Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 318/04

bei uns veröffentlicht am24.01.2005

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Z. vom 11. August 2004 aufgehoben.

2. Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts U. vom 26. Oktober 1998 wird zum 29. April 2005 zur Bewährung ausgesetzt.

3. Der Verurteilte ist am 29. April 2005 aus der Haft zu entlassen.

4. a. Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

b. Für deren Dauer wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen künftigen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

c) Dem Verurteilten wird auferlegt, seinen neuen Wohnsitz und jeden Wechsel dem Landgericht Z. und seinem Bewährungshelfer mitzuteilen.

d) Dem Verurteilten wird auferlegt, sich noch während seiner Inhaftierung gemeinsam mit einem Psychologen oder einem Sozialarbeiter der Justizvollzugsanstalt Y. um Durchführung einer ambulanten therapeutischen Nachsorge entsprechend des Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. vom 09. Januar 2005 zu bemühen und diese Therapie nach näherer Weisung des zuständigen Bewährungshelfers spätestens nach seiner Haftentlassung aufzunehmen.

5. Die mündliche Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung des Strafrestes nach § 454 Abs. 4 StPO wird der Justizvollzugsanstalt Y. übertragen, die gebeten wird, die Niederschrift der Belehrung zu den Gerichtsakten zu übersenden.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
U. wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.1998 wegen versuchten Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, weil er am 29.11.1995 in Esslingen auf seinen ehemaligen aus der Türkei stammenden Landsmann T. mit einer Pistole sechs Schüsse abgefeuert hatte und diesen hierdurch lebensgefährlich verletzte. Nach Festnahme in Belgien und erfolgter Auslieferung befindet er sich seit dem 02.12.1997 in Haft, welche in der Justizvollzugsanstalt Y. vollzogen wird. Zwei Drittel der Strafe waren am 01.08.2004 verbüßt, das Strafende ist auf den 02.12.2007 notiert.
Mit Beschluss vom 11.08.2004 hat die Strafvollstreckungskammer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Arzt für Psychiatrie Dr. W. die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als Zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung abgelehnt, weil sich der Verurteilte nicht zureichend mit seiner Straftat auseinandergesetzt und diese deshalb nicht zureichend aufgearbeitet habe, weshalb ihm keine günstige Prognose gestellt werden könne.
Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Gefangene mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, mit welcher er seine vorzeitige Entlassung anstrebt.
Der Senat hat ergänzende Stellungnahmen des beauftragten Sachverständigen sowie des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Y. eingeholt und dem Verurteilten über seine Verteidigerin rechtliches Gehör gewährt. Diese hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 13.01.2005 geäußert.
II.
Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben.
Sie ist auch begründet.
1. Die Verantwortungsklausel des §§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB fordert als Voraussetzung für eine vorzeitige bedingte Entlassung die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei insbesondere die Kriterien des „Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit“ und des „Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes“ dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen. In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene „Erprobungswagnis“ zwar keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus; es genügt deshalb, wenn - eindeutig festzustellende - positive Umstände die Erwartung i.S. einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde.
Die Anforderungen, welche an die Erfolgsaussichten der Prognose zu stellen sind, werden dabei desto strenger, je höher das Gewicht des bedrohten Rechtsguts ist. Bei der danach gebotenen Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände kommt dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts insbesondere dann besondere Bedeutung bei, wenn der Verurteilung ein Verbrechen gegen das Leben zugrunde lag (OLG Karlsruhe StV 2002, 322 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, dass bei derartigen Gewaltdelikten eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich ausgeschlossen ist; das verfassungsrechtlich verankerte Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfGE 70, 297 ff., 309) erfordert dann aber auch zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Rechtsbrechern verstärkt, dass sich der Richter ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft. Diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass nach der Neufassung des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO hierzu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, namentlich - wie hier - eines Verbrechens gemäß § 57 StGB zur Bewährung auszusetzen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 125 f.).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält der Senat ebenso wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.01.2005 und die Justizvollzugsanstalt Y. in ihrer Erklärung vom 22.10.2004 eine bedingte Entlassung unter Erteilung von Auflagen und Weisungen für verantwortbar.
10 
Dem Verurteilten kann eine günstige Prognose gestellt werden. Er befindet sich erstmals in Haft, sein Vollzugsverhalten ist einwandfrei, er hat sich im offenen Vollzug und in dem ihm seit Mai/Juni 2003 gewährten Freigang bewährt. Auch die Entlassbedingungen sind günstig. Er kann bei seiner Ehefrau Wohnsitz nehmen und hat eine Arbeitsstelle bei einer türkischen Baufirma in Aussicht.
11 
Diesen erheblichen Gesichtspunkten hat die Strafvollstreckungskammer nach Auffassung des Senats zu wenig Gewicht beigemessen.
12 
a. Inwieweit eine unzureichende Tataufarbeitung einen kriminalprognostisch negativen Umstand darstellt, lässt sich nicht für alle Fallgestaltungen einheitlich beantworten, denn die Ursachen hierfür können mannigfaltig sein. Manche Täter sind durch ihre Tat derart betroffen, dass sie allein deshalb nicht darüber reden können oder wollen. Auch kann insbesondere bei Affekttaten und bei fortbestehender Tatleugnung eine fehlende Schuldeinsicht- und Schuldverarbeitung als Indiz für eine Tatwiederholung ungeeignet sein. Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden krankheits- oder emotional bedingten Persönlichkeitsdefizit hat und sich hierauf die Besorgnis gründet, ohne eine Überwindung dieser Störung könne es zu erneuter Straffälligkeit nach Haftentlassung kommen. In solchen Fällen ist - ungeachtet einer erfolgten therapeutischen Aufarbeitung - grundsätzlich eine aktive Auseinandersetzung des Verurteilten mit der Tat erforderlich, wobei sich dieser u.a. damit beschäftigen muss, welche Charakterschwächen zu seinem Versagen geführt haben. Auch muss er Tatsachen schaffen, die für eine Behebung dieser Defizite sprechen und die es wahrscheinlich machen, dass er künftigen Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.07.2004, 1 Ws 189/04: Sexualstraftäter; OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f.: Affekttat; Kröber R&P 1993, 140 ff.; Müller-Dietz StV 1990, 29 ff.).
13 
b. Den beim Verurteilten nach Bewertung des Sachverständigen noch vorhandenen Leugnungs- und Bagatellisierungstendenzen kommt eine solche ausschlaggebende negative prognostische Bedeutung nicht bei. Der Strafgefangene leugnet die Tatbegehung nicht, vielmehr bereut er diese und hat sich in Therapiegesprächen in der Justizvollzugsanstalt Y. mit den tatbegründenden Umständen eingehend und „zur vollsten Zufriedenheit“ des hiermit beauftragten Diplompsychologen auseinandergesetzt. Dass er Aspekte der Tathandlung verharmlost, wiegt deshalb nicht so schwer, weil sich die nach erfolgter „Ehrkränkung“ in der Tat zum Ausdruck gekommenen Aggressionen des Verurteilten lediglich gegen eine bestimmte Person, den vom Verurteilten als „Erzfeind“ bezeichneten T., richteten und dieser nach Ermittlungen des Senates zwischenzeitlich verstorben ist. Dass sich ähnliche Aggressionen auch gegen andere Personen orientieren könnten, steht derzeit nicht konkret zu befürchten.
14 
3. Entsprechend den Vorschlägen des Sachverständigen Dr. W. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.01.2005 hat es der Senat wegen der problematischen und histrionischen Persönlichkeitszüge des Verurteilten aber als geboten angesehen, diesem als Bewährungsauflage die Durchführung regelmäßiger ambulanter und deliktsorientierter Therapiegespräche nach näherer Weisung durch den Bewährungshelfer aufgegeben und zur Vorbereitung und Ermöglichung einer solchen Behandlungsmaßnahme von der Möglichkeit des § 454 a Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht. Bis zu seiner Haftentlassung am 29.04.2005 wird der Verurteilte daher Gelegenheit haben, ggf. auch unter Einschaltung des Sachverständigen und Hilfestellungen des psychologischen Dienstes bzw. eines Sozialarbeiters der Justizvollzugsanstalt Y. nach einem geeigneten und behandlungsbereiten Therapeuten zu suchen.
IV.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 318/04

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(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 318/04 zitiert 6 §§.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 318/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Juli 2004 - 1 Ws 189/04

bei uns veröffentlicht am 26.07.2004

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschuss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 28. April 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1  Durch Urteil des La

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(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschuss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 28. April 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Durch Urteil des Landgerichts H. vom 12.09.2002 wurde der 1956 in Z./Westsibirien geborene Y. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 137 Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, weil er 1992 beginnend seine 1985 geborene Stieftochter V. vorwiegend bei heimlichen Gelegenheiten im Badezimmer und nachts im Kinderschlafzimmer der ehegemeinschaftlichen Wohnung sexuell belästigt hatte, indem er das Mädchen am Geschlechtsteil streichelte und mit dem Finger penetrierte. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. nach Einholung eines die bewährungsweise Aussetzung der Reststrafe befürworteten Sachverständigengutachtens die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln abgelehnt, weil der Verurteilte sich noch nicht mit der Tat und ihren Folgen auseinander gesetzt habe und sie die Ansicht des Sachverständigen, eine Wiederholung vergleichbarer sexueller Übergriffe des Verurteilten sei mangels Vorhandenseins von Kindern in seinem künftigen Lebensumfeld nicht zu erwarten, nicht zu teilen vermochte.
Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilte hat der Senat die Vornahme einer weiteren Sachaufklärung für notwendig erachtet und hierzu die Gerichtshilfe der Staatsanwaltschaft H. mit der Abklärung der persönlichen Lebensumständen der derzeitigen Lebenspartnerin des Verurteilten – Frau U. - sowie des Opfers und dessen Mutter – der geschiedenen Ehefrau des Verurteilten – veranlasst. Außerdem hat der Senat am 08.07.2004 den Verurteilten, den Sachverständigen Dr. Sp. vom Zentrum für Psychiatrie in O. zu seiner Expertise, die in der Justizvollzugsanstalt Z. für den Strafgefangenen zuständige Diplompsychologien Frau W. zum Vollzugsablauf und den dortigen Bestrebungen zur Behandlungen des Verurteilten sowie die Gerichtshelfer zu ihrem Bericht persönlich angehört.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg, da dem Verurteilten - noch - keine hinreichend günstige Prognose gestellt werden kann.
1. Die Bejahung einer günstigen Täterprognose nach der Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB fordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei - wie der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I, 160) klargestellt hat – die Kriterien des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit und des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen. In diesem Sinne bedingt das mit der Aussetzung verbundene Erprobungswagnis gleichwohl keine Gewissheit künftiger Straffreiheit, es genügt, wenn eindeutig festzustellende positive Umstände die Erwartung i.S. einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig und die Bewährungszeit durchstehen wird. Dies entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Senates wie die Einschränkung, dass nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. ausführlich OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f.). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten, welche an die Prognose zu stellen sind, werden dabei desto strenger, je höher das Gewicht des bedrohten Rechtsgutes ist. Dies gilt insbesondere bei Verbrechen gegen das Leben und bei anderen Gewaltdelikten (OLG Karlsruhe a.a.O. m.z.w.N.). Aber auch sexuelle Straftaten zum Nachteil von Kindern stellen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erhöhte Anforderungen an die zu treffende Prognose, weshalb eine Aussetzung der Reststrafe dann nicht in Betracht kommt, wenn sich trotz einer Vielzahl günstiger Faktoren noch nicht durch eine therapeutische Behandlung behobene bzw. herabgeminderte und Rückschlüsse auf eine Tatwiederholung rechtfertigende Charaktermängel zeigen.
So liegt der Fall hier.
2. Vorliegend spricht zugunsten des Verurteilten, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und der erstmalige Vollzug von Haft ihn ersichtlich in erheblichem Maße beeindruckt hat. Auch hat er sich im Strafvollzug beanstandungsfrei geführt und familiäre Kontakte zu seinen Eltern und seinem Bruder aufrechterhalten. Auch im Übrigen wäre seine Entlasssituation günstig. Zwar hätte er eine Arbeitsstelle noch nicht unmittelbar in Aussicht, bis auf kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit war er jedoch überwiegend in Arbeit und hat selbst für den Lebensunterhalt seiner Familie gesorgt. Auch könnte er bei seiner neuen Lebenspartnerin - Frau U. - in H. Wohnsitz nehmen, was ihm einen neuen Anfang erleichtern würde.
3. Diese Gesichtspunkte können indes den aus dem bisherigen Verhalten des Verurteilten sich ergebenden erheblichen, hier eindeutig im Vordergrund stehenden Bedenken hinsichtlich seiner künftigen Lebensführung nicht ausreichend entgegenwirken. Gerade bei Verurteilungen wegen Gewalttaten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kommt - wie ausgeführt - eine Bewährungsaussetzung nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die kritische Probe in Freiheit kann nur gewagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es wahrscheinlich machen, dass der Verurteilte sie besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 14.05.2002, 1 Ws 123/02).
An einer solchen überwiegend günstigen Beurteilung mangelt es aber vorliegend, weil sich der Verurteilte bislang noch nicht hinreichend mit seiner Tat, deren Ursachen und Folgen auseinander gesetzt hat.
a. Inwieweit eine unzureichende Tataufarbeitung einen kriminalprognostisch negativen Umstand darstellt, lässt sich nicht für alle Fallgestaltungen einheitlich beantworten, denn die Ursachen hierfür können mannigfaltig sein (OLG Karlsruhe a.a.O.; ausführlich hierzu: Kröber R&P 1993, 140 ff.; Müller-Dietz StV 1990, 29 ff.). Manche Täter finden ihre Tat derart beschämend, dass sie allein deshalb nicht darüber reden wollen (Kröber, a.a.O., 142). Auch kann insbesondere bei Affekttaten (OLG Karlsruhe a.a.O) und bei fortbestehender Tatleugnung (OLG Saarbrücken NJW 1999, 438 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 251 ff.; KG Beschluss vom 28.11.2000, 5 Ws 749/00) eine fehlende Schuldeinsicht- und Schuldverarbeitung als Indiz für eine Tatwiederholung ungeeignet sein. Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden krankheits- oder emotional bedingten Persönlichkeitsdefizit hat und sich hierauf die Besorgnis gründet, ohne eine Überwindung dieser Störung könne es zu erneuter Straffälligkeit nach Haftentlassung kommen. In solchen Fällen ist - ungeachtet einer erfolgten therapeutischen Aufarbeitung - grundsätzlich eine aktive Auseinandersetzung des Verurteilten mit der Tat erforderlich, wobei sich dieser u.a. damit beschäftigen muss, welche Charakterschwächen zu seinem Versagen geführt haben. Auch muss er Tatsachen schaffen, die für eine Behebung dieser Defizite sprechen und die es wahrscheinlich machen, dass er künftigen Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. KG Beschlüsse vom 06.08.2001, 5 Ws 741/00, und 02.08.2000, 5 Ws 437/00; OLG Oldenburg Beschluss vom 30.09.1998, 1 Ws 421/98).
10 
b. Einen gewichtigen Hinweis auf eine kriminalprognostisch relevante Versagungshaltung stellt insbesondere die emotionale Haltung des Täters zur Tat dar. Ist er von dieser noch immer betroffen und erschüttert oder steht er dieser ruhig und distanziert gegenüber? Sucht er die Ursache seiner Straffälligkeit bei sich selber oder bagatellisiert er die Tat und weist die Schuld daran dem Opfer zu? Als prognostisch ungünstig sind dabei vor allem die Fälle anzusehen, in denn eine aggressive Handlungsbereitschaft durch eine gute Vollzugsanpassung verdeckt wird oder in denen der Gefangene - ohne dass über Jahre eine Veränderung festzustellen ist - in seiner egozentrischen Sichtweise befangen bleibt (Kröber, a.a.O., 143).
11 
c. der Strafgefangene Y. hat - auch wenn keine krankheits- oder psychische bedingten Störungen bei ihm vorliegen - bislang noch keine zureichenden Anstrengungen zur Überwindung der bei ihm und auch in der Anhörung zu Tage getretenen Persönlichkeitsdefizite unternommen. Zwar stellt er die sexuellen Übergriffe gegenüber seiner Stieftochter - in der Hauptverhandlung hat er auf Anraten seines Verteidiger ein pauschales Geständnis abgelegt - weiterhin nicht in Abrede, er beschönigt und bagatellisiert sein Verhalten jedoch noch immer. Das Angebot der Vollzugsanstalt Z. auf Teilnahme an gruppentherapeutischen Gesprächen hat er abgelehnt, weil er in seinen regelmäßigen Gebeten ausreichend Kraft finde, damit sich solche Übergriffe auf Kinder nicht wiederholen. Auch wenn der Senat nicht abschließend beurteilten kann, ob diese Einlassung der Wahrheit entspricht oder nur zur Vermittlung eines guten Eindrucks - nach den Erkundigungen der Gerichtshelfer wird der Verurteilte von seiner Familie und seiner neuen Lebenspartnerin nicht als besonders religiös eingeschätzt - gegenüber dem Gericht vorgebracht wurde, ist festzustellen, dass eine solche „innere Befassung“ noch nicht zu einem wirklichen Einstellungswandel des Verurteilten geführt hat. In die Situation seines Opfers kann er sich weiterhin nicht hineinversetzen, vielmehr hat er bei seiner Anhörung angegeben, „seine Stieftochter V. tue ihm schon leid, er habe aber nie erfahren, dass das Mädchen deshalb Schaden genommen habe“. Auch sucht er eine „Mitschuld bei Dritten“, indem er seiner früheren Frau vorwirft, diese habe nicht zureichend auf ihn aufgepasst. Schließlich lässt er seine neue Lebenspartnerin - Frau U. - weiterhin im Glauben an seine Unschuld.
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4. Diese Umstände sprechen dafür, dass dem Verurteilten bislang noch keine ausreichende Tataufarbeitung gelungen ist.
13 
Eine solche ist nach Auffassung des Senats vorliegend aber zur Verhinderung künftiger Straftaten z.N. von Kindern dringend geboten (vgl. BVerfG NStZ 2000, 502 ff.).
14 
Dabei kann der Senat die von der Strafvollstreckungskammer aufgeworfene und im Ergebnis bejahte Frage, ob hierfür bereits die abstrakte Möglichkeit genügt, der Verurteilte könne nach seiner Haftentlassung im Laufe der Zeit wieder in Kontakt zu Kindern kommen, genügt oder es hierfür bereits einer konkreten Gefahr bedarf, offen lassen, denn nach den vom Senat durchgeführten Nachermittlungen stellt sich diese Problematik nicht.
15 
Zwar ist seine 1985 geborene Stieftochter V. zwischenzeitlich volljährig und scheidet damit als taugliches Opfer - Anhaltspunkte für die Gefahr von Gewaltdelikten i.S.d. § 177 ff. StGB bestehen nicht - eines sexuellen Übergriffs nach § 176 StGB aus. Auch die Kinder der neuen Lebensgefährtin des Verurteilten, mit welcher dieser im Falle seiner Haftentlassung zusammenziehen will, sind erwachsen. Jedoch hat der Sohn von Frau U. eigene Kinder - eine dreijährigen Sohn und ein einjähriges Mädchen -, die regelmäßig die Oma besuchen und dort auch übernachten. Bereits in absehbarer Zeit wird der Verurteilte damit in seiner neuen Lebensumgebung erneut einer Versuchung ausgesetzt sein, der er über Jahre hinweg bei seiner Stieftochter V. nicht widerstehen konnte.
16 
Bei dieser Sachlage hat auch der vom Senat angehörte Sachverständige Dr. Sp. in Abweichung von seiner schriftlich Expertise und in Anbetracht der von ihm in seinem Gutachten aufgezeigten hohen Rückfallraten von 25 bis zu 50% bei Sexualdelikten (vgl. hierzu auch: Pfäfflin R&P 1995, 106 ff.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., S. 239 ff.; ders. BewHi 2001, 341 ff. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 439 ff., 447) es als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der Verurteilte ohne Durchführung einer Therapie erneut in einschlägiger Weise straffällig werden wird. Es besteht daher nicht nur ein vernachlässigbares Restrisiko der Begehung neuer Straftaten, sondern eine solche Gefahr ist realistisch gegeben.
17 
Eine bedingte Entlassung des Verurteilten ist daher derzeit nicht möglich.
18 
5. Im Hinblick auf eine solche zu einem späteren Zeitpunkt durchaus in Betracht kommende Möglichkeit oder jedenfalls auf den im Juli 2005 anstehenden Endstrafentermin ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Chance eines wirksamen Schutzes der Allgemeinheit vor einer erneuten Rückfälligkeit des Verurteilten nur dann besteht, wenn der Verurteilte sich einer Behandlung seiner Defizite unterzieht. Eine Entlassung aus der Strafhaft ohne vorherige ausreichende Auseinandersetzung mit den Ursachen der Straftaten würde demgegenüber der Intension des Gesetzgebers zuwiderlaufen, bei Tätern aus dem Bereich der Sexualdelinquenz die Chance künftigen straffreien Verhaltens durch geeignete Therapiemaßnahmen zu verbessern (siehe Bundesrats-Drucks. 163/97; vgl. auch Senat, Beschluss vom 02.05.2002, 1 Ws 139/02).
19 
Zwar hat der Verurteilte die Durchführung einer Gruppentherapie in der neuen Behandlungsabteilung der Justizvollzugsanstalt Z. abgelehnt, jedoch auch bei seiner Anhörung durch den Senat - wenn auch in sehr zurückhaltender Weise - sich zu einer einzeltherapeutischen Maßnahme bereit erklärt. Eine solche konkrete Möglichkeit ist ihm auch anstaltsintern in Aussicht gestellt worden, so dass ein Fall, in welchem einem Strafgefangenen nach Ablehnung der Durchführung einer Gruppentherapie keine alternative Behandlungsmöglichkeiten mehr angeboten werden (vgl. hierzu Senat ZfStrVo 2004, 118 f), nicht vorliegt. Vielmehr besteht für den Verurteilten die Möglichkeit von zunächst 14-tägigen einzeltherapeutischen Sitzungen mit der im Anhörungstermin anwesenden Diplompsychologin W. und sodann ab Oktober 2004 - einhergehend mit seiner Verlegung in die offene Abteilung des Justizvollzugsanstalt Z. - der Durchführung einer ambulanten Therapie bei der Psychotherapeutischen Abteilung von Dr. Wi. beim Bewährungshilfeverein S. e.V. in S. Erforderlich hierfür ist aber die - bislang noch fehlende - Bereitschaft des Verurteilten, sich wirklich und ernsthaft einer solchen und für ihn auch unangenehmen Behandlung und Befassung mit sich selbst zu unterziehen.
20 
Ein solcher ernsthafter und durch einen Sachkundigen - wie etwa Dr. Wi. - auch zeitnah feststellbarer Entschluss könnte nach den Bewertungen des Sachverständigen Dr. Sp. und der Diplompsychologin W. wegen den Besonderheiten des vorliegenden Falles ausnahmsweise auch vor vollständiger Absolvierung der Behandlung zu einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten führen, wenn dieser überhaupt behandlungsfähig ist, die Therapie danach fortgesetzt würde und die Lebensgefährtin des Verurteilten hierin eingebunden wird, da zum jetzigen Zeitpunkt die Gefahr eines sexuellen Übergriffs auf die altersmäßig sehr kleinen Enkelkinder von Frau U. (noch) als gering einzuschätzen wäre. Im Falle der Durchführung einer derartigen Behandlung könnte dem Verurteilten im Falle einer Bewährungsaussetzung die Fortführung der bereits begonnenen Therapie auferlegt und diese durch begleitende Maßnahmen, wie etwa dem Druckmittel der Widerrufsmöglichkeit eines zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes bei Abbruch der Behandlung oder durch Beiordnung eines Bewährungshelfers, abgesichert werden.
21 
Ergänzend ist zu bemerken, dass eine solche Behandlung bereits jetzt durch die Gewährung von nach § 11 StVollzG vertretbaren Lockerungen begleitet werden kann. Dabei weist der Senat darauf hin, dass bei der im Rahmen des § 11 Abs. 2 StVollzG zu treffenden Entscheidung lediglich zu prüfen ist, ob sich aufgrund konkreter Umstände die Befürchtung ergibt, der Verurteilte werde die Gewährung von Vollzugslockerungen missbrauchen. Maßgeblicher Ansatzpunkt ist dabei anders als bei der Prognose nach §§ 57, 57 a StGB nicht die Frage, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von Straftaten droht, vielmehr kommt es im Rahmen des § 11 Abs. 2 StVollzG entscheidend darauf an, ob zu befürchten ist, der Verurteilte werde gerade die Gewährung von konkreten Lockerungen zu Straftaten oder zur Flucht missbrauchen (OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.). Eine solche Gefahr liegt beim Verurteilten aber fern, da es sich bei den von ihm begangenen sexuellen Übergriffen an seiner Stieftochter um sog. Beziehungstaten handelte.
III.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.