Oberlandesgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 15 U 60/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.3.2016 (28 O 373/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Beitrags in der Sendung „U“ vom 6.6.2013 auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 106 ff. d.A.) Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.3.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung scheitere jedenfalls daran, dass es an einem unabweisbaren Bedürfnis fehle. Zwar werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch den streitgegenständlichen Beitrag verletzt, weil durch die Unterstellung einer intimen Beziehung zu Herrn X rechtswidrig in ihre Privatsphäre eingegriffen werde. Dies müsse die Klägerin bei Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht hinnehmen, wobei offen bleiben könne, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Beitrag um eine von der Kunstfreiheit geschützte Satire handele. Denn auch die Kunstfreiheit finde ihre Grenze an dem durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wobei vorliegend zu berücksichtigen sei, dass die Behauptung einer intimen Beziehung unstreitig unwahr sei. Zudem werde diese vermeintliche Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn X auch nur als Ausgangspunkt für spöttische Bezugnahmen auf frühere und aktuelle Geschehnisse genutzt, die den ehemaligen Bundespräsidenten beträfen. Auch die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin sei rechtswidrig, weil sie zu einer Veröffentlichung außerhalb ihres beruflichen Wirkungskreises unstreitig keine Einwilligung erteilt habe und ihr rein privater Spaziergang mit Herrn X auch kein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, welches mit diesem Foto bebildert werden dürfe.
5Es fehle jedoch an einem unabweisbaren Bedürfnis für eine Geldentschädigung, weil die Klägerin beruflich in der Öffentlichkeit auftrete, in dem Beitrag nicht namentlich genannt werde und das Foto sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zeige und nicht in einem privaten Moment oder – für sich betrachtet – in einer für sie abträglichen Situation oder Pose. In der tänzerischen Einlage des Moderators zu dem Lied „Sie liebt den DJ“ sei mangels Mitteilung vermeintlicher sexueller Details aus der Intimspähre der Klägerin nicht mehr enthalten als die unwahre Behauptung einer intimen Beziehung zu Herrn X. Demgegenüber hätten die früheren Berichterstattungen in den Printmedien gravierender in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen, weil sie mit zahlreichen Details der vermeintlichen Beziehung angereichert gewesen seien. Der Beklagten sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass die in anderen Medien berichtete intime Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn X in Wirklichkeit nicht bestand, so dass kein schweres Verschulden vorliege. Sie habe umgehend eine umfängliche Unterlassungserklärung abgegeben und die betreffenden Beiträge gelöscht. Die Klägerin habe die Sendung erst im November 2014, mithin beinahe 1 ½ Jahre nach der ersten Ausstrahlung zur Kenntnis genommen, ohne zuvor darauf angesprochen worden zu sein und habe zudem nach der erfolglosen Aufforderung zur Zahlung einer Entschädigung weitere zehn Monate mit der Klageerhebung zugewartet.
6Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 10.000 Euro weiter. Sie macht geltend, insbesondere die veralbernde gestische Darstellung des Geschlechtsaktes durch den Moderator stelle eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Hinsichtlich der weiteren Äußerungen des Moderator über Urlaubsreisen, Kreditaufnahmen und Amtsinhaberschaft von Herrn X sei für die Rezipienten der in den Anspielungen angeblich enthaltene Hinweis auf Bettina X nicht ohne weiteres erkennbar, so dass der Eindruck entstehe, sie – die Klägerin – sei eine naive Frau, die nur auf Geld, Macht und Einfluss achte. Bei einer Gesamtbetrachtung enthielten die streitgegenständlichen Äußerungen eine weitergehende Aussagekraft als dass lediglich das Bestehen einer intimen Beziehung behauptet werde.
7Die Klägerin macht weiter geltend, sie stehe nur als Künstlerin und unter Verwendung eines Pseudonyms in der Öffentlichkeit und gebe keine Informationen über ihr privates Umfeld preis. Die damaligen Umstände hätten dazu geführt, dass sie sich mit einer umfassenden medialen Aufmerksamkeit konfrontiert gesehen habe. Das Verschulden der Beklagten liege darin, sich auf Meldungen der Boulevardpresse verlassen zu haben, ohne bei ihr – der Klägerin – nachzufragen. Der Zeitablauf zwischen der Kenntnisnahme des Beitrags und der Klageerhebung beruhe auf der finanziellen und psychischen Belastung, die die Berichterstattung für sie mit sich gebracht habe.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.3.2016 (28 O 373/15) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber nicht unter 10.000 Euro liegen sollte.
10Die Beklagten beantragen,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie sind der Ansicht, der durchschnittliche Rezipient erkenne bereits, dass es sich bei den Äußerungen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um die satirische Auseinandersetzung mit Geschehnissen handele, die nur den ehemaligen Bundespräsidenten beträfen. Aufgrund der Einblendung der Schlagzeile aus den Printmedien werde eine intime Beziehung der Klägerin nicht behauptet, sondern als ergebnisoffene Frage dargestellt. Die Tanzeinlage des Moderators sei keine sexuelle Anspielung, sondern eine Parodie auf den Sänger des betreffenden Liedes, Herrn X2. Jedenfalls handele es sich nicht um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil keine sexuellen Details über die Klägerin offenbart würden. Die Klägerin sei durch das Foto nicht identifizierbar und habe in erster Instanz auch nicht behauptet, konkret durch den Fernsehbeitrag verursachte Beeinträchtigungen erfahren zu haben. Auch die Anspielungen auf die sog. X-Affären würden nicht – jedenfalls nicht zwingend – zu einem Eindruck führen, der Aussagen über das Verhalten der Klägerin enthalte. Schließlich sei auch die vom Landgericht durchgeführte Abwägung der Gesamtumstände zur Frage eines unabweisbaren Bedürfnisses nicht zu beanstanden.
13Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14II.
15Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
16Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn soweit es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um schwerwiegende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin handelt, fehlt es jedenfalls aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände sowie des geringen Grads des Verschuldens der Beklagten an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung.
17Im Einzelnen:
181. Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfGE 34, 269; BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1338/00, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BGHZ 160, 298; BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).
192. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht zunächst zutreffend eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin bejaht. Eine solche liegt zum einen in der Behauptung, sie unterhalte mit dem ehemaligen Bundespräsidenten eine intime Beziehung und zum anderen in der ohne Einwilligung bzw. ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 KUG erfolgten Veröffentlichung ihres Bildes.
20a. Durch die Äußerung des Moderators „Unser ehemaliger Bundespräsident D X hat eine neue Freundin. Das ist sie da unten: Eine E aus I“ wird die Behauptung aufgestellt, dass die Klägerin eine intimen Beziehung mit Herrn X unterhält. Dies ergibt sich schon aus dem reinen Wortlaut der Äußerung, die keinerlei Hinweise auf eine Fragestellung oder die Äußerung einer Vermutung enthält. Auch der Gesamtkontext des Beitrages steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Zwar wird gleichzeitig mit der Äußerung des Moderators der in Bezug genommene Printbeitrag eingeblendet, dessen Schlagzeile lautet: „Hat D X eine neue Freundin?“. Allein die damit gleichzeitig gestellte Frage vermag allerdings nicht zu relativieren, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten diese Frage durch den Moderator gerade nicht wiederholt oder weitergegeben, sondern der Inhalt dieser Frage vielmehr in Form einer Behauptung, nämlich im Indikativ und ohne „hörbares“ Fragezeichen formuliert wird.
21Soweit die Beklagten geltend machen, schon aufgrund der bekannten „überspitzten und satirischen Art und Weise der Auseinandersetzung des Moderators mit Schlagzeilen aus anderen Zeitungen“ gehe der durchschnittliche Rezipient nicht davon aus, dass eine Tatsachenbehauptung aufgestellt würde, überzeugt dies jedenfalls im vorliegenden Gesamtkontext nicht. Es wird die Schlagzeile einer Zeitung eingeblendet, die die Frage nach einer möglichen Beziehung des ehemaligen Bundespräsidenten mit der Klägerin stellt und sodann folgt die Äußerung „Unser ehemaliger Bundespräsident D X hat eine neue Freundin“. Eine vermeintlich überspitzte und satirische Art und Weise der Auseinandersetzung mit der Schlagzeile ist in dieser Äußerung nicht zu erkennen.
22Selbst wenn angesichts dieser Äußerung noch Zweifel bestehen sollten, ob allein die Formulierung „... hat eine neue Freundin“ schon den Schluss auf eine (auch) intime sexuelle Beziehung ermöglicht, wird dieser Aussagegehalt spätestens durch die nachfolgende und vom Landgericht völlig zutreffend bewertete Tanzeinlage des Moderators, die eine klar erkennbare Anspielung auf einen Geschlechtsakt enthält und nicht lediglich eine Imitation der Bewegungen von Herrn X2, sowie durch die vermeintliche „Insiderinformation“, dass Herr X der Klägerin angeblich schon „seinen Großburgwedel“ gezeigt habe, eindeutig in eine sexuelle Richtung gelenkt. Die Deutung der Beklagten, der Moderator habe lediglich auf den Wohnort des ehemaligen Bundespräsidenten anspielen wollen, verfängt schon deshalb nicht, weil dann das verwendete maskuline Possessivpronomen keinen Sinn ergibt.
23Die unwahre Behauptung einer intimen Paarbeziehung stellt einen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin dar. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Dieser Eingriff ist bei Abwägung der widerstreitenden Interessen von Klägerin und Beklagten rechtswidrig und zwar auch dann, wenn sich die Beklagten im Hinblick auf die im Gesamtkontext bestehende satirische Einfärbung der Äußerungen auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) berufen können. Die Kunstfreiheit ist zwar nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen, findet jedoch ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG GRUR 2001, 149) und damit in den Grundrechten anderer Rechtsträger (vgl. BGH, Urt. 19.3.2014 – I ZR 35/13, juris Rn. 32). Insofern ist auch im Bereich der von der Kunstfreiheit geschützten Satire die unrichtige und ihrerseits das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzende Wiedergabe eines vermeintlichen Geschehens, welches aber tatsächlich nicht stattgefunden hat, nicht zulässig (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 20 Rn. 18 m.w.N.).
24b. Ebenso liegt eine Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild vor. Durch die eingeblendete Schlagzeile nebst Foto wird ein Bildnis der Klägerin im Sinn von § 22 KUG veröffentlicht, nämlich die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2010 – I ZR 119/08, juris Rn. 13). Da die Klägerin auf dem betreffenden Foto gut erkennbar ist und somit – unabhängig von ihrem Bekanntheitsgrad als E – von Freunden, Verwandten, Nachbarn etc. ohne weiteres zu identifizieren ist, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Eine Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung des Bildnisses im Wege der Einblendung der Berichterstattung während der Fernsehsendung, lag unstreitig nicht vor. Auch wenn es sich um ein Bildnis handelt, das für die berufliche Tätigkeit der Klägerin erstellt wurde, rechtfertigt dies nicht die Veröffentlichung im streitgegenständlichen Gesamtkontext, der nicht mit der Arbeit der Klägerin als E in Verbindung steht, sondern allein mit ihrer angeblichen persönlichen Verbindung zum ehemaligen Bundespräsidenten, wobei die berufliche Tätigkeit der Klägerin nur als Aufhänger für die Einkleidung in den Liedbeitrag („Sie liebt den DJ“) dient.
25Die Einwilligung der Klägerin ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bildet das die Klägerin und den ehemaligen Bundespräsidenten zeigende Foto ein rein privates Ereignis, nämlich einen gemeinsamen Spaziergang der beiden ab, an dem unter Abwägung der widerstreitenden Interessen kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
26c. In der weiteren Äußerung „Ja, aber man hört es läuft gut. Die beiden wollen schon bald zusammen einen Kredit aufnehmen und äh, ja, man hat gehört sie wollen sich auch im Sommer sogar zusammen in den Urlaub einladen lassen. Also: Es läuft, es läuft, es läuft“ liegt zwar keine eigenständige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, weil aus Sicht eines durchschnittlichen Zuschauers der Sendung „U“ mit diesen Äußerungen weder ausdrücklich behauptet noch nur der Eindruck erweckt wird, die Klägerin wolle tatsächlich mit Herrn X zusammen einen Kredit aufnehmen bzw. sich in seiner Begleitung in den Urlaub einladen lassen. Vielmehr handelt es sich um eine spottende, satirische Anmerkung zu den Ende 2011 der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Affären des ehemaligen Bundespräsidenten. Mit dieser zusätzlichen Äußerungen wird allerdings, ebenso wie mit der nachfolgenden Formulierung „Ich glaub sie darf niemals erfahren, dass er nicht mehr Bundespräsident ist, dann es direkt vorbei glaube ich“, im Gesamtkontext das von den Beklagten gezeichnete, dem Geltungsanspruch der Klägerin abträgliche Bild ihrer Person verstärkt und diese zum Gespött der Zuschauer gemacht.
273. Die zu Lasten der Klägerin festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind auch schwerwiegend. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin ohne tatsächlichen Hintergrund als angebliche Geliebte des ehemaligen Bundespräsidenten einer breiten Öffentlichkeit präsentiert wird, der sie sonst – von beruflichen Auftritten unter Künstlerpseudonym abgesehen – nicht präsent war und ist. Aufgrund des nicht unerheblichen Verbreitungsgrades sowohl der Sendung „U“ als auch der in der Folgezeit bestehenden Abrufbarkeit des Beitrags im Internet hat das von den Beklagten weiterkolportierte Gerücht ein Millionenpublikum erreicht. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der vermeintlichen Paarbeziehung hätte selbst dann nicht bestanden, wenn diese tatsächlich vorgelegen hätte, da Herr X bereits ein Jahr vor Ausstrahlung des streitgegenständlichen Beitrags von seinem Amt zurückgetreten war und die nunmehr behauptete Beziehung zur Klägerin weder zu diesem Amt noch zu den damaligen Vorwürfen gegen seine Person in einem inneren Zusammenhang stand; vielmehr betraf sie allein die Privatsphäre der Klägerin sowie die von Herrn X. Die Schwere der vorliegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht vorliegend weiter darauf, dass nicht nur eine in Wirklichkeit nicht bestehende intime Beziehung öffentlich gemacht, sondern diese zusätzlich vom Moderator in „Stammtischmanier“ kommentiert und die Klägerin sowohl durch die Tanzeinlage sowie das Wortspiel um den „Großburgwedel“ mit einem eindeutig sexuellen Bezug zum Gespött der Öffentlichkeit gemacht wurde.
28Dem im Zuge des Beitrags rechtswidrig veröffentlichten Bildnis der Klägerin wohnt zwar für sich kein besonderer Verletzungsgehalt inne, weil es sich zum einen um ein Foto handelt, welches die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit selbst verwendet, womit es auf Außenwirkung ausgerichtet ist. Auch zeigt das Bildnis die Klägerin in einer unverfänglichen und neutralen Pose, die keinen Hinweis auf den Inhalt der streitgegenständlichen Äußerungen (intimes Verhältnis mit dem Bundespräsidenten) enthält. Die besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt hier aber darin, dass dieses Bildnis dazu dient, die Klägerin in Verbindung mit der Verbreitung des unwahren Gerüchtes zu identifizieren und so ihre fehlende namentliche Nennung im Beitrag zu kompensieren.
294. Jedoch ist schon das Verschulden der Beklagten als gering einzustufen, da sie unstreitig – die Klägerin selbst spricht davon, dass der betreffende Vorgang schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aufzuklären ist – bei Ausstrahlung des Beitrags nicht wusste, dass die vermeintliche Paarbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn X tatsächlich nicht bestand. Insofern kann ihr lediglich vorgeworfen werden, die entsprechenden Meldungen der C-Zeitung bzw. der Zeitschrift C2 ungeprüft übernommen zu haben. Dies kann aber für sich allein nicht zum Vorwurf eines (bedingt) vorsätzlichen Verhaltens führen. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgestellte These, einer Meldung der sog. Boulevard-Presse könne schlechthin nicht vertraut werden, hält der Senat für zu weitgehend. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist zugunsten der der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beitrag in der Zeitschrift C2 auch eine Stellungnahme der Klägerin zu ihrer Beziehung mit Herrn X enthielt („Ja, es stimmt. D X und ich sind befreundet. Mehr möchte ich dazu nicht sagen.“), so dass es sich den Beklagten zumindest nicht aufdrängen musste, dass die Klägerin mit der Berichterstattung nicht einverstanden war bzw. deren Inhalt sogar in Abrede stellte.
30Daneben ist bei der Bewertung der an die Beklagten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen auch die Art des streitgegenständlichen Beitrags zu beachten: Es handelt sich vorliegend nicht um eine Presseberichterstattung, die das Ziel hatte, Meldungen aus anderen Zeitschriften weiterzugeben, sondern vielmehr um ein unterhaltendes Format, welches fremde Meldungen zu dem Zwecke öffentlich macht, sie satirisch zu kommentieren. Zwar wurde dadurch – wie oben dargelegt – im konkreten Fall auch eine eigene Tatsachenbehauptung im Hinblick auf die angebliche Beziehung der Klägerin zu Herrn X aufgestellt. Jedoch war nicht diese Behauptung Schwerpunkt des Beitrags, sondern die satirisch spottende Kritik am früheren Verhalten des ehemaligen Bundespräsidenten. Im Hinblick darauf kann den Beklagten allenfalls der Vorwurf gemacht werden, die rechtliche Grenzziehung bei der Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin fahrlässig verkannt zu haben.
315. Letztlich fehlt es jedenfalls – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat – an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung. In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Ergänzend hält der Senat folgende Aspekte für maßgeblich, die gegen ein unabweisbares Bedürfnis auf Seiten der Klägerin und damit jedenfalls auch in der Gesamtabwägung mit dem geringen Verschulden der Beklagten gegen die Zubilligung einer Entschädigung sprechen:
32a. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten umgehend – die Beklagte zu 2) ohne eine außergerichtliche Aufforderung – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Soweit die Klägerin geltend macht, dies sei nicht mit Rücksicht auf ihre Privatsphäre geschehen, sondern nur im Hinblick darauf, dass eine weitere Verbreitung des Beitrags für die Beklagten nicht mehr wirtschaftlich interessant gewesen sei, ändert dies an dem Umstand nichts, dass die Klägerin nicht gezwungen war, im Hinblick auf eine Unterlassungsforderung gerichtlich gegen die Beklagten vorzugehen. Bei dem Schreiben der Klägerin aus November 2014 handelt es sich um die erstmalige Aufforderung, die Ausstrahlung zu unterlassen. Da die Klägerin selbst den Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen hat, kann auf der anderen Seite nicht den Beklagten vorgeworfen werden, den Sendemitschnitt nicht schon zuvor bzw. ohne entsprechende Aufforderung nicht bereits gelöscht zu haben.
33b. Des weiteren muss auch Berücksichtigung finden, dass die Klägerin nach der von ihr vorgetragenen Kenntnisnahme des Beitrags im November 2014 fast ein ganzes Jahr zugewartet hat, bevor sie ihren Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung Anfang Oktober 2015 gerichtlich geltend gemacht hat. Das von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Argument, sie habe mangels finanzieller Mittel und aufgrund der psychischen Belastung durch die gesamte Berichterstattung nicht früher handeln können, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. In anderen vor dem Senat geführten Verfahren war die Klägerin in der Lage, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen und die von ihr angeführte psychische Belastung durch die Berichterstattung hat sie jedenfalls nicht daran gehindert, gegen die Herausgeber der entsprechenden Printmedien den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.
34c. Schließlich ist auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Sexualisierung der Anspielungen eine Geldentschädigung nicht geboten. Der Senat hält zwar – wie bereits dargelegt – die sowohl wörtlich („Großburgwedel“) als auch gestisch (Tanzeinlage) im Beitrag enthaltenen Anspielungen auf vermeintliche intime Geschehnisse zwischen der Klägerin und dem ehemaligen Bundespräsidenten für schwerwiegende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Auf der anderen Seite ist bei der Frage, ob dafür eine Geldentschädigung zwingend geboten ist, auch zu berücksichtigen, dass diese Anspielungen von eher flüchtiger Natur waren und sich nicht in einer für den Rezipientenkreis dauerhaft wahrnehmbaren Schlagzeile o.ä. perpetuiert haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die sexuelle Komponente nicht den Schwerpunkt des Fernsehbeitrags bildete, sondern vielmehr die satirische Auseinandersetzung mit den vergangenen Anschuldigungen gegen den ehemaligen Bundespräsidenten.
356. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Auch die Frage, ob das Zuwarten der Klägerin mit der Geltendmachung ihres Entschädigungsanspruchs diesem letztlich entgegensteht, ist eine Frage des Einzelfalls, die unter Abwägung aller konkreten Umstände entschieden werden muss und damit nicht pauschal im Sinne einer grundsätzlichen Klärung der Rechtslage beantwortet werden kann.
36Berufungsstreitwert: 10.000 Euro
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 15 U 60/16
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 15 U 60/16
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Oberlandesgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 15 U 60/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin arbeitet unter ihren Künstlernamen „N“ als Discjockey, betreibt eine Künstleragentur und eine „Facebook“-Fanseite unter ihrem Künstlernamen, auf welcher diverse Fotos der Klägerin zu sehen sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 und B2 Bezug genommen. Sie ist mit dem C a.D. Herrn X befreundet, hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt mit Herrn X eine (Paar-)Beziehung oder ein intimes sexuelles Verhältnis.
3Die Beklagte zu 1 ist eine Film- und TV- Produktionsgesellschaft und produziert unter anderem die TV-Sendung „C“. Die Beklagte zu 2 ist eine hundertprozentige Tochter der TU Media SE und Veranstalterin und Lizenzinhaberin des TV-Senders „T“.
4In der TV-Sendung „C“ vom 06.06.2013, die von über einer halben Million Zuschauern verfolgt wurde, machte der Moderator, Herr Z, mehrere Kommentare über die vermeintliche Beziehung der Klägerin zu Herrn X, die zu diesem Zeitpunkt Gegenstand der aktuellen Medienberichterstattung u.a. der Zeitschrift „Y“ und der „K“-Zeitung war. Gleichzeitig wurde ohne Einwilligung der Klägerin ein Ausschnitt einer Zeitung mit ihrem Bildnis gezeigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K2a Bezug genommen. Diese Sendung wurde insgesamt dreimal, u.a. am 19.08.2013 und am 23.12.2013, auf den Pay-TV Sender T Fun, wiederholt. Ferner sind alle „C“-Folgen auf der Videoplattform www.anonym1.de abrufbar. Schließlich fand sich der streitgegenständliche Ausschnitt – insofern streitig - auf den Internetseiten www.anonym2.de und www.anonym.ch. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
5Die Klägerin nahm die Betreiberin der Webseite www.anonym2.de nach Kenntnisnahme des Ausschnitts im November 2014 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch.
6Am 17.11.2014 gab die Beklagte zu 1 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Ferner wurden alle Internetbeiträge entfernt und der streitgegenständliche Ausschnitt aus der „C“-Folge herausgeschnitten.
7Am 18.11.2014 gab die Beklagte zu 2 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2015 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 10.000 EUR bis zum 15.01.2015.
9Die Klägerin behauptet, über ihre berufliche Tätigkeit hinaus und insbesondere mit ihrem Privatleben nicht in der Öffentlichkeit zu stehen. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagten ihr eine (Paar-)Beziehung und ein intimes sexuelles Verhältnis mit Herrn X vor einem Millionenpublikum unterstellten, indem der Moderator äußere, Herr X habe eine neue Freundin, eindeutige Stoßbewegungen mit seinen Armen und seinem Körper mache und behaupte, Herr X habe der Klägerin „angeblich schon seinen Großburgwedel gezeigt.“. Der Umstand einer Beziehung betreffe jedoch - unabhängig von der Wahrheit - ihre Privatsphäre und das vermeintliche Bestehen eines sexuellen Verhältnisses ihre Intimsphäre, welche schwerwiegend verletzt würden und die Kunst- und Meinungsfreiheit der Beklagten überwögen, da die Äußerungen der Beklagten keine Meinungsäußerung transportierten, sondern auf unwahren Tatsachenbehauptungen und Gerüchten beruhten. Durch diese Äußerungen gingen die Beklagten zudem über die Ausgangsberichterstattungen hinaus, da über ihr mangelndes Allgemeinwissen, die Zukunftsaussichten der vermeintlichen Paarbeziehung und das Sexualleben der Beteiligten spekuliert werde. Obwohl sie sich – unstreitig – nur einige wenige Male privat mit Herrn X zu Spaziergängen verabredet hatte, werde sie unter unzulässiger Veröffentlichung ihres Bildnisses, das sie – unstreitig - nur zur Bewerbung ihrer beruflichen Tätigkeit anfertigen ließ, sowie unter Nennung ihrer beruflichen Tätigkeit und ihres Wohnortes aus ihrer Anonymität gerissen, gleichwohl ein öffentliches Interesse – so meint sie - an ihrem Privatleben nicht bestehe. Auch wenn sie erst verhältnismäßig spät von dem streitgegenständlichen Beitrag erfahren habe, sei davon auszugehen, dass die Ausstrahlung des Ausschnittes zumindest dafür mitursächlich gewesen sei, dass sie auf ihr vermeintliches Verhältnis mit Herrn X und auf Veranstaltungen mehrfach höhnisch mit „Frau X“ angesprochen worden sei, dass über sie behauptet worden sei, sie sei als „Escort“-Dame tätig, und dass sie von einem Fotografen in einer Strandbar fotografiert worden sei.
10Die Klägerin beantragt mit am 5.10.2015 bei Gericht eingegangener Klage,
11die Beklagten zu 1 und zu 2 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber nicht unter 10.000,- EUR liegen sollte.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagten sind der Auffassung, dass die tatsächliche Identität der Klägerin durch den streitgegenständlichen Beitrag nicht verletzt werde, da in diesem allein ein Foto der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als DJane sowie die Bezeichnung DJane verwendet worden seien und es in der Region Hannover zahlreiche DJanes gebe.
15Ferner sind sie der Meinung, dass für den Durchschnittsrezipienten deutlich erkennbar sei, dass durch den streitgegenständlichen Beitrag ein in anderen Medien berichtetes Ereignis auf satirische Weise thematisiert werde. Hierbei werde für den Zuschauer deutlich, dass es sich nicht um wahrheitsgetreue Aussagen oder Tatsachenbehauptungen zu einer vermeintlichen Beziehung oder einem sexuellen Verhältnis handele, sondern vielmehr um eine pointierte, ironische und nicht ernst gemeinte Stellungnahme zu der bildlich wiedergegebenen Schlagzeile. Anders als bei den Ausgangsberichterstattungen stünde hierbei schon mangels Erwähnung ihres Namens oder sonstiger identifizierender Merkmale nicht die Präsentation einer vermeintlichen Sensation und die Befriedigung der Neugier der Leser an Details über das Privatleben der Klägerin im Vordergrund, sondern eine überspitzte, ironisch-satirische Auseinandersetzung mit der eingeblendeten Schlagzeile, bei der es nur beiläufig um die Klägerin gehe. Im Vordergrund ständen vielmehr der ehemalige C und dessen seinerzeit in der Öffentlichkeit thematisierte politische Affären, die kritisiert würden. Eine Bezugnahme auf die Klägerin – insbesondere als Privatperson – und ihre vermeintlichen Zukunftspläne sei demgegenüber nicht erfolgt. Auch die seitens des Moderators aufgeführte Tanzeinlage sei keine sexuelle Anspielung, sondern - wie sich seinem anschließenden Kommentar entnehmen lasse - die Darstellung derjenigen Tanzeinlage, für die der Sänger des Titels „A“, Herr F, bekannt sei.
16Sie sind ferner der Auffassung, dass eine spürbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin schon deswegen nicht ersichtlich sei, da sie erst nahezu eineinhalb Jahre nach Ausstrahlung des Beitrages aufgrund – so behaupten die Beklagten - einer eigenen Recherche hiervon Kenntnis erlangte, ohne dass es zu substantiiert vorgetragenen Konsequenzen gerade aufgrund dieses Beitrags gekommen sei. Schließlich sind die Beklagten der Meinung, dass eine Geldentschädigung auch aufgrund des fehlenden schweren Verschuldens und der umgehenden Abgabe von Unterlassungsverpflichtungserklärungen ausscheide.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist unbegründet.
20Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG i.H.v. 10.000,- EUR.
21Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029).
22Ferner darf es keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit geben. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und K-Berichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 120). Bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre besteht eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in der Regel nicht. Denn die Privatsphäre ist nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen.
23Zudem muss den Verletzer ein Verschulden treffen. Ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich (Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 115 m.w.N.). Andererseits kann sich aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben (BGH, NJW 1996, 1131) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist.
24Schließlich bedarf es eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Gewährung einer Geldentschädigung. Ein solches liegt dann vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet; ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 128). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, NJW 1996, 1131). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH, NJW 1996, 985).
25Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
26Denn es fehlt zumindest an einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung.
27Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 171 - Roman „Esra“, m.w.N.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt – wie eingangs dargestellt - vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).
28Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar zu beachten, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch den streitgegenständlichen Beitrag rechtswidrig verletzt wird.
29Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und des BGH umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BVerfG, NJW 1973, 609; NJW 1973, 1226; BVerfG, NJW 2011, 740; BGH, NJW 1996, 1128; NJW 2004, 762; NJW 2011, 744 jew. m.w.N.).
30Nach diesen Grundsätzen verletzt die beanstandete Wort- und K-Berichterstattung die Klägerin rechtswidrig in ihrer Privatsphäre.
31Denn in dem von den Beklagten produzierten und veröffentlichten Beitrag wird der Klägerin entgegen der Wahrheit eine intime Beziehung zu Herrn X unterstellt. Dies folgt nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten bereits aus den einleitenden Worten des Moderators, Herr X habe eine neue Freundin.
32Diesen Beitrag muss die Klägerin aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen auch nicht hinnehmen.
33Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2004, 762; NJW-RR 2008, 913). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, NJW 2005, 2844; NJW 2010, 760).
34Hier sind das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 und 3 GG geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen, wobei es dahinstehen kann, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Beitrag um Satire handelt. Denn selbst wenn man dies unterstellte, würde das Allgemeine Persönlichkeitsrecht die Kunstfreiheit überwiegen.
35Für die juristische Bestimmung des Umfangs der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Definition der Kunst nicht möglich ist. Insbesondere muss der die Kunstfreiheit gewährleistende Staat auf alles Qualitativ-Wertende verzichten, damit nicht über die Definition der Kunst staatliches Kunstrichtertum entsteht, das die Freiheitsgarantie erheblich einschränken würde. Bei einer Satire hebt allerdings allein die Verwendung der die Satire wesenseigenen Stilmittel der Verfremdung, Verzerrung und Übertreibung den Beitrag noch nicht in den Rang eines durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstwerks. Satire kann Kunst sein; nicht jede Satire ist jedoch Kunst (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2073). Satire ist durch ein typisches Spott- und Zerrbild der Wirklichkeit geprägt und will zum Lachen zu reizen (BVerfG, NJW 1992, 2073). Satire will durch Spott, Ironie oder Übertreibung bestimmte Personen, Anschauungen, Ereignisse oder Zustände kritisieren oder verächtlich machen. Ebenso wenig wie ein Wortwitz oder eine Wortspielerei ist aber auch Satire nicht stets Kunst. Sie kann unter Umständen auch lediglich dem Grundrecht der Meinungs-, Presse- bzw. Rundfunkfreiheit unterfallen (BVerfG NJW 1992, 2073; BVerfG, NJW 1998, 1386; BVerfG, NJW 2002, 3767). Da es der Kunstgattung Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdung zu arbeiten, erfordert ihre rechtliche Beurteilung die Entkleidung des in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der in der Satire angesprochenen Person enthalten. Dabei sind die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung im Regelfall weniger streng als für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661).
36Auch die Kunstfreiheit wird jedoch nicht ohne Einschränkungen gewährt. Sie findet ihre Grenzen an dem durch Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Kunstfreiheit und Rundfunkfreiheit darf dabei nicht übermäßig eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, NJW 1973, 1221). Die Kunstfreiheit zieht ihrerseits wiederum dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Deshalb bedarf es einer fallbezogenen Abwägung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 81, 278).
37Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in den spöttischen Kommentaren des Moderators enthaltene unwahre Behauptung des Bestehens einer intimen Beziehung der Klägerin zu Herrn X von der Klägerin nicht hingenommen werden muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten das Bestehen einer solchen Beziehung auch nicht in Zweifel gezogen („(…) hat eine neue Freundin.“), sondern lediglich als Ausgangspunkt für spöttische Bezugnahmen auf aktuelle Verwicklungen des und Anschuldigungen gegenüber Herrn X genutzt.
38Auch die Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses im konkreten Zusammenhang ist als rechtswidrige Verletzung des Rechts am eigenen Bild unzulässig.
39Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend BGH, NJW 2007, 1977). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
40Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, andererseits (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, a.a.O.).
41Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, a.a.O.).
42Der Informationsgehalt einer K-Berichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der K-Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, a.a.O.).
43Eine Einwilligung der Klägerin in die Verbreitung des veröffentlichten Fotos in diesem konkreten Kontext gemäß § 22 S. 1 KUG liegt unstreitig nicht vor. Nach der Zweckübertragungstheorie ist eine Veröffentlichung dieser Fotos allein dann von der Einwilligung der Klägerin gedeckt, wenn es sich um Berichterstattungen über ihre Auftritte etc. handelte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der streitgegenständliche Beitrag dient lediglich der Vorstellung der vermeintlichen neuen Freundin des Herrn X und als Anlass für spöttische Bemerkungen hinsichtlich der Herrn X zum damaligen Zeitpunkt angelasteten Vorgänge. Sofern ihre berufliche Tätigkeit erwähnt wird, handelt es sich nur um eine Mitteilung des beruflichen Hintergrunds der vermeintlichen neuen Freundin des Herrn X, die lediglich als Anknüpfungspunkt für die sodann erfolgende Wiedergabe des Liedes „A“, nicht jedoch der Darstellung der beruflichen Tätigkeit als solcher dient.
44Es liegt nach den zuvor genannten Kriterien auch kein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor. Denn die Verbreitung der unwahren Behauptung einer intimen Beziehung der Klägerin zu Herrn X rechtfertigt keine öffentliche Zurschaustellung und Verbreitung eines lediglich zu beruflichen Zwecken gefertigten Bildnisses der Klägerin.
45Gleichwohl die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtswidrig ist, fehlt es an einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung.
46Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine in der Öffentlichkeit unbekannte Person ist. Sie arbeitet als Discjockey unter dem Künstlernamen „N“, tritt in diesem Zusammenhang innerhalb und außerhalb Deutschlands auf, produziert und veröffentlicht Musik, bewirbt ihre Tätigkeit im Internet u.a. mit Bildnissen ihrer Person und betreibt eine Künstleragentur.
47Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Bezug auf ihre Privatsphäre zuvor nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Gleichwohl wird in dem streitgegenständlichen Beitrag wahrheitswidrig eine intime Beziehung der Klägerin mit Herrn X unterstellt und hierdurch ihre Privatsphäre verletzt. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten wird nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten das Bestehen der Beziehung nicht in Zweifel gezogen („(…) hat eine neue Freundin.“), sondern lediglich als Ausgangspunkt für spöttische Bezugnahmen auf aktuelle Verwicklungen des und Anschuldigungen gegenüber Herrn X genutzt.
48Andererseits ist zu beachten, dass die Klägerin nicht namentlich genannt wird, gleichwohl sie durch die öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses identifizierbar ist. Allerdings ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass es sich um ein Bildnis handelt, welches die Klägerin in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zeigt und welches sie zur Bewerbung derselben nutzte. Demgegenüber zeigt das Bildnis die Klägerin weder in einem privaten Moment noch ist es für sich betrachtet abträglich und stellt die Klägerin in einem schlechten Licht dar.
49Wiederum andererseits ist in die Abwägung einzubeziehen, dass der seitens des Moderators aufgeführte Tanz nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten zumindest zu Beginn desselben die tänzerische Darstellung des Geschlechtsaktes der Klägerin mit Herrn X und erste gegen Ende entsprechend den Ausführungen des Moderators die Nachahmung des Tanzes des Interpreten des Liedes „A“ darstellt. Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass diese kurze tänzerische Einlage mangels Mitteilung vermeintlicher sexueller Details aus der Intimsphäre der Klägern nicht mehr enthält als die unwahre Behauptung einer intimen Beziehung der Klägerin zu Herrn X.
50Auch ist zu beachten, dass sich die weiteren spöttischen Kommentare des Moderators - für den Durchschnittszuschauer erkennbar – nicht auf tatsächliche Begebenheiten der vermeintlichen Beziehung zwischen Herrn X und der Klägerin beziehen. So betrifft die erkennbar satirische Äußerung, dass die Klägerin nicht wisse, dass Herr X nicht mehr C sei, weil ansonsten die Beziehung vorbei sei, den Umstand, dass sich die Ehefrau des Herrn X nach dessen Rücktritt vom Amt des C von ihm trennte. Auch die weiteren Äußerungen zu einer vermeintlichen gemeinsamen Kreditaufnahme und eines gemeinsamen Urlaubs beziehen sich auf die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Vorwürfe gegenüber Herrn X, ohne dass der Zuschauer tatsächlich davon ausginge, dass die Klägerin hierin involviert wäre.
51Mithin enthalten die satirischen Kommentare des Moderators allein den tatsächlichen Kern, dass eine intime Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn X bestehe und zielen im Übrigen nur auf die zum damaligen Zeitpunkt in der Medienberichterstattung aktuellen Vorwürfe gegenüber Herrn X. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass die Unterstellung einer intimen Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn X nicht der Wahrheit entsprach. Demgegenüber ist zu beachten, dass dies den Beklagten nicht bekannt war, sodass nicht von einem schweren Verschulden ihrerseits ausgegangen werden kann. Den Beklagten kann daher nur der Vorwurf gemacht werden, bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen die rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu haben.
52Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche TV-Sendung allein bei der ersten Ausstrahlung von mehr als einer halben Million Zuschauern zur Kenntnis genommen, hiernach dreimal wiederholt sowie auf der Internetseite www.anonym1.de vorgehalten wurde. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten lediglich den bereits in den Printmedien verbreiteten Umstand des Bestehens einer vermeintlichen Beziehung der Klägerin zu Herrn X aufgriffen und in erkennbar überspitzter Art und Weise in Verbindung mit Anschuldigungen gegenüber Herrn X setzten. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen, dass die Darstellungen in den Printmedien tiefgreifender in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingriffen, weil sie die Berichterstattung über die vermeintliche Beziehung der Klägerin mit Herrn X mit einer Vielzahl privater Details anreicherten.
53Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Rezipientenkreis der Sendung „C“ und der Zeitungen „K“ und „Y“ nicht bereits allein aufgrund des Mediums differieren, so dass der Verbreitungsgrad der Ursprungsmeldung erweitert wurde. Insofern gilt der Grundsatz, dass der Verweis auf das – möglicherweise – rechtswidrige Verhalten eines Dritten – wie hier - den Verletzer nicht entlasten kann (vgl. BVerfG, NJW 2010, 1195, 1197). Denn der Umstand, dass bereits vor und gleichzeitig neben den angegriffenen Beiträgen in verschiedenen Veröffentlichungen in vergleichbarer Art und Weise berichtet wurde, wirkt sich nicht mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus. Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind, noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten (vgl. BGH, NJW 2014, 2029). Die Veröffentlichungen durch andere Verlage stellen nämlich jeweils eigenständige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, die einer selbstständigen Beurteilung unterliegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (vgl. BGH, a.a.O.).
54Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten unverzüglich nach der ihnen von einem anderen Unternehmen mitgeteilten Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eine umfängliche Unterlassungserklärung abgaben und die streitgegenständlichen Beiträge umgehend löschten. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass der Vortrag der Klägerin zu den - auch - durch diesen Beitrag eingetretenen Folgen eher vage bleibt.
55Zuletzt spricht gegen ein unabwendbares Bedürfnis, dass die Klägerin den Beitrag vom 06.06.2013 erst im November 2014, mithin beinahe 1,5 Jahre nach seiner Ausstrahlung, zur Kenntnis nahm, ohne zuvor hierauf angesprochen worden zu sein, und nach der erfolglosen außergerichtlichen Aufforderung zur Zahlung einer Geldentschädigung mit der gerichtlichen Geltendmachung weitere zehn Monate (15.01.2015 – 05.10.2015) zuwartete.
56Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
57Streitwert: 10.000,- EUR
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin arbeitet unter ihren Künstlernamen „N“ als Discjockey, betreibt eine Künstleragentur und eine „Facebook“-Fanseite unter ihrem Künstlernamen, auf welcher diverse Fotos der Klägerin zu sehen sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 und B2 Bezug genommen. Sie ist mit dem C a.D. Herrn X befreundet, hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt mit Herrn X eine (Paar-)Beziehung oder ein intimes sexuelles Verhältnis.
3Die Beklagte zu 1 ist eine Film- und TV- Produktionsgesellschaft und produziert unter anderem die TV-Sendung „C“. Die Beklagte zu 2 ist eine hundertprozentige Tochter der TU Media SE und Veranstalterin und Lizenzinhaberin des TV-Senders „T“.
4In der TV-Sendung „C“ vom 06.06.2013, die von über einer halben Million Zuschauern verfolgt wurde, machte der Moderator, Herr Z, mehrere Kommentare über die vermeintliche Beziehung der Klägerin zu Herrn X, die zu diesem Zeitpunkt Gegenstand der aktuellen Medienberichterstattung u.a. der Zeitschrift „Y“ und der „K“-Zeitung war. Gleichzeitig wurde ohne Einwilligung der Klägerin ein Ausschnitt einer Zeitung mit ihrem Bildnis gezeigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K2a Bezug genommen. Diese Sendung wurde insgesamt dreimal, u.a. am 19.08.2013 und am 23.12.2013, auf den Pay-TV Sender T Fun, wiederholt. Ferner sind alle „C“-Folgen auf der Videoplattform www.anonym1.de abrufbar. Schließlich fand sich der streitgegenständliche Ausschnitt – insofern streitig - auf den Internetseiten www.anonym2.de und www.anonym.ch. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
5Die Klägerin nahm die Betreiberin der Webseite www.anonym2.de nach Kenntnisnahme des Ausschnitts im November 2014 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch.
6Am 17.11.2014 gab die Beklagte zu 1 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Ferner wurden alle Internetbeiträge entfernt und der streitgegenständliche Ausschnitt aus der „C“-Folge herausgeschnitten.
7Am 18.11.2014 gab die Beklagte zu 2 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2015 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 10.000 EUR bis zum 15.01.2015.
9Die Klägerin behauptet, über ihre berufliche Tätigkeit hinaus und insbesondere mit ihrem Privatleben nicht in der Öffentlichkeit zu stehen. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagten ihr eine (Paar-)Beziehung und ein intimes sexuelles Verhältnis mit Herrn X vor einem Millionenpublikum unterstellten, indem der Moderator äußere, Herr X habe eine neue Freundin, eindeutige Stoßbewegungen mit seinen Armen und seinem Körper mache und behaupte, Herr X habe der Klägerin „angeblich schon seinen Großburgwedel gezeigt.“. Der Umstand einer Beziehung betreffe jedoch - unabhängig von der Wahrheit - ihre Privatsphäre und das vermeintliche Bestehen eines sexuellen Verhältnisses ihre Intimsphäre, welche schwerwiegend verletzt würden und die Kunst- und Meinungsfreiheit der Beklagten überwögen, da die Äußerungen der Beklagten keine Meinungsäußerung transportierten, sondern auf unwahren Tatsachenbehauptungen und Gerüchten beruhten. Durch diese Äußerungen gingen die Beklagten zudem über die Ausgangsberichterstattungen hinaus, da über ihr mangelndes Allgemeinwissen, die Zukunftsaussichten der vermeintlichen Paarbeziehung und das Sexualleben der Beteiligten spekuliert werde. Obwohl sie sich – unstreitig – nur einige wenige Male privat mit Herrn X zu Spaziergängen verabredet hatte, werde sie unter unzulässiger Veröffentlichung ihres Bildnisses, das sie – unstreitig - nur zur Bewerbung ihrer beruflichen Tätigkeit anfertigen ließ, sowie unter Nennung ihrer beruflichen Tätigkeit und ihres Wohnortes aus ihrer Anonymität gerissen, gleichwohl ein öffentliches Interesse – so meint sie - an ihrem Privatleben nicht bestehe. Auch wenn sie erst verhältnismäßig spät von dem streitgegenständlichen Beitrag erfahren habe, sei davon auszugehen, dass die Ausstrahlung des Ausschnittes zumindest dafür mitursächlich gewesen sei, dass sie auf ihr vermeintliches Verhältnis mit Herrn X und auf Veranstaltungen mehrfach höhnisch mit „Frau X“ angesprochen worden sei, dass über sie behauptet worden sei, sie sei als „Escort“-Dame tätig, und dass sie von einem Fotografen in einer Strandbar fotografiert worden sei.
10Die Klägerin beantragt mit am 5.10.2015 bei Gericht eingegangener Klage,
11die Beklagten zu 1 und zu 2 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber nicht unter 10.000,- EUR liegen sollte.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagten sind der Auffassung, dass die tatsächliche Identität der Klägerin durch den streitgegenständlichen Beitrag nicht verletzt werde, da in diesem allein ein Foto der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als DJane sowie die Bezeichnung DJane verwendet worden seien und es in der Region Hannover zahlreiche DJanes gebe.
15Ferner sind sie der Meinung, dass für den Durchschnittsrezipienten deutlich erkennbar sei, dass durch den streitgegenständlichen Beitrag ein in anderen Medien berichtetes Ereignis auf satirische Weise thematisiert werde. Hierbei werde für den Zuschauer deutlich, dass es sich nicht um wahrheitsgetreue Aussagen oder Tatsachenbehauptungen zu einer vermeintlichen Beziehung oder einem sexuellen Verhältnis handele, sondern vielmehr um eine pointierte, ironische und nicht ernst gemeinte Stellungnahme zu der bildlich wiedergegebenen Schlagzeile. Anders als bei den Ausgangsberichterstattungen stünde hierbei schon mangels Erwähnung ihres Namens oder sonstiger identifizierender Merkmale nicht die Präsentation einer vermeintlichen Sensation und die Befriedigung der Neugier der Leser an Details über das Privatleben der Klägerin im Vordergrund, sondern eine überspitzte, ironisch-satirische Auseinandersetzung mit der eingeblendeten Schlagzeile, bei der es nur beiläufig um die Klägerin gehe. Im Vordergrund ständen vielmehr der ehemalige C und dessen seinerzeit in der Öffentlichkeit thematisierte politische Affären, die kritisiert würden. Eine Bezugnahme auf die Klägerin – insbesondere als Privatperson – und ihre vermeintlichen Zukunftspläne sei demgegenüber nicht erfolgt. Auch die seitens des Moderators aufgeführte Tanzeinlage sei keine sexuelle Anspielung, sondern - wie sich seinem anschließenden Kommentar entnehmen lasse - die Darstellung derjenigen Tanzeinlage, für die der Sänger des Titels „A“, Herr F, bekannt sei.
16Sie sind ferner der Auffassung, dass eine spürbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin schon deswegen nicht ersichtlich sei, da sie erst nahezu eineinhalb Jahre nach Ausstrahlung des Beitrages aufgrund – so behaupten die Beklagten - einer eigenen Recherche hiervon Kenntnis erlangte, ohne dass es zu substantiiert vorgetragenen Konsequenzen gerade aufgrund dieses Beitrags gekommen sei. Schließlich sind die Beklagten der Meinung, dass eine Geldentschädigung auch aufgrund des fehlenden schweren Verschuldens und der umgehenden Abgabe von Unterlassungsverpflichtungserklärungen ausscheide.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist unbegründet.
20Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG i.H.v. 10.000,- EUR.
21Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029).
22Ferner darf es keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit geben. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und K-Berichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 120). Bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre besteht eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in der Regel nicht. Denn die Privatsphäre ist nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen.
23Zudem muss den Verletzer ein Verschulden treffen. Ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich (Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 115 m.w.N.). Andererseits kann sich aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben (BGH, NJW 1996, 1131) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist.
24Schließlich bedarf es eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Gewährung einer Geldentschädigung. Ein solches liegt dann vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet; ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 128). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, NJW 1996, 1131). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH, NJW 1996, 985).
25Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
26Denn es fehlt zumindest an einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung.
27Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 171 - Roman „Esra“, m.w.N.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt – wie eingangs dargestellt - vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).
28Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar zu beachten, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch den streitgegenständlichen Beitrag rechtswidrig verletzt wird.
29Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und des BGH umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BVerfG, NJW 1973, 609; NJW 1973, 1226; BVerfG, NJW 2011, 740; BGH, NJW 1996, 1128; NJW 2004, 762; NJW 2011, 744 jew. m.w.N.).
30Nach diesen Grundsätzen verletzt die beanstandete Wort- und K-Berichterstattung die Klägerin rechtswidrig in ihrer Privatsphäre.
31Denn in dem von den Beklagten produzierten und veröffentlichten Beitrag wird der Klägerin entgegen der Wahrheit eine intime Beziehung zu Herrn X unterstellt. Dies folgt nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten bereits aus den einleitenden Worten des Moderators, Herr X habe eine neue Freundin.
32Diesen Beitrag muss die Klägerin aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen auch nicht hinnehmen.
33Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2004, 762; NJW-RR 2008, 913). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, NJW 2005, 2844; NJW 2010, 760).
34Hier sind das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 und 3 GG geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen, wobei es dahinstehen kann, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Beitrag um Satire handelt. Denn selbst wenn man dies unterstellte, würde das Allgemeine Persönlichkeitsrecht die Kunstfreiheit überwiegen.
35Für die juristische Bestimmung des Umfangs der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Definition der Kunst nicht möglich ist. Insbesondere muss der die Kunstfreiheit gewährleistende Staat auf alles Qualitativ-Wertende verzichten, damit nicht über die Definition der Kunst staatliches Kunstrichtertum entsteht, das die Freiheitsgarantie erheblich einschränken würde. Bei einer Satire hebt allerdings allein die Verwendung der die Satire wesenseigenen Stilmittel der Verfremdung, Verzerrung und Übertreibung den Beitrag noch nicht in den Rang eines durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstwerks. Satire kann Kunst sein; nicht jede Satire ist jedoch Kunst (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2073). Satire ist durch ein typisches Spott- und Zerrbild der Wirklichkeit geprägt und will zum Lachen zu reizen (BVerfG, NJW 1992, 2073). Satire will durch Spott, Ironie oder Übertreibung bestimmte Personen, Anschauungen, Ereignisse oder Zustände kritisieren oder verächtlich machen. Ebenso wenig wie ein Wortwitz oder eine Wortspielerei ist aber auch Satire nicht stets Kunst. Sie kann unter Umständen auch lediglich dem Grundrecht der Meinungs-, Presse- bzw. Rundfunkfreiheit unterfallen (BVerfG NJW 1992, 2073; BVerfG, NJW 1998, 1386; BVerfG, NJW 2002, 3767). Da es der Kunstgattung Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdung zu arbeiten, erfordert ihre rechtliche Beurteilung die Entkleidung des in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der in der Satire angesprochenen Person enthalten. Dabei sind die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung im Regelfall weniger streng als für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661).
36Auch die Kunstfreiheit wird jedoch nicht ohne Einschränkungen gewährt. Sie findet ihre Grenzen an dem durch Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Kunstfreiheit und Rundfunkfreiheit darf dabei nicht übermäßig eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, NJW 1973, 1221). Die Kunstfreiheit zieht ihrerseits wiederum dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Deshalb bedarf es einer fallbezogenen Abwägung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 81, 278).
37Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in den spöttischen Kommentaren des Moderators enthaltene unwahre Behauptung des Bestehens einer intimen Beziehung der Klägerin zu Herrn X von der Klägerin nicht hingenommen werden muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten das Bestehen einer solchen Beziehung auch nicht in Zweifel gezogen („(…) hat eine neue Freundin.“), sondern lediglich als Ausgangspunkt für spöttische Bezugnahmen auf aktuelle Verwicklungen des und Anschuldigungen gegenüber Herrn X genutzt.
38Auch die Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses im konkreten Zusammenhang ist als rechtswidrige Verletzung des Rechts am eigenen Bild unzulässig.
39Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend BGH, NJW 2007, 1977). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
40Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, andererseits (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, a.a.O.).
41Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, a.a.O.).
42Der Informationsgehalt einer K-Berichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der K-Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, a.a.O.).
43Eine Einwilligung der Klägerin in die Verbreitung des veröffentlichten Fotos in diesem konkreten Kontext gemäß § 22 S. 1 KUG liegt unstreitig nicht vor. Nach der Zweckübertragungstheorie ist eine Veröffentlichung dieser Fotos allein dann von der Einwilligung der Klägerin gedeckt, wenn es sich um Berichterstattungen über ihre Auftritte etc. handelte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der streitgegenständliche Beitrag dient lediglich der Vorstellung der vermeintlichen neuen Freundin des Herrn X und als Anlass für spöttische Bemerkungen hinsichtlich der Herrn X zum damaligen Zeitpunkt angelasteten Vorgänge. Sofern ihre berufliche Tätigkeit erwähnt wird, handelt es sich nur um eine Mitteilung des beruflichen Hintergrunds der vermeintlichen neuen Freundin des Herrn X, die lediglich als Anknüpfungspunkt für die sodann erfolgende Wiedergabe des Liedes „A“, nicht jedoch der Darstellung der beruflichen Tätigkeit als solcher dient.
44Es liegt nach den zuvor genannten Kriterien auch kein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor. Denn die Verbreitung der unwahren Behauptung einer intimen Beziehung der Klägerin zu Herrn X rechtfertigt keine öffentliche Zurschaustellung und Verbreitung eines lediglich zu beruflichen Zwecken gefertigten Bildnisses der Klägerin.
45Gleichwohl die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtswidrig ist, fehlt es an einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung.
46Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine in der Öffentlichkeit unbekannte Person ist. Sie arbeitet als Discjockey unter dem Künstlernamen „N“, tritt in diesem Zusammenhang innerhalb und außerhalb Deutschlands auf, produziert und veröffentlicht Musik, bewirbt ihre Tätigkeit im Internet u.a. mit Bildnissen ihrer Person und betreibt eine Künstleragentur.
47Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Bezug auf ihre Privatsphäre zuvor nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Gleichwohl wird in dem streitgegenständlichen Beitrag wahrheitswidrig eine intime Beziehung der Klägerin mit Herrn X unterstellt und hierdurch ihre Privatsphäre verletzt. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten wird nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten das Bestehen der Beziehung nicht in Zweifel gezogen („(…) hat eine neue Freundin.“), sondern lediglich als Ausgangspunkt für spöttische Bezugnahmen auf aktuelle Verwicklungen des und Anschuldigungen gegenüber Herrn X genutzt.
48Andererseits ist zu beachten, dass die Klägerin nicht namentlich genannt wird, gleichwohl sie durch die öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses identifizierbar ist. Allerdings ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass es sich um ein Bildnis handelt, welches die Klägerin in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zeigt und welches sie zur Bewerbung derselben nutzte. Demgegenüber zeigt das Bildnis die Klägerin weder in einem privaten Moment noch ist es für sich betrachtet abträglich und stellt die Klägerin in einem schlechten Licht dar.
49Wiederum andererseits ist in die Abwägung einzubeziehen, dass der seitens des Moderators aufgeführte Tanz nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten zumindest zu Beginn desselben die tänzerische Darstellung des Geschlechtsaktes der Klägerin mit Herrn X und erste gegen Ende entsprechend den Ausführungen des Moderators die Nachahmung des Tanzes des Interpreten des Liedes „A“ darstellt. Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass diese kurze tänzerische Einlage mangels Mitteilung vermeintlicher sexueller Details aus der Intimsphäre der Klägern nicht mehr enthält als die unwahre Behauptung einer intimen Beziehung der Klägerin zu Herrn X.
50Auch ist zu beachten, dass sich die weiteren spöttischen Kommentare des Moderators - für den Durchschnittszuschauer erkennbar – nicht auf tatsächliche Begebenheiten der vermeintlichen Beziehung zwischen Herrn X und der Klägerin beziehen. So betrifft die erkennbar satirische Äußerung, dass die Klägerin nicht wisse, dass Herr X nicht mehr C sei, weil ansonsten die Beziehung vorbei sei, den Umstand, dass sich die Ehefrau des Herrn X nach dessen Rücktritt vom Amt des C von ihm trennte. Auch die weiteren Äußerungen zu einer vermeintlichen gemeinsamen Kreditaufnahme und eines gemeinsamen Urlaubs beziehen sich auf die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Vorwürfe gegenüber Herrn X, ohne dass der Zuschauer tatsächlich davon ausginge, dass die Klägerin hierin involviert wäre.
51Mithin enthalten die satirischen Kommentare des Moderators allein den tatsächlichen Kern, dass eine intime Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn X bestehe und zielen im Übrigen nur auf die zum damaligen Zeitpunkt in der Medienberichterstattung aktuellen Vorwürfe gegenüber Herrn X. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass die Unterstellung einer intimen Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn X nicht der Wahrheit entsprach. Demgegenüber ist zu beachten, dass dies den Beklagten nicht bekannt war, sodass nicht von einem schweren Verschulden ihrerseits ausgegangen werden kann. Den Beklagten kann daher nur der Vorwurf gemacht werden, bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen die rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu haben.
52Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche TV-Sendung allein bei der ersten Ausstrahlung von mehr als einer halben Million Zuschauern zur Kenntnis genommen, hiernach dreimal wiederholt sowie auf der Internetseite www.anonym1.de vorgehalten wurde. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten lediglich den bereits in den Printmedien verbreiteten Umstand des Bestehens einer vermeintlichen Beziehung der Klägerin zu Herrn X aufgriffen und in erkennbar überspitzter Art und Weise in Verbindung mit Anschuldigungen gegenüber Herrn X setzten. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen, dass die Darstellungen in den Printmedien tiefgreifender in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingriffen, weil sie die Berichterstattung über die vermeintliche Beziehung der Klägerin mit Herrn X mit einer Vielzahl privater Details anreicherten.
53Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Rezipientenkreis der Sendung „C“ und der Zeitungen „K“ und „Y“ nicht bereits allein aufgrund des Mediums differieren, so dass der Verbreitungsgrad der Ursprungsmeldung erweitert wurde. Insofern gilt der Grundsatz, dass der Verweis auf das – möglicherweise – rechtswidrige Verhalten eines Dritten – wie hier - den Verletzer nicht entlasten kann (vgl. BVerfG, NJW 2010, 1195, 1197). Denn der Umstand, dass bereits vor und gleichzeitig neben den angegriffenen Beiträgen in verschiedenen Veröffentlichungen in vergleichbarer Art und Weise berichtet wurde, wirkt sich nicht mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus. Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind, noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten (vgl. BGH, NJW 2014, 2029). Die Veröffentlichungen durch andere Verlage stellen nämlich jeweils eigenständige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, die einer selbstständigen Beurteilung unterliegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (vgl. BGH, a.a.O.).
54Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten unverzüglich nach der ihnen von einem anderen Unternehmen mitgeteilten Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eine umfängliche Unterlassungserklärung abgaben und die streitgegenständlichen Beiträge umgehend löschten. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass der Vortrag der Klägerin zu den - auch - durch diesen Beitrag eingetretenen Folgen eher vage bleibt.
55Zuletzt spricht gegen ein unabwendbares Bedürfnis, dass die Klägerin den Beitrag vom 06.06.2013 erst im November 2014, mithin beinahe 1,5 Jahre nach seiner Ausstrahlung, zur Kenntnis nahm, ohne zuvor hierauf angesprochen worden zu sein, und nach der erfolglosen außergerichtlichen Aufforderung zur Zahlung einer Geldentschädigung mit der gerichtlichen Geltendmachung weitere zehn Monate (15.01.2015 – 05.10.2015) zuwartete.
56Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
57Streitwert: 10.000,- EUR
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
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Die Revisionen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 werden zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch, das sie in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca zeigt.
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Die Print-Ausgabe der Zeitung "BILD", deren Herausgeberin die Beklagte zu 1 ist, berichtete am 10. Mai 2012 über einen Raubüberfall auf den Profifußballer A. in El Arenal ("Am Ballermann"). Darin heißt es u.a.:
- 3
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"Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat."
- 4
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Diesem Artikel war das beanstandete Foto beigefügt, das im Vordergrund A. am Strand von El Arenal vor einer Mülltonne zeigt, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text:
- 5
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"Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall".
- 6
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Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen.
- 7
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Ein Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde bis zum 9. Mai 2013 im Internet-Portal www.bild.de veröffentlicht, das von der Beklagten zu 2 betrieben wird.
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Die Klägerin nahm zuletzt die Beklagte zu 1 wegen des in der Print-Ausgabe veröffentlichten Fotos auf Unterlassung und wegen der Veröffentlichung des Fotos im Internet-Portal der Beklagten zu 2 beide Beklagten auf Unterlassung und Entfernung von der Webseite in Anspruch. Ferner begehrte sie von der Beklagten zu 1 wegen der Veröffentlichung in der Print-Ausgabe und von der Beklagten zu 2 wegen der Veröffentlichung im Internet die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
- 9
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, hinsichtlich des im Internet veröffentlichten Fotos jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 2. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte zu 1 sowie ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung gegen beide Beklagten weiter. Die Beklagten erstreben mit ihren Revisionen die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
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I.
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Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 wegen der Veröffentlichung des Fotos in der Print-Ausgabe der Zeitung "BILD" vom 10. Mai 2012 gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG bejaht. Es hat sich die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar abgebildet ist. Da die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe, sei die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. Davon könne im Hinblick auf die Klägerin nicht ausgegangen werden. Auch wenn man annehme, dass die Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig gewesen sei, sei damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig sei. Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre - das zeitgeschichtliche Ereignis unterstellt - jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Recht der Klägerin am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi, der gestern noch am Strand gewesen sei und dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe, jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig zu schützenden Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Insbesondere sei es für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen, dass die völlig außerhalb des Geschehens stehende Klägerin identifizierbar abgebildet worden sei. Es sei der Beklagten zu 1 als Presseunternehmen ohne Weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Was dies an der Aussagekraft des Berichts im Sinne ihres Anliegens, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, geändert hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die nur mit einem Bikini bekleidete Klägerin den Blicken des Publikums in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Teile der Leserschaft hätten die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen können, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte "pikante Frauenbegleitung" gehandelt habe. Die Bildveröffentlichung sei auch nicht - wie das Landgericht angenommen habe - aufgrund einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gerechtfertigt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitere bereits daran, dass nicht die Abbildung einer Örtlichkeit im Vordergrund gestanden habe, sondern die Person des Fußballers A. Der teilweise vertretenen Auffassung, wonach auch Personen, die im zufälligen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet würden, sofern sie dadurch nicht schon selbst Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden seien, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in analoger Anwendung unterfielen, sei nicht zu folgen. Denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne Weiteres die Veröffentlichung des Begleiterfotos rechtfertige. Da bereits die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu interessengerechten Ergebnissen führe, liege insoweit auch keine Lücke vor. Die Klägerin habe auch gegen die Beklagte zu 2 aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf der von der Beklagten zu 2 betriebenen Webseite seit dem 10. Mai 2012 verbreiteten Fotos. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei hier noch in stärkerer Weise betroffen als durch die Veröffentlichung der Print-Ausgabe. Bei dem in der Print-Ausgabe abgedruckten Foto handele es sich lediglich um einen Ausschnitt des auf der Internetseite der Beklagten zu 2 vollständig veröffentlichten Fotos, welches auch die unbekleideten Beine der Klägerin zeige. Da der dazu veröffentlichte Text sich nicht erheblich von dem der Print-Ausgabe unterscheide, könne die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führen als bei der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1. Der hinsichtlich der Internetveröffentlichung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht gegen die Beklagte zu 1. Diese sei unstreitig nicht Betreiberin der Internetseite. Eine Haftung ergebe sich auch nicht - wie die Klägerin meine - aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Störer sei lediglich, wer willentlich und adäquat kausal zur Persönlichkeitsrechtsverletzung beitrage. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass weder die Beklagte zu 2 entscheiden könne, welche Publikation in den Medien der Beklagten zu 1 erschienen, noch dass dies umgekehrt der Fall sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der beanstandeten Bildveröffentlichungen stehe der Klägerin nicht zu, da es sich nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff handele, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei.
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II.
- 11
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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 12
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A) Revisionen der Beklagten:
- 13
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Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 1004 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG bejaht.
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1. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
- 15
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a) Nach den von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).
- 16
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b) Das Foto ist auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens.
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aa) Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, aaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, aaO und vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Veröffentlichung eines Fotos, das einem Millionenpublikum die - identifizierbar abgebildete - Klägerin im Bikini zeigt, sei durch den Anlass der Berichterstattung nicht gerechtfertigt, nicht zu beanstanden. Die veröffentlichten Bilder zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht (vgl. - zu einer ähnlichen Fallgestaltung - Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 26).
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cc) Soweit die Revisionen meinen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie der Leser den Bericht interpretiere, sondern ausschließlich auf das Foto abgestellt und den Zusammenhang zum zugehörigen Text ignoriert, aus welchem sich ergebe, dass sich die Abbildung allein auf den Fußballer A. beziehe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bildnis zeigt auch die Klägerin, wie sie sich mit dem Betrachter halb zugewandtem Gesicht auf der Strandliege sonnt.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht den Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verkannt und diesen Begriff zu eng gefasst. Das beanstandete Foto als solches hatte mit dem Umstand, dass der bekannte Fußball-Star A. am "Ballermann" überfallen und ausgeraubt wurde, ersichtlich nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Veröffentlichung des Bildnisses von Herrn A. im Kontext des Berichts zulässig war und für die Entscheidung des Streitfalles zutreffend darauf abgestellt, ob der Gegenstand dieses Berichts auch die Veröffentlichung einer Abbildung der Klägerin rechtfertigt. Dies hat es mit Recht verneint. Denn es besteht außer dem zufälligen Zugegensein keine Verknüpfung zwischen der als "Urlauberin" gezeigten Klägerin und dem - unterstellt - als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall auf den Nationalspieler A.
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ee) Der Revisionen der Beklagten ist weiter nicht darin zu folgen, dass im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet werden, stets zurücktreten müssen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen grundsätzlich eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos zu berücksichtigen sind. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der selbst die Abbildung von Begleitpersonen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Wollte man dies anders sehen, würde dies zu dem (widersinnigen) Ergebnis führen, dass Begleitpersonen, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berichterstattung stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 28), vor einer Veröffentlichung eher geschützt wären, als Personen, die ohne jeden Zusammenhang Gegenstand einer "zufälligen" Bildaufnahme geworden sind.
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c) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler im Streitfall eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG verneint.
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aa) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig, wenn diese Person nur als "Beiwerk" neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Hiervon kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann ausgegangen werden, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst "Beiwerk" ist. Im Streitfall bezog sich die Abbildung indes - wovon die Revisionen der Beklagten selbst ausgehen - in erster Linie auf Herrn A. Das Strandleben am "Ballermann" bildete lediglich den Hintergrund des Fotos.
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Die Erwägungen der Revisionen der Beklagten zu der Frage, ob eine Abbildung von Badegästen im Zusammenhang mit einer Schilderung des Strandlebens zulässig wäre, sind im Streitfall unerheblich. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG kann ein Interesse an der Wiedergabe einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zwar unabhängig von einem konkreten Ereignis der Zeitgeschichte bestehen. Die Revisionen der Beklagten gehen jedoch selbst davon aus, dass Zweck des Bildes die Berichterstattung über den Fußballer A. im Zusammenhang mit dem auf diesen erfolgten Überfall gewesen sei.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revisionen kommt eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung dieser Vorschrift. Denn dem von den Revisionen der Beklagten angeführten Interesse an der Berichterstattung über eine bestimmte Person unter Einbeziehung von Abbildungen anderer "zufällig" anwesender Personen wird bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die dort erforderliche Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen.
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d) Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht käme, erstreckte sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
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Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur auf das Foto, sondern auch auf den dazugehörigen Text abgestellt und dabei angenommen, dass die Erwähnung einer "pikanten Frauenbegleitung" zumindest bei einem Teil der Leserschaft zum Anlass für Spekulationen in Bezug auf die Klägerin genommen werden könnte. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Formulierung geboten: "Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat." Denn die Revisionen der Beklagten zeigen keinen (übergangenen) Sachvortrag dazu auf, dass das Foto vom Folgetag stamme und dies für den Leser ersichtlich gewesen sei.
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e) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Unkenntlichmachung der Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken für möglich und den Beklagten zumutbar erachtet. Die Revisionen berufen sich demgegenüber ohne Erfolg auf angebliche Redaktionsabläufe und die Gefahr der Verhinderung einer atmosphärischen Illustration. Eine Verpixelung hätte an der Aussagekraft des Berichts im Hinblick auf das Anliegen der Beklagten, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, nichts geändert. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Internet im Zusammenhang mit der vorliegenden Berichterstattung veröffentlichten Bildern die Gesichter anderer dort mit dem Fußballprofi abgebildeter Frauen gepixelt, was dagegen spricht, dass ihr eine entsprechende Vorgehensweise im Hinblick auf die Abbildung der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
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B) Revision der Klägerin:
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Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten Bilder im Internet abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 1 willentlich und adäquat kausal durch die Veröffentlichung der - rechtlich selbständigen - Beklagten zu 2 im Internet zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin beigetragen hätte. Allein die Tatsache, dass beiden Beklagten dieselben Lichtbilder zugänglich waren, vermag noch keine wechselseitige Haftung hinsichtlich der Veröffentlichung der Fotos zu begründen. Die Revision der Klägerin zeigt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, wonach die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die Lichtbilder zur Verfügung gestellt hat. Die von der Revision der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des I. Zivilsenats vom 11. März 2009 (I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16 ff.) betrifft eine andere Fallgestaltung (Verletzung von Schutzrechten durch Pflichtverletzung des Kontoinhabers bei der Verwahrung von Zugangsdaten).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung für unbegründet erachtet.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 13; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 38; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68, VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, VersR 1971, 845, 846; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 12 ff.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO).
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b) Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles mit Recht verneint. Selbst wenn man - was das Berufungsgericht offengelassen hat - zugunsten der Klägerin ihre Behauptung, sie sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von mehreren Personen angesprochen und ihr sei von "mehreren Männern" Geld für ein Treffen angeboten worden, als richtig unterstellt, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn das Berufungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die beanstandete Veröffentlichung des Strandbildes mit der Klägerin keine Veranlassung zu der Annahme gab, dass die Klägerin käuflich sei.
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Galke Wellner Diederichsen
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v. Pentz Offenloch
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Kläger ist Günther Jauch, einer der bekanntesten Moderatoren im deutschen Fernsehen. Die Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Sie beabsichtigte, ab September 2006 ein „Cross-Media-Magazin“ mit dem Titel „Markt & Leute“ sowohl als gedruckte Zeitung als auch online anzubieten. Die Beklagte erstellte eine Nullnummer der Zeitung, die lediglich in der Einführungswerbung verwendet , aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Nullnummer vom 6. Juli 2006 befindet sich unter der Überschrift „Berlin/Hochzeit“ und dem Titel „Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu“ ein Bericht darüber, dass das Berliner Kammergericht das vom Kläger vor dem Landgericht erwirkte Verbot, http://www.markt-leute.de/ - 3 - über seine bevorstehende Hochzeit - diese fand am 7. Juli 2006 statt - zu berichten , vorläufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Klägers bebildert.
- 2
- Auf ihrer Internetseite „www.markt-leute.de“ warb die Beklagte - wie aus dem nachfolgend wiedergegebenen Bildschirmausdruck ersichtlich - mit der Abbildung eines zusammengefalteten Exemplars der Nullnummer für das „Cross-Media-Magazin“. Im unteren Teil der Abbildung sind die Überschrift „Berlin/Hochzeit“ und der Titel „Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu“ zu lesen. Vom Text des Berichts ist nur ein Teil zu erkennen, darunter der einleitende Satz „Entscheidung des Berliner Kammergerichts noch nicht endgültig“. Das Portraitfoto des Klägers zeigt nur den oberen Teil des Kopfes (Haare, Stirn und eine Augenbraue).
- 3
- Weiter veröffentlichte die Beklagte in der von ihr herausgegebenen Osnabrücker Sonntagszeitung vom 16., 23. und 30. Juli 2006 Werbeanzeigen. Diese nahmen jeweils etwas mehr als eine viertel Seite der Sonntagszeitung ein und zeigten unter den Überschriften „Die ganz neue Partnerbörse“, „Der ganz neue Wohnungs- und Immobilienmarkt“ und „Der ganz neue Automarkt“ die Titelseite der Nullnummer des „Cross-Media-Magazins“ als unvollständiges Puzzle. Bei der - nachfolgend abgebildeten - Anzeige vom 16. Juli 2006 lassen nur zwei Puzzlestücke die Nullnummer erkennen; bei den Anzeigen vom 23. und 30. Juli 2006 kam jeweils ein weiteres Puzzlestück hinzu. Alle drei Anzeigen zeigten in der Mitte der Titelseite der Nullnummer ein Puzzlestück mit einem Ausschnitt aus dem Artikel über den Kläger. Dabei nahm dessen - hier vollständiges - Portraitfoto den größten Platz ein; von der Überschrift waren nur die Wörter „nicht völlig tabu“ und vom Text des Artikels nur wenige vollständige Zeilen zu lesen.
- 4
- Die Beklagte gab ihr Vorhaben, ein „Cross-Media-Magazin“ auf den Markt zu bringen, bereits vor dem Erscheinen einer Erstausgabe auf.
- 5
- Der Kläger ist der Ansicht, die ohne seine Einwilligung erfolgte Verwendung seines Bildnisses und Namens in der Werbung für das „CrossMedia -Magazin“ verletze sein Recht am eigenen Bild und Namen. Er verlangt von der Beklagten zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Werbekampagne, im weiteren Schadensersatz sowie Ersatz restlicher Abmahnkosten.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gegen die Beklagte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG ein Anspruch auf Auskunft zu, weil die Beklagte mit der Werbekampagne rechtswidrig und schuldhaft in sein Recht am eigenen Bild eingegriffen habe. Es bedürfe daher keiner Entscheidung, ob die unbefugte Nennung des Namens des Klägers in der Werbung darüber hinaus einen rechtswidrigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle, der einen Anspruch auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich begründe. Hierzu hat es ausgeführt:
- 8
- Die Beklagte habe mit der Internetwerbung und den Zeitungsanzeigen rechtswidrig und schuldhaft in das Recht des Klägers am eigenen Bild eingegrif- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE085202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - fen. Mit dieser Werbung sei ein Bildnis des Klägers im Sinne von § 22 Satz 1 KUG zur Schau gestellt worden. Die Abbildungen seien nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zwar grundsätzlich erlaubt gewesen. Das für die Einordnung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte erforderliche schutzwürdige Informationsinteresse der Allgemeinheit sei gegeben. Die gemäß § 23 Abs. 2 KUG erforderliche Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten falle jedoch zugunsten des Klägers aus. Dabei komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass eine vollständige Veröffentlichung des ausschnittsweise abgedruckten Artikels in dem beworbenen Medium zu keiner Zeit geplant gewesen sei.
- 9
- Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in einer Werbung mit einer Nullnummer auch Artikel verwenden dürfe, die später nicht erschienen seien. Zwar stehe eine mit zeitlichem Vorlauf veranstaltete Werbekampagne zur Markteinführung eines neuen Presseprodukts vor dem Problem, dass bei der Werbung eingesetzte Informationen zum Zeitpunkt des Erscheinens des Presseprodukts veraltet und damit nicht mehr von Interesse seien. Im Streitfall verdienten jedoch die Interessen des Klägers den Vorrang, weil der Informationsgehalt der Werbung nicht nur wegen des zeitlichen Abstands zur Hochzeit, sondern vor allem wegen des nur ausschnittsweisen Abdrucks des Artikels erheblich herabgesetzt gewesen sei und sich vornehmlich den Sympathiewert des Klägers zunutze gemacht habe.
- 10
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Mit Recht macht die Revision geltend, dass ein Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung über die Werbekampagne für das „Cross-Media-Magazin“ entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung bejaht werden kann, dem Kläger stehe ein solcher Anspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000070907BJNE002801320&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000070907BJNE002900315&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000070907BJNE002900315&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000070907BJNE002900315&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000070907BJNE002900315&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000070907BJNE002801320&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000070907BJNE002801320&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314122006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314122006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300452009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300452009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/227j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=29&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000070907BJNE002801320&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/227j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=29&fromdoctodoc=yes&doc.id=BORE026558200&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - §§ 22, 23 KUG wegen einer Verletzung seines Rechts am eigenen Bild zu. Die beanstandete Werbung der Beklagten verletzt dieses Recht des Klägers nicht.
- 11
- 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung , durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
- 12
- 2. Die Beklagte hat die Fotografie des Klägers entgegen § 22 Satz 1 KUG ohne seine Einwilligung in ihrer Einführungswerbung für das „CrossMedia -Magazin“ verwendet. Sie hat dadurch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 19 - Rücktritt des Finanzministers; Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 26 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär ?; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 14 = WRP 2010, 780 - Der strauchelnde Liebling).
- 13
- Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht nur mit den Zeitungsanzeigen, die das vollständige Portraitfoto des Klägers zeigten, sondern auch mit der Internetwerbung, die das Portraitfoto des Klägers nur teilweise abbildete, in das Recht des Klägers am eigenen Bild eingegriffen hat. Ein Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KUG ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGH, Urteil vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63, GRUR 1966, http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000070907BJNE002900315&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE292109901&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304182008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000070907BJNE002900315&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314122006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300452009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300452009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 8 - 102 - Spielgefährtin I, mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die äußere Erscheinung einer Person vollständig oder teilweise wiedergegeben wird. Entscheidend ist, dass Dritte erkennen können, welche Person gezeigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 f. = WRP 2000, 754 - Der blaue Engel). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, auch wenn das in der Internetwerbung der Beklagten gezeigte Bildnis des Klägers nur den oberen Teil des Kopfes (Haare, Stirn und eine Augenbraue) zeigt. Wegen der Nennung seines Namens war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Betrachter deutlich, dass auf dem Foto der Kläger abgebildet war.
- 14
- 3. Die Beklagte kann sich grundsätzlich auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte berufen.
- 15
- a) Der Begriff der Zeitgeschichte ist, um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361, 392; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 10 mwN). Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher eröffnet, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens , sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (vgl. BGHZ 169, 340 Rn. 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 26 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling).
- 16
- b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger beanstandeten Werbeanzeigen dienten zumindest auch einer Information der Allgemeinheit. Die Internetwerbung und die Zeitungsanzeigen enthielten Ausschnitte aus einem Zeitungsartikel über den Kläger, auch wenn der lesbare Informationsteil gering sein möge. Darüber hinaus werde damit Werbung für ein zukünftiges Presseprodukt betrieben. Die Revision der Beklagten nimmt diese Beurteilung als ihr günstig hin. Sie lässt, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, auch keinen Rechtsfehler erkennen.
- 17
- aa) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, aus der rudimentären Wiedergabe des den Kläger betreffenden Artikels in den Anzeigen ergebe sich kein Informationsgehalt für die Allgemeinheit.
- 18
- (1) In der Internetwerbung der Beklagten war - wie aus dem im Tatbestand wiedergegebenen Bildschirmausdruck ersichtlich - ein zusammengefaltetes Exemplar der Nullnummer des „Cross-Media-Magazins“ abgebildet. Im unteren Teil der Abbildung waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Überschrift „Berlin/Hochzeit“ und der Titel „Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu“ zu lesen, darüber hinaus die ersten Zeilen des Artikels, die mit dem einleitenden Satz „Entscheidung des Berliner Kammergerichts noch nicht endgültig“ auf eine Entscheidung des Kammergerichts Bezug nehmen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand damals ein öffentliches Interesse an Presseberichten, die sich mit der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Zulässigkeit einer Berichterstattung über die Hochzeit des Klägers befassten.
- 19
- Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Adressat der Internetwerbung habe dem lesbaren Teil des mit dem Portraitfoto des Klägers bebilderten Artikels die Information entnommen, dass eine gericht- liche Entscheidung dazu ergangen ist, ob bzw. in welchem Rahmen ein Interesse an einer Berichterstattung über die Hochzeit des Klägers anzuerkennen ist, rechtsfehlerfrei und insbesondere nicht erfahrungswidrig. Der Gehalt dieser Information mag, wie das Berufungsgericht angenommen hat, gering sein; er kann aber entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht vollständig geleugnet werden.
- 20
- (2) Die drei Zeitungsanzeigen der Beklagten vom 16., 23. und 30. Juli 2006, die jeweils etwas mehr als eine viertel Seite der Sonntagszeitung einnahmen , zeigten - wie aus der im Tatbestand beispielhaft wiedergegebenen Anzeige vom 16. Juli 2006 ersichtlich - die Titelseite der Nullnummer des „Cross-Media-Magazins“ als unvollständiges Puzzle. Sämtliche Anzeigen ließen in der Mitte der Titelseite der Nullnummer ein Puzzlestück mit einem Ausschnitt aus dem Artikel über den Kläger erkennen, wobei dessen - hier vollständiges - Portraitfoto den größten Platz einnahm. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren sowohl ein Teil der Überschrift („nicht völlig tabu“) als auch wenige vollständige Zeilen des Textes zu lesen.
- 21
- Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts - wie die Revisionserwiderung geltend macht - insofern erfahrungswidrig sind, als der links neben dem Porträtfoto des Klägers befindliche Text in den Zeitungsanzeigen so klein gedruckt ist, dass er nicht zu entziffern ist. Der in den wenigen vollständigen Zeilen stehende Text „Berichterstattungsinteresse daran anzuerkennen , dass er in bekannten Sehenswürdigkeiten heiraten wolle, selbst wenn dadurch Schaulustige angelockt werden könnten“ ist - wie der Senat selbst feststellen kann - zwar in der vorgelegten Kopie des Originals der Titelseite gut zu lesen, nicht aber in den zur Akte gereichten Kopien der drei Werbeanzeigen; ob er in den - möglicherweise größeren - Originalen der Werbeanzeigen lesbar war, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und kann letztlich auch offen- bleiben. Selbst wenn dieser Text nicht lesbar war und der lesbare Text „nicht völlig tabu“ in Verbindung mit dem unmittelbar darunter abgebildeten Porträtfoto des Klägers - wie die Revisionserwiderung geltend macht - keinerlei Informationswert hat, haben die Zeitungsanzeigen jedenfalls insofern einen Informationswert , als sie den Werbeadressaten einen Eindruck von der Gestaltung und dem Inhalt des geplanten „Cross-Media-Magazins“ vermitteln (dazu sogleich).
- 22
- bb) Die beanstandeten Werbeanzeigen enthalten - auch soweit sie den mit dem Porträtfoto des Klägers bebilderten Artikel nur ausschnittsweise und dessen Text nur schlecht oder nicht lesbar wiedergeben - jedenfalls eine Information der Allgemeinheit über die Gestaltung und den Inhalt des „Cross-MediaMagazins“ und dienen damit einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
- 23
- (1) Die Abbildung eines zusammengefalteten Exemplars der Nullnummer des „Cross-Media-Magazins“ in der Internetwerbung vermittelt, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, einen Eindruck von der Gestaltung und dem Inhalt des angekündigten Presseerzeugnisses.
- 24
- Die Revisionserwiderung des Klägers macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, dass dieser Eindruck keinen Informationsgehalt aufweise, weil er über die wahre Gestaltung und den eigentlichen Inhalt dieses Medienprodukts täusche. Die Internetwerbung erwecke den Eindruck, bei dem „Cross-Media-Magazin“ handele es sich um eine Zeitung mit überwiegend redaktionellem Inhalt. Tatsächlich sei das Magazin aber kaum mehr als ein Anzeigenblatt. Aus dem von der Beklagten vorgelegten und vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten DruckExemplar einer Nullnummer vom 3. August 2006 gehe hervor, dass jede einzelne Seite des „Cross-Media-Magazins“ zum überwiegenden Teil aus Werbe- anzeigen und nur zu einem weitaus geringeren Teil aus Artikeln mit redaktionellem Inhalt bestehe.
- 25
- Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung vermittelt die Internetwerbung nicht den Eindruck, bei dem „Cross-Media-Magazin“ handele es sich um eine Zeitung mit überwiegend redaktionellem Inhalt. Auch dies kann der Senat aufgrund des im Tatbestand abgebildeten Bildschirmausdrucks selbst beurteilen. In der linken Spalte der Titelseite der Nullnummer befindet sich das Inhaltsverzeichnis des Magazins. Dieses Inhaltsverzeichnis weist unter den Rubriken „Online gestalten“, „Partnerbörse“, „Immobilienbörse“, „Jobbörse“ und „Suchen und finden“ erkennbar nahezu ausschließlich auf Anzeigen im Innenteil der Zeitung hin („Veranstaltungen“, „Anzeigen aufgeben“, „Partner suchen“ , „Immobilien suchen“, „Immobilien aufgeben“, „Stellengesuch“, „Stellenangebot“ ).
- 26
- (2) Die Revisionserwiderung macht weiter ohne Erfolg geltend, den Zeitungsanzeigen könne noch nicht einmal ansatzweise entnommen werden, welche Gestalt und welchen Inhalt das von der Beklagten geplante „Cross-MediaMagazin“ haben werde. Der weit überwiegende Teil der Titelseite sei lediglich mit weißer Farbe bedruckt. Allein das im Mittelpunkt platzierte Bildnis des Klägers mit den darüber stehenden Wörtern „nicht völlig tabu“ sei deutlich zu erkennen.
- 27
- Die in der Osnabrücker Sonntagszeitung vom 16., 23. und 30. Juli 2006 veröffentlichten Werbeanzeigen sind mit den Überschriften „Die ganz neue Partnerbörse“, „Der ganz neue Wohnungs- und Immobilienmarkt“ und „Der ganz neue Automarkt“ versehen und machen damit deutlich, dass es sich bei der beworbenen Zeitung, die „ab 14. September im Internet und in 237.082 http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000070907BJNE002900315&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 13 - Haushalten in und um Osnabrück“ erscheinen soll, um eine Zeitung handelt, die einen neuen Markt auf den genannten Gebieten eröffnen soll und demnach insbesondere einen entsprechenden Anzeigenteil enthält. Die in den Werbeanzeigen als unvollständiges Puzzle abgebildete Titelseite einer Ausgabe des neuen Presseerzeugnisses lässt auf den vorhandenen Puzzleteilen darüber hinaus erkennen, dass die beworbene Zeitung nicht nur Werbung, sondern - jedenfalls in der mittleren Spalte der Titelseite - auch redaktionelle Beiträge aufweist. Daraus , dass das Porträtfoto des Klägers ersichtlich einem solchen - wenn auch möglicherweise bis auf die Wörter „nicht völlig tabu“ nicht lesbaren - redaktionellen Beitrag zugeordnet ist, geht hervor, dass das Magazin auch eine redaktionelle Berichterstattung über prominente Personen enthält.
- 28
- Darüber hinaus berücksichtigt die Revisionserwiderung nicht hinreichend , dass die fehlenden Puzzleteile der Titelseite unter der transparenten weißen Farbe durchschienen und bei der - im Tatbestand abgebildeten - Anzeige vom 16. Juli 2006 zwar nur zwei Puzzlestücke die Nullnummer erkennen ließen, bei den Anzeigen vom 23. und vom 30. Juli 2006 aber jeweils ein weiteres Puzzlestück hinzukam. Die Werbekampagne war demnach ersichtlich darauf angelegt, die Neugier der Werbeadressaten auf die Titelseite und damit auf die Gestaltung und den Inhalt des neuen Presseerzeugnisses zu lenken und diese Neugier nach und nach dadurch zu befriedigen, dass das sechsteilige Puzzle von Woche zu Woche durch ein jeweils hinzukommendes Puzzleteil vervollständigt wird und schließlich die vollständige Titelseite des neuen Magazins zu sehen ist.
- 29
- 4. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314122006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300452009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314122006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300452009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGHZ 169, 340 Rn. 18 - Rücktritt des Finanzministers ; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling).
- 30
- a) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wiegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht besonders schwer.
- 31
- aa) Das Gewicht des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige abgebildet wird, bemisst sich vor allem nach dem Ausmaß, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutzt. Besonderes Gewicht hat ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGHZ 169, 340 Rn. 19 - Rücktritt des Finanzministers, mwN). Erhebliches Gewicht kommt einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt , die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 31 - Wer wird Millionär?, mwN). Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling).
- 32
- Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erweckt die in der Internetwerbung und den Zeitungsanzeigen erkennbare Abbildung des Klägers auf der Titelseite der Zeitung nicht den Eindruck, der Kläger empfehle das beworbene Medienprodukt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht angenommen werden, dass der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Kläger und dem „Cross-Media-Magazin“ herstellt, die dazu führt, dass der Betrachter das Interesse am Kläger und dessen Beliebtheit auf das „Cross-Media-Magazin“ überträgt. Auch die - im Tatbestand abgebildete - Zeitungsanzeige vom 16. Juli 2006 hat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen solchen Imagetransfer zur Folge.
- 33
- Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, diese Anzeige stelle einen subtilen Bezug zwischen dem Werbeslogan „Die ganz neue Partnerbörse“ und den herabrieselnden Herzen einerseits sowie dem darunter befindlichen Puzzlestück mit dem Foto des Klägers und dem mit Fettdruck hervorgehobenen Titelausschnitt „nicht völlig tabu“ andererseits her. Daraus werde besonders deutlich, dass es der Beklagten nicht um eine Vermittlung von Informationen , sondern um eine Anpreisung ihres Produktes mit der naheliegenden Aussage gegangen sei, auch das Privatleben und die Person des Klägers seien „nicht völlig tabu“. Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme, dass die Beklagte die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten mit der Abbildung des Klägers auf das beworbene „Cross-Media-Magazin“ lenken wollte; sie bieten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte den Werbewert oder das Image des Klägers über diese Aufmerksamkeitswerbung hinaus zur Werbung für ihr Presseerzeugnis ausgenutzt hat.
- 34
- bb) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers betrifft auch lediglich die - einfachrechtlich geschützten - vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich des Rechts am eigenen Bild und berührt nicht die - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten - ideellen Be- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300432000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE364520601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314122006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300452009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 16 - standteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 218 ff. - Marlene Dietrich; BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f. = WRP 2006, 1361; BGHZ 169, 340 Rn. 21 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 21 - Der strauchelnde Liebling). Bei der verwendeten Fotografie handelt es sich um eine neutrale Porträtaufnahme , die den Kläger nicht ungünstig darstellt. Übertitel und Haupttitel sowie Text des Beitrags beeinträchtigen das Ansehen des Klägers nicht.
- 35
- b) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht der Pressefreiheit der Beklagten ein zu geringes Gewicht beigemessen hat.
- 36
- aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Werbung eines Unternehmens für das eigene Presseerzeugnis ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz der Pressefreiheit genießt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 23 - Der strauchelnde Liebling, mwN). Danach darf auf dem Titelblatt eines Presseerzeugnisses mit dem Bildnis einer prominenten Person geworben werden, wenn das Presseerzeugnis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Berichterstattung über diese Person enthält (BGH, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94, WRP 1995, 613, 614 f. - Chris Revue) oder bereits das Titelblatt eine die Abbildung rechtfertigende Berichterstattung aufweist (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 17 ff. - Wer wird Millionär?). Das gilt nicht nur für die Werbung auf dem Titelblatt der Zeitung selbst, sondern auch für eine Werbung in Anzeigen, in denen - wie hier - das Titelblatt der Zeitung abgebildet ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 24 - Der strauchelnde Liebling).
- 37
- Jedenfalls die Abbildung des zusammengefalteten Exemplars der Nullnummer des „Cross-Media-Magazins“ in der Internetwerbung der Beklagten enthält - wie oben II 3 b aa (Rn. 17 ff.) ausgeführt - mit dem Übertitel, dem http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE002100314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE002100314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - Haupttitel und den lesbaren Textstellen eine durch die Pressefreiheit geschützte Berichterstattung. Sie ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht so inhaltsarm, dass sie ein die Persönlichkeitsrechte des Klägers überwiegendes Informationsinteresse der Werbeadressaten nicht befriedigen könnte. Sie informiert den Leser über den Stand der gerichtlichen Auseinandersetzungen des Klägers zur Verhinderung einer Berichterstattung über seine Hochzeit. An einer solchen Berichterstattung hatte die Öffentlichkeit damals ein erhebliches Interesse.
- 38
- bb) Darüber hinaus ist der Pressefreiheit der Beklagten im Streitfall besonderes Gewicht beizumessen, weil sämtliche Werbeanzeigen - wie oben II 3 b bb (Rn. 22 ff.) ausgeführt - dazu bestimmt und geeignet waren, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und den Inhalt des geplanten Presseerzeugnisses zu unterrichten. Dem steht nicht entgegen, dass der mit dem Porträtfoto des Klägers bebilderte Artikel in den Werbeanzeigen nur ausschnittsweise wiedergegeben und in den Zeitungsanzeigen nur schlecht oder nicht zu lesen ist.
- 39
- c) Die gebotene Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass im Streitfall der Pressefreiheit der Beklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers größeres Gewicht zukommt.
- 40
- aa) Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die - hier allein betroffenen (vgl. oben Rn. 34) - vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers einschließlich seines Rechts am eigenen Bild nur einfachrechtlich geschützt sind, während die Beklagte sich auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK) berufen kann. Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich ge- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE318352008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE279029801&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE279029801&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE002100314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE002100314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 18 - schützten Pressefreiheit zu (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Rn. 14 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel ; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 28 - Der strauchelnde Liebling).
- 41
- bb) Das Berufungsgericht hat bei der erforderlichen Abwägung der betroffenen Interessen zu Unrecht dem Umstand besondere Bedeutung zugemessen , dass eine vollständige Veröffentlichung des ausschnittsweise abgedruckten Artikels in dem beworbenen Medium zu keiner Zeit geplant war.
- 42
- (1) Da die Freiheit zur Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen im Zentrum der Pressefreiheit steht (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1864/96, 1 BvR 2073/97, BVerfGE 97, 125, 144 mwN), erstreckt sich deren Schutz in besonderem Maße auf die Werbung zur Einführung eines neuen Presseerzeugnisses. Ein Verlag hat ein erhebliches, berechtigtes Interesse, im Rahmen einer solchen Einführungswerbung mit der Abbildung eines Titelblatts zu werben, um den Werbeadressaten - das ist im Streitfall vor allem die werbetreibende Wirtschaft - das Aussehen und die Ausrichtung der neuen Zeitung vor Augen zu führen. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst deshalb die Werbung mit der Abbildung einer Titelseite, die die Öffentlichkeit beispielhaft über Gestaltung und Inhalt des neuen Presseerzeugnisses informiert (vgl. BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 26 - Der strauchelnde Liebling).
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- (2) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine mit zeitlichem Vorlauf veranstaltete Werbekampagne zur Markteinführung eines neuen Presseprodukts vor dem Problem steht, dass bei der Werbung eingesetzte Informationen zum Zeitpunkt des Erscheinens des Presseprodukts veraltet und damit nicht mehr von Interesse sind. Dennoch hat es angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in einer Werbung mit einer Nullnummer eines Presseprodukts auch Artikel verwenden dürfe, die später nicht erscheinen.
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- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das - jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe die Interessen des Klägers grundsätzlich überwiegende - Interesse der Beklagten, mit der beispielhaften Titelseite einer fiktiven Ausgabe der geplanten Zeitung werben zu dürfen, nicht deshalb geringeres Gewicht, weil der Artikel, der auf der Titelseite der abgebildeten Zeitung neben dem Porträtfoto des Klägers ausschnittsweise abgedruckt ist, nicht in dem beworbenen Magazin erscheinen sollte. Die Beklagte war nicht verpflichtet , das in der Einführungswerbung abgebildete Zeitungsexemplar mit den dort abgedruckten Beiträgen tatsächlich auf den Markt zu bringen. Die Pressefreiheit würde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 31 - Der strauchelnde Liebling).
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- cc) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, bei der erforderlichen Abwägung verdienten die Interessen des Klägers den Vorrang, weil der Informationsgehalt der Werbung nicht nur wegen des zeitlichen Abstands zur Hochzeit , sondern vor allem wegen des nur ausschnittsweise erfolgten Abdrucks des Artikels erheblich herabgesetzt gewesen sei und sich vornehmlich den Sympathiewert des Klägers zunutze gemacht habe.
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- (1) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Einführungswerbung für Presseerzeugnisse überspannt, indem es dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen hat, dass der Informationsgehalt http://www.juris.de/jportal/portal/t/1mkx/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=jzs-WRP-957-8-0197&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 20 - der Werbung wegen des zeitlichen Abstands zur Hochzeit erheblich herabgesetzt gewesen sei. Eine Einführungswerbung für ein Presseerzeugnis benötigt erfahrungsgemäß eine gewisse Vorlaufzeit. Wird in der Einführungswerbung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite dieses Presseerzeugnisses geworben, darf diese daher Beiträge zu Themen enthalten, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, im Verlauf der Werbekampagne aber möglicherweise an Aktualität verlieren. Es kann nicht verlangt werden, dass in einer Einführungswerbung für ein Presseerzeugnis ständig neue Titelseiten von Nullnummern hergestellt und verwendet werden, die Beiträge zu Themen enthalten, die am Tage des Erscheinens der jeweiligen Anzeige aktuell sind.
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- (2) Das Berufungsgericht hat ferner damit, dass es den Interessen des Klägers den Vorrang eingeräumt hat, weil der Informationsgehalt der Werbung wegen des nur ausschnittsweisen Abdrucks des Artikels erheblich herabgesetzt gewesen sei, zu hohe Anforderungen an den Informationswert einer von der Pressefreiheit geschützten Berichterstattung gestellt und die Besonderheiten einer Einführungswerbung für ein Presseerzeugnis nicht hinreichend berücksichtigt. Auch eine Berichterstattung mit geringem Informationswert ist von der Pressefreiheit geschützt (BGH, WRP 1995, 613, 615 - Chris Revue). Zudem liegt der Informationswert einer Einführungswerbung für ein Presseerzeugnis vor allem in der Unterrichtung der Öffentlichkeit über dessen Inhalt und Gestaltung. Dieser Informationswert wird nicht dadurch herabgesetzt, dass der Text eines Artikels, der sich auf der beispielhaft abgebildeten Titelseite des Presseerzeugnisses befindet, nicht vollständig abgedruckt ist.
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- (3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Werbung sich auch nicht vornehmlich den Sympathiewert des Klägers zunutze gemacht. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei es nicht um die Informa- tion über die Hochzeit des Klägers, sondern um die Ausnutzung der Bekanntheit und Beliebtheit des Klägers für ihre wirtschaftlichen Eigeninteressen gegangen. Dies ergebe sich vor allem aus den Zeitungsanzeigen, in denen vor allem das Porträtfoto des Klägers als Blickfang in der Mitte der Nullnummer Aufmerksamkeit errege. Auch bei dieser Beurteilung vernachlässigt das Berufungsgericht , dass die Zeitungsanzeigen die Öffentlichkeit ersichtlich nicht in erster Linie über die Hochzeit des Klägers, sondern über den Inhalt und die Gestaltung des geplanten „Cross-Media-Magazins“ unterrichten sollten. Mit der Abbildung eines Porträtfotos des Klägers hat die Beklagte zwar - wie unter II 4 a aa (Rn. 31 ff.) ausgeführt - die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf Inhalt und Gestaltung der geplanten Zeitung gelenkt; sie hat den Werbewert oder das Image des Klägers aber nicht über diese Aufmerksamkeitswerbung hinaus ausgenutzt.
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- dd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung erweisen sich die beanstandeten Anzeigen auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil es der Beklagten möglich gewesen wäre, ein anderes - bereits erschienenes - Testexemplar abzubilden.
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- Allerdings verletzt die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, das Recht dieser Person am eigenen Bild von dem Zeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden möglich und zumutbar war, die Abbildung der Titelseite des Testexemplars durch die Abbildung der Titelseite einer tatsächlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 32 - Der strauchelnde Liebling).
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- Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte hätte danach das Titelblatt der von der Beklagten zu den Akten gereichten, bereits in http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE085202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/21cf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=13&fromdoctodoc=yes&doc.id=PRRE006118007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/21cf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=13&fromdoctodoc=yes&doc.id=PRRE006118007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300432000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2128/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300432000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 22 - gedruckter Form vorliegenden Nullnummer des „Cross-Media-Magazins“ vom 3. August 2006 abbilden müssen und nicht das den Kläger zeigende, rein fiktive Titelblatt. Die Beklagte hat ihr Vorhaben, das geplante „Cross-Media-Magazin“ auf den Markt zu bringen, noch vor dem Erscheinen einer Erstausgabe eingestellt. Auch die Ausgabe des „Cross-Media-Magazins“ vom 3. August 2006 ist daher nicht erschienen.
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- III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB) oder Bereicherungsausgleich (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) wegen eines Eingriffs in sein Namensrecht (§ 12 BGB) beanspruchen. Ihm steht daher auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Werbekampagne zu.
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- 1. Durch die Nennung seines Namens in der Werbung ist zwar in das Recht des Klägers eingegriffen worden, darüber zu bestimmen, ob der eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7, 9 ff. - Caterina Valente; Urteil vom 26. Juni 1981 - I ZR 73/79, BGHZ 81, 75, 78 - Carrera). Diese Befugnis stellt, soweit sie dem Schutz kommerzieller Interessen des Namensträgers dient, ebenfalls einen vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts dar (BGHZ 143, 214, 230 - Marlene Dietrich).
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- 2. Die gebotene Abwägung der Interessen führt aber dazu, dass dem Interesse der Beklagten an einer Information der Allgemeinheit über die Gestaltung und Ausrichtung ihrer neuen Zeitung gegenüber dem Interesse des Klägers am Schutz seines Namensrechts der Vorrang einzuräumen ist. Insofern kann auf die Ausführungen zum Recht am eigenen Bild (Rn. 10 ff.) verwiesen werden.
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- IV. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.12.2007 - 12 O 594/07 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2008 - 13 U 12/08 -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.