Oberlandesgericht Hamm Urteil, 18. Aug. 2015 - 9 U 169/14

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2015:0818.9U169.14.00
bei uns veröffentlicht am18.08.2015

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 0 44/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.306,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.03.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20 % der Kläger und zu

80 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Oberlandesgericht Hamm Urteil, 18. Aug. 2015 - 9 U 169/14 zitiert 11 §§.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 01. Dez. 2015 - 9 U 114/14

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19.08.2014 - D 4 O 82/14 - in der Hauptsache wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 06. Mai 2014 - 9 U 13/14

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläg

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19.08.2014 - D 4 O 82/14 - in der Hauptsache wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 40,00 EUR für ärztliche Zuzahlungen zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 571,44 EUR gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten frei zu stellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu ¾.

Wegen der Kosten im Verfahren des Landgerichts verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts - soweit dieses auf-rechterhalten wird - sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Am 05.09.2013 hatte der Beklagte gegenüber ihm nahestehenden Personen ernsthaft geäußert, er wolle sich das Leben nehmen. Dies führte zu einer polizeilichen Suchaktion, an welcher auch der Kläger als Polizeibeamter teilnahm. Der Beklagte wurde in einem hügeligen Gelände in der Nähe von S. gefunden. Der Kläger, der eine Selbsttötung des Beklagten befürchtete, versuchte, den Beklagten festzuhalten und ihn an einem Davonlaufen zu hindern. Der Kläger wollte den Beklagten festnehmen, damit er zur Behandlung in eine psychiatrische Klinik gebracht wurde. Der Beklagte wollte sich vom Kläger nicht festhalten und nicht festnehmen lassen. Es kam zu einem Gerangel, dessen Ablauf im Einzelnen streitig ist. Es gelang dem Beklagten kurzzeitig, sich von den Festhalteversuchen des Klägers loszureißen und davon zu laufen. Kurz darauf wurde der Beklagte von anderen Polizeibeamten festgenommen und in eine psychiatrische Klinik gebracht.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: Während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten habe er sich eine schwere Knieverletzung zugezogen. Kraft- und Gewalteinwirkungen des Beklagten seien ursächlich für eine komplexe Schädigung des Kniegelenks; es sei ein Dauerschaden zurückgeblieben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet.
Mit Urteil vom 19.08.2014 hat das Landgericht den Beklagten - überwiegend antragsgemäß - wie folgt verurteilt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 40,00 EUR für ärztliche Zuzahlungen zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 729,23 EUR gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei b. + Partner freizustellen.
4. Es wird festgestellt, dass die mit Klagantrag Ziffer 1 und 2 geltend gemachten Forderungen auf einer unerlaubten Handlung beruhen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/7, der Beklagte 5/7.
10 
Das Landgericht hat ausgeführt, die Knieverletzung des Klägers sei bei dem Vorfall vom 05.09.2013 durch eine unerlaubte Handlung des Beklagten verursacht worden. Der Kläger sei berechtigt gewesen, den Beklagten zu dessen Schutz festzuhalten und festzunehmen. Der Höhe nach sei ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR angemessen; dabei ist das Landgericht hinter den Vorstellungen des Klägers, der einen Mindestbetrag von 7.000,00 EUR verlangt hat, zurückgeblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
11 
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er ist der Auffassung, er sei aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet. Es sei keineswegs bewiesen, dass die vom Kläger geltend gemachte Verletzung bei dem Vorfall vom 05.09.2013 entstanden sei. Wenn der - beweispflichtige - Kläger sich die Verletzung seines linken Knies auf andere Weise und bei einer anderen Gelegenheit zugezogen habe, komme eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht. Zu der Rangelei zwischen den Parteien sei es am 05.09.2013 zudem nur durch ein verbal unangemessenes Verhalten des Klägers gekommen, welches den Beklagten erregt habe. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, den Beklagten festzunehmen, da an der betreffenden Örtlichkeit, wo der Beklagte gefunden wurde, keine unmittelbare Suizidgefahr bestanden habe. Schließlich sei der Beklagte berechtigt gewesen, sich gegen die Versuche des Klägers, ihn festzuhalten und festzunehmen, zur Wehr zu setzen. Denn es sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger Polizeibeamter war.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Landgerichts Konstanz - D 4 O 82/14 - vom 19.08.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
16 
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ergänzt und vertieft seinen Vortrag.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18 
Der Senat hat im Termin vom 10.11.2015 durch den Einzelrichter beide Parteien informatorisch angehört und die Zeugen F. R. und M. B. zum Ablauf des Geschehens am 05.09.2013 vernommen. Außerdem hat der Senat ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dr. H. zur Entstehung der Verletzung des Klägers eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 10.11.2015 verwiesen.
II.
19 
Die Berufung des Beklagten hat überwiegend keinen Erfolg. Er ist zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger in Höhe von 5.000,00 EUR wegen des Vorfalls vom 05.09.2013 verpflichtet. Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg, als der Feststellungsantrag des Klägers nicht begründet ist. Die Haftung des Beklagten beruht nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung.
20 
1. Der Beklagte ist verpflichtet, wegen des Vorfalls vom 05.09.2013 an den Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen.
21 
a) Nach der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest: Im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 05.09.2013 versuchte der Kläger, den Beklagten festzuhalten und festzunehmen. Der Kläger wurde zum Schutz des Beklagten tätig. Nach den vorher vom Beklagten ernsthaft geäußerten Suizidabsichten diente das Handeln des Klägers dazu, den Beklagten an einer Selbsttötung zu hindern und zur Behandlung in ein psychiatrisches Krankenhaus zu bringen. Bei dem Versuch, den Kläger festzuhalten und festzunehmen, kam es zwischen den Parteien zu einem Gerangel, an welchem auch die beiden Zeugen, die den Kläger unterstützen wollten, teilweise beteiligt waren. Das Gerangel war davon gekennzeichnet, dass der Kläger und der Beklagte jeweils Körperkräfte einsetzten, der Kläger bei dem Versuch, den Beklagten festzuhalten und am Davonlaufen zu hindern, der Beklagte bei dem - letztlich erfolgreichen - Versuch, sich loszureißen und wegzulaufen. Während dieses Gerangels kam es in unmittelbarem Zusammenhang mit den beiderseitigen Krafteinwirkungen zur Verletzung des Klägers. Er verdrehte sich bei dem Gerangel das linke Knie. Es entstand eine komplexe Schädigung des Kniegelenkes, bei welcher das vordere Kreuzband, das Innenband und der Innenmeniskus verletzt wurden. Die Verletzung führte zu dauerhaften Beschwerden des Klägers, der trotz einer Operation und einer Vielzahl ärztlicher Behandlungen schon bei leichten Belastungen des Knies unter Schmerzen leidet. Er ist in der Möglichkeit, Sport auszuüben, stark eingeschränkt.
22 
b) Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht fest auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme.
23 
aa) Die festgestellte Verletzung ist dokumentiert durch das ärztliche Attest des behandelnden Arztes Dr. med. P. vom 15.09.2015 (II 103/105). Die Feststellungen in diesem Attest wurden bestätigt durch den Sachverständigen Dr. H,. der die vorliegenden Befunde ausgewertet hat. Der Kläger war wegen der Beschwerden an seinem linken Knie erstmals bereits am 05.09.2015 zur Behandlung bei Dr. P.. Bereits auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs ist eine Verursachung der Knieverletzung durch das streitgegenständliche Geschehen am 05.09.2015 naheliegend.
24 
bb) Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. ergibt sich, dass in der Kernspintomographie vom 15.09.2013 eine frische Verletzung des Knies festgestellt wurde. Dies passt zu einer Verursachung am 05.09.2013; es hat sich mithin nicht um eine schon länger bestehende Vorschädigung des Knies gehandelt.
25 
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. steht außerdem fest, dass es ein sogenanntes Verdrehtrauma gegeben haben muss. Die Verletzung kann nicht entstanden sein durch ein normales Beugen und Strecken des Knies, also nicht durch normale willkürliche Bewegungen beim Gehen oder Laufen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist ein solches Verdrehtrauma jedenfalls ohne Weiteres vereinbar mit einer Verursachung während des „Gerangels“ zwischen den Parteien. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit den wechselseitigen Krafteinwirkungen bei dem Gerangel mit dem linken Bein abgerutscht ist oder das Bein verdreht hat, konnte die Verletzung ohne Weiteres entstehen.
26 
cc) Das „Gerangel“ zwischen dem Kläger und dem Beklagten ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Parteien und der beiden im Termin vernommenen Zeugen.
27 
dd) Von wesentlicher Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung sind die in-formatorischen Angaben des Klägers im Termin vom 10.11.2015. Danach müssen die Verletzungen während des Gerangels entstanden sein. Denn der Kläger hatte nach seinen Angaben vor der Auseinandersetzung keine Beschwerden im Knie; aus dem Umstand, dass er beim Gehen nach Abschluss des „Gerangels“ bereits erstmals Schmerzen verspürt hat, ist zu schließen, dass die Ursache hierfür bei dem unmittelbar vorausgegangenen „Gerangel“ gesetzt worden sein muss. Dass die Beschwerden anschließend im Laufe der nächsten Stunden zugenommen haben, ist nach dem Gutachten des Sachverständigen nachvollziehbar und entspricht dem Charakter der Verletzung. Unter den gegebenen Umständen - insbesondere im Hinblick auf die sonstigen vorhandenen Indizien - ist davon auszugehen, dass der Kläger das Geschehen zutreffend geschildert hat.
28 
ee) Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zudem zu berücksichtigen, dass es zeitlich vor und nach der Auseinandersetzung zwischen den Parteien kein anderes - festgestelltes - Geschehen gab, welches alternativ als Ursache für die Knieverletzung des Klägers in Betracht kommt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vorher oder nachher - unabhängig von dem „Gerangel“ - beim Gehen oder Laufen gestolpert oder gestürzt wäre mit der möglichen Konsequenz einer alternativen Verursachung der Knieverletzung durch ein solches Ereignis. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass ein solches alternatives Ereignis - irgendwann am 05.09.2013 - generell nicht ausschließbar ist, kann angesichts der vorhandenen Indizien die Beweiswürdigung nicht in Frage stellen.
29 
ff) Die Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers wird zudem bestätigt durch sein Verhalten nach dem Geschehen. Bereits gegenüber dem behandelnden Arzt hat er am 05.09.2015 ausweislich des Attestes angegeben, er habe sich das linke Knie „bei der Auseinandersetzung“ verdreht (vgl. das Attest II 103). Auch die Darstellung des Klägers in seiner Dienstunfallanzeige (vgl. die Anzeige II 93), wonach das linke Knie „bei dieser Aktion“ verdreht worden sei, stimmt mit seinen Angaben im Termin vom 10.11.2015 überein. Die früheren zeitnahen Angaben des Klägers sprechen dafür, dass die zeitliche Zuordnung der Knieverletzung zu dem „Gerangel“ von Anfang an seiner Wahrnehmung entsprach.
30 
c) Der Beklagte haftet für die Verletzung des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Er hat fahrlässig die Gesundheit des Klägers verletzt.
31 
aa) Der Kläger war in der konkreten Situation berechtigt, den Beklagten festzunehmen, um ihn an einer möglichen Selbsttötung zu hindern und zur Behandlung in ein psychiatrisches Krankenhaus zu bringen. Das Handeln des Klägers war zulässig gemäß §§ 28, 50, 52 PolG Baden-Württemberg. Die vom Kläger versuchte Festnahme war erforderlich, um eine drohende Gefahr für Leib und Leben des Beklagten abzuwenden (vgl. zur Tätigkeit der Polizei zur Verhinderung einer Selbsttötung BayObLG, NJW 1989, 1815). Da der Beklagte ernsthafte Suizidabsichten geäußert hatte, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Handelns des Klägers nicht darauf an, ob die Örtlichkeit mit bestimmten Gefahren verbunden war. Es war aus der Sicht des Klägers in jedem Fall geboten, den Beklagten am Davonlaufen zu hindern. Die Berechtigung zur Festnahme ist im Übrigen auch unabhängig von der Frage, ob der Kläger - wie der Beklagte meint - vor dem Festnahmeversuch keine angemessenen Worte zur Deeskalation der Situation gefunden hat.
32 
bb) Da der Kläger polizeirechtlich zum Festhalten und zur Festnahme des Beklagten berechtigt war, stand dem Beklagten keine Berechtigung zu, sich gegen das Handeln des Klägers zu wehren. Der Beklagte war nicht berechtigt, sich mit Kraftentfaltung gegen das Festhalten zu wehren, um davonlaufen zu können. Das „Gerangel“, bei welchem der Beklagte Körperkräfte einsetzte, um seinen Fluchtwillen durchzusetzen, war unter den gegebenen Umständen eine nicht rechtmäßige Gegenwehr gegen eine rechtmäßige polizeiliche Aktion des Klägers.
33 
cc) Mit der nicht rechtmäßigen Gegenwehr hat der Beklagte ein gesteigertes Risiko für den Kläger geschaffen. Durch das „Gerangel“ wurde eine nicht unerhebliche Gefährdung des Klägers verursacht. Denn das Risiko einer Eigenverletzung des Polizeibeamten ist bei einem solchen „Gerangel“ wesentlich größer bei einer Festnahme ohne „Gerangel“ und ohne Einsatz beiderseitiger Körperkräfte. Die gesteigerte Gefahr, welche der Beklagte für den Kläger verursacht hat, hat sich in der Knieverletzung des Klägers realisiert. Denn es steht fest, dass die Knieverletzung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem „Gerangel“ verursacht wurde und nicht etwa bei einer anderen Gelegenheit (siehe oben). Der Beklagte ist unter diesen Umständen zivilrechtlich gemäß § 823 Abs. 1 BGB für die Folgen verantwortlich, die durch das von ihm geschaffene gesteigerte Risiko bei dem Kläger eingetreten sind. (Vgl. zu entsprechenden Fällen der Haftung bei Herausforderung eines gesteigerten Risikos für den Geschädigten BGH, MDR 1967, 663; BGH, NJW 1971, 1980; BGH, NJW 1996, 1533; vgl. im Übrigen zur Abgrenzung - keine Zurechnung von Körperverletzungen, die nur „zufällig“ in einer vom Schädiger verursachten Situation entstanden sind - OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 240; BGH, NJW 1993, 2234; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1992, 472.)
34 
dd) Hinsichtlich der Körperverletzung des Klägers ist dem Beklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es ist nicht fernliegend, sondern vorhersehbar, dass bei einem „Gerangel“ Verletzungen durch nicht vollständig kontrollierte Eigenbewegungen des Geschädigten entstehen können, wie insbesondere durch ein Verdrehen des Knies. Dabei gilt für die Fahrlässigkeit grundsätzlich ein objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, RdNr. 43). Es kommt daher für den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht darauf an, ob und inwieweit der Beklagte bei dem Geschehen an die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers gedacht hat.
35 
ee) Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit (Schuldunfähigkeit) gemäß § 827 BGB liegen nicht vor. Darlegungs- und Beweislast für einen Schuldausschluss obliegen dem Schädiger, vorliegend also dem Beklagten. Dass der Beklagte sich am fraglichen Tag in einem seelischen Ausnahmezustand befand, reicht für einen Schuldausschluss nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten in der konkreten Situation die Möglichkeit fehlte, die Gefährlichkeit seines Handelns für den Kläger - mögliche Verletzung durch das „Gerangel“ - zu erkennen.
36 
d) Das Handeln des Beklagten war nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Da der Festnahmeversuch des Klägers gerechtfertigt war (siehe oben), lag für den Beklagten kein rechtswidriger Angriff im Sinne von § 227 Abs. 2 BGB vor. Dass dem Beklagten nach seinen Angaben nicht bewusst war, dass der Kläger als Polizeibeamter auftrat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Im Fall einer sogenannten Putativnotwehr wäre ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten nur dann ausgeschlossen, wenn der Irrtum des Beklagten nicht vermeidbar gewesen wäre, wobei die Beweislast für eine solche Situation dem Beklagten obliegt (vgl. Palandt/Ellenberger a.a.O., § 227 BGB, RdNr. 12, 13). Unter Anwendung eines objektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs (siehe oben) ist davon auszugehen, dass der Beklagte in der konkreten Situation hätte erkennen können, dass der Kläger - obwohl er keine Uniform trug - als Polizeibeamter handelte. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte kurz vorher den Einsatz des Hubschraubers bemerkt hatte, mit dem die Polizei nach ihm suchte.
37 
e) Der Höhe nach erscheint das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR angemessen. Da dem Beklagten lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt (siehe oben), können zum Vergleich Fälle herangezogen werden, in denen ähnliche Verletzungen bei Verkehrsunfällen entstanden sind. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes spielt eine Rolle, dass der Kläger eine Vielzahl ärztlicher Behandlungen in Anspruch nehmen musste (vgl. das Attest II 103). Es war eine Operation des Knies erforderlich. Der Kläger war mehr als drei Monate dienstunfähig. Wesentlich erscheint vor allem, dass ein Dauerschaden verblieben ist; schon bei leichten Belastungen kommt es zu Schmerzen im linken Knie.
38 
2. Dem Kläger steht außerdem ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger hat Zuzahlungen in dieser Höhe für ärztliche Leistungen erbracht. Für diese Zuzahlungen liegen Belege vor.
39 
3. Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR freizustellen. Die über diesen Betrag hinausgehende Forderung ist nicht berechtigt.
40 
a) Der Anspruch beruht auf § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 2 BGB. Die vorgerichtliche Beauftragung eines Anwalts war unter den gegebenen Umständen für den Kläger geboten, um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu verfolgen.
41 
b) Die Forderungen des Klägers gegen den Beklagten waren in Höhe von 5.040,00 EUR (5.000,00 EUR Schmerzensgeld und 40,00 EUR Zuzahlung) berechtigt. Dementsprechend sind die Anwaltskosten aus einem Streitwert von 5.040,00 EUR zu berechnen. Bei dem angegebenen Streitwert beträgt eine 1,3-fache Gebühr gemäß VV RVG Nr. 2300 460,20 EUR netto. Unter Berücksichtigung von Postpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich ein Bruttobetrag von 571,44 EUR.
42 
4. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nicht begründet. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage teilweise abzuweisen.
43 
a) Der Feststellungstenor in Ziff. 4 des erstinstanzlichen Tenors ist dahingehend zu verstehen, dass die Forderungen nicht „auf einer unerlaubten Handlung“ beruhen sollen, sondern auf einer „vorsätzlichen unerlaubten Handlung“. Denn nur dies entspricht dem Begehren des Klägers (vgl. Seite 6 der Klageschrift). Mit dem Feststellungsantrag wollte der Kläger § 302 Ziff. 1 InsO Rechnung tragen (keine Restschuldbefreiung bei einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung).
44 
b) Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Denn ein vorsätzliches Handeln des Beklagten lässt sich nicht feststellen. Aus Gründen der Beweislast kann daher nur von einer fahrlässigen unerlaubten Handlung ausgegangen werden.
45 
aa) Der Beklagte hat erklärt, er habe bei dem „Gerangel“ den Kläger nicht verletzen wollen; er habe nur versucht, sich loszureißen, da er fliehen wollte. Dieses Vorbringen ist dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte auch mit der Möglichkeit einer Verletzung des Klägers nach seinen Angaben nicht gerechnet hat und dies auch nicht billigend in Kauf genommen hat. Das Vorbringen des Klägers ist nicht zu widerlegen. Es ist unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar, dass sich der Kläger in der fraglichen Situation so auf sein Ziel des Davonlaufens konzentriert hat, dass mögliche Verletzungsfolgen für den Kläger durch das „Gerangel“ nicht von seinem Bewusstsein umfasst waren (vgl. zur Begrenzung des Verschuldens auf Fahrlässigkeit in entsprechenden Fällen BGH, NJW 1976, 568; BGH, NJW 1996, 1533).
46 
bb) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte eine - vorsätzliche - versuchte Nötigung begangen hat, indem er versucht hat, den Kläger durch Krafteinwirkung („Gewalt“) an einer Festnahme zu hindern. Auch wenn man dies unterstellt, kommt eine Haftung des Beklagten aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht in Betracht. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Verletzung des Klägers unmittelbare Folge einer „Gewalteinwirkung“ des Beklagten war. Vielmehr ist aus Beweislastgründen zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass die Verletzung des Klägers durch ein - vom Beklagten fahrlässig provoziertes - Eigenhandeln des Klägers (Verdrehen des Knies) verursacht wurde (siehe oben). Bei dieser für den Beklagten günstigeren Alternative fehlt jedenfalls ein kausaler Zusammenhang zwischen einer versuchten Nötigung und der Körperverletzung.
47 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Auf Grund der schwierigen finanziellen Situation des Beklagten hatte der Feststellungsantrag (Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung) für den Kläger eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung. Daher erscheint es angemessen, den Teilerfolg des Beklagten bei diesem Antrag im Berufungsverfahren in gewissem Umfang zu berücksichtigen.
48 
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
49 
7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision(§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.