Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Aug. 2013 - 5 U 76/13

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2013:0828.5U76.13.0A
bei uns veröffentlicht am28.08.2013

Tenor

I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 9.573,06 € festzusetzen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Schiffsfondsbeteiligung in Anspruch.

2

Am 3. August 2006 kam es zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau, der Zeugin P., und dem zuständigen Berater der Beklagten, dem Zeugen R. zu einem Anlagegespräch. Dem Kläger wurde die Beteiligung an einem Schiffsfonds der "MS Santa-B-Schiffe mbH & Co. KG" erläutert. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete der Kläger einen entsprechenden Beitritt zu der vorgenannten Gesellschaft mit einem Betrag über 10.000,00 €. Das formularvertraglich vorgesehene Agio von 5 % wurde gestrichen und handschriftlich durch "0 %" ersetzt. Die Beitrittserklärung enthält auch eine gesondert zu unterschreibende Empfangsquittung, wonach der Anleger bestätigt, u. a. den Emissionsprospekt (Stand 28.02.2006) einschließlich entsprechender Anlagen erhalten sowie vor der Unterzeichnung ausreichend Zeit gehabt zu haben, die wesentlichen Verträge und insbesondere auch die Risikohinweise zu lesen. Ferner unterschrieb der Kläger am 3. August 2006 eine sog. "Erklärung zum Verkaufsgespräch Geschlossene Fonds". Darin wird formularvertraglich u.a. bestätigt, dass der Kläger mit seiner Unterschrift folgende Umstände zur Kenntnis genommen hat:

3

- die Beklagte nur als Vermittlerin geschlossener Fonds tätig geworden ist und dafür eine Provision erhalten hat

4

- die prozentuale Gewichtung geschlossener Fonds möglichst 10 bis 15 % des Gesamtvermögens nicht überschreiten sollte

5

- der aktuelle Prospekt zum Beteiligungsangebot für den geschlossenen Fonds übergeben wurde …

6

- die Risiken dieser Beteiligung umfassend erläutert wurden und die entsprechenden Informationen der Fondsgesellschaft in Form des Risikoprofils ausgehändigt worden sind.

7

Der Kläger zahlte für die Anlage 10.000,00 € und erhielt Ausschüttungen in Höhe von 426,94 €.

8

Für die Eigenkapitalbeschaffung des Fonds MPC "Offen Flotte" fielen 26,4 % des beschafften Kommanditkapitals an. Nach dem prognostizierten Investitions- und Finanzplan (vgl. S. 78 des Emissionsprospekts, Stand 28.02.2006) sollte insgesamt ein Eigenkapital von 197.270.000,00 € (= 35,08 % der Gesamtinvestition) aufgebracht werden, die restlichen 64,92 % (= 365.150.000,00 €) sollten durch Hypothekendarlehen fremdfinanziert werden. Das Eigenkapital (197.270.000,00 €) sollte zu 20.125.000,00 € vom Reeder K., zu jeweils 70.000,00 € von der Firma M. und der Firma T. GmbH und in Höhe restlicher 177.005.000,00 € durch einzuwerbendes Kommanditkapital aufgebracht werden. Für die Einwerbung des Kommanditkapitals (177.005.000,00 €) wurden – ausweislich des Prospekts (Seite 78) - Kapitalbeschaffungskosten in Höhe von 39.450.000,00 € sowie zusätzlich die gesamten Agioeinnahmen (= 5 % des einzuwerbenden Kommanditkapitals, insgesamt 9.863.500,00 €) einkalkuliert, mithin insgesamt 49.313.500,00 €. Dies entspricht einer Quote von 26,4 % des einzuwerbenden Eigenkapitals (186.868.500 = 177.005.000 + 9.863.500 €).

9

Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.573,06 € nebst 2 % Zinsen seit dem 3. September 2007 bis 19. Juni 2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung an der MS „Santa-B-Schiffe“ mbH & Co. KG mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von 10.000,00 €. Wegen der weitergehenden Zinsen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

10

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass bereits der Tatbestand des angefochtenen Urteils unrichtig sei, weil der Kläger nie beanstandet haben soll, dass allein für die Eigenkapitalbeschaffung 26,4 % des einzuwerbenden Kapitals einkalkuliert wurden. Der Kläger habe lediglich mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013 vorgetragen, dass die Quote der sog. weichen Kosten bezogen auf das Eigenkapital „in einer Größenordnung von ca. 26 %“ liege. Im Übrigen vermenge das Landgericht die Begriffe Eigenkapital, Beschaffungskosten und Provisionen. Die Schwelle von 15 % werde hier nicht erreicht, weil es maßgeblich auf das Verhältnis der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung zu den Gesamtinvestitionskosten und nicht lediglich zu dem Beteiligungskapital ankomme. Um die Rentierlichkeit einer Fondsanlage beurteilen zu können, müssten die Eigenkapitalbeschaffungskosten nicht in ein Verhältnis zum Eigenkapital, sondern zu dem gesamten aufgewendeten Investitionskapital (d.h. einschließlich Fremdkapital) gesetzt werden. Im Übrigen sei der Kläger mit dem rechtzeitig übergebenen Emissionsprospekt zutreffend über die Höhe der Provisionen aufgeklärt worden. Den Erhalt des Prospekts habe der Kläger schriftlich bestätigt. Die geltend gemachten Ansprüche seien darüber hinaus verjährt.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die finanzierenden Banken hätten als Sicherheit erstrangige Schiffshypotheken über 120 % der ausgereichten Darlehen erhalten sowie zusätzlich die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus Kauf- und Charterverträgen. Die Schiffe der MS Santa-B seien zwischenzeitlich alle veräußert worden und die entsprechenden Verwertungserlöse hätten die finanzierenden Banken erhalten. Die Anleger hätten einen Verlust von 100 % erleiden müssen. Das Emissionsprospekt sei nicht ausgehändigt worden. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers im Hinblick auf Rückvergütungen und die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten läge nicht vor.

II.

15

Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 6. August 2013 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

16

1. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils ist unstreitig, dass allein für die Beschaffung des einzuwerbenden Kommanditkapitals (186.868.500,00 €) Kosten in Höhe von 26,4 %, mithin insgesamt 49.313.500,00 € angefallen sind. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 318 ZPO gebunden. Eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO hat die Beklagte nicht beantragt.

17

2. Die Beklagte war im Rahmen des Gesprächs am 3. August 2006 verpflichtet, den Kläger im Wege einer objektgerechten Beratung ungefragt über die Höhe der internen Vertriebskosten aufzuklären. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 12. Februar 2004 (III ZR 359/02, WM 2004, 631-635; btr. die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds) muss der Anleger über (interne) Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugutekommen, jedenfalls dann generell unterrichtet werden, wenn dieser „Abfluss“ 15 % überschreitet, denn der Verbraucher müsse nicht ohne weiteres mit internen Vertriebskosten in dieser Größenordnung rechnen.

18

Bei diesem Schwellenwert von 15 % kommt es auf die Relation zwischen Vertriebskosten und Beteiligungssumme an. Dies hat der BGH inzwischen mehrfach entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011, III ZR 170/10, WM 2011, 640-642, zitiert auch in juris, Rn. 22; BGH, Urteil vom 18.04.2013, III ZR 225/12, BKR 2013, 288-290, zitiert auch in juris, Rn. 15 m.w.N.).

19

Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Umstand, dass der Anlageberater/-vermittler oder diejenigen, die sich eines Emissionsprospekts zum Vertrieb bedienen, im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten Auskunftserteilung sämtliche für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig darstellen müssen. Die zur Akquisition verwendeten Prospekte sind naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen Anlagen als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis der Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht. Das schließt nach dem nächstliegenden Verständnis durchschnittlicher Verbraucher normalerweise zugleich die Vorstellung aus, in dem „Gesamtaufwand“ (Preis) könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Veräußerer oder Vergütungen für den Vertreiber stecken, die die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage stellen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004, a.a.O., zitiert in juris, Rn. 36). Je niedriger das für die Investition zur Verfügung stehende Eigenkapital ist, umso höher sind naturgemäß die Kosten für die Beschaffung des notwendigen Fremdkapitals. Diese Kosten mindern den Ertrag der Gesamtinvestition und können sich damit auch nachteilig auf die Rendite auswirken. Deshalb ist es zum Schutz des Anlegers gerechtfertigt, bei der Berechnung des Schwellenwerts die Höhe der Vertriebskosten in Relation zu dem einzuwerbenden Kommanditkapital und nicht zu den Gesamtinvestitionskosten zu setzen.

20

Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Kläger hier tatsächlich kein Agio gezahlt hat und dies für alle Anleger unterstellt, ergäbe sich dann immer noch eine Eigenkapitalbeschaffungskostenquote von mehr als 22 % (= 39.450.000,00 € in Relation zu den eingeworbenen Kommanditkapital von 177.005.000,00 €).

21

3. Die Beklagte hat den Kläger über die Höhe der internen Kapitalbeschaffungs-/Vertriebskosten wegen des einzuwerbenden Kommanditkapitals nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und damit ihre Pflicht zur objektgerechten Anlageberatung verletzt.

22

Grundsätzlich kann die Aufklärung auch in schriftlicher Form durch Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen, sofern das Prospektmaterial hinsichtlich Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2011, 5 U 112/10, zitiert auch in juris, Rn. 12). Dabei trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende oder nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts. Allerdings obliegt es zunächst der beklagten Bank, im Wege ihrer sekundären Darlegungslast zu erklären, wann, in welcher Form und in welchem Umfang Prospekte an den anlageinteressierten Kunden ausgehändigt worden sind. Soweit der Anleger bereits im Zeichnungsschein eine „Empfangsbestätigung“ für die Aushändigung des Prospekts unterzeichnet hat, steht allein dieser Umstand einer Beweisaufnahme zur streitigen (rechtzeitigen) Prospektübergabe nicht entgegen. Eine solche „Empfangsbestätigung“ besagt nämlich zum einen nichts Näheres über die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe und nimmt den Anleger zum anderen nicht die Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen (BGH, Urteil vom 06.12.2012, WM 2013, 68, 69, zitiert auch in juris Rn. 17).

23

Hier hat der Kläger durch seine Unterschrift auf dem Zeichnungsschein sowie unter die Erklärung zum Verkaufsgespräch zwar bestätigt, dass ihm der aktuelle Prospekt übergeben worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass der Emissionsprospekt erst später zugeschickt werden sollte. Die Zeugin P. hat nämlich den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Emissionsprospekt jedenfalls nicht am Tage der Zeichnung (3. August 2006) übergeben worden ist, sondern erst noch zugeschickt werden sollte. Das Landgericht hat der Zeugin geglaubt. Der zuständige Anlageberater, der Zeuge R., konnte sich hingegen nicht mehr konkret daran erinnern, ob der Prospekt tatsächlich bereits während des Beratungsgesprächs am 3. August 2006 übergeben worden ist.

24

Nach den Bekundungen der Zeugin P. dauerte das Beratungsgespräch „vielleicht 30 Minuten“, nach Bekundungen des Zeugen R. habe man „mit 45 Minuten für solch ein Gespräch rechnen müssen“. In dieser kurzen Zeit ist es jedoch unmöglich, einen mehr als 81 Seiten langen Emissionsprospekt zu lesen und noch während des laufenden Verkaufsgesprächs zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hat damit bewiesen, dass die behauptete schriftliche Aufklärung über die Höhe der internen Vertriebskosten nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

25

4. Der Anspruch ist auch nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger die sog. Erklärung zum Verkaufsgespräch unterzeichnet und damit formularmäßig eine entsprechende Kenntnis des Umstands bestätigt hat, dass die Beklagte als Vermittlerin eine Provision erhalte, begründet noch nicht die für den Verjährungsbeginn erforderliche grob fahrlässige Unkenntnis. Vielmehr war die Beklagte gehalten, generell und ungefragt ihre Anleger über den Umstand aufzuklären, dass hier die internen Vertriebskosten (die der Kapitalanlage des Anlegers nicht zugutekommen), den Schwellenwert von 15 % überschreiten. Eine Verpflichtung des Anlegers, den erst nach der Zeichnung übersandten Emissionsprospekt zeitnah zu studieren, gibt es nicht.

26

Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Aug. 2013 - 5 U 76/13

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Aug. 2013 - 5 U 76/13 zitiert 6 §§.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

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Tenor 1. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 18.662,75 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem K

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich der Kosten der Nebenintervention. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrag

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

22
(2) Hiervon unberührt bleibt die generelle Pflicht des Anlageberaters, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten, und etwaige irreführende oder unrichtige Angaben zu Vertriebsprovisionen rechtzeitig richtigzustellen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 225/12
Verkündet am:
18. April 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann
, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der F. & E. VIP M. 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP 2-Fonds) und der F. & E. VIP M. 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP 3-Fonds) in Anspruch.
2
Die Klägerin war langjährige Kundin der Beklagten. Die Beklagte ist eine 100 %ige Tochter der Stadtsparkasse D. , deren Kundin die Klägerin - seit Jahrzehnten - ebenfalls war. Ab dem Jahr 2002 wurde die Klägerin von dem Mitarbeiter P. der Beklagten beraten. Dieser suchte die Klägerin, die damals noch als niedergelassene Ärztin berufstätig war, am 25. November 2002 in ihren Praxisräumen auf. Nach einem Beratungsgespräch unterzeichnete die Klägerin eine Beteiligungserklärung an dem VIP 2-Fonds in Höhe von 50.000 €. Dabei waren 55 % der Beteiligung als Bareinlage zu erbringen nebst einem 3 %igen Agio auf den Zeichnungsbetrag. Die restliche Einlage von 45 % sollte zunächst fremdfinanziert werden. Die Klägerin leistete die Bareinlage und das Agio in voller Höhe.
3
Am 12. November 2003 zeichnete die Klägerin - erneut nach Beratung durch den Mitarbeiter P. der Beklagten - eine Beteiligung an dem VIP 3- Fonds in Höhe von 80.000 € zuzüglich eines Agios von 5 %. Die Klägerin leiste- te die volle Zeichnungssumme zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 84.000 €.
4
Die Beklagte war hinsichtlich der beiden Fonds von der V. AG als Vertriebspartnerin für die Eigenkapitalvermittlung gewonnen worden. Sie erhielt von ihr für die Vermittlung der Fondsanteile auf der Grundlage einer Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung jeweils Provisionen in einer das Agio übersteigenden Höhe, ohne dass die genaue Provisionshöhe der Klägerin offen gelegt wurde.
5
Die Klägerin macht unter anderem geltend, dass sie nicht über die Provisionen und deren Höhe aufgeklärt worden sei und die Anlagen nicht gezeichnet hätte, wenn sie die Rückvergütungen, insbesondere deren Höhe, gekannt hätte. Die Beklagte habe - bezogen auf die Zeichnungssumme- Provisionen in Höhe von 21,6 % vereinnahmt. Die Klägerin hat im Wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 29.000 € (VIP 2-Fonds) und 84.000 € (VIP 3-Fonds) nebst Zinsen begehrt, jeweils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Beteiligungen sowie Abtretung aller aus ihnen folgenden Rechte.
6
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat auf die Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit betreffend den Schadensersatz wegen der Beteiligung an dem VIP 3-Fonds im Umfang von am 13. Januar 2012 gezahlten 68.000 € erledigt ist. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver- folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre Pflichten als Anlageberaterin verletzt, indem sie die Klägerin nicht über die Höhe der ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligungen zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt hat.
9
Die Beklagte könne nicht einwenden, als selbständige Finanzberaterin treffe sie keine Verpflichtung gegenüber ihren Kunden, ungefragt über eine von ihr bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären. Denn bei der Beklagten handele es sich nicht um einen bankunabhängigen Anlageberater. Die gesellschaftsrechtliche Ausgliederung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich der Sparkasse mache sie nicht automatisch zu einem freien Anlageberater. Vielmehr komme es darauf an, ob die Beratungsgesellschaft sich aus Sicht des Kunden nach außen nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch im Übrigen als von der Bank im Unternehmensverbund unabhängige Beraterin darstelle. Hiervon könne bei der Beklagten nicht ausgegangen werden. Diese demonstriere vielmehr - nicht zuletzt durch den Gebrauch von deren Firmenlogo - ihr besonderes Näheverhältnis zur Sparkasse. Dabei nutze sie sowohl die Erkenntnisse und die Kundendaten als auch das Vertrauen der langjährigen Kunden der Sparkasse. Der Klägerin sei in keiner Weise bewusst gemacht worden, dass sie den Geschäftsbereich "ihrer" Sparkasse verlassen und sich in die Hände eines selbständigen Unternehmens begeben würde. Eine klare Grenzziehung zwischen der Sparkasse einerseits und der Beklagten andererseits habe es nicht gegeben. Vielmehr sei Kunden wie der Klägerin der Eindruck vermittelt worden, dass ihnen als "Premiumkunden" mit der Betreuung durch die ausgegliederte Beratungsgesellschaft eine ganz individuelle und besonders qualifizierte Beratung seitens der Sparkasse zuteilwerden solle.
10
Die Klägerin habe ohne nähere Aufklärung nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagten ein Entgelt für die Vermittlung der Fondsanlagen zufließe. Sie habe annehmen dürfen, die vertragliche Beziehung zur Beklagten sei gleichsam in ihre Geschäfts- und Vertrauensbeziehung zur Sparkasse "eingebettet". Damit habe sie davon ausgehen dürfen, die Beklagte partizipiere an den Entgelten wie den Kontoführungsgebühren, die die Sparkasse regelmäßig für ihre Dienstleistungen vom Kunden erhalte.
11
Bei den an die Beklagte geflossenen Zahlungen habe es sich um aufklärungspflichtige Rückvergütungen gehandelt. Sie seien aus den im jeweiligen Fondsprospekt offen ausgewiesenen Vertriebskosten gezahlt worden, wobei die Beklagte als Empfängerin ungenannt geblieben sei. Damit seien die seitens der Klägerin geleisteten Zahlungen "hinter deren Rücken" an die Beklagte zurückgeflossen , womit deren besonderes Interesse, gerade diese Beteiligungen zu empfehlen, für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei.
12
Über diese Rückvergütungen sei die Klägerin von der Beklagten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Dabei könne offen bleiben, ob der Zeuge P. die Klägerin grundsätzlich darüber informiert habe, dass die Beklagte eine Provision erhalte. Denn jedenfalls sei die Klägerin nicht über die konkrete Höhe der Rückvergütungen aufgeklärt worden. Da mit der Provisionshöhe zwangsläufig auch das Vertriebsinteresse steige, könne der Kunde letzteres nur bei Kenntnis der genauen Höhe der Vergütung realistisch beurteilen. Die Höhe der Provisionszahlungen sei dem Anleger daher immer ungefragt zu offenbaren. Den Fondsprospekten sei weder zu entnehmen gewesen, dass die Beklagte in den Genuss der dort ausgewiesenen Vertriebsprovisionen oder des Agios kommen solle, noch in welcher tatsächlichen Höhe Rückzahlungen an sie geflossen seien. Auf die Frage, ob die Prospekte rechtzeitig an die Klägerin übergeben worden seien, komme es daher nicht an.

II.


13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
14
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer unterbliebenen Aufklärung über eine Provision oder Rückvergütung wegen der gezeichneten Fonds zu. Eine solche Pflicht bestand für die Beklagte nicht.
15
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist ein freier nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass dieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält , die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Unter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe derdem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers - dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist -, dieserhalb bei den Anlageberatern nachzufragen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN). Hiervon unberührt bleibt die generelle Pflicht des Anlageberaters, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (Senatsurteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 16, 22; vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 10 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372 Rn. 11).
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b) Ein selbständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer Sparkasse, das als 100 %ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 14 und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 307/11, WM 2013, 119 Rn. 15). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kann ein Anleger, der sich durch einen solchen Anlageberater über Anlagemöglichkeiten beraten lässt, nicht berechtigterweise annehmen, der Anlageberater würde diese Leistung kostenlos erbringen. Dabei ist in den Vordergrund zu stellen , dass es sich in diesen Fällen bei den Beratern um selbständige juristische Personen handelt, die selbst kein Kreditinstitut sind und keine "klassischen" Bankgeschäfte betreiben. Sie sind, ungeachtet des Umstands, dass sie zur "Finanzgruppe der Sparkasse" gehören - was durch die Verwendung des Firmenlogos betont wird - und ihre Kunden im Wesentlichen aus dem Kundenstamm der Sparkasse gewinnen, eigenständige Unternehmen, zu deren Haupttätigkeit - nicht anders als bei sogenannten "freien" Anlageberatern - die Beratung bei der Geldanlage gehört. Bei gebotener typisierender Betrachtungsweise ist einem Anleger auch bei einer solchen Anlageberatung bewusst, dass der Berater Provision seitens der Kapitalsuchenden erhält, zumal er keine Vergütung für die Anlageberatung selbst, die Verwaltung von Konten oder sonstige Dienstleistungen seitens des Anlegers erhält. Ein Anleger hat damit auch bei der Beratung durch eine "Sparkassentochter" kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass diese kein Geld seitens des Kapitalsuchenden für die Vermittlung des jeweiligen Anlageprodukts erhält (Senatsurteile aaO).
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c) Die Umstände im vorliegenden Fall geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch hier ist in den von der Klägerin gezeichneten Beteiligungserklärungen ein Agio offen ausgewiesen worden. Angesichts ihrer langjährigen Geschäftsbeziehung nicht nur zur Sparkasse, sondern gerade auch zur Beklagten war der Klägerin bekannt, dass die Beklagte eine selbständige juristische Person ist. Letzteres geht zudem aus der von der Klägerin unterzeichneten Widerrufsbelehrung zum VIP 2-Fonds und der von ihr gezeichneten Beteiligungserklärung zum VIP 3-Fonds hervor, auf denen jeweils ein die rechtliche Selbständigkeit der Beklagten ausweisender Stempelabdruck angebracht ist. Die Klägerin wusste des Weiteren, dass die Beklagte jedenfalls von ihr keine Zahlung für die Anlageberatung erhalten hat. Die Beklagte ist deshalb als "freier" Anlageberater anzusehen, der über die von ihm erhaltenen Rückvergütungen und Provisionszahlungen nicht aufzuklären brauchte. Insofern kann sich aus einer unterbliebenen Aufklärung deshalb kein Schadensersatzanspruch für die Klägerin ergeben.
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d) Soweit die Klägerin unter Hinweis auf ihr zweitinstanzliches Vorbringen geltend gemacht hat, die Beklagte habe, bezogen auf die Zeichnungssumme , Provisionen über 21,6 % - und damit mehr als 15 % - vereinnahmt, kann eine solche Provisionshöhe der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden. Abgesehen davon, dass entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, ist der Vortrag der Klägerin hierzu auch widersprüchlich. Insbesondere erschließt sich aus ihrer in Bezug genommenen Berufungserwiderung und ihren Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung nicht, wieso sich aus einer auf der Grundlage der Bareinlage ermittelten Rückvergütung von (angeblich) 11,9 % bezogen auf die (höhere) Zeichnungssumme eine solche von 21,6 % ergeben soll. Unklar ist auch, woraus sich eine - vorliegend ohnehin nicht gegebene - verborgene Innenprovision von mindestens 18,4 % errechnet. Schließlich ist eine "21,6 %-Schwelle des III. Senats", die die Beklagte "gerissen" haben soll, in der Senatsrechtsprechung nicht bekannt.
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2. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich mit den weiter geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen und den Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen ha- ben, wozu Stellung zu nehmen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keinen Anlass hat.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.09.2011 - 2 O 465/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2012 - I-34 U 147/11 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.