübt hat, läge kein Rechtsmissbrauch vor. Typische Gefälligkeiten unter Ehegatten oder schlichte familiäre Hilfeleistungen sind der Privatsphäre zuzurechnen; von der Entgeltlichkeit derartiger Dienste kann regelmäßig nicht ausgegangen werden. Der Kläger verhält sich deshalb nicht treuwidrig, wenn er in seiner Freizeit seine Ehefrau unterstützt. Er muss sich nicht entgegenhalten lassen, er habe gegenüber seiner Ehefrau auf Arbeitsentgelt verzichtet (vgl. BSG 06.11.1997 - 11 RAr 39/97 - Rn. 16). Der Verzicht setzte einen Anspruch auf Arbeitsentgelt voraus, für den eine Grundlage nicht ersichtlich ist.

77

e) Ob das Verhalten der Beklagten rechtsmissbräuchlich ist, wie die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 13.06.2016 (3 Sa 71/16 - Rn. 109) angenommen hat, kann hier dahinstehen. Jedenfalls lässt sich dem Vorbringen der Beklagten auch im Streitfall nicht entnehmen, dass sie - und zwar bezogen auf den Kläger - irgendwelche Aktivitäten iSd. § 3 Ziff. 3 TV SozSich entfaltet hätte, um ihm im Umland von W. eine Tätigkeit als Schlossermeister im Bundesdienst oder allgemein im öffentlichen Dienst zu einer Vergütung von knapp € 3.700,00 brutto zu besorgen.

III.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

79

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2016 - 3 Sa 310/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.929,60 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

I. Die Grundsatzbeschwerde (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) ist unbegründet.

3

1. Die von der Beschwerde unter C I 1 a, b, c, e, f, i, l, m, q und s aufgeworfenen Rechtsfragen haben bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie geklärt sind.

4

a) Eine Frage ist nur dann klärungsbedürftig, wenn sie entweder noch nicht höchstrichterlich entschieden ist oder zwar entschieden ist, aber gewichtige Gesichtspunkte gegen diese Entscheidung vorgebracht werden. Klärungsbedürftigkeit setzt damit voraus, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft ist (BVerfG 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19; BAG 13. Juni 2006 - 9 AZN 226/06 - Rn. 7, BAGE 118, 247).

5

b) Die Beantwortung der og., von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ist nicht zweifelhaft.

6

aa) Die Rechtsfragen unter C I 1 a, b, i und s betreffen in unterschiedlicher Formulierung die Frage, welche Bedeutung die in § 3 Ziff. 2 TV SozSich normierte Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden, für einen nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich geforderten Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe hat. Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich bereits dann zusteht, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung von mehr als 21 Stunden ausübt, sofern kein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt. Weitere Voraussetzungen für diesen Anspruch sind tariflich nicht normiert. Damit ist zugleich geklärt, dass der Arbeitnehmer, der eine anspruchsauslösende Beschäftigung ausübt, sich nicht noch zusätzlich arbeitsuchend bzw. arbeitslos melden muss, um den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zu erlangen. Dies ist zudem offenkundig.

7

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Überbrückungsbeihilfe eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Mit ihr sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleibt (zuletzt BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15). Der Senat hat weiter wiederholt und noch in jüngster Vergangenheit entschieden, dass sich die Anreizwirkung des § 4 TV SozSich vor allem durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich entfaltet. Diese hält den Arbeitnehmer dazu an, im tariflich festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden zu arbeiten. Der Senat hat dabei klargestellt, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitigen Entgelts entschieden haben. Ihnen kam es offenkundig nicht darauf an, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern. Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt, und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich vornehmen. Der Senat hat außerdem ausdrücklich klargestellt, dass weitere Voraussetzungen für den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich nicht bestehen und die Tarifvertragsparteien zwar das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs erkannt haben, sie gleichwohl aber die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an einen Mindestlohn geknüpft haben. Schließlich hat er deutlich gemacht, dass die Gerichte an diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung gebunden sind (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21 f.; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 1 und 2 der Gründe).

8

(2) Entgegen der auf S. 39 und S. 43 f. der Beschwerdebegründung geäußerten Ansicht der Beklagten beziehen sich vorstehend zusammengefasste Aussagen des Senats nicht nur auf die „Qualität der anderweitigen Tätigkeit“, ohne andere Anspruchsvoraussetzungen zu klären. Sie enthalten vielmehr fallübergreifende und nach wie vor gültige Aussagen zum Bedeutungsgehalt der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich und zu den sich daraus ergebenden Anforderungen an eine Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte, die einen Anspruch des früheren Arbeitnehmers der Stationierungsstreitkräfte auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich auslöst.

9

(3) Durch diese Rechtsprechung ist geklärt, jedenfalls aber offenkundig, dass die den zu C I 1 a, b, i und s formulierten Fragen zugrunde liegende Annahme der Beklagten nicht zutrifft, aus § 3 Ziff. 2 TV SozSich lasse sich als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich die Verpflichtung des Arbeitnehmers entnehmen, sich arbeitsuchend zu melden.

10

(a) Die Beklagte nimmt dabei bereits den Wortlaut des § 3 Ziff. 2 TV SozSich nicht zur Kenntnis. Danach hat sich der Arbeitnehmer nach der Kündigung arbeitsuchend, nach der Entlassung aber arbeitslos zu melden. Die von der Beklagten der tariflichen Regelung entnommene Verpflichtung, sich noch nach der Entlassung, dh. nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 478/15 -; 20. Mai 1999 - 6 AZR 601/97 - zu II 1 a der Gründe) „arbeitsuchend“ zu melden, besteht schon nach dem unzweideutigen Tarifwortlaut des § 3 Ziff. 2 TV SozSich nicht.

11

(b) Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Senats sowie des Bundessozialgerichts geklärt, dass ein Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung im vom TV SozSich verlangten Mindestumfang von mehr als 21 Stunden ausübt, nicht arbeitslos ist und sich darum auch nicht mehr gemäß § 3 Ziff. 2 TV SozSich nach seiner Entlassung arbeitslos melden kann. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 1 SGB III nur dann, wenn er beschäftigungslos ist (Nr. 1), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 2), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Nr. 3). Aus § 138 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 SGB III folgt im Umkehrschluss, dass eine Erwerbstätigkeit von 15 Stunden wöchentlich und mehr die Beschäftigungslosigkeit ausschließt (BSG 3. Dezember 2009 - B 11 AL 28/08 R - Rn. 11 zur Vorgängerbestimmung § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III aF; vgl. auch BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 24). Ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit einer vereinbarten Arbeitszeit von mehr als 21 Stunden ist darum nicht arbeitslos.

12

(c) Vor diesem höchstrichterlich entschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund ist geklärt, jedenfalls aber offenkundig, dass der Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich nicht davon abhängt, dass der Arbeitnehmer sich gemäß § 3 Ziff. 2 TV SozSich nach der Kündigung arbeitsuchend und nach seiner Entlassung arbeitslos meldet. Daraus folgt zugleich, dass das von der Beschwerde auf S. 109 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Gleichheitsproblem nicht besteht. Entgegen den Ausführungen auf S. 58 f. der Beschwerdebegründung folgt aus dem weit gefassten Zumutbarkeitsbegriff des § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 18 f.) nichts anderes. Diese Bestimmungen sollen so weit als möglich sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz gerade nicht verlieren. Darum sollen sie eher weiter entfernt tätig werden müssen, als aus dem Arbeitsprozess ausscheiden (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 19). Dagegen soll der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe den Besitzstand der Arbeitnehmer sichern, die gleichwohl ihren Arbeitsplatz verloren haben. Dieser unterschiedliche Bedeutungsgehalt ist offenkundig und bedarf daher keiner Klärung durch die Zulassung der Revision.

13

(d) § 3 Ziff. 2 TV SozSich hat damit nur Bedeutung für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich. Dies hat im Übrigen die Beklagte in der Ausgangsfassung ihrer Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zur Durchführung des TV SozSich als Anlage zum Schreiben des BMWF vom 31. August 1971 (- F/Z B 5 - P 2300 - 36/71 -) selbst so verstanden. Darin heißt es zu § 3 Ziff. 2:

        

„Die Meldung des entlassenen Arbeitnehmers beim Arbeitsamt und seine Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung sind Voraussetzung zur Erlangung der Leistungen nach dem AFG; sie sind insoweit auch Voraussetzung eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe zu diesen Leistungen.

        

…“    

14

bb) Auch die von der Beschwerde unter C I 1 c, f, l und m aufgeworfenen Rechtsfragen, die in unterschiedlich formulierter Weise die Frage betreffen, wann das außerhalb der Stationierungsstreitkräfte begründete Arbeitsverhältnis rechtsmissbräuchlich gestaltet ist, so dass kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich besteht, sind geklärt.

15

(1) Durch die in Rn. 7 dieses Beschlusses genannten Entscheidungen ist geklärt, dass sich die Anreizwirkung des § 4 TV SozSich vor allem durch den Mindestbeschäftigungsumfang entfaltet, der sich aus der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ergibt. Die Beklagte mag diese Anreizwirkung für zu schwach ausgeprägt halten, sie übersieht jedoch bei ihren Ausführungen, insbesondere auf S. 17 bis S. 23 der Beschwerdebegründung, dass der Tarifvertrag weitere Anreize unzweideutig nicht schafft. Die Gleichwertigkeit zwischen dem neuen Arbeitsplatz und dem bei den Stationierungsstreitkräften weggefallenen Arbeitsplatz steht entgegen der von der Beschwerde auf S. 19 vertretenen Auffassung gerade nicht im Vordergrund. Die Tarifvertragsparteien haben lediglich einen Mindestbeschäftigungsumfang festgelegt, ohne ein bestimmtes Entgelt oder ein bestimmtes Beschäftigungsniveau zu verlangen. Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 22).

16

(2) Die von der Beschwerde auf S. 63 der Begründung zitierte Passage aus der Entscheidung des Senats vom 31. Juli 2014 (- 6 AZR 993/12 - Rn. 24) ist aus dem Zusammenhang gerissen. Ihr lässt sich, anders als die Beschwerde annimmt, keineswegs entnehmen, dass der Vorgang der Wiedereingliederung „verschiedene Ausbaustufen“ haben kann und es verschiedenartige Tätigkeiten gebe, die das Ziel der Wiedereingliederung in unterschiedlichen Maßen verwirklichten. Die von der Beschwerde herangezogene Passage bezieht sich vielmehr unzweideutig nur auf die Frage, ob die Differenzierung zwischen Teilzeitbeschäftigten, die mehr oder weniger als 21 Stunden wöchentlich arbeiten, im Hinblick auf die seit Abschluss des TV SozSich im Jahre 1971 eingetretenen Änderungen im Sozialversicherungsrecht weiterhin gerechtfertigt ist. Wäre das vom Senat verneint worden, hätte dies nicht „verschiedene Ausbaustufen der Wiedereingliederung“, sondern unter Umständen die Unwirksamkeit der von der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich geforderten Mindestbeschäftigungsdauer zur Folge gehabt, so dass jede noch so geringfügige Beschäftigung den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich auslösen würde.

17

(3) Der Hinweis auf S. 20 der Beschwerdebegründung auf die „amtlichen Erläuterungen zum TV SozSich“ begründet ebenso wenig einen Klärungsbedarf wie der Hinweis auf das auf S. 40 f. der Beschwerdebegründung zitierte Bulletin sowie auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, auf das sich die Beschwerde ua. auf S. 41 und S. 56 der Beschwerdebegründung stützt. Einseitige Auslegungen der Beklagten als Tarifvertragspartei sind wie die Rundschreiben einer Tarifvertragspartei kein Hilfsmittel der Auslegung für tarifliche Normen, wenn ihr Inhalt in diesen wie vorliegend keinen Ausdruck findet (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 18, BAGE 135, 318). Das gilt erst recht, wenn sich der Hinweis, auf den sich die Beschwerde auf S. 20 der Beschwerdebegründung im zweiten Absatz stützt, lediglich aus einem von der Beklagten erstellten Merkblatt ergibt. Der in diesem Merkblatt zum Ausdruck kommende, von den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten getragene Wunsch hat im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden.

18

(4) Bei ihren Ausführungen auf S. 21 bis S. 23 der Beschwerdebegründung, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Mindestbeschäftigungsdauer von den Gegebenheiten und Auffassungen der frühen 70er Jahre ausgegangen seien, übersieht die Beklagte, dass die Tarifvertragsparteien die von der Klägerin in Anspruch genommene Gestaltungsmöglichkeit auch schon im Jahr 1971 bei Abschluss des Tarifvertrags hätten unterbinden können, aber nicht unterbunden haben, sondern nur einen Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden verlangt haben.

19

(5) Die von der Beschwerde auf S. 47 der Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2006 (- 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252) betrifft die gänzlich andersgelagerte Frage der Anforderungen an eine stufenweise Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers in das Erwerbsleben nach § 28 SGB IX. Die Ausführungen aus der Entscheidung vom 13. Juni 2006 können für die Frage, ob eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des TV SozSich vorliegt, nicht herangezogen werden und deshalb einen Klärungsbedarf ebenfalls nicht begründen.

20

(6) Die Beschwerde übersieht bei ihrer auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverträge, die von den Stationierungsstreitkräften entlassene Arbeitnehmer schließen, zielenden Argumentation, dass in der Ausnutzung rechtlich eröffneter Gestaltungsmöglichkeiten keine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen liegt (BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28 f., BAGE 128, 317). Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden schließen, nutzen - anders als ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer, der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rentenberechtigung ein Arbeitsverhältnis begründet, um sich weiterhin den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu sichern - lediglich tariflich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten, die ihnen von den Tarifvertragsparteien eingeräumt worden sind (vgl. zur nicht eröffneten Gestaltungsmöglichkeit bei Wegfall der Anspruchsgrundlage nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14 f.). Ein Rechtsmissbrauch liegt darum entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer weniger Wochenstunden arbeitet als zuvor bei den Stationierungsstreitkräften oder der Arbeitnehmer unterhalb seines Qualifikationsniveaus bzw. seiner Berufserfahrung arbeitet. Insbesondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer „punktgenau“ die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbart.

21

cc) Die von der Beschwerde unter C I 1 e formulierte Frage zur Erreichung des Ziels der Eingliederung in den Arbeitsprozess iSv. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ist durch die Entscheidungen des Senats vom 31. Juli 2014 (- 6 AZR 993/12 - Rn. 22 f.) sowie vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -) aus vorstehend genannten Gründen geklärt.

22

dd) Auch die unter C I 1 q aufgeworfene Rechtsfrage zur Beweislast für ein rechtsmissbräuchliches Arbeitsverhältnis ist nicht klärungsbedürftig. Diese Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen. Wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, trägt dafür die Beweislast. Das gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag handele es sich um ein Scheingeschäft (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 23). Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt, ist derjenige, der sich auf einen Rechtsmissbrauch oder die Sittenwidrigkeit beruft, für das Vorliegen von Umständen, die eine solche Einschätzung rechtfertigen, darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 496/11 - Rn. 13). Nichts anderes gilt für die Frage der Sittenwidrigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit eines von einem ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte begründeten Arbeitsverhältnisses (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 3 der Gründe).

23

c) Die Tatsache, dass die unter I 1 b dieses Beschlusses erörterten Rechtsfragen geklärt sind, wird dadurch bestätigt, dass die Erwägung der Beklagten zu der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung des TV SozSich weit überwiegend dem tarifpolitischen Bereich oder anderen, mit dem TV SozSich nicht vergleichbaren Regelungen entnommen sind. Sie betreffen eine aus Sicht der Beklagten verfehlte Anreizwirkung, die den Arbeitnehmer, wie sie auf S. 48 der Beschwerdebegründung ausführt, „ermunterten“, sich auf ihre Kosten „auszuruhen“. Dass die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung außer von ihr noch von Gerichten oder im Schrifttum in Zweifel gezogen wird, legt sie dagegen nicht dar. Die Beklagte will lediglich ihre Interpretation vom Begriff der Überbrückungsbeihilfe, wie sie sie auf S. 66 ff. entwickelt, und den sich daraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Zahlung an die Stelle der tariflichen Ausgestaltung dieser steuerfinanzierten Sonderzahlung in ihrer Interpretation durch den Senat setzen. Ihr Ziel eines Tarifinhalts, der ihre wirtschaftlichen Interessen besser berücksichtigt, kann sie jedoch nicht durch den Einwand erreichen, der langjährige Bezug von Überbrückungsbeihilfe in Fällen wie denen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, sondern nur durch Tarifvertragsverhandlungen. Darum stellt sich die auf S. 30 der Beschwerdebegründung im dritten Absatz angesprochene Frage nicht.

24

2. Die unter C I 1 d, o und p aufgeworfenen Fragen, die die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auf S. 28 f., eher im Gegenteil sei davon auszugehen, dass das Verhalten der Beklagten widersprüchlich sei, betreffen, sind nicht entscheidungserheblich. Diese Überlegungen sind nicht tragend, sondern vom Landesarbeitsgericht lediglich ergänzend angestellt worden. Entgegen der auf S. 38 der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dadurch nicht die an die Klägerin zu stellenden Anforderungen relativiert. Auf die auf S. 51 f. der Begründung angesprochene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Tätigwerden der Beklagten zu verlangen ist, kommt es darum nicht an.

25

3. Auch die unter C I 1 g, h, j und k sowie r formulierten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. Die Rechtsfragen zu C I 1 g, h, j und k können zudem nur abhängig von den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und sind bereits darum nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

26

a) Die unter C I 1 g und h formulierten Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Das Landesarbeitsgericht hat es entgegen der auf S. 42 der Beschwerdebegründung dargelegten Annahme der Beklagten nicht für das Vorliegen der tariflich erforderlichen Stundenzahl bzw. arbeitsvertraglichen Leistungen ausreichen lassen, dass der Arbeitgeber vermute, dass derartige Leistungen erbracht werden. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich nicht beanstandet, dass der Zeuge nicht minuziös angeben konnte, wie viele Stunden die Klägerin an welchen Tagen tatsächlich gearbeitet habe.

27

b) Den unter C I 1 j und k formulierten Rechtsfragen fehlt ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der auf S. 45 der Beschwerdebegründung geäußerten Annahme der Beklagten nicht die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs immer dann abgelehnt, wenn Rechtsmissbrauch nicht tatbestandlich erwähnt wird. Es ist auf S. 27 der anzufechtenden Entscheidung, anders als die Beklagte auf S. 46 der Beschwerdebegründung annimmt, auch nicht davon ausgegangen, es liege eine bewusste Regelungslücke vor. Aus der Gesamtschau der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auf S. 26 unten bis S. 28 oben ergibt sich vielmehr, dass es die Möglichkeit einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Überbrückungsbeihilfe nicht generell ausgeschlossen und auch keine diesbezügliche Regelungslücke im TV SozSich angenommen hat. Es hat lediglich einzelfallbezogen - und rechtlich zutreffend - ausgeführt, dass aufgrund der tarifvertraglichen Ausgestaltung des Anspruchs auf die Überbrückungsbeihilfe die von der Beklagten angeführten tatsächlichen Umstände, namentlich die „unterwertige“ Tätigkeit sowie die Nichtteilnahme an Lohnerhöhungen, eine Sittenwidrigkeit bzw. einen Rechtsmissbrauch nicht begründen könnten. Das zeigt der Schlusssatz auf S. 27 unten/S. 28 oben, wonach es „insgesamt“ nicht zu beanstanden sei, wenn ein Arbeitnehmer sich auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit mehr als 21 Wochenarbeitsstunden einlasse, um die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Überbrückungsbeihilfe zu erfüllen, so dass der Klägerin „insoweit“ ein rechtlich erheblicher Vorwurf nicht gemacht werden könne.

28

c) Die unter C I 1 r formulierte Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Frage, ob ein sittenwidriges bzw. rechtsmissbräuchliches Arbeitsverhältnis zum vollkommenen Wegfall der Überbrückungsbeihilfe führt, hat sich das Landesarbeitsgericht, wie die Beschwerde auf S. 54 der Begründung erkennt, nicht befasst. Ausgehend von seinem Lösungsansatz musste es auf diese Rechtsfrage nicht eingehen. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit die aufgeworfene Frage gleichwohl entscheidungserheblich ist. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu dieser Frage keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, so dass das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts nicht berührt ist und die Entscheidung insoweit auch deshalb keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerfG 25. März 2010 - 1 BvR 882/09 - Rn. 19, BVerfGK 17, 196).

29

4. Unter C I 1 n zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, sondern bittet um eine Interpretation der Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -).

30

II. Auch die Divergenzbeschwerde (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) ist unbegründet.

31

1. Die unter C II 1 a, 2 a und 3 a angenommene Divergenz zwischen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Frage, ob weitere Anforderungen als die anderweitige Beschäftigung an den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zu stellen sind, liegt nicht vor.

32

a) Das Landesarbeitsgericht hat den von der Beschwerde auf S. 96 gebildeten und auf S. 99 modifizierten abstrakten Rechtssatz nicht aufgestellt. Die Beschwerde will aus den dort genannten Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ableiten, dass dieses den abstrakten Obersatz aufgestellt habe, dass alle übrigen Voraussetzungen des TV SozSich, insbesondere das in § 3 normierte Erfordernis der Arbeitsuchendmeldung, nicht mehr zu prüfen seien und allgemein anspruchseinschränkende Tatbestandsmerkmale für die Geltendmachung des tarifvertraglichen Anspruchs nicht möglich seien(S. 100 f. der Beschwerdebegründung). Ein derartiger Rechtssatz ist jedoch den zitierten Passagen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht auf S. 24 unten in der anzufechtenden Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin weitere tatbestandliche Voraussetzungen „nach Maßgabe der hier anzuwendenden Tarifnorm“ nicht habe einhalten müssen. Daraus folgt, dass sich das Landesarbeitsgericht mit den von der Beschwerde zitierten Passagen lediglich an die von ihm zuvor ausführlich im Wortlaut wiedergegebene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 1994 (- 6 AZR 337/94 -) hat anschließen wollen. Deshalb wären nähere Darlegungen der Beschwerde dazu erforderlich gewesen, dass das Landesarbeitsgericht mit der zitierten Passage nicht lediglich die von ihm in der angeführten Weise verstandene Rechtsprechung des Senats zusammenfassen, sondern einen eigenen, davon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufstellen wollte.

33

b) Darüber hinaus hat der Senat mit den auf S. 97 f. der Beschwerdebegründung zitierten Passagen keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern im Tatbestand nur den Tarifwortlaut wiedergegeben sowie das Ergebnis der Entscheidung genannt.

34

2. Die von der Beschwerde unter C II 1 b, 2 b und 3 b angenommene Divergenz zwischen der anzufechtenden Entscheidung und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Frage des Rechtsmissbrauchs liegt ebenfalls nicht vor. Wie in Rn. 32 ausgeführt, hat das Landesarbeitsgericht den von der Beschwerde auf S. 97 der Begründung gebildeten Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern lediglich einzelfallbezogen einen Rechtsmissbrauch verneint.

35

III. Es liegt auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG).

36

1. Die unter C IV 1 a erhobene Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht als schlüssig angesehen, obwohl die Klägerin nicht einmal behauptet habe, sich arbeitsuchend gemeldet zu haben, betrifft lediglich vermeintliche Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts. Soweit die Beschwerde auf S. 108 der Beschwerdebegründung rügt, das Landesarbeitsgericht habe insoweit keinen Hinweis erteilt, fehlt es am erforderlichen Vortrag, was die Beklagte bei Erteilung des vermissten Hinweises vorgetragen hätte (BAG 14. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - BAGE 114, 67), und damit an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.

37

2. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu den Pflichten der Beklagten sind, wie in Rn. 24 ausgeführt, nicht tragend. Deshalb liegt in der vermeintlichen Verletzung der Hinweispflicht, die die Beschwerde unter C IV 1 b der Beschwerdebegründung rügt, keine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. Zudem fehlt auch insoweit die Darlegung, was die Beklagte bei Erteilung des vermissten Hinweises konkret vorgetragen hätte. Die pauschalen Ausführungen unter C IV 2 b der Beschwerdebegründung sind nicht ausreichend.

38

3. Auch die unter C IV 1 c der Beschwerdebegründung gerügte Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör durch die Verletzung der richterlichen Fragepflicht durch das Landesarbeitsgericht liegt nicht vor. Wie ausgeführt, trifft bereits die Grundannahme der Beschwerde, das Landesarbeitsgericht habe es ausreichen lassen, dass der Arbeitgeber der Klägerin deren Anwesenheit nur vermutet habe, nicht zu. Zum anderen hat die Beklagte ihrer Pflicht, sich selbst Gehör zu verschaffen, nicht genügt und kann darum einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen(BVerfG 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 - Rn. 28, BVerfGK 17, 479; BAG 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 25). Die Beklagte behauptet nicht, dass sie die Fragen, die nach ihrer Auffassung das Landesarbeitsgericht an den Zeugen hätte richten müssen, nicht selbst hätte stellen können.

39

IV. Der unter C III der Beschwerdebegründung geltend gemachte absolute Revisionsgrund (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die ehrenamtlichen Richter der Spruchkammer nicht ordnungsgemäß zugeordnet worden sein sollen. Gemäß Ziff. II.3.a des der Beschwerdebegründung beiliegenden Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2014 ergibt sich die Zuteilung der ehrenamtlichen Richter an die einzelnen Kammern „aus den anliegenden Listen“. Diese Listen waren jedoch weder der per Fax noch der per EGPV übermittelten Fassung der Beschwerdebegründung beigefügt. Eine Verletzung des gesetzlichen Richters ist nicht aufgezeigt.

40

V. Der Senat sieht nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Augat     

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.