Oberlandesgericht Hamm Urteil, 18. Aug. 2015 - 9 U 169/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 0 44/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.306,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.03.2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20 % der Kläger und zu
80 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:I.
2Der Zeuge P befuhr am 09.12.2013 gegen 01:00 h bei stürmischen Witterungsverhältnisses mit dem Fahrzeug des Klägers in C die E Straße. In Höhe des von dem Beklagten betriebenen Lebensmittelmarktes kollidierte das Fahrzeug auf der Fahrbahn – so die Behauptung des Klägers - mit einem Einkaufswagen dieses Lebensmittelmarktes. Der Kläger macht die ihm hierdurch entstandenen Reparatur–, Sachverständigen-, und Mietwagenkosten neben einem verbleibenden Minderwert und einer allgemeinen Unkostenpauschale unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten in einer Gesamthöhe von 5.408,56 € geltend.
3Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Beklagten, der Vernehmung von Zeugen und Durchführung einer Ortsbesichtigung mit der Begründung abgewiesen, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten lasse sich nicht feststellen. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es auf der Fahrbahn zu einer Kollision mit einem Einkaufswagen des Lebensmittelmarktes gekommen sei. Es sei aber offen geblieben, ob nicht ein Dritter den Einkaufswagen in der Zeit nach Ladenschluss am Samstag um 20:00 h bis Montag um 01:00 h auf dem Gelände oder auf dem dem Geschäft vorgelagerten Gehsteig abgestellt habe. Für ein solches Verhalten eines Dritten treffe den Beklagten keine Verkehrssicherungspflicht.
4Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
5II.
6Die Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger, dessen Aktivlegitimation durch Vorlage einer Fotokopie des Kaufvertrages im Senatstermin unstreitig geworden ist, steht gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch auf Ersatz der ihm durch das Unfallereignis vom 09.12.2013 entstandenen Schäden in Höhe von 80 % zu.
71.
8Der Beklagte hat eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die von ihm ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außenlagerung der Einkaufswagen nach Geschäftsschluss unzureichend gewesen sind.
91.1
10Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es genügt daher, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (Senat, U.v. 06.05.2014 – 9 U 13/14 - ; juris m.w.N.). Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (Senat, U.v. 24.03.2015 – 9 U 114/14 - ; juris).
111.2
12Der Beklagte musste daher dafür Vorsorge treffen, dass die Einkaufswagen nach Geschäftsschluss sicher abgestellt waren. Dies gilt zum einen im Hinblick auf Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Benutzung durch Dritte, zum anderen aber auch mit Blick auf die Verhinderung eines Wegrollens dieser Einkaufswagen im Sinne einer Verselbstständigung. Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Gehsteig vor dem Ladengeschäft, an den der Abstellplatz für die Einkaufswagen angrenzt, zur Fahrbahn hin ein Gefälle aufweist.
131.3
14Die von dem Beklagten ergriffenen Sicherungsmaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Die auf dem Abstellplatz in drei nebeneinander gelegenen Reihen befindlichen Einkaufswagen wurden nach Ladenschluss von einer Mitarbeiterin mittels einer durch die Einkaufswagen geführten Kette gesichert, die um einen am Kopfende des Abstellplatzes vorhandenen Metallpfosten geschlungen wurde. Eine Sicherung der Kette mittels eines Vorhängeschlosses unterblieb, weil ein solches bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Verfügung stand. Diese Art der Sicherung war unzureichend, wie der Zustand, den die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vor Ort angetroffen haben, dokumentiert. Der Zeuge T hat ausgesagt, die Kette habe auf dem Boden vor dem jeweils letzten Einkaufswagen in jeder Reihe gelegen. Hierdurch war zwar weiterhin sichergestellt, dass ein Einkaufswagen aus dem Abstellplatz nicht auf den Gehsteig und die Fahrbahn rollen konnte, weil, wie das Landgericht bei dem Ortstermin festgestellt hat, die Kette einen solchen Durchmesser hatte, dass ein Einkaufswagen ohne Zutun nicht darüber hinweg rollen konnte. Die unbefugte Entnahme eines nicht mit einem Pfandmarkensystem ausgerüsteten Einkaufswagens durch einen Dritten war aber leicht möglich, da es nur eines leichten Anhebens zur Überwindung der am Boden liegenden, im Querschnitt 1 – 2 cm starken Kette bedurfte. Dieser Umstand begründet das Vorliegen einer eine Verkehrssicherungspflicht auslösenden abhilfebedürftigen Gefahrenstelle. Denn nach den Erfahrungen des Senats ist es eine nicht nur vereinzelte Beobachtung, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet werden, um sie anschließend an Ort und Stelle oder auch anderenorts stehen zu lassen. Um eine solche zweckwidrige Nutzung möglichst auszuschließen, genügt es nicht, durch Vorlegen einer Kette den Anschein zu erwecken, die Entnahme eines Einkaufswagens sei nicht möglich. Dies insbesondere dann, wenn durch die Lage der Kette vor den Einkaufswagen im Bodenbereich der bezweckte Anschein einer Sicherung schnell widerlegt ist. Die Sicherung der Einkaufswagen durch eine abschließbare Kette ist geeignet, diese zweckwidrige Benutzung zu verhindern und erfordert keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand. Daraus folgt, dass dem Beklagten die Beachtung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen auch subjektiv möglich und zumutbar war, so dass die Verkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten schuldhaft verletzt worden ist.
151.4
16Es bedarf keiner abschließenden Stellungnahme des Senats, ob alternativ die Ausstattung der Einkaufswagen mit einem Pfandmarkensystem im Zusammenspiel mit einer nach Geschäftsschluss durchzuführenden Sichtkontrolle des Kundenparkplatzes und des unmittelbar vorgelagerten Gehsteigs vor dem Ladengeschäft zwecks Rückführung im Einzelfall zurückgelassener Einkaufswagen den Anforderungen an eine sichere Außenlagerung nach Geschäftsschluss genügte. Die nahezu flächendeckende Einführung des Pfandmarkensystems für Einkaufswagen hat nach eigener Beobachtung der Senatsmitglieder die Bereitschaft der Kunden spürbar gefördert, entnommene Einkaufswagen zu den dafür vorgesehenen Abstellplätzen zurückzubringen. Dies korrespondiert mit der Beobachtung des Senats im Zuge einer Recherche in den juristischen Datenbanken, dass Urteile, aber auch Abhandlungen, die sich mit den Folgen eines durch einen herrenlosen Einkaufswagen verursachten Schaden an Kraftfahrzeugen befassen, seit etwa 1992, also einer Zeit, in der das Pfandmarkensystem Platz gegriffen hat, nicht mehr veröffentlicht worden sind. Allerdings muss der Kunde seine Bequemlichkeit nur mit einer kleinen Einschränkung bezahlen, nämlich der Preisgabe des hingegebenen Pfandes, bei dem es sich auch nur um einen aus seiner Sicht wertlosen Plastikchip handelt, der vielerorts als Werbegeschenk erhältlich ist.
172.
18Durch die Kollision des Kraftfahrzeugs des Klägers mit dem auf der Fahrbahn der E Straße befindlichen Einkaufswagen hat der Kläger einen Sachschaden erlitten. Davon, dass der Zeuge P zur angegebenen Unfallzeit mit einem Einkaufswagen aus dem Ladengeschäft des Beklagten kollidiert ist und hierdurch das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt worden ist, hat sich das Landgericht nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Der Senat ist gem. § 529 ZPO an diese tatsächlichen Feststellungen gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der getroffenen Feststellungen begründen könnten, zeigt die Berufungsbegründung nicht auf, solche ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
193.
20Diese Verkehrssicherungspflichtverletzung war kausal für die dem Kläger entstandene Rechtsgutsverletzung, der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs. Dieser Kausalitätsnachweis ist aufgrund hier eingreifender Anscheinsbeweisgrundsätze geführt. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGH MDR 2013, 970 m.w.N), dass in Fällen der Feststellung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu der Rechtsgutverletzung gekommen wäre, dass mithin die Pflichtverletzung für das Schadensereignis ursächlich geworden ist. Hiervon ausgehend obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich vorliegend eine Ursache ausgewirkt hat, die nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten fußt. Entsprechende Tatsachen hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Dies gilt insbesondere für die von dem Beklagten aufgezeigte Möglichkeit der Rückgabe des Einkaufswagens durch einen Kunden spät nach Geschäftsschluss, zu einem Zeitpunkt, als sich die Mitarbeiterin des Beklagten nach Sichtkontrolle des Kundenparkplatzes und des Gehsteigs vor dem Ladengeschäft auf den Heimweg begeben hatte. Jedenfalls hat der Beklagte keinen Beweis für einen solchen Geschehensablauf anbieten können.
214.
22Aber auch der Kläger haftet für den ihm entstandenen Schaden aufgrund der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Klägers entstanden, § 7 Abs. 1 StVG, ein Fall höherer Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG, wird zu Recht von dem Kläger nicht eingewandt. Auf die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens nach § 17 Abs. 3 StVG kann sich der Kläger vorliegend nicht berufen, weil der Unfall nicht durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist.
234.1
24Dass der Zeuge P, dessen Verhalten als Fahrer sich der Kläger als Halter des Kraftfahrzeugs im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zurechnen lassen muss, durch ein schuldhaftes Verhalten zu dem Zustandekommen des Unfalls beigetragen hat, kann nicht festgestellt werden.
254.2
26Eine Verstoß des Zeugen P gegen das sich aus § 3 Abs. 1 S. 4 StVO ergebende Sichtfahrgebot ist nicht bewiesen. Nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO soll der Kraftfahrer innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können. Der Sichtgrundsatz soll davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren (König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 2 Rn. 14). Mit unbeleuchteten Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer rechnen, innerorts ohne Schreckzeit. Das Sichtfahrgebot gilt nur für solche Hindernisse nicht, mit denen der Kraftfahrer unter keinen Umständen rechnen musste, oder die von oben oder von der Seite in die Fahrbahn geraten sind (König in Hentschel, a.a.O., Rn. 25).
27Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme bleibt offen, ob sich der Einkaufswagen bereits als Hindernis auf der Fahrbahn befand, als der Zeuge P damit kollidierte, oder ob der Einkaufswagen unmittelbar zuvor von der Seite her in die Fahrbahn gerollt ist.
28Die Aussage des Zeugen P zugrundegelegt, hat dieser den Einkaufswagen erst bemerkt, als er mit diesem kollidierte. Der Zeuge hat zwar Vermutungen darüber angestellt, dass sich dieser von der Seite her in den Fahrbahnbereich hineinbewegt habe, unmittelbar bevor er sich annäherte, sichere Angaben hat der Zeuge hierzu aber nicht machen können.
29Weitere Aufklärung kann in diesem Punkt auch das von dem Beklagten beantragte Sachverständigengutachten mangels belastbarer Anknüpfungstatsachen nicht bringen. Es sind keine Unfallspuren gesichert worden. Die Geschwindigkeit des Zeugen P kann nur grob mit etwa 50 km/h festgestellt werden. Aus der Wurfweite des Einkaufwagens lässt sich kein Rückschluss herleiten, ob dieser bereits auf der Straße stand, oder ob er erst in die Fahrbahn rollte.
30Dass der Einkaufswagen bereits auf der Straße stand, was der Beklagte, als ihm bei Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers günstig, beweisen muss, kann daher nicht festgestellt werden.
31Muss man somit davon ausgehen, dass der Einkaufswagen auf die Straße gerollt ist, während sich der Zeuge P genähert hat, lässt sich ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nicht feststellen, weil dann das Hindernis von der Seite in die Fahrbahn gelangt ist.
324.3
33Eine nach § 1 Abs. 2 StVO zu beurteilende schuldhafte Reaktionsverzögerung des Zeugen P kann der Beklagte ebenfalls nicht beweisen. Ein solcher Nachweis lässt sich auch nicht mittels eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens führen, weil es hierfür an den erforderlichen und entsprechend belastbaren Anknüpfungstatsachen, insbesondere zu den für eine Weg-Zeitbetrachtung erforderlichen Entfernungsangaben, mangelt.
344.4
35Andere von dem Zeugen P verwirklichten Umstände, die dem Kläger zur Last gelegt werden könnten, sind nicht ersichtlich.
365.
37Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge kann daher nur die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende einfache Betriebsgefahr berücksichtigt werden, die der Senat mit 20% veranschlagt. Die Umstände des Falles geben keine Veranlassung, die Betriebsgefahr hinter der sicherlich nicht als gröblich anzusehenden Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zurücktreten zu lassen.
386.
39Der dem Kläger durch den Unfall entstandene Schaden beträgt 5.383,56 € und setzt sich wie folgt zusammen.
406.1
41Der Fahrzeugschaden beträgt 4.048,15 € netto ausweislich der Reparaturkostenrechnung der Fa. G vom 03.02.2014. Die Rechnung ist in voller Höhe zu berücksichtigen, nachdem der Beklagte sein ursprüngliches Bestreiten zur Kompatibilität der als unfallbedingt geltend gemachten Schäden im Senatstermin aufgegeben hat, und das Bestreiten der in Ansatz gebrachten Stundensätze ohne Erfolg ist. Denn die Stundensätze ergeben sich aus der Rechnung der Fa. G. Die Angemessenheit dieser Sätze hat der Beklagte nicht bestritten, wird man bei einer Differenz von 3,50 € zu den im Schadensgutachten genannten Stundensätzen auch nicht verneinen können. Soweit die Reparaturkostenrechnung um 167,04 € höher ausgefallen ist als die Schätzung der Reparaturkosten laut Schadensgutachten, hat die nur als vorläufig anzusehende Schadensschätzung eine Konkretisierung durch die tatsächlichen Schadensbeseitigungskosten erfahren.
426.2
43Weiterhin steht dem Kläger Ersatz des verbleibenden Minderwertes in Höhe von 400,00 € zu, wie er im Schadensgutachten ermittelt worden ist.
446.3
45Der Kläger kann zudem Ersatz der in Höhe von 526,90 € netto angefallenen Mietwagenkosten gemäß Rechnung der Fa. G v. 03.02.2014 verlangen. Dass Mietwagenkosten in dieser Höhe angefallen sind, hat der Beklagte nicht bestritten.
46Ohne Erfolg moniert der Beklagte, dass das Mietfahrzeug einen Tag länger als nach dem Schadensgutachten prognostiziert in Anspruch genommen wurde. Auch hier hat die Prognose über die Schadensbeseitigungsdauer durch die tatsächliche Reparaturzeit eine Berichtigung erfahren. Das sich hier verwirklichende Werkstattrisiko geht zu Lasten des Beklagten.
476.4
48Ein Anspruch auf eine allgemeine Unkostenpauschale steht dem Kläger nicht zu.
49Ersatz der entstandenen allgemeinen Unkosten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei den als Massengeschäft zu behandelnden Verkehrsunfällen als Pauschale ohne konkreten Nachweis verlangt werden. Hier ist zwar ein Kraftfahrzeug bei dem Unfallgeschehen beteiligt, eine Verkehrsunfallsache liegt aber gleichwohl nicht vor. Vielmehr handelt es sich um die Inanspruchnahme aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.
506.5
51Schließlich kann der Kläger die Kosten des Sachverständigen mit 408,51 € netto ersetzt verlangen.
526.6
5380 % des Gesamtbetrages von 5.383,56 € entsprechen 4.306,85 €, die der Kläger nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz verzinslich seit dem 02.03.2014 beanspruchen kann.
6.7
54Sodann kann der Kläger von dem Beklagten Freistellung von den - bezogen auf einen Gegenstandswert von 4.306,85 € - entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Das ergibt bei Berücksichtigung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr einen Betrag von 413,90 € netto. Eine Verzinsung dieses Freistellungsanspruchs erfolgt nicht.
557.
56Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ § 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
57Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund eines Unfalles geltend, den sie am 04.07.2009 auf einer wellenförmigen Wasserrutsche im von der Beklagten betriebenen Waldbad in Q erlitten hat.Wegen des im Einzelnen in erster Instanz vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 85 ff. GA) Bezug genommen.Das Landgericht die Klägerin persönlich angehört (vgl. Bl. 79 ff. GA) und – durch Verwertung der im vorausgegangenen Beweissicherungsverfahren 4 OH 4/10 Landgericht Paderborn erstatteten Gutachten – Sachverständigenbeweis erhoben (vgl. das lose bei den beigezogenen Beweissicherungsakten befindliche Ursprungsgutachten des Sachverständigen G vom 10.07.2010 nebst schriftlicher Ergänzung vom 25.03.2011). Es hat sodann die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:Eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten lasse sich nicht feststellen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, gegen welche die Parteien keine stichhaltigen Einwendungen erhoben hätten, weise die hier in Rede stehende Wasserrutsche keine konstruktiven Mängel auf und entspreche den einschlägigen Normen und Richtlinien. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen G der in der DIN EN 1069 vorgesehene bildliche Warnhinweis „Abheben von der Rutschoberfläche möglich“ (Bild 23) gefehlt habe. Zwar stelle das Fehlen dieses bildlichen Warnhinweises zunächst einmal eine (Sicherungs-)Pflichtverletzung der Beklagten dar und spreche grundsätzlich auch der Anschein dafür, dass diese Pflichtverletzung sich unfallursächlich ausgewirkt habe. Hier sei indes dieser Anscheinsbeweis nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme entkräftet, sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin – entgegen ihrer Darstellung – auch bei Vorhandensein des vorgenannten bildlichen Warnhinweises die Rutsche in gleicher Weise benutzt hätte. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die wellenförmige Rutsche nach den Ausführungen des Sachverständigen letztlich bzgl. der Gefahr des Abhebens selbsterklärend sei; ferner sei davon auszugehen, dass die Klägerin die selbsterklärende Wellenform der Rutsche auch selbst vor Rutschbeginn, spätestens oben auf der Rutsche stehend, wahrgenommen habe, zudem auch noch der (2-fache) Warnhinweis „Rutschen auf eigene Gefahr“ vorhanden gewesen sei und die Klägerin gleichwohl nicht von einer Rutschennutzung Abstand genommen habe.Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
4Mit ihrer gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Zur Begründung trägt sie – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen vor:Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht bereits dem Grunde nach abgewiesen. Bei richtiger Würdigung sei vielmehr sehr wohl von einer unfallursächlichen und schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten auszugehen.Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Rutsche bereits als solche von ihrer Art und Konstruktion verkehrssicherheitsrechtlich zu beanstanden, weil sie nach konkreter Nutzung und Formgebung gefahrenträchtig sei. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang angeführten DIN-Normen bezögen sich nur auf die Sicherheitsanforderungen des zu verwendenden Materials, die Oberflächenbeschaffenheit, Abrundungen von Ecken und Kanten etc., hätten indes keinerlei Aussagekraft für die hier entscheidende Frage, ob durch die Formgebung der Rutsche ein Gefahrenpotential bestehe. Für diese Frage gebe es – wie der Sachverständige bestätigt habe – auch ansonsten keine einschlägigen DIN-Normen. Die aufgrund der Form der Rutsche gegebene und vorliegend realisierte Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dabei verletzen könnten, sei erkennbar und der Beklagten auch bekannt gewesen. Ihr sei als Sicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, dass sie nicht – alternativ zu einer völligen Schließung der Anlage – zumindest durch Abschwächung der Wellen oder Anbringung einer rutschhemmende Oberfläche dafür Sorge getragen habe, dass die Rutschgeschwindigkeit der Nutzer auf ein Maß reduziert wurde, das die Gefahr eines Abhebens/Wiederaufschlagens und damit verbundener Verletzungen vermied.Jedenfalls ergebe sich eine unfallursächliche schuldhafte Sicherungspflichtverletzung der Beklagten sehr wohl daraus, dass der von der DIN-EN 1069 verlangte bildliche Warnhinweis „Abheben von der Rutsche möglich“ unstreitig nicht vorhanden gewesen sei. Ein solcher bildlicher Warnhinweis sei – davon sei insoweit zutreffend auch das Landgericht auf Basis der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G ausgegangen – in der Tat sicherungsrechtlich erforderlich gewesen, wobei sich der im Vorverfahren 4 O 490/05 Landgericht Paderborn tätig gewesene Sachverständige T mit dieser Frage gar nicht konkret befasst habe. Die Beklagte habe jedenfalls die Vorgaben der maßgebenden DIN kennen und umsetzen müssen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei davon auszugehen, dass das Fehlen des gebotenen Hinweisschildes sich hier auch unfallursächlich ausgewirkt habe. Der insoweit zugunsten der Klägerin streitende Anschein sei keineswegs entkräftet.
5Von einer selbsterklärenden Warnfunktion der Rutschenform könne keine Rede sein. Das Landgericht habe insoweit mit nicht gerechtfertigten Unterstellungen gearbeitet. Immerhin habe die Beklagte selbst bestritten, dass überhaupt ein Abheben von der Rutschfläche möglich sei. Jedenfalls sei die Klägerin, der auch ansonsten keinerlei Eigenverschulden angelastet werden könne – davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass sie die Rutsche ohne Gefahr für die eigene körperliche Unversehrtheit würde benutzen können. Die Argumentation des Landgerichts zu diesem Punkt sei zudem widersprüchlich, weil es selbst von der Notwendigkeit eines bildlichen Warnhinweises ausgegangen sei.Auch der Umstand, dass die Klägerin trotz der Beschilderung „Rutschen auf eigene Gefahr“ gerutscht sei, rechtfertige nicht den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass die Klägerin sich auch durch den – tatsächlich fehlenden – bildlichen Warnhinweis nicht von der Nutzung der Rutsche hätte abhalten lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass lediglich der bildliche Warnhinweis auf die hier realisierte konkrete Gefahrensituation hingewiesen und der Klägerin diese Gefahr bewusst gemacht hätte, während das Schild „Rutschen auf eigene Gefahr“ insoweit nichtssagend sei.
6Entgegen der wiederum unterstellenden Annahme des Landgerichts lasse schließlich auch der Umstand, dass die Rutsche stark frequentiert gewesen sei, die Darstellung der Klägerin, dass sie bei Vorhandensein des hier erörterten bildlichen Warnhinweises von einer Nutzung der Rutsche Abstand genommen hätte, keineswegs als nicht nachvollziehbar und unplausibel erscheinen.Die Beklagte tritt der Berufung der Beklagten entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dabei – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen aus:Das Landgericht habe die Klage völlig zu Recht mangels Feststellbarkeit einer unfallursächlichen schuldhaften Sicherungspflichtverletzung der Beklagten abgewiesen.Zu Recht und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen G sei das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Rutsche als solche nach Konstruktion und Formgebung sicherungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Eine Gefahr des Hochschleuderns von Benutzern habe der Sachverständige ausdrücklich ausgeschlossen.Auch aus dem Fehlen des bildlichen Warnhinweises „Abheben von der Rutschoberfläche möglich“ ergebe sich keine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.Ein solcher Warnhinweis sei bei richtiger Beurteilung schon von vornherein überhaupt nicht erforderlich gewesen. Seine gegenteilige Auffassung habe der Sachverständige G auch nicht weiter begründet. Der in einem früheren Verfahren – 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm – eingeschaltete Sachverständige T habe die vorhandene Beschilderung als ausreichend erachtet und nicht beanstandet (vgl. dazu die damaligen Gutachten dieses Sachverständigen Anlage E 3 zur Berufungserwiderung sowie Bl. 142 f. der Beiakten 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm). Der Sachverständige T habe damals zudem auch festgestellt, dass die Gefahr eines Abhebens von der Rutsche (bei vorschriftsmäßiger Benutzung) überhaupt nicht bestehe.Jedenfalls sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Fehlen eines etwa für erforderlich erachteten bildlichen Warnhinweises o.g. Inhalts vorliegend nicht unfallursächlich ausgewirkt habe. Die diesbezügliche tatsächliche Würdigung des Landgerichts sei in keiner Weise zu beanstanden.Schließlich fehle es in jedem Falle an einem Verschulden der Beklagten. Denn dieser sei die angebliche – weiterhin bestrittene – Gefährlichkeit der Rutsche bzw. Erforderlichkeit eines bildlichen Warnhinweises nicht bekannt gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der TÜV Nord die Anlage abgenommen und mehrfach überprüft habe, ohne Beanstandungen zu erheben, und ferner auch der Sachverständige T im vorgenannten Vorprozess weder bzgl. der Rutsche selbst noch hinsichtlich der Beschilderung irgendwelche Beanstandungen erhoben habe. Der Beklagten könne kein größerer Sachverstand abverlangt werden, als dem TÜV-Nord oder dem Sachverständigen T, auf deren Beurteilung der Rutschenanlage als einwandfrei die Beklagte habe vertrauen dürfen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.Die Akten 4 OH 4/10 Landgericht Paderborn und 2 O 490/05 Landgericht Paderborn haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.Der Senat hat die Kläger und den Prokuristen der Beklagten ergänzend persönlich angehört sowie weiteren Sachverständigenbeweis erhoben durch ergänzende Befragung des Sachverständigen G und (gem. § 412 Abs. 1 ZPO) Einholung eines weiteren mündlichen Gutachtens des bereits im beigezogenen Verfahren 2 O 490/05 Landgericht Paderborn als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewesenen Sachverständigen T (vgl. dazu den Berichterstattervermerk vom 06.05.2014).
7II.
8Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht bereits dem Grunde nach abgewiesen.Die Beklagte als Betreiberin des Schwimmbades und der hier konkret betroffenen Wasserrutsche ist der Klägerin bereits dem Grunde nach weder aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB Abs. 1 BGB – den hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – zum Schadensersatz verpflichtet.1.Dass die Klägerin bei Nutzung der Wasserrutsche überhaupt verunfallt und die durch vorgelegte Atteste belegten Verletzungen (namentlich eine LWK-Berstungsfraktur) erlitten hat, steht zwar nach dem Verständnis des Senats außer Streit. Nach dem Ergebnis der – in dieser Instanz noch ergänzten – Beweisaufnahme lässt sich aus Sicht des Senats indes schon eine (unfallursächliche) schuldhafte Sicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.a.Als Betreiberin des Schwimmbades mit der hier in Rede stehenden Wasserrutsche war die Beklagte unstreitig den Nutzern gegenüber sowohl vertraglich als auch deliktsrechtlich sicherungspflichtig.Die vertraglichen Schutzpflichten zielen hierbei - ebenso wie die Verkehrssicherungspflichten - darauf ab, eine Verletzung der Rechtsgüter des Vertragspartners zu vermeiden und dadurch sein Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im Rahmen der vertraglichen Haftung anwendbar sind.Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es genügt daher, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.
9Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimmt sich auch das Maß der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder, wobei dabei einschlägige DIN-Normen mit zu berücksichtigen sind. Die Anlagen einer Badeanstalt müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Den Betreiber trifft dabei neben der Pflicht, eine nach ihrer Bauart sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen, auch die Pflicht, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren sowie die Pflicht, die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen (vgl. zum Ganzen allgemein nur BGH, NJW 2008, 3775; BGH, NJW 2004, 1449; OLG Hamm, MDR 2013, 715, jeweils m. w. Nachw.).
10b.
11Dass nach diesen Grundsätzen die Rutsche als solche sicherungsrechtlich zu beanstanden gewesen wäre, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.
12aa.Zunächst ist nicht feststellbar, dass die hier in Rede stehende Wasserrutsche etwa den in einschlägigen DIN-Normen bestimmten Sicherheitsanforderungen nicht genügt hätte.Der Sachverständige G ist in seinen schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rutsche keine konstruktiven Mängel aufwies und den maßgeblichen sicherheitstechnischen Anforderungen (namentlich der einschlägigen DIN-Normen) genügte. Dafür sprechen auch die vorliegenden TÜV-Berichte (vgl. Anlage E 2 sowie Bl. 20 ff. der Akten 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm), in welchen die Konstruktion als solche, insbesondere die Wellenform, nicht etwa als sicherheitstechnisch bedenklich angesehen worden ist. Bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat ist der Sachverständige G von seiner vorstehenden Beurteilung ebenfalls nicht abgerückt und hat er auch ansonsten keine sicherheitsrelevanten Mängel an der Rutsche selbst festgestellt. Der Sachverständige T hat in seinem von ihm bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung im Senatstermin in Bezug genommenen Gutachten im Vorprozess 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm die hier in Rede stehende Rutsche mit näheren nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen ebenfalls als den sicherheitstechnisch Anforderungen gem. DIN-Normen genügend angesehen (vgl. Anlage E 3 zur Berufungserwiderung, dort S. 13 f.).bb.Dass die Rutsche gleichwohl – namentlich aufgrund der Wellenform – ein erhöhtes Gefährdungspotential aufwies, ob namentlich bei bestimmungsgemäßer Benutzung die Gefahr bestand, dass Nutzer infolge Abhebens von der Rutsche erheblich verletzt wurden, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.Der Sachverständige G hat dies verneint. Er hat es in seinem Ursprungsgutachten ausdrücklich als ausgeschlossen erachtet, dass der Nutzer (bei bestimmungsgemäßer Nutzung) hochgeschleudert wird. Davon ist er auch in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten sowie bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat nicht abgerückt. In seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige G ausgeführt, dass es (bzgl. Verletzungsrisiken) entscheidend sei, dass der Nutzer sich an die auf den Piktogrammen (vgl. Anlage 3 zum Ursprungsgutachten) dargestellten Verhaltensvorgaben bzgl. der Rutschhaltung halte und bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben – z.B. bei Rückwärtsrutschen – Verletzungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige G angegeben, dass seiner Einschätzung und Erfahrung nach ein Abheben auf der hier zu beurteilenden, seines Erachtens als mittelschwer einzuordnenden Rutsche bei bestimmungsgemäßer Nutzung mit vorgeschriebener Rutschhaltung – wie hier von der Klägerin dargestellt – wohl nicht möglich sei. Allerdings halte er es dann, wenn der Nutzer es durch Schwungholen, Anlauf nehmen o.ä. darauf anlege, möglichst schnell zu rutschen, für möglich, dass ein für ein Abheben ausreichendes, von ihm mit ca. 20 km/h veranschlagtes Tempo erreicht werden könne. Konkrete Berechnungen anhand der vorliegenden Fotos und Skizzen könne er jedoch nicht anstellen. Eine an sich erforderliche konkrete Testung und darauf gestützte Qualifizierung habe er nicht durchgeführt und sei auch nicht mehr möglich, weil die Rutsche nicht mehr vorhanden sei.Der angesichts dieser Einschränkungen vom Senat gem. § 412 Abs. 1 ZPO eingeschaltete weitere Sachverständige T, der nach seinen Angaben als Vorsitzender des Normenausschusses maßgeblich bei der Entwicklung der Normen und Regelwerke für Wasserrutschen mitgewirkt und eine Vielzahl von Rutschenarten untersucht hat sowie selbst hunderte Male auf dem hier in Rede stehenden Rutschentyp gerutscht ist, hat bereits bei seiner jetzt in Bezug genommenen Begutachtung der hier zu beurteilenden Rutsche im Vorprozess ein erhöhtes Gefährdungspotential dieser Rutsche – bei Einhaltung der Vorgaben bzgl. der Rutschhaltung – nachvollziehbar und überzeugend verneint (vgl. Anlage E 3 zur Berufungserwiderung, dort S. 14 f., sowie Bl. 142 der Beiakten 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm). Bei seiner Befragung durch den Senat hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt:Bei den in den Rutschhinweisen vorgegebenen Rutschpositionen sei bei der hier zu beurteilenden Rutsche ein ungewolltes Abheben physikalisch gar nicht möglich. Das habe eine Untersuchung des Institutes für Biomechanik in München für diesen Rutschentyp bestätigt. Um zu einem Abheben zu kommen, müsste zum einen der Radius der Welle sehr klein sein und zum anderen das Rutschtempo sehr hoch, nämlich bei 40-45 km/h liegen. Beides sei hier nicht der Fall. Gleichwohl könne der Nutzer der hier zu beurteilenden Rutsche subjektiv den Eindruck haben, abzuheben. Tatsächlich sei die erreichbare Negativbeschleunigung auf der Welle aber für ein Abheben zu gering und werde lediglich der Anpressdruck geringer. Auch durch Schwungholen o.ä. lasse sich hier kein Rutschtempo erreichen, bei dem man auf den Wellen abheben könnte. Im Ortstermin, den er bei der Begutachtung im Vorprozess durchgeführt habe, sei es dementsprechend auch nicht möglich gewesen, ein Abheben zu verifizieren; vielmehr habe auch damals die verunfallte Nutzerin nur den subjektiven Eindruck eines Abhebens gehabt. Die hier zu beurteilende Rutsche sei aus seiner Sicht als leicht qualifizieren, also in die oberste Kategorie auf Bild 21 der DIN EN 1069-2 einzuordnen. Es handele sich hier um eine breite Familienrutsche; Rutschtempo (normalerweise nur ca. 5 m/sec) und Negativbeschleunigung seien gering. Wenn es auf solchen Rutschen zu Unfällen komme, spiele oft mangelnde Rutscherfahrung eine Rolle. Wer sitzend rutsche, müsse eine vorgebeugte Haltung, wie auch auf den Rutschhinweisen dargestellt, einnehmen. Durch diese vorgebeugte Haltung werde der Anpressdruck erhöht. Wenn der Nutzer dies mangels Erfahrung versäume und eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er an der Welle in eine ungünstige Position; die Beine würden dann angehoben, die Füße flögen hoch und der Nutzer gerate in Rücklage. Das könne dann unter unglücklichen Umständen letztlich auch zu Verletzungen des Nutzers aufgrund einer Kompressionsbelastung führen. So könne er sich auch die Verletzungen der Klägerin erklären, wobei dies nicht bedeute, dass die Klägerin sich tatsächlich von der Rutschenoberfläche gelöst habe.Nach diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T bestehen aus technischer Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bauartbedingt Nutzer Gefahren ausgesetzt waren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar waren.Derartige Anhaltspunkte haben sich auch ansonsten nicht ergeben. Eine signifikante Häufung von Unfällen, in denen Nutzer trotz zugelassener Rutschhaltung aufgrund Abhebens/Wiederaufschlagens erheblich verletzt worden sind, lässt sich nicht feststellen.Der dem vorgenannten Vorprozess zugrundeliegende Unfall war nach der Rekonstruktion des auch damals eingeschalteten Sachverständigen T maßgeblich auf ein geringfügiges Fehlverhalten der dortigen Geschädigten bzgl. der Rutschhaltung zurückzuführen (nach Losrutschen in korrekter Sitzhaltung im ersten Wellental in Rücklage geraten; vgl. dazu Anlage E 3 zur Berufungserwiderung, dort S. 3 f. und 15). Sonstige vergleichbare Vorunfälle mit Verletzungen aufgrund Abhebens hat es nach den vorliegenden Unfallprotokollen (vgl. Anlage E 3 zur Klageerwiderung) in der Zeit ab 2007 nicht gegeben. Auch der Sachverständige T hat bei seiner Begutachtung im Vorprozess keine relevante Häufung derartiger Unfälle festgestellt (vgl. dazu Anlage E 3 zur Berufungserwiderung, dort S. 12 f.). Der streitgegenständliche Unfall lässt sich nach den Ausführungen beider Sachverständiger bei einer ordnungsgemäßen Rutschhaltung und auch ansonsten normaler Rutschweise, wie von der Klägerin beschrieben, nicht erklären. Der Sachverständige T hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es aus technischer Sicht auf der hier zu beurteilenden Rutsche lediglich unter unglücklichen Umständen aufgrund von Haltungsfehlern von – insbesondere unerfahrenen – Nutzern zu Verletzungen aufgrund Kompressionsbelastungen (ohne tatsächliches Abheben) kommen könne. Dementsprechend lassen auch der streitgegenständliche Unfall sowie die von der Klägerin ansonsten konkret lediglich noch angeführten beiden späteren Unfälle des Nutzers C vom 05.07.2009 und der Nutzerin L vom 06.08.2009 keinen hinreichenden Schluss auf ein bauartbedingt erhöhtes Gefährdungspotential der Rutsche zu, das die Beklagte zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen hätte veranlassen müssen.c.Eine unfallursächliche Verletzung der Instruktions- oder Aufsichtspflicht kann der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht angelastet werden.Da nach den Ausführungen beider Sachverständigen die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung, bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung ist, ist eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln – namentlich bzgl. der Rutschhaltung – zu fordern. Diesen Anforderungen ist hier nach den Ausführungen des Sachverständigen G und auch nach denjenigen des Sachverständigen T im o.g. Vorprozess mit der vorhanden gewesenen Rutschanleitung (vgl. dazu Anlage 3 zum Ursprungsgutachten G) genügt worden.
13Eine unfallursächliche Aufsichtspflichtverletzung seitens der Beklagten ist weder von der Klägerin, die sich ordnungsgemäß verhalten haben will, dargetan noch sonst ersichtlich.Es lässt sich schließlich auch nicht feststellen, dass ein – tatsächlich unstreitig nicht vorhanden gewesener – bildlicher Warnhinweis gem. Bild 23 aus der DIN EN 1069 (vgl. Anlage 4 zum Ursprungsgutachten G sowie den von diesem Sachverständigen im Senatstermin überreichten 2-seitigen Auszug aus der vorgenannten DIN) erforderlich gewesen wäre.Zwar hat der Sachverständige G die Anbringung eines solchen Warnhinweises als Vorsichtsmaßnahme für geboten erachtet, weil nach seiner Einschätzung Nutzer, die es durch Schwungholen o.ä. auf ein hohes Rutschtempo anlegten, tatsächlich ungewollt von der Rutsche abheben könnten. Diese vom Sachverständigen G ausdrücklich als persönliche Auffassung aufgrund seiner praktischen Erfahrungen bezeichnete Einschätzung erscheint dem Senat indes nicht tragfähig. Wie bereits oben ausgeführt hat der Sachverständige seine Einschätzung bezüglich der Gefahr ungewollten Abhebens weder durch konkrete Berechnungen noch durch nach eigener Darstellung an sich erforderliche Tests belegen können. Deshalb hat der Senat gem. § 412 Abs. 1 ZPO den Sachverständigen T eingeschaltet und gehört.Der aus Sicht des Senats besonders sachkundige und erfahrene Sachverständige T, der maßgeblich bei der Entwicklung der Normen und Regelwerke für Wasserrutschen mitgewirkt und eine Vielzahl von Rutschenarten untersucht hat sowie selbst hunderte Male auf dem hier in Rede stehenden Rutschentyp gerutscht ist, hat – wie bereits oben i.e. dargestellt – nachvollziehbar und überzeugend, u.a. unter Hinweis auf seine Beurteilung bestätigende Untersuchungen des Institutes für Biomechanik in München, ausgeführt, dass ein ungewolltes Abheben auf der hier in Rede stehenden Rutsche schon physikalisch tatsächlich gar nicht möglich sei, Nutzer vielmehr ggfs. lediglich subjektiv den Eindruck eines (tatsächlich nicht erfolgenden) Abhebens haben könnten. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es seines Wissens nur eine Rutsche in Deutschland gebe, auf der man tatsächlich abhebe. Dies sei die auf den überreichten Fotos dargestellte Sprungschanzen-Rutsche in Stuttgart. Ein Tempo, das ein Abheben an einer Welle ermöglichen würde, könne man etwa auf der auf einem der vorgenannten Fotos dargestellten steilen grünen Rutsche in Landsberg erreichen. Bei der hier zu beurteilenden Rutsche sei dagegen ein unwillentliches Abheben nicht möglich. Dementsprechend – so der Sachverständige weiter – sei ein bildlicher Warnhinweis gem. Bild 23 der DIN EN 1069-2 hier nicht erforderlich gewesen. Ein solcher Hinweis sei nur bei deutlich steileren Rutschen mit viel höheren Rutschgeschwindigkeiten notwendig, so z.B. bei der bereits genannten Rutsche in Stuttgart. Deshalb sei das Piktogramm auch bzgl. der Steilheit der Rutsche und des Abhebevorgangs so drastisch ausgeführt. Ein derartiger Warnhinweis mache bei der hier in Rede stehenden Rutsche aus seiner Sicht überhaupt keinen Sinn.Danach lässt sich aus Sicht des Senat schon nicht feststellen, dass ein bildlicher Warnhinweis gem. Bild 23 aus der DIN EN 1069 überhaupt erforderlich gewesen wäre und sein Fehlen der Beklagten objektiv als Sicherungspflichtverletzung angelastet werden könnte.d.Nach alledem fehlt es vorliegend schon an einer objektiven Sicherungspflichtverletzung der Beklagten.Darüber hinaus könnte der Beklagten aus Sicht des Senats – eine objektive Sicherungspflichtverletzung einmal unterstellt – jedenfalls kein Verschulden angelastet werden. Ein solches Verschulden wird bei Annahme einer objektiven Pflichtverletzung zwar grundsätzlich vermutet. Unter den hier gegebenen Umständen wäre indes die Beklagte nach Auffassung des Senats entlastet.Dabei ist zu berücksichtigen, dass seitens des TÜV nie Beanstandungen erhoben worden sind und vor allem der besonders erfahrene und sachkundige, maßgeblich an der Entwicklung der Normen und Regelwerke für Wasserrutschen beteiligt gewesene Sachverständige T sowohl im Vorprozess 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm, als auch im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar und überzeugend weder ein besonderes, abhilfebedürftiges Gefährdungspotential der Rutsche als solcher noch eine unzureichende Beschilderung festgestellt hat. Dementsprechend hat im Vorprozess der hiesige 13. Zivilsenat – wie auch die Vorinstanz – jedwede Sicherungspflichtverletzung verneint. Dass die Beklagte gleichwohl – etwa aufgrund einer signifikanten Häufung von Vorunfällen der hier in Rede stehenden Art – Anlass zu weiteren Sicherungsmaßnahmen hätte sehen müssen, ist (wie bereits ausgeführt) nicht ersichtlich. Der Senat vermag nicht zu erkennen, was der Beklagten unter diesen Umständen noch als Verschulden vorgeworfen werden könnte. 2.Fehlt es danach – auch in Ansehung der Beschilderung – schon an einer schuldhaften Sicherungspflichtverletzung der Beklagten, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob sich ein solcher Pflichtverstoß auch unfallursächlich ausgewirkt hätte. Insbesondere kann offen bleiben, ob – was durchaus fraglich erscheint – kraft nicht entkräfteten Anscheins davon ausgegangen werden könnte, dass die (insoweit sekundär darlegungspflichtige) Klägerin bei Vorhandensein eines bildlichen Warnhinweises gem. Bild 23 aus der DIN EN 1069, wie von ihr behauptet, von einer Nutzung der Rutsche abgesehen hätte. 3.Nach alledem war die klägerische Berufung zurückzuweisen.Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19.08.2014 - D 4 O 82/14 - in der Hauptsache wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 40,00 EUR für ärztliche Zuzahlungen zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 571,44 EUR gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten frei zu stellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu ¾.
Wegen der Kosten im Verfahren des Landgerichts verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
III. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts - soweit dieses auf-rechterhalten wird - sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.