Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Juli 2016 - 2 A 10343/16
Der Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Februar 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.100.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von den Klägerinnen mit ihrem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt.
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I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht.
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Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Die von den Klägerinnen gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten.
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Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klage, mit der die Klägerinnen im Kern die Entscheidung darüber begehren, ob sie als Kabelnetzbetreiber von der beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Einspeiseentgelte verlangen können, soweit deren Programme Must-Carry-Status haben, sowohl im Hauptantrag zu 1),
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen – den Klägerinnen – einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) über ihre Netze zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen „Must-Carry-Status“ hat,
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als auch im Hauptantrag zu 2),
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den Beklagten zu verurteilen, mit ihnen für das Jahr 2016 einen Vertrag über die analoge und digitale Verbreitung des von ihm veranstalteten Fernsehprogramms „ZDF Fernsehen“ über ihre Netze zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen „Must-Carry-Status“ hat und zwar
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a) zu den Konditionen ihres Standardvertrags für Fernsehen bzw.
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b) hilfsweise zu den vom erkennenden Gericht zu bestimmenden angemessenen Bedingungen,
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sowie im Hilfsantrag,
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festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, das Programm Zweites Deutsches Fernsehen („ZDF“) in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,
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insgesamt unzulässig ist.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:
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1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Hauptantrag zu 1) als unzulässig qualifiziert. Der Antrag ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, bereits nicht statthaft, da ihm der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegensteht (a). Darüber hinaus ist der Hauptantrag zu 1) – was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat – auch deshalb unzulässig, weil das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) fehlt (b).
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a) Der Hauptantrag zu 1) ist nicht statthaft. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO können die Klägerinnen diese Feststellung nicht begehren, weil sie ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können oder hätten verfolgen können. Dieses Subsidiaritätserfordernis soll unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, und will deshalb aus Gründen der Prozessökonomie den einem Kläger zustehenden Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentrieren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird. Dieser Grundsatz gilt rechtswegübergreifend, also auch dann, wenn die Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3.00 –, BVerwGE 111, 306 [308 f.]; Urteil vom 19. März 2014 – 6 C 8.13 –, BVerwGE 149, 194 [198]). Anders als die Klägerinnen geltend machen, reicht danach bereits nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die bloße Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage aus; es kommt nicht darauf an, ob und wann genau die Klägerinnen eine solche Klage bereits anhängig gemacht haben (vgl. auch Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 115).
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Die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine auf Zahlung von Einspeiseentgelten gerichtete Leistungsklage zu erheben, hatten die Klägerinnen nicht nur; sie haben diese Klagen auch tatsächlich erhoben. Im Rahmen dieser Leistungsklage wird die hier aufgeworfene Frage der Kontrahierungs- und Entgeltpflicht aufgrund rundfunkrechtlicher Bestimmung inzident mitgeprüft. Hieran ändert auch, anders als die Klägerinnen unter Berufung auf das Urteil des VG Hamburg vom 29. April 2015 (– 17 K 1672/13 –, juris Rn. 42) meinen, der Umstand nichts, dass in den zivilgerichtlichen Verfahren in erster Linie die Wirksamkeit der Kündigung von Verträgen und das Bestehen einer Zahlungspflicht in Rede steht und in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Frage des öffentlich-rechtlichen Kontrahierungszwangs (vgl. insoweit im Hinblick auf den Streitgegenstand auch VG Leipzig, Urteil vom 20. November 2015 – 1 K 315/13 –, juris Rn. 42). Im Kern geht es den Klägerinnen, wie sie auch in ihrem Zulassungsantrag erneut bekräftigt haben, „natürlich um die Fortführung der Zahlung von Einspeiseentgelten“. Dass die Klägerinnen nach ihrem Vorbringen nicht den „Weg alljährlicher Zahlungsklagen“ gehen, sondern mit der Feststellungsklage eine grundsätzliche Klärung herbeiführen wollen, ändert nichts daran, dass sie ihr eigentliches Rechtsschutzziel mit der Feststellungsklage nicht erreichen können, sondern allenfalls ein „Etappenziel“. Diesen „doppelten Rechtsschutz“ aber will § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerade vermeiden (vgl. auch VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 74 f.). Es gibt in diesem Zusammenhang insbesondere keinen Anspruch auf Klärung einer abstrakten Rechtsfrage durch die Gerichte, sondern nur einen solchen auf Entscheidung der Streitsache; welche von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen einem Kläger letztlich zum Erfolg verhilft, ist seinem legitimen Rechtsschutzinteresse entzogen.
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Aus dem gleichen Grund können die Klägerinnen daher auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, da der Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, bedürfe es regelmäßig keines Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils, so dass der Rechtsschutz im Verfahren der Feststellungsklage per se mindestens gleichwertig sei und deshalb der Subsidiaritätsgrundsatz nicht greife. Dies ist nämlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zumindest dann nicht der Fall, wenn, wie vorliegend, das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3/00 –, juris Rn. 16; OVG RP, Urteil vom 6. Januar 1972 – 1 A 29/71 –, AS 12, 301 [302 ff.]).
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b) Die Abweisung des Hauptantrags zu 1) durch das Verwaltungsgericht als unzulässig erweist sich ferner auch deshalb als richtig, weil ihm – was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat – das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO fehlt. „Berechtigt“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist das Feststellungsinteresse dann, wenn ein Kläger ein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur an der begehrten baldigen Feststellung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, BVerwGE 74, 1 [4]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 – 5 A 3485/94 –, NJW 1997, 1176 [1177]; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 77 m.w.N.). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn über die Frage der Berechtigung der begehrten Feststellung in einem anderen gerichtlichen Verfahren bereits entschieden wurde. Es gibt kein berechtigtes Interesse der Klägerinnen daran, in einem anderen Rechtsweg und einem „weiteren Versuch“ doch noch diejenige Feststellung zu erlangen, die ihnen durch die (nach dem oben Gesagten vorrangig anzurufenden) Zivilgerichte versagt geblieben ist (vgl. VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 68 ff.). Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – dem Gericht mit der Feststellungsklage letztlich eine abstrakte Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird. Das Erfordernis des berechtigten Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bezweckt nämlich im Kern zu verhindern, dass „die Gerichte funktionswidrig zu Auskunfts- und Gutachterstellen in Rechtsfragen werden“ (Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, § 18 Rn. 12; ebenso Glaser, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 43 Rn. 77).
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So liegt es hier. Die Klägerinnen haben in dem parallelen zivilgerichtlichen Verfahren ihre Position zur Kontrahierungs- und Entgeltpflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausdrücklich vorgetragen, und das Gericht hat diese Frage auch in der Sache, nämlich ablehnend, entschieden (vgl. LG Köln, Urteil vom 12. November 2014 – 90 O 86/12 –, juris Rn. 24, 64 ff.). Die Kontrahierungspflicht hat zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof eindeutig verneint (vgl. Urteile vom 16. Juni 2015 – KZR 83/13 –, juris Rn. 18 ff., und vom 12. April 2016 – KZR 30/14 –, juris Rn. 23 ff.; vgl. ebenso bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2014 – VI-U (Kart) 16/13 –, juris Rn. 44 ff.; OLG München, Urteil vom 28. November 2013 – U 2094/13 –, juris Rn. 45 ff. sowie OVG RP, Beschluss vom 3. November 2014 – 2 E 10685/14.OVG –, MMR 2015, 142). Ein Interesse an einer erneuten Klärung ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht berechtigt, sondern die Geltendmachung sogar missbräuchlich (vgl. VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 70 f.).
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Dabei kommt es entgegen der Rüge der Klägerinnen nach dem oben Gesagten auch nicht darauf an, ob die zivilrechtliche Klage erst nach Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht wurde. Es reicht nämlich nicht aus, dass ein Feststellungsinteresse zu irgendeinem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verwaltungsrechtsstreits vorlag. Das berechtigte Interesse muss zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen, also in der Regel am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 –, BVerwGE 106, 295 [299]; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 80 m.w.N.). Die hier maßgebliche Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 12. November 2014 – 90 O 86/12 –, juris) liegt zeitlich deutlich vor dem angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil.
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2. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend den Hauptantrag zu 2) ebenfalls als unzulässig behandelt. Es handelt sich um eine Klageänderung (a), welcher der Beklagte widersprochen und die das Verwaltungsgericht zu Recht für nicht sachdienlich gehalten hat (b) und die deshalb nicht statthaft und damit unzulässig ist (§ 91 Abs. 1 VwGO).
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a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerinnen mit dem mit Schriftsatz vom 30. September 2015 angekündigten und schließlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag zu 2) eine Klageänderung vorgenommen haben.
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Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht verändert wird (vgl. V. Schmid, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 5). Dies ist namentlich immer dann der Fall, wenn das Klagebegehren nicht allein im Sinne einer Anspruchskonkurrenz auf eine weitere Rechtsgrundlage gestützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 7 C 13.15 –, juris Rn. 2) oder wenn lediglich von einer Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1987 – 4 B 211/87 –, NVwZ-RR 1988, 56), sondern wenn das Klagebegehren durch ein inhaltlich anderes ersetzt oder wenn – wie hier – ein weiteres, zusätzliches Klagebegehren in die Klage einbezogen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 91 Rn. 5; V. Schmid, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 20). Dies führt zu einer sukzessiven Klagehäufung, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Klageänderung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2004 – 7 B 68/04 –, BeckRS 2004, 25046 m.w.N.), denn „es kommt eine weitere Klage hinzu“ (V. Schmid, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 20 m. Fn. 33).
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So liegt es hier, denn die Klägerinnen gehen gerade nicht, wie sie vortragen, lediglich von der Feststellungs- auf die Leistungsklage über, sondern erhalten ihren Feststellungsantrag als Hauptantrag zu 1) aufrecht und stellen zugleich mit dem Hauptantrag zu 2) zusätzlich einen Leistungsantrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beklagte mit ihnen für das Jahr 2016 einen Vertrag zu ganz bestimmten Konditionen abschließt. Diese beiden Klageanträge führen auf unterschiedliche Klagearten und bereits deshalb auch auf unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 7 C 13.15 –, juris Rn. 4); es handelt sich um eine Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) im Sinne einer (sukzessiven) Klagehäufung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2004 – 7 B 68/04 –, BeckRS 2004, 25046).
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b) Dass das Verwaltungsgericht die danach vorliegende Klageänderung, nachdem der Beklagte ihr widersprochen hat (§ 91 Abs. 1 VwGO) nicht für sachdienlich gehalten hat, begegnet auch vor dem Hintergrund der Rügen der Klägerinnen im Zulassungsverfahren keinen Bedenken.
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Sachdienlichkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibtund die Klageänderung der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist. Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Sachdienlichkeit kommt dem erkennenden Gericht anerkanntermaßen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 – 4 C 61.77 –, DVBl. 1980, 598 [599]). Es kommt insoweit maßgeblich darauf an, dass rechtsschutzorientiert und einzelfallabhängig eine rechtseffektive und rechtseffiziente Lösung von Konflikten erreicht wird (vgl. V. Schmid, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 36 und 38).
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Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass mit dem Hauptantrag zu 2) der Streitstoff wesentlich erweitert wird und deshalb nicht mehr „im Wesentlichen derselbe“ geblieben ist. Der auf den Abschluss eines Vertrages zu konkreten Konditionen für das Jahr 2016 gerichtete Hauptantrag zu 2) geht deutlich über die mit dem Hauptantrag zu 1) begehrte Feststellung eines Kontrahierungszwangs hinaus, da damit nicht nur das „Ob“ eines Vertragsschlusses, sondern auch das „Wie“, also die konkrete Ausgestaltung, zur Entscheidung gestellt wird. Es gibt, anders als die Klägerinnen meinen, auch keine allgemeinen prozessökonomischen Gründe, die geeignet wären, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Die mit dem Hauptantrag zu 2) in erster Linie nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu entscheidenden Fragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. November 2014 – 2 E 10685 –, MMR 2015, 142 m.w.N.) sind nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2015 (KZR 83/13, juris Rn. 18 ff.) vielmehr auch im Parallelverfahren vor den Zivilgerichten erneut zu beurteilen bzw. können dort zur Überprüfung gestellt werden.
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Auch der erkennende Senat kann es daher im Übrigen, wie schon das Verwaltungsgericht, dahinstehen lassen, ob der Hauptantrag zu 2) ohnehin unzulässig wäre, weil für den Leistungsantrag der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet wäre und ihm darüber hinaus das Rechtsschutzinteresse fehlen würde, weil die Möglichkeit zur schnelleren und einfacheren Erreichung des Klageziels im sachnäheren Rechtsweg besteht.
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3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich ebenso zutreffend auch den Hilfsantrag für unzulässig erklärt. Der Antrag ist, wie das Verwaltungsgericht überzeugend entschieden hat, bereits nicht statthaft, da ihm der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegensteht (a) und auch deshalb unzulässig, weil das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) fehlt (b). Darüber hinaus ist der Hilfsantrag – was das Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassen hat – auch deshalb unstatthaft und damit unzulässig, weil kein der Feststellung gemäß § 43 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis vorliegt (c).
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a) Der Hilfsantrag ist nicht statthaft, da ihm der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Wie bereits oben ausgeführt können die Klägerinnen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Feststellung nicht begehren, soweit sie ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können oder hätten verfolgen können. Dieses Subsidiaritätserfordernis soll unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, und will deshalb aus Gründen der Prozessökonomie den einem Kläger zustehenden Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentrieren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3.00 –, BVerwGE 111, 306 [308 f.]; Urteil vom 19. März 2014 – 6 C 8.13 –, BVerwGE 149, 194 [198]).
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Anders als die Klägerinnen geltend machen, reicht danach bereits nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO schon die bloße Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage aus; es kommt nicht darauf an, ob die Klägerinnen eine solche Klage bereits anhängig gemacht haben (vgl. auch Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 115). Dies gilt insbesondere für den Fall der hier vorliegenden negativen Feststellungsklage. Anders als im Hinblick auf den Hauptantrag zu 1) entfaltet hier der Subsidiaritätsgrundsatz seine Wirkung bereits unmittelbar im Hinblick auf das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung selbst und nicht (erst) rechtswegübergreifend. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO dient nämlich auch dem Schutz vor missbräuchlicher Umgehung der im Klagesystem der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen strengen Anforderungen. Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen namentlich der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage dürfen nicht unterlaufen werden (vgl. Glaser, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 43 Rn. 70).
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Gerade dies ist aber vorliegend der Fall. Durch die begehrte vorbeugende negative Feststellung würde nicht nur die Vorrangigkeit der Anfechtungsklage, sondern darüber hinaus das aufsichtsrechtliche Regime der Landesanstalt für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) unterlaufen (vgl. VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 95). Die Klägerinnen könnten nämlich im Falle einer Ausspeisung des Programms des Beklagten gegen einen (etwaigen) Verwaltungsakt der LMK vorgehen. Die Anfechtungsklage ist daher nicht nur das sachnähere, sondern vor allem im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes auch das unmittelbarere und wirksamere Verfahren (vgl. VG Köln, Urteil vom 30. April 2015 – 6 K 3364/14 –, juris Rn. 34).
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Soweit die Klägerinnen hiergegen vorbringen, der Subsidiaritätsgrundsatz greife nicht in Bezug auf „etwaige Verwaltungsakte“ und deren Anfechtung, stellen sie nicht hinreichend in Rechnung, dass ihr Feststellungsantrag gerade auch darauf gerichtet ist, etwaige Aufsichtsmaßnahmen der LMK im Falle der Ausspeisung zu verhindern. Die Feststellung der behördlichen Nichtberechtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts ist jedoch unstatthaft, da für dieses Rechtsschutzbegehren die Anfechtungsklage zur Verfügung steht (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 139; vgl. auch VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 96). Auf diesem Wege können die Klägerinnen insbesondere auch die mit ihrem Hilfsantrag geltend gemachte Frage klären lassen, ob die Einspeisung des Programms des Beklagten vom Abschluss eines Vertrags hierüber abhängig gemacht werden darf (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 7 CE 15.1741 –, juris Rn. 14 ff.).
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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch insoweit zutreffend festgestellt, dass die Klägerinnen auch diese Frage bereits vor den Zivilgerichten haben klären lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – KZR 83/13 –, juris Rn. 23 ff.; LG Köln, Urteil vom 12. November 2014 – 90 O 86/12 –, juris Rn. 75 ff.).
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b) Die Abweisung des Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht ist auch deshalb zu Recht erfolgt, weil ihm darüber hinaus das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO fehlt (vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 3. November 2014 – 2 E 10685/14.OVG –, MMR 2015, 142 [143]). Wie bereits oben ausgeführt ist das Feststellungsinteresse dann „berechtigt“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, wenn die Klägerinnen ein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur an der begehrten baldigen Feststellung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, BVerwGE 74, 1 [4]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 – 5 A 3485/94 –, NJW 1997, 1176 [1177]; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 77 m.w.N.). Das Erfordernis des berechtigten Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bezweckt nicht zuletzt zu verhindern, dass „die Gerichte funktionswidrig zu Auskunfts- und Gutachterstellen in Rechtsfragen werden“ (Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, § 18 Rn. 12; ebenso Glaser, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 43 Rn. 77).
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So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das (negative) Feststellungsbegehren der Klägerinnen eine bloße und als solche unzulässige Vorratsklage darstellt. Über die Wirksamkeit der Kündigung des bisherigen Vertrags zwischen den Klägerinnen und der Beklagten ist vor den Zivilgerichten noch nicht abschließend entschieden. Die Klägerinnen haben auch noch keine Ausspeisung des Programms des Beklagten vorgenommen. Falls die LMK für diesen Fall keine Einspeisung verlangt, hätten die Klägerinnen ihr Klageziel erreicht und falls doch, könnten sie umgekehrt dagegen im Wege der Anfechtungsklage vorgehen (vgl. VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 96). Das von den Klägerinnen formulierte Interesse daran, durch die begehrte Feststellung „Verhandlungsdruck aufbauen“ zu wollen, stellt kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dar. Insoweit gilt das oben Gesagte: Die Gerichte sollen auch zu diesem Zweck nicht funktionswidrig zu Auskunfts- und Gutachterstellen in Rechtsfragen werden.
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c) Darüber hinaus ist der Hilfsantrag – was das Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassen hat – auch deshalb unstatthaft und damit unzulässig, weil es an einem der Feststellung gemäß § 43 VwGO zugänglichen Rechtsverhältnis fehlt. Unter Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 [329 f.]; Glaser, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 43 Rn. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 11 m.w.N.). Abzugrenzen von Rechtsverhältnissen sind u.a. nicht feststellungsfähige (bloße) Rechtsfragen. Zu letzteren gehören auch abstrakte Rechtsfragen, wie die Frage, in welchem Sinn eine bestimmte Vorschrift auszulegen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – 4 B 85 A. 916 –, NVwZ 1988, 83 [84]; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 14 m.w.N.). Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses und somit insbesondere die einzelnen Tatbestandsmerkmale eines Rechtsverhältnisses sind daher nicht feststellungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5.92 –, BVerwGE 90, 220 [228]; Glaser, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 43 Rn. 28).
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So liegt es hier entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen jedenfalls im Hinblick auf das mit dem Hilfsantrag zur gerichtlichen Feststellung gestellte Merkmal „solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist“, denn damit ist als abstrakte Rechtsfrage lediglich ein einzelnes Element des Rechtsverhältnisses angesprochen; der Hilfsantrag ist damit bereits unstatthaft (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 29. April 2015 – 17 K 1672/13 –, juris Rn. 66 f.; VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – M 17 K 13.1925 –, juris Rn. 84; VG Köln, Urteil vom 30. April 2015 – 6 K 3364/14 –, juris Rn. 48).
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II. Aus den oben unter I. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
- 40
Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes ist allein aus der Sicht des erkennenden Senats und insbesondere auf der Grundlage der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geleisteten Vorarbeit zu beurteilen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 10 m. Fn. 5; ders., DVBl. 1997, 932 [936]), weshalb der Hinweis der Klägerinnen auf den in einem Parallelverfahren ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2016 (– 7 ZB 15.1427 –) über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2015 (– M 17 K 13.1925 –, juris) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache schon deshalb unbehelflich ist.
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Aus dem Umstand, dass die bislang mit den hier relevanten Zulässigkeitsfragen befassten erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte zum Teil von dem hier gefundenen Ergebnis abweichende Entscheidungen getroffen haben, lässt sich ebenfalls, anders als die Klägerinnen meinen, nichts für die Annahme einer besonderen Komplexität der Rechtssache herleiten. Auch dieser Umstand ändert namentlich nichts daran, dass nach dem Vorgesagten die überwiegenden Gründe für die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sprechen, weshalb der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht vorliegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Februar 1998 – 2 A 11966/97 –, NVwZ 1998, 1094 [1096]; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 – 10 A 1329-98 –, NVwZ 1999, 202 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 106 m.w.N.).
- 42
III. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die entscheidungserheblichen Zulässigkeitsfragen sind, wie oben unter I. dargelegt, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt.
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IV. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
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V. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –, wobei sich der Senat, wie schon die Vorinstanz, an Ziffern 37.3 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) orientiert.
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VI. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Juli 2016 - 2 A 10343/16
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Juli 2016 - 2 A 10343/16 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von dem Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm „NDR Fernsehen“ sowie das von dem Beklagten mitveranstaltete Fernsehprogramm „Das Erste“ unentgeltlich zu verbreiten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für jeden Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Kabelnetze betreibenden Klägerinnen begehren in erster Linie die Feststellung, gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Vertragsschluss wegen der Netzeinspeisung von ihm veranstalteter und mitveranstalteter Fernsehprogramme zu besitzen; hilfsweise wollen sie weitere auf die Verbreitung bezogene Feststellungen erlangen. Widerklagend erstrebt der Beklagte die Feststellung, die auf den Abschluss solcher Verträge gerichteten Angebote der Klägerinnen seien aus im Einzelnen geltend gemachten Gründen unzulässig.
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Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze im Zuständigkeitsbereich der drei beigeladenen Landesmedienanstalten. Der Beklagte ist eine der in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlich verfassten Landesrundfunkanstalten. Er veranstaltet u.a. das Fernsehprogramm „NDR Fernsehen“ und ist Mitveranstalter des Fernsehprogramms „Das Erste“.
- 3
Die Klägerinnen verbreiten diese Programme neben weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rundfunkprogrammen in ihren Netzen, mit denen sie ihren Endkunden darüber hinaus zahlreiche weitere Telekommunikationsdienstleistungen anbieten. Unter den vom Beklagten genutzten Verbreitungswegen für die streitgegenständlichen Programme – terrestrische Verbreitung (DVBT), Verbreitung über Satellit sowie per Internet (Streaming) – erreichen die Netze der Klägerinnen mit über 40 % die relativ meisten Rundfunkteilnehmer. In der Vergangenheit hatte der Beklagte – wie sämtliche anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – mit den Klägerinnen über die Verbreitung ihrer Programme privatrechtliche Verträge geschlossen. Darin waren (für sämtliche Rundfunkanstalten) Einspeisegebühren in Höhe von rund ... Mio. Euro jährlich und bestimmte technische Modalitäten zur Einspeisung der Signale in die Netze der Klägerinnen vereinbart. Diese Verträge hat der Beklagte – wie sämtliche anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter – zum 31.12.2012 gekündigt. Die Wirksamkeit der Kündigungen greifen die Klägerinnen – bislang erfolglos – vor den Zivilgerichten an. Die technische Einspeisung der streitgegenständlichen Programme in die Netze der Klägerinnen erfolgt ungeachtet dessen unverändert auf die vertraglich vereinbarte Weise.
- 4
Die Klägerinnen haben dem Beklagten wiederholt und vergeblich Vertragsangebote über den Abschluss neuer Einspeiseverträge unterbreitet.
- 5
Am 30.4.2013 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage anhängig gemacht. Sie machen geltend, der Beklagte sei wie die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach dem gesetzlichen Auftrag verpflichtet, die Verbreitung ihrer Programme über ihre Breitbandkabelnetze, das sog. „Fernsehkabel“, sicherzustellen. Die privilegierte rechtliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seine finanzielle Ausstattung durch die von allen Haushalten erhobenen Rundfunkbeiträge werde durch seine Aufgabe zur Versorgung der Bevölkerung mit vielfältigen Programmen und insbesondere der Grundversorgung mit Rundfunkprogrammen gerechtfertigt. Daher gehörten gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 19 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung ihrer Programme zu dem ihm obliegenden gesetzlichen Auftrag. Nach § 19 RStV könne der Beklagte dieser Aufgabe durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Damit sei ihm ein Ermessen eröffnet, welches er nach dem Zweck der Ermessenseinräumung und unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte auszuüben habe. Dabei komme es entscheidend auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Rundfunkempfangs an. Daher könne auf die Verbreitung über die von ihnen betriebenen Netze, die mit Abstand populärste Art der Verbreitung, schlechthin nicht verzichtet werden. Dies gelte auch unter dem gemäß § 19 Satz 2 RStV maßgeblichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der von ihnen angebotene Verbreitungsweg sei erheblich preisgünstiger als die Verbreitung über andere Infrastrukturen. Solange ein ganz wesentlicher Anteil der Rundfunkhaushalte die Programme über das Kabelnetz empfange, sei das Ermessen des Beklagten, ob er diesen Verbreitungsweg nutzen wolle, auf die allein rechtmäßige Auswahlentscheidung, nämlich die Verpflichtung seine Programme über ihre Netze zu verbreiten, reduziert. Mangels hoheitlicher Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtung müsse der Beklagte zur Erfüllung dieser Aufgabe mit ihnen zivilrechtliche Einspeiseverträge schließen.
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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften über die Plattformregulierung. In § 52b RStV und den entsprechenden landesgesetzlichen Pflichten für den mit analogen Programmen belegten Bereich des Kabels sei ihre Verpflichtung statuiert, bestimmte Kapazitäten für die in den Vorschriften näher bestimmten Programme bereitzuhalten und den jeweiligen Programmveranstaltern die Einspeisung dieser Programme zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV, wonach sie als Plattformbetreiber sicherzustellen hätten, dass die erforderlichen Kapazitäten für die dort bezeichneten Programme „zur Verfügung stehen“. Hierin sei keine Pflicht zur Einspeisung oder Verbreitung der Programme zu erkennen. Ebenso wenig wie die privaten Rundfunkveranstalter könnten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit dem in § 52b RStV geregelten Must-Carry-Status ihrer Programme einen Anspruch auf kostenlose Verbreitung begründen. Dass der rundfunkrechtlichen Ausgestaltung keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung zugrunde liege, ergebe sich insbesondere auch daraus, dass bestimmte Programme des Bürgerfunks (offene Kanäle) nach den Landesmediengesetzen ausdrücklich kostenlos einzuspeisen seien. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle übrigen Programmveranstalter sich gerade nicht auf einen Anspruch auf kostenlose Verbreitung berufen könnten, sondern für die Einspeisung ein angemessenes Entgelt zu zahlen hätten. Für ihren hieraus folgenden Anspruch auf Abschluss entsprechender Einspeiseverträge sei es unerheblich, dass der Rundfunkauftrag der öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht in ihrem Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit bestehe. Denn die Einschränkung ihrer grundrechtlich geschützten Kabelbelegungsfreiheit wäre unverhältnismäßig, wenn die Rundfunkanstalten nicht zur Einspeisung der zur Verbreitung vorgesehenen Must-Carry-Programme verpflichtet wären. Bestünde für den Beklagten keine Pflicht zum Vertragsschluss, würde der verfassungsrechtliche Grund für ihre Angebotspflicht entfallen.
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Darüber hinaus sei es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den anderen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihres Verbreitungsauftrags genutzten Telekommunikationsdienstleistern geboten, dass der Beklagte mit ihnen, ebenso wie mit den Betreibern der anderen Verbreitungswege, entgeltliche Verträge schließe.
- 8
Die Klägerinnen beantragen,
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die Verbreitung des von ihm veranstalteten Fernsehprogramms „NDR Fernsehen“ sowie des von ihm mitveranstalteten Fernsehprogramms „Das Erste“ unter Einschluss der Regelung eines für die Verbreitung zu entrichtenden Einspeiseentgelts zu schließen,
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hilfsweise festzustellen, dass sie ohne Abschluss eines solchen Vertrags nicht verpflichtet sind, das von dem Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm „NDR Fernsehen“ sowie das von dem Beklagten mitveranstaltete Fernsehprogramm „Das Erste“ zu verbreiten,
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weiter hilfsweise festzustellen, dass sie nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von dem Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm „NDR Fernsehen“ sowie das von dem Beklagten mitveranstaltete Fernsehprogramm „Das Erste“ unentgeltlich zu verbreiten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wendet ein, die Klage sei bereits unzulässig. Die begehrte Feststellung sei jedenfalls im Hinblick auf die Entgeltlichkeit keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Damit sei schon der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Den Klägerinnen fehle auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Sie setzten sich mit der vorliegenden Klage in Widerspruch zu den parallel betriebenen zivilrechtlichen Streitigkeiten. Würde der Einspeisevertrag, wie dort von den Klägerinnen geltend gemacht, fortbestehen, sei für die hier begehrte Feststellung von vornherein kein Raum. Im Hinblick darauf sei die Feststellungsklage auch subsidiär, weil der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz rechtswegübergreifend gelte. In offenkundiger Ermangelung eines subjektiven öffentlichen Rechts fehle den Klägerinnen die Klagebefugnis für den Hauptantrag. Der Antrag sei zudem entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO unbestimmt, weil völlig unklar bleibe, was mit dem Begriff der Entgeltlichkeit gemeint sei. Die Klägerinnen erhielten von ihm und den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern wertvolle Programmsignale, worin aktuell bereits eine „Entgeltlichkeit“, nämlich das Zurverfügungstellen eines werthaltigen Produktes, zu sehen sei. Im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung wäre es ihm mangels Vorgaben zum Inhalt des Vertrages unmöglich, das Urteil zu befolgen und umzusetzen. Eine Befriedung des Rechtsstreits wäre nicht erreicht.
- 15
Die Klage sei überdies unzulässig, weil „Das Erste“ als Gemeinschaftsprogramm von allen ARD-Rundfunkanstalten veranstaltet werde. Es könne daher auch nur von allen diesen Anstalten gemeinschaftlich zur Verfügung gestellt werden. Insoweit sei er nicht passiv legitimiert, vielmehr bestehe eine notwendige Streitgenossenschaft.
- 16
Der Hauptantrag sei jedenfalls unbegründet. Für die geltend gemachte Verpflichtung fehle es an jedem Rechtsgrund. Es bestehe allenfalls seine rein objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme. Eine solche Verpflichtung könnten die Klägerinnen nicht durchsetzen, dies obliege der für ihn bestehenden Rechtsaufsicht. Der Grundversorgungsauftrag enthalte keine subjektiv-rechtliche Dimension. Er diene unter keinem Gesichtspunkt auch dem Schutz der Klägerinnen. Nach der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ziele der Grundversorgungsauftrag allein auf die Versorgung der Bevölkerung als Allgemeinheit. Ein abgrenzbarer Kreis Begünstigter sei nicht zu erkennen. Dies treffe auch auf die in § 19 RStV erfolgte einfachgesetzliche Ausgestaltung zu. Die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugewiesene Autonomie in der Veranstaltung von Rundfunk umfasse notwendigerweise auch die Modalitäten der Verbreitung der im Einzelnen veranstalteten Programme. Im Rahmen seiner Ausgestaltungskompetenz habe der Gesetzgeber sichergestellt, dass die Klägerinnen als markt- und meinungsmächtige Plattformbetreiber nicht den Rezipienten insbesondere die Vielfalt sichernden öffentlich-rechtlichen Programme vorenthielten, indem er ihnen Must-Carry-Pflichten auferlegt habe. Eine Pflicht der Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten habe er dabei nicht normiert. Dies sei auch folgerichtig. Denn eine Zahlungspflicht könne zu nichts anderem führen als zu einer Subventionierung des Geschäftsmodells der Klägerinnen. Dieses profitiere aber ohnehin schon von der Verbreitung der werthaltigen öffentlich-rechtlichen Programme. Einem weiteren Wertzufluss in Form von Einspeiseentgelten fehle es an jeder sachlichen Rechtfertigung. Darin liege auch nicht etwa eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf andere mit der Verbreitung befasste Dienstleister. Denn im Gegensatz zu diesen verfügten die Klägerinnen über Endkundenbeziehungen, aus denen sie sich, wie die tatsächlichen Verhältnisse zeigten, außerordentlich auskömmlich finanzieren könnten.
- 17
Aus der Vorschrift des § 19 RStV könnten die Klägerinnen bereits deshalb nichts für sich herleiten, weil der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dort eingeräumte Spielraum nicht als Ermessen aufzufassen sei. Hinsichtlich der technischen Ausgestaltung des Verbreitungsauftrages könne er davon ausgehen, dass die Erreichbarkeit der „Kabelkunden“ zum einen durch das wirtschaftliche Eigeninteresse der Klägerinnen an der gewinnbringenden Verbreitung und Vermarktung der wertvollen öffentlich-rechtlichen Programme und andererseits durch die gesetzlichen Must-Carry-Verpflichtungen hinlänglich abgesichert sei.
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Aus den von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Grundrechten aus Art. 12 GG und Art. 14 GG ergebe sich ebenfalls nichts für einen Kontrahierungsanspruch. Diese Grundrechte seien prinzipiell als reine Abwehrrechte gegenüber dem Staat ausgestaltet. Er sei jedoch selbst Grundrechtsträger. Soweit aus Art. 12 GG überhaupt Teilhaberechte abzuleiten seien, seien diese an den Gesetzgeber adressiert. Individualansprüche kämen allenfalls bei evidenter Verletzung eines Verfassungsauftrages in Betracht. Aus den Must-Carry-Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages lasse sich ebenso wenig ein Vergütungsanspruch oder ein Anspruch auf Vertragsschluss herleiten. Dies gelte schon deshalb, weil sie sich zur Frage eines solchen Anspruches offenkundig gar nicht äußern würden. Vielmehr verpflichte die Regelung des § 52b Abs. 1 Satz 1 lit. a RStV die Klägerinnen zur unbedingten Weiterverbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme. Diese Verpflichtung umfasse nicht nur die Bereitstellung von Kapazität im Sinne einer bloßen Vorhaltung („must provide“), sondern sie fordere die tatsächliche Einspeisung und Verbreitung der Programme über die Netze der Klägerinnen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm („zur Verfügung stehen“ und „zu verbreiten“) sowie aus der Systematik, der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschriften. An den Abschluss eines Einspeisevertrages oder auch nur einer Vergütungsregelung sei die Verbreitungsverpflichtung nicht geknüpft. Darüber hinaus sei für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerinnen schon deshalb nichts ersichtlich, weil den Klägerinnen ihre Berufsausübung – die Belieferung und Vermarktung von Rundfunksignalen an Betreiber nachgelagerter Netze und Haushalte – gerade erst durch die Überlassung der wertvollen öffentlich-rechtlichen Programmsignale ermöglicht werde. Damit erhielten die Klägerinnen von ihm eine Leistung, die ihnen erst ihr Geschäftsmodell ermögliche. Schließlich würde die Annahme eines Kontrahierungszwangs auch unmittelbar in Grundrechte der Rundfunkveranstalter eingreifen. Dies würde zum einen einen Eingriff in die Rundfunkfreiheit darstellen, für den eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei. Wollte man hingegen eine Vergütungspflicht annehmen, würde das zu einer enormen Belastung der Allgemeinheit führen. Denn jedes Unternehmen, welches über Telekommunikationsnetze und mehr als 10.000 angeschlossene Wohnungen verfüge, könne dann für die Verbreitung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme eine Vergütung verlangen. Dies sei angesichts der Vielzahl entsprechender Betreiber und Anbieter, von denen bislang niemand ein Einspeiseentgelt erhalten habe, ein naheliegendes und wirtschaftlich folgenreiches Risiko. Der von den Klägerinnen in Anspruch genommene Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei von vornherein nicht verletzt, weil die Klägerinnen im Gegensatz zu den anderen „Verbreitungsdienstleistern“ über Endkundenbeziehungen verfügten.
- 19
Die Hilfsanträge seien ebenfalls unzulässig. Er sei der falsche Klagegegner. Richtiger Klagegegner der Feststellungsklage sei derjenige, dem gegenüber das Rechtsverhältnis oder, wie hier, das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden solle. Die Must-Carry-Pflichten der Klägerinnen bestünden indes nicht ihm gegenüber. Er habe sich nie eines eigenen Anspruches gegen die Klägerinnen berühmt. Vielmehr bestünden diese Verpflichtungen lediglich im Verhältnis zu den jeweils zuständigen Beigeladenen. Die Feststellungsklage sei auch nicht im Hinblick auf ein Drittrechtsverhältnis zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies für Fälle zugelassen, in denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten begehrt wurde. Vorliegend solle jedoch das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Klägerinnen und einem Dritten, nämlich der jeweiligen Landesmedienanstalt, festgestellt werden. Deshalb sei auch kein Feststellungsinteresse der Klägerinnen gerade ihm gegenüber anzuerkennen. Die Klage sei auch hinsichtlich der Hilfsanträge deshalb unzulässig, weil die ARD-Rundfunkanstalten in Bezug auf diese Klagegegenstände eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten.
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Jedenfalls seien auch die Hilfsanträge unbegründet. Die Klägerinnen seien nämlich gesetzlich verpflichtet, die streitgegenständlichen Programme in ihre Netze einzuspeisen, soweit ihnen in diesen Netzen Must-Carry-Status zukomme. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die von den Klägerinnen mit Haupt- und Hilfsanträgen begehrten Feststellungen angesichts der rundfunk- und kartellrechtlichen Unzulässigkeit der Erhebung von Einspeiseentgelten ins Leere liefen. Die Klägerinnen könnten die von ihnen begehrten Einspeiseentgelte nicht geltend machen, da sie hierdurch gegen das Angemessenheitsgebot des § 52d Satz 2 RStV, das Missbrauchsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB sowie die Diskriminierungsverbote aus § 52d RStV, § 19 GWB verstießen.
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Widerklagend beantragt der Beklagte und Widerkläger für den Fall des Erfolgs der Klägerinnen im Haupt- oder einem Hilfsantrag,
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festzustellen, dass die Forderung eines Entgelts für die Einspeisung und Weiterverbreitung der Programme „NDR Fernsehen“ und „DasErste“ über die Netze der Klägerinnen unzulässig ist,
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hilfsweise festzustellen, dass die Forderung eines Entgelts für die Einspeisung und Weiterverbreitung der Programme „NDR Fernsehen“ und „DasErste“ über die Netze der Klägerinnen unzulässig ist, solange und soweit dieses Entgelt der Höhe nach dem Saldo aus den Einspeiseentgelten und der Rückvergütung, die die privaten Rundfunkveranstalter der RTL-Gruppe und der ProSieben.SAT 1 Media-Gruppe von den Klägerinnen erhalten, je erreichter Wohneinheit übersteigt.
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Die Klägerinnen und Widerbeklagten treten dem entgegen und beantragen,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beigeladenen stellen ausdrücklich keinen Antrag.
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In der Sache ziehen sie das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerinnen in Bezug auf den Hauptantrag nicht in Zweifel. Allerdings sei dieser Antrag wohl unzulässig, weil man die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gegenüber den anhängigen zivilgerichtlichen Leistungsklagen als nachrangig anzusehen haben werde. Der Hauptantrag sei jedenfalls unbegründet, weil sich die Klägerinnen auf kein ihre Feststellungen tragendes subjektives öffentliches Recht stützen könnten. Sämtliche öffentlich-rechtlichen Normen, welche die Klägerinnen anführten, bestünden im Allgemeininteresse und vermittelten ihnen keine subjektiven Rechtspositionen. Hinsichtlich der Hilfsanträge sei das Bestehen eines der Feststellung fähigen Rechtsverhältnisses zu dem Beklagten zu bezweifeln. Zulässigkeitszweifel würden sich weiter daraus ergeben, dass die Klägerinnen die Möglichkeit hätten, die von ihnen vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen auch durch sie, die Beigeladenen, im Rahmen eines auf Erlass eines entsprechendes Feststellungsbescheids gerichteten Verwaltungsverfahrens klären zu lassen. Materiell-rechtlich sei es hingegen zweifelhaft, ob die Klägerinnen einer gesetzlichen Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung der streitgegenständlichen Programme unterlägen.
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Wegen der Einzelheiten des sehr umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- 29
Über die Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges hat die Kammer mit Beschluss vom 28.5.2014 bejahend vorab entschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.10.2014 (4 So 62/14) zurückgewiesen.
- 30
Das Gericht hat mit den Klägerinnen und dem Beklagten die Sach- und Rechtslage am 28.5.2014 erörtert. Auf die Verhandlungsniederschrift (Bl. 625 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
- 31
Mit Beschluss vom 14.10.2014 hat die Kammer die für das Verbreitungsgebiet der Klägerinnen zuständigen drei Landesmedienanstalten beigeladen.
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Am 29.4.2015 hat die Kammer über den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 33
Die Klägerinnen können mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringen. Das hiermit angebrachte Feststellungsbegehren ist zulässig, aber unbegründet (1.). Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls abzuweisen. Er ist bereits unzulässig (2.). Hingegen ist das mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren der Klägerinnen zulässig und begründet (3.). Die Widerklage ist mit beiden Anträgen unzulässig und daher abzuweisen (4.).
- 34
1. Der Hauptantrag ist zulässig (a), aber unbegründet (b).
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a) Der Hauptantrag ist zulässig.
- 36
aa) Für das Feststellungsbegehren der Klägerinnen ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die eine anderweitige Gerichtswegzuständigkeit nicht vorgeschrieben ist. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, weil der diesbezügliche Beschluss der Kammer vom 28.5.2014 nach der die Beschwerde des Beklagten zurückweisenden Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist. Zwischenzeitlich ist die in den angeführten Entscheidungen vertretene Auffassung auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.2015 – 6 B 58/14 – juris).
- 37
bb) Zweifel an der Zulässigkeit der Klage sind nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten Unbestimmtheit des Antrages veranlasst. Was unter einem „für die Verbreitung zu entrichtenden Einspeiseentgelt“ zu verstehen ist, ist eindeutig, nämlich die Gegenleistung für die von den Klägerinnen erbrachte Telekommunikationsdienstleistung. Hierdurch wird der angestrebte Vertrag kategorial als entgeltlicher gekennzeichnet. Die bloße Überlassung der Programmsignale durch den Beklagten würde ersichtlich nicht die Kategorie der Entgeltlichkeit erfüllen. Im Übrigen wäre es nach der in § 13 Satz 2 RStV enthaltenen Bewertung – dem Verbot, für vom Verbreitungsauftrag umfasste Programme ein besonderes Entgelt zu verlangen – ohnehin ausgeschlossen, die Programmsignalüberlassung als Entgelt anzusehen.
- 38
Dass in dem Klagantrag „Entgeltlichkeit“ als bloße Kategorie und nicht etwa als bezifferter Betrag enthalten ist, begründet ebenfalls keine Unbestimmtheit. Über die Höhe eines solchen Entgelts wäre im vorliegenden Verfahren offenkundig nicht zu befinden. Hierin kann mithin keine Unbestimmtheit des Antrages liegen.
- 39
cc) Die Klagebefugnis der Klägerinnen ist unter dem Gesichtspunkt eines ihr Begehren stützenden subjektiven Rechts nicht zu bezweifeln. Ob ein solches besteht, ist gerade wesentlicher sachlicher Inhalt des Rechtsstreits. Hierüber ist daher im Rahmen der Begründetheit der Klage und nicht bereits bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit zu befinden.
- 40
dd) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht der von Amts wegen zu berücksichtigende Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen. Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und zugleich der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen. Sie setzt voraus, dass der identische Streitgegenstand bereits zur Entscheidung durch ein anderes Gericht bzw. eine andere Gerichtsbarkeit gestellt worden ist. Daran fehlt es hier. Die von dem Beklagten insoweit genannten parallelen zivilgerichtlichen Verfahren betreffen einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Frage der Wirksamkeit der Kündigung zivilrechtlicher Verträge. Dieser Streitgegenstand ist nicht identisch mit dem vorliegenden Rechtsschutzbegehren, welches auf die Feststellung eines öffentlich-rechtlichen Kontrahierungszwanges gerichtet ist (vgl. a. OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn 16). Einander widersprechende Gerichtsentscheidungen sind folglich nicht zu besorgen.
- 41
ee) Ferner bezieht sich die Klage auf ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten. Nach der Rechtsbehauptung der Klägerinnen soll sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Rechtsinstituten die Verpflichtung des Beklagten ergeben, mit ihnen einen (zivilrechtlichen) Vertrag zu schließen. Ein derartiger öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang würde unmittelbar Rechte bzw. Pflichten zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten begründen und stellt danach ein der (positiven) Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis dar. Das diesbezügliche Feststellungsinteresse der Klägerinnen wird auch von dem Beklagten zu recht nicht in Zweifel gezogen.
- 42
ff) Die Feststellungsklage ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerinnen ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können oder hätten verfolgen können. Die hiermit ausgesprochene Subsidiarität wirkt rechtswegübergreifend. Indes sind die parallelen zivilgerichtlichen Streitigkeiten entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangig. Dies folgt unmittelbar daraus, dass sie, wie ausgeführt, einen anderen Streitgegenstand betreffen. Die Klägerinnen können daher in diesem Verfahren auch keinen gleichwertigen und im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift vorrangig zu verfolgenden Rechtsschutz erlangen. Denn ein der materiellen Rechtskraft zugänglicher Ausspruch des Inhalts, dass zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang besteht, ist in den zivilgerichtlichen Verfahren nicht zu erlangen.
- 43
gg) Der Zulässigkeit der Klage kann schließlich auch nicht mit Erfolg der vom Beklagten geltend gemachte Einwand der fehlenden Passivlegitimation im Hinblick auf das Fernsehprogramm „Das Erste“ entgegen gehalten werden.
- 44
(1) Zwar handelt es sich bei diesem Fernsehprogramm fraglos um ein von allen in der eigener Rechtspersönlichkeit ermangelnden ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gemeinschaftlich veranstaltetes Programm (vgl. § 11b Abs. 1 Ziff. 1 RStV). Doch folgt hieraus keine notwendige Streitgenossenschaft der übrigen Mitveranstalter. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil insoweit ein der Gesamthand entsprechendes Rechtsverhältnis der in der ARD zusammengeschlossenen Anstalten anzunehmen ist. Im Außenverhältnis dürfte mithin jede Landesrundfunkanstalt als Veranstalter des Gemeinschaftsprogramms aufzufassen sein (vgl. Binder in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 11b RStV Rn. 63).
- 45
(2) Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn aus dem Antrag der Klägerinnen ergibt sich, dass sie gerade auf die rundfunkrechtliche Position des Beklagten als Mitveranstalter des Gemeinschaftsprogramms Bedacht nehmen. Es ist daher nicht zu erkennen, weshalb sie gehindert sein sollten, einzelne Landesrundfunkanstalten – und damit auch den Beklagten – auf den Abschluss eines solchen Vertrages als Mitveranstalter des Gemeinschaftsprogramms in Anspruch zu nehmen. Ob die Klägerinnen parallel sämtliche oder nur einzelne Landesrundfunkanstalten verklagen oder sich auf die vorliegende Klage konzentrieren, steht ihnen im Rahmen ihrer prozessualen Dispositionsbefugnis frei.
- 46
b) Der zulässige Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Weder aus Vorschriften des einfachen Rechts noch aus den von den Klägerinnen in Anspruch genommenen verfassungsrechtlichen Normen lässt sich ein subjektives öffentliches Recht – und eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten – auf den Abschluss eines die streitgegenständlichen Fernsehprogramme betreffenden Einspeisevertrages herleiten.
- 47
aa) Als einfachgesetzliche Grundlage für das Feststellungsbegehren der Klägerinnen kommen von vornherein nur die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages in Betracht. Kraft Übernahme dieses Vertragswerks in gleichlautenden Landesgesetzen wirkt er als bundeseinheitlich geltendes Landesrecht. Nur diese Normen können einschlägig sein, weil der Beklagte die streitgegenständlichen Fernsehprogramme ebenso wie die anderen Landesrundfunkanstalten unstreitig und unzweifelhaft nur noch in der Form digitaler Signale ausstrahlt. Die daneben geltenden Rundfunkgesetze der Länder betreffen indes nur die Übermittlung analoger Signale und scheiden daher als mögliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch aus.
- 48
bb) Der Rundfunkstaatsvertrag enthält keine Vorschrift, aus der sich unmittelbar und ausdrücklich eine Verpflichtung der Klägerinnen als Plattformanbieter (§ 52 RStV) und des Beklagten als Rundfunkveranstalter ergäbe, einen Vertrag über die Einspeisung und Verbreitung von dem Beklagten (mit)veranstalteter Programme gegen Entgelt zu schließen. Das ist, wie auch die Klägerinnen nicht in Abrede stellen, offenkundig und muss daher nicht weiter ausgeführt werden.
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cc) Das nach dem Begehren der Klägerinnen festzustellende Rechtsverhältnis lässt sich indes auch nicht mittelbar aus Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages herleiten. Der Rechtsauffassung der Klägerinnen, aus dem Versorgungsauftrag des Beklagten als öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter ergebe sich (in Zusammenschau mit verfassungsrechtlichen Vorgaben) ein solches Rechtsverhältnis, vermag die Kammer nicht zu folgen.
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(1) Allerdings folgt die Kammer den von den Klägerinnen aufgestellten Prämissen: Aus dem in § 11 Absätze 1 und 2 RStV beschriebenen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist die wesentliche Legitimation für deren Existenz und damit für ihre bevorzugte rechtliche und ökonomische Ausstattung herzuleiten. Die überragende Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seiner Verpflichtung zur Vielfalt und inhaltlichen Qualität – namentlich Objektivität und Unparteilichkeit – für die Meinungs- und Willensbildung der demokratischen Gesellschaft ist in der Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer wieder betont und ausdifferenziert worden. Die Verpflichtung des Beklagten auf die Erfüllung dieses Auftrages beinhaltet fraglos auch die Sorge für die in § 19 RStV angesprochene Verbreitung der Programme. Beides, Veranstaltung und Verbreitung, wird nach allgemeiner Auffassung von der Verfassungsverbürgung in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG umfasst (vgl. etwa Jarass, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 51 m.w.Nw.). Es obliegt dem Beklagten daher sicherzustellen, dass die von ihm (mit)veranstalteten Programme die Rundfunkteilnehmer auch tatsächlich erreichen. Maßgeblich ist dabei auf das tatsächliche Rezeptionsverhalten der Rundfunkteilnehmer abzustellen (vgl. nur Binder, a.a.O. Rn. 7, 48). Es steht insofern für die Kammer außer Frage, dass aus diesem Grund der Verbreitung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über die von den Klägerinnen betriebenen Brandbandkabelnetze eine hohe rechtliche Relevanz zukommt.
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(2) Den hieraus von den Klägerinnen gezogenen Schlussfolgerungen vermag sich das Gericht jedoch nicht anzuschließen. Denn bei den genannten Vorgaben handelt es sich um eine dem Beklagten ausschließlich im gesellschaftlichen und damit öffentlichen Interesse obliegende Verpflichtung zur Erfüllung seines Verbreitungsauftrages. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig von der Programmautonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter umfasst. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die von den Klägerinnen zur Stützung ihres Begehrens in den Blick genommene Bestimmung des § 19 Satz 1 RStV zu verstehen, wonach die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (und die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter) ihrem gesetzlichen Auftrag (vgl. § 11 RStV) durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen können. Aus dem rechtlichen Begriff „können“ lässt sich demnach keine Verpflichtung der Normadressaten begründen, bei der konkreten Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages auf subjektive Rechte Dritter im Sinne einer Ermessensbetätigung Bedacht zu nehmen.
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Vielmehr stellt die Vorschrift zum einen klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter nicht etwa gehalten sind, die Verbreitung ihrer Programme ausschließlich durch eigene Mittel und Einrichtungen sicherzustellen. Vielmehr k ö n n e n sie hierbei die ganze Palette der zur Verfügung stehenden geeigneten Übertragungswege nutzen. Das „können“ ist insofern als weitgehend deklaratorische Ermächtigung zu verstehen. Zugleich beinhaltet die Bestimmung eine Selbstverpflichtung der (Haushalts)Gesetzgeber, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor allem zukunftsgerichtet die finanziellen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu gewähren, ihrem Versorgungsauftrag in einer ständigem Wandel unterliegenden Medienlandschaft angemessen nachkommen zu können. Damit will das Gesetz offenkundig die Erfüllung des Versorgungsauftrages sicherstellen. Insofern setzt das Normverständnis nicht nur die diesbezügliche Autonomie der Rundfunkanstalten voraus, sondern stärkt sie in der Tendenz im Sinne einer Zukunftssicherung. Das ist von Verfassungs wegen geboten, weil sich der Grundversorgungsauftrag nur erfüllen lässt, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in materieller aber auch technischer Hinsicht in seiner künftigen Entwicklung gesichert ist (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 5.2.1991 – sechstes Rundfunkurteil – BVerfGE 83. 238, zit. n. juris Rn. 406). Die Vorschrift des § 19 RStV dient unmittelbar dem Zweck der in diesem Sinne technischen Zukunftssicherung (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 418 zu einer insoweit inhaltsgleichen Regelung des nordrhein-westfälischen Rundfunkrechts). Schon deshalb kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Autonomie der öffentlich-rechtlichen Veranstalter in irgendeiner Weise einschränken wollte. Eine Einschränkung würde es jedoch fraglos bedeuten, die Norm als klassische verwaltungsrechtliche Ermessensvorschrift zu lesen. Es wäre deshalb gleichsam ein normimmanenter Widerspruch, die autonomen Handlungsmöglichkeiten der Rundfunkanstalten einerseits zu sichern und auszuweiten und sie auf der anderen Seite durch die Festlegung auf ein – wie stets im Verwaltungsrecht – bei der konkreten Erfüllung und Umsetzung ihres Versorgungsauftrages pflichtgemäß zu betätigendes Ermessen festzulegen.
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Sofern vereinzelt in der Literatur geäußert wird, in § 19 Satz 1 RStV sei ein „Ermessen“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter verankert (etwa Hartstein, Rundfunkstaatsvertrag, 1999, § 19 Rn. 8) wird dies im untechnischen Sinne als Einräumung unterschiedlicher Handlungsoptionen zu verstehen sein. Jede andere Auslegung wäre, ohne durch den Normwortlaut erzwungen zu sein, mit dem Normzweck und der Regelungssystematik nicht zu vereinbaren.
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dd) Doch selbst wenn man im von den Klägerinnen vertretenen Sinne die Vorschrift als Ermessensnorm verstehen wollte, könnten die Klägerinnen daraus nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten.
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(1) Nach der (in allen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen gleichlautenden) Vorschrift des § 40 VwVfG ist der Adressat einer Ermessensnorm verpflichtet, dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Zweck eines etwaigen Ermessens in § 19 Satz 1 RStV könnte es jedoch allenfalls sein, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zwecks Verbreitung ihrer Programme auf die Nutzung geeigneter Übertragungswege festzulegen. Den Klägerinnen wird ohne weiteres zu konzedieren sein, dass die von ihnen betriebenen Breitbandkabelnetze geeignete Übertragungswege darstellen. Man mag ferner zugunsten der Klägerinnen annehmen, dass diese Übertragungswege durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter im Zuge einer Ermessensbetätigung infolge des tatsächlichen Rezeptionsverhaltens der Rundfunkteilnehmer schlechterdings nicht ausgeblendet werden dürften. Doch träfe den Beklagten selbst dann nicht der Vorwurf ermessenswidrigen Verhaltens, weil er diese gleichsam in der Natur der Sache liegenden Festlegungen bei einer etwaigen Ermessensbetätigung unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr ist rein empirisch festzustellen, dass der Beklagte den von den Klägerinnen vorgehaltenen Übertragungsweg (weiterhin) im Sinne von § 19 RStV tatsächlich nutzt. Er verhindert keineswegs, dass die betreffenden Programme in Gestalt digitaler Signale in die Netze der Klägerinnen gelangen. Er verhält sich diesbezüglich, wie im Erörterungstermin unstreitig gestellt wurde, sogar ungeachtet der Kündigung der Einspeiseverträge weiterhin kooperativ. Insofern wäre selbst bei einer „subjektiv-rechtlichen Aufladung“ der Norm kein Ermessensfehler des Beklagten und damit keine Verletzung der Klägerinnen in eigenen subjektiven Rechten festzustellen.
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(2) Die Frage, welche rechtlichen Implikationen mit der „Nutzung geeigneter Übertragungswege“ für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die Betreiber der jeweiligen Übertragungsinfrastrukturen verbunden sind, hat der Rundfunkstaatsvertragsgesetzgeber ersichtlich nicht angesprochen. Dazu besteht auch keine Notwendigkeit, weil dies von vornherein außerhalb seines Regelungsprogramms läge. Es fehlt insbesondere an jedem Anhaltspunkt dafür, dass er in die für die freiheitliche Rechts- und Wirtschaftsordnung konstitutive Privatautonomie habe regulierend eingreifen wollen, um einen rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwang zu schaffen. Ganz abgesehen davon, dass es für einen derartigen gleichsam doppelten Freiheitseingriff, einmal in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und zum anderen in die spezifische Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG, an jeder inneren Rechtfertigung fehlen würde, hätte für den Normgeber auch in rein tatsächlicher Hinsicht nicht der geringste Anlass bestanden, einen derartigen Kontrahierungszwang zu regeln oder auch nur vorauszusetzen. Denn die tatsächliche Umsetzung und Miterfüllung des dem Beklagten obliegenden Versorgungsauftrages durch Inanspruchnahme (auch) der von den Klägerinnen betriebenen Netze war in der Vergangenheit ohne die geringste Notwendigkeit des Rekurses auf § 19 Satz 1 RStV durch zivilrechtliche Verträge umgesetzt worden.
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ee) Verfassungsrecht gebietet keine andere Bewertung. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährte Freiheit der Berufsausübung und nicht etwa das durch Art. 14 GG verbürgte Eigentumsrecht. Der aktuelle Betrieb der Netze ist als „dynamischer“ Erwerbsvorgang anzusehen. Alle diesbezüglich relevanten Verhaltensweisen werden vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst, während Art. 14 GG „statisch“ die Gesamtheit der erworbenen Rechtspositionen umfasst.
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Freilich erschöpft sich der Gehalt der grundrechtlichen Freiheitsverbürgungen nicht in einer bloßen Abwehr staatlicher Eingriffe. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Rechte auf Teilhabe gewähren. Für das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht der Berufsausübungsfreiheit ist anerkannt, dass für die Grundrechtsträger aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 GG auch ein Anspruch auf Marktzulassung und chancengleiche Teilhabe am Marktgeschehen erwachsen kann (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 5/12 – juris Rn. 42 f). Doch können die Klägerinnen hieraus nichts für ihr Begehren herleiten. Weder entscheidet der Beklagte als solcher noch die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter in rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Hinsicht über einen Marktzugang, noch ist das Begehren der Klägerinnen als auf einen Marktzugang gerichtet zu bewerten.
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(1) Der Beklagte disponiert in keiner Weise darüber, dass die Klägerinnen sich privatautonom am Markt der Telekommunikationsdienstleistungen betätigen können. Das ist rein empirisch offenkundig und bedarf keiner näheren Darlegung, denn die Klägerinnen haben unabhängig von irgendwelchen Entscheidungen des Beklagten an diesem Markt eine überaus starke wirtschaftliche Stellung.
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(2) Die Klägerinnen erstreben in Wahrheit auch keineswegs den allgemeinen Marktzugang als von dem Beklagten zu treffende Entscheidung. Sie erstreben vielmehr im Rahmen des bestehenden Marktes eine auf das Herstellen einer rechtlichen Sonderverbindung mit ihnen gerichtete Entscheidung des Beklagten, der ebenso wie sie selber Teilnehmer dieses Marktes ist. Die Entscheidung eines Marktteilnehmers, ob er mit einem anderen Marktteilnehmer einen Vertrag eingeht, ist jedoch offenkundig weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht identisch mit einer solchen über den Marktzugang. Die Freiheit zu dieser Entscheidung ist, wie bereits angesprochen, von der Rechtsordnung sowohl in Form der allgemein wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie, als auch in der speziellen Ausprägung der Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG, geschützt.
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(3) Es wäre verfassungsdogmatisch schlechthin nicht begründbar, in diesen Freiheitsspielraum unter Berufung auf ein anderes Freiheitsrecht massiv beschränkend einzugreifen. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass bei einem Kontrahierungszwang diese grundlegenden Freiheitsverbürgungen und die grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerinnen im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden könnten. Vielmehr liegt hier der für eine freiheitlich verfasste Gesellschaft gerade kennzeichnende Regelfall vor, dass ein Marktakteur, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, allein an rundfunkpolitischen und medienökonomischen Erwägungen orientiert und nicht etwa durch rechtliche Regelungen gebunden, darüber entscheidet, ob er mit anderen Marktakteuren, den Klägerinnen als Betreiberinnen von Breitbandkabelnetzen, rechtliche Sonderverbindungen eingeht oder nicht.
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(4) Der von den Klägerinnen ebenfalls angeführte allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, gebietet keine andere Bewertung. Es ist von vornherein zweifelhaft, ob der Beklagte als Grundrechtsträger überhaupt etwaigen durch Art. 3 Abs. 1 GG geschaffenen Bindungen unterliegt. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die von dem Beklagten angeführte Rechtfertigung dafür, mit anderen Telekommunikationsdienstleistern hinsichtlich der Verbreitung seiner Programme (weiterhin) Verträge zu schließen, dass diese nämlich über keine Endkundenbeziehungen verfügten, sachlich zutreffend und ggf. als tragfähiges rechtliches Differenzierungsmerkmal zu bewerten ist. Denn es ist anerkannt, dass eine Ungleichbehandlung, welche allein die Folge privatautonom ausgehandelter Verträge ist, von vornherein der Bewertung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG entzogen ist (vgl. BVerfG Urt. v.10.1.1995 – 1 BvF 1/90 - BVerfGE, 92, 26, zit. n. juris Rn. 91). Die Vertragsfreiheit hat grundsätzlich Vorrang (so bereits BAG, Urt. v. 4.5.1962, BAGE 13, 103, zit. n. juris Rn. 12.).
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Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass den Klägerinnen durch Vorschriften des öffentlichen Rechts kein Anspruch vermittelt wird, mit dem Beklagten einen Vertrag über die Verbreitung der streitgegenständlichen Programme zu schließen. Dem Beklagten ist es in seiner (verfassungs)rechtlich geschützten Stellung als privatautonom agierender Marktteilnehmer und zusätzlich in seiner Stellung als Träger der speziellen Rundfunkfreiheit unbenommen, seine Entscheidung, über die Verbreitung seiner Programme entgeltliche Verträge einzugehen, allein an rundfunkpolitischen und medienökonomischen Erwägungen zu orientieren. Er wird sie entsprechend in der medienpolitischen Diskussion zu vertreten und ggf. gegenüber Aufsichtsgremien zu begründen haben. Der Beklagte unterliegt dabei jedoch keiner rechtlichen Bindung, welche den Klägerinnen subjektive öffentliche Rechte vermitteln könnte.
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2. Mit ihrem ersten Hilfsantrag können die Klägerinnen ebenfalls nicht durchdringen. Ihr Begehren festzustellen, dass sie ohne Abschluss eines Verbreitungsvertrages nicht verpflichtet seien, die streitgegenständlichen Fernsehprogramme zu verbreiten, ist bereits unzulässig. Diesbezüglich fehlt es an einem der Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zugänglichen Rechtsverhältnis.
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Hierunter sind nach allgemeiner Auffassung diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander, unter Umständen auch in Bezug auf eine Sache, ergeben (vgl. etwa Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 43 Rn 7 m.w.Nw.).
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Ob zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten in Bezug auf die streitgegenständliche Verpflichtung zur Verbreitung der fraglichen Fernsehprogramme überhaupt rechtliche Beziehungen bestehen, oder ob diese nicht, wie der Beklagte einwendet, allein zwischen den Klägerinnen und den Beigeladenen existieren, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung. Denn jedenfalls liegt hinsichtlich des zur gerichtlichen Feststellung gestellten Merkmales „ohne einen solchen Vertrag“ kein feststellungsfähiger Gegenstand vor.
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Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Rechtsordnung gerade keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Abschluss eines privatrechtlichen Verbreitungsvertrages zu entnehmen. Mithin fehlt es an einer öffentlich-rechtlichen Norm, welche die Notwendigkeit eines Vertragsschlusses ausspricht. Damit liegt auch die Frage, wie sich die Rechtslage ohne einen solchen Vertragsschluss darstellt, außerhalb des Regelungsprogramms öffentlich-rechtlicher Normen. Es handelt sich mit der von den Klägerinnen erstrebten Feststellung der Sache nach vielmehr um eine bloße rechtliche Schlussfolgerung, dass nämlich ohne vorherigen Vertragsschluss für sie keine Verbreitungspflicht bezogen auf die streitgegenständlichen Programme bestehe. Eine solche Schlussfolgerung wird aber von vornherein nicht durch Normen des öffentlichen Rechts determiniert. Zudem würde sie sich auf einen nicht gesondert feststellungsfähigen Teilaspekt beziehen. Unterstellt, die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verbreitungspflicht der Klägerinnen sei (auch) im Verhältnis zu dem Beklagten grundsätzlich feststellungsfähig, würde gleichwohl mit der aufgeworfenen Frage „ohne einen solchen Vertrag“ lediglich ein einzelnes Element des Rechtsverhältnisses angesprochen sein. Das aber ist einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich (vgl. etwa Sodan, a.a.O. Rn 28).
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3. Der zweite Hilfsantrag der Klägerinnen führt jedoch zum Erfolg. Er erweist sich als zulässig (a) und begründet (b).
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a) Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten hält es die Kammer allein für problematisch, ob mit der zur gerichtlichen Feststellung gestellten Frage, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet seien, die streitgegenständlichen Fernsehprogramme unentgeltlich zu verbreiten, ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis gerade gegenüber dem Beklagten angesprochen ist. Das ist nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts zu bejahen.
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Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO kann, wie bereits angesprochen, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, welches durch die rechtlichen Beziehungen gekennzeichnet ist, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26.1.1996, BVerwGE 100, 262, zit. n. juris Rn 10). Dabei haben sich rechtliche Beziehungen nur dann zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis konkretisiert, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, ebenda). Sämtliche dieser Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
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aa) Es geht den Klägerinnen um die Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung, für die entscheidend eine öffentlich-rechtliche Norm, nämlich die Vorschrift des § 52b RStV, maßgeblich ist. Fraglich ist, ob diese Norm die Klägerinnen unmittelbar und voraussetzungslos verpflichtet, die streitgegenständlichen Programme zu verbreiten. Entscheidend ist somit ersichtlich die Frage, ob die Klägerinnen kraft gesetzlicher Regelung etwas Bestimmtes, die Verbreitung der Programme, auf eine bestimmte Weise, nämlich unentgeltlich, tun müssen, oder ob sie dies nicht zu tun brauchen, weil das Gesetz keine diesbezügliche Verpflichtung ausspricht.
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bb) Diese Frage betrifft auch das Verhältnis der Klägerinnen zu dem Beklagten. Denn eine etwaige gesetzliche Inpflichtnahme der Klägerinnen wäre, wie nicht weiter ausgeführt werden muss, kein Selbstzweck, sondern diente zur Erfüllung des dem Beklagten im öffentlichen Interesse obliegenden Auftrages, (auch) die streitgegenständlichen Programme zu verbreiten. Es geht demnach um die Frage, ob und in welchem Umfang in grundrechtlich geschützte Positionen der Klägerinnen durch Gesetz eingegriffen wird, um eine dem Beklagten obliegende öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Nimmt das Gesetz jedoch einen Privaten in die Pflicht, um den im Interesse der Allgemeinheit liegenden Auftrag eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers zu erfüllen, werden hierdurch unmittelbar öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen den genannten Beteiligten begründet.
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cc) Unerheblich ist es für die hier anzustellende Zulässigkeitserwägung, ob ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis nicht auch zwischen den Klägerinnen und den Beigeladenen besteht. Das wird unter Einbeziehung ihrer Organe im Hinblick auf die Reglung der §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 5 RStV ohne weiteres zu bejahen sein. Das Bestehen des vorgenannten ebenfalls feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses der Klägerinnen zu dem Beklagten und die hieran anknüpfende Eröffnung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes werden hierdurch jedoch nicht berührt. Mehrpolige Rechtsverhältnisse sind der Rechtsordnung in zahlreichen Zusammenhängen bekannt.
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dd) Ferner ist es für die Bejahung der Zulässigkeit nicht etwa, wie der Beklagte meint, entscheidend, ob er sich bestimmter Rechtspositionen berühmt. Nach allgemeiner Auffassung, welcher die vorgenannte Definition entspricht, ist es lediglich erforderlich, dass die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts und damit auch die Frage ihrer Reichweite bezogen auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Das aber ist im vorliegenden Fall, wie schon die sehr ausführlichen gerade dieser Frage gewidmeten gegensätzlichen Rechtsausführungen der Beteiligten belegen, eindeutig der Fall.
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ee) Das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses kann auch nicht etwa deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der Beklagte über keine exekutiven Kompetenzen zur etwaigen Durchsetzung einer unentgeltlichen Verbreitungspflicht der Klägerinnen verfügt.
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Zum einen reicht es für die Bejahung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses aus, allein auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflicht des Rechtsschutzsuchenden abzustellen (vgl. etwa Sodan, a.a.O. Rn 10). Zum anderen ist der erwähnte Umstand der verfassungsrechtlich begründeten Besonderheit geschuldet, dass der Beklagte in Ansehung der Erfüllung seines besonderen Auftrags staatsfern organisiert zu sein hat (BVerfG, Urt. v. 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 – juris Rn. 43 ff). Damit wäre es unvereinbar, ihm auf die Erfüllung seines Auftrages bezogene exekutive Kompetenzen zuzusprechen. Folgerichtig sind diese vom Rundfunkstaatsvertragsgesetzgeber den Landesmedienanstalten, mithin den Beigeladenen, verliehen worden. Diese Besonderheit ändert indes nichts daran, dass die Klägerinnen die berechtigte Frage aufwerfen, ob sie durch das Gesetz in die unbedingte Pflicht genommen werden, zur Erfüllung des im überragenden öffentlichen Interesse bestehenden Versorgungsauftrages des Beklagten durch unentgeltliche Verbreitung seiner Programme beizutragen, oder ob dies nicht der Fall ist.
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ff) Prozessökonomische Erwägungen gebieten keine andere Bewertung. Die Reichweite der gesetzlichen Inpflichtnahme der Klägerinnen zwecks Erfüllung des dem Beklagten obliegenden Auftrags muss grundsätzlich auch im Lichte des durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutzes gerade gegenüber diesem Rechtsträger zur verwaltungsgerichtlichen Klärung gestellt werden können. Es gibt keine tragfähigen prozessökonomischen Erwägungen, mit denen sich begründen ließe, diese Feststellung allein im Verhältnis zu den Beigeladenen erreichen zu können. Es ist im Gegenteil gerade prozessökonomisch, dies im Zusammenhang mit dem von den Klägerinnen gestellten Hauptantrag gegenüber dem Beklagten zu klären. Denn der zweite Hilfsantrag ist in wesentlicher Hinsicht die Kehrseite der mit dem Hauptantrag verfolgten Rechtsbehauptung, es bestehe eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verpflichtung zum Abschluss eines Verbreitungsvertrages. Auf diesen Gesichtspunkt haben die Beigeladenen zutreffend hingewiesen. Der enge und unmittelbare sachliche Zusammenhang des Hilfsantrages zu der mit dem Hauptantrag aufgeworfenen Frage liegt auf der Hand: Es geht um die Feststellung, ob, auf welche Weise und in welchem Umfang die Rechtsordnung die Erfüllung des dem Beklagten obliegenden Versorgungsauftrags unter dem Gesichtspunkt der Verbreitung seiner Programme sicherstellt. Auch wegen dieses engen sachlichen Zusammenhanges wäre es gerade nicht prozessökonomisch, die hier zu entscheidende Rechtsfrage einem gesonderten Verfahren, welches die Klägerinnen im Verhältnis zu den Beigeladenen einzuleiten hätten, zu überantworten.
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gg) Selbst wenn man der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht folgen wollte, wäre ein der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis vorliegend jedenfalls nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für sogenannte Drittrechtsverhältnisse zu bejahen. Nach herrschender Meinung, welcher auch das erkennende Gericht folgt, kann nämlich Gegenstand der Feststellungsklage sowohl ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und einem Dritten als auch ein solches zwischen dem Kläger und einem Dritten sein (vgl. etwa Sodan, a.a.O. Rn 37). Der von dem Beklagten vertretenen Rechtsmeinung, es könne sich insoweit nur um Rechtsverhältnisse handeln, welche zwischen ihm als Beklagten und einem Dritten bestehen, ist nicht zu folgen. Um in einer Konstellation wie der vorliegenden die unnötige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes möglichst auszuschließen, mithin aus prozessökonomischen Erwägungen, wird dabei ein spezifisches berechtigtes Feststellungsinteresse verlangt. Zu fordern ist daher, dass ein individuelles Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.1997 – 8 C 23/96 – juris Rn. 17). Das aber ist vorliegend schon deshalb zu bejahen, weil erfahrungsgemäß der Beklagte das tatsächliche Verbreitungsverhalten der Breitbandkabelnetzbetreiber gleichsam mit Argusaugen beobachtet und jede seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte Nichterfüllung der ebenfalls seiner Meinung nach bestehenden unbedingten Verbreitungspflicht durch die Klägerinnen unmittelbar gegenüber den Beigeladenen mit dem Ziel einer rundfunkrechtlichen Sanktionierung geltend machen wird.
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hh) Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, steht dem Begehren der Klägerinnen ebenfalls nicht entgegen.
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Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen ihre Rechte gleich effektiv durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnten. Ob der von den Beigeladenen in die Diskussion gebrachte Weg zur rechtlichen Klärung der hier zur Feststellung gestellten Rechtsfragen, nämlich die Einleitung eines auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts gerichteten Verfahrens ihnen gegenüber, rechtlich gangbar wäre, erscheint als zweifelhaft. Eine gesetzliche Grundlage hierfür vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es bedürfte indes einer solchen auch für den Erlass feststellender Verwaltungsakte jedenfalls dann, wenn sie auch belastende Auswirkungen entfalten könnten (vgl. nur Jarass, a.a.O. Art. 20 Rn.49). Doch muss das nicht weiter erörtert werden. Zum einen ist es, wie ausgeführt, gerade prozessökonomisch, die Frage im Verhältnis zu dem Beklagten zu klären. Zum anderen wäre mit einem präventiven Feststellungsbegehren der Klägerinnen gegenüber den Beigeladenen auch keine der nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangigen Rechtsschutzformen eröffnet.
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b) Die zulässige Klage ist auch begründet.
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§ 52b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 lit. a RStV ist keine Verpflichtung der Klägerinnen zu entnehmen, die streitgegenständlichen Programme unentgeltlich zu verbreiten.
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Nach der genannten Vorschrift haben die Klägerinnen als Plattformanbieter innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweite Verbreitung der gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks „zur Verfügung stehen“. Die im Rahmen der dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind.
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aa) Bereits nach dem Normwortlaut wird keine gesetzliche Pflicht der Klägerinnen zur unentgeltlichen Verbreitung der streitgegenständlichen Programme begründet.
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(1) Nach seinem Wortlaut nimmt das Gesetz die Klägerinnen als Plattformbetreiber in die Pflicht. Die Reichweite dieser Verpflichtung ergibt sich aus den vom Gesetzgeber verwendeten Verben. Danach haben die Klägerinnen „sicherzustellen“, dass die abstrakt umschriebenen technischen Kapazitäten ihrer Netze für die vom Gesetz benannten Zwecke „zur Verfügung stehen“. Ein ausdrücklich auf die Verbreitung der Programme gerichteter Normbefehl ist damit nicht ersichtlich. Wer als Netzbetreiber sicherzustellen hat, dass bestimmte Netzkapazitäten zwecks Verbreitung (auch) der streitgegenständlichen Programme zur Verfügung stehen, unterliegt nach allgemeinem Sprachverständnis keiner Verpflichtung zur Verbreitung der benannten Programme, sondern lediglich einer solchen zur Kapazitätsvorhaltung. Der Gesetzgeber verpflichtet die Klägerinnen mit anderen Worten dazu, in dem abstrakt beschriebenen Umfang ihre Netzkapazitäten nicht anderweitig ökonomisch zu nutzen, sondern sie für die im öffentlichen Interesse privilegierten Zwecke der Verbreitung (auch) der streitgegenständlichen Fernsehprogramme zu reservieren.
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(2) Die Kammer vermag dem Normwortlaut auch keine implizit geregelte unbedingte Verbreitungspflicht zu entnehmen.
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Unter der Geltung des im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG, wurzelnden Grundsatzes der Normenklarheit sind an die eindeutige Fassung belastender, in Freiheitsrechte eingreifender gesetzlicher Bestimmungen hohe Anforderungen zu stellen. Der Normadressat muss Art und Umfang seiner Normunterworfenheit so konkret erkennen können, dass er sein Verhalten daran orientieren kann. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 2.6.2008 – 1 BvR 394/04 – juris Rn. 23). In Ansehung dessen lässt der Normwortlaut keine andere Deutung als die einer Verpflichtung der Klägerinnen zur Kapazitätsreservierung bzw. zur Kapazitätsvorhaltung zu.
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Dass das Gesetz, worauf der Beklagte hinweist, in § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a 2. Halbsatz RStV regelt, dass die im Rahmen der dritten Programme verbreiteten Landesfenster „nur innerhalb der Länder zu verbreiten“ seien, für welche sie gesetzlich bestimmt seien, rechtfertigt die Annahme einer implizit geregelten Verbreitungspflicht nicht. Das Gericht folgt dem Beklagten nicht, der hierin einen Widerspruch insofern sieht, als das Gesetz damit eine Verbreitungsverpflichtung für die Landesfenster angeordnet habe, während es, bei der hier vertretenen Auslegung, im Übrigen nur eine Vorhaltepflicht geregelt habe. Denn die Wendung „zu verbreiten“ ist keineswegs zwingend als Normbefehl zu verstehen. Es ist nicht ausgeschlossen, sondern liegt vielmehr nahe, sie rein deskriptiv in dem Sinne aufzufassen, dass bestimmte Programme eben nur zur Verbreitung in einem bestimmten Sendegebiet vorgesehen sind. Keineswegs ist damit mit der für einen Normbefehl erforderlichen Klarheit geregelt, dass das Gesetz selbst unmittelbar eine Verbreitungsverpflichtung begründen will.
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bb) Systematische Erwägungen bestätigen die Richtigkeit dieser Auslegung.
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(1) Dies wird, worauf neben den Klägerinnen auch die Beigeladenen zutreffend hinweisen, bereits durch den Umstand nahegelegt, dass der Gesetzgeber die Frage der Entgeltlichkeit in § 52d RStV angesprochen und einer Angemessenheitskontrolle unterstellt hat. Es unterstreicht ferner die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung, dass das Gesetz in § 52d Satz 5 RStV ausdrücklich auf die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle Bezug nimmt, in denen durchweg die Unentgeltlichkeit der Verbreitung dieser Inhalte geregelt ist.
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(2) Die Richtigkeit der Normauslegung durch die Kammer ergibt sich weiterhin aus verfassungssystematischen Erwägungen. Hätte der Normgeber eine unmittelbare Verbreitungspflicht der Klägerinnen als Plattformanbieter anordnen wollen, hätte er zugleich regeln müssen, ob dies unentgeltlich oder gegen angemessene Entschädigung bzw. angemessenes Entgelt zu erfolgen hat. Das folgt bereits aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Normenklarheit. Es muss für den Normunterworfenen hinlänglich deutlich werden, in welchem Umfang er im öffentlichen Interesse in die Pflicht genommen wird. Zum Umfang der Inpflichtnahme zählt unmittelbar auch die Frage der Entgeltlichkeit einer im öffentlichen Interesse zu erbringenden Leistung. Das jedenfalls dann, wenn diese, wie es hier der Fall ist, ihrem Wesen nach einen bezifferbaren Marktwert hat. Die Relevanz des kategorialen Unterschiedes der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit einer Leistung für eine Rechts- und Wirtschaftsordnung, die wesentlich auf dem Prinzip der Privatautonomie beruht und die privatnützige Erwerbstätigkeit ebenso schützt wie die Privatnützigkeit des Eigentums, liegt auf der Hand und muss nicht vertieft dargelegt werden.
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Daher verfängt auch der Einwand des Beklagten nicht, die in Rede stehende Belastung sei für die Klägerinnen angesichts der von ihnen insgesamt erwirtschafteten Umsätze unerheblich. Schon die tatsächliche Stichhaltigkeit dieses Argumentes wird im Hinblick auf die in den früheren Einspeiseverträgen mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern vereinbarten Vergütungen zu bezweifeln sein. Einen Betrag von mehr als ... Mio. Euro als Äquivalent für die Programmverbreitung wird man kaum als unerheblich ansehen können. Im Übrigen trifft dieser Einwand nicht die rechtlich entscheidende Kategorie. Es geht um die Bestimmtheit einer abstrakt-generellen Regelung und die hiermit verbundene Frage, ob ein für deren Eingriffsintensität wesentlicher Aspekt, die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit einer Inpflichtnahme, aus verfassungsrechtlichen Gründen regelungsbedürftig wäre. Was insoweit als erhebliche oder unerhebliche Belastung anzusehen ist, bedarf der Regelung durch den Gesetzgeber. Allein ihm obliegt es, die schutzwürdigen Interessen des Grundrechtsinhabers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein abgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 25.8.1999 – 1 BvR 1499/97 – juris Rn. 9 m.w.Nw.).
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Auch aus diesen Erwägungen folgt, dass das vom Beklagten vertretene Normverständnis unzutreffend ist. Wollte man in die bestehende Regelung des § 52b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 RStV eine Verpflichtung der Klägerinnen zur unentgeltlichen Verbreitung (auch) der streitgegenständlichen Programme hineinlesen, würde die Bestimmung aus den dargelegten Gründen dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Normklarheit nicht genügen. Zudem wäre dem rechtsstaatlichen Prinzip des Gesetzesvorbehalts nicht entsprochen, wonach jeder wesentliche Eingriff in Grundrechte auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes beruhen muss. Eine Gesetzesauslegung, die im Ergebnis zu einer verfassungsrechtlich defizitären gesetzlichen Regelung führen würde, verbietet sich jedoch nach Auffassung der Kammer gleichsam von selbst.
- 94
cc) Die von dem Beklagten vertretene Gesetzesauslegung im Sinne einer gesetzesunmittelbaren Verbreitungspflicht wird auch nicht etwa durch den Sinn und Zweck der in § 52b RStV geregelten Plattformbelegung gefordert.
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(1) Die Norm dient der Vielfaltssicherung. Sie soll, kurz gesagt, gewährleisten, dass die im öffentlichen Interesse (zu Recht) für unverzichtbar gehaltenen „privilegierten“ Programme (auch) des Beklagten Berücksichtigung finden und nicht etwa durch möglicherweise ökonomisch einträglichere Inhalte verdrängt werden. Doch bedarf es hierzu nicht der von dem Beklagten für gegeben gehaltenen unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung der Klägerinnen als Plattformanbieter zur unentgeltlichen Verbreitung der streitgegenständlichen Programme.
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(2) Allerdings ist dem Beklagten darin zu folgen, dass es zur Erreichung des Vielfalt sichernden Gesetzeszweckes keineswegs ausreichen würde, wenn die naturgemäß primär ihren privatnützigen ökonomischen Interessen folgenden Plattformanbieter Kapazitäten lediglich vorhielten. Selbstverständlich kommt es entscheidend auf das Ergebnis an. Das Gesetz will und muss sicherstellen, dass die vorzuhaltenden Kapazitäten auch tatsächlich zur Verbreitung der „privilegierten“ Programme genutzt werden und diese von den Rundfunkteilnehmern tatsächlich empfangen werden können. Doch lässt diese am Normzweck orientierte und für sich genommen unmittelbar einleuchtende Erwägung keineswegs den Schluss zu, der Gesetzgeber habe damit auch eine unbedingte gesetzliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung begründen wollen oder dies sachgerechter Weise tun müssen. Einer solchen gesetzesunmittelbaren Verpflichtung bedürfte es nämlich dann nicht, wenn aus der Sicht des Normgebers die Erfüllung des Gesetzeszwecks auf andere Weise hinlänglich sichergestellt wäre. Genau das ist vorliegend jedoch der Fall.
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Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Verpflichtung der Plattformanbieter zur Kapazitätsvorhaltung ausreichen würde, um die Erfüllung des von ihm verfolgten Vielfaltszwecks sicherzustellen. Denn in der Kapazitätsreservierungsverpflichtung liegt ein unmittelbarer ökonomischer Appell an die erwerbsorientierten Plattformbetreiber, die fraglichen Ressourcen nicht etwa „brachliegen“ zu lassen, sondern sie für die Verbreitung der „privilegierten“ Programme zu nutzen. Nach der hier angesprochenen ökonomischen Logik würde dies den Abschluss entsprechender Verträge mit den öffentlich-rechtlichen Programmveranstaltern erfordern, was ein aus der gesetzgeberischen Sicht naheliegendes – und empirisch im Übrigen langjährig bewährtes – Modell wäre, um die im öffentlichen Interesse erforderliche Verbreitung der Programme (auch) des Beklagten rechtlich abzusichern.
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(3) Ein solches Normverständnis würde zudem dem grundsätzlich unter der Geltung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebotenen Prinzip des geringsten erforderlichen Eingriffs entsprechen. Die Verpflichtung zur Kapazitätsreservierung greift in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechte der Plattformbetreiber ein, insofern sie deren rechtlich geschützten „statischen“ Eigentumsbestand betrifft. Wie auch von den Klägerinnen nicht in Abrede gestellt, ist der hierin liegende Eingriff eine zulässige Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gemeinwohlbindung des Eigentums in Art. 14 Abs. 2 GG. Eine solche verfassungsunmittelbare Beschränkung durch das Gemeinwohl kennt das Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Eine gesetzesunmittelbare Verpflichtung der Klägerinnen zur unentgeltlichen Verbreitung würde jedoch einen Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht der Plattformanbieter auf freie Berufsausübung bedeuten, insofern es „dynamisch“ ihre aktuelle Erwerbstätigkeit, die Berechtigung, ihre Netze gewinnbringend zu betreiben, beträfe. Eines solch weitreichenden Eingriffes bedarf es überdies unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dann nicht, wenn der im Allgemeininteresse verfolgte gesetzgeberische Zweck der Vielfaltssicherung auch auf weniger eingriffsintensive Weise erreicht werden könnte. Eben dies wird jedoch mit der zur Überzeugung der Kammer allein zutreffenden Auslegung des Gesetzes bewirkt. Anstelle der gesetzlichen Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung setzt die Regelung des § 52b Abs. 1 Satz 1 RStV auf die Erfüllung des Gesetzeszwecks durch ökonomischen Anreiz. Die Tauglichkeit dieses Ansatzes hat sich in der Vergangenheit erwiesen.
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(4) Demgegenüber verfängt der Einwand des Beklagten nicht, die vermeintliche „Must-Carry-Pflicht“ der Klägerinnen schaffe taugliche und marktkonforme Rahmenbedingungen für die Auswahl unter verschiedenen Verbreitungsmodellen. Mit den Klägerinnen ist festzustellen, dass eine solche Regelung dies gerade nicht leisten würde. Sie würde nämlich den Verzicht des Beklagten und der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter auf den Abschluss von Einspeiseverträgen für die Netze der Klägerinnen ökonomisch gerade prämieren. Abgesehen davon bezweckt die fragliche Regelung auch keineswegs die Sicherung einer Vielfalt an Verbreitungsmodellen, sondern schlicht die Sicherung der Verbreitung (auch) der streitgegenständlichen Programme. Dazu aber bedarf es keiner gesetzesunmittelbaren unentgeltlichen Verbreitungspflicht.
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(5) Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Reduzierung der Gesetzesauslegung auf zwei vermeintlich gegenläufige Kategorien, die einer bloßen Vorhaltepflicht („must provide“) und die einer Verbreitungspflicht („must carry“) für unergiebig und nicht zielführend. Beide Kategorien sind vielmehr komplementär zu verstehen. Die Plattformbetreiber sollen Kapazitäten vorhalten, damit eben auf diese Weise das im Interesse der Vielfaltssicherung bestehende gesetzgeberische Anliegen der Programmverbreitung erfüllt wird. Dabei überlässt das Gesetz indes, vorbehaltlich der in § 52d RStV geregelten Entgeltkontrolle, die konkrete Ausgestaltung der Verbreitung der privatautonomen Entscheidung der Plattformanbieter auf der einen und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter auf der anderen Seite. Man mag insofern von einem „Shall-Carry-Status“ der in § 52b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 lit. a RStV genannten Programme sprechen. Der vielfach und auch von den Beteiligten verwendete Begriff des „must carry“ ist vor dem Hintergrund der hier vertretenen Gesetzesauslegung missverständlich und in der Sache deshalb unangebracht, weil er das differenzierte, sachgerechte, effektive und verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkungen verpflichtete Regelungsprogramm des Rundfunkstaatsvertrags verfehlt.
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dd) Dieses Normverständnis entspricht schließlich auch dem Willen des Rundfunkstaatsvertragsgesetzgebers. Das kann mit hinlänglicher Eindeutigkeit den Gesetzesmaterialien entnommen werden. So heißt es in der amtlichen Begründung zum Zehnten Änderungsgesetz zum Rundfunkstaatsvertrag vom 22.7.2008 zu § 52d wie folgt:
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„Der Inhalt des Verbreitungsvertrages, insbesondere das zu zahlende Entgelt, ist wesentliche Grundlage für die tatsächliche Einspeisung eines Programms und daher entscheidender Faktor für eine vielfältige Belegung der Plattform“ (Bürgerschafts-Drucksache 19/466, S. 27).“
- 103
Dies lässt keine Zweifel daran zu, dass der Gesetzgeber der privatautonomen Absicherung des Vielfaltszieles den Vorzug vor einer hoheitlichen Eingriffslösung gegeben hat. Hieran anknüpfend werden, soweit ersichtlich, auch im Schrifttum keine Zweifel an der sich aus der Rechtslage ergebenden Notwendigkeit geäußert, die (ökonomischen) Modalitäten der Nutzung der Übertragungswege vertraglich zu regeln (vgl. etwa Binder, a.a.O. § 19 Rn. 58; Jahn in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2014, § 52b RStV Rn. 5).
- 104
Zusammengenommen steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch den für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen in digitaler Form maßgeblichen Rundfunkstaatsvertrag keine Verpflichtung der Klägerinnen begründet wird, die streitgegenständlichen Programme unentgeltlich zu verbreiten. Dem hierauf gerichteten Feststellungsbegehren ist mithin zu entsprechen.
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4. Die von dem Beklagten erhobene Widerklage muss erfolglos bleiben, weil sie bereits unzulässig ist. Es fehlt diesem Rechtsschutzbegehren bereits das allgemeine, auch für eine als Widerklage erhobene Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
- 106
Dieses ist nicht anzuerkennen, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, welche das subjektive oder objektive Interesse an der begehrten gerichtlichen Rechtsschutzgewährung entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 – 9 C 44/87 – BVerwGE 81, 164, zit. n. juris Rn. 9). So verhält es sich bei den von dem widerklagenden Beklagten begehrten Feststellungen, dass die Forderung eines Entgeltes für die Einspeisung und Weiterverbreitung der streitgegenständlichen Programme über die Netze der Klägerinnen unzulässig sei, bzw. nach Maßgabe bestimmter medienökonomischer Parameter unzulässig sei. Der Beklagte ist bei der aktuell bestehenden Sachlage auf die erstrebte verwaltungsgerichtliche Feststellung unter keinem stichhaltigen Gesichtspunkt angewiesen.
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a) Wie vorstehend dargelegt, verhalten sich rundfunkrechtliche Normen zu der Frage der rechtlichen Ausgestaltung und Umsetzung der Verbreitung der (auch) vom Beklagten veranstalteten Programme durch die Klägerinnen als Plattformanbieter nicht. Vielmehr belässt es die Rundfunkrechtsordnung aus wohlerwogenen Gründen dabei, dies der privatautonomen Ausgestaltung der beteiligten Akteure, vorliegend der Klägerinnen und des Beklagten, zu überlassen. Der Beklagte ist zur Erfüllung der sich ihm auch insoweit stellenden Aufgaben von der Rechtsordnung sowohl in ökonomischer als auch in rechtlicher Hinsicht angemessen ausgestattet worden. Da der Beklagte zudem noch über beträchtliche publizistische Wirkungsmacht verfügt, ist er als durchaus einflussreicher und mächtiger Marktteilnehmer anzusehen. So wie er keineswegs Anlass sah, davor zurückzuschrecken, die langjährige Praxis der Verbreitungsverträge mit den Klägerinnen und den anderen Breitbandkabelnetzbetreibern aufzukündigen, wird der Beklagte und Widerkläger auch imstande sein, eine von ihm als „unzulässig“ bewertete Entgeltforderung der Klägerinnen abzulehnen. Es ist ein alltäglicher und üblicher Vorgang im durch Vertragsschlüsse geprägten Wirtschaftsleben, wenn ein Marktteilnehmer die von ihm als seinen Interessen nicht entsprechend erachtete Forderung eines anderen Teilnehmers oder ein auf Abschluss eines Vertrages gerichtetes Angebot dieses anderen Teilnehmers schlicht ablehnt. Es ist nicht zu erkennen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Beklagte nicht darauf verwiesen werden könnte, mit der Forderung der Klägerinnen nach einem Entgelt, welche in Form der von ihnen unterbreiteten Angebote auf Abschluss von (neuen) Verbreitungsverträgen erhoben wird, ebenso zu verfahren. Der Beklagte ist angesichts der bestehenden Rechts- und Sachlage nicht darauf angewiesen, sich gleichsam die Richtigkeit oder Berechtigung der Zurückweisung des entsprechenden Angebots der Klägerinnen etwa verwaltungsgerichtlich bestätigen zu lassen. Dies ist umso weniger veranlasst, als seine entsprechende Entscheidung nicht allein als privatautonom getroffene zu qualifizieren ist, sondern, wie dargelegt und vom Beklagten zu Recht in Anspruch genommen, eine Ausübung seiner Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG darstellt.
- 108
b) Für eine präventive Inhaltskontrolle der auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Angebote der Klägerinnen auf ihre ökonomische Angemessenheit nach Maßgabe der Regelung des § 52d RStV, wie sie der Beklagte der Sache nach begehrt, ist aktuell kein Raum. Bereits im Ansatz dürfte dieses Anliegen von der Norm nicht gedeckt sein. Sie bezweckt nicht etwa die Erhaltung eines funktionsfähigen Wettbewerbs und entsprechend die Wahrung der ökonomischen Belange eines Marktteilnehmers, sondern allein die Sicherung der Medien- und Meinungsvielfalt (vgl. etwa Wagner, in Hahn/Vesting, a.a.O., § 52 d RStV Rn 9 m.w.Nw.). Abgesehen davon ist der Beklagte weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einer unabweisbar bestehenden Entgeltforderung der Klägerinnen ausgesetzt, die er nur unter Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Feststellungsrechtsschutzes abwehren könnte.
- 109
Dem Beklagten ist deshalb das rechtsschutzwürdige Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung über das widerklagend vorgebrachte Feststellungsbegehren abzusprechen.
II.
- 111
Die tenorierte Verteilung der Kosten entspricht dem streitwertorientierten Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterlegens der Klägerinnen/Widerbeklagten und des Beklagten/Widerklägers. Die Beigeladenen sind von der Kostenverteilung auszunehmen, weil sie keine eigenen Anträge gestellt haben, § 154 Abs. 3 1. Halbsatz VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, § 162 Abs. 3 VwGO.
- 112
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.
III.
- 113
Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere über die Verpflichtung der Beklagten, mit den Klägerinnen Verträge über die entgeltliche Verbreitung ihres Programms in den Kabelnetzen der Klägerinnen zu schließen.
Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in ..., und ..., über die gegenwärtig rund sieben Mio. Haushalte mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms der Beklagten zur Verfügung zu stellen (sog. Must Carry-Pflicht).
Nachdem in der Vergangenheit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Netzbetreibern ein Entgelt für die von diesen erbrachten Dienstleistungen und die bereitgestellte Übertragungskapazität gezahlt hatten, kündigten die Rundfunkanstalten die bestehenden Verträge zum 31. Dezember 2012 und erklärten, künftig keine Zahlungen für die Kabelverbreitung ihrer Programme zu leisten. Vor den Landgerichten in ... und ... haben die Klägerinnen Zahlungsklagen erhoben. Die Klagen wurden mit Urteilen
Mit Schriftsatz vom ... April 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe, da die vor den Landgerichten anhängig gemachten Zahlungsklagen einen anderen Streitgegenstand hätten. Der dort geltend gemachte Zahlungsanspruch gründe sich auf die kartellwidrige Abstimmung der Rundfunkanstalten, während die Klägerinnen mit vorliegender Klage die von den Umständen und der Wirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge unabhängige generelle Frage der rundfunkrechtlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme über die Netze der Klägerinnen adressierten. Für den Antrag zu 1. bestehe ein Feststellungsinteresse unabhängig vom Ausgang der zivilrechtlichen Verfahren. Auch wenn die Unwirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge antragsgemäß bestätigt werde, sei damit zu rechnen, dass die Rundfunkanstalten die nächste Kündigungsmöglichkeit zu nutzen versuchten. Dies gelte erst recht, wenn sie vor den Zivilgerichten obsiegen sollten. Die Klägerinnen benötigten in jedem Fall Klarheit darüber, ob sie Anspruch auf einen Vertragsschluss hätten oder die Netzkapazität „auf Widerruf“ anderen Nutzungsinteressenten entgeltlich überlassen könnten, bis die Beklagte zum erneuten Vertragsschluss bereit sei. Für den Hilfsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen, ob sie - wie die Beklagte meine und auch öffentlich kommuniziert habe - auch im vertragslosen Zustand zur Verbreitung des Must Carry-Programms Bayerisches Fernsehen verpflichtet seien.
Die Klage sei auch begründet, da die Beklagte zum Abschluss eines Verbreitungsvertrags für die Netze der Klägerinnen verpflichtet sei. Zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehöre nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung ihrer Programme. Das Ermessen bei der Wahl geeigneter Übertragungswege bestehe nicht uneingeschränkt im Sinne privatautonomer Willkür, sondern sei rechtlich durch den Zweck der Ermessenseinräumung determiniert. Da bis heute knapp 50% der Haushalte die Rundfunk-Programme über Kabel empfingen, sei die Verbreitung über diesen Weg für eine flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich. Dies gelte sowohl für die analoge als auch für die digitale Verbreitung der Programme, da erst 48,2% der Kabelhaushalte die Programmsignale digital empfingen. Auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spreche namentlich im Vergleich zur terrestrischen Rundfunkverbreitung für die Verbreitung über die Kabelnetze, denn diese sei für die Rundfunkanstalten bei weitem preisgünstiger. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihre Programme über die Kabelnetze zu verbreiten. Da hierfür den Rundfunkanstalten keine hoheitlichen Mittel zur Verfügung stünden, müssten sie zur Erfüllung dieser Aufgabe (zivilrechtliche) Einspeiseverträge schließen.
Dieser Verbreitungspflicht der Beklagten korrelierten auf Seiten der Klägerinnen zur Sicherung der Meinungsvielfalt öffentlich-rechtliche Pflichten bei der Belegung der Kabelkanäle. Der unionsrechtliche Rahmen für eine solche Verpflichtung werde durch Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG, zuletzt geändert durch die RL 2009/136/EG, im Folgenden UDRL) gesteckt. Hiernach könnten die Mitgliedstaaten den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen für bestimmte Rundfunkkanäle Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang nutze. Diese Must Carry-Verpflichtungen für die Kabelnetzbetreiber seien nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zumutbar, wenn sie keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen hätten. Dies wäre der Fall, wenn den Netzbetreibern durch die Must Carry-Regulierung ohne Entgelt und ohne Entschädigung für einen erheblichen Teil ihrer Netzkapazität die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Gestaltung genommen würde. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für eine solche Verpflichtung ein angemessenes Entgelt festzulegen. Da die deutschen Gesetzgeber hiervon abgesehen hätten, bleibe es für die Bestimmung der Entgelthöhe bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung, die der Entgeltregulierung nach § 52d RStV unterliege. Die Must Carry-Verpflichtung der Klägerinnen stelle grundsätzlich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 GR-Charta der EU), zu dem die Verfügungsbefugnis zu privatnützigen Zwecken gehöre. Teil der von Art. 87f Abs. 2 GG geforderten privatwirtschaftlichen Organisation der TK-Dienstleistungen sei es, für die mit Netzzugang verbundene Bereitstellung von Leistungen und Netzkapazität ein angemessenes Entgelt fordern zu können. Ebenso beschränke die Must Carry-Pflicht das Grundrecht auf Berufs- bzw. die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 16 GR-Charta der EU), die das Recht umfasse, im Gegenzug für die Gewährung eigener Leistungen durch die Begründung vertraglicher Ansprüche eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Diese Eingriffe seien nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig seien. Auch wenn die Kabelnetzbetreiber in die Realisierung der Rundfunkfreiheit einbezogen seien, gehe damit keine Relativierung ihrer grundsätzlichen ökonomischen Freiheiten und Interessen - oder der Privatwirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 87f Abs. 2 GG - einher. Anders als zu Zeiten des Fernmeldemonopols der Deutschen Bundespost Telekom erfüllten Kabelnetzbetreiber keinen beitragsfinanzierten öffentlichen Auftrag.
Die Rechtsbeziehung zwischen den begünstigten netzzugangsberechtigen Rundfunkveranstaltern einerseits und den Netzbetreibern andererseits sei nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern aus einer systematischen Gesamtschau zu bestimmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Netzbetreiber als privatwirtschaftliche Unternehmen den Zugang zu ihren privaten Ressourcen von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen könnten. Andernfalls wäre die gesetzliche Verpflichtung der Klägerinnen, bis über 80% ihrer analogen Kanäle und ein Drittel ihrer digitalen Übertragungskapazität für Rundfunkprogramme kostenlos zur Verfügung zu stellen, ersichtlich unverhältnismäßig. Etwas anderes hätten die Landesgesetzgeber nur punktuell - und damit verhältnismäßig - für die nicht-kommerziellen Offenen Kanäle in Trägerschaft der Landesmedienanstalten angeordnet. Dies sei aber etwas grundlegend anderes als ... oder ... die Erzielung von Gewinnen unter kostenfreier Inanspruchnahme von Ressourcen der Klägerinnen zu eröffnen. Auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelte diese Überlegung. Diese erzielten ebenfalls Werbeeinnahmen in Abhängigkeit von der Reichweite ihrer Programme. Aber auch soweit die öffentlich-rechtlichen Programme nicht werbefinanziert seien, ändere dies nichts daran, dass die Verbreitung der Programme Teil des beitragsfinanzierten Rundfunkauftrags sei und keine originäre, insbesondere keine abgabenfinanzierte Pflicht der Netzbetreiber. Die Landesgesetzgeber hätten die Rundfunkanstalten nicht nur explizit in § 19 RStV mit der technischen Versorgung der Rundfunkhaushalte beauftragt, sondern sie zugleich mit einer Garantie der Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel durch Rundfunkgebühren bzw. -beiträge ausgestattet. Die Refinanzierung der Verbreitungskosten aus Beitragsmitteln entspreche auch den Vorgaben des Beihilfenkompromisses mit der Europäischen Kommission, durch den eine bedarfsgerechte Ausstattung des öffentlichen Rundfunks auch beihilferechtlich abgesichert worden sei. Die gegenteilige Position des öffentlichen Rundfunks bedeute wirtschaftlich nichts anderes als die Forderung, dass die Kabelnetzbetreiber zur Entlastung des eigenen Beitragshaushalts der Öffentlich-Rechtlichen eine Art „zweiten Rundfunkbeitrag“ bei den angeschlossenen Haushalten erheben sollten.
Gegenstand der Must Carry-Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen sei die Verpflichtung, bestimmte Kapazitäten zu angemessenen Bedingungen anzubieten, nicht die Pflicht zur Einspeisung oder Verbreitung der Programme. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 52b RStV und des § 20 Abs. 2 LMG BW sowie aus der Begründung zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Die Formulierung entspreche dem ausdrücklichen Willen der Gesetzgeber, mit der Plattformregulierung nicht die Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Einigung der Parteien abzuschaffen, sondern lediglich bestimmten Rundfunkprogrammen einen Vorrang beim Netzzugang zu sichern.
Die Gesetzgeber hätten bei der Regulierung der Netz- und Plattformbetreiber das seit Jahrzehnten in Deutschland etablierte Transportmodell bei der Kabelverbreitung zugrunde gelegt und seien dementsprechend von einer Entgeltlichkeit der Einspeisedienstleistung ausgegangen. Es habe kein Anlass bestanden, explizite Aussagen zu einer auch bei der Must Carry-Verbreitung bestehenden Kostenpflichtigkeit zu treffen. Die Must Carry-Programme würden ausdrücklich von der Entgeltregulierung umfasst (§ 52d Satz 2 RStV), die nicht erforderlich wäre, wenn die Must Carry-Pflichten mit der Kostenlast für die Verbreitung einhergingen. Lediglich die Programme des Bürgerfunks, namentlich die „Offenen Kanäle“, seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle übrigen Programmveranstalter gerade keinen Anspruch auf kostenlose Verbreitung hätten. Eine Pflicht zur kostenlosen Verbreitung sei auch nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck, also die Verbreitung der aus Vielfaltsgründen vom Gesetzgeber mit privilegiertem Netzzugang ausgestatteten Programme, sicherzustellen. Darüber hinaus sei den öffentlichen Rundfunkanstalten die Verweigerung entgeltlicher Leistungsbeziehungen auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich. Die Kabelnetzbetreiber stünden den Betreibern der Infrastrukturen Satellit und Terrestrik gleich, deren Strukturen gleichermaßen zur Erfüllung des Verbreitungsauftrags der Rundfunkanstalten benötigt würden. Verzichtbar und unwirtschaftlich sei von diesen drei Verbreitungswegen, wenn überhaupt, die Terrestrik. Für die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags sei dabei kein taugliches Differenzierungskriterium, ob ein Infrastrukturbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfüge und Kosten dementsprechend weiterreichen könne. Würde die Kabeleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme nicht (mehr) aus öffentlichen Beitragsmitteln finanziert, so sollten die Klägerinnen diese Kosten über die Anschlussentgelte der von ihnen versorgten Haushalte finanzieren. Diese Kabelhaushalte und die versorgten Betriebsstätten müssten dann mit ihren Rundfunkbeiträgen nicht nur die Kosten der terrestrischen Sendenetze der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tragen, sondern auch noch die Verbreitungskosten der von ihnen nicht genutzten parallelen Satelliteninfrastruktur quersubventionieren, während die Satelliten- und Terrestrik-Haushalte sich umgekehrt nicht mehr an den Kosten des Zuführungsnetzes der Kabelnetzbetreiber beteiligen würden. Dass die Kabelnetzbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfügten, besage allenfalls, dass sie eine zweite Rundfunkabgabe erheben könnten, nicht jedoch, dass sie von den Rundfunkanstalten hierzu genötigt werden dürften. Wenn die Rundfunkanstalten argumentierten, die anteiligen Kosten der Verbreitung könnten aus den Margen anderer Produkte der Klägerinnen refinanziert werden, so missbrauchten sie ihr Oligopol zulasten ihrer (jedenfalls publizistischen) Wettbewerber.
Da somit keine der Parteien ihre öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllen könne, ohne dass ein entsprechender Vertrag geschlossen werde, ergebe sich eine wechselseitige Kontrahierungspflicht und ein entsprechender Kontrahierungsanspruch.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und den Klägerinnen fehle für ihren Hauptantrag angesichts der von ihnen zivilgerichtlich bereits geltend gemachten Unwirksamkeit der Kündigung der Einspeiseverträge das Feststellungsinteresse. Unterstellt, die zivilrechtlichen Klagen hätten Erfolg, weil die Gerichte die von den Klägerinnen vorrangig vertretene Unwirksamkeit der Kündigungen bestätigten, so würde der Einspeisevertrag fortbestehen. Dem Antrag auf Feststellung einer Pflicht zum Neuabschluss eines Vertrags könne deshalb nicht entsprochen werden. Das Verhalten der Klägerinnen sei damit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, es fehle auch am Rechtsschutzinteresse. Die Klage verstoße auch gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, da die Klägerinnen ihre Rechte durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Zivilgerichten effektiver verfolgen könnten. Sie müssten insoweit die Verurteilung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung vor den Zivilgerichten beantragen, wie dies teilweise auch bereits erfolgt sei. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gelte das Ziel der Prozessökonomie auch „rechtswegübergreifend“. Sowohl die zivilgerichtlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträfen ein und denselben Lebenssachverhalt zwischen denselben Parteien, denn in der Sache gehe es den Klägerinnen einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten. In allen Verfahren begründeten sie ihren Antrag insbesondere mit einer angeblich rundfunkrechtlich vorgesehenen Entgeltlichkeit einer Weiterverbreitung von Programmangeboten. Eine Identität des Streitgegenstands und damit den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit versuchten die Klägerinnen einzig formal dadurch zu umgehen, dass sie zivilrechtlich eine Verurteilung zum Vertragsabschluss nicht für das Programm „Bayerisches Fernsehen“ der Beklagten begehrten. Auch könne durch eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - anders als im Fall eines etwaigen Obsiegens vor den Verwaltungsgerichten, da dies die Frage einer etwaigen Entgelthöhe nicht kläre - langfristig befriedet werden. Den Klägerinnen fehle es an der auch im Rahmen der Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis. Aus dem Grundversorgungsauftrag ergäben sich keine Rechte der Klägerinnen. Insoweit bestehe nur ein Allgemeininteresse, nicht ein Interesse einzelner Dritter. Erst recht gelte dies für die Klägerinnen, die ja nicht einmal ein Recht zur Nutzung der Programme durchsetzen wollten, sondern ein Recht auf Zahlung von Geld. Auch aus den Must Carry-Bestimmungen ergebe sich keine Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da diese Normen den Klägerinnen lediglich Pflichten auferlegten, aber keine Rechte begründeten. Die Klage sei zudem deshalb unzulässig, weil sie mangels bestimmten Antrags nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Es bleibe völlig im Unklaren, was mit dem begehrten „Vertrag über die entgeltliche Verbreitung“ gemeint sei. Bei „entgeltlich“ handele es sich um einen gänzlich unbestimmten Begriff. Auch erhielten die Klägerinnen wertvolle Programmsignale von der Beklagten, worin ebenfalls bereits eine „Entgeltlichkeit“ liege.
Der Hauptantrag sei jedenfalls mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Der Grundversorgungsauftrag habe keine subjektiv-rechtliche Dimension. Hierfür müsste dieser zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienen, dafür sei aber nichts ersichtlich. Mit dem Grundversorgungsauftrag sollte, so das Bundesverfassungsgericht, sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird. Diesen Auftrag erfüllten die Rundfunkanstalten im Interesse der Allgemeinheit, nicht im Interesse einzelner Personen. Ein abgrenzbarer Kreis Begünstigter sei nicht zu erkennen.
Im Übrigen verpflichte der Grundversorgungsauftrag die Beklagte auch objektiv-rechtlich nicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Die Entscheidung über die Verbreitungswege und -modalitäten unterfalle dem durch die Rundfunkfreiheit garantierten Autonomiebereich der ARD-Rundfunkanstalten. Dass die Aussendung des Programmsignals an die Allgemeinheit per Satellit und DVB-T und damit auch die Signalüberlassung an die Klägerinnen verfassungsrechtlich ungenügend sein solle, sei nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Maßgebend sei das Ziel, die Empfangbarkeit der Signale durch die Allgemeinheit zu gewährleisten. Wie die Grundversorgung erreicht werde, sei Sache der Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit und, im Rahmen seiner Ausgestaltungskompetenz, des Gesetzgebers. Die Gesetzgeber müssten sicherstellen, dass markt- und meinungsmächtige Plattformbetreiber nicht den Rezipienten die vielfaltsichernden Programme vorenthielten. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber nachgekommen, indem er den Kabelnetzbetreibern Must Carry-Pflichten auferlegt habe. Eine Pflicht der Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten habe er dabei nicht normiert. Dies sei auch folgerichtig, da in der gegebenen Marktsituation eine Zahlungspflicht zu nichts anderem führe als einer Subventionierung des Geschäftsmodells der Klägerinnen, das schon von der Weiterverbreitung der werthaltigen öffentlich-rechtlichen Programme profitiere.
Auch aus dem einfach-gesetzlichen Rundfunkrecht folge keine Pflicht der Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale Verbreitung abzuschließen. Aufgabe der Rundfunkanstalten sei es, für die eigene Primärverbreitung „geeignete“ Übertragungswege auszuwählen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Unabhängig davon, dass § 19 RStV den Klägerinnen keine subjektiven Rechte verleihe, folge aus dieser Vorschrift keine Pflicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Für die Beklagte sei bei seinen Kündigungen der Einspeiseverträge maßgebend gewesen, die Versorgung der Allgemeinheit mit seinen Programmen in seinem Sendegebiet im vorgegebenen Regulierungsrahmen möglichst marktgerecht, wirtschaftlich und sparsam sicherzustellen. Gleichzeitig habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die zur Grundversorgung gehörenden Programme weiterhin verfügbar blieben, denn hierfür sorgten das ökonomische Eigeninteresse der Kabelnetzbetreiber und die Must Carry-Regeln. Der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge sei auch marktgerecht, weil die Klägerinnen sich durch die Vermarktung ihrer Kabelprodukte an die Abnehmer bereits erfolgreich refinanzierten, sie an einer Verbreitung der Programme ein wirtschaftliches Eigeninteresse hätten und nur so eine Gleichstellung mit den über 350 anderen Festnetzbetreibern erreicht werden könne, die sich erfolgreich über die Endkundenmärkte refinanzierten.
Erst recht sei die Beklagte nicht verpflichtet, einen Vertrag über die analoge Kabelverbreitung ihres Fernsehprogramms abzuschließen. Die Beklagte habe die analoge Satellitensignalverbreitung beendet, eine Entscheidung, die durch den Gesetzgeber vorprogrammiert gewesen sei. Würde die Beklagte verpflichtet, die „Analogisierung“ ihrer Signale durch Kabelnetzbetreiber als angebliche Dienstleistung entgeltlich in Anspruch zu nehmen, verletzte dies ihre verfassungsrechtlich abgesicherte Funktionsautonomie.
Auch die Must Carry-Bestimmungen entfalteten keine subjektiv rechtliche Dimension zum Schutz der Klägerinnen. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen, die allein auf die Vielfaltsicherung zielten. Selbst wenn der Abschluss eines Einspeisevertrags für die Klägerinnen notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Must Carry-Pflichten wäre, was nicht der Fall sei, ergebe sich daraus kein Kontrahierungsanspruch. Statuiere eine Norm Pflichten, die der Verpflichtete ohne die Mitwirkung eines Dritten nicht erfüllen könne, folge daraus nicht zugleich ein Anspruch des Verpflichteten gegen den Dritten. Der Dritte müsse dann vielmehr selbstständig zur Mitwirkung verpflichtet werden.
Ein Kontrahierungsanspruch bestehe auch nicht unter Berücksichtigung der klägerischen Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit. Die beiden Grundrechte seien zuvörderst Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Innerhalb des Must Carry-Regimes könnten sie daher die Klägerinnen gegenüber den Landesmedienanstalten als den zur Durchsetzung des Must Carry-Regimes aufgerufenen Hoheitsträgern vor rechtswidrigen Belastungen schützen. Gegenüber der Beklagten griffen diese Abwehrrechte indes nicht. Der Eigentumsgarantie wie auch der Berufsfreiheit komme keine unmittelbare Drittwirkung dergestalt zu, dass sie Private in ihrer Freiheitsbetätigung bänden. Auch eine mittelbare Drittwirkung, die eine Berücksichtigung der Werteentscheidungen des Grundgesetzes bei der Rechtsanwendung gebiete, könne das Fehlen einer Anspruchsgrundlage nicht ersetzen. Ohnehin könnten die Grundrechte keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch begründen. Im Übrigen sei auch die Aufrechterhaltung der bisherigen Zahlungen, die Perpetuierung einer Gewinnchance, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst.
Die Must Carry-Normen begründeten auch keine objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale oder analoge Verbreitung abzuschließen. Zur Frage eines Vergütungsanspruchs verhielten sie sich nicht. Die Must Carry-Verpflichtung umfasse nicht etwa nur die Bereitstellung von Kapazität im Sinne einer bloßen Vorhaltung, sondern sie fordere die tatsächliche Einspeisung und Verbreitung der Programme über die Netze, wie sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 52b RStV ergebe. An den Abschluss eines Einspeisevertrags oder einer Vergütungsregelung sei die Verbreitungsverpflichtung nicht geknüpft, sie sei unbedingt. § 52d RStV schütze die Programmanbieter vor unangemessenen Bedingungen, nicht aber die Kabelnetzbetreiber. Auch der Umkehrschluss zu den Offenen Kanälen trage nicht, da es sich insoweit um Rundfunk sui generis handele. Diese Auslegung entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Unzumutbare wirtschaftliche Folgen seien für die Klägerinnen nicht im Ansatz ersichtlich. Sie erhielten bereits durch das Zurverfügungstellen der Programmsignale ein Vorprodukt von erheblichem Wert, das ihnen ihr erfolgreiches wirtschaftliches Tätigwerden auf den nachgelagerten Märkten überhaupt erst ermögliche. Nach Art. 31 Abs. 2 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für die Erfüllung von Must Carry-Pflichten ein angemessenes Entgelt festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber habe davon abgesehen.
§ 52b RStV sei auch ohne Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Verbreitungsvertrags verfassungskonform. Die Must Carry-Regelungen seien eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die keine Kompensationspflicht auslöse. Das Eigentum der Klägerinnen an ihren Netzen sei von vornherein nur mit den Must Carry-Vorgaben belastet entstanden. Die bis Ende 2012 erhaltenen Einspeiseentgelte stünden dem nicht entgegen, da diese einzig auf (kündbaren) zivilrechtlichen Vereinbarungen, nicht aber auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruht hätten. Eine Kompensationspflicht lösten die Must Carry-Vorgaben auch deshalb nicht aus, weil sie die Sozialbindung des Eigentums nicht unverhältnismäßig konkretisierten. Insbesondere seien die auferlegten Pflichten angemessen. Durch die Must Carry-Verpflichtungen sei nur ein Drittel der Kapazitäten der Plattformbetreiber betroffen und diese griffen nur, wenn ein Plattformanbieter sich aus eigenem Willen dazu entscheide, Rundfunkprogramme digital weiterzuverbreiten. Dieser habe auch die Möglichkeit, bei seinen Signalabnehmern Entgelte zu erheben. Zu berücksichtigen sei auch die ausgeprägte Sozialbindung der Kabelnetze und die wirtschaftlichen Vorteile der Verbreitung der Must Carry-Programme für die Kabelnetzbetreiber. Den Klägerinnen sei im Jahr 2012 aus der Nutzbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von ... ... € erwachsen. Weniger als 1% dieser Summe sei als Rückvergütung über die urheberrechtlichen Lizenzen an die ARD zurückgeflossen. Ebenso sei nichts für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Plattformanbieter ersichtlich. Vielmehr werde den Klägerinnen ihre Berufsausübung erst durch die Überlassung der öffentlich-rechtlichen Programmsignale ermöglicht.
Die Auferlegung von Must Carry-Verpflichtungen führe nicht einmal ansatzweise zu einer Relativierung der Privatwirtschaftlichkeit, da insoweit weiterhin ganz erhebliche Spielräume freier unternehmerischer, privatwirtschaftlicher Betätigung verblieben. Dagegen würde die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs unmittelbar in die Rundfunkfreiheit und in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Rundfunkveranstalter eingreifen. Die vom Kontrahierungszwang begünstigte Partei müsse der anderen Seite unterlegen und schutzbedürftig sein, was bei den Klägerinnen als Monopolisten nicht der Fall sei. Eine Vergütungspflicht würde zudem zu einer enormen Belastung der Allgemeinheit führen, da die Rundfunkbeiträge erheblich erhöht werden müssten, wenn künftig alle Verbreitungsunternehmen eine „Vergütungsforderung“ geltend machen könnten. Für die landesmedienrechtlichen Vorschriften zur analogen Weiterverbreitung des Programms des Bayerischen Fernsehens gelte insoweit nichts anderes. Zudem könnten die Klägerinnen die analoge Verbreitung beenden und sich auf die digitale Verbreitung konzentrieren.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründe ebenfalls keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch der Klägerinnen. Gerade der Umstand, dass sich die Festnetzbetreiber anders als Satelliten- und DVB-T-Betreiber über Endkundenkontakte refinanzierten, stelle ein taugliches Differenzierungskriterium dar.
Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Die Beklagte sei der falsche Klagegegner, da die Must Carry-Pflicht der Klägerinnen nicht gegenüber der Beklagten bestehe. Vielmehr falle die Überwachung und Durchsetzung der Must Carry-Bestimmungen in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten. Zwar könne eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf sogenannte Drittrechtsverhältnisse zulässig sein, dies aber nur in Konstellationen, in denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten begehrt werde, nicht, wie vorliegend, zwischen den Klägerinnen und einem Dritten. Jedenfalls fehle in derartigen Konstellationen regelmäßig das notwendige Feststellungsinteresse. Dass die Beklagte die Rechtsauffassung vertrete, aus § 52b RStV und den Must Carry-Vorschriften in den Landesmediengesetzen ergäben sich unbedingte Verbreitungspflichten der Klägerinnen, führe nicht dazu, dass diese einen unmittelbaren Anspruch für sich gegen die Klägerinnen geltend mache. Ohnehin dürfte die Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen nicht durch die Feststellungsklage umgangen werden. Verletzten die Klägerinnen ihre Must Carry-Pflichten, müssten die Landesmedienanstalten dies durchsetzen. Gegen diese Verfügungen stünde den Klägerinnen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet, da die Klägerinnen - unabhängig davon, ob über die Verbreitung ein Vertrag geschlossen worden sei - verpflichtet seien, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen und analog sowie digital über ihre Netze zu verbreiten, soweit diesem Must Carry-Status zukomme.
Mit Schreiben vom ... April 2014 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen. Die Klägerinnen seien klagebefugt, da es insoweit ausreiche, dass das Bestehen des Anspruchs möglich erscheine. Dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hilfsweise ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Vertragsschluss nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt ausscheide, zeige schon der Aufwand, den die Beklagte für ihre Rechtsverteidigung treibe. Das Feststellungsinteresse sei ebenfalls gegeben, denn selbst wenn die Unwirksamkeit der Vertragskündigung vom Zivilgericht festgestellt werde, habe die Beklagte deutlich gemacht, nicht an den Einspeiseverträgen festzuhalten. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, da die Einspeiseverträge nach Auffassung der Klägerinnen fortbestünden, so dass eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gegenwärtig nicht ohne Widerspruch zum zivilgerichtlich verfolgten Zahlungsanspruch möglich sei. Der Klageantrag sei auch bestimmt genug, da eindeutig feststellbar sei, ob ein Vertrag entgeltlich sei oder nicht.
Der Antrag zu 1. sei auch begründet, da die Rundfunkanstalten bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Ermessenslehre unterlägen, woraus sich Ansprüche der Klägerinnen ergäben. Die Zahl von vier Netzbetreibern, denen gegenüber die Rundfunkanstalten eine Änderung ihrer bisherigen Auswahlentscheidung zur Programmentscheidung beschlossen hätten, sei auch überschaubar. Die Einbeziehung des Verbreitungswegs Kabel sei die einzige rechtmäßige Ermessensentscheidung, der ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags korrespondiere. Zur Erfüllung des Rundfunkauftrags sei erforderlich, dass die Programme die Zuschauer auch tatsächlich erreichten, wobei die Rundfunkanstalten nicht dazu berufen seien, die Bevölkerung zu einer anderen Infrastruktur umzudirigieren. Die Einspeisung in das Kabelnetz sei daher erforderlich, wobei die bloße Bereitstellung des Signals für Plattformbetreiber zur beliebigen Nutzung noch nicht die Empfangbarkeit für den einzelnen Beitragszahler sichere. Für diese Sicherstellung müssten die Rundfunkanstalten mit den Plattformbetreibern kooperieren. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sprächen klar für die Fortführung der Einspeiseverträge mit den Klägerinnen als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Selbst wenn man nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe, habe die Beklagte in vielfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe ihr Ermessen nicht, zumindest nicht eigenständig ausgeübt, sondern sich der Absprache aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter unterworfen. Ob der Verbreitungsweg „Kabel“ notwendig sei, habe keine Rolle gespielt, so dass ein Ermessensausfall oder jedenfalls ein evidenter Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass die Must Carry-Pflichten eine Einspeise- und Verbreitungspflicht implizierten, bedeute zugleich einen Ermessensfehler. Die Anstalten setzten für die Durchsetzung der effektiven Verbreitung auf die Landesmedienanstalten und nähmen damit in Kauf, dass sie dies im Konfliktfall gerichtlich durchsetzen müssten, so dass die öffentlich-rechtlichen Programme unter Umständen jahrelang nicht über Kabel verbreitet würden. Auch bestimme Art. 87f GG, dass Telekommunikationsleistungen privatwirtschaftlich erbracht würden. Demnach könnten Telekommunikationsunternehmen wie die Klägerinnen selber entscheiden, wie sie ihr Geschäftsmodell aufbauen wollten, insbesondere, wie sie ihre Kosten refinanzierten. Einspeiseleistungen seien privatwirtschaftlich erbrachte Leistungen, die nur gegen Entgelt erbracht zu werden brauchten. Zu den Telekommunikationsnetzen gehörten nach § 3 Nr. 27 TKG auch die Kabelfernsehnetze. Nach Telekommunikationsrecht müsse aber kein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbiete, den Zugang zu den Netzen unentgeltlich gewähren. Auch nach § 2 Rahmen-RL 2002/21/EG würden elektronische Kommunikationsdienste, wie Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, in der Regel gegen Entgelt erbracht. Das Rundfunkrecht gebe den Must Carry-Programmveranstaltern zwar einen Anspruch auf bevorzugte, nicht aber auf kostenlose Einspeisung.
Ein Anspruch auf den begehrten Vertragsschluss oder mindestens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe sich, wenn schon nicht aus den Normen über den Rundfunkauftrag als solchen, zumindest aus Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, selbst wenn §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Drittschutz vermitteln sollten. Ein derivativer Teilhabeanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehe generell, wenn einem anderen eine Leistung gewährt werde, und eine Nichtleistung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde. Auch die Anbieter anderer Plattformen unterhielten Endkundenbeziehungen, insbesondere sei die ... ... GmbH als „Plattformanbieter“ im Sinne von § 52b RStV registriert und unterliege einer noch weitergehenden Must Carry-Regulierung. Soweit der Aufbau einer Endkundenbeziehung nicht möglich sei, weil die Rundfunkanstalten die Zustimmung zur Verschlüsselung verweigerten, könnten sie sich auf diesen selbst herbeigeführten Unterschied nicht berufen. Im Übrigen könnten Endkundenbeziehungen nicht relevant sein, da diese Gestaltung Teil der privatwirtschaftlichen unternehmerischen Prärogative sei. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem vermeintlichen eigenen ökonomischen Interesse der Klägerinnen am Programm der Beklagten gerechtfertigt werden. So seien z. B. gebietsfremde Dritte Programme mittlerweile ohne nennenswerte Reaktion der Kabelkunden ausgespeist worden. Die Beklagte liefere insoweit auch kein „Vorprodukt“, da die Vermarktung mangels Zustimmung zur Verschlüsselung ausgeschlossen sei und keine weitere „Veredelung“ erfolge. Den Klägerinnen erwachse daher auch kein Vorteil in Höhe von ... ... €. Die Beklagte profitiere dagegen von den Werbeeinnahmen des Programms „... ...“ und damit von der großen Reichweite durch das Kabelnetz. Zudem veranstalte die Beklagte Hörfunkprogramme, die zum Teil werbefinanziert seien. Auch die anderen Kabelnetzbetreiber, die sich im Übrigen hinsichtlich der Leistungen, der Kostenstrukturen und der strategischen Entscheidungen in der Regel von den Klägerinnen unterschieden und die Signale meist von den Klägerinnen oder der KDG bezögen, forderten Einspeiseverträge. Vereinzelt bezögen sie sogar entsprechende Entgelte.
Auch der Antrag zu 2. sei zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis müsse nicht zwingend zwischen Kläger und Beklagtem bestehen. Voraussetzung sei nur, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhingen. Ein Streit und ein entsprechendes Klärungsbedürfnis bestünden nur zwischen den Beteiligten, weil die Rundfunkanstalten unzutreffende Annahmen zu dem Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zum tragenden Ermessensgrund für die streitige Vertragsverweigerung gemacht und die unrichtigen rechtlichen Aussagen ihrer öffentlichen Kommunikation zugrunde gelegt hätten. Die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen der Landesmedienanstalten sei hier nicht vorrangig, da die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen nicht ergehen könnten und es mithin nicht zu einer Anfechtungskonstellation kommen werde. Die Klägerinnen hätten auch ein Feststellungsinteresse, da ihnen sonst nur der Weg der Ausspeisung bliebe. Die dann zu erwartende Reaktion der Rundfunkanstalten mit politischen und publizistischen Machtmitteln sowie der etwaige Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV sei den Klägerinnen nicht zumutbar.
Der Antrag sei auch begründet. Für die Regelung einer unentgeltlichen Einspeisung von Must Carry-Programmen fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, da diese nach Art. 73 Nr. 7 GG beim Bund liege. Im Übrigen hätten die Landesgesetzgeber den Normen die Regel der entgeltlichen Verbreitung zugrunde gelegt.
Zudem wäre eine Verpflichtung, die Must Carry-Programme unentgeltlich bereitzustellen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 und Art. 12 GG. Selbst wenn Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig seien, müssten sie dennoch verhältnismäßig sein. Die unentgeltliche Bereitstellung von Leistungen betreffe den Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer sich an anderer Stelle oder auf andere Weise schadlos halten könne. Die fraglichen Kapazitäten könnten die Klägerinnen für andere Programme, insbesondere private HDTV-Programme, das Angebot eines noch leistungsfähigeren Breitband-Internet-Zugangs und für IP-Telefonie verwenden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk daran gehindert würde, seine Aufgaben wahrzunehmen, zumal er eine entsprechende Finanzierung beanspruchen könne. Vor einer unangemessenen Inanspruchnahme schütze ihn § 52d RStV. Einspeiseentgelte seien auch keine Subventionierung der Entgelte für die Kabelkunden, da die Beklagte auch für andere Übertragungswege Einspeiseentgelte zahle. Die Berufsfreiheit wiederum beinhalte auch das Recht, eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Eingriffe müssten ebenfalls verhältnismäßig sein. Die Kabelnetzbetreiber würden verpflichtet, eine marktgängige unternehmerische Leistung zugunsten des öffentlichen Rundfunks anzubieten, obwohl die Unentgeltlichkeit die Meinungsvielfalt nicht fördere.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2014
Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen daraufhin mit Schreiben vom ... November 2014 und führte vor allem aus, dass mittlerweile sechs Landgerichte und drei Oberlandesgerichte festgestellt hätten, dass die ARD-Rundfunkanstalten keinem Kontrahierungszwang unterlägen, wobei sich die Gerichte auch mit grundrechtlichen und rundfunkrechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätten. Eine Klagebefugnis für den Hauptantrag ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da dieser allein kein subjektives Recht auf staatliche Leistungen begründe, sondern nur bei gegebener subjektiver Rechtsbetroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleiste. Weder der Grundversorgungsauftrag noch Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG führten aber zu einer subjektiven Rechtsposition der Klägerinnen. Insbesondere sei Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG lediglich eine Staatszielbestimmung mit objektivrechtlicher Bindungskraft. Auch der Hinweis der Klägerinnen auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Telekommunikationsrechts gehe fehl, da die Beklagte nicht das Netz der Klägerinnen nutze, sondern die Klägerinnen dieses Netz für die Bereitstellung von Produkten auf dem Endkundenmarkt selbst nutzten. §§ 21ff. TKG seien zudem mangels sektorspezifischer Regulierung nicht mehr anwendbar. Auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe nur, wenn ihn die einschlägige Rechtsvorschrift begründe, wobei die Regelung auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt sein müsse. Das Feststellungsinteresse fehle, da kein wirtschaftliches Interesse an der Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertrag, wie vor den Zivilgerichten geltend gemacht, ungekündigt sei. Der Feststellungsantrag sei damit bedingt durch die Abweisung der Zahlungsklagen der Klägerinnen vor den Zivilgerichten. Eine derartige außerpozessuale Bedingung führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein künftiges, hypothetisches Rechtsverhältnis sei nicht vorbeugend isoliert feststellungsfähig. Eigentliches Begehren der Klägerinnen sei der Erhalt einer Zahlung; nur mit diesem zivilrechtlich verfolgten Begehren könne der Rechtsstreit abschließend befriedet werden, zumal die Zivilgerichte die Frage eines rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwangs mitentschieden. Für die Klärung der abstrakten Teilfrage eines Kontrahierungszwangs bestehe daher auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten kein Bedarf. Die Klage scheitere auch an der Subsidiarität der Feststellungsklage, denn diese setze voraus, dass der zivilgerichtliche Zahlungsanspruch scheitere. Vor den Zivilgerichten stehe die Frage der Entgeltlichkeit einer Programmverbreitung umfassend, auch mit rundfunkrechtlichen Fragen, zur Entscheidung.
Die Klage sei im Hauptantrag auch unbegründet, da Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 19 RStV der Allgemeinheit und nicht den (Zahlungs-)Interessen der Netzbetreiber dienten. Zudem träfe ein Kontrahierungszwang die Beklagte als Träger der Rundfunkfreiheit, was eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung voraussetze. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Erstausstrahlung der Programme über Satellit, Terrestrik und Internet und damit flächendeckend erfolge. Daneben ermöglichten die ARD-Rundfunkanstalten die Kabelweiterverbreitung der Signale. Dieser Verbreitungsstatus genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundversorgungsauftrags, zumal eine Weiterverbreitung durch die Klägerinnen aus ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse und aufgrund der Must carry-Pflichten erfolge. Insbesondere gäben das Verfassungsrecht und §§ 11, 19 RStV, Art. 2 Abs. 1 BayRG keine Verpflichtung der Rundfunkanstalten vor, mit Netzbetreibern einen Verbreitungsvertrag mit einer Entgeltzahlungspflicht abzuschließen. Es wäre nicht verhältnismäßig, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sämtliche Lasten tragen müssten, obwohl die Programme den Festnetzbetreibern erst ihr Geschäftsmodell ermöglichten und über 350 andere Festnetzbetreiber diese ohne entgeltlichen Einspeisevertrag gewinnbringend weiterverbreiteten. Sofern Klagen von diesen Betreibern auf Entgeltzahlungen erhoben worden seien, wendeten sich diese gegen die Privilegierung der Klägerinnen. Die Verfahren seien durch klageabweisende Urteile bzw. Klagerücknahmen beendet worden. Diese Kabelnetzbetreiber hätten auch keine gänzlich andere Funktion als die Klägerinnen, da etliche auch auf den Netzebenen 2 agierten, die Rundfunksignale selbst einspeisten und teilweise überregional tätig seien. Wenn das Netz der Klägerinnen finanziert würde, obwohl die Signale denselben Zuschauern per Satellit oder DVB-T bzw. Internet zur Verfügung stünden, mutierte die Grundversorgung auf der Verbreitungsebene zur Doppel- oder Mehrfachversorgung. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbleibe eine Entscheidungsprärogative, deren Spielraum nur überschritten wäre, wenn einzig die Zahlung von Einspeiseentgelten den rechtlichen Anforderungen genügen würde, wofür nichts ersichtlich sei. Vielmehr sei nur der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge markt- und auftragsgerecht, da sich die Klägerinnen refinanzieren könnten und ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Weiterverbreitung hätten. Da die Klägerinnen gegenüber der Beklagten keine Leistung erbringen, sondern Programminhalte nachfragten, um diese gewinnbringend zu vermarkten, bestehe auch kein Gegenleistungsanspruch. Der Nichtabschluss der Verträge entspreche allein dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da die Programme für die Zuschauer weiterhin verfügbar blieben, gleichzeitig aber die Gesamtkosten der Verbreitung deutlich reduziert würden. Die Gesamtbelastung der mit Rundfunk zu versorgenden Allgemeinheit sei möglichst gering zu halten. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung würde neben dem wirtschaftliche Eigeninteresse und der Must Carry-Pflicht einen dritten Anreiz zur Verbreitung hinzufügen, der für die Versorgung der Haushalte nicht notwendig sei. Wenn die Must Carry-Pflicht zu einer Zahlungspflicht der Programmanbieter führen würde, würden diese schlechter gestellt gegenüber für die Vielfalt weniger bedeutenden Programmen. Dies wäre verfassungswidrig und liefe auf eine faktische Abschaffung der Must Carry-Regeln hinaus.
Mangels subjektiver Dimension folge auch aus dem Gleichheitssatz kein Kontrahierungsanspruch. Satelliten- und DVB-T-Netzbetreiber hätten nicht die Möglichkeit, sich zu refinanzieren. Sie seien technische Dienstleister, während die Klägerinnern die Signale als Vorprodukte nutzten, um sie bei ihren Abnehmern zu vermarkten. Lediglich für besondere Produktangebote seien Satellitenbetreiber Plattformanbieter und vereinnahmten Endkundenentgelte. DVB-T-Netzbetreiber unterlägen keinen den Must Carry-Pflichten entsprechenden Vorgaben, vielmehr seien die Rundfunkanstalten insoweit selbst Frequenznutzer. Die Klägerinnen seien mit Streaming-Unternehmen vergleichbar, die die Signale weitersendeten, ein eigenes Geschäft betrieben und nicht von den ARD-Rundfunkanstalten bezahlt würden. Ihnen sei die Vermarktung auch nicht untersagt, vielmehr würde eine Verschlüsselung diesen einen zweiten Vermarktungsweg eröffnen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags wurde unter anderem ausgeführt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Meinungsstreit bestehe, aus dem heraus sich eine Seite berühme, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es sei aber Sache der Landesmedienanstalten, die Must Carry-Pflichten durchzusetzen. Dass die Beklagte eine Rechtsauffassung vertrete, könne nicht ausreichend sein, da die Klägerinnen ihre Klage ansonsten gegen jedermann richten könnten. Auch die Furcht vor der Reaktion der Öffentlichkeit begründe kein berechtigtes Feststellungsinteresse, vor allem nicht der Beklagten gegenüber. Aus dem Verweis auf § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV ergebe sich ebenfalls kein derartiges Interesse. Denn vor einem bußgeldbewehrten Verstoß stehe gemäß § 52b Abs. 4 RStV eine Entscheidung der Landesmedienanstalt über die Belegung, die gegebenenfalls durch Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Diese Klage hätte insoweit Vorrang gegenüber der Feststellungsklage. Ansonsten würden die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der Landesmedienanstalten sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens umgangen und es würde ein örtlich unzuständiges Gericht entscheiden. Schließlich sei der Antrag unzulässig, weil sich die Feststellung auf die fehlende Verpflichtung zur Einspeisung, solange kein Vertrag geschlossen wurde, bezieht. Den Bestand dieses Vertrages behaupten die Klägerinnen aber gerade in den parallelen Zivilprozessen, so dass sich die Feststellung auf eine hypothetische Sachlage beziehe. Letztlich werde der Hilfsantrag unter eine unzulässige außerprozessuale Bedingung, nämlich die Feststellung des Nichtbestehens des Einspeisevertrags in den Zivilverfahren, gestellt.
Der Antrag sei auch unbegründet. Die gesetzlichen Must Carry-Vorschriften wären überflüssig, wenn sie nur bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung in einem Vertrag greifen würden. Insbesondere verpflichteten die Vorschriften zur Weiterverbreitung und nicht nur dazu, Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Das verfassungsrechtlich verankerte Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern, könne nur durch die Pflicht zur tatsächlichen Übertragung erreicht werden. Die Regelungen zur Weiterverbreitung sähen ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nach klar Transport- bzw. Verbreitungspflichten vor. Dies werde auch durch die Begründungen zum 4. und 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und den Sinn und Zweck der Must Carry-Bestimmungen bestätigt. Wenn diese nur zur Bereitstellung von Kapazitäten verpflichteten und die tatsächliche Inanspruchnahme über den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgesichert wäre, ergäbe sich hinsichtlich der Must Carry-Verpflichtungen für die privaten Programme ein Ausgestaltungsdefizit, so dass das Vielfaltsziel leer liefe.
Die Weiterverbreitungspflicht sei auch unbedingt und nicht an den Abschluss eines Vertrags oder an die Zahlung einer Vergütung geknüpft. Denn die Voraussetzungen der Durchsetzung einer Must Carry-Plicht seien nach § 52b Abs. 4 RStV abschließend definiert und diese Vorschrift gebe für Rechtsbeziehungen zwischen Plattformbetreibern und Veranstaltern der Must Carry-Programme nichts her. Dies entspreche auch der Systematik der Vorschriften, wonach nur die für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zwingend notwendigen Vorgaben definiert würden, den Normadressaten im Übrigen aber Spielräume überlassen würden. § 52d RStV und die diesbezügliche Begründung beträfen nur das „Wie“ eines Einspeiseentgelts, falls dieses vereinbart werde, verhielten sich aber zum „Ob“ nicht. Nur für Offene Kanäle sei die Unentgeltlichkeit ausdrücklich normiert, im Übrigen der Privatautonomie überlassen worden. Die Programmveranstalter und die Meinungsvielfalt hätten geschützt werden sollen, nicht aber die Plattformanbieter durch Absicherung eines Entgeltanspruchs. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, da die Vielfaltssicherung ansonsten davon abhinge, dass sich die Beteiligten über die wirtschaftlichen Verbreitungskonditionen einigten.
Diese Auslegung sei auch verfassungskonform. In der Festschreibung eines bestimmten Entgeltmodells läge ein intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit der Marktakteure, ohne dass dieser geeignet, erforderlich und angemessen wäre, um die Vielfaltsziele zu erreichen. Der Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums sei nicht betroffen, da die Klägerinnen das streitgegenständliche Programm aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiteten, eine Refinanzierung möglich sei und sie nicht nur den weit überwiegenden Anteil der Gesamtkapazitäten frei nutzen könnten, sondern auch 12% der Gesamtkapazität ungenutzt ließen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Anteil der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichteten Einspeiseentgelte an den Gesamtumsätzen nur 1,25% betrage. Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums seien grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig, ein atypischer Fall, in dem die Auferlegung von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung unverhältnismäßig wäre, liege ersichtlich nicht vor. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Berufsausübung erst durch die Überlassung der Programmsignale ermöglicht werde. Den Klägerinnen sei weder eine Refinanzierung untersagt noch sei ersichtlich, dass die Must Carry-Pflichten zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führten. Der EuGH habe im Übrigen ebenfalls eine Zumutbarkeit von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung für möglich gehalten. Zu prüfen sei lediglich, ob der Betreiber - gegebenenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - seine Pflichten unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen könne.
Mit Schreiben vom ... Februar 2015, ... März 2015 und ... April 2015 wiederholten, ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen erneut.
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,
3. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagtenseite und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
I.
Die Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Hilfsantrag ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Dabei ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich - wie hier -, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Abs. 2).
II.
Die Klage ist jedoch sowohl im Hauptantrag (s.u. 1.) als auch in den Hilfsanträgen (s.u. 2. und 3.) unzulässig.
1. Mit dem Hauptantrag begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist dieser Antrag ausreichend bestimmt (s.u. 1.1), ihm steht keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (s.u. 1.2) und die Klägerinnen sind auch klagebefugt (s.u. 1.3). Jedoch fehlt den Klägerinnen das Feststellungsinteresse (s.u. 1.4) und dem Antrag steht die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungsklagen entgegen (s.u. 1.5).
1.1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Wird eine Feststellungsklage anhängig gemacht, muss für das Gericht erkennbar gemacht werden, welches Rechtsverhältnis betroffen ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 10 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts hier erfüllt. Insbesondere greift der Einwand der Beklagten, die Verwendung des Begriffs „entgeltlich“ sei zu unbestimmt, weil auch das kostenlose Zurverfügungstellen ihrer Programmsignale eine Art „Entgelt“ darstelle, nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „Entgelt“ regelmäßig eine monetäre Gegenleistung zu verstehen. Zumindest ist aber im Wege der Auslegung (vgl. § 88 VwGO) - unter Heranziehung der Vorgeschichte des Gerichtsverfahrens, insbesondere der bisherigen Einspeiseentgeltverträge, und der Klagebegründung - eindeutig erkennbar, dass es den Klägerinnen um die Klärung geht, ob ein Kontrahierungszwang und ein Anspruch auf Einspeiseentgelt dem Grunde nach bestehen. Sie begehren den Abschluss eines Vertrags, in dem ein von der Beklagten zu entrichtendes Einspeiseentgelt geregelt wird.
1.2 Dem Hauptantrag steht auch trotz der vor den Landgerichten ... und ... erhobenen Klagen keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen.
Dies wäre der Fall, wenn die Klägerinnen denselben prozessualen Anspruch auf denselben Lebenssachverhalt (Klagegrund) stützen, was auch dann zu bejahen wäre, wenn sich aus dem Klagegrund mehrere Anspruchsgrundlagen herleiten lassen (BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 7 C 14.1372 - juris Rn.8; vgl. a. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 f.).
Zwar betreffen sowohl die zivilgerichtlichen Verfahren als auch das vor dem Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren letztlich denselben Lebenssachverhalt, da es den Klägerinnen in allen Verfahren in der Sache einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten geht. Hinzu kommt, dass sie auch vor den Zivilgerichten ihre Anträge nicht nur mit der vermeintlich kartellrechtswidrigen Absprache der Sendeanstalten bei der Kündigung der Einspeiseverträge begründen, sondern eine angebliche rundfunkrechtlich vorgesehene Entgeltlichkeit der Weiterverbreitung der Programmangebote geltend machen. Jedoch unterscheiden sich die prozessualen Ansprüche in den Verfahren. Während vor den Zivilgerichten Zahlungsklagen, d. h. Leistungsklagen, erhoben wurden, handelt es sich hier um eine reine Feststellungsklage.
1.3 Ebenso wenig greift der Einwand der Beklagten, die Klägerinnen seien nicht klagebefugt.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf Feststellungsklagen entsprechend anwendbar ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a m. w. N.), ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d. h., die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m. w. N.).
Die Frage, ob die Kabelnetzbetreiber von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseentgelte beanspruchen können, ist äußerst komplex und in der Literatur heftig umstritten. Auch wenn keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, die eine derartige Entgeltzahlung ausdrücklich vorsieht, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Anspruch unter Umständen aus einer verfassungskonformen Auslegung der relevanten Rechtsnormen ergeben könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, dass den Klägerinnen die geltend gemachten Rechte „eindeutig nach keiner Betrachtungsweise“ nicht zustehen. Ob der Entgeltanspruch tatsächlich besteht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.
1.4 Der Hauptantrag war jedoch als unzulässig abzulehnen, weil insoweit das Feststellungsinteresse fehlt.
a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 30 m. w. N.). Kein berechtigtes Interesse liegt dagegen grundsätzlich vor, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein künftiges Rechtsverhältnis ist, da insoweit die Möglichkeit „nachträglichen“ Rechtsschutzes in der Form einer Gestaltungs- oder Leistungsklage besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 32).
b) Die Klägerinnen machen hier geltend, dass sie Klarheit benötigten, ob unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung der Einspeiseentgeltverträge generell ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags bestehe. Denn selbst wenn die Vertragskündigungen unwirksam wären, könnte die Beklagte die dann noch fortbestehenden Einspeiseentgeltverträge zu einem späteren Termin kündigen.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Frage, ob die Beklagte als Rundfunkanstalt verpflichtet ist, mit den Klägerinnen als Kabelnetzbetreibern einen entgeltlichen Einspeisevertrag zu schließen, nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, die mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO einer Feststellungsklage nicht zugänglich wäre.
bb) Letztendlich kann dies hier aber dahingestellt bleiben, da das für eine Feststellungsklage erforderliche „berechtigte Interesse“ weder dem Vortrag der Klägerinnen entnommen werden kann noch ein derartiges Interesse im Hinblick auf die vor den Zivilgerichten anhängigen Klagen sonst ersichtlich ist:
Kommen die Zivilgerichte zu dem Ergebnis, dass die Vertragskündigungen unwirksam sind, bestehen die Einspeiseentgeltverträge fort, so dass die Klägerinnen auch keinen erneuten Vertragsschluss verlangen können. Sofern die Klägerseite geltend macht, bei einer Unwirksamkeit der Vertragskündigungen zum 31. Dezember 2012 könnte die Beklagte die mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, handelt es sich um einen rein hypothetischen, künftigen Sachverhalt, so dass kein (gegenwärtig) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Im Übrigen könnten die Klägerinnen gegen eine derartige erneute Kündigung wiederum vor den Zivilgerichten klagen und insoweit vorrangige (vgl. u. 1.5) Leistungsklagen erheben.
Aber selbst wenn die Zivilgerichte von der Wirksamkeit der Kündigungen ausgehen sollten, prüfen sie im Rahmen der Zahlungsklagen zumindest inzident die von den Klägerinnen mit dem hiesigen Hauptantrag aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags verpflichtet ist. Denn für die Frage, ob die Vertragskündigungen unwirksam sind, sind nicht nur Verstöße gegen das Kartellrecht entscheidungserheblich, sondern auch ein etwaiger rundfunkrechtlicher Kontrahierungszwang bzw. ein rundfunkrechtlicher Entgeltanspruch (vgl. z. B. LG Köln, U.v. 12.11.2014 - 90 O 86/12 - juris Rn. 62 ff.; OLG Düsseldorf, U.v. 21.5.2014 - VI-U (Kart) 16/13 u. a. - juris Rn. 46 ff.; OLG München, U.v. 28.11.2013 - U 2094/13 - juris Rn. 45 ff. zu anderen Kabelnetzbetreibern).
Welches Interesse die Klägerinnen an einer erneuten Klärung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal vor den Zivilgerichten eine abschließende Klärung aller Streitfragen möglich ist, während das Verwaltungsgericht z. B. über die Höhe des Einspeiseentgelts mangels Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung zivilgerichtlicher Verträge grundsätzlich nicht entscheiden kann.
1.5 Nach Auffassung des Gerichts steht der Zulässigkeit des Hauptantrags auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen.
a) Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann. Dieser Gedanke ist wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege „rechtswegübergreifend“ und gilt somit auch, wenn die Gestaltungs- oder Leistungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41).
b) Hier haben die Klägerinnen nicht nur die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine Leistungsklage auf Zahlung von Einspeiseentgelten zu erheben, sie haben diese Zahlungsklage auch tatsächlich vor Rechtshängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage erhoben. Im Rahmen dieser Leistungsklagen wird auch - wie bereits ausgeführt (s.o. 1.4) - die hier aufgeworfene Frage der Entgeltpflicht aufgrund rundfunkrechtlicher Bestimmungen mitgeprüft. Gegenüber diesen Zahlungsklagen ist die hier anhängige Feststellungsklage subsidiär.
c) Der Einwand der Klägerinnen, dass nach ihrer Auffassung die Einspeiseentgeltverträge aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen fortbestehen, so dass eine Klage auf Abgabe entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss neuer Verträge im Widerspruch zu den Zivilklagen stünde, geht insoweit ins Leere. Zum einen sind hier gegenüber der Feststellungsklage bereits die tatsächlich vor den Zivilgerichten erhobenen Zahlungsklagen vorrangig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum vor den Zivilgerichten nicht auch (hilfsweise) auf Angebotsannahme bezüglich eines neuen Vertrags geklagt werden könnte. Die Klägerinnen sind bei anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor den Zivilgerichten entsprechend verfahren und haben (unter anderem) die Beklagte anscheinend nur deswegen nicht in diesen Hilfsantrag einbezogen, um eine doppelte Rechtshängigkeit (s.o. 1.2) zu vermeiden.
d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Subsidiaritätsgrundsatz keine Anwendung findet. Es bedürfe der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils insoweit nicht, weil diese juristischen Personen angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen würden (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16).
Zum einen gilt diese Einschränkung aber nicht, wenn - wie hier - zeitlich bereits vor der Feststellungsklage eine Leistungsklage vor dem Zivilgericht anhängig gemacht wurde. Zum anderen findet die Subsidiaritätsklausel in Fällen, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts Beklagte ist, nur dann keine Anwendung, wenn die Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität gleichwertigen Rechtsschutz bietet, was nicht der Fall ist, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43). Wie bereits ausgeführt, ist die Feststellungsklage aber gerade nicht geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen, da selbst bei einer erfolgreichen Feststellungsklage etwa über die angemessene Höhe eines zukünftigen Einspeiseentgelts die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Der Rechtsstreit vor dem Zivilgericht gewährt damit effektiveren Rechtsschutz.
e) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, die Verfahren vor den Zivilgerichten könnten sich lange hinziehen, kein Abweichen vom Subsidiaritätsgrundsatz. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da sich der Streit wohl über mehrere Instanzen erstrecken wird. Zudem ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig, während in den Zivilgerichtsverfahren schon vor einiger Zeit Berufung eingelegt wurde.
2. Auch der erste Hilfsantrag, d. h. die begehrte Feststellung, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, ist unzulässig.
2.1 Zwar steht dem Antrag, da keine entsprechende Feststellungsklage vor den Zivilgerichten anhängig ist, nicht § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen und entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klägerinnen auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Auf die obigen Ausführungen (1.2, 1.3) wird insoweit Bezug genommen.
2.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die Zulässigkeit des Hilfsantrags jedoch deswegen zu verneinen, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt bzw. den Klägerinnen das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt.
a) Als Rechtsverhältnis, das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO Inhalt einer Feststellungsklage sein kann, werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt ferner voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Kein Rechtsverhältnis stellen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen dar, insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsnorm. Da die Feststellungsklage keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage ist, können auch abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Sachverhalt nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 12, 15f., 21 m. w. N.).
Auch Drittrechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, allerdings muss das Feststellungsinteresse auch in diesen Fällen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bestehen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 23, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 16; vgl. a. VG SH,
b) Hier ist nach Auffassung des Gerichts kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Gegenstand des Hilfsantrags, sondern eine abstrakte Rechtsfrage. Denn letztendlich geht es den Klägerinnen darum, festgestellt zu wissen, dass keine unentgeltliche Einspeiseverpflichtung besteht, so dass Gegenstand der Klage letztendlich die Auslegung der Must Carry-Regelungen in § 52b RStV bzw. in den entsprechenden Regelungen der Landesmediengesetze ist.
c) Selbst wenn aber ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen sollte, besteht dieses nicht zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Die Must-Carry-Regelungen in § 52b RStV und den landesrechtlichen Bestimmungen dienen primär der Vielfaltssicherung; sie bestehen nicht zugunsten bestimmter Programmveranstalter, sondern im Allgemeininteresse zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit (vgl. Dörr, Die rechtliche Einordnung der Must Carry-Regelungen im Rundfunkrechtstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen, ZUM 2013, 81, 101f., 106; = B32). Über die Zulässigkeit einer Ausspeisung des Must Carry-Programms der Beklagten durch die Klägerinnen entscheiden auch allein die Landesmedienanstalten und nicht die Beklagte. Nur Erstere können etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen (vgl. § 52b Abs. 4 Satz 4, § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV).
Aus der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV (Plattformsatzung) lässt sich nach Auffassung des Gerichts ebenfalls kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ableiten. § 3 Abs. 2 dieser Satzung berechtigt die Beklagte nur, Zugangsdienste nachzufragen. Eine derartige Nachfrage kann aber im bloßen Zurverfügungstellen der Programmsignale an die Klägerinnen wohl schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht gesehen werden. Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Plattformsatzung lediglich den Rundfunkstaatsvertrag konkretisiert und daher keine eigenständigen Rechtsverhältnisse begründen kann.
Hinzu kommt, dass sich die Beklagte den Klägerinnen gegenüber auch keines Anspruchs berühmt, sondern lediglich ihre Rechtsauffassung vertreten hat, was für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis allerdings nicht ausreichend sein kann (vgl. LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88), da ansonsten die Klägerinnen jeden verklagen könnten, der der gleichen Meinung ist wie die Beklagte. Auch die Erwartung der Klägerseite, dass die Beklagte bei einer etwaigen Ausspeisung ihres Programms z. B. mit Pressemitteilungen oder anderen publizistischen Mitteln reagieren wird, kann aus diesem Grund kein Rechtsverhältnis im oben genannten Sinn begründen.
d) Dem Feststellungsbegehren liegt somit allenfalls (vgl. o. b) ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zugrunde, bei dem die Beklagte „Dritte“ ist. Für dieses Drittrechtsverhältnis fehlt den Klägerinnen aber das Feststellungsinteresse (so im Ergebnis auch: LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88; LG Stuttgart, U.v. 24.1.2013 - 11 O 215/12 (Anlage B17); Interesse bezweifelt, aber letztendlich offen gelassen: OVG RhPf, B.v. 3.11.2014 - 2 E 10685/14 - juris Rn. 10):
aa) Zum einen handelt es sich in Bezug auf die Landesmedienanstalten um ein künftiges bzw. hypothetisches Rechtsverhältnis, da die Klägerinnen das Programm der Beklagten derzeit noch pflichtgemäß einspeisen, so dass schon aus diesem Grund gegenwärtig keine aufsichtlichen Maßnahmen seitens der Medienanstalten zu erwarten sind. Außerdem ist über die Frage der Wirksamkeit der Vertragskündigungen vor den Zivilgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden, so dass die Frage, ob bei Nichtbestehen eines Vertrags eine Ausspeisung erfolgen kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein hypothetischer Natur ist. Der vor dem Verwaltungsgericht anhängige erste Hilfsantrag stellt eine Art „Vorratsklage“ dar, die nur relevant wird für den Fall, dass die Zivilgerichte entgegen der Auffassung der Klägerinnen die Wirksamkeit der Kündigung der bisherigen Einspeiseentgeltverträge bestätigen. Haben die Klägerinnen dagegen vor den Zivilgerichten Erfolg, erhalten sie weiterhin ihr vertragliches Einspeiseentgelt, so dass sich die hier aufgeworfene Frage, ob eine Ausspeisung ohne Entgeltvertrag zulässig ist, nicht stellt. Dass die Beklagte die Verträge später erneut kündigen wird, ist, wie bereits dargelegt (s.o. 1.4 b) bb), ebenfalls rein hypothetisch. Bei derartigen künftigen oder hypothetischen Rechtsverhältnissen besteht aber grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31; s.a.o. 1.4 b). Dementsprechend hat auch das Landgericht Berlin (U.v. 30.4.2013 - 16 O 389/12 Kart - juris Rn. 98) für einen vergleichbaren Antrag das Feststellungsinteresse verneint.
bb) Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung gerade der Beklagten gegenüber besteht. Diese hat keine Aufsichts- oder Weisungskompetenzen und ein Feststellungsurteil hätte gegenüber den Landesmedienanstalten mangels Beteiligung in diesem Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. VG SH,
cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine gleichlautende Feststellungsklage gegen die Landesmedienanstalten voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte, da diese insoweit wohl die Auffassung der Klägerinnen vertreten, so dass kein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das feststellungsfähig wäre.
Die Klägerinnen haben jedoch die Möglichkeit, sich von den zuständigen Landesmedienanstalten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich einer beabsichtigten Ausspeisung erteilen zu lassen. Selbst wenn in den anderen Bundesländern insoweit keine dem § 5 Abs. 3 der Satzung über die Belegung von Kanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern (Kanalbelegungssatzung) entsprechende explizite Regelung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehen sollte, wäre eine derartige Bescheinigung wohl als „Minus“ in den aufsichtsrechtlichen Befugnissen der Landesmedienanstalten (§ 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV bzw. entsprechende Regelungen der jeweiligen Landesmediennormen) enthalten. Zumindest aber könnten die Klägerinnen das Programm ausspeisen und gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten Klage erheben. Eines vorherigen - die Landesmedienanstalten nicht bindenden - Feststellungsurteils der Beklagten gegenüber bedarf es daher für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht.
dd) Dieser vorrangigen Möglichkeit steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 52b RStV die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (U.v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - juris Rn. 179) festgestellt, dass es in Fällen, in denen die Nichtbeachtung einer Pflicht mit Geldbuße bewehrt ist, dem Betreffenden nicht zumutbar ist, unter Verstoß gegen das Gesetz zunächst Vollzugsakte abzuwarten und hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Abgesehen davon, dass es in dieser Entscheidung nicht um das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ging, sondern um die Frage der unmittelbaren Betroffenheit durch eine gesetzliche Pflicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde, besteht hier nach Auffassung des Gerichts nicht die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit bei einer etwaigen Ausspeisung des Programms der Beklagten. Denn es würde an dem erforderlichen Verschulden (vgl. § 10 OWiG, § 49 Abs. 1 Satz 1 RStV) fehlen, wenn die jeweilige Landesmedienanstalt - sei es im Wege einer förmlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines einfachen Schreibens (vgl. z. B. Schreiben der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen v. 21.02.2012, K4; Schreiben der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg v. 31.01.2012, K5; Schreiben der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien v. 07.03.2012, K6) - die Ansicht der Klägerinnen bestätigt und ausgeführt hat, dass nach ihrer Auffassung die Ausspeisung bis zu einer Entgeltzahlung zulässig ist.
2.3 Zudem steht auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.
a) Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2) könnten die Klägerinnen statt einer grundsätzlich unzulässigen vorbeugenden Feststellungsklage nachträglichen Rechtsschutz erhalten, indem sie gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des Programms der Beklagten Anfechtungsklage erheben. Für diese Vorrangigkeit der Anfechtungsklage spricht auch, dass ansonsten durch die Feststellungsklage letztendlich die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der jeweiligen Landesmedienanstalten und zum diesbezüglichen Aufsichtsverfahren umgangen würden. Auch würde mit dem Verwaltungsgericht München ein Gericht entscheiden, das für Klagen gegen Anordnungen der Landesmedienanstalten in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen örtlich nicht zuständig wäre, was die Gefahr divergierender Rechtsprechung in sich birgt.
b) Auch der Einwand der Klägerinnen, die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen könnten nicht ergehen, so dass es zu keiner Anfechtungskonstellation kommen könne, greift nicht. Denn im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung geht es nicht um mögliche vorsorgliche Anordnungen der Landesmedienanstalten auf Antrag der Beklagten, sondern um eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Reaktion dieser Anstalten, falls die Klägerinnen unter anderem das Programm der Beklagten tatsächlich ausspeisen. Selbst wenn in diesem Fall keine Anordnungen der Landesmedienanstalten ergehen sollten, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet, würde dies nicht zur Zulässigkeit des Hilfsantrags führen. Vielmehr hätten die Klägerinnen dann ihr Ziel, das Programm der Beklagten ohne Entgeltzahlungen nicht in ihre Netze einspeisen zu müssen, erreicht, so dass auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse für den ersten Hilfsantrag fehlen würde.
c) Dem Vorrang der Anfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass den Klägerinnen, wie diese geltend machen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV nicht zuzumuten sei. Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2 d) dd) handeln die Klägerinnen nicht schuldhaft, wenn die Landesmedienanstalten - wie hier - die Auffassung der Klägerinnen im Vorfeld bestätigt haben.
3. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Hilfsantrag unzulässig. Mit diesem wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
3.1 Auch diesem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse als qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29).
Die beiden Hilfsanträge unterscheiden sich nur geringfügig, da mit ersterem das Fehlen einer generellen Verbreitungspflicht ohne Einspeisevertrag, mit Letzterem das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zu unentgeltlicher Verbreitung festgestellt werden soll.
Bereits beim ersten Hilfsantrag war festzustellen, dass dessen Gegenstand kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine abstrakte Rechtsfrage ist. Diese Argumentation gilt erst recht für den zweiten Hilfsantrag, da ausdrücklich das Nichtbestehen einer gesetzlichen Verpflichtung festgestellt werden soll. Auch insoweit geht es den Klägerinnen somit um die Auslegung der Must Carry-Regelung in § 52b RStV und in den Landesmediengesetzen Baden-Württembergs, Hessens und Nordrhein-Westfalens. Eine derartige abstrakte Rechtsfrage ist aber, wie dargelegt, nicht feststellungsfähig (s.o. 2.2 a, b).
Im Übrigen hat sich die Beklagte gegenüber den Klägerinnen keines Anspruchs berühmt (s.o. 2.2 c), d) bb) und die Klägerinnen könnten die Frage der unentgeltlichen Einspeisepflicht durch die vorrangige (s.u. 3.2) Anfechtung etwaiger Anordnungen der Landesmedienanstalten bei einer Ausspeisung klären (s.o. 2.2 c) cc). Auf die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag (s.o. 2.2) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3.2 Auch hinsichtlich der entgegenstehenden Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) wird auf die obigen Ausführungen (2.3) verwiesen.
Statt eine grundsätzlich unzulässige vorbeugende Feststellungsklage zu erheben, könnten die Klägerinnen bei den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des streitgegenständlichen Programms erheben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere über die Verpflichtung der Beklagten, mit den Klägerinnen Verträge über die entgeltliche Verbreitung ihres Programms in den Kabelnetzen der Klägerinnen zu schließen.
Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in ..., und ..., über die gegenwärtig rund sieben Mio. Haushalte mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms der Beklagten zur Verfügung zu stellen (sog. Must Carry-Pflicht).
Nachdem in der Vergangenheit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Netzbetreibern ein Entgelt für die von diesen erbrachten Dienstleistungen und die bereitgestellte Übertragungskapazität gezahlt hatten, kündigten die Rundfunkanstalten die bestehenden Verträge zum 31. Dezember 2012 und erklärten, künftig keine Zahlungen für die Kabelverbreitung ihrer Programme zu leisten. Vor den Landgerichten in ... und ... haben die Klägerinnen Zahlungsklagen erhoben. Die Klagen wurden mit Urteilen
Mit Schriftsatz vom ... April 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe, da die vor den Landgerichten anhängig gemachten Zahlungsklagen einen anderen Streitgegenstand hätten. Der dort geltend gemachte Zahlungsanspruch gründe sich auf die kartellwidrige Abstimmung der Rundfunkanstalten, während die Klägerinnen mit vorliegender Klage die von den Umständen und der Wirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge unabhängige generelle Frage der rundfunkrechtlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme über die Netze der Klägerinnen adressierten. Für den Antrag zu 1. bestehe ein Feststellungsinteresse unabhängig vom Ausgang der zivilrechtlichen Verfahren. Auch wenn die Unwirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge antragsgemäß bestätigt werde, sei damit zu rechnen, dass die Rundfunkanstalten die nächste Kündigungsmöglichkeit zu nutzen versuchten. Dies gelte erst recht, wenn sie vor den Zivilgerichten obsiegen sollten. Die Klägerinnen benötigten in jedem Fall Klarheit darüber, ob sie Anspruch auf einen Vertragsschluss hätten oder die Netzkapazität „auf Widerruf“ anderen Nutzungsinteressenten entgeltlich überlassen könnten, bis die Beklagte zum erneuten Vertragsschluss bereit sei. Für den Hilfsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen, ob sie - wie die Beklagte meine und auch öffentlich kommuniziert habe - auch im vertragslosen Zustand zur Verbreitung des Must Carry-Programms Bayerisches Fernsehen verpflichtet seien.
Die Klage sei auch begründet, da die Beklagte zum Abschluss eines Verbreitungsvertrags für die Netze der Klägerinnen verpflichtet sei. Zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehöre nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung ihrer Programme. Das Ermessen bei der Wahl geeigneter Übertragungswege bestehe nicht uneingeschränkt im Sinne privatautonomer Willkür, sondern sei rechtlich durch den Zweck der Ermessenseinräumung determiniert. Da bis heute knapp 50% der Haushalte die Rundfunk-Programme über Kabel empfingen, sei die Verbreitung über diesen Weg für eine flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich. Dies gelte sowohl für die analoge als auch für die digitale Verbreitung der Programme, da erst 48,2% der Kabelhaushalte die Programmsignale digital empfingen. Auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spreche namentlich im Vergleich zur terrestrischen Rundfunkverbreitung für die Verbreitung über die Kabelnetze, denn diese sei für die Rundfunkanstalten bei weitem preisgünstiger. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihre Programme über die Kabelnetze zu verbreiten. Da hierfür den Rundfunkanstalten keine hoheitlichen Mittel zur Verfügung stünden, müssten sie zur Erfüllung dieser Aufgabe (zivilrechtliche) Einspeiseverträge schließen.
Dieser Verbreitungspflicht der Beklagten korrelierten auf Seiten der Klägerinnen zur Sicherung der Meinungsvielfalt öffentlich-rechtliche Pflichten bei der Belegung der Kabelkanäle. Der unionsrechtliche Rahmen für eine solche Verpflichtung werde durch Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG, zuletzt geändert durch die RL 2009/136/EG, im Folgenden UDRL) gesteckt. Hiernach könnten die Mitgliedstaaten den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen für bestimmte Rundfunkkanäle Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang nutze. Diese Must Carry-Verpflichtungen für die Kabelnetzbetreiber seien nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zumutbar, wenn sie keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen hätten. Dies wäre der Fall, wenn den Netzbetreibern durch die Must Carry-Regulierung ohne Entgelt und ohne Entschädigung für einen erheblichen Teil ihrer Netzkapazität die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Gestaltung genommen würde. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für eine solche Verpflichtung ein angemessenes Entgelt festzulegen. Da die deutschen Gesetzgeber hiervon abgesehen hätten, bleibe es für die Bestimmung der Entgelthöhe bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung, die der Entgeltregulierung nach § 52d RStV unterliege. Die Must Carry-Verpflichtung der Klägerinnen stelle grundsätzlich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 GR-Charta der EU), zu dem die Verfügungsbefugnis zu privatnützigen Zwecken gehöre. Teil der von Art. 87f Abs. 2 GG geforderten privatwirtschaftlichen Organisation der TK-Dienstleistungen sei es, für die mit Netzzugang verbundene Bereitstellung von Leistungen und Netzkapazität ein angemessenes Entgelt fordern zu können. Ebenso beschränke die Must Carry-Pflicht das Grundrecht auf Berufs- bzw. die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 16 GR-Charta der EU), die das Recht umfasse, im Gegenzug für die Gewährung eigener Leistungen durch die Begründung vertraglicher Ansprüche eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Diese Eingriffe seien nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig seien. Auch wenn die Kabelnetzbetreiber in die Realisierung der Rundfunkfreiheit einbezogen seien, gehe damit keine Relativierung ihrer grundsätzlichen ökonomischen Freiheiten und Interessen - oder der Privatwirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 87f Abs. 2 GG - einher. Anders als zu Zeiten des Fernmeldemonopols der Deutschen Bundespost Telekom erfüllten Kabelnetzbetreiber keinen beitragsfinanzierten öffentlichen Auftrag.
Die Rechtsbeziehung zwischen den begünstigten netzzugangsberechtigen Rundfunkveranstaltern einerseits und den Netzbetreibern andererseits sei nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern aus einer systematischen Gesamtschau zu bestimmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Netzbetreiber als privatwirtschaftliche Unternehmen den Zugang zu ihren privaten Ressourcen von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen könnten. Andernfalls wäre die gesetzliche Verpflichtung der Klägerinnen, bis über 80% ihrer analogen Kanäle und ein Drittel ihrer digitalen Übertragungskapazität für Rundfunkprogramme kostenlos zur Verfügung zu stellen, ersichtlich unverhältnismäßig. Etwas anderes hätten die Landesgesetzgeber nur punktuell - und damit verhältnismäßig - für die nicht-kommerziellen Offenen Kanäle in Trägerschaft der Landesmedienanstalten angeordnet. Dies sei aber etwas grundlegend anderes als ... oder ... die Erzielung von Gewinnen unter kostenfreier Inanspruchnahme von Ressourcen der Klägerinnen zu eröffnen. Auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelte diese Überlegung. Diese erzielten ebenfalls Werbeeinnahmen in Abhängigkeit von der Reichweite ihrer Programme. Aber auch soweit die öffentlich-rechtlichen Programme nicht werbefinanziert seien, ändere dies nichts daran, dass die Verbreitung der Programme Teil des beitragsfinanzierten Rundfunkauftrags sei und keine originäre, insbesondere keine abgabenfinanzierte Pflicht der Netzbetreiber. Die Landesgesetzgeber hätten die Rundfunkanstalten nicht nur explizit in § 19 RStV mit der technischen Versorgung der Rundfunkhaushalte beauftragt, sondern sie zugleich mit einer Garantie der Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel durch Rundfunkgebühren bzw. -beiträge ausgestattet. Die Refinanzierung der Verbreitungskosten aus Beitragsmitteln entspreche auch den Vorgaben des Beihilfenkompromisses mit der Europäischen Kommission, durch den eine bedarfsgerechte Ausstattung des öffentlichen Rundfunks auch beihilferechtlich abgesichert worden sei. Die gegenteilige Position des öffentlichen Rundfunks bedeute wirtschaftlich nichts anderes als die Forderung, dass die Kabelnetzbetreiber zur Entlastung des eigenen Beitragshaushalts der Öffentlich-Rechtlichen eine Art „zweiten Rundfunkbeitrag“ bei den angeschlossenen Haushalten erheben sollten.
Gegenstand der Must Carry-Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen sei die Verpflichtung, bestimmte Kapazitäten zu angemessenen Bedingungen anzubieten, nicht die Pflicht zur Einspeisung oder Verbreitung der Programme. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 52b RStV und des § 20 Abs. 2 LMG BW sowie aus der Begründung zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Die Formulierung entspreche dem ausdrücklichen Willen der Gesetzgeber, mit der Plattformregulierung nicht die Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Einigung der Parteien abzuschaffen, sondern lediglich bestimmten Rundfunkprogrammen einen Vorrang beim Netzzugang zu sichern.
Die Gesetzgeber hätten bei der Regulierung der Netz- und Plattformbetreiber das seit Jahrzehnten in Deutschland etablierte Transportmodell bei der Kabelverbreitung zugrunde gelegt und seien dementsprechend von einer Entgeltlichkeit der Einspeisedienstleistung ausgegangen. Es habe kein Anlass bestanden, explizite Aussagen zu einer auch bei der Must Carry-Verbreitung bestehenden Kostenpflichtigkeit zu treffen. Die Must Carry-Programme würden ausdrücklich von der Entgeltregulierung umfasst (§ 52d Satz 2 RStV), die nicht erforderlich wäre, wenn die Must Carry-Pflichten mit der Kostenlast für die Verbreitung einhergingen. Lediglich die Programme des Bürgerfunks, namentlich die „Offenen Kanäle“, seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle übrigen Programmveranstalter gerade keinen Anspruch auf kostenlose Verbreitung hätten. Eine Pflicht zur kostenlosen Verbreitung sei auch nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck, also die Verbreitung der aus Vielfaltsgründen vom Gesetzgeber mit privilegiertem Netzzugang ausgestatteten Programme, sicherzustellen. Darüber hinaus sei den öffentlichen Rundfunkanstalten die Verweigerung entgeltlicher Leistungsbeziehungen auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich. Die Kabelnetzbetreiber stünden den Betreibern der Infrastrukturen Satellit und Terrestrik gleich, deren Strukturen gleichermaßen zur Erfüllung des Verbreitungsauftrags der Rundfunkanstalten benötigt würden. Verzichtbar und unwirtschaftlich sei von diesen drei Verbreitungswegen, wenn überhaupt, die Terrestrik. Für die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags sei dabei kein taugliches Differenzierungskriterium, ob ein Infrastrukturbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfüge und Kosten dementsprechend weiterreichen könne. Würde die Kabeleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme nicht (mehr) aus öffentlichen Beitragsmitteln finanziert, so sollten die Klägerinnen diese Kosten über die Anschlussentgelte der von ihnen versorgten Haushalte finanzieren. Diese Kabelhaushalte und die versorgten Betriebsstätten müssten dann mit ihren Rundfunkbeiträgen nicht nur die Kosten der terrestrischen Sendenetze der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tragen, sondern auch noch die Verbreitungskosten der von ihnen nicht genutzten parallelen Satelliteninfrastruktur quersubventionieren, während die Satelliten- und Terrestrik-Haushalte sich umgekehrt nicht mehr an den Kosten des Zuführungsnetzes der Kabelnetzbetreiber beteiligen würden. Dass die Kabelnetzbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfügten, besage allenfalls, dass sie eine zweite Rundfunkabgabe erheben könnten, nicht jedoch, dass sie von den Rundfunkanstalten hierzu genötigt werden dürften. Wenn die Rundfunkanstalten argumentierten, die anteiligen Kosten der Verbreitung könnten aus den Margen anderer Produkte der Klägerinnen refinanziert werden, so missbrauchten sie ihr Oligopol zulasten ihrer (jedenfalls publizistischen) Wettbewerber.
Da somit keine der Parteien ihre öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllen könne, ohne dass ein entsprechender Vertrag geschlossen werde, ergebe sich eine wechselseitige Kontrahierungspflicht und ein entsprechender Kontrahierungsanspruch.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und den Klägerinnen fehle für ihren Hauptantrag angesichts der von ihnen zivilgerichtlich bereits geltend gemachten Unwirksamkeit der Kündigung der Einspeiseverträge das Feststellungsinteresse. Unterstellt, die zivilrechtlichen Klagen hätten Erfolg, weil die Gerichte die von den Klägerinnen vorrangig vertretene Unwirksamkeit der Kündigungen bestätigten, so würde der Einspeisevertrag fortbestehen. Dem Antrag auf Feststellung einer Pflicht zum Neuabschluss eines Vertrags könne deshalb nicht entsprochen werden. Das Verhalten der Klägerinnen sei damit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, es fehle auch am Rechtsschutzinteresse. Die Klage verstoße auch gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, da die Klägerinnen ihre Rechte durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Zivilgerichten effektiver verfolgen könnten. Sie müssten insoweit die Verurteilung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung vor den Zivilgerichten beantragen, wie dies teilweise auch bereits erfolgt sei. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gelte das Ziel der Prozessökonomie auch „rechtswegübergreifend“. Sowohl die zivilgerichtlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträfen ein und denselben Lebenssachverhalt zwischen denselben Parteien, denn in der Sache gehe es den Klägerinnen einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten. In allen Verfahren begründeten sie ihren Antrag insbesondere mit einer angeblich rundfunkrechtlich vorgesehenen Entgeltlichkeit einer Weiterverbreitung von Programmangeboten. Eine Identität des Streitgegenstands und damit den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit versuchten die Klägerinnen einzig formal dadurch zu umgehen, dass sie zivilrechtlich eine Verurteilung zum Vertragsabschluss nicht für das Programm „Bayerisches Fernsehen“ der Beklagten begehrten. Auch könne durch eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - anders als im Fall eines etwaigen Obsiegens vor den Verwaltungsgerichten, da dies die Frage einer etwaigen Entgelthöhe nicht kläre - langfristig befriedet werden. Den Klägerinnen fehle es an der auch im Rahmen der Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis. Aus dem Grundversorgungsauftrag ergäben sich keine Rechte der Klägerinnen. Insoweit bestehe nur ein Allgemeininteresse, nicht ein Interesse einzelner Dritter. Erst recht gelte dies für die Klägerinnen, die ja nicht einmal ein Recht zur Nutzung der Programme durchsetzen wollten, sondern ein Recht auf Zahlung von Geld. Auch aus den Must Carry-Bestimmungen ergebe sich keine Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da diese Normen den Klägerinnen lediglich Pflichten auferlegten, aber keine Rechte begründeten. Die Klage sei zudem deshalb unzulässig, weil sie mangels bestimmten Antrags nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Es bleibe völlig im Unklaren, was mit dem begehrten „Vertrag über die entgeltliche Verbreitung“ gemeint sei. Bei „entgeltlich“ handele es sich um einen gänzlich unbestimmten Begriff. Auch erhielten die Klägerinnen wertvolle Programmsignale von der Beklagten, worin ebenfalls bereits eine „Entgeltlichkeit“ liege.
Der Hauptantrag sei jedenfalls mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Der Grundversorgungsauftrag habe keine subjektiv-rechtliche Dimension. Hierfür müsste dieser zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienen, dafür sei aber nichts ersichtlich. Mit dem Grundversorgungsauftrag sollte, so das Bundesverfassungsgericht, sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird. Diesen Auftrag erfüllten die Rundfunkanstalten im Interesse der Allgemeinheit, nicht im Interesse einzelner Personen. Ein abgrenzbarer Kreis Begünstigter sei nicht zu erkennen.
Im Übrigen verpflichte der Grundversorgungsauftrag die Beklagte auch objektiv-rechtlich nicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Die Entscheidung über die Verbreitungswege und -modalitäten unterfalle dem durch die Rundfunkfreiheit garantierten Autonomiebereich der ARD-Rundfunkanstalten. Dass die Aussendung des Programmsignals an die Allgemeinheit per Satellit und DVB-T und damit auch die Signalüberlassung an die Klägerinnen verfassungsrechtlich ungenügend sein solle, sei nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Maßgebend sei das Ziel, die Empfangbarkeit der Signale durch die Allgemeinheit zu gewährleisten. Wie die Grundversorgung erreicht werde, sei Sache der Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit und, im Rahmen seiner Ausgestaltungskompetenz, des Gesetzgebers. Die Gesetzgeber müssten sicherstellen, dass markt- und meinungsmächtige Plattformbetreiber nicht den Rezipienten die vielfaltsichernden Programme vorenthielten. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber nachgekommen, indem er den Kabelnetzbetreibern Must Carry-Pflichten auferlegt habe. Eine Pflicht der Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten habe er dabei nicht normiert. Dies sei auch folgerichtig, da in der gegebenen Marktsituation eine Zahlungspflicht zu nichts anderem führe als einer Subventionierung des Geschäftsmodells der Klägerinnen, das schon von der Weiterverbreitung der werthaltigen öffentlich-rechtlichen Programme profitiere.
Auch aus dem einfach-gesetzlichen Rundfunkrecht folge keine Pflicht der Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale Verbreitung abzuschließen. Aufgabe der Rundfunkanstalten sei es, für die eigene Primärverbreitung „geeignete“ Übertragungswege auszuwählen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Unabhängig davon, dass § 19 RStV den Klägerinnen keine subjektiven Rechte verleihe, folge aus dieser Vorschrift keine Pflicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Für die Beklagte sei bei seinen Kündigungen der Einspeiseverträge maßgebend gewesen, die Versorgung der Allgemeinheit mit seinen Programmen in seinem Sendegebiet im vorgegebenen Regulierungsrahmen möglichst marktgerecht, wirtschaftlich und sparsam sicherzustellen. Gleichzeitig habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die zur Grundversorgung gehörenden Programme weiterhin verfügbar blieben, denn hierfür sorgten das ökonomische Eigeninteresse der Kabelnetzbetreiber und die Must Carry-Regeln. Der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge sei auch marktgerecht, weil die Klägerinnen sich durch die Vermarktung ihrer Kabelprodukte an die Abnehmer bereits erfolgreich refinanzierten, sie an einer Verbreitung der Programme ein wirtschaftliches Eigeninteresse hätten und nur so eine Gleichstellung mit den über 350 anderen Festnetzbetreibern erreicht werden könne, die sich erfolgreich über die Endkundenmärkte refinanzierten.
Erst recht sei die Beklagte nicht verpflichtet, einen Vertrag über die analoge Kabelverbreitung ihres Fernsehprogramms abzuschließen. Die Beklagte habe die analoge Satellitensignalverbreitung beendet, eine Entscheidung, die durch den Gesetzgeber vorprogrammiert gewesen sei. Würde die Beklagte verpflichtet, die „Analogisierung“ ihrer Signale durch Kabelnetzbetreiber als angebliche Dienstleistung entgeltlich in Anspruch zu nehmen, verletzte dies ihre verfassungsrechtlich abgesicherte Funktionsautonomie.
Auch die Must Carry-Bestimmungen entfalteten keine subjektiv rechtliche Dimension zum Schutz der Klägerinnen. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen, die allein auf die Vielfaltsicherung zielten. Selbst wenn der Abschluss eines Einspeisevertrags für die Klägerinnen notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Must Carry-Pflichten wäre, was nicht der Fall sei, ergebe sich daraus kein Kontrahierungsanspruch. Statuiere eine Norm Pflichten, die der Verpflichtete ohne die Mitwirkung eines Dritten nicht erfüllen könne, folge daraus nicht zugleich ein Anspruch des Verpflichteten gegen den Dritten. Der Dritte müsse dann vielmehr selbstständig zur Mitwirkung verpflichtet werden.
Ein Kontrahierungsanspruch bestehe auch nicht unter Berücksichtigung der klägerischen Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit. Die beiden Grundrechte seien zuvörderst Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Innerhalb des Must Carry-Regimes könnten sie daher die Klägerinnen gegenüber den Landesmedienanstalten als den zur Durchsetzung des Must Carry-Regimes aufgerufenen Hoheitsträgern vor rechtswidrigen Belastungen schützen. Gegenüber der Beklagten griffen diese Abwehrrechte indes nicht. Der Eigentumsgarantie wie auch der Berufsfreiheit komme keine unmittelbare Drittwirkung dergestalt zu, dass sie Private in ihrer Freiheitsbetätigung bänden. Auch eine mittelbare Drittwirkung, die eine Berücksichtigung der Werteentscheidungen des Grundgesetzes bei der Rechtsanwendung gebiete, könne das Fehlen einer Anspruchsgrundlage nicht ersetzen. Ohnehin könnten die Grundrechte keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch begründen. Im Übrigen sei auch die Aufrechterhaltung der bisherigen Zahlungen, die Perpetuierung einer Gewinnchance, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst.
Die Must Carry-Normen begründeten auch keine objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale oder analoge Verbreitung abzuschließen. Zur Frage eines Vergütungsanspruchs verhielten sie sich nicht. Die Must Carry-Verpflichtung umfasse nicht etwa nur die Bereitstellung von Kapazität im Sinne einer bloßen Vorhaltung, sondern sie fordere die tatsächliche Einspeisung und Verbreitung der Programme über die Netze, wie sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 52b RStV ergebe. An den Abschluss eines Einspeisevertrags oder einer Vergütungsregelung sei die Verbreitungsverpflichtung nicht geknüpft, sie sei unbedingt. § 52d RStV schütze die Programmanbieter vor unangemessenen Bedingungen, nicht aber die Kabelnetzbetreiber. Auch der Umkehrschluss zu den Offenen Kanälen trage nicht, da es sich insoweit um Rundfunk sui generis handele. Diese Auslegung entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Unzumutbare wirtschaftliche Folgen seien für die Klägerinnen nicht im Ansatz ersichtlich. Sie erhielten bereits durch das Zurverfügungstellen der Programmsignale ein Vorprodukt von erheblichem Wert, das ihnen ihr erfolgreiches wirtschaftliches Tätigwerden auf den nachgelagerten Märkten überhaupt erst ermögliche. Nach Art. 31 Abs. 2 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für die Erfüllung von Must Carry-Pflichten ein angemessenes Entgelt festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber habe davon abgesehen.
§ 52b RStV sei auch ohne Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Verbreitungsvertrags verfassungskonform. Die Must Carry-Regelungen seien eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die keine Kompensationspflicht auslöse. Das Eigentum der Klägerinnen an ihren Netzen sei von vornherein nur mit den Must Carry-Vorgaben belastet entstanden. Die bis Ende 2012 erhaltenen Einspeiseentgelte stünden dem nicht entgegen, da diese einzig auf (kündbaren) zivilrechtlichen Vereinbarungen, nicht aber auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruht hätten. Eine Kompensationspflicht lösten die Must Carry-Vorgaben auch deshalb nicht aus, weil sie die Sozialbindung des Eigentums nicht unverhältnismäßig konkretisierten. Insbesondere seien die auferlegten Pflichten angemessen. Durch die Must Carry-Verpflichtungen sei nur ein Drittel der Kapazitäten der Plattformbetreiber betroffen und diese griffen nur, wenn ein Plattformanbieter sich aus eigenem Willen dazu entscheide, Rundfunkprogramme digital weiterzuverbreiten. Dieser habe auch die Möglichkeit, bei seinen Signalabnehmern Entgelte zu erheben. Zu berücksichtigen sei auch die ausgeprägte Sozialbindung der Kabelnetze und die wirtschaftlichen Vorteile der Verbreitung der Must Carry-Programme für die Kabelnetzbetreiber. Den Klägerinnen sei im Jahr 2012 aus der Nutzbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von ... ... € erwachsen. Weniger als 1% dieser Summe sei als Rückvergütung über die urheberrechtlichen Lizenzen an die ARD zurückgeflossen. Ebenso sei nichts für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Plattformanbieter ersichtlich. Vielmehr werde den Klägerinnen ihre Berufsausübung erst durch die Überlassung der öffentlich-rechtlichen Programmsignale ermöglicht.
Die Auferlegung von Must Carry-Verpflichtungen führe nicht einmal ansatzweise zu einer Relativierung der Privatwirtschaftlichkeit, da insoweit weiterhin ganz erhebliche Spielräume freier unternehmerischer, privatwirtschaftlicher Betätigung verblieben. Dagegen würde die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs unmittelbar in die Rundfunkfreiheit und in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Rundfunkveranstalter eingreifen. Die vom Kontrahierungszwang begünstigte Partei müsse der anderen Seite unterlegen und schutzbedürftig sein, was bei den Klägerinnen als Monopolisten nicht der Fall sei. Eine Vergütungspflicht würde zudem zu einer enormen Belastung der Allgemeinheit führen, da die Rundfunkbeiträge erheblich erhöht werden müssten, wenn künftig alle Verbreitungsunternehmen eine „Vergütungsforderung“ geltend machen könnten. Für die landesmedienrechtlichen Vorschriften zur analogen Weiterverbreitung des Programms des Bayerischen Fernsehens gelte insoweit nichts anderes. Zudem könnten die Klägerinnen die analoge Verbreitung beenden und sich auf die digitale Verbreitung konzentrieren.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründe ebenfalls keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch der Klägerinnen. Gerade der Umstand, dass sich die Festnetzbetreiber anders als Satelliten- und DVB-T-Betreiber über Endkundenkontakte refinanzierten, stelle ein taugliches Differenzierungskriterium dar.
Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Die Beklagte sei der falsche Klagegegner, da die Must Carry-Pflicht der Klägerinnen nicht gegenüber der Beklagten bestehe. Vielmehr falle die Überwachung und Durchsetzung der Must Carry-Bestimmungen in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten. Zwar könne eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf sogenannte Drittrechtsverhältnisse zulässig sein, dies aber nur in Konstellationen, in denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten begehrt werde, nicht, wie vorliegend, zwischen den Klägerinnen und einem Dritten. Jedenfalls fehle in derartigen Konstellationen regelmäßig das notwendige Feststellungsinteresse. Dass die Beklagte die Rechtsauffassung vertrete, aus § 52b RStV und den Must Carry-Vorschriften in den Landesmediengesetzen ergäben sich unbedingte Verbreitungspflichten der Klägerinnen, führe nicht dazu, dass diese einen unmittelbaren Anspruch für sich gegen die Klägerinnen geltend mache. Ohnehin dürfte die Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen nicht durch die Feststellungsklage umgangen werden. Verletzten die Klägerinnen ihre Must Carry-Pflichten, müssten die Landesmedienanstalten dies durchsetzen. Gegen diese Verfügungen stünde den Klägerinnen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet, da die Klägerinnen - unabhängig davon, ob über die Verbreitung ein Vertrag geschlossen worden sei - verpflichtet seien, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen und analog sowie digital über ihre Netze zu verbreiten, soweit diesem Must Carry-Status zukomme.
Mit Schreiben vom ... April 2014 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen. Die Klägerinnen seien klagebefugt, da es insoweit ausreiche, dass das Bestehen des Anspruchs möglich erscheine. Dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hilfsweise ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Vertragsschluss nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt ausscheide, zeige schon der Aufwand, den die Beklagte für ihre Rechtsverteidigung treibe. Das Feststellungsinteresse sei ebenfalls gegeben, denn selbst wenn die Unwirksamkeit der Vertragskündigung vom Zivilgericht festgestellt werde, habe die Beklagte deutlich gemacht, nicht an den Einspeiseverträgen festzuhalten. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, da die Einspeiseverträge nach Auffassung der Klägerinnen fortbestünden, so dass eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gegenwärtig nicht ohne Widerspruch zum zivilgerichtlich verfolgten Zahlungsanspruch möglich sei. Der Klageantrag sei auch bestimmt genug, da eindeutig feststellbar sei, ob ein Vertrag entgeltlich sei oder nicht.
Der Antrag zu 1. sei auch begründet, da die Rundfunkanstalten bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Ermessenslehre unterlägen, woraus sich Ansprüche der Klägerinnen ergäben. Die Zahl von vier Netzbetreibern, denen gegenüber die Rundfunkanstalten eine Änderung ihrer bisherigen Auswahlentscheidung zur Programmentscheidung beschlossen hätten, sei auch überschaubar. Die Einbeziehung des Verbreitungswegs Kabel sei die einzige rechtmäßige Ermessensentscheidung, der ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags korrespondiere. Zur Erfüllung des Rundfunkauftrags sei erforderlich, dass die Programme die Zuschauer auch tatsächlich erreichten, wobei die Rundfunkanstalten nicht dazu berufen seien, die Bevölkerung zu einer anderen Infrastruktur umzudirigieren. Die Einspeisung in das Kabelnetz sei daher erforderlich, wobei die bloße Bereitstellung des Signals für Plattformbetreiber zur beliebigen Nutzung noch nicht die Empfangbarkeit für den einzelnen Beitragszahler sichere. Für diese Sicherstellung müssten die Rundfunkanstalten mit den Plattformbetreibern kooperieren. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sprächen klar für die Fortführung der Einspeiseverträge mit den Klägerinnen als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Selbst wenn man nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe, habe die Beklagte in vielfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe ihr Ermessen nicht, zumindest nicht eigenständig ausgeübt, sondern sich der Absprache aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter unterworfen. Ob der Verbreitungsweg „Kabel“ notwendig sei, habe keine Rolle gespielt, so dass ein Ermessensausfall oder jedenfalls ein evidenter Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass die Must Carry-Pflichten eine Einspeise- und Verbreitungspflicht implizierten, bedeute zugleich einen Ermessensfehler. Die Anstalten setzten für die Durchsetzung der effektiven Verbreitung auf die Landesmedienanstalten und nähmen damit in Kauf, dass sie dies im Konfliktfall gerichtlich durchsetzen müssten, so dass die öffentlich-rechtlichen Programme unter Umständen jahrelang nicht über Kabel verbreitet würden. Auch bestimme Art. 87f GG, dass Telekommunikationsleistungen privatwirtschaftlich erbracht würden. Demnach könnten Telekommunikationsunternehmen wie die Klägerinnen selber entscheiden, wie sie ihr Geschäftsmodell aufbauen wollten, insbesondere, wie sie ihre Kosten refinanzierten. Einspeiseleistungen seien privatwirtschaftlich erbrachte Leistungen, die nur gegen Entgelt erbracht zu werden brauchten. Zu den Telekommunikationsnetzen gehörten nach § 3 Nr. 27 TKG auch die Kabelfernsehnetze. Nach Telekommunikationsrecht müsse aber kein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbiete, den Zugang zu den Netzen unentgeltlich gewähren. Auch nach § 2 Rahmen-RL 2002/21/EG würden elektronische Kommunikationsdienste, wie Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, in der Regel gegen Entgelt erbracht. Das Rundfunkrecht gebe den Must Carry-Programmveranstaltern zwar einen Anspruch auf bevorzugte, nicht aber auf kostenlose Einspeisung.
Ein Anspruch auf den begehrten Vertragsschluss oder mindestens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe sich, wenn schon nicht aus den Normen über den Rundfunkauftrag als solchen, zumindest aus Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, selbst wenn §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Drittschutz vermitteln sollten. Ein derivativer Teilhabeanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehe generell, wenn einem anderen eine Leistung gewährt werde, und eine Nichtleistung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde. Auch die Anbieter anderer Plattformen unterhielten Endkundenbeziehungen, insbesondere sei die ... ... GmbH als „Plattformanbieter“ im Sinne von § 52b RStV registriert und unterliege einer noch weitergehenden Must Carry-Regulierung. Soweit der Aufbau einer Endkundenbeziehung nicht möglich sei, weil die Rundfunkanstalten die Zustimmung zur Verschlüsselung verweigerten, könnten sie sich auf diesen selbst herbeigeführten Unterschied nicht berufen. Im Übrigen könnten Endkundenbeziehungen nicht relevant sein, da diese Gestaltung Teil der privatwirtschaftlichen unternehmerischen Prärogative sei. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem vermeintlichen eigenen ökonomischen Interesse der Klägerinnen am Programm der Beklagten gerechtfertigt werden. So seien z. B. gebietsfremde Dritte Programme mittlerweile ohne nennenswerte Reaktion der Kabelkunden ausgespeist worden. Die Beklagte liefere insoweit auch kein „Vorprodukt“, da die Vermarktung mangels Zustimmung zur Verschlüsselung ausgeschlossen sei und keine weitere „Veredelung“ erfolge. Den Klägerinnen erwachse daher auch kein Vorteil in Höhe von ... ... €. Die Beklagte profitiere dagegen von den Werbeeinnahmen des Programms „... ...“ und damit von der großen Reichweite durch das Kabelnetz. Zudem veranstalte die Beklagte Hörfunkprogramme, die zum Teil werbefinanziert seien. Auch die anderen Kabelnetzbetreiber, die sich im Übrigen hinsichtlich der Leistungen, der Kostenstrukturen und der strategischen Entscheidungen in der Regel von den Klägerinnen unterschieden und die Signale meist von den Klägerinnen oder der KDG bezögen, forderten Einspeiseverträge. Vereinzelt bezögen sie sogar entsprechende Entgelte.
Auch der Antrag zu 2. sei zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis müsse nicht zwingend zwischen Kläger und Beklagtem bestehen. Voraussetzung sei nur, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhingen. Ein Streit und ein entsprechendes Klärungsbedürfnis bestünden nur zwischen den Beteiligten, weil die Rundfunkanstalten unzutreffende Annahmen zu dem Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zum tragenden Ermessensgrund für die streitige Vertragsverweigerung gemacht und die unrichtigen rechtlichen Aussagen ihrer öffentlichen Kommunikation zugrunde gelegt hätten. Die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen der Landesmedienanstalten sei hier nicht vorrangig, da die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen nicht ergehen könnten und es mithin nicht zu einer Anfechtungskonstellation kommen werde. Die Klägerinnen hätten auch ein Feststellungsinteresse, da ihnen sonst nur der Weg der Ausspeisung bliebe. Die dann zu erwartende Reaktion der Rundfunkanstalten mit politischen und publizistischen Machtmitteln sowie der etwaige Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV sei den Klägerinnen nicht zumutbar.
Der Antrag sei auch begründet. Für die Regelung einer unentgeltlichen Einspeisung von Must Carry-Programmen fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, da diese nach Art. 73 Nr. 7 GG beim Bund liege. Im Übrigen hätten die Landesgesetzgeber den Normen die Regel der entgeltlichen Verbreitung zugrunde gelegt.
Zudem wäre eine Verpflichtung, die Must Carry-Programme unentgeltlich bereitzustellen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 und Art. 12 GG. Selbst wenn Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig seien, müssten sie dennoch verhältnismäßig sein. Die unentgeltliche Bereitstellung von Leistungen betreffe den Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer sich an anderer Stelle oder auf andere Weise schadlos halten könne. Die fraglichen Kapazitäten könnten die Klägerinnen für andere Programme, insbesondere private HDTV-Programme, das Angebot eines noch leistungsfähigeren Breitband-Internet-Zugangs und für IP-Telefonie verwenden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk daran gehindert würde, seine Aufgaben wahrzunehmen, zumal er eine entsprechende Finanzierung beanspruchen könne. Vor einer unangemessenen Inanspruchnahme schütze ihn § 52d RStV. Einspeiseentgelte seien auch keine Subventionierung der Entgelte für die Kabelkunden, da die Beklagte auch für andere Übertragungswege Einspeiseentgelte zahle. Die Berufsfreiheit wiederum beinhalte auch das Recht, eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Eingriffe müssten ebenfalls verhältnismäßig sein. Die Kabelnetzbetreiber würden verpflichtet, eine marktgängige unternehmerische Leistung zugunsten des öffentlichen Rundfunks anzubieten, obwohl die Unentgeltlichkeit die Meinungsvielfalt nicht fördere.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2014
Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen daraufhin mit Schreiben vom ... November 2014 und führte vor allem aus, dass mittlerweile sechs Landgerichte und drei Oberlandesgerichte festgestellt hätten, dass die ARD-Rundfunkanstalten keinem Kontrahierungszwang unterlägen, wobei sich die Gerichte auch mit grundrechtlichen und rundfunkrechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätten. Eine Klagebefugnis für den Hauptantrag ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da dieser allein kein subjektives Recht auf staatliche Leistungen begründe, sondern nur bei gegebener subjektiver Rechtsbetroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleiste. Weder der Grundversorgungsauftrag noch Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG führten aber zu einer subjektiven Rechtsposition der Klägerinnen. Insbesondere sei Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG lediglich eine Staatszielbestimmung mit objektivrechtlicher Bindungskraft. Auch der Hinweis der Klägerinnen auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Telekommunikationsrechts gehe fehl, da die Beklagte nicht das Netz der Klägerinnen nutze, sondern die Klägerinnen dieses Netz für die Bereitstellung von Produkten auf dem Endkundenmarkt selbst nutzten. §§ 21ff. TKG seien zudem mangels sektorspezifischer Regulierung nicht mehr anwendbar. Auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe nur, wenn ihn die einschlägige Rechtsvorschrift begründe, wobei die Regelung auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt sein müsse. Das Feststellungsinteresse fehle, da kein wirtschaftliches Interesse an der Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertrag, wie vor den Zivilgerichten geltend gemacht, ungekündigt sei. Der Feststellungsantrag sei damit bedingt durch die Abweisung der Zahlungsklagen der Klägerinnen vor den Zivilgerichten. Eine derartige außerpozessuale Bedingung führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein künftiges, hypothetisches Rechtsverhältnis sei nicht vorbeugend isoliert feststellungsfähig. Eigentliches Begehren der Klägerinnen sei der Erhalt einer Zahlung; nur mit diesem zivilrechtlich verfolgten Begehren könne der Rechtsstreit abschließend befriedet werden, zumal die Zivilgerichte die Frage eines rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwangs mitentschieden. Für die Klärung der abstrakten Teilfrage eines Kontrahierungszwangs bestehe daher auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten kein Bedarf. Die Klage scheitere auch an der Subsidiarität der Feststellungsklage, denn diese setze voraus, dass der zivilgerichtliche Zahlungsanspruch scheitere. Vor den Zivilgerichten stehe die Frage der Entgeltlichkeit einer Programmverbreitung umfassend, auch mit rundfunkrechtlichen Fragen, zur Entscheidung.
Die Klage sei im Hauptantrag auch unbegründet, da Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 19 RStV der Allgemeinheit und nicht den (Zahlungs-)Interessen der Netzbetreiber dienten. Zudem träfe ein Kontrahierungszwang die Beklagte als Träger der Rundfunkfreiheit, was eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung voraussetze. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Erstausstrahlung der Programme über Satellit, Terrestrik und Internet und damit flächendeckend erfolge. Daneben ermöglichten die ARD-Rundfunkanstalten die Kabelweiterverbreitung der Signale. Dieser Verbreitungsstatus genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundversorgungsauftrags, zumal eine Weiterverbreitung durch die Klägerinnen aus ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse und aufgrund der Must carry-Pflichten erfolge. Insbesondere gäben das Verfassungsrecht und §§ 11, 19 RStV, Art. 2 Abs. 1 BayRG keine Verpflichtung der Rundfunkanstalten vor, mit Netzbetreibern einen Verbreitungsvertrag mit einer Entgeltzahlungspflicht abzuschließen. Es wäre nicht verhältnismäßig, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sämtliche Lasten tragen müssten, obwohl die Programme den Festnetzbetreibern erst ihr Geschäftsmodell ermöglichten und über 350 andere Festnetzbetreiber diese ohne entgeltlichen Einspeisevertrag gewinnbringend weiterverbreiteten. Sofern Klagen von diesen Betreibern auf Entgeltzahlungen erhoben worden seien, wendeten sich diese gegen die Privilegierung der Klägerinnen. Die Verfahren seien durch klageabweisende Urteile bzw. Klagerücknahmen beendet worden. Diese Kabelnetzbetreiber hätten auch keine gänzlich andere Funktion als die Klägerinnen, da etliche auch auf den Netzebenen 2 agierten, die Rundfunksignale selbst einspeisten und teilweise überregional tätig seien. Wenn das Netz der Klägerinnen finanziert würde, obwohl die Signale denselben Zuschauern per Satellit oder DVB-T bzw. Internet zur Verfügung stünden, mutierte die Grundversorgung auf der Verbreitungsebene zur Doppel- oder Mehrfachversorgung. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbleibe eine Entscheidungsprärogative, deren Spielraum nur überschritten wäre, wenn einzig die Zahlung von Einspeiseentgelten den rechtlichen Anforderungen genügen würde, wofür nichts ersichtlich sei. Vielmehr sei nur der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge markt- und auftragsgerecht, da sich die Klägerinnen refinanzieren könnten und ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Weiterverbreitung hätten. Da die Klägerinnen gegenüber der Beklagten keine Leistung erbringen, sondern Programminhalte nachfragten, um diese gewinnbringend zu vermarkten, bestehe auch kein Gegenleistungsanspruch. Der Nichtabschluss der Verträge entspreche allein dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da die Programme für die Zuschauer weiterhin verfügbar blieben, gleichzeitig aber die Gesamtkosten der Verbreitung deutlich reduziert würden. Die Gesamtbelastung der mit Rundfunk zu versorgenden Allgemeinheit sei möglichst gering zu halten. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung würde neben dem wirtschaftliche Eigeninteresse und der Must Carry-Pflicht einen dritten Anreiz zur Verbreitung hinzufügen, der für die Versorgung der Haushalte nicht notwendig sei. Wenn die Must Carry-Pflicht zu einer Zahlungspflicht der Programmanbieter führen würde, würden diese schlechter gestellt gegenüber für die Vielfalt weniger bedeutenden Programmen. Dies wäre verfassungswidrig und liefe auf eine faktische Abschaffung der Must Carry-Regeln hinaus.
Mangels subjektiver Dimension folge auch aus dem Gleichheitssatz kein Kontrahierungsanspruch. Satelliten- und DVB-T-Netzbetreiber hätten nicht die Möglichkeit, sich zu refinanzieren. Sie seien technische Dienstleister, während die Klägerinnern die Signale als Vorprodukte nutzten, um sie bei ihren Abnehmern zu vermarkten. Lediglich für besondere Produktangebote seien Satellitenbetreiber Plattformanbieter und vereinnahmten Endkundenentgelte. DVB-T-Netzbetreiber unterlägen keinen den Must Carry-Pflichten entsprechenden Vorgaben, vielmehr seien die Rundfunkanstalten insoweit selbst Frequenznutzer. Die Klägerinnen seien mit Streaming-Unternehmen vergleichbar, die die Signale weitersendeten, ein eigenes Geschäft betrieben und nicht von den ARD-Rundfunkanstalten bezahlt würden. Ihnen sei die Vermarktung auch nicht untersagt, vielmehr würde eine Verschlüsselung diesen einen zweiten Vermarktungsweg eröffnen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags wurde unter anderem ausgeführt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Meinungsstreit bestehe, aus dem heraus sich eine Seite berühme, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es sei aber Sache der Landesmedienanstalten, die Must Carry-Pflichten durchzusetzen. Dass die Beklagte eine Rechtsauffassung vertrete, könne nicht ausreichend sein, da die Klägerinnen ihre Klage ansonsten gegen jedermann richten könnten. Auch die Furcht vor der Reaktion der Öffentlichkeit begründe kein berechtigtes Feststellungsinteresse, vor allem nicht der Beklagten gegenüber. Aus dem Verweis auf § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV ergebe sich ebenfalls kein derartiges Interesse. Denn vor einem bußgeldbewehrten Verstoß stehe gemäß § 52b Abs. 4 RStV eine Entscheidung der Landesmedienanstalt über die Belegung, die gegebenenfalls durch Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Diese Klage hätte insoweit Vorrang gegenüber der Feststellungsklage. Ansonsten würden die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der Landesmedienanstalten sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens umgangen und es würde ein örtlich unzuständiges Gericht entscheiden. Schließlich sei der Antrag unzulässig, weil sich die Feststellung auf die fehlende Verpflichtung zur Einspeisung, solange kein Vertrag geschlossen wurde, bezieht. Den Bestand dieses Vertrages behaupten die Klägerinnen aber gerade in den parallelen Zivilprozessen, so dass sich die Feststellung auf eine hypothetische Sachlage beziehe. Letztlich werde der Hilfsantrag unter eine unzulässige außerprozessuale Bedingung, nämlich die Feststellung des Nichtbestehens des Einspeisevertrags in den Zivilverfahren, gestellt.
Der Antrag sei auch unbegründet. Die gesetzlichen Must Carry-Vorschriften wären überflüssig, wenn sie nur bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung in einem Vertrag greifen würden. Insbesondere verpflichteten die Vorschriften zur Weiterverbreitung und nicht nur dazu, Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Das verfassungsrechtlich verankerte Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern, könne nur durch die Pflicht zur tatsächlichen Übertragung erreicht werden. Die Regelungen zur Weiterverbreitung sähen ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nach klar Transport- bzw. Verbreitungspflichten vor. Dies werde auch durch die Begründungen zum 4. und 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und den Sinn und Zweck der Must Carry-Bestimmungen bestätigt. Wenn diese nur zur Bereitstellung von Kapazitäten verpflichteten und die tatsächliche Inanspruchnahme über den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgesichert wäre, ergäbe sich hinsichtlich der Must Carry-Verpflichtungen für die privaten Programme ein Ausgestaltungsdefizit, so dass das Vielfaltsziel leer liefe.
Die Weiterverbreitungspflicht sei auch unbedingt und nicht an den Abschluss eines Vertrags oder an die Zahlung einer Vergütung geknüpft. Denn die Voraussetzungen der Durchsetzung einer Must Carry-Plicht seien nach § 52b Abs. 4 RStV abschließend definiert und diese Vorschrift gebe für Rechtsbeziehungen zwischen Plattformbetreibern und Veranstaltern der Must Carry-Programme nichts her. Dies entspreche auch der Systematik der Vorschriften, wonach nur die für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zwingend notwendigen Vorgaben definiert würden, den Normadressaten im Übrigen aber Spielräume überlassen würden. § 52d RStV und die diesbezügliche Begründung beträfen nur das „Wie“ eines Einspeiseentgelts, falls dieses vereinbart werde, verhielten sich aber zum „Ob“ nicht. Nur für Offene Kanäle sei die Unentgeltlichkeit ausdrücklich normiert, im Übrigen der Privatautonomie überlassen worden. Die Programmveranstalter und die Meinungsvielfalt hätten geschützt werden sollen, nicht aber die Plattformanbieter durch Absicherung eines Entgeltanspruchs. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, da die Vielfaltssicherung ansonsten davon abhinge, dass sich die Beteiligten über die wirtschaftlichen Verbreitungskonditionen einigten.
Diese Auslegung sei auch verfassungskonform. In der Festschreibung eines bestimmten Entgeltmodells läge ein intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit der Marktakteure, ohne dass dieser geeignet, erforderlich und angemessen wäre, um die Vielfaltsziele zu erreichen. Der Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums sei nicht betroffen, da die Klägerinnen das streitgegenständliche Programm aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiteten, eine Refinanzierung möglich sei und sie nicht nur den weit überwiegenden Anteil der Gesamtkapazitäten frei nutzen könnten, sondern auch 12% der Gesamtkapazität ungenutzt ließen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Anteil der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichteten Einspeiseentgelte an den Gesamtumsätzen nur 1,25% betrage. Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums seien grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig, ein atypischer Fall, in dem die Auferlegung von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung unverhältnismäßig wäre, liege ersichtlich nicht vor. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Berufsausübung erst durch die Überlassung der Programmsignale ermöglicht werde. Den Klägerinnen sei weder eine Refinanzierung untersagt noch sei ersichtlich, dass die Must Carry-Pflichten zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führten. Der EuGH habe im Übrigen ebenfalls eine Zumutbarkeit von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung für möglich gehalten. Zu prüfen sei lediglich, ob der Betreiber - gegebenenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - seine Pflichten unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen könne.
Mit Schreiben vom ... Februar 2015, ... März 2015 und ... April 2015 wiederholten, ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen erneut.
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,
3. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagtenseite und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
I.
Die Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Hilfsantrag ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Dabei ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich - wie hier -, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Abs. 2).
II.
Die Klage ist jedoch sowohl im Hauptantrag (s.u. 1.) als auch in den Hilfsanträgen (s.u. 2. und 3.) unzulässig.
1. Mit dem Hauptantrag begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist dieser Antrag ausreichend bestimmt (s.u. 1.1), ihm steht keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (s.u. 1.2) und die Klägerinnen sind auch klagebefugt (s.u. 1.3). Jedoch fehlt den Klägerinnen das Feststellungsinteresse (s.u. 1.4) und dem Antrag steht die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungsklagen entgegen (s.u. 1.5).
1.1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Wird eine Feststellungsklage anhängig gemacht, muss für das Gericht erkennbar gemacht werden, welches Rechtsverhältnis betroffen ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 10 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts hier erfüllt. Insbesondere greift der Einwand der Beklagten, die Verwendung des Begriffs „entgeltlich“ sei zu unbestimmt, weil auch das kostenlose Zurverfügungstellen ihrer Programmsignale eine Art „Entgelt“ darstelle, nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „Entgelt“ regelmäßig eine monetäre Gegenleistung zu verstehen. Zumindest ist aber im Wege der Auslegung (vgl. § 88 VwGO) - unter Heranziehung der Vorgeschichte des Gerichtsverfahrens, insbesondere der bisherigen Einspeiseentgeltverträge, und der Klagebegründung - eindeutig erkennbar, dass es den Klägerinnen um die Klärung geht, ob ein Kontrahierungszwang und ein Anspruch auf Einspeiseentgelt dem Grunde nach bestehen. Sie begehren den Abschluss eines Vertrags, in dem ein von der Beklagten zu entrichtendes Einspeiseentgelt geregelt wird.
1.2 Dem Hauptantrag steht auch trotz der vor den Landgerichten ... und ... erhobenen Klagen keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen.
Dies wäre der Fall, wenn die Klägerinnen denselben prozessualen Anspruch auf denselben Lebenssachverhalt (Klagegrund) stützen, was auch dann zu bejahen wäre, wenn sich aus dem Klagegrund mehrere Anspruchsgrundlagen herleiten lassen (BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 7 C 14.1372 - juris Rn.8; vgl. a. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 f.).
Zwar betreffen sowohl die zivilgerichtlichen Verfahren als auch das vor dem Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren letztlich denselben Lebenssachverhalt, da es den Klägerinnen in allen Verfahren in der Sache einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten geht. Hinzu kommt, dass sie auch vor den Zivilgerichten ihre Anträge nicht nur mit der vermeintlich kartellrechtswidrigen Absprache der Sendeanstalten bei der Kündigung der Einspeiseverträge begründen, sondern eine angebliche rundfunkrechtlich vorgesehene Entgeltlichkeit der Weiterverbreitung der Programmangebote geltend machen. Jedoch unterscheiden sich die prozessualen Ansprüche in den Verfahren. Während vor den Zivilgerichten Zahlungsklagen, d. h. Leistungsklagen, erhoben wurden, handelt es sich hier um eine reine Feststellungsklage.
1.3 Ebenso wenig greift der Einwand der Beklagten, die Klägerinnen seien nicht klagebefugt.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf Feststellungsklagen entsprechend anwendbar ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a m. w. N.), ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d. h., die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m. w. N.).
Die Frage, ob die Kabelnetzbetreiber von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseentgelte beanspruchen können, ist äußerst komplex und in der Literatur heftig umstritten. Auch wenn keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, die eine derartige Entgeltzahlung ausdrücklich vorsieht, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Anspruch unter Umständen aus einer verfassungskonformen Auslegung der relevanten Rechtsnormen ergeben könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, dass den Klägerinnen die geltend gemachten Rechte „eindeutig nach keiner Betrachtungsweise“ nicht zustehen. Ob der Entgeltanspruch tatsächlich besteht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.
1.4 Der Hauptantrag war jedoch als unzulässig abzulehnen, weil insoweit das Feststellungsinteresse fehlt.
a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 30 m. w. N.). Kein berechtigtes Interesse liegt dagegen grundsätzlich vor, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein künftiges Rechtsverhältnis ist, da insoweit die Möglichkeit „nachträglichen“ Rechtsschutzes in der Form einer Gestaltungs- oder Leistungsklage besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 32).
b) Die Klägerinnen machen hier geltend, dass sie Klarheit benötigten, ob unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung der Einspeiseentgeltverträge generell ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags bestehe. Denn selbst wenn die Vertragskündigungen unwirksam wären, könnte die Beklagte die dann noch fortbestehenden Einspeiseentgeltverträge zu einem späteren Termin kündigen.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Frage, ob die Beklagte als Rundfunkanstalt verpflichtet ist, mit den Klägerinnen als Kabelnetzbetreibern einen entgeltlichen Einspeisevertrag zu schließen, nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, die mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO einer Feststellungsklage nicht zugänglich wäre.
bb) Letztendlich kann dies hier aber dahingestellt bleiben, da das für eine Feststellungsklage erforderliche „berechtigte Interesse“ weder dem Vortrag der Klägerinnen entnommen werden kann noch ein derartiges Interesse im Hinblick auf die vor den Zivilgerichten anhängigen Klagen sonst ersichtlich ist:
Kommen die Zivilgerichte zu dem Ergebnis, dass die Vertragskündigungen unwirksam sind, bestehen die Einspeiseentgeltverträge fort, so dass die Klägerinnen auch keinen erneuten Vertragsschluss verlangen können. Sofern die Klägerseite geltend macht, bei einer Unwirksamkeit der Vertragskündigungen zum 31. Dezember 2012 könnte die Beklagte die mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, handelt es sich um einen rein hypothetischen, künftigen Sachverhalt, so dass kein (gegenwärtig) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Im Übrigen könnten die Klägerinnen gegen eine derartige erneute Kündigung wiederum vor den Zivilgerichten klagen und insoweit vorrangige (vgl. u. 1.5) Leistungsklagen erheben.
Aber selbst wenn die Zivilgerichte von der Wirksamkeit der Kündigungen ausgehen sollten, prüfen sie im Rahmen der Zahlungsklagen zumindest inzident die von den Klägerinnen mit dem hiesigen Hauptantrag aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags verpflichtet ist. Denn für die Frage, ob die Vertragskündigungen unwirksam sind, sind nicht nur Verstöße gegen das Kartellrecht entscheidungserheblich, sondern auch ein etwaiger rundfunkrechtlicher Kontrahierungszwang bzw. ein rundfunkrechtlicher Entgeltanspruch (vgl. z. B. LG Köln, U.v. 12.11.2014 - 90 O 86/12 - juris Rn. 62 ff.; OLG Düsseldorf, U.v. 21.5.2014 - VI-U (Kart) 16/13 u. a. - juris Rn. 46 ff.; OLG München, U.v. 28.11.2013 - U 2094/13 - juris Rn. 45 ff. zu anderen Kabelnetzbetreibern).
Welches Interesse die Klägerinnen an einer erneuten Klärung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal vor den Zivilgerichten eine abschließende Klärung aller Streitfragen möglich ist, während das Verwaltungsgericht z. B. über die Höhe des Einspeiseentgelts mangels Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung zivilgerichtlicher Verträge grundsätzlich nicht entscheiden kann.
1.5 Nach Auffassung des Gerichts steht der Zulässigkeit des Hauptantrags auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen.
a) Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann. Dieser Gedanke ist wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege „rechtswegübergreifend“ und gilt somit auch, wenn die Gestaltungs- oder Leistungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41).
b) Hier haben die Klägerinnen nicht nur die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine Leistungsklage auf Zahlung von Einspeiseentgelten zu erheben, sie haben diese Zahlungsklage auch tatsächlich vor Rechtshängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage erhoben. Im Rahmen dieser Leistungsklagen wird auch - wie bereits ausgeführt (s.o. 1.4) - die hier aufgeworfene Frage der Entgeltpflicht aufgrund rundfunkrechtlicher Bestimmungen mitgeprüft. Gegenüber diesen Zahlungsklagen ist die hier anhängige Feststellungsklage subsidiär.
c) Der Einwand der Klägerinnen, dass nach ihrer Auffassung die Einspeiseentgeltverträge aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen fortbestehen, so dass eine Klage auf Abgabe entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss neuer Verträge im Widerspruch zu den Zivilklagen stünde, geht insoweit ins Leere. Zum einen sind hier gegenüber der Feststellungsklage bereits die tatsächlich vor den Zivilgerichten erhobenen Zahlungsklagen vorrangig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum vor den Zivilgerichten nicht auch (hilfsweise) auf Angebotsannahme bezüglich eines neuen Vertrags geklagt werden könnte. Die Klägerinnen sind bei anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor den Zivilgerichten entsprechend verfahren und haben (unter anderem) die Beklagte anscheinend nur deswegen nicht in diesen Hilfsantrag einbezogen, um eine doppelte Rechtshängigkeit (s.o. 1.2) zu vermeiden.
d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Subsidiaritätsgrundsatz keine Anwendung findet. Es bedürfe der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils insoweit nicht, weil diese juristischen Personen angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen würden (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16).
Zum einen gilt diese Einschränkung aber nicht, wenn - wie hier - zeitlich bereits vor der Feststellungsklage eine Leistungsklage vor dem Zivilgericht anhängig gemacht wurde. Zum anderen findet die Subsidiaritätsklausel in Fällen, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts Beklagte ist, nur dann keine Anwendung, wenn die Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität gleichwertigen Rechtsschutz bietet, was nicht der Fall ist, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43). Wie bereits ausgeführt, ist die Feststellungsklage aber gerade nicht geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen, da selbst bei einer erfolgreichen Feststellungsklage etwa über die angemessene Höhe eines zukünftigen Einspeiseentgelts die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Der Rechtsstreit vor dem Zivilgericht gewährt damit effektiveren Rechtsschutz.
e) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, die Verfahren vor den Zivilgerichten könnten sich lange hinziehen, kein Abweichen vom Subsidiaritätsgrundsatz. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da sich der Streit wohl über mehrere Instanzen erstrecken wird. Zudem ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig, während in den Zivilgerichtsverfahren schon vor einiger Zeit Berufung eingelegt wurde.
2. Auch der erste Hilfsantrag, d. h. die begehrte Feststellung, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, ist unzulässig.
2.1 Zwar steht dem Antrag, da keine entsprechende Feststellungsklage vor den Zivilgerichten anhängig ist, nicht § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen und entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klägerinnen auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Auf die obigen Ausführungen (1.2, 1.3) wird insoweit Bezug genommen.
2.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die Zulässigkeit des Hilfsantrags jedoch deswegen zu verneinen, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt bzw. den Klägerinnen das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt.
a) Als Rechtsverhältnis, das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO Inhalt einer Feststellungsklage sein kann, werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt ferner voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Kein Rechtsverhältnis stellen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen dar, insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsnorm. Da die Feststellungsklage keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage ist, können auch abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Sachverhalt nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 12, 15f., 21 m. w. N.).
Auch Drittrechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, allerdings muss das Feststellungsinteresse auch in diesen Fällen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bestehen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 23, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 16; vgl. a. VG SH,
b) Hier ist nach Auffassung des Gerichts kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Gegenstand des Hilfsantrags, sondern eine abstrakte Rechtsfrage. Denn letztendlich geht es den Klägerinnen darum, festgestellt zu wissen, dass keine unentgeltliche Einspeiseverpflichtung besteht, so dass Gegenstand der Klage letztendlich die Auslegung der Must Carry-Regelungen in § 52b RStV bzw. in den entsprechenden Regelungen der Landesmediengesetze ist.
c) Selbst wenn aber ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen sollte, besteht dieses nicht zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Die Must-Carry-Regelungen in § 52b RStV und den landesrechtlichen Bestimmungen dienen primär der Vielfaltssicherung; sie bestehen nicht zugunsten bestimmter Programmveranstalter, sondern im Allgemeininteresse zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit (vgl. Dörr, Die rechtliche Einordnung der Must Carry-Regelungen im Rundfunkrechtstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen, ZUM 2013, 81, 101f., 106; = B32). Über die Zulässigkeit einer Ausspeisung des Must Carry-Programms der Beklagten durch die Klägerinnen entscheiden auch allein die Landesmedienanstalten und nicht die Beklagte. Nur Erstere können etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen (vgl. § 52b Abs. 4 Satz 4, § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV).
Aus der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV (Plattformsatzung) lässt sich nach Auffassung des Gerichts ebenfalls kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ableiten. § 3 Abs. 2 dieser Satzung berechtigt die Beklagte nur, Zugangsdienste nachzufragen. Eine derartige Nachfrage kann aber im bloßen Zurverfügungstellen der Programmsignale an die Klägerinnen wohl schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht gesehen werden. Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Plattformsatzung lediglich den Rundfunkstaatsvertrag konkretisiert und daher keine eigenständigen Rechtsverhältnisse begründen kann.
Hinzu kommt, dass sich die Beklagte den Klägerinnen gegenüber auch keines Anspruchs berühmt, sondern lediglich ihre Rechtsauffassung vertreten hat, was für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis allerdings nicht ausreichend sein kann (vgl. LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88), da ansonsten die Klägerinnen jeden verklagen könnten, der der gleichen Meinung ist wie die Beklagte. Auch die Erwartung der Klägerseite, dass die Beklagte bei einer etwaigen Ausspeisung ihres Programms z. B. mit Pressemitteilungen oder anderen publizistischen Mitteln reagieren wird, kann aus diesem Grund kein Rechtsverhältnis im oben genannten Sinn begründen.
d) Dem Feststellungsbegehren liegt somit allenfalls (vgl. o. b) ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zugrunde, bei dem die Beklagte „Dritte“ ist. Für dieses Drittrechtsverhältnis fehlt den Klägerinnen aber das Feststellungsinteresse (so im Ergebnis auch: LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88; LG Stuttgart, U.v. 24.1.2013 - 11 O 215/12 (Anlage B17); Interesse bezweifelt, aber letztendlich offen gelassen: OVG RhPf, B.v. 3.11.2014 - 2 E 10685/14 - juris Rn. 10):
aa) Zum einen handelt es sich in Bezug auf die Landesmedienanstalten um ein künftiges bzw. hypothetisches Rechtsverhältnis, da die Klägerinnen das Programm der Beklagten derzeit noch pflichtgemäß einspeisen, so dass schon aus diesem Grund gegenwärtig keine aufsichtlichen Maßnahmen seitens der Medienanstalten zu erwarten sind. Außerdem ist über die Frage der Wirksamkeit der Vertragskündigungen vor den Zivilgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden, so dass die Frage, ob bei Nichtbestehen eines Vertrags eine Ausspeisung erfolgen kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein hypothetischer Natur ist. Der vor dem Verwaltungsgericht anhängige erste Hilfsantrag stellt eine Art „Vorratsklage“ dar, die nur relevant wird für den Fall, dass die Zivilgerichte entgegen der Auffassung der Klägerinnen die Wirksamkeit der Kündigung der bisherigen Einspeiseentgeltverträge bestätigen. Haben die Klägerinnen dagegen vor den Zivilgerichten Erfolg, erhalten sie weiterhin ihr vertragliches Einspeiseentgelt, so dass sich die hier aufgeworfene Frage, ob eine Ausspeisung ohne Entgeltvertrag zulässig ist, nicht stellt. Dass die Beklagte die Verträge später erneut kündigen wird, ist, wie bereits dargelegt (s.o. 1.4 b) bb), ebenfalls rein hypothetisch. Bei derartigen künftigen oder hypothetischen Rechtsverhältnissen besteht aber grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31; s.a.o. 1.4 b). Dementsprechend hat auch das Landgericht Berlin (U.v. 30.4.2013 - 16 O 389/12 Kart - juris Rn. 98) für einen vergleichbaren Antrag das Feststellungsinteresse verneint.
bb) Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung gerade der Beklagten gegenüber besteht. Diese hat keine Aufsichts- oder Weisungskompetenzen und ein Feststellungsurteil hätte gegenüber den Landesmedienanstalten mangels Beteiligung in diesem Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. VG SH,
cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine gleichlautende Feststellungsklage gegen die Landesmedienanstalten voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte, da diese insoweit wohl die Auffassung der Klägerinnen vertreten, so dass kein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das feststellungsfähig wäre.
Die Klägerinnen haben jedoch die Möglichkeit, sich von den zuständigen Landesmedienanstalten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich einer beabsichtigten Ausspeisung erteilen zu lassen. Selbst wenn in den anderen Bundesländern insoweit keine dem § 5 Abs. 3 der Satzung über die Belegung von Kanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern (Kanalbelegungssatzung) entsprechende explizite Regelung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehen sollte, wäre eine derartige Bescheinigung wohl als „Minus“ in den aufsichtsrechtlichen Befugnissen der Landesmedienanstalten (§ 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV bzw. entsprechende Regelungen der jeweiligen Landesmediennormen) enthalten. Zumindest aber könnten die Klägerinnen das Programm ausspeisen und gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten Klage erheben. Eines vorherigen - die Landesmedienanstalten nicht bindenden - Feststellungsurteils der Beklagten gegenüber bedarf es daher für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht.
dd) Dieser vorrangigen Möglichkeit steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 52b RStV die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (U.v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - juris Rn. 179) festgestellt, dass es in Fällen, in denen die Nichtbeachtung einer Pflicht mit Geldbuße bewehrt ist, dem Betreffenden nicht zumutbar ist, unter Verstoß gegen das Gesetz zunächst Vollzugsakte abzuwarten und hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Abgesehen davon, dass es in dieser Entscheidung nicht um das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ging, sondern um die Frage der unmittelbaren Betroffenheit durch eine gesetzliche Pflicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde, besteht hier nach Auffassung des Gerichts nicht die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit bei einer etwaigen Ausspeisung des Programms der Beklagten. Denn es würde an dem erforderlichen Verschulden (vgl. § 10 OWiG, § 49 Abs. 1 Satz 1 RStV) fehlen, wenn die jeweilige Landesmedienanstalt - sei es im Wege einer förmlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines einfachen Schreibens (vgl. z. B. Schreiben der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen v. 21.02.2012, K4; Schreiben der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg v. 31.01.2012, K5; Schreiben der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien v. 07.03.2012, K6) - die Ansicht der Klägerinnen bestätigt und ausgeführt hat, dass nach ihrer Auffassung die Ausspeisung bis zu einer Entgeltzahlung zulässig ist.
2.3 Zudem steht auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.
a) Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2) könnten die Klägerinnen statt einer grundsätzlich unzulässigen vorbeugenden Feststellungsklage nachträglichen Rechtsschutz erhalten, indem sie gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des Programms der Beklagten Anfechtungsklage erheben. Für diese Vorrangigkeit der Anfechtungsklage spricht auch, dass ansonsten durch die Feststellungsklage letztendlich die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der jeweiligen Landesmedienanstalten und zum diesbezüglichen Aufsichtsverfahren umgangen würden. Auch würde mit dem Verwaltungsgericht München ein Gericht entscheiden, das für Klagen gegen Anordnungen der Landesmedienanstalten in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen örtlich nicht zuständig wäre, was die Gefahr divergierender Rechtsprechung in sich birgt.
b) Auch der Einwand der Klägerinnen, die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen könnten nicht ergehen, so dass es zu keiner Anfechtungskonstellation kommen könne, greift nicht. Denn im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung geht es nicht um mögliche vorsorgliche Anordnungen der Landesmedienanstalten auf Antrag der Beklagten, sondern um eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Reaktion dieser Anstalten, falls die Klägerinnen unter anderem das Programm der Beklagten tatsächlich ausspeisen. Selbst wenn in diesem Fall keine Anordnungen der Landesmedienanstalten ergehen sollten, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet, würde dies nicht zur Zulässigkeit des Hilfsantrags führen. Vielmehr hätten die Klägerinnen dann ihr Ziel, das Programm der Beklagten ohne Entgeltzahlungen nicht in ihre Netze einspeisen zu müssen, erreicht, so dass auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse für den ersten Hilfsantrag fehlen würde.
c) Dem Vorrang der Anfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass den Klägerinnen, wie diese geltend machen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV nicht zuzumuten sei. Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2 d) dd) handeln die Klägerinnen nicht schuldhaft, wenn die Landesmedienanstalten - wie hier - die Auffassung der Klägerinnen im Vorfeld bestätigt haben.
3. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Hilfsantrag unzulässig. Mit diesem wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
3.1 Auch diesem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse als qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29).
Die beiden Hilfsanträge unterscheiden sich nur geringfügig, da mit ersterem das Fehlen einer generellen Verbreitungspflicht ohne Einspeisevertrag, mit Letzterem das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zu unentgeltlicher Verbreitung festgestellt werden soll.
Bereits beim ersten Hilfsantrag war festzustellen, dass dessen Gegenstand kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine abstrakte Rechtsfrage ist. Diese Argumentation gilt erst recht für den zweiten Hilfsantrag, da ausdrücklich das Nichtbestehen einer gesetzlichen Verpflichtung festgestellt werden soll. Auch insoweit geht es den Klägerinnen somit um die Auslegung der Must Carry-Regelung in § 52b RStV und in den Landesmediengesetzen Baden-Württembergs, Hessens und Nordrhein-Westfalens. Eine derartige abstrakte Rechtsfrage ist aber, wie dargelegt, nicht feststellungsfähig (s.o. 2.2 a, b).
Im Übrigen hat sich die Beklagte gegenüber den Klägerinnen keines Anspruchs berühmt (s.o. 2.2 c), d) bb) und die Klägerinnen könnten die Frage der unentgeltlichen Einspeisepflicht durch die vorrangige (s.u. 3.2) Anfechtung etwaiger Anordnungen der Landesmedienanstalten bei einer Ausspeisung klären (s.o. 2.2 c) cc). Auf die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag (s.o. 2.2) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3.2 Auch hinsichtlich der entgegenstehenden Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) wird auf die obigen Ausführungen (2.3) verwiesen.
Statt eine grundsätzlich unzulässige vorbeugende Feststellungsklage zu erheben, könnten die Klägerinnen bei den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des streitgegenständlichen Programms erheben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten - u.a. unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten - um Ansprüche im Zusammenhang mit der Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen in Breitbandkabelnetze.
3Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in Nordrhein-Westfalen und Hessen, über die rund 3,6 Millionen Haushalte in Nordrhein-Westfalen und rund 1,1 Millionen Haushalte in Hessen mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Neben ihrem Schwesterunternehmen Kabel BW und der Kabel Deutschland gehören sie als sogenannte Kabelregionalgesellschaften in der Nachfolge der Deutschen Bundespost Telekom (später: DTAG und KDG) zu den vier größten Kabelnetzbetreibern in Deutschland. Über ihr Breitbandkabelnetz bedienen sie die Netzebenen (NE) 3 (Signaltransport in der Fläche bzw. Straßenverteilnetz) und teilweise auch 4 ("letzte Meile", Objektanschlüsse) und bieten Endkunden (Zuschauerhaushalten) und der Wohnungswirtschaft gegen Entgelt verschiedene Kabelanschlussprodukte an, namentlich breitbandigen Internetzugang, Sprachtelefonie, Pay-TV und Video-on-demand-(Abruf-) Dienste. Ferner stellen sie nachgelagerten Netzbetreibern entgeltlich die Lieferung von Programmsignalen für die Endkundenversorgung zur Verfügung. Gegenwärtig speisen sie die Signale von über 300 Programmen, davon 267 TV-Programmen, aus Deutschland sowie dem europäischen Ausland in ihre Kabelnetze ein.
4Die Beklagten zu 2. - 10. sind die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (nachfolgend: Rundfunkanstalten), die sich (gemeinsam mit der Deutschen Welle) zu der Beklagten zu 1. (nachfolgend: ARD) zusammengeschlossen haben. Die Rundfunkanstalten unterhalten eigene Programme für die Zuschauer ihrer jeweiligen Sendegebiete (sogenannte Dritte Fernsehprogramme). Darüber hinaus veranstalten sie gemäß § 11 b Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und § 1 des ARD-Staatsvertrages (ARD-StV) gemeinsam die Fernsehprogramme "Das Erste", "tagesschau24", "Einsfestival" und "Einsplus".
5Die Beklagte zu 11. (nachfolgend: ZDF) veranstaltet gemäß § 11 b Abs. 3 RStV und § 2 Abs. 2 ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) die Fernsehprogramme "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)", "zdf info", "zdf.kultur" und "zdf_neo".
6Die Beklagte zu 12. (nachfolgend: DLR) ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 DeutschlandRadioStaatsvertrag (DLR-StV) eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts, in welcher die Beklagten zu 2. bis 11. mitgliedschaftlich verbunden sind. Sie hat gemäß §§ 11, 11c Abs. 3, 19 RStV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 DLR-StV den gesetzlichen Auftrag, die öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme "Deutschlandfunk", "Deutschlandradio Kultur" und "DRadio Wissen" zu veranstalten und zu verbreiten.
7Gemäß § 11b Abs. 4 Nr. 3 und 4 RStV sind die Beklagten zu 2. bis 10. sowie die Beklagte zu 11. mit der Herstellung und Verbreitung der Fernsehprogramme "PHOENIX – Der Ereignisse- und Dokumentationskanal" und "KI.KA – Der Kinderkanal" beauftragt. Darüber hinaus haben diese Beklagten gemäß § 11b Abs. 4 Nr. 1 und 2 RStV den Auftrag, unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter die Fernsehprogramme "3sat" und "arte – Der Europäische Kulturkanal" herzustellen und zu verbreiten. Für das Fernsehprogramm "arte – Der Europäische Kulturkanal" sind zu diesem Zweck die Beklagte zu 13. (nachfolgend: ARTE) sowie die ARTE G.E.I.E. als deutsch-französische Gemeinschaftsunternehmen gegründet worden.
8Die Veranstalter von Rundfunk- und Fernsehprogrammen stellen ihre Programmsignale den Betreibern von Kabelnetzen in Deutschland zur Verfügung, wobei die Übertragung terrestrisch, über Satellit oder leitungsgebunden erfolgt. Die auf den genannten Wegen ausgestrahlten Signale werden von den Kabelnetzbetreibern empfangen und in die jeweilige Netzinfrastruktur zum Zwecke der Weitersendung an eigene Kabelanschlusskunden (Zuschauerhaushalte) bzw. dritte NE 4-Betreiber eingespeist. Etwa die Hälfte der Zuschauerhaushalte in Deutschland wird über Kabelanschlüsse mit Rundfunk- bzw. Fernsehprogrammen versorgt. Im übrigen erhalten sie die Programme über terrestrische Funksender, Satellit oder als IPTV über Telefonleitungen.
9Für die ihnen eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung leisten die Kabelnetzbetreiber an die (öffentlich-rechtlichen oder privaten) Programmveranstalter eine urheberrechtliche Vergütung (§ 20 b UrhG). Umgekehrt zahlten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in der Vergangenheit den Klägerinnen und den beiden anderen großen Regionalgesellschaften, nicht jedoch den kleineren NE 4-Betreibern für die technische Dienstleistung der Einspeisung ihrer Programmsignale in die Kabelnetze ein Entgelt (Einspeise- bzw. Transportentgelt). In der Zeit bis zum 31.12.2012 erbrachten sie diese Entgelte zuletzt auf der Grundlage eines am 07.04.2008 geschlossenen Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich-rechtlich Angeboten, deren Parteien die Klägerinnen auf der einen Seite und die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten sowie ZDF, DLR und ARTE auf der anderen Seite sind.
10Bei Abschluss dieses Einspeisevertrages brachten die beteiligten Sendeanstalten zum Ausdruck, die Zahlung von Einspeiseentgelten in Zukunft einstellen zu wollen; die Klägerinnen traten dem entgegen. Hierzu ist in Nr. 7 der Präambel zum Vertrag Folgendes niedergelegt:
11"Die Vertragsparteien sind unterschiedlicher Auffassung über die Entwicklungsperspektiven sowohl der analogen und digitalen Kabelverbreitung als auch der Einspeiseentgelte.
12Die Programmveranstalter sehen einen verstärkten Wettbewerb der digitalen Verbreitungsplattformen um Inhalte und Zuschauer, in dessen Folge die Rundfunkveranstalter als Anbieter von Inhalten auftreten, die die Vermarktungsfähigkeit der Plattformangebote überhaupt erst begründen und deren Werthaltigkeit den Aufwand für den Signaltransport mindestens kompensiert. Die Programmveranstalter gehen deshalb davon aus, dass sie für die digitale Kabelverbreitung künftig keine Einspeiseentgelte mehr zahlen werden.
13Z geht davon aus, dass sich der starke Infrastrukturwettbewerb zwischen Satellit, Kabel und Terrestrick in Zukunft noch verschärfen wird. In diesem Infrastrukturwettbewerb treten sich die Parteien teilweise als Konkurrenten gegenüber, da sowohl der WDR als auch der HR als Plattformbetreiber Teile des terrestrischen Sendenetzes selber betreiben. Z geht davon aus, dass sich der Umstieg von analoger zu digitaler Verbreitungstechnik im Kabelnetz nachfrageorientiert entwickelt und neben dem Infrastrukturbetreiber auch jeder Programmveranstalter für das Gelingen eines erfolgreichen Digital-Umstiegs Verantwortung übernehmen muss. Ferner geht die Z davon aus, dass auch zukünftig für die digitale Kabelverbreitung Einspeiseentgelte zu zahlen sind, da diese Entgelte für die Telekommunikationsdienstleistung des Signaltransports erbracht werden und somit unabhängig von der Art der Signalaufbereitung (entweder in digitalen Transportströmen nach dem DVB-MPEG-2 Standard oder als analoge Schwingungen nach dem PAL-Standard) zu entrichten sind."
14Nach § 8 Nr. 1 des Einspeisevertrages war ein jährliches Einspeiseentgelt in Höhe von 16 Mio. € netto vereinbart, das die Klägerinnen aufgrund entsprechender Aufteilung von ARD, ZDF, DLR und ARTE untereinander jeweils mit 12.338.000,00 € netto gegenüber ARD, mit 2.802.000,00 € netto gegenüber ZDF, mit 260.000,00 € netto gegenüber DLR und mit 600.000,00 € netto gegenüber ARTE abrechnete. Hinzu kam ein von ARTE auf der Grundlage eines Vertrages vom 3./27.07.2009 zu entrichtendes weiteres Entgelt, und zwar an die Klägerin zu 1. in Höhe von 315.000,00 € und an die Klägerin zu 2. in Höhe von 105.000,00 €. Ferner hatte die Beklagte zu 10. (WDR) an die Klägerin zu 1. aufgrund einer am 19.04.2011 geschlossenen Vereinbarung über die regionalrichtige Verbreitung der WDR-Lokalzeiten ein zusätzliches Entgelt von 588.000,00 € zu zahlen.
15Gemäß § 11 Nr. 1 des Kooperationsvertrags war zu dessen Laufzeit Folgendes bestimmt:
16"Das Vertragsverhältnis beginnt rückwirkend zum 01.01.2008 und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2012. Es verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird und die Kündigung innerhalb der Frist der anderen Partei zugeht.
17Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Gremien der Parteien, die spätestens am 30. Juni 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2008 mitgeteilt werden müssen. Der Vertrag gilt insgesamt als nicht genehmigt, wenn nur die Genehmigung bzgl. eines einzigen Programmveranstalters nicht erfolgt ist."
18Im Frühjahr 2011 kündigten ARD und ZDF einen "Paradigmenwechsel" dergestalt an, dass künftig an die Kabelnetzbetreiber keine Einspeiseentgelte mehr gezahlt werden sollten. Bei einer Zusammenkunft der Intendanten der Rundfunkanstalten und des ZDF am 22.03.2011 in Köln stellten die Teilnehmenden Einvernehmen über die fristgerechte Kündigung der mit den Regionalgesellschaften geschlossenen Einspeiseverträge zum 31.12.2012 sowie über den Verzicht auf Bedarfsansätze für die digitale Kabeleinspeisung im Rahmen der KEF-Anmeldung für das Jahr 2013 fest.
19Das Bundeskartellamt erfuhr im Januar 2012 aus der Presse von dem "Paradigmenwechsel" und leitete daraufhin unter dem Aktenzeichen B7-20/12 ein Verfahren gegen die beteiligten Sender ein. Es wies diese darauf hin, dass seiner Ansicht nach ARD und ZDF den Transport von Programmsignalen durch Kabelnetze nachfragten, insoweit miteinander in Wettbewerb stünden und deshalb ihr Verhalten gegenüber Kabelnetzbetreibern nicht koordinieren dürften. Des Weiteren äußerte das Amt die Auffassung, dass der Entschluss, in Zukunft keine Vertragsbeziehungen mit Kabelnetzbetreibern eingehen und diesen keine Einspeiseentgelte mehr zahlen zu wollen, eine gemäß § 1 GWB verbotene Koordinierung darstelle. Diese Beurteilung vertrat die 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes mit einem an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten adressierten Schreiben vom 13.04.2012 und auch im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern von ARD und ZDF am 16.04.2012 in Bonn. Bei dieser forderte das Amt die Sendeanstalten auf, über die zukünftige Zahlung bzw. Nichtzahlung von Einspeiseentgelten autonom und getrennt voneinander zu entscheiden und so auch bei etwaigen weiteren Verhandlungen mit Kabelnetzbetreibern zu verfahren. Die angesprochenen Sendeanstalten vertraten demgegenüber die Auffassung, ihr Verhalten sei mangels eines relevanten Wettbewerbsverhältnisses bzw. einer Nachfragebeziehung nicht kartellrechtswidrig und im übrigen - was das gemeinsame Handeln anlange - rechtlich alternativlos bzw. nach den einschlägigen rundfunkrechtlichen Regelungen sogar geboten. Gleichwohl erklärten ARD und ZDF in einem Schreiben vom 26.04.2012 gegenüber dem Bundeskartellamt, gemeinschaftliche Verhandlungen und Äußerungen in dieser Angelegenheit künftig zu unterlassen, wenngleich hinsichtlich der Kündigung des Kooperationsvertrages kein anderer Handlungsspielraum gesehen werde. Das Bundeskartellamt trat dem nicht weiter entgegen, stellte das Verfahren allerdings auch nicht ein.
20Mit Schreiben vom 14.06.2012, bei den Klägerinnen eingegangen am 15.06.2012, erklärte zunächst allein DLR gegenüber den Klägerinnen die Kündigung des Kooperationsvertrages zum 31.12.2012. Sodann kündigten alle Beklagten den Vertrag zum 31.12.2012, und zwar durch gemeinsame Erklärung von ARD, ZDF, DLR und ARTE, die auf verschiedenen Dokumenten am 18. und 19.06.2012 unterzeichnet wurde, sowie durch inhaltlich gleich lautende getrennte Schreiben der Beklagten zu 2. bis 10. vom 18., 19., 20. und 21.06.2012, allesamt bei den Klägerinnen eingegangen am 25.06.2012. Alle baten um Kündigungsbestätigung an die Beklagte zu 4. Diese Maßnahme kündigte der anwaltliche Bevollmächtigte im Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Schreiben vom 25.06.2012 an. Die Klägerinnen wiesen diese Kündigungen mit Schreiben vom 09.07.2012 zurück, weil sie darin eine Maßnahme sehen, durch welche ein vom Bundeskartellamt verbotenes Kartell unzulässigerweise vollzogen werde. Sodann boten sie den Beklagten zu 3., 4., 9. bis 11. mit Schreiben vom 23.08.2012 und 25.09.2012 unter Mitteilung ihrer nun auch operativen Zusammenarbeit mit KabelBW Gespräche über eine künftige Zusammenarbeit bezüglich der Kabelverbreitung der beklagtenseits veranstalteten Programme an. Die Beklagten zu 3. und 9. verwiesen in ihren Antwortschreiben darauf, dass die Thematik innerhalb der ARD federführend von der Beklagten zu 4. bearbeitet werde. Zwischen ARD bzw. ZDF und den Klägerinnen verliefen die nachfolgenden Unterredungen erfolglos, da die Zahlung eines Einspeiseentgelts beklagtenseits jeweils abgelehnt wurde.
21Seit Beginn des Jahres 2013 zahlen die Beklagten keinem Kabelnetzbetreiber (mehr) ein Einspeiseentgelt. Im Rahmen ihrer KEF-Anmeldung für die Beitragsperiode 2013-2016 brachten sie dementsprechend auch keinen Finanzbedarf für die Verbreitung über Kabelnetze mehr in Ansatz. Auch lehnten sie ein von den Klägerinnen unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Verbreitungsvertrages unter Zugrundelegung des Standard-Einspeisevertrags der Klägerinnen Mitte 2013 ab, indem sie darauf verwiesen, keinem Vertragsschluss näher treten zu wollen, welcher eine Entgeltlichkeit der Einspeisung vorsehe. Ihre Programmsignale stellen sie den Kabelnetzbetreibern gleichwohl unverändert über die bereits dargelegten Übertragungswege zur Verfügung. Weit überwiegend werden die Programme von den Klägerinnen auch fortgesetzt in ihr Netz eingespeist, insbesondere soweit es sich um solche mit "Must-Carry"-Status handelt. Einzelne, insbesondere die aus ihrer Sicht durch die Endverbraucher wenig frequentierten Programme, haben sie Ende 2013 ausgespeist.
22Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Kündigung des Kooperationsvertrages vom 04.07.2008 sei bereits wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam. Jedenfalls treffe die Beklagten eine Verpflichtung, die Klägerinnen von den Folgen des rechtswidrigen Vollzugs ihrer vorangegangenen Kartellabsprache freizuhalten. Hinsichtlich dieses Begehrens sei die Beklagte zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zumindest passiv legitimiert.
23Die Beklagten seien Adressaten des Kartellverbots, da sie bislang eine Verbreitungsdienstleistung der Klägerinnen in Anspruch genommen hätten, welche diese regelmäßig nur gegen Entgelt erbrächten. Damit seien sie unternehmerisch auf dem Nachfragemarkt für Einspeisedienstleistungen tätig geworden und stünden untereinander in einer Wettbewerbsbeziehung. Hieran habe sich auch nach dem 31.12.2012 nichts geändert, da die Beklagten die Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen weiterhin nachfragten. Denn es entspreche ihrer gesetzlichen Pflicht, ihre Programme bundesweit zu verbreiten und hierbei die vorhandenen technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen, um ihrer Grundversorgungsaufgabe gerecht zu werden. Demzufolge sei eine Einspeisung ihrer Programme in das Kabelnetz zwingend notwendig, da hierüber etwa 50% der Haushalte versorgt würden. Mit Rücksicht darauf entspreche die Verbreitung ihrer Programme über das Kabelnetz der Klägerinnen auch dem eigenen Interesse der Beklagten, die allein durch die von den Klägerinnen vermittelte Reichweite gut 191 Mio. € jährlicher Werbeeinnahmen erzielten.
24Mit ihrer Übereinkunft, ab 2013 hierfür keine Einspeiseentgelte mehr zu entrichten und hierzu den Kooperationsvertrag zu kündigen, hätten die Beklagten eine horizontale Vereinbarung über Einkaufskonditionen in Sinne von § 1 GWB getroffen und zudem gegen das Boykottverbot des § 21 GWB verstoßen. Denn das Verhalten der Beklagten bezwecke und bewirke eine Beschränkung des horizontalen Wettbewerbsverhältnisses auf dem langjährig anerkannten Nachfragemarkt für Einspeisedienstleistungen. Hierbei handele es sich um eine spürbare Einschränkung der unternehmerischen Tätigkeit auf Seiten der Klägerinnen, da die mehr als 21 TV- und 66 Radio-Programme der Beklagten etwa 20 % der für Rundfunk zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Netzen der Klägerinnen beanspruchten und gemeinsam einen Anteil von jeweils über 40 % am TV-Zuschauermarkt ausmachten. Der Kartellrechtsverstoß entfalte Wirkung über die Zeit etwaiger formaler Beendigung hinaus, da er nicht lediglich die Kündigung des Kooperationsvertrages, sondern darüber hinaus ein künftiges Verhalten zum Gegenstand gehabt habe und durch die KEF-Anmeldungen manifestiert worden sei. Zudem hätten die Beklagten durch ihr weiteres Verhalten gezeigt, dass sie an ihrer Übereinkunft festhielten. Jedenfalls fehle es an einer Darlegung unbeeinflusst durch die Kartellabsprache zustandegekommener Gremienbeschlüsse.
25Zu Unrecht beriefen die Beklagten sich zur Rechtfertigung ihrer Abstimmung auf deren Notwendigkeit nach rundfunkrechtlichen Vorschriften, welche allenfalls die Gemeinschaftsprogramme beträfen. Ebensowenig seien die Klägerinnen auf der Grundlage der gesetzlichen "Must-Carry"-Verpflichtung derart in die Pflicht zu nehmen, dass sie die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme kostenlos zu erbringen hätten. Vielmehr sei der Gesetzgeber in § 52 d RStV davon ausgegangen, dass eine Entgeltregelung zwischen Kabelnetzbetreiber und Sender entsprechend der Üblichkeit getroffen werde, anderenfalls die Bestimmung verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Die Parteien unterlägen vielmehr einem wechselseitigen Kontrahierungszwang, wobei das Kabelbelegungsregime keine Unentgeltlichkeit der Durchleitung bedinge. Von der Entgeltlichkeit der in Anspruch genommenen Einspeisedienstleistungen seien die Beklagten auch nicht durch ihre Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und sonstige Vorschriften zur Rundfunkfinanzierung entbunden, zumal im Rahmen der Ermessensentscheidung die deutlich höheren Kosten der übrigen Verbreitungswege, namentlich diejenigen der Plattformbetreiber Terrestrik und Satellit, zu berücksichtigen seien. Hierdurch würden die Beitragszahler deutlich mehr belastet, als durch die Einspeisevergütungen, zumal die Kunden der Klägerinnen für ihren Kabelanschluss ohnehin schon Entgelte zu entrichten hätten und nicht zusätzlich noch durch die Beitragszahlungen zur Quersubventionierung der übrigen Übertragungswege herangezogen werden dürften.
26Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Kündigung des Kooperationsvertrages und die Weigerung der Beklagten, ihre Dienstleistungen angemessen zu vergüten, jedenfalls als Verstoß der Beklagten gegen die Missbrauchs- und Diskriminierungsverbote der §§ 19 und 20 GWB zu erachten seien.
27Die Beklagten nähmen auf dem relevanten Einspeisungsmarkt als (Nachfrage-) Oligopol eine marktbeherrschende Position ein, soweit die Klägerinnen gesetzlich verpflichtet seien, "Must-Carry"-Kapazitäten für die Beklagten freizuhalten. Aufgrund des von den Beklagten an den Tag gelegten Verhaltens bestehe unter ihnen auch kein relevanter Wettbewerb, mit der Folge, dass sie in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern eine überragende Marktstellung einnähmen. Aufgrund ihrer Sonderstellung als beitragsfinanzierte Programmveranstalter seien ihre Angebote für die Kabelnetzbetreiber zudem von wesentlicher Bedeutung, um im Wettbewerb konkurrenzfähig zu sein.
28Diese Position nutzten die Beklagten missbräuchlich aus, indem sie einerseits den entgeltlichen Einspeisevertrag mit den Klägerinnen kündigten, andererseits aber darauf spekulierten, dieselben Übertragungsleistungen der Klägerinnen wegen der eigenen klägerseitigen "Must-Carry"-Verpflichtung nunmehr unentgeltlich in Anspruch nehmen zu können, obgleich die Zahlung von Einspeiseentgelten auch bei einer Vergleichsmarktbetrachtung üblich sei. Hinzu komme ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil der Beklagten durch die Weiterleitung ihrer Programmsignale, da sie gut 191 Mio. € jährliche Werbeeinnahmen erzielten, welche auf die von den Klägerinnen vermittelte Reichweite der beklagtenseitigen Programme entfielen. Andererseits könnten die Klägerinnen die Programme der Beklagten nicht vermarkten, da eine Verschlüsselung nicht erlaubt sei, und müssten ihrerseits Urheberrechtsentgelte in – unstreitiger – Höhe von circa 2,8 Mio. € an die Beklagten entrichten.
29Es sei ferner diskriminierend, dass die Beklagten nur den Klägerinnen kein Entgelt zahlten, während die Übertragung per Satellit und Terrestrik nach wie vor vergütet werde. Bei der Übertragung per Kabelnetz, Satellit und Terrestrik werde derselbe Bedarf abgedeckt, nämlich die Signalübertragungsleistung. Für eine ungleiche Behandlung gebe es keinen sachlichen Grund. Dass die Klägerinnen im Gegensatz zu anderen Plattformbetreibern Endkundenbeziehungen und damit verbunden andere Einnahmemöglichkeiten hätten, begründe keine sachliche Differenzierung. Denn dies liefe auf eine Abschöpfung fremder Leistungen hinaus, da die Klägerinnen allein aufgrund eigener Anstrengungen im Verhältnis zu Dritten Entgelte erzielten.
30Ihren Hilfsantrag stützen die Klägerinnen schließlich auf einen Kontrahierungszwang, welchem die Beklagten schon aufgrund ihrer Must-Carry-Verpflichtung unterlägen. Diese seien gehalten, einen Vertrag mit den Klägerinnen zu angemessenen, marktüblichen Konditionen zu schließen, wie sie in den Standardverträgen enthalten seien. Solche Konditionen würden von allen Programmveranstaltern in Deutschland als Vertragsinhalt oder jedenfalls als Grundlage zielorientierter Verhandlungen akzeptiert. Hilfsweise seien die Konditionen durch das Gericht zu fixieren.
31Die Klägerinnen haben im Wege des Urkundenprozesses zunächst angekündigt, zu beantragen,
321. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen zum 15.02.2013 folgende Beträge jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen: die Beklagten zu 1. bis 10. (gesamtschuldnerisch): 12.338.000,00 €; die Beklagte zu 11.: 2.800.000,00 €; die Beklagte zu 12.: 260.000,00 €; und die Beklagte zu 13.: 600.000,00 €, Zug um Zug gegen Einspeisung der Programme der Beklagten nach Maßgabe von Art. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 und 3 Ziff. 2. und 3. des Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008 (Anlage K 1);
332. die Beklagte zu 13. zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. weitere 315.000,00 € sowie an die Klägerin zu 2. weitere 105.000,00 € zum 15.02.2013 jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, Zug um Zug gegen Einspeisung ihrer Programme nach den Maßgaben in § 1 der undatierten "Ergänzungsvereinbarung vom Kooperationsvertrag über die Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008" (Anlage K 2) und § 1 der "Zweiten Ergänzungsvereinbarung zum Kooperationsvertrag über die Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008)" zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 13. sowie der ARTE G.E.I.E. vom 07.05.2010 (Anlage K 3);
343. die Beklagte zu 10. zu verurteilen, an die Klägerin zum 1. zum 15.02.2013 weitere 588.000,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, Zug um Zug gegen Einspeisung ihrer Programme nach Maßgabe des § 1 der Vereinbarung über die regionalrichtige digitale Verbreitung von WDR Fernsehen in den Kabelnetzen von Z in NRW (Anlage K 4).
35Mit Schriftsatz vom 02.05.2013 haben die Klägerinnen sodann unter Erklärung einer teilweisen Hauptsacheerledigung im Hinblick auf ihre getrennte Rechnungsstellung ihren Antrag zu 1. umgestellt und beantragt,
36a) die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. folgende Beträge jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen: die Beklagten zu 1. bis 10. (gesamtschuldnerisch): 9.130.120,00 €; die Beklagte zu 11.: 2.370.480,00 €; die Beklagte zu 12.: 192.400,00 €; und die Beklagte zu 13.: 444.000,00 €, Zug um Zug gegen Einspeisung der Programme der Beklagten nach Maßgabe von Art. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 und 3 Ziff. 2. und 3. des Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008 (Anlage K 1);
37b) die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. folgende Beträge jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen: die Beklagten zu 1. bis 10. (gesamtschuldnerisch): 3.207.880,00 €; die Beklagte zu 11.: 728.520,00 €; die Beklagte zu 12.: 67.600,00 €; und die Beklagte zu 13.: 156.000,00 €, Zug um Zug gegen Einspeisung der Programme der Beklagten nach Maßgabe von Art. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 und 3 Ziff. 2. und 3. des Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008 (Anlage K 1).
38Auf Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2013 haben die Klägerinnen vom Urkundenprozess Abstand genommen und in Bezug auf ihre Zahlungsanträge zu 1. bis 3. hilfsweise beantragt,
394. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerinnen anzunehmen, für die Zeit ab dem 01.01.2013 über die analoge und digitale Verbreitung jedes einzelnen der in der Anlage 2 und 3 des Kooperationsvertrages (Anlage K 1) aufgeführten Programme mit Ausnahme der Programme Bayerisches Fernsehen, Hessischer Rundfunk Fernsehen, MDR Fernsehen, SWR Fernsehen, NDR Fernsehen, Erstes Deutsches Fernsehen ("DasErste"/"ARD"), WDR Fernsehen, Zweites Deutsches Fernsehen ("ZDF") jeweils einen Vertrag
40a) zu den Konditionen des Standardvertrags der Klägerinnen beigefügt als Anlage K 55 zu schließen,
41höchst hilfsweise,
42b) zudem vom Gericht festzusetzenden angemessenen Konditionen zu schließen.
43Die Beklagten beantragen,
44die Klage abzuweisen.
45Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerinnen keinen Versuch unternommen hätten, entsprechend der in Art. 18 Abs. 6 des Kooperationsvertrages enthaltenen Güteklausel vor Klageerhebung eine Einigung herbeizuführen. Jedenfalls sei die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage unzulässig, weil es der Beklagten zu 1. an eigener Rechtspersönlichkeit fehle und sie deswegen auch nicht partiell parteifähig sei.
46Die Beklagten sind der Auffassung, den Kooperationsvertrag wirksam gekündigt zu haben, da dies schon aufgrund der vorgegebenen vertraglichen Struktur allein durch gemeinschaftliche Erklärung sämtlicher Beklagter möglich gewesen sei, mit der Folge, dass die Klägerinnen hieraus für ihre kartellrechtlichen Erwägungen nichts herleiten könnten. Unabhängig davon habe es einer Kündigung ohnehin nicht bedurft, da - die Rechtsauffassung der Klägerinnen unterstellt - bereits der Abschluss des Kooperationsvertrages gemäß § 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig gewesen sei. Jedenfalls sei die Kündigung Vorbedingung für die vom Bundeskartellamt geforderten autonomen Verhandlungen gewesen; solange die Beklagten in einem Kooperationsvertrag untereinander und mit den Klägerinnen gebunden gewesen seien, hätten sie weder unabhängig voneinander agieren noch mit den Klägerinnen frei verhandeln können.
47Nach Ansicht der Beklagten liegt auch in ihrem übrigen Verhalten anlässlich und nach der Kündigung des Kooperationsvertrages keine Kartellrechtswidrigkeit, das die Verhandlungen mit den Klägerinnen unabhängig voneinander geführt worden, allerdings letztlich daran gescheitert seien, dass beide Seiten auch unter dem Eindruck der schwebenden Rechtsstreite jeweils ihre eigenen Standpunkte in rechtlicher Hinsicht vertreten hätten. Unabhängig davon sei DLR – ebenso wie ARTE – schon gar nicht an dem Verfahren des Bundeskartellamts beteiligt gewesen und habe durch ihre unabhängige Kündigung des Kooperationsvertrages ersichtlich eigenständig gehandelt. ARTE könne zudem das Konzernprivileg für sich in Anspruch nehmen.
48Unabhängig davon seien die Beklagten ohnehin keine Adressaten der klägerseits ins Feld geführten kartellrechtlichen Bestimmungen. Aufgrund der jüngsten Marktentwicklungen bestehe jedenfalls mit Beendigung des Kooperationsvertrages keine Nachfrage der Beklagten (mehr) auf dem Einspeisemarkt. Die Funktion der Einspeiseentgelte habe ursprünglich in der finanziellen Unterstützung für den Aufbau einer flächendeckenden Breitbandkabelinfrastruktur bestanden. Mittlerweile hätten sich die technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen allerdings derart verändert, dass die Zahlung von Entgelten nicht mehr zu rechtfertigen sei. Diese Entwicklung habe sich 2008 schon angedeutet und in der Präambel des Kooperationsvertrages ihren Niederschlag gefunden. Einerseits gebe es im digitalen Zeitalter keine Knappheitssituation mehr; zum anderen gelinge es einer Vielzahl von Netzbetreibern (über 350) erfolgreich, Programmsignale gegenüber Wohnungswirtschaft und Haushalten zu vermarkten, ohne zusätzlich Einspeiseentgelte von Rundfunkveranstaltern zu erhalten. Auch die Klägerinnen hätten seit der Einstellung der Entgeltzahlung durch die Beklagten keine spürbaren Einbrüche in ihrer Ertragssituation verzeichnet.
49Die Beklagten sind der Ansicht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Grundversorgungsauftrag bereits ausreichend erfüllen, indem sie ihre Programme primär per Satellit und Terrestrik an die Allgemeinheit aussendeten. Eine Pflicht, ihre Programme auch über das Breitbandkabelnetz zu verbreiten, besteht ihrer Ansicht nach nicht. Dies gelte insbesondere im Bereich der Hörfunkprogramme ohnehin deswegen, weil aufgrund der flächendeckenden Versorgung mit Satellit und Terrestrik Austauschbarkeit bestehe. Durch die Weiterleitung der Signale erfüllten die Klägerinnen vielmehr ausschließlich ihre eigene gesetzliche Pflicht im Rahmen des "Must-Carry"-Regimes bzw. zur Förderung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen, um Produkte bei Haushalten, Wohnungswirtschaft und nachgelagerten Netzbetreibern besser vermarkten zu können. Wie sehr die Klägerinnen ihre Vermarktungsstrategie verfolgten, zeige sich daran, dass sie sogar überflüssigerweise an der analogen Rundfunkverbreitung festhielten und hierzu das von der Beklagten nur noch digital zur Verfügung stellte Signal "reanalogisierten".
50Für dieses von den Klägerinnen unter Einbeziehung weiterer Dienstleistungen betriebene Vermarktungsmodell lieferten die Beklagten mit ihren Programmen wertvolle Vorprodukte. Die Beklagten ihrerseits seien hierzu aufgrund ihres Grundversorgungsauftrags verpflichtet, so dass sich die Konstellation eines beiderseits zu Gunsten der Meinungsvielfalt gesetzlich angeordneten Ausschlusses der üblichen Kräfte des Wettbewerbs ergebe. Einerseits seien die Klägerinnen gezwungen, aus ihrem Angebot – begrenzte – Kapazitäten für die Übermittlung der "Must-Carry"-Programme auszuklammern, andererseits seien die Beklagten zu einer unter Wettbewerbern unüblichen unentgeltlichen Lieferung eines Vorprodukts verpflichtet. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sei die Verpflichtung der Klägerinnen zur gegebenenfalls unentgeltlichen Einspeisung der von den Beklagten zu Verfügung gestellten Programmsignale auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebensowenig falle hierbei die der Höhe nach zu vernachlässigende urheberrechtliche Vergütung durch die Klägerinnen maßgeblich ins Gewicht.
51Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Beklagten Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen nachfragten, so fehle es im Hinblick auf den Marktanteil der Beklagten an einer zumindest marktstarken Stellung, und zwar selbst dann, wenn sie entsprechend dem – unzutreffenden – Vorbringen der Klägerinnen als Oligopol zu begreifen wären. Denn hierzu sei allein auf die beklagtenseits in Anspruch genommenen Kapazitäten im Breitbandkabelnetz der Klägerinnen abzustellen. Auf den – bestrittenen – TV-Zuschauermarktanteil komme es nicht an, da dieser den Klägerinnen allenfalls ein Recht gegen die Beklagten auf freien Zugang zu deren Programmsignalen einräume, welchem die Beklagten unzweifelhaft Rechnung trügen, allerdings keinen Anspruch darauf, zusätzlich eine Einspeisevergütung zu erhalten. Schließlich bestehe eine Gegenmarktmacht der Klägerinnen als oligopolistische Anbieterinnen auf dem Einspeisemarkt. Dies zeige sich unter anderem daran, dass die Klägerinnen ganz unterschiedliche Vertrags- und Vergütungskonstruktionen verwende. Damit spiele sie ihrerseits ihre Marktmacht aus. Häufig würden Einspeiseentgelte – soweit sie überhaupt noch gezahlt würden – durch gegenläufige Zahlungsströme kompensiert, etwa bei den Programmen der großen Sendergruppen ProSiebenSat1 und RTL. Seit Januar 2010 verbreite die Klägerinnen auch die digitalen HD-Signale der Programme „Das Erste“, ZDF und ARTE, ohne hierfür von den Anstalten ein Entgelt zu verlangen.
52Demzufolge liege auch kein Verstoß gegen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbote der §§ 19 und 20 GWB vor. Es fehle bereits an einem einheitlichen Signallieferungsmarkt. Unabhängig davon liege keine unsachgemäße Differenzierung vor, da die Situation bei der Übertragung per Satellit oder Terrestrik mit der leitungsgebundenen Übertragung durch Kabelnetze nicht vergleichbar sei. Diese Plattformanbieter hätten keine Möglichkeit, eigene Produkte auf dem Endkundenmarkt gewinnbringend anzubieten. Aufgrund ihrer zwangsläufig unverschlüsselten Verbreitung der Programmesignale fehle es an einer Endkundenbeziehung und damit an einer Möglichkeit, die Signale als Vorprodukt zur Vermarktung eigener Produkte nutzbringend zu verwerten. Ihre Leistung sei rein technischer Natur, weshalb sie auch keine Urheberrechtsvergütungen zu erbringen hätten. Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, welchem die Beklagten verpflichtet seien, könnten die Klägerinnen die von ihr verlangten Endkundenentgelte keineswegs ausblenden. Diese Strukturen durch eine finanzielle Subventionierung der Kabelverbreitung zu manifestieren, sei nicht Sache der Beklagten.
53Ohne Erfolg führten die Klägerinnen eine Vergleichsmarktbetrachtung unter Einbeziehung des europäischen Auslands durch, denn auch dort würden gerade keine Einspeiseentgelte gezahlt.
54Bezüglich der Hilfsanträge sei schließlich schon der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, weil die Klägerinnen über die gesetzliche "Must-Carry"-Regelung dem Staat gegenüber verpflichtet seien. Damit liege jedenfalls den Beklagten gegenüber kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.05.2013 Bezug genommen.
56Die Kammer hat durch Verfügung der Vorsitzenden vom 11.02.2014 Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf den Verfügungsinhalt verwiesen wird.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
58A. Hauptanträge
59Mit ihren Hauptanträgen haben die Klägerinnen insgesamt keinen Erfolg.
60I.
61Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. (ARD) richtet, unabhängig von etwaigen Zweifeln an der Zulässigkeit des Begehrens im Hinblick auf die fragliche Parteifähigkeit der Beklagten zu 1. (dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2014, Aktenzeichen VI-U (Kart) 16/13, Juris Rn. 40) jedenfalls unbegründet. Denn die Klägerinnen können aus dem Kooperationsvertrag vom 07.04.2008 gegen die Beklagte zu 1. schon deswegen keine Ansprüche herleiten, weil die ARD nicht Partei des Vertrages geworden ist. Ausweislich des Rubrums und der Unterschriften wurde dieser lediglich von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie ZDF, DLR und ARTE mit den Klägerinnen abgeschlossen.
62Ebensowenig können die Klägerinnen aus der Kündigung des Kooperationsvertrages sowie aus hieran gegebenenfalls anknüpfenden kartellrechtlichen Erwägungen gegen die Beklagte zu 1. vorgehen, da nicht ersichtlich ist, worin ihr Interesse besteht, neben den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zusätzlich die ARD selbst - sollte diese zumindest teilrechtsfähig sein - in die Pflicht zu nehmen. Aus diesem Grunde vermögen sie auch aus etwaigem Verhalten der ARD im Zusammenhang mit der Kündigung des Kooperationsvertrages und den nachfolgenden Entwicklungen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von Einspeiseentgelten herzuleiten.
63II.
64Zulässigkeitsbedenken an dem gegen die übrigen Beklagten gerichteten Klagebegehren im Hinblick auf die Güteklausel in Art. 18 Abs. 6 des Kooperationsvertrages können gleichermaßen dahinstehen, da auch insoweit die Klage unbegründet ist.
65Den Klägerinnen stehen die auf der Grundlage des Kooperationsvertrages vom 07.04.2008 gegen die Beklagten zu 2. bis 13. geltend gemachten Forderungen nicht zu, da der Vertrag durch die Kündigungen zum 31.12.2012 wirksam beendet worden ist und auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GWB, gerichtet auf Beseitigung des kartellrechtswidrigen Zustands, also gemäß §§ 33 Abs. 3 GWB, 249 BGB auf Wiederherstellung des Vertragsverhältnisses, besteht.
661.
67Die Kündigungserklärungen der Beklagten zu 2. bis 13. sind entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht bereits deswegen unbeachtlich, weil die Rundfunkanstalten rechtlich dem Grunde nach verpflichtet wären, auch nach dem 31.12.2012 die Einspeisung ihrer Programmsignale in das Kabelnetz der Klägerinnen als entgeltliche technische Dienstleistung nachzufragen.
68Tatsächlich findet eine solche Nachfrage nach Ausspruch der +Kündigungserklärungen durch die Beklagten nicht mehr statt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beklagten zu 4. und 10. nach Bekanntgabe der von den Klägerinnen in Aussicht gestellten Ausspeisungsentscheidungen mit Schreiben vom 04.10.2012 an die Landesmedienanstalten gewandt und diese darum ersucht haben, gegenüber den Klägerinnen die Erfüllung ihrer "Must-Carry"-Verpflichtungen durchzusetzen. Hierin liegt keine Nachfrage, sondern lediglich die Einforderung der nach Ansicht der Beklagten klägerseits zu erfüllenden gesetzlichen Verpflichtung. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Klägerinnen als Anlagen K 124 bis 126 vorgelegten Schreiben einiger Beklagter, in denen jeweils zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Erfüllung der "Must-Carry"-Verpflichtungen erwartet und im übrigen, soweit keine Einspeiseverpflichtung besteht, die Entscheidung der Klägerinnen hingenommen werde, wenngleich, was den Beklagten unbenommen war, die betroffenen Bevölkerungskreise auf alternative Empfangsmöglichkeiten hingewiesen würden. Dies zeigt, dass die Beklagten gerade nicht beabsichtigten, aus der Androhung der Ausspeisung Konsequenzen in Form entsprechender Nachfrage bei den Klägerinnen zu ziehen, sondern alternative Lösungsmöglichkeiten in Betracht zogen.
69Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, die Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen nachzufragen. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 44 ff.) mit eingehender Begründung, welcher die Kammer folgt, abgelehnt.
70a)
71Nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf im vorgenannten Urteil, wegen deren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsgründe Bezug genommen wird, hat der deutsche Gesetzgeber von der ihm gemäß Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienstrichtlinie (UDRL) - eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Kabelnetzbetreibern Übertragungspflichten aufzuerlegen. In Bezug auf die digitale Rundfunkverbreitung ergibt sich diese "Must-Carry"-Verpflichtung aus § 52 b des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), wonach die Kabelnetzbetreiber bis zu einem Drittel ihrer Kabelbelegungskapazitäten für die Übermittlung der Signale des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung zu stellen haben.
72Eine gemäß Art. 31 Abs. 2 UDRL gestattete Festlegung eines angemessenen Entgelts im Falle der Überwälzung solcher Verpflichtungen findet sich im deutschen Recht dagegen nicht.
73aa)
74Insbesondere kann ein solcher Entgeltanspruch nicht aus der Regelung in § 52 d RStV hergeleitet werden, da sich diese Vorschrift in ihrer Intention ausschließlich an die Kabelnetzbetreiber selbst richtet und diesen zum Schutz der Rundfunkanbieter bei etwaiger Erhebung von Einspeiseentgelten Restriktionen auferlegt. Hieraus eine gegenläufige Verpflichtung der Rundfunkanstalten zur Entrichtung von Einspeiseentgelten herzuleiten, entbehrt somit bereits ausreichender Grundlage in Wortlaut und Zweck der Bestimmung.
75Abweichendes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht aus der Genese des § 52 d RStV, insbesondere der diesbezüglichen Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) herleiten. Wenn darin ausgeführt wird, dass "der Inhalt des Verbreitungsvertrages, insbesondere das zu zahlende Entgelt … wesentliche Grundlage für die tatsächliche Einspeisung eines Programms und daher entscheidender Faktor für die vielfältige Belegung der Plattform" ist, so ergibt sich nicht nur hieraus, sondern auch aus dem weiteren Kontext dieser Ausführungen, dass diese gleichermaßen allein den Schutz der Sender und keine Ansprüche der Kabelnetzbetreiber im Blick haben. Entgegen der klägerischen Darstellung wird damit weder der Vertragsschluss als solcher noch die Erhebung eines Entgelts als notwendige Voraussetzung für die Einspeisung und vielfältige Belegung der Plattform postuliert; vielmehr verdeutlicht die Begründung damit nur, dass die Konditionen eines Verbreitungsvertrages eine Schlüsselfunktion für die effiziente Einspeisung und Plattformbelebung einnehmen. Deswegen sind diese Bedingungen entsprechend der Zielrichtung des § 52 d RStV so zu gestalten, dass, wie in der Begründung weiter erörtert, eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung von Programmanbietern durch Entgelte und Tarife verhindert wird. Auch die Begründung zum 10. RÄndStV hat damit lediglich die Ausgestaltung eines etwaigen Verbreitungsvertrages in den Blick genommen, hiermit jedoch keine Aussage dazu getroffen, ob überhaupt die Notwendigkeit für den Abschluss eines solchen Vertrages nebst Festlegung von Einspeiseentgelten besteht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Vertragsschluss als Prämisse gesehen wurde, so lediglich im Sinne einer faktischen Annahme und nicht als zwingende Voraussetzung für die Einspeisung. Schon gar nicht findet sich darin ein solches Postulat zu Gunsten der Erhebung eines Einspeiseentgelts. Entgelte und Tarife werden in den Ausführungen der Begründung lediglich als potentielle Hindernisse der Einspeisung und nicht als Vehikel zu deren Gewährleistung begriffen.
76bb)
77Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.05.2014 (Juris Rn. 51 f.) ferner eingehend ausgeführt hat, kann bei dieser Sachlage auch kein Einspeiseentgeltanspruch aus einer Analogie zu § 5 Abs. 7 RStV abgeleitet werden, weil es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Indem mit dieser Regelung bewusst verfassungsrechtlichen Bedenken durch die Festlegung einer Entgeltpflicht Rechnung getragen wurde, hat der Gesetzgeber bei der Abfassung des § 52 b und d RStV erkennbar hiervon abgesehen und lediglich Veranlassung gesehen, eine Entgeltkontrolle zu installieren, ohne jedoch zwingend eine Entgeltpflicht zu begründen.
78Die hieran klägerseits im Hinblick auf den Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG sowie die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt die Kammer nicht. Die "Must-Carry"-Verpflichtung ist als Ausfluss der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Aufgrund der Festlegung eines maximalen Umfangs der bereitzuhaltenden Kapazitäten bewegt sich die Einschränkung der Klägerinnen in ihrer Kabelbelegungsentscheidung noch in einem angemessenen Rahmen. Die Klägerinnen haben auch nicht vorgetragen, dass sie durch die Kabelbelegung zur Übertragung der Programme aus dem "Must-Carry"-Segment in ihren übrigen Kabelbelegungsmöglichkeiten nachhaltig beeinträchtigt würden. Angesichts von über 300 Programmen, die sie einspeist, davon 267 TV-Programmen, ist dergleichen auch nicht ersichtlich.
79Zudem wird den Klägerinnen im Gegenzug zur Reservierung ihrer Kabelkapazitäten ein werthaltiges Surrogat zur Verfügung gestellt, indem sie die Programmsignale - abgesehen von der zu entrichtenden Urheberrechtsvergütung - kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen und hierdurch die Möglichkeit erhalten, diese im Rahmen ihres Gesamtangebots gewinnbringend zu vermarkten. Die Klägerinnen haben diesen Wert - jedenfalls noch in der Klageschrift, Rn. 122 ff. - auch anerkannt, indem sie - wenngleich in anderem Zusammenhang - geltend gemacht haben, die Vorenthaltung der Programme würde bei einem hierdurch auf dem TV-Zuschauer Markt erzielten Anteil von 40 % die Klägerinnen in ihrer unternehmerischen Tätigkeit spürbar beeinträchtigen.
80Soweit die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreits, zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 30.09.2014, insbesondere Rn. 140 ff., insoweit andere Behauptungen aufgestellt und anhand der Einschaltquoten ein überschaubares Interesse ihrer Kunden an den Programminhalten der Beklagten vorgetragen haben, ist dies nicht nur widersprüchlich; es wird auch durch das hierzu vorgelegte Zahlenwerk widerlegt. So haben die Einschaltquoten nicht nur im Juli 2014 wegen der Übertragung der Fußball-Weltmeisterschaft in einem zweistelligen Bereich gelegen. Hierbei handelt es sich zudem um einen Umfang, der bei einem Verhältnis von 21 öffentlich-rechtlichen zu insgesamt 267 klägerseits eingespeisten TV-Programmen durchaus beachtlich ist. Unabhängig davon ist der Wert, welchen die kostenlos zur Verfügung gestellten Programmsignale für die Klägerinnen haben, nicht allein an den Einschaltquoten zu messen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Klägerinnen ohne diese Programme kein Vollangebot zur Verfügung stellen können. Es ist jedoch anzunehmen, dass ein beachtlicher Teil ihrer Kundschaft, der durchaus über dem Anteil der Einschaltquoten liegen kann, Wert darauf legt, das Vollprogramm zu erhalten, sei es auch nur, um gelegentlich darauf zurückgreifen zu können.
81Hieraus wird deutlich, dass die Klägerinnen durch die Möglichkeit, die ihnen zur Verfügung gestellten Programmsignale zu vermarkten, für die Bereithaltung der hierzu notwendigen - nicht annähernd dem zunächst behaupteten Zuschauer-Anteil entsprechenden - Kapazitäten mindestens kompensiert werden. Mit Rücksicht auf eine solche im Ergebnis minimierte Eingriffsintensität der Inanspruchnahme der Klägerinnen durch Reservierung von begrenzten Kabelkapazitäten bedurfte es keiner über den Vorteil der Vermarktung hinausgehenden Zubilligung eines Einspeiseentgelts zum Ausgleich verfassungswidriger Nachteile. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2013, Aktenzeichen 6 C 1.12, zugrundeliegt.
82Soweit die Klägerinnen darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Normenklarheit und Normenwahrheit sowie der Wesentlichkeit der Regelungen im RStV geltend machen, da einerseits für die Bereitstellung von Kabelkapazitäten im Rahmen der "Must-carry"-Verpflichtung kein Entgeltanspruch festgelegt werde, andererseits aber Vorschriften zur Ausgestaltung einer vertraglichen Entgeltbestimmung in § 52 d RStV zu finden seien, vermag die Kammer ihr ebenfalls nicht zu folgen. Einer grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers dazu, ob etwaige Verbreitungspflichten unentgeltlich oder entgeltlich zu erfüllen seien, bedurfte es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Beschränkung der Vertragsfreiheit bezüglich der Festlegung von Tarifen und Entgelten für die Einspeisung von Programmsignalen zu Gunsten einer effizienten Gewährleistung der Programmvielfalt macht auch dann Sinn, wenn von einer Entgeltlichkeit beziehungsweise einer Verpflichtung zum Abschluss eines Verbreitungsvertrages nicht zwingend ausgegangen wird. § 52 d RStV beschränkt sich auf den Fall, dass Kabelnetzbetreiber und Sender ihre Beziehung auf eine vertragliche Grundlage stellen wollen; für den vertragslosen Zustand, welcher aufgrund der gesetzlich geregelten "Must-Carry"-Verpflichtung gleichermaßen möglich und ausreichend ist, wurde keine Regelung getroffen, da insoweit kein Bedürfnis bestand, Schutzbestimmungen für die Rundfunkunternehmen zu installieren. Damit hat der Gesetzgeber auch eine grundlegende Entscheidung bezüglich der Entgeltlichkeit getroffen.
83b)
84Die Kammer schließt sich den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 53 ff) auch insoweit an, als aus den Rechtsgedanken der §§ 138, 242 bzw. 826 BGB gleichermaßen kein Kontrahierungszwang mit der Konsequenz von Entgeltansprüchen für die Signaleinspeisung abgeleitet werden kann. Es fehlt bereits an der für die Vertragsabschlusspflicht notwendigen Voraussetzung, dass die Sendeunternehmen bei der vom Kabelnetzbetreiber durchgeführten Einspeisung von Programmsignalen eine Leistung entgegennehmen, die billigerweise nur gegen Vergütung verlangt werden kann.
85aa)
86Schon unter Berücksichtigung der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen der Einspeisung von Signalen öffentlich-rechtlicher Programmveranstalter ist dies nicht der Fall, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es ermessensfehlerhaft wäre, bei der Wahl der geeigneten Übertragungswege zur Erfüllung der in § 11 RStV niedergelegten Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote die Einspeisung in das Kabelnetz auszuklammern. Dies bedeutet indes nicht, dass die Beklagten im Rahmen ihres Grundversorgungsauftrags verpflichtet wären, den Übertragungsweg der Übermittlung über die Kabelnetze zum Nachteil anderer und neuer Technologien zu manifestieren oder aktiv durch den Abschluss von Einspeiseverträgen zu unterstützen.
87So ist es entsprechend den vom OLG Düsseldorf im vorgenannten Urteil ausgeführten Überlegungen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass den Beklagten bei der Auswahl von Übertragungswegen gemäß § 11 RStV eine Ermessensausübung unter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsätzen obliegt, nicht mehr angezeigt, Einspeiseverträge abzuschließen. Vielmehr können sich die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten darauf beschränken, ihre Programmsignale ohne vertraglich ausgehandelte Einspeisungsverpflichtung den Kabelnetzbetreibern so zur Verfügung stellen, dass ihre Programmangebote auch den Kabelnetzkunden zugänglich sind. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Sender ihre Programmsignale ohne jede Verschlüsselung terrestrisch und insbesondere mittels Satellitenübertragung ausstrahlen beziehungsweise leitungsgebunden abgeben, womit die Kabelnetzbetreiber in die Lage versetzt werden, die Signale aufzunehmen und zur Weitersendung in ihre Netze einzuspeisen.
88Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat das OLG Düsseldorf hierzu im einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der vorhandenen Struktur auf dem Markt der Kabeleinspeisung, welche die Beklagten pflichtgemäß bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen haben, jedenfalls seit dem Jahr 2013 von einer umfassenden, den Anforderungen an die grundrechtlich garantierten Informationsrechte hinlänglich Rechnung tragenden Versorgung der mit einem Kabelanschluss ausgestatteten Zuschauerhaushalte auszugehen ist, auch wenn keine Einspeiseverträge mit den Klägerinnen abgeschlossen werden.
89So liegt im vorliegenden Fall die Weitersendung der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gleichermaßen im ureigenen wirtschaftlichen Interesse der Klägerinnen, da diese ihre Umsätze (mit bspw. 625 Mio. € im Jahr 2011, im Konzern sogar mit 924 Mio. €) in erster Linie aus den Entgelten ihrer Kunden für die auf den Netzebenen 3 und 4 betriebene Weitersendung von Rundfunkprogrammen und nicht aus den den Rundfunkveranstaltern abverlangten Transportentgelten von 26 Mio. € für die Einspeisung von Programmsignalen in ihre Kabelnetze erzielen. Unzweifelhaft besteht aufgrund der klägerseits selbst ins Feld geführten hohen Anteile der öffentlich-rechtlichen Programme am Zuschauermarkt sowie der weiteren, oben hierzu angeführten Gründe (Unverzichtbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme) auch keine realistische Möglichkeit der Kabelnetzbetreiber, ohne diese Programme ein wettbewerbsfähiges Produktangebot auf den Markt zu bringen.
90In Verbindung mit ihrer Verpflichtung aus § 52 b RStV, ihre Kabelnetzkapazitäten begrenzt und vorrangig u.a. dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung zu stellen, ergibt sich damit eine Situation, in welcher die Einspeisung der Programme, die dem Grundversorgungsbereich zugehören, durch die Klägerinnen sichergestellt ist, ohne dass die Beklagten über die unverschlüsselte Zurverfügungstellung ihrer Programmsignale hinaus Einspeisedienstleistungen nachfragen müssen. Hierzu sind die dann auch rechtlich nicht verpflichtet, da die Aufnahme gängiger Übertragungsformen in die Gewährleistung der Grundversorgung, wie sie in der klägerseits zitierten Rechtsprechung des BVerfG postuliert wird, nichts darüber besagt, wie die Grundversorgung insoweit von den Programmveranstaltern sicherzustellen sei. Dies liegt vielmehr in deren Ermessen und knüpft an die tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung etwaiger Veränderungen durch die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung an. Selbst wenn, wie die Klägerinnen annehmen, im gesetzlich geregelten "Kabelbelegungsregime" keine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerinnen vorgesehen ist, über die Zurverfügungstellung von Kabelkapazitäten hinaus auch die Einspeisedienstleistung vorzunehmen, ergibt sich dies jedenfalls aus dem Kontext der übrigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen, zu denen auch das Wirtschaftlichkeitsgebot zählt, welches an die vorbeschriebenen Strukturen anknüpft.
91bb)
92Zu Recht hat das OLG Düsseldorf in der vorgenannten Entscheidung auch darauf verwiesen, dass die Einspeisung der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung gestellten Programmsignale nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse einer flächendeckenden Grundversorgung gerade nicht von der Zahlung eines Einspeiseentgelts abhängig gemacht worden ist (Juris Rn. 58 f.). Entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Auffassung ist es demzufolge nicht die Verpflichtung der Beklagten, die Verbreitung ihrer Rundfunkprogramme durch den Abschluss von Verträgen unter anderem mit den Klägerinnen sicherzustellen. Dies gilt jedenfalls nicht für den "Must-Carry"-Bereich, in dem die Klägerinnen eine eigene gesetzliche Pflicht trifft, die Programme einzuspeisen. Weder bedarf es in solchen Fällen des zusätzlichen Abschlusses von Verträgen noch ist dies im Sinne einer Sicherstellung der Grundversorgung zweckmäßig.
93In der klägerseits postulierten Verpflichtung, Einspeisedienstleistungen auf vertraglicher Grundlage von den Klägerinnen in Anspruch zu nehmen, sieht die Kammer sogar ein Hindernis bei der Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu dem Programminhalten der Grundversorgung. Denn die zivilvertragliche Regelung der Einspeisung gegen Entgelt würde der darauf gegründeten Verpflichtung der Klägerinnen zur Vornahme der Einspeisedienstleistungen gegebenenfalls Grenzen setzen, die mit ihrer gesetzlichen "Must-Carry"-Verpflichtung nicht im Einklang stehen. Inwiefern eine vertragliche Basis für die Gewährleistung der Einspeisedienstleistungen eine stabilere rechtliche und tatsächliche Grundlage für die Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme darstellen soll, obgleich hierdurch gegebenenfalls Zurückbehaltungsrechte begründet werden und Auslegungsfragen über den Umfang der Leistungen auftreten, haben die Klägerinnen nicht dargetan. Im Streitfall müsste letztlich auf die gesetzliche Regelung der "Must-Carry"-Verpflichtung zurückgegriffen werden; ein Vorteil zusätzlicher vertraglicher Regelung ist nicht ersichtlich.
94Soweit die Klägerinnen sich in diesem Zusammenhang darauf stützen, dass die Beklagte zu 13. im Verfahren vor dem OLG Karlsruhe vorgetragen habe, der "Must-Carry"-Status garantiere keineswegs, dass ein Programm auch tatsächlich eingespeist werde, beziehen sich diese Ausführungen erkennbar auf die faktische Situation der klägerseitigen Handhabung von "Must-Carry"-Programmen mit vermeintlich weniger populären Inhalten, wovon die Beklagte zu 13. in der Tat betroffen sein dürfte, da deren Programminhalte überwiegend nur einen geringeren, allerdings nicht zu vernachlässigenden Bevölkerungsteil ansprechen. Die rein tatsächliche Handhabung der Klägerinnen ohne ausreichende Beachtung der "Must-Carry"-Verpflichtung vermag indes keine Begründung dafür abzugeben, dass zu deren Vermeidung und entsprechenden Absicherung des "Must-Carry"-Status‘ zivilrechtliche Verträge abzuschließen seien.
95cc)
96Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei der Ermessensentscheidung gemäß § 19 RStV unter Beachtung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot dem Abschluss von entgeltlichen Einspeiseverträgen mit den Klägerinnen jedenfalls deswegen der Vorzug gewähren sei, weil dies im Vergleich zur terrestrischen Verbreitung ihren Behauptungen entsprechend deutlich günstiger sei. Hierbei verkennen die Klägerinnen, dass es bei der den Beklagten obliegenden Ermessensentscheidung nicht darauf ankommt, welcher der Verbreitungswege günstiger ist, wenn einer von ihnen, nämlich die Einspeisung in das Kabelnetz, für die Beklagten kostenlos zu erlangen ist. Dies schließt zwar nicht aus, auch die Kosten der Terrestrik zu überprüfen, was nach dem Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift beklagtenseits auch geschehen sein soll, jedoch können die Klägerinnen aus einer unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegebenenfalls verfehlten Entscheidung nicht herleiten, dass sie ihrerseits gleichermaßen verfehlt für ihre Einspeisedienstleistungen zu vergüten seien.
97Im übrigen haben die Klägerinnen nichts dazu vorgetragen, dass auf die Terrestrik vollständig verzichtet werden könnte, weil sie etwa zur Gewährleistung der Grundversorgung nicht erforderlich wäre. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der neuesten technischen Entwicklungen bei der terrestrischen Verbreitung von Einspeisevergütung.
98c)
99Ohne Einschränkung folgt die Kammer nicht zuletzt der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Juris Rn. 61 ff.), dass die Rundfunkanstalten auch keine kartellrechtlich begründete Pflicht zur Nachfrage von Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen trifft.
100aa)
101Die beklagten Sendeanstalten sind schon nicht Normadressaten des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots gemäß § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GWB a.F. (2005), da ihnen weder eine marktbeherrschende Stellung (§ 20 Abs. 1 GWB 2005) noch eine relative Marktmacht (§ 20 Abs. 2 GWB 2005) innewohnt.
102aaa)
103Sachlich relevant ist der Nachfragemarkt für Einspeisedienstleistungen von Programmsignalen in Breitbandkabelnetze, zu dem die Nachfrage der Sender nach einem Signaltransport per Satellit oder auf terrestrischem Weg schon deswegen nicht gerechnet werden kann, weil die Kabelnetzbetreiber eine solche Transportleistung überhaupt nicht anbieten. Eine weitergehende Fassung des sachlich relevanten Markts dahingehend, dass ein Markt der Plattformanbieter für die Verbreitung von Programmsignalen abgegrenzt würde, zu dem auch die Anbieter von Transportleistungen per Satellit oder auf terrestrischem Weg gehören würden, kommt mangels Austauschbarkeit dieser Leistungen nicht in Betracht.
104bbb)
105Bei der räumlichen Marktabgrenzung ist entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Sicht der Anbieter abzustellen, so dass als potentielle Nachfrager alle Sender in Betracht kommen, die im Umfang freier Kapazitäten der Klägerinnen in deren Netz eingespeist werden könnten. Hiermit erfasst der Nachfragemarkt nicht nur das Bundesgebiet, sondern auch das europäische Ausland, weil die Klägerinnen unstreitig bereits aktuell auch Programme aus solchen Ländern in ihr Netz einspeisen.
106ccc)
107Für eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung der Rundfunkanstalten auf dem solchermaßen abgegrenzten Nachfragemarkt bestehen allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, selbst wenn entsprechend der klägerseits vertretenen, allerdings nicht nachvollziehbar begründeten Auffassung davon ausgegangen würde, dass alle Beklagten in einem Oligopol miteinander verbunden sind. Auch dann ist mit Rücksicht auf den Umfang der für alle beklagten Anstalten insgesamt anfallenden technischen Einspeisedienstleistungen kein maßgebliches Nachfragemonopol feststellbar. Wird zur Bestimmung des Nachfragevolumens entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der insgesamt eingespeisten Sender und dem Anteil der Beklagten hieran abgestellt, so ergibt sich bei einem derzeitigen Einspeisevolumen von insgesamt 267 TV-Programmen eine Beteiligung der Beklagten hieran, welche sich nach dem Vorbringen der Klägerinnen auf 21 TV-Programme belaufenden soll und damit im Bereich von 8 % am Gesamtaufkommen liegt. Dem entspricht die Angabe der Klägerinnen, dass die Beklagten ca. 20 % ihrer Kabelkapazitäten belegten bzw. die Angabe der Beklagten, es handele sich um 17,8 %. Die Kammer folgt auf dieser Grundlage auch der Beurteilung des OLG Düsseldorf, dass es wegen des hiernach den Klägerinnen verbleibenden hohen Ausweichpotentials nicht auf die ihnen gesetzlich auferlegte Beschränkung der Kabelbelegung ankommt, zumal im Vorbringen der Klägerinnen Angaben dazu fehlen, dass infolge der Reservierung von Kabelkapazitäten für die "Must-Carry"-Programme Kapazitätsengpässe zu verzeichnen seien. Die Anzahl von insgesamt 267 eingespeisten TV-Programmen spricht dagegen.
108Ebenso ist es auch unter Berücksichtigung der hiergegen von den Klägerinnen angeführten Argumentation unbedeutend, dass den Beklagten im "Must-Carry"-Segment ein "gesicherter Zugang" zur Verfügung steht. Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten kann sich hierauf nicht gründen, da die Kapazitäten der Klägerinnen insoweit ohnehin dem Wettbewerb entzogen sind. Allenfalls käme die Abgrenzung eines eigenständigen Nachfragemarkts bezüglich der Einspeisung sämtlicher "Must-Carry"-Programme in Betracht, auf dem die (öffentlich-rechtlichen und privaten) Veranstalter von Programmen mit "Must-Carry"-Status miteinander um den gesetzlich begrenzten Anteil von einem Drittel der klägerseits vorhandenen Kabelkapazitäten konkurrierten. Jedoch lässt sich auch insoweit keine marktbeherrschende Stellung der Beklagten feststellen.
109Die weiteren im vorliegenden Verfahren gleichermaßen wie in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit für eine marktbeherrschende oder auch nur marktstarke Stellung der Beklagten vorgebrachten Argumente lassen gleichermaßen keine entsprechenden konkret zu bemessenden Einflusspotenziale erkennen.
110Schließlich kommt es bei der Frage nach Marktbeherrschung und Marktmacht im Streitfall auf Parameter wie Zuschauermarktanteile der eingespeisten Programme und/oder darauf an, dass ein Kabelnetzbetreiber ohne die streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme kein wettbewerbsfähiges Angebot auf den nachgelagerten Weitersendemärkten (NE 3/NE 4) abgeben kann. Denn diese Gesichtspunkte betreffen nicht den vorstehend abgegrenzten Einspeisemarkt, sondern den Markt für die Einräumung von Kabelweitersenderechten.
111bb)
112Unabhängig davon stellt sich weder die Kündigung des Kooperationsvertrages vom 07.04.2008 noch die seit 01.01.2013 praktizierte Weigerung der Rundfunkanstalten, bei den Klägerinnen eine Signaleinspeisung nachzufragen, als ein Missbrauch von Marktmacht dar. In Erwägung des Umstandes, dass die Beklagten zu 2. bis 13. schon in der Präambel zum Kooperationsvertrag zum Ausdruck gebracht hatten, künftig keine Einspeiseentgelte mehr zahlen zu wollen, war durch den Abschluss des Vertrages keine Situation eingetreten, in welcher es den Beklagten verwehrt gewesen wäre, ihren Standpunkt zu überprüfen und künftig dafür zu optieren, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, entsprechend der gesetzlichen Entscheidung die Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen auch ohne Vergütung in Anspruch zu nehmen. Auf die überzeugenden Ausführungen des OLG des Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 79 ff.) wird ergänzend Bezug genommen.
1132.
114Die Kündigung des Kooperationsvertrages vom 04.07.2008 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB oder § 21 GWB gemäß § 134 BGB nichtig.
115a)
116Entsprechend den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 84) scheidet ein Verstoß gegen § 1 GWB von vornherein aus, soweit es um eine Verhaltenskoordinierung der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten über die Beendigung des Kooperationsvertrages in Bezug auf die nach den Vorgaben des § 11 b Abs. 1 RStV und des § 1 ARD-RStV von den Landesrundfunkanstalten der ARD veranstalteten Gemeinschaftsprogramme geht. Aus der gemeinschaftlichen Veranstaltung dieser Programme folgt auch eine gemeinsame Verbreitungslast im Sinne des § 11 Abs. 1 RStV, denn die Veranstaltung im Sinne von § 11 b Abs. 1 RStV umfasst nach der Systematik die Herstellung und Verbreitung im Sinne von § 11 Abs. 1 RStV. Die gemeinschaftliche Verbreitung schließt jedoch eine Abstimmung über die Art und Weise des Signaltransports zur Sicherstellung der Grundversorgung ein.
117Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass andere Programme, welche von den Landesrundfunkanstalten eigenverantwortlich veranstaltet werden, hiervon nicht erfasst sind. Unabhängig davon, dass eine Trennung zwischen beiden Programmbereichen bei deren Verbreitung schon in technischer Hinsicht zweifelhaft erscheint, ist es irrelevant, dass der Kooperationsvertrag nicht lediglich die Verbreitung von Gemeinschaftsprogrammen regelt. Denn jedenfalls soweit dies der Fall ist, war nicht nur die Abstimmung bei Abschluss des Kooperationsvertrages, sondern auch dessen koordinierte Kündigung unumgänglich und damit kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Dies haben die Klägerinnen selbst noch in der Klageschrift, Rn. 129, eingeräumt, und ist entgegen ihrer nachfolgenden Darstellung vom Bundeskartellamt auch nicht beanstandet worden. Vielmehr blieb die mit Schreiben des anwaltlichen Bevollmächtigten in diesem Verfahren vom 26.04.2012 unter Hinweis auf fehlenden Handlungsspielraum angekündigte gemeinschaftliche Kündigung des Kooperationsvertrages ohne Widerspruch.
118Sämtliche klägerseits gerügten Verhaltensweisen, welche sich auf eine Abstimmung der in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten beschränken, wie etwa der Verweis auf die Beklagte zu 4. zwecks Koordinierung der Verhandlungen, sind damit kartellrechtlich irrelevant.
119b)
120Kein Vorwurf eines Kartellverstoßes trifft die Rundfunkanstalten nach den weiteren Ausführungen des OLG Düsseldorf im vorgenannten Urteil vom 21. 5. 2014 ferner im Falle einer Koordinierung zwischen den ARD-Anstalten, ZDF, DLR und/oder ARTE im Hinblick auf die Kündigung des Kooperationsvertrages.
121Zwar kann den Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass eine gemäß § 1 GWB verbotene Verhaltenskoordinierung bereits deshalb ausscheidet, weil die Klägerinnen aufgrund der "Must-Carry"-Regelungen zur Signaleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme gesetzlich verpflichtet sind; denn die Beklagten zu 2. bis 13. hatten sich ungeachtet dessen durch den Abschluss des Kooperationsvertrages auf dem Nachfragemarkt der Einspeisungsdienstleistungen betätigt, woran sie durch das gesetzliche "Kabelbelegungsregime" seinerzeit, als das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot noch nicht in den Rundfunkstaatsvertrag aufgenommen worden war, auch nicht gehindert waren.
122Ein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB im Kontext der Kündigung ist jedoch nicht feststellbar.
123aa)
124Die Kammer folgt dem OLG Düsseldorf in seinen Ausführungen gemäß Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 88 ff.), wonach es keine gegen § 1 GWB verstoßende wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen den ARD-Rundfunkanstalten, ZDF, DLR und/oder ARTE darstellt, wenn diese lediglich Einvernehmen über die Kündigung des Kooperationsvertrages erzielt haben.
125aaa)
126Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung über die Kündigung des Kooperationsvertrages vom 07.04.2008 liegt darin schon deswegen nicht, weil es hierzu an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten, ZDF, DLR und ARTE insgesamt oder in Teilkonstellationen eine Vereinbarung treffen wollten, welche über das im März 2011 erzielte Einvernehmen hinaus rechtliche oder tatsächliche Bindungswirkung hätte entfalten sollen.
127Dies gilt auch und gerade für die Abgabe der Kündigungserklärungen, wie insbesondere das Verhalten der Beklagten zu 12. zeigt, auf das nachfolgend noch näher eingegangen wird.
128bbb)
129Es fehlt im Kontext der Kündigungserklärungen auch an einem abgestimmten Verhalten im Sinne von § 1 GWB, sei es unter Beteiligung aller Beklagten zu 2. bis 13. oder auch nur eines Teils davon.
130Insbesondere vermag die Kammer in der Koordination der Kündigungserklärungen selbst keine relevante Abstimmung zu erkennen, da hierin entsprechend den Hinweisen der Vorsitzenden in der Verfügung vom 11.02.2014 mit Rücksicht auf die Struktur des Kooperationsvertrages lediglich eine Umsetzung der in Art. 11 Abs. 1 S. 1 niedergelegten Kündigungsregelung liegt. Entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Auffassung ist diese Bestimmung nicht dahingehend auszulegen, dass jedem Programmveranstalter ein eigenes Kündigungsrecht zugestanden hätte, welches er ohne Abstimmung eigenständig hätte ausüben können. Bereits nach ihrem Wortlaut geht die Vertragsregelung von zwei Parteien aus, den Klägerinnen einerseits und den Beklagten zu 2. bis 13. andererseits, mit der Konsequenz, dass die Angehörigen der jeweiligen Parteien das in Art. 11 Abs. 1 S. 1 niedergelegte Kündigungsrecht nur gemeinschaftlich ausüben können, § 432 Abs. 1 S. 1 BGB. Hierbei verfängt es nicht, dass andere vertragliche Regelungen, insbesondere solche zum außerordentlichen Kündigungsrecht oder die Bestimmungen in Art. 18 Abs. 2, in den jeweiligen Kontexten auf die einzelnen Programmveranstalter abstellen. Dies zeigt nur, dass die Vertragsschließenden dort, wo es ihnen nötig erschien, eine Differenzierung zwischen den einzelnen Programmveranstaltern festlegten.
131Selbst wenn jedoch entsprechend dem Standpunkt der Klägerinnen davon auszugehen wäre, dass jedem Programmveranstalter aufgrund Art. 11 Abs. 1 des Kooperationsvertrages ein eigenes Kündigungsrecht zugestanden hätte, wäre eine Unwirksamkeit der gleichwohl gemeinschaftlich vorgenommenen Kündigung wegen Kartellverstoßes nicht ohne weiteres anzunehmen. Dies gilt bereits deswegen, weil die Rechtsfrage, wie das Kündigungsrecht ausüben sei, im Verfahren vor dem Bundeskartellamt offen geblieben und beklagtenseits mit guten Gründen dahingehend bewertet worden ist, dass nur gemeinschaftlich gekündigt werden könne. Eine Abstimmung über bestehende Handlungsalternativen liegt darin nicht.
132Unabhängig davon hätte - die Rechtsauffassung der Klägerinnen unterstellt - bereits die isolierte Kündigung durch die Beklagte zu 12. mit Wirkung für alle Beklagten dazu geführt, dass der Kooperationsvertrag bereits vor der - dann irrelevanten - gemeinschaftlichen Kündigung wirksam gekündigt gewesen ist. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte zu 12. Vertretungsmacht für die übrigen Beklagten zum Ausspruch der Kündigung hatte. Denn die Wirkung zu Gunsten aller Beklagten folgt daraus, dass nach Art. 11 Abs. 1 S. 2 des Kooperationsvertrages die Kündigung "von einer der Parteien" zur Beendigung des Vertrages führt, somit auch die Kündigung eines einzelnen Programmveranstalters hierzu ausreicht, wenn entsprechend der Lesart der Klägerinnen die Kündigung "einer der Parteien" gleichbedeutend sein soll mit derjenigen eines Programmveranstalters. Anderenfalls wäre im übrigen die Argumentation der Klägerinnen, die Beklagten hätten jeweils einzeln kündigen können, hinfällig. Denn ohne die Gesamtwirkung wäre eine solche Einzelkündigung Makulatur.
133Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese isolierte Kündigung der Beklagten zu 12. auf der Grundlage abgestimmten Verhaltens quasi im Vorgriff auf die nachfolgenden Kündigungen aller Beklagten zu 2. bis 13. ausgesprochen worden wäre; jedenfalls aus der Abfassung des Kündigungsschreibens, welches vom Inhalt der späteren Schreiben abweicht, sowie aus dessen Kontext ergibt sich eher das Gegenteil. Ebensowenig verfangen Äußerungen des Bevollmächtigten der übrigen Beklagten im Verfahren vor dem Bundeskartellamt, die sich auf die Beklagten zu 12. und 13. beziehen. Unabhängig davon, dass jedenfalls die Beklagte zu 12. nicht erkennbar in dieses Verfahren involviert worden ist, kann aus dem Umstand, dass sie in die schriftsätzlichen Erwägungen des anwaltlichen Bevollmächtigten von ARD und ZDF einbezogen wurde, nichts für eine Kündigungsabsprache hergeleitet werden. Denn die Ausführungen, welche sich unter anderem auch mit den Beklagten zu 12. und 13. befassen, betreffen andere Sachverhalte und gerade nicht die Absprache. Im übrigen wurde das Schreiben vom 11.07.2012, auf welches die Klägerinnen sich beziehen, erst nach den Kündigungen verfasst. Da die Beklagte zu 12. an den späteren Kündigungen der übrigen Beklagten ebenfalls beteiligt war, bezieht sich die Stellungnahme des anwaltlichen Bevollmächtigten erkennbar auf diese Kündigung. Mit der bereits zuvor unter dem 14.06.2012 von der Beklagten zu 12. erklärten gesonderten Kündigung befasst sich das Schreiben gar nicht. War aber diese noch unbeeinflusst von der Absprache ausgesprochen worden, wofür der Alleingang der Beklagten zu 12. spricht, so war diese wirksam und kommt es, wie ausgeführt, auf die übrigen Kündigungen und deren etwaige Unwirksamkeit nicht mehr an.
134Aus der Abstimmung der Beklagten über die gemeinschaftliche Kündigung als solcher vermag daher kein Kartellverstoß hergeleitet zu werden. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände liegt in der bloßen gemeinschaftlichen Kündigung auch keine Fortführung/-wirkung der zuvor vom Bundeskartellamt Anfang 2012 gerügten Absprache, wobei insbesondere die von den Klägerinnen ins Feld geführte Entscheidung des BGH vom 25.01.1983, KZR 12/81 - Familienzeitschrift - hierfür nicht genügend hergibt. Denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob aufgrund einer Absprache eine Mehrzahl von Verträgen zeitgleich gekündigt wird oder ob die Kündigung lediglich einen einzelnen Vertrag betrifft, in dem auf beiden Seiten eine Mehrzahl von Unternehmen gebunden ist und der lediglich ein einheitliches Kündigungsrecht vorsieht.
135bb)
136Eine gemäß § 1 GWB relevante Abstimmung können die Klägerinnen indes auch nicht aus den weiteren von Ihnen hierzu angeführten Verhaltensweisen der Beklagten zu 2. bis 13. und Indizien herleiten.
137aaa)
138Soweit sie sich auf die Konsultationen zwischen den ARD-Rundfunkanstalten und dem ZDF im März 2011 sowie auf die im Nachgang hierzu veröffentlichten Verlautbarungen der Sendeanstalten stützen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass diese Handlungsweisen, soweit sie vor Durchführung des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt stattfanden, danach fortgesetzt Wirkung entfalteten. Hierzu sind allenfalls die von den Klägerinnen für die Zeit danach angeführten Umstände von Relevanz.
139bbb)
140Allerdings ist auch insoweit entsprechend den Ausführungen in der Vorsitzendenverfügung vom 11.02.2014 vor dem Hintergrund des vorangegangenen Verfahrens vor dem Bundeskartellamt und der von einigen Beklagten eingegangenen Verpflichtung zur künftig getrennten Verhandlung mit den Klägerinnen eine fortdauernde Abstimmung des Inhalts, die Zahlung von Einspeisevergütungen zu verweigern und zu deren Umsetzung gemeinschaftlich zu kündigen, nicht allein darauf zu stützen sein, dass die Beklagten im Nachgang zur Kündigung letztlich eine Verpflichtung zur Fortführung der Entgeltzahlung abgelehnt haben. Denn es gab keinerlei Vorgaben des Bundeskartellamts bezüglich der Bandbreite der in den Verhandlungen möglicherweise einzunehmenden Positionen, so dass sich jede Beklagte auf den Standpunkt stellen konnte, entsprechend ihrer bereits bei Abschluss des Kooperationsvertrages eingenommenen Haltung nunmehr zu verfahren. Schon deswegen erscheint es zweifelhaft, ob die Äußerungen verschiedener Beklagter zur Ablehnung von Einspeisevergütungen für die Annahme fruchtbar gemacht werden können, die Kündigung des Kooperationsvertrages sei integraler Bestandteil der gemeinsamen Boykottstrategie, die im Nachgang hierzu aufgrund einer Fortwirkung des im März 2011 stattgefundenen Informationsaustauschs weiterverfolgt worden sei.
141Ohne Erfolg wenden die Klägerinnen sich in diesem Zusammenhang gegen die überzeugende Argumentation des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014, wonach bei verständiger Würdigung aller Umstände des Streitfalls, namentlich der Androhung des Bundeskartellamts, bei der Feststellung weiterer koordinierter Verhaltensweisen ein förmliches Verfahren einzuleiten, die Entscheidung zur Beendigung des Einspeisevertrages sowie künftigen Ablehnung der Zahlung von Einspeisevergütungen das Ergebnis eines jeweils autonomen Entscheidungsprozesses in den Gremien der Rundfunkanstalten und des ZDF gewesen sind.
142Es war, wie ausgeführt, den Beklagten zu 2. bis 13. unbenommen, ihren am 22. März 2011 eingenommenen Rechtsstandpunkt zur Verpflichtung, Einspeisevergütungen zu zahlen, aufrechtzuerhalten und weiterzuverfolgen. Hierzu war die Vertragskündigung notwendige Voraussetzung sowie unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots aus § 19 Satz 2 RStV die einzig in Betracht kommende Handlungsalternative der Sender. Denn zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags war es, wie ausgeführt, nicht erforderlich, Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen einzukaufen, da die Programme aus dem "Must-Carry"-Segment von den Klägerinnen ohnehin aufgrund ihrer eigenen rundfunkrechtlichen Verpflichtung einzuspeisen waren. Insoweit verbot sich sogar die Eingehung finanzieller Verpflichtungen durch den Abschluss von Einspeiseverträgen, auch aus den oben angeführten Erwägungen, dass die Sicherstellung der Grundversorgung auf gesetzlicher Grundlage am ehesten gewährleistet ist.
143Soweit die Klägerinnen behaupten, die Beklagten zu 2. bis 13. hätten ungeachtet der Intervention des Bundeskartellamts weiterhin an ihrem abgestimmten Verhalten festgehalten und zu keiner Zeit beabsichtigt, dieses aufgegeben, wird ihr Vorbringen durch die hierzu indiziell zitierten Schreiben und öffentlichen Stellungnahmen der Beklagten zu 2. bis 13. nicht hinreichend gestützt. Diese beschränken sich im wesentlichen auf die Erläuterung des von den Sendeanstalten eingenommenen Rechtsstandpunkts und die darauf fußende "Kabelstrategie". Auch einen "Paradigmenwechsel" durften die Beklagten zu 2. bis 13. weiterhin vertreten, wenn sich dieser aus entsprechender Würdigung der Rechtslage zum Kündigungszeitpunkt ergab. Unabhängig davon, dass die Programmveranstalter schon in der Präambel zum Kooperationsvertrag keinen abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten hatten, insofern in rechtlicher Hinsicht auch kein grundlegender Wechsel zu verzeichnen war, konnte es ihnen zudem nicht verwehrt sein, bei Überprüfung der Rechtslage entsprechend ihrer - gegebenenfalls besseren - Erkenntnis zu verfahren. Demzufolge verfängt es auch nicht, dass sie die Angebote der Klägerinnen auf Abschluss eines Standardvertrages, welcher die Entgeltpflicht der Einspeisedienstleistungen vorsieht, Mitte 2013 abgelehnt haben.
144Es kommt hinzu, dass die Klägerinnen ohnehin im wesentlichen eine Koordinierung zwischen einzelnen ARD-Anstalten reklamieren, die aber, wie vorstehend bereits dargelegt, mit Rücksicht auf die notwendige Abstimmung bezüglich der Verbreitung ihrer Gemeinschaftsprogramme kartellrechtlich unbedenklich ist.
145ccc)
146Entgegen ihrer Auffassung können die Klägerinnen für ihre Behauptung, die Beklagten zu 2. bis 13. hätten ihr abgestimmtes Verhalten ungeachtet des Einschreitens des Bundeskartellamts nicht aufgegeben, keineswegs den Umstand fruchtbar machen, dass die Beklagten zu 2. bis 13. für ihre gegenteilige Behauptung, sich strikt daran gehalten zu haben, keine entsprechenden Beschlüsse und Entscheidungen ihrer Gremien vorlegen, welche eine autonome Vorgehensweise nach dem 16.04.2014 dokumentieren. Weshalb diese Gremien nach der gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangenen Verpflichtung, etwaige Verhandlungen mit den Klägerinnen eigenständig zu betreiben, und der dieser Verpflichtung vorausgegangenen internen Willensbildung nunmehr erneut hätten hierüber hätten explizit befinden müssen, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig bedurfte es zwingend gesonderter Gremienbeschlüsse, um sich der geprüften und erkannten Rechtslage entsprechend zu verhalten oder von Verhandlungen vollständig abzusehen. Insbesondere bestand insoweit auch keine Veranlassung aufgrund der gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangenen Verpflichtung, da diese nicht das "Ob" von Verhandlungen, sondern mit der Vorgabe autonomer Verhandlungen lediglich deren "Wie" zum Gegenstand hatte.
147Im übrigen tragen die Klägerinnen zum Inhalt der Verwaltungsvorgänge, welche ihnen im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits offenbar zugänglich gemacht worden sind, nicht konkret vor, sondern unterziehen diese einer zusammenfassenden Würdigung, dass hierin kein autonomes Verhalten festzustellen sei. Hierzu hätte es indes näherer Angaben unter zumindest auszugsweiser Vorlage der Verwaltungsvorgänge bedurft.
148ddd)
149Die Klägerinnen können entgegen ihrer Auffassung auch nichts aus dem Inhalt der Anmeldung von Verbreitungsentgelten bei der KEF herleiten, wie im Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.05.2014 bereits eingehend begründet. Allein dem Umstand, dass die Beklagten zu 2. bis 13. hierbei für die Einspeisung ihrer Signale in das Kabelnetz der Klägerinnen keinen Finanzbedarf angemeldet haben (was die Beklagte zu 12. bestreitet) besagt nichts darüber, wie diese Entscheidung zustande gekommen ist. Auch insoweit messen die Klägerinnen der von ihr behaupteten übereinstimmenden Handlungsweise der Beklagten zu 2. bis 13. eine Bedeutung bei, die ihr nicht zwingend zukommt, da die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Beklagten zu 2. bis 13. ihren Finanzbedarf planen und anzumelden hatten, den vorstehend ausgeführten Restriktionen unterlagen. Wie dargelegt, entsprach es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, keine entgeltlichen Einspeiseverträge mehr abzuschließen. Demzufolge wäre auch die Anmeldung entsprechenden Finanzbedarfs - und sei es nur vorsorglich - verfehlt gewesen.
150cc)
151Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen wäre ein Verstoß gegen § 1 GWB durch - unterstellt - unzureichende Abstandnahme von dem beklagtenseits vor Einschreiten des Bundeskartellamts gezeigten abgestimmten Verhalten jedenfalls deswegen kartellrechtlich irrelevant, weil nicht festzustellen ist, dass hierdurch bestehende wettbewerbliche Risiken eingeschränkt oder beseitigt worden wären. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen bestanden keine Marktrisiken, welchen die Beklagten zu 2. bis 13. durch eine praktische Zusammenarbeit im Vorfeld oder im Nachgang der Kündigung des Kooperationsvertrages zu begegnen versucht haben könnten.
152Wie das OLG Düsseldorf in dem zitierten Urteil vom 21.05.2014 bereits überzeugend ausgeführt hat (Juris Rn. 96 f.), bestanden solche Risiken im Segment der "Must-Carry-Programme nicht. Insoweit war durch die gesetzliche Absicherung der unentgeltlichen Verbreitung infolge der Verpflichtung der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung der betreffenden Programmsignale sowohl die Kündigung des Kooperationsvertrages als auch die Weigerung, einen solchen Vertrag mit Regelungen zur entgeltlichen Einspeisung dieser Programme abzuschließen, von vornherein mit keinem wettbewerblichen Risiko verbunden. Gerade wenn sich die Rundfunkanstalten dem Vortrag der Klägerinnen entsprechend darauf verlassen konnten, dass die jeweils anderen ebenfalls die Zahlung von Einspeiseentgelten ablehnen würden, bestand kein Risiko, dessen Verhinderung einer Absprache bedurft hätte.
153Ebenso lässt sich auch im vorliegenden Fall kein relevantes wettbewerbliches Wagnis im Hinblick auf die nicht unter den "Must-Carry"-Status fallenden Programme feststellen, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerinnen Ende 2013 einige Programme ausgelistet haben. Dies betrifft lediglich die Dritten Programme, welche nur noch in der jeweils regionalen Variante pro Kabelnetz eingespeist werden, ohne dass dies für das Programm - abgesehen von dem jeweils halbstündigen eigenen Regionalfenster pro Tag - von Bedeutung gewesen wäre und ohne dass die Beklagten zu 2. bis 10. dies zum Anlass genommen hätten, bei den Klägerinnen entsprechende entgeltliche Einspeisedienstleistungen nachzufragen.
154Erkennbar hat auch die Pressemitteilung vom 7. Januar 2013 über den Fortfall von "Zusatzleistungen" und die Angleichung der Bandbreite für die digitale Übertragung der öffentlich-rechtlichen Programme an ihren Plattformstandard zu keinen Reaktionen der Beklagten geführt, welche dahin gegangen wären, dass diese sich angesichts des aufgezeigten Szenarios veranlasst gesehen hätten, in Verhandlungen über den Fortbestand der Leistungen gegen Entgelt einzutreten. Soweit die Beklagten unter anderem durch Eingaben bei den Landesmedienanstalten die Durchsetzung der „Must-carry“-Verpflichtungen gegenüber den Klägerinnen angemahnt haben, schließt diese Reaktion es sogar aus, dass sie ein durch den Abschluss von Einspeiseverträgen zu verminderndes Wettbewerbsrisiko gesehen hätten.
155B.
156Die Hilfsanträge der Klägerinnen sind zulässig. Insbesondere ist der Zivilrechtsweg eröffnet, da die Klägerinnen ihre hilfsweise geltend gemachten Klageansprüche auf Kartellrecht stützen. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung schließen sie gerade - in Anerkennung der Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 - aus (Schriftsatz vom 30.09.2014, Rn. 149 ff.).
157Die Anträge bleiben allerdings gleichfalls erfolglos, da die Beklagten, wie ausgeführt, keinem Kontraktionszwang in Bezug auf ihre Programme mit "Must-cCrry"-Status unterliegen.
158C.
159Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.
160Streitwert: 17.008.000, 00 €
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin betreibt insbesondere in Rheinland-Pfalz Breitbandkabelnetze unter anderem der Netzebene 2, über die Rundfunksignale an regionale Netze herangeführt werden, und der Netzebene 3, über welche die regionale Verteilung bis zu den Übergabepunkten zur Netzebene 4 erfolgt, der die Endnutzer angeschlossen sind. Für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen erhielt sie im Jahr 2011 von deren Veranstaltern insgesamt Entgelte in Höhe von 163,5 Mio. €.
- 2
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Die Klägerin überträgt insbesondere die vom Beklagten, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, veranstalteten Fernseh- und Hörfunkprogramme. In Rheinland-Pfalz wurden 2011 knapp 40% der Haushalte über das Kabelnetz der Klägerin mit Hörfunk- und Fernsehsignalen versorgt. Die Fernsehprogramme des Beklagten werden den Zuschauern daneben über Satellit und terrestrische Sendenetze (DVB-T), ferner über kleinere Kabelnetzbetreiber und das Internet zur Verfügung gestellt.
- 3
-
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder einschließlich des Beklagten, das Zweite Deutsche Fernsehen, Deutschlandradio und ARTE G.E.I.E./ARTE Deutschland TV GmbH zahlten der Klägerin bisher auf der Grundlage eines zwischen ihnen und der Klägerin am 27. Februar 2008 geschlossenen Vertrags "über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen und -angeboten in Breitbandkabelnetze" (im Folgenden: Einspeisevertrag) ein jährliches Entgelt in Höhe von 27 Mio. € für die - im Vertrag vereinbarte - digitale und analoge Einspeisung in die Kabelnetze der Klägerin. Davon entfiel bezogen auf die Einspeisung in Rheinland-Pfalz auf den Beklagten ein Betrag von ca. 1,9 Mio. €. Nach § 8 des Vertrags blieb der Klägerin vorbehalten, von ihren Kunden und nachgelagerten Netzbetreibern Entgelte für ihre Leistungen, insbesondere die Signallieferung, zu verlangen. In Nummer 6 der Präambel hielten die Vertragsparteien ihre unterschiedlichen Auffassungen darüber fest, ob die Klägerin ihre digitalen Verbreitungsleistungen auch künftig nicht nur durch Zahlungen der Endnutzer, sondern auch durch Einspeiseentgelte der Rundfunkveranstalter finanzieren könne.
- 4
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Seit dem 30. April 2012 strahlen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Fernsehprogramme nur noch digital aus. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 erklärte der Beklagte, ebenso wie die anderen am Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkveranstalter, dessen Kündigung zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin speist die Rundfunksignale, die der Beklagte nach wie vor zur Verfügung stellt, weiterhin in ihre Netze ein. Der Beklagte leistet dafür kein Entgelt mehr.
- 5
-
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie begehrt in erster Linie die Feststellung, dass der Einspeisevertrag auch nach dem 31. Dezember 2012 für die Verbreitung in Rheinland-Pfalz fortbestehe (Klageantrag zu 1a). Mit gestaffelten Hilfsanträgen begehrt sie die Verurteilung des Beklagten zur Annahme eines von ihr vorgelegten Angebots zum Abschluss eines neuen Einspeisevertrags (Klageantrag zu 1b), die Verurteilung des Beklagten zum Abschluss eines Einspeisevertrags zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen (Klageantrag zu 1c) sowie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus der mit anderen Rundfunkanstalten abgestimmten Kündigung des Einspeisevertrags und der Verweigerung des Abschlusses des von ihr angebotenen neuen Vertrags für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 entstanden sind und noch entstehen werden (Klageantrag zu 1d). Weiter hilfsweise erstrebt sie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz der seit dem 1. Januar 2013 im Hinblick auf die Einspeisung der Programme entstandenen Aufwendungen und der Bereicherung verpflichtet ist (Klageantrag zu 1e), und die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, diese Programme in ihre Netze einzuspeisen und Kapazitäten hierfür vorzuhalten, soweit und solange zwischen ihr und dem Beklagten kein wirksamer Vertrag über die Einspeisung besteht (Klageantrag zu 1f).
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Das Landgericht (LG Stuttgart, WuW/E DE-R 3952) hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit im Umfang des Hilfsantrags 1f abgetrennt, insoweit den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZUM 2015, 63). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
- 7
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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 8
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A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Kündigung habe den Einspeisevertrag beendet. Sie sei nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte verpflichtet sei, umgehend einen gleichlautenden Vertrag abzuschließen.
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Ein Kontrahierungszwang finde in den rundfunkrechtlichen Regelungen keine Stütze. Die Klägerin sei zwar nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV sowie § 33 LMG zur Übertragung der Programme des Beklagten verpflichtet. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung eine Verpflichtung des Beklagten gegenüberstehe, hierfür eine Vergütung zu zahlen.
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Auch aus dem Kartellrecht ergebe sich kein Kontrahierungszwang. Ein Anspruch auf Vertragsschluss könne nicht aus § 19 GWB abgeleitet werden. Es fehle jedenfalls am Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Beklagte erfülle seinen rundfunkrechtlichen Grundversorgungsauftrag bereits dadurch, dass er sein Programmsignal über Satellit und terrestrische Sendeanlagen bereitstelle. Soweit er auf diese Weise auch der Klägerin die Möglichkeit einräume, das Programmsignal in ihr Kabelnetz einzuspeisen, stelle dies nur einen Annex seines Grundversorgungsauftrags dar. Bereits mit der Weiterleitung des Programmsignals an die erstaufnehmende Verbreitungstechnik (Satellit oder terrestrische Sendeanlage) ende die mit dem Kernauftrag des Beklagten einhergehende Verbreitungslast. Werde der Klägerin das Programmsignal kostenlos zur Verfügung gestellt, könne es nicht als unbillig angesehen werden, wenn der Beklagte der Klägerin nicht noch zusätzlich ein Entgelt für die Übertragung leiste. Die Klägerin könne im Verhältnis zu den Betreibern von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen schon nicht als gleichartiges Unternehmen angesehen werden; zudem sei die unterschiedliche Behandlung sachlich dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin das Programmsignal nach ihrem Geschäftsmodell wirtschaftlich verwerte. Auf § 20 GWB könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil es sich bei ihr nicht um ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift handele.
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Das Verhalten des Beklagten verstoße auch nicht gegen § 1 GWB. Nachdem der Beklagte der Klägerin nicht zum Vertragsschluss verpflichtet sei, sei die Verabredung zur Kündigung des Einspeisevertrags ebenso wenig rechtswidrig gewesen wie die nachfolgende Verweigerung des (Neu-)Abschlusses eines solchen Vertrags. Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gleichgerichtet gehandelt hätten, mache sie, da die Kündigung vertraglich zulässig gewesen sei, nicht zu Kartellanten.
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Habe die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Einspeisevertrags gegen den Beklagten, könnten auch die Klageanträge zu 1b und 1c keinen Erfolg haben. Daraus ergebe sich weiter, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehe. Der Klageantrag zu 1e sei unbegründet, weil die Klägerin mit der Einspeisung nur ein eigenes Geschäft erbracht habe.
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Der Klageantrag zu 1f ziele auf die Klärung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sei. Die Berufung der Klägerin auf § 17 Abs. 2 GVG greife nicht durch, weil es nicht um einen einheitlichen prozessualen Anspruch gehe.
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B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand. Die Versagung der von der Klägerin mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung, dass der Einspeisevertrag zwischen den Parteien auch nach Ablauf des 31. Dezember 2012 fortbestehe, hat mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrags oder den Neuabschluss eines solchen Vertrags zu unveränderten Bedingungen (dazu I.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht seine Beurteilung, § 1 GWB stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen (dazu II.).
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I. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beendet eine an sich zulässige Kündigung den Vertrag nicht, wenn der Kündigende dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, einen Vertrag gleichen Inhalts neu abzuschließen, der sich an den gekündigten Vertrag unmittelbar anschließen würde (BGH, Urteil vom 30. September 1981 - IVa ZR 187/80, VersR 1982, 259 unter I 2 der Gründe; BGH, Urteil vom 7. März 1989 - KZR 15/87, BGHZ 107, 273, 279 - Lotterie-Bezirksstelle). Die Kündigung wäre in einem solchen Fall mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren.
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Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der Kündigung zwar in erster Linie darauf, dass der Beklagte die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Übertragung der von ihm hergestellten Programme generell in Abrede stelle. Ihrem Vorbringen ist jedoch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sie der Auffassung ist, der Beklagte müsse den Einspeisevertrag zu den bisherigen Bedingungen fortführen. Nicht entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Hauptantrags ist danach die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Klägerin zur unentgeltlichen Übertragung der Programmsignale des Beklagten verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob den Beklagten die Pflicht trifft, mit der Klägerin einen Vertrag zu schließen, nach welchem er ihr weiterhin ein Entgelt für die Übertragung der Programmsignale in der bisherigen Höhe und zu den bisherigen Konditionen zu zahlen hat. Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
- 18
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1. Eine solche Kontrahierungspflicht lässt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, den Regelungen des Rundfunkrechts nicht entnehmen.
- 19
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a) Die Klägerin ist als privatrechtlich tätige Betreiberin eines digitalen Kabelnetzes, über das auch Fernseh- und Hörfunkprogramme verbreitet werden, Betreiberin einer Plattform im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV. Nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 RStV hat sie daher im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweite Verbreitung der gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Verpflichtung trifft die Klägerin nach § 52b Abs. 2 Nr. 1 RStV hinsichtlich der beitragsfinanzierten Hörfunkprogramme. Hierzu rechnen auch die vom Beklagten bereitgestellten Fernseh- und Hörfunkprogramme.
- 20
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Die Klägerin hat danach nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung näher bezeichneter Programme bereitzustellen und gegebenenfalls den Veranstaltern der gesetzlich bezeichneten Programme deren Einspeisung und Verbreitung anzubieten. § 52b RStV verpflichtet den Plattformbetreiber vielmehr dazu, die betreffenden Programme einzuspeisen und zu übertragen. Dieses Verständnis der Norm entspricht den Vorgaben des Unionsrechts. Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Betreiber von Kabelnetzen, beitragsfinanzierte Fernseh- und Hörfunkkanäle zu übertragen, ist die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie = UDRL) vom 7. März 2002 (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51). Nach Art. 31 Abs. 1 UDRL können die Mitgliedstaaten den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang solcher Kanäle nutzt. Für dieses Verständnis spricht ferner § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, letzter Teilsatz RStV, der eine Pflicht zur Verbreitung der Landesfenster vorsieht. In die gleiche Richtung deutet § 52b Abs. 4 RStV, der die Entscheidung über die Belegung der Plattform grundsätzlich dem Betreiber zuweist und eine hoheitliche Kontrolle vorsieht. Eine vertragliche Regelung über die Einspeisung und Übertragung ist dadurch zwar nicht ausgeschlossen, doch wird die Übertragungspflicht des Betreibers der Plattform nicht erst durch einen solchen Vertrag begründet, sondern besteht kraft Gesetzes.
- 21
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b) § 52b RStV richtet sich nur an den Betreiber der Plattform, nicht an Programmanbieter wie den Beklagten (Wagner in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 52b RStV Rn. 2). Mit der gesetzlichen Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung und Übertragung der gebührenfinanzierten Programme korrespondiert jedoch eine Pflicht der Anbieter dieser Programme, den Kabelnetzbetreibern das Programmsignal zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung der beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, für die umfassende Verbreitung ihrer Programme zu sorgen, ergibt sich aus dem Grundversorgungsauftrag, wie er einfachgesetzlich in §§ 11, 19 RStV geregelt ist. Angesichts des Umstands, dass derzeit ein hoher Prozentsatz der Haushalte an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, umfasst diese Pflicht auch die Verbreitung der Programme über dieses Netz. Dementsprechend legen die Parteien übereinstimmend zugrunde, dass der Beklagte der Klägerin die von ihm erstellten Programme zur Einspeisung und Übertragung zur Verfügung stellen muss.
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c) Nach § 52d Satz 1 RStV dürfen Anbieter von Programmen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife der Betreiber von Plattformen nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Satz 2 bestimmt, dass die Verbreitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RStV zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen hat. Auch diese Norm richtet sich nur an den Betreiber der Plattform. Sie begründet keine Verpflichtung des Programmanbieters, ein Entgelt für die Übertragung von Programmsignalen zu versprechen. Die Norm legt allerdings vertragliche Beziehungen zwischen dem Programmanbieter und dem Plattformbetreiber zugrunde und stellt für den Fall, dass eine Entgeltvereinbarung getroffen worden ist, bestimmte Anforderungen an deren Ausgestaltung oder Durchführung. Aus den Bestimmungen des Landesmediengesetzes über die Kabelbelegung in analoger Technik (§ 33 LMG Rheinland-Pfalz) ergibt sich nichts anderes.
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d) Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zur Übertragungspflicht lässt sich mithin schon keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der dieser Pflicht nachkommt, vom Programmveranstalter hierfür ein Entgelt verlangen kann, und erst recht nicht über dessen Höhe. Zu einer Regelung dieser Frage hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen, die hierzu spätestens seit 2008 vertreten wurden, auch bei den zeitlich nachfolgenden Änderungen des Rundfunkstaatsvertrags, insbesondere bei der letzten Änderung von § 52b RStV durch Art. 3 Nr. 8 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, nicht veranlasst gesehen.
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e) Ein anderes Verständnis der angeführten rundfunkrechtlichen Regelungen ist auch durch das Unionsrecht nicht geboten.
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aa) Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Übertragungspflicht des Kabelnetzbetreibers nur unter der Voraussetzung zu begründen, dass der begünstigte Programmanbieter im Gegenzug zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet wird, findet in Art. 31 UDRL keine Grundlage. Während der von der Europäischen Kommission vorgelegte Richtlinienentwurf noch eine Pflicht der Mitgliedstaaten vorsah, die Unternehmen zu entschädigen, denen Übertragungspflichten auferlegt werden (Art. 26 Abs. 2 UDRL-E, ABl. Nr. C 365 E vom 19. Dezember 2000, S. 249), ist eine solche Pflicht in der Richtlinie nicht enthalten. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL sieht lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen. Von dieser Möglichkeit wurde bei der Umsetzung der Richtlinie durch den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien kein Gebrauch gemacht.
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bb) Die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Auferlegung von Übertragungspflichten findet nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 UDRL dort ihre Grenze, wo die Erfüllung dieser Pflicht den Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, nicht zumutbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Folgen der Pflichten, die dem Kabelnetzbetreiber auferlegt werden, solcher Art sind, dass der Betreiber sie - im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - nicht unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-336/07, Slg. 2008, I-10889 Rn. 46 ff. - Kabel Deutschland/NLM). Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags zu unveränderten Bedingungen käme danach unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen rundfunkrechtlichen Regelungen in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls anzunehmen wäre, dass die Klägerin unzumutbar belastet würde, wenn sie die Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten erfüllen müsste, ohne dafür von diesem das bisher gezahlte Entgelt verlangen zu können.
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Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden der Klägerin leitungsgebunden oder per Satellit zur Verfügung gestellt. Sie führt diese an die regionalen Netze heran (Netzebene 2) und verteilt sie dann über Breitbandkabelnetze regional (Netzebene 3). Dort werden die Signale in nachgelagerte Netze (Netzebene 4) eingespeist, an die die Haushalte als Endkunden angeschlossen sind. Die Klägerin beschränkt sich jedoch - anders als die Betreiber von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen - nicht auf die bloße Übertragung des Programmsignals, sondern bietet den Endkunden und der Wohnungswirtschaft verschiedene Kabelanschlussprodukte gegen Entgelt an. Für die Attraktivität des Angebots der Klägerin ist maßgeblich, welche Fernseh- und Hörfunkprogramme sie dem Endkunden über den Kabelanschluss zur Verfügung stellt. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass viele ihrer Endkunden an den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und damit auch an den Programmen des Beklagten interessiert sind. Die Überlassung der Programmsignale ist für die Klägerin mithin von erheblichem wirtschaftlichem Wert, weil die Attraktivität ihres Angebots gegenüber den Endkunden und deren Bereitschaft, hierfür ein Entgelt zu zahlen, unter anderem davon abhängig ist, dass sie die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen können. Diese stellen der Klägerin die Programmsignale, abgesehen von der urheberrechtlichen Vergütung, die sie für die ihr eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung an eine Gemeinschaft von Wahrnehmungsgesellschaften zu zahlen hat, unentgeltlich zur Verfügung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung steht also der Leistung der Klägerin, die in der Einspeisung und Übertragung der Programmsignale und damit in deren Verbreitung an die an das Kabelnetz angeschlossenen Endkunden besteht, eine Leistung des Beklagten gegenüber, der der Klägerin diese Programmsignale kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerzieller Verwertung eröffnet. Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übertragung der Programmsignale des Beklagten nur dann zuzumuten sein sollte, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbarte Entgelt gezahlt wird. Die Revision zeigt weder auf, dass sich solches aus den festgestellten Tatsachen ergibt, noch dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Klägerin hierzu übergangen hat. Der Hinweis darauf, dass der Beklagte sich bislang vertraglich zur Zahlung dieses Entgelts verpflichtet hatte, genügt hierfür nicht.
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f) Auch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich nicht, dass der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten auf erneuten Abschluss des bisherigen Einspeisevertrags zusteht.
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aa) Die rundfunkrechtlichen Normen, die die Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten begründen, greifen in das Eigentum der Klägerin an ihrem Kabelnetz ein. Es handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die anhand von Art. 14 Abs. 1 GG und nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilen ist, denn die Regelung entzieht keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränkt die Klägerin in ihrer freien Disposition über das Kabelnetz.
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Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse, die sich in diesem Rahmen halten, sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
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Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die gesetzliche Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führt, wenn sie hierfür nicht weiterhin das bislang gezahlte Entgelt erhält. Die Übertragungspflicht dient der Erhaltung und Sicherstellung eines vielfältigen Programmangebots und verfolgt damit ein Ziel, das im allgemeinen Interesse liegt. Der Klägerin wird durch das Gesetz lediglich die Pflicht auferlegt, bestimmte Kapazitäten des von ihr betriebenen Kabelnetzes für die Übertragung im einzelnen bestimmter Fernseh- und Rundfunkprogramme, insbesondere der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz bestimmt dabei zwar nicht, dass hierfür ein Entgelt zu zahlen ist, erst recht legt es die Höhe eines Entgelts nicht fest. Es bestimmt aber auch nicht, dass die Kabelnetzbetreiber die Programmsignale unentgeltlich übertragen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt es vielmehr - weiterhin - den Beteiligten überlassen, die angemessenen Bedingungen der Einspeisung der Programmsignale, mit der die Programmanbieter ihre Verbreitungspflicht und die Kabelnetzbetreiber ihre Übertragungspflicht erfüllen, vertraglich festzulegen. Dabei können sie auch berücksichtigen, dass die Programmanbieter die Programmsignale unentgeltlich bereitstellen und der Klägerin die Möglichkeit eröffnen, sie kommerziell zu verwerten. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übertragung der Programmsignale des Beklagten nur dann zuzumuten sein sollte, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbarte Entgelt gezahlt wird. Die Revision zeigt weder auf, dass sich solches aus den festgestellten Tatsachen ergibt, noch dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Klägerin hierzu übergangen hat.
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bb) Eine andere Beurteilung ist auch im Hinblick auf Art. 12 GG nicht geboten. Die rundfunkrechtlichen Normen, die die Pflicht der Klägerin zur Übertragung der Programme des Beklagten begründen, greifen in die Freiheit der Berufsausübung der Klägerin ein. Für solche Regelungen gilt, dass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91, BVerfGE 97, 228, 255). Die gleichen Erwägungen, aufgrund deren ein Verstoß gegen Art. 14 GG zu verneinen ist, stehen der Annahme eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit entgegen.
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g) Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung "Pay-TV-Durchleitung" (BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058) greift nicht durch. Dort ging es darum, ob sich aus den damals maßgeblichen rechtlichen Regelungen ein Anspruch des Anbieters eines verschlüsselt ausgestrahlten, entgeltpflichtigen Programms gegenüber dem Kabelnetzbetreiber auf unentgeltliche Übertragung ergab. Demgegenüber setzt die Begründetheit der Klage mit dem Hauptantrag voraus, dass die Klägerin als Betreiberin eines Kabelnetzes gegen den Programmanbieter einen Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags mit einer bestimmten Vergütung hat. Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung nicht geäußert.
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2. Eine Pflicht des Beklagten zum Wiederabschluss des bisherigen Einspeisevertrags mit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus kartellrechtlichen Bestimmungen.
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a) Eine Anwendung der Regelungen des Kartellrechts scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen wäre.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 - T-319/99, Slg. 2003, II-357 Rn. 36 ff., WuW/E EU-R 688 - FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295 Rn. 26 = WuW/E EU-R 1213 - FENIN; ferner EuGH, Urteil vom 26. März 2009 - C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207 Rn. 102 - SELEX/Kommission; kritisch Bornkamm in FS Blaurock 2013 S. 41 ff. mwN), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 52 - VBL-Gegenwert).
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Der Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen, ob diese Rechtsprechung der Unionsgerichte Anlass gibt, die gefestigte Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff im deutschen Recht zu überprüfen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der Beklagte zumindest auch wirtschaftlich tätig ist. Die Erstellung und Verbreitung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, dient zwar als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (§ 11 RStV), der Beklagte verfolgt damit aber auch wirtschaftliche Ziele. So hängt die Höhe der Vergütung, die von den Kabelnetzbetreibern nach dem einschlägigen Tarif für das Recht der Kabelweitersendung zu zahlen ist, von den mit der Weitersendung erwirtschafteten Umsätzen ab. Der Beklagte finanziert sich ferner nicht allein durch Beiträge. Einnahmen kann er vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Sponsoring (§ 8 RStV) und Produktplatzierung (§ 15 RStV) erzielen, ferner durch Werbung, die ihm - zeitlich begrenzt - im Hörfunk gestattet ist (§ 16 Abs. 5 RStV). Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
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b) Der Anwendung der Bestimmungen des Kartellrechts steht ferner nicht entgegen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dazu entschlossen haben, den Einspeisevertrag nicht fortzuführen. Dies führt nicht dazu, dass es an einem Marktgeschehen fehlt.
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Eine Überprüfung dieses Verhaltens nach den Regeln des Kartellrechts schiede aus, wenn dem Beklagten die Fortführung dieses Vertrags oder der Abschluss eines neuen, gleichartigen Vertrags rechtlich untersagt wäre (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 7/02, WuW/E DE-R 1254, 1256 - Verbindung von Telefonnetzen). Es ist dem Beklagten ebenso wie den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedoch aus Rechtsgründen nicht verwehrt, erneut einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen.
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Ein entsprechendes Verbot ergibt sich, anders als der Beklagte meint, nicht aus § 19 RStV. Nach dieser Norm können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlichen Auftrag durch die Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erstreckt sich nicht nur auf die Entscheidung über Art und Umfang des Programms, sondern auch auf die Wahl der Verbreitungswege und -modalitäten (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89 u.a., BVerfGE 87, 181, 203; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1998 - 6 A 1/97, BVerwGE 107, 275, 287 f.). Bei dieser Wahl haben die Rundfunkanstalten zwar nach § 19 Satz 2 RStV die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Rundfunkanstalten bei der Auswahl der Verbreitungswege allein die hierfür anfallenden Kosten in den Blick zu nehmen haben. Sie dürfen und müssen vielmehr auch weitere Kriterien, insbesondere die technischen Möglichkeiten und das tatsächliche Rezeptionsverhalten der Zuschauer sowie deren Bereitschaft und Möglichkeit zum Wechsel des Übertragungswegs, aber auch die insbesondere für die Einkünfte aus Werbung bedeutsame Reichweite, die sie jeweils erzielen können, in ihre Überlegungen einbeziehen. Unter diesen Umständen lässt sich aus dem Bestehen einer gesetzlichen Übertragungspflicht der Kabelnetzbetreiber nicht der Schluss ziehen, dass es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwehrt wäre, einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen (Binder in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht 3. Aufl. 2012 § 19 RStV Rn. 36).
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c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Weigerung des Beklagten, den Einspeisevertrag mit der Klägerin fortzusetzen, sei als Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem durch die Nachfrage des Beklagten nach Übertragungsleistungen bestimmten Markt zu qualifizieren.
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aa) In Fällen der Diskriminierung oder unbilligen Behinderung eines Unternehmens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kontrahierungszwang in Betracht, wenn der Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen nur auf diese Weise beseitigt oder vermieden werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1961 - KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe; Urteil vom 9. November 1967 - KZR 7/66, BGHZ 49, 90, 98 f. - Jägermeister; Urteil vom 26. Oktober 1972 - KZR 54/71, WuW/E BGH 1238, 1245 - Registrierkassen; Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206, 209 - Depotkosmetik).
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bb) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen hier, entgegen der Ansicht der Revision, nicht vor.
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(1) Nachdem die Kündigung, deren Unwirksamkeit die Klägerin festgestellt wissen will, bereits 2012 erklärt worden ist, sind der Beurteilung grundsätzlich die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der damals geltenden Fassung zugrunde zu legen. Da sich jedoch inhaltlich keine Änderungen ergeben haben, wird im Folgenden auf die seit dem 30. Juni 2013 geltenden Normen abgestellt.
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(2) Für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts kommt es auf die Sicht der Marktgegenseite an (BGH, Urteil vom 12. November 2002 - KZR 11/01, BGHZ 152, 347, 356 - Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge). Geht es - wie hier - darum, dass eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten als Nachfrager behauptet wird, sind mithin die Ausweichmöglichkeiten der Klägerin als Anbieterin maßgeblich. Danach kommt es allein auf die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel an. Die Übertragung von Programmsignalen via Satellit oder über terrestrische Sendeanlagen hat außer Betracht zu bleiben, weil die Klägerin sie nicht anbietet.
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Eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten als Nachfrager auf dem regulierten Markt für Einspeisekapazitäten ergibt sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichten, einen Teil der Kapazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenfinanzierten Programme - auch derjenigen des Beklagten - freizuhalten. Durch diese gesetzliche Regelung ist die Klägerin daran gehindert, die für den Beklagten und die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reservierten Kapazitäten an andere Programmanbieter zu vergeben. Der Beklagte muss sich deshalb bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen, deren Programme nicht unter die gesetzliche Übertragungspflicht fallen. Hinzu kommt, dass der Beklagte insoweit auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt ist, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierten Programme zu übertragen.
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(3) Die Weigerung des Beklagten, mit der Klägerin einen Vertrag zu gegenüber dem bisherigen Einspeisevertrag unveränderten Konditionen abzuschließen, stellt keinen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 GWB dar.
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(a) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Der Beklagte behandelt die Klägerin nicht anders als andere Kabelnetzbetreiber. Er zahlt auch anderen Betreibern solcher Netze kein Entgelt für die Übertragung von Programmsignalen.
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(b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF) ergebe sich daraus, dass er die Zahlung eines Entgelts für die Übertragungsleistung der Klägerin verweigere, während private Fernsehsender, unabhängig davon, ob die von ihnen erstellten Programme unter die Übertragungspflicht nach § 52b Abs. 1 RStV fielen oder nicht, weiterhin ein angemessenes Entgelt zahlten.
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Das Regelbeispiel nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB knüpft daran an, dass die Konditionen auf dem betroffenen Markt von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Ein solcher Schluss wird insbesondere dann naheliegen, wenn sich auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb andere Konditionen herausbilden. Die Behauptung der Klägerin, private Sender zahlten ihr ein angemessenes Entgelt, ist unzureichend, insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wofür und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt wird. Damit fehlt es an einer Grundlage für einen Vergleich mit den Verhältnissen zwischen der Klägerin und dem Beklagten, der die Schlussfolgerung tragen könnte, der Beklagte müsse weiterhin das bisherige Entgelt entrichten.
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(c) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB aF) handelt ein marktbeherrschendes Unternehmen missbräuchlich, wenn es als Nachfrager ungünstigere Konditionen fordert, als es selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Anbietern verlangt, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist. Ob für unterschiedliche Konditionen eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beantworten (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 23 - Entega II).
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Der Beklagte nimmt die Leistungen von Anbietern anderer Übertragungstechniken - per Satellit und über terrestrische Sendeanlagen - weiterhin gegen Entgelt in Anspruch. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, da die Betreiber von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen, anders als die Betreiber von Kabelnetzen, nicht in vertraglicher Beziehung mit den Endkunden stehen und von diesen kein Entgelt dafür erhalten, dass sie die tatsächlichen Voraussetzungen für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammsignalen schaffen, sondern sich auf die Übertragungsleistung beschränken. Angesichts dessen kann aus dem bloßen Umstand, dass der Beklagte solchen Anbietern ein Entgelt zahlt, nicht geschlossen werden, er fordere mit der Weigerung, den bisherigen Einspeisevertrag fortzusetzen, von der Klägerin ungünstigere Konditionen als er sie auf vergleichbaren Märkten mit gleichartigen Anbietern vereinbart hat.
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II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam, hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
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a) Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vereinbart, den Einspeisevertrag vom 27. Februar 2008 zu kündigen und keinen neuen Einspeisevertrag abzuschließen. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der Beklagte habe die Kündigung des Einspeisevertrags in Vollzug dieser Absprache erklärt. Die Richtigkeit dieses Vorbringens ist revisionsrechtlich zu unterstellen, nachdem das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
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b) Diese Vereinbarung ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb. Danach war es ihnen kartellrechtlich verboten, ihr Verhalten gegenüber der Klägerin und anderen Kabelnetzbetreibern zu koordinieren, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Ob dies auch gilt, soweit es um die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten geht, kann offenbleiben, weil die Übertragung solcher Programme nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
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c) Ein Verstoß gegen § 1 GWB scheidet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht deshalb aus, weil der Beklagte berechtigt war, den Einspeisevertrag zu kündigen. § 1 GWB schützt die wirtschaftliche Handlungs- und Betätigungsfreiheit des Unternehmens und damit auch die Freiheit der Entschließung, ob und unter welchen Voraussetzungen es die Geschäftsbeziehung mit einem Dritten aufrechterhalten will. Die Unwirksamkeit ergreift damit Vereinbarungen darüber, bestimmte Geschäftsbeziehungen zu beendigen oder nicht aufzunehmen, auch dann, wenn dem daran beteiligten Unternehmen an sich - bei autonomer Entscheidung - die Befugnis zur Kündigung und zur Verweigerung eines Vertragsschlusses zustünde (BGH, Urteil vom 25. Januar 1983 - KZR 12/81, BGHZ 86, 324, 327 - Familienzeitschrift).
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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Vertrag gemeinsam abgeschlossen haben. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass der Vertrag nur gemeinsam gekündigt werden konnte. Lag die Entscheidung über eine Kündigung oder Fortsetzung des Vertrags - jedenfalls soweit es nicht um die Übertragung von gemeinschaftlich veranstalteten Programmen geht - mithin bei den einzelnen Rundfunkanstalten, war es diesen durch § 1 GWB untersagt, ihr Verhalten zu koordinieren.
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2. Die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung des Einspeisevertrags war unwirksam, wenn er den Entschluss hierzu nicht aufgrund einer autonomen Entscheidung gefasst, sondern in Vollziehung der kartellrechtswidrigen Absprache gehandelt hat.
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Eine Abrede, die gegen § 1 GWB verstößt, ist nach § 134 GWB nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Wirksamkeit der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Absprache zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern um die Wirksamkeit der Kündigung, die - wie ebenfalls revisionsrechtlich zu unterstellen ist - in Umsetzung dieser Absprache erklärt worden ist. Die in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht erörterte Frage, ob eine Kündigung, die in Umsetzung einer kartellrechtswidrigen Absprache erfolgt, als unwirksam anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen danach zu beantworten, wie die Freiheit des Wettbewerbs effektiv gewährleistet werden kann.
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Haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Verhalten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Kündigung des bisherigen und der Verweigerung des Abschlusses eines neuen Einspeisevertrags gemeinsam festgelegt, erfolgte die Kündigung nicht - wie vom Kartellrecht gefordert - aufgrund einer selbständigen unternehmerischen Entscheidung. In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die beteiligten Unternehmen vereinbart hatten, bestimmte Vertragsangebote nicht anzunehmen, hat der Bundesgerichtshof eine Verfügung der Kartellbehörde gebilligt, mit welcher den an der verbotenen Absprache beteiligten Unternehmen deren weitere Umsetzung untersagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 57 ff. - Lottoblock). Diese Verfügung bedeutete, wie der Senat ausgeführt hat, nicht, dass die betroffenen Unternehmen Vertragsangebote dieser Art bedingungslos anzunehmen hätten. Sie verpflichtete sie jedoch zu einer autonomen, d.h. nicht durch die kartellrechtswidrige Absprache bestimmten, sondern aufgrund selbständiger unternehmerischer Überlegungen getroffenen Entscheidung über solche Angebote.
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Geht es - wie hier - um die Durchsetzung des Kartellrechts mit den Mitteln des Privatrechts, entspricht dem die Folgerung, dass die Kündigung eines Vertrags, die in Umsetzung einer kartellrechtswidrigen Absprache ausgesprochen worden ist, grundsätzlich als unwirksam anzusehen ist. Der Vertrag bleibt damit zunächst bestehen. Eine wirksame Kündigung ist nicht auf Dauer ausgeschlossen, sie setzt jedoch voraus, dass das Unternehmen eine autonome Entscheidung darüber trifft, ob es den Vertrag beenden will.
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Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Folgeverträgen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1956 - I ZR 194/54, WuW/E BGH 152 - Spediteurbedingungen; Beschluss vom 9. Juli 1984 - KRB 1/84, WuW/E BGH 2100, 2102 - Schlussrechnung; vgl. Karsten Schmidt in FS Möschel, 2011, S. 559, 575) ergibt sich nichts anderes. Im Streitfall geht es nicht um eine vertragliche Vereinbarung, die mit Dritten getroffen worden ist, sondern um deren Kündigung und damit um eine einseitige Maßnahme. Zudem liegt ein besonderes Schutzbedürfnis der Marktgegenseite nicht vor. Die behauptete Absprache betrifft nur einige wenige Einspeiseverträge, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit den großen Kabelnetzbetreibern, darunter der Klägerin, geschlossen haben. Ein Interesse der Klägerin daran, die Kündigung gegen sich gelten zu lassen, liegt fern. Soweit der Einspeisevertrag Pflichten der Klägerin begründet, stellen diese sich im Wesentlichen nur als Konkretisierung der ihr ohnehin gesetzlich auferlegten Übertragungspflicht dar. Ihr Interesse ist mithin vor allem darauf gerichtet, dass die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Zahlung des vereinbarten Entgelts bestehen bleibt. Im Übrigen wäre es dem Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine solche Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen.
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3. Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu klären haben, ob der Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vereinbart oder sich mit ihnen dahin abgestimmt hat, den Einspeisevertrag zu kündigen und keinen neuen Einspeisevertrag abzuschließen, und ob die von ihm ausgesprochene Kündigung auf einer solchen Absprache beruht. Nach der Lebenserfahrung wird ein solcher Ursachenzusammenhang im Allgemeinen bejaht werden können, wenn die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung auf das beanstandete Verhalten gerichtet war und die entsprechende Handlung mit der Abrede in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (BGHZ 86, 324, 328 - Familienzeitschrift; BGH WuW/E DE-R 2408 Rn. 43 - Lottoblock). Wäre solches im Streitfall festzustellen, hätte sich der Beklagte mit seinem Verhalten über die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung hinweggesetzt.
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Ein solcher ursächlicher Zusammenhang bedarf jedoch gesonderter Feststellung. Ein Unternehmen, das sich an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung beteiligt hat, die auf eine bestimmte, für sich genommen nicht kartellrechtswidrige Verhaltensweise gerichtet war, ist nicht auf alle Zeiten an der betreffenden Handlung gehindert. Diese ist vielmehr dann nicht zu beanstanden, wenn es sich hierzu aufgrund autonomer Entscheidung - erneut - entschließt. Ob die Voraussetzungen hierfür, wie der Beklagte behauptet, erfüllt sind, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Würdigung der Umstände des Streitfalls.
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C. Für den Fall, dass die Klage mit dem Hauptantrag erfolglos bleiben sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:
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I. Aus den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags kann - wie ausgeführt - nicht abgeleitet werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Einspeisung und Übertragung ihrer Programme durch die Klägerin zu vergüten, von vornherein ausscheidet. Der Gesetzgeber hat diese Regelungen zu einer Zeit geschaffen, zu der zwischen den großen Kabelnetzbetreibern und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseverträge bestanden. Er hat sich in dieser Situation darauf beschränkt, einerseits im öffentlichen Interesse die Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Übertragung der gebührenfinanzierten Programme gesetzlich abzusichern (§ 52b RStV) und andererseits festzuschreiben, dass die Programmanbieter durch ein für die Verbreitung des Programmsignals zu zahlendes Entgelt nicht unbillig behindert oder diskriminiert werden dürfen (§ 52d RStV). Aus diesen Regelungen kann, wie oben ausgeführt, keine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergeleitet werden, die Einspeiseverträge zu den bisherigen Konditionen fortzuführen. Ihnen kann aber auch nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - und damit auch des Beklagten - der Klägerin ein Entgelt für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals zu zahlen, von vornherein ausscheidet. Die gesetzliche Pflicht zur Einspeisung und Übertragung bestimmter gebührenfinanzierter Programme wurde im öffentlichen Interesse geschaffen. Sie soll sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Grundversorgungsauftrag nachkommen können, dient jedoch nicht dazu, diese wirtschaftlich zu begünstigen. Die Einspeisung hat daher zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen, deren Festlegung den Beteiligten obliegt. Verhandlungen hierüber könnten auf Seiten der Programmanbieter - nicht nur hinsichtlich der Gemeinschaftsprogramme, sondern insgesamt - von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam geführt werden, ohne dass darin bereits ein Verstoß gegen § 1 GWB läge. Die Entscheidung darüber, ob das Ergebnis solcher Verhandlungen in eine rechtlich bindende Regelung umgesetzt wird, hätte allerdings jede Rundfunkanstalt in eigener Verantwortung zu treffen.
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Die Einspeisung und Übertragung seines Programmsignals verschafft dem Beklagten erhebliche Vorteile. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er seinem Grundversorgungsauftrag nur dann umfassend nachkommen kann, wenn das Signal auch in das Breitbandkabelnetz eingespeist wird. Dies gilt jedenfalls so lange, wie eine erhebliche Zahl von Zuschauerhaushalten an das Kabelnetz angeschlossen ist und die Programme des Beklagten aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne weiteres auf andere Weise empfangen kann. Die Zahl der Zuschauer und Zuhörer, die das Programmsignal des Beklagten empfangen können, ist zudem für die wirtschaftlichen Aktivitäten des Beklagten, insbesondere den Wert der von ihm verkauften Werbezeit, von erheblicher Bedeutung. Der Beklagte kann der Forderung der Klägerin nach einer Vergütung der Übertragung daher nicht erfolgreich mit dem Hinweis begegnen, er habe an der Einspeisung und Übertragung seines Programmsignals durch die Klägerin kein eigenes Interesse.
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Erbringt die Klägerin danach für den Beklagten wirtschaftlich werthaltige Leistungen, hat der Beklagte diese grundsätzlich zu vergüten. Als marktbeherrschendes Unternehmen ist es ihm verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Es darf andererseits nicht aus dem Blick geraten, dass auch der Beklagte eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereitstellt, indem er der Klägerin das Programmsignal kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu dessen kommerzieller Verwertung eröffnet. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von dem Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals ein Entgelt verlangen kann, wird es mithin maßgeblich darauf ankommen, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen. Der Klägerin wird gegebenenfalls Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag hierzu zu ergänzen und, soweit erforderlich, ihre Klageanträge anzupassen.
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II. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1f wird gegebenenfalls zu klären sein, ob dieser, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Klärung der öffentlich-rechtlichen Frage gerichtet ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Programme des Beklagten in ihr Netz einzuspeisen und Kapazitäten hierfür bereitzustellen, soweit und solange zwischen ihr und dem Beklagten kein wirksamer Vertrag über die Einspeisung besteht. Sollte der Antrag auf die abstrakte Beantwortung der Frage zielen, welche Pflichten der Klägerin durch den Rundfunkstaatsvertrag auferlegt sind, wäre er nicht auf die Klärung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. Indes begehrt die Klägerin diese Feststellung nicht etwa gegenüber der mit der Durchführung des Rundfunkrechts betrauten Landesbehörde, der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland Pfalz, sondern gegenüber dem Beklagten. Zur Begründung ihres Antrags hat sie auf eine Entscheidung des Senats (BGH, WuW/E BGH 3058 - Pay-TV-Durchleitung) Bezug genommen. Danach dürfte es näher liegen, diesen Klageantrag dahin zu verstehen, dass er auf die Klärung eines (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet ist. Ob ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer solchen Feststellung besteht, hinge dann insbesondere davon ab, ob sich der Beklagte eines solchen Anspruchs berühmt hat.
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Im Übrigen ist das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 5 GVG daran gebunden, dass das Landgericht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs - stillschweigend - bejaht hat. Das Landgericht hat die Klage auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Klageantrags zu 1f abgewiesen, ohne auf die Zulässigkeit des Rechtswegs einzugehen, die in erster Instanz von den Parteien nicht angesprochen und vom Beklagten nicht gerügt worden war. Das Oberlandesgericht, das über die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung in der Hauptsache zu befinden hatte, war, wie die Revision zu Recht geltend macht, nach § 17a Abs. 5 GVG daran gehindert zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn es an einer ausdrücklichen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Zuständigkeit des Rechtswegs fehlt, weil dieses seine Zuständigkeit annimmt und keine der Parteien eine Rüge erhebt (BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08, NJW 2008, 3572, 3573).
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Limperg Meier-Beck Kirchhoff
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Bacher Deichfuß
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ein Entgelt für die Einspeisung von Programmsignalen zu zahlen hat.
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Die Klägerin bietet Telefonie- und Internetdienste an und betreibt seit 1998 ein Breitbandkabelnetz im Wirtschaftsraum Köln/Bonn, in das Fernsehprogrammsignale eingespeist werden und über das derzeit etwa 214.000 Kunden versorgt werden. Zum Teil sind diese auf der Netzebene 4 Kunden der Klägerin, zum Teil ist ein Betreiber einer Hausverteilanlage zwischengeschaltet. Derzeit speist die Klägerin die Signale von 324 Fernsehprogrammen in ihr Kabelnetz ein, darunter die Programme der Beklagten.
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Die Beklagte ist die Veranstalterin des "Zweiten Deutschen Fernsehens" sowie der Programme "ZDF-Infokanal", "ZDF-Kulturkanal" und "ZDF-Familienkanal". Sie ist ferner an den Gemeinschaftsprogrammen "arte", "3sat", "KIKA" und "Phoenix" beteiligt.
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Die Beklagte stellt die Signale dieser Programme der Klägerin ebenso wie den anderen Kabelnetzbetreibern in Deutschland zur Verfügung. Die Kabelnetzbetreiber speisen diese Signale in die jeweilige Netzinfrastruktur ein und stellen sie ihren eigenen Kabelanschlusskunden oder dritten Betreibern der Netzebene 4 zur Verfügung. Für die Einräumung der Rechte zur Kabelweitersendung zahlen die Kabelnetzbetreiber eine urheberrechtliche Vergütung.
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Die Klägerin hat im Dezember 1998 mit der Beklagten und den öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten eine Vereinbarung getroffen, die unter anderem vorsieht, dass der Klägerin die Einspeisung bestimmter dort aufgeführter Programme, zu denen das "Zweite Deutsche Fernsehen" gehört, gegen Zahlung einer Urheberrechtsvergütung gestattet werde. Eine Regelung darüber, ob der Signaltransport unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt, enthält diese Vereinbarung nicht. Lediglich in Bezug auf bestimmte Programme, zu denen die hier in Rede stehenden, von der Beklagten veranstalteten Programme nicht rechnen, ist geregelt, dass sie von den Rundfunkanstalten unentgeltlich überlassen und von der Klägerin unentgeltlich eingespeist werden.
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Die Klägerin hat ferner im Juni 2009 einen Vertrag mit der GEMA geschlossen, den die Parteien als ANGA-Vertrag bezeichnen. Dieser Vertrag basiert auf einem Gesamtvertrag, der im März 2009 zwischen der GEMA und der Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten VFF einerseits und dem ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. andererseits geschlossen worden ist. Der ANGA-Vertrag regelt die Vergütungsansprüche für die Einräumung des Rechts auf Kabelweitersendung und sieht einen Rabatt von 20% für den Zeitraum vor, in welchem die Klägerin Mitglied des Verbands ANGA ist. Nach § 5 Abs. 3 des ANGA-Vertrags wird ein weiterer Abzug in Höhe von 6% gewährt, wenn und solange der Lizenznehmer gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Einspeiseentgelte erhebt.
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Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Jahr 2008 mit den damals bestehenden vier großen Betreibern von Breitbandkabelnetzen, der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (Kabel Deutschland), die im gesamten Bundesgebiet mit Ausnahme der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg Breitbandkabelnetze betreibt, sowie der Unitymedia NRW GmbH, der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG und der Kabel Baden-Württemberg GmbH, die inzwischen in der Unitymedia GmbH aufgegangen sind, Verträge geschlossen, aufgrund derer sie Entgelte für die Einspeisung der Programmsignale in die Breitbandkabelnetze bezahlt haben. In den Präambeln dieser Verträge haben die Vertragsparteien ihre unterschiedlichen Auffassungen darüber festgehalten, ob diese so genannten Regionalgesellschaften auch künftig Einspeiseentgelt bekommen sollten. Im Juni 2012 haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Kündigung der Einspeiseverträge zum 31. Dezember 2012 erklärt. Seit Anfang 2013 zahlen sie den Regionalgesellschaften kein Einspeiseentgelt mehr.
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Die Klägerin hat bislang weder von der Beklagten noch von anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Einspeiseentgelt erhalten. Bemühungen der Deutschen Netzmarketing GmbH (DNMG), zu deren Mitgliedern auch die Klägerin gehört, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseverträge zu schließen, sind erfolglos geblieben.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ebenso wie den Regionalgesellschaften ein Einspeiseentgelt zu zahlen, und hätte dies auch schon in den Jahren 2008 bis 2012 tun müssen. Sie begehrt für die Zukunft in erster Linie die Feststellung, dass die Beklagte ihr für die Einspeisung der Programme "Zweites Deutsches Fernsehen", "ZDF-Infokanal", "ZDF-Kulturkanal" und "ZDF-Familienkanal" in das Kabelnetz pro Wohneinheit ein Entgelt von 0,09915 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Quartal im Voraus zu zahlen habe (Klageantrag zu I 1). Mit gestaffelten Hilfsanträgen begehrt sie die Feststellung, dass ein Entgelt, das demjenigen entspricht, das die Beklagte in den Jahren 2008 bis 2012 an die drei Vorläufergesellschaften der Unitymedia GmbH gezahlt hat (Klageantrag zu I 2), oder ein angemessenes Entgelt (Klageantrag zu I 3) zu zahlen ist. Weitere Hilfsanträge sind darauf gerichtet, eine entsprechende Zahlungspflicht festzustellen "wenn und solange die Beklagte Einspeiseentgelte an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber zahlt" (Klageanträge zu I 4 bis 6).
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Für die Vergangenheit begehrt die Klägerin in erster Linie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 368.973,14 Euro nebst Zinsen (Klageantrag zu II), hilfsweise im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe der von der Beklagten an die Regionalgesellschaften ab 2008 gezahlten Einspeiseentgelte und Zahlung noch zu beziffernder Schäden, die ihr dadurch entstanden seien, dass ihr in der Vergangenheit kein Einspeiseentgelt gezahlt wurde (Klageantrag zu III).
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Das Landgericht hat durch Teilurteil entschieden. Es hat gemäß Klageantrag zu I 6 festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin ein angemessenes Einspeiseentgelt für die Einspeisung und Verteilung der analogen Signale des Programms "Zweites Deutsches Fernsehen" zu zahlen hat, wenn und solange die Beklagte an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber ein Entgelt bezahlt. Ferner hat es die Beklagte auf die hilfsweise erhobene Stufenklage zur Auskunft verurteilt. Zugleich hat es die Klage hinsichtlich aller vorrangig gestellter Anträge abgewiesen.
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Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt haben. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 4425) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Schlussanträge aus dem Berufungsrechtszug weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Feststellungsanträge der Klägerin seien bereits unzulässig, soweit sie mit der Maßgabe gestellt seien, dass die Zahlungspflicht bestehe, wenn und solange die Beklagte Einspeiseentgelte an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber zahle. Die betreffenden Anträge seien nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet. Dass die Beklagte zur Zeit der Klageerhebung an die Regionalgesellschaften Einspeiseentgelte gezahlt habe, führe nicht zu einer anderen Beurteilung, weil das Interesse an der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müsse.
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Alle Feststellungsanträge seien zudem unbegründet, weil die Beklagte keine Pflicht zur Zahlung eines Einspeiseentgelts treffe. Eine vertragliche Grundlage sei nicht gegeben. Auch aus dem Rundfunkrecht könne kein Anspruch der Klägerin abgeleitet werden. Von der nach Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen (Universaldienstrichtlinie = UDRL) vom 7. März 2002 (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51) eingeräumten Möglichkeit, ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreibern auferlegte Übertragungspflichten festzulegen, habe der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Ein Zahlungsanspruch könne weder aus § 52d RStV noch aus einer Analogie zu § 5 Abs. 7 RStV abgeleitet werden. Auch ein aus dem Rechtsgedanken der §§ 138, 242, 826 BGB abzuleitender Kontrahierungszwang bestehe nicht. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien zwar gehalten, ihre Programmsignale auch über Kabel zu verbreiten, um ihrem Grundversorgungsauftrag nachzukommen, doch stehe es in ihrem Ermessen, ob sie hierüber eine vertragliche Regelung träfen oder sich darauf verließen, dass die Kabelnetzbetreiber die Programmsignale im eigenen wirtschaftlichen Interesse und zur Erfüllung des sich aus § 52b RStV ergebenden gesetzlichen Auftrags ("Must Carry") einspeisten und verbreiteten. Erfüllten die Kabelnetzbetreiber mit der Einspeisung und Verbreitung der Programmsignale einen eigenen gesetzlichen Auftrag, schieden auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung aus. Ansprüche aus § 33 GWB in Verbindung mit §§ 19 oder 20 GWB bestünden schon deshalb nicht, weil die Beklagte vergütungspflichtige Einspeiseleistungen nicht mehr nachfrage und daher nicht mehr als marktteilnehmendes Unternehmen angesehen werden könne.
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Auch soweit mit der Klage Zahlungsansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht werden, sei sie unbegründet. Ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen komme allenfalls ab der am 3. November 2009 erklärten Weigerung der Beklagten in Betracht, mit der DNMG zugunsten der in ihr organisierten Kabelnetzbetreiber einen Einspeisevertrag zu schließen. Für ein diskriminierendes Verhalten in der Zeit davor fehle es an jeglichem Anhalt. Diese Weigerung der Beklagten verstoße nicht gegen §§ 19, 20 GWB. Die Beklagte sei schon nicht Normadressatin dieser Bestimmungen. Sachlich relevant sei der Markt für die Nachfrage der Sendeanstalten nach der Einspeisung ihrer Programmsignale in Breitbandkabelnetze. Räumlich sei der Markt mindestens bundesweit abzugrenzen, weil als Nachfrager grundsätzlich jeder Sender in Betracht komme. Der Anteil, den die Programme der Beklagten an der Gesamtmasse der eingespeisten Signale ausmachten, sei selbst bei Einbeziehung von Programmen, die die Beklagte gemeinsam mit der ARD veranstalte, und sogar bei Einbeziehung der Programme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten so gering, dass die Beklagte nicht als marktbeherrschend oder marktstark anzusehen sei. Schon wegen des hohen Ausweichpotentials sei es unerheblich, dass die Beklagte aufgrund der rundfunkrechtlichen Regelungen einen gesicherten Zugang zu den Kabelbelegungskapazitäten der Klägerin habe. Gerade weil diese Kapazitäten auch ohne Teilnahme der Beklagten auf dem Nachfragemarkt für Einspeisedienstleistungen sicher zur Verfügung stünden, könne die Einspeiseverpflichtung der Kabelnetzbetreiber nicht zur Begründung einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung der Beklagten auf diesem Nachfragemarkt herangezogen werden. Ob die Klägerin als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen sei, könne danach offen bleiben.
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Selbst wenn man die Beklagte als Normadressatin ansehen wolle, sei ihr Verhalten jedenfalls nicht als missbräuchlich anzusehen. Die Beklagte sei nicht dadurch gebunden, dass sie 2008 mit den Regionalgesellschaften Einspeiseverträge geschlossen habe. Sie habe ihren Standpunkt, entsprechend der Vorbemerkung in den Einspeiseverträgen, überdenken und - gerade im Hinblick auf § 19 RStV - zu der Ansicht gelangen dürfen, dass sie keine Pflicht treffe, der Klägerin ein Einspeiseentgelt zu zahlen.
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B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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I. Die Revision muss schon aus prozessualen Gründen erfolglos bleiben, soweit sich die Klägerin erstmals im Revisionsrechtszug auf § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB in Verbindung mit § 1 GWB stützen will. Ein solcher Anspruch war - anders als die Revision meint - nicht Gegenstand des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug. Die Klägerin hat zwar im ersten Rechtszug beiläufig bemerkt, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hätten sich dahin abgesprochen, kleineren Kabelnetzbetreibern wie der Klägerin ein Entgelt für die Einspeisung von Programmsignalen zu verwehren (Schriftsatz vom 4. September 2012, GA I 141). Nachdem die Beklagte dem entgegengetreten ist, ist die Klägerin hierauf aber nicht mehr zurückgekommen. Die Klägerin hat hiernach ihre mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht auf § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB in Verbindung mit § 1 GWB gestützt. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin im folgenden Schriftsatz die Anspruchsgrundlagen, auf die sie ihre Klage stützte, aufgeführt, hierbei aber nur § 33 GWB in Verbindung mit §§ 19 und 20 GWB, nicht aber § 1 GWB genannt hat. Auch im Berufungsrechtszug hat die Klägerin die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht auf einen Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gemäß § 1 GWB gestützt. Im Revisionsverfahren ist eine Klageerweiterung durch Einführung eines neuen Klagegrunds unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570, 3571; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Auflage, § 559 Rn. 21).
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II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin zukünftig für die Einspeisung und Verteilung ihrer Programmsignale ein Entgelt zu zahlen, nicht verneint werden.
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1. Eine vertragliche Grundlage für eine solche Verpflichtung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich. Die Vereinbarung vom Dezember 1998 enthält keine Regelung dazu, ob die Klägerin von der Beklagten für die Einspeisung des Vollprogramms "Zweites Deutsches Fernsehen" ein Entgelt erhalten soll oder nicht. Die drei digitalen Zusatzprogramme gab es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags noch nicht. Der ANGA-Vertrag regelt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, lediglich die urheberrechtliche Vergütung, die für die Einräumung des Kabelweitersenderechts zu zahlen ist, und sieht in § 5 Abs. 3 vor, dass der Klägerin hierauf ein Rabatt von 6% eingeräumt wird, wenn und solange sie kein Einspeiseentgelt enthält. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Einspeiseentgelts wird hierdurch nicht begründet. Ein Einspeisevertrag, der denjenigen entspricht, die die Beklagte mit den Regionalgesellschaften geschlossen hatte, ist mit der Klägerin nicht zustande gekommen.
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2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die Bestimmungen des Rundfunkrechts eine entsprechende Verpflichtung nicht begründen.
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Die Klägerin ist als privatrechtlich tätige Betreiberin eines digitalen Kabelnetzes, über das auch Fernsehprogramme verbreitet werden, Betreiberin einer Plattform im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV. Sie hat daher nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 RStV im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweite Verbreitung der gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen. Die Klägerin hat danach nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung näher bezeichneter Programme, darunter die Programme der Beklagten, bereitzustellen, sondern diese Programme auch einzuspeisen und zu übertragen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 Rn. 19 f. - Einspeiseentgelt; s. auch BVerwG, NVwZ 2015, 991 Rn. 13). Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zur Übertragungspflicht ("Must Carry") lässt sich jedoch keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der dieser Pflicht nachkommt, vom Programmveranstalter hierfür ein Entgelt verlangen kann, erst recht nicht über dessen Höhe (BGHZ 205, 355 Rn. 23 - Einspeiseentgelt).
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Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung "Pay-TV-Durchleitung" (BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058) greift nicht durch. Dort ging es darum, ob sich aus den damals maßgeblichen rechtlichen Regelungen ein Anspruch des Anbieters eines verschlüsselt ausgestrahlten, entgeltpflichtigen Programms gegenüber dem Kabelnetzbetreiber auf unentgeltliche Übertragung ergab. Demgegenüber setzt die begehrte Feststellung nach dem Hauptantrag voraus, dass die Klägerin Anspruch auf eine bestimmte Vergütung für die von ihr erbrachte Übertragungsleistung hat. Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung nicht geäußert.
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3. Mit Erfolg greift die Revision dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts an, eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten könne auch nicht aus §§ 33 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 GWB abgeleitet werden.
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a) Da sich die begehrte Feststellung auf die Zukunft bezieht, ist der Entscheidung hierüber das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
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b) Die Beklagte ist als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen (BGHZ 205, 355 Rn. 35 ff. - Einspeiseentgelt).
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c) Der Anwendung der Bestimmungen des Kartellrechts steht nicht entgegen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dazu entschlossen haben, die bis Ende 2012 mit den Regionalgesellschaften bestehenden Einspeiseverträge nicht fortzuführen und mit anderen Kabelnetzbetreibern keine solchen Verträge zu schließen. Dies führt - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht dazu, dass es an einem Marktgeschehen fehlt.
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Eine Überprüfung dieses Verhaltens nach den Regeln des Kartellrechts schiede aus, wenn der Beklagten die Fortführung bestehender Einspeiseverträge oder der Abschluss neuer Verträge dieser Art rechtlich untersagt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 19 RStV können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlichen Auftrag durch die Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie erstreckt sich auch auf die Wahl der Verbreitungswege und -modalitäten für die von ihnen erstellten Programme (BVerfGE 87, 181, 203; BVerwGE 107, 275, 287 f.). Bei dieser Wahl haben die Rundfunkanstalten zwar nach § 19 Satz 2 RStV die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Rundfunkanstalten bei der Auswahl der Verbreitungswege allein die hierfür anfallenden Kosten in den Blick zu nehmen haben. Sie dürfen und müssen vielmehr auch weitere Kriterien, insbesondere die technischen Möglichkeiten und das tatsächliche Rezeptionsverhalten der Zuschauer sowie deren Bereitschaft und Möglichkeit zum Wechsel des Übertragungswegs, aber auch die insbesondere für die Einkünfte aus Werbung bedeutsame Reichweite, die sie jeweils erzielen können, in ihre Überlegungen einbeziehen. Unter diesen Umständen lässt sich aus dem Bestehen einer gesetzlichen Übertragungspflicht der Kabelnetzbetreiber nicht der Schluss ziehen, dass es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwehrt wäre, einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen (BGHZ 205, 355 Rn. 40 - Einspeiseentgelt).
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d) Die Beklagte ist Normadressatin des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots.
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aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht - im Zusammenhang seiner Ausführungen zum Zahlungsbegehren der Klägerin - den sachlich relevanten Markt dahin bestimmt, dass es allein auf die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel ankommt (BGHZ 205, 355 Rn. 45 - Einspeiseentgelt). Räumlich ist der Markt zumindest bundesweit abzugrenzen.
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bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt der Beklagten auf diesem Markt eine beherrschende Stellung zu. Sie ergibt sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichten, einen Teil der Kapazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenfinanzierten Programme - auch derjenigen der Beklagten - freizuhalten. Durch diese gesetzliche Regelung ist die Klägerin daran gehindert, die für die Beklagte und die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reservierten Kapazitäten an andere Programmanbieter zu vergeben. Die Beklagte muss sich deshalb bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen, deren Programme nicht unter die gesetzliche Übertragungspflicht fallen. Hinzu kommt, dass die Beklagte insoweit auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt ist, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierte Programme zu übertragen (BGHZ 205, 355 Rn. 46 - Einspeiseentgelt).
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e) Für die Beurteilung der Frage, ob in der Weigerung der Beklagten, der Klägerin ein Einspeiseentgelt zu zahlen, ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu sehen ist, bedarf es weiterer Feststellungen.
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aa) Der Klägerin steht allerdings kein Anspruch darauf zu, dass ihr die Beklagte für die Einspeisung der von ihr veranstalteten Programme in das Kabelnetz pro Wohneinheit ein Entgelt von 0,09915 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Quartal im Voraus zahlt. Nach der Darstellung der Klägerin, die für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, handelt es sich dabei um den gleichen Betrag, wie er von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund der mit den Regionalgesellschaften geschlossenen Einspeiseverträge pro Zuschauerhaushalt zu zahlen war.
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(1) Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren, die zwischen einer Regionalgesellschaft und öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten geführt wurden, entschieden, dass diese nicht verpflichtet sind, den bislang bestehenden Einspeisevertrag zu unveränderten Konditionen fortzuführen (BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt; BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 3/14, ZUM-RD 2015, 569). Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage im Verhältnis zur Beklagten anders zu beurteilen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Bundesgerichtshof in den genannten Verfahren die Sache an das Berufungsgericht zur Klärung der Frage zurückverwiesen hat, ob die von den dortigen Beklagten erklärten Kündigungen des Einspeisevertrags mit der dortigen Klägerin wirksam ist. Für den Streitfall kommt es insoweit nur darauf an, ob die hiesige Beklagte weiterhin zur Zahlung eines Einspeiseentgelts in entsprechender Höhe an die Regionalgesellschaften verpflichtet ist. Dafür ergeben sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus von der Revision aufgezeigtem Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen konkrete Anhaltspunkte. In der Weigerung der Beklagten, der Klägerin ein Einspeiseentgelt in der Höhe zu zahlen, wie sie es bis Ende 2012 an die Regionalgesellschaften gezahlt hat, liegt deshalb keine ungerechtfertigte Diskriminierung der Klägerin.
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(2) Als missbräuchlich ist es nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB anzusehen, wenn ein Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie bei wirksamem Wettbewerb in der Lage wäre, gerade ein Entgelt in Höhe von 0,09915 Euro zu erzielen, hat die Klägerin nicht dargetan.
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bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass der Klageantrag zu I 1 insgesamt abgewiesen worden ist.
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(1) Aus den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags kann - wie ausgeführt - nicht abgeleitet werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Einspeisung und Übertragung ihrer Programme durch die Klägerin zu vergüten, von vornherein ausscheidet. Der Gesetzgeber hat diese Regelungen zu einer Zeit geschaffen, zu der zwischen den Regionalgesellschaften und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseverträge bestanden. Er hat sich in dieser Situation darauf beschränkt, einerseits im öffentlichen Interesse die Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Übertragung der gebührenfinanzierten Programme gesetzlich abzusichern (§ 52b RStV) und andererseits festzuschreiben, dass die Programmanbieter durch ein für die Verbreitung des Programmsignals zu zahlendes Entgelt nicht unbillig behindert oder diskriminiert werden dürfen (§ 52d RStV). Aus diesen Regelungen kann, wie oben ausgeführt, keine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergeleitet werden, die Einspeiseverträge zu den bisherigen Konditionen fortzuführen. Ihnen kann aber auch nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - und damit auch der Beklagten - den Kabelnetzbetreibern ein Entgelt für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals zu zahlen, nicht in Betracht kommt. Die gesetzliche Pflicht zur Einspeisung und Übertragung bestimmter gebührenfinanzierter Programme wurde im öffentlichen Interesse geschaffen. Sie soll sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Grundversorgungsauftrag nachkommen können, dient jedoch nicht dazu, diese wirtschaftlich zu begünstigen. Die Einspeisung hat daher zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen, deren Festlegung den Beteiligten obliegt.
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(2) Die Einspeisung und Übertragung ihrer Programmsignale verschafft der Beklagten Vorteile. Sie hat sich durch die mit der Klägerin bereits 1998 getroffene Vereinbarung bereit erklärt, dieser das Programmsignal für das Zweite Deutsche Fernsehen zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der digitalen Programme sieht Abschnitt IV. 5 der Konzepte für Zusatzangebote des ZDF (Anlage zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 RStV) vor, dass diese u.a. über Kabel verbreitet werden. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob sich auch aus dem Grundversorgungsauftrag eine Verpflichtung der Beklagten ergibt, ihr Programmsignal nicht nur den Regionalgesellschaften, sondern auch kleineren Kabelnetzbetreibern wie der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Die Zahl der Zuschauer, die die Programme empfangen können, ist für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Beklagten, insbesondere den Wert der verkauften Werbezeit von erheblicher Bedeutung. Die Beklagte kann der Forderung der Klägerin nach einer Vergütung der Übertragung daher nicht erfolgreich mit dem Hinweis begegnen, sie habe an der Einspeisung und Übertragung ihres Programmsignals durch die Klägerin kein eigenes Interesse.
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(3) Erbringt die Klägerin danach eine für die Beklagte wirtschaftlich werthaltige Leistung, hat die Beklagte diese grundsätzlich zu vergüten. Als marktbeherrschendes Unternehmen ist es ihr verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Es darf andererseits nicht aus dem Blick geraten, dass auch die Beklagte eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereitstellt, indem sie der Klägerin das Programmsignal kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu dessen kommerzieller Verwertung eröffnet. Anders als das Berufungsgericht meint, kann der zwischen der Klägerin und der Beklagten im Dezember 1998 getroffenen Vereinbarung nicht entnommen werden, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt hat, die hier in Rede stehenden Programme unentgeltlich einzuspeisen und zu transportieren. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass diese Vereinbarung keine Regelung darüber enthält, ob für die Einspeisung des Vollprogramms "Zweites Deutsches Fernsehen" ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals ein Entgelt verlangen kann, kommt es mithin maßgeblich darauf an, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen. Mithin fehlt es auch an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, der nach § 5 Abs. 3 des ANGA-Vertrags eingeräumte Rabatt von 6% auf das Entgelt für die Einräumung von Kabelweitersendungsrechten stelle eine adäquate Gegenleistung dar.
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III. Mit Erfolg macht die Revision ferner geltend, dass die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung eines Einspeiseentgelts für die Vergangenheit (Klageantrag zu II) abgewiesen hat, die Entscheidung nicht trägt.
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1. Da der geltend gemachte Zahlungsanspruch die Jahre 2008 bis 2012 betrifft, ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der bis zum Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Klägerin stützt ihr Zahlungsverlangen insoweit nicht auf eine vertragliche Grundlage, sondern auf § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2, 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB aF.
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2. Wie ausgeführt (oben B II 3 b) ist die Beklagte Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. Der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht wiederum nicht entgegen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten während der Laufzeit der Einspeiseverträge mit den Regionalgesellschaften entschlossen haben, diese Einspeiseverträge nicht fortzuführen und mit anderen Kabelnetzbetreibern keine vergleichbaren Verträge abzuschließen (oben B II 3 c). Die Beklagte war aus den oben (B II 3 d) angeführten Gründen auch schon in den Jahren 2008 bis 2012 Normadressatin im Sinne von § 19 Abs. 2 GWB aF.
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3. Die Beklagte hat in den Jahren 2008 bis 2012 an die Regionalgesellschaften aufgrund der mit diesen geschlossenen Einspeiseverträge Entgelte dafür gezahlt, dass diese die Signale der von der Beklagten veranstalteten Programme in die Breitbandkabelnetze eingespeist und transportiert haben. Werden solche Entgelte von einem marktbeherrschenden Unternehmen gewährt, darf es ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der - wie im Streitfall die Bereitstellung von Übertragungsleistungen von Programmsignalen im Breitbandkabelnetz - gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unbillig behindern noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln (§ 20 Abs. 1 GWB aF). Die von ihm geforderten Konditionen dürfen auch nicht von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 GWB aF).
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a) Die Klägerin hat - anders als die Regionalgesellschaften - im genannten Zeitraum von der Beklagten kein Einspeiseentgelt erhalten. Ihr wurde lediglich nach § 5 Abs. 3 des ANGA-Vertrags ein Rabatt von 6% auf das Entgelt für die Einräumung von Kabelweitersendungsrechten gewährt, weil sie in den Jahren 2008 bis 2012 kein Einspeiseentgelt erhielt. Nachdem das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ist das Vorbringen der Klägerin zugrunde zu legen, wonach dieser Rabatt nicht die Höhe des Entgelts erreicht, das sich ergäbe, wenn die Beklagte der Klägerin das gleiche Entgelt pro Zuschauerhaushalt bezahlt hätte, wie an die Regionalgesellschaften. Die Beklagte hat damit die Klägerin anders behandelt als die Regionalgesellschaften.
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aa) Das Anliegen der Klägerin, für die von ihr erbrachte Einspeise- und Transportleistung ein Entgelt zu bekommen, ist nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil sie von den Zuschauerhaushalten oder von dritten Betreibern der Netzebene 4 ein Entgelt für die von ihr angebotenen Kabelanschlussprodukte erhalten hat. Ein allgemeines Verbot, für eine Leistung von mehreren ein Entgelt zu fordern, kennt die Rechtsordnung nicht. Im Übrigen haben auch die Regionalgesellschaften ihre Kabelanschlussprodukte nur gegen Entgelt angeboten.
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bb) Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten (BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058, 3063 Pay-TV-Durchleitung; Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 23 - Entega II). Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine unentgeltliche Abgabe von Leistungen im geschäftlichen Verkehr die Ausnahme ist, ihre Erbringung daher in der Regel nicht erwartet werden kann. Zugleich gilt, dass das Streben nach günstigen Konditionen als solches wettbewerbskonform ist. Aus dem Umstand, dass es im Einzelfall zu unterschiedlichen Bedingungen geführt hat, kann nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB hergeleitet werden. Die Norm enthält keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel, die das marktbeherrschende Unternehmen generell zwingt, allen die gleichen - günstigsten - Bedingungen einzuräumen. Auch dem marktbeherrschenden Unternehmen ist es nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren (BGHZ 160, 67, 78 f. - Standard-Spundfass, BGH WuW/E DE-R 3145 Rn. 25 - Entega II). Sind unterschiedliche Konditionen grundsätzlich zulässig, kann die sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung nicht danach beurteilt werden, ob überhaupt eine Differenzierung stattgefunden hat. Maßgebend sind insoweit vielmehr Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung. Deren Zulässigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die nachteilige Behandlung eines Unternehmens gegenüber anderen als wettbewerbskonformer Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlichem oder unternehmerischem Handeln fremd sind. Insoweit gilt, dass nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist, vielmehr muss dieser mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 1999 - KVR 12/98, BGHZ 142, 239, 251 - Flugpreisspaltung; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04, BGHZ 163, 282, 295 - Stadtwerke Mainz; BGH WuW/E DE-R 3145 Rn. 32 - Entega II). Daneben ist im Auge zu behalten, dass die Unternehmen auf der Marktgegenseite nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH WuW/E 3058, 3065 - Pay-TV-Durchleitung; BGHZ 160, 67, 79 - Standard-Spundfass).
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cc) Das Berufungsgericht hat bislang hierzu weder Feststellungen getroffen noch die gebotene umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Es hat lediglich ausgeführt, die Beklagte sei in der Entscheidung frei, ob sie die Signaleinspeisung bei den Kabelnetzbetreibern nachfrage und vergüte, und auch nach Abschluss der Einspeiseverträge mit den Regionalgesellschaften nicht daran gehindert gewesen, ihren Standpunkt zu überdenken und gegenüber der Klägerin eine Vergütung abzulehnen. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob es sachliche Unterschiede gibt, die eine abweichende Behandlung der Klägerin gegenüber den Regionalgesellschaften im Hinblick auf die Vergütung der Einspeiseleistung rechtfertigen können. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, in welchem Maß die Klägerin - unter Berücksichtigung des im ANGA-Vertrag vorgesehenen zusätzlichen Rabatts auf die Vergütung für das Kabelweitersenderecht - finanziell gegenüber den Regionalgesellschaften benachteiligt worden ist. Dementsprechend fehlen auch Feststellungen dazu, ob und in welchem Ausmaß sich dieser Nachteil auf die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin gegenüber der in ihrem Netzgebiet als Wettbewerberin auftretenden Regionalgesellschaft ausgewirkt hat. Insoweit wird gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, in welchem Verhältnis das geforderte Einspeiseentgelt zu den Erträgen aus den Zahlungen der Zuschauerhaushalte steht.
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b) Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben auch nicht die Beurteilung, ob die Beklagte dadurch, dass sie der Klägerin in den Jahren 2008 bis 2012 keine Einspeisevergütung zahlte, gegen § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF verstoßen hat. Die Einspeisung und Übertragung ihrer Programmsignale hat der Beklagten wirtschaftliche Vorteile verschafft. Hat die Klägerin danach eine für die Beklagte wirtschaftlich werthaltige Leistung erbracht, hat sie diese grundsätzlich zu vergüten; als marktbeherrschendem Unternehmen war es ihr verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben hätten. Wie bereits ausgeführt, darf dabei jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass auch die Beklagte eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereit stellte, indem sie der Klägerin die Programmsignale kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerzieller Verwertung eröffnet hat. Die Auffassung der Klägerin, mit der von ihr für die Einräumung des Kabelweitersenderechts zu zahlenden Vergütung seien sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche der Beklagten abgegolten, trifft nicht zu. Wenn die Klägerin geltend macht, sie könne für die Einspeisung und den Transport der Programmsignale - und damit für Handlungen, durch die sie das ihr eingeräumte Recht zur Kabelweitersendung ausübt - von der Beklagten eine Vergütung verlangen, kann es dieser grundsätzlich nicht verwehrt sein, gegenüber einer solchen Forderung auf den wirtschaftlichen Wert zu verweisen, den die Überlassung dieser Programmsignale für die Klägerin darstellt. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals in den Jahren 2008 bis 2012 ein Entgelt verlangen kann, kommt es mithin maßgeblich darauf an, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen stehen. Auch hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.
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c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Kartellrechtsverstoß der Beklagten komme frühestens ab dem 3. November 2009 und damit ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu welchem sie gegenüber der DNMG ihre Weigerung erklärt hat, mit dieser zugunsten der Verbandsmitglieder einen Einspeisevertrag zu schließen, trifft nicht zu. Anders als das Berufungsgericht meint, kann der zwischen der Klägerin und der Beklagten im Dezember 1998 getroffenen Vereinbarung nicht entnommen werden, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt hat, die hier in Rede stehenden Programme unentgeltlich einzuspeisen und zu transportieren. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass diese Vereinbarung keine Regelung darüber enthält, ob für die Einspeisung des Vollprogramms "Zweites Deutsches Fernsehen" ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Die digitalen Programme, die es zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung noch nicht gab, werden von ihr ohnehin nicht umfasst. Soweit in Nr. III dieser Vereinbarung eine unentgeltliche Einspeisung vorgesehen ist, betrifft dies nur bestimmte, in einer Anlage zu der Vereinbarung aufgeführte Programme, zu denen die hier in Rede stehenden nicht rechnen.
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C. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die fehlenden Feststellungen zur sachlichen Rechtfertigung der behaupteten Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den Regionalgesellschaften sowie zum Verhältnis des Werts der beiderseitigen Leistungen nachzuholen haben. Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag hierzu zu ergänzen, und der Klägerin, soweit erforderlich, ihre Klageanträge anzupassen.
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Limperg Meier-Beck Strohn
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Bacher Deichfuß
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere über die Verpflichtung der Beklagten, mit den Klägerinnen Verträge über die entgeltliche Verbreitung ihres Programms in den Kabelnetzen der Klägerinnen zu schließen.
Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in ..., und ..., über die gegenwärtig rund sieben Mio. Haushalte mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms der Beklagten zur Verfügung zu stellen (sog. Must Carry-Pflicht).
Nachdem in der Vergangenheit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Netzbetreibern ein Entgelt für die von diesen erbrachten Dienstleistungen und die bereitgestellte Übertragungskapazität gezahlt hatten, kündigten die Rundfunkanstalten die bestehenden Verträge zum 31. Dezember 2012 und erklärten, künftig keine Zahlungen für die Kabelverbreitung ihrer Programme zu leisten. Vor den Landgerichten in ... und ... haben die Klägerinnen Zahlungsklagen erhoben. Die Klagen wurden mit Urteilen
Mit Schriftsatz vom ... April 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe, da die vor den Landgerichten anhängig gemachten Zahlungsklagen einen anderen Streitgegenstand hätten. Der dort geltend gemachte Zahlungsanspruch gründe sich auf die kartellwidrige Abstimmung der Rundfunkanstalten, während die Klägerinnen mit vorliegender Klage die von den Umständen und der Wirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge unabhängige generelle Frage der rundfunkrechtlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme über die Netze der Klägerinnen adressierten. Für den Antrag zu 1. bestehe ein Feststellungsinteresse unabhängig vom Ausgang der zivilrechtlichen Verfahren. Auch wenn die Unwirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge antragsgemäß bestätigt werde, sei damit zu rechnen, dass die Rundfunkanstalten die nächste Kündigungsmöglichkeit zu nutzen versuchten. Dies gelte erst recht, wenn sie vor den Zivilgerichten obsiegen sollten. Die Klägerinnen benötigten in jedem Fall Klarheit darüber, ob sie Anspruch auf einen Vertragsschluss hätten oder die Netzkapazität „auf Widerruf“ anderen Nutzungsinteressenten entgeltlich überlassen könnten, bis die Beklagte zum erneuten Vertragsschluss bereit sei. Für den Hilfsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen, ob sie - wie die Beklagte meine und auch öffentlich kommuniziert habe - auch im vertragslosen Zustand zur Verbreitung des Must Carry-Programms Bayerisches Fernsehen verpflichtet seien.
Die Klage sei auch begründet, da die Beklagte zum Abschluss eines Verbreitungsvertrags für die Netze der Klägerinnen verpflichtet sei. Zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehöre nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung ihrer Programme. Das Ermessen bei der Wahl geeigneter Übertragungswege bestehe nicht uneingeschränkt im Sinne privatautonomer Willkür, sondern sei rechtlich durch den Zweck der Ermessenseinräumung determiniert. Da bis heute knapp 50% der Haushalte die Rundfunk-Programme über Kabel empfingen, sei die Verbreitung über diesen Weg für eine flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich. Dies gelte sowohl für die analoge als auch für die digitale Verbreitung der Programme, da erst 48,2% der Kabelhaushalte die Programmsignale digital empfingen. Auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spreche namentlich im Vergleich zur terrestrischen Rundfunkverbreitung für die Verbreitung über die Kabelnetze, denn diese sei für die Rundfunkanstalten bei weitem preisgünstiger. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihre Programme über die Kabelnetze zu verbreiten. Da hierfür den Rundfunkanstalten keine hoheitlichen Mittel zur Verfügung stünden, müssten sie zur Erfüllung dieser Aufgabe (zivilrechtliche) Einspeiseverträge schließen.
Dieser Verbreitungspflicht der Beklagten korrelierten auf Seiten der Klägerinnen zur Sicherung der Meinungsvielfalt öffentlich-rechtliche Pflichten bei der Belegung der Kabelkanäle. Der unionsrechtliche Rahmen für eine solche Verpflichtung werde durch Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG, zuletzt geändert durch die RL 2009/136/EG, im Folgenden UDRL) gesteckt. Hiernach könnten die Mitgliedstaaten den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen für bestimmte Rundfunkkanäle Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang nutze. Diese Must Carry-Verpflichtungen für die Kabelnetzbetreiber seien nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zumutbar, wenn sie keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen hätten. Dies wäre der Fall, wenn den Netzbetreibern durch die Must Carry-Regulierung ohne Entgelt und ohne Entschädigung für einen erheblichen Teil ihrer Netzkapazität die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Gestaltung genommen würde. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für eine solche Verpflichtung ein angemessenes Entgelt festzulegen. Da die deutschen Gesetzgeber hiervon abgesehen hätten, bleibe es für die Bestimmung der Entgelthöhe bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung, die der Entgeltregulierung nach § 52d RStV unterliege. Die Must Carry-Verpflichtung der Klägerinnen stelle grundsätzlich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 GR-Charta der EU), zu dem die Verfügungsbefugnis zu privatnützigen Zwecken gehöre. Teil der von Art. 87f Abs. 2 GG geforderten privatwirtschaftlichen Organisation der TK-Dienstleistungen sei es, für die mit Netzzugang verbundene Bereitstellung von Leistungen und Netzkapazität ein angemessenes Entgelt fordern zu können. Ebenso beschränke die Must Carry-Pflicht das Grundrecht auf Berufs- bzw. die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 16 GR-Charta der EU), die das Recht umfasse, im Gegenzug für die Gewährung eigener Leistungen durch die Begründung vertraglicher Ansprüche eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Diese Eingriffe seien nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig seien. Auch wenn die Kabelnetzbetreiber in die Realisierung der Rundfunkfreiheit einbezogen seien, gehe damit keine Relativierung ihrer grundsätzlichen ökonomischen Freiheiten und Interessen - oder der Privatwirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 87f Abs. 2 GG - einher. Anders als zu Zeiten des Fernmeldemonopols der Deutschen Bundespost Telekom erfüllten Kabelnetzbetreiber keinen beitragsfinanzierten öffentlichen Auftrag.
Die Rechtsbeziehung zwischen den begünstigten netzzugangsberechtigen Rundfunkveranstaltern einerseits und den Netzbetreibern andererseits sei nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern aus einer systematischen Gesamtschau zu bestimmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Netzbetreiber als privatwirtschaftliche Unternehmen den Zugang zu ihren privaten Ressourcen von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen könnten. Andernfalls wäre die gesetzliche Verpflichtung der Klägerinnen, bis über 80% ihrer analogen Kanäle und ein Drittel ihrer digitalen Übertragungskapazität für Rundfunkprogramme kostenlos zur Verfügung zu stellen, ersichtlich unverhältnismäßig. Etwas anderes hätten die Landesgesetzgeber nur punktuell - und damit verhältnismäßig - für die nicht-kommerziellen Offenen Kanäle in Trägerschaft der Landesmedienanstalten angeordnet. Dies sei aber etwas grundlegend anderes als ... oder ... die Erzielung von Gewinnen unter kostenfreier Inanspruchnahme von Ressourcen der Klägerinnen zu eröffnen. Auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelte diese Überlegung. Diese erzielten ebenfalls Werbeeinnahmen in Abhängigkeit von der Reichweite ihrer Programme. Aber auch soweit die öffentlich-rechtlichen Programme nicht werbefinanziert seien, ändere dies nichts daran, dass die Verbreitung der Programme Teil des beitragsfinanzierten Rundfunkauftrags sei und keine originäre, insbesondere keine abgabenfinanzierte Pflicht der Netzbetreiber. Die Landesgesetzgeber hätten die Rundfunkanstalten nicht nur explizit in § 19 RStV mit der technischen Versorgung der Rundfunkhaushalte beauftragt, sondern sie zugleich mit einer Garantie der Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel durch Rundfunkgebühren bzw. -beiträge ausgestattet. Die Refinanzierung der Verbreitungskosten aus Beitragsmitteln entspreche auch den Vorgaben des Beihilfenkompromisses mit der Europäischen Kommission, durch den eine bedarfsgerechte Ausstattung des öffentlichen Rundfunks auch beihilferechtlich abgesichert worden sei. Die gegenteilige Position des öffentlichen Rundfunks bedeute wirtschaftlich nichts anderes als die Forderung, dass die Kabelnetzbetreiber zur Entlastung des eigenen Beitragshaushalts der Öffentlich-Rechtlichen eine Art „zweiten Rundfunkbeitrag“ bei den angeschlossenen Haushalten erheben sollten.
Gegenstand der Must Carry-Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen sei die Verpflichtung, bestimmte Kapazitäten zu angemessenen Bedingungen anzubieten, nicht die Pflicht zur Einspeisung oder Verbreitung der Programme. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 52b RStV und des § 20 Abs. 2 LMG BW sowie aus der Begründung zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Die Formulierung entspreche dem ausdrücklichen Willen der Gesetzgeber, mit der Plattformregulierung nicht die Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Einigung der Parteien abzuschaffen, sondern lediglich bestimmten Rundfunkprogrammen einen Vorrang beim Netzzugang zu sichern.
Die Gesetzgeber hätten bei der Regulierung der Netz- und Plattformbetreiber das seit Jahrzehnten in Deutschland etablierte Transportmodell bei der Kabelverbreitung zugrunde gelegt und seien dementsprechend von einer Entgeltlichkeit der Einspeisedienstleistung ausgegangen. Es habe kein Anlass bestanden, explizite Aussagen zu einer auch bei der Must Carry-Verbreitung bestehenden Kostenpflichtigkeit zu treffen. Die Must Carry-Programme würden ausdrücklich von der Entgeltregulierung umfasst (§ 52d Satz 2 RStV), die nicht erforderlich wäre, wenn die Must Carry-Pflichten mit der Kostenlast für die Verbreitung einhergingen. Lediglich die Programme des Bürgerfunks, namentlich die „Offenen Kanäle“, seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle übrigen Programmveranstalter gerade keinen Anspruch auf kostenlose Verbreitung hätten. Eine Pflicht zur kostenlosen Verbreitung sei auch nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck, also die Verbreitung der aus Vielfaltsgründen vom Gesetzgeber mit privilegiertem Netzzugang ausgestatteten Programme, sicherzustellen. Darüber hinaus sei den öffentlichen Rundfunkanstalten die Verweigerung entgeltlicher Leistungsbeziehungen auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich. Die Kabelnetzbetreiber stünden den Betreibern der Infrastrukturen Satellit und Terrestrik gleich, deren Strukturen gleichermaßen zur Erfüllung des Verbreitungsauftrags der Rundfunkanstalten benötigt würden. Verzichtbar und unwirtschaftlich sei von diesen drei Verbreitungswegen, wenn überhaupt, die Terrestrik. Für die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags sei dabei kein taugliches Differenzierungskriterium, ob ein Infrastrukturbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfüge und Kosten dementsprechend weiterreichen könne. Würde die Kabeleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme nicht (mehr) aus öffentlichen Beitragsmitteln finanziert, so sollten die Klägerinnen diese Kosten über die Anschlussentgelte der von ihnen versorgten Haushalte finanzieren. Diese Kabelhaushalte und die versorgten Betriebsstätten müssten dann mit ihren Rundfunkbeiträgen nicht nur die Kosten der terrestrischen Sendenetze der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tragen, sondern auch noch die Verbreitungskosten der von ihnen nicht genutzten parallelen Satelliteninfrastruktur quersubventionieren, während die Satelliten- und Terrestrik-Haushalte sich umgekehrt nicht mehr an den Kosten des Zuführungsnetzes der Kabelnetzbetreiber beteiligen würden. Dass die Kabelnetzbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfügten, besage allenfalls, dass sie eine zweite Rundfunkabgabe erheben könnten, nicht jedoch, dass sie von den Rundfunkanstalten hierzu genötigt werden dürften. Wenn die Rundfunkanstalten argumentierten, die anteiligen Kosten der Verbreitung könnten aus den Margen anderer Produkte der Klägerinnen refinanziert werden, so missbrauchten sie ihr Oligopol zulasten ihrer (jedenfalls publizistischen) Wettbewerber.
Da somit keine der Parteien ihre öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllen könne, ohne dass ein entsprechender Vertrag geschlossen werde, ergebe sich eine wechselseitige Kontrahierungspflicht und ein entsprechender Kontrahierungsanspruch.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und den Klägerinnen fehle für ihren Hauptantrag angesichts der von ihnen zivilgerichtlich bereits geltend gemachten Unwirksamkeit der Kündigung der Einspeiseverträge das Feststellungsinteresse. Unterstellt, die zivilrechtlichen Klagen hätten Erfolg, weil die Gerichte die von den Klägerinnen vorrangig vertretene Unwirksamkeit der Kündigungen bestätigten, so würde der Einspeisevertrag fortbestehen. Dem Antrag auf Feststellung einer Pflicht zum Neuabschluss eines Vertrags könne deshalb nicht entsprochen werden. Das Verhalten der Klägerinnen sei damit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, es fehle auch am Rechtsschutzinteresse. Die Klage verstoße auch gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, da die Klägerinnen ihre Rechte durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Zivilgerichten effektiver verfolgen könnten. Sie müssten insoweit die Verurteilung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung vor den Zivilgerichten beantragen, wie dies teilweise auch bereits erfolgt sei. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gelte das Ziel der Prozessökonomie auch „rechtswegübergreifend“. Sowohl die zivilgerichtlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträfen ein und denselben Lebenssachverhalt zwischen denselben Parteien, denn in der Sache gehe es den Klägerinnen einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten. In allen Verfahren begründeten sie ihren Antrag insbesondere mit einer angeblich rundfunkrechtlich vorgesehenen Entgeltlichkeit einer Weiterverbreitung von Programmangeboten. Eine Identität des Streitgegenstands und damit den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit versuchten die Klägerinnen einzig formal dadurch zu umgehen, dass sie zivilrechtlich eine Verurteilung zum Vertragsabschluss nicht für das Programm „Bayerisches Fernsehen“ der Beklagten begehrten. Auch könne durch eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - anders als im Fall eines etwaigen Obsiegens vor den Verwaltungsgerichten, da dies die Frage einer etwaigen Entgelthöhe nicht kläre - langfristig befriedet werden. Den Klägerinnen fehle es an der auch im Rahmen der Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis. Aus dem Grundversorgungsauftrag ergäben sich keine Rechte der Klägerinnen. Insoweit bestehe nur ein Allgemeininteresse, nicht ein Interesse einzelner Dritter. Erst recht gelte dies für die Klägerinnen, die ja nicht einmal ein Recht zur Nutzung der Programme durchsetzen wollten, sondern ein Recht auf Zahlung von Geld. Auch aus den Must Carry-Bestimmungen ergebe sich keine Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da diese Normen den Klägerinnen lediglich Pflichten auferlegten, aber keine Rechte begründeten. Die Klage sei zudem deshalb unzulässig, weil sie mangels bestimmten Antrags nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Es bleibe völlig im Unklaren, was mit dem begehrten „Vertrag über die entgeltliche Verbreitung“ gemeint sei. Bei „entgeltlich“ handele es sich um einen gänzlich unbestimmten Begriff. Auch erhielten die Klägerinnen wertvolle Programmsignale von der Beklagten, worin ebenfalls bereits eine „Entgeltlichkeit“ liege.
Der Hauptantrag sei jedenfalls mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Der Grundversorgungsauftrag habe keine subjektiv-rechtliche Dimension. Hierfür müsste dieser zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienen, dafür sei aber nichts ersichtlich. Mit dem Grundversorgungsauftrag sollte, so das Bundesverfassungsgericht, sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird. Diesen Auftrag erfüllten die Rundfunkanstalten im Interesse der Allgemeinheit, nicht im Interesse einzelner Personen. Ein abgrenzbarer Kreis Begünstigter sei nicht zu erkennen.
Im Übrigen verpflichte der Grundversorgungsauftrag die Beklagte auch objektiv-rechtlich nicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Die Entscheidung über die Verbreitungswege und -modalitäten unterfalle dem durch die Rundfunkfreiheit garantierten Autonomiebereich der ARD-Rundfunkanstalten. Dass die Aussendung des Programmsignals an die Allgemeinheit per Satellit und DVB-T und damit auch die Signalüberlassung an die Klägerinnen verfassungsrechtlich ungenügend sein solle, sei nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Maßgebend sei das Ziel, die Empfangbarkeit der Signale durch die Allgemeinheit zu gewährleisten. Wie die Grundversorgung erreicht werde, sei Sache der Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit und, im Rahmen seiner Ausgestaltungskompetenz, des Gesetzgebers. Die Gesetzgeber müssten sicherstellen, dass markt- und meinungsmächtige Plattformbetreiber nicht den Rezipienten die vielfaltsichernden Programme vorenthielten. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber nachgekommen, indem er den Kabelnetzbetreibern Must Carry-Pflichten auferlegt habe. Eine Pflicht der Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten habe er dabei nicht normiert. Dies sei auch folgerichtig, da in der gegebenen Marktsituation eine Zahlungspflicht zu nichts anderem führe als einer Subventionierung des Geschäftsmodells der Klägerinnen, das schon von der Weiterverbreitung der werthaltigen öffentlich-rechtlichen Programme profitiere.
Auch aus dem einfach-gesetzlichen Rundfunkrecht folge keine Pflicht der Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale Verbreitung abzuschließen. Aufgabe der Rundfunkanstalten sei es, für die eigene Primärverbreitung „geeignete“ Übertragungswege auszuwählen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Unabhängig davon, dass § 19 RStV den Klägerinnen keine subjektiven Rechte verleihe, folge aus dieser Vorschrift keine Pflicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Für die Beklagte sei bei seinen Kündigungen der Einspeiseverträge maßgebend gewesen, die Versorgung der Allgemeinheit mit seinen Programmen in seinem Sendegebiet im vorgegebenen Regulierungsrahmen möglichst marktgerecht, wirtschaftlich und sparsam sicherzustellen. Gleichzeitig habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die zur Grundversorgung gehörenden Programme weiterhin verfügbar blieben, denn hierfür sorgten das ökonomische Eigeninteresse der Kabelnetzbetreiber und die Must Carry-Regeln. Der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge sei auch marktgerecht, weil die Klägerinnen sich durch die Vermarktung ihrer Kabelprodukte an die Abnehmer bereits erfolgreich refinanzierten, sie an einer Verbreitung der Programme ein wirtschaftliches Eigeninteresse hätten und nur so eine Gleichstellung mit den über 350 anderen Festnetzbetreibern erreicht werden könne, die sich erfolgreich über die Endkundenmärkte refinanzierten.
Erst recht sei die Beklagte nicht verpflichtet, einen Vertrag über die analoge Kabelverbreitung ihres Fernsehprogramms abzuschließen. Die Beklagte habe die analoge Satellitensignalverbreitung beendet, eine Entscheidung, die durch den Gesetzgeber vorprogrammiert gewesen sei. Würde die Beklagte verpflichtet, die „Analogisierung“ ihrer Signale durch Kabelnetzbetreiber als angebliche Dienstleistung entgeltlich in Anspruch zu nehmen, verletzte dies ihre verfassungsrechtlich abgesicherte Funktionsautonomie.
Auch die Must Carry-Bestimmungen entfalteten keine subjektiv rechtliche Dimension zum Schutz der Klägerinnen. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen, die allein auf die Vielfaltsicherung zielten. Selbst wenn der Abschluss eines Einspeisevertrags für die Klägerinnen notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Must Carry-Pflichten wäre, was nicht der Fall sei, ergebe sich daraus kein Kontrahierungsanspruch. Statuiere eine Norm Pflichten, die der Verpflichtete ohne die Mitwirkung eines Dritten nicht erfüllen könne, folge daraus nicht zugleich ein Anspruch des Verpflichteten gegen den Dritten. Der Dritte müsse dann vielmehr selbstständig zur Mitwirkung verpflichtet werden.
Ein Kontrahierungsanspruch bestehe auch nicht unter Berücksichtigung der klägerischen Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit. Die beiden Grundrechte seien zuvörderst Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Innerhalb des Must Carry-Regimes könnten sie daher die Klägerinnen gegenüber den Landesmedienanstalten als den zur Durchsetzung des Must Carry-Regimes aufgerufenen Hoheitsträgern vor rechtswidrigen Belastungen schützen. Gegenüber der Beklagten griffen diese Abwehrrechte indes nicht. Der Eigentumsgarantie wie auch der Berufsfreiheit komme keine unmittelbare Drittwirkung dergestalt zu, dass sie Private in ihrer Freiheitsbetätigung bänden. Auch eine mittelbare Drittwirkung, die eine Berücksichtigung der Werteentscheidungen des Grundgesetzes bei der Rechtsanwendung gebiete, könne das Fehlen einer Anspruchsgrundlage nicht ersetzen. Ohnehin könnten die Grundrechte keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch begründen. Im Übrigen sei auch die Aufrechterhaltung der bisherigen Zahlungen, die Perpetuierung einer Gewinnchance, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst.
Die Must Carry-Normen begründeten auch keine objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale oder analoge Verbreitung abzuschließen. Zur Frage eines Vergütungsanspruchs verhielten sie sich nicht. Die Must Carry-Verpflichtung umfasse nicht etwa nur die Bereitstellung von Kapazität im Sinne einer bloßen Vorhaltung, sondern sie fordere die tatsächliche Einspeisung und Verbreitung der Programme über die Netze, wie sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 52b RStV ergebe. An den Abschluss eines Einspeisevertrags oder einer Vergütungsregelung sei die Verbreitungsverpflichtung nicht geknüpft, sie sei unbedingt. § 52d RStV schütze die Programmanbieter vor unangemessenen Bedingungen, nicht aber die Kabelnetzbetreiber. Auch der Umkehrschluss zu den Offenen Kanälen trage nicht, da es sich insoweit um Rundfunk sui generis handele. Diese Auslegung entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Unzumutbare wirtschaftliche Folgen seien für die Klägerinnen nicht im Ansatz ersichtlich. Sie erhielten bereits durch das Zurverfügungstellen der Programmsignale ein Vorprodukt von erheblichem Wert, das ihnen ihr erfolgreiches wirtschaftliches Tätigwerden auf den nachgelagerten Märkten überhaupt erst ermögliche. Nach Art. 31 Abs. 2 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für die Erfüllung von Must Carry-Pflichten ein angemessenes Entgelt festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber habe davon abgesehen.
§ 52b RStV sei auch ohne Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Verbreitungsvertrags verfassungskonform. Die Must Carry-Regelungen seien eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die keine Kompensationspflicht auslöse. Das Eigentum der Klägerinnen an ihren Netzen sei von vornherein nur mit den Must Carry-Vorgaben belastet entstanden. Die bis Ende 2012 erhaltenen Einspeiseentgelte stünden dem nicht entgegen, da diese einzig auf (kündbaren) zivilrechtlichen Vereinbarungen, nicht aber auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruht hätten. Eine Kompensationspflicht lösten die Must Carry-Vorgaben auch deshalb nicht aus, weil sie die Sozialbindung des Eigentums nicht unverhältnismäßig konkretisierten. Insbesondere seien die auferlegten Pflichten angemessen. Durch die Must Carry-Verpflichtungen sei nur ein Drittel der Kapazitäten der Plattformbetreiber betroffen und diese griffen nur, wenn ein Plattformanbieter sich aus eigenem Willen dazu entscheide, Rundfunkprogramme digital weiterzuverbreiten. Dieser habe auch die Möglichkeit, bei seinen Signalabnehmern Entgelte zu erheben. Zu berücksichtigen sei auch die ausgeprägte Sozialbindung der Kabelnetze und die wirtschaftlichen Vorteile der Verbreitung der Must Carry-Programme für die Kabelnetzbetreiber. Den Klägerinnen sei im Jahr 2012 aus der Nutzbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von ... ... € erwachsen. Weniger als 1% dieser Summe sei als Rückvergütung über die urheberrechtlichen Lizenzen an die ARD zurückgeflossen. Ebenso sei nichts für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Plattformanbieter ersichtlich. Vielmehr werde den Klägerinnen ihre Berufsausübung erst durch die Überlassung der öffentlich-rechtlichen Programmsignale ermöglicht.
Die Auferlegung von Must Carry-Verpflichtungen führe nicht einmal ansatzweise zu einer Relativierung der Privatwirtschaftlichkeit, da insoweit weiterhin ganz erhebliche Spielräume freier unternehmerischer, privatwirtschaftlicher Betätigung verblieben. Dagegen würde die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs unmittelbar in die Rundfunkfreiheit und in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Rundfunkveranstalter eingreifen. Die vom Kontrahierungszwang begünstigte Partei müsse der anderen Seite unterlegen und schutzbedürftig sein, was bei den Klägerinnen als Monopolisten nicht der Fall sei. Eine Vergütungspflicht würde zudem zu einer enormen Belastung der Allgemeinheit führen, da die Rundfunkbeiträge erheblich erhöht werden müssten, wenn künftig alle Verbreitungsunternehmen eine „Vergütungsforderung“ geltend machen könnten. Für die landesmedienrechtlichen Vorschriften zur analogen Weiterverbreitung des Programms des Bayerischen Fernsehens gelte insoweit nichts anderes. Zudem könnten die Klägerinnen die analoge Verbreitung beenden und sich auf die digitale Verbreitung konzentrieren.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründe ebenfalls keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch der Klägerinnen. Gerade der Umstand, dass sich die Festnetzbetreiber anders als Satelliten- und DVB-T-Betreiber über Endkundenkontakte refinanzierten, stelle ein taugliches Differenzierungskriterium dar.
Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Die Beklagte sei der falsche Klagegegner, da die Must Carry-Pflicht der Klägerinnen nicht gegenüber der Beklagten bestehe. Vielmehr falle die Überwachung und Durchsetzung der Must Carry-Bestimmungen in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten. Zwar könne eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf sogenannte Drittrechtsverhältnisse zulässig sein, dies aber nur in Konstellationen, in denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten begehrt werde, nicht, wie vorliegend, zwischen den Klägerinnen und einem Dritten. Jedenfalls fehle in derartigen Konstellationen regelmäßig das notwendige Feststellungsinteresse. Dass die Beklagte die Rechtsauffassung vertrete, aus § 52b RStV und den Must Carry-Vorschriften in den Landesmediengesetzen ergäben sich unbedingte Verbreitungspflichten der Klägerinnen, führe nicht dazu, dass diese einen unmittelbaren Anspruch für sich gegen die Klägerinnen geltend mache. Ohnehin dürfte die Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen nicht durch die Feststellungsklage umgangen werden. Verletzten die Klägerinnen ihre Must Carry-Pflichten, müssten die Landesmedienanstalten dies durchsetzen. Gegen diese Verfügungen stünde den Klägerinnen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet, da die Klägerinnen - unabhängig davon, ob über die Verbreitung ein Vertrag geschlossen worden sei - verpflichtet seien, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen und analog sowie digital über ihre Netze zu verbreiten, soweit diesem Must Carry-Status zukomme.
Mit Schreiben vom ... April 2014 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen. Die Klägerinnen seien klagebefugt, da es insoweit ausreiche, dass das Bestehen des Anspruchs möglich erscheine. Dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hilfsweise ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Vertragsschluss nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt ausscheide, zeige schon der Aufwand, den die Beklagte für ihre Rechtsverteidigung treibe. Das Feststellungsinteresse sei ebenfalls gegeben, denn selbst wenn die Unwirksamkeit der Vertragskündigung vom Zivilgericht festgestellt werde, habe die Beklagte deutlich gemacht, nicht an den Einspeiseverträgen festzuhalten. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, da die Einspeiseverträge nach Auffassung der Klägerinnen fortbestünden, so dass eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gegenwärtig nicht ohne Widerspruch zum zivilgerichtlich verfolgten Zahlungsanspruch möglich sei. Der Klageantrag sei auch bestimmt genug, da eindeutig feststellbar sei, ob ein Vertrag entgeltlich sei oder nicht.
Der Antrag zu 1. sei auch begründet, da die Rundfunkanstalten bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Ermessenslehre unterlägen, woraus sich Ansprüche der Klägerinnen ergäben. Die Zahl von vier Netzbetreibern, denen gegenüber die Rundfunkanstalten eine Änderung ihrer bisherigen Auswahlentscheidung zur Programmentscheidung beschlossen hätten, sei auch überschaubar. Die Einbeziehung des Verbreitungswegs Kabel sei die einzige rechtmäßige Ermessensentscheidung, der ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags korrespondiere. Zur Erfüllung des Rundfunkauftrags sei erforderlich, dass die Programme die Zuschauer auch tatsächlich erreichten, wobei die Rundfunkanstalten nicht dazu berufen seien, die Bevölkerung zu einer anderen Infrastruktur umzudirigieren. Die Einspeisung in das Kabelnetz sei daher erforderlich, wobei die bloße Bereitstellung des Signals für Plattformbetreiber zur beliebigen Nutzung noch nicht die Empfangbarkeit für den einzelnen Beitragszahler sichere. Für diese Sicherstellung müssten die Rundfunkanstalten mit den Plattformbetreibern kooperieren. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sprächen klar für die Fortführung der Einspeiseverträge mit den Klägerinnen als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Selbst wenn man nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe, habe die Beklagte in vielfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe ihr Ermessen nicht, zumindest nicht eigenständig ausgeübt, sondern sich der Absprache aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter unterworfen. Ob der Verbreitungsweg „Kabel“ notwendig sei, habe keine Rolle gespielt, so dass ein Ermessensausfall oder jedenfalls ein evidenter Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass die Must Carry-Pflichten eine Einspeise- und Verbreitungspflicht implizierten, bedeute zugleich einen Ermessensfehler. Die Anstalten setzten für die Durchsetzung der effektiven Verbreitung auf die Landesmedienanstalten und nähmen damit in Kauf, dass sie dies im Konfliktfall gerichtlich durchsetzen müssten, so dass die öffentlich-rechtlichen Programme unter Umständen jahrelang nicht über Kabel verbreitet würden. Auch bestimme Art. 87f GG, dass Telekommunikationsleistungen privatwirtschaftlich erbracht würden. Demnach könnten Telekommunikationsunternehmen wie die Klägerinnen selber entscheiden, wie sie ihr Geschäftsmodell aufbauen wollten, insbesondere, wie sie ihre Kosten refinanzierten. Einspeiseleistungen seien privatwirtschaftlich erbrachte Leistungen, die nur gegen Entgelt erbracht zu werden brauchten. Zu den Telekommunikationsnetzen gehörten nach § 3 Nr. 27 TKG auch die Kabelfernsehnetze. Nach Telekommunikationsrecht müsse aber kein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbiete, den Zugang zu den Netzen unentgeltlich gewähren. Auch nach § 2 Rahmen-RL 2002/21/EG würden elektronische Kommunikationsdienste, wie Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, in der Regel gegen Entgelt erbracht. Das Rundfunkrecht gebe den Must Carry-Programmveranstaltern zwar einen Anspruch auf bevorzugte, nicht aber auf kostenlose Einspeisung.
Ein Anspruch auf den begehrten Vertragsschluss oder mindestens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe sich, wenn schon nicht aus den Normen über den Rundfunkauftrag als solchen, zumindest aus Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, selbst wenn §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Drittschutz vermitteln sollten. Ein derivativer Teilhabeanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehe generell, wenn einem anderen eine Leistung gewährt werde, und eine Nichtleistung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde. Auch die Anbieter anderer Plattformen unterhielten Endkundenbeziehungen, insbesondere sei die ... ... GmbH als „Plattformanbieter“ im Sinne von § 52b RStV registriert und unterliege einer noch weitergehenden Must Carry-Regulierung. Soweit der Aufbau einer Endkundenbeziehung nicht möglich sei, weil die Rundfunkanstalten die Zustimmung zur Verschlüsselung verweigerten, könnten sie sich auf diesen selbst herbeigeführten Unterschied nicht berufen. Im Übrigen könnten Endkundenbeziehungen nicht relevant sein, da diese Gestaltung Teil der privatwirtschaftlichen unternehmerischen Prärogative sei. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem vermeintlichen eigenen ökonomischen Interesse der Klägerinnen am Programm der Beklagten gerechtfertigt werden. So seien z. B. gebietsfremde Dritte Programme mittlerweile ohne nennenswerte Reaktion der Kabelkunden ausgespeist worden. Die Beklagte liefere insoweit auch kein „Vorprodukt“, da die Vermarktung mangels Zustimmung zur Verschlüsselung ausgeschlossen sei und keine weitere „Veredelung“ erfolge. Den Klägerinnen erwachse daher auch kein Vorteil in Höhe von ... ... €. Die Beklagte profitiere dagegen von den Werbeeinnahmen des Programms „... ...“ und damit von der großen Reichweite durch das Kabelnetz. Zudem veranstalte die Beklagte Hörfunkprogramme, die zum Teil werbefinanziert seien. Auch die anderen Kabelnetzbetreiber, die sich im Übrigen hinsichtlich der Leistungen, der Kostenstrukturen und der strategischen Entscheidungen in der Regel von den Klägerinnen unterschieden und die Signale meist von den Klägerinnen oder der KDG bezögen, forderten Einspeiseverträge. Vereinzelt bezögen sie sogar entsprechende Entgelte.
Auch der Antrag zu 2. sei zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis müsse nicht zwingend zwischen Kläger und Beklagtem bestehen. Voraussetzung sei nur, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhingen. Ein Streit und ein entsprechendes Klärungsbedürfnis bestünden nur zwischen den Beteiligten, weil die Rundfunkanstalten unzutreffende Annahmen zu dem Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zum tragenden Ermessensgrund für die streitige Vertragsverweigerung gemacht und die unrichtigen rechtlichen Aussagen ihrer öffentlichen Kommunikation zugrunde gelegt hätten. Die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen der Landesmedienanstalten sei hier nicht vorrangig, da die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen nicht ergehen könnten und es mithin nicht zu einer Anfechtungskonstellation kommen werde. Die Klägerinnen hätten auch ein Feststellungsinteresse, da ihnen sonst nur der Weg der Ausspeisung bliebe. Die dann zu erwartende Reaktion der Rundfunkanstalten mit politischen und publizistischen Machtmitteln sowie der etwaige Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV sei den Klägerinnen nicht zumutbar.
Der Antrag sei auch begründet. Für die Regelung einer unentgeltlichen Einspeisung von Must Carry-Programmen fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, da diese nach Art. 73 Nr. 7 GG beim Bund liege. Im Übrigen hätten die Landesgesetzgeber den Normen die Regel der entgeltlichen Verbreitung zugrunde gelegt.
Zudem wäre eine Verpflichtung, die Must Carry-Programme unentgeltlich bereitzustellen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 und Art. 12 GG. Selbst wenn Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig seien, müssten sie dennoch verhältnismäßig sein. Die unentgeltliche Bereitstellung von Leistungen betreffe den Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer sich an anderer Stelle oder auf andere Weise schadlos halten könne. Die fraglichen Kapazitäten könnten die Klägerinnen für andere Programme, insbesondere private HDTV-Programme, das Angebot eines noch leistungsfähigeren Breitband-Internet-Zugangs und für IP-Telefonie verwenden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk daran gehindert würde, seine Aufgaben wahrzunehmen, zumal er eine entsprechende Finanzierung beanspruchen könne. Vor einer unangemessenen Inanspruchnahme schütze ihn § 52d RStV. Einspeiseentgelte seien auch keine Subventionierung der Entgelte für die Kabelkunden, da die Beklagte auch für andere Übertragungswege Einspeiseentgelte zahle. Die Berufsfreiheit wiederum beinhalte auch das Recht, eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Eingriffe müssten ebenfalls verhältnismäßig sein. Die Kabelnetzbetreiber würden verpflichtet, eine marktgängige unternehmerische Leistung zugunsten des öffentlichen Rundfunks anzubieten, obwohl die Unentgeltlichkeit die Meinungsvielfalt nicht fördere.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2014
Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen daraufhin mit Schreiben vom ... November 2014 und führte vor allem aus, dass mittlerweile sechs Landgerichte und drei Oberlandesgerichte festgestellt hätten, dass die ARD-Rundfunkanstalten keinem Kontrahierungszwang unterlägen, wobei sich die Gerichte auch mit grundrechtlichen und rundfunkrechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätten. Eine Klagebefugnis für den Hauptantrag ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da dieser allein kein subjektives Recht auf staatliche Leistungen begründe, sondern nur bei gegebener subjektiver Rechtsbetroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleiste. Weder der Grundversorgungsauftrag noch Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG führten aber zu einer subjektiven Rechtsposition der Klägerinnen. Insbesondere sei Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG lediglich eine Staatszielbestimmung mit objektivrechtlicher Bindungskraft. Auch der Hinweis der Klägerinnen auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Telekommunikationsrechts gehe fehl, da die Beklagte nicht das Netz der Klägerinnen nutze, sondern die Klägerinnen dieses Netz für die Bereitstellung von Produkten auf dem Endkundenmarkt selbst nutzten. §§ 21ff. TKG seien zudem mangels sektorspezifischer Regulierung nicht mehr anwendbar. Auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe nur, wenn ihn die einschlägige Rechtsvorschrift begründe, wobei die Regelung auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt sein müsse. Das Feststellungsinteresse fehle, da kein wirtschaftliches Interesse an der Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertrag, wie vor den Zivilgerichten geltend gemacht, ungekündigt sei. Der Feststellungsantrag sei damit bedingt durch die Abweisung der Zahlungsklagen der Klägerinnen vor den Zivilgerichten. Eine derartige außerpozessuale Bedingung führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein künftiges, hypothetisches Rechtsverhältnis sei nicht vorbeugend isoliert feststellungsfähig. Eigentliches Begehren der Klägerinnen sei der Erhalt einer Zahlung; nur mit diesem zivilrechtlich verfolgten Begehren könne der Rechtsstreit abschließend befriedet werden, zumal die Zivilgerichte die Frage eines rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwangs mitentschieden. Für die Klärung der abstrakten Teilfrage eines Kontrahierungszwangs bestehe daher auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten kein Bedarf. Die Klage scheitere auch an der Subsidiarität der Feststellungsklage, denn diese setze voraus, dass der zivilgerichtliche Zahlungsanspruch scheitere. Vor den Zivilgerichten stehe die Frage der Entgeltlichkeit einer Programmverbreitung umfassend, auch mit rundfunkrechtlichen Fragen, zur Entscheidung.
Die Klage sei im Hauptantrag auch unbegründet, da Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 19 RStV der Allgemeinheit und nicht den (Zahlungs-)Interessen der Netzbetreiber dienten. Zudem träfe ein Kontrahierungszwang die Beklagte als Träger der Rundfunkfreiheit, was eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung voraussetze. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Erstausstrahlung der Programme über Satellit, Terrestrik und Internet und damit flächendeckend erfolge. Daneben ermöglichten die ARD-Rundfunkanstalten die Kabelweiterverbreitung der Signale. Dieser Verbreitungsstatus genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundversorgungsauftrags, zumal eine Weiterverbreitung durch die Klägerinnen aus ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse und aufgrund der Must carry-Pflichten erfolge. Insbesondere gäben das Verfassungsrecht und §§ 11, 19 RStV, Art. 2 Abs. 1 BayRG keine Verpflichtung der Rundfunkanstalten vor, mit Netzbetreibern einen Verbreitungsvertrag mit einer Entgeltzahlungspflicht abzuschließen. Es wäre nicht verhältnismäßig, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sämtliche Lasten tragen müssten, obwohl die Programme den Festnetzbetreibern erst ihr Geschäftsmodell ermöglichten und über 350 andere Festnetzbetreiber diese ohne entgeltlichen Einspeisevertrag gewinnbringend weiterverbreiteten. Sofern Klagen von diesen Betreibern auf Entgeltzahlungen erhoben worden seien, wendeten sich diese gegen die Privilegierung der Klägerinnen. Die Verfahren seien durch klageabweisende Urteile bzw. Klagerücknahmen beendet worden. Diese Kabelnetzbetreiber hätten auch keine gänzlich andere Funktion als die Klägerinnen, da etliche auch auf den Netzebenen 2 agierten, die Rundfunksignale selbst einspeisten und teilweise überregional tätig seien. Wenn das Netz der Klägerinnen finanziert würde, obwohl die Signale denselben Zuschauern per Satellit oder DVB-T bzw. Internet zur Verfügung stünden, mutierte die Grundversorgung auf der Verbreitungsebene zur Doppel- oder Mehrfachversorgung. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbleibe eine Entscheidungsprärogative, deren Spielraum nur überschritten wäre, wenn einzig die Zahlung von Einspeiseentgelten den rechtlichen Anforderungen genügen würde, wofür nichts ersichtlich sei. Vielmehr sei nur der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge markt- und auftragsgerecht, da sich die Klägerinnen refinanzieren könnten und ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Weiterverbreitung hätten. Da die Klägerinnen gegenüber der Beklagten keine Leistung erbringen, sondern Programminhalte nachfragten, um diese gewinnbringend zu vermarkten, bestehe auch kein Gegenleistungsanspruch. Der Nichtabschluss der Verträge entspreche allein dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da die Programme für die Zuschauer weiterhin verfügbar blieben, gleichzeitig aber die Gesamtkosten der Verbreitung deutlich reduziert würden. Die Gesamtbelastung der mit Rundfunk zu versorgenden Allgemeinheit sei möglichst gering zu halten. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung würde neben dem wirtschaftliche Eigeninteresse und der Must Carry-Pflicht einen dritten Anreiz zur Verbreitung hinzufügen, der für die Versorgung der Haushalte nicht notwendig sei. Wenn die Must Carry-Pflicht zu einer Zahlungspflicht der Programmanbieter führen würde, würden diese schlechter gestellt gegenüber für die Vielfalt weniger bedeutenden Programmen. Dies wäre verfassungswidrig und liefe auf eine faktische Abschaffung der Must Carry-Regeln hinaus.
Mangels subjektiver Dimension folge auch aus dem Gleichheitssatz kein Kontrahierungsanspruch. Satelliten- und DVB-T-Netzbetreiber hätten nicht die Möglichkeit, sich zu refinanzieren. Sie seien technische Dienstleister, während die Klägerinnern die Signale als Vorprodukte nutzten, um sie bei ihren Abnehmern zu vermarkten. Lediglich für besondere Produktangebote seien Satellitenbetreiber Plattformanbieter und vereinnahmten Endkundenentgelte. DVB-T-Netzbetreiber unterlägen keinen den Must Carry-Pflichten entsprechenden Vorgaben, vielmehr seien die Rundfunkanstalten insoweit selbst Frequenznutzer. Die Klägerinnen seien mit Streaming-Unternehmen vergleichbar, die die Signale weitersendeten, ein eigenes Geschäft betrieben und nicht von den ARD-Rundfunkanstalten bezahlt würden. Ihnen sei die Vermarktung auch nicht untersagt, vielmehr würde eine Verschlüsselung diesen einen zweiten Vermarktungsweg eröffnen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags wurde unter anderem ausgeführt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Meinungsstreit bestehe, aus dem heraus sich eine Seite berühme, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es sei aber Sache der Landesmedienanstalten, die Must Carry-Pflichten durchzusetzen. Dass die Beklagte eine Rechtsauffassung vertrete, könne nicht ausreichend sein, da die Klägerinnen ihre Klage ansonsten gegen jedermann richten könnten. Auch die Furcht vor der Reaktion der Öffentlichkeit begründe kein berechtigtes Feststellungsinteresse, vor allem nicht der Beklagten gegenüber. Aus dem Verweis auf § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV ergebe sich ebenfalls kein derartiges Interesse. Denn vor einem bußgeldbewehrten Verstoß stehe gemäß § 52b Abs. 4 RStV eine Entscheidung der Landesmedienanstalt über die Belegung, die gegebenenfalls durch Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Diese Klage hätte insoweit Vorrang gegenüber der Feststellungsklage. Ansonsten würden die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der Landesmedienanstalten sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens umgangen und es würde ein örtlich unzuständiges Gericht entscheiden. Schließlich sei der Antrag unzulässig, weil sich die Feststellung auf die fehlende Verpflichtung zur Einspeisung, solange kein Vertrag geschlossen wurde, bezieht. Den Bestand dieses Vertrages behaupten die Klägerinnen aber gerade in den parallelen Zivilprozessen, so dass sich die Feststellung auf eine hypothetische Sachlage beziehe. Letztlich werde der Hilfsantrag unter eine unzulässige außerprozessuale Bedingung, nämlich die Feststellung des Nichtbestehens des Einspeisevertrags in den Zivilverfahren, gestellt.
Der Antrag sei auch unbegründet. Die gesetzlichen Must Carry-Vorschriften wären überflüssig, wenn sie nur bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung in einem Vertrag greifen würden. Insbesondere verpflichteten die Vorschriften zur Weiterverbreitung und nicht nur dazu, Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Das verfassungsrechtlich verankerte Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern, könne nur durch die Pflicht zur tatsächlichen Übertragung erreicht werden. Die Regelungen zur Weiterverbreitung sähen ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nach klar Transport- bzw. Verbreitungspflichten vor. Dies werde auch durch die Begründungen zum 4. und 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und den Sinn und Zweck der Must Carry-Bestimmungen bestätigt. Wenn diese nur zur Bereitstellung von Kapazitäten verpflichteten und die tatsächliche Inanspruchnahme über den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgesichert wäre, ergäbe sich hinsichtlich der Must Carry-Verpflichtungen für die privaten Programme ein Ausgestaltungsdefizit, so dass das Vielfaltsziel leer liefe.
Die Weiterverbreitungspflicht sei auch unbedingt und nicht an den Abschluss eines Vertrags oder an die Zahlung einer Vergütung geknüpft. Denn die Voraussetzungen der Durchsetzung einer Must Carry-Plicht seien nach § 52b Abs. 4 RStV abschließend definiert und diese Vorschrift gebe für Rechtsbeziehungen zwischen Plattformbetreibern und Veranstaltern der Must Carry-Programme nichts her. Dies entspreche auch der Systematik der Vorschriften, wonach nur die für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zwingend notwendigen Vorgaben definiert würden, den Normadressaten im Übrigen aber Spielräume überlassen würden. § 52d RStV und die diesbezügliche Begründung beträfen nur das „Wie“ eines Einspeiseentgelts, falls dieses vereinbart werde, verhielten sich aber zum „Ob“ nicht. Nur für Offene Kanäle sei die Unentgeltlichkeit ausdrücklich normiert, im Übrigen der Privatautonomie überlassen worden. Die Programmveranstalter und die Meinungsvielfalt hätten geschützt werden sollen, nicht aber die Plattformanbieter durch Absicherung eines Entgeltanspruchs. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, da die Vielfaltssicherung ansonsten davon abhinge, dass sich die Beteiligten über die wirtschaftlichen Verbreitungskonditionen einigten.
Diese Auslegung sei auch verfassungskonform. In der Festschreibung eines bestimmten Entgeltmodells läge ein intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit der Marktakteure, ohne dass dieser geeignet, erforderlich und angemessen wäre, um die Vielfaltsziele zu erreichen. Der Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums sei nicht betroffen, da die Klägerinnen das streitgegenständliche Programm aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiteten, eine Refinanzierung möglich sei und sie nicht nur den weit überwiegenden Anteil der Gesamtkapazitäten frei nutzen könnten, sondern auch 12% der Gesamtkapazität ungenutzt ließen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Anteil der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichteten Einspeiseentgelte an den Gesamtumsätzen nur 1,25% betrage. Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums seien grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig, ein atypischer Fall, in dem die Auferlegung von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung unverhältnismäßig wäre, liege ersichtlich nicht vor. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Berufsausübung erst durch die Überlassung der Programmsignale ermöglicht werde. Den Klägerinnen sei weder eine Refinanzierung untersagt noch sei ersichtlich, dass die Must Carry-Pflichten zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führten. Der EuGH habe im Übrigen ebenfalls eine Zumutbarkeit von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung für möglich gehalten. Zu prüfen sei lediglich, ob der Betreiber - gegebenenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - seine Pflichten unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen könne.
Mit Schreiben vom ... Februar 2015, ... März 2015 und ... April 2015 wiederholten, ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen erneut.
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,
3. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagtenseite und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
I.
Die Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Hilfsantrag ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Dabei ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich - wie hier -, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Abs. 2).
II.
Die Klage ist jedoch sowohl im Hauptantrag (s.u. 1.) als auch in den Hilfsanträgen (s.u. 2. und 3.) unzulässig.
1. Mit dem Hauptantrag begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist dieser Antrag ausreichend bestimmt (s.u. 1.1), ihm steht keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (s.u. 1.2) und die Klägerinnen sind auch klagebefugt (s.u. 1.3). Jedoch fehlt den Klägerinnen das Feststellungsinteresse (s.u. 1.4) und dem Antrag steht die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungsklagen entgegen (s.u. 1.5).
1.1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Wird eine Feststellungsklage anhängig gemacht, muss für das Gericht erkennbar gemacht werden, welches Rechtsverhältnis betroffen ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 10 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts hier erfüllt. Insbesondere greift der Einwand der Beklagten, die Verwendung des Begriffs „entgeltlich“ sei zu unbestimmt, weil auch das kostenlose Zurverfügungstellen ihrer Programmsignale eine Art „Entgelt“ darstelle, nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „Entgelt“ regelmäßig eine monetäre Gegenleistung zu verstehen. Zumindest ist aber im Wege der Auslegung (vgl. § 88 VwGO) - unter Heranziehung der Vorgeschichte des Gerichtsverfahrens, insbesondere der bisherigen Einspeiseentgeltverträge, und der Klagebegründung - eindeutig erkennbar, dass es den Klägerinnen um die Klärung geht, ob ein Kontrahierungszwang und ein Anspruch auf Einspeiseentgelt dem Grunde nach bestehen. Sie begehren den Abschluss eines Vertrags, in dem ein von der Beklagten zu entrichtendes Einspeiseentgelt geregelt wird.
1.2 Dem Hauptantrag steht auch trotz der vor den Landgerichten ... und ... erhobenen Klagen keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen.
Dies wäre der Fall, wenn die Klägerinnen denselben prozessualen Anspruch auf denselben Lebenssachverhalt (Klagegrund) stützen, was auch dann zu bejahen wäre, wenn sich aus dem Klagegrund mehrere Anspruchsgrundlagen herleiten lassen (BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 7 C 14.1372 - juris Rn.8; vgl. a. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 f.).
Zwar betreffen sowohl die zivilgerichtlichen Verfahren als auch das vor dem Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren letztlich denselben Lebenssachverhalt, da es den Klägerinnen in allen Verfahren in der Sache einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten geht. Hinzu kommt, dass sie auch vor den Zivilgerichten ihre Anträge nicht nur mit der vermeintlich kartellrechtswidrigen Absprache der Sendeanstalten bei der Kündigung der Einspeiseverträge begründen, sondern eine angebliche rundfunkrechtlich vorgesehene Entgeltlichkeit der Weiterverbreitung der Programmangebote geltend machen. Jedoch unterscheiden sich die prozessualen Ansprüche in den Verfahren. Während vor den Zivilgerichten Zahlungsklagen, d. h. Leistungsklagen, erhoben wurden, handelt es sich hier um eine reine Feststellungsklage.
1.3 Ebenso wenig greift der Einwand der Beklagten, die Klägerinnen seien nicht klagebefugt.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf Feststellungsklagen entsprechend anwendbar ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a m. w. N.), ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d. h., die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m. w. N.).
Die Frage, ob die Kabelnetzbetreiber von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseentgelte beanspruchen können, ist äußerst komplex und in der Literatur heftig umstritten. Auch wenn keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, die eine derartige Entgeltzahlung ausdrücklich vorsieht, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Anspruch unter Umständen aus einer verfassungskonformen Auslegung der relevanten Rechtsnormen ergeben könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, dass den Klägerinnen die geltend gemachten Rechte „eindeutig nach keiner Betrachtungsweise“ nicht zustehen. Ob der Entgeltanspruch tatsächlich besteht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.
1.4 Der Hauptantrag war jedoch als unzulässig abzulehnen, weil insoweit das Feststellungsinteresse fehlt.
a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 30 m. w. N.). Kein berechtigtes Interesse liegt dagegen grundsätzlich vor, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein künftiges Rechtsverhältnis ist, da insoweit die Möglichkeit „nachträglichen“ Rechtsschutzes in der Form einer Gestaltungs- oder Leistungsklage besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 32).
b) Die Klägerinnen machen hier geltend, dass sie Klarheit benötigten, ob unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung der Einspeiseentgeltverträge generell ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags bestehe. Denn selbst wenn die Vertragskündigungen unwirksam wären, könnte die Beklagte die dann noch fortbestehenden Einspeiseentgeltverträge zu einem späteren Termin kündigen.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Frage, ob die Beklagte als Rundfunkanstalt verpflichtet ist, mit den Klägerinnen als Kabelnetzbetreibern einen entgeltlichen Einspeisevertrag zu schließen, nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, die mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO einer Feststellungsklage nicht zugänglich wäre.
bb) Letztendlich kann dies hier aber dahingestellt bleiben, da das für eine Feststellungsklage erforderliche „berechtigte Interesse“ weder dem Vortrag der Klägerinnen entnommen werden kann noch ein derartiges Interesse im Hinblick auf die vor den Zivilgerichten anhängigen Klagen sonst ersichtlich ist:
Kommen die Zivilgerichte zu dem Ergebnis, dass die Vertragskündigungen unwirksam sind, bestehen die Einspeiseentgeltverträge fort, so dass die Klägerinnen auch keinen erneuten Vertragsschluss verlangen können. Sofern die Klägerseite geltend macht, bei einer Unwirksamkeit der Vertragskündigungen zum 31. Dezember 2012 könnte die Beklagte die mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, handelt es sich um einen rein hypothetischen, künftigen Sachverhalt, so dass kein (gegenwärtig) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Im Übrigen könnten die Klägerinnen gegen eine derartige erneute Kündigung wiederum vor den Zivilgerichten klagen und insoweit vorrangige (vgl. u. 1.5) Leistungsklagen erheben.
Aber selbst wenn die Zivilgerichte von der Wirksamkeit der Kündigungen ausgehen sollten, prüfen sie im Rahmen der Zahlungsklagen zumindest inzident die von den Klägerinnen mit dem hiesigen Hauptantrag aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags verpflichtet ist. Denn für die Frage, ob die Vertragskündigungen unwirksam sind, sind nicht nur Verstöße gegen das Kartellrecht entscheidungserheblich, sondern auch ein etwaiger rundfunkrechtlicher Kontrahierungszwang bzw. ein rundfunkrechtlicher Entgeltanspruch (vgl. z. B. LG Köln, U.v. 12.11.2014 - 90 O 86/12 - juris Rn. 62 ff.; OLG Düsseldorf, U.v. 21.5.2014 - VI-U (Kart) 16/13 u. a. - juris Rn. 46 ff.; OLG München, U.v. 28.11.2013 - U 2094/13 - juris Rn. 45 ff. zu anderen Kabelnetzbetreibern).
Welches Interesse die Klägerinnen an einer erneuten Klärung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal vor den Zivilgerichten eine abschließende Klärung aller Streitfragen möglich ist, während das Verwaltungsgericht z. B. über die Höhe des Einspeiseentgelts mangels Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung zivilgerichtlicher Verträge grundsätzlich nicht entscheiden kann.
1.5 Nach Auffassung des Gerichts steht der Zulässigkeit des Hauptantrags auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen.
a) Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann. Dieser Gedanke ist wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege „rechtswegübergreifend“ und gilt somit auch, wenn die Gestaltungs- oder Leistungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41).
b) Hier haben die Klägerinnen nicht nur die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine Leistungsklage auf Zahlung von Einspeiseentgelten zu erheben, sie haben diese Zahlungsklage auch tatsächlich vor Rechtshängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage erhoben. Im Rahmen dieser Leistungsklagen wird auch - wie bereits ausgeführt (s.o. 1.4) - die hier aufgeworfene Frage der Entgeltpflicht aufgrund rundfunkrechtlicher Bestimmungen mitgeprüft. Gegenüber diesen Zahlungsklagen ist die hier anhängige Feststellungsklage subsidiär.
c) Der Einwand der Klägerinnen, dass nach ihrer Auffassung die Einspeiseentgeltverträge aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen fortbestehen, so dass eine Klage auf Abgabe entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss neuer Verträge im Widerspruch zu den Zivilklagen stünde, geht insoweit ins Leere. Zum einen sind hier gegenüber der Feststellungsklage bereits die tatsächlich vor den Zivilgerichten erhobenen Zahlungsklagen vorrangig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum vor den Zivilgerichten nicht auch (hilfsweise) auf Angebotsannahme bezüglich eines neuen Vertrags geklagt werden könnte. Die Klägerinnen sind bei anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor den Zivilgerichten entsprechend verfahren und haben (unter anderem) die Beklagte anscheinend nur deswegen nicht in diesen Hilfsantrag einbezogen, um eine doppelte Rechtshängigkeit (s.o. 1.2) zu vermeiden.
d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Subsidiaritätsgrundsatz keine Anwendung findet. Es bedürfe der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils insoweit nicht, weil diese juristischen Personen angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen würden (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16).
Zum einen gilt diese Einschränkung aber nicht, wenn - wie hier - zeitlich bereits vor der Feststellungsklage eine Leistungsklage vor dem Zivilgericht anhängig gemacht wurde. Zum anderen findet die Subsidiaritätsklausel in Fällen, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts Beklagte ist, nur dann keine Anwendung, wenn die Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität gleichwertigen Rechtsschutz bietet, was nicht der Fall ist, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43). Wie bereits ausgeführt, ist die Feststellungsklage aber gerade nicht geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen, da selbst bei einer erfolgreichen Feststellungsklage etwa über die angemessene Höhe eines zukünftigen Einspeiseentgelts die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Der Rechtsstreit vor dem Zivilgericht gewährt damit effektiveren Rechtsschutz.
e) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, die Verfahren vor den Zivilgerichten könnten sich lange hinziehen, kein Abweichen vom Subsidiaritätsgrundsatz. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da sich der Streit wohl über mehrere Instanzen erstrecken wird. Zudem ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig, während in den Zivilgerichtsverfahren schon vor einiger Zeit Berufung eingelegt wurde.
2. Auch der erste Hilfsantrag, d. h. die begehrte Feststellung, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, ist unzulässig.
2.1 Zwar steht dem Antrag, da keine entsprechende Feststellungsklage vor den Zivilgerichten anhängig ist, nicht § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen und entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klägerinnen auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Auf die obigen Ausführungen (1.2, 1.3) wird insoweit Bezug genommen.
2.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die Zulässigkeit des Hilfsantrags jedoch deswegen zu verneinen, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt bzw. den Klägerinnen das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt.
a) Als Rechtsverhältnis, das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO Inhalt einer Feststellungsklage sein kann, werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt ferner voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Kein Rechtsverhältnis stellen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen dar, insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsnorm. Da die Feststellungsklage keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage ist, können auch abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Sachverhalt nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 12, 15f., 21 m. w. N.).
Auch Drittrechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, allerdings muss das Feststellungsinteresse auch in diesen Fällen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bestehen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 23, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 16; vgl. a. VG SH,
b) Hier ist nach Auffassung des Gerichts kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Gegenstand des Hilfsantrags, sondern eine abstrakte Rechtsfrage. Denn letztendlich geht es den Klägerinnen darum, festgestellt zu wissen, dass keine unentgeltliche Einspeiseverpflichtung besteht, so dass Gegenstand der Klage letztendlich die Auslegung der Must Carry-Regelungen in § 52b RStV bzw. in den entsprechenden Regelungen der Landesmediengesetze ist.
c) Selbst wenn aber ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen sollte, besteht dieses nicht zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Die Must-Carry-Regelungen in § 52b RStV und den landesrechtlichen Bestimmungen dienen primär der Vielfaltssicherung; sie bestehen nicht zugunsten bestimmter Programmveranstalter, sondern im Allgemeininteresse zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit (vgl. Dörr, Die rechtliche Einordnung der Must Carry-Regelungen im Rundfunkrechtstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen, ZUM 2013, 81, 101f., 106; = B32). Über die Zulässigkeit einer Ausspeisung des Must Carry-Programms der Beklagten durch die Klägerinnen entscheiden auch allein die Landesmedienanstalten und nicht die Beklagte. Nur Erstere können etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen (vgl. § 52b Abs. 4 Satz 4, § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV).
Aus der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV (Plattformsatzung) lässt sich nach Auffassung des Gerichts ebenfalls kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ableiten. § 3 Abs. 2 dieser Satzung berechtigt die Beklagte nur, Zugangsdienste nachzufragen. Eine derartige Nachfrage kann aber im bloßen Zurverfügungstellen der Programmsignale an die Klägerinnen wohl schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht gesehen werden. Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Plattformsatzung lediglich den Rundfunkstaatsvertrag konkretisiert und daher keine eigenständigen Rechtsverhältnisse begründen kann.
Hinzu kommt, dass sich die Beklagte den Klägerinnen gegenüber auch keines Anspruchs berühmt, sondern lediglich ihre Rechtsauffassung vertreten hat, was für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis allerdings nicht ausreichend sein kann (vgl. LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88), da ansonsten die Klägerinnen jeden verklagen könnten, der der gleichen Meinung ist wie die Beklagte. Auch die Erwartung der Klägerseite, dass die Beklagte bei einer etwaigen Ausspeisung ihres Programms z. B. mit Pressemitteilungen oder anderen publizistischen Mitteln reagieren wird, kann aus diesem Grund kein Rechtsverhältnis im oben genannten Sinn begründen.
d) Dem Feststellungsbegehren liegt somit allenfalls (vgl. o. b) ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zugrunde, bei dem die Beklagte „Dritte“ ist. Für dieses Drittrechtsverhältnis fehlt den Klägerinnen aber das Feststellungsinteresse (so im Ergebnis auch: LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88; LG Stuttgart, U.v. 24.1.2013 - 11 O 215/12 (Anlage B17); Interesse bezweifelt, aber letztendlich offen gelassen: OVG RhPf, B.v. 3.11.2014 - 2 E 10685/14 - juris Rn. 10):
aa) Zum einen handelt es sich in Bezug auf die Landesmedienanstalten um ein künftiges bzw. hypothetisches Rechtsverhältnis, da die Klägerinnen das Programm der Beklagten derzeit noch pflichtgemäß einspeisen, so dass schon aus diesem Grund gegenwärtig keine aufsichtlichen Maßnahmen seitens der Medienanstalten zu erwarten sind. Außerdem ist über die Frage der Wirksamkeit der Vertragskündigungen vor den Zivilgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden, so dass die Frage, ob bei Nichtbestehen eines Vertrags eine Ausspeisung erfolgen kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein hypothetischer Natur ist. Der vor dem Verwaltungsgericht anhängige erste Hilfsantrag stellt eine Art „Vorratsklage“ dar, die nur relevant wird für den Fall, dass die Zivilgerichte entgegen der Auffassung der Klägerinnen die Wirksamkeit der Kündigung der bisherigen Einspeiseentgeltverträge bestätigen. Haben die Klägerinnen dagegen vor den Zivilgerichten Erfolg, erhalten sie weiterhin ihr vertragliches Einspeiseentgelt, so dass sich die hier aufgeworfene Frage, ob eine Ausspeisung ohne Entgeltvertrag zulässig ist, nicht stellt. Dass die Beklagte die Verträge später erneut kündigen wird, ist, wie bereits dargelegt (s.o. 1.4 b) bb), ebenfalls rein hypothetisch. Bei derartigen künftigen oder hypothetischen Rechtsverhältnissen besteht aber grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31; s.a.o. 1.4 b). Dementsprechend hat auch das Landgericht Berlin (U.v. 30.4.2013 - 16 O 389/12 Kart - juris Rn. 98) für einen vergleichbaren Antrag das Feststellungsinteresse verneint.
bb) Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung gerade der Beklagten gegenüber besteht. Diese hat keine Aufsichts- oder Weisungskompetenzen und ein Feststellungsurteil hätte gegenüber den Landesmedienanstalten mangels Beteiligung in diesem Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. VG SH,
cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine gleichlautende Feststellungsklage gegen die Landesmedienanstalten voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte, da diese insoweit wohl die Auffassung der Klägerinnen vertreten, so dass kein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das feststellungsfähig wäre.
Die Klägerinnen haben jedoch die Möglichkeit, sich von den zuständigen Landesmedienanstalten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich einer beabsichtigten Ausspeisung erteilen zu lassen. Selbst wenn in den anderen Bundesländern insoweit keine dem § 5 Abs. 3 der Satzung über die Belegung von Kanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern (Kanalbelegungssatzung) entsprechende explizite Regelung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehen sollte, wäre eine derartige Bescheinigung wohl als „Minus“ in den aufsichtsrechtlichen Befugnissen der Landesmedienanstalten (§ 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV bzw. entsprechende Regelungen der jeweiligen Landesmediennormen) enthalten. Zumindest aber könnten die Klägerinnen das Programm ausspeisen und gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten Klage erheben. Eines vorherigen - die Landesmedienanstalten nicht bindenden - Feststellungsurteils der Beklagten gegenüber bedarf es daher für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht.
dd) Dieser vorrangigen Möglichkeit steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 52b RStV die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (U.v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - juris Rn. 179) festgestellt, dass es in Fällen, in denen die Nichtbeachtung einer Pflicht mit Geldbuße bewehrt ist, dem Betreffenden nicht zumutbar ist, unter Verstoß gegen das Gesetz zunächst Vollzugsakte abzuwarten und hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Abgesehen davon, dass es in dieser Entscheidung nicht um das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ging, sondern um die Frage der unmittelbaren Betroffenheit durch eine gesetzliche Pflicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde, besteht hier nach Auffassung des Gerichts nicht die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit bei einer etwaigen Ausspeisung des Programms der Beklagten. Denn es würde an dem erforderlichen Verschulden (vgl. § 10 OWiG, § 49 Abs. 1 Satz 1 RStV) fehlen, wenn die jeweilige Landesmedienanstalt - sei es im Wege einer förmlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines einfachen Schreibens (vgl. z. B. Schreiben der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen v. 21.02.2012, K4; Schreiben der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg v. 31.01.2012, K5; Schreiben der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien v. 07.03.2012, K6) - die Ansicht der Klägerinnen bestätigt und ausgeführt hat, dass nach ihrer Auffassung die Ausspeisung bis zu einer Entgeltzahlung zulässig ist.
2.3 Zudem steht auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.
a) Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2) könnten die Klägerinnen statt einer grundsätzlich unzulässigen vorbeugenden Feststellungsklage nachträglichen Rechtsschutz erhalten, indem sie gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des Programms der Beklagten Anfechtungsklage erheben. Für diese Vorrangigkeit der Anfechtungsklage spricht auch, dass ansonsten durch die Feststellungsklage letztendlich die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der jeweiligen Landesmedienanstalten und zum diesbezüglichen Aufsichtsverfahren umgangen würden. Auch würde mit dem Verwaltungsgericht München ein Gericht entscheiden, das für Klagen gegen Anordnungen der Landesmedienanstalten in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen örtlich nicht zuständig wäre, was die Gefahr divergierender Rechtsprechung in sich birgt.
b) Auch der Einwand der Klägerinnen, die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen könnten nicht ergehen, so dass es zu keiner Anfechtungskonstellation kommen könne, greift nicht. Denn im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung geht es nicht um mögliche vorsorgliche Anordnungen der Landesmedienanstalten auf Antrag der Beklagten, sondern um eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Reaktion dieser Anstalten, falls die Klägerinnen unter anderem das Programm der Beklagten tatsächlich ausspeisen. Selbst wenn in diesem Fall keine Anordnungen der Landesmedienanstalten ergehen sollten, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet, würde dies nicht zur Zulässigkeit des Hilfsantrags führen. Vielmehr hätten die Klägerinnen dann ihr Ziel, das Programm der Beklagten ohne Entgeltzahlungen nicht in ihre Netze einspeisen zu müssen, erreicht, so dass auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse für den ersten Hilfsantrag fehlen würde.
c) Dem Vorrang der Anfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass den Klägerinnen, wie diese geltend machen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV nicht zuzumuten sei. Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2 d) dd) handeln die Klägerinnen nicht schuldhaft, wenn die Landesmedienanstalten - wie hier - die Auffassung der Klägerinnen im Vorfeld bestätigt haben.
3. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Hilfsantrag unzulässig. Mit diesem wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
3.1 Auch diesem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse als qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29).
Die beiden Hilfsanträge unterscheiden sich nur geringfügig, da mit ersterem das Fehlen einer generellen Verbreitungspflicht ohne Einspeisevertrag, mit Letzterem das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zu unentgeltlicher Verbreitung festgestellt werden soll.
Bereits beim ersten Hilfsantrag war festzustellen, dass dessen Gegenstand kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine abstrakte Rechtsfrage ist. Diese Argumentation gilt erst recht für den zweiten Hilfsantrag, da ausdrücklich das Nichtbestehen einer gesetzlichen Verpflichtung festgestellt werden soll. Auch insoweit geht es den Klägerinnen somit um die Auslegung der Must Carry-Regelung in § 52b RStV und in den Landesmediengesetzen Baden-Württembergs, Hessens und Nordrhein-Westfalens. Eine derartige abstrakte Rechtsfrage ist aber, wie dargelegt, nicht feststellungsfähig (s.o. 2.2 a, b).
Im Übrigen hat sich die Beklagte gegenüber den Klägerinnen keines Anspruchs berühmt (s.o. 2.2 c), d) bb) und die Klägerinnen könnten die Frage der unentgeltlichen Einspeisepflicht durch die vorrangige (s.u. 3.2) Anfechtung etwaiger Anordnungen der Landesmedienanstalten bei einer Ausspeisung klären (s.o. 2.2 c) cc). Auf die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag (s.o. 2.2) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3.2 Auch hinsichtlich der entgegenstehenden Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) wird auf die obigen Ausführungen (2.3) verwiesen.
Statt eine grundsätzlich unzulässige vorbeugende Feststellungsklage zu erheben, könnten die Klägerinnen bei den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des streitgegenständlichen Programms erheben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten - u.a. unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten - um Ansprüche im Zusammenhang mit der Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen in Breitbandkabelnetze.
3Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in Nordrhein-Westfalen und Hessen, über die rund 3,6 Millionen Haushalte in Nordrhein-Westfalen und rund 1,1 Millionen Haushalte in Hessen mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Neben ihrem Schwesterunternehmen Kabel BW und der Kabel Deutschland gehören sie als sogenannte Kabelregionalgesellschaften in der Nachfolge der Deutschen Bundespost Telekom (später: DTAG und KDG) zu den vier größten Kabelnetzbetreibern in Deutschland. Über ihr Breitbandkabelnetz bedienen sie die Netzebenen (NE) 3 (Signaltransport in der Fläche bzw. Straßenverteilnetz) und teilweise auch 4 ("letzte Meile", Objektanschlüsse) und bieten Endkunden (Zuschauerhaushalten) und der Wohnungswirtschaft gegen Entgelt verschiedene Kabelanschlussprodukte an, namentlich breitbandigen Internetzugang, Sprachtelefonie, Pay-TV und Video-on-demand-(Abruf-) Dienste. Ferner stellen sie nachgelagerten Netzbetreibern entgeltlich die Lieferung von Programmsignalen für die Endkundenversorgung zur Verfügung. Gegenwärtig speisen sie die Signale von über 300 Programmen, davon 267 TV-Programmen, aus Deutschland sowie dem europäischen Ausland in ihre Kabelnetze ein.
4Die Beklagten zu 2. - 10. sind die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (nachfolgend: Rundfunkanstalten), die sich (gemeinsam mit der Deutschen Welle) zu der Beklagten zu 1. (nachfolgend: ARD) zusammengeschlossen haben. Die Rundfunkanstalten unterhalten eigene Programme für die Zuschauer ihrer jeweiligen Sendegebiete (sogenannte Dritte Fernsehprogramme). Darüber hinaus veranstalten sie gemäß § 11 b Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und § 1 des ARD-Staatsvertrages (ARD-StV) gemeinsam die Fernsehprogramme "Das Erste", "tagesschau24", "Einsfestival" und "Einsplus".
5Die Beklagte zu 11. (nachfolgend: ZDF) veranstaltet gemäß § 11 b Abs. 3 RStV und § 2 Abs. 2 ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) die Fernsehprogramme "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)", "zdf info", "zdf.kultur" und "zdf_neo".
6Die Beklagte zu 12. (nachfolgend: DLR) ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 DeutschlandRadioStaatsvertrag (DLR-StV) eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts, in welcher die Beklagten zu 2. bis 11. mitgliedschaftlich verbunden sind. Sie hat gemäß §§ 11, 11c Abs. 3, 19 RStV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 DLR-StV den gesetzlichen Auftrag, die öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme "Deutschlandfunk", "Deutschlandradio Kultur" und "DRadio Wissen" zu veranstalten und zu verbreiten.
7Gemäß § 11b Abs. 4 Nr. 3 und 4 RStV sind die Beklagten zu 2. bis 10. sowie die Beklagte zu 11. mit der Herstellung und Verbreitung der Fernsehprogramme "PHOENIX – Der Ereignisse- und Dokumentationskanal" und "KI.KA – Der Kinderkanal" beauftragt. Darüber hinaus haben diese Beklagten gemäß § 11b Abs. 4 Nr. 1 und 2 RStV den Auftrag, unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter die Fernsehprogramme "3sat" und "arte – Der Europäische Kulturkanal" herzustellen und zu verbreiten. Für das Fernsehprogramm "arte – Der Europäische Kulturkanal" sind zu diesem Zweck die Beklagte zu 13. (nachfolgend: ARTE) sowie die ARTE G.E.I.E. als deutsch-französische Gemeinschaftsunternehmen gegründet worden.
8Die Veranstalter von Rundfunk- und Fernsehprogrammen stellen ihre Programmsignale den Betreibern von Kabelnetzen in Deutschland zur Verfügung, wobei die Übertragung terrestrisch, über Satellit oder leitungsgebunden erfolgt. Die auf den genannten Wegen ausgestrahlten Signale werden von den Kabelnetzbetreibern empfangen und in die jeweilige Netzinfrastruktur zum Zwecke der Weitersendung an eigene Kabelanschlusskunden (Zuschauerhaushalte) bzw. dritte NE 4-Betreiber eingespeist. Etwa die Hälfte der Zuschauerhaushalte in Deutschland wird über Kabelanschlüsse mit Rundfunk- bzw. Fernsehprogrammen versorgt. Im übrigen erhalten sie die Programme über terrestrische Funksender, Satellit oder als IPTV über Telefonleitungen.
9Für die ihnen eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung leisten die Kabelnetzbetreiber an die (öffentlich-rechtlichen oder privaten) Programmveranstalter eine urheberrechtliche Vergütung (§ 20 b UrhG). Umgekehrt zahlten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in der Vergangenheit den Klägerinnen und den beiden anderen großen Regionalgesellschaften, nicht jedoch den kleineren NE 4-Betreibern für die technische Dienstleistung der Einspeisung ihrer Programmsignale in die Kabelnetze ein Entgelt (Einspeise- bzw. Transportentgelt). In der Zeit bis zum 31.12.2012 erbrachten sie diese Entgelte zuletzt auf der Grundlage eines am 07.04.2008 geschlossenen Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich-rechtlich Angeboten, deren Parteien die Klägerinnen auf der einen Seite und die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten sowie ZDF, DLR und ARTE auf der anderen Seite sind.
10Bei Abschluss dieses Einspeisevertrages brachten die beteiligten Sendeanstalten zum Ausdruck, die Zahlung von Einspeiseentgelten in Zukunft einstellen zu wollen; die Klägerinnen traten dem entgegen. Hierzu ist in Nr. 7 der Präambel zum Vertrag Folgendes niedergelegt:
11"Die Vertragsparteien sind unterschiedlicher Auffassung über die Entwicklungsperspektiven sowohl der analogen und digitalen Kabelverbreitung als auch der Einspeiseentgelte.
12Die Programmveranstalter sehen einen verstärkten Wettbewerb der digitalen Verbreitungsplattformen um Inhalte und Zuschauer, in dessen Folge die Rundfunkveranstalter als Anbieter von Inhalten auftreten, die die Vermarktungsfähigkeit der Plattformangebote überhaupt erst begründen und deren Werthaltigkeit den Aufwand für den Signaltransport mindestens kompensiert. Die Programmveranstalter gehen deshalb davon aus, dass sie für die digitale Kabelverbreitung künftig keine Einspeiseentgelte mehr zahlen werden.
13Z geht davon aus, dass sich der starke Infrastrukturwettbewerb zwischen Satellit, Kabel und Terrestrick in Zukunft noch verschärfen wird. In diesem Infrastrukturwettbewerb treten sich die Parteien teilweise als Konkurrenten gegenüber, da sowohl der WDR als auch der HR als Plattformbetreiber Teile des terrestrischen Sendenetzes selber betreiben. Z geht davon aus, dass sich der Umstieg von analoger zu digitaler Verbreitungstechnik im Kabelnetz nachfrageorientiert entwickelt und neben dem Infrastrukturbetreiber auch jeder Programmveranstalter für das Gelingen eines erfolgreichen Digital-Umstiegs Verantwortung übernehmen muss. Ferner geht die Z davon aus, dass auch zukünftig für die digitale Kabelverbreitung Einspeiseentgelte zu zahlen sind, da diese Entgelte für die Telekommunikationsdienstleistung des Signaltransports erbracht werden und somit unabhängig von der Art der Signalaufbereitung (entweder in digitalen Transportströmen nach dem DVB-MPEG-2 Standard oder als analoge Schwingungen nach dem PAL-Standard) zu entrichten sind."
14Nach § 8 Nr. 1 des Einspeisevertrages war ein jährliches Einspeiseentgelt in Höhe von 16 Mio. € netto vereinbart, das die Klägerinnen aufgrund entsprechender Aufteilung von ARD, ZDF, DLR und ARTE untereinander jeweils mit 12.338.000,00 € netto gegenüber ARD, mit 2.802.000,00 € netto gegenüber ZDF, mit 260.000,00 € netto gegenüber DLR und mit 600.000,00 € netto gegenüber ARTE abrechnete. Hinzu kam ein von ARTE auf der Grundlage eines Vertrages vom 3./27.07.2009 zu entrichtendes weiteres Entgelt, und zwar an die Klägerin zu 1. in Höhe von 315.000,00 € und an die Klägerin zu 2. in Höhe von 105.000,00 €. Ferner hatte die Beklagte zu 10. (WDR) an die Klägerin zu 1. aufgrund einer am 19.04.2011 geschlossenen Vereinbarung über die regionalrichtige Verbreitung der WDR-Lokalzeiten ein zusätzliches Entgelt von 588.000,00 € zu zahlen.
15Gemäß § 11 Nr. 1 des Kooperationsvertrags war zu dessen Laufzeit Folgendes bestimmt:
16"Das Vertragsverhältnis beginnt rückwirkend zum 01.01.2008 und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2012. Es verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird und die Kündigung innerhalb der Frist der anderen Partei zugeht.
17Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Gremien der Parteien, die spätestens am 30. Juni 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2008 mitgeteilt werden müssen. Der Vertrag gilt insgesamt als nicht genehmigt, wenn nur die Genehmigung bzgl. eines einzigen Programmveranstalters nicht erfolgt ist."
18Im Frühjahr 2011 kündigten ARD und ZDF einen "Paradigmenwechsel" dergestalt an, dass künftig an die Kabelnetzbetreiber keine Einspeiseentgelte mehr gezahlt werden sollten. Bei einer Zusammenkunft der Intendanten der Rundfunkanstalten und des ZDF am 22.03.2011 in Köln stellten die Teilnehmenden Einvernehmen über die fristgerechte Kündigung der mit den Regionalgesellschaften geschlossenen Einspeiseverträge zum 31.12.2012 sowie über den Verzicht auf Bedarfsansätze für die digitale Kabeleinspeisung im Rahmen der KEF-Anmeldung für das Jahr 2013 fest.
19Das Bundeskartellamt erfuhr im Januar 2012 aus der Presse von dem "Paradigmenwechsel" und leitete daraufhin unter dem Aktenzeichen B7-20/12 ein Verfahren gegen die beteiligten Sender ein. Es wies diese darauf hin, dass seiner Ansicht nach ARD und ZDF den Transport von Programmsignalen durch Kabelnetze nachfragten, insoweit miteinander in Wettbewerb stünden und deshalb ihr Verhalten gegenüber Kabelnetzbetreibern nicht koordinieren dürften. Des Weiteren äußerte das Amt die Auffassung, dass der Entschluss, in Zukunft keine Vertragsbeziehungen mit Kabelnetzbetreibern eingehen und diesen keine Einspeiseentgelte mehr zahlen zu wollen, eine gemäß § 1 GWB verbotene Koordinierung darstelle. Diese Beurteilung vertrat die 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes mit einem an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten adressierten Schreiben vom 13.04.2012 und auch im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern von ARD und ZDF am 16.04.2012 in Bonn. Bei dieser forderte das Amt die Sendeanstalten auf, über die zukünftige Zahlung bzw. Nichtzahlung von Einspeiseentgelten autonom und getrennt voneinander zu entscheiden und so auch bei etwaigen weiteren Verhandlungen mit Kabelnetzbetreibern zu verfahren. Die angesprochenen Sendeanstalten vertraten demgegenüber die Auffassung, ihr Verhalten sei mangels eines relevanten Wettbewerbsverhältnisses bzw. einer Nachfragebeziehung nicht kartellrechtswidrig und im übrigen - was das gemeinsame Handeln anlange - rechtlich alternativlos bzw. nach den einschlägigen rundfunkrechtlichen Regelungen sogar geboten. Gleichwohl erklärten ARD und ZDF in einem Schreiben vom 26.04.2012 gegenüber dem Bundeskartellamt, gemeinschaftliche Verhandlungen und Äußerungen in dieser Angelegenheit künftig zu unterlassen, wenngleich hinsichtlich der Kündigung des Kooperationsvertrages kein anderer Handlungsspielraum gesehen werde. Das Bundeskartellamt trat dem nicht weiter entgegen, stellte das Verfahren allerdings auch nicht ein.
20Mit Schreiben vom 14.06.2012, bei den Klägerinnen eingegangen am 15.06.2012, erklärte zunächst allein DLR gegenüber den Klägerinnen die Kündigung des Kooperationsvertrages zum 31.12.2012. Sodann kündigten alle Beklagten den Vertrag zum 31.12.2012, und zwar durch gemeinsame Erklärung von ARD, ZDF, DLR und ARTE, die auf verschiedenen Dokumenten am 18. und 19.06.2012 unterzeichnet wurde, sowie durch inhaltlich gleich lautende getrennte Schreiben der Beklagten zu 2. bis 10. vom 18., 19., 20. und 21.06.2012, allesamt bei den Klägerinnen eingegangen am 25.06.2012. Alle baten um Kündigungsbestätigung an die Beklagte zu 4. Diese Maßnahme kündigte der anwaltliche Bevollmächtigte im Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Schreiben vom 25.06.2012 an. Die Klägerinnen wiesen diese Kündigungen mit Schreiben vom 09.07.2012 zurück, weil sie darin eine Maßnahme sehen, durch welche ein vom Bundeskartellamt verbotenes Kartell unzulässigerweise vollzogen werde. Sodann boten sie den Beklagten zu 3., 4., 9. bis 11. mit Schreiben vom 23.08.2012 und 25.09.2012 unter Mitteilung ihrer nun auch operativen Zusammenarbeit mit KabelBW Gespräche über eine künftige Zusammenarbeit bezüglich der Kabelverbreitung der beklagtenseits veranstalteten Programme an. Die Beklagten zu 3. und 9. verwiesen in ihren Antwortschreiben darauf, dass die Thematik innerhalb der ARD federführend von der Beklagten zu 4. bearbeitet werde. Zwischen ARD bzw. ZDF und den Klägerinnen verliefen die nachfolgenden Unterredungen erfolglos, da die Zahlung eines Einspeiseentgelts beklagtenseits jeweils abgelehnt wurde.
21Seit Beginn des Jahres 2013 zahlen die Beklagten keinem Kabelnetzbetreiber (mehr) ein Einspeiseentgelt. Im Rahmen ihrer KEF-Anmeldung für die Beitragsperiode 2013-2016 brachten sie dementsprechend auch keinen Finanzbedarf für die Verbreitung über Kabelnetze mehr in Ansatz. Auch lehnten sie ein von den Klägerinnen unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Verbreitungsvertrages unter Zugrundelegung des Standard-Einspeisevertrags der Klägerinnen Mitte 2013 ab, indem sie darauf verwiesen, keinem Vertragsschluss näher treten zu wollen, welcher eine Entgeltlichkeit der Einspeisung vorsehe. Ihre Programmsignale stellen sie den Kabelnetzbetreibern gleichwohl unverändert über die bereits dargelegten Übertragungswege zur Verfügung. Weit überwiegend werden die Programme von den Klägerinnen auch fortgesetzt in ihr Netz eingespeist, insbesondere soweit es sich um solche mit "Must-Carry"-Status handelt. Einzelne, insbesondere die aus ihrer Sicht durch die Endverbraucher wenig frequentierten Programme, haben sie Ende 2013 ausgespeist.
22Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Kündigung des Kooperationsvertrages vom 04.07.2008 sei bereits wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam. Jedenfalls treffe die Beklagten eine Verpflichtung, die Klägerinnen von den Folgen des rechtswidrigen Vollzugs ihrer vorangegangenen Kartellabsprache freizuhalten. Hinsichtlich dieses Begehrens sei die Beklagte zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zumindest passiv legitimiert.
23Die Beklagten seien Adressaten des Kartellverbots, da sie bislang eine Verbreitungsdienstleistung der Klägerinnen in Anspruch genommen hätten, welche diese regelmäßig nur gegen Entgelt erbrächten. Damit seien sie unternehmerisch auf dem Nachfragemarkt für Einspeisedienstleistungen tätig geworden und stünden untereinander in einer Wettbewerbsbeziehung. Hieran habe sich auch nach dem 31.12.2012 nichts geändert, da die Beklagten die Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen weiterhin nachfragten. Denn es entspreche ihrer gesetzlichen Pflicht, ihre Programme bundesweit zu verbreiten und hierbei die vorhandenen technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen, um ihrer Grundversorgungsaufgabe gerecht zu werden. Demzufolge sei eine Einspeisung ihrer Programme in das Kabelnetz zwingend notwendig, da hierüber etwa 50% der Haushalte versorgt würden. Mit Rücksicht darauf entspreche die Verbreitung ihrer Programme über das Kabelnetz der Klägerinnen auch dem eigenen Interesse der Beklagten, die allein durch die von den Klägerinnen vermittelte Reichweite gut 191 Mio. € jährlicher Werbeeinnahmen erzielten.
24Mit ihrer Übereinkunft, ab 2013 hierfür keine Einspeiseentgelte mehr zu entrichten und hierzu den Kooperationsvertrag zu kündigen, hätten die Beklagten eine horizontale Vereinbarung über Einkaufskonditionen in Sinne von § 1 GWB getroffen und zudem gegen das Boykottverbot des § 21 GWB verstoßen. Denn das Verhalten der Beklagten bezwecke und bewirke eine Beschränkung des horizontalen Wettbewerbsverhältnisses auf dem langjährig anerkannten Nachfragemarkt für Einspeisedienstleistungen. Hierbei handele es sich um eine spürbare Einschränkung der unternehmerischen Tätigkeit auf Seiten der Klägerinnen, da die mehr als 21 TV- und 66 Radio-Programme der Beklagten etwa 20 % der für Rundfunk zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Netzen der Klägerinnen beanspruchten und gemeinsam einen Anteil von jeweils über 40 % am TV-Zuschauermarkt ausmachten. Der Kartellrechtsverstoß entfalte Wirkung über die Zeit etwaiger formaler Beendigung hinaus, da er nicht lediglich die Kündigung des Kooperationsvertrages, sondern darüber hinaus ein künftiges Verhalten zum Gegenstand gehabt habe und durch die KEF-Anmeldungen manifestiert worden sei. Zudem hätten die Beklagten durch ihr weiteres Verhalten gezeigt, dass sie an ihrer Übereinkunft festhielten. Jedenfalls fehle es an einer Darlegung unbeeinflusst durch die Kartellabsprache zustandegekommener Gremienbeschlüsse.
25Zu Unrecht beriefen die Beklagten sich zur Rechtfertigung ihrer Abstimmung auf deren Notwendigkeit nach rundfunkrechtlichen Vorschriften, welche allenfalls die Gemeinschaftsprogramme beträfen. Ebensowenig seien die Klägerinnen auf der Grundlage der gesetzlichen "Must-Carry"-Verpflichtung derart in die Pflicht zu nehmen, dass sie die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme kostenlos zu erbringen hätten. Vielmehr sei der Gesetzgeber in § 52 d RStV davon ausgegangen, dass eine Entgeltregelung zwischen Kabelnetzbetreiber und Sender entsprechend der Üblichkeit getroffen werde, anderenfalls die Bestimmung verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Die Parteien unterlägen vielmehr einem wechselseitigen Kontrahierungszwang, wobei das Kabelbelegungsregime keine Unentgeltlichkeit der Durchleitung bedinge. Von der Entgeltlichkeit der in Anspruch genommenen Einspeisedienstleistungen seien die Beklagten auch nicht durch ihre Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und sonstige Vorschriften zur Rundfunkfinanzierung entbunden, zumal im Rahmen der Ermessensentscheidung die deutlich höheren Kosten der übrigen Verbreitungswege, namentlich diejenigen der Plattformbetreiber Terrestrik und Satellit, zu berücksichtigen seien. Hierdurch würden die Beitragszahler deutlich mehr belastet, als durch die Einspeisevergütungen, zumal die Kunden der Klägerinnen für ihren Kabelanschluss ohnehin schon Entgelte zu entrichten hätten und nicht zusätzlich noch durch die Beitragszahlungen zur Quersubventionierung der übrigen Übertragungswege herangezogen werden dürften.
26Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Kündigung des Kooperationsvertrages und die Weigerung der Beklagten, ihre Dienstleistungen angemessen zu vergüten, jedenfalls als Verstoß der Beklagten gegen die Missbrauchs- und Diskriminierungsverbote der §§ 19 und 20 GWB zu erachten seien.
27Die Beklagten nähmen auf dem relevanten Einspeisungsmarkt als (Nachfrage-) Oligopol eine marktbeherrschende Position ein, soweit die Klägerinnen gesetzlich verpflichtet seien, "Must-Carry"-Kapazitäten für die Beklagten freizuhalten. Aufgrund des von den Beklagten an den Tag gelegten Verhaltens bestehe unter ihnen auch kein relevanter Wettbewerb, mit der Folge, dass sie in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern eine überragende Marktstellung einnähmen. Aufgrund ihrer Sonderstellung als beitragsfinanzierte Programmveranstalter seien ihre Angebote für die Kabelnetzbetreiber zudem von wesentlicher Bedeutung, um im Wettbewerb konkurrenzfähig zu sein.
28Diese Position nutzten die Beklagten missbräuchlich aus, indem sie einerseits den entgeltlichen Einspeisevertrag mit den Klägerinnen kündigten, andererseits aber darauf spekulierten, dieselben Übertragungsleistungen der Klägerinnen wegen der eigenen klägerseitigen "Must-Carry"-Verpflichtung nunmehr unentgeltlich in Anspruch nehmen zu können, obgleich die Zahlung von Einspeiseentgelten auch bei einer Vergleichsmarktbetrachtung üblich sei. Hinzu komme ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil der Beklagten durch die Weiterleitung ihrer Programmsignale, da sie gut 191 Mio. € jährliche Werbeeinnahmen erzielten, welche auf die von den Klägerinnen vermittelte Reichweite der beklagtenseitigen Programme entfielen. Andererseits könnten die Klägerinnen die Programme der Beklagten nicht vermarkten, da eine Verschlüsselung nicht erlaubt sei, und müssten ihrerseits Urheberrechtsentgelte in – unstreitiger – Höhe von circa 2,8 Mio. € an die Beklagten entrichten.
29Es sei ferner diskriminierend, dass die Beklagten nur den Klägerinnen kein Entgelt zahlten, während die Übertragung per Satellit und Terrestrik nach wie vor vergütet werde. Bei der Übertragung per Kabelnetz, Satellit und Terrestrik werde derselbe Bedarf abgedeckt, nämlich die Signalübertragungsleistung. Für eine ungleiche Behandlung gebe es keinen sachlichen Grund. Dass die Klägerinnen im Gegensatz zu anderen Plattformbetreibern Endkundenbeziehungen und damit verbunden andere Einnahmemöglichkeiten hätten, begründe keine sachliche Differenzierung. Denn dies liefe auf eine Abschöpfung fremder Leistungen hinaus, da die Klägerinnen allein aufgrund eigener Anstrengungen im Verhältnis zu Dritten Entgelte erzielten.
30Ihren Hilfsantrag stützen die Klägerinnen schließlich auf einen Kontrahierungszwang, welchem die Beklagten schon aufgrund ihrer Must-Carry-Verpflichtung unterlägen. Diese seien gehalten, einen Vertrag mit den Klägerinnen zu angemessenen, marktüblichen Konditionen zu schließen, wie sie in den Standardverträgen enthalten seien. Solche Konditionen würden von allen Programmveranstaltern in Deutschland als Vertragsinhalt oder jedenfalls als Grundlage zielorientierter Verhandlungen akzeptiert. Hilfsweise seien die Konditionen durch das Gericht zu fixieren.
31Die Klägerinnen haben im Wege des Urkundenprozesses zunächst angekündigt, zu beantragen,
321. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen zum 15.02.2013 folgende Beträge jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen: die Beklagten zu 1. bis 10. (gesamtschuldnerisch): 12.338.000,00 €; die Beklagte zu 11.: 2.800.000,00 €; die Beklagte zu 12.: 260.000,00 €; und die Beklagte zu 13.: 600.000,00 €, Zug um Zug gegen Einspeisung der Programme der Beklagten nach Maßgabe von Art. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 und 3 Ziff. 2. und 3. des Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008 (Anlage K 1);
332. die Beklagte zu 13. zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. weitere 315.000,00 € sowie an die Klägerin zu 2. weitere 105.000,00 € zum 15.02.2013 jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, Zug um Zug gegen Einspeisung ihrer Programme nach den Maßgaben in § 1 der undatierten "Ergänzungsvereinbarung vom Kooperationsvertrag über die Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008" (Anlage K 2) und § 1 der "Zweiten Ergänzungsvereinbarung zum Kooperationsvertrag über die Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008)" zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 13. sowie der ARTE G.E.I.E. vom 07.05.2010 (Anlage K 3);
343. die Beklagte zu 10. zu verurteilen, an die Klägerin zum 1. zum 15.02.2013 weitere 588.000,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, Zug um Zug gegen Einspeisung ihrer Programme nach Maßgabe des § 1 der Vereinbarung über die regionalrichtige digitale Verbreitung von WDR Fernsehen in den Kabelnetzen von Z in NRW (Anlage K 4).
35Mit Schriftsatz vom 02.05.2013 haben die Klägerinnen sodann unter Erklärung einer teilweisen Hauptsacheerledigung im Hinblick auf ihre getrennte Rechnungsstellung ihren Antrag zu 1. umgestellt und beantragt,
36a) die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. folgende Beträge jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen: die Beklagten zu 1. bis 10. (gesamtschuldnerisch): 9.130.120,00 €; die Beklagte zu 11.: 2.370.480,00 €; die Beklagte zu 12.: 192.400,00 €; und die Beklagte zu 13.: 444.000,00 €, Zug um Zug gegen Einspeisung der Programme der Beklagten nach Maßgabe von Art. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 und 3 Ziff. 2. und 3. des Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008 (Anlage K 1);
37b) die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. folgende Beträge jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen: die Beklagten zu 1. bis 10. (gesamtschuldnerisch): 3.207.880,00 €; die Beklagte zu 11.: 728.520,00 €; die Beklagte zu 12.: 67.600,00 €; und die Beklagte zu 13.: 156.000,00 €, Zug um Zug gegen Einspeisung der Programme der Beklagten nach Maßgabe von Art. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 und 3 Ziff. 2. und 3. des Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008 (Anlage K 1).
38Auf Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2013 haben die Klägerinnen vom Urkundenprozess Abstand genommen und in Bezug auf ihre Zahlungsanträge zu 1. bis 3. hilfsweise beantragt,
394. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerinnen anzunehmen, für die Zeit ab dem 01.01.2013 über die analoge und digitale Verbreitung jedes einzelnen der in der Anlage 2 und 3 des Kooperationsvertrages (Anlage K 1) aufgeführten Programme mit Ausnahme der Programme Bayerisches Fernsehen, Hessischer Rundfunk Fernsehen, MDR Fernsehen, SWR Fernsehen, NDR Fernsehen, Erstes Deutsches Fernsehen ("DasErste"/"ARD"), WDR Fernsehen, Zweites Deutsches Fernsehen ("ZDF") jeweils einen Vertrag
40a) zu den Konditionen des Standardvertrags der Klägerinnen beigefügt als Anlage K 55 zu schließen,
41höchst hilfsweise,
42b) zudem vom Gericht festzusetzenden angemessenen Konditionen zu schließen.
43Die Beklagten beantragen,
44die Klage abzuweisen.
45Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerinnen keinen Versuch unternommen hätten, entsprechend der in Art. 18 Abs. 6 des Kooperationsvertrages enthaltenen Güteklausel vor Klageerhebung eine Einigung herbeizuführen. Jedenfalls sei die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage unzulässig, weil es der Beklagten zu 1. an eigener Rechtspersönlichkeit fehle und sie deswegen auch nicht partiell parteifähig sei.
46Die Beklagten sind der Auffassung, den Kooperationsvertrag wirksam gekündigt zu haben, da dies schon aufgrund der vorgegebenen vertraglichen Struktur allein durch gemeinschaftliche Erklärung sämtlicher Beklagter möglich gewesen sei, mit der Folge, dass die Klägerinnen hieraus für ihre kartellrechtlichen Erwägungen nichts herleiten könnten. Unabhängig davon habe es einer Kündigung ohnehin nicht bedurft, da - die Rechtsauffassung der Klägerinnen unterstellt - bereits der Abschluss des Kooperationsvertrages gemäß § 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig gewesen sei. Jedenfalls sei die Kündigung Vorbedingung für die vom Bundeskartellamt geforderten autonomen Verhandlungen gewesen; solange die Beklagten in einem Kooperationsvertrag untereinander und mit den Klägerinnen gebunden gewesen seien, hätten sie weder unabhängig voneinander agieren noch mit den Klägerinnen frei verhandeln können.
47Nach Ansicht der Beklagten liegt auch in ihrem übrigen Verhalten anlässlich und nach der Kündigung des Kooperationsvertrages keine Kartellrechtswidrigkeit, das die Verhandlungen mit den Klägerinnen unabhängig voneinander geführt worden, allerdings letztlich daran gescheitert seien, dass beide Seiten auch unter dem Eindruck der schwebenden Rechtsstreite jeweils ihre eigenen Standpunkte in rechtlicher Hinsicht vertreten hätten. Unabhängig davon sei DLR – ebenso wie ARTE – schon gar nicht an dem Verfahren des Bundeskartellamts beteiligt gewesen und habe durch ihre unabhängige Kündigung des Kooperationsvertrages ersichtlich eigenständig gehandelt. ARTE könne zudem das Konzernprivileg für sich in Anspruch nehmen.
48Unabhängig davon seien die Beklagten ohnehin keine Adressaten der klägerseits ins Feld geführten kartellrechtlichen Bestimmungen. Aufgrund der jüngsten Marktentwicklungen bestehe jedenfalls mit Beendigung des Kooperationsvertrages keine Nachfrage der Beklagten (mehr) auf dem Einspeisemarkt. Die Funktion der Einspeiseentgelte habe ursprünglich in der finanziellen Unterstützung für den Aufbau einer flächendeckenden Breitbandkabelinfrastruktur bestanden. Mittlerweile hätten sich die technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen allerdings derart verändert, dass die Zahlung von Entgelten nicht mehr zu rechtfertigen sei. Diese Entwicklung habe sich 2008 schon angedeutet und in der Präambel des Kooperationsvertrages ihren Niederschlag gefunden. Einerseits gebe es im digitalen Zeitalter keine Knappheitssituation mehr; zum anderen gelinge es einer Vielzahl von Netzbetreibern (über 350) erfolgreich, Programmsignale gegenüber Wohnungswirtschaft und Haushalten zu vermarkten, ohne zusätzlich Einspeiseentgelte von Rundfunkveranstaltern zu erhalten. Auch die Klägerinnen hätten seit der Einstellung der Entgeltzahlung durch die Beklagten keine spürbaren Einbrüche in ihrer Ertragssituation verzeichnet.
49Die Beklagten sind der Ansicht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Grundversorgungsauftrag bereits ausreichend erfüllen, indem sie ihre Programme primär per Satellit und Terrestrik an die Allgemeinheit aussendeten. Eine Pflicht, ihre Programme auch über das Breitbandkabelnetz zu verbreiten, besteht ihrer Ansicht nach nicht. Dies gelte insbesondere im Bereich der Hörfunkprogramme ohnehin deswegen, weil aufgrund der flächendeckenden Versorgung mit Satellit und Terrestrik Austauschbarkeit bestehe. Durch die Weiterleitung der Signale erfüllten die Klägerinnen vielmehr ausschließlich ihre eigene gesetzliche Pflicht im Rahmen des "Must-Carry"-Regimes bzw. zur Förderung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen, um Produkte bei Haushalten, Wohnungswirtschaft und nachgelagerten Netzbetreibern besser vermarkten zu können. Wie sehr die Klägerinnen ihre Vermarktungsstrategie verfolgten, zeige sich daran, dass sie sogar überflüssigerweise an der analogen Rundfunkverbreitung festhielten und hierzu das von der Beklagten nur noch digital zur Verfügung stellte Signal "reanalogisierten".
50Für dieses von den Klägerinnen unter Einbeziehung weiterer Dienstleistungen betriebene Vermarktungsmodell lieferten die Beklagten mit ihren Programmen wertvolle Vorprodukte. Die Beklagten ihrerseits seien hierzu aufgrund ihres Grundversorgungsauftrags verpflichtet, so dass sich die Konstellation eines beiderseits zu Gunsten der Meinungsvielfalt gesetzlich angeordneten Ausschlusses der üblichen Kräfte des Wettbewerbs ergebe. Einerseits seien die Klägerinnen gezwungen, aus ihrem Angebot – begrenzte – Kapazitäten für die Übermittlung der "Must-Carry"-Programme auszuklammern, andererseits seien die Beklagten zu einer unter Wettbewerbern unüblichen unentgeltlichen Lieferung eines Vorprodukts verpflichtet. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sei die Verpflichtung der Klägerinnen zur gegebenenfalls unentgeltlichen Einspeisung der von den Beklagten zu Verfügung gestellten Programmsignale auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebensowenig falle hierbei die der Höhe nach zu vernachlässigende urheberrechtliche Vergütung durch die Klägerinnen maßgeblich ins Gewicht.
51Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Beklagten Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen nachfragten, so fehle es im Hinblick auf den Marktanteil der Beklagten an einer zumindest marktstarken Stellung, und zwar selbst dann, wenn sie entsprechend dem – unzutreffenden – Vorbringen der Klägerinnen als Oligopol zu begreifen wären. Denn hierzu sei allein auf die beklagtenseits in Anspruch genommenen Kapazitäten im Breitbandkabelnetz der Klägerinnen abzustellen. Auf den – bestrittenen – TV-Zuschauermarktanteil komme es nicht an, da dieser den Klägerinnen allenfalls ein Recht gegen die Beklagten auf freien Zugang zu deren Programmsignalen einräume, welchem die Beklagten unzweifelhaft Rechnung trügen, allerdings keinen Anspruch darauf, zusätzlich eine Einspeisevergütung zu erhalten. Schließlich bestehe eine Gegenmarktmacht der Klägerinnen als oligopolistische Anbieterinnen auf dem Einspeisemarkt. Dies zeige sich unter anderem daran, dass die Klägerinnen ganz unterschiedliche Vertrags- und Vergütungskonstruktionen verwende. Damit spiele sie ihrerseits ihre Marktmacht aus. Häufig würden Einspeiseentgelte – soweit sie überhaupt noch gezahlt würden – durch gegenläufige Zahlungsströme kompensiert, etwa bei den Programmen der großen Sendergruppen ProSiebenSat1 und RTL. Seit Januar 2010 verbreite die Klägerinnen auch die digitalen HD-Signale der Programme „Das Erste“, ZDF und ARTE, ohne hierfür von den Anstalten ein Entgelt zu verlangen.
52Demzufolge liege auch kein Verstoß gegen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbote der §§ 19 und 20 GWB vor. Es fehle bereits an einem einheitlichen Signallieferungsmarkt. Unabhängig davon liege keine unsachgemäße Differenzierung vor, da die Situation bei der Übertragung per Satellit oder Terrestrik mit der leitungsgebundenen Übertragung durch Kabelnetze nicht vergleichbar sei. Diese Plattformanbieter hätten keine Möglichkeit, eigene Produkte auf dem Endkundenmarkt gewinnbringend anzubieten. Aufgrund ihrer zwangsläufig unverschlüsselten Verbreitung der Programmesignale fehle es an einer Endkundenbeziehung und damit an einer Möglichkeit, die Signale als Vorprodukt zur Vermarktung eigener Produkte nutzbringend zu verwerten. Ihre Leistung sei rein technischer Natur, weshalb sie auch keine Urheberrechtsvergütungen zu erbringen hätten. Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, welchem die Beklagten verpflichtet seien, könnten die Klägerinnen die von ihr verlangten Endkundenentgelte keineswegs ausblenden. Diese Strukturen durch eine finanzielle Subventionierung der Kabelverbreitung zu manifestieren, sei nicht Sache der Beklagten.
53Ohne Erfolg führten die Klägerinnen eine Vergleichsmarktbetrachtung unter Einbeziehung des europäischen Auslands durch, denn auch dort würden gerade keine Einspeiseentgelte gezahlt.
54Bezüglich der Hilfsanträge sei schließlich schon der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, weil die Klägerinnen über die gesetzliche "Must-Carry"-Regelung dem Staat gegenüber verpflichtet seien. Damit liege jedenfalls den Beklagten gegenüber kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.05.2013 Bezug genommen.
56Die Kammer hat durch Verfügung der Vorsitzenden vom 11.02.2014 Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf den Verfügungsinhalt verwiesen wird.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
58A. Hauptanträge
59Mit ihren Hauptanträgen haben die Klägerinnen insgesamt keinen Erfolg.
60I.
61Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. (ARD) richtet, unabhängig von etwaigen Zweifeln an der Zulässigkeit des Begehrens im Hinblick auf die fragliche Parteifähigkeit der Beklagten zu 1. (dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2014, Aktenzeichen VI-U (Kart) 16/13, Juris Rn. 40) jedenfalls unbegründet. Denn die Klägerinnen können aus dem Kooperationsvertrag vom 07.04.2008 gegen die Beklagte zu 1. schon deswegen keine Ansprüche herleiten, weil die ARD nicht Partei des Vertrages geworden ist. Ausweislich des Rubrums und der Unterschriften wurde dieser lediglich von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie ZDF, DLR und ARTE mit den Klägerinnen abgeschlossen.
62Ebensowenig können die Klägerinnen aus der Kündigung des Kooperationsvertrages sowie aus hieran gegebenenfalls anknüpfenden kartellrechtlichen Erwägungen gegen die Beklagte zu 1. vorgehen, da nicht ersichtlich ist, worin ihr Interesse besteht, neben den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zusätzlich die ARD selbst - sollte diese zumindest teilrechtsfähig sein - in die Pflicht zu nehmen. Aus diesem Grunde vermögen sie auch aus etwaigem Verhalten der ARD im Zusammenhang mit der Kündigung des Kooperationsvertrages und den nachfolgenden Entwicklungen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von Einspeiseentgelten herzuleiten.
63II.
64Zulässigkeitsbedenken an dem gegen die übrigen Beklagten gerichteten Klagebegehren im Hinblick auf die Güteklausel in Art. 18 Abs. 6 des Kooperationsvertrages können gleichermaßen dahinstehen, da auch insoweit die Klage unbegründet ist.
65Den Klägerinnen stehen die auf der Grundlage des Kooperationsvertrages vom 07.04.2008 gegen die Beklagten zu 2. bis 13. geltend gemachten Forderungen nicht zu, da der Vertrag durch die Kündigungen zum 31.12.2012 wirksam beendet worden ist und auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GWB, gerichtet auf Beseitigung des kartellrechtswidrigen Zustands, also gemäß §§ 33 Abs. 3 GWB, 249 BGB auf Wiederherstellung des Vertragsverhältnisses, besteht.
661.
67Die Kündigungserklärungen der Beklagten zu 2. bis 13. sind entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht bereits deswegen unbeachtlich, weil die Rundfunkanstalten rechtlich dem Grunde nach verpflichtet wären, auch nach dem 31.12.2012 die Einspeisung ihrer Programmsignale in das Kabelnetz der Klägerinnen als entgeltliche technische Dienstleistung nachzufragen.
68Tatsächlich findet eine solche Nachfrage nach Ausspruch der +Kündigungserklärungen durch die Beklagten nicht mehr statt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beklagten zu 4. und 10. nach Bekanntgabe der von den Klägerinnen in Aussicht gestellten Ausspeisungsentscheidungen mit Schreiben vom 04.10.2012 an die Landesmedienanstalten gewandt und diese darum ersucht haben, gegenüber den Klägerinnen die Erfüllung ihrer "Must-Carry"-Verpflichtungen durchzusetzen. Hierin liegt keine Nachfrage, sondern lediglich die Einforderung der nach Ansicht der Beklagten klägerseits zu erfüllenden gesetzlichen Verpflichtung. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Klägerinnen als Anlagen K 124 bis 126 vorgelegten Schreiben einiger Beklagter, in denen jeweils zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Erfüllung der "Must-Carry"-Verpflichtungen erwartet und im übrigen, soweit keine Einspeiseverpflichtung besteht, die Entscheidung der Klägerinnen hingenommen werde, wenngleich, was den Beklagten unbenommen war, die betroffenen Bevölkerungskreise auf alternative Empfangsmöglichkeiten hingewiesen würden. Dies zeigt, dass die Beklagten gerade nicht beabsichtigten, aus der Androhung der Ausspeisung Konsequenzen in Form entsprechender Nachfrage bei den Klägerinnen zu ziehen, sondern alternative Lösungsmöglichkeiten in Betracht zogen.
69Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, die Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen nachzufragen. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 44 ff.) mit eingehender Begründung, welcher die Kammer folgt, abgelehnt.
70a)
71Nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf im vorgenannten Urteil, wegen deren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsgründe Bezug genommen wird, hat der deutsche Gesetzgeber von der ihm gemäß Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienstrichtlinie (UDRL) - eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Kabelnetzbetreibern Übertragungspflichten aufzuerlegen. In Bezug auf die digitale Rundfunkverbreitung ergibt sich diese "Must-Carry"-Verpflichtung aus § 52 b des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), wonach die Kabelnetzbetreiber bis zu einem Drittel ihrer Kabelbelegungskapazitäten für die Übermittlung der Signale des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung zu stellen haben.
72Eine gemäß Art. 31 Abs. 2 UDRL gestattete Festlegung eines angemessenen Entgelts im Falle der Überwälzung solcher Verpflichtungen findet sich im deutschen Recht dagegen nicht.
73aa)
74Insbesondere kann ein solcher Entgeltanspruch nicht aus der Regelung in § 52 d RStV hergeleitet werden, da sich diese Vorschrift in ihrer Intention ausschließlich an die Kabelnetzbetreiber selbst richtet und diesen zum Schutz der Rundfunkanbieter bei etwaiger Erhebung von Einspeiseentgelten Restriktionen auferlegt. Hieraus eine gegenläufige Verpflichtung der Rundfunkanstalten zur Entrichtung von Einspeiseentgelten herzuleiten, entbehrt somit bereits ausreichender Grundlage in Wortlaut und Zweck der Bestimmung.
75Abweichendes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht aus der Genese des § 52 d RStV, insbesondere der diesbezüglichen Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) herleiten. Wenn darin ausgeführt wird, dass "der Inhalt des Verbreitungsvertrages, insbesondere das zu zahlende Entgelt … wesentliche Grundlage für die tatsächliche Einspeisung eines Programms und daher entscheidender Faktor für die vielfältige Belegung der Plattform" ist, so ergibt sich nicht nur hieraus, sondern auch aus dem weiteren Kontext dieser Ausführungen, dass diese gleichermaßen allein den Schutz der Sender und keine Ansprüche der Kabelnetzbetreiber im Blick haben. Entgegen der klägerischen Darstellung wird damit weder der Vertragsschluss als solcher noch die Erhebung eines Entgelts als notwendige Voraussetzung für die Einspeisung und vielfältige Belegung der Plattform postuliert; vielmehr verdeutlicht die Begründung damit nur, dass die Konditionen eines Verbreitungsvertrages eine Schlüsselfunktion für die effiziente Einspeisung und Plattformbelebung einnehmen. Deswegen sind diese Bedingungen entsprechend der Zielrichtung des § 52 d RStV so zu gestalten, dass, wie in der Begründung weiter erörtert, eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung von Programmanbietern durch Entgelte und Tarife verhindert wird. Auch die Begründung zum 10. RÄndStV hat damit lediglich die Ausgestaltung eines etwaigen Verbreitungsvertrages in den Blick genommen, hiermit jedoch keine Aussage dazu getroffen, ob überhaupt die Notwendigkeit für den Abschluss eines solchen Vertrages nebst Festlegung von Einspeiseentgelten besteht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Vertragsschluss als Prämisse gesehen wurde, so lediglich im Sinne einer faktischen Annahme und nicht als zwingende Voraussetzung für die Einspeisung. Schon gar nicht findet sich darin ein solches Postulat zu Gunsten der Erhebung eines Einspeiseentgelts. Entgelte und Tarife werden in den Ausführungen der Begründung lediglich als potentielle Hindernisse der Einspeisung und nicht als Vehikel zu deren Gewährleistung begriffen.
76bb)
77Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.05.2014 (Juris Rn. 51 f.) ferner eingehend ausgeführt hat, kann bei dieser Sachlage auch kein Einspeiseentgeltanspruch aus einer Analogie zu § 5 Abs. 7 RStV abgeleitet werden, weil es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Indem mit dieser Regelung bewusst verfassungsrechtlichen Bedenken durch die Festlegung einer Entgeltpflicht Rechnung getragen wurde, hat der Gesetzgeber bei der Abfassung des § 52 b und d RStV erkennbar hiervon abgesehen und lediglich Veranlassung gesehen, eine Entgeltkontrolle zu installieren, ohne jedoch zwingend eine Entgeltpflicht zu begründen.
78Die hieran klägerseits im Hinblick auf den Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG sowie die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt die Kammer nicht. Die "Must-Carry"-Verpflichtung ist als Ausfluss der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Aufgrund der Festlegung eines maximalen Umfangs der bereitzuhaltenden Kapazitäten bewegt sich die Einschränkung der Klägerinnen in ihrer Kabelbelegungsentscheidung noch in einem angemessenen Rahmen. Die Klägerinnen haben auch nicht vorgetragen, dass sie durch die Kabelbelegung zur Übertragung der Programme aus dem "Must-Carry"-Segment in ihren übrigen Kabelbelegungsmöglichkeiten nachhaltig beeinträchtigt würden. Angesichts von über 300 Programmen, die sie einspeist, davon 267 TV-Programmen, ist dergleichen auch nicht ersichtlich.
79Zudem wird den Klägerinnen im Gegenzug zur Reservierung ihrer Kabelkapazitäten ein werthaltiges Surrogat zur Verfügung gestellt, indem sie die Programmsignale - abgesehen von der zu entrichtenden Urheberrechtsvergütung - kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen und hierdurch die Möglichkeit erhalten, diese im Rahmen ihres Gesamtangebots gewinnbringend zu vermarkten. Die Klägerinnen haben diesen Wert - jedenfalls noch in der Klageschrift, Rn. 122 ff. - auch anerkannt, indem sie - wenngleich in anderem Zusammenhang - geltend gemacht haben, die Vorenthaltung der Programme würde bei einem hierdurch auf dem TV-Zuschauer Markt erzielten Anteil von 40 % die Klägerinnen in ihrer unternehmerischen Tätigkeit spürbar beeinträchtigen.
80Soweit die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreits, zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 30.09.2014, insbesondere Rn. 140 ff., insoweit andere Behauptungen aufgestellt und anhand der Einschaltquoten ein überschaubares Interesse ihrer Kunden an den Programminhalten der Beklagten vorgetragen haben, ist dies nicht nur widersprüchlich; es wird auch durch das hierzu vorgelegte Zahlenwerk widerlegt. So haben die Einschaltquoten nicht nur im Juli 2014 wegen der Übertragung der Fußball-Weltmeisterschaft in einem zweistelligen Bereich gelegen. Hierbei handelt es sich zudem um einen Umfang, der bei einem Verhältnis von 21 öffentlich-rechtlichen zu insgesamt 267 klägerseits eingespeisten TV-Programmen durchaus beachtlich ist. Unabhängig davon ist der Wert, welchen die kostenlos zur Verfügung gestellten Programmsignale für die Klägerinnen haben, nicht allein an den Einschaltquoten zu messen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Klägerinnen ohne diese Programme kein Vollangebot zur Verfügung stellen können. Es ist jedoch anzunehmen, dass ein beachtlicher Teil ihrer Kundschaft, der durchaus über dem Anteil der Einschaltquoten liegen kann, Wert darauf legt, das Vollprogramm zu erhalten, sei es auch nur, um gelegentlich darauf zurückgreifen zu können.
81Hieraus wird deutlich, dass die Klägerinnen durch die Möglichkeit, die ihnen zur Verfügung gestellten Programmsignale zu vermarkten, für die Bereithaltung der hierzu notwendigen - nicht annähernd dem zunächst behaupteten Zuschauer-Anteil entsprechenden - Kapazitäten mindestens kompensiert werden. Mit Rücksicht auf eine solche im Ergebnis minimierte Eingriffsintensität der Inanspruchnahme der Klägerinnen durch Reservierung von begrenzten Kabelkapazitäten bedurfte es keiner über den Vorteil der Vermarktung hinausgehenden Zubilligung eines Einspeiseentgelts zum Ausgleich verfassungswidriger Nachteile. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2013, Aktenzeichen 6 C 1.12, zugrundeliegt.
82Soweit die Klägerinnen darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Normenklarheit und Normenwahrheit sowie der Wesentlichkeit der Regelungen im RStV geltend machen, da einerseits für die Bereitstellung von Kabelkapazitäten im Rahmen der "Must-carry"-Verpflichtung kein Entgeltanspruch festgelegt werde, andererseits aber Vorschriften zur Ausgestaltung einer vertraglichen Entgeltbestimmung in § 52 d RStV zu finden seien, vermag die Kammer ihr ebenfalls nicht zu folgen. Einer grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers dazu, ob etwaige Verbreitungspflichten unentgeltlich oder entgeltlich zu erfüllen seien, bedurfte es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Beschränkung der Vertragsfreiheit bezüglich der Festlegung von Tarifen und Entgelten für die Einspeisung von Programmsignalen zu Gunsten einer effizienten Gewährleistung der Programmvielfalt macht auch dann Sinn, wenn von einer Entgeltlichkeit beziehungsweise einer Verpflichtung zum Abschluss eines Verbreitungsvertrages nicht zwingend ausgegangen wird. § 52 d RStV beschränkt sich auf den Fall, dass Kabelnetzbetreiber und Sender ihre Beziehung auf eine vertragliche Grundlage stellen wollen; für den vertragslosen Zustand, welcher aufgrund der gesetzlich geregelten "Must-Carry"-Verpflichtung gleichermaßen möglich und ausreichend ist, wurde keine Regelung getroffen, da insoweit kein Bedürfnis bestand, Schutzbestimmungen für die Rundfunkunternehmen zu installieren. Damit hat der Gesetzgeber auch eine grundlegende Entscheidung bezüglich der Entgeltlichkeit getroffen.
83b)
84Die Kammer schließt sich den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 53 ff) auch insoweit an, als aus den Rechtsgedanken der §§ 138, 242 bzw. 826 BGB gleichermaßen kein Kontrahierungszwang mit der Konsequenz von Entgeltansprüchen für die Signaleinspeisung abgeleitet werden kann. Es fehlt bereits an der für die Vertragsabschlusspflicht notwendigen Voraussetzung, dass die Sendeunternehmen bei der vom Kabelnetzbetreiber durchgeführten Einspeisung von Programmsignalen eine Leistung entgegennehmen, die billigerweise nur gegen Vergütung verlangt werden kann.
85aa)
86Schon unter Berücksichtigung der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen der Einspeisung von Signalen öffentlich-rechtlicher Programmveranstalter ist dies nicht der Fall, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es ermessensfehlerhaft wäre, bei der Wahl der geeigneten Übertragungswege zur Erfüllung der in § 11 RStV niedergelegten Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote die Einspeisung in das Kabelnetz auszuklammern. Dies bedeutet indes nicht, dass die Beklagten im Rahmen ihres Grundversorgungsauftrags verpflichtet wären, den Übertragungsweg der Übermittlung über die Kabelnetze zum Nachteil anderer und neuer Technologien zu manifestieren oder aktiv durch den Abschluss von Einspeiseverträgen zu unterstützen.
87So ist es entsprechend den vom OLG Düsseldorf im vorgenannten Urteil ausgeführten Überlegungen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass den Beklagten bei der Auswahl von Übertragungswegen gemäß § 11 RStV eine Ermessensausübung unter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsätzen obliegt, nicht mehr angezeigt, Einspeiseverträge abzuschließen. Vielmehr können sich die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten darauf beschränken, ihre Programmsignale ohne vertraglich ausgehandelte Einspeisungsverpflichtung den Kabelnetzbetreibern so zur Verfügung stellen, dass ihre Programmangebote auch den Kabelnetzkunden zugänglich sind. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Sender ihre Programmsignale ohne jede Verschlüsselung terrestrisch und insbesondere mittels Satellitenübertragung ausstrahlen beziehungsweise leitungsgebunden abgeben, womit die Kabelnetzbetreiber in die Lage versetzt werden, die Signale aufzunehmen und zur Weitersendung in ihre Netze einzuspeisen.
88Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat das OLG Düsseldorf hierzu im einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der vorhandenen Struktur auf dem Markt der Kabeleinspeisung, welche die Beklagten pflichtgemäß bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen haben, jedenfalls seit dem Jahr 2013 von einer umfassenden, den Anforderungen an die grundrechtlich garantierten Informationsrechte hinlänglich Rechnung tragenden Versorgung der mit einem Kabelanschluss ausgestatteten Zuschauerhaushalte auszugehen ist, auch wenn keine Einspeiseverträge mit den Klägerinnen abgeschlossen werden.
89So liegt im vorliegenden Fall die Weitersendung der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gleichermaßen im ureigenen wirtschaftlichen Interesse der Klägerinnen, da diese ihre Umsätze (mit bspw. 625 Mio. € im Jahr 2011, im Konzern sogar mit 924 Mio. €) in erster Linie aus den Entgelten ihrer Kunden für die auf den Netzebenen 3 und 4 betriebene Weitersendung von Rundfunkprogrammen und nicht aus den den Rundfunkveranstaltern abverlangten Transportentgelten von 26 Mio. € für die Einspeisung von Programmsignalen in ihre Kabelnetze erzielen. Unzweifelhaft besteht aufgrund der klägerseits selbst ins Feld geführten hohen Anteile der öffentlich-rechtlichen Programme am Zuschauermarkt sowie der weiteren, oben hierzu angeführten Gründe (Unverzichtbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme) auch keine realistische Möglichkeit der Kabelnetzbetreiber, ohne diese Programme ein wettbewerbsfähiges Produktangebot auf den Markt zu bringen.
90In Verbindung mit ihrer Verpflichtung aus § 52 b RStV, ihre Kabelnetzkapazitäten begrenzt und vorrangig u.a. dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung zu stellen, ergibt sich damit eine Situation, in welcher die Einspeisung der Programme, die dem Grundversorgungsbereich zugehören, durch die Klägerinnen sichergestellt ist, ohne dass die Beklagten über die unverschlüsselte Zurverfügungstellung ihrer Programmsignale hinaus Einspeisedienstleistungen nachfragen müssen. Hierzu sind die dann auch rechtlich nicht verpflichtet, da die Aufnahme gängiger Übertragungsformen in die Gewährleistung der Grundversorgung, wie sie in der klägerseits zitierten Rechtsprechung des BVerfG postuliert wird, nichts darüber besagt, wie die Grundversorgung insoweit von den Programmveranstaltern sicherzustellen sei. Dies liegt vielmehr in deren Ermessen und knüpft an die tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung etwaiger Veränderungen durch die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung an. Selbst wenn, wie die Klägerinnen annehmen, im gesetzlich geregelten "Kabelbelegungsregime" keine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerinnen vorgesehen ist, über die Zurverfügungstellung von Kabelkapazitäten hinaus auch die Einspeisedienstleistung vorzunehmen, ergibt sich dies jedenfalls aus dem Kontext der übrigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen, zu denen auch das Wirtschaftlichkeitsgebot zählt, welches an die vorbeschriebenen Strukturen anknüpft.
91bb)
92Zu Recht hat das OLG Düsseldorf in der vorgenannten Entscheidung auch darauf verwiesen, dass die Einspeisung der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung gestellten Programmsignale nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse einer flächendeckenden Grundversorgung gerade nicht von der Zahlung eines Einspeiseentgelts abhängig gemacht worden ist (Juris Rn. 58 f.). Entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Auffassung ist es demzufolge nicht die Verpflichtung der Beklagten, die Verbreitung ihrer Rundfunkprogramme durch den Abschluss von Verträgen unter anderem mit den Klägerinnen sicherzustellen. Dies gilt jedenfalls nicht für den "Must-Carry"-Bereich, in dem die Klägerinnen eine eigene gesetzliche Pflicht trifft, die Programme einzuspeisen. Weder bedarf es in solchen Fällen des zusätzlichen Abschlusses von Verträgen noch ist dies im Sinne einer Sicherstellung der Grundversorgung zweckmäßig.
93In der klägerseits postulierten Verpflichtung, Einspeisedienstleistungen auf vertraglicher Grundlage von den Klägerinnen in Anspruch zu nehmen, sieht die Kammer sogar ein Hindernis bei der Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu dem Programminhalten der Grundversorgung. Denn die zivilvertragliche Regelung der Einspeisung gegen Entgelt würde der darauf gegründeten Verpflichtung der Klägerinnen zur Vornahme der Einspeisedienstleistungen gegebenenfalls Grenzen setzen, die mit ihrer gesetzlichen "Must-Carry"-Verpflichtung nicht im Einklang stehen. Inwiefern eine vertragliche Basis für die Gewährleistung der Einspeisedienstleistungen eine stabilere rechtliche und tatsächliche Grundlage für die Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme darstellen soll, obgleich hierdurch gegebenenfalls Zurückbehaltungsrechte begründet werden und Auslegungsfragen über den Umfang der Leistungen auftreten, haben die Klägerinnen nicht dargetan. Im Streitfall müsste letztlich auf die gesetzliche Regelung der "Must-Carry"-Verpflichtung zurückgegriffen werden; ein Vorteil zusätzlicher vertraglicher Regelung ist nicht ersichtlich.
94Soweit die Klägerinnen sich in diesem Zusammenhang darauf stützen, dass die Beklagte zu 13. im Verfahren vor dem OLG Karlsruhe vorgetragen habe, der "Must-Carry"-Status garantiere keineswegs, dass ein Programm auch tatsächlich eingespeist werde, beziehen sich diese Ausführungen erkennbar auf die faktische Situation der klägerseitigen Handhabung von "Must-Carry"-Programmen mit vermeintlich weniger populären Inhalten, wovon die Beklagte zu 13. in der Tat betroffen sein dürfte, da deren Programminhalte überwiegend nur einen geringeren, allerdings nicht zu vernachlässigenden Bevölkerungsteil ansprechen. Die rein tatsächliche Handhabung der Klägerinnen ohne ausreichende Beachtung der "Must-Carry"-Verpflichtung vermag indes keine Begründung dafür abzugeben, dass zu deren Vermeidung und entsprechenden Absicherung des "Must-Carry"-Status‘ zivilrechtliche Verträge abzuschließen seien.
95cc)
96Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei der Ermessensentscheidung gemäß § 19 RStV unter Beachtung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot dem Abschluss von entgeltlichen Einspeiseverträgen mit den Klägerinnen jedenfalls deswegen der Vorzug gewähren sei, weil dies im Vergleich zur terrestrischen Verbreitung ihren Behauptungen entsprechend deutlich günstiger sei. Hierbei verkennen die Klägerinnen, dass es bei der den Beklagten obliegenden Ermessensentscheidung nicht darauf ankommt, welcher der Verbreitungswege günstiger ist, wenn einer von ihnen, nämlich die Einspeisung in das Kabelnetz, für die Beklagten kostenlos zu erlangen ist. Dies schließt zwar nicht aus, auch die Kosten der Terrestrik zu überprüfen, was nach dem Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift beklagtenseits auch geschehen sein soll, jedoch können die Klägerinnen aus einer unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegebenenfalls verfehlten Entscheidung nicht herleiten, dass sie ihrerseits gleichermaßen verfehlt für ihre Einspeisedienstleistungen zu vergüten seien.
97Im übrigen haben die Klägerinnen nichts dazu vorgetragen, dass auf die Terrestrik vollständig verzichtet werden könnte, weil sie etwa zur Gewährleistung der Grundversorgung nicht erforderlich wäre. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der neuesten technischen Entwicklungen bei der terrestrischen Verbreitung von Einspeisevergütung.
98c)
99Ohne Einschränkung folgt die Kammer nicht zuletzt der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Juris Rn. 61 ff.), dass die Rundfunkanstalten auch keine kartellrechtlich begründete Pflicht zur Nachfrage von Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen trifft.
100aa)
101Die beklagten Sendeanstalten sind schon nicht Normadressaten des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots gemäß § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GWB a.F. (2005), da ihnen weder eine marktbeherrschende Stellung (§ 20 Abs. 1 GWB 2005) noch eine relative Marktmacht (§ 20 Abs. 2 GWB 2005) innewohnt.
102aaa)
103Sachlich relevant ist der Nachfragemarkt für Einspeisedienstleistungen von Programmsignalen in Breitbandkabelnetze, zu dem die Nachfrage der Sender nach einem Signaltransport per Satellit oder auf terrestrischem Weg schon deswegen nicht gerechnet werden kann, weil die Kabelnetzbetreiber eine solche Transportleistung überhaupt nicht anbieten. Eine weitergehende Fassung des sachlich relevanten Markts dahingehend, dass ein Markt der Plattformanbieter für die Verbreitung von Programmsignalen abgegrenzt würde, zu dem auch die Anbieter von Transportleistungen per Satellit oder auf terrestrischem Weg gehören würden, kommt mangels Austauschbarkeit dieser Leistungen nicht in Betracht.
104bbb)
105Bei der räumlichen Marktabgrenzung ist entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Sicht der Anbieter abzustellen, so dass als potentielle Nachfrager alle Sender in Betracht kommen, die im Umfang freier Kapazitäten der Klägerinnen in deren Netz eingespeist werden könnten. Hiermit erfasst der Nachfragemarkt nicht nur das Bundesgebiet, sondern auch das europäische Ausland, weil die Klägerinnen unstreitig bereits aktuell auch Programme aus solchen Ländern in ihr Netz einspeisen.
106ccc)
107Für eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung der Rundfunkanstalten auf dem solchermaßen abgegrenzten Nachfragemarkt bestehen allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, selbst wenn entsprechend der klägerseits vertretenen, allerdings nicht nachvollziehbar begründeten Auffassung davon ausgegangen würde, dass alle Beklagten in einem Oligopol miteinander verbunden sind. Auch dann ist mit Rücksicht auf den Umfang der für alle beklagten Anstalten insgesamt anfallenden technischen Einspeisedienstleistungen kein maßgebliches Nachfragemonopol feststellbar. Wird zur Bestimmung des Nachfragevolumens entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der insgesamt eingespeisten Sender und dem Anteil der Beklagten hieran abgestellt, so ergibt sich bei einem derzeitigen Einspeisevolumen von insgesamt 267 TV-Programmen eine Beteiligung der Beklagten hieran, welche sich nach dem Vorbringen der Klägerinnen auf 21 TV-Programme belaufenden soll und damit im Bereich von 8 % am Gesamtaufkommen liegt. Dem entspricht die Angabe der Klägerinnen, dass die Beklagten ca. 20 % ihrer Kabelkapazitäten belegten bzw. die Angabe der Beklagten, es handele sich um 17,8 %. Die Kammer folgt auf dieser Grundlage auch der Beurteilung des OLG Düsseldorf, dass es wegen des hiernach den Klägerinnen verbleibenden hohen Ausweichpotentials nicht auf die ihnen gesetzlich auferlegte Beschränkung der Kabelbelegung ankommt, zumal im Vorbringen der Klägerinnen Angaben dazu fehlen, dass infolge der Reservierung von Kabelkapazitäten für die "Must-Carry"-Programme Kapazitätsengpässe zu verzeichnen seien. Die Anzahl von insgesamt 267 eingespeisten TV-Programmen spricht dagegen.
108Ebenso ist es auch unter Berücksichtigung der hiergegen von den Klägerinnen angeführten Argumentation unbedeutend, dass den Beklagten im "Must-Carry"-Segment ein "gesicherter Zugang" zur Verfügung steht. Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten kann sich hierauf nicht gründen, da die Kapazitäten der Klägerinnen insoweit ohnehin dem Wettbewerb entzogen sind. Allenfalls käme die Abgrenzung eines eigenständigen Nachfragemarkts bezüglich der Einspeisung sämtlicher "Must-Carry"-Programme in Betracht, auf dem die (öffentlich-rechtlichen und privaten) Veranstalter von Programmen mit "Must-Carry"-Status miteinander um den gesetzlich begrenzten Anteil von einem Drittel der klägerseits vorhandenen Kabelkapazitäten konkurrierten. Jedoch lässt sich auch insoweit keine marktbeherrschende Stellung der Beklagten feststellen.
109Die weiteren im vorliegenden Verfahren gleichermaßen wie in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit für eine marktbeherrschende oder auch nur marktstarke Stellung der Beklagten vorgebrachten Argumente lassen gleichermaßen keine entsprechenden konkret zu bemessenden Einflusspotenziale erkennen.
110Schließlich kommt es bei der Frage nach Marktbeherrschung und Marktmacht im Streitfall auf Parameter wie Zuschauermarktanteile der eingespeisten Programme und/oder darauf an, dass ein Kabelnetzbetreiber ohne die streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme kein wettbewerbsfähiges Angebot auf den nachgelagerten Weitersendemärkten (NE 3/NE 4) abgeben kann. Denn diese Gesichtspunkte betreffen nicht den vorstehend abgegrenzten Einspeisemarkt, sondern den Markt für die Einräumung von Kabelweitersenderechten.
111bb)
112Unabhängig davon stellt sich weder die Kündigung des Kooperationsvertrages vom 07.04.2008 noch die seit 01.01.2013 praktizierte Weigerung der Rundfunkanstalten, bei den Klägerinnen eine Signaleinspeisung nachzufragen, als ein Missbrauch von Marktmacht dar. In Erwägung des Umstandes, dass die Beklagten zu 2. bis 13. schon in der Präambel zum Kooperationsvertrag zum Ausdruck gebracht hatten, künftig keine Einspeiseentgelte mehr zahlen zu wollen, war durch den Abschluss des Vertrages keine Situation eingetreten, in welcher es den Beklagten verwehrt gewesen wäre, ihren Standpunkt zu überprüfen und künftig dafür zu optieren, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, entsprechend der gesetzlichen Entscheidung die Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen auch ohne Vergütung in Anspruch zu nehmen. Auf die überzeugenden Ausführungen des OLG des Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 79 ff.) wird ergänzend Bezug genommen.
1132.
114Die Kündigung des Kooperationsvertrages vom 04.07.2008 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB oder § 21 GWB gemäß § 134 BGB nichtig.
115a)
116Entsprechend den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 84) scheidet ein Verstoß gegen § 1 GWB von vornherein aus, soweit es um eine Verhaltenskoordinierung der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten über die Beendigung des Kooperationsvertrages in Bezug auf die nach den Vorgaben des § 11 b Abs. 1 RStV und des § 1 ARD-RStV von den Landesrundfunkanstalten der ARD veranstalteten Gemeinschaftsprogramme geht. Aus der gemeinschaftlichen Veranstaltung dieser Programme folgt auch eine gemeinsame Verbreitungslast im Sinne des § 11 Abs. 1 RStV, denn die Veranstaltung im Sinne von § 11 b Abs. 1 RStV umfasst nach der Systematik die Herstellung und Verbreitung im Sinne von § 11 Abs. 1 RStV. Die gemeinschaftliche Verbreitung schließt jedoch eine Abstimmung über die Art und Weise des Signaltransports zur Sicherstellung der Grundversorgung ein.
117Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass andere Programme, welche von den Landesrundfunkanstalten eigenverantwortlich veranstaltet werden, hiervon nicht erfasst sind. Unabhängig davon, dass eine Trennung zwischen beiden Programmbereichen bei deren Verbreitung schon in technischer Hinsicht zweifelhaft erscheint, ist es irrelevant, dass der Kooperationsvertrag nicht lediglich die Verbreitung von Gemeinschaftsprogrammen regelt. Denn jedenfalls soweit dies der Fall ist, war nicht nur die Abstimmung bei Abschluss des Kooperationsvertrages, sondern auch dessen koordinierte Kündigung unumgänglich und damit kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Dies haben die Klägerinnen selbst noch in der Klageschrift, Rn. 129, eingeräumt, und ist entgegen ihrer nachfolgenden Darstellung vom Bundeskartellamt auch nicht beanstandet worden. Vielmehr blieb die mit Schreiben des anwaltlichen Bevollmächtigten in diesem Verfahren vom 26.04.2012 unter Hinweis auf fehlenden Handlungsspielraum angekündigte gemeinschaftliche Kündigung des Kooperationsvertrages ohne Widerspruch.
118Sämtliche klägerseits gerügten Verhaltensweisen, welche sich auf eine Abstimmung der in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten beschränken, wie etwa der Verweis auf die Beklagte zu 4. zwecks Koordinierung der Verhandlungen, sind damit kartellrechtlich irrelevant.
119b)
120Kein Vorwurf eines Kartellverstoßes trifft die Rundfunkanstalten nach den weiteren Ausführungen des OLG Düsseldorf im vorgenannten Urteil vom 21. 5. 2014 ferner im Falle einer Koordinierung zwischen den ARD-Anstalten, ZDF, DLR und/oder ARTE im Hinblick auf die Kündigung des Kooperationsvertrages.
121Zwar kann den Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass eine gemäß § 1 GWB verbotene Verhaltenskoordinierung bereits deshalb ausscheidet, weil die Klägerinnen aufgrund der "Must-Carry"-Regelungen zur Signaleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme gesetzlich verpflichtet sind; denn die Beklagten zu 2. bis 13. hatten sich ungeachtet dessen durch den Abschluss des Kooperationsvertrages auf dem Nachfragemarkt der Einspeisungsdienstleistungen betätigt, woran sie durch das gesetzliche "Kabelbelegungsregime" seinerzeit, als das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot noch nicht in den Rundfunkstaatsvertrag aufgenommen worden war, auch nicht gehindert waren.
122Ein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB im Kontext der Kündigung ist jedoch nicht feststellbar.
123aa)
124Die Kammer folgt dem OLG Düsseldorf in seinen Ausführungen gemäß Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 88 ff.), wonach es keine gegen § 1 GWB verstoßende wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen den ARD-Rundfunkanstalten, ZDF, DLR und/oder ARTE darstellt, wenn diese lediglich Einvernehmen über die Kündigung des Kooperationsvertrages erzielt haben.
125aaa)
126Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung über die Kündigung des Kooperationsvertrages vom 07.04.2008 liegt darin schon deswegen nicht, weil es hierzu an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten, ZDF, DLR und ARTE insgesamt oder in Teilkonstellationen eine Vereinbarung treffen wollten, welche über das im März 2011 erzielte Einvernehmen hinaus rechtliche oder tatsächliche Bindungswirkung hätte entfalten sollen.
127Dies gilt auch und gerade für die Abgabe der Kündigungserklärungen, wie insbesondere das Verhalten der Beklagten zu 12. zeigt, auf das nachfolgend noch näher eingegangen wird.
128bbb)
129Es fehlt im Kontext der Kündigungserklärungen auch an einem abgestimmten Verhalten im Sinne von § 1 GWB, sei es unter Beteiligung aller Beklagten zu 2. bis 13. oder auch nur eines Teils davon.
130Insbesondere vermag die Kammer in der Koordination der Kündigungserklärungen selbst keine relevante Abstimmung zu erkennen, da hierin entsprechend den Hinweisen der Vorsitzenden in der Verfügung vom 11.02.2014 mit Rücksicht auf die Struktur des Kooperationsvertrages lediglich eine Umsetzung der in Art. 11 Abs. 1 S. 1 niedergelegten Kündigungsregelung liegt. Entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Auffassung ist diese Bestimmung nicht dahingehend auszulegen, dass jedem Programmveranstalter ein eigenes Kündigungsrecht zugestanden hätte, welches er ohne Abstimmung eigenständig hätte ausüben können. Bereits nach ihrem Wortlaut geht die Vertragsregelung von zwei Parteien aus, den Klägerinnen einerseits und den Beklagten zu 2. bis 13. andererseits, mit der Konsequenz, dass die Angehörigen der jeweiligen Parteien das in Art. 11 Abs. 1 S. 1 niedergelegte Kündigungsrecht nur gemeinschaftlich ausüben können, § 432 Abs. 1 S. 1 BGB. Hierbei verfängt es nicht, dass andere vertragliche Regelungen, insbesondere solche zum außerordentlichen Kündigungsrecht oder die Bestimmungen in Art. 18 Abs. 2, in den jeweiligen Kontexten auf die einzelnen Programmveranstalter abstellen. Dies zeigt nur, dass die Vertragsschließenden dort, wo es ihnen nötig erschien, eine Differenzierung zwischen den einzelnen Programmveranstaltern festlegten.
131Selbst wenn jedoch entsprechend dem Standpunkt der Klägerinnen davon auszugehen wäre, dass jedem Programmveranstalter aufgrund Art. 11 Abs. 1 des Kooperationsvertrages ein eigenes Kündigungsrecht zugestanden hätte, wäre eine Unwirksamkeit der gleichwohl gemeinschaftlich vorgenommenen Kündigung wegen Kartellverstoßes nicht ohne weiteres anzunehmen. Dies gilt bereits deswegen, weil die Rechtsfrage, wie das Kündigungsrecht ausüben sei, im Verfahren vor dem Bundeskartellamt offen geblieben und beklagtenseits mit guten Gründen dahingehend bewertet worden ist, dass nur gemeinschaftlich gekündigt werden könne. Eine Abstimmung über bestehende Handlungsalternativen liegt darin nicht.
132Unabhängig davon hätte - die Rechtsauffassung der Klägerinnen unterstellt - bereits die isolierte Kündigung durch die Beklagte zu 12. mit Wirkung für alle Beklagten dazu geführt, dass der Kooperationsvertrag bereits vor der - dann irrelevanten - gemeinschaftlichen Kündigung wirksam gekündigt gewesen ist. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte zu 12. Vertretungsmacht für die übrigen Beklagten zum Ausspruch der Kündigung hatte. Denn die Wirkung zu Gunsten aller Beklagten folgt daraus, dass nach Art. 11 Abs. 1 S. 2 des Kooperationsvertrages die Kündigung "von einer der Parteien" zur Beendigung des Vertrages führt, somit auch die Kündigung eines einzelnen Programmveranstalters hierzu ausreicht, wenn entsprechend der Lesart der Klägerinnen die Kündigung "einer der Parteien" gleichbedeutend sein soll mit derjenigen eines Programmveranstalters. Anderenfalls wäre im übrigen die Argumentation der Klägerinnen, die Beklagten hätten jeweils einzeln kündigen können, hinfällig. Denn ohne die Gesamtwirkung wäre eine solche Einzelkündigung Makulatur.
133Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese isolierte Kündigung der Beklagten zu 12. auf der Grundlage abgestimmten Verhaltens quasi im Vorgriff auf die nachfolgenden Kündigungen aller Beklagten zu 2. bis 13. ausgesprochen worden wäre; jedenfalls aus der Abfassung des Kündigungsschreibens, welches vom Inhalt der späteren Schreiben abweicht, sowie aus dessen Kontext ergibt sich eher das Gegenteil. Ebensowenig verfangen Äußerungen des Bevollmächtigten der übrigen Beklagten im Verfahren vor dem Bundeskartellamt, die sich auf die Beklagten zu 12. und 13. beziehen. Unabhängig davon, dass jedenfalls die Beklagte zu 12. nicht erkennbar in dieses Verfahren involviert worden ist, kann aus dem Umstand, dass sie in die schriftsätzlichen Erwägungen des anwaltlichen Bevollmächtigten von ARD und ZDF einbezogen wurde, nichts für eine Kündigungsabsprache hergeleitet werden. Denn die Ausführungen, welche sich unter anderem auch mit den Beklagten zu 12. und 13. befassen, betreffen andere Sachverhalte und gerade nicht die Absprache. Im übrigen wurde das Schreiben vom 11.07.2012, auf welches die Klägerinnen sich beziehen, erst nach den Kündigungen verfasst. Da die Beklagte zu 12. an den späteren Kündigungen der übrigen Beklagten ebenfalls beteiligt war, bezieht sich die Stellungnahme des anwaltlichen Bevollmächtigten erkennbar auf diese Kündigung. Mit der bereits zuvor unter dem 14.06.2012 von der Beklagten zu 12. erklärten gesonderten Kündigung befasst sich das Schreiben gar nicht. War aber diese noch unbeeinflusst von der Absprache ausgesprochen worden, wofür der Alleingang der Beklagten zu 12. spricht, so war diese wirksam und kommt es, wie ausgeführt, auf die übrigen Kündigungen und deren etwaige Unwirksamkeit nicht mehr an.
134Aus der Abstimmung der Beklagten über die gemeinschaftliche Kündigung als solcher vermag daher kein Kartellverstoß hergeleitet zu werden. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände liegt in der bloßen gemeinschaftlichen Kündigung auch keine Fortführung/-wirkung der zuvor vom Bundeskartellamt Anfang 2012 gerügten Absprache, wobei insbesondere die von den Klägerinnen ins Feld geführte Entscheidung des BGH vom 25.01.1983, KZR 12/81 - Familienzeitschrift - hierfür nicht genügend hergibt. Denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob aufgrund einer Absprache eine Mehrzahl von Verträgen zeitgleich gekündigt wird oder ob die Kündigung lediglich einen einzelnen Vertrag betrifft, in dem auf beiden Seiten eine Mehrzahl von Unternehmen gebunden ist und der lediglich ein einheitliches Kündigungsrecht vorsieht.
135bb)
136Eine gemäß § 1 GWB relevante Abstimmung können die Klägerinnen indes auch nicht aus den weiteren von Ihnen hierzu angeführten Verhaltensweisen der Beklagten zu 2. bis 13. und Indizien herleiten.
137aaa)
138Soweit sie sich auf die Konsultationen zwischen den ARD-Rundfunkanstalten und dem ZDF im März 2011 sowie auf die im Nachgang hierzu veröffentlichten Verlautbarungen der Sendeanstalten stützen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass diese Handlungsweisen, soweit sie vor Durchführung des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt stattfanden, danach fortgesetzt Wirkung entfalteten. Hierzu sind allenfalls die von den Klägerinnen für die Zeit danach angeführten Umstände von Relevanz.
139bbb)
140Allerdings ist auch insoweit entsprechend den Ausführungen in der Vorsitzendenverfügung vom 11.02.2014 vor dem Hintergrund des vorangegangenen Verfahrens vor dem Bundeskartellamt und der von einigen Beklagten eingegangenen Verpflichtung zur künftig getrennten Verhandlung mit den Klägerinnen eine fortdauernde Abstimmung des Inhalts, die Zahlung von Einspeisevergütungen zu verweigern und zu deren Umsetzung gemeinschaftlich zu kündigen, nicht allein darauf zu stützen sein, dass die Beklagten im Nachgang zur Kündigung letztlich eine Verpflichtung zur Fortführung der Entgeltzahlung abgelehnt haben. Denn es gab keinerlei Vorgaben des Bundeskartellamts bezüglich der Bandbreite der in den Verhandlungen möglicherweise einzunehmenden Positionen, so dass sich jede Beklagte auf den Standpunkt stellen konnte, entsprechend ihrer bereits bei Abschluss des Kooperationsvertrages eingenommenen Haltung nunmehr zu verfahren. Schon deswegen erscheint es zweifelhaft, ob die Äußerungen verschiedener Beklagter zur Ablehnung von Einspeisevergütungen für die Annahme fruchtbar gemacht werden können, die Kündigung des Kooperationsvertrages sei integraler Bestandteil der gemeinsamen Boykottstrategie, die im Nachgang hierzu aufgrund einer Fortwirkung des im März 2011 stattgefundenen Informationsaustauschs weiterverfolgt worden sei.
141Ohne Erfolg wenden die Klägerinnen sich in diesem Zusammenhang gegen die überzeugende Argumentation des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014, wonach bei verständiger Würdigung aller Umstände des Streitfalls, namentlich der Androhung des Bundeskartellamts, bei der Feststellung weiterer koordinierter Verhaltensweisen ein förmliches Verfahren einzuleiten, die Entscheidung zur Beendigung des Einspeisevertrages sowie künftigen Ablehnung der Zahlung von Einspeisevergütungen das Ergebnis eines jeweils autonomen Entscheidungsprozesses in den Gremien der Rundfunkanstalten und des ZDF gewesen sind.
142Es war, wie ausgeführt, den Beklagten zu 2. bis 13. unbenommen, ihren am 22. März 2011 eingenommenen Rechtsstandpunkt zur Verpflichtung, Einspeisevergütungen zu zahlen, aufrechtzuerhalten und weiterzuverfolgen. Hierzu war die Vertragskündigung notwendige Voraussetzung sowie unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots aus § 19 Satz 2 RStV die einzig in Betracht kommende Handlungsalternative der Sender. Denn zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags war es, wie ausgeführt, nicht erforderlich, Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen einzukaufen, da die Programme aus dem "Must-Carry"-Segment von den Klägerinnen ohnehin aufgrund ihrer eigenen rundfunkrechtlichen Verpflichtung einzuspeisen waren. Insoweit verbot sich sogar die Eingehung finanzieller Verpflichtungen durch den Abschluss von Einspeiseverträgen, auch aus den oben angeführten Erwägungen, dass die Sicherstellung der Grundversorgung auf gesetzlicher Grundlage am ehesten gewährleistet ist.
143Soweit die Klägerinnen behaupten, die Beklagten zu 2. bis 13. hätten ungeachtet der Intervention des Bundeskartellamts weiterhin an ihrem abgestimmten Verhalten festgehalten und zu keiner Zeit beabsichtigt, dieses aufgegeben, wird ihr Vorbringen durch die hierzu indiziell zitierten Schreiben und öffentlichen Stellungnahmen der Beklagten zu 2. bis 13. nicht hinreichend gestützt. Diese beschränken sich im wesentlichen auf die Erläuterung des von den Sendeanstalten eingenommenen Rechtsstandpunkts und die darauf fußende "Kabelstrategie". Auch einen "Paradigmenwechsel" durften die Beklagten zu 2. bis 13. weiterhin vertreten, wenn sich dieser aus entsprechender Würdigung der Rechtslage zum Kündigungszeitpunkt ergab. Unabhängig davon, dass die Programmveranstalter schon in der Präambel zum Kooperationsvertrag keinen abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten hatten, insofern in rechtlicher Hinsicht auch kein grundlegender Wechsel zu verzeichnen war, konnte es ihnen zudem nicht verwehrt sein, bei Überprüfung der Rechtslage entsprechend ihrer - gegebenenfalls besseren - Erkenntnis zu verfahren. Demzufolge verfängt es auch nicht, dass sie die Angebote der Klägerinnen auf Abschluss eines Standardvertrages, welcher die Entgeltpflicht der Einspeisedienstleistungen vorsieht, Mitte 2013 abgelehnt haben.
144Es kommt hinzu, dass die Klägerinnen ohnehin im wesentlichen eine Koordinierung zwischen einzelnen ARD-Anstalten reklamieren, die aber, wie vorstehend bereits dargelegt, mit Rücksicht auf die notwendige Abstimmung bezüglich der Verbreitung ihrer Gemeinschaftsprogramme kartellrechtlich unbedenklich ist.
145ccc)
146Entgegen ihrer Auffassung können die Klägerinnen für ihre Behauptung, die Beklagten zu 2. bis 13. hätten ihr abgestimmtes Verhalten ungeachtet des Einschreitens des Bundeskartellamts nicht aufgegeben, keineswegs den Umstand fruchtbar machen, dass die Beklagten zu 2. bis 13. für ihre gegenteilige Behauptung, sich strikt daran gehalten zu haben, keine entsprechenden Beschlüsse und Entscheidungen ihrer Gremien vorlegen, welche eine autonome Vorgehensweise nach dem 16.04.2014 dokumentieren. Weshalb diese Gremien nach der gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangenen Verpflichtung, etwaige Verhandlungen mit den Klägerinnen eigenständig zu betreiben, und der dieser Verpflichtung vorausgegangenen internen Willensbildung nunmehr erneut hätten hierüber hätten explizit befinden müssen, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig bedurfte es zwingend gesonderter Gremienbeschlüsse, um sich der geprüften und erkannten Rechtslage entsprechend zu verhalten oder von Verhandlungen vollständig abzusehen. Insbesondere bestand insoweit auch keine Veranlassung aufgrund der gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangenen Verpflichtung, da diese nicht das "Ob" von Verhandlungen, sondern mit der Vorgabe autonomer Verhandlungen lediglich deren "Wie" zum Gegenstand hatte.
147Im übrigen tragen die Klägerinnen zum Inhalt der Verwaltungsvorgänge, welche ihnen im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits offenbar zugänglich gemacht worden sind, nicht konkret vor, sondern unterziehen diese einer zusammenfassenden Würdigung, dass hierin kein autonomes Verhalten festzustellen sei. Hierzu hätte es indes näherer Angaben unter zumindest auszugsweiser Vorlage der Verwaltungsvorgänge bedurft.
148ddd)
149Die Klägerinnen können entgegen ihrer Auffassung auch nichts aus dem Inhalt der Anmeldung von Verbreitungsentgelten bei der KEF herleiten, wie im Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.05.2014 bereits eingehend begründet. Allein dem Umstand, dass die Beklagten zu 2. bis 13. hierbei für die Einspeisung ihrer Signale in das Kabelnetz der Klägerinnen keinen Finanzbedarf angemeldet haben (was die Beklagte zu 12. bestreitet) besagt nichts darüber, wie diese Entscheidung zustande gekommen ist. Auch insoweit messen die Klägerinnen der von ihr behaupteten übereinstimmenden Handlungsweise der Beklagten zu 2. bis 13. eine Bedeutung bei, die ihr nicht zwingend zukommt, da die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Beklagten zu 2. bis 13. ihren Finanzbedarf planen und anzumelden hatten, den vorstehend ausgeführten Restriktionen unterlagen. Wie dargelegt, entsprach es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, keine entgeltlichen Einspeiseverträge mehr abzuschließen. Demzufolge wäre auch die Anmeldung entsprechenden Finanzbedarfs - und sei es nur vorsorglich - verfehlt gewesen.
150cc)
151Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen wäre ein Verstoß gegen § 1 GWB durch - unterstellt - unzureichende Abstandnahme von dem beklagtenseits vor Einschreiten des Bundeskartellamts gezeigten abgestimmten Verhalten jedenfalls deswegen kartellrechtlich irrelevant, weil nicht festzustellen ist, dass hierdurch bestehende wettbewerbliche Risiken eingeschränkt oder beseitigt worden wären. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen bestanden keine Marktrisiken, welchen die Beklagten zu 2. bis 13. durch eine praktische Zusammenarbeit im Vorfeld oder im Nachgang der Kündigung des Kooperationsvertrages zu begegnen versucht haben könnten.
152Wie das OLG Düsseldorf in dem zitierten Urteil vom 21.05.2014 bereits überzeugend ausgeführt hat (Juris Rn. 96 f.), bestanden solche Risiken im Segment der "Must-Carry-Programme nicht. Insoweit war durch die gesetzliche Absicherung der unentgeltlichen Verbreitung infolge der Verpflichtung der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung der betreffenden Programmsignale sowohl die Kündigung des Kooperationsvertrages als auch die Weigerung, einen solchen Vertrag mit Regelungen zur entgeltlichen Einspeisung dieser Programme abzuschließen, von vornherein mit keinem wettbewerblichen Risiko verbunden. Gerade wenn sich die Rundfunkanstalten dem Vortrag der Klägerinnen entsprechend darauf verlassen konnten, dass die jeweils anderen ebenfalls die Zahlung von Einspeiseentgelten ablehnen würden, bestand kein Risiko, dessen Verhinderung einer Absprache bedurft hätte.
153Ebenso lässt sich auch im vorliegenden Fall kein relevantes wettbewerbliches Wagnis im Hinblick auf die nicht unter den "Must-Carry"-Status fallenden Programme feststellen, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerinnen Ende 2013 einige Programme ausgelistet haben. Dies betrifft lediglich die Dritten Programme, welche nur noch in der jeweils regionalen Variante pro Kabelnetz eingespeist werden, ohne dass dies für das Programm - abgesehen von dem jeweils halbstündigen eigenen Regionalfenster pro Tag - von Bedeutung gewesen wäre und ohne dass die Beklagten zu 2. bis 10. dies zum Anlass genommen hätten, bei den Klägerinnen entsprechende entgeltliche Einspeisedienstleistungen nachzufragen.
154Erkennbar hat auch die Pressemitteilung vom 7. Januar 2013 über den Fortfall von "Zusatzleistungen" und die Angleichung der Bandbreite für die digitale Übertragung der öffentlich-rechtlichen Programme an ihren Plattformstandard zu keinen Reaktionen der Beklagten geführt, welche dahin gegangen wären, dass diese sich angesichts des aufgezeigten Szenarios veranlasst gesehen hätten, in Verhandlungen über den Fortbestand der Leistungen gegen Entgelt einzutreten. Soweit die Beklagten unter anderem durch Eingaben bei den Landesmedienanstalten die Durchsetzung der „Must-carry“-Verpflichtungen gegenüber den Klägerinnen angemahnt haben, schließt diese Reaktion es sogar aus, dass sie ein durch den Abschluss von Einspeiseverträgen zu verminderndes Wettbewerbsrisiko gesehen hätten.
155B.
156Die Hilfsanträge der Klägerinnen sind zulässig. Insbesondere ist der Zivilrechtsweg eröffnet, da die Klägerinnen ihre hilfsweise geltend gemachten Klageansprüche auf Kartellrecht stützen. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung schließen sie gerade - in Anerkennung der Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 - aus (Schriftsatz vom 30.09.2014, Rn. 149 ff.).
157Die Anträge bleiben allerdings gleichfalls erfolglos, da die Beklagten, wie ausgeführt, keinem Kontraktionszwang in Bezug auf ihre Programme mit "Must-cCrry"-Status unterliegen.
158C.
159Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.
160Streitwert: 17.008.000, 00 €
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2013 aufgehoben.
-
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin betreibt insbesondere in Rheinland-Pfalz Breitbandkabelnetze unter anderem der Netzebene 2, über die Rundfunksignale an regionale Netze herangeführt werden, und der Netzebene 3, über welche die regionale Verteilung bis zu den Übergabepunkten zur Netzebene 4 erfolgt, der die Endnutzer angeschlossen sind. Für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen erhielt sie im Jahr 2011 von deren Veranstaltern insgesamt Entgelte in Höhe von 163,5 Mio. €.
- 2
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Die Klägerin überträgt insbesondere die vom Beklagten, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, veranstalteten Fernseh- und Hörfunkprogramme. In Rheinland-Pfalz wurden 2011 knapp 40% der Haushalte über das Kabelnetz der Klägerin mit Hörfunk- und Fernsehsignalen versorgt. Die Fernsehprogramme des Beklagten werden den Zuschauern daneben über Satellit und terrestrische Sendenetze (DVB-T), ferner über kleinere Kabelnetzbetreiber und das Internet zur Verfügung gestellt.
- 3
-
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder einschließlich des Beklagten, das Zweite Deutsche Fernsehen, Deutschlandradio und ARTE G.E.I.E./ARTE Deutschland TV GmbH zahlten der Klägerin bisher auf der Grundlage eines zwischen ihnen und der Klägerin am 27. Februar 2008 geschlossenen Vertrags "über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen und -angeboten in Breitbandkabelnetze" (im Folgenden: Einspeisevertrag) ein jährliches Entgelt in Höhe von 27 Mio. € für die - im Vertrag vereinbarte - digitale und analoge Einspeisung in die Kabelnetze der Klägerin. Davon entfiel bezogen auf die Einspeisung in Rheinland-Pfalz auf den Beklagten ein Betrag von ca. 1,9 Mio. €. Nach § 8 des Vertrags blieb der Klägerin vorbehalten, von ihren Kunden und nachgelagerten Netzbetreibern Entgelte für ihre Leistungen, insbesondere die Signallieferung, zu verlangen. In Nummer 6 der Präambel hielten die Vertragsparteien ihre unterschiedlichen Auffassungen darüber fest, ob die Klägerin ihre digitalen Verbreitungsleistungen auch künftig nicht nur durch Zahlungen der Endnutzer, sondern auch durch Einspeiseentgelte der Rundfunkveranstalter finanzieren könne.
- 4
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Seit dem 30. April 2012 strahlen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Fernsehprogramme nur noch digital aus. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 erklärte der Beklagte, ebenso wie die anderen am Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkveranstalter, dessen Kündigung zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin speist die Rundfunksignale, die der Beklagte nach wie vor zur Verfügung stellt, weiterhin in ihre Netze ein. Der Beklagte leistet dafür kein Entgelt mehr.
- 5
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Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie begehrt in erster Linie die Feststellung, dass der Einspeisevertrag auch nach dem 31. Dezember 2012 für die Verbreitung in Rheinland-Pfalz fortbestehe (Klageantrag zu 1a). Mit gestaffelten Hilfsanträgen begehrt sie die Verurteilung des Beklagten zur Annahme eines von ihr vorgelegten Angebots zum Abschluss eines neuen Einspeisevertrags (Klageantrag zu 1b), die Verurteilung des Beklagten zum Abschluss eines Einspeisevertrags zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen (Klageantrag zu 1c) sowie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus der mit anderen Rundfunkanstalten abgestimmten Kündigung des Einspeisevertrags und der Verweigerung des Abschlusses des von ihr angebotenen neuen Vertrags für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 entstanden sind und noch entstehen werden (Klageantrag zu 1d). Weiter hilfsweise erstrebt sie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz der seit dem 1. Januar 2013 im Hinblick auf die Einspeisung der Programme entstandenen Aufwendungen und der Bereicherung verpflichtet ist (Klageantrag zu 1e), und die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, diese Programme in ihre Netze einzuspeisen und Kapazitäten hierfür vorzuhalten, soweit und solange zwischen ihr und dem Beklagten kein wirksamer Vertrag über die Einspeisung besteht (Klageantrag zu 1f).
- 6
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Das Landgericht (LG Stuttgart, WuW/E DE-R 3952) hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit im Umfang des Hilfsantrags 1f abgetrennt, insoweit den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZUM 2015, 63). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
- 7
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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 8
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A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Kündigung habe den Einspeisevertrag beendet. Sie sei nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte verpflichtet sei, umgehend einen gleichlautenden Vertrag abzuschließen.
- 10
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Ein Kontrahierungszwang finde in den rundfunkrechtlichen Regelungen keine Stütze. Die Klägerin sei zwar nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV sowie § 33 LMG zur Übertragung der Programme des Beklagten verpflichtet. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung eine Verpflichtung des Beklagten gegenüberstehe, hierfür eine Vergütung zu zahlen.
- 11
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Auch aus dem Kartellrecht ergebe sich kein Kontrahierungszwang. Ein Anspruch auf Vertragsschluss könne nicht aus § 19 GWB abgeleitet werden. Es fehle jedenfalls am Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Beklagte erfülle seinen rundfunkrechtlichen Grundversorgungsauftrag bereits dadurch, dass er sein Programmsignal über Satellit und terrestrische Sendeanlagen bereitstelle. Soweit er auf diese Weise auch der Klägerin die Möglichkeit einräume, das Programmsignal in ihr Kabelnetz einzuspeisen, stelle dies nur einen Annex seines Grundversorgungsauftrags dar. Bereits mit der Weiterleitung des Programmsignals an die erstaufnehmende Verbreitungstechnik (Satellit oder terrestrische Sendeanlage) ende die mit dem Kernauftrag des Beklagten einhergehende Verbreitungslast. Werde der Klägerin das Programmsignal kostenlos zur Verfügung gestellt, könne es nicht als unbillig angesehen werden, wenn der Beklagte der Klägerin nicht noch zusätzlich ein Entgelt für die Übertragung leiste. Die Klägerin könne im Verhältnis zu den Betreibern von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen schon nicht als gleichartiges Unternehmen angesehen werden; zudem sei die unterschiedliche Behandlung sachlich dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin das Programmsignal nach ihrem Geschäftsmodell wirtschaftlich verwerte. Auf § 20 GWB könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil es sich bei ihr nicht um ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift handele.
- 12
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Das Verhalten des Beklagten verstoße auch nicht gegen § 1 GWB. Nachdem der Beklagte der Klägerin nicht zum Vertragsschluss verpflichtet sei, sei die Verabredung zur Kündigung des Einspeisevertrags ebenso wenig rechtswidrig gewesen wie die nachfolgende Verweigerung des (Neu-)Abschlusses eines solchen Vertrags. Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gleichgerichtet gehandelt hätten, mache sie, da die Kündigung vertraglich zulässig gewesen sei, nicht zu Kartellanten.
- 13
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Habe die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Einspeisevertrags gegen den Beklagten, könnten auch die Klageanträge zu 1b und 1c keinen Erfolg haben. Daraus ergebe sich weiter, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehe. Der Klageantrag zu 1e sei unbegründet, weil die Klägerin mit der Einspeisung nur ein eigenes Geschäft erbracht habe.
- 14
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Der Klageantrag zu 1f ziele auf die Klärung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sei. Die Berufung der Klägerin auf § 17 Abs. 2 GVG greife nicht durch, weil es nicht um einen einheitlichen prozessualen Anspruch gehe.
- 15
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B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand. Die Versagung der von der Klägerin mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung, dass der Einspeisevertrag zwischen den Parteien auch nach Ablauf des 31. Dezember 2012 fortbestehe, hat mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrags oder den Neuabschluss eines solchen Vertrags zu unveränderten Bedingungen (dazu I.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht seine Beurteilung, § 1 GWB stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen (dazu II.).
- 16
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I. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beendet eine an sich zulässige Kündigung den Vertrag nicht, wenn der Kündigende dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, einen Vertrag gleichen Inhalts neu abzuschließen, der sich an den gekündigten Vertrag unmittelbar anschließen würde (BGH, Urteil vom 30. September 1981 - IVa ZR 187/80, VersR 1982, 259 unter I 2 der Gründe; BGH, Urteil vom 7. März 1989 - KZR 15/87, BGHZ 107, 273, 279 - Lotterie-Bezirksstelle). Die Kündigung wäre in einem solchen Fall mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren.
- 17
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Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der Kündigung zwar in erster Linie darauf, dass der Beklagte die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Übertragung der von ihm hergestellten Programme generell in Abrede stelle. Ihrem Vorbringen ist jedoch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sie der Auffassung ist, der Beklagte müsse den Einspeisevertrag zu den bisherigen Bedingungen fortführen. Nicht entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Hauptantrags ist danach die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Klägerin zur unentgeltlichen Übertragung der Programmsignale des Beklagten verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob den Beklagten die Pflicht trifft, mit der Klägerin einen Vertrag zu schließen, nach welchem er ihr weiterhin ein Entgelt für die Übertragung der Programmsignale in der bisherigen Höhe und zu den bisherigen Konditionen zu zahlen hat. Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
- 18
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1. Eine solche Kontrahierungspflicht lässt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, den Regelungen des Rundfunkrechts nicht entnehmen.
- 19
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a) Die Klägerin ist als privatrechtlich tätige Betreiberin eines digitalen Kabelnetzes, über das auch Fernseh- und Hörfunkprogramme verbreitet werden, Betreiberin einer Plattform im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV. Nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 RStV hat sie daher im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweite Verbreitung der gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Verpflichtung trifft die Klägerin nach § 52b Abs. 2 Nr. 1 RStV hinsichtlich der beitragsfinanzierten Hörfunkprogramme. Hierzu rechnen auch die vom Beklagten bereitgestellten Fernseh- und Hörfunkprogramme.
- 20
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Die Klägerin hat danach nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung näher bezeichneter Programme bereitzustellen und gegebenenfalls den Veranstaltern der gesetzlich bezeichneten Programme deren Einspeisung und Verbreitung anzubieten. § 52b RStV verpflichtet den Plattformbetreiber vielmehr dazu, die betreffenden Programme einzuspeisen und zu übertragen. Dieses Verständnis der Norm entspricht den Vorgaben des Unionsrechts. Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Betreiber von Kabelnetzen, beitragsfinanzierte Fernseh- und Hörfunkkanäle zu übertragen, ist die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie = UDRL) vom 7. März 2002 (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51). Nach Art. 31 Abs. 1 UDRL können die Mitgliedstaaten den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang solcher Kanäle nutzt. Für dieses Verständnis spricht ferner § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, letzter Teilsatz RStV, der eine Pflicht zur Verbreitung der Landesfenster vorsieht. In die gleiche Richtung deutet § 52b Abs. 4 RStV, der die Entscheidung über die Belegung der Plattform grundsätzlich dem Betreiber zuweist und eine hoheitliche Kontrolle vorsieht. Eine vertragliche Regelung über die Einspeisung und Übertragung ist dadurch zwar nicht ausgeschlossen, doch wird die Übertragungspflicht des Betreibers der Plattform nicht erst durch einen solchen Vertrag begründet, sondern besteht kraft Gesetzes.
- 21
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b) § 52b RStV richtet sich nur an den Betreiber der Plattform, nicht an Programmanbieter wie den Beklagten (Wagner in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 52b RStV Rn. 2). Mit der gesetzlichen Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung und Übertragung der gebührenfinanzierten Programme korrespondiert jedoch eine Pflicht der Anbieter dieser Programme, den Kabelnetzbetreibern das Programmsignal zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung der beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, für die umfassende Verbreitung ihrer Programme zu sorgen, ergibt sich aus dem Grundversorgungsauftrag, wie er einfachgesetzlich in §§ 11, 19 RStV geregelt ist. Angesichts des Umstands, dass derzeit ein hoher Prozentsatz der Haushalte an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, umfasst diese Pflicht auch die Verbreitung der Programme über dieses Netz. Dementsprechend legen die Parteien übereinstimmend zugrunde, dass der Beklagte der Klägerin die von ihm erstellten Programme zur Einspeisung und Übertragung zur Verfügung stellen muss.
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c) Nach § 52d Satz 1 RStV dürfen Anbieter von Programmen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife der Betreiber von Plattformen nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Satz 2 bestimmt, dass die Verbreitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RStV zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen hat. Auch diese Norm richtet sich nur an den Betreiber der Plattform. Sie begründet keine Verpflichtung des Programmanbieters, ein Entgelt für die Übertragung von Programmsignalen zu versprechen. Die Norm legt allerdings vertragliche Beziehungen zwischen dem Programmanbieter und dem Plattformbetreiber zugrunde und stellt für den Fall, dass eine Entgeltvereinbarung getroffen worden ist, bestimmte Anforderungen an deren Ausgestaltung oder Durchführung. Aus den Bestimmungen des Landesmediengesetzes über die Kabelbelegung in analoger Technik (§ 33 LMG Rheinland-Pfalz) ergibt sich nichts anderes.
- 23
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d) Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zur Übertragungspflicht lässt sich mithin schon keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der dieser Pflicht nachkommt, vom Programmveranstalter hierfür ein Entgelt verlangen kann, und erst recht nicht über dessen Höhe. Zu einer Regelung dieser Frage hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen, die hierzu spätestens seit 2008 vertreten wurden, auch bei den zeitlich nachfolgenden Änderungen des Rundfunkstaatsvertrags, insbesondere bei der letzten Änderung von § 52b RStV durch Art. 3 Nr. 8 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, nicht veranlasst gesehen.
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e) Ein anderes Verständnis der angeführten rundfunkrechtlichen Regelungen ist auch durch das Unionsrecht nicht geboten.
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aa) Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Übertragungspflicht des Kabelnetzbetreibers nur unter der Voraussetzung zu begründen, dass der begünstigte Programmanbieter im Gegenzug zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet wird, findet in Art. 31 UDRL keine Grundlage. Während der von der Europäischen Kommission vorgelegte Richtlinienentwurf noch eine Pflicht der Mitgliedstaaten vorsah, die Unternehmen zu entschädigen, denen Übertragungspflichten auferlegt werden (Art. 26 Abs. 2 UDRL-E, ABl. Nr. C 365 E vom 19. Dezember 2000, S. 249), ist eine solche Pflicht in der Richtlinie nicht enthalten. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL sieht lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen. Von dieser Möglichkeit wurde bei der Umsetzung der Richtlinie durch den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien kein Gebrauch gemacht.
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bb) Die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Auferlegung von Übertragungspflichten findet nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 UDRL dort ihre Grenze, wo die Erfüllung dieser Pflicht den Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, nicht zumutbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Folgen der Pflichten, die dem Kabelnetzbetreiber auferlegt werden, solcher Art sind, dass der Betreiber sie - im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - nicht unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-336/07, Slg. 2008, I-10889 Rn. 46 ff. - Kabel Deutschland/NLM). Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags zu unveränderten Bedingungen käme danach unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen rundfunkrechtlichen Regelungen in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls anzunehmen wäre, dass die Klägerin unzumutbar belastet würde, wenn sie die Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten erfüllen müsste, ohne dafür von diesem das bisher gezahlte Entgelt verlangen zu können.
- 27
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Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden der Klägerin leitungsgebunden oder per Satellit zur Verfügung gestellt. Sie führt diese an die regionalen Netze heran (Netzebene 2) und verteilt sie dann über Breitbandkabelnetze regional (Netzebene 3). Dort werden die Signale in nachgelagerte Netze (Netzebene 4) eingespeist, an die die Haushalte als Endkunden angeschlossen sind. Die Klägerin beschränkt sich jedoch - anders als die Betreiber von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen - nicht auf die bloße Übertragung des Programmsignals, sondern bietet den Endkunden und der Wohnungswirtschaft verschiedene Kabelanschlussprodukte gegen Entgelt an. Für die Attraktivität des Angebots der Klägerin ist maßgeblich, welche Fernseh- und Hörfunkprogramme sie dem Endkunden über den Kabelanschluss zur Verfügung stellt. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass viele ihrer Endkunden an den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und damit auch an den Programmen des Beklagten interessiert sind. Die Überlassung der Programmsignale ist für die Klägerin mithin von erheblichem wirtschaftlichem Wert, weil die Attraktivität ihres Angebots gegenüber den Endkunden und deren Bereitschaft, hierfür ein Entgelt zu zahlen, unter anderem davon abhängig ist, dass sie die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen können. Diese stellen der Klägerin die Programmsignale, abgesehen von der urheberrechtlichen Vergütung, die sie für die ihr eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung an eine Gemeinschaft von Wahrnehmungsgesellschaften zu zahlen hat, unentgeltlich zur Verfügung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung steht also der Leistung der Klägerin, die in der Einspeisung und Übertragung der Programmsignale und damit in deren Verbreitung an die an das Kabelnetz angeschlossenen Endkunden besteht, eine Leistung des Beklagten gegenüber, der der Klägerin diese Programmsignale kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerzieller Verwertung eröffnet. Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übertragung der Programmsignale des Beklagten nur dann zuzumuten sein sollte, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbarte Entgelt gezahlt wird. Die Revision zeigt weder auf, dass sich solches aus den festgestellten Tatsachen ergibt, noch dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Klägerin hierzu übergangen hat. Der Hinweis darauf, dass der Beklagte sich bislang vertraglich zur Zahlung dieses Entgelts verpflichtet hatte, genügt hierfür nicht.
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f) Auch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich nicht, dass der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten auf erneuten Abschluss des bisherigen Einspeisevertrags zusteht.
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aa) Die rundfunkrechtlichen Normen, die die Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten begründen, greifen in das Eigentum der Klägerin an ihrem Kabelnetz ein. Es handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die anhand von Art. 14 Abs. 1 GG und nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilen ist, denn die Regelung entzieht keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränkt die Klägerin in ihrer freien Disposition über das Kabelnetz.
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Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse, die sich in diesem Rahmen halten, sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
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Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die gesetzliche Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führt, wenn sie hierfür nicht weiterhin das bislang gezahlte Entgelt erhält. Die Übertragungspflicht dient der Erhaltung und Sicherstellung eines vielfältigen Programmangebots und verfolgt damit ein Ziel, das im allgemeinen Interesse liegt. Der Klägerin wird durch das Gesetz lediglich die Pflicht auferlegt, bestimmte Kapazitäten des von ihr betriebenen Kabelnetzes für die Übertragung im einzelnen bestimmter Fernseh- und Rundfunkprogramme, insbesondere der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz bestimmt dabei zwar nicht, dass hierfür ein Entgelt zu zahlen ist, erst recht legt es die Höhe eines Entgelts nicht fest. Es bestimmt aber auch nicht, dass die Kabelnetzbetreiber die Programmsignale unentgeltlich übertragen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt es vielmehr - weiterhin - den Beteiligten überlassen, die angemessenen Bedingungen der Einspeisung der Programmsignale, mit der die Programmanbieter ihre Verbreitungspflicht und die Kabelnetzbetreiber ihre Übertragungspflicht erfüllen, vertraglich festzulegen. Dabei können sie auch berücksichtigen, dass die Programmanbieter die Programmsignale unentgeltlich bereitstellen und der Klägerin die Möglichkeit eröffnen, sie kommerziell zu verwerten. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übertragung der Programmsignale des Beklagten nur dann zuzumuten sein sollte, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbarte Entgelt gezahlt wird. Die Revision zeigt weder auf, dass sich solches aus den festgestellten Tatsachen ergibt, noch dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Klägerin hierzu übergangen hat.
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bb) Eine andere Beurteilung ist auch im Hinblick auf Art. 12 GG nicht geboten. Die rundfunkrechtlichen Normen, die die Pflicht der Klägerin zur Übertragung der Programme des Beklagten begründen, greifen in die Freiheit der Berufsausübung der Klägerin ein. Für solche Regelungen gilt, dass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91, BVerfGE 97, 228, 255). Die gleichen Erwägungen, aufgrund deren ein Verstoß gegen Art. 14 GG zu verneinen ist, stehen der Annahme eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit entgegen.
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g) Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung "Pay-TV-Durchleitung" (BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058) greift nicht durch. Dort ging es darum, ob sich aus den damals maßgeblichen rechtlichen Regelungen ein Anspruch des Anbieters eines verschlüsselt ausgestrahlten, entgeltpflichtigen Programms gegenüber dem Kabelnetzbetreiber auf unentgeltliche Übertragung ergab. Demgegenüber setzt die Begründetheit der Klage mit dem Hauptantrag voraus, dass die Klägerin als Betreiberin eines Kabelnetzes gegen den Programmanbieter einen Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags mit einer bestimmten Vergütung hat. Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung nicht geäußert.
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2. Eine Pflicht des Beklagten zum Wiederabschluss des bisherigen Einspeisevertrags mit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus kartellrechtlichen Bestimmungen.
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a) Eine Anwendung der Regelungen des Kartellrechts scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen wäre.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 - T-319/99, Slg. 2003, II-357 Rn. 36 ff., WuW/E EU-R 688 - FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295 Rn. 26 = WuW/E EU-R 1213 - FENIN; ferner EuGH, Urteil vom 26. März 2009 - C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207 Rn. 102 - SELEX/Kommission; kritisch Bornkamm in FS Blaurock 2013 S. 41 ff. mwN), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 52 - VBL-Gegenwert).
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Der Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen, ob diese Rechtsprechung der Unionsgerichte Anlass gibt, die gefestigte Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff im deutschen Recht zu überprüfen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der Beklagte zumindest auch wirtschaftlich tätig ist. Die Erstellung und Verbreitung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, dient zwar als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (§ 11 RStV), der Beklagte verfolgt damit aber auch wirtschaftliche Ziele. So hängt die Höhe der Vergütung, die von den Kabelnetzbetreibern nach dem einschlägigen Tarif für das Recht der Kabelweitersendung zu zahlen ist, von den mit der Weitersendung erwirtschafteten Umsätzen ab. Der Beklagte finanziert sich ferner nicht allein durch Beiträge. Einnahmen kann er vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Sponsoring (§ 8 RStV) und Produktplatzierung (§ 15 RStV) erzielen, ferner durch Werbung, die ihm - zeitlich begrenzt - im Hörfunk gestattet ist (§ 16 Abs. 5 RStV). Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
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b) Der Anwendung der Bestimmungen des Kartellrechts steht ferner nicht entgegen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dazu entschlossen haben, den Einspeisevertrag nicht fortzuführen. Dies führt nicht dazu, dass es an einem Marktgeschehen fehlt.
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Eine Überprüfung dieses Verhaltens nach den Regeln des Kartellrechts schiede aus, wenn dem Beklagten die Fortführung dieses Vertrags oder der Abschluss eines neuen, gleichartigen Vertrags rechtlich untersagt wäre (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 7/02, WuW/E DE-R 1254, 1256 - Verbindung von Telefonnetzen). Es ist dem Beklagten ebenso wie den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedoch aus Rechtsgründen nicht verwehrt, erneut einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen.
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Ein entsprechendes Verbot ergibt sich, anders als der Beklagte meint, nicht aus § 19 RStV. Nach dieser Norm können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlichen Auftrag durch die Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erstreckt sich nicht nur auf die Entscheidung über Art und Umfang des Programms, sondern auch auf die Wahl der Verbreitungswege und -modalitäten (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89 u.a., BVerfGE 87, 181, 203; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1998 - 6 A 1/97, BVerwGE 107, 275, 287 f.). Bei dieser Wahl haben die Rundfunkanstalten zwar nach § 19 Satz 2 RStV die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Rundfunkanstalten bei der Auswahl der Verbreitungswege allein die hierfür anfallenden Kosten in den Blick zu nehmen haben. Sie dürfen und müssen vielmehr auch weitere Kriterien, insbesondere die technischen Möglichkeiten und das tatsächliche Rezeptionsverhalten der Zuschauer sowie deren Bereitschaft und Möglichkeit zum Wechsel des Übertragungswegs, aber auch die insbesondere für die Einkünfte aus Werbung bedeutsame Reichweite, die sie jeweils erzielen können, in ihre Überlegungen einbeziehen. Unter diesen Umständen lässt sich aus dem Bestehen einer gesetzlichen Übertragungspflicht der Kabelnetzbetreiber nicht der Schluss ziehen, dass es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwehrt wäre, einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen (Binder in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht 3. Aufl. 2012 § 19 RStV Rn. 36).
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c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Weigerung des Beklagten, den Einspeisevertrag mit der Klägerin fortzusetzen, sei als Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem durch die Nachfrage des Beklagten nach Übertragungsleistungen bestimmten Markt zu qualifizieren.
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aa) In Fällen der Diskriminierung oder unbilligen Behinderung eines Unternehmens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kontrahierungszwang in Betracht, wenn der Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen nur auf diese Weise beseitigt oder vermieden werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1961 - KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe; Urteil vom 9. November 1967 - KZR 7/66, BGHZ 49, 90, 98 f. - Jägermeister; Urteil vom 26. Oktober 1972 - KZR 54/71, WuW/E BGH 1238, 1245 - Registrierkassen; Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206, 209 - Depotkosmetik).
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bb) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen hier, entgegen der Ansicht der Revision, nicht vor.
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(1) Nachdem die Kündigung, deren Unwirksamkeit die Klägerin festgestellt wissen will, bereits 2012 erklärt worden ist, sind der Beurteilung grundsätzlich die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der damals geltenden Fassung zugrunde zu legen. Da sich jedoch inhaltlich keine Änderungen ergeben haben, wird im Folgenden auf die seit dem 30. Juni 2013 geltenden Normen abgestellt.
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(2) Für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts kommt es auf die Sicht der Marktgegenseite an (BGH, Urteil vom 12. November 2002 - KZR 11/01, BGHZ 152, 347, 356 - Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge). Geht es - wie hier - darum, dass eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten als Nachfrager behauptet wird, sind mithin die Ausweichmöglichkeiten der Klägerin als Anbieterin maßgeblich. Danach kommt es allein auf die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel an. Die Übertragung von Programmsignalen via Satellit oder über terrestrische Sendeanlagen hat außer Betracht zu bleiben, weil die Klägerin sie nicht anbietet.
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Eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten als Nachfrager auf dem regulierten Markt für Einspeisekapazitäten ergibt sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichten, einen Teil der Kapazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenfinanzierten Programme - auch derjenigen des Beklagten - freizuhalten. Durch diese gesetzliche Regelung ist die Klägerin daran gehindert, die für den Beklagten und die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reservierten Kapazitäten an andere Programmanbieter zu vergeben. Der Beklagte muss sich deshalb bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen, deren Programme nicht unter die gesetzliche Übertragungspflicht fallen. Hinzu kommt, dass der Beklagte insoweit auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt ist, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierten Programme zu übertragen.
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(3) Die Weigerung des Beklagten, mit der Klägerin einen Vertrag zu gegenüber dem bisherigen Einspeisevertrag unveränderten Konditionen abzuschließen, stellt keinen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 GWB dar.
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(a) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Der Beklagte behandelt die Klägerin nicht anders als andere Kabelnetzbetreiber. Er zahlt auch anderen Betreibern solcher Netze kein Entgelt für die Übertragung von Programmsignalen.
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(b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF) ergebe sich daraus, dass er die Zahlung eines Entgelts für die Übertragungsleistung der Klägerin verweigere, während private Fernsehsender, unabhängig davon, ob die von ihnen erstellten Programme unter die Übertragungspflicht nach § 52b Abs. 1 RStV fielen oder nicht, weiterhin ein angemessenes Entgelt zahlten.
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Das Regelbeispiel nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB knüpft daran an, dass die Konditionen auf dem betroffenen Markt von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Ein solcher Schluss wird insbesondere dann naheliegen, wenn sich auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb andere Konditionen herausbilden. Die Behauptung der Klägerin, private Sender zahlten ihr ein angemessenes Entgelt, ist unzureichend, insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wofür und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt wird. Damit fehlt es an einer Grundlage für einen Vergleich mit den Verhältnissen zwischen der Klägerin und dem Beklagten, der die Schlussfolgerung tragen könnte, der Beklagte müsse weiterhin das bisherige Entgelt entrichten.
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(c) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB aF) handelt ein marktbeherrschendes Unternehmen missbräuchlich, wenn es als Nachfrager ungünstigere Konditionen fordert, als es selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Anbietern verlangt, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist. Ob für unterschiedliche Konditionen eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beantworten (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 23 - Entega II).
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Der Beklagte nimmt die Leistungen von Anbietern anderer Übertragungstechniken - per Satellit und über terrestrische Sendeanlagen - weiterhin gegen Entgelt in Anspruch. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, da die Betreiber von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen, anders als die Betreiber von Kabelnetzen, nicht in vertraglicher Beziehung mit den Endkunden stehen und von diesen kein Entgelt dafür erhalten, dass sie die tatsächlichen Voraussetzungen für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammsignalen schaffen, sondern sich auf die Übertragungsleistung beschränken. Angesichts dessen kann aus dem bloßen Umstand, dass der Beklagte solchen Anbietern ein Entgelt zahlt, nicht geschlossen werden, er fordere mit der Weigerung, den bisherigen Einspeisevertrag fortzusetzen, von der Klägerin ungünstigere Konditionen als er sie auf vergleichbaren Märkten mit gleichartigen Anbietern vereinbart hat.
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II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam, hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
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a) Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vereinbart, den Einspeisevertrag vom 27. Februar 2008 zu kündigen und keinen neuen Einspeisevertrag abzuschließen. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der Beklagte habe die Kündigung des Einspeisevertrags in Vollzug dieser Absprache erklärt. Die Richtigkeit dieses Vorbringens ist revisionsrechtlich zu unterstellen, nachdem das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
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b) Diese Vereinbarung ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb. Danach war es ihnen kartellrechtlich verboten, ihr Verhalten gegenüber der Klägerin und anderen Kabelnetzbetreibern zu koordinieren, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Ob dies auch gilt, soweit es um die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten geht, kann offenbleiben, weil die Übertragung solcher Programme nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
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c) Ein Verstoß gegen § 1 GWB scheidet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht deshalb aus, weil der Beklagte berechtigt war, den Einspeisevertrag zu kündigen. § 1 GWB schützt die wirtschaftliche Handlungs- und Betätigungsfreiheit des Unternehmens und damit auch die Freiheit der Entschließung, ob und unter welchen Voraussetzungen es die Geschäftsbeziehung mit einem Dritten aufrechterhalten will. Die Unwirksamkeit ergreift damit Vereinbarungen darüber, bestimmte Geschäftsbeziehungen zu beendigen oder nicht aufzunehmen, auch dann, wenn dem daran beteiligten Unternehmen an sich - bei autonomer Entscheidung - die Befugnis zur Kündigung und zur Verweigerung eines Vertragsschlusses zustünde (BGH, Urteil vom 25. Januar 1983 - KZR 12/81, BGHZ 86, 324, 327 - Familienzeitschrift).
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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Vertrag gemeinsam abgeschlossen haben. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass der Vertrag nur gemeinsam gekündigt werden konnte. Lag die Entscheidung über eine Kündigung oder Fortsetzung des Vertrags - jedenfalls soweit es nicht um die Übertragung von gemeinschaftlich veranstalteten Programmen geht - mithin bei den einzelnen Rundfunkanstalten, war es diesen durch § 1 GWB untersagt, ihr Verhalten zu koordinieren.
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2. Die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung des Einspeisevertrags war unwirksam, wenn er den Entschluss hierzu nicht aufgrund einer autonomen Entscheidung gefasst, sondern in Vollziehung der kartellrechtswidrigen Absprache gehandelt hat.
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Eine Abrede, die gegen § 1 GWB verstößt, ist nach § 134 GWB nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Wirksamkeit der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Absprache zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern um die Wirksamkeit der Kündigung, die - wie ebenfalls revisionsrechtlich zu unterstellen ist - in Umsetzung dieser Absprache erklärt worden ist. Die in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht erörterte Frage, ob eine Kündigung, die in Umsetzung einer kartellrechtswidrigen Absprache erfolgt, als unwirksam anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen danach zu beantworten, wie die Freiheit des Wettbewerbs effektiv gewährleistet werden kann.
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Haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Verhalten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Kündigung des bisherigen und der Verweigerung des Abschlusses eines neuen Einspeisevertrags gemeinsam festgelegt, erfolgte die Kündigung nicht - wie vom Kartellrecht gefordert - aufgrund einer selbständigen unternehmerischen Entscheidung. In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die beteiligten Unternehmen vereinbart hatten, bestimmte Vertragsangebote nicht anzunehmen, hat der Bundesgerichtshof eine Verfügung der Kartellbehörde gebilligt, mit welcher den an der verbotenen Absprache beteiligten Unternehmen deren weitere Umsetzung untersagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 57 ff. - Lottoblock). Diese Verfügung bedeutete, wie der Senat ausgeführt hat, nicht, dass die betroffenen Unternehmen Vertragsangebote dieser Art bedingungslos anzunehmen hätten. Sie verpflichtete sie jedoch zu einer autonomen, d.h. nicht durch die kartellrechtswidrige Absprache bestimmten, sondern aufgrund selbständiger unternehmerischer Überlegungen getroffenen Entscheidung über solche Angebote.
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Geht es - wie hier - um die Durchsetzung des Kartellrechts mit den Mitteln des Privatrechts, entspricht dem die Folgerung, dass die Kündigung eines Vertrags, die in Umsetzung einer kartellrechtswidrigen Absprache ausgesprochen worden ist, grundsätzlich als unwirksam anzusehen ist. Der Vertrag bleibt damit zunächst bestehen. Eine wirksame Kündigung ist nicht auf Dauer ausgeschlossen, sie setzt jedoch voraus, dass das Unternehmen eine autonome Entscheidung darüber trifft, ob es den Vertrag beenden will.
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Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Folgeverträgen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1956 - I ZR 194/54, WuW/E BGH 152 - Spediteurbedingungen; Beschluss vom 9. Juli 1984 - KRB 1/84, WuW/E BGH 2100, 2102 - Schlussrechnung; vgl. Karsten Schmidt in FS Möschel, 2011, S. 559, 575) ergibt sich nichts anderes. Im Streitfall geht es nicht um eine vertragliche Vereinbarung, die mit Dritten getroffen worden ist, sondern um deren Kündigung und damit um eine einseitige Maßnahme. Zudem liegt ein besonderes Schutzbedürfnis der Marktgegenseite nicht vor. Die behauptete Absprache betrifft nur einige wenige Einspeiseverträge, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit den großen Kabelnetzbetreibern, darunter der Klägerin, geschlossen haben. Ein Interesse der Klägerin daran, die Kündigung gegen sich gelten zu lassen, liegt fern. Soweit der Einspeisevertrag Pflichten der Klägerin begründet, stellen diese sich im Wesentlichen nur als Konkretisierung der ihr ohnehin gesetzlich auferlegten Übertragungspflicht dar. Ihr Interesse ist mithin vor allem darauf gerichtet, dass die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Zahlung des vereinbarten Entgelts bestehen bleibt. Im Übrigen wäre es dem Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine solche Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen.
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3. Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu klären haben, ob der Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vereinbart oder sich mit ihnen dahin abgestimmt hat, den Einspeisevertrag zu kündigen und keinen neuen Einspeisevertrag abzuschließen, und ob die von ihm ausgesprochene Kündigung auf einer solchen Absprache beruht. Nach der Lebenserfahrung wird ein solcher Ursachenzusammenhang im Allgemeinen bejaht werden können, wenn die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung auf das beanstandete Verhalten gerichtet war und die entsprechende Handlung mit der Abrede in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (BGHZ 86, 324, 328 - Familienzeitschrift; BGH WuW/E DE-R 2408 Rn. 43 - Lottoblock). Wäre solches im Streitfall festzustellen, hätte sich der Beklagte mit seinem Verhalten über die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung hinweggesetzt.
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Ein solcher ursächlicher Zusammenhang bedarf jedoch gesonderter Feststellung. Ein Unternehmen, das sich an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung beteiligt hat, die auf eine bestimmte, für sich genommen nicht kartellrechtswidrige Verhaltensweise gerichtet war, ist nicht auf alle Zeiten an der betreffenden Handlung gehindert. Diese ist vielmehr dann nicht zu beanstanden, wenn es sich hierzu aufgrund autonomer Entscheidung - erneut - entschließt. Ob die Voraussetzungen hierfür, wie der Beklagte behauptet, erfüllt sind, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Würdigung der Umstände des Streitfalls.
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C. Für den Fall, dass die Klage mit dem Hauptantrag erfolglos bleiben sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:
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I. Aus den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags kann - wie ausgeführt - nicht abgeleitet werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Einspeisung und Übertragung ihrer Programme durch die Klägerin zu vergüten, von vornherein ausscheidet. Der Gesetzgeber hat diese Regelungen zu einer Zeit geschaffen, zu der zwischen den großen Kabelnetzbetreibern und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseverträge bestanden. Er hat sich in dieser Situation darauf beschränkt, einerseits im öffentlichen Interesse die Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Übertragung der gebührenfinanzierten Programme gesetzlich abzusichern (§ 52b RStV) und andererseits festzuschreiben, dass die Programmanbieter durch ein für die Verbreitung des Programmsignals zu zahlendes Entgelt nicht unbillig behindert oder diskriminiert werden dürfen (§ 52d RStV). Aus diesen Regelungen kann, wie oben ausgeführt, keine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergeleitet werden, die Einspeiseverträge zu den bisherigen Konditionen fortzuführen. Ihnen kann aber auch nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - und damit auch des Beklagten - der Klägerin ein Entgelt für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals zu zahlen, von vornherein ausscheidet. Die gesetzliche Pflicht zur Einspeisung und Übertragung bestimmter gebührenfinanzierter Programme wurde im öffentlichen Interesse geschaffen. Sie soll sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Grundversorgungsauftrag nachkommen können, dient jedoch nicht dazu, diese wirtschaftlich zu begünstigen. Die Einspeisung hat daher zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen, deren Festlegung den Beteiligten obliegt. Verhandlungen hierüber könnten auf Seiten der Programmanbieter - nicht nur hinsichtlich der Gemeinschaftsprogramme, sondern insgesamt - von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam geführt werden, ohne dass darin bereits ein Verstoß gegen § 1 GWB läge. Die Entscheidung darüber, ob das Ergebnis solcher Verhandlungen in eine rechtlich bindende Regelung umgesetzt wird, hätte allerdings jede Rundfunkanstalt in eigener Verantwortung zu treffen.
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Die Einspeisung und Übertragung seines Programmsignals verschafft dem Beklagten erhebliche Vorteile. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er seinem Grundversorgungsauftrag nur dann umfassend nachkommen kann, wenn das Signal auch in das Breitbandkabelnetz eingespeist wird. Dies gilt jedenfalls so lange, wie eine erhebliche Zahl von Zuschauerhaushalten an das Kabelnetz angeschlossen ist und die Programme des Beklagten aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne weiteres auf andere Weise empfangen kann. Die Zahl der Zuschauer und Zuhörer, die das Programmsignal des Beklagten empfangen können, ist zudem für die wirtschaftlichen Aktivitäten des Beklagten, insbesondere den Wert der von ihm verkauften Werbezeit, von erheblicher Bedeutung. Der Beklagte kann der Forderung der Klägerin nach einer Vergütung der Übertragung daher nicht erfolgreich mit dem Hinweis begegnen, er habe an der Einspeisung und Übertragung seines Programmsignals durch die Klägerin kein eigenes Interesse.
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Erbringt die Klägerin danach für den Beklagten wirtschaftlich werthaltige Leistungen, hat der Beklagte diese grundsätzlich zu vergüten. Als marktbeherrschendes Unternehmen ist es ihm verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Es darf andererseits nicht aus dem Blick geraten, dass auch der Beklagte eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereitstellt, indem er der Klägerin das Programmsignal kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu dessen kommerzieller Verwertung eröffnet. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von dem Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals ein Entgelt verlangen kann, wird es mithin maßgeblich darauf ankommen, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen. Der Klägerin wird gegebenenfalls Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag hierzu zu ergänzen und, soweit erforderlich, ihre Klageanträge anzupassen.
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II. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1f wird gegebenenfalls zu klären sein, ob dieser, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Klärung der öffentlich-rechtlichen Frage gerichtet ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Programme des Beklagten in ihr Netz einzuspeisen und Kapazitäten hierfür bereitzustellen, soweit und solange zwischen ihr und dem Beklagten kein wirksamer Vertrag über die Einspeisung besteht. Sollte der Antrag auf die abstrakte Beantwortung der Frage zielen, welche Pflichten der Klägerin durch den Rundfunkstaatsvertrag auferlegt sind, wäre er nicht auf die Klärung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. Indes begehrt die Klägerin diese Feststellung nicht etwa gegenüber der mit der Durchführung des Rundfunkrechts betrauten Landesbehörde, der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland Pfalz, sondern gegenüber dem Beklagten. Zur Begründung ihres Antrags hat sie auf eine Entscheidung des Senats (BGH, WuW/E BGH 3058 - Pay-TV-Durchleitung) Bezug genommen. Danach dürfte es näher liegen, diesen Klageantrag dahin zu verstehen, dass er auf die Klärung eines (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet ist. Ob ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer solchen Feststellung besteht, hinge dann insbesondere davon ab, ob sich der Beklagte eines solchen Anspruchs berühmt hat.
- 71
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Im Übrigen ist das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 5 GVG daran gebunden, dass das Landgericht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs - stillschweigend - bejaht hat. Das Landgericht hat die Klage auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Klageantrags zu 1f abgewiesen, ohne auf die Zulässigkeit des Rechtswegs einzugehen, die in erster Instanz von den Parteien nicht angesprochen und vom Beklagten nicht gerügt worden war. Das Oberlandesgericht, das über die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung in der Hauptsache zu befinden hatte, war, wie die Revision zu Recht geltend macht, nach § 17a Abs. 5 GVG daran gehindert zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn es an einer ausdrücklichen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Zuständigkeit des Rechtswegs fehlt, weil dieses seine Zuständigkeit annimmt und keine der Parteien eine Rüge erhebt (BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08, NJW 2008, 3572, 3573).
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Limperg Meier-Beck Kirchhoff
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Bacher Deichfuß
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere über die Verpflichtung der Beklagten, mit den Klägerinnen Verträge über die entgeltliche Verbreitung ihres Programms in den Kabelnetzen der Klägerinnen zu schließen.
Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in ..., und ..., über die gegenwärtig rund sieben Mio. Haushalte mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms der Beklagten zur Verfügung zu stellen (sog. Must Carry-Pflicht).
Nachdem in der Vergangenheit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Netzbetreibern ein Entgelt für die von diesen erbrachten Dienstleistungen und die bereitgestellte Übertragungskapazität gezahlt hatten, kündigten die Rundfunkanstalten die bestehenden Verträge zum 31. Dezember 2012 und erklärten, künftig keine Zahlungen für die Kabelverbreitung ihrer Programme zu leisten. Vor den Landgerichten in ... und ... haben die Klägerinnen Zahlungsklagen erhoben. Die Klagen wurden mit Urteilen
Mit Schriftsatz vom ... April 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe, da die vor den Landgerichten anhängig gemachten Zahlungsklagen einen anderen Streitgegenstand hätten. Der dort geltend gemachte Zahlungsanspruch gründe sich auf die kartellwidrige Abstimmung der Rundfunkanstalten, während die Klägerinnen mit vorliegender Klage die von den Umständen und der Wirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge unabhängige generelle Frage der rundfunkrechtlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme über die Netze der Klägerinnen adressierten. Für den Antrag zu 1. bestehe ein Feststellungsinteresse unabhängig vom Ausgang der zivilrechtlichen Verfahren. Auch wenn die Unwirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge antragsgemäß bestätigt werde, sei damit zu rechnen, dass die Rundfunkanstalten die nächste Kündigungsmöglichkeit zu nutzen versuchten. Dies gelte erst recht, wenn sie vor den Zivilgerichten obsiegen sollten. Die Klägerinnen benötigten in jedem Fall Klarheit darüber, ob sie Anspruch auf einen Vertragsschluss hätten oder die Netzkapazität „auf Widerruf“ anderen Nutzungsinteressenten entgeltlich überlassen könnten, bis die Beklagte zum erneuten Vertragsschluss bereit sei. Für den Hilfsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen, ob sie - wie die Beklagte meine und auch öffentlich kommuniziert habe - auch im vertragslosen Zustand zur Verbreitung des Must Carry-Programms Bayerisches Fernsehen verpflichtet seien.
Die Klage sei auch begründet, da die Beklagte zum Abschluss eines Verbreitungsvertrags für die Netze der Klägerinnen verpflichtet sei. Zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehöre nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung ihrer Programme. Das Ermessen bei der Wahl geeigneter Übertragungswege bestehe nicht uneingeschränkt im Sinne privatautonomer Willkür, sondern sei rechtlich durch den Zweck der Ermessenseinräumung determiniert. Da bis heute knapp 50% der Haushalte die Rundfunk-Programme über Kabel empfingen, sei die Verbreitung über diesen Weg für eine flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich. Dies gelte sowohl für die analoge als auch für die digitale Verbreitung der Programme, da erst 48,2% der Kabelhaushalte die Programmsignale digital empfingen. Auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spreche namentlich im Vergleich zur terrestrischen Rundfunkverbreitung für die Verbreitung über die Kabelnetze, denn diese sei für die Rundfunkanstalten bei weitem preisgünstiger. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihre Programme über die Kabelnetze zu verbreiten. Da hierfür den Rundfunkanstalten keine hoheitlichen Mittel zur Verfügung stünden, müssten sie zur Erfüllung dieser Aufgabe (zivilrechtliche) Einspeiseverträge schließen.
Dieser Verbreitungspflicht der Beklagten korrelierten auf Seiten der Klägerinnen zur Sicherung der Meinungsvielfalt öffentlich-rechtliche Pflichten bei der Belegung der Kabelkanäle. Der unionsrechtliche Rahmen für eine solche Verpflichtung werde durch Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG, zuletzt geändert durch die RL 2009/136/EG, im Folgenden UDRL) gesteckt. Hiernach könnten die Mitgliedstaaten den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen für bestimmte Rundfunkkanäle Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang nutze. Diese Must Carry-Verpflichtungen für die Kabelnetzbetreiber seien nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zumutbar, wenn sie keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen hätten. Dies wäre der Fall, wenn den Netzbetreibern durch die Must Carry-Regulierung ohne Entgelt und ohne Entschädigung für einen erheblichen Teil ihrer Netzkapazität die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Gestaltung genommen würde. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für eine solche Verpflichtung ein angemessenes Entgelt festzulegen. Da die deutschen Gesetzgeber hiervon abgesehen hätten, bleibe es für die Bestimmung der Entgelthöhe bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung, die der Entgeltregulierung nach § 52d RStV unterliege. Die Must Carry-Verpflichtung der Klägerinnen stelle grundsätzlich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 GR-Charta der EU), zu dem die Verfügungsbefugnis zu privatnützigen Zwecken gehöre. Teil der von Art. 87f Abs. 2 GG geforderten privatwirtschaftlichen Organisation der TK-Dienstleistungen sei es, für die mit Netzzugang verbundene Bereitstellung von Leistungen und Netzkapazität ein angemessenes Entgelt fordern zu können. Ebenso beschränke die Must Carry-Pflicht das Grundrecht auf Berufs- bzw. die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 16 GR-Charta der EU), die das Recht umfasse, im Gegenzug für die Gewährung eigener Leistungen durch die Begründung vertraglicher Ansprüche eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Diese Eingriffe seien nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig seien. Auch wenn die Kabelnetzbetreiber in die Realisierung der Rundfunkfreiheit einbezogen seien, gehe damit keine Relativierung ihrer grundsätzlichen ökonomischen Freiheiten und Interessen - oder der Privatwirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 87f Abs. 2 GG - einher. Anders als zu Zeiten des Fernmeldemonopols der Deutschen Bundespost Telekom erfüllten Kabelnetzbetreiber keinen beitragsfinanzierten öffentlichen Auftrag.
Die Rechtsbeziehung zwischen den begünstigten netzzugangsberechtigen Rundfunkveranstaltern einerseits und den Netzbetreibern andererseits sei nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern aus einer systematischen Gesamtschau zu bestimmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Netzbetreiber als privatwirtschaftliche Unternehmen den Zugang zu ihren privaten Ressourcen von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen könnten. Andernfalls wäre die gesetzliche Verpflichtung der Klägerinnen, bis über 80% ihrer analogen Kanäle und ein Drittel ihrer digitalen Übertragungskapazität für Rundfunkprogramme kostenlos zur Verfügung zu stellen, ersichtlich unverhältnismäßig. Etwas anderes hätten die Landesgesetzgeber nur punktuell - und damit verhältnismäßig - für die nicht-kommerziellen Offenen Kanäle in Trägerschaft der Landesmedienanstalten angeordnet. Dies sei aber etwas grundlegend anderes als ... oder ... die Erzielung von Gewinnen unter kostenfreier Inanspruchnahme von Ressourcen der Klägerinnen zu eröffnen. Auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelte diese Überlegung. Diese erzielten ebenfalls Werbeeinnahmen in Abhängigkeit von der Reichweite ihrer Programme. Aber auch soweit die öffentlich-rechtlichen Programme nicht werbefinanziert seien, ändere dies nichts daran, dass die Verbreitung der Programme Teil des beitragsfinanzierten Rundfunkauftrags sei und keine originäre, insbesondere keine abgabenfinanzierte Pflicht der Netzbetreiber. Die Landesgesetzgeber hätten die Rundfunkanstalten nicht nur explizit in § 19 RStV mit der technischen Versorgung der Rundfunkhaushalte beauftragt, sondern sie zugleich mit einer Garantie der Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel durch Rundfunkgebühren bzw. -beiträge ausgestattet. Die Refinanzierung der Verbreitungskosten aus Beitragsmitteln entspreche auch den Vorgaben des Beihilfenkompromisses mit der Europäischen Kommission, durch den eine bedarfsgerechte Ausstattung des öffentlichen Rundfunks auch beihilferechtlich abgesichert worden sei. Die gegenteilige Position des öffentlichen Rundfunks bedeute wirtschaftlich nichts anderes als die Forderung, dass die Kabelnetzbetreiber zur Entlastung des eigenen Beitragshaushalts der Öffentlich-Rechtlichen eine Art „zweiten Rundfunkbeitrag“ bei den angeschlossenen Haushalten erheben sollten.
Gegenstand der Must Carry-Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen sei die Verpflichtung, bestimmte Kapazitäten zu angemessenen Bedingungen anzubieten, nicht die Pflicht zur Einspeisung oder Verbreitung der Programme. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 52b RStV und des § 20 Abs. 2 LMG BW sowie aus der Begründung zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Die Formulierung entspreche dem ausdrücklichen Willen der Gesetzgeber, mit der Plattformregulierung nicht die Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Einigung der Parteien abzuschaffen, sondern lediglich bestimmten Rundfunkprogrammen einen Vorrang beim Netzzugang zu sichern.
Die Gesetzgeber hätten bei der Regulierung der Netz- und Plattformbetreiber das seit Jahrzehnten in Deutschland etablierte Transportmodell bei der Kabelverbreitung zugrunde gelegt und seien dementsprechend von einer Entgeltlichkeit der Einspeisedienstleistung ausgegangen. Es habe kein Anlass bestanden, explizite Aussagen zu einer auch bei der Must Carry-Verbreitung bestehenden Kostenpflichtigkeit zu treffen. Die Must Carry-Programme würden ausdrücklich von der Entgeltregulierung umfasst (§ 52d Satz 2 RStV), die nicht erforderlich wäre, wenn die Must Carry-Pflichten mit der Kostenlast für die Verbreitung einhergingen. Lediglich die Programme des Bürgerfunks, namentlich die „Offenen Kanäle“, seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle übrigen Programmveranstalter gerade keinen Anspruch auf kostenlose Verbreitung hätten. Eine Pflicht zur kostenlosen Verbreitung sei auch nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck, also die Verbreitung der aus Vielfaltsgründen vom Gesetzgeber mit privilegiertem Netzzugang ausgestatteten Programme, sicherzustellen. Darüber hinaus sei den öffentlichen Rundfunkanstalten die Verweigerung entgeltlicher Leistungsbeziehungen auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich. Die Kabelnetzbetreiber stünden den Betreibern der Infrastrukturen Satellit und Terrestrik gleich, deren Strukturen gleichermaßen zur Erfüllung des Verbreitungsauftrags der Rundfunkanstalten benötigt würden. Verzichtbar und unwirtschaftlich sei von diesen drei Verbreitungswegen, wenn überhaupt, die Terrestrik. Für die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags sei dabei kein taugliches Differenzierungskriterium, ob ein Infrastrukturbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfüge und Kosten dementsprechend weiterreichen könne. Würde die Kabeleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme nicht (mehr) aus öffentlichen Beitragsmitteln finanziert, so sollten die Klägerinnen diese Kosten über die Anschlussentgelte der von ihnen versorgten Haushalte finanzieren. Diese Kabelhaushalte und die versorgten Betriebsstätten müssten dann mit ihren Rundfunkbeiträgen nicht nur die Kosten der terrestrischen Sendenetze der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tragen, sondern auch noch die Verbreitungskosten der von ihnen nicht genutzten parallelen Satelliteninfrastruktur quersubventionieren, während die Satelliten- und Terrestrik-Haushalte sich umgekehrt nicht mehr an den Kosten des Zuführungsnetzes der Kabelnetzbetreiber beteiligen würden. Dass die Kabelnetzbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfügten, besage allenfalls, dass sie eine zweite Rundfunkabgabe erheben könnten, nicht jedoch, dass sie von den Rundfunkanstalten hierzu genötigt werden dürften. Wenn die Rundfunkanstalten argumentierten, die anteiligen Kosten der Verbreitung könnten aus den Margen anderer Produkte der Klägerinnen refinanziert werden, so missbrauchten sie ihr Oligopol zulasten ihrer (jedenfalls publizistischen) Wettbewerber.
Da somit keine der Parteien ihre öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllen könne, ohne dass ein entsprechender Vertrag geschlossen werde, ergebe sich eine wechselseitige Kontrahierungspflicht und ein entsprechender Kontrahierungsanspruch.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und den Klägerinnen fehle für ihren Hauptantrag angesichts der von ihnen zivilgerichtlich bereits geltend gemachten Unwirksamkeit der Kündigung der Einspeiseverträge das Feststellungsinteresse. Unterstellt, die zivilrechtlichen Klagen hätten Erfolg, weil die Gerichte die von den Klägerinnen vorrangig vertretene Unwirksamkeit der Kündigungen bestätigten, so würde der Einspeisevertrag fortbestehen. Dem Antrag auf Feststellung einer Pflicht zum Neuabschluss eines Vertrags könne deshalb nicht entsprochen werden. Das Verhalten der Klägerinnen sei damit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, es fehle auch am Rechtsschutzinteresse. Die Klage verstoße auch gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, da die Klägerinnen ihre Rechte durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Zivilgerichten effektiver verfolgen könnten. Sie müssten insoweit die Verurteilung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung vor den Zivilgerichten beantragen, wie dies teilweise auch bereits erfolgt sei. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gelte das Ziel der Prozessökonomie auch „rechtswegübergreifend“. Sowohl die zivilgerichtlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträfen ein und denselben Lebenssachverhalt zwischen denselben Parteien, denn in der Sache gehe es den Klägerinnen einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten. In allen Verfahren begründeten sie ihren Antrag insbesondere mit einer angeblich rundfunkrechtlich vorgesehenen Entgeltlichkeit einer Weiterverbreitung von Programmangeboten. Eine Identität des Streitgegenstands und damit den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit versuchten die Klägerinnen einzig formal dadurch zu umgehen, dass sie zivilrechtlich eine Verurteilung zum Vertragsabschluss nicht für das Programm „Bayerisches Fernsehen“ der Beklagten begehrten. Auch könne durch eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - anders als im Fall eines etwaigen Obsiegens vor den Verwaltungsgerichten, da dies die Frage einer etwaigen Entgelthöhe nicht kläre - langfristig befriedet werden. Den Klägerinnen fehle es an der auch im Rahmen der Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis. Aus dem Grundversorgungsauftrag ergäben sich keine Rechte der Klägerinnen. Insoweit bestehe nur ein Allgemeininteresse, nicht ein Interesse einzelner Dritter. Erst recht gelte dies für die Klägerinnen, die ja nicht einmal ein Recht zur Nutzung der Programme durchsetzen wollten, sondern ein Recht auf Zahlung von Geld. Auch aus den Must Carry-Bestimmungen ergebe sich keine Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da diese Normen den Klägerinnen lediglich Pflichten auferlegten, aber keine Rechte begründeten. Die Klage sei zudem deshalb unzulässig, weil sie mangels bestimmten Antrags nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Es bleibe völlig im Unklaren, was mit dem begehrten „Vertrag über die entgeltliche Verbreitung“ gemeint sei. Bei „entgeltlich“ handele es sich um einen gänzlich unbestimmten Begriff. Auch erhielten die Klägerinnen wertvolle Programmsignale von der Beklagten, worin ebenfalls bereits eine „Entgeltlichkeit“ liege.
Der Hauptantrag sei jedenfalls mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Der Grundversorgungsauftrag habe keine subjektiv-rechtliche Dimension. Hierfür müsste dieser zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienen, dafür sei aber nichts ersichtlich. Mit dem Grundversorgungsauftrag sollte, so das Bundesverfassungsgericht, sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird. Diesen Auftrag erfüllten die Rundfunkanstalten im Interesse der Allgemeinheit, nicht im Interesse einzelner Personen. Ein abgrenzbarer Kreis Begünstigter sei nicht zu erkennen.
Im Übrigen verpflichte der Grundversorgungsauftrag die Beklagte auch objektiv-rechtlich nicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Die Entscheidung über die Verbreitungswege und -modalitäten unterfalle dem durch die Rundfunkfreiheit garantierten Autonomiebereich der ARD-Rundfunkanstalten. Dass die Aussendung des Programmsignals an die Allgemeinheit per Satellit und DVB-T und damit auch die Signalüberlassung an die Klägerinnen verfassungsrechtlich ungenügend sein solle, sei nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Maßgebend sei das Ziel, die Empfangbarkeit der Signale durch die Allgemeinheit zu gewährleisten. Wie die Grundversorgung erreicht werde, sei Sache der Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit und, im Rahmen seiner Ausgestaltungskompetenz, des Gesetzgebers. Die Gesetzgeber müssten sicherstellen, dass markt- und meinungsmächtige Plattformbetreiber nicht den Rezipienten die vielfaltsichernden Programme vorenthielten. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber nachgekommen, indem er den Kabelnetzbetreibern Must Carry-Pflichten auferlegt habe. Eine Pflicht der Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten habe er dabei nicht normiert. Dies sei auch folgerichtig, da in der gegebenen Marktsituation eine Zahlungspflicht zu nichts anderem führe als einer Subventionierung des Geschäftsmodells der Klägerinnen, das schon von der Weiterverbreitung der werthaltigen öffentlich-rechtlichen Programme profitiere.
Auch aus dem einfach-gesetzlichen Rundfunkrecht folge keine Pflicht der Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale Verbreitung abzuschließen. Aufgabe der Rundfunkanstalten sei es, für die eigene Primärverbreitung „geeignete“ Übertragungswege auszuwählen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Unabhängig davon, dass § 19 RStV den Klägerinnen keine subjektiven Rechte verleihe, folge aus dieser Vorschrift keine Pflicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Für die Beklagte sei bei seinen Kündigungen der Einspeiseverträge maßgebend gewesen, die Versorgung der Allgemeinheit mit seinen Programmen in seinem Sendegebiet im vorgegebenen Regulierungsrahmen möglichst marktgerecht, wirtschaftlich und sparsam sicherzustellen. Gleichzeitig habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die zur Grundversorgung gehörenden Programme weiterhin verfügbar blieben, denn hierfür sorgten das ökonomische Eigeninteresse der Kabelnetzbetreiber und die Must Carry-Regeln. Der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge sei auch marktgerecht, weil die Klägerinnen sich durch die Vermarktung ihrer Kabelprodukte an die Abnehmer bereits erfolgreich refinanzierten, sie an einer Verbreitung der Programme ein wirtschaftliches Eigeninteresse hätten und nur so eine Gleichstellung mit den über 350 anderen Festnetzbetreibern erreicht werden könne, die sich erfolgreich über die Endkundenmärkte refinanzierten.
Erst recht sei die Beklagte nicht verpflichtet, einen Vertrag über die analoge Kabelverbreitung ihres Fernsehprogramms abzuschließen. Die Beklagte habe die analoge Satellitensignalverbreitung beendet, eine Entscheidung, die durch den Gesetzgeber vorprogrammiert gewesen sei. Würde die Beklagte verpflichtet, die „Analogisierung“ ihrer Signale durch Kabelnetzbetreiber als angebliche Dienstleistung entgeltlich in Anspruch zu nehmen, verletzte dies ihre verfassungsrechtlich abgesicherte Funktionsautonomie.
Auch die Must Carry-Bestimmungen entfalteten keine subjektiv rechtliche Dimension zum Schutz der Klägerinnen. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen, die allein auf die Vielfaltsicherung zielten. Selbst wenn der Abschluss eines Einspeisevertrags für die Klägerinnen notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Must Carry-Pflichten wäre, was nicht der Fall sei, ergebe sich daraus kein Kontrahierungsanspruch. Statuiere eine Norm Pflichten, die der Verpflichtete ohne die Mitwirkung eines Dritten nicht erfüllen könne, folge daraus nicht zugleich ein Anspruch des Verpflichteten gegen den Dritten. Der Dritte müsse dann vielmehr selbstständig zur Mitwirkung verpflichtet werden.
Ein Kontrahierungsanspruch bestehe auch nicht unter Berücksichtigung der klägerischen Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit. Die beiden Grundrechte seien zuvörderst Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Innerhalb des Must Carry-Regimes könnten sie daher die Klägerinnen gegenüber den Landesmedienanstalten als den zur Durchsetzung des Must Carry-Regimes aufgerufenen Hoheitsträgern vor rechtswidrigen Belastungen schützen. Gegenüber der Beklagten griffen diese Abwehrrechte indes nicht. Der Eigentumsgarantie wie auch der Berufsfreiheit komme keine unmittelbare Drittwirkung dergestalt zu, dass sie Private in ihrer Freiheitsbetätigung bänden. Auch eine mittelbare Drittwirkung, die eine Berücksichtigung der Werteentscheidungen des Grundgesetzes bei der Rechtsanwendung gebiete, könne das Fehlen einer Anspruchsgrundlage nicht ersetzen. Ohnehin könnten die Grundrechte keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch begründen. Im Übrigen sei auch die Aufrechterhaltung der bisherigen Zahlungen, die Perpetuierung einer Gewinnchance, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst.
Die Must Carry-Normen begründeten auch keine objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale oder analoge Verbreitung abzuschließen. Zur Frage eines Vergütungsanspruchs verhielten sie sich nicht. Die Must Carry-Verpflichtung umfasse nicht etwa nur die Bereitstellung von Kapazität im Sinne einer bloßen Vorhaltung, sondern sie fordere die tatsächliche Einspeisung und Verbreitung der Programme über die Netze, wie sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 52b RStV ergebe. An den Abschluss eines Einspeisevertrags oder einer Vergütungsregelung sei die Verbreitungsverpflichtung nicht geknüpft, sie sei unbedingt. § 52d RStV schütze die Programmanbieter vor unangemessenen Bedingungen, nicht aber die Kabelnetzbetreiber. Auch der Umkehrschluss zu den Offenen Kanälen trage nicht, da es sich insoweit um Rundfunk sui generis handele. Diese Auslegung entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Unzumutbare wirtschaftliche Folgen seien für die Klägerinnen nicht im Ansatz ersichtlich. Sie erhielten bereits durch das Zurverfügungstellen der Programmsignale ein Vorprodukt von erheblichem Wert, das ihnen ihr erfolgreiches wirtschaftliches Tätigwerden auf den nachgelagerten Märkten überhaupt erst ermögliche. Nach Art. 31 Abs. 2 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für die Erfüllung von Must Carry-Pflichten ein angemessenes Entgelt festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber habe davon abgesehen.
§ 52b RStV sei auch ohne Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Verbreitungsvertrags verfassungskonform. Die Must Carry-Regelungen seien eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die keine Kompensationspflicht auslöse. Das Eigentum der Klägerinnen an ihren Netzen sei von vornherein nur mit den Must Carry-Vorgaben belastet entstanden. Die bis Ende 2012 erhaltenen Einspeiseentgelte stünden dem nicht entgegen, da diese einzig auf (kündbaren) zivilrechtlichen Vereinbarungen, nicht aber auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruht hätten. Eine Kompensationspflicht lösten die Must Carry-Vorgaben auch deshalb nicht aus, weil sie die Sozialbindung des Eigentums nicht unverhältnismäßig konkretisierten. Insbesondere seien die auferlegten Pflichten angemessen. Durch die Must Carry-Verpflichtungen sei nur ein Drittel der Kapazitäten der Plattformbetreiber betroffen und diese griffen nur, wenn ein Plattformanbieter sich aus eigenem Willen dazu entscheide, Rundfunkprogramme digital weiterzuverbreiten. Dieser habe auch die Möglichkeit, bei seinen Signalabnehmern Entgelte zu erheben. Zu berücksichtigen sei auch die ausgeprägte Sozialbindung der Kabelnetze und die wirtschaftlichen Vorteile der Verbreitung der Must Carry-Programme für die Kabelnetzbetreiber. Den Klägerinnen sei im Jahr 2012 aus der Nutzbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von ... ... € erwachsen. Weniger als 1% dieser Summe sei als Rückvergütung über die urheberrechtlichen Lizenzen an die ARD zurückgeflossen. Ebenso sei nichts für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Plattformanbieter ersichtlich. Vielmehr werde den Klägerinnen ihre Berufsausübung erst durch die Überlassung der öffentlich-rechtlichen Programmsignale ermöglicht.
Die Auferlegung von Must Carry-Verpflichtungen führe nicht einmal ansatzweise zu einer Relativierung der Privatwirtschaftlichkeit, da insoweit weiterhin ganz erhebliche Spielräume freier unternehmerischer, privatwirtschaftlicher Betätigung verblieben. Dagegen würde die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs unmittelbar in die Rundfunkfreiheit und in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Rundfunkveranstalter eingreifen. Die vom Kontrahierungszwang begünstigte Partei müsse der anderen Seite unterlegen und schutzbedürftig sein, was bei den Klägerinnen als Monopolisten nicht der Fall sei. Eine Vergütungspflicht würde zudem zu einer enormen Belastung der Allgemeinheit führen, da die Rundfunkbeiträge erheblich erhöht werden müssten, wenn künftig alle Verbreitungsunternehmen eine „Vergütungsforderung“ geltend machen könnten. Für die landesmedienrechtlichen Vorschriften zur analogen Weiterverbreitung des Programms des Bayerischen Fernsehens gelte insoweit nichts anderes. Zudem könnten die Klägerinnen die analoge Verbreitung beenden und sich auf die digitale Verbreitung konzentrieren.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründe ebenfalls keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch der Klägerinnen. Gerade der Umstand, dass sich die Festnetzbetreiber anders als Satelliten- und DVB-T-Betreiber über Endkundenkontakte refinanzierten, stelle ein taugliches Differenzierungskriterium dar.
Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Die Beklagte sei der falsche Klagegegner, da die Must Carry-Pflicht der Klägerinnen nicht gegenüber der Beklagten bestehe. Vielmehr falle die Überwachung und Durchsetzung der Must Carry-Bestimmungen in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten. Zwar könne eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf sogenannte Drittrechtsverhältnisse zulässig sein, dies aber nur in Konstellationen, in denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten begehrt werde, nicht, wie vorliegend, zwischen den Klägerinnen und einem Dritten. Jedenfalls fehle in derartigen Konstellationen regelmäßig das notwendige Feststellungsinteresse. Dass die Beklagte die Rechtsauffassung vertrete, aus § 52b RStV und den Must Carry-Vorschriften in den Landesmediengesetzen ergäben sich unbedingte Verbreitungspflichten der Klägerinnen, führe nicht dazu, dass diese einen unmittelbaren Anspruch für sich gegen die Klägerinnen geltend mache. Ohnehin dürfte die Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen nicht durch die Feststellungsklage umgangen werden. Verletzten die Klägerinnen ihre Must Carry-Pflichten, müssten die Landesmedienanstalten dies durchsetzen. Gegen diese Verfügungen stünde den Klägerinnen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet, da die Klägerinnen - unabhängig davon, ob über die Verbreitung ein Vertrag geschlossen worden sei - verpflichtet seien, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen und analog sowie digital über ihre Netze zu verbreiten, soweit diesem Must Carry-Status zukomme.
Mit Schreiben vom ... April 2014 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen. Die Klägerinnen seien klagebefugt, da es insoweit ausreiche, dass das Bestehen des Anspruchs möglich erscheine. Dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hilfsweise ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Vertragsschluss nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt ausscheide, zeige schon der Aufwand, den die Beklagte für ihre Rechtsverteidigung treibe. Das Feststellungsinteresse sei ebenfalls gegeben, denn selbst wenn die Unwirksamkeit der Vertragskündigung vom Zivilgericht festgestellt werde, habe die Beklagte deutlich gemacht, nicht an den Einspeiseverträgen festzuhalten. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, da die Einspeiseverträge nach Auffassung der Klägerinnen fortbestünden, so dass eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gegenwärtig nicht ohne Widerspruch zum zivilgerichtlich verfolgten Zahlungsanspruch möglich sei. Der Klageantrag sei auch bestimmt genug, da eindeutig feststellbar sei, ob ein Vertrag entgeltlich sei oder nicht.
Der Antrag zu 1. sei auch begründet, da die Rundfunkanstalten bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Ermessenslehre unterlägen, woraus sich Ansprüche der Klägerinnen ergäben. Die Zahl von vier Netzbetreibern, denen gegenüber die Rundfunkanstalten eine Änderung ihrer bisherigen Auswahlentscheidung zur Programmentscheidung beschlossen hätten, sei auch überschaubar. Die Einbeziehung des Verbreitungswegs Kabel sei die einzige rechtmäßige Ermessensentscheidung, der ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags korrespondiere. Zur Erfüllung des Rundfunkauftrags sei erforderlich, dass die Programme die Zuschauer auch tatsächlich erreichten, wobei die Rundfunkanstalten nicht dazu berufen seien, die Bevölkerung zu einer anderen Infrastruktur umzudirigieren. Die Einspeisung in das Kabelnetz sei daher erforderlich, wobei die bloße Bereitstellung des Signals für Plattformbetreiber zur beliebigen Nutzung noch nicht die Empfangbarkeit für den einzelnen Beitragszahler sichere. Für diese Sicherstellung müssten die Rundfunkanstalten mit den Plattformbetreibern kooperieren. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sprächen klar für die Fortführung der Einspeiseverträge mit den Klägerinnen als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Selbst wenn man nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe, habe die Beklagte in vielfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe ihr Ermessen nicht, zumindest nicht eigenständig ausgeübt, sondern sich der Absprache aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter unterworfen. Ob der Verbreitungsweg „Kabel“ notwendig sei, habe keine Rolle gespielt, so dass ein Ermessensausfall oder jedenfalls ein evidenter Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass die Must Carry-Pflichten eine Einspeise- und Verbreitungspflicht implizierten, bedeute zugleich einen Ermessensfehler. Die Anstalten setzten für die Durchsetzung der effektiven Verbreitung auf die Landesmedienanstalten und nähmen damit in Kauf, dass sie dies im Konfliktfall gerichtlich durchsetzen müssten, so dass die öffentlich-rechtlichen Programme unter Umständen jahrelang nicht über Kabel verbreitet würden. Auch bestimme Art. 87f GG, dass Telekommunikationsleistungen privatwirtschaftlich erbracht würden. Demnach könnten Telekommunikationsunternehmen wie die Klägerinnen selber entscheiden, wie sie ihr Geschäftsmodell aufbauen wollten, insbesondere, wie sie ihre Kosten refinanzierten. Einspeiseleistungen seien privatwirtschaftlich erbrachte Leistungen, die nur gegen Entgelt erbracht zu werden brauchten. Zu den Telekommunikationsnetzen gehörten nach § 3 Nr. 27 TKG auch die Kabelfernsehnetze. Nach Telekommunikationsrecht müsse aber kein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbiete, den Zugang zu den Netzen unentgeltlich gewähren. Auch nach § 2 Rahmen-RL 2002/21/EG würden elektronische Kommunikationsdienste, wie Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, in der Regel gegen Entgelt erbracht. Das Rundfunkrecht gebe den Must Carry-Programmveranstaltern zwar einen Anspruch auf bevorzugte, nicht aber auf kostenlose Einspeisung.
Ein Anspruch auf den begehrten Vertragsschluss oder mindestens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe sich, wenn schon nicht aus den Normen über den Rundfunkauftrag als solchen, zumindest aus Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, selbst wenn §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Drittschutz vermitteln sollten. Ein derivativer Teilhabeanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehe generell, wenn einem anderen eine Leistung gewährt werde, und eine Nichtleistung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde. Auch die Anbieter anderer Plattformen unterhielten Endkundenbeziehungen, insbesondere sei die ... ... GmbH als „Plattformanbieter“ im Sinne von § 52b RStV registriert und unterliege einer noch weitergehenden Must Carry-Regulierung. Soweit der Aufbau einer Endkundenbeziehung nicht möglich sei, weil die Rundfunkanstalten die Zustimmung zur Verschlüsselung verweigerten, könnten sie sich auf diesen selbst herbeigeführten Unterschied nicht berufen. Im Übrigen könnten Endkundenbeziehungen nicht relevant sein, da diese Gestaltung Teil der privatwirtschaftlichen unternehmerischen Prärogative sei. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem vermeintlichen eigenen ökonomischen Interesse der Klägerinnen am Programm der Beklagten gerechtfertigt werden. So seien z. B. gebietsfremde Dritte Programme mittlerweile ohne nennenswerte Reaktion der Kabelkunden ausgespeist worden. Die Beklagte liefere insoweit auch kein „Vorprodukt“, da die Vermarktung mangels Zustimmung zur Verschlüsselung ausgeschlossen sei und keine weitere „Veredelung“ erfolge. Den Klägerinnen erwachse daher auch kein Vorteil in Höhe von ... ... €. Die Beklagte profitiere dagegen von den Werbeeinnahmen des Programms „... ...“ und damit von der großen Reichweite durch das Kabelnetz. Zudem veranstalte die Beklagte Hörfunkprogramme, die zum Teil werbefinanziert seien. Auch die anderen Kabelnetzbetreiber, die sich im Übrigen hinsichtlich der Leistungen, der Kostenstrukturen und der strategischen Entscheidungen in der Regel von den Klägerinnen unterschieden und die Signale meist von den Klägerinnen oder der KDG bezögen, forderten Einspeiseverträge. Vereinzelt bezögen sie sogar entsprechende Entgelte.
Auch der Antrag zu 2. sei zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis müsse nicht zwingend zwischen Kläger und Beklagtem bestehen. Voraussetzung sei nur, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhingen. Ein Streit und ein entsprechendes Klärungsbedürfnis bestünden nur zwischen den Beteiligten, weil die Rundfunkanstalten unzutreffende Annahmen zu dem Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zum tragenden Ermessensgrund für die streitige Vertragsverweigerung gemacht und die unrichtigen rechtlichen Aussagen ihrer öffentlichen Kommunikation zugrunde gelegt hätten. Die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen der Landesmedienanstalten sei hier nicht vorrangig, da die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen nicht ergehen könnten und es mithin nicht zu einer Anfechtungskonstellation kommen werde. Die Klägerinnen hätten auch ein Feststellungsinteresse, da ihnen sonst nur der Weg der Ausspeisung bliebe. Die dann zu erwartende Reaktion der Rundfunkanstalten mit politischen und publizistischen Machtmitteln sowie der etwaige Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV sei den Klägerinnen nicht zumutbar.
Der Antrag sei auch begründet. Für die Regelung einer unentgeltlichen Einspeisung von Must Carry-Programmen fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, da diese nach Art. 73 Nr. 7 GG beim Bund liege. Im Übrigen hätten die Landesgesetzgeber den Normen die Regel der entgeltlichen Verbreitung zugrunde gelegt.
Zudem wäre eine Verpflichtung, die Must Carry-Programme unentgeltlich bereitzustellen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 und Art. 12 GG. Selbst wenn Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig seien, müssten sie dennoch verhältnismäßig sein. Die unentgeltliche Bereitstellung von Leistungen betreffe den Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer sich an anderer Stelle oder auf andere Weise schadlos halten könne. Die fraglichen Kapazitäten könnten die Klägerinnen für andere Programme, insbesondere private HDTV-Programme, das Angebot eines noch leistungsfähigeren Breitband-Internet-Zugangs und für IP-Telefonie verwenden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk daran gehindert würde, seine Aufgaben wahrzunehmen, zumal er eine entsprechende Finanzierung beanspruchen könne. Vor einer unangemessenen Inanspruchnahme schütze ihn § 52d RStV. Einspeiseentgelte seien auch keine Subventionierung der Entgelte für die Kabelkunden, da die Beklagte auch für andere Übertragungswege Einspeiseentgelte zahle. Die Berufsfreiheit wiederum beinhalte auch das Recht, eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Eingriffe müssten ebenfalls verhältnismäßig sein. Die Kabelnetzbetreiber würden verpflichtet, eine marktgängige unternehmerische Leistung zugunsten des öffentlichen Rundfunks anzubieten, obwohl die Unentgeltlichkeit die Meinungsvielfalt nicht fördere.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2014
Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen daraufhin mit Schreiben vom ... November 2014 und führte vor allem aus, dass mittlerweile sechs Landgerichte und drei Oberlandesgerichte festgestellt hätten, dass die ARD-Rundfunkanstalten keinem Kontrahierungszwang unterlägen, wobei sich die Gerichte auch mit grundrechtlichen und rundfunkrechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätten. Eine Klagebefugnis für den Hauptantrag ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da dieser allein kein subjektives Recht auf staatliche Leistungen begründe, sondern nur bei gegebener subjektiver Rechtsbetroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleiste. Weder der Grundversorgungsauftrag noch Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG führten aber zu einer subjektiven Rechtsposition der Klägerinnen. Insbesondere sei Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG lediglich eine Staatszielbestimmung mit objektivrechtlicher Bindungskraft. Auch der Hinweis der Klägerinnen auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Telekommunikationsrechts gehe fehl, da die Beklagte nicht das Netz der Klägerinnen nutze, sondern die Klägerinnen dieses Netz für die Bereitstellung von Produkten auf dem Endkundenmarkt selbst nutzten. §§ 21ff. TKG seien zudem mangels sektorspezifischer Regulierung nicht mehr anwendbar. Auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe nur, wenn ihn die einschlägige Rechtsvorschrift begründe, wobei die Regelung auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt sein müsse. Das Feststellungsinteresse fehle, da kein wirtschaftliches Interesse an der Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertrag, wie vor den Zivilgerichten geltend gemacht, ungekündigt sei. Der Feststellungsantrag sei damit bedingt durch die Abweisung der Zahlungsklagen der Klägerinnen vor den Zivilgerichten. Eine derartige außerpozessuale Bedingung führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein künftiges, hypothetisches Rechtsverhältnis sei nicht vorbeugend isoliert feststellungsfähig. Eigentliches Begehren der Klägerinnen sei der Erhalt einer Zahlung; nur mit diesem zivilrechtlich verfolgten Begehren könne der Rechtsstreit abschließend befriedet werden, zumal die Zivilgerichte die Frage eines rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwangs mitentschieden. Für die Klärung der abstrakten Teilfrage eines Kontrahierungszwangs bestehe daher auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten kein Bedarf. Die Klage scheitere auch an der Subsidiarität der Feststellungsklage, denn diese setze voraus, dass der zivilgerichtliche Zahlungsanspruch scheitere. Vor den Zivilgerichten stehe die Frage der Entgeltlichkeit einer Programmverbreitung umfassend, auch mit rundfunkrechtlichen Fragen, zur Entscheidung.
Die Klage sei im Hauptantrag auch unbegründet, da Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 19 RStV der Allgemeinheit und nicht den (Zahlungs-)Interessen der Netzbetreiber dienten. Zudem träfe ein Kontrahierungszwang die Beklagte als Träger der Rundfunkfreiheit, was eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung voraussetze. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Erstausstrahlung der Programme über Satellit, Terrestrik und Internet und damit flächendeckend erfolge. Daneben ermöglichten die ARD-Rundfunkanstalten die Kabelweiterverbreitung der Signale. Dieser Verbreitungsstatus genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundversorgungsauftrags, zumal eine Weiterverbreitung durch die Klägerinnen aus ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse und aufgrund der Must carry-Pflichten erfolge. Insbesondere gäben das Verfassungsrecht und §§ 11, 19 RStV, Art. 2 Abs. 1 BayRG keine Verpflichtung der Rundfunkanstalten vor, mit Netzbetreibern einen Verbreitungsvertrag mit einer Entgeltzahlungspflicht abzuschließen. Es wäre nicht verhältnismäßig, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sämtliche Lasten tragen müssten, obwohl die Programme den Festnetzbetreibern erst ihr Geschäftsmodell ermöglichten und über 350 andere Festnetzbetreiber diese ohne entgeltlichen Einspeisevertrag gewinnbringend weiterverbreiteten. Sofern Klagen von diesen Betreibern auf Entgeltzahlungen erhoben worden seien, wendeten sich diese gegen die Privilegierung der Klägerinnen. Die Verfahren seien durch klageabweisende Urteile bzw. Klagerücknahmen beendet worden. Diese Kabelnetzbetreiber hätten auch keine gänzlich andere Funktion als die Klägerinnen, da etliche auch auf den Netzebenen 2 agierten, die Rundfunksignale selbst einspeisten und teilweise überregional tätig seien. Wenn das Netz der Klägerinnen finanziert würde, obwohl die Signale denselben Zuschauern per Satellit oder DVB-T bzw. Internet zur Verfügung stünden, mutierte die Grundversorgung auf der Verbreitungsebene zur Doppel- oder Mehrfachversorgung. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbleibe eine Entscheidungsprärogative, deren Spielraum nur überschritten wäre, wenn einzig die Zahlung von Einspeiseentgelten den rechtlichen Anforderungen genügen würde, wofür nichts ersichtlich sei. Vielmehr sei nur der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge markt- und auftragsgerecht, da sich die Klägerinnen refinanzieren könnten und ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Weiterverbreitung hätten. Da die Klägerinnen gegenüber der Beklagten keine Leistung erbringen, sondern Programminhalte nachfragten, um diese gewinnbringend zu vermarkten, bestehe auch kein Gegenleistungsanspruch. Der Nichtabschluss der Verträge entspreche allein dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da die Programme für die Zuschauer weiterhin verfügbar blieben, gleichzeitig aber die Gesamtkosten der Verbreitung deutlich reduziert würden. Die Gesamtbelastung der mit Rundfunk zu versorgenden Allgemeinheit sei möglichst gering zu halten. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung würde neben dem wirtschaftliche Eigeninteresse und der Must Carry-Pflicht einen dritten Anreiz zur Verbreitung hinzufügen, der für die Versorgung der Haushalte nicht notwendig sei. Wenn die Must Carry-Pflicht zu einer Zahlungspflicht der Programmanbieter führen würde, würden diese schlechter gestellt gegenüber für die Vielfalt weniger bedeutenden Programmen. Dies wäre verfassungswidrig und liefe auf eine faktische Abschaffung der Must Carry-Regeln hinaus.
Mangels subjektiver Dimension folge auch aus dem Gleichheitssatz kein Kontrahierungsanspruch. Satelliten- und DVB-T-Netzbetreiber hätten nicht die Möglichkeit, sich zu refinanzieren. Sie seien technische Dienstleister, während die Klägerinnern die Signale als Vorprodukte nutzten, um sie bei ihren Abnehmern zu vermarkten. Lediglich für besondere Produktangebote seien Satellitenbetreiber Plattformanbieter und vereinnahmten Endkundenentgelte. DVB-T-Netzbetreiber unterlägen keinen den Must Carry-Pflichten entsprechenden Vorgaben, vielmehr seien die Rundfunkanstalten insoweit selbst Frequenznutzer. Die Klägerinnen seien mit Streaming-Unternehmen vergleichbar, die die Signale weitersendeten, ein eigenes Geschäft betrieben und nicht von den ARD-Rundfunkanstalten bezahlt würden. Ihnen sei die Vermarktung auch nicht untersagt, vielmehr würde eine Verschlüsselung diesen einen zweiten Vermarktungsweg eröffnen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags wurde unter anderem ausgeführt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Meinungsstreit bestehe, aus dem heraus sich eine Seite berühme, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es sei aber Sache der Landesmedienanstalten, die Must Carry-Pflichten durchzusetzen. Dass die Beklagte eine Rechtsauffassung vertrete, könne nicht ausreichend sein, da die Klägerinnen ihre Klage ansonsten gegen jedermann richten könnten. Auch die Furcht vor der Reaktion der Öffentlichkeit begründe kein berechtigtes Feststellungsinteresse, vor allem nicht der Beklagten gegenüber. Aus dem Verweis auf § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV ergebe sich ebenfalls kein derartiges Interesse. Denn vor einem bußgeldbewehrten Verstoß stehe gemäß § 52b Abs. 4 RStV eine Entscheidung der Landesmedienanstalt über die Belegung, die gegebenenfalls durch Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Diese Klage hätte insoweit Vorrang gegenüber der Feststellungsklage. Ansonsten würden die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der Landesmedienanstalten sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens umgangen und es würde ein örtlich unzuständiges Gericht entscheiden. Schließlich sei der Antrag unzulässig, weil sich die Feststellung auf die fehlende Verpflichtung zur Einspeisung, solange kein Vertrag geschlossen wurde, bezieht. Den Bestand dieses Vertrages behaupten die Klägerinnen aber gerade in den parallelen Zivilprozessen, so dass sich die Feststellung auf eine hypothetische Sachlage beziehe. Letztlich werde der Hilfsantrag unter eine unzulässige außerprozessuale Bedingung, nämlich die Feststellung des Nichtbestehens des Einspeisevertrags in den Zivilverfahren, gestellt.
Der Antrag sei auch unbegründet. Die gesetzlichen Must Carry-Vorschriften wären überflüssig, wenn sie nur bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung in einem Vertrag greifen würden. Insbesondere verpflichteten die Vorschriften zur Weiterverbreitung und nicht nur dazu, Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Das verfassungsrechtlich verankerte Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern, könne nur durch die Pflicht zur tatsächlichen Übertragung erreicht werden. Die Regelungen zur Weiterverbreitung sähen ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nach klar Transport- bzw. Verbreitungspflichten vor. Dies werde auch durch die Begründungen zum 4. und 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und den Sinn und Zweck der Must Carry-Bestimmungen bestätigt. Wenn diese nur zur Bereitstellung von Kapazitäten verpflichteten und die tatsächliche Inanspruchnahme über den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgesichert wäre, ergäbe sich hinsichtlich der Must Carry-Verpflichtungen für die privaten Programme ein Ausgestaltungsdefizit, so dass das Vielfaltsziel leer liefe.
Die Weiterverbreitungspflicht sei auch unbedingt und nicht an den Abschluss eines Vertrags oder an die Zahlung einer Vergütung geknüpft. Denn die Voraussetzungen der Durchsetzung einer Must Carry-Plicht seien nach § 52b Abs. 4 RStV abschließend definiert und diese Vorschrift gebe für Rechtsbeziehungen zwischen Plattformbetreibern und Veranstaltern der Must Carry-Programme nichts her. Dies entspreche auch der Systematik der Vorschriften, wonach nur die für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zwingend notwendigen Vorgaben definiert würden, den Normadressaten im Übrigen aber Spielräume überlassen würden. § 52d RStV und die diesbezügliche Begründung beträfen nur das „Wie“ eines Einspeiseentgelts, falls dieses vereinbart werde, verhielten sich aber zum „Ob“ nicht. Nur für Offene Kanäle sei die Unentgeltlichkeit ausdrücklich normiert, im Übrigen der Privatautonomie überlassen worden. Die Programmveranstalter und die Meinungsvielfalt hätten geschützt werden sollen, nicht aber die Plattformanbieter durch Absicherung eines Entgeltanspruchs. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, da die Vielfaltssicherung ansonsten davon abhinge, dass sich die Beteiligten über die wirtschaftlichen Verbreitungskonditionen einigten.
Diese Auslegung sei auch verfassungskonform. In der Festschreibung eines bestimmten Entgeltmodells läge ein intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit der Marktakteure, ohne dass dieser geeignet, erforderlich und angemessen wäre, um die Vielfaltsziele zu erreichen. Der Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums sei nicht betroffen, da die Klägerinnen das streitgegenständliche Programm aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiteten, eine Refinanzierung möglich sei und sie nicht nur den weit überwiegenden Anteil der Gesamtkapazitäten frei nutzen könnten, sondern auch 12% der Gesamtkapazität ungenutzt ließen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Anteil der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichteten Einspeiseentgelte an den Gesamtumsätzen nur 1,25% betrage. Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums seien grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig, ein atypischer Fall, in dem die Auferlegung von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung unverhältnismäßig wäre, liege ersichtlich nicht vor. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Berufsausübung erst durch die Überlassung der Programmsignale ermöglicht werde. Den Klägerinnen sei weder eine Refinanzierung untersagt noch sei ersichtlich, dass die Must Carry-Pflichten zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führten. Der EuGH habe im Übrigen ebenfalls eine Zumutbarkeit von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung für möglich gehalten. Zu prüfen sei lediglich, ob der Betreiber - gegebenenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - seine Pflichten unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen könne.
Mit Schreiben vom ... Februar 2015, ... März 2015 und ... April 2015 wiederholten, ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen erneut.
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,
3. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagtenseite und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
I.
Die Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Hilfsantrag ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Dabei ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich - wie hier -, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Abs. 2).
II.
Die Klage ist jedoch sowohl im Hauptantrag (s.u. 1.) als auch in den Hilfsanträgen (s.u. 2. und 3.) unzulässig.
1. Mit dem Hauptantrag begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist dieser Antrag ausreichend bestimmt (s.u. 1.1), ihm steht keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (s.u. 1.2) und die Klägerinnen sind auch klagebefugt (s.u. 1.3). Jedoch fehlt den Klägerinnen das Feststellungsinteresse (s.u. 1.4) und dem Antrag steht die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungsklagen entgegen (s.u. 1.5).
1.1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Wird eine Feststellungsklage anhängig gemacht, muss für das Gericht erkennbar gemacht werden, welches Rechtsverhältnis betroffen ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 10 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts hier erfüllt. Insbesondere greift der Einwand der Beklagten, die Verwendung des Begriffs „entgeltlich“ sei zu unbestimmt, weil auch das kostenlose Zurverfügungstellen ihrer Programmsignale eine Art „Entgelt“ darstelle, nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „Entgelt“ regelmäßig eine monetäre Gegenleistung zu verstehen. Zumindest ist aber im Wege der Auslegung (vgl. § 88 VwGO) - unter Heranziehung der Vorgeschichte des Gerichtsverfahrens, insbesondere der bisherigen Einspeiseentgeltverträge, und der Klagebegründung - eindeutig erkennbar, dass es den Klägerinnen um die Klärung geht, ob ein Kontrahierungszwang und ein Anspruch auf Einspeiseentgelt dem Grunde nach bestehen. Sie begehren den Abschluss eines Vertrags, in dem ein von der Beklagten zu entrichtendes Einspeiseentgelt geregelt wird.
1.2 Dem Hauptantrag steht auch trotz der vor den Landgerichten ... und ... erhobenen Klagen keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen.
Dies wäre der Fall, wenn die Klägerinnen denselben prozessualen Anspruch auf denselben Lebenssachverhalt (Klagegrund) stützen, was auch dann zu bejahen wäre, wenn sich aus dem Klagegrund mehrere Anspruchsgrundlagen herleiten lassen (BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 7 C 14.1372 - juris Rn.8; vgl. a. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 f.).
Zwar betreffen sowohl die zivilgerichtlichen Verfahren als auch das vor dem Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren letztlich denselben Lebenssachverhalt, da es den Klägerinnen in allen Verfahren in der Sache einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten geht. Hinzu kommt, dass sie auch vor den Zivilgerichten ihre Anträge nicht nur mit der vermeintlich kartellrechtswidrigen Absprache der Sendeanstalten bei der Kündigung der Einspeiseverträge begründen, sondern eine angebliche rundfunkrechtlich vorgesehene Entgeltlichkeit der Weiterverbreitung der Programmangebote geltend machen. Jedoch unterscheiden sich die prozessualen Ansprüche in den Verfahren. Während vor den Zivilgerichten Zahlungsklagen, d. h. Leistungsklagen, erhoben wurden, handelt es sich hier um eine reine Feststellungsklage.
1.3 Ebenso wenig greift der Einwand der Beklagten, die Klägerinnen seien nicht klagebefugt.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf Feststellungsklagen entsprechend anwendbar ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a m. w. N.), ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d. h., die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m. w. N.).
Die Frage, ob die Kabelnetzbetreiber von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseentgelte beanspruchen können, ist äußerst komplex und in der Literatur heftig umstritten. Auch wenn keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, die eine derartige Entgeltzahlung ausdrücklich vorsieht, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Anspruch unter Umständen aus einer verfassungskonformen Auslegung der relevanten Rechtsnormen ergeben könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, dass den Klägerinnen die geltend gemachten Rechte „eindeutig nach keiner Betrachtungsweise“ nicht zustehen. Ob der Entgeltanspruch tatsächlich besteht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.
1.4 Der Hauptantrag war jedoch als unzulässig abzulehnen, weil insoweit das Feststellungsinteresse fehlt.
a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 30 m. w. N.). Kein berechtigtes Interesse liegt dagegen grundsätzlich vor, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein künftiges Rechtsverhältnis ist, da insoweit die Möglichkeit „nachträglichen“ Rechtsschutzes in der Form einer Gestaltungs- oder Leistungsklage besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 32).
b) Die Klägerinnen machen hier geltend, dass sie Klarheit benötigten, ob unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung der Einspeiseentgeltverträge generell ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags bestehe. Denn selbst wenn die Vertragskündigungen unwirksam wären, könnte die Beklagte die dann noch fortbestehenden Einspeiseentgeltverträge zu einem späteren Termin kündigen.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Frage, ob die Beklagte als Rundfunkanstalt verpflichtet ist, mit den Klägerinnen als Kabelnetzbetreibern einen entgeltlichen Einspeisevertrag zu schließen, nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, die mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO einer Feststellungsklage nicht zugänglich wäre.
bb) Letztendlich kann dies hier aber dahingestellt bleiben, da das für eine Feststellungsklage erforderliche „berechtigte Interesse“ weder dem Vortrag der Klägerinnen entnommen werden kann noch ein derartiges Interesse im Hinblick auf die vor den Zivilgerichten anhängigen Klagen sonst ersichtlich ist:
Kommen die Zivilgerichte zu dem Ergebnis, dass die Vertragskündigungen unwirksam sind, bestehen die Einspeiseentgeltverträge fort, so dass die Klägerinnen auch keinen erneuten Vertragsschluss verlangen können. Sofern die Klägerseite geltend macht, bei einer Unwirksamkeit der Vertragskündigungen zum 31. Dezember 2012 könnte die Beklagte die mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, handelt es sich um einen rein hypothetischen, künftigen Sachverhalt, so dass kein (gegenwärtig) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Im Übrigen könnten die Klägerinnen gegen eine derartige erneute Kündigung wiederum vor den Zivilgerichten klagen und insoweit vorrangige (vgl. u. 1.5) Leistungsklagen erheben.
Aber selbst wenn die Zivilgerichte von der Wirksamkeit der Kündigungen ausgehen sollten, prüfen sie im Rahmen der Zahlungsklagen zumindest inzident die von den Klägerinnen mit dem hiesigen Hauptantrag aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags verpflichtet ist. Denn für die Frage, ob die Vertragskündigungen unwirksam sind, sind nicht nur Verstöße gegen das Kartellrecht entscheidungserheblich, sondern auch ein etwaiger rundfunkrechtlicher Kontrahierungszwang bzw. ein rundfunkrechtlicher Entgeltanspruch (vgl. z. B. LG Köln, U.v. 12.11.2014 - 90 O 86/12 - juris Rn. 62 ff.; OLG Düsseldorf, U.v. 21.5.2014 - VI-U (Kart) 16/13 u. a. - juris Rn. 46 ff.; OLG München, U.v. 28.11.2013 - U 2094/13 - juris Rn. 45 ff. zu anderen Kabelnetzbetreibern).
Welches Interesse die Klägerinnen an einer erneuten Klärung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal vor den Zivilgerichten eine abschließende Klärung aller Streitfragen möglich ist, während das Verwaltungsgericht z. B. über die Höhe des Einspeiseentgelts mangels Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung zivilgerichtlicher Verträge grundsätzlich nicht entscheiden kann.
1.5 Nach Auffassung des Gerichts steht der Zulässigkeit des Hauptantrags auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen.
a) Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann. Dieser Gedanke ist wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege „rechtswegübergreifend“ und gilt somit auch, wenn die Gestaltungs- oder Leistungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41).
b) Hier haben die Klägerinnen nicht nur die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine Leistungsklage auf Zahlung von Einspeiseentgelten zu erheben, sie haben diese Zahlungsklage auch tatsächlich vor Rechtshängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage erhoben. Im Rahmen dieser Leistungsklagen wird auch - wie bereits ausgeführt (s.o. 1.4) - die hier aufgeworfene Frage der Entgeltpflicht aufgrund rundfunkrechtlicher Bestimmungen mitgeprüft. Gegenüber diesen Zahlungsklagen ist die hier anhängige Feststellungsklage subsidiär.
c) Der Einwand der Klägerinnen, dass nach ihrer Auffassung die Einspeiseentgeltverträge aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen fortbestehen, so dass eine Klage auf Abgabe entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss neuer Verträge im Widerspruch zu den Zivilklagen stünde, geht insoweit ins Leere. Zum einen sind hier gegenüber der Feststellungsklage bereits die tatsächlich vor den Zivilgerichten erhobenen Zahlungsklagen vorrangig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum vor den Zivilgerichten nicht auch (hilfsweise) auf Angebotsannahme bezüglich eines neuen Vertrags geklagt werden könnte. Die Klägerinnen sind bei anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor den Zivilgerichten entsprechend verfahren und haben (unter anderem) die Beklagte anscheinend nur deswegen nicht in diesen Hilfsantrag einbezogen, um eine doppelte Rechtshängigkeit (s.o. 1.2) zu vermeiden.
d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Subsidiaritätsgrundsatz keine Anwendung findet. Es bedürfe der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils insoweit nicht, weil diese juristischen Personen angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen würden (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16).
Zum einen gilt diese Einschränkung aber nicht, wenn - wie hier - zeitlich bereits vor der Feststellungsklage eine Leistungsklage vor dem Zivilgericht anhängig gemacht wurde. Zum anderen findet die Subsidiaritätsklausel in Fällen, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts Beklagte ist, nur dann keine Anwendung, wenn die Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität gleichwertigen Rechtsschutz bietet, was nicht der Fall ist, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43). Wie bereits ausgeführt, ist die Feststellungsklage aber gerade nicht geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen, da selbst bei einer erfolgreichen Feststellungsklage etwa über die angemessene Höhe eines zukünftigen Einspeiseentgelts die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Der Rechtsstreit vor dem Zivilgericht gewährt damit effektiveren Rechtsschutz.
e) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, die Verfahren vor den Zivilgerichten könnten sich lange hinziehen, kein Abweichen vom Subsidiaritätsgrundsatz. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da sich der Streit wohl über mehrere Instanzen erstrecken wird. Zudem ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig, während in den Zivilgerichtsverfahren schon vor einiger Zeit Berufung eingelegt wurde.
2. Auch der erste Hilfsantrag, d. h. die begehrte Feststellung, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, ist unzulässig.
2.1 Zwar steht dem Antrag, da keine entsprechende Feststellungsklage vor den Zivilgerichten anhängig ist, nicht § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen und entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klägerinnen auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Auf die obigen Ausführungen (1.2, 1.3) wird insoweit Bezug genommen.
2.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die Zulässigkeit des Hilfsantrags jedoch deswegen zu verneinen, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt bzw. den Klägerinnen das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt.
a) Als Rechtsverhältnis, das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO Inhalt einer Feststellungsklage sein kann, werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt ferner voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Kein Rechtsverhältnis stellen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen dar, insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsnorm. Da die Feststellungsklage keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage ist, können auch abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Sachverhalt nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 12, 15f., 21 m. w. N.).
Auch Drittrechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, allerdings muss das Feststellungsinteresse auch in diesen Fällen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bestehen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 23, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 16; vgl. a. VG SH,
b) Hier ist nach Auffassung des Gerichts kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Gegenstand des Hilfsantrags, sondern eine abstrakte Rechtsfrage. Denn letztendlich geht es den Klägerinnen darum, festgestellt zu wissen, dass keine unentgeltliche Einspeiseverpflichtung besteht, so dass Gegenstand der Klage letztendlich die Auslegung der Must Carry-Regelungen in § 52b RStV bzw. in den entsprechenden Regelungen der Landesmediengesetze ist.
c) Selbst wenn aber ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen sollte, besteht dieses nicht zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Die Must-Carry-Regelungen in § 52b RStV und den landesrechtlichen Bestimmungen dienen primär der Vielfaltssicherung; sie bestehen nicht zugunsten bestimmter Programmveranstalter, sondern im Allgemeininteresse zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit (vgl. Dörr, Die rechtliche Einordnung der Must Carry-Regelungen im Rundfunkrechtstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen, ZUM 2013, 81, 101f., 106; = B32). Über die Zulässigkeit einer Ausspeisung des Must Carry-Programms der Beklagten durch die Klägerinnen entscheiden auch allein die Landesmedienanstalten und nicht die Beklagte. Nur Erstere können etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen (vgl. § 52b Abs. 4 Satz 4, § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV).
Aus der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV (Plattformsatzung) lässt sich nach Auffassung des Gerichts ebenfalls kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ableiten. § 3 Abs. 2 dieser Satzung berechtigt die Beklagte nur, Zugangsdienste nachzufragen. Eine derartige Nachfrage kann aber im bloßen Zurverfügungstellen der Programmsignale an die Klägerinnen wohl schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht gesehen werden. Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Plattformsatzung lediglich den Rundfunkstaatsvertrag konkretisiert und daher keine eigenständigen Rechtsverhältnisse begründen kann.
Hinzu kommt, dass sich die Beklagte den Klägerinnen gegenüber auch keines Anspruchs berühmt, sondern lediglich ihre Rechtsauffassung vertreten hat, was für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis allerdings nicht ausreichend sein kann (vgl. LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88), da ansonsten die Klägerinnen jeden verklagen könnten, der der gleichen Meinung ist wie die Beklagte. Auch die Erwartung der Klägerseite, dass die Beklagte bei einer etwaigen Ausspeisung ihres Programms z. B. mit Pressemitteilungen oder anderen publizistischen Mitteln reagieren wird, kann aus diesem Grund kein Rechtsverhältnis im oben genannten Sinn begründen.
d) Dem Feststellungsbegehren liegt somit allenfalls (vgl. o. b) ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zugrunde, bei dem die Beklagte „Dritte“ ist. Für dieses Drittrechtsverhältnis fehlt den Klägerinnen aber das Feststellungsinteresse (so im Ergebnis auch: LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88; LG Stuttgart, U.v. 24.1.2013 - 11 O 215/12 (Anlage B17); Interesse bezweifelt, aber letztendlich offen gelassen: OVG RhPf, B.v. 3.11.2014 - 2 E 10685/14 - juris Rn. 10):
aa) Zum einen handelt es sich in Bezug auf die Landesmedienanstalten um ein künftiges bzw. hypothetisches Rechtsverhältnis, da die Klägerinnen das Programm der Beklagten derzeit noch pflichtgemäß einspeisen, so dass schon aus diesem Grund gegenwärtig keine aufsichtlichen Maßnahmen seitens der Medienanstalten zu erwarten sind. Außerdem ist über die Frage der Wirksamkeit der Vertragskündigungen vor den Zivilgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden, so dass die Frage, ob bei Nichtbestehen eines Vertrags eine Ausspeisung erfolgen kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein hypothetischer Natur ist. Der vor dem Verwaltungsgericht anhängige erste Hilfsantrag stellt eine Art „Vorratsklage“ dar, die nur relevant wird für den Fall, dass die Zivilgerichte entgegen der Auffassung der Klägerinnen die Wirksamkeit der Kündigung der bisherigen Einspeiseentgeltverträge bestätigen. Haben die Klägerinnen dagegen vor den Zivilgerichten Erfolg, erhalten sie weiterhin ihr vertragliches Einspeiseentgelt, so dass sich die hier aufgeworfene Frage, ob eine Ausspeisung ohne Entgeltvertrag zulässig ist, nicht stellt. Dass die Beklagte die Verträge später erneut kündigen wird, ist, wie bereits dargelegt (s.o. 1.4 b) bb), ebenfalls rein hypothetisch. Bei derartigen künftigen oder hypothetischen Rechtsverhältnissen besteht aber grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31; s.a.o. 1.4 b). Dementsprechend hat auch das Landgericht Berlin (U.v. 30.4.2013 - 16 O 389/12 Kart - juris Rn. 98) für einen vergleichbaren Antrag das Feststellungsinteresse verneint.
bb) Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung gerade der Beklagten gegenüber besteht. Diese hat keine Aufsichts- oder Weisungskompetenzen und ein Feststellungsurteil hätte gegenüber den Landesmedienanstalten mangels Beteiligung in diesem Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. VG SH,
cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine gleichlautende Feststellungsklage gegen die Landesmedienanstalten voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte, da diese insoweit wohl die Auffassung der Klägerinnen vertreten, so dass kein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das feststellungsfähig wäre.
Die Klägerinnen haben jedoch die Möglichkeit, sich von den zuständigen Landesmedienanstalten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich einer beabsichtigten Ausspeisung erteilen zu lassen. Selbst wenn in den anderen Bundesländern insoweit keine dem § 5 Abs. 3 der Satzung über die Belegung von Kanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern (Kanalbelegungssatzung) entsprechende explizite Regelung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehen sollte, wäre eine derartige Bescheinigung wohl als „Minus“ in den aufsichtsrechtlichen Befugnissen der Landesmedienanstalten (§ 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV bzw. entsprechende Regelungen der jeweiligen Landesmediennormen) enthalten. Zumindest aber könnten die Klägerinnen das Programm ausspeisen und gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten Klage erheben. Eines vorherigen - die Landesmedienanstalten nicht bindenden - Feststellungsurteils der Beklagten gegenüber bedarf es daher für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht.
dd) Dieser vorrangigen Möglichkeit steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 52b RStV die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (U.v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - juris Rn. 179) festgestellt, dass es in Fällen, in denen die Nichtbeachtung einer Pflicht mit Geldbuße bewehrt ist, dem Betreffenden nicht zumutbar ist, unter Verstoß gegen das Gesetz zunächst Vollzugsakte abzuwarten und hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Abgesehen davon, dass es in dieser Entscheidung nicht um das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ging, sondern um die Frage der unmittelbaren Betroffenheit durch eine gesetzliche Pflicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde, besteht hier nach Auffassung des Gerichts nicht die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit bei einer etwaigen Ausspeisung des Programms der Beklagten. Denn es würde an dem erforderlichen Verschulden (vgl. § 10 OWiG, § 49 Abs. 1 Satz 1 RStV) fehlen, wenn die jeweilige Landesmedienanstalt - sei es im Wege einer förmlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines einfachen Schreibens (vgl. z. B. Schreiben der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen v. 21.02.2012, K4; Schreiben der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg v. 31.01.2012, K5; Schreiben der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien v. 07.03.2012, K6) - die Ansicht der Klägerinnen bestätigt und ausgeführt hat, dass nach ihrer Auffassung die Ausspeisung bis zu einer Entgeltzahlung zulässig ist.
2.3 Zudem steht auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.
a) Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2) könnten die Klägerinnen statt einer grundsätzlich unzulässigen vorbeugenden Feststellungsklage nachträglichen Rechtsschutz erhalten, indem sie gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des Programms der Beklagten Anfechtungsklage erheben. Für diese Vorrangigkeit der Anfechtungsklage spricht auch, dass ansonsten durch die Feststellungsklage letztendlich die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der jeweiligen Landesmedienanstalten und zum diesbezüglichen Aufsichtsverfahren umgangen würden. Auch würde mit dem Verwaltungsgericht München ein Gericht entscheiden, das für Klagen gegen Anordnungen der Landesmedienanstalten in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen örtlich nicht zuständig wäre, was die Gefahr divergierender Rechtsprechung in sich birgt.
b) Auch der Einwand der Klägerinnen, die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen könnten nicht ergehen, so dass es zu keiner Anfechtungskonstellation kommen könne, greift nicht. Denn im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung geht es nicht um mögliche vorsorgliche Anordnungen der Landesmedienanstalten auf Antrag der Beklagten, sondern um eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Reaktion dieser Anstalten, falls die Klägerinnen unter anderem das Programm der Beklagten tatsächlich ausspeisen. Selbst wenn in diesem Fall keine Anordnungen der Landesmedienanstalten ergehen sollten, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet, würde dies nicht zur Zulässigkeit des Hilfsantrags führen. Vielmehr hätten die Klägerinnen dann ihr Ziel, das Programm der Beklagten ohne Entgeltzahlungen nicht in ihre Netze einspeisen zu müssen, erreicht, so dass auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse für den ersten Hilfsantrag fehlen würde.
c) Dem Vorrang der Anfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass den Klägerinnen, wie diese geltend machen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV nicht zuzumuten sei. Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2 d) dd) handeln die Klägerinnen nicht schuldhaft, wenn die Landesmedienanstalten - wie hier - die Auffassung der Klägerinnen im Vorfeld bestätigt haben.
3. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Hilfsantrag unzulässig. Mit diesem wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
3.1 Auch diesem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse als qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29).
Die beiden Hilfsanträge unterscheiden sich nur geringfügig, da mit ersterem das Fehlen einer generellen Verbreitungspflicht ohne Einspeisevertrag, mit Letzterem das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zu unentgeltlicher Verbreitung festgestellt werden soll.
Bereits beim ersten Hilfsantrag war festzustellen, dass dessen Gegenstand kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine abstrakte Rechtsfrage ist. Diese Argumentation gilt erst recht für den zweiten Hilfsantrag, da ausdrücklich das Nichtbestehen einer gesetzlichen Verpflichtung festgestellt werden soll. Auch insoweit geht es den Klägerinnen somit um die Auslegung der Must Carry-Regelung in § 52b RStV und in den Landesmediengesetzen Baden-Württembergs, Hessens und Nordrhein-Westfalens. Eine derartige abstrakte Rechtsfrage ist aber, wie dargelegt, nicht feststellungsfähig (s.o. 2.2 a, b).
Im Übrigen hat sich die Beklagte gegenüber den Klägerinnen keines Anspruchs berühmt (s.o. 2.2 c), d) bb) und die Klägerinnen könnten die Frage der unentgeltlichen Einspeisepflicht durch die vorrangige (s.u. 3.2) Anfechtung etwaiger Anordnungen der Landesmedienanstalten bei einer Ausspeisung klären (s.o. 2.2 c) cc). Auf die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag (s.o. 2.2) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3.2 Auch hinsichtlich der entgegenstehenden Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) wird auf die obigen Ausführungen (2.3) verwiesen.
Statt eine grundsätzlich unzulässige vorbeugende Feststellungsklage zu erheben, könnten die Klägerinnen bei den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des streitgegenständlichen Programms erheben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Reichweite der gesetzlichen Verpflichtung der Klägerinnen, Kapazitäten für digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des öffentlich-rechtlichen Programms des Beklagten freizuhalten (sog. Must-Carry-Verpflichtung).
3Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg. Über diese Kabelnetze empfängt rund die Hälfte der Haushalte in Nordrhein-Westfalen seine Rundfunksignale.
4In der Vergangenheit bestanden entgeltliche „Einspeisungsverträge“ zwischen den Klägerinnen (bzw. ihren Vorgängern) und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Klägerinnen, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten analog und digital über ihre Kabelnetze zu verbreiten. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Der Beklagte erhält zudem von den Klägerinnen ein urheberrechtliches Entgelt für das Recht zur „Kabelweitersendung“ seiner Programme.
5Der Beklagte - ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten - kündigte die mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge zum 31.12.2012, weil er für die Kabelverbreitung seiner Programme künftig keine Zahlungen mehr leisten wollte.
6Gegen diese Kündigungen erhoben die Klägerinnen bisher erfolglos Zahlungsklagen auf dem Zivilrechtsweg.
7Am 30. April 2013 haben die Klägerinnen Klage mit den Anträgen erhoben festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms WDR Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in den Netzen Must Carry-Status hat, sowie festzustellen, dass sie bis zum Abschluss eines solchen Vertrags nicht zur Einspeisung und Verbreitung des Programmes WDR Fernsehen verpflichtet sind. Mit Beschluss vom 18.06.2014 hat das erkennende Gericht das Verfahren getrennt. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) – Feststellung der Verpflichtung zum Vertragsschluss - wird es unter dem ursprünglichen Aktenzeichen 6 K 2805/13 fortgeführt.
8Im vorliegenden Verfahren tragen die Klägerinnen vor: Die Klage sei zulässig. Es liege ein feststellungsfähiges Drittrechtsverhältnis vor, bei der ein Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten bestehe. § 52 b RStV begründe nicht nur vertikale Rechte und Pflichten zwischen den Klägerinnen und den jeweiligen Landesmedienanstalten, sondern auch Rechte und Pflichten zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten. Die Landesmedienanstalt sei nur die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Reichweite der „Must-Carry-Verpflichtung“ sei maßgeblich dafür, ob die Klägerinnen verpflichtet seien, die Programme des Beklagten unabhängig von jeder Entgeltzahlung zu verbreiten.
9Die Feststellungsklage sei nicht gegenüber einer Anfechtungsklage subsidiär. Eine künftige Anordnung der Landesmedienanstalt, eine Verbreitung der Programme auch ohne Vertrag vorzunehmen, könne zwar theoretisch Gegenstand einer späteren Anfechtungsklage werden, doch werde die Landesmedienanstalt nach ihrer Stellungnahme dahingehend, dass die „Must-Carry-Pflicht“ von der Zahlung eines Einspeiseentgelts abhängig sei, einen solchen Bescheid nicht erlassen. Würden sie das Programm des Beklagten ausspeisen, wären sie dem öffentlichkeitswirksamen Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens ausgesetzt. Außerdem würden sie sich dem unzumutbaren Risiko eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 49 S. 2 Nr. 9 RStV aussetzen. Der Beklagte sei auch der richtige Klagegegner, da das Feststellungsinteresse genau ihm gegenüber bestehe.
10Die Klage sei auch begründet. Bei verständiger Auslegung könnten die „Must-Carry-Pflichten“ nur so interpretiert werden, dass der Gesetzgeber keine voraussetzungslose Verbreitungspflicht der Kabelnetzbetreiber angeordnet habe. Lediglich die Programme des Bürgerfunks seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Gegenstand der Must-Carry-Verpflichtung sei es, bestimmte Kapazitäten für die entsprechenden Programme bereitzustellen und den jeweiligen Programmveranstaltern die Einspeisung dieser Programme zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Durch diese Regelung modifiziere der Landesgesetzgeber die Zugangsansprüche zum Kabelnetz, die nach allgemeinem Telekommunikationsrecht im allgemeinen Wettbewerb vergeben würden. Es bleibe aber dabei, dass die Erbringung der Verbreitungsleistungen eine entgeltliche Leistung auf dem Einspeisemarkt darstelle. Schon aus dem Wortlaut der Norm folge keine Einspeisungspflicht, denn danach müsse für die streitgegenständlichen Programme lediglich eine bestimmte Kapazität zur Verfügung gestellt werden. Auch aus der amtlichen Überschrift („ Belegung von Plattformen“) ergebe sich nicht, dass eine unbedingte Verbreitungspflicht bestehe. Der Abschluss eines entgeltlichen Vertrages sei eine angemessene Bedingung für die Verbreitung. Systematisch sei die Regelung des § 52 b RStV insbesondere im Zusammenhang mit § 52d RStV - der Regelung über Entgelte und Tarife – zu sehen. Gemäß § 52 d Satz RStV habe die Verbreitung von Angeboten nach § 52 b Abs. 1 Nr. 1 RStV in Bezug auf Entgelte und Tarife zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Dieses Verweises bedürfte es nicht, wenn die Programme kostenlos verbreitet werden müssten. Auch eine historische Auslegung ergebe, dass nach Vorstellung des Gesetzgebers für Must- Carry-Programme Entgelte und Tarife erhoben würden. Sinn und Zweck der Regelungen sei es, die Kabelnetzbetreiber, die als „Gatekeeper“ (Torwächter) zwischen Rundfunkanbietern und Nutzern ständen, zur Aufrechterhaltung der Rundfunkvielfalt zu verpflichten, bestimmte Programme zu verbreiten, um einem möglichen Missbrauch der Torwächterfunktion vorzubeugen. Die unentgeltliche Verbreitungspflicht sei hierfür nicht erforderlich. Insbesondere solle auch dem Beklagte seine aus §§ 11, 19 RStV folgende Verbreitungspflicht nicht abgenommen werden.
11Der Landesgesetzgeber könne aus kompetenzrechtlichen Gründen keine unentgeltliche Einspeisungspflicht normieren. Gemäß Art. 87 f Abs. 2 GG erbrächten die Klägerinnen ihre Dienstleistungen – zu denen die Verbreitung von Rundfunkprogrammen über die Kabelnetze gehöre – privatwirtschaftlich. Entsprechend gehe der Rundfunkstaatsvertrag von der Entgeltlichkeit des Zugangs aus, ohne den – kompetenzwidrigen – Ehrgeiz zu entfalten, die Entgeltfrage selber zu regeln. Das Unionsrecht gehe ebenfalls davon aus, dass Telekommunikationsdienstleistungen in der Regel gegen Entgelt erbracht würden.
12Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung greife unverhältnismäßig in ihr Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ihre Kapazitäten ohne Zahlung von Einspeiseentgelten sei eine unangemessene Belastung. Der Wert der Programme des Beklagten werde durch die Zahlung des urheberrechtlichen Entgelts vollständig abgegolten. Ein darüber hinausgehender wirtschaftlicher Vorteil, der den Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG kompensieren könne, bestehe nicht.
13Ebenso greife die Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung unverhältnismäßig in ihre Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die die Freiheit umfasse, ein Entgelt für berufliche Leistungen auszuhandeln, ein.
14Wegen dieser erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen hätte der Gesetzgeber auf Grund des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatzes der Normenklarheit eine eindeutige Verpflichtung zur entgeltlosen Verbreitung der Must-Carry-Programme normieren müssen. Ansonsten könne keine unbedingte Verbreitungspflicht angenommen werden.
15Die Klägerinnen beantragen,
16festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm WDR Fernsehen über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,
17hilfsweise,
18dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das vom Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm WDR Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er trägt vor: Die Klage sei unzulässig. Es sei kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben. Die Überwachung und Durchsetzung der „Must-Carry-Bestimmungen“ falle in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalt. Eine zulässige Feststellungsklage in einem Drittrechtsverhältnis liege auch nicht vor. Für ein feststellungsfähiges Drittrechtsverhältnis reiche es nicht aus, dass eigene Rechte der Klägerinnen von dem festzustellenden Rechtsverhältnis abhingen. Die Klägerinnen hätten auch kein Feststellungsinteresse. Auch hier sei ein subjektiver Bezug zum Beklagten notwendig, das Feststellungsinteresse müsse gerade ihm gegenüber bestehen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antrag sei außerdem wegen der Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen subsidiär. Wenn die Klägerinnen ihre „Must-Carry-Pflichten“ verletzten, müsse die Landesmedienanstalt diese durchsetzen. Gegen diese Verfügung müssten die Klägerinnen dann im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. Der Beklagte sei daher auch der falsche Klagegegner.
22Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerinnen seien aufgrund der „Must-Carry-Vorschriften“ unmittelbar und unbedingt zur analogen und digitalen Weiterverbreitung des Programmes des Beklagten in ihren Netzen verpflichtet. Dies entspreche dem verfassungsrechtlich verankerten Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern. Dies könne nur mit einer Pflicht zur tatsächlichen Übertragung und eben nicht mit einer bloßen Pflicht zur Bereithaltung der Kapazitäten - wie die Klägerinnen meinten - erreicht werden („must carry“, nicht nur „must provide“). Die landesrechtliche Regelungen, die die analoge Weiterverbreitung der Programme des Beklagten regelten (u.a. § 18 Abs. 1 LMG NRW), sähen die Pflicht vor, die Programme einzuspeisen und den Haushalten zuzuführen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 52 b Abs. 1 RStV. Auch die Ermächtigungsgrundlage für die Landesmedienanstalten im Falle der Verletzung der Pflicht, § 52b Abs. 4 S. 4 RStV, gehe von einer Verbreitungspflicht aus. Dafür spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 52b RStV sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die „Must-Carry-Regelungen“ richteten sich an die Plattformanbieter, wie die Klägerinnen als Kabelnetzbetreiber, da diese aufgrund ihrer Einflussnahme auf die Programmzusammenstellung und –verbreitung eigenen Einfluss auf die Rundfunkvielfalt nähmen. Diese Weiterverbreitungspflicht sei unbedingt, nicht an den Abschluss eines Verbreitungsvertrages und erst recht nicht an die Zahlung einer Einspeisevergütung geknüpft. Eine Entgeltpflichtigkeit als Verbreitungsvoraussetzung ergebe sich aus § 52 b RStV nicht. Auch aus der Regelung des § 52 d RStV, der die Modalitäten einer zu vereinbarenden Entgeltzahlung regele, lasse sich ein Entgeltzahlungsanspruch der Klägerinnen nicht ableiten. Die verfassungsrechtlich gebotene Programmvielfalt könne nicht davon abhängen, dass ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Programmveranstalter und Netzbetreiber zustande käme. Die Entgeltfrage bleibe offen, es seien die unterschiedlichsten Geschäftsmodelle denkbar. Daher sei die Entgeltlichkeit von der Unbedingtheit der „Must-Carry-Verpflichtung“ zu trennen. Es gebe viele Fallkonstellationen, in denen ein (freiwilliger) Abschluss eines entgeltlichen Vertrages sinnvoll sein könnte, eine Verpflichtung hierzu bestehe aber nicht. Ein bestimmtes Entgeltmodell sei gesetzlich nicht fixiert. Die Netzbetreiber seien zu Nachfragern attraktiver Inhalte geworden, die sie im eigenen ökonomischen Interesse zur Vermarktung bei angeschlossenen Haushalten verbreiten würden (Vermarktungsmodell).
23Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht berührt, da die Klägerinnen das Eigentum an ihren Netzen von vornherein nur mit den „Must-Carry-Vorgaben“ belastet erworben hätten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG wäre jedenfalls nicht unverhältnismäßig, da die Klägerinnen das Programm des Beklagten schon aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiten würden. Sie würden sogar aus eigenem wirtschaftlichen Antrieb die digitalen Programmsignale des Beklagten analogisieren. In Erfüllung der Pflichten könne ein unternehmerischer Gewinn erzielt werden. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerinnen könnten sich erfolgreich bei den Endkunden refinanzieren.
24Wesentlichkeitslehre und Normenklarheit stünden nicht im Konflikt mit den unbedingten „Must-Carry-Pflichten“. Die Festlegung eines bestimmten Entgeltmodells sei nicht wesentlich, da es eine Vielzahl von Geschäftsmodellen am Markt gebe. Ein einseitiger Vergütungsvorbehalt zu Lasten der Rundfunkveranstalter hätte einer gesetzlichen Grundlage bedurft.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 6 K 2805/13 sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage hat keinen Erfolg.
28I. Bezüglich des Hauptantrages hat die Kammer bereits erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage.
29Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Als Rechtsverhältnis werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Das Rechtsverhältnis besteht in erster Linie zwischen Normadressat und Normanwender. Streitentscheidenden Normen sind die Regelungen über die sog. „Must-Carry-Pflichten“ für die analoge und digitale Verbreitung des Programmes des Beklagten, §§ 18, 21 LMG NRW, §§ 52 b ff RStV. Gemäß § 21 LMG NRW i.V.m.§ 52 Buchst. b Abs. 1 Nr. 1 a RStV, der bedeutsameren Regelung für die digitale Übertragung, hat der Plattformanbieter innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen. Die Pflicht richtet sich somit an die Klägerinnen als Kabelnetzbetreiber; Normanwender, d.h. Vollzugsbehörde, ist gemäß § 52 b Abs. 4 RStV die Landesmedienanstalt. Darüber hinaus betrifft die Norm das Verhältnis zwischen dem Beklagten als berechtigter Rundfunkanstalt und den Klägerinnen als verpflichtete Plattformanbieter, regelt also auch rechtliche Beziehungen der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Ob es sich dabei um eine Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 3 C 3.04 -, NVwZ-RR 2005, 592,
31ist für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage letztlich unerheblich. Die Klägerinnen haben ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung in Gestalt eines wirtschaftlichen Interesses gerade gegenüber dem Beklagten als potentiellem Vertragspartner.
32Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Klage wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig ist. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dem Subsidiaritätsgrundsatz liegt der Gedanke der Prozessökonomie zu Grunde. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 -6 C 8.13 -, BVerwGE 149, 194, 198.
34Durch die Subsidiarität der Feststellungsklage sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen.
35Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43, Rn. 26 m.w.N.
36Als unmittelbareres und wirksameres Verfahren kommt hier die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage in Betracht. Da die Klägerinnen der Ansicht sind, dass sie nicht zur Verbreitung des Programmes des Beklagten verpflichtet sind, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, liegt es nahe, dass die Klägerinnen die Verbreitung des Programmes des Beklagten zunächst einstellen müssen, um die Reichweite ihrer Verpflichtung gegenüber dem Normanwender, der Landesmedienanstalt, zu klären. Der Rundfunkstaatsvertrag sieht dementsprechend auch ein Verfahren vor, das bei Nichterfüllung der „Must-Carry-Pflicht“ greift. Kommt die zuständige Landesmedienanstalt zu dem Schluss, dass der Plattformbetreiber die Voraussetzungen des § 52 b Abs. 1 RStV nicht erfüllt, kann sie gemäß § 52 Buchst. b Abs. 4 S. 4 RStV eine eigene Belegungsentscheidung treffen. Zuvor hat die Medienanstalt dem Plattformanbieter eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu setzen. Die Belegungsentscheidung ergeht in Form eines Verwaltungsakts, gegen den der Plattformbetreiber Anfechtungsklage erheben kann. Die Klägerinnen berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass eine Anfechtungsklage hier deshalb nicht in Betracht komme, weil die Landesanstalt für Medien NRW in einem Auskunftsschreiben vom 21.02.2012 (Anlage K 4) an sie erklärt habe, dass der „Must-Carry-Status“ den Rundfunkveranstalter nicht davon entbinde, mit dem Kabelanlagenbetreiber vertragliche Verpflichtungen zu angemessenen Konditionen einzugehen. Eine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW, im Fall der Ausspeisung des Programmes des Beklagten durch die Klägerinnen eine eigene anfechtbare Belegungsentscheidung gemäß § 52 b Abs. 4 S. 4 RStV zu unterlassen, ergibt sich hieraus jedoch nicht.
37Darüber hinaus tragen die Klägerinnen vor, dass der Weg über die Anfechtungsklage ihnen nicht zumutbar sei, da, wenn sie die Plattform nicht entsprechend § 52 Abs. 1 Nr. 1 a RStV belegen, dies gemäß § 49 S. 2 Nr. 9 RStV als Ordnungswidrigkeit geahndet würde. In diesem Zusammenhang spricht das genannte Schreiben der Landesanstalt für Medien allerdings dafür, dass die Klägerinnen jedenfalls kein Verschuldensvorwurf treffen dürfte, wenn sie die Programme des Beklagten tatsächlich nicht mehr verbreiten würden.
38Die Klage ist mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass Sie nicht verpflichtet sind, das Programm WDR Fernsehen des Beklagten über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen ist.
39Aus den Vorschriften über die „Must-Carry-Pflichten“ selbst, § 18 LMG NRW, § 21 LMG NRW i.V.m. § 52 b RStV, ergibt sich eine unbedingte Pflicht der Klägerinnen, das Programm des Beklagten zu verbreiten. Eine Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss eines Vertrages über ein Einspeiseentgelt ist den Vorschriften nicht zu entnehmen. Die Regelungen beruhen auf Art. 31 der Unionsrichtlinie 2002/22/EG – Universaldienstrichtlinie (UDRL) –, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit eröffnet, Kabelnetzbetreibern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Programmvielfalt zumutbare Übertragungspflichten aufzuerlegen. Art. 31 Abs. 2 UDRL gestattet den Mitgliedstaaten, im Falle der Auferlegung von Verpflichtungen in diesem Sinne ein angemessenes Entgelt festzulegen, das den Kriterien der Diskriminierungsfreiheit, der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz zu genügen hat. Von dieser Möglichkeit hat keiner der Landesgesetzgeber in der Bundesrepublik Gebrauch gemacht. Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass sie aufgrund der „Must-Carry-Pflicht“ nur zur bloßen Bereithaltung von Kapazität („must provide“) und nicht zur tatsächlichen Einspeisung und Verbreitung der Programme verpflichtet seien, können sie damit schon aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht gehört werden. Schon die Richtlinie spricht von aufzuerlegenden Übertragungspflichten (und nicht von Bereitstellungspflichten), für die es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, ein angemessenes Entgelt festzulegen, was hier nicht geschehen ist.
40Auch aus § 52 d RStV, der Regelungen zu Entgelten und Tarifen enthält, ergibt sich keine Verpflichtung des Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die Zahlung von Einspeiseentgelten zu schließen. Gemäß § 52 d S. 1 RStV dürfen Anbieter von Programmen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Verpflichtete Normadressaten dieser Vorschrift sind ausschließlich die Kabelnetzbetreiber selbst. Die Norm bezweckt den Schutz der Rundfunkanstalten vor einer unbilligen Entgeltgestaltung. Dafür, dass die Rundfunkanstalten gesetzlich verpflichtet sein sollen, einen entgeltlichen Verbreitungsvertrag abzuschließen, ergeben sich aus der Vorschrift keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus stellt Art. 31 Abs. 2 UDRL Kriterien für ein angemessenes Entgelt auf. Angesichts dessen wäre zu erwarten, dass der Gesetzgeber nähere Vorgaben für ein solches Entgelt – und damit auch für den Verbreitungsvertrag – aufstellt, wenn er eine Entgeltlichkeit von Einspeiseleistungen der Kabelnetzbetreiber anordnen wollte.
41Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2014 – VI-U (Kart) 16/13, U (Kart) 16/13 -, juris.
42Ein solcher entgeltlicher Vertrag kann zwar geschlossen werden, wobei dann bei der Ausgestaltung des Entgelts die Vorgaben des § 52 d RStV zu beachten wären, der Vertragsschluss ist aber nicht Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Übertragungspflichten durch die Klägerinnen.
43Dass der Gesetzgeber demnach nicht angeordnet hat, dass die Erfüllung der „Must-Carry-Pflichten“ zwingend vom Abschluss eines Vertrages über die Zahlung von Einspeiseentgelten abhängig ist, begegnet auch keinen sonstigen rechtlichen Bedenken.
44Insbesondere liegt hierin kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Klägerinnen, namentlich in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Pflicht des § 52 b Abs. 1 Nr. 1 RStV stellt eine Eigentumsinhaltsbestimmung dar. Der Gesetzgeber ist in Ausübung seines aus der Rundfunkfreiheit abzuleitenden rundfunkspezifischen Regelungsauftrages allgemein berechtigt, zum Zwecke der Qualitäts-und Vielfaltssicherung die Eigentumsrechte der am Rundfunk beteiligten Personen und Unternehmen näher auszugestalten. Grundsätzlich muss der Gesetzgeber allerdings im Falle eigentumsbeschränkender Regelungen kompensatorische Maßnahmen vorsehen, wenn anderenfalls bei den betroffenen Eigentümern generell oder im Einzelfall unzumutbare oder gleichheitswidrige Belastungen bzw. Wertminderungen eintreten würden. Dabei hängt die Zumutbarkeit nicht allein von der Höhe des Entgelts ab, sondern von dessen Anteil an den insgesamt aus der Eigentumsnutzung zu erzielenden Einnahmen. Es ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung erforderlich.
45vgl. BayVGH , Urteil vom 23.02.2006 -7 BV 05.1826 -, DVBl 2006, 1604 m.w.N.
46Dafür, dass die Pflicht zur Einspeisung des Programmes WDR Fernsehen ohne vertragliche Vereinbarung eines Einspeiseentgelts eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Klägerinnen darstellt, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte und sind von den Klägerinnen – auch in der mündlichen Verhandlung - nicht vorgetragen worden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es den Kabelnetzbetreibern möglich ist, den Einnahmeverlust des Einspeiseentgelts auf die Endabnehmer abzuwälzen.
47Für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG der Klägerinnen ist ebenfalls nichts ersichtlich.
48Da die Klägerinnen durch die so verstandenen „Must-Carry-Pflichten“ nicht unzumutbar belastet sind, sind diese den Klägerinnen auferlegten Pflichten auch wirtschaftlich zumutbar im Sinne des Art. 31 Abs. 1 UDRL.
49Vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – C-336/07 -, ZUM 2009, 547 ff.
50II. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag unzulässig. Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht statthaft, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Der Antrag betrifft eine abstrakte Rechtsfrage; es geht um die Auslegung der Rechtsnormen über die „Must-Carry-Pflichten“. Dies ist kein zulässiger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage.
51Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43, Rn. 14; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 43 Rn. 43 ff.
52Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Aus den oben genannten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das vom Beklagten beanstandete Fernsehprogramm WDR Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten. Eine zwingende Entgeltzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor.
53III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere über die Verpflichtung der Beklagten, mit den Klägerinnen Verträge über die entgeltliche Verbreitung ihres Programms in den Kabelnetzen der Klägerinnen zu schließen.
Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in ..., und ..., über die gegenwärtig rund sieben Mio. Haushalte mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms der Beklagten zur Verfügung zu stellen (sog. Must Carry-Pflicht).
Nachdem in der Vergangenheit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Netzbetreibern ein Entgelt für die von diesen erbrachten Dienstleistungen und die bereitgestellte Übertragungskapazität gezahlt hatten, kündigten die Rundfunkanstalten die bestehenden Verträge zum 31. Dezember 2012 und erklärten, künftig keine Zahlungen für die Kabelverbreitung ihrer Programme zu leisten. Vor den Landgerichten in ... und ... haben die Klägerinnen Zahlungsklagen erhoben. Die Klagen wurden mit Urteilen
Mit Schriftsatz vom ... April 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe, da die vor den Landgerichten anhängig gemachten Zahlungsklagen einen anderen Streitgegenstand hätten. Der dort geltend gemachte Zahlungsanspruch gründe sich auf die kartellwidrige Abstimmung der Rundfunkanstalten, während die Klägerinnen mit vorliegender Klage die von den Umständen und der Wirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge unabhängige generelle Frage der rundfunkrechtlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme über die Netze der Klägerinnen adressierten. Für den Antrag zu 1. bestehe ein Feststellungsinteresse unabhängig vom Ausgang der zivilrechtlichen Verfahren. Auch wenn die Unwirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge antragsgemäß bestätigt werde, sei damit zu rechnen, dass die Rundfunkanstalten die nächste Kündigungsmöglichkeit zu nutzen versuchten. Dies gelte erst recht, wenn sie vor den Zivilgerichten obsiegen sollten. Die Klägerinnen benötigten in jedem Fall Klarheit darüber, ob sie Anspruch auf einen Vertragsschluss hätten oder die Netzkapazität „auf Widerruf“ anderen Nutzungsinteressenten entgeltlich überlassen könnten, bis die Beklagte zum erneuten Vertragsschluss bereit sei. Für den Hilfsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen, ob sie - wie die Beklagte meine und auch öffentlich kommuniziert habe - auch im vertragslosen Zustand zur Verbreitung des Must Carry-Programms Bayerisches Fernsehen verpflichtet seien.
Die Klage sei auch begründet, da die Beklagte zum Abschluss eines Verbreitungsvertrags für die Netze der Klägerinnen verpflichtet sei. Zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehöre nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung ihrer Programme. Das Ermessen bei der Wahl geeigneter Übertragungswege bestehe nicht uneingeschränkt im Sinne privatautonomer Willkür, sondern sei rechtlich durch den Zweck der Ermessenseinräumung determiniert. Da bis heute knapp 50% der Haushalte die Rundfunk-Programme über Kabel empfingen, sei die Verbreitung über diesen Weg für eine flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich. Dies gelte sowohl für die analoge als auch für die digitale Verbreitung der Programme, da erst 48,2% der Kabelhaushalte die Programmsignale digital empfingen. Auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spreche namentlich im Vergleich zur terrestrischen Rundfunkverbreitung für die Verbreitung über die Kabelnetze, denn diese sei für die Rundfunkanstalten bei weitem preisgünstiger. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihre Programme über die Kabelnetze zu verbreiten. Da hierfür den Rundfunkanstalten keine hoheitlichen Mittel zur Verfügung stünden, müssten sie zur Erfüllung dieser Aufgabe (zivilrechtliche) Einspeiseverträge schließen.
Dieser Verbreitungspflicht der Beklagten korrelierten auf Seiten der Klägerinnen zur Sicherung der Meinungsvielfalt öffentlich-rechtliche Pflichten bei der Belegung der Kabelkanäle. Der unionsrechtliche Rahmen für eine solche Verpflichtung werde durch Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG, zuletzt geändert durch die RL 2009/136/EG, im Folgenden UDRL) gesteckt. Hiernach könnten die Mitgliedstaaten den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen für bestimmte Rundfunkkanäle Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang nutze. Diese Must Carry-Verpflichtungen für die Kabelnetzbetreiber seien nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zumutbar, wenn sie keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen hätten. Dies wäre der Fall, wenn den Netzbetreibern durch die Must Carry-Regulierung ohne Entgelt und ohne Entschädigung für einen erheblichen Teil ihrer Netzkapazität die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Gestaltung genommen würde. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für eine solche Verpflichtung ein angemessenes Entgelt festzulegen. Da die deutschen Gesetzgeber hiervon abgesehen hätten, bleibe es für die Bestimmung der Entgelthöhe bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung, die der Entgeltregulierung nach § 52d RStV unterliege. Die Must Carry-Verpflichtung der Klägerinnen stelle grundsätzlich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 GR-Charta der EU), zu dem die Verfügungsbefugnis zu privatnützigen Zwecken gehöre. Teil der von Art. 87f Abs. 2 GG geforderten privatwirtschaftlichen Organisation der TK-Dienstleistungen sei es, für die mit Netzzugang verbundene Bereitstellung von Leistungen und Netzkapazität ein angemessenes Entgelt fordern zu können. Ebenso beschränke die Must Carry-Pflicht das Grundrecht auf Berufs- bzw. die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 16 GR-Charta der EU), die das Recht umfasse, im Gegenzug für die Gewährung eigener Leistungen durch die Begründung vertraglicher Ansprüche eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Diese Eingriffe seien nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig seien. Auch wenn die Kabelnetzbetreiber in die Realisierung der Rundfunkfreiheit einbezogen seien, gehe damit keine Relativierung ihrer grundsätzlichen ökonomischen Freiheiten und Interessen - oder der Privatwirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 87f Abs. 2 GG - einher. Anders als zu Zeiten des Fernmeldemonopols der Deutschen Bundespost Telekom erfüllten Kabelnetzbetreiber keinen beitragsfinanzierten öffentlichen Auftrag.
Die Rechtsbeziehung zwischen den begünstigten netzzugangsberechtigen Rundfunkveranstaltern einerseits und den Netzbetreibern andererseits sei nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern aus einer systematischen Gesamtschau zu bestimmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Netzbetreiber als privatwirtschaftliche Unternehmen den Zugang zu ihren privaten Ressourcen von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen könnten. Andernfalls wäre die gesetzliche Verpflichtung der Klägerinnen, bis über 80% ihrer analogen Kanäle und ein Drittel ihrer digitalen Übertragungskapazität für Rundfunkprogramme kostenlos zur Verfügung zu stellen, ersichtlich unverhältnismäßig. Etwas anderes hätten die Landesgesetzgeber nur punktuell - und damit verhältnismäßig - für die nicht-kommerziellen Offenen Kanäle in Trägerschaft der Landesmedienanstalten angeordnet. Dies sei aber etwas grundlegend anderes als ... oder ... die Erzielung von Gewinnen unter kostenfreier Inanspruchnahme von Ressourcen der Klägerinnen zu eröffnen. Auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelte diese Überlegung. Diese erzielten ebenfalls Werbeeinnahmen in Abhängigkeit von der Reichweite ihrer Programme. Aber auch soweit die öffentlich-rechtlichen Programme nicht werbefinanziert seien, ändere dies nichts daran, dass die Verbreitung der Programme Teil des beitragsfinanzierten Rundfunkauftrags sei und keine originäre, insbesondere keine abgabenfinanzierte Pflicht der Netzbetreiber. Die Landesgesetzgeber hätten die Rundfunkanstalten nicht nur explizit in § 19 RStV mit der technischen Versorgung der Rundfunkhaushalte beauftragt, sondern sie zugleich mit einer Garantie der Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel durch Rundfunkgebühren bzw. -beiträge ausgestattet. Die Refinanzierung der Verbreitungskosten aus Beitragsmitteln entspreche auch den Vorgaben des Beihilfenkompromisses mit der Europäischen Kommission, durch den eine bedarfsgerechte Ausstattung des öffentlichen Rundfunks auch beihilferechtlich abgesichert worden sei. Die gegenteilige Position des öffentlichen Rundfunks bedeute wirtschaftlich nichts anderes als die Forderung, dass die Kabelnetzbetreiber zur Entlastung des eigenen Beitragshaushalts der Öffentlich-Rechtlichen eine Art „zweiten Rundfunkbeitrag“ bei den angeschlossenen Haushalten erheben sollten.
Gegenstand der Must Carry-Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen sei die Verpflichtung, bestimmte Kapazitäten zu angemessenen Bedingungen anzubieten, nicht die Pflicht zur Einspeisung oder Verbreitung der Programme. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 52b RStV und des § 20 Abs. 2 LMG BW sowie aus der Begründung zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Die Formulierung entspreche dem ausdrücklichen Willen der Gesetzgeber, mit der Plattformregulierung nicht die Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Einigung der Parteien abzuschaffen, sondern lediglich bestimmten Rundfunkprogrammen einen Vorrang beim Netzzugang zu sichern.
Die Gesetzgeber hätten bei der Regulierung der Netz- und Plattformbetreiber das seit Jahrzehnten in Deutschland etablierte Transportmodell bei der Kabelverbreitung zugrunde gelegt und seien dementsprechend von einer Entgeltlichkeit der Einspeisedienstleistung ausgegangen. Es habe kein Anlass bestanden, explizite Aussagen zu einer auch bei der Must Carry-Verbreitung bestehenden Kostenpflichtigkeit zu treffen. Die Must Carry-Programme würden ausdrücklich von der Entgeltregulierung umfasst (§ 52d Satz 2 RStV), die nicht erforderlich wäre, wenn die Must Carry-Pflichten mit der Kostenlast für die Verbreitung einhergingen. Lediglich die Programme des Bürgerfunks, namentlich die „Offenen Kanäle“, seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle übrigen Programmveranstalter gerade keinen Anspruch auf kostenlose Verbreitung hätten. Eine Pflicht zur kostenlosen Verbreitung sei auch nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck, also die Verbreitung der aus Vielfaltsgründen vom Gesetzgeber mit privilegiertem Netzzugang ausgestatteten Programme, sicherzustellen. Darüber hinaus sei den öffentlichen Rundfunkanstalten die Verweigerung entgeltlicher Leistungsbeziehungen auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich. Die Kabelnetzbetreiber stünden den Betreibern der Infrastrukturen Satellit und Terrestrik gleich, deren Strukturen gleichermaßen zur Erfüllung des Verbreitungsauftrags der Rundfunkanstalten benötigt würden. Verzichtbar und unwirtschaftlich sei von diesen drei Verbreitungswegen, wenn überhaupt, die Terrestrik. Für die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags sei dabei kein taugliches Differenzierungskriterium, ob ein Infrastrukturbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfüge und Kosten dementsprechend weiterreichen könne. Würde die Kabeleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme nicht (mehr) aus öffentlichen Beitragsmitteln finanziert, so sollten die Klägerinnen diese Kosten über die Anschlussentgelte der von ihnen versorgten Haushalte finanzieren. Diese Kabelhaushalte und die versorgten Betriebsstätten müssten dann mit ihren Rundfunkbeiträgen nicht nur die Kosten der terrestrischen Sendenetze der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tragen, sondern auch noch die Verbreitungskosten der von ihnen nicht genutzten parallelen Satelliteninfrastruktur quersubventionieren, während die Satelliten- und Terrestrik-Haushalte sich umgekehrt nicht mehr an den Kosten des Zuführungsnetzes der Kabelnetzbetreiber beteiligen würden. Dass die Kabelnetzbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfügten, besage allenfalls, dass sie eine zweite Rundfunkabgabe erheben könnten, nicht jedoch, dass sie von den Rundfunkanstalten hierzu genötigt werden dürften. Wenn die Rundfunkanstalten argumentierten, die anteiligen Kosten der Verbreitung könnten aus den Margen anderer Produkte der Klägerinnen refinanziert werden, so missbrauchten sie ihr Oligopol zulasten ihrer (jedenfalls publizistischen) Wettbewerber.
Da somit keine der Parteien ihre öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllen könne, ohne dass ein entsprechender Vertrag geschlossen werde, ergebe sich eine wechselseitige Kontrahierungspflicht und ein entsprechender Kontrahierungsanspruch.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und den Klägerinnen fehle für ihren Hauptantrag angesichts der von ihnen zivilgerichtlich bereits geltend gemachten Unwirksamkeit der Kündigung der Einspeiseverträge das Feststellungsinteresse. Unterstellt, die zivilrechtlichen Klagen hätten Erfolg, weil die Gerichte die von den Klägerinnen vorrangig vertretene Unwirksamkeit der Kündigungen bestätigten, so würde der Einspeisevertrag fortbestehen. Dem Antrag auf Feststellung einer Pflicht zum Neuabschluss eines Vertrags könne deshalb nicht entsprochen werden. Das Verhalten der Klägerinnen sei damit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, es fehle auch am Rechtsschutzinteresse. Die Klage verstoße auch gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, da die Klägerinnen ihre Rechte durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Zivilgerichten effektiver verfolgen könnten. Sie müssten insoweit die Verurteilung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung vor den Zivilgerichten beantragen, wie dies teilweise auch bereits erfolgt sei. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gelte das Ziel der Prozessökonomie auch „rechtswegübergreifend“. Sowohl die zivilgerichtlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträfen ein und denselben Lebenssachverhalt zwischen denselben Parteien, denn in der Sache gehe es den Klägerinnen einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten. In allen Verfahren begründeten sie ihren Antrag insbesondere mit einer angeblich rundfunkrechtlich vorgesehenen Entgeltlichkeit einer Weiterverbreitung von Programmangeboten. Eine Identität des Streitgegenstands und damit den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit versuchten die Klägerinnen einzig formal dadurch zu umgehen, dass sie zivilrechtlich eine Verurteilung zum Vertragsabschluss nicht für das Programm „Bayerisches Fernsehen“ der Beklagten begehrten. Auch könne durch eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - anders als im Fall eines etwaigen Obsiegens vor den Verwaltungsgerichten, da dies die Frage einer etwaigen Entgelthöhe nicht kläre - langfristig befriedet werden. Den Klägerinnen fehle es an der auch im Rahmen der Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis. Aus dem Grundversorgungsauftrag ergäben sich keine Rechte der Klägerinnen. Insoweit bestehe nur ein Allgemeininteresse, nicht ein Interesse einzelner Dritter. Erst recht gelte dies für die Klägerinnen, die ja nicht einmal ein Recht zur Nutzung der Programme durchsetzen wollten, sondern ein Recht auf Zahlung von Geld. Auch aus den Must Carry-Bestimmungen ergebe sich keine Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da diese Normen den Klägerinnen lediglich Pflichten auferlegten, aber keine Rechte begründeten. Die Klage sei zudem deshalb unzulässig, weil sie mangels bestimmten Antrags nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Es bleibe völlig im Unklaren, was mit dem begehrten „Vertrag über die entgeltliche Verbreitung“ gemeint sei. Bei „entgeltlich“ handele es sich um einen gänzlich unbestimmten Begriff. Auch erhielten die Klägerinnen wertvolle Programmsignale von der Beklagten, worin ebenfalls bereits eine „Entgeltlichkeit“ liege.
Der Hauptantrag sei jedenfalls mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Der Grundversorgungsauftrag habe keine subjektiv-rechtliche Dimension. Hierfür müsste dieser zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienen, dafür sei aber nichts ersichtlich. Mit dem Grundversorgungsauftrag sollte, so das Bundesverfassungsgericht, sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird. Diesen Auftrag erfüllten die Rundfunkanstalten im Interesse der Allgemeinheit, nicht im Interesse einzelner Personen. Ein abgrenzbarer Kreis Begünstigter sei nicht zu erkennen.
Im Übrigen verpflichte der Grundversorgungsauftrag die Beklagte auch objektiv-rechtlich nicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Die Entscheidung über die Verbreitungswege und -modalitäten unterfalle dem durch die Rundfunkfreiheit garantierten Autonomiebereich der ARD-Rundfunkanstalten. Dass die Aussendung des Programmsignals an die Allgemeinheit per Satellit und DVB-T und damit auch die Signalüberlassung an die Klägerinnen verfassungsrechtlich ungenügend sein solle, sei nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Maßgebend sei das Ziel, die Empfangbarkeit der Signale durch die Allgemeinheit zu gewährleisten. Wie die Grundversorgung erreicht werde, sei Sache der Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit und, im Rahmen seiner Ausgestaltungskompetenz, des Gesetzgebers. Die Gesetzgeber müssten sicherstellen, dass markt- und meinungsmächtige Plattformbetreiber nicht den Rezipienten die vielfaltsichernden Programme vorenthielten. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber nachgekommen, indem er den Kabelnetzbetreibern Must Carry-Pflichten auferlegt habe. Eine Pflicht der Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten habe er dabei nicht normiert. Dies sei auch folgerichtig, da in der gegebenen Marktsituation eine Zahlungspflicht zu nichts anderem führe als einer Subventionierung des Geschäftsmodells der Klägerinnen, das schon von der Weiterverbreitung der werthaltigen öffentlich-rechtlichen Programme profitiere.
Auch aus dem einfach-gesetzlichen Rundfunkrecht folge keine Pflicht der Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale Verbreitung abzuschließen. Aufgabe der Rundfunkanstalten sei es, für die eigene Primärverbreitung „geeignete“ Übertragungswege auszuwählen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Unabhängig davon, dass § 19 RStV den Klägerinnen keine subjektiven Rechte verleihe, folge aus dieser Vorschrift keine Pflicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Für die Beklagte sei bei seinen Kündigungen der Einspeiseverträge maßgebend gewesen, die Versorgung der Allgemeinheit mit seinen Programmen in seinem Sendegebiet im vorgegebenen Regulierungsrahmen möglichst marktgerecht, wirtschaftlich und sparsam sicherzustellen. Gleichzeitig habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die zur Grundversorgung gehörenden Programme weiterhin verfügbar blieben, denn hierfür sorgten das ökonomische Eigeninteresse der Kabelnetzbetreiber und die Must Carry-Regeln. Der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge sei auch marktgerecht, weil die Klägerinnen sich durch die Vermarktung ihrer Kabelprodukte an die Abnehmer bereits erfolgreich refinanzierten, sie an einer Verbreitung der Programme ein wirtschaftliches Eigeninteresse hätten und nur so eine Gleichstellung mit den über 350 anderen Festnetzbetreibern erreicht werden könne, die sich erfolgreich über die Endkundenmärkte refinanzierten.
Erst recht sei die Beklagte nicht verpflichtet, einen Vertrag über die analoge Kabelverbreitung ihres Fernsehprogramms abzuschließen. Die Beklagte habe die analoge Satellitensignalverbreitung beendet, eine Entscheidung, die durch den Gesetzgeber vorprogrammiert gewesen sei. Würde die Beklagte verpflichtet, die „Analogisierung“ ihrer Signale durch Kabelnetzbetreiber als angebliche Dienstleistung entgeltlich in Anspruch zu nehmen, verletzte dies ihre verfassungsrechtlich abgesicherte Funktionsautonomie.
Auch die Must Carry-Bestimmungen entfalteten keine subjektiv rechtliche Dimension zum Schutz der Klägerinnen. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen, die allein auf die Vielfaltsicherung zielten. Selbst wenn der Abschluss eines Einspeisevertrags für die Klägerinnen notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Must Carry-Pflichten wäre, was nicht der Fall sei, ergebe sich daraus kein Kontrahierungsanspruch. Statuiere eine Norm Pflichten, die der Verpflichtete ohne die Mitwirkung eines Dritten nicht erfüllen könne, folge daraus nicht zugleich ein Anspruch des Verpflichteten gegen den Dritten. Der Dritte müsse dann vielmehr selbstständig zur Mitwirkung verpflichtet werden.
Ein Kontrahierungsanspruch bestehe auch nicht unter Berücksichtigung der klägerischen Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit. Die beiden Grundrechte seien zuvörderst Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Innerhalb des Must Carry-Regimes könnten sie daher die Klägerinnen gegenüber den Landesmedienanstalten als den zur Durchsetzung des Must Carry-Regimes aufgerufenen Hoheitsträgern vor rechtswidrigen Belastungen schützen. Gegenüber der Beklagten griffen diese Abwehrrechte indes nicht. Der Eigentumsgarantie wie auch der Berufsfreiheit komme keine unmittelbare Drittwirkung dergestalt zu, dass sie Private in ihrer Freiheitsbetätigung bänden. Auch eine mittelbare Drittwirkung, die eine Berücksichtigung der Werteentscheidungen des Grundgesetzes bei der Rechtsanwendung gebiete, könne das Fehlen einer Anspruchsgrundlage nicht ersetzen. Ohnehin könnten die Grundrechte keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch begründen. Im Übrigen sei auch die Aufrechterhaltung der bisherigen Zahlungen, die Perpetuierung einer Gewinnchance, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst.
Die Must Carry-Normen begründeten auch keine objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale oder analoge Verbreitung abzuschließen. Zur Frage eines Vergütungsanspruchs verhielten sie sich nicht. Die Must Carry-Verpflichtung umfasse nicht etwa nur die Bereitstellung von Kapazität im Sinne einer bloßen Vorhaltung, sondern sie fordere die tatsächliche Einspeisung und Verbreitung der Programme über die Netze, wie sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 52b RStV ergebe. An den Abschluss eines Einspeisevertrags oder einer Vergütungsregelung sei die Verbreitungsverpflichtung nicht geknüpft, sie sei unbedingt. § 52d RStV schütze die Programmanbieter vor unangemessenen Bedingungen, nicht aber die Kabelnetzbetreiber. Auch der Umkehrschluss zu den Offenen Kanälen trage nicht, da es sich insoweit um Rundfunk sui generis handele. Diese Auslegung entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Unzumutbare wirtschaftliche Folgen seien für die Klägerinnen nicht im Ansatz ersichtlich. Sie erhielten bereits durch das Zurverfügungstellen der Programmsignale ein Vorprodukt von erheblichem Wert, das ihnen ihr erfolgreiches wirtschaftliches Tätigwerden auf den nachgelagerten Märkten überhaupt erst ermögliche. Nach Art. 31 Abs. 2 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für die Erfüllung von Must Carry-Pflichten ein angemessenes Entgelt festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber habe davon abgesehen.
§ 52b RStV sei auch ohne Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Verbreitungsvertrags verfassungskonform. Die Must Carry-Regelungen seien eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die keine Kompensationspflicht auslöse. Das Eigentum der Klägerinnen an ihren Netzen sei von vornherein nur mit den Must Carry-Vorgaben belastet entstanden. Die bis Ende 2012 erhaltenen Einspeiseentgelte stünden dem nicht entgegen, da diese einzig auf (kündbaren) zivilrechtlichen Vereinbarungen, nicht aber auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruht hätten. Eine Kompensationspflicht lösten die Must Carry-Vorgaben auch deshalb nicht aus, weil sie die Sozialbindung des Eigentums nicht unverhältnismäßig konkretisierten. Insbesondere seien die auferlegten Pflichten angemessen. Durch die Must Carry-Verpflichtungen sei nur ein Drittel der Kapazitäten der Plattformbetreiber betroffen und diese griffen nur, wenn ein Plattformanbieter sich aus eigenem Willen dazu entscheide, Rundfunkprogramme digital weiterzuverbreiten. Dieser habe auch die Möglichkeit, bei seinen Signalabnehmern Entgelte zu erheben. Zu berücksichtigen sei auch die ausgeprägte Sozialbindung der Kabelnetze und die wirtschaftlichen Vorteile der Verbreitung der Must Carry-Programme für die Kabelnetzbetreiber. Den Klägerinnen sei im Jahr 2012 aus der Nutzbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von ... ... € erwachsen. Weniger als 1% dieser Summe sei als Rückvergütung über die urheberrechtlichen Lizenzen an die ARD zurückgeflossen. Ebenso sei nichts für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Plattformanbieter ersichtlich. Vielmehr werde den Klägerinnen ihre Berufsausübung erst durch die Überlassung der öffentlich-rechtlichen Programmsignale ermöglicht.
Die Auferlegung von Must Carry-Verpflichtungen führe nicht einmal ansatzweise zu einer Relativierung der Privatwirtschaftlichkeit, da insoweit weiterhin ganz erhebliche Spielräume freier unternehmerischer, privatwirtschaftlicher Betätigung verblieben. Dagegen würde die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs unmittelbar in die Rundfunkfreiheit und in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Rundfunkveranstalter eingreifen. Die vom Kontrahierungszwang begünstigte Partei müsse der anderen Seite unterlegen und schutzbedürftig sein, was bei den Klägerinnen als Monopolisten nicht der Fall sei. Eine Vergütungspflicht würde zudem zu einer enormen Belastung der Allgemeinheit führen, da die Rundfunkbeiträge erheblich erhöht werden müssten, wenn künftig alle Verbreitungsunternehmen eine „Vergütungsforderung“ geltend machen könnten. Für die landesmedienrechtlichen Vorschriften zur analogen Weiterverbreitung des Programms des Bayerischen Fernsehens gelte insoweit nichts anderes. Zudem könnten die Klägerinnen die analoge Verbreitung beenden und sich auf die digitale Verbreitung konzentrieren.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründe ebenfalls keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch der Klägerinnen. Gerade der Umstand, dass sich die Festnetzbetreiber anders als Satelliten- und DVB-T-Betreiber über Endkundenkontakte refinanzierten, stelle ein taugliches Differenzierungskriterium dar.
Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Die Beklagte sei der falsche Klagegegner, da die Must Carry-Pflicht der Klägerinnen nicht gegenüber der Beklagten bestehe. Vielmehr falle die Überwachung und Durchsetzung der Must Carry-Bestimmungen in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten. Zwar könne eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf sogenannte Drittrechtsverhältnisse zulässig sein, dies aber nur in Konstellationen, in denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten begehrt werde, nicht, wie vorliegend, zwischen den Klägerinnen und einem Dritten. Jedenfalls fehle in derartigen Konstellationen regelmäßig das notwendige Feststellungsinteresse. Dass die Beklagte die Rechtsauffassung vertrete, aus § 52b RStV und den Must Carry-Vorschriften in den Landesmediengesetzen ergäben sich unbedingte Verbreitungspflichten der Klägerinnen, führe nicht dazu, dass diese einen unmittelbaren Anspruch für sich gegen die Klägerinnen geltend mache. Ohnehin dürfte die Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen nicht durch die Feststellungsklage umgangen werden. Verletzten die Klägerinnen ihre Must Carry-Pflichten, müssten die Landesmedienanstalten dies durchsetzen. Gegen diese Verfügungen stünde den Klägerinnen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet, da die Klägerinnen - unabhängig davon, ob über die Verbreitung ein Vertrag geschlossen worden sei - verpflichtet seien, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen und analog sowie digital über ihre Netze zu verbreiten, soweit diesem Must Carry-Status zukomme.
Mit Schreiben vom ... April 2014 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen. Die Klägerinnen seien klagebefugt, da es insoweit ausreiche, dass das Bestehen des Anspruchs möglich erscheine. Dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hilfsweise ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Vertragsschluss nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt ausscheide, zeige schon der Aufwand, den die Beklagte für ihre Rechtsverteidigung treibe. Das Feststellungsinteresse sei ebenfalls gegeben, denn selbst wenn die Unwirksamkeit der Vertragskündigung vom Zivilgericht festgestellt werde, habe die Beklagte deutlich gemacht, nicht an den Einspeiseverträgen festzuhalten. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, da die Einspeiseverträge nach Auffassung der Klägerinnen fortbestünden, so dass eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gegenwärtig nicht ohne Widerspruch zum zivilgerichtlich verfolgten Zahlungsanspruch möglich sei. Der Klageantrag sei auch bestimmt genug, da eindeutig feststellbar sei, ob ein Vertrag entgeltlich sei oder nicht.
Der Antrag zu 1. sei auch begründet, da die Rundfunkanstalten bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Ermessenslehre unterlägen, woraus sich Ansprüche der Klägerinnen ergäben. Die Zahl von vier Netzbetreibern, denen gegenüber die Rundfunkanstalten eine Änderung ihrer bisherigen Auswahlentscheidung zur Programmentscheidung beschlossen hätten, sei auch überschaubar. Die Einbeziehung des Verbreitungswegs Kabel sei die einzige rechtmäßige Ermessensentscheidung, der ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags korrespondiere. Zur Erfüllung des Rundfunkauftrags sei erforderlich, dass die Programme die Zuschauer auch tatsächlich erreichten, wobei die Rundfunkanstalten nicht dazu berufen seien, die Bevölkerung zu einer anderen Infrastruktur umzudirigieren. Die Einspeisung in das Kabelnetz sei daher erforderlich, wobei die bloße Bereitstellung des Signals für Plattformbetreiber zur beliebigen Nutzung noch nicht die Empfangbarkeit für den einzelnen Beitragszahler sichere. Für diese Sicherstellung müssten die Rundfunkanstalten mit den Plattformbetreibern kooperieren. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sprächen klar für die Fortführung der Einspeiseverträge mit den Klägerinnen als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Selbst wenn man nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe, habe die Beklagte in vielfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe ihr Ermessen nicht, zumindest nicht eigenständig ausgeübt, sondern sich der Absprache aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter unterworfen. Ob der Verbreitungsweg „Kabel“ notwendig sei, habe keine Rolle gespielt, so dass ein Ermessensausfall oder jedenfalls ein evidenter Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass die Must Carry-Pflichten eine Einspeise- und Verbreitungspflicht implizierten, bedeute zugleich einen Ermessensfehler. Die Anstalten setzten für die Durchsetzung der effektiven Verbreitung auf die Landesmedienanstalten und nähmen damit in Kauf, dass sie dies im Konfliktfall gerichtlich durchsetzen müssten, so dass die öffentlich-rechtlichen Programme unter Umständen jahrelang nicht über Kabel verbreitet würden. Auch bestimme Art. 87f GG, dass Telekommunikationsleistungen privatwirtschaftlich erbracht würden. Demnach könnten Telekommunikationsunternehmen wie die Klägerinnen selber entscheiden, wie sie ihr Geschäftsmodell aufbauen wollten, insbesondere, wie sie ihre Kosten refinanzierten. Einspeiseleistungen seien privatwirtschaftlich erbrachte Leistungen, die nur gegen Entgelt erbracht zu werden brauchten. Zu den Telekommunikationsnetzen gehörten nach § 3 Nr. 27 TKG auch die Kabelfernsehnetze. Nach Telekommunikationsrecht müsse aber kein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbiete, den Zugang zu den Netzen unentgeltlich gewähren. Auch nach § 2 Rahmen-RL 2002/21/EG würden elektronische Kommunikationsdienste, wie Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, in der Regel gegen Entgelt erbracht. Das Rundfunkrecht gebe den Must Carry-Programmveranstaltern zwar einen Anspruch auf bevorzugte, nicht aber auf kostenlose Einspeisung.
Ein Anspruch auf den begehrten Vertragsschluss oder mindestens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe sich, wenn schon nicht aus den Normen über den Rundfunkauftrag als solchen, zumindest aus Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, selbst wenn §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Drittschutz vermitteln sollten. Ein derivativer Teilhabeanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehe generell, wenn einem anderen eine Leistung gewährt werde, und eine Nichtleistung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde. Auch die Anbieter anderer Plattformen unterhielten Endkundenbeziehungen, insbesondere sei die ... ... GmbH als „Plattformanbieter“ im Sinne von § 52b RStV registriert und unterliege einer noch weitergehenden Must Carry-Regulierung. Soweit der Aufbau einer Endkundenbeziehung nicht möglich sei, weil die Rundfunkanstalten die Zustimmung zur Verschlüsselung verweigerten, könnten sie sich auf diesen selbst herbeigeführten Unterschied nicht berufen. Im Übrigen könnten Endkundenbeziehungen nicht relevant sein, da diese Gestaltung Teil der privatwirtschaftlichen unternehmerischen Prärogative sei. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem vermeintlichen eigenen ökonomischen Interesse der Klägerinnen am Programm der Beklagten gerechtfertigt werden. So seien z. B. gebietsfremde Dritte Programme mittlerweile ohne nennenswerte Reaktion der Kabelkunden ausgespeist worden. Die Beklagte liefere insoweit auch kein „Vorprodukt“, da die Vermarktung mangels Zustimmung zur Verschlüsselung ausgeschlossen sei und keine weitere „Veredelung“ erfolge. Den Klägerinnen erwachse daher auch kein Vorteil in Höhe von ... ... €. Die Beklagte profitiere dagegen von den Werbeeinnahmen des Programms „... ...“ und damit von der großen Reichweite durch das Kabelnetz. Zudem veranstalte die Beklagte Hörfunkprogramme, die zum Teil werbefinanziert seien. Auch die anderen Kabelnetzbetreiber, die sich im Übrigen hinsichtlich der Leistungen, der Kostenstrukturen und der strategischen Entscheidungen in der Regel von den Klägerinnen unterschieden und die Signale meist von den Klägerinnen oder der KDG bezögen, forderten Einspeiseverträge. Vereinzelt bezögen sie sogar entsprechende Entgelte.
Auch der Antrag zu 2. sei zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis müsse nicht zwingend zwischen Kläger und Beklagtem bestehen. Voraussetzung sei nur, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhingen. Ein Streit und ein entsprechendes Klärungsbedürfnis bestünden nur zwischen den Beteiligten, weil die Rundfunkanstalten unzutreffende Annahmen zu dem Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zum tragenden Ermessensgrund für die streitige Vertragsverweigerung gemacht und die unrichtigen rechtlichen Aussagen ihrer öffentlichen Kommunikation zugrunde gelegt hätten. Die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen der Landesmedienanstalten sei hier nicht vorrangig, da die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen nicht ergehen könnten und es mithin nicht zu einer Anfechtungskonstellation kommen werde. Die Klägerinnen hätten auch ein Feststellungsinteresse, da ihnen sonst nur der Weg der Ausspeisung bliebe. Die dann zu erwartende Reaktion der Rundfunkanstalten mit politischen und publizistischen Machtmitteln sowie der etwaige Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV sei den Klägerinnen nicht zumutbar.
Der Antrag sei auch begründet. Für die Regelung einer unentgeltlichen Einspeisung von Must Carry-Programmen fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, da diese nach Art. 73 Nr. 7 GG beim Bund liege. Im Übrigen hätten die Landesgesetzgeber den Normen die Regel der entgeltlichen Verbreitung zugrunde gelegt.
Zudem wäre eine Verpflichtung, die Must Carry-Programme unentgeltlich bereitzustellen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 und Art. 12 GG. Selbst wenn Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig seien, müssten sie dennoch verhältnismäßig sein. Die unentgeltliche Bereitstellung von Leistungen betreffe den Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer sich an anderer Stelle oder auf andere Weise schadlos halten könne. Die fraglichen Kapazitäten könnten die Klägerinnen für andere Programme, insbesondere private HDTV-Programme, das Angebot eines noch leistungsfähigeren Breitband-Internet-Zugangs und für IP-Telefonie verwenden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk daran gehindert würde, seine Aufgaben wahrzunehmen, zumal er eine entsprechende Finanzierung beanspruchen könne. Vor einer unangemessenen Inanspruchnahme schütze ihn § 52d RStV. Einspeiseentgelte seien auch keine Subventionierung der Entgelte für die Kabelkunden, da die Beklagte auch für andere Übertragungswege Einspeiseentgelte zahle. Die Berufsfreiheit wiederum beinhalte auch das Recht, eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Eingriffe müssten ebenfalls verhältnismäßig sein. Die Kabelnetzbetreiber würden verpflichtet, eine marktgängige unternehmerische Leistung zugunsten des öffentlichen Rundfunks anzubieten, obwohl die Unentgeltlichkeit die Meinungsvielfalt nicht fördere.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2014
Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen daraufhin mit Schreiben vom ... November 2014 und führte vor allem aus, dass mittlerweile sechs Landgerichte und drei Oberlandesgerichte festgestellt hätten, dass die ARD-Rundfunkanstalten keinem Kontrahierungszwang unterlägen, wobei sich die Gerichte auch mit grundrechtlichen und rundfunkrechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätten. Eine Klagebefugnis für den Hauptantrag ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da dieser allein kein subjektives Recht auf staatliche Leistungen begründe, sondern nur bei gegebener subjektiver Rechtsbetroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleiste. Weder der Grundversorgungsauftrag noch Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG führten aber zu einer subjektiven Rechtsposition der Klägerinnen. Insbesondere sei Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG lediglich eine Staatszielbestimmung mit objektivrechtlicher Bindungskraft. Auch der Hinweis der Klägerinnen auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Telekommunikationsrechts gehe fehl, da die Beklagte nicht das Netz der Klägerinnen nutze, sondern die Klägerinnen dieses Netz für die Bereitstellung von Produkten auf dem Endkundenmarkt selbst nutzten. §§ 21ff. TKG seien zudem mangels sektorspezifischer Regulierung nicht mehr anwendbar. Auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe nur, wenn ihn die einschlägige Rechtsvorschrift begründe, wobei die Regelung auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt sein müsse. Das Feststellungsinteresse fehle, da kein wirtschaftliches Interesse an der Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertrag, wie vor den Zivilgerichten geltend gemacht, ungekündigt sei. Der Feststellungsantrag sei damit bedingt durch die Abweisung der Zahlungsklagen der Klägerinnen vor den Zivilgerichten. Eine derartige außerpozessuale Bedingung führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein künftiges, hypothetisches Rechtsverhältnis sei nicht vorbeugend isoliert feststellungsfähig. Eigentliches Begehren der Klägerinnen sei der Erhalt einer Zahlung; nur mit diesem zivilrechtlich verfolgten Begehren könne der Rechtsstreit abschließend befriedet werden, zumal die Zivilgerichte die Frage eines rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwangs mitentschieden. Für die Klärung der abstrakten Teilfrage eines Kontrahierungszwangs bestehe daher auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten kein Bedarf. Die Klage scheitere auch an der Subsidiarität der Feststellungsklage, denn diese setze voraus, dass der zivilgerichtliche Zahlungsanspruch scheitere. Vor den Zivilgerichten stehe die Frage der Entgeltlichkeit einer Programmverbreitung umfassend, auch mit rundfunkrechtlichen Fragen, zur Entscheidung.
Die Klage sei im Hauptantrag auch unbegründet, da Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 19 RStV der Allgemeinheit und nicht den (Zahlungs-)Interessen der Netzbetreiber dienten. Zudem träfe ein Kontrahierungszwang die Beklagte als Träger der Rundfunkfreiheit, was eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung voraussetze. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Erstausstrahlung der Programme über Satellit, Terrestrik und Internet und damit flächendeckend erfolge. Daneben ermöglichten die ARD-Rundfunkanstalten die Kabelweiterverbreitung der Signale. Dieser Verbreitungsstatus genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundversorgungsauftrags, zumal eine Weiterverbreitung durch die Klägerinnen aus ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse und aufgrund der Must carry-Pflichten erfolge. Insbesondere gäben das Verfassungsrecht und §§ 11, 19 RStV, Art. 2 Abs. 1 BayRG keine Verpflichtung der Rundfunkanstalten vor, mit Netzbetreibern einen Verbreitungsvertrag mit einer Entgeltzahlungspflicht abzuschließen. Es wäre nicht verhältnismäßig, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sämtliche Lasten tragen müssten, obwohl die Programme den Festnetzbetreibern erst ihr Geschäftsmodell ermöglichten und über 350 andere Festnetzbetreiber diese ohne entgeltlichen Einspeisevertrag gewinnbringend weiterverbreiteten. Sofern Klagen von diesen Betreibern auf Entgeltzahlungen erhoben worden seien, wendeten sich diese gegen die Privilegierung der Klägerinnen. Die Verfahren seien durch klageabweisende Urteile bzw. Klagerücknahmen beendet worden. Diese Kabelnetzbetreiber hätten auch keine gänzlich andere Funktion als die Klägerinnen, da etliche auch auf den Netzebenen 2 agierten, die Rundfunksignale selbst einspeisten und teilweise überregional tätig seien. Wenn das Netz der Klägerinnen finanziert würde, obwohl die Signale denselben Zuschauern per Satellit oder DVB-T bzw. Internet zur Verfügung stünden, mutierte die Grundversorgung auf der Verbreitungsebene zur Doppel- oder Mehrfachversorgung. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbleibe eine Entscheidungsprärogative, deren Spielraum nur überschritten wäre, wenn einzig die Zahlung von Einspeiseentgelten den rechtlichen Anforderungen genügen würde, wofür nichts ersichtlich sei. Vielmehr sei nur der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge markt- und auftragsgerecht, da sich die Klägerinnen refinanzieren könnten und ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Weiterverbreitung hätten. Da die Klägerinnen gegenüber der Beklagten keine Leistung erbringen, sondern Programminhalte nachfragten, um diese gewinnbringend zu vermarkten, bestehe auch kein Gegenleistungsanspruch. Der Nichtabschluss der Verträge entspreche allein dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da die Programme für die Zuschauer weiterhin verfügbar blieben, gleichzeitig aber die Gesamtkosten der Verbreitung deutlich reduziert würden. Die Gesamtbelastung der mit Rundfunk zu versorgenden Allgemeinheit sei möglichst gering zu halten. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung würde neben dem wirtschaftliche Eigeninteresse und der Must Carry-Pflicht einen dritten Anreiz zur Verbreitung hinzufügen, der für die Versorgung der Haushalte nicht notwendig sei. Wenn die Must Carry-Pflicht zu einer Zahlungspflicht der Programmanbieter führen würde, würden diese schlechter gestellt gegenüber für die Vielfalt weniger bedeutenden Programmen. Dies wäre verfassungswidrig und liefe auf eine faktische Abschaffung der Must Carry-Regeln hinaus.
Mangels subjektiver Dimension folge auch aus dem Gleichheitssatz kein Kontrahierungsanspruch. Satelliten- und DVB-T-Netzbetreiber hätten nicht die Möglichkeit, sich zu refinanzieren. Sie seien technische Dienstleister, während die Klägerinnern die Signale als Vorprodukte nutzten, um sie bei ihren Abnehmern zu vermarkten. Lediglich für besondere Produktangebote seien Satellitenbetreiber Plattformanbieter und vereinnahmten Endkundenentgelte. DVB-T-Netzbetreiber unterlägen keinen den Must Carry-Pflichten entsprechenden Vorgaben, vielmehr seien die Rundfunkanstalten insoweit selbst Frequenznutzer. Die Klägerinnen seien mit Streaming-Unternehmen vergleichbar, die die Signale weitersendeten, ein eigenes Geschäft betrieben und nicht von den ARD-Rundfunkanstalten bezahlt würden. Ihnen sei die Vermarktung auch nicht untersagt, vielmehr würde eine Verschlüsselung diesen einen zweiten Vermarktungsweg eröffnen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags wurde unter anderem ausgeführt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Meinungsstreit bestehe, aus dem heraus sich eine Seite berühme, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es sei aber Sache der Landesmedienanstalten, die Must Carry-Pflichten durchzusetzen. Dass die Beklagte eine Rechtsauffassung vertrete, könne nicht ausreichend sein, da die Klägerinnen ihre Klage ansonsten gegen jedermann richten könnten. Auch die Furcht vor der Reaktion der Öffentlichkeit begründe kein berechtigtes Feststellungsinteresse, vor allem nicht der Beklagten gegenüber. Aus dem Verweis auf § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV ergebe sich ebenfalls kein derartiges Interesse. Denn vor einem bußgeldbewehrten Verstoß stehe gemäß § 52b Abs. 4 RStV eine Entscheidung der Landesmedienanstalt über die Belegung, die gegebenenfalls durch Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Diese Klage hätte insoweit Vorrang gegenüber der Feststellungsklage. Ansonsten würden die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der Landesmedienanstalten sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens umgangen und es würde ein örtlich unzuständiges Gericht entscheiden. Schließlich sei der Antrag unzulässig, weil sich die Feststellung auf die fehlende Verpflichtung zur Einspeisung, solange kein Vertrag geschlossen wurde, bezieht. Den Bestand dieses Vertrages behaupten die Klägerinnen aber gerade in den parallelen Zivilprozessen, so dass sich die Feststellung auf eine hypothetische Sachlage beziehe. Letztlich werde der Hilfsantrag unter eine unzulässige außerprozessuale Bedingung, nämlich die Feststellung des Nichtbestehens des Einspeisevertrags in den Zivilverfahren, gestellt.
Der Antrag sei auch unbegründet. Die gesetzlichen Must Carry-Vorschriften wären überflüssig, wenn sie nur bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung in einem Vertrag greifen würden. Insbesondere verpflichteten die Vorschriften zur Weiterverbreitung und nicht nur dazu, Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Das verfassungsrechtlich verankerte Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern, könne nur durch die Pflicht zur tatsächlichen Übertragung erreicht werden. Die Regelungen zur Weiterverbreitung sähen ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nach klar Transport- bzw. Verbreitungspflichten vor. Dies werde auch durch die Begründungen zum 4. und 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und den Sinn und Zweck der Must Carry-Bestimmungen bestätigt. Wenn diese nur zur Bereitstellung von Kapazitäten verpflichteten und die tatsächliche Inanspruchnahme über den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgesichert wäre, ergäbe sich hinsichtlich der Must Carry-Verpflichtungen für die privaten Programme ein Ausgestaltungsdefizit, so dass das Vielfaltsziel leer liefe.
Die Weiterverbreitungspflicht sei auch unbedingt und nicht an den Abschluss eines Vertrags oder an die Zahlung einer Vergütung geknüpft. Denn die Voraussetzungen der Durchsetzung einer Must Carry-Plicht seien nach § 52b Abs. 4 RStV abschließend definiert und diese Vorschrift gebe für Rechtsbeziehungen zwischen Plattformbetreibern und Veranstaltern der Must Carry-Programme nichts her. Dies entspreche auch der Systematik der Vorschriften, wonach nur die für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zwingend notwendigen Vorgaben definiert würden, den Normadressaten im Übrigen aber Spielräume überlassen würden. § 52d RStV und die diesbezügliche Begründung beträfen nur das „Wie“ eines Einspeiseentgelts, falls dieses vereinbart werde, verhielten sich aber zum „Ob“ nicht. Nur für Offene Kanäle sei die Unentgeltlichkeit ausdrücklich normiert, im Übrigen der Privatautonomie überlassen worden. Die Programmveranstalter und die Meinungsvielfalt hätten geschützt werden sollen, nicht aber die Plattformanbieter durch Absicherung eines Entgeltanspruchs. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, da die Vielfaltssicherung ansonsten davon abhinge, dass sich die Beteiligten über die wirtschaftlichen Verbreitungskonditionen einigten.
Diese Auslegung sei auch verfassungskonform. In der Festschreibung eines bestimmten Entgeltmodells läge ein intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit der Marktakteure, ohne dass dieser geeignet, erforderlich und angemessen wäre, um die Vielfaltsziele zu erreichen. Der Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums sei nicht betroffen, da die Klägerinnen das streitgegenständliche Programm aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiteten, eine Refinanzierung möglich sei und sie nicht nur den weit überwiegenden Anteil der Gesamtkapazitäten frei nutzen könnten, sondern auch 12% der Gesamtkapazität ungenutzt ließen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Anteil der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichteten Einspeiseentgelte an den Gesamtumsätzen nur 1,25% betrage. Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums seien grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig, ein atypischer Fall, in dem die Auferlegung von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung unverhältnismäßig wäre, liege ersichtlich nicht vor. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Berufsausübung erst durch die Überlassung der Programmsignale ermöglicht werde. Den Klägerinnen sei weder eine Refinanzierung untersagt noch sei ersichtlich, dass die Must Carry-Pflichten zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führten. Der EuGH habe im Übrigen ebenfalls eine Zumutbarkeit von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung für möglich gehalten. Zu prüfen sei lediglich, ob der Betreiber - gegebenenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - seine Pflichten unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen könne.
Mit Schreiben vom ... Februar 2015, ... März 2015 und ... April 2015 wiederholten, ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen erneut.
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,
3. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagtenseite und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
I.
Die Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Hilfsantrag ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Dabei ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich - wie hier -, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Abs. 2).
II.
Die Klage ist jedoch sowohl im Hauptantrag (s.u. 1.) als auch in den Hilfsanträgen (s.u. 2. und 3.) unzulässig.
1. Mit dem Hauptantrag begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist dieser Antrag ausreichend bestimmt (s.u. 1.1), ihm steht keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (s.u. 1.2) und die Klägerinnen sind auch klagebefugt (s.u. 1.3). Jedoch fehlt den Klägerinnen das Feststellungsinteresse (s.u. 1.4) und dem Antrag steht die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungsklagen entgegen (s.u. 1.5).
1.1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Wird eine Feststellungsklage anhängig gemacht, muss für das Gericht erkennbar gemacht werden, welches Rechtsverhältnis betroffen ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 10 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts hier erfüllt. Insbesondere greift der Einwand der Beklagten, die Verwendung des Begriffs „entgeltlich“ sei zu unbestimmt, weil auch das kostenlose Zurverfügungstellen ihrer Programmsignale eine Art „Entgelt“ darstelle, nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „Entgelt“ regelmäßig eine monetäre Gegenleistung zu verstehen. Zumindest ist aber im Wege der Auslegung (vgl. § 88 VwGO) - unter Heranziehung der Vorgeschichte des Gerichtsverfahrens, insbesondere der bisherigen Einspeiseentgeltverträge, und der Klagebegründung - eindeutig erkennbar, dass es den Klägerinnen um die Klärung geht, ob ein Kontrahierungszwang und ein Anspruch auf Einspeiseentgelt dem Grunde nach bestehen. Sie begehren den Abschluss eines Vertrags, in dem ein von der Beklagten zu entrichtendes Einspeiseentgelt geregelt wird.
1.2 Dem Hauptantrag steht auch trotz der vor den Landgerichten ... und ... erhobenen Klagen keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen.
Dies wäre der Fall, wenn die Klägerinnen denselben prozessualen Anspruch auf denselben Lebenssachverhalt (Klagegrund) stützen, was auch dann zu bejahen wäre, wenn sich aus dem Klagegrund mehrere Anspruchsgrundlagen herleiten lassen (BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 7 C 14.1372 - juris Rn.8; vgl. a. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 f.).
Zwar betreffen sowohl die zivilgerichtlichen Verfahren als auch das vor dem Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren letztlich denselben Lebenssachverhalt, da es den Klägerinnen in allen Verfahren in der Sache einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten geht. Hinzu kommt, dass sie auch vor den Zivilgerichten ihre Anträge nicht nur mit der vermeintlich kartellrechtswidrigen Absprache der Sendeanstalten bei der Kündigung der Einspeiseverträge begründen, sondern eine angebliche rundfunkrechtlich vorgesehene Entgeltlichkeit der Weiterverbreitung der Programmangebote geltend machen. Jedoch unterscheiden sich die prozessualen Ansprüche in den Verfahren. Während vor den Zivilgerichten Zahlungsklagen, d. h. Leistungsklagen, erhoben wurden, handelt es sich hier um eine reine Feststellungsklage.
1.3 Ebenso wenig greift der Einwand der Beklagten, die Klägerinnen seien nicht klagebefugt.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf Feststellungsklagen entsprechend anwendbar ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a m. w. N.), ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d. h., die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m. w. N.).
Die Frage, ob die Kabelnetzbetreiber von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseentgelte beanspruchen können, ist äußerst komplex und in der Literatur heftig umstritten. Auch wenn keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, die eine derartige Entgeltzahlung ausdrücklich vorsieht, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Anspruch unter Umständen aus einer verfassungskonformen Auslegung der relevanten Rechtsnormen ergeben könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, dass den Klägerinnen die geltend gemachten Rechte „eindeutig nach keiner Betrachtungsweise“ nicht zustehen. Ob der Entgeltanspruch tatsächlich besteht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.
1.4 Der Hauptantrag war jedoch als unzulässig abzulehnen, weil insoweit das Feststellungsinteresse fehlt.
a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 30 m. w. N.). Kein berechtigtes Interesse liegt dagegen grundsätzlich vor, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein künftiges Rechtsverhältnis ist, da insoweit die Möglichkeit „nachträglichen“ Rechtsschutzes in der Form einer Gestaltungs- oder Leistungsklage besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 32).
b) Die Klägerinnen machen hier geltend, dass sie Klarheit benötigten, ob unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung der Einspeiseentgeltverträge generell ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags bestehe. Denn selbst wenn die Vertragskündigungen unwirksam wären, könnte die Beklagte die dann noch fortbestehenden Einspeiseentgeltverträge zu einem späteren Termin kündigen.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Frage, ob die Beklagte als Rundfunkanstalt verpflichtet ist, mit den Klägerinnen als Kabelnetzbetreibern einen entgeltlichen Einspeisevertrag zu schließen, nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, die mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO einer Feststellungsklage nicht zugänglich wäre.
bb) Letztendlich kann dies hier aber dahingestellt bleiben, da das für eine Feststellungsklage erforderliche „berechtigte Interesse“ weder dem Vortrag der Klägerinnen entnommen werden kann noch ein derartiges Interesse im Hinblick auf die vor den Zivilgerichten anhängigen Klagen sonst ersichtlich ist:
Kommen die Zivilgerichte zu dem Ergebnis, dass die Vertragskündigungen unwirksam sind, bestehen die Einspeiseentgeltverträge fort, so dass die Klägerinnen auch keinen erneuten Vertragsschluss verlangen können. Sofern die Klägerseite geltend macht, bei einer Unwirksamkeit der Vertragskündigungen zum 31. Dezember 2012 könnte die Beklagte die mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, handelt es sich um einen rein hypothetischen, künftigen Sachverhalt, so dass kein (gegenwärtig) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Im Übrigen könnten die Klägerinnen gegen eine derartige erneute Kündigung wiederum vor den Zivilgerichten klagen und insoweit vorrangige (vgl. u. 1.5) Leistungsklagen erheben.
Aber selbst wenn die Zivilgerichte von der Wirksamkeit der Kündigungen ausgehen sollten, prüfen sie im Rahmen der Zahlungsklagen zumindest inzident die von den Klägerinnen mit dem hiesigen Hauptantrag aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags verpflichtet ist. Denn für die Frage, ob die Vertragskündigungen unwirksam sind, sind nicht nur Verstöße gegen das Kartellrecht entscheidungserheblich, sondern auch ein etwaiger rundfunkrechtlicher Kontrahierungszwang bzw. ein rundfunkrechtlicher Entgeltanspruch (vgl. z. B. LG Köln, U.v. 12.11.2014 - 90 O 86/12 - juris Rn. 62 ff.; OLG Düsseldorf, U.v. 21.5.2014 - VI-U (Kart) 16/13 u. a. - juris Rn. 46 ff.; OLG München, U.v. 28.11.2013 - U 2094/13 - juris Rn. 45 ff. zu anderen Kabelnetzbetreibern).
Welches Interesse die Klägerinnen an einer erneuten Klärung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal vor den Zivilgerichten eine abschließende Klärung aller Streitfragen möglich ist, während das Verwaltungsgericht z. B. über die Höhe des Einspeiseentgelts mangels Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung zivilgerichtlicher Verträge grundsätzlich nicht entscheiden kann.
1.5 Nach Auffassung des Gerichts steht der Zulässigkeit des Hauptantrags auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen.
a) Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann. Dieser Gedanke ist wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege „rechtswegübergreifend“ und gilt somit auch, wenn die Gestaltungs- oder Leistungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41).
b) Hier haben die Klägerinnen nicht nur die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine Leistungsklage auf Zahlung von Einspeiseentgelten zu erheben, sie haben diese Zahlungsklage auch tatsächlich vor Rechtshängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage erhoben. Im Rahmen dieser Leistungsklagen wird auch - wie bereits ausgeführt (s.o. 1.4) - die hier aufgeworfene Frage der Entgeltpflicht aufgrund rundfunkrechtlicher Bestimmungen mitgeprüft. Gegenüber diesen Zahlungsklagen ist die hier anhängige Feststellungsklage subsidiär.
c) Der Einwand der Klägerinnen, dass nach ihrer Auffassung die Einspeiseentgeltverträge aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen fortbestehen, so dass eine Klage auf Abgabe entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss neuer Verträge im Widerspruch zu den Zivilklagen stünde, geht insoweit ins Leere. Zum einen sind hier gegenüber der Feststellungsklage bereits die tatsächlich vor den Zivilgerichten erhobenen Zahlungsklagen vorrangig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum vor den Zivilgerichten nicht auch (hilfsweise) auf Angebotsannahme bezüglich eines neuen Vertrags geklagt werden könnte. Die Klägerinnen sind bei anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor den Zivilgerichten entsprechend verfahren und haben (unter anderem) die Beklagte anscheinend nur deswegen nicht in diesen Hilfsantrag einbezogen, um eine doppelte Rechtshängigkeit (s.o. 1.2) zu vermeiden.
d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Subsidiaritätsgrundsatz keine Anwendung findet. Es bedürfe der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils insoweit nicht, weil diese juristischen Personen angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen würden (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16).
Zum einen gilt diese Einschränkung aber nicht, wenn - wie hier - zeitlich bereits vor der Feststellungsklage eine Leistungsklage vor dem Zivilgericht anhängig gemacht wurde. Zum anderen findet die Subsidiaritätsklausel in Fällen, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts Beklagte ist, nur dann keine Anwendung, wenn die Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität gleichwertigen Rechtsschutz bietet, was nicht der Fall ist, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43). Wie bereits ausgeführt, ist die Feststellungsklage aber gerade nicht geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen, da selbst bei einer erfolgreichen Feststellungsklage etwa über die angemessene Höhe eines zukünftigen Einspeiseentgelts die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Der Rechtsstreit vor dem Zivilgericht gewährt damit effektiveren Rechtsschutz.
e) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, die Verfahren vor den Zivilgerichten könnten sich lange hinziehen, kein Abweichen vom Subsidiaritätsgrundsatz. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da sich der Streit wohl über mehrere Instanzen erstrecken wird. Zudem ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig, während in den Zivilgerichtsverfahren schon vor einiger Zeit Berufung eingelegt wurde.
2. Auch der erste Hilfsantrag, d. h. die begehrte Feststellung, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, ist unzulässig.
2.1 Zwar steht dem Antrag, da keine entsprechende Feststellungsklage vor den Zivilgerichten anhängig ist, nicht § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen und entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klägerinnen auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Auf die obigen Ausführungen (1.2, 1.3) wird insoweit Bezug genommen.
2.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die Zulässigkeit des Hilfsantrags jedoch deswegen zu verneinen, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt bzw. den Klägerinnen das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt.
a) Als Rechtsverhältnis, das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO Inhalt einer Feststellungsklage sein kann, werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt ferner voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Kein Rechtsverhältnis stellen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen dar, insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsnorm. Da die Feststellungsklage keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage ist, können auch abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Sachverhalt nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 12, 15f., 21 m. w. N.).
Auch Drittrechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, allerdings muss das Feststellungsinteresse auch in diesen Fällen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bestehen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 23, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 16; vgl. a. VG SH,
b) Hier ist nach Auffassung des Gerichts kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Gegenstand des Hilfsantrags, sondern eine abstrakte Rechtsfrage. Denn letztendlich geht es den Klägerinnen darum, festgestellt zu wissen, dass keine unentgeltliche Einspeiseverpflichtung besteht, so dass Gegenstand der Klage letztendlich die Auslegung der Must Carry-Regelungen in § 52b RStV bzw. in den entsprechenden Regelungen der Landesmediengesetze ist.
c) Selbst wenn aber ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen sollte, besteht dieses nicht zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Die Must-Carry-Regelungen in § 52b RStV und den landesrechtlichen Bestimmungen dienen primär der Vielfaltssicherung; sie bestehen nicht zugunsten bestimmter Programmveranstalter, sondern im Allgemeininteresse zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit (vgl. Dörr, Die rechtliche Einordnung der Must Carry-Regelungen im Rundfunkrechtstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen, ZUM 2013, 81, 101f., 106; = B32). Über die Zulässigkeit einer Ausspeisung des Must Carry-Programms der Beklagten durch die Klägerinnen entscheiden auch allein die Landesmedienanstalten und nicht die Beklagte. Nur Erstere können etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen (vgl. § 52b Abs. 4 Satz 4, § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV).
Aus der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV (Plattformsatzung) lässt sich nach Auffassung des Gerichts ebenfalls kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ableiten. § 3 Abs. 2 dieser Satzung berechtigt die Beklagte nur, Zugangsdienste nachzufragen. Eine derartige Nachfrage kann aber im bloßen Zurverfügungstellen der Programmsignale an die Klägerinnen wohl schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht gesehen werden. Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Plattformsatzung lediglich den Rundfunkstaatsvertrag konkretisiert und daher keine eigenständigen Rechtsverhältnisse begründen kann.
Hinzu kommt, dass sich die Beklagte den Klägerinnen gegenüber auch keines Anspruchs berühmt, sondern lediglich ihre Rechtsauffassung vertreten hat, was für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis allerdings nicht ausreichend sein kann (vgl. LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88), da ansonsten die Klägerinnen jeden verklagen könnten, der der gleichen Meinung ist wie die Beklagte. Auch die Erwartung der Klägerseite, dass die Beklagte bei einer etwaigen Ausspeisung ihres Programms z. B. mit Pressemitteilungen oder anderen publizistischen Mitteln reagieren wird, kann aus diesem Grund kein Rechtsverhältnis im oben genannten Sinn begründen.
d) Dem Feststellungsbegehren liegt somit allenfalls (vgl. o. b) ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zugrunde, bei dem die Beklagte „Dritte“ ist. Für dieses Drittrechtsverhältnis fehlt den Klägerinnen aber das Feststellungsinteresse (so im Ergebnis auch: LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88; LG Stuttgart, U.v. 24.1.2013 - 11 O 215/12 (Anlage B17); Interesse bezweifelt, aber letztendlich offen gelassen: OVG RhPf, B.v. 3.11.2014 - 2 E 10685/14 - juris Rn. 10):
aa) Zum einen handelt es sich in Bezug auf die Landesmedienanstalten um ein künftiges bzw. hypothetisches Rechtsverhältnis, da die Klägerinnen das Programm der Beklagten derzeit noch pflichtgemäß einspeisen, so dass schon aus diesem Grund gegenwärtig keine aufsichtlichen Maßnahmen seitens der Medienanstalten zu erwarten sind. Außerdem ist über die Frage der Wirksamkeit der Vertragskündigungen vor den Zivilgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden, so dass die Frage, ob bei Nichtbestehen eines Vertrags eine Ausspeisung erfolgen kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein hypothetischer Natur ist. Der vor dem Verwaltungsgericht anhängige erste Hilfsantrag stellt eine Art „Vorratsklage“ dar, die nur relevant wird für den Fall, dass die Zivilgerichte entgegen der Auffassung der Klägerinnen die Wirksamkeit der Kündigung der bisherigen Einspeiseentgeltverträge bestätigen. Haben die Klägerinnen dagegen vor den Zivilgerichten Erfolg, erhalten sie weiterhin ihr vertragliches Einspeiseentgelt, so dass sich die hier aufgeworfene Frage, ob eine Ausspeisung ohne Entgeltvertrag zulässig ist, nicht stellt. Dass die Beklagte die Verträge später erneut kündigen wird, ist, wie bereits dargelegt (s.o. 1.4 b) bb), ebenfalls rein hypothetisch. Bei derartigen künftigen oder hypothetischen Rechtsverhältnissen besteht aber grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31; s.a.o. 1.4 b). Dementsprechend hat auch das Landgericht Berlin (U.v. 30.4.2013 - 16 O 389/12 Kart - juris Rn. 98) für einen vergleichbaren Antrag das Feststellungsinteresse verneint.
bb) Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung gerade der Beklagten gegenüber besteht. Diese hat keine Aufsichts- oder Weisungskompetenzen und ein Feststellungsurteil hätte gegenüber den Landesmedienanstalten mangels Beteiligung in diesem Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. VG SH,
cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine gleichlautende Feststellungsklage gegen die Landesmedienanstalten voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte, da diese insoweit wohl die Auffassung der Klägerinnen vertreten, so dass kein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das feststellungsfähig wäre.
Die Klägerinnen haben jedoch die Möglichkeit, sich von den zuständigen Landesmedienanstalten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich einer beabsichtigten Ausspeisung erteilen zu lassen. Selbst wenn in den anderen Bundesländern insoweit keine dem § 5 Abs. 3 der Satzung über die Belegung von Kanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern (Kanalbelegungssatzung) entsprechende explizite Regelung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehen sollte, wäre eine derartige Bescheinigung wohl als „Minus“ in den aufsichtsrechtlichen Befugnissen der Landesmedienanstalten (§ 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV bzw. entsprechende Regelungen der jeweiligen Landesmediennormen) enthalten. Zumindest aber könnten die Klägerinnen das Programm ausspeisen und gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten Klage erheben. Eines vorherigen - die Landesmedienanstalten nicht bindenden - Feststellungsurteils der Beklagten gegenüber bedarf es daher für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht.
dd) Dieser vorrangigen Möglichkeit steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 52b RStV die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (U.v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - juris Rn. 179) festgestellt, dass es in Fällen, in denen die Nichtbeachtung einer Pflicht mit Geldbuße bewehrt ist, dem Betreffenden nicht zumutbar ist, unter Verstoß gegen das Gesetz zunächst Vollzugsakte abzuwarten und hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Abgesehen davon, dass es in dieser Entscheidung nicht um das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ging, sondern um die Frage der unmittelbaren Betroffenheit durch eine gesetzliche Pflicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde, besteht hier nach Auffassung des Gerichts nicht die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit bei einer etwaigen Ausspeisung des Programms der Beklagten. Denn es würde an dem erforderlichen Verschulden (vgl. § 10 OWiG, § 49 Abs. 1 Satz 1 RStV) fehlen, wenn die jeweilige Landesmedienanstalt - sei es im Wege einer förmlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines einfachen Schreibens (vgl. z. B. Schreiben der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen v. 21.02.2012, K4; Schreiben der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg v. 31.01.2012, K5; Schreiben der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien v. 07.03.2012, K6) - die Ansicht der Klägerinnen bestätigt und ausgeführt hat, dass nach ihrer Auffassung die Ausspeisung bis zu einer Entgeltzahlung zulässig ist.
2.3 Zudem steht auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.
a) Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2) könnten die Klägerinnen statt einer grundsätzlich unzulässigen vorbeugenden Feststellungsklage nachträglichen Rechtsschutz erhalten, indem sie gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des Programms der Beklagten Anfechtungsklage erheben. Für diese Vorrangigkeit der Anfechtungsklage spricht auch, dass ansonsten durch die Feststellungsklage letztendlich die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der jeweiligen Landesmedienanstalten und zum diesbezüglichen Aufsichtsverfahren umgangen würden. Auch würde mit dem Verwaltungsgericht München ein Gericht entscheiden, das für Klagen gegen Anordnungen der Landesmedienanstalten in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen örtlich nicht zuständig wäre, was die Gefahr divergierender Rechtsprechung in sich birgt.
b) Auch der Einwand der Klägerinnen, die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen könnten nicht ergehen, so dass es zu keiner Anfechtungskonstellation kommen könne, greift nicht. Denn im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung geht es nicht um mögliche vorsorgliche Anordnungen der Landesmedienanstalten auf Antrag der Beklagten, sondern um eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Reaktion dieser Anstalten, falls die Klägerinnen unter anderem das Programm der Beklagten tatsächlich ausspeisen. Selbst wenn in diesem Fall keine Anordnungen der Landesmedienanstalten ergehen sollten, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet, würde dies nicht zur Zulässigkeit des Hilfsantrags führen. Vielmehr hätten die Klägerinnen dann ihr Ziel, das Programm der Beklagten ohne Entgeltzahlungen nicht in ihre Netze einspeisen zu müssen, erreicht, so dass auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse für den ersten Hilfsantrag fehlen würde.
c) Dem Vorrang der Anfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass den Klägerinnen, wie diese geltend machen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV nicht zuzumuten sei. Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2 d) dd) handeln die Klägerinnen nicht schuldhaft, wenn die Landesmedienanstalten - wie hier - die Auffassung der Klägerinnen im Vorfeld bestätigt haben.
3. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Hilfsantrag unzulässig. Mit diesem wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
3.1 Auch diesem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse als qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29).
Die beiden Hilfsanträge unterscheiden sich nur geringfügig, da mit ersterem das Fehlen einer generellen Verbreitungspflicht ohne Einspeisevertrag, mit Letzterem das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zu unentgeltlicher Verbreitung festgestellt werden soll.
Bereits beim ersten Hilfsantrag war festzustellen, dass dessen Gegenstand kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine abstrakte Rechtsfrage ist. Diese Argumentation gilt erst recht für den zweiten Hilfsantrag, da ausdrücklich das Nichtbestehen einer gesetzlichen Verpflichtung festgestellt werden soll. Auch insoweit geht es den Klägerinnen somit um die Auslegung der Must Carry-Regelung in § 52b RStV und in den Landesmediengesetzen Baden-Württembergs, Hessens und Nordrhein-Westfalens. Eine derartige abstrakte Rechtsfrage ist aber, wie dargelegt, nicht feststellungsfähig (s.o. 2.2 a, b).
Im Übrigen hat sich die Beklagte gegenüber den Klägerinnen keines Anspruchs berühmt (s.o. 2.2 c), d) bb) und die Klägerinnen könnten die Frage der unentgeltlichen Einspeisepflicht durch die vorrangige (s.u. 3.2) Anfechtung etwaiger Anordnungen der Landesmedienanstalten bei einer Ausspeisung klären (s.o. 2.2 c) cc). Auf die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag (s.o. 2.2) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3.2 Auch hinsichtlich der entgegenstehenden Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) wird auf die obigen Ausführungen (2.3) verwiesen.
Statt eine grundsätzlich unzulässige vorbeugende Feststellungsklage zu erheben, könnten die Klägerinnen bei den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des streitgegenständlichen Programms erheben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
I.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 234.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2013 aufgehoben.
-
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin betreibt insbesondere in Rheinland-Pfalz Breitbandkabelnetze unter anderem der Netzebene 2, über die Rundfunksignale an regionale Netze herangeführt werden, und der Netzebene 3, über welche die regionale Verteilung bis zu den Übergabepunkten zur Netzebene 4 erfolgt, der die Endnutzer angeschlossen sind. Für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen erhielt sie im Jahr 2011 von deren Veranstaltern insgesamt Entgelte in Höhe von 163,5 Mio. €.
- 2
-
Die Klägerin überträgt insbesondere die vom Beklagten, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, veranstalteten Fernseh- und Hörfunkprogramme. In Rheinland-Pfalz wurden 2011 knapp 40% der Haushalte über das Kabelnetz der Klägerin mit Hörfunk- und Fernsehsignalen versorgt. Die Fernsehprogramme des Beklagten werden den Zuschauern daneben über Satellit und terrestrische Sendenetze (DVB-T), ferner über kleinere Kabelnetzbetreiber und das Internet zur Verfügung gestellt.
- 3
-
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder einschließlich des Beklagten, das Zweite Deutsche Fernsehen, Deutschlandradio und ARTE G.E.I.E./ARTE Deutschland TV GmbH zahlten der Klägerin bisher auf der Grundlage eines zwischen ihnen und der Klägerin am 27. Februar 2008 geschlossenen Vertrags "über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen und -angeboten in Breitbandkabelnetze" (im Folgenden: Einspeisevertrag) ein jährliches Entgelt in Höhe von 27 Mio. € für die - im Vertrag vereinbarte - digitale und analoge Einspeisung in die Kabelnetze der Klägerin. Davon entfiel bezogen auf die Einspeisung in Rheinland-Pfalz auf den Beklagten ein Betrag von ca. 1,9 Mio. €. Nach § 8 des Vertrags blieb der Klägerin vorbehalten, von ihren Kunden und nachgelagerten Netzbetreibern Entgelte für ihre Leistungen, insbesondere die Signallieferung, zu verlangen. In Nummer 6 der Präambel hielten die Vertragsparteien ihre unterschiedlichen Auffassungen darüber fest, ob die Klägerin ihre digitalen Verbreitungsleistungen auch künftig nicht nur durch Zahlungen der Endnutzer, sondern auch durch Einspeiseentgelte der Rundfunkveranstalter finanzieren könne.
- 4
-
Seit dem 30. April 2012 strahlen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Fernsehprogramme nur noch digital aus. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 erklärte der Beklagte, ebenso wie die anderen am Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkveranstalter, dessen Kündigung zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin speist die Rundfunksignale, die der Beklagte nach wie vor zur Verfügung stellt, weiterhin in ihre Netze ein. Der Beklagte leistet dafür kein Entgelt mehr.
- 5
-
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie begehrt in erster Linie die Feststellung, dass der Einspeisevertrag auch nach dem 31. Dezember 2012 für die Verbreitung in Rheinland-Pfalz fortbestehe (Klageantrag zu 1a). Mit gestaffelten Hilfsanträgen begehrt sie die Verurteilung des Beklagten zur Annahme eines von ihr vorgelegten Angebots zum Abschluss eines neuen Einspeisevertrags (Klageantrag zu 1b), die Verurteilung des Beklagten zum Abschluss eines Einspeisevertrags zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen (Klageantrag zu 1c) sowie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus der mit anderen Rundfunkanstalten abgestimmten Kündigung des Einspeisevertrags und der Verweigerung des Abschlusses des von ihr angebotenen neuen Vertrags für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 entstanden sind und noch entstehen werden (Klageantrag zu 1d). Weiter hilfsweise erstrebt sie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz der seit dem 1. Januar 2013 im Hinblick auf die Einspeisung der Programme entstandenen Aufwendungen und der Bereicherung verpflichtet ist (Klageantrag zu 1e), und die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, diese Programme in ihre Netze einzuspeisen und Kapazitäten hierfür vorzuhalten, soweit und solange zwischen ihr und dem Beklagten kein wirksamer Vertrag über die Einspeisung besteht (Klageantrag zu 1f).
- 6
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Das Landgericht (LG Stuttgart, WuW/E DE-R 3952) hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit im Umfang des Hilfsantrags 1f abgetrennt, insoweit den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZUM 2015, 63). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
- 7
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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Kündigung habe den Einspeisevertrag beendet. Sie sei nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte verpflichtet sei, umgehend einen gleichlautenden Vertrag abzuschließen.
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Ein Kontrahierungszwang finde in den rundfunkrechtlichen Regelungen keine Stütze. Die Klägerin sei zwar nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV sowie § 33 LMG zur Übertragung der Programme des Beklagten verpflichtet. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung eine Verpflichtung des Beklagten gegenüberstehe, hierfür eine Vergütung zu zahlen.
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Auch aus dem Kartellrecht ergebe sich kein Kontrahierungszwang. Ein Anspruch auf Vertragsschluss könne nicht aus § 19 GWB abgeleitet werden. Es fehle jedenfalls am Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Beklagte erfülle seinen rundfunkrechtlichen Grundversorgungsauftrag bereits dadurch, dass er sein Programmsignal über Satellit und terrestrische Sendeanlagen bereitstelle. Soweit er auf diese Weise auch der Klägerin die Möglichkeit einräume, das Programmsignal in ihr Kabelnetz einzuspeisen, stelle dies nur einen Annex seines Grundversorgungsauftrags dar. Bereits mit der Weiterleitung des Programmsignals an die erstaufnehmende Verbreitungstechnik (Satellit oder terrestrische Sendeanlage) ende die mit dem Kernauftrag des Beklagten einhergehende Verbreitungslast. Werde der Klägerin das Programmsignal kostenlos zur Verfügung gestellt, könne es nicht als unbillig angesehen werden, wenn der Beklagte der Klägerin nicht noch zusätzlich ein Entgelt für die Übertragung leiste. Die Klägerin könne im Verhältnis zu den Betreibern von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen schon nicht als gleichartiges Unternehmen angesehen werden; zudem sei die unterschiedliche Behandlung sachlich dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin das Programmsignal nach ihrem Geschäftsmodell wirtschaftlich verwerte. Auf § 20 GWB könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil es sich bei ihr nicht um ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift handele.
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Das Verhalten des Beklagten verstoße auch nicht gegen § 1 GWB. Nachdem der Beklagte der Klägerin nicht zum Vertragsschluss verpflichtet sei, sei die Verabredung zur Kündigung des Einspeisevertrags ebenso wenig rechtswidrig gewesen wie die nachfolgende Verweigerung des (Neu-)Abschlusses eines solchen Vertrags. Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gleichgerichtet gehandelt hätten, mache sie, da die Kündigung vertraglich zulässig gewesen sei, nicht zu Kartellanten.
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Habe die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Einspeisevertrags gegen den Beklagten, könnten auch die Klageanträge zu 1b und 1c keinen Erfolg haben. Daraus ergebe sich weiter, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehe. Der Klageantrag zu 1e sei unbegründet, weil die Klägerin mit der Einspeisung nur ein eigenes Geschäft erbracht habe.
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Der Klageantrag zu 1f ziele auf die Klärung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sei. Die Berufung der Klägerin auf § 17 Abs. 2 GVG greife nicht durch, weil es nicht um einen einheitlichen prozessualen Anspruch gehe.
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B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand. Die Versagung der von der Klägerin mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung, dass der Einspeisevertrag zwischen den Parteien auch nach Ablauf des 31. Dezember 2012 fortbestehe, hat mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrags oder den Neuabschluss eines solchen Vertrags zu unveränderten Bedingungen (dazu I.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht seine Beurteilung, § 1 GWB stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen (dazu II.).
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I. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beendet eine an sich zulässige Kündigung den Vertrag nicht, wenn der Kündigende dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, einen Vertrag gleichen Inhalts neu abzuschließen, der sich an den gekündigten Vertrag unmittelbar anschließen würde (BGH, Urteil vom 30. September 1981 - IVa ZR 187/80, VersR 1982, 259 unter I 2 der Gründe; BGH, Urteil vom 7. März 1989 - KZR 15/87, BGHZ 107, 273, 279 - Lotterie-Bezirksstelle). Die Kündigung wäre in einem solchen Fall mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren.
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Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der Kündigung zwar in erster Linie darauf, dass der Beklagte die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Übertragung der von ihm hergestellten Programme generell in Abrede stelle. Ihrem Vorbringen ist jedoch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sie der Auffassung ist, der Beklagte müsse den Einspeisevertrag zu den bisherigen Bedingungen fortführen. Nicht entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Hauptantrags ist danach die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Klägerin zur unentgeltlichen Übertragung der Programmsignale des Beklagten verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob den Beklagten die Pflicht trifft, mit der Klägerin einen Vertrag zu schließen, nach welchem er ihr weiterhin ein Entgelt für die Übertragung der Programmsignale in der bisherigen Höhe und zu den bisherigen Konditionen zu zahlen hat. Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
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1. Eine solche Kontrahierungspflicht lässt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, den Regelungen des Rundfunkrechts nicht entnehmen.
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a) Die Klägerin ist als privatrechtlich tätige Betreiberin eines digitalen Kabelnetzes, über das auch Fernseh- und Hörfunkprogramme verbreitet werden, Betreiberin einer Plattform im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV. Nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 RStV hat sie daher im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweite Verbreitung der gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Verpflichtung trifft die Klägerin nach § 52b Abs. 2 Nr. 1 RStV hinsichtlich der beitragsfinanzierten Hörfunkprogramme. Hierzu rechnen auch die vom Beklagten bereitgestellten Fernseh- und Hörfunkprogramme.
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Die Klägerin hat danach nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung näher bezeichneter Programme bereitzustellen und gegebenenfalls den Veranstaltern der gesetzlich bezeichneten Programme deren Einspeisung und Verbreitung anzubieten. § 52b RStV verpflichtet den Plattformbetreiber vielmehr dazu, die betreffenden Programme einzuspeisen und zu übertragen. Dieses Verständnis der Norm entspricht den Vorgaben des Unionsrechts. Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Betreiber von Kabelnetzen, beitragsfinanzierte Fernseh- und Hörfunkkanäle zu übertragen, ist die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie = UDRL) vom 7. März 2002 (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51). Nach Art. 31 Abs. 1 UDRL können die Mitgliedstaaten den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang solcher Kanäle nutzt. Für dieses Verständnis spricht ferner § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, letzter Teilsatz RStV, der eine Pflicht zur Verbreitung der Landesfenster vorsieht. In die gleiche Richtung deutet § 52b Abs. 4 RStV, der die Entscheidung über die Belegung der Plattform grundsätzlich dem Betreiber zuweist und eine hoheitliche Kontrolle vorsieht. Eine vertragliche Regelung über die Einspeisung und Übertragung ist dadurch zwar nicht ausgeschlossen, doch wird die Übertragungspflicht des Betreibers der Plattform nicht erst durch einen solchen Vertrag begründet, sondern besteht kraft Gesetzes.
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b) § 52b RStV richtet sich nur an den Betreiber der Plattform, nicht an Programmanbieter wie den Beklagten (Wagner in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 52b RStV Rn. 2). Mit der gesetzlichen Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung und Übertragung der gebührenfinanzierten Programme korrespondiert jedoch eine Pflicht der Anbieter dieser Programme, den Kabelnetzbetreibern das Programmsignal zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung der beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, für die umfassende Verbreitung ihrer Programme zu sorgen, ergibt sich aus dem Grundversorgungsauftrag, wie er einfachgesetzlich in §§ 11, 19 RStV geregelt ist. Angesichts des Umstands, dass derzeit ein hoher Prozentsatz der Haushalte an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, umfasst diese Pflicht auch die Verbreitung der Programme über dieses Netz. Dementsprechend legen die Parteien übereinstimmend zugrunde, dass der Beklagte der Klägerin die von ihm erstellten Programme zur Einspeisung und Übertragung zur Verfügung stellen muss.
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c) Nach § 52d Satz 1 RStV dürfen Anbieter von Programmen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife der Betreiber von Plattformen nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Satz 2 bestimmt, dass die Verbreitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RStV zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen hat. Auch diese Norm richtet sich nur an den Betreiber der Plattform. Sie begründet keine Verpflichtung des Programmanbieters, ein Entgelt für die Übertragung von Programmsignalen zu versprechen. Die Norm legt allerdings vertragliche Beziehungen zwischen dem Programmanbieter und dem Plattformbetreiber zugrunde und stellt für den Fall, dass eine Entgeltvereinbarung getroffen worden ist, bestimmte Anforderungen an deren Ausgestaltung oder Durchführung. Aus den Bestimmungen des Landesmediengesetzes über die Kabelbelegung in analoger Technik (§ 33 LMG Rheinland-Pfalz) ergibt sich nichts anderes.
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d) Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zur Übertragungspflicht lässt sich mithin schon keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der dieser Pflicht nachkommt, vom Programmveranstalter hierfür ein Entgelt verlangen kann, und erst recht nicht über dessen Höhe. Zu einer Regelung dieser Frage hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen, die hierzu spätestens seit 2008 vertreten wurden, auch bei den zeitlich nachfolgenden Änderungen des Rundfunkstaatsvertrags, insbesondere bei der letzten Änderung von § 52b RStV durch Art. 3 Nr. 8 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, nicht veranlasst gesehen.
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e) Ein anderes Verständnis der angeführten rundfunkrechtlichen Regelungen ist auch durch das Unionsrecht nicht geboten.
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aa) Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Übertragungspflicht des Kabelnetzbetreibers nur unter der Voraussetzung zu begründen, dass der begünstigte Programmanbieter im Gegenzug zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet wird, findet in Art. 31 UDRL keine Grundlage. Während der von der Europäischen Kommission vorgelegte Richtlinienentwurf noch eine Pflicht der Mitgliedstaaten vorsah, die Unternehmen zu entschädigen, denen Übertragungspflichten auferlegt werden (Art. 26 Abs. 2 UDRL-E, ABl. Nr. C 365 E vom 19. Dezember 2000, S. 249), ist eine solche Pflicht in der Richtlinie nicht enthalten. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL sieht lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen. Von dieser Möglichkeit wurde bei der Umsetzung der Richtlinie durch den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien kein Gebrauch gemacht.
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bb) Die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Auferlegung von Übertragungspflichten findet nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 UDRL dort ihre Grenze, wo die Erfüllung dieser Pflicht den Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, nicht zumutbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Folgen der Pflichten, die dem Kabelnetzbetreiber auferlegt werden, solcher Art sind, dass der Betreiber sie - im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - nicht unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-336/07, Slg. 2008, I-10889 Rn. 46 ff. - Kabel Deutschland/NLM). Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags zu unveränderten Bedingungen käme danach unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen rundfunkrechtlichen Regelungen in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls anzunehmen wäre, dass die Klägerin unzumutbar belastet würde, wenn sie die Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten erfüllen müsste, ohne dafür von diesem das bisher gezahlte Entgelt verlangen zu können.
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Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden der Klägerin leitungsgebunden oder per Satellit zur Verfügung gestellt. Sie führt diese an die regionalen Netze heran (Netzebene 2) und verteilt sie dann über Breitbandkabelnetze regional (Netzebene 3). Dort werden die Signale in nachgelagerte Netze (Netzebene 4) eingespeist, an die die Haushalte als Endkunden angeschlossen sind. Die Klägerin beschränkt sich jedoch - anders als die Betreiber von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen - nicht auf die bloße Übertragung des Programmsignals, sondern bietet den Endkunden und der Wohnungswirtschaft verschiedene Kabelanschlussprodukte gegen Entgelt an. Für die Attraktivität des Angebots der Klägerin ist maßgeblich, welche Fernseh- und Hörfunkprogramme sie dem Endkunden über den Kabelanschluss zur Verfügung stellt. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass viele ihrer Endkunden an den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und damit auch an den Programmen des Beklagten interessiert sind. Die Überlassung der Programmsignale ist für die Klägerin mithin von erheblichem wirtschaftlichem Wert, weil die Attraktivität ihres Angebots gegenüber den Endkunden und deren Bereitschaft, hierfür ein Entgelt zu zahlen, unter anderem davon abhängig ist, dass sie die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen können. Diese stellen der Klägerin die Programmsignale, abgesehen von der urheberrechtlichen Vergütung, die sie für die ihr eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung an eine Gemeinschaft von Wahrnehmungsgesellschaften zu zahlen hat, unentgeltlich zur Verfügung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung steht also der Leistung der Klägerin, die in der Einspeisung und Übertragung der Programmsignale und damit in deren Verbreitung an die an das Kabelnetz angeschlossenen Endkunden besteht, eine Leistung des Beklagten gegenüber, der der Klägerin diese Programmsignale kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerzieller Verwertung eröffnet. Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übertragung der Programmsignale des Beklagten nur dann zuzumuten sein sollte, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbarte Entgelt gezahlt wird. Die Revision zeigt weder auf, dass sich solches aus den festgestellten Tatsachen ergibt, noch dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Klägerin hierzu übergangen hat. Der Hinweis darauf, dass der Beklagte sich bislang vertraglich zur Zahlung dieses Entgelts verpflichtet hatte, genügt hierfür nicht.
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f) Auch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich nicht, dass der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten auf erneuten Abschluss des bisherigen Einspeisevertrags zusteht.
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aa) Die rundfunkrechtlichen Normen, die die Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten begründen, greifen in das Eigentum der Klägerin an ihrem Kabelnetz ein. Es handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die anhand von Art. 14 Abs. 1 GG und nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilen ist, denn die Regelung entzieht keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränkt die Klägerin in ihrer freien Disposition über das Kabelnetz.
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Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse, die sich in diesem Rahmen halten, sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
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Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die gesetzliche Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führt, wenn sie hierfür nicht weiterhin das bislang gezahlte Entgelt erhält. Die Übertragungspflicht dient der Erhaltung und Sicherstellung eines vielfältigen Programmangebots und verfolgt damit ein Ziel, das im allgemeinen Interesse liegt. Der Klägerin wird durch das Gesetz lediglich die Pflicht auferlegt, bestimmte Kapazitäten des von ihr betriebenen Kabelnetzes für die Übertragung im einzelnen bestimmter Fernseh- und Rundfunkprogramme, insbesondere der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz bestimmt dabei zwar nicht, dass hierfür ein Entgelt zu zahlen ist, erst recht legt es die Höhe eines Entgelts nicht fest. Es bestimmt aber auch nicht, dass die Kabelnetzbetreiber die Programmsignale unentgeltlich übertragen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt es vielmehr - weiterhin - den Beteiligten überlassen, die angemessenen Bedingungen der Einspeisung der Programmsignale, mit der die Programmanbieter ihre Verbreitungspflicht und die Kabelnetzbetreiber ihre Übertragungspflicht erfüllen, vertraglich festzulegen. Dabei können sie auch berücksichtigen, dass die Programmanbieter die Programmsignale unentgeltlich bereitstellen und der Klägerin die Möglichkeit eröffnen, sie kommerziell zu verwerten. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übertragung der Programmsignale des Beklagten nur dann zuzumuten sein sollte, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbarte Entgelt gezahlt wird. Die Revision zeigt weder auf, dass sich solches aus den festgestellten Tatsachen ergibt, noch dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Klägerin hierzu übergangen hat.
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bb) Eine andere Beurteilung ist auch im Hinblick auf Art. 12 GG nicht geboten. Die rundfunkrechtlichen Normen, die die Pflicht der Klägerin zur Übertragung der Programme des Beklagten begründen, greifen in die Freiheit der Berufsausübung der Klägerin ein. Für solche Regelungen gilt, dass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91, BVerfGE 97, 228, 255). Die gleichen Erwägungen, aufgrund deren ein Verstoß gegen Art. 14 GG zu verneinen ist, stehen der Annahme eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit entgegen.
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g) Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung "Pay-TV-Durchleitung" (BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058) greift nicht durch. Dort ging es darum, ob sich aus den damals maßgeblichen rechtlichen Regelungen ein Anspruch des Anbieters eines verschlüsselt ausgestrahlten, entgeltpflichtigen Programms gegenüber dem Kabelnetzbetreiber auf unentgeltliche Übertragung ergab. Demgegenüber setzt die Begründetheit der Klage mit dem Hauptantrag voraus, dass die Klägerin als Betreiberin eines Kabelnetzes gegen den Programmanbieter einen Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags mit einer bestimmten Vergütung hat. Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung nicht geäußert.
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2. Eine Pflicht des Beklagten zum Wiederabschluss des bisherigen Einspeisevertrags mit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus kartellrechtlichen Bestimmungen.
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a) Eine Anwendung der Regelungen des Kartellrechts scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen wäre.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 - T-319/99, Slg. 2003, II-357 Rn. 36 ff., WuW/E EU-R 688 - FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295 Rn. 26 = WuW/E EU-R 1213 - FENIN; ferner EuGH, Urteil vom 26. März 2009 - C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207 Rn. 102 - SELEX/Kommission; kritisch Bornkamm in FS Blaurock 2013 S. 41 ff. mwN), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 52 - VBL-Gegenwert).
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Der Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen, ob diese Rechtsprechung der Unionsgerichte Anlass gibt, die gefestigte Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff im deutschen Recht zu überprüfen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der Beklagte zumindest auch wirtschaftlich tätig ist. Die Erstellung und Verbreitung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, dient zwar als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (§ 11 RStV), der Beklagte verfolgt damit aber auch wirtschaftliche Ziele. So hängt die Höhe der Vergütung, die von den Kabelnetzbetreibern nach dem einschlägigen Tarif für das Recht der Kabelweitersendung zu zahlen ist, von den mit der Weitersendung erwirtschafteten Umsätzen ab. Der Beklagte finanziert sich ferner nicht allein durch Beiträge. Einnahmen kann er vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Sponsoring (§ 8 RStV) und Produktplatzierung (§ 15 RStV) erzielen, ferner durch Werbung, die ihm - zeitlich begrenzt - im Hörfunk gestattet ist (§ 16 Abs. 5 RStV). Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
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b) Der Anwendung der Bestimmungen des Kartellrechts steht ferner nicht entgegen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dazu entschlossen haben, den Einspeisevertrag nicht fortzuführen. Dies führt nicht dazu, dass es an einem Marktgeschehen fehlt.
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Eine Überprüfung dieses Verhaltens nach den Regeln des Kartellrechts schiede aus, wenn dem Beklagten die Fortführung dieses Vertrags oder der Abschluss eines neuen, gleichartigen Vertrags rechtlich untersagt wäre (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 7/02, WuW/E DE-R 1254, 1256 - Verbindung von Telefonnetzen). Es ist dem Beklagten ebenso wie den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedoch aus Rechtsgründen nicht verwehrt, erneut einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen.
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Ein entsprechendes Verbot ergibt sich, anders als der Beklagte meint, nicht aus § 19 RStV. Nach dieser Norm können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlichen Auftrag durch die Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erstreckt sich nicht nur auf die Entscheidung über Art und Umfang des Programms, sondern auch auf die Wahl der Verbreitungswege und -modalitäten (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89 u.a., BVerfGE 87, 181, 203; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1998 - 6 A 1/97, BVerwGE 107, 275, 287 f.). Bei dieser Wahl haben die Rundfunkanstalten zwar nach § 19 Satz 2 RStV die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Rundfunkanstalten bei der Auswahl der Verbreitungswege allein die hierfür anfallenden Kosten in den Blick zu nehmen haben. Sie dürfen und müssen vielmehr auch weitere Kriterien, insbesondere die technischen Möglichkeiten und das tatsächliche Rezeptionsverhalten der Zuschauer sowie deren Bereitschaft und Möglichkeit zum Wechsel des Übertragungswegs, aber auch die insbesondere für die Einkünfte aus Werbung bedeutsame Reichweite, die sie jeweils erzielen können, in ihre Überlegungen einbeziehen. Unter diesen Umständen lässt sich aus dem Bestehen einer gesetzlichen Übertragungspflicht der Kabelnetzbetreiber nicht der Schluss ziehen, dass es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwehrt wäre, einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen (Binder in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht 3. Aufl. 2012 § 19 RStV Rn. 36).
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c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Weigerung des Beklagten, den Einspeisevertrag mit der Klägerin fortzusetzen, sei als Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem durch die Nachfrage des Beklagten nach Übertragungsleistungen bestimmten Markt zu qualifizieren.
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aa) In Fällen der Diskriminierung oder unbilligen Behinderung eines Unternehmens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kontrahierungszwang in Betracht, wenn der Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen nur auf diese Weise beseitigt oder vermieden werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1961 - KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe; Urteil vom 9. November 1967 - KZR 7/66, BGHZ 49, 90, 98 f. - Jägermeister; Urteil vom 26. Oktober 1972 - KZR 54/71, WuW/E BGH 1238, 1245 - Registrierkassen; Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206, 209 - Depotkosmetik).
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bb) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen hier, entgegen der Ansicht der Revision, nicht vor.
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(1) Nachdem die Kündigung, deren Unwirksamkeit die Klägerin festgestellt wissen will, bereits 2012 erklärt worden ist, sind der Beurteilung grundsätzlich die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der damals geltenden Fassung zugrunde zu legen. Da sich jedoch inhaltlich keine Änderungen ergeben haben, wird im Folgenden auf die seit dem 30. Juni 2013 geltenden Normen abgestellt.
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(2) Für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts kommt es auf die Sicht der Marktgegenseite an (BGH, Urteil vom 12. November 2002 - KZR 11/01, BGHZ 152, 347, 356 - Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge). Geht es - wie hier - darum, dass eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten als Nachfrager behauptet wird, sind mithin die Ausweichmöglichkeiten der Klägerin als Anbieterin maßgeblich. Danach kommt es allein auf die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel an. Die Übertragung von Programmsignalen via Satellit oder über terrestrische Sendeanlagen hat außer Betracht zu bleiben, weil die Klägerin sie nicht anbietet.
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Eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten als Nachfrager auf dem regulierten Markt für Einspeisekapazitäten ergibt sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichten, einen Teil der Kapazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenfinanzierten Programme - auch derjenigen des Beklagten - freizuhalten. Durch diese gesetzliche Regelung ist die Klägerin daran gehindert, die für den Beklagten und die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reservierten Kapazitäten an andere Programmanbieter zu vergeben. Der Beklagte muss sich deshalb bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen, deren Programme nicht unter die gesetzliche Übertragungspflicht fallen. Hinzu kommt, dass der Beklagte insoweit auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt ist, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierten Programme zu übertragen.
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(3) Die Weigerung des Beklagten, mit der Klägerin einen Vertrag zu gegenüber dem bisherigen Einspeisevertrag unveränderten Konditionen abzuschließen, stellt keinen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 GWB dar.
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(a) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Der Beklagte behandelt die Klägerin nicht anders als andere Kabelnetzbetreiber. Er zahlt auch anderen Betreibern solcher Netze kein Entgelt für die Übertragung von Programmsignalen.
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(b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF) ergebe sich daraus, dass er die Zahlung eines Entgelts für die Übertragungsleistung der Klägerin verweigere, während private Fernsehsender, unabhängig davon, ob die von ihnen erstellten Programme unter die Übertragungspflicht nach § 52b Abs. 1 RStV fielen oder nicht, weiterhin ein angemessenes Entgelt zahlten.
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Das Regelbeispiel nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB knüpft daran an, dass die Konditionen auf dem betroffenen Markt von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Ein solcher Schluss wird insbesondere dann naheliegen, wenn sich auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb andere Konditionen herausbilden. Die Behauptung der Klägerin, private Sender zahlten ihr ein angemessenes Entgelt, ist unzureichend, insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wofür und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt wird. Damit fehlt es an einer Grundlage für einen Vergleich mit den Verhältnissen zwischen der Klägerin und dem Beklagten, der die Schlussfolgerung tragen könnte, der Beklagte müsse weiterhin das bisherige Entgelt entrichten.
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(c) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB aF) handelt ein marktbeherrschendes Unternehmen missbräuchlich, wenn es als Nachfrager ungünstigere Konditionen fordert, als es selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Anbietern verlangt, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist. Ob für unterschiedliche Konditionen eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beantworten (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 23 - Entega II).
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Der Beklagte nimmt die Leistungen von Anbietern anderer Übertragungstechniken - per Satellit und über terrestrische Sendeanlagen - weiterhin gegen Entgelt in Anspruch. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, da die Betreiber von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen, anders als die Betreiber von Kabelnetzen, nicht in vertraglicher Beziehung mit den Endkunden stehen und von diesen kein Entgelt dafür erhalten, dass sie die tatsächlichen Voraussetzungen für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammsignalen schaffen, sondern sich auf die Übertragungsleistung beschränken. Angesichts dessen kann aus dem bloßen Umstand, dass der Beklagte solchen Anbietern ein Entgelt zahlt, nicht geschlossen werden, er fordere mit der Weigerung, den bisherigen Einspeisevertrag fortzusetzen, von der Klägerin ungünstigere Konditionen als er sie auf vergleichbaren Märkten mit gleichartigen Anbietern vereinbart hat.
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II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam, hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
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a) Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vereinbart, den Einspeisevertrag vom 27. Februar 2008 zu kündigen und keinen neuen Einspeisevertrag abzuschließen. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der Beklagte habe die Kündigung des Einspeisevertrags in Vollzug dieser Absprache erklärt. Die Richtigkeit dieses Vorbringens ist revisionsrechtlich zu unterstellen, nachdem das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
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b) Diese Vereinbarung ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb. Danach war es ihnen kartellrechtlich verboten, ihr Verhalten gegenüber der Klägerin und anderen Kabelnetzbetreibern zu koordinieren, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Ob dies auch gilt, soweit es um die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten geht, kann offenbleiben, weil die Übertragung solcher Programme nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
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c) Ein Verstoß gegen § 1 GWB scheidet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht deshalb aus, weil der Beklagte berechtigt war, den Einspeisevertrag zu kündigen. § 1 GWB schützt die wirtschaftliche Handlungs- und Betätigungsfreiheit des Unternehmens und damit auch die Freiheit der Entschließung, ob und unter welchen Voraussetzungen es die Geschäftsbeziehung mit einem Dritten aufrechterhalten will. Die Unwirksamkeit ergreift damit Vereinbarungen darüber, bestimmte Geschäftsbeziehungen zu beendigen oder nicht aufzunehmen, auch dann, wenn dem daran beteiligten Unternehmen an sich - bei autonomer Entscheidung - die Befugnis zur Kündigung und zur Verweigerung eines Vertragsschlusses zustünde (BGH, Urteil vom 25. Januar 1983 - KZR 12/81, BGHZ 86, 324, 327 - Familienzeitschrift).
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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Vertrag gemeinsam abgeschlossen haben. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass der Vertrag nur gemeinsam gekündigt werden konnte. Lag die Entscheidung über eine Kündigung oder Fortsetzung des Vertrags - jedenfalls soweit es nicht um die Übertragung von gemeinschaftlich veranstalteten Programmen geht - mithin bei den einzelnen Rundfunkanstalten, war es diesen durch § 1 GWB untersagt, ihr Verhalten zu koordinieren.
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2. Die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung des Einspeisevertrags war unwirksam, wenn er den Entschluss hierzu nicht aufgrund einer autonomen Entscheidung gefasst, sondern in Vollziehung der kartellrechtswidrigen Absprache gehandelt hat.
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Eine Abrede, die gegen § 1 GWB verstößt, ist nach § 134 GWB nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Wirksamkeit der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Absprache zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern um die Wirksamkeit der Kündigung, die - wie ebenfalls revisionsrechtlich zu unterstellen ist - in Umsetzung dieser Absprache erklärt worden ist. Die in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht erörterte Frage, ob eine Kündigung, die in Umsetzung einer kartellrechtswidrigen Absprache erfolgt, als unwirksam anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen danach zu beantworten, wie die Freiheit des Wettbewerbs effektiv gewährleistet werden kann.
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Haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Verhalten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Kündigung des bisherigen und der Verweigerung des Abschlusses eines neuen Einspeisevertrags gemeinsam festgelegt, erfolgte die Kündigung nicht - wie vom Kartellrecht gefordert - aufgrund einer selbständigen unternehmerischen Entscheidung. In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die beteiligten Unternehmen vereinbart hatten, bestimmte Vertragsangebote nicht anzunehmen, hat der Bundesgerichtshof eine Verfügung der Kartellbehörde gebilligt, mit welcher den an der verbotenen Absprache beteiligten Unternehmen deren weitere Umsetzung untersagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 57 ff. - Lottoblock). Diese Verfügung bedeutete, wie der Senat ausgeführt hat, nicht, dass die betroffenen Unternehmen Vertragsangebote dieser Art bedingungslos anzunehmen hätten. Sie verpflichtete sie jedoch zu einer autonomen, d.h. nicht durch die kartellrechtswidrige Absprache bestimmten, sondern aufgrund selbständiger unternehmerischer Überlegungen getroffenen Entscheidung über solche Angebote.
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Geht es - wie hier - um die Durchsetzung des Kartellrechts mit den Mitteln des Privatrechts, entspricht dem die Folgerung, dass die Kündigung eines Vertrags, die in Umsetzung einer kartellrechtswidrigen Absprache ausgesprochen worden ist, grundsätzlich als unwirksam anzusehen ist. Der Vertrag bleibt damit zunächst bestehen. Eine wirksame Kündigung ist nicht auf Dauer ausgeschlossen, sie setzt jedoch voraus, dass das Unternehmen eine autonome Entscheidung darüber trifft, ob es den Vertrag beenden will.
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Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Folgeverträgen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1956 - I ZR 194/54, WuW/E BGH 152 - Spediteurbedingungen; Beschluss vom 9. Juli 1984 - KRB 1/84, WuW/E BGH 2100, 2102 - Schlussrechnung; vgl. Karsten Schmidt in FS Möschel, 2011, S. 559, 575) ergibt sich nichts anderes. Im Streitfall geht es nicht um eine vertragliche Vereinbarung, die mit Dritten getroffen worden ist, sondern um deren Kündigung und damit um eine einseitige Maßnahme. Zudem liegt ein besonderes Schutzbedürfnis der Marktgegenseite nicht vor. Die behauptete Absprache betrifft nur einige wenige Einspeiseverträge, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit den großen Kabelnetzbetreibern, darunter der Klägerin, geschlossen haben. Ein Interesse der Klägerin daran, die Kündigung gegen sich gelten zu lassen, liegt fern. Soweit der Einspeisevertrag Pflichten der Klägerin begründet, stellen diese sich im Wesentlichen nur als Konkretisierung der ihr ohnehin gesetzlich auferlegten Übertragungspflicht dar. Ihr Interesse ist mithin vor allem darauf gerichtet, dass die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Zahlung des vereinbarten Entgelts bestehen bleibt. Im Übrigen wäre es dem Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine solche Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen.
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3. Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu klären haben, ob der Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vereinbart oder sich mit ihnen dahin abgestimmt hat, den Einspeisevertrag zu kündigen und keinen neuen Einspeisevertrag abzuschließen, und ob die von ihm ausgesprochene Kündigung auf einer solchen Absprache beruht. Nach der Lebenserfahrung wird ein solcher Ursachenzusammenhang im Allgemeinen bejaht werden können, wenn die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung auf das beanstandete Verhalten gerichtet war und die entsprechende Handlung mit der Abrede in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (BGHZ 86, 324, 328 - Familienzeitschrift; BGH WuW/E DE-R 2408 Rn. 43 - Lottoblock). Wäre solches im Streitfall festzustellen, hätte sich der Beklagte mit seinem Verhalten über die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung hinweggesetzt.
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Ein solcher ursächlicher Zusammenhang bedarf jedoch gesonderter Feststellung. Ein Unternehmen, das sich an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung beteiligt hat, die auf eine bestimmte, für sich genommen nicht kartellrechtswidrige Verhaltensweise gerichtet war, ist nicht auf alle Zeiten an der betreffenden Handlung gehindert. Diese ist vielmehr dann nicht zu beanstanden, wenn es sich hierzu aufgrund autonomer Entscheidung - erneut - entschließt. Ob die Voraussetzungen hierfür, wie der Beklagte behauptet, erfüllt sind, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Würdigung der Umstände des Streitfalls.
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C. Für den Fall, dass die Klage mit dem Hauptantrag erfolglos bleiben sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:
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I. Aus den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags kann - wie ausgeführt - nicht abgeleitet werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Einspeisung und Übertragung ihrer Programme durch die Klägerin zu vergüten, von vornherein ausscheidet. Der Gesetzgeber hat diese Regelungen zu einer Zeit geschaffen, zu der zwischen den großen Kabelnetzbetreibern und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseverträge bestanden. Er hat sich in dieser Situation darauf beschränkt, einerseits im öffentlichen Interesse die Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Übertragung der gebührenfinanzierten Programme gesetzlich abzusichern (§ 52b RStV) und andererseits festzuschreiben, dass die Programmanbieter durch ein für die Verbreitung des Programmsignals zu zahlendes Entgelt nicht unbillig behindert oder diskriminiert werden dürfen (§ 52d RStV). Aus diesen Regelungen kann, wie oben ausgeführt, keine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergeleitet werden, die Einspeiseverträge zu den bisherigen Konditionen fortzuführen. Ihnen kann aber auch nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - und damit auch des Beklagten - der Klägerin ein Entgelt für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals zu zahlen, von vornherein ausscheidet. Die gesetzliche Pflicht zur Einspeisung und Übertragung bestimmter gebührenfinanzierter Programme wurde im öffentlichen Interesse geschaffen. Sie soll sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Grundversorgungsauftrag nachkommen können, dient jedoch nicht dazu, diese wirtschaftlich zu begünstigen. Die Einspeisung hat daher zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen, deren Festlegung den Beteiligten obliegt. Verhandlungen hierüber könnten auf Seiten der Programmanbieter - nicht nur hinsichtlich der Gemeinschaftsprogramme, sondern insgesamt - von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam geführt werden, ohne dass darin bereits ein Verstoß gegen § 1 GWB läge. Die Entscheidung darüber, ob das Ergebnis solcher Verhandlungen in eine rechtlich bindende Regelung umgesetzt wird, hätte allerdings jede Rundfunkanstalt in eigener Verantwortung zu treffen.
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Die Einspeisung und Übertragung seines Programmsignals verschafft dem Beklagten erhebliche Vorteile. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er seinem Grundversorgungsauftrag nur dann umfassend nachkommen kann, wenn das Signal auch in das Breitbandkabelnetz eingespeist wird. Dies gilt jedenfalls so lange, wie eine erhebliche Zahl von Zuschauerhaushalten an das Kabelnetz angeschlossen ist und die Programme des Beklagten aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne weiteres auf andere Weise empfangen kann. Die Zahl der Zuschauer und Zuhörer, die das Programmsignal des Beklagten empfangen können, ist zudem für die wirtschaftlichen Aktivitäten des Beklagten, insbesondere den Wert der von ihm verkauften Werbezeit, von erheblicher Bedeutung. Der Beklagte kann der Forderung der Klägerin nach einer Vergütung der Übertragung daher nicht erfolgreich mit dem Hinweis begegnen, er habe an der Einspeisung und Übertragung seines Programmsignals durch die Klägerin kein eigenes Interesse.
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Erbringt die Klägerin danach für den Beklagten wirtschaftlich werthaltige Leistungen, hat der Beklagte diese grundsätzlich zu vergüten. Als marktbeherrschendes Unternehmen ist es ihm verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Es darf andererseits nicht aus dem Blick geraten, dass auch der Beklagte eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereitstellt, indem er der Klägerin das Programmsignal kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu dessen kommerzieller Verwertung eröffnet. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von dem Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals ein Entgelt verlangen kann, wird es mithin maßgeblich darauf ankommen, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen. Der Klägerin wird gegebenenfalls Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag hierzu zu ergänzen und, soweit erforderlich, ihre Klageanträge anzupassen.
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II. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1f wird gegebenenfalls zu klären sein, ob dieser, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Klärung der öffentlich-rechtlichen Frage gerichtet ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Programme des Beklagten in ihr Netz einzuspeisen und Kapazitäten hierfür bereitzustellen, soweit und solange zwischen ihr und dem Beklagten kein wirksamer Vertrag über die Einspeisung besteht. Sollte der Antrag auf die abstrakte Beantwortung der Frage zielen, welche Pflichten der Klägerin durch den Rundfunkstaatsvertrag auferlegt sind, wäre er nicht auf die Klärung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet. Indes begehrt die Klägerin diese Feststellung nicht etwa gegenüber der mit der Durchführung des Rundfunkrechts betrauten Landesbehörde, der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland Pfalz, sondern gegenüber dem Beklagten. Zur Begründung ihres Antrags hat sie auf eine Entscheidung des Senats (BGH, WuW/E BGH 3058 - Pay-TV-Durchleitung) Bezug genommen. Danach dürfte es näher liegen, diesen Klageantrag dahin zu verstehen, dass er auf die Klärung eines (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet ist. Ob ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer solchen Feststellung besteht, hinge dann insbesondere davon ab, ob sich der Beklagte eines solchen Anspruchs berühmt hat.
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Im Übrigen ist das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 5 GVG daran gebunden, dass das Landgericht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs - stillschweigend - bejaht hat. Das Landgericht hat die Klage auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Klageantrags zu 1f abgewiesen, ohne auf die Zulässigkeit des Rechtswegs einzugehen, die in erster Instanz von den Parteien nicht angesprochen und vom Beklagten nicht gerügt worden war. Das Oberlandesgericht, das über die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung in der Hauptsache zu befinden hatte, war, wie die Revision zu Recht geltend macht, nach § 17a Abs. 5 GVG daran gehindert zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn es an einer ausdrücklichen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Zuständigkeit des Rechtswegs fehlt, weil dieses seine Zuständigkeit annimmt und keine der Parteien eine Rüge erhebt (BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08, NJW 2008, 3572, 3573).
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Limperg Meier-Beck Kirchhoff
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Bacher Deichfuß
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten - u.a. unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten - um Ansprüche im Zusammenhang mit der Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen in Breitbandkabelnetze.
3Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in Nordrhein-Westfalen und Hessen, über die rund 3,6 Millionen Haushalte in Nordrhein-Westfalen und rund 1,1 Millionen Haushalte in Hessen mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Neben ihrem Schwesterunternehmen Kabel BW und der Kabel Deutschland gehören sie als sogenannte Kabelregionalgesellschaften in der Nachfolge der Deutschen Bundespost Telekom (später: DTAG und KDG) zu den vier größten Kabelnetzbetreibern in Deutschland. Über ihr Breitbandkabelnetz bedienen sie die Netzebenen (NE) 3 (Signaltransport in der Fläche bzw. Straßenverteilnetz) und teilweise auch 4 ("letzte Meile", Objektanschlüsse) und bieten Endkunden (Zuschauerhaushalten) und der Wohnungswirtschaft gegen Entgelt verschiedene Kabelanschlussprodukte an, namentlich breitbandigen Internetzugang, Sprachtelefonie, Pay-TV und Video-on-demand-(Abruf-) Dienste. Ferner stellen sie nachgelagerten Netzbetreibern entgeltlich die Lieferung von Programmsignalen für die Endkundenversorgung zur Verfügung. Gegenwärtig speisen sie die Signale von über 300 Programmen, davon 267 TV-Programmen, aus Deutschland sowie dem europäischen Ausland in ihre Kabelnetze ein.
4Die Beklagten zu 2. - 10. sind die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (nachfolgend: Rundfunkanstalten), die sich (gemeinsam mit der Deutschen Welle) zu der Beklagten zu 1. (nachfolgend: ARD) zusammengeschlossen haben. Die Rundfunkanstalten unterhalten eigene Programme für die Zuschauer ihrer jeweiligen Sendegebiete (sogenannte Dritte Fernsehprogramme). Darüber hinaus veranstalten sie gemäß § 11 b Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und § 1 des ARD-Staatsvertrages (ARD-StV) gemeinsam die Fernsehprogramme "Das Erste", "tagesschau24", "Einsfestival" und "Einsplus".
5Die Beklagte zu 11. (nachfolgend: ZDF) veranstaltet gemäß § 11 b Abs. 3 RStV und § 2 Abs. 2 ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) die Fernsehprogramme "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)", "zdf info", "zdf.kultur" und "zdf_neo".
6Die Beklagte zu 12. (nachfolgend: DLR) ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 DeutschlandRadioStaatsvertrag (DLR-StV) eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts, in welcher die Beklagten zu 2. bis 11. mitgliedschaftlich verbunden sind. Sie hat gemäß §§ 11, 11c Abs. 3, 19 RStV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 DLR-StV den gesetzlichen Auftrag, die öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme "Deutschlandfunk", "Deutschlandradio Kultur" und "DRadio Wissen" zu veranstalten und zu verbreiten.
7Gemäß § 11b Abs. 4 Nr. 3 und 4 RStV sind die Beklagten zu 2. bis 10. sowie die Beklagte zu 11. mit der Herstellung und Verbreitung der Fernsehprogramme "PHOENIX – Der Ereignisse- und Dokumentationskanal" und "KI.KA – Der Kinderkanal" beauftragt. Darüber hinaus haben diese Beklagten gemäß § 11b Abs. 4 Nr. 1 und 2 RStV den Auftrag, unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter die Fernsehprogramme "3sat" und "arte – Der Europäische Kulturkanal" herzustellen und zu verbreiten. Für das Fernsehprogramm "arte – Der Europäische Kulturkanal" sind zu diesem Zweck die Beklagte zu 13. (nachfolgend: ARTE) sowie die ARTE G.E.I.E. als deutsch-französische Gemeinschaftsunternehmen gegründet worden.
8Die Veranstalter von Rundfunk- und Fernsehprogrammen stellen ihre Programmsignale den Betreibern von Kabelnetzen in Deutschland zur Verfügung, wobei die Übertragung terrestrisch, über Satellit oder leitungsgebunden erfolgt. Die auf den genannten Wegen ausgestrahlten Signale werden von den Kabelnetzbetreibern empfangen und in die jeweilige Netzinfrastruktur zum Zwecke der Weitersendung an eigene Kabelanschlusskunden (Zuschauerhaushalte) bzw. dritte NE 4-Betreiber eingespeist. Etwa die Hälfte der Zuschauerhaushalte in Deutschland wird über Kabelanschlüsse mit Rundfunk- bzw. Fernsehprogrammen versorgt. Im übrigen erhalten sie die Programme über terrestrische Funksender, Satellit oder als IPTV über Telefonleitungen.
9Für die ihnen eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung leisten die Kabelnetzbetreiber an die (öffentlich-rechtlichen oder privaten) Programmveranstalter eine urheberrechtliche Vergütung (§ 20 b UrhG). Umgekehrt zahlten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in der Vergangenheit den Klägerinnen und den beiden anderen großen Regionalgesellschaften, nicht jedoch den kleineren NE 4-Betreibern für die technische Dienstleistung der Einspeisung ihrer Programmsignale in die Kabelnetze ein Entgelt (Einspeise- bzw. Transportentgelt). In der Zeit bis zum 31.12.2012 erbrachten sie diese Entgelte zuletzt auf der Grundlage eines am 07.04.2008 geschlossenen Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich-rechtlich Angeboten, deren Parteien die Klägerinnen auf der einen Seite und die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten sowie ZDF, DLR und ARTE auf der anderen Seite sind.
10Bei Abschluss dieses Einspeisevertrages brachten die beteiligten Sendeanstalten zum Ausdruck, die Zahlung von Einspeiseentgelten in Zukunft einstellen zu wollen; die Klägerinnen traten dem entgegen. Hierzu ist in Nr. 7 der Präambel zum Vertrag Folgendes niedergelegt:
11"Die Vertragsparteien sind unterschiedlicher Auffassung über die Entwicklungsperspektiven sowohl der analogen und digitalen Kabelverbreitung als auch der Einspeiseentgelte.
12Die Programmveranstalter sehen einen verstärkten Wettbewerb der digitalen Verbreitungsplattformen um Inhalte und Zuschauer, in dessen Folge die Rundfunkveranstalter als Anbieter von Inhalten auftreten, die die Vermarktungsfähigkeit der Plattformangebote überhaupt erst begründen und deren Werthaltigkeit den Aufwand für den Signaltransport mindestens kompensiert. Die Programmveranstalter gehen deshalb davon aus, dass sie für die digitale Kabelverbreitung künftig keine Einspeiseentgelte mehr zahlen werden.
13Z geht davon aus, dass sich der starke Infrastrukturwettbewerb zwischen Satellit, Kabel und Terrestrick in Zukunft noch verschärfen wird. In diesem Infrastrukturwettbewerb treten sich die Parteien teilweise als Konkurrenten gegenüber, da sowohl der WDR als auch der HR als Plattformbetreiber Teile des terrestrischen Sendenetzes selber betreiben. Z geht davon aus, dass sich der Umstieg von analoger zu digitaler Verbreitungstechnik im Kabelnetz nachfrageorientiert entwickelt und neben dem Infrastrukturbetreiber auch jeder Programmveranstalter für das Gelingen eines erfolgreichen Digital-Umstiegs Verantwortung übernehmen muss. Ferner geht die Z davon aus, dass auch zukünftig für die digitale Kabelverbreitung Einspeiseentgelte zu zahlen sind, da diese Entgelte für die Telekommunikationsdienstleistung des Signaltransports erbracht werden und somit unabhängig von der Art der Signalaufbereitung (entweder in digitalen Transportströmen nach dem DVB-MPEG-2 Standard oder als analoge Schwingungen nach dem PAL-Standard) zu entrichten sind."
14Nach § 8 Nr. 1 des Einspeisevertrages war ein jährliches Einspeiseentgelt in Höhe von 16 Mio. € netto vereinbart, das die Klägerinnen aufgrund entsprechender Aufteilung von ARD, ZDF, DLR und ARTE untereinander jeweils mit 12.338.000,00 € netto gegenüber ARD, mit 2.802.000,00 € netto gegenüber ZDF, mit 260.000,00 € netto gegenüber DLR und mit 600.000,00 € netto gegenüber ARTE abrechnete. Hinzu kam ein von ARTE auf der Grundlage eines Vertrages vom 3./27.07.2009 zu entrichtendes weiteres Entgelt, und zwar an die Klägerin zu 1. in Höhe von 315.000,00 € und an die Klägerin zu 2. in Höhe von 105.000,00 €. Ferner hatte die Beklagte zu 10. (WDR) an die Klägerin zu 1. aufgrund einer am 19.04.2011 geschlossenen Vereinbarung über die regionalrichtige Verbreitung der WDR-Lokalzeiten ein zusätzliches Entgelt von 588.000,00 € zu zahlen.
15Gemäß § 11 Nr. 1 des Kooperationsvertrags war zu dessen Laufzeit Folgendes bestimmt:
16"Das Vertragsverhältnis beginnt rückwirkend zum 01.01.2008 und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2012. Es verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird und die Kündigung innerhalb der Frist der anderen Partei zugeht.
17Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Gremien der Parteien, die spätestens am 30. Juni 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2008 mitgeteilt werden müssen. Der Vertrag gilt insgesamt als nicht genehmigt, wenn nur die Genehmigung bzgl. eines einzigen Programmveranstalters nicht erfolgt ist."
18Im Frühjahr 2011 kündigten ARD und ZDF einen "Paradigmenwechsel" dergestalt an, dass künftig an die Kabelnetzbetreiber keine Einspeiseentgelte mehr gezahlt werden sollten. Bei einer Zusammenkunft der Intendanten der Rundfunkanstalten und des ZDF am 22.03.2011 in Köln stellten die Teilnehmenden Einvernehmen über die fristgerechte Kündigung der mit den Regionalgesellschaften geschlossenen Einspeiseverträge zum 31.12.2012 sowie über den Verzicht auf Bedarfsansätze für die digitale Kabeleinspeisung im Rahmen der KEF-Anmeldung für das Jahr 2013 fest.
19Das Bundeskartellamt erfuhr im Januar 2012 aus der Presse von dem "Paradigmenwechsel" und leitete daraufhin unter dem Aktenzeichen B7-20/12 ein Verfahren gegen die beteiligten Sender ein. Es wies diese darauf hin, dass seiner Ansicht nach ARD und ZDF den Transport von Programmsignalen durch Kabelnetze nachfragten, insoweit miteinander in Wettbewerb stünden und deshalb ihr Verhalten gegenüber Kabelnetzbetreibern nicht koordinieren dürften. Des Weiteren äußerte das Amt die Auffassung, dass der Entschluss, in Zukunft keine Vertragsbeziehungen mit Kabelnetzbetreibern eingehen und diesen keine Einspeiseentgelte mehr zahlen zu wollen, eine gemäß § 1 GWB verbotene Koordinierung darstelle. Diese Beurteilung vertrat die 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes mit einem an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten adressierten Schreiben vom 13.04.2012 und auch im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern von ARD und ZDF am 16.04.2012 in Bonn. Bei dieser forderte das Amt die Sendeanstalten auf, über die zukünftige Zahlung bzw. Nichtzahlung von Einspeiseentgelten autonom und getrennt voneinander zu entscheiden und so auch bei etwaigen weiteren Verhandlungen mit Kabelnetzbetreibern zu verfahren. Die angesprochenen Sendeanstalten vertraten demgegenüber die Auffassung, ihr Verhalten sei mangels eines relevanten Wettbewerbsverhältnisses bzw. einer Nachfragebeziehung nicht kartellrechtswidrig und im übrigen - was das gemeinsame Handeln anlange - rechtlich alternativlos bzw. nach den einschlägigen rundfunkrechtlichen Regelungen sogar geboten. Gleichwohl erklärten ARD und ZDF in einem Schreiben vom 26.04.2012 gegenüber dem Bundeskartellamt, gemeinschaftliche Verhandlungen und Äußerungen in dieser Angelegenheit künftig zu unterlassen, wenngleich hinsichtlich der Kündigung des Kooperationsvertrages kein anderer Handlungsspielraum gesehen werde. Das Bundeskartellamt trat dem nicht weiter entgegen, stellte das Verfahren allerdings auch nicht ein.
20Mit Schreiben vom 14.06.2012, bei den Klägerinnen eingegangen am 15.06.2012, erklärte zunächst allein DLR gegenüber den Klägerinnen die Kündigung des Kooperationsvertrages zum 31.12.2012. Sodann kündigten alle Beklagten den Vertrag zum 31.12.2012, und zwar durch gemeinsame Erklärung von ARD, ZDF, DLR und ARTE, die auf verschiedenen Dokumenten am 18. und 19.06.2012 unterzeichnet wurde, sowie durch inhaltlich gleich lautende getrennte Schreiben der Beklagten zu 2. bis 10. vom 18., 19., 20. und 21.06.2012, allesamt bei den Klägerinnen eingegangen am 25.06.2012. Alle baten um Kündigungsbestätigung an die Beklagte zu 4. Diese Maßnahme kündigte der anwaltliche Bevollmächtigte im Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Schreiben vom 25.06.2012 an. Die Klägerinnen wiesen diese Kündigungen mit Schreiben vom 09.07.2012 zurück, weil sie darin eine Maßnahme sehen, durch welche ein vom Bundeskartellamt verbotenes Kartell unzulässigerweise vollzogen werde. Sodann boten sie den Beklagten zu 3., 4., 9. bis 11. mit Schreiben vom 23.08.2012 und 25.09.2012 unter Mitteilung ihrer nun auch operativen Zusammenarbeit mit KabelBW Gespräche über eine künftige Zusammenarbeit bezüglich der Kabelverbreitung der beklagtenseits veranstalteten Programme an. Die Beklagten zu 3. und 9. verwiesen in ihren Antwortschreiben darauf, dass die Thematik innerhalb der ARD federführend von der Beklagten zu 4. bearbeitet werde. Zwischen ARD bzw. ZDF und den Klägerinnen verliefen die nachfolgenden Unterredungen erfolglos, da die Zahlung eines Einspeiseentgelts beklagtenseits jeweils abgelehnt wurde.
21Seit Beginn des Jahres 2013 zahlen die Beklagten keinem Kabelnetzbetreiber (mehr) ein Einspeiseentgelt. Im Rahmen ihrer KEF-Anmeldung für die Beitragsperiode 2013-2016 brachten sie dementsprechend auch keinen Finanzbedarf für die Verbreitung über Kabelnetze mehr in Ansatz. Auch lehnten sie ein von den Klägerinnen unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Verbreitungsvertrages unter Zugrundelegung des Standard-Einspeisevertrags der Klägerinnen Mitte 2013 ab, indem sie darauf verwiesen, keinem Vertragsschluss näher treten zu wollen, welcher eine Entgeltlichkeit der Einspeisung vorsehe. Ihre Programmsignale stellen sie den Kabelnetzbetreibern gleichwohl unverändert über die bereits dargelegten Übertragungswege zur Verfügung. Weit überwiegend werden die Programme von den Klägerinnen auch fortgesetzt in ihr Netz eingespeist, insbesondere soweit es sich um solche mit "Must-Carry"-Status handelt. Einzelne, insbesondere die aus ihrer Sicht durch die Endverbraucher wenig frequentierten Programme, haben sie Ende 2013 ausgespeist.
22Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Kündigung des Kooperationsvertrages vom 04.07.2008 sei bereits wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam. Jedenfalls treffe die Beklagten eine Verpflichtung, die Klägerinnen von den Folgen des rechtswidrigen Vollzugs ihrer vorangegangenen Kartellabsprache freizuhalten. Hinsichtlich dieses Begehrens sei die Beklagte zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zumindest passiv legitimiert.
23Die Beklagten seien Adressaten des Kartellverbots, da sie bislang eine Verbreitungsdienstleistung der Klägerinnen in Anspruch genommen hätten, welche diese regelmäßig nur gegen Entgelt erbrächten. Damit seien sie unternehmerisch auf dem Nachfragemarkt für Einspeisedienstleistungen tätig geworden und stünden untereinander in einer Wettbewerbsbeziehung. Hieran habe sich auch nach dem 31.12.2012 nichts geändert, da die Beklagten die Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen weiterhin nachfragten. Denn es entspreche ihrer gesetzlichen Pflicht, ihre Programme bundesweit zu verbreiten und hierbei die vorhandenen technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen, um ihrer Grundversorgungsaufgabe gerecht zu werden. Demzufolge sei eine Einspeisung ihrer Programme in das Kabelnetz zwingend notwendig, da hierüber etwa 50% der Haushalte versorgt würden. Mit Rücksicht darauf entspreche die Verbreitung ihrer Programme über das Kabelnetz der Klägerinnen auch dem eigenen Interesse der Beklagten, die allein durch die von den Klägerinnen vermittelte Reichweite gut 191 Mio. € jährlicher Werbeeinnahmen erzielten.
24Mit ihrer Übereinkunft, ab 2013 hierfür keine Einspeiseentgelte mehr zu entrichten und hierzu den Kooperationsvertrag zu kündigen, hätten die Beklagten eine horizontale Vereinbarung über Einkaufskonditionen in Sinne von § 1 GWB getroffen und zudem gegen das Boykottverbot des § 21 GWB verstoßen. Denn das Verhalten der Beklagten bezwecke und bewirke eine Beschränkung des horizontalen Wettbewerbsverhältnisses auf dem langjährig anerkannten Nachfragemarkt für Einspeisedienstleistungen. Hierbei handele es sich um eine spürbare Einschränkung der unternehmerischen Tätigkeit auf Seiten der Klägerinnen, da die mehr als 21 TV- und 66 Radio-Programme der Beklagten etwa 20 % der für Rundfunk zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Netzen der Klägerinnen beanspruchten und gemeinsam einen Anteil von jeweils über 40 % am TV-Zuschauermarkt ausmachten. Der Kartellrechtsverstoß entfalte Wirkung über die Zeit etwaiger formaler Beendigung hinaus, da er nicht lediglich die Kündigung des Kooperationsvertrages, sondern darüber hinaus ein künftiges Verhalten zum Gegenstand gehabt habe und durch die KEF-Anmeldungen manifestiert worden sei. Zudem hätten die Beklagten durch ihr weiteres Verhalten gezeigt, dass sie an ihrer Übereinkunft festhielten. Jedenfalls fehle es an einer Darlegung unbeeinflusst durch die Kartellabsprache zustandegekommener Gremienbeschlüsse.
25Zu Unrecht beriefen die Beklagten sich zur Rechtfertigung ihrer Abstimmung auf deren Notwendigkeit nach rundfunkrechtlichen Vorschriften, welche allenfalls die Gemeinschaftsprogramme beträfen. Ebensowenig seien die Klägerinnen auf der Grundlage der gesetzlichen "Must-Carry"-Verpflichtung derart in die Pflicht zu nehmen, dass sie die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme kostenlos zu erbringen hätten. Vielmehr sei der Gesetzgeber in § 52 d RStV davon ausgegangen, dass eine Entgeltregelung zwischen Kabelnetzbetreiber und Sender entsprechend der Üblichkeit getroffen werde, anderenfalls die Bestimmung verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Die Parteien unterlägen vielmehr einem wechselseitigen Kontrahierungszwang, wobei das Kabelbelegungsregime keine Unentgeltlichkeit der Durchleitung bedinge. Von der Entgeltlichkeit der in Anspruch genommenen Einspeisedienstleistungen seien die Beklagten auch nicht durch ihre Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und sonstige Vorschriften zur Rundfunkfinanzierung entbunden, zumal im Rahmen der Ermessensentscheidung die deutlich höheren Kosten der übrigen Verbreitungswege, namentlich diejenigen der Plattformbetreiber Terrestrik und Satellit, zu berücksichtigen seien. Hierdurch würden die Beitragszahler deutlich mehr belastet, als durch die Einspeisevergütungen, zumal die Kunden der Klägerinnen für ihren Kabelanschluss ohnehin schon Entgelte zu entrichten hätten und nicht zusätzlich noch durch die Beitragszahlungen zur Quersubventionierung der übrigen Übertragungswege herangezogen werden dürften.
26Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Kündigung des Kooperationsvertrages und die Weigerung der Beklagten, ihre Dienstleistungen angemessen zu vergüten, jedenfalls als Verstoß der Beklagten gegen die Missbrauchs- und Diskriminierungsverbote der §§ 19 und 20 GWB zu erachten seien.
27Die Beklagten nähmen auf dem relevanten Einspeisungsmarkt als (Nachfrage-) Oligopol eine marktbeherrschende Position ein, soweit die Klägerinnen gesetzlich verpflichtet seien, "Must-Carry"-Kapazitäten für die Beklagten freizuhalten. Aufgrund des von den Beklagten an den Tag gelegten Verhaltens bestehe unter ihnen auch kein relevanter Wettbewerb, mit der Folge, dass sie in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern eine überragende Marktstellung einnähmen. Aufgrund ihrer Sonderstellung als beitragsfinanzierte Programmveranstalter seien ihre Angebote für die Kabelnetzbetreiber zudem von wesentlicher Bedeutung, um im Wettbewerb konkurrenzfähig zu sein.
28Diese Position nutzten die Beklagten missbräuchlich aus, indem sie einerseits den entgeltlichen Einspeisevertrag mit den Klägerinnen kündigten, andererseits aber darauf spekulierten, dieselben Übertragungsleistungen der Klägerinnen wegen der eigenen klägerseitigen "Must-Carry"-Verpflichtung nunmehr unentgeltlich in Anspruch nehmen zu können, obgleich die Zahlung von Einspeiseentgelten auch bei einer Vergleichsmarktbetrachtung üblich sei. Hinzu komme ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil der Beklagten durch die Weiterleitung ihrer Programmsignale, da sie gut 191 Mio. € jährliche Werbeeinnahmen erzielten, welche auf die von den Klägerinnen vermittelte Reichweite der beklagtenseitigen Programme entfielen. Andererseits könnten die Klägerinnen die Programme der Beklagten nicht vermarkten, da eine Verschlüsselung nicht erlaubt sei, und müssten ihrerseits Urheberrechtsentgelte in – unstreitiger – Höhe von circa 2,8 Mio. € an die Beklagten entrichten.
29Es sei ferner diskriminierend, dass die Beklagten nur den Klägerinnen kein Entgelt zahlten, während die Übertragung per Satellit und Terrestrik nach wie vor vergütet werde. Bei der Übertragung per Kabelnetz, Satellit und Terrestrik werde derselbe Bedarf abgedeckt, nämlich die Signalübertragungsleistung. Für eine ungleiche Behandlung gebe es keinen sachlichen Grund. Dass die Klägerinnen im Gegensatz zu anderen Plattformbetreibern Endkundenbeziehungen und damit verbunden andere Einnahmemöglichkeiten hätten, begründe keine sachliche Differenzierung. Denn dies liefe auf eine Abschöpfung fremder Leistungen hinaus, da die Klägerinnen allein aufgrund eigener Anstrengungen im Verhältnis zu Dritten Entgelte erzielten.
30Ihren Hilfsantrag stützen die Klägerinnen schließlich auf einen Kontrahierungszwang, welchem die Beklagten schon aufgrund ihrer Must-Carry-Verpflichtung unterlägen. Diese seien gehalten, einen Vertrag mit den Klägerinnen zu angemessenen, marktüblichen Konditionen zu schließen, wie sie in den Standardverträgen enthalten seien. Solche Konditionen würden von allen Programmveranstaltern in Deutschland als Vertragsinhalt oder jedenfalls als Grundlage zielorientierter Verhandlungen akzeptiert. Hilfsweise seien die Konditionen durch das Gericht zu fixieren.
31Die Klägerinnen haben im Wege des Urkundenprozesses zunächst angekündigt, zu beantragen,
321. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen zum 15.02.2013 folgende Beträge jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen: die Beklagten zu 1. bis 10. (gesamtschuldnerisch): 12.338.000,00 €; die Beklagte zu 11.: 2.800.000,00 €; die Beklagte zu 12.: 260.000,00 €; und die Beklagte zu 13.: 600.000,00 €, Zug um Zug gegen Einspeisung der Programme der Beklagten nach Maßgabe von Art. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 und 3 Ziff. 2. und 3. des Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008 (Anlage K 1);
332. die Beklagte zu 13. zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. weitere 315.000,00 € sowie an die Klägerin zu 2. weitere 105.000,00 € zum 15.02.2013 jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, Zug um Zug gegen Einspeisung ihrer Programme nach den Maßgaben in § 1 der undatierten "Ergänzungsvereinbarung vom Kooperationsvertrag über die Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008" (Anlage K 2) und § 1 der "Zweiten Ergänzungsvereinbarung zum Kooperationsvertrag über die Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008)" zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 13. sowie der ARTE G.E.I.E. vom 07.05.2010 (Anlage K 3);
343. die Beklagte zu 10. zu verurteilen, an die Klägerin zum 1. zum 15.02.2013 weitere 588.000,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, Zug um Zug gegen Einspeisung ihrer Programme nach Maßgabe des § 1 der Vereinbarung über die regionalrichtige digitale Verbreitung von WDR Fernsehen in den Kabelnetzen von Z in NRW (Anlage K 4).
35Mit Schriftsatz vom 02.05.2013 haben die Klägerinnen sodann unter Erklärung einer teilweisen Hauptsacheerledigung im Hinblick auf ihre getrennte Rechnungsstellung ihren Antrag zu 1. umgestellt und beantragt,
36a) die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. folgende Beträge jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen: die Beklagten zu 1. bis 10. (gesamtschuldnerisch): 9.130.120,00 €; die Beklagte zu 11.: 2.370.480,00 €; die Beklagte zu 12.: 192.400,00 €; und die Beklagte zu 13.: 444.000,00 €, Zug um Zug gegen Einspeisung der Programme der Beklagten nach Maßgabe von Art. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 und 3 Ziff. 2. und 3. des Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008 (Anlage K 1);
37b) die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. folgende Beträge jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen: die Beklagten zu 1. bis 10. (gesamtschuldnerisch): 3.207.880,00 €; die Beklagte zu 11.: 728.520,00 €; die Beklagte zu 12.: 67.600,00 €; und die Beklagte zu 13.: 156.000,00 €, Zug um Zug gegen Einspeisung der Programme der Beklagten nach Maßgabe von Art. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 und 3 Ziff. 2. und 3. des Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008 (Anlage K 1).
38Auf Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2013 haben die Klägerinnen vom Urkundenprozess Abstand genommen und in Bezug auf ihre Zahlungsanträge zu 1. bis 3. hilfsweise beantragt,
394. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerinnen anzunehmen, für die Zeit ab dem 01.01.2013 über die analoge und digitale Verbreitung jedes einzelnen der in der Anlage 2 und 3 des Kooperationsvertrages (Anlage K 1) aufgeführten Programme mit Ausnahme der Programme Bayerisches Fernsehen, Hessischer Rundfunk Fernsehen, MDR Fernsehen, SWR Fernsehen, NDR Fernsehen, Erstes Deutsches Fernsehen ("DasErste"/"ARD"), WDR Fernsehen, Zweites Deutsches Fernsehen ("ZDF") jeweils einen Vertrag
40a) zu den Konditionen des Standardvertrags der Klägerinnen beigefügt als Anlage K 55 zu schließen,
41höchst hilfsweise,
42b) zudem vom Gericht festzusetzenden angemessenen Konditionen zu schließen.
43Die Beklagten beantragen,
44die Klage abzuweisen.
45Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerinnen keinen Versuch unternommen hätten, entsprechend der in Art. 18 Abs. 6 des Kooperationsvertrages enthaltenen Güteklausel vor Klageerhebung eine Einigung herbeizuführen. Jedenfalls sei die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage unzulässig, weil es der Beklagten zu 1. an eigener Rechtspersönlichkeit fehle und sie deswegen auch nicht partiell parteifähig sei.
46Die Beklagten sind der Auffassung, den Kooperationsvertrag wirksam gekündigt zu haben, da dies schon aufgrund der vorgegebenen vertraglichen Struktur allein durch gemeinschaftliche Erklärung sämtlicher Beklagter möglich gewesen sei, mit der Folge, dass die Klägerinnen hieraus für ihre kartellrechtlichen Erwägungen nichts herleiten könnten. Unabhängig davon habe es einer Kündigung ohnehin nicht bedurft, da - die Rechtsauffassung der Klägerinnen unterstellt - bereits der Abschluss des Kooperationsvertrages gemäß § 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig gewesen sei. Jedenfalls sei die Kündigung Vorbedingung für die vom Bundeskartellamt geforderten autonomen Verhandlungen gewesen; solange die Beklagten in einem Kooperationsvertrag untereinander und mit den Klägerinnen gebunden gewesen seien, hätten sie weder unabhängig voneinander agieren noch mit den Klägerinnen frei verhandeln können.
47Nach Ansicht der Beklagten liegt auch in ihrem übrigen Verhalten anlässlich und nach der Kündigung des Kooperationsvertrages keine Kartellrechtswidrigkeit, das die Verhandlungen mit den Klägerinnen unabhängig voneinander geführt worden, allerdings letztlich daran gescheitert seien, dass beide Seiten auch unter dem Eindruck der schwebenden Rechtsstreite jeweils ihre eigenen Standpunkte in rechtlicher Hinsicht vertreten hätten. Unabhängig davon sei DLR – ebenso wie ARTE – schon gar nicht an dem Verfahren des Bundeskartellamts beteiligt gewesen und habe durch ihre unabhängige Kündigung des Kooperationsvertrages ersichtlich eigenständig gehandelt. ARTE könne zudem das Konzernprivileg für sich in Anspruch nehmen.
48Unabhängig davon seien die Beklagten ohnehin keine Adressaten der klägerseits ins Feld geführten kartellrechtlichen Bestimmungen. Aufgrund der jüngsten Marktentwicklungen bestehe jedenfalls mit Beendigung des Kooperationsvertrages keine Nachfrage der Beklagten (mehr) auf dem Einspeisemarkt. Die Funktion der Einspeiseentgelte habe ursprünglich in der finanziellen Unterstützung für den Aufbau einer flächendeckenden Breitbandkabelinfrastruktur bestanden. Mittlerweile hätten sich die technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen allerdings derart verändert, dass die Zahlung von Entgelten nicht mehr zu rechtfertigen sei. Diese Entwicklung habe sich 2008 schon angedeutet und in der Präambel des Kooperationsvertrages ihren Niederschlag gefunden. Einerseits gebe es im digitalen Zeitalter keine Knappheitssituation mehr; zum anderen gelinge es einer Vielzahl von Netzbetreibern (über 350) erfolgreich, Programmsignale gegenüber Wohnungswirtschaft und Haushalten zu vermarkten, ohne zusätzlich Einspeiseentgelte von Rundfunkveranstaltern zu erhalten. Auch die Klägerinnen hätten seit der Einstellung der Entgeltzahlung durch die Beklagten keine spürbaren Einbrüche in ihrer Ertragssituation verzeichnet.
49Die Beklagten sind der Ansicht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Grundversorgungsauftrag bereits ausreichend erfüllen, indem sie ihre Programme primär per Satellit und Terrestrik an die Allgemeinheit aussendeten. Eine Pflicht, ihre Programme auch über das Breitbandkabelnetz zu verbreiten, besteht ihrer Ansicht nach nicht. Dies gelte insbesondere im Bereich der Hörfunkprogramme ohnehin deswegen, weil aufgrund der flächendeckenden Versorgung mit Satellit und Terrestrik Austauschbarkeit bestehe. Durch die Weiterleitung der Signale erfüllten die Klägerinnen vielmehr ausschließlich ihre eigene gesetzliche Pflicht im Rahmen des "Must-Carry"-Regimes bzw. zur Förderung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen, um Produkte bei Haushalten, Wohnungswirtschaft und nachgelagerten Netzbetreibern besser vermarkten zu können. Wie sehr die Klägerinnen ihre Vermarktungsstrategie verfolgten, zeige sich daran, dass sie sogar überflüssigerweise an der analogen Rundfunkverbreitung festhielten und hierzu das von der Beklagten nur noch digital zur Verfügung stellte Signal "reanalogisierten".
50Für dieses von den Klägerinnen unter Einbeziehung weiterer Dienstleistungen betriebene Vermarktungsmodell lieferten die Beklagten mit ihren Programmen wertvolle Vorprodukte. Die Beklagten ihrerseits seien hierzu aufgrund ihres Grundversorgungsauftrags verpflichtet, so dass sich die Konstellation eines beiderseits zu Gunsten der Meinungsvielfalt gesetzlich angeordneten Ausschlusses der üblichen Kräfte des Wettbewerbs ergebe. Einerseits seien die Klägerinnen gezwungen, aus ihrem Angebot – begrenzte – Kapazitäten für die Übermittlung der "Must-Carry"-Programme auszuklammern, andererseits seien die Beklagten zu einer unter Wettbewerbern unüblichen unentgeltlichen Lieferung eines Vorprodukts verpflichtet. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sei die Verpflichtung der Klägerinnen zur gegebenenfalls unentgeltlichen Einspeisung der von den Beklagten zu Verfügung gestellten Programmsignale auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebensowenig falle hierbei die der Höhe nach zu vernachlässigende urheberrechtliche Vergütung durch die Klägerinnen maßgeblich ins Gewicht.
51Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Beklagten Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen nachfragten, so fehle es im Hinblick auf den Marktanteil der Beklagten an einer zumindest marktstarken Stellung, und zwar selbst dann, wenn sie entsprechend dem – unzutreffenden – Vorbringen der Klägerinnen als Oligopol zu begreifen wären. Denn hierzu sei allein auf die beklagtenseits in Anspruch genommenen Kapazitäten im Breitbandkabelnetz der Klägerinnen abzustellen. Auf den – bestrittenen – TV-Zuschauermarktanteil komme es nicht an, da dieser den Klägerinnen allenfalls ein Recht gegen die Beklagten auf freien Zugang zu deren Programmsignalen einräume, welchem die Beklagten unzweifelhaft Rechnung trügen, allerdings keinen Anspruch darauf, zusätzlich eine Einspeisevergütung zu erhalten. Schließlich bestehe eine Gegenmarktmacht der Klägerinnen als oligopolistische Anbieterinnen auf dem Einspeisemarkt. Dies zeige sich unter anderem daran, dass die Klägerinnen ganz unterschiedliche Vertrags- und Vergütungskonstruktionen verwende. Damit spiele sie ihrerseits ihre Marktmacht aus. Häufig würden Einspeiseentgelte – soweit sie überhaupt noch gezahlt würden – durch gegenläufige Zahlungsströme kompensiert, etwa bei den Programmen der großen Sendergruppen ProSiebenSat1 und RTL. Seit Januar 2010 verbreite die Klägerinnen auch die digitalen HD-Signale der Programme „Das Erste“, ZDF und ARTE, ohne hierfür von den Anstalten ein Entgelt zu verlangen.
52Demzufolge liege auch kein Verstoß gegen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbote der §§ 19 und 20 GWB vor. Es fehle bereits an einem einheitlichen Signallieferungsmarkt. Unabhängig davon liege keine unsachgemäße Differenzierung vor, da die Situation bei der Übertragung per Satellit oder Terrestrik mit der leitungsgebundenen Übertragung durch Kabelnetze nicht vergleichbar sei. Diese Plattformanbieter hätten keine Möglichkeit, eigene Produkte auf dem Endkundenmarkt gewinnbringend anzubieten. Aufgrund ihrer zwangsläufig unverschlüsselten Verbreitung der Programmesignale fehle es an einer Endkundenbeziehung und damit an einer Möglichkeit, die Signale als Vorprodukt zur Vermarktung eigener Produkte nutzbringend zu verwerten. Ihre Leistung sei rein technischer Natur, weshalb sie auch keine Urheberrechtsvergütungen zu erbringen hätten. Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, welchem die Beklagten verpflichtet seien, könnten die Klägerinnen die von ihr verlangten Endkundenentgelte keineswegs ausblenden. Diese Strukturen durch eine finanzielle Subventionierung der Kabelverbreitung zu manifestieren, sei nicht Sache der Beklagten.
53Ohne Erfolg führten die Klägerinnen eine Vergleichsmarktbetrachtung unter Einbeziehung des europäischen Auslands durch, denn auch dort würden gerade keine Einspeiseentgelte gezahlt.
54Bezüglich der Hilfsanträge sei schließlich schon der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, weil die Klägerinnen über die gesetzliche "Must-Carry"-Regelung dem Staat gegenüber verpflichtet seien. Damit liege jedenfalls den Beklagten gegenüber kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.05.2013 Bezug genommen.
56Die Kammer hat durch Verfügung der Vorsitzenden vom 11.02.2014 Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf den Verfügungsinhalt verwiesen wird.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
58A. Hauptanträge
59Mit ihren Hauptanträgen haben die Klägerinnen insgesamt keinen Erfolg.
60I.
61Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. (ARD) richtet, unabhängig von etwaigen Zweifeln an der Zulässigkeit des Begehrens im Hinblick auf die fragliche Parteifähigkeit der Beklagten zu 1. (dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2014, Aktenzeichen VI-U (Kart) 16/13, Juris Rn. 40) jedenfalls unbegründet. Denn die Klägerinnen können aus dem Kooperationsvertrag vom 07.04.2008 gegen die Beklagte zu 1. schon deswegen keine Ansprüche herleiten, weil die ARD nicht Partei des Vertrages geworden ist. Ausweislich des Rubrums und der Unterschriften wurde dieser lediglich von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie ZDF, DLR und ARTE mit den Klägerinnen abgeschlossen.
62Ebensowenig können die Klägerinnen aus der Kündigung des Kooperationsvertrages sowie aus hieran gegebenenfalls anknüpfenden kartellrechtlichen Erwägungen gegen die Beklagte zu 1. vorgehen, da nicht ersichtlich ist, worin ihr Interesse besteht, neben den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zusätzlich die ARD selbst - sollte diese zumindest teilrechtsfähig sein - in die Pflicht zu nehmen. Aus diesem Grunde vermögen sie auch aus etwaigem Verhalten der ARD im Zusammenhang mit der Kündigung des Kooperationsvertrages und den nachfolgenden Entwicklungen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von Einspeiseentgelten herzuleiten.
63II.
64Zulässigkeitsbedenken an dem gegen die übrigen Beklagten gerichteten Klagebegehren im Hinblick auf die Güteklausel in Art. 18 Abs. 6 des Kooperationsvertrages können gleichermaßen dahinstehen, da auch insoweit die Klage unbegründet ist.
65Den Klägerinnen stehen die auf der Grundlage des Kooperationsvertrages vom 07.04.2008 gegen die Beklagten zu 2. bis 13. geltend gemachten Forderungen nicht zu, da der Vertrag durch die Kündigungen zum 31.12.2012 wirksam beendet worden ist und auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GWB, gerichtet auf Beseitigung des kartellrechtswidrigen Zustands, also gemäß §§ 33 Abs. 3 GWB, 249 BGB auf Wiederherstellung des Vertragsverhältnisses, besteht.
661.
67Die Kündigungserklärungen der Beklagten zu 2. bis 13. sind entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht bereits deswegen unbeachtlich, weil die Rundfunkanstalten rechtlich dem Grunde nach verpflichtet wären, auch nach dem 31.12.2012 die Einspeisung ihrer Programmsignale in das Kabelnetz der Klägerinnen als entgeltliche technische Dienstleistung nachzufragen.
68Tatsächlich findet eine solche Nachfrage nach Ausspruch der +Kündigungserklärungen durch die Beklagten nicht mehr statt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beklagten zu 4. und 10. nach Bekanntgabe der von den Klägerinnen in Aussicht gestellten Ausspeisungsentscheidungen mit Schreiben vom 04.10.2012 an die Landesmedienanstalten gewandt und diese darum ersucht haben, gegenüber den Klägerinnen die Erfüllung ihrer "Must-Carry"-Verpflichtungen durchzusetzen. Hierin liegt keine Nachfrage, sondern lediglich die Einforderung der nach Ansicht der Beklagten klägerseits zu erfüllenden gesetzlichen Verpflichtung. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Klägerinnen als Anlagen K 124 bis 126 vorgelegten Schreiben einiger Beklagter, in denen jeweils zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Erfüllung der "Must-Carry"-Verpflichtungen erwartet und im übrigen, soweit keine Einspeiseverpflichtung besteht, die Entscheidung der Klägerinnen hingenommen werde, wenngleich, was den Beklagten unbenommen war, die betroffenen Bevölkerungskreise auf alternative Empfangsmöglichkeiten hingewiesen würden. Dies zeigt, dass die Beklagten gerade nicht beabsichtigten, aus der Androhung der Ausspeisung Konsequenzen in Form entsprechender Nachfrage bei den Klägerinnen zu ziehen, sondern alternative Lösungsmöglichkeiten in Betracht zogen.
69Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, die Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen nachzufragen. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 44 ff.) mit eingehender Begründung, welcher die Kammer folgt, abgelehnt.
70a)
71Nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf im vorgenannten Urteil, wegen deren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsgründe Bezug genommen wird, hat der deutsche Gesetzgeber von der ihm gemäß Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienstrichtlinie (UDRL) - eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Kabelnetzbetreibern Übertragungspflichten aufzuerlegen. In Bezug auf die digitale Rundfunkverbreitung ergibt sich diese "Must-Carry"-Verpflichtung aus § 52 b des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), wonach die Kabelnetzbetreiber bis zu einem Drittel ihrer Kabelbelegungskapazitäten für die Übermittlung der Signale des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung zu stellen haben.
72Eine gemäß Art. 31 Abs. 2 UDRL gestattete Festlegung eines angemessenen Entgelts im Falle der Überwälzung solcher Verpflichtungen findet sich im deutschen Recht dagegen nicht.
73aa)
74Insbesondere kann ein solcher Entgeltanspruch nicht aus der Regelung in § 52 d RStV hergeleitet werden, da sich diese Vorschrift in ihrer Intention ausschließlich an die Kabelnetzbetreiber selbst richtet und diesen zum Schutz der Rundfunkanbieter bei etwaiger Erhebung von Einspeiseentgelten Restriktionen auferlegt. Hieraus eine gegenläufige Verpflichtung der Rundfunkanstalten zur Entrichtung von Einspeiseentgelten herzuleiten, entbehrt somit bereits ausreichender Grundlage in Wortlaut und Zweck der Bestimmung.
75Abweichendes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht aus der Genese des § 52 d RStV, insbesondere der diesbezüglichen Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) herleiten. Wenn darin ausgeführt wird, dass "der Inhalt des Verbreitungsvertrages, insbesondere das zu zahlende Entgelt … wesentliche Grundlage für die tatsächliche Einspeisung eines Programms und daher entscheidender Faktor für die vielfältige Belegung der Plattform" ist, so ergibt sich nicht nur hieraus, sondern auch aus dem weiteren Kontext dieser Ausführungen, dass diese gleichermaßen allein den Schutz der Sender und keine Ansprüche der Kabelnetzbetreiber im Blick haben. Entgegen der klägerischen Darstellung wird damit weder der Vertragsschluss als solcher noch die Erhebung eines Entgelts als notwendige Voraussetzung für die Einspeisung und vielfältige Belegung der Plattform postuliert; vielmehr verdeutlicht die Begründung damit nur, dass die Konditionen eines Verbreitungsvertrages eine Schlüsselfunktion für die effiziente Einspeisung und Plattformbelebung einnehmen. Deswegen sind diese Bedingungen entsprechend der Zielrichtung des § 52 d RStV so zu gestalten, dass, wie in der Begründung weiter erörtert, eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung von Programmanbietern durch Entgelte und Tarife verhindert wird. Auch die Begründung zum 10. RÄndStV hat damit lediglich die Ausgestaltung eines etwaigen Verbreitungsvertrages in den Blick genommen, hiermit jedoch keine Aussage dazu getroffen, ob überhaupt die Notwendigkeit für den Abschluss eines solchen Vertrages nebst Festlegung von Einspeiseentgelten besteht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Vertragsschluss als Prämisse gesehen wurde, so lediglich im Sinne einer faktischen Annahme und nicht als zwingende Voraussetzung für die Einspeisung. Schon gar nicht findet sich darin ein solches Postulat zu Gunsten der Erhebung eines Einspeiseentgelts. Entgelte und Tarife werden in den Ausführungen der Begründung lediglich als potentielle Hindernisse der Einspeisung und nicht als Vehikel zu deren Gewährleistung begriffen.
76bb)
77Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.05.2014 (Juris Rn. 51 f.) ferner eingehend ausgeführt hat, kann bei dieser Sachlage auch kein Einspeiseentgeltanspruch aus einer Analogie zu § 5 Abs. 7 RStV abgeleitet werden, weil es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Indem mit dieser Regelung bewusst verfassungsrechtlichen Bedenken durch die Festlegung einer Entgeltpflicht Rechnung getragen wurde, hat der Gesetzgeber bei der Abfassung des § 52 b und d RStV erkennbar hiervon abgesehen und lediglich Veranlassung gesehen, eine Entgeltkontrolle zu installieren, ohne jedoch zwingend eine Entgeltpflicht zu begründen.
78Die hieran klägerseits im Hinblick auf den Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG sowie die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt die Kammer nicht. Die "Must-Carry"-Verpflichtung ist als Ausfluss der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Aufgrund der Festlegung eines maximalen Umfangs der bereitzuhaltenden Kapazitäten bewegt sich die Einschränkung der Klägerinnen in ihrer Kabelbelegungsentscheidung noch in einem angemessenen Rahmen. Die Klägerinnen haben auch nicht vorgetragen, dass sie durch die Kabelbelegung zur Übertragung der Programme aus dem "Must-Carry"-Segment in ihren übrigen Kabelbelegungsmöglichkeiten nachhaltig beeinträchtigt würden. Angesichts von über 300 Programmen, die sie einspeist, davon 267 TV-Programmen, ist dergleichen auch nicht ersichtlich.
79Zudem wird den Klägerinnen im Gegenzug zur Reservierung ihrer Kabelkapazitäten ein werthaltiges Surrogat zur Verfügung gestellt, indem sie die Programmsignale - abgesehen von der zu entrichtenden Urheberrechtsvergütung - kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen und hierdurch die Möglichkeit erhalten, diese im Rahmen ihres Gesamtangebots gewinnbringend zu vermarkten. Die Klägerinnen haben diesen Wert - jedenfalls noch in der Klageschrift, Rn. 122 ff. - auch anerkannt, indem sie - wenngleich in anderem Zusammenhang - geltend gemacht haben, die Vorenthaltung der Programme würde bei einem hierdurch auf dem TV-Zuschauer Markt erzielten Anteil von 40 % die Klägerinnen in ihrer unternehmerischen Tätigkeit spürbar beeinträchtigen.
80Soweit die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreits, zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 30.09.2014, insbesondere Rn. 140 ff., insoweit andere Behauptungen aufgestellt und anhand der Einschaltquoten ein überschaubares Interesse ihrer Kunden an den Programminhalten der Beklagten vorgetragen haben, ist dies nicht nur widersprüchlich; es wird auch durch das hierzu vorgelegte Zahlenwerk widerlegt. So haben die Einschaltquoten nicht nur im Juli 2014 wegen der Übertragung der Fußball-Weltmeisterschaft in einem zweistelligen Bereich gelegen. Hierbei handelt es sich zudem um einen Umfang, der bei einem Verhältnis von 21 öffentlich-rechtlichen zu insgesamt 267 klägerseits eingespeisten TV-Programmen durchaus beachtlich ist. Unabhängig davon ist der Wert, welchen die kostenlos zur Verfügung gestellten Programmsignale für die Klägerinnen haben, nicht allein an den Einschaltquoten zu messen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Klägerinnen ohne diese Programme kein Vollangebot zur Verfügung stellen können. Es ist jedoch anzunehmen, dass ein beachtlicher Teil ihrer Kundschaft, der durchaus über dem Anteil der Einschaltquoten liegen kann, Wert darauf legt, das Vollprogramm zu erhalten, sei es auch nur, um gelegentlich darauf zurückgreifen zu können.
81Hieraus wird deutlich, dass die Klägerinnen durch die Möglichkeit, die ihnen zur Verfügung gestellten Programmsignale zu vermarkten, für die Bereithaltung der hierzu notwendigen - nicht annähernd dem zunächst behaupteten Zuschauer-Anteil entsprechenden - Kapazitäten mindestens kompensiert werden. Mit Rücksicht auf eine solche im Ergebnis minimierte Eingriffsintensität der Inanspruchnahme der Klägerinnen durch Reservierung von begrenzten Kabelkapazitäten bedurfte es keiner über den Vorteil der Vermarktung hinausgehenden Zubilligung eines Einspeiseentgelts zum Ausgleich verfassungswidriger Nachteile. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2013, Aktenzeichen 6 C 1.12, zugrundeliegt.
82Soweit die Klägerinnen darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Normenklarheit und Normenwahrheit sowie der Wesentlichkeit der Regelungen im RStV geltend machen, da einerseits für die Bereitstellung von Kabelkapazitäten im Rahmen der "Must-carry"-Verpflichtung kein Entgeltanspruch festgelegt werde, andererseits aber Vorschriften zur Ausgestaltung einer vertraglichen Entgeltbestimmung in § 52 d RStV zu finden seien, vermag die Kammer ihr ebenfalls nicht zu folgen. Einer grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers dazu, ob etwaige Verbreitungspflichten unentgeltlich oder entgeltlich zu erfüllen seien, bedurfte es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Beschränkung der Vertragsfreiheit bezüglich der Festlegung von Tarifen und Entgelten für die Einspeisung von Programmsignalen zu Gunsten einer effizienten Gewährleistung der Programmvielfalt macht auch dann Sinn, wenn von einer Entgeltlichkeit beziehungsweise einer Verpflichtung zum Abschluss eines Verbreitungsvertrages nicht zwingend ausgegangen wird. § 52 d RStV beschränkt sich auf den Fall, dass Kabelnetzbetreiber und Sender ihre Beziehung auf eine vertragliche Grundlage stellen wollen; für den vertragslosen Zustand, welcher aufgrund der gesetzlich geregelten "Must-Carry"-Verpflichtung gleichermaßen möglich und ausreichend ist, wurde keine Regelung getroffen, da insoweit kein Bedürfnis bestand, Schutzbestimmungen für die Rundfunkunternehmen zu installieren. Damit hat der Gesetzgeber auch eine grundlegende Entscheidung bezüglich der Entgeltlichkeit getroffen.
83b)
84Die Kammer schließt sich den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 53 ff) auch insoweit an, als aus den Rechtsgedanken der §§ 138, 242 bzw. 826 BGB gleichermaßen kein Kontrahierungszwang mit der Konsequenz von Entgeltansprüchen für die Signaleinspeisung abgeleitet werden kann. Es fehlt bereits an der für die Vertragsabschlusspflicht notwendigen Voraussetzung, dass die Sendeunternehmen bei der vom Kabelnetzbetreiber durchgeführten Einspeisung von Programmsignalen eine Leistung entgegennehmen, die billigerweise nur gegen Vergütung verlangt werden kann.
85aa)
86Schon unter Berücksichtigung der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen der Einspeisung von Signalen öffentlich-rechtlicher Programmveranstalter ist dies nicht der Fall, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es ermessensfehlerhaft wäre, bei der Wahl der geeigneten Übertragungswege zur Erfüllung der in § 11 RStV niedergelegten Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote die Einspeisung in das Kabelnetz auszuklammern. Dies bedeutet indes nicht, dass die Beklagten im Rahmen ihres Grundversorgungsauftrags verpflichtet wären, den Übertragungsweg der Übermittlung über die Kabelnetze zum Nachteil anderer und neuer Technologien zu manifestieren oder aktiv durch den Abschluss von Einspeiseverträgen zu unterstützen.
87So ist es entsprechend den vom OLG Düsseldorf im vorgenannten Urteil ausgeführten Überlegungen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass den Beklagten bei der Auswahl von Übertragungswegen gemäß § 11 RStV eine Ermessensausübung unter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsätzen obliegt, nicht mehr angezeigt, Einspeiseverträge abzuschließen. Vielmehr können sich die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten darauf beschränken, ihre Programmsignale ohne vertraglich ausgehandelte Einspeisungsverpflichtung den Kabelnetzbetreibern so zur Verfügung stellen, dass ihre Programmangebote auch den Kabelnetzkunden zugänglich sind. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Sender ihre Programmsignale ohne jede Verschlüsselung terrestrisch und insbesondere mittels Satellitenübertragung ausstrahlen beziehungsweise leitungsgebunden abgeben, womit die Kabelnetzbetreiber in die Lage versetzt werden, die Signale aufzunehmen und zur Weitersendung in ihre Netze einzuspeisen.
88Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat das OLG Düsseldorf hierzu im einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der vorhandenen Struktur auf dem Markt der Kabeleinspeisung, welche die Beklagten pflichtgemäß bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen haben, jedenfalls seit dem Jahr 2013 von einer umfassenden, den Anforderungen an die grundrechtlich garantierten Informationsrechte hinlänglich Rechnung tragenden Versorgung der mit einem Kabelanschluss ausgestatteten Zuschauerhaushalte auszugehen ist, auch wenn keine Einspeiseverträge mit den Klägerinnen abgeschlossen werden.
89So liegt im vorliegenden Fall die Weitersendung der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gleichermaßen im ureigenen wirtschaftlichen Interesse der Klägerinnen, da diese ihre Umsätze (mit bspw. 625 Mio. € im Jahr 2011, im Konzern sogar mit 924 Mio. €) in erster Linie aus den Entgelten ihrer Kunden für die auf den Netzebenen 3 und 4 betriebene Weitersendung von Rundfunkprogrammen und nicht aus den den Rundfunkveranstaltern abverlangten Transportentgelten von 26 Mio. € für die Einspeisung von Programmsignalen in ihre Kabelnetze erzielen. Unzweifelhaft besteht aufgrund der klägerseits selbst ins Feld geführten hohen Anteile der öffentlich-rechtlichen Programme am Zuschauermarkt sowie der weiteren, oben hierzu angeführten Gründe (Unverzichtbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme) auch keine realistische Möglichkeit der Kabelnetzbetreiber, ohne diese Programme ein wettbewerbsfähiges Produktangebot auf den Markt zu bringen.
90In Verbindung mit ihrer Verpflichtung aus § 52 b RStV, ihre Kabelnetzkapazitäten begrenzt und vorrangig u.a. dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung zu stellen, ergibt sich damit eine Situation, in welcher die Einspeisung der Programme, die dem Grundversorgungsbereich zugehören, durch die Klägerinnen sichergestellt ist, ohne dass die Beklagten über die unverschlüsselte Zurverfügungstellung ihrer Programmsignale hinaus Einspeisedienstleistungen nachfragen müssen. Hierzu sind die dann auch rechtlich nicht verpflichtet, da die Aufnahme gängiger Übertragungsformen in die Gewährleistung der Grundversorgung, wie sie in der klägerseits zitierten Rechtsprechung des BVerfG postuliert wird, nichts darüber besagt, wie die Grundversorgung insoweit von den Programmveranstaltern sicherzustellen sei. Dies liegt vielmehr in deren Ermessen und knüpft an die tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung etwaiger Veränderungen durch die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung an. Selbst wenn, wie die Klägerinnen annehmen, im gesetzlich geregelten "Kabelbelegungsregime" keine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerinnen vorgesehen ist, über die Zurverfügungstellung von Kabelkapazitäten hinaus auch die Einspeisedienstleistung vorzunehmen, ergibt sich dies jedenfalls aus dem Kontext der übrigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen, zu denen auch das Wirtschaftlichkeitsgebot zählt, welches an die vorbeschriebenen Strukturen anknüpft.
91bb)
92Zu Recht hat das OLG Düsseldorf in der vorgenannten Entscheidung auch darauf verwiesen, dass die Einspeisung der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung gestellten Programmsignale nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse einer flächendeckenden Grundversorgung gerade nicht von der Zahlung eines Einspeiseentgelts abhängig gemacht worden ist (Juris Rn. 58 f.). Entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Auffassung ist es demzufolge nicht die Verpflichtung der Beklagten, die Verbreitung ihrer Rundfunkprogramme durch den Abschluss von Verträgen unter anderem mit den Klägerinnen sicherzustellen. Dies gilt jedenfalls nicht für den "Must-Carry"-Bereich, in dem die Klägerinnen eine eigene gesetzliche Pflicht trifft, die Programme einzuspeisen. Weder bedarf es in solchen Fällen des zusätzlichen Abschlusses von Verträgen noch ist dies im Sinne einer Sicherstellung der Grundversorgung zweckmäßig.
93In der klägerseits postulierten Verpflichtung, Einspeisedienstleistungen auf vertraglicher Grundlage von den Klägerinnen in Anspruch zu nehmen, sieht die Kammer sogar ein Hindernis bei der Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu dem Programminhalten der Grundversorgung. Denn die zivilvertragliche Regelung der Einspeisung gegen Entgelt würde der darauf gegründeten Verpflichtung der Klägerinnen zur Vornahme der Einspeisedienstleistungen gegebenenfalls Grenzen setzen, die mit ihrer gesetzlichen "Must-Carry"-Verpflichtung nicht im Einklang stehen. Inwiefern eine vertragliche Basis für die Gewährleistung der Einspeisedienstleistungen eine stabilere rechtliche und tatsächliche Grundlage für die Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme darstellen soll, obgleich hierdurch gegebenenfalls Zurückbehaltungsrechte begründet werden und Auslegungsfragen über den Umfang der Leistungen auftreten, haben die Klägerinnen nicht dargetan. Im Streitfall müsste letztlich auf die gesetzliche Regelung der "Must-Carry"-Verpflichtung zurückgegriffen werden; ein Vorteil zusätzlicher vertraglicher Regelung ist nicht ersichtlich.
94Soweit die Klägerinnen sich in diesem Zusammenhang darauf stützen, dass die Beklagte zu 13. im Verfahren vor dem OLG Karlsruhe vorgetragen habe, der "Must-Carry"-Status garantiere keineswegs, dass ein Programm auch tatsächlich eingespeist werde, beziehen sich diese Ausführungen erkennbar auf die faktische Situation der klägerseitigen Handhabung von "Must-Carry"-Programmen mit vermeintlich weniger populären Inhalten, wovon die Beklagte zu 13. in der Tat betroffen sein dürfte, da deren Programminhalte überwiegend nur einen geringeren, allerdings nicht zu vernachlässigenden Bevölkerungsteil ansprechen. Die rein tatsächliche Handhabung der Klägerinnen ohne ausreichende Beachtung der "Must-Carry"-Verpflichtung vermag indes keine Begründung dafür abzugeben, dass zu deren Vermeidung und entsprechenden Absicherung des "Must-Carry"-Status‘ zivilrechtliche Verträge abzuschließen seien.
95cc)
96Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei der Ermessensentscheidung gemäß § 19 RStV unter Beachtung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot dem Abschluss von entgeltlichen Einspeiseverträgen mit den Klägerinnen jedenfalls deswegen der Vorzug gewähren sei, weil dies im Vergleich zur terrestrischen Verbreitung ihren Behauptungen entsprechend deutlich günstiger sei. Hierbei verkennen die Klägerinnen, dass es bei der den Beklagten obliegenden Ermessensentscheidung nicht darauf ankommt, welcher der Verbreitungswege günstiger ist, wenn einer von ihnen, nämlich die Einspeisung in das Kabelnetz, für die Beklagten kostenlos zu erlangen ist. Dies schließt zwar nicht aus, auch die Kosten der Terrestrik zu überprüfen, was nach dem Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift beklagtenseits auch geschehen sein soll, jedoch können die Klägerinnen aus einer unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegebenenfalls verfehlten Entscheidung nicht herleiten, dass sie ihrerseits gleichermaßen verfehlt für ihre Einspeisedienstleistungen zu vergüten seien.
97Im übrigen haben die Klägerinnen nichts dazu vorgetragen, dass auf die Terrestrik vollständig verzichtet werden könnte, weil sie etwa zur Gewährleistung der Grundversorgung nicht erforderlich wäre. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der neuesten technischen Entwicklungen bei der terrestrischen Verbreitung von Einspeisevergütung.
98c)
99Ohne Einschränkung folgt die Kammer nicht zuletzt der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Juris Rn. 61 ff.), dass die Rundfunkanstalten auch keine kartellrechtlich begründete Pflicht zur Nachfrage von Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen trifft.
100aa)
101Die beklagten Sendeanstalten sind schon nicht Normadressaten des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots gemäß § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GWB a.F. (2005), da ihnen weder eine marktbeherrschende Stellung (§ 20 Abs. 1 GWB 2005) noch eine relative Marktmacht (§ 20 Abs. 2 GWB 2005) innewohnt.
102aaa)
103Sachlich relevant ist der Nachfragemarkt für Einspeisedienstleistungen von Programmsignalen in Breitbandkabelnetze, zu dem die Nachfrage der Sender nach einem Signaltransport per Satellit oder auf terrestrischem Weg schon deswegen nicht gerechnet werden kann, weil die Kabelnetzbetreiber eine solche Transportleistung überhaupt nicht anbieten. Eine weitergehende Fassung des sachlich relevanten Markts dahingehend, dass ein Markt der Plattformanbieter für die Verbreitung von Programmsignalen abgegrenzt würde, zu dem auch die Anbieter von Transportleistungen per Satellit oder auf terrestrischem Weg gehören würden, kommt mangels Austauschbarkeit dieser Leistungen nicht in Betracht.
104bbb)
105Bei der räumlichen Marktabgrenzung ist entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Sicht der Anbieter abzustellen, so dass als potentielle Nachfrager alle Sender in Betracht kommen, die im Umfang freier Kapazitäten der Klägerinnen in deren Netz eingespeist werden könnten. Hiermit erfasst der Nachfragemarkt nicht nur das Bundesgebiet, sondern auch das europäische Ausland, weil die Klägerinnen unstreitig bereits aktuell auch Programme aus solchen Ländern in ihr Netz einspeisen.
106ccc)
107Für eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung der Rundfunkanstalten auf dem solchermaßen abgegrenzten Nachfragemarkt bestehen allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, selbst wenn entsprechend der klägerseits vertretenen, allerdings nicht nachvollziehbar begründeten Auffassung davon ausgegangen würde, dass alle Beklagten in einem Oligopol miteinander verbunden sind. Auch dann ist mit Rücksicht auf den Umfang der für alle beklagten Anstalten insgesamt anfallenden technischen Einspeisedienstleistungen kein maßgebliches Nachfragemonopol feststellbar. Wird zur Bestimmung des Nachfragevolumens entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der insgesamt eingespeisten Sender und dem Anteil der Beklagten hieran abgestellt, so ergibt sich bei einem derzeitigen Einspeisevolumen von insgesamt 267 TV-Programmen eine Beteiligung der Beklagten hieran, welche sich nach dem Vorbringen der Klägerinnen auf 21 TV-Programme belaufenden soll und damit im Bereich von 8 % am Gesamtaufkommen liegt. Dem entspricht die Angabe der Klägerinnen, dass die Beklagten ca. 20 % ihrer Kabelkapazitäten belegten bzw. die Angabe der Beklagten, es handele sich um 17,8 %. Die Kammer folgt auf dieser Grundlage auch der Beurteilung des OLG Düsseldorf, dass es wegen des hiernach den Klägerinnen verbleibenden hohen Ausweichpotentials nicht auf die ihnen gesetzlich auferlegte Beschränkung der Kabelbelegung ankommt, zumal im Vorbringen der Klägerinnen Angaben dazu fehlen, dass infolge der Reservierung von Kabelkapazitäten für die "Must-Carry"-Programme Kapazitätsengpässe zu verzeichnen seien. Die Anzahl von insgesamt 267 eingespeisten TV-Programmen spricht dagegen.
108Ebenso ist es auch unter Berücksichtigung der hiergegen von den Klägerinnen angeführten Argumentation unbedeutend, dass den Beklagten im "Must-Carry"-Segment ein "gesicherter Zugang" zur Verfügung steht. Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten kann sich hierauf nicht gründen, da die Kapazitäten der Klägerinnen insoweit ohnehin dem Wettbewerb entzogen sind. Allenfalls käme die Abgrenzung eines eigenständigen Nachfragemarkts bezüglich der Einspeisung sämtlicher "Must-Carry"-Programme in Betracht, auf dem die (öffentlich-rechtlichen und privaten) Veranstalter von Programmen mit "Must-Carry"-Status miteinander um den gesetzlich begrenzten Anteil von einem Drittel der klägerseits vorhandenen Kabelkapazitäten konkurrierten. Jedoch lässt sich auch insoweit keine marktbeherrschende Stellung der Beklagten feststellen.
109Die weiteren im vorliegenden Verfahren gleichermaßen wie in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit für eine marktbeherrschende oder auch nur marktstarke Stellung der Beklagten vorgebrachten Argumente lassen gleichermaßen keine entsprechenden konkret zu bemessenden Einflusspotenziale erkennen.
110Schließlich kommt es bei der Frage nach Marktbeherrschung und Marktmacht im Streitfall auf Parameter wie Zuschauermarktanteile der eingespeisten Programme und/oder darauf an, dass ein Kabelnetzbetreiber ohne die streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme kein wettbewerbsfähiges Angebot auf den nachgelagerten Weitersendemärkten (NE 3/NE 4) abgeben kann. Denn diese Gesichtspunkte betreffen nicht den vorstehend abgegrenzten Einspeisemarkt, sondern den Markt für die Einräumung von Kabelweitersenderechten.
111bb)
112Unabhängig davon stellt sich weder die Kündigung des Kooperationsvertrages vom 07.04.2008 noch die seit 01.01.2013 praktizierte Weigerung der Rundfunkanstalten, bei den Klägerinnen eine Signaleinspeisung nachzufragen, als ein Missbrauch von Marktmacht dar. In Erwägung des Umstandes, dass die Beklagten zu 2. bis 13. schon in der Präambel zum Kooperationsvertrag zum Ausdruck gebracht hatten, künftig keine Einspeiseentgelte mehr zahlen zu wollen, war durch den Abschluss des Vertrages keine Situation eingetreten, in welcher es den Beklagten verwehrt gewesen wäre, ihren Standpunkt zu überprüfen und künftig dafür zu optieren, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, entsprechend der gesetzlichen Entscheidung die Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen auch ohne Vergütung in Anspruch zu nehmen. Auf die überzeugenden Ausführungen des OLG des Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 79 ff.) wird ergänzend Bezug genommen.
1132.
114Die Kündigung des Kooperationsvertrages vom 04.07.2008 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB oder § 21 GWB gemäß § 134 BGB nichtig.
115a)
116Entsprechend den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 84) scheidet ein Verstoß gegen § 1 GWB von vornherein aus, soweit es um eine Verhaltenskoordinierung der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten über die Beendigung des Kooperationsvertrages in Bezug auf die nach den Vorgaben des § 11 b Abs. 1 RStV und des § 1 ARD-RStV von den Landesrundfunkanstalten der ARD veranstalteten Gemeinschaftsprogramme geht. Aus der gemeinschaftlichen Veranstaltung dieser Programme folgt auch eine gemeinsame Verbreitungslast im Sinne des § 11 Abs. 1 RStV, denn die Veranstaltung im Sinne von § 11 b Abs. 1 RStV umfasst nach der Systematik die Herstellung und Verbreitung im Sinne von § 11 Abs. 1 RStV. Die gemeinschaftliche Verbreitung schließt jedoch eine Abstimmung über die Art und Weise des Signaltransports zur Sicherstellung der Grundversorgung ein.
117Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass andere Programme, welche von den Landesrundfunkanstalten eigenverantwortlich veranstaltet werden, hiervon nicht erfasst sind. Unabhängig davon, dass eine Trennung zwischen beiden Programmbereichen bei deren Verbreitung schon in technischer Hinsicht zweifelhaft erscheint, ist es irrelevant, dass der Kooperationsvertrag nicht lediglich die Verbreitung von Gemeinschaftsprogrammen regelt. Denn jedenfalls soweit dies der Fall ist, war nicht nur die Abstimmung bei Abschluss des Kooperationsvertrages, sondern auch dessen koordinierte Kündigung unumgänglich und damit kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Dies haben die Klägerinnen selbst noch in der Klageschrift, Rn. 129, eingeräumt, und ist entgegen ihrer nachfolgenden Darstellung vom Bundeskartellamt auch nicht beanstandet worden. Vielmehr blieb die mit Schreiben des anwaltlichen Bevollmächtigten in diesem Verfahren vom 26.04.2012 unter Hinweis auf fehlenden Handlungsspielraum angekündigte gemeinschaftliche Kündigung des Kooperationsvertrages ohne Widerspruch.
118Sämtliche klägerseits gerügten Verhaltensweisen, welche sich auf eine Abstimmung der in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten beschränken, wie etwa der Verweis auf die Beklagte zu 4. zwecks Koordinierung der Verhandlungen, sind damit kartellrechtlich irrelevant.
119b)
120Kein Vorwurf eines Kartellverstoßes trifft die Rundfunkanstalten nach den weiteren Ausführungen des OLG Düsseldorf im vorgenannten Urteil vom 21. 5. 2014 ferner im Falle einer Koordinierung zwischen den ARD-Anstalten, ZDF, DLR und/oder ARTE im Hinblick auf die Kündigung des Kooperationsvertrages.
121Zwar kann den Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass eine gemäß § 1 GWB verbotene Verhaltenskoordinierung bereits deshalb ausscheidet, weil die Klägerinnen aufgrund der "Must-Carry"-Regelungen zur Signaleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme gesetzlich verpflichtet sind; denn die Beklagten zu 2. bis 13. hatten sich ungeachtet dessen durch den Abschluss des Kooperationsvertrages auf dem Nachfragemarkt der Einspeisungsdienstleistungen betätigt, woran sie durch das gesetzliche "Kabelbelegungsregime" seinerzeit, als das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot noch nicht in den Rundfunkstaatsvertrag aufgenommen worden war, auch nicht gehindert waren.
122Ein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB im Kontext der Kündigung ist jedoch nicht feststellbar.
123aa)
124Die Kammer folgt dem OLG Düsseldorf in seinen Ausführungen gemäß Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 88 ff.), wonach es keine gegen § 1 GWB verstoßende wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen den ARD-Rundfunkanstalten, ZDF, DLR und/oder ARTE darstellt, wenn diese lediglich Einvernehmen über die Kündigung des Kooperationsvertrages erzielt haben.
125aaa)
126Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung über die Kündigung des Kooperationsvertrages vom 07.04.2008 liegt darin schon deswegen nicht, weil es hierzu an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten, ZDF, DLR und ARTE insgesamt oder in Teilkonstellationen eine Vereinbarung treffen wollten, welche über das im März 2011 erzielte Einvernehmen hinaus rechtliche oder tatsächliche Bindungswirkung hätte entfalten sollen.
127Dies gilt auch und gerade für die Abgabe der Kündigungserklärungen, wie insbesondere das Verhalten der Beklagten zu 12. zeigt, auf das nachfolgend noch näher eingegangen wird.
128bbb)
129Es fehlt im Kontext der Kündigungserklärungen auch an einem abgestimmten Verhalten im Sinne von § 1 GWB, sei es unter Beteiligung aller Beklagten zu 2. bis 13. oder auch nur eines Teils davon.
130Insbesondere vermag die Kammer in der Koordination der Kündigungserklärungen selbst keine relevante Abstimmung zu erkennen, da hierin entsprechend den Hinweisen der Vorsitzenden in der Verfügung vom 11.02.2014 mit Rücksicht auf die Struktur des Kooperationsvertrages lediglich eine Umsetzung der in Art. 11 Abs. 1 S. 1 niedergelegten Kündigungsregelung liegt. Entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Auffassung ist diese Bestimmung nicht dahingehend auszulegen, dass jedem Programmveranstalter ein eigenes Kündigungsrecht zugestanden hätte, welches er ohne Abstimmung eigenständig hätte ausüben können. Bereits nach ihrem Wortlaut geht die Vertragsregelung von zwei Parteien aus, den Klägerinnen einerseits und den Beklagten zu 2. bis 13. andererseits, mit der Konsequenz, dass die Angehörigen der jeweiligen Parteien das in Art. 11 Abs. 1 S. 1 niedergelegte Kündigungsrecht nur gemeinschaftlich ausüben können, § 432 Abs. 1 S. 1 BGB. Hierbei verfängt es nicht, dass andere vertragliche Regelungen, insbesondere solche zum außerordentlichen Kündigungsrecht oder die Bestimmungen in Art. 18 Abs. 2, in den jeweiligen Kontexten auf die einzelnen Programmveranstalter abstellen. Dies zeigt nur, dass die Vertragsschließenden dort, wo es ihnen nötig erschien, eine Differenzierung zwischen den einzelnen Programmveranstaltern festlegten.
131Selbst wenn jedoch entsprechend dem Standpunkt der Klägerinnen davon auszugehen wäre, dass jedem Programmveranstalter aufgrund Art. 11 Abs. 1 des Kooperationsvertrages ein eigenes Kündigungsrecht zugestanden hätte, wäre eine Unwirksamkeit der gleichwohl gemeinschaftlich vorgenommenen Kündigung wegen Kartellverstoßes nicht ohne weiteres anzunehmen. Dies gilt bereits deswegen, weil die Rechtsfrage, wie das Kündigungsrecht ausüben sei, im Verfahren vor dem Bundeskartellamt offen geblieben und beklagtenseits mit guten Gründen dahingehend bewertet worden ist, dass nur gemeinschaftlich gekündigt werden könne. Eine Abstimmung über bestehende Handlungsalternativen liegt darin nicht.
132Unabhängig davon hätte - die Rechtsauffassung der Klägerinnen unterstellt - bereits die isolierte Kündigung durch die Beklagte zu 12. mit Wirkung für alle Beklagten dazu geführt, dass der Kooperationsvertrag bereits vor der - dann irrelevanten - gemeinschaftlichen Kündigung wirksam gekündigt gewesen ist. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte zu 12. Vertretungsmacht für die übrigen Beklagten zum Ausspruch der Kündigung hatte. Denn die Wirkung zu Gunsten aller Beklagten folgt daraus, dass nach Art. 11 Abs. 1 S. 2 des Kooperationsvertrages die Kündigung "von einer der Parteien" zur Beendigung des Vertrages führt, somit auch die Kündigung eines einzelnen Programmveranstalters hierzu ausreicht, wenn entsprechend der Lesart der Klägerinnen die Kündigung "einer der Parteien" gleichbedeutend sein soll mit derjenigen eines Programmveranstalters. Anderenfalls wäre im übrigen die Argumentation der Klägerinnen, die Beklagten hätten jeweils einzeln kündigen können, hinfällig. Denn ohne die Gesamtwirkung wäre eine solche Einzelkündigung Makulatur.
133Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese isolierte Kündigung der Beklagten zu 12. auf der Grundlage abgestimmten Verhaltens quasi im Vorgriff auf die nachfolgenden Kündigungen aller Beklagten zu 2. bis 13. ausgesprochen worden wäre; jedenfalls aus der Abfassung des Kündigungsschreibens, welches vom Inhalt der späteren Schreiben abweicht, sowie aus dessen Kontext ergibt sich eher das Gegenteil. Ebensowenig verfangen Äußerungen des Bevollmächtigten der übrigen Beklagten im Verfahren vor dem Bundeskartellamt, die sich auf die Beklagten zu 12. und 13. beziehen. Unabhängig davon, dass jedenfalls die Beklagte zu 12. nicht erkennbar in dieses Verfahren involviert worden ist, kann aus dem Umstand, dass sie in die schriftsätzlichen Erwägungen des anwaltlichen Bevollmächtigten von ARD und ZDF einbezogen wurde, nichts für eine Kündigungsabsprache hergeleitet werden. Denn die Ausführungen, welche sich unter anderem auch mit den Beklagten zu 12. und 13. befassen, betreffen andere Sachverhalte und gerade nicht die Absprache. Im übrigen wurde das Schreiben vom 11.07.2012, auf welches die Klägerinnen sich beziehen, erst nach den Kündigungen verfasst. Da die Beklagte zu 12. an den späteren Kündigungen der übrigen Beklagten ebenfalls beteiligt war, bezieht sich die Stellungnahme des anwaltlichen Bevollmächtigten erkennbar auf diese Kündigung. Mit der bereits zuvor unter dem 14.06.2012 von der Beklagten zu 12. erklärten gesonderten Kündigung befasst sich das Schreiben gar nicht. War aber diese noch unbeeinflusst von der Absprache ausgesprochen worden, wofür der Alleingang der Beklagten zu 12. spricht, so war diese wirksam und kommt es, wie ausgeführt, auf die übrigen Kündigungen und deren etwaige Unwirksamkeit nicht mehr an.
134Aus der Abstimmung der Beklagten über die gemeinschaftliche Kündigung als solcher vermag daher kein Kartellverstoß hergeleitet zu werden. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände liegt in der bloßen gemeinschaftlichen Kündigung auch keine Fortführung/-wirkung der zuvor vom Bundeskartellamt Anfang 2012 gerügten Absprache, wobei insbesondere die von den Klägerinnen ins Feld geführte Entscheidung des BGH vom 25.01.1983, KZR 12/81 - Familienzeitschrift - hierfür nicht genügend hergibt. Denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob aufgrund einer Absprache eine Mehrzahl von Verträgen zeitgleich gekündigt wird oder ob die Kündigung lediglich einen einzelnen Vertrag betrifft, in dem auf beiden Seiten eine Mehrzahl von Unternehmen gebunden ist und der lediglich ein einheitliches Kündigungsrecht vorsieht.
135bb)
136Eine gemäß § 1 GWB relevante Abstimmung können die Klägerinnen indes auch nicht aus den weiteren von Ihnen hierzu angeführten Verhaltensweisen der Beklagten zu 2. bis 13. und Indizien herleiten.
137aaa)
138Soweit sie sich auf die Konsultationen zwischen den ARD-Rundfunkanstalten und dem ZDF im März 2011 sowie auf die im Nachgang hierzu veröffentlichten Verlautbarungen der Sendeanstalten stützen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass diese Handlungsweisen, soweit sie vor Durchführung des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt stattfanden, danach fortgesetzt Wirkung entfalteten. Hierzu sind allenfalls die von den Klägerinnen für die Zeit danach angeführten Umstände von Relevanz.
139bbb)
140Allerdings ist auch insoweit entsprechend den Ausführungen in der Vorsitzendenverfügung vom 11.02.2014 vor dem Hintergrund des vorangegangenen Verfahrens vor dem Bundeskartellamt und der von einigen Beklagten eingegangenen Verpflichtung zur künftig getrennten Verhandlung mit den Klägerinnen eine fortdauernde Abstimmung des Inhalts, die Zahlung von Einspeisevergütungen zu verweigern und zu deren Umsetzung gemeinschaftlich zu kündigen, nicht allein darauf zu stützen sein, dass die Beklagten im Nachgang zur Kündigung letztlich eine Verpflichtung zur Fortführung der Entgeltzahlung abgelehnt haben. Denn es gab keinerlei Vorgaben des Bundeskartellamts bezüglich der Bandbreite der in den Verhandlungen möglicherweise einzunehmenden Positionen, so dass sich jede Beklagte auf den Standpunkt stellen konnte, entsprechend ihrer bereits bei Abschluss des Kooperationsvertrages eingenommenen Haltung nunmehr zu verfahren. Schon deswegen erscheint es zweifelhaft, ob die Äußerungen verschiedener Beklagter zur Ablehnung von Einspeisevergütungen für die Annahme fruchtbar gemacht werden können, die Kündigung des Kooperationsvertrages sei integraler Bestandteil der gemeinsamen Boykottstrategie, die im Nachgang hierzu aufgrund einer Fortwirkung des im März 2011 stattgefundenen Informationsaustauschs weiterverfolgt worden sei.
141Ohne Erfolg wenden die Klägerinnen sich in diesem Zusammenhang gegen die überzeugende Argumentation des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014, wonach bei verständiger Würdigung aller Umstände des Streitfalls, namentlich der Androhung des Bundeskartellamts, bei der Feststellung weiterer koordinierter Verhaltensweisen ein förmliches Verfahren einzuleiten, die Entscheidung zur Beendigung des Einspeisevertrages sowie künftigen Ablehnung der Zahlung von Einspeisevergütungen das Ergebnis eines jeweils autonomen Entscheidungsprozesses in den Gremien der Rundfunkanstalten und des ZDF gewesen sind.
142Es war, wie ausgeführt, den Beklagten zu 2. bis 13. unbenommen, ihren am 22. März 2011 eingenommenen Rechtsstandpunkt zur Verpflichtung, Einspeisevergütungen zu zahlen, aufrechtzuerhalten und weiterzuverfolgen. Hierzu war die Vertragskündigung notwendige Voraussetzung sowie unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots aus § 19 Satz 2 RStV die einzig in Betracht kommende Handlungsalternative der Sender. Denn zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags war es, wie ausgeführt, nicht erforderlich, Einspeisedienstleistungen der Klägerinnen einzukaufen, da die Programme aus dem "Must-Carry"-Segment von den Klägerinnen ohnehin aufgrund ihrer eigenen rundfunkrechtlichen Verpflichtung einzuspeisen waren. Insoweit verbot sich sogar die Eingehung finanzieller Verpflichtungen durch den Abschluss von Einspeiseverträgen, auch aus den oben angeführten Erwägungen, dass die Sicherstellung der Grundversorgung auf gesetzlicher Grundlage am ehesten gewährleistet ist.
143Soweit die Klägerinnen behaupten, die Beklagten zu 2. bis 13. hätten ungeachtet der Intervention des Bundeskartellamts weiterhin an ihrem abgestimmten Verhalten festgehalten und zu keiner Zeit beabsichtigt, dieses aufgegeben, wird ihr Vorbringen durch die hierzu indiziell zitierten Schreiben und öffentlichen Stellungnahmen der Beklagten zu 2. bis 13. nicht hinreichend gestützt. Diese beschränken sich im wesentlichen auf die Erläuterung des von den Sendeanstalten eingenommenen Rechtsstandpunkts und die darauf fußende "Kabelstrategie". Auch einen "Paradigmenwechsel" durften die Beklagten zu 2. bis 13. weiterhin vertreten, wenn sich dieser aus entsprechender Würdigung der Rechtslage zum Kündigungszeitpunkt ergab. Unabhängig davon, dass die Programmveranstalter schon in der Präambel zum Kooperationsvertrag keinen abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten hatten, insofern in rechtlicher Hinsicht auch kein grundlegender Wechsel zu verzeichnen war, konnte es ihnen zudem nicht verwehrt sein, bei Überprüfung der Rechtslage entsprechend ihrer - gegebenenfalls besseren - Erkenntnis zu verfahren. Demzufolge verfängt es auch nicht, dass sie die Angebote der Klägerinnen auf Abschluss eines Standardvertrages, welcher die Entgeltpflicht der Einspeisedienstleistungen vorsieht, Mitte 2013 abgelehnt haben.
144Es kommt hinzu, dass die Klägerinnen ohnehin im wesentlichen eine Koordinierung zwischen einzelnen ARD-Anstalten reklamieren, die aber, wie vorstehend bereits dargelegt, mit Rücksicht auf die notwendige Abstimmung bezüglich der Verbreitung ihrer Gemeinschaftsprogramme kartellrechtlich unbedenklich ist.
145ccc)
146Entgegen ihrer Auffassung können die Klägerinnen für ihre Behauptung, die Beklagten zu 2. bis 13. hätten ihr abgestimmtes Verhalten ungeachtet des Einschreitens des Bundeskartellamts nicht aufgegeben, keineswegs den Umstand fruchtbar machen, dass die Beklagten zu 2. bis 13. für ihre gegenteilige Behauptung, sich strikt daran gehalten zu haben, keine entsprechenden Beschlüsse und Entscheidungen ihrer Gremien vorlegen, welche eine autonome Vorgehensweise nach dem 16.04.2014 dokumentieren. Weshalb diese Gremien nach der gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangenen Verpflichtung, etwaige Verhandlungen mit den Klägerinnen eigenständig zu betreiben, und der dieser Verpflichtung vorausgegangenen internen Willensbildung nunmehr erneut hätten hierüber hätten explizit befinden müssen, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig bedurfte es zwingend gesonderter Gremienbeschlüsse, um sich der geprüften und erkannten Rechtslage entsprechend zu verhalten oder von Verhandlungen vollständig abzusehen. Insbesondere bestand insoweit auch keine Veranlassung aufgrund der gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangenen Verpflichtung, da diese nicht das "Ob" von Verhandlungen, sondern mit der Vorgabe autonomer Verhandlungen lediglich deren "Wie" zum Gegenstand hatte.
147Im übrigen tragen die Klägerinnen zum Inhalt der Verwaltungsvorgänge, welche ihnen im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits offenbar zugänglich gemacht worden sind, nicht konkret vor, sondern unterziehen diese einer zusammenfassenden Würdigung, dass hierin kein autonomes Verhalten festzustellen sei. Hierzu hätte es indes näherer Angaben unter zumindest auszugsweiser Vorlage der Verwaltungsvorgänge bedurft.
148ddd)
149Die Klägerinnen können entgegen ihrer Auffassung auch nichts aus dem Inhalt der Anmeldung von Verbreitungsentgelten bei der KEF herleiten, wie im Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.05.2014 bereits eingehend begründet. Allein dem Umstand, dass die Beklagten zu 2. bis 13. hierbei für die Einspeisung ihrer Signale in das Kabelnetz der Klägerinnen keinen Finanzbedarf angemeldet haben (was die Beklagte zu 12. bestreitet) besagt nichts darüber, wie diese Entscheidung zustande gekommen ist. Auch insoweit messen die Klägerinnen der von ihr behaupteten übereinstimmenden Handlungsweise der Beklagten zu 2. bis 13. eine Bedeutung bei, die ihr nicht zwingend zukommt, da die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Beklagten zu 2. bis 13. ihren Finanzbedarf planen und anzumelden hatten, den vorstehend ausgeführten Restriktionen unterlagen. Wie dargelegt, entsprach es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, keine entgeltlichen Einspeiseverträge mehr abzuschließen. Demzufolge wäre auch die Anmeldung entsprechenden Finanzbedarfs - und sei es nur vorsorglich - verfehlt gewesen.
150cc)
151Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen wäre ein Verstoß gegen § 1 GWB durch - unterstellt - unzureichende Abstandnahme von dem beklagtenseits vor Einschreiten des Bundeskartellamts gezeigten abgestimmten Verhalten jedenfalls deswegen kartellrechtlich irrelevant, weil nicht festzustellen ist, dass hierdurch bestehende wettbewerbliche Risiken eingeschränkt oder beseitigt worden wären. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen bestanden keine Marktrisiken, welchen die Beklagten zu 2. bis 13. durch eine praktische Zusammenarbeit im Vorfeld oder im Nachgang der Kündigung des Kooperationsvertrages zu begegnen versucht haben könnten.
152Wie das OLG Düsseldorf in dem zitierten Urteil vom 21.05.2014 bereits überzeugend ausgeführt hat (Juris Rn. 96 f.), bestanden solche Risiken im Segment der "Must-Carry-Programme nicht. Insoweit war durch die gesetzliche Absicherung der unentgeltlichen Verbreitung infolge der Verpflichtung der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung der betreffenden Programmsignale sowohl die Kündigung des Kooperationsvertrages als auch die Weigerung, einen solchen Vertrag mit Regelungen zur entgeltlichen Einspeisung dieser Programme abzuschließen, von vornherein mit keinem wettbewerblichen Risiko verbunden. Gerade wenn sich die Rundfunkanstalten dem Vortrag der Klägerinnen entsprechend darauf verlassen konnten, dass die jeweils anderen ebenfalls die Zahlung von Einspeiseentgelten ablehnen würden, bestand kein Risiko, dessen Verhinderung einer Absprache bedurft hätte.
153Ebenso lässt sich auch im vorliegenden Fall kein relevantes wettbewerbliches Wagnis im Hinblick auf die nicht unter den "Must-Carry"-Status fallenden Programme feststellen, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerinnen Ende 2013 einige Programme ausgelistet haben. Dies betrifft lediglich die Dritten Programme, welche nur noch in der jeweils regionalen Variante pro Kabelnetz eingespeist werden, ohne dass dies für das Programm - abgesehen von dem jeweils halbstündigen eigenen Regionalfenster pro Tag - von Bedeutung gewesen wäre und ohne dass die Beklagten zu 2. bis 10. dies zum Anlass genommen hätten, bei den Klägerinnen entsprechende entgeltliche Einspeisedienstleistungen nachzufragen.
154Erkennbar hat auch die Pressemitteilung vom 7. Januar 2013 über den Fortfall von "Zusatzleistungen" und die Angleichung der Bandbreite für die digitale Übertragung der öffentlich-rechtlichen Programme an ihren Plattformstandard zu keinen Reaktionen der Beklagten geführt, welche dahin gegangen wären, dass diese sich angesichts des aufgezeigten Szenarios veranlasst gesehen hätten, in Verhandlungen über den Fortbestand der Leistungen gegen Entgelt einzutreten. Soweit die Beklagten unter anderem durch Eingaben bei den Landesmedienanstalten die Durchsetzung der „Must-carry“-Verpflichtungen gegenüber den Klägerinnen angemahnt haben, schließt diese Reaktion es sogar aus, dass sie ein durch den Abschluss von Einspeiseverträgen zu verminderndes Wettbewerbsrisiko gesehen hätten.
155B.
156Die Hilfsanträge der Klägerinnen sind zulässig. Insbesondere ist der Zivilrechtsweg eröffnet, da die Klägerinnen ihre hilfsweise geltend gemachten Klageansprüche auf Kartellrecht stützen. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung schließen sie gerade - in Anerkennung der Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 - aus (Schriftsatz vom 30.09.2014, Rn. 149 ff.).
157Die Anträge bleiben allerdings gleichfalls erfolglos, da die Beklagten, wie ausgeführt, keinem Kontraktionszwang in Bezug auf ihre Programme mit "Must-cCrry"-Status unterliegen.
158C.
159Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.
160Streitwert: 17.008.000, 00 €
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere über die Verpflichtung der Beklagten, mit den Klägerinnen Verträge über die entgeltliche Verbreitung ihres Programms in den Kabelnetzen der Klägerinnen zu schließen.
Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in ..., und ..., über die gegenwärtig rund sieben Mio. Haushalte mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms der Beklagten zur Verfügung zu stellen (sog. Must Carry-Pflicht).
Nachdem in der Vergangenheit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Netzbetreibern ein Entgelt für die von diesen erbrachten Dienstleistungen und die bereitgestellte Übertragungskapazität gezahlt hatten, kündigten die Rundfunkanstalten die bestehenden Verträge zum 31. Dezember 2012 und erklärten, künftig keine Zahlungen für die Kabelverbreitung ihrer Programme zu leisten. Vor den Landgerichten in ... und ... haben die Klägerinnen Zahlungsklagen erhoben. Die Klagen wurden mit Urteilen
Mit Schriftsatz vom ... April 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe, da die vor den Landgerichten anhängig gemachten Zahlungsklagen einen anderen Streitgegenstand hätten. Der dort geltend gemachte Zahlungsanspruch gründe sich auf die kartellwidrige Abstimmung der Rundfunkanstalten, während die Klägerinnen mit vorliegender Klage die von den Umständen und der Wirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge unabhängige generelle Frage der rundfunkrechtlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme über die Netze der Klägerinnen adressierten. Für den Antrag zu 1. bestehe ein Feststellungsinteresse unabhängig vom Ausgang der zivilrechtlichen Verfahren. Auch wenn die Unwirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge antragsgemäß bestätigt werde, sei damit zu rechnen, dass die Rundfunkanstalten die nächste Kündigungsmöglichkeit zu nutzen versuchten. Dies gelte erst recht, wenn sie vor den Zivilgerichten obsiegen sollten. Die Klägerinnen benötigten in jedem Fall Klarheit darüber, ob sie Anspruch auf einen Vertragsschluss hätten oder die Netzkapazität „auf Widerruf“ anderen Nutzungsinteressenten entgeltlich überlassen könnten, bis die Beklagte zum erneuten Vertragsschluss bereit sei. Für den Hilfsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen, ob sie - wie die Beklagte meine und auch öffentlich kommuniziert habe - auch im vertragslosen Zustand zur Verbreitung des Must Carry-Programms Bayerisches Fernsehen verpflichtet seien.
Die Klage sei auch begründet, da die Beklagte zum Abschluss eines Verbreitungsvertrags für die Netze der Klägerinnen verpflichtet sei. Zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehöre nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung ihrer Programme. Das Ermessen bei der Wahl geeigneter Übertragungswege bestehe nicht uneingeschränkt im Sinne privatautonomer Willkür, sondern sei rechtlich durch den Zweck der Ermessenseinräumung determiniert. Da bis heute knapp 50% der Haushalte die Rundfunk-Programme über Kabel empfingen, sei die Verbreitung über diesen Weg für eine flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich. Dies gelte sowohl für die analoge als auch für die digitale Verbreitung der Programme, da erst 48,2% der Kabelhaushalte die Programmsignale digital empfingen. Auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spreche namentlich im Vergleich zur terrestrischen Rundfunkverbreitung für die Verbreitung über die Kabelnetze, denn diese sei für die Rundfunkanstalten bei weitem preisgünstiger. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihre Programme über die Kabelnetze zu verbreiten. Da hierfür den Rundfunkanstalten keine hoheitlichen Mittel zur Verfügung stünden, müssten sie zur Erfüllung dieser Aufgabe (zivilrechtliche) Einspeiseverträge schließen.
Dieser Verbreitungspflicht der Beklagten korrelierten auf Seiten der Klägerinnen zur Sicherung der Meinungsvielfalt öffentlich-rechtliche Pflichten bei der Belegung der Kabelkanäle. Der unionsrechtliche Rahmen für eine solche Verpflichtung werde durch Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG, zuletzt geändert durch die RL 2009/136/EG, im Folgenden UDRL) gesteckt. Hiernach könnten die Mitgliedstaaten den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen für bestimmte Rundfunkkanäle Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang nutze. Diese Must Carry-Verpflichtungen für die Kabelnetzbetreiber seien nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zumutbar, wenn sie keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen hätten. Dies wäre der Fall, wenn den Netzbetreibern durch die Must Carry-Regulierung ohne Entgelt und ohne Entschädigung für einen erheblichen Teil ihrer Netzkapazität die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Gestaltung genommen würde. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für eine solche Verpflichtung ein angemessenes Entgelt festzulegen. Da die deutschen Gesetzgeber hiervon abgesehen hätten, bleibe es für die Bestimmung der Entgelthöhe bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung, die der Entgeltregulierung nach § 52d RStV unterliege. Die Must Carry-Verpflichtung der Klägerinnen stelle grundsätzlich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 GR-Charta der EU), zu dem die Verfügungsbefugnis zu privatnützigen Zwecken gehöre. Teil der von Art. 87f Abs. 2 GG geforderten privatwirtschaftlichen Organisation der TK-Dienstleistungen sei es, für die mit Netzzugang verbundene Bereitstellung von Leistungen und Netzkapazität ein angemessenes Entgelt fordern zu können. Ebenso beschränke die Must Carry-Pflicht das Grundrecht auf Berufs- bzw. die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 16 GR-Charta der EU), die das Recht umfasse, im Gegenzug für die Gewährung eigener Leistungen durch die Begründung vertraglicher Ansprüche eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Diese Eingriffe seien nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig seien. Auch wenn die Kabelnetzbetreiber in die Realisierung der Rundfunkfreiheit einbezogen seien, gehe damit keine Relativierung ihrer grundsätzlichen ökonomischen Freiheiten und Interessen - oder der Privatwirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 87f Abs. 2 GG - einher. Anders als zu Zeiten des Fernmeldemonopols der Deutschen Bundespost Telekom erfüllten Kabelnetzbetreiber keinen beitragsfinanzierten öffentlichen Auftrag.
Die Rechtsbeziehung zwischen den begünstigten netzzugangsberechtigen Rundfunkveranstaltern einerseits und den Netzbetreibern andererseits sei nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern aus einer systematischen Gesamtschau zu bestimmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Netzbetreiber als privatwirtschaftliche Unternehmen den Zugang zu ihren privaten Ressourcen von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen könnten. Andernfalls wäre die gesetzliche Verpflichtung der Klägerinnen, bis über 80% ihrer analogen Kanäle und ein Drittel ihrer digitalen Übertragungskapazität für Rundfunkprogramme kostenlos zur Verfügung zu stellen, ersichtlich unverhältnismäßig. Etwas anderes hätten die Landesgesetzgeber nur punktuell - und damit verhältnismäßig - für die nicht-kommerziellen Offenen Kanäle in Trägerschaft der Landesmedienanstalten angeordnet. Dies sei aber etwas grundlegend anderes als ... oder ... die Erzielung von Gewinnen unter kostenfreier Inanspruchnahme von Ressourcen der Klägerinnen zu eröffnen. Auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelte diese Überlegung. Diese erzielten ebenfalls Werbeeinnahmen in Abhängigkeit von der Reichweite ihrer Programme. Aber auch soweit die öffentlich-rechtlichen Programme nicht werbefinanziert seien, ändere dies nichts daran, dass die Verbreitung der Programme Teil des beitragsfinanzierten Rundfunkauftrags sei und keine originäre, insbesondere keine abgabenfinanzierte Pflicht der Netzbetreiber. Die Landesgesetzgeber hätten die Rundfunkanstalten nicht nur explizit in § 19 RStV mit der technischen Versorgung der Rundfunkhaushalte beauftragt, sondern sie zugleich mit einer Garantie der Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel durch Rundfunkgebühren bzw. -beiträge ausgestattet. Die Refinanzierung der Verbreitungskosten aus Beitragsmitteln entspreche auch den Vorgaben des Beihilfenkompromisses mit der Europäischen Kommission, durch den eine bedarfsgerechte Ausstattung des öffentlichen Rundfunks auch beihilferechtlich abgesichert worden sei. Die gegenteilige Position des öffentlichen Rundfunks bedeute wirtschaftlich nichts anderes als die Forderung, dass die Kabelnetzbetreiber zur Entlastung des eigenen Beitragshaushalts der Öffentlich-Rechtlichen eine Art „zweiten Rundfunkbeitrag“ bei den angeschlossenen Haushalten erheben sollten.
Gegenstand der Must Carry-Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen sei die Verpflichtung, bestimmte Kapazitäten zu angemessenen Bedingungen anzubieten, nicht die Pflicht zur Einspeisung oder Verbreitung der Programme. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 52b RStV und des § 20 Abs. 2 LMG BW sowie aus der Begründung zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Die Formulierung entspreche dem ausdrücklichen Willen der Gesetzgeber, mit der Plattformregulierung nicht die Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Einigung der Parteien abzuschaffen, sondern lediglich bestimmten Rundfunkprogrammen einen Vorrang beim Netzzugang zu sichern.
Die Gesetzgeber hätten bei der Regulierung der Netz- und Plattformbetreiber das seit Jahrzehnten in Deutschland etablierte Transportmodell bei der Kabelverbreitung zugrunde gelegt und seien dementsprechend von einer Entgeltlichkeit der Einspeisedienstleistung ausgegangen. Es habe kein Anlass bestanden, explizite Aussagen zu einer auch bei der Must Carry-Verbreitung bestehenden Kostenpflichtigkeit zu treffen. Die Must Carry-Programme würden ausdrücklich von der Entgeltregulierung umfasst (§ 52d Satz 2 RStV), die nicht erforderlich wäre, wenn die Must Carry-Pflichten mit der Kostenlast für die Verbreitung einhergingen. Lediglich die Programme des Bürgerfunks, namentlich die „Offenen Kanäle“, seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle übrigen Programmveranstalter gerade keinen Anspruch auf kostenlose Verbreitung hätten. Eine Pflicht zur kostenlosen Verbreitung sei auch nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck, also die Verbreitung der aus Vielfaltsgründen vom Gesetzgeber mit privilegiertem Netzzugang ausgestatteten Programme, sicherzustellen. Darüber hinaus sei den öffentlichen Rundfunkanstalten die Verweigerung entgeltlicher Leistungsbeziehungen auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich. Die Kabelnetzbetreiber stünden den Betreibern der Infrastrukturen Satellit und Terrestrik gleich, deren Strukturen gleichermaßen zur Erfüllung des Verbreitungsauftrags der Rundfunkanstalten benötigt würden. Verzichtbar und unwirtschaftlich sei von diesen drei Verbreitungswegen, wenn überhaupt, die Terrestrik. Für die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags sei dabei kein taugliches Differenzierungskriterium, ob ein Infrastrukturbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfüge und Kosten dementsprechend weiterreichen könne. Würde die Kabeleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme nicht (mehr) aus öffentlichen Beitragsmitteln finanziert, so sollten die Klägerinnen diese Kosten über die Anschlussentgelte der von ihnen versorgten Haushalte finanzieren. Diese Kabelhaushalte und die versorgten Betriebsstätten müssten dann mit ihren Rundfunkbeiträgen nicht nur die Kosten der terrestrischen Sendenetze der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tragen, sondern auch noch die Verbreitungskosten der von ihnen nicht genutzten parallelen Satelliteninfrastruktur quersubventionieren, während die Satelliten- und Terrestrik-Haushalte sich umgekehrt nicht mehr an den Kosten des Zuführungsnetzes der Kabelnetzbetreiber beteiligen würden. Dass die Kabelnetzbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfügten, besage allenfalls, dass sie eine zweite Rundfunkabgabe erheben könnten, nicht jedoch, dass sie von den Rundfunkanstalten hierzu genötigt werden dürften. Wenn die Rundfunkanstalten argumentierten, die anteiligen Kosten der Verbreitung könnten aus den Margen anderer Produkte der Klägerinnen refinanziert werden, so missbrauchten sie ihr Oligopol zulasten ihrer (jedenfalls publizistischen) Wettbewerber.
Da somit keine der Parteien ihre öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllen könne, ohne dass ein entsprechender Vertrag geschlossen werde, ergebe sich eine wechselseitige Kontrahierungspflicht und ein entsprechender Kontrahierungsanspruch.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und den Klägerinnen fehle für ihren Hauptantrag angesichts der von ihnen zivilgerichtlich bereits geltend gemachten Unwirksamkeit der Kündigung der Einspeiseverträge das Feststellungsinteresse. Unterstellt, die zivilrechtlichen Klagen hätten Erfolg, weil die Gerichte die von den Klägerinnen vorrangig vertretene Unwirksamkeit der Kündigungen bestätigten, so würde der Einspeisevertrag fortbestehen. Dem Antrag auf Feststellung einer Pflicht zum Neuabschluss eines Vertrags könne deshalb nicht entsprochen werden. Das Verhalten der Klägerinnen sei damit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, es fehle auch am Rechtsschutzinteresse. Die Klage verstoße auch gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, da die Klägerinnen ihre Rechte durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Zivilgerichten effektiver verfolgen könnten. Sie müssten insoweit die Verurteilung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung vor den Zivilgerichten beantragen, wie dies teilweise auch bereits erfolgt sei. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gelte das Ziel der Prozessökonomie auch „rechtswegübergreifend“. Sowohl die zivilgerichtlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträfen ein und denselben Lebenssachverhalt zwischen denselben Parteien, denn in der Sache gehe es den Klägerinnen einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten. In allen Verfahren begründeten sie ihren Antrag insbesondere mit einer angeblich rundfunkrechtlich vorgesehenen Entgeltlichkeit einer Weiterverbreitung von Programmangeboten. Eine Identität des Streitgegenstands und damit den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit versuchten die Klägerinnen einzig formal dadurch zu umgehen, dass sie zivilrechtlich eine Verurteilung zum Vertragsabschluss nicht für das Programm „Bayerisches Fernsehen“ der Beklagten begehrten. Auch könne durch eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - anders als im Fall eines etwaigen Obsiegens vor den Verwaltungsgerichten, da dies die Frage einer etwaigen Entgelthöhe nicht kläre - langfristig befriedet werden. Den Klägerinnen fehle es an der auch im Rahmen der Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis. Aus dem Grundversorgungsauftrag ergäben sich keine Rechte der Klägerinnen. Insoweit bestehe nur ein Allgemeininteresse, nicht ein Interesse einzelner Dritter. Erst recht gelte dies für die Klägerinnen, die ja nicht einmal ein Recht zur Nutzung der Programme durchsetzen wollten, sondern ein Recht auf Zahlung von Geld. Auch aus den Must Carry-Bestimmungen ergebe sich keine Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da diese Normen den Klägerinnen lediglich Pflichten auferlegten, aber keine Rechte begründeten. Die Klage sei zudem deshalb unzulässig, weil sie mangels bestimmten Antrags nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Es bleibe völlig im Unklaren, was mit dem begehrten „Vertrag über die entgeltliche Verbreitung“ gemeint sei. Bei „entgeltlich“ handele es sich um einen gänzlich unbestimmten Begriff. Auch erhielten die Klägerinnen wertvolle Programmsignale von der Beklagten, worin ebenfalls bereits eine „Entgeltlichkeit“ liege.
Der Hauptantrag sei jedenfalls mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Der Grundversorgungsauftrag habe keine subjektiv-rechtliche Dimension. Hierfür müsste dieser zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienen, dafür sei aber nichts ersichtlich. Mit dem Grundversorgungsauftrag sollte, so das Bundesverfassungsgericht, sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird. Diesen Auftrag erfüllten die Rundfunkanstalten im Interesse der Allgemeinheit, nicht im Interesse einzelner Personen. Ein abgrenzbarer Kreis Begünstigter sei nicht zu erkennen.
Im Übrigen verpflichte der Grundversorgungsauftrag die Beklagte auch objektiv-rechtlich nicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Die Entscheidung über die Verbreitungswege und -modalitäten unterfalle dem durch die Rundfunkfreiheit garantierten Autonomiebereich der ARD-Rundfunkanstalten. Dass die Aussendung des Programmsignals an die Allgemeinheit per Satellit und DVB-T und damit auch die Signalüberlassung an die Klägerinnen verfassungsrechtlich ungenügend sein solle, sei nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Maßgebend sei das Ziel, die Empfangbarkeit der Signale durch die Allgemeinheit zu gewährleisten. Wie die Grundversorgung erreicht werde, sei Sache der Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit und, im Rahmen seiner Ausgestaltungskompetenz, des Gesetzgebers. Die Gesetzgeber müssten sicherstellen, dass markt- und meinungsmächtige Plattformbetreiber nicht den Rezipienten die vielfaltsichernden Programme vorenthielten. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber nachgekommen, indem er den Kabelnetzbetreibern Must Carry-Pflichten auferlegt habe. Eine Pflicht der Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten habe er dabei nicht normiert. Dies sei auch folgerichtig, da in der gegebenen Marktsituation eine Zahlungspflicht zu nichts anderem führe als einer Subventionierung des Geschäftsmodells der Klägerinnen, das schon von der Weiterverbreitung der werthaltigen öffentlich-rechtlichen Programme profitiere.
Auch aus dem einfach-gesetzlichen Rundfunkrecht folge keine Pflicht der Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale Verbreitung abzuschließen. Aufgabe der Rundfunkanstalten sei es, für die eigene Primärverbreitung „geeignete“ Übertragungswege auszuwählen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Unabhängig davon, dass § 19 RStV den Klägerinnen keine subjektiven Rechte verleihe, folge aus dieser Vorschrift keine Pflicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Für die Beklagte sei bei seinen Kündigungen der Einspeiseverträge maßgebend gewesen, die Versorgung der Allgemeinheit mit seinen Programmen in seinem Sendegebiet im vorgegebenen Regulierungsrahmen möglichst marktgerecht, wirtschaftlich und sparsam sicherzustellen. Gleichzeitig habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die zur Grundversorgung gehörenden Programme weiterhin verfügbar blieben, denn hierfür sorgten das ökonomische Eigeninteresse der Kabelnetzbetreiber und die Must Carry-Regeln. Der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge sei auch marktgerecht, weil die Klägerinnen sich durch die Vermarktung ihrer Kabelprodukte an die Abnehmer bereits erfolgreich refinanzierten, sie an einer Verbreitung der Programme ein wirtschaftliches Eigeninteresse hätten und nur so eine Gleichstellung mit den über 350 anderen Festnetzbetreibern erreicht werden könne, die sich erfolgreich über die Endkundenmärkte refinanzierten.
Erst recht sei die Beklagte nicht verpflichtet, einen Vertrag über die analoge Kabelverbreitung ihres Fernsehprogramms abzuschließen. Die Beklagte habe die analoge Satellitensignalverbreitung beendet, eine Entscheidung, die durch den Gesetzgeber vorprogrammiert gewesen sei. Würde die Beklagte verpflichtet, die „Analogisierung“ ihrer Signale durch Kabelnetzbetreiber als angebliche Dienstleistung entgeltlich in Anspruch zu nehmen, verletzte dies ihre verfassungsrechtlich abgesicherte Funktionsautonomie.
Auch die Must Carry-Bestimmungen entfalteten keine subjektiv rechtliche Dimension zum Schutz der Klägerinnen. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen, die allein auf die Vielfaltsicherung zielten. Selbst wenn der Abschluss eines Einspeisevertrags für die Klägerinnen notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Must Carry-Pflichten wäre, was nicht der Fall sei, ergebe sich daraus kein Kontrahierungsanspruch. Statuiere eine Norm Pflichten, die der Verpflichtete ohne die Mitwirkung eines Dritten nicht erfüllen könne, folge daraus nicht zugleich ein Anspruch des Verpflichteten gegen den Dritten. Der Dritte müsse dann vielmehr selbstständig zur Mitwirkung verpflichtet werden.
Ein Kontrahierungsanspruch bestehe auch nicht unter Berücksichtigung der klägerischen Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit. Die beiden Grundrechte seien zuvörderst Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Innerhalb des Must Carry-Regimes könnten sie daher die Klägerinnen gegenüber den Landesmedienanstalten als den zur Durchsetzung des Must Carry-Regimes aufgerufenen Hoheitsträgern vor rechtswidrigen Belastungen schützen. Gegenüber der Beklagten griffen diese Abwehrrechte indes nicht. Der Eigentumsgarantie wie auch der Berufsfreiheit komme keine unmittelbare Drittwirkung dergestalt zu, dass sie Private in ihrer Freiheitsbetätigung bänden. Auch eine mittelbare Drittwirkung, die eine Berücksichtigung der Werteentscheidungen des Grundgesetzes bei der Rechtsanwendung gebiete, könne das Fehlen einer Anspruchsgrundlage nicht ersetzen. Ohnehin könnten die Grundrechte keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch begründen. Im Übrigen sei auch die Aufrechterhaltung der bisherigen Zahlungen, die Perpetuierung einer Gewinnchance, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst.
Die Must Carry-Normen begründeten auch keine objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale oder analoge Verbreitung abzuschließen. Zur Frage eines Vergütungsanspruchs verhielten sie sich nicht. Die Must Carry-Verpflichtung umfasse nicht etwa nur die Bereitstellung von Kapazität im Sinne einer bloßen Vorhaltung, sondern sie fordere die tatsächliche Einspeisung und Verbreitung der Programme über die Netze, wie sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 52b RStV ergebe. An den Abschluss eines Einspeisevertrags oder einer Vergütungsregelung sei die Verbreitungsverpflichtung nicht geknüpft, sie sei unbedingt. § 52d RStV schütze die Programmanbieter vor unangemessenen Bedingungen, nicht aber die Kabelnetzbetreiber. Auch der Umkehrschluss zu den Offenen Kanälen trage nicht, da es sich insoweit um Rundfunk sui generis handele. Diese Auslegung entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Unzumutbare wirtschaftliche Folgen seien für die Klägerinnen nicht im Ansatz ersichtlich. Sie erhielten bereits durch das Zurverfügungstellen der Programmsignale ein Vorprodukt von erheblichem Wert, das ihnen ihr erfolgreiches wirtschaftliches Tätigwerden auf den nachgelagerten Märkten überhaupt erst ermögliche. Nach Art. 31 Abs. 2 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für die Erfüllung von Must Carry-Pflichten ein angemessenes Entgelt festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber habe davon abgesehen.
§ 52b RStV sei auch ohne Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Verbreitungsvertrags verfassungskonform. Die Must Carry-Regelungen seien eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die keine Kompensationspflicht auslöse. Das Eigentum der Klägerinnen an ihren Netzen sei von vornherein nur mit den Must Carry-Vorgaben belastet entstanden. Die bis Ende 2012 erhaltenen Einspeiseentgelte stünden dem nicht entgegen, da diese einzig auf (kündbaren) zivilrechtlichen Vereinbarungen, nicht aber auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruht hätten. Eine Kompensationspflicht lösten die Must Carry-Vorgaben auch deshalb nicht aus, weil sie die Sozialbindung des Eigentums nicht unverhältnismäßig konkretisierten. Insbesondere seien die auferlegten Pflichten angemessen. Durch die Must Carry-Verpflichtungen sei nur ein Drittel der Kapazitäten der Plattformbetreiber betroffen und diese griffen nur, wenn ein Plattformanbieter sich aus eigenem Willen dazu entscheide, Rundfunkprogramme digital weiterzuverbreiten. Dieser habe auch die Möglichkeit, bei seinen Signalabnehmern Entgelte zu erheben. Zu berücksichtigen sei auch die ausgeprägte Sozialbindung der Kabelnetze und die wirtschaftlichen Vorteile der Verbreitung der Must Carry-Programme für die Kabelnetzbetreiber. Den Klägerinnen sei im Jahr 2012 aus der Nutzbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von ... ... € erwachsen. Weniger als 1% dieser Summe sei als Rückvergütung über die urheberrechtlichen Lizenzen an die ARD zurückgeflossen. Ebenso sei nichts für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Plattformanbieter ersichtlich. Vielmehr werde den Klägerinnen ihre Berufsausübung erst durch die Überlassung der öffentlich-rechtlichen Programmsignale ermöglicht.
Die Auferlegung von Must Carry-Verpflichtungen führe nicht einmal ansatzweise zu einer Relativierung der Privatwirtschaftlichkeit, da insoweit weiterhin ganz erhebliche Spielräume freier unternehmerischer, privatwirtschaftlicher Betätigung verblieben. Dagegen würde die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs unmittelbar in die Rundfunkfreiheit und in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Rundfunkveranstalter eingreifen. Die vom Kontrahierungszwang begünstigte Partei müsse der anderen Seite unterlegen und schutzbedürftig sein, was bei den Klägerinnen als Monopolisten nicht der Fall sei. Eine Vergütungspflicht würde zudem zu einer enormen Belastung der Allgemeinheit führen, da die Rundfunkbeiträge erheblich erhöht werden müssten, wenn künftig alle Verbreitungsunternehmen eine „Vergütungsforderung“ geltend machen könnten. Für die landesmedienrechtlichen Vorschriften zur analogen Weiterverbreitung des Programms des Bayerischen Fernsehens gelte insoweit nichts anderes. Zudem könnten die Klägerinnen die analoge Verbreitung beenden und sich auf die digitale Verbreitung konzentrieren.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründe ebenfalls keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch der Klägerinnen. Gerade der Umstand, dass sich die Festnetzbetreiber anders als Satelliten- und DVB-T-Betreiber über Endkundenkontakte refinanzierten, stelle ein taugliches Differenzierungskriterium dar.
Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Die Beklagte sei der falsche Klagegegner, da die Must Carry-Pflicht der Klägerinnen nicht gegenüber der Beklagten bestehe. Vielmehr falle die Überwachung und Durchsetzung der Must Carry-Bestimmungen in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten. Zwar könne eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf sogenannte Drittrechtsverhältnisse zulässig sein, dies aber nur in Konstellationen, in denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten begehrt werde, nicht, wie vorliegend, zwischen den Klägerinnen und einem Dritten. Jedenfalls fehle in derartigen Konstellationen regelmäßig das notwendige Feststellungsinteresse. Dass die Beklagte die Rechtsauffassung vertrete, aus § 52b RStV und den Must Carry-Vorschriften in den Landesmediengesetzen ergäben sich unbedingte Verbreitungspflichten der Klägerinnen, führe nicht dazu, dass diese einen unmittelbaren Anspruch für sich gegen die Klägerinnen geltend mache. Ohnehin dürfte die Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen nicht durch die Feststellungsklage umgangen werden. Verletzten die Klägerinnen ihre Must Carry-Pflichten, müssten die Landesmedienanstalten dies durchsetzen. Gegen diese Verfügungen stünde den Klägerinnen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet, da die Klägerinnen - unabhängig davon, ob über die Verbreitung ein Vertrag geschlossen worden sei - verpflichtet seien, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen und analog sowie digital über ihre Netze zu verbreiten, soweit diesem Must Carry-Status zukomme.
Mit Schreiben vom ... April 2014 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen. Die Klägerinnen seien klagebefugt, da es insoweit ausreiche, dass das Bestehen des Anspruchs möglich erscheine. Dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hilfsweise ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Vertragsschluss nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt ausscheide, zeige schon der Aufwand, den die Beklagte für ihre Rechtsverteidigung treibe. Das Feststellungsinteresse sei ebenfalls gegeben, denn selbst wenn die Unwirksamkeit der Vertragskündigung vom Zivilgericht festgestellt werde, habe die Beklagte deutlich gemacht, nicht an den Einspeiseverträgen festzuhalten. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, da die Einspeiseverträge nach Auffassung der Klägerinnen fortbestünden, so dass eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gegenwärtig nicht ohne Widerspruch zum zivilgerichtlich verfolgten Zahlungsanspruch möglich sei. Der Klageantrag sei auch bestimmt genug, da eindeutig feststellbar sei, ob ein Vertrag entgeltlich sei oder nicht.
Der Antrag zu 1. sei auch begründet, da die Rundfunkanstalten bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Ermessenslehre unterlägen, woraus sich Ansprüche der Klägerinnen ergäben. Die Zahl von vier Netzbetreibern, denen gegenüber die Rundfunkanstalten eine Änderung ihrer bisherigen Auswahlentscheidung zur Programmentscheidung beschlossen hätten, sei auch überschaubar. Die Einbeziehung des Verbreitungswegs Kabel sei die einzige rechtmäßige Ermessensentscheidung, der ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags korrespondiere. Zur Erfüllung des Rundfunkauftrags sei erforderlich, dass die Programme die Zuschauer auch tatsächlich erreichten, wobei die Rundfunkanstalten nicht dazu berufen seien, die Bevölkerung zu einer anderen Infrastruktur umzudirigieren. Die Einspeisung in das Kabelnetz sei daher erforderlich, wobei die bloße Bereitstellung des Signals für Plattformbetreiber zur beliebigen Nutzung noch nicht die Empfangbarkeit für den einzelnen Beitragszahler sichere. Für diese Sicherstellung müssten die Rundfunkanstalten mit den Plattformbetreibern kooperieren. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sprächen klar für die Fortführung der Einspeiseverträge mit den Klägerinnen als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Selbst wenn man nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe, habe die Beklagte in vielfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe ihr Ermessen nicht, zumindest nicht eigenständig ausgeübt, sondern sich der Absprache aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter unterworfen. Ob der Verbreitungsweg „Kabel“ notwendig sei, habe keine Rolle gespielt, so dass ein Ermessensausfall oder jedenfalls ein evidenter Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass die Must Carry-Pflichten eine Einspeise- und Verbreitungspflicht implizierten, bedeute zugleich einen Ermessensfehler. Die Anstalten setzten für die Durchsetzung der effektiven Verbreitung auf die Landesmedienanstalten und nähmen damit in Kauf, dass sie dies im Konfliktfall gerichtlich durchsetzen müssten, so dass die öffentlich-rechtlichen Programme unter Umständen jahrelang nicht über Kabel verbreitet würden. Auch bestimme Art. 87f GG, dass Telekommunikationsleistungen privatwirtschaftlich erbracht würden. Demnach könnten Telekommunikationsunternehmen wie die Klägerinnen selber entscheiden, wie sie ihr Geschäftsmodell aufbauen wollten, insbesondere, wie sie ihre Kosten refinanzierten. Einspeiseleistungen seien privatwirtschaftlich erbrachte Leistungen, die nur gegen Entgelt erbracht zu werden brauchten. Zu den Telekommunikationsnetzen gehörten nach § 3 Nr. 27 TKG auch die Kabelfernsehnetze. Nach Telekommunikationsrecht müsse aber kein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbiete, den Zugang zu den Netzen unentgeltlich gewähren. Auch nach § 2 Rahmen-RL 2002/21/EG würden elektronische Kommunikationsdienste, wie Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, in der Regel gegen Entgelt erbracht. Das Rundfunkrecht gebe den Must Carry-Programmveranstaltern zwar einen Anspruch auf bevorzugte, nicht aber auf kostenlose Einspeisung.
Ein Anspruch auf den begehrten Vertragsschluss oder mindestens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe sich, wenn schon nicht aus den Normen über den Rundfunkauftrag als solchen, zumindest aus Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, selbst wenn §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Drittschutz vermitteln sollten. Ein derivativer Teilhabeanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehe generell, wenn einem anderen eine Leistung gewährt werde, und eine Nichtleistung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde. Auch die Anbieter anderer Plattformen unterhielten Endkundenbeziehungen, insbesondere sei die ... ... GmbH als „Plattformanbieter“ im Sinne von § 52b RStV registriert und unterliege einer noch weitergehenden Must Carry-Regulierung. Soweit der Aufbau einer Endkundenbeziehung nicht möglich sei, weil die Rundfunkanstalten die Zustimmung zur Verschlüsselung verweigerten, könnten sie sich auf diesen selbst herbeigeführten Unterschied nicht berufen. Im Übrigen könnten Endkundenbeziehungen nicht relevant sein, da diese Gestaltung Teil der privatwirtschaftlichen unternehmerischen Prärogative sei. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem vermeintlichen eigenen ökonomischen Interesse der Klägerinnen am Programm der Beklagten gerechtfertigt werden. So seien z. B. gebietsfremde Dritte Programme mittlerweile ohne nennenswerte Reaktion der Kabelkunden ausgespeist worden. Die Beklagte liefere insoweit auch kein „Vorprodukt“, da die Vermarktung mangels Zustimmung zur Verschlüsselung ausgeschlossen sei und keine weitere „Veredelung“ erfolge. Den Klägerinnen erwachse daher auch kein Vorteil in Höhe von ... ... €. Die Beklagte profitiere dagegen von den Werbeeinnahmen des Programms „... ...“ und damit von der großen Reichweite durch das Kabelnetz. Zudem veranstalte die Beklagte Hörfunkprogramme, die zum Teil werbefinanziert seien. Auch die anderen Kabelnetzbetreiber, die sich im Übrigen hinsichtlich der Leistungen, der Kostenstrukturen und der strategischen Entscheidungen in der Regel von den Klägerinnen unterschieden und die Signale meist von den Klägerinnen oder der KDG bezögen, forderten Einspeiseverträge. Vereinzelt bezögen sie sogar entsprechende Entgelte.
Auch der Antrag zu 2. sei zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis müsse nicht zwingend zwischen Kläger und Beklagtem bestehen. Voraussetzung sei nur, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhingen. Ein Streit und ein entsprechendes Klärungsbedürfnis bestünden nur zwischen den Beteiligten, weil die Rundfunkanstalten unzutreffende Annahmen zu dem Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zum tragenden Ermessensgrund für die streitige Vertragsverweigerung gemacht und die unrichtigen rechtlichen Aussagen ihrer öffentlichen Kommunikation zugrunde gelegt hätten. Die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen der Landesmedienanstalten sei hier nicht vorrangig, da die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen nicht ergehen könnten und es mithin nicht zu einer Anfechtungskonstellation kommen werde. Die Klägerinnen hätten auch ein Feststellungsinteresse, da ihnen sonst nur der Weg der Ausspeisung bliebe. Die dann zu erwartende Reaktion der Rundfunkanstalten mit politischen und publizistischen Machtmitteln sowie der etwaige Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV sei den Klägerinnen nicht zumutbar.
Der Antrag sei auch begründet. Für die Regelung einer unentgeltlichen Einspeisung von Must Carry-Programmen fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, da diese nach Art. 73 Nr. 7 GG beim Bund liege. Im Übrigen hätten die Landesgesetzgeber den Normen die Regel der entgeltlichen Verbreitung zugrunde gelegt.
Zudem wäre eine Verpflichtung, die Must Carry-Programme unentgeltlich bereitzustellen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 und Art. 12 GG. Selbst wenn Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig seien, müssten sie dennoch verhältnismäßig sein. Die unentgeltliche Bereitstellung von Leistungen betreffe den Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer sich an anderer Stelle oder auf andere Weise schadlos halten könne. Die fraglichen Kapazitäten könnten die Klägerinnen für andere Programme, insbesondere private HDTV-Programme, das Angebot eines noch leistungsfähigeren Breitband-Internet-Zugangs und für IP-Telefonie verwenden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk daran gehindert würde, seine Aufgaben wahrzunehmen, zumal er eine entsprechende Finanzierung beanspruchen könne. Vor einer unangemessenen Inanspruchnahme schütze ihn § 52d RStV. Einspeiseentgelte seien auch keine Subventionierung der Entgelte für die Kabelkunden, da die Beklagte auch für andere Übertragungswege Einspeiseentgelte zahle. Die Berufsfreiheit wiederum beinhalte auch das Recht, eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Eingriffe müssten ebenfalls verhältnismäßig sein. Die Kabelnetzbetreiber würden verpflichtet, eine marktgängige unternehmerische Leistung zugunsten des öffentlichen Rundfunks anzubieten, obwohl die Unentgeltlichkeit die Meinungsvielfalt nicht fördere.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2014
Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen daraufhin mit Schreiben vom ... November 2014 und führte vor allem aus, dass mittlerweile sechs Landgerichte und drei Oberlandesgerichte festgestellt hätten, dass die ARD-Rundfunkanstalten keinem Kontrahierungszwang unterlägen, wobei sich die Gerichte auch mit grundrechtlichen und rundfunkrechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätten. Eine Klagebefugnis für den Hauptantrag ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da dieser allein kein subjektives Recht auf staatliche Leistungen begründe, sondern nur bei gegebener subjektiver Rechtsbetroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleiste. Weder der Grundversorgungsauftrag noch Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG führten aber zu einer subjektiven Rechtsposition der Klägerinnen. Insbesondere sei Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG lediglich eine Staatszielbestimmung mit objektivrechtlicher Bindungskraft. Auch der Hinweis der Klägerinnen auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Telekommunikationsrechts gehe fehl, da die Beklagte nicht das Netz der Klägerinnen nutze, sondern die Klägerinnen dieses Netz für die Bereitstellung von Produkten auf dem Endkundenmarkt selbst nutzten. §§ 21ff. TKG seien zudem mangels sektorspezifischer Regulierung nicht mehr anwendbar. Auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe nur, wenn ihn die einschlägige Rechtsvorschrift begründe, wobei die Regelung auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt sein müsse. Das Feststellungsinteresse fehle, da kein wirtschaftliches Interesse an der Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertrag, wie vor den Zivilgerichten geltend gemacht, ungekündigt sei. Der Feststellungsantrag sei damit bedingt durch die Abweisung der Zahlungsklagen der Klägerinnen vor den Zivilgerichten. Eine derartige außerpozessuale Bedingung führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein künftiges, hypothetisches Rechtsverhältnis sei nicht vorbeugend isoliert feststellungsfähig. Eigentliches Begehren der Klägerinnen sei der Erhalt einer Zahlung; nur mit diesem zivilrechtlich verfolgten Begehren könne der Rechtsstreit abschließend befriedet werden, zumal die Zivilgerichte die Frage eines rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwangs mitentschieden. Für die Klärung der abstrakten Teilfrage eines Kontrahierungszwangs bestehe daher auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten kein Bedarf. Die Klage scheitere auch an der Subsidiarität der Feststellungsklage, denn diese setze voraus, dass der zivilgerichtliche Zahlungsanspruch scheitere. Vor den Zivilgerichten stehe die Frage der Entgeltlichkeit einer Programmverbreitung umfassend, auch mit rundfunkrechtlichen Fragen, zur Entscheidung.
Die Klage sei im Hauptantrag auch unbegründet, da Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 19 RStV der Allgemeinheit und nicht den (Zahlungs-)Interessen der Netzbetreiber dienten. Zudem träfe ein Kontrahierungszwang die Beklagte als Träger der Rundfunkfreiheit, was eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung voraussetze. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Erstausstrahlung der Programme über Satellit, Terrestrik und Internet und damit flächendeckend erfolge. Daneben ermöglichten die ARD-Rundfunkanstalten die Kabelweiterverbreitung der Signale. Dieser Verbreitungsstatus genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundversorgungsauftrags, zumal eine Weiterverbreitung durch die Klägerinnen aus ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse und aufgrund der Must carry-Pflichten erfolge. Insbesondere gäben das Verfassungsrecht und §§ 11, 19 RStV, Art. 2 Abs. 1 BayRG keine Verpflichtung der Rundfunkanstalten vor, mit Netzbetreibern einen Verbreitungsvertrag mit einer Entgeltzahlungspflicht abzuschließen. Es wäre nicht verhältnismäßig, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sämtliche Lasten tragen müssten, obwohl die Programme den Festnetzbetreibern erst ihr Geschäftsmodell ermöglichten und über 350 andere Festnetzbetreiber diese ohne entgeltlichen Einspeisevertrag gewinnbringend weiterverbreiteten. Sofern Klagen von diesen Betreibern auf Entgeltzahlungen erhoben worden seien, wendeten sich diese gegen die Privilegierung der Klägerinnen. Die Verfahren seien durch klageabweisende Urteile bzw. Klagerücknahmen beendet worden. Diese Kabelnetzbetreiber hätten auch keine gänzlich andere Funktion als die Klägerinnen, da etliche auch auf den Netzebenen 2 agierten, die Rundfunksignale selbst einspeisten und teilweise überregional tätig seien. Wenn das Netz der Klägerinnen finanziert würde, obwohl die Signale denselben Zuschauern per Satellit oder DVB-T bzw. Internet zur Verfügung stünden, mutierte die Grundversorgung auf der Verbreitungsebene zur Doppel- oder Mehrfachversorgung. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbleibe eine Entscheidungsprärogative, deren Spielraum nur überschritten wäre, wenn einzig die Zahlung von Einspeiseentgelten den rechtlichen Anforderungen genügen würde, wofür nichts ersichtlich sei. Vielmehr sei nur der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge markt- und auftragsgerecht, da sich die Klägerinnen refinanzieren könnten und ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Weiterverbreitung hätten. Da die Klägerinnen gegenüber der Beklagten keine Leistung erbringen, sondern Programminhalte nachfragten, um diese gewinnbringend zu vermarkten, bestehe auch kein Gegenleistungsanspruch. Der Nichtabschluss der Verträge entspreche allein dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da die Programme für die Zuschauer weiterhin verfügbar blieben, gleichzeitig aber die Gesamtkosten der Verbreitung deutlich reduziert würden. Die Gesamtbelastung der mit Rundfunk zu versorgenden Allgemeinheit sei möglichst gering zu halten. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung würde neben dem wirtschaftliche Eigeninteresse und der Must Carry-Pflicht einen dritten Anreiz zur Verbreitung hinzufügen, der für die Versorgung der Haushalte nicht notwendig sei. Wenn die Must Carry-Pflicht zu einer Zahlungspflicht der Programmanbieter führen würde, würden diese schlechter gestellt gegenüber für die Vielfalt weniger bedeutenden Programmen. Dies wäre verfassungswidrig und liefe auf eine faktische Abschaffung der Must Carry-Regeln hinaus.
Mangels subjektiver Dimension folge auch aus dem Gleichheitssatz kein Kontrahierungsanspruch. Satelliten- und DVB-T-Netzbetreiber hätten nicht die Möglichkeit, sich zu refinanzieren. Sie seien technische Dienstleister, während die Klägerinnern die Signale als Vorprodukte nutzten, um sie bei ihren Abnehmern zu vermarkten. Lediglich für besondere Produktangebote seien Satellitenbetreiber Plattformanbieter und vereinnahmten Endkundenentgelte. DVB-T-Netzbetreiber unterlägen keinen den Must Carry-Pflichten entsprechenden Vorgaben, vielmehr seien die Rundfunkanstalten insoweit selbst Frequenznutzer. Die Klägerinnen seien mit Streaming-Unternehmen vergleichbar, die die Signale weitersendeten, ein eigenes Geschäft betrieben und nicht von den ARD-Rundfunkanstalten bezahlt würden. Ihnen sei die Vermarktung auch nicht untersagt, vielmehr würde eine Verschlüsselung diesen einen zweiten Vermarktungsweg eröffnen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags wurde unter anderem ausgeführt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Meinungsstreit bestehe, aus dem heraus sich eine Seite berühme, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es sei aber Sache der Landesmedienanstalten, die Must Carry-Pflichten durchzusetzen. Dass die Beklagte eine Rechtsauffassung vertrete, könne nicht ausreichend sein, da die Klägerinnen ihre Klage ansonsten gegen jedermann richten könnten. Auch die Furcht vor der Reaktion der Öffentlichkeit begründe kein berechtigtes Feststellungsinteresse, vor allem nicht der Beklagten gegenüber. Aus dem Verweis auf § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV ergebe sich ebenfalls kein derartiges Interesse. Denn vor einem bußgeldbewehrten Verstoß stehe gemäß § 52b Abs. 4 RStV eine Entscheidung der Landesmedienanstalt über die Belegung, die gegebenenfalls durch Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Diese Klage hätte insoweit Vorrang gegenüber der Feststellungsklage. Ansonsten würden die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der Landesmedienanstalten sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens umgangen und es würde ein örtlich unzuständiges Gericht entscheiden. Schließlich sei der Antrag unzulässig, weil sich die Feststellung auf die fehlende Verpflichtung zur Einspeisung, solange kein Vertrag geschlossen wurde, bezieht. Den Bestand dieses Vertrages behaupten die Klägerinnen aber gerade in den parallelen Zivilprozessen, so dass sich die Feststellung auf eine hypothetische Sachlage beziehe. Letztlich werde der Hilfsantrag unter eine unzulässige außerprozessuale Bedingung, nämlich die Feststellung des Nichtbestehens des Einspeisevertrags in den Zivilverfahren, gestellt.
Der Antrag sei auch unbegründet. Die gesetzlichen Must Carry-Vorschriften wären überflüssig, wenn sie nur bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung in einem Vertrag greifen würden. Insbesondere verpflichteten die Vorschriften zur Weiterverbreitung und nicht nur dazu, Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Das verfassungsrechtlich verankerte Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern, könne nur durch die Pflicht zur tatsächlichen Übertragung erreicht werden. Die Regelungen zur Weiterverbreitung sähen ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nach klar Transport- bzw. Verbreitungspflichten vor. Dies werde auch durch die Begründungen zum 4. und 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und den Sinn und Zweck der Must Carry-Bestimmungen bestätigt. Wenn diese nur zur Bereitstellung von Kapazitäten verpflichteten und die tatsächliche Inanspruchnahme über den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgesichert wäre, ergäbe sich hinsichtlich der Must Carry-Verpflichtungen für die privaten Programme ein Ausgestaltungsdefizit, so dass das Vielfaltsziel leer liefe.
Die Weiterverbreitungspflicht sei auch unbedingt und nicht an den Abschluss eines Vertrags oder an die Zahlung einer Vergütung geknüpft. Denn die Voraussetzungen der Durchsetzung einer Must Carry-Plicht seien nach § 52b Abs. 4 RStV abschließend definiert und diese Vorschrift gebe für Rechtsbeziehungen zwischen Plattformbetreibern und Veranstaltern der Must Carry-Programme nichts her. Dies entspreche auch der Systematik der Vorschriften, wonach nur die für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zwingend notwendigen Vorgaben definiert würden, den Normadressaten im Übrigen aber Spielräume überlassen würden. § 52d RStV und die diesbezügliche Begründung beträfen nur das „Wie“ eines Einspeiseentgelts, falls dieses vereinbart werde, verhielten sich aber zum „Ob“ nicht. Nur für Offene Kanäle sei die Unentgeltlichkeit ausdrücklich normiert, im Übrigen der Privatautonomie überlassen worden. Die Programmveranstalter und die Meinungsvielfalt hätten geschützt werden sollen, nicht aber die Plattformanbieter durch Absicherung eines Entgeltanspruchs. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, da die Vielfaltssicherung ansonsten davon abhinge, dass sich die Beteiligten über die wirtschaftlichen Verbreitungskonditionen einigten.
Diese Auslegung sei auch verfassungskonform. In der Festschreibung eines bestimmten Entgeltmodells läge ein intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit der Marktakteure, ohne dass dieser geeignet, erforderlich und angemessen wäre, um die Vielfaltsziele zu erreichen. Der Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums sei nicht betroffen, da die Klägerinnen das streitgegenständliche Programm aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiteten, eine Refinanzierung möglich sei und sie nicht nur den weit überwiegenden Anteil der Gesamtkapazitäten frei nutzen könnten, sondern auch 12% der Gesamtkapazität ungenutzt ließen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Anteil der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichteten Einspeiseentgelte an den Gesamtumsätzen nur 1,25% betrage. Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums seien grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig, ein atypischer Fall, in dem die Auferlegung von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung unverhältnismäßig wäre, liege ersichtlich nicht vor. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Berufsausübung erst durch die Überlassung der Programmsignale ermöglicht werde. Den Klägerinnen sei weder eine Refinanzierung untersagt noch sei ersichtlich, dass die Must Carry-Pflichten zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führten. Der EuGH habe im Übrigen ebenfalls eine Zumutbarkeit von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung für möglich gehalten. Zu prüfen sei lediglich, ob der Betreiber - gegebenenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - seine Pflichten unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen könne.
Mit Schreiben vom ... Februar 2015, ... März 2015 und ... April 2015 wiederholten, ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen erneut.
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,
3. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagtenseite und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
I.
Die Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Hilfsantrag ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Dabei ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich - wie hier -, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Abs. 2).
II.
Die Klage ist jedoch sowohl im Hauptantrag (s.u. 1.) als auch in den Hilfsanträgen (s.u. 2. und 3.) unzulässig.
1. Mit dem Hauptantrag begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist dieser Antrag ausreichend bestimmt (s.u. 1.1), ihm steht keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (s.u. 1.2) und die Klägerinnen sind auch klagebefugt (s.u. 1.3). Jedoch fehlt den Klägerinnen das Feststellungsinteresse (s.u. 1.4) und dem Antrag steht die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungsklagen entgegen (s.u. 1.5).
1.1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Wird eine Feststellungsklage anhängig gemacht, muss für das Gericht erkennbar gemacht werden, welches Rechtsverhältnis betroffen ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 10 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts hier erfüllt. Insbesondere greift der Einwand der Beklagten, die Verwendung des Begriffs „entgeltlich“ sei zu unbestimmt, weil auch das kostenlose Zurverfügungstellen ihrer Programmsignale eine Art „Entgelt“ darstelle, nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „Entgelt“ regelmäßig eine monetäre Gegenleistung zu verstehen. Zumindest ist aber im Wege der Auslegung (vgl. § 88 VwGO) - unter Heranziehung der Vorgeschichte des Gerichtsverfahrens, insbesondere der bisherigen Einspeiseentgeltverträge, und der Klagebegründung - eindeutig erkennbar, dass es den Klägerinnen um die Klärung geht, ob ein Kontrahierungszwang und ein Anspruch auf Einspeiseentgelt dem Grunde nach bestehen. Sie begehren den Abschluss eines Vertrags, in dem ein von der Beklagten zu entrichtendes Einspeiseentgelt geregelt wird.
1.2 Dem Hauptantrag steht auch trotz der vor den Landgerichten ... und ... erhobenen Klagen keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen.
Dies wäre der Fall, wenn die Klägerinnen denselben prozessualen Anspruch auf denselben Lebenssachverhalt (Klagegrund) stützen, was auch dann zu bejahen wäre, wenn sich aus dem Klagegrund mehrere Anspruchsgrundlagen herleiten lassen (BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 7 C 14.1372 - juris Rn.8; vgl. a. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 f.).
Zwar betreffen sowohl die zivilgerichtlichen Verfahren als auch das vor dem Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren letztlich denselben Lebenssachverhalt, da es den Klägerinnen in allen Verfahren in der Sache einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten geht. Hinzu kommt, dass sie auch vor den Zivilgerichten ihre Anträge nicht nur mit der vermeintlich kartellrechtswidrigen Absprache der Sendeanstalten bei der Kündigung der Einspeiseverträge begründen, sondern eine angebliche rundfunkrechtlich vorgesehene Entgeltlichkeit der Weiterverbreitung der Programmangebote geltend machen. Jedoch unterscheiden sich die prozessualen Ansprüche in den Verfahren. Während vor den Zivilgerichten Zahlungsklagen, d. h. Leistungsklagen, erhoben wurden, handelt es sich hier um eine reine Feststellungsklage.
1.3 Ebenso wenig greift der Einwand der Beklagten, die Klägerinnen seien nicht klagebefugt.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf Feststellungsklagen entsprechend anwendbar ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a m. w. N.), ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d. h., die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m. w. N.).
Die Frage, ob die Kabelnetzbetreiber von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseentgelte beanspruchen können, ist äußerst komplex und in der Literatur heftig umstritten. Auch wenn keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, die eine derartige Entgeltzahlung ausdrücklich vorsieht, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Anspruch unter Umständen aus einer verfassungskonformen Auslegung der relevanten Rechtsnormen ergeben könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, dass den Klägerinnen die geltend gemachten Rechte „eindeutig nach keiner Betrachtungsweise“ nicht zustehen. Ob der Entgeltanspruch tatsächlich besteht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.
1.4 Der Hauptantrag war jedoch als unzulässig abzulehnen, weil insoweit das Feststellungsinteresse fehlt.
a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 30 m. w. N.). Kein berechtigtes Interesse liegt dagegen grundsätzlich vor, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein künftiges Rechtsverhältnis ist, da insoweit die Möglichkeit „nachträglichen“ Rechtsschutzes in der Form einer Gestaltungs- oder Leistungsklage besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 32).
b) Die Klägerinnen machen hier geltend, dass sie Klarheit benötigten, ob unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung der Einspeiseentgeltverträge generell ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags bestehe. Denn selbst wenn die Vertragskündigungen unwirksam wären, könnte die Beklagte die dann noch fortbestehenden Einspeiseentgeltverträge zu einem späteren Termin kündigen.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Frage, ob die Beklagte als Rundfunkanstalt verpflichtet ist, mit den Klägerinnen als Kabelnetzbetreibern einen entgeltlichen Einspeisevertrag zu schließen, nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, die mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO einer Feststellungsklage nicht zugänglich wäre.
bb) Letztendlich kann dies hier aber dahingestellt bleiben, da das für eine Feststellungsklage erforderliche „berechtigte Interesse“ weder dem Vortrag der Klägerinnen entnommen werden kann noch ein derartiges Interesse im Hinblick auf die vor den Zivilgerichten anhängigen Klagen sonst ersichtlich ist:
Kommen die Zivilgerichte zu dem Ergebnis, dass die Vertragskündigungen unwirksam sind, bestehen die Einspeiseentgeltverträge fort, so dass die Klägerinnen auch keinen erneuten Vertragsschluss verlangen können. Sofern die Klägerseite geltend macht, bei einer Unwirksamkeit der Vertragskündigungen zum 31. Dezember 2012 könnte die Beklagte die mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, handelt es sich um einen rein hypothetischen, künftigen Sachverhalt, so dass kein (gegenwärtig) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Im Übrigen könnten die Klägerinnen gegen eine derartige erneute Kündigung wiederum vor den Zivilgerichten klagen und insoweit vorrangige (vgl. u. 1.5) Leistungsklagen erheben.
Aber selbst wenn die Zivilgerichte von der Wirksamkeit der Kündigungen ausgehen sollten, prüfen sie im Rahmen der Zahlungsklagen zumindest inzident die von den Klägerinnen mit dem hiesigen Hauptantrag aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags verpflichtet ist. Denn für die Frage, ob die Vertragskündigungen unwirksam sind, sind nicht nur Verstöße gegen das Kartellrecht entscheidungserheblich, sondern auch ein etwaiger rundfunkrechtlicher Kontrahierungszwang bzw. ein rundfunkrechtlicher Entgeltanspruch (vgl. z. B. LG Köln, U.v. 12.11.2014 - 90 O 86/12 - juris Rn. 62 ff.; OLG Düsseldorf, U.v. 21.5.2014 - VI-U (Kart) 16/13 u. a. - juris Rn. 46 ff.; OLG München, U.v. 28.11.2013 - U 2094/13 - juris Rn. 45 ff. zu anderen Kabelnetzbetreibern).
Welches Interesse die Klägerinnen an einer erneuten Klärung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal vor den Zivilgerichten eine abschließende Klärung aller Streitfragen möglich ist, während das Verwaltungsgericht z. B. über die Höhe des Einspeiseentgelts mangels Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung zivilgerichtlicher Verträge grundsätzlich nicht entscheiden kann.
1.5 Nach Auffassung des Gerichts steht der Zulässigkeit des Hauptantrags auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen.
a) Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann. Dieser Gedanke ist wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege „rechtswegübergreifend“ und gilt somit auch, wenn die Gestaltungs- oder Leistungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41).
b) Hier haben die Klägerinnen nicht nur die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine Leistungsklage auf Zahlung von Einspeiseentgelten zu erheben, sie haben diese Zahlungsklage auch tatsächlich vor Rechtshängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage erhoben. Im Rahmen dieser Leistungsklagen wird auch - wie bereits ausgeführt (s.o. 1.4) - die hier aufgeworfene Frage der Entgeltpflicht aufgrund rundfunkrechtlicher Bestimmungen mitgeprüft. Gegenüber diesen Zahlungsklagen ist die hier anhängige Feststellungsklage subsidiär.
c) Der Einwand der Klägerinnen, dass nach ihrer Auffassung die Einspeiseentgeltverträge aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen fortbestehen, so dass eine Klage auf Abgabe entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss neuer Verträge im Widerspruch zu den Zivilklagen stünde, geht insoweit ins Leere. Zum einen sind hier gegenüber der Feststellungsklage bereits die tatsächlich vor den Zivilgerichten erhobenen Zahlungsklagen vorrangig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum vor den Zivilgerichten nicht auch (hilfsweise) auf Angebotsannahme bezüglich eines neuen Vertrags geklagt werden könnte. Die Klägerinnen sind bei anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor den Zivilgerichten entsprechend verfahren und haben (unter anderem) die Beklagte anscheinend nur deswegen nicht in diesen Hilfsantrag einbezogen, um eine doppelte Rechtshängigkeit (s.o. 1.2) zu vermeiden.
d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Subsidiaritätsgrundsatz keine Anwendung findet. Es bedürfe der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils insoweit nicht, weil diese juristischen Personen angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen würden (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16).
Zum einen gilt diese Einschränkung aber nicht, wenn - wie hier - zeitlich bereits vor der Feststellungsklage eine Leistungsklage vor dem Zivilgericht anhängig gemacht wurde. Zum anderen findet die Subsidiaritätsklausel in Fällen, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts Beklagte ist, nur dann keine Anwendung, wenn die Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität gleichwertigen Rechtsschutz bietet, was nicht der Fall ist, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43). Wie bereits ausgeführt, ist die Feststellungsklage aber gerade nicht geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen, da selbst bei einer erfolgreichen Feststellungsklage etwa über die angemessene Höhe eines zukünftigen Einspeiseentgelts die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Der Rechtsstreit vor dem Zivilgericht gewährt damit effektiveren Rechtsschutz.
e) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, die Verfahren vor den Zivilgerichten könnten sich lange hinziehen, kein Abweichen vom Subsidiaritätsgrundsatz. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da sich der Streit wohl über mehrere Instanzen erstrecken wird. Zudem ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig, während in den Zivilgerichtsverfahren schon vor einiger Zeit Berufung eingelegt wurde.
2. Auch der erste Hilfsantrag, d. h. die begehrte Feststellung, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, ist unzulässig.
2.1 Zwar steht dem Antrag, da keine entsprechende Feststellungsklage vor den Zivilgerichten anhängig ist, nicht § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen und entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klägerinnen auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Auf die obigen Ausführungen (1.2, 1.3) wird insoweit Bezug genommen.
2.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die Zulässigkeit des Hilfsantrags jedoch deswegen zu verneinen, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt bzw. den Klägerinnen das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt.
a) Als Rechtsverhältnis, das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO Inhalt einer Feststellungsklage sein kann, werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt ferner voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Kein Rechtsverhältnis stellen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen dar, insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsnorm. Da die Feststellungsklage keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage ist, können auch abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Sachverhalt nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 12, 15f., 21 m. w. N.).
Auch Drittrechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, allerdings muss das Feststellungsinteresse auch in diesen Fällen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bestehen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 23, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 16; vgl. a. VG SH,
b) Hier ist nach Auffassung des Gerichts kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Gegenstand des Hilfsantrags, sondern eine abstrakte Rechtsfrage. Denn letztendlich geht es den Klägerinnen darum, festgestellt zu wissen, dass keine unentgeltliche Einspeiseverpflichtung besteht, so dass Gegenstand der Klage letztendlich die Auslegung der Must Carry-Regelungen in § 52b RStV bzw. in den entsprechenden Regelungen der Landesmediengesetze ist.
c) Selbst wenn aber ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen sollte, besteht dieses nicht zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Die Must-Carry-Regelungen in § 52b RStV und den landesrechtlichen Bestimmungen dienen primär der Vielfaltssicherung; sie bestehen nicht zugunsten bestimmter Programmveranstalter, sondern im Allgemeininteresse zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit (vgl. Dörr, Die rechtliche Einordnung der Must Carry-Regelungen im Rundfunkrechtstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen, ZUM 2013, 81, 101f., 106; = B32). Über die Zulässigkeit einer Ausspeisung des Must Carry-Programms der Beklagten durch die Klägerinnen entscheiden auch allein die Landesmedienanstalten und nicht die Beklagte. Nur Erstere können etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen (vgl. § 52b Abs. 4 Satz 4, § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV).
Aus der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV (Plattformsatzung) lässt sich nach Auffassung des Gerichts ebenfalls kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ableiten. § 3 Abs. 2 dieser Satzung berechtigt die Beklagte nur, Zugangsdienste nachzufragen. Eine derartige Nachfrage kann aber im bloßen Zurverfügungstellen der Programmsignale an die Klägerinnen wohl schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht gesehen werden. Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Plattformsatzung lediglich den Rundfunkstaatsvertrag konkretisiert und daher keine eigenständigen Rechtsverhältnisse begründen kann.
Hinzu kommt, dass sich die Beklagte den Klägerinnen gegenüber auch keines Anspruchs berühmt, sondern lediglich ihre Rechtsauffassung vertreten hat, was für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis allerdings nicht ausreichend sein kann (vgl. LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88), da ansonsten die Klägerinnen jeden verklagen könnten, der der gleichen Meinung ist wie die Beklagte. Auch die Erwartung der Klägerseite, dass die Beklagte bei einer etwaigen Ausspeisung ihres Programms z. B. mit Pressemitteilungen oder anderen publizistischen Mitteln reagieren wird, kann aus diesem Grund kein Rechtsverhältnis im oben genannten Sinn begründen.
d) Dem Feststellungsbegehren liegt somit allenfalls (vgl. o. b) ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zugrunde, bei dem die Beklagte „Dritte“ ist. Für dieses Drittrechtsverhältnis fehlt den Klägerinnen aber das Feststellungsinteresse (so im Ergebnis auch: LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88; LG Stuttgart, U.v. 24.1.2013 - 11 O 215/12 (Anlage B17); Interesse bezweifelt, aber letztendlich offen gelassen: OVG RhPf, B.v. 3.11.2014 - 2 E 10685/14 - juris Rn. 10):
aa) Zum einen handelt es sich in Bezug auf die Landesmedienanstalten um ein künftiges bzw. hypothetisches Rechtsverhältnis, da die Klägerinnen das Programm der Beklagten derzeit noch pflichtgemäß einspeisen, so dass schon aus diesem Grund gegenwärtig keine aufsichtlichen Maßnahmen seitens der Medienanstalten zu erwarten sind. Außerdem ist über die Frage der Wirksamkeit der Vertragskündigungen vor den Zivilgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden, so dass die Frage, ob bei Nichtbestehen eines Vertrags eine Ausspeisung erfolgen kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein hypothetischer Natur ist. Der vor dem Verwaltungsgericht anhängige erste Hilfsantrag stellt eine Art „Vorratsklage“ dar, die nur relevant wird für den Fall, dass die Zivilgerichte entgegen der Auffassung der Klägerinnen die Wirksamkeit der Kündigung der bisherigen Einspeiseentgeltverträge bestätigen. Haben die Klägerinnen dagegen vor den Zivilgerichten Erfolg, erhalten sie weiterhin ihr vertragliches Einspeiseentgelt, so dass sich die hier aufgeworfene Frage, ob eine Ausspeisung ohne Entgeltvertrag zulässig ist, nicht stellt. Dass die Beklagte die Verträge später erneut kündigen wird, ist, wie bereits dargelegt (s.o. 1.4 b) bb), ebenfalls rein hypothetisch. Bei derartigen künftigen oder hypothetischen Rechtsverhältnissen besteht aber grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31; s.a.o. 1.4 b). Dementsprechend hat auch das Landgericht Berlin (U.v. 30.4.2013 - 16 O 389/12 Kart - juris Rn. 98) für einen vergleichbaren Antrag das Feststellungsinteresse verneint.
bb) Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung gerade der Beklagten gegenüber besteht. Diese hat keine Aufsichts- oder Weisungskompetenzen und ein Feststellungsurteil hätte gegenüber den Landesmedienanstalten mangels Beteiligung in diesem Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. VG SH,
cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine gleichlautende Feststellungsklage gegen die Landesmedienanstalten voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte, da diese insoweit wohl die Auffassung der Klägerinnen vertreten, so dass kein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das feststellungsfähig wäre.
Die Klägerinnen haben jedoch die Möglichkeit, sich von den zuständigen Landesmedienanstalten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich einer beabsichtigten Ausspeisung erteilen zu lassen. Selbst wenn in den anderen Bundesländern insoweit keine dem § 5 Abs. 3 der Satzung über die Belegung von Kanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern (Kanalbelegungssatzung) entsprechende explizite Regelung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehen sollte, wäre eine derartige Bescheinigung wohl als „Minus“ in den aufsichtsrechtlichen Befugnissen der Landesmedienanstalten (§ 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV bzw. entsprechende Regelungen der jeweiligen Landesmediennormen) enthalten. Zumindest aber könnten die Klägerinnen das Programm ausspeisen und gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten Klage erheben. Eines vorherigen - die Landesmedienanstalten nicht bindenden - Feststellungsurteils der Beklagten gegenüber bedarf es daher für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht.
dd) Dieser vorrangigen Möglichkeit steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 52b RStV die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (U.v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - juris Rn. 179) festgestellt, dass es in Fällen, in denen die Nichtbeachtung einer Pflicht mit Geldbuße bewehrt ist, dem Betreffenden nicht zumutbar ist, unter Verstoß gegen das Gesetz zunächst Vollzugsakte abzuwarten und hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Abgesehen davon, dass es in dieser Entscheidung nicht um das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ging, sondern um die Frage der unmittelbaren Betroffenheit durch eine gesetzliche Pflicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde, besteht hier nach Auffassung des Gerichts nicht die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit bei einer etwaigen Ausspeisung des Programms der Beklagten. Denn es würde an dem erforderlichen Verschulden (vgl. § 10 OWiG, § 49 Abs. 1 Satz 1 RStV) fehlen, wenn die jeweilige Landesmedienanstalt - sei es im Wege einer förmlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines einfachen Schreibens (vgl. z. B. Schreiben der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen v. 21.02.2012, K4; Schreiben der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg v. 31.01.2012, K5; Schreiben der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien v. 07.03.2012, K6) - die Ansicht der Klägerinnen bestätigt und ausgeführt hat, dass nach ihrer Auffassung die Ausspeisung bis zu einer Entgeltzahlung zulässig ist.
2.3 Zudem steht auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.
a) Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2) könnten die Klägerinnen statt einer grundsätzlich unzulässigen vorbeugenden Feststellungsklage nachträglichen Rechtsschutz erhalten, indem sie gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des Programms der Beklagten Anfechtungsklage erheben. Für diese Vorrangigkeit der Anfechtungsklage spricht auch, dass ansonsten durch die Feststellungsklage letztendlich die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der jeweiligen Landesmedienanstalten und zum diesbezüglichen Aufsichtsverfahren umgangen würden. Auch würde mit dem Verwaltungsgericht München ein Gericht entscheiden, das für Klagen gegen Anordnungen der Landesmedienanstalten in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen örtlich nicht zuständig wäre, was die Gefahr divergierender Rechtsprechung in sich birgt.
b) Auch der Einwand der Klägerinnen, die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen könnten nicht ergehen, so dass es zu keiner Anfechtungskonstellation kommen könne, greift nicht. Denn im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung geht es nicht um mögliche vorsorgliche Anordnungen der Landesmedienanstalten auf Antrag der Beklagten, sondern um eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Reaktion dieser Anstalten, falls die Klägerinnen unter anderem das Programm der Beklagten tatsächlich ausspeisen. Selbst wenn in diesem Fall keine Anordnungen der Landesmedienanstalten ergehen sollten, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet, würde dies nicht zur Zulässigkeit des Hilfsantrags führen. Vielmehr hätten die Klägerinnen dann ihr Ziel, das Programm der Beklagten ohne Entgeltzahlungen nicht in ihre Netze einspeisen zu müssen, erreicht, so dass auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse für den ersten Hilfsantrag fehlen würde.
c) Dem Vorrang der Anfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass den Klägerinnen, wie diese geltend machen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV nicht zuzumuten sei. Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2 d) dd) handeln die Klägerinnen nicht schuldhaft, wenn die Landesmedienanstalten - wie hier - die Auffassung der Klägerinnen im Vorfeld bestätigt haben.
3. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Hilfsantrag unzulässig. Mit diesem wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
3.1 Auch diesem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse als qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29).
Die beiden Hilfsanträge unterscheiden sich nur geringfügig, da mit ersterem das Fehlen einer generellen Verbreitungspflicht ohne Einspeisevertrag, mit Letzterem das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zu unentgeltlicher Verbreitung festgestellt werden soll.
Bereits beim ersten Hilfsantrag war festzustellen, dass dessen Gegenstand kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine abstrakte Rechtsfrage ist. Diese Argumentation gilt erst recht für den zweiten Hilfsantrag, da ausdrücklich das Nichtbestehen einer gesetzlichen Verpflichtung festgestellt werden soll. Auch insoweit geht es den Klägerinnen somit um die Auslegung der Must Carry-Regelung in § 52b RStV und in den Landesmediengesetzen Baden-Württembergs, Hessens und Nordrhein-Westfalens. Eine derartige abstrakte Rechtsfrage ist aber, wie dargelegt, nicht feststellungsfähig (s.o. 2.2 a, b).
Im Übrigen hat sich die Beklagte gegenüber den Klägerinnen keines Anspruchs berühmt (s.o. 2.2 c), d) bb) und die Klägerinnen könnten die Frage der unentgeltlichen Einspeisepflicht durch die vorrangige (s.u. 3.2) Anfechtung etwaiger Anordnungen der Landesmedienanstalten bei einer Ausspeisung klären (s.o. 2.2 c) cc). Auf die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag (s.o. 2.2) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3.2 Auch hinsichtlich der entgegenstehenden Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) wird auf die obigen Ausführungen (2.3) verwiesen.
Statt eine grundsätzlich unzulässige vorbeugende Feststellungsklage zu erheben, könnten die Klägerinnen bei den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des streitgegenständlichen Programms erheben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von dem Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm „NDR Fernsehen“ sowie das von dem Beklagten mitveranstaltete Fernsehprogramm „Das Erste“ unentgeltlich zu verbreiten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für jeden Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Kabelnetze betreibenden Klägerinnen begehren in erster Linie die Feststellung, gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Vertragsschluss wegen der Netzeinspeisung von ihm veranstalteter und mitveranstalteter Fernsehprogramme zu besitzen; hilfsweise wollen sie weitere auf die Verbreitung bezogene Feststellungen erlangen. Widerklagend erstrebt der Beklagte die Feststellung, die auf den Abschluss solcher Verträge gerichteten Angebote der Klägerinnen seien aus im Einzelnen geltend gemachten Gründen unzulässig.
- 2
Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze im Zuständigkeitsbereich der drei beigeladenen Landesmedienanstalten. Der Beklagte ist eine der in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlich verfassten Landesrundfunkanstalten. Er veranstaltet u.a. das Fernsehprogramm „NDR Fernsehen“ und ist Mitveranstalter des Fernsehprogramms „Das Erste“.
- 3
Die Klägerinnen verbreiten diese Programme neben weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rundfunkprogrammen in ihren Netzen, mit denen sie ihren Endkunden darüber hinaus zahlreiche weitere Telekommunikationsdienstleistungen anbieten. Unter den vom Beklagten genutzten Verbreitungswegen für die streitgegenständlichen Programme – terrestrische Verbreitung (DVBT), Verbreitung über Satellit sowie per Internet (Streaming) – erreichen die Netze der Klägerinnen mit über 40 % die relativ meisten Rundfunkteilnehmer. In der Vergangenheit hatte der Beklagte – wie sämtliche anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – mit den Klägerinnen über die Verbreitung ihrer Programme privatrechtliche Verträge geschlossen. Darin waren (für sämtliche Rundfunkanstalten) Einspeisegebühren in Höhe von rund ... Mio. Euro jährlich und bestimmte technische Modalitäten zur Einspeisung der Signale in die Netze der Klägerinnen vereinbart. Diese Verträge hat der Beklagte – wie sämtliche anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter – zum 31.12.2012 gekündigt. Die Wirksamkeit der Kündigungen greifen die Klägerinnen – bislang erfolglos – vor den Zivilgerichten an. Die technische Einspeisung der streitgegenständlichen Programme in die Netze der Klägerinnen erfolgt ungeachtet dessen unverändert auf die vertraglich vereinbarte Weise.
- 4
Die Klägerinnen haben dem Beklagten wiederholt und vergeblich Vertragsangebote über den Abschluss neuer Einspeiseverträge unterbreitet.
- 5
Am 30.4.2013 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage anhängig gemacht. Sie machen geltend, der Beklagte sei wie die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach dem gesetzlichen Auftrag verpflichtet, die Verbreitung ihrer Programme über ihre Breitbandkabelnetze, das sog. „Fernsehkabel“, sicherzustellen. Die privilegierte rechtliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seine finanzielle Ausstattung durch die von allen Haushalten erhobenen Rundfunkbeiträge werde durch seine Aufgabe zur Versorgung der Bevölkerung mit vielfältigen Programmen und insbesondere der Grundversorgung mit Rundfunkprogrammen gerechtfertigt. Daher gehörten gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 19 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung ihrer Programme zu dem ihm obliegenden gesetzlichen Auftrag. Nach § 19 RStV könne der Beklagte dieser Aufgabe durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Damit sei ihm ein Ermessen eröffnet, welches er nach dem Zweck der Ermessenseinräumung und unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte auszuüben habe. Dabei komme es entscheidend auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Rundfunkempfangs an. Daher könne auf die Verbreitung über die von ihnen betriebenen Netze, die mit Abstand populärste Art der Verbreitung, schlechthin nicht verzichtet werden. Dies gelte auch unter dem gemäß § 19 Satz 2 RStV maßgeblichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der von ihnen angebotene Verbreitungsweg sei erheblich preisgünstiger als die Verbreitung über andere Infrastrukturen. Solange ein ganz wesentlicher Anteil der Rundfunkhaushalte die Programme über das Kabelnetz empfange, sei das Ermessen des Beklagten, ob er diesen Verbreitungsweg nutzen wolle, auf die allein rechtmäßige Auswahlentscheidung, nämlich die Verpflichtung seine Programme über ihre Netze zu verbreiten, reduziert. Mangels hoheitlicher Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtung müsse der Beklagte zur Erfüllung dieser Aufgabe mit ihnen zivilrechtliche Einspeiseverträge schließen.
- 6
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften über die Plattformregulierung. In § 52b RStV und den entsprechenden landesgesetzlichen Pflichten für den mit analogen Programmen belegten Bereich des Kabels sei ihre Verpflichtung statuiert, bestimmte Kapazitäten für die in den Vorschriften näher bestimmten Programme bereitzuhalten und den jeweiligen Programmveranstaltern die Einspeisung dieser Programme zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV, wonach sie als Plattformbetreiber sicherzustellen hätten, dass die erforderlichen Kapazitäten für die dort bezeichneten Programme „zur Verfügung stehen“. Hierin sei keine Pflicht zur Einspeisung oder Verbreitung der Programme zu erkennen. Ebenso wenig wie die privaten Rundfunkveranstalter könnten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit dem in § 52b RStV geregelten Must-Carry-Status ihrer Programme einen Anspruch auf kostenlose Verbreitung begründen. Dass der rundfunkrechtlichen Ausgestaltung keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung zugrunde liege, ergebe sich insbesondere auch daraus, dass bestimmte Programme des Bürgerfunks (offene Kanäle) nach den Landesmediengesetzen ausdrücklich kostenlos einzuspeisen seien. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle übrigen Programmveranstalter sich gerade nicht auf einen Anspruch auf kostenlose Verbreitung berufen könnten, sondern für die Einspeisung ein angemessenes Entgelt zu zahlen hätten. Für ihren hieraus folgenden Anspruch auf Abschluss entsprechender Einspeiseverträge sei es unerheblich, dass der Rundfunkauftrag der öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht in ihrem Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit bestehe. Denn die Einschränkung ihrer grundrechtlich geschützten Kabelbelegungsfreiheit wäre unverhältnismäßig, wenn die Rundfunkanstalten nicht zur Einspeisung der zur Verbreitung vorgesehenen Must-Carry-Programme verpflichtet wären. Bestünde für den Beklagten keine Pflicht zum Vertragsschluss, würde der verfassungsrechtliche Grund für ihre Angebotspflicht entfallen.
- 7
Darüber hinaus sei es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den anderen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihres Verbreitungsauftrags genutzten Telekommunikationsdienstleistern geboten, dass der Beklagte mit ihnen, ebenso wie mit den Betreibern der anderen Verbreitungswege, entgeltliche Verträge schließe.
- 8
Die Klägerinnen beantragen,
- 9
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die Verbreitung des von ihm veranstalteten Fernsehprogramms „NDR Fernsehen“ sowie des von ihm mitveranstalteten Fernsehprogramms „Das Erste“ unter Einschluss der Regelung eines für die Verbreitung zu entrichtenden Einspeiseentgelts zu schließen,
- 10
hilfsweise festzustellen, dass sie ohne Abschluss eines solchen Vertrags nicht verpflichtet sind, das von dem Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm „NDR Fernsehen“ sowie das von dem Beklagten mitveranstaltete Fernsehprogramm „Das Erste“ zu verbreiten,
- 11
weiter hilfsweise festzustellen, dass sie nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von dem Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm „NDR Fernsehen“ sowie das von dem Beklagten mitveranstaltete Fernsehprogramm „Das Erste“ unentgeltlich zu verbreiten.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Er wendet ein, die Klage sei bereits unzulässig. Die begehrte Feststellung sei jedenfalls im Hinblick auf die Entgeltlichkeit keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Damit sei schon der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Den Klägerinnen fehle auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Sie setzten sich mit der vorliegenden Klage in Widerspruch zu den parallel betriebenen zivilrechtlichen Streitigkeiten. Würde der Einspeisevertrag, wie dort von den Klägerinnen geltend gemacht, fortbestehen, sei für die hier begehrte Feststellung von vornherein kein Raum. Im Hinblick darauf sei die Feststellungsklage auch subsidiär, weil der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz rechtswegübergreifend gelte. In offenkundiger Ermangelung eines subjektiven öffentlichen Rechts fehle den Klägerinnen die Klagebefugnis für den Hauptantrag. Der Antrag sei zudem entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO unbestimmt, weil völlig unklar bleibe, was mit dem Begriff der Entgeltlichkeit gemeint sei. Die Klägerinnen erhielten von ihm und den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern wertvolle Programmsignale, worin aktuell bereits eine „Entgeltlichkeit“, nämlich das Zurverfügungstellen eines werthaltigen Produktes, zu sehen sei. Im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung wäre es ihm mangels Vorgaben zum Inhalt des Vertrages unmöglich, das Urteil zu befolgen und umzusetzen. Eine Befriedung des Rechtsstreits wäre nicht erreicht.
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Die Klage sei überdies unzulässig, weil „Das Erste“ als Gemeinschaftsprogramm von allen ARD-Rundfunkanstalten veranstaltet werde. Es könne daher auch nur von allen diesen Anstalten gemeinschaftlich zur Verfügung gestellt werden. Insoweit sei er nicht passiv legitimiert, vielmehr bestehe eine notwendige Streitgenossenschaft.
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Der Hauptantrag sei jedenfalls unbegründet. Für die geltend gemachte Verpflichtung fehle es an jedem Rechtsgrund. Es bestehe allenfalls seine rein objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme. Eine solche Verpflichtung könnten die Klägerinnen nicht durchsetzen, dies obliege der für ihn bestehenden Rechtsaufsicht. Der Grundversorgungsauftrag enthalte keine subjektiv-rechtliche Dimension. Er diene unter keinem Gesichtspunkt auch dem Schutz der Klägerinnen. Nach der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ziele der Grundversorgungsauftrag allein auf die Versorgung der Bevölkerung als Allgemeinheit. Ein abgrenzbarer Kreis Begünstigter sei nicht zu erkennen. Dies treffe auch auf die in § 19 RStV erfolgte einfachgesetzliche Ausgestaltung zu. Die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugewiesene Autonomie in der Veranstaltung von Rundfunk umfasse notwendigerweise auch die Modalitäten der Verbreitung der im Einzelnen veranstalteten Programme. Im Rahmen seiner Ausgestaltungskompetenz habe der Gesetzgeber sichergestellt, dass die Klägerinnen als markt- und meinungsmächtige Plattformbetreiber nicht den Rezipienten insbesondere die Vielfalt sichernden öffentlich-rechtlichen Programme vorenthielten, indem er ihnen Must-Carry-Pflichten auferlegt habe. Eine Pflicht der Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten habe er dabei nicht normiert. Dies sei auch folgerichtig. Denn eine Zahlungspflicht könne zu nichts anderem führen als zu einer Subventionierung des Geschäftsmodells der Klägerinnen. Dieses profitiere aber ohnehin schon von der Verbreitung der werthaltigen öffentlich-rechtlichen Programme. Einem weiteren Wertzufluss in Form von Einspeiseentgelten fehle es an jeder sachlichen Rechtfertigung. Darin liege auch nicht etwa eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf andere mit der Verbreitung befasste Dienstleister. Denn im Gegensatz zu diesen verfügten die Klägerinnen über Endkundenbeziehungen, aus denen sie sich, wie die tatsächlichen Verhältnisse zeigten, außerordentlich auskömmlich finanzieren könnten.
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Aus der Vorschrift des § 19 RStV könnten die Klägerinnen bereits deshalb nichts für sich herleiten, weil der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dort eingeräumte Spielraum nicht als Ermessen aufzufassen sei. Hinsichtlich der technischen Ausgestaltung des Verbreitungsauftrages könne er davon ausgehen, dass die Erreichbarkeit der „Kabelkunden“ zum einen durch das wirtschaftliche Eigeninteresse der Klägerinnen an der gewinnbringenden Verbreitung und Vermarktung der wertvollen öffentlich-rechtlichen Programme und andererseits durch die gesetzlichen Must-Carry-Verpflichtungen hinlänglich abgesichert sei.
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Aus den von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Grundrechten aus Art. 12 GG und Art. 14 GG ergebe sich ebenfalls nichts für einen Kontrahierungsanspruch. Diese Grundrechte seien prinzipiell als reine Abwehrrechte gegenüber dem Staat ausgestaltet. Er sei jedoch selbst Grundrechtsträger. Soweit aus Art. 12 GG überhaupt Teilhaberechte abzuleiten seien, seien diese an den Gesetzgeber adressiert. Individualansprüche kämen allenfalls bei evidenter Verletzung eines Verfassungsauftrages in Betracht. Aus den Must-Carry-Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages lasse sich ebenso wenig ein Vergütungsanspruch oder ein Anspruch auf Vertragsschluss herleiten. Dies gelte schon deshalb, weil sie sich zur Frage eines solchen Anspruches offenkundig gar nicht äußern würden. Vielmehr verpflichte die Regelung des § 52b Abs. 1 Satz 1 lit. a RStV die Klägerinnen zur unbedingten Weiterverbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme. Diese Verpflichtung umfasse nicht nur die Bereitstellung von Kapazität im Sinne einer bloßen Vorhaltung („must provide“), sondern sie fordere die tatsächliche Einspeisung und Verbreitung der Programme über die Netze der Klägerinnen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm („zur Verfügung stehen“ und „zu verbreiten“) sowie aus der Systematik, der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschriften. An den Abschluss eines Einspeisevertrages oder auch nur einer Vergütungsregelung sei die Verbreitungsverpflichtung nicht geknüpft. Darüber hinaus sei für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerinnen schon deshalb nichts ersichtlich, weil den Klägerinnen ihre Berufsausübung – die Belieferung und Vermarktung von Rundfunksignalen an Betreiber nachgelagerter Netze und Haushalte – gerade erst durch die Überlassung der wertvollen öffentlich-rechtlichen Programmsignale ermöglicht werde. Damit erhielten die Klägerinnen von ihm eine Leistung, die ihnen erst ihr Geschäftsmodell ermögliche. Schließlich würde die Annahme eines Kontrahierungszwangs auch unmittelbar in Grundrechte der Rundfunkveranstalter eingreifen. Dies würde zum einen einen Eingriff in die Rundfunkfreiheit darstellen, für den eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei. Wollte man hingegen eine Vergütungspflicht annehmen, würde das zu einer enormen Belastung der Allgemeinheit führen. Denn jedes Unternehmen, welches über Telekommunikationsnetze und mehr als 10.000 angeschlossene Wohnungen verfüge, könne dann für die Verbreitung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme eine Vergütung verlangen. Dies sei angesichts der Vielzahl entsprechender Betreiber und Anbieter, von denen bislang niemand ein Einspeiseentgelt erhalten habe, ein naheliegendes und wirtschaftlich folgenreiches Risiko. Der von den Klägerinnen in Anspruch genommene Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei von vornherein nicht verletzt, weil die Klägerinnen im Gegensatz zu den anderen „Verbreitungsdienstleistern“ über Endkundenbeziehungen verfügten.
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Die Hilfsanträge seien ebenfalls unzulässig. Er sei der falsche Klagegegner. Richtiger Klagegegner der Feststellungsklage sei derjenige, dem gegenüber das Rechtsverhältnis oder, wie hier, das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden solle. Die Must-Carry-Pflichten der Klägerinnen bestünden indes nicht ihm gegenüber. Er habe sich nie eines eigenen Anspruches gegen die Klägerinnen berühmt. Vielmehr bestünden diese Verpflichtungen lediglich im Verhältnis zu den jeweils zuständigen Beigeladenen. Die Feststellungsklage sei auch nicht im Hinblick auf ein Drittrechtsverhältnis zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies für Fälle zugelassen, in denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten begehrt wurde. Vorliegend solle jedoch das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Klägerinnen und einem Dritten, nämlich der jeweiligen Landesmedienanstalt, festgestellt werden. Deshalb sei auch kein Feststellungsinteresse der Klägerinnen gerade ihm gegenüber anzuerkennen. Die Klage sei auch hinsichtlich der Hilfsanträge deshalb unzulässig, weil die ARD-Rundfunkanstalten in Bezug auf diese Klagegegenstände eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten.
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Jedenfalls seien auch die Hilfsanträge unbegründet. Die Klägerinnen seien nämlich gesetzlich verpflichtet, die streitgegenständlichen Programme in ihre Netze einzuspeisen, soweit ihnen in diesen Netzen Must-Carry-Status zukomme. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die von den Klägerinnen mit Haupt- und Hilfsanträgen begehrten Feststellungen angesichts der rundfunk- und kartellrechtlichen Unzulässigkeit der Erhebung von Einspeiseentgelten ins Leere liefen. Die Klägerinnen könnten die von ihnen begehrten Einspeiseentgelte nicht geltend machen, da sie hierdurch gegen das Angemessenheitsgebot des § 52d Satz 2 RStV, das Missbrauchsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB sowie die Diskriminierungsverbote aus § 52d RStV, § 19 GWB verstießen.
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Widerklagend beantragt der Beklagte und Widerkläger für den Fall des Erfolgs der Klägerinnen im Haupt- oder einem Hilfsantrag,
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festzustellen, dass die Forderung eines Entgelts für die Einspeisung und Weiterverbreitung der Programme „NDR Fernsehen“ und „DasErste“ über die Netze der Klägerinnen unzulässig ist,
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hilfsweise festzustellen, dass die Forderung eines Entgelts für die Einspeisung und Weiterverbreitung der Programme „NDR Fernsehen“ und „DasErste“ über die Netze der Klägerinnen unzulässig ist, solange und soweit dieses Entgelt der Höhe nach dem Saldo aus den Einspeiseentgelten und der Rückvergütung, die die privaten Rundfunkveranstalter der RTL-Gruppe und der ProSieben.SAT 1 Media-Gruppe von den Klägerinnen erhalten, je erreichter Wohneinheit übersteigt.
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Die Klägerinnen und Widerbeklagten treten dem entgegen und beantragen,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beigeladenen stellen ausdrücklich keinen Antrag.
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In der Sache ziehen sie das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerinnen in Bezug auf den Hauptantrag nicht in Zweifel. Allerdings sei dieser Antrag wohl unzulässig, weil man die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gegenüber den anhängigen zivilgerichtlichen Leistungsklagen als nachrangig anzusehen haben werde. Der Hauptantrag sei jedenfalls unbegründet, weil sich die Klägerinnen auf kein ihre Feststellungen tragendes subjektives öffentliches Recht stützen könnten. Sämtliche öffentlich-rechtlichen Normen, welche die Klägerinnen anführten, bestünden im Allgemeininteresse und vermittelten ihnen keine subjektiven Rechtspositionen. Hinsichtlich der Hilfsanträge sei das Bestehen eines der Feststellung fähigen Rechtsverhältnisses zu dem Beklagten zu bezweifeln. Zulässigkeitszweifel würden sich weiter daraus ergeben, dass die Klägerinnen die Möglichkeit hätten, die von ihnen vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen auch durch sie, die Beigeladenen, im Rahmen eines auf Erlass eines entsprechendes Feststellungsbescheids gerichteten Verwaltungsverfahrens klären zu lassen. Materiell-rechtlich sei es hingegen zweifelhaft, ob die Klägerinnen einer gesetzlichen Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung der streitgegenständlichen Programme unterlägen.
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Wegen der Einzelheiten des sehr umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Über die Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges hat die Kammer mit Beschluss vom 28.5.2014 bejahend vorab entschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.10.2014 (4 So 62/14) zurückgewiesen.
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Das Gericht hat mit den Klägerinnen und dem Beklagten die Sach- und Rechtslage am 28.5.2014 erörtert. Auf die Verhandlungsniederschrift (Bl. 625 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 14.10.2014 hat die Kammer die für das Verbreitungsgebiet der Klägerinnen zuständigen drei Landesmedienanstalten beigeladen.
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Am 29.4.2015 hat die Kammer über den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klägerinnen können mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringen. Das hiermit angebrachte Feststellungsbegehren ist zulässig, aber unbegründet (1.). Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls abzuweisen. Er ist bereits unzulässig (2.). Hingegen ist das mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren der Klägerinnen zulässig und begründet (3.). Die Widerklage ist mit beiden Anträgen unzulässig und daher abzuweisen (4.).
- 34
1. Der Hauptantrag ist zulässig (a), aber unbegründet (b).
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a) Der Hauptantrag ist zulässig.
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aa) Für das Feststellungsbegehren der Klägerinnen ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die eine anderweitige Gerichtswegzuständigkeit nicht vorgeschrieben ist. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, weil der diesbezügliche Beschluss der Kammer vom 28.5.2014 nach der die Beschwerde des Beklagten zurückweisenden Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist. Zwischenzeitlich ist die in den angeführten Entscheidungen vertretene Auffassung auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.2015 – 6 B 58/14 – juris).
- 37
bb) Zweifel an der Zulässigkeit der Klage sind nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten Unbestimmtheit des Antrages veranlasst. Was unter einem „für die Verbreitung zu entrichtenden Einspeiseentgelt“ zu verstehen ist, ist eindeutig, nämlich die Gegenleistung für die von den Klägerinnen erbrachte Telekommunikationsdienstleistung. Hierdurch wird der angestrebte Vertrag kategorial als entgeltlicher gekennzeichnet. Die bloße Überlassung der Programmsignale durch den Beklagten würde ersichtlich nicht die Kategorie der Entgeltlichkeit erfüllen. Im Übrigen wäre es nach der in § 13 Satz 2 RStV enthaltenen Bewertung – dem Verbot, für vom Verbreitungsauftrag umfasste Programme ein besonderes Entgelt zu verlangen – ohnehin ausgeschlossen, die Programmsignalüberlassung als Entgelt anzusehen.
- 38
Dass in dem Klagantrag „Entgeltlichkeit“ als bloße Kategorie und nicht etwa als bezifferter Betrag enthalten ist, begründet ebenfalls keine Unbestimmtheit. Über die Höhe eines solchen Entgelts wäre im vorliegenden Verfahren offenkundig nicht zu befinden. Hierin kann mithin keine Unbestimmtheit des Antrages liegen.
- 39
cc) Die Klagebefugnis der Klägerinnen ist unter dem Gesichtspunkt eines ihr Begehren stützenden subjektiven Rechts nicht zu bezweifeln. Ob ein solches besteht, ist gerade wesentlicher sachlicher Inhalt des Rechtsstreits. Hierüber ist daher im Rahmen der Begründetheit der Klage und nicht bereits bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit zu befinden.
- 40
dd) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht der von Amts wegen zu berücksichtigende Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen. Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und zugleich der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen. Sie setzt voraus, dass der identische Streitgegenstand bereits zur Entscheidung durch ein anderes Gericht bzw. eine andere Gerichtsbarkeit gestellt worden ist. Daran fehlt es hier. Die von dem Beklagten insoweit genannten parallelen zivilgerichtlichen Verfahren betreffen einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Frage der Wirksamkeit der Kündigung zivilrechtlicher Verträge. Dieser Streitgegenstand ist nicht identisch mit dem vorliegenden Rechtsschutzbegehren, welches auf die Feststellung eines öffentlich-rechtlichen Kontrahierungszwanges gerichtet ist (vgl. a. OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn 16). Einander widersprechende Gerichtsentscheidungen sind folglich nicht zu besorgen.
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ee) Ferner bezieht sich die Klage auf ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten. Nach der Rechtsbehauptung der Klägerinnen soll sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Rechtsinstituten die Verpflichtung des Beklagten ergeben, mit ihnen einen (zivilrechtlichen) Vertrag zu schließen. Ein derartiger öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang würde unmittelbar Rechte bzw. Pflichten zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten begründen und stellt danach ein der (positiven) Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis dar. Das diesbezügliche Feststellungsinteresse der Klägerinnen wird auch von dem Beklagten zu recht nicht in Zweifel gezogen.
- 42
ff) Die Feststellungsklage ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerinnen ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können oder hätten verfolgen können. Die hiermit ausgesprochene Subsidiarität wirkt rechtswegübergreifend. Indes sind die parallelen zivilgerichtlichen Streitigkeiten entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangig. Dies folgt unmittelbar daraus, dass sie, wie ausgeführt, einen anderen Streitgegenstand betreffen. Die Klägerinnen können daher in diesem Verfahren auch keinen gleichwertigen und im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift vorrangig zu verfolgenden Rechtsschutz erlangen. Denn ein der materiellen Rechtskraft zugänglicher Ausspruch des Inhalts, dass zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang besteht, ist in den zivilgerichtlichen Verfahren nicht zu erlangen.
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gg) Der Zulässigkeit der Klage kann schließlich auch nicht mit Erfolg der vom Beklagten geltend gemachte Einwand der fehlenden Passivlegitimation im Hinblick auf das Fernsehprogramm „Das Erste“ entgegen gehalten werden.
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(1) Zwar handelt es sich bei diesem Fernsehprogramm fraglos um ein von allen in der eigener Rechtspersönlichkeit ermangelnden ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gemeinschaftlich veranstaltetes Programm (vgl. § 11b Abs. 1 Ziff. 1 RStV). Doch folgt hieraus keine notwendige Streitgenossenschaft der übrigen Mitveranstalter. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil insoweit ein der Gesamthand entsprechendes Rechtsverhältnis der in der ARD zusammengeschlossenen Anstalten anzunehmen ist. Im Außenverhältnis dürfte mithin jede Landesrundfunkanstalt als Veranstalter des Gemeinschaftsprogramms aufzufassen sein (vgl. Binder in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 11b RStV Rn. 63).
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(2) Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn aus dem Antrag der Klägerinnen ergibt sich, dass sie gerade auf die rundfunkrechtliche Position des Beklagten als Mitveranstalter des Gemeinschaftsprogramms Bedacht nehmen. Es ist daher nicht zu erkennen, weshalb sie gehindert sein sollten, einzelne Landesrundfunkanstalten – und damit auch den Beklagten – auf den Abschluss eines solchen Vertrages als Mitveranstalter des Gemeinschaftsprogramms in Anspruch zu nehmen. Ob die Klägerinnen parallel sämtliche oder nur einzelne Landesrundfunkanstalten verklagen oder sich auf die vorliegende Klage konzentrieren, steht ihnen im Rahmen ihrer prozessualen Dispositionsbefugnis frei.
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b) Der zulässige Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Weder aus Vorschriften des einfachen Rechts noch aus den von den Klägerinnen in Anspruch genommenen verfassungsrechtlichen Normen lässt sich ein subjektives öffentliches Recht – und eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten – auf den Abschluss eines die streitgegenständlichen Fernsehprogramme betreffenden Einspeisevertrages herleiten.
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aa) Als einfachgesetzliche Grundlage für das Feststellungsbegehren der Klägerinnen kommen von vornherein nur die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages in Betracht. Kraft Übernahme dieses Vertragswerks in gleichlautenden Landesgesetzen wirkt er als bundeseinheitlich geltendes Landesrecht. Nur diese Normen können einschlägig sein, weil der Beklagte die streitgegenständlichen Fernsehprogramme ebenso wie die anderen Landesrundfunkanstalten unstreitig und unzweifelhaft nur noch in der Form digitaler Signale ausstrahlt. Die daneben geltenden Rundfunkgesetze der Länder betreffen indes nur die Übermittlung analoger Signale und scheiden daher als mögliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch aus.
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bb) Der Rundfunkstaatsvertrag enthält keine Vorschrift, aus der sich unmittelbar und ausdrücklich eine Verpflichtung der Klägerinnen als Plattformanbieter (§ 52 RStV) und des Beklagten als Rundfunkveranstalter ergäbe, einen Vertrag über die Einspeisung und Verbreitung von dem Beklagten (mit)veranstalteter Programme gegen Entgelt zu schließen. Das ist, wie auch die Klägerinnen nicht in Abrede stellen, offenkundig und muss daher nicht weiter ausgeführt werden.
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cc) Das nach dem Begehren der Klägerinnen festzustellende Rechtsverhältnis lässt sich indes auch nicht mittelbar aus Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages herleiten. Der Rechtsauffassung der Klägerinnen, aus dem Versorgungsauftrag des Beklagten als öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter ergebe sich (in Zusammenschau mit verfassungsrechtlichen Vorgaben) ein solches Rechtsverhältnis, vermag die Kammer nicht zu folgen.
- 50
(1) Allerdings folgt die Kammer den von den Klägerinnen aufgestellten Prämissen: Aus dem in § 11 Absätze 1 und 2 RStV beschriebenen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist die wesentliche Legitimation für deren Existenz und damit für ihre bevorzugte rechtliche und ökonomische Ausstattung herzuleiten. Die überragende Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seiner Verpflichtung zur Vielfalt und inhaltlichen Qualität – namentlich Objektivität und Unparteilichkeit – für die Meinungs- und Willensbildung der demokratischen Gesellschaft ist in der Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer wieder betont und ausdifferenziert worden. Die Verpflichtung des Beklagten auf die Erfüllung dieses Auftrages beinhaltet fraglos auch die Sorge für die in § 19 RStV angesprochene Verbreitung der Programme. Beides, Veranstaltung und Verbreitung, wird nach allgemeiner Auffassung von der Verfassungsverbürgung in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG umfasst (vgl. etwa Jarass, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 51 m.w.Nw.). Es obliegt dem Beklagten daher sicherzustellen, dass die von ihm (mit)veranstalteten Programme die Rundfunkteilnehmer auch tatsächlich erreichen. Maßgeblich ist dabei auf das tatsächliche Rezeptionsverhalten der Rundfunkteilnehmer abzustellen (vgl. nur Binder, a.a.O. Rn. 7, 48). Es steht insofern für die Kammer außer Frage, dass aus diesem Grund der Verbreitung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über die von den Klägerinnen betriebenen Brandbandkabelnetze eine hohe rechtliche Relevanz zukommt.
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(2) Den hieraus von den Klägerinnen gezogenen Schlussfolgerungen vermag sich das Gericht jedoch nicht anzuschließen. Denn bei den genannten Vorgaben handelt es sich um eine dem Beklagten ausschließlich im gesellschaftlichen und damit öffentlichen Interesse obliegende Verpflichtung zur Erfüllung seines Verbreitungsauftrages. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig von der Programmautonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter umfasst. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die von den Klägerinnen zur Stützung ihres Begehrens in den Blick genommene Bestimmung des § 19 Satz 1 RStV zu verstehen, wonach die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (und die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter) ihrem gesetzlichen Auftrag (vgl. § 11 RStV) durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen können. Aus dem rechtlichen Begriff „können“ lässt sich demnach keine Verpflichtung der Normadressaten begründen, bei der konkreten Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages auf subjektive Rechte Dritter im Sinne einer Ermessensbetätigung Bedacht zu nehmen.
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Vielmehr stellt die Vorschrift zum einen klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter nicht etwa gehalten sind, die Verbreitung ihrer Programme ausschließlich durch eigene Mittel und Einrichtungen sicherzustellen. Vielmehr k ö n n e n sie hierbei die ganze Palette der zur Verfügung stehenden geeigneten Übertragungswege nutzen. Das „können“ ist insofern als weitgehend deklaratorische Ermächtigung zu verstehen. Zugleich beinhaltet die Bestimmung eine Selbstverpflichtung der (Haushalts)Gesetzgeber, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor allem zukunftsgerichtet die finanziellen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu gewähren, ihrem Versorgungsauftrag in einer ständigem Wandel unterliegenden Medienlandschaft angemessen nachkommen zu können. Damit will das Gesetz offenkundig die Erfüllung des Versorgungsauftrages sicherstellen. Insofern setzt das Normverständnis nicht nur die diesbezügliche Autonomie der Rundfunkanstalten voraus, sondern stärkt sie in der Tendenz im Sinne einer Zukunftssicherung. Das ist von Verfassungs wegen geboten, weil sich der Grundversorgungsauftrag nur erfüllen lässt, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in materieller aber auch technischer Hinsicht in seiner künftigen Entwicklung gesichert ist (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 5.2.1991 – sechstes Rundfunkurteil – BVerfGE 83. 238, zit. n. juris Rn. 406). Die Vorschrift des § 19 RStV dient unmittelbar dem Zweck der in diesem Sinne technischen Zukunftssicherung (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 418 zu einer insoweit inhaltsgleichen Regelung des nordrhein-westfälischen Rundfunkrechts). Schon deshalb kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Autonomie der öffentlich-rechtlichen Veranstalter in irgendeiner Weise einschränken wollte. Eine Einschränkung würde es jedoch fraglos bedeuten, die Norm als klassische verwaltungsrechtliche Ermessensvorschrift zu lesen. Es wäre deshalb gleichsam ein normimmanenter Widerspruch, die autonomen Handlungsmöglichkeiten der Rundfunkanstalten einerseits zu sichern und auszuweiten und sie auf der anderen Seite durch die Festlegung auf ein – wie stets im Verwaltungsrecht – bei der konkreten Erfüllung und Umsetzung ihres Versorgungsauftrages pflichtgemäß zu betätigendes Ermessen festzulegen.
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Sofern vereinzelt in der Literatur geäußert wird, in § 19 Satz 1 RStV sei ein „Ermessen“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter verankert (etwa Hartstein, Rundfunkstaatsvertrag, 1999, § 19 Rn. 8) wird dies im untechnischen Sinne als Einräumung unterschiedlicher Handlungsoptionen zu verstehen sein. Jede andere Auslegung wäre, ohne durch den Normwortlaut erzwungen zu sein, mit dem Normzweck und der Regelungssystematik nicht zu vereinbaren.
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dd) Doch selbst wenn man im von den Klägerinnen vertretenen Sinne die Vorschrift als Ermessensnorm verstehen wollte, könnten die Klägerinnen daraus nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten.
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(1) Nach der (in allen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen gleichlautenden) Vorschrift des § 40 VwVfG ist der Adressat einer Ermessensnorm verpflichtet, dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Zweck eines etwaigen Ermessens in § 19 Satz 1 RStV könnte es jedoch allenfalls sein, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zwecks Verbreitung ihrer Programme auf die Nutzung geeigneter Übertragungswege festzulegen. Den Klägerinnen wird ohne weiteres zu konzedieren sein, dass die von ihnen betriebenen Breitbandkabelnetze geeignete Übertragungswege darstellen. Man mag ferner zugunsten der Klägerinnen annehmen, dass diese Übertragungswege durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter im Zuge einer Ermessensbetätigung infolge des tatsächlichen Rezeptionsverhaltens der Rundfunkteilnehmer schlechterdings nicht ausgeblendet werden dürften. Doch träfe den Beklagten selbst dann nicht der Vorwurf ermessenswidrigen Verhaltens, weil er diese gleichsam in der Natur der Sache liegenden Festlegungen bei einer etwaigen Ermessensbetätigung unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr ist rein empirisch festzustellen, dass der Beklagte den von den Klägerinnen vorgehaltenen Übertragungsweg (weiterhin) im Sinne von § 19 RStV tatsächlich nutzt. Er verhindert keineswegs, dass die betreffenden Programme in Gestalt digitaler Signale in die Netze der Klägerinnen gelangen. Er verhält sich diesbezüglich, wie im Erörterungstermin unstreitig gestellt wurde, sogar ungeachtet der Kündigung der Einspeiseverträge weiterhin kooperativ. Insofern wäre selbst bei einer „subjektiv-rechtlichen Aufladung“ der Norm kein Ermessensfehler des Beklagten und damit keine Verletzung der Klägerinnen in eigenen subjektiven Rechten festzustellen.
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(2) Die Frage, welche rechtlichen Implikationen mit der „Nutzung geeigneter Übertragungswege“ für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die Betreiber der jeweiligen Übertragungsinfrastrukturen verbunden sind, hat der Rundfunkstaatsvertragsgesetzgeber ersichtlich nicht angesprochen. Dazu besteht auch keine Notwendigkeit, weil dies von vornherein außerhalb seines Regelungsprogramms läge. Es fehlt insbesondere an jedem Anhaltspunkt dafür, dass er in die für die freiheitliche Rechts- und Wirtschaftsordnung konstitutive Privatautonomie habe regulierend eingreifen wollen, um einen rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwang zu schaffen. Ganz abgesehen davon, dass es für einen derartigen gleichsam doppelten Freiheitseingriff, einmal in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und zum anderen in die spezifische Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG, an jeder inneren Rechtfertigung fehlen würde, hätte für den Normgeber auch in rein tatsächlicher Hinsicht nicht der geringste Anlass bestanden, einen derartigen Kontrahierungszwang zu regeln oder auch nur vorauszusetzen. Denn die tatsächliche Umsetzung und Miterfüllung des dem Beklagten obliegenden Versorgungsauftrages durch Inanspruchnahme (auch) der von den Klägerinnen betriebenen Netze war in der Vergangenheit ohne die geringste Notwendigkeit des Rekurses auf § 19 Satz 1 RStV durch zivilrechtliche Verträge umgesetzt worden.
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ee) Verfassungsrecht gebietet keine andere Bewertung. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährte Freiheit der Berufsausübung und nicht etwa das durch Art. 14 GG verbürgte Eigentumsrecht. Der aktuelle Betrieb der Netze ist als „dynamischer“ Erwerbsvorgang anzusehen. Alle diesbezüglich relevanten Verhaltensweisen werden vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst, während Art. 14 GG „statisch“ die Gesamtheit der erworbenen Rechtspositionen umfasst.
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Freilich erschöpft sich der Gehalt der grundrechtlichen Freiheitsverbürgungen nicht in einer bloßen Abwehr staatlicher Eingriffe. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Rechte auf Teilhabe gewähren. Für das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht der Berufsausübungsfreiheit ist anerkannt, dass für die Grundrechtsträger aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 GG auch ein Anspruch auf Marktzulassung und chancengleiche Teilhabe am Marktgeschehen erwachsen kann (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 5/12 – juris Rn. 42 f). Doch können die Klägerinnen hieraus nichts für ihr Begehren herleiten. Weder entscheidet der Beklagte als solcher noch die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter in rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Hinsicht über einen Marktzugang, noch ist das Begehren der Klägerinnen als auf einen Marktzugang gerichtet zu bewerten.
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(1) Der Beklagte disponiert in keiner Weise darüber, dass die Klägerinnen sich privatautonom am Markt der Telekommunikationsdienstleistungen betätigen können. Das ist rein empirisch offenkundig und bedarf keiner näheren Darlegung, denn die Klägerinnen haben unabhängig von irgendwelchen Entscheidungen des Beklagten an diesem Markt eine überaus starke wirtschaftliche Stellung.
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(2) Die Klägerinnen erstreben in Wahrheit auch keineswegs den allgemeinen Marktzugang als von dem Beklagten zu treffende Entscheidung. Sie erstreben vielmehr im Rahmen des bestehenden Marktes eine auf das Herstellen einer rechtlichen Sonderverbindung mit ihnen gerichtete Entscheidung des Beklagten, der ebenso wie sie selber Teilnehmer dieses Marktes ist. Die Entscheidung eines Marktteilnehmers, ob er mit einem anderen Marktteilnehmer einen Vertrag eingeht, ist jedoch offenkundig weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht identisch mit einer solchen über den Marktzugang. Die Freiheit zu dieser Entscheidung ist, wie bereits angesprochen, von der Rechtsordnung sowohl in Form der allgemein wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie, als auch in der speziellen Ausprägung der Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG, geschützt.
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(3) Es wäre verfassungsdogmatisch schlechthin nicht begründbar, in diesen Freiheitsspielraum unter Berufung auf ein anderes Freiheitsrecht massiv beschränkend einzugreifen. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass bei einem Kontrahierungszwang diese grundlegenden Freiheitsverbürgungen und die grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerinnen im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden könnten. Vielmehr liegt hier der für eine freiheitlich verfasste Gesellschaft gerade kennzeichnende Regelfall vor, dass ein Marktakteur, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, allein an rundfunkpolitischen und medienökonomischen Erwägungen orientiert und nicht etwa durch rechtliche Regelungen gebunden, darüber entscheidet, ob er mit anderen Marktakteuren, den Klägerinnen als Betreiberinnen von Breitbandkabelnetzen, rechtliche Sonderverbindungen eingeht oder nicht.
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(4) Der von den Klägerinnen ebenfalls angeführte allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, gebietet keine andere Bewertung. Es ist von vornherein zweifelhaft, ob der Beklagte als Grundrechtsträger überhaupt etwaigen durch Art. 3 Abs. 1 GG geschaffenen Bindungen unterliegt. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die von dem Beklagten angeführte Rechtfertigung dafür, mit anderen Telekommunikationsdienstleistern hinsichtlich der Verbreitung seiner Programme (weiterhin) Verträge zu schließen, dass diese nämlich über keine Endkundenbeziehungen verfügten, sachlich zutreffend und ggf. als tragfähiges rechtliches Differenzierungsmerkmal zu bewerten ist. Denn es ist anerkannt, dass eine Ungleichbehandlung, welche allein die Folge privatautonom ausgehandelter Verträge ist, von vornherein der Bewertung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG entzogen ist (vgl. BVerfG Urt. v.10.1.1995 – 1 BvF 1/90 - BVerfGE, 92, 26, zit. n. juris Rn. 91). Die Vertragsfreiheit hat grundsätzlich Vorrang (so bereits BAG, Urt. v. 4.5.1962, BAGE 13, 103, zit. n. juris Rn. 12.).
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Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass den Klägerinnen durch Vorschriften des öffentlichen Rechts kein Anspruch vermittelt wird, mit dem Beklagten einen Vertrag über die Verbreitung der streitgegenständlichen Programme zu schließen. Dem Beklagten ist es in seiner (verfassungs)rechtlich geschützten Stellung als privatautonom agierender Marktteilnehmer und zusätzlich in seiner Stellung als Träger der speziellen Rundfunkfreiheit unbenommen, seine Entscheidung, über die Verbreitung seiner Programme entgeltliche Verträge einzugehen, allein an rundfunkpolitischen und medienökonomischen Erwägungen zu orientieren. Er wird sie entsprechend in der medienpolitischen Diskussion zu vertreten und ggf. gegenüber Aufsichtsgremien zu begründen haben. Der Beklagte unterliegt dabei jedoch keiner rechtlichen Bindung, welche den Klägerinnen subjektive öffentliche Rechte vermitteln könnte.
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2. Mit ihrem ersten Hilfsantrag können die Klägerinnen ebenfalls nicht durchdringen. Ihr Begehren festzustellen, dass sie ohne Abschluss eines Verbreitungsvertrages nicht verpflichtet seien, die streitgegenständlichen Fernsehprogramme zu verbreiten, ist bereits unzulässig. Diesbezüglich fehlt es an einem der Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zugänglichen Rechtsverhältnis.
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Hierunter sind nach allgemeiner Auffassung diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander, unter Umständen auch in Bezug auf eine Sache, ergeben (vgl. etwa Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 43 Rn 7 m.w.Nw.).
- 66
Ob zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten in Bezug auf die streitgegenständliche Verpflichtung zur Verbreitung der fraglichen Fernsehprogramme überhaupt rechtliche Beziehungen bestehen, oder ob diese nicht, wie der Beklagte einwendet, allein zwischen den Klägerinnen und den Beigeladenen existieren, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung. Denn jedenfalls liegt hinsichtlich des zur gerichtlichen Feststellung gestellten Merkmales „ohne einen solchen Vertrag“ kein feststellungsfähiger Gegenstand vor.
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Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Rechtsordnung gerade keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Abschluss eines privatrechtlichen Verbreitungsvertrages zu entnehmen. Mithin fehlt es an einer öffentlich-rechtlichen Norm, welche die Notwendigkeit eines Vertragsschlusses ausspricht. Damit liegt auch die Frage, wie sich die Rechtslage ohne einen solchen Vertragsschluss darstellt, außerhalb des Regelungsprogramms öffentlich-rechtlicher Normen. Es handelt sich mit der von den Klägerinnen erstrebten Feststellung der Sache nach vielmehr um eine bloße rechtliche Schlussfolgerung, dass nämlich ohne vorherigen Vertragsschluss für sie keine Verbreitungspflicht bezogen auf die streitgegenständlichen Programme bestehe. Eine solche Schlussfolgerung wird aber von vornherein nicht durch Normen des öffentlichen Rechts determiniert. Zudem würde sie sich auf einen nicht gesondert feststellungsfähigen Teilaspekt beziehen. Unterstellt, die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verbreitungspflicht der Klägerinnen sei (auch) im Verhältnis zu dem Beklagten grundsätzlich feststellungsfähig, würde gleichwohl mit der aufgeworfenen Frage „ohne einen solchen Vertrag“ lediglich ein einzelnes Element des Rechtsverhältnisses angesprochen sein. Das aber ist einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich (vgl. etwa Sodan, a.a.O. Rn 28).
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3. Der zweite Hilfsantrag der Klägerinnen führt jedoch zum Erfolg. Er erweist sich als zulässig (a) und begründet (b).
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a) Unter Zulässigkeitsgesichtspunkten hält es die Kammer allein für problematisch, ob mit der zur gerichtlichen Feststellung gestellten Frage, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet seien, die streitgegenständlichen Fernsehprogramme unentgeltlich zu verbreiten, ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis gerade gegenüber dem Beklagten angesprochen ist. Das ist nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts zu bejahen.
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Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO kann, wie bereits angesprochen, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, welches durch die rechtlichen Beziehungen gekennzeichnet ist, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26.1.1996, BVerwGE 100, 262, zit. n. juris Rn 10). Dabei haben sich rechtliche Beziehungen nur dann zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis konkretisiert, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, ebenda). Sämtliche dieser Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
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aa) Es geht den Klägerinnen um die Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung, für die entscheidend eine öffentlich-rechtliche Norm, nämlich die Vorschrift des § 52b RStV, maßgeblich ist. Fraglich ist, ob diese Norm die Klägerinnen unmittelbar und voraussetzungslos verpflichtet, die streitgegenständlichen Programme zu verbreiten. Entscheidend ist somit ersichtlich die Frage, ob die Klägerinnen kraft gesetzlicher Regelung etwas Bestimmtes, die Verbreitung der Programme, auf eine bestimmte Weise, nämlich unentgeltlich, tun müssen, oder ob sie dies nicht zu tun brauchen, weil das Gesetz keine diesbezügliche Verpflichtung ausspricht.
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bb) Diese Frage betrifft auch das Verhältnis der Klägerinnen zu dem Beklagten. Denn eine etwaige gesetzliche Inpflichtnahme der Klägerinnen wäre, wie nicht weiter ausgeführt werden muss, kein Selbstzweck, sondern diente zur Erfüllung des dem Beklagten im öffentlichen Interesse obliegenden Auftrages, (auch) die streitgegenständlichen Programme zu verbreiten. Es geht demnach um die Frage, ob und in welchem Umfang in grundrechtlich geschützte Positionen der Klägerinnen durch Gesetz eingegriffen wird, um eine dem Beklagten obliegende öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Nimmt das Gesetz jedoch einen Privaten in die Pflicht, um den im Interesse der Allgemeinheit liegenden Auftrag eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers zu erfüllen, werden hierdurch unmittelbar öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen den genannten Beteiligten begründet.
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cc) Unerheblich ist es für die hier anzustellende Zulässigkeitserwägung, ob ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis nicht auch zwischen den Klägerinnen und den Beigeladenen besteht. Das wird unter Einbeziehung ihrer Organe im Hinblick auf die Reglung der §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 5 RStV ohne weiteres zu bejahen sein. Das Bestehen des vorgenannten ebenfalls feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses der Klägerinnen zu dem Beklagten und die hieran anknüpfende Eröffnung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes werden hierdurch jedoch nicht berührt. Mehrpolige Rechtsverhältnisse sind der Rechtsordnung in zahlreichen Zusammenhängen bekannt.
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dd) Ferner ist es für die Bejahung der Zulässigkeit nicht etwa, wie der Beklagte meint, entscheidend, ob er sich bestimmter Rechtspositionen berühmt. Nach allgemeiner Auffassung, welcher die vorgenannte Definition entspricht, ist es lediglich erforderlich, dass die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts und damit auch die Frage ihrer Reichweite bezogen auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Das aber ist im vorliegenden Fall, wie schon die sehr ausführlichen gerade dieser Frage gewidmeten gegensätzlichen Rechtsausführungen der Beteiligten belegen, eindeutig der Fall.
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ee) Das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses kann auch nicht etwa deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der Beklagte über keine exekutiven Kompetenzen zur etwaigen Durchsetzung einer unentgeltlichen Verbreitungspflicht der Klägerinnen verfügt.
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Zum einen reicht es für die Bejahung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses aus, allein auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflicht des Rechtsschutzsuchenden abzustellen (vgl. etwa Sodan, a.a.O. Rn 10). Zum anderen ist der erwähnte Umstand der verfassungsrechtlich begründeten Besonderheit geschuldet, dass der Beklagte in Ansehung der Erfüllung seines besonderen Auftrags staatsfern organisiert zu sein hat (BVerfG, Urt. v. 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 – juris Rn. 43 ff). Damit wäre es unvereinbar, ihm auf die Erfüllung seines Auftrages bezogene exekutive Kompetenzen zuzusprechen. Folgerichtig sind diese vom Rundfunkstaatsvertragsgesetzgeber den Landesmedienanstalten, mithin den Beigeladenen, verliehen worden. Diese Besonderheit ändert indes nichts daran, dass die Klägerinnen die berechtigte Frage aufwerfen, ob sie durch das Gesetz in die unbedingte Pflicht genommen werden, zur Erfüllung des im überragenden öffentlichen Interesse bestehenden Versorgungsauftrages des Beklagten durch unentgeltliche Verbreitung seiner Programme beizutragen, oder ob dies nicht der Fall ist.
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ff) Prozessökonomische Erwägungen gebieten keine andere Bewertung. Die Reichweite der gesetzlichen Inpflichtnahme der Klägerinnen zwecks Erfüllung des dem Beklagten obliegenden Auftrags muss grundsätzlich auch im Lichte des durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutzes gerade gegenüber diesem Rechtsträger zur verwaltungsgerichtlichen Klärung gestellt werden können. Es gibt keine tragfähigen prozessökonomischen Erwägungen, mit denen sich begründen ließe, diese Feststellung allein im Verhältnis zu den Beigeladenen erreichen zu können. Es ist im Gegenteil gerade prozessökonomisch, dies im Zusammenhang mit dem von den Klägerinnen gestellten Hauptantrag gegenüber dem Beklagten zu klären. Denn der zweite Hilfsantrag ist in wesentlicher Hinsicht die Kehrseite der mit dem Hauptantrag verfolgten Rechtsbehauptung, es bestehe eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verpflichtung zum Abschluss eines Verbreitungsvertrages. Auf diesen Gesichtspunkt haben die Beigeladenen zutreffend hingewiesen. Der enge und unmittelbare sachliche Zusammenhang des Hilfsantrages zu der mit dem Hauptantrag aufgeworfenen Frage liegt auf der Hand: Es geht um die Feststellung, ob, auf welche Weise und in welchem Umfang die Rechtsordnung die Erfüllung des dem Beklagten obliegenden Versorgungsauftrags unter dem Gesichtspunkt der Verbreitung seiner Programme sicherstellt. Auch wegen dieses engen sachlichen Zusammenhanges wäre es gerade nicht prozessökonomisch, die hier zu entscheidende Rechtsfrage einem gesonderten Verfahren, welches die Klägerinnen im Verhältnis zu den Beigeladenen einzuleiten hätten, zu überantworten.
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gg) Selbst wenn man der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht folgen wollte, wäre ein der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis vorliegend jedenfalls nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für sogenannte Drittrechtsverhältnisse zu bejahen. Nach herrschender Meinung, welcher auch das erkennende Gericht folgt, kann nämlich Gegenstand der Feststellungsklage sowohl ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und einem Dritten als auch ein solches zwischen dem Kläger und einem Dritten sein (vgl. etwa Sodan, a.a.O. Rn 37). Der von dem Beklagten vertretenen Rechtsmeinung, es könne sich insoweit nur um Rechtsverhältnisse handeln, welche zwischen ihm als Beklagten und einem Dritten bestehen, ist nicht zu folgen. Um in einer Konstellation wie der vorliegenden die unnötige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes möglichst auszuschließen, mithin aus prozessökonomischen Erwägungen, wird dabei ein spezifisches berechtigtes Feststellungsinteresse verlangt. Zu fordern ist daher, dass ein individuelles Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.1997 – 8 C 23/96 – juris Rn. 17). Das aber ist vorliegend schon deshalb zu bejahen, weil erfahrungsgemäß der Beklagte das tatsächliche Verbreitungsverhalten der Breitbandkabelnetzbetreiber gleichsam mit Argusaugen beobachtet und jede seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte Nichterfüllung der ebenfalls seiner Meinung nach bestehenden unbedingten Verbreitungspflicht durch die Klägerinnen unmittelbar gegenüber den Beigeladenen mit dem Ziel einer rundfunkrechtlichen Sanktionierung geltend machen wird.
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hh) Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, steht dem Begehren der Klägerinnen ebenfalls nicht entgegen.
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Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen ihre Rechte gleich effektiv durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnten. Ob der von den Beigeladenen in die Diskussion gebrachte Weg zur rechtlichen Klärung der hier zur Feststellung gestellten Rechtsfragen, nämlich die Einleitung eines auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts gerichteten Verfahrens ihnen gegenüber, rechtlich gangbar wäre, erscheint als zweifelhaft. Eine gesetzliche Grundlage hierfür vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es bedürfte indes einer solchen auch für den Erlass feststellender Verwaltungsakte jedenfalls dann, wenn sie auch belastende Auswirkungen entfalten könnten (vgl. nur Jarass, a.a.O. Art. 20 Rn.49). Doch muss das nicht weiter erörtert werden. Zum einen ist es, wie ausgeführt, gerade prozessökonomisch, die Frage im Verhältnis zu dem Beklagten zu klären. Zum anderen wäre mit einem präventiven Feststellungsbegehren der Klägerinnen gegenüber den Beigeladenen auch keine der nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangigen Rechtsschutzformen eröffnet.
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b) Die zulässige Klage ist auch begründet.
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§ 52b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 lit. a RStV ist keine Verpflichtung der Klägerinnen zu entnehmen, die streitgegenständlichen Programme unentgeltlich zu verbreiten.
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Nach der genannten Vorschrift haben die Klägerinnen als Plattformanbieter innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweite Verbreitung der gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks „zur Verfügung stehen“. Die im Rahmen der dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind.
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aa) Bereits nach dem Normwortlaut wird keine gesetzliche Pflicht der Klägerinnen zur unentgeltlichen Verbreitung der streitgegenständlichen Programme begründet.
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(1) Nach seinem Wortlaut nimmt das Gesetz die Klägerinnen als Plattformbetreiber in die Pflicht. Die Reichweite dieser Verpflichtung ergibt sich aus den vom Gesetzgeber verwendeten Verben. Danach haben die Klägerinnen „sicherzustellen“, dass die abstrakt umschriebenen technischen Kapazitäten ihrer Netze für die vom Gesetz benannten Zwecke „zur Verfügung stehen“. Ein ausdrücklich auf die Verbreitung der Programme gerichteter Normbefehl ist damit nicht ersichtlich. Wer als Netzbetreiber sicherzustellen hat, dass bestimmte Netzkapazitäten zwecks Verbreitung (auch) der streitgegenständlichen Programme zur Verfügung stehen, unterliegt nach allgemeinem Sprachverständnis keiner Verpflichtung zur Verbreitung der benannten Programme, sondern lediglich einer solchen zur Kapazitätsvorhaltung. Der Gesetzgeber verpflichtet die Klägerinnen mit anderen Worten dazu, in dem abstrakt beschriebenen Umfang ihre Netzkapazitäten nicht anderweitig ökonomisch zu nutzen, sondern sie für die im öffentlichen Interesse privilegierten Zwecke der Verbreitung (auch) der streitgegenständlichen Fernsehprogramme zu reservieren.
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(2) Die Kammer vermag dem Normwortlaut auch keine implizit geregelte unbedingte Verbreitungspflicht zu entnehmen.
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Unter der Geltung des im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG, wurzelnden Grundsatzes der Normenklarheit sind an die eindeutige Fassung belastender, in Freiheitsrechte eingreifender gesetzlicher Bestimmungen hohe Anforderungen zu stellen. Der Normadressat muss Art und Umfang seiner Normunterworfenheit so konkret erkennen können, dass er sein Verhalten daran orientieren kann. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 2.6.2008 – 1 BvR 394/04 – juris Rn. 23). In Ansehung dessen lässt der Normwortlaut keine andere Deutung als die einer Verpflichtung der Klägerinnen zur Kapazitätsreservierung bzw. zur Kapazitätsvorhaltung zu.
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Dass das Gesetz, worauf der Beklagte hinweist, in § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a 2. Halbsatz RStV regelt, dass die im Rahmen der dritten Programme verbreiteten Landesfenster „nur innerhalb der Länder zu verbreiten“ seien, für welche sie gesetzlich bestimmt seien, rechtfertigt die Annahme einer implizit geregelten Verbreitungspflicht nicht. Das Gericht folgt dem Beklagten nicht, der hierin einen Widerspruch insofern sieht, als das Gesetz damit eine Verbreitungsverpflichtung für die Landesfenster angeordnet habe, während es, bei der hier vertretenen Auslegung, im Übrigen nur eine Vorhaltepflicht geregelt habe. Denn die Wendung „zu verbreiten“ ist keineswegs zwingend als Normbefehl zu verstehen. Es ist nicht ausgeschlossen, sondern liegt vielmehr nahe, sie rein deskriptiv in dem Sinne aufzufassen, dass bestimmte Programme eben nur zur Verbreitung in einem bestimmten Sendegebiet vorgesehen sind. Keineswegs ist damit mit der für einen Normbefehl erforderlichen Klarheit geregelt, dass das Gesetz selbst unmittelbar eine Verbreitungsverpflichtung begründen will.
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bb) Systematische Erwägungen bestätigen die Richtigkeit dieser Auslegung.
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(1) Dies wird, worauf neben den Klägerinnen auch die Beigeladenen zutreffend hinweisen, bereits durch den Umstand nahegelegt, dass der Gesetzgeber die Frage der Entgeltlichkeit in § 52d RStV angesprochen und einer Angemessenheitskontrolle unterstellt hat. Es unterstreicht ferner die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung, dass das Gesetz in § 52d Satz 5 RStV ausdrücklich auf die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle Bezug nimmt, in denen durchweg die Unentgeltlichkeit der Verbreitung dieser Inhalte geregelt ist.
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(2) Die Richtigkeit der Normauslegung durch die Kammer ergibt sich weiterhin aus verfassungssystematischen Erwägungen. Hätte der Normgeber eine unmittelbare Verbreitungspflicht der Klägerinnen als Plattformanbieter anordnen wollen, hätte er zugleich regeln müssen, ob dies unentgeltlich oder gegen angemessene Entschädigung bzw. angemessenes Entgelt zu erfolgen hat. Das folgt bereits aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Normenklarheit. Es muss für den Normunterworfenen hinlänglich deutlich werden, in welchem Umfang er im öffentlichen Interesse in die Pflicht genommen wird. Zum Umfang der Inpflichtnahme zählt unmittelbar auch die Frage der Entgeltlichkeit einer im öffentlichen Interesse zu erbringenden Leistung. Das jedenfalls dann, wenn diese, wie es hier der Fall ist, ihrem Wesen nach einen bezifferbaren Marktwert hat. Die Relevanz des kategorialen Unterschiedes der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit einer Leistung für eine Rechts- und Wirtschaftsordnung, die wesentlich auf dem Prinzip der Privatautonomie beruht und die privatnützige Erwerbstätigkeit ebenso schützt wie die Privatnützigkeit des Eigentums, liegt auf der Hand und muss nicht vertieft dargelegt werden.
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Daher verfängt auch der Einwand des Beklagten nicht, die in Rede stehende Belastung sei für die Klägerinnen angesichts der von ihnen insgesamt erwirtschafteten Umsätze unerheblich. Schon die tatsächliche Stichhaltigkeit dieses Argumentes wird im Hinblick auf die in den früheren Einspeiseverträgen mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern vereinbarten Vergütungen zu bezweifeln sein. Einen Betrag von mehr als ... Mio. Euro als Äquivalent für die Programmverbreitung wird man kaum als unerheblich ansehen können. Im Übrigen trifft dieser Einwand nicht die rechtlich entscheidende Kategorie. Es geht um die Bestimmtheit einer abstrakt-generellen Regelung und die hiermit verbundene Frage, ob ein für deren Eingriffsintensität wesentlicher Aspekt, die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit einer Inpflichtnahme, aus verfassungsrechtlichen Gründen regelungsbedürftig wäre. Was insoweit als erhebliche oder unerhebliche Belastung anzusehen ist, bedarf der Regelung durch den Gesetzgeber. Allein ihm obliegt es, die schutzwürdigen Interessen des Grundrechtsinhabers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein abgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 25.8.1999 – 1 BvR 1499/97 – juris Rn. 9 m.w.Nw.).
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Auch aus diesen Erwägungen folgt, dass das vom Beklagten vertretene Normverständnis unzutreffend ist. Wollte man in die bestehende Regelung des § 52b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 RStV eine Verpflichtung der Klägerinnen zur unentgeltlichen Verbreitung (auch) der streitgegenständlichen Programme hineinlesen, würde die Bestimmung aus den dargelegten Gründen dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Normklarheit nicht genügen. Zudem wäre dem rechtsstaatlichen Prinzip des Gesetzesvorbehalts nicht entsprochen, wonach jeder wesentliche Eingriff in Grundrechte auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes beruhen muss. Eine Gesetzesauslegung, die im Ergebnis zu einer verfassungsrechtlich defizitären gesetzlichen Regelung führen würde, verbietet sich jedoch nach Auffassung der Kammer gleichsam von selbst.
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cc) Die von dem Beklagten vertretene Gesetzesauslegung im Sinne einer gesetzesunmittelbaren Verbreitungspflicht wird auch nicht etwa durch den Sinn und Zweck der in § 52b RStV geregelten Plattformbelegung gefordert.
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(1) Die Norm dient der Vielfaltssicherung. Sie soll, kurz gesagt, gewährleisten, dass die im öffentlichen Interesse (zu Recht) für unverzichtbar gehaltenen „privilegierten“ Programme (auch) des Beklagten Berücksichtigung finden und nicht etwa durch möglicherweise ökonomisch einträglichere Inhalte verdrängt werden. Doch bedarf es hierzu nicht der von dem Beklagten für gegeben gehaltenen unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung der Klägerinnen als Plattformanbieter zur unentgeltlichen Verbreitung der streitgegenständlichen Programme.
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(2) Allerdings ist dem Beklagten darin zu folgen, dass es zur Erreichung des Vielfalt sichernden Gesetzeszweckes keineswegs ausreichen würde, wenn die naturgemäß primär ihren privatnützigen ökonomischen Interessen folgenden Plattformanbieter Kapazitäten lediglich vorhielten. Selbstverständlich kommt es entscheidend auf das Ergebnis an. Das Gesetz will und muss sicherstellen, dass die vorzuhaltenden Kapazitäten auch tatsächlich zur Verbreitung der „privilegierten“ Programme genutzt werden und diese von den Rundfunkteilnehmern tatsächlich empfangen werden können. Doch lässt diese am Normzweck orientierte und für sich genommen unmittelbar einleuchtende Erwägung keineswegs den Schluss zu, der Gesetzgeber habe damit auch eine unbedingte gesetzliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung begründen wollen oder dies sachgerechter Weise tun müssen. Einer solchen gesetzesunmittelbaren Verpflichtung bedürfte es nämlich dann nicht, wenn aus der Sicht des Normgebers die Erfüllung des Gesetzeszwecks auf andere Weise hinlänglich sichergestellt wäre. Genau das ist vorliegend jedoch der Fall.
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Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Verpflichtung der Plattformanbieter zur Kapazitätsvorhaltung ausreichen würde, um die Erfüllung des von ihm verfolgten Vielfaltszwecks sicherzustellen. Denn in der Kapazitätsreservierungsverpflichtung liegt ein unmittelbarer ökonomischer Appell an die erwerbsorientierten Plattformbetreiber, die fraglichen Ressourcen nicht etwa „brachliegen“ zu lassen, sondern sie für die Verbreitung der „privilegierten“ Programme zu nutzen. Nach der hier angesprochenen ökonomischen Logik würde dies den Abschluss entsprechender Verträge mit den öffentlich-rechtlichen Programmveranstaltern erfordern, was ein aus der gesetzgeberischen Sicht naheliegendes – und empirisch im Übrigen langjährig bewährtes – Modell wäre, um die im öffentlichen Interesse erforderliche Verbreitung der Programme (auch) des Beklagten rechtlich abzusichern.
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(3) Ein solches Normverständnis würde zudem dem grundsätzlich unter der Geltung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebotenen Prinzip des geringsten erforderlichen Eingriffs entsprechen. Die Verpflichtung zur Kapazitätsreservierung greift in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechte der Plattformbetreiber ein, insofern sie deren rechtlich geschützten „statischen“ Eigentumsbestand betrifft. Wie auch von den Klägerinnen nicht in Abrede gestellt, ist der hierin liegende Eingriff eine zulässige Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gemeinwohlbindung des Eigentums in Art. 14 Abs. 2 GG. Eine solche verfassungsunmittelbare Beschränkung durch das Gemeinwohl kennt das Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Eine gesetzesunmittelbare Verpflichtung der Klägerinnen zur unentgeltlichen Verbreitung würde jedoch einen Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht der Plattformanbieter auf freie Berufsausübung bedeuten, insofern es „dynamisch“ ihre aktuelle Erwerbstätigkeit, die Berechtigung, ihre Netze gewinnbringend zu betreiben, beträfe. Eines solch weitreichenden Eingriffes bedarf es überdies unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dann nicht, wenn der im Allgemeininteresse verfolgte gesetzgeberische Zweck der Vielfaltssicherung auch auf weniger eingriffsintensive Weise erreicht werden könnte. Eben dies wird jedoch mit der zur Überzeugung der Kammer allein zutreffenden Auslegung des Gesetzes bewirkt. Anstelle der gesetzlichen Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung setzt die Regelung des § 52b Abs. 1 Satz 1 RStV auf die Erfüllung des Gesetzeszwecks durch ökonomischen Anreiz. Die Tauglichkeit dieses Ansatzes hat sich in der Vergangenheit erwiesen.
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(4) Demgegenüber verfängt der Einwand des Beklagten nicht, die vermeintliche „Must-Carry-Pflicht“ der Klägerinnen schaffe taugliche und marktkonforme Rahmenbedingungen für die Auswahl unter verschiedenen Verbreitungsmodellen. Mit den Klägerinnen ist festzustellen, dass eine solche Regelung dies gerade nicht leisten würde. Sie würde nämlich den Verzicht des Beklagten und der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter auf den Abschluss von Einspeiseverträgen für die Netze der Klägerinnen ökonomisch gerade prämieren. Abgesehen davon bezweckt die fragliche Regelung auch keineswegs die Sicherung einer Vielfalt an Verbreitungsmodellen, sondern schlicht die Sicherung der Verbreitung (auch) der streitgegenständlichen Programme. Dazu aber bedarf es keiner gesetzesunmittelbaren unentgeltlichen Verbreitungspflicht.
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(5) Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Reduzierung der Gesetzesauslegung auf zwei vermeintlich gegenläufige Kategorien, die einer bloßen Vorhaltepflicht („must provide“) und die einer Verbreitungspflicht („must carry“) für unergiebig und nicht zielführend. Beide Kategorien sind vielmehr komplementär zu verstehen. Die Plattformbetreiber sollen Kapazitäten vorhalten, damit eben auf diese Weise das im Interesse der Vielfaltssicherung bestehende gesetzgeberische Anliegen der Programmverbreitung erfüllt wird. Dabei überlässt das Gesetz indes, vorbehaltlich der in § 52d RStV geregelten Entgeltkontrolle, die konkrete Ausgestaltung der Verbreitung der privatautonomen Entscheidung der Plattformanbieter auf der einen und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter auf der anderen Seite. Man mag insofern von einem „Shall-Carry-Status“ der in § 52b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 lit. a RStV genannten Programme sprechen. Der vielfach und auch von den Beteiligten verwendete Begriff des „must carry“ ist vor dem Hintergrund der hier vertretenen Gesetzesauslegung missverständlich und in der Sache deshalb unangebracht, weil er das differenzierte, sachgerechte, effektive und verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkungen verpflichtete Regelungsprogramm des Rundfunkstaatsvertrags verfehlt.
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dd) Dieses Normverständnis entspricht schließlich auch dem Willen des Rundfunkstaatsvertragsgesetzgebers. Das kann mit hinlänglicher Eindeutigkeit den Gesetzesmaterialien entnommen werden. So heißt es in der amtlichen Begründung zum Zehnten Änderungsgesetz zum Rundfunkstaatsvertrag vom 22.7.2008 zu § 52d wie folgt:
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„Der Inhalt des Verbreitungsvertrages, insbesondere das zu zahlende Entgelt, ist wesentliche Grundlage für die tatsächliche Einspeisung eines Programms und daher entscheidender Faktor für eine vielfältige Belegung der Plattform“ (Bürgerschafts-Drucksache 19/466, S. 27).“
- 103
Dies lässt keine Zweifel daran zu, dass der Gesetzgeber der privatautonomen Absicherung des Vielfaltszieles den Vorzug vor einer hoheitlichen Eingriffslösung gegeben hat. Hieran anknüpfend werden, soweit ersichtlich, auch im Schrifttum keine Zweifel an der sich aus der Rechtslage ergebenden Notwendigkeit geäußert, die (ökonomischen) Modalitäten der Nutzung der Übertragungswege vertraglich zu regeln (vgl. etwa Binder, a.a.O. § 19 Rn. 58; Jahn in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2014, § 52b RStV Rn. 5).
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Zusammengenommen steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch den für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen in digitaler Form maßgeblichen Rundfunkstaatsvertrag keine Verpflichtung der Klägerinnen begründet wird, die streitgegenständlichen Programme unentgeltlich zu verbreiten. Dem hierauf gerichteten Feststellungsbegehren ist mithin zu entsprechen.
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4. Die von dem Beklagten erhobene Widerklage muss erfolglos bleiben, weil sie bereits unzulässig ist. Es fehlt diesem Rechtsschutzbegehren bereits das allgemeine, auch für eine als Widerklage erhobene Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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Dieses ist nicht anzuerkennen, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, welche das subjektive oder objektive Interesse an der begehrten gerichtlichen Rechtsschutzgewährung entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 – 9 C 44/87 – BVerwGE 81, 164, zit. n. juris Rn. 9). So verhält es sich bei den von dem widerklagenden Beklagten begehrten Feststellungen, dass die Forderung eines Entgeltes für die Einspeisung und Weiterverbreitung der streitgegenständlichen Programme über die Netze der Klägerinnen unzulässig sei, bzw. nach Maßgabe bestimmter medienökonomischer Parameter unzulässig sei. Der Beklagte ist bei der aktuell bestehenden Sachlage auf die erstrebte verwaltungsgerichtliche Feststellung unter keinem stichhaltigen Gesichtspunkt angewiesen.
- 107
a) Wie vorstehend dargelegt, verhalten sich rundfunkrechtliche Normen zu der Frage der rechtlichen Ausgestaltung und Umsetzung der Verbreitung der (auch) vom Beklagten veranstalteten Programme durch die Klägerinnen als Plattformanbieter nicht. Vielmehr belässt es die Rundfunkrechtsordnung aus wohlerwogenen Gründen dabei, dies der privatautonomen Ausgestaltung der beteiligten Akteure, vorliegend der Klägerinnen und des Beklagten, zu überlassen. Der Beklagte ist zur Erfüllung der sich ihm auch insoweit stellenden Aufgaben von der Rechtsordnung sowohl in ökonomischer als auch in rechtlicher Hinsicht angemessen ausgestattet worden. Da der Beklagte zudem noch über beträchtliche publizistische Wirkungsmacht verfügt, ist er als durchaus einflussreicher und mächtiger Marktteilnehmer anzusehen. So wie er keineswegs Anlass sah, davor zurückzuschrecken, die langjährige Praxis der Verbreitungsverträge mit den Klägerinnen und den anderen Breitbandkabelnetzbetreibern aufzukündigen, wird der Beklagte und Widerkläger auch imstande sein, eine von ihm als „unzulässig“ bewertete Entgeltforderung der Klägerinnen abzulehnen. Es ist ein alltäglicher und üblicher Vorgang im durch Vertragsschlüsse geprägten Wirtschaftsleben, wenn ein Marktteilnehmer die von ihm als seinen Interessen nicht entsprechend erachtete Forderung eines anderen Teilnehmers oder ein auf Abschluss eines Vertrages gerichtetes Angebot dieses anderen Teilnehmers schlicht ablehnt. Es ist nicht zu erkennen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Beklagte nicht darauf verwiesen werden könnte, mit der Forderung der Klägerinnen nach einem Entgelt, welche in Form der von ihnen unterbreiteten Angebote auf Abschluss von (neuen) Verbreitungsverträgen erhoben wird, ebenso zu verfahren. Der Beklagte ist angesichts der bestehenden Rechts- und Sachlage nicht darauf angewiesen, sich gleichsam die Richtigkeit oder Berechtigung der Zurückweisung des entsprechenden Angebots der Klägerinnen etwa verwaltungsgerichtlich bestätigen zu lassen. Dies ist umso weniger veranlasst, als seine entsprechende Entscheidung nicht allein als privatautonom getroffene zu qualifizieren ist, sondern, wie dargelegt und vom Beklagten zu Recht in Anspruch genommen, eine Ausübung seiner Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG darstellt.
- 108
b) Für eine präventive Inhaltskontrolle der auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Angebote der Klägerinnen auf ihre ökonomische Angemessenheit nach Maßgabe der Regelung des § 52d RStV, wie sie der Beklagte der Sache nach begehrt, ist aktuell kein Raum. Bereits im Ansatz dürfte dieses Anliegen von der Norm nicht gedeckt sein. Sie bezweckt nicht etwa die Erhaltung eines funktionsfähigen Wettbewerbs und entsprechend die Wahrung der ökonomischen Belange eines Marktteilnehmers, sondern allein die Sicherung der Medien- und Meinungsvielfalt (vgl. etwa Wagner, in Hahn/Vesting, a.a.O., § 52 d RStV Rn 9 m.w.Nw.). Abgesehen davon ist der Beklagte weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einer unabweisbar bestehenden Entgeltforderung der Klägerinnen ausgesetzt, die er nur unter Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Feststellungsrechtsschutzes abwehren könnte.
- 109
Dem Beklagten ist deshalb das rechtsschutzwürdige Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung über das widerklagend vorgebrachte Feststellungsbegehren abzusprechen.
II.
- 111
Die tenorierte Verteilung der Kosten entspricht dem streitwertorientierten Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterlegens der Klägerinnen/Widerbeklagten und des Beklagten/Widerklägers. Die Beigeladenen sind von der Kostenverteilung auszunehmen, weil sie keine eigenen Anträge gestellt haben, § 154 Abs. 3 1. Halbsatz VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, § 162 Abs. 3 VwGO.
- 112
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.
III.
- 113
Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere über die Verpflichtung der Beklagten, mit den Klägerinnen Verträge über die entgeltliche Verbreitung ihres Programms in den Kabelnetzen der Klägerinnen zu schließen.
Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in ..., und ..., über die gegenwärtig rund sieben Mio. Haushalte mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms der Beklagten zur Verfügung zu stellen (sog. Must Carry-Pflicht).
Nachdem in der Vergangenheit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Netzbetreibern ein Entgelt für die von diesen erbrachten Dienstleistungen und die bereitgestellte Übertragungskapazität gezahlt hatten, kündigten die Rundfunkanstalten die bestehenden Verträge zum 31. Dezember 2012 und erklärten, künftig keine Zahlungen für die Kabelverbreitung ihrer Programme zu leisten. Vor den Landgerichten in ... und ... haben die Klägerinnen Zahlungsklagen erhoben. Die Klagen wurden mit Urteilen
Mit Schriftsatz vom ... April 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe, da die vor den Landgerichten anhängig gemachten Zahlungsklagen einen anderen Streitgegenstand hätten. Der dort geltend gemachte Zahlungsanspruch gründe sich auf die kartellwidrige Abstimmung der Rundfunkanstalten, während die Klägerinnen mit vorliegender Klage die von den Umständen und der Wirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge unabhängige generelle Frage der rundfunkrechtlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme über die Netze der Klägerinnen adressierten. Für den Antrag zu 1. bestehe ein Feststellungsinteresse unabhängig vom Ausgang der zivilrechtlichen Verfahren. Auch wenn die Unwirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge antragsgemäß bestätigt werde, sei damit zu rechnen, dass die Rundfunkanstalten die nächste Kündigungsmöglichkeit zu nutzen versuchten. Dies gelte erst recht, wenn sie vor den Zivilgerichten obsiegen sollten. Die Klägerinnen benötigten in jedem Fall Klarheit darüber, ob sie Anspruch auf einen Vertragsschluss hätten oder die Netzkapazität „auf Widerruf“ anderen Nutzungsinteressenten entgeltlich überlassen könnten, bis die Beklagte zum erneuten Vertragsschluss bereit sei. Für den Hilfsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen, ob sie - wie die Beklagte meine und auch öffentlich kommuniziert habe - auch im vertragslosen Zustand zur Verbreitung des Must Carry-Programms Bayerisches Fernsehen verpflichtet seien.
Die Klage sei auch begründet, da die Beklagte zum Abschluss eines Verbreitungsvertrags für die Netze der Klägerinnen verpflichtet sei. Zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehöre nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung ihrer Programme. Das Ermessen bei der Wahl geeigneter Übertragungswege bestehe nicht uneingeschränkt im Sinne privatautonomer Willkür, sondern sei rechtlich durch den Zweck der Ermessenseinräumung determiniert. Da bis heute knapp 50% der Haushalte die Rundfunk-Programme über Kabel empfingen, sei die Verbreitung über diesen Weg für eine flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich. Dies gelte sowohl für die analoge als auch für die digitale Verbreitung der Programme, da erst 48,2% der Kabelhaushalte die Programmsignale digital empfingen. Auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spreche namentlich im Vergleich zur terrestrischen Rundfunkverbreitung für die Verbreitung über die Kabelnetze, denn diese sei für die Rundfunkanstalten bei weitem preisgünstiger. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihre Programme über die Kabelnetze zu verbreiten. Da hierfür den Rundfunkanstalten keine hoheitlichen Mittel zur Verfügung stünden, müssten sie zur Erfüllung dieser Aufgabe (zivilrechtliche) Einspeiseverträge schließen.
Dieser Verbreitungspflicht der Beklagten korrelierten auf Seiten der Klägerinnen zur Sicherung der Meinungsvielfalt öffentlich-rechtliche Pflichten bei der Belegung der Kabelkanäle. Der unionsrechtliche Rahmen für eine solche Verpflichtung werde durch Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG, zuletzt geändert durch die RL 2009/136/EG, im Folgenden UDRL) gesteckt. Hiernach könnten die Mitgliedstaaten den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen für bestimmte Rundfunkkanäle Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang nutze. Diese Must Carry-Verpflichtungen für die Kabelnetzbetreiber seien nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zumutbar, wenn sie keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen hätten. Dies wäre der Fall, wenn den Netzbetreibern durch die Must Carry-Regulierung ohne Entgelt und ohne Entschädigung für einen erheblichen Teil ihrer Netzkapazität die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Gestaltung genommen würde. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für eine solche Verpflichtung ein angemessenes Entgelt festzulegen. Da die deutschen Gesetzgeber hiervon abgesehen hätten, bleibe es für die Bestimmung der Entgelthöhe bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung, die der Entgeltregulierung nach § 52d RStV unterliege. Die Must Carry-Verpflichtung der Klägerinnen stelle grundsätzlich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 GR-Charta der EU), zu dem die Verfügungsbefugnis zu privatnützigen Zwecken gehöre. Teil der von Art. 87f Abs. 2 GG geforderten privatwirtschaftlichen Organisation der TK-Dienstleistungen sei es, für die mit Netzzugang verbundene Bereitstellung von Leistungen und Netzkapazität ein angemessenes Entgelt fordern zu können. Ebenso beschränke die Must Carry-Pflicht das Grundrecht auf Berufs- bzw. die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 16 GR-Charta der EU), die das Recht umfasse, im Gegenzug für die Gewährung eigener Leistungen durch die Begründung vertraglicher Ansprüche eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Diese Eingriffe seien nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig seien. Auch wenn die Kabelnetzbetreiber in die Realisierung der Rundfunkfreiheit einbezogen seien, gehe damit keine Relativierung ihrer grundsätzlichen ökonomischen Freiheiten und Interessen - oder der Privatwirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 87f Abs. 2 GG - einher. Anders als zu Zeiten des Fernmeldemonopols der Deutschen Bundespost Telekom erfüllten Kabelnetzbetreiber keinen beitragsfinanzierten öffentlichen Auftrag.
Die Rechtsbeziehung zwischen den begünstigten netzzugangsberechtigen Rundfunkveranstaltern einerseits und den Netzbetreibern andererseits sei nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern aus einer systematischen Gesamtschau zu bestimmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Netzbetreiber als privatwirtschaftliche Unternehmen den Zugang zu ihren privaten Ressourcen von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen könnten. Andernfalls wäre die gesetzliche Verpflichtung der Klägerinnen, bis über 80% ihrer analogen Kanäle und ein Drittel ihrer digitalen Übertragungskapazität für Rundfunkprogramme kostenlos zur Verfügung zu stellen, ersichtlich unverhältnismäßig. Etwas anderes hätten die Landesgesetzgeber nur punktuell - und damit verhältnismäßig - für die nicht-kommerziellen Offenen Kanäle in Trägerschaft der Landesmedienanstalten angeordnet. Dies sei aber etwas grundlegend anderes als ... oder ... die Erzielung von Gewinnen unter kostenfreier Inanspruchnahme von Ressourcen der Klägerinnen zu eröffnen. Auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelte diese Überlegung. Diese erzielten ebenfalls Werbeeinnahmen in Abhängigkeit von der Reichweite ihrer Programme. Aber auch soweit die öffentlich-rechtlichen Programme nicht werbefinanziert seien, ändere dies nichts daran, dass die Verbreitung der Programme Teil des beitragsfinanzierten Rundfunkauftrags sei und keine originäre, insbesondere keine abgabenfinanzierte Pflicht der Netzbetreiber. Die Landesgesetzgeber hätten die Rundfunkanstalten nicht nur explizit in § 19 RStV mit der technischen Versorgung der Rundfunkhaushalte beauftragt, sondern sie zugleich mit einer Garantie der Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel durch Rundfunkgebühren bzw. -beiträge ausgestattet. Die Refinanzierung der Verbreitungskosten aus Beitragsmitteln entspreche auch den Vorgaben des Beihilfenkompromisses mit der Europäischen Kommission, durch den eine bedarfsgerechte Ausstattung des öffentlichen Rundfunks auch beihilferechtlich abgesichert worden sei. Die gegenteilige Position des öffentlichen Rundfunks bedeute wirtschaftlich nichts anderes als die Forderung, dass die Kabelnetzbetreiber zur Entlastung des eigenen Beitragshaushalts der Öffentlich-Rechtlichen eine Art „zweiten Rundfunkbeitrag“ bei den angeschlossenen Haushalten erheben sollten.
Gegenstand der Must Carry-Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen sei die Verpflichtung, bestimmte Kapazitäten zu angemessenen Bedingungen anzubieten, nicht die Pflicht zur Einspeisung oder Verbreitung der Programme. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 52b RStV und des § 20 Abs. 2 LMG BW sowie aus der Begründung zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Die Formulierung entspreche dem ausdrücklichen Willen der Gesetzgeber, mit der Plattformregulierung nicht die Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Einigung der Parteien abzuschaffen, sondern lediglich bestimmten Rundfunkprogrammen einen Vorrang beim Netzzugang zu sichern.
Die Gesetzgeber hätten bei der Regulierung der Netz- und Plattformbetreiber das seit Jahrzehnten in Deutschland etablierte Transportmodell bei der Kabelverbreitung zugrunde gelegt und seien dementsprechend von einer Entgeltlichkeit der Einspeisedienstleistung ausgegangen. Es habe kein Anlass bestanden, explizite Aussagen zu einer auch bei der Must Carry-Verbreitung bestehenden Kostenpflichtigkeit zu treffen. Die Must Carry-Programme würden ausdrücklich von der Entgeltregulierung umfasst (§ 52d Satz 2 RStV), die nicht erforderlich wäre, wenn die Must Carry-Pflichten mit der Kostenlast für die Verbreitung einhergingen. Lediglich die Programme des Bürgerfunks, namentlich die „Offenen Kanäle“, seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle übrigen Programmveranstalter gerade keinen Anspruch auf kostenlose Verbreitung hätten. Eine Pflicht zur kostenlosen Verbreitung sei auch nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck, also die Verbreitung der aus Vielfaltsgründen vom Gesetzgeber mit privilegiertem Netzzugang ausgestatteten Programme, sicherzustellen. Darüber hinaus sei den öffentlichen Rundfunkanstalten die Verweigerung entgeltlicher Leistungsbeziehungen auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich. Die Kabelnetzbetreiber stünden den Betreibern der Infrastrukturen Satellit und Terrestrik gleich, deren Strukturen gleichermaßen zur Erfüllung des Verbreitungsauftrags der Rundfunkanstalten benötigt würden. Verzichtbar und unwirtschaftlich sei von diesen drei Verbreitungswegen, wenn überhaupt, die Terrestrik. Für die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags sei dabei kein taugliches Differenzierungskriterium, ob ein Infrastrukturbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfüge und Kosten dementsprechend weiterreichen könne. Würde die Kabeleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme nicht (mehr) aus öffentlichen Beitragsmitteln finanziert, so sollten die Klägerinnen diese Kosten über die Anschlussentgelte der von ihnen versorgten Haushalte finanzieren. Diese Kabelhaushalte und die versorgten Betriebsstätten müssten dann mit ihren Rundfunkbeiträgen nicht nur die Kosten der terrestrischen Sendenetze der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tragen, sondern auch noch die Verbreitungskosten der von ihnen nicht genutzten parallelen Satelliteninfrastruktur quersubventionieren, während die Satelliten- und Terrestrik-Haushalte sich umgekehrt nicht mehr an den Kosten des Zuführungsnetzes der Kabelnetzbetreiber beteiligen würden. Dass die Kabelnetzbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfügten, besage allenfalls, dass sie eine zweite Rundfunkabgabe erheben könnten, nicht jedoch, dass sie von den Rundfunkanstalten hierzu genötigt werden dürften. Wenn die Rundfunkanstalten argumentierten, die anteiligen Kosten der Verbreitung könnten aus den Margen anderer Produkte der Klägerinnen refinanziert werden, so missbrauchten sie ihr Oligopol zulasten ihrer (jedenfalls publizistischen) Wettbewerber.
Da somit keine der Parteien ihre öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllen könne, ohne dass ein entsprechender Vertrag geschlossen werde, ergebe sich eine wechselseitige Kontrahierungspflicht und ein entsprechender Kontrahierungsanspruch.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und den Klägerinnen fehle für ihren Hauptantrag angesichts der von ihnen zivilgerichtlich bereits geltend gemachten Unwirksamkeit der Kündigung der Einspeiseverträge das Feststellungsinteresse. Unterstellt, die zivilrechtlichen Klagen hätten Erfolg, weil die Gerichte die von den Klägerinnen vorrangig vertretene Unwirksamkeit der Kündigungen bestätigten, so würde der Einspeisevertrag fortbestehen. Dem Antrag auf Feststellung einer Pflicht zum Neuabschluss eines Vertrags könne deshalb nicht entsprochen werden. Das Verhalten der Klägerinnen sei damit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, es fehle auch am Rechtsschutzinteresse. Die Klage verstoße auch gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, da die Klägerinnen ihre Rechte durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Zivilgerichten effektiver verfolgen könnten. Sie müssten insoweit die Verurteilung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung vor den Zivilgerichten beantragen, wie dies teilweise auch bereits erfolgt sei. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gelte das Ziel der Prozessökonomie auch „rechtswegübergreifend“. Sowohl die zivilgerichtlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträfen ein und denselben Lebenssachverhalt zwischen denselben Parteien, denn in der Sache gehe es den Klägerinnen einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten. In allen Verfahren begründeten sie ihren Antrag insbesondere mit einer angeblich rundfunkrechtlich vorgesehenen Entgeltlichkeit einer Weiterverbreitung von Programmangeboten. Eine Identität des Streitgegenstands und damit den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit versuchten die Klägerinnen einzig formal dadurch zu umgehen, dass sie zivilrechtlich eine Verurteilung zum Vertragsabschluss nicht für das Programm „Bayerisches Fernsehen“ der Beklagten begehrten. Auch könne durch eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - anders als im Fall eines etwaigen Obsiegens vor den Verwaltungsgerichten, da dies die Frage einer etwaigen Entgelthöhe nicht kläre - langfristig befriedet werden. Den Klägerinnen fehle es an der auch im Rahmen der Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis. Aus dem Grundversorgungsauftrag ergäben sich keine Rechte der Klägerinnen. Insoweit bestehe nur ein Allgemeininteresse, nicht ein Interesse einzelner Dritter. Erst recht gelte dies für die Klägerinnen, die ja nicht einmal ein Recht zur Nutzung der Programme durchsetzen wollten, sondern ein Recht auf Zahlung von Geld. Auch aus den Must Carry-Bestimmungen ergebe sich keine Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da diese Normen den Klägerinnen lediglich Pflichten auferlegten, aber keine Rechte begründeten. Die Klage sei zudem deshalb unzulässig, weil sie mangels bestimmten Antrags nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Es bleibe völlig im Unklaren, was mit dem begehrten „Vertrag über die entgeltliche Verbreitung“ gemeint sei. Bei „entgeltlich“ handele es sich um einen gänzlich unbestimmten Begriff. Auch erhielten die Klägerinnen wertvolle Programmsignale von der Beklagten, worin ebenfalls bereits eine „Entgeltlichkeit“ liege.
Der Hauptantrag sei jedenfalls mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Der Grundversorgungsauftrag habe keine subjektiv-rechtliche Dimension. Hierfür müsste dieser zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienen, dafür sei aber nichts ersichtlich. Mit dem Grundversorgungsauftrag sollte, so das Bundesverfassungsgericht, sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird. Diesen Auftrag erfüllten die Rundfunkanstalten im Interesse der Allgemeinheit, nicht im Interesse einzelner Personen. Ein abgrenzbarer Kreis Begünstigter sei nicht zu erkennen.
Im Übrigen verpflichte der Grundversorgungsauftrag die Beklagte auch objektiv-rechtlich nicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Die Entscheidung über die Verbreitungswege und -modalitäten unterfalle dem durch die Rundfunkfreiheit garantierten Autonomiebereich der ARD-Rundfunkanstalten. Dass die Aussendung des Programmsignals an die Allgemeinheit per Satellit und DVB-T und damit auch die Signalüberlassung an die Klägerinnen verfassungsrechtlich ungenügend sein solle, sei nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Maßgebend sei das Ziel, die Empfangbarkeit der Signale durch die Allgemeinheit zu gewährleisten. Wie die Grundversorgung erreicht werde, sei Sache der Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit und, im Rahmen seiner Ausgestaltungskompetenz, des Gesetzgebers. Die Gesetzgeber müssten sicherstellen, dass markt- und meinungsmächtige Plattformbetreiber nicht den Rezipienten die vielfaltsichernden Programme vorenthielten. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber nachgekommen, indem er den Kabelnetzbetreibern Must Carry-Pflichten auferlegt habe. Eine Pflicht der Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten habe er dabei nicht normiert. Dies sei auch folgerichtig, da in der gegebenen Marktsituation eine Zahlungspflicht zu nichts anderem führe als einer Subventionierung des Geschäftsmodells der Klägerinnen, das schon von der Weiterverbreitung der werthaltigen öffentlich-rechtlichen Programme profitiere.
Auch aus dem einfach-gesetzlichen Rundfunkrecht folge keine Pflicht der Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale Verbreitung abzuschließen. Aufgabe der Rundfunkanstalten sei es, für die eigene Primärverbreitung „geeignete“ Übertragungswege auszuwählen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Unabhängig davon, dass § 19 RStV den Klägerinnen keine subjektiven Rechte verleihe, folge aus dieser Vorschrift keine Pflicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Für die Beklagte sei bei seinen Kündigungen der Einspeiseverträge maßgebend gewesen, die Versorgung der Allgemeinheit mit seinen Programmen in seinem Sendegebiet im vorgegebenen Regulierungsrahmen möglichst marktgerecht, wirtschaftlich und sparsam sicherzustellen. Gleichzeitig habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die zur Grundversorgung gehörenden Programme weiterhin verfügbar blieben, denn hierfür sorgten das ökonomische Eigeninteresse der Kabelnetzbetreiber und die Must Carry-Regeln. Der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge sei auch marktgerecht, weil die Klägerinnen sich durch die Vermarktung ihrer Kabelprodukte an die Abnehmer bereits erfolgreich refinanzierten, sie an einer Verbreitung der Programme ein wirtschaftliches Eigeninteresse hätten und nur so eine Gleichstellung mit den über 350 anderen Festnetzbetreibern erreicht werden könne, die sich erfolgreich über die Endkundenmärkte refinanzierten.
Erst recht sei die Beklagte nicht verpflichtet, einen Vertrag über die analoge Kabelverbreitung ihres Fernsehprogramms abzuschließen. Die Beklagte habe die analoge Satellitensignalverbreitung beendet, eine Entscheidung, die durch den Gesetzgeber vorprogrammiert gewesen sei. Würde die Beklagte verpflichtet, die „Analogisierung“ ihrer Signale durch Kabelnetzbetreiber als angebliche Dienstleistung entgeltlich in Anspruch zu nehmen, verletzte dies ihre verfassungsrechtlich abgesicherte Funktionsautonomie.
Auch die Must Carry-Bestimmungen entfalteten keine subjektiv rechtliche Dimension zum Schutz der Klägerinnen. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen, die allein auf die Vielfaltsicherung zielten. Selbst wenn der Abschluss eines Einspeisevertrags für die Klägerinnen notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Must Carry-Pflichten wäre, was nicht der Fall sei, ergebe sich daraus kein Kontrahierungsanspruch. Statuiere eine Norm Pflichten, die der Verpflichtete ohne die Mitwirkung eines Dritten nicht erfüllen könne, folge daraus nicht zugleich ein Anspruch des Verpflichteten gegen den Dritten. Der Dritte müsse dann vielmehr selbstständig zur Mitwirkung verpflichtet werden.
Ein Kontrahierungsanspruch bestehe auch nicht unter Berücksichtigung der klägerischen Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit. Die beiden Grundrechte seien zuvörderst Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Innerhalb des Must Carry-Regimes könnten sie daher die Klägerinnen gegenüber den Landesmedienanstalten als den zur Durchsetzung des Must Carry-Regimes aufgerufenen Hoheitsträgern vor rechtswidrigen Belastungen schützen. Gegenüber der Beklagten griffen diese Abwehrrechte indes nicht. Der Eigentumsgarantie wie auch der Berufsfreiheit komme keine unmittelbare Drittwirkung dergestalt zu, dass sie Private in ihrer Freiheitsbetätigung bänden. Auch eine mittelbare Drittwirkung, die eine Berücksichtigung der Werteentscheidungen des Grundgesetzes bei der Rechtsanwendung gebiete, könne das Fehlen einer Anspruchsgrundlage nicht ersetzen. Ohnehin könnten die Grundrechte keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch begründen. Im Übrigen sei auch die Aufrechterhaltung der bisherigen Zahlungen, die Perpetuierung einer Gewinnchance, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst.
Die Must Carry-Normen begründeten auch keine objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale oder analoge Verbreitung abzuschließen. Zur Frage eines Vergütungsanspruchs verhielten sie sich nicht. Die Must Carry-Verpflichtung umfasse nicht etwa nur die Bereitstellung von Kapazität im Sinne einer bloßen Vorhaltung, sondern sie fordere die tatsächliche Einspeisung und Verbreitung der Programme über die Netze, wie sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 52b RStV ergebe. An den Abschluss eines Einspeisevertrags oder einer Vergütungsregelung sei die Verbreitungsverpflichtung nicht geknüpft, sie sei unbedingt. § 52d RStV schütze die Programmanbieter vor unangemessenen Bedingungen, nicht aber die Kabelnetzbetreiber. Auch der Umkehrschluss zu den Offenen Kanälen trage nicht, da es sich insoweit um Rundfunk sui generis handele. Diese Auslegung entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Unzumutbare wirtschaftliche Folgen seien für die Klägerinnen nicht im Ansatz ersichtlich. Sie erhielten bereits durch das Zurverfügungstellen der Programmsignale ein Vorprodukt von erheblichem Wert, das ihnen ihr erfolgreiches wirtschaftliches Tätigwerden auf den nachgelagerten Märkten überhaupt erst ermögliche. Nach Art. 31 Abs. 2 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für die Erfüllung von Must Carry-Pflichten ein angemessenes Entgelt festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber habe davon abgesehen.
§ 52b RStV sei auch ohne Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Verbreitungsvertrags verfassungskonform. Die Must Carry-Regelungen seien eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die keine Kompensationspflicht auslöse. Das Eigentum der Klägerinnen an ihren Netzen sei von vornherein nur mit den Must Carry-Vorgaben belastet entstanden. Die bis Ende 2012 erhaltenen Einspeiseentgelte stünden dem nicht entgegen, da diese einzig auf (kündbaren) zivilrechtlichen Vereinbarungen, nicht aber auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruht hätten. Eine Kompensationspflicht lösten die Must Carry-Vorgaben auch deshalb nicht aus, weil sie die Sozialbindung des Eigentums nicht unverhältnismäßig konkretisierten. Insbesondere seien die auferlegten Pflichten angemessen. Durch die Must Carry-Verpflichtungen sei nur ein Drittel der Kapazitäten der Plattformbetreiber betroffen und diese griffen nur, wenn ein Plattformanbieter sich aus eigenem Willen dazu entscheide, Rundfunkprogramme digital weiterzuverbreiten. Dieser habe auch die Möglichkeit, bei seinen Signalabnehmern Entgelte zu erheben. Zu berücksichtigen sei auch die ausgeprägte Sozialbindung der Kabelnetze und die wirtschaftlichen Vorteile der Verbreitung der Must Carry-Programme für die Kabelnetzbetreiber. Den Klägerinnen sei im Jahr 2012 aus der Nutzbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von ... ... € erwachsen. Weniger als 1% dieser Summe sei als Rückvergütung über die urheberrechtlichen Lizenzen an die ARD zurückgeflossen. Ebenso sei nichts für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Plattformanbieter ersichtlich. Vielmehr werde den Klägerinnen ihre Berufsausübung erst durch die Überlassung der öffentlich-rechtlichen Programmsignale ermöglicht.
Die Auferlegung von Must Carry-Verpflichtungen führe nicht einmal ansatzweise zu einer Relativierung der Privatwirtschaftlichkeit, da insoweit weiterhin ganz erhebliche Spielräume freier unternehmerischer, privatwirtschaftlicher Betätigung verblieben. Dagegen würde die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs unmittelbar in die Rundfunkfreiheit und in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Rundfunkveranstalter eingreifen. Die vom Kontrahierungszwang begünstigte Partei müsse der anderen Seite unterlegen und schutzbedürftig sein, was bei den Klägerinnen als Monopolisten nicht der Fall sei. Eine Vergütungspflicht würde zudem zu einer enormen Belastung der Allgemeinheit führen, da die Rundfunkbeiträge erheblich erhöht werden müssten, wenn künftig alle Verbreitungsunternehmen eine „Vergütungsforderung“ geltend machen könnten. Für die landesmedienrechtlichen Vorschriften zur analogen Weiterverbreitung des Programms des Bayerischen Fernsehens gelte insoweit nichts anderes. Zudem könnten die Klägerinnen die analoge Verbreitung beenden und sich auf die digitale Verbreitung konzentrieren.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründe ebenfalls keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch der Klägerinnen. Gerade der Umstand, dass sich die Festnetzbetreiber anders als Satelliten- und DVB-T-Betreiber über Endkundenkontakte refinanzierten, stelle ein taugliches Differenzierungskriterium dar.
Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Die Beklagte sei der falsche Klagegegner, da die Must Carry-Pflicht der Klägerinnen nicht gegenüber der Beklagten bestehe. Vielmehr falle die Überwachung und Durchsetzung der Must Carry-Bestimmungen in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten. Zwar könne eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf sogenannte Drittrechtsverhältnisse zulässig sein, dies aber nur in Konstellationen, in denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten begehrt werde, nicht, wie vorliegend, zwischen den Klägerinnen und einem Dritten. Jedenfalls fehle in derartigen Konstellationen regelmäßig das notwendige Feststellungsinteresse. Dass die Beklagte die Rechtsauffassung vertrete, aus § 52b RStV und den Must Carry-Vorschriften in den Landesmediengesetzen ergäben sich unbedingte Verbreitungspflichten der Klägerinnen, führe nicht dazu, dass diese einen unmittelbaren Anspruch für sich gegen die Klägerinnen geltend mache. Ohnehin dürfte die Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen nicht durch die Feststellungsklage umgangen werden. Verletzten die Klägerinnen ihre Must Carry-Pflichten, müssten die Landesmedienanstalten dies durchsetzen. Gegen diese Verfügungen stünde den Klägerinnen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet, da die Klägerinnen - unabhängig davon, ob über die Verbreitung ein Vertrag geschlossen worden sei - verpflichtet seien, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen und analog sowie digital über ihre Netze zu verbreiten, soweit diesem Must Carry-Status zukomme.
Mit Schreiben vom ... April 2014 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen. Die Klägerinnen seien klagebefugt, da es insoweit ausreiche, dass das Bestehen des Anspruchs möglich erscheine. Dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hilfsweise ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Vertragsschluss nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt ausscheide, zeige schon der Aufwand, den die Beklagte für ihre Rechtsverteidigung treibe. Das Feststellungsinteresse sei ebenfalls gegeben, denn selbst wenn die Unwirksamkeit der Vertragskündigung vom Zivilgericht festgestellt werde, habe die Beklagte deutlich gemacht, nicht an den Einspeiseverträgen festzuhalten. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, da die Einspeiseverträge nach Auffassung der Klägerinnen fortbestünden, so dass eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gegenwärtig nicht ohne Widerspruch zum zivilgerichtlich verfolgten Zahlungsanspruch möglich sei. Der Klageantrag sei auch bestimmt genug, da eindeutig feststellbar sei, ob ein Vertrag entgeltlich sei oder nicht.
Der Antrag zu 1. sei auch begründet, da die Rundfunkanstalten bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Ermessenslehre unterlägen, woraus sich Ansprüche der Klägerinnen ergäben. Die Zahl von vier Netzbetreibern, denen gegenüber die Rundfunkanstalten eine Änderung ihrer bisherigen Auswahlentscheidung zur Programmentscheidung beschlossen hätten, sei auch überschaubar. Die Einbeziehung des Verbreitungswegs Kabel sei die einzige rechtmäßige Ermessensentscheidung, der ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags korrespondiere. Zur Erfüllung des Rundfunkauftrags sei erforderlich, dass die Programme die Zuschauer auch tatsächlich erreichten, wobei die Rundfunkanstalten nicht dazu berufen seien, die Bevölkerung zu einer anderen Infrastruktur umzudirigieren. Die Einspeisung in das Kabelnetz sei daher erforderlich, wobei die bloße Bereitstellung des Signals für Plattformbetreiber zur beliebigen Nutzung noch nicht die Empfangbarkeit für den einzelnen Beitragszahler sichere. Für diese Sicherstellung müssten die Rundfunkanstalten mit den Plattformbetreibern kooperieren. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sprächen klar für die Fortführung der Einspeiseverträge mit den Klägerinnen als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Selbst wenn man nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe, habe die Beklagte in vielfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe ihr Ermessen nicht, zumindest nicht eigenständig ausgeübt, sondern sich der Absprache aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter unterworfen. Ob der Verbreitungsweg „Kabel“ notwendig sei, habe keine Rolle gespielt, so dass ein Ermessensausfall oder jedenfalls ein evidenter Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass die Must Carry-Pflichten eine Einspeise- und Verbreitungspflicht implizierten, bedeute zugleich einen Ermessensfehler. Die Anstalten setzten für die Durchsetzung der effektiven Verbreitung auf die Landesmedienanstalten und nähmen damit in Kauf, dass sie dies im Konfliktfall gerichtlich durchsetzen müssten, so dass die öffentlich-rechtlichen Programme unter Umständen jahrelang nicht über Kabel verbreitet würden. Auch bestimme Art. 87f GG, dass Telekommunikationsleistungen privatwirtschaftlich erbracht würden. Demnach könnten Telekommunikationsunternehmen wie die Klägerinnen selber entscheiden, wie sie ihr Geschäftsmodell aufbauen wollten, insbesondere, wie sie ihre Kosten refinanzierten. Einspeiseleistungen seien privatwirtschaftlich erbrachte Leistungen, die nur gegen Entgelt erbracht zu werden brauchten. Zu den Telekommunikationsnetzen gehörten nach § 3 Nr. 27 TKG auch die Kabelfernsehnetze. Nach Telekommunikationsrecht müsse aber kein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbiete, den Zugang zu den Netzen unentgeltlich gewähren. Auch nach § 2 Rahmen-RL 2002/21/EG würden elektronische Kommunikationsdienste, wie Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, in der Regel gegen Entgelt erbracht. Das Rundfunkrecht gebe den Must Carry-Programmveranstaltern zwar einen Anspruch auf bevorzugte, nicht aber auf kostenlose Einspeisung.
Ein Anspruch auf den begehrten Vertragsschluss oder mindestens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe sich, wenn schon nicht aus den Normen über den Rundfunkauftrag als solchen, zumindest aus Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, selbst wenn §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Drittschutz vermitteln sollten. Ein derivativer Teilhabeanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehe generell, wenn einem anderen eine Leistung gewährt werde, und eine Nichtleistung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde. Auch die Anbieter anderer Plattformen unterhielten Endkundenbeziehungen, insbesondere sei die ... ... GmbH als „Plattformanbieter“ im Sinne von § 52b RStV registriert und unterliege einer noch weitergehenden Must Carry-Regulierung. Soweit der Aufbau einer Endkundenbeziehung nicht möglich sei, weil die Rundfunkanstalten die Zustimmung zur Verschlüsselung verweigerten, könnten sie sich auf diesen selbst herbeigeführten Unterschied nicht berufen. Im Übrigen könnten Endkundenbeziehungen nicht relevant sein, da diese Gestaltung Teil der privatwirtschaftlichen unternehmerischen Prärogative sei. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem vermeintlichen eigenen ökonomischen Interesse der Klägerinnen am Programm der Beklagten gerechtfertigt werden. So seien z. B. gebietsfremde Dritte Programme mittlerweile ohne nennenswerte Reaktion der Kabelkunden ausgespeist worden. Die Beklagte liefere insoweit auch kein „Vorprodukt“, da die Vermarktung mangels Zustimmung zur Verschlüsselung ausgeschlossen sei und keine weitere „Veredelung“ erfolge. Den Klägerinnen erwachse daher auch kein Vorteil in Höhe von ... ... €. Die Beklagte profitiere dagegen von den Werbeeinnahmen des Programms „... ...“ und damit von der großen Reichweite durch das Kabelnetz. Zudem veranstalte die Beklagte Hörfunkprogramme, die zum Teil werbefinanziert seien. Auch die anderen Kabelnetzbetreiber, die sich im Übrigen hinsichtlich der Leistungen, der Kostenstrukturen und der strategischen Entscheidungen in der Regel von den Klägerinnen unterschieden und die Signale meist von den Klägerinnen oder der KDG bezögen, forderten Einspeiseverträge. Vereinzelt bezögen sie sogar entsprechende Entgelte.
Auch der Antrag zu 2. sei zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis müsse nicht zwingend zwischen Kläger und Beklagtem bestehen. Voraussetzung sei nur, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhingen. Ein Streit und ein entsprechendes Klärungsbedürfnis bestünden nur zwischen den Beteiligten, weil die Rundfunkanstalten unzutreffende Annahmen zu dem Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zum tragenden Ermessensgrund für die streitige Vertragsverweigerung gemacht und die unrichtigen rechtlichen Aussagen ihrer öffentlichen Kommunikation zugrunde gelegt hätten. Die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen der Landesmedienanstalten sei hier nicht vorrangig, da die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen nicht ergehen könnten und es mithin nicht zu einer Anfechtungskonstellation kommen werde. Die Klägerinnen hätten auch ein Feststellungsinteresse, da ihnen sonst nur der Weg der Ausspeisung bliebe. Die dann zu erwartende Reaktion der Rundfunkanstalten mit politischen und publizistischen Machtmitteln sowie der etwaige Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV sei den Klägerinnen nicht zumutbar.
Der Antrag sei auch begründet. Für die Regelung einer unentgeltlichen Einspeisung von Must Carry-Programmen fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, da diese nach Art. 73 Nr. 7 GG beim Bund liege. Im Übrigen hätten die Landesgesetzgeber den Normen die Regel der entgeltlichen Verbreitung zugrunde gelegt.
Zudem wäre eine Verpflichtung, die Must Carry-Programme unentgeltlich bereitzustellen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 und Art. 12 GG. Selbst wenn Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig seien, müssten sie dennoch verhältnismäßig sein. Die unentgeltliche Bereitstellung von Leistungen betreffe den Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer sich an anderer Stelle oder auf andere Weise schadlos halten könne. Die fraglichen Kapazitäten könnten die Klägerinnen für andere Programme, insbesondere private HDTV-Programme, das Angebot eines noch leistungsfähigeren Breitband-Internet-Zugangs und für IP-Telefonie verwenden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk daran gehindert würde, seine Aufgaben wahrzunehmen, zumal er eine entsprechende Finanzierung beanspruchen könne. Vor einer unangemessenen Inanspruchnahme schütze ihn § 52d RStV. Einspeiseentgelte seien auch keine Subventionierung der Entgelte für die Kabelkunden, da die Beklagte auch für andere Übertragungswege Einspeiseentgelte zahle. Die Berufsfreiheit wiederum beinhalte auch das Recht, eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Eingriffe müssten ebenfalls verhältnismäßig sein. Die Kabelnetzbetreiber würden verpflichtet, eine marktgängige unternehmerische Leistung zugunsten des öffentlichen Rundfunks anzubieten, obwohl die Unentgeltlichkeit die Meinungsvielfalt nicht fördere.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2014
Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen daraufhin mit Schreiben vom ... November 2014 und führte vor allem aus, dass mittlerweile sechs Landgerichte und drei Oberlandesgerichte festgestellt hätten, dass die ARD-Rundfunkanstalten keinem Kontrahierungszwang unterlägen, wobei sich die Gerichte auch mit grundrechtlichen und rundfunkrechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätten. Eine Klagebefugnis für den Hauptantrag ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da dieser allein kein subjektives Recht auf staatliche Leistungen begründe, sondern nur bei gegebener subjektiver Rechtsbetroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleiste. Weder der Grundversorgungsauftrag noch Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG führten aber zu einer subjektiven Rechtsposition der Klägerinnen. Insbesondere sei Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG lediglich eine Staatszielbestimmung mit objektivrechtlicher Bindungskraft. Auch der Hinweis der Klägerinnen auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Telekommunikationsrechts gehe fehl, da die Beklagte nicht das Netz der Klägerinnen nutze, sondern die Klägerinnen dieses Netz für die Bereitstellung von Produkten auf dem Endkundenmarkt selbst nutzten. §§ 21ff. TKG seien zudem mangels sektorspezifischer Regulierung nicht mehr anwendbar. Auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe nur, wenn ihn die einschlägige Rechtsvorschrift begründe, wobei die Regelung auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt sein müsse. Das Feststellungsinteresse fehle, da kein wirtschaftliches Interesse an der Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertrag, wie vor den Zivilgerichten geltend gemacht, ungekündigt sei. Der Feststellungsantrag sei damit bedingt durch die Abweisung der Zahlungsklagen der Klägerinnen vor den Zivilgerichten. Eine derartige außerpozessuale Bedingung führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein künftiges, hypothetisches Rechtsverhältnis sei nicht vorbeugend isoliert feststellungsfähig. Eigentliches Begehren der Klägerinnen sei der Erhalt einer Zahlung; nur mit diesem zivilrechtlich verfolgten Begehren könne der Rechtsstreit abschließend befriedet werden, zumal die Zivilgerichte die Frage eines rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwangs mitentschieden. Für die Klärung der abstrakten Teilfrage eines Kontrahierungszwangs bestehe daher auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten kein Bedarf. Die Klage scheitere auch an der Subsidiarität der Feststellungsklage, denn diese setze voraus, dass der zivilgerichtliche Zahlungsanspruch scheitere. Vor den Zivilgerichten stehe die Frage der Entgeltlichkeit einer Programmverbreitung umfassend, auch mit rundfunkrechtlichen Fragen, zur Entscheidung.
Die Klage sei im Hauptantrag auch unbegründet, da Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 19 RStV der Allgemeinheit und nicht den (Zahlungs-)Interessen der Netzbetreiber dienten. Zudem träfe ein Kontrahierungszwang die Beklagte als Träger der Rundfunkfreiheit, was eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung voraussetze. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Erstausstrahlung der Programme über Satellit, Terrestrik und Internet und damit flächendeckend erfolge. Daneben ermöglichten die ARD-Rundfunkanstalten die Kabelweiterverbreitung der Signale. Dieser Verbreitungsstatus genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundversorgungsauftrags, zumal eine Weiterverbreitung durch die Klägerinnen aus ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse und aufgrund der Must carry-Pflichten erfolge. Insbesondere gäben das Verfassungsrecht und §§ 11, 19 RStV, Art. 2 Abs. 1 BayRG keine Verpflichtung der Rundfunkanstalten vor, mit Netzbetreibern einen Verbreitungsvertrag mit einer Entgeltzahlungspflicht abzuschließen. Es wäre nicht verhältnismäßig, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sämtliche Lasten tragen müssten, obwohl die Programme den Festnetzbetreibern erst ihr Geschäftsmodell ermöglichten und über 350 andere Festnetzbetreiber diese ohne entgeltlichen Einspeisevertrag gewinnbringend weiterverbreiteten. Sofern Klagen von diesen Betreibern auf Entgeltzahlungen erhoben worden seien, wendeten sich diese gegen die Privilegierung der Klägerinnen. Die Verfahren seien durch klageabweisende Urteile bzw. Klagerücknahmen beendet worden. Diese Kabelnetzbetreiber hätten auch keine gänzlich andere Funktion als die Klägerinnen, da etliche auch auf den Netzebenen 2 agierten, die Rundfunksignale selbst einspeisten und teilweise überregional tätig seien. Wenn das Netz der Klägerinnen finanziert würde, obwohl die Signale denselben Zuschauern per Satellit oder DVB-T bzw. Internet zur Verfügung stünden, mutierte die Grundversorgung auf der Verbreitungsebene zur Doppel- oder Mehrfachversorgung. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbleibe eine Entscheidungsprärogative, deren Spielraum nur überschritten wäre, wenn einzig die Zahlung von Einspeiseentgelten den rechtlichen Anforderungen genügen würde, wofür nichts ersichtlich sei. Vielmehr sei nur der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge markt- und auftragsgerecht, da sich die Klägerinnen refinanzieren könnten und ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Weiterverbreitung hätten. Da die Klägerinnen gegenüber der Beklagten keine Leistung erbringen, sondern Programminhalte nachfragten, um diese gewinnbringend zu vermarkten, bestehe auch kein Gegenleistungsanspruch. Der Nichtabschluss der Verträge entspreche allein dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da die Programme für die Zuschauer weiterhin verfügbar blieben, gleichzeitig aber die Gesamtkosten der Verbreitung deutlich reduziert würden. Die Gesamtbelastung der mit Rundfunk zu versorgenden Allgemeinheit sei möglichst gering zu halten. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung würde neben dem wirtschaftliche Eigeninteresse und der Must Carry-Pflicht einen dritten Anreiz zur Verbreitung hinzufügen, der für die Versorgung der Haushalte nicht notwendig sei. Wenn die Must Carry-Pflicht zu einer Zahlungspflicht der Programmanbieter führen würde, würden diese schlechter gestellt gegenüber für die Vielfalt weniger bedeutenden Programmen. Dies wäre verfassungswidrig und liefe auf eine faktische Abschaffung der Must Carry-Regeln hinaus.
Mangels subjektiver Dimension folge auch aus dem Gleichheitssatz kein Kontrahierungsanspruch. Satelliten- und DVB-T-Netzbetreiber hätten nicht die Möglichkeit, sich zu refinanzieren. Sie seien technische Dienstleister, während die Klägerinnern die Signale als Vorprodukte nutzten, um sie bei ihren Abnehmern zu vermarkten. Lediglich für besondere Produktangebote seien Satellitenbetreiber Plattformanbieter und vereinnahmten Endkundenentgelte. DVB-T-Netzbetreiber unterlägen keinen den Must Carry-Pflichten entsprechenden Vorgaben, vielmehr seien die Rundfunkanstalten insoweit selbst Frequenznutzer. Die Klägerinnen seien mit Streaming-Unternehmen vergleichbar, die die Signale weitersendeten, ein eigenes Geschäft betrieben und nicht von den ARD-Rundfunkanstalten bezahlt würden. Ihnen sei die Vermarktung auch nicht untersagt, vielmehr würde eine Verschlüsselung diesen einen zweiten Vermarktungsweg eröffnen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags wurde unter anderem ausgeführt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Meinungsstreit bestehe, aus dem heraus sich eine Seite berühme, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es sei aber Sache der Landesmedienanstalten, die Must Carry-Pflichten durchzusetzen. Dass die Beklagte eine Rechtsauffassung vertrete, könne nicht ausreichend sein, da die Klägerinnen ihre Klage ansonsten gegen jedermann richten könnten. Auch die Furcht vor der Reaktion der Öffentlichkeit begründe kein berechtigtes Feststellungsinteresse, vor allem nicht der Beklagten gegenüber. Aus dem Verweis auf § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV ergebe sich ebenfalls kein derartiges Interesse. Denn vor einem bußgeldbewehrten Verstoß stehe gemäß § 52b Abs. 4 RStV eine Entscheidung der Landesmedienanstalt über die Belegung, die gegebenenfalls durch Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Diese Klage hätte insoweit Vorrang gegenüber der Feststellungsklage. Ansonsten würden die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der Landesmedienanstalten sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens umgangen und es würde ein örtlich unzuständiges Gericht entscheiden. Schließlich sei der Antrag unzulässig, weil sich die Feststellung auf die fehlende Verpflichtung zur Einspeisung, solange kein Vertrag geschlossen wurde, bezieht. Den Bestand dieses Vertrages behaupten die Klägerinnen aber gerade in den parallelen Zivilprozessen, so dass sich die Feststellung auf eine hypothetische Sachlage beziehe. Letztlich werde der Hilfsantrag unter eine unzulässige außerprozessuale Bedingung, nämlich die Feststellung des Nichtbestehens des Einspeisevertrags in den Zivilverfahren, gestellt.
Der Antrag sei auch unbegründet. Die gesetzlichen Must Carry-Vorschriften wären überflüssig, wenn sie nur bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung in einem Vertrag greifen würden. Insbesondere verpflichteten die Vorschriften zur Weiterverbreitung und nicht nur dazu, Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Das verfassungsrechtlich verankerte Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern, könne nur durch die Pflicht zur tatsächlichen Übertragung erreicht werden. Die Regelungen zur Weiterverbreitung sähen ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nach klar Transport- bzw. Verbreitungspflichten vor. Dies werde auch durch die Begründungen zum 4. und 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und den Sinn und Zweck der Must Carry-Bestimmungen bestätigt. Wenn diese nur zur Bereitstellung von Kapazitäten verpflichteten und die tatsächliche Inanspruchnahme über den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgesichert wäre, ergäbe sich hinsichtlich der Must Carry-Verpflichtungen für die privaten Programme ein Ausgestaltungsdefizit, so dass das Vielfaltsziel leer liefe.
Die Weiterverbreitungspflicht sei auch unbedingt und nicht an den Abschluss eines Vertrags oder an die Zahlung einer Vergütung geknüpft. Denn die Voraussetzungen der Durchsetzung einer Must Carry-Plicht seien nach § 52b Abs. 4 RStV abschließend definiert und diese Vorschrift gebe für Rechtsbeziehungen zwischen Plattformbetreibern und Veranstaltern der Must Carry-Programme nichts her. Dies entspreche auch der Systematik der Vorschriften, wonach nur die für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zwingend notwendigen Vorgaben definiert würden, den Normadressaten im Übrigen aber Spielräume überlassen würden. § 52d RStV und die diesbezügliche Begründung beträfen nur das „Wie“ eines Einspeiseentgelts, falls dieses vereinbart werde, verhielten sich aber zum „Ob“ nicht. Nur für Offene Kanäle sei die Unentgeltlichkeit ausdrücklich normiert, im Übrigen der Privatautonomie überlassen worden. Die Programmveranstalter und die Meinungsvielfalt hätten geschützt werden sollen, nicht aber die Plattformanbieter durch Absicherung eines Entgeltanspruchs. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, da die Vielfaltssicherung ansonsten davon abhinge, dass sich die Beteiligten über die wirtschaftlichen Verbreitungskonditionen einigten.
Diese Auslegung sei auch verfassungskonform. In der Festschreibung eines bestimmten Entgeltmodells läge ein intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit der Marktakteure, ohne dass dieser geeignet, erforderlich und angemessen wäre, um die Vielfaltsziele zu erreichen. Der Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums sei nicht betroffen, da die Klägerinnen das streitgegenständliche Programm aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiteten, eine Refinanzierung möglich sei und sie nicht nur den weit überwiegenden Anteil der Gesamtkapazitäten frei nutzen könnten, sondern auch 12% der Gesamtkapazität ungenutzt ließen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Anteil der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichteten Einspeiseentgelte an den Gesamtumsätzen nur 1,25% betrage. Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums seien grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig, ein atypischer Fall, in dem die Auferlegung von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung unverhältnismäßig wäre, liege ersichtlich nicht vor. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Berufsausübung erst durch die Überlassung der Programmsignale ermöglicht werde. Den Klägerinnen sei weder eine Refinanzierung untersagt noch sei ersichtlich, dass die Must Carry-Pflichten zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führten. Der EuGH habe im Übrigen ebenfalls eine Zumutbarkeit von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung für möglich gehalten. Zu prüfen sei lediglich, ob der Betreiber - gegebenenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - seine Pflichten unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen könne.
Mit Schreiben vom ... Februar 2015, ... März 2015 und ... April 2015 wiederholten, ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen erneut.
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,
3. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagtenseite und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
I.
Die Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Hilfsantrag ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Dabei ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich - wie hier -, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Abs. 2).
II.
Die Klage ist jedoch sowohl im Hauptantrag (s.u. 1.) als auch in den Hilfsanträgen (s.u. 2. und 3.) unzulässig.
1. Mit dem Hauptantrag begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist dieser Antrag ausreichend bestimmt (s.u. 1.1), ihm steht keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (s.u. 1.2) und die Klägerinnen sind auch klagebefugt (s.u. 1.3). Jedoch fehlt den Klägerinnen das Feststellungsinteresse (s.u. 1.4) und dem Antrag steht die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungsklagen entgegen (s.u. 1.5).
1.1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Wird eine Feststellungsklage anhängig gemacht, muss für das Gericht erkennbar gemacht werden, welches Rechtsverhältnis betroffen ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 10 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts hier erfüllt. Insbesondere greift der Einwand der Beklagten, die Verwendung des Begriffs „entgeltlich“ sei zu unbestimmt, weil auch das kostenlose Zurverfügungstellen ihrer Programmsignale eine Art „Entgelt“ darstelle, nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „Entgelt“ regelmäßig eine monetäre Gegenleistung zu verstehen. Zumindest ist aber im Wege der Auslegung (vgl. § 88 VwGO) - unter Heranziehung der Vorgeschichte des Gerichtsverfahrens, insbesondere der bisherigen Einspeiseentgeltverträge, und der Klagebegründung - eindeutig erkennbar, dass es den Klägerinnen um die Klärung geht, ob ein Kontrahierungszwang und ein Anspruch auf Einspeiseentgelt dem Grunde nach bestehen. Sie begehren den Abschluss eines Vertrags, in dem ein von der Beklagten zu entrichtendes Einspeiseentgelt geregelt wird.
1.2 Dem Hauptantrag steht auch trotz der vor den Landgerichten ... und ... erhobenen Klagen keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen.
Dies wäre der Fall, wenn die Klägerinnen denselben prozessualen Anspruch auf denselben Lebenssachverhalt (Klagegrund) stützen, was auch dann zu bejahen wäre, wenn sich aus dem Klagegrund mehrere Anspruchsgrundlagen herleiten lassen (BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 7 C 14.1372 - juris Rn.8; vgl. a. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 f.).
Zwar betreffen sowohl die zivilgerichtlichen Verfahren als auch das vor dem Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren letztlich denselben Lebenssachverhalt, da es den Klägerinnen in allen Verfahren in der Sache einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten geht. Hinzu kommt, dass sie auch vor den Zivilgerichten ihre Anträge nicht nur mit der vermeintlich kartellrechtswidrigen Absprache der Sendeanstalten bei der Kündigung der Einspeiseverträge begründen, sondern eine angebliche rundfunkrechtlich vorgesehene Entgeltlichkeit der Weiterverbreitung der Programmangebote geltend machen. Jedoch unterscheiden sich die prozessualen Ansprüche in den Verfahren. Während vor den Zivilgerichten Zahlungsklagen, d. h. Leistungsklagen, erhoben wurden, handelt es sich hier um eine reine Feststellungsklage.
1.3 Ebenso wenig greift der Einwand der Beklagten, die Klägerinnen seien nicht klagebefugt.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf Feststellungsklagen entsprechend anwendbar ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a m. w. N.), ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d. h., die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m. w. N.).
Die Frage, ob die Kabelnetzbetreiber von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseentgelte beanspruchen können, ist äußerst komplex und in der Literatur heftig umstritten. Auch wenn keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, die eine derartige Entgeltzahlung ausdrücklich vorsieht, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Anspruch unter Umständen aus einer verfassungskonformen Auslegung der relevanten Rechtsnormen ergeben könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, dass den Klägerinnen die geltend gemachten Rechte „eindeutig nach keiner Betrachtungsweise“ nicht zustehen. Ob der Entgeltanspruch tatsächlich besteht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.
1.4 Der Hauptantrag war jedoch als unzulässig abzulehnen, weil insoweit das Feststellungsinteresse fehlt.
a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 30 m. w. N.). Kein berechtigtes Interesse liegt dagegen grundsätzlich vor, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein künftiges Rechtsverhältnis ist, da insoweit die Möglichkeit „nachträglichen“ Rechtsschutzes in der Form einer Gestaltungs- oder Leistungsklage besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 32).
b) Die Klägerinnen machen hier geltend, dass sie Klarheit benötigten, ob unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung der Einspeiseentgeltverträge generell ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags bestehe. Denn selbst wenn die Vertragskündigungen unwirksam wären, könnte die Beklagte die dann noch fortbestehenden Einspeiseentgeltverträge zu einem späteren Termin kündigen.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Frage, ob die Beklagte als Rundfunkanstalt verpflichtet ist, mit den Klägerinnen als Kabelnetzbetreibern einen entgeltlichen Einspeisevertrag zu schließen, nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, die mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO einer Feststellungsklage nicht zugänglich wäre.
bb) Letztendlich kann dies hier aber dahingestellt bleiben, da das für eine Feststellungsklage erforderliche „berechtigte Interesse“ weder dem Vortrag der Klägerinnen entnommen werden kann noch ein derartiges Interesse im Hinblick auf die vor den Zivilgerichten anhängigen Klagen sonst ersichtlich ist:
Kommen die Zivilgerichte zu dem Ergebnis, dass die Vertragskündigungen unwirksam sind, bestehen die Einspeiseentgeltverträge fort, so dass die Klägerinnen auch keinen erneuten Vertragsschluss verlangen können. Sofern die Klägerseite geltend macht, bei einer Unwirksamkeit der Vertragskündigungen zum 31. Dezember 2012 könnte die Beklagte die mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, handelt es sich um einen rein hypothetischen, künftigen Sachverhalt, so dass kein (gegenwärtig) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Im Übrigen könnten die Klägerinnen gegen eine derartige erneute Kündigung wiederum vor den Zivilgerichten klagen und insoweit vorrangige (vgl. u. 1.5) Leistungsklagen erheben.
Aber selbst wenn die Zivilgerichte von der Wirksamkeit der Kündigungen ausgehen sollten, prüfen sie im Rahmen der Zahlungsklagen zumindest inzident die von den Klägerinnen mit dem hiesigen Hauptantrag aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags verpflichtet ist. Denn für die Frage, ob die Vertragskündigungen unwirksam sind, sind nicht nur Verstöße gegen das Kartellrecht entscheidungserheblich, sondern auch ein etwaiger rundfunkrechtlicher Kontrahierungszwang bzw. ein rundfunkrechtlicher Entgeltanspruch (vgl. z. B. LG Köln, U.v. 12.11.2014 - 90 O 86/12 - juris Rn. 62 ff.; OLG Düsseldorf, U.v. 21.5.2014 - VI-U (Kart) 16/13 u. a. - juris Rn. 46 ff.; OLG München, U.v. 28.11.2013 - U 2094/13 - juris Rn. 45 ff. zu anderen Kabelnetzbetreibern).
Welches Interesse die Klägerinnen an einer erneuten Klärung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal vor den Zivilgerichten eine abschließende Klärung aller Streitfragen möglich ist, während das Verwaltungsgericht z. B. über die Höhe des Einspeiseentgelts mangels Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung zivilgerichtlicher Verträge grundsätzlich nicht entscheiden kann.
1.5 Nach Auffassung des Gerichts steht der Zulässigkeit des Hauptantrags auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen.
a) Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann. Dieser Gedanke ist wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege „rechtswegübergreifend“ und gilt somit auch, wenn die Gestaltungs- oder Leistungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41).
b) Hier haben die Klägerinnen nicht nur die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine Leistungsklage auf Zahlung von Einspeiseentgelten zu erheben, sie haben diese Zahlungsklage auch tatsächlich vor Rechtshängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage erhoben. Im Rahmen dieser Leistungsklagen wird auch - wie bereits ausgeführt (s.o. 1.4) - die hier aufgeworfene Frage der Entgeltpflicht aufgrund rundfunkrechtlicher Bestimmungen mitgeprüft. Gegenüber diesen Zahlungsklagen ist die hier anhängige Feststellungsklage subsidiär.
c) Der Einwand der Klägerinnen, dass nach ihrer Auffassung die Einspeiseentgeltverträge aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen fortbestehen, so dass eine Klage auf Abgabe entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss neuer Verträge im Widerspruch zu den Zivilklagen stünde, geht insoweit ins Leere. Zum einen sind hier gegenüber der Feststellungsklage bereits die tatsächlich vor den Zivilgerichten erhobenen Zahlungsklagen vorrangig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum vor den Zivilgerichten nicht auch (hilfsweise) auf Angebotsannahme bezüglich eines neuen Vertrags geklagt werden könnte. Die Klägerinnen sind bei anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor den Zivilgerichten entsprechend verfahren und haben (unter anderem) die Beklagte anscheinend nur deswegen nicht in diesen Hilfsantrag einbezogen, um eine doppelte Rechtshängigkeit (s.o. 1.2) zu vermeiden.
d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Subsidiaritätsgrundsatz keine Anwendung findet. Es bedürfe der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils insoweit nicht, weil diese juristischen Personen angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen würden (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16).
Zum einen gilt diese Einschränkung aber nicht, wenn - wie hier - zeitlich bereits vor der Feststellungsklage eine Leistungsklage vor dem Zivilgericht anhängig gemacht wurde. Zum anderen findet die Subsidiaritätsklausel in Fällen, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts Beklagte ist, nur dann keine Anwendung, wenn die Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität gleichwertigen Rechtsschutz bietet, was nicht der Fall ist, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43). Wie bereits ausgeführt, ist die Feststellungsklage aber gerade nicht geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen, da selbst bei einer erfolgreichen Feststellungsklage etwa über die angemessene Höhe eines zukünftigen Einspeiseentgelts die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Der Rechtsstreit vor dem Zivilgericht gewährt damit effektiveren Rechtsschutz.
e) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, die Verfahren vor den Zivilgerichten könnten sich lange hinziehen, kein Abweichen vom Subsidiaritätsgrundsatz. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da sich der Streit wohl über mehrere Instanzen erstrecken wird. Zudem ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig, während in den Zivilgerichtsverfahren schon vor einiger Zeit Berufung eingelegt wurde.
2. Auch der erste Hilfsantrag, d. h. die begehrte Feststellung, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, ist unzulässig.
2.1 Zwar steht dem Antrag, da keine entsprechende Feststellungsklage vor den Zivilgerichten anhängig ist, nicht § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen und entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klägerinnen auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Auf die obigen Ausführungen (1.2, 1.3) wird insoweit Bezug genommen.
2.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die Zulässigkeit des Hilfsantrags jedoch deswegen zu verneinen, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt bzw. den Klägerinnen das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt.
a) Als Rechtsverhältnis, das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO Inhalt einer Feststellungsklage sein kann, werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt ferner voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Kein Rechtsverhältnis stellen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen dar, insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsnorm. Da die Feststellungsklage keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage ist, können auch abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Sachverhalt nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 12, 15f., 21 m. w. N.).
Auch Drittrechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, allerdings muss das Feststellungsinteresse auch in diesen Fällen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bestehen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 23, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 16; vgl. a. VG SH,
b) Hier ist nach Auffassung des Gerichts kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Gegenstand des Hilfsantrags, sondern eine abstrakte Rechtsfrage. Denn letztendlich geht es den Klägerinnen darum, festgestellt zu wissen, dass keine unentgeltliche Einspeiseverpflichtung besteht, so dass Gegenstand der Klage letztendlich die Auslegung der Must Carry-Regelungen in § 52b RStV bzw. in den entsprechenden Regelungen der Landesmediengesetze ist.
c) Selbst wenn aber ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen sollte, besteht dieses nicht zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Die Must-Carry-Regelungen in § 52b RStV und den landesrechtlichen Bestimmungen dienen primär der Vielfaltssicherung; sie bestehen nicht zugunsten bestimmter Programmveranstalter, sondern im Allgemeininteresse zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit (vgl. Dörr, Die rechtliche Einordnung der Must Carry-Regelungen im Rundfunkrechtstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen, ZUM 2013, 81, 101f., 106; = B32). Über die Zulässigkeit einer Ausspeisung des Must Carry-Programms der Beklagten durch die Klägerinnen entscheiden auch allein die Landesmedienanstalten und nicht die Beklagte. Nur Erstere können etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen (vgl. § 52b Abs. 4 Satz 4, § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV).
Aus der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV (Plattformsatzung) lässt sich nach Auffassung des Gerichts ebenfalls kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ableiten. § 3 Abs. 2 dieser Satzung berechtigt die Beklagte nur, Zugangsdienste nachzufragen. Eine derartige Nachfrage kann aber im bloßen Zurverfügungstellen der Programmsignale an die Klägerinnen wohl schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht gesehen werden. Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Plattformsatzung lediglich den Rundfunkstaatsvertrag konkretisiert und daher keine eigenständigen Rechtsverhältnisse begründen kann.
Hinzu kommt, dass sich die Beklagte den Klägerinnen gegenüber auch keines Anspruchs berühmt, sondern lediglich ihre Rechtsauffassung vertreten hat, was für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis allerdings nicht ausreichend sein kann (vgl. LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88), da ansonsten die Klägerinnen jeden verklagen könnten, der der gleichen Meinung ist wie die Beklagte. Auch die Erwartung der Klägerseite, dass die Beklagte bei einer etwaigen Ausspeisung ihres Programms z. B. mit Pressemitteilungen oder anderen publizistischen Mitteln reagieren wird, kann aus diesem Grund kein Rechtsverhältnis im oben genannten Sinn begründen.
d) Dem Feststellungsbegehren liegt somit allenfalls (vgl. o. b) ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zugrunde, bei dem die Beklagte „Dritte“ ist. Für dieses Drittrechtsverhältnis fehlt den Klägerinnen aber das Feststellungsinteresse (so im Ergebnis auch: LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88; LG Stuttgart, U.v. 24.1.2013 - 11 O 215/12 (Anlage B17); Interesse bezweifelt, aber letztendlich offen gelassen: OVG RhPf, B.v. 3.11.2014 - 2 E 10685/14 - juris Rn. 10):
aa) Zum einen handelt es sich in Bezug auf die Landesmedienanstalten um ein künftiges bzw. hypothetisches Rechtsverhältnis, da die Klägerinnen das Programm der Beklagten derzeit noch pflichtgemäß einspeisen, so dass schon aus diesem Grund gegenwärtig keine aufsichtlichen Maßnahmen seitens der Medienanstalten zu erwarten sind. Außerdem ist über die Frage der Wirksamkeit der Vertragskündigungen vor den Zivilgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden, so dass die Frage, ob bei Nichtbestehen eines Vertrags eine Ausspeisung erfolgen kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein hypothetischer Natur ist. Der vor dem Verwaltungsgericht anhängige erste Hilfsantrag stellt eine Art „Vorratsklage“ dar, die nur relevant wird für den Fall, dass die Zivilgerichte entgegen der Auffassung der Klägerinnen die Wirksamkeit der Kündigung der bisherigen Einspeiseentgeltverträge bestätigen. Haben die Klägerinnen dagegen vor den Zivilgerichten Erfolg, erhalten sie weiterhin ihr vertragliches Einspeiseentgelt, so dass sich die hier aufgeworfene Frage, ob eine Ausspeisung ohne Entgeltvertrag zulässig ist, nicht stellt. Dass die Beklagte die Verträge später erneut kündigen wird, ist, wie bereits dargelegt (s.o. 1.4 b) bb), ebenfalls rein hypothetisch. Bei derartigen künftigen oder hypothetischen Rechtsverhältnissen besteht aber grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31; s.a.o. 1.4 b). Dementsprechend hat auch das Landgericht Berlin (U.v. 30.4.2013 - 16 O 389/12 Kart - juris Rn. 98) für einen vergleichbaren Antrag das Feststellungsinteresse verneint.
bb) Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung gerade der Beklagten gegenüber besteht. Diese hat keine Aufsichts- oder Weisungskompetenzen und ein Feststellungsurteil hätte gegenüber den Landesmedienanstalten mangels Beteiligung in diesem Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. VG SH,
cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine gleichlautende Feststellungsklage gegen die Landesmedienanstalten voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte, da diese insoweit wohl die Auffassung der Klägerinnen vertreten, so dass kein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das feststellungsfähig wäre.
Die Klägerinnen haben jedoch die Möglichkeit, sich von den zuständigen Landesmedienanstalten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich einer beabsichtigten Ausspeisung erteilen zu lassen. Selbst wenn in den anderen Bundesländern insoweit keine dem § 5 Abs. 3 der Satzung über die Belegung von Kanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern (Kanalbelegungssatzung) entsprechende explizite Regelung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehen sollte, wäre eine derartige Bescheinigung wohl als „Minus“ in den aufsichtsrechtlichen Befugnissen der Landesmedienanstalten (§ 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV bzw. entsprechende Regelungen der jeweiligen Landesmediennormen) enthalten. Zumindest aber könnten die Klägerinnen das Programm ausspeisen und gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten Klage erheben. Eines vorherigen - die Landesmedienanstalten nicht bindenden - Feststellungsurteils der Beklagten gegenüber bedarf es daher für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht.
dd) Dieser vorrangigen Möglichkeit steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 52b RStV die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (U.v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - juris Rn. 179) festgestellt, dass es in Fällen, in denen die Nichtbeachtung einer Pflicht mit Geldbuße bewehrt ist, dem Betreffenden nicht zumutbar ist, unter Verstoß gegen das Gesetz zunächst Vollzugsakte abzuwarten und hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Abgesehen davon, dass es in dieser Entscheidung nicht um das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ging, sondern um die Frage der unmittelbaren Betroffenheit durch eine gesetzliche Pflicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde, besteht hier nach Auffassung des Gerichts nicht die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit bei einer etwaigen Ausspeisung des Programms der Beklagten. Denn es würde an dem erforderlichen Verschulden (vgl. § 10 OWiG, § 49 Abs. 1 Satz 1 RStV) fehlen, wenn die jeweilige Landesmedienanstalt - sei es im Wege einer förmlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines einfachen Schreibens (vgl. z. B. Schreiben der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen v. 21.02.2012, K4; Schreiben der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg v. 31.01.2012, K5; Schreiben der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien v. 07.03.2012, K6) - die Ansicht der Klägerinnen bestätigt und ausgeführt hat, dass nach ihrer Auffassung die Ausspeisung bis zu einer Entgeltzahlung zulässig ist.
2.3 Zudem steht auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.
a) Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2) könnten die Klägerinnen statt einer grundsätzlich unzulässigen vorbeugenden Feststellungsklage nachträglichen Rechtsschutz erhalten, indem sie gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des Programms der Beklagten Anfechtungsklage erheben. Für diese Vorrangigkeit der Anfechtungsklage spricht auch, dass ansonsten durch die Feststellungsklage letztendlich die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der jeweiligen Landesmedienanstalten und zum diesbezüglichen Aufsichtsverfahren umgangen würden. Auch würde mit dem Verwaltungsgericht München ein Gericht entscheiden, das für Klagen gegen Anordnungen der Landesmedienanstalten in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen örtlich nicht zuständig wäre, was die Gefahr divergierender Rechtsprechung in sich birgt.
b) Auch der Einwand der Klägerinnen, die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen könnten nicht ergehen, so dass es zu keiner Anfechtungskonstellation kommen könne, greift nicht. Denn im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung geht es nicht um mögliche vorsorgliche Anordnungen der Landesmedienanstalten auf Antrag der Beklagten, sondern um eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Reaktion dieser Anstalten, falls die Klägerinnen unter anderem das Programm der Beklagten tatsächlich ausspeisen. Selbst wenn in diesem Fall keine Anordnungen der Landesmedienanstalten ergehen sollten, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet, würde dies nicht zur Zulässigkeit des Hilfsantrags führen. Vielmehr hätten die Klägerinnen dann ihr Ziel, das Programm der Beklagten ohne Entgeltzahlungen nicht in ihre Netze einspeisen zu müssen, erreicht, so dass auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse für den ersten Hilfsantrag fehlen würde.
c) Dem Vorrang der Anfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass den Klägerinnen, wie diese geltend machen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV nicht zuzumuten sei. Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2 d) dd) handeln die Klägerinnen nicht schuldhaft, wenn die Landesmedienanstalten - wie hier - die Auffassung der Klägerinnen im Vorfeld bestätigt haben.
3. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Hilfsantrag unzulässig. Mit diesem wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
3.1 Auch diesem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse als qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29).
Die beiden Hilfsanträge unterscheiden sich nur geringfügig, da mit ersterem das Fehlen einer generellen Verbreitungspflicht ohne Einspeisevertrag, mit Letzterem das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zu unentgeltlicher Verbreitung festgestellt werden soll.
Bereits beim ersten Hilfsantrag war festzustellen, dass dessen Gegenstand kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine abstrakte Rechtsfrage ist. Diese Argumentation gilt erst recht für den zweiten Hilfsantrag, da ausdrücklich das Nichtbestehen einer gesetzlichen Verpflichtung festgestellt werden soll. Auch insoweit geht es den Klägerinnen somit um die Auslegung der Must Carry-Regelung in § 52b RStV und in den Landesmediengesetzen Baden-Württembergs, Hessens und Nordrhein-Westfalens. Eine derartige abstrakte Rechtsfrage ist aber, wie dargelegt, nicht feststellungsfähig (s.o. 2.2 a, b).
Im Übrigen hat sich die Beklagte gegenüber den Klägerinnen keines Anspruchs berühmt (s.o. 2.2 c), d) bb) und die Klägerinnen könnten die Frage der unentgeltlichen Einspeisepflicht durch die vorrangige (s.u. 3.2) Anfechtung etwaiger Anordnungen der Landesmedienanstalten bei einer Ausspeisung klären (s.o. 2.2 c) cc). Auf die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag (s.o. 2.2) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3.2 Auch hinsichtlich der entgegenstehenden Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) wird auf die obigen Ausführungen (2.3) verwiesen.
Statt eine grundsätzlich unzulässige vorbeugende Feststellungsklage zu erheben, könnten die Klägerinnen bei den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des streitgegenständlichen Programms erheben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Reichweite der gesetzlichen Verpflichtung der Klägerinnen, Kapazitäten für digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des öffentlich-rechtlichen Programms des Beklagten freizuhalten (sog. Must-Carry-Verpflichtung).
3Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg. Über diese Kabelnetze empfängt rund die Hälfte der Haushalte in Nordrhein-Westfalen seine Rundfunksignale.
4In der Vergangenheit bestanden entgeltliche „Einspeisungsverträge“ zwischen den Klägerinnen (bzw. ihren Vorgängern) und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Klägerinnen, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten analog und digital über ihre Kabelnetze zu verbreiten. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Der Beklagte erhält zudem von den Klägerinnen ein urheberrechtliches Entgelt für das Recht zur „Kabelweitersendung“ seiner Programme.
5Der Beklagte - ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten - kündigte die mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge zum 31.12.2012, weil er für die Kabelverbreitung seiner Programme künftig keine Zahlungen mehr leisten wollte.
6Gegen diese Kündigungen erhoben die Klägerinnen bisher erfolglos Zahlungsklagen auf dem Zivilrechtsweg.
7Am 30. April 2013 haben die Klägerinnen Klage mit den Anträgen erhoben festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms WDR Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in den Netzen Must Carry-Status hat, sowie festzustellen, dass sie bis zum Abschluss eines solchen Vertrags nicht zur Einspeisung und Verbreitung des Programmes WDR Fernsehen verpflichtet sind. Mit Beschluss vom 18.06.2014 hat das erkennende Gericht das Verfahren getrennt. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) – Feststellung der Verpflichtung zum Vertragsschluss - wird es unter dem ursprünglichen Aktenzeichen 6 K 2805/13 fortgeführt.
8Im vorliegenden Verfahren tragen die Klägerinnen vor: Die Klage sei zulässig. Es liege ein feststellungsfähiges Drittrechtsverhältnis vor, bei der ein Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten bestehe. § 52 b RStV begründe nicht nur vertikale Rechte und Pflichten zwischen den Klägerinnen und den jeweiligen Landesmedienanstalten, sondern auch Rechte und Pflichten zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten. Die Landesmedienanstalt sei nur die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Reichweite der „Must-Carry-Verpflichtung“ sei maßgeblich dafür, ob die Klägerinnen verpflichtet seien, die Programme des Beklagten unabhängig von jeder Entgeltzahlung zu verbreiten.
9Die Feststellungsklage sei nicht gegenüber einer Anfechtungsklage subsidiär. Eine künftige Anordnung der Landesmedienanstalt, eine Verbreitung der Programme auch ohne Vertrag vorzunehmen, könne zwar theoretisch Gegenstand einer späteren Anfechtungsklage werden, doch werde die Landesmedienanstalt nach ihrer Stellungnahme dahingehend, dass die „Must-Carry-Pflicht“ von der Zahlung eines Einspeiseentgelts abhängig sei, einen solchen Bescheid nicht erlassen. Würden sie das Programm des Beklagten ausspeisen, wären sie dem öffentlichkeitswirksamen Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens ausgesetzt. Außerdem würden sie sich dem unzumutbaren Risiko eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 49 S. 2 Nr. 9 RStV aussetzen. Der Beklagte sei auch der richtige Klagegegner, da das Feststellungsinteresse genau ihm gegenüber bestehe.
10Die Klage sei auch begründet. Bei verständiger Auslegung könnten die „Must-Carry-Pflichten“ nur so interpretiert werden, dass der Gesetzgeber keine voraussetzungslose Verbreitungspflicht der Kabelnetzbetreiber angeordnet habe. Lediglich die Programme des Bürgerfunks seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Gegenstand der Must-Carry-Verpflichtung sei es, bestimmte Kapazitäten für die entsprechenden Programme bereitzustellen und den jeweiligen Programmveranstaltern die Einspeisung dieser Programme zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Durch diese Regelung modifiziere der Landesgesetzgeber die Zugangsansprüche zum Kabelnetz, die nach allgemeinem Telekommunikationsrecht im allgemeinen Wettbewerb vergeben würden. Es bleibe aber dabei, dass die Erbringung der Verbreitungsleistungen eine entgeltliche Leistung auf dem Einspeisemarkt darstelle. Schon aus dem Wortlaut der Norm folge keine Einspeisungspflicht, denn danach müsse für die streitgegenständlichen Programme lediglich eine bestimmte Kapazität zur Verfügung gestellt werden. Auch aus der amtlichen Überschrift („ Belegung von Plattformen“) ergebe sich nicht, dass eine unbedingte Verbreitungspflicht bestehe. Der Abschluss eines entgeltlichen Vertrages sei eine angemessene Bedingung für die Verbreitung. Systematisch sei die Regelung des § 52 b RStV insbesondere im Zusammenhang mit § 52d RStV - der Regelung über Entgelte und Tarife – zu sehen. Gemäß § 52 d Satz RStV habe die Verbreitung von Angeboten nach § 52 b Abs. 1 Nr. 1 RStV in Bezug auf Entgelte und Tarife zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Dieses Verweises bedürfte es nicht, wenn die Programme kostenlos verbreitet werden müssten. Auch eine historische Auslegung ergebe, dass nach Vorstellung des Gesetzgebers für Must- Carry-Programme Entgelte und Tarife erhoben würden. Sinn und Zweck der Regelungen sei es, die Kabelnetzbetreiber, die als „Gatekeeper“ (Torwächter) zwischen Rundfunkanbietern und Nutzern ständen, zur Aufrechterhaltung der Rundfunkvielfalt zu verpflichten, bestimmte Programme zu verbreiten, um einem möglichen Missbrauch der Torwächterfunktion vorzubeugen. Die unentgeltliche Verbreitungspflicht sei hierfür nicht erforderlich. Insbesondere solle auch dem Beklagte seine aus §§ 11, 19 RStV folgende Verbreitungspflicht nicht abgenommen werden.
11Der Landesgesetzgeber könne aus kompetenzrechtlichen Gründen keine unentgeltliche Einspeisungspflicht normieren. Gemäß Art. 87 f Abs. 2 GG erbrächten die Klägerinnen ihre Dienstleistungen – zu denen die Verbreitung von Rundfunkprogrammen über die Kabelnetze gehöre – privatwirtschaftlich. Entsprechend gehe der Rundfunkstaatsvertrag von der Entgeltlichkeit des Zugangs aus, ohne den – kompetenzwidrigen – Ehrgeiz zu entfalten, die Entgeltfrage selber zu regeln. Das Unionsrecht gehe ebenfalls davon aus, dass Telekommunikationsdienstleistungen in der Regel gegen Entgelt erbracht würden.
12Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung greife unverhältnismäßig in ihr Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ihre Kapazitäten ohne Zahlung von Einspeiseentgelten sei eine unangemessene Belastung. Der Wert der Programme des Beklagten werde durch die Zahlung des urheberrechtlichen Entgelts vollständig abgegolten. Ein darüber hinausgehender wirtschaftlicher Vorteil, der den Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG kompensieren könne, bestehe nicht.
13Ebenso greife die Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung unverhältnismäßig in ihre Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die die Freiheit umfasse, ein Entgelt für berufliche Leistungen auszuhandeln, ein.
14Wegen dieser erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen hätte der Gesetzgeber auf Grund des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatzes der Normenklarheit eine eindeutige Verpflichtung zur entgeltlosen Verbreitung der Must-Carry-Programme normieren müssen. Ansonsten könne keine unbedingte Verbreitungspflicht angenommen werden.
15Die Klägerinnen beantragen,
16festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm WDR Fernsehen über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,
17hilfsweise,
18dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das vom Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm WDR Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er trägt vor: Die Klage sei unzulässig. Es sei kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben. Die Überwachung und Durchsetzung der „Must-Carry-Bestimmungen“ falle in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalt. Eine zulässige Feststellungsklage in einem Drittrechtsverhältnis liege auch nicht vor. Für ein feststellungsfähiges Drittrechtsverhältnis reiche es nicht aus, dass eigene Rechte der Klägerinnen von dem festzustellenden Rechtsverhältnis abhingen. Die Klägerinnen hätten auch kein Feststellungsinteresse. Auch hier sei ein subjektiver Bezug zum Beklagten notwendig, das Feststellungsinteresse müsse gerade ihm gegenüber bestehen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antrag sei außerdem wegen der Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen subsidiär. Wenn die Klägerinnen ihre „Must-Carry-Pflichten“ verletzten, müsse die Landesmedienanstalt diese durchsetzen. Gegen diese Verfügung müssten die Klägerinnen dann im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. Der Beklagte sei daher auch der falsche Klagegegner.
22Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerinnen seien aufgrund der „Must-Carry-Vorschriften“ unmittelbar und unbedingt zur analogen und digitalen Weiterverbreitung des Programmes des Beklagten in ihren Netzen verpflichtet. Dies entspreche dem verfassungsrechtlich verankerten Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern. Dies könne nur mit einer Pflicht zur tatsächlichen Übertragung und eben nicht mit einer bloßen Pflicht zur Bereithaltung der Kapazitäten - wie die Klägerinnen meinten - erreicht werden („must carry“, nicht nur „must provide“). Die landesrechtliche Regelungen, die die analoge Weiterverbreitung der Programme des Beklagten regelten (u.a. § 18 Abs. 1 LMG NRW), sähen die Pflicht vor, die Programme einzuspeisen und den Haushalten zuzuführen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 52 b Abs. 1 RStV. Auch die Ermächtigungsgrundlage für die Landesmedienanstalten im Falle der Verletzung der Pflicht, § 52b Abs. 4 S. 4 RStV, gehe von einer Verbreitungspflicht aus. Dafür spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 52b RStV sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die „Must-Carry-Regelungen“ richteten sich an die Plattformanbieter, wie die Klägerinnen als Kabelnetzbetreiber, da diese aufgrund ihrer Einflussnahme auf die Programmzusammenstellung und –verbreitung eigenen Einfluss auf die Rundfunkvielfalt nähmen. Diese Weiterverbreitungspflicht sei unbedingt, nicht an den Abschluss eines Verbreitungsvertrages und erst recht nicht an die Zahlung einer Einspeisevergütung geknüpft. Eine Entgeltpflichtigkeit als Verbreitungsvoraussetzung ergebe sich aus § 52 b RStV nicht. Auch aus der Regelung des § 52 d RStV, der die Modalitäten einer zu vereinbarenden Entgeltzahlung regele, lasse sich ein Entgeltzahlungsanspruch der Klägerinnen nicht ableiten. Die verfassungsrechtlich gebotene Programmvielfalt könne nicht davon abhängen, dass ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Programmveranstalter und Netzbetreiber zustande käme. Die Entgeltfrage bleibe offen, es seien die unterschiedlichsten Geschäftsmodelle denkbar. Daher sei die Entgeltlichkeit von der Unbedingtheit der „Must-Carry-Verpflichtung“ zu trennen. Es gebe viele Fallkonstellationen, in denen ein (freiwilliger) Abschluss eines entgeltlichen Vertrages sinnvoll sein könnte, eine Verpflichtung hierzu bestehe aber nicht. Ein bestimmtes Entgeltmodell sei gesetzlich nicht fixiert. Die Netzbetreiber seien zu Nachfragern attraktiver Inhalte geworden, die sie im eigenen ökonomischen Interesse zur Vermarktung bei angeschlossenen Haushalten verbreiten würden (Vermarktungsmodell).
23Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht berührt, da die Klägerinnen das Eigentum an ihren Netzen von vornherein nur mit den „Must-Carry-Vorgaben“ belastet erworben hätten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG wäre jedenfalls nicht unverhältnismäßig, da die Klägerinnen das Programm des Beklagten schon aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiten würden. Sie würden sogar aus eigenem wirtschaftlichen Antrieb die digitalen Programmsignale des Beklagten analogisieren. In Erfüllung der Pflichten könne ein unternehmerischer Gewinn erzielt werden. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerinnen könnten sich erfolgreich bei den Endkunden refinanzieren.
24Wesentlichkeitslehre und Normenklarheit stünden nicht im Konflikt mit den unbedingten „Must-Carry-Pflichten“. Die Festlegung eines bestimmten Entgeltmodells sei nicht wesentlich, da es eine Vielzahl von Geschäftsmodellen am Markt gebe. Ein einseitiger Vergütungsvorbehalt zu Lasten der Rundfunkveranstalter hätte einer gesetzlichen Grundlage bedurft.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 6 K 2805/13 sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage hat keinen Erfolg.
28I. Bezüglich des Hauptantrages hat die Kammer bereits erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage.
29Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Als Rechtsverhältnis werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Das Rechtsverhältnis besteht in erster Linie zwischen Normadressat und Normanwender. Streitentscheidenden Normen sind die Regelungen über die sog. „Must-Carry-Pflichten“ für die analoge und digitale Verbreitung des Programmes des Beklagten, §§ 18, 21 LMG NRW, §§ 52 b ff RStV. Gemäß § 21 LMG NRW i.V.m.§ 52 Buchst. b Abs. 1 Nr. 1 a RStV, der bedeutsameren Regelung für die digitale Übertragung, hat der Plattformanbieter innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen. Die Pflicht richtet sich somit an die Klägerinnen als Kabelnetzbetreiber; Normanwender, d.h. Vollzugsbehörde, ist gemäß § 52 b Abs. 4 RStV die Landesmedienanstalt. Darüber hinaus betrifft die Norm das Verhältnis zwischen dem Beklagten als berechtigter Rundfunkanstalt und den Klägerinnen als verpflichtete Plattformanbieter, regelt also auch rechtliche Beziehungen der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Ob es sich dabei um eine Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 3 C 3.04 -, NVwZ-RR 2005, 592,
31ist für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage letztlich unerheblich. Die Klägerinnen haben ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung in Gestalt eines wirtschaftlichen Interesses gerade gegenüber dem Beklagten als potentiellem Vertragspartner.
32Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Klage wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig ist. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dem Subsidiaritätsgrundsatz liegt der Gedanke der Prozessökonomie zu Grunde. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 -6 C 8.13 -, BVerwGE 149, 194, 198.
34Durch die Subsidiarität der Feststellungsklage sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen.
35Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43, Rn. 26 m.w.N.
36Als unmittelbareres und wirksameres Verfahren kommt hier die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage in Betracht. Da die Klägerinnen der Ansicht sind, dass sie nicht zur Verbreitung des Programmes des Beklagten verpflichtet sind, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, liegt es nahe, dass die Klägerinnen die Verbreitung des Programmes des Beklagten zunächst einstellen müssen, um die Reichweite ihrer Verpflichtung gegenüber dem Normanwender, der Landesmedienanstalt, zu klären. Der Rundfunkstaatsvertrag sieht dementsprechend auch ein Verfahren vor, das bei Nichterfüllung der „Must-Carry-Pflicht“ greift. Kommt die zuständige Landesmedienanstalt zu dem Schluss, dass der Plattformbetreiber die Voraussetzungen des § 52 b Abs. 1 RStV nicht erfüllt, kann sie gemäß § 52 Buchst. b Abs. 4 S. 4 RStV eine eigene Belegungsentscheidung treffen. Zuvor hat die Medienanstalt dem Plattformanbieter eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu setzen. Die Belegungsentscheidung ergeht in Form eines Verwaltungsakts, gegen den der Plattformbetreiber Anfechtungsklage erheben kann. Die Klägerinnen berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass eine Anfechtungsklage hier deshalb nicht in Betracht komme, weil die Landesanstalt für Medien NRW in einem Auskunftsschreiben vom 21.02.2012 (Anlage K 4) an sie erklärt habe, dass der „Must-Carry-Status“ den Rundfunkveranstalter nicht davon entbinde, mit dem Kabelanlagenbetreiber vertragliche Verpflichtungen zu angemessenen Konditionen einzugehen. Eine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW, im Fall der Ausspeisung des Programmes des Beklagten durch die Klägerinnen eine eigene anfechtbare Belegungsentscheidung gemäß § 52 b Abs. 4 S. 4 RStV zu unterlassen, ergibt sich hieraus jedoch nicht.
37Darüber hinaus tragen die Klägerinnen vor, dass der Weg über die Anfechtungsklage ihnen nicht zumutbar sei, da, wenn sie die Plattform nicht entsprechend § 52 Abs. 1 Nr. 1 a RStV belegen, dies gemäß § 49 S. 2 Nr. 9 RStV als Ordnungswidrigkeit geahndet würde. In diesem Zusammenhang spricht das genannte Schreiben der Landesanstalt für Medien allerdings dafür, dass die Klägerinnen jedenfalls kein Verschuldensvorwurf treffen dürfte, wenn sie die Programme des Beklagten tatsächlich nicht mehr verbreiten würden.
38Die Klage ist mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass Sie nicht verpflichtet sind, das Programm WDR Fernsehen des Beklagten über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen ist.
39Aus den Vorschriften über die „Must-Carry-Pflichten“ selbst, § 18 LMG NRW, § 21 LMG NRW i.V.m. § 52 b RStV, ergibt sich eine unbedingte Pflicht der Klägerinnen, das Programm des Beklagten zu verbreiten. Eine Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss eines Vertrages über ein Einspeiseentgelt ist den Vorschriften nicht zu entnehmen. Die Regelungen beruhen auf Art. 31 der Unionsrichtlinie 2002/22/EG – Universaldienstrichtlinie (UDRL) –, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit eröffnet, Kabelnetzbetreibern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Programmvielfalt zumutbare Übertragungspflichten aufzuerlegen. Art. 31 Abs. 2 UDRL gestattet den Mitgliedstaaten, im Falle der Auferlegung von Verpflichtungen in diesem Sinne ein angemessenes Entgelt festzulegen, das den Kriterien der Diskriminierungsfreiheit, der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz zu genügen hat. Von dieser Möglichkeit hat keiner der Landesgesetzgeber in der Bundesrepublik Gebrauch gemacht. Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass sie aufgrund der „Must-Carry-Pflicht“ nur zur bloßen Bereithaltung von Kapazität („must provide“) und nicht zur tatsächlichen Einspeisung und Verbreitung der Programme verpflichtet seien, können sie damit schon aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht gehört werden. Schon die Richtlinie spricht von aufzuerlegenden Übertragungspflichten (und nicht von Bereitstellungspflichten), für die es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, ein angemessenes Entgelt festzulegen, was hier nicht geschehen ist.
40Auch aus § 52 d RStV, der Regelungen zu Entgelten und Tarifen enthält, ergibt sich keine Verpflichtung des Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die Zahlung von Einspeiseentgelten zu schließen. Gemäß § 52 d S. 1 RStV dürfen Anbieter von Programmen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Verpflichtete Normadressaten dieser Vorschrift sind ausschließlich die Kabelnetzbetreiber selbst. Die Norm bezweckt den Schutz der Rundfunkanstalten vor einer unbilligen Entgeltgestaltung. Dafür, dass die Rundfunkanstalten gesetzlich verpflichtet sein sollen, einen entgeltlichen Verbreitungsvertrag abzuschließen, ergeben sich aus der Vorschrift keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus stellt Art. 31 Abs. 2 UDRL Kriterien für ein angemessenes Entgelt auf. Angesichts dessen wäre zu erwarten, dass der Gesetzgeber nähere Vorgaben für ein solches Entgelt – und damit auch für den Verbreitungsvertrag – aufstellt, wenn er eine Entgeltlichkeit von Einspeiseleistungen der Kabelnetzbetreiber anordnen wollte.
41Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2014 – VI-U (Kart) 16/13, U (Kart) 16/13 -, juris.
42Ein solcher entgeltlicher Vertrag kann zwar geschlossen werden, wobei dann bei der Ausgestaltung des Entgelts die Vorgaben des § 52 d RStV zu beachten wären, der Vertragsschluss ist aber nicht Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Übertragungspflichten durch die Klägerinnen.
43Dass der Gesetzgeber demnach nicht angeordnet hat, dass die Erfüllung der „Must-Carry-Pflichten“ zwingend vom Abschluss eines Vertrages über die Zahlung von Einspeiseentgelten abhängig ist, begegnet auch keinen sonstigen rechtlichen Bedenken.
44Insbesondere liegt hierin kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Klägerinnen, namentlich in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Pflicht des § 52 b Abs. 1 Nr. 1 RStV stellt eine Eigentumsinhaltsbestimmung dar. Der Gesetzgeber ist in Ausübung seines aus der Rundfunkfreiheit abzuleitenden rundfunkspezifischen Regelungsauftrages allgemein berechtigt, zum Zwecke der Qualitäts-und Vielfaltssicherung die Eigentumsrechte der am Rundfunk beteiligten Personen und Unternehmen näher auszugestalten. Grundsätzlich muss der Gesetzgeber allerdings im Falle eigentumsbeschränkender Regelungen kompensatorische Maßnahmen vorsehen, wenn anderenfalls bei den betroffenen Eigentümern generell oder im Einzelfall unzumutbare oder gleichheitswidrige Belastungen bzw. Wertminderungen eintreten würden. Dabei hängt die Zumutbarkeit nicht allein von der Höhe des Entgelts ab, sondern von dessen Anteil an den insgesamt aus der Eigentumsnutzung zu erzielenden Einnahmen. Es ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung erforderlich.
45vgl. BayVGH , Urteil vom 23.02.2006 -7 BV 05.1826 -, DVBl 2006, 1604 m.w.N.
46Dafür, dass die Pflicht zur Einspeisung des Programmes WDR Fernsehen ohne vertragliche Vereinbarung eines Einspeiseentgelts eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Klägerinnen darstellt, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte und sind von den Klägerinnen – auch in der mündlichen Verhandlung - nicht vorgetragen worden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es den Kabelnetzbetreibern möglich ist, den Einnahmeverlust des Einspeiseentgelts auf die Endabnehmer abzuwälzen.
47Für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG der Klägerinnen ist ebenfalls nichts ersichtlich.
48Da die Klägerinnen durch die so verstandenen „Must-Carry-Pflichten“ nicht unzumutbar belastet sind, sind diese den Klägerinnen auferlegten Pflichten auch wirtschaftlich zumutbar im Sinne des Art. 31 Abs. 1 UDRL.
49Vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – C-336/07 -, ZUM 2009, 547 ff.
50II. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag unzulässig. Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht statthaft, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Der Antrag betrifft eine abstrakte Rechtsfrage; es geht um die Auslegung der Rechtsnormen über die „Must-Carry-Pflichten“. Dies ist kein zulässiger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage.
51Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43, Rn. 14; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 43 Rn. 43 ff.
52Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Aus den oben genannten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das vom Beklagten beanstandete Fernsehprogramm WDR Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten. Eine zwingende Entgeltzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor.
53III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere über die Verpflichtung der Beklagten, mit den Klägerinnen Verträge über die entgeltliche Verbreitung ihres Programms in den Kabelnetzen der Klägerinnen zu schließen.
Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in ..., und ..., über die gegenwärtig rund sieben Mio. Haushalte mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms der Beklagten zur Verfügung zu stellen (sog. Must Carry-Pflicht).
Nachdem in der Vergangenheit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Netzbetreibern ein Entgelt für die von diesen erbrachten Dienstleistungen und die bereitgestellte Übertragungskapazität gezahlt hatten, kündigten die Rundfunkanstalten die bestehenden Verträge zum 31. Dezember 2012 und erklärten, künftig keine Zahlungen für die Kabelverbreitung ihrer Programme zu leisten. Vor den Landgerichten in ... und ... haben die Klägerinnen Zahlungsklagen erhoben. Die Klagen wurden mit Urteilen
Mit Schriftsatz vom ... April 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe, da die vor den Landgerichten anhängig gemachten Zahlungsklagen einen anderen Streitgegenstand hätten. Der dort geltend gemachte Zahlungsanspruch gründe sich auf die kartellwidrige Abstimmung der Rundfunkanstalten, während die Klägerinnen mit vorliegender Klage die von den Umständen und der Wirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge unabhängige generelle Frage der rundfunkrechtlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme über die Netze der Klägerinnen adressierten. Für den Antrag zu 1. bestehe ein Feststellungsinteresse unabhängig vom Ausgang der zivilrechtlichen Verfahren. Auch wenn die Unwirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge antragsgemäß bestätigt werde, sei damit zu rechnen, dass die Rundfunkanstalten die nächste Kündigungsmöglichkeit zu nutzen versuchten. Dies gelte erst recht, wenn sie vor den Zivilgerichten obsiegen sollten. Die Klägerinnen benötigten in jedem Fall Klarheit darüber, ob sie Anspruch auf einen Vertragsschluss hätten oder die Netzkapazität „auf Widerruf“ anderen Nutzungsinteressenten entgeltlich überlassen könnten, bis die Beklagte zum erneuten Vertragsschluss bereit sei. Für den Hilfsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen, ob sie - wie die Beklagte meine und auch öffentlich kommuniziert habe - auch im vertragslosen Zustand zur Verbreitung des Must Carry-Programms Bayerisches Fernsehen verpflichtet seien.
Die Klage sei auch begründet, da die Beklagte zum Abschluss eines Verbreitungsvertrags für die Netze der Klägerinnen verpflichtet sei. Zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehöre nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung ihrer Programme. Das Ermessen bei der Wahl geeigneter Übertragungswege bestehe nicht uneingeschränkt im Sinne privatautonomer Willkür, sondern sei rechtlich durch den Zweck der Ermessenseinräumung determiniert. Da bis heute knapp 50% der Haushalte die Rundfunk-Programme über Kabel empfingen, sei die Verbreitung über diesen Weg für eine flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich. Dies gelte sowohl für die analoge als auch für die digitale Verbreitung der Programme, da erst 48,2% der Kabelhaushalte die Programmsignale digital empfingen. Auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spreche namentlich im Vergleich zur terrestrischen Rundfunkverbreitung für die Verbreitung über die Kabelnetze, denn diese sei für die Rundfunkanstalten bei weitem preisgünstiger. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihre Programme über die Kabelnetze zu verbreiten. Da hierfür den Rundfunkanstalten keine hoheitlichen Mittel zur Verfügung stünden, müssten sie zur Erfüllung dieser Aufgabe (zivilrechtliche) Einspeiseverträge schließen.
Dieser Verbreitungspflicht der Beklagten korrelierten auf Seiten der Klägerinnen zur Sicherung der Meinungsvielfalt öffentlich-rechtliche Pflichten bei der Belegung der Kabelkanäle. Der unionsrechtliche Rahmen für eine solche Verpflichtung werde durch Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG, zuletzt geändert durch die RL 2009/136/EG, im Folgenden UDRL) gesteckt. Hiernach könnten die Mitgliedstaaten den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen für bestimmte Rundfunkkanäle Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang nutze. Diese Must Carry-Verpflichtungen für die Kabelnetzbetreiber seien nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zumutbar, wenn sie keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen hätten. Dies wäre der Fall, wenn den Netzbetreibern durch die Must Carry-Regulierung ohne Entgelt und ohne Entschädigung für einen erheblichen Teil ihrer Netzkapazität die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Gestaltung genommen würde. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für eine solche Verpflichtung ein angemessenes Entgelt festzulegen. Da die deutschen Gesetzgeber hiervon abgesehen hätten, bleibe es für die Bestimmung der Entgelthöhe bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung, die der Entgeltregulierung nach § 52d RStV unterliege. Die Must Carry-Verpflichtung der Klägerinnen stelle grundsätzlich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 GR-Charta der EU), zu dem die Verfügungsbefugnis zu privatnützigen Zwecken gehöre. Teil der von Art. 87f Abs. 2 GG geforderten privatwirtschaftlichen Organisation der TK-Dienstleistungen sei es, für die mit Netzzugang verbundene Bereitstellung von Leistungen und Netzkapazität ein angemessenes Entgelt fordern zu können. Ebenso beschränke die Must Carry-Pflicht das Grundrecht auf Berufs- bzw. die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 16 GR-Charta der EU), die das Recht umfasse, im Gegenzug für die Gewährung eigener Leistungen durch die Begründung vertraglicher Ansprüche eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Diese Eingriffe seien nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig seien. Auch wenn die Kabelnetzbetreiber in die Realisierung der Rundfunkfreiheit einbezogen seien, gehe damit keine Relativierung ihrer grundsätzlichen ökonomischen Freiheiten und Interessen - oder der Privatwirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 87f Abs. 2 GG - einher. Anders als zu Zeiten des Fernmeldemonopols der Deutschen Bundespost Telekom erfüllten Kabelnetzbetreiber keinen beitragsfinanzierten öffentlichen Auftrag.
Die Rechtsbeziehung zwischen den begünstigten netzzugangsberechtigen Rundfunkveranstaltern einerseits und den Netzbetreibern andererseits sei nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern aus einer systematischen Gesamtschau zu bestimmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Netzbetreiber als privatwirtschaftliche Unternehmen den Zugang zu ihren privaten Ressourcen von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen könnten. Andernfalls wäre die gesetzliche Verpflichtung der Klägerinnen, bis über 80% ihrer analogen Kanäle und ein Drittel ihrer digitalen Übertragungskapazität für Rundfunkprogramme kostenlos zur Verfügung zu stellen, ersichtlich unverhältnismäßig. Etwas anderes hätten die Landesgesetzgeber nur punktuell - und damit verhältnismäßig - für die nicht-kommerziellen Offenen Kanäle in Trägerschaft der Landesmedienanstalten angeordnet. Dies sei aber etwas grundlegend anderes als ... oder ... die Erzielung von Gewinnen unter kostenfreier Inanspruchnahme von Ressourcen der Klägerinnen zu eröffnen. Auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelte diese Überlegung. Diese erzielten ebenfalls Werbeeinnahmen in Abhängigkeit von der Reichweite ihrer Programme. Aber auch soweit die öffentlich-rechtlichen Programme nicht werbefinanziert seien, ändere dies nichts daran, dass die Verbreitung der Programme Teil des beitragsfinanzierten Rundfunkauftrags sei und keine originäre, insbesondere keine abgabenfinanzierte Pflicht der Netzbetreiber. Die Landesgesetzgeber hätten die Rundfunkanstalten nicht nur explizit in § 19 RStV mit der technischen Versorgung der Rundfunkhaushalte beauftragt, sondern sie zugleich mit einer Garantie der Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel durch Rundfunkgebühren bzw. -beiträge ausgestattet. Die Refinanzierung der Verbreitungskosten aus Beitragsmitteln entspreche auch den Vorgaben des Beihilfenkompromisses mit der Europäischen Kommission, durch den eine bedarfsgerechte Ausstattung des öffentlichen Rundfunks auch beihilferechtlich abgesichert worden sei. Die gegenteilige Position des öffentlichen Rundfunks bedeute wirtschaftlich nichts anderes als die Forderung, dass die Kabelnetzbetreiber zur Entlastung des eigenen Beitragshaushalts der Öffentlich-Rechtlichen eine Art „zweiten Rundfunkbeitrag“ bei den angeschlossenen Haushalten erheben sollten.
Gegenstand der Must Carry-Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen sei die Verpflichtung, bestimmte Kapazitäten zu angemessenen Bedingungen anzubieten, nicht die Pflicht zur Einspeisung oder Verbreitung der Programme. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 52b RStV und des § 20 Abs. 2 LMG BW sowie aus der Begründung zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Die Formulierung entspreche dem ausdrücklichen Willen der Gesetzgeber, mit der Plattformregulierung nicht die Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Einigung der Parteien abzuschaffen, sondern lediglich bestimmten Rundfunkprogrammen einen Vorrang beim Netzzugang zu sichern.
Die Gesetzgeber hätten bei der Regulierung der Netz- und Plattformbetreiber das seit Jahrzehnten in Deutschland etablierte Transportmodell bei der Kabelverbreitung zugrunde gelegt und seien dementsprechend von einer Entgeltlichkeit der Einspeisedienstleistung ausgegangen. Es habe kein Anlass bestanden, explizite Aussagen zu einer auch bei der Must Carry-Verbreitung bestehenden Kostenpflichtigkeit zu treffen. Die Must Carry-Programme würden ausdrücklich von der Entgeltregulierung umfasst (§ 52d Satz 2 RStV), die nicht erforderlich wäre, wenn die Must Carry-Pflichten mit der Kostenlast für die Verbreitung einhergingen. Lediglich die Programme des Bürgerfunks, namentlich die „Offenen Kanäle“, seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle übrigen Programmveranstalter gerade keinen Anspruch auf kostenlose Verbreitung hätten. Eine Pflicht zur kostenlosen Verbreitung sei auch nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck, also die Verbreitung der aus Vielfaltsgründen vom Gesetzgeber mit privilegiertem Netzzugang ausgestatteten Programme, sicherzustellen. Darüber hinaus sei den öffentlichen Rundfunkanstalten die Verweigerung entgeltlicher Leistungsbeziehungen auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich. Die Kabelnetzbetreiber stünden den Betreibern der Infrastrukturen Satellit und Terrestrik gleich, deren Strukturen gleichermaßen zur Erfüllung des Verbreitungsauftrags der Rundfunkanstalten benötigt würden. Verzichtbar und unwirtschaftlich sei von diesen drei Verbreitungswegen, wenn überhaupt, die Terrestrik. Für die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags sei dabei kein taugliches Differenzierungskriterium, ob ein Infrastrukturbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfüge und Kosten dementsprechend weiterreichen könne. Würde die Kabeleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme nicht (mehr) aus öffentlichen Beitragsmitteln finanziert, so sollten die Klägerinnen diese Kosten über die Anschlussentgelte der von ihnen versorgten Haushalte finanzieren. Diese Kabelhaushalte und die versorgten Betriebsstätten müssten dann mit ihren Rundfunkbeiträgen nicht nur die Kosten der terrestrischen Sendenetze der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tragen, sondern auch noch die Verbreitungskosten der von ihnen nicht genutzten parallelen Satelliteninfrastruktur quersubventionieren, während die Satelliten- und Terrestrik-Haushalte sich umgekehrt nicht mehr an den Kosten des Zuführungsnetzes der Kabelnetzbetreiber beteiligen würden. Dass die Kabelnetzbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfügten, besage allenfalls, dass sie eine zweite Rundfunkabgabe erheben könnten, nicht jedoch, dass sie von den Rundfunkanstalten hierzu genötigt werden dürften. Wenn die Rundfunkanstalten argumentierten, die anteiligen Kosten der Verbreitung könnten aus den Margen anderer Produkte der Klägerinnen refinanziert werden, so missbrauchten sie ihr Oligopol zulasten ihrer (jedenfalls publizistischen) Wettbewerber.
Da somit keine der Parteien ihre öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllen könne, ohne dass ein entsprechender Vertrag geschlossen werde, ergebe sich eine wechselseitige Kontrahierungspflicht und ein entsprechender Kontrahierungsanspruch.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und den Klägerinnen fehle für ihren Hauptantrag angesichts der von ihnen zivilgerichtlich bereits geltend gemachten Unwirksamkeit der Kündigung der Einspeiseverträge das Feststellungsinteresse. Unterstellt, die zivilrechtlichen Klagen hätten Erfolg, weil die Gerichte die von den Klägerinnen vorrangig vertretene Unwirksamkeit der Kündigungen bestätigten, so würde der Einspeisevertrag fortbestehen. Dem Antrag auf Feststellung einer Pflicht zum Neuabschluss eines Vertrags könne deshalb nicht entsprochen werden. Das Verhalten der Klägerinnen sei damit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, es fehle auch am Rechtsschutzinteresse. Die Klage verstoße auch gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, da die Klägerinnen ihre Rechte durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Zivilgerichten effektiver verfolgen könnten. Sie müssten insoweit die Verurteilung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung vor den Zivilgerichten beantragen, wie dies teilweise auch bereits erfolgt sei. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gelte das Ziel der Prozessökonomie auch „rechtswegübergreifend“. Sowohl die zivilgerichtlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträfen ein und denselben Lebenssachverhalt zwischen denselben Parteien, denn in der Sache gehe es den Klägerinnen einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten. In allen Verfahren begründeten sie ihren Antrag insbesondere mit einer angeblich rundfunkrechtlich vorgesehenen Entgeltlichkeit einer Weiterverbreitung von Programmangeboten. Eine Identität des Streitgegenstands und damit den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit versuchten die Klägerinnen einzig formal dadurch zu umgehen, dass sie zivilrechtlich eine Verurteilung zum Vertragsabschluss nicht für das Programm „Bayerisches Fernsehen“ der Beklagten begehrten. Auch könne durch eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - anders als im Fall eines etwaigen Obsiegens vor den Verwaltungsgerichten, da dies die Frage einer etwaigen Entgelthöhe nicht kläre - langfristig befriedet werden. Den Klägerinnen fehle es an der auch im Rahmen der Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis. Aus dem Grundversorgungsauftrag ergäben sich keine Rechte der Klägerinnen. Insoweit bestehe nur ein Allgemeininteresse, nicht ein Interesse einzelner Dritter. Erst recht gelte dies für die Klägerinnen, die ja nicht einmal ein Recht zur Nutzung der Programme durchsetzen wollten, sondern ein Recht auf Zahlung von Geld. Auch aus den Must Carry-Bestimmungen ergebe sich keine Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da diese Normen den Klägerinnen lediglich Pflichten auferlegten, aber keine Rechte begründeten. Die Klage sei zudem deshalb unzulässig, weil sie mangels bestimmten Antrags nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Es bleibe völlig im Unklaren, was mit dem begehrten „Vertrag über die entgeltliche Verbreitung“ gemeint sei. Bei „entgeltlich“ handele es sich um einen gänzlich unbestimmten Begriff. Auch erhielten die Klägerinnen wertvolle Programmsignale von der Beklagten, worin ebenfalls bereits eine „Entgeltlichkeit“ liege.
Der Hauptantrag sei jedenfalls mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Der Grundversorgungsauftrag habe keine subjektiv-rechtliche Dimension. Hierfür müsste dieser zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienen, dafür sei aber nichts ersichtlich. Mit dem Grundversorgungsauftrag sollte, so das Bundesverfassungsgericht, sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird. Diesen Auftrag erfüllten die Rundfunkanstalten im Interesse der Allgemeinheit, nicht im Interesse einzelner Personen. Ein abgrenzbarer Kreis Begünstigter sei nicht zu erkennen.
Im Übrigen verpflichte der Grundversorgungsauftrag die Beklagte auch objektiv-rechtlich nicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Die Entscheidung über die Verbreitungswege und -modalitäten unterfalle dem durch die Rundfunkfreiheit garantierten Autonomiebereich der ARD-Rundfunkanstalten. Dass die Aussendung des Programmsignals an die Allgemeinheit per Satellit und DVB-T und damit auch die Signalüberlassung an die Klägerinnen verfassungsrechtlich ungenügend sein solle, sei nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Maßgebend sei das Ziel, die Empfangbarkeit der Signale durch die Allgemeinheit zu gewährleisten. Wie die Grundversorgung erreicht werde, sei Sache der Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit und, im Rahmen seiner Ausgestaltungskompetenz, des Gesetzgebers. Die Gesetzgeber müssten sicherstellen, dass markt- und meinungsmächtige Plattformbetreiber nicht den Rezipienten die vielfaltsichernden Programme vorenthielten. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber nachgekommen, indem er den Kabelnetzbetreibern Must Carry-Pflichten auferlegt habe. Eine Pflicht der Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten habe er dabei nicht normiert. Dies sei auch folgerichtig, da in der gegebenen Marktsituation eine Zahlungspflicht zu nichts anderem führe als einer Subventionierung des Geschäftsmodells der Klägerinnen, das schon von der Weiterverbreitung der werthaltigen öffentlich-rechtlichen Programme profitiere.
Auch aus dem einfach-gesetzlichen Rundfunkrecht folge keine Pflicht der Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale Verbreitung abzuschließen. Aufgabe der Rundfunkanstalten sei es, für die eigene Primärverbreitung „geeignete“ Übertragungswege auszuwählen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Unabhängig davon, dass § 19 RStV den Klägerinnen keine subjektiven Rechte verleihe, folge aus dieser Vorschrift keine Pflicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Für die Beklagte sei bei seinen Kündigungen der Einspeiseverträge maßgebend gewesen, die Versorgung der Allgemeinheit mit seinen Programmen in seinem Sendegebiet im vorgegebenen Regulierungsrahmen möglichst marktgerecht, wirtschaftlich und sparsam sicherzustellen. Gleichzeitig habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die zur Grundversorgung gehörenden Programme weiterhin verfügbar blieben, denn hierfür sorgten das ökonomische Eigeninteresse der Kabelnetzbetreiber und die Must Carry-Regeln. Der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge sei auch marktgerecht, weil die Klägerinnen sich durch die Vermarktung ihrer Kabelprodukte an die Abnehmer bereits erfolgreich refinanzierten, sie an einer Verbreitung der Programme ein wirtschaftliches Eigeninteresse hätten und nur so eine Gleichstellung mit den über 350 anderen Festnetzbetreibern erreicht werden könne, die sich erfolgreich über die Endkundenmärkte refinanzierten.
Erst recht sei die Beklagte nicht verpflichtet, einen Vertrag über die analoge Kabelverbreitung ihres Fernsehprogramms abzuschließen. Die Beklagte habe die analoge Satellitensignalverbreitung beendet, eine Entscheidung, die durch den Gesetzgeber vorprogrammiert gewesen sei. Würde die Beklagte verpflichtet, die „Analogisierung“ ihrer Signale durch Kabelnetzbetreiber als angebliche Dienstleistung entgeltlich in Anspruch zu nehmen, verletzte dies ihre verfassungsrechtlich abgesicherte Funktionsautonomie.
Auch die Must Carry-Bestimmungen entfalteten keine subjektiv rechtliche Dimension zum Schutz der Klägerinnen. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen, die allein auf die Vielfaltsicherung zielten. Selbst wenn der Abschluss eines Einspeisevertrags für die Klägerinnen notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Must Carry-Pflichten wäre, was nicht der Fall sei, ergebe sich daraus kein Kontrahierungsanspruch. Statuiere eine Norm Pflichten, die der Verpflichtete ohne die Mitwirkung eines Dritten nicht erfüllen könne, folge daraus nicht zugleich ein Anspruch des Verpflichteten gegen den Dritten. Der Dritte müsse dann vielmehr selbstständig zur Mitwirkung verpflichtet werden.
Ein Kontrahierungsanspruch bestehe auch nicht unter Berücksichtigung der klägerischen Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit. Die beiden Grundrechte seien zuvörderst Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Innerhalb des Must Carry-Regimes könnten sie daher die Klägerinnen gegenüber den Landesmedienanstalten als den zur Durchsetzung des Must Carry-Regimes aufgerufenen Hoheitsträgern vor rechtswidrigen Belastungen schützen. Gegenüber der Beklagten griffen diese Abwehrrechte indes nicht. Der Eigentumsgarantie wie auch der Berufsfreiheit komme keine unmittelbare Drittwirkung dergestalt zu, dass sie Private in ihrer Freiheitsbetätigung bänden. Auch eine mittelbare Drittwirkung, die eine Berücksichtigung der Werteentscheidungen des Grundgesetzes bei der Rechtsanwendung gebiete, könne das Fehlen einer Anspruchsgrundlage nicht ersetzen. Ohnehin könnten die Grundrechte keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch begründen. Im Übrigen sei auch die Aufrechterhaltung der bisherigen Zahlungen, die Perpetuierung einer Gewinnchance, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst.
Die Must Carry-Normen begründeten auch keine objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale oder analoge Verbreitung abzuschließen. Zur Frage eines Vergütungsanspruchs verhielten sie sich nicht. Die Must Carry-Verpflichtung umfasse nicht etwa nur die Bereitstellung von Kapazität im Sinne einer bloßen Vorhaltung, sondern sie fordere die tatsächliche Einspeisung und Verbreitung der Programme über die Netze, wie sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 52b RStV ergebe. An den Abschluss eines Einspeisevertrags oder einer Vergütungsregelung sei die Verbreitungsverpflichtung nicht geknüpft, sie sei unbedingt. § 52d RStV schütze die Programmanbieter vor unangemessenen Bedingungen, nicht aber die Kabelnetzbetreiber. Auch der Umkehrschluss zu den Offenen Kanälen trage nicht, da es sich insoweit um Rundfunk sui generis handele. Diese Auslegung entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Unzumutbare wirtschaftliche Folgen seien für die Klägerinnen nicht im Ansatz ersichtlich. Sie erhielten bereits durch das Zurverfügungstellen der Programmsignale ein Vorprodukt von erheblichem Wert, das ihnen ihr erfolgreiches wirtschaftliches Tätigwerden auf den nachgelagerten Märkten überhaupt erst ermögliche. Nach Art. 31 Abs. 2 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für die Erfüllung von Must Carry-Pflichten ein angemessenes Entgelt festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber habe davon abgesehen.
§ 52b RStV sei auch ohne Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Verbreitungsvertrags verfassungskonform. Die Must Carry-Regelungen seien eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die keine Kompensationspflicht auslöse. Das Eigentum der Klägerinnen an ihren Netzen sei von vornherein nur mit den Must Carry-Vorgaben belastet entstanden. Die bis Ende 2012 erhaltenen Einspeiseentgelte stünden dem nicht entgegen, da diese einzig auf (kündbaren) zivilrechtlichen Vereinbarungen, nicht aber auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruht hätten. Eine Kompensationspflicht lösten die Must Carry-Vorgaben auch deshalb nicht aus, weil sie die Sozialbindung des Eigentums nicht unverhältnismäßig konkretisierten. Insbesondere seien die auferlegten Pflichten angemessen. Durch die Must Carry-Verpflichtungen sei nur ein Drittel der Kapazitäten der Plattformbetreiber betroffen und diese griffen nur, wenn ein Plattformanbieter sich aus eigenem Willen dazu entscheide, Rundfunkprogramme digital weiterzuverbreiten. Dieser habe auch die Möglichkeit, bei seinen Signalabnehmern Entgelte zu erheben. Zu berücksichtigen sei auch die ausgeprägte Sozialbindung der Kabelnetze und die wirtschaftlichen Vorteile der Verbreitung der Must Carry-Programme für die Kabelnetzbetreiber. Den Klägerinnen sei im Jahr 2012 aus der Nutzbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von ... ... € erwachsen. Weniger als 1% dieser Summe sei als Rückvergütung über die urheberrechtlichen Lizenzen an die ARD zurückgeflossen. Ebenso sei nichts für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Plattformanbieter ersichtlich. Vielmehr werde den Klägerinnen ihre Berufsausübung erst durch die Überlassung der öffentlich-rechtlichen Programmsignale ermöglicht.
Die Auferlegung von Must Carry-Verpflichtungen führe nicht einmal ansatzweise zu einer Relativierung der Privatwirtschaftlichkeit, da insoweit weiterhin ganz erhebliche Spielräume freier unternehmerischer, privatwirtschaftlicher Betätigung verblieben. Dagegen würde die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs unmittelbar in die Rundfunkfreiheit und in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Rundfunkveranstalter eingreifen. Die vom Kontrahierungszwang begünstigte Partei müsse der anderen Seite unterlegen und schutzbedürftig sein, was bei den Klägerinnen als Monopolisten nicht der Fall sei. Eine Vergütungspflicht würde zudem zu einer enormen Belastung der Allgemeinheit führen, da die Rundfunkbeiträge erheblich erhöht werden müssten, wenn künftig alle Verbreitungsunternehmen eine „Vergütungsforderung“ geltend machen könnten. Für die landesmedienrechtlichen Vorschriften zur analogen Weiterverbreitung des Programms des Bayerischen Fernsehens gelte insoweit nichts anderes. Zudem könnten die Klägerinnen die analoge Verbreitung beenden und sich auf die digitale Verbreitung konzentrieren.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründe ebenfalls keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch der Klägerinnen. Gerade der Umstand, dass sich die Festnetzbetreiber anders als Satelliten- und DVB-T-Betreiber über Endkundenkontakte refinanzierten, stelle ein taugliches Differenzierungskriterium dar.
Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Die Beklagte sei der falsche Klagegegner, da die Must Carry-Pflicht der Klägerinnen nicht gegenüber der Beklagten bestehe. Vielmehr falle die Überwachung und Durchsetzung der Must Carry-Bestimmungen in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten. Zwar könne eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf sogenannte Drittrechtsverhältnisse zulässig sein, dies aber nur in Konstellationen, in denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten begehrt werde, nicht, wie vorliegend, zwischen den Klägerinnen und einem Dritten. Jedenfalls fehle in derartigen Konstellationen regelmäßig das notwendige Feststellungsinteresse. Dass die Beklagte die Rechtsauffassung vertrete, aus § 52b RStV und den Must Carry-Vorschriften in den Landesmediengesetzen ergäben sich unbedingte Verbreitungspflichten der Klägerinnen, führe nicht dazu, dass diese einen unmittelbaren Anspruch für sich gegen die Klägerinnen geltend mache. Ohnehin dürfte die Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen nicht durch die Feststellungsklage umgangen werden. Verletzten die Klägerinnen ihre Must Carry-Pflichten, müssten die Landesmedienanstalten dies durchsetzen. Gegen diese Verfügungen stünde den Klägerinnen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet, da die Klägerinnen - unabhängig davon, ob über die Verbreitung ein Vertrag geschlossen worden sei - verpflichtet seien, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen und analog sowie digital über ihre Netze zu verbreiten, soweit diesem Must Carry-Status zukomme.
Mit Schreiben vom ... April 2014 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen. Die Klägerinnen seien klagebefugt, da es insoweit ausreiche, dass das Bestehen des Anspruchs möglich erscheine. Dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hilfsweise ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Vertragsschluss nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt ausscheide, zeige schon der Aufwand, den die Beklagte für ihre Rechtsverteidigung treibe. Das Feststellungsinteresse sei ebenfalls gegeben, denn selbst wenn die Unwirksamkeit der Vertragskündigung vom Zivilgericht festgestellt werde, habe die Beklagte deutlich gemacht, nicht an den Einspeiseverträgen festzuhalten. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, da die Einspeiseverträge nach Auffassung der Klägerinnen fortbestünden, so dass eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gegenwärtig nicht ohne Widerspruch zum zivilgerichtlich verfolgten Zahlungsanspruch möglich sei. Der Klageantrag sei auch bestimmt genug, da eindeutig feststellbar sei, ob ein Vertrag entgeltlich sei oder nicht.
Der Antrag zu 1. sei auch begründet, da die Rundfunkanstalten bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Ermessenslehre unterlägen, woraus sich Ansprüche der Klägerinnen ergäben. Die Zahl von vier Netzbetreibern, denen gegenüber die Rundfunkanstalten eine Änderung ihrer bisherigen Auswahlentscheidung zur Programmentscheidung beschlossen hätten, sei auch überschaubar. Die Einbeziehung des Verbreitungswegs Kabel sei die einzige rechtmäßige Ermessensentscheidung, der ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags korrespondiere. Zur Erfüllung des Rundfunkauftrags sei erforderlich, dass die Programme die Zuschauer auch tatsächlich erreichten, wobei die Rundfunkanstalten nicht dazu berufen seien, die Bevölkerung zu einer anderen Infrastruktur umzudirigieren. Die Einspeisung in das Kabelnetz sei daher erforderlich, wobei die bloße Bereitstellung des Signals für Plattformbetreiber zur beliebigen Nutzung noch nicht die Empfangbarkeit für den einzelnen Beitragszahler sichere. Für diese Sicherstellung müssten die Rundfunkanstalten mit den Plattformbetreibern kooperieren. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sprächen klar für die Fortführung der Einspeiseverträge mit den Klägerinnen als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Selbst wenn man nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe, habe die Beklagte in vielfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe ihr Ermessen nicht, zumindest nicht eigenständig ausgeübt, sondern sich der Absprache aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter unterworfen. Ob der Verbreitungsweg „Kabel“ notwendig sei, habe keine Rolle gespielt, so dass ein Ermessensausfall oder jedenfalls ein evidenter Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass die Must Carry-Pflichten eine Einspeise- und Verbreitungspflicht implizierten, bedeute zugleich einen Ermessensfehler. Die Anstalten setzten für die Durchsetzung der effektiven Verbreitung auf die Landesmedienanstalten und nähmen damit in Kauf, dass sie dies im Konfliktfall gerichtlich durchsetzen müssten, so dass die öffentlich-rechtlichen Programme unter Umständen jahrelang nicht über Kabel verbreitet würden. Auch bestimme Art. 87f GG, dass Telekommunikationsleistungen privatwirtschaftlich erbracht würden. Demnach könnten Telekommunikationsunternehmen wie die Klägerinnen selber entscheiden, wie sie ihr Geschäftsmodell aufbauen wollten, insbesondere, wie sie ihre Kosten refinanzierten. Einspeiseleistungen seien privatwirtschaftlich erbrachte Leistungen, die nur gegen Entgelt erbracht zu werden brauchten. Zu den Telekommunikationsnetzen gehörten nach § 3 Nr. 27 TKG auch die Kabelfernsehnetze. Nach Telekommunikationsrecht müsse aber kein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbiete, den Zugang zu den Netzen unentgeltlich gewähren. Auch nach § 2 Rahmen-RL 2002/21/EG würden elektronische Kommunikationsdienste, wie Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, in der Regel gegen Entgelt erbracht. Das Rundfunkrecht gebe den Must Carry-Programmveranstaltern zwar einen Anspruch auf bevorzugte, nicht aber auf kostenlose Einspeisung.
Ein Anspruch auf den begehrten Vertragsschluss oder mindestens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe sich, wenn schon nicht aus den Normen über den Rundfunkauftrag als solchen, zumindest aus Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, selbst wenn §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Drittschutz vermitteln sollten. Ein derivativer Teilhabeanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehe generell, wenn einem anderen eine Leistung gewährt werde, und eine Nichtleistung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde. Auch die Anbieter anderer Plattformen unterhielten Endkundenbeziehungen, insbesondere sei die ... ... GmbH als „Plattformanbieter“ im Sinne von § 52b RStV registriert und unterliege einer noch weitergehenden Must Carry-Regulierung. Soweit der Aufbau einer Endkundenbeziehung nicht möglich sei, weil die Rundfunkanstalten die Zustimmung zur Verschlüsselung verweigerten, könnten sie sich auf diesen selbst herbeigeführten Unterschied nicht berufen. Im Übrigen könnten Endkundenbeziehungen nicht relevant sein, da diese Gestaltung Teil der privatwirtschaftlichen unternehmerischen Prärogative sei. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem vermeintlichen eigenen ökonomischen Interesse der Klägerinnen am Programm der Beklagten gerechtfertigt werden. So seien z. B. gebietsfremde Dritte Programme mittlerweile ohne nennenswerte Reaktion der Kabelkunden ausgespeist worden. Die Beklagte liefere insoweit auch kein „Vorprodukt“, da die Vermarktung mangels Zustimmung zur Verschlüsselung ausgeschlossen sei und keine weitere „Veredelung“ erfolge. Den Klägerinnen erwachse daher auch kein Vorteil in Höhe von ... ... €. Die Beklagte profitiere dagegen von den Werbeeinnahmen des Programms „... ...“ und damit von der großen Reichweite durch das Kabelnetz. Zudem veranstalte die Beklagte Hörfunkprogramme, die zum Teil werbefinanziert seien. Auch die anderen Kabelnetzbetreiber, die sich im Übrigen hinsichtlich der Leistungen, der Kostenstrukturen und der strategischen Entscheidungen in der Regel von den Klägerinnen unterschieden und die Signale meist von den Klägerinnen oder der KDG bezögen, forderten Einspeiseverträge. Vereinzelt bezögen sie sogar entsprechende Entgelte.
Auch der Antrag zu 2. sei zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis müsse nicht zwingend zwischen Kläger und Beklagtem bestehen. Voraussetzung sei nur, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhingen. Ein Streit und ein entsprechendes Klärungsbedürfnis bestünden nur zwischen den Beteiligten, weil die Rundfunkanstalten unzutreffende Annahmen zu dem Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zum tragenden Ermessensgrund für die streitige Vertragsverweigerung gemacht und die unrichtigen rechtlichen Aussagen ihrer öffentlichen Kommunikation zugrunde gelegt hätten. Die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen der Landesmedienanstalten sei hier nicht vorrangig, da die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen nicht ergehen könnten und es mithin nicht zu einer Anfechtungskonstellation kommen werde. Die Klägerinnen hätten auch ein Feststellungsinteresse, da ihnen sonst nur der Weg der Ausspeisung bliebe. Die dann zu erwartende Reaktion der Rundfunkanstalten mit politischen und publizistischen Machtmitteln sowie der etwaige Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV sei den Klägerinnen nicht zumutbar.
Der Antrag sei auch begründet. Für die Regelung einer unentgeltlichen Einspeisung von Must Carry-Programmen fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, da diese nach Art. 73 Nr. 7 GG beim Bund liege. Im Übrigen hätten die Landesgesetzgeber den Normen die Regel der entgeltlichen Verbreitung zugrunde gelegt.
Zudem wäre eine Verpflichtung, die Must Carry-Programme unentgeltlich bereitzustellen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 und Art. 12 GG. Selbst wenn Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig seien, müssten sie dennoch verhältnismäßig sein. Die unentgeltliche Bereitstellung von Leistungen betreffe den Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer sich an anderer Stelle oder auf andere Weise schadlos halten könne. Die fraglichen Kapazitäten könnten die Klägerinnen für andere Programme, insbesondere private HDTV-Programme, das Angebot eines noch leistungsfähigeren Breitband-Internet-Zugangs und für IP-Telefonie verwenden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk daran gehindert würde, seine Aufgaben wahrzunehmen, zumal er eine entsprechende Finanzierung beanspruchen könne. Vor einer unangemessenen Inanspruchnahme schütze ihn § 52d RStV. Einspeiseentgelte seien auch keine Subventionierung der Entgelte für die Kabelkunden, da die Beklagte auch für andere Übertragungswege Einspeiseentgelte zahle. Die Berufsfreiheit wiederum beinhalte auch das Recht, eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Eingriffe müssten ebenfalls verhältnismäßig sein. Die Kabelnetzbetreiber würden verpflichtet, eine marktgängige unternehmerische Leistung zugunsten des öffentlichen Rundfunks anzubieten, obwohl die Unentgeltlichkeit die Meinungsvielfalt nicht fördere.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2014
Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen daraufhin mit Schreiben vom ... November 2014 und führte vor allem aus, dass mittlerweile sechs Landgerichte und drei Oberlandesgerichte festgestellt hätten, dass die ARD-Rundfunkanstalten keinem Kontrahierungszwang unterlägen, wobei sich die Gerichte auch mit grundrechtlichen und rundfunkrechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätten. Eine Klagebefugnis für den Hauptantrag ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da dieser allein kein subjektives Recht auf staatliche Leistungen begründe, sondern nur bei gegebener subjektiver Rechtsbetroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleiste. Weder der Grundversorgungsauftrag noch Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG führten aber zu einer subjektiven Rechtsposition der Klägerinnen. Insbesondere sei Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG lediglich eine Staatszielbestimmung mit objektivrechtlicher Bindungskraft. Auch der Hinweis der Klägerinnen auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Telekommunikationsrechts gehe fehl, da die Beklagte nicht das Netz der Klägerinnen nutze, sondern die Klägerinnen dieses Netz für die Bereitstellung von Produkten auf dem Endkundenmarkt selbst nutzten. §§ 21ff. TKG seien zudem mangels sektorspezifischer Regulierung nicht mehr anwendbar. Auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe nur, wenn ihn die einschlägige Rechtsvorschrift begründe, wobei die Regelung auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt sein müsse. Das Feststellungsinteresse fehle, da kein wirtschaftliches Interesse an der Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertrag, wie vor den Zivilgerichten geltend gemacht, ungekündigt sei. Der Feststellungsantrag sei damit bedingt durch die Abweisung der Zahlungsklagen der Klägerinnen vor den Zivilgerichten. Eine derartige außerpozessuale Bedingung führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein künftiges, hypothetisches Rechtsverhältnis sei nicht vorbeugend isoliert feststellungsfähig. Eigentliches Begehren der Klägerinnen sei der Erhalt einer Zahlung; nur mit diesem zivilrechtlich verfolgten Begehren könne der Rechtsstreit abschließend befriedet werden, zumal die Zivilgerichte die Frage eines rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwangs mitentschieden. Für die Klärung der abstrakten Teilfrage eines Kontrahierungszwangs bestehe daher auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten kein Bedarf. Die Klage scheitere auch an der Subsidiarität der Feststellungsklage, denn diese setze voraus, dass der zivilgerichtliche Zahlungsanspruch scheitere. Vor den Zivilgerichten stehe die Frage der Entgeltlichkeit einer Programmverbreitung umfassend, auch mit rundfunkrechtlichen Fragen, zur Entscheidung.
Die Klage sei im Hauptantrag auch unbegründet, da Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 19 RStV der Allgemeinheit und nicht den (Zahlungs-)Interessen der Netzbetreiber dienten. Zudem träfe ein Kontrahierungszwang die Beklagte als Träger der Rundfunkfreiheit, was eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung voraussetze. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Erstausstrahlung der Programme über Satellit, Terrestrik und Internet und damit flächendeckend erfolge. Daneben ermöglichten die ARD-Rundfunkanstalten die Kabelweiterverbreitung der Signale. Dieser Verbreitungsstatus genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundversorgungsauftrags, zumal eine Weiterverbreitung durch die Klägerinnen aus ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse und aufgrund der Must carry-Pflichten erfolge. Insbesondere gäben das Verfassungsrecht und §§ 11, 19 RStV, Art. 2 Abs. 1 BayRG keine Verpflichtung der Rundfunkanstalten vor, mit Netzbetreibern einen Verbreitungsvertrag mit einer Entgeltzahlungspflicht abzuschließen. Es wäre nicht verhältnismäßig, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sämtliche Lasten tragen müssten, obwohl die Programme den Festnetzbetreibern erst ihr Geschäftsmodell ermöglichten und über 350 andere Festnetzbetreiber diese ohne entgeltlichen Einspeisevertrag gewinnbringend weiterverbreiteten. Sofern Klagen von diesen Betreibern auf Entgeltzahlungen erhoben worden seien, wendeten sich diese gegen die Privilegierung der Klägerinnen. Die Verfahren seien durch klageabweisende Urteile bzw. Klagerücknahmen beendet worden. Diese Kabelnetzbetreiber hätten auch keine gänzlich andere Funktion als die Klägerinnen, da etliche auch auf den Netzebenen 2 agierten, die Rundfunksignale selbst einspeisten und teilweise überregional tätig seien. Wenn das Netz der Klägerinnen finanziert würde, obwohl die Signale denselben Zuschauern per Satellit oder DVB-T bzw. Internet zur Verfügung stünden, mutierte die Grundversorgung auf der Verbreitungsebene zur Doppel- oder Mehrfachversorgung. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbleibe eine Entscheidungsprärogative, deren Spielraum nur überschritten wäre, wenn einzig die Zahlung von Einspeiseentgelten den rechtlichen Anforderungen genügen würde, wofür nichts ersichtlich sei. Vielmehr sei nur der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge markt- und auftragsgerecht, da sich die Klägerinnen refinanzieren könnten und ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Weiterverbreitung hätten. Da die Klägerinnen gegenüber der Beklagten keine Leistung erbringen, sondern Programminhalte nachfragten, um diese gewinnbringend zu vermarkten, bestehe auch kein Gegenleistungsanspruch. Der Nichtabschluss der Verträge entspreche allein dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da die Programme für die Zuschauer weiterhin verfügbar blieben, gleichzeitig aber die Gesamtkosten der Verbreitung deutlich reduziert würden. Die Gesamtbelastung der mit Rundfunk zu versorgenden Allgemeinheit sei möglichst gering zu halten. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung würde neben dem wirtschaftliche Eigeninteresse und der Must Carry-Pflicht einen dritten Anreiz zur Verbreitung hinzufügen, der für die Versorgung der Haushalte nicht notwendig sei. Wenn die Must Carry-Pflicht zu einer Zahlungspflicht der Programmanbieter führen würde, würden diese schlechter gestellt gegenüber für die Vielfalt weniger bedeutenden Programmen. Dies wäre verfassungswidrig und liefe auf eine faktische Abschaffung der Must Carry-Regeln hinaus.
Mangels subjektiver Dimension folge auch aus dem Gleichheitssatz kein Kontrahierungsanspruch. Satelliten- und DVB-T-Netzbetreiber hätten nicht die Möglichkeit, sich zu refinanzieren. Sie seien technische Dienstleister, während die Klägerinnern die Signale als Vorprodukte nutzten, um sie bei ihren Abnehmern zu vermarkten. Lediglich für besondere Produktangebote seien Satellitenbetreiber Plattformanbieter und vereinnahmten Endkundenentgelte. DVB-T-Netzbetreiber unterlägen keinen den Must Carry-Pflichten entsprechenden Vorgaben, vielmehr seien die Rundfunkanstalten insoweit selbst Frequenznutzer. Die Klägerinnen seien mit Streaming-Unternehmen vergleichbar, die die Signale weitersendeten, ein eigenes Geschäft betrieben und nicht von den ARD-Rundfunkanstalten bezahlt würden. Ihnen sei die Vermarktung auch nicht untersagt, vielmehr würde eine Verschlüsselung diesen einen zweiten Vermarktungsweg eröffnen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags wurde unter anderem ausgeführt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Meinungsstreit bestehe, aus dem heraus sich eine Seite berühme, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es sei aber Sache der Landesmedienanstalten, die Must Carry-Pflichten durchzusetzen. Dass die Beklagte eine Rechtsauffassung vertrete, könne nicht ausreichend sein, da die Klägerinnen ihre Klage ansonsten gegen jedermann richten könnten. Auch die Furcht vor der Reaktion der Öffentlichkeit begründe kein berechtigtes Feststellungsinteresse, vor allem nicht der Beklagten gegenüber. Aus dem Verweis auf § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV ergebe sich ebenfalls kein derartiges Interesse. Denn vor einem bußgeldbewehrten Verstoß stehe gemäß § 52b Abs. 4 RStV eine Entscheidung der Landesmedienanstalt über die Belegung, die gegebenenfalls durch Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Diese Klage hätte insoweit Vorrang gegenüber der Feststellungsklage. Ansonsten würden die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der Landesmedienanstalten sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens umgangen und es würde ein örtlich unzuständiges Gericht entscheiden. Schließlich sei der Antrag unzulässig, weil sich die Feststellung auf die fehlende Verpflichtung zur Einspeisung, solange kein Vertrag geschlossen wurde, bezieht. Den Bestand dieses Vertrages behaupten die Klägerinnen aber gerade in den parallelen Zivilprozessen, so dass sich die Feststellung auf eine hypothetische Sachlage beziehe. Letztlich werde der Hilfsantrag unter eine unzulässige außerprozessuale Bedingung, nämlich die Feststellung des Nichtbestehens des Einspeisevertrags in den Zivilverfahren, gestellt.
Der Antrag sei auch unbegründet. Die gesetzlichen Must Carry-Vorschriften wären überflüssig, wenn sie nur bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung in einem Vertrag greifen würden. Insbesondere verpflichteten die Vorschriften zur Weiterverbreitung und nicht nur dazu, Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Das verfassungsrechtlich verankerte Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern, könne nur durch die Pflicht zur tatsächlichen Übertragung erreicht werden. Die Regelungen zur Weiterverbreitung sähen ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nach klar Transport- bzw. Verbreitungspflichten vor. Dies werde auch durch die Begründungen zum 4. und 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und den Sinn und Zweck der Must Carry-Bestimmungen bestätigt. Wenn diese nur zur Bereitstellung von Kapazitäten verpflichteten und die tatsächliche Inanspruchnahme über den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgesichert wäre, ergäbe sich hinsichtlich der Must Carry-Verpflichtungen für die privaten Programme ein Ausgestaltungsdefizit, so dass das Vielfaltsziel leer liefe.
Die Weiterverbreitungspflicht sei auch unbedingt und nicht an den Abschluss eines Vertrags oder an die Zahlung einer Vergütung geknüpft. Denn die Voraussetzungen der Durchsetzung einer Must Carry-Plicht seien nach § 52b Abs. 4 RStV abschließend definiert und diese Vorschrift gebe für Rechtsbeziehungen zwischen Plattformbetreibern und Veranstaltern der Must Carry-Programme nichts her. Dies entspreche auch der Systematik der Vorschriften, wonach nur die für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zwingend notwendigen Vorgaben definiert würden, den Normadressaten im Übrigen aber Spielräume überlassen würden. § 52d RStV und die diesbezügliche Begründung beträfen nur das „Wie“ eines Einspeiseentgelts, falls dieses vereinbart werde, verhielten sich aber zum „Ob“ nicht. Nur für Offene Kanäle sei die Unentgeltlichkeit ausdrücklich normiert, im Übrigen der Privatautonomie überlassen worden. Die Programmveranstalter und die Meinungsvielfalt hätten geschützt werden sollen, nicht aber die Plattformanbieter durch Absicherung eines Entgeltanspruchs. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, da die Vielfaltssicherung ansonsten davon abhinge, dass sich die Beteiligten über die wirtschaftlichen Verbreitungskonditionen einigten.
Diese Auslegung sei auch verfassungskonform. In der Festschreibung eines bestimmten Entgeltmodells läge ein intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit der Marktakteure, ohne dass dieser geeignet, erforderlich und angemessen wäre, um die Vielfaltsziele zu erreichen. Der Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums sei nicht betroffen, da die Klägerinnen das streitgegenständliche Programm aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiteten, eine Refinanzierung möglich sei und sie nicht nur den weit überwiegenden Anteil der Gesamtkapazitäten frei nutzen könnten, sondern auch 12% der Gesamtkapazität ungenutzt ließen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Anteil der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichteten Einspeiseentgelte an den Gesamtumsätzen nur 1,25% betrage. Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums seien grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig, ein atypischer Fall, in dem die Auferlegung von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung unverhältnismäßig wäre, liege ersichtlich nicht vor. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Berufsausübung erst durch die Überlassung der Programmsignale ermöglicht werde. Den Klägerinnen sei weder eine Refinanzierung untersagt noch sei ersichtlich, dass die Must Carry-Pflichten zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führten. Der EuGH habe im Übrigen ebenfalls eine Zumutbarkeit von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung für möglich gehalten. Zu prüfen sei lediglich, ob der Betreiber - gegebenenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - seine Pflichten unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen könne.
Mit Schreiben vom ... Februar 2015, ... März 2015 und ... April 2015 wiederholten, ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen erneut.
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,
3. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagtenseite und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
I.
Die Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Hilfsantrag ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Dabei ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich - wie hier -, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Abs. 2).
II.
Die Klage ist jedoch sowohl im Hauptantrag (s.u. 1.) als auch in den Hilfsanträgen (s.u. 2. und 3.) unzulässig.
1. Mit dem Hauptantrag begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist dieser Antrag ausreichend bestimmt (s.u. 1.1), ihm steht keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (s.u. 1.2) und die Klägerinnen sind auch klagebefugt (s.u. 1.3). Jedoch fehlt den Klägerinnen das Feststellungsinteresse (s.u. 1.4) und dem Antrag steht die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungsklagen entgegen (s.u. 1.5).
1.1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Wird eine Feststellungsklage anhängig gemacht, muss für das Gericht erkennbar gemacht werden, welches Rechtsverhältnis betroffen ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 10 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts hier erfüllt. Insbesondere greift der Einwand der Beklagten, die Verwendung des Begriffs „entgeltlich“ sei zu unbestimmt, weil auch das kostenlose Zurverfügungstellen ihrer Programmsignale eine Art „Entgelt“ darstelle, nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „Entgelt“ regelmäßig eine monetäre Gegenleistung zu verstehen. Zumindest ist aber im Wege der Auslegung (vgl. § 88 VwGO) - unter Heranziehung der Vorgeschichte des Gerichtsverfahrens, insbesondere der bisherigen Einspeiseentgeltverträge, und der Klagebegründung - eindeutig erkennbar, dass es den Klägerinnen um die Klärung geht, ob ein Kontrahierungszwang und ein Anspruch auf Einspeiseentgelt dem Grunde nach bestehen. Sie begehren den Abschluss eines Vertrags, in dem ein von der Beklagten zu entrichtendes Einspeiseentgelt geregelt wird.
1.2 Dem Hauptantrag steht auch trotz der vor den Landgerichten ... und ... erhobenen Klagen keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen.
Dies wäre der Fall, wenn die Klägerinnen denselben prozessualen Anspruch auf denselben Lebenssachverhalt (Klagegrund) stützen, was auch dann zu bejahen wäre, wenn sich aus dem Klagegrund mehrere Anspruchsgrundlagen herleiten lassen (BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 7 C 14.1372 - juris Rn.8; vgl. a. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 f.).
Zwar betreffen sowohl die zivilgerichtlichen Verfahren als auch das vor dem Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren letztlich denselben Lebenssachverhalt, da es den Klägerinnen in allen Verfahren in der Sache einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten geht. Hinzu kommt, dass sie auch vor den Zivilgerichten ihre Anträge nicht nur mit der vermeintlich kartellrechtswidrigen Absprache der Sendeanstalten bei der Kündigung der Einspeiseverträge begründen, sondern eine angebliche rundfunkrechtlich vorgesehene Entgeltlichkeit der Weiterverbreitung der Programmangebote geltend machen. Jedoch unterscheiden sich die prozessualen Ansprüche in den Verfahren. Während vor den Zivilgerichten Zahlungsklagen, d. h. Leistungsklagen, erhoben wurden, handelt es sich hier um eine reine Feststellungsklage.
1.3 Ebenso wenig greift der Einwand der Beklagten, die Klägerinnen seien nicht klagebefugt.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf Feststellungsklagen entsprechend anwendbar ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a m. w. N.), ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d. h., die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m. w. N.).
Die Frage, ob die Kabelnetzbetreiber von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseentgelte beanspruchen können, ist äußerst komplex und in der Literatur heftig umstritten. Auch wenn keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, die eine derartige Entgeltzahlung ausdrücklich vorsieht, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Anspruch unter Umständen aus einer verfassungskonformen Auslegung der relevanten Rechtsnormen ergeben könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, dass den Klägerinnen die geltend gemachten Rechte „eindeutig nach keiner Betrachtungsweise“ nicht zustehen. Ob der Entgeltanspruch tatsächlich besteht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.
1.4 Der Hauptantrag war jedoch als unzulässig abzulehnen, weil insoweit das Feststellungsinteresse fehlt.
a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 30 m. w. N.). Kein berechtigtes Interesse liegt dagegen grundsätzlich vor, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein künftiges Rechtsverhältnis ist, da insoweit die Möglichkeit „nachträglichen“ Rechtsschutzes in der Form einer Gestaltungs- oder Leistungsklage besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 32).
b) Die Klägerinnen machen hier geltend, dass sie Klarheit benötigten, ob unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung der Einspeiseentgeltverträge generell ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags bestehe. Denn selbst wenn die Vertragskündigungen unwirksam wären, könnte die Beklagte die dann noch fortbestehenden Einspeiseentgeltverträge zu einem späteren Termin kündigen.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Frage, ob die Beklagte als Rundfunkanstalt verpflichtet ist, mit den Klägerinnen als Kabelnetzbetreibern einen entgeltlichen Einspeisevertrag zu schließen, nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, die mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO einer Feststellungsklage nicht zugänglich wäre.
bb) Letztendlich kann dies hier aber dahingestellt bleiben, da das für eine Feststellungsklage erforderliche „berechtigte Interesse“ weder dem Vortrag der Klägerinnen entnommen werden kann noch ein derartiges Interesse im Hinblick auf die vor den Zivilgerichten anhängigen Klagen sonst ersichtlich ist:
Kommen die Zivilgerichte zu dem Ergebnis, dass die Vertragskündigungen unwirksam sind, bestehen die Einspeiseentgeltverträge fort, so dass die Klägerinnen auch keinen erneuten Vertragsschluss verlangen können. Sofern die Klägerseite geltend macht, bei einer Unwirksamkeit der Vertragskündigungen zum 31. Dezember 2012 könnte die Beklagte die mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, handelt es sich um einen rein hypothetischen, künftigen Sachverhalt, so dass kein (gegenwärtig) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Im Übrigen könnten die Klägerinnen gegen eine derartige erneute Kündigung wiederum vor den Zivilgerichten klagen und insoweit vorrangige (vgl. u. 1.5) Leistungsklagen erheben.
Aber selbst wenn die Zivilgerichte von der Wirksamkeit der Kündigungen ausgehen sollten, prüfen sie im Rahmen der Zahlungsklagen zumindest inzident die von den Klägerinnen mit dem hiesigen Hauptantrag aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags verpflichtet ist. Denn für die Frage, ob die Vertragskündigungen unwirksam sind, sind nicht nur Verstöße gegen das Kartellrecht entscheidungserheblich, sondern auch ein etwaiger rundfunkrechtlicher Kontrahierungszwang bzw. ein rundfunkrechtlicher Entgeltanspruch (vgl. z. B. LG Köln, U.v. 12.11.2014 - 90 O 86/12 - juris Rn. 62 ff.; OLG Düsseldorf, U.v. 21.5.2014 - VI-U (Kart) 16/13 u. a. - juris Rn. 46 ff.; OLG München, U.v. 28.11.2013 - U 2094/13 - juris Rn. 45 ff. zu anderen Kabelnetzbetreibern).
Welches Interesse die Klägerinnen an einer erneuten Klärung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal vor den Zivilgerichten eine abschließende Klärung aller Streitfragen möglich ist, während das Verwaltungsgericht z. B. über die Höhe des Einspeiseentgelts mangels Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung zivilgerichtlicher Verträge grundsätzlich nicht entscheiden kann.
1.5 Nach Auffassung des Gerichts steht der Zulässigkeit des Hauptantrags auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen.
a) Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann. Dieser Gedanke ist wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege „rechtswegübergreifend“ und gilt somit auch, wenn die Gestaltungs- oder Leistungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41).
b) Hier haben die Klägerinnen nicht nur die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine Leistungsklage auf Zahlung von Einspeiseentgelten zu erheben, sie haben diese Zahlungsklage auch tatsächlich vor Rechtshängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage erhoben. Im Rahmen dieser Leistungsklagen wird auch - wie bereits ausgeführt (s.o. 1.4) - die hier aufgeworfene Frage der Entgeltpflicht aufgrund rundfunkrechtlicher Bestimmungen mitgeprüft. Gegenüber diesen Zahlungsklagen ist die hier anhängige Feststellungsklage subsidiär.
c) Der Einwand der Klägerinnen, dass nach ihrer Auffassung die Einspeiseentgeltverträge aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen fortbestehen, so dass eine Klage auf Abgabe entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss neuer Verträge im Widerspruch zu den Zivilklagen stünde, geht insoweit ins Leere. Zum einen sind hier gegenüber der Feststellungsklage bereits die tatsächlich vor den Zivilgerichten erhobenen Zahlungsklagen vorrangig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum vor den Zivilgerichten nicht auch (hilfsweise) auf Angebotsannahme bezüglich eines neuen Vertrags geklagt werden könnte. Die Klägerinnen sind bei anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor den Zivilgerichten entsprechend verfahren und haben (unter anderem) die Beklagte anscheinend nur deswegen nicht in diesen Hilfsantrag einbezogen, um eine doppelte Rechtshängigkeit (s.o. 1.2) zu vermeiden.
d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Subsidiaritätsgrundsatz keine Anwendung findet. Es bedürfe der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils insoweit nicht, weil diese juristischen Personen angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen würden (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16).
Zum einen gilt diese Einschränkung aber nicht, wenn - wie hier - zeitlich bereits vor der Feststellungsklage eine Leistungsklage vor dem Zivilgericht anhängig gemacht wurde. Zum anderen findet die Subsidiaritätsklausel in Fällen, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts Beklagte ist, nur dann keine Anwendung, wenn die Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität gleichwertigen Rechtsschutz bietet, was nicht der Fall ist, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43). Wie bereits ausgeführt, ist die Feststellungsklage aber gerade nicht geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen, da selbst bei einer erfolgreichen Feststellungsklage etwa über die angemessene Höhe eines zukünftigen Einspeiseentgelts die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Der Rechtsstreit vor dem Zivilgericht gewährt damit effektiveren Rechtsschutz.
e) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, die Verfahren vor den Zivilgerichten könnten sich lange hinziehen, kein Abweichen vom Subsidiaritätsgrundsatz. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da sich der Streit wohl über mehrere Instanzen erstrecken wird. Zudem ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig, während in den Zivilgerichtsverfahren schon vor einiger Zeit Berufung eingelegt wurde.
2. Auch der erste Hilfsantrag, d. h. die begehrte Feststellung, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, ist unzulässig.
2.1 Zwar steht dem Antrag, da keine entsprechende Feststellungsklage vor den Zivilgerichten anhängig ist, nicht § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen und entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klägerinnen auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Auf die obigen Ausführungen (1.2, 1.3) wird insoweit Bezug genommen.
2.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die Zulässigkeit des Hilfsantrags jedoch deswegen zu verneinen, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt bzw. den Klägerinnen das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt.
a) Als Rechtsverhältnis, das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO Inhalt einer Feststellungsklage sein kann, werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt ferner voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Kein Rechtsverhältnis stellen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen dar, insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsnorm. Da die Feststellungsklage keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage ist, können auch abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Sachverhalt nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 12, 15f., 21 m. w. N.).
Auch Drittrechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, allerdings muss das Feststellungsinteresse auch in diesen Fällen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bestehen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 23, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 16; vgl. a. VG SH,
b) Hier ist nach Auffassung des Gerichts kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Gegenstand des Hilfsantrags, sondern eine abstrakte Rechtsfrage. Denn letztendlich geht es den Klägerinnen darum, festgestellt zu wissen, dass keine unentgeltliche Einspeiseverpflichtung besteht, so dass Gegenstand der Klage letztendlich die Auslegung der Must Carry-Regelungen in § 52b RStV bzw. in den entsprechenden Regelungen der Landesmediengesetze ist.
c) Selbst wenn aber ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen sollte, besteht dieses nicht zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Die Must-Carry-Regelungen in § 52b RStV und den landesrechtlichen Bestimmungen dienen primär der Vielfaltssicherung; sie bestehen nicht zugunsten bestimmter Programmveranstalter, sondern im Allgemeininteresse zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit (vgl. Dörr, Die rechtliche Einordnung der Must Carry-Regelungen im Rundfunkrechtstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen, ZUM 2013, 81, 101f., 106; = B32). Über die Zulässigkeit einer Ausspeisung des Must Carry-Programms der Beklagten durch die Klägerinnen entscheiden auch allein die Landesmedienanstalten und nicht die Beklagte. Nur Erstere können etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen (vgl. § 52b Abs. 4 Satz 4, § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV).
Aus der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV (Plattformsatzung) lässt sich nach Auffassung des Gerichts ebenfalls kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ableiten. § 3 Abs. 2 dieser Satzung berechtigt die Beklagte nur, Zugangsdienste nachzufragen. Eine derartige Nachfrage kann aber im bloßen Zurverfügungstellen der Programmsignale an die Klägerinnen wohl schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht gesehen werden. Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Plattformsatzung lediglich den Rundfunkstaatsvertrag konkretisiert und daher keine eigenständigen Rechtsverhältnisse begründen kann.
Hinzu kommt, dass sich die Beklagte den Klägerinnen gegenüber auch keines Anspruchs berühmt, sondern lediglich ihre Rechtsauffassung vertreten hat, was für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis allerdings nicht ausreichend sein kann (vgl. LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88), da ansonsten die Klägerinnen jeden verklagen könnten, der der gleichen Meinung ist wie die Beklagte. Auch die Erwartung der Klägerseite, dass die Beklagte bei einer etwaigen Ausspeisung ihres Programms z. B. mit Pressemitteilungen oder anderen publizistischen Mitteln reagieren wird, kann aus diesem Grund kein Rechtsverhältnis im oben genannten Sinn begründen.
d) Dem Feststellungsbegehren liegt somit allenfalls (vgl. o. b) ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zugrunde, bei dem die Beklagte „Dritte“ ist. Für dieses Drittrechtsverhältnis fehlt den Klägerinnen aber das Feststellungsinteresse (so im Ergebnis auch: LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88; LG Stuttgart, U.v. 24.1.2013 - 11 O 215/12 (Anlage B17); Interesse bezweifelt, aber letztendlich offen gelassen: OVG RhPf, B.v. 3.11.2014 - 2 E 10685/14 - juris Rn. 10):
aa) Zum einen handelt es sich in Bezug auf die Landesmedienanstalten um ein künftiges bzw. hypothetisches Rechtsverhältnis, da die Klägerinnen das Programm der Beklagten derzeit noch pflichtgemäß einspeisen, so dass schon aus diesem Grund gegenwärtig keine aufsichtlichen Maßnahmen seitens der Medienanstalten zu erwarten sind. Außerdem ist über die Frage der Wirksamkeit der Vertragskündigungen vor den Zivilgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden, so dass die Frage, ob bei Nichtbestehen eines Vertrags eine Ausspeisung erfolgen kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein hypothetischer Natur ist. Der vor dem Verwaltungsgericht anhängige erste Hilfsantrag stellt eine Art „Vorratsklage“ dar, die nur relevant wird für den Fall, dass die Zivilgerichte entgegen der Auffassung der Klägerinnen die Wirksamkeit der Kündigung der bisherigen Einspeiseentgeltverträge bestätigen. Haben die Klägerinnen dagegen vor den Zivilgerichten Erfolg, erhalten sie weiterhin ihr vertragliches Einspeiseentgelt, so dass sich die hier aufgeworfene Frage, ob eine Ausspeisung ohne Entgeltvertrag zulässig ist, nicht stellt. Dass die Beklagte die Verträge später erneut kündigen wird, ist, wie bereits dargelegt (s.o. 1.4 b) bb), ebenfalls rein hypothetisch. Bei derartigen künftigen oder hypothetischen Rechtsverhältnissen besteht aber grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31; s.a.o. 1.4 b). Dementsprechend hat auch das Landgericht Berlin (U.v. 30.4.2013 - 16 O 389/12 Kart - juris Rn. 98) für einen vergleichbaren Antrag das Feststellungsinteresse verneint.
bb) Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung gerade der Beklagten gegenüber besteht. Diese hat keine Aufsichts- oder Weisungskompetenzen und ein Feststellungsurteil hätte gegenüber den Landesmedienanstalten mangels Beteiligung in diesem Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. VG SH,
cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine gleichlautende Feststellungsklage gegen die Landesmedienanstalten voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte, da diese insoweit wohl die Auffassung der Klägerinnen vertreten, so dass kein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das feststellungsfähig wäre.
Die Klägerinnen haben jedoch die Möglichkeit, sich von den zuständigen Landesmedienanstalten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich einer beabsichtigten Ausspeisung erteilen zu lassen. Selbst wenn in den anderen Bundesländern insoweit keine dem § 5 Abs. 3 der Satzung über die Belegung von Kanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern (Kanalbelegungssatzung) entsprechende explizite Regelung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehen sollte, wäre eine derartige Bescheinigung wohl als „Minus“ in den aufsichtsrechtlichen Befugnissen der Landesmedienanstalten (§ 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV bzw. entsprechende Regelungen der jeweiligen Landesmediennormen) enthalten. Zumindest aber könnten die Klägerinnen das Programm ausspeisen und gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten Klage erheben. Eines vorherigen - die Landesmedienanstalten nicht bindenden - Feststellungsurteils der Beklagten gegenüber bedarf es daher für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht.
dd) Dieser vorrangigen Möglichkeit steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 52b RStV die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (U.v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - juris Rn. 179) festgestellt, dass es in Fällen, in denen die Nichtbeachtung einer Pflicht mit Geldbuße bewehrt ist, dem Betreffenden nicht zumutbar ist, unter Verstoß gegen das Gesetz zunächst Vollzugsakte abzuwarten und hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Abgesehen davon, dass es in dieser Entscheidung nicht um das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ging, sondern um die Frage der unmittelbaren Betroffenheit durch eine gesetzliche Pflicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde, besteht hier nach Auffassung des Gerichts nicht die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit bei einer etwaigen Ausspeisung des Programms der Beklagten. Denn es würde an dem erforderlichen Verschulden (vgl. § 10 OWiG, § 49 Abs. 1 Satz 1 RStV) fehlen, wenn die jeweilige Landesmedienanstalt - sei es im Wege einer förmlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines einfachen Schreibens (vgl. z. B. Schreiben der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen v. 21.02.2012, K4; Schreiben der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg v. 31.01.2012, K5; Schreiben der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien v. 07.03.2012, K6) - die Ansicht der Klägerinnen bestätigt und ausgeführt hat, dass nach ihrer Auffassung die Ausspeisung bis zu einer Entgeltzahlung zulässig ist.
2.3 Zudem steht auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.
a) Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2) könnten die Klägerinnen statt einer grundsätzlich unzulässigen vorbeugenden Feststellungsklage nachträglichen Rechtsschutz erhalten, indem sie gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des Programms der Beklagten Anfechtungsklage erheben. Für diese Vorrangigkeit der Anfechtungsklage spricht auch, dass ansonsten durch die Feststellungsklage letztendlich die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der jeweiligen Landesmedienanstalten und zum diesbezüglichen Aufsichtsverfahren umgangen würden. Auch würde mit dem Verwaltungsgericht München ein Gericht entscheiden, das für Klagen gegen Anordnungen der Landesmedienanstalten in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen örtlich nicht zuständig wäre, was die Gefahr divergierender Rechtsprechung in sich birgt.
b) Auch der Einwand der Klägerinnen, die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen könnten nicht ergehen, so dass es zu keiner Anfechtungskonstellation kommen könne, greift nicht. Denn im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung geht es nicht um mögliche vorsorgliche Anordnungen der Landesmedienanstalten auf Antrag der Beklagten, sondern um eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Reaktion dieser Anstalten, falls die Klägerinnen unter anderem das Programm der Beklagten tatsächlich ausspeisen. Selbst wenn in diesem Fall keine Anordnungen der Landesmedienanstalten ergehen sollten, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet, würde dies nicht zur Zulässigkeit des Hilfsantrags führen. Vielmehr hätten die Klägerinnen dann ihr Ziel, das Programm der Beklagten ohne Entgeltzahlungen nicht in ihre Netze einspeisen zu müssen, erreicht, so dass auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse für den ersten Hilfsantrag fehlen würde.
c) Dem Vorrang der Anfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass den Klägerinnen, wie diese geltend machen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV nicht zuzumuten sei. Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2 d) dd) handeln die Klägerinnen nicht schuldhaft, wenn die Landesmedienanstalten - wie hier - die Auffassung der Klägerinnen im Vorfeld bestätigt haben.
3. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Hilfsantrag unzulässig. Mit diesem wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
3.1 Auch diesem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse als qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29).
Die beiden Hilfsanträge unterscheiden sich nur geringfügig, da mit ersterem das Fehlen einer generellen Verbreitungspflicht ohne Einspeisevertrag, mit Letzterem das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zu unentgeltlicher Verbreitung festgestellt werden soll.
Bereits beim ersten Hilfsantrag war festzustellen, dass dessen Gegenstand kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine abstrakte Rechtsfrage ist. Diese Argumentation gilt erst recht für den zweiten Hilfsantrag, da ausdrücklich das Nichtbestehen einer gesetzlichen Verpflichtung festgestellt werden soll. Auch insoweit geht es den Klägerinnen somit um die Auslegung der Must Carry-Regelung in § 52b RStV und in den Landesmediengesetzen Baden-Württembergs, Hessens und Nordrhein-Westfalens. Eine derartige abstrakte Rechtsfrage ist aber, wie dargelegt, nicht feststellungsfähig (s.o. 2.2 a, b).
Im Übrigen hat sich die Beklagte gegenüber den Klägerinnen keines Anspruchs berühmt (s.o. 2.2 c), d) bb) und die Klägerinnen könnten die Frage der unentgeltlichen Einspeisepflicht durch die vorrangige (s.u. 3.2) Anfechtung etwaiger Anordnungen der Landesmedienanstalten bei einer Ausspeisung klären (s.o. 2.2 c) cc). Auf die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag (s.o. 2.2) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3.2 Auch hinsichtlich der entgegenstehenden Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) wird auf die obigen Ausführungen (2.3) verwiesen.
Statt eine grundsätzlich unzulässige vorbeugende Feststellungsklage zu erheben, könnten die Klägerinnen bei den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des streitgegenständlichen Programms erheben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.