Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. Okt. 2014 - 3 L 138/11


Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau, die frühere Klägerin zu 1, waren Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in der Stadt C., Gemarkung D.. Dieses Grundstück ist Teil einer dreiteiligen Reihenhausanlage mit 18 Reihenhäusern. Die Beteiligten streiten darüber, ob Schmutzwasserleitungen Teil einer Abwasserbeseitigungsanlage sind.
- 2
Die Reihenhausanlage wurde in den Jahren 1969/1970 auf volkseigenem Grund und Boden errichtet. Rechtsträger von Grund und Boden war der Rat der Stadt C.. Im Zusammenhang damit wurden Schmutzwasserleitungen gebaut, die von den 18 Reihenhäusern das Abwasser sammelten und in eine auf dem jetzigen Flurstück 1 gelegene Kleinkläranlage leiteten. Drei Leitungsstränge verlaufen parallel zu den drei Häuserblocks, die in eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende gemeinsame Leitung münden (im Folgenden: Ringleitung), die ihrerseits in die Kleinkläranlage geführt war. Von dort war eine „Ablaufleitung“ nach Nord-Osten geführt worden, die ursprünglich das geklärte Abwasser der Kläranlage zur Einleitung in einen Vorfluter abgeleitet hatte. Für diese Kleinkläranlage befindet sich in der Gerichtsakte ein „Hilfsblatt zur Bewertung von Gebäuden, baulichen Anlagen und unselbständigen Gebäudeteilen“, das am 24.06.1970 ausgefüllt worden ist. Darin ist als Rechtsträger des Inventarobjekts der Rat der Stadt C. eingetragen. In einem weiteren Hilfsblatt vom 24.06.1970 wird das Inventarobjekt „Kontrollschächte rund (Schmutzwasser)“ in einer Menge von 15 bezeichnet und ebenfalls der Rat der Stadt C. als Rechtsträger des Inventarobjekts genannt. Schließlich findet sich ein Hilfsblatt für das Inventarobjekt „Rohrleitung aus Steinzeug (Schmutzwasser)“ vom 24.06.1970, das eine Länge 230 m angibt, ebenfalls in der Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt C..
- 3
Auf der Sitzung am 11.11.1991 fasste die Stadtvertretung der Stadt C. den Beschluss, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung auf den Beklagten zu übertragen.
- 4
Unter dem 29.11.1993 räumten die Eheleute E. als Eigentümer der ehemaligen Flurstücke 2 und 3 der Flur 4 Gemarkung D. im Zusammenhang mit der Teilung des Grundstücks eine Baulast mit dem Inhalt „Entsorgungsleitungsrecht einschließlich des Betretungs- und Überfahrtrechtes der Grundstücksfläche des Eigentümers Haus – Nr. 18 bei Beseitigungen von Havarien, Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an der vorhandenen Entsorgungsleitung. (siehe Teilungsplan)“ ein. Eine ähnliche Erklärung findet sich für die Eheleute F., in der Gerichtsakte.
- 5
Der Beklagte teilte den Anwohnern des G-wegs mit Schreiben vom 10.04.1995 mit, die Vertretung der Stadt C. habe beschlossen, dem Zweckverband B. die Schmutzwasserentsorgungsanlage ihres Wohngebiets zu übertragen. Mit der Übernahme der vorhandenen Abwassereinrichtungen habe der Zweckverband sowohl die Gruppenkläranlage als auch die Schmutzwasserkanäle zu unterhalten und im Havariefall Abhilfe zu schaffen. Falls Kanalverstopfungen oder sonstige Unzuträglichkeiten auftreten sollten, würde gebeten, sich mit der Verbandsverwaltung in Verbindung zu setzen bzw. den Bereitschaftsdienst des Zweckverbandes zu informieren. Die Übernahme der Abwasseranlagen bewirke auch, dass die Grundstücke künftig dem Satzungsrecht des Zweckverbandes unterworfen seien. Hierüber würden sie in dem beigefügten Bescheid informiert, in dem sie aufgefordert würden, ab Monat Januar 1995 regelmäßig Abschlagszahlungen zu entrichten.
- 6
Am 26.06.1995 beschloss die Stadtvertretung der Stadt C. eine Vereinbarung mit dem Beklagten. In der Sitzungsvorlage Nr. 61/95 (Bl. 116 GA Verfahren 3 L 138/11) ist ausgeführt: Von der ehemaligen WMW werde dem Zweckverband B. die Schmutzwasser- und Regenwasserleitung sowie die Kläranlagen übergeben. Die Kleinkläranlagen mit den dazugehörigen Schmutzwasserleitungen befänden sich im Eigentum der Stadt C. bzw. der städtischen Wohnungsgesellschaft. Mit Beitritt der Stadt C. zum Zweckverband würde die Schmutzwasserbeseitigung dem Zweckverband übertragen. Mit dieser Vereinbarung würden die Verantwortlichkeiten festgelegt. In der Vereinbarung vom 29.06./06.07.1995 wird bestimmt:
- 7
„§ 1 Öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlagen
- 8
Die Stadt überträgt dem Zweckverband die in den Anlagen KA 1 – KA 18 farblich dargestellten Bauwerke und den dazu gehörigen Schmutzwasserleitungen mit einem Restwert von DM 1,00.
- 9
Die in Abs. 1 aufgeführten öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlagen gehen in das Eigentum des Zweckverbandes über. (...)
- 10
- 11
§ 4 Laufzeit
- 12
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.10.1994 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.“
- 13
Die Anlage KA 12 betrifft den Birkenweg. Hierzu wird in der Anlage zu dem Vertrag ausgeführt:
- 14
„KA 12
ca 55 – 60 m³
(Eigentümer Zweckverband)
Lfd. Nr.
Str.
Nr.
Name
Pers.
224
G.weg
1,3,4,6
Wohnungsgenossenschaft
22
225
- „ -
7,9,10,12
- „ -
17
226
- „ -
13,15,16,18
- „ -
18
227
- „ -
19
B., H.
2“
- 15
„
- 16
Die Anschlusssituation wurde 2003 geändert. Im G.-weg wurde ein Sammelkanal verlegt. Gemäß dem Bestandsplan des Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde, wurden zunächst als Anschlussmöglichkeiten an diesen Kanal die in einem blauen durchgekreuzten Punkt bezeichneten Stellen vorgesehen. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden die nunmehr ebenfalls eingezeichneten jeweils 6 Anschlussmöglichkeiten auf der Höhe der Wegeflächen zu den beiden südlich gelegenen Häuserblocks hergestellt.
- 17
Mit Schreiben vom 29.10.2003 wandte sich der Beklagte an die Anwohner des G.-wegs. Er teilte mit, die Kanalbauarbeiten im Bereich des G.-wegs seien nahezu abgeschlossen. Das von den Reihenhäusern zulaufende Schmutzwasser werde jetzt in die Zentralkanalisation des Zweckverbandes B. eingeleitet. Diese Schmutzwässer würden nicht mehr wie bisher in der Dreikammerkläranlage nur mechanisch gereinigt. Wie seinerzeit zugesagt, würde auch für die mittlere Reihenhauszeile ein Schmutzwasseranschluss herausgelegt und zwar in einer tiefen Lage, die einen direkten Anschluss aller Grundstücke ermögliche, die über Entwässerungsleitungen verfügten, die direkt unter der Kellersohlplatte angeordnet seien. Es werde ein Auszug aus der DIN 1986 Teil 1 Absatz „Schutz gegen Rückstau“ beigefügt. Befinde sich in der öffentlichen Straße ein freier Gefällekanal (wie im Wohngebiet G.-weg) sei es Sache des Grundstückseigentümers dafür zu sorgen, dass das anfallende Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal gelange. Aus dieser grundsätzlichen Regelung ergäbe sich, dass alle Reihenhausgrundstücke das anfallende Schmutzwasser selbst bis zu den neu herausgelegten Grundstücksanschlüssen transportieren müssten, sofern es nicht bei der bisherigen Art und Weise der Schmutzwasserableitung bleiben solle.
- 18
Mit Schreiben vom 30.05.2006 wandten sich zahlreiche Eigentümer der Wohnanlage G.-weg, u.a. die Kläger, an den Beklagten und trugen vor: Die Bewohner seien Eigentümer eines Reihenhausgrundstückes. Durch die jeweiligen Grundstücke verlaufe eine Abwassersammelleitung, die ursprünglich in einer gemeinschaftlichen Gruppenkläranlage mündete. Der Beklagte sei Rechtsnachfolger der Stadt C. als Eigentümer der genannten Abwasseranlage. Eine Änderung habe sich zwischenzeitlich nur dadurch ergeben, dass im Oktober 2003 die bestehende Abwassersammelleitung der Wohnanlage von der Klärgrube getrennt und an die neu errichtete zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angebunden worden sei. Da der Beklagte bzw. der Rechtsvorgänger bereits zu DDR-Zeiten Eigentümer der genannten Abwasserleitung gewesen sei, habe der Beklagte grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Grunddienstbarkeit. Da zwischenzeitlich offensichtlich Irritationen über die Eigentümerstellung eingetreten seien, werde um Bestätigung der Eigentümerstellung des Beklagten gebeten.
- 19
Mit Schreiben vom 04.07.2006 antwortete der Beklagte: Aus der Anlage des Vertrags vom 29.06./06.07.1995 gehe hervor, dass der Zweckverband lediglich die Kläranlage für den G.-weg, nicht aber das Kanalnetz übernommen habe. Das wäre zum seinerzeitigen Zeitpunkt auch nicht möglich gewesen, da die Leitungen auf den Privatgrundstücken des Wohngebiets G.-weg nicht im Eigentum der Stadt C. gestanden hätten, wie es auch aus den Grunddienstbarkeiten der Grundbücher hervorgehe. Das vom Zweckverband am 10.04.1995 gefertigte Schreiben sei somit fehlerhaft und sei bereits in diversen Gesprächen und Schriftsätzen des Beklagten korrigiert worden. Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2006 lehnte der Beklagte die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ab. Der Beklagte sei nicht Eigentümer oder Betreiber der Schmutzwasserleitung und sei dies auch nicht am 11.01.1995 gewesen. Die Leitung liege ausschließlich auf Privatgrundstücken und habe keinen öffentlichen Charakter. Der Zweckverband habe die Übernahme der Leitung – auch aus technischen Gründen – stets abgelehnt.
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Am 06.08.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Sie begehren die Feststellung, dass der Beklagte Eigentümer der Abwasserleitung auf ihrem Grundstück ist.
- 21
Die Kläger haben beantragt,
- 22
festzustellen, dass die durch ihr Grundstück verzeichnet im Grundbuchblatt XX des Grundbuches C., Gemarkung D., Flur 4, Flurstücke 5 und 6 verlaufende Abwasserleitung zur öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten gehört.
- 23
Der Beklagte hat beantragt,
- 24
die Klage abzuweisen.
- 25
Er hat u.a. vorgetragen: Die Klage sei unzulässig, weil das Feststellungsinteresse fehle.
- 26
Aus der Vereinbarung vom 29.06./06.07.1995, deren dort in Bezug genommenen Anlagen KA 1 bis KA 18 nicht mehr vorlägen, was aber nicht zu seinen Lasten gehen könne, und den weiteren, von den Klägern herangezogenen Unterlagen könne die Zugehörigkeit der Leitungen auf den Privatgrundstücken zur öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage nicht hergeleitet werden.
- 27
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 18.03.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klage sei als allgemeine Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das berechtigte Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung folge zwanglos aus dem Umstand, dass der Beklagte die Zugehörigkeit der fraglichen Leitungen zu seiner öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen zu deren Unterhalt und zur Verkehrssicherung bestreite.
- 29
Die Klage sei auch begründet. Die Schmutzwasserleitung auf dem Grundstück der Kläger gehöre zur öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten. Sie werde von der Vereinbarung vom 29.06./06.07.1995 erfasst und sei gemäß § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung auf den Beklagten mit der Folge übertragen worden, dass sie Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage sei. Zwar lägen die in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung genannten und für die genaue Identifizierung der „dazu gehörenden Schmutzwasserleitung“ maßgeblichen Anlagen KA 1 – KA 18 nicht vor. Abgesehen davon, dass es Sache des Beklagten als einem der damaligen Vertragspartner gewesen wäre, diese Anlagen zum Vertrag vorzulegen und auf diesem Wege die von ihm angenommene Nichtzugehörigkeit der fraglichen Leitungen zu belegen, reichten die vorhandenen Indizien aber aus, um die Überzeugung zu vermitteln, dass die durch das Grundstück der Kläger sowie der anderen Anlieger verlaufenden Leitungen zu den von der Stadt übertragenen Abwasseranlagen gehörten. Dabei sei nicht maßgeblich, ob die Leitungen auf fremden Grundstücken lägen. Es bestehe kein ernstlicher Zweifel daran, dass die Leitungen von der Vereinbarung erfasst würden. Dies folge insbesondere daraus, dass in der Anlage für den G.-weg explizit von 110 laufenden Meter Schmutzwasserkanal aus Steinzeug die Rede sei. Das Gericht gehe mangels belastbarer anderweitiger Erkenntnisse, worum es sich dabei sonst handeln solle, davon aus, dass es sich insoweit um die Anschlussleitung der Kläger und der anderen Anlieger an das Kleinklärwerk handele. Dies folge auch aus dem seinerzeitigen Schreiben vom 10.04.1995, in dem der Beklagte ausdrücklich davon gesprochen habe, dass er mit der Übernahme der vorhandenen Abwassereinrichtung „sowohl die Gruppenkläranlage als auch die Schmutzwasserkanäle zu unterhalten und im Havariefall Abhilfe zu schaffen“ habe. Es sei nicht erkennbar, dass diese Anlagen in irgendeiner Weise ausgegliedert worden seien. Die bloß beabsichtigte, aber weder bestandskräftig noch sofortig vollziehbar verfügte und auch noch nicht umgesetzte „Umschließung“ der Anlieger an eine andere Leitung hebe die Zugehörigkeit der alten Leitungen zur öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten jedenfalls nicht auf.
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Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 12.04.2011 zugestellt.
- 31
Dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 10.10.2012 entsprochen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 18.10.2012 zugestellt. Die Berufung hat der Beklagte am 09.11.2012 wie folgt begründet:
- 32
Die Kläger hätten kein Feststellungsinteresse. Die Kläger hätten es seit langer Zeit in der Hand, die in Rede stehenden Leitungsabschnitte stillzulegen und etwa von ihnen gesehene Risiken zu eliminieren. Sie seien hierzu zudem ausdrücklich aufgefordert worden. Er habe das Recht, Anlagen als öffentlich-rechtlich zu widmen oder/und zu entwidmen. Letzteres sei geschehen. Diese Leitungsabschnitte seien nämlich insbesondere technischer Teil einer überholten Entwässerungslösung der in Rede stehenden Reihenhauszeilen, deren altersbedingte Havarieanfälligkeit allen Beteiligten bekannt sei. Zwischenzeitlich bestehe seit etlichen Jahren eine neue Entwässerung des Beklagten auf der Ostseite der Reihenhauszeilen, an die die Kläger gefahrlos und zuverlässig anschließen könnten und längst sollten. Diesbezüglich seien bereits Anschlussbescheide mit dem Angebot verbunden ergangen, die sich in diesem Zusammenhang möglicherweise ergebenden technischen Fragen mit dem Beklagten gemeinsam zu lösen. Hiergegen seien die Kläger indessen ebenfalls ins Rechtsmittel gegangen.
- 33
Die Klage sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe schon ein schlichtes mathematisches Problem. Es seien unstreitig nur 110 Meter Leitung übergeben worden. Dies reiche für die Ablaufleitung zuzüglich der hier in Rede stehenden Leitungsabschnitte auf den Privatgrundstücken nicht aus. Vielmehr sei die Ablaufleitung allein bereits 110 Meter lang. Das Klägergrundstück entwässere bislang u.a. über eine bejahrte, auf Privatgrund verlaufende Leitung ohne dingliche Sicherung. Aktuell erreichten die in Rede stehenden Grundstücke die Entsorgung mittels einer Leitung, die über die privaten Grundstücke 7, 8 und 9 verlaufe. Um die sich aus deren Alter und fehlender Sicherung ergebenden Probleme zu beseitigen, habe der Beklagte bereits vor geraumer Zeit im Wege der satzungsmäßigen Veränderung gem. § 3 Abs. 5 seiner Satzung der öffentlichen Schmutzwasseranlage eine neue, verlässlich leistungsfähige und im öffentlichen Raum befindliche Lösung geschaffen. Auf § 3 Abs. 6 und 7 der Satzung werde höchst vorsorglich ergänzend verwiesen.
- 34
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, dass seine Ehefrau, die Klägerin zu 1, inzwischen verstorben und er Alleinerbe sei.
- 35
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18.03.2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 37
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 39
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
- 40
Bereits durch Bescheid vom 17.03.2011 hatte der Beklagte den Klägern aufgegeben, ihr Grundstück an die von dem Beklagten errichtete öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage im G.-weg bis zum 08.05.2011 anzuschließen. Der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage gab das Verwaltungsgericht Schwerin durch Urteil vom 22.08.2012 mit der Erwägung statt, dem Bescheid fehle die notwendige Bestimmtheit. Den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 23.12.2013 abgelehnt (3 (2) L 224/12).
- 41
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der weiteren Verfahren des Wohnungskomplexes Birkenweg 3 L 138/11, 3 L 61/12, 3 L 62/12, 3 L 63/12, 3 L 64/12, 3 L 66/12, 3 L 67/12, 3 L 68/12, 3 L 69/12 und 3 L 70/12 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und festgestellt, dass die durch das Grundstück der Kläger verlaufende Abwasserleitung zur öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten gehört.
I.
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Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
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Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BVerwG, U. v. 28.01.2010 - 8 C 38/09 - BVerwGE 136, 75). Darauf beschränkt sich das Klagebegehren bei sinngemäßer Auslegung nach § 88 VwGO jedoch nicht. Der Kläger will geklärt wissen, ob die Leitung, die – derzeit – der Abwasserentsorgung seines Grundstücks dient, zur öffentlichen Entsorgungsanlage dem Beklagten gehört. Dies bestreitet der Beklagte.
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Das nach § 43 Abs. 1 VwGO des Weiteren für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung liegt ebenfalls vor. Ein solches schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (BVerwG, U. v. 28.01.2010 – a.a.O.). Die Zuordnung der Leitungen zu der öffentlichen Einrichtung könnte dazu führen, dass der Beklagte für deren Unterhaltung zuständig ist.
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Die Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch. Er macht geltend, der Kläger habe es seit langer Zeit in der Hand, die in Rede stehenden Leitungsabschnitte stillzulegen und etwa von ihnen gesehene Risiken zu eliminieren. Er sei hierzu zudem ausdrücklich aufgefordert worden. Er habe das Recht, Anlagen als öffentlich-rechtlich zu widmen oder/und zu entwidmen. Letzteres sei geschehen. Diese Einwendungen betreffen indes gerade die Frage, die der Kläger geklärt wissen will. Es ist ein Gesichtspunkt der Begründetheit der Feststellungsklage, ob der Beklagte die möglichweise früher zu seiner öffentlichen Anlage gehörenden Leitungen inzwischen wirksam entwidmet hat.
II.
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Die Feststellungsklage ist begründet. Die Entwicklung des Rechtsstatus der Leitungsanlagen im Bereich des Häuserkomplexes G.-weg ergibt, dass die durch das Grundstück des Klägers verlaufende Abwasserleitung zur öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten gehört.
1.
- 48
Die Kläranlage und das Leitungssystem (Ringleitung) gehörten nach ihrer Errichtung zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage. Dies folgt aus der seinerzeit geltenden Rechtslage und auch aus den vorhandenen Unterlagen.
- 49
a) Die Reihenhausanlage wurde in den Jahren 1969/1970 auf volkseigenem Grund und Boden errichtet. Rechtsträger des volkseigenen Grund und Bodens war der Rat der Gemeinde. Nach dem damals noch geltenden § 94 Abs. 1 S. 1 BGB waren Versorgungsleitungen, die in Grund und Boden verlegt wurden, Bestandteile des Grundstücks (vgl. VGH München, U. v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - NVwZ-RR 2014, 217). Im Errichtungszeitpunkt geltende abweichende Sonderregelungen des DDR-Rechts bestanden nicht. Die Versorgungsleitungen lagen in volkseigenen Grundstücken, so dass die in Ausübung der nach der Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III S. 206) in Verbindung mit dem Statut der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III S. 207) als staatliche Aufgabe organisierten Abwasserbehandlung errichtete Ringleitung, die der Abwasserableitung diente, einschließlich der der Abwasserbehandlung dienenden Kleinkläranlage in Volkseigentum standen. Sie kann auch nicht als Bestandteil des jeweiligen Gebäudeeigentums angesehen werden, weil es sich um eine Leitung handelt, die der Ableitung des Abwassers mehrerer verschiedener Gebäude diente.
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Anhaltspunkt dafür sind auch die Hilfsblätter zur Bewertung von Gebäuden, baulichen Anlagen und unselbständigen Gebäudeteilen vom 24.06.1970 (GA Verfahren 3 L 138/11 Bl. 110 ff.). Hier sind die Kleinkläranlage, 15 Kontrollschächte und 250 m Rohrleitung aus Steinzeug (Schmutzwasser) genannt, die in der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde C. stehen. Nach den vorhandenen Skizzen umfasste die Länge von 250 m das Leitungssystem von der Kleinkläranlage bis zu den einzelnen Hausanschlüssen. Hiermit konnte nicht die Leitung von der Kleinkläranlage weg gemeint sein, weil dann nicht erklärbar wäre, warum 15 Kontrollschächte zu der Anlage gehören sollten. Auch wenn diese Rechtsträgerschaft im Widerspruch zur Anordnung vom 23. März 1964 gestanden haben sollte, spricht sie jedenfalls nicht dafür, dass die Ringleitung bis zur Kleinkläranlage im privaten Eigentum auch des Klägers stand.
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b) Die späteren Rechtsänderungen durch den DDR-Gesetzgeber haben das Eigentum an den Abwasseranlagen nicht geändert.
- 52
Die Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grundstücken an und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10. Januar 1972 (GBl. II S. 85; im Folgenden: AO 1972) enthielt – soweit ersichtlich – erstmals eine Definition der öffentlichen Abwasseranlage. Als solche wurden Anlagen in der Rechtsträgerschaft des Versorgungsträgers zur Ableitung und Behandlung von Abwasser definiert. Die Öffentlichkeit der Anlagen endete an der Einleitungsstelle (§ 2 Abs. 3 S. 1 AO 1972), die ihrerseits in § 2 Abs. 4 AO 1972 näher definiert wurde. Als Versorgungsträger wurden die VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung oder die örtlichen Räte festgesetzt ( (§ 2 Abs. 5 AO 1972). Die Verbindung zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und der Einleitungsstelle wurde als so genannter Anschlusskanal definiert, der seinerseits Teil der öffentlichen Anlage war (§ 2 Abs. 8 AO 1972). Nach § 21 Abs. 3 AO 1972 blieben die vor Inkrafttreten dieser Anordnung begründeten Eigentumsverhältnisse an Anschlusskanälen bestehen. Die bereits 1970 bestehende Rechtsträgerschaft an der Ringleitung und den Kontrollschächten für die Reihenhausanlage blieb somit von den durch die AO 1972 bewirkten Rechtsänderungen unberührt.
- 53
Das Wassergesetz vom 2. Juli 1982 änderte das Eigentum an den Abwasseranlagen ebenso wenig wie die bestehenden Rechtsträgerschaften. Gemäß § 21 WG-DDR 1982 hatten die Rechtsträger öffentlicher Abwasseranlagen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften als Versorgungsträger die Verantwortung für die Ableitung und Behandlung von Abwasser, soweit es in Rechtsvorschriften vorgesehen war, und für die Errichtung und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen. Gemäß § 2 Abs. 2 der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss an und für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Abwassereinleitungsbedingungen) vom 22.12.1987 (GBl.II 1988, S. 27) waren öffentliche Abwasseranlagen Anlagen in der Rechtsträgerschaft der Versorgungsträger zur Ableitung und Behandlung von Abwasser (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 29.10.1993 - 2 M 25/93, juris). Nach § 2 Abs. 3 S. 1 dieser Anordnung endet die Öffentlichkeit der Anlagen an der Einleitungsstelle. Gemäß § 1 Abs. 3 der Abwassereinleitungsbedingungen waren Versorgungsträger im Sinne dieser Anordnung die VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung oder die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden. Die bestehenden Eigentums- und Rechtsträgerverhältnisse an Abwasseranlagen bleiben nach § 26 Abs. 2 der Anordnung bestehen.
2.
- 54
Mit dem In-Kraft-Treten des Einigungsvertrags am 03. Oktober 1990 hat sich der Charakter der Abwasserbeseitigungsanlagen nicht in der Weise geändert, dass sie keine öffentliche Anlagen mehr waren. Zwar ist das Rechtsinstitut der Rechtsträgerschaft ersatzlos weggefallen; davon unberührt blieb die nach dem landesrechtlich weiter geltenden (Art. 9 Abs. 1 S. 1 des Einigungsvertrags i. V. m. Art. 70 GG) § 21 Wassergesetz der DDR vom 02.07.1982 vorausgesetzte Eigenschaft von Abwasseranlagen als öffentliche Abwasseranlagen, soweit diese nach DDR-Recht als solche bestanden.
- 55
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass sich die in der DDR betriebenen öffentlichen Abwasseranlagen nicht in kommunaler Trägerschaft befanden, weil die zunächst auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vorhandenen kommunalen Abwassereinrichtungen durch die Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl III Nr. 20 S. 206) den Kommunen entzogen und die Anlagen den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) übertragen wurden (VerfG Brandenburg, B. v. 21.09.2012 - VfGBbg: 46/11, LKV 2012, 506 unter Hinweis auf OVG Brandenburg, U. v. 12.04.2001 – 2 D 73/00.NE). Durch § 40 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBl. MV 1992, S. 669) wurde die Abwasserbeseitigungspflicht den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung übertragen, soweit sie nicht anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Damit gingen die Abwasserbeseitigungsanlagen auf die Gemeinden in dem Umfang über, wie sie zuvor öffentliche Einrichtung waren.
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Dem steht das Urteil des KG vom 16.09.2004 -16 U 28/04, ZOV 2005, 166 nicht entgegen, wonach die Auffassung, seit dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Grundstück nicht mehr im Eigentum des Volkes steht, sondern im Eigentum eines Privaten, § 94 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge anwendbar ist, dass sich das Eigentum an dem Grundstück auf die auf dem Grundstück liegende Abwasserleitung erstreckt. Für einen solchen Wechsel der Verantwortlichkeit für Abwasserleitungen allein wegen der Änderung der zivilrechtlichen Verhältnisse lässt sich dem öffentlichen Wasserrecht nichts entnehmen. Die Regelungen der Abwassereinleitungsbedingungen der DDR knüpften auch daran an, dass – wie auch im vorliegenden Fall – durch die Leitung auf einem Grundstück eine Vielzahl von Gebäuden erschlossen wird, vor denen ansonsten typischerweise eine öffentliche Straße verläuft, so dass dort die für das Sammeln des Abwassers vorgesehenen Leitungen verlaufen und damit diese Teil der Öffentlichkeit der Anlage sind (§ 2 Abs. 3 S. 1 der Abwassereinleitungsbedingungen). An dieser Situation ändert der Wegfall des Eigentums des Volkes nichts.
3.
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Daran, dass die Ringleitung zur öffentlichen Einrichtung gehörte, hat sich durch die Übertragung der Anlage durch die Vereinbarung zwischen der C. und dem Beklagten vom 29.06/06.07.1995 auf den Beklagten mit Wirkung zum 01.10.1994 nichts geändert.
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Gem. § 1 betrifft die Vereinbarung vom 29.06/06.07.1995 „öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlagen“. Nach § 1 Abs.1 werden die in KA1 bis KA 18 farblich gekennzeichneten Bauwerke und die dazu gehörenden Schmutzwasserleitungen übertragen. Die Anlagen KA 1 bis KA 18 lagen dem Verwaltungsgericht nicht vor. Sie sind von der Amtsverwaltung C. zum Termin am 01.10.2014 überreicht worden. Die – wenn auch nur als Schwarz-Weiß-Kopie vorhandenen – Anlagen zu der Vereinbarung, insbesondere die Anlage K 12, benennt die Hausnummern 1,3,4,6 als 1. Block, die Nr. 7,9,10,12 als 2. Block und die Nr. 13,15,16,18 als 3. Block, zuzüglich der Nr. 19. Die Kläranlage K 12 (wohl ursprünglich farbig) ist in dem anhängenden Plan gekennzeichnet. § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 29.06/06.07.1995 bestimmt, dass das so gekennzeichnete Bauwerk und die „dazu gehörenden Schmutzwasserleitungen“ auf den Beklagten übertragen werden. Indem Absatz 2 bestimmt, dass die in „Absatz 1 aufgeführten öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlagen“ in das Eigentum des Beklagten übergehen, und angesichts des Umstandes, dass nach der dargelegten Rechtslage auch die Ringleitung zur öffentlichen Anlage gehörte, ergibt sich, das Kläranlage mit Ringleitung auf den Beklagten als Teil der öffentlichen Anlage übertragen wurden. Für diese Auslegung spricht auch die Sitzungsvorlage (GA Verfahren 3 L 138/11 Bl. 116): Danach werden die öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlagen übertragen. Dazu zählt nach dem oben Dargelegten auch das Leitungssystem G.-weg.
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Das Blatt, das der Beklagte durch Schriftsatz vom 09.08.2007 mit dem Vertrag überreicht hat (GA Verfahren 3 L 138/11 Bl. 24) lässt sich nicht zuordnen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es sich um einen Vertragsbestandteil handelt. Hier ist unter der Aufzählung der Schächte und Leitungen nicht der G.-weg genannt, wohl aber unter der Aufzählung der Kläranlagen.
- 60
Für die Annahme, dass das gesamte Leitungssystem G.-weg als Teil der öffentlichen Einrichtung durch den Beklagten behandelt wurde, spricht auch dessen Schreiben vom 10.04.1995 (GA Verfahren 3 L 138/11 Bl. 10). Darin heißt es: Mit der Übernahme der vorhandenen Abwassereinrichtungen habe der Zweckverband sowohl die Gruppenkläranlage als auch die Schmutzwasserkanäle zu unterhalten und im Havariefall Abhilfe zu schaffen. Dagegen spricht nicht, dass der Beklagte später erklärt hat, dieses Schreiben gebe die Sach- und Rechtslage unzutreffend wider.
- 61
Dafür, dass auch die Ringleitung als Teil der öffentlichen Anlage übernommen wurde, spricht schließlich, dass der Beklagte die Verbindungsleitung auf dem Flurstück 1 als Teil der öffentlichen Einrichtung behandelt, obwohl sie von seinem Ansatz wie die anderen Querleitungen hierzu nicht rechnen dürfte.
- 62
Gegen diese Würdigung des Sachverhalts sprechen auch nicht die Unterlagen Blatt 8 und 9 GA Verfahren 3 L 138/11. Die Unterlage Blatt 8 GA Verfahren 3 L 138/11, die identisch ist mit dem vom Beklagten überreichten Blatt Bl 24 GA Verfahren 3 L 138/11, lässt sich weder einem Urheber noch einem Zeitpunkt zuordnen. Letzteres ist auch nicht bei dem Papier Blatt 8 Rückseite /9 möglich, das Herr H. unterzeichnet hat. Hier wird unter der Überschrift „Übernahme von Schmutzwasseranlagen in der Stadt C.“ für den G.-weg mitgeteilt: Schmutzwasserkanal 110 laufende Meter, Steinzeug, DM 200 x 200 DM, Herstellungsjahr ca. 1955. In der Einleitung dieser Aufstellung heißt es, dass die Anlagen häufig über Privatgrundstücken verlegt seien. Sie würden wegen ihres Alters nur für einen Erinnerungswert auf den Beklagten übertragen. Dies spricht dafür, dass wenigstens diese Leitung Teil der öffentlichen Einrichtung war. Dies geschah somit in Kenntnis des Umstandes, dass sie nicht in einer öffentlichen Straße verläuft.
4.
- 63
Der Ringkanal ist auch nicht durch einen Entwidmungsakt des Beklagten aus der öffentlichen Anlage, die der Beklagte zum Zwecke der Abwasserbehandlung betreibt, ausgeschieden.
- 64
a) Das Recht zur Bestimmung des Umfangs der öffentlichen Anlage zur Ableitung und Behandlung von Abwasser liegt bei der Körperschaft, die für die Erfüllung dieser Aufgabe zuständig ist. Dabei steht ihr ein weites Organisationsermessen zu (OVG Greifswald, U. v. 30.06.2004 – 4 K 34/02, juris). Im Rahmen ihres Organisationsermessens können die Träger der Abwasserentsorgung auch entscheiden, ob sie die Grundstücks- und Hausanschlüsse überhaupt nicht oder alle beide oder nur die Grundstücksanschlüsse zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmen (OVG Greifswald, U. v. 16.07.2008 - 3 L 336/05 - NordÖR 2009, 371). Das Organisationsermessen findet seine Grenze zum einen am Willkürverbot, d.h. es müssen sachliche Gründe für das ausgeübte Ermessen vorliegen. Zum anderen darf bei der Veränderung des Umfanges einer bestehenden öffentlichen Anlage durch die ändernde Ermessenentscheidung kein rechtswidriger Zustand herbeigeführt werden.
- 65
b) Der Beklagte hat in seinen verschiedenen Schmutzwassersatzungen den Umfang der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage definiert.
- 66
Die nunmehr geltenden Satzungsregelungen des Beklagten (Satzung des Zweckverbandes B. über den Anschluss an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen und ihre Benutzung – SWS - vom 29.04.2002 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.04.2006), hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.04.2009 – 3 L 238/08 insoweit nicht beanstandet, als er ausgeführt hat :
- 67
„Nach § 2 Nr. 3 Buchst. b SWS gehören zu den öffentlichen Schmutzwasseranlagen die Grundstücksanschlusskanäle/ -leitungen einschließlich der Grundstückspumpwerke bei Druckentwässerung, und nach Nr. 4 der Grundstücksanschlusskanal, das heißt der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis an die Grundstücksgrenze zwischen öffentlichen Straßen (Wegen und Plätzen) und dem ersten Privatgrundstück, auch wenn dieses eine private Straße, ein privater Weg oder Platz ist. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass der Grundstücksanschlusskanal Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasseranlage ist. Nach Nr. 5 dieser Vorschrift ergibt sich des Weiteren, dass Grundstücksentwässerungsanlagen diejenigen Einrichtungen sind, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Schmutzwassers auf dem Grundstück des Anschlussberechtigten dienen. Sie können sich auch auf vorgelagerten privaten Grundstücken befinden. Aus diesen rechtlich nicht zu beanstandenden Regelungen (vgl. auch hierzu U. des Senats v. 16.07.2008 - a.a.O.) ergibt sich, dass die von den Klägern begehrte Anschlussleitung von dem G.-weg über die Grundstücke Nr. 7 bis zu ihrem Grundstück Nr. 12 von der Straßengrenze ab als Grundstücksentwässerungsanlagen anzusehen wäre. Sie ist somit nicht Teil der öffentlichen Anlage sondern - wie § 2 Nr. 5 letzter Satz SWS bestimmt - Eigentum des Anschlussberechtigten und steht in dessen Verantwortung. Demgemäß bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung, dass die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich des Übergabeschachtes dem Anschlussnehmer obliegt. Die Vorschrift ist seit der 3. Änderungssatzung in der Weise ergänzt worden, dass der Zweckverband beauftragt werden kann, derartige Grundstücksanschlüsse herzustellen, dass aber die hierfür tatsächlich entstandenen Aufwendungen über eine Kostenerstattung seitens des Beklagten geltend gemacht werden.“
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c) Indes kann nach Auffassung des Senats das In-Kraft-Treten einer Satzung oder deren Änderung dann nicht die Zuordnung von Anlageteilen zur öffentlichen Anlage ändern, wenn dadurch rechtswidrige Zustände begründet würden.
- 69
Die Befugnis zur einseitigen Änderung durch Entwidmung der Leitung ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 SWS. Diese Vorschrift bestimmt, dass Voraussetzung für die Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung ist, dass das Grundstück an eine Straße (zu Straßen gehören auch Wege oder Plätze) grenzt, in der eine betriebsfertige öffentliche Schmutzwasseranlage vorhanden ist oder dass das Grundstück durch einen Zugang oder eine Zufahrt mit der Straße verbunden ist oder dass ein dingliches oder durch Baulast gesichertes Leitungsrecht bis zur Straße besteht. § 3 Abs. 3 SWS regelt erkennbar Voraussetzungen für den erstmaligen Anschluss.
- 70
Rechtswidrige Zustände würden sich aus bauordnungsrechtlichen Vorgaben ergeben. Die gesamte Abwasseranlage (Kleinkläranlage einschließlich Ringleitung) liegt zwar auf einem Privatgrundstück, ist aber als öffentliche Einrichtung bestimmt. Dies fordert die bauordnungsrechtliche Erschließung. Die einwandfreie Beseitigung der Abwässer ist nur dann dauernd gesichert, wenn eine öffentliche Sammelkanalisation vorhanden ist, an die das Baugrundstück direkt angeschlossen werden kann und der Eigentümer aufgrund einer entsprechenden Ortssatzung ein Anschlussrecht hat. Kann das Baugrundstück nicht direkt an die Kanalisation angeschlossen werden, weil z.B. die Hausanschlussleitung – wie hier die Grundstücksentwässerungsanlage - über ein weiteres Grundstück verläuft, dann muss dieser Leitungsverlauf durch eine Baulast gesichert sein (vgl. Kaelander in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 9. Auflage 2013, § 41 Rn. 40). Diese Sicherung ist gegeben, so lange die Ringleitung als Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung einzustufen ist, weil dadurch die Baugrundstücke direkt an die Kanalisation angeschlossen sind.
- 71
Dem steht auch nicht der Beschluss des Senats vom 27.04.2009 entgegen. Er bezieht sich auf die Frage, wie eine neu zu errichtende Leitung, die von der in der öffentlichen Straße G.-weg abzweigt, zu beurteilen ist.
- 72
d) Selbst wenn die Rechtsauffassung vertreten werden sollte, dass die einseitige rein rechtliche, nicht tatsächliche Veränderung der Verhältnisse mit der Folge, dass die Angeschlossenen nun neue Voraussetzungen auch rechtlicher Art schaffen müssen, vom Organisationsermessen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft mit umfasst ist, setzt eine entsprechende Entscheidung eine Abwägung voraus, die die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt. Eine solche Entscheidung hat die Beklagte vor der Umgestaltung der Anschlüsse nicht behauptet; sie ist auch nicht erkennbar.
- 73
5.
- 74
Auch durch die Schaffung der neuen Anschlussmöglichkeiten im G.-weg im Jahre 2003 allein konnte der Beklagte keine Änderung der rechtlichen Situation schaffen, so lange nicht die Grundstücke rechtlich gesichert anderweitig angeschlossen sind. Dies ist derzeit nicht der Fall.
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Hinsicht der neuen Anschlusssituation führt die Veränderung der Anlagen nicht für sich genommen zu einem gesetzlichen Anschlusszwang. Dies wird schon deutlich aus § 3 Abs. 6 ABS. Er bestimmt: Wenn Änderungen oder Erweiterungen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage erforderlich werden, kann der Zweckverband B. die Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen verlangen. Hierin liegt schon dem Wortlaut nach eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 40 VwVfG zu treffen ist. Der Beklagte hat zwar – wie dargelegt – ein weites Organisationsermessen. Im vorliegenden Fall wird er im Zusammenhang mit dem Anschlussbegehren die technischen Alternativen sowie den Aufwand für die Grundstückeigentümer zu erwägen und auf dieser Grundlage auch zu entscheiden haben, ob die Ringleitung, soweit sie weiter verwendet werden kann oder instandgesetzt werden müsste, als Teil der öffentliche Einrichtung verbleibt, ggf. mit (konkudenter) Widmung der hinzukommenden Anschlussstücke zur Straße.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 77
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
- 78
Gründe, die Revision nach § 132 VwGO zuzulassen, bestehen nicht.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die
- 1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und - 2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.
(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.