Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 14. Sept. 2011 - 3 W 118/10
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund - Nachlassgericht - vom 17.05.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €
4. Der Antrag der Beteiligten zu 1., ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Der Erblasser verstarb am 24.02.2009. Am 03.12.2009 beantragte die Beteiligte zu 2., die Ehefrau des Erblassers, die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge für die Beteiligten zu 1. bis 4. Am 11.01.2010 wurde der Erbschein antragsgemäß erteilt, welcher auch die Beteiligten zu 1. bis 4. als Erben auswies.
- 2
Am 08.02.2010 erfolgte die Erklärung der Erbausschlagung der Beteiligten zu 1. und die Anfechtung der Ausschlagungsfrist. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe von den Schulden des Erblassers nichts gewusst.
- 3
Am 26.02.2010 erschienen die Beteiligten zu 2. und zu 3. bei dem Amtsgericht Stralsund und erklärten zu Protokoll, es treffe nicht zu, dass die Beteiligte zu 1. erst durch die Schuldnerberaterin der Beteiligten zu 2. von dem tatsächlichen Nachlassbestand erfahren habe. Sie habe gewusst, dass Schulden bestanden haben.
- 4
Mit Schriftsatz vom 11.03.2010 hat die Beteiligte zu 1. beantragt, den gemeinschaftlichen Erbschein vom 11.01.2010 einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären und ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
- 5
Mit Beschluss vom 17.05.2010 hat das Amtsgericht Stralsund, Nachlassgericht, festgestellt, dass die Erbausschlagung der Antragstellerin nicht fristgemäß erfolgt und somit unwirksam ist. Die Einziehung des am 11.01.2010 erteilten Erbscheins hat es abgelehnt. Wegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen wird auf diese Bezug genommen.
- 6
Mit ihrer Beschwerde vom 02.06.2010 begehrt die Antragstellerin weiterhin die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 11.01.2010 bzw. dessen Kraftloserklärung sowie ihr Prozesskostenhilfe für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
- 7
Es treffe zwar zu, dass sie die Erbausschlagung nicht fristgerecht erklärt habe. Jedoch habe sie die Versäumung der Ausschlagungsfrist und die Erbschaftsannahme durch Niederschrift beim Nachlassgericht Löbau zum Aktenzeichen 01 VI 0102/10 UR I 29/10 am 08.02.2010 angefochten und das Erbe zugleich ausgeschlagen. Sie hält Anfechtungsgründe weiterhin für gegeben.
- 8
Der Beschwerdeführerin sei weder der Lauf der Ausschlagungsfrist noch die Möglichkeit der Ausschlagung bekannt gewesen. Sie sei hierüber auch nicht durch das Nachlassgericht belehrt worden. Der von ihrer Mutter ohne ihre Kenntnis beantragte gemeinschaftliche Erbschein sei ihr erst am 26.01.2010 durch die Schuldnerberaterin der Mutter übermittelt worden. Sie habe geglaubt solange nichts unternehmen zu müssen, bis sie eine Nachricht vom Nachlassgericht erhielte. Hierauf sei das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss überhaupt nicht eingegangen.
- 9
Bis zur Mitteilung der Schuldnerberaterin vom 04.02.2010 habe sie auch einem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses unterlegen. Sie sei erst mit Schreiben der Schuldnerberaterin ihrer Mutter, der Beteiligten zu 2., vom 04.02.2010 über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses informiert worden. Hieraus habe sich ergeben, dass der Nachlass mit 16.000,00 € überschuldet ist, was ihr bis dahin nicht bekannt gewesen sei. Sie habe auch keinen Anlass gehabt, anzunehmen, dass der Erblasser Schulden hinterlassen habe. Noch zwei Jahre zuvor habe ihr die Mutter erklärt, dass beide schuldenfrei seien.
- 10
Ihr Bruder, der Beteiligte zu 3., habe ihr noch am 30.01.2010 telefonisch mitgeteilt, dass sie ca. 10.000,00 € erben könne. Die Antragstellerin habe den konkreten Schuldenstand entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes nicht bei ihrer Mutter erfragen können, weil diese bis zur Mitteilung durch ihre Schuldnerberaterin von einem positiven Nachlass von ca. 65.000,00 € ausgegangen sei und von der Überschuldung nichts gewusst habe.
II.
- 11
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
- 12
Gemäß § 2361 BGB ist ein Erbschein einzuziehen oder für kraftlos zu erklären, wenn dieser unrichtig ist. Ohne Belang ist, ob die Umstände, aus denen sich die Unrichtigkeit des Erbscheins ergibt, bereits bei dessen Erteilung vorgelegen haben oder späterhin entstanden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1.
- 13
Die Beteiligte zu 1. hat die Erbschaft nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB ausgeschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt gemäß § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Kenntnis setzt dabei ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraus, aufgrund dessen von ihm erwartet werden kann, dass er vernünftigerweise in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eintritt (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 1944, Rn. 2). Er muss also wissen, dass der Erblasser gestorben und er selbst Erbe geworden ist. Kennenmüssen und grobfahrlässige Unkenntnis stehen dabei der Kenntnis nicht gleich (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892).
- 14
Von dem Anfall des Erbes erlangt der Erbe dann Kenntnis, wenn ihm der Tod des Erblassers bekannt wird. Bei gesetzlicher Erbfolge ist weiterhin die Kenntnis des Erben vom Berufungsgrund anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die seine Erbberechtigung begründenden Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist (Palandt/Weidlich, § 1944 Rn. 4; Senat, Beschl. v. 10.11.2009, 3 W 53/08, FamRZ 2010, 1597; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.1997, 10 Wx 23/96, FamRZ 1998, 1619; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892). Dass beides der Beteiligten zu 1. nicht zeitnahe zum Eintritt des Erbfalles bekannt gewesen ist, wird von ihr nicht geltend gemacht und ist auch sonst aus der Akte nicht ersichtlich. Demnach ist davon auszugehen, dass bei Abgabe der Erklärung vom 08.02.2010 die Frist des § 1944 Abs. 1 BGB längst verstrichen war. Auch ein möglicher Irrtum über die Höhe des Nachlasses konnte den Lauf der Frist des § 1944 Abs. 1 BGB allein nicht hindern (MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl., § 1944 Rn. 7).
2.
- 15
Gemäß § 1956 BGB kann jedoch die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Mit dieser Vorschrift wird die Versäumung der Ausschlagungsfrist, mit welcher die Erbschaft gemäß § 1943 BGB als angenommen gilt, der Annahmeerklärung gleichgesetzt. Daher kann sie gemäß § 119 BGB wegen Irrtums angefochten werden.
- 16
Gemäß § 1954 BGB hat die Anfechtung der Fristversäumung innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erfolgen. Diese Frist hat die Beteiligte zu 1. nach ihrem Vorbringen gewahrt. Sie will mit dem Schreiben der Schuldnerberaterin der Beteiligten zu 2. vom 04.02.2010 von den Umständen ihres Irrtums erfahren haben und hat die Anfechtung am 08.02.2010 erklärt.
3.
a.
- 17
Eine Anfechtung kann in Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB dann erfolgen, wenn der Ausschlagende die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, sondern die Frist nur versäumt hat, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist und er daher keinen Annahmewillen hatte (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892; OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1985, 15 W 131/85, FamRZ 1985, 1185; AG Wedding, Urt. v. 20.12.1989, 13 C 282/89, MM 1999, 82; AG Nordheim, Urt. v. 14.07.2005, 3 C 585/04, NJW-RR 2007, 9; Palandt/Weidlich, § 1956 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Leipold, § 1956 Rn. 8).
- 18
Die Beteiligte zu 1. stützt ihre Anfechtung der Fristversäumung u.a. auf die fehlende Kenntnis von der Möglichkeit der Erbausschlagung, den Lauf der Ausschlagungsfrist sowie der Wirkungen des Fristablaufes. Allein hierauf gestützt, kann sie die Fristversäumung nicht mit Erfolg anfechten, weil es für die Fristversäumung gleichwohl an einer Kausalität des Irrtums fehlt. Zum Zeitpunkt des Ablaufes der Ausschlagungsfrist nämlich ging die Beteiligte zu 1. noch davon aus, dass der Nachlass, zu dem insbesondere das hälftige Miteigentum an einem Grundstück gehörte, nicht verschuldet ist und das Grundstück einen höheren Verkehrswert aufweise, als sich dies nunmehr herausgestellt hat. Dafür, dass sie gleichwohl das Erbe habe ausschlagen wollen, dies aber nur wegen der Unkenntnis der Ausschlagungsfrist noch nicht getan habe, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil spricht für den Erbwillen eher, dass der Beteiligte zu 3. sie noch am 30.01.2010 angerufen und ihr mitgeteilt haben soll, sie könne ca. 10.000,00 € erben. Dass sie dies nicht wolle und dies auch zum Ausdruck gebracht habe, behauptet die Beteiligte zu 1. indes nicht.
b.
- 19
Neben der Anfechtung wegen eines Irrtums über die Möglichkeit der Erbausschlagung und des Laufes der Ausschlagungsfrist kommt gemäß § 1956 BGB auch eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Bedeutung derselben wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Wildemann in jurisPK-BGB 5. Aufl., § 1956 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Leipold, § 1956 Rn. 6). Die Frage der generellen Bedeutung der Anwendung des § 119 Abs. 2 BGB auf die Anfechtung nach § 1956 BGB braucht der Senat jedoch für die Entscheidung des Einzelfalles nicht beantworten.
- 20
Objektiv erhebliche und ursächliche Fehlvorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses begründen die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft nach § 119 II BGB, wenn auch die subjektiven Elemente des Irrtums hinzugetreten sind. Die Überschuldung des Nachlasses ist eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses (BGH, Urt. v. 08.02.1989, IVa ZR 98/87, NJW 1989, 2885; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 31.01.2011, I-3 Wx 21/11, 3 Wx 21/11, FamRZ 2011, 1171; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2008, 3 Wx 123/08, NJW 2009, 12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.1998, 11 U 49/98, OLGR-Düsseldorf, 1999, 446; BayObLG, Beschl. v. 24.02.1993, 1z BR 55/1992, NJW-RR 1993, 780 = FamRZ 1993, 1367). Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen, sind aber nur relevant, wenn sie auf unrichtigen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhen, der Irrtum also wesentliche Verbindlichkeiten betrifft, deren Bestehen ungeklärt ist (BGH, Urt. v. 08.02.1989, IVa ZR 98/87, NJW 1989, 2885; BayObLG, Beschl. v. 05.07.2002, 1Z BR 45/01, NJW 2003, 216; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2008, 3 Wx 123/08, NJW 2009, 12; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 31.01.2011, I-3 Wx 21/11, 3 Wx 21/11, FamRZ 2011, 1171; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.01.2009, 19 U 150/08, FamRZ 2009, 1182). Verkehrswesentliche Eigenschaft in diesem Sinne ist hingegen nicht der Marktpreis einer Sache - hier des Nachlasses - selbst (OLG Stuttgart, a.a.O.). Schon hiernach ist zweifelhaft, ob eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums vorliegend in Betracht kommen kann. Die Erben sind nämlich von einem wesentlich höheren Verkehrswert des zum Nachlass gehörenden Grundstückes ausgegangen, als die Schuldnerberaterin diesen bei ihrer Berechnung angesetzt hat. Wäre dieser zutreffend gewesen, hätte auch in Kenntnis sämtlicher nunmehr festgestellter Schulden eine Überschuldung des Nachlasses nicht vorgelegen.
- 21
Der Senat braucht dies aber nicht abschließend entscheiden, weil es bereits an einer Kausalität der Kenntnis über die tatsächliche Höhe des Nachlasses für die Willensbildung der Beteiligten zu 1. innerhalb der Ausschlagungsfrist fehlt. Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der Umfang des Nachlasses für die Entscheidung des Erben, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will, überhaupt von Bedeutung war. Ist ihm der Bestand des Nachlasses hingegen gleichgültig, kommt ihm kein willensbildender Faktor zu und eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach § 1956 BGB kann hierauf nicht gestützt werden (so auch OLG Düsseldorf, Beschl. vom 31.01.2011, I-3 Wx 21/11, 3 Wx 21/11, FamRZ 2011, 1171; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2008, 3 Wx 123/08, NJW 2009, 12).
- 22
Dass der Beteiligten der Bestand des Nachlasses bis zum 04.02.2010 und damit weit über die Ausschlagungsfrist hinaus gleichgültig war, wird schon daraus ersichtlich, dass sie hierüber über einen Zeitraum von einem Jahr keinerlei Nachforschungen angestellt hat, nicht einmal bei der Beteiligten zu 2. oder bei anderen dem Nachlass näher stehenden Personen nachgefragt hat. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sie etwa bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses oder sonst an der Feststellung des Nachlasses mitgewirkt hat. Sie selbst hat vielmehr vorgetragen, dass sie bereits vor dem Versterben ihres Vaters gegenüber der gesamten Familie immer deutlich gemacht habe, dass sie gerade auf ihr Erbe verzichten wolle, damit - so die Vorstellung - die im Hause wohnenden Familienmitglieder sie, die Beteiligte zu 1., nicht auszahlen müssten. Dies lässt klar zu Tage treten, dass es ihr egal war, ob und in welchem Umfang ihr ein Erbteil zustehen würde, weil sie ihn ohnehin nicht in Anspruch nehmen wollte. Damit konnte ihr der Umfang des Nachlasses gleichgültig sein und war dies offensichtlich auch.
- 23
Nach alledem kann die Beteiligte zu 1. nicht mit Erfolg einen Irrtum in Anspruch nehmen, der sie gem. §§ 1956, 119 BGB zur Anfechtung berechtigt hätte. Demnach ist auch der streitgegenständliche Erbschein nicht unrichtig geworden.
4.
- 24
Insoweit es bereits dem Hauptsachebegehren der Beteiligten zu 1. an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt, kann ihr für das Verfahren des ersten und zweiten Rechtszuges Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden.
5.
- 25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, § 84 FamFG. Den Gegenstandswert hat der Senat gem. §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO bestimmt.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 14. Sept. 2011 - 3 W 118/10
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 14. Sept. 2011 - 3 W 118/10
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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 14. Sept. 2011 - 3 W 118/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 17/05 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
„Durch den Betrieb der Windenergieanlagen darf vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG die nachstehenden Teilimmissionspegel an folgenden maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden
…
Ortsbereich Wahlen 37 dB(A)
Ortsbereich Rissenthal 37 dB(A)
…
Grundlage für die Ermittlung der Beurteilungspegel ist die TA-Lärm vom 20.8.1998, GMBl. S. 503.“
„Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm ist durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die o.a. Lärm-Immissions-Richtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen Aufpunkten eingehalten wird. Der Messbericht ist unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.“
„a) Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben der WKA ist der Nachtbetrieb untersagt. Der Abschluss ist dem LUA anzuzeigen und durch Bestätigung der Reparaturfirma beziehungsweise der Herstellerfirma nachzuweisen.
b) Nach Abschluss der Reparaturarbeiten ist der Nachtbetrieb zu Messzwecken zulässig. Ein der Genehmigung entsprechender Nachtbetrieb ist erst nach Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel zulässig.“
II.
vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 36; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 146 Rdnr. 22; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rdnr. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004 – 9 S 1536/04; im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 – 7 AV 4/02 – NVwZ 2003, 496 zu § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO; anderer Ansicht unter Hinweis auf die Prozessökonomie Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 146 Rdnr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 32.
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.1995 – 2 W 63/04 -, vom 6.11.2002 – 2 U 9/02 -, und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -.
vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998, Baurecht 1998, 995,
vgl. Peter/Balla, UVPG, 3. Auflage 2006, § 3 c Rdnr. 4,
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 – BRS 55 Nr. 189, und vom 31.7.2006 – 2 W 3/06 -.
BVerwG, Beschluss vom 6.3.1989 – 4 NB 8.89 – Baurecht 1989, 306.
vgl. zur Festlegung von Lärmwerten in einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 – 4 C 9/97 – zitiert nach Juris,
vgl. Richtlinie für die Bekanntgabe sachverständiger Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.9. bis 2.10.2003, Bl. 199 der Gerichtsakten.
vgl. Entfernungsangaben im Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akten 1 F 17/05
vgl. zum Beispiel VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 – NVwZ-RR 2006, 75, mit umfangreichen weiteren Nachweisen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.3.2006 – 7 ME 159/04 – NVwZ-RR 2006, 682.
vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 91 m.w.N.
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.7.1991 – 2 W 18/91 -, vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – und vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -.
vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnrn. 15.2, 18.3, 18.4, 19.1 und 19.3,
vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rdnrn. 15.1 und 19.3,
siehe die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akte 1 F 17/05
vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akten 1 F 17/05,
vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnr. 15 .
vgl. Anhang A zur TA-Lärm Nr. 3.3.5
Tenor
1. Der Antrag der Beteiligten zu 2. und 3., ihnen für das Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 21.02.2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 21.02.2008 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist unbegründet, weil die eingelegte gem. §§ 27, 29 FGG a.F. zulässige weitere Beschwerde ohne Erfolgsaussicht ist (§ 114 ZPO). Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Versäumung der Frist zur Ausschlagung und Anfechtung verneint hat, lassen keinen relevanten Rechtsfehler erkennen.
1.
- 2
Die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB beginnt gemäß § 1944 Abs. 1 BGB erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Erbschaft Kenntnis erlangt. Erforderlich, aber auch genügend ist es, wenn dem Erben die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, daß von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung einzutreten. Fahrlässige Unkenntnis des Erben steht seiner Kenntnis nicht gleich; auch ist es ohne Bedeutung, ob ein Nichtkennen auf einem Irrtum über die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände beruht (st. Rspr.; vgl. u.a. BayObLG, FamRZ 1994, 264, 265).
- 3
Steht eine Berufung des Erben kraft Gesetzes in Rede und war der Erblasser ersichtlich testierfähig, kann der gesetzliche Erbe von dieser Berufung nie mit absoluter Gewissheit Kenntnis haben. Es besteht stets die Möglichkeit, dass der Erblasser ein noch unbekanntes eigenhändiges Testament niedergeschrieben hat. Deswegen ist bei gesetzlicher Erbfolge Kenntnis des Berufungsgrundes grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden sei (st. Rspr.; vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.1997, 10 Wx 23/96, FamRZ 1998, 1619). Allerdings kann auch einem nahen Angehörigen des Erblassers ungeachtet seines Wissens um den Erbfall die nötige Kenntnis von seiner Berufung als gesetzlicher Erbe zunächst fehlen, etwa wenn die Bande innerhalb der Familie vor dem Erbfall über längere Zeit abgerissen waren und er deshalb auf bloße Mutmaßungen ohne realen Hintergrund angewiesen ist hinsichtlich der Frage, ob der Erblasser ihn von der gesetzlichen Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung ausgeschlossen hat (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, NJW-RR 2006, 1594). Die Kenntnis eines Bevollmächtigten muss sich der Erbe, wenn die Vollmacht die Regelung des Erbfalls umfasst, nach zutreffender Ansicht zurechnen lassen, obwohl § 166 BGB keine Anwendung findet. Denn die dem Vertreter anvertraute Willensentscheidung kann nicht von dem Wissen getrennt werden, das ihre Voraussetzung bildet (KG, Beschl. v. 16.03.2004, 1 W 458/01, NJW-RR 2004, 801; BGB-RGRK/Johannsen Rn 12; Soergel/Stein Rn 13; Erman/Schlüter Rn 6; Kipp/Coing § 87 Fn 9; BayObLG NJW 1953, 1431 f; offengelassen von OLG München, Beschl. v. 28.08.2006, 31 Wx 45/06, ZEV 2006, 554, 556; a.A. Staudinger/Gerhard Otte (2008), § 1944 Rn. 15).
- 4
Letztlich liegt die Frage, ob und wann ein Erbe hinlänglich sichere Kenntnis vom Anfall der Erbschaft sowie vom Grunde der Berufung erlangt hat auf tatsächlichem Gebiet und ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Erben, zu beurteilen (BGH, Urt. v. 19.02.1968, III ZR 196/65, Rpfleger 1968, 183).
- 5
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Feststellungen des Gerichts der Tatsacheninstanz gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 FGG a.F., § 561 Abs. 2 ZPO gebunden, wenn diese Feststellungen nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, wenn der Sachverhalt ausreichend ermittelt, alle geeigneten Beweise erhoben worden sind (§ 12 FGG a.F.) und wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist (st. Rspr.; vgl. z.B.BayObLG, Beschl. v. 04.1991, BReg 1 a Z 60/90, FamRZ 1991, 1232). Eine verbleibende Feststellungslast liegt beim Ausschlagenden (BGH, Urt. 05.07.2000, IV ZR 180/99, NJW 2000, 1530).
2.
- 6
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Beteiligten zwar nicht schon mit Kenntnis des Erbfalls wissen müssen, dass sie mangels einer letztwilligen Verfügung des Erblassers seine gesetzliche Erben sind. Denn die abgerissenen Familienbande haben es aus ihrer Warte nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass er die gesetzliche Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung hat ausschließen wollen. Eine andere Interpretation hat ihnen auch noch nicht mit der Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses abverlangt werden können. Ihnen ist auch zuzugeben, dass sich den Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. vom 19.07.2001 an die Beteiligten zu 2. und 3. sowie vom 19.09.2001 an den nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. und 3. nicht entnehmen lässt, es fehle an einer letztwilligen Verfügung und es bestehe zwischen den Beteiligten eine Erbengemeinschaft.
- 7
Diese interpretationsoffene Sachlage hat sich jedoch mit dem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. vom 09.10.2001 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. und 3. entscheidend geändert. In diesem Schreiben heißt es wie folgt:
- 8
"...
In vorbezeichneter Angelegenheit komme ich zurück auf mein Schreiben vom 19.09.2001 und bitte nunmehr um Stellungnahme der Wünsche Ihrer Mandantschaft.
Die Angelegenheit ist eilig, da sowohl das Motorrad als auch der Mazda von meiner Mandantin nicht übernommen werden, jedoch monatliche Raten zu zahlen sind. Zur Zeit leistet meine Mandantin die monatlichen Raten allein. Es ist beabsichtigt, die Fahrzeuge an die Bank zurückzugeben. Dies bedarf jedoch der Zustimmung Ihrer Mandantschaft, da die Fahrzeuge ansonsten von der Bank nicht verkauft werden können. Ich gestatte mir, Ihrer Mandantschaft zur Stellungnahme eine Frist zu setzen auf den 23.10.2001.
Bei ergebnislosen Verstreichen der Frist, gehen wir davon aus, dass Ihre Mandantschaft kein Interesse daran hat, das Erbe anzutreten und damit auch die Verpflichtungen zu übernehmen.
..."
- 9
Die Schlussfolgerung des Landgerichts, einem Rechtskundigen sei angesichts dieses Wortlauts und angesichts des Fehlens jeglicher Erwähnung einer letztwilligen Verfügung bewusst gewesen, es liege gesetzliche Erbfolge vor und die Ausschlagungsfrist habe begonnen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der gesamte Inhalt des Schreibens würde keinen Sinn ergeben, wenn man es dahin verstehen würde, die Beteiligte zu 1. gehe davon aus, die Beteiligten seien von der Erbfolge ausgeschlossen und nur Pflichtteilsberechtigte. Weder muss sich ein Pflichtteilsberechtigter an Kosten des Nachlasses unmittelbar beteiligen noch muss er einer Verfügung über Nachlassgegenstände zustimmen. Erst recht geht es bei einem Pflichtteilsrecht nicht darum "ein Erbe anzutreten". Die Beteiligten setzen lediglich ihre Interpretation der Umstände an die Stelle des Landgerichts. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei der gebotenen Gesamtschau wesentlichen Tatsachenvortrag übergangen hätte. Die von den Beteiligten zu 2. und 3. herangezogenen Überlegungen lassen sich alle auch im Sinne der Auffassung des Landgerichts interpretieren. Vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt bereits offenkundigen Überschuldung des Nachlasses hat insbesondere ein offensichtlicher Grund bestanden, weshalb der Erblasser keine letztwillige Verfügung zulasten der Beteiligten zu 2. und 3. bzw. zugunsten der Beteiligten zu 1. getroffen hat.
3.
- 10
Ebenso wenig wie die Angriffe der Beteiligten zu 2. und 3. gegen die Annahme einer Versäumung der Ausschlagungsfrist durchgreifen, sind diejenigen gegen die Annahme einer Versäumung der Anfechtungsfrist begründet. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB sein kann, die zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann (st. Rspr.; BayObLG, Beschl. v. 11.01.1999, 1Z BR 113/98, FamRZ 1999, 1172). Nicht zu beanstanden ist insoweit aber auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Anfechtungsfrist gem. § 1954 BGB verstrichen sei. Die Wertung, bereits das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. vom 19.09.2001 habe hinreichend sichere Kenntnis betr. die Überschuldung des Nachlasses vermittelt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die gegenteilige Ansicht der Beteiligten zu 2. und 3. mag zwar denkbar sein, keinesfalls ist sie aber zwingend. Jedenfalls nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2. und 3. mit dem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. vom 09.10.2001 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Beteiligten zu 2. und 3. mangels einer letztwilligen Verfügung Erben sind, hat bei ihm, aber auch bei den Beteiligten zu 2. und 3. selbst kein Zweifel bestanden, dass das Schreiben vom 19.09.2001 über den gesamten Nachlass Auskunft gibt und seine Überschuldung belegt. Dass die Beteiligten belastbare Anhaltspunkte dafür gehabt haben, die Auskunft sei falsch, ist nicht ersichtlich.
II.
- 11
Die gem. §§ 27, 29 FGG a. F. zulässige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 21.02.2008 ist unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen zu I.
III.
- 12
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 2, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO i.V.m. § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG a. F. Den Gegenstandswert bestimmt der Senat gem. §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 2 KostO auf 3.000,00 €.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 17/05 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
„Durch den Betrieb der Windenergieanlagen darf vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG die nachstehenden Teilimmissionspegel an folgenden maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden
…
Ortsbereich Wahlen 37 dB(A)
Ortsbereich Rissenthal 37 dB(A)
…
Grundlage für die Ermittlung der Beurteilungspegel ist die TA-Lärm vom 20.8.1998, GMBl. S. 503.“
„Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm ist durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die o.a. Lärm-Immissions-Richtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen Aufpunkten eingehalten wird. Der Messbericht ist unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.“
„a) Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben der WKA ist der Nachtbetrieb untersagt. Der Abschluss ist dem LUA anzuzeigen und durch Bestätigung der Reparaturfirma beziehungsweise der Herstellerfirma nachzuweisen.
b) Nach Abschluss der Reparaturarbeiten ist der Nachtbetrieb zu Messzwecken zulässig. Ein der Genehmigung entsprechender Nachtbetrieb ist erst nach Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel zulässig.“
II.
vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 36; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 146 Rdnr. 22; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rdnr. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004 – 9 S 1536/04; im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 – 7 AV 4/02 – NVwZ 2003, 496 zu § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO; anderer Ansicht unter Hinweis auf die Prozessökonomie Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 146 Rdnr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 32.
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.1995 – 2 W 63/04 -, vom 6.11.2002 – 2 U 9/02 -, und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -.
vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998, Baurecht 1998, 995,
vgl. Peter/Balla, UVPG, 3. Auflage 2006, § 3 c Rdnr. 4,
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 – BRS 55 Nr. 189, und vom 31.7.2006 – 2 W 3/06 -.
BVerwG, Beschluss vom 6.3.1989 – 4 NB 8.89 – Baurecht 1989, 306.
vgl. zur Festlegung von Lärmwerten in einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 – 4 C 9/97 – zitiert nach Juris,
vgl. Richtlinie für die Bekanntgabe sachverständiger Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.9. bis 2.10.2003, Bl. 199 der Gerichtsakten.
vgl. Entfernungsangaben im Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akten 1 F 17/05
vgl. zum Beispiel VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 – NVwZ-RR 2006, 75, mit umfangreichen weiteren Nachweisen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.3.2006 – 7 ME 159/04 – NVwZ-RR 2006, 682.
vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 91 m.w.N.
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.7.1991 – 2 W 18/91 -, vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – und vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -.
vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnrn. 15.2, 18.3, 18.4, 19.1 und 19.3,
vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rdnrn. 15.1 und 19.3,
siehe die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akte 1 F 17/05
vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akten 1 F 17/05,
vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnr. 15 .
vgl. Anhang A zur TA-Lärm Nr. 3.3.5
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 17/05 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
„Durch den Betrieb der Windenergieanlagen darf vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG die nachstehenden Teilimmissionspegel an folgenden maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden
…
Ortsbereich Wahlen 37 dB(A)
Ortsbereich Rissenthal 37 dB(A)
…
Grundlage für die Ermittlung der Beurteilungspegel ist die TA-Lärm vom 20.8.1998, GMBl. S. 503.“
„Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm ist durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die o.a. Lärm-Immissions-Richtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen Aufpunkten eingehalten wird. Der Messbericht ist unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.“
„a) Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben der WKA ist der Nachtbetrieb untersagt. Der Abschluss ist dem LUA anzuzeigen und durch Bestätigung der Reparaturfirma beziehungsweise der Herstellerfirma nachzuweisen.
b) Nach Abschluss der Reparaturarbeiten ist der Nachtbetrieb zu Messzwecken zulässig. Ein der Genehmigung entsprechender Nachtbetrieb ist erst nach Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel zulässig.“
II.
vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 36; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 146 Rdnr. 22; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rdnr. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004 – 9 S 1536/04; im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 – 7 AV 4/02 – NVwZ 2003, 496 zu § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO; anderer Ansicht unter Hinweis auf die Prozessökonomie Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 146 Rdnr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 32.
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.1995 – 2 W 63/04 -, vom 6.11.2002 – 2 U 9/02 -, und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -.
vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998, Baurecht 1998, 995,
vgl. Peter/Balla, UVPG, 3. Auflage 2006, § 3 c Rdnr. 4,
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 – BRS 55 Nr. 189, und vom 31.7.2006 – 2 W 3/06 -.
BVerwG, Beschluss vom 6.3.1989 – 4 NB 8.89 – Baurecht 1989, 306.
vgl. zur Festlegung von Lärmwerten in einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 – 4 C 9/97 – zitiert nach Juris,
vgl. Richtlinie für die Bekanntgabe sachverständiger Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.9. bis 2.10.2003, Bl. 199 der Gerichtsakten.
vgl. Entfernungsangaben im Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akten 1 F 17/05
vgl. zum Beispiel VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 – NVwZ-RR 2006, 75, mit umfangreichen weiteren Nachweisen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.3.2006 – 7 ME 159/04 – NVwZ-RR 2006, 682.
vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 91 m.w.N.
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.7.1991 – 2 W 18/91 -, vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – und vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -.
vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnrn. 15.2, 18.3, 18.4, 19.1 und 19.3,
vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rdnrn. 15.1 und 19.3,
siehe die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akte 1 F 17/05
vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akten 1 F 17/05,
vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnr. 15 .
vgl. Anhang A zur TA-Lärm Nr. 3.3.5
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.