Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 A 3048/11

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:1118.11A3048.11.00
bei uns veröffentlicht am18.11.2015

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Zulassungsbescheid des Beklagten betreffend den Hauptbetriebsplan II für den Tagebau I.    M.     , Baufeld F.         II, der Beigeladenen vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2009 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. November 2009, vom 14. September 2011 und vom 13. September 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 A 3048/11

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 A 3048/11 zitiert 52 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes


(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundesberggesetz - BBergG | § 55 Zulassung des Betriebsplanes


(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn 1. für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,2. nicht Tatsachen die Annahme rechtfert

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen


(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschr

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidu

Bundesberggesetz - BBergG | § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen


(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffent

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Bundesberggesetz - BBergG | § 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes


(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Bet

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten


(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,2. das Grundwasser anzureichern oder3. das schädliche Abfließe

Bundesberggesetz - BBergG | § 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für 1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit

Handwerksordnung - HwO | § 8


(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse un

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne


(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrech

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten


(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind: 1. Donau,2. Rhein,3. Maas,4. Ems,5. Weser,6. Elbe,7. Eider,8. Oder,9. Schlei/Trave,10. Warnow/Peene.Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in

Bundesberggesetz - BBergG | § 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge


(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten 1. Bergwerkseigentum,2. Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttret

Bundesberggesetz - BBergG | § 51 Betriebsplanpflicht


(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden si

Bundesberggesetz - BBergG | § 56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung


(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 8 Allgemeiner Grundsatz


Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt un

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Hierzu gehört auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 35 Wasserkraftnutzung


(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. (2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforder

Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag


(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage. (2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder de

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 24 Erleichterungen für EMAS-Standorte


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie über

Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten. (2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge: 1. Wehrsoldgrundbetrag,2. Kinderzuschlag,3. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi

Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 2 Anspruch auf Wehrsold


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet. (2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen

Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 9 Vergütung für herausgehobene Funktionen


(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfänger

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 49 Erdaufschlüsse


(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzei

Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes


(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 11, 12, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besold

Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 12 Auslandsverwendungszuschlag


(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 A 3048/11 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 A 3048/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2014 - 8 A 460/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahm

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Dez. 2009 - 3 S 170/07

bei uns veröffentlicht am 07.12.2009

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden si
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 A 3048/11.

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Sept. 2016 - M 9 K 15.4109

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen ihre außergericht

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Sept. 2016 - M 9 K 15.4060

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. trag

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Sept. 2016 - M 9 K 15.3987

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen ihre außergerichtli

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Dez. 2016 - Au 3 K 15.789

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

1.
Wehrsoldgrundbetrag,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
4.
Auslandsvergütung,
5.
Entlassungsgeld,
6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,
8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9.
Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

1.
Unterkunft,
2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,
3.
Heilfürsorge,
4.
Verpflegung.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.

(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.

(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.

(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.

(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

1.
Wehrsoldgrundbetrag,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
4.
Auslandsvergütung,
5.
Entlassungsgeld,
6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,
8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9.
Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

1.
Unterkunft,
2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,
3.
Heilfürsorge,
4.
Verpflegung.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten

1.
Bergwerkseigentum,
2.
Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder dem Staate vorbehalten waren, sowie Erlaubnisse im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), mit Ausnahme der Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen,
3.
dingliche, selbständig im Grundbuch eingetragene Gewinnungsrechte, die ein aufrechterhaltenes Recht nach Nummer 1 belasten,
4.
Bergwerke, Bergwerkskonzessionen und sonstige Berechtigungen und Sonderrechte zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, die bei Inkrafttreten der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassenen Berggesetze und anderen bergrechtlichen Vorschriften der Länder bereits bestanden haben,
5.
besondere Rechte der Grundeigentümer und selbständige, vom Grundeigentümer bestellte dingliche Gerechtigkeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze mit Ausnahme der Rechte nach Nummer 7,
6.
Verträge, die der Grundeigentümer oder ein sonstiger Ausbeutungsberechtigter über die Aufsuchung und Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze, auf die sich Rechte im Sinne der Nummer 5 beziehen, geschlossen hat,
7.
Rechte von Grundeigentümern zur Verfügung über Bodenschätze, die einem aufrechterhaltenen Recht nach Nummer 1 unterliegen,
8.
Rechte auf Grundrenten oder sonstige Abgaben, die für aufrechterhaltene Bergwerkskonzessionen nach Nummer 4 zu zahlen sind,
9.
Erbstollengerechtigkeiten,
soweit diese Rechte und Verträge
a)
nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder oder der Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel aufrechterhalten, eingeführt, übertragen, begründet oder nicht aufgehoben worden sind,
b)
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Beifügung der zum Nachweis ihres Bestehens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und
c)
ihre Aufrechterhaltung von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
Zur Anzeige nach Satz 1 Buchstabe b ist nur der Inhaber des Rechts, bei Verträgen jeder Vertragspartner berechtigt. Bei Miteigentümern oder sonst gemeinsam Berechtigten genügt die Anzeige eines Mitberechtigten.

(2) Für im Grundbuch eingetragene Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Absatz 2a bezeichneten Rechte gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe:

1.
Die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung einer öffentlichen Aufforderung durch die zuständige Behörde nach den Sätzen 2 und 3.
2.
Der Anzeige brauchen zum Nachweis des Bestehens des Rechts Unterlagen nicht beigefügt zu werden.
3.
Zur Anzeige sind auch die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte berechtigt.
Die öffentliche Aufforderung soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger und im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekanntgemacht werden. In die öffentliche Aufforderung sind insbesondere aufzunehmen
1.
die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeichnung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1;
2.
der im Grundbuch eingetragene Inhaber dieses Rechts;
3.
der Hinweis auf die sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebenden Rechtsfolgen.

(2a) Für Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5, die auf Grund des in § 176 Abs. 1 Nr. 50 aufgehobenen Gesetzes in das Grundbuch eingetragen worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist entfällt. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben außerdem in den Gebieten, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannte Bodenschätze nicht entzogen war, Grundeigentümer und sonstige Ausbeutungsberechtigte, die ihr Recht vom Grundeigentum herleiten, auch noch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeutungsrechts zur Verfügung über einen bestimmten dieser Bodenschätze unter der Voraussetzung berechtigt, daß

1.
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
a)
mit der Nutzung dieses bestimmten Bodenschatzes begonnen worden ist oder
b)
durch diesen bestimmten Bodenschatz eine Steigerung des Verkehrswertes des Grundstückes eingetreten ist,
2.
das Recht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde angezeigt wird und
3.
die Aufrechterhaltung des Rechts von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
Mit der Anzeige ist neben dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bei Anzeigen sonstiger Ausbeutungsberechtigter der Inhalt des mit dem Grundeigentümer oder anderen Berechtigten geschlossenen Vertrages, insbesondere das Vertragsgebiet, nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn im Falle der Absätze 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle des Absatzes 3 die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

(5) Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden sind, erlöschen drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Nicht unter Satz 1 fallende Rechte und Verträge, denen die Bestätigung versagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.

(6) Ist ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts.

(7) Für die Aufsuchung und Gewinnung auf Grund eines aufrechterhaltenen Rechts oder Vertrages im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 gilt § 6 Satz 1 nicht. Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 5 bis zum Erlöschen des Rechts oder Vertrages.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten

1.
Bergwerkseigentum,
2.
Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder dem Staate vorbehalten waren, sowie Erlaubnisse im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), mit Ausnahme der Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen,
3.
dingliche, selbständig im Grundbuch eingetragene Gewinnungsrechte, die ein aufrechterhaltenes Recht nach Nummer 1 belasten,
4.
Bergwerke, Bergwerkskonzessionen und sonstige Berechtigungen und Sonderrechte zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, die bei Inkrafttreten der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassenen Berggesetze und anderen bergrechtlichen Vorschriften der Länder bereits bestanden haben,
5.
besondere Rechte der Grundeigentümer und selbständige, vom Grundeigentümer bestellte dingliche Gerechtigkeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze mit Ausnahme der Rechte nach Nummer 7,
6.
Verträge, die der Grundeigentümer oder ein sonstiger Ausbeutungsberechtigter über die Aufsuchung und Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze, auf die sich Rechte im Sinne der Nummer 5 beziehen, geschlossen hat,
7.
Rechte von Grundeigentümern zur Verfügung über Bodenschätze, die einem aufrechterhaltenen Recht nach Nummer 1 unterliegen,
8.
Rechte auf Grundrenten oder sonstige Abgaben, die für aufrechterhaltene Bergwerkskonzessionen nach Nummer 4 zu zahlen sind,
9.
Erbstollengerechtigkeiten,
soweit diese Rechte und Verträge
a)
nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder oder der Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel aufrechterhalten, eingeführt, übertragen, begründet oder nicht aufgehoben worden sind,
b)
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Beifügung der zum Nachweis ihres Bestehens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und
c)
ihre Aufrechterhaltung von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
Zur Anzeige nach Satz 1 Buchstabe b ist nur der Inhaber des Rechts, bei Verträgen jeder Vertragspartner berechtigt. Bei Miteigentümern oder sonst gemeinsam Berechtigten genügt die Anzeige eines Mitberechtigten.

(2) Für im Grundbuch eingetragene Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Absatz 2a bezeichneten Rechte gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe:

1.
Die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung einer öffentlichen Aufforderung durch die zuständige Behörde nach den Sätzen 2 und 3.
2.
Der Anzeige brauchen zum Nachweis des Bestehens des Rechts Unterlagen nicht beigefügt zu werden.
3.
Zur Anzeige sind auch die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte berechtigt.
Die öffentliche Aufforderung soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger und im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekanntgemacht werden. In die öffentliche Aufforderung sind insbesondere aufzunehmen
1.
die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeichnung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1;
2.
der im Grundbuch eingetragene Inhaber dieses Rechts;
3.
der Hinweis auf die sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebenden Rechtsfolgen.

(2a) Für Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5, die auf Grund des in § 176 Abs. 1 Nr. 50 aufgehobenen Gesetzes in das Grundbuch eingetragen worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist entfällt. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben außerdem in den Gebieten, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannte Bodenschätze nicht entzogen war, Grundeigentümer und sonstige Ausbeutungsberechtigte, die ihr Recht vom Grundeigentum herleiten, auch noch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeutungsrechts zur Verfügung über einen bestimmten dieser Bodenschätze unter der Voraussetzung berechtigt, daß

1.
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
a)
mit der Nutzung dieses bestimmten Bodenschatzes begonnen worden ist oder
b)
durch diesen bestimmten Bodenschatz eine Steigerung des Verkehrswertes des Grundstückes eingetreten ist,
2.
das Recht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde angezeigt wird und
3.
die Aufrechterhaltung des Rechts von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
Mit der Anzeige ist neben dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bei Anzeigen sonstiger Ausbeutungsberechtigter der Inhalt des mit dem Grundeigentümer oder anderen Berechtigten geschlossenen Vertrages, insbesondere das Vertragsgebiet, nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn im Falle der Absätze 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle des Absatzes 3 die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

(5) Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden sind, erlöschen drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Nicht unter Satz 1 fallende Rechte und Verträge, denen die Bestätigung versagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.

(6) Ist ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts.

(7) Für die Aufsuchung und Gewinnung auf Grund eines aufrechterhaltenen Rechts oder Vertrages im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 gilt § 6 Satz 1 nicht. Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 5 bis zum Erlöschen des Rechts oder Vertrages.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

1.
Wehrsoldgrundbetrag,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
4.
Auslandsvergütung,
5.
Entlassungsgeld,
6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,
8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9.
Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

1.
Unterkunft,
2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,
3.
Heilfürsorge,
4.
Verpflegung.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu

1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3.
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und
4.
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.

(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Rechtsverordnung des Landratsamtes Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 (im Folgenden: WSV „Leutkircher Heide“).
Das Gebiet der WSV „Leutkircher Heide“ liegt auf Gemarkung Wuchzenhofen, Reichenhofen, Herlazhofen, Diepoldshofen, Hofs, Winterstetten und Friesenhofen der Stadt Leutkirch, Gemarkung Beuren, Neutrachburg und Rohrdorf der Stadt Isny und umfasst eine Gesamtfläche von 62,9 km². Es gliedert sich in Zone I (Fassungsbereiche der jeweiligen Brunnen) mit 1,5 ha, Zone II (engere Schutzzonen der Brunnen) mit 67,5 ha, Zone III A (weitere Schutzzonen der jeweiligen Brunnen) mit 785,8 ha und Zone III B (gemeinsame Weitere Schutzzone) mit 5.432,3 ha.
Die Große Kreisstadt Leutkirch betreibt im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge eine öffentliche Wasserversorgung für ihre ca. 24.000 Einwohner mit den Ortschaften Diepoldshofen, Friesenhofen, Gebrazhofen, Herlazhofen, Hofs, Reichenhofen, Winterstetten und Wuchzenhofen. Die Stadt Leutkirch fördert aus den Brunnen „Lauben“ jährlich ca. 1 Million m³ und aus den Brunnen „Reichenhofen“ ca. 140 m³ Wasser. Nach der von der Stadt Leutkirch festgelegten Konzeption der Wasserversorgung soll die Trinkwasserförderung zukünftig nur noch aus den Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ erfolgen. Aus den Brunnen „Rauns“ und „Herlazhofen“ der Stadt Leutkirch - derzeitige jährliche Entnahme ca. 600.000 m³ - wird künftig kein Wasser mehr gefördert. Diese beiden Brunnen sollen entsprechend der Konzeption der Wasserversorgung als Notbrunnen vorgehalten werden. Dies wird durch eine erhöhte Entnahme aus den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ kompensiert. Der Brunnen „Friesenhofen“ wird nicht mehr genutzt.
Die Brunnen „Lauben“ liegen ca. 4,75 km nordöstlich der Kirche von Leutkirch in der Talsohle etwa auf Höhe des Zusammenflusses der Wurzacher Ach mit der Nibel (als nördliche Fortsetzung der Eschach) auf der Gemarkung Wuchzenhofen - Gewann: „Auf der Höhe“ (Flst.-Nr. ...). Die Brunnen „Reichenhofen“ liegen im Gewann „Im Boschenschachen“ (Flst.-Nr. ...) der Gemarkung Reichenhofen Flur 1 ca. 3,7 km nordwestlich der Kirche von Leutkirch im Wurzacher Achtal. Die Fassung „Rauns“ (insgesamt drei Brunnen) liegt ca. 1,45 km südwestlich der Kirche von Leutkirch im Eschachtal. Ca. 100 m westlich der Fassung fließt der Bach Rauns. Die beiden Brunnen „Herlazhofen“ liegen ca. 3,4 km südsüdöstlich der Kirche von Leutkirch auf Höhe der Ortschaft Herlazhofen.
Der Antragsteller zu 1) ist Landwirt in der Gemeinde Reichenhofen. Zum landwirtschaftlichen Betrieb zählen insgesamt 45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; ca. 40 ha hiervon liegen in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Es handelt sich hierbei um eine Fläche mit ca. 30 ha Grünlandanteil. Der Antragsteller zu 1) hält Milchkühe (ca. 60 Stück) mit Nachzucht (ca. 50 Stück) und stets ca. 90 Großvieheinheiten auf seiner Hofstelle, die ebenfalls in der Zone III A gelegen ist. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt im Bereich des Brunnens „Reichenhofen“. Der Antragsteller zu 2), wohnhaft in Reichenhofen, betreibt ein Bauunternehmen. Die Betriebsstätte liegt in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Zur Betriebsstätte zählt ein für derartige Unternehmen übliches Baustofflager.
Die Stadt Leutkirch beantragte am 09.12.1996 beim Landratsamt Ravensburg die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet ihrer Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“.
Das Geologische Landesamt Baden-Württemberg - nunmehr Amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (im Folgenden daher: LGRB) - erstellte das „Hydrogeologische Abschlussgutachten“ zur Abgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für den geplanten Grundwasserentnahmepunkt Unterzeil sowie für die Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ (Wasserschutzgebiet Leutkircher Heide) der Stadt Leutkirch im Allgäu vom 15.11.1991 sowie das Hydrogeologische Folgegutachten zum Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ der Stadt Leutkirch vom 28.11.2008.
Das Landratsamt Ravensburg gab den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 26.11.2004 Gelegenheit, zum Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ bis zum 28.01.2005 Stellung zu nehmen. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Zeit vom 29.06.2005 bis einschließlich 28.07.2005 öffentlich (einschließlich der Schutzgebietskarten) ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 22.06.2005 bekannt gemacht. Das Regierungspräsidium Tübingen - Straßenwesen und Verkehr führte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2005 u. a. aus, die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen lägen überwiegend in der Schutzzone III B. Beim Bau der A 96 seien zwischen den Ortschaften Haid und Kautenhofen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz des Grundwasservorkommens getroffen worden. Die übrigen Straßen genössen über § 11 Abs. 2 WSV „Leutkircher Heide“ Bestandsschutz. Die Stellungnahme enthält weitere Einzelheiten zu der Entwässerung der Straßen.
Am 01.08.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Leutkirch - die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs der WSV „Leutkircher Heide“ und der Schutzgebietskarten in der Zeit vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ vom 20.06.2005 mit den zugehörigen Schutzgebietskarten unverändert erneut ausgelegt werde. Die bislang vorgebrachten Anregungen und Bedenken würden weiterhin berücksichtigt.
10 
Das Landratsamt Ravensburg erließ am 09.12.2005 die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch. Die WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 21.12.2005 bekannt gemacht. Am 27.12.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - eine Berichtigung der WSV „Leutkircher Heide“ bekannt gemacht. Das Landratsamt Ravensburg berichtigte die WSV „Leutkircher Heide“ am 10.01.2006, da bei der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 4 WSV „Leutkircher Heide“ die Flurstücke Nr.... und ... der Gemarkung Herlazhofen, die das Wasserschutzgebiet nicht berührten, versehentlich mit aufgeführt worden seien. In der Berichtigung wurde § 1 Abs. 4 im Wortlaut berichtigt und die Gemarkungen, auf die sich das Wasserschutzgebiet erstreckt, aufgeführt. Die Berichtigung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 13.01.2006 amtlich bekannt gemacht. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 62,9 km². Die Rechtsverordnung übernimmt zunächst die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ferner ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der weiteren Schutzzone (Zone III), die in die Schutzzonen III A und III B untergliedert ist, gelten diese Verbote nur relativ. Schließlich enthält die angegriffene Rechtsverordnung Befreiungstatbestände.
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Die Antragsteller haben am 19.01.2007 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
12 
Sie beantragen,
13 
die Verordnung des Landratsamts Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Leutkircher Heide" (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen "Lauben" und "Reichenhofen" der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 für ungültig zu erklären.
14 
Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie seien antragsbefugt, da sie Eigentümer von im Schutzgebiet gelegenen Grundstücken seien. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sei fehlerhaft, denn es ermangele an der Erforderlichkeit der Wasserschutzgebietsausweisung. Der Antragsgegner sei davon ausgegangen, dass für das Festsetzungsverfahren die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen als eine „vorgegebene Tatsache“ zu betrachten sei. Die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend gebotene Alternativprüfung habe der Antragsgegner demzufolge unterlassen. Da Wasserschutzgebietsverordnungen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG darstellten, seien sie nur dann erforderlich, wenn sie aus der Zielsetzung einer erforderlichen Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt würden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn es eine gleichermaßen geeignete, für die jeweils Betroffenen weniger belastende Alternativlösung gebe, die auch der Wasserversorgung zumutbar sei (Bay.VGH, Urteil vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -). Die Stadt Leutkirch betreibe die Wasserversorgung der Stadt aus verschiedenen Gewinnungsanlagen. Im „Normalbetrieb“ würden vier Brunnen - „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ - betrieben. Zusätzlich verfüge die Stadt über zwei als Notbrunnen bezeichnete Anlagen („Rauns“ und „Herlazhofen“). Nach eigenen Angaben der Stadt Leutkirch könne der gesamte Trinkwasserbedarf wahlweise allein aus einem Brunnen der Gewinnungsanlagen „Lauben“, „Reichenhofen“ bzw. „Adrazhofen“ gedeckt werden. Für die Brunnen „Adrazhofen“ existiere bereits ein ausreichend bemessenes Wasserschutzgebiet - jedenfalls nach den Angaben des Landratsamts Freising -. Die Wasserversorgung der Stadt Leutkirch sei damit bereits durch den Brunnen „Adrazhofen“ ohne die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnen ausreichend gesichert. Dies gelte insbesondere, da noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“ und „Rauns“ sowie „Herlazhofen“ letzterer als Notbrunnen vorhanden seien. Die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnenanlagen seien daher nicht erforderlich, um das Allgemeinwohlinteresse zu befriedigen. Der Antragsgegner habe ein „Höchstmaß an Versorgungssicherheit“ erreichen bzw. durchsetzen wollen. Damit habe der Antragsgegner es unterlassen, dem Privateigentum in gleicher Weise Rechnung zu tragen. Es sei deshalb unzulässig, unter Übergehung entgegenstehender Privatinteressen allein dem Allgemeinwohlbelang der Trinkwasserversorgung Geltung zu verschaffen und hierbei sogar Maximalziele anzustreben. Unter den angeführten Bedingungen sei es mehr als fraglich, ob die Stadt Leutkirch die Wasserversorgung einer Kommune auf zwei selbstständige Standbeine setzen dürfe, wenn die Versorgungssicherheit bereits durch den Hauptbrunnen „Adrazhofen“ unter Berücksichtigung der verfügbaren weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ ausreichend sichergestellt sei. Die Rechtsverordnung gehe vorliegend noch darüber hinaus, indem sie zwei weitere Standbeine schaffe. Bei Aufrechterhaltung der Verordnung würde die Stadt Leutkirch über letztlich drei selbstständig zur Gesamtbedarfsabdeckung ausreichende Brunnenanlagen - jeweils gesichert durch Wasserschutzgebiete - verfügen und zudem dann noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ vorhalten und betreiben. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liege somit auf der Hand. Weiterhin lasse sich die Dimensionierung des vorliegenden Schutzgebietes fachlich nicht halten. Sie basiere auf einem hydrogeologischen Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1991 und sei damit 14 Jahre alt. Gegenstand dieses Gutachtens seien insgesamt sechs Gewinnungsgebiete und somit mehrheitlich Brunnen gewesen, die im jetzigen Verfahren erklärtermaßen keine Rolle mehr spielten bzw. außer Betrieb genommen worden seien. Das Gutachten sei daher nicht geeignet, ein Wasserschutzgebiet für die verfahrensgegenständlichen Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen. In dem Gutachten überschnitten sich die Zustrom- und Schutzgebiete der einzeln betrachteten Brunnen, so dass durch die Herausnahme von Brunnen das Wasserschutzgebiet für die jetzt noch allein interessierenden Brunnen nicht mehr eindeutig abgegrenzt werden könne. So heiße es in dem Gutachten auf Seite 23, dass die „südliche Grenze des Schutzgebiets für den Brunnen Lauben in der Leutkircher Heide, knapp nördlich von Ziegelstadt“ liege. Damit würde das Schutzgebiet etwa 500 m südlich von Leutkirch enden. Auf Seite 24 heiße es aber dann, dass „weiterhin der gesamte südlich von Leutkirch liegende Teil der Leutkircher Heide und der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal“ zum Einzugsgebiet des Brunnens Lauben gehörten. Es werde dort von den Einzugsgebieten der Fassungen „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ überlagert. Eine genaue Abgrenzung werde nicht gegeben. Es werde damit nicht der Nachweis geführt, dass für jedes einzelne Grundstück die Notwendigkeit der Einbeziehung in den Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der Brunnenanlagen geboten sei.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Zusammengefasst führt er zur Begründung aus, für die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ sei bisher keine Gestattung erteilt worden, die Erlaubnisverfahren zur Wasserentnahme ruhten. Jedoch seien sie seit etwa 40 Jahren in Betrieb. Es seien beträchtliche Investitionen in diese Standorte und in die auf sie zugeschnittene Wasserversorgungsinfrastruktur getätigt worden. Das Folgegutachten des LGRB vom 28.11.2008 zeige ausführlich und deutlich auf, dass die vorgenommene Schutzgebietsabgrenzung richtig sei. Aus dem Ausgangsgutachten 1991 und den zugehörigen Kartendarstellungen seien die zur jeweiligen Grundwasserfassung vorgeschlagenen Schutzzonen klar ersichtlich. Die Schutzgebietsausweisung sei parzellenscharf umgesetzt worden. Der Schutz des Gesamteinzugsgebiets der „Leutkircher Heide“ würde grundsätzlich eine Fläche von ca. 140 km² beanspruchen. Tatsächlich unter Schutz gestellt seien aber nur die Hauptgrundwasserleiter der „Tiefen Aitrachrinne“ und der „Argen-Eschachrinne“ sowie Talflankenbereiche, die unmittelbar in die Rinnensysteme entwässern. Die hydrogeologisch sinnvollen Gliederungselemente überdeckten eine Gesamtschutzgebietsfläche von 63 km². Hieraus werde deutlich erkennbar, dass die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets auf ein für einen nachhaltigen Grundwasserschutz notwendiges Mindestmaß reduziert worden sei. Die Wasserschutzgebietsverordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei sie erforderlich. Die Stadt Leutkirch fördere zukünftig aus den in der „Leutkircher Heide“ liegenden Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ 1,8 Millionen m³ Trinkwasser im Jahr für die Versorgung der Bewohner der Großen Kreisstadt. Die Brunnen würden für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung benötigt. Der Wasserbedarf für die von der Stadt Leutkirch gewählte zukünftige Versorgungsstruktur mit der Bedarfsdeckung aus den Hauptbrunnen „Lauben“, „Adrazhofen“ und „Reichenhofen“ sei bei der Größe und Anzahl der zu versorgenden Einwohner und Betriebe aus Gründen der Versorgungssicherheit angemessen und in keiner Weise zu beanstanden. Es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten. Die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen sei als vorgegebene Tatsache zu betrachten. Die Standortentscheidung zur Nutzung der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ mit dem damit notwendigen Schutz des Grundwasservorkommens „Leutkircher Heide“ stehe im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan Bodensee - Oberschwaben sehe den Schutz der Leutkircher Heide zur Versorgung der Verbrauchsschwerpunkte in der Region für eine spätere Wasserentnahme vor. Aus wasserwirtschaftlicher und wasserversorgungstechnischer Sicht seien die von der Stadt Leutkirch gewählten bestehenden Brunnenstandorte aus nachfolgenden Gründen sinnvoll und geeignet. Die Beschränkung auf einen Brunnenstandort in der Hauptrinne für die Gesamtwasserversorgung würde den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung widersprechen. Die notwendige Versorgungssicherheit könne, wie vorgesehen, durch die Nutzung mehrerer ortsnah, aber räumlich getrennter Grundwasservorkommen mit nachhaltigem Ressourcenschutz erreicht werden. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in einem Brunneneinzugsgebiet, die eine Außerbetriebnahme der Anlage zur Folge hätte, könnte die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Neben den räumlich getrennten Einzugsgebieten lägen die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ in einem Bereich, in dem Grundwasserfließgeschwindigkeiten im unmittelbaren Zustrombereich sehr viel geringer seien als bei den betrachteten alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet. Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit wirke sich auch bei der Festlegung der 50-Tage-Linie aus. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liege bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns würden Entfernungen von 1.700 - 2.400 m erforderlich machen. Dies hätte entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiven Schutzbestimmungen zur Folge. Die Flächen der Schutzzonen II für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ betrügen 22 bzw. 40 ha. Im Gegensatz dazu würde der Flächenbedarf bei den Brunnen „Herlazhofen“ und „Rauns“ 77 bzw. 120 ha betragen. Gegen die südlichen Standorte sprächen neben den hohen Abstandsgeschwindigkeiten auch die oberhalb von Leutkirch festgestellte Eschachinfiltration in das Grundwasser sowie das große Hochwasserrückhaltebecken südlich von Urlau, das bestimmungsgemäß eine Versickerung von Eschachwasser vorsehe. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liege die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre bei 2,6 Millionen m³, der zu erwartende zukünftige Gesamtjahreswasserbedarf liege bei 2,9 Millionen m³. Deshalb könne der derzeitige und zukünftige Wasserbedarf aus einem der Brunnen keinesfalls bereitgestellt werden. Die Brunnen „Winterstetten“ mit einem nutzbaren Dargebot von 91.000 m³ seien nur für die Ortswasserversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Aus dem flachgründigen, oberflächennahen und damit gegen anthropogene Einflüsse empfindliche Grundwasservorkommen exfiltriere unterstromig der Brunnen ein Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope würden bei einer Steigerung der Entnahmerate durch Schüttungsrückgang in Mitleidenschaft gezogen, so dass im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung nur 949.000 m³ gefördert werden könnten. Auch ohne die Betrachtung einer ökologisch verträglichen Entnahmemenge würde eine Steigerung der Fördermenge zu einer Ausweitung insbesondere der Schutzzone II führen. Eine wesentliche Steigerung der Förderrate dürfte schnell an die Grenzen des technisch Machbaren stoßen und darüber hinaus die Grenzen der Beeinträchtigung anderer Belange überschreiten. Unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ werde das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt. Dieses Naturschutzgebiet liege innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Hergottsried“. Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diesen grundwassersensiblen Bereich und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ zu begrenzen. Auch der Brunnen „Lauben“ könne nicht in vollem Umfang den Wasserbedarf abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung sei daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit 182.000 m³ sicherzustellen. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden. Diese Betrachtungen zeigten, wie stark die förderbaren Wassermengen bei diesen oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen seien. Somit ergebe sich insgesamt eine nachhaltige, den Gewässer- und Naturschutz berücksichtigende Bereitstellung von Trinkwasser. Des Weiteren sei die bereits in Jahrzehnten mit hohem Investitionsaufwand geschaffene wasserversorgungstechnische Infrastruktur, insbesondere die Pumpendruckleistungen zu den Hochbehältern, nicht für die Bedarfsdeckung aus einem Betriebspunkt (zu geringe Dimensionierung, unwirtschaftlicher Betrieb, hohe Pumpkosten durch erhöhte Reibungsverluste) geeignet. Im Wasserschutzgebiet könne ordnungsgemäß Landwirtschaft betrieben werden. Einschränkungen bestünden in Form des Ausbringungsverbots von flüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Zone II und des Verbots des Umbruchs sowie jeglicher Nutzungsänderungen auch in Teilflächen von Dauergrünland in den Zonen II und III A und B. Das Umbruchverbot von Dauergrünland sei ein zentraler Punkt der SchALVO, da unter Grünland der geringste Stickstoffaustrag erfolge. Das Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ sei derzeit aufgrund des geringen Nitratgehaltes im geförderten Grundwasser nach der SchALVO als Normalgebiet eingestuft. Es entstünden in den Zonen III A und B keine wirtschaftlichen Nachteile, die ausgleichspflichtig seien.
18 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Ravensburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
57 
Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
58 
Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
59 
Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
60 
Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
57 
Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
58 
Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
59 
Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
60 
Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 11, 12, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:

1.
die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
2.
die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.

(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.

(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.

(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.

(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 steht den Soldatinnen und Soldaten die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zu.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 11, 12, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:

1.
die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
2.
die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 11, 12, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:

1.
die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
2.
die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 11, 12, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:

1.
die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
2.
die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten

1.
Bergwerkseigentum,
2.
Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder dem Staate vorbehalten waren, sowie Erlaubnisse im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), mit Ausnahme der Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen,
3.
dingliche, selbständig im Grundbuch eingetragene Gewinnungsrechte, die ein aufrechterhaltenes Recht nach Nummer 1 belasten,
4.
Bergwerke, Bergwerkskonzessionen und sonstige Berechtigungen und Sonderrechte zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, die bei Inkrafttreten der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassenen Berggesetze und anderen bergrechtlichen Vorschriften der Länder bereits bestanden haben,
5.
besondere Rechte der Grundeigentümer und selbständige, vom Grundeigentümer bestellte dingliche Gerechtigkeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze mit Ausnahme der Rechte nach Nummer 7,
6.
Verträge, die der Grundeigentümer oder ein sonstiger Ausbeutungsberechtigter über die Aufsuchung und Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze, auf die sich Rechte im Sinne der Nummer 5 beziehen, geschlossen hat,
7.
Rechte von Grundeigentümern zur Verfügung über Bodenschätze, die einem aufrechterhaltenen Recht nach Nummer 1 unterliegen,
8.
Rechte auf Grundrenten oder sonstige Abgaben, die für aufrechterhaltene Bergwerkskonzessionen nach Nummer 4 zu zahlen sind,
9.
Erbstollengerechtigkeiten,
soweit diese Rechte und Verträge
a)
nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder oder der Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel aufrechterhalten, eingeführt, übertragen, begründet oder nicht aufgehoben worden sind,
b)
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Beifügung der zum Nachweis ihres Bestehens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und
c)
ihre Aufrechterhaltung von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
Zur Anzeige nach Satz 1 Buchstabe b ist nur der Inhaber des Rechts, bei Verträgen jeder Vertragspartner berechtigt. Bei Miteigentümern oder sonst gemeinsam Berechtigten genügt die Anzeige eines Mitberechtigten.

(2) Für im Grundbuch eingetragene Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Absatz 2a bezeichneten Rechte gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe:

1.
Die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung einer öffentlichen Aufforderung durch die zuständige Behörde nach den Sätzen 2 und 3.
2.
Der Anzeige brauchen zum Nachweis des Bestehens des Rechts Unterlagen nicht beigefügt zu werden.
3.
Zur Anzeige sind auch die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte berechtigt.
Die öffentliche Aufforderung soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger und im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekanntgemacht werden. In die öffentliche Aufforderung sind insbesondere aufzunehmen
1.
die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeichnung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1;
2.
der im Grundbuch eingetragene Inhaber dieses Rechts;
3.
der Hinweis auf die sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebenden Rechtsfolgen.

(2a) Für Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5, die auf Grund des in § 176 Abs. 1 Nr. 50 aufgehobenen Gesetzes in das Grundbuch eingetragen worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist entfällt. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben außerdem in den Gebieten, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannte Bodenschätze nicht entzogen war, Grundeigentümer und sonstige Ausbeutungsberechtigte, die ihr Recht vom Grundeigentum herleiten, auch noch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeutungsrechts zur Verfügung über einen bestimmten dieser Bodenschätze unter der Voraussetzung berechtigt, daß

1.
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
a)
mit der Nutzung dieses bestimmten Bodenschatzes begonnen worden ist oder
b)
durch diesen bestimmten Bodenschatz eine Steigerung des Verkehrswertes des Grundstückes eingetreten ist,
2.
das Recht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde angezeigt wird und
3.
die Aufrechterhaltung des Rechts von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
Mit der Anzeige ist neben dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bei Anzeigen sonstiger Ausbeutungsberechtigter der Inhalt des mit dem Grundeigentümer oder anderen Berechtigten geschlossenen Vertrages, insbesondere das Vertragsgebiet, nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn im Falle der Absätze 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle des Absatzes 3 die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

(5) Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden sind, erlöschen drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Nicht unter Satz 1 fallende Rechte und Verträge, denen die Bestätigung versagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.

(6) Ist ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts.

(7) Für die Aufsuchung und Gewinnung auf Grund eines aufrechterhaltenen Rechts oder Vertrages im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 gilt § 6 Satz 1 nicht. Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 5 bis zum Erlöschen des Rechts oder Vertrages.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.