Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Mai 2015 - L 9 SO 303/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges (Kfz) oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kfz im Wege der Eingliederungshilfe.
3Die am 00.00.1967 geborene, zunächst in X und seit Februar 2012 in T wohnhafte Klägerin leidet an einer Myotonia dystrophica sowie rezidivierende Diarrhöen und einer inkompletten Harninkontinenz. Sie erhält Leistungen der Pflegestufe 2 und verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 mit den Merkzeichen G und aG. Sie bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung und zusätzliche Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Ihr Ehemann erhält Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
4Am 01.09.2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten eines Leicht-PKWs und eines eventuellen Umbaus.
5Mit Bescheid vom 21.09.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin auf ein Kfz nicht regelmäßig angewiesen sei. Erforderlich sei es, dass eine regelmäßige Angewiesenheit auf das Auto bestünde, die zumindest mit dem Angewiesensein auf ein Kfz zur Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar sei. Dies sei allein für Besuche bei Verwandten oder Bekannten oder Ausflüge nicht gegeben.
6Hiergegen legte die Klägerin am 09.10.2009 Widerspruch ein und konkretisierte ihr Begehren dahingehend, dass es um einen Leicht-PKW ginge, den der Ehemann ohne Umbau des Autos fahren solle. Sie könne weder in Bussen, S-Bahnen oder Zügen mitfahren und sei entweder auf einen Krankenfahrdienst oder ein normales Taxi angewiesen, was einen erheblichen finanziellen Aufwand erfordere. Ein Behindertenfahrdienst außerhalb von X gebe es nicht, so dass sie keine Möglichkeit habe, an Veranstaltungen außerhalb von X teilzunehmen oder Verwandte in W oder im Sauerland zu besuchen. Eine Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs sei ihr wegen der mangelnden Behindertentauglichkeit nicht möglich. Ferner fügte die Klägerin eine Preisliste über Leichtkraftfahrzeuge bei, ausweislich deren der Kaufpreis für Leichtkraftfahrzeuge zwischen 10.000 und 14.000 EUR liegt.
7Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2010 als unbegründet zurück. Der Klägerin stünden durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), den Behindertenfahrdienst und schließlich die Nutzung eines Taxis zumutbare Alternativen zur Verfügung, um den Zweck der Eingliederungshilfe zu erreichen. Der Behindertenfahrdienst gelte für 8 Fahrten im Monat ohne Zuzahlung, wobei der Einsatz auf das X Stadtgebiet begrenzt sei. Die eingesetzten Busse des ÖPNV seien ausschließlich Niederflurbusse, welche zumeist auch über eine Rampe verfügten. Unabhängig davon verfüge der Ehemann nicht über einen entsprechenden Führerschein.
8Hiergegen hat die Klägerin am 21.07.2010 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und zunächst die Übernahme der Kosten für einen Leicht-PKW begehrt. Schon die plötzlich auftretenden Diarrhöen und die Harninkontinenz rechtfertigten die Anschaffung eines PKW. Sie müsse ggf. flexibel reagieren und geeignete Toiletten erreichen können. Aus diesem Grunde sei der öffentliche Nahverkehr für sie nicht geeignet. Auch der Behindertenfahrdienst in X sei nicht geeignet, da dieser zum einen nur Ziele innerhalb X anfahre und zum anderen ausweislich des Merkblattes des Behindertenfahrdienstes X nur beansprucht werden könne, wenn dem Behinderten die Nutzung eines Taxis nicht möglich sei. Außerdem sei der Behindertenfahrdienst auch deshalb ungeeignet, da bei Bedarf eine Toilette nicht so schnell erreichbar sei und nicht so flexibel reagiert werden könne wie in einem eigenen PKW und auch nur mit diesem eine geeignete vorher gewählte Strecke abgefahren werden könne.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 aufzuheben und die Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Pkw s zu bewilligen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten. Die Nutzung des ÖPNV sei zwar mit mehr Umständen verbunden, aber möglich. Auch sei die Klägerin nicht von der Nutzung des Behindertenfahrdienstes ausgeschlossen. Unabhängig von der im Merkblatt der Stadt X vorhandenen Einschränkung werde seitens der Stadt bei auf den Rollstuhl angewiesenen Personen stets davon ausgegangen, dass die Voraussetzung zur Nutzung des Fahrdienstes erfüllt sei.
14Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 28.06.2011 hat die Klägerin am 06.07.2011 bei der Stadt X einen Antrag auf Teilnahme am Behindertenfahrtdienst gestellt. Diesen Antrag hat die Stadt X abgelehnt, da in der beizufügenden ärztlichen Bescheinigung die Hausärztin der Klägerin die Teilnahme am Behindertenfahrdienst nicht befürworte und die Klägerin auf Nachfrage diese Einschätzung auch teile.
15Das Sozialgericht hat sodann Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S, O, erhoben. Der Sachverständige hat in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 20.08.2012 ausgeführt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Erkrankung in der Lage sei, ein behindertengerecht umgebautes Kraftfahrzeug bzw. einen Leicht-PKW zu bedienen. Auch sei sie in der Lage, ein Taxi sowie auch den Behindertenfahrdienst zu benutzen. Öffentliche Verkehrsmittel könne die Klägerin jedoch nicht nutzen; er stimme insoweit dem Attest des behandelnden Internisten Dr. T zu, der aufgrund des ständigen Angewiesenseins auf den Rollstuhl sowie der Harn- und Stuhlinkontinenz die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für nicht möglich halte. Demgegenüber sei bei adäquater Versorgung mit Vorlagen oder Windelhosen trotz der temporären Inkontinenz die Benutzung eines Taxis möglich.
16Nach diversen Einwendungen der Klägerin gegen diese gutachtlichen Feststellungen hat das Sozialgericht den Sachverständigen ergänzend befragt. Auf die Einzelheiten der ergänzenden Stellungnahme von Herrn Dr. S vom 18.02.2013, der an seiner Beurteilung festgehalten hat, wird Bezug genommen.
17Mit Urteil vom 31.05.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
18Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin sei nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) beschwert, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2010 rechtmäßig sei. Sie habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz.
19Die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) i.V.m. § 8 Abs. 1 der Eingliederungshilfeverordnung nach § 60 SGB XII lägen nicht vor. Unstreitig gehöre die Klägerin nach § 53 Abs. 1 SGB XII aufgrund ihrer Erkrankung zu dem grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges richte sich nach § 8 Eingliederungshilfe-VO. Danach werde die entsprechende Hilfe in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO). Dies bedeute zwar nicht, dass andere Eingliederungsziele außer der Teilhabe am Arbeitsleben damit ausgeschlossen seien; die Eingliederungsziele müssten aber vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehöre auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kfz ständig bzw. regelmäßig und nicht nur vereinzelt bzw. gelegentlich bestehe (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.07.2000 - 5 C 43/99 -). "Regelmäßig" bedeute hingegen nicht, dass das Fahrzeug gleichsam täglich benötigt werde oder der Bedarf sich ausnahmsweise jede Woche mindestens zweimal täglich stelle und entsprechend befriedigt werde. Entscheidend sei, ob der Behinderte mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kfz angewiesen sei, wobei zum einen maßgeblich auf die Art und Schwere der Behinderung einerseits und zum anderen auf die gesamten Lebensumstände und -verhältnisse des Behinderten im Einzelfall abzustellen sei (Hinweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.09.2007 - 3 L 231/05 -).
20Vorliegend sei die Klägerin nicht i.S.d. § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, denn die im Sinne der Eingliederungshilfe erforderliche Mobilität werde auf andere Weise sichergestellt. Dies sei dann der Fall, wenn eine Notwendigkeit zu Benutzung des PKW nur in Einzelfällen bestehe und im Übrigen die Teilhabe des Leistungsberechtigten am öffentlichen Leben orientiert an seinem eingliederungshilferechtlichen Bedarf insbesondere durch die mögliche Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes sowie durch die Möglichkeit der Benutzung eines Taxis sowie im näheren Umfeld durch die Nutzung eines Elektrorollstuhls gewährleistet sei. Ferner bestimme sich die Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz stets nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Es gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegenstehe (Hinweis auf BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - für Hilfen nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO).
21Vorliegend mache die Klägerin geltend, dass sie mit dem Auto zum Einkaufen sowie zum Arzt fahren möchte, das Fahrzeug ferner benötige, um ihre Eltern in W ca. zweimal im Monat und ihre Schwägerin in I ca. einmal im Quartal besuchen zu können sowie ab und zu Konzerte zu besuchen. Hinsichtlich der Fahrten zu Arzt- oder Therapeutenbesuchen sei die Klägerin auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen (Hinweis auf § 60 SGB V i.V.m. §§ 7, 8 der Krankentransportrichtlinien zu § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V), zumal sie selbst vorgetragen habe, entsprechende Leistungen der Krankenkasse (Taxikosten) zu erhalten.
22Hinsichtlich der von ihr weiter geltend gemachten Fahrten zu Einkäufen unterlägen diese ebenfalls nicht dem Bedarf der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Im Übrigen habe eine vom Gericht durchgeführte Recherche in Google Maps ergeben, dass im nahen Umfeld der Klägerin auch eine Vielzahl von Geschäften wie Apotheken, Friseure, Einkaufsläden sowohl für Lebensmittel (Edeka, Kaufland) als auch günstige Kleidung (Ernsting´s Family, Adler) zu finden seien, die aufgrund der relativ großen Reichweite des Elektrorollstuhls der Klägerin von 25 km für diese auch mit dem Elektrorollstuhl zu erreichen seien. Auch könne sie sich laut ihren eigenen beim Sachverständigen gemachten Angaben von ihrem Haus aus mit dem Elektrorollstuhl bewegen.
23Die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Fahrten zu Verwandten sowie zu kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten seien zwar der Eingliederungshilfe zum Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen. Nach Auffassung des Gerichts sei die Mobilität der Klägerin für diesen eingliederungshilferechtlichen Bedarf jedoch im Regelfall anderweitig sichergestellt. Ihr sei es möglich, sowohl ein Taxi als auch den Behindertenfahrdienst der Stadt T zu nutzen. Dies ergebe sich für das Gericht insbesondere aus dem nachvollziehbaren und überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr. S. Danach sei es der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen möglich, sowohl ein Taxi als auch den Behindertenfahrdienst zu nutzen. Die seitens der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände, gegenüber der Nutzung eines PKW seien bei der Nutzung eines Behindertenfahrdienstes die Kommunikation sowie das unkomplizierte Anfahren von öffentlichen Toiletten nicht gewährleistet, erschlössen sich dem Gericht nicht. Mangels Trennwand sei eine Kommunikation mit dem Fahrer ebenso wie in einem eigenen PKW möglich. Auch erscheine es dem Gericht aufgrund des Einfahrens der Klägerin in das Behindertenfahrzeug mitsamt ihrem Rollstuhl über eine Hebebühne gerade einfacher, im Notfall eine Toilette aufzusuchen, da sich die Klägerin nicht erst vom Autositz in den noch aufzustellenden Rollstuhl begeben müsse. Auch die seinerzeitige Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Nutzung des Behindertenfahrdienstes durch die Stadt X stehe der tatsächlichen Möglichkeit der Nutzung dieses Dienstes nicht entgegen. Denn der ablehnende Bescheid sei gerade nicht aufgrund der bei der Klägerin gegebenen Nutzungsmöglichkeit eines Taxis, sondern aufgrund der von ihr selbst vorgetragenen mangelnden Befürwortung der Nutzung des Behindertenfahrdienstes erfolgt. So stelle auch der Behindertenfahrdienst der nunmehr aufgrund des Wohnortwechsels zuständigen Stadt T in seinem im Internet ersichtlichen Merkblatt fest, dass der berechtigte Personenkreis in erster Linie Rollstuhlfahrer umfasse oder auch solche Behinderte, die sich nur mit großer Mühe und mit fremder Hilfe über kurze Strecken fortbewegen könnten. Dass die Klägerin zu diesem Personenkreis gehöre, sei bereits durch die Anerkennung des Merkzeichens aG dargelegt. Der Klägerin sei es ferner auch zumutbar, ihre Aktivitäten in Abstimmung mit den notwendigerweise bestehenden Vorlaufzeiten des Behindertenfahrdienstes entsprechend zu planen. Dass eine spontane Nutzung nicht immer möglich sei und die Klägerin daher nicht über die mit einem PKW vorhandene Flexibilität verfüge, sei unter Eingliederungsgesichtspunkten hinnehmbar. Denn eine gewisse Inflexibilität stelle keine sozialhilferechtliche Notwendigkeit für die Benutzung gerade eines PKW dar (Hinweis auf VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2001 - AU 3 K.01.165 -).
24Soweit die Klägerin weiter gegen die Nutzung des Behindertenfahrdienstes vorbringe, dass dieser nur für eine begrenzte Anzahl von Fahrten gelte, sei dies zum einen ihrem individuellen vorgetragenen Bedarf im vom Behindertenfahrdienst angefahrenen Bereich gegenüberzustellen, der insbesondere einen vierteljährlichen Besuch der Schwägerin und gelegentliche Besuche von Konzerten bzw. Veranstaltung umfasse, so dass eine auch nur viermal monatliche Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes diesen Bedarf ausreichend decken dürfte. Zum anderen sei dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt, dass die Fahrten des nunmehr zuständigen Behindertenfahrdienstes in T anders als die des Behindertenfahrdienstes in X gerade nicht quantitativ beschränkt seien, sondern er bei jeder Gelegenheit begrenzt auf die Betriebszeiten (7/8 bis 22 Uhr) und im Rahmen der bestehenden Kapazitäten innerhalb eines begrenzten Gebietes genutzt werden könne, was sich aus dem entsprechenden Merkblatt ergebe. Ferner erfolge auch keine Begrenzung auf das Stadtgebiet T; vielmehr würden auch die angrenzenden Gemeinden (also Haan, I, Langenfeld Rheinisch-Bergischer Kreis, Remscheid und teilweise X) angefahren, so dass auch ein Besuch der Schwägerin in I durch die Nutzung des Behindertenfahrdienstes gewährleistet werde. Soweit der Behindertenfahrdienst bei einigen gewünschten Besuchen wie beispielsweise der Eltern der Klägerin in W oder zu Veranstaltungen außerhalb des angefahrenen Gebietes nicht in Anspruch genommen werden könne, handele es sich ausgehend von dem individuellen Bedarf der Klägern gerade nur um vereinzelte und gelegentliche Gelegenheiten, in denen die Nutzung eines Kfz erforderlich sei.
25Dem stehe auch nicht die Entscheidung des BSG vom 02.02.2012 (B 8 SO 9/10 R) entgegen, wonach es für ein Angewiesensein ausreiche, dass durch die Kfz-Hilfe die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert werde. Denn das BSG habe sich dadurch zwar zum unbestimmten Rechtsbegriff des "Angewiesenseins" geäußert, aber keine Aussage zur Voraussetzung des regelmäßigen Angewiesenseins getroffen (Hervorhebung im Wortlaut). Zudem habe diese Entscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO (Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte) betroffen, die mangels des im Tatbestand enthaltenden Vergleichsmaßstabes mit der Teilhabe am Arbeitsleben deutlich geringeren Anforderungen als die des hier einschlägigen § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO unterlägen. Dessen Formulierung mache vielmehr deutlich, dass der Zweck dieser Vorschrift nicht darin bestehe, jeden behinderten Menschen, der aufgrund seiner Behinderung in seiner Mobilität eingeschränkt sei, mit einem eigenen Kfz auszustatten. Voraussetzung sei vielmehr eine gegenüber dem durchschnittlichen Fall deutlich heraufgesetzte Dringlichkeit, die sich auf die Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beziehe und es im Einzelfall gebiete, dass der behinderten Person ein eigener PKW zur Verfügung gestellt wird. Die Ausstattung mit einem Kraftfahrzeug aus Mitteln der Eingliederungshilfe erscheine somit nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen eine Ablehnung dieser Leistung das Recht des Hilfesuchenden auf ein menschenwürdiges Dasein verletzen würde. Dies sehe das Gericht vorliegend unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs der Klägerin als nicht gegeben an.
26Schließlich verbleibe der Klägerin unabhängig von der nur in Einzelfällen gegebenen Notwendigkeit der Nutzung eines PKW die Möglichkeit, für diese vereinzelten Situationen ein Taxi zu nutzen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin überzeugten nicht. Zum einen leide sie nach eigenem Vortrag nur ca. zweimal wöchentlich an plötzlichen Diarrhöen. Zum anderen folge das Gericht der nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegung des Sachverständigen Dr. S, dass bei Nutzung moderner Inkontinenzartikel sowohl ein Einnässen als auch eine unzumutbare Geruchsbelästigung im Taxi vermieden werden könnten. Auch aus der Tatsache, dass die Nutzung eines Taxis für die Klägerin auch nur für diese gelegentlichen Fahrten mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sei, folge nicht im Umkehrschluss die eingliederungshilferechtliche Notwendigkeit der Übernahme der Anschaffungskosten für einen PKW. Denn das Gericht erachte die durch die neben der Nutzung des Behindertenfahrdienstes erforderlichen gelegentlichen Taxikosten als geringer als die durch die Anschaffung und den Umbau eines Kfz sowie dessen laufenden Unterhalt verursachten Kosten. Insofern stelle die Übernahme von Taxikosten unter Berücksichtigung des vorgetragenen individuellen Bedarfs der Klägerin das mildere Mittel dar. Letztlich sei der Klägerin durch die im konkreten Einzelfall gegebene Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes, die Nutzung eines Taxis sowie zusätzlich die Nutzung eines Elektrorollstuhls mit einer Reichweite von 25 km nur vereinzelt und gelegentlich auf ein Kfz angewiesen und dadurch nicht von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen in menschenunwürdiger Weise abgeschnitten.
27Gegen dieses ihr am 01.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 19.07.2013 eingelegten Berufung.
28Zur Begründung macht sie im Wesentlichen das Folgende geltend:
29Das Sozialgericht habe die Zielsetzung des § 53 SGB XII in unzulässiger Weise darauf beschränkt, dass ein Leistungsberechtigter im Sinne der Vorschrift nicht regelmäßig auf ein Kfz angewiesen sei, sofern eine Notwendigkeit zur Kfz-Benutzung im Einzelfall bestünde und die Teilhabe am öffentlichen Leben bereits auf andere Art und Weise zu gewährleisten sei. Maßgeblich für die Förderung von Begegnungen und Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung sei vielmehr im Ausgangspunkt der Wunsch des behinderten Menschen. Ferner habe es das Sozialgericht zu Unrecht für zumutbar gehalten, dass sie ihre Aktivitäten entsprechend im Vorfeld plane und in Abstimmung mit den Vorlaufzeiten des Behindertenfahrdienstes durchführe. Aufgrund ihres häufig wechselnden gesundheitlichen Befindens entsprechend ihrer jeweiligen "Tagesform" sei es nicht hinnehmbar, ihre Aktivitäten über mehrere Tage bzw. Wochen hinaus im Vorfeld zu planen und mit dem Behindertenfahrdienst entsprechend abzustimmen. Ihr Krankheitsbild verbiete eine solche schematische Planung im Vorfeld naturgemäß. Sie benötige das behindertengerechte Fahrzeug für zahlreiche Fahrten zu Verwandten und Bekannten sowie zu kulturellen Veranstaltungen, während der Behindertenfahrdienst nicht geeignet sei, ihre individuell vorliegenden behinderungsbedingten Nachteile zu kompensieren. Insbesondere möchte sie auch Einladungen ihrer Verwandtschaft wieder annehmen und diese besuchen. Die vorangegangenen Beschränkungen dieser Besuche, die das Sozialgericht zugrundegelegt habe, hätten ihre Ursache alleine darin gehabt, dass sie die Taxi-Kosten, die sich etwa für eine Hin- und Rückfahrt von T nach W, wo ihre Eltern lebten, auf ca. 84 EUR beliefen, nicht habe erhöhen wollen. Ferner führe der Behindertenfahrdienst der Stadt T die von ihr gewünschten Ausflugsorte (Oberhausen, Dortmund, Essen, Düsseldorf und Köln) gar nicht an, und seien die von der Beklagten angenommenen acht Einzelfahrten im Monat nicht ausreichend, um ihrem tatsächlichen Eingliederungsbedarf zu entsprechen. Im Übrigen habe die Stadt T als örtlicher Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 08.08.2013 ihren Antrag auf Kostenübernahme für Taxifahrten abgelehnt. Ebenso erachte das Sozialgericht fälschlicherweise die Taxi-Kosten als geringer an als die durch die Anschaffung des behindertengerechten Pkws verursachten Kosten. Dabei werde verkannt, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe die Wirksamkeit der Hilfe und nicht die möglichste Schonung der öffentlichen Finanzen im Vordergrund stehe.
30Die Klägerin beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.05.2013 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 zu verurteilen, Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten PKW´s zu bewilligen.
32Der Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Er verweist vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere habe das Sozialgericht den Entscheidungsmaßstab, der bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO anzuwenden sei, nicht verkannt. Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf das maßgebende Wunsch- und Wahlrecht beim "Angewiesensein" auf das Urteil des BSG vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - berufe, habe diesem als Entscheidungsmaßstab § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO zugrunde gelegen, d.h. die Kostenübernahme für einen behindertengerechten Umbau eines Pkw und nicht - wie im vorliegenden Fall - die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Pkws nach § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO, für die ein strengerer Maßstab gelte. Ob die Ausführungen des BSG auf den Fall der Übernahme der gesamten Kosten für einen Pkw übertragbar seien, sei daher fraglich. Im Übrigen könne Wünschen des Berechtigten nach den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 SGB XII nur entsprochen werden, wenn sie angemessen seien. Dies habe das Sozialgericht in seiner umfangreichen Begründung zutreffend verneint. Auch aus dem zu § 8 Eingliederungshilfe-VO ergangenen Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - ergebe sich, dass das Angewiesensein auf ein Kfz dann zu verneinen sei, wenn andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung des Teilhabeziels zumutbar genutzt werden könnten. So liege es auch im vorliegenden Fall. Auch habe eine vom Senat veranlasste Anfrage des Beklagten zum Behindertenfahrdienst der Stadt T ergeben, dass dessen Inanspruchnahme für die Klägerin eine gute Möglichkeit darstelle, im Bereich der Stadt T und den angrenzenden Gemeinden mobil zu sein. Insbesondere stehe der Behindertenfahrdienst für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten zur Verfügung, die auch mit einer relativ kurzen Planung mit einer Vorlaufzeit von 2 bis 3 Tagen möglich seien. Die Klägerin möge daher einen entsprechenden Antrag auf Teilnahme am Behindertenfahrdienst der Stadt T stellen.
35Der Beklagte hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass nach Prüfung in der dortigen Fachabteilung von einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin i.S.d. § 19 Abs. 3 SGB XII ausgegangen werden könne. Ferner hat der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 24.02.2014 um nähere Angaben zur erforderlichen Art und Weise der Anschaffung und des Umbaus eines behindertengerechten Pkws unter Angabe der voraussichtlichen (Mehr-)Kosten gebeten. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.03.2014 mitgeteilt, dass sich die Anschaffungskosten für einen zum behindertengerechten Umbau tauglichen Gebrauchtwagen nach Auskunft eines Gebrauchtwagenhändlers in X auf ca. 3.500 bis 4.000 EUR belaufen würden. Weiterhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.04.2014 ein Angebot der Fa. Reha Group, I, für einen behindertengerechten Umbau eines Pkw vorgelegt. Danach würden sich die Gesamtkosten für den Umbau auf ca. 4.100 EUR belaufen.
36Weiterhin hat die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat klargestellt, dass es ihr nicht mehr um einen Leichtbau-PKW, sondern um ein richtiges behindertengerechtes Kfz gehe. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann verfüge sie über eine Fahrerlaubnis und sei zuletzt im Jahre 1999 selbst Auto gefahren.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38Entscheidungsgründe:
39Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil sich dieser als rechtmäßig erweist. Sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kfz.
401.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 (§ 95 SGG), mit welchem er die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz abgelehnt hat. Da insoweit eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Ablehnung vorliegt, ist über die gesamte bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit zu befinden (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, juris Rn. 8; BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 9). Gegen die Ablehnung wendet sich die Klägerin statthaft und auch sonst zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG, s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 11).
412.) Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz hat. Soweit sie mithilfe eines PKW in erster Linie ihre familiären Kontakte pflegen will, fehlt es bereits am sachlichen Anwendungsbereich für die Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII, § 55 SGB IX), hinsichtlich der von ihr beabsichtigten, aber zu keinem Zeitpunkt näher konkretisierten Besuche "kultureller Veranstaltungen" jedenfalls an der Notwendigkeit (§ 4 SGB IX) der Anschaffung eines Kfz i.S. von Unentbehrlichkeit zum Erreichen der Eingliederungsziele.
42a) Rechtsgrundlage für einen Kostenübernahmeanspruch gegen den gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) des Landes Nordrhein-Westfalen - (AV-SGB XII NRW) sachlich zuständigen Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger (s. LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 45) ist § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO). Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55 SGB XII i.V.m. § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO wird Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistung der Eingliederungshilfe in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist. Das BSG hat dies im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15 dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist. Diese Ziele bestehen darin (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder er so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt nach der Rspr. des BSG folglich ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegensteht (BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15).
43aa) Die Klägerin erfüllt zwar die persönlichen Eingangsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, weil sie mit ihren Grundleiden (Myotonia dystrophica sowie rezidivierende Diarrhöen und einer inkompletten Harninkontinenz) in ihren körperlichen Funktionen wesentlich behindert ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO, § 2 Abs. 1 SGB IX), nicht jedoch die sachlichen, weil es sich - soweit sie mit der Anschaffung des behindertengerechten Kfz in erster Linie Kontakte zur Familie (Eltern, Bruder, Schwägerin) pflegen will - nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben (§ 53 Abs. 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX) handelt. Nach § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16). Weiter hat das BSG im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln (dort: "andere" Hilfsmittel i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) im Sinne der medizinischen Rehabilitation (§ 31 SGB IX) und der sozialen Rehabilitation (§ 55 Abs. 2 SGB IX) ausgeführt, dass "andere" Hilfsmittel - auch bei einem Kfz handelt es sich um ein Hilfsmittel, wie bereits aus dem Verweis in § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO auf die §§ 33 und 55 SGB IX hervorgeht - über die Aufgabenbestimmung nach § 31 SGB IX hinaus der gesamten Alltagsbewältigung dienen. Sie haben die Aufgabe, den Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. § 58 SGB IX i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (so BSG, Urt. v. 19.05.2009 - a.a.O. -, juris Rn. 17). Dem hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nahezu wortwörtlich angeschlossen (s. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 17 ff.). Ein Bezug zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben scheidet somit dann aus, wenn es einem Leistungsberechtigten in erster Linie darum geht, seine familiären Kontakte zu intensivieren, nicht aber Kontakte mit - nichtbehinderten - anderen Menschen zu fördern oder auszubauen.
44Letzteres ist bei der Klägerin jedoch der Fall. So hat sie stets geltend gemacht, dass sie ein Auto benötige, weil sie "insbesondere meine Eltern, meinen Schwager und meine Schwägerin besuchen möchte" (so im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 31.05.2013, ebenso bereits im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 28.06.2011). Entsprechendes hat sie auch stets in ihren Schriftsätzen vorgetragen und dabei die Besuche bei Verwandten (Eltern in W, Schwägerin in I, Schwager in Stuttgart, Tante in Arnsberg) in den Vordergrund gestellt. Gleiches hat sie - bis auf eine geplante Urlaubsfahrt nach B und sporadische Freizeitaktivitäten - auch im Verhandlungstermin vor dem Senat bekräftigt. Die Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen hat jedoch nichts mit der Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu tun, weil hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden soll. Dass diese von der Klägerin in erster Linie angestrebten Besuche auch nicht dafür bestimmt sind, gerade behinderungsbedingte Nachteile in ihrem Alltagsleben auszugleichen, zeigt sich bereits an ihrem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren, wo sie zugegeben hat, dass sie an einer Ausweitung der Besuche ihrer Eltern in W (ca. einmal im Quartal bzw. zweimal im Monat) bislang dadurch gehindert gewesen sei, dass sie die besuchsbedingten Taxi-Kosten nicht habe aufbringen können ("Alleinig aus diesen finanziellen Gründen war die Klägerin bislang faktisch gezwungen, die Besuche auf ein Minimum zu reduzieren", Bl. 148 GA). Die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz als Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben nach dem sechsten Kapitel des SGB XII dient aber nicht dazu, fehlende finanzielle Möglichkeiten für Kontaktpflege und Besuche bei Verwandten, sondern behinderungsbedingte Nachteile bei der Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben zu kompensieren. Fahrtkosten, die als Folge des Besuches von Verwandten entstehen, sind vielmehr entweder den Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums und damit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, ggf. in Form der abweichenden Bemessung des Regelbedarfes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (vgl. hierzu jurisPK-SGB XII/Gutzler, § 27a Rn. 101.1 ff.), oder den Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zuzuordnen (s. etwa BayLSG, Beschl. v. 27.01.2015 - L 8 SO 306/14 B ER -, juris Rn. 16), die hier ausweislich des eindeutigen Begehrens der Klägerin (§ 123 SGG) nicht streitgegenständlich sind. Im Übrigen hat die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgetragen, dass sie ihre Mutter mindestens einmal wöchentlich sehe und sie nach wie vor - soweit ihr Ehemann verhindert sei - von ihrer Mutter gepflegt werde. Damit ist es auch zweifelhaft, ob die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz die einzige Möglichkeit der Klägerin zur regelmäßigen Kontaktaufnahme mit der Familie, insbesondere ihren Eltern, darstellt, was aber angesichts der fehlenden Zugehörigkeit zu einem Eingliederungsziel i.S.d. §§ 53 f. SGB XII, § 55 SGB IX im Ergebnis dahingestellt bleiben kann.
45bb) Soweit die Klägerin den Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz auch damit begründet, dass sie "verschiedene Veranstaltungen in Städten wie Oberhausen, Dortmund, Essen, Düsseldorf und Köln besuchen" möchte und hierfür "beispielsweise" das Sea Life Aquarium in Oberhausen, Schwimmen am Unterbacher See in Düsseldorf, Erholungsbesuche in Parkanlagen wie der Gruga in Essen, dem Westfalenpark und der Westfalenhalle in Dortmund sowie dem Benrather Schloss bzw. dem japanischen Garten in Düsseldorf aufführt, handelt es sich zwar um Aktivitäten, die der Klägerin eine Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) ermöglichen bzw. eine Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) bzw. mit Menschen außerhalb der Familie fördern. Die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz zur Verwirklichung dieser Teilhabeziele ist jedoch nicht i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15).
46Dies begründet sich bereits darin, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungs-, Klage-, und Berufungsverfahren konkretisiert hat, zu welchen Zeiten und mit welcher Intensität sie beabsichtigt, diese Ziele aufzusuchen. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin Besuche von Aufführungen und Parks in Dortmund und Düsseldorf erwähnt, nicht aber deren Zeitpunkte und Häufigkeit. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass es sich bei den genannten Zielen lediglich um willkürlich gegriffene Orte handelt, die einen gewissen überregionalen Bekanntheitsgrad aufweisen, aber niemals ernsthaftes Ziel der Klägerin waren bzw. sind. So hat sie diese Ortschaften trotz ihrer bereits häufig durchgeführten Taxifahrten außerhalb ihrer engeren Umgebung (X, jetzt T) entweder niemals oder bestenfalls sporadisch aufgesucht. Dass sie nun ausgerechnet nach Anschaffung eines behindertengerechten Kfz diese Aktivitäten entfalten möchte, bestätigt einmal mehr den von ihr bereits im Zusammenhang mit Verwandtenbesuchen offen gelegten Zusammenhang mit ihren fehlenden finanziellen Möglichkeiten, nicht aber dem Ausgleich gerade behinderungsbedingter Nachteile. Das gesamte Leben der 1967 geborenen Klägerin hat sich letztlich immer im Bereich eines Radius von 25 bis 50 km abgespielt, der maximalen Reichweite ihres vorhandenen Elektrorollstuhls. Ihre Behinderung ist - ausweislich der insoweit schlüssigen Ausführungen im nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 20.08.2012 - auch nicht so schwer, dass ihr letztlich nur ein Kfz eine gewisse Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen würde (dieser Fall lag dem BSG in seinem Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - zu Grunde, ebenso dem 20. Senat des LSG NRW in seinem hieran anknüpfenden Urteil vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -). Auch handelt es sich bei der Klägerin nicht um einen behinderten Menschen, der gerade im Zusammenhang mit seiner Behinderung vielfältigste gesellschaftliche und soziale Aktivitäten mit zahlreichen Kontakten zu nichtbehinderten oder behinderten Menschen unterhält, wie dies etwa bei der Entscheidung des BSG vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - der Fall gewesen ist.
47Aber selbst bei Berücksichtigung dieser von der Klägerin beabsichtigten Freizeitaktivitäten ist die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz zwar geeignet, die Eingliederungsziele der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX sowie die hierauf gerichteten Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII) der Klägerin zu erfüllen, nicht aber erforderlich (§ 4 Abs. 1 SGB IX) und damit unentbehrlich (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17). Dabei kann es der Senat auch dahinstehen lassen, ob er der Rechtsprechung des 20. Senats im Hause folgt, wonach bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO und § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO letztlich identische Maßstäbe anzulegen sind, und deshalb die Ansicht des Beklagten, dass bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO - anders als bei § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO - eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich sei, mit den konkretisierenden Ausführungen des BSG nicht in Einklang stehe (LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 52, Revision anhängig bei BSG - B 8 SO 10/15 R -). Denn selbst wenn eine ständige Nutzung des Kfz für die Freizeitaktivitäten der Klägerin auch bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO nicht verlangt werden kann, wofür nach der Lesart des BSG Einiges spricht, so können jedenfalls gegenüber der sonstigen Alltagsbewältigung der Klägerin völlig untergeordnete Aktivitäten einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz nicht begründen, wenn auch ein nicht sozialhilfebedürftiger Nichtbehinderter gleichen Alters (s. zu diesem Maßstab BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 16; LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 57) in einer vergleichbaren Situation die Anschaffung eines Pkw nicht ernsthaft beabsichtigen würde, was bei nur sporadischen Freizeitaktivitäten bei Anlegung eines der Lebenswirklichkeit entsprechenden Maßstabes der Fall wäre. Damit ist auch die Grenze des Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs. 2 SGB XII) erreicht. Da die Klägerin - im Gegensatz zu ihren Verwandtenbesuchen - noch nicht einmal ansatzweise angegeben hat, wie oft sie die Verwirklichung ihrer Freizeitaktivitäten beabsichtigt, zeigt dies, dass diese im Verhältnis zu ihrem sonstigen Aktivitäten im Lebensalltag eine nur untergeordnete Rolle spielen. Dies gilt erst recht für eine von der Klägerin und ihrem Ehemann geplante Urlaubsfahrt nach B, deren Realisierung sich einmal mehr nicht wegen fehlender Transportmöglichkeiten für die Klägerin, sondern angespannter finanzieller Verhältnisse der Eheleute als schwierig erweist.
48cc) Im Übrigen kann die Klägerin zum Erreichen der Eingliederungsziele auf andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zumutbar verwiesen werden, so dass auch insoweit die Erforderlichkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) zu verneinen ist. Denn ihre Teilhabeziele könnten sowohl mit der Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes der Stadt T als auch - was auswärtige Freizeitaktivitäten anbelangt - mit der Nutzung eines Taxis oder sogar öffentlicher Verkehrsmittel verwirklicht werden (vgl. hierzu auch BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17). Was die gesundheitliche und tatsächliche Zumutbarkeit der Nutzung des Behindertenfahrdienstes der Stadt T sowohl innerhalb der Stadt als auch der angrenzenden Kommunen anbelangt, hat das Sozialgericht diese Zumutbarkeit für die Klägerin mit zutreffender, ausführlicher Begründung bejaht, so dass insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin im Berufungsverfahren greifen schon deshalb nicht durch, weil sie bis auf den heutigen Tag noch nicht einmal einen Antrag auf Teilnahme am Behindertenfahrdienst der Stadt T gestellt hat. Ein solcher ist auch nicht wegen offenkundiger Erfolglosigkeit entbehrlich. Denn die Klägerin gehört ausweislich der auf Veranlassung des Senats von dem Beklagten eingeholten Unterlagen der Stadt T zur Nutzungsmöglichkeit des Behindertenfahrdienstes zum berechtigten Personenkreis, da sie Rollstuhlfahrerin ist. Ferner ist - entgegen der Behauptung der Klägerin - das Angebot kostenlos, solange es sich nicht um Kuren und Arztbesuche etc. handelt. Ferner ist auch die kurze Vorlaufzeit (Anmeldung nur 2 bis 3 Tage vor der Fahrt) sowie das zeitlich großzügig bemessene Angebot (von 7 bis 22 Uhr) zu beachten, was auch die ihr zuzumutende Planbarkeit solcher Fahrten deutlich erleichtert. Dass die Klägerin auch medizinisch trotz ihrer temporären Inkontinenz und auftretender Diarrhöen in der Lage ist, bei Nutzung adäquater Windelhosen und Einlagen den Behindertenfahrdienst der Stadt zu nutzen, ergibt sich aus dem insoweit überzeugenden Sachverständigengutachten von Dr. S vom 20.08.2012. Angesichts seiner hierauf bezogenen konkretisierenden Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2013, wonach der Klägerin bei Nutzung moderner Inkontinenzartikel (PVC-verstärkte Windelhosen, Analtampon, wasserundurchlässige saugfähige Sitzauflagen, die auch ununterbrochene Fahrten von bis zu 2 Stunden ermöglichen, ohne dass das von der Klägerin geltend gemachte Szenario eines Einnässens eintritt) Fahrten mit dem Behindertenfahrdienst und einem Taxi möglich sind, bestehen sogar deutliche Zweifel daran, dass der Klägerin die Benutzung auch öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Denn dass sie nicht in der Lage wäre, mit einem elektrischen Rollstuhl oder dem auch vorhandenen konventionellen Rollstuhl - bei Letzterem mit Begleitung, auf deren unentgeltliche Beförderung sie laut Eintragung in ihrem Schwerbehindertenausweis einen Anspruch hat - einen Niederflurbus oder Regionalzug zu benutzen, ist nicht ersichtlich. Dass sich die Nutzung des ÖPNV, wie von der Klägerin geltend gemacht, behinderungsbedingt als kompliziert, aber nicht unmöglich darstellt, stellt die Zumutbarkeit einer Verweisung jedenfalls nicht infrage. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Klägerin die Möglichkeiten, die ihr der Sachverständige insbesondere zum Umgang mit der bestehenden Diarrhöe aufgezeigt hat, bislang nicht ausprobiert hat. Soweit die Klägerin ihr zwar möglicherweise lästige, aber dennoch zumutbare Wege der Selbsthilfe nicht ausschöpft, kann dies nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen.
49Gleiches gilt im Anschluss an die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auch für die Nutzung eines Taxis außerhalb des Anfahrbereichs des Behindertenfahrdienstes. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Stadt T als örtlicher Sozialhilfeträger die Übernahme von Taxikosten im Wege der Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 08.08.2013 und datumsmäßig unbekannten Widerspruchsbescheid offenbar bestandskräftig - ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ist insoweit nicht anhängig - abgelehnt hat. Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides kann nicht ohne Weiteres zu Lasten des überörtlichen Sozialhilfeträgers mit dem Ergebnis eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz gehen. Denn wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, stehen die Anschaffungskosten, die sich nach Einholung diverser Unterlagen durch den Senat auf insgesamt ca. 8.000 EUR belaufen, sowie die laufenden Betriebskosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für lediglich sporadische Taxifahrten.
50b) Soweit das Sozialgericht schließlich einen Anspruch der Klägerin auf Anschaffung eines behindertengerechten Kfz wegen Fahrten zu ambulanten ärztlichen oder ärztlich verordneten Behandlungen sowie aufgrund von Einkäufen verneint hat, schließt sich der Senat diesen zutreffenden Ausführungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal die Klägerin hiergegen substantiierte Einwendungen nicht erhoben hat.
513.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
524.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Mai 2015 - L 9 SO 303/13
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Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Mai 2015 - L 9 SO 303/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 7934,76 Euro für die Anschaffung und den Einbau eines schwenkbaren Autositzes im Frühjahr 2004.
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Die 1984 geborene Klägerin ist blind, schwerhörig und teilweise gelähmt (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen "G", "aG", "H", "RF" und "Bl"); sie erhält von der Pflegekasse Leistungen der häuslichen Pflege nach der Pflegestufe III. Die Klägerin wohnte und wohnt in der zum Kreis H gehörenden Stadt Hü und war in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig. Die Kosten des Fahrdienstes für den Weg zwischen Wohnung und WfbM trug der Beklagte; für private Fahrten ist auf Kosten des Kreises H ein Behindertenfahrdienst eingerichtet, den die Klägerin in Anspruch nahm (bis zu vier Fahrten je Monat mit einer Wegstrecke von jeweils bis zu 35 km).
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Anfang März 2004 wandte sich die Klägerin wegen des behindertengerechten Umbaus eines bereits von ihr bestellten und Ende April 2004 zu einem Preis von 29 815,19 Euro gelieferten Neuwagens an die für sie zuständige gesetzliche Krankenkasse (KK), beantragte aber auch mit einem bei der Stadt Hü abgegebenen, am 22.3.2004 beim Kreis H und nach Weiterleitung (mit Schreiben vom 25.3.2004) beim Beklagten am 26.3.2004 eingegangenem Schreiben die Übernahme der Kosten für den Einbau eines schwenkbaren Autositzes. Zu dieser Zeit bezog die Klägerin neben den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Blindengeld nach dem (nordrhein-westfälischen) Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose in Höhe von 441,50 Euro und von der Bundesagentur für Arbeit (bis zum 22.9.2004) ein Ausbildungsgeld in Höhe von 67 Euro monatlich.
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Ende 2004 wurden ihr rückwirkend ab 1.4.2004 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt. Ende April 2004 besaß die Klägerin auf einem Girokonto ein Guthaben von 24 362,17 Euro, auf einem Sparkonto ein solches in Höhe von 86,48 Euro, Wertpapiere mit einem Wert von 3529,56 Euro sowie 10 000 Euro, die sie als Darlehen von ihren Eltern erhalten hatte. Außerdem war sie Eigentümerin eines (älteren) Pkw, den sie Anfang Mai 2004 zu einem Preis von 8500 Euro verkaufte; zur gleichen Zeit beauftragte sie eine Firma mit dem Umbau des neuen Pkw zu einem Preis von 10 051,08 Euro. Nachdem die KK die Übernahme der Kosten des behindertengerechten Umbaus des Pkw bereits abgelehnt hatte (bestandskräftiger Bescheid vom 5.4.2004), lehnte der Beklagte die Leistung ebenfalls ab, weil die Klägerin über ausreichendes Vermögen verfüge und den Bedarf selbst bereits gedeckt habe (Bescheid vom 17.5.2004; Widerspruchsbescheid vom 23.2.2005).
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Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Aachen
vom 8.8.2007; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin könne keine Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG für einen behindertengerechten Umbau des Pkw erhalten, weil sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf ein Kfz angewiesen gewesen sei(§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-Verordnungvom 22.2.2010) ). Die Fahrten von und zur WfbM seien durch den Fahrdienst des Beklagten, diejenigen zu medizinischen Behandlungsterminen durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) mit einer Fahrkostenerstattung durch die KK sichergestellt gewesen. Soweit die private Krankenversicherung Therapien über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus ermögliche oder der Transport der Klägerin zu den einzelnen Behandlungen durch keine Versicherung abgedeckt sei, könne die Klägerin nicht besser gestellt werden, als bedürftige nichtbehinderte Personen. Wegen privater Fahrten sei die Klägerin ihm Rahmen (nur) einer Grundversorgung auf die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Kreises H zu verweisen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme als medizinische Leistung scheide wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) aus, weil die KK einen entsprechenden Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt habe.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG iVm § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO und § 55 Abs 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Die Klägerin ist der Ansicht, das LSG habe verkannt, dass bei der Auslegung des Begriffs des "Angewiesenseins" auf den Pkw (§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) maßgeblich auf Art und Ziel der Teilhabeleistung abzustellen sei. Die Auslegung habe sich deshalb am Leitgedanken des § 1 SGB IX, dem selbstbestimmten Leben in der Gesellschaft, den Wertungen aus Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG), Art 1 Abs 1 GG und dem Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG zu orientieren. Sie (die Klägerin) benötige den Pkw nicht nur für ihre Transporte aus der WfbM nach Hause wegen Zuckerentgleisungen sowie zu Therapeuten und Ärzten, sondern auch für die Teilnahme an Veranstaltungen inner- und außerhalb des weitläufigen Kreisgebietes H, zum Aufbau neuer und Erhalt bestehender sozialer Kontakte, für Einkaufsfahrten sowie für den Besuch früherer Schulkameraden, für Vereinstreffen in D, M und A und für Familienausflüge.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 17.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 7934,76 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil das Verfahren an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel leidet und tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung fehlen.
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Der von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmangel besteht darin, dass es im Hinblick auf § 14 SGB IX an einer Beiladung der Stadt Hü (bzw der KK) mangelt. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt SGG sind nämlich Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Dies ist vorliegend nach Aktenlage für die Stadt H, ggf jedoch auch für die KK, zu bejahen; das LSG wird dies zu prüfen haben. Einer der beiden ist jedenfalls der im Rahmen des § 14 SGB IX zuerst angegangene Rehabilitationsträger, der wegen unterlassener bzw verspäteter Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX für die Entscheidung über die Leistung und für die Erbringung der Leistung zuständig geworden und notwendig am Verfahren zu beteiligen ist. Diese Beiladungspflicht betrifft - wie vorliegend - ua den im Außenverhältnis zuständig gewordenen Rehabilitationsträger bei einer Klage gegen den im Innenverhältnis (eigentlich) zuständigen Rehabilitationsträger (vgl nur BSGE 93, 283 ff RdNr 16 f = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).
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Der Beklagte war und ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erstattung der Kosten des behindertengerechten Umbaus des PKW als Leistung der Eingliederungshilfe (§ 39 Abs 1 Satz 1 und § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG iVm § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) sachlich und örtlich zuständig (§§ 97, 100 BSHG iVm §§ 1, 2 Nr 1 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG für das Land Nordrhein-Westfalen
iVm § 2 Abs 1 Nr 1 der nordrhein-westfälischen VO zur Ausführung des BSHG bzw § 97 Abs 1 und 2 Satz 1 sowie § 98 Abs 1 iVm § 3 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - . Es kann offen bleiben, ob der Senat an die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts (§ 162 SGG) durch das LSG gebunden ist (vgl § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung; dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 7 ff mwN), wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzungen (notwendige echte Beiladung) betreffen; denn das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Beklagte für die Versorgung von behinderten Menschen mit größeren anderen Hilfsmitteln als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist. Zwar sah und sieht § 1 Nr 3 Buchst c der Satzungen des Beklagten über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe iVm § 6 Abs 1 und § 7 Abs 1 Landschaftsverbandsordnung für das Land NRW eine entsprechende Heranziehung der Kreise vor, die dann in eigenem Namen handeln. Allerdings ist der Beklagte in diesem Einzelfall gleichwohl selbstständig tätig geworden, was ihm nach § 3 der Satzung möglich war. Wegen der "eigentlichen" Zuständigkeit des Beklagten zur Leistungserbringung (ohne Berücksichtigung des § 14 SGB IX) bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob bei einer Klage gegen den intern unzuständigen Leistungsträger der zuständig gewordene erstangegangene Leistungsträger ebenfalls im Wege der echten notwendigen Beiladung am Verfahren zu beteiligen ist oder nicht vielmehr ein Fall der notwendigen unechten Beiladung (anderer Sozialhilfeträger) vorliegt; ohne Bedeutung ist damit auch, ob dann zumindest im Rahmen des § 14 SGB IX die Voraussetzungen der notwendigen unechten Beiladung in der Revisionsinstanz auch ohne entsprechende Rüge zu prüfen wären.und §§ 1, 2 Buchst a Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW iVm § 2 Abs 1 Nr 4 Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW)
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Die Stadt Hü ist jedenfalls nach Aktenlage der zuerst angegangene Rehabilitationsträger iS des § 14 SGB IX, der wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung des Antrags im Außenverhältnis für die Leistungserbringung nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX zuständig geworden ist(zur Fristberechnung Bundessozialgericht
SozR 4-2500 § 33 Nr 37 RdNr 11). Nach Aussage der Mutter der Klägerin hat diese den Antrag auf Eingliederungshilfe entweder am 1. oder 2.3.2004 persönlich bei der Stadt Hü abgegeben, die diesen offenbar ungeprüft an den Kreis H weitergeleitet hat (dort eingegangen am 22.3.2004). Diesen realistischen Ablauf unterstellt, hätte die Stadt Hü die Zweiwochenfrist des § 14 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX keinesfalls eingehalten. Das LSG mag dies nach der Zurückverweisung verifizieren. Dabei wird es zu beachten haben, dass, falls sich dieses Ergebnis nicht bewahrheiten sollte, der Rehabilitationsantrag ggf zuerst bei der KK eingegangen ist; denn die Mutter der Klägerin hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert - Unterlagen bei der KK sind nicht mehr vorhanden -, den schriftlichen Antrag an die KK am 2.3.2004 zur Post gegeben zu haben, und die KK hat den Leistungsantrag abgelehnt, ohne ihn an einen anderen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.
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Die Stellung der Stadt Hü als Rehabilitationsträger ergibt sich bereits aus § 69 Abs 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) iVm §§ 1, 2 Satz 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes NRW und § 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte. Sie beruht aber auch darauf, dass die Stadt Hü vom Kreis H zur Aufgabenwahrnehmung der örtlichen Sozialhilfe durch Delegationssatzungen herangezogen worden ist (§ 96 Abs 1 BSHG iVm § 3 AG-BSHG NRW und der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreise H vom 7.12.2000, § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 1 AG-BSHG NRW und der Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII im Kreis H vom 30.12.2004). Selbst wenn der nicht binnen zwei Wochen an den Beklagten weitergeleitete Antrag auf Leistungen zur Teilhabe iS des § 14 SGB IX im Rahmen dieses auftragsähnlichen Verhältnisses(vgl: BSGE 99, 137 ff RdNr 11 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 13 f) die Zuständigkeit des Kreises H als örtlichen Trägers der Sozialhilfe (wegen Handelns der Stadt für den Kreis) begründet hätte, wäre im Klageverfahren gleichwohl die herangezogene Stadt Hü die richtige Beklagte iS des § 70 Nr 3 SGG und hier als notwendig Beizuladende anzusehen, denn sie entscheidet im Rahmen der Heranziehung im eigenen Namen(§ 1 Abs 1 der Delegationssatzung).
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Sollte sich die Zuständigkeit der Stadt Hü als erstangegangenen Rehabilitationsträgers bewahrheiten, wäre (unerheblich ob im Wege der notwendigen echten oder der notwendigen unechten Beiladung) weder die KK noch der Kreis zusätzlich notwendig zu beteiligen, weil die streitgegenständliche Teilhabeleistung dieser Leistungsträger nicht in Betracht kommen. Im Hinblick auf die KK ist bereits zweifelhaft, ob das begehrte Hilfsmittel nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) überhaupt eine Leistung zur Teilhabe iS der §§ 4, 5 Nr 1, 14 SGB IX darstellt; denn die KKen sind abweichend von den Vorschriften des SGB IX (vgl § 7 SGB IX) nur unter den Voraussetzungen des SGB V (vgl § 11 Abs 2, §§ 40 ff SGB V) zur Erbringung medizinischer Rehabilitationsleistungen verpflichtet (BSGE 98, 277 ff RdNr 18 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4). Trotz des Aspektes bzw des Ziels der (Wieder-)Herstellung der Gesundheit haben jedoch nicht alle Maßnahmen des SGB V rehabilitativen Charakter in einem Sinn, der dem Verständnis des SGB V über eine Teilhabeleistung entspricht. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Begriff der Teilhabeleistung des § 14 SGB IX eigenständig (weit) oder (nur) nach dem Verständnis des SGB V auszulegen ist. Vorliegend gehörte der schwenkbare Autositz ohnedies nicht zum Leistungskatalog des SGB V, sodass auch nicht entschieden werden muss, ob eine Verurteilung der KK nach deren Beiladung (§ 75 Abs 5 SGG) wegen der bestandskräftigen Ablehnung mit Bescheid vom 5.4.2004 ohnehin ausscheidet. Nichts anderes gilt für eine (zusätzliche) Beiladung des Kreises H, soweit dieser als zuständiger Leistungsträger betreffend einen Anspruch auf Kostenerstattung als Hilfe bei Krankheit nach §§ 36 ff BSHG in Betracht kommt. Diese Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 38 Abs 1 BSHG), sodass eine Hilfsmittelversorgung durch den Sozialhilfeträger aus den gleichen Gründen wie im SGB V ausgeschlossen ist.
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Der schwenkbare Autositz ist für die Klägerin kein Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 Satz 1 3. Alt SGB V; das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs, das sich auch auf den Ausgleich von indirekten Folgen der Behinderung erstreckt (vgl: BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7; BSGE 98, 213 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr 15; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 3 und 29; BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R), erfordert gleichwohl keine Leistungserbringung. Ein Hilfsmittel ist von der Gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu gewähren, wenn es Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betrifft, zu denen das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehören (BSGE 91, 60 ff RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 S 20 mwN; BSG, Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - RdNr 13 ff). Allerdings ist das in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" krankenversicherungsrechtlich immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst, nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen (BSG, Urteil vom 18.5.2011, aaO RdNr 15 ff mwN). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, den Radius der selbstständigen Fortbewegung durch das Auto (erheblich) zu erweitern, selbst wenn im Einzelfall die Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich erledigt werden können; es gilt vielmehr ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab (BSGE 98, 213 ff RdNr 17 = SozR 4-2500 § 33 Nr 15).
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Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin die Kostenerstattung für den Einbau und die Anschaffung des schwenkbaren Autositzes nicht nach § 13 Abs 3 Satz 2 SGB V iVm § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt SGB IX und § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V beanspruchen. Nach den Feststellungen des LSG diente der schwenkbare Autositz der Erweiterung ihres persönlichen Aktionsradiusses - über den Nahbereich der Wohnung hinaus - und Transporten zu Ärzten und Therapeuten, die allerdings durch das DRK durchgeführt worden sind, soweit die Behandlungen Leistungen nach dem SGB V waren. Damit war dem Grundbedürfnis des täglichen Lebens, bei Krankheit und Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, bereits Genüge getan, weil im Rahmen der Hilfsmittelgewährung nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (allein) die notwendige medizinische Versorgung sichergestellt sein muss(BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7). Andere besondere qualitative Elemente, die eine weitergehende Mobilitätshilfe zum mittelbaren Behinderungsausgleich rechtfertigen könnten (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 17 mwN), sind hier nicht ersichtlich.
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Der Senat hat davon abgesehen, die endgültigen Ermittlungen zur Antragstellung bei der Stadt Hü und die notwendige Beiladung der Stadt Hü (bzw ggf der KK) selbst vorzunehmen; insoweit war eine eigene Entscheidung in der Sache untunlich (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zwar wäre eine Beiladung im Revisionsverfahren mit Zustimmung des Beizuladenden grundsätzlich zulässig (§ 168 Satz 2 SGG). Die genaueren Ermittlungen, wer beizuladen ist, und die Beiladung selbst können jedoch dem LSG überlassen werden, wenn auch ohne den verfahrensrechtlichen Mangel der unterbliebenen Beiladung aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden muss (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Vor einer Beiladung ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar.
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Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zahlung der Kosten für Anschaffung und Einbau des schwenkbaren Autositzes ist § 28 Abs 1 Satz 1 BSHG iVm §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 BSHG und § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO iVm § 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX; ob insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten (vgl dazu in anderen Konstellationen: BSGE 103, 171 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), also auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der mit der Rechnung vom 28.5.2004 gegenüber der Klägerin geltend gemachten Forderung, oder auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung (Antragstellung) abzustellen ist, kann dahinstehen, weil sich an der Vermögenssituation nur dadurch etwas geändert hat, dass sich die Art der Vermögenswerte (Geld-, Sachwerte) verändert hat und daraus - wie noch ausgeführt wird - keine Verwertungs- bzw Berücksichtigungshindernisse ergeben.
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Nicht anwendbar ist § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX, weil die Leistung nicht als Sach- sondern als Geldleistung zu erbringen ist. Dies trägt den individuellen Besonderheiten bei einem behindertengerechten Ausbau eines Pkw Rechnung und entspricht allgemein den in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Zuschussgewährung (§ 6 Abs 1KfzHV). Ob mit dem ab 1.1.2005 ausdrücklich geregelten Vorrang der Geldleistung nach § 10 Abs 3 SGB XII das Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung auch für die Vergangenheit (nur) klargestellt werden sollte(zu den Motiven des Gesetzgebers: BT-Drucks 15/1514, S 56 § 10), kann deshalb dahingestellt bleiben.
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Richtet sich aber der Anspruch auf eine Geldleistung, ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin den Auftrag für den Einbau des Schwenksitzes Anfang Mai 2004 und damit zeitlich vor Erlass des Ablehnungsbescheids vom 17.5.2004 erteilt hat; insbesondere stehen §§ 2, 5 BSHG (Nachrang der Sozialhilfe, Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe nach Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers vom Bedarf, aber noch vor der letzten Behördenentscheidung als anspruchsvernichtend angesehen hat, wenn es dem Hilfesuchenden zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (vgl BVerwGE 90, 154, 156 mwN), folgt der Senat dieser Rechtsprechung bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Primäranspruch nicht. Das Erfordernis einer Eilbedürftigkeit findet keine Stütze im Gesetz; hierfür sprechen auch keine allgemeinen Grundsätze bei nicht rechtzeitiger oder zu Unrecht verweigerter Sachleistung (vgl § 13 Abs 3 SGB V und § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX). Ein von vornherein bestehender Geldleistungsanspruch lässt im Gegenteil keinen Raum für die Umwandlung eines primären Sachleistungsanspruchs in eine sekundäre Geldleistung. Eine Eilbedürftigkeit kann also, abgesehen davon, dass die Selbsthilfe dem Leistungsträger nicht die Möglichkeit nähme, Ermessen nachträglich noch auszuüben, nicht deshalb gefordert werden, weil ein Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers über die Leistungserbringung (Sach- oder Geldleistung) beeinträchtigt wäre.
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Ob ein Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 BSHG iVm §§ 79 ff BSHG ausgeschlossen ist, kann der Senat anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Nach § 28 Abs 1 Satz 1 BSHG wird die Hilfe in besonderen Lebenslagen (nur) gewährt, soweit dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel nicht aus dem Einkommen und Vermögen nach den §§ 79 bis 89 BSHG zuzumuten ist. Nach § 88 BSHG ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen(Abs 1); allerdings darf die Sozialhilfe nicht von dem Einsatz oder der Verwertung bestimmter (Abs 2) bzw privilegierter (Abs 3) Vermögensgegenstände abhängig gemacht werden.
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Eine Berücksichtigung des neuen Pkw, der grundsätzlich nach § 88 Abs 1 BSHG verwertbares Vermögen darstellt(vgl BSGE 100, 139 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4)war der Klägerin wohl zumutbar; denn im Falle seiner Veräußerung wäre der Schonbetrag nach § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs 2 Nr 8 BSHG vom 11.2.1988 weit überschritten gewesen und eine Härte iS des § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG dürfte nicht vorgelegen haben. Ein Härtefall ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem anzunehmen, soweit eine angemessene Lebensführung wesentlich erschwert würde (Satz 2); für das Kfz eines behinderten Menschen ist dies anzunehmen, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erheblich erleichtert wird (vgl: Mecke in juris PraxisKommentar SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 102; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 88 BSHG RdNr 75). Dabei muss allerdings auch das Kfz selbst angemessen sein. Für den Pkw der Klägerin dürfte dies zu verneinen sein; denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin auf einen Neuwagen mit einem Anschaffungswert von etwa 30 000 Euro angewiesen war und ein gebrauchtes Fahrzeug mit erheblich geringerem Wert nicht den Ansprüchen in gleicher Weise genügt hätte. Die Entscheidung für einen Gebrauchtwagen ist auch bei Menschen, die nicht auf Sozialhilfemittel angewiesen sind, weit verbreitet und muss nicht mit einem Verzicht auf ein "zuverlässiges" Auto einhergehen (zB bei einem Jahreswagen).
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Der Klägerin kann dies selbst dann entgegengehalten werden, wenn sich die Verwertung des Pkw wegen des behindertengerechten Umbaus als unwirtschaftlich darstellen sollte; im Streit um die Beihilfe für die Umrüstung muss gerade dieser Gesichtspunkt außer Betracht bleiben, weil die Klägerin eine eventuelle Bedürftigkeit selbst vorsätzlich herbeigeführt haben dürfte (vgl dazu BSGE 100, 131 ff RdNr 25 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr 3). Die Verwertung des Pkw wird auch keine Härte iS des § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG darstellen, wenn die Klägerin den Kaufpreis aus Landesblindengeld angespart hätte - hierfür ergibt der Sachverhalt ohnedies keinerlei Anhaltspunkte. Der Senat hat bereits früher ausdrücklich offengelassen, ob Blindengeld nicht als Einkommen und Vermögen bei besonderen Sozialhilfeleistungen, die demselben Zweck dienen wie das Blindengeld, zu berücksichtigen ist (BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 15). Selbst wenn im Erwerb des Pkw und dem behindertengerechten Umbau eine zweckentsprechende Verwendung des Landesblindengelds (Ursachenzusammenhang) zu sehen wäre, die durch die Blindheit, nicht durch andere Behinderungen, bedingten Mehraufwendungen auszugleichen (BSG, aaO, RdNr 16), wäre angespartes Landesblindengeld als Vermögen zu berücksichtigen. Die Klägerin hätte deshalb die zur Verfügung stehenden Mittel vorrangig für die Gesamtkosten des Erwerbs eines angemessenen Pkw einschließlich des behindertengerechten Umbaus einsetzen müssen, bevor sie (einzelne) Umbaumaßnahmen aus Sozialhilfemitteln beanspruchen konnte. Ohne Bedeutung ist, ob Vermögensteile für spätere Anschaffungen (Gangtrainer) vorgesehen waren; insbesondere handelt es sich bei einem Gangtrainer nicht um ein Gerät, dessen Anschaffung das Landesblindengeld dient. Ob und inwieweit er Gegenstand eines gesonderten Leistungsanspruchs sein kann, war nicht zu entscheiden.
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Ob der Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 BSHG iVm § 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX und § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO dem Grunde nach erfüllt, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ebenfalls nicht beurteilt werden. Nach § 39 Abs 1 BSHG erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist blind, schwerhörig und teilweise gelähmt und damit wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (s § 1 Nr 4 1. Alt Eingliederungshilfe-VO), sodass es sich bei der Eingliederung um eine Pflichtleistung handelt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 40 Abs 1 BSHG und die auf Grundlage der Ermächtigung des § 47 BSHG erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG gehört zu den Leistungen vor allem die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln. Obwohl eine Hilfsmittelgewährung wegen der Identität des Leistungsinhalts mit dem des SGB V (vgl § 40 Abs 1 Satz 1 BSHG) im Rahmen der medizinischen Rehabilitation ausscheidet, bedeutet dies nicht, dass eine Leistungserbringung nicht unter einer anderen Zielsetzung möglich ist; die Abgrenzung zwischen der Hilfsmittelerbringung als Bestandteil der medizinischen und der sozialen Rehabilitation ist nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen, sondern danach, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (BSGE 103, 171 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5 mwN; BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 21). Der schwenkbare Autositz kann deshalb ein Hilfsmittel iS des § 9 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO sein, weil er dazu bestimmt ist, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Zu den "anderen Hilfsmitteln" gehören nach § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein Kfz, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kfz angewiesen ist; soweit die Eingliederungshilfe ein Kfz betrifft, muss der behinderte Mensch das Hilfsmittel jedoch nicht selbst bedienen können (vgl nur BVerwGE 55, 31, 33 f).
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Ob die Klägerin iS des § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO auf ein Kfz angewiesen ist, kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden. Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs 3 BSHG). Die Formulierung verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 3 Abs 2 BSHG); wie sich aus § 9 Abs 3 Eingliederungshilfe-VO ergibt ("im Einzelfall") gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht(vgl BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22).
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Mit einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten Menschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des LSG nicht zu vereinbaren, die Hilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der sozialen Rehabilitation auf eine "sicherzustellende Grundversorgung". Es kann schon nicht beurteilt werden, ob die Besuche der Klägerin bei (ehemaligen) Schulkameraden durch die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Kreises H in zumutbarer Weise - mit "monatlich vier Fahrten á 35 km" durchgeführt werden konnten bzw hätten durchgeführt werden können. Das LSG hätte die - regelmäßigen - Umstände der Besuche (Häufigkeit, Entfernung, Uhrzeit, Dauer etc) und die Modalitäten des Behindertenfahrdienstes (Erreichbarkeit, Anmeldebedingungen, Fahrzeiten etc) untersuchen müssen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Fahrten zu Vereinstreffen in D, M und A, die vom LSG überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Bei der Integration in die Gesellschaft ist darauf zu achten, dass gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sind. Hier ist vor allem dem besonderen Bedürfnis der Klägerin nach Mitgliedschaft in Vereinen Rechnung zu tragen, die ihre spezifischen Behinderungen berücksichtigen. Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte müssen darüber hinaus gleichaltrige nichtbehinderte Personen sein. Die Klägerin (20 Jahre) war in einem Alter, in dem nichtbehinderte Menschen üblicherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten entwickeln - nicht selten im Rahmen einer Mitgliedschaft in mehreren Vereinen. Junge Menschen befinden sich in diesem Alter regelmäßig in einer Übergangsphase von der Schulzeit zum Beruf, verbunden mit der Aufrechterhaltung alter und auf der Suche nach neuen dauerhaften Beziehungen. Die Ermöglichung von vier privaten Kontakten im Monat mit Hilfe eines Behindertenfahrdienstes wird diesen Ansprüchen in keiner Weise gerecht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dies führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber nicht bedürftigen behinderten jungen Menschen. Abgesehen davon, dass Art 3 Abs 3 Satz 2 GG einen besonderen Förderungsauftrag zugunsten behinderter Menschen enthält, lassen die Behinderungen der Klägerin ein Ausweichen auf andere Möglichkeiten der Mobilität, die bedürftige nichtbehinderte junge Menschen besitzen, nicht zu. Inwieweit daneben medizinische Gesichtspunkte von Bedeutung sind bzw angeführt werden können, bedarf zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Entscheidung.
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Das LSG wird gegebenenfalls über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- 1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, - 2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder - 3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.
(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
- 1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, - 2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, - 3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport), - 4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
(3) Als Fahrkosten werden anerkannt
- 1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen, - 2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag, - 3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag, - 4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die
- 1.
ärztliche Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung, - 3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme, - 4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, - 5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, - 6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, - 7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, - 8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, - 9.
Bedarfsplanung, - 10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4, - 11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, - 12.
Verordnung von Krankentransporten, - 13.
Qualitätssicherung, - 14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung, - 15.
Schutzimpfungen.
(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:
- 1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind, - 2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind, - 3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.
(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.
(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.
(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln
- 1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind, - 2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, - 3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.
(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.
(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.
(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln
- 1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel, - 2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen, - 3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung, - 4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer, - 5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie - 6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.
(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.
(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.
(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln
- 1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung, - 2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus, - 3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, - 4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA), - 5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.
(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.
(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 7934,76 Euro für die Anschaffung und den Einbau eines schwenkbaren Autositzes im Frühjahr 2004.
- 2
-
Die 1984 geborene Klägerin ist blind, schwerhörig und teilweise gelähmt (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen "G", "aG", "H", "RF" und "Bl"); sie erhält von der Pflegekasse Leistungen der häuslichen Pflege nach der Pflegestufe III. Die Klägerin wohnte und wohnt in der zum Kreis H gehörenden Stadt Hü und war in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig. Die Kosten des Fahrdienstes für den Weg zwischen Wohnung und WfbM trug der Beklagte; für private Fahrten ist auf Kosten des Kreises H ein Behindertenfahrdienst eingerichtet, den die Klägerin in Anspruch nahm (bis zu vier Fahrten je Monat mit einer Wegstrecke von jeweils bis zu 35 km).
- 3
-
Anfang März 2004 wandte sich die Klägerin wegen des behindertengerechten Umbaus eines bereits von ihr bestellten und Ende April 2004 zu einem Preis von 29 815,19 Euro gelieferten Neuwagens an die für sie zuständige gesetzliche Krankenkasse (KK), beantragte aber auch mit einem bei der Stadt Hü abgegebenen, am 22.3.2004 beim Kreis H und nach Weiterleitung (mit Schreiben vom 25.3.2004) beim Beklagten am 26.3.2004 eingegangenem Schreiben die Übernahme der Kosten für den Einbau eines schwenkbaren Autositzes. Zu dieser Zeit bezog die Klägerin neben den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Blindengeld nach dem (nordrhein-westfälischen) Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose in Höhe von 441,50 Euro und von der Bundesagentur für Arbeit (bis zum 22.9.2004) ein Ausbildungsgeld in Höhe von 67 Euro monatlich.
- 4
-
Ende 2004 wurden ihr rückwirkend ab 1.4.2004 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt. Ende April 2004 besaß die Klägerin auf einem Girokonto ein Guthaben von 24 362,17 Euro, auf einem Sparkonto ein solches in Höhe von 86,48 Euro, Wertpapiere mit einem Wert von 3529,56 Euro sowie 10 000 Euro, die sie als Darlehen von ihren Eltern erhalten hatte. Außerdem war sie Eigentümerin eines (älteren) Pkw, den sie Anfang Mai 2004 zu einem Preis von 8500 Euro verkaufte; zur gleichen Zeit beauftragte sie eine Firma mit dem Umbau des neuen Pkw zu einem Preis von 10 051,08 Euro. Nachdem die KK die Übernahme der Kosten des behindertengerechten Umbaus des Pkw bereits abgelehnt hatte (bestandskräftiger Bescheid vom 5.4.2004), lehnte der Beklagte die Leistung ebenfalls ab, weil die Klägerin über ausreichendes Vermögen verfüge und den Bedarf selbst bereits gedeckt habe (Bescheid vom 17.5.2004; Widerspruchsbescheid vom 23.2.2005).
- 5
-
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Aachen
vom 8.8.2007; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin könne keine Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG für einen behindertengerechten Umbau des Pkw erhalten, weil sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf ein Kfz angewiesen gewesen sei(§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-Verordnungvom 22.2.2010) ). Die Fahrten von und zur WfbM seien durch den Fahrdienst des Beklagten, diejenigen zu medizinischen Behandlungsterminen durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) mit einer Fahrkostenerstattung durch die KK sichergestellt gewesen. Soweit die private Krankenversicherung Therapien über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus ermögliche oder der Transport der Klägerin zu den einzelnen Behandlungen durch keine Versicherung abgedeckt sei, könne die Klägerin nicht besser gestellt werden, als bedürftige nichtbehinderte Personen. Wegen privater Fahrten sei die Klägerin ihm Rahmen (nur) einer Grundversorgung auf die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Kreises H zu verweisen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme als medizinische Leistung scheide wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) aus, weil die KK einen entsprechenden Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt habe.
- 6
-
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG iVm § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO und § 55 Abs 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Die Klägerin ist der Ansicht, das LSG habe verkannt, dass bei der Auslegung des Begriffs des "Angewiesenseins" auf den Pkw (§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) maßgeblich auf Art und Ziel der Teilhabeleistung abzustellen sei. Die Auslegung habe sich deshalb am Leitgedanken des § 1 SGB IX, dem selbstbestimmten Leben in der Gesellschaft, den Wertungen aus Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG), Art 1 Abs 1 GG und dem Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG zu orientieren. Sie (die Klägerin) benötige den Pkw nicht nur für ihre Transporte aus der WfbM nach Hause wegen Zuckerentgleisungen sowie zu Therapeuten und Ärzten, sondern auch für die Teilnahme an Veranstaltungen inner- und außerhalb des weitläufigen Kreisgebietes H, zum Aufbau neuer und Erhalt bestehender sozialer Kontakte, für Einkaufsfahrten sowie für den Besuch früherer Schulkameraden, für Vereinstreffen in D, M und A und für Familienausflüge.
- 7
-
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 17.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 7934,76 Euro zu zahlen.
- 8
-
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 9
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil das Verfahren an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel leidet und tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung fehlen.
- 11
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Der von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmangel besteht darin, dass es im Hinblick auf § 14 SGB IX an einer Beiladung der Stadt Hü (bzw der KK) mangelt. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt SGG sind nämlich Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Dies ist vorliegend nach Aktenlage für die Stadt H, ggf jedoch auch für die KK, zu bejahen; das LSG wird dies zu prüfen haben. Einer der beiden ist jedenfalls der im Rahmen des § 14 SGB IX zuerst angegangene Rehabilitationsträger, der wegen unterlassener bzw verspäteter Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX für die Entscheidung über die Leistung und für die Erbringung der Leistung zuständig geworden und notwendig am Verfahren zu beteiligen ist. Diese Beiladungspflicht betrifft - wie vorliegend - ua den im Außenverhältnis zuständig gewordenen Rehabilitationsträger bei einer Klage gegen den im Innenverhältnis (eigentlich) zuständigen Rehabilitationsträger (vgl nur BSGE 93, 283 ff RdNr 16 f = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).
- 12
-
Der Beklagte war und ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erstattung der Kosten des behindertengerechten Umbaus des PKW als Leistung der Eingliederungshilfe (§ 39 Abs 1 Satz 1 und § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG iVm § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) sachlich und örtlich zuständig (§§ 97, 100 BSHG iVm §§ 1, 2 Nr 1 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG für das Land Nordrhein-Westfalen
iVm § 2 Abs 1 Nr 1 der nordrhein-westfälischen VO zur Ausführung des BSHG bzw § 97 Abs 1 und 2 Satz 1 sowie § 98 Abs 1 iVm § 3 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - . Es kann offen bleiben, ob der Senat an die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts (§ 162 SGG) durch das LSG gebunden ist (vgl § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung; dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 7 ff mwN), wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzungen (notwendige echte Beiladung) betreffen; denn das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Beklagte für die Versorgung von behinderten Menschen mit größeren anderen Hilfsmitteln als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist. Zwar sah und sieht § 1 Nr 3 Buchst c der Satzungen des Beklagten über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe iVm § 6 Abs 1 und § 7 Abs 1 Landschaftsverbandsordnung für das Land NRW eine entsprechende Heranziehung der Kreise vor, die dann in eigenem Namen handeln. Allerdings ist der Beklagte in diesem Einzelfall gleichwohl selbstständig tätig geworden, was ihm nach § 3 der Satzung möglich war. Wegen der "eigentlichen" Zuständigkeit des Beklagten zur Leistungserbringung (ohne Berücksichtigung des § 14 SGB IX) bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob bei einer Klage gegen den intern unzuständigen Leistungsträger der zuständig gewordene erstangegangene Leistungsträger ebenfalls im Wege der echten notwendigen Beiladung am Verfahren zu beteiligen ist oder nicht vielmehr ein Fall der notwendigen unechten Beiladung (anderer Sozialhilfeträger) vorliegt; ohne Bedeutung ist damit auch, ob dann zumindest im Rahmen des § 14 SGB IX die Voraussetzungen der notwendigen unechten Beiladung in der Revisionsinstanz auch ohne entsprechende Rüge zu prüfen wären.und §§ 1, 2 Buchst a Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW iVm § 2 Abs 1 Nr 4 Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW)
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Die Stadt Hü ist jedenfalls nach Aktenlage der zuerst angegangene Rehabilitationsträger iS des § 14 SGB IX, der wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung des Antrags im Außenverhältnis für die Leistungserbringung nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX zuständig geworden ist(zur Fristberechnung Bundessozialgericht
SozR 4-2500 § 33 Nr 37 RdNr 11). Nach Aussage der Mutter der Klägerin hat diese den Antrag auf Eingliederungshilfe entweder am 1. oder 2.3.2004 persönlich bei der Stadt Hü abgegeben, die diesen offenbar ungeprüft an den Kreis H weitergeleitet hat (dort eingegangen am 22.3.2004). Diesen realistischen Ablauf unterstellt, hätte die Stadt Hü die Zweiwochenfrist des § 14 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX keinesfalls eingehalten. Das LSG mag dies nach der Zurückverweisung verifizieren. Dabei wird es zu beachten haben, dass, falls sich dieses Ergebnis nicht bewahrheiten sollte, der Rehabilitationsantrag ggf zuerst bei der KK eingegangen ist; denn die Mutter der Klägerin hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert - Unterlagen bei der KK sind nicht mehr vorhanden -, den schriftlichen Antrag an die KK am 2.3.2004 zur Post gegeben zu haben, und die KK hat den Leistungsantrag abgelehnt, ohne ihn an einen anderen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.
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Die Stellung der Stadt Hü als Rehabilitationsträger ergibt sich bereits aus § 69 Abs 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) iVm §§ 1, 2 Satz 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes NRW und § 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte. Sie beruht aber auch darauf, dass die Stadt Hü vom Kreis H zur Aufgabenwahrnehmung der örtlichen Sozialhilfe durch Delegationssatzungen herangezogen worden ist (§ 96 Abs 1 BSHG iVm § 3 AG-BSHG NRW und der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreise H vom 7.12.2000, § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 1 AG-BSHG NRW und der Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII im Kreis H vom 30.12.2004). Selbst wenn der nicht binnen zwei Wochen an den Beklagten weitergeleitete Antrag auf Leistungen zur Teilhabe iS des § 14 SGB IX im Rahmen dieses auftragsähnlichen Verhältnisses(vgl: BSGE 99, 137 ff RdNr 11 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 13 f) die Zuständigkeit des Kreises H als örtlichen Trägers der Sozialhilfe (wegen Handelns der Stadt für den Kreis) begründet hätte, wäre im Klageverfahren gleichwohl die herangezogene Stadt Hü die richtige Beklagte iS des § 70 Nr 3 SGG und hier als notwendig Beizuladende anzusehen, denn sie entscheidet im Rahmen der Heranziehung im eigenen Namen(§ 1 Abs 1 der Delegationssatzung).
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Sollte sich die Zuständigkeit der Stadt Hü als erstangegangenen Rehabilitationsträgers bewahrheiten, wäre (unerheblich ob im Wege der notwendigen echten oder der notwendigen unechten Beiladung) weder die KK noch der Kreis zusätzlich notwendig zu beteiligen, weil die streitgegenständliche Teilhabeleistung dieser Leistungsträger nicht in Betracht kommen. Im Hinblick auf die KK ist bereits zweifelhaft, ob das begehrte Hilfsmittel nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) überhaupt eine Leistung zur Teilhabe iS der §§ 4, 5 Nr 1, 14 SGB IX darstellt; denn die KKen sind abweichend von den Vorschriften des SGB IX (vgl § 7 SGB IX) nur unter den Voraussetzungen des SGB V (vgl § 11 Abs 2, §§ 40 ff SGB V) zur Erbringung medizinischer Rehabilitationsleistungen verpflichtet (BSGE 98, 277 ff RdNr 18 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4). Trotz des Aspektes bzw des Ziels der (Wieder-)Herstellung der Gesundheit haben jedoch nicht alle Maßnahmen des SGB V rehabilitativen Charakter in einem Sinn, der dem Verständnis des SGB V über eine Teilhabeleistung entspricht. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Begriff der Teilhabeleistung des § 14 SGB IX eigenständig (weit) oder (nur) nach dem Verständnis des SGB V auszulegen ist. Vorliegend gehörte der schwenkbare Autositz ohnedies nicht zum Leistungskatalog des SGB V, sodass auch nicht entschieden werden muss, ob eine Verurteilung der KK nach deren Beiladung (§ 75 Abs 5 SGG) wegen der bestandskräftigen Ablehnung mit Bescheid vom 5.4.2004 ohnehin ausscheidet. Nichts anderes gilt für eine (zusätzliche) Beiladung des Kreises H, soweit dieser als zuständiger Leistungsträger betreffend einen Anspruch auf Kostenerstattung als Hilfe bei Krankheit nach §§ 36 ff BSHG in Betracht kommt. Diese Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 38 Abs 1 BSHG), sodass eine Hilfsmittelversorgung durch den Sozialhilfeträger aus den gleichen Gründen wie im SGB V ausgeschlossen ist.
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Der schwenkbare Autositz ist für die Klägerin kein Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 Satz 1 3. Alt SGB V; das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs, das sich auch auf den Ausgleich von indirekten Folgen der Behinderung erstreckt (vgl: BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7; BSGE 98, 213 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr 15; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 3 und 29; BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R), erfordert gleichwohl keine Leistungserbringung. Ein Hilfsmittel ist von der Gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu gewähren, wenn es Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betrifft, zu denen das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehören (BSGE 91, 60 ff RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 S 20 mwN; BSG, Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - RdNr 13 ff). Allerdings ist das in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" krankenversicherungsrechtlich immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst, nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen (BSG, Urteil vom 18.5.2011, aaO RdNr 15 ff mwN). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, den Radius der selbstständigen Fortbewegung durch das Auto (erheblich) zu erweitern, selbst wenn im Einzelfall die Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich erledigt werden können; es gilt vielmehr ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab (BSGE 98, 213 ff RdNr 17 = SozR 4-2500 § 33 Nr 15).
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Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin die Kostenerstattung für den Einbau und die Anschaffung des schwenkbaren Autositzes nicht nach § 13 Abs 3 Satz 2 SGB V iVm § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt SGB IX und § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V beanspruchen. Nach den Feststellungen des LSG diente der schwenkbare Autositz der Erweiterung ihres persönlichen Aktionsradiusses - über den Nahbereich der Wohnung hinaus - und Transporten zu Ärzten und Therapeuten, die allerdings durch das DRK durchgeführt worden sind, soweit die Behandlungen Leistungen nach dem SGB V waren. Damit war dem Grundbedürfnis des täglichen Lebens, bei Krankheit und Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, bereits Genüge getan, weil im Rahmen der Hilfsmittelgewährung nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (allein) die notwendige medizinische Versorgung sichergestellt sein muss(BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7). Andere besondere qualitative Elemente, die eine weitergehende Mobilitätshilfe zum mittelbaren Behinderungsausgleich rechtfertigen könnten (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 17 mwN), sind hier nicht ersichtlich.
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Der Senat hat davon abgesehen, die endgültigen Ermittlungen zur Antragstellung bei der Stadt Hü und die notwendige Beiladung der Stadt Hü (bzw ggf der KK) selbst vorzunehmen; insoweit war eine eigene Entscheidung in der Sache untunlich (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zwar wäre eine Beiladung im Revisionsverfahren mit Zustimmung des Beizuladenden grundsätzlich zulässig (§ 168 Satz 2 SGG). Die genaueren Ermittlungen, wer beizuladen ist, und die Beiladung selbst können jedoch dem LSG überlassen werden, wenn auch ohne den verfahrensrechtlichen Mangel der unterbliebenen Beiladung aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden muss (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Vor einer Beiladung ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar.
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Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zahlung der Kosten für Anschaffung und Einbau des schwenkbaren Autositzes ist § 28 Abs 1 Satz 1 BSHG iVm §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 BSHG und § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO iVm § 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX; ob insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten (vgl dazu in anderen Konstellationen: BSGE 103, 171 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), also auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der mit der Rechnung vom 28.5.2004 gegenüber der Klägerin geltend gemachten Forderung, oder auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung (Antragstellung) abzustellen ist, kann dahinstehen, weil sich an der Vermögenssituation nur dadurch etwas geändert hat, dass sich die Art der Vermögenswerte (Geld-, Sachwerte) verändert hat und daraus - wie noch ausgeführt wird - keine Verwertungs- bzw Berücksichtigungshindernisse ergeben.
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Nicht anwendbar ist § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX, weil die Leistung nicht als Sach- sondern als Geldleistung zu erbringen ist. Dies trägt den individuellen Besonderheiten bei einem behindertengerechten Ausbau eines Pkw Rechnung und entspricht allgemein den in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Zuschussgewährung (§ 6 Abs 1KfzHV). Ob mit dem ab 1.1.2005 ausdrücklich geregelten Vorrang der Geldleistung nach § 10 Abs 3 SGB XII das Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung auch für die Vergangenheit (nur) klargestellt werden sollte(zu den Motiven des Gesetzgebers: BT-Drucks 15/1514, S 56 § 10), kann deshalb dahingestellt bleiben.
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Richtet sich aber der Anspruch auf eine Geldleistung, ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin den Auftrag für den Einbau des Schwenksitzes Anfang Mai 2004 und damit zeitlich vor Erlass des Ablehnungsbescheids vom 17.5.2004 erteilt hat; insbesondere stehen §§ 2, 5 BSHG (Nachrang der Sozialhilfe, Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe nach Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers vom Bedarf, aber noch vor der letzten Behördenentscheidung als anspruchsvernichtend angesehen hat, wenn es dem Hilfesuchenden zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (vgl BVerwGE 90, 154, 156 mwN), folgt der Senat dieser Rechtsprechung bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Primäranspruch nicht. Das Erfordernis einer Eilbedürftigkeit findet keine Stütze im Gesetz; hierfür sprechen auch keine allgemeinen Grundsätze bei nicht rechtzeitiger oder zu Unrecht verweigerter Sachleistung (vgl § 13 Abs 3 SGB V und § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX). Ein von vornherein bestehender Geldleistungsanspruch lässt im Gegenteil keinen Raum für die Umwandlung eines primären Sachleistungsanspruchs in eine sekundäre Geldleistung. Eine Eilbedürftigkeit kann also, abgesehen davon, dass die Selbsthilfe dem Leistungsträger nicht die Möglichkeit nähme, Ermessen nachträglich noch auszuüben, nicht deshalb gefordert werden, weil ein Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers über die Leistungserbringung (Sach- oder Geldleistung) beeinträchtigt wäre.
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Ob ein Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 BSHG iVm §§ 79 ff BSHG ausgeschlossen ist, kann der Senat anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Nach § 28 Abs 1 Satz 1 BSHG wird die Hilfe in besonderen Lebenslagen (nur) gewährt, soweit dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel nicht aus dem Einkommen und Vermögen nach den §§ 79 bis 89 BSHG zuzumuten ist. Nach § 88 BSHG ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen(Abs 1); allerdings darf die Sozialhilfe nicht von dem Einsatz oder der Verwertung bestimmter (Abs 2) bzw privilegierter (Abs 3) Vermögensgegenstände abhängig gemacht werden.
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Eine Berücksichtigung des neuen Pkw, der grundsätzlich nach § 88 Abs 1 BSHG verwertbares Vermögen darstellt(vgl BSGE 100, 139 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4)war der Klägerin wohl zumutbar; denn im Falle seiner Veräußerung wäre der Schonbetrag nach § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs 2 Nr 8 BSHG vom 11.2.1988 weit überschritten gewesen und eine Härte iS des § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG dürfte nicht vorgelegen haben. Ein Härtefall ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem anzunehmen, soweit eine angemessene Lebensführung wesentlich erschwert würde (Satz 2); für das Kfz eines behinderten Menschen ist dies anzunehmen, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erheblich erleichtert wird (vgl: Mecke in juris PraxisKommentar SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 102; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 88 BSHG RdNr 75). Dabei muss allerdings auch das Kfz selbst angemessen sein. Für den Pkw der Klägerin dürfte dies zu verneinen sein; denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin auf einen Neuwagen mit einem Anschaffungswert von etwa 30 000 Euro angewiesen war und ein gebrauchtes Fahrzeug mit erheblich geringerem Wert nicht den Ansprüchen in gleicher Weise genügt hätte. Die Entscheidung für einen Gebrauchtwagen ist auch bei Menschen, die nicht auf Sozialhilfemittel angewiesen sind, weit verbreitet und muss nicht mit einem Verzicht auf ein "zuverlässiges" Auto einhergehen (zB bei einem Jahreswagen).
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Der Klägerin kann dies selbst dann entgegengehalten werden, wenn sich die Verwertung des Pkw wegen des behindertengerechten Umbaus als unwirtschaftlich darstellen sollte; im Streit um die Beihilfe für die Umrüstung muss gerade dieser Gesichtspunkt außer Betracht bleiben, weil die Klägerin eine eventuelle Bedürftigkeit selbst vorsätzlich herbeigeführt haben dürfte (vgl dazu BSGE 100, 131 ff RdNr 25 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr 3). Die Verwertung des Pkw wird auch keine Härte iS des § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG darstellen, wenn die Klägerin den Kaufpreis aus Landesblindengeld angespart hätte - hierfür ergibt der Sachverhalt ohnedies keinerlei Anhaltspunkte. Der Senat hat bereits früher ausdrücklich offengelassen, ob Blindengeld nicht als Einkommen und Vermögen bei besonderen Sozialhilfeleistungen, die demselben Zweck dienen wie das Blindengeld, zu berücksichtigen ist (BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 15). Selbst wenn im Erwerb des Pkw und dem behindertengerechten Umbau eine zweckentsprechende Verwendung des Landesblindengelds (Ursachenzusammenhang) zu sehen wäre, die durch die Blindheit, nicht durch andere Behinderungen, bedingten Mehraufwendungen auszugleichen (BSG, aaO, RdNr 16), wäre angespartes Landesblindengeld als Vermögen zu berücksichtigen. Die Klägerin hätte deshalb die zur Verfügung stehenden Mittel vorrangig für die Gesamtkosten des Erwerbs eines angemessenen Pkw einschließlich des behindertengerechten Umbaus einsetzen müssen, bevor sie (einzelne) Umbaumaßnahmen aus Sozialhilfemitteln beanspruchen konnte. Ohne Bedeutung ist, ob Vermögensteile für spätere Anschaffungen (Gangtrainer) vorgesehen waren; insbesondere handelt es sich bei einem Gangtrainer nicht um ein Gerät, dessen Anschaffung das Landesblindengeld dient. Ob und inwieweit er Gegenstand eines gesonderten Leistungsanspruchs sein kann, war nicht zu entscheiden.
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Ob der Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 BSHG iVm § 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX und § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO dem Grunde nach erfüllt, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ebenfalls nicht beurteilt werden. Nach § 39 Abs 1 BSHG erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist blind, schwerhörig und teilweise gelähmt und damit wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (s § 1 Nr 4 1. Alt Eingliederungshilfe-VO), sodass es sich bei der Eingliederung um eine Pflichtleistung handelt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 40 Abs 1 BSHG und die auf Grundlage der Ermächtigung des § 47 BSHG erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG gehört zu den Leistungen vor allem die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln. Obwohl eine Hilfsmittelgewährung wegen der Identität des Leistungsinhalts mit dem des SGB V (vgl § 40 Abs 1 Satz 1 BSHG) im Rahmen der medizinischen Rehabilitation ausscheidet, bedeutet dies nicht, dass eine Leistungserbringung nicht unter einer anderen Zielsetzung möglich ist; die Abgrenzung zwischen der Hilfsmittelerbringung als Bestandteil der medizinischen und der sozialen Rehabilitation ist nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen, sondern danach, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (BSGE 103, 171 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5 mwN; BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 21). Der schwenkbare Autositz kann deshalb ein Hilfsmittel iS des § 9 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO sein, weil er dazu bestimmt ist, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Zu den "anderen Hilfsmitteln" gehören nach § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein Kfz, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kfz angewiesen ist; soweit die Eingliederungshilfe ein Kfz betrifft, muss der behinderte Mensch das Hilfsmittel jedoch nicht selbst bedienen können (vgl nur BVerwGE 55, 31, 33 f).
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Ob die Klägerin iS des § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO auf ein Kfz angewiesen ist, kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden. Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs 3 BSHG). Die Formulierung verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 3 Abs 2 BSHG); wie sich aus § 9 Abs 3 Eingliederungshilfe-VO ergibt ("im Einzelfall") gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht(vgl BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22).
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Mit einer solchen am Einzelfall orientierten und die Wünsche des behinderten Menschen berücksichtigenden Auslegung ist die Auffassung des LSG nicht zu vereinbaren, die Hilfsmittelgewährung beschränke sich im Bereich der sozialen Rehabilitation auf eine "sicherzustellende Grundversorgung". Es kann schon nicht beurteilt werden, ob die Besuche der Klägerin bei (ehemaligen) Schulkameraden durch die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Kreises H in zumutbarer Weise - mit "monatlich vier Fahrten á 35 km" durchgeführt werden konnten bzw hätten durchgeführt werden können. Das LSG hätte die - regelmäßigen - Umstände der Besuche (Häufigkeit, Entfernung, Uhrzeit, Dauer etc) und die Modalitäten des Behindertenfahrdienstes (Erreichbarkeit, Anmeldebedingungen, Fahrzeiten etc) untersuchen müssen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Fahrten zu Vereinstreffen in D, M und A, die vom LSG überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Bei der Integration in die Gesellschaft ist darauf zu achten, dass gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sind. Hier ist vor allem dem besonderen Bedürfnis der Klägerin nach Mitgliedschaft in Vereinen Rechnung zu tragen, die ihre spezifischen Behinderungen berücksichtigen. Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte müssen darüber hinaus gleichaltrige nichtbehinderte Personen sein. Die Klägerin (20 Jahre) war in einem Alter, in dem nichtbehinderte Menschen üblicherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten entwickeln - nicht selten im Rahmen einer Mitgliedschaft in mehreren Vereinen. Junge Menschen befinden sich in diesem Alter regelmäßig in einer Übergangsphase von der Schulzeit zum Beruf, verbunden mit der Aufrechterhaltung alter und auf der Suche nach neuen dauerhaften Beziehungen. Die Ermöglichung von vier privaten Kontakten im Monat mit Hilfe eines Behindertenfahrdienstes wird diesen Ansprüchen in keiner Weise gerecht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dies führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber nicht bedürftigen behinderten jungen Menschen. Abgesehen davon, dass Art 3 Abs 3 Satz 2 GG einen besonderen Förderungsauftrag zugunsten behinderter Menschen enthält, lassen die Behinderungen der Klägerin ein Ausweichen auf andere Möglichkeiten der Mobilität, die bedürftige nichtbehinderte junge Menschen besitzen, nicht zu. Inwieweit daneben medizinische Gesichtspunkte von Bedeutung sind bzw angeführt werden können, bedarf zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Entscheidung.
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Das LSG wird gegebenenfalls über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - S 12 SO 33/09 - entschieden hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind noch die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Opel Vivaro (im April 2008).
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Der 2003 geborene Kläger leidet an einer Lissenzephalie Typ I (durch eine Genmutation bewirkte, unvollständige Entwicklung des Gehirns). Er ist deshalb in seiner Entwicklung erheblich verzögert, auf den Rollstuhl angewiesen; er leidet zudem unter Epilepsie, verbunden mit Krampfanfällen. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "aG", "G", "B" und "H" sind festgestellt. Seit 1.12.2008 erhält er Pflegegeld von der Pflegekasse nach Pflegestufe III und wird zu Hause von seiner Mutter betreut, weil er wegen behinderungsbedingter Überforderung keinen Kindergarten besuchen kann. Der Vater des Klägers arbeitet an zwei bis drei Tagen pro Woche zu Hause, an den übrigen Wochentagen an seinem Dienstort. Für den Weg dorthin nutzte er ein - weiteres - Kfz.
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Anfang Januar 2008 beantragte der Vater für den Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz, um im Rollstuhl sitzend transportiert werden zu können. Seit der Geburt der Schwester könne der Rollstuhl nicht mehr (zusammen mit deren Kinderwagen) im Kofferraum des der Mutter zur Verfügung stehenden Kfz transportiert werden, ohne zuvor auseinandergenommen zu werden. Man sei auf ein zweites Fahrzeug angewiesen. Dieses werde für den Weg zu Therapien (therapeutisches Reiten, Krankengymnastik), für Arztbesuche, Ausflüge, Urlaube, den Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie des Gottesdienstes und für Einkäufe und sonstige Erledigungen bei einer Gesamtfahrleistung von 1520 km pro Monat benötigt.
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Im April 2008 erwarb der Kläger, finanziert durch den Vater, einen gebrauchten Opel Vivaro (Opel) zum Preis von 13 350 Euro, nachdem er dem Beklagten im März 2008 mitgeteilt hatte, das bisher von seiner Frau für Fahrten mit dem Kläger genutzte Kfz sei kaputtgegangen. Der Arbeitgeber des Vaters gab hierfür einen Zuschuss von 2500 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für die Anschaffung des Opel ab (Bescheid vom 27.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2009).
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Während die Klage erstinstanzlich insoweit erfolgreich war, als der Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt worden ist, den Antrag des Klägers auf Übernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kfz neu zu bescheiden (Urteil des Sozialgerichts Koblenz
vom 5.5.2010, - S 12 SO 33/09) , wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Beklagten die mit dem Verfahren S 12 SO 119/09 (Übernahme von Kosten für Inspektion und Instandhaltung des Opel) verbundene Klage ab (Urteil vom 24.11.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ständig auf ein Fahrzeug angewiesen. Fahrten zu Ärzten seien ohne Bedeutung, weil entsprechende Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen seien. Dies gelte grundsätzlich auch für Fahrten zum therapeutischen Reiten, selbst wenn die Krankenkasse die Therapiekosten nicht, die Beihilfestelle des Vaters des Klägers die Kosten nur zu 80 % übernehme. Einkaufsfahrten könnten auch ohne den Kläger durchgeführt werden, weil der Vater regelmäßig zu Hause arbeite und seine Betreuung damit sichergestellt sei. Für die Teilhabe im Übrigen genüge das Angebot des Beklagten, den Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen zu können, weil damit soziale Kontakte im näheren Umfeld gepflegt werden könnten. Überörtliche Mobilität sicherzustellen sei nicht das Ziel der Eingliederungshilfe. Auch Personen, die nicht behindert seien, denen aber aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen kein Kfz zur Verfügung stehe, könnten am überörtlichen sozialen Leben nicht oder nur bedingt teilhaben. Weitere Aktivitäten über das örtliche Umfeld hinaus seien folglich ggf förderlich, nicht aber notwendig im sozialhilferechtlichen Sinn. Die Grundversorgung des Klägers sei nicht zuletzt durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die der Beklagte gefördert habe, gesichert.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) iVm § 8 Abs 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung
) sowie der Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention. Das LSG habe verkannt, dass das Ziel der Eingliederungshilfe nicht die Gleichstellung behinderter und nicht behinderter Sozialhilfeempfänger, sondern behinderter und nicht behinderter Menschen ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit sei. An das "Angewiesensein zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Teilhabe am Arbeitsleben. Das "Angewiesensein" sei für jeden Einzelfall aufgrund Art und Ausmaß der bestehenden Behinderung in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Erst durch die mithilfe eines Kfz gesicherte Mobilität werde ihm eine menschenwürdige Entwicklung und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
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Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine Revision bezogen auf das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 12 SO 119/09 geführte Verfahren zurückgenommen hat,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG - S 12 SO 33/09 - zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)für eine abschließende Entscheidung fehlen.
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Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem der Kläger die Revision hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren S 12 SO 119/09 noch streitbefangenen Ansprüche zurückgenommen hat, nur noch der Bescheid vom 27.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2009 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die Anschaffung des Opel zu erstatten. Dagegen hat sich der Kläger bei zutreffender Auslegung seines Begehrens eigentlich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 SGG) gewandt, gerichtet auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hatte der Kläger allerdings lediglich den Antrag formuliert, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags zu verurteilen (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage, § 54 Abs 1, § 131 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 SGG), wozu das SG den Beklagten auch verurteilt hat. Da der Kläger nicht in Berufung gegangen ist, ist eine weiter gehende Entscheidung nicht möglich.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Opel gegen den gemäß § 98 Abs 1, § 97 Abs 1 SGB XII örtlich und sachlich zuständigen Landkreis Neuwied als örtlichen Träger der Sozialhilfe(§ 3 Abs 2 SGB XII, § 1 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII
vom 22.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 571; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt - vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1; ob der Kreis nach § 3 Abs 1 AGSGB XII durch Satzung eine Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde zur eigenständigen Erledigung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen hat, wird das LSG allerdings noch zu prüfen haben) ist § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherungvom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII(beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben), § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe-VO(idF, die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat; zur Unanwendbarkeit des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX in diesen Fällen vgl: BSGE 103, 171 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 20). Ob der Beklagte allgemein bestimmt hat, dass im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte (§ 116 SGB XII) zu beteiligen sind (vgl § 12 AGSGB XII), mag das LSG hingegen noch verifizieren. Da sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung richtet, ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger den Opel schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids gekauft hat; deshalb stehen §§ 2, 18 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe; Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 21). Nur für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten (April 2008) abzustellen (BSG, aaO, RdNr 19). Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Vater bzw die Eltern des Klägers die angefallenen Kosten bereits gezahlt hat bzw haben (dazu ausführlich BSGE 112, 67 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1).
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Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25)- (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Denn der Kläger ist durch seine Gehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO)und durch die unvollständige Entwicklung seines Gehirns auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO).
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Ob er allerdings iS des § 8 Abs 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO auf den Opel zur Eingliederung in die Gemeinschaft tatsächlich angewiesen ist, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG(§ 163 SGG)nicht abschließend beurteilen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO iVm Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist.
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In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 SGB IX)ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl § 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25 f).
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Danach war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Denn der Kläger benötigte ein Kfz, um mehrmals die Woche an einem therapeutischen Reiten teilzunehmen, regelmäßig Ausflüge in den Park zu unternehmen und Verwandten- und Bekanntenbesuche durchzuführen, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie den Gottesdienst zu besuchen und seine Eltern bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen zu begleiten. Ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Kläger hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Kindern entsprachen, ist entgegen der Auffassung des LSG im Hinblick auf den anzulegenden individuellen Maßstab ohne Belang. Insbesondere ist hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte hier der Umstand wesentlich zu beachten, dass der Kläger wegen der Schwere seiner Behinderung keinen Kindergarten und keine Schule besuchen konnte, ihm also lediglich Aktivitäten außerhalb dieses gesellschaftlichen Bereichs verblieben, um überhaupt am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Deshalb können Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten und Freunden zur Teilhabe erforderlich gewesen sein, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich waren und die Fahrten gerade deshalb mit dem Kläger unternommen wurden. Insoweit gingen seine zu berücksichtigenden Teilhabebedürfnisse über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Kindes gleichen Alters - das die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellt - hinaus. Die Auffassung des LSG, der Kläger hätte sich mit einer Integration in das nähere häusliche Umfeld begnügen müssen, für die kein Kfz benötigt werde, steht mit dem anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht in Einklang. Ebenso wenig muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, ihm habe zu Hause ein Therapieraum zur Verfügung gestanden, der neben anderen Leistungen sog ambulanter Hilfe (zB Frühförderung, sonstiger Umbaumaßnahmen) eine Förderung seiner Entwicklung zugelassen habe. Ohnedies ist nicht erkennbar, inwieweit diese Hilfen überhaupt auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gerichtet waren. Wie ausgeführt, bestimmen zudem nicht die Vorstellungen des Beklagten die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen, sondern dessen angemessene Wünsche; für eine "Saldierung" von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage. Irrelevant ist außerdem, ob von dritter Seite, zB der Krankenkasse, eine bestimmte Zahl von Fahrten mit dem eigenen Kfz finanziert wurde, weil dies die Regelmäßigkeit der übrigen Fahrten nicht berührt und auf deren Notwendigkeit keinen Einfluss hat. Der Senat setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Angewiesensein auf ein Kfz eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung voraussetzen soll (BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f).
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Es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des LSG dazu (§ 163 SGG), ob die Anschaffung des Opel unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar hätten genutzt werden können. Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggf unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar hätten verwirklicht werden können. Dabei wird neben regelmäßigen Verkehrszeiten zB auch die praktische Möglichkeit der Benutzung des Verkehrsmittels mit einem Rollstuhl zu berücksichtigen sein. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass entsprechende Alternativen nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein Kfz angewiesen.
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In diesem Fall könnte dem Anspruch auf Kostenerstattung allerdings noch entgegenstehen, dass im Zeitpunkt der Anschaffung des Opel bereits ein (Familien-)Fahrzeug vorhanden war, mit dem der Vater zwar seinen Weg zur Arbeit zurücklegte, das aber nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) unter der Woche an zwei bis drei Tagen sowie am Wochenende für Dienstfahrten nicht benötigt wurde. Dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Klägers stand, ist unerheblich. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft geboten. Der Kläger war nämlich schon rein tatsächlich auch bei einem aus Sozialhilfemitteln angeschafften Kfz, immer auf die Unterstützung der Eltern zur Erreichung der Teilhabeziele angewiesen, weil er das Fahrzeug selbst gar nicht führen konnte. Dies entspricht dem Regelungskonzept des SGB XII, das ua in § 16 SGB XII mit dem Gebot familiengerechter Leistungen und in § 19 Abs 3 SGB XII zum Ausdruck kommt, wonach bei minderjährigen Kindern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen ist(dazu gleich). Das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht ist auch Grundlage der gesamten Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (vgl § 1618a BGB; dazu Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1618a RdNr 1).
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Sollte das Fahrzeug seiner Größe und Beschaffenheit nach - ggf nach einem behindertengerechten Umbau (§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) - geeignet gewesen sein, damit auch den Kläger zu transportieren und durfte es - falls es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt hat - auch privat genutzt werden, wäre der Kläger weiterhin auf ein Kfz, nicht aber auf das Kfz (den Opel) angewiesen gewesen, für dessen Anschaffung er die Erstattung der Kosten begehrt. Denn er hätte wie Familien der maßgeblichen Vergleichsgruppe dann darauf verwiesen werden können, Termine so zu legen, dass das regelmäßig unter der Woche und an den Wochenenden zur Verfügung stehende Kfz für die Verwirklichung seiner Teilhabeziele eingesetzt wird, sollte dies auch behinderungsbedingt möglich gewesen sein und es zB keine Überforderung des Klägers mit sich gebracht haben, wenn verschiedene Termine auf einen Tag hätten gelegt werden müssen.
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War das Kfz des Vaters hingegen nicht für Fahrten mit dem Kläger geeignet oder - wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelte - die private Nutzung nicht zugelassen, hätte der Beklagte ggf verlangen können, dass das vorhandene, nicht behindertengerechte Fahrzeug verkauft werde, um den Erlös zur Anschaffung eines angemessenen, behindertengerechten Fahrzeugs einzusetzen und damit das Teilhabeziel gleichermaßen zu erreichen. In diesem Fall hätte der Beklagte anstelle des Zuschusses nach § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO im Rahmen seines Ermessens gemäß § 8 Abs 2 Eingliederungshilfe-VO, der eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes(§ 2 SGB XII) ist, Leistungen (ggf nur teilweise) als Darlehen zu gewähren brauchen. Der Verkauf des Fahrzeugs hätte insoweit eine Art der zumutbaren Selbsthilfe dargestellt.
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Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger bedürftig war. Nach § 19 Abs 3 SGB XII ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie - wie hier der Kläger - minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist, wozu bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden sind. Diese sind nicht entbehrlich, denn es handelt sich bei den Kosten für die Anschaffung des Opel nicht um eine privilegierte Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII(zum Verhältnis von § 92 Abs 1 und Abs 2 Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Hierfür wären spezifische, an der Person des behinderten Menschen ansetzende Maßnahmen notwendig, auf die die Hilfen ausgerichtet sein müssten; darüber hinaus müsste der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen (ausführlich Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1). An einem derartigen Personenbezug fehlt es aber bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 5.8.2005.
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Der 1947 geborene Kläger bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Er ist Inhaber einer Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert zum 1.10.2005 in Höhe von 7938,60 Euro, für die Beiträge in Höhe von 8911,23 Euro eingezahlt wurden. Mit dem Versicherungsunternehmen wurde ab 12.9.2005 ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss vereinbart, wonach eine "Verwertung der Ansprüche aus dem Vertrag vor dem Ruhestand in Höhe von zurzeit 11 600 Euro, maximal 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens 13 000 Euro pro Person, vertraglich ausgeschlossen" sei. Noch vor der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses, am 5.8.2005, hatte er bei dem Beklagten (ergänzend) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt. Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung mangels Bedürftigkeit ab (Bescheid vom 20.9.2005; Widerspruchsbescheid vom 6.12.2005).
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Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts
Fulda vom 4.9.2006; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger könne seinen notwendigen Lebensunterhalt neben der zu berücksichtigenden Erwerbsminderungsrente durch die Verwertung der Lebensversicherung decken. Der Verwertung der Lebensversicherung stehe, soweit der Rückkaufswert über den Freibetrag in Höhe von 2600 Euro hinausgehe, § 90 Abs 2 SGB XII nicht entgegen, und sie bedeute für den Kläger auch keine Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII. Eine solche werde nicht durch die von dem Kläger behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begründet, weil kein hierzu erforderlicher atypischer Lebenssachverhalt vorliege. Auch die Höhe des Rückkaufswertes im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen rechtfertige nicht die Annahme einer Härte. Der Rückkaufswert zum 1.10.2005 bleibe um knapp 11 % hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurück. Der damit verbundene wirtschaftliche Verlust sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sei zu entnehmen, dass eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch nicht erreicht sei, wenn der Rückkaufswert um 12,9 % hinter den eingezahlten Beiträgen zurückbleibe. Ohnedies bestehe im Rahmen des SGB XII eine weiter gehende Verwertungsobliegenheit. Ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu folgen sei, wonach eine Härte selbst dann nicht vorliege, wenn der Rückkaufswert um mehr als die Hälfte hinter den eingezahlten Beiträgen zurückbleibe, könne offen bleiben. Soweit der Kläger mit dem Versicherungsunternehmen einen zivilrechtlich wirksamen Verwertungsausschluss vereinbart habe, rechtfertige dies nur eine darlehensweise Gewährung von Leistungen, die der Kläger indes ausdrücklich abgelehnt habe. Das danach einzusetzende Vermögen stehe der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegen, bis es verbraucht sei. Die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs sei mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe nicht vereinbar.vom 21.5.2010)
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 90 Abs 3 SGB XII. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Verwertung von Kapitallebensversicherungen im Rahmen des SGB II sei eine Härte zu bejahen. Ein Härtefall liege vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, weil seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweise. Er habe angesichts seiner Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben können.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom 20.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 5.8.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Zuschuss zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Es fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB XII zu prüfen. Das LSG hat sich in seiner Entscheidung allein mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Kläger verwertbares Vermögen besitzt. Auch die hierzu getroffenen Feststellungen genügen allerdings nicht, um einen Leistungsanspruch zu verneinen.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 20.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG)vom 6.12.2005 - einer Beteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 Abs 2 SGB XII) bedurfte es insoweit nach § 8 Abs 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII (HAG/SGB XII) vom 20.12.2004 (GVBl I, 488, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 10.6.2011 - GVBl I 302) nicht -, mit dem Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgelehnt wurden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Streitbefangen ist (nur) der Zeitraum ab Antragstellung am 5.8.2005. Über den Zeitraum vom 1. bis zum 4.8.2005 ist trotz der Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII, wonach bei der Erstbewilligung der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist, nicht zu befinden, weil der Kläger seinen Klageantrag ausdrücklich auf die Zeit ab 5.8.2005 beschränkt hat. Wird eine Leistung - wie hier - ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt, ist über die gesamte bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit zu befinden (BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8 mwN), und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen (etwa des mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarten Verwertungsausschlusses ab 12.9.2005, dazu s unten), es sei denn, der Kläger hat zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt. Dann hätte sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid (der nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG würde) erfasste Zeit erledigt(BSG aaO).
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Nach § 19 Abs 2 SGB XII(ursprünglich idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat, ab 1.1.2008 in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - und ab 1.1.2011 in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) iVm § 41 SGB XII(ursprünglich in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003 - aaO -, ab 7.12.2006 in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670, ab 1.1.2008 in der Normfassung des Gesetzes vom 20.4.2007 - aaO - und ab 1.1.2011 in der Normfassung des Gesetzes vom 24.3.2011 - aaO) können Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr bzw die angehobene Altersgrenze vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten.
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Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist schon nicht zu entnehmen, ob der Kläger, der im maßgebenden Zeitraum die für eine Leistungsberechtigung erforderliche Altersgrenze nicht erreicht hat, dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Entsprechende Feststellungen sind auch nicht im Hinblick auf den Bezug der Erwerbsminderungsrente entbehrlich. Allein aus dem Leistungsbezug kann weder geschlossen werden, dass das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich gesunken ist (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI), noch dass die Erwerbsminderung auf Dauer besteht. Selbst wenn der Rentenversicherungsträger nach § 45 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB XII(ursprünglich idF des Gesetzes vom 27.12.2003, aaO, und ab 1.1.2008 des Gesetzes vom 20.4.2007, aaO) bzw ab 1.1.2009 § 45 Satz 1 und 2 SGB XII(idF des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008 - BGBl I 1856 - und ab 1.1.2011 in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 - BGBl I 1112) mit Bindungswirkung für den Sozialhilfeträger auf dessen Ersuchen die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung prüft oder - was ein Ersuchen des Rentenversicherungsträgers entbehrlich macht (§ 45 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB XII bzw ab 1.1.2009 § 45 Satz 3 Nr 1 SGB XII) - schon im Rahmen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente entsprechende Feststellungen getroffen wurden, ist daran das Gericht nicht gebunden (BSGE 106, 62 ff RdNr 14 ff, insbesondere 16 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; Blüggel in juris PraxisKommentar SGB XII
, § 45 SGB XII RdNr 40) . Soweit Leistungen (allein) mangels Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung ausscheiden sollten, kommt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen allerdings nachrangig (§ 19 Abs 2 Satz 3 bzw ab 1.1.2011 § 19 Abs 2 Satz 2 SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht (BSGE 104, 207 ff RdNr 16 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1).
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Ob der Kläger seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Einkommen (§§ 82 bis 84 SGB XII)und Vermögen (§ 90 SGB XII)beschaffen kann, kann der Senat anhand der Feststellung des LSG ebenfalls nur eingeschränkt prüfen. Die Erwerbsminderungsrente ist jedenfalls als einzusetzendes Einkommen zu berücksichtigen. Mangels entsprechender Feststellungen des LSG kann aber keine Aussage darüber getroffen werden, ob und in welcher Höhe Absetzbeträge nach § 82 Abs 2 SGB XII (hier insbesondere nach Nr 3) Berücksichtigung finden können.
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Ob die Kapitallebensversicherung als Vermögen zu berücksichtigen ist, lässt sich ebenso wenig abschließend beurteilen. Nach § 90 Abs 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, aaO) ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw Ansprüche gegen Dritte (BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3), soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Vermögen des Klägers ist damit zum einen sein Hauptleistungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen aus der Kapitallebensversicherung zum Zeitpunkt ihres Ablaufs am 1.8.2012, zum anderen sind Vermögen auch alle aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung dieses Vertrags, etwa durch eine Kündigung (zum maßgebenden Zeitpunkt s unten).
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Ob diese Ansprüche im Sinne der gesetzlichen Regelung verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann (BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 36 und § 91 SGB XII RdNr 11; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 90 SGB XII RdNr 17; Brühl/Geiger in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII
§ 90 SGB XII RdNr 10) . Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel (vgl auch zum SGB II BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 21 f). Feststellungen des LSG zu der Frage der Verwertbarkeit der Lebensversicherung fehlen. Das LSG ist wegen des vereinbarten Verwertungsausschlusses offensichtlich davon ausgegangen, dass die Lebensversicherung zwar nicht sofort verwertet werden kann, dies aber im Hinblick auf die Regelung des § 91 SGB XII nichts an ihrer Berücksichtigung ändert, sondern nur zu einer darlehensweisen Gewährung der Leistungen führt. Dem ist im Hinblick auf das genannte zeitliche Moment nur dann zu folgen, wenn eine Verwertung in absehbarer Zeit erfolgen kann.
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Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG ist von einer generellen Unverwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist danach im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II(BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23), mit der Folge, dass nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts eine neue Prognoseentscheidung ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu treffen ist (BSG aaO). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat mit der Maßgabe an, dass wegen der gesteigerten Verwertungsobliegenheit für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf den gesetzlich vorgesehenen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB XII) abzustellen ist, der dann allerdings auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt den Maßstab bilden muss, etwa wenn wegen eines Leistungsausschlusses nach § 41 Abs 4 SGB XII nur diese Leistung in Betracht kommt(dazu siehe unten). Darüber hinaus greift das Zeitmoment nicht nur in den Fällen, in denen völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, sondern auch dann, wenn zwar konkret feststeht, wann über den Vermögenswert verfügt werden kann (Fälligkeit, Kündigung …), der Zeitpunkt aber außerhalb eines angemessenen Zeitrahmens liegt, in welchem noch der Einsatz bereiter Mittel angenommen werden kann. Ob in diesen Fällen ebenfalls ein Zeitraum von zwölf Monaten oder - wofür einiges spricht - abhängig vom Einzelfall ein in der Regel deutlich längerer Zeitabschnitt zugrunde zu legen ist, bedarf erst nach Feststellung entsprechender Umstände einer Entscheidung.
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Angesichts des vereinbarten Verwertungsausschlusses ist bei der Frage der Verwertbarkeit und des maßgebenden Zeitrahmens jedenfalls zwischen dem Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung über den Verwertungsausschluss und dem sich daran anschließenden Zeitraum ab 12.9.2005 zu unterscheiden. Bis zum 11.9.2005 kommt als Verwertungsalternative insbesondere die Kündigung des Versicherungsvertrages, bei der der Rückkaufswert von der Versicherung ausgekehrt wird, oder die Beleihung der Lebensversicherung in Betracht. Die Verwertung hätte insoweit wohl auch in absehbarer Zeit erfolgen können; das LSG mag dies ggf verifizieren.
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Für die Zeit ab 12.9.2005 scheidet eine Kündigung des Versicherungsvertrages aus. Der Verwertungsausschluss iS des § 165 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz(VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; jetzt § 168 VVG) erfasst aber nur die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand und rechtfertigt nicht den Schluss einer (generellen) Unverwertbarkeit iS des § 90 Abs 1 SGB XII; denn das Vermögen ist auch dann verwertbar, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20). Der Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Kläger ist nicht zu entnehmen, dass auch eine Verwertung Dritten gegenüber - etwa durch Verkauf (privatrechtliche Abtretung der Forderung gegen die Versicherung) oder Beleihung der Lebensversicherung - ausgeschlossen ist, der Kläger also in der Verfügung über seine Forderung generell und nicht nur gegen das Versicherungsunternehmen beschränkt ist und er eine etwaige Aufhebung der Beschränkung auch nicht erreichen könnte. Das LSG wird deshalb weitere von dem Verwertungsausschluss nicht erfasste Verwertungsmöglichkeiten zu prüfen haben. Ob allerdings für solche Verwertungsmöglichkeiten die Prognose getroffen werden kann, dass die Verwertung in einem angemessenen Zeitraum (siehe oben) möglich ist, bleibt den weiteren Ermittlungen des LSG vorbehalten.
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Das Verwertungsverbot führt - anders als im Recht des SGB II (§ 12 Abs 2 Nr 3 SGB II) -auch nicht zu einer Privilegierung des der Altersvorsorge dienenden Vermögens. § 90 SGB XII kennt keine entsprechende Regelung. Es bedarf insoweit auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen zum Zwecke der Harmonisierung der beiden Grundsicherungssysteme einer Heranziehung der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 SGB XII(vgl etwa zu diesem Gesichtspunkt BSGE 100, 139 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4). Sinn und Zweck der Verschonung solchen Vermögens im SGB II ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die sich nur für einen (in der Regel) überschaubaren Zeitraum im Leistungsbezug befinden, davor zu schützen, dass sie Vermögen, das sie (nachweislich) für ihre Altersvorsorge bestimmt haben, vorher zum Bestreiten des Lebensunterhalts einsetzen müssen (BT-Drucks 15/1749, S 31; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 47). Die Situation im SGB XII gestaltet sich schon deshalb anders, weil der Sozialhilfe - insbesondere die hier im Streit stehenden Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII - beziehende Personenkreis wegen Alters oder Behinderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und schon deshalb (typisierend) keine Rechtfertigung existiert, gerade für solche Lebensabschnitte angespartes Vermögen zu verschonen.
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Soweit das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen der mit dem Versicherungsunternehmen getroffenen Vereinbarung eine Verwertung der Lebensversicherung ausgeschlossen ist und das Vermögen auch nicht nach § 90 Abs 3 SGB XII privilegiert wäre(dazu unten), wird es zu prüfen haben, ob - unterstellt, die Voraussetzungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung liegen im Übrigen vor - ein Leistungsanspruch nach § 41 Abs 4 SGB XII ausscheidet. Die Regelung sieht einen Leistungsausschluss für Personen vor, die in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt könnte es nahelegen, diese Voraussetzungen zu bejahen. Ein etwaiger Leistungsausschluss erstreckt sich allerdings nicht auf die dann ggf zu erbringende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Hier wäre dann nur zu prüfen, ob der Anspruch auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nach § 26 Abs 1 Nr 1 SGB XII einzuschränken ist ("soll"). Ggf kann auch Kostenersatz nach § 103 SGB XII verlangt werden.
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Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass das Vermögen rechtlich und tatsächlich verwertbar ist, unterfällt es - unabhängig davon, in welcher Form eine Verwertung erfolgen kann - nicht dem Katalog geschützter Vermögensgüter des § 90 Abs 2 SGB XII. Nach § 90 Abs 2 Nr 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes dient. Die Regelung setzt schon ihrem Wortlaut nach voraus, dass das Vermögen aus öffentlichen Mitteln stammt. Hierzu zählen zB Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz. Aus öffentlichen Mitteln ist eine Zuwendung dann gewährt, wenn ihre Zahlung den Haushalt des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts belastet (vgl nur Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 50). Hieran fehlt es.
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Die Lebensversicherung ist auch kein Schonvermögen nach § 90 Abs 2 Nr 2 SGB XII. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Kapitals einschließlich seiner Erträge abhängig gemacht werden, das der zusätzlichen Altersvorsorge iS des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Das Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient, ist nur insoweit geschützt, als es aus staatlich geförderten Beiträgen im Sinne des Altersvermögensgesetzes gebildet wurde. Zusätzliche Kapitalanlagen folgen den allgemeinen Regelungen, dh, der Sozialhilfeträger hat zu prüfen, ob der Einsatz des Vermögens eine Härte darstellen würde (BT-Drucks 14/4595, S 72 zu Art 8 Nr 4; zur Härte siehe im Folgenden). Bei der von dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung handelt es sich jedenfalls nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich zur Altersvorsorge gefördertes Vermögen. Erforderlich ist insoweit nach geltendem Recht zumindest, dass der Sicherung ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz(AltZertG vom 26.6.2001 - BGBl I 1322) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R - juris RdNr 20).
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Ob die Verwertung der Lebensversicherung eine Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII darstellen würde, lässt sich wiederum nicht abschließend beurteilen. Auch hier wird das LSG zwischen den Zeiträumen vor und nach Wirksamwerden der Vereinbarung über den Verwertungsausschluss sowie der Form der Verwertung der Lebensversicherung unterscheiden müssen. Nach § 90 Abs 3 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs 2 SGB XII zu sehen, dh, das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten(BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 15), um ihn soweit wie möglich auch zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben (vgl § 1 Satz 2 SGB XII). Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen(BSG aaO; BVerwGE 23, 149, 158 f). Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie zB der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG aaO; BVerwGE 32, 89, 93).
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Der Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist jedoch ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne von § 90 Abs 3 SGB XII. Hierfür genügt nicht schon der Umstand, dass die Kapitallebensversicherung der Altersvorsorge zu dienen bestimmt ist (subjektive Zweckbestimmung). Hätte der Gesetzgeber Kapitallebensversicherungen, die der Altersversorgung dienen, von einer Verwertung ausnehmen wollen, hätte er dies in § 90 Abs 2 SGB XII geregelt. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Bei einer Kumulation von Risiken und Belastungen kann es naheliegen, vom Vorliegen einer Härte iS von § 90 Abs 3 SGB XII auszugehen(so zum Recht des SGB II BSGE 103, 146 RdNr 21 = SozR 4-4200 § 12 Nr 14). Dabei genügt es aber nicht - wie der Kläger meint - darauf hinzuweisen, dass er wegen der Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben könne; denn dies ist für den Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII beansprucht und noch nicht die maßgebende Altersgrenze erreicht hat, nicht nur typisch, sondern sogar zwingend. Ob darüber hinaus Umstände vorliegen, die bei einer Gesamtschau den Schluss auf eine Härte zulassen, vermag der Senat angesichts fehlender Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen. Insbesondere kann bei einem langjährig Selbstständigen, der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist und privat Vorsorge betreiben und die mit den Not- und Wechselfällen des Lebens verbundenen Risiken selbst absichern muss, der Zwang zur Verwertung der Lebensversicherung bei Häufung belastender Umstände (Versorgungslücke, Behinderung, gesundheitliche Leistungsfähigkeit, Lebensalter, Ausbildung, atypische Erwerbsbiografie) eine Härte iS von § 90 Abs 3 SGB XII darstellen(BSGE 103, 146 ff RdNr 20 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 14). Dabei ist im Einzelfall auch die Höhe der ggf nur ergänzend zu erbringenden Sozialhilfe, deren voraussichtliche Dauer und eine etwa bestehende Möglichkeit, von Sozialhilfeleistungen unabhängig zu sein, mit einzubeziehen (Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 105).
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Soweit es den Ertrag aus der zu verwertenden Lebensversicherung betrifft, kann auf deren Rückkaufswert nur für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung über den Verwertungsausschluss abgestellt werden. Insoweit ist das LSG auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine Härte nicht allein dadurch begründet wird, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung geringer ist als die eingezahlten Beiträge. Es ist zwar kein Grund ersichtlich, Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte bei der Härteregelung gänzlich außen vor zu lassen (BSGE 100, 131 RdNr 25 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3); diese rechtfertigen aber - jedenfalls bezogen auf den Rückkaufswert - vorliegend nicht die Annahme einer Härte. Ob hierbei die Kriterien, die zum Arbeitslosenhilferecht und zum SGB II für die Verwertung von Lebensversicherungen entwickelt worden sind (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 2 RdNr 13; SozR 4-4200 § 12 Nr 5 RdNr 12, 20, 21 und 23 mwN), zu übernehmen sind, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung, weil der Verlust bei Verwertung der Lebensversicherung durch Auszahlung des Rückkaufswertes nach den Feststellungen des LSG von etwas über 10 vH - bezogen auf die eingezahlten Beträge - liegt, sodass die für die Annahme einer Härte erforderliche Schwelle auch nach der Rechtsprechung zum SGB II nicht überschritten wird. Der 14. Senat des BSG hat die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II bei einem Verlust von 12,9 % noch nicht als erreicht angesehen(BSGE 100, 196 ff RdNr 34 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8). Zudem ist im Rahmen des SGB XII - wovon das LSG zu Recht ausgeht - ein strengerer Maßstab beim Vermögenseinsatz als im SGB II anzulegen, weil - anders als dort - typisierend davon auszugehen ist, dass der Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII bezieht, angesichts fehlender Erwerbsmöglichkeiten im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nicht nur vorübergehend auf die Leistungen angewiesen ist und von ihm - wie bereits ausgeführt - deshalb der Einsatz von Vermögen in gesteigertem Maß erwartet werden kann. Dies zeigen auch die im SGB II gegenüber § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII deutlich höheren Freibeträge. Deshalb hat die Rechtsprechung des BVerwG unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), das die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung in § 88 Abs 3 BSHG wie auch § 90 Abs 3 SGB XII nicht ausdrücklich erwähnte, einen besonders strengen Maßstab angelegt(BVerwGE 106, 105, 110; 121, 34, 35 ff).
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Welchen Ertrag der Kläger für die Zeit ab 12.9.2005 im Falle einer möglichen Verwertung erzielen kann sowie in welcher Form eine solche Verwertung ab diesem Zeitpunkt realistischerweise erwartet werden kann, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Deshalb kann der Senat nicht beurteilen, ob jedenfalls beginnend mit der Vereinbarung des Verwertungsausschlusses eine Härte iS von § 90 Abs 3 SGB XII anzunehmen ist. Dies gilt auch deshalb, weil bei der Härtefallprüfung auch die Umstände eine Rolle spielen, die ggf zur Anwendung des § 90 Abs 3 SGB XII führen (hier der Verwertungsausschluss), und deshalb die Gewährung von Leistungen erst ermöglichen. Wie bereits erwähnt, führt das vorsätzliche bzw grob fahrlässige Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen (§ 103 Abs 1 SGB XII) anders als bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht zu einem Entfallen des Leistungsanspruchs, sondern nur zu einer Erstattungspflicht (aufgrund eines Bescheids). Wenn der Kläger den Verwertungsausschluss allerdings in der Absicht (direkter Vorsatz) vereinbart hätte, die Gewährung von Sozialhilfe herbeizuführen, muss die § 26 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII innewohnende Wertung des Gesetzes in die Prüfung der Härte mit einfließen, ohne dass es - wie ansonsten für eine Absenkung erforderlich - eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedürfte(vgl dazu BSGE 100, 131 ff RdNr 23 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3, auch zur Berücksichtigung des § 103 SGB XII im Rahmen der Unwirtschaftlichkeit als Härtefall). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (ohne die notwendigen tatsächlichen Feststellungen) ist es untunlich, darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Härte unter Berücksichtigung eines (im Vergleich zum SGB II) im Recht des SGB XII anzulegenden strengeren Maßstabs beim Vermögenseinsatz vorliegt und inwieweit unter der Geltung des SGB XII ggf der Rechtsprechung des BVerwG zu folgen ist.
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Der Verwertbarkeit der Lebensversicherung wird allerdings - unabhängig in welcher Form sie erfolgt - durch § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII eine Grenze gesetzt. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Nach § 96 Abs 2 SGB XII kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (
, heute das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne dieser Vorschrift bestimmen. Hiervon hat das BMGS mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 des SGB XII(DV § 90 SGB XII; BGBl I 1988, 150, hier idF des Art 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) Gebrauch gemacht und nach § 1 DV § 90 SGB XII Grundfreibeträge vorgesehen.
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Nur soweit der (Rückkaufs-)Wert der Lebensversicherung den für den Kläger geltenden Grundfreibetrag übersteigt, unterfällt das Vermögen der Verwertung. Maßgebender Stichtag ist dabei der 5.8.2005, der Tag, ab dem Sozialhilfe geltend gemacht wird, nicht aber - wovon das LSG ausgegangen ist - der Rückkaufswert zum 1.10.2005. Die erforderlichen Feststellungen wird das LSG ggf nachzuholen haben. Steht der konkrete Wert der Lebensversicherung zum Stichtag und damit auch der über den Schonbetrag des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII hinausgehende Betrag fest, scheidet für die Folgezeit nach dem 5.8.2005 ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage aus (BVerwGE 106, 105 ff); dies bedeutet, dass das Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, als es noch vorhanden und nicht bis zur Grenze des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII verbraucht wurde. Spätere Änderungen (etwa das Verwertungsverbot ab 12.9.2005), die eine Verwertung erschweren oder einen geringeren bzw höheren Ertrag bei der Verwertung des Vermögens zur Folge haben, also Einfluss auf den Wert des Vermögens nehmen, sind dabei allerdings zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt im Übrigen nur, wenn im Bedarfszeitraum Sozialhilfe als Darlehen erbracht wird; dann muss die Gewährung der Sozialhilfe in Form eines Darlehens ein Ende finden, wenn die Belastungen den Verkehrswert des Vermögensgegenstandes erreichen (BVerwGE 47, 103, 113). Denn anderenfalls stünde der Darlehensnehmer schlechter als derjenige, der sein Vermögen verwertet und im Anschluss daran Hilfe zum Lebensunterhalt erhält. Ein Darlehen hat der Kläger aber nicht in Anspruch genommen, sondern ausdrücklich abgelehnt.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - S 12 SO 33/09 - entschieden hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind noch die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Opel Vivaro (im April 2008).
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Der 2003 geborene Kläger leidet an einer Lissenzephalie Typ I (durch eine Genmutation bewirkte, unvollständige Entwicklung des Gehirns). Er ist deshalb in seiner Entwicklung erheblich verzögert, auf den Rollstuhl angewiesen; er leidet zudem unter Epilepsie, verbunden mit Krampfanfällen. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "aG", "G", "B" und "H" sind festgestellt. Seit 1.12.2008 erhält er Pflegegeld von der Pflegekasse nach Pflegestufe III und wird zu Hause von seiner Mutter betreut, weil er wegen behinderungsbedingter Überforderung keinen Kindergarten besuchen kann. Der Vater des Klägers arbeitet an zwei bis drei Tagen pro Woche zu Hause, an den übrigen Wochentagen an seinem Dienstort. Für den Weg dorthin nutzte er ein - weiteres - Kfz.
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Anfang Januar 2008 beantragte der Vater für den Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz, um im Rollstuhl sitzend transportiert werden zu können. Seit der Geburt der Schwester könne der Rollstuhl nicht mehr (zusammen mit deren Kinderwagen) im Kofferraum des der Mutter zur Verfügung stehenden Kfz transportiert werden, ohne zuvor auseinandergenommen zu werden. Man sei auf ein zweites Fahrzeug angewiesen. Dieses werde für den Weg zu Therapien (therapeutisches Reiten, Krankengymnastik), für Arztbesuche, Ausflüge, Urlaube, den Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie des Gottesdienstes und für Einkäufe und sonstige Erledigungen bei einer Gesamtfahrleistung von 1520 km pro Monat benötigt.
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Im April 2008 erwarb der Kläger, finanziert durch den Vater, einen gebrauchten Opel Vivaro (Opel) zum Preis von 13 350 Euro, nachdem er dem Beklagten im März 2008 mitgeteilt hatte, das bisher von seiner Frau für Fahrten mit dem Kläger genutzte Kfz sei kaputtgegangen. Der Arbeitgeber des Vaters gab hierfür einen Zuschuss von 2500 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für die Anschaffung des Opel ab (Bescheid vom 27.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2009).
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Während die Klage erstinstanzlich insoweit erfolgreich war, als der Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt worden ist, den Antrag des Klägers auf Übernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kfz neu zu bescheiden (Urteil des Sozialgerichts Koblenz
vom 5.5.2010, - S 12 SO 33/09) , wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Beklagten die mit dem Verfahren S 12 SO 119/09 (Übernahme von Kosten für Inspektion und Instandhaltung des Opel) verbundene Klage ab (Urteil vom 24.11.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ständig auf ein Fahrzeug angewiesen. Fahrten zu Ärzten seien ohne Bedeutung, weil entsprechende Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen seien. Dies gelte grundsätzlich auch für Fahrten zum therapeutischen Reiten, selbst wenn die Krankenkasse die Therapiekosten nicht, die Beihilfestelle des Vaters des Klägers die Kosten nur zu 80 % übernehme. Einkaufsfahrten könnten auch ohne den Kläger durchgeführt werden, weil der Vater regelmäßig zu Hause arbeite und seine Betreuung damit sichergestellt sei. Für die Teilhabe im Übrigen genüge das Angebot des Beklagten, den Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen zu können, weil damit soziale Kontakte im näheren Umfeld gepflegt werden könnten. Überörtliche Mobilität sicherzustellen sei nicht das Ziel der Eingliederungshilfe. Auch Personen, die nicht behindert seien, denen aber aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen kein Kfz zur Verfügung stehe, könnten am überörtlichen sozialen Leben nicht oder nur bedingt teilhaben. Weitere Aktivitäten über das örtliche Umfeld hinaus seien folglich ggf förderlich, nicht aber notwendig im sozialhilferechtlichen Sinn. Die Grundversorgung des Klägers sei nicht zuletzt durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die der Beklagte gefördert habe, gesichert.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) iVm § 8 Abs 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung
) sowie der Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention. Das LSG habe verkannt, dass das Ziel der Eingliederungshilfe nicht die Gleichstellung behinderter und nicht behinderter Sozialhilfeempfänger, sondern behinderter und nicht behinderter Menschen ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit sei. An das "Angewiesensein zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Teilhabe am Arbeitsleben. Das "Angewiesensein" sei für jeden Einzelfall aufgrund Art und Ausmaß der bestehenden Behinderung in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Erst durch die mithilfe eines Kfz gesicherte Mobilität werde ihm eine menschenwürdige Entwicklung und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
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Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine Revision bezogen auf das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 12 SO 119/09 geführte Verfahren zurückgenommen hat,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG - S 12 SO 33/09 - zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)für eine abschließende Entscheidung fehlen.
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Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem der Kläger die Revision hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren S 12 SO 119/09 noch streitbefangenen Ansprüche zurückgenommen hat, nur noch der Bescheid vom 27.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2009 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die Anschaffung des Opel zu erstatten. Dagegen hat sich der Kläger bei zutreffender Auslegung seines Begehrens eigentlich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 SGG) gewandt, gerichtet auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hatte der Kläger allerdings lediglich den Antrag formuliert, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags zu verurteilen (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage, § 54 Abs 1, § 131 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 SGG), wozu das SG den Beklagten auch verurteilt hat. Da der Kläger nicht in Berufung gegangen ist, ist eine weiter gehende Entscheidung nicht möglich.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Opel gegen den gemäß § 98 Abs 1, § 97 Abs 1 SGB XII örtlich und sachlich zuständigen Landkreis Neuwied als örtlichen Träger der Sozialhilfe(§ 3 Abs 2 SGB XII, § 1 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII
vom 22.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 571; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt - vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1; ob der Kreis nach § 3 Abs 1 AGSGB XII durch Satzung eine Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde zur eigenständigen Erledigung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen hat, wird das LSG allerdings noch zu prüfen haben) ist § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherungvom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII(beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben), § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe-VO(idF, die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat; zur Unanwendbarkeit des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX in diesen Fällen vgl: BSGE 103, 171 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 20). Ob der Beklagte allgemein bestimmt hat, dass im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte (§ 116 SGB XII) zu beteiligen sind (vgl § 12 AGSGB XII), mag das LSG hingegen noch verifizieren. Da sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung richtet, ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger den Opel schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids gekauft hat; deshalb stehen §§ 2, 18 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe; Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 21). Nur für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten (April 2008) abzustellen (BSG, aaO, RdNr 19). Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Vater bzw die Eltern des Klägers die angefallenen Kosten bereits gezahlt hat bzw haben (dazu ausführlich BSGE 112, 67 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1).
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Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25)- (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Denn der Kläger ist durch seine Gehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO)und durch die unvollständige Entwicklung seines Gehirns auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO).
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Ob er allerdings iS des § 8 Abs 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO auf den Opel zur Eingliederung in die Gemeinschaft tatsächlich angewiesen ist, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG(§ 163 SGG)nicht abschließend beurteilen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO iVm Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist.
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In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 SGB IX)ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl § 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25 f).
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Danach war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Denn der Kläger benötigte ein Kfz, um mehrmals die Woche an einem therapeutischen Reiten teilzunehmen, regelmäßig Ausflüge in den Park zu unternehmen und Verwandten- und Bekanntenbesuche durchzuführen, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie den Gottesdienst zu besuchen und seine Eltern bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen zu begleiten. Ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Kläger hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Kindern entsprachen, ist entgegen der Auffassung des LSG im Hinblick auf den anzulegenden individuellen Maßstab ohne Belang. Insbesondere ist hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte hier der Umstand wesentlich zu beachten, dass der Kläger wegen der Schwere seiner Behinderung keinen Kindergarten und keine Schule besuchen konnte, ihm also lediglich Aktivitäten außerhalb dieses gesellschaftlichen Bereichs verblieben, um überhaupt am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Deshalb können Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten und Freunden zur Teilhabe erforderlich gewesen sein, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich waren und die Fahrten gerade deshalb mit dem Kläger unternommen wurden. Insoweit gingen seine zu berücksichtigenden Teilhabebedürfnisse über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Kindes gleichen Alters - das die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellt - hinaus. Die Auffassung des LSG, der Kläger hätte sich mit einer Integration in das nähere häusliche Umfeld begnügen müssen, für die kein Kfz benötigt werde, steht mit dem anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht in Einklang. Ebenso wenig muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, ihm habe zu Hause ein Therapieraum zur Verfügung gestanden, der neben anderen Leistungen sog ambulanter Hilfe (zB Frühförderung, sonstiger Umbaumaßnahmen) eine Förderung seiner Entwicklung zugelassen habe. Ohnedies ist nicht erkennbar, inwieweit diese Hilfen überhaupt auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gerichtet waren. Wie ausgeführt, bestimmen zudem nicht die Vorstellungen des Beklagten die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen, sondern dessen angemessene Wünsche; für eine "Saldierung" von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage. Irrelevant ist außerdem, ob von dritter Seite, zB der Krankenkasse, eine bestimmte Zahl von Fahrten mit dem eigenen Kfz finanziert wurde, weil dies die Regelmäßigkeit der übrigen Fahrten nicht berührt und auf deren Notwendigkeit keinen Einfluss hat. Der Senat setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Angewiesensein auf ein Kfz eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung voraussetzen soll (BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f).
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Es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des LSG dazu (§ 163 SGG), ob die Anschaffung des Opel unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar hätten genutzt werden können. Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggf unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar hätten verwirklicht werden können. Dabei wird neben regelmäßigen Verkehrszeiten zB auch die praktische Möglichkeit der Benutzung des Verkehrsmittels mit einem Rollstuhl zu berücksichtigen sein. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass entsprechende Alternativen nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein Kfz angewiesen.
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In diesem Fall könnte dem Anspruch auf Kostenerstattung allerdings noch entgegenstehen, dass im Zeitpunkt der Anschaffung des Opel bereits ein (Familien-)Fahrzeug vorhanden war, mit dem der Vater zwar seinen Weg zur Arbeit zurücklegte, das aber nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) unter der Woche an zwei bis drei Tagen sowie am Wochenende für Dienstfahrten nicht benötigt wurde. Dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Klägers stand, ist unerheblich. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft geboten. Der Kläger war nämlich schon rein tatsächlich auch bei einem aus Sozialhilfemitteln angeschafften Kfz, immer auf die Unterstützung der Eltern zur Erreichung der Teilhabeziele angewiesen, weil er das Fahrzeug selbst gar nicht führen konnte. Dies entspricht dem Regelungskonzept des SGB XII, das ua in § 16 SGB XII mit dem Gebot familiengerechter Leistungen und in § 19 Abs 3 SGB XII zum Ausdruck kommt, wonach bei minderjährigen Kindern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen ist(dazu gleich). Das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht ist auch Grundlage der gesamten Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (vgl § 1618a BGB; dazu Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1618a RdNr 1).
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Sollte das Fahrzeug seiner Größe und Beschaffenheit nach - ggf nach einem behindertengerechten Umbau (§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) - geeignet gewesen sein, damit auch den Kläger zu transportieren und durfte es - falls es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt hat - auch privat genutzt werden, wäre der Kläger weiterhin auf ein Kfz, nicht aber auf das Kfz (den Opel) angewiesen gewesen, für dessen Anschaffung er die Erstattung der Kosten begehrt. Denn er hätte wie Familien der maßgeblichen Vergleichsgruppe dann darauf verwiesen werden können, Termine so zu legen, dass das regelmäßig unter der Woche und an den Wochenenden zur Verfügung stehende Kfz für die Verwirklichung seiner Teilhabeziele eingesetzt wird, sollte dies auch behinderungsbedingt möglich gewesen sein und es zB keine Überforderung des Klägers mit sich gebracht haben, wenn verschiedene Termine auf einen Tag hätten gelegt werden müssen.
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War das Kfz des Vaters hingegen nicht für Fahrten mit dem Kläger geeignet oder - wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelte - die private Nutzung nicht zugelassen, hätte der Beklagte ggf verlangen können, dass das vorhandene, nicht behindertengerechte Fahrzeug verkauft werde, um den Erlös zur Anschaffung eines angemessenen, behindertengerechten Fahrzeugs einzusetzen und damit das Teilhabeziel gleichermaßen zu erreichen. In diesem Fall hätte der Beklagte anstelle des Zuschusses nach § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO im Rahmen seines Ermessens gemäß § 8 Abs 2 Eingliederungshilfe-VO, der eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes(§ 2 SGB XII) ist, Leistungen (ggf nur teilweise) als Darlehen zu gewähren brauchen. Der Verkauf des Fahrzeugs hätte insoweit eine Art der zumutbaren Selbsthilfe dargestellt.
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Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger bedürftig war. Nach § 19 Abs 3 SGB XII ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie - wie hier der Kläger - minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist, wozu bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden sind. Diese sind nicht entbehrlich, denn es handelt sich bei den Kosten für die Anschaffung des Opel nicht um eine privilegierte Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII(zum Verhältnis von § 92 Abs 1 und Abs 2 Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Hierfür wären spezifische, an der Person des behinderten Menschen ansetzende Maßnahmen notwendig, auf die die Hilfen ausgerichtet sein müssten; darüber hinaus müsste der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen (ausführlich Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1). An einem derartigen Personenbezug fehlt es aber bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
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über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
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die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 neu gefasst. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kraftfahrzeuges in Höhe bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zur Gänze, für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ als Eingliederungshilfe.
3Die am 00.00.1988 geborene Klägerin leidet unter einem sog. "BNS-Syndrom" (frühkindlicher Hirnschaden aufgrund erheblicher Sauerstoffmangelversorgung bei der Geburt), verbunden mit einer Tetraspastik, geistiger Behinderung, Krampfanfällen, psychomotorischer Retardierung, vesico-ureteralem Reflux, Oberbauchmeteorismus und Obstipation bei heftigen abdominellen Krämpfen, Durchfällen bei Lactoseintoleranz sowie einer vollständigen Erblindung des linken Auges bei leichter Sehschwäche des rechten Auges. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist sie zu keinerlei Selbständigkeit in der Lage. Insbesondere eine eigenständige Fortbewegung ist ihr nicht möglich; im und außer Haus ist sie auf die Benutzung eines speziell an ihre Bedürfnisse angepassten Rollstuhls angewiesen. Sie benötigt ständige Beaufsichtigung und Anleitung, kann weder lesen noch schreiben und nur einfachen Anweisungen folgen. Ihre Konzentrationsspanne umfasst wenige Minuten; hinzu treten ausgeprägte Störungen der Auffassung und Merkfähigkeit. Handgriffe müssen über einen längeren Zeitraum eingeübt werden. Die Körperpflege kann sie nicht selbständig wahrnehmen. Sie kann sich nicht selbst versorgen, ist nicht in der Lage, Arbeit zu terminieren, zu strukturieren und die Zukunft vorauszuplanen. Sie benötigt einen von außen geregelten strukturierten Tagesablauf. Werden ihre Bedürfnisse (z.B. nach intensiver Zuwendung) nicht erfüllt, reagiert sie mit auto- und fremdaggressivem Verhalten. Die Durchsetzung ihrer Wünsche steht im Vordergrund. Regeln (z.B. nicht in die Windel greifen) beachtet sie kaum. Die Verständigung erfolgt über wenige Laute (z.B. ein "Nein-Zeichen"); Wohlgefühl oder Schmerz äußert sie z.B. durch Kratzen, Beißen oder Kopfschütteln. Sie ist freundlich bei interessierter und aufnehmender Haltung. Das Zusammensein mit anderen und ihr entgegengebrachte Sympathie genießt sie und kann darauf mit Freude reagieren. Werden ihre Bedürfnisse erkannt, unterstützt und gefördert, baut sie eine intensive Beziehung zu Bezugspersonen auf.
4Das Versorgungsamt erkannte der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG" und "H" zu. Die Pflegekasse gewährt ihr laufend Pflegegeld nach der Pflegestufe III (Stand Januar 2012: monatlich 700,00 EUR). Ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand im Sinne der §§ 36 Abs. 4, 43 Abs. 2 SGB XI wurde bislang nicht festgestellt. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V werden nicht erbracht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte am 04.04.2006 im Rahmen von § 45 Abs. 1 SGB XII die dauerhafte volle Erwerbsminderung der Klägerin fest.
5Seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt sie im Haushalt ihrer gesetzlichen Betreuerin und deren (zum Ersatzbetreuer bestellten) Ehemannes. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern sowie die Befugnis zum Empfang von Post. Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. Der Ehemann der Betreuerin ist berufstätig. Die Betreuerin ist gelernte Kinderkrankenschwester, gab ihre berufliche Tätigkeit jedoch im Jahr 2009 auf.
6Zum Haushalt gehören neben der Klägerin noch zwei leibliche Kinder der Betreuerin und ihres Ehemannes (geb. Juni 1992 bzw. Dezember 1995) sowie die Eltern der Betreuerin. Beide Kinder verfügen über eine Fahrerlaubnis. Die Eltern der Betreuerin sind schwerbehindert (Vater: GdB 100, Merkzeichen "G", "aG" und "RF"; Mutter: GdB 80, Merkzeichen "G" und "aG") und werden ebenfalls von der Betreuerin der Klägerin versorgt. Die Familie lebt in einem Eigenheim und besitzt einen Hund. Sie verfügt über zwei eigene KFZ, einen Ford Focus Turnier Ambiente ("Kombi"; Erstzulassung Februar 1999, Laufleistung im Juni 2014 103.871 km) und einen Ford Fiesta. Den Ford Fiesta nutzt der Ehemann der Betreuerin im Wesentlichen, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Der Ford Focus wird überwiegend von der Betreuerin der Klägerin genutzt, um Besorgungen für die Familie, insbesondere auch für die Klägerin, zu erledigen. Ein Transport der Klägerin (nebst Rollstuhl) ist weder mit dem Ford Focus noch mit dem Ford Fiesta möglich. Eine Umrüstung eines der beiden Fahrzeuge zur Ermöglichung des Transports der Klägerin ist modellbedingt nicht möglich.
7Der von der Familie bewohnte Ortsteil der Stadt F hat dörflichen Charakter (Einwohnerzahl gut 1.300) und verfügt neben einer Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr über einen Kiosk und einen Bäcker. Die Stadt F hat insgesamt gut 21.000 Einwohner. Die Entfernung vom Wohnort der Klägerin zum Hauptort und zu nächstgelegenen größeren Orten (C und C1) beträgt jeweils mehr als vier Kilometer. Die Praxis des Hausarztes der Klägerin ist zwei Häuser vom Wohnhaus der Klägerin entfernt und fußläufig (mit dem Rollstuhl) erreichbar.
8Bis zum Sommer 2007 besuchte die Klägerin eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Q-Förderschule). Im September 2007 wurde sie in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in C aufgenommen (Entfernung zum Wohnort ca. 9 km). Dort ist sie seit Dezember 2007 im Arbeitsbereich tätig. Der für die Klägerin kostenfreie Transport zwischen Wohnort und WfbM erfolgt im Auftrag der WfbM durch einen Fahrdienst der Firma F Transfer GmbH. Der Sammeltransport mit weiteren Passagieren ist mit einem Fahrer und einer Begleitperson besetzt. Die Klägerin wird an Werkstatt-Tagen morgens gegen 7.30 Uhr von zuhause abgeholt und nachmittags wieder zurück gebracht; die Fahrtzeit pro Weg beträgt etwa eine halbe Stunde. Während des Transports verbleibt die Klägerin in ihrem Rollstuhl; für das Be- und Entladen des Rollstuhls verfügt das Fahrzeug über eine entsprechende Rampe. Zur Erleichterung des Transports wurde der Rollstuhl der Klägerin 2010 mit einem Kraftknotensystem ausgestattet, wofür der Beklagte die Kosten (520,03 EUR) als Eingliederungshilfe übernahm (Bescheid vom 01.10.2010). Erkrankungsbedingt neigt die Klägerin dazu, sich oder andere während der Fahrt mit dem linken Arm heftig zu schlagen. Dies wird (seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges ab Januar 2014) dadurch unterbunden, dass die Begleitperson während der Fahrt links neben der Klägerin sitzt. Weiterhin kommt es jedoch zu autoaggressivem Verhalten (heftiges Schlagen gegen den eigenen Kopf), wenn die Aufmerksamkeit der Begleitperson während des Verladevorganges kurzzeitig anderweitig gebunden ist. (U.a.) Während der Fahrt treten bei der Klägerin regelmäßig Krampfanfälle (sog. Kaukrämpfe) auf. Es wird ein entkrampfendes Medikament mitgeführt, zu dessen Verabreichung bei Bedarf die Begleitpersonen autorisiert sind.
9Für die Tätigkeit in der WfbM erhält die Klägerin neben jährlich zwei Einmalzahlungen eine monatliche Vergütung in Höhe des sog. Grundbetrages. Hinzu kommen der monatliche Steigerungsbetrag und Arbeitsförderungsgeld. Für Juli 2012 betrugen die monatlichen Bruttozahlungen (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) 102,00 EUR. Neben diesen Einkünften und dem Pflegegeld verfügt die Klägerin lediglich über Leistungen des Beigeladenen bzw. der Stadt F (bis zum 31.12.2010 Gemeinde F) nach dem SGB XII. Eigenes Vermögen hat sie nicht.
10Bis zur Volljährigkeit erhielt die Klägerin für ihren Lebensunterhalt Leistungen der Vollzeitpflege gemäß § 33 KJHG vom Jugendamt des Beigeladenen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährte ihr die Stadt/Gemeinde F in Abstimmung mit dem Beigeladenen laufend Leistungen nach dem SGB XII (Regelsatz/Regelbedarf nach dem Dritten/Vierten Kapitel SGB XII, Mehrbedarfszuschlag wegen Schwerbehinderung, Erhöhungsbetrag nach § 28 Abs. 5 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, Kosten der Unterkunft und Heizung - ab Juli 2011 -, Pauschale von 400,00 EUR nach § 73 SGB XII als Fortführung des Erziehungsbeitrages nach dem KJHG). Bei der Ermittlung des konkreten Leistungsbetrages wurde ein Teil des Werkstatteinkommens in Abzug gebracht.
11Im Laufe der Zeit entstand Ungewissheit, ob die Bedarfsbemessung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Es fand deshalb im Juli 2010 ein Hilfeplangespräch zwischen der Betreuerin und Mitarbeitern der Gemeinde F sowie des Beigeladenen statt. In dessen Nachgang listeten die Betreuerin und ihr Ehemann die aus ihrer Sicht zu deckenden Bedarfe der Klägerin umfassend auf; hierzu wird auf Blatt 196 bis 200 der Verwaltungsvorgänge der Stadt F Bezug genommen. Ebenfalls im Juli 2010 beantragte die Betreuerin mit Blick auf die Betreuung und Mobilität der Klägerin die Gewährung eines "trägerübergreifenden persönlichen Budgets" gem. §§ 17 Abs. 2 S. 1, 159 Abs. 5 SGB IX i.H.v. 1.170,00 EUR monatlich; dieses solle insbesondere für persönliche Betreuung (Vorlesen, Spielen usw.) sowie für soziale Teilhabe der Klägerin (Ausflüge, Besuch geeigneter Veranstaltungen wie Zoo, Funparks, Zirkus, Kino, Musikveranstaltungen) dienen. Bei einem hierzu geführten Gespräch zwischen Mitarbeitern des Beigeladenen und der Betreuerin am 29.10.2010 ergab sich mit Ausnahme der medizinisch notwendigen, von der Krankenkasse übernommenen Fahrten zu ärztlichen Behandlungen und dem Transport zur WfbM ein Mobilitätsbedarf der Klägerin für Fahrten zu Freizeitaktivitäten (Zoo- bzw. Konzertbesuche, Familienausflüge u.ä.) sowie zum Besuch einer Rollstuhlgruppe des "Perspektive e.V." Diese Rollstuhlgruppe findet (außer während der Ferien) alle zwei oder drei Wochen statt; außerdem bietet der Verein regelmäßig Zusatzveranstaltungen (Grillen usw.) an.
12Vor diesem Hintergrund bewilligte der Beigeladene der Klägerin unter Abschluss entsprechender Zielvereinbarungen für das Kalenderjahr 2011 ein monatliches "Mobilitätsbudget" von 194,00 EUR (Bescheide vom 29.12.2010 und 17.02.2011). Hiervon schöpfte die Klägerin 2011 nur 553,50 EUR aus. Für Fahrten nahm sie - wie auch bei Fahrten zu ärztlichen Behandlungen - die Firma U GmbH in Anspruch, einen größeren Taxidienst mit Sitz in C, der auch Behindertentransporte durchführt. Die Betreuerin legte dem Beigeladenen schriftlich dar, dass eine volle Ausschöpfung des Budgets nicht am Bedarf der Klägerin gescheitert sei, sondern an anderen Erschwernissen (z.B. erforderliche Terminabsprachen, lange Vorausplanung, keine Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Fahrdienstes in den Abendstunden, außergewöhnlich schlechter Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2011). Ab März 2012 reduzierte der Beigeladene das Mobilitätsbudget auf 100,00 EUR monatlich. Diesen Betrag schöpfte die Klägerin - unter Nutzung des Taxidienstes F - von März 2012 bis Februar 2013 vollständig und von März 2013 bis Februar 2014 in einem Umfang von insgesamt 794,00 EUR aus.
13Hinsichtlich der Aufwendungen für die persönliche Betreuung der Klägerin im Übrigen einigten sich die Betreuerin und der Beigeladene für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011 auf eine pauschale Vergütung i.H.v. 666,00 EUR monatlich (dreifacher Satz der Leistungen für Pflege und Erziehung nach Maßgabe der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu §§ 33, 39 SGB VIII für das Jahr 2011). Im August 2011 beantragte die Betreuerin die Erhöhung dieses "Betreuungsbudgets", weil der Aufwand weiterhin nur unzureichend abgegolten sei. Der Beigeladene setzte daraufhin das Budget für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 auf monatlich 888,00 EUR bzw. (ab Januar 2012) auf 908,00 EUR herauf (Vierfaches der genannten Sätze). Nach Juli 2012 wurde das "Betreuungsbudget" unter Anpassung der Leistungshöhe (an fortgeschriebene Empfehlungen des Deutschen Vereins) wiederholt verlängert; seit Januar 2014 beläuft es sich auf monatlich 940,00 EUR.
14Bereits im Rahmen des Schriftverkehrs zum "Betreuungsbudget" warf die Klägerin - insbesondere mit Schriftsatz vom 15.11.2011 - gegenüber dem Beigeladenen die Frage auf, ob ihre weiterhin unbefriedigende Mobilität nicht statt durch Übernahme der Kosten für Fremdbeförderung durch Anschaffung bzw. Ausstattung eines für ihren Rollstuhl geeigneten Eigenfahrzeuges geregelt werden könne. Hierzu könnten begleitend Fördermittel des Beklagten in Anspruch genommen werden. Der Beigeladene verwies insoweit auf die Zuständigkeit des Beklagten.
15Im Herbst 2012 wurde verwaltungsseitig die Frage aufgeworfen, ob die Bedarfsdeckung bei der Klägerin weiterhin durch Hilfe u.a. nach § 73 SGB XII erfolgen solle. Der Beigeladene zog in diesem Zusammenhang die Leistungserbringung nach dem Neunten Kapitel des SGB XII an sich, um hierüber gemeinsam mit anderen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen (Mobilitäts- und Betreuungsbudget) entscheiden zu können. Die Stadt F wies er an, bei im Übrigen gleichbleibender Handhabung ab Juli 2013 keine Leistungen nach § 73 SGB XII (i.H.v. 400,00 EUR) mehr zu erbringen (Bescheid der Stadt F vom 03.07.2013, Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 06.09.2013). Ein Klageverfahren wurde insoweit nicht anhängig. Die Klägerin machte jedoch unmittelbar beim Beigeladenen die Fortzahlung der Leistungen geltend, weil sich an der Bedarfslage nichts geändert habe. Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte der Beigeladene dies ab. Der von den bisher gezahlten 400,00 EUR zu deckende Bedarf werde mittlerweile über die Leistungen der Pflegeversicherung bzw. das persönliche (Betreuungs-)Budget gedeckt; Leistungen nach § 73 SGB XII könnten daneben nicht mehr erbracht werden. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013) erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln (S 21 SO 17/14).
16Bereits am 15.12.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die "Zuschussgewährung für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs". Ihre Mobilität außerhalb des Besuchs der WfbM und notwendiger Krankenfahrten werde zwar durch den Beigeladenen im Rahmen eines Budgets unterstützt. Die Nutzung von Fahrdiensten mit Spezialfahrzeugen habe sich dabei jedoch als relativ unflexibel erwiesen; die Fahrzeuge stünden nur mit recht großer Vorlaufzeit und nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung. Spontane Aktivitäten und Abweichungen von vorherigen Planungen seien so nicht möglich.
17Mit Bescheid vom 25.01.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab; gleichzeitig bewilligte er die Übernahme der Kosten für den behinderungsgerechten Umbau eines KFZ der Familie, in der die Klägerin lebe. Dem Grunde nach bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Dazu gehörten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für KFZ, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ (§ 54 SGB XII i.V.m. § 8 EinglHV) bestehe jedoch nicht. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, für eine größtmögliche Ausweitung von Hilfen zu sorgen. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV mache dies durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" deutlich. Dies schließe zwar andere Gründe nicht von vornherein aus; diese müssten jedoch vergleichbar gewichtig sein und deshalb eine ständige Nutzung des KFZ notwendig erscheinen lassen. Die Klägerin sei nicht auf eine ständige Nutzung angewiesen. Da sie mit ihrer "Pflegefamilie" in Haushaltsgemeinschaft lebe, begründe die Haushaltsführung den geltend gemachten Bedarf nicht. Für Arztbesuche und verordnete Therapien sei die Krankenkasse zuständiger Kostenträger; Fahrten zur WfbM stelle der Zubringerdienst sicher. Dadurch sei ein Mindestmaß an Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft gewährleistet. Auch nichtbehinderte sozialhilfeberechtigte Personen müssten ihre Freizeit ohne eigenes KFZ gestalten. § 8 Abs. 3 EinglHV mache eine Anschaffungshilfe ohnehin in der Regel davon abhängig, dass die behinderte Person das KFZ selbst bedienen könne; die Klägerin könne dies nicht.
18Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, die Anschaffung eines KFZ sei notwendig, um ihr die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Fremdgestellung von Fahrzeugen könne ihren physischen und psychischen Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung tragen, weshalb die entsprechenden Förderleistungen praktisch ins Leere liefen. Autofahrten ohne sachgerechte Koordinierungsmöglichkeit oder mit zeitlichen Verzögerungen seien problematisch, weil dies ihre Bereitschaft zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten erhöhe. Mangels besonderer Schulung des Buspersonals im Umgang mit ihren besonderen Verhaltensweisen gelte dies auch für die Fahrten zu der WfbM. Da sie sich häufig überraschend und massiv selbst verletze, habe ihre Betreuerin bereits während des Bustransports ihren linken Arm bzw. die linke Hand leicht fixiert. Bei Nutzung eines Rollstuhltaxis in der Freizeit seien spontan erforderliche Pflegemaßnahmen (z.B. Wechsel von Windeln) nicht möglich; in einem speziell angepassten eigenen Fahrzeug ginge dies durchaus, was wiederum ihre Aggressionsneigung verringern könne. Für ihre "Familie" sei ein Mobilitätsbedarf überdies häufig nicht längerfristig planbar. Für die Klägerin sei es - anders als üblicherweise bei vorrangig Körperbehinderten - bedeutsam, ob bei bestimmten Aktivitäten auch ihre Betreuerin verfügbar sei, um ggf. sofort und in geeigneter Weise auf besondere Bedürfnisse einzugehen. Dies lasse sich nur dann umsetzen, wenn sowohl Art und Umfang der jeweiligen Beförderung als auch der Umfang der Begleitung durch ihre Betreuerin zuverlässig kalkuliert werden könnten.
19Der Beklagte holte von der Trägerin der WfbM eine Stellungnahme zu den Umständen des Transportes der Klägerin ein; hierzu wird auf den Schriftwechsel Blatt 111 bis 119 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
20Nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zurück. Kosten für die Beschaffung eines KFZ könnten nach § 8 EinglHV i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 33, 55 SGB IX nur bei Notwendigkeit übernommen werden. Eine solche bestehe nicht, wenn ein Krankentransport, öffentliche Verkehrsmittel oder gelegentlich ein Mietwagen genutzt werden könnten (LSG NRW, Urteil vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07). Die Gefahr von Eigen- oder Fremdverletzungen durch die Klägerin bestehe bei einem privaten KFZ ebenso. Könne bei einem Behindertentransport im Kleinbus der Rollstuhl noch so positioniert werden, dass die Klägerin von anderen Fahrgästen weit genug entfernt sitze, sei der Fahrgastraum in einem privaten KFZ deutlich eingeschränkter; säße die Klägerin dort auf dem Rücksitz, könnte sie an vor ihr sitzende Fahrgäste heranreichen und diese durch aggressives Verhalten schädigen. Wegen letzterem sei auch in einem privaten KFZ eine Begleitperson zwingend erforderlich, damit sich die Fahrerin bzw. der Fahrer auf den Verkehr konzentrieren könne. Die Möglichkeit, in einem privaten KFZ ggf. Windeln wechseln zu können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Nach Mitteilung des Trägers der WfbM sei ein solcher Wechsel auf dem Weg zur WfbM bisher nie nötig gewesen; ohnehin sei der Fahrgastraum eines privaten KFZ dafür zu eng. Selbst wenn die Betreuerin beruhigend auf die Klägerin einwirken könne, so könne sie während des Werkstattaufenthalts der Klägerin gar nicht anwesend sein. Gelinge es aber dem Werkstattpersonal, Aggressionen der Klägerin auch ohne die Betreuerin erfolgreich zu handhaben, müsse dies auch während der Transportfahrten möglich sein, zumal Behindertenfahrdienste auf die Beförderung von Personen mit besonderem Verhalten ausgerichtet seien. Probleme durch das Verhalten der Klägerin während der Fahrt ließen sich durch Nutzung eines privaten KFZ somit nicht vermindern. Entsprechendes gelte für den organisatorischen Aufwand bei Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten. Allein, dass diese ausreichend lang vorab gebucht, Termine sorgfältig geplant und bei unvorhersehbaren Umstände storniert werden müssten, schaffe keine Vergleichbarkeit mit der Ermöglichung einer Teilhabe am Erwerbsleben; eine Anschaffung eines privaten KFZ als Eingliederungshilfe sei nicht zu rechtfertigen.
21Am 13.09.2012 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, sie leide in letzter Zeit verstärkt unter Durchfällen, was auch zu Schwierigkeiten bei den Fahrten zur WfbM führe. Stünde ihr ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung, könnte eine Alu-Liege mitgeführt werden, um unterwegs z.B. Windeln wechseln zu können. Würden diese nicht gewechselt, komme es bei ihr schnell zu wunden Stellen. Derzeit verpasse sie etwa einmal wöchentlich den Transport zur WfbM, weil sie noch kurzfristig gebadet bzw. gewaschen werden müsse. Das Mobilitätsbudget des Beigeladenen sei bereits bei viermaliger Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes verbraucht. Sie habe insbesondere viel Spaß an Tieren und Musik; mit einem eigenen Fahrzeug würde sie entsprechende Veranstaltungen oder den Zoo häufiger besuchen. Freizeitaktivitäten gestalteten sich bei ihr wesentlich aufwändiger als etwa bei behinderten Menschen, welche lediglich auf einen Rollstuhl angewiesen seien. Es erscheine vertretbar und verhältnismäßig, ihr eine eigene Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, die ihre individuellen Defizite kompensiere. Im Übrigen werde ihre Werkstatttätigkeit vergütet, so dass ein eigenes KFZ durchaus in Zusammenhang mit einer Ermöglichung der Teilnahme am Erwerbsleben gesehen werden könne. Bei einem geeigneten Fahrzeug könne man eine Beeinträchtigung des Fahrers ausschließen. Den Einsatz einer Begleitperson könne sie sicherstellen; hierfür stünden z.B. Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung. Sie könne nicht auf Förderung allein der Umbaukosten verwiesen werden; denn sie verfüge nicht über ausreichende Mittel, selbst ein KFZ anzuschaffen. Ihrer Betreuerin oder deren Ehemann sei der Einsatz eigener Mittel für die Anschaffung eines Fahrzeugs nicht zuzumuten, da sie in keinem familienrechtlichen Verhältnis zu ihr stünden. Die Klägerin hat Werbematerial eines Anbieters vorgelegt, demzufolge ein behinderungsgerecht ausgestattetes KFZ "Dacia Dokker" (inkl. Umbau mit Heckausschnitt für die Aufnahme eines Rollstuhls) für 14.750,00 EUR erworben werden könnte. Sie trägt weiter vor, ein geeignetes umbaufähiges Gebrauchtfahrzeug ließe sich für etwa 9.000,00 EUR erwerben.
22Die Klägerin hat beantragt,
23den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 zu verurteilen, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ i.H.v. 14.750,00 EUR zu gewähren, hilfsweise in einer Höhe, die im Ermessen des Gerichts liegt, zu gewähren.
24Der Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide an der Auffassung festgehalten, die Klägerin benötige kein eigenes Fahrzeug, um ihren Bedarf an Mobilität sicherzustellen.
27Das Sozialgericht hat am 20.03.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Klägerin persönlich anwesend gewesen ist. Es hat zudem Stellungnahmen der Firma U GmbH und der Firma F Transfer GmbH eingeholt. Auf die Stellungnahme der Firma F Transfer GmbH vom 10.05.2013 wird Bezug genommen (Blatt 71 der Gerichtsakten). Die Firma U GmbH hat mit Schreiben vom 21.05.2013 mitgeteilt, die Kosten für eine Fahrt im Rollstuhltransport betrügen 20,50 EUR inkl. einer Fahrstrecke von 7 km und Begleitung durch die Betreuerin der Klägerin; für jeden weiteren gefahrenen Kilometer würden 1,65 EUR berechnet. Transportwünsche zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr müssten in der Woche in der Regel ein bis zwei Werktage vorher angemeldet werden. Stammkunden buchten zumeist etwa eine Woche im Voraus, da derzeit nur vier Rollstuhltransporter im Einsatz seien. Nach Bestellung einer Rückfahrt könne es zu Wartezeiten von bis zu 90 Minuten kommen. Für Wochenenden und Feiertage betrage die Frist für Voranmeldungen etwa zwei bis drei Wochen; es sei (besonders in der Sommerzeit) schwierig, Mitarbeiter für eine Sonderschicht an einem Sonn- oder Feiertag zu motivieren. Grundsätzlich seien die Fahrzeuge von Montag bis Freitag jeweils zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr besetzt (Frühschicht von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Spätschicht von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Man sei bemüht, den Mitarbeitern keine längeren Lenkzeiten aufzubürden. Es werde deshalb darauf geachtet, dass die Rückfahrt spätestens um 19.45 Uhr beendet sei.
28Mit Urteil vom 03.07.2013 (dem Beklagten zugstellt am 09.08.2013) hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54, Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 EinglHV lägen vor. Eine Nutzungsintensität vergleichbar mit dem Gebrauch eines KFZ für die Teilhabe am Arbeitsleben sei nach neuerer Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R). Entsprechend dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, reiche es aus, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich seien die Wünsche des behinderten Menschen. Es gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegenstehe (BSG a.a.O. Rn. 26). Bei der Integration in die Gesellschaft müssten gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sein; Vergleichsmaßstab seien gleichaltrige, nicht behinderte Personen (BSG a.a.O. Rn. 27). Die Klägerin sei danach auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen, um im gewünschten und angemessenen Umfang am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. Ihr Interesse an Tieren und Musik sei auch unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus ähnlichen Verfahren nachvollziehbar. Im Anschluss an die Auskunft der Firma U GmbH sei zudem klar, dass die Klägerin damit nur in nicht zumutbarem Rahmen Freizeitveranstaltungen besuchen könne; der etwa zweimal monatliche Besuch einer Behindertengruppe brauche das monatliche Mobilitätsbudget von 100,00 EUR bereits nahezu auf. Für den Erörterungstermin am 20.03.2013 in Köln seien Kosten für die Firma U GmbH von 164,00 EUR entstanden; vergleichbar hoch wären etwa Kosten für einen Besuch im Kölner Zoo. Wegen der Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen für die Buchung einer Fahrt am Wochenende oder einem Feiertag könne die Klägerin bereits terminierte Fahrten oft nicht durchführen; abgesehen davon, dass insbesondere für einen Tierparkbesuch gutes Wetter nötig sei, was im Voraus nicht abgeschätzt werden könne, schwanke der Gesundheitszustand der Klägerin stark. Dies gehe insbesondere aus der Auskunft der F Transfer GmbH vom 10.05.2013 hervor, wonach sich die Klägerin in unterschiedlicher Häufigkeit aggressiv verhalte sowie im Verhalten generell sprunghaft und affektiv sei. Das Gericht habe dies auch selbst beobachten können. Im Erörterungstermin sei die Klägerin sehr unruhig gewesen und habe recht häufig versucht, sich selbst an den Kopf zu schlagen. Die Betreuerin habe häufiger beruhigend auf sie einwirken müssen. Dagegen sei sie in der mündlichen Verhandlung sehr ruhig und freundlich gewesen, habe weitgehend gelächelt und kaum Ungeduld gezeigt. Das Risiko, dass sie einen Wochen im Voraus festgelegten Termin wegen ihrer wechselhaften Gesundheit nicht wahrnehmen könne, führe dazu, dass sie Ausflüge tatsächlich kaum unternehme. Abendveranstaltungen außerhalb ihres häuslichen Bereichs, die um 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr begännen, könne sie - auch unter der Woche - aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Fahrzeugen der U GmbH überhaupt nicht besuchen. Auch Wochenendausflüge seien insbesondere wegen der langen Vorlaufzeit nur selten möglich. Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft reiche dies nicht aus. Junge Frauen im Alter von Mitte 20 nähmen in größerem Umfang am Leben in der Gemeinschaft teil. Gesunde Menschen gingen, insbesondere am Wochenende, mehrmals im Monat aus und besuchten Geburtstagsfeiern bzw. Musikveranstaltungen. Es sei daher nicht entscheidungserheblich, ob ein eigenes KFZ auch für die Fahrten zur und von der WfbM erforderlich sei. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf 14.750,00 EUR für ein neues KFZ; denn maßgebend seien nur die Kosten für einen Gebrauchtwagen (BSG a.a.O. Rn 23). Die klägerseits recherchierten 9.000,00 EUR für ein geeignetes gebrauchtes KFZ, das behindertengerecht umgebaut werden könne, seien angemessen und entsprächen auch dem Ergebnis von Recherchen Beteiligter in parallelen Rechtsstreiten (z.B. Sozialgericht Köln - S 10 SO 352/11). Zur (zusätzlichen) Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines noch anzuschaffenden KFZ habe sich der Beklagte bereits verpflichtet. Um der Klägerin eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, solle die Klägerin den Zuschuss jedoch auch dann erhalten, wenn sie ein behindertengerechtes neues KFZ anschaffe und die zusätzlichen Kosten z.B. durch ein Darlehen oder Spenden decke. Der zugesprochene Betrag von bis zu 9.000,00 EUR sei als Zuschuss zu gewähren. Denn das Einkommen der Klägerin sei so gering, dass nach Absetzung der Freibeträge gemäß § 82 SGB XII monatlich nur etwa 23,00 EUR verblieben; hieraus könne ein Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Der Einsatz von Sozialleistungen sei der Klägerin nicht zumutbar.
29Hiergegen hat der Beklagte am 09.09.2013 Berufung eingelegt. Die neuere Rechtsprechung des BSG lasse eine nur gelegentliche Notwendigkeit der KFZ-Nutzung für eine Beihilfe zur Beschaffung eines KFZ gerade nicht ausreichen. Die vom Sozialgericht herangezogene Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R betreffe nicht eine Hilfe zur Beschaffung, sondern zum Umbau eines bereits vorhandenen Fahrzeuges. Das BSG habe sich dementsprechend nur zu § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV, nicht jedoch zur im vorliegenden Fall einschlägigen Regelung des § 8 EinglHV geäußert. Danach könne ein Hilfeanspruch dann bestehen, wenn der Betreffende wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein KFZ angewiesen sei. Das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass §§ 8 bis 10 EinglHV jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Intensität des Merkmals "auf ein Kraftfahrzeug angewiesen" stellten. Dies ergebe sich schon daraus, dass § 9 EinglHV gegenüber § 8 EinglHV ein "Weniger" regele; § 8 EinglHV stelle deshalb auch höhere Anforderungen an die Hilfegewährung als die §§ 9 und 10 EinglHV. Die hergebrachte Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 und vom 20.07.2000 - 5 C 43/5 C 43/99 Rn. 15), die für eine Beschaffungshilfe vergleichbar gewichtige Umstände wie Fahrten zum Arbeitsplatz verlange, sei durch die von dem Sozialgericht herangezogene Entscheidung des BSG also keineswegs überholt. Auch dessen zu § 8 EinglHV ergangenes Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R sei keine Abkehr von der hergebrachten Rechtsprechung des BVerwG; nach wie vor müsse die Situation mit einer Beschaffungsförderung zur Teilnahme am Arbeitsleben vergleichbar sein, und der Kläger des vom BSG entschiedenen Falles habe insofern keinerlei Möglichkeiten gehabt, weil er weder eine Schule noch eine Werkstatt besucht habe. Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R seien nicht generell auf die §§ 8 und 10 EinglHV übertragbar. Eine bloße Verbesserung der Mobilität der Klägerin reiche für einen Anspruch auf Beschaffungshilfe nicht aus; anderenfalls würde das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 SGB XII) derart ausgedehnt, dass - unabhängig von Häufigkeit und Zielrichtung der Fahrzeugnutzung - die Beschaffungshilfe schlichtweg in jedem Fall zu gewähren wäre. Dies sei von der EinglHV nicht gewollt. Einen Anhalt zum notwendigen zeitlichen Nutzungsumfang gebe die in § 8 Abs. 1 SGB II vorgesehene Grenze bei Erwerbsfähigkeit von drei Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich. Der Besuch von zwei Freizeitveranstaltungen könne dann jedoch mangels zeitlicher und inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einer Teilhabe am Arbeitsleben keinen hinreichend gewichtigen Grund i.S.v. § 8 EinglHV bilden. Dieses Ergebnis sei keineswegs unbillig. Denn die Klägerin sei tagsüber in der WfbM, verbringe dort also den größten Teil ihrer Zeit und sei bereits auf diese Weise in die Gesellschaft eingegliedert; Freizeitaktivitäten seien folglich zeitlich begrenzt und könnten deshalb auch nur in beschränktem Umfang eine weitere Teilhabe fördern. Zumutbar sei der Klägerin insoweit die Nutzung von Behindertenfahrdiensten, Taxis, Krankentransporten, Mietwagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem verlange eine "Inklusion" von nicht behinderten Menschen, auf behinderte Menschen zuzugehen, sie in ihr Leben einzubeziehen und zu ihnen aktiv Kontakt herzustellen; soziale Kontakte könnten deshalb vielfach auch ohne Anschaffung eines behinderungsgerechten Fahrzeugs gepflegt werden. Aus § 9 SGB I folge überdies die Zielsetzung von Sozialhilfe - und damit auch der KFZ-Hilfe -, neben der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Dieses Ziel sei auch ohne eigenes KFZ erreichbar. So habe das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10) zu § 8 EinglHV entschieden, Ausflüge in einen Tierpark, zu "Sealife", zu Museen oder der Besuch von weiter entfernt wohnenden Verwandten und Freunden seien zwar wünschenswert und förderlich, nicht jedoch sozialhilferechtlich notwendig. Zu beachten sei, dass auch nicht behinderten Menschen für Freizeit und Kultur aus wirtschaftlichen Gründen Vieles verwehrt sei; insoweit relativiere sich der Einwand des Sozialgerichts, die der Klägerin zustehende Mobilitätshilfe von 100,00 EUR monatlich werde bereits durch zwei Besuche der Behindertengruppe aufgebraucht. Schließlich gebiete auch Art. 20 UN-BRK eine andere Auslegung nicht. Zwar seien danach alle der Konvention beigetretenen Staaten gehalten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen die Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie z.B. die persönliche Mobilität zu erschwinglichen Kosten erleichterten. Gemeint seien damit jedoch Maßnahmen wie die Freifahrtregelung im öffentlichen Personennahverkehr o.ä.; Hilfen zur Beschaffung eines KFZ würden hingegen nicht ausdrücklich erwähnt. Auch Art. 30 UN-BRK, der Maßnahmen zur Teilhabe am kulturellen Leben sowie zur Erholung, Freizeit und Sport einfordere, sehe nicht vor, dass dies durch Gestellung eines eigenen Fahrzeugs geschehen müsse. Die Wertung in § 8 EinglHV, einen Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung eines KFZ nur bei einem ähnlich wichtigen Grund wie der Teilhabe am Arbeitsleben zu geben, sei daher richtig; diese Wertung werde durch die Entscheidung des Sozialgerichts unterlaufen.
30Der Beklagte beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
34Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Das Merkmal "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" sei nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV lediglich ein Beispiel. Die Lesart des Beklagten habe gesetzeswidrig zur Folge, dass Personen mit im Vergleich zu ihr geringerer Behinderung Mobilitätshilfe erhielten, während sie wegen ihrer praktisch hilflosen Lage und ihres Angewiesenseins auf Fremdbeistand keine Leistung erhalte. Ohnehin sei es inkonsequent, wenn der Beklagte ihr Umbaukosten für ein anzuschaffendes Fahrzeug finanzieren wolle, sie - die Klägerin - jedoch keine Mittel habe, ein solches Fahrzeug anzuschaffen; letztlich müssten dann nicht verwandte, unbeteiligte Dritte ein Fahrzeug für einen Umbau zur Verfügung stellen. Insbesondere der Transport zur WfbM sei wegen der Besonderheiten ihrer Behinderung durch einen Behindertenfahrdienst nicht hinreichend zuverlässig zu gewährleisten; das Begleitpersonal sei nicht ausreichend sachkundig, um auf die in letzter Zeit häufiger aufgetretenen Kaukrämpfe sachgerecht zu reagieren.
35Der mit Beschluss des Senats vom 10.06.2014 zu dem Verfahren hinzugezogene Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Nutzung des Taxidienstes F GmbH hält er für sinnvoll; zwar gebe es in dem Gebiet noch andere Behindertenfahrdienste, diese hätten jedoch nicht ähnlich viele Fahrzeuge. Außerdem seien die für eine Beförderung der Klägerin in Frage kommende Behindertenfahrdienste nach seiner Kenntnis recht eingespannt, so dass es nicht viele freie Angebote geben dürfte.
36Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 die Betreuerin der Klägerin ausführlich befragt. Ferner hat er die Mitarbeiterin der Firma F GmbH Andrea F (aktuelle Begleitperson bei den Transporten der Klägerin zur WfbM), den ehemaligen Mitarbeiter der Firma F GmbH T (früher Fahrer bei den Transporten der Klägerin zur WfbM) sowie den Hausarzt der Klägerin Dr. I (Facharzt für Allgemeinmedizin) als Zeugen vernommen. Zu dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.06.2014 Bezug genommen.
37Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Stadt F und des Beigeladenen sowie Prozessakte des Sozialgerichts Köln - S 10 SO 352/11). Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38Entscheidungsgründe:
39I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 (§ 95 SGG), soweit der Beklagte Hilfe für die Anschaffung eines KFZ abgelehnt hat. Das Sozialgericht hat der Klage nur bis zur Höhe von 9.000,00 EUR stattgeben. Da nur der Beklagte (nicht aber die Klägerin) Berufung führt, ist die berufungsgerichtliche Überprüfung auf die sozialgerichtliche Verurteilung beschränkt; der Senat hat deshalb nicht zu befinden, ob der Klägerin ein noch über 9.000,00 EUR hinausreichender Hilfebetrag zusteht. Hinsichtlich einer Übernahme von Kosten für den behindertengerechten Umbau eines KFZ ist die durch die genannten Bescheide erfolgte Bewilligung des Beklagten bestandskräftig geworden; hierüber hat der Senat ebenfalls nicht zu befinden.
40II. Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet; die Klage ist zulässig (dazu 2.) und (jedenfalls) in dem vom Sozialgericht zugesprochenen Umfang begründet (dazu 3.). Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor (dazu 1.).
411. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide zwar geändert und den Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR verurteilt, nicht jedoch die Klage im Übrigen abgewiesen hat (vgl. zum Verfahrensmangel wegen - bewusster - Ausklammerung eines Punktes des Klagebegehrens Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 140 Rn. 2c). Der erstinstanzliche Tenor ist insoweit zwar nicht vollständig. Gleichwohl bestehen keine Zweifel an der Reichweite der Entscheidung des Sozialgerichts. Ohnehin mag schon aus dem Wortlaut des Tenors ("Abänderung" der angefochtenen Bescheide und Nennung des Betrages "in Höhe bis zu 9.000,00 EUR") ersichtlich sein, dass die Bescheide im Übrigen nicht nur hinsichtlich der Leistungsbewilligung für Umbaukosten, sondern auch hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe in Höhe eines Betrages von mehr als 9.000,00 EUR bestehen bleiben sollten. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des 9.000,00 EUR übersteigenden Betrages ergibt sich zudem jedenfalls eindeutig aus den Entscheidungsgründen. Aus dem Umstand, dass das Sozialgericht im Rahmen der Kostenentscheidung keine dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten entsprechende Kostenquote gebildet hat, folgt nichts anderes. Sollte es sich nicht ohnehin um ein bloßes Versehen handeln, ließe sich dies dadurch erklären, dass das Sozialgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 193 Abs. 1 S. 1 SGG allein das grundsätzliche Obsiegen der Klägerin für maßgeblich und ihr anteiliges Unterliegen (der Höhe nach) für unerheblich gehalten hat.
422. Das Begehren der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines KFZ ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 11). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
433. Die Klage ist (jedenfalls) in dem hier zur Prüfung gestellten Umfang (s.o. I.) auch begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind zwar formell (dazu a und b), nicht jedoch materiell (dazu c) rechtmäßig. Die Klägerin ist damit beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
44Der Leistungsanspruch gegen den Beklagten folgt aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV. Dabei handelt es sich um einen Geldleistungsanspruch (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des sog. Gewährleistungsverantwortungsmodells (dazu z.B. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28 m.w.N; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 58 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R) den Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein Anspruch auf Sachleistungsverschaffung zusteht. Denn jedenfalls im Bereich der KFZ-Hilfe nach den §§ 8, 9 EinglHV handelt es sich um originäre Geldleistungsansprüche (BSG, Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 20 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 12, vgl. auch Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 12). Es kommt also nicht darauf an, dass hinter dem erstinstanzlichen Klageantrag ein konkretes Händlerangebot zum Kauf eines (bereits behinderungsgerecht umgebauten) Fahrzeuges "Dacia Dokker" stand und dieses bislang noch nicht beschafft wurde.
45a) Sozial erfahrene Dritte sind nach § 116 Abs. 2 SGB XII vor Erlass des Widerspruchsbescheides beratend beteiligt worden.
46b) Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW) der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger.
47Seine sachliche Zuständigkeit beruht auf § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Versorgung behinderter Menschen u.a. mit größeren Hilfsmitteln zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33 und 55 SGB IX. Größere Hilfsmittel sind solche mit einem Preis von mindestens 180,00 EUR. Dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zur Begründung seiner sachlichen Zuständigkeit nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII, sondern auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII abgestellt hat, beruht offenbar auf einem Versehen. Er hat auch nicht gemäß § 1 Nr. 2a bzw. Nr. 3c seiner (auf der Grundlage von § 99 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 AG-SGB XII NRW erlassenen) Satzung einen örtlichen Träger zur Leistungserbringung herangezogen (vgl. insb. § 1 Nr. 3c der Satzung, wonach die "Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges" von der Heranziehung ausgenommen wird). Letztlich kommt es darauf ohnehin nicht an, weil der Beklagte nach § 3 seiner Satzung das Recht hat, im Einzelfall selber tätig zu werden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 12).
48Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Die Klägerin hat ihren tatsächlichen Aufenthalt (vgl. zu dem Begriff z.B. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 98 Rn. 13 ff.) im Haus ihrer (faktischen) "Pflegefamilie" und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Eine stationäre Unterbringung i.S.v. § 98 Abs. 2 (i.V.m. § 13 Abs. 2) SGB XII besteht nicht; insoweit fehlt es jedenfalls an der besonderen Organisationsform von personellen und sächlichen Mitteln (vgl. hierzu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 13 Rn. 28 m.w.N.).
49Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob sich die Zuständigkeit des Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R Rn. 10 m.w.N.) ohnedies aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergibt. Mit Blick auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 15.11.2011 an den Beigeladenen ist allerdings anzumerken, dass § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX jedenfalls nicht zu einer vorrangigen Leistungszuständigkeit des Beigeladenen im Außenverhältnis zur Klägerin führt. Denn dieses Schreiben enthält schon keinen Antrag i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX auf Teilhabeleistungen in Form einer Anschaffungsbeihilfe für ein behinderungsgerechtes oder behinderungsgerecht auszustattendes KFZ. Denn zwar wurde eine Gewährung einer Beihilfe in dem Schreiben angesprochen; dabei war sich der Bevollmächtigte der Klägerin jedoch über die materielle Leistungszuständigkeit des Beklagten erkennbar im Klaren und wollte sich ggf. selbst mit einem gesonderten Antrag an diesen wenden (wie dann am 15.12.2011 auch geschehen); ersichtlich nicht gewollt war jedoch ein eigener Antrag an den Beigeladenen.
50c) Die materiellen Leistungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV sind erfüllt.
51aa) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist durch ihre Tetraspastik und eine Sehbehinderung in ihren körperlichen (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 und Nr. 4 EinglHV) sowie durch das BNS-Syndrom auch in ihren geistigen Funktionen wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 EinglHV). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass sie durch die genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, in einem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie dies für nicht behinderte Menschen ihres Alters üblich ist. Das Vorliegen der personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII stellt der Beklagte auch nicht in Abrede.
52bb) Die Voraussetzungen der §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX i.V.m. § 8 EinglHV für die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sind ebenfalls erfüllt (zur Abgrenzung dieser Vorschrift gegenüber § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 5 B 113/89 Rn. 3 f., und BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 m.w.N.).
53Gemäß § 8 Abs. 1 EinglHV wird Hilfe zur Beschaffung eines KFZ in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des KFZ angewiesen ist. Das BSG hat dies (nachdem die Entscheidung vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 dies noch ausdrücklich offengelassen hatte) im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 15 m.w.N.) dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein KFZ als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist. Diese Ziele bestehen darin (vgl. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder er so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 S. 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII); bei behinderten Kindern sind die Wünsche der Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls, maßgebend. Es gilt also - wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat - ein individueller und personenzentrierter Maßstab; dieser steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegen.
54Nach diesen konkretisierenden Ausführungen des BSG sind (in Zusammenschau mit seiner Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 26 m.w.N.) bei § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV letztlich identische Maßstäbe anzulegen. Die Ansicht des Beklagten, bei § 8 Abs. 1 EinglHV sei - anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV - eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, br 2013, Seite 1 ff. (6)), steht - jedenfalls im Sinne einer pauschalen Beurteilungsregel für Fälle (wie hier) mit anderweitig gesichertem Transport zu einer WfbM (dazu noch später) - damit nicht in Einklang. Zwar verweist der Beklagte insoweit insbesondere auf das Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 16) und die Besonderheiten des dortigen Lebenssachverhaltes; das BSG stellt allerdings in dieser Entscheidung gerade (nochmals) klar, dass sich die Notwendigkeit der begehrten Hilfe allein nach den angemessenen Wünschen des behinderten Menschen mit Blick auf die genannten Ziele der Eingliederungshilfe richte und nicht nach einer am Leitbild der Teilhabe am Arbeitsleben orientierten Nutzungsintensität. Aus Sicht des Senats liegt darin zwar ein gewisses Absetzen des BSG von der Rechtsprechung des BVerwG (letzteres in den Urteilen vom 20.07.2000 - 5 C 43/99 Rn. 15 und vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 Rn. 9); auch wenn das BSG selbst dies (a.a.O.) verneint, so ändert es doch nichts daran, dass es jedenfalls eine eindeutige Lesart zu § 8 Abs. 1 EinglHV in dem soeben dargestellten Sinne gefunden hat. Als "Korrektiv" gegenüber ausufernden Wünschen des Betroffenen fungiert deshalb nicht ein starrer Vergleich mit der Nutzungsintensität bei einer Teilnahme am Arbeitsleben, sondern die Notwendigkeit der Angemessenheit der Wünsche im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten und verständigen Teilhabebedürfnissen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Lesart des BSG an.
55Soweit der Beklagten darauf verweist, nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10 leite sich aus der Sicherungsfunktion der Sozialhilfe für eine menschenwürdige Lebensführung hinsichtlich der Notwendigkeit einer KFZ-Hilfe ein restriktives Verständnis her, so stimmt eine solche Sichtweise jedenfalls nicht mit dem (zeitlich später ergangenen) Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R überein. Bei der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII geht es - anders als insbesondere bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII - nicht allein um die bloße Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz; bezweckt wird vielmehr eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen sowie die Beseitigung faktischer Benachteiligungen Behinderter in der Lebenswirklichkeit (so LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 78 zur Inanspruchnahme von Hilfskräften im Rahmen der Eingliederungshilfe für ein Hochschulstudium).
56Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des BSG kommt es im vorliegenden Fall auf eine Prognose an, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Beihilfe für die Anschaffung eines KFZ verfolgt werden - dazu (1) - und ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet - dazu (2) - und erforderlich - dazu (3) - ist.
57(1) Die Klägerin kann wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen selbst keine verwertbaren Angaben zu ihren Eingliederungszielen machen. Ihre Betreuerin - die im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenkreises ohnehin berufen ist, sich rechtlich verbindlich für die Klägerin zu äußern - kann dies als (faktische) "Pflegemutter", die die Klägerin bereits seit dem Kleinkindalter kennt und durchgehend bis heute betreut, indes durchaus. In einer solchen Lage besteht eine Vergleichbarkeit mit der Eingliederung minderjähriger Kinder (zur Maßgeblichkeit des Willens bzw. der Wünsche der gesetzlichen Vertreter bei der Eingliederung minderjähriger Kinder vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 15). Der Senat orientiert sich deshalb zur Beurteilung der Eigenvorstellungen der Klägerin zu ihrer Eingliederung in die Gemeinschaft in erster Linie an den Äußerungen ihrer Betreuerin.
58Nach deren Angaben zu den Eingliederungsbedürfnissen, die sie im Laufe des Verfahrens mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich - zuletzt auf ausführliches Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung - für die Klägerin gemacht hat, ist von folgenden Eingliederungswünschen der Klägerin auszugehen: regelmäßige Beschäftigung in der WfbM, regelmäßige Teilnahme an der etwa zweimal pro Monat stattfindenden Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. und ggf. Wahrnehmung von Zusatzangeboten des Vereins (Grillabende o.ä.), regelmäßige Freizeitaktivitäten mit der Betreuerin bzw. der gesamten "Pflegefamilie" (z.B. Zoo- und Konzertbesuche, Besuche von Bekannten/Verwandten, Stadtbummel u. dergl.).
59Der Senat hält diese Eingliederungswünsche der Klägerin für i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII angemessen (zu diesem Maßstab vgl. BSG, a.a.O. Rn. 16). Maßgebende Vergleichsgruppe bei der Angemessenheitsprüfung sind nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Personen gleichen Alters (BSG, a.a.O.; a.A. mglw. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 9). Dabei müssen sich behinderte Menschen grundsätzlich nicht mit der Eingliederung in ihr häusliches Umfeld begnügen (BSG, a.a.O.). Die von der Betreuerin für die Klägerin formulierten Wünsche stehen nach Art und Umfang nicht im Gegensatz zu Freizeitbedürfnissen nicht behinderter junger Frauen im Alter der Klägerin; sie erscheinen vielmehr gerade als überaus verständliche, unmittelbar nachvollziehbare Aktivitätsbedürfnisse für eine Person einerseits im Lebensalter der Klägerin, zumal sie andererseits auch ihren gesundheitsbedingt einschränkten Möglichkeiten entgegenkommen.
60Demgegenüber schränkt die Auffassung des Beklagten, es reiche aus, wenn die Klägerin mit dem Besuch der WfbM nur in einem Teilbereich in das Leben in der Gemeinschaft eingegliedert sei, nach Ansicht des Senats die Eingliederungshilfemöglichkeiten zu weitgehend ein. Geht es - der Rechtsprechung des BSG folgend - gerade um eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen nicht nur in einzelnen Lebensbereichen, sondern (im Rahmen des Möglichen und in angemessenem Umfang) grundsätzlich in allen Lebensbereichen, so ist nicht nur der Bereich der Tagesbeschäftigung an einer Arbeitsstelle (wie der WfbM) betroffen, sondern üblicherweise auch die Bereiche Familie, Freunde und Bekannte sowie Freizeit und Kultur. Die Tätigkeit in der WfbM deckt Teilhabebedürfnisse deshalb nur einseitig und teilweise ab. Dies zeigt sich auch darin, dass Leistungen zum Besuch einer WfbM im Arbeitsbereich als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden (vgl. § 41 SGB IX). Auch wenn bei lebensnaher Sicht davon auszugehen ist, dass der Klägerin in der WfbM gerade auch soziale Erfahrungen und Erlebnisse vermittelt werden, so decken diese doch die für eine gleichberechtigte Teilhabe ebenso bedeutsamen Felder Familie, Freizeit und kulturelle Erlebnisse von vornherein nicht ab. Auch letzteren ist jedoch - entsprechend den für die Klägerin feststellbaren Wünschen - in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
61Dass sich diese Eingliederungswünsche der Klägerin in einem angemessenen Rahmen halten, erscheint dem Senat offensichtlich. Kurzfristig (insbesondere Rücksicht nehmend auf den aktuellen Gesundheitszustand) planbare Besuche bei Freunden, Verwandten der "Pflegefamilie", Teilnahme an Gruppenveranstaltungen (wie etwa der Rollstuhlgruppe), Besuche von Musikveranstaltungen, Stadtbummel u. dergl. erscheinen vielmehr als maßvolle und zur Bereicherung des Angebots an Außenreizen für die in ihren Teilhabemöglichkeiten wegen ihrer geistigen sowie körperlichen Grenzen ohne solche Angebote weitestgehend eingeschränkte Klägerin geradezu gebotene Aktivitäten. Die Klägerin ist auch in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nicht etwa derart eingeschränkt, dass sie von solchen Aktivtäten nicht profitieren könnte oder überfordert wäre. Dies folgt nicht nur aus den glaubhaften Angaben ihrer Betreuerin, sondern auch aus dem aktenkundigen Inhalt des Zeugnisses der Q-Förderschule vom 23.06.2006, der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beigeladenen vom 03.09.2010 sowie den Angaben des Hausarztes Dr. I bei seiner Vernehmung als Zeuge; nicht zuletzt steht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat während der etwa vierstündigen mündlichen Verhandlung von der Klägerin machen konnte, fest, dass sie Außenreize wahrnimmt, verarbeitet und auf sie reagiert. Der Senat geht deshalb trotz ihrer beschränkten Äußerungsmöglichkeiten davon aus, dass die Klägerin soziale Erlebnisse wahrnimmt und von ihnen profitieren kann. Dies gilt etwa für den Besuch von Konzerten, da sie für akustische Reize besonders empfänglich ist. Die eingeschränkte Sehfähigkeit der Klägerin spricht nicht etwa gegen die Angemessenheit von Tierparkbesuchen, Stadtbummeln o.ä.; ist sie ohnehin auf einem Auge nur leicht eingeschränkt, erschöpfen sich derartige Aktivitäten zudem nicht im visuellen Erlebnis, sondern bieten auch weitere (etwa taktile, akustische, olfaktorische oder soziale) Anregungen, welche die Erlebniswelt der Klägerin bereichern können. So hat insbesondere ihr Hausarzt bei seiner Vernehmung durch den Senat angegeben, dass sie in einer eher reizarmen Umgebung lebe und nach seiner Vermutung von zusätzlichen Außenreizen profitieren könnte; zu einer Befürchtung der Überforderung der Klägerin durch zu viele Reize bei Freizeitaktivitäten (neben dem Besuch der WfbM) sah er keinen Anlass.
62Hinsichtlich der Häufigkeit bzw. Frequenz von Freizeitaktivitäten ist ohnehin zu berücksichtigen, dass der Klägerin behinderungsbedingt eine Vielzahl von in ihrer Altersgruppe üblichen Sozialkontakten versagt ist; insofern erscheint gerade ein höheres Maß an ihr möglichen Aktivitäten gerechtfertigt (vgl. BSG, a.a.O. 16).
63(2) Die Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ ist auch geeignet, ihre unter (1) genannten Eingliederungswünsche zu erfüllen. Denn mit einem solchen, auf ihre konkreten Bedürfnisse bzw. behinderungsbedingten Besonderheiten zugeschnitten Fahrzeug könnte sie den damit zusammenhängenden Mobilitätsbedarf jederzeit (und ohne Vorausplanung, welche sich ggf. bei spontaner gesundheitlicher Unmöglichkeit als vergeblich erweisen würde) decken.
64Als Fahrer stünden neben der Betreuerin der Klägerin deren Ehemann oder deren Kinder zur Verfügung. Alle diese Personen verfügen über eine Fahrerlaubnis. Sofern es sich (ggf. nach Umbau) um ein für den Transport der Klägerin in ihrem Rollstuhl zugelassenes Fahrzeug handelt, hat der Senat auch angesichts der Neigung der Klägerin zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten keine grundsätzlichen Bedenken, dass eine Beförderung nicht hinreichend sicher gewährleistet werden könnte. Sofern zwischen den Beteiligten kontroverse Ansichten darüber bestehen, ob ein Transport allein durch die Betreuerin (als Fahrerin) oder aber nur mit ihr und zugleich einer dritten Person hinreichend sicher durchgeführt werden kann, betrifft dies nicht die Geeignetheit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ als solche. Ohnehin kommen nach den plausiblen und glaubhaften Angaben der Betreuerin genügend Personen als Fahrer in Betracht, so dass die Betreuerin als Begleitperson (und nicht selbst als Fahrerin) fungieren könnte; neben den Mitgliedern der "Pflegefamilie" gibt es noch weiterer Personen, die bereit und in der Lage wären, bei Fahrten in einem KFZ der Klägerin mitzuwirken.
65(3) Die Ausstattung mit einem eigenen Fahrzeug ist im Einzelfall der Klägerin auch erforderlich (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rn. 17), um ihre angemessenen Eingliederungswünsche zu verwirklichen. Andere Möglichkeiten als die Benutzung eines eigenen KFZ, die sie zur Verwirklichung ihrer Teilhabeziele zumutbar nutzen könnte, sind nicht ersichtlich.
66Zwar ist die Klägerin - anders als sie vorträgt - nicht schon im Hinblick auf den Transport zur WfbM auf ein eigenes (behinderungsgerecht ausgestattetes) Fahrzeug angewiesen. Der Senat ist vielmehr - insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugin F - davon überzeugt, dass jedenfalls seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges (seit Januar 2014), bei dem die Begleitperson während der Fahrt unmittelbar links neben der Klägerin sitzen kann, ein hinreichend sicherer und zumutbarer Transport der Klägerin zu und von der WfbM stattfindet. Denn seither kann nach den nachvollziehbaren und auch von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Zeugin mit Ausnahme der kurzen Zeit des Be- und Entladens des Rollstuhls mit der Klägerin deren auto- und fremdaggressives Verhalten wirksam unterbunden werden. Der Senat hat bei der Vernehmung auch den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin F (als Begleitperson bei den Werkstattfahrten) die Klägerin mit Einfühlungsvermögen, verantwortungsvoll und sachkundig begleitet; sie erscheint dem Senat danach gut in der Lage, den Zustand der Klägerin und ihre Stimmungen einzuschätzen und auf Problemsituationen angemessen zu reagieren. Dies gilt insbesondere für die klägerseits mehrfach angesprochenen Krampfanfälle. Insoweit ist das Begleitpersonal mit einem Notfallmedikament ausgestattet und befugt, es der Klägerin bei Bedarf zu verabreichen; der Senat sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass dies in entsprechenden Notsituationen auch geschehen würde. Soweit beim Ein- und Aussteigen vorübergehend aggressives Verhalten der Klägerin nicht immer zu verhindern ist, macht dies den Transport nicht unzumutbar. Denn während der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass selbst die Betreuerin der Klägerin (z.B. infolge von Ablenkung) nicht ausnahmslos in der Lage ist, diese davon abzuhalten, sich selbst zu schlagen. Insofern bestünde im Übrigen wohl auch kein Unterschied zwischen einem Be- und Entladen des Werkstattfahrzeugs und eines eigenen Fahrzeugs der Klägerin. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Werkstattbeförderung durch die Firma F Transfer GmbH sind nicht erkennbar. Sofern diesbezüglich von der Klägerseite häufige Durchfälle der Klägerin angesprochen wurden, welche öfter zum Ausfall des Werkstattbesuchs geführt hätten, so ist in der mündlichen Verhandlung aus den Angaben der Betreuerin deutlich geworden, dass hier etwa ein Jahr nach Diagnose einer Lactoseintoleranz eine Besserung eingetreten ist. Die Mitarbeiter der Firma F Transfer GmbH konnten überhaupt keine Angaben dazu machen, dass Durchfälle der Klägerin den Transport behindern würden.
67Diese grundsätzliche Zumutbarkeit der Nutzung des Sammeltransports zur Werkstatt durch die Firma F Transfer GmbH steht der Erforderlichkeit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ indes nicht entgegen. Denn die Klägerin erreicht - anders als der Beklagte meint - allein durch den Besuch der WfbM keine ausreichende bzw. angemessene Eingliederung. Es verbleiben vielmehr (wie bereits dargelegt) weitere soziale Bereiche, denen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen ist.
68Zur Abdeckung dieser Bereiche ist ein Mobilitätsbedürfnis der Klägerin anzuerkennen, welches ihr bisheriges Mobilitätsbudget nicht abdecken kann. Dieses Bedürfnis ergibt sich zum einen aus dem regelmäßigen Besuch der Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. (etwa zweimal monatlich) und zum anderen aus dem Bedürfnis, Unternehmungen mit der "Pflegefamilie" oder mit anderen durchzuführen (wie Zoobesuche, Konzertbesuche, sonstige Ausflüge, Wahrnehmung von Einladungen o.ä.), dies im Übrigen auch nach - bisher kaum möglicher - spontanerer Planung.
69Einem Bedürfnis nach insbesondere größerer familiärer Integration steht nicht etwa entgegen, dass die Klägerin keiner Familie im familienrechtlichen Sinne zugehört. Denn zu der Familie der Betreuerin, in der die Klägerin seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt, besteht jedenfalls faktisch ein entsprechendes Nähe- und Zugehörigkeitsverhältnis. In deren häuslichen Bereich ist die Klägerin durch ihre Beziehung zu den übrigen Familienmitgliedern und auch zu dem zur Familie gehörenden Hund hinreichend integriert. Zur angemessenen familiären Eingliederung gehört jedoch auch, dass die Klägerin - gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern - Erlebnisse außerhalb des häuslichen Bereichs haben kann (z.B. durch Ausflüge, Verwandtenbesuche, etc.).
70Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es für die Klägerin keine andere zumutbare Möglichkeit, den für ihre Eingliederung bestehenden Mobilitätsbedarf anders als durch Nutzung eines eigenen KFZ zu decken (vgl. zu einem ähnlichen Fall Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2009 - S 42 (29,44) SO 27/06).
71Die Deckung des Bedarfs über das Mobilitätsbudget des Beigeladenen (sei es in der derzeitigen Höhe von 100,00 EUR, oder sei es mehr) ist ungeeignet. Denn es erscheint - den Angaben der Betreuerin, flankiert von denen der gehörten Zeugen und dem persönlichen Eindruck des Senats von der Klägerin während der mündlichen Verhandlung folgend - ein Verweis der Klägerin auf das Budget und damit allein auf die Nutzung eines Taxidienstes nicht zumutbar. Der Senat geht zwar - ebenso wie der Beklagte (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 4 Fn. 43 m.w.N.) - davon aus, dass die Nutzung von Fahrdiensten zur Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses behinderter Menschen bzw. deren Eingliederung im Regelfall möglich und ausreichend ist. Bei der Klägerin kommt den damit verbundenen Erschwernissen (etwa eine lange Vorlaufzeit, fehlende bzw. eingeschränkte Verfügbarkeit in Abendstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, mangelnde Flexibilität bei unvorhergesehen Ereignissen und auch während einer Unternehmung) jedoch ein so erhebliches Gewicht zu, dass ein dauerhafter Verweis auf die Nutzung eines Fahrdienstes unzumutbar wäre. Insbesondere die regelmäßig auftretenden Krampfanfälle und das auch im Übrigen von starken Schwankungen geprägte Krankheitsbild der Klägerin macht nachvollziehbar, dass wesentliche Aktivitäten zur Eingliederung (regelmäßiger Besuch der Rollstuhlgruppe, Ausflüge mit der Familie und Besuch von Veranstaltungen - insbesondere am Wochenende oder abends) allein durch die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes nicht hinreichend organisierbar sind. Dies zeigt sich schon darin, dass die Klägerin das ursprünglich von dem Beigeladenen zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget nur teilweise abrufen konnte; insofern besteht kein Anlass, das ernsthafte Bemühen der Betreuerin zur Nutzung des Budgets in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beigeladenen existiert im Umland der Klägerin auch kein anderer Fahrdienst, der organisatorisch besser in der Lage wäre, das Mobilitätsbedürfnis der Klägerin zu befriedigen, als die von der Klägerin regelmäßig in Anspruch genommene Firma U GmbH.
72Ist die Inanspruchnahme eines professionellen Behindertenfahrdienstes deshalb keine zumutbare Alternative, gilt dies erst recht für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Abgesehen von den Einschränkungen für Nutzer eines Spezialrollstuhls wie dem der Klägerin wohnt diese ohnehin nicht in einem mit öffentlichen Angeboten gut ausgestatteten Bereich wie einem Ballungsraum oder einer Großstadt, sondern in einem ländlich strukturierten Gebiet. Aus diesem Grund kann sie im Übrigen auch ihren Eingliederungsbedarf nur sehr beschränkt im unmittelbaren Nahbereich befriedigen.
73Schließlich kommt auch ein Umbau eines in der "Pflegefamilie" der Klägerin bereits vorhandenen Fahrzeugs nicht als Alternative zur Anschaffung eines eigenen PKW in Betracht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 18). Denn die beiden in der "Pflegefamilie" vorhandenen Fahrzeuge (Ford Focus, Ford Fiesta) sind für einen behindertengerechten Umbau bereits ungeeignet. Beide Modelle sind zu niedrig, um einen Rollstuhl nebst darin sitzender Person aufzunehmen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Im Übrigen dürfte das weitere Fahrzeug (Ford Focus) auch aufgrund seines Alters und seiner Laufleistungen kaum mehr für eine Umgestaltung in Frage kommen. Der Betreuerin bzw. der "Pflegefamilie" (die sich für die Betreuung der Klägerin bereits in erheblichem Umfang persönlich einschränken) ist es ohnehin nicht zuzumuten, eines der Familienfahrzeuge für die Klägerin umbauen zu lassen (zu diesem Gesichtspunkt BSG, a.a.O. Rn. 20). Zum einen benötigt der Ehemann der Betreuerin eines der Fahrzeuge (Ford Fiesta) für seine Berufstätigkeit; zum anderen fehlt jede familienrechtliche Verbindung zwischen der Klägerin und der Betreuerin bzw. deren Familie.
74(4) Einem Leistungsanspruch der Klägerin steht § 8 Abs. 3 EinglHV nicht entgegen. Danach ist die Hilfe nach Abs. 1 der Vorschrift in der Regel davon abhängig ist, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst bedienen kann. Sind Ausnahmen vom Regelfall möglich, so kommt die Bewilligung von KFZ-Hilfe etwa in Betracht, wenn behinderte Kinder mangels anderer Transportmöglichkeiten regelmäßig von den Eltern zur Schule oder zu einer Tagungsbildungsstätte gefahren werden müssen (Scheider in Schellhorn/Schell-horn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 8 EinglHV Rn. 12), oder wenn sichergestellt ist, dass der behinderte Mensch von einer dazu fähigen und berechtigten anderen Person zu den seiner Eingliederung dienenden Maßnahmen mit dem KFZ gefahren wird und dadurch keine Mehrkosten entstehen, die der behinderte Mensch nicht selbst tragen kann (vgl. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Im Falle der Klägerin erscheint ein kostenneutraler Transport durch die Betreuerin oder andere ihr nahestehende Personen gesichert; im Übrigen ist ihre Situation auch vergleichbar mit derjenigen minderjähriger Kinder.
75dd) Schließlich sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe erfüllt. Von Belang sind dabei allein etwaiges anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen der Klägerin selbst; denn sie ist volljährig und nicht mit ihrer Betreuerin oder deren Familienangehörigen verwandt (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII).
76Nach den aktenkundigen Informationen, die von der Betreuerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurden, ist die Klägerin vermögenslos. Als Einkommen können allenfalls Teile ihres Werkstatteinkommens nach Maßgabe von § 82 SGB XII berücksichtigt werden. Unbeschadet eines etwaigen Anstiegs des Einkommens seit Juli 2012 im Rahmen üblicher Dynamisierungen sind die Einkünfte aus der Tätigkeit in jedem Fall so gering, dass sie die maßgebliche Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII nicht übersteigen. § 87 Abs. 3 SGB XII ist vor diesem Hintergrund von vornherein ohne Belang.
77d) Liegen die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen vor, ist der Klägerin die von ihr begehrte KFZ-Hilfe zuzuerkennen, weil es sich (wie eingangs dargelegt) um eine gebundene Entscheidung über einen Geldleistungsanspruch handelt.
78Dem Träger der Eingliederungshilfe steht allerdings grundsätzlich ein Auswahlermessen betreffend die Art bzw. das Maß der Leistungserbringung zu (vgl. Scheider, a.a.O. Rn. 7). Die Leistung kann als Darlehen oder als Zuschuss erbracht werden (vgl. § 8 Abs. 2 EinglHV). Zur Frage, in welchen Fällen ein Zuschuss und in welchen Fällen ein Darlehen zu gewähren ist, existieren Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger (http://www.lwl.org/spur-download/bag/21 06an.pdf), an denen sich auch der Beklagte orientiert (Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Nach diesen Richtlinien (Ziff. 2.4.3) ist ein Zuschuss zu leisten, wenn das Einkommen des Berechtigten die Grenze des § 85 SGB XII nicht übersteigt. Zugunsten der Klägerin ist deshalb das Auswahlermessen des Beklagten auf eine Gewährung als Zuschuss reduziert.
79Soweit das Sozialgericht die Höhe des Zuschusses mit einem Betrag von bis zu 9.000,00 EUR beziffert hat, hält der Senat dies - im Anschluss an eine orientierende Internetrecherche unter www.autoscout24.de - für nicht zu beanstanden. Jedenfalls ein Betrag in dieser Höhe erscheint notwendig und angemessen, um ein hinreichend zuverlässiges, d.h. nicht zu altes, gebrauchtes KFZ zu erwerben, das für einen sicheren Rollstuhltransport der Klägerin fachgerecht umgebaut werden kann oder ggf. bereits umgebaut ist. Auch der Beklagte hat zur Höhe des durch das Sozialgericht zugesprochenen Betrages keine Bedenken geäußert. Für dessen Angemessenheit spricht zudem, dass er noch unterhalb des Maximalwertes nach § 5 Abs. 1 KFZ-Hilfeverordnung (9.500,00 EUR) liegt, auch wenn diese Regelung im vorliegenden Fall keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV).
804. Ist das Urteil des Sozialgerichts nach alledem in der Sache nicht zu beanstanden, war nur der Tenor mit Blick auf die Abweisung der Klage im Übrigen zu berichtigen (s.o. I.).
81III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Bei der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrem Begehren nur zu etwa zwei Dritteln durchgedrungen ist. Hat sie selbst keine Berufung geführt, war sie gegen die Berufung des Beklagten in vollem Umfang erfolgreich. Die Erstattung von Kosten des nur kurzfristig zum Verfahren hinzugezogenen Beigeladenen, der im Übrigen keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspräche nicht der Billigkeit.
82IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht erfüllt. Die rechtlichen Kriterien, nach denen eine Eingliederungshilfe nach § 8 EinglHV zu beurteilen ist, sind höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R); hiervon weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
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über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - S 12 SO 33/09 - entschieden hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind noch die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Opel Vivaro (im April 2008).
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Der 2003 geborene Kläger leidet an einer Lissenzephalie Typ I (durch eine Genmutation bewirkte, unvollständige Entwicklung des Gehirns). Er ist deshalb in seiner Entwicklung erheblich verzögert, auf den Rollstuhl angewiesen; er leidet zudem unter Epilepsie, verbunden mit Krampfanfällen. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "aG", "G", "B" und "H" sind festgestellt. Seit 1.12.2008 erhält er Pflegegeld von der Pflegekasse nach Pflegestufe III und wird zu Hause von seiner Mutter betreut, weil er wegen behinderungsbedingter Überforderung keinen Kindergarten besuchen kann. Der Vater des Klägers arbeitet an zwei bis drei Tagen pro Woche zu Hause, an den übrigen Wochentagen an seinem Dienstort. Für den Weg dorthin nutzte er ein - weiteres - Kfz.
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Anfang Januar 2008 beantragte der Vater für den Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz, um im Rollstuhl sitzend transportiert werden zu können. Seit der Geburt der Schwester könne der Rollstuhl nicht mehr (zusammen mit deren Kinderwagen) im Kofferraum des der Mutter zur Verfügung stehenden Kfz transportiert werden, ohne zuvor auseinandergenommen zu werden. Man sei auf ein zweites Fahrzeug angewiesen. Dieses werde für den Weg zu Therapien (therapeutisches Reiten, Krankengymnastik), für Arztbesuche, Ausflüge, Urlaube, den Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie des Gottesdienstes und für Einkäufe und sonstige Erledigungen bei einer Gesamtfahrleistung von 1520 km pro Monat benötigt.
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Im April 2008 erwarb der Kläger, finanziert durch den Vater, einen gebrauchten Opel Vivaro (Opel) zum Preis von 13 350 Euro, nachdem er dem Beklagten im März 2008 mitgeteilt hatte, das bisher von seiner Frau für Fahrten mit dem Kläger genutzte Kfz sei kaputtgegangen. Der Arbeitgeber des Vaters gab hierfür einen Zuschuss von 2500 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für die Anschaffung des Opel ab (Bescheid vom 27.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2009).
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Während die Klage erstinstanzlich insoweit erfolgreich war, als der Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt worden ist, den Antrag des Klägers auf Übernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kfz neu zu bescheiden (Urteil des Sozialgerichts Koblenz
vom 5.5.2010, - S 12 SO 33/09) , wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Beklagten die mit dem Verfahren S 12 SO 119/09 (Übernahme von Kosten für Inspektion und Instandhaltung des Opel) verbundene Klage ab (Urteil vom 24.11.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ständig auf ein Fahrzeug angewiesen. Fahrten zu Ärzten seien ohne Bedeutung, weil entsprechende Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen seien. Dies gelte grundsätzlich auch für Fahrten zum therapeutischen Reiten, selbst wenn die Krankenkasse die Therapiekosten nicht, die Beihilfestelle des Vaters des Klägers die Kosten nur zu 80 % übernehme. Einkaufsfahrten könnten auch ohne den Kläger durchgeführt werden, weil der Vater regelmäßig zu Hause arbeite und seine Betreuung damit sichergestellt sei. Für die Teilhabe im Übrigen genüge das Angebot des Beklagten, den Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen zu können, weil damit soziale Kontakte im näheren Umfeld gepflegt werden könnten. Überörtliche Mobilität sicherzustellen sei nicht das Ziel der Eingliederungshilfe. Auch Personen, die nicht behindert seien, denen aber aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen kein Kfz zur Verfügung stehe, könnten am überörtlichen sozialen Leben nicht oder nur bedingt teilhaben. Weitere Aktivitäten über das örtliche Umfeld hinaus seien folglich ggf förderlich, nicht aber notwendig im sozialhilferechtlichen Sinn. Die Grundversorgung des Klägers sei nicht zuletzt durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die der Beklagte gefördert habe, gesichert.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) iVm § 8 Abs 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung
) sowie der Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention. Das LSG habe verkannt, dass das Ziel der Eingliederungshilfe nicht die Gleichstellung behinderter und nicht behinderter Sozialhilfeempfänger, sondern behinderter und nicht behinderter Menschen ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit sei. An das "Angewiesensein zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Teilhabe am Arbeitsleben. Das "Angewiesensein" sei für jeden Einzelfall aufgrund Art und Ausmaß der bestehenden Behinderung in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Erst durch die mithilfe eines Kfz gesicherte Mobilität werde ihm eine menschenwürdige Entwicklung und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
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Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine Revision bezogen auf das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 12 SO 119/09 geführte Verfahren zurückgenommen hat,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG - S 12 SO 33/09 - zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)für eine abschließende Entscheidung fehlen.
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Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem der Kläger die Revision hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren S 12 SO 119/09 noch streitbefangenen Ansprüche zurückgenommen hat, nur noch der Bescheid vom 27.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2009 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die Anschaffung des Opel zu erstatten. Dagegen hat sich der Kläger bei zutreffender Auslegung seines Begehrens eigentlich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 SGG) gewandt, gerichtet auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hatte der Kläger allerdings lediglich den Antrag formuliert, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags zu verurteilen (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage, § 54 Abs 1, § 131 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 SGG), wozu das SG den Beklagten auch verurteilt hat. Da der Kläger nicht in Berufung gegangen ist, ist eine weiter gehende Entscheidung nicht möglich.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Opel gegen den gemäß § 98 Abs 1, § 97 Abs 1 SGB XII örtlich und sachlich zuständigen Landkreis Neuwied als örtlichen Träger der Sozialhilfe(§ 3 Abs 2 SGB XII, § 1 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII
vom 22.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 571; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt - vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1; ob der Kreis nach § 3 Abs 1 AGSGB XII durch Satzung eine Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde zur eigenständigen Erledigung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen hat, wird das LSG allerdings noch zu prüfen haben) ist § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherungvom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII(beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben), § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe-VO(idF, die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat; zur Unanwendbarkeit des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX in diesen Fällen vgl: BSGE 103, 171 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 20). Ob der Beklagte allgemein bestimmt hat, dass im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte (§ 116 SGB XII) zu beteiligen sind (vgl § 12 AGSGB XII), mag das LSG hingegen noch verifizieren. Da sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung richtet, ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger den Opel schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids gekauft hat; deshalb stehen §§ 2, 18 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe; Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 21). Nur für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten (April 2008) abzustellen (BSG, aaO, RdNr 19). Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Vater bzw die Eltern des Klägers die angefallenen Kosten bereits gezahlt hat bzw haben (dazu ausführlich BSGE 112, 67 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1).
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Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25)- (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Denn der Kläger ist durch seine Gehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO)und durch die unvollständige Entwicklung seines Gehirns auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO).
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Ob er allerdings iS des § 8 Abs 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO auf den Opel zur Eingliederung in die Gemeinschaft tatsächlich angewiesen ist, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG(§ 163 SGG)nicht abschließend beurteilen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO iVm Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist.
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In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 SGB IX)ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl § 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25 f).
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Danach war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Denn der Kläger benötigte ein Kfz, um mehrmals die Woche an einem therapeutischen Reiten teilzunehmen, regelmäßig Ausflüge in den Park zu unternehmen und Verwandten- und Bekanntenbesuche durchzuführen, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie den Gottesdienst zu besuchen und seine Eltern bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen zu begleiten. Ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Kläger hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Kindern entsprachen, ist entgegen der Auffassung des LSG im Hinblick auf den anzulegenden individuellen Maßstab ohne Belang. Insbesondere ist hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte hier der Umstand wesentlich zu beachten, dass der Kläger wegen der Schwere seiner Behinderung keinen Kindergarten und keine Schule besuchen konnte, ihm also lediglich Aktivitäten außerhalb dieses gesellschaftlichen Bereichs verblieben, um überhaupt am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Deshalb können Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten und Freunden zur Teilhabe erforderlich gewesen sein, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich waren und die Fahrten gerade deshalb mit dem Kläger unternommen wurden. Insoweit gingen seine zu berücksichtigenden Teilhabebedürfnisse über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Kindes gleichen Alters - das die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellt - hinaus. Die Auffassung des LSG, der Kläger hätte sich mit einer Integration in das nähere häusliche Umfeld begnügen müssen, für die kein Kfz benötigt werde, steht mit dem anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht in Einklang. Ebenso wenig muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, ihm habe zu Hause ein Therapieraum zur Verfügung gestanden, der neben anderen Leistungen sog ambulanter Hilfe (zB Frühförderung, sonstiger Umbaumaßnahmen) eine Förderung seiner Entwicklung zugelassen habe. Ohnedies ist nicht erkennbar, inwieweit diese Hilfen überhaupt auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gerichtet waren. Wie ausgeführt, bestimmen zudem nicht die Vorstellungen des Beklagten die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen, sondern dessen angemessene Wünsche; für eine "Saldierung" von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage. Irrelevant ist außerdem, ob von dritter Seite, zB der Krankenkasse, eine bestimmte Zahl von Fahrten mit dem eigenen Kfz finanziert wurde, weil dies die Regelmäßigkeit der übrigen Fahrten nicht berührt und auf deren Notwendigkeit keinen Einfluss hat. Der Senat setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Angewiesensein auf ein Kfz eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung voraussetzen soll (BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f).
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Es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des LSG dazu (§ 163 SGG), ob die Anschaffung des Opel unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar hätten genutzt werden können. Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggf unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar hätten verwirklicht werden können. Dabei wird neben regelmäßigen Verkehrszeiten zB auch die praktische Möglichkeit der Benutzung des Verkehrsmittels mit einem Rollstuhl zu berücksichtigen sein. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass entsprechende Alternativen nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein Kfz angewiesen.
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In diesem Fall könnte dem Anspruch auf Kostenerstattung allerdings noch entgegenstehen, dass im Zeitpunkt der Anschaffung des Opel bereits ein (Familien-)Fahrzeug vorhanden war, mit dem der Vater zwar seinen Weg zur Arbeit zurücklegte, das aber nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) unter der Woche an zwei bis drei Tagen sowie am Wochenende für Dienstfahrten nicht benötigt wurde. Dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Klägers stand, ist unerheblich. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft geboten. Der Kläger war nämlich schon rein tatsächlich auch bei einem aus Sozialhilfemitteln angeschafften Kfz, immer auf die Unterstützung der Eltern zur Erreichung der Teilhabeziele angewiesen, weil er das Fahrzeug selbst gar nicht führen konnte. Dies entspricht dem Regelungskonzept des SGB XII, das ua in § 16 SGB XII mit dem Gebot familiengerechter Leistungen und in § 19 Abs 3 SGB XII zum Ausdruck kommt, wonach bei minderjährigen Kindern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen ist(dazu gleich). Das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht ist auch Grundlage der gesamten Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (vgl § 1618a BGB; dazu Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1618a RdNr 1).
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Sollte das Fahrzeug seiner Größe und Beschaffenheit nach - ggf nach einem behindertengerechten Umbau (§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) - geeignet gewesen sein, damit auch den Kläger zu transportieren und durfte es - falls es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt hat - auch privat genutzt werden, wäre der Kläger weiterhin auf ein Kfz, nicht aber auf das Kfz (den Opel) angewiesen gewesen, für dessen Anschaffung er die Erstattung der Kosten begehrt. Denn er hätte wie Familien der maßgeblichen Vergleichsgruppe dann darauf verwiesen werden können, Termine so zu legen, dass das regelmäßig unter der Woche und an den Wochenenden zur Verfügung stehende Kfz für die Verwirklichung seiner Teilhabeziele eingesetzt wird, sollte dies auch behinderungsbedingt möglich gewesen sein und es zB keine Überforderung des Klägers mit sich gebracht haben, wenn verschiedene Termine auf einen Tag hätten gelegt werden müssen.
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War das Kfz des Vaters hingegen nicht für Fahrten mit dem Kläger geeignet oder - wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelte - die private Nutzung nicht zugelassen, hätte der Beklagte ggf verlangen können, dass das vorhandene, nicht behindertengerechte Fahrzeug verkauft werde, um den Erlös zur Anschaffung eines angemessenen, behindertengerechten Fahrzeugs einzusetzen und damit das Teilhabeziel gleichermaßen zu erreichen. In diesem Fall hätte der Beklagte anstelle des Zuschusses nach § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO im Rahmen seines Ermessens gemäß § 8 Abs 2 Eingliederungshilfe-VO, der eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes(§ 2 SGB XII) ist, Leistungen (ggf nur teilweise) als Darlehen zu gewähren brauchen. Der Verkauf des Fahrzeugs hätte insoweit eine Art der zumutbaren Selbsthilfe dargestellt.
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Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger bedürftig war. Nach § 19 Abs 3 SGB XII ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie - wie hier der Kläger - minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist, wozu bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden sind. Diese sind nicht entbehrlich, denn es handelt sich bei den Kosten für die Anschaffung des Opel nicht um eine privilegierte Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII(zum Verhältnis von § 92 Abs 1 und Abs 2 Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Hierfür wären spezifische, an der Person des behinderten Menschen ansetzende Maßnahmen notwendig, auf die die Hilfen ausgerichtet sein müssten; darüber hinaus müsste der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen (ausführlich Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1). An einem derartigen Personenbezug fehlt es aber bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
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die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - S 12 SO 33/09 - entschieden hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind noch die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Opel Vivaro (im April 2008).
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Der 2003 geborene Kläger leidet an einer Lissenzephalie Typ I (durch eine Genmutation bewirkte, unvollständige Entwicklung des Gehirns). Er ist deshalb in seiner Entwicklung erheblich verzögert, auf den Rollstuhl angewiesen; er leidet zudem unter Epilepsie, verbunden mit Krampfanfällen. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "aG", "G", "B" und "H" sind festgestellt. Seit 1.12.2008 erhält er Pflegegeld von der Pflegekasse nach Pflegestufe III und wird zu Hause von seiner Mutter betreut, weil er wegen behinderungsbedingter Überforderung keinen Kindergarten besuchen kann. Der Vater des Klägers arbeitet an zwei bis drei Tagen pro Woche zu Hause, an den übrigen Wochentagen an seinem Dienstort. Für den Weg dorthin nutzte er ein - weiteres - Kfz.
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Anfang Januar 2008 beantragte der Vater für den Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz, um im Rollstuhl sitzend transportiert werden zu können. Seit der Geburt der Schwester könne der Rollstuhl nicht mehr (zusammen mit deren Kinderwagen) im Kofferraum des der Mutter zur Verfügung stehenden Kfz transportiert werden, ohne zuvor auseinandergenommen zu werden. Man sei auf ein zweites Fahrzeug angewiesen. Dieses werde für den Weg zu Therapien (therapeutisches Reiten, Krankengymnastik), für Arztbesuche, Ausflüge, Urlaube, den Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie des Gottesdienstes und für Einkäufe und sonstige Erledigungen bei einer Gesamtfahrleistung von 1520 km pro Monat benötigt.
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Im April 2008 erwarb der Kläger, finanziert durch den Vater, einen gebrauchten Opel Vivaro (Opel) zum Preis von 13 350 Euro, nachdem er dem Beklagten im März 2008 mitgeteilt hatte, das bisher von seiner Frau für Fahrten mit dem Kläger genutzte Kfz sei kaputtgegangen. Der Arbeitgeber des Vaters gab hierfür einen Zuschuss von 2500 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für die Anschaffung des Opel ab (Bescheid vom 27.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2009).
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Während die Klage erstinstanzlich insoweit erfolgreich war, als der Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt worden ist, den Antrag des Klägers auf Übernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kfz neu zu bescheiden (Urteil des Sozialgerichts Koblenz
vom 5.5.2010, - S 12 SO 33/09) , wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Beklagten die mit dem Verfahren S 12 SO 119/09 (Übernahme von Kosten für Inspektion und Instandhaltung des Opel) verbundene Klage ab (Urteil vom 24.11.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ständig auf ein Fahrzeug angewiesen. Fahrten zu Ärzten seien ohne Bedeutung, weil entsprechende Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen seien. Dies gelte grundsätzlich auch für Fahrten zum therapeutischen Reiten, selbst wenn die Krankenkasse die Therapiekosten nicht, die Beihilfestelle des Vaters des Klägers die Kosten nur zu 80 % übernehme. Einkaufsfahrten könnten auch ohne den Kläger durchgeführt werden, weil der Vater regelmäßig zu Hause arbeite und seine Betreuung damit sichergestellt sei. Für die Teilhabe im Übrigen genüge das Angebot des Beklagten, den Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen zu können, weil damit soziale Kontakte im näheren Umfeld gepflegt werden könnten. Überörtliche Mobilität sicherzustellen sei nicht das Ziel der Eingliederungshilfe. Auch Personen, die nicht behindert seien, denen aber aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen kein Kfz zur Verfügung stehe, könnten am überörtlichen sozialen Leben nicht oder nur bedingt teilhaben. Weitere Aktivitäten über das örtliche Umfeld hinaus seien folglich ggf förderlich, nicht aber notwendig im sozialhilferechtlichen Sinn. Die Grundversorgung des Klägers sei nicht zuletzt durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die der Beklagte gefördert habe, gesichert.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) iVm § 8 Abs 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung
) sowie der Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention. Das LSG habe verkannt, dass das Ziel der Eingliederungshilfe nicht die Gleichstellung behinderter und nicht behinderter Sozialhilfeempfänger, sondern behinderter und nicht behinderter Menschen ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit sei. An das "Angewiesensein zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Teilhabe am Arbeitsleben. Das "Angewiesensein" sei für jeden Einzelfall aufgrund Art und Ausmaß der bestehenden Behinderung in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Erst durch die mithilfe eines Kfz gesicherte Mobilität werde ihm eine menschenwürdige Entwicklung und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
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Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine Revision bezogen auf das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 12 SO 119/09 geführte Verfahren zurückgenommen hat,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG - S 12 SO 33/09 - zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)für eine abschließende Entscheidung fehlen.
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Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem der Kläger die Revision hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren S 12 SO 119/09 noch streitbefangenen Ansprüche zurückgenommen hat, nur noch der Bescheid vom 27.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2009 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die Anschaffung des Opel zu erstatten. Dagegen hat sich der Kläger bei zutreffender Auslegung seines Begehrens eigentlich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 SGG) gewandt, gerichtet auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hatte der Kläger allerdings lediglich den Antrag formuliert, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags zu verurteilen (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage, § 54 Abs 1, § 131 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 SGG), wozu das SG den Beklagten auch verurteilt hat. Da der Kläger nicht in Berufung gegangen ist, ist eine weiter gehende Entscheidung nicht möglich.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Opel gegen den gemäß § 98 Abs 1, § 97 Abs 1 SGB XII örtlich und sachlich zuständigen Landkreis Neuwied als örtlichen Träger der Sozialhilfe(§ 3 Abs 2 SGB XII, § 1 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII
vom 22.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 571; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt - vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1; ob der Kreis nach § 3 Abs 1 AGSGB XII durch Satzung eine Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde zur eigenständigen Erledigung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen hat, wird das LSG allerdings noch zu prüfen haben) ist § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherungvom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII(beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben), § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe-VO(idF, die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat; zur Unanwendbarkeit des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX in diesen Fällen vgl: BSGE 103, 171 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 20). Ob der Beklagte allgemein bestimmt hat, dass im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte (§ 116 SGB XII) zu beteiligen sind (vgl § 12 AGSGB XII), mag das LSG hingegen noch verifizieren. Da sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung richtet, ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger den Opel schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids gekauft hat; deshalb stehen §§ 2, 18 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe; Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 21). Nur für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten (April 2008) abzustellen (BSG, aaO, RdNr 19). Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Vater bzw die Eltern des Klägers die angefallenen Kosten bereits gezahlt hat bzw haben (dazu ausführlich BSGE 112, 67 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1).
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Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25)- (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Denn der Kläger ist durch seine Gehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO)und durch die unvollständige Entwicklung seines Gehirns auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO).
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Ob er allerdings iS des § 8 Abs 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO auf den Opel zur Eingliederung in die Gemeinschaft tatsächlich angewiesen ist, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG(§ 163 SGG)nicht abschließend beurteilen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO iVm Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist.
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In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 SGB IX)ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl § 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25 f).
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Danach war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Denn der Kläger benötigte ein Kfz, um mehrmals die Woche an einem therapeutischen Reiten teilzunehmen, regelmäßig Ausflüge in den Park zu unternehmen und Verwandten- und Bekanntenbesuche durchzuführen, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie den Gottesdienst zu besuchen und seine Eltern bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen zu begleiten. Ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Kläger hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Kindern entsprachen, ist entgegen der Auffassung des LSG im Hinblick auf den anzulegenden individuellen Maßstab ohne Belang. Insbesondere ist hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte hier der Umstand wesentlich zu beachten, dass der Kläger wegen der Schwere seiner Behinderung keinen Kindergarten und keine Schule besuchen konnte, ihm also lediglich Aktivitäten außerhalb dieses gesellschaftlichen Bereichs verblieben, um überhaupt am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Deshalb können Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten und Freunden zur Teilhabe erforderlich gewesen sein, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich waren und die Fahrten gerade deshalb mit dem Kläger unternommen wurden. Insoweit gingen seine zu berücksichtigenden Teilhabebedürfnisse über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Kindes gleichen Alters - das die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellt - hinaus. Die Auffassung des LSG, der Kläger hätte sich mit einer Integration in das nähere häusliche Umfeld begnügen müssen, für die kein Kfz benötigt werde, steht mit dem anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht in Einklang. Ebenso wenig muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, ihm habe zu Hause ein Therapieraum zur Verfügung gestanden, der neben anderen Leistungen sog ambulanter Hilfe (zB Frühförderung, sonstiger Umbaumaßnahmen) eine Förderung seiner Entwicklung zugelassen habe. Ohnedies ist nicht erkennbar, inwieweit diese Hilfen überhaupt auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gerichtet waren. Wie ausgeführt, bestimmen zudem nicht die Vorstellungen des Beklagten die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen, sondern dessen angemessene Wünsche; für eine "Saldierung" von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage. Irrelevant ist außerdem, ob von dritter Seite, zB der Krankenkasse, eine bestimmte Zahl von Fahrten mit dem eigenen Kfz finanziert wurde, weil dies die Regelmäßigkeit der übrigen Fahrten nicht berührt und auf deren Notwendigkeit keinen Einfluss hat. Der Senat setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Angewiesensein auf ein Kfz eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung voraussetzen soll (BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f).
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Es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des LSG dazu (§ 163 SGG), ob die Anschaffung des Opel unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar hätten genutzt werden können. Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggf unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar hätten verwirklicht werden können. Dabei wird neben regelmäßigen Verkehrszeiten zB auch die praktische Möglichkeit der Benutzung des Verkehrsmittels mit einem Rollstuhl zu berücksichtigen sein. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass entsprechende Alternativen nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein Kfz angewiesen.
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In diesem Fall könnte dem Anspruch auf Kostenerstattung allerdings noch entgegenstehen, dass im Zeitpunkt der Anschaffung des Opel bereits ein (Familien-)Fahrzeug vorhanden war, mit dem der Vater zwar seinen Weg zur Arbeit zurücklegte, das aber nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) unter der Woche an zwei bis drei Tagen sowie am Wochenende für Dienstfahrten nicht benötigt wurde. Dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Klägers stand, ist unerheblich. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft geboten. Der Kläger war nämlich schon rein tatsächlich auch bei einem aus Sozialhilfemitteln angeschafften Kfz, immer auf die Unterstützung der Eltern zur Erreichung der Teilhabeziele angewiesen, weil er das Fahrzeug selbst gar nicht führen konnte. Dies entspricht dem Regelungskonzept des SGB XII, das ua in § 16 SGB XII mit dem Gebot familiengerechter Leistungen und in § 19 Abs 3 SGB XII zum Ausdruck kommt, wonach bei minderjährigen Kindern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen ist(dazu gleich). Das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht ist auch Grundlage der gesamten Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (vgl § 1618a BGB; dazu Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1618a RdNr 1).
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Sollte das Fahrzeug seiner Größe und Beschaffenheit nach - ggf nach einem behindertengerechten Umbau (§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) - geeignet gewesen sein, damit auch den Kläger zu transportieren und durfte es - falls es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt hat - auch privat genutzt werden, wäre der Kläger weiterhin auf ein Kfz, nicht aber auf das Kfz (den Opel) angewiesen gewesen, für dessen Anschaffung er die Erstattung der Kosten begehrt. Denn er hätte wie Familien der maßgeblichen Vergleichsgruppe dann darauf verwiesen werden können, Termine so zu legen, dass das regelmäßig unter der Woche und an den Wochenenden zur Verfügung stehende Kfz für die Verwirklichung seiner Teilhabeziele eingesetzt wird, sollte dies auch behinderungsbedingt möglich gewesen sein und es zB keine Überforderung des Klägers mit sich gebracht haben, wenn verschiedene Termine auf einen Tag hätten gelegt werden müssen.
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War das Kfz des Vaters hingegen nicht für Fahrten mit dem Kläger geeignet oder - wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelte - die private Nutzung nicht zugelassen, hätte der Beklagte ggf verlangen können, dass das vorhandene, nicht behindertengerechte Fahrzeug verkauft werde, um den Erlös zur Anschaffung eines angemessenen, behindertengerechten Fahrzeugs einzusetzen und damit das Teilhabeziel gleichermaßen zu erreichen. In diesem Fall hätte der Beklagte anstelle des Zuschusses nach § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO im Rahmen seines Ermessens gemäß § 8 Abs 2 Eingliederungshilfe-VO, der eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes(§ 2 SGB XII) ist, Leistungen (ggf nur teilweise) als Darlehen zu gewähren brauchen. Der Verkauf des Fahrzeugs hätte insoweit eine Art der zumutbaren Selbsthilfe dargestellt.
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Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger bedürftig war. Nach § 19 Abs 3 SGB XII ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie - wie hier der Kläger - minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist, wozu bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden sind. Diese sind nicht entbehrlich, denn es handelt sich bei den Kosten für die Anschaffung des Opel nicht um eine privilegierte Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII(zum Verhältnis von § 92 Abs 1 und Abs 2 Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Hierfür wären spezifische, an der Person des behinderten Menschen ansetzende Maßnahmen notwendig, auf die die Hilfen ausgerichtet sein müssten; darüber hinaus müsste der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen (ausführlich Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1). An einem derartigen Personenbezug fehlt es aber bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
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über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung
- 1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder - 2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf
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die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung, - 2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie - 3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen
- 1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie - 2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
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über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt vom Beklagten als Träger der Jugendhilfe die Übernahme der Kosten für heilpädagogisches Reiten in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010.
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Der am 16. Mai 2000 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an klassischem frühkindlichem (Kanner-)Autismus. Seit Mai 2004 nimmt er an einer heilpädagogischen Reittherapie teil. Die Kosten hierfür trug der Beklagte zunächst als Träger der Sozialhilfe im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Kinder- und Jugendarztes Dr. med. H. des Sozialpädiatrischen Zentrums in T. vom 16. Oktober 2008, wonach frühkindlicher Autismus eine seelische Behinderung darstellt, gewährte der Beklagte rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 das heilpädagogische Reiten als Leistung der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe.
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Den unter dem 16. November 2009 gestellten Folgeantrag des Klägers für Fördereinheiten der heilpädagogischen Reittherapie ab 1. Januar 2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2010 ab. Daraufhin trugen die Eltern des Klägers seit Januar 2010 die Kosten des heilpädagogischen Reitens. Der Beklagte begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Übernahme der Kosten um eine freiwillige Leistung gehandelt habe. Das heilpädagogische Reiten sei eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, gehöre als solche aber nicht zu den in der Heilmittel-Richtlinie aufgenommenen verordnungsfähigen Heilmitteln. Als freiwillige Leistung werde die Hilfe für eine heilpädagogische Reittherapie generell nach zwei Jahren beendet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Rechtsausschuss des Beklagten unter Bezugnahme auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - zurück. Diese Vorschrift beschränke den Anspruch auf heilpädagogische Leistungen im Rahmen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe auf Kinder, die noch nicht eingeschult seien. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Er besuche eine Förderschule. Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht ist dieser Rechtsauffassung gefolgt und hat dessen Klage abgewiesen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010 wöchentlich eine Therapieeinheit heilpädagogisches Reiten zu bewilligen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem klassischen frühkindlichen (Kanner-)Autismus um eine Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensaltertypischen Zustand für mehr als sechs Monate handele. Dem Kläger sei wegen seines frühkindlichen Autismus, der mit einer schweren Kommunikationsstörung und fehlendem Sprechvermögen verbunden sei, der Zugang zur Gesellschaft in erheblichem Umfang versperrt. Das heilpädagogische Reiten sei keine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation, sondern eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dass der Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum eingeschult gewesen sei, stehe der Bewilligung dieser Leistung nicht entgegen. Die Vorschriften des § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX seien nicht dahin zu verstehen, dass die Bewilligung von heilpädagogischen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nur für noch nicht eingeschulte Kinder vorgesehen werde. Nichts lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber angenommen habe, behinderte Kinder, die eine ihrer Behinderung entsprechende Schule besuchten, würden dort in dem erforderlichen Maß auch heilpädagogisch betreut. Das heilpädagogische Reiten sei für den Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum eine geeignete und erforderliche Eingliederungshilfe gewesen.
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Anspruch eines eingeschulten Kindes auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form des heilpädagogischen Reitens nicht durch § 35a Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - ausgeschlossen werde, steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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Der vom Kläger - wie nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt worden ist - der Sache nach von Beginn an geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010 verauslagten Aufwendungen für eine Therapieeinheit heilpädagogischen Reitens pro Woche folgt aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
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Diese Vorschrift verleiht einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für selbst beschaffte Hilfen. Das sind Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist. Der Übernahmeanspruch setzt nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).
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Die Beteiligten gehen, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, zu Recht übereinstimmend davon aus, dass der Kläger den Beklagten mit seinem unter dem 16. November 2009 gestellten "Folgeantrag für Fördereinheiten der heilpädagogischen Reittherapie ab 1. Januar 2010" rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86 ff.> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat. Des Weiteren steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe der vom Oberverwaltungsgericht zuerkannte Bedarf von einer wöchentlichen Therapieeinheit heilpädagogischen Reitens unaufschiebbar war. Zu entscheiden ist allein darüber, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX ein Anspruch auf Gewährung heilpädagogischer Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zustand. Das ist der Fall.
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1. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2).
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Im Rahmen der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 VwGO) ist dagegen nicht zu prüfen, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 35a Abs. 1a SGB VIII nachgekommen ist und hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme eines der dort in Nr. 1 bis 3 abschließend bezeichneten Ärzte oder Psychotherapeuten eingeholt hat. Denn über das Vorliegen des eingeklagten Anspruchs ist angesichts des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ohne Rücksicht auf etwaige Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 156.83 - Buchholz 402.25 § 6 AsylVfG Nr. 4 S. 3<7> m.w.N.).
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Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorlagen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
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Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wich die seelische Gesundheit des seit seiner Geburt an klassischem frühkindlichem (Kanner-)Autismus leidenden Klägers länger als sechs Monate von dem lebensaltertypischen Zustand ab. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner aus § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung zur Spruchreifmachung insoweit auf die bei den Akten befindlichen ärztlichen Bescheinigungen des Kinder- und Jugendarztes Dr. med. H. des Sozialpädiatrischen Zentrums in T. vom 16. Oktober 2008 und vom 10. Juni 2011 sowie dessen Schreiben vom 19. November 2010 gestützt und sich die dortigen Feststellungen zu Eigen gemacht. Dies ist, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Arzt nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zu den in § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII bezeichneten Ärzten oder Psychotherapeuten gehört, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfahrensvorschrift des § 35a Abs. 1a SGB VIII verpflichtet allein den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stellungnahme eines entsprechenden Arztes oder Psychotherapeuten einzuholen. Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Kläger aufgrund seines frühkindlichen Autismus mit schwerer Kommunikationsstörung und dem fehlenden Sprechvermögen der Zugang zur Gesellschaft in erheblichem Umfang versperrt ist. Die genannten Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend.
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2. § 35a Abs. 2 SGB VIII ordnet an, dass die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet wird. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
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a) Das heilpädagogische Reiten ist im konkreten Fall der Art nach eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX) und keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX). Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Abgrenzung dieser beiden Leistungsarten von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (aa). Diesen Maßstab hat es auch rechtsfehlerfrei angewandt (bb).
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aa) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. zur sozialen Rehabilitation, und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 5 Rn. 17 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 6 Rn. 21). Entscheidend ist, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht (BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 - FEVS 49, 184 <188> und vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - SozR 4-2500 § 18 SGB V Nr. 1 Rn. 10). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalles zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1998 a.a.O.).
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Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX setzen an den sozialen Folgen einer Krankheit bzw. Behinderung an und dienen deren Überwindung (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1998 a.a.O.). Sie sollen die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung auffangen oder abmildern (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2003 a.a.O. Rn. 11). Ihr Ziel ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden. Dem behinderten Menschen soll der Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht und hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 a.a.O. Rn. 16 f.). Des Weiteren zielen die Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darauf, den behinderten Menschen soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (vgl. § 55 Abs. 1 SGB IX).
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Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX knüpfen an der Krankheit selbst und ihren Ursachen an. Sie dienen dazu, Behinderungen, einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Abs. 1 Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbstätigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Abs. 1 Nr. 2). Für die Einordnung als medizinische Behandlung ist nicht entscheidend, ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2003 a.a.O.).
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bb) Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bejaht. Das heilpädagogische Reiten knüpft nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall an die sozialen Folgen des frühkindlichen Autismus (z.B. Abkapselung und Beziehungsarmut) an. Es soll dem Kläger vorrangig den Zugang zur Gesellschaft, der ihm wegen seines Autismus mit schwerer Kommunikationsstörung und fehlendem Sprechvermögen in erheblichem Umfang versperrt ist, ermöglichen bzw. - soweit vorhanden - sichern. Ziel des heilpädagogischen Reitens ist es, den Kläger über den Kontakt zum Pferd und die nonverbale Kommunikation mit diesem emotional zu befähigen, sich zunehmend auch auf andere Personen, etwa die Heilpädagogin, Kinder auf dem Reiterhof oder seine Klassenkameraden einzulassen und mit ihnen zu kommunizieren.
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b) Der Anspruch auf Gewährung des heilpädagogischen Reitens als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist nicht deshalb gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ausgeschlossen, weil der Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum eingeschult war und eine seiner Behinderung entsprechende Förderschule besuchte.
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Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX insbesondere heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dahin zu verstehen, dass sie die Gewährung heilpädagogischer Leistungen als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für eingeschulte Kinder oder Jugendliche ausschließt. Die grammatikalische Auslegung zwingt nicht zu einem derartigen Normverständnis. Die Anwendung der anderen Auslegungskriterien weist eindeutig in die entgegengesetzte Richtung.
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(aa) Dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 SGB IX kann nicht ausschließlich oder zumindest hinreichend deutlich entnommen werden, dass es sich bei dem in Nr. 2 genannten Leistungstatbestand um einen in der Weise speziellen Tatbestand handelt, dass er den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 55 Abs. 1 SGB IX versperrt.
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Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt sich, dass § 55 Abs. 2 SGB IX von einem beispielhaften, offenen Leistungskatalog ausgeht (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 14). Die Stellung des Wortes "insbesondere" ist auch für eine Auslegung dahin offen, dass es sich auf die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit bezieht mit der Folge, dass sich die Beispielhaftigkeit nicht nur auf die in Nr. 2 genannten heilpädagogischen Leistungen, sondern auch auf den dort bezeichneten Personenkreis ("Kinder, die noch nicht eingeschult sind") erstreckt.
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(bb) Für eine Auslegung, dass der Anspruch eingeschulter Kinder oder Jugendlicher auf Gewährung heilpädagogischer Leistungen als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dem Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 SGB IX unterfällt, spricht vor allem die Gesetzessystematik, die zugleich die Zielsetzung der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe widerspiegelt.
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Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist das Leistungssystem der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe auf Offenheit und Lückenlosigkeit angelegt, da anders eine wirksame Erfüllung der in § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII normierten Aufgabe der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe nicht möglich und sicherzustellen wäre. Diese Aufgabe besteht darin, eine drohende seelische Behinderung von Kindern oder Jugendlichen zu verhüten oder ihre seelische Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die betroffenen Kinder oder Jugendlichen in die Gesellschaft einzugliedern, wozu insbesondere gehört, ihnen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Aus dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.). Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind.
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Die Offenheit des Leistungssystems hat in der Normstruktur des § 55 SGB IX insoweit ihren Niederschlag gefunden, als die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Absatz 1 generalklauselartig umschrieben und in Absatz 2 anhand eines nicht abschließenden Beispielskatalogs konkretisiert werden. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt diesen Befund. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 3 und 6 SGB IX). Als weiterer in dieselbe Richtung weisender systematischer Aspekt tritt hinzu, dass § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie das Wort "neben" belegt - die verschiedenen Leistungsarten der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe selbständig nebeneinander stellt.
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Aus dem Nebeneinander der Leistungsarten wird zugleich deutlich, dass der eingliederungsrechtliche Bedarf an heilpädagogischen Leistungen für den Zeitraum der Beschulung in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung, auf den auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder oder Jugendliche zurückzugreifen ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - zur Veröffentlichung vorgesehen), nicht abschließend und erschöpfend geregelt ist. Nach ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung deckt diese Vorschrift nur den eingliederungsrechtlichen Bedarf ab, der durch den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bedingt ist. Danach sind heilpädagogische Maßnahmen zu gewähren, wenn diese erforderlich und geeignet sind, seelisch behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kindern oder Jugendlichen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Mangels seines abschließenden Charakters bietet § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass bei eingeschulten Kindern oder Jugendlichen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe im Interesse der sozialen Integration nicht aus § 55 Abs. 1 SGB IX hergeleitet werden kann. Ein anderes Verständnis liefe auch der auf Offenheit und Lückenlosigkeit gerichteten Zielsetzung der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe zuwider. Besteht zugunsten eines eingeschulten Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall ein eingliederungsrechtlicher Bedarf an heilpädagogischen Leistungen und dient die gebotene Leistung nicht einer angemessenen Schulbildung, könnte dieser Bedarf ansonsten weder auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 SGB IX, noch unter Heranziehung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII oder anderer Bestimmungen befriedigt werden. Dies stände mit der aufgezeigten Konzeption des Leistungssystems der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe nicht im Einklang.
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(cc) Die Entstehungsgeschichte bekräftigt dieses Auslegungsergebnis. Die Vorschriften des § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Regelungen des § 40 Abs. 1 Nr. 2a Bundessozialhilfegesetz - BSHG - i.V.m. § 11 Eingliederungshilfe-Verordnung zeitgerecht fortentwickeln, ohne deren Regelungsgehalt im Kern zu ändern (vgl. BTDrucks 14/5074 S. 111, 14/5531 S. 9 und 14/5800 S. 29). Während § 39 Abs. 1 BSHG - ähnlich § 55 Abs. 1 SGB IX - einen generalklauselartigen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe regelte, nannte § 40 Abs. 1 BSHG die im Rahmen der Eingliederungshilfe besonders bedeutsamen Maßnahmen. Demzufolge wollte der Gesetzgeber bereits mit der Einführung des § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG durch das 3. BSHG-Änderungsgesetz vom 25. März 1974 (BGBl I S. 777), mit der die "heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind", erstmals einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Regelung zugeführt wurden, lediglich die Bedeutung dieser Maßnahmen für die Effektivität der Eingliederungshilfe für Kinder, die von Geburt oder der frühen Kindheit an behindert sind, besonders hervorheben. Zu diesem Zweck löste er in § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG die "heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind", von der Ausrichtung auf den Schulbesuch und stellte diesen Leistungstatbestand selbständig neben den Leistungstatbestand des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, der eine derartige Ausrichtung enthielt. § 11 Eingliederungshilfe-Verordnung bestimmte, dass heilpädagogische Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG auch gewährt werden, wenn die Behinderung eine spätere Schulbildung oder eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit voraussichtlich nicht zulassen wird. Damit wurde klargestellt, dass die heilpädagogischen Möglichkeiten auch in schweren Behinderungsfällen ausgeschöpft werden sollen, wenn durch sie nur ganz allgemein die Möglichkeiten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft verbessert werden können oder die Pflegebedürftigkeit um einiges gemildert werden kann (vgl. BTDrucks 7/308 S. 14 und BRDrucks 743/74 S. 4 f. sowie Urteil vom 30. Mai 2002 - BVerwG 5 C 36.01 - Buchholz 436.01 § 12 EingliederungshilfeVO Nr. 1 S. 3 f.). Es fehlt an jedem Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG i.V.m. § 11 Eingliederungshilfe-Verordnung als eine den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 39 Abs. 1 BSHG sperrende Ausschlussregelung verstanden wissen wollte. Ebenso wenig ist den Gesetzesmaterialien ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die heilpädagogischen Leistungen im Zeitraum der Beschulung in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung einer abschließenden und erschöpfenden Regelung zuführen wollte.
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
- 1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, - 2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.
(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.
(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
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nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder - 2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
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über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
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die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - S 12 SO 33/09 - entschieden hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind noch die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Opel Vivaro (im April 2008).
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Der 2003 geborene Kläger leidet an einer Lissenzephalie Typ I (durch eine Genmutation bewirkte, unvollständige Entwicklung des Gehirns). Er ist deshalb in seiner Entwicklung erheblich verzögert, auf den Rollstuhl angewiesen; er leidet zudem unter Epilepsie, verbunden mit Krampfanfällen. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "aG", "G", "B" und "H" sind festgestellt. Seit 1.12.2008 erhält er Pflegegeld von der Pflegekasse nach Pflegestufe III und wird zu Hause von seiner Mutter betreut, weil er wegen behinderungsbedingter Überforderung keinen Kindergarten besuchen kann. Der Vater des Klägers arbeitet an zwei bis drei Tagen pro Woche zu Hause, an den übrigen Wochentagen an seinem Dienstort. Für den Weg dorthin nutzte er ein - weiteres - Kfz.
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Anfang Januar 2008 beantragte der Vater für den Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz, um im Rollstuhl sitzend transportiert werden zu können. Seit der Geburt der Schwester könne der Rollstuhl nicht mehr (zusammen mit deren Kinderwagen) im Kofferraum des der Mutter zur Verfügung stehenden Kfz transportiert werden, ohne zuvor auseinandergenommen zu werden. Man sei auf ein zweites Fahrzeug angewiesen. Dieses werde für den Weg zu Therapien (therapeutisches Reiten, Krankengymnastik), für Arztbesuche, Ausflüge, Urlaube, den Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie des Gottesdienstes und für Einkäufe und sonstige Erledigungen bei einer Gesamtfahrleistung von 1520 km pro Monat benötigt.
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Im April 2008 erwarb der Kläger, finanziert durch den Vater, einen gebrauchten Opel Vivaro (Opel) zum Preis von 13 350 Euro, nachdem er dem Beklagten im März 2008 mitgeteilt hatte, das bisher von seiner Frau für Fahrten mit dem Kläger genutzte Kfz sei kaputtgegangen. Der Arbeitgeber des Vaters gab hierfür einen Zuschuss von 2500 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für die Anschaffung des Opel ab (Bescheid vom 27.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2009).
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Während die Klage erstinstanzlich insoweit erfolgreich war, als der Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt worden ist, den Antrag des Klägers auf Übernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kfz neu zu bescheiden (Urteil des Sozialgerichts Koblenz
vom 5.5.2010, - S 12 SO 33/09) , wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Beklagten die mit dem Verfahren S 12 SO 119/09 (Übernahme von Kosten für Inspektion und Instandhaltung des Opel) verbundene Klage ab (Urteil vom 24.11.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ständig auf ein Fahrzeug angewiesen. Fahrten zu Ärzten seien ohne Bedeutung, weil entsprechende Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen seien. Dies gelte grundsätzlich auch für Fahrten zum therapeutischen Reiten, selbst wenn die Krankenkasse die Therapiekosten nicht, die Beihilfestelle des Vaters des Klägers die Kosten nur zu 80 % übernehme. Einkaufsfahrten könnten auch ohne den Kläger durchgeführt werden, weil der Vater regelmäßig zu Hause arbeite und seine Betreuung damit sichergestellt sei. Für die Teilhabe im Übrigen genüge das Angebot des Beklagten, den Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen zu können, weil damit soziale Kontakte im näheren Umfeld gepflegt werden könnten. Überörtliche Mobilität sicherzustellen sei nicht das Ziel der Eingliederungshilfe. Auch Personen, die nicht behindert seien, denen aber aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen kein Kfz zur Verfügung stehe, könnten am überörtlichen sozialen Leben nicht oder nur bedingt teilhaben. Weitere Aktivitäten über das örtliche Umfeld hinaus seien folglich ggf förderlich, nicht aber notwendig im sozialhilferechtlichen Sinn. Die Grundversorgung des Klägers sei nicht zuletzt durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die der Beklagte gefördert habe, gesichert.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) iVm § 8 Abs 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung
) sowie der Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention. Das LSG habe verkannt, dass das Ziel der Eingliederungshilfe nicht die Gleichstellung behinderter und nicht behinderter Sozialhilfeempfänger, sondern behinderter und nicht behinderter Menschen ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit sei. An das "Angewiesensein zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Teilhabe am Arbeitsleben. Das "Angewiesensein" sei für jeden Einzelfall aufgrund Art und Ausmaß der bestehenden Behinderung in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Erst durch die mithilfe eines Kfz gesicherte Mobilität werde ihm eine menschenwürdige Entwicklung und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
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Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine Revision bezogen auf das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 12 SO 119/09 geführte Verfahren zurückgenommen hat,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG - S 12 SO 33/09 - zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)für eine abschließende Entscheidung fehlen.
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Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem der Kläger die Revision hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren S 12 SO 119/09 noch streitbefangenen Ansprüche zurückgenommen hat, nur noch der Bescheid vom 27.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2009 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die Anschaffung des Opel zu erstatten. Dagegen hat sich der Kläger bei zutreffender Auslegung seines Begehrens eigentlich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 SGG) gewandt, gerichtet auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hatte der Kläger allerdings lediglich den Antrag formuliert, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags zu verurteilen (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage, § 54 Abs 1, § 131 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 SGG), wozu das SG den Beklagten auch verurteilt hat. Da der Kläger nicht in Berufung gegangen ist, ist eine weiter gehende Entscheidung nicht möglich.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Opel gegen den gemäß § 98 Abs 1, § 97 Abs 1 SGB XII örtlich und sachlich zuständigen Landkreis Neuwied als örtlichen Träger der Sozialhilfe(§ 3 Abs 2 SGB XII, § 1 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII
vom 22.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 571; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt - vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1; ob der Kreis nach § 3 Abs 1 AGSGB XII durch Satzung eine Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde zur eigenständigen Erledigung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen hat, wird das LSG allerdings noch zu prüfen haben) ist § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherungvom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII(beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben), § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe-VO(idF, die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat; zur Unanwendbarkeit des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX in diesen Fällen vgl: BSGE 103, 171 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 20). Ob der Beklagte allgemein bestimmt hat, dass im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte (§ 116 SGB XII) zu beteiligen sind (vgl § 12 AGSGB XII), mag das LSG hingegen noch verifizieren. Da sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung richtet, ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger den Opel schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids gekauft hat; deshalb stehen §§ 2, 18 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe; Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 21). Nur für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten (April 2008) abzustellen (BSG, aaO, RdNr 19). Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Vater bzw die Eltern des Klägers die angefallenen Kosten bereits gezahlt hat bzw haben (dazu ausführlich BSGE 112, 67 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1).
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Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25)- (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Denn der Kläger ist durch seine Gehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO)und durch die unvollständige Entwicklung seines Gehirns auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO).
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Ob er allerdings iS des § 8 Abs 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO auf den Opel zur Eingliederung in die Gemeinschaft tatsächlich angewiesen ist, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG(§ 163 SGG)nicht abschließend beurteilen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO iVm Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist.
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In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 SGB IX)ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl § 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25 f).
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Danach war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Denn der Kläger benötigte ein Kfz, um mehrmals die Woche an einem therapeutischen Reiten teilzunehmen, regelmäßig Ausflüge in den Park zu unternehmen und Verwandten- und Bekanntenbesuche durchzuführen, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie den Gottesdienst zu besuchen und seine Eltern bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen zu begleiten. Ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Kläger hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Kindern entsprachen, ist entgegen der Auffassung des LSG im Hinblick auf den anzulegenden individuellen Maßstab ohne Belang. Insbesondere ist hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte hier der Umstand wesentlich zu beachten, dass der Kläger wegen der Schwere seiner Behinderung keinen Kindergarten und keine Schule besuchen konnte, ihm also lediglich Aktivitäten außerhalb dieses gesellschaftlichen Bereichs verblieben, um überhaupt am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Deshalb können Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten und Freunden zur Teilhabe erforderlich gewesen sein, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich waren und die Fahrten gerade deshalb mit dem Kläger unternommen wurden. Insoweit gingen seine zu berücksichtigenden Teilhabebedürfnisse über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Kindes gleichen Alters - das die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellt - hinaus. Die Auffassung des LSG, der Kläger hätte sich mit einer Integration in das nähere häusliche Umfeld begnügen müssen, für die kein Kfz benötigt werde, steht mit dem anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht in Einklang. Ebenso wenig muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, ihm habe zu Hause ein Therapieraum zur Verfügung gestanden, der neben anderen Leistungen sog ambulanter Hilfe (zB Frühförderung, sonstiger Umbaumaßnahmen) eine Förderung seiner Entwicklung zugelassen habe. Ohnedies ist nicht erkennbar, inwieweit diese Hilfen überhaupt auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gerichtet waren. Wie ausgeführt, bestimmen zudem nicht die Vorstellungen des Beklagten die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen, sondern dessen angemessene Wünsche; für eine "Saldierung" von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage. Irrelevant ist außerdem, ob von dritter Seite, zB der Krankenkasse, eine bestimmte Zahl von Fahrten mit dem eigenen Kfz finanziert wurde, weil dies die Regelmäßigkeit der übrigen Fahrten nicht berührt und auf deren Notwendigkeit keinen Einfluss hat. Der Senat setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Angewiesensein auf ein Kfz eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung voraussetzen soll (BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f).
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Es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des LSG dazu (§ 163 SGG), ob die Anschaffung des Opel unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar hätten genutzt werden können. Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggf unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar hätten verwirklicht werden können. Dabei wird neben regelmäßigen Verkehrszeiten zB auch die praktische Möglichkeit der Benutzung des Verkehrsmittels mit einem Rollstuhl zu berücksichtigen sein. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass entsprechende Alternativen nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein Kfz angewiesen.
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In diesem Fall könnte dem Anspruch auf Kostenerstattung allerdings noch entgegenstehen, dass im Zeitpunkt der Anschaffung des Opel bereits ein (Familien-)Fahrzeug vorhanden war, mit dem der Vater zwar seinen Weg zur Arbeit zurücklegte, das aber nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) unter der Woche an zwei bis drei Tagen sowie am Wochenende für Dienstfahrten nicht benötigt wurde. Dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Klägers stand, ist unerheblich. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft geboten. Der Kläger war nämlich schon rein tatsächlich auch bei einem aus Sozialhilfemitteln angeschafften Kfz, immer auf die Unterstützung der Eltern zur Erreichung der Teilhabeziele angewiesen, weil er das Fahrzeug selbst gar nicht führen konnte. Dies entspricht dem Regelungskonzept des SGB XII, das ua in § 16 SGB XII mit dem Gebot familiengerechter Leistungen und in § 19 Abs 3 SGB XII zum Ausdruck kommt, wonach bei minderjährigen Kindern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen ist(dazu gleich). Das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht ist auch Grundlage der gesamten Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (vgl § 1618a BGB; dazu Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1618a RdNr 1).
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Sollte das Fahrzeug seiner Größe und Beschaffenheit nach - ggf nach einem behindertengerechten Umbau (§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) - geeignet gewesen sein, damit auch den Kläger zu transportieren und durfte es - falls es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt hat - auch privat genutzt werden, wäre der Kläger weiterhin auf ein Kfz, nicht aber auf das Kfz (den Opel) angewiesen gewesen, für dessen Anschaffung er die Erstattung der Kosten begehrt. Denn er hätte wie Familien der maßgeblichen Vergleichsgruppe dann darauf verwiesen werden können, Termine so zu legen, dass das regelmäßig unter der Woche und an den Wochenenden zur Verfügung stehende Kfz für die Verwirklichung seiner Teilhabeziele eingesetzt wird, sollte dies auch behinderungsbedingt möglich gewesen sein und es zB keine Überforderung des Klägers mit sich gebracht haben, wenn verschiedene Termine auf einen Tag hätten gelegt werden müssen.
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War das Kfz des Vaters hingegen nicht für Fahrten mit dem Kläger geeignet oder - wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelte - die private Nutzung nicht zugelassen, hätte der Beklagte ggf verlangen können, dass das vorhandene, nicht behindertengerechte Fahrzeug verkauft werde, um den Erlös zur Anschaffung eines angemessenen, behindertengerechten Fahrzeugs einzusetzen und damit das Teilhabeziel gleichermaßen zu erreichen. In diesem Fall hätte der Beklagte anstelle des Zuschusses nach § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO im Rahmen seines Ermessens gemäß § 8 Abs 2 Eingliederungshilfe-VO, der eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes(§ 2 SGB XII) ist, Leistungen (ggf nur teilweise) als Darlehen zu gewähren brauchen. Der Verkauf des Fahrzeugs hätte insoweit eine Art der zumutbaren Selbsthilfe dargestellt.
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Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger bedürftig war. Nach § 19 Abs 3 SGB XII ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie - wie hier der Kläger - minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist, wozu bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden sind. Diese sind nicht entbehrlich, denn es handelt sich bei den Kosten für die Anschaffung des Opel nicht um eine privilegierte Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII(zum Verhältnis von § 92 Abs 1 und Abs 2 Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Hierfür wären spezifische, an der Person des behinderten Menschen ansetzende Maßnahmen notwendig, auf die die Hilfen ausgerichtet sein müssten; darüber hinaus müsste der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen (ausführlich Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1). An einem derartigen Personenbezug fehlt es aber bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 neu gefasst. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kraftfahrzeuges in Höhe bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zur Gänze, für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ als Eingliederungshilfe.
3Die am 00.00.1988 geborene Klägerin leidet unter einem sog. "BNS-Syndrom" (frühkindlicher Hirnschaden aufgrund erheblicher Sauerstoffmangelversorgung bei der Geburt), verbunden mit einer Tetraspastik, geistiger Behinderung, Krampfanfällen, psychomotorischer Retardierung, vesico-ureteralem Reflux, Oberbauchmeteorismus und Obstipation bei heftigen abdominellen Krämpfen, Durchfällen bei Lactoseintoleranz sowie einer vollständigen Erblindung des linken Auges bei leichter Sehschwäche des rechten Auges. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist sie zu keinerlei Selbständigkeit in der Lage. Insbesondere eine eigenständige Fortbewegung ist ihr nicht möglich; im und außer Haus ist sie auf die Benutzung eines speziell an ihre Bedürfnisse angepassten Rollstuhls angewiesen. Sie benötigt ständige Beaufsichtigung und Anleitung, kann weder lesen noch schreiben und nur einfachen Anweisungen folgen. Ihre Konzentrationsspanne umfasst wenige Minuten; hinzu treten ausgeprägte Störungen der Auffassung und Merkfähigkeit. Handgriffe müssen über einen längeren Zeitraum eingeübt werden. Die Körperpflege kann sie nicht selbständig wahrnehmen. Sie kann sich nicht selbst versorgen, ist nicht in der Lage, Arbeit zu terminieren, zu strukturieren und die Zukunft vorauszuplanen. Sie benötigt einen von außen geregelten strukturierten Tagesablauf. Werden ihre Bedürfnisse (z.B. nach intensiver Zuwendung) nicht erfüllt, reagiert sie mit auto- und fremdaggressivem Verhalten. Die Durchsetzung ihrer Wünsche steht im Vordergrund. Regeln (z.B. nicht in die Windel greifen) beachtet sie kaum. Die Verständigung erfolgt über wenige Laute (z.B. ein "Nein-Zeichen"); Wohlgefühl oder Schmerz äußert sie z.B. durch Kratzen, Beißen oder Kopfschütteln. Sie ist freundlich bei interessierter und aufnehmender Haltung. Das Zusammensein mit anderen und ihr entgegengebrachte Sympathie genießt sie und kann darauf mit Freude reagieren. Werden ihre Bedürfnisse erkannt, unterstützt und gefördert, baut sie eine intensive Beziehung zu Bezugspersonen auf.
4Das Versorgungsamt erkannte der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG" und "H" zu. Die Pflegekasse gewährt ihr laufend Pflegegeld nach der Pflegestufe III (Stand Januar 2012: monatlich 700,00 EUR). Ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand im Sinne der §§ 36 Abs. 4, 43 Abs. 2 SGB XI wurde bislang nicht festgestellt. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V werden nicht erbracht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte am 04.04.2006 im Rahmen von § 45 Abs. 1 SGB XII die dauerhafte volle Erwerbsminderung der Klägerin fest.
5Seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt sie im Haushalt ihrer gesetzlichen Betreuerin und deren (zum Ersatzbetreuer bestellten) Ehemannes. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern sowie die Befugnis zum Empfang von Post. Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. Der Ehemann der Betreuerin ist berufstätig. Die Betreuerin ist gelernte Kinderkrankenschwester, gab ihre berufliche Tätigkeit jedoch im Jahr 2009 auf.
6Zum Haushalt gehören neben der Klägerin noch zwei leibliche Kinder der Betreuerin und ihres Ehemannes (geb. Juni 1992 bzw. Dezember 1995) sowie die Eltern der Betreuerin. Beide Kinder verfügen über eine Fahrerlaubnis. Die Eltern der Betreuerin sind schwerbehindert (Vater: GdB 100, Merkzeichen "G", "aG" und "RF"; Mutter: GdB 80, Merkzeichen "G" und "aG") und werden ebenfalls von der Betreuerin der Klägerin versorgt. Die Familie lebt in einem Eigenheim und besitzt einen Hund. Sie verfügt über zwei eigene KFZ, einen Ford Focus Turnier Ambiente ("Kombi"; Erstzulassung Februar 1999, Laufleistung im Juni 2014 103.871 km) und einen Ford Fiesta. Den Ford Fiesta nutzt der Ehemann der Betreuerin im Wesentlichen, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Der Ford Focus wird überwiegend von der Betreuerin der Klägerin genutzt, um Besorgungen für die Familie, insbesondere auch für die Klägerin, zu erledigen. Ein Transport der Klägerin (nebst Rollstuhl) ist weder mit dem Ford Focus noch mit dem Ford Fiesta möglich. Eine Umrüstung eines der beiden Fahrzeuge zur Ermöglichung des Transports der Klägerin ist modellbedingt nicht möglich.
7Der von der Familie bewohnte Ortsteil der Stadt F hat dörflichen Charakter (Einwohnerzahl gut 1.300) und verfügt neben einer Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr über einen Kiosk und einen Bäcker. Die Stadt F hat insgesamt gut 21.000 Einwohner. Die Entfernung vom Wohnort der Klägerin zum Hauptort und zu nächstgelegenen größeren Orten (C und C1) beträgt jeweils mehr als vier Kilometer. Die Praxis des Hausarztes der Klägerin ist zwei Häuser vom Wohnhaus der Klägerin entfernt und fußläufig (mit dem Rollstuhl) erreichbar.
8Bis zum Sommer 2007 besuchte die Klägerin eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Q-Förderschule). Im September 2007 wurde sie in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in C aufgenommen (Entfernung zum Wohnort ca. 9 km). Dort ist sie seit Dezember 2007 im Arbeitsbereich tätig. Der für die Klägerin kostenfreie Transport zwischen Wohnort und WfbM erfolgt im Auftrag der WfbM durch einen Fahrdienst der Firma F Transfer GmbH. Der Sammeltransport mit weiteren Passagieren ist mit einem Fahrer und einer Begleitperson besetzt. Die Klägerin wird an Werkstatt-Tagen morgens gegen 7.30 Uhr von zuhause abgeholt und nachmittags wieder zurück gebracht; die Fahrtzeit pro Weg beträgt etwa eine halbe Stunde. Während des Transports verbleibt die Klägerin in ihrem Rollstuhl; für das Be- und Entladen des Rollstuhls verfügt das Fahrzeug über eine entsprechende Rampe. Zur Erleichterung des Transports wurde der Rollstuhl der Klägerin 2010 mit einem Kraftknotensystem ausgestattet, wofür der Beklagte die Kosten (520,03 EUR) als Eingliederungshilfe übernahm (Bescheid vom 01.10.2010). Erkrankungsbedingt neigt die Klägerin dazu, sich oder andere während der Fahrt mit dem linken Arm heftig zu schlagen. Dies wird (seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges ab Januar 2014) dadurch unterbunden, dass die Begleitperson während der Fahrt links neben der Klägerin sitzt. Weiterhin kommt es jedoch zu autoaggressivem Verhalten (heftiges Schlagen gegen den eigenen Kopf), wenn die Aufmerksamkeit der Begleitperson während des Verladevorganges kurzzeitig anderweitig gebunden ist. (U.a.) Während der Fahrt treten bei der Klägerin regelmäßig Krampfanfälle (sog. Kaukrämpfe) auf. Es wird ein entkrampfendes Medikament mitgeführt, zu dessen Verabreichung bei Bedarf die Begleitpersonen autorisiert sind.
9Für die Tätigkeit in der WfbM erhält die Klägerin neben jährlich zwei Einmalzahlungen eine monatliche Vergütung in Höhe des sog. Grundbetrages. Hinzu kommen der monatliche Steigerungsbetrag und Arbeitsförderungsgeld. Für Juli 2012 betrugen die monatlichen Bruttozahlungen (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) 102,00 EUR. Neben diesen Einkünften und dem Pflegegeld verfügt die Klägerin lediglich über Leistungen des Beigeladenen bzw. der Stadt F (bis zum 31.12.2010 Gemeinde F) nach dem SGB XII. Eigenes Vermögen hat sie nicht.
10Bis zur Volljährigkeit erhielt die Klägerin für ihren Lebensunterhalt Leistungen der Vollzeitpflege gemäß § 33 KJHG vom Jugendamt des Beigeladenen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährte ihr die Stadt/Gemeinde F in Abstimmung mit dem Beigeladenen laufend Leistungen nach dem SGB XII (Regelsatz/Regelbedarf nach dem Dritten/Vierten Kapitel SGB XII, Mehrbedarfszuschlag wegen Schwerbehinderung, Erhöhungsbetrag nach § 28 Abs. 5 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, Kosten der Unterkunft und Heizung - ab Juli 2011 -, Pauschale von 400,00 EUR nach § 73 SGB XII als Fortführung des Erziehungsbeitrages nach dem KJHG). Bei der Ermittlung des konkreten Leistungsbetrages wurde ein Teil des Werkstatteinkommens in Abzug gebracht.
11Im Laufe der Zeit entstand Ungewissheit, ob die Bedarfsbemessung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Es fand deshalb im Juli 2010 ein Hilfeplangespräch zwischen der Betreuerin und Mitarbeitern der Gemeinde F sowie des Beigeladenen statt. In dessen Nachgang listeten die Betreuerin und ihr Ehemann die aus ihrer Sicht zu deckenden Bedarfe der Klägerin umfassend auf; hierzu wird auf Blatt 196 bis 200 der Verwaltungsvorgänge der Stadt F Bezug genommen. Ebenfalls im Juli 2010 beantragte die Betreuerin mit Blick auf die Betreuung und Mobilität der Klägerin die Gewährung eines "trägerübergreifenden persönlichen Budgets" gem. §§ 17 Abs. 2 S. 1, 159 Abs. 5 SGB IX i.H.v. 1.170,00 EUR monatlich; dieses solle insbesondere für persönliche Betreuung (Vorlesen, Spielen usw.) sowie für soziale Teilhabe der Klägerin (Ausflüge, Besuch geeigneter Veranstaltungen wie Zoo, Funparks, Zirkus, Kino, Musikveranstaltungen) dienen. Bei einem hierzu geführten Gespräch zwischen Mitarbeitern des Beigeladenen und der Betreuerin am 29.10.2010 ergab sich mit Ausnahme der medizinisch notwendigen, von der Krankenkasse übernommenen Fahrten zu ärztlichen Behandlungen und dem Transport zur WfbM ein Mobilitätsbedarf der Klägerin für Fahrten zu Freizeitaktivitäten (Zoo- bzw. Konzertbesuche, Familienausflüge u.ä.) sowie zum Besuch einer Rollstuhlgruppe des "Perspektive e.V." Diese Rollstuhlgruppe findet (außer während der Ferien) alle zwei oder drei Wochen statt; außerdem bietet der Verein regelmäßig Zusatzveranstaltungen (Grillen usw.) an.
12Vor diesem Hintergrund bewilligte der Beigeladene der Klägerin unter Abschluss entsprechender Zielvereinbarungen für das Kalenderjahr 2011 ein monatliches "Mobilitätsbudget" von 194,00 EUR (Bescheide vom 29.12.2010 und 17.02.2011). Hiervon schöpfte die Klägerin 2011 nur 553,50 EUR aus. Für Fahrten nahm sie - wie auch bei Fahrten zu ärztlichen Behandlungen - die Firma U GmbH in Anspruch, einen größeren Taxidienst mit Sitz in C, der auch Behindertentransporte durchführt. Die Betreuerin legte dem Beigeladenen schriftlich dar, dass eine volle Ausschöpfung des Budgets nicht am Bedarf der Klägerin gescheitert sei, sondern an anderen Erschwernissen (z.B. erforderliche Terminabsprachen, lange Vorausplanung, keine Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Fahrdienstes in den Abendstunden, außergewöhnlich schlechter Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2011). Ab März 2012 reduzierte der Beigeladene das Mobilitätsbudget auf 100,00 EUR monatlich. Diesen Betrag schöpfte die Klägerin - unter Nutzung des Taxidienstes F - von März 2012 bis Februar 2013 vollständig und von März 2013 bis Februar 2014 in einem Umfang von insgesamt 794,00 EUR aus.
13Hinsichtlich der Aufwendungen für die persönliche Betreuung der Klägerin im Übrigen einigten sich die Betreuerin und der Beigeladene für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011 auf eine pauschale Vergütung i.H.v. 666,00 EUR monatlich (dreifacher Satz der Leistungen für Pflege und Erziehung nach Maßgabe der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu §§ 33, 39 SGB VIII für das Jahr 2011). Im August 2011 beantragte die Betreuerin die Erhöhung dieses "Betreuungsbudgets", weil der Aufwand weiterhin nur unzureichend abgegolten sei. Der Beigeladene setzte daraufhin das Budget für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 auf monatlich 888,00 EUR bzw. (ab Januar 2012) auf 908,00 EUR herauf (Vierfaches der genannten Sätze). Nach Juli 2012 wurde das "Betreuungsbudget" unter Anpassung der Leistungshöhe (an fortgeschriebene Empfehlungen des Deutschen Vereins) wiederholt verlängert; seit Januar 2014 beläuft es sich auf monatlich 940,00 EUR.
14Bereits im Rahmen des Schriftverkehrs zum "Betreuungsbudget" warf die Klägerin - insbesondere mit Schriftsatz vom 15.11.2011 - gegenüber dem Beigeladenen die Frage auf, ob ihre weiterhin unbefriedigende Mobilität nicht statt durch Übernahme der Kosten für Fremdbeförderung durch Anschaffung bzw. Ausstattung eines für ihren Rollstuhl geeigneten Eigenfahrzeuges geregelt werden könne. Hierzu könnten begleitend Fördermittel des Beklagten in Anspruch genommen werden. Der Beigeladene verwies insoweit auf die Zuständigkeit des Beklagten.
15Im Herbst 2012 wurde verwaltungsseitig die Frage aufgeworfen, ob die Bedarfsdeckung bei der Klägerin weiterhin durch Hilfe u.a. nach § 73 SGB XII erfolgen solle. Der Beigeladene zog in diesem Zusammenhang die Leistungserbringung nach dem Neunten Kapitel des SGB XII an sich, um hierüber gemeinsam mit anderen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen (Mobilitäts- und Betreuungsbudget) entscheiden zu können. Die Stadt F wies er an, bei im Übrigen gleichbleibender Handhabung ab Juli 2013 keine Leistungen nach § 73 SGB XII (i.H.v. 400,00 EUR) mehr zu erbringen (Bescheid der Stadt F vom 03.07.2013, Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 06.09.2013). Ein Klageverfahren wurde insoweit nicht anhängig. Die Klägerin machte jedoch unmittelbar beim Beigeladenen die Fortzahlung der Leistungen geltend, weil sich an der Bedarfslage nichts geändert habe. Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte der Beigeladene dies ab. Der von den bisher gezahlten 400,00 EUR zu deckende Bedarf werde mittlerweile über die Leistungen der Pflegeversicherung bzw. das persönliche (Betreuungs-)Budget gedeckt; Leistungen nach § 73 SGB XII könnten daneben nicht mehr erbracht werden. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013) erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln (S 21 SO 17/14).
16Bereits am 15.12.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die "Zuschussgewährung für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs". Ihre Mobilität außerhalb des Besuchs der WfbM und notwendiger Krankenfahrten werde zwar durch den Beigeladenen im Rahmen eines Budgets unterstützt. Die Nutzung von Fahrdiensten mit Spezialfahrzeugen habe sich dabei jedoch als relativ unflexibel erwiesen; die Fahrzeuge stünden nur mit recht großer Vorlaufzeit und nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung. Spontane Aktivitäten und Abweichungen von vorherigen Planungen seien so nicht möglich.
17Mit Bescheid vom 25.01.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab; gleichzeitig bewilligte er die Übernahme der Kosten für den behinderungsgerechten Umbau eines KFZ der Familie, in der die Klägerin lebe. Dem Grunde nach bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Dazu gehörten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für KFZ, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ (§ 54 SGB XII i.V.m. § 8 EinglHV) bestehe jedoch nicht. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, für eine größtmögliche Ausweitung von Hilfen zu sorgen. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV mache dies durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" deutlich. Dies schließe zwar andere Gründe nicht von vornherein aus; diese müssten jedoch vergleichbar gewichtig sein und deshalb eine ständige Nutzung des KFZ notwendig erscheinen lassen. Die Klägerin sei nicht auf eine ständige Nutzung angewiesen. Da sie mit ihrer "Pflegefamilie" in Haushaltsgemeinschaft lebe, begründe die Haushaltsführung den geltend gemachten Bedarf nicht. Für Arztbesuche und verordnete Therapien sei die Krankenkasse zuständiger Kostenträger; Fahrten zur WfbM stelle der Zubringerdienst sicher. Dadurch sei ein Mindestmaß an Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft gewährleistet. Auch nichtbehinderte sozialhilfeberechtigte Personen müssten ihre Freizeit ohne eigenes KFZ gestalten. § 8 Abs. 3 EinglHV mache eine Anschaffungshilfe ohnehin in der Regel davon abhängig, dass die behinderte Person das KFZ selbst bedienen könne; die Klägerin könne dies nicht.
18Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, die Anschaffung eines KFZ sei notwendig, um ihr die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Fremdgestellung von Fahrzeugen könne ihren physischen und psychischen Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung tragen, weshalb die entsprechenden Förderleistungen praktisch ins Leere liefen. Autofahrten ohne sachgerechte Koordinierungsmöglichkeit oder mit zeitlichen Verzögerungen seien problematisch, weil dies ihre Bereitschaft zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten erhöhe. Mangels besonderer Schulung des Buspersonals im Umgang mit ihren besonderen Verhaltensweisen gelte dies auch für die Fahrten zu der WfbM. Da sie sich häufig überraschend und massiv selbst verletze, habe ihre Betreuerin bereits während des Bustransports ihren linken Arm bzw. die linke Hand leicht fixiert. Bei Nutzung eines Rollstuhltaxis in der Freizeit seien spontan erforderliche Pflegemaßnahmen (z.B. Wechsel von Windeln) nicht möglich; in einem speziell angepassten eigenen Fahrzeug ginge dies durchaus, was wiederum ihre Aggressionsneigung verringern könne. Für ihre "Familie" sei ein Mobilitätsbedarf überdies häufig nicht längerfristig planbar. Für die Klägerin sei es - anders als üblicherweise bei vorrangig Körperbehinderten - bedeutsam, ob bei bestimmten Aktivitäten auch ihre Betreuerin verfügbar sei, um ggf. sofort und in geeigneter Weise auf besondere Bedürfnisse einzugehen. Dies lasse sich nur dann umsetzen, wenn sowohl Art und Umfang der jeweiligen Beförderung als auch der Umfang der Begleitung durch ihre Betreuerin zuverlässig kalkuliert werden könnten.
19Der Beklagte holte von der Trägerin der WfbM eine Stellungnahme zu den Umständen des Transportes der Klägerin ein; hierzu wird auf den Schriftwechsel Blatt 111 bis 119 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
20Nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zurück. Kosten für die Beschaffung eines KFZ könnten nach § 8 EinglHV i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 33, 55 SGB IX nur bei Notwendigkeit übernommen werden. Eine solche bestehe nicht, wenn ein Krankentransport, öffentliche Verkehrsmittel oder gelegentlich ein Mietwagen genutzt werden könnten (LSG NRW, Urteil vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07). Die Gefahr von Eigen- oder Fremdverletzungen durch die Klägerin bestehe bei einem privaten KFZ ebenso. Könne bei einem Behindertentransport im Kleinbus der Rollstuhl noch so positioniert werden, dass die Klägerin von anderen Fahrgästen weit genug entfernt sitze, sei der Fahrgastraum in einem privaten KFZ deutlich eingeschränkter; säße die Klägerin dort auf dem Rücksitz, könnte sie an vor ihr sitzende Fahrgäste heranreichen und diese durch aggressives Verhalten schädigen. Wegen letzterem sei auch in einem privaten KFZ eine Begleitperson zwingend erforderlich, damit sich die Fahrerin bzw. der Fahrer auf den Verkehr konzentrieren könne. Die Möglichkeit, in einem privaten KFZ ggf. Windeln wechseln zu können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Nach Mitteilung des Trägers der WfbM sei ein solcher Wechsel auf dem Weg zur WfbM bisher nie nötig gewesen; ohnehin sei der Fahrgastraum eines privaten KFZ dafür zu eng. Selbst wenn die Betreuerin beruhigend auf die Klägerin einwirken könne, so könne sie während des Werkstattaufenthalts der Klägerin gar nicht anwesend sein. Gelinge es aber dem Werkstattpersonal, Aggressionen der Klägerin auch ohne die Betreuerin erfolgreich zu handhaben, müsse dies auch während der Transportfahrten möglich sein, zumal Behindertenfahrdienste auf die Beförderung von Personen mit besonderem Verhalten ausgerichtet seien. Probleme durch das Verhalten der Klägerin während der Fahrt ließen sich durch Nutzung eines privaten KFZ somit nicht vermindern. Entsprechendes gelte für den organisatorischen Aufwand bei Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten. Allein, dass diese ausreichend lang vorab gebucht, Termine sorgfältig geplant und bei unvorhersehbaren Umstände storniert werden müssten, schaffe keine Vergleichbarkeit mit der Ermöglichung einer Teilhabe am Erwerbsleben; eine Anschaffung eines privaten KFZ als Eingliederungshilfe sei nicht zu rechtfertigen.
21Am 13.09.2012 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, sie leide in letzter Zeit verstärkt unter Durchfällen, was auch zu Schwierigkeiten bei den Fahrten zur WfbM führe. Stünde ihr ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung, könnte eine Alu-Liege mitgeführt werden, um unterwegs z.B. Windeln wechseln zu können. Würden diese nicht gewechselt, komme es bei ihr schnell zu wunden Stellen. Derzeit verpasse sie etwa einmal wöchentlich den Transport zur WfbM, weil sie noch kurzfristig gebadet bzw. gewaschen werden müsse. Das Mobilitätsbudget des Beigeladenen sei bereits bei viermaliger Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes verbraucht. Sie habe insbesondere viel Spaß an Tieren und Musik; mit einem eigenen Fahrzeug würde sie entsprechende Veranstaltungen oder den Zoo häufiger besuchen. Freizeitaktivitäten gestalteten sich bei ihr wesentlich aufwändiger als etwa bei behinderten Menschen, welche lediglich auf einen Rollstuhl angewiesen seien. Es erscheine vertretbar und verhältnismäßig, ihr eine eigene Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, die ihre individuellen Defizite kompensiere. Im Übrigen werde ihre Werkstatttätigkeit vergütet, so dass ein eigenes KFZ durchaus in Zusammenhang mit einer Ermöglichung der Teilnahme am Erwerbsleben gesehen werden könne. Bei einem geeigneten Fahrzeug könne man eine Beeinträchtigung des Fahrers ausschließen. Den Einsatz einer Begleitperson könne sie sicherstellen; hierfür stünden z.B. Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung. Sie könne nicht auf Förderung allein der Umbaukosten verwiesen werden; denn sie verfüge nicht über ausreichende Mittel, selbst ein KFZ anzuschaffen. Ihrer Betreuerin oder deren Ehemann sei der Einsatz eigener Mittel für die Anschaffung eines Fahrzeugs nicht zuzumuten, da sie in keinem familienrechtlichen Verhältnis zu ihr stünden. Die Klägerin hat Werbematerial eines Anbieters vorgelegt, demzufolge ein behinderungsgerecht ausgestattetes KFZ "Dacia Dokker" (inkl. Umbau mit Heckausschnitt für die Aufnahme eines Rollstuhls) für 14.750,00 EUR erworben werden könnte. Sie trägt weiter vor, ein geeignetes umbaufähiges Gebrauchtfahrzeug ließe sich für etwa 9.000,00 EUR erwerben.
22Die Klägerin hat beantragt,
23den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 zu verurteilen, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ i.H.v. 14.750,00 EUR zu gewähren, hilfsweise in einer Höhe, die im Ermessen des Gerichts liegt, zu gewähren.
24Der Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide an der Auffassung festgehalten, die Klägerin benötige kein eigenes Fahrzeug, um ihren Bedarf an Mobilität sicherzustellen.
27Das Sozialgericht hat am 20.03.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Klägerin persönlich anwesend gewesen ist. Es hat zudem Stellungnahmen der Firma U GmbH und der Firma F Transfer GmbH eingeholt. Auf die Stellungnahme der Firma F Transfer GmbH vom 10.05.2013 wird Bezug genommen (Blatt 71 der Gerichtsakten). Die Firma U GmbH hat mit Schreiben vom 21.05.2013 mitgeteilt, die Kosten für eine Fahrt im Rollstuhltransport betrügen 20,50 EUR inkl. einer Fahrstrecke von 7 km und Begleitung durch die Betreuerin der Klägerin; für jeden weiteren gefahrenen Kilometer würden 1,65 EUR berechnet. Transportwünsche zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr müssten in der Woche in der Regel ein bis zwei Werktage vorher angemeldet werden. Stammkunden buchten zumeist etwa eine Woche im Voraus, da derzeit nur vier Rollstuhltransporter im Einsatz seien. Nach Bestellung einer Rückfahrt könne es zu Wartezeiten von bis zu 90 Minuten kommen. Für Wochenenden und Feiertage betrage die Frist für Voranmeldungen etwa zwei bis drei Wochen; es sei (besonders in der Sommerzeit) schwierig, Mitarbeiter für eine Sonderschicht an einem Sonn- oder Feiertag zu motivieren. Grundsätzlich seien die Fahrzeuge von Montag bis Freitag jeweils zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr besetzt (Frühschicht von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Spätschicht von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Man sei bemüht, den Mitarbeitern keine längeren Lenkzeiten aufzubürden. Es werde deshalb darauf geachtet, dass die Rückfahrt spätestens um 19.45 Uhr beendet sei.
28Mit Urteil vom 03.07.2013 (dem Beklagten zugstellt am 09.08.2013) hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54, Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 EinglHV lägen vor. Eine Nutzungsintensität vergleichbar mit dem Gebrauch eines KFZ für die Teilhabe am Arbeitsleben sei nach neuerer Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R). Entsprechend dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, reiche es aus, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich seien die Wünsche des behinderten Menschen. Es gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegenstehe (BSG a.a.O. Rn. 26). Bei der Integration in die Gesellschaft müssten gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sein; Vergleichsmaßstab seien gleichaltrige, nicht behinderte Personen (BSG a.a.O. Rn. 27). Die Klägerin sei danach auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen, um im gewünschten und angemessenen Umfang am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. Ihr Interesse an Tieren und Musik sei auch unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus ähnlichen Verfahren nachvollziehbar. Im Anschluss an die Auskunft der Firma U GmbH sei zudem klar, dass die Klägerin damit nur in nicht zumutbarem Rahmen Freizeitveranstaltungen besuchen könne; der etwa zweimal monatliche Besuch einer Behindertengruppe brauche das monatliche Mobilitätsbudget von 100,00 EUR bereits nahezu auf. Für den Erörterungstermin am 20.03.2013 in Köln seien Kosten für die Firma U GmbH von 164,00 EUR entstanden; vergleichbar hoch wären etwa Kosten für einen Besuch im Kölner Zoo. Wegen der Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen für die Buchung einer Fahrt am Wochenende oder einem Feiertag könne die Klägerin bereits terminierte Fahrten oft nicht durchführen; abgesehen davon, dass insbesondere für einen Tierparkbesuch gutes Wetter nötig sei, was im Voraus nicht abgeschätzt werden könne, schwanke der Gesundheitszustand der Klägerin stark. Dies gehe insbesondere aus der Auskunft der F Transfer GmbH vom 10.05.2013 hervor, wonach sich die Klägerin in unterschiedlicher Häufigkeit aggressiv verhalte sowie im Verhalten generell sprunghaft und affektiv sei. Das Gericht habe dies auch selbst beobachten können. Im Erörterungstermin sei die Klägerin sehr unruhig gewesen und habe recht häufig versucht, sich selbst an den Kopf zu schlagen. Die Betreuerin habe häufiger beruhigend auf sie einwirken müssen. Dagegen sei sie in der mündlichen Verhandlung sehr ruhig und freundlich gewesen, habe weitgehend gelächelt und kaum Ungeduld gezeigt. Das Risiko, dass sie einen Wochen im Voraus festgelegten Termin wegen ihrer wechselhaften Gesundheit nicht wahrnehmen könne, führe dazu, dass sie Ausflüge tatsächlich kaum unternehme. Abendveranstaltungen außerhalb ihres häuslichen Bereichs, die um 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr begännen, könne sie - auch unter der Woche - aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Fahrzeugen der U GmbH überhaupt nicht besuchen. Auch Wochenendausflüge seien insbesondere wegen der langen Vorlaufzeit nur selten möglich. Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft reiche dies nicht aus. Junge Frauen im Alter von Mitte 20 nähmen in größerem Umfang am Leben in der Gemeinschaft teil. Gesunde Menschen gingen, insbesondere am Wochenende, mehrmals im Monat aus und besuchten Geburtstagsfeiern bzw. Musikveranstaltungen. Es sei daher nicht entscheidungserheblich, ob ein eigenes KFZ auch für die Fahrten zur und von der WfbM erforderlich sei. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf 14.750,00 EUR für ein neues KFZ; denn maßgebend seien nur die Kosten für einen Gebrauchtwagen (BSG a.a.O. Rn 23). Die klägerseits recherchierten 9.000,00 EUR für ein geeignetes gebrauchtes KFZ, das behindertengerecht umgebaut werden könne, seien angemessen und entsprächen auch dem Ergebnis von Recherchen Beteiligter in parallelen Rechtsstreiten (z.B. Sozialgericht Köln - S 10 SO 352/11). Zur (zusätzlichen) Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines noch anzuschaffenden KFZ habe sich der Beklagte bereits verpflichtet. Um der Klägerin eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, solle die Klägerin den Zuschuss jedoch auch dann erhalten, wenn sie ein behindertengerechtes neues KFZ anschaffe und die zusätzlichen Kosten z.B. durch ein Darlehen oder Spenden decke. Der zugesprochene Betrag von bis zu 9.000,00 EUR sei als Zuschuss zu gewähren. Denn das Einkommen der Klägerin sei so gering, dass nach Absetzung der Freibeträge gemäß § 82 SGB XII monatlich nur etwa 23,00 EUR verblieben; hieraus könne ein Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Der Einsatz von Sozialleistungen sei der Klägerin nicht zumutbar.
29Hiergegen hat der Beklagte am 09.09.2013 Berufung eingelegt. Die neuere Rechtsprechung des BSG lasse eine nur gelegentliche Notwendigkeit der KFZ-Nutzung für eine Beihilfe zur Beschaffung eines KFZ gerade nicht ausreichen. Die vom Sozialgericht herangezogene Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R betreffe nicht eine Hilfe zur Beschaffung, sondern zum Umbau eines bereits vorhandenen Fahrzeuges. Das BSG habe sich dementsprechend nur zu § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV, nicht jedoch zur im vorliegenden Fall einschlägigen Regelung des § 8 EinglHV geäußert. Danach könne ein Hilfeanspruch dann bestehen, wenn der Betreffende wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein KFZ angewiesen sei. Das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass §§ 8 bis 10 EinglHV jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Intensität des Merkmals "auf ein Kraftfahrzeug angewiesen" stellten. Dies ergebe sich schon daraus, dass § 9 EinglHV gegenüber § 8 EinglHV ein "Weniger" regele; § 8 EinglHV stelle deshalb auch höhere Anforderungen an die Hilfegewährung als die §§ 9 und 10 EinglHV. Die hergebrachte Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 und vom 20.07.2000 - 5 C 43/5 C 43/99 Rn. 15), die für eine Beschaffungshilfe vergleichbar gewichtige Umstände wie Fahrten zum Arbeitsplatz verlange, sei durch die von dem Sozialgericht herangezogene Entscheidung des BSG also keineswegs überholt. Auch dessen zu § 8 EinglHV ergangenes Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R sei keine Abkehr von der hergebrachten Rechtsprechung des BVerwG; nach wie vor müsse die Situation mit einer Beschaffungsförderung zur Teilnahme am Arbeitsleben vergleichbar sein, und der Kläger des vom BSG entschiedenen Falles habe insofern keinerlei Möglichkeiten gehabt, weil er weder eine Schule noch eine Werkstatt besucht habe. Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R seien nicht generell auf die §§ 8 und 10 EinglHV übertragbar. Eine bloße Verbesserung der Mobilität der Klägerin reiche für einen Anspruch auf Beschaffungshilfe nicht aus; anderenfalls würde das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 SGB XII) derart ausgedehnt, dass - unabhängig von Häufigkeit und Zielrichtung der Fahrzeugnutzung - die Beschaffungshilfe schlichtweg in jedem Fall zu gewähren wäre. Dies sei von der EinglHV nicht gewollt. Einen Anhalt zum notwendigen zeitlichen Nutzungsumfang gebe die in § 8 Abs. 1 SGB II vorgesehene Grenze bei Erwerbsfähigkeit von drei Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich. Der Besuch von zwei Freizeitveranstaltungen könne dann jedoch mangels zeitlicher und inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einer Teilhabe am Arbeitsleben keinen hinreichend gewichtigen Grund i.S.v. § 8 EinglHV bilden. Dieses Ergebnis sei keineswegs unbillig. Denn die Klägerin sei tagsüber in der WfbM, verbringe dort also den größten Teil ihrer Zeit und sei bereits auf diese Weise in die Gesellschaft eingegliedert; Freizeitaktivitäten seien folglich zeitlich begrenzt und könnten deshalb auch nur in beschränktem Umfang eine weitere Teilhabe fördern. Zumutbar sei der Klägerin insoweit die Nutzung von Behindertenfahrdiensten, Taxis, Krankentransporten, Mietwagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem verlange eine "Inklusion" von nicht behinderten Menschen, auf behinderte Menschen zuzugehen, sie in ihr Leben einzubeziehen und zu ihnen aktiv Kontakt herzustellen; soziale Kontakte könnten deshalb vielfach auch ohne Anschaffung eines behinderungsgerechten Fahrzeugs gepflegt werden. Aus § 9 SGB I folge überdies die Zielsetzung von Sozialhilfe - und damit auch der KFZ-Hilfe -, neben der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Dieses Ziel sei auch ohne eigenes KFZ erreichbar. So habe das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10) zu § 8 EinglHV entschieden, Ausflüge in einen Tierpark, zu "Sealife", zu Museen oder der Besuch von weiter entfernt wohnenden Verwandten und Freunden seien zwar wünschenswert und förderlich, nicht jedoch sozialhilferechtlich notwendig. Zu beachten sei, dass auch nicht behinderten Menschen für Freizeit und Kultur aus wirtschaftlichen Gründen Vieles verwehrt sei; insoweit relativiere sich der Einwand des Sozialgerichts, die der Klägerin zustehende Mobilitätshilfe von 100,00 EUR monatlich werde bereits durch zwei Besuche der Behindertengruppe aufgebraucht. Schließlich gebiete auch Art. 20 UN-BRK eine andere Auslegung nicht. Zwar seien danach alle der Konvention beigetretenen Staaten gehalten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen die Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie z.B. die persönliche Mobilität zu erschwinglichen Kosten erleichterten. Gemeint seien damit jedoch Maßnahmen wie die Freifahrtregelung im öffentlichen Personennahverkehr o.ä.; Hilfen zur Beschaffung eines KFZ würden hingegen nicht ausdrücklich erwähnt. Auch Art. 30 UN-BRK, der Maßnahmen zur Teilhabe am kulturellen Leben sowie zur Erholung, Freizeit und Sport einfordere, sehe nicht vor, dass dies durch Gestellung eines eigenen Fahrzeugs geschehen müsse. Die Wertung in § 8 EinglHV, einen Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung eines KFZ nur bei einem ähnlich wichtigen Grund wie der Teilhabe am Arbeitsleben zu geben, sei daher richtig; diese Wertung werde durch die Entscheidung des Sozialgerichts unterlaufen.
30Der Beklagte beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
34Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Das Merkmal "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" sei nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV lediglich ein Beispiel. Die Lesart des Beklagten habe gesetzeswidrig zur Folge, dass Personen mit im Vergleich zu ihr geringerer Behinderung Mobilitätshilfe erhielten, während sie wegen ihrer praktisch hilflosen Lage und ihres Angewiesenseins auf Fremdbeistand keine Leistung erhalte. Ohnehin sei es inkonsequent, wenn der Beklagte ihr Umbaukosten für ein anzuschaffendes Fahrzeug finanzieren wolle, sie - die Klägerin - jedoch keine Mittel habe, ein solches Fahrzeug anzuschaffen; letztlich müssten dann nicht verwandte, unbeteiligte Dritte ein Fahrzeug für einen Umbau zur Verfügung stellen. Insbesondere der Transport zur WfbM sei wegen der Besonderheiten ihrer Behinderung durch einen Behindertenfahrdienst nicht hinreichend zuverlässig zu gewährleisten; das Begleitpersonal sei nicht ausreichend sachkundig, um auf die in letzter Zeit häufiger aufgetretenen Kaukrämpfe sachgerecht zu reagieren.
35Der mit Beschluss des Senats vom 10.06.2014 zu dem Verfahren hinzugezogene Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Nutzung des Taxidienstes F GmbH hält er für sinnvoll; zwar gebe es in dem Gebiet noch andere Behindertenfahrdienste, diese hätten jedoch nicht ähnlich viele Fahrzeuge. Außerdem seien die für eine Beförderung der Klägerin in Frage kommende Behindertenfahrdienste nach seiner Kenntnis recht eingespannt, so dass es nicht viele freie Angebote geben dürfte.
36Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 die Betreuerin der Klägerin ausführlich befragt. Ferner hat er die Mitarbeiterin der Firma F GmbH Andrea F (aktuelle Begleitperson bei den Transporten der Klägerin zur WfbM), den ehemaligen Mitarbeiter der Firma F GmbH T (früher Fahrer bei den Transporten der Klägerin zur WfbM) sowie den Hausarzt der Klägerin Dr. I (Facharzt für Allgemeinmedizin) als Zeugen vernommen. Zu dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.06.2014 Bezug genommen.
37Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Stadt F und des Beigeladenen sowie Prozessakte des Sozialgerichts Köln - S 10 SO 352/11). Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38Entscheidungsgründe:
39I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 (§ 95 SGG), soweit der Beklagte Hilfe für die Anschaffung eines KFZ abgelehnt hat. Das Sozialgericht hat der Klage nur bis zur Höhe von 9.000,00 EUR stattgeben. Da nur der Beklagte (nicht aber die Klägerin) Berufung führt, ist die berufungsgerichtliche Überprüfung auf die sozialgerichtliche Verurteilung beschränkt; der Senat hat deshalb nicht zu befinden, ob der Klägerin ein noch über 9.000,00 EUR hinausreichender Hilfebetrag zusteht. Hinsichtlich einer Übernahme von Kosten für den behindertengerechten Umbau eines KFZ ist die durch die genannten Bescheide erfolgte Bewilligung des Beklagten bestandskräftig geworden; hierüber hat der Senat ebenfalls nicht zu befinden.
40II. Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet; die Klage ist zulässig (dazu 2.) und (jedenfalls) in dem vom Sozialgericht zugesprochenen Umfang begründet (dazu 3.). Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor (dazu 1.).
411. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide zwar geändert und den Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR verurteilt, nicht jedoch die Klage im Übrigen abgewiesen hat (vgl. zum Verfahrensmangel wegen - bewusster - Ausklammerung eines Punktes des Klagebegehrens Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 140 Rn. 2c). Der erstinstanzliche Tenor ist insoweit zwar nicht vollständig. Gleichwohl bestehen keine Zweifel an der Reichweite der Entscheidung des Sozialgerichts. Ohnehin mag schon aus dem Wortlaut des Tenors ("Abänderung" der angefochtenen Bescheide und Nennung des Betrages "in Höhe bis zu 9.000,00 EUR") ersichtlich sein, dass die Bescheide im Übrigen nicht nur hinsichtlich der Leistungsbewilligung für Umbaukosten, sondern auch hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe in Höhe eines Betrages von mehr als 9.000,00 EUR bestehen bleiben sollten. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des 9.000,00 EUR übersteigenden Betrages ergibt sich zudem jedenfalls eindeutig aus den Entscheidungsgründen. Aus dem Umstand, dass das Sozialgericht im Rahmen der Kostenentscheidung keine dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten entsprechende Kostenquote gebildet hat, folgt nichts anderes. Sollte es sich nicht ohnehin um ein bloßes Versehen handeln, ließe sich dies dadurch erklären, dass das Sozialgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 193 Abs. 1 S. 1 SGG allein das grundsätzliche Obsiegen der Klägerin für maßgeblich und ihr anteiliges Unterliegen (der Höhe nach) für unerheblich gehalten hat.
422. Das Begehren der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines KFZ ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 11). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
433. Die Klage ist (jedenfalls) in dem hier zur Prüfung gestellten Umfang (s.o. I.) auch begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind zwar formell (dazu a und b), nicht jedoch materiell (dazu c) rechtmäßig. Die Klägerin ist damit beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
44Der Leistungsanspruch gegen den Beklagten folgt aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV. Dabei handelt es sich um einen Geldleistungsanspruch (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des sog. Gewährleistungsverantwortungsmodells (dazu z.B. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28 m.w.N; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 58 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R) den Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein Anspruch auf Sachleistungsverschaffung zusteht. Denn jedenfalls im Bereich der KFZ-Hilfe nach den §§ 8, 9 EinglHV handelt es sich um originäre Geldleistungsansprüche (BSG, Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 20 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 12, vgl. auch Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 12). Es kommt also nicht darauf an, dass hinter dem erstinstanzlichen Klageantrag ein konkretes Händlerangebot zum Kauf eines (bereits behinderungsgerecht umgebauten) Fahrzeuges "Dacia Dokker" stand und dieses bislang noch nicht beschafft wurde.
45a) Sozial erfahrene Dritte sind nach § 116 Abs. 2 SGB XII vor Erlass des Widerspruchsbescheides beratend beteiligt worden.
46b) Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW) der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger.
47Seine sachliche Zuständigkeit beruht auf § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Versorgung behinderter Menschen u.a. mit größeren Hilfsmitteln zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33 und 55 SGB IX. Größere Hilfsmittel sind solche mit einem Preis von mindestens 180,00 EUR. Dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zur Begründung seiner sachlichen Zuständigkeit nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII, sondern auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII abgestellt hat, beruht offenbar auf einem Versehen. Er hat auch nicht gemäß § 1 Nr. 2a bzw. Nr. 3c seiner (auf der Grundlage von § 99 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 AG-SGB XII NRW erlassenen) Satzung einen örtlichen Träger zur Leistungserbringung herangezogen (vgl. insb. § 1 Nr. 3c der Satzung, wonach die "Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges" von der Heranziehung ausgenommen wird). Letztlich kommt es darauf ohnehin nicht an, weil der Beklagte nach § 3 seiner Satzung das Recht hat, im Einzelfall selber tätig zu werden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 12).
48Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Die Klägerin hat ihren tatsächlichen Aufenthalt (vgl. zu dem Begriff z.B. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 98 Rn. 13 ff.) im Haus ihrer (faktischen) "Pflegefamilie" und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Eine stationäre Unterbringung i.S.v. § 98 Abs. 2 (i.V.m. § 13 Abs. 2) SGB XII besteht nicht; insoweit fehlt es jedenfalls an der besonderen Organisationsform von personellen und sächlichen Mitteln (vgl. hierzu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 13 Rn. 28 m.w.N.).
49Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob sich die Zuständigkeit des Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R Rn. 10 m.w.N.) ohnedies aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergibt. Mit Blick auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 15.11.2011 an den Beigeladenen ist allerdings anzumerken, dass § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX jedenfalls nicht zu einer vorrangigen Leistungszuständigkeit des Beigeladenen im Außenverhältnis zur Klägerin führt. Denn dieses Schreiben enthält schon keinen Antrag i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX auf Teilhabeleistungen in Form einer Anschaffungsbeihilfe für ein behinderungsgerechtes oder behinderungsgerecht auszustattendes KFZ. Denn zwar wurde eine Gewährung einer Beihilfe in dem Schreiben angesprochen; dabei war sich der Bevollmächtigte der Klägerin jedoch über die materielle Leistungszuständigkeit des Beklagten erkennbar im Klaren und wollte sich ggf. selbst mit einem gesonderten Antrag an diesen wenden (wie dann am 15.12.2011 auch geschehen); ersichtlich nicht gewollt war jedoch ein eigener Antrag an den Beigeladenen.
50c) Die materiellen Leistungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV sind erfüllt.
51aa) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist durch ihre Tetraspastik und eine Sehbehinderung in ihren körperlichen (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 und Nr. 4 EinglHV) sowie durch das BNS-Syndrom auch in ihren geistigen Funktionen wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 EinglHV). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass sie durch die genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, in einem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie dies für nicht behinderte Menschen ihres Alters üblich ist. Das Vorliegen der personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII stellt der Beklagte auch nicht in Abrede.
52bb) Die Voraussetzungen der §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX i.V.m. § 8 EinglHV für die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sind ebenfalls erfüllt (zur Abgrenzung dieser Vorschrift gegenüber § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 5 B 113/89 Rn. 3 f., und BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 m.w.N.).
53Gemäß § 8 Abs. 1 EinglHV wird Hilfe zur Beschaffung eines KFZ in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des KFZ angewiesen ist. Das BSG hat dies (nachdem die Entscheidung vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 dies noch ausdrücklich offengelassen hatte) im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 15 m.w.N.) dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein KFZ als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist. Diese Ziele bestehen darin (vgl. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder er so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 S. 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII); bei behinderten Kindern sind die Wünsche der Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls, maßgebend. Es gilt also - wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat - ein individueller und personenzentrierter Maßstab; dieser steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegen.
54Nach diesen konkretisierenden Ausführungen des BSG sind (in Zusammenschau mit seiner Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 26 m.w.N.) bei § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV letztlich identische Maßstäbe anzulegen. Die Ansicht des Beklagten, bei § 8 Abs. 1 EinglHV sei - anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV - eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, br 2013, Seite 1 ff. (6)), steht - jedenfalls im Sinne einer pauschalen Beurteilungsregel für Fälle (wie hier) mit anderweitig gesichertem Transport zu einer WfbM (dazu noch später) - damit nicht in Einklang. Zwar verweist der Beklagte insoweit insbesondere auf das Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 16) und die Besonderheiten des dortigen Lebenssachverhaltes; das BSG stellt allerdings in dieser Entscheidung gerade (nochmals) klar, dass sich die Notwendigkeit der begehrten Hilfe allein nach den angemessenen Wünschen des behinderten Menschen mit Blick auf die genannten Ziele der Eingliederungshilfe richte und nicht nach einer am Leitbild der Teilhabe am Arbeitsleben orientierten Nutzungsintensität. Aus Sicht des Senats liegt darin zwar ein gewisses Absetzen des BSG von der Rechtsprechung des BVerwG (letzteres in den Urteilen vom 20.07.2000 - 5 C 43/99 Rn. 15 und vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 Rn. 9); auch wenn das BSG selbst dies (a.a.O.) verneint, so ändert es doch nichts daran, dass es jedenfalls eine eindeutige Lesart zu § 8 Abs. 1 EinglHV in dem soeben dargestellten Sinne gefunden hat. Als "Korrektiv" gegenüber ausufernden Wünschen des Betroffenen fungiert deshalb nicht ein starrer Vergleich mit der Nutzungsintensität bei einer Teilnahme am Arbeitsleben, sondern die Notwendigkeit der Angemessenheit der Wünsche im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten und verständigen Teilhabebedürfnissen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Lesart des BSG an.
55Soweit der Beklagten darauf verweist, nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10 leite sich aus der Sicherungsfunktion der Sozialhilfe für eine menschenwürdige Lebensführung hinsichtlich der Notwendigkeit einer KFZ-Hilfe ein restriktives Verständnis her, so stimmt eine solche Sichtweise jedenfalls nicht mit dem (zeitlich später ergangenen) Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R überein. Bei der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII geht es - anders als insbesondere bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII - nicht allein um die bloße Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz; bezweckt wird vielmehr eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen sowie die Beseitigung faktischer Benachteiligungen Behinderter in der Lebenswirklichkeit (so LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 78 zur Inanspruchnahme von Hilfskräften im Rahmen der Eingliederungshilfe für ein Hochschulstudium).
56Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des BSG kommt es im vorliegenden Fall auf eine Prognose an, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Beihilfe für die Anschaffung eines KFZ verfolgt werden - dazu (1) - und ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet - dazu (2) - und erforderlich - dazu (3) - ist.
57(1) Die Klägerin kann wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen selbst keine verwertbaren Angaben zu ihren Eingliederungszielen machen. Ihre Betreuerin - die im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenkreises ohnehin berufen ist, sich rechtlich verbindlich für die Klägerin zu äußern - kann dies als (faktische) "Pflegemutter", die die Klägerin bereits seit dem Kleinkindalter kennt und durchgehend bis heute betreut, indes durchaus. In einer solchen Lage besteht eine Vergleichbarkeit mit der Eingliederung minderjähriger Kinder (zur Maßgeblichkeit des Willens bzw. der Wünsche der gesetzlichen Vertreter bei der Eingliederung minderjähriger Kinder vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 15). Der Senat orientiert sich deshalb zur Beurteilung der Eigenvorstellungen der Klägerin zu ihrer Eingliederung in die Gemeinschaft in erster Linie an den Äußerungen ihrer Betreuerin.
58Nach deren Angaben zu den Eingliederungsbedürfnissen, die sie im Laufe des Verfahrens mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich - zuletzt auf ausführliches Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung - für die Klägerin gemacht hat, ist von folgenden Eingliederungswünschen der Klägerin auszugehen: regelmäßige Beschäftigung in der WfbM, regelmäßige Teilnahme an der etwa zweimal pro Monat stattfindenden Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. und ggf. Wahrnehmung von Zusatzangeboten des Vereins (Grillabende o.ä.), regelmäßige Freizeitaktivitäten mit der Betreuerin bzw. der gesamten "Pflegefamilie" (z.B. Zoo- und Konzertbesuche, Besuche von Bekannten/Verwandten, Stadtbummel u. dergl.).
59Der Senat hält diese Eingliederungswünsche der Klägerin für i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII angemessen (zu diesem Maßstab vgl. BSG, a.a.O. Rn. 16). Maßgebende Vergleichsgruppe bei der Angemessenheitsprüfung sind nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Personen gleichen Alters (BSG, a.a.O.; a.A. mglw. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 9). Dabei müssen sich behinderte Menschen grundsätzlich nicht mit der Eingliederung in ihr häusliches Umfeld begnügen (BSG, a.a.O.). Die von der Betreuerin für die Klägerin formulierten Wünsche stehen nach Art und Umfang nicht im Gegensatz zu Freizeitbedürfnissen nicht behinderter junger Frauen im Alter der Klägerin; sie erscheinen vielmehr gerade als überaus verständliche, unmittelbar nachvollziehbare Aktivitätsbedürfnisse für eine Person einerseits im Lebensalter der Klägerin, zumal sie andererseits auch ihren gesundheitsbedingt einschränkten Möglichkeiten entgegenkommen.
60Demgegenüber schränkt die Auffassung des Beklagten, es reiche aus, wenn die Klägerin mit dem Besuch der WfbM nur in einem Teilbereich in das Leben in der Gemeinschaft eingegliedert sei, nach Ansicht des Senats die Eingliederungshilfemöglichkeiten zu weitgehend ein. Geht es - der Rechtsprechung des BSG folgend - gerade um eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen nicht nur in einzelnen Lebensbereichen, sondern (im Rahmen des Möglichen und in angemessenem Umfang) grundsätzlich in allen Lebensbereichen, so ist nicht nur der Bereich der Tagesbeschäftigung an einer Arbeitsstelle (wie der WfbM) betroffen, sondern üblicherweise auch die Bereiche Familie, Freunde und Bekannte sowie Freizeit und Kultur. Die Tätigkeit in der WfbM deckt Teilhabebedürfnisse deshalb nur einseitig und teilweise ab. Dies zeigt sich auch darin, dass Leistungen zum Besuch einer WfbM im Arbeitsbereich als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden (vgl. § 41 SGB IX). Auch wenn bei lebensnaher Sicht davon auszugehen ist, dass der Klägerin in der WfbM gerade auch soziale Erfahrungen und Erlebnisse vermittelt werden, so decken diese doch die für eine gleichberechtigte Teilhabe ebenso bedeutsamen Felder Familie, Freizeit und kulturelle Erlebnisse von vornherein nicht ab. Auch letzteren ist jedoch - entsprechend den für die Klägerin feststellbaren Wünschen - in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
61Dass sich diese Eingliederungswünsche der Klägerin in einem angemessenen Rahmen halten, erscheint dem Senat offensichtlich. Kurzfristig (insbesondere Rücksicht nehmend auf den aktuellen Gesundheitszustand) planbare Besuche bei Freunden, Verwandten der "Pflegefamilie", Teilnahme an Gruppenveranstaltungen (wie etwa der Rollstuhlgruppe), Besuche von Musikveranstaltungen, Stadtbummel u. dergl. erscheinen vielmehr als maßvolle und zur Bereicherung des Angebots an Außenreizen für die in ihren Teilhabemöglichkeiten wegen ihrer geistigen sowie körperlichen Grenzen ohne solche Angebote weitestgehend eingeschränkte Klägerin geradezu gebotene Aktivitäten. Die Klägerin ist auch in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nicht etwa derart eingeschränkt, dass sie von solchen Aktivtäten nicht profitieren könnte oder überfordert wäre. Dies folgt nicht nur aus den glaubhaften Angaben ihrer Betreuerin, sondern auch aus dem aktenkundigen Inhalt des Zeugnisses der Q-Förderschule vom 23.06.2006, der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beigeladenen vom 03.09.2010 sowie den Angaben des Hausarztes Dr. I bei seiner Vernehmung als Zeuge; nicht zuletzt steht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat während der etwa vierstündigen mündlichen Verhandlung von der Klägerin machen konnte, fest, dass sie Außenreize wahrnimmt, verarbeitet und auf sie reagiert. Der Senat geht deshalb trotz ihrer beschränkten Äußerungsmöglichkeiten davon aus, dass die Klägerin soziale Erlebnisse wahrnimmt und von ihnen profitieren kann. Dies gilt etwa für den Besuch von Konzerten, da sie für akustische Reize besonders empfänglich ist. Die eingeschränkte Sehfähigkeit der Klägerin spricht nicht etwa gegen die Angemessenheit von Tierparkbesuchen, Stadtbummeln o.ä.; ist sie ohnehin auf einem Auge nur leicht eingeschränkt, erschöpfen sich derartige Aktivitäten zudem nicht im visuellen Erlebnis, sondern bieten auch weitere (etwa taktile, akustische, olfaktorische oder soziale) Anregungen, welche die Erlebniswelt der Klägerin bereichern können. So hat insbesondere ihr Hausarzt bei seiner Vernehmung durch den Senat angegeben, dass sie in einer eher reizarmen Umgebung lebe und nach seiner Vermutung von zusätzlichen Außenreizen profitieren könnte; zu einer Befürchtung der Überforderung der Klägerin durch zu viele Reize bei Freizeitaktivitäten (neben dem Besuch der WfbM) sah er keinen Anlass.
62Hinsichtlich der Häufigkeit bzw. Frequenz von Freizeitaktivitäten ist ohnehin zu berücksichtigen, dass der Klägerin behinderungsbedingt eine Vielzahl von in ihrer Altersgruppe üblichen Sozialkontakten versagt ist; insofern erscheint gerade ein höheres Maß an ihr möglichen Aktivitäten gerechtfertigt (vgl. BSG, a.a.O. 16).
63(2) Die Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ ist auch geeignet, ihre unter (1) genannten Eingliederungswünsche zu erfüllen. Denn mit einem solchen, auf ihre konkreten Bedürfnisse bzw. behinderungsbedingten Besonderheiten zugeschnitten Fahrzeug könnte sie den damit zusammenhängenden Mobilitätsbedarf jederzeit (und ohne Vorausplanung, welche sich ggf. bei spontaner gesundheitlicher Unmöglichkeit als vergeblich erweisen würde) decken.
64Als Fahrer stünden neben der Betreuerin der Klägerin deren Ehemann oder deren Kinder zur Verfügung. Alle diese Personen verfügen über eine Fahrerlaubnis. Sofern es sich (ggf. nach Umbau) um ein für den Transport der Klägerin in ihrem Rollstuhl zugelassenes Fahrzeug handelt, hat der Senat auch angesichts der Neigung der Klägerin zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten keine grundsätzlichen Bedenken, dass eine Beförderung nicht hinreichend sicher gewährleistet werden könnte. Sofern zwischen den Beteiligten kontroverse Ansichten darüber bestehen, ob ein Transport allein durch die Betreuerin (als Fahrerin) oder aber nur mit ihr und zugleich einer dritten Person hinreichend sicher durchgeführt werden kann, betrifft dies nicht die Geeignetheit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ als solche. Ohnehin kommen nach den plausiblen und glaubhaften Angaben der Betreuerin genügend Personen als Fahrer in Betracht, so dass die Betreuerin als Begleitperson (und nicht selbst als Fahrerin) fungieren könnte; neben den Mitgliedern der "Pflegefamilie" gibt es noch weiterer Personen, die bereit und in der Lage wären, bei Fahrten in einem KFZ der Klägerin mitzuwirken.
65(3) Die Ausstattung mit einem eigenen Fahrzeug ist im Einzelfall der Klägerin auch erforderlich (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rn. 17), um ihre angemessenen Eingliederungswünsche zu verwirklichen. Andere Möglichkeiten als die Benutzung eines eigenen KFZ, die sie zur Verwirklichung ihrer Teilhabeziele zumutbar nutzen könnte, sind nicht ersichtlich.
66Zwar ist die Klägerin - anders als sie vorträgt - nicht schon im Hinblick auf den Transport zur WfbM auf ein eigenes (behinderungsgerecht ausgestattetes) Fahrzeug angewiesen. Der Senat ist vielmehr - insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugin F - davon überzeugt, dass jedenfalls seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges (seit Januar 2014), bei dem die Begleitperson während der Fahrt unmittelbar links neben der Klägerin sitzen kann, ein hinreichend sicherer und zumutbarer Transport der Klägerin zu und von der WfbM stattfindet. Denn seither kann nach den nachvollziehbaren und auch von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Zeugin mit Ausnahme der kurzen Zeit des Be- und Entladens des Rollstuhls mit der Klägerin deren auto- und fremdaggressives Verhalten wirksam unterbunden werden. Der Senat hat bei der Vernehmung auch den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin F (als Begleitperson bei den Werkstattfahrten) die Klägerin mit Einfühlungsvermögen, verantwortungsvoll und sachkundig begleitet; sie erscheint dem Senat danach gut in der Lage, den Zustand der Klägerin und ihre Stimmungen einzuschätzen und auf Problemsituationen angemessen zu reagieren. Dies gilt insbesondere für die klägerseits mehrfach angesprochenen Krampfanfälle. Insoweit ist das Begleitpersonal mit einem Notfallmedikament ausgestattet und befugt, es der Klägerin bei Bedarf zu verabreichen; der Senat sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass dies in entsprechenden Notsituationen auch geschehen würde. Soweit beim Ein- und Aussteigen vorübergehend aggressives Verhalten der Klägerin nicht immer zu verhindern ist, macht dies den Transport nicht unzumutbar. Denn während der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass selbst die Betreuerin der Klägerin (z.B. infolge von Ablenkung) nicht ausnahmslos in der Lage ist, diese davon abzuhalten, sich selbst zu schlagen. Insofern bestünde im Übrigen wohl auch kein Unterschied zwischen einem Be- und Entladen des Werkstattfahrzeugs und eines eigenen Fahrzeugs der Klägerin. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Werkstattbeförderung durch die Firma F Transfer GmbH sind nicht erkennbar. Sofern diesbezüglich von der Klägerseite häufige Durchfälle der Klägerin angesprochen wurden, welche öfter zum Ausfall des Werkstattbesuchs geführt hätten, so ist in der mündlichen Verhandlung aus den Angaben der Betreuerin deutlich geworden, dass hier etwa ein Jahr nach Diagnose einer Lactoseintoleranz eine Besserung eingetreten ist. Die Mitarbeiter der Firma F Transfer GmbH konnten überhaupt keine Angaben dazu machen, dass Durchfälle der Klägerin den Transport behindern würden.
67Diese grundsätzliche Zumutbarkeit der Nutzung des Sammeltransports zur Werkstatt durch die Firma F Transfer GmbH steht der Erforderlichkeit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ indes nicht entgegen. Denn die Klägerin erreicht - anders als der Beklagte meint - allein durch den Besuch der WfbM keine ausreichende bzw. angemessene Eingliederung. Es verbleiben vielmehr (wie bereits dargelegt) weitere soziale Bereiche, denen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen ist.
68Zur Abdeckung dieser Bereiche ist ein Mobilitätsbedürfnis der Klägerin anzuerkennen, welches ihr bisheriges Mobilitätsbudget nicht abdecken kann. Dieses Bedürfnis ergibt sich zum einen aus dem regelmäßigen Besuch der Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. (etwa zweimal monatlich) und zum anderen aus dem Bedürfnis, Unternehmungen mit der "Pflegefamilie" oder mit anderen durchzuführen (wie Zoobesuche, Konzertbesuche, sonstige Ausflüge, Wahrnehmung von Einladungen o.ä.), dies im Übrigen auch nach - bisher kaum möglicher - spontanerer Planung.
69Einem Bedürfnis nach insbesondere größerer familiärer Integration steht nicht etwa entgegen, dass die Klägerin keiner Familie im familienrechtlichen Sinne zugehört. Denn zu der Familie der Betreuerin, in der die Klägerin seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt, besteht jedenfalls faktisch ein entsprechendes Nähe- und Zugehörigkeitsverhältnis. In deren häuslichen Bereich ist die Klägerin durch ihre Beziehung zu den übrigen Familienmitgliedern und auch zu dem zur Familie gehörenden Hund hinreichend integriert. Zur angemessenen familiären Eingliederung gehört jedoch auch, dass die Klägerin - gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern - Erlebnisse außerhalb des häuslichen Bereichs haben kann (z.B. durch Ausflüge, Verwandtenbesuche, etc.).
70Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es für die Klägerin keine andere zumutbare Möglichkeit, den für ihre Eingliederung bestehenden Mobilitätsbedarf anders als durch Nutzung eines eigenen KFZ zu decken (vgl. zu einem ähnlichen Fall Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2009 - S 42 (29,44) SO 27/06).
71Die Deckung des Bedarfs über das Mobilitätsbudget des Beigeladenen (sei es in der derzeitigen Höhe von 100,00 EUR, oder sei es mehr) ist ungeeignet. Denn es erscheint - den Angaben der Betreuerin, flankiert von denen der gehörten Zeugen und dem persönlichen Eindruck des Senats von der Klägerin während der mündlichen Verhandlung folgend - ein Verweis der Klägerin auf das Budget und damit allein auf die Nutzung eines Taxidienstes nicht zumutbar. Der Senat geht zwar - ebenso wie der Beklagte (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 4 Fn. 43 m.w.N.) - davon aus, dass die Nutzung von Fahrdiensten zur Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses behinderter Menschen bzw. deren Eingliederung im Regelfall möglich und ausreichend ist. Bei der Klägerin kommt den damit verbundenen Erschwernissen (etwa eine lange Vorlaufzeit, fehlende bzw. eingeschränkte Verfügbarkeit in Abendstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, mangelnde Flexibilität bei unvorhergesehen Ereignissen und auch während einer Unternehmung) jedoch ein so erhebliches Gewicht zu, dass ein dauerhafter Verweis auf die Nutzung eines Fahrdienstes unzumutbar wäre. Insbesondere die regelmäßig auftretenden Krampfanfälle und das auch im Übrigen von starken Schwankungen geprägte Krankheitsbild der Klägerin macht nachvollziehbar, dass wesentliche Aktivitäten zur Eingliederung (regelmäßiger Besuch der Rollstuhlgruppe, Ausflüge mit der Familie und Besuch von Veranstaltungen - insbesondere am Wochenende oder abends) allein durch die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes nicht hinreichend organisierbar sind. Dies zeigt sich schon darin, dass die Klägerin das ursprünglich von dem Beigeladenen zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget nur teilweise abrufen konnte; insofern besteht kein Anlass, das ernsthafte Bemühen der Betreuerin zur Nutzung des Budgets in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beigeladenen existiert im Umland der Klägerin auch kein anderer Fahrdienst, der organisatorisch besser in der Lage wäre, das Mobilitätsbedürfnis der Klägerin zu befriedigen, als die von der Klägerin regelmäßig in Anspruch genommene Firma U GmbH.
72Ist die Inanspruchnahme eines professionellen Behindertenfahrdienstes deshalb keine zumutbare Alternative, gilt dies erst recht für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Abgesehen von den Einschränkungen für Nutzer eines Spezialrollstuhls wie dem der Klägerin wohnt diese ohnehin nicht in einem mit öffentlichen Angeboten gut ausgestatteten Bereich wie einem Ballungsraum oder einer Großstadt, sondern in einem ländlich strukturierten Gebiet. Aus diesem Grund kann sie im Übrigen auch ihren Eingliederungsbedarf nur sehr beschränkt im unmittelbaren Nahbereich befriedigen.
73Schließlich kommt auch ein Umbau eines in der "Pflegefamilie" der Klägerin bereits vorhandenen Fahrzeugs nicht als Alternative zur Anschaffung eines eigenen PKW in Betracht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 18). Denn die beiden in der "Pflegefamilie" vorhandenen Fahrzeuge (Ford Focus, Ford Fiesta) sind für einen behindertengerechten Umbau bereits ungeeignet. Beide Modelle sind zu niedrig, um einen Rollstuhl nebst darin sitzender Person aufzunehmen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Im Übrigen dürfte das weitere Fahrzeug (Ford Focus) auch aufgrund seines Alters und seiner Laufleistungen kaum mehr für eine Umgestaltung in Frage kommen. Der Betreuerin bzw. der "Pflegefamilie" (die sich für die Betreuung der Klägerin bereits in erheblichem Umfang persönlich einschränken) ist es ohnehin nicht zuzumuten, eines der Familienfahrzeuge für die Klägerin umbauen zu lassen (zu diesem Gesichtspunkt BSG, a.a.O. Rn. 20). Zum einen benötigt der Ehemann der Betreuerin eines der Fahrzeuge (Ford Fiesta) für seine Berufstätigkeit; zum anderen fehlt jede familienrechtliche Verbindung zwischen der Klägerin und der Betreuerin bzw. deren Familie.
74(4) Einem Leistungsanspruch der Klägerin steht § 8 Abs. 3 EinglHV nicht entgegen. Danach ist die Hilfe nach Abs. 1 der Vorschrift in der Regel davon abhängig ist, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst bedienen kann. Sind Ausnahmen vom Regelfall möglich, so kommt die Bewilligung von KFZ-Hilfe etwa in Betracht, wenn behinderte Kinder mangels anderer Transportmöglichkeiten regelmäßig von den Eltern zur Schule oder zu einer Tagungsbildungsstätte gefahren werden müssen (Scheider in Schellhorn/Schell-horn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 8 EinglHV Rn. 12), oder wenn sichergestellt ist, dass der behinderte Mensch von einer dazu fähigen und berechtigten anderen Person zu den seiner Eingliederung dienenden Maßnahmen mit dem KFZ gefahren wird und dadurch keine Mehrkosten entstehen, die der behinderte Mensch nicht selbst tragen kann (vgl. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Im Falle der Klägerin erscheint ein kostenneutraler Transport durch die Betreuerin oder andere ihr nahestehende Personen gesichert; im Übrigen ist ihre Situation auch vergleichbar mit derjenigen minderjähriger Kinder.
75dd) Schließlich sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe erfüllt. Von Belang sind dabei allein etwaiges anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen der Klägerin selbst; denn sie ist volljährig und nicht mit ihrer Betreuerin oder deren Familienangehörigen verwandt (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII).
76Nach den aktenkundigen Informationen, die von der Betreuerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurden, ist die Klägerin vermögenslos. Als Einkommen können allenfalls Teile ihres Werkstatteinkommens nach Maßgabe von § 82 SGB XII berücksichtigt werden. Unbeschadet eines etwaigen Anstiegs des Einkommens seit Juli 2012 im Rahmen üblicher Dynamisierungen sind die Einkünfte aus der Tätigkeit in jedem Fall so gering, dass sie die maßgebliche Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII nicht übersteigen. § 87 Abs. 3 SGB XII ist vor diesem Hintergrund von vornherein ohne Belang.
77d) Liegen die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen vor, ist der Klägerin die von ihr begehrte KFZ-Hilfe zuzuerkennen, weil es sich (wie eingangs dargelegt) um eine gebundene Entscheidung über einen Geldleistungsanspruch handelt.
78Dem Träger der Eingliederungshilfe steht allerdings grundsätzlich ein Auswahlermessen betreffend die Art bzw. das Maß der Leistungserbringung zu (vgl. Scheider, a.a.O. Rn. 7). Die Leistung kann als Darlehen oder als Zuschuss erbracht werden (vgl. § 8 Abs. 2 EinglHV). Zur Frage, in welchen Fällen ein Zuschuss und in welchen Fällen ein Darlehen zu gewähren ist, existieren Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger (http://www.lwl.org/spur-download/bag/21 06an.pdf), an denen sich auch der Beklagte orientiert (Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Nach diesen Richtlinien (Ziff. 2.4.3) ist ein Zuschuss zu leisten, wenn das Einkommen des Berechtigten die Grenze des § 85 SGB XII nicht übersteigt. Zugunsten der Klägerin ist deshalb das Auswahlermessen des Beklagten auf eine Gewährung als Zuschuss reduziert.
79Soweit das Sozialgericht die Höhe des Zuschusses mit einem Betrag von bis zu 9.000,00 EUR beziffert hat, hält der Senat dies - im Anschluss an eine orientierende Internetrecherche unter www.autoscout24.de - für nicht zu beanstanden. Jedenfalls ein Betrag in dieser Höhe erscheint notwendig und angemessen, um ein hinreichend zuverlässiges, d.h. nicht zu altes, gebrauchtes KFZ zu erwerben, das für einen sicheren Rollstuhltransport der Klägerin fachgerecht umgebaut werden kann oder ggf. bereits umgebaut ist. Auch der Beklagte hat zur Höhe des durch das Sozialgericht zugesprochenen Betrages keine Bedenken geäußert. Für dessen Angemessenheit spricht zudem, dass er noch unterhalb des Maximalwertes nach § 5 Abs. 1 KFZ-Hilfeverordnung (9.500,00 EUR) liegt, auch wenn diese Regelung im vorliegenden Fall keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV).
804. Ist das Urteil des Sozialgerichts nach alledem in der Sache nicht zu beanstanden, war nur der Tenor mit Blick auf die Abweisung der Klage im Übrigen zu berichtigen (s.o. I.).
81III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Bei der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrem Begehren nur zu etwa zwei Dritteln durchgedrungen ist. Hat sie selbst keine Berufung geführt, war sie gegen die Berufung des Beklagten in vollem Umfang erfolgreich. Die Erstattung von Kosten des nur kurzfristig zum Verfahren hinzugezogenen Beigeladenen, der im Übrigen keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspräche nicht der Billigkeit.
82IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht erfüllt. Die rechtlichen Kriterien, nach denen eine Eingliederungshilfe nach § 8 EinglHV zu beurteilen ist, sind höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R); hiervon weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - S 12 SO 33/09 - entschieden hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind noch die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Opel Vivaro (im April 2008).
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Der 2003 geborene Kläger leidet an einer Lissenzephalie Typ I (durch eine Genmutation bewirkte, unvollständige Entwicklung des Gehirns). Er ist deshalb in seiner Entwicklung erheblich verzögert, auf den Rollstuhl angewiesen; er leidet zudem unter Epilepsie, verbunden mit Krampfanfällen. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "aG", "G", "B" und "H" sind festgestellt. Seit 1.12.2008 erhält er Pflegegeld von der Pflegekasse nach Pflegestufe III und wird zu Hause von seiner Mutter betreut, weil er wegen behinderungsbedingter Überforderung keinen Kindergarten besuchen kann. Der Vater des Klägers arbeitet an zwei bis drei Tagen pro Woche zu Hause, an den übrigen Wochentagen an seinem Dienstort. Für den Weg dorthin nutzte er ein - weiteres - Kfz.
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Anfang Januar 2008 beantragte der Vater für den Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz, um im Rollstuhl sitzend transportiert werden zu können. Seit der Geburt der Schwester könne der Rollstuhl nicht mehr (zusammen mit deren Kinderwagen) im Kofferraum des der Mutter zur Verfügung stehenden Kfz transportiert werden, ohne zuvor auseinandergenommen zu werden. Man sei auf ein zweites Fahrzeug angewiesen. Dieses werde für den Weg zu Therapien (therapeutisches Reiten, Krankengymnastik), für Arztbesuche, Ausflüge, Urlaube, den Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie des Gottesdienstes und für Einkäufe und sonstige Erledigungen bei einer Gesamtfahrleistung von 1520 km pro Monat benötigt.
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Im April 2008 erwarb der Kläger, finanziert durch den Vater, einen gebrauchten Opel Vivaro (Opel) zum Preis von 13 350 Euro, nachdem er dem Beklagten im März 2008 mitgeteilt hatte, das bisher von seiner Frau für Fahrten mit dem Kläger genutzte Kfz sei kaputtgegangen. Der Arbeitgeber des Vaters gab hierfür einen Zuschuss von 2500 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für die Anschaffung des Opel ab (Bescheid vom 27.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2009).
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Während die Klage erstinstanzlich insoweit erfolgreich war, als der Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt worden ist, den Antrag des Klägers auf Übernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kfz neu zu bescheiden (Urteil des Sozialgerichts Koblenz
vom 5.5.2010, - S 12 SO 33/09) , wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Beklagten die mit dem Verfahren S 12 SO 119/09 (Übernahme von Kosten für Inspektion und Instandhaltung des Opel) verbundene Klage ab (Urteil vom 24.11.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ständig auf ein Fahrzeug angewiesen. Fahrten zu Ärzten seien ohne Bedeutung, weil entsprechende Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen seien. Dies gelte grundsätzlich auch für Fahrten zum therapeutischen Reiten, selbst wenn die Krankenkasse die Therapiekosten nicht, die Beihilfestelle des Vaters des Klägers die Kosten nur zu 80 % übernehme. Einkaufsfahrten könnten auch ohne den Kläger durchgeführt werden, weil der Vater regelmäßig zu Hause arbeite und seine Betreuung damit sichergestellt sei. Für die Teilhabe im Übrigen genüge das Angebot des Beklagten, den Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen zu können, weil damit soziale Kontakte im näheren Umfeld gepflegt werden könnten. Überörtliche Mobilität sicherzustellen sei nicht das Ziel der Eingliederungshilfe. Auch Personen, die nicht behindert seien, denen aber aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen kein Kfz zur Verfügung stehe, könnten am überörtlichen sozialen Leben nicht oder nur bedingt teilhaben. Weitere Aktivitäten über das örtliche Umfeld hinaus seien folglich ggf förderlich, nicht aber notwendig im sozialhilferechtlichen Sinn. Die Grundversorgung des Klägers sei nicht zuletzt durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die der Beklagte gefördert habe, gesichert.
- 6
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) iVm § 8 Abs 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung
) sowie der Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention. Das LSG habe verkannt, dass das Ziel der Eingliederungshilfe nicht die Gleichstellung behinderter und nicht behinderter Sozialhilfeempfänger, sondern behinderter und nicht behinderter Menschen ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit sei. An das "Angewiesensein zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Teilhabe am Arbeitsleben. Das "Angewiesensein" sei für jeden Einzelfall aufgrund Art und Ausmaß der bestehenden Behinderung in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Erst durch die mithilfe eines Kfz gesicherte Mobilität werde ihm eine menschenwürdige Entwicklung und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
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Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine Revision bezogen auf das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 12 SO 119/09 geführte Verfahren zurückgenommen hat,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG - S 12 SO 33/09 - zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)für eine abschließende Entscheidung fehlen.
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Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem der Kläger die Revision hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren S 12 SO 119/09 noch streitbefangenen Ansprüche zurückgenommen hat, nur noch der Bescheid vom 27.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2009 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die Anschaffung des Opel zu erstatten. Dagegen hat sich der Kläger bei zutreffender Auslegung seines Begehrens eigentlich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 SGG) gewandt, gerichtet auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hatte der Kläger allerdings lediglich den Antrag formuliert, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags zu verurteilen (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage, § 54 Abs 1, § 131 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 SGG), wozu das SG den Beklagten auch verurteilt hat. Da der Kläger nicht in Berufung gegangen ist, ist eine weiter gehende Entscheidung nicht möglich.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Opel gegen den gemäß § 98 Abs 1, § 97 Abs 1 SGB XII örtlich und sachlich zuständigen Landkreis Neuwied als örtlichen Träger der Sozialhilfe(§ 3 Abs 2 SGB XII, § 1 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII
vom 22.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 571; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt - vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1; ob der Kreis nach § 3 Abs 1 AGSGB XII durch Satzung eine Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde zur eigenständigen Erledigung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen hat, wird das LSG allerdings noch zu prüfen haben) ist § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherungvom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII(beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben), § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe-VO(idF, die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat; zur Unanwendbarkeit des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX in diesen Fällen vgl: BSGE 103, 171 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 20). Ob der Beklagte allgemein bestimmt hat, dass im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte (§ 116 SGB XII) zu beteiligen sind (vgl § 12 AGSGB XII), mag das LSG hingegen noch verifizieren. Da sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung richtet, ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger den Opel schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids gekauft hat; deshalb stehen §§ 2, 18 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe; Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 21). Nur für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten (April 2008) abzustellen (BSG, aaO, RdNr 19). Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Vater bzw die Eltern des Klägers die angefallenen Kosten bereits gezahlt hat bzw haben (dazu ausführlich BSGE 112, 67 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1).
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Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25)- (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Denn der Kläger ist durch seine Gehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO)und durch die unvollständige Entwicklung seines Gehirns auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO).
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Ob er allerdings iS des § 8 Abs 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO auf den Opel zur Eingliederung in die Gemeinschaft tatsächlich angewiesen ist, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG(§ 163 SGG)nicht abschließend beurteilen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO iVm Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist.
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In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 SGB IX)ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl § 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25 f).
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Danach war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Denn der Kläger benötigte ein Kfz, um mehrmals die Woche an einem therapeutischen Reiten teilzunehmen, regelmäßig Ausflüge in den Park zu unternehmen und Verwandten- und Bekanntenbesuche durchzuführen, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie den Gottesdienst zu besuchen und seine Eltern bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen zu begleiten. Ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Kläger hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Kindern entsprachen, ist entgegen der Auffassung des LSG im Hinblick auf den anzulegenden individuellen Maßstab ohne Belang. Insbesondere ist hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte hier der Umstand wesentlich zu beachten, dass der Kläger wegen der Schwere seiner Behinderung keinen Kindergarten und keine Schule besuchen konnte, ihm also lediglich Aktivitäten außerhalb dieses gesellschaftlichen Bereichs verblieben, um überhaupt am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Deshalb können Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten und Freunden zur Teilhabe erforderlich gewesen sein, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich waren und die Fahrten gerade deshalb mit dem Kläger unternommen wurden. Insoweit gingen seine zu berücksichtigenden Teilhabebedürfnisse über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Kindes gleichen Alters - das die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellt - hinaus. Die Auffassung des LSG, der Kläger hätte sich mit einer Integration in das nähere häusliche Umfeld begnügen müssen, für die kein Kfz benötigt werde, steht mit dem anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht in Einklang. Ebenso wenig muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, ihm habe zu Hause ein Therapieraum zur Verfügung gestanden, der neben anderen Leistungen sog ambulanter Hilfe (zB Frühförderung, sonstiger Umbaumaßnahmen) eine Förderung seiner Entwicklung zugelassen habe. Ohnedies ist nicht erkennbar, inwieweit diese Hilfen überhaupt auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gerichtet waren. Wie ausgeführt, bestimmen zudem nicht die Vorstellungen des Beklagten die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen, sondern dessen angemessene Wünsche; für eine "Saldierung" von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage. Irrelevant ist außerdem, ob von dritter Seite, zB der Krankenkasse, eine bestimmte Zahl von Fahrten mit dem eigenen Kfz finanziert wurde, weil dies die Regelmäßigkeit der übrigen Fahrten nicht berührt und auf deren Notwendigkeit keinen Einfluss hat. Der Senat setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Angewiesensein auf ein Kfz eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung voraussetzen soll (BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f).
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Es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des LSG dazu (§ 163 SGG), ob die Anschaffung des Opel unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar hätten genutzt werden können. Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggf unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar hätten verwirklicht werden können. Dabei wird neben regelmäßigen Verkehrszeiten zB auch die praktische Möglichkeit der Benutzung des Verkehrsmittels mit einem Rollstuhl zu berücksichtigen sein. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass entsprechende Alternativen nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein Kfz angewiesen.
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In diesem Fall könnte dem Anspruch auf Kostenerstattung allerdings noch entgegenstehen, dass im Zeitpunkt der Anschaffung des Opel bereits ein (Familien-)Fahrzeug vorhanden war, mit dem der Vater zwar seinen Weg zur Arbeit zurücklegte, das aber nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) unter der Woche an zwei bis drei Tagen sowie am Wochenende für Dienstfahrten nicht benötigt wurde. Dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Klägers stand, ist unerheblich. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft geboten. Der Kläger war nämlich schon rein tatsächlich auch bei einem aus Sozialhilfemitteln angeschafften Kfz, immer auf die Unterstützung der Eltern zur Erreichung der Teilhabeziele angewiesen, weil er das Fahrzeug selbst gar nicht führen konnte. Dies entspricht dem Regelungskonzept des SGB XII, das ua in § 16 SGB XII mit dem Gebot familiengerechter Leistungen und in § 19 Abs 3 SGB XII zum Ausdruck kommt, wonach bei minderjährigen Kindern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen ist(dazu gleich). Das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht ist auch Grundlage der gesamten Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (vgl § 1618a BGB; dazu Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1618a RdNr 1).
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Sollte das Fahrzeug seiner Größe und Beschaffenheit nach - ggf nach einem behindertengerechten Umbau (§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) - geeignet gewesen sein, damit auch den Kläger zu transportieren und durfte es - falls es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt hat - auch privat genutzt werden, wäre der Kläger weiterhin auf ein Kfz, nicht aber auf das Kfz (den Opel) angewiesen gewesen, für dessen Anschaffung er die Erstattung der Kosten begehrt. Denn er hätte wie Familien der maßgeblichen Vergleichsgruppe dann darauf verwiesen werden können, Termine so zu legen, dass das regelmäßig unter der Woche und an den Wochenenden zur Verfügung stehende Kfz für die Verwirklichung seiner Teilhabeziele eingesetzt wird, sollte dies auch behinderungsbedingt möglich gewesen sein und es zB keine Überforderung des Klägers mit sich gebracht haben, wenn verschiedene Termine auf einen Tag hätten gelegt werden müssen.
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War das Kfz des Vaters hingegen nicht für Fahrten mit dem Kläger geeignet oder - wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelte - die private Nutzung nicht zugelassen, hätte der Beklagte ggf verlangen können, dass das vorhandene, nicht behindertengerechte Fahrzeug verkauft werde, um den Erlös zur Anschaffung eines angemessenen, behindertengerechten Fahrzeugs einzusetzen und damit das Teilhabeziel gleichermaßen zu erreichen. In diesem Fall hätte der Beklagte anstelle des Zuschusses nach § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO im Rahmen seines Ermessens gemäß § 8 Abs 2 Eingliederungshilfe-VO, der eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes(§ 2 SGB XII) ist, Leistungen (ggf nur teilweise) als Darlehen zu gewähren brauchen. Der Verkauf des Fahrzeugs hätte insoweit eine Art der zumutbaren Selbsthilfe dargestellt.
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Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger bedürftig war. Nach § 19 Abs 3 SGB XII ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie - wie hier der Kläger - minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist, wozu bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden sind. Diese sind nicht entbehrlich, denn es handelt sich bei den Kosten für die Anschaffung des Opel nicht um eine privilegierte Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII(zum Verhältnis von § 92 Abs 1 und Abs 2 Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Hierfür wären spezifische, an der Person des behinderten Menschen ansetzende Maßnahmen notwendig, auf die die Hilfen ausgerichtet sein müssten; darüber hinaus müsste der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen (ausführlich Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1). An einem derartigen Personenbezug fehlt es aber bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 neu gefasst. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kraftfahrzeuges in Höhe bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zur Gänze, für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ als Eingliederungshilfe.
3Die am 00.00.1988 geborene Klägerin leidet unter einem sog. "BNS-Syndrom" (frühkindlicher Hirnschaden aufgrund erheblicher Sauerstoffmangelversorgung bei der Geburt), verbunden mit einer Tetraspastik, geistiger Behinderung, Krampfanfällen, psychomotorischer Retardierung, vesico-ureteralem Reflux, Oberbauchmeteorismus und Obstipation bei heftigen abdominellen Krämpfen, Durchfällen bei Lactoseintoleranz sowie einer vollständigen Erblindung des linken Auges bei leichter Sehschwäche des rechten Auges. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist sie zu keinerlei Selbständigkeit in der Lage. Insbesondere eine eigenständige Fortbewegung ist ihr nicht möglich; im und außer Haus ist sie auf die Benutzung eines speziell an ihre Bedürfnisse angepassten Rollstuhls angewiesen. Sie benötigt ständige Beaufsichtigung und Anleitung, kann weder lesen noch schreiben und nur einfachen Anweisungen folgen. Ihre Konzentrationsspanne umfasst wenige Minuten; hinzu treten ausgeprägte Störungen der Auffassung und Merkfähigkeit. Handgriffe müssen über einen längeren Zeitraum eingeübt werden. Die Körperpflege kann sie nicht selbständig wahrnehmen. Sie kann sich nicht selbst versorgen, ist nicht in der Lage, Arbeit zu terminieren, zu strukturieren und die Zukunft vorauszuplanen. Sie benötigt einen von außen geregelten strukturierten Tagesablauf. Werden ihre Bedürfnisse (z.B. nach intensiver Zuwendung) nicht erfüllt, reagiert sie mit auto- und fremdaggressivem Verhalten. Die Durchsetzung ihrer Wünsche steht im Vordergrund. Regeln (z.B. nicht in die Windel greifen) beachtet sie kaum. Die Verständigung erfolgt über wenige Laute (z.B. ein "Nein-Zeichen"); Wohlgefühl oder Schmerz äußert sie z.B. durch Kratzen, Beißen oder Kopfschütteln. Sie ist freundlich bei interessierter und aufnehmender Haltung. Das Zusammensein mit anderen und ihr entgegengebrachte Sympathie genießt sie und kann darauf mit Freude reagieren. Werden ihre Bedürfnisse erkannt, unterstützt und gefördert, baut sie eine intensive Beziehung zu Bezugspersonen auf.
4Das Versorgungsamt erkannte der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG" und "H" zu. Die Pflegekasse gewährt ihr laufend Pflegegeld nach der Pflegestufe III (Stand Januar 2012: monatlich 700,00 EUR). Ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand im Sinne der §§ 36 Abs. 4, 43 Abs. 2 SGB XI wurde bislang nicht festgestellt. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V werden nicht erbracht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte am 04.04.2006 im Rahmen von § 45 Abs. 1 SGB XII die dauerhafte volle Erwerbsminderung der Klägerin fest.
5Seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt sie im Haushalt ihrer gesetzlichen Betreuerin und deren (zum Ersatzbetreuer bestellten) Ehemannes. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern sowie die Befugnis zum Empfang von Post. Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. Der Ehemann der Betreuerin ist berufstätig. Die Betreuerin ist gelernte Kinderkrankenschwester, gab ihre berufliche Tätigkeit jedoch im Jahr 2009 auf.
6Zum Haushalt gehören neben der Klägerin noch zwei leibliche Kinder der Betreuerin und ihres Ehemannes (geb. Juni 1992 bzw. Dezember 1995) sowie die Eltern der Betreuerin. Beide Kinder verfügen über eine Fahrerlaubnis. Die Eltern der Betreuerin sind schwerbehindert (Vater: GdB 100, Merkzeichen "G", "aG" und "RF"; Mutter: GdB 80, Merkzeichen "G" und "aG") und werden ebenfalls von der Betreuerin der Klägerin versorgt. Die Familie lebt in einem Eigenheim und besitzt einen Hund. Sie verfügt über zwei eigene KFZ, einen Ford Focus Turnier Ambiente ("Kombi"; Erstzulassung Februar 1999, Laufleistung im Juni 2014 103.871 km) und einen Ford Fiesta. Den Ford Fiesta nutzt der Ehemann der Betreuerin im Wesentlichen, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Der Ford Focus wird überwiegend von der Betreuerin der Klägerin genutzt, um Besorgungen für die Familie, insbesondere auch für die Klägerin, zu erledigen. Ein Transport der Klägerin (nebst Rollstuhl) ist weder mit dem Ford Focus noch mit dem Ford Fiesta möglich. Eine Umrüstung eines der beiden Fahrzeuge zur Ermöglichung des Transports der Klägerin ist modellbedingt nicht möglich.
7Der von der Familie bewohnte Ortsteil der Stadt F hat dörflichen Charakter (Einwohnerzahl gut 1.300) und verfügt neben einer Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr über einen Kiosk und einen Bäcker. Die Stadt F hat insgesamt gut 21.000 Einwohner. Die Entfernung vom Wohnort der Klägerin zum Hauptort und zu nächstgelegenen größeren Orten (C und C1) beträgt jeweils mehr als vier Kilometer. Die Praxis des Hausarztes der Klägerin ist zwei Häuser vom Wohnhaus der Klägerin entfernt und fußläufig (mit dem Rollstuhl) erreichbar.
8Bis zum Sommer 2007 besuchte die Klägerin eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Q-Förderschule). Im September 2007 wurde sie in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in C aufgenommen (Entfernung zum Wohnort ca. 9 km). Dort ist sie seit Dezember 2007 im Arbeitsbereich tätig. Der für die Klägerin kostenfreie Transport zwischen Wohnort und WfbM erfolgt im Auftrag der WfbM durch einen Fahrdienst der Firma F Transfer GmbH. Der Sammeltransport mit weiteren Passagieren ist mit einem Fahrer und einer Begleitperson besetzt. Die Klägerin wird an Werkstatt-Tagen morgens gegen 7.30 Uhr von zuhause abgeholt und nachmittags wieder zurück gebracht; die Fahrtzeit pro Weg beträgt etwa eine halbe Stunde. Während des Transports verbleibt die Klägerin in ihrem Rollstuhl; für das Be- und Entladen des Rollstuhls verfügt das Fahrzeug über eine entsprechende Rampe. Zur Erleichterung des Transports wurde der Rollstuhl der Klägerin 2010 mit einem Kraftknotensystem ausgestattet, wofür der Beklagte die Kosten (520,03 EUR) als Eingliederungshilfe übernahm (Bescheid vom 01.10.2010). Erkrankungsbedingt neigt die Klägerin dazu, sich oder andere während der Fahrt mit dem linken Arm heftig zu schlagen. Dies wird (seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges ab Januar 2014) dadurch unterbunden, dass die Begleitperson während der Fahrt links neben der Klägerin sitzt. Weiterhin kommt es jedoch zu autoaggressivem Verhalten (heftiges Schlagen gegen den eigenen Kopf), wenn die Aufmerksamkeit der Begleitperson während des Verladevorganges kurzzeitig anderweitig gebunden ist. (U.a.) Während der Fahrt treten bei der Klägerin regelmäßig Krampfanfälle (sog. Kaukrämpfe) auf. Es wird ein entkrampfendes Medikament mitgeführt, zu dessen Verabreichung bei Bedarf die Begleitpersonen autorisiert sind.
9Für die Tätigkeit in der WfbM erhält die Klägerin neben jährlich zwei Einmalzahlungen eine monatliche Vergütung in Höhe des sog. Grundbetrages. Hinzu kommen der monatliche Steigerungsbetrag und Arbeitsförderungsgeld. Für Juli 2012 betrugen die monatlichen Bruttozahlungen (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) 102,00 EUR. Neben diesen Einkünften und dem Pflegegeld verfügt die Klägerin lediglich über Leistungen des Beigeladenen bzw. der Stadt F (bis zum 31.12.2010 Gemeinde F) nach dem SGB XII. Eigenes Vermögen hat sie nicht.
10Bis zur Volljährigkeit erhielt die Klägerin für ihren Lebensunterhalt Leistungen der Vollzeitpflege gemäß § 33 KJHG vom Jugendamt des Beigeladenen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährte ihr die Stadt/Gemeinde F in Abstimmung mit dem Beigeladenen laufend Leistungen nach dem SGB XII (Regelsatz/Regelbedarf nach dem Dritten/Vierten Kapitel SGB XII, Mehrbedarfszuschlag wegen Schwerbehinderung, Erhöhungsbetrag nach § 28 Abs. 5 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, Kosten der Unterkunft und Heizung - ab Juli 2011 -, Pauschale von 400,00 EUR nach § 73 SGB XII als Fortführung des Erziehungsbeitrages nach dem KJHG). Bei der Ermittlung des konkreten Leistungsbetrages wurde ein Teil des Werkstatteinkommens in Abzug gebracht.
11Im Laufe der Zeit entstand Ungewissheit, ob die Bedarfsbemessung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Es fand deshalb im Juli 2010 ein Hilfeplangespräch zwischen der Betreuerin und Mitarbeitern der Gemeinde F sowie des Beigeladenen statt. In dessen Nachgang listeten die Betreuerin und ihr Ehemann die aus ihrer Sicht zu deckenden Bedarfe der Klägerin umfassend auf; hierzu wird auf Blatt 196 bis 200 der Verwaltungsvorgänge der Stadt F Bezug genommen. Ebenfalls im Juli 2010 beantragte die Betreuerin mit Blick auf die Betreuung und Mobilität der Klägerin die Gewährung eines "trägerübergreifenden persönlichen Budgets" gem. §§ 17 Abs. 2 S. 1, 159 Abs. 5 SGB IX i.H.v. 1.170,00 EUR monatlich; dieses solle insbesondere für persönliche Betreuung (Vorlesen, Spielen usw.) sowie für soziale Teilhabe der Klägerin (Ausflüge, Besuch geeigneter Veranstaltungen wie Zoo, Funparks, Zirkus, Kino, Musikveranstaltungen) dienen. Bei einem hierzu geführten Gespräch zwischen Mitarbeitern des Beigeladenen und der Betreuerin am 29.10.2010 ergab sich mit Ausnahme der medizinisch notwendigen, von der Krankenkasse übernommenen Fahrten zu ärztlichen Behandlungen und dem Transport zur WfbM ein Mobilitätsbedarf der Klägerin für Fahrten zu Freizeitaktivitäten (Zoo- bzw. Konzertbesuche, Familienausflüge u.ä.) sowie zum Besuch einer Rollstuhlgruppe des "Perspektive e.V." Diese Rollstuhlgruppe findet (außer während der Ferien) alle zwei oder drei Wochen statt; außerdem bietet der Verein regelmäßig Zusatzveranstaltungen (Grillen usw.) an.
12Vor diesem Hintergrund bewilligte der Beigeladene der Klägerin unter Abschluss entsprechender Zielvereinbarungen für das Kalenderjahr 2011 ein monatliches "Mobilitätsbudget" von 194,00 EUR (Bescheide vom 29.12.2010 und 17.02.2011). Hiervon schöpfte die Klägerin 2011 nur 553,50 EUR aus. Für Fahrten nahm sie - wie auch bei Fahrten zu ärztlichen Behandlungen - die Firma U GmbH in Anspruch, einen größeren Taxidienst mit Sitz in C, der auch Behindertentransporte durchführt. Die Betreuerin legte dem Beigeladenen schriftlich dar, dass eine volle Ausschöpfung des Budgets nicht am Bedarf der Klägerin gescheitert sei, sondern an anderen Erschwernissen (z.B. erforderliche Terminabsprachen, lange Vorausplanung, keine Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Fahrdienstes in den Abendstunden, außergewöhnlich schlechter Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2011). Ab März 2012 reduzierte der Beigeladene das Mobilitätsbudget auf 100,00 EUR monatlich. Diesen Betrag schöpfte die Klägerin - unter Nutzung des Taxidienstes F - von März 2012 bis Februar 2013 vollständig und von März 2013 bis Februar 2014 in einem Umfang von insgesamt 794,00 EUR aus.
13Hinsichtlich der Aufwendungen für die persönliche Betreuung der Klägerin im Übrigen einigten sich die Betreuerin und der Beigeladene für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011 auf eine pauschale Vergütung i.H.v. 666,00 EUR monatlich (dreifacher Satz der Leistungen für Pflege und Erziehung nach Maßgabe der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu §§ 33, 39 SGB VIII für das Jahr 2011). Im August 2011 beantragte die Betreuerin die Erhöhung dieses "Betreuungsbudgets", weil der Aufwand weiterhin nur unzureichend abgegolten sei. Der Beigeladene setzte daraufhin das Budget für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 auf monatlich 888,00 EUR bzw. (ab Januar 2012) auf 908,00 EUR herauf (Vierfaches der genannten Sätze). Nach Juli 2012 wurde das "Betreuungsbudget" unter Anpassung der Leistungshöhe (an fortgeschriebene Empfehlungen des Deutschen Vereins) wiederholt verlängert; seit Januar 2014 beläuft es sich auf monatlich 940,00 EUR.
14Bereits im Rahmen des Schriftverkehrs zum "Betreuungsbudget" warf die Klägerin - insbesondere mit Schriftsatz vom 15.11.2011 - gegenüber dem Beigeladenen die Frage auf, ob ihre weiterhin unbefriedigende Mobilität nicht statt durch Übernahme der Kosten für Fremdbeförderung durch Anschaffung bzw. Ausstattung eines für ihren Rollstuhl geeigneten Eigenfahrzeuges geregelt werden könne. Hierzu könnten begleitend Fördermittel des Beklagten in Anspruch genommen werden. Der Beigeladene verwies insoweit auf die Zuständigkeit des Beklagten.
15Im Herbst 2012 wurde verwaltungsseitig die Frage aufgeworfen, ob die Bedarfsdeckung bei der Klägerin weiterhin durch Hilfe u.a. nach § 73 SGB XII erfolgen solle. Der Beigeladene zog in diesem Zusammenhang die Leistungserbringung nach dem Neunten Kapitel des SGB XII an sich, um hierüber gemeinsam mit anderen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen (Mobilitäts- und Betreuungsbudget) entscheiden zu können. Die Stadt F wies er an, bei im Übrigen gleichbleibender Handhabung ab Juli 2013 keine Leistungen nach § 73 SGB XII (i.H.v. 400,00 EUR) mehr zu erbringen (Bescheid der Stadt F vom 03.07.2013, Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 06.09.2013). Ein Klageverfahren wurde insoweit nicht anhängig. Die Klägerin machte jedoch unmittelbar beim Beigeladenen die Fortzahlung der Leistungen geltend, weil sich an der Bedarfslage nichts geändert habe. Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte der Beigeladene dies ab. Der von den bisher gezahlten 400,00 EUR zu deckende Bedarf werde mittlerweile über die Leistungen der Pflegeversicherung bzw. das persönliche (Betreuungs-)Budget gedeckt; Leistungen nach § 73 SGB XII könnten daneben nicht mehr erbracht werden. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013) erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln (S 21 SO 17/14).
16Bereits am 15.12.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die "Zuschussgewährung für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs". Ihre Mobilität außerhalb des Besuchs der WfbM und notwendiger Krankenfahrten werde zwar durch den Beigeladenen im Rahmen eines Budgets unterstützt. Die Nutzung von Fahrdiensten mit Spezialfahrzeugen habe sich dabei jedoch als relativ unflexibel erwiesen; die Fahrzeuge stünden nur mit recht großer Vorlaufzeit und nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung. Spontane Aktivitäten und Abweichungen von vorherigen Planungen seien so nicht möglich.
17Mit Bescheid vom 25.01.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab; gleichzeitig bewilligte er die Übernahme der Kosten für den behinderungsgerechten Umbau eines KFZ der Familie, in der die Klägerin lebe. Dem Grunde nach bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Dazu gehörten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für KFZ, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ (§ 54 SGB XII i.V.m. § 8 EinglHV) bestehe jedoch nicht. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, für eine größtmögliche Ausweitung von Hilfen zu sorgen. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV mache dies durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" deutlich. Dies schließe zwar andere Gründe nicht von vornherein aus; diese müssten jedoch vergleichbar gewichtig sein und deshalb eine ständige Nutzung des KFZ notwendig erscheinen lassen. Die Klägerin sei nicht auf eine ständige Nutzung angewiesen. Da sie mit ihrer "Pflegefamilie" in Haushaltsgemeinschaft lebe, begründe die Haushaltsführung den geltend gemachten Bedarf nicht. Für Arztbesuche und verordnete Therapien sei die Krankenkasse zuständiger Kostenträger; Fahrten zur WfbM stelle der Zubringerdienst sicher. Dadurch sei ein Mindestmaß an Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft gewährleistet. Auch nichtbehinderte sozialhilfeberechtigte Personen müssten ihre Freizeit ohne eigenes KFZ gestalten. § 8 Abs. 3 EinglHV mache eine Anschaffungshilfe ohnehin in der Regel davon abhängig, dass die behinderte Person das KFZ selbst bedienen könne; die Klägerin könne dies nicht.
18Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, die Anschaffung eines KFZ sei notwendig, um ihr die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Fremdgestellung von Fahrzeugen könne ihren physischen und psychischen Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung tragen, weshalb die entsprechenden Förderleistungen praktisch ins Leere liefen. Autofahrten ohne sachgerechte Koordinierungsmöglichkeit oder mit zeitlichen Verzögerungen seien problematisch, weil dies ihre Bereitschaft zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten erhöhe. Mangels besonderer Schulung des Buspersonals im Umgang mit ihren besonderen Verhaltensweisen gelte dies auch für die Fahrten zu der WfbM. Da sie sich häufig überraschend und massiv selbst verletze, habe ihre Betreuerin bereits während des Bustransports ihren linken Arm bzw. die linke Hand leicht fixiert. Bei Nutzung eines Rollstuhltaxis in der Freizeit seien spontan erforderliche Pflegemaßnahmen (z.B. Wechsel von Windeln) nicht möglich; in einem speziell angepassten eigenen Fahrzeug ginge dies durchaus, was wiederum ihre Aggressionsneigung verringern könne. Für ihre "Familie" sei ein Mobilitätsbedarf überdies häufig nicht längerfristig planbar. Für die Klägerin sei es - anders als üblicherweise bei vorrangig Körperbehinderten - bedeutsam, ob bei bestimmten Aktivitäten auch ihre Betreuerin verfügbar sei, um ggf. sofort und in geeigneter Weise auf besondere Bedürfnisse einzugehen. Dies lasse sich nur dann umsetzen, wenn sowohl Art und Umfang der jeweiligen Beförderung als auch der Umfang der Begleitung durch ihre Betreuerin zuverlässig kalkuliert werden könnten.
19Der Beklagte holte von der Trägerin der WfbM eine Stellungnahme zu den Umständen des Transportes der Klägerin ein; hierzu wird auf den Schriftwechsel Blatt 111 bis 119 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
20Nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zurück. Kosten für die Beschaffung eines KFZ könnten nach § 8 EinglHV i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 33, 55 SGB IX nur bei Notwendigkeit übernommen werden. Eine solche bestehe nicht, wenn ein Krankentransport, öffentliche Verkehrsmittel oder gelegentlich ein Mietwagen genutzt werden könnten (LSG NRW, Urteil vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07). Die Gefahr von Eigen- oder Fremdverletzungen durch die Klägerin bestehe bei einem privaten KFZ ebenso. Könne bei einem Behindertentransport im Kleinbus der Rollstuhl noch so positioniert werden, dass die Klägerin von anderen Fahrgästen weit genug entfernt sitze, sei der Fahrgastraum in einem privaten KFZ deutlich eingeschränkter; säße die Klägerin dort auf dem Rücksitz, könnte sie an vor ihr sitzende Fahrgäste heranreichen und diese durch aggressives Verhalten schädigen. Wegen letzterem sei auch in einem privaten KFZ eine Begleitperson zwingend erforderlich, damit sich die Fahrerin bzw. der Fahrer auf den Verkehr konzentrieren könne. Die Möglichkeit, in einem privaten KFZ ggf. Windeln wechseln zu können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Nach Mitteilung des Trägers der WfbM sei ein solcher Wechsel auf dem Weg zur WfbM bisher nie nötig gewesen; ohnehin sei der Fahrgastraum eines privaten KFZ dafür zu eng. Selbst wenn die Betreuerin beruhigend auf die Klägerin einwirken könne, so könne sie während des Werkstattaufenthalts der Klägerin gar nicht anwesend sein. Gelinge es aber dem Werkstattpersonal, Aggressionen der Klägerin auch ohne die Betreuerin erfolgreich zu handhaben, müsse dies auch während der Transportfahrten möglich sein, zumal Behindertenfahrdienste auf die Beförderung von Personen mit besonderem Verhalten ausgerichtet seien. Probleme durch das Verhalten der Klägerin während der Fahrt ließen sich durch Nutzung eines privaten KFZ somit nicht vermindern. Entsprechendes gelte für den organisatorischen Aufwand bei Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten. Allein, dass diese ausreichend lang vorab gebucht, Termine sorgfältig geplant und bei unvorhersehbaren Umstände storniert werden müssten, schaffe keine Vergleichbarkeit mit der Ermöglichung einer Teilhabe am Erwerbsleben; eine Anschaffung eines privaten KFZ als Eingliederungshilfe sei nicht zu rechtfertigen.
21Am 13.09.2012 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, sie leide in letzter Zeit verstärkt unter Durchfällen, was auch zu Schwierigkeiten bei den Fahrten zur WfbM führe. Stünde ihr ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung, könnte eine Alu-Liege mitgeführt werden, um unterwegs z.B. Windeln wechseln zu können. Würden diese nicht gewechselt, komme es bei ihr schnell zu wunden Stellen. Derzeit verpasse sie etwa einmal wöchentlich den Transport zur WfbM, weil sie noch kurzfristig gebadet bzw. gewaschen werden müsse. Das Mobilitätsbudget des Beigeladenen sei bereits bei viermaliger Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes verbraucht. Sie habe insbesondere viel Spaß an Tieren und Musik; mit einem eigenen Fahrzeug würde sie entsprechende Veranstaltungen oder den Zoo häufiger besuchen. Freizeitaktivitäten gestalteten sich bei ihr wesentlich aufwändiger als etwa bei behinderten Menschen, welche lediglich auf einen Rollstuhl angewiesen seien. Es erscheine vertretbar und verhältnismäßig, ihr eine eigene Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, die ihre individuellen Defizite kompensiere. Im Übrigen werde ihre Werkstatttätigkeit vergütet, so dass ein eigenes KFZ durchaus in Zusammenhang mit einer Ermöglichung der Teilnahme am Erwerbsleben gesehen werden könne. Bei einem geeigneten Fahrzeug könne man eine Beeinträchtigung des Fahrers ausschließen. Den Einsatz einer Begleitperson könne sie sicherstellen; hierfür stünden z.B. Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung. Sie könne nicht auf Förderung allein der Umbaukosten verwiesen werden; denn sie verfüge nicht über ausreichende Mittel, selbst ein KFZ anzuschaffen. Ihrer Betreuerin oder deren Ehemann sei der Einsatz eigener Mittel für die Anschaffung eines Fahrzeugs nicht zuzumuten, da sie in keinem familienrechtlichen Verhältnis zu ihr stünden. Die Klägerin hat Werbematerial eines Anbieters vorgelegt, demzufolge ein behinderungsgerecht ausgestattetes KFZ "Dacia Dokker" (inkl. Umbau mit Heckausschnitt für die Aufnahme eines Rollstuhls) für 14.750,00 EUR erworben werden könnte. Sie trägt weiter vor, ein geeignetes umbaufähiges Gebrauchtfahrzeug ließe sich für etwa 9.000,00 EUR erwerben.
22Die Klägerin hat beantragt,
23den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 zu verurteilen, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ i.H.v. 14.750,00 EUR zu gewähren, hilfsweise in einer Höhe, die im Ermessen des Gerichts liegt, zu gewähren.
24Der Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide an der Auffassung festgehalten, die Klägerin benötige kein eigenes Fahrzeug, um ihren Bedarf an Mobilität sicherzustellen.
27Das Sozialgericht hat am 20.03.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Klägerin persönlich anwesend gewesen ist. Es hat zudem Stellungnahmen der Firma U GmbH und der Firma F Transfer GmbH eingeholt. Auf die Stellungnahme der Firma F Transfer GmbH vom 10.05.2013 wird Bezug genommen (Blatt 71 der Gerichtsakten). Die Firma U GmbH hat mit Schreiben vom 21.05.2013 mitgeteilt, die Kosten für eine Fahrt im Rollstuhltransport betrügen 20,50 EUR inkl. einer Fahrstrecke von 7 km und Begleitung durch die Betreuerin der Klägerin; für jeden weiteren gefahrenen Kilometer würden 1,65 EUR berechnet. Transportwünsche zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr müssten in der Woche in der Regel ein bis zwei Werktage vorher angemeldet werden. Stammkunden buchten zumeist etwa eine Woche im Voraus, da derzeit nur vier Rollstuhltransporter im Einsatz seien. Nach Bestellung einer Rückfahrt könne es zu Wartezeiten von bis zu 90 Minuten kommen. Für Wochenenden und Feiertage betrage die Frist für Voranmeldungen etwa zwei bis drei Wochen; es sei (besonders in der Sommerzeit) schwierig, Mitarbeiter für eine Sonderschicht an einem Sonn- oder Feiertag zu motivieren. Grundsätzlich seien die Fahrzeuge von Montag bis Freitag jeweils zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr besetzt (Frühschicht von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Spätschicht von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Man sei bemüht, den Mitarbeitern keine längeren Lenkzeiten aufzubürden. Es werde deshalb darauf geachtet, dass die Rückfahrt spätestens um 19.45 Uhr beendet sei.
28Mit Urteil vom 03.07.2013 (dem Beklagten zugstellt am 09.08.2013) hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54, Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 EinglHV lägen vor. Eine Nutzungsintensität vergleichbar mit dem Gebrauch eines KFZ für die Teilhabe am Arbeitsleben sei nach neuerer Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R). Entsprechend dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, reiche es aus, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich seien die Wünsche des behinderten Menschen. Es gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegenstehe (BSG a.a.O. Rn. 26). Bei der Integration in die Gesellschaft müssten gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sein; Vergleichsmaßstab seien gleichaltrige, nicht behinderte Personen (BSG a.a.O. Rn. 27). Die Klägerin sei danach auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen, um im gewünschten und angemessenen Umfang am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. Ihr Interesse an Tieren und Musik sei auch unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus ähnlichen Verfahren nachvollziehbar. Im Anschluss an die Auskunft der Firma U GmbH sei zudem klar, dass die Klägerin damit nur in nicht zumutbarem Rahmen Freizeitveranstaltungen besuchen könne; der etwa zweimal monatliche Besuch einer Behindertengruppe brauche das monatliche Mobilitätsbudget von 100,00 EUR bereits nahezu auf. Für den Erörterungstermin am 20.03.2013 in Köln seien Kosten für die Firma U GmbH von 164,00 EUR entstanden; vergleichbar hoch wären etwa Kosten für einen Besuch im Kölner Zoo. Wegen der Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen für die Buchung einer Fahrt am Wochenende oder einem Feiertag könne die Klägerin bereits terminierte Fahrten oft nicht durchführen; abgesehen davon, dass insbesondere für einen Tierparkbesuch gutes Wetter nötig sei, was im Voraus nicht abgeschätzt werden könne, schwanke der Gesundheitszustand der Klägerin stark. Dies gehe insbesondere aus der Auskunft der F Transfer GmbH vom 10.05.2013 hervor, wonach sich die Klägerin in unterschiedlicher Häufigkeit aggressiv verhalte sowie im Verhalten generell sprunghaft und affektiv sei. Das Gericht habe dies auch selbst beobachten können. Im Erörterungstermin sei die Klägerin sehr unruhig gewesen und habe recht häufig versucht, sich selbst an den Kopf zu schlagen. Die Betreuerin habe häufiger beruhigend auf sie einwirken müssen. Dagegen sei sie in der mündlichen Verhandlung sehr ruhig und freundlich gewesen, habe weitgehend gelächelt und kaum Ungeduld gezeigt. Das Risiko, dass sie einen Wochen im Voraus festgelegten Termin wegen ihrer wechselhaften Gesundheit nicht wahrnehmen könne, führe dazu, dass sie Ausflüge tatsächlich kaum unternehme. Abendveranstaltungen außerhalb ihres häuslichen Bereichs, die um 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr begännen, könne sie - auch unter der Woche - aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Fahrzeugen der U GmbH überhaupt nicht besuchen. Auch Wochenendausflüge seien insbesondere wegen der langen Vorlaufzeit nur selten möglich. Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft reiche dies nicht aus. Junge Frauen im Alter von Mitte 20 nähmen in größerem Umfang am Leben in der Gemeinschaft teil. Gesunde Menschen gingen, insbesondere am Wochenende, mehrmals im Monat aus und besuchten Geburtstagsfeiern bzw. Musikveranstaltungen. Es sei daher nicht entscheidungserheblich, ob ein eigenes KFZ auch für die Fahrten zur und von der WfbM erforderlich sei. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf 14.750,00 EUR für ein neues KFZ; denn maßgebend seien nur die Kosten für einen Gebrauchtwagen (BSG a.a.O. Rn 23). Die klägerseits recherchierten 9.000,00 EUR für ein geeignetes gebrauchtes KFZ, das behindertengerecht umgebaut werden könne, seien angemessen und entsprächen auch dem Ergebnis von Recherchen Beteiligter in parallelen Rechtsstreiten (z.B. Sozialgericht Köln - S 10 SO 352/11). Zur (zusätzlichen) Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines noch anzuschaffenden KFZ habe sich der Beklagte bereits verpflichtet. Um der Klägerin eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, solle die Klägerin den Zuschuss jedoch auch dann erhalten, wenn sie ein behindertengerechtes neues KFZ anschaffe und die zusätzlichen Kosten z.B. durch ein Darlehen oder Spenden decke. Der zugesprochene Betrag von bis zu 9.000,00 EUR sei als Zuschuss zu gewähren. Denn das Einkommen der Klägerin sei so gering, dass nach Absetzung der Freibeträge gemäß § 82 SGB XII monatlich nur etwa 23,00 EUR verblieben; hieraus könne ein Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Der Einsatz von Sozialleistungen sei der Klägerin nicht zumutbar.
29Hiergegen hat der Beklagte am 09.09.2013 Berufung eingelegt. Die neuere Rechtsprechung des BSG lasse eine nur gelegentliche Notwendigkeit der KFZ-Nutzung für eine Beihilfe zur Beschaffung eines KFZ gerade nicht ausreichen. Die vom Sozialgericht herangezogene Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R betreffe nicht eine Hilfe zur Beschaffung, sondern zum Umbau eines bereits vorhandenen Fahrzeuges. Das BSG habe sich dementsprechend nur zu § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV, nicht jedoch zur im vorliegenden Fall einschlägigen Regelung des § 8 EinglHV geäußert. Danach könne ein Hilfeanspruch dann bestehen, wenn der Betreffende wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein KFZ angewiesen sei. Das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass §§ 8 bis 10 EinglHV jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Intensität des Merkmals "auf ein Kraftfahrzeug angewiesen" stellten. Dies ergebe sich schon daraus, dass § 9 EinglHV gegenüber § 8 EinglHV ein "Weniger" regele; § 8 EinglHV stelle deshalb auch höhere Anforderungen an die Hilfegewährung als die §§ 9 und 10 EinglHV. Die hergebrachte Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 und vom 20.07.2000 - 5 C 43/5 C 43/99 Rn. 15), die für eine Beschaffungshilfe vergleichbar gewichtige Umstände wie Fahrten zum Arbeitsplatz verlange, sei durch die von dem Sozialgericht herangezogene Entscheidung des BSG also keineswegs überholt. Auch dessen zu § 8 EinglHV ergangenes Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R sei keine Abkehr von der hergebrachten Rechtsprechung des BVerwG; nach wie vor müsse die Situation mit einer Beschaffungsförderung zur Teilnahme am Arbeitsleben vergleichbar sein, und der Kläger des vom BSG entschiedenen Falles habe insofern keinerlei Möglichkeiten gehabt, weil er weder eine Schule noch eine Werkstatt besucht habe. Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R seien nicht generell auf die §§ 8 und 10 EinglHV übertragbar. Eine bloße Verbesserung der Mobilität der Klägerin reiche für einen Anspruch auf Beschaffungshilfe nicht aus; anderenfalls würde das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 SGB XII) derart ausgedehnt, dass - unabhängig von Häufigkeit und Zielrichtung der Fahrzeugnutzung - die Beschaffungshilfe schlichtweg in jedem Fall zu gewähren wäre. Dies sei von der EinglHV nicht gewollt. Einen Anhalt zum notwendigen zeitlichen Nutzungsumfang gebe die in § 8 Abs. 1 SGB II vorgesehene Grenze bei Erwerbsfähigkeit von drei Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich. Der Besuch von zwei Freizeitveranstaltungen könne dann jedoch mangels zeitlicher und inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einer Teilhabe am Arbeitsleben keinen hinreichend gewichtigen Grund i.S.v. § 8 EinglHV bilden. Dieses Ergebnis sei keineswegs unbillig. Denn die Klägerin sei tagsüber in der WfbM, verbringe dort also den größten Teil ihrer Zeit und sei bereits auf diese Weise in die Gesellschaft eingegliedert; Freizeitaktivitäten seien folglich zeitlich begrenzt und könnten deshalb auch nur in beschränktem Umfang eine weitere Teilhabe fördern. Zumutbar sei der Klägerin insoweit die Nutzung von Behindertenfahrdiensten, Taxis, Krankentransporten, Mietwagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem verlange eine "Inklusion" von nicht behinderten Menschen, auf behinderte Menschen zuzugehen, sie in ihr Leben einzubeziehen und zu ihnen aktiv Kontakt herzustellen; soziale Kontakte könnten deshalb vielfach auch ohne Anschaffung eines behinderungsgerechten Fahrzeugs gepflegt werden. Aus § 9 SGB I folge überdies die Zielsetzung von Sozialhilfe - und damit auch der KFZ-Hilfe -, neben der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Dieses Ziel sei auch ohne eigenes KFZ erreichbar. So habe das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10) zu § 8 EinglHV entschieden, Ausflüge in einen Tierpark, zu "Sealife", zu Museen oder der Besuch von weiter entfernt wohnenden Verwandten und Freunden seien zwar wünschenswert und förderlich, nicht jedoch sozialhilferechtlich notwendig. Zu beachten sei, dass auch nicht behinderten Menschen für Freizeit und Kultur aus wirtschaftlichen Gründen Vieles verwehrt sei; insoweit relativiere sich der Einwand des Sozialgerichts, die der Klägerin zustehende Mobilitätshilfe von 100,00 EUR monatlich werde bereits durch zwei Besuche der Behindertengruppe aufgebraucht. Schließlich gebiete auch Art. 20 UN-BRK eine andere Auslegung nicht. Zwar seien danach alle der Konvention beigetretenen Staaten gehalten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen die Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie z.B. die persönliche Mobilität zu erschwinglichen Kosten erleichterten. Gemeint seien damit jedoch Maßnahmen wie die Freifahrtregelung im öffentlichen Personennahverkehr o.ä.; Hilfen zur Beschaffung eines KFZ würden hingegen nicht ausdrücklich erwähnt. Auch Art. 30 UN-BRK, der Maßnahmen zur Teilhabe am kulturellen Leben sowie zur Erholung, Freizeit und Sport einfordere, sehe nicht vor, dass dies durch Gestellung eines eigenen Fahrzeugs geschehen müsse. Die Wertung in § 8 EinglHV, einen Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung eines KFZ nur bei einem ähnlich wichtigen Grund wie der Teilhabe am Arbeitsleben zu geben, sei daher richtig; diese Wertung werde durch die Entscheidung des Sozialgerichts unterlaufen.
30Der Beklagte beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
34Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Das Merkmal "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" sei nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV lediglich ein Beispiel. Die Lesart des Beklagten habe gesetzeswidrig zur Folge, dass Personen mit im Vergleich zu ihr geringerer Behinderung Mobilitätshilfe erhielten, während sie wegen ihrer praktisch hilflosen Lage und ihres Angewiesenseins auf Fremdbeistand keine Leistung erhalte. Ohnehin sei es inkonsequent, wenn der Beklagte ihr Umbaukosten für ein anzuschaffendes Fahrzeug finanzieren wolle, sie - die Klägerin - jedoch keine Mittel habe, ein solches Fahrzeug anzuschaffen; letztlich müssten dann nicht verwandte, unbeteiligte Dritte ein Fahrzeug für einen Umbau zur Verfügung stellen. Insbesondere der Transport zur WfbM sei wegen der Besonderheiten ihrer Behinderung durch einen Behindertenfahrdienst nicht hinreichend zuverlässig zu gewährleisten; das Begleitpersonal sei nicht ausreichend sachkundig, um auf die in letzter Zeit häufiger aufgetretenen Kaukrämpfe sachgerecht zu reagieren.
35Der mit Beschluss des Senats vom 10.06.2014 zu dem Verfahren hinzugezogene Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Nutzung des Taxidienstes F GmbH hält er für sinnvoll; zwar gebe es in dem Gebiet noch andere Behindertenfahrdienste, diese hätten jedoch nicht ähnlich viele Fahrzeuge. Außerdem seien die für eine Beförderung der Klägerin in Frage kommende Behindertenfahrdienste nach seiner Kenntnis recht eingespannt, so dass es nicht viele freie Angebote geben dürfte.
36Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 die Betreuerin der Klägerin ausführlich befragt. Ferner hat er die Mitarbeiterin der Firma F GmbH Andrea F (aktuelle Begleitperson bei den Transporten der Klägerin zur WfbM), den ehemaligen Mitarbeiter der Firma F GmbH T (früher Fahrer bei den Transporten der Klägerin zur WfbM) sowie den Hausarzt der Klägerin Dr. I (Facharzt für Allgemeinmedizin) als Zeugen vernommen. Zu dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.06.2014 Bezug genommen.
37Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Stadt F und des Beigeladenen sowie Prozessakte des Sozialgerichts Köln - S 10 SO 352/11). Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38Entscheidungsgründe:
39I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 (§ 95 SGG), soweit der Beklagte Hilfe für die Anschaffung eines KFZ abgelehnt hat. Das Sozialgericht hat der Klage nur bis zur Höhe von 9.000,00 EUR stattgeben. Da nur der Beklagte (nicht aber die Klägerin) Berufung führt, ist die berufungsgerichtliche Überprüfung auf die sozialgerichtliche Verurteilung beschränkt; der Senat hat deshalb nicht zu befinden, ob der Klägerin ein noch über 9.000,00 EUR hinausreichender Hilfebetrag zusteht. Hinsichtlich einer Übernahme von Kosten für den behindertengerechten Umbau eines KFZ ist die durch die genannten Bescheide erfolgte Bewilligung des Beklagten bestandskräftig geworden; hierüber hat der Senat ebenfalls nicht zu befinden.
40II. Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet; die Klage ist zulässig (dazu 2.) und (jedenfalls) in dem vom Sozialgericht zugesprochenen Umfang begründet (dazu 3.). Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor (dazu 1.).
411. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide zwar geändert und den Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR verurteilt, nicht jedoch die Klage im Übrigen abgewiesen hat (vgl. zum Verfahrensmangel wegen - bewusster - Ausklammerung eines Punktes des Klagebegehrens Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 140 Rn. 2c). Der erstinstanzliche Tenor ist insoweit zwar nicht vollständig. Gleichwohl bestehen keine Zweifel an der Reichweite der Entscheidung des Sozialgerichts. Ohnehin mag schon aus dem Wortlaut des Tenors ("Abänderung" der angefochtenen Bescheide und Nennung des Betrages "in Höhe bis zu 9.000,00 EUR") ersichtlich sein, dass die Bescheide im Übrigen nicht nur hinsichtlich der Leistungsbewilligung für Umbaukosten, sondern auch hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe in Höhe eines Betrages von mehr als 9.000,00 EUR bestehen bleiben sollten. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des 9.000,00 EUR übersteigenden Betrages ergibt sich zudem jedenfalls eindeutig aus den Entscheidungsgründen. Aus dem Umstand, dass das Sozialgericht im Rahmen der Kostenentscheidung keine dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten entsprechende Kostenquote gebildet hat, folgt nichts anderes. Sollte es sich nicht ohnehin um ein bloßes Versehen handeln, ließe sich dies dadurch erklären, dass das Sozialgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 193 Abs. 1 S. 1 SGG allein das grundsätzliche Obsiegen der Klägerin für maßgeblich und ihr anteiliges Unterliegen (der Höhe nach) für unerheblich gehalten hat.
422. Das Begehren der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines KFZ ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 11). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
433. Die Klage ist (jedenfalls) in dem hier zur Prüfung gestellten Umfang (s.o. I.) auch begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind zwar formell (dazu a und b), nicht jedoch materiell (dazu c) rechtmäßig. Die Klägerin ist damit beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
44Der Leistungsanspruch gegen den Beklagten folgt aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV. Dabei handelt es sich um einen Geldleistungsanspruch (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des sog. Gewährleistungsverantwortungsmodells (dazu z.B. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28 m.w.N; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 58 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R) den Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein Anspruch auf Sachleistungsverschaffung zusteht. Denn jedenfalls im Bereich der KFZ-Hilfe nach den §§ 8, 9 EinglHV handelt es sich um originäre Geldleistungsansprüche (BSG, Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 20 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 12, vgl. auch Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 12). Es kommt also nicht darauf an, dass hinter dem erstinstanzlichen Klageantrag ein konkretes Händlerangebot zum Kauf eines (bereits behinderungsgerecht umgebauten) Fahrzeuges "Dacia Dokker" stand und dieses bislang noch nicht beschafft wurde.
45a) Sozial erfahrene Dritte sind nach § 116 Abs. 2 SGB XII vor Erlass des Widerspruchsbescheides beratend beteiligt worden.
46b) Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW) der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger.
47Seine sachliche Zuständigkeit beruht auf § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Versorgung behinderter Menschen u.a. mit größeren Hilfsmitteln zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33 und 55 SGB IX. Größere Hilfsmittel sind solche mit einem Preis von mindestens 180,00 EUR. Dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zur Begründung seiner sachlichen Zuständigkeit nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII, sondern auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII abgestellt hat, beruht offenbar auf einem Versehen. Er hat auch nicht gemäß § 1 Nr. 2a bzw. Nr. 3c seiner (auf der Grundlage von § 99 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 AG-SGB XII NRW erlassenen) Satzung einen örtlichen Träger zur Leistungserbringung herangezogen (vgl. insb. § 1 Nr. 3c der Satzung, wonach die "Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges" von der Heranziehung ausgenommen wird). Letztlich kommt es darauf ohnehin nicht an, weil der Beklagte nach § 3 seiner Satzung das Recht hat, im Einzelfall selber tätig zu werden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 12).
48Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Die Klägerin hat ihren tatsächlichen Aufenthalt (vgl. zu dem Begriff z.B. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 98 Rn. 13 ff.) im Haus ihrer (faktischen) "Pflegefamilie" und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Eine stationäre Unterbringung i.S.v. § 98 Abs. 2 (i.V.m. § 13 Abs. 2) SGB XII besteht nicht; insoweit fehlt es jedenfalls an der besonderen Organisationsform von personellen und sächlichen Mitteln (vgl. hierzu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 13 Rn. 28 m.w.N.).
49Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob sich die Zuständigkeit des Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R Rn. 10 m.w.N.) ohnedies aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergibt. Mit Blick auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 15.11.2011 an den Beigeladenen ist allerdings anzumerken, dass § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX jedenfalls nicht zu einer vorrangigen Leistungszuständigkeit des Beigeladenen im Außenverhältnis zur Klägerin führt. Denn dieses Schreiben enthält schon keinen Antrag i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX auf Teilhabeleistungen in Form einer Anschaffungsbeihilfe für ein behinderungsgerechtes oder behinderungsgerecht auszustattendes KFZ. Denn zwar wurde eine Gewährung einer Beihilfe in dem Schreiben angesprochen; dabei war sich der Bevollmächtigte der Klägerin jedoch über die materielle Leistungszuständigkeit des Beklagten erkennbar im Klaren und wollte sich ggf. selbst mit einem gesonderten Antrag an diesen wenden (wie dann am 15.12.2011 auch geschehen); ersichtlich nicht gewollt war jedoch ein eigener Antrag an den Beigeladenen.
50c) Die materiellen Leistungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV sind erfüllt.
51aa) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist durch ihre Tetraspastik und eine Sehbehinderung in ihren körperlichen (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 und Nr. 4 EinglHV) sowie durch das BNS-Syndrom auch in ihren geistigen Funktionen wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 EinglHV). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass sie durch die genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, in einem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie dies für nicht behinderte Menschen ihres Alters üblich ist. Das Vorliegen der personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII stellt der Beklagte auch nicht in Abrede.
52bb) Die Voraussetzungen der §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX i.V.m. § 8 EinglHV für die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sind ebenfalls erfüllt (zur Abgrenzung dieser Vorschrift gegenüber § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 5 B 113/89 Rn. 3 f., und BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 m.w.N.).
53Gemäß § 8 Abs. 1 EinglHV wird Hilfe zur Beschaffung eines KFZ in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des KFZ angewiesen ist. Das BSG hat dies (nachdem die Entscheidung vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 dies noch ausdrücklich offengelassen hatte) im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 15 m.w.N.) dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein KFZ als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist. Diese Ziele bestehen darin (vgl. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder er so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 S. 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII); bei behinderten Kindern sind die Wünsche der Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls, maßgebend. Es gilt also - wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat - ein individueller und personenzentrierter Maßstab; dieser steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegen.
54Nach diesen konkretisierenden Ausführungen des BSG sind (in Zusammenschau mit seiner Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 26 m.w.N.) bei § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV letztlich identische Maßstäbe anzulegen. Die Ansicht des Beklagten, bei § 8 Abs. 1 EinglHV sei - anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV - eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, br 2013, Seite 1 ff. (6)), steht - jedenfalls im Sinne einer pauschalen Beurteilungsregel für Fälle (wie hier) mit anderweitig gesichertem Transport zu einer WfbM (dazu noch später) - damit nicht in Einklang. Zwar verweist der Beklagte insoweit insbesondere auf das Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 16) und die Besonderheiten des dortigen Lebenssachverhaltes; das BSG stellt allerdings in dieser Entscheidung gerade (nochmals) klar, dass sich die Notwendigkeit der begehrten Hilfe allein nach den angemessenen Wünschen des behinderten Menschen mit Blick auf die genannten Ziele der Eingliederungshilfe richte und nicht nach einer am Leitbild der Teilhabe am Arbeitsleben orientierten Nutzungsintensität. Aus Sicht des Senats liegt darin zwar ein gewisses Absetzen des BSG von der Rechtsprechung des BVerwG (letzteres in den Urteilen vom 20.07.2000 - 5 C 43/99 Rn. 15 und vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 Rn. 9); auch wenn das BSG selbst dies (a.a.O.) verneint, so ändert es doch nichts daran, dass es jedenfalls eine eindeutige Lesart zu § 8 Abs. 1 EinglHV in dem soeben dargestellten Sinne gefunden hat. Als "Korrektiv" gegenüber ausufernden Wünschen des Betroffenen fungiert deshalb nicht ein starrer Vergleich mit der Nutzungsintensität bei einer Teilnahme am Arbeitsleben, sondern die Notwendigkeit der Angemessenheit der Wünsche im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten und verständigen Teilhabebedürfnissen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Lesart des BSG an.
55Soweit der Beklagten darauf verweist, nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10 leite sich aus der Sicherungsfunktion der Sozialhilfe für eine menschenwürdige Lebensführung hinsichtlich der Notwendigkeit einer KFZ-Hilfe ein restriktives Verständnis her, so stimmt eine solche Sichtweise jedenfalls nicht mit dem (zeitlich später ergangenen) Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R überein. Bei der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII geht es - anders als insbesondere bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII - nicht allein um die bloße Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz; bezweckt wird vielmehr eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen sowie die Beseitigung faktischer Benachteiligungen Behinderter in der Lebenswirklichkeit (so LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 78 zur Inanspruchnahme von Hilfskräften im Rahmen der Eingliederungshilfe für ein Hochschulstudium).
56Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des BSG kommt es im vorliegenden Fall auf eine Prognose an, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Beihilfe für die Anschaffung eines KFZ verfolgt werden - dazu (1) - und ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet - dazu (2) - und erforderlich - dazu (3) - ist.
57(1) Die Klägerin kann wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen selbst keine verwertbaren Angaben zu ihren Eingliederungszielen machen. Ihre Betreuerin - die im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenkreises ohnehin berufen ist, sich rechtlich verbindlich für die Klägerin zu äußern - kann dies als (faktische) "Pflegemutter", die die Klägerin bereits seit dem Kleinkindalter kennt und durchgehend bis heute betreut, indes durchaus. In einer solchen Lage besteht eine Vergleichbarkeit mit der Eingliederung minderjähriger Kinder (zur Maßgeblichkeit des Willens bzw. der Wünsche der gesetzlichen Vertreter bei der Eingliederung minderjähriger Kinder vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 15). Der Senat orientiert sich deshalb zur Beurteilung der Eigenvorstellungen der Klägerin zu ihrer Eingliederung in die Gemeinschaft in erster Linie an den Äußerungen ihrer Betreuerin.
58Nach deren Angaben zu den Eingliederungsbedürfnissen, die sie im Laufe des Verfahrens mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich - zuletzt auf ausführliches Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung - für die Klägerin gemacht hat, ist von folgenden Eingliederungswünschen der Klägerin auszugehen: regelmäßige Beschäftigung in der WfbM, regelmäßige Teilnahme an der etwa zweimal pro Monat stattfindenden Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. und ggf. Wahrnehmung von Zusatzangeboten des Vereins (Grillabende o.ä.), regelmäßige Freizeitaktivitäten mit der Betreuerin bzw. der gesamten "Pflegefamilie" (z.B. Zoo- und Konzertbesuche, Besuche von Bekannten/Verwandten, Stadtbummel u. dergl.).
59Der Senat hält diese Eingliederungswünsche der Klägerin für i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII angemessen (zu diesem Maßstab vgl. BSG, a.a.O. Rn. 16). Maßgebende Vergleichsgruppe bei der Angemessenheitsprüfung sind nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Personen gleichen Alters (BSG, a.a.O.; a.A. mglw. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 9). Dabei müssen sich behinderte Menschen grundsätzlich nicht mit der Eingliederung in ihr häusliches Umfeld begnügen (BSG, a.a.O.). Die von der Betreuerin für die Klägerin formulierten Wünsche stehen nach Art und Umfang nicht im Gegensatz zu Freizeitbedürfnissen nicht behinderter junger Frauen im Alter der Klägerin; sie erscheinen vielmehr gerade als überaus verständliche, unmittelbar nachvollziehbare Aktivitätsbedürfnisse für eine Person einerseits im Lebensalter der Klägerin, zumal sie andererseits auch ihren gesundheitsbedingt einschränkten Möglichkeiten entgegenkommen.
60Demgegenüber schränkt die Auffassung des Beklagten, es reiche aus, wenn die Klägerin mit dem Besuch der WfbM nur in einem Teilbereich in das Leben in der Gemeinschaft eingegliedert sei, nach Ansicht des Senats die Eingliederungshilfemöglichkeiten zu weitgehend ein. Geht es - der Rechtsprechung des BSG folgend - gerade um eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen nicht nur in einzelnen Lebensbereichen, sondern (im Rahmen des Möglichen und in angemessenem Umfang) grundsätzlich in allen Lebensbereichen, so ist nicht nur der Bereich der Tagesbeschäftigung an einer Arbeitsstelle (wie der WfbM) betroffen, sondern üblicherweise auch die Bereiche Familie, Freunde und Bekannte sowie Freizeit und Kultur. Die Tätigkeit in der WfbM deckt Teilhabebedürfnisse deshalb nur einseitig und teilweise ab. Dies zeigt sich auch darin, dass Leistungen zum Besuch einer WfbM im Arbeitsbereich als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden (vgl. § 41 SGB IX). Auch wenn bei lebensnaher Sicht davon auszugehen ist, dass der Klägerin in der WfbM gerade auch soziale Erfahrungen und Erlebnisse vermittelt werden, so decken diese doch die für eine gleichberechtigte Teilhabe ebenso bedeutsamen Felder Familie, Freizeit und kulturelle Erlebnisse von vornherein nicht ab. Auch letzteren ist jedoch - entsprechend den für die Klägerin feststellbaren Wünschen - in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
61Dass sich diese Eingliederungswünsche der Klägerin in einem angemessenen Rahmen halten, erscheint dem Senat offensichtlich. Kurzfristig (insbesondere Rücksicht nehmend auf den aktuellen Gesundheitszustand) planbare Besuche bei Freunden, Verwandten der "Pflegefamilie", Teilnahme an Gruppenveranstaltungen (wie etwa der Rollstuhlgruppe), Besuche von Musikveranstaltungen, Stadtbummel u. dergl. erscheinen vielmehr als maßvolle und zur Bereicherung des Angebots an Außenreizen für die in ihren Teilhabemöglichkeiten wegen ihrer geistigen sowie körperlichen Grenzen ohne solche Angebote weitestgehend eingeschränkte Klägerin geradezu gebotene Aktivitäten. Die Klägerin ist auch in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nicht etwa derart eingeschränkt, dass sie von solchen Aktivtäten nicht profitieren könnte oder überfordert wäre. Dies folgt nicht nur aus den glaubhaften Angaben ihrer Betreuerin, sondern auch aus dem aktenkundigen Inhalt des Zeugnisses der Q-Förderschule vom 23.06.2006, der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beigeladenen vom 03.09.2010 sowie den Angaben des Hausarztes Dr. I bei seiner Vernehmung als Zeuge; nicht zuletzt steht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat während der etwa vierstündigen mündlichen Verhandlung von der Klägerin machen konnte, fest, dass sie Außenreize wahrnimmt, verarbeitet und auf sie reagiert. Der Senat geht deshalb trotz ihrer beschränkten Äußerungsmöglichkeiten davon aus, dass die Klägerin soziale Erlebnisse wahrnimmt und von ihnen profitieren kann. Dies gilt etwa für den Besuch von Konzerten, da sie für akustische Reize besonders empfänglich ist. Die eingeschränkte Sehfähigkeit der Klägerin spricht nicht etwa gegen die Angemessenheit von Tierparkbesuchen, Stadtbummeln o.ä.; ist sie ohnehin auf einem Auge nur leicht eingeschränkt, erschöpfen sich derartige Aktivitäten zudem nicht im visuellen Erlebnis, sondern bieten auch weitere (etwa taktile, akustische, olfaktorische oder soziale) Anregungen, welche die Erlebniswelt der Klägerin bereichern können. So hat insbesondere ihr Hausarzt bei seiner Vernehmung durch den Senat angegeben, dass sie in einer eher reizarmen Umgebung lebe und nach seiner Vermutung von zusätzlichen Außenreizen profitieren könnte; zu einer Befürchtung der Überforderung der Klägerin durch zu viele Reize bei Freizeitaktivitäten (neben dem Besuch der WfbM) sah er keinen Anlass.
62Hinsichtlich der Häufigkeit bzw. Frequenz von Freizeitaktivitäten ist ohnehin zu berücksichtigen, dass der Klägerin behinderungsbedingt eine Vielzahl von in ihrer Altersgruppe üblichen Sozialkontakten versagt ist; insofern erscheint gerade ein höheres Maß an ihr möglichen Aktivitäten gerechtfertigt (vgl. BSG, a.a.O. 16).
63(2) Die Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ ist auch geeignet, ihre unter (1) genannten Eingliederungswünsche zu erfüllen. Denn mit einem solchen, auf ihre konkreten Bedürfnisse bzw. behinderungsbedingten Besonderheiten zugeschnitten Fahrzeug könnte sie den damit zusammenhängenden Mobilitätsbedarf jederzeit (und ohne Vorausplanung, welche sich ggf. bei spontaner gesundheitlicher Unmöglichkeit als vergeblich erweisen würde) decken.
64Als Fahrer stünden neben der Betreuerin der Klägerin deren Ehemann oder deren Kinder zur Verfügung. Alle diese Personen verfügen über eine Fahrerlaubnis. Sofern es sich (ggf. nach Umbau) um ein für den Transport der Klägerin in ihrem Rollstuhl zugelassenes Fahrzeug handelt, hat der Senat auch angesichts der Neigung der Klägerin zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten keine grundsätzlichen Bedenken, dass eine Beförderung nicht hinreichend sicher gewährleistet werden könnte. Sofern zwischen den Beteiligten kontroverse Ansichten darüber bestehen, ob ein Transport allein durch die Betreuerin (als Fahrerin) oder aber nur mit ihr und zugleich einer dritten Person hinreichend sicher durchgeführt werden kann, betrifft dies nicht die Geeignetheit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ als solche. Ohnehin kommen nach den plausiblen und glaubhaften Angaben der Betreuerin genügend Personen als Fahrer in Betracht, so dass die Betreuerin als Begleitperson (und nicht selbst als Fahrerin) fungieren könnte; neben den Mitgliedern der "Pflegefamilie" gibt es noch weiterer Personen, die bereit und in der Lage wären, bei Fahrten in einem KFZ der Klägerin mitzuwirken.
65(3) Die Ausstattung mit einem eigenen Fahrzeug ist im Einzelfall der Klägerin auch erforderlich (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rn. 17), um ihre angemessenen Eingliederungswünsche zu verwirklichen. Andere Möglichkeiten als die Benutzung eines eigenen KFZ, die sie zur Verwirklichung ihrer Teilhabeziele zumutbar nutzen könnte, sind nicht ersichtlich.
66Zwar ist die Klägerin - anders als sie vorträgt - nicht schon im Hinblick auf den Transport zur WfbM auf ein eigenes (behinderungsgerecht ausgestattetes) Fahrzeug angewiesen. Der Senat ist vielmehr - insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugin F - davon überzeugt, dass jedenfalls seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges (seit Januar 2014), bei dem die Begleitperson während der Fahrt unmittelbar links neben der Klägerin sitzen kann, ein hinreichend sicherer und zumutbarer Transport der Klägerin zu und von der WfbM stattfindet. Denn seither kann nach den nachvollziehbaren und auch von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Zeugin mit Ausnahme der kurzen Zeit des Be- und Entladens des Rollstuhls mit der Klägerin deren auto- und fremdaggressives Verhalten wirksam unterbunden werden. Der Senat hat bei der Vernehmung auch den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin F (als Begleitperson bei den Werkstattfahrten) die Klägerin mit Einfühlungsvermögen, verantwortungsvoll und sachkundig begleitet; sie erscheint dem Senat danach gut in der Lage, den Zustand der Klägerin und ihre Stimmungen einzuschätzen und auf Problemsituationen angemessen zu reagieren. Dies gilt insbesondere für die klägerseits mehrfach angesprochenen Krampfanfälle. Insoweit ist das Begleitpersonal mit einem Notfallmedikament ausgestattet und befugt, es der Klägerin bei Bedarf zu verabreichen; der Senat sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass dies in entsprechenden Notsituationen auch geschehen würde. Soweit beim Ein- und Aussteigen vorübergehend aggressives Verhalten der Klägerin nicht immer zu verhindern ist, macht dies den Transport nicht unzumutbar. Denn während der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass selbst die Betreuerin der Klägerin (z.B. infolge von Ablenkung) nicht ausnahmslos in der Lage ist, diese davon abzuhalten, sich selbst zu schlagen. Insofern bestünde im Übrigen wohl auch kein Unterschied zwischen einem Be- und Entladen des Werkstattfahrzeugs und eines eigenen Fahrzeugs der Klägerin. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Werkstattbeförderung durch die Firma F Transfer GmbH sind nicht erkennbar. Sofern diesbezüglich von der Klägerseite häufige Durchfälle der Klägerin angesprochen wurden, welche öfter zum Ausfall des Werkstattbesuchs geführt hätten, so ist in der mündlichen Verhandlung aus den Angaben der Betreuerin deutlich geworden, dass hier etwa ein Jahr nach Diagnose einer Lactoseintoleranz eine Besserung eingetreten ist. Die Mitarbeiter der Firma F Transfer GmbH konnten überhaupt keine Angaben dazu machen, dass Durchfälle der Klägerin den Transport behindern würden.
67Diese grundsätzliche Zumutbarkeit der Nutzung des Sammeltransports zur Werkstatt durch die Firma F Transfer GmbH steht der Erforderlichkeit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ indes nicht entgegen. Denn die Klägerin erreicht - anders als der Beklagte meint - allein durch den Besuch der WfbM keine ausreichende bzw. angemessene Eingliederung. Es verbleiben vielmehr (wie bereits dargelegt) weitere soziale Bereiche, denen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen ist.
68Zur Abdeckung dieser Bereiche ist ein Mobilitätsbedürfnis der Klägerin anzuerkennen, welches ihr bisheriges Mobilitätsbudget nicht abdecken kann. Dieses Bedürfnis ergibt sich zum einen aus dem regelmäßigen Besuch der Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. (etwa zweimal monatlich) und zum anderen aus dem Bedürfnis, Unternehmungen mit der "Pflegefamilie" oder mit anderen durchzuführen (wie Zoobesuche, Konzertbesuche, sonstige Ausflüge, Wahrnehmung von Einladungen o.ä.), dies im Übrigen auch nach - bisher kaum möglicher - spontanerer Planung.
69Einem Bedürfnis nach insbesondere größerer familiärer Integration steht nicht etwa entgegen, dass die Klägerin keiner Familie im familienrechtlichen Sinne zugehört. Denn zu der Familie der Betreuerin, in der die Klägerin seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt, besteht jedenfalls faktisch ein entsprechendes Nähe- und Zugehörigkeitsverhältnis. In deren häuslichen Bereich ist die Klägerin durch ihre Beziehung zu den übrigen Familienmitgliedern und auch zu dem zur Familie gehörenden Hund hinreichend integriert. Zur angemessenen familiären Eingliederung gehört jedoch auch, dass die Klägerin - gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern - Erlebnisse außerhalb des häuslichen Bereichs haben kann (z.B. durch Ausflüge, Verwandtenbesuche, etc.).
70Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es für die Klägerin keine andere zumutbare Möglichkeit, den für ihre Eingliederung bestehenden Mobilitätsbedarf anders als durch Nutzung eines eigenen KFZ zu decken (vgl. zu einem ähnlichen Fall Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2009 - S 42 (29,44) SO 27/06).
71Die Deckung des Bedarfs über das Mobilitätsbudget des Beigeladenen (sei es in der derzeitigen Höhe von 100,00 EUR, oder sei es mehr) ist ungeeignet. Denn es erscheint - den Angaben der Betreuerin, flankiert von denen der gehörten Zeugen und dem persönlichen Eindruck des Senats von der Klägerin während der mündlichen Verhandlung folgend - ein Verweis der Klägerin auf das Budget und damit allein auf die Nutzung eines Taxidienstes nicht zumutbar. Der Senat geht zwar - ebenso wie der Beklagte (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 4 Fn. 43 m.w.N.) - davon aus, dass die Nutzung von Fahrdiensten zur Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses behinderter Menschen bzw. deren Eingliederung im Regelfall möglich und ausreichend ist. Bei der Klägerin kommt den damit verbundenen Erschwernissen (etwa eine lange Vorlaufzeit, fehlende bzw. eingeschränkte Verfügbarkeit in Abendstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, mangelnde Flexibilität bei unvorhergesehen Ereignissen und auch während einer Unternehmung) jedoch ein so erhebliches Gewicht zu, dass ein dauerhafter Verweis auf die Nutzung eines Fahrdienstes unzumutbar wäre. Insbesondere die regelmäßig auftretenden Krampfanfälle und das auch im Übrigen von starken Schwankungen geprägte Krankheitsbild der Klägerin macht nachvollziehbar, dass wesentliche Aktivitäten zur Eingliederung (regelmäßiger Besuch der Rollstuhlgruppe, Ausflüge mit der Familie und Besuch von Veranstaltungen - insbesondere am Wochenende oder abends) allein durch die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes nicht hinreichend organisierbar sind. Dies zeigt sich schon darin, dass die Klägerin das ursprünglich von dem Beigeladenen zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget nur teilweise abrufen konnte; insofern besteht kein Anlass, das ernsthafte Bemühen der Betreuerin zur Nutzung des Budgets in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beigeladenen existiert im Umland der Klägerin auch kein anderer Fahrdienst, der organisatorisch besser in der Lage wäre, das Mobilitätsbedürfnis der Klägerin zu befriedigen, als die von der Klägerin regelmäßig in Anspruch genommene Firma U GmbH.
72Ist die Inanspruchnahme eines professionellen Behindertenfahrdienstes deshalb keine zumutbare Alternative, gilt dies erst recht für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Abgesehen von den Einschränkungen für Nutzer eines Spezialrollstuhls wie dem der Klägerin wohnt diese ohnehin nicht in einem mit öffentlichen Angeboten gut ausgestatteten Bereich wie einem Ballungsraum oder einer Großstadt, sondern in einem ländlich strukturierten Gebiet. Aus diesem Grund kann sie im Übrigen auch ihren Eingliederungsbedarf nur sehr beschränkt im unmittelbaren Nahbereich befriedigen.
73Schließlich kommt auch ein Umbau eines in der "Pflegefamilie" der Klägerin bereits vorhandenen Fahrzeugs nicht als Alternative zur Anschaffung eines eigenen PKW in Betracht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 18). Denn die beiden in der "Pflegefamilie" vorhandenen Fahrzeuge (Ford Focus, Ford Fiesta) sind für einen behindertengerechten Umbau bereits ungeeignet. Beide Modelle sind zu niedrig, um einen Rollstuhl nebst darin sitzender Person aufzunehmen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Im Übrigen dürfte das weitere Fahrzeug (Ford Focus) auch aufgrund seines Alters und seiner Laufleistungen kaum mehr für eine Umgestaltung in Frage kommen. Der Betreuerin bzw. der "Pflegefamilie" (die sich für die Betreuung der Klägerin bereits in erheblichem Umfang persönlich einschränken) ist es ohnehin nicht zuzumuten, eines der Familienfahrzeuge für die Klägerin umbauen zu lassen (zu diesem Gesichtspunkt BSG, a.a.O. Rn. 20). Zum einen benötigt der Ehemann der Betreuerin eines der Fahrzeuge (Ford Fiesta) für seine Berufstätigkeit; zum anderen fehlt jede familienrechtliche Verbindung zwischen der Klägerin und der Betreuerin bzw. deren Familie.
74(4) Einem Leistungsanspruch der Klägerin steht § 8 Abs. 3 EinglHV nicht entgegen. Danach ist die Hilfe nach Abs. 1 der Vorschrift in der Regel davon abhängig ist, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst bedienen kann. Sind Ausnahmen vom Regelfall möglich, so kommt die Bewilligung von KFZ-Hilfe etwa in Betracht, wenn behinderte Kinder mangels anderer Transportmöglichkeiten regelmäßig von den Eltern zur Schule oder zu einer Tagungsbildungsstätte gefahren werden müssen (Scheider in Schellhorn/Schell-horn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 8 EinglHV Rn. 12), oder wenn sichergestellt ist, dass der behinderte Mensch von einer dazu fähigen und berechtigten anderen Person zu den seiner Eingliederung dienenden Maßnahmen mit dem KFZ gefahren wird und dadurch keine Mehrkosten entstehen, die der behinderte Mensch nicht selbst tragen kann (vgl. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Im Falle der Klägerin erscheint ein kostenneutraler Transport durch die Betreuerin oder andere ihr nahestehende Personen gesichert; im Übrigen ist ihre Situation auch vergleichbar mit derjenigen minderjähriger Kinder.
75dd) Schließlich sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe erfüllt. Von Belang sind dabei allein etwaiges anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen der Klägerin selbst; denn sie ist volljährig und nicht mit ihrer Betreuerin oder deren Familienangehörigen verwandt (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII).
76Nach den aktenkundigen Informationen, die von der Betreuerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurden, ist die Klägerin vermögenslos. Als Einkommen können allenfalls Teile ihres Werkstatteinkommens nach Maßgabe von § 82 SGB XII berücksichtigt werden. Unbeschadet eines etwaigen Anstiegs des Einkommens seit Juli 2012 im Rahmen üblicher Dynamisierungen sind die Einkünfte aus der Tätigkeit in jedem Fall so gering, dass sie die maßgebliche Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII nicht übersteigen. § 87 Abs. 3 SGB XII ist vor diesem Hintergrund von vornherein ohne Belang.
77d) Liegen die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen vor, ist der Klägerin die von ihr begehrte KFZ-Hilfe zuzuerkennen, weil es sich (wie eingangs dargelegt) um eine gebundene Entscheidung über einen Geldleistungsanspruch handelt.
78Dem Träger der Eingliederungshilfe steht allerdings grundsätzlich ein Auswahlermessen betreffend die Art bzw. das Maß der Leistungserbringung zu (vgl. Scheider, a.a.O. Rn. 7). Die Leistung kann als Darlehen oder als Zuschuss erbracht werden (vgl. § 8 Abs. 2 EinglHV). Zur Frage, in welchen Fällen ein Zuschuss und in welchen Fällen ein Darlehen zu gewähren ist, existieren Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger (http://www.lwl.org/spur-download/bag/21 06an.pdf), an denen sich auch der Beklagte orientiert (Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Nach diesen Richtlinien (Ziff. 2.4.3) ist ein Zuschuss zu leisten, wenn das Einkommen des Berechtigten die Grenze des § 85 SGB XII nicht übersteigt. Zugunsten der Klägerin ist deshalb das Auswahlermessen des Beklagten auf eine Gewährung als Zuschuss reduziert.
79Soweit das Sozialgericht die Höhe des Zuschusses mit einem Betrag von bis zu 9.000,00 EUR beziffert hat, hält der Senat dies - im Anschluss an eine orientierende Internetrecherche unter www.autoscout24.de - für nicht zu beanstanden. Jedenfalls ein Betrag in dieser Höhe erscheint notwendig und angemessen, um ein hinreichend zuverlässiges, d.h. nicht zu altes, gebrauchtes KFZ zu erwerben, das für einen sicheren Rollstuhltransport der Klägerin fachgerecht umgebaut werden kann oder ggf. bereits umgebaut ist. Auch der Beklagte hat zur Höhe des durch das Sozialgericht zugesprochenen Betrages keine Bedenken geäußert. Für dessen Angemessenheit spricht zudem, dass er noch unterhalb des Maximalwertes nach § 5 Abs. 1 KFZ-Hilfeverordnung (9.500,00 EUR) liegt, auch wenn diese Regelung im vorliegenden Fall keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV).
804. Ist das Urteil des Sozialgerichts nach alledem in der Sache nicht zu beanstanden, war nur der Tenor mit Blick auf die Abweisung der Klage im Übrigen zu berichtigen (s.o. I.).
81III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Bei der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrem Begehren nur zu etwa zwei Dritteln durchgedrungen ist. Hat sie selbst keine Berufung geführt, war sie gegen die Berufung des Beklagten in vollem Umfang erfolgreich. Die Erstattung von Kosten des nur kurzfristig zum Verfahren hinzugezogenen Beigeladenen, der im Übrigen keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspräche nicht der Billigkeit.
82IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht erfüllt. Die rechtlichen Kriterien, nach denen eine Eingliederungshilfe nach § 8 EinglHV zu beurteilen ist, sind höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R); hiervon weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - S 12 SO 33/09 - entschieden hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind noch die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Opel Vivaro (im April 2008).
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Der 2003 geborene Kläger leidet an einer Lissenzephalie Typ I (durch eine Genmutation bewirkte, unvollständige Entwicklung des Gehirns). Er ist deshalb in seiner Entwicklung erheblich verzögert, auf den Rollstuhl angewiesen; er leidet zudem unter Epilepsie, verbunden mit Krampfanfällen. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "aG", "G", "B" und "H" sind festgestellt. Seit 1.12.2008 erhält er Pflegegeld von der Pflegekasse nach Pflegestufe III und wird zu Hause von seiner Mutter betreut, weil er wegen behinderungsbedingter Überforderung keinen Kindergarten besuchen kann. Der Vater des Klägers arbeitet an zwei bis drei Tagen pro Woche zu Hause, an den übrigen Wochentagen an seinem Dienstort. Für den Weg dorthin nutzte er ein - weiteres - Kfz.
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Anfang Januar 2008 beantragte der Vater für den Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz, um im Rollstuhl sitzend transportiert werden zu können. Seit der Geburt der Schwester könne der Rollstuhl nicht mehr (zusammen mit deren Kinderwagen) im Kofferraum des der Mutter zur Verfügung stehenden Kfz transportiert werden, ohne zuvor auseinandergenommen zu werden. Man sei auf ein zweites Fahrzeug angewiesen. Dieses werde für den Weg zu Therapien (therapeutisches Reiten, Krankengymnastik), für Arztbesuche, Ausflüge, Urlaube, den Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie des Gottesdienstes und für Einkäufe und sonstige Erledigungen bei einer Gesamtfahrleistung von 1520 km pro Monat benötigt.
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Im April 2008 erwarb der Kläger, finanziert durch den Vater, einen gebrauchten Opel Vivaro (Opel) zum Preis von 13 350 Euro, nachdem er dem Beklagten im März 2008 mitgeteilt hatte, das bisher von seiner Frau für Fahrten mit dem Kläger genutzte Kfz sei kaputtgegangen. Der Arbeitgeber des Vaters gab hierfür einen Zuschuss von 2500 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für die Anschaffung des Opel ab (Bescheid vom 27.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2009).
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Während die Klage erstinstanzlich insoweit erfolgreich war, als der Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt worden ist, den Antrag des Klägers auf Übernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kfz neu zu bescheiden (Urteil des Sozialgerichts Koblenz
vom 5.5.2010, - S 12 SO 33/09) , wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Beklagten die mit dem Verfahren S 12 SO 119/09 (Übernahme von Kosten für Inspektion und Instandhaltung des Opel) verbundene Klage ab (Urteil vom 24.11.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ständig auf ein Fahrzeug angewiesen. Fahrten zu Ärzten seien ohne Bedeutung, weil entsprechende Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen seien. Dies gelte grundsätzlich auch für Fahrten zum therapeutischen Reiten, selbst wenn die Krankenkasse die Therapiekosten nicht, die Beihilfestelle des Vaters des Klägers die Kosten nur zu 80 % übernehme. Einkaufsfahrten könnten auch ohne den Kläger durchgeführt werden, weil der Vater regelmäßig zu Hause arbeite und seine Betreuung damit sichergestellt sei. Für die Teilhabe im Übrigen genüge das Angebot des Beklagten, den Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen zu können, weil damit soziale Kontakte im näheren Umfeld gepflegt werden könnten. Überörtliche Mobilität sicherzustellen sei nicht das Ziel der Eingliederungshilfe. Auch Personen, die nicht behindert seien, denen aber aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen kein Kfz zur Verfügung stehe, könnten am überörtlichen sozialen Leben nicht oder nur bedingt teilhaben. Weitere Aktivitäten über das örtliche Umfeld hinaus seien folglich ggf förderlich, nicht aber notwendig im sozialhilferechtlichen Sinn. Die Grundversorgung des Klägers sei nicht zuletzt durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die der Beklagte gefördert habe, gesichert.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) iVm § 8 Abs 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung
) sowie der Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention. Das LSG habe verkannt, dass das Ziel der Eingliederungshilfe nicht die Gleichstellung behinderter und nicht behinderter Sozialhilfeempfänger, sondern behinderter und nicht behinderter Menschen ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit sei. An das "Angewiesensein zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Teilhabe am Arbeitsleben. Das "Angewiesensein" sei für jeden Einzelfall aufgrund Art und Ausmaß der bestehenden Behinderung in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Erst durch die mithilfe eines Kfz gesicherte Mobilität werde ihm eine menschenwürdige Entwicklung und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
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Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine Revision bezogen auf das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 12 SO 119/09 geführte Verfahren zurückgenommen hat,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG - S 12 SO 33/09 - zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)für eine abschließende Entscheidung fehlen.
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Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem der Kläger die Revision hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren S 12 SO 119/09 noch streitbefangenen Ansprüche zurückgenommen hat, nur noch der Bescheid vom 27.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2009 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die Anschaffung des Opel zu erstatten. Dagegen hat sich der Kläger bei zutreffender Auslegung seines Begehrens eigentlich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 SGG) gewandt, gerichtet auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hatte der Kläger allerdings lediglich den Antrag formuliert, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags zu verurteilen (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage, § 54 Abs 1, § 131 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 SGG), wozu das SG den Beklagten auch verurteilt hat. Da der Kläger nicht in Berufung gegangen ist, ist eine weiter gehende Entscheidung nicht möglich.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Opel gegen den gemäß § 98 Abs 1, § 97 Abs 1 SGB XII örtlich und sachlich zuständigen Landkreis Neuwied als örtlichen Träger der Sozialhilfe(§ 3 Abs 2 SGB XII, § 1 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII
vom 22.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 571; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt - vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1; ob der Kreis nach § 3 Abs 1 AGSGB XII durch Satzung eine Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde zur eigenständigen Erledigung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen hat, wird das LSG allerdings noch zu prüfen haben) ist § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherungvom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII(beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben), § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe-VO(idF, die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat; zur Unanwendbarkeit des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX in diesen Fällen vgl: BSGE 103, 171 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 20). Ob der Beklagte allgemein bestimmt hat, dass im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte (§ 116 SGB XII) zu beteiligen sind (vgl § 12 AGSGB XII), mag das LSG hingegen noch verifizieren. Da sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung richtet, ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger den Opel schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids gekauft hat; deshalb stehen §§ 2, 18 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe; Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 21). Nur für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten (April 2008) abzustellen (BSG, aaO, RdNr 19). Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Vater bzw die Eltern des Klägers die angefallenen Kosten bereits gezahlt hat bzw haben (dazu ausführlich BSGE 112, 67 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1).
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Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25)- (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Denn der Kläger ist durch seine Gehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO)und durch die unvollständige Entwicklung seines Gehirns auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO).
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Ob er allerdings iS des § 8 Abs 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO auf den Opel zur Eingliederung in die Gemeinschaft tatsächlich angewiesen ist, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG(§ 163 SGG)nicht abschließend beurteilen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO iVm Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist.
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In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 SGB IX)ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl § 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25 f).
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Danach war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Denn der Kläger benötigte ein Kfz, um mehrmals die Woche an einem therapeutischen Reiten teilzunehmen, regelmäßig Ausflüge in den Park zu unternehmen und Verwandten- und Bekanntenbesuche durchzuführen, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie den Gottesdienst zu besuchen und seine Eltern bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen zu begleiten. Ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Kläger hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Kindern entsprachen, ist entgegen der Auffassung des LSG im Hinblick auf den anzulegenden individuellen Maßstab ohne Belang. Insbesondere ist hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte hier der Umstand wesentlich zu beachten, dass der Kläger wegen der Schwere seiner Behinderung keinen Kindergarten und keine Schule besuchen konnte, ihm also lediglich Aktivitäten außerhalb dieses gesellschaftlichen Bereichs verblieben, um überhaupt am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Deshalb können Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten und Freunden zur Teilhabe erforderlich gewesen sein, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich waren und die Fahrten gerade deshalb mit dem Kläger unternommen wurden. Insoweit gingen seine zu berücksichtigenden Teilhabebedürfnisse über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Kindes gleichen Alters - das die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellt - hinaus. Die Auffassung des LSG, der Kläger hätte sich mit einer Integration in das nähere häusliche Umfeld begnügen müssen, für die kein Kfz benötigt werde, steht mit dem anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht in Einklang. Ebenso wenig muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, ihm habe zu Hause ein Therapieraum zur Verfügung gestanden, der neben anderen Leistungen sog ambulanter Hilfe (zB Frühförderung, sonstiger Umbaumaßnahmen) eine Förderung seiner Entwicklung zugelassen habe. Ohnedies ist nicht erkennbar, inwieweit diese Hilfen überhaupt auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gerichtet waren. Wie ausgeführt, bestimmen zudem nicht die Vorstellungen des Beklagten die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen, sondern dessen angemessene Wünsche; für eine "Saldierung" von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage. Irrelevant ist außerdem, ob von dritter Seite, zB der Krankenkasse, eine bestimmte Zahl von Fahrten mit dem eigenen Kfz finanziert wurde, weil dies die Regelmäßigkeit der übrigen Fahrten nicht berührt und auf deren Notwendigkeit keinen Einfluss hat. Der Senat setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Angewiesensein auf ein Kfz eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung voraussetzen soll (BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f).
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Es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des LSG dazu (§ 163 SGG), ob die Anschaffung des Opel unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar hätten genutzt werden können. Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggf unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar hätten verwirklicht werden können. Dabei wird neben regelmäßigen Verkehrszeiten zB auch die praktische Möglichkeit der Benutzung des Verkehrsmittels mit einem Rollstuhl zu berücksichtigen sein. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass entsprechende Alternativen nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein Kfz angewiesen.
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In diesem Fall könnte dem Anspruch auf Kostenerstattung allerdings noch entgegenstehen, dass im Zeitpunkt der Anschaffung des Opel bereits ein (Familien-)Fahrzeug vorhanden war, mit dem der Vater zwar seinen Weg zur Arbeit zurücklegte, das aber nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) unter der Woche an zwei bis drei Tagen sowie am Wochenende für Dienstfahrten nicht benötigt wurde. Dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Klägers stand, ist unerheblich. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft geboten. Der Kläger war nämlich schon rein tatsächlich auch bei einem aus Sozialhilfemitteln angeschafften Kfz, immer auf die Unterstützung der Eltern zur Erreichung der Teilhabeziele angewiesen, weil er das Fahrzeug selbst gar nicht führen konnte. Dies entspricht dem Regelungskonzept des SGB XII, das ua in § 16 SGB XII mit dem Gebot familiengerechter Leistungen und in § 19 Abs 3 SGB XII zum Ausdruck kommt, wonach bei minderjährigen Kindern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen ist(dazu gleich). Das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht ist auch Grundlage der gesamten Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (vgl § 1618a BGB; dazu Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1618a RdNr 1).
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Sollte das Fahrzeug seiner Größe und Beschaffenheit nach - ggf nach einem behindertengerechten Umbau (§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) - geeignet gewesen sein, damit auch den Kläger zu transportieren und durfte es - falls es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt hat - auch privat genutzt werden, wäre der Kläger weiterhin auf ein Kfz, nicht aber auf das Kfz (den Opel) angewiesen gewesen, für dessen Anschaffung er die Erstattung der Kosten begehrt. Denn er hätte wie Familien der maßgeblichen Vergleichsgruppe dann darauf verwiesen werden können, Termine so zu legen, dass das regelmäßig unter der Woche und an den Wochenenden zur Verfügung stehende Kfz für die Verwirklichung seiner Teilhabeziele eingesetzt wird, sollte dies auch behinderungsbedingt möglich gewesen sein und es zB keine Überforderung des Klägers mit sich gebracht haben, wenn verschiedene Termine auf einen Tag hätten gelegt werden müssen.
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War das Kfz des Vaters hingegen nicht für Fahrten mit dem Kläger geeignet oder - wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelte - die private Nutzung nicht zugelassen, hätte der Beklagte ggf verlangen können, dass das vorhandene, nicht behindertengerechte Fahrzeug verkauft werde, um den Erlös zur Anschaffung eines angemessenen, behindertengerechten Fahrzeugs einzusetzen und damit das Teilhabeziel gleichermaßen zu erreichen. In diesem Fall hätte der Beklagte anstelle des Zuschusses nach § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO im Rahmen seines Ermessens gemäß § 8 Abs 2 Eingliederungshilfe-VO, der eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes(§ 2 SGB XII) ist, Leistungen (ggf nur teilweise) als Darlehen zu gewähren brauchen. Der Verkauf des Fahrzeugs hätte insoweit eine Art der zumutbaren Selbsthilfe dargestellt.
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Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger bedürftig war. Nach § 19 Abs 3 SGB XII ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie - wie hier der Kläger - minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist, wozu bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden sind. Diese sind nicht entbehrlich, denn es handelt sich bei den Kosten für die Anschaffung des Opel nicht um eine privilegierte Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII(zum Verhältnis von § 92 Abs 1 und Abs 2 Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Hierfür wären spezifische, an der Person des behinderten Menschen ansetzende Maßnahmen notwendig, auf die die Hilfen ausgerichtet sein müssten; darüber hinaus müsste der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen (ausführlich Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1). An einem derartigen Personenbezug fehlt es aber bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 neu gefasst. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kraftfahrzeuges in Höhe bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zur Gänze, für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ als Eingliederungshilfe.
3Die am 00.00.1988 geborene Klägerin leidet unter einem sog. "BNS-Syndrom" (frühkindlicher Hirnschaden aufgrund erheblicher Sauerstoffmangelversorgung bei der Geburt), verbunden mit einer Tetraspastik, geistiger Behinderung, Krampfanfällen, psychomotorischer Retardierung, vesico-ureteralem Reflux, Oberbauchmeteorismus und Obstipation bei heftigen abdominellen Krämpfen, Durchfällen bei Lactoseintoleranz sowie einer vollständigen Erblindung des linken Auges bei leichter Sehschwäche des rechten Auges. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist sie zu keinerlei Selbständigkeit in der Lage. Insbesondere eine eigenständige Fortbewegung ist ihr nicht möglich; im und außer Haus ist sie auf die Benutzung eines speziell an ihre Bedürfnisse angepassten Rollstuhls angewiesen. Sie benötigt ständige Beaufsichtigung und Anleitung, kann weder lesen noch schreiben und nur einfachen Anweisungen folgen. Ihre Konzentrationsspanne umfasst wenige Minuten; hinzu treten ausgeprägte Störungen der Auffassung und Merkfähigkeit. Handgriffe müssen über einen längeren Zeitraum eingeübt werden. Die Körperpflege kann sie nicht selbständig wahrnehmen. Sie kann sich nicht selbst versorgen, ist nicht in der Lage, Arbeit zu terminieren, zu strukturieren und die Zukunft vorauszuplanen. Sie benötigt einen von außen geregelten strukturierten Tagesablauf. Werden ihre Bedürfnisse (z.B. nach intensiver Zuwendung) nicht erfüllt, reagiert sie mit auto- und fremdaggressivem Verhalten. Die Durchsetzung ihrer Wünsche steht im Vordergrund. Regeln (z.B. nicht in die Windel greifen) beachtet sie kaum. Die Verständigung erfolgt über wenige Laute (z.B. ein "Nein-Zeichen"); Wohlgefühl oder Schmerz äußert sie z.B. durch Kratzen, Beißen oder Kopfschütteln. Sie ist freundlich bei interessierter und aufnehmender Haltung. Das Zusammensein mit anderen und ihr entgegengebrachte Sympathie genießt sie und kann darauf mit Freude reagieren. Werden ihre Bedürfnisse erkannt, unterstützt und gefördert, baut sie eine intensive Beziehung zu Bezugspersonen auf.
4Das Versorgungsamt erkannte der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG" und "H" zu. Die Pflegekasse gewährt ihr laufend Pflegegeld nach der Pflegestufe III (Stand Januar 2012: monatlich 700,00 EUR). Ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand im Sinne der §§ 36 Abs. 4, 43 Abs. 2 SGB XI wurde bislang nicht festgestellt. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V werden nicht erbracht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte am 04.04.2006 im Rahmen von § 45 Abs. 1 SGB XII die dauerhafte volle Erwerbsminderung der Klägerin fest.
5Seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt sie im Haushalt ihrer gesetzlichen Betreuerin und deren (zum Ersatzbetreuer bestellten) Ehemannes. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern sowie die Befugnis zum Empfang von Post. Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. Der Ehemann der Betreuerin ist berufstätig. Die Betreuerin ist gelernte Kinderkrankenschwester, gab ihre berufliche Tätigkeit jedoch im Jahr 2009 auf.
6Zum Haushalt gehören neben der Klägerin noch zwei leibliche Kinder der Betreuerin und ihres Ehemannes (geb. Juni 1992 bzw. Dezember 1995) sowie die Eltern der Betreuerin. Beide Kinder verfügen über eine Fahrerlaubnis. Die Eltern der Betreuerin sind schwerbehindert (Vater: GdB 100, Merkzeichen "G", "aG" und "RF"; Mutter: GdB 80, Merkzeichen "G" und "aG") und werden ebenfalls von der Betreuerin der Klägerin versorgt. Die Familie lebt in einem Eigenheim und besitzt einen Hund. Sie verfügt über zwei eigene KFZ, einen Ford Focus Turnier Ambiente ("Kombi"; Erstzulassung Februar 1999, Laufleistung im Juni 2014 103.871 km) und einen Ford Fiesta. Den Ford Fiesta nutzt der Ehemann der Betreuerin im Wesentlichen, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Der Ford Focus wird überwiegend von der Betreuerin der Klägerin genutzt, um Besorgungen für die Familie, insbesondere auch für die Klägerin, zu erledigen. Ein Transport der Klägerin (nebst Rollstuhl) ist weder mit dem Ford Focus noch mit dem Ford Fiesta möglich. Eine Umrüstung eines der beiden Fahrzeuge zur Ermöglichung des Transports der Klägerin ist modellbedingt nicht möglich.
7Der von der Familie bewohnte Ortsteil der Stadt F hat dörflichen Charakter (Einwohnerzahl gut 1.300) und verfügt neben einer Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr über einen Kiosk und einen Bäcker. Die Stadt F hat insgesamt gut 21.000 Einwohner. Die Entfernung vom Wohnort der Klägerin zum Hauptort und zu nächstgelegenen größeren Orten (C und C1) beträgt jeweils mehr als vier Kilometer. Die Praxis des Hausarztes der Klägerin ist zwei Häuser vom Wohnhaus der Klägerin entfernt und fußläufig (mit dem Rollstuhl) erreichbar.
8Bis zum Sommer 2007 besuchte die Klägerin eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Q-Förderschule). Im September 2007 wurde sie in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in C aufgenommen (Entfernung zum Wohnort ca. 9 km). Dort ist sie seit Dezember 2007 im Arbeitsbereich tätig. Der für die Klägerin kostenfreie Transport zwischen Wohnort und WfbM erfolgt im Auftrag der WfbM durch einen Fahrdienst der Firma F Transfer GmbH. Der Sammeltransport mit weiteren Passagieren ist mit einem Fahrer und einer Begleitperson besetzt. Die Klägerin wird an Werkstatt-Tagen morgens gegen 7.30 Uhr von zuhause abgeholt und nachmittags wieder zurück gebracht; die Fahrtzeit pro Weg beträgt etwa eine halbe Stunde. Während des Transports verbleibt die Klägerin in ihrem Rollstuhl; für das Be- und Entladen des Rollstuhls verfügt das Fahrzeug über eine entsprechende Rampe. Zur Erleichterung des Transports wurde der Rollstuhl der Klägerin 2010 mit einem Kraftknotensystem ausgestattet, wofür der Beklagte die Kosten (520,03 EUR) als Eingliederungshilfe übernahm (Bescheid vom 01.10.2010). Erkrankungsbedingt neigt die Klägerin dazu, sich oder andere während der Fahrt mit dem linken Arm heftig zu schlagen. Dies wird (seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges ab Januar 2014) dadurch unterbunden, dass die Begleitperson während der Fahrt links neben der Klägerin sitzt. Weiterhin kommt es jedoch zu autoaggressivem Verhalten (heftiges Schlagen gegen den eigenen Kopf), wenn die Aufmerksamkeit der Begleitperson während des Verladevorganges kurzzeitig anderweitig gebunden ist. (U.a.) Während der Fahrt treten bei der Klägerin regelmäßig Krampfanfälle (sog. Kaukrämpfe) auf. Es wird ein entkrampfendes Medikament mitgeführt, zu dessen Verabreichung bei Bedarf die Begleitpersonen autorisiert sind.
9Für die Tätigkeit in der WfbM erhält die Klägerin neben jährlich zwei Einmalzahlungen eine monatliche Vergütung in Höhe des sog. Grundbetrages. Hinzu kommen der monatliche Steigerungsbetrag und Arbeitsförderungsgeld. Für Juli 2012 betrugen die monatlichen Bruttozahlungen (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) 102,00 EUR. Neben diesen Einkünften und dem Pflegegeld verfügt die Klägerin lediglich über Leistungen des Beigeladenen bzw. der Stadt F (bis zum 31.12.2010 Gemeinde F) nach dem SGB XII. Eigenes Vermögen hat sie nicht.
10Bis zur Volljährigkeit erhielt die Klägerin für ihren Lebensunterhalt Leistungen der Vollzeitpflege gemäß § 33 KJHG vom Jugendamt des Beigeladenen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährte ihr die Stadt/Gemeinde F in Abstimmung mit dem Beigeladenen laufend Leistungen nach dem SGB XII (Regelsatz/Regelbedarf nach dem Dritten/Vierten Kapitel SGB XII, Mehrbedarfszuschlag wegen Schwerbehinderung, Erhöhungsbetrag nach § 28 Abs. 5 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, Kosten der Unterkunft und Heizung - ab Juli 2011 -, Pauschale von 400,00 EUR nach § 73 SGB XII als Fortführung des Erziehungsbeitrages nach dem KJHG). Bei der Ermittlung des konkreten Leistungsbetrages wurde ein Teil des Werkstatteinkommens in Abzug gebracht.
11Im Laufe der Zeit entstand Ungewissheit, ob die Bedarfsbemessung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Es fand deshalb im Juli 2010 ein Hilfeplangespräch zwischen der Betreuerin und Mitarbeitern der Gemeinde F sowie des Beigeladenen statt. In dessen Nachgang listeten die Betreuerin und ihr Ehemann die aus ihrer Sicht zu deckenden Bedarfe der Klägerin umfassend auf; hierzu wird auf Blatt 196 bis 200 der Verwaltungsvorgänge der Stadt F Bezug genommen. Ebenfalls im Juli 2010 beantragte die Betreuerin mit Blick auf die Betreuung und Mobilität der Klägerin die Gewährung eines "trägerübergreifenden persönlichen Budgets" gem. §§ 17 Abs. 2 S. 1, 159 Abs. 5 SGB IX i.H.v. 1.170,00 EUR monatlich; dieses solle insbesondere für persönliche Betreuung (Vorlesen, Spielen usw.) sowie für soziale Teilhabe der Klägerin (Ausflüge, Besuch geeigneter Veranstaltungen wie Zoo, Funparks, Zirkus, Kino, Musikveranstaltungen) dienen. Bei einem hierzu geführten Gespräch zwischen Mitarbeitern des Beigeladenen und der Betreuerin am 29.10.2010 ergab sich mit Ausnahme der medizinisch notwendigen, von der Krankenkasse übernommenen Fahrten zu ärztlichen Behandlungen und dem Transport zur WfbM ein Mobilitätsbedarf der Klägerin für Fahrten zu Freizeitaktivitäten (Zoo- bzw. Konzertbesuche, Familienausflüge u.ä.) sowie zum Besuch einer Rollstuhlgruppe des "Perspektive e.V." Diese Rollstuhlgruppe findet (außer während der Ferien) alle zwei oder drei Wochen statt; außerdem bietet der Verein regelmäßig Zusatzveranstaltungen (Grillen usw.) an.
12Vor diesem Hintergrund bewilligte der Beigeladene der Klägerin unter Abschluss entsprechender Zielvereinbarungen für das Kalenderjahr 2011 ein monatliches "Mobilitätsbudget" von 194,00 EUR (Bescheide vom 29.12.2010 und 17.02.2011). Hiervon schöpfte die Klägerin 2011 nur 553,50 EUR aus. Für Fahrten nahm sie - wie auch bei Fahrten zu ärztlichen Behandlungen - die Firma U GmbH in Anspruch, einen größeren Taxidienst mit Sitz in C, der auch Behindertentransporte durchführt. Die Betreuerin legte dem Beigeladenen schriftlich dar, dass eine volle Ausschöpfung des Budgets nicht am Bedarf der Klägerin gescheitert sei, sondern an anderen Erschwernissen (z.B. erforderliche Terminabsprachen, lange Vorausplanung, keine Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Fahrdienstes in den Abendstunden, außergewöhnlich schlechter Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2011). Ab März 2012 reduzierte der Beigeladene das Mobilitätsbudget auf 100,00 EUR monatlich. Diesen Betrag schöpfte die Klägerin - unter Nutzung des Taxidienstes F - von März 2012 bis Februar 2013 vollständig und von März 2013 bis Februar 2014 in einem Umfang von insgesamt 794,00 EUR aus.
13Hinsichtlich der Aufwendungen für die persönliche Betreuung der Klägerin im Übrigen einigten sich die Betreuerin und der Beigeladene für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011 auf eine pauschale Vergütung i.H.v. 666,00 EUR monatlich (dreifacher Satz der Leistungen für Pflege und Erziehung nach Maßgabe der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu §§ 33, 39 SGB VIII für das Jahr 2011). Im August 2011 beantragte die Betreuerin die Erhöhung dieses "Betreuungsbudgets", weil der Aufwand weiterhin nur unzureichend abgegolten sei. Der Beigeladene setzte daraufhin das Budget für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 auf monatlich 888,00 EUR bzw. (ab Januar 2012) auf 908,00 EUR herauf (Vierfaches der genannten Sätze). Nach Juli 2012 wurde das "Betreuungsbudget" unter Anpassung der Leistungshöhe (an fortgeschriebene Empfehlungen des Deutschen Vereins) wiederholt verlängert; seit Januar 2014 beläuft es sich auf monatlich 940,00 EUR.
14Bereits im Rahmen des Schriftverkehrs zum "Betreuungsbudget" warf die Klägerin - insbesondere mit Schriftsatz vom 15.11.2011 - gegenüber dem Beigeladenen die Frage auf, ob ihre weiterhin unbefriedigende Mobilität nicht statt durch Übernahme der Kosten für Fremdbeförderung durch Anschaffung bzw. Ausstattung eines für ihren Rollstuhl geeigneten Eigenfahrzeuges geregelt werden könne. Hierzu könnten begleitend Fördermittel des Beklagten in Anspruch genommen werden. Der Beigeladene verwies insoweit auf die Zuständigkeit des Beklagten.
15Im Herbst 2012 wurde verwaltungsseitig die Frage aufgeworfen, ob die Bedarfsdeckung bei der Klägerin weiterhin durch Hilfe u.a. nach § 73 SGB XII erfolgen solle. Der Beigeladene zog in diesem Zusammenhang die Leistungserbringung nach dem Neunten Kapitel des SGB XII an sich, um hierüber gemeinsam mit anderen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen (Mobilitäts- und Betreuungsbudget) entscheiden zu können. Die Stadt F wies er an, bei im Übrigen gleichbleibender Handhabung ab Juli 2013 keine Leistungen nach § 73 SGB XII (i.H.v. 400,00 EUR) mehr zu erbringen (Bescheid der Stadt F vom 03.07.2013, Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 06.09.2013). Ein Klageverfahren wurde insoweit nicht anhängig. Die Klägerin machte jedoch unmittelbar beim Beigeladenen die Fortzahlung der Leistungen geltend, weil sich an der Bedarfslage nichts geändert habe. Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte der Beigeladene dies ab. Der von den bisher gezahlten 400,00 EUR zu deckende Bedarf werde mittlerweile über die Leistungen der Pflegeversicherung bzw. das persönliche (Betreuungs-)Budget gedeckt; Leistungen nach § 73 SGB XII könnten daneben nicht mehr erbracht werden. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013) erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln (S 21 SO 17/14).
16Bereits am 15.12.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die "Zuschussgewährung für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs". Ihre Mobilität außerhalb des Besuchs der WfbM und notwendiger Krankenfahrten werde zwar durch den Beigeladenen im Rahmen eines Budgets unterstützt. Die Nutzung von Fahrdiensten mit Spezialfahrzeugen habe sich dabei jedoch als relativ unflexibel erwiesen; die Fahrzeuge stünden nur mit recht großer Vorlaufzeit und nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung. Spontane Aktivitäten und Abweichungen von vorherigen Planungen seien so nicht möglich.
17Mit Bescheid vom 25.01.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab; gleichzeitig bewilligte er die Übernahme der Kosten für den behinderungsgerechten Umbau eines KFZ der Familie, in der die Klägerin lebe. Dem Grunde nach bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Dazu gehörten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für KFZ, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ (§ 54 SGB XII i.V.m. § 8 EinglHV) bestehe jedoch nicht. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, für eine größtmögliche Ausweitung von Hilfen zu sorgen. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV mache dies durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" deutlich. Dies schließe zwar andere Gründe nicht von vornherein aus; diese müssten jedoch vergleichbar gewichtig sein und deshalb eine ständige Nutzung des KFZ notwendig erscheinen lassen. Die Klägerin sei nicht auf eine ständige Nutzung angewiesen. Da sie mit ihrer "Pflegefamilie" in Haushaltsgemeinschaft lebe, begründe die Haushaltsführung den geltend gemachten Bedarf nicht. Für Arztbesuche und verordnete Therapien sei die Krankenkasse zuständiger Kostenträger; Fahrten zur WfbM stelle der Zubringerdienst sicher. Dadurch sei ein Mindestmaß an Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft gewährleistet. Auch nichtbehinderte sozialhilfeberechtigte Personen müssten ihre Freizeit ohne eigenes KFZ gestalten. § 8 Abs. 3 EinglHV mache eine Anschaffungshilfe ohnehin in der Regel davon abhängig, dass die behinderte Person das KFZ selbst bedienen könne; die Klägerin könne dies nicht.
18Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, die Anschaffung eines KFZ sei notwendig, um ihr die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Fremdgestellung von Fahrzeugen könne ihren physischen und psychischen Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung tragen, weshalb die entsprechenden Förderleistungen praktisch ins Leere liefen. Autofahrten ohne sachgerechte Koordinierungsmöglichkeit oder mit zeitlichen Verzögerungen seien problematisch, weil dies ihre Bereitschaft zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten erhöhe. Mangels besonderer Schulung des Buspersonals im Umgang mit ihren besonderen Verhaltensweisen gelte dies auch für die Fahrten zu der WfbM. Da sie sich häufig überraschend und massiv selbst verletze, habe ihre Betreuerin bereits während des Bustransports ihren linken Arm bzw. die linke Hand leicht fixiert. Bei Nutzung eines Rollstuhltaxis in der Freizeit seien spontan erforderliche Pflegemaßnahmen (z.B. Wechsel von Windeln) nicht möglich; in einem speziell angepassten eigenen Fahrzeug ginge dies durchaus, was wiederum ihre Aggressionsneigung verringern könne. Für ihre "Familie" sei ein Mobilitätsbedarf überdies häufig nicht längerfristig planbar. Für die Klägerin sei es - anders als üblicherweise bei vorrangig Körperbehinderten - bedeutsam, ob bei bestimmten Aktivitäten auch ihre Betreuerin verfügbar sei, um ggf. sofort und in geeigneter Weise auf besondere Bedürfnisse einzugehen. Dies lasse sich nur dann umsetzen, wenn sowohl Art und Umfang der jeweiligen Beförderung als auch der Umfang der Begleitung durch ihre Betreuerin zuverlässig kalkuliert werden könnten.
19Der Beklagte holte von der Trägerin der WfbM eine Stellungnahme zu den Umständen des Transportes der Klägerin ein; hierzu wird auf den Schriftwechsel Blatt 111 bis 119 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
20Nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zurück. Kosten für die Beschaffung eines KFZ könnten nach § 8 EinglHV i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 33, 55 SGB IX nur bei Notwendigkeit übernommen werden. Eine solche bestehe nicht, wenn ein Krankentransport, öffentliche Verkehrsmittel oder gelegentlich ein Mietwagen genutzt werden könnten (LSG NRW, Urteil vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07). Die Gefahr von Eigen- oder Fremdverletzungen durch die Klägerin bestehe bei einem privaten KFZ ebenso. Könne bei einem Behindertentransport im Kleinbus der Rollstuhl noch so positioniert werden, dass die Klägerin von anderen Fahrgästen weit genug entfernt sitze, sei der Fahrgastraum in einem privaten KFZ deutlich eingeschränkter; säße die Klägerin dort auf dem Rücksitz, könnte sie an vor ihr sitzende Fahrgäste heranreichen und diese durch aggressives Verhalten schädigen. Wegen letzterem sei auch in einem privaten KFZ eine Begleitperson zwingend erforderlich, damit sich die Fahrerin bzw. der Fahrer auf den Verkehr konzentrieren könne. Die Möglichkeit, in einem privaten KFZ ggf. Windeln wechseln zu können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Nach Mitteilung des Trägers der WfbM sei ein solcher Wechsel auf dem Weg zur WfbM bisher nie nötig gewesen; ohnehin sei der Fahrgastraum eines privaten KFZ dafür zu eng. Selbst wenn die Betreuerin beruhigend auf die Klägerin einwirken könne, so könne sie während des Werkstattaufenthalts der Klägerin gar nicht anwesend sein. Gelinge es aber dem Werkstattpersonal, Aggressionen der Klägerin auch ohne die Betreuerin erfolgreich zu handhaben, müsse dies auch während der Transportfahrten möglich sein, zumal Behindertenfahrdienste auf die Beförderung von Personen mit besonderem Verhalten ausgerichtet seien. Probleme durch das Verhalten der Klägerin während der Fahrt ließen sich durch Nutzung eines privaten KFZ somit nicht vermindern. Entsprechendes gelte für den organisatorischen Aufwand bei Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten. Allein, dass diese ausreichend lang vorab gebucht, Termine sorgfältig geplant und bei unvorhersehbaren Umstände storniert werden müssten, schaffe keine Vergleichbarkeit mit der Ermöglichung einer Teilhabe am Erwerbsleben; eine Anschaffung eines privaten KFZ als Eingliederungshilfe sei nicht zu rechtfertigen.
21Am 13.09.2012 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, sie leide in letzter Zeit verstärkt unter Durchfällen, was auch zu Schwierigkeiten bei den Fahrten zur WfbM führe. Stünde ihr ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung, könnte eine Alu-Liege mitgeführt werden, um unterwegs z.B. Windeln wechseln zu können. Würden diese nicht gewechselt, komme es bei ihr schnell zu wunden Stellen. Derzeit verpasse sie etwa einmal wöchentlich den Transport zur WfbM, weil sie noch kurzfristig gebadet bzw. gewaschen werden müsse. Das Mobilitätsbudget des Beigeladenen sei bereits bei viermaliger Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes verbraucht. Sie habe insbesondere viel Spaß an Tieren und Musik; mit einem eigenen Fahrzeug würde sie entsprechende Veranstaltungen oder den Zoo häufiger besuchen. Freizeitaktivitäten gestalteten sich bei ihr wesentlich aufwändiger als etwa bei behinderten Menschen, welche lediglich auf einen Rollstuhl angewiesen seien. Es erscheine vertretbar und verhältnismäßig, ihr eine eigene Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, die ihre individuellen Defizite kompensiere. Im Übrigen werde ihre Werkstatttätigkeit vergütet, so dass ein eigenes KFZ durchaus in Zusammenhang mit einer Ermöglichung der Teilnahme am Erwerbsleben gesehen werden könne. Bei einem geeigneten Fahrzeug könne man eine Beeinträchtigung des Fahrers ausschließen. Den Einsatz einer Begleitperson könne sie sicherstellen; hierfür stünden z.B. Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung. Sie könne nicht auf Förderung allein der Umbaukosten verwiesen werden; denn sie verfüge nicht über ausreichende Mittel, selbst ein KFZ anzuschaffen. Ihrer Betreuerin oder deren Ehemann sei der Einsatz eigener Mittel für die Anschaffung eines Fahrzeugs nicht zuzumuten, da sie in keinem familienrechtlichen Verhältnis zu ihr stünden. Die Klägerin hat Werbematerial eines Anbieters vorgelegt, demzufolge ein behinderungsgerecht ausgestattetes KFZ "Dacia Dokker" (inkl. Umbau mit Heckausschnitt für die Aufnahme eines Rollstuhls) für 14.750,00 EUR erworben werden könnte. Sie trägt weiter vor, ein geeignetes umbaufähiges Gebrauchtfahrzeug ließe sich für etwa 9.000,00 EUR erwerben.
22Die Klägerin hat beantragt,
23den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 zu verurteilen, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ i.H.v. 14.750,00 EUR zu gewähren, hilfsweise in einer Höhe, die im Ermessen des Gerichts liegt, zu gewähren.
24Der Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide an der Auffassung festgehalten, die Klägerin benötige kein eigenes Fahrzeug, um ihren Bedarf an Mobilität sicherzustellen.
27Das Sozialgericht hat am 20.03.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Klägerin persönlich anwesend gewesen ist. Es hat zudem Stellungnahmen der Firma U GmbH und der Firma F Transfer GmbH eingeholt. Auf die Stellungnahme der Firma F Transfer GmbH vom 10.05.2013 wird Bezug genommen (Blatt 71 der Gerichtsakten). Die Firma U GmbH hat mit Schreiben vom 21.05.2013 mitgeteilt, die Kosten für eine Fahrt im Rollstuhltransport betrügen 20,50 EUR inkl. einer Fahrstrecke von 7 km und Begleitung durch die Betreuerin der Klägerin; für jeden weiteren gefahrenen Kilometer würden 1,65 EUR berechnet. Transportwünsche zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr müssten in der Woche in der Regel ein bis zwei Werktage vorher angemeldet werden. Stammkunden buchten zumeist etwa eine Woche im Voraus, da derzeit nur vier Rollstuhltransporter im Einsatz seien. Nach Bestellung einer Rückfahrt könne es zu Wartezeiten von bis zu 90 Minuten kommen. Für Wochenenden und Feiertage betrage die Frist für Voranmeldungen etwa zwei bis drei Wochen; es sei (besonders in der Sommerzeit) schwierig, Mitarbeiter für eine Sonderschicht an einem Sonn- oder Feiertag zu motivieren. Grundsätzlich seien die Fahrzeuge von Montag bis Freitag jeweils zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr besetzt (Frühschicht von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Spätschicht von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Man sei bemüht, den Mitarbeitern keine längeren Lenkzeiten aufzubürden. Es werde deshalb darauf geachtet, dass die Rückfahrt spätestens um 19.45 Uhr beendet sei.
28Mit Urteil vom 03.07.2013 (dem Beklagten zugstellt am 09.08.2013) hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54, Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 EinglHV lägen vor. Eine Nutzungsintensität vergleichbar mit dem Gebrauch eines KFZ für die Teilhabe am Arbeitsleben sei nach neuerer Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R). Entsprechend dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, reiche es aus, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich seien die Wünsche des behinderten Menschen. Es gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegenstehe (BSG a.a.O. Rn. 26). Bei der Integration in die Gesellschaft müssten gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sein; Vergleichsmaßstab seien gleichaltrige, nicht behinderte Personen (BSG a.a.O. Rn. 27). Die Klägerin sei danach auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen, um im gewünschten und angemessenen Umfang am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. Ihr Interesse an Tieren und Musik sei auch unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus ähnlichen Verfahren nachvollziehbar. Im Anschluss an die Auskunft der Firma U GmbH sei zudem klar, dass die Klägerin damit nur in nicht zumutbarem Rahmen Freizeitveranstaltungen besuchen könne; der etwa zweimal monatliche Besuch einer Behindertengruppe brauche das monatliche Mobilitätsbudget von 100,00 EUR bereits nahezu auf. Für den Erörterungstermin am 20.03.2013 in Köln seien Kosten für die Firma U GmbH von 164,00 EUR entstanden; vergleichbar hoch wären etwa Kosten für einen Besuch im Kölner Zoo. Wegen der Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen für die Buchung einer Fahrt am Wochenende oder einem Feiertag könne die Klägerin bereits terminierte Fahrten oft nicht durchführen; abgesehen davon, dass insbesondere für einen Tierparkbesuch gutes Wetter nötig sei, was im Voraus nicht abgeschätzt werden könne, schwanke der Gesundheitszustand der Klägerin stark. Dies gehe insbesondere aus der Auskunft der F Transfer GmbH vom 10.05.2013 hervor, wonach sich die Klägerin in unterschiedlicher Häufigkeit aggressiv verhalte sowie im Verhalten generell sprunghaft und affektiv sei. Das Gericht habe dies auch selbst beobachten können. Im Erörterungstermin sei die Klägerin sehr unruhig gewesen und habe recht häufig versucht, sich selbst an den Kopf zu schlagen. Die Betreuerin habe häufiger beruhigend auf sie einwirken müssen. Dagegen sei sie in der mündlichen Verhandlung sehr ruhig und freundlich gewesen, habe weitgehend gelächelt und kaum Ungeduld gezeigt. Das Risiko, dass sie einen Wochen im Voraus festgelegten Termin wegen ihrer wechselhaften Gesundheit nicht wahrnehmen könne, führe dazu, dass sie Ausflüge tatsächlich kaum unternehme. Abendveranstaltungen außerhalb ihres häuslichen Bereichs, die um 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr begännen, könne sie - auch unter der Woche - aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Fahrzeugen der U GmbH überhaupt nicht besuchen. Auch Wochenendausflüge seien insbesondere wegen der langen Vorlaufzeit nur selten möglich. Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft reiche dies nicht aus. Junge Frauen im Alter von Mitte 20 nähmen in größerem Umfang am Leben in der Gemeinschaft teil. Gesunde Menschen gingen, insbesondere am Wochenende, mehrmals im Monat aus und besuchten Geburtstagsfeiern bzw. Musikveranstaltungen. Es sei daher nicht entscheidungserheblich, ob ein eigenes KFZ auch für die Fahrten zur und von der WfbM erforderlich sei. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf 14.750,00 EUR für ein neues KFZ; denn maßgebend seien nur die Kosten für einen Gebrauchtwagen (BSG a.a.O. Rn 23). Die klägerseits recherchierten 9.000,00 EUR für ein geeignetes gebrauchtes KFZ, das behindertengerecht umgebaut werden könne, seien angemessen und entsprächen auch dem Ergebnis von Recherchen Beteiligter in parallelen Rechtsstreiten (z.B. Sozialgericht Köln - S 10 SO 352/11). Zur (zusätzlichen) Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines noch anzuschaffenden KFZ habe sich der Beklagte bereits verpflichtet. Um der Klägerin eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, solle die Klägerin den Zuschuss jedoch auch dann erhalten, wenn sie ein behindertengerechtes neues KFZ anschaffe und die zusätzlichen Kosten z.B. durch ein Darlehen oder Spenden decke. Der zugesprochene Betrag von bis zu 9.000,00 EUR sei als Zuschuss zu gewähren. Denn das Einkommen der Klägerin sei so gering, dass nach Absetzung der Freibeträge gemäß § 82 SGB XII monatlich nur etwa 23,00 EUR verblieben; hieraus könne ein Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Der Einsatz von Sozialleistungen sei der Klägerin nicht zumutbar.
29Hiergegen hat der Beklagte am 09.09.2013 Berufung eingelegt. Die neuere Rechtsprechung des BSG lasse eine nur gelegentliche Notwendigkeit der KFZ-Nutzung für eine Beihilfe zur Beschaffung eines KFZ gerade nicht ausreichen. Die vom Sozialgericht herangezogene Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R betreffe nicht eine Hilfe zur Beschaffung, sondern zum Umbau eines bereits vorhandenen Fahrzeuges. Das BSG habe sich dementsprechend nur zu § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV, nicht jedoch zur im vorliegenden Fall einschlägigen Regelung des § 8 EinglHV geäußert. Danach könne ein Hilfeanspruch dann bestehen, wenn der Betreffende wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein KFZ angewiesen sei. Das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass §§ 8 bis 10 EinglHV jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Intensität des Merkmals "auf ein Kraftfahrzeug angewiesen" stellten. Dies ergebe sich schon daraus, dass § 9 EinglHV gegenüber § 8 EinglHV ein "Weniger" regele; § 8 EinglHV stelle deshalb auch höhere Anforderungen an die Hilfegewährung als die §§ 9 und 10 EinglHV. Die hergebrachte Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 und vom 20.07.2000 - 5 C 43/5 C 43/99 Rn. 15), die für eine Beschaffungshilfe vergleichbar gewichtige Umstände wie Fahrten zum Arbeitsplatz verlange, sei durch die von dem Sozialgericht herangezogene Entscheidung des BSG also keineswegs überholt. Auch dessen zu § 8 EinglHV ergangenes Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R sei keine Abkehr von der hergebrachten Rechtsprechung des BVerwG; nach wie vor müsse die Situation mit einer Beschaffungsförderung zur Teilnahme am Arbeitsleben vergleichbar sein, und der Kläger des vom BSG entschiedenen Falles habe insofern keinerlei Möglichkeiten gehabt, weil er weder eine Schule noch eine Werkstatt besucht habe. Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R seien nicht generell auf die §§ 8 und 10 EinglHV übertragbar. Eine bloße Verbesserung der Mobilität der Klägerin reiche für einen Anspruch auf Beschaffungshilfe nicht aus; anderenfalls würde das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 SGB XII) derart ausgedehnt, dass - unabhängig von Häufigkeit und Zielrichtung der Fahrzeugnutzung - die Beschaffungshilfe schlichtweg in jedem Fall zu gewähren wäre. Dies sei von der EinglHV nicht gewollt. Einen Anhalt zum notwendigen zeitlichen Nutzungsumfang gebe die in § 8 Abs. 1 SGB II vorgesehene Grenze bei Erwerbsfähigkeit von drei Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich. Der Besuch von zwei Freizeitveranstaltungen könne dann jedoch mangels zeitlicher und inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einer Teilhabe am Arbeitsleben keinen hinreichend gewichtigen Grund i.S.v. § 8 EinglHV bilden. Dieses Ergebnis sei keineswegs unbillig. Denn die Klägerin sei tagsüber in der WfbM, verbringe dort also den größten Teil ihrer Zeit und sei bereits auf diese Weise in die Gesellschaft eingegliedert; Freizeitaktivitäten seien folglich zeitlich begrenzt und könnten deshalb auch nur in beschränktem Umfang eine weitere Teilhabe fördern. Zumutbar sei der Klägerin insoweit die Nutzung von Behindertenfahrdiensten, Taxis, Krankentransporten, Mietwagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem verlange eine "Inklusion" von nicht behinderten Menschen, auf behinderte Menschen zuzugehen, sie in ihr Leben einzubeziehen und zu ihnen aktiv Kontakt herzustellen; soziale Kontakte könnten deshalb vielfach auch ohne Anschaffung eines behinderungsgerechten Fahrzeugs gepflegt werden. Aus § 9 SGB I folge überdies die Zielsetzung von Sozialhilfe - und damit auch der KFZ-Hilfe -, neben der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Dieses Ziel sei auch ohne eigenes KFZ erreichbar. So habe das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10) zu § 8 EinglHV entschieden, Ausflüge in einen Tierpark, zu "Sealife", zu Museen oder der Besuch von weiter entfernt wohnenden Verwandten und Freunden seien zwar wünschenswert und förderlich, nicht jedoch sozialhilferechtlich notwendig. Zu beachten sei, dass auch nicht behinderten Menschen für Freizeit und Kultur aus wirtschaftlichen Gründen Vieles verwehrt sei; insoweit relativiere sich der Einwand des Sozialgerichts, die der Klägerin zustehende Mobilitätshilfe von 100,00 EUR monatlich werde bereits durch zwei Besuche der Behindertengruppe aufgebraucht. Schließlich gebiete auch Art. 20 UN-BRK eine andere Auslegung nicht. Zwar seien danach alle der Konvention beigetretenen Staaten gehalten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen die Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie z.B. die persönliche Mobilität zu erschwinglichen Kosten erleichterten. Gemeint seien damit jedoch Maßnahmen wie die Freifahrtregelung im öffentlichen Personennahverkehr o.ä.; Hilfen zur Beschaffung eines KFZ würden hingegen nicht ausdrücklich erwähnt. Auch Art. 30 UN-BRK, der Maßnahmen zur Teilhabe am kulturellen Leben sowie zur Erholung, Freizeit und Sport einfordere, sehe nicht vor, dass dies durch Gestellung eines eigenen Fahrzeugs geschehen müsse. Die Wertung in § 8 EinglHV, einen Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung eines KFZ nur bei einem ähnlich wichtigen Grund wie der Teilhabe am Arbeitsleben zu geben, sei daher richtig; diese Wertung werde durch die Entscheidung des Sozialgerichts unterlaufen.
30Der Beklagte beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
34Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Das Merkmal "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" sei nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV lediglich ein Beispiel. Die Lesart des Beklagten habe gesetzeswidrig zur Folge, dass Personen mit im Vergleich zu ihr geringerer Behinderung Mobilitätshilfe erhielten, während sie wegen ihrer praktisch hilflosen Lage und ihres Angewiesenseins auf Fremdbeistand keine Leistung erhalte. Ohnehin sei es inkonsequent, wenn der Beklagte ihr Umbaukosten für ein anzuschaffendes Fahrzeug finanzieren wolle, sie - die Klägerin - jedoch keine Mittel habe, ein solches Fahrzeug anzuschaffen; letztlich müssten dann nicht verwandte, unbeteiligte Dritte ein Fahrzeug für einen Umbau zur Verfügung stellen. Insbesondere der Transport zur WfbM sei wegen der Besonderheiten ihrer Behinderung durch einen Behindertenfahrdienst nicht hinreichend zuverlässig zu gewährleisten; das Begleitpersonal sei nicht ausreichend sachkundig, um auf die in letzter Zeit häufiger aufgetretenen Kaukrämpfe sachgerecht zu reagieren.
35Der mit Beschluss des Senats vom 10.06.2014 zu dem Verfahren hinzugezogene Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Nutzung des Taxidienstes F GmbH hält er für sinnvoll; zwar gebe es in dem Gebiet noch andere Behindertenfahrdienste, diese hätten jedoch nicht ähnlich viele Fahrzeuge. Außerdem seien die für eine Beförderung der Klägerin in Frage kommende Behindertenfahrdienste nach seiner Kenntnis recht eingespannt, so dass es nicht viele freie Angebote geben dürfte.
36Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 die Betreuerin der Klägerin ausführlich befragt. Ferner hat er die Mitarbeiterin der Firma F GmbH Andrea F (aktuelle Begleitperson bei den Transporten der Klägerin zur WfbM), den ehemaligen Mitarbeiter der Firma F GmbH T (früher Fahrer bei den Transporten der Klägerin zur WfbM) sowie den Hausarzt der Klägerin Dr. I (Facharzt für Allgemeinmedizin) als Zeugen vernommen. Zu dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.06.2014 Bezug genommen.
37Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Stadt F und des Beigeladenen sowie Prozessakte des Sozialgerichts Köln - S 10 SO 352/11). Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38Entscheidungsgründe:
39I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 (§ 95 SGG), soweit der Beklagte Hilfe für die Anschaffung eines KFZ abgelehnt hat. Das Sozialgericht hat der Klage nur bis zur Höhe von 9.000,00 EUR stattgeben. Da nur der Beklagte (nicht aber die Klägerin) Berufung führt, ist die berufungsgerichtliche Überprüfung auf die sozialgerichtliche Verurteilung beschränkt; der Senat hat deshalb nicht zu befinden, ob der Klägerin ein noch über 9.000,00 EUR hinausreichender Hilfebetrag zusteht. Hinsichtlich einer Übernahme von Kosten für den behindertengerechten Umbau eines KFZ ist die durch die genannten Bescheide erfolgte Bewilligung des Beklagten bestandskräftig geworden; hierüber hat der Senat ebenfalls nicht zu befinden.
40II. Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet; die Klage ist zulässig (dazu 2.) und (jedenfalls) in dem vom Sozialgericht zugesprochenen Umfang begründet (dazu 3.). Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor (dazu 1.).
411. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide zwar geändert und den Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR verurteilt, nicht jedoch die Klage im Übrigen abgewiesen hat (vgl. zum Verfahrensmangel wegen - bewusster - Ausklammerung eines Punktes des Klagebegehrens Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 140 Rn. 2c). Der erstinstanzliche Tenor ist insoweit zwar nicht vollständig. Gleichwohl bestehen keine Zweifel an der Reichweite der Entscheidung des Sozialgerichts. Ohnehin mag schon aus dem Wortlaut des Tenors ("Abänderung" der angefochtenen Bescheide und Nennung des Betrages "in Höhe bis zu 9.000,00 EUR") ersichtlich sein, dass die Bescheide im Übrigen nicht nur hinsichtlich der Leistungsbewilligung für Umbaukosten, sondern auch hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe in Höhe eines Betrages von mehr als 9.000,00 EUR bestehen bleiben sollten. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des 9.000,00 EUR übersteigenden Betrages ergibt sich zudem jedenfalls eindeutig aus den Entscheidungsgründen. Aus dem Umstand, dass das Sozialgericht im Rahmen der Kostenentscheidung keine dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten entsprechende Kostenquote gebildet hat, folgt nichts anderes. Sollte es sich nicht ohnehin um ein bloßes Versehen handeln, ließe sich dies dadurch erklären, dass das Sozialgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 193 Abs. 1 S. 1 SGG allein das grundsätzliche Obsiegen der Klägerin für maßgeblich und ihr anteiliges Unterliegen (der Höhe nach) für unerheblich gehalten hat.
422. Das Begehren der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines KFZ ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 11). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
433. Die Klage ist (jedenfalls) in dem hier zur Prüfung gestellten Umfang (s.o. I.) auch begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind zwar formell (dazu a und b), nicht jedoch materiell (dazu c) rechtmäßig. Die Klägerin ist damit beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
44Der Leistungsanspruch gegen den Beklagten folgt aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV. Dabei handelt es sich um einen Geldleistungsanspruch (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des sog. Gewährleistungsverantwortungsmodells (dazu z.B. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28 m.w.N; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 58 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R) den Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein Anspruch auf Sachleistungsverschaffung zusteht. Denn jedenfalls im Bereich der KFZ-Hilfe nach den §§ 8, 9 EinglHV handelt es sich um originäre Geldleistungsansprüche (BSG, Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 20 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 12, vgl. auch Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 12). Es kommt also nicht darauf an, dass hinter dem erstinstanzlichen Klageantrag ein konkretes Händlerangebot zum Kauf eines (bereits behinderungsgerecht umgebauten) Fahrzeuges "Dacia Dokker" stand und dieses bislang noch nicht beschafft wurde.
45a) Sozial erfahrene Dritte sind nach § 116 Abs. 2 SGB XII vor Erlass des Widerspruchsbescheides beratend beteiligt worden.
46b) Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW) der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger.
47Seine sachliche Zuständigkeit beruht auf § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Versorgung behinderter Menschen u.a. mit größeren Hilfsmitteln zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33 und 55 SGB IX. Größere Hilfsmittel sind solche mit einem Preis von mindestens 180,00 EUR. Dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zur Begründung seiner sachlichen Zuständigkeit nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII, sondern auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII abgestellt hat, beruht offenbar auf einem Versehen. Er hat auch nicht gemäß § 1 Nr. 2a bzw. Nr. 3c seiner (auf der Grundlage von § 99 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 AG-SGB XII NRW erlassenen) Satzung einen örtlichen Träger zur Leistungserbringung herangezogen (vgl. insb. § 1 Nr. 3c der Satzung, wonach die "Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges" von der Heranziehung ausgenommen wird). Letztlich kommt es darauf ohnehin nicht an, weil der Beklagte nach § 3 seiner Satzung das Recht hat, im Einzelfall selber tätig zu werden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 12).
48Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Die Klägerin hat ihren tatsächlichen Aufenthalt (vgl. zu dem Begriff z.B. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 98 Rn. 13 ff.) im Haus ihrer (faktischen) "Pflegefamilie" und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Eine stationäre Unterbringung i.S.v. § 98 Abs. 2 (i.V.m. § 13 Abs. 2) SGB XII besteht nicht; insoweit fehlt es jedenfalls an der besonderen Organisationsform von personellen und sächlichen Mitteln (vgl. hierzu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 13 Rn. 28 m.w.N.).
49Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob sich die Zuständigkeit des Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R Rn. 10 m.w.N.) ohnedies aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergibt. Mit Blick auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 15.11.2011 an den Beigeladenen ist allerdings anzumerken, dass § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX jedenfalls nicht zu einer vorrangigen Leistungszuständigkeit des Beigeladenen im Außenverhältnis zur Klägerin führt. Denn dieses Schreiben enthält schon keinen Antrag i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX auf Teilhabeleistungen in Form einer Anschaffungsbeihilfe für ein behinderungsgerechtes oder behinderungsgerecht auszustattendes KFZ. Denn zwar wurde eine Gewährung einer Beihilfe in dem Schreiben angesprochen; dabei war sich der Bevollmächtigte der Klägerin jedoch über die materielle Leistungszuständigkeit des Beklagten erkennbar im Klaren und wollte sich ggf. selbst mit einem gesonderten Antrag an diesen wenden (wie dann am 15.12.2011 auch geschehen); ersichtlich nicht gewollt war jedoch ein eigener Antrag an den Beigeladenen.
50c) Die materiellen Leistungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV sind erfüllt.
51aa) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist durch ihre Tetraspastik und eine Sehbehinderung in ihren körperlichen (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 und Nr. 4 EinglHV) sowie durch das BNS-Syndrom auch in ihren geistigen Funktionen wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 EinglHV). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass sie durch die genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, in einem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie dies für nicht behinderte Menschen ihres Alters üblich ist. Das Vorliegen der personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII stellt der Beklagte auch nicht in Abrede.
52bb) Die Voraussetzungen der §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX i.V.m. § 8 EinglHV für die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sind ebenfalls erfüllt (zur Abgrenzung dieser Vorschrift gegenüber § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 5 B 113/89 Rn. 3 f., und BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 m.w.N.).
53Gemäß § 8 Abs. 1 EinglHV wird Hilfe zur Beschaffung eines KFZ in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des KFZ angewiesen ist. Das BSG hat dies (nachdem die Entscheidung vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 dies noch ausdrücklich offengelassen hatte) im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 15 m.w.N.) dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein KFZ als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist. Diese Ziele bestehen darin (vgl. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder er so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 S. 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII); bei behinderten Kindern sind die Wünsche der Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls, maßgebend. Es gilt also - wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat - ein individueller und personenzentrierter Maßstab; dieser steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegen.
54Nach diesen konkretisierenden Ausführungen des BSG sind (in Zusammenschau mit seiner Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 26 m.w.N.) bei § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV letztlich identische Maßstäbe anzulegen. Die Ansicht des Beklagten, bei § 8 Abs. 1 EinglHV sei - anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV - eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, br 2013, Seite 1 ff. (6)), steht - jedenfalls im Sinne einer pauschalen Beurteilungsregel für Fälle (wie hier) mit anderweitig gesichertem Transport zu einer WfbM (dazu noch später) - damit nicht in Einklang. Zwar verweist der Beklagte insoweit insbesondere auf das Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 16) und die Besonderheiten des dortigen Lebenssachverhaltes; das BSG stellt allerdings in dieser Entscheidung gerade (nochmals) klar, dass sich die Notwendigkeit der begehrten Hilfe allein nach den angemessenen Wünschen des behinderten Menschen mit Blick auf die genannten Ziele der Eingliederungshilfe richte und nicht nach einer am Leitbild der Teilhabe am Arbeitsleben orientierten Nutzungsintensität. Aus Sicht des Senats liegt darin zwar ein gewisses Absetzen des BSG von der Rechtsprechung des BVerwG (letzteres in den Urteilen vom 20.07.2000 - 5 C 43/99 Rn. 15 und vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 Rn. 9); auch wenn das BSG selbst dies (a.a.O.) verneint, so ändert es doch nichts daran, dass es jedenfalls eine eindeutige Lesart zu § 8 Abs. 1 EinglHV in dem soeben dargestellten Sinne gefunden hat. Als "Korrektiv" gegenüber ausufernden Wünschen des Betroffenen fungiert deshalb nicht ein starrer Vergleich mit der Nutzungsintensität bei einer Teilnahme am Arbeitsleben, sondern die Notwendigkeit der Angemessenheit der Wünsche im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten und verständigen Teilhabebedürfnissen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Lesart des BSG an.
55Soweit der Beklagten darauf verweist, nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10 leite sich aus der Sicherungsfunktion der Sozialhilfe für eine menschenwürdige Lebensführung hinsichtlich der Notwendigkeit einer KFZ-Hilfe ein restriktives Verständnis her, so stimmt eine solche Sichtweise jedenfalls nicht mit dem (zeitlich später ergangenen) Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R überein. Bei der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII geht es - anders als insbesondere bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII - nicht allein um die bloße Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz; bezweckt wird vielmehr eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen sowie die Beseitigung faktischer Benachteiligungen Behinderter in der Lebenswirklichkeit (so LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 78 zur Inanspruchnahme von Hilfskräften im Rahmen der Eingliederungshilfe für ein Hochschulstudium).
56Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des BSG kommt es im vorliegenden Fall auf eine Prognose an, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Beihilfe für die Anschaffung eines KFZ verfolgt werden - dazu (1) - und ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet - dazu (2) - und erforderlich - dazu (3) - ist.
57(1) Die Klägerin kann wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen selbst keine verwertbaren Angaben zu ihren Eingliederungszielen machen. Ihre Betreuerin - die im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenkreises ohnehin berufen ist, sich rechtlich verbindlich für die Klägerin zu äußern - kann dies als (faktische) "Pflegemutter", die die Klägerin bereits seit dem Kleinkindalter kennt und durchgehend bis heute betreut, indes durchaus. In einer solchen Lage besteht eine Vergleichbarkeit mit der Eingliederung minderjähriger Kinder (zur Maßgeblichkeit des Willens bzw. der Wünsche der gesetzlichen Vertreter bei der Eingliederung minderjähriger Kinder vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 15). Der Senat orientiert sich deshalb zur Beurteilung der Eigenvorstellungen der Klägerin zu ihrer Eingliederung in die Gemeinschaft in erster Linie an den Äußerungen ihrer Betreuerin.
58Nach deren Angaben zu den Eingliederungsbedürfnissen, die sie im Laufe des Verfahrens mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich - zuletzt auf ausführliches Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung - für die Klägerin gemacht hat, ist von folgenden Eingliederungswünschen der Klägerin auszugehen: regelmäßige Beschäftigung in der WfbM, regelmäßige Teilnahme an der etwa zweimal pro Monat stattfindenden Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. und ggf. Wahrnehmung von Zusatzangeboten des Vereins (Grillabende o.ä.), regelmäßige Freizeitaktivitäten mit der Betreuerin bzw. der gesamten "Pflegefamilie" (z.B. Zoo- und Konzertbesuche, Besuche von Bekannten/Verwandten, Stadtbummel u. dergl.).
59Der Senat hält diese Eingliederungswünsche der Klägerin für i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII angemessen (zu diesem Maßstab vgl. BSG, a.a.O. Rn. 16). Maßgebende Vergleichsgruppe bei der Angemessenheitsprüfung sind nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Personen gleichen Alters (BSG, a.a.O.; a.A. mglw. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 9). Dabei müssen sich behinderte Menschen grundsätzlich nicht mit der Eingliederung in ihr häusliches Umfeld begnügen (BSG, a.a.O.). Die von der Betreuerin für die Klägerin formulierten Wünsche stehen nach Art und Umfang nicht im Gegensatz zu Freizeitbedürfnissen nicht behinderter junger Frauen im Alter der Klägerin; sie erscheinen vielmehr gerade als überaus verständliche, unmittelbar nachvollziehbare Aktivitätsbedürfnisse für eine Person einerseits im Lebensalter der Klägerin, zumal sie andererseits auch ihren gesundheitsbedingt einschränkten Möglichkeiten entgegenkommen.
60Demgegenüber schränkt die Auffassung des Beklagten, es reiche aus, wenn die Klägerin mit dem Besuch der WfbM nur in einem Teilbereich in das Leben in der Gemeinschaft eingegliedert sei, nach Ansicht des Senats die Eingliederungshilfemöglichkeiten zu weitgehend ein. Geht es - der Rechtsprechung des BSG folgend - gerade um eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen nicht nur in einzelnen Lebensbereichen, sondern (im Rahmen des Möglichen und in angemessenem Umfang) grundsätzlich in allen Lebensbereichen, so ist nicht nur der Bereich der Tagesbeschäftigung an einer Arbeitsstelle (wie der WfbM) betroffen, sondern üblicherweise auch die Bereiche Familie, Freunde und Bekannte sowie Freizeit und Kultur. Die Tätigkeit in der WfbM deckt Teilhabebedürfnisse deshalb nur einseitig und teilweise ab. Dies zeigt sich auch darin, dass Leistungen zum Besuch einer WfbM im Arbeitsbereich als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden (vgl. § 41 SGB IX). Auch wenn bei lebensnaher Sicht davon auszugehen ist, dass der Klägerin in der WfbM gerade auch soziale Erfahrungen und Erlebnisse vermittelt werden, so decken diese doch die für eine gleichberechtigte Teilhabe ebenso bedeutsamen Felder Familie, Freizeit und kulturelle Erlebnisse von vornherein nicht ab. Auch letzteren ist jedoch - entsprechend den für die Klägerin feststellbaren Wünschen - in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
61Dass sich diese Eingliederungswünsche der Klägerin in einem angemessenen Rahmen halten, erscheint dem Senat offensichtlich. Kurzfristig (insbesondere Rücksicht nehmend auf den aktuellen Gesundheitszustand) planbare Besuche bei Freunden, Verwandten der "Pflegefamilie", Teilnahme an Gruppenveranstaltungen (wie etwa der Rollstuhlgruppe), Besuche von Musikveranstaltungen, Stadtbummel u. dergl. erscheinen vielmehr als maßvolle und zur Bereicherung des Angebots an Außenreizen für die in ihren Teilhabemöglichkeiten wegen ihrer geistigen sowie körperlichen Grenzen ohne solche Angebote weitestgehend eingeschränkte Klägerin geradezu gebotene Aktivitäten. Die Klägerin ist auch in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nicht etwa derart eingeschränkt, dass sie von solchen Aktivtäten nicht profitieren könnte oder überfordert wäre. Dies folgt nicht nur aus den glaubhaften Angaben ihrer Betreuerin, sondern auch aus dem aktenkundigen Inhalt des Zeugnisses der Q-Förderschule vom 23.06.2006, der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beigeladenen vom 03.09.2010 sowie den Angaben des Hausarztes Dr. I bei seiner Vernehmung als Zeuge; nicht zuletzt steht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat während der etwa vierstündigen mündlichen Verhandlung von der Klägerin machen konnte, fest, dass sie Außenreize wahrnimmt, verarbeitet und auf sie reagiert. Der Senat geht deshalb trotz ihrer beschränkten Äußerungsmöglichkeiten davon aus, dass die Klägerin soziale Erlebnisse wahrnimmt und von ihnen profitieren kann. Dies gilt etwa für den Besuch von Konzerten, da sie für akustische Reize besonders empfänglich ist. Die eingeschränkte Sehfähigkeit der Klägerin spricht nicht etwa gegen die Angemessenheit von Tierparkbesuchen, Stadtbummeln o.ä.; ist sie ohnehin auf einem Auge nur leicht eingeschränkt, erschöpfen sich derartige Aktivitäten zudem nicht im visuellen Erlebnis, sondern bieten auch weitere (etwa taktile, akustische, olfaktorische oder soziale) Anregungen, welche die Erlebniswelt der Klägerin bereichern können. So hat insbesondere ihr Hausarzt bei seiner Vernehmung durch den Senat angegeben, dass sie in einer eher reizarmen Umgebung lebe und nach seiner Vermutung von zusätzlichen Außenreizen profitieren könnte; zu einer Befürchtung der Überforderung der Klägerin durch zu viele Reize bei Freizeitaktivitäten (neben dem Besuch der WfbM) sah er keinen Anlass.
62Hinsichtlich der Häufigkeit bzw. Frequenz von Freizeitaktivitäten ist ohnehin zu berücksichtigen, dass der Klägerin behinderungsbedingt eine Vielzahl von in ihrer Altersgruppe üblichen Sozialkontakten versagt ist; insofern erscheint gerade ein höheres Maß an ihr möglichen Aktivitäten gerechtfertigt (vgl. BSG, a.a.O. 16).
63(2) Die Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ ist auch geeignet, ihre unter (1) genannten Eingliederungswünsche zu erfüllen. Denn mit einem solchen, auf ihre konkreten Bedürfnisse bzw. behinderungsbedingten Besonderheiten zugeschnitten Fahrzeug könnte sie den damit zusammenhängenden Mobilitätsbedarf jederzeit (und ohne Vorausplanung, welche sich ggf. bei spontaner gesundheitlicher Unmöglichkeit als vergeblich erweisen würde) decken.
64Als Fahrer stünden neben der Betreuerin der Klägerin deren Ehemann oder deren Kinder zur Verfügung. Alle diese Personen verfügen über eine Fahrerlaubnis. Sofern es sich (ggf. nach Umbau) um ein für den Transport der Klägerin in ihrem Rollstuhl zugelassenes Fahrzeug handelt, hat der Senat auch angesichts der Neigung der Klägerin zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten keine grundsätzlichen Bedenken, dass eine Beförderung nicht hinreichend sicher gewährleistet werden könnte. Sofern zwischen den Beteiligten kontroverse Ansichten darüber bestehen, ob ein Transport allein durch die Betreuerin (als Fahrerin) oder aber nur mit ihr und zugleich einer dritten Person hinreichend sicher durchgeführt werden kann, betrifft dies nicht die Geeignetheit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ als solche. Ohnehin kommen nach den plausiblen und glaubhaften Angaben der Betreuerin genügend Personen als Fahrer in Betracht, so dass die Betreuerin als Begleitperson (und nicht selbst als Fahrerin) fungieren könnte; neben den Mitgliedern der "Pflegefamilie" gibt es noch weiterer Personen, die bereit und in der Lage wären, bei Fahrten in einem KFZ der Klägerin mitzuwirken.
65(3) Die Ausstattung mit einem eigenen Fahrzeug ist im Einzelfall der Klägerin auch erforderlich (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rn. 17), um ihre angemessenen Eingliederungswünsche zu verwirklichen. Andere Möglichkeiten als die Benutzung eines eigenen KFZ, die sie zur Verwirklichung ihrer Teilhabeziele zumutbar nutzen könnte, sind nicht ersichtlich.
66Zwar ist die Klägerin - anders als sie vorträgt - nicht schon im Hinblick auf den Transport zur WfbM auf ein eigenes (behinderungsgerecht ausgestattetes) Fahrzeug angewiesen. Der Senat ist vielmehr - insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugin F - davon überzeugt, dass jedenfalls seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges (seit Januar 2014), bei dem die Begleitperson während der Fahrt unmittelbar links neben der Klägerin sitzen kann, ein hinreichend sicherer und zumutbarer Transport der Klägerin zu und von der WfbM stattfindet. Denn seither kann nach den nachvollziehbaren und auch von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Zeugin mit Ausnahme der kurzen Zeit des Be- und Entladens des Rollstuhls mit der Klägerin deren auto- und fremdaggressives Verhalten wirksam unterbunden werden. Der Senat hat bei der Vernehmung auch den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin F (als Begleitperson bei den Werkstattfahrten) die Klägerin mit Einfühlungsvermögen, verantwortungsvoll und sachkundig begleitet; sie erscheint dem Senat danach gut in der Lage, den Zustand der Klägerin und ihre Stimmungen einzuschätzen und auf Problemsituationen angemessen zu reagieren. Dies gilt insbesondere für die klägerseits mehrfach angesprochenen Krampfanfälle. Insoweit ist das Begleitpersonal mit einem Notfallmedikament ausgestattet und befugt, es der Klägerin bei Bedarf zu verabreichen; der Senat sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass dies in entsprechenden Notsituationen auch geschehen würde. Soweit beim Ein- und Aussteigen vorübergehend aggressives Verhalten der Klägerin nicht immer zu verhindern ist, macht dies den Transport nicht unzumutbar. Denn während der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass selbst die Betreuerin der Klägerin (z.B. infolge von Ablenkung) nicht ausnahmslos in der Lage ist, diese davon abzuhalten, sich selbst zu schlagen. Insofern bestünde im Übrigen wohl auch kein Unterschied zwischen einem Be- und Entladen des Werkstattfahrzeugs und eines eigenen Fahrzeugs der Klägerin. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Werkstattbeförderung durch die Firma F Transfer GmbH sind nicht erkennbar. Sofern diesbezüglich von der Klägerseite häufige Durchfälle der Klägerin angesprochen wurden, welche öfter zum Ausfall des Werkstattbesuchs geführt hätten, so ist in der mündlichen Verhandlung aus den Angaben der Betreuerin deutlich geworden, dass hier etwa ein Jahr nach Diagnose einer Lactoseintoleranz eine Besserung eingetreten ist. Die Mitarbeiter der Firma F Transfer GmbH konnten überhaupt keine Angaben dazu machen, dass Durchfälle der Klägerin den Transport behindern würden.
67Diese grundsätzliche Zumutbarkeit der Nutzung des Sammeltransports zur Werkstatt durch die Firma F Transfer GmbH steht der Erforderlichkeit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ indes nicht entgegen. Denn die Klägerin erreicht - anders als der Beklagte meint - allein durch den Besuch der WfbM keine ausreichende bzw. angemessene Eingliederung. Es verbleiben vielmehr (wie bereits dargelegt) weitere soziale Bereiche, denen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen ist.
68Zur Abdeckung dieser Bereiche ist ein Mobilitätsbedürfnis der Klägerin anzuerkennen, welches ihr bisheriges Mobilitätsbudget nicht abdecken kann. Dieses Bedürfnis ergibt sich zum einen aus dem regelmäßigen Besuch der Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. (etwa zweimal monatlich) und zum anderen aus dem Bedürfnis, Unternehmungen mit der "Pflegefamilie" oder mit anderen durchzuführen (wie Zoobesuche, Konzertbesuche, sonstige Ausflüge, Wahrnehmung von Einladungen o.ä.), dies im Übrigen auch nach - bisher kaum möglicher - spontanerer Planung.
69Einem Bedürfnis nach insbesondere größerer familiärer Integration steht nicht etwa entgegen, dass die Klägerin keiner Familie im familienrechtlichen Sinne zugehört. Denn zu der Familie der Betreuerin, in der die Klägerin seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt, besteht jedenfalls faktisch ein entsprechendes Nähe- und Zugehörigkeitsverhältnis. In deren häuslichen Bereich ist die Klägerin durch ihre Beziehung zu den übrigen Familienmitgliedern und auch zu dem zur Familie gehörenden Hund hinreichend integriert. Zur angemessenen familiären Eingliederung gehört jedoch auch, dass die Klägerin - gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern - Erlebnisse außerhalb des häuslichen Bereichs haben kann (z.B. durch Ausflüge, Verwandtenbesuche, etc.).
70Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es für die Klägerin keine andere zumutbare Möglichkeit, den für ihre Eingliederung bestehenden Mobilitätsbedarf anders als durch Nutzung eines eigenen KFZ zu decken (vgl. zu einem ähnlichen Fall Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2009 - S 42 (29,44) SO 27/06).
71Die Deckung des Bedarfs über das Mobilitätsbudget des Beigeladenen (sei es in der derzeitigen Höhe von 100,00 EUR, oder sei es mehr) ist ungeeignet. Denn es erscheint - den Angaben der Betreuerin, flankiert von denen der gehörten Zeugen und dem persönlichen Eindruck des Senats von der Klägerin während der mündlichen Verhandlung folgend - ein Verweis der Klägerin auf das Budget und damit allein auf die Nutzung eines Taxidienstes nicht zumutbar. Der Senat geht zwar - ebenso wie der Beklagte (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 4 Fn. 43 m.w.N.) - davon aus, dass die Nutzung von Fahrdiensten zur Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses behinderter Menschen bzw. deren Eingliederung im Regelfall möglich und ausreichend ist. Bei der Klägerin kommt den damit verbundenen Erschwernissen (etwa eine lange Vorlaufzeit, fehlende bzw. eingeschränkte Verfügbarkeit in Abendstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, mangelnde Flexibilität bei unvorhergesehen Ereignissen und auch während einer Unternehmung) jedoch ein so erhebliches Gewicht zu, dass ein dauerhafter Verweis auf die Nutzung eines Fahrdienstes unzumutbar wäre. Insbesondere die regelmäßig auftretenden Krampfanfälle und das auch im Übrigen von starken Schwankungen geprägte Krankheitsbild der Klägerin macht nachvollziehbar, dass wesentliche Aktivitäten zur Eingliederung (regelmäßiger Besuch der Rollstuhlgruppe, Ausflüge mit der Familie und Besuch von Veranstaltungen - insbesondere am Wochenende oder abends) allein durch die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes nicht hinreichend organisierbar sind. Dies zeigt sich schon darin, dass die Klägerin das ursprünglich von dem Beigeladenen zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget nur teilweise abrufen konnte; insofern besteht kein Anlass, das ernsthafte Bemühen der Betreuerin zur Nutzung des Budgets in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beigeladenen existiert im Umland der Klägerin auch kein anderer Fahrdienst, der organisatorisch besser in der Lage wäre, das Mobilitätsbedürfnis der Klägerin zu befriedigen, als die von der Klägerin regelmäßig in Anspruch genommene Firma U GmbH.
72Ist die Inanspruchnahme eines professionellen Behindertenfahrdienstes deshalb keine zumutbare Alternative, gilt dies erst recht für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Abgesehen von den Einschränkungen für Nutzer eines Spezialrollstuhls wie dem der Klägerin wohnt diese ohnehin nicht in einem mit öffentlichen Angeboten gut ausgestatteten Bereich wie einem Ballungsraum oder einer Großstadt, sondern in einem ländlich strukturierten Gebiet. Aus diesem Grund kann sie im Übrigen auch ihren Eingliederungsbedarf nur sehr beschränkt im unmittelbaren Nahbereich befriedigen.
73Schließlich kommt auch ein Umbau eines in der "Pflegefamilie" der Klägerin bereits vorhandenen Fahrzeugs nicht als Alternative zur Anschaffung eines eigenen PKW in Betracht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 18). Denn die beiden in der "Pflegefamilie" vorhandenen Fahrzeuge (Ford Focus, Ford Fiesta) sind für einen behindertengerechten Umbau bereits ungeeignet. Beide Modelle sind zu niedrig, um einen Rollstuhl nebst darin sitzender Person aufzunehmen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Im Übrigen dürfte das weitere Fahrzeug (Ford Focus) auch aufgrund seines Alters und seiner Laufleistungen kaum mehr für eine Umgestaltung in Frage kommen. Der Betreuerin bzw. der "Pflegefamilie" (die sich für die Betreuung der Klägerin bereits in erheblichem Umfang persönlich einschränken) ist es ohnehin nicht zuzumuten, eines der Familienfahrzeuge für die Klägerin umbauen zu lassen (zu diesem Gesichtspunkt BSG, a.a.O. Rn. 20). Zum einen benötigt der Ehemann der Betreuerin eines der Fahrzeuge (Ford Fiesta) für seine Berufstätigkeit; zum anderen fehlt jede familienrechtliche Verbindung zwischen der Klägerin und der Betreuerin bzw. deren Familie.
74(4) Einem Leistungsanspruch der Klägerin steht § 8 Abs. 3 EinglHV nicht entgegen. Danach ist die Hilfe nach Abs. 1 der Vorschrift in der Regel davon abhängig ist, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst bedienen kann. Sind Ausnahmen vom Regelfall möglich, so kommt die Bewilligung von KFZ-Hilfe etwa in Betracht, wenn behinderte Kinder mangels anderer Transportmöglichkeiten regelmäßig von den Eltern zur Schule oder zu einer Tagungsbildungsstätte gefahren werden müssen (Scheider in Schellhorn/Schell-horn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 8 EinglHV Rn. 12), oder wenn sichergestellt ist, dass der behinderte Mensch von einer dazu fähigen und berechtigten anderen Person zu den seiner Eingliederung dienenden Maßnahmen mit dem KFZ gefahren wird und dadurch keine Mehrkosten entstehen, die der behinderte Mensch nicht selbst tragen kann (vgl. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Im Falle der Klägerin erscheint ein kostenneutraler Transport durch die Betreuerin oder andere ihr nahestehende Personen gesichert; im Übrigen ist ihre Situation auch vergleichbar mit derjenigen minderjähriger Kinder.
75dd) Schließlich sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe erfüllt. Von Belang sind dabei allein etwaiges anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen der Klägerin selbst; denn sie ist volljährig und nicht mit ihrer Betreuerin oder deren Familienangehörigen verwandt (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII).
76Nach den aktenkundigen Informationen, die von der Betreuerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurden, ist die Klägerin vermögenslos. Als Einkommen können allenfalls Teile ihres Werkstatteinkommens nach Maßgabe von § 82 SGB XII berücksichtigt werden. Unbeschadet eines etwaigen Anstiegs des Einkommens seit Juli 2012 im Rahmen üblicher Dynamisierungen sind die Einkünfte aus der Tätigkeit in jedem Fall so gering, dass sie die maßgebliche Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII nicht übersteigen. § 87 Abs. 3 SGB XII ist vor diesem Hintergrund von vornherein ohne Belang.
77d) Liegen die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen vor, ist der Klägerin die von ihr begehrte KFZ-Hilfe zuzuerkennen, weil es sich (wie eingangs dargelegt) um eine gebundene Entscheidung über einen Geldleistungsanspruch handelt.
78Dem Träger der Eingliederungshilfe steht allerdings grundsätzlich ein Auswahlermessen betreffend die Art bzw. das Maß der Leistungserbringung zu (vgl. Scheider, a.a.O. Rn. 7). Die Leistung kann als Darlehen oder als Zuschuss erbracht werden (vgl. § 8 Abs. 2 EinglHV). Zur Frage, in welchen Fällen ein Zuschuss und in welchen Fällen ein Darlehen zu gewähren ist, existieren Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger (http://www.lwl.org/spur-download/bag/21 06an.pdf), an denen sich auch der Beklagte orientiert (Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Nach diesen Richtlinien (Ziff. 2.4.3) ist ein Zuschuss zu leisten, wenn das Einkommen des Berechtigten die Grenze des § 85 SGB XII nicht übersteigt. Zugunsten der Klägerin ist deshalb das Auswahlermessen des Beklagten auf eine Gewährung als Zuschuss reduziert.
79Soweit das Sozialgericht die Höhe des Zuschusses mit einem Betrag von bis zu 9.000,00 EUR beziffert hat, hält der Senat dies - im Anschluss an eine orientierende Internetrecherche unter www.autoscout24.de - für nicht zu beanstanden. Jedenfalls ein Betrag in dieser Höhe erscheint notwendig und angemessen, um ein hinreichend zuverlässiges, d.h. nicht zu altes, gebrauchtes KFZ zu erwerben, das für einen sicheren Rollstuhltransport der Klägerin fachgerecht umgebaut werden kann oder ggf. bereits umgebaut ist. Auch der Beklagte hat zur Höhe des durch das Sozialgericht zugesprochenen Betrages keine Bedenken geäußert. Für dessen Angemessenheit spricht zudem, dass er noch unterhalb des Maximalwertes nach § 5 Abs. 1 KFZ-Hilfeverordnung (9.500,00 EUR) liegt, auch wenn diese Regelung im vorliegenden Fall keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV).
804. Ist das Urteil des Sozialgerichts nach alledem in der Sache nicht zu beanstanden, war nur der Tenor mit Blick auf die Abweisung der Klage im Übrigen zu berichtigen (s.o. I.).
81III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Bei der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrem Begehren nur zu etwa zwei Dritteln durchgedrungen ist. Hat sie selbst keine Berufung geführt, war sie gegen die Berufung des Beklagten in vollem Umfang erfolgreich. Die Erstattung von Kosten des nur kurzfristig zum Verfahren hinzugezogenen Beigeladenen, der im Übrigen keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspräche nicht der Billigkeit.
82IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht erfüllt. Die rechtlichen Kriterien, nach denen eine Eingliederungshilfe nach § 8 EinglHV zu beurteilen ist, sind höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R); hiervon weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - S 12 SO 33/09 - entschieden hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind noch die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Opel Vivaro (im April 2008).
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Der 2003 geborene Kläger leidet an einer Lissenzephalie Typ I (durch eine Genmutation bewirkte, unvollständige Entwicklung des Gehirns). Er ist deshalb in seiner Entwicklung erheblich verzögert, auf den Rollstuhl angewiesen; er leidet zudem unter Epilepsie, verbunden mit Krampfanfällen. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "aG", "G", "B" und "H" sind festgestellt. Seit 1.12.2008 erhält er Pflegegeld von der Pflegekasse nach Pflegestufe III und wird zu Hause von seiner Mutter betreut, weil er wegen behinderungsbedingter Überforderung keinen Kindergarten besuchen kann. Der Vater des Klägers arbeitet an zwei bis drei Tagen pro Woche zu Hause, an den übrigen Wochentagen an seinem Dienstort. Für den Weg dorthin nutzte er ein - weiteres - Kfz.
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Anfang Januar 2008 beantragte der Vater für den Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz, um im Rollstuhl sitzend transportiert werden zu können. Seit der Geburt der Schwester könne der Rollstuhl nicht mehr (zusammen mit deren Kinderwagen) im Kofferraum des der Mutter zur Verfügung stehenden Kfz transportiert werden, ohne zuvor auseinandergenommen zu werden. Man sei auf ein zweites Fahrzeug angewiesen. Dieses werde für den Weg zu Therapien (therapeutisches Reiten, Krankengymnastik), für Arztbesuche, Ausflüge, Urlaube, den Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie des Gottesdienstes und für Einkäufe und sonstige Erledigungen bei einer Gesamtfahrleistung von 1520 km pro Monat benötigt.
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Im April 2008 erwarb der Kläger, finanziert durch den Vater, einen gebrauchten Opel Vivaro (Opel) zum Preis von 13 350 Euro, nachdem er dem Beklagten im März 2008 mitgeteilt hatte, das bisher von seiner Frau für Fahrten mit dem Kläger genutzte Kfz sei kaputtgegangen. Der Arbeitgeber des Vaters gab hierfür einen Zuschuss von 2500 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für die Anschaffung des Opel ab (Bescheid vom 27.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2009).
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Während die Klage erstinstanzlich insoweit erfolgreich war, als der Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt worden ist, den Antrag des Klägers auf Übernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kfz neu zu bescheiden (Urteil des Sozialgerichts Koblenz
vom 5.5.2010, - S 12 SO 33/09) , wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Beklagten die mit dem Verfahren S 12 SO 119/09 (Übernahme von Kosten für Inspektion und Instandhaltung des Opel) verbundene Klage ab (Urteil vom 24.11.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ständig auf ein Fahrzeug angewiesen. Fahrten zu Ärzten seien ohne Bedeutung, weil entsprechende Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen seien. Dies gelte grundsätzlich auch für Fahrten zum therapeutischen Reiten, selbst wenn die Krankenkasse die Therapiekosten nicht, die Beihilfestelle des Vaters des Klägers die Kosten nur zu 80 % übernehme. Einkaufsfahrten könnten auch ohne den Kläger durchgeführt werden, weil der Vater regelmäßig zu Hause arbeite und seine Betreuung damit sichergestellt sei. Für die Teilhabe im Übrigen genüge das Angebot des Beklagten, den Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen zu können, weil damit soziale Kontakte im näheren Umfeld gepflegt werden könnten. Überörtliche Mobilität sicherzustellen sei nicht das Ziel der Eingliederungshilfe. Auch Personen, die nicht behindert seien, denen aber aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen kein Kfz zur Verfügung stehe, könnten am überörtlichen sozialen Leben nicht oder nur bedingt teilhaben. Weitere Aktivitäten über das örtliche Umfeld hinaus seien folglich ggf förderlich, nicht aber notwendig im sozialhilferechtlichen Sinn. Die Grundversorgung des Klägers sei nicht zuletzt durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die der Beklagte gefördert habe, gesichert.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) iVm § 8 Abs 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung
) sowie der Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention. Das LSG habe verkannt, dass das Ziel der Eingliederungshilfe nicht die Gleichstellung behinderter und nicht behinderter Sozialhilfeempfänger, sondern behinderter und nicht behinderter Menschen ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit sei. An das "Angewiesensein zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Teilhabe am Arbeitsleben. Das "Angewiesensein" sei für jeden Einzelfall aufgrund Art und Ausmaß der bestehenden Behinderung in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Erst durch die mithilfe eines Kfz gesicherte Mobilität werde ihm eine menschenwürdige Entwicklung und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
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Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine Revision bezogen auf das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 12 SO 119/09 geführte Verfahren zurückgenommen hat,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG - S 12 SO 33/09 - zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)für eine abschließende Entscheidung fehlen.
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Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem der Kläger die Revision hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren S 12 SO 119/09 noch streitbefangenen Ansprüche zurückgenommen hat, nur noch der Bescheid vom 27.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2009 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die Anschaffung des Opel zu erstatten. Dagegen hat sich der Kläger bei zutreffender Auslegung seines Begehrens eigentlich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 SGG) gewandt, gerichtet auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hatte der Kläger allerdings lediglich den Antrag formuliert, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags zu verurteilen (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage, § 54 Abs 1, § 131 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 SGG), wozu das SG den Beklagten auch verurteilt hat. Da der Kläger nicht in Berufung gegangen ist, ist eine weiter gehende Entscheidung nicht möglich.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Opel gegen den gemäß § 98 Abs 1, § 97 Abs 1 SGB XII örtlich und sachlich zuständigen Landkreis Neuwied als örtlichen Träger der Sozialhilfe(§ 3 Abs 2 SGB XII, § 1 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII
vom 22.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 571; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt - vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1; ob der Kreis nach § 3 Abs 1 AGSGB XII durch Satzung eine Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde zur eigenständigen Erledigung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen hat, wird das LSG allerdings noch zu prüfen haben) ist § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherungvom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII(beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben), § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe-VO(idF, die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat; zur Unanwendbarkeit des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX in diesen Fällen vgl: BSGE 103, 171 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 20). Ob der Beklagte allgemein bestimmt hat, dass im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte (§ 116 SGB XII) zu beteiligen sind (vgl § 12 AGSGB XII), mag das LSG hingegen noch verifizieren. Da sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung richtet, ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger den Opel schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids gekauft hat; deshalb stehen §§ 2, 18 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe; Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 21). Nur für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten (April 2008) abzustellen (BSG, aaO, RdNr 19). Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Vater bzw die Eltern des Klägers die angefallenen Kosten bereits gezahlt hat bzw haben (dazu ausführlich BSGE 112, 67 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1).
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Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25)- (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Denn der Kläger ist durch seine Gehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO)und durch die unvollständige Entwicklung seines Gehirns auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO).
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Ob er allerdings iS des § 8 Abs 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO auf den Opel zur Eingliederung in die Gemeinschaft tatsächlich angewiesen ist, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG(§ 163 SGG)nicht abschließend beurteilen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO iVm Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist.
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In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 SGB IX)ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl § 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25 f).
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Danach war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Denn der Kläger benötigte ein Kfz, um mehrmals die Woche an einem therapeutischen Reiten teilzunehmen, regelmäßig Ausflüge in den Park zu unternehmen und Verwandten- und Bekanntenbesuche durchzuführen, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie den Gottesdienst zu besuchen und seine Eltern bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen zu begleiten. Ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Kläger hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Kindern entsprachen, ist entgegen der Auffassung des LSG im Hinblick auf den anzulegenden individuellen Maßstab ohne Belang. Insbesondere ist hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte hier der Umstand wesentlich zu beachten, dass der Kläger wegen der Schwere seiner Behinderung keinen Kindergarten und keine Schule besuchen konnte, ihm also lediglich Aktivitäten außerhalb dieses gesellschaftlichen Bereichs verblieben, um überhaupt am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Deshalb können Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten und Freunden zur Teilhabe erforderlich gewesen sein, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich waren und die Fahrten gerade deshalb mit dem Kläger unternommen wurden. Insoweit gingen seine zu berücksichtigenden Teilhabebedürfnisse über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Kindes gleichen Alters - das die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellt - hinaus. Die Auffassung des LSG, der Kläger hätte sich mit einer Integration in das nähere häusliche Umfeld begnügen müssen, für die kein Kfz benötigt werde, steht mit dem anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht in Einklang. Ebenso wenig muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, ihm habe zu Hause ein Therapieraum zur Verfügung gestanden, der neben anderen Leistungen sog ambulanter Hilfe (zB Frühförderung, sonstiger Umbaumaßnahmen) eine Förderung seiner Entwicklung zugelassen habe. Ohnedies ist nicht erkennbar, inwieweit diese Hilfen überhaupt auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gerichtet waren. Wie ausgeführt, bestimmen zudem nicht die Vorstellungen des Beklagten die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen, sondern dessen angemessene Wünsche; für eine "Saldierung" von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage. Irrelevant ist außerdem, ob von dritter Seite, zB der Krankenkasse, eine bestimmte Zahl von Fahrten mit dem eigenen Kfz finanziert wurde, weil dies die Regelmäßigkeit der übrigen Fahrten nicht berührt und auf deren Notwendigkeit keinen Einfluss hat. Der Senat setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Angewiesensein auf ein Kfz eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung voraussetzen soll (BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f).
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Es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des LSG dazu (§ 163 SGG), ob die Anschaffung des Opel unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar hätten genutzt werden können. Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggf unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar hätten verwirklicht werden können. Dabei wird neben regelmäßigen Verkehrszeiten zB auch die praktische Möglichkeit der Benutzung des Verkehrsmittels mit einem Rollstuhl zu berücksichtigen sein. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass entsprechende Alternativen nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein Kfz angewiesen.
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In diesem Fall könnte dem Anspruch auf Kostenerstattung allerdings noch entgegenstehen, dass im Zeitpunkt der Anschaffung des Opel bereits ein (Familien-)Fahrzeug vorhanden war, mit dem der Vater zwar seinen Weg zur Arbeit zurücklegte, das aber nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) unter der Woche an zwei bis drei Tagen sowie am Wochenende für Dienstfahrten nicht benötigt wurde. Dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Klägers stand, ist unerheblich. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft geboten. Der Kläger war nämlich schon rein tatsächlich auch bei einem aus Sozialhilfemitteln angeschafften Kfz, immer auf die Unterstützung der Eltern zur Erreichung der Teilhabeziele angewiesen, weil er das Fahrzeug selbst gar nicht führen konnte. Dies entspricht dem Regelungskonzept des SGB XII, das ua in § 16 SGB XII mit dem Gebot familiengerechter Leistungen und in § 19 Abs 3 SGB XII zum Ausdruck kommt, wonach bei minderjährigen Kindern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen ist(dazu gleich). Das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht ist auch Grundlage der gesamten Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (vgl § 1618a BGB; dazu Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1618a RdNr 1).
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Sollte das Fahrzeug seiner Größe und Beschaffenheit nach - ggf nach einem behindertengerechten Umbau (§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) - geeignet gewesen sein, damit auch den Kläger zu transportieren und durfte es - falls es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt hat - auch privat genutzt werden, wäre der Kläger weiterhin auf ein Kfz, nicht aber auf das Kfz (den Opel) angewiesen gewesen, für dessen Anschaffung er die Erstattung der Kosten begehrt. Denn er hätte wie Familien der maßgeblichen Vergleichsgruppe dann darauf verwiesen werden können, Termine so zu legen, dass das regelmäßig unter der Woche und an den Wochenenden zur Verfügung stehende Kfz für die Verwirklichung seiner Teilhabeziele eingesetzt wird, sollte dies auch behinderungsbedingt möglich gewesen sein und es zB keine Überforderung des Klägers mit sich gebracht haben, wenn verschiedene Termine auf einen Tag hätten gelegt werden müssen.
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War das Kfz des Vaters hingegen nicht für Fahrten mit dem Kläger geeignet oder - wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelte - die private Nutzung nicht zugelassen, hätte der Beklagte ggf verlangen können, dass das vorhandene, nicht behindertengerechte Fahrzeug verkauft werde, um den Erlös zur Anschaffung eines angemessenen, behindertengerechten Fahrzeugs einzusetzen und damit das Teilhabeziel gleichermaßen zu erreichen. In diesem Fall hätte der Beklagte anstelle des Zuschusses nach § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO im Rahmen seines Ermessens gemäß § 8 Abs 2 Eingliederungshilfe-VO, der eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes(§ 2 SGB XII) ist, Leistungen (ggf nur teilweise) als Darlehen zu gewähren brauchen. Der Verkauf des Fahrzeugs hätte insoweit eine Art der zumutbaren Selbsthilfe dargestellt.
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Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger bedürftig war. Nach § 19 Abs 3 SGB XII ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie - wie hier der Kläger - minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist, wozu bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden sind. Diese sind nicht entbehrlich, denn es handelt sich bei den Kosten für die Anschaffung des Opel nicht um eine privilegierte Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII(zum Verhältnis von § 92 Abs 1 und Abs 2 Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Hierfür wären spezifische, an der Person des behinderten Menschen ansetzende Maßnahmen notwendig, auf die die Hilfen ausgerichtet sein müssten; darüber hinaus müsste der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen (ausführlich Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1). An einem derartigen Personenbezug fehlt es aber bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.