Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Mai 2013 - 13 S 200/12

bei uns veröffentlicht am29.05.2013

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.11.2012 (Az. 12 C 2261/12) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.11.2012 (Az. 12 C 2261/12) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 4.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbeemails (Spam) durch einen Dritten und den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger sieht die Beklagte als verantwortliche Störerin i.S.d. § 1004 BGB, während jene jegliche Verantwortung für das Handeln des Dritten zurückweist.
Das Amtsgericht hat im Wege des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen. Mit der Berufung trägt der Kläger, der sein Anliegen aus der ersten Instanz weiter verfolgt, neu vor, dass die Beklagte dem Dritten das Werbematerial zur Verfügung gestellt habe und zur Verbreitung freigegeben habe. Die Beklagte bestreitet diese Darstellung und rügt den neuen Vortrag als verspätet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird gem. §§ 540 Abs.2, 313a, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO verzichtet.
II.
Der form- und fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung versehenen Berufung bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat einen Unterlassungs- und Zahlungsanspruch des Klägers zu Recht verneint. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die Berufung ist nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu gelangen.
1. Das Gericht geht zwar mit dem Kläger davon aus, dass er die Werbeemails ohne Anforderung oder Einwilligung erhalten hat, dass es der Beklagten oblegen hätte, eine von ihr in den Raum gestellte Anforderung oder Einwilligung konkret darzutun sowie unter Beweis zu stellen, und dass in der unzulässigen Zusendung von Werbeemails („Spam“) auch gegenüber einem gewerblichen Empfänger eine zu unterlassende Störung im Sinne des § 1004 BGB liegt (so auch BGH GRUR 2004, 517).
2. Auf all dies kommt es aber in dem hier zu entscheidenden Fall nicht an, weil die Beklagte nicht Störerin i.S.d. § 1004 BGB ist.
a) Abzustellen ist hier auf den Störerbegriff des § 1004 BGB. Soweit der Kläger teilweise mit Begriffen und Rechtskonstruktionen aus dem UWG, dem UrhG oder dem MarkenG argumentiert, sind diese Ausführungen nicht geeignet, seinen Anspruch zu begründen. Es handelt sich hier nämlich ganz zweifellos nicht um die Verletzung einer Marke oder eines Urheberrechts und der Kläger trägt auch nicht vor, Mitbewerber der Beklagten oder ein anderer Anspruchsberechtigter des § 8 Abs.3 UWG zu sein.
b) Unstreitig (geworden) ist zwischen den Parteien, dass die Werbeeimals nicht von der Beklagten an den Kläger gesandt wurden, dass Absender vielmehr ein ausländischer Emailversender unter der Bezeichnung l. ist. Die Beklagte ist als Advertiser Beteiligte des Affiliate-Marketing-Netzwerks der Z., an welchem auch l. als Publisher beteiligt ist. Unmittelbarer Handlungsstörer ist damit nicht die Beklagte, sondern l..
c) Die Beklagte kann aber auch nicht als mittelbare Störerin i.S.d. § 1004 BGB in Anspruch genommen werden. Ein mittelbarer Störer ist derjenige, der eine Dritthandlung veranlasst oder sie ermöglicht und es unterlässt, die dadurch erkennbar eintretende unmittelbare Störung zu unterbinden (ganz h.M., vgl. nur Bassenge in Palandt, 72. Aufl. 2013, § 1004 BGB, Rn. 18 m.w.N.). Die Tatsachenbasis für die Störereigenschaft des Beklagten ist eine anspruchsbegründende, welche grundsätzlich der Kläger darzulegen und zu beweisen hat.
d) Soweit sich der Kläger auf den Rechtsstandpunkt stellt, dass der Nutznießer unerlaubter Werbeemails im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung für Verstöße des unmittelbaren Störers heranzuziehen sei, ist dem nicht zu folgen. Derartiges ergibt sich jedenfalls nicht - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 08.10.2010 (6 U 69/10, MMR 2011, 321). Dort lag ein Fall vor, in dem der unmittelbare Störer in die betriebliche Organisation des Beklagten eingegliedert war und der Beklagte einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diesen hatte. Derartiges trägt der Kläger hier nicht vor, vielmehr führt er aus, dass zwischen der Beklagten und der lagerverkausmode.de keine vertragliche Grundlage und keine Verantwortungsbeziehung bestand, wobei er diesen Vortrag in der Berufungsverhandlung wieder relativierte. Deswegen kann sich der Kläger auch nicht auf die Sondersituation berufen, welche der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 (I ZR 134/10, GRUR 2012, 82) zugrunde lag. Der Kläger verkennt zunächst, dass es sich im BGH-Fall, anders als hier, um einen UWG-Streit handelte und der Bundesgerichtshof sich ausdrücklich auf die Norm des § 8 Abs.2 UWG stützt. Aber selbst dann, wenn man die Erwägungen zu § 8 Abs.2 UWG für die Störerdefinition des § 1004 BGB analog heranziehen würde, wäre die genannte BGH-Entscheidung für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ohne Relevanz. Dort wurde nämlich auf Basis eines gänzlich anderen Sachverhalts - betrügerisch vorgetäuschte Bestellungen durch einen Subunternehmer des Zeitschriftenwerbers - für Recht erkannt, dass derjenige, der einen finanziellen Anreiz zum Rechtsverstoß gibt, als mittelbarer Störer für den (erwartungsgemäß) erfolgten Rechtsverstoß hafte. Ein solcher Anreiz ist hier nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet, weswegen von der Realisierung eines Risikos aus der Sphäre der Beklagten nicht die Rede sein kann. Allein die Beteiligung der Beklagten als Advertiser in einem Affiliate-Marketing-Netzwerk stellt kein Risiko im Sinne dieser Rechtsprechung dar. In dem BGH-Fall war für die dortige Beklagte erkennbar, dass das Risiko einer Täuschungskonstellation nahe lag, und sie hat dieses Risiko durch ein finanzielles Anreizsystem erhöht. Die Beklagte hier betreibt dagegen auf einem regulären, seriösen und an sich risikolosen Weg Onlinewerbung. Der Kläger kann schon nicht dartun, dass für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass ihr Werbepartner gegen das ausdrückliche Verbot der Emailwerbung verstoßen würde. Und erst Recht fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass die Beklagte finanzielle Anreize für den Verstoß gesetzt habe. Selbst dann, wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet, Kenntnis davon gehabt hätte, dass l. vorwiegend Emailwerbung betreibt, würde sie das nicht als Störerin qualifizieren.
10 
e) Es ist dem Kläger weder gelungen darzutun und zu beweisen, dass die Beklagte den Dritten zur Versendung der Werbeemails veranlasst hat, noch darzutun und zu beweisen, dass der Beklagten vor dem Abmahnschreiben des Beklagten die unerlaubte Versendung der Werbeemails durch l. bekannt gewesen sei.
11 
α) Schon allein nach dem Vortrag des Klägers kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass die Beklagte als Advertiser den Publisher aktiv dazu veranlasst hätte, für sie unerlaubte Emailwerbung zu betreiben. Die Beklagte hat derartiges zudem wiederholt und substantiiert unter Beweisantritt bestritten. Der Kläger hat insoweit in der ersten Instanz gar keinen Vortrag gehalten. Sein neuer Vortrag in der Berufung ist gem. §§ 529, 531 ZPO verspätet. Dies gilt auch für seinen neuen Vortrag in der Berufungsverhandlung, welcher zudem außerhalb der Berufungsbegründungsfrist gehalten wurde. Gründe für diesen späten Vortrag sind weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Aber auch dann, wenn dieser neue Vortrag berücksichtigt werden könnte, würde er die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge nicht tragen. Seine Mutmaßungen, dass sich aus den Geschäftsbedingen der Z. ergebe, dass die Beklagte die unzulässige Emailwerbung „freigegeben“ haben müsse, entbehren jeglicher tatsächlichen Substanz. Die Beklagte musste die lagervarkaufmode.de als Publisher zulassen und insofern „freigeben“. Dass sie aber gerade die unerlaubte Werbung „freigegeben“ habe, ist nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Gleiches gilt für die Behauptungen des Klägers, der von der Beklagten im Netzwerk eingestellte Textlink sei nicht für Bannerwerbung im Internet, sondern gerade und nur für Emailwerbung vorgesehen, und der Publisher l. betreibe, was die Beklagte wisse, kaum Onlinewerbung.
12 
β) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 618; MMR 2004, 529; GRUR 2008, 702; GRUR 2012, 651), welcher sich die Kammer anschließt, kann als mittelbarer Störer nur in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absoluten Rechts beiträgt und insbesondere seiner Prüfpflicht nicht nachkommt. Dass die Beklagte positive Kenntnis von den Rechtsverstößen der l. hatte, behauptet der Kläger zwar ganz pauschal und offensichtlich ins Blaue hinein. Er kann seinen unsubstantiierten Vortrag mit nichts belegen und auch für die Kammer gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine Überzeugungsbildung in dem Sinne, dass die Beklagte vor dem Abmahnschreiben des Klägers eine positive Kenntnis von Spam-Emails gehabt habe. Bei der Prüfpflicht besteht zwar grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten (so auch BGH aaO), die ggf. darlegen muss, welche Prüfungen sie durchgeführt hat. Derartiges ist naheliegend bei vertraglich vereinbarter Onlinewerbung auf Internetseiten. Der Werbekunde kann leicht diese Seiten öffnen und regelmäßig kontrollieren, ob die dort sichtbare Werbung seinem Auftrag und den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Bei einer nicht vereinbarten Werbung im Internet besteht diese Kontrollmöglichkeit schon nur noch sehr eingeschränkt, weil der Werbende nur mit Suchprogrammen die Möglichkeit hat, solche Werbung zu finden. Ohne jeden Anhaltspunkt wird von ihm jedoch kaum zu verlangen sein, dass er regelmäßig derartige Suchen durchführt. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie ein Werbender unerlaubte Emailwerbung kontrollieren könnte. Die Emails richten sich an Einzelpersonen und der Werbende erhält erst dann Kenntnis davon, wenn sich eine dieser Einzelpersonen an ihn wendet. Eine vorsorgende Prüfung durch den Werbenden ist in diesem Fall ersichtlich nicht möglich, auch der Kläger konnte nicht erklären, wie sie hätte erfolgen können. Insofern kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihrem Publisher nicht die Verwendung des Double-Opt-in-Verfahrens vorgeschrieben hat. Die Beklagte wusste nach dem der Entscheidung zugrunde zulegenden Sachverhalt nichts von einer Emailwerbung, sie hatte diese auch generell untersagt und somit eine viel weitergehende Regelung getroffen.
13 
f) Dass ein Publisher ohne vertragliche Grundlage, gegen ein ausdrückliches Verbot und vor allem ohne jede Gegenleistung eine Werbung für ein Unternehmen betreibt, mag auf den ersten Blick verblüffen. Die Gründe dafür können jedoch vielfältig sein und eine Werbetätigkeit begründet deswegen nicht zwingend die Vermutung, dass sie vom Begünstigten gewollt oder zumindest geduldet ist. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Schwierigkeiten des Klägers, als Außenstehender Vorgänge aus einem Marketingdreieck im Einzelnen darlegen zu können. Es bleibt ihm aber zweifellos die relativ einfache Möglichkeit, sich an den unmittelbaren Störer zu halten. Will er einen anderen als mittelbaren Störer heranziehen, muss er mehr vortragen als nur pauschale Behauptungen, weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf (vgl. BGH aaO). Bei einem nicht unmittelbar störenden Werber ist es ihm zumutbar, vor Abmahnung und Klage zunächst einmal die Störung anzuzeigen und Gelegenheit zur Prüfung und ggf. Unterbindung zu geben.
14 
2. Vieles spricht dafür, dass der Kläger keinen Ersatzanspruch wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat, weil nach der endgültigen Verweigerung einer Unterlassungserklärung durch den Rechtsvertreter der Beklagten die Einschaltung eines vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalts durch den Kläger nicht notwendig und auch nicht geboten war. Letztlich kann diese Frage indes hier dahingestellt bleiben, weil dem Kläger mangels eines Anspruchs in der Hauptsache ein solcher Zahlungsanspruch nicht zusteht.
III.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, zumal sich jenes zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits mehrfach im Sinnes dieses Urteils geäußert hat.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Mai 2013 - 13 S 200/12

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Mai 2013 - 13 S 200/12

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Mai 2013 - 13 S 200/12 zitiert 20 §§.

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Tenor I.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschä

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.