Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 425/04

bei uns veröffentlicht am24.01.2005

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 21. September 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Der jetzt 51-jährige X. - ein ehemaliger Polizeibeamter - wurde durch Urteil des Landgerichts W. vom 26.02.1997 wegen Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, weil er im Zeitraum von August 1994 bis Juli 1995 mit einem weiteren Täter in verschiedene Lebensmittelmärkte im Süddeutschen Raum nachts eingebrochen war und dort Stehlenswertes, insbesondere die dort verwahrten Geldtresore mit einem Gesamtschaden von etwa DM 116.000 entwendet hatte. Nach dem in der Hauptverhandlung eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten des ehemaligen Medizinaldirektors des Justizvollzugskrankenhauses H. und Facharztes für Psychiatrie E. handelt es sich bei dem mehrfach vorbestraften X. um einen überdurchschnittlich intelligenten Berufskriminellen mit hoher geistiger Ausdauer und einem erheblichen Durchsetzungsvermögen, bei welchem ein Hang zur Verwirklichung bandenmäßig begehbarer Eigentumsdelikte vorliegt, weshalb die Strafkammer weiterhin die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat.
Der Gefangene befindet sich nach vorläufiger Festnahme seit 17.07.1995 in Haft, welche er derzeit in der Justizvollzugsanstalt V. im offenen Vollzug verbüßt. Zwei Drittel der verhängten Strafe waren am 13.11.2002 vollstreckt, das Strafende ist auf den 16.07.2006 vermerkt, danach ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung vorgesehen.
Mit Beschluss vom 21.09.2004 hat die Strafvollstreckungskammer nach Einholung eines mündlich erstatteten und eine Vorbegutachtung vom 19.09.2002 ergänzenden Sachverständigengutachtens die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt und ihre Auffassung maßgeblich auf mehrere, teils vom Verurteilten bestrittene Verstöße gegen die Anstaltsordnung im Rahmen des offenen Vollzuges und eines freien Beschäftigungsverhältnisses (u.a. Einschmuggeln eines Handy´s, unerlaubte Nutzung eines Pkw´s, unrichtige Angaben zum Beschäftigungsverhältnis und zu einem Freigängerurlaub) gestützt.
Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Verurteilte mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, mit welcher er nach seiner erfolgten Rückverlegung in den offenen Vollzug seitens der Justizvollzugsanstalt seine vorzeitige Entlassung anstrebt.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des bereits von der Strafvollstreckungskammer beauftragten Sachverständigen und Facharztes für Psychiatrie Dr. S. eingeholt und dem Verurteilten sowie dem Verteidiger zu dessen Bewertung vom 14.12.2004 rechtliches Gehör gewährt; letzterer hat sich hierzu mit Schriftsätzen vom 16.12.2004 und 21.01.2005 ausführlich geäußert.
II.
Der Senat konnte über das Rechtsmittel des Verurteilten auch ohne dessen erneute mündliche Anhörung entscheiden, da eine solche nicht geboten war.
Die Strafprozessordnung sieht in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Pflicht zur mündlichen Anhörung des Verurteilten bei einer Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB lediglich für das erstinstanzliche Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vor. Insoweit ist anerkannt, dass abgesehen von den gesetzlich normierten Gründen des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO die Vorschrift eng auszulegen und ein Absehen nur in Ausnahmefällen möglich ist, etwa eine Beeinflussung der Entscheidung durch eine Anhörung von vornherein aussichtslos erscheint und daher lediglich eine inhaltslose Formalie wäre (BGH NStZ 1995, 610 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 28 f.) oder die letzte persönliche Anhörung noch nicht lange zurückliegt, der persönliche Eindruck fortwirkt und dieser mangels Vorliegens neuer entscheidungserheblicher Tatsachen keiner Auffrischung und Ergänzung bedarf (OLG Düsseldorf VRS 80, 285 f.; OLG W. Justiz 1989, 24; OLG Hamm StraFo 1998, 354; vgl. allg. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage 2004, § 454 Rn. 16 ff.). Das Beschwerdeverfahren sieht eine Wiederholung nicht ausdrücklich vor, vielmehr ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 309 StPO). Ist eine persönliche Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht unterblieben, so wird sogar deren Nachholung im Beschwerdeverfahren als für nicht möglich angesehen, sondern wegen des hierin liegenden schweren Verfahrensmangels die Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht für geboten erachtet (so OLG Düsseldorf NStZ 1993, 406).
Wegen der Bedeutung einer mündlichen Anhörung für die zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. BVerfG StV 1993, 313 ff.; zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung bei Verstoß gegen eine gebotene mündliche Anhörung, vgl. Senat Die Justiz 2003, 272 ff.) hält der Senat die Durchführung einer solchen aber immer dann für geboten, wenn hiervon eine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn das Beschwerdegericht von sich aus die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben hat, da hierin neue und für den Strafgefangenen bisher nicht bekannte Prognoseaspekte berücksichtigt sein können. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Senat hat keinen neuen Sachverständigen beauftragt, sondern am 22.11.2004 lediglich den bereits bislang beauftragten Gutachter um eine ergänzende Stellungnahme zu einer besonderen Fragestellung - der prognostischer Bewertung von Verstößen gegen die Anstaltsordnung - gebeten, welchen der Senat im Rahmen seiner Entscheidung letztendlich keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. Im übrigen wurde der Verurteilte durch die Strafvollstreckungskammer am 09.08.2004 und 24.08.2004 mündlich angehört, wobei in letzterem Termin auch die dem Verurteilten vorgeworfenen Verstöße gegen die Anstaltsordnung in Anwesenheit eines Vertreters der Justizvollzugsanstalt V. erörtert wurden. Die nochmalige Anhörung des Verurteilten hätte nach Auffassung des Senats keine weiteren Erkenntnisse versprochen.
III.
Das zulässige Rechtsmittel des Gefangenen ist nicht begründet; es bleibt aus den im Ergebnis für zutreffend erachteten Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.
10 
1. Die Verantwortungsklausel des §§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB fordert als Voraussetzung für eine vorzeitige bedingte Entlassung die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei insbesondere die Kriterien des „Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit“ und des „Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes“ dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen. In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene „Erprobungswagnis“ zwar keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus; es genügt deshalb, wenn - eindeutig festzustellende - positive Umstände die Erwartung i.S. e. wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde. Bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften und bewährungsbrüchig gewordenen Täter kommt hinzu, dass sich eine kritische Probe in aller Regel nur verantworten lässt, wenn besondere Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass sie die vom Vorleben, dem Bewährungsversagen und der bislang an den Tag gelegten mangelnden Beeindruckbarkeit durch Haftverbüßungen her ungünstige Zukunftserwartung in hohem Maße positiv beeinflussen und für eine innere Abkehr des Verurteilten von der Begehung von Straftaten sprechen.
11 
Diese Bewertung entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Senats, wie die Einschränkung, dass nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel, ob solche Umstände in zureichendem Maße vorliegen, zu Lasten des Verurteilten gehen. Bezüglich möglicher künftiger Straftaten ist zwar ein Restrisiko einzugehen; ob dieses vertretbar ist, ist durch eine Gesamtabwägung aller entscheidungserheblicher Umstände zu ermitteln. Dabei kommt dem Sicherheitsanliegen der Allgemeinheit aber besonderes Gewicht zu (BVerfG NJW 1998, 2202 ff.). Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr kommen können, umso geringer muss das Risiko eines Rückfalls sein. Auch insoweit gehen verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten (BVerfG a.a.O.; vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 26.07.2004, 1 Ws 189/04; abgedruckt bei juris).
12 
2. Bei Anlegung dieses Maßstabes fehlt es bereits am Vorliegen einer günstigen Prognose.
13 
X. ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, weshalb er vor den derzeitig geahndeten Straftaten vom Landgericht W. mit Urteil vom 08.02.1985 u.a. wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Waffe, gemeinschaftlichen Diebstahls und Verbrechensverabredung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und durch das gleiche Gericht am 21.03.1988 u.a. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt werden musste. In beiden Verfahren wurden ihm die Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, wobei er jeweils noch innerhalb der Bewährungszeit bzw. vor Straferlass - auch wenn lediglich bezüglich eines Verfahrens ein Widerruf der Strafaussetzung erfolgen konnte - wieder erneut einschlägig straffällig wurde. Teilweise hat der Angeklagte auch Straftaten aus dem offenen Vollzug geplant und begangen. Hinzu tritt eine bei X. vorhandene latente Gewaltbereitschaft und eine hieraus resultierende besondere Gefährlichkeit, welche sich nicht nur an den abgeurteilten Waffendelikten, sondern auch daran zeigt, dass er bei früheren Einbrüchen eine Maschinenpistole im Kofferraum seines Pkw´s mit sich geführt hatte. Auch der von ihm 1995 während der Untersuchungshaft erwogene „Mordauftrag“ bezüglich der im Ermittlungsverfahren aussagebereiten Mittäter zeigt seine besondere Gefährlichkeit auf.
14 
3. Dass beim Verurteilten zwischenzeitlich eine innere Abkehr von der Begehung von Straftaten stattgefunden haben und der bei ihm bestehende „Hang“ überwunden sein könnte, vermag der Senat - anders als von der Strafvollstreckungskammer aufgrund einiger günstiger Prognoseumstände zeitweise erwogen - derzeit nicht festzustellen.
15 
a. Bei X. handelt es sich um einen überdurchschnittlich intelligenten Schwerkriminellen, welcher sich aus Geldmangel noch während seines aktiven Polizeidienstes bewusst für die Begehung professionell ausgeführter Straftaten zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils entschieden hat und welcher sich in den vergangenen 20 Jahren 17 Jahre in Haft befand. Dieses bereits von der Strafkammer festgestellte Persönlichkeitsbild spiegelt sich auch in den Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. S. vom 19.09.2002 und 09.08.2004 wieder, in welchen der Strafgefangene als krimineller Späteinsteiger mit einer nachhaltigen dissozialen Entwicklung und einhergehenden narzisstischen Persönlichkeitszügen beschrieben wird. Dass eine nachhaltige Wandlung und eine innere Abkehr von der Begehung von Straftaten noch nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, zeigt sich auch daran, dass er gegenüber dem Sachverständigen seine Tatbeteiligungen verharmlost und sich als „kameradschaftlich motivierter Helfer“ bezeichnet hat, obwohl er nach den gerichtlichen Feststellungen durchaus nachvollziehbar als die eigentlich treibende Kraft der kriminellen Aktivitäten anzusehen war. Derartige Bagatellisierungen stellen ebenso wie eine damit verbundene unzureichende Auseinandersetzung mit der Tat (vgl. hierzu Senat a.a.O.), den vom Verurteilten begangenen Deliktserien und seinen mehrfachen Bewährungsversagen ungünstige kriminalprognostische Umstände von Gewicht dar (vgl. Dittmann, Was kann die Kriminalprognose heute leisten, Chur/Zürich 2000, Anhang Seite 88; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2000, S. 245; zum Hangbegriff siehe jüngst auch Habermeyer/Saß, Der Nervenarzt 2004, 1061 ff.; vgl. weiter auch das in vorliegender Sache erstellte Gutachten vom 19.09.2002, S. 73), welche nicht in zureichendem Maße durch günstige Kriterien aufgewogen werden.
16 
b. Insbesondere misst der Senat dem mit Ausnahme der dem Verurteilten vorgeworfenen Verstöße gegen die Anstaltsordnung bisher beanstandungsfreien Vollzugsverhalten und der seit 05.08.2003 erfolgten Bewährung im offenen Vollzug kein maßgebliches Gewicht bei. Dies ergibt sich bereits aus der Dauer des bisher notwendigen Strafvollzuges. Außerdem ist aufgrund des im Urteil geschilderten und vom Sachverständigen Dr. S. im Gutachten vom 19.09.2002 und 09.08.2004 geschilderten Persönlichkeitsbildes zu befürchten, dass es sich beim Verurteilten um einen sog. vollzugsangepassten gefährlichen Straftäter handelt, der kaum durchschaubar und berechenbar ist und dem aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten auch die Täuschung von Anstaltbediensteten und sonstigen Verfahrensbeteiligten gelingen kann. In derartigen Fällen bedarf es höherer Anforderungen an die zu stellende günstige Kriminalprognose, um verlässlich erkennen zu können, ob eine wirkliche innere Abkehr von der Begehung von Straftaten vorliegt oder eine solche nur vorgespiegelt wird. Dass der Verurteilte sich den Lockerungen nicht entzogen und sie zur Begehung neuer Eigentumsdelikte nicht missbraucht hat, vermag in Anbetracht einer solchen Persönlichkeitsstruktur ebenso wie die in der Haft erworbene berufliche Qualifikation und bestehende persönliche Bindungen - jedenfalls derzeit - die bestehenden Befürchtungen einer baldigen hangbedingten Rückfälligkeit nicht entscheidend zu vermindern, da es sich beim Verurteilten - anders als bei Personen mit behandlungsbedürftigen Störungen - um einen Täter handelt, der seine kriminelle Neigungen im Griff hat und das jeweils Machbare auch nach „wirtschaftlichen“ Gesichtspunkten auslotet. Solche Täter halten sich i.d.R. an die Vollzugsvorgaben, weil sie in der Lage sind, die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Entlassung als höher zu veranschlagen als ihre Chancen der Straffreiheit bei einem erneuten Rückfall während einer gewährten Lockerung oder bei Abtauchen in die Illegalität.
17 
c. Die dem Verurteilten vorgeworfenen und von ihm bestrittenen Verstöße gegen die Anstaltsordnung hat der Senat nur insoweit berücksichtigt, als diese den am 08.08.2004 wiederholt erfolgten und vom Verurteilten auch nicht bestrittenen Versuch des unerlaubten Einschmuggelns eines Funktelefons in die Offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt V. betraf. Derartige Vollzugsverstöße sind immer dann prognoserelevant, wenn sie Rückschlüsse auf ein Persönlichkeitsbild des Probanden oder bestehende Defizite zulassen und nicht nur aus einer besonderen Haftsituation heraus resultieren (ähnlich auch KG, Beschluss vom 24.05.2000, 5 Ws 390/01; vgl. hierzu auch Callies ZFStrVo 2004, 135 ff, 137). Das Einschmuggeln des Handy´s stellt vorliegend wegen der damit verbundenen Gefahren auch in der offenen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt nicht nur einen gravierenden Verstoß gegen die Anstaltsordnung dar, sondern belegt auch den bereits von der Strafkammer festgestellten Persönlichkeitszug des Verurteilten, sich lediglich an den von ihm selbst aufgestellten Regeln des Zusammenlebens zu orientieren und sich über Ordnungsvorschriften hinweg zu setzen. Auch die Heimlichkeit der Vorgehensweise spricht nicht für „Aufrichtigkeit“ und nährt den schon von der Strafvollstreckungskammer gehegten Verdacht, dass der Verurteilte in Wahrheit anders denkt und handelt, als er nach außen vorgibt.
IV.
18 
Bei dieser Sachlage kann dem Verurteilten bei Berücksichtigung der erheblichen Sicherheitsbelange der Allgemeinheit derzeit noch keine günstige Prognose erteilt werden. Ob bei Fortdauer der Vollzugslockerungen nach einer gewissen Zeit beanstandungsfreier Bewährung aufgrund ihrer Konstanz und einer daraus ableitbaren Vertrauenswürdigkeit eine andere kriminalprognostischen Einschätzung erlaubt sein wird, vermag der Senat derzeit nicht abschließend zu beurteilen, zumal auch eine therapeutische Behandlung der beim Verurteilten bestehenden und nicht aus einer Persönlichkeitsstörung resultierenden kriminellen Neigungen nicht möglich erscheint.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 425/04

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 425/04

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

Strafprozeßordnung - StPO | § 309 Entscheidung


(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 425/04 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

Strafprozeßordnung - StPO | § 309 Entscheidung


(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 425/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 425/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Juli 2004 - 1 Ws 189/04

bei uns veröffentlicht am 26.07.2004

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschuss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 28. April 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1  Durch Urteil des La
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 425/04.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Aug. 2017 - 2 Ws 225/17; 2 Ws 226/17

bei uns veröffentlicht am 03.08.2017

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg - Strafvollstreckungskammer - vom 12.07.2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerd

Referenzen

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschuss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 28. April 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Durch Urteil des Landgerichts H. vom 12.09.2002 wurde der 1956 in Z./Westsibirien geborene Y. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 137 Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, weil er 1992 beginnend seine 1985 geborene Stieftochter V. vorwiegend bei heimlichen Gelegenheiten im Badezimmer und nachts im Kinderschlafzimmer der ehegemeinschaftlichen Wohnung sexuell belästigt hatte, indem er das Mädchen am Geschlechtsteil streichelte und mit dem Finger penetrierte. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. nach Einholung eines die bewährungsweise Aussetzung der Reststrafe befürworteten Sachverständigengutachtens die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln abgelehnt, weil der Verurteilte sich noch nicht mit der Tat und ihren Folgen auseinander gesetzt habe und sie die Ansicht des Sachverständigen, eine Wiederholung vergleichbarer sexueller Übergriffe des Verurteilten sei mangels Vorhandenseins von Kindern in seinem künftigen Lebensumfeld nicht zu erwarten, nicht zu teilen vermochte.
Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilte hat der Senat die Vornahme einer weiteren Sachaufklärung für notwendig erachtet und hierzu die Gerichtshilfe der Staatsanwaltschaft H. mit der Abklärung der persönlichen Lebensumständen der derzeitigen Lebenspartnerin des Verurteilten – Frau U. - sowie des Opfers und dessen Mutter – der geschiedenen Ehefrau des Verurteilten – veranlasst. Außerdem hat der Senat am 08.07.2004 den Verurteilten, den Sachverständigen Dr. Sp. vom Zentrum für Psychiatrie in O. zu seiner Expertise, die in der Justizvollzugsanstalt Z. für den Strafgefangenen zuständige Diplompsychologien Frau W. zum Vollzugsablauf und den dortigen Bestrebungen zur Behandlungen des Verurteilten sowie die Gerichtshelfer zu ihrem Bericht persönlich angehört.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg, da dem Verurteilten - noch - keine hinreichend günstige Prognose gestellt werden kann.
1. Die Bejahung einer günstigen Täterprognose nach der Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB fordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei - wie der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I, 160) klargestellt hat – die Kriterien des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit und des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen. In diesem Sinne bedingt das mit der Aussetzung verbundene Erprobungswagnis gleichwohl keine Gewissheit künftiger Straffreiheit, es genügt, wenn eindeutig festzustellende positive Umstände die Erwartung i.S. einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig und die Bewährungszeit durchstehen wird. Dies entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Senates wie die Einschränkung, dass nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. ausführlich OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f.). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten, welche an die Prognose zu stellen sind, werden dabei desto strenger, je höher das Gewicht des bedrohten Rechtsgutes ist. Dies gilt insbesondere bei Verbrechen gegen das Leben und bei anderen Gewaltdelikten (OLG Karlsruhe a.a.O. m.z.w.N.). Aber auch sexuelle Straftaten zum Nachteil von Kindern stellen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erhöhte Anforderungen an die zu treffende Prognose, weshalb eine Aussetzung der Reststrafe dann nicht in Betracht kommt, wenn sich trotz einer Vielzahl günstiger Faktoren noch nicht durch eine therapeutische Behandlung behobene bzw. herabgeminderte und Rückschlüsse auf eine Tatwiederholung rechtfertigende Charaktermängel zeigen.
So liegt der Fall hier.
2. Vorliegend spricht zugunsten des Verurteilten, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und der erstmalige Vollzug von Haft ihn ersichtlich in erheblichem Maße beeindruckt hat. Auch hat er sich im Strafvollzug beanstandungsfrei geführt und familiäre Kontakte zu seinen Eltern und seinem Bruder aufrechterhalten. Auch im Übrigen wäre seine Entlasssituation günstig. Zwar hätte er eine Arbeitsstelle noch nicht unmittelbar in Aussicht, bis auf kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit war er jedoch überwiegend in Arbeit und hat selbst für den Lebensunterhalt seiner Familie gesorgt. Auch könnte er bei seiner neuen Lebenspartnerin - Frau U. - in H. Wohnsitz nehmen, was ihm einen neuen Anfang erleichtern würde.
3. Diese Gesichtspunkte können indes den aus dem bisherigen Verhalten des Verurteilten sich ergebenden erheblichen, hier eindeutig im Vordergrund stehenden Bedenken hinsichtlich seiner künftigen Lebensführung nicht ausreichend entgegenwirken. Gerade bei Verurteilungen wegen Gewalttaten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kommt - wie ausgeführt - eine Bewährungsaussetzung nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die kritische Probe in Freiheit kann nur gewagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es wahrscheinlich machen, dass der Verurteilte sie besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 14.05.2002, 1 Ws 123/02).
An einer solchen überwiegend günstigen Beurteilung mangelt es aber vorliegend, weil sich der Verurteilte bislang noch nicht hinreichend mit seiner Tat, deren Ursachen und Folgen auseinander gesetzt hat.
a. Inwieweit eine unzureichende Tataufarbeitung einen kriminalprognostisch negativen Umstand darstellt, lässt sich nicht für alle Fallgestaltungen einheitlich beantworten, denn die Ursachen hierfür können mannigfaltig sein (OLG Karlsruhe a.a.O.; ausführlich hierzu: Kröber R&P 1993, 140 ff.; Müller-Dietz StV 1990, 29 ff.). Manche Täter finden ihre Tat derart beschämend, dass sie allein deshalb nicht darüber reden wollen (Kröber, a.a.O., 142). Auch kann insbesondere bei Affekttaten (OLG Karlsruhe a.a.O) und bei fortbestehender Tatleugnung (OLG Saarbrücken NJW 1999, 438 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 251 ff.; KG Beschluss vom 28.11.2000, 5 Ws 749/00) eine fehlende Schuldeinsicht- und Schuldverarbeitung als Indiz für eine Tatwiederholung ungeeignet sein. Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden krankheits- oder emotional bedingten Persönlichkeitsdefizit hat und sich hierauf die Besorgnis gründet, ohne eine Überwindung dieser Störung könne es zu erneuter Straffälligkeit nach Haftentlassung kommen. In solchen Fällen ist - ungeachtet einer erfolgten therapeutischen Aufarbeitung - grundsätzlich eine aktive Auseinandersetzung des Verurteilten mit der Tat erforderlich, wobei sich dieser u.a. damit beschäftigen muss, welche Charakterschwächen zu seinem Versagen geführt haben. Auch muss er Tatsachen schaffen, die für eine Behebung dieser Defizite sprechen und die es wahrscheinlich machen, dass er künftigen Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. KG Beschlüsse vom 06.08.2001, 5 Ws 741/00, und 02.08.2000, 5 Ws 437/00; OLG Oldenburg Beschluss vom 30.09.1998, 1 Ws 421/98).
10 
b. Einen gewichtigen Hinweis auf eine kriminalprognostisch relevante Versagungshaltung stellt insbesondere die emotionale Haltung des Täters zur Tat dar. Ist er von dieser noch immer betroffen und erschüttert oder steht er dieser ruhig und distanziert gegenüber? Sucht er die Ursache seiner Straffälligkeit bei sich selber oder bagatellisiert er die Tat und weist die Schuld daran dem Opfer zu? Als prognostisch ungünstig sind dabei vor allem die Fälle anzusehen, in denn eine aggressive Handlungsbereitschaft durch eine gute Vollzugsanpassung verdeckt wird oder in denen der Gefangene - ohne dass über Jahre eine Veränderung festzustellen ist - in seiner egozentrischen Sichtweise befangen bleibt (Kröber, a.a.O., 143).
11 
c. der Strafgefangene Y. hat - auch wenn keine krankheits- oder psychische bedingten Störungen bei ihm vorliegen - bislang noch keine zureichenden Anstrengungen zur Überwindung der bei ihm und auch in der Anhörung zu Tage getretenen Persönlichkeitsdefizite unternommen. Zwar stellt er die sexuellen Übergriffe gegenüber seiner Stieftochter - in der Hauptverhandlung hat er auf Anraten seines Verteidiger ein pauschales Geständnis abgelegt - weiterhin nicht in Abrede, er beschönigt und bagatellisiert sein Verhalten jedoch noch immer. Das Angebot der Vollzugsanstalt Z. auf Teilnahme an gruppentherapeutischen Gesprächen hat er abgelehnt, weil er in seinen regelmäßigen Gebeten ausreichend Kraft finde, damit sich solche Übergriffe auf Kinder nicht wiederholen. Auch wenn der Senat nicht abschließend beurteilten kann, ob diese Einlassung der Wahrheit entspricht oder nur zur Vermittlung eines guten Eindrucks - nach den Erkundigungen der Gerichtshelfer wird der Verurteilte von seiner Familie und seiner neuen Lebenspartnerin nicht als besonders religiös eingeschätzt - gegenüber dem Gericht vorgebracht wurde, ist festzustellen, dass eine solche „innere Befassung“ noch nicht zu einem wirklichen Einstellungswandel des Verurteilten geführt hat. In die Situation seines Opfers kann er sich weiterhin nicht hineinversetzen, vielmehr hat er bei seiner Anhörung angegeben, „seine Stieftochter V. tue ihm schon leid, er habe aber nie erfahren, dass das Mädchen deshalb Schaden genommen habe“. Auch sucht er eine „Mitschuld bei Dritten“, indem er seiner früheren Frau vorwirft, diese habe nicht zureichend auf ihn aufgepasst. Schließlich lässt er seine neue Lebenspartnerin - Frau U. - weiterhin im Glauben an seine Unschuld.
12 
4. Diese Umstände sprechen dafür, dass dem Verurteilten bislang noch keine ausreichende Tataufarbeitung gelungen ist.
13 
Eine solche ist nach Auffassung des Senats vorliegend aber zur Verhinderung künftiger Straftaten z.N. von Kindern dringend geboten (vgl. BVerfG NStZ 2000, 502 ff.).
14 
Dabei kann der Senat die von der Strafvollstreckungskammer aufgeworfene und im Ergebnis bejahte Frage, ob hierfür bereits die abstrakte Möglichkeit genügt, der Verurteilte könne nach seiner Haftentlassung im Laufe der Zeit wieder in Kontakt zu Kindern kommen, genügt oder es hierfür bereits einer konkreten Gefahr bedarf, offen lassen, denn nach den vom Senat durchgeführten Nachermittlungen stellt sich diese Problematik nicht.
15 
Zwar ist seine 1985 geborene Stieftochter V. zwischenzeitlich volljährig und scheidet damit als taugliches Opfer - Anhaltspunkte für die Gefahr von Gewaltdelikten i.S.d. § 177 ff. StGB bestehen nicht - eines sexuellen Übergriffs nach § 176 StGB aus. Auch die Kinder der neuen Lebensgefährtin des Verurteilten, mit welcher dieser im Falle seiner Haftentlassung zusammenziehen will, sind erwachsen. Jedoch hat der Sohn von Frau U. eigene Kinder - eine dreijährigen Sohn und ein einjähriges Mädchen -, die regelmäßig die Oma besuchen und dort auch übernachten. Bereits in absehbarer Zeit wird der Verurteilte damit in seiner neuen Lebensumgebung erneut einer Versuchung ausgesetzt sein, der er über Jahre hinweg bei seiner Stieftochter V. nicht widerstehen konnte.
16 
Bei dieser Sachlage hat auch der vom Senat angehörte Sachverständige Dr. Sp. in Abweichung von seiner schriftlich Expertise und in Anbetracht der von ihm in seinem Gutachten aufgezeigten hohen Rückfallraten von 25 bis zu 50% bei Sexualdelikten (vgl. hierzu auch: Pfäfflin R&P 1995, 106 ff.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., S. 239 ff.; ders. BewHi 2001, 341 ff. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 439 ff., 447) es als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der Verurteilte ohne Durchführung einer Therapie erneut in einschlägiger Weise straffällig werden wird. Es besteht daher nicht nur ein vernachlässigbares Restrisiko der Begehung neuer Straftaten, sondern eine solche Gefahr ist realistisch gegeben.
17 
Eine bedingte Entlassung des Verurteilten ist daher derzeit nicht möglich.
18 
5. Im Hinblick auf eine solche zu einem späteren Zeitpunkt durchaus in Betracht kommende Möglichkeit oder jedenfalls auf den im Juli 2005 anstehenden Endstrafentermin ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Chance eines wirksamen Schutzes der Allgemeinheit vor einer erneuten Rückfälligkeit des Verurteilten nur dann besteht, wenn der Verurteilte sich einer Behandlung seiner Defizite unterzieht. Eine Entlassung aus der Strafhaft ohne vorherige ausreichende Auseinandersetzung mit den Ursachen der Straftaten würde demgegenüber der Intension des Gesetzgebers zuwiderlaufen, bei Tätern aus dem Bereich der Sexualdelinquenz die Chance künftigen straffreien Verhaltens durch geeignete Therapiemaßnahmen zu verbessern (siehe Bundesrats-Drucks. 163/97; vgl. auch Senat, Beschluss vom 02.05.2002, 1 Ws 139/02).
19 
Zwar hat der Verurteilte die Durchführung einer Gruppentherapie in der neuen Behandlungsabteilung der Justizvollzugsanstalt Z. abgelehnt, jedoch auch bei seiner Anhörung durch den Senat - wenn auch in sehr zurückhaltender Weise - sich zu einer einzeltherapeutischen Maßnahme bereit erklärt. Eine solche konkrete Möglichkeit ist ihm auch anstaltsintern in Aussicht gestellt worden, so dass ein Fall, in welchem einem Strafgefangenen nach Ablehnung der Durchführung einer Gruppentherapie keine alternative Behandlungsmöglichkeiten mehr angeboten werden (vgl. hierzu Senat ZfStrVo 2004, 118 f), nicht vorliegt. Vielmehr besteht für den Verurteilten die Möglichkeit von zunächst 14-tägigen einzeltherapeutischen Sitzungen mit der im Anhörungstermin anwesenden Diplompsychologin W. und sodann ab Oktober 2004 - einhergehend mit seiner Verlegung in die offene Abteilung des Justizvollzugsanstalt Z. - der Durchführung einer ambulanten Therapie bei der Psychotherapeutischen Abteilung von Dr. Wi. beim Bewährungshilfeverein S. e.V. in S. Erforderlich hierfür ist aber die - bislang noch fehlende - Bereitschaft des Verurteilten, sich wirklich und ernsthaft einer solchen und für ihn auch unangenehmen Behandlung und Befassung mit sich selbst zu unterziehen.
20 
Ein solcher ernsthafter und durch einen Sachkundigen - wie etwa Dr. Wi. - auch zeitnah feststellbarer Entschluss könnte nach den Bewertungen des Sachverständigen Dr. Sp. und der Diplompsychologin W. wegen den Besonderheiten des vorliegenden Falles ausnahmsweise auch vor vollständiger Absolvierung der Behandlung zu einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten führen, wenn dieser überhaupt behandlungsfähig ist, die Therapie danach fortgesetzt würde und die Lebensgefährtin des Verurteilten hierin eingebunden wird, da zum jetzigen Zeitpunkt die Gefahr eines sexuellen Übergriffs auf die altersmäßig sehr kleinen Enkelkinder von Frau U. (noch) als gering einzuschätzen wäre. Im Falle der Durchführung einer derartigen Behandlung könnte dem Verurteilten im Falle einer Bewährungsaussetzung die Fortführung der bereits begonnenen Therapie auferlegt und diese durch begleitende Maßnahmen, wie etwa dem Druckmittel der Widerrufsmöglichkeit eines zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes bei Abbruch der Behandlung oder durch Beiordnung eines Bewährungshelfers, abgesichert werden.
21 
Ergänzend ist zu bemerken, dass eine solche Behandlung bereits jetzt durch die Gewährung von nach § 11 StVollzG vertretbaren Lockerungen begleitet werden kann. Dabei weist der Senat darauf hin, dass bei der im Rahmen des § 11 Abs. 2 StVollzG zu treffenden Entscheidung lediglich zu prüfen ist, ob sich aufgrund konkreter Umstände die Befürchtung ergibt, der Verurteilte werde die Gewährung von Vollzugslockerungen missbrauchen. Maßgeblicher Ansatzpunkt ist dabei anders als bei der Prognose nach §§ 57, 57 a StGB nicht die Frage, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von Straftaten droht, vielmehr kommt es im Rahmen des § 11 Abs. 2 StVollzG entscheidend darauf an, ob zu befürchten ist, der Verurteilte werde gerade die Gewährung von konkreten Lockerungen zu Straftaten oder zur Flucht missbrauchen (OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.). Eine solche Gefahr liegt beim Verurteilten aber fern, da es sich bei den von ihm begangenen sexuellen Übergriffen an seiner Stieftochter um sog. Beziehungstaten handelte.
III.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.