Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12

bei uns veröffentlicht am25.06.2014
vorgehend
Amtsgericht Braunschweig, 250 F 337/10, 18.11.2011
Oberlandesgericht Braunschweig, 1 UF 2/12, 14.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 410/12
vom
25. Juni 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September
2009 ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher
ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die einen einheitlichen
Verfahrensgegenstand bilden.

b) Eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor,
wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt,
dass das Gericht nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden
und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen
will (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548).

c) Sofern eine bewusste Teilentscheidung nicht vorliegt, steht einem späteren Ausgleich
eines fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts in einem neuen Verfahren
nach den §§ 9 ff. VersAusglG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung entgegen.
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - OLG Braunschweig
AG Braunschweig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Juni 2012 insoweit aufgehoben, als das Anrecht des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 4 ausgeglichen worden ist. Der weitergehende Antrag auf Feststellung, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 4 ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde , wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 21. Januar 1972 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 16. Oktober 2010 zugestellten Scheidungsantrag mit Beschluss vom 7. September 2011 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) ein Anrecht in Höhe von 1,6954 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung und ebenfalls im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 7,4259 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wurde. Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Post erworbenen Zusatzversorgung hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG nicht stattfindet.
3
Zuvor hatte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. mit gesondertem Beschluss vom 7. September 2011 gemäß § 140 FamFG abgetrennt.
4
In dem fortgeführten Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. November 2011 (berichtigt durch Beschluss vom 21. Dezember 2011) im Wege der externen Teilung das betriebliche Versorgungsanrecht der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebs- renten-Service e.V. dergestalt ausgeglichen, dass zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 24.293,04 € auf einem zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichkasse begründet worden ist.
5
Auf die Beschwerde der Ehefrau und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Ausgleich des betrieblichen Versorgungsanrechts der Ehefrau bei dem Deutsche Post BetriebsrentenService e.V. lediglich in Höhe von 22.620,82 € durchzuführen ist. Ferner hat das Beschwerdegericht das erst in der Beschwerdeinstanz ermittelte Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 ausgeglichen , indem es im Wege der internen Teilung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 629,03 € übertragen hat.
6
Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde begehrt der Ehemann die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts insoweit, als sein Anrecht aus der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich ausgeglichen wurde und die Feststellung, dass diesbezüglich ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt im angefochtenen Umfang zur ersatzlosen Aufhebung des Beschlusses.
8
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass das in erster Instanz übersehene Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 nachträglich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und im Wege der internen Teilung auszugleichen sei. Das Amtsgericht sei nicht nur befugt, sondern von Amts wegen verpflichtet gewesen, das Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung zu ermitteln und im Versorgungsausgleich auszugleichen, zumal es der Ehemann in seinem Fragebogen zum Versorgungsausgleich zutreffend mit der richtigen Personalnummer angegeben habe. Hieran habe sich durch die Teilentscheidung des Amtsgerichts vom 7. September 2011 nichts geändert. Zwar habe das Amtsgericht das Versorgungsausgleichsverfahren ausdrücklich nur hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. abgetrennt. Da im anschließend verkündeten Scheidungsbeschluss jedoch über das Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung weder eine positive noch eine negative Entscheidung ergangen sei, hätte das Amtsgericht dieses Anrecht auch weiterhin ermitteln und dem Ausgleich zuführen können und müssen. Aufgrund der Beschwerde der Ehefrau sei der Versorgungsausgleich in vollem Umfang, soweit über ihn nicht durch die rechtskräftige Teilentscheidung vom 7. September 2011 befunden worden sei, in die Beschwerdeinstanz gelangt. Eine Beschränkung der Beschwerde der Ehefrau allein auf das vom Amtsgericht mit Beschluss vom 18. November 2011 geteilte Anrecht lasse sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Ehefrau habe ihre Beschwerde auf § 27 VersAusglG gestützt. Bei der danach durchzuführenden Prüfung sei eine Gesamtwürdigung des Versorgungsausgleichs und der ihn beeinflussenden beiderseitigen Anrechte vorzunehmen.
9
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
10
Einem Ausgleich des Anrechts des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 steht die Rechtskraft des Verbundbeschlusses des Amtsgerichts vom 7. September 2011 entgegen.
11
a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden , dass Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten sind (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26). Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandenen Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen wurden. Auch nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden (a.A. Hoppenz FamRZ 2013, 1553). Der Umstand, dass anders als nach dem früher geltenden Recht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr kein Einmalausgleich der Anwartschaften mehr stattfindet , sondern gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG ein Hin-und-her-Ausgleich jedes einzelnen Anrechts, führt nicht dazu, dass mehrere Verfahrensgegenstände gegeben wären. Vielmehr handelt es sich auch nach neuem Recht um einen einheitlichen und lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand (vgl. zur alten Rechtslage Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 Rn. 20 f.), allerdings mit der Folge, dass Teilentscheidungen nunmehr in deutlich größerem Umfang möglich sind als nach früherem Recht (vgl. Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1314; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 224 FamFG Rn. 1; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592).
12
Nach Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften führt das Gericht nach § 9 Abs. 1 VersAusglG den Wertausgleich bei der Scheidung durch, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Wird hierbei eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen , weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde , liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte, weil unvollständige Entscheidung und keine Teilentscheidung vor (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28). Von einer bewussten Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich kann nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83 - FamRZ 1984, 572, 573 und vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1316; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592, 647; Bork/Jacoby/Schwab/Borth FamFG 2. Aufl. § 225 Rn. 11).
13
Sofern eine bewusste Teilentscheidung nicht vorliegt, steht einem späteren Ausgleich des fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts in einem neuen Verfahren nach den §§ 9 ff. VersAusglG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung entgegen (vgl. Holzwarth in: FS Hahne 2012, 407, 411; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592, 648; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 933; Haußleiter/Fest FamFG § 225 Rn. 17; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 682; a.A. Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 17 und § 20 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 3). Die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen wurden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28; a.A. Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 224 FamFG Rn. 9). Denn trotz des Hin-und-her-Ausgleichs der Versorgungsanwartschaften nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht entscheidet das Familiengericht nicht nur über die Teilung bestimmter, im Beschluss genannter Anrechte, sondern abschließend über den gesamten Wertausgleich bei der Scheidung (ebenso Holzwarth in: FS Hahne 2012, 407, 411 mwN). Ziel des Versorgungsausgleichsverfahrens ist es nach wie vor, frühzeitig eigenständige Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Person zu schaffen und damit die Versorgungsschicksale der geschiedenen Eheleute möglichst bei der Scheidung endgültig zu trennen (BT-Drucks. 16/10144 S. 30). Die Eheleute sollen möglichst frühzeitig und verlässlich über den Stand der eigenen Altersvorsorge informiert sein und ihre Zukunftsplanung hierauf einstellen können (vgl. Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 34). Für einen ergänzenden Wertausgleich übersehener, vergessener oder verschwiegener Anrechte nach §§ 9 ff. VersAusglG zu einem nicht vorhersehbaren späteren Zeitpunkt bleibt dann kein Raum.
14
Auch eine Ergänzung des Ausgangsbeschlusses nach § 43 FamFG (nach bisherigem Recht nach § 321 ZPO analog) kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein Beschluss nachträglich ergänzt werden, wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen wurde. In Amtsermittlungsverfahren wie dem Versorgungsausgleichsverfahren ist die Ergänzung des Beschlusses dann möglich, wenn ein in das Verfahren eingeführtes bestimmtes Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten versehentlich nicht vollständig beschieden wurde. Voraussetzung ist also eine versehentliche Teilentscheidung des Gerichts. Eine solche kann aber bei einer Entscheidung über den einheitlichen Verfahrensgegenstand des Versorgungsausgleichs nicht vorliegen (ebenso Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1316 und 1328; a.A. Hoppenz FamRZ 2013, 1553 zu § 321 ZPO; Holzwarth in: FS Hahne 2012, 407, 408 ff. für den Fall des Übergehens eines ausdrücklich formulierten Rechtsschutzbegehrens). Da in Verfahren zum Versorgungsausgleich sämtliche auszugleichenden Anrechte einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden, ist davon auszugehen, dass eine gerichtliche Entscheidung mit dem gesamten Verfahrensgegenstand grundsätzlich auch alle ausgleichsreifen Anrechte abschließend regelt. Eine Teilentscheidung ist deshalb nur als bewusste Teilentscheidung denkbar.
15
b) Die angefochtene Entscheidung trägt diesen Grundsätzen nicht hinreichend Rechnung.
16
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen , dass das Amtsgericht mit seinem Verbundbeschluss vom 7. September 2011 eine bewusste Teilentscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich getroffen hat, nachdem es durch gesonderte Entscheidung das Versorgungsausgleichsverfahren im Hinblick auf das Anrecht der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. gemäß § 140 FamFG aus dem Verbund abgetrennt hatte.
17
bb) Jedoch hätte das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18. November 2011 nicht über das bislang nicht ausgeglichene Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 entscheiden dürfen.
18
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann stets nur die Entscheidung im Rahmen des Verfahrensgegenstands sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 87 f.; vgl. auch Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 69 Rn. 2 f.). Verfahrensgegenstand in dem vom Amtsgericht nach der Abtrennung fortgeführten Verfahren zum Versorgungsausgleich war nur noch der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V., dessen Ausgleich das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. November 2011 angeordnet hat.
19
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass es sich bei dem Versorgungsausgleichsverfahren um ein Amtsermittlungsverfahren handelt und die Gerichte auch ohne ausdrücklichen Antrag der Verfahrensbeteiligten gehalten sind, den Versorgungsausgleich umfassend durchzuführen. Denn dem erstmaligen Ausgleich des Anrechts des Ehemanns aus der Beamtenversorgung im Beschwerdeverfahren stand die mit Ablauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingetretene Rechtskraft des Verbundbeschlusses des Amtsgerichts vom 7. September 2011 entgegen. Dabei ist die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen, als darin ausdrücklich über die Teilung der im Beschluss genannten Anrechte entschieden worden ist. Vielmehr hat das Amtsgericht - mit Ausnahme des zuvor ausdrücklich abgetrennten Verfahrensteils betreffend das Anrecht der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. - abschließend über den gesamten Wertausgleich entschieden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 24).
20
Soweit die Ehefrau ihre Beschwerde auf die grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG gestützt hat, führt auch dies nicht zu einer Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerdeverfahren. Zwar ist nach dieser Vorschrift eine Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse unter Einbeziehung aller Versorgungsanrechte beider Ehegatten durchzuführen. Allerdings kann die Beschränkung oder der Wegfall des Versorgungsausgleichs stets nur soweit eingreifen, wie über den Versorgungsausgleich (noch) zu entscheiden ist. Soweit eine Teilentscheidung über einzelne Anrechte bereits rechtskräftig erfolgt ist, ohne dass die Voraus- setzungen eines Härtefalls im Sinne des § 27 VersAusglG bekannt geworden sind, kann bei nachträglichem Bekanntwerden eines Härtegrundes nur hinsichtlich der noch nicht ausgeglichenen Anrechte eine grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1315).
21
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der Ausspruch über den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 entfällt ersatzlos.
22
Über die Frage, ob ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. gemäß § 27 VersAusglG aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise nicht stattfindet, hat der Senat nicht zu entscheiden , weil dieses Anrecht mangels Anschlussrechtsbeschwerde der Ehefrau nicht Verfahrensgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens geworden ist.
23
4. Der von der Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Feststellung, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG, Niederlassung Rentenservice, ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist zurückzuweisen. Für diese Feststellung besteht weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch eine Rechtsgrundlage. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 224 Abs. 3 FamFG. Im Übrigen ergibt sich aus der nunmehr vorliegenden abschließenden Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung und aus den Gründen dieses Beschlusses hinreichend, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 nicht stattfindet.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur

Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 18.11.2011 - 250 F 337/10 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.06.2012 - 1 UF 2/12 -

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(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

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b) Bei der hier gegebenen Sachlage ist eine Teilentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zulässig.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.