Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Mai 2009 - 2 M 77/09

bei uns veröffentlicht am04.05.2009

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 27. April 2009 teilweise geändert:

Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Höhe der an die Antragstellerin für das EU-Haushaltsjahr 2008 geleisteten EGFL- und/oder ELER-Zahlungen sowie sämtliche dazugehörigen Daten der Antragstellerin an die für die Veröffentlichung im Internet zuständigen deutschen und/oder europäischen Behörden zu übermitteln und/oder diese Daten selbst im Internet zu veröffentlichen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes, für den das Amt für Landwirtschaft Wittenburg auf ihren Antrag mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 Agrarzuwendungen (EGFL- und ELER-Mittel) bewilligte.

2

Auf einer Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (www.agrar-fischerei-zahlungen.de) sollten bis zum 30. April 2009 die im Hauhaltsjahr 2008 gewährten Agrarsubventionen aus EGFL- und ELER-Mitteln, und zwar Name und Vorname des Subventionsempfängers, Postleitzahl, Wohnort und die Höhe der gewährten Subvention veröffentlicht werden.

3

Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit angegriffenem Beschluss abgelehnt. Der mit der öffentlichen Bekanntmachung der entsprechenden Daten verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei aufgrund der einschlägigen Regelungen des Europarechts, an deren Gültigkeit keine Zweifel bestünden, gerechtfertigt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre im Übrigen auch dann abzulehnen, wenn eine reine Interessenabwägung vorgenommen worden sei.

4

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

5

Der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag ist so zu verstehen, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nur gegen die konkret "geplante Veröffentlichung" wendet, wie es in der Beschwerdebegründung heißt, in der auch ausdrücklich erwähnt ist, dass es der Antragstellerin darum geht, "nicht als Agrarhilfeempfängerin im Internet veröffentlicht zu werden".

6

Das Beschwerdevorbringen führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen hierfür, also insbesondere der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund, liegen vor.

7

Die Antragstellerin hat einen sogenannten vorbeugenden Unterlassungsanspruch, d.h. sie kann verlangen, dass die geplante Internetveröffentlichung vorläufig unterbleibt. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, sich auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verweisen zu lassen.

8

Zwar stützt der Antragsgegner die vorgesehene Veröffentlichung auch auf europäisches Recht, nämlich insbesondere die (Kommissions-)VO (EG) Nr. 259/2008. Gleichwohl ist dem Oberverwaltungsgericht als nationalem Gericht nicht verwehrt, eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung der streitigen Rechtspositionen zu erlassen. Die insoweit zu beachtenden Voraussetzungen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.11.1995 - Rs C-465/93 - NJW 1996, 1333) liegen vor.

9

Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die in der genannten (Kommissions-)Verordnung geregelte Veröffentlichung im Internet auf einer speziellen Website mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

10

Wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, würde mit der vorgesehenen Veröffentlichung in die verfassungsrechtlich verankerten Rechte der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Das Recht auf Datenschutz ist aber auch - und das dürfte hier entscheidend sein - europarechtlich anerkannt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens (zum Schutz persönlicher Daten vgl. auch: EuGH, Urt. v. 29.01.2008 - Rs C-275/06, Nr. 63 -). Eine Behörde darf in diese Rechte nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dies bedeutet, dass die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen muss, der hier darin besteht, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen und durch eine öffentliche Kontrolle die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds zu verbessern, vgl. Erwägungsgrund 14 der VO (EG) Nr. 1437/2007.

11

Auf Datenschutzrechte, zu denen auch das Recht auf Schutz von Betriebsgeheimnissen gehört, können sich nicht nur natürliche Personen berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2001 - 6 C 7/01 -, zit. nach Juris). Im Übrigen wird hier mit der Veröffentlichung des Subventionsempfängers - einer KG - auch der Name einer natürlichen Person veröffentlicht. Außerdem sind die Namen der in das Handelsregister einzutragenden natürlichen Personen frei zugänglich (vgl. § 9 HGB).

12

Es erscheint schon sehr fraglich, ob die vorgesehene Veröffentlichung überhaupt geeignet ist, die "Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds" durch öffentliche Kontrolle zu verbessern. Publiziert wird lediglich, welche Betriebe welche Mittel in einer bestimmten Höhe erhalten haben. Erkenntnisse über die konkrete Verwendung der Beträge werden aber nicht vermittelt. Weder der Verwendungszweck noch welche Voraussetzungen bzw. Auflagen der Empfänger zu erfüllen hatte, wird damit für die Öffentlichkeit nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob eigene Leistungen, z.B. Investitionen zu erbringen waren und in welcher Relation diese gegebenenfalls zu den EU-Mitteln stehen. Fundierte Rückschlüsse darauf, ob dem einzelnen Betrieb ein bestimmter Betrag zu Recht zugeflossen ist, lassen die zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten nicht zu. Auf diese Bedenken hat im Übrigen bereits der Landesbeauftragte für den Datenschutz M-V in seinem, vom Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Schreiben vom 09. Dezember 2008 hingewiesen. Demgegenüber erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Antragstellerin befürchtet, dass es zu Trugschlüssen kommen kann, etwa im Hinblick auf wegen der Zuschüsse zu erwartende Verbilligungen von landwirtschaftlichen Produkten. Wenn es nur darum geht, transparent zu machen, in welche Regionen wie viele EU-Mittel gelangt sind, bedarf es dagegen der genauen Bezeichnung der einzelnen Betriebe mit Namensnennung ersichtlich nicht. Sollte es dagegen darum gehen, transparent zu machen, aus welchen Gründen bestimmte Zahlungen im konkreten Einzelfall erfolgt sind, ist die Bezeichnung der Betriebe allein nicht ausreichend, um die Zusammenhänge für die Öffentlichkeit deutlich zu machen.

13

Allerdings könnte die Veröffentlichung geeignet sein, in bestimmten Kreisen Misstrauen auszulösen, ob die Bewilligung rechtmäßig gewesen ist, wodurch eine nachträgliche behördliche Überprüfung in Gang kommen könnte. Dass derartige Zwecke verfolgt werden, ist aber aufgrund der einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich und wäre mit rechtsstaatlichen Prinzipien wohl auch nicht vereinbar.

14

Der Senat verkennt allerdings nicht, dass das auf europäischer und nationaler Ebene in vielen Bereichen anzutreffende Bemühen um Transparenz einer Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger dient. Auch kommt der Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Agrarsubventionen besondere Bedeutung zu, da ein erheblicher Teil der Haushaltsmittel der EU für die Förderung der Landwirtschaft verwandt wird. Ob sich dieses Ziel mit der vorgesehenen Veröffentlichung erreichen lässt, erscheint aber nach den obigen Ausführungen sehr zweifelhaft. Insbesondere erscheint eine exakte Bezeichnung der Betriebe kaum geeignet, um die Strukturen der verschiedenen Förderungen durchsichtiger zu machen.

15

Dem beschriebenen geringen öffentlichen Informationswert steht ein zumindest mittelschwerer Eingriff in die Datenschutzrechte der Betroffenen gegenüber. Immerhin sind gewisse Rückschlüsse auf deren Vermögen möglich. Einnahmen werden traditionell als sensibler Bereich angesehen. Dies gilt unabhängig von deren Höhe, d.h. auch wenn diese sehr niedrig liegen, aber auch wenn sie sehr hoch sind. Die Motive, die den Einzelnen dazu bewegen, der Veröffentlichung seiner Einnahmen entgegen zu treten, können ebenfalls durchaus unterschiedlich sein, hier etwa Schamgefühl, Sorge vor Neid bzw. Missgunst oder Sicherheitsinteressen. Die Intensität des Eingriffs erschwerend kommt hinzu, dass die Veröffentlichung, wenn die Daten einmal weltweit ins Internet gestellt sind, praktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist. Wer die Informationen abgerufen hat, kann über sie verfügen, auch nachdem sie auf der amtlichen Internetseite gelöscht sind.

16

Die erheblichen Zweifel des Senats an der Rechtmäßigkeit der vorgesehen Veröffentlichung stützen sich nicht nur auf Art. 8 EMRK. Es kommt hinzu, dass die Veröffentlichung im Internet lediglich - wie erwähnt - in einer (Kommissions-)Verordnung geregelt ist. Einen derart intensiven Eingriff in geschützte Rechtspositionen sieht die Ermächtigungsgrundlage des Art. 42 Abs. 1 Nr. 8b VO (EG) Nr. 1290/2005 des Rates dagegen nicht vor.

17

Im Übrigen schließt sich der Senat bezüglich der Vereinbarkeit der maßgeblichen (Kommissions-)Verordnung den Ausführungen des VG Wiesbaden im Vorlagebeschluss vom 16.02.2009 - 6 K 1045/08 - und des VG Schleswig im Beschluss vom 22.04.2009 - 1 B 6/09 - u.a. - an.

18

Entgegen der Auffassung des OVG Münster (vgl. Beschl. v. 24.04.2009 - 16 B 485/09 -) gebührt dem Interesse der Antragstellerin daran, die Veröffentlichung vorerst zu verhindern, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Veröffentlichung.

19

Dies ergibt sich bereits weitgehend aus den obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Ergänzend ist noch folgendes zu bemerken: Würde die Veröffentlichung jetzt erfolgen, sich aber im Hauptsacheverfahren, das möglicherweise bis zur Entscheidung über den bereits erwähnten Vorlagebeschluss ausgesetzt wird, deren Rechtswidrigkeit ergeben, würde dies für die Antragstellerin einen irreparablen Rechtsverlust bedeuten, und zwar unabhängig davon, ob die europäische Kommission tatsächlich ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird. Der Antragsgegner kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin habe ihren Abwehranspruch gegen die umstrittene Veröffentlichung verwirkt, weil sie im Antragsformular für die Bewilligung der EU-Mittel darauf hingewiesen worden sei, dass beabsichtigt sei, zumindest einmal jährlich ein Verzeichnis unter Angabe der Begünstigten, der geförderten Vorhaben und der Höhe der Zuwendungen zu veröffentlichen. Zumindest in eine Internetveröffentlichung hat die Antragstellerin damit nicht eingewilligt (vgl. OVG Münster, a.a.O.).

20

Unterbleibt demgegenüber die Veröffentlichung vorerst, erwiese sie sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, könnte sie noch nachgeholt werden. Der Antragsgegner hätte also nur eine Verzögerung der Durchsetzung seiner Rechtsposition hinzunehmen. Dies ist ihm auch unter dem Aspekt zuzumuten, dass es sich ohnehin nur um die Veröffentlichung von Daten aus der zum Teil mehr als ein Jahr zurückliegenden Vergangenheit handelt und die Veröffentlichung selbst für zwei Jahre geplant ist.

21

Auf nationales Recht kann die umstrittene Veröffentlichung eigenständig nicht gestützt werden. Die in Betracht zu ziehenden Vorschriften (vgl. §§ 2 AFIG, 1 ff. AFIO) setzen das Bestehen der genannten europarechtlichen Veröffentlichungsnormen voraus und beschränken sich auf die Regelung ihrer Durchführung.

22

Mit Blick auf das Vorlageverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist die einstweilige Anordnung in zeitlicher Hinsicht bis zur dortigen Entscheidung bzw. bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Hauptsacheverfahrens beschränkt.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Mai 2009 - 2 M 77/09

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(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommuni
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Mai 2009 - 2 M 77/09 zitiert 6 §§.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.

(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.

(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür hat eine Authentifizierung durch einen Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu erfolgen.

(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.

(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden. Die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.

(1) Die für die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, die hierfür zuständigen Stellen der Länder und im Fall des Europäischen Fischereifonds die zuständige Verwaltungsbehörde veröffentlichen die Informationen nach

1.
Artikel 111 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und
2.
Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
in den jeweils geltenden Fassungen im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) betriebenen Internetseite nach Maßgabe des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 und im Fall des Europäischen Meeres- und Fischereifonds nach Maßgabe des Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014. Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(2) Jede veröffentlichende Stelle trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr veröffentlichten Informationen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit der Veröffentlichung und die Richtigkeit der Informationen. Betroffene können ihre Datenschutzrechte bei jeder der veröffentlichenden Stellen geltend machen, von denen sie Zahlungen erhalten haben. Diese Stelle leitet den Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die zuständige Stelle weiter.

(3) Die Bundesanstalt erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Internetseite, das den nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entspricht. Das Sicherheitskonzept ist in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob es dem Stand der Technik entspricht.

(4) Die Einsicht in die Internetseite steht jedem verwaltungskostenfrei zu.

(5) Die veröffentlichten Informationen werden zwei Jahre nach dem ersten Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite gelöscht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.