Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Aug. 2015 - II-1 UF 113/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 26.03.2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 12.000 Euro.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten schlossen am 31.05.1968 die Ehe und sind auf den am 17.10.2000 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.03.2002 (265 F 3424/00) geschieden.
4Im Verbund mit der Scheidung führte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der Anrechte des Antragsgegners bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung und bei der Ärztekammer Nordrhein und des Anrechts der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, durch. Auf das hiergegen gerichtete Rechtsmittel änderte der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 23.12.2002 (2 UF 84/02) dahingehend ab, dass es die Anrechte des Antragsgegners im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG a.F. bis zum Erreichen des Höchstbetrags gemäß § 1587b Abs. 5 BGB a.F. von monatlich 2.671,06 DM, bezogen auf den 30.09.2000, jeweils anteilig teilweise ausglich und die Antragstellerin im Übrigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwies.
5Diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich änderte das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag der Antragstellerin vom 30.10.2009 mit Beschluss vom 14.09.2011 (258 F 79/10) ab. Hierbei ging es davon aus, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG, 225, 226 FamFG erfüllt seien, und führte eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs durch, indem es nach Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger die drei oben genannten Anrechte der Beteiligten nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht jeweils im Wege der internen Teilung ausglich. Hiergegen legte die Antragstellerin hinsichtlich des Ausgleichs des Anrechts des Antragsgegners bei der Ärztekammer Nordrhein Beschwerde ein mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine endgehaltsbezogene Versorgung handele und bei der Berechnung der Versorgungsträgerin von dem Gehalt zum Ehezeitende (30.09.2000) ausgegangen worden sei, das Gehalt jedoch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls am 30.06.2007 mit Sicherheit gestiegen sei. Diese Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25.02.2013 (II-1 UF 272/11) zurückgewiesen; wegen der Einzelheiten seiner Begründung wird auf die benannte Entscheidung Bezug genommen.
6Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend mit der Begründung, dass die nachehezeitliche Dynamik des Anrechts des Antragsgegners bei der Ärztekammer Nordrhein bislang noch nicht ausgeglichen sei.
7Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen mit der Begründung, dass auf Grund der Entscheidung im Abänderungsverfahren einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Grundlage entzogen sei.
8Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.
9II.
10Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgelehnt.
11Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist Voraussetzung für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, dass die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einemnoch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht. Das hier verfahrensgegenständliche Anrecht des Antragsgegners bei der Ärztekammer Nordrhein ist jedoch bereits ausgeglichen. Der ursprüngliche Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Beschluss des 2. Senats für Familiensachen vom 23.12.2002 ist dadurch entfallen, dass zwischenzeitlich durch den am 14.09.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat, in deren Rahmen auch das Anrecht bei der Ärztekammer Nordrhein ausgeglichen worden ist, wenn auch abweichend von den schon damaligen Vorstellungen der Antragstellerin.
12Der Einwand der Antragstellerin, die Bewertung des Anrechts bei der Ärztekammer Nordrhein sei endgehaltsbezogen und die Antragstellerin nehme durch den bisherigen Ausgleich nicht an der nachehezeitlichen Dynamik des Anrechts teil, weil bei der Berechnung des Ausgleichswertes von dem versorgungsfähigen Gehalt des Antragsgegners bei Ehezeitende ausgegangen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kommt nicht darauf an, dass der gewünschte Ausgleich im Abänderungsverfahren nicht herbeigeführt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr die Reichweite der Rechtskraft der im Abänderungsverfahren ergangenen Entscheidung, die der „neuerlichen“ Geltendmachung eines weitergehenden, weil Teilbereiche von Anrechten angeblich noch nicht erfassenden Versorgungsausgleichs entgegensteht. Dies hat zur Folge, dass für den hier begehrten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Raum (mehr) ist. Das Amtsgericht hat nämlich im Abänderungsverfahren und damit im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (auch) über den Ausgleich des im hiesigen Verfahren auf ergänzenden schuldrechtlichen Ausgleich noch gegenständlichen Teils des Anrechts des Antragsgegners bei der Ärztekammer Nordrhein bereits entschieden. Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der damaligen Beschwerde der Antragstellerin rechtskräftig. Folge der rechtskräftigen Abänderungsentscheidung ist, dass kein Raum mehr ist für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Das Ergebnis der Entscheidung ist dabei unerheblich. Es kommt nicht darauf an, dass der beantragte Ausgleich eines Teils eines bestimmten Anrechts des Antragsgegners im Abänderungsverfahren nicht im Sinne des Begehrens der Antragstellerin stattgefunden hat; entscheidend ist vielmehr, dass über ihn bereits im Verfahren auf öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entschieden worden ist, was – wie der Senat schon in seiner damaligen Entscheidung ausgeführt hat – zur Folge hat, dass für einen verbleibenden schuldrechtlichen Ausgleich kein Raum mehr ist. Ein späterer Ausgleich von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich (hier der Entscheidung über die Totalrevision im Abänderungsverfahren) nicht berücksichtigten Anrechten kommt nämlich nur in Betracht, wenn es sich bei der Ausgangsentscheidung um eine bewusste Teilentscheidung handelt, die ein bestimmtes Anrecht (noch) nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 25.06.2014, XII ZB 410/12); dies gilt auch, wenn es – wie hier – um die Frage geht, ob ein einzelnes in den Ausgleich einbezogenes Anrecht nur teilweise ausgeglichen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn das hier verfahrensgegenständliche Anrecht ist im Abänderungsverfahren insgesamt ausgeglichen worden, wenn auch nicht mit einem Endbetrag, wie er nach Auffassung der Antragstellerin und auf der Grundlage ihrer Argumentation hätte festgesetzt werden müssen; eine solche Abweichung hat keinen Einfluss auf den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, um den allein es im hiesigen Verfahren geht.
13Auf Weiteres kommt es nicht mehr an. Insbesondere wird die Beschwerde nicht auf das im verfahrenseinleitenden Schriftsatz angesprochene Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gestützt, nachdem die Versorgungsträgerin mit Schreiben vom 04.11.2009 (Bl. 59 GA) mitgeteilt hat, dass (weiterhin) keine unverfallbare Anwartschaft bestehe, weil die satzungsgemäße Wartezeit nicht erfüllt sei und durch die beitragsfreie Versicherung auch nicht mehr erfüllt werden könne.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
15Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nicht vor. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein unterbliebener Ausgleich eines Anrechts nur dann nachgeholt werden kann, wenn es sich bei der Ausgangsentscheidung gerade in Bezug auf dieses Anrecht um eine bewusste Teilentscheidung handelt (BGH aaO). Die Entscheidung, dass diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist, beruht auf einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls und verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung.
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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht, - 2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder - 3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
- 2
- Die am 21. Januar 1972 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 16. Oktober 2010 zugestellten Scheidungsantrag mit Beschluss vom 7. September 2011 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) ein Anrecht in Höhe von 1,6954 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung und ebenfalls im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 7,4259 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wurde. Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Post erworbenen Zusatzversorgung hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG nicht stattfindet.
- 3
- Zuvor hatte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. mit gesondertem Beschluss vom 7. September 2011 gemäß § 140 FamFG abgetrennt.
- 4
- In dem fortgeführten Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. November 2011 (berichtigt durch Beschluss vom 21. Dezember 2011) im Wege der externen Teilung das betriebliche Versorgungsanrecht der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebs- renten-Service e.V. dergestalt ausgeglichen, dass zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 24.293,04 € auf einem zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichkasse begründet worden ist.
- 5
- Auf die Beschwerde der Ehefrau und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Ausgleich des betrieblichen Versorgungsanrechts der Ehefrau bei dem Deutsche Post BetriebsrentenService e.V. lediglich in Höhe von 22.620,82 € durchzuführen ist. Ferner hat das Beschwerdegericht das erst in der Beschwerdeinstanz ermittelte Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 ausgeglichen , indem es im Wege der internen Teilung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 629,03 € übertragen hat.
- 6
- Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde begehrt der Ehemann die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts insoweit, als sein Anrecht aus der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich ausgeglichen wurde und die Feststellung, dass diesbezüglich ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
II.
- 7
- Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt im angefochtenen Umfang zur ersatzlosen Aufhebung des Beschlusses.
- 8
- 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass das in erster Instanz übersehene Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 nachträglich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und im Wege der internen Teilung auszugleichen sei. Das Amtsgericht sei nicht nur befugt, sondern von Amts wegen verpflichtet gewesen, das Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung zu ermitteln und im Versorgungsausgleich auszugleichen, zumal es der Ehemann in seinem Fragebogen zum Versorgungsausgleich zutreffend mit der richtigen Personalnummer angegeben habe. Hieran habe sich durch die Teilentscheidung des Amtsgerichts vom 7. September 2011 nichts geändert. Zwar habe das Amtsgericht das Versorgungsausgleichsverfahren ausdrücklich nur hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. abgetrennt. Da im anschließend verkündeten Scheidungsbeschluss jedoch über das Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung weder eine positive noch eine negative Entscheidung ergangen sei, hätte das Amtsgericht dieses Anrecht auch weiterhin ermitteln und dem Ausgleich zuführen können und müssen. Aufgrund der Beschwerde der Ehefrau sei der Versorgungsausgleich in vollem Umfang, soweit über ihn nicht durch die rechtskräftige Teilentscheidung vom 7. September 2011 befunden worden sei, in die Beschwerdeinstanz gelangt. Eine Beschränkung der Beschwerde der Ehefrau allein auf das vom Amtsgericht mit Beschluss vom 18. November 2011 geteilte Anrecht lasse sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Ehefrau habe ihre Beschwerde auf § 27 VersAusglG gestützt. Bei der danach durchzuführenden Prüfung sei eine Gesamtwürdigung des Versorgungsausgleichs und der ihn beeinflussenden beiderseitigen Anrechte vorzunehmen.
- 9
- 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 10
- Einem Ausgleich des Anrechts des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 steht die Rechtskraft des Verbundbeschlusses des Amtsgerichts vom 7. September 2011 entgegen.
- 11
- a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden , dass Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten sind (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26). Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandenen Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen wurden. Auch nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden (a.A. Hoppenz FamRZ 2013, 1553). Der Umstand, dass anders als nach dem früher geltenden Recht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr kein Einmalausgleich der Anwartschaften mehr stattfindet , sondern gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG ein Hin-und-her-Ausgleich jedes einzelnen Anrechts, führt nicht dazu, dass mehrere Verfahrensgegenstände gegeben wären. Vielmehr handelt es sich auch nach neuem Recht um einen einheitlichen und lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand (vgl. zur alten Rechtslage Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 Rn. 20 f.), allerdings mit der Folge, dass Teilentscheidungen nunmehr in deutlich größerem Umfang möglich sind als nach früherem Recht (vgl. Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1314; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 224 FamFG Rn. 1; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592).
- 12
- Nach Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften führt das Gericht nach § 9 Abs. 1 VersAusglG den Wertausgleich bei der Scheidung durch, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Wird hierbei eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen , weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde , liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte, weil unvollständige Entscheidung und keine Teilentscheidung vor (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28). Von einer bewussten Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich kann nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83 - FamRZ 1984, 572, 573 und vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1316; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592, 647; Bork/Jacoby/Schwab/Borth FamFG 2. Aufl. § 225 Rn. 11).
- 13
- Sofern eine bewusste Teilentscheidung nicht vorliegt, steht einem späteren Ausgleich des fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts in einem neuen Verfahren nach den §§ 9 ff. VersAusglG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung entgegen (vgl. Holzwarth in: FS Hahne 2012, 407, 411; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592, 648; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 933; Haußleiter/Fest FamFG § 225 Rn. 17; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 682; a.A. Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 17 und § 20 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 3). Die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen wurden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28; a.A. Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 224 FamFG Rn. 9). Denn trotz des Hin-und-her-Ausgleichs der Versorgungsanwartschaften nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht entscheidet das Familiengericht nicht nur über die Teilung bestimmter, im Beschluss genannter Anrechte, sondern abschließend über den gesamten Wertausgleich bei der Scheidung (ebenso Holzwarth in: FS Hahne 2012, 407, 411 mwN). Ziel des Versorgungsausgleichsverfahrens ist es nach wie vor, frühzeitig eigenständige Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Person zu schaffen und damit die Versorgungsschicksale der geschiedenen Eheleute möglichst bei der Scheidung endgültig zu trennen (BT-Drucks. 16/10144 S. 30). Die Eheleute sollen möglichst frühzeitig und verlässlich über den Stand der eigenen Altersvorsorge informiert sein und ihre Zukunftsplanung hierauf einstellen können (vgl. Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 34). Für einen ergänzenden Wertausgleich übersehener, vergessener oder verschwiegener Anrechte nach §§ 9 ff. VersAusglG zu einem nicht vorhersehbaren späteren Zeitpunkt bleibt dann kein Raum.
- 14
- Auch eine Ergänzung des Ausgangsbeschlusses nach § 43 FamFG (nach bisherigem Recht nach § 321 ZPO analog) kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein Beschluss nachträglich ergänzt werden, wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen wurde. In Amtsermittlungsverfahren wie dem Versorgungsausgleichsverfahren ist die Ergänzung des Beschlusses dann möglich, wenn ein in das Verfahren eingeführtes bestimmtes Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten versehentlich nicht vollständig beschieden wurde. Voraussetzung ist also eine versehentliche Teilentscheidung des Gerichts. Eine solche kann aber bei einer Entscheidung über den einheitlichen Verfahrensgegenstand des Versorgungsausgleichs nicht vorliegen (ebenso Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1316 und 1328; a.A. Hoppenz FamRZ 2013, 1553 zu § 321 ZPO; Holzwarth in: FS Hahne 2012, 407, 408 ff. für den Fall des Übergehens eines ausdrücklich formulierten Rechtsschutzbegehrens). Da in Verfahren zum Versorgungsausgleich sämtliche auszugleichenden Anrechte einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden, ist davon auszugehen, dass eine gerichtliche Entscheidung mit dem gesamten Verfahrensgegenstand grundsätzlich auch alle ausgleichsreifen Anrechte abschließend regelt. Eine Teilentscheidung ist deshalb nur als bewusste Teilentscheidung denkbar.
- 15
- b) Die angefochtene Entscheidung trägt diesen Grundsätzen nicht hinreichend Rechnung.
- 16
- aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen , dass das Amtsgericht mit seinem Verbundbeschluss vom 7. September 2011 eine bewusste Teilentscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich getroffen hat, nachdem es durch gesonderte Entscheidung das Versorgungsausgleichsverfahren im Hinblick auf das Anrecht der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. gemäß § 140 FamFG aus dem Verbund abgetrennt hatte.
- 17
- bb) Jedoch hätte das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18. November 2011 nicht über das bislang nicht ausgeglichene Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 entscheiden dürfen.
- 18
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann stets nur die Entscheidung im Rahmen des Verfahrensgegenstands sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 87 f.; vgl. auch Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 69 Rn. 2 f.). Verfahrensgegenstand in dem vom Amtsgericht nach der Abtrennung fortgeführten Verfahren zum Versorgungsausgleich war nur noch der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V., dessen Ausgleich das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. November 2011 angeordnet hat.
- 19
- Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass es sich bei dem Versorgungsausgleichsverfahren um ein Amtsermittlungsverfahren handelt und die Gerichte auch ohne ausdrücklichen Antrag der Verfahrensbeteiligten gehalten sind, den Versorgungsausgleich umfassend durchzuführen. Denn dem erstmaligen Ausgleich des Anrechts des Ehemanns aus der Beamtenversorgung im Beschwerdeverfahren stand die mit Ablauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingetretene Rechtskraft des Verbundbeschlusses des Amtsgerichts vom 7. September 2011 entgegen. Dabei ist die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen, als darin ausdrücklich über die Teilung der im Beschluss genannten Anrechte entschieden worden ist. Vielmehr hat das Amtsgericht - mit Ausnahme des zuvor ausdrücklich abgetrennten Verfahrensteils betreffend das Anrecht der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. - abschließend über den gesamten Wertausgleich entschieden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 24).
- 20
- Soweit die Ehefrau ihre Beschwerde auf die grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG gestützt hat, führt auch dies nicht zu einer Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerdeverfahren. Zwar ist nach dieser Vorschrift eine Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse unter Einbeziehung aller Versorgungsanrechte beider Ehegatten durchzuführen. Allerdings kann die Beschränkung oder der Wegfall des Versorgungsausgleichs stets nur soweit eingreifen, wie über den Versorgungsausgleich (noch) zu entscheiden ist. Soweit eine Teilentscheidung über einzelne Anrechte bereits rechtskräftig erfolgt ist, ohne dass die Voraus- setzungen eines Härtefalls im Sinne des § 27 VersAusglG bekannt geworden sind, kann bei nachträglichem Bekanntwerden eines Härtegrundes nur hinsichtlich der noch nicht ausgeglichenen Anrechte eine grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1315).
- 21
- 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der Ausspruch über den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 entfällt ersatzlos.
- 22
- Über die Frage, ob ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. gemäß § 27 VersAusglG aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise nicht stattfindet, hat der Senat nicht zu entscheiden , weil dieses Anrecht mangels Anschlussrechtsbeschwerde der Ehefrau nicht Verfahrensgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens geworden ist.
- 23
- 4. Der von der Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Feststellung, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG, Niederlassung Rentenservice, ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist zurückzuweisen. Für diese Feststellung besteht weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch eine Rechtsgrundlage. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 224 Abs. 3 FamFG. Im Übrigen ergibt sich aus der nunmehr vorliegenden abschließenden Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung und aus den Gründen dieses Beschlusses hinreichend, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 nicht stattfindet.
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 18.11.2011 - 250 F 337/10 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.06.2012 - 1 UF 2/12 -
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.