Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. März 2013 - L 3 AS 69/13 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2013:0307.L3AS69.13BER.0A
bei uns veröffentlicht am07.03.2013

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 23.01.2013 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Kosten für die Reparatur von Fahrzeugen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Der Antragsteller hat keinen festen Wohnsitz, er hält sich seit Mai 2012 gewöhnlich im Bereich des Antragsgegners auf. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses (amtliches Kennzeichen: … ) nebst Anhänger (amtliches Kennzeichen: … ). Der VW-Bus ist mit einer Matratze ausgestattet, auf der der Antragsteller schläft, im Übrigen dienen ihm die Fahrzeuge zur Unterbringung seiner Habe. Einen privaten Abstellplatz hat er nicht; die Fahrzeuge werden an unterschiedlichen Stellen im öffentlichen Straßenraum abgestellt.

3

Im Mai 2012 beantragte der Antragsteller bei der M in M Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Tagessätzen. Am 05.07.2012 stellte er einen "Festantrag", da er sich bis auf Weiteres in M aufzuhalten wünsche.

4

Mit Schreiben vom 22.07.2012 beantragte er beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Neuanschaffung von Vorderreifen für seinen VW-Bus, für eine Achsenmessung mit Spureinstellung und die Erneuerung einer Auspuffanlage, was dieser mit Bescheid vom 31.07.2012 und Widerspruchsbescheid vom 04.09.2012 ablehnte. Ein diesbezüglicher Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom Sozialgericht Mainz durch Beschluss vom 28.08.2012 abgelehnt ( … ); die dagegen erhobenen Beschwerde vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz als unzulässig verworfen ( … ). Am 09.08.2012 stellte die Firma W , … , dem Antragsteller die Montage und Auswuchtung zweier Reifen, die Erneuerung einer Abgasanlage, Schalldämpfer, einen Anbausatz sowie zwei Reifen in Rechnung, der Gesamtbetrag belief sich auf 631,53 €. Am 25.09.2012 machte die Firma 127,02 € für die Durchsicht und Vorführung zur Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung geltend.

5

Mit Schreiben vom 25.08.2012 beantragte der Antragsteller die Gewährung von etwa 180,00 € für den Einbau eines neuen Bowdenzugs (Seilzug für Handbremse). Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.09.2012 und Widerspruchsbescheid vom 12.11.2012 ab. Die Firma W stellte die Erneuerung zweier Handbremsseile am 07.11.2012 mit 202,90 € in Rechnung.

6

Am 27.09.2012 beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme für zwei Reifen der rechten Seite seines Anhängers. Ein Bescheid ist diesbezüglich nicht ergangen.

7

Am 03.11.2012 ersuchte der Antragsteller um Übernahme der Kosten für die Reparatur eines Unfallschadens sowie die Erneuerung von Keil- und Zahnriemen. Ferner beantragte er die Übernahme der für den VW-Bus und den Anhänger für 2012 und 2013 zu zahlenden Haftpflichtversicherungsbeiträge sowie der monatlichen Kosten von 70,00 € für einen Lagerraum, in dem er seine Habe untergebracht habe. Die Übernahme der Kosten für die Haftpflichtversicherung und den Lagerraum wurde jeweils durch Bescheide vom 04.12.2012 abgelehnt.

8

Am 22.11.2012 begehrte der Kläger erneut die Kosten für einen neuen Keil- und Zahnriemen, einer Batterie für den Bus sowie eines gasbetriebenen Heizstrahler; ferner machte er eine jährlichen Heizkostenpauschale geltend. Die Kostenübernahme für eine Autobatterie sowie einen Heizstrahler wurde vom Antragsgegner durch Bescheide vom 10.12.2012 abgelehnt.

9

Am 29.11.2012 machte der Antragsteller die Kosten für einen neuen Fahrersitz geltend, was durch Bescheid vom 10.12.2012 abgelehnt wurde.

10

Der Antragsteller legte gegen die Ablehnungsbescheide jeweils Widerspruch ein.

11

Am 23.11.2012 hat er beim Sozialgericht Mainz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Gewährung der mit den Anträgen vom 25.08., 27.9. und 03.11.2012 beantragten Leistungen zu verpflichten sowie zur Zahlung der Rechnungen für die durchgeführten Reparaturen in Höhe von 631,53 €, 127,02 € und 202,90 € und der auf Bus und Anhänger entfallenden Haftpflichtversicherungsbeiträge für 2013 in Höhe von 236,55 € und 53,24 €. Bezüglich des Unfallschadens (zerstörte Motorverkleidung/Bodenwanne) hat er einen Kostenvoranschlag der Firma W vom 07.11.2012 über 354,68 € vorgelegt. Die Leistungen seien nötig, um die Substanz seiner Unterkunft zu erhalten. Der Anhänger sei seine Kleiderkammer, Küche und Wohnzimmer und in kalten Monaten auch Trockenraum für nasse Kleidung. Ohne die Reifenreparatur sei dieser aber nicht nutzbar, da er ihn nicht anhängen und damit auch nicht im Auge behalten könne. Die geltend gemachten Reparaturen seien ebenfalls zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Fahrzeuge erforderlich.

12

Das Sozialgericht Mainz hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 23.01.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Zug um Zug gegen Vorlage eines Kostenvoranschlages für den Kauf und den Einbau eines neuen Reifens für den Anhänger den in dem Kostenvoranschlag genannten Betrag auszuzahlen; ferner, ihm die für das Jahr 2013 fälligen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 289,79 € als Kosten der Unterkunft zu gewähren. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller habe Anspruch auf die Haftpflichtversicherungsbeiträge, da er den PKW in Verbindung mit dem Anhänger als einzige Unterkunft nutze. Er habe auch grundsätzlich Anspruch auf die Berücksichtigung der Kosten von Reparaturen, die die Verkehrstüchtigkeit erhielten. Dies gelte jedoch nur für die Beseitigung von Schäden, die die Verkehrstüchtigkeit vollkommen und unmittelbar aufheben würden. Solange es dem Antragsteller möglich sei, mit dem PKW und Anhänger kurze Strecken im öffentlichen Verkehrsraum zu fahren (insbesondere um auf diese Weise jeweils nach ein paar Tagen den Parkplatz zu wechseln) bestehe keine Verpflichtung zur Übernahme der Reparaturkosten. Lediglich der nicht mehr funktionsfähige Reifen des Anhängers, der offensichtlich verhindere, dass dieser auch nur einen Meter fortbewegt werden könne, sei daher zu übernehmen. Bezüglich der Übernahme der offenen Rechnungen sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Schwerwiegende und nicht wieder auszugleichende Schäden an existenziellen Rechtsgütern drohten wegen der Titulierung und einer eventuell sich anschließenden Zwangsvollstreckung, die ins Leere laufen werde, nicht.

13

Am 29.01.2013 hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt. Eine Zwangsvollstreckung stelle durchaus einen erheblichen Nachteil dar. Die Entscheidung des Sozialgerichts stehe im Übrigen im Widerspruch zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 79/09 R, in juris, wonach auch die für die Nutzung eines Wohnmobils als Unterkunft entstehenden Kosten übernahmefähig seien, wenn sie konkret angefallen und nachgewiesen seien. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien sämtlich erforderlich, um die Fahrzeuge verkehrssicher zu machen und eine Teilnahme am Straßenverkehr zu erlauben. Dies sei notwendig, da er nicht über einen festen Stellplatz verfüge und die Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum bewegen müsse, damit er - zum Ausschuss einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung - das Fahrzeug täglich zu einer anderen Übernachtungsstelle fahren könne.

14

Der Antragsgegner hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

15

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie der vorliegenden Prozessakte und der beigezogenen Prozessakte (S 8 AS 831/12 ER / L 6 AS 463/12 B ER) verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

16

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu den Rechtsgrundlagen kann gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

17

Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten stellen keinen Bedarf für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II dar, weil der VW-Bus und der Anhänger nicht als Unterkunft im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind. Zwar wird in § 22 SGB II nicht der Begriff "Wohnung", sondern "Unterkunft" benutzt , sodass nicht nur Wohnungen im herkömmlichen Sinn erfasst werden. Entsprechend ist vom BSG in dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 17.06.2010 die Auffassung vertreten worden, unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II sei jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet sei, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleiste. Davon ausgehend hat es ausgeführt, unter diesen Begriff könnten auch Wohnwagen und Wohnmobile fallen. Nach der Auffassung des BSG soll insoweit nicht maßgeblich sein, ob die dauerhafte Nutzung des Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung unzulässig wäre. Vielmehr stelle das SGB II auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden könne. Es sei den Grundsicherungsträgern und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Regelfall verwehrt, gegenüber den Antragstellern eigenständige ordnungsrechtliche Prüfungen vorzunehmen.

18

Ob letzterem grundsätzlich zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls geht der Senat im vorliegenden Fall davon aus, dass der vom Antragsteller genutzte VW-Bus mit Anhänger, anders als das Wohnmobil in dem vom BSG entschiedenen Fall, nicht als Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II anzusehen ist. Nach dem Vortrag des Antragstellers und den in der Verwaltungsakte sowie der Prozessakten vorhandenen Lichtbildern ist in dem VW-Bus eine Liegefläche hergerichtet, die als Bett benutzt werden kann. Im übrigen wird der Fahrzeuginnenraum als Stauraum zur Unterbringung von Gegenständen wie Kleidung uä. genutzt, die in Kisten und Körben verpackt sind oder aufhängt bzw. ausgebreitet sind. Wohnliche Einrichtungen, etwa Sitzmöglichkeiten, sind offensichtlich ebenso wenig vorhanden wie sanitäre Anlagen oder Heizmöglichkeiten. Anders als in Wohnmobilen oder Wohnwagen, die für eine (zumindest vorübergehende) wohnliche Nutzung eingerichtet sind und die in der Regel über die genannten Einrichtungen verfügen, ist ein Wohnen im vom BSG dargelegten Sinn hier nicht möglich. Die Fahrzeuge des Antragstellers bieten lediglich eine Übernachtungsmöglichkeit im Sinne einer geschützten Schlaffläche und zudem Lagerraum für die Habe. Es fehlt an der Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, die einen längeren Aufenthalt ermöglicht und eine Privatsphäre bei alltäglichen, auch intimen Verrichtungen gewährleistet. So sind etwa Toilettengang oder Körperhygiene nicht in einem geschützten Bereich möglich. Als Unterkunft im Sinne des SGB II sind die Fahrzeuge damit nicht anzusehen, vielmehr ist der Antragssteller trotz der Nutzung der Fahrzeuge als obdachlos zu bezeichnen.

19

Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, ihm die Kosten für die Erhaltung und Nutzung der Fahrzeuge als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Dies würde der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen, das durch die Gewährung entsprechender Bedarfe gerade sicherstellen will, dass den Hilfebedürftigen eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht. Dies wird besonders deutlich an der Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II. Danach können vom Leistungsträger auch Schulden für den Bedarf für Unterkunft und Heizung übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Ziel des SGB II und der Gewährung der entsprechenden Bedarfe ist es somit, den Betroffenen trotz fehlender eigener Mittel eine menschenwürdige Unterkunft zu erhalten bzw. zur Verfügung zu stellen. Würde man im vorliegenden Fall für das vom Antragsteller eingerichtete Provisorium Leistungen gewähren, würde man im Gegensatz zu diesem Ziel die nicht menschenwürdige Unterbringung ermöglichen und perpetuieren. Von daher kommt es hier nicht darauf an, dass, wie der Antragsteller vorträgt, eine Mietwohnung für den Grundsicherungsleistungsträger teurer wäre als die von ihm gewählte Unterkunftsalternative.

20

Diese Rechtsauffassung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz (GG). Das Grundrecht stellt ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre dar und gewährleistet das Recht, in privaten Räumen in Ruhe gelassen zu werden, nicht aber die Schaffung und Zurverfügungstellung von Wohnraum durch den Staat (Papier in Maunz/Dürig, Komm. zum GG, Art 13 Rz 1, 6). Erst recht wird damit nicht das Recht auf die Verwirklichung spezifischer individueller Wohnformen gewährt.

21

Da der Antragsteller nach dem oben Gesagten bereits als obdachlos anzusehen ist, stellt die Verweigerung der Übernahme der Kosten auch keine Maßnahme dar, die zur Obdachlosigkeit führt. Falls der Antragsteller die Fahrzeuge nicht mehr nutzen kann, kann er die Hilfen verschiedenster Organisationen in Anspruch nehmen; auch können zur Abwehr ihm oder der Allgemeinheit drohender Gefahren ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die jeweils zuständigen Behörden ergriffen werden.

22

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist damit wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde gemäß § 73a SGG iVm. § 114 Zivilprozessordnung abzulehnen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

24

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. März 2013 - L 3 AS 69/13 B ER

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. März 2013 - L 3 AS 69/13 B ER zitiert 9 §§.

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

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Bundessozialgericht Urteil, 17. Juni 2010 - B 14 AS 79/09 R

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) . Streitig ist dabei insbesondere, welche Kosten der Kläger

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Streitig ist dabei insbesondere, welche Kosten der Kläger geltend machen kann, der in einem Wohnmobil lebte.

2

Der im Jahre 1955 geborene, allein lebende Kläger ist seit 1.2.2005 arbeitslos. Er lebte in einem Wohnmobil, das er an wechselnden Standorten in K. abstellte. Gegenüber der Beklagten gab er an, dass er einen festen Standplatz für sein Wohnmobil nicht habe. Den Standplatz wechsele er nach Aufforderung durch die Polizei bzw Anwohner. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst durch Bescheid vom 22.7.2005 die Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II für den Zeitraum vom 4.7.2005 bis 31.12.2005. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Kosten für das Halten des Wohnmobils in Höhe von insgesamt 250 Euro monatlich müssten als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Dabei machte er im Einzelnen folgende Positionen geltend: Kraftfahrzeugsteuer 15 Euro, Kraftfahrzeugversicherung 20 Euro, Gas, Heizung 45 Euro, Diesel 100 Euro, Pflege 20 Euro und Wartung 50 Euro monatlich. Zur Versorgung der Unterkunft mit Wasser, zur Entsorgung von Abwasser und zum Aufladen der Batterien müsse das Wohnmobil in begrenztem Umfang gefahren werden. Ihm stünden im Übrigen Leistungen bereits ab dem 15.6.2005 zu, weil er an diesem Tag bei der Beklagten vorgesprochen habe. Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Änderungsbescheide vom 30.11.2005 Leistungen (Regelleistungen) auch für die Zeit vom 21.6. bis 30.6.2005 und 1.7. bis 3.7.2005. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 30.11.2005 bewilligte sie ihm für den Monat Dezember 2005 eine einmalige Heizkostenbeihilfe in Höhe von 371 Euro für den Betrieb der eigengesteuerten Heizanlage (Propangasheizung) im Wohnmobil des Klägers während der Dauer der Heizperiode vom 1.10.2005 bis zum 30.4.2006. Den weitergehenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 14.12.2005 zurück. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten stellten keine Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 SGB II dar.

3

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) Speyer durch Urteil vom 15.1.2008 abgewiesen hat. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seines Urteils vom 23.4.2009 hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ausgeführt, es könne zunächst nicht festgestellt werden, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, bereits am 15.6.2005 einen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt habe. Hinsichtlich des weiteren streitigen Zeitraums vom 21.6.2005 bis 31.12.2005 habe der Kläger seine Klage in zulässiger Weise auf Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Zwar stelle ein Wohnmobil grundsätzlich eine Unterkunft im Sinne des SGB II dar. Einen Anspruch auf weitere Leistungen habe er jedoch nicht. Unter einer Unterkunft sei eine bauliche Anlage zu verstehen, die geeignet sei, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für die Privatheit zu gewährleisten. Dies sei auch bei einem Wohnmobil der Fall. Entgegen der Ansicht anderer Landessozialgerichte könne dem Kläger auch eine etwaige straßenrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Unzulässigkeit nicht entgegengehalten werden, solange die für das Straßenrecht zuständigen Behörden nicht gegen das Parken einschritten. Allerdings seien die Kosten für das Halten eines Wohnmobils auf den Zweck des Wohnmobils als Unterkunft einzuschränken. Ein Wohnmobil diene außer als Unterkunft auch als Verkehrsmittel. Kosten für die Nutzung eines Fahrzeugs seien Bestandteil der pauschal festgelegten Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Dies habe zur Folge, dass nur solche Kosten als Kosten der Unterkunft erstattungsfähig seien, die konkret wegen der Verwendung des Wohnmobils als Wohnungsersatz anfallen würden (zB Kosten eines Stellplatzes). Mithin sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten der Propangasheizung zu berücksichtigen seien. Durch die Bewilligung von 371 Euro für sieben Monate sei dem Kläger aber mehr als beantragt bewilligt worden. Treibstoffkosten könnten dem Bereich "Unterkunft" nur dann zugerechnet werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils als Wohnungsersatz anfielen. Für solche Kosten sei vorliegend nichts ersichtlich, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben den Treibstoff allein deshalb benötige, um sein Wohnmobil zu fahren. Soweit er geltend mache, er müsse das Wohnmobil zur Versorgung mit Wasser, zur Entsorgung von Abwasser, zum Aufladen der Batterien und zum Wechsel des Stellplatzes regelmäßig bewegen, seien dies keine Kosten, die spezifisch durch die Nutzung des Wohnmobils als Unterkunft bedingt seien. Auch die Kosten der Kraftfahrzeugsteuer und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung habe der Kläger allein wegen des Haltens des Wohnmobils als Fahrzeug zu tragen. Entsprechendes gelte für Kosten der Reparatur und Wartung. Der Kläger habe im Übrigen auch nicht geltend gemacht, welche konkreten zusätzlichen Aufwendungen für Wartung er im streitigen Zeitraum gehabt habe, die dem Verwendungszweck des Wohnmobils als Wohnungsersatz gedient hätten.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 SGB II. Er macht insbesondere geltend, dass er ebenso wie ein Wohnungseigentümer Nebenkosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung erstattet erhalten müsse. Zunächst sei sein Wohnmobil wie eine selbst genutzte Eigentumswohnung als angemessen zu betrachten, denn bei seinem Wohnmobil handele es sich um ein durchschnittliches Modell. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Hinweis auf das Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/0AS 67/06 R - RdNr 24) seien Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Als angemessen seien die Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügten und keinen gehobenen Wohnstandard aufwiesen. Die neuesten zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze des BSG würden auch gelten, soweit Hilfebedürftige Kosten für eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe geltend machen (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - und des 4. Senats des BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 9/09 R -). Da richtigerweise auch Wohnmobile als Unterkunft iS des § 22 Abs 1 SGB II gelten können, gäbe es im Hinblick auf die durch die Unterkunft verursachten Kosten im Regelfall keinen sachlichen Grund, Haus- oder Wohnungseigentümer anders als Wohnmobilbesitzer zu behandeln. Der Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II schließe die Berücksichtigung von Kraftfahrzeugsteuern, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Reparaturkosten, Wartung und Pflege eines zum Wohnen anstelle einer Wohnung genutzten Wohnmobils nicht aus. Auch der Sinn und Zweck der Leistung stehe einer Übernahme der genannten Kosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten nicht entgegen. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehörten neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.4.2009 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 15.1.2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.7.2005, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.11.2005, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2005 zu ändern und dem Kläger für die Zeit vom 21.6. bis 31.12.2005 Leistungen für Unterkunft iS des § 22 SGB II - Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Reparaturkosten, Wartung und Pflege des Wohnmobils sowie Kosten für Kraftstoff als Nebenkosten - bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Die Kosten der Unterkunft könnten nur insoweit geltend gemacht werden, als das Wohnmobil als Wohnstätte genutzt werde. Soweit es als Verkehrsmittel diene, könnten die Kosten nicht gemäß § 22 Abs 1 SGB II berücksichtigt werden. Nebenkosten iS des § 22 Abs 1 SGB II seien zudem nur diejenigen, die als Nebenkosten ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführt seien. Es sei evident, dass dies bei der Kraftfahrzeugsteuer oder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und weiteren Unterhaltungskosten eines Kraftfahrzeugs nicht der Fall sei. Darüber hinaus seien die Kosten für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs bereits Bestandteil der pauschalierten Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Schließlich habe der Kläger auch keinen Nachweis erbracht, dass anfallende Treibstoffkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils als Unterkunftsersatz gestanden hätten. Hinsichtlich des Vergleichs zwischen Wohneigentum und Wohnmobil sei festzustellen, dass der Wohneigentümer durch Erwerb der Immobilie vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme von Immobiliendarlehen wesentlich verbindlichere und langfristigere Verpflichtungen eingegangen sei als der Erwerber eines Wohnmobils.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist nur teilweise begründet. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen und der Beklagten steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ab dem 21.6.2005 bis 31.12.2005 zu. Ein weitergehender Anspruch besteht jedoch nicht, sodass die Revision im Übrigen zurückzuweisen ist. Den Anspruch auf Leistungen bereits ab 15.6.2005 wegen einer behaupteten Antragstellung gemäß § 37 SGB II an diesem Tag verfolgt der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr.

9

Für den streitigen Zeitraum ab 21.6.2005 hat der Kläger sein Begehren rechtmäßigerweise auf die Erstattung der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II beschränkt. Dem Kläger stehen höhere Kosten der Unterkunft als bislang bewilligt lediglich insoweit zu, als die Beklagte auch verpflichtet war, die anteiligen monatlichen Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer zu übernehmen (hierzu unter 2). Das LSG ist dabei zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass auch ein Wohnmobil eine "Unterkunft" iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II darstellen kann (unter 1).

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1. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet. Unter diesen Begriff der Unterkunft im Sinne des SGB II fallen auch Wohnwagen und Wohnmobile (vgl hierzu Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 12 mwN; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 15; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 21 ff, Stand IX/09; Piepenstock in juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 28). Nicht maßgeblich ist dabei für den Begriff der Unterkunft, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre (so insbesondere das LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2007 - L 19 B 1700/07 AS ER = FEVS 59, 230, 232; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.3.2006 - L 19 B 42/06 AS ER). Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf (die konkrete Hilfebedürftigkeit) ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann. Jedenfalls ist es den Grundsicherungsträgern und auch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Regelfall verwehrt, gegenüber den Antragstellern eigenständige ordnungsrechtliche Prüfungen vorzunehmen und insofern in der Rolle einer Sonderordnungsbehörde die jeweilige Unterkunft zu bewerten. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zuständige Ordnungsbehörde eingreift und dem Kläger die Nutzung seines Wohnmobils zu Wohnzwecken im öffentlichen Straßenraum untersagt. Dies war hier jedoch nach den Feststellungen des LSG nicht der Fall.

11

2. Dem Kläger stehen als Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die tatsächlich für den Wohnbedarf anfallenden Kosten zu, soweit diese angemessen sind. Aus einem Vergleich mit den Nebenkosten, die im Falle eines selbst genutzten Wohneigentums geltend gemacht werden können, ergibt sich, dass dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer und der Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zusteht. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 34/06 R = BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10) klargestellt, dass zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben zählen, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (aaO, RdNr 38). Insofern findet § 7 Abs 2 der Verordnung zu § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend Anwendung(vgl aaO, RdNr 38). Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohnungseigentum die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Insofern standen dem Kläger zunächst die anteiligen Kosten für die Heizung seines Wohnmobils mit Propangas zu, wobei die Beklagte - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - dem Kläger mit 371 Euro für eine siebenmonatige Heizperiode bereits einen höheren Betrag als beantragt bewilligt hat.

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Nach § 7 Abs 2 Nr 2 der entsprechend heranzuziehenden Verordnung zu § 82 SGB XII sind als Kosten der Unterkunft auch Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Der Kläger weist insofern zu Recht darauf hin, dass die Grundsteuer und weitere Grundabgaben als Nebenkosten eines Hauseigentümers im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II im Rahmen der Angemessenheit als dessen Unterkunftskosten Berücksichtigung finden. Nutzt ein Grundsicherungsempfänger ein Wohnmobil als (einzige) Unterkunft, so sind die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht anders zu behandeln als die Grundsteuern, die als Grundlasten auf dem Wohneigentum eines entsprechenden Hauseigentümers liegen, wenn ohne sie eine Nutzung des Wohneigentums zum Zwecke des Wohnens in der konkret durchgeführten Form nicht möglich wäre. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des SGB II sind daher die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Klägers nicht anders zu behandeln als entsprechende Steuern und Abgaben, die auf dem Grundeigentum liegen. Da der Kläger das Wohnmobil auf öffentlichen Straßen nutzt, kann er auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sein Wohnmobil polizeilich abmelden und einen Stellplatz aufsuchen könne, für den die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Haftpflichtversicherung nicht mehr anfallen würden. Ob die Beklagte dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II vom Kläger hätte fordern können, kann hier dahinstehen, denn sie hat ein solches Vorgehen jedenfalls nicht gewählt. Insofern war die Beklagte daher verpflichtet, die für das aktuelle Wohnen in dem Wohnmobil zwingend erforderliche monatlich anteilige Kraftfahrzeugsteuer und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Klägers zu übernehmen, wobei das BSG als Revisionsgericht die von dem Kläger bislang lediglich pauschal geltend gemachten Beträge von 20 bzw 15 Euro monatlich nicht eigenständig auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen kann. Der konkrete Nachweis über die Höhe der monatlich anfallenden Kosten wird daher vom Kläger gegenüber der Beklagten erst noch zu erbringen sein.

13

Anders verhält es sich bei den übrigen geltend gemachten Kosten des Klägers. Diese stellen keine Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Für Pflege und Wartung seines Wohnmobils beantragt der Kläger lediglich pauschal 70 Euro monatlich. Der Kläger muss sich hier ebenso behandeln lassen wie ein Wohneigentümer, dem gerade kein Anspruch auf eine "Erhaltungspauschale" zusteht (BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - = SozR 4-4200 § 22 Nr 17, insbesondere RdNr 16). Der Verweis auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII führt lediglich zu einer "entsprechenden" Anwendung der Verordnung(so auch BSG, aaO). Zwar sieht § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich hier um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie (und erst recht hier bei einem zu Wohnzwecken genutzten Wohnmobil) mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann diese sich schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind(aaO, RdNr 16). Insofern hat das LSG zu Recht entschieden, dass der Kläger nur dann Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung seines Wohnmobils hätte geltend machen können, wenn diese im streitigen Zeitraum konkret angefallen und belegt worden wären.

14

Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf Dieselkraftstoff in Höhe der von ihm geltend gemachten 100 Euro monatlich zu. Zu Recht verweist das LSG hier darauf, dass diese vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht spezifisch mit der Funktion des Wohnmobils gerade als Unterkunft verbunden sind. Dem Kläger steht im Rahmen seines Wohnbedarfs kein Anspruch darauf zu, sich zusätzlich mit dem Wohnmobil noch fortzubewegen bzw mit seinem Fahrzeug am Verkehr teilzunehmen. Diesen Bedarf muss der Kläger - wie jeder Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II - aus der Regelleistung decken. Der Senat hat hier nicht darüber zu befinden, inwiefern die in der Abteilung 07 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) enthaltenen Anteile für die Teilnahme am Verkehr, die dann in die Regelleistung eingeflossen sind, den Bedarf decken können. Rechtlich maßgebend ist hier ausschließlich, dass eine Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr in keinem Zusammenhang mehr mit dem Schutzzweck des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (Gewährung einer angemessenen Unterkunft) steht. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er müsse das Wohnmobil gerade wegen seiner Nutzung als Wohnung (etwa zur Leerung der Toilette etc) bewegen, kann auch dies keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kraftstoff begründen. Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung des Klägers zutrifft. Ein Anspruch scheidet ohnehin aus, weil bei den Kraftstoffkosten eine Differenzierung in Kosten, die zur Teilnahme am Straßenverkehr anfallen und solchen, die wegen der Nutzung als Unterkunft u.U. erforderlich sein könnten, schon rein tatsächlich nicht möglich ist.

15

Angesichts der vom Kläger geltend gemachten Beträge hat der Senat im Übrigen keine Zweifel, dass die Kosten des Wohnmobils angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II waren und insbesondere unter der Vergleichsschwelle der Mietkosten einer angemessenen Ein-Zimmer-Wohnung liegen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.