Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2014 - 13 E 689/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0703.13E689.14.00
bei uns veröffentlicht am03.07.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 7.500 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2014 - 13 E 689/14

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2014 - 13 E 689/14

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2014 - 13 E 689/14 zitiert 4 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2014 - 13 E 689/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2014 - 13 E 689/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 04. Apr. 2014 - 2 So 18/14

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. November 2013 wird als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänd

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Aug. 2012 - 4 O 144/12

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Gründe 1 1. Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat, nicht eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Eine unmittelbare oder auch nur entsprechende Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung von Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. November 2013 von Amts wegen auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Die Beschwerde des Klägers, mit der er eine Herabsetzung des erstinstanzlich auf 10.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen nicht näher bezifferten Betrag erstrebt, ist unzulässig.

2

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder sie durch das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist. Keine dieser beiden Alternativen ist erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch nicht die Grenze von 200 Euro. Dabei kommt es nicht etwa darauf an, inwieweit der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert von den Vorstellungen des Klägers abweicht. Vielmehr bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem Differenzbetrag zwischen den Gebühren, für die der Kostenschuldner unter Zugrundelegung des angefochtenen Streitwerts einerseits und des erstrebten Streitwerts andererseits einzustehen hat (vgl. nur Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2010, § 68 GKG Rn. 11 m.w.N.). Einer dahin gehenden Berechnung unter Berücksichtigung des niedrigsten in der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ausgewiesenen Streitwerts bedarf es hier gleichwohl nicht. Da im erstinstanzlichen Verfahren für keinen der Beteiligten ein Bevollmächtigter aufgetreten ist, der ein streitwertabhängiges Entgelt fordern könnte, sind für den Beschwerdewert allein die Gerichtsgebühren maßgeblich. Wie sich aus der Kostenrechnung ergibt, belaufen sich diese aber schon auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht auf 10.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf lediglich 196 Euro. Der Beschwerdewert wird daher unter keinen Umständen erreicht.

3

2. Das Beschwerdegericht sieht sich jedoch veranlasst, den Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG herabzusetzen.

4

a) Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Der beschließende Senat folgt der mittlerweile in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur herrschenden Auffassung, dass diese Änderungsbefugnis auch dann besteht, wenn die Streitwertbeschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewertes nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.4.2013, NVwZ-RR 2013, 864; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.8.2012, 4 O 144/12, juris; OVG Münster, Beschl. v. 2.8.2011, 1 E 684/11, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.7.2010, NVwZ-RR 2010, 904; OVG Bautzen, Beschl. v. 5.10.2007, DÖV 2008, 735; ebenso: OLG Celle, Beschl. v. 16.7.2009, JurBüro 2010, 88; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, Vorb. § 154 Rn. 42; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 165 Rn. 18; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.12.2009, NVwZ-RR 2010, 501; OVG Greifswald, Beschl. v. 9.2.1994, MDR 1995, 425, allerdings zum Fall einer gemäß § 37 Abs. 2 VermG ausgeschlossenen Streitwertbeschwerde; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 63 Rn. 51; Meyer, a.a.O., § 63 GKG Rn. 32; differenzierend: OVG Bremen, Beschl. v. 22.7.2010, NVwZ-RR 2010, 823).

5

Der Wortlaut der Vorschrift setzt lediglich voraus, dass eines der bezeichneten Verfahren in der Rechtsmittelinstanz „schwebt“, was nichts anderes bedeutet, als dass es dort anhängig ist. Das trifft zweifelsohne auch auf eine unzulässige Streitwertbeschwerde zu, was selbst die Gegenauffassung einräumt, die die Möglichkeit einer Änderung des Streitwerts von Amts wegen in einem solchen Falle verneint. Dem Gesetz ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass die Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts nur im Falle einer zulässigen Streitwertbeschwerde gegeben sein soll. Die insbesondere vom 5. Senat des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 7.12.2009, a.a.O.) angeführten systematischen Erwägungen berücksichtigen nicht hinreichend die Unterschiede, die zwischen den Regelungsbereichen des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG einerseits und des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG andererseits bestehen. Während erstere Vorschrift den Zugang des (vermeintlich) beschwerten Rechtsmittelführers zu einer Sachentscheidung des Gerichts über den Streitwert beschränkt, begründet letztere eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts im Sinne einer Ermächtigung, nach Ermessen den von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert zu ändern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.1985, Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 1 und v. 14.10.1988, Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 3 GKG). Dabei dient § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG neben dem - hier nicht einschlägigen - Gesichtspunkt der Gewährleistung einer einheitlichen Streitwertfestsetzung im Instanzenzug und der Herstellung einer individuellen Gerechtigkeit in Bezug auf die streitwertabhängigen Gebühren auch öffentlichen Interessen, indem das Rechtsmittelgericht ermächtigt wird, darüber zu wachen, dass für die Inanspruchnahme des Gerichts Gebühren in der nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes maßgeblichen, d.h. einer dem jeweiligen Streitgegenstand angemessenen Höhe erhoben werden, und ggf. korrigierend einzugreifen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 9.2.1994, a.a.O.). Dieses öffentliche Interesse mag entfallen, wenn der Gesetzgeber durch einen Rechtsmittelausschluss für bestimmte Arten von Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesen Verfahren eine Änderung erstinstanzlicher Streitwerte schlechterdings nicht in Betracht kommen soll (so OVG Greifswald, Beschl. v. 9.2.1994, a.a.O., zum Falle des Rechtsmittelausschlusses nach § 37 Abs. 2 VermG). Dagegen wird das öffentliche Interesse an einer dem jeweiligen Streitgegenstand angemessenen Gebührenhöhe nicht gleichermaßen dadurch verdrängt, dass der (vermeintlich) beschwerte Kostenschuldner eine Überprüfung des Streitwerts seinerseits nur beanspruchen kann, wenn der Wert seiner Beschwerde den in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG genannten Betrag übersteigt. Die hier vertretene Auffassung lässt die Rechtsmittelbeschränkung auch nicht leerlaufen. Denn zum einen räumt § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Rechtsmittelführer gerade kein Recht ein, dem Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Änderung des Streitwerts von Amts wegen abzuverlangen, zum anderen wird eine (nähere) Prüfung von Amts wegen regelmäßig in all jenen Fällen nicht veranlasst sein, in denen auf den ersten Blick nichts für eine unangemessene Streitwertfestsetzung spricht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.8.2011, a.a.O.).

6

b) Die nach alledem mögliche Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts ist hier auch geboten, weil der vom Verwaltungsgericht auf 10.000 Euro festgesetzte Wert ersichtlich zu hoch bemessen ist. Das Beschwerdegericht hält lediglich einen Streitwert von 3.750 Euro für angemessen.

7

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger hat mit seiner Klageschrift erklärt, dass er sich vor geraumer Zeit mit zwei (Widerspruchs-)Schreiben an die Beklagte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück gewandt, jedoch bislang keine Antwort erhalten habe, und deshalb darum bitte, die Beklagte zu „einer fundierten Stellungnahme“ zu verurteilen. Anlässlich der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes auf 10.000 Euro hat er erneut geltend gemacht, dass es ihm nicht um die Baugenehmigung an sich gehe, sondern vielmehr um seinen Anspruch auf Auskunft. Ziel seiner Klage sei es, eine Auskunft bzw. einen Bescheid der Beklagten zu erhalten. Dem entspricht schließlich die spätere Mitteilung des Klägers, seine Klage habe sich erübrigt, nachdem die Beklagte ihm inzwischen erstmals geantwortet habe. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger lediglich eine Bescheidung seines Nachbarwiderspruchs und der darin sowie offenbar mit weiteren Schreiben vorgetragenen Fragen und Einwendungen hat erreichen wollen. Dies ändert zwar nichts daran, dass es auch hier im Ausgangspunkt zunächst sachgerecht erscheint, die Streitwertbemessung an dem objektiven Maß der Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch das angegriffene Vorhaben auszurichten und den Streitwert einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen, wie es in Regelfällen der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts entspricht (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, NordÖR 2007, 137). Danach rechtfertigen die aus der Akte ersichtlichen Einwände des Klägers - unabhängig davon, ob er sich gegen beide Neubauten auf dem Nachbargrundstück oder nur gegen einen hat wenden wollen - lediglich den Eingangswert von 7.500 Euro. Dieser Wert ist allerdings des Weiteren unter entsprechender Heranziehung der für Bescheidungsklagen nach Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Grundsätze auf die Hälfte zu ermäßigen, um hinreichend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dem Kläger eben gerade nicht um die Aufhebung der Baugenehmigung, sondern lediglich um den Erlass eines Widerspruchsbescheids gegangen ist. Auf die Frage, ob die so verstandene Klage zulässig war, kommt es für die Streitwertbemessung angesichts des erklärten Willens des Klägers nicht an.

8

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Gründe

1

1. Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat, nicht eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Eine unmittelbare oder auch nur entsprechende Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 HS 2 Gerichtskostengesetz - GKG -, wonach der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde, kommt nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschl. v. 3. August 2009 - 4 O 153/09 -, zit. nach JURIS m.w.N.) nicht in Betracht. Die Regelung betrifft allein die Fälle, in denen ein Rechtspfleger oder ein originärer Einzelrichter i.S.d. § 6 VwGO tätig wurde, nicht aber die Fälle, in denen - wie hier - die Berichterstatterin gem. 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im vorbereitenden Verfahren an Stelle der Kammer entschieden hat (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10. Mai 2012 - 2 OA 187/12 -, zit. nach JURIS m.w.N. auch zur Gegenmeinung; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. September 2010 - 4 S 2070/10 -, zit. nach JURIS; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2006 - 10 KSt 5/05 -, NVwZ 2006, 479).

3

Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil der Wert des Beschwerde gegen stands nicht den in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzten Betrag von 200,- € übersteigt. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der verlangten Änderung des Streitwerts verbunden ist. Abzustellen ist daher nicht auf den Unterschied zwischen dem festgesetzten und den vom Kläger für richtig gehaltenen Streitwert, sondern auf den Unterschied in der durch den Streitwert entstehenden Kostenbelastung für den Kläger. Der von der Höhe des Streitwertes abhängige Ansatz der Gerichtskosten gegenüber dem Kläger beträgt nach seiner Klagerücknahme aber ausweislich eines Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 lediglich 136,- €. Die Verfahrenskosten des nicht anwaltlich vertretenen Beklagten werden durch eine Änderung des Streitwerts nicht berührt. Das Verwaltungsgericht hat auch die Beschwerde nicht i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

4

2. Die Änderung des Streitwerts von Amts wegen beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

5

a) Nach dieser Vorschrift kann die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Festsetzung des Streitwerts dann vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

6

Das Streitwertfestsetzungsverfahren "schwebt" im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ungeachtet des Umstands der Unzulässigkeit der Beschwerde in der Rechtsmittelinstanz, so dass nach dieser Bestimmung die Befugnis zur Abänderung von Amts wegen durch das Rechtsmittelgericht eröffnet ist. Weder der Wortlaut dieser Norm noch deren Systematik oder Sinn und Zweck rechtfertigen eine Einschränkung. Die Regelungsbereiche des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG einerseits und der Vorschriften über die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde andererseits unterscheiden sich deutlich voneinander, so dass die Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts durch die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde nicht berührt wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2. August 2011 - 1 E 684/11 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14. Oktober 2011 - 13 OA 196/11 - und v. 1. Juli 2010 - 8 OA 117/10 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.; a.M.: OVG Hamburg, Beschl. v. 7. Dezember 2009 - 5 So 192/09 -, zit. nach JURIS m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 41. A., § 63 GKG Rn. 49; Meyer, GKG/FamGKG 2012, 13. A., § 63 GKG Rdnr. 32; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. A., § 63 Rdnr. 10).

7

Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei einer unzulässigen Streitwertbeschwerde nur in einem Ausnahmefall eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung durch das Rechtsmittelgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG erlaubt wäre (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22. Juli 2010 - 2 S 132/10 -, zit. nach JURIS), wäre diese Voraussetzung erfüllt.

8

b) Denn die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung, die sich an der Beitragshöhe in dem durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2012 aufgehobenen Ausgangsbescheid vom 13. September 2010 orientiert, ist offensichtlich unangemessen.

9

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist damit der Gegenstand des Verfahrens, welcher maßgeblich durch das Begehren im Sinne des § 88 VwGO bestimmt wird. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage des Klägers richtete sich nach der maßgeblichen objektiven Beurteilung auf die Aufhebung eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Welches Interesse ein Kläger nach seinen subjektiven Vorstellungen der Klage beimisst, ist unerheblich (vgl. Hartmann, a.a.O., § 52 Rdnr. 4, 8, 11 m.w.N.). Bei einer Konstellation, in der ein Kläger einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt angreift und die Klage wegen fehlender Beschwer unzulässig ist, hat die Klage für ihn ersichtlich keine bzw. eine negative Bedeutung. Dann ist aber nach dem in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessensspielraum der Streitwert auf den Mindestwert von bis zu 300,- € („Eingangsbetrag“ der Gebührentabelle) festzusetzen. Besondere Umstände, die eine Anhebung des Streitwertes gebieten, liegen nicht vor.

10

Die Regelung des § 52 Abs. 2 GKG, wonach ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, steht dem nicht entgegen. Dieser Auffangwert ist nur dann anzunehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle Bemessung fehlen.

11

Auch eine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG kommt nicht in Betracht. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist danach deren Höhe maßgebend. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Sinn und Zweck aber nur die Fälle, in denen entweder ein auf eine Geldleistung gerichteter belastender Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten begünstigenden Verwaltungsakts begehrt wird.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.