Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Jan. 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am09.01.2007

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - ).
Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997 a.a.O. und NVwZ 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/06 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B ).
Die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind - wie es das SG zu Recht angenommen hat - hier gegeben.
Es spricht einiges dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) dahingehend hat, dass er zum Besuch der R. schule in E. in nennenswertem Umfang einen Schulbegleiter braucht. Dieser hat keine Bildungsvermittlung zu betreiben, sondern er muss den Antragsteller durch körperliche Signale in die Lage versetzen, am Unterricht teilzunehmen und auch nebenher die Ernährung und Körperhygiene nicht zu vergessen. Dass der Antragsteller wegen der Folgen des festgestellten frühkindlichen Autismus dem berechtigten Personenkreis angehört, weil er zu den behinderten Menschen im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII gehört, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und nach Lage der Akten auch offensichtlich. Er kann daher grundsätzlich nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Anspruch auf Leistungen des Sozialhilfeträgers in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung haben. Zwar ist nach § 15 des Schulgesetzes die pädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler primär Aufgabe der Schule. Damit sind jedoch - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergibt - ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vollständig ausgeschlossen. Dies ist in der Rechtsprechung unstreitig für die Fälle so genannter Schulbegleiter von behinderten Menschen, die eine Regelschule besuchen. Hier besteht zum einen eine Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Schulbehörde über die Zuweisung zu einer Schulart und zum zweiten die unmittelbar einsichtige Notwendigkeit zusätzlicher Integrationsleistungen und Hilfestellungen für behinderte Kinder, auf deren spezielle Bedürfnisse das Angebot der Regelschule naturgemäß nicht zugeschnitten ist (vgl. hierzu grundlegend zum insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36/84 -, FEVS 36, 1 und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 - 12 A 10410/03 - ZfSH/SGB 2003, 614). Aber auch beim Besuch einer grundsätzlich auf die Behinderung des Kindes zugeschnittenen Sonderschule ist ein ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nicht generell ausgeschlossen. Dies sehen selbst die Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (SHR) zum SGB XII in der derzeit geltenden Fassung vor, wie sich aus Rdnr. 54.13/2 unter 3 SHR ergibt. Dort wird ausgeführt, dass pädagogische Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrages in den Verantwortungsbereich der Schule fallen und dass Eingliederungshilfe nur für Assistenzdienste in Betracht kommt. Sie bemesse sich nach der festgestellten, notwendigen Begleitung durch eine schulfremde Person. In diesem Sinne hat auch das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Eingliederungshilfebedarf trotz des Besuchs einer Sonderschule sogar in einem Fall für möglich gehalten, in dem die Schulbehörde den Bedarf für einen Integrationshelfer geprüft und verneint hatte (Beschluss vom 24. Juli 2006 - L 3 B 81/06 SO-ER - ; so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 - ). Der Sozialhilfeträger hat hier über den Hilfebedarf in eigener Verantwortung zu entscheiden (so zu Recht Sächsisches LSG a.a.O.). Erforderlich ist in jedem Fall, dass der eigentlich sonderpädagogische Bedarf von dem behinderungsbedingten (zusätzlichen) Eingliederungsbedarf abgegrenzt wird. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, die sonderpädagogische Förderung behinderter Schüler in die eigene Hand zu nehmen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall an, spricht vieles dafür, dass jedenfalls in der derzeitigen Schulsituation ein neben dem Bildungsbedarf bestehender Eingliederungsbedarf des Antragstellers durch die von ihm besuchte Schule nicht vollständig gedeckt werden kann. Diesen Schluss zieht der Senat aus verschiedenen aktenkundigen Äußerungen und Stellungnahmen. Im Rahmen eines teilstationären Aufenthalts des Antragstellers in einem Fachkrankenhaus für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 13. Juni bis zum 4. Juli 2006 kam die behandelnde Stationsärztin zu dem Ergebnis, wegen schwerer Defizite sei - vor allem im Schulbereich - davon auszugehen, dass ein adäquates Lernverhalten nur mit Einzelbetreuung zu erwarten sei. Dieser Klinikaufenthalt war notwendig geworden, weil die Nahrungsverweigerung bedenkliche Ausmaße angenommen hatte. Bereits dieser Ablauf ist ein Hinweis darauf, dass der speziellen Problematik des Antragstellers offenbar in der Schule nicht ausreichend begegnet werden konnte. Die Klassenlehrerin des Antragstellers befürwortete in Konsequenz der schwierigen Situation im Sommer 2005 eine dauerhafte Schulbegleitung ausdrücklich, da er mit persönlicher, länger andauernder Unterstützung zu mehr Leistung und Teilnahme am Schulalltag befähigt werde.
Der pädagogische Berater Autismus des Amtes für Schule und Bildung befürwortete im Januar 2006 dringend den Einsatz einer Fachkraft als „Übersetzer“, da weitere Regression zu befürchten sei. Hierfür seien acht Wochenstunden Unterrichtsbegleitung ausreichend.
Der Schulleiter der vom Antragsteller besuchten Sonderschule erklärte in einem Schreiben vom 6. April 2005, die personellen Ressourcen der Schule ermöglichten es nicht, für den Antragsteller eine durchgängige fachlich qualifizierte Einzelbegleitung während einer normalen Schulwoche zu gewährleisten, weshalb eine personenbezogene Schulbegleitung dringend angezeigt sei. Derselbe Schulleiter äußerte sich am 22. September 2006 gegenüber dem SG allerdings dahingehend, in der Schule sei ein Schulbegleiter nicht erforderlich. Diese ausdrücklich als vorbehaltlich bezeichnete Einschätzung relativierte er in diesem Beschwerdeverfahren in einem Schreiben vom 4. Dezember 2006 wieder und führte aus, es sei nicht durchgängig möglich, jederzeit direkte strukturklärende Hilfestellung durch Handführung/Körperberührung zu geben, da auch die anderen Schüler Unterstützung und Anleitung benötigten. Weiter heißt es in dieser Stellungnahme, stützende Impulse hinsichtlich der Nahrungsaufnahme könnten nur dann gegeben werden, wenn der Unterrichtsfluss für die anderen Schüler dadurch nicht zu sehr beeinträchtigt werde. Die Ankunft werde einmal in der Woche durch die morgendliche Busaufsicht der Klassenlehrerin begleitet.
10 
Diese Ausführungen, die auf eine Anfrage der Schulbehörde zurückgehen, welche einen Hilfebedarf für verschiedene Situationen in der Schule angenommen hatte, belegen, dass jedenfalls im Augenblick nicht mit der notwendigen Sicherheit gesagt werden kann, die Schule decke den kompletten Eingliederungsbedarf des Antragstellers. Die Sachlage stellt sich eher so dar, dass zusätzlich zu der inhaltlich pädagogischen Betreuung Hilfestellung vor allem in den von den Lehrerinnen nicht intensiv beaufsichtigten Situationen (Ankunft, Pause) und vor allem hinsichtlich der im Falle des Antragstellers problematischen Ernährung gegeben ist. Da nach ärztlichem Urteil für diese Ernährung aber möglichst umfangreich und zu möglichst vielen Zeitpunkten gesorgt werden sollte, muss derzeit durchaus von einem ergänzenden Eingliederungsbedarf ausgegangen werden, der mit der sonderpädagogischen Betreuung nicht gedeckt werden kann, aber gleichwohl auch während Unterrichtsstunden entsteht und gerade nicht vollständig durch die Lehrerinnen befriedigt werden kann, deren primäre Aufgabe nicht die Gewährleistung ausreichender Ernährung der Schüler ist.
11 
Die Tatsache, dass der Antragsteller trotz der schulischen Betreuung im Sommer 2006 in die genannte Fachklinik aufgenommen werden musste, weil sich sein Ernährungszustand als bedenklich herausgestellt hatte, belegt im Übrigen ausreichend, dass in diesem Bereich ein Defizit vorhanden ist.
12 
Fasst man diese sachverständigen Äußerungen und die genannten Ereignisse zusammen, so kann ein Bedarf für eine Begleitung im Bereich von Ankunft, Abfahrt, Pausen und auch während einer bestimmten Zahl von Unterrichtsstunden nicht verneint werden.
13 
Fraglich ist allerdings, ob der grundsätzlich bestehende Hilfebedarf die Beschäftigung einer Erzieherin - noch dazu aus einem weit entfernten Ort - und ihren Einsatz während der gesamten Schulunterrichtszeit sowie bei jeder Ankunft und Abfahrt erfordert. Insoweit ist der angegriffene Beschluss auch nicht ausreichend klar. Das SG hat nicht ausdrücklich bestimmt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welcher fachlichen Qualifikation die Begleitung des Antragstellers erforderlich ist. Von den Beteiligten ist der Beschluss so verstanden worden, dass die von den Eltern des Antragstellers vorgeschlagene Betreuung durch eine Angehörige des Arbeitersamariterbundes U. während der gesamten Unterrichtszeit und bei Ankunft und Abfahrt gemeint sei. In diesem Sinn wird der Beschluss derzeit ausgeführt. Eine solche Interpretation der Situation ist nicht zwingend. Die letzte Auskunft des Schulleiters vom 4. Dezember 2006 enthält Hinweise darauf, dass ein Teil der erforderlichen Hilfestellungen auch von der Schule gegeben werden kann.
14 
Der Senat sieht gleichwohl keine Veranlassung, den Beschluss für die erfasste Zeit bis Ende Januar 2007 zu ändern. Dies beruht u.a. darauf, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Zeitraum weitgehend verstrichen ist und darauf, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde und wird und ein rascher Wechsel in der Betreuungssituation dem Antragsteller nicht zugemutet werden soll.
15 
Die Aufrechterhaltung des Beschlusses des SG beruht auch auf einer im Rahmen der Entscheidung über eine einstweiligen Anordnung hier erforderlichen Folgenabwägung. Die Reduzierung des Betreuungsaufwandes für die Vergangenheit wäre ohnehin nur in Form einer finanziellen Rückabwicklung denkbar, die jedoch nach Auffassung des Senats nicht eilbedürftig ist. Die Reduzierung für den verbleibenden Zeitraum im Januar hätte möglicherweise schwerwiegende Folgen bei dem offenbar äußerst sensibel auf äußere Veränderungen reagierenden Antragsteller zur Folge. Im Augenblick könnte eine sofortige Reduzierung des Betreuungsaufwandes mit dem Risiko verbunden sein, die bisher erzielten Integrationserfolge in Frage zu stellen oder zu gefährden.
16 
Der Senat erlaubt sich abschließend den Hinweis, dass im Falle des Antragstellers auch ernsthaft über einen Schulwechsel nachgedacht werden sollte. Nach den Schilderungen der Eltern des Antragstellers im Erörterungstermin vom 4. Januar 2007 und den vorliegenden Auskünften der Schule ist es immerhin denkbar, dass die konkrete Schule mit dem besonderen Förderungsbedarf eines autistischen Kindes nicht ausreichend vertraut ist, weshalb aus diesem Grund zusätzlicher Betreuungsbedarf außerhalb der Möglichkeiten der Schule besteht, der in anderen Einrichtungen vom dortigen Personal ganz oder teilweise gedeckt werden könnte. Solange der Antragsteller jedoch die jetzige Schule besucht und sich dort die Betreuung nicht ändert, dürfte er Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer - ggf. nur temporär tätigen - Schulbegleiterin haben.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Jan. 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Jan. 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B zitiert 11 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. April 2005 - S 3 SO 780/05 ER - abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 15. März 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Oktober 2005 für jeden Tag der Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter B. vorläufig Kosten für deren Verpflegung als Darlehen zu gewähren, wobei bei der Berechnung ein diesbezüglicher Bedarf von täglich EUR 4,40 zugrunde zu legen und weiter das Einkommen des Antragstellers anzurechnen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist noch umstritten, ob die Antragsgegnerin - über die Fahrtkosten hinaus - zur Übernahme der dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Aufwendungen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) verpflichtet ist.
Der 1945 geborene Antragsteller bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine bis 31. Dezember 2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Antragsgegnerin gewährt ihm außerdem seit 1. Januar 2005 - unter Anrechnung dieser Rente als Einkommen - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (befristet bis 30. November 2005). Der Antragsteller lebt von seiner Ehefrau getrennt; aus der Ehe ist die 2001 geborene Tochter B. hervorgegangen, welche bei der Mutter in E. lebt. Im Rahmen einer am 15. September 2004 vor dem Familiengericht X. geschlossenen Vereinbarung wurde hinsichtlich des Umgangsrechts des Antragstellers geregelt, dass der Antragsteller seine Tochter an jedem Wochenende in der Zeit von Freitagnachmittag zum Kindergartenschluss abholt und am darauffolgenden Sonntagabend um 18.00 Uhr an die Wohnanschrift der Mutter zurückbringt; eine Sorgerechtsregelung wurde bislang nicht getroffen. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt an die Mutter; diese bezieht vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitslosengeld II einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende, das Kind erhält Sozialgeld, wobei das Kindergeld, ferner Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft abgezogen werden.
Am 15. März 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Reutlingen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und gleichzeitig Klage (S 3 SO 782/05) erhoben. Mit Bescheid vom 23. März 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Beihilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bewilligt und mit einem zweiten Bescheid vom 23. März 2005 u.a. über den weitergehenden Antrag für die vorgenannte Zeit ablehnend entschieden. Durch Bescheid vom 1. April 2005 hat die Antragsgegnerin u.a. die Übernahme der Umgangskosten ab 1. Januar 2005 abgelehnt; gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller - wie bereits gegen früher ergangene Bescheide - bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. April 2005 verpflichtet, dem Antragsteller seine durch die Ausübung des vereinbarten Umgangsrechts mit seiner Tochter entstehenden Fahrtkosten in Höhe der Kosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen R. und E. mit dem öffentlichen Nahverkehr vorläufig, längstens zum 31. Oktober 2005 zu übernehmen, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Mehrbedarf des Antragstellers durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts sei als unabweisbar im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben, wobei die von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kosten entsprechend der Bewilligung für das Jahr 2004 auf die günstigste Fahrtmöglichkeit zu beschränken gewesen seien. Dagegen mache der Antragsteller hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Gewährung von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für jeden Tag des Aufenthaltes des Kindes bei ihm nicht einen eigenen, sondern einen Bedarf seiner Tochter geltend, bezüglich dessen es ihm überdies zumutbar sei, eine Regelung mit seiner Ehefrau zu treffen. Hinsichtlich der Zeit von Oktober bis Dezember 2004 fehle es am Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 17. Mai 2005 lediglich hinsichtlich der Ablehnung der beantragten weiteren Umgangskosten für das Jahr 2005 Beschwerde eingelegt, welcher das SG nicht abgeholfen hat. Die Antraggegnerin hat mit Bescheid vom 30. Mai 2005 u.a. den Beschluss des SG vom 20. April 2005 ausgeführt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 hat der Antragsteller mit Bezug auf die Umgangskosten einen „Tagessatz" von EUR 7,00 als Beihilfe geltend gemacht und hilfsweise anteiliges Sozialgeld begehrt. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 2005 hat er einen Bedarf von EUR 198,00 bei insgesamt 15 Aufenthaltstagen angenommen und hierbei den Ernährungsanteil mit EUR 66,00 geschätzt. Der Antragsteller hat u.a. eine eidesstattliche Versicherung vom 5. Juli 2005 über die bis dahin aufgelaufenen Tage der Betreuung und Versorgung seiner Tochter im Jahr 2005 sowie außerdem eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vom 13. Mai 2005 zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
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In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
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Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht jedoch begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt - wie vom SG zutreffend erkannt - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 265 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow u.a., VwGO, § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NJW 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnrn.235 und 327).
Dem vorliegenden Begehren, mit dem sich die Antragstellerin im Wesentlichen gegen die bedarfsmindernde Anrechnung der nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) gewährten Eigenheimzulage (jährlich 6.596,00 EUR) wehrt, fehlt bereits der Anordnungsgrund, nämlich die für die einstweilige Anordnung erforderliche Dringlichkeit des Begehrens. Sonach kommt es auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin bislang - trotz des Hinweises in der gerichtlichen Verfügung vom 19. Juni 2006 - nicht klargestellt hat, ob sie (was im Übrigen auch für das Klageverfahren S 5 AS 3275/05 gilt) für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Ehemann und jetzt noch drei minderjährige Kinder) in Vertretung tätig geworden ist (vgl. hierzu § 38 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG). Denn bei den Leistungsansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 SGB II) handelt es sich um Individualansprüche (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 38 Rdnrn. 11, 23; so bereits zu den Sozialhilfeansprüchen nach dem Bundessozialhilfegesetz BVerwGE 55, 148; 97, 110; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 12 S 571/04 - FEVS 56, 31); deshalb vermag die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren - mangels Antragsbefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) - im eigenen Namen Ansprüche ihres Ehemanns und ihrer minderjährigen Kinder (als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) nicht zulässigerweise geltend zu machen; erst recht gilt dies für die am 1988 geborene und damit wegen Volljährigkeit zwischenzeitlich aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschiedene Tochter. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Verlangen der Antragstellerin nach vorläufigem Rechtsschutz zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Beschwerdeinstanz entgegensteht, dass die Klägerin und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegen den Bewilligungsbescheid vom 6. März 2006 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2006) - im Gegensatz zum Bescheid vom 30. Dezember 2005 (Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006), wenngleich dort möglicherweise nicht rechtzeitig - Widerspruch nicht eingelegt haben, was freilich dann nicht notwendig gewesen wäre, wenn die beiden vorgenannten Bescheide entsprechend § 96 Abs. 1 SGG in das beim SG anhängige Klageverfahren (S 5 AS 3275/05) einzubeziehen wären (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - ; ferner zur Ausübung des Wahlrechts BSG SozR 1500 § 96 Nrn. 13 und 18; SozR 4-4300 § 71 Nr. 1 S. 2; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 36/05 R ). All dem weiter nachzugehen, muss indessen dem Klageverfahren vorbehalten bleiben.
Wegen der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht weiter vertieft werden soll auch die Frage, ob die der Antragstellerin und ihrer Familie von ihren Brüdern N. Q. T. und N. To. T. sowie von Tr. M. H. seit Januar 2001 bis Anfang März 2005 sowie im September 2005 zur Verfügung gestellten Geldbeträge bei der Bedarfsberechnung u.U. als Einkommen (§ 11 SGB II) - wie der Antragsgegner meint - beachtlich wären; dies dürfte jedenfalls dann der Fall sein, wenn die nach Antragstellung (vgl. § 37 SGB II) geleistete bedarfsdeckende Hilfe Dritter ohne entsprechende Erwartung sicherer Rückzahlung (gleichsam als Schenkung) erbracht wird (vgl. BVerwGE 90, 154; 96, 152; Buchholz 436.7 § 26 BVG Nr. 11; ferner zur Arbeitslosenhilfe BSGE 58, 160; 87, 143); eine Rückzahlungsverpflichtung der Antragstellerin und ihres Ehemanns hinsichtlich des von N. To. T. im September 2005 erhaltenen Geldbetrages erscheint freilich auch in Ansehung von dessen Erklärung vom 1. November 2005, die im Übrigen schon formal nicht die an eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO) zu stellenden Anforderungen erfüllen dürfte, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sind aus der Vergangenheit, d.h. vor Antragstellung, herrührende Verbindlichkeiten (Schulden) ohnehin - von den normierten Ausnahmen abgesehen - nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. zum BSHG schon BVerwGE 20, 188; 96, 152). Dies hätte aber zur Folge, dass die vom Finanzamt Bad Urach (Bescheid vom 10. Januar 2003) festgesetzte Eigenheimzulage, soweit sie zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber den Brüdern der Antragstellerin sowie Tr. M. H. Verwendung finden sollte, als Einkommen, da nicht zweckbestimmt verwendet (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. August 2005 FEVS 57, 72; zur Rechtslage ab 1. Oktober 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 - Alg II-V - ), in Anrechnung zu bringen wäre. Darauf hinzuweisen ist jedoch ergänzend, dass die von Tr. M. H. in seiner Erklärung vom 20. November 2005 angegebenen Geldbeträge mit denen im Schriftsatz vom 3. Juli 2006 mitgeteilten Zahlungen auch nicht annähernd übereinstimmen (12.000,00 EUR zu 21.000,00 EUR). Hinsichtlich des Anfang März 2005 von N. Q. T. zur Verfügung gestellten Geldbetrages, der bezüglich der Höhe der angeblichen Darlehenssumme überdies vom Kontoauszug vom 9. März 2005 abweicht (7.000,00 EUR zu 6.500,00 EUR), wird in dessen Erklärung des vom 1. April 2005 zudem noch nicht einmal behauptet, dass der „Privatkredit“ über die Eigenheimzulage zurückgezahlt werden soll. Die Eigenheimzulage wäre überdies auch dann nicht zweckbestimmt verwendet worden, wenn mit ihr etwa Schulden aus dem bis Juni 2005 betriebenen China-Imbiss (vgl. hierzu das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin vom 29. Juli 2005) beglichen worden sein sollten. All das näher aufzuklären, ist indes Sache des Klageverfahrens. Dort wird auch zu ermitteln sein, welches Berechnungsschema der Berücksichtigung einer nicht zweckbestimmt verwendeten Eigenheimzulage zugrunde zu legen (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 36 unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG; ferner Senatsbeschluss vom 1. August 2005 a.a.O. sowie jetzt § 2b Alg II-V) und auf welche Weise dieses Einkommen ggf. im Rahmen des § 19 Satz 2 SGB II anzurechnen wäre.
Ungeachtet bestehender ganz erheblicher Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Antragstellerin einschließlich der von ihr vorgelegten Erklärungen ihrer Brüder und des Tr. M. H., die einen Anordnungsanspruch von vornherein ausschließen dürften, scheitert das vorliegende Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz auf jeden Fall am Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung ist hier zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht geboten. Die Eilbedürftigkeit des Begehrens, d.h. eine existentielle, sofortiges Handeln erfordernde Notlage (vgl. schon Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - L 7 SO 970/05 ER-B - ; ferner Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Dezember 1989 - V EABs 83/89 - Breithaupt 1990, 699; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht - Bs IV 8/90 - NVwZ 1990, 975; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. August 1994 - 12 CE 94.2401 - FEVS 45, 370; Grieger in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil V Kap. 1 Rdnr. 26), ist im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausreichend glaubhaft. Nach den aktenkundigen Unterlagen (vgl. Bescheid vom 6. März 2006) verfügt die Bedarfsgemeinschaft über monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von insgesamt 534,24 EUR, über ein laufendes Gesamteinkommen (einschließlich Kindergeld) von monatlich 790,00 EUR sowie außerdem über die zum 15. März 2006 ausgezahlte Eigenheimzulage von 6.965,00 EUR (auf den Monat umgerechnet rund 550,00 EUR), wobei auch für diese Zahlung nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass sie zweckbestimmt verwendet wird. Bei der vorstehenden Einkommensberechnung noch nicht einmal berücksichtigt ist, dass der Ehemann der Antragstellerin - wie sie zwischenzeitlich im Schriftsatz vom 3. Juli 2006 eingeräumt hat - über eigenes Erwerbseinkommen verfügt, welches sich nach ihren Angaben auf etwa 150,00 EUR belaufen soll, er andererseits ausweislich der Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen durch den Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 zumindest in dieser Zeit insgesamt 1.200,00 EUR verdient hat. Ob darüber hinaus noch weitere Mittel aktuell zur Verfügung stehen, etwa aus den von den Brüdern der Antragstellerin sowie Tr. M. H. überlassenen Geldsummen, kann ebenfalls dahinstehen. Schon angesichts der oben genannten im Bescheid vom 6. März 2006 berücksichtigten Beträge fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine existenzgefährdende Notlage; eine solche ist nicht genügend glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.