Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Juni 2007 - 1 O 63/07

bei uns veröffentlicht am14.06.2007

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 05. Februar 2007 - 4 A 358/05 -, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Herstellungsbeitrages in Höhe von 1461,- Euro für die Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde ... .

2

Ihren in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Gewährung in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht gemäß §166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dargetan habe.

3

Die dagegen gerichtete, fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

4

Im Ergebnis muss es trotz der inzwischen neu übersandten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Mai 2007 bei der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben.

5

Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß bzw. unvollständig ausgefüllt worden ist, kann ihre Bewilligung nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein, sondern nur über einen neuen Antrag an das Verwaltungsgericht erreicht werden (1.). Im Übrigen hat die Klägerin auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht hinreichend dargetan, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht vorliegen (2.).

6

1. Zunächst begegnet die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das erstinstanzliche Gericht auf der Basis der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Unterlagen keinen rechtlichen Bedenken. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16. Februar 2005 war offensichtlich nicht ordnungsgemäß bzw. unvollständig ausgefüllt; den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen an (§122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

7

Auch im Hinblick auf die zweite Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Mai 2007 kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf ihrer Grundlage nicht in Betracht.

8

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO).

9

Prozesskostenhilfe kann vor diesem Hintergrund nur für das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife für die Zukunft bewilligt werden, also ab dem Zeitpunkt, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der ordnungsgemäß bzw. vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt (BGH, Beschl. v. 12.02.2003 - XII ZR 232/02 -, FamRZ 2003, 668; Beschl. v. 10.07.1985 - IVb ZB 47/85 -, NJW 1986, 62; Beschl. v. 30.09.1981 - IVb ZR 694/80 -, NJW 1982, 446; OVG Weimar, Beschl. v. 03.12.1997 - 3 ZO 619/95 -, NVwZ 1998, 866; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.7.1997 - 2 W 1/97 -, FamRZ 1998, 484 - alle zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 18.04.2004 - 1 O 235/04 -, NordÖR 2004, 343; Beschl. v. 07.11.1995 - 3 O 5/95 -, DVBl. 1996, 114, 115; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 166 Rn. 14a m.w.N.). Formell ordnungsgemäß gestellt ist ein Prozesskostenhilfe-Antrag nur, wenn der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung auf dem hierfür gemäß § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Vordruck abgegeben, sämtliche darin gestellten Fragen eingehend, unter Beifügung der dazu gehörigen Belege beantwortet und die Erklärung mit Datum sowie mit seiner (Original-)Unterschrift versehen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 O 264/04 -, juris; Beschl. v. 15.05.2007 - 1 O 47/07 -; BFH, Beschl. v. 24.04.2001 - X B 56/00 -, juris).

10

Hieran anknüpfend kann die zweite, erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung der Klägerin vom 10. Mai 2007 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Verfahren - unabhängig von der Frage, ob sie jetzt ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt ist - grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränkt, auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zu entscheiden; grundsätzlich ist auch neues Vorbringen zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nicht, soweit im Beschwerdeverfahren erstmals überhaupt bzw. ordnungsgemäß die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird; denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist ausnahmsweise dann zuzulassen, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.02.2005 - 1 O 386/04 -, NordÖR 2005, 307).

11

Im Streitfall hat die Klägerin die zweite Erklärung jedoch erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Die Prozesskostenhilfe könnte somit frühestens ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs - im Original mit Belegen - am 15. Mai 2007 bewilligt werden. Dieser Zeitpunkt war aber nicht Gegenstand des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und kann somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein; Erklärungsmängel hinsichtlich der Anforderungen des § 117 Abs. 2 bis Abs. 4 ZPO sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr heilbar. Der Senat schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH an (vgl. die ständige Rspr. des BFH, z.B. Beschl. v. 28.07.1999 - VII B 113/99 -, Beschl. v. 02.11.1999 - X B 51/99 - und Beschl. v. 30.03.2000 - VI B 323/98 -, jeweils juris m.w.N.; vgl. im Übrigen auch BAG, Beschl. v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -, MDR 2004, 415 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.10.2003 - I-5 W 49/03, 5 W 49/03 -, MDR 2004, 410 - zitiert nach juris). Konnte daher mangels formgerechter bzw. ordnungsgemäßer Verwendung eines Vordrucks i.S.v. § 117 Abs. 3 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren - bislang - keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so kann insoweit keine gleichsam rückwirkende Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren durch eine Beschwerdeentscheidung erfolgen, weshalb ein auf diese Bewilligung gerichtetes Verfahren schon deshalb keinen Erfolg haben kann (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.04.2004 - 1 O 235/04 -, NordÖR 2004, 343; OVG Bautzen, Beschl. v. 03.03.2003 - 3 BS 34/02 -, SächsVBl 2003, 224 - zitiert nach juris).

12

Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht die Klägerin ausdrücklich auf die Unvollständigkeit ihrer Erklärung vom 16. Februar 2005 hingewiesen hat, ergibt sich auch mit Blick auf § 118 Abs. 2 ZPO keine andere Sichtweise. Das Gericht kann zwar gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst "Erhebungen anstellen". Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 04.02.2005 - 1 O 393/04 -, juris m.w.N.). Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Antragsteller Fragen des Gerichts innerhalb einer gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das in §118 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §117 Abs. 2 ZPO substantiiert bzw. ordnungsgemäß gestellt wurde (vgl. BFH, Beschl. v. 02.11.1999 - X B 51/99 -, juris).

13

Es bleibt der Antragstellerin jedoch unbenommen, unter Vorlage der erforderlichen - ordnungsgemäßen - Erklärung Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erneut beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Insoweit erleidet sie insbesondere mit Blick auf das hinsichtlich der Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geltende Gebot der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 06.06.2006 - 1 O 32/06 -, NordÖR 2006, 198) folglich durch die Zurückweisung der Beschwerde aus den vorstehenden Gründen auch keinen endgültigen oder ggfs. gleichheitswidrigen Nachteil.

14

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass eine Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die auf die Erwägung gestützt ist, die vorgelegte Erklärung sei nicht ordnungsgemäß oder unvollständig ausgefüllt, immer dann möglich ist, wenn mit ihr vorgetragen wird, die Erklärung entspreche entgegen dem angefochtenen Beschluss den gesetzlichen Anforderungen.

15

2. Im Übrigen lassen aber auch die dem Senat inzwischen vorliegenden Unterlagen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu, da der Prozesskostenhilfeantrag nach wie vor nicht ordnungsgemäß bzw. nicht vollständig gestellt ist.

16

Nach Maßgabe von § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO sind dem Antrag entsprechende Belege beizufügen. Vollständig ist der Prozesskostenhilfeantrag nur, wenn er auch diesem Erfordernis genügt. Die Beifügung entsprechender Belege gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat ohne gerichtliche Aufforderung zu erfolgen (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 -, juris). Die Beifügungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; auf sie wird mehrfach im Vordruck für die Erklärung der Partei über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam gemacht. Kommt eine Partei, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, ihrer Vorlagepflicht insoweit nicht nach, bedarf es - erst recht, wenn wie vorliegend eine anwaltliche Vertretung erfolgt - im Falle ihrer Nichterfüllung keines entsprechenden gerichtlichen Hinweises.

17

Die Klägerin ist ihrer aus § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgenden Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Belege zu den von ihr angegebenen Tank- und Wohnkosten nicht hinreichend nachgekommen (siehe Anlage, nur für die Klägerin). Beträge für Strom und Wasser gehören im Übrigen zur allgemeinen Lebenshaltung und werden durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.10.2004 - 2 WF 165/04 -, FamRZ 2005, 1183 - zitiert nach juris; Hk-ZPO/Rathmann/Pukall, § 115 Rn. 22; Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 34; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 115 Rn. 35, 39; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 273); sie sind folglich grundsätzlich nicht vom Einkommen abzusetzen.

18

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin durch die Zurückweisung ihrer Beschwerde keinen Rechtsverlust erleiden muss. Soweit es ihr gelingt, die Mängel der Prozesskostenhilfeerklärung zu beseitigen bzw. die aufgeworfenen Fragen zu klären, bleibt es ihr unbenommen, beim Verwaltungsgericht einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Juni 2007 - 1 O 63/07

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 232/02
vom
12. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

Die bereits eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. August 2002 ist unzulässig, nachdem die Beschwerde nicht innerhalb der bis zum 30. Dezember 2002 verlängerten Frist begründet wurde (§§ 552 analog, 544 Abs. 2 i.V. mit 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 analog ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht , da die Fristversäumnis verschuldet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt hat, nach Ablehnung ihres PKH-Gesuches wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der PKH wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu
haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - FamRZ 1997, 546, 547; BGH Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02 - NJW 2002, 2793 f. und vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfegesuch 2; alle mit ausführlichen w.N.). § 117 Abs. 4 ZPO schreibt zwingend vor, daß sich die Partei zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedienen muß. Die Partei kann deshalb nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu haben, wenn sie rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 aaO; BGH Beschluß vom 4. Juli 2002 aaO). Entsprechendes gilt für die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO. Damit durfte der Kläger vorliegend von der ordnungsgemäßen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht ausgehen, nachdem er den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck trotz Aufforderung vom 13. Dezember 2002 erst nach Fristablauf vorlegte. Eine Bezugnahme auf etwaige PKH-Unterlagen aus den Vorinstanzen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren in den Vorinstanzen PKH nicht beantragt hatte. Ob gegebenenfalls auch auf PKH-Unterlagen aus einem anderen Verfahren bei den Vorinstanzen Bezug genommen werden könnte, braucht vorliegend nicht entschie-
den werden, da in dem einzig hier in Betracht kommenden Verfahren 328 O 58/00 beim Landgericht Hamburg PKH nicht gewährt wurde. Hahne Sprick Gerber Fuchs Vézina

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Februar 2007 - 5 A 312/06 -, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos.

2

Der Kläger wendet sich im erstinstanzlichen Klageverfahren gegen die Rücknahme der früheren BAföG-Bewilligung und die Rückforderung von 5.314,32 Euro mit Bescheid vom 28.06.2004.

3

Seinen in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. §166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) nicht hinreichend dargetan habe. Der Kläger verfüge über ein Kraftfahrzeug, das verwertbares Vermögen darstelle und nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII geschützt sei.

4

Im Ergebnis muss es bei der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben. Der Kläger hat jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht hinreichend dargetan, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht vorliegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht kommt deshalb nicht in Betracht.

5

Die Prozesskostenhilfeerklärung vom 27. März 2006 konnte der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, weil diese zwischenzeitlich überholt ist: In der Erklärung hatte der Kläger noch Mietkosten für eine Wohnung in S... angegeben. Mit Schriftsatz vom 30. März 2007 hat er dann vorgetragen, diese Wohnung inzwischen aufgegeben zu haben, ohne allerdings im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse von sich aus eine neue Prozesskostenhilfeerklärung abzugeben. In dem - wegen der veränderten Verhältnisse insoweit - vom Berichterstatter mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Telefonat am 16. April 2007 stellte sich dann heraus, dass sich die Sachlage auch in anderer Hinsicht, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erheblich, geändert hatte, ohne dass der Kläger das Gericht von sich aus darauf hingewiesen hätte. Der Kläger sollte sich nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten danach für einen längeren Zeitraum in Australien aufhalten. Dort habe er einerseits Wohnkosten, andererseits erziele er im Rahmen des Erlaubten Einnahmen durch Arbeit.

6

Auf die Bitte des Berichterstatters, eine entsprechend aktualisierte neue Prozesskostenhilfeerklärung abzugeben, hat der Kläger nunmehr mit am 09. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz eine neue Erklärung übersandt. Diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß bzw. unvollständig ausgefüllt und damit ebenfalls nicht geeignet, die in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht bestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend nachzuweisen.

7

Zunächst fällt auf, dass der Kläger in seiner vorherigen Erklärung noch das Vorhandensein eines Kraftfahrzeuges angegeben hatte, dessen Wert er im Beschwerdeverfahren mit maximal 3.800,00 Euro taxierte. Nach der neuen Erklärung soll nunmehr kein Kraftfahrzeug mehr vorhanden sein. Was aus dem Kraftfahrzeug geworden ist, wird nicht erläutert. Insbesondere fehlen Angaben zu einem eventuellen Verkaufserlös als Surrogat bzw. zu dessen Verbleib. Eine Aufgabe des Kfz überrascht umso mehr, als der Kläger noch mit Schriftsatz vom 14. März 2007 darauf hinwies, er sei auf das Fahrzeug angewiesen. Dass hier hinsichtlich der begehrten Prozesskostenhilfe Erläuterungsbedarf besteht, ist offenkundig und bedarf keines gerichtlichen Hinweises (vgl. BFH, Beschl. v. 17.04.1997 - IX S 5/96 -, juris).

8

Darüber hinaus hat der Kläger zwar - was die Angaben seines Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Berichterstatter grundsätzlich bestätigt - nunmehr Wohnkosten angegeben, die für ihn in Australien anfallen. Er hat jedoch keine Einnahmen aus Arbeit erklärt, obwohl er solche der Darstellung seines Prozessbevollmächtigten zufolge in Australien erzielen soll. Dieser ebenfalls offensichtliche Widerspruch wird gleichfalls in keiner Weise erläutert.

9

Bei den Wohnkosten wird u.a. eine monatliche Miete von 180 Dollar angegeben. Der dafür zum Beleg vorgelegte Mietvertrag sieht jedoch eine wöchentliche ("each week") Mietzahlung in dieser Höhe vor. Außerdem ist neben dem Kläger eine weitere Mieterin vermerkt, so dass letztlich unklar bleibt, was der Kläger nun tatsächlich an Miete entrichtet.

10

Schließlich hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag nicht persönlich unterzeichnet. Damit ist der Prozesskostenhilfeantrag in wesentlicher Hinsicht nicht vollständig.

11

Ein entscheidendes Kriterium im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht darin, dass die Partei, die wegen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, persönlich versichert, dass sie über kein anzusetzendes Vermögen etc. verfügt. Der Aufklärung dieser Frage dient das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", das zwingend zu verwenden ist (§ 117 Abs. 4 ZPO). Der Charakter dieses Formulares als einer persönlichen Erklärung wird auch unter der Randnummer "K" deutlich. Dort heißt es ausdrücklich: "Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Das Hinweisblatt zu diesem Vordruck habe ich erhalten." Die Rechtsansicht des Senates wird schließlich noch durch einen weiteren Hinweis auf dem Formular, der gleichfalls unter "K" angebracht ist, bestätigt. Unter dem Führungsstrich, über dem zu unterschreiben ist, erfolgt der Hinweis: "Unterschrift der Partei oder der Person, die sie gesetzlich vertritt." Dadurch wird deutlich, dass es sich hierbei um eine persönliche Erklärung handelt und lediglich in den Fällen, in denen zum Beispiel bei Minderjährigen eine gesetzliche Vertretung angeordnet ist, auch der Vertreter berechtigt ist, zu unterschreiben (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 13.12.2005 - 1 L 320/05 -; vgl. auch BFH, Beschl. v. 24.04.2001 - X B 56/00 -, juris; Beschl. v. 25.05.1999 - VII S 13/99 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 05.10.2006 - 18 E 760/06 -, NVwZ-RR 2007, 286 - zitiert nach juris).

12

Unter dem 07. Mai 2007 hat aber nicht der Kläger, sondern augenscheinlich sein Prozessbevollmächtigter die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht ausreichend. Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, die nicht unbedingt eine persönliche Unterzeichnung für erforderlich hält, müsste zumindest feststehen, dass die Erklärung von der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei stammt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.07.1986 - IVb ZB 47/85 -, NJW 1986, 62; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.09.2003 - 16 WF 43/03 -, juris; Beschl. v. 07.12.1995 - 2 WF 145/95 -, FamRZ 1996, 805 - zitiert nach juris). Auch dies ist indes nicht der Fall: Die offenbar vom Kläger selbst ausgefüllte Erklärung vom 27. März 2006 zeigt offenkundig ein anderes Schriftbild als die nunmehr vorgelegte vom 07. Mai 2007. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine dritte Person diese Erklärung ausgefüllt hat; dies liegt schon deshalb nahe, weil als Ort der Erklärung N... angegeben ist und sich der Kläger in Australien aufhält.

13

Eine Pflicht des Gerichts, den Kläger auf diese offensichtliche Unvollständigkeit der Erklärung hinzuweisen, besteht nicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 O 264/04 -, juris m.w.N).

14

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, welcher Fahrzeugklasse das Verwaltungsgericht das ursprünglich angegebene Kraftfahrzeug zugeordnet hat und ob dies richtig war. Angemerkt sei allerdings, dass es nicht auf die Zugehörigkeit zu einer solchen Klasse ankommen kann, sondern auf den Verkehrswert eines Fahrzeugs; dabei kann die Einordnung etwa als Oberklassefahrzeug allenfalls ein Indiz sein.

15

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger durch die Zurückweisung seiner Beschwerde keinen Rechtsverlust erleidet, soweit es ihm gelingt, die Mängel der Prozesskostenhilfeerklärung zu beseitigen. In diesem Fall bleibt es ihm unbenommen, beim Verwaltungsgericht einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.