Landgericht Hamburg Urteil, 09. Dez. 2014 - 318 O 249/13

bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz von der Beklagten zu 1) wegen Beratungspflichtverletzung in Bezug auf drei Beteiligungen an geschlossenen Fonds sowie von den Beklagten zu 2) bis 4) hinsichtlich einer dieser Beteiligungen (einer Schiffsfondsbeteiligung) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditisten einer Publikums-KG.

2

Der im Jahre 1946 geborene und verheiratete Kläger war im Jahre 2004 als Zahnarzt in eigener Praxis tätig. Das Haushaltseinkommen belief sich auf jedenfalls durchschnittlich € 8.000,00 monatlich, wobei das Haushaltsnettoeinkommen in einer vom Kläger am 17.11.2004 unterschriebenen Gesprächsnotiz (Anl. B 1-4) mit € 11.500,00 angegeben wurde. Der Kläger verfügte über einen Immobilienbesitz im Wert von € 860.000,00, über Finanzanlagen in Höhe von € 395.000,00 und Beteiligungen an Alger-Investmentfonds in Höhe von € 350.000,00. Zudem verfügte der Kläger über eine Anwartschaft gegenüber der B.- W.V. von monatlich rund € 4.600,00 ab seinem 65. Lebensjahr (Anl. K 2).

3

Im Jahr 2004 kam der Kläger in Kontakt mit dem Zeugen M. R. H., der für die Beklagte zu 1) als selbständiger Handelsvertreter tätig war. Dieser erstellte aufgrund eines Vorgesprächs im Oktober 2004 eine Analyse „Private Finanzstrategie“ für den Kläger, in der es auf Seite 6 unter „Ihre sehr wichtigen und wichtigen Ziele (nach Priorität sortiert)“ hieß (Anl. K 1):

4

Finanzielle Sicherheit im Alter

5

Finanzielle Sicherheit der Hinterbliebenen im Todesfall

6

Steuervorteile erzielen

7

Geld rentabel anlegen

8

Liquiditätsvorsorge (Sicherheitsreserve)

9

Sicherheit und finanzielle Zukunft meiner Kinder

10

Finanzielle Absicherung von Sach- und Vermögensrisiken“

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Nach einer Beratung durch den Zeugen M.H. zeichnete der Kläger am 17.11.2004 über die Beklagte zu 3) unter ihrer damaligen Firma als Treuhandkommanditistin eine mittelbare Beteiligung an der H.S. VIII GmbH & Co. KG in Höhe von € 50.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin in Höhe von € 52.500,00. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung (Anl. K 3) Bezug genommen. Dabei handelte es sich um eine Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds. Der Kläger erhielt des Verkaufsprospekt (Anl. B 1-31 = Anl. B 2-1), wobei der Zeitpunkt der Prospektübergabe zwischen den Parteien streitig ist. Das Fondskonzept sah vor, dass sich die Beteiligungsgesellschaft als Dachfonds an acht verschiedenen Ein-Schiffsgesellschaften beteiligte, wobei diese die Teilmärkte Massengutschiffe, Mehrzweckfrachtschiffe, Produktentanker und Containerschiffe abdeckten (Prospekt Seite 17, Anl. B 2-1). Gemäß § 4 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages war die Beklagte 2) persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ohne Einlage. Die Beklagten zu 3) und 4) waren gem. § 4 Ziff. 2 lit. a) und b) des Gesellschaftsvertrages unter ihrer damaligen Firma Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 142). Die Beklagte zu 3), seinerzeit firmierend als H.H.S. GmbH, war zugleich Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 4) war unter ihrer damaligen Firma H.H.C. mbH zugleich Prospektherausgeberin (Prospekt Seite 139).

12

Der Kläger unterschrieb am 17.11.2004 eine als „Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines Anteils am geschlossenen Dachfonds für Schiffsbeteiligungen „H.S. VIII““ bezeichnete Erklärung (Anl. B 1-4) sowie eine als „Checkliste „H.S. VIII““ (Anl. B 1-8) bezeichnete tabellarische Übersicht. Der Kläger zahlte die Beteiligungssumme an die Fondsgesellschaft. Er erhielt für die Jahre 2005 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von € 13.000,00 aus der Beteiligung. Am 06.09.2010 leistete er einen Nachschuss von € 1.740,00, erhielt jedoch € 1.914,00 zurück.

13

Der Kläger verfügte im März 2006 über Guthaben von Giro- und Tagesgeldkonten in Höhe von rund € 80.000,00. Nach einer weiteren Beratung durch den Zeugen M.H. bei ihm zuhause zeichnete der Kläger am 23.03.2006 eine mittelbare Beteiligung an der T.I.P. GmbH & Co. KG in Höhe von US-$ 70.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt US-$ 73.500,00. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung vom 23.03.2006 (Anl. K 6) Bezug genommen. Der Kläger erhielt den Verkaufsprospekt (Anl. K 7), wobei der Zeitpunkt der Prospektübergabe zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) streitig ist. Das Konzept der Fondsgesellschaft bestand in dem Erwerb, Betrieb und der späteren Veräußerung von fünf Büroimmobilien in den USA, die über separate Objektgesellschaften gehalten wurden (Prospekt Seite 4, Anl. K 7).

14

Der Kläger unterschrieb am 23.03.2006 eine als „Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines Anteils am geschlossenen Immobilienfonds „T.I.P. 35/7““ (Anl. B 1-6) sowie das Merkblatt „Währungsrisiken bei dem geschlossenen Immobilienfonds „T.I.P. 35/7““ (Anl. B 1-9). Der Kläger zahlte die Einlage von seinerzeit umgerechnet € 59.833,93 an die Fondsgesellschaft. Er erhielt aus dieser Beteiligung für die Jahre 2007 bis 2011 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 8.924,12.

15

Am 04.10.2006 zeichnete der Kläger nach einer Beratung durch den Zeugen M.H. eine mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin an der H.O. VII UK GmbH & Co. KG in Höhe von € 35.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin € 36.750,00. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung vom 04.10.2006 (Anl. K 9) verwiesen. Der Kläger erhielt den Fondsprospekt (Anl. K 4), wobei zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) streitig ist, wann dies erfolgte. Zweck der Fondsgesellschaft war der Handel mit britischen Lebensversicherungspolicen im dortigen Zweitmarkt über eine Beteiligung als Limited Partner an einer britischen Personengesellschaft in Form einer Limited Partnership (Prospekt Seite 23, Anl. K 4).

16

Der Kläger unterschrieb am 04.10.2006 eine als „Gesprächsnotiz zur Vermittlung des geschlossenen Fonds „H.O. VII UK““ bezeichnete Erklärung (Anl. B 1-5). Der Kläger zahlte die Beteiligungssumme an die Fondsgesellschaft. Er erhielt aus dieser Beteiligung Ausschüttungen für das Jahr 2008 in Höhe von € 2.450,00.

17

Die drei Fondsbeteiligungen entwickelten sich nicht wie prospektiert. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Rechtsanwaltsschreiben vom 06.12.2012 (Anl. K 10) auf, bezüglich der Beteiligung an der T.I.P. GmbH & Co. KG Schadensersatz an ihn zu leisten. Die Beklagte zu 1) wies den Vorwurf der Beratungspflichtverletzung mit Schreiben vom 20.12.2012 (Anl. K 11) zurück.

18

Der Kläger stellte am 20.12.2012 bei der C. GmbH einen Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens gegen die Beklagten zu 1) – 4) (Anl. K 12) und rügte, fehlerhaft beraten worden zu sein, sowie Prospektfehler. Am 11.02.2013 bescheinigte die C. GmbH die Erfolglosigkeit des Güteversuchs (Anl. K 13).

19

Der Kläger trägt vor, dass er vom Zeugen M.H. weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden sei. Bereits in dem Vorgespräch in der zweiten Oktoberhälfte 2004 über seine Anlageziele habe er gegenüber dem Zeugen H. geäußert, dass er Vermögen für künftige Anschaffungen bilden und seine bisherige Altersvorsorge aufbessern wolle. Seine Risikobereitschaft habe der Zeuge zu keinem Zeitpunkt erfragt. Er habe lediglich etwas höhere Erträge als mit Tagesgeldkonten erzielen wollen, sei aber keinesfalls bereit gewesen, mehr als geringe Bonitätsrisiken und Zinsschwankungen hinzunehmen. Irgendwelche Erfahrungen mit geschlossenen Fonds habe er nicht gehabt. Da über seine Risikobereitschaft nicht gesprochen worden sei, könne sich die Beklagte zu 1) nicht darauf berufen, dass diese mit „wachstumsorientiert“ angegeben worden sei. Ihm sei nicht in den Sinn gekommen, dass diese Angabe mit seinen Anlagezielen überhaupt nicht vereinbar sei.

20

Der Zeuge H. habe ihm die Fondsbeteiligungen als hochrentabel und sicher dargestellt. Diese seien wegen des Totalverlustrisikos für die Altersvorsorge ungeeignet gewesen. Die Emissionsprospekte habe er jeweils erst nach Zeichnung erhalten. Die Prospekte hätten während der Beratung keine Verwendung gefunden. Die in den Gesprächsnotizen genannten Risiken seien für ihn „im Beratungszusammenhang“ nur so zu verstehen gewesen, dass sie zwar abstrakt vorhanden seien, aber insgesamt nicht relevant wären.

21

Der Zeuge H. habe bei der Vorstellung der Fondsbeteiligungen fälschlicherweise behauptet, dass der jeweilige Fonds jährliche Erträge von über 7 % erbringen würde. Die Bedeutung der Berechnung der Rendite nach dem internen Zinsfuß (IRR-Methode) sei nicht erläutert worden. Der Zeuge H. sei nicht dahingehend geschult worden, die Anleger darüber aufzuklären, dass es sich nicht um eine mit Festgeldanlagen vergleichbare Rendite handele.

22

Von irgendwelchen Risiken aller streitgegenständlichen Vermögensanlagen sei in den Beratungsgesprächen überhaupt nicht die Rede gewesen. Insbesondere habe ihn der Zeuge H. nicht über die Risiken aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung sowie das Risiko des Wiederauflebens der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckte Ausschüttungen (§ 172 Abs. 4 HGB), der Nachhaftung von 5 Jahren nach dem Ausscheiden, der Schwankung bei der Ertrags- und Wertentwicklung mit Verlustrisiko und der Risiken aus der Fremdkapitalaufnahme hingewiesen. Der Zeuge H. habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei den prospektierten regelmäßigen Ausschüttungen nicht um eine Rendite oder festen Gewinn der Beteiligung handele, sondern die Ausschüttungen nicht sicher seien. In der Beratung sei nicht erläutert worden, welche Verträge geschlossen und wofür konkret die eingeplanten Gelder hätten verwendet werden sollen. Ebenso wenig sei angegeben worden, welche Beträge / welcher Anteil für investive und welche für nichtinvestive Zwecke außerhalb der eigentlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten hätten verwendet werden sollen. Der Zeuge H. habe ihn nicht über das Risiko der Majorisierung in der Gesellschafterversammlung aufgeklärt.

23

Hinsichtlich der Schiffsfondsbeteiligung habe der Zeuge H. ihn nicht darauf hingewiesen, dass in den Herstellungskosten für die Schiffe Bauzeitzinsen enthalten seien, obwohl es sich dabei um Fondskosten handele, dass die Kreditaufnahme in US-Dollar und in Yen erfolge, in den Kreditverträgen Wertsicherungsklauseln (loan-to-value- und 105 %-Klausel) vereinbart worden seien und welche Risiken sich daraus ergäben, das Risiko der Kündigung des von der Schiffsfondsgesellschaft aufgenommenen Kontokorrentkredits, die starken Marktschwankungen, denen die Charterraten unterlägen, sowie dass die Fondsgesellschaft einen Großteil der Schiffsbetriebskosten zu tragen habe und diese seit dem Jahr 2000 zum Teil überaus stark angestiegen seien.

24

Hinsichtlich des Immobilienfonds habe ihn der Zeuge H. nicht über den Interessenkonflikt zwischen dem Initiator und dem Verkäufer von zwei der Immobilien sowie auch darüber nicht aufgeklärt, dass die Anteile faktisch unveräußerlich seien und sein Kapital bis zum Jahr 2021, an dem erstmals die Kündigung möglich sei, gebunden sei, jährlich eine US-Steuererklärung abgegeben werden müsse, das Agio als Teil des Kapitaleinsatzes nicht bei der Renditeberechnung berücksichtigt worden sei, die Fondsgesellschaft selbst keine Bürokomplexe erwerbe, sondern sich nur an einer US-Kommanditgesellschaft beteilige, die vom Zeugen dargelegte steigende Rendite lediglich auf Prognoseberechnungen beruht habe und es bei der Verschlechterung des wirtschaftlichen Gesamterfolgs zu geringeren Ausschüttungen als prognostiziert kommen könne, welche Entwicklungen auf dem US-Mietmarkt in den letzten Jahren stattgefunden hätten und zukünftig zu erwarten seien. Zudem habe ihn der Zeuge H. nicht auf das Totalverlustrisiko aufgrund der Fremdfinanzierungsquote von 61 % im Fall von rückgängigen Mieteinnahmen, das Risiko der Anschlussfinanzierung nach Ablauf der festen Laufzeit sowie darauf hingewiesen, dass die Komplementärin auch Handlungen zum Nachteil der Anleger ausführen könne, Ausschüttungen nicht aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft geleistet würden, sondern diesen überstiegen, welcher Teil des von ihm investierten Geldes werthaltig in die Immobilieninvestitionen fließe und welcher für die nicht wertbildenden Ausgaben verwendet werde und dass von dem von ihm investierten Kapital 25,6 % ausschließlich in Weichkosten geflossen sei.

25

Der Prospekt des H.S. VIII sei fehlerhaft. Der Prospekt lasse die Höhe der Weichkosten nicht erkennen. Die Planrechnung sei schon auf der Ebene des Dachfonds unrichtig, da bei der Mittelherkunft das Agio nicht einberechnet, sondern lediglich in einer Fußnote erwähnt sei (Seite 35). Die Erwähnung des Agios bei der Mittelverwendung sei unrichtig, da es sich hierbei nicht um eine Ausgabe handele. Die Berechnungen im „Investitionsplan (Mittelverwendung)“ seien unrichtig, da die Vertriebskosten in unzutreffender Höhe ausgewiesen und nicht die tatsächlichen fondsbedingten Kosten angegeben seien (Zinsen der Vorfinanzierung des Eigenkapitals gehörten zu den fondsbedingten Kosten). Tatsächlich ergebe sich bezogen auf die alleine mit dem Agio belasteten Einlagen der Anleger ein Weichkostenanteil von 31,5 %, was der Anlageinteressent jedoch nur herausfinden könne, wenn er umfangreiche Nachberechnungen anstelle.

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Auch der Prospekt des Fonds H.O. VII UK sei fehlerhaft. Der Investitions- und Finanzierungsplan (Seite 43) sei unrichtig, denn die tatsächliche Investition werde dem Anleger verheimlicht. Finanzierungsnebenkosten gehörten nicht zur Investition, sondern hätten den fondsbedingten Kosten zugeschlagen werden müssen. Die tatsächliche Höhe der Weichkosten und deren Anteil am Kommanditkapital würden dem Anlageinteressenten verheimlicht. Die Weichkosten beliefen sich in Wirklichkeit auf € 8,9 Mio. Dass die Liquiditätsreserve die Ausschüttungen schmälere, könne der Anleger nicht hinreichend erkennen. Die Risikohinweise (Seiten 10 ff.) seien unvollständig in Bezug auf das Totalverlustrisiko, das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB und das Risiko, dass eine Liquiditätsreserve gar nicht erst gebildet werden könne.

27

Die Prospektfehler seien kausal für die Anlageentscheidung gewesen, obwohl die Übergabe der Prospekte nicht rechtzeitig erfolgt sei, denn dafür reiche aus, dass der Berater die Aufklärung auf der Grundlage des Prospekts vornehme, was hier – wenn auch völlig unzureichend – der Fall gewesen sei.

28

Sein Schaden belaufe sich auf für die Beteiligung an der H.S. VIII GmbH & Co. KG auf € 39.500,00, für die Beteiligung an der T.I.P. 35 GmbH & Co. KG auf € 50.909,81 und für die Beteiligung an der H.O. VII UK GmbH & Co. KG auf € 34.300,00. Daneben habe er Anspruch auf Ersatz des ihm entgangenen Gewinns gegen die Beklagten. Er habe bei der V.V. AG ein Annuitätendarlehen in einer die Klagforderung übersteigender Höhe in Anspruch genommen, für das er Zinsen von 4,2 % p.a. zu zahlen gehabt habe. Wären ihm die Beteiligungssummen nicht vorenthalten worden, hätte er dieses Darlehen tilgen können. Daraus ergäben sich Schadensersatzbeträge für seinen entgangenen Gewinn von € 14.320,42, € 16.492,10 und € 9.639,26, mit insgesamt € 43.939,26.

29

Seine Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. Er habe nicht über Anlagekenntnisse verfügt, die seine Aufklärungsbedürftigkeit grundsätzlich in Frage gestellt hätten. Bei den Gesprächsnotizen handele es sich um vorformulierte Bedingungen, die mit dem Beratungsinhalt nichts zu tun hätten. Sämtliche handschriftlichen Eintragungen mit Ausnahme seiner Unterschrift stammten vom Zeugen H.. Dieser sei den Inhalt der Formulare nicht mit ihm durchgegangen, erst recht nicht unter Zuhilfenahme der dort von ihm eigens eingetragenen Seiten des jeweiligen Prospekts. Er habe die Anlagen auch aufgrund der ausdrücklichen Bestätigung des Zeugen H. so verstanden, dass er damit die aufgetretenen Wertschwankungen in den Alger-Fonds nicht gehabt habe. Die Reduzierung oder das Ausbleiben von Ausschüttungen hätte ihn keineswegs veranlassen müssen, schon früher eine Falschberatung anzunehmen.

30

Der Beklagten zu 1) sei es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil sie Anlegern, die die Altersvorsorge oder Aufstockung derselben als Anlageziel vorgegeben hätten, organisiert falsch beraten und geschlossene Fondsbeteiligungen mit Totalverlustrisiko vermittelt habe. Die Gesprächsnotizen hätten erkennbar den Sinn, dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zu nehmen, die Fehlberatung geltend zu machen.

31

Durch das Güteverfahren sei die Verjährung gehemmt worden. Die Bekanntgabe des Güteantrags sowie die Zustellung der Klage an die Beklagten seien demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Er habe seine Prozessbevollmächtigten erst im Oktober 2012 mit der Prüfung seiner Ansprüche beauftragt und erst dadurch Kenntnis von den Prospektfehlern und der Beratungspflichtverletzung erlangt.

32

Die Beklagten zu 2) - 4) haben der R.R.T.C. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 28.01.2014 (Bl. 157 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2) - 4) beigetreten. Die Beklagten zu 2) - 4) haben dem Dipl.-Ing. W.K. den Streit verkündet. Dieser ist mit Schriftsatz vom 28.05.2014 (Bl. 352 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seite der Beklagten beigetreten.

33

Der Kläger beantragt,

34

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 53.820,42 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von € 50.000,00 an der H.S. VIII GmbH & Co. KG,

35

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von € 50.000,00 an der H.S. VIII GmbH & Co. KG im Verzug befinden,

36

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihn von sämtlichen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich seiner Beteiligung im Nennbetrag von € 50.000,00 an der H.S. VIII GmbH & Co. KG freizustellen haben und die Beklagte zu 3) aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag keinerlei Rechte mehr gegen ihn geltend machen kann,

37

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihn von sämtlichen steuerlichen Nachteilen freizustellen haben, die ihm aus der schadensersatzbedingten Übertragung der Rechte gem. Ziffer 1 entstehen,

38

5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn € 67.401,91 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der T.T.T. GmbH bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von US-$ 70.000,00 an der T.I.P. 35 GmbH & Co. KG,

39

6. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der T.T.T. GmbH bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von US-$ 70.000,00 an der T.I.P. 35 GmbH & Co. KG im Verzug befindet,

40

7. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) ihn von sämtlichen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag mit der T.T.T. GmbH bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von US-$ 70.000,00 an der T.I.P. 35 GmbH & Co. KG freizustellen hat,

41

8. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn € 43.939,26 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von € 35.000,00 an der H.O. VII UK GmbH & Co. KG,

42

9. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von € 35.000,00 an der H.O. VII UK GmbH & Co. KG im Verzug befindet,

43

10. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) ihn von sämtlichen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von € 35.000,00 an der H.O. VII UK GmbH & Co. KG freizustellen hat,

44

11. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn € 2.594,20 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2012 zu bezahlen,

45

12. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihn von Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten über € 2.456,28 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2013 freizustellen haben.

46

Die Beklagte zu 1) beantragt,

47

die Klage abzuweisen.

48

Die Beklagten zu 2) – 4) beantragen,

49

die Klage abzuweisen.

50

Der Nebenintervenient K. beantragt,

51

die Klage abzuweisen.

52

Die Nebenintervenientin R.R.T.C. GmbH beantragt,

53

die Klage abzuweisen.

54

Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass dem Kläger die bestehenden Risiken der Beteiligungen sowohl mündlich als auch schriftlich mittels Gesprächsnotizen und der vorab übergebenen Emissionsprospekte dargelegt worden, die Emissionsprospekte inhaltlich nicht zu beanstanden und etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt seien.

55

Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung und trägt hierzu vor, dass der vermeintliche Schaden des Klägers jeweils mit Zeichnung entstanden sei, so dass Verjährung mit Ablauf des 31.12.2007 und 31.12.2009 eingetreten sei. Durch das Güteverfahren sei die Verjährung nicht gehemmt worden, da die Durchführung eines Güteverfahrens bei einem Gegenstandswert von mehr als € 750,00 zur Verjährungshemmung nicht geeignet sei, das Güteverfahren rechtsmissbräuchlich veranlasst worden sei, da der Güteantrag von vornherein ohne Erfolgsaussicht gewesen und das Güteverfahren nicht zur Verjährungshemmung gedacht sei, die formellen Voraussetzungen des Güteantrags nicht erfüllt seien, da entgegen § 3 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensordnung der C. GmbH (Anl. B 1) die ladungsfähige Anschrift ihres Geschäftsführers nicht im Güteantrag angegeben worden sei, und der Güteantrag ihr nicht „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB zugestellt worden sei, da dieser am 24.12.2012 im Original bei der Gütestelle eingegangen, ihr aber erst am 14.01.2013 zugestellt worden sei. Jedenfalls aber beziehe sich die Hemmungswirkung nur auf die im Güteantrag gerügten Pflichtverletzungen. Unabhängig davon sei ihr die Klage nicht „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden. Die C. GmbH habe das Scheitern des Güteverfahrens am 18.01.2013 bestätigt, womit gem. § 7 Abs. 1 b) der Verfahrensordnung das Güteverfahren geendet habe. Die Verjährungshemmung wäre damit ab dem 18.07.2013 entfallen. Die Klagschrift datiere auf den 07.08.2013 und sei ihr erst am 04.09.2013 zugestellt worden. Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers folge aus seinen Vorkenntnissen, den Emissionsprospekten, den Beitrittserklärungen, den Gesprächsnotizen (Anl. B 1-4 – B 1-6), der Checkliste „H.S. VIII“ (Anl. B 1-8), dem Merkblatt „Währungsrisiken“ (Anl. B 1-9), dem Anlegerinformationsschreiben zu der H.O. VII UK KG (Anl. B 1-10), den Ausschüttungsreduktionen und –aussetzungen, der Havarie der MS „M.S.“ und den Geschäftsberichten und Gesellschaftsversammlungen sowie den Versammlungsprotokollen (Anl. B 1-13 – Anl. B 1-26). Der Kläger habe die Gesprächsnotizen, die Checkliste und das Merkblatt auch gelesen. Selbst wenn er dies nicht getan hätte, würde dies den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. Der Kläger habe auch das Musterschreiben der H.O. UK KG erhalten. Dem Kläger sei hinsichtlich der Schiffsfondsbeteiligung bereits mit Schreiben vom 20.06.2007 (Anl. B 1-11), 27.06.2007 (Anl. B 1-12) und 08.08.2008 (Anl. B 1-13) mitgeteilt worden, dass die Ausschüttungen nicht in prospektierter Höhe geleistet werden könnten. Auch bei dem US-Immobilienfonds seien die Ausschüttungen ab dem Jahr 2008 erheblich reduziert worden. Die Ausschüttungen seien in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen beschlossen worden. Dem Kläger seien die Einladungen und Protokolle per Post übermittelt worden. Einem Anleger sei aufgrund der Reduktion der Ausschüttungen bekannt, dass die Beteiligung nicht sicher sei.

56

Die Klage sei unschlüssig, weil konkreter Sachvortrag des Klägers zu seiner Anlageerfahrung fehle. Zwischen dem Kläger und ihr sei kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Sie habe dem Kläger die drei streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen lediglich vermittelt.

57

Sie habe keine Pflichten verletzt. Der Zeuge H. habe den Kläger darauf hingewiesen, dass er jeweils im Status eines selbstständigen Handelsvertreters agiert habe. Sie habe die Fondskonzepte und Emissionsprospekte einer Plausibilitätskontrolle unterzogen. Anhaltspunkte, an der Werthaltigkeit des Produkts oder der Fondskonzeption zu zweifeln, hätten nicht bestanden. Zudem seien externe Prospektprüfungen durchgeführt worden, die keine Beanstandungen ergeben hätten.

58

Es lägen keine ihr zurechenbaren Pflichtverletzungen des Zeugen H. vor. Zu den Gesprächen vor Zeichnung liege kein schlüssiger Vortrag des Klägers vor. Unklar sei, welcher Vorwurf zu welcher Vermittlung erhoben werden solle. Der Aufklärungsumfang richte sich nach der Anlageerfahrung und den Umständen, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung seien.

59

Der Zeuge H. habe die bestehenden Chancen und Risiken jeweils anhand des Emissionsprospekts dargelegt. Der Kläger habe anlässlich der vom Zeugen H. am 20.10.2004 durchgeführten Datenerhebung über die finanziellen Verhältnisse erklärt, dass ihm zu investierendes Kapital zur Verfügung stehe und er an einer Kapitalanlage interessiert sei, mit welcher er hohe Renditechancen wahren könne und ggfs. auch die Möglichkeit habe, Steuern zu sparen. Der Zeuge H. habe mit dem Kläger vereinbart, dass er für ihn entsprechende Anlagen heraussuchen und ihm diese in einem weiteren Gesprächstermin vorstellen werde. Dieser weitere Gesprächstermin habe Anfang November 2004 stattgefunden. In diesem Termin habe der Zeuge H. dem Kläger die Beteiligung an der H.S. VIII u.a. anhand des Emissionsprospekts vorgestellt. Da sich der Kläger interessiert an der Beteiligung gezeigt habe, habe der Vermittler dem Kläger den Emissionsprospekt mit dem Hinweis überreicht, diesen zu lesen. Nachdem der Kläger den Prospekt gelesen habe, habe er mit dem Vermittler einen weiteren Gesprächstermin für den 17.11.2004 vereinbart. In diesem Termin sei auch die Zeichnung erfolgt. Der Emissionsprospekt habe dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits seit ca. 2 Wochen vorgelegen. Da der Kläger den Zeichnungsschein versehentlich im falschen Feld unterschrieben habe und dies von der Fondsgesellschaft moniert worden sei, habe der Vermittler dem Kläger am 30.11.2004 mitgeteilt, dass er die Beitrittserklärung erneut ausfüllen und unterzeichnen müsse. Dies sei erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Kläger der Prospekt längst vorgelegen. Der Kläger habe zudem auf der Beitrittserklärung und in der Gesprächsnotiz unterschrieben, dass er den Prospekt erhalten habe.

60

Zu Beginn des Jahres 2006 sei der Kläger erneut an den Zeugen H. herangetreten und habe ihm mitgeteilt, dass ihm erneut zu investierendes Kapital zur Verfügung stehe und er abermals Interesse an einer chancenreichen Investition habe und gerne erneut in ein mit einem Schiffsfonds vergleichbares Produkt investieren würde. Um eine möglichst große Risikostreuung zu erreichen, habe der Kläger geplant, eine Investition in einen Fonds mit einem anderen Investitionsobjekt als Schiffe zu tätigen. Der Zeuge H. habe dem Kläger zu Beginn des Monats März 2006 die Möglichkeit einer Beteiligung an der T.I.P. 35 KG vorgestellt. Der Kläger habe um weitere Informationen gebeten. Daher habe der Zeuge dem Kläger den Emissionsprospekt überreicht mit dem Hinweis, diesen vollständig zu lesen. Nachdem der Kläger den Prospekt vollständig gelesen habe, habe er mit dem Zeugen H. den Gesprächstermin am 23.03.2006 vereinbart, in welchem die Zeichnung erfolgt sei. Dem Kläger habe der Emissionsprospekt zu diesem Zeitpunkt seit ca. 3 Wochen vorgelegen. Auch bei dieser Beteiligung sei eine Nachbearbeitung erforderlich gewesen, weil der Kläger die Widerrufsbelehrung nicht unterzeichnet habe. Der Kläger habe sich erneut zu Gunsten der Beteiligung entschlossen und die Widerrufsbelehrung unterschrieben. Der Kläger habe durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung und der Gesprächsnotiz bestätigt, den Prospekt erhalten zu haben.

61

Im Herbst 2006 habe der Kläger erneut gegenüber dem Vermittler erklärt, dass er gerne Kapital mit hohen Renditechancen anlegen wolle. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass er an einer breiten Risikodiversifikation interessiert sei und gerne in einen Fonds investieren würde, welcher von seinen bisherigen Beteiligungen und Investitionsobjekten und jeweiligen Marktgegebenheiten relativ unabhängig sei. Der Zeuge H. habe dem Kläger Mitte September 2006 die Beteiligung an der H.O. VII UK KG vorgestellt und dem Kläger den Emissionsprospekt überreicht mit dem Hinweis, diesen zu lesen. Nachdem der Kläger den Prospekt vollständig gelesen habe, habe er mit dem Zeugen H. einen Gesprächstermin für den 04.10.2006 vereinbart, in welchem die Zeichnung erfolgt sei. Dem Kläger habe der Prospekt zu diesem Zeitpunkt seit ca. 2 Wochen vorgelegen. Der Kläger habe auf der Beitrittserklärung mit gesonderter Unterschrift bestätigt, den Prospekt erhalten zu haben.

62

Die Emissionsprospekte wiesen keine Fehler auf. Insbesondere seien die Chancen und Risiken übersichtlich und vollständig sowie verständlich dargestellt. Zudem sei die Aufklärung des Klägers hinsichtlich aller drei Beteiligungen durch die Gesprächsnotizen (Anl. B 1-4 – Anl. B 1-6) erfolgt, die ihrerseits Risikohinweise enthalten hätten. Diese habe der Kläger vor der Unterschrift auch gelesen.

63

Sie habe die Prospekte auf Plausibilität kontrolliert. Etwaige doch bestehende Prospektfehler seien nicht zu erkennen gewesen. Zudem wären etwaige Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen, weil dieser behaupte, dass die jeweiligen Prospekte nicht Gegenstand der Anlageberatung gewesen seien. In diesem Fall könnten sich Prospektfehler auch nicht auf die Anlageentscheidung ausgewirkt haben.

64

Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife aufgrund des Anlageverhaltens nicht zu Gunsten des Klägers ein.

65

Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen, wenn er Erklärungen unterschrieben habe, ohne diese zu lesen.

66

Die Klage sei unschlüssig, da der Kläger nicht zu weiteren Voraussetzungen der Übertragung der Fondsanteile im Rahmen des Zug-um-Zug Antrags vortrage. Der Kläger müsse sich die erhaltenen Steuervorteile anrechnen lassen. Der Vortrag zum entgangenen Gewinn von 4,2 % lasse nicht erkennen, in welcher Höhe und ab wann das angebliche Annuitätendarlehen bei der V.V. AG bestanden habe. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger keine höheren Ausschüttungen als die in der Klage vorgetragenen erhalten habe. Der Kläger könne nicht die Erstattung bzw. die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Sie mache sich den Vortrag der Beklagten zu 2) – 4) hierzu zu Eigen.

67

Die Beklagten zu 2) - 4) tragen vor, dass die Klaganträge zu 3) und 4) zu unbestimmt und daher unzulässig seien. Sie hätten keine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Der Kläger sei ordnungsgemäß durch den Zeugen H. beraten worden. Der Emissionsprospekt der H.S. VIII GmbH & Co. KG enthalte keine Fehler. Insbesondere enthalte der Prospekt eine ausreichende Darstellung zur Höhe der Weichkosten. Nach der Darstellung auf Seite 35 des Prospekts sei der Betrag der Gesamt-Finanzierungsplanung ausdrücklich um ein Agio von 5 % zu erhöhen. Die Berücksichtigung des Agios jeweils im Zuge der Investitionsplanung im Wege der Finanzierungsplanung führe dazu, dass die Gesamtbeträge von Mittelherkunft und Mittelverwendung – wie zwingend erforderlich – identisch seien. Im Rahmen der Darstellung der Investitionsplanung bzw. Mittelverwendung der jeweiligen Zielfonds erfolge demgegenüber eine ausdrückliche Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die einzelnen Investitionskosten. Die Berücksichtigung des geleisteten Agios erfolge in Gestalt einer Vergütung zusätzlich zu den Emissionskosten. Auch dies werde ausdrücklich angegeben. Einzelheiten zu der Vergütung in Höhe des geleisteten Agios würden im Rahmen des Abschnitts zu den „wesentlichen Verträgen der Zielfonds“ erläutert. Die Berücksichtigung des Agios im Rahmen der Emissionskosten bei der Darstellung der Investitionsplanung und Mittelverwendung sei zutreffend. Die Investitionsplanung bzw. Mittelverwendung zu den jeweiligen Zielfonds weise die tatsächlichen fondsbedingten Kosten korrekt aus. Insbesondere habe eine Berücksichtigung der Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung nicht erfolgen müssen. Die Zwischenfinanzierungszinsen seien zutreffend im Rahmen der Liquiditätsvorschau der einzelnen Zielfonds aufgeführt. Auf eine Berücksichtigung der Zinsen in diesem Zusammenhang weise der Emissionsprospekt (Anl. B 2-1) ausdrücklich hin (Seite 121). Die Existenz und die Verzinsung der Zwischenfinanzierungsdarlehen würden an zahlreichend Stellen des Prospekts erläutert. Dabei werde eine Rückführung der jeweiligen Gesamtdarlehenssumme bis zum Jahre 2006 angekündigt. Eine Ausweisung dieser erst künftig fälligen Verbindlichkeiten im Rahmen der Darstellung der gegenwärtigen fondsbedingten Kosten verbiete sich daher. Im Ergebnis lasse sich durch die vorgenannte Darstellung etwa des Kaufpreises der einzelnen Schiffe die Höhe der Kosten, die direkt in den Erwerb der jeweiligen Schiffsbeteiligung geflossen sei – ohne Berücksichtigung der Kosten, die diesen Erwerb erst ermöglicht hätten – durch einen einfachen Blick in den Investitionsplan bzw. die Mittelverwendung der jeweiligen Zielfonds ermitteln. Eine weitere Erhöhung der direkten (investiven) Kosten ergebe sich, wenn man ihnen je nach Betrachtungsweise gleichfalls die Beträge für Baureserve, Erstausrüstung / Infahrtsetzung und/oder Bauaufsicht hinzurechne.

68

Der Kläger hätte die Beteiligung an der Fondsgesellschaft in jedem Fall erworben. Wesentlich für die Anlageentscheidung des Klägers seien nicht die von ihm gerügten tabellarischen Darstellungen im Emissionsprospekt zum Investitionsplan bzw. Mittelverwendung und Finanzierungsplan bzw. Mittelherkunft sowie Liquiditätsvorschau gewesen, sondern die in Aussicht gestellte hohe Rentabilität der Anlage. Weiter spreche das frühere und danach gezeigte Anlageverhalten des Klägers für dessen Risikobereitschaft, da er € 350.000,00 in riskante „Alger-Fonds“ investiert gehabt und sich nacheinander an drei verschiedenen geschlossenen Fonds beteiligt habe.

69

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von insgesamt € 40.451,78. Der Kläger habe keinen Beweis für das angebliche Annuitätendarlehen und dessen Konditionen angeboten. Zudem hätte der Kläger das Darlehen nicht mit den Beteiligungssummen getilgt. Ein etwaiger Schaden des Klägers wäre zudem um die Steuervorteile zu kürzen, die der Kläger aus den Beteiligungen erlangt habe. Der Kläger habe aus der streitgegenständlichen Schiffsfondsbeteiligung außergewöhnliche steuerliche Vorteile erzielt und Verlustzuweisungen für das Jahr 2005 in Höhe von € 20.523,54 sowie für das Jahr 2006 in Höhe von € 1.756,47 erhalten.

70

Die Beklagten zu 2) – 4) erheben die Einrede der Verjährung. Die prognostizierten Ausschüttungen seien bereits zu Beginn der Laufzeit kontinuierlich niedriger geworden und hätten im Jahre 2009 schließlich komplett ausgesetzt werden müssen. Über die schwieriger werdende Lage auf dem Schiffsmarkt und die sinkenden Charterraten sei der Kläger durchweg informiert worden (Anl. B 2-2). Dadurch habe der Kläger spätestens im Jahr 2008 Kenntnis davon erlangt, dass die Anlage nicht so sicher gewesen sei, wie er geglaubt habe. Verjährung sei daher mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten. Sie befänden sich nicht im Annahmeverzug, weil das außergerichtliche Schreiben vom 06.12.2012 nicht an sie adressiert gewesen sei und eine andere Beteiligung betroffen habe. Auch der Güteantrag enthalte kein Angebot des Klägers auf Übertragung der Schiffsfondsbeteiligung. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten müssten sie dem Kläger nicht erstatten, weil sie sich gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt mit der Zahlung von Schadensersatz im Schuldnerverzug befunden hätten. Die Kosten des Güteverfahrens seien nicht erstattungsfähig, weil sie durch die unvermittelte Stellung des Güteantrags „überfallen“ worden seien. Auch seien die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Höhe nach nicht gerechtfertigt.

71

In Bezug auf sie – die Beklagte zu 3) – enthalte § 10 des Treuhandvertrages eine Haftungsbeschränkung hinsichtlich der H.S. VIII GmbH & Co. KG (Prospekt Seite 148). Die kenntnisabhängige Ausschlussfrist für Geltendmachung von Haftungsansprüchen belaufe sich auf 6 Monate. Ebenso enthalte der Treuhandvertrag eine summenmäßige Haftungsbegrenzung. Ihre Haftung für einfache Fahrlässigkeit sei ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit falle ihr nicht zur Last.

72

In Bezug auf sie – die Beklagte zu 4) – fänden die Grundsätze der uneigentlichen Prospekthaftung aufgrund eines gesetzlichen Spezialitätsverhältnisses keine Anwendung. Der Kläger mache gegen sie als Prospektverantwortliche Ansprüche aus Prospekthaftung geltend. Derartige Ansprüche seien verjährt, da eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Veröffentlichung des streitgegenständlichen Prospekts bestehe. Weitergehenden Pflichtverletzungen, insbesondere aus der Beteiligung an Vertragsverhandlungen oder der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens, trage der Kläger nicht vor. Nur in einem solchen Fall komme ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens neben einem spezialgesetzlichen Anspruch aus eigentlicher Prospekthaftung noch in Betracht.

73

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

74

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

75

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) – 4) im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der H.S. VIII GmbH & Co. KG.

I.

76

Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) wegen fehlerhaften Anlageberatung aus § 280 Abs. 1 BGB bestehen nicht.

1.

77

Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist vor Zeichnung der Beteiligung H.S. VIII GmbH & Co. KG am 17.11.2004 stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur ein Auskunftsvertrag zustande gekommen.

78

Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

79

Der Anlageberatungsvertrag ist vom Anlagevermittlungsvertrag als reinem Auskunftsvertrag abzugrenzen. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, Rn. 13 f., zitiert nach juris).

80

Zwar trifft der Einwand der Beklagten zu 1) zu, dass der Vortrag des Klägers zum Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages mit ihr im Jahre 2004 vor Zeichnung der hier in Rede stehenden Schiffsfondsbeteiligung knapp ausfällt. Jedoch lässt sich der Klage insoweit entnehmen, dass die Beklagte zu 1) durch den Zeugen H. dem Kläger eine Analyse „Private Finanzstrategie“ präsentiert und ihm auf dieser Basis den Vorschlag gemacht hat, sich an dem hier in Rede stehenden Schiffsfonds zu beteiligen. Schon dies spricht dagegen, dass es lediglich um die Erteilung von Auskünften ging. Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ergeben sich zudem aus dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) in der Klagerwiderung vom 26.02.2014 zu dem Ablauf vor Zeichnung und der Aufklärung des Klägers durch den Zeugen H. (Seite 66 ff., Bl. 233 ff. d.A.) sowie die Übergabe des Emissionsprospekts (Seite 77 ff., Bl. 244 ff. d.A.), dem der Kläger in der Replik nicht entgegen getreten ist. Der Zeuge H. hatte im Oktober/November 2004 unstreitig zunächst eine Analyse „Private Finanzstrategie“ für den Kläger erstellt und dessen Vermögensverhältnisse und Anlageziele (vgl. Anl. K 1) erfasst. Dies lässt erkennen, dass die Tätigkeit der Beklagten zu 1) auch die fachkundige Bewertung und Beurteilung der vorgestellten Kapitalanlagen im Hinblick auf die Anlageziele des Klägers beinhaltete. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1) seinerzeit mit dem Slogan „AWD – Ihr unabhängiger Finanzoptimierer“ und somit mit der Erbringung Beratungsleistungen warb.

81

Aus dem Hinweis der Beklagten zu 1), dass das vom Kläger am Tag der Zeichnung neben der Beitrittserklärung unterschriebene Formular („Gesprächsnotiz“, Anl. B 1-4) in der Überschrift den Begriff „Vermittlung“ enthält, ergibt sich nichts anderes, da das Formular auf die „private Finanzstrategie Bilanz“ des Klägers vom 17.11.2004 Bezug nimmt und es im Anschluss an den Kopf des Formulars mit Eintragungen über den zur Kapitalanlage zur Verfügung stehenden Betrag, das Haushaltseinkommen, das Vermögen und die bereits bestehenden Kapitalanlagen am Ende von Ziff. 4 heißt: „Hinweis: Bei unvollständigen und/oder falschen Angaben ist eine anlegergerechte Beratung nicht gewährleistet.“ Ein ähnlicher Hinweis findet sich im Übrigen auch in der „Gesprächsnotiz zur Vermittlung des geschlossenen LV-Fonds „H.O. VII UK““ vom 04.10.2006 (Anl. B 1-5) auf Seite 1 unten. Daraus wird ebenfalls deutlich, dass es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ein laufendes Beratungsverhältnis in Bezug auf Kapitalanlagen bestand.

82

Von wem die Initiative zu dem Gespräch ausging und ob sich der Kläger bereits für Schiffsfondsbeteiligungen interessierte, ist für die Frage, ob ein Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, unerheblich. Die Beklagte zu 1) macht nicht geltend, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen H. zum Ausdruck gebracht hat, bereits zum Erwerb der Beteiligung an dem „H.S. VIII“ entschlossen zu sein und keine Beratung in Anspruch nehmen zu wollen. Dies erscheint auch deshalb eher fernliegend, weil es sich um die erste geschlossene Fondsbeteiligung handelte, die der Kläger gezeichnet hat, und der Kläger infolgedessen über keine Anlageerfahrung in diesem Segment verfügte.

83

Der Anlageberatungsvertrag ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), nicht etwa mit dem Zeugen H. zustande gekommen. Mag dieser auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1) als deren selbständiger Handelsvertreter tätig geworden sein, so ist er gegenüber dem Kläger im Namen der Beklagten zu 1) aufgetreten. So sah die „Gesprächsnotiz“ (Anl. B 1-4) die Unterschrift „des AWD-Abschlussvermittlers“ vor. Auch war das Formular mit dem Logo der Beklagten zu 1) („AWD“) versehen.

2.

84

Die Beklagte zu 1) hat den Kläger vor dessen Betritt zur H.S. VIII GmbH & Co. KG am 17.11.2004 nicht fehlerhaft beraten.

85

a) In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 8, zitiert nach juris m.w.N.).

86

Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, Rn. 12, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. J.uar 2014 – 17 U 106/12, Rn. 31, zitiert nach juris). Wurde der Anleger von dem Vermittler ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 33, zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 216, Rn. 16, zitiert nach juris). Die Übergabe des Prospekts erst im Zeichnungstermin wäre nicht rechtzeitig erfolgt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 21, zitiert nach juris; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.01.2014 – 11 U 57/13; OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 – 24 U 65/11, Rn. 46, zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere wenn der Prospekt wie hier einen Umfang von 156 Seiten hat (Anl. B 1-31 = B 2-1).

87

Die Beklagte zu 1) hat jedoch im Zuge der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vorgetragen, wann konkret rechtzeitig vor Zeichnung der Emissionsprospekt an den Kläger übergeben worden ist (vgl. zur sekundären Darlegungslast: OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 – 17 U 106/12, Rn. 38, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2013 – 5 U 76/13, ZIP 2013, 2303, Rn. 22, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2012 – 4 U 517/10, Rn. 149, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.05.2006 – III ZR 205/05, WM 2006, 1288, Rn. 7, zitiert nach juris). So hat die Beklagte zu 1) auf Seite 77 f. der Klagerwiderung vom 26.02.2014 (Bl. 244 f. d.A.) vorgetragen, dass es bereits Anfang November 2004 einen Gesprächstermin gegeben habe, in dem der Zeuge H. dem Kläger die Beteiligung vorgestellt und diesem den Emissionsprospekt überlassen habe. Erst nachdem der Kläger diesen gelesen habe, sei der Termin vom 17.11.2004 vereinbart worden, in dem die Zeichnung erfolgt sei. Da der Kläger die Beitrittserklärung zunächst an falscher Stelle unterschrieben habe, sei eine Nachbearbeitung erforderlich gewesen. Dies habe der Zeuge H. dem Kläger nach dem 30.11.2004 mitgeteilt. Der Kläger habe sich abermals mit dem Zeugen H. getroffen und die Beitrittserklärung erneut unterzeichnet.

88

Diesem Vortrag ist der Kläger in der Replik nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Insbesondere hat der Kläger den geschilderten zeitlichen Ablauf nicht bestritten. Der pauschale Vortrag des Klägers in der Klagschrift, dass er den Prospekt „nach Zeichnung“ ausgehändigt erhalten habe, reichte vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags durch die Beklagte zu 1) in der Klagerwiderung nicht aus.

89

Eine Frist von rund 2 Wochen zwischen Prospektübergabe und Zeichnungstermin erscheint ausreichend dafür, dass es dem Kläger möglich war, in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Prospektinhalt zu nehmen. Dass er den Prospekt gelesen hat, hat der Kläger in der Replik nicht bestritten. Daher kann dahinstehen, ob in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Kläger den Zeichnungsschein erst zu einem nicht genau vorgetragenen Zeitpunkt nach dem 30.11.2004 erneut unterschrieben hat und ihm der Prospekt zu diesem Zeitpunkt selbst dann schon mindestens zwei Wochen vorgelegen hätte, wenn ihm der Prospekt im Zeichnungstermin vom 17.11.2004 erst nach der Zeichnung ausgehändigt worden wäre.

90

aa) Im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Beratungspflichtverletzungen der Beklagten zu 1) war der Emissionsprospekt der „Capitalanlage H.S. VIII“ (Anl. B 1-31 = Anl. B 2-1) nach Form und Inhalt geeignet, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Dies gilt sowohl in Bezug auf die vom Kläger auf Seite 11 ff. der Klage (Bl. 12 ff. d.A.) in Bezug auf sämtliche Fondsbeteiligungen als auch hinsichtlich der auf Seite 23 ff. der Klage (Bl. 24 ff. d.A.) speziell im Zusammenhang mit der Schiffsfondsbeteiligung gerügten Beratungsfehler.

91

(1) Der Prospekt enthält ausreichende Risikohinweise dazu, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko handelt (Seite 14 und 96). Auch klärt der Prospekt – wie der Kläger selbst einräumt – über die Mindestdauer der Beteiligung auf (Prospekt Seite 105). Entgegen dem Vortrag des Klägers war die Beteiligung nicht erst im Jahr 2021, sondern bereits zum 31.12.2016 erstmals kündbar (§ 18 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 145).

92

(Gesicherte) jährliche Erträge der Beteiligung von 7 % lassen sich dem Fondsprospekt nicht entnehmen. Zwar ergibt sich aus der Darstellung auf Seite 12 des Prospekts und der Vorschau der Ausschüttungen auf Seite 36 des Prospekts, dass für den Dachfonds in den Wirtschaftsjahren 2005 bis 2016 Ausschüttungen von anfänglich 8 % p.a. auf das Kommanditkapital prognostiziert wurden, die unter Berücksichtigung der Veräußerungserlöse der Schiffe der Zielfonds zum Ende der Laufzeit deutlich ansteigen sollten. Der Prospekt enthält jedoch auf Seite 14 im Kapital über „Chancen und Risiken auf einen Blick“ einen deutlichen Hinweis auf das Prognoserisiko. Dort heißt es, dass das Risiko bestehe, dass sich die Zielfonds wirtschaftlich schlechter entwickelten als erwartet. Auch im Kapitel über Chancen und Risiken (Prospekt Seite 91 ff.) wird im Zusammenhang mit den „Umsatzerlöse[n] in der Betriebsphase“ sowie „Totalverlust/Haftung“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die genannten Risiken negative Auswirkungen auf die Höhe der Ausschüttungen haben können. Im Übrigen ist auch der Sensitivitätsanalyse ab Seite 99 zu entnehmen, dass es bei einer negativen Abweichung der Parameter Charterratenhöhe, Veräußerungserlös, Wechselkursverlauf, Schiffsbetriebskosten und Zinsen zu niedrigeren Ausschüttungen und damit zu einer niedrigeren Rendite für den Anleger kommen kann.

93

Die Bedeutung der Renditeermittlung nach IRR (Internal Rate of Return) wird im Prospekt auf Seite 152 im Glossar erläutert. Dort erfolgt auch der deutlich Hinweis, wie die Rendite nach dem sog. internen Zinsfuß ermittelt wird und dass diese nicht mit der Rendite von festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar ist.

94

Welche Verträge der Anleger im Zusammenhang mit dem Beitritt abschließt und dass es sich in der Regel um eine mittelbare Beteiligung als Treugeber mit Abschluss eines Treuhandvertrages handelt, wird im Prospekt auf Seite 103 im Kapitel über die „Rahmenbedingungen“ zutreffend und ausreichend erläutert. Auf den folgenden Seiten wird die Rechtsstellung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin sowie in Bezug auf seine Mitwirkungsrechte und die Gesellschafterversammlung erläutert.

95

Über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) im Falle von nicht durch Gewinnen gedeckten Ausschüttungen wird der Anleger auf den Seiten 14, 96 und 105 des Prospekts ausreichend aufgeklärt. Insbesondere aus der Risikodarstellung auf Seite 96 lässt sich entnehmen, dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen nicht um die Rendite der Beteiligung im Sinne eines Gewinns handelt.

96

Der Umstand, dass die Schiffe der Zielfonds teilweise durch Schiffshypothekendarlehen finanziert wurden, lässt sich dem Kapitel „Die Zielfonds“ (Prospekt Seite 39 ff.) jeweils unter der Überschrift „Die Finanzierung“ sowie aus dem jeweiligen „Finanzierungsplan (Mittelverwendung)“ entnehmen (vgl. beispielhaft zur MS „I.d.B.“ Seite 42 und 44 des Prospekts). Die Darstellung der daraus resultierenden Zinsrisiken erfolgt auf Seite 15 und 94 des Prospekts. Diese ist als ausreichend anzusehen.

97

Schließlich wird im Prospekt auch dargestellt, welcher Teil der Mittel in investive und nicht investive Zwecke fließt. Dies ergibt sich aus den im Prospekt auf Seite 39 ff. dargestellten Investitions- und Finanzierungspläne der acht Zielfonds (vgl. beispielhaft Seite 78 des Prospekts für die MS „M.S.“). Der jeweilige Anteil wird zwar nicht mit einem Prozentwert angegeben, ist für den Anleger aber für jeden Zielfonds durch einen einfachen Rechenschritt zu ermitteln. Wesentliche Verträge des Dachfonds und der Zielfonds werden auf Seite 106 f. bzw. 109 ff. des Prospekts dargestellt.

98

(2) Der Prospekt enthält auch eine vollständige und zutreffende Aufklärung über die Risiken, der der Zeuge H. dem Kläger speziell in Bezug auf die Schiffsfondsbeteiligung verschwiegen haben soll, wobei sich der diesbezügliche Vortrag des Klägers teilweise mit seinen hinsichtlich der Beratung vor der Zeichnung aller drei Fondsbeteiligungen erhobenen Rügen überschneidet.

99

Wie bereits ausgeführt enthält der Prospekt hinreichende Hinweise auf die Risiken der unternehmerischen Beteiligung bis hin zum Totalverlustrisiko und das Prognoserisiko.

100

Dem Einwand des Klägers, dass es sich bei den Kosten der Bauzeitzinsen für die Schiffe nicht um einen Teil der Herstellungskosten, sondern um Fondskosten handele und dies im Prospekt auch so hätte dargestellt werden müssen (Klage Seite 24, Bl. 25 d.A.), ist nicht zu folgen. Unter „weichen Kosten“ sind alle Kosten zu verstehen, die außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten liege (BGH, Urteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, Rn. 9, zitiert nach juris). Die Bauzeitzinsen gehören jedoch zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten, weil diese im sachlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung des Fondsobjekts (hier: der Schiffe) stehen (so auch OLG Köln, Urteil vom 09.02.2012 – 18 U 95/11, Rn. 145 f., zitiert nach juris).

101

Über das Wechselkursrisiko, das sich hier daraus ergibt, dass Teilbeträge des Darlehens der Zielfonds in Japanische Yen konvertiert werden können, um eventuell von einem gegenüber dem Euro bzw. US-Dollar günstigeren Zinsniveau zu profitieren (vgl. Prospekt Seite 67) wird auf den Seiten 67 und 95 des Prospekts ausreichend aufgeklärt. Im Rahmen der Darstellung der einzelnen Zielgesellschaften wird sodann unter „Die Finanzierung“ (vgl. etwa Seite 54 für die MS „L.E.“ und MS „L.O.“) näher dargestellt, welcher Anteil des Darlehens in Japanischen Yen aufgenommen werden soll.

102

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass kein Hinweis durch den Zeugen H. auf die Risiken erfolgt sei, die sich aus einer loan-to-value-Klausel oder 105 %-Klausel in den Schiffsdarlehensverträgen ergeben könnten, ist er beweisfällig dafür geblieben, dass die von den Zielfondsgesellschaften abgeschlossenen Darlehensverträge überhaupt derartige Klauseln enthalten. Dies haben sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagten zu 2) – 4) bestritten. Ergänzender Vortrag des Klägers zum Inhalt der Schiffshypothekenverträge sowie zu den Rechten der finanzierenden Bank bei einer Unterschreitung der Beleihungsgrenze ist nicht erfolgt. Im Übrigen wird auf Seite 112 des Prospekts allgemein auf das Fremdfinanzierungsrisiko sowie im Besonderen darauf hingewiesen, dass die Bank, sollte das Kreditlimit bei teilweiser Valutierung des Darlehens in einer anderen Währung als der Leitwährung bedingt durch den Wechselkurs um mehr als 5 % überschritten werden, die Tilgung bis auf das Kreditlimit gemäß Tilgungsplan verlangen könne. Ob der Kläger – wenn die Darlehensverträge entsprechende Wertsicherungsklauseln vorgesehen haben sollten – trotz der gesetzlichen Regelung in § 490 Abs. 2 BGB ausdrücklich auf das Risiko hätte hingewiesen werden müssen, dass die darlehensgebende Bank bei einer Unterschreitung der Beleihungsgrenze ggfs. Sondertilgungen oder weitere Sicherheiten von den Zielfonds verlangen könne (verneinend: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13), kann an dieser Stelle ausdrücklich offen bleiben.

103

Der Prospekt enthält auch die zutreffende Darstellung, dass sechs der acht Zielgesellschaften Kontokorrentkredite zugesagt worden sind (Prospekt Seite 112). Bereits aus der Darstellung, dass die Darlehen bisher lediglich zugesagt seien, ergibt sich für den aufmerksamen Leser, dass nicht auszuschließen ist, dass diese entgegen der Zusage nicht gewährt werden, was zu Lasten der Liquidität der betroffenen Zielfonds und damit mittelbar der Rendite gehen könnte. Eines speziellen Risikohinweises hierzu bedurfte es nicht.

104

Auf die Volatilität der Charterraten und die möglichen Auswirkungen auf die Höhe der Ausschüttungen wird im Prospekt auf Seite 15 und 93 sowie im Einzelnen im Rahmen der Sensitivitätsanalyse (Prospekt Seite 99 ff.) hingewiesen.

105

Der Prospekt enthält im Zusammenhang mit den Schiffsbetriebskosten auf Seite 15 und 94 sowie im Rahmen der Sensitivitätsanalyse eine inhaltlich ausreichende Darstellung. Dass die Schiffsbetriebskosten nicht etwa von den Charterern der Schiffe, sondern den Zielfondsgesellschaften zu tragen waren, ergibt sich aus der Darstellung der Zielfonds unter der Überschrift „Ertragsvorschau“ (vgl. beispielhaft die Ertragsvorschau der MS „I.d.B.“ auf Seite 45 des Prospekts). Dass im Prospekt keine Darstellung der Entwicklung der Schiffsbetriebskosten seit dem Jahr 2000 enthalten ist, ist unschädlich, weil der Kläger nicht dartut, welchen Aufklärungsfehler er aus dem von ihm behaupteten starken Preisanstieg der Schiffsbetriebskosten eines Tankers zwischen 2000 und 2005 von 6,4 % in Bezug auf seine Aufklärung über die Beteiligung durch den Prospekt rügen will.

106

bb) Da der Kläger für die nicht rechtzeitigen Prospektübergabe beweisfällig geblieben ist, hätte sich eine Verletzung der Pflicht zur anlagegerechten Beratung nur daraus ergeben können, dass die Beratung entweder auf der Basis eines fehlerhaften Prospekts erfolgt ist oder der Zeuge H. im Prospekt enthaltene Risikohinweise durch mündliche Erklärungen relativiert und so für den Kläger entwertet hat. Beides war nicht der Fall.

107

(1) Etwaige Prospektfehler sind nicht schon deshalb von vornherein unbeachtlich, weil der Kläger geltend macht, dass der Prospekt nicht Gegenstand der Beratung gewesen sei und bei dieser keinerlei Verwendung gefunden habe (Seite 8 der Klagschrift, Bl. 9 d.A.). Dies folgt schon daraus, dass hier davon auszugehen ist, dass die Aufklärung des Klägers maßgeblich durch den ihm rechtzeitig vor Zeichnung übergebenen Emissionsprospekt erfolgt ist und der Kläger diesen Prospekt vor Zeichnung auch gelesen hatte. Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten zu 1) in der Replik nicht entgegen getreten.

108

Unabhängig davon ist die Vermutung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, selbst bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht schon widerlegt, wenn der Anleger den Prospekt nicht ausgehändigt erhalten und gelesen hat. Verwendung findet der Prospekt nämlich schon dann, wenn er den Anlagevermittlern oder -beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche dient. Dies gilt nicht nur für die eigentliche Prospekthaftung, sondern auch bei der Verletzung von Aufklärungspflichten eines Anlageberaters oder -vermittlers (BGH, Versäumnisurteil vom 13.12.2012 – III ZR 70/12, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06, ZIP 2008, 412, Rn. 17 f., zitiert nach juris). Der Kläger behauptet in der Replik vom 20.09.2014, dass dies der Fall gewesen sei (Seite 16, Bl. 401 d.A.).

109

Auch die „Gesprächsnotiz“ vom 17.11.2004 (vgl. dort Ziff. 6, Anl. B 1-4) spricht dafür, dass die Beklagte zu 1) den Zeugen H. dazu angehalten hatte, die Anleger allein auf der Grundlage des Emissionsprospekts zu beraten. Dass es sonstige Arbeitsgrundlagen für Beratungsgespräche gab, hat die Beklagte zu 1) nicht geltend gemacht.

110

Der Emissionsprospekt der „Capitalanlage H.S. VIII“ (Anl. B 1-31 = Anl. B 2-1) weist die vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler nicht auf.

111

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris; Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NZG 2014, 904, Rn. 12, zitiert nach juris).

112

Zu den gerügten Prospektfehlern im Einzelnen:

113

(a) Höhe der Weichkosten

114

Die Darstellung der sog. Weichkosten im Prospekt ist nicht zu beanstanden. Der Kläger rügt hierzu, dass nicht erkennbar sei, in welcher Höhe die von ihm gezahlte Beteiligungssumme inkl. Agio in das Investment (Schiffsbeteiligung) fließe (Bl. 36 ff. d.A.).

115

Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn „weiche“ Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden (BGH, Versäumnisurteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, Rn. 9, zitiert nach juris).

116

Dies konnte der Kläger jedoch aus der Darstellung im Prospekt hinreichend erkennen. Richtig ist, dass bei der Darstellung der Mittelherkunft im Rahmen der Planrechnung (Seite 35) das Agio von 5 % nur durch eine Fußnote im Abschnitt „Gesamt Mittelherkunft“ erwähnt wird. Entsprechend wird auf das Agio bei den Investitions- und Finanzierungsplänen der einzelnen Ein-Schiffgesellschaften beim „Investitionsplan (Mittelverwendung)“ in dem Punkt „Marketing, Emissionskosten“ und beim „Finanzierungsplan (Mittelherkunft)“ in dem Punkt „Kommanditkapital“ ebenfalls lediglich durch eine Fußnote hingewiesen (vgl. etwa Seite 44 zur „MS I.d.B.“). Dies setzt sich bei der Darstellung der Vergütung fort, die die Zielfondsgesellschaften für die Eigenkapitalbeschaffung jeweils an die H.H.C. mbH zu zahlen hatten (Prospekt Seite 117). Für den Kläger ließ sich aus dem Prospekt entnehmen, dass es sich bei dem zusätzlich zu der Beteiligungssumme zu erbringenden Agio um einen „durchlaufenden“ Posten für die Fondsgesellschaft handelte, das der H.H.C. mbH zufloss. Der Prospekt verschweigt nicht etwa, dass zu den Einlagen der Anleger noch das 5 %-ige Agio hinzuzurechnen ist. Einer konsolidierten Darstellung der Weichkosten aller acht Zielfonds zusammen bedurfte es nicht.

117

Warum die Erwähnung des Agios bei der Mittelverwendung nach Auffassung des Klägers systematisch „komplett unrichtig“ sein soll, weil das Agio ausschließlich eine Einnahmeposition, niemals eine Ausgabe darstelle (Seite 37 der Klagschrift, Bl. 38 d.A.), erschließt sich dem Gericht nicht. Denn ansonsten wären die Gesamtbeträge von Mittelherkunft und Mittelverwendung unterschiedlich hoch gewesen, was eher zur Verwirrung des Anlegers geführt hätte, weil bei der Mittelverwendung scheinbar ein Teilbetrag „gefehlt“ hätte. Auch wenn das Agio von der Fondsgesellschaft lediglich an die acht Zielfondsgesellschaften durchgereicht wurde, weil diese und nicht die Dachfondsgesellschaft die Vertriebsvereinbarungen über die Eigenkapitalbeschaffung mit der H.H.C. mbH abgeschlossen hatten, wie sich aus der Darstellung auf Seite 117 des Prospekts ergibt, handelt es sich dabei um eine Form der „Mittelverwendung“. Dem Anleger wurde nicht verschleiert, dass das Agio nicht bei der Dachfondsgesellschaft verbleibt, sondern neben den unter „Mittelverwendung“ angegebenen Beträgen weitergeleitet wird. Dem Anleger wird durch die Darstellung im Prospekt grade nicht suggeriert, dass das von ihm gezahlte Agio in das Investment fließen würde.

118

(b) Kosten der Eigenkapitalzwischenfinanzierung

119

Auch insoweit liegt kein Prospektfehler vor. Der Kläger trägt vor, dass sich aus allen Zielfonds Gesamtkosten der Zwischenfinanzierung von € 2.179.000,00 ergäben (Klage Seite 40, Bl. 41 d.A.), die in der Mittelverwendungsrechnung fehlten. Zwar trifft es zu, dass die Kosten für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung im Prospekt an verschiedenen Stellen erwähnt werden (Seite 54, 67, 83 f., 121), nicht aber im Investitionsplan der Zielfonds bei der Darstellung der Mittelverwendung (vgl. z.B. MS „M.S.“, Prospekt Seite 78). Allerdings wird in der Liquiditätsvorschau der jeweiligen Zielfondsgesellschaft (vgl. z.B. Prospekt Seite 80) bei den Zinsen in einer Fußnote darauf hingewiesen, dass die Zinsen „inkl. der laufenden Zwischenfinanzierungskosten des Eigenkapitals in Höhe von insgesamt T€ 133 (T€ 50 für 2004 und T€ 83 für 2005) und ggf. Zinsen auf den Kontokorrent“ zu verstehen sind.

120

Die Kosten der Eigenkapitalzwischenfinanzierung betreffen die Schnittstelle zwischen Anfangsinvestition und laufenden Kosten des Fonds und sind hier im Prospekt als laufende Kosten dargestellt worden. Dabei kommt es für den Anleger weniger auf die Frage an, ob mit den von den Anlegern eingeworbenen Einlagen die Zinsen der Zwischenfinanzierung bezahlt werden oder die Zinsen jedenfalls teilweise aus den Chartereinnahmen der Schiffe bestritten werden. (Die Schiffe wurde bereits 2004 von den Zielfonds übernommen worden und erzielten daher bereits Einnahmen.) Entscheidend ist, dass sich für den Anleger aus der Darstellung im Prospekt ergibt, dass und in welcher Höhe Zwischenfinanzierungszinsen anfallen. Denn dadurch wird für den aufmerksamen Leser des Prospekts deutlich, dass diese Zinszahlungen seine Rendite schmälern. Dies ist der Darstellung im Prospekt jedoch hinreichend zu entnehmen.

121

(c) Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB

122

Auch auf das Risiko, Ausschüttungen, die aus Liquidität und nicht aus Gewinnen der Zielgesellschaften gezahlt wurden, unter Umständen gem. § 172 Abs. 4 HGB erstatten zu müssen, wird im Prospekt ausreichend hingewiesen.

123

Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich – jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts – aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen (BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09, WM 2009, 2387, zitiert nach juris).

124

Dies zugrunde gelegt, ist der Hinweis auf Seite 96 des Prospekts als inhaltlich ausreichend anzusehen. Der Kläger rügt ohne Erfolg, dass durch die Formulierung „soweit“ suggeriert werde, dass der Fall nur vielleicht eintrete, während das Fondskonzept anfangs vorsehe, dass schon mit der ersten Ausschüttung die Haftung wieder auflebe. Der Prospekt verweist auf Seite 96 auf die Planrechnungen und enthält den zutreffenden Hinweis, dass den prospektierten Ausschüttungen nach den Planrechnungen zur zum Teil kumulierte Gewinne gegenüberstünden. Zudem ergibt sich aus der Darstellung der steuerlichen Grundlagen (Prospekt Seite 118 ff.), dass die Fondsgesellschaft anfänglich planmäßig Verluste machen sollte und die Anleger eine Verlustzuweisung erhalten sollten (vgl. etwa die Darstellung auf Seite 120 des Prospekts). Damit drängte sich für den aufmerksamen Leser des Prospekts das Risiko auf, dass die Kommanditistenhaftung wiederaufleben könnte.

125

(2) Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Risikohinweise in dem ihm rechtzeitig vor Zeichnung übergebenen Prospekt durch Erklärungen des Zeugen H. im Beratungsgespräch relativiert und damit für ihn entwertet worden sind.

126

Der Umstand, dass ein rechtzeitig vor Zeichnung übergebener und inhaltlich fehlerfreier Prospekt Chancen und Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623, Rn. 7, zitiert nach juris; Urteil vom 14.04.2011 – III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139, Rn. 7, zitiert nach juris). Der Vortrag des Klägers auf Seite 8 und 16 der Klage (Bl. 9 und 17 d.A.) lässt ein solches Verhalten des Zeugen H. nicht erkennen. Bei den angeblichen Aussagen, dass die Beteiligung „hochrentabel und sicher“ sei und es sich um eine „besonders gute Anlage“ handele, handelt es sich ersichtlich um eine werbende Anpreisung ohne konkreten Bezug auf bestimmte Risiken.

127

(3) Da der Kläger durch den ihm rechtzeitig übergebenen Emissionsprospekt hinreichend über die mit der Beteiligung verbundenen Chancen und Risiken aufgeklärt worden war, kommt es nicht darauf an, ob auch die sog. Gesprächsnotiz vom 17.11.2004 (Anl. B 1-4), die der Kläger unterschrieben und nach seinem eigenen Vortrag in der Replik (Seite 4 f., Bl. 389 f. d.A.) auch gelesen hat, eine hinreichende Risikoaufklärung über sämtliche vom Kläger gerügten Punkte beinhaltet hätte.

3.

128

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte zu 1), vertreten durch den Zeugen H., ihn vor der Zeichnung der hier in Rede stehenden Schiffsfondsbeteiligung nicht anlegergerecht beraten habe.

129

Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20, zitiert nach juris m.w.N.). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH, Urteil vom 24.04.2012 – III ZR 389/12, Rn. 28, zitiert nach juris).

130

Soweit der Kläger geltend macht, dass der Zeuge H. mit ihm vor der Zeichnung nicht über die Frage seiner Risikobereitschaft gesprochen habe, sich aber aus der Privaten Finanzstrategie - Bilanz (Anl. K 1) ergebe, dass ihm in erster Linie die finanzielle Absicherung im Alter sowie der Hinterbliebenen im Todesfall wichtig gewesen sei, lässt sich den dort festgehaltenen Anlagezielen des Klägers auch entnehmen, dass es ihm um die Erzielung von Steuervorteilen und die Rentabilität der Geldanlage ging. Angesichts dessen erscheint die vermittelte Schiffsfondsbeteiligung, die nur einen Anteil von einem Viertel der seinerzeit frei verfügbaren Liquidität des Klägers von € 200.000,00 (Anl. B 1-4) betraf, nicht von vornherein als ungeeignete Kapitalanlage für den Kläger. Der Kläger war finanziell für seine Altersvorsorge nicht unbedingt darauf angewiesen, dass das Kapital in jedem Fall erhalten bleiben musste. So konnte der Kläger nach der Mitteilung der B.- W.V. für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 15.04.2003 (Anl. K 2) ab seinem 65. Lebensjahr am 29.03.2011 mit einem Altersruhegeld von gut € 4.600,00 monatlich rechnen und verfügte über Immobilienbesitz. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vom Kläger an dritter Stelle auch gewünschte Erzielung von Steuervorteilen nur im Falle einer unternehmerischen Beteiligung mit entsprechenden Verlustrisiken möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008 – III ZR 159/07, Rn. 6, zitiert nach juris). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger bei jeder ihm ab dem Jahr 2004 von der Beklagten zu 1) vermittelten Kapitalanlage nur um eine sichere Anlage zur Altersvorsorge ging.

131

Im Übrigen wurde der Kläger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken – wie bereits ausgeführt – durch den ihm rechtzeitig vor Zeichnung übergebenen Emissionsprospekt sowie ergänzend durch die „Gesprächsnotiz“ (Anl. B 1-4) aufgeklärt. Dort heißt es unter Ziff. 5.9 unmissverständlich: „Bei dem Beteiligungsangebot H.S. VIII handelt es sich um ein chancen- aber auch risikoreiche langfristige Investition. Diese Investition ist nur geeignet für einen risikobereiten Anleger, der gegebenenfalls auch ein Totalverlustrisiko hinnehmen kann.“ Ähnliches ließ sich auch der Darstellung der „Chancen auf einen Blick“ auf Seite 14 des Prospekts entnehmen.

132

Der pauschale Vortrag des Klägers, der Zeuge H. habe die Beteiligung im Vergleich zu den Alger-Investmentfondsanteilen als „hochrentabel und sicher“ dargestellt (Seite 8 der Klage, Bl. 9 d.A.) lässt – wie bereits ausgeführt – nicht hinreichend erkennen, dass der Zeuge die sich aus der Beteiligung ergebenden Risiken gegenüber dem Kläger verharmlost hat. Dies folgt auch nicht aus der behaupteten Aussage des Zeugen H., dass die Anlage des Klägers in Alger-Investmentfondsanteile völlig unrentabel und mit hohem Währungsrisiko behaftet sei und dass er damit Verluste erleiden werde. Die Aussage des Zeugen H., dass sich durch die mittelbare Investition in acht Schiffe verschiedener Schiffstypen eine höhere Sicherheit ergebe (als bei der Investition nur in ein Schiff), war nicht unzutreffend.

4.

133

Da es bereits an einer objektiven Pflichtverletzung fehlt, sind auch die Klaganträge zu 2), 3), 4) und 11) in Bezug auf die Beklagte zu 1) unbegründet.

II.

134

Der Kläger hat in Bezug auf die Beteiligung an dem „H.S. VIII“ keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) – 4) aus §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft.

1.

135

Den Beklagten zu 2) – 4) oblagen gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

136

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Dass der künftige Vertragspartner die Verhandlungen selbst führt, ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn er die Verhandlungen von einem anderen für sich führen lässt und gegenüber dem Vertragspartner als die Person erscheint, von dessen Entscheidung der Abschluss des Vertrages abhängt (BGH NJW-RR 1986, 968; vgl. auch BGH NJW-RR 2009, 329, Rn. 4, zitiert nach juris).

137

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.). Im Rahmen der Beitrittsverhandlung haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfehler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde. Der Gründungsgesellschafter haftet über § 278 BGB auch für das Fehlverhalten von Personen, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigt hat (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316).

138

Die Beklagten zu 2) – 4) waren unstreitig Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Dies ergibt sich aus § 4 Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 142, Anl. B 1-31 = Anl. B 2-1). Die Beklagte zu 3) firmierte damals als H.H.S. GmbH und war zugleich Treuhandkommanditistin des Fonds, die Beklagte zu 4) als H.H.C. mbH.

139

Der Auffassung der Beklagten zu 4), dass für sie als Prospektverantwortliche nur die spezialgesetzlichen Prospekthaftungsregelungen gelten würden (Seite 27 der Klagerwiderung vom 22.11.2013, Bl. 114 f. d.A.), ist nicht zu folgen. Die Haftung für Prospekthaftung im weiteren Sinne, die einen Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1 und 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB darstellt, werden durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris).

140

Die Haftung der Beklagten zu 4) als Gründungskommanditistin setzt nicht voraus, dass sie im Zuge der Vertragsverhandlungen in irgendeiner Weise hervorgetreten ist oder besonderes persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen hat.

141

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) – 4) erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Treuhandkommanditistin beigetreten ist.

142

Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

143

Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Eines gerichtlichen Hinweises und der Einräumung einer Stellungnahmefrist bedurfte es gleichwohl nicht, da die Klage, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Gesellschaftsvertrag die Treugeber hinsichtlich der Mitsprache- und Kontrollrechte (vgl. dazu § 10 Ziff. 2 Satz 2: „Der Treugeber erwirbt mit Annahme der Beitrittserklärung diejenigen Rechte und Pflichten, die auch einem Kommanditisten zustehen.“) sowie der Beteiligung am Ergebnis und den stillen Reserven dieselben Rechte wie den Kommanditisten zubilligt, aus anderen Gründen unbegründet ist.

2.

144

Als Gründungskommanditisten der Fondgesellschaft traf die Beklagten zu 2) – 4) die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Dieser Pflichtenkreis umfasste jedoch nicht auch die anlegergerechte Beratung des Klägers. Insoweit sind die Pflichtenkreise des Gründungskommanditisten und des Anlageberaters nicht deckungsgleich.

145

Die Beklagten zu 2) – 4) haben den Kläger ordnungsgemäß durch die Übergabe des Prospekts rechtzeitig vor Zeichnung aufgeklärt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 12, zitiert nach juris zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten).

146

Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in Bezug auf die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) verwiesen (A. I. 2. und 3.).

147

Da der Zeuge H. die sich aus dem Prospekt ergebenden Risikohinweise nicht im Beratungsgespräch vor Zeichnung relativiert und dadurch für den Kläger entwertet hat, ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 2) – 4) auch nicht über § 278 BGB, weil sie sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen haben (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 11 f., zitiert nach juris).

3.

148

Da es bereits an einer objektiven Pflichtverletzung fehlt, sind auch die Klaganträge zu 2), 3), 4) und 11) in Bezug auf die Beklagte zu 2) – 4) unbegründet.

B.

149

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der T.I.P. 35 GmbH & Co. KG.

1.

150

Auch insoweit ist davon auszugehen, dass vor der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger am 23.03.2006 stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 1) und nicht lediglich ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter A. I. 1. entsprechend. Aufgrund des auf längerfristige Beratung in Bezug auf Finanzanlagen ausgelegten Verhältnisses der Parteien erwartete der Kläger für die Beklagte zu 1) erkennbar auch vor dieser Zeichnung nicht nur eine Auskunft über alle für die Beitrittsentscheidung erheblichen Umstände, sondern auch deren fachkundige Beurteilung durch die Beklagte zu 1) im Hinblick auf seine Risikobereitschaft und Anlageziele.

2.

151

Die Beklagte zu 1) hat den Kläger vor dessen Betritt zur T.I.P. 35 GmbH & Co. KG nicht fehlerhaft beraten. Die Beratung ist durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts erfolgt, das nach Form und Inhalt geeignet war, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/09, WM 2009, 739, Rn. 12, zitiert nach juris).

152

Der Kläger hat dem Vortrag der Beklagten zu 1) in der Klagerwiderung vom 26.02.2014 (Seite 79 ff., Bl. 246 ff. d.A.) zur rechtzeitigen Übergabe des Prospekts nicht in erheblicher Weise widersprochen. Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass der Zeuge H. dem Kläger den Prospekt ca. 3 Wochen vor Zeichnung übergeben habe, der Kläger den Prospekt gelesen habe und erst danach den Zeichnungstermin vom 23.03.2006 mit dem Zeugen H. vereinbart habe. Zudem hat die Beklagte zu 1) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass eine Nachbearbeitung erforderlich gewesen sei, weil der Kläger die Widerrufsbelehrung nicht unterschrieben habe. Der Kläger habe sich, nachdem er darauf hingewiesen worden sei, erneut für die Zeichnung entschieden (Bl. 247 d.A.).

153

Diesem Vortrag ist der Kläger in der Replik nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Insbesondere hat der Kläger den geschilderten zeitlichen Ablauf nicht bestritten. Der pauschale Vortrag des Klägers in der Klagschrift, dass er den Prospekt „nach Zeichnung“ ausgehändigt erhalten habe, reichte vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags durch die Beklagte zu 1) in der Klagerwiderung nicht aus.

154

Eine Frist von rund 3 Wochen zwischen Prospektübergabe und Zeichnungstermin erscheint ausreichend dafür, dass es dem Kläger möglich war, in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Prospektinhalt zu nehmen. Dass er den Prospekt gelesen hat, hat der Kläger in der Replik ebenfalls nicht bestritten. Daher kann dahinstehen, ob in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass eine Nachbearbeitung erforderlich war und der Kläger nach dem 23.03.2006 die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung unterschrieben hat.

155

Im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Beratungspflichtverletzungen der Beklagten zu 1) war der Emissionsprospekt des Fonds „T.I.P. 35“ (Anl. K 7 = B 1-32) nach Form und Inhalt geeignet, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Dies gilt sowohl in Bezug auf die vom Kläger auf Seite 11 ff. der Klage (Bl. 12 ff. d.A.) hinsichtlich sämtliche Fondsbeteiligungen als auch bezüglich der auf Seite 30 ff. der Klage (Bl. 31 ff. d.A.) speziell hinsichtlich des hier in Rede stehenden Immobilienfonds gerügten Beratungsfehler.

156

a) So enthält der Prospekt auf Seite 10 hinreichende Risikohinweise dazu, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko handelt. Auch klärt der Prospekt - wie der Kläger selbst einräumt - über die Mindestdauer der Beteiligung auf. Auch wenn es auf Seite 7 und 15 des Prospekts heißt, dass die geplante Laufzeit bei fünf bis sieben Jahren liege, was aber abhängig vom Verkauf der Fondsobjekte sei, lässt sich der Darstellung auf Seite 86 sowie aus § 19 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages entnehmen, dass der Gesellschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und erstmals ordentlich zum 31.12.2022 gekündigt werden kann (Prospekt Seite 123).

157

(Feste) jährliche Erträge von 7 % lassen sich dem Fondsprospekt nicht entnehmen. Aus der Darstellung „Das Wichtigste im Überblick“ auf Seite 4 des Prospekts ergeben sich Anfangsausschüttungen von 7,5 % p.a., die im Jahr 2015 auf 8,5 % p.a. steigen sollten plus 60 % Gewinnbeteiligung an den darüber hinausgehenden laufenden Erträgen. Auf Seite 12 des Prospekts wird unter „Prognoserechnung“ jedoch deutlich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Prognoserechnung um eine Planung handelt, der Annahmen und Verträge über die künftigen Aufwendungen von Erträge sowie die beabsichtigten Investitionen laut „Investitions- und Finanzierungsrechnung“ zugrunde liege. Zugleich wird klargestellt, dass die prognostizierten Werte von den tatsächlichen Werten in der Höhe abweichen könnten, z.B. durch vertragswidriges Mieterverhalten. Bei negativen Abweichungen der tatsächlichen von den prognostizierten Werten veränderten sich auch die dargestellten Überschüsse sowie die steuerlichen Ergebnisse negativ (Prospekt Seite 12). Auf Seite 14 des Prospekts wird ebenfalls noch im Kapital „Risiken“ unter der Überschrift „Wertentwicklung“ darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für eine zukünftige positive Wertentwicklung übernommen werden könne. Dasselbe ergibt sich aus der zu den „Erläuterungen“ der Ergebnis- und Liquiditätsprognose gehörenden Vorbemerkung auf Seite 66 des Prospekts.

158

Eine Darstellung der Rendite nach dem sog. Internen Zinsfuß (IRR = Internal Rate of Return) berechneten Gesamtrendite ist dem Prospekt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Ergebnis- und Liquiditätsprognose als auch in der Brutto- und Nettokapitalrückflussrechnung (Prospekt Seite 70 ff.) findet sich eine derartige Angabe nicht, so dass die Renditeberechnung nach IRR nicht erläutert werden musste.

159

Welche Verträge der Anleger im Zusammenhang mit dem Beitritt abschließt und dass es sich in der Regel um eine mittelbare Beteiligung als Treugeber mit Abschluss eines Treuhandvertrages handelt, wird im Prospekt auf Seite 82 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ erläutert. Dort wird auf den Gesellschaftsvertrag und die in diesem erfolgende wirtschaftliche und rechtliche Gleichstellung der Treugeber mit den Kommanditisten verwiesen.

160

Über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) im Falle von nicht durch Gewinnen gedeckten Ausschüttungen wird ebenfalls im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ unter der Überschrift „Haftung der Kommanditisten“ hingewiesen (Prospekt Seite 84). Dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen nicht um die Rendite der Beteiligung im Sinne eines „Gewinns“ handelt, ergibt sich aus der Darstellung auf Seite 85 unter „Ergebnis- und Vermögensbeteiligung / Ausschüttungen“, wo es heißt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust die im Prospekt vorgesehenen Ausschüttungen vornehme, sofern die Liquiditätslage dies zulasse, und auf die Regelung in § 17 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages verwiesen wird (Prospekt Seite 122).

161

Der Umstand, dass die Fondsimmobilien nicht allein mit dem Eigenkapital der Fondsgesellschaft, sondern teilweise mit Hypothekendarlehen finanziert werden, ist auf Seite 60 des Prospekts in der Investitions- und Finanzierungsrechnung dargestellt und wird auf Seite 62 näher erläutert. Auf die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken weist der Prospekt auf Seite 13 in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Finanzierung“ hin.

162

Schließlich wird im Prospekt auch ausreichend dargestellt, welcher Teil der Mittel in investive und nicht investive Zwecke fließt. Dies ergibt sich aus den im Prospekt auf Seite 60 dargestellten Investitions- und Finanzierungsrechnung. Die angegebenen Prozentwerte beziehen sich zwar auf die Gesamtinvestition einschließlich Fremdkapital. Dem Anleger ist es jedoch möglich, den Betrag des Eigenkapitals von € 59.000.000,00, der sich ebenfalls aus der Tabelle ergibt, mit den absoluten Beträgen der Platzierungskosten, Prospektierung, Marketingaufwendungen und Treuhandabwicklung durch einen einfachen Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen.

163

Die wesentlichen von der Fondsgesellschaft geschlossenen Verträge sind aus der Darstellung im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ auf Seite 82 ff. ersichtlich.

164

b) Der Prospekt enthält auch eine vollständige und zutreffende Aufklärung über die Risiken, der der Zeuge H. dem Kläger speziell in Bezug auf die Immobilienfondsbeteiligung verschwiegen haben soll, wobei sich der diesbezügliche Vortrag des Klägers teilweise mit seinen hinsichtlich der Beratung vor der Zeichnung aller drei Fondsbeteiligungen erhobenen Rügen überschneidet.

165

Dass über die mögliche Verschlechterung der zukünftigen Erträge hinaus ein Vermögensverlust bis hin zum Totalverlust möglich ist, wird im Prospekt – wie bereits ausgeführt – zutreffend dargestellt.

166

Dass die Fungibilität der Anteile stark eingeschränkt und somit das Kapital über die Dauer der Gesellschaft gebunden ist, ergibt sich bereits hinreichend aus der Zusammenfassung der wesentlichen Risiken auf Seite 10 des Prospekts.

167

Wie ebenfalls bereits ausgeführt, täuscht der Prospekt den Anleger nicht darüber, dass es sich bei den dargestellten Ausschüttungen lediglich um Prognoserechnungen auf der Grundlage heutiger Annahmen und Verträge handele, von denen die tatsächlichen Zahlen negativ abweichen könnten. Dass die Erträge schlimmstenfalls nicht einmal ausreichen können, um die Darlehensraten der Hypothekendarlehen zu tilgen, ergibt sich aus der Darstellung der Finanzierungsrisiken auf Seite 13 des Prospekts.

168

Der Prospekt verschweigt nicht, dass der Anleger verpflichtet ist, in den USA Steuererklärungen abzugeben. Um deren Erstellung kümmert sich die Fondsgesellschaft. Dies wird auf Seite 99 ff. des Prospekts im Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ sowie in dem Ablaufschema der Beteiligung auf Seite 113 des Prospekts ausführlich dargestellt.

169

Inwiefern der Zeuge H. bei Angaben zur Rendite, die sich aus dem Prospekt so nicht entnehmen lassen, das Agio nicht berücksichtigt hat, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

170

Dass der Zweck der Fondsgesellschaft nicht in dem direkten Erwerb der Fondsimmobilien, sondern in der Beteiligung an einer US-Kommanditgesellschaft als Limited Partner besteht, deren Gesellschaftszweck es wiederum ist, direkt oder über Tochtergesellschaften indirekt in das in deren Gesellschaftsvertrag bezeichnete Grundvermögen zu investieren und dieses zu bewirtschaften, ergibt sich aus dem Kapitel „Angebot im Überblick“ auf Seite 4 des Prospekts und zudem aus § 2 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 114).

171

Dass es bei einer Abweichung von den prognostizierten Werten über künftige Aufwendungen und Erträge zu einer Verschlechterung des wirtschaftlichen Gesamterfolgs und somit auch zu geringeren Ausschüttungen als ursprünglich prognostiziert kommen kann, lässt sich – wie bereits ausgeführt – aus der Darstellung auf Seite 12, 14 und 66 des Prospekts entnehmen. Auf das Risiko, dass die laufenden Kosten beispielsweise für Instandhaltung höher ausfallen können als durch Erfahrungswerte kalkuliert, wird bereits in der Übersicht der wesentlichen Risikofaktoren auf Seite 10 des Prospekts hingewiesen.

172

Dort erfährt der Anleger auch, dass es möglich ist, dass bestehende Mietverträge durch nicht erfüllt werden und Verträge hinsichtlich Neu- und Anschlussvermietung nicht zu den prospektierten Mieten abgeschlossen wird oder dass angestrebte Mietsteigerungen nicht realisierbar sind. Auch auf die negativen Folgen für die Höhe der Ausschüttungen sowie – im schlimmsten Fall – auf den Verlust des Gebäudes, falls die Einnahmen für die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen nicht ausreichen, wird an dieser Stelle hingewiesen. Die Entwicklung des US-Immobilienmarkts wird im Prospekt auf Seite 22 im Kapitel „US-Wirtschaft“ ausreichend dargestellt.

173

Dass die Fremdfinanzierungsquote bei der Fondsgesellschaft 61 % beträgt, ist zutreffend in der Investitions- und Finanzierungsrechnung auf Seite 60 des Prospekts dargestellt. Wie bereits ausgeführt, beinhaltet der Prospekt ausreichende Risikohinweise für den Fall, dass die Einnahmen nicht ausreichen, die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen der Hypothekendarlehen zu tilgen (Prospekt Seite 10, 12, 81).

174

Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wird der Anleger durch den Prospekt ausreichend darüber aufgeklärt, dass Verträge hinsichtlich Neu- und Anschlussvermietung nicht zu den prospektierten Mieten abgeschlossen werden könnten und welche Folgen dies für die Beteiligung haben kann (Prospekt Seite 10).

175

Auf das Risiko von Wertverlusten der Immobilien wird auf Seite 14 des Prospekts unter „Wertentwicklung“ hinreichend hingewiesen.

176

Dass die Komplementärin als alleinige Geschäftsführerin im Einzelfall auch Handlungen zum Nachteil der Anleger durchführen und dies zu niedrigeren Ausschüttungen führen kann, ist im Prospekt auf Seite 13 unter „Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)“ dargestellt.

177

Wie bereits ausgeführt, klärt der Prospekt die Anleger ausreichend über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) auf, wenn Ausschüttungen aus Liquidität geleistet werden und nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt sind.

178

Wie ebenfalls bereits ausgeführt, lässt sich der Investitions- und Finanzierungsrechnung auf Seite 60 des Prospekts hinreichend entnehmen, welcher Teil des vom Kläger investierten Kapitals in die Immobilieninvestition fließt und welcher für nicht wertbildende Ausgaben verwendet wird. Die Berechnung der Höhe der Weichkosten auf Seite 34 f. der Klage (Bl. 35 f. d.A.) ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Gesamtinvestition bestehend aus Eigenkapital der Fondsgesellschaft und Fremdkapital beläuft sich auf US-$ 143.660.000,00, wovon US-$ 126.059.600,00 in die Erwerbskosten fließen. Dies entspricht einer Quote von 87,75 %. Bezieht man die Weichkostenquote von 12,25 % = US-$ 17.600.400,00 entsprechend dem Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital anteilig mit 39 % = US-$ 6.864.156,00 auf das Eigenkapital der Fondsgesellschaft von US-$ 59.000.000,00, errechnet sich eine Weichkostenquote von 11,63 %. Dazu ist zwar noch das Agio zu addieren, was aber nicht die vom Kläger behauptete Weichkostenquote von 25,6 % ergibt.

179

c) Da der Kläger für die nicht rechtzeitigen Prospektübergabe beweisfällig geblieben ist, hätte sich eine Verletzung der Pflicht zur anlagegerechten Beratung nur daraus ergeben können, dass die Beratung entweder auf der Basis eines fehlerhaften Prospekts erfolgt ist oder der Zeuge H. im Prospekt enthaltene Risikohinweise durch mündliche Erklärungen relativiert und so für den Kläger entwertet hat. Beides war nicht der Fall.

180

Prospektfehler werden vom Kläger nicht gerügt. Aus dem Vortrag des Klägers, der Zeuge H. habe erklärt, es handele sich „um eine sehr sichere Anlage“, ergibt sich nicht, dass dieser die im Emissionsprospekt dargestellten Risiken verharmlost hat. Aus dem Newsletter (Anl. K 8), den der Zeuge H. drei Tage nach Zeichnung am 26.03.2006 an den Kläger übersandt hat, ergibt sich nur eine günstige Entwicklung des Fonds im Jahre 2006 und eine Anhebung der Ausschüttungen. Dass diese Informationen unzutreffend waren, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

3.

181

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte zu 1), vertreten durch den Zeugen H., ihn vor der Zeichnung der hier in Rede stehenden Immobilienfondsbeteiligung nicht anlegergerecht beraten habe. Unabhängig davon, dass die Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds keine „hochspekulative“ Anlage darstellt, die auch nur für eine ergänzende Altersvorsorge – um die es hier ging – von vornherein als untauglich angesehen werden müsste (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 28, zitiert nach juris), gelten die obigen Ausführungen unter A. I. 3. entsprechend.

4.

182

Da es bereits an einer objektiven Pflichtverletzung fehlt, sind auch die Klaganträge zu 6) und 7) unbegründet.

C.

183

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der H.O. VII UK GmbH & Co. KG.

1.

184

Auch insoweit ist davon auszugehen, dass vor der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger am 04.10.2006 stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 1) und nicht lediglich ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter A. I. 1. entsprechend. Aufgrund des auf längerfristige Beratung in Bezug auf Finanzanlagen ausgelegten Verhältnisses der Parteien erwartete der Kläger für die Beklagte zu 1) erkennbar auch vor dieser Zeichnung nicht nur eine Information über alle für die Beitrittsentscheidung erheblichen Umstände, sondern auch deren fachkundige Beurteilung durch die Beklagte zu 1).

2.

185

Die Beklagte zu 1) hat den Kläger vor dessen Betritt zur H.O. VII UK GmbH & Co. KG nicht fehlerhaft beraten. Die Beratung ist durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts erfolgt, das nach Form und Inhalt geeignet war, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/09, WM 2009, 739, Rn. 12, zitiert nach juris).

186

Der Kläger hat dem Vortrag der Beklagten zu 1) in der Klagerwiderung vom 26.02.2014 (Seite 81 ff., Bl. 248 ff. d.A.) zur rechtzeitigen Übergabe des Prospekts nicht in erheblicher Weise widersprochen. Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass der Zeuge H. dem Kläger den Prospekt Mitte September übergeben, der Kläger diesen gelesen und erst danach mit dem Zeugen H. den Zeichnungstermin am 04.10.2006 vereinbart habe.

187

Diesem Vortrag ist der Kläger in der Replik nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Insbesondere hat der Kläger den geschilderten zeitlichen Ablauf nicht bestritten. Der pauschale Vortrag des Klägers in der Klagschrift, dass er den Prospekt „nach Zeichnung“ ausgehändigt erhalten habe, reichte vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags durch die Beklagte zu 1) in der Klagerwiderung nicht aus.

188

Eine Frist von rund 3 Wochen zwischen Prospektübergabe und Zeichnungstermin erscheint ausreichend dafür, dass es dem Kläger möglich war, in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Prospektinhalt zu nehmen. Dass er den Prospekt gelesen hat, hat der Kläger in der Replik ebenfalls nicht bestritten.

189

a) Im Hinblick auf die vom Kläger auf Seite 11 ff. der Klage (Bl. 12 ff. d.A.) gerügten Beratungspflichtverletzungen der Beklagten zu 1) war der Emissionsprospekt des Fonds „H.O. VII UK“ (Anl. B 1-33) nach Form und Inhalt geeignet, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln.

190

So enthält der Prospekt hinreichende Risikohinweise dazu, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko handelt (Seite 10 und 15). Auch klärt der Prospekt – wie der Kläger selbst einräumt – über die Gesellschaftsdauer bis zum 31.12.2021 (Seite 5 und 62) und das erstmals zum 31.12.2012 bestehende Sonderkündigungsrecht auf.

191

(Feste) jährliche Erträge von 7 % lassen sich dem Fondsprospekt nicht entnehmen. Zwar ergibt sich aus der Übersicht „Kapitaleinsatz und Kapitalrückfluss (PROGNOSE)“ auf Seite 8 des Prospekts, dass ab dem Jahr 2008 mit Ausschüttungen von 7 %, die ab dem Jahr 2010 ansteigen sollten, kalkuliert wurde. Auf der Seite 10 wird jedoch ausreichend darauf hingewiesen, dass es sich bei allen im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ dargestellten Risiken der Beteiligung (auch) um prognosegefährdende Risiken handele. Auch im Zuge der Erläuterungen der Liquiditäts- und Ergebnishochrechnung (Prospekt Seite 46 ff.) und der Prognoserechnungen für einen Anleger (Prospekt Seite 52), die im Prospekt jeweils auffällig als PROGNOSE gekennzeichnet sind, wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Zahlen (z.B. die Portfolioentwicklung und die Rückflüsse aus Policen, Seite 48) von der Prognose abweichen werden. Auf Seite 52 heißt es ausdrücklich, dass aufgrund der vielfältigen Einflussfaktoren und der langen Laufzeit der Investition eine konkrete Prognose über den wirtschaftlichen Verlauf der Vermögensanlage grundsätzlich nicht möglich sei und die auf Basis der getroffenen Annahmen ermittelten Werte lediglich einen möglichen Verlauf der Vermögensanlage darstellten.

192

Eine Darstellung der Rendite nach dem sog. Internen Zinsfuß (IRR = Internal Rate of Return) berechneten Gesamtrendite ist dem Prospekt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Prognose des Kapitaleinsatzes und Kapitalrückflusses (Prospekt Seite 8) als auch in der Liquiditäts- und Ergebnishochrechnung (Prospekt Seite 46 ff.) findet sich eine derartige Angabe nicht, so dass die Renditeberechnung nach IRR nicht näher erläutert werden musste. Lediglich im Hinblick auf die Wertentwicklung des Policenportfolios wurde die angesetzte Verzinsung von 9,9 % p.a. nach der IRR-Methode ermittelt, wie auf Seite 48 des Prospekts dargestellt wird.

193

Welche Verträge der Anleger im Zusammenhang mit dem Beitritt abschließt und dass es sich in der Regel um eine mittelbare Beteiligung als Treugeber mit Abschluss eines Treuhandvertrages handelt, wird im Prospekt auf Seite 63 im Kapitel „Rahmenbedingungen“ erläutert. Dort wird auch erläutert, dass der Treugeber hinsichtlich seiner Mitwirkungsrechte im Innenverhältnis den Kommanditisten gleichgesellt ist.

194

Über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) im Falle von nicht durch Gewinnen gedeckten Ausschüttungen wird ebenfalls im Kapitel „Rahmenbedingungen“ unter der Überschrift „Haftung“ hingewiesen (Prospekt Seite 64) sowie im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ (Prospekt Seite 14). Aus der dortigen Darstellung ergibt sich auch, dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen nicht um die „Rendite“ der Beteiligung im Sinne eines „Gewinns“ handelt.

195

Der Umstand, dass die Lebensversicherungspolicen nicht allein mit dem Eigenkapital der Fondsgesellschaft, sondern teilweise mit Bankdarlehen finanziert werden, ist auf Seite 43 des Prospekts in der Prognose der Investition und Finanzierung dargestellt und wird auf Seite 44 näher erläutert. Auf die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken weist der Prospekt auf Seite 12 in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Fremdfinanzierungsrisiko/Zinsentwicklung“ ausreichend hin.

196

Schließlich wird im Prospekt auch ausreichend dargestellt, welcher Teil der Mittel in investive und nicht investive Zwecke fließt. Dies ergibt sich aus der im Prospekt auf Seite 43 dargestellten Prognose Investition und Finanzierung. Die angegebenen Prozentwerte beziehen sich zwar auf die Gesamtinvestition einschließlich Fremdkapital. Dem Anleger ist es jedoch möglich, den Betrag des Eigenkapitals von € 50.000.000,00, der sich ebenfalls aus der Tabelle ergibt, mit den absoluten Beträgen der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung inkl. Agio, Gründung/Konzeption der Vermögensanlage, Prospektierung/Marketing, rechtliche Konzeption/Steuerberatung und Mittelverwendungskontrolle durch einen einfachen Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen.

197

Die wesentlichen von der Fondsgesellschaft geschlossenen Verträge sind aus der Darstellung im Kapitel „Rahmenbedingungen“ auf Seite 67 ff. des Prospekts ersichtlich.

198

b) Der Prospekt weist auch weder die von dem Kläger auf Seite 41 ff. der Klage gerügten Prospektfehler auf, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit diese der Beklagten zu 1) im Rahmen der von ihr durchzuführenden Prüfung des Fondskonzepts hätten auffallen müssen, noch hat der Zeuge H. die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise im Beratungsgespräch vom 04.10.2006 relativiert und dadurch für den Kläger entwertet.

199

aa) Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet (zu den Pflichten des Vermittlers zur Plausibilitätskontrolle vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2011 – III ZR 200/09, Rn. 14, zitiert nach juris). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 302/07, ZIP 2009, 1332, Rn. 13, zitiert nach juris).

200

Vorliegend macht der Kläger geltend, dass die Beklagte zu 1) die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte feststellen müssen (Klage Seite 41, Bl. 42 d.A.). Die Beklagte zu 1) behauptet, den Prospekt sowohl hausintern als auch extern durch eine unabhängige Prospektprüfung geprüft zu haben. Ob dies der Fall war, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls bei dieser Prüfung kein Risiko erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage gegenüber dem Kläger nicht anleger- und/oder objektgerecht ist.

201

Soweit die Beklagte zu 1) auch in Bezug auf diese Beteiligung rügt, dass etwaige Prospektfehler nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls nicht kausal geworden seien, wird auf die obigen Ausführung unter A. I. 2 a) bb) (1) Bezug genommen.

202

Der Prospekt weist die vom Kläger gerügten Fehler nicht auf. Im Einzelnen:

203

(1) Die Darstellung des Investitions- und Finanzierungsplan auf Seite 43 des Prospekts ist nicht unrichtig, da der „Kaufpreis der Policen“ laut einer Fußnote inkl. Erwerbsnebenkosten angegeben ist, die € 216.187,00 betragen. Selbst wenn man mit der Kläger der Auffassung wäre, dass die Erwerbsnebenkosten in der Darstellung den fondsbedingten Kosten hätten zugeschlagen werden müssen, würde dies nicht zu der Beurteilung führen, dass der Prospekt die wahre Höhe des Kaufpreises der Policen verschleiert. Denn für jeden Leser des Prospekts wird deutlich, dass in dem Betrag des Kaufpreises der Policen ein Teilbetrag von € 216.187,00 für Erwerbsnebenkosten enthalten sind. Der Teilbetrag wird nicht etwa unidentifizierbar im angegebenen Kaufpreis „versteckt“.

204

(2) Aus diesem Grund verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, dass die Darstellung des Investitions- und Finanzierungsplan auf Seite 43 des Prospekts auch deshalb unrichtig sei, weil die Erwerbsnebenkosten nicht unter den fondsbedingten Kosten ausgewiesen seien und dadurch ihr zutreffender Anteil am Kommanditkapital verheimlicht werde.

205

(3) Aus dem nur schwer nachvollziehbaren Vortrag des Klägers, es bleibe völlig im Dunkeln, in welcher Höhe eine Liquiditätsreserve gebildet werde und wofür diese notwendig sei, ergibt sich kein Prospektfehler.

206

Dass eine Liquiditätsreserve in Form eines nicht ausgenutzten Anteils an der auf Ebene der Zielgesellschaft vereinbarten Rahmenkreditlinie besteht, die bei Bedarf genutzt werden kann (vgl. Prospekt Seite 7 unterhalb der Tabelle), soll ersichtlich dem auf Seite 11 des Prospekts dargestellten Risiko eines Liquiditätsengpasses entgegenwirken. Auch in der Übersicht „Anlageziele und Anlagepolitik“ auf Seite 41 des Prospekts heißt es, dass die Nettoeinnahmen zu einem geringen Teil auch als Liquiditätsreserve gehalten werden könnten. Schließlich heißt es in den Erläuterungen zu den Prognoserechnung auf Seite 50 des Prospekts unter „Kreditaufnahme bzw. -tilgung/Liquidität am Jahresende“, dass in der Prognoserechnung eine geringe Liquiditätsreserve ausgewiesen werde, die nicht zwingend gehalten werden müsse, da eine Liquiditätsreserve indirekt in Form eines nicht ausgenutzten Anteils an der vereinbarten Rahmenkreditlinie bestehe, der bei Bedarf genutzt werden könne. Warum es angesichts dessen nach Auffassung des Klägers eines Risikohinweises bedurft hätte, dass die Liquiditätsreserve nicht gebildet werden könnte, erscheint für das Gericht nicht verständlich.

207

(3) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, dass die Risikohinweise auf Seite 10 ff. des Prospekts unvollständig seien. Dass das Totalverlustrisiko im Prospekt „nur“ an zwei Stellen, nämlich auf Seite 10 und 15 und jeweils mit der Formulierung „im Ausnahmefall“ dargestellt wird, ist unschädlich. Eine Verharmlosung des Verlustrisikos erfolgt dadurch nicht. Der Totalverlust der Beteiligung stellt einen „Ausnahmefall“ und nicht die Regel dar.

208

Auf die Nachhaftung von 5 Jahren nach Ausscheiden des Gesellschafters muss entgegen der Auffassung des Klägers weder im Rahmen der Fungibilität noch im Rahmen des Sonderkündigungsrechts gesondert hingewiesen werden. Vielmehr reicht die allgemeine Darstellung der Nachhaftung von 5 Jahren auf Seite 14 des Prospekts unter „Haftung“ aus.

209

(4) Die Beleihungsgrenze von bis zu 70 % des Policenwertes wird im Prospekt auf Seite 12 unter der Überschrift „Fremdfinanzierungsrisiko/Zinsentwicklung“ hinreichend dargestellt. Darüber hinaus wird der Anleger darüber aufgeklärt, dass Abweichungen von der unterstellten Rückkaufswertentwicklung zu einer Einschränkung in der Höhe der Kreditinanspruchnahme führen können.

210

bb) Allein die Behauptung, der Zeuge H. habe erklärt, dass es sich um eine „ziemlich sichere“ Anlage handele, „weil man ja in Lebensversicherungen investiere“ (Seite 11 der Klage, Bl. 12 d.A.) reicht nicht aus, um anzunehmen, dass der Zeuge Risiken der Beteiligung verharmlost hat.

3.

211

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte zu 1), vertreten durch den Zeugen H., ihn vor der Zeichnung der hier in Rede stehenden Fondsbeteiligung nicht anlegergerecht beraten habe. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter A. I. 3. verwiesen, die entsprechend gelten.

4.

212

Da es bereits an einer objektiven Pflichtverletzung fehlt, sind auch die Klaganträge zu 9) und 10) unbegründet.

C.

213

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

214

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

215

[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 21.1.2015 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:

216

Beschluss vom 21.1.2015

217

Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 09.12.2014 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

218

Auf Seite 2 im zweiten Absatz wird der Satz „Das Haushaltseinkommen belief sich auf € 8.000,00 monatlich.“ ersetzt durch: „Das Haushaltseinkommen belief sich auf jedenfalls durchschnittlich € 8.000,00 monatlich, wobei das Haushaltsnettoeinkommen in einer vom Kläger am 17.11.2004 unterschriebenen Gesprächsnotiz (Anl. B 1-4) mit € 11.500,00 angegeben wurde.“

219

Auf Seite 13 im zweiten Absatz wird der Satz „Der Zeuge H. habe dem Kläger zu Beginn des Monats März 2003 ...“ ersetzt durch: „Der Zeuge H. habe dem Kläger zu Beginn des Monats März 2006 ...“.

220

Gründe:

221

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 1) ist gem. § 320 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Tatbestand ist wegen Unrichtigkeiten wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. Die Höhe des Haushalts(netto)einkommens des Klägers im maßgeblichen Zeitraum war zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht unstreitig.

222

Der Kläger und die übrigen Beteiligten haben rechtliches Gehör erhalten. Mündliche Verhandlung über den Tatbestandsberichtigungsantrag war nicht beantragt (§ 320 Abs. 3 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 09. Dez. 2014 - 318 O 249/13

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Tenor I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einhe

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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 320/06 Verkündet am:
25. September 2007
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
2
Der Zedent, ein Bauingenieur, erwarb auf Empfehlung der Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 20. Juli 1990 und 22. November 1991 Kommanditbeteiligungen in Höhe von 80.000 DM bzw. 60.000 DM an zwei Immobilienfonds, deren Gesellschaftszweck auf den Erwerb, die Sanierung, die Errichtung und die Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen gerichtet war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt wurden. Die Fondsgesellschaften gerieten in der Folgezeit in finanzielle Schwierigkeiten bzw. wurden insolvent.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Zedenten nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Beteiligungen praktisch unveräußerlich seien, dass die Prospektangaben über zu erwartende Mietsteigerungen zu optimistisch seien und dass der Anteil der "weichen Kosten" am Gesamtaufwand unverhältnismäßig hoch sei. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Ersatz der Anlagebeträge, eines späteren Sanierungsbeitrages und entgangener Zinsen aus einer sicheren Anlage in Höhe von insgesamt 135.710,48 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile sowie auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befindet, in Anspruch.

4
Landgericht Das hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung auf 129.120,48 € nebst Zinsen reduziert. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Klägerin Der stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrages zu. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte sich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information über die für den Anlageentschluss des Zedenten wesentlichen Umstände verpflichtet habe. Dieser Aufklärungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, weil sie auf die für den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen, die Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage begründeten, nicht speziell hingewiesen habe. Zu den Vergütungen, die der Veräußerer an die von ihm beauftragten Vertriebsorganisationen zahle, rechne neben der Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme auch die im Prospekt aufgeführte "Eigenkapitalbeschaffung" in Höhe von 16,55% beim Fonds Nr. ... bzw. 18,8% beim Fonds Nr. .... Diese Vergütungen für den Vertrieb überschritten die Grenze von 15%, von der an nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 110, 121) eine Auskunftspflicht gegenüber dem Anleger bestehe. Die Hinweispflicht sei unabhängig davon gegeben, ob die Emissionsprospekte dem Zedenten vor den Beitrittserklärungen übergeben worden seien. Die in den Prospekten verwandte Bezeichnung "Eigenkapitalkosten (u.a.)" lasse den Anleger darüber im Unklaren, dass darunter die Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen seien. Dieses Informationsdefizit habe die Beklagte im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle erkennen und durch eine entsprechende Aufklärung ausgleichen müssen.
8
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sei für die Anlageentscheidung des Zedenten ursächlich gewesen. Die dahingehende Vermutung habe die Beklagte nicht ausgeräumt. Sie sei deshalb zum Ersatz des investierten Kapitals, einschließlich der Marketinggebühren, des späteren Sanierungsbeitrages des Zedenten für einen Fonds und der entgangenen Zinsen aus einer sicheren Anlage verpflichtet. Die Klägerin müsse sich allerdings die vom Zedenten erlangten Steuervorteile anrechnen lassen.
9
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die aus Vertragsverletzung haftende Beklagte könne sich nicht auf die kurze Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne berufen.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Zedenten richtig und vollständig über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus einem Auskunfts-, sondern aus einem Beratungsvertrag.
12
Beratungsvertrag Ein kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; vgl. auch Senat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852). Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt, weil die Beteiligung an den beiden Immobilienfonds dem Zedenten, der nach einem Grundstücksverkauf über 200.000 DM verfügte, von einem Prokuristen der Beklagten empfohlen worden ist.

13
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
14
a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts , sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist (vgl. Senat , Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852), gehört auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr (BGHZ 158, 110, 121; Senat, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - gegenüber dem Anleger eine Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme offen ausgewiesen wird und ohne Erwähnung der Innenprovision ein unrichtiger Eindruck von der Höhe der Vertriebskosten entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874).
15
b) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt , d.h. bei Vorlage der Emissionsprospekte rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, eine Pflicht zur Aufklärung über für den Vertrieb gezahlte Innenprovisionen verletzt zu haben. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in Höhe von 16,55% bzw. 18,8% bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil diese Kosten in den Emissionsprospekten ausgewiesen sind. Die dabei verwandte Bezeichnung als Kosten der "Eigenkapitalbeschaffung (u.a.)" hat den Anleger nicht darüber im Unklaren gelassen, dass darunter Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen sind.
16
Zur Akquisition verwendete Prospekte sind allgemein darauf ausgerichtet , die angebotene Anlage als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis der Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht (BGHZ 158, 110, 120). Deshalb sind Innenprovisionen, die als solche keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage schließen lassen (BGHZ 158, 110, 118), dem Anleger offen zu legen. Dafür reicht es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 110, 121) aus, dass die Innenprovision im Prospekt als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" bezeichnet wird. Da die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in den Prospekten beider Immobilienfonds als solche ausgewiesen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus ungefragt eine weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen. Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, in dem eine Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers nur für im Anlageprospekt nicht ausgewiesene Innenprovisionen bejaht worden ist.

III.


17
DasangefochteneUrte il war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits so rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt worden sind, dass er sich mit ihrem Inhalt vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut machen konnte. Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu den weiteren von der Klägerin geltend gemachten und vom Berufungsgericht bislang offen gelassenen Pflichtverletzungen der Beklagten erforderlich.

Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 362/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2006 - 17 U 273/05 -
8
Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler in Bezug auf die vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs- und Hinweispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beurteilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung, der Auffassung des Klägers folgend, das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f und Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern.
12
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).
16
2. Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risikohinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben (und gegebenenfalls mit ihm erörtert) worden ist. Eine (vorherige) Prospektübergabe aber hat der Kläger - der in Bezug auf die Frage der nicht rechtzeitigen Prospektübergabe freilich die Darlegungs- und Beweislast trägt (s. Senatsurteile vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 6 ff und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 f Rn. 25) - bestritten und sich hierzu auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Dieses Beweisangebot hat das Berufungsgericht, das eine Beweisaufnahme zur Behauptung des Klägers, er habe den Prospekt nicht erhalten, allein unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen nach §§ 447, 448 ZPO abgelehnt hat, übersehen.

Tenor

I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 9.573,06 € festzusetzen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Schiffsfondsbeteiligung in Anspruch.

2

Am 3. August 2006 kam es zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau, der Zeugin P., und dem zuständigen Berater der Beklagten, dem Zeugen R. zu einem Anlagegespräch. Dem Kläger wurde die Beteiligung an einem Schiffsfonds der "MS Santa-B-Schiffe mbH & Co. KG" erläutert. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete der Kläger einen entsprechenden Beitritt zu der vorgenannten Gesellschaft mit einem Betrag über 10.000,00 €. Das formularvertraglich vorgesehene Agio von 5 % wurde gestrichen und handschriftlich durch "0 %" ersetzt. Die Beitrittserklärung enthält auch eine gesondert zu unterschreibende Empfangsquittung, wonach der Anleger bestätigt, u. a. den Emissionsprospekt (Stand 28.02.2006) einschließlich entsprechender Anlagen erhalten sowie vor der Unterzeichnung ausreichend Zeit gehabt zu haben, die wesentlichen Verträge und insbesondere auch die Risikohinweise zu lesen. Ferner unterschrieb der Kläger am 3. August 2006 eine sog. "Erklärung zum Verkaufsgespräch Geschlossene Fonds". Darin wird formularvertraglich u.a. bestätigt, dass der Kläger mit seiner Unterschrift folgende Umstände zur Kenntnis genommen hat:

3

- die Beklagte nur als Vermittlerin geschlossener Fonds tätig geworden ist und dafür eine Provision erhalten hat

4

- die prozentuale Gewichtung geschlossener Fonds möglichst 10 bis 15 % des Gesamtvermögens nicht überschreiten sollte

5

- der aktuelle Prospekt zum Beteiligungsangebot für den geschlossenen Fonds übergeben wurde …

6

- die Risiken dieser Beteiligung umfassend erläutert wurden und die entsprechenden Informationen der Fondsgesellschaft in Form des Risikoprofils ausgehändigt worden sind.

7

Der Kläger zahlte für die Anlage 10.000,00 € und erhielt Ausschüttungen in Höhe von 426,94 €.

8

Für die Eigenkapitalbeschaffung des Fonds MPC "Offen Flotte" fielen 26,4 % des beschafften Kommanditkapitals an. Nach dem prognostizierten Investitions- und Finanzplan (vgl. S. 78 des Emissionsprospekts, Stand 28.02.2006) sollte insgesamt ein Eigenkapital von 197.270.000,00 € (= 35,08 % der Gesamtinvestition) aufgebracht werden, die restlichen 64,92 % (= 365.150.000,00 €) sollten durch Hypothekendarlehen fremdfinanziert werden. Das Eigenkapital (197.270.000,00 €) sollte zu 20.125.000,00 € vom Reeder K., zu jeweils 70.000,00 € von der Firma M. und der Firma T. GmbH und in Höhe restlicher 177.005.000,00 € durch einzuwerbendes Kommanditkapital aufgebracht werden. Für die Einwerbung des Kommanditkapitals (177.005.000,00 €) wurden – ausweislich des Prospekts (Seite 78) - Kapitalbeschaffungskosten in Höhe von 39.450.000,00 € sowie zusätzlich die gesamten Agioeinnahmen (= 5 % des einzuwerbenden Kommanditkapitals, insgesamt 9.863.500,00 €) einkalkuliert, mithin insgesamt 49.313.500,00 €. Dies entspricht einer Quote von 26,4 % des einzuwerbenden Eigenkapitals (186.868.500 = 177.005.000 + 9.863.500 €).

9

Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.573,06 € nebst 2 % Zinsen seit dem 3. September 2007 bis 19. Juni 2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung an der MS „Santa-B-Schiffe“ mbH & Co. KG mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von 10.000,00 €. Wegen der weitergehenden Zinsen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

10

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass bereits der Tatbestand des angefochtenen Urteils unrichtig sei, weil der Kläger nie beanstandet haben soll, dass allein für die Eigenkapitalbeschaffung 26,4 % des einzuwerbenden Kapitals einkalkuliert wurden. Der Kläger habe lediglich mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013 vorgetragen, dass die Quote der sog. weichen Kosten bezogen auf das Eigenkapital „in einer Größenordnung von ca. 26 %“ liege. Im Übrigen vermenge das Landgericht die Begriffe Eigenkapital, Beschaffungskosten und Provisionen. Die Schwelle von 15 % werde hier nicht erreicht, weil es maßgeblich auf das Verhältnis der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung zu den Gesamtinvestitionskosten und nicht lediglich zu dem Beteiligungskapital ankomme. Um die Rentierlichkeit einer Fondsanlage beurteilen zu können, müssten die Eigenkapitalbeschaffungskosten nicht in ein Verhältnis zum Eigenkapital, sondern zu dem gesamten aufgewendeten Investitionskapital (d.h. einschließlich Fremdkapital) gesetzt werden. Im Übrigen sei der Kläger mit dem rechtzeitig übergebenen Emissionsprospekt zutreffend über die Höhe der Provisionen aufgeklärt worden. Den Erhalt des Prospekts habe der Kläger schriftlich bestätigt. Die geltend gemachten Ansprüche seien darüber hinaus verjährt.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die finanzierenden Banken hätten als Sicherheit erstrangige Schiffshypotheken über 120 % der ausgereichten Darlehen erhalten sowie zusätzlich die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus Kauf- und Charterverträgen. Die Schiffe der MS Santa-B seien zwischenzeitlich alle veräußert worden und die entsprechenden Verwertungserlöse hätten die finanzierenden Banken erhalten. Die Anleger hätten einen Verlust von 100 % erleiden müssen. Das Emissionsprospekt sei nicht ausgehändigt worden. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers im Hinblick auf Rückvergütungen und die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten läge nicht vor.

II.

15

Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 6. August 2013 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

16

1. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils ist unstreitig, dass allein für die Beschaffung des einzuwerbenden Kommanditkapitals (186.868.500,00 €) Kosten in Höhe von 26,4 %, mithin insgesamt 49.313.500,00 € angefallen sind. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 318 ZPO gebunden. Eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO hat die Beklagte nicht beantragt.

17

2. Die Beklagte war im Rahmen des Gesprächs am 3. August 2006 verpflichtet, den Kläger im Wege einer objektgerechten Beratung ungefragt über die Höhe der internen Vertriebskosten aufzuklären. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 12. Februar 2004 (III ZR 359/02, WM 2004, 631-635; btr. die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds) muss der Anleger über (interne) Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugutekommen, jedenfalls dann generell unterrichtet werden, wenn dieser „Abfluss“ 15 % überschreitet, denn der Verbraucher müsse nicht ohne weiteres mit internen Vertriebskosten in dieser Größenordnung rechnen.

18

Bei diesem Schwellenwert von 15 % kommt es auf die Relation zwischen Vertriebskosten und Beteiligungssumme an. Dies hat der BGH inzwischen mehrfach entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011, III ZR 170/10, WM 2011, 640-642, zitiert auch in juris, Rn. 22; BGH, Urteil vom 18.04.2013, III ZR 225/12, BKR 2013, 288-290, zitiert auch in juris, Rn. 15 m.w.N.).

19

Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Umstand, dass der Anlageberater/-vermittler oder diejenigen, die sich eines Emissionsprospekts zum Vertrieb bedienen, im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten Auskunftserteilung sämtliche für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig darstellen müssen. Die zur Akquisition verwendeten Prospekte sind naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen Anlagen als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis der Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht. Das schließt nach dem nächstliegenden Verständnis durchschnittlicher Verbraucher normalerweise zugleich die Vorstellung aus, in dem „Gesamtaufwand“ (Preis) könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Veräußerer oder Vergütungen für den Vertreiber stecken, die die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage stellen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004, a.a.O., zitiert in juris, Rn. 36). Je niedriger das für die Investition zur Verfügung stehende Eigenkapital ist, umso höher sind naturgemäß die Kosten für die Beschaffung des notwendigen Fremdkapitals. Diese Kosten mindern den Ertrag der Gesamtinvestition und können sich damit auch nachteilig auf die Rendite auswirken. Deshalb ist es zum Schutz des Anlegers gerechtfertigt, bei der Berechnung des Schwellenwerts die Höhe der Vertriebskosten in Relation zu dem einzuwerbenden Kommanditkapital und nicht zu den Gesamtinvestitionskosten zu setzen.

20

Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Kläger hier tatsächlich kein Agio gezahlt hat und dies für alle Anleger unterstellt, ergäbe sich dann immer noch eine Eigenkapitalbeschaffungskostenquote von mehr als 22 % (= 39.450.000,00 € in Relation zu den eingeworbenen Kommanditkapital von 177.005.000,00 €).

21

3. Die Beklagte hat den Kläger über die Höhe der internen Kapitalbeschaffungs-/Vertriebskosten wegen des einzuwerbenden Kommanditkapitals nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und damit ihre Pflicht zur objektgerechten Anlageberatung verletzt.

22

Grundsätzlich kann die Aufklärung auch in schriftlicher Form durch Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen, sofern das Prospektmaterial hinsichtlich Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2011, 5 U 112/10, zitiert auch in juris, Rn. 12). Dabei trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende oder nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts. Allerdings obliegt es zunächst der beklagten Bank, im Wege ihrer sekundären Darlegungslast zu erklären, wann, in welcher Form und in welchem Umfang Prospekte an den anlageinteressierten Kunden ausgehändigt worden sind. Soweit der Anleger bereits im Zeichnungsschein eine „Empfangsbestätigung“ für die Aushändigung des Prospekts unterzeichnet hat, steht allein dieser Umstand einer Beweisaufnahme zur streitigen (rechtzeitigen) Prospektübergabe nicht entgegen. Eine solche „Empfangsbestätigung“ besagt nämlich zum einen nichts Näheres über die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe und nimmt den Anleger zum anderen nicht die Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen (BGH, Urteil vom 06.12.2012, WM 2013, 68, 69, zitiert auch in juris Rn. 17).

23

Hier hat der Kläger durch seine Unterschrift auf dem Zeichnungsschein sowie unter die Erklärung zum Verkaufsgespräch zwar bestätigt, dass ihm der aktuelle Prospekt übergeben worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass der Emissionsprospekt erst später zugeschickt werden sollte. Die Zeugin P. hat nämlich den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Emissionsprospekt jedenfalls nicht am Tage der Zeichnung (3. August 2006) übergeben worden ist, sondern erst noch zugeschickt werden sollte. Das Landgericht hat der Zeugin geglaubt. Der zuständige Anlageberater, der Zeuge R., konnte sich hingegen nicht mehr konkret daran erinnern, ob der Prospekt tatsächlich bereits während des Beratungsgesprächs am 3. August 2006 übergeben worden ist.

24

Nach den Bekundungen der Zeugin P. dauerte das Beratungsgespräch „vielleicht 30 Minuten“, nach Bekundungen des Zeugen R. habe man „mit 45 Minuten für solch ein Gespräch rechnen müssen“. In dieser kurzen Zeit ist es jedoch unmöglich, einen mehr als 81 Seiten langen Emissionsprospekt zu lesen und noch während des laufenden Verkaufsgesprächs zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hat damit bewiesen, dass die behauptete schriftliche Aufklärung über die Höhe der internen Vertriebskosten nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

25

4. Der Anspruch ist auch nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger die sog. Erklärung zum Verkaufsgespräch unterzeichnet und damit formularmäßig eine entsprechende Kenntnis des Umstands bestätigt hat, dass die Beklagte als Vermittlerin eine Provision erhalte, begründet noch nicht die für den Verjährungsbeginn erforderliche grob fahrlässige Unkenntnis. Vielmehr war die Beklagte gehalten, generell und ungefragt ihre Anleger über den Umstand aufzuklären, dass hier die internen Vertriebskosten (die der Kapitalanlage des Anlegers nicht zugutekommen), den Schwellenwert von 15 % überschreiten. Eine Verpflichtung des Anlegers, den erst nach der Zeichnung übersandten Emissionsprospekt zeitnah zu studieren, gibt es nicht.

26

Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.


7
a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen , der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 36 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IXZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572). Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivil- senats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) eingeschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezember 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

9
aa) Wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs - und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen. Unter der Überschrift Investitions- und Finanzierungsplan wird der Anteil der Werbungskosten am Gesamtaufwand im Prospekt mit 17,91 % angegeben. Tatsächlich macht er 25,3 % aus. Das ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus den Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan, sondern erfordert zunächst den Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs - und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengängen. Das ist mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt nicht zu vereinbaren.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

17
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prospekt hier bei dem Vertragsschluss mit dem Kläger Verwendung gefunden. Mit der Anwerbung von stillen Gesellschaftern hatte die S. AG Vermittlungsgesellschaften beauftragt. Die Mitarbeiter dieser Gesellschaften wurden auf der Grundlage des jeweils gültigen Emissionsprospekts der S. AG geschult. Sie waren daher von vornherein darauf festgelegt, die Anlage nur mit den Informationen aus dem Emissionsprospekt zu vertreiben. Auf Risiken, die in dem Prospekt nicht erwähnt waren, konnten sie die Anleger nicht hinweisen. Die Maßgeblichkeit des Prospekts für die Anwerbung der Anleger kommt auch in dem Zeichnungsschein der S. AG zum Ausdruck. Dort heißt es, der Vermittler sei allein befugt, die Beteiligung auf der Grundlage des Zeichnungsscheins , des Gesellschaftsvertrages und des Emissionsprospekts zu vermitteln. Bei dieser Sachlage ergibt sich aus einem Prospektfehler, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht nur eine Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (jetzt §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB n.F.) i.V.m. § 278 BGB, die für die Beklagten als nicht an dem Vertrag Beteiligte nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht käme (§ 311 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.). Vielmehr wird dieser Fall auch von dem Anwendungsbereich der Prospekthaftung im engeren Sinne erfasst. Dafür reicht aus, dass der Prospekt - wie hier - entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird (BGH, Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653).
13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8 m.w.N.).
8
Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler in Bezug auf die vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs- und Hinweispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beurteilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung, der Auffassung des Klägers folgend, das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f und Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 16/09
vom
9. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: nein
Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172
Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten
Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn
die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch
bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende
Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen.
BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre, ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU 14), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt (BU 12/13) selbst richtig gesehen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -
7
Der Kläger und seine Ehefrau hätten spätestens seit der Aufforderung des Fonds vom 26. Oktober 1999, zur Abwendung von dessen Insolvenz Nachzahlungen zu leisten, gewusst, dass sie in den nach Maßgabe ihrer Darstellung mit dem Geschäftsführer T. geführten Gesprächen unrichtig informiert worden seien. Die Kapitalanlage sei weder sicher noch zur Altersvorsorge geeignet gewesen; ein Totalverlust habe nicht nur entfernt gedroht, sondern diese Gefahr ganz akut bestanden.
7
Danach kann eine ordnungsgemäße Erfüllung der bestehenden Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlageinteressenten zwar auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln , und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Der Umstand indes, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15, vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7, jeweils vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690 Rn. 10, und III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9). Hinzu kommt, dass der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anla- geberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht beimisst. Die notwendig allgemein gehaltenen und mit zahlreichen Fachbegriffen versehenen Prospektangaben treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2010, aaO).
16
2. Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risikohinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben (und gegebenenfalls mit ihm erörtert) worden ist. Eine (vorherige) Prospektübergabe aber hat der Kläger - der in Bezug auf die Frage der nicht rechtzeitigen Prospektübergabe freilich die Darlegungs- und Beweislast trägt (s. Senatsurteile vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 6 ff und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 f Rn. 25) - bestritten und sich hierzu auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Dieses Beweisangebot hat das Berufungsgericht, das eine Beweisaufnahme zur Behauptung des Klägers, er habe den Prospekt nicht erhalten, allein unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen nach §§ 447, 448 ZPO abgelehnt hat, übersehen.
6
1. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, ob die Beklagte, die mit dem hier in Rede stehenden Immobilienfonds eine nicht zur Produktpalette der früheren Beklagten zu 2 gehörende Anlage vertrieben hat und deswegen insoweit entweder im eigenen Namen aufgetreten ist oder jedenfalls mangels Vertretungsmacht für Pflichtverletzungen in dieser Beziehung selbst haftet, dem Kläger als Anlageberaterin oder Anlagevermittlerin gegenübergetreten ist (zur Abgrenzung vgl. etwa Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f.; vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109 Rn. 14 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, ZIP 2007, 636, 637 Rn. 10). Zugunsten des Klägers ist daher von einer Anlageberatung auszugehen. Auf dieser Grundlage wäre aber, wie die Revision mit Recht rügt, zu prüfen gewesen, ob angesichts des vom Kläger behaupteten Ziels einer absolut sicheren Vermögensanlage bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft gewesen war. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, d.h. "anlegergerecht" sein (BGHZ 123, 126, 129; Senatsurteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, 729 Rn. 25). Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die Beklagte hier diesen Anforderungen, etwa mit Rücksicht auf das vom Kläger gleichzeitig verfolgte Ziel einer Steuerersparnis, die im Allgemeinen nicht ohne Verlustrisiken zu erreichen ist, genügt hat. Schon deswegen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
26
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
23
a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares , eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient.
7
1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zu dem Anleger an. In einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfeh- ler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849, 850). Der Gründungsgesellschafter haftet über § 278 BGB auch für das Fehlverhalten von Personen, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigt hat (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652).

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

10
a) Die Beklagte hatte als Gründungsgesellschafterin die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

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aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
23
a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares , eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient.
10
b) Auch der Beklagte zu 2 kann als persönlich haftender Gesellschafter seine mögliche Haftung nicht mit der Erwägung in Frage stellen, es bestünden zwischen ihm und den Klägern keine vertraglichen Beziehungen. Der Beitritt zu einer Gesellschaft vollzieht sich durch einen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern. Dass hier nach § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin unwiderruflich bevollmächtigt war, namens aller jeweiligen Gesellschafter die zur Erhöhung des von ihr gehaltenen Kommanditkapitalanteils notwendigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen, ändert an dieser Ausgangslage grundsätzlich nichts. Es kommt hinzu, dass die Anleger nicht nur in Rechtsbeziehungen zu der Beklagten zu 1 als Treuhänderin treten, sondern nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollten (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1987 - II ZR 163/86 - NJW 1987, 2677; vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Ihn trifft daher - wie die Beklagte zu 1 - unabhängig vom Verhalten der in den Vertrieb eingeschalteten Personen die eigene Pflicht, Beitrittsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen.
10
a) Die Beklagte hatte als Gründungsgesellschafterin die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.).
12
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

10
a) Die Beklagte hatte als Gründungsgesellschafterin die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m.w.N.).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

8
Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler in Bezug auf die vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs- und Hinweispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beurteilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung, der Auffassung des Klägers folgend, das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f und Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

14
aa) Der Anlagevermittler schuldet dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (st. Rspr. z.B. Senatsurteile vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 11 mwN und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116). Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen (Senatsurteil vom 5. März 2009 aaO mwN). Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand festzustellen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (Senat aaO Rn. 12). Unterlässt er diese Prüfungen, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen (Senat aaO Rn. 11 f).
13
a) Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700, 3701 Rz. 12, 14 m.w.N. zur Beratung durch eine Bank).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.