Landgericht Münster Urteil, 23. Sept. 2016 - 023 O 54/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung von als wettbewerbswidrig beanstandeter Werbung.
3Der Kläger ist ein nach Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Er bezweckt nach seiner Satzung u. a., die aufklärende Verbraucherberatung und den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Seit dem 13.10.2004 ist er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Münster. Sie ist u. a. Vertragshändlerin der Volkswagen AG und betreibt eine mehrere Autohäuser sowie Werkstätten.
4In der „Ahlener Zeitung“ vom 05.03.2016 ließ die Beklagte in der Rubrik „kfzmarkt.ms“ u. a. folgende Anzeige für einen VW Touareg veröffentlichen:
5…
6In dieser Anzeige der Beklagten waren keine Angaben zum CO2-Ausstoß und zum Verbrauch des Fahrzeuges enthalten.
7Mit Schreiben vom 23.03.2016 (Anlage K 3, Blatt 9/10 der Akten) hat der Kläger die Beklagte abgemahnt und einen Verstoß durch die Anzeige gegen § 5 Pkw-EnVKV i. V. mit der Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 der Pkw-EnVKV gerügt und die Beklagte unter Fristsetzung „bis zum Mittwoch, 30. April 2016“ zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert (Blatt 12 der Akten). Ferner hat der Kläger eine Kostenrechnung vom 23.03.2016 über 229,34 € übersandt und die Beklagte um Zahlung des Betrages binnen zwei Wochen gebeten (Blatt 11 der Akten).
8Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emmission im Sinne von § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV zu machen. Außerdem verlangt er Zahlung vorprozessualer Kosten in Höhe von 229,34 € für das Abmahnschreiben.
9Der Kläger meint mit näherem Vorbringen, die Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich.
10Der Kläger meint weiter, die beanstandete Anzeige verstoße gegen § 5 Pkw-EnVKV i. V. mit Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV. Bei dem Fahrzeug, das Gegenstand der Anzeige sei, handele es sich um einen Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV. Das gelte auch, wenn das Vorbringen der Beklagten zum Datum der Erstzulassung, welches der Kläger bestreitet, zuträfe. Ein Fahrzeug, welches lediglich eine Laufleistung von 150 km aufweise und lediglich 4,5 Monate für den Händler zugelassen gewesen sei, sei nach der Rechtsprechung des BGH als neuer Personenkraftwagen i. S. von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV zu qualifizieren. Maßgeblich sei die Laufleistung des Fahrzeuges. Mit 150 km liege diese deutlich unter dem Grenzwert des BGH von 1.000 km. Eine andere Nutzungseigenschaft als die des Weiterverkaufs habe die Beklagte schon nicht ausreichend vorgetragen. Eine andere Nutzungseigenschaft ergebe sich auch nicht aus der kurzen Zulassungsdauer von 4,5 Monaten. Im Übrigen bestreitet der Kläger einen anderweitigen Nutzungszweck als den des Weiterverkaufs.
11Der Kläger beantragt,
121.
13die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für je-
14den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
15250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
16Monaten, Letztere zu vollstrecken an dem jeweils verantwortlichen Ge-
17schäftsführer,
18zu unterlassen,
19im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften
20für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben,
21ohne dabei Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die
22CO2 -Emission (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen,
23wie geschehen in der Anlage 2 zur Klageschrift für den „VW Touareg“, EZ
2409/15, mit einer Laufleistung von 150 km und einer Motorleistung von 193
25kW,
262.
27die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen in Höhe
28von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
2910.06.2016 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte meint mit näherem Vorbringen, die Abmahnung durch den Kläger sei rechtsmissbräuchlich. In der mit der Abmahnung verlangten Unterlassungserklärung zeige die darin vorgesehene Vertragsstrafe von 10.000,00 € für jeden Verstoß die Rechtsmissbräuchlichkeit. Diese Vertragsstrafe sei überhöht. Zudem sei in der verlangten Unterlassungserklärung eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vorgesehen gewesen. Zudem zeige der lange Zeitraum zwischen der beanstandeten Zeitungsanzeige vom 05.03.2016 und der für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzten Frist bis zum 30.04.2016, dass es dem Kläger nicht ernstlich auf die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches, sondern um eventuelle Vertragsstrafen mit großen Beträgen gehe.
33Die Beklagte meint, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH sei das Fahrzeug aus der Anzeige vom 05.03.2016 nicht als neuer Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV zu qualifizieren. Dazu behauptet sie, dass das Fahrzeug ursprünglich vorgesehen gewesen sei für die Überlassung an Kunden, welche kurzfristig Reparaturaufträge bei ihr würden durchführen lassen und für welche dementsprechend keine Ersatzfahrzeuge reserviert worden wären, zum Zweck der Vorführung des Fahrzeugtyps und zur weiteren unbestimmten Nutzung durch das Personal der Beklagten, etwa für Botenfahrten oder Ähnliches, angeschafft worden. Mit dieser Zielsetzung sei es vom 25.09.2015 bis zum 12.02.2016 unterbrochen auf die Beklagte zugelassen gewesen. Sie sei mehr als acht Monate Eigentümerin gewesen.
34Die Beklagte meint, aufgrund dieser langen Eigentümerstellung und der Zulassung des Fahrzeugs auf sie, die sechs Monate betragen habe, sei zu schließen, dass sie das Fahrzeug nicht zur „sofortigen Weiterveräußerung“ und nicht „ für eine allenfalls kurzfristige Zwischennutzung“ in ihrem Betrieb angeschafft habe. Es liege mehr als eine „nur kurzfristige Eigennutzung im Betrieb des Händlers“ vor, so dass das Fahrzeug kein neuer Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sei.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage hat keinen Erfolg.
38I.
39Die auf Unterlassung gerichtete Klage (Klageantrag zu 1)) ist zulässig, jedoch unbegründet.
401.
41Der Kläger hat mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gehandelt.
42a)
43Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein Missbrauch im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2000, 1089, 1090; BGH, GRUR 2001, 82). Als typischen Beispielsfall nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Ein solcher Fall liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.03.2009, 4 U 211/08). Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.11.2009, 4 U 93/09). Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 28.06.2011, 4 U 25/11).
44b)
45Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im Streitfall nicht festzustellen.
46aa)
47Die Höhe der Vertragsstrafe von 10.000,00 €, welche der Kläger für jeden Verstoß der Beklagten in dem von ihm vorformulierten Entwurf der Unterlassungserklärung vorgesehen hat, ist zwar auch für ein Unternehmen, das mehrere Autohäuser betreibt und im Jahre 2014 einen Gewinn von mehr als 1.000.000,00 € erzielt hat, für einen erstmaligen Verstoß sehr hoch. Dies reicht jedoch nicht aus, um aufgrund dessen einen Rechtsmissbrauch zu bejahen.
48bb)
49Mit der vorformulierten Unterlassungserklärung hat der Kläger von der Beklagten zudem keine verschuldensunabhängige Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe für Verstöße gegen die begehrte Unterlassung verlangt. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang. Aus der Formulierung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe begehrt hat. Die Unterlassungserklärung ist dahin auszulegen, dass diese vielmehr nur für den Fall eines Verschuldens der Beklagten gelten sollte.
50cc)
51Der Kläger wollte auch nicht eine auffällig lange Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung setzen. Die Frist bis zum „Mittwoch, 30. April 2016“, welche der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2016 gesetzt hat, ist offensichtlich versehentlich so gesetzt worden. Gemeint war damit der 30.03.2016. Denn der genannte 30.04.2016 war ein Samstag. Die Frist sollte bis zu einem Mittwoch laufen. Der 30.03.2016 war ein Mittwoch. Zudem wäre eine für die begehrte Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung eine Frist von einer Woche (vom 23.03.2016 bis zum 30.03.2016) eine Frist im üblichen zeitlichen Rahmen. Hingegen wäre eine am 23.03.2016 bis zum 30.04.2016 gesetzte Frist von einem Monat und einer Woche ungewöhnlich lang.
52ee)
53Der angesetzte Gegenstandswert von 30.000,00 € ist nicht übersetzt.
54Dass es dem Kläger vorwiegend auf die Generierung eines Anspruchs auf Zahlung gegen die Beklagte angekommen ist und der Kläger ein vorwiegend sachfremdes Interesse an der Verfolgung seiner Ansprüche hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht festzustellen. Dem Gericht ist aufgrund anderer Fälle bekannt, dass der Kläger auf der Grundlage seiner satzungsmäßigen Zielsetzung gerade Verstöße von Autohändlern gegen die Mitteilung der Pflichtangaben zum CO2-Ausstoß und zum Kraftstoffverbrauch bei Neuwagen abmahnt und die betreffenden Verstöße auch gerichtlich geltend macht.
55Auch im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände ist danach ein Rechtsmissbrauch nicht zu erkennen.
562.
57Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a, 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG und § 4 Nr. 3 UWG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV und Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 zu § 5 Pkw-EnVKV.
58Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte scheitert daran, dass es sich bei dem in der Zeitungsanzeige vom 05.03.2016 offerierten VW Touareg nicht um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne der §§ 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gehandelt hat.
59a)
60Gemäß § 2 Nr. 1 der Pkw-EnVKV sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/1994/EG vom 23.12.1999, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Dies stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie überein. Die Pkw-EnVKV, mit welcher die genannte Richtlinie umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs „neuer Personenkraftwagen“, so dass nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des „Neuwagens“ zurückgegriffen werden kann, welchen der BGH im Kaufrecht oder Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrundelegt (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10 – neue Personenkraftwagen I, zitiert nach JURIS, RN 20).
61Gemäß Art. 1 der Richtlinie ist Zweck dieser Richtlinie, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Zur Erreichung dieses Richtlinienzwecks ist es geboten, das Verständnis des Begriffs „neuer Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10 – neue Personenkraftwagen I, zitiert nach JURIS, RN 23; OLG Hamm, Urt. v. 03.06.2014, 4 U 36/14, zitiert nach JURIS, RN 110). Dabei ist eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).
62Als objektiver Umstand ist dabei die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf geeignet, wobei ein Fahrzeug mit einer zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf geringen Kilometerleistung (bis 1.000 km) dafür spricht, dass der Händler dieses Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).
63Neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung eignet sich die Dauer der Zulassung für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers beim Erwerb des Fahrzeuges (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2015, I ZR 163/13 – neue Personenkraftwagen II, zitiert nach JURIS, RN 19). Wird ein Personenkraftwagen vom Händler erst längere Zeit nach der Erstzulassung zum Verkauf angeboten, kann dies den Schluss rechtfertigen, dass der Händler das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat und die Zwischennutzung im Betrieb des Händlers nicht nur kurzfristiger Natur war (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., RN 114/115).
64Insoweit hat der BGH (Urt. v. 21.12.2011, I ZR 190/10 – neue Personenkraftwagen I) bei einem am 20.04.2009 zum Verkauf angebotenen Vorführfahrzeug mit einer Erstzulassung 3/2009 und einer Laufleistung von 500 km einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bejaht.
65Hingegen hat der BGH (Urt. v. 05.03.2015, I ZR 164/13 – neue Personenkraftwagen II, zitiert nach JURIS, RN 19) angenommen, bei einer Laufleistung von 200 km und einer ununterbrochenen Erstzulassung des Fahrzeug im Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige von zehn Monaten spreche dieser erhebliche Zeitraum gegen die Annahme einer nur kurzfristigen Zwischennutzung im Betrieb des Händlers und damit dagegen, dass es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handele.
66b)
67Im Streitfall war der VW Touareg nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten für diese vom 25.09.2015 bis zum 12.02.2016 ununterbrochen erstzugelassen. Und zwar hat das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zeitungsanzeige am 05.03.2016 lediglich eine Laufleistung von 150 km aufgewiesen. Der Zeitraum von mehr als 4 ½ Monaten zwischen der Erstzulassung und der Abmeldung des Fahrzeuges spricht jedoch dafür, dass es sich nicht lediglich um eine Tageszulassung handelte Denn die Beklagte meldet nach ihrem unwiderlegten Vorbringen im Rahmen einer sogenannten Tageszulassung entsprechend den Vorgaben der Automobilhersteller das Fahrzeug erstmals zum Straßenverkehr an und hält diese Erstzulassung für einen Zeitraum von vier Wochen und einen Tag oder 31 Tage aufrecht.
68Diese Erstzulassung für mehr als 4 ½ Monate stellt danach keine Tageszulassung für lediglich einen Zeitraum von wenigen Tagen bis max. 31 Tagen dar. Es handelt sich nach Ansicht der Kammer um eine Zwischennutzung im Betrieb des Händlers, die nicht nur kurzfristiger Natur gewesen ist. Nach Ansicht der Kammer ist daraus zu schließen, dass die Beklagte das Fahrzeug auch für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es sich insoweit um die von der Beklagten behaupteten Zwecke (Überlassung des Fahrzeugs an Kunden, die kurzfristig Reparaturaufträge bei ihr durchführen lassen wollten und für welche keine entsprechenden Ersatzfahrzeuge reserviert worden waren, Nutzung vor Führung des Fahrzeugtyps und für weitere unbestimmte Zwecke durch das Personal der Beklagten) gehandelt hat.
69Da die Beklagte demnach das Fahrzeug auch für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat, handelte es sich bei dem streitgegenständlichen VW Touareg nicht um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.
70II.
71Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 229,34 €.
72Da aus den zu I. 2. ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, kein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht, war die Abmahnung vom 23.03.2016 nicht berechtigt und deshalb die Kosten für die Abmahnung von der Beklagten an den Kläger nicht zu erstatten.
73III.
74Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
75Unterschriften
Urteilsbesprechung zu Landgericht Münster Urteil, 23. Sept. 2016 - 023 O 54/16
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(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; - 2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland; - 3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet; - 4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; - 5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie; - 6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom; - 6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen; - 6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann; - 7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens; - 8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden; - 9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate; - 10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden; - 11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden; - 12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt; - 13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können; - 14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG; - 15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens; - 16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; - 2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland; - 3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet; - 4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; - 5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie; - 6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom; - 6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen; - 6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann; - 7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens; - 8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden; - 9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate; - 10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden; - 11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden; - 12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt; - 13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können; - 14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG; - 15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens; - 16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.
(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
- 1.
für - a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), - b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist, - c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umzurechnen ist.
- 2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; - 2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland; - 3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet; - 4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; - 5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie; - 6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom; - 6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen; - 6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann; - 7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens; - 8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden; - 9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate; - 10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden; - 11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden; - 12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt; - 13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können; - 14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG; - 15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens; - 16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; - 2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland; - 3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet; - 4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; - 5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie; - 6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom; - 6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen; - 6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann; - 7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens; - 8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden; - 9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate; - 10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden; - 11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden; - 12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt; - 13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können; - 14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG; - 15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens; - 16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das unter anderem wie folgt beschrieben war: "Vorführfahr- zeug …, EZ 3/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Bewerbung "neuer Personenkraftwagen" vorsieht , enthielt die Anzeige nicht.
- 2
- Der Kläger, der Verband sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da es sich bei dem angebotenen Fahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handele.
- 3
- Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
- 4
- Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vor allem geltend gemacht , bei dem im Internet angebotenen Pkw handele es sich nicht um einen "neuen Personenkraftwagen", weil das Fahrzeug bereits im Straßenverkehr genutzt worden sei. Vom Begriff des "Neuwagens" im Sinne von § 2 Nr. 1 PkwEnVKV würden zwar Fahrzeuge mit Tageszulassung, nicht aber Vorführwagen erfasst.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung im Internet mit der Angabe der Motorleistung/ Motorisierung und/oder für ein bestimmtes neues Pkw-Fahrzeugmodell zu werben , 1. ohne zugleich auch die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und die Werte der offiziellen spezifischen CO -Emissio-
2
nen im kombinierten Testzyklus anzugeben; 2. ohne den Hinweis aufzunehmen: "Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO -Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leit-2
faden für den Kraftstoffverbrauch und die CO -Emissionen neuer Personen-2
kraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (… Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder die direkte Verknüpfung zuder Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist …) unentgeltlich erhältlich ist" sofern dies geschieht wie in der Anlage K 2 wiedergegeben.
- 6
- Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 9 U 518/10, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV verneint. Dazu hat es ausgeführt:
- 8
- Bei den im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung handele es sich zwar um gesetzliche Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Beklagte sei jedoch nicht gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV in Verbindung mit der Anlage 4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verpflichtet gewesen, in die beanstandete Internet-Verkaufsanzeige Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2Emissionen aufzunehmen, weil der von ihr beworbene Pkw kein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gewesen sei. Das angebotene Fahrzeug sei bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden und habe auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen. Damit habe es sich nicht um ein Kraftfahrzeug gehandelt, das noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wordensei (§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV).
- 9
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
- 10
- 1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.
- 11
- a) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, der Unterlassungsantrag genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er mit dem darin enthaltenen Begriff "neue Personenkraftwagen" in unzulässiger Weise nur den Wortlaut des im Streitfall allein in Betracht kommenden Verbotstatbestands des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV wiederhole.
- 12
- b) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Danach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben , in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist. Unbedenklich ist ein solcher Antrag ferner dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Ver- bot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2010, 751 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich, mwN).
- 13
- c) Der Bestimmtheit des Verbotsantrags steht hier nicht die in ihm enthaltene Wendung "neue Personenkraftwagen" entgegen. Der Antrag ist durch Bezugnahme auf die ihm beigefügte Anlage K 2 allein auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbung mit dem Vergleichspartikel "wie" oder - so im Streitfall durch einen Konditionalsatz ("sofern dies geschieht wie …") in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkret beanstandete Werbung sein soll (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 21 = WRP 2011, 459 - Irische Butter; BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich, mwN).
- 14
- Als neue Personenkraftwagen werden danach nur solche Fahrzeuge erfasst , die der - nicht auslegungsbedürftigen - Beschreibung in der Werbeanzeige (Vorführwagen, Zulassungsdauer etwa zwei Monate, 500 km) entsprechen. Der Streit darüber, ob das auf diese Weise beschriebene Fahrzeug ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage.
- 15
- 2. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Rn. 17 = WRP 2008, 1175 - Millionen-Chance I) und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden Informationspflichten abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen derartige nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch insoweit begründen, als die betreffenden - hier: in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufgestellten - Informationspflichten eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 15 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 6a und 6b; Sosnitza in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. PAngV Rn. 24). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
- 16
- 3. Das Berufungsgericht hat die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, mit Recht als Marktverhaltensregelung angesehen (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder).
- 17
- 4. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 5a Abs. 2 und 4 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschn. I Nr. 1 PkW-EnVKV begründet.
- 18
- a) Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass es sich bei dem von der Beklagten beworbenen Pkw nicht um einen "neu- en Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gehandelt habe. Es hat angenommen, ein Vorführwagen, der bereits 500 km im Straßenverkehr gefahren sei, falle nicht mehr unter den Neuheitsbegriff gemäß § 2 Nr. 1 PkwEnVKV. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug, das zum Verkauf angeboten werde und bereits als Vorführwagen genutzt worden sei, ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sei, müssten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts eines Rechtsbegriffs angewendet werden. Es müsse vor allem aber auch beachtet werden, dass die Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung die Richtlinie 1999/94/EG in nationales Recht umgesetzt hätten. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen. Dies bedeute für das deutsche Recht, dass die anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung und Gesetzesfortbildung heranzuziehen seien, um ein den Vorgaben der Richtlinie entsprechendes Ergebnis zu erreichen. Die grammatikalische Auslegung gehe vom allgemeinen Sprachgebrauch der Normalsprache oder der Fachsprache aus. Ein Fahrzeug, das bereits 500 km weit gefahren und als Vorführwagen genutzt worden sei, könne nicht mehr als "neu" bezeichnet werden, weil es schon gebraucht worden sei. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung enthalte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gebrauchte Fahrzeuge unter den Neuheitsbegriff der Verordnung fallen sollten. In den Materialien zur Richtlinie 1999/94/EG und zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung fänden sich ebenfalls keine eindeutigen Hinweise für die Annahme, dass Vorführwagen grundsätzlich als "neue Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV anzusehen seien. Schließlich führe auch eine teleologische Auslegung nicht zu diesem Ergebnis.
- 19
- b) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 20
- aa) Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12, S. 16), umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neuer Personenkraftwagen". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14 ff. mwN) oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen I; Urteil vom 19. August 1999 - I ZR 225/97, GRUR 1999, 1125, 1126 = WRP 1999, 1155 - EG-Neuwagen II, mwN).
- 21
- Beruht das nationale Recht - wie im Streitfall - auf einer Umsetzung von Unionsrecht, so ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Daraus - und aus Art. 288 AEUV - ergibt sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich einer Richtlinie richtlinienkonform, also vor allem unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, auszulegen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, Slg. I-2006, 6057 Rn. 108 = NJW 2006, 2465 - Adeneler; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZR 84/09, GRUR 2011, 1142 Rn. 17 = WRP 2011, 1615 - PROTI; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Einl. UWG Rn. 3.13).
- 22
- bb) Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck "neue Personenkraftwagen" Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetzlichen Definitionen sowohl in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG als auch in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers - Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung - im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Das kann zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs - in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller - macht, kaum zuverlässig ermittelt werden können. Der nach Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG mit den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder), wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers dafür maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt. Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen.
- 23
- Zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG genannten Richtlinienzwecks ist es daher geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten , aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben hat.
- 24
- cc) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , Vorführfahrzeuge seien hinsichtlich der kennzeichnungspflichtigen Werte nicht mit fabrikneuen Kraftfahrzeugen vergleichbar. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat, dass die Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen eines Fahrzeugmodells sich nicht dadurch ändern, dass das Fahrzeug zugelassen und bereits im Straßenverkehr genutzt worden ist. Die Ingebrauchnahme ändert nichts am Interesse eines Käufers, vollständige Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erhalten. Die Verbraucher sollen ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG). Es ist kein entscheidender Unterschied darin zu sehen, ob ein Fahrzeug fabrikneu ist oder ob es bereits zugelassen und - in geringem Umfang - im Straßenverkehr genutzt worden ist.
- 25
- c) Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen handelt es sich um Informationen, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund einer unionsrechtlichen Richtlinie, der Richtlinie 1999/94/EG, nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5a Abs. 4 UWG; Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG). Derartige Informationen sind nach der gesetzlichen Regelung stets wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 21 - Gallardo Spyder; Urteil vom 29. April 2009 - I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 24 = WRP 2010, 1517 - Holzhocker; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 33 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 57; ders. WRP 2012, 1, 5).
- 26
- 5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Richtlinie 1999/94/EG bestehen (vgl., EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - Cilfit). Die Richtlinie enthält eine Definition des Begriffs der "neuen Personenkraftwagen". Es bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass für die Frage, ob der Händler das beworbene Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung angeschafft hat, objektivierbare Umstände heranzuziehen sind, zu denen in erster Linie die Kilometerleistung zählt. Die Anwendung der in der Richtlinie getroffenen detaillierten Regelung auf den Einzelfall bleibt dem nationalen Richter überlassen.
- 27
- III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen.
- 28
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 30.03.2010 - 10 HKO 80/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.10.2010 - 9 U 518/10 -
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; - 2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland; - 3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet; - 4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; - 5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie; - 6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom; - 6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen; - 6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann; - 7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens; - 8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden; - 9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate; - 10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden; - 11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden; - 12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt; - 13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können; - 14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG; - 15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens; - 16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das unter anderem wie folgt beschrieben war: "Vorführfahr- zeug …, EZ 3/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Bewerbung "neuer Personenkraftwagen" vorsieht , enthielt die Anzeige nicht.
- 2
- Der Kläger, der Verband sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da es sich bei dem angebotenen Fahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handele.
- 3
- Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
- 4
- Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vor allem geltend gemacht , bei dem im Internet angebotenen Pkw handele es sich nicht um einen "neuen Personenkraftwagen", weil das Fahrzeug bereits im Straßenverkehr genutzt worden sei. Vom Begriff des "Neuwagens" im Sinne von § 2 Nr. 1 PkwEnVKV würden zwar Fahrzeuge mit Tageszulassung, nicht aber Vorführwagen erfasst.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung im Internet mit der Angabe der Motorleistung/ Motorisierung und/oder für ein bestimmtes neues Pkw-Fahrzeugmodell zu werben , 1. ohne zugleich auch die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und die Werte der offiziellen spezifischen CO -Emissio-
2
nen im kombinierten Testzyklus anzugeben; 2. ohne den Hinweis aufzunehmen: "Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO -Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leit-2
faden für den Kraftstoffverbrauch und die CO -Emissionen neuer Personen-2
kraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (… Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder die direkte Verknüpfung zuder Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist …) unentgeltlich erhältlich ist" sofern dies geschieht wie in der Anlage K 2 wiedergegeben.
- 6
- Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 9 U 518/10, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV verneint. Dazu hat es ausgeführt:
- 8
- Bei den im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung handele es sich zwar um gesetzliche Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Beklagte sei jedoch nicht gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV in Verbindung mit der Anlage 4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verpflichtet gewesen, in die beanstandete Internet-Verkaufsanzeige Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2Emissionen aufzunehmen, weil der von ihr beworbene Pkw kein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gewesen sei. Das angebotene Fahrzeug sei bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden und habe auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen. Damit habe es sich nicht um ein Kraftfahrzeug gehandelt, das noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wordensei (§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV).
- 9
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
- 10
- 1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.
- 11
- a) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, der Unterlassungsantrag genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er mit dem darin enthaltenen Begriff "neue Personenkraftwagen" in unzulässiger Weise nur den Wortlaut des im Streitfall allein in Betracht kommenden Verbotstatbestands des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV wiederhole.
- 12
- b) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Danach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben , in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist. Unbedenklich ist ein solcher Antrag ferner dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Ver- bot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2010, 751 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich, mwN).
- 13
- c) Der Bestimmtheit des Verbotsantrags steht hier nicht die in ihm enthaltene Wendung "neue Personenkraftwagen" entgegen. Der Antrag ist durch Bezugnahme auf die ihm beigefügte Anlage K 2 allein auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbung mit dem Vergleichspartikel "wie" oder - so im Streitfall durch einen Konditionalsatz ("sofern dies geschieht wie …") in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkret beanstandete Werbung sein soll (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 21 = WRP 2011, 459 - Irische Butter; BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich, mwN).
- 14
- Als neue Personenkraftwagen werden danach nur solche Fahrzeuge erfasst , die der - nicht auslegungsbedürftigen - Beschreibung in der Werbeanzeige (Vorführwagen, Zulassungsdauer etwa zwei Monate, 500 km) entsprechen. Der Streit darüber, ob das auf diese Weise beschriebene Fahrzeug ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage.
- 15
- 2. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Rn. 17 = WRP 2008, 1175 - Millionen-Chance I) und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden Informationspflichten abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen derartige nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch insoweit begründen, als die betreffenden - hier: in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufgestellten - Informationspflichten eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 15 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 6a und 6b; Sosnitza in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. PAngV Rn. 24). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
- 16
- 3. Das Berufungsgericht hat die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, mit Recht als Marktverhaltensregelung angesehen (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder).
- 17
- 4. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 5a Abs. 2 und 4 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschn. I Nr. 1 PkW-EnVKV begründet.
- 18
- a) Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass es sich bei dem von der Beklagten beworbenen Pkw nicht um einen "neu- en Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gehandelt habe. Es hat angenommen, ein Vorführwagen, der bereits 500 km im Straßenverkehr gefahren sei, falle nicht mehr unter den Neuheitsbegriff gemäß § 2 Nr. 1 PkwEnVKV. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug, das zum Verkauf angeboten werde und bereits als Vorführwagen genutzt worden sei, ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sei, müssten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts eines Rechtsbegriffs angewendet werden. Es müsse vor allem aber auch beachtet werden, dass die Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung die Richtlinie 1999/94/EG in nationales Recht umgesetzt hätten. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen. Dies bedeute für das deutsche Recht, dass die anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung und Gesetzesfortbildung heranzuziehen seien, um ein den Vorgaben der Richtlinie entsprechendes Ergebnis zu erreichen. Die grammatikalische Auslegung gehe vom allgemeinen Sprachgebrauch der Normalsprache oder der Fachsprache aus. Ein Fahrzeug, das bereits 500 km weit gefahren und als Vorführwagen genutzt worden sei, könne nicht mehr als "neu" bezeichnet werden, weil es schon gebraucht worden sei. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung enthalte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gebrauchte Fahrzeuge unter den Neuheitsbegriff der Verordnung fallen sollten. In den Materialien zur Richtlinie 1999/94/EG und zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung fänden sich ebenfalls keine eindeutigen Hinweise für die Annahme, dass Vorführwagen grundsätzlich als "neue Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV anzusehen seien. Schließlich führe auch eine teleologische Auslegung nicht zu diesem Ergebnis.
- 19
- b) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 20
- aa) Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12, S. 16), umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neuer Personenkraftwagen". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14 ff. mwN) oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen I; Urteil vom 19. August 1999 - I ZR 225/97, GRUR 1999, 1125, 1126 = WRP 1999, 1155 - EG-Neuwagen II, mwN).
- 21
- Beruht das nationale Recht - wie im Streitfall - auf einer Umsetzung von Unionsrecht, so ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Daraus - und aus Art. 288 AEUV - ergibt sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich einer Richtlinie richtlinienkonform, also vor allem unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, auszulegen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, Slg. I-2006, 6057 Rn. 108 = NJW 2006, 2465 - Adeneler; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZR 84/09, GRUR 2011, 1142 Rn. 17 = WRP 2011, 1615 - PROTI; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Einl. UWG Rn. 3.13).
- 22
- bb) Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck "neue Personenkraftwagen" Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetzlichen Definitionen sowohl in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG als auch in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers - Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung - im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Das kann zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs - in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller - macht, kaum zuverlässig ermittelt werden können. Der nach Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG mit den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder), wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers dafür maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt. Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen.
- 23
- Zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG genannten Richtlinienzwecks ist es daher geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten , aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben hat.
- 24
- cc) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , Vorführfahrzeuge seien hinsichtlich der kennzeichnungspflichtigen Werte nicht mit fabrikneuen Kraftfahrzeugen vergleichbar. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat, dass die Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen eines Fahrzeugmodells sich nicht dadurch ändern, dass das Fahrzeug zugelassen und bereits im Straßenverkehr genutzt worden ist. Die Ingebrauchnahme ändert nichts am Interesse eines Käufers, vollständige Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erhalten. Die Verbraucher sollen ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG). Es ist kein entscheidender Unterschied darin zu sehen, ob ein Fahrzeug fabrikneu ist oder ob es bereits zugelassen und - in geringem Umfang - im Straßenverkehr genutzt worden ist.
- 25
- c) Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen handelt es sich um Informationen, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund einer unionsrechtlichen Richtlinie, der Richtlinie 1999/94/EG, nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5a Abs. 4 UWG; Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG). Derartige Informationen sind nach der gesetzlichen Regelung stets wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 21 - Gallardo Spyder; Urteil vom 29. April 2009 - I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 24 = WRP 2010, 1517 - Holzhocker; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 33 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 57; ders. WRP 2012, 1, 5).
- 26
- 5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Richtlinie 1999/94/EG bestehen (vgl., EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - Cilfit). Die Richtlinie enthält eine Definition des Begriffs der "neuen Personenkraftwagen". Es bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass für die Frage, ob der Händler das beworbene Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung angeschafft hat, objektivierbare Umstände heranzuziehen sind, zu denen in erster Linie die Kilometerleistung zählt. Die Anwendung der in der Richtlinie getroffenen detaillierten Regelung auf den Einzelfall bleibt dem nationalen Richter überlassen.
- 27
- III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen.
- 28
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 30.03.2010 - 10 HKO 80/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.10.2010 - 9 U 518/10 -
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 22.01.2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
1
Gründe
2A.
3Die Verfügungsklägerin stellt serienmäßig Sportwagen und sportliche Personenkraftwagen her und bietet im Rahmen ihrer Programme „Exclusive“ und „Tequipment“ auch sogenannte „Tuning“-Leistungen für die von ihr hergestellten Fahrzeuge an.
4Die Verfügungsbeklagte rechnet sich der „Tuning“-Branche zu. Sie ist auf das Tuning – von ihr auch als „Individualisierung“ oder „Veredelung“ bezeichnet – von Sportfahrzeugen aus der Herstellung der Verfügungsklägerin spezialisiert. Sie bietet dabei namentlich Tuning-Programme und entsprechende Tuning-Produkte für die Bereiche „Exterieur & Aerodynamik“, „Räder & Fahrwerk“, „Motor & Antrieb“ sowie „Interieur“ an. Neben der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Tuning-Komponenten „individualisiert“ und „veredelt“ sie im Kundenauftrag Fahrzeuge und rüstet sie dabei, den individuellen Wünschen des jeweiligen Kunden entsprechend, mit Tuning-Komponenten aus. Zum Zwecke der Präsentation und Vorführung ihrer Tuning-Programme erwirbt sie regelmäßig Fahrzeuge aus der Produktion der Verfügungsklägerin, rüstet diese so umfangreich wie möglich unter Einsatz ihrer Tuning-Programme um und stellt diese Fahrzeuge sodann auf Messen oder in Prospekten zur Schau. Ferner bietet sie insbesondere Journalisten an, mit auf diese Weise umgerüsteten Fahrzeugen Probefahrten zu unternehmen. Die Verfügungsbeklagte vergibt für diese Fahrzeuge Bezeichnungen nach folgendem Aufbauschema: „Techart … (Name des Tuning-Programmes) auf Basis Q … (Typbezeichnung des von der Verfügungsbeklagten umgerüsteten Fahrzeuges aus der Produktion der Verfügungsklägerin)“. Zumindest teilweise kennzeichnet die Verfügungsbeklagte die von ihr umgerüsteten Fahrzeuge auf der Fronthaube mit einem „Techart“-Unternehmenssymbol und am Fahrzeugheck mit der Anbringung eines Schriftzuges mit dem Namen des jeweiligen Tuning-Programmes. Grund für diese Bezeichnungs- und Kennzeichnungspraxis sind (jedenfalls auch) zwischen den Parteien geführte markenrechtliche Auseinandersetzungen.
5Ob die Verfügungsbeklagte darüber hinaus auch auf weiteren Geschäftsfeldern agiert, ist zwischen den Parteien, die seit mehreren Jahren in diverse gerichtliche Auseinandersetzungen miteinander verstrickt sind, streitig.
6Durch ein – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.07.2012 (Anlage AS4 = Blatt 60-63 der Gerichtsakte; Berufungsurteil Anlage AG2 = Blatt 266-296 der Gerichtsakte) wurde die Verfügungsklägerin auf Antrag der Verfügungsbeklagten sinngemäß verurteilt, diese „zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll“, mit „neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Q“ zu beliefern.
7Im Zeitraum zwischen dem 12.09.2013 und dem 22.09.2013 präsentierte die Verfügungsbeklagte auf der B (B) in Frankfurt am Main von ihr umgerüstete Fahrzeuge aus der Produktion der Verfügungsklägerin mit folgenden Bezeichnungen:
8• „Techart Coupé auf Basis Q “,
9• „Techart GT auf Basis Q "
10• „Techart SUV ,Edition China‘ auf Basis Q “,
11• „Techart Magnum ,Edition Gold‘ auf Basis Q “,
12• „Techart GrandGT auf Basis Q “.
13Mit Schriftsätzen ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2013 (Anlage AG3 = Blatt 297-300 der Gerichtsakte) und vom 18.10.2013 (Anlage AG6 = Blatt 318-321 der Gerichtsakte) mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab. Sie beanstandete, die Verfügungsbeklagte habe es bei ihrer Präsentation auf der B sowohl an den ausgestellten Fahrzeugen als auch auf am Messestand aufgestellten Werbeplakaten unterlassen, die Pflichtangaben nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zu machen.
14Auf Antrag der Verfügungsklägerin untersagte das Landgericht Frankfurt am Main der Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 17.10.2013 – 2-03 O 387/13 – (Anlage AS13 = Blatt 116-120 der Gerichtsakte) im Wege der einstweiligen Verfügung, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
151. neue Personenkraftwagen
16und zwar wie auf der Internationalen Automobilausstellung in Frankfurt geschehen
17• einen Techart Coupé auf Basis Q
18wie aus Anlagen … [Abbildungen] ersichtlich
19und/oder
20• einen Techart GT auf Basis Q
21wie aus Anlage … [Abbildung] ersichtlich
22und/oder
23• einen roten Techart SUV „Edition China“ auf Basis Q
24wie aus Anlagen … [Abbildungen] ersichtlich
25und/oder
26• einen weißen Techart Magnum „Edition Gold“ auf Basis Q
27wie aus Anlagen … [Abbildungen] ersichtlich
28und/oder
29• einen Techart GrandGT auf Basis Q
30wie aus Anlagen … [Abbildungen] ersichtlich
31an einem Verkaufsort auszustellen,
32a) ohne die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte (Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert) sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben
33und/oder
34b) ohne die jeweilige CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben
35und/oder
362. für ein bestimmtes Fahrzeugmodell in Druckschriften zu werben und zwar für
37• einen Techart Coupé auf Basis Q
38wie aus Anlagen … [Abbildungen] ersichtlich
39und/oder
40- einen Techart GT auf Basis Q
wie aus Anlagen … [Abbildungen] ersichtlich
42und/oder
43• einen roten Techart SUV „Edition China“ auf Basis Q
44wie aus Anlagen … [Abbildungen] ersichtlich
45und/oder
46• einen weißen Techart Magnum „Edition Gold“ auf Basis Q
47wie aus Anlagen … [Abbildungen] ersichtlich
48und/oder
49• einen Techart GrandGT auf Basis Q
50wie aus Anlagen … [Abbildungen] ersichtlich
51ohne die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte (Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert) sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.“
52Der vorstehend wiedergegebene Wortlaut der Beschlussformel entsprach exakt dem von der Verfügungsklägerin in ihrer Antragsschrift vom 11.10.2013 (Anlage AG4 = Blatt 301-315 der Gerichtsakte) formulierten Antrag. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens hob das Landgericht Frankfurt am Main die einstweilige Verfügung vom 17.10.2013 wieder auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (Ablichtung des Urteils Anlage AG16 = Blatt 632-636 der Gerichtsakte). Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Landgericht Frankfurt am Main aus, es fehle an einem Verfügungsgrund. Über die hiergegen eingelegte Berufung der Verfügungsklägerin ist bislang – soweit ersichtlich – nicht entschieden.
53Zwischen dem 30.11.2013 und dem 08.12.2013 fand in Essen die Messe „F Motor Show“ statt, auf der auch die Verfügungsbeklagte mit einem Messestand vertreten war. Dort präsentierte sie ein von ihr als „Techart Turbo Coupé auf Basis Q“ bezeichnetes Fahrzeug (Lichtbilder: Anlagen T1-T6 = Blatt 29-34 der Gerichtsakte; Anlage AS7 = Blatt 86-104 der Gerichtsakte). Neben diesem Fahrzeug befand sich eine von der Verfügungsbeklagten aufgestellte Werbetafel (Lichtbild: Anlage T7 = Blatt 35 der Gerichtsakte), die Einzelheiten zur Ausstattung des Fahrzeuges, namentlich zu den bei der Umrüstung des Fahrzeuges eingesetzten Tuning-Komponenten, indes keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen oder zum Preis des Fahrzeuges enthielt.
54Auf Veranlassung der Verfügungsklägerin begab sich am 01.12.2013 der chinesische Anwalt (Attorney-at-law) C „C2“ C3, der damals als Mitglied einer Delegation chinesischer Anwälte bei den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin hospitierte, als „Testkunde“ zu dem Messestand der Verfügungsbeklagten. Es kam dort zu einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten namens D. D gab C3 Gelegenheit, im Inneren des Fahrzeuges Platz zu nehmen. Auf Nachfrage C3s erklärte D, er könne keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges machen, C3 könne diese Werte aber bei der Verfügungsklägerin erfragen. Auf weitere Nachfrage C3s erklärte D, das auf der Messe präsentierte Fahrzeug sei nicht verkäuflich.
55Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.12.2013 (Anlage AS17 = Blatt 176-179 der Gerichtsakte) mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab. Zur Begründung ihrer Abmahnung führte sie aus, die Verfügungsbeklagte habe durch ihren Messeauftritt auf der „F Motor Show“ gegen die Vorschriften der Pkw-EnVKV und der PAngV verstoßen.
56Die Verfügungsklägerin hat am 18.12.2013 beim Landgericht Essen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat behauptet, die Verfügungsbeklagte verkaufe ihren Kunden nicht nur Tuning-Komponenten und rüste nicht nur Fahrzeuge von Kunden nach deren Wünschen um, vielmehr verkaufe sie an Kunden auch Neufahrzeuge (Komplettfahrzeuge), die sie zuvor auf der Basis von Serienfahrzeugen aus ihrer, der Verfügungsklägerin, Produktion umgerüstet habe. Um ein solches Fahrzeug habe es sich insbesondere bei dem auf der „F Motor Show“ ausgestellten Fahrzeug gehandelt. In ihrem Internetauftritt bewerbe die Verfügungsbeklagte darüber hinaus auch weitere Komplettfahrzeuge, z.B. den „Techart Magnum“ als „Sports Car des Jahres“ und den „Techart GT Street R Cabriolet“ als „Sieger beim sport auto Award 2013“ (Internetausdrucke: Anlage AS1 = Blatt 51-52 der Gerichtsakte). Zudem biete die Verfügungsbeklagte in ihrem Internetauftritt auch regelmäßig Komplettfahrzeuge zum Kauf an (Internetausdruck: Anlage AS2 = Blatt 53-54 der Gerichtsakte). Auch über das in der Schweiz ansässige Unternehmen „G & G2“ vertreibe die Verfügungsbeklagte neue Komplettfahrzeuge (Internetausdruck: Anlage AS3 = Blatt 55-59 der Gerichtsakte).
57Der Testkunde C3 habe, als er im Innenraum des „Techart Turbo Coupé“ Platz genommen habe, festgestellt, dass die Laufleistung (Kilometerstand) des Fahrzeuges „0 km“ betragen habe. Die Verfügungsklägerin hat hierzu eine eidesstattliche Versicherung des C C3 vom 17.12.2013 in englischer Sprache (Anlage AS10 = Blatt 112 der Gerichtsakte) nebst Übersetzung in die deutsche Sprache (Anlage AS11 = Blatt 113 der Gerichtsakte) vorgelegt. Ihr, der Verfügungsklägerin, sei erstmals durch einen Messebesuch auf der B am 18.09.2013 bekannt geworden, dass die Verfügungsbeklagte auf Messen neue Fahrzeuge mit einer Laufleistung von weniger als 1.000 km ausstelle, ohne dabei die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV zu machen oder ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um unverkäufliche Präsentationsfahrzeuge oder um schon verkaufte Einzelstücke handele. Die Verfügungsklägerin hat hierzu eine eidesstattliche Versicherung des in ihrer Rechtsabteilung angestellten X vom 11.10.2013 (Anlage AS14 = Blatt 121 der Gerichtsakte) vorgelegt.
58Der Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten D habe offensichtlich geahnt, dass es sich bei dem Messebesucher C3 um einen Testkunden gehandelt habe und aus diesem Grunde das ausgestellte Fahrzeug als unverkäuflich bezeichnet. Es spreche alles dafür, dass die Verfügungsbeklagte dieses Fahrzeug sofort an einen „PS-Fan“ verkauft hätte, wenn dieser nur einen ausreichend hohen Preis geboten hätte.
59Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
60der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,
61im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie auf der F Motor Show geschehen
621. einen neuen Personenkraftwagen und zwar
63• einen Techart Turbo Coupé auf Basis Q
64wie aus Anlagen T1-T6 ersichtlich
65an einem Verkaufsort auszustellen,
66a) ohne die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte (Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert) sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben
67und/oder
68b) ohne die jeweilige CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben
69und/oder
702. für ein bestimmtes Fahrzeugmodell in Druckschriften am Verkaufsort zu werben, und zwar für
71• einen Techart Turbo Coupé auf Basis Q
72wie aus Anlage T7 ersichtlich
73ohne die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte (Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert) sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben
74und/oder
753. (betrifft gerügte Verstöße gegen die PAngV, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind).
76Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
77den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
78Sie hat behauptet, sie betreibe keinen Handel mit Neufahrzeugen. Sofern sie neu hergestellte Fahrzeuge aus der Produktion der Verfügungsklägerin ankaufe, geschehe dies nur, weil sie darauf angewiesen sei, ihre Tuning-Programme und Tuning-Komponenten der Öffentlichkeit und insbesondere potentiellen Kunden zu präsentieren und vorzuführen. Sie kaufe zu diesem Zweck regelmäßig neu hergestellte Fahrzeuge an, rüste diese um bzw. aus und stelle die Fahrzeuge sodann auf Messen aus. Seit dem Jahre 2004 habe sie insgesamt 59 derartige Präsentationsfahrzeuge in ihrem Bestand gehabt. Selbstverständlich verblieben diese Fahrzeuge nicht dauerhaft – ewig – in ihrem Bestand, sondern würden irgendwann einmal auch wieder verkauft, weil sie, die Verfügungsbeklagte, nicht dauerhaft die gleichen Fahrzeuge ausstellen wolle. Ein solcher Verkauf erfolge bei den Präsentationsfahrzeugen indes erst nach einer durchschnittlichen Haltedauer von 656 Tagen (ca. 1,8 Jahre). Bei dem in Essen ausgestellten Fahrzeug habe es sich um ein solches Präsentationsfahrzeug gehandelt, das auch immer noch für Präsentationszwecke genutzt werde. Entgegen dem Vorbringen der Verfügungsklägerin habe sich im Innenraum des in Essen ausgestellten Fahrzeuges sogar ein DIN-A-4-Blatt mit den erforderlichen Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV befunden. Grund hierfür sei die damals noch existierende einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main gewesen. Sogar auf den von der Verfügungsklägerin als Anlage AS7 vorgelegten Lichtbildern von dem ausgestellten Fahrzeug sei das hinter der Windschutzscheibe auf der Ablage vor dem Beifahrersitz liegende Informationsblatt unschwer zu erkennen. Die Behauptung, das ausgestellte Fahrzeug habe eine Laufleistung von „0 km“ gehabt, sei unzutreffend. Es gebe keine Fahrzeuge mit einer solchen Laufleistung. Selbst absolut neue Fahrzeuge hätten auslieferungsbedingt stets eine Laufleistung von zumindest 20-30 km. Dass der chinesische Testkunde C3 in seiner eidesstattlichen Versicherung von einer Laufleistung von „0 km“ gesprochen habe, könne sie, die Verfügungsbeklagte, sich nur dadurch erklären, dass dieser die Laufleistungsanzeige mit der Geschwindigkeitsanzeige verwechselt habe. Da das Fahrzeug auf dem Messestand nicht bewegt worden sei, habe diese naturgemäß eine Geschwindigkeit von „0 km/h“ angezeigt.
79Dem Begehren der Verfügungsklägerin fehle es überdies an der erforderlichen Dringlichkeit. Der Verfügungsklägerin sei seit vielen Jahren, spätestens seit dem Jahre 2007, bekannt, dass sie, die Verfügungsbeklagte, auf Messen umgerüstete Fahrzeuge ausstelle, ohne Angaben nach der Pkw-EnVKV oder der PAngV zu machen. So habe die Verfügungsklägerin z.B. in einem Schriftsatz an das Landgericht Stuttgart im Jahre 2007 (Anlage AG8 = Blatt 324-363 der Gerichtsakte) ausgeführt, dass sie, die Verfügungsbeklagte, auf Ausstellungen mit „Komplettfahrzeugen“ präsent sei, und hierzu als Anlage zu diesem Schriftsatz zahlreiche Lichtbilder von einem Messeauftritt aus dem Jahre 2007 vorgelegt. Diesen Bildern sei unschwer zu entnehmen, dass es sich bei den ausgestellten Fahrzeugen um neu hergestellte Fahrzeuge gehandelt habe und dass sie, die Verfügungsbeklagte, auf dem genannten Messeauftritt keinerlei Angaben nach der Pkw-EnVKV oder der PAngV gemacht habe. Tatsächlich habe die Laufleistung der ausgestellten Fahrzeuge auch jeweils weniger als 1.000 km betragen.
80Die Verfügungsbeklagte hat eine eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters Y (Assistent der Geschäftsleitung) vom 15.01.2014 (Anlage AG1 = Blatt 261-265 der Gerichtsakte) vorgelegt.
81Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen hat mit dem angefochtenen, am 22.01.2014 verkündeten Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, soweit die Verfügungsklägerin Verstöße gegen die Pkw-EnVKV rüge, sei der Antrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil das Verfügungsbegehren insoweit bereits Gegenstand des Verfahrens in Frankfurt am Main sei. Hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen die PAngV sei der Antrag wegen des Fehlens eines Verfügungsgrundes unbegründet. Einen hierauf gestützten Verfügungsantrag hätte die Verfügungsklägerin bereits nach der B in Frankfurt am Main stellen können.
82Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Verfügungsklägerin das Urteil des Landgerichts an, soweit dieses den Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Entscheidung des Landgerichts zu den behaupteten Verstößen gegen die PAngV nimmt die Verfügungsklägerin hin.
83Die Verfügungsklägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit greife nicht durch. Die Streitgegenstände des hiesigen Verfahrens und des in Frankfurt am Main anhängigen Verfügungsverfahrens seien nicht identisch. Es fehle auch nicht an der erforderlichen Dringlichkeit.
84Die Verfügungsklägerin beantragt,
85I.
86das angefochtene Urteil abzuändern, soweit die erstinstanzlichen Anträge zu 1. und 2. zurückgewiesen worden sind;
87II.
88der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,
89im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie auf der F Motor Show geschehen
901. einen neuen Personenkraftwagen und zwar einen Techart Turbo Coupé auf Basis wie aus Anlagen T1-T6 ersichtlich an einem Verkaufsort auszustellen,
91a) ohne die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte (Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert) sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben
92und/oder
93b) ohne die jeweilige CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben
94und/oder
952. für ein bestimmtes Fahrzeugmodell in Druckschriften zu werben, und zwar für einen Techart Turbo Coupé auf Basis B wie aus Anlage T7 ersichtlich ohne die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte (Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert) sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.
96Die Verfügungsbeklagte beantragt,
97die Berufung zurückzuweisen.
98Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
99Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
100B.
101Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, soweit er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist insoweit zwar nicht – wie das Landgericht meint – unzulässig, er ist jedoch unbegründet.
102I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem vorliegenden Antrag insbesondere nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens und des in Frankfurt am Main anhängigen Verfügungsverfahrens sind nicht identisch. Der Streitgegenstand wird durch den Antrag, in dem sich die begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, WRP 2010, 640 [Klassenlotterie]). Ist der Antrag – wie im vorliegenden und im Frankfurter Verfahren – auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt, ist in dieser konkreten Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, der den Streitgegenstand bestimmt (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. [2014], § 12 Rdnr. 2.23e m.w.N.). Da sich das vorliegende Verfahren und das in Frankfurt am Main anhängige Verfahren auf unterschiedliche konkrete Verletzungsformen beziehen (zum einen Vorgänge auf der B, zum anderen Vorgänge auf der F Motor Show), besteht bereits aus diesem Grunde keine Identität der Streitgegenstände.
103II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist indes, soweit er in der Berufungsinstanz noch anhängig ist, unbegründet. Es fehlt sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch.
1041. Es fehlt bereits an einem Verfügungsgrund. Die Vermutung der Dringlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) ist widerlegt.
105Geht der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht vor, so fehlt die Dringlichkeit für einen Antrag zur Untersagung eines neuerlichen – kerngleichen – Verstoßes (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., Rdnr. 3.19 m.w.N.).
106Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, dass sie spätestens seit dem Jahre 2007 auf Messen in – genau – der Art und Weise präsent sei wie auf der B und der F Motor Show im Jahre 2013 und dass dies der Verfügungsklägerin – belegt durch einen von dieser unter dem 04.12.2007 (Anlage AG8 = Blatt 324-363 der Gerichtsakte) verfassten Schriftsatz – auch bereits seit dem Jahre 2007 bekannt sei. Die Verfügungsklägerin ist diesem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass ihr die Messeauftritte der Verfügungsbeklagten in ihrer konkreten Form mit den dort ausgestellten Fahrzeugen und mit dem Fehlen von Angaben nach der Pkw-EnVKV bekannt waren. Dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 04.12.2007 hatte die Verfügungsklägerin sogar Abbildungen von Messeauftritten der Verfügungsbeklagten beigefügt. Aus dem Schriftsatz vom 04.12.2007 geht überdies hervor, dass die Verfügungsklägerin bereits damals davon ausging, die Verfügungsbeklagte handele mit Neufahrzeugen. Aus der Sicht der Verfügungsklägerin unterscheidet sich damit der hier gerügte Verstoß gegen die Pkw-EnVKV im Kern nicht von dem – der Verfügungsklägerin bekannten – Verhalten, das die Verfügungsbeklagte zumindest seit dem Jahre 2007 auf Messen an den Tag legt. Eine nachvollziehbare – und den Einwand eines mangelnden Interesses an einer Ahndung des hier in Rede stehenden Verstoßes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausräumende – Erklärung dafür, warum sie erstmals im Jahre 2013 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, hat die Verfügungsklägerin nicht vorgelegt. Letztlich versucht sie dem Einwand mangelnder Dringlichkeit nur durch die Behauptung (nebst diesbezüglicher eidesstattlicher Versicherung des X) zu begegnen, ihr sei erstmals durch einen Messebesuch auf der B am 18.09.2013 bekannt geworden, dass die Verfügungsbeklagte auf Messen neue Fahrzeuge mit einer Laufleistung von weniger als 1.000 km ausstelle. Diese Ausführungen sind indes nicht ausreichend. Die Verfügungsklägerin hätte zum einen konkret und substantiiert darlegen müssen, welche Vorstellungen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht sie vor dem 18.09.2013 im Hinblick auf die von der Verfügungsbeklagten auf Messen ausgestellten Fahrzeuge hatte und warum sie damals kein gerichtliches Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte eingeleitet hat. Zum anderen zielt die vorbezeichnete Behauptung offensichtlich auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung BGH, GRUR 2012, 842 (Neue Personenkraftwagen), ab. Diese Entscheidung wurde indes erst am 21.12.2011 gefasst. Das Vorbringen der Verfügungsklägerin erklärt nicht, warum sie vor dem 21.12.2011 nicht gerichtlich gegen etwaige Verstöße der Verfügungsbeklagten gegen die Pkw-EnVKV vorgegangen ist.
107Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund auch deshalb zu verneinen ist, weil die Verfügungsklägerin die von ihr behaupteten Verstöße auf der B im September 2013 zwar mit einem auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Unterlassungsantrag angegriffen hat, indes ihr Unterlassungsbegehren durch die (für den hiesigen OLG-Bezirk ungewöhnliche) Formulierung des Verfügungsantrages vor dem Landgericht Frankfurt am Main „ohne Not“ dahin eingeschränkt hat, dass nicht alle kerngleichen Verstöße von dem Unterlassungsgebot erfasst sein sollen. Die Formulierung des Verfügungsantrages in dem Frankfurter Verfahren lässt sich nämlich dahin auslegen, dass von dem dort erstrebten Unterlassungsgebot nur solche Verstöße erfasst sein sollen, die sich auf die dort ausdrücklich bezeichneten Fahrzeugmodelle beziehen, obwohl das Charakteristische der Verstöße nicht darin bestand, dass bei einem bestimmten Fahrzeugmodell keine Angaben nach der Pkw-EnVKV gemacht wurden, sondern darin, dass bei einem ausgestellten Neuwagen – gleich welchen Modells oder Typs – keinerlei Angaben nach der Pkw-EnVKV vorzufinden waren.
1082. Es fehlt überdies auch an einem Verfügungsanspruch. Als Grundlage für das im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Unterlassungsbegehren kommen allein § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm den Vorschriften der Pkw-EnVKV in Betracht. Ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV liegt indes nicht vor.
109Nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV trifft die Pflicht, bestimmte Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch zu machen, „Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben“. Die Verfügungsbeklagte erfüllt keinen dieser Tatbestände.
110Die Verfügungsbeklagte ist keine „Herstellerin“ im Sinne der vorgenannten Regelung. Denn nach § 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV ist „Hersteller“ der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller. Dass die Verfügungsbeklagte bei den von ihr getunten Fahrzeugen als Hersteller in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannt wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
111Die Verfügungsbeklagte ist auch keine „Händlerin“. Sie hat weder einen neuen Personenkraftwagen ausgestellt, noch hat sie neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing angeboten oder für diese geworben.
112a) Bei dem auf der F Motor Show ausgestellten Fahrzeug handelte es sich nicht um einen „neuen Personenkraftwagen“ im Sinne der Pkw-EnVKV. Diese enthält in ihrem § 2 Nr. 1 eine Legaldefinition des Begriffes des „neuen Personenkraftwagens“. Danach sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-EnVKV, mit der die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.?12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABlEG 2000 Nr. L 12, S.?16), umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs „neuer Personenkraftwagen“ (BGH, GRUR 2012, 842 [Neue Personenkraftwagen]). Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des „Neuwagens“ zurückgegriffen werden, den der BGH im Kaufrecht oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zu Grunde legt (BGH, a.a.O.).
113Beruht das nationale Recht auf einer Umsetzung von Unionsrecht, so ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich einer Richtlinie richtlinienkonform, also vor allem unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, auszulegen (BGH, a.a.O.).
114Die Definition des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck „neue Personenkraftwagen“ Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetzlichen Definitionen stellen damit maßgeblich auf die Motivlage des Händlers – Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung – im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab (BGH, a.a.O.). Das kann zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs – in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller – macht, kaum zuverlässig ermittelt werden können (BGH, a.a.O.). Der mit der Richtlinie verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können, wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers dafür maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen „neuen Personenkraftwagen“ im Sinne der Pkw-EnVKV handelt (BGH, a.a.O.). Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen.
115Zur Erreichung des Richtlinienzwecks ist es daher geboten, das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll (BGH, a.a.O.). Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf (BGH, a.a.O.). Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 km) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat (BGH, a.a.O.). Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs – nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung – erworben hat (BGH, a.a.O.).
116Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem in Essen ausgestellten Fahrzeug nicht um einen „neuen Personenkraftwagen“. Objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Fahrzeug von der Verfügungsbeklagten alsbald veräußert werden soll (sollte), liegen nicht vor. Unstreitig hat der auf der Messe eingesetzte Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten auf Nachfrage des Testkunden die Verkäuflichkeit des Wagens verneint. Bei den Ausführungen der Verfügungsklägerin, beim Angebot des „richtigen Preises“ sei die Verfügungsbeklagte sicherlich auch bereit, dieses Fahrzeug sofort zu verkaufen, handelt es sich um bloße Mutmaßungen und die Wiedergabe von Allgemeinplätzen. Wann – und mit welcher konkreten Laufleistung – die Verfügungsbeklagte das Präsentationsfahrzeug in der Zukunft tatsächlich einmal zum Kauf anbieten wird, ist derzeit noch völlig offen.
117b) Bei der Ausstellung auf der F Motor Show handelte es sich auch nicht um das (konkludente) Angebot oder die Werbung für den Kauf oder das Leasing „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne der Pkw-EnVKV. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte auf dem Markt als Anbieterin „neuer Personenkraftwagen“ auftritt.
118aa) Die Verfügungsklägerin hat nicht substantiiert dargelegt – geschweige denn glaubhaft gemacht –, dass die Verfügungsbeklagte überhaupt (mit Ausnahme des Abverkaufs genutzter Präsentations-/Vorführwagen) als Verkäuferin von Fahrzeugen auf dem Markt auftritt. Sie hat keinen einzigen konkreten Fall (z.B. durch die namentliche Bezeichnung des Käufers, des Kaufgegenstandes und des Kaufdatums) benannt, in dem die Verfügungsbeklagte ein Fahrzeug als Verkäuferin veräußert hat. In der von ihr vorgelegten Anlage AS2 ist lediglich von „Vorführ- und Gebrauchtfahrzeugen“ die Rede. Die Anlage AS3 enthält lediglich das Angebot eines „Ausstellungswagens“ (Blatt 59 der Gerichtsakte). Soweit in der Anlage AS5 (Blatt 64 der Gerichtsakte) von einem „Einzelstück für einen chinesischen Kunden“ die Rede ist, kann es sich auch um die Veredelung eines bereits im Eigentum des betreffenden Kunden befindlichen Fahrzeuges gehandelt haben. Einziges „handfestes“ Indiz für eine Verkaufstätigkeit der Verfügungsbeklagten ist letztlich die in Stuttgart auf deren Antrag hin erfolgte Verurteilung der Verfügungsklägerin zur Belieferung der Verfügungsbeklagten mit „neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Q“ „zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll“. Ob und inwieweit die Verfügungsbeklagte von diesem Recht indes tatsächlich Gebrauch macht oder in Zukunft tatsächlich Gebrauch machen will, ist indes nicht erkennbar. Denn auch insoweit gilt: die Verfügungsklägerin hat keinen einzigen konkreten Fall benannt, in dem die Verfügungsbeklagte von dem Belieferungsrecht Gebrauch gemacht hat, obwohl ihr dies durch Einsichtnahme in ihre eigenen Unterlagen oder durch Nachfrage bei den ihrem Vertriebsnetz angeschlossenen Automobilhändlern unschwer möglich gewesen wäre.
119bb) Schließlich stellt auch der unstreitig irgendwann einmal stattfindende Abverkauf genutzter Präsentations-/Vorführwagen keinen Verkauf „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne der Pkw-EnVKV dar. Es liegen keine objektivierbaren Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass die Verfügungsbeklagte diese Fahrzeuge alsbald veräußert oder eine solche alsbaldige Veräußerung anstrebt. Im Gegenteil: nach dem – nicht substantiiert angegriffenen – Vorbringen der Verfügungsbeklagten verkauft diese ihre Präsentationsfahrzeuge erst nach einer durchschnittlichen Haltedauer von 656 Tagen (ca. 1,8 Jahre). Ein alsbaldiger Verkauf nach dem Erwerb ist dies nicht. In der von der Verfügungsbeklagten beschriebenen Nutzung der Fahrzeuge für Präsentations- und Vorführzwecke liegt zudem eine „nicht ganz unerhebliche Eigennutzung“.
120Welche Laufleistung die Präsentations-/Vorführfahrzeuge im Zeitpunkt des schlussendlichen Abverkaufes haben, spielt keine Rolle. Die diesbezüglichen Grundsätze aus der oben wiedergegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Ein Pkw-(Einzel-)Händler – einen solchen betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes – hat grundsätzlich ein Interesse an der Erzielung eines möglichst großen Umsatzes durch den Verkauf von Fahrzeugen, weil dies sein Kerngeschäft darstellt. Auch sogenannte „Vorführwagen“ sind bei einem solchen Händler grundsätzlich für den möglichst baldigen Verkauf an Kunden (mit einem zusätzlich verkaufsfördernden Preisnachlass) und nicht für den längerfristigen Verbleib im Betriebsvermögen bestimmt. Insofern ist es gerechtfertigt, beim Pkw-Verkauf durch einen Pkw-(Einzel-)Händler eine Laufleistung von weniger als 1.000 km als objektives Indiz für die Absicht zum alsbaldigen Wiederverkauf anzusehen. Mit Vorführwagen eines Pkw-Einzelhändlers sind die Präsentations- und Vorführfahrzeuge der Verfügungsbeklagten indes schon allein wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung, des eher als aufwändig einzuschätzenden Herrichtungsprozesses und der vergleichsweise langen durchschnittlichen Haltedauer nicht vergleichbar.
121C.
122Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das unter anderem wie folgt beschrieben war: "Vorführfahr- zeug …, EZ 3/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Bewerbung "neuer Personenkraftwagen" vorsieht , enthielt die Anzeige nicht.
- 2
- Der Kläger, der Verband sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da es sich bei dem angebotenen Fahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handele.
- 3
- Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
- 4
- Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vor allem geltend gemacht , bei dem im Internet angebotenen Pkw handele es sich nicht um einen "neuen Personenkraftwagen", weil das Fahrzeug bereits im Straßenverkehr genutzt worden sei. Vom Begriff des "Neuwagens" im Sinne von § 2 Nr. 1 PkwEnVKV würden zwar Fahrzeuge mit Tageszulassung, nicht aber Vorführwagen erfasst.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung im Internet mit der Angabe der Motorleistung/ Motorisierung und/oder für ein bestimmtes neues Pkw-Fahrzeugmodell zu werben , 1. ohne zugleich auch die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und die Werte der offiziellen spezifischen CO -Emissio-
2
nen im kombinierten Testzyklus anzugeben; 2. ohne den Hinweis aufzunehmen: "Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO -Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leit-2
faden für den Kraftstoffverbrauch und die CO -Emissionen neuer Personen-2
kraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (… Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder die direkte Verknüpfung zuder Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist …) unentgeltlich erhältlich ist" sofern dies geschieht wie in der Anlage K 2 wiedergegeben.
- 6
- Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 9 U 518/10, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV verneint. Dazu hat es ausgeführt:
- 8
- Bei den im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung handele es sich zwar um gesetzliche Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Beklagte sei jedoch nicht gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV in Verbindung mit der Anlage 4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verpflichtet gewesen, in die beanstandete Internet-Verkaufsanzeige Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2Emissionen aufzunehmen, weil der von ihr beworbene Pkw kein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gewesen sei. Das angebotene Fahrzeug sei bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden und habe auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen. Damit habe es sich nicht um ein Kraftfahrzeug gehandelt, das noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wordensei (§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV).
- 9
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
- 10
- 1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.
- 11
- a) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, der Unterlassungsantrag genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er mit dem darin enthaltenen Begriff "neue Personenkraftwagen" in unzulässiger Weise nur den Wortlaut des im Streitfall allein in Betracht kommenden Verbotstatbestands des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV wiederhole.
- 12
- b) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Danach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben , in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist. Unbedenklich ist ein solcher Antrag ferner dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Ver- bot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2010, 751 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich, mwN).
- 13
- c) Der Bestimmtheit des Verbotsantrags steht hier nicht die in ihm enthaltene Wendung "neue Personenkraftwagen" entgegen. Der Antrag ist durch Bezugnahme auf die ihm beigefügte Anlage K 2 allein auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbung mit dem Vergleichspartikel "wie" oder - so im Streitfall durch einen Konditionalsatz ("sofern dies geschieht wie …") in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkret beanstandete Werbung sein soll (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 21 = WRP 2011, 459 - Irische Butter; BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich, mwN).
- 14
- Als neue Personenkraftwagen werden danach nur solche Fahrzeuge erfasst , die der - nicht auslegungsbedürftigen - Beschreibung in der Werbeanzeige (Vorführwagen, Zulassungsdauer etwa zwei Monate, 500 km) entsprechen. Der Streit darüber, ob das auf diese Weise beschriebene Fahrzeug ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage.
- 15
- 2. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Rn. 17 = WRP 2008, 1175 - Millionen-Chance I) und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden Informationspflichten abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen derartige nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch insoweit begründen, als die betreffenden - hier: in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufgestellten - Informationspflichten eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 15 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 6a und 6b; Sosnitza in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. PAngV Rn. 24). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
- 16
- 3. Das Berufungsgericht hat die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, mit Recht als Marktverhaltensregelung angesehen (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder).
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- 4. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 5a Abs. 2 und 4 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschn. I Nr. 1 PkW-EnVKV begründet.
- 18
- a) Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass es sich bei dem von der Beklagten beworbenen Pkw nicht um einen "neu- en Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gehandelt habe. Es hat angenommen, ein Vorführwagen, der bereits 500 km im Straßenverkehr gefahren sei, falle nicht mehr unter den Neuheitsbegriff gemäß § 2 Nr. 1 PkwEnVKV. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug, das zum Verkauf angeboten werde und bereits als Vorführwagen genutzt worden sei, ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sei, müssten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts eines Rechtsbegriffs angewendet werden. Es müsse vor allem aber auch beachtet werden, dass die Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung die Richtlinie 1999/94/EG in nationales Recht umgesetzt hätten. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen. Dies bedeute für das deutsche Recht, dass die anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung und Gesetzesfortbildung heranzuziehen seien, um ein den Vorgaben der Richtlinie entsprechendes Ergebnis zu erreichen. Die grammatikalische Auslegung gehe vom allgemeinen Sprachgebrauch der Normalsprache oder der Fachsprache aus. Ein Fahrzeug, das bereits 500 km weit gefahren und als Vorführwagen genutzt worden sei, könne nicht mehr als "neu" bezeichnet werden, weil es schon gebraucht worden sei. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung enthalte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gebrauchte Fahrzeuge unter den Neuheitsbegriff der Verordnung fallen sollten. In den Materialien zur Richtlinie 1999/94/EG und zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung fänden sich ebenfalls keine eindeutigen Hinweise für die Annahme, dass Vorführwagen grundsätzlich als "neue Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV anzusehen seien. Schließlich führe auch eine teleologische Auslegung nicht zu diesem Ergebnis.
- 19
- b) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 20
- aa) Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12, S. 16), umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neuer Personenkraftwagen". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14 ff. mwN) oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen I; Urteil vom 19. August 1999 - I ZR 225/97, GRUR 1999, 1125, 1126 = WRP 1999, 1155 - EG-Neuwagen II, mwN).
- 21
- Beruht das nationale Recht - wie im Streitfall - auf einer Umsetzung von Unionsrecht, so ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Daraus - und aus Art. 288 AEUV - ergibt sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich einer Richtlinie richtlinienkonform, also vor allem unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, auszulegen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, Slg. I-2006, 6057 Rn. 108 = NJW 2006, 2465 - Adeneler; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZR 84/09, GRUR 2011, 1142 Rn. 17 = WRP 2011, 1615 - PROTI; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Einl. UWG Rn. 3.13).
- 22
- bb) Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck "neue Personenkraftwagen" Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetzlichen Definitionen sowohl in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG als auch in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers - Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung - im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Das kann zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs - in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller - macht, kaum zuverlässig ermittelt werden können. Der nach Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG mit den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder), wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers dafür maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt. Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen.
- 23
- Zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG genannten Richtlinienzwecks ist es daher geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten , aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben hat.
- 24
- cc) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , Vorführfahrzeuge seien hinsichtlich der kennzeichnungspflichtigen Werte nicht mit fabrikneuen Kraftfahrzeugen vergleichbar. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat, dass die Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen eines Fahrzeugmodells sich nicht dadurch ändern, dass das Fahrzeug zugelassen und bereits im Straßenverkehr genutzt worden ist. Die Ingebrauchnahme ändert nichts am Interesse eines Käufers, vollständige Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erhalten. Die Verbraucher sollen ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG). Es ist kein entscheidender Unterschied darin zu sehen, ob ein Fahrzeug fabrikneu ist oder ob es bereits zugelassen und - in geringem Umfang - im Straßenverkehr genutzt worden ist.
- 25
- c) Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen handelt es sich um Informationen, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund einer unionsrechtlichen Richtlinie, der Richtlinie 1999/94/EG, nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5a Abs. 4 UWG; Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG). Derartige Informationen sind nach der gesetzlichen Regelung stets wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 21 - Gallardo Spyder; Urteil vom 29. April 2009 - I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 24 = WRP 2010, 1517 - Holzhocker; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 33 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 57; ders. WRP 2012, 1, 5).
- 26
- 5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Richtlinie 1999/94/EG bestehen (vgl., EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - Cilfit). Die Richtlinie enthält eine Definition des Begriffs der "neuen Personenkraftwagen". Es bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass für die Frage, ob der Händler das beworbene Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung angeschafft hat, objektivierbare Umstände heranzuziehen sind, zu denen in erster Linie die Kilometerleistung zählt. Die Anwendung der in der Richtlinie getroffenen detaillierten Regelung auf den Einzelfall bleibt dem nationalen Richter überlassen.
- 27
- III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen.
- 28
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 30.03.2010 - 10 HKO 80/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.10.2010 - 9 U 518/10 -
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; - 2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland; - 3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet; - 4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; - 5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie; - 6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom; - 6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen; - 6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann; - 7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens; - 8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden; - 9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate; - 10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden; - 11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden; - 12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt; - 13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können; - 14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG; - 15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens; - 16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte handelt mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. Er ließ in der M. Tagespost vom 11. Februar 2012 eine Verkaufsanzeige über einen Pkw Seat Ibiza veröffentlichen. In der ersten Zeile der Anzeige waren die Modellbezeichnung des Kraftfahrzeugs, Monat und Jahr der Erstzulassung, die Motor- und die Fahrleistung angegeben. Hierzu heißt es in der beanstandeten Anzeige des Beklagten: "Ibiza ST 1.4i, 04/11, 63 kW, 200 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen enthielt die Anzeige nicht.
- 2
- Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Sie verfolgt nach ihrer Satzung die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung und des Umweltschutzes.
- 3
- Das Landgericht (LG Aurich, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 6 O 451/12, juris) hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagenmodelle des Seat Ibiza ST 1.4i, 63 kW, 200 km, zu werben, ohne in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO -Emission (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu
2
machen.- 4
- Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG zu, weil der Beklagte gegen die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV verstoßen habe. Bei dem in der Anzeige beworbenen Fahrzeug handele es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.
- 6
- II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil enthält keine Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es leidet daher an einem von Amts wegen zu berücksich- tigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führt.
- 7
- 1. Gemäß § 559 ZPO ist Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil, einschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen, sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, VersR 2005, 958). Deshalb muss aus einem Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision stattfindet, zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218; Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, GRUR 2007, 807 Rn. 5 = WRP 2007, 955 - Fachanwälte). Dies ist erforderlich, um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulassung der Revision die Prüfung der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu erlauben (BGHZ 156, 216, 218 f.). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 252). Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand des Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Diese Vorschrift gilt gemäß § 525 ZPO auch für das Berufungsurteil, und zwar mit der Maßgabe, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen enthält. Des Tatbestandes bedarf es gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dann nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
- 8
- 2. Das Berufungsurteil enthält weder eigene Feststellungen noch die in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Es leidet daher an einem Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (BGHZ 156, 216, 218; BGH, Urteil vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 15 = WRP 2007, 783 - Abmahnaktion; BGH, GRUR 2007, 807 Rn. 5 f. - Fachanwälte). Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO keines Tatbestandes bedurfte. Die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Streitwert auf 30.000 € festgesetzt. Dem entspricht die Beschwer des Beklagten, die die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgesehene Wertgrenze übersteigt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12, NJW-RR 2012, 1535).
- 9
- III. Das Berufungsurteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache mangels jeglicher tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
- 10
- Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen :
- 11
- 1. Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist unter Heranziehung des Akteninhalts zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die vom Beklagten geschaltete Werbeanzeige für einen PKW Seat Ibiza deshalb als eine Werbung für einen Neuwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV angesehen hat, weil in der Anzeige eine Fahrleistung von 200 km angegeben war. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf die Zeitdauer seit der Zulassung - ausweislich des Akteninhalts zehn Monate - komme es nicht an. Nicht entscheidend sei auch, ob die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs 2.200 km betragen habe, wie der Beklagte geltend mache.
- 12
- 2. Dem kann nicht zugestimmt werden.
- 13
- a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgerichts , die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 16 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK).
- 14
- b) Die aus den Gründen des Berufungsurteils erkennbare Auslegung des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV trifft jedoch nicht zu.
- 15
- aa) Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, die noch nicht zu ei- nem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG) vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570) die Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen in deutsches Recht umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neuer Personenkraftwagen". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden (BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 20 - Neue Personenkraftwagen). Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein. Die Definitionen in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG und in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers - Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung - im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab (BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 22 - Neue Personenkraftwagen). Zur Erreichung des in Art. 1 genannten Zwecks der Richtlinie 1999/94/EG ist es geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - und zwar für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben hat (BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 23 - Neue Personenkraftwagen ).
- 16
- bb) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem beworbenen Pkw um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 PkwEnVKV handelt, darauf ankommt, ob sich anhand der Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs als eines objektivierbaren Umstandes eine Motivlage des werbenden Händlers feststellen lässt, dass er das Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung angeschafft hat. Dabei ist auf die tatsächliche Laufleistung des zum Kauf angebotenen Fahrzeugs abzustellen. Darauf , dass ein entsprechender Eindruck in der streitgegenständlichen Werbung aufgrund der Angabe zur Laufleistung des beworbenen Fahrzeugs erweckt wird, kommt es dagegen nicht an. Die Klägerin hat die Werbung des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Pkw-Energieverbauchskennzeichnungsverordnung beanstandet. Sie hat dagegen nicht geltend gemacht , der Beklagte habe in irreführender Weise einen Gebrauchtwagen als Neuwagen beworben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 20 f. = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik). Das Berufungsgericht konnte deshalb - wenn es entscheidend auf die Laufleistung abstellte - nicht offen lassen, ob der unter Beweis gestellte Vortrag des Beklagten zutrifft, die Kilometerangabe in der beanstandeten Werbeanzeige sei auf ein Redaktionsversehen der Zeitung zurückzuführen, das ihm wegen unterbliebener Übersendung eines Korrekturabzugs nicht aufgefallen sei. Tatsächlich soll nach dem Vortrag des Beklagten das als Vorführwagen verwendete Fahrzeug eine Laufleistung von 2.200 km gehabt haben. Wenn dieser Vortrag zutreffend wäre, könnte die Klage keinen Erfolg haben.
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- cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Erstzulassung des Fahrzeugs ausweislich der Angaben in der Anzeige bereits zehn Monate zurücklag.
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- (1) Der Senat hat in seiner Entscheidung "Neue Personenkraftwagen" nur Veranlassung gehabt, die Frage zu entscheiden, ob eine Laufleistung von 500 km der Annahme entgegensteht, dass es sich bei einem Personenkraftwagen noch um ein neues Fahrzeug handelt. Er musste sich dagegen nicht mit der Frage befassen, inwiefern sich aus der Dauer der Nutzung ein Schluss auf die Motivation des Händlers ergibt, das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs zu erwerben. In jenem Fall sprach die kurze Dauer der Nutzung von wenigen Wochen für eine nur kurzfristige Zwischennutzung sowie für die Absicht des alsbaldigen Weiterverkaufs und damit für die Qualifikation des Fahrzeugs als Neuwagen.
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- (2) Da das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten ist, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will, eignet sich die Dauer der Zulassung - neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung - für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs. Wird ein Personenkraftwagen vom Händler erst längere Zeit nach der Erstzulassung zum Verkauf angeboten, kann dies den Schluss rechtfertigen , dass der Händler das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat und die Zwischennutzung im Betrieb des Händlers nicht nur kurzfristiger Natur war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 U 36/14, juris Rn. 114 f.; aA OLG Koblenz, MD 2008, 506, 507; KG, MD 2009, 1033, 1034). Im Streitfall lagen zwischen dem Zeitpunkt der Erstzulassung und der Schaltung der von der Klägerin beanstandeten Anzeige zehn Mo- nate. Sollte es sich bei der Erstzulassung nicht nur um eine Tageszulassung für lediglich einen oder allenfalls einige wenige Tage gehandelt haben, sondern um eine Zulassung, die seit zehn Monaten ununterbrochen angedauert hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08, MD 2010, 362 Rn. 11; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 15 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragspartner), würde dieser erhebliche Zeitraum gegen die Annahme einer nur kurzfristigen Zwischennutzung im Betrieb des Händlers sprechen. In diesem Fall könnte die Klage keinen Erfolg haben unabhängig davon, ob das in Rede stehende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verkaufsanzeige eine Laufleistung von 200 km oder 2.200 km aufgewiesen hat.
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 14.12.2012 - 6 O 451/12 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.07.2013 - 6 U 20/13 -
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; - 2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland; - 3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet; - 4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; - 5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie; - 6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom; - 6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen; - 6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann; - 7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens; - 8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden; - 9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate; - 10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden; - 11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden; - 12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt; - 13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können; - 14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG; - 15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens; - 16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.