Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Sept. 2006 - 12 U 431/04

bei uns veröffentlicht am21.09.2006

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. November 2004 - 6 O 24/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten im wesentlichen darum, in welcher Höhe die beklagte Zusatzversorgungsanstalt bei Bemessung der Betriebsrente des Klägers von seiner Gesamtversorgung (fiktive) Bezüge aus einer befreienden Lebensversicherung in Abzug bringen darf. Der 1938 geborene Kläger war als Diplom-Ingenieur in führender Funktion in der Luft- und Raumfahrtforschung beschäftigt. Im Jahr 1970 wurde er antragsgemäß von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Seither war der Kläger bis zum Renteneintritt ab 01.04.2003 bei der Beklagten pflichtversichert. Zu der von ihm außerdem genommenen befreienden Lebensversicherung zahlte sein Arbeitgeber monatliche Zuschüsse in Höhe des Arbeitgeberanteils, der bei fortbestehender Versicherungspflicht zur BfA zu entrichten gewesen wäre.
Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte.
Der Systemwechsel beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV). Die Tarifregelungen hat die VBL durch eine Neufassung ihrer Satzung (VBLS) rückwirkend zum 01.01.2002 umgesetzt. Die neue Satzung enthält auch Übergangsregelungen für die bereits Rentenberechtigten (§§ 75 - 77 VBLS n.F.) sowie Regelungen zu den Rentenanwartschaften der über den Umstellungsstichtag hinaus bei ihr pflichtversicherten Arbeitnehmer (Rentenanwärter - §§ 78 ff VBLS n.F.). Die Anwartschaften werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Dabei wird unterschieden zwischen rentennahen Jahrgängen (die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem Tarifgebiet Ost unterliegen) und den übrigen, so genannten rentenfernen Jahrgängen. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.
Der Kläger gehört zu den rentennahen Jahrgängen. Gemäß Mitteilung vom 06.08.2003 erhält er seit 04.2003 von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 754,76 EUR sowie aufgrund einer Anpassung zum 01.07.2003 in Höhe von 762,31 EUR. Im Rahmen der angegriffenen Rentenmitteilung hat die Beklagte die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf 731,36 EUR errechnet und ist dementsprechend von einer Startgutschrift von 182,84 Punkten ausgegangen. Von der Gesamtversorgung wurden neben der gesetzlichen Rente fiktive Leistungen wegen der befreienden Lebensversicherung gemäß § 40 Abs. 2d VBLS a.F. in Abzug gebracht. Der verbleibende Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. war geringer als die Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F..
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2003 eine Rente für Versicherte zu gewähren, bei der im Rahmen der Startgutschriftberechnung die von der Gesamtversorgung abzuziehenden Bezüge nach § 79 VBLS i.V.m. § 40 Abs. 2d a.F. mit einem Betrag anzusetzen sind, der einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit gleichen Einzahlungen entspricht.
Hilfsweise:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2003 eine Rente für Versicherte zu gewähren, bei der im Rahmen der Startgutschriftberechnung die von der Gesamtversorgung abzuziehenden Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung aus dem Doppelten der Summe der Beiträge des Arbeitgebers ermittelt und mit dem Faktor 0,75 v.H. oder hilfsweise einem vom Gericht als angemessen festzusetzenden Faktor multipliziert werden.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2003 eine Rente für Versicherte zu gewähren, bei der bei der Berechnung der Startgutschrift eine gv-Zeit von 451,5 Monaten zugrunde gelegt und ein Nettoversorgungssatz von 91,75 v.H. festgestellt wird.
10 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen.
11 
Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 17.12.2004 eine neue Rentenberechnung übermittelt, der bei der Berechnung der Startgutschrift zum 31.12.2001 - wie mit dem Hilfsantrag des Klägers Ziffer 3 begehrt - eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 451,5 Monaten und ein Nettoversorgungssatz von 91,75 v.H. zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Gesamtversorgung von 3.238.05 EUR. Hiervon wurden dem Kläger gemäß § 40 Abs. 2 VBLS a.F. i.V.m. § 79 Abs. 2 VBLS n.F. neben Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 191,16 EUR fiktive Bezüge aus der Lebensversicherung in Höhe von 2.473,07 EUR abgezogen. Diese errechneten sich aus dem in der Satzung (§ 40 Abs. 2d VBLS a.F.) geregelten pauschalen Satz von 1,25 % der doppelten Summe der zur Lebensversicherung geleisteten Arbeitgeberzuschüsse. Da der sich gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. ergebende Versorgungsrentenbetrag mit 573,82 EUR niedriger war als die Mindestversorgungsrente nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. mit 731,36 EUR, wurde - wie bereits in der Mitteilung vom 06.08.2003 - dieser Wert als Startgutschrift der Berechnung der Betriebsrente zugrunde gelegt.
12 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger - nunmehr bezogen auf die aktuelle Rentenberechnung vom 17.12.2004 - zuletzt noch seine erstinstanzlichen Anträge zu 1. und 2. weiter; den Hilfsantrag zu 3. hat er in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Er ist der Ansicht, der in § 40 Abs. 2d VBLS a.F. vorgesehene Multiplikationsfaktor von 1,25 % zur Ermittlung der fiktiven Bezüge aus der Lebensversicherung benachteilige den Kläger gleichheitswidrig, treuwidrig, unverhältnismäßig und willkürlich, wobei zugleich die bei der Beklagten eingezahlten Beiträge und Umlagen unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG entwertet würden. Die Beklagte bereichere sich an den Erträgen aus der Lebensversicherung. Durch die überhöhte Anrechnung erspare sie eigene Leistungen. Bei Übertragung des Fortsetzungswertes gemäß § 97a VBLS a.F. vereinnahme sie die Gewinne aus den vom Kläger eingegangenen Risiken ohne Rechtsgrund und beraube ihn der hierdurch erlangten wirtschaftlichen Vorteile. Rechentechnisch stelle die Beklagte den Kläger mit seinen 32 Jahren Beitragszahlungen so, als habe er 53 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung mit Höchstbeträgen an der Beitragsbemessungsgrenze eingezahlt. Die gesetzliche Rente hätte bei gleicher Beitragsdauer lediglich 1.416,71 EUR betragen. Eine Rendite von 1,25 % der Beiträge sei jedenfalls wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verlängerung der durchschnittlichen Lebenszeit eines 65jährigen Mannes (von 11,93 Jahren im Jahr 1967 auf 16,07 Jahre im Jahr 2003) nicht mehr zu erzielen gewesen. Der Verrentungswert der - in einer Kapitalsumme von 410.884,16 EUR ausbezahlten - befreienden Lebensversicherung liege bei monatlich 1.790,19 EUR. Dieser Betrag sei gegenüber dem gemäß § 40 Abs. 2d VBLS a.F. fiktiv angerechneten Betrag von 2.473,07 EUR um 682,88 EUR weniger und entspreche, bezogen auf die Einzahlungen in Höhe von insgesamt 197.845,52 EUR, einem Faktor von nur 0,90 %. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lasse die Beklagte den Faktor von 1,25 % auch nicht gemäß § 40 Abs. 3 VBLS a.F. bei der freiwilligen Weiterversicherung gegen sich gelten; vielmehr sei die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung schon seit Ende des Jahres 1978 abgeschafft worden. Spätestens damit habe die Beklagte gewusst, dass er Faktor von 1,25 % zu einer überhöhten Anrechnung im Verhältnis zu den realen Leistungen führe. Auch der Arbeitgeber des Klägers sei über die Problematik nicht informiert gewesen., Die Regelungen in § 40 Abs. 2d und § 97a VBLS a.F. verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch seien sie tarifvertraglich nicht verankert. Damit werde gegen das grundgesetzliche Demokratieprinzip verstoßen.
13 
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
16 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berechnung der Versorgungsrente unter Abzug von 1,25 % der doppelten Summe der Arbeitgeberzuschüsse zu der von dem Kläger genommenen befreienden Lebensversicherung gemäß §§ 79 Abs. 2, 78 VBLS n.F. i.V.m. § 40 Abs. 2d VBLS a.F. ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, dem Kläger bei Abzug eines geringeren Betrages für die Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung eine höhere Betriebsrente zu zahlen.
17 
1. Gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F: wird als monatliche Versorgungsrente der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b VBLS a.F. errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Hat ein Arbeitgeber Zuschüsse zu einer Lebensversicherung des Versorgungsrentenberechtigten bis zum Versicherungsfall bezahlt, so sind gemäß § 40 Abs. 2d VBLS a.F. 1,25 % monatlich der doppelten Summe dieser Beträge, maximal jedoch 1,25 % der insgesamt mit Arbeitgeberbeteiligung geleisteten Beiträge, als „Bezüge“ anzurechnen.
18 
2. Bei den Bestimmungen der VBLS handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Allgemeine Versicherungsbedingungen, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (BGHZ 142, 103, 105 ff). § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2d sowie § 97a VBLS a.F. sind - im Rahmen der Verweisung in §§ 79 Abs. 2, 78 VBLS n.F. - auch nach Inkrafttreten des mit Wirkung ab 01.01.2002 geänderten BGB kontrollfähig. Zwar nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die den Satzungsregelungen der Beklagten zugrunde liegenden Tarifvereinbarungen enthalten jedoch keine entsprechende Regelung der Höhe der aus einer befreienden Lebensversicherung anzurechnenden Leistungen (vgl. §§ 8 Abs. 3 und 14 des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966). Diese hat der Satzungsgeber der Beklagten selbst ausgestaltet. Damit beruht die Regelung auch nicht auf einer Grundentscheidung der beteiligten Tarifpartner, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer allenfalls eingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f; BGH VersR 2004, 319 unter II 1 b aa).
19 
Die genannten Satzungsvorschriften gehören nicht zu dem nach den §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle nicht unterliegenden Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Vielmehr sind die Klauseln kontrollfähig, da sie zu den Bestimmungen gehören, die das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGHZ 123, 83, 84; BGH VersR 2004, 319 aaO).
20 
3. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die §§ 40 Abs. 2d und 97a VBLS a.F. - im Rahmen der Verweisung in §§ 79 Abs. 2, 78 VBLS n.F. - für sein Versicherungsverhältnis wirksam. Es bedurfte keiner entsprechenden Regelung im Tarifvertrag. Versicherte in der Situation des Klägers werden durch die Bestimmungen nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Sie sind weder willkürlich noch gleichheitswidrig. Ebenso wenig handelt es sich bei § 40 Abs. 2d VBLS a.F. um eine überraschende oder mehrdeutige Klausel (§ 305c Abs. 1 und 2 BGB).
21 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers konnte die Beklagte die Regelung ohne Verstoß gegen das in Art 20 Abs 2 des Grundgesetzes verankerte Demokratieprinzip in Kraft setzen. Einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag bedurfte es nicht. Zweck der Beklagten ist die Gewährung einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung (vgl. § 2 VBLS a.F. und n.F.). Die Ausgestaltung ihres Leistungsversprechens ist rein privatrechtlicher Natur und keine vom Gesetzgeber delegierte Aufgabe. Folglich sind die erhöhten Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem von dem Kläger zitierten Beschluss vom 13.07.2004 (BVerfGE 111, 191) hinsichtlich der Delegierung berufsrechtlicher Aufgaben an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten als Organe der Selbstverwaltung gestellt hat, auf die angegriffenen Versicherungsbedingungen nicht anwendbar. Ebenso wenig bedurfte es als Rechtsgrundlage (zwingend) einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag. Im Übrigen haben die Tarifpartner in §§ 33 Abs. 2, 32 Abs. 1 des Tarifvertrags Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV) ausdrücklich festgehalten, dass die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung ermittelt werden. Dies schließt im Falle des Klägers die Anwendung von § 40 Abs. 2d VBLS a.F. ein.
22 
b) Die Beklagte musste die Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung nicht auf den Betrag einer mit gleichen Beiträgen erzielbaren fiktiven Sozialversicherungsrente beschränken. Zwar trifft es zu, dass die befreiende Lebensversicherung an die Stelle der Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung getreten ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass daraus auch gleich hohe Leistungen für die Versicherten zu erwarten sind. Das ist vielmehr gerade nicht der Fall. Arbeitnehmern in der Situation des Klägers stand schon weitgehend frei, welches der verschiedenen Angebote der verschiedenen Versicherungsgesellschaften sie wählten. Auch die Ausgestaltung der in Betracht kommenden Verträge war nach Voraussetzungen und Leistung unterschiedlich. So konnten Lebensversicherungsverträge mit oder ohne Absicherung des – in der gesetzlichen Rentenversicherung erfassten – Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrisikos abgeschlossen werden. Ebenso war es möglich, die Leistung des Versicherers als monatliche Rentenleistung oder wie im Falle des Klägers als einmalige Auszahlung der Versicherungssumme oder kombiniert auszugestalten (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 40 VBLS Anm.6 = B 138 d, e). Bei dieser unterschiedlichen Sachlage musste die Beklagte Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung – ebenso wie solche aus berufsständischen Versorgungen (vgl. Senat, Urteil vom 21.09.2004 – 12 U 211/04 – unter II 4 c ) - nicht im Umfang einer fiktiven Sozialversicherungsrente anrechnen. Vielmehr konnte sie, auch zur Vermeidung einer möglichen Überversorgung, einen anderen Berechnungsmaßstab wählen (vgl. auch BGH VersR 1986, 386 unter I 2 a).
23 
c) ür die Beklagte bestand aufgrund der Vielfalt der Lebensversicherungssysteme und möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall (vgl. dazu Gilbert/Hesse/Bischoff aaO) bei Geltung der bisherigen, für den Kläger maßgeblichen Satzung auch ein anzuerkennendes Bedürfnis, die Leistungen aus einer befreiend Lebensversicherung nicht nach den tatsächlichen Bezügen zu bemessen, sondern einheitlich und pauschaliert. Damit konnten erhebliche Unsicherheiten und Risiken für das Gesamtversorgungssystem vermieden werden. Die Beklagte - und damit auch die Gesamtheit der an ihr beteiligten Versicherungsnehmer und der Versicherten - musste diese Risiken, die sich als Folge der freiwilligen Entscheidung des einzelnen Versicherten sowohl im Hinblick auf die Eingehung einer befreienden Lebensversicherung an sich als auch bezüglich der Auswahl des Versicherers ergaben, nicht tragen. Zur Vermeidung war daher eine pauschalierte Bemessung sachgerecht. Sie ermöglicht eine verlässliche Kalkulationsgrundlage für sämtliche Fallgestaltungen einer solchen Grundversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Zusatzversorgungssystem der Beklagten Ausnahmefälle sind (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2004 – 12 U 211/04 – unter II 4 c aa). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die vereinfachte Rentenermittlung darüber hinaus schon deshalb sachangemessen, weil die Altersversorgung durch befreiende Lebensversicherung nur einen Übergangstatbestand darstellt, nachdem inzwischen alle Arbeitnehmer von den beteiligten Arbeitgebern in der Sozialversicherung pflichtversichert sind (BGH VersR 1986, 386 unter I 2 a).
24 
d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Festlegung des Anrechnungssatzes von 1,25 % der verdoppelten Summe der Arbeitgeberzuschüsse. Es ist nicht feststellbar, dass dieser Satz damals, wie der Kläger meint, willkürlich festgelegt wurde. Er entspricht, worauf der Kläger im ersten Rechtszug selbst hingewiesen hat, dem Mittelwert der Faktoren, die der Gesetzgeber in § 269 SGB VI für die Bemessung von Leistungen aus der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt hat (1,667 v.H. für Beiträge bis zum 30. Lebensjahr bis hin zu 0,8833 v.H. für Beitragszeiten ab dem 56. Lebensjahr). Eine exakte Gleichbewertung der Lebensversicherungsleistungen mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung schuldet die Beklagte, wie dargelegt, nicht.
25 
Auch hat die Beklagte denjenigen Versicherten, denen noch die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung eingeräumt war und die hierfür Beiträge an sie entrichtet haben, eine zusätzliche Versorgungsrente in Höhe desselben Satzes von monatlich 1,25 v.H. der Summe dieser Beiträge versprochen. Dementsprechend kann auch nicht festgestellt werden, dass zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Versicherungspflicht befreit wurde, Leistungen in entsprechendem Wert aus einer Lebensversicherung schlechterdings nicht erwartet werden konnten. Das gilt erst Recht für Verträge, bei denen - wie im Falle des Klägers - das Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrisiko nicht mitversichert war.
26 
e) Der Kläger kann nicht sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aus dem von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag nunmehr eine Leistung erhält, die – umgerechnet auf eine monatliche Rente – deutlich geringer ist als der sich bei Zugrundelegung des Vomhundertsatzes von 1,25 ergebenden Anrechnungsbetrages. Seine Behauptung, die von ihm tatsächlich bezogene Versicherungsleistung entspreche einem Faktor von 0,9 %, kann insoweit als richtig unterstellt werden. Es mag auch unterstellt werden, dass die langfristige Entwicklung der Renditen vieler Lebensversicherungsverträge, die zu der Zeit abgeschlossen wurden, zu der der Kläger sein Vertragsverhältnis begründet hat, geringere monatlichen Leistungen als dem Vomhundertsatz von 1,25 entsprechende ergeben haben.
27 
Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Satzungsregelung. Ebenso wenig ergibt sich daraus der vom Kläger ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf eine Vertragsanpassung. Vielmehr hat sich mit der eingetretenen Entwicklung ein Risiko verwirklicht, das die Betroffenen mit ihrer Entscheidung, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Eingehung einer befreienden Lebensversicherung zu erwirken, eigenverantwortlich eingegangen sind und das sie folglich auch selbst zu tragen haben (vgl. BGH VersR 1987, 724 unter II 2 b). Der Kläger war zu dieser Entscheidung nicht gezwungen. Er kann nachträglich nicht einwenden, er stünde nun tatsächlich schlechter, als wenn er eine privatrechtliche Grundabsicherung – ohne Versicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos - nicht gewählt hätte und in der gesetzlichen Rentenversicherung verblieben wäre. Das darin liegende Risiko ist er um der möglichen Vorteile willen eingegangen. Ebenso wenig wie die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente nunmehr einen gegenüber dem Anrechnungsbetrag nach § 40 Abs. 2d VBLS a.F. erhöhten Betrag abziehen dürfte, wenn der Kläger aus der Lebensversicherung eine wesentlich höhere monatliche Rente erhalten würde, kann dieser nunmehr eine Absenkung des Anrechnungsbetrages zu seinen Gunsten verlangen. Aus demselben Grunde ist der Beklagten auch eine ihr günstige Vertragsanpassung in denjenigen Fällen verwehrt, in denen sie für Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 40 Abs. 3 VBLS a.F. eine zusätzliche Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1,25 % der Summe dieser Beiträge leisten muss.
28 
Ein Versprechen, die Altersbezüge der Versicherten generell auf die Gesamtversorgung aufzustocken, hat die Beklagte in § 40 VBLS a.F. ersichtlich gerade nicht abgegeben. Vielmehr gewährt sie insoweit lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung (BGH VersR 2003, 720 unter 2). Letztendlich hat die Beklagte bereits im Jahre 1973 mit § 97a VBLS eine Regelung geschaffen, wonach die Versicherten in der Situation des Klägers es selbst in der Hand haben, etwaigen Nachteilen durch die Anrechnung nach § 40 Abs. 2d VBLS a.F. durch Abtretung ihrer Leistungsansprüche aus der Lebensversicherung an die Beklagte binnen Jahresfrist seit dem erstmaligen Bezug der Versorgungsrente zu entgehen. Soweit der Kläger dagegen vorbringt, die Beklagte vereinnahme ohne Rechtsgrund die Gewinne aus den von ihm eingegangenen Risiken und beraube ihn der hierdurch erlangten wirtschaftlichen Vorteile, wird übersehen, dass es dem betroffenen Versicherten frei steht, die Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung zu behalten und von § 97a VBLS a.F. keinen Gebrauch zu machen. Auch insoweit kann von einer willkürlichen, einseitig die Beklagte bevorzugenden Regelung keine Rede sein.
29 
f) Der Kläger kann auch aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) keine höhere Rente verlangen. Satzungsgemäß war ihm eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente von vornherein nur im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2d VBLS eingeräumt. Soweit sich bei ihm das Risiko einer geringeren Gesamtversorgung realisiert hat, wurde ihm daher keine bessere Rechtsposition entzogen, auf deren Bestand er hätte vertrauen dürfen (Senatsurteil vom 21.09.2004 unter II 4 c bb). Hinsichtlich der Leistungen aus der Lebensversicherung ist die Eigentumsgarantie nicht berührt, da der Kläger diese ungekürzt erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 – 2 C 4/03).
30 
g) Damit führt § 40 Abs. 2d VBLS a.F. auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten in der Situation des Klägers gegenüber den in der Sozialversicherung verbliebenen Versicherten. Dass auch eine andere als die gewählte Regelung, die den Gegebenheiten ebenfalls oder sogar besser Rechnung tragen würde, denkbar war, vermag einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nicht zu begründen. Denn zu prüfen ist insoweit nur, ob der Satzungsgeber - bei Ausschöpfung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes - gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. BGH VersR 1986, 386 unter III).
31 
h) § 40 Abs. 2d VBLS a.F. enthält auch keine so ungewöhnliche Bestimmung, dass ein Versicherter in der Situation des Klägers mit ihr nicht zu rechnen brauchte (vgl. im heutigen Recht § 305c Abs. 1 BGB). Dass die Entscheidung für eine befreiende Lebensversicherung als andere Grundabsicherung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung je nach zukünftiger Entwicklung zu erheblichen Leistungsabweichungen im Versorgungsfall führen konnte, lag für jeden an einer solchen Alternative Interessierten auf der Hand. Deshalb sowie wegen der dargelegten Vielfalt der Lebensversicherungssysteme und der sich daraus ergebenden Unsicherheiten und Risiken für das Gesamtversorgungssystem konnte es auch nicht überraschen, dass die Beklagte eine pauschalierte Anrechung auf die Gesamtversorgung vorsah.
32 
i) § 40 Abs. 2d VBLS a.F. ist auch nicht mehrdeutig (vgl. § 305c Abs. 2 BGB) oder nicht hinreichend klar und verständlich (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Anrechnungsbetrag ist mit 1,25 % monatlich der doppelten Summe der Arbeitgeberzuschüsse exakt festgelegt. Der Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, dass ein Versicherter vor seiner Entscheidung, eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu beantragen, nicht ausdrücklich - in der Satzung selbst oder gesondert - darauf hingewiesen wurde, dass im Versorgungsfall die Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung hinter den sich nach § 40 Abs. 2d VBLS a.F. anzurechnenden Beträgen zurückbleiben konnten und auch die Gefahr bestand, im Versorgungsfall über eine tatsächlich geringere Gesamtversorgung zu verfügen als ein Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl dessen Rente bei gleichen Beiträgen niedriger sein würde als die Rente aus der Lebensversicherung. Es oblag jedem Versicherten selbst, sich rechtzeitig über die möglichen Auswirkungen und Risiken der pauschalierten Anrechnungsregelung zu informieren. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der großen Bedeutung dieser Frage für die eigene Altersversorgung. Dass der pauschale Anrechnungssatz angesichts der ungewissen Entwicklung über mehrere Jahre oder Jahrzehnte hinweg unter normalen Umständen nicht dem Umfang der tatsächlichen Leistungen aus einer Lebensversicherung entsprechen konnte und ein Versicherter daher nicht nur die Chance auf eine wesentlich günstigere Entwicklung hatte, sondern auch das Risiko einer erheblichen Verschlechterung einging, war ohne Weiteres erkennbar. Der Kläger selbst hat sich nach den von ihm vorgelegten Angaben vor seiner damaligen Entscheidung, aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu wechseln, mit der Frage der Altersversorgung maßgeblich befasst. Soweit er sich trotz der von ihm erkannten Bedeutung allgemein mit dem Hinweis auf „die Vorteile“ der VBL-Versorgung begnügt und es darüber hinaus unterlassen hat, sich genauer über die möglichen individuellen Auswirkungen einschließlich etwaiger Risiken zu unterrichten, kann er hierfür nachträglich nicht die Beklagte verantwortlich machen.
33 
j) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass - entgegen dem persönlichen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung - die Ansprüche aus der Zusatzversorgung aufgrund der angegriffenen Anrechnungsregelung im Extremfall nicht auf „Null“ sinken können. Der Versicherte erhält in jedem Falle die Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. in Form einer Versicherungsrente gemäß §§ 44, 44a VBLS a.F..
34 
1. b die dem Kläger erteilte Startgutschrift den Wert seiner Anwartschaft überhaupt verbindlich festgelegt hat oder ihn möglicherweise aus anderen Gründen als der beanstandeten Anrechnung gemäß § 40 Abs. 2d VBLS a.F. benachteiligt, bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger sein Klagbegehren auf dieses Berechnungselement beschränkt hat (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B II 3; BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.). Ebenso wenig brauchte der Senat sich mit der gemäß § 78 Abs. 3 VBLS n.F. für Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift vorgesehenen Ausschlussfrist zu befassen, da die Beklagte sich hierauf nicht berufen hat.
35 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Regelung, die grundsätzlich auslaufendes Recht betrifft, noch in einer Vielzahl von Fällen eine Rolle spielen wird und daher eine höchstrichterliche Entscheidung auch für die Zukunft richtungweisend sein kann (vgl. BGH NJW 2003, 1943 unter II 1 c m.w.N.; BGH VersR 2004, 55 unter II 1 a).

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 269 Steigerungsbeträge


(1) Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Al

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Sept. 2006 - 12 U 431/04 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Sept. 2006 - 12 U 431/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Sept. 2004 - 12 U 211/04

bei uns veröffentlicht am 21.09.2004

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. April 2004 - 6 O 345/02 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Sept. 2006 - 12 U 431/04.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 62/11 vom 18. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr.

Landgericht Karlsruhe Urteil, 02. Okt. 2009 - 6 O 215/08

bei uns veröffentlicht am 02.10.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juli 2008 - 12 U 8/08

bei uns veröffentlicht am 03.07.2008

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2007 - 6 O 2/07 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleis

Landgericht Karlsruhe Urteil, 14. Dez. 2007 - 6 O 2/07

bei uns veröffentlicht am 14.12.2007

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil volls

Referenzen

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. April 2004 - 6 O 345/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
Der am ...1944 geborene Kläger war früher als leitender Arzt in einer Klinik tätig. Er erhält gemäß der Mitteilung der Beklagten vom 14.08.2002 von ihr mit Wirkung ab 01.01.2002 eine Versorgungsrente von monatlich 791,08 EUR. Er bezieht weiterhin von der bayerischen Ärzteversorgung seit 01.04.2002 ein Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit von monatlich 2.158,65 EUR.
Der Kläger hat sich im ersten Rechtszug insbesondere dagegen gewandt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsrente aufgrund von § 40 Abs. 2 Satz 1 b ihrer Satzung in der damals maßgebenden Fassung (im Folgenden: VBLS) seine Ausbildungszeiten mit lediglich 36 anstatt 50 Monaten bemessen sowie aufgrund von § 40 Abs. 2 c VBLS auf die Gesamtversorgung (fiktive) Bezüge aus der berufsständischen Versorgung in Höhe von 2.436,27 EUR monatlich - anstatt lediglich 2.158,65 EUR - angerechnet hat. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug folgende Anträge gestellt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente, errechnet auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit, in die die Ausbildungs- und Studienzeiten mit 50 Monaten eingeflossen sind, zu zahlen;
und
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente zu zahlen, errechnet auf der Basis eines unverminderten Nettoversorgungssatzes, also von 87,05 v. H.;
und
es wird festgestellt, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente in Höhe der Differenz zwischen seinen tatsächlichen Bezügen aus der Ärzteversorgung zu der maßgebenden Gesamtversorgung zu zahlen.
10 
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Es hält die Berechnung der Versorgungsrente gemäß der Mitteilung der Beklagten vom 14.08.2002 für rechtsfehlerfrei. Die Minderung des Nettoversorgungssatzes um 3,90 % wegen vorzeitiger Inanspruchnahme beanstande der Kläger offenbar nicht mehr.
11 
Mit der Berufung beantragt der Kläger, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen,
12 
dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2002 eine Versorgungsrente zu zahlen, die errechnet wird auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 430,90 Monaten. Die Versorgungsrente ist zu ermitteln aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Bezügen aus der Ärzteversorgung und der maßgeblichen Gesamtversorgung.
13 
Die Berufungsbeklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug im Wesentlichen für neues, nach den §§ 529 ff ZPO unbeachtliches Vorbringen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
17 
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
18 
1. Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Versorgungsrente auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 430,90 Monaten festgestellt haben will - und nicht wie in erster Instanz auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit, in die die Ausbildungs- und Studienzeiten mit 50 Monaten eingeflossen sind - handelt es sich teilweise um eine gemäß §§ 533, 529, 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassende Klageänderung.
19 
a) Das gilt zum einen hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er sei bereits seit 01.02.1971 Mitglied der bayerischen Ärzteversorgung gewesen; demnach müssten auch die Zeiten vor dem 01.07.1971 gemäß § 42 Abs. 2 b aa VBLS zur Hälfte bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt werden.
20 
Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, ob der geänderte Klagantrag im Berufungsverfahren, soweit er auf die Berücksichtigung auch der fünf Monate vor Juli 1971 gerichtet ist, überhaupt sachdienlich wäre gemäß § 533 Nr. 1 ZPO. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Jedenfalls ist die Klageänderung insoweit nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig, da sie auf Tatsachen gestützt ist, die der Kläger bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat.
21 
Soweit das Landgericht den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 01.04.2004, er sei bereits seit 01.02.1971 berufstätig gewesen, nicht berücksichtigt hat, war dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht rechtsfehlerhaft. Eine Berücksichtigung im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstandes war bereits deshalb nicht geboten, weil der Kläger das Unterbleiben einer hälftigen Berücksichtigung von Zeiten vor dem 01.07.1971 mit den geltend gemachten Feststellungsanträgen nicht angegriffen hatte. Das Landgericht musste auch nicht gemäß § 139 ZPO auf eine entsprechende Antragserweiterung hinwirken. Denn der Vortrag in dem Schriftsatz vom 01.04.2004, auf den der Kläger sich insoweit beruft, erfolgte erstmals nach Schluss der Verhandlung mit Ablauf der Schriftsatzeinreichungsfrist am 19.03.2004. Mit Schriftsatz vom 27.02.2004 hatte der Kläger jedoch, wie er selbst einräumt, noch vorgetragen, seine Berufstätigkeit im Juli 1971 aufgenommen zu haben. Im Übrigen wurde im Schriftsatz vom 01.04.2004 nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der frühere Arbeitgeber den Kläger auch bei der Beklagten angemeldet und Beiträge zur bayerischen Ärzteversorgung oder einer anderen berufsständischen Einrichtung im Sinne von § 42 Abs. 2 c VBLS entrichtet habe.
22 
Da der Kläger somit die notwendigen Tatsachen im ersten Rechtszug nicht vorgetragen hat und weder dargelegt noch ersichtlich ist, warum er dies nicht hätte tun können, sind diese gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die hierauf gestützte Klageänderung ist gemäß § 533 Nr. 2 ZPO nicht zulässig.
23 
b) Der geänderte Antrag ist auch insoweit nicht zuzulassen, als der Kläger sich im zweiten Rechtszug erstmals gegen die Berücksichtigung der so genannten Zurechnungszeit gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 VBLS mit lediglich 18 Monaten (vgl. Blatt 2 der Anlage 3 a zur Berechnung vom 31.02.2002, AH I 31) statt, wie er nunmehr geltend macht, mit 27,9 Monaten wendet. Auch insoweit hat der Kläger die Leistungsfestsetzung durch die Beklagte mit den erstinstanzlich geltend gemachten Feststellungsanträgen nicht angegriffen und einen entsprechenden Vortrag - auch zur nunmehr ebenfalls behaupteten Intransparenz der Leistungsberechnung - nicht gehalten, ohne dass dargelegt oder ersichtlich wäre, warum ihm bzw. seinen Prozessbevollmächtigten dies bei gehöriger Verfahrensführung nicht möglich gewesen sein soll (vgl. § 533 Nr. 2 ZPO i.V.m. 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
24 
Die Zulassung des hinsichtlich der Berücksichtigung der Zurechnungszeit geänderten Antrags ist in Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch nicht sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO. Dem Kläger bleibt unbenommen, spätere Leistungsmitteilungen der Beklagten innerhalb der dreimonatigen Frist des § 61 Abs. 3 Satz 1 VBLS (auch) unter diesem Gesichtspunkt anzugreifen.
25 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine über drei Jahre hinausgehende Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten (zur Hälfte).
26 
a) Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 b cc VBLS gilt insoweit zwar die Vorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI entsprechend. Danach kommt grundsätzlich eine Anrechnung von Ausbildungszeiten auch in Betracht, soweit die Höchstdauer von drei Jahren überschritten ist. Ob und inwieweit eine Anrechnung weiterer Ausbildungszeiten stattfindet, bestimmt sich jedoch gemäß § 252 Abs. 4 SGB VI in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 SGB VI ergebenden Umfang. Danach sind jedoch bei einem Rentenbeginn ab 2001 und später keine weiteren Zeiten zu berücksichtigen. Das betrifft auch den Kläger, der seit 01.01.2002 Rentenleistungen erhält. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Neufassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI die Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten bis zur Höchstdauer von acht Jahren (statt drei Jahren) zulässt, führt dies schon deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung, weil die Satzung der Beklagten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 b cc VBLS) insoweit ausschließlich die Vorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI für entsprechend anwendbar erklärt. Es kann folglich dahin stehen, ob die Neufassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, soweit danach Zeiten einer schulischen Ausbildung „insgesamt... höchstens bis zu acht Jahren“ Anrechnungszeiten sind, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt zu einer dem Kläger günstigen Änderung geführt hat.
27 
b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Falle eines früheren Rentenbeginns die Halbanrechnung eines Zeitraums von mehr als 36 Monaten - also etwa gemäß der Rentenauskunft vom 17.08.1999 (AH I 75) bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31.05.1999: von 50 Monaten - hätte verlangen können. Eine hinreichend gesicherte Rechtsstellung auf eine Anrechnung in diesem Umfang stand ihm nicht zu.
28 
Dass der Verweis auf 252 Abs. 4 SGB VI nicht bereits zu Beginn der Pflichtversicherung des Klägers in der Satzung enthalten war, sondern erst später eingefügt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen gemäß § 14 VBLS grundsätzlich einem Änderungsvorbehalt, der auch die Leistungen für bestehende Versicherungen betreffen kann. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam (BGH VersR 2004, 319 unter II 2 a m.w.N.).
29 
Auch inhaltlich sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers keine durchgreifenden Bedenken gegen die angegriffene Regelung ersichtlich. Bei den Bestimmungen der VBLS handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Allgemeine Versicherungsbedingungen, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (BGHZ 142, 103, 105 ff). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten an (BGH VersR 2003, 893 unter II 1a). Dieser darf sich als aus dem Gruppenversicherungsvertrag zwischen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten unmittelbar Berechtigter auf den Schutz der §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1 und 2 BGB berufen (BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b aa m.w.N.). § 42 Abs. 2 b cc VBLS hält der Inhaltskontrolle stand. Dass die Vorschrift hinsichtlich der zur Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit anzurechnenden Ausbildungszeiten inhaltlich an die im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommenen Änderungen anknüpft, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar und sachgerecht. Soweit 252 Abs. 4 SGB VI eine abgestufte Anrechnung der Ausbildungszeiten in Abhängigkeit vom Rentenbeginn vorsieht, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, wieso diese Übergangsregelung, etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, ihn unangemessen benachteiligen und daher gemäß den §§ 307 BGB, 9 AGBG unwirksam sein könnte.
30 
3. Die von der Beklagten gemäß Blatt 1 der Anlage 5 A (AH I 47) zugrunde gelegte Minderung des Nettoversorgungssatzes des Klägers wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente um 3,90 % (13 Monate x 0,30 %) beruht auf den §§ 41 Abs. 2 Satz 3, Abs. 2 b Satz 3 VBLS i.V.m. § 77 SGB VI und ist danach nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 4. des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Die Behauptung des Klägers im zweiten Rechtszug, die Kürzung werde kompensiert durch die seiner Ansicht nach höhere Anzahl zu berücksichtigender Monate bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit (430,9 anstatt 410,87 Monate), ist nach den obigen Ausführungen (Ziff. 1. und 2.) unzutreffend.
31 
4. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger gemäß § 40 Abs. 1 VBLS bei der Bemessung seiner Versorgungsrente von der Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 1 VBLS) anstelle des nach § 40 Abs. 2 c VBLS errechneten Betrages lediglich die von der bayrischen Ärzteversorgung tatsächlich bezogene niedrigere monatliche Rentenleistung abzuziehen.
32 
Gemäß § 40 Abs. 1 VBLS wird als monatliche Versorgungsrente der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b VBLS errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Hat ein Arbeitgeber als Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen des Versorgungsrentenberechtigten Beträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt, so sind diese gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS monatlich mit einem Satz von 1,25 % der doppelten Beträge, maximal jedoch 1,25 % der insgesamt mit Arbeitgeberbeteiligung geleisteten Beiträge, als „Bezüge“ anzurechnen.
33 
§ 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.
34 
a) § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS unterliegen auch nach Inkrafttreten des mit Wirkung ab 01.01.2002 geänderten BGB der Inhaltskontrolle. Zwar nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die den Satzungsregelungen der Beklagten zugrunde liegenden Tarifvereinbarungen enthalten jedoch keine entsprechende Regelung der Höhe der aus einer berufsständischen Versorgung anzurechnenden Leistungen (zu den hierfür aufzubringenden Beiträgen vgl. §§ 8 Abs. 3 und 15 des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966). Diese hat der Satzungsgeber der Beklagten selbst ausgestaltet. Damit beruht die Regelung auch nicht auf einer Grundentscheidung der beteiligten Tarifpartner, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer allenfalls eingeschränkten Inhaltskontrolle unterläge (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f; BGH VersR 2004, 319 unter II 1 b aa).
35 
b) § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS gehören nicht zu dem nach den §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle nicht unterliegenden Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Vielmehr sind die Klauseln kontrollfähig, da sie zu den Bestimmungen gehören, die das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGHZ 123, 83, 84; BGH VersR 2004, 319 aaO).
36 
c) Versicherte in der Situation des Klägers werden durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt.
37 
aa) Ein Verstoß gegen den von der Beklagten zu berücksichtigenden allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt, insbesondere im Vergleich zu Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu den anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.). Dem Satzungsgeber der VBL ist ähnlich wie dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (BGH VersR 1993, 1505 unter 1 d). Bei der Regelung der komplizierten Materie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist der Satzungsgeber zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei darf er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG aaO; BGH VersR 2004, 55 unter 3 a).
38 
Es kann nicht festgestellt werden, dass § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS den danach zulässigen Rahmen einer Generalisierung und Typisierung überschreitet. Entgegen der Auffassung des Klägers verspricht die Beklagte in § 40 VBLS nicht generell eine Aufstockung der Bezüge auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung (BGH VersR 2003, 720 unter 2). Aus einer berufsständischen Versorgung kann sich wegen der günstigeren Risikostruktur eine deutlich höhere Leistung ergeben, als dies bei entsprechenden Beiträgen und Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. Dies behauptet der Kläger selbst auch in seinem Fall. Leistungsberechnung und -höhe sind jedoch auch unter den einzelnen berufsständischen Versorgungen verschieden. Auch können die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgungsrente von denjenigen im Zusatzversorgungssystem der Beklagten abweichen (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 1.12.2003, § 40 VBLS Anm. 6 = B 138 d). Demnach ergab sich bei Geltung der bisherigen, für den Kläger maßgeblichen Satzung ein anzuerkennendes Bedürfnis, die aus den berufsständischen Versorgungen anzurechnenden Bezüge - ebenso wie diejenigen aus befreienden Lebensversicherungen gemäß § 40 Abs. 2 d VBLS - für den Leistungsfall einheitlich und pauschaliert sowie abweichend von der Regelung für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Damit konnten insbesondere die erheblichen Unsicherheiten und Risiken für das Gesamtversorgungssystem vermieden werden, die sich ergeben hätten, wenn die Beklagte satzungsgemäß den Ausgleich der Differenz zwischen der Gesamtversorgung und den tatsächlichen Leistungen aus der jeweiligen Versorgungseinrichtung (oder Lebensversicherung - vgl. dazu das Senatsurteil OLGR Karlsruhe 2003, 484) versprochen hätte wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der die große Mehrzahl der Versicherten nach einheitlichen Maßstäben Leistungen bezieht. Die pauschalierte Bemessung ermöglicht eine verlässliche Kalkulationsgrundlage für sämtliche Fallgestaltungen einer solchen Grundversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Zusatzversorgungssystem der Beklagten Ausnahmefälle sind.
39 
Die Beklagte hat bei der Ausgestaltung der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 c VBLS ihren Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Der pauschale Satz von 1,25 % der doppelten Summe der Arbeitgeberanteile knüpft, wie der durchschnittliche Versicherte bei aufmerksamer Durchsicht erkennen kann, an die Regelung des § 40 Abs. 3 VBLS an (vgl. Gilbert/Hesse, aaO, B 138 f). Danach erhält der Versorgungsrentenberechtigte, der (gemäß § 29 Abs. 3 VBLS) auch Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung an die Beklagte entrichtet hat, von ihr eine zusätzliche Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1,25 v.H. der Summe dieser Beiträge gezahlt. Denselben Satz verspricht die Beklagte auch bei freiwilliger Weiterversicherung oder beitragsfreier Versicherung von Versicherungsrentenberechtigten gemäß §§ 37 Abs. 1 b, 44 Abs. 1 Satz 1 b bis e VBLS. Entspricht damit die Höhe der angerechneten fiktiven Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS - ebenso bei Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung gemäß § 40 Abs. 2 d VBLS - den Leistungen, die die Beklagte bei entsprechenden Beiträgen zu einer bei ihr genommenen freiwilligen Versicherung selbst zahlt, so kann die pauschale Bemessung der fiktiven Leistungen nicht als willkürlich angesehen werden. Sie erscheint vielmehr, auch im Vergleich zur hiervon abweichenden Bemessung bei Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, nachvollziehbar. Insbesondere zeigt sich daran, dass die Beklagte Leistungen in der zugrunde gelegten Höhe bei einer freiwilligen Versicherung für versicherungsmathematisch vertretbar hält und sich auch selbst an dieser Bemessung festhalten läßt. Bei den Versicherten in der Situation des Klägers ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie zu einer Absicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezwungen waren, sondern sich hierzu eigenverantwortlich - und grundsätzlich mit der Möglichkeit, sich über mögliche Auswirkungen auf die von der Beklagten versprochene Zusatzversorgung zu informieren - entschlossen haben. Dass eine andere Regelung, die den Gegebenheiten ebenfalls oder sogar besser Rechnung tragen würde, denkbar war, vermag einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nicht zu begründen. Denn zu prüfen ist insoweit nur, ob der Satzungsgeber - bei Ausschöpfung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes - gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. BGH VersR 1986, 386 unter III).
40 
bb) Der Kläger kann auch aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) keine höhere Rente verlangen. Satzungsgemäß war ihm eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente von vornherein nur im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 c VBLS eingeräumt. Soweit sich bei ihm das Risiko einer geringeren Gesamtversorgung realisiert hat, wurde ihm daher keine bessere Rechtsposition entzogen, auf deren Bestand er hätte vertrauen dürfen.
41 
cc) Die Regelung des § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS könnte allerdings insoweit Bedenken begegnen, als ein Versicherter nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Versorgungsfall die Leistungen aus der berufsständischen Versorgung hinter den sich nach § 40 Abs. 2 c VBLS anzurechnenden (fiktiven) Beträgen zurückbleiben können und deshalb die Gefahr besteht, im Versorgungsfall über eine tatsächlich geringere Gesamtversorgung zu verfügen als ein Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl dessen Rente bei gleichen Beiträgen niedriger ist als die Rente aus der berufsständischen Versorgung. Diese unter den Gesichtspunkten eines überraschenden (vgl. § 305 c Abs. 1 BGB, § 3 AGBG) oder nicht hinreichend transparenten (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie zur Rechtslage nach dem AGBGB etwa BGHZ 147, 354 und BGHZ 147, 373) Klauselinhalts, gegebenenfalls sogar grundrechtlich (vgl. BVerfG 2000, 835 unter 2 c aa) beachtlichen Bedenken hält der Senat jedoch hier nicht für durchschlagend. Dass die Entscheidung für eine andere Grundabsicherung als in der gesetzlichen Rentenversicherung - je nach der zukünftigen Entwicklung - zu erheblichen Unterschieden im Versorgungsfall führen konnte, lag für jeden Versicherten auf der Hand. Ebenso anzunehmen war, dass eine solche Entscheidung sich auf das Leistungsversprechen der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung auswirken konnte. Damit lag es auch nahe und war nicht überraschend, dass ein Versicherter im Hinblick auf seine Gesamtversorgung - je nach der Entwicklung im Einzelfall - Gefahr lief, sich im späteren Leistungsfall schlechter zu stellen. Bei Unklarheiten oblag es daher jedem Versicherten selbst, sich - möglichenfalls vor seiner Entscheidung für eine andere Grundabsicherung als in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beklagten - über die möglichen Auswirkungen und Risiken, insbesondere der dafür geltenden Anrechnungsregelung, zu informieren. Die Beklagte musste hierauf nicht bereits in ihrer Satzung hinweisen. Dass die Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 1 u. Abs. 2 c VBLS als solche inhaltlich nicht hinreichend deutlich gefasst sei, behauptet auch der Kläger nicht.
42 
d) Damit muss der Kläger die Anrechnung der sich aus § 40 Abs. 2 c VBLS ergebenden Beträge hinnehmen. Ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise dann zu höheren Leistungen verpflichtet sein kann, wenn die Anrechnung der (fiktiven) Bezüge nach § 40 Abs. 2 c VBLS im Einzelfall die tatsächlichen Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in besonders hohem Maße überschreitet, bedarf keiner Entscheidung. Beim Kläger bleibt die tatsächlich erhaltene Leistung (2.158,65 EUR) gegenüber den angerechneten (fiktiven) Bezügen (2.436,27 EUR) um weniger als 12 % zurück. Das genügt noch nicht, die Berufung der Beklagten auf die Satzungsregelung als treuwidrig erscheinen zu lassen.
43 
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch, soweit der Kläger sich gegen die Anrechnung seiner berufsständischen Versorgung gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS wendet. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache kann insoweit - jedenfalls derzeit - nicht festgestellt werden. Der Fall betrifft auslaufendes Recht. Es müsste daher zumindest feststellbar sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 2003, 1943 unter II 1 c m.w.N.; BGH VersR 2004, 55 unter II 1 a).
45 
Die angegriffene Regelung ist durch die mit Wirkung ab 1. Januar 2001 beschlossene Neufassung der Satzung der Beklagten, mit der das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst worden ist, entfallen. Sie spielt zwar mittelbar auch im neuen System, nämlich bei der Ermittlung von Anwartschaften und Startgutschriften (vgl. §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS neue Fassung - n.F.), eine Rolle. Die - auf den Stichtag 31.12.2001 bezogenen (§ 78 Abs. 2 VBLS n.F.) - Startgutschriften müssten den Versicherten inzwischen jedoch mitgeteilt worden sein. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat gemäß der Auflage des Senats vom 20.09.2004 in der mündlichen Verhandlung aber mitgeteilt, dass der Beklagten weitere gleichgelagerte Fälle, in denen die tatsächlichen Leistungen aus der berufsständischen Versorgung hinter den nach § 40 Abs. 2 c VBLS angerechneten (fiktiven) Leistungen zurückbleiben, bisher nicht vorliegen. Der Klägervertreter hat - abgesehen von einem vom OLG München mit Urteil vom 22.07.2003 - 25 U 1745/03 entschiedenen Einzelfall, in dem die Revision wegen der damals noch klärungsbedürftigen Frage der Halbanrechnung von Vordienstzeiten zugelassen wurde - Gegenteiliges in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit Leistungen aus berufsständischen Versorgungen in zukünftigen Fällen den nach § 40 Abs. 2 c VBLS berechneten Wert unterschreiten werden, kann dies, soweit ersichtlich, auf die von der Beklagten zu gewährenden Leistungen wegen der Umstellung des Versorgungssystems keine Auswirkungen mehr haben.

(1) Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter

bis zu 30 Jahren1,6667 vom Hundert,
von 31 bis 35 Jahren1,5 vom Hundert,
von 36 bis 40 Jahren1,3333 vom Hundert,
von 41 bis 45 Jahren1,1667 vom Hundert,
von 46 bis 50 Jahren1,0 vom Hundert,
von 51 bis 55 Jahren0,9167 vom Hundert,
von 56 und mehr Jahren0,8333 vom Hundert

des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.

(2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.

(3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.

(4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.