Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 4 MB 79/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:1116.4MB79.17.00
bei uns veröffentlicht am16.11.2017

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2017 (Az. 4 MB 60/17) und der Antrag auf Fortführung des Verfahrens werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Fortführung des Verfahrens sind statthaft, bleiben aber ohne Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung legt der Antragsteller nicht schlüssig dar (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

2

Der Antragsteller ist der Ansicht, der Senat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sein Beschluss vom 29. September 2017 (Az. 4 MB 60/17, veröff. in juris) eine offenkundig unrichtige (Überraschungs-)Entscheidung darstelle, mit der er nicht habe rechnen müssen. Die offenkundige Unrichtigkeit ergebe sich aus einer eklatanten Verkennung des einfachen Rechts, namentlich der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BDSG. Eine Anhörungsrüge kann hierauf nicht gestützt werden.

3

1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, hat das Gericht auch die Äußerungen zur Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Allerdings muss das Gericht vor der Entscheidung grundsätzlich nicht auf seine Rechtsauffassung hinweisen. Vielmehr ist es Sache des Verfahrensbeteiligten, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann oder wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Kammerbeschl. v. 01.09.1995 - 1 BvR 632/94 -, NJW-RR 1996, 253 ff., juris Rn. 16 m.w.N.).

4

Hiervon ausgehend kann von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein. Bei Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 25.09.2017 im Verfahren 4 MB 60/17 war dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus dem Parallelverfahren 4 MB 56/17 durch den am 20.09.2017 per Fax übermittelten Beschluss (veröff. in juris) bereits bekannt, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte der Senat in diesem Zusammenhang abstellt. Dieses Wissen muss sich der Antragsteller zurechnen lassen. Dessen ungeachtet liegt es im Rahmen anwaltlicher Sorgfalt, damit zu rechnen, dass im Falle einer streitgegenständlichen Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen Normen des Bundesdatenschutzgesetzes in Anwendung kommen, sofern das bereichsspezifische Recht keine passenden Rechtsgrundlagen bietet.

5

Ergänzend sei insoweit noch darauf hingewiesen, dass Art. 103 Abs. 1 GG auch keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, in denen das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2009 - 9 B 64/08 -, NVwZ 2009, 329, LS und Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 19.10.2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20).

6

2. Des Weiteren schützt das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht vor einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts (VerfG Bbg., Beschluss vom 09.09.2016 - 24/16 -, juris Rn. 12). Die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung – unabhängig davon, ob es sich um angeblich nicht zutreffende tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Bewertungen handelt – kann deshalb auch nicht im Gewand einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden (Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2016, § 152a Rn. 18a). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 25.04.2006 - 2 BvR 459/065 -, juris Rn. 2 m.w.N.; VerfG Bbg., Beschl. v. 19.05.2017 - 15/17 -, juris Rn. 16) – auch dann nicht, wenn mit der Anhörungsrüge umfangreich neue rechtliche Argumente vorgebracht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2009 - 1 B 24/09 -, juris Rn. 4). Zweck des Anhörungsrügeverfahrens ist es nicht, eine fehlende Darlegung im Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 VwGO) nachzuholen oder zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2010 - 8 B 126/09 -, juris Rn. 1).

7

Entgegen der Auffassung des Antragstellers würde selbst ein offenkundiger Verstoß gegen materielles Recht keine Gehörsverletzung indizieren. Die von ihm als Beleg zitierte und insoweit auch nur aufzufindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat dort, wo im Zusammenhang mit der Rüge einer Gehörsverletzung auf eine „offenkundige Unrichtigkeit“ abgestellt wird, ausschließlich die Handhabung von Verfahrensvorschriften zum Gegenstand (insbesondere Präklusionsvorschriften, aber auch solche zu Form und Fristen), denen wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung und ihrer einschneidenden Folgen für die betroffene Partei ein strenger Ausnahmecharakter beigemessen wird und die deshalb einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen wird, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts – mit der Willkürgrenze – geschieht (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 05.05.1987 - 1 BvR 903/85 -, BVerfGE 75, 302 ff., NJW 1987, 2734, juris Rn. 28 f.; Kammerbeschl. v. 19.01.1994 - 1 BvR 1919/92 -, juris Rn. 12; stattg. Kammerbeschl. v. 23.06.2004 - 1 BvR 496/00 -, juris Rn. 8; zuletzt Nichtannahmebeschl. v. 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris Rn. 9).

8

In Bezug auf die Frage, ob der Beschluss vom 29. September 2017, wie der Antragsteller meint, eine Überraschungsentscheidung darstellt, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BDSG „eklatant verkannt“ wurden, teilt der Senat zwar die Zweifel der Antragsgegnerin, doch bedarf es insoweit keiner weiteren Befassung.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2017 - 4 MB 79/17

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 24. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Halter eines Pkw des Herstellers Volkswagen AG. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU5 ausgestattet. An der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber dem Hersteller mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 angeordneten Rückrufaktion 23R7 zwecks Entfernung der eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung und Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (insbesondere der Emissionen) nahm er nicht teil. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 wies das KBA den Antragsteller deshalb darauf hin, dass das Fahrzeug über einen technischen Mangel verfüge, der in der regelmäßigen Hauptuntersuchung geprüft werde. Weiter kündigte das KBA die Übermittlung von Halter- und Fahrzeugdaten an die örtliche Zulassungsbehörde an, die ihrerseits die Einleitung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FZV, insbesondere eine Untersagung des weiteren Betriebs des Fahrzeugs in eigener Zuständigkeit veranlassen könne.

2

Den gegen die angekündigte Datenübermittlung nachgesuchten vorläufigen Rechtsschutz mit den Anträgen,

3

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, eine Übermittlungssperre in dem zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes betreffend der Daten des Fahrzeugs des Antragstellers mit der FIN … oder der Person des Antragstellers selbst anzuordnen, soweit diese erkennen lassen, dass das Fahrzeug des Antragstellers eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist; außerdem soweit diese erkennen lassen, ob das Fahrzeug an der Rückrufaktion 23R7 teilgenommen hat und die dort vorgesehene Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht,

4

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Halter- und Fahrzeugdaten des Kraftfahrzeugs mit der FIN … nicht an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zu übermitteln, soweit diese erkennen lassen, dass das Fahrzeug des Antragstellers eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist; außerdem soweit diese erkennen lassen, ob das Fahrzeug an der Rückrufaktion 23R7 teilgenommen hat und die dort vorgesehene Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht,

5

hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. August 2017 als unzulässig abgelehnt. Der Antrag zu 1) richte sich gegen eine für die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 41 StVG, § 43 FZV unzuständige Behörde; für den Antrag zu 2) fehle es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil er von der geplanten Datenübermittlung allenfalls mittelbar betroffen sei und ihm eine Rechtsverletzung erst drohe, wenn die Zulassungsbehörde ordnungsrechtliche Maßnahmen ergreife. Im Übrigen verfüge das KBA für die beanstandete Datenübermittlung mit § 35 StVG über eine ausreichende Rechtsgrundlage.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

7

1. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das KBA für die Einrichtung einer Übermittlungssperre im Fahrzeugregister nach §§ 41 StVG, 43 FZV nicht zuständig ist. § 43 Abs. 1 FZV bestimmt, dass die Anordnung solcher Übermittlungssperren nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet wird.

8

Eine davon abweichende Zuständigkeit des KBA für das von ihr gemäß § 32 StVG geführte Zentrale Fahrzeugregister und für den Fall, dass es um Datenübermittlungen an die Zulassungsbehörde geht, ist weder vorgesehen noch erforderlich. Zum einen gelten Übermittlungssperren (nur) gegenüber Dritten und damit nicht zwischen den beiden Registerbehörden, also der Zulassungsbehörde und dem KBA (§ 31 Abs. 1 und 2 StVG). Dies ergibt sich aus der besonderen Zuständigkeitsverteilung in § 43 Abs. 1 und 2 FZV. Die Zulassungsbehörde ist in Absatz 1 lediglich in ihrer Rolle als registerführende Behörde bezeichnet und nach Absatz 2 verpflichtet, dem KBA „Übermittlungssperren gegenüber Dritten“ mitzuteilen. Sie selbst kann damit nicht „Dritte“ i.S.d. Vorschrift sein. Zum anderen wirken die Übermittlungssperren nach § 41 StVG grundsätzlich gegenüber jedermann, also gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen und gegenüber Privatpersonen, so dass eine teilweise Sperre nicht in Frage kommt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.09.2016 - 12 ME 122/16 - Rn. 10 in juris).

9

Schließlich ist auch kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 41 StVG, 43 FZV, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Auskünfte und Übermittlungen nach den §§ 35 ff. StVG an ganz bestimmte Zwecke geknüpft, deren Aufzählung abschließend ist (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 04.09.2009 - 6 A 46/09 -, Rn. 21, juris). Eine Aushöhlung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wie es vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelt worden ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1 ff., juris Rn. 145 ff.), liegt in dieser abschließenden Zuständigkeitsregelung nicht, denn sie schließt die Verantwortlichkeit des KBA – jenseits der Regelungen zu Übermittlungssperren – für einzelne Übermittlungen aus dem Fahrzeugregister oder zu anderen Zwecken nicht aus. Insoweit gelten die bereichsspezifischen Regelungen der §§ 35 bis 40, 43 StVG und ggf. ergänzend die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Verantwortlichkeiten sind hier gesondert und unabhängig vom Bestehen etwaiger Übermittlungssperren geregelt.

10

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt ein Anspruch auf Einrichtung einer Übermittlungssperre auch nicht aus den §§ 15 Abs. 2, 10 BDSG oder §§ 35, 36 StVG. Regelungsgegenstand dieser Vorschriften ist nicht die Einrichtung von Übermittlungssperren. Ebenso wenig fällt das Begehren des Antragstellers unter die Vorschrift des § 20 Abs. 2 und 3 BDSG, wonach personenbezogene Daten unter bestimmten – hier schon nicht dargelegten – Voraussetzungen grundsätzlich zu löschen und nur anstelle der Löschung zu sperren sind, wenn eine Löschung nicht in Frage kommt. Mit einer Übermittlungssperre im o.g. Sinne hat dies nichts zu tun.

11

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag zu 2) abgewiesen. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass dieser Antrag nicht schon unzulässig ist.

12

2.1 Die Statthaftigkeit des Antrags scheitert insbesondere nicht an § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Bei der geplanten Datenübermittlung handelt es sich nicht um eine solche „behördliche Verfahrenshandlung“, denn sie ist eigenständig vollstreckbar i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO und vor allem nicht Teil des von der zuständigen Zulassungsbehörde gegebenenfalls erst noch einzuleitenden Verwaltungsverfahrens (zum Verfahrensbegriff vgl. § 9 VwVfG, der mit dem landesrechtlichen Verfahrensbegriff i.d.R. übereinstimmt, z.B. § 74 LVwG SH).

13

Insoweit macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass nicht erst etwaige Maßnahmen der Zulassungsbehörde, sondern schon die Übermittlung der auf den Antragsteller bezogenen Daten in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen kann. Denn schon der Umstand, dass die Übermittlung den Kreis derjenigen erweitert, die die Daten kennen und von ihnen Gebrauch machen können, macht die Übermittlung selbst zu einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Aufl., § 15 Rn. 2 m.w.N.).

14

Betroffen ist das dem Antragsteller zustehende, durch Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfG a.a.O.). Eine mögliche Rechtsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Antragsgegnerin lediglich die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), nicht aber Name und Anschrift des Fahrzeughalters übermittelt. Denn auch bei der FIN handelt es sich um ein schützenswertes Datum. § 45 Satz 2 StVG stellt ausdrücklich klar, dass sie einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglicht. Mit der FIN wird der Zulassungsbehörde mitgeteilt, dass ein bestimmtes Fahrzeug an der Rückrufmaßnahme nicht teilgenommen hat und deshalb nicht vorschriftsmäßig i.S.d. § 5 Abs. 1 oder 3 FZV sein könnte. Der erforderliche Personenbezug ist auch dann gegeben, wenn die betroffene Person für die verantwortliche Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls bestimmbar ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Aufl., § 3 Rn. 10). So liegt es hier. Sowohl das KBA als auch die Daten empfangende Zulassungsbehörde können die Person des Halters mithilfe des ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Fahrzeugregisters bestimmen.

15

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin scheitert eine mögliche Rechtsverletzung auch nicht daran, dass die zu übermittelnden Daten keinen Rückschluss auf Meinung oder Gesinnung des Antragstellers zuließen. Letzteres mag zwar zutreffen, doch beschränkt sich der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Angesichts der Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es „kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungs-kontextes, belangloses personenbezogenes Datum“ (BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05 -, BVerfGE 130, 151-212, juris Rn. 122).

16

2.2 Der Antragsteller hat allerdings das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die vom KBA angekündigte Datenübermittlung rechtswidrig sein sollte und ihn in seinen Rechten verletzt, sind im Ergebnis nicht ersichtlich.

17

Das Verwaltungsgericht sieht die angekündigte Übermittlung als von § 35 StVG gedeckt an. Der Antragsteller meint jedoch, dass es an der Erforderlichkeit der „Datenweitergabe oder -abrufbarkeit“ fehle, weil der mit der Übermittlung verfolgte Zweck, nämlich die Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs durch Teilnahme an der Rückrufaktion oder alternativ die Initiierung der Betriebsuntersagung, so nicht erreicht werden könne. Das beabsichtigte Aufspielen des Software-Updates führe tatsächlich nicht zur Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit zur Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Konsequenz sei, dass auch die Daten derjenigen, die das Software-Update hätten durchführen lassen, übermittelt werden müssten. Ferner dürften die Daten auch deshalb nicht weitergegeben werden, weil das KBA selbst diese Daten unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erlangt habe. Der Hersteller habe diese Daten nur übermitteln können, weil ihm zuvor die Daten aller betroffenen Fahrzeughalter ohne deren Erlaubnis überlassen worden seien. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 StVG hätten nicht vorgelegen.

18

Im Ergebnis geht auch der Senat davon aus, dass die hier beabsichtigte Übermittlung von Daten über einzelne Fahrzeuge nicht auf § 35 StVG gestützt werden kann, allerdings bereits deshalb, weil sie schon nicht in den Anwendungsbereich der §§ 31 ff. StVG - Abschnitt V., Fahrzeugregister - fällt. Dieser durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28.01.1987 (BGBl I, 486) neu eingefügte Abschnitt beschränkt sich auf die Regelung der bereichsspezifischen Besonderheiten, die sich aus der Führung und Nutzung der Fahrzeugregister ergeben, insbesondere auf „die Erhebung von Daten für die Register, die Speicherung der Daten in den Registern, die Datenübermittlung aus den Registern und schließlich die Löschung der Daten in den Registern“ (BT-Drs. 10/5343 S. 60, 61).

19

Vorliegend geht es nicht um Datenverarbeitungsvorgänge in oder aus den Fahrzeugregistern, sondern um die Weiterverarbeitung von Daten außerhalb der Register. Die dem Hersteller vom KBA zwecks Mängelbeseitigung im Rahmen der Rückrufaktion übermittelten Halter- und Fahrzeugdaten stammten zwar aus dem Zentralen Fahrzeugregister (so dass die Rechtsgrundlage in den §§ 31 ff. StVG zu verorten ist). Aufgrund der dem Hersteller mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 aufgegebenen Berichtspflicht wurden dem KBA die Daten jedoch in Form von „Positivlisten“ – mit den Fahrzeugen, die an der Rückrufaktion teilgenommen haben – und von „Minusdateien“ – mit den Fahrzeugen, die daran noch nicht teilgenommen haben – zurückgemeldet. Speziell die in den „Minusdateien“ enthaltenen Daten werden nach Angabe der Antragsgegnerin jedoch nicht in das Zentrale Fahrzeugregister überführt. Denn sie dienen dem KBA nicht zu den in § 32 Abs. 2 StVG bezeichneten Zwecken, sondern der Aufgabenerfüllung als Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV), nämlich der Überwachung der aufgrund von § 25 Abs. 2 EG-FGV veranlassten Rückrufaktion.

20

Als Rechtsgrundlage der streitbefangenen Übermittlung kommt daher nur § 15 Abs. 1 BDSG i.V.m. §§ 5, 46 Abs. 1 und 2 FZV in Frage. Das Bundesdatenschutzgesetz ist neben den bereichsspezifischen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes grundsätzlich anwendbar. Es gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BDSG u.a. für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen des Bundes und damit auch für das KBA als Bundesoberbehörde (§ 1 Abs. 1 KBAG). Nach § 1 Abs. 3 BDSG gehen dem Gesetz andere Vorschriften des Bundes nur vor, soweit sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind. Dies ist, wie oben dargelegt, mit Blick auf das Straßenverkehrsgesetz, Abschnitt V., Fahrzeugregister, nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine von Amts wegen und ohne Ersuchen des Empfängers veranlasste (Spontan-) Übermittlung von Daten, die für die Aufgabenerfüllung des Empfängers als erforderlich angesehen werden (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Aufl., § 15 Rn. 7). Solche einzelfallbezogenen Übermittlungen sind in den Vorschriften des V. Abschnitts von vornherein nicht vorgesehen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 StVG: Übermittlung aus den Registern nur auf Ersuchen oder aufgrundbesonderer Rechtsvorschrift).

21

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. und Nr. 2 i.V.m. § 14 BDSG liegen vor. Bei der FIN handelt es sich gemäß § 45 Satz 2 StVG um ein auf den Antragsteller bezogenes Datum, das vom KBA als öffentlicher Stelle des Bundes an eine andere öffentliche Stelle, nämlich die zuständige Zulassungsbehörde, übermittelt werden soll. Die Übermittlung bzw. die Kenntnis der Daten (Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 15) darf vom KBA als zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde erforderlich angesehen werden, da diese als die durch Landesrecht bestimmte untere Verwaltungsbehörde i.S.d. § 46 Abs. 1 FZV im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs von Kraftfahrzeugen gemäß § 5 FZV zuständig ist, falls sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist (Abs. 1) oder jedenfalls Anlass zu einer solchen Annahme besteht (Absatz 3). Die fehlende Vorschriftsmäßigkeit kann sich aus der Information ergeben, dass bei dem Fahrzeug kein Software-Update durchgeführt worden ist und es mit der EG-Typgenehmigung nicht übereinstimmt. Damit liegen aufseiten des Datenempfängers auch die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung i.S.d. § 14 Abs. 1 BDSG vor. Die Zweckbindung ist im Übrigen auch in § 15 Abs. 3 BDSG festgelegt.

22

Die Übermittlung erfolgt auch zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung i.S.d. Datenschutzrechtes (zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal: Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 13 mit Verweis auf § 14 Rn. 32). Die Nutzung der Daten aufseiten der Empfängerbehörde dient der Prüfung, ob es an der Vorschriftsmäßigkeit des betreffenden Fahrzeugs fehlt und bejahendenfalls, in welcher Weise von dem der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 1 oder 3 FZV eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Die Prüfung erfolgt in eigener Zuständigkeit. Das KBA verfügt insoweit über keine Weisungsbefugnisse; ihm sind weder Landesbehörden noch Zulassungsstellen unterstellt, § 1 Abs. 2 KBAG. Auf die Frage, ob sich ein Fahrzeug tatsächlich als nicht vorschriftsmäßig „erweist“ oder Anlass zu einer solchen Annahme besteht bzw. hier, ob das Software-Update geeignet wäre, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, käme es an dieser Stelle noch nicht an.

23

Anhaltspunkte dafür, dass die Daten schon vom KBA in rechtswidriger Weise erlangt worden wären und dies nunmehr einer rechtmäßigen Übermittlung entgegenstehen könnte, bestehen schließlich nicht. Nachvollziehbar verweist die Antragsgegnerin in Bezug auf die Übermittlung vom KBA an den Hersteller auf § 35 Abs. 2 Nr. 1 StVG – Übermittlung an einen Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Verkehrssicherheit oder die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen – und in Bezug auf die Rückmeldung durch den Hersteller auf die im Bescheid vom 15. Oktober 2015 verfügte Berichtspflicht, ohne die das KBA den Vollzug der von ihm verfügten Maßnahmen nicht überwachen könnte. Auf eine Erlaubnis vonseiten der betroffenen Fahrzeughalter kommt es in Anbetracht der bereichsspezifischen Ermächtigungsgrundlage nicht an.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 24. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Halter eines Pkw des Herstellers Volkswagen AG. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU5 ausgestattet. An der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber dem Hersteller mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 angeordneten Rückrufaktion 23R7 zwecks Entfernung der eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung und Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (insbesondere der Emissionen) nahm er nicht teil. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 wies das KBA den Antragsteller deshalb darauf hin, dass das Fahrzeug über einen technischen Mangel verfüge, der in der regelmäßigen Hauptuntersuchung geprüft werde. Weiter kündigte das KBA die Übermittlung von Halter- und Fahrzeugdaten an die örtliche Zulassungsbehörde an, die ihrerseits die Einleitung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FZV, insbesondere eine Untersagung des weiteren Betriebs des Fahrzeugs in eigener Zuständigkeit veranlassen könne.

2

Den gegen die angekündigte Datenübermittlung nachgesuchten vorläufigen Rechtsschutz mit den Anträgen,

3

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, eine Übermittlungssperre in dem zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes betreffend der Daten des Fahrzeugs des Antragstellers mit der FIN … oder der Person des Antragstellers selbst anzuordnen, soweit diese erkennen lassen, dass das Fahrzeug des Antragstellers eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist; außerdem soweit diese erkennen lassen, ob das Fahrzeug an der Rückrufaktion 23R7 teilgenommen hat und die dort vorgesehene Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht,

4

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Halter- und Fahrzeugdaten des Kraftfahrzeugs mit der FIN … nicht an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zu übermitteln, soweit diese erkennen lassen, dass das Fahrzeug des Antragstellers eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist; außerdem soweit diese erkennen lassen, ob das Fahrzeug an der Rückrufaktion 23R7 teilgenommen hat und die dort vorgesehene Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht,

5

hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. August 2017 als unzulässig abgelehnt. Der Antrag zu 1) richte sich gegen eine für die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 41 StVG, § 43 FZV unzuständige Behörde; für den Antrag zu 2) fehle es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil er von der geplanten Datenübermittlung allenfalls mittelbar betroffen sei und ihm eine Rechtsverletzung erst drohe, wenn die Zulassungsbehörde ordnungsrechtliche Maßnahmen ergreife. Im Übrigen verfüge das KBA für die beanstandete Datenübermittlung mit § 35 StVG über eine ausreichende Rechtsgrundlage.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

7

1. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das KBA für die Einrichtung einer Übermittlungssperre im Fahrzeugregister nach §§ 41 StVG, 43 FZV nicht zuständig ist. § 43 Abs. 1 FZV bestimmt, dass die Anordnung solcher Übermittlungssperren nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet wird.

8

Eine davon abweichende Zuständigkeit des KBA für das von ihr gemäß § 32 StVG geführte Zentrale Fahrzeugregister und für den Fall, dass es um Datenübermittlungen an die Zulassungsbehörde geht, ist weder vorgesehen noch erforderlich. Zum einen gelten Übermittlungssperren (nur) gegenüber Dritten und damit nicht zwischen den beiden Registerbehörden, also der Zulassungsbehörde und dem KBA (§ 31 Abs. 1 und 2 StVG). Dies ergibt sich aus der besonderen Zuständigkeitsverteilung in § 43 Abs. 1 und 2 FZV. Die Zulassungsbehörde ist in Absatz 1 lediglich in ihrer Rolle als registerführende Behörde bezeichnet und nach Absatz 2 verpflichtet, dem KBA „Übermittlungssperren gegenüber Dritten“ mitzuteilen. Sie selbst kann damit nicht „Dritte“ i.S.d. Vorschrift sein. Zum anderen wirken die Übermittlungssperren nach § 41 StVG grundsätzlich gegenüber jedermann, also gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen und gegenüber Privatpersonen, so dass eine teilweise Sperre nicht in Frage kommt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.09.2016 - 12 ME 122/16 - Rn. 10 in juris).

9

Schließlich ist auch kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 41 StVG, 43 FZV, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Auskünfte und Übermittlungen nach den §§ 35 ff. StVG an ganz bestimmte Zwecke geknüpft, deren Aufzählung abschließend ist (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 04.09.2009 - 6 A 46/09 -, Rn. 21, juris). Eine Aushöhlung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wie es vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelt worden ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1 ff., juris Rn. 145 ff.), liegt in dieser abschließenden Zuständigkeitsregelung nicht, denn sie schließt die Verantwortlichkeit des KBA – jenseits der Regelungen zu Übermittlungssperren – für einzelne Übermittlungen aus dem Fahrzeugregister oder zu anderen Zwecken nicht aus. Insoweit gelten die bereichsspezifischen Regelungen der §§ 35 bis 40, 43 StVG und ggf. ergänzend die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Verantwortlichkeiten sind hier gesondert und unabhängig vom Bestehen etwaiger Übermittlungssperren geregelt.

10

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt ein Anspruch auf Einrichtung einer Übermittlungssperre auch nicht aus den §§ 15 Abs. 2, 10 BDSG oder §§ 35, 36 StVG. Regelungsgegenstand dieser Vorschriften ist nicht die Einrichtung von Übermittlungssperren. Ebenso wenig fällt das Begehren des Antragstellers unter die Vorschrift des § 20 Abs. 2 und 3 BDSG, wonach personenbezogene Daten unter bestimmten – hier schon nicht dargelegten – Voraussetzungen grundsätzlich zu löschen und nur anstelle der Löschung zu sperren sind, wenn eine Löschung nicht in Frage kommt. Mit einer Übermittlungssperre im o.g. Sinne hat dies nichts zu tun.

11

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag zu 2) abgewiesen. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass dieser Antrag nicht schon unzulässig ist.

12

2.1 Die Statthaftigkeit des Antrags scheitert insbesondere nicht an § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Bei der geplanten Datenübermittlung handelt es sich nicht um eine solche „behördliche Verfahrenshandlung“, denn sie ist eigenständig vollstreckbar i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO und vor allem nicht Teil des von der zuständigen Zulassungsbehörde gegebenenfalls erst noch einzuleitenden Verwaltungsverfahrens (zum Verfahrensbegriff vgl. § 9 VwVfG, der mit dem landesrechtlichen Verfahrensbegriff i.d.R. übereinstimmt, z.B. § 74 LVwG SH).

13

Insoweit macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass nicht erst etwaige Maßnahmen der Zulassungsbehörde, sondern schon die Übermittlung der auf den Antragsteller bezogenen Daten in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen kann. Denn schon der Umstand, dass die Übermittlung den Kreis derjenigen erweitert, die die Daten kennen und von ihnen Gebrauch machen können, macht die Übermittlung selbst zu einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Aufl., § 15 Rn. 2 m.w.N.).

14

Betroffen ist das dem Antragsteller zustehende, durch Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfG a.a.O.). Eine mögliche Rechtsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Antragsgegnerin lediglich die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), nicht aber Name und Anschrift des Fahrzeughalters übermittelt. Denn auch bei der FIN handelt es sich um ein schützenswertes Datum. § 45 Satz 2 StVG stellt ausdrücklich klar, dass sie einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglicht. Mit der FIN wird der Zulassungsbehörde mitgeteilt, dass ein bestimmtes Fahrzeug an der Rückrufmaßnahme nicht teilgenommen hat und deshalb nicht vorschriftsmäßig i.S.d. § 5 Abs. 1 oder 3 FZV sein könnte. Der erforderliche Personenbezug ist auch dann gegeben, wenn die betroffene Person für die verantwortliche Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls bestimmbar ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Aufl., § 3 Rn. 10). So liegt es hier. Sowohl das KBA als auch die Daten empfangende Zulassungsbehörde können die Person des Halters mithilfe des ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Fahrzeugregisters bestimmen.

15

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin scheitert eine mögliche Rechtsverletzung auch nicht daran, dass die zu übermittelnden Daten keinen Rückschluss auf Meinung oder Gesinnung des Antragstellers zuließen. Letzteres mag zwar zutreffen, doch beschränkt sich der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Angesichts der Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es „kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungs-kontextes, belangloses personenbezogenes Datum“ (BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05 -, BVerfGE 130, 151-212, juris Rn. 122).

16

2.2 Der Antragsteller hat allerdings das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die vom KBA angekündigte Datenübermittlung rechtswidrig sein sollte und ihn in seinen Rechten verletzt, sind im Ergebnis nicht ersichtlich.

17

Das Verwaltungsgericht sieht die angekündigte Übermittlung als von § 35 StVG gedeckt an. Der Antragsteller meint jedoch, dass es an der Erforderlichkeit der „Datenweitergabe oder -abrufbarkeit“ fehle, weil der mit der Übermittlung verfolgte Zweck, nämlich die Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs durch Teilnahme an der Rückrufaktion oder alternativ die Initiierung der Betriebsuntersagung, so nicht erreicht werden könne. Das beabsichtigte Aufspielen des Software-Updates führe tatsächlich nicht zur Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit zur Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Konsequenz sei, dass auch die Daten derjenigen, die das Software-Update hätten durchführen lassen, übermittelt werden müssten. Ferner dürften die Daten auch deshalb nicht weitergegeben werden, weil das KBA selbst diese Daten unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erlangt habe. Der Hersteller habe diese Daten nur übermitteln können, weil ihm zuvor die Daten aller betroffenen Fahrzeughalter ohne deren Erlaubnis überlassen worden seien. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 StVG hätten nicht vorgelegen.

18

Im Ergebnis geht auch der Senat davon aus, dass die hier beabsichtigte Übermittlung von Daten über einzelne Fahrzeuge nicht auf § 35 StVG gestützt werden kann, allerdings bereits deshalb, weil sie schon nicht in den Anwendungsbereich der §§ 31 ff. StVG - Abschnitt V., Fahrzeugregister - fällt. Dieser durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28.01.1987 (BGBl I, 486) neu eingefügte Abschnitt beschränkt sich auf die Regelung der bereichsspezifischen Besonderheiten, die sich aus der Führung und Nutzung der Fahrzeugregister ergeben, insbesondere auf „die Erhebung von Daten für die Register, die Speicherung der Daten in den Registern, die Datenübermittlung aus den Registern und schließlich die Löschung der Daten in den Registern“ (BT-Drs. 10/5343 S. 60, 61).

19

Vorliegend geht es nicht um Datenverarbeitungsvorgänge in oder aus den Fahrzeugregistern, sondern um die Weiterverarbeitung von Daten außerhalb der Register. Die dem Hersteller vom KBA zwecks Mängelbeseitigung im Rahmen der Rückrufaktion übermittelten Halter- und Fahrzeugdaten stammten zwar aus dem Zentralen Fahrzeugregister (so dass die Rechtsgrundlage in den §§ 31 ff. StVG zu verorten ist). Aufgrund der dem Hersteller mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 aufgegebenen Berichtspflicht wurden dem KBA die Daten jedoch in Form von „Positivlisten“ – mit den Fahrzeugen, die an der Rückrufaktion teilgenommen haben – und von „Minusdateien“ – mit den Fahrzeugen, die daran noch nicht teilgenommen haben – zurückgemeldet. Speziell die in den „Minusdateien“ enthaltenen Daten werden nach Angabe der Antragsgegnerin jedoch nicht in das Zentrale Fahrzeugregister überführt. Denn sie dienen dem KBA nicht zu den in § 32 Abs. 2 StVG bezeichneten Zwecken, sondern der Aufgabenerfüllung als Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV), nämlich der Überwachung der aufgrund von § 25 Abs. 2 EG-FGV veranlassten Rückrufaktion.

20

Als Rechtsgrundlage der streitbefangenen Übermittlung kommt daher nur § 15 Abs. 1 BDSG i.V.m. §§ 5, 46 Abs. 1 und 2 FZV in Frage. Das Bundesdatenschutzgesetz ist neben den bereichsspezifischen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes grundsätzlich anwendbar. Es gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BDSG u.a. für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen des Bundes und damit auch für das KBA als Bundesoberbehörde (§ 1 Abs. 1 KBAG). Nach § 1 Abs. 3 BDSG gehen dem Gesetz andere Vorschriften des Bundes nur vor, soweit sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind. Dies ist, wie oben dargelegt, mit Blick auf das Straßenverkehrsgesetz, Abschnitt V., Fahrzeugregister, nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine von Amts wegen und ohne Ersuchen des Empfängers veranlasste (Spontan-) Übermittlung von Daten, die für die Aufgabenerfüllung des Empfängers als erforderlich angesehen werden (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Aufl., § 15 Rn. 7). Solche einzelfallbezogenen Übermittlungen sind in den Vorschriften des V. Abschnitts von vornherein nicht vorgesehen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 StVG: Übermittlung aus den Registern nur auf Ersuchen oder aufgrundbesonderer Rechtsvorschrift).

21

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. und Nr. 2 i.V.m. § 14 BDSG liegen vor. Bei der FIN handelt es sich gemäß § 45 Satz 2 StVG um ein auf den Antragsteller bezogenes Datum, das vom KBA als öffentlicher Stelle des Bundes an eine andere öffentliche Stelle, nämlich die zuständige Zulassungsbehörde, übermittelt werden soll. Die Übermittlung bzw. die Kenntnis der Daten (Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 15) darf vom KBA als zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde erforderlich angesehen werden, da diese als die durch Landesrecht bestimmte untere Verwaltungsbehörde i.S.d. § 46 Abs. 1 FZV im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs von Kraftfahrzeugen gemäß § 5 FZV zuständig ist, falls sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist (Abs. 1) oder jedenfalls Anlass zu einer solchen Annahme besteht (Absatz 3). Die fehlende Vorschriftsmäßigkeit kann sich aus der Information ergeben, dass bei dem Fahrzeug kein Software-Update durchgeführt worden ist und es mit der EG-Typgenehmigung nicht übereinstimmt. Damit liegen aufseiten des Datenempfängers auch die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung i.S.d. § 14 Abs. 1 BDSG vor. Die Zweckbindung ist im Übrigen auch in § 15 Abs. 3 BDSG festgelegt.

22

Die Übermittlung erfolgt auch zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung i.S.d. Datenschutzrechtes (zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal: Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 13 mit Verweis auf § 14 Rn. 32). Die Nutzung der Daten aufseiten der Empfängerbehörde dient der Prüfung, ob es an der Vorschriftsmäßigkeit des betreffenden Fahrzeugs fehlt und bejahendenfalls, in welcher Weise von dem der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 1 oder 3 FZV eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Die Prüfung erfolgt in eigener Zuständigkeit. Das KBA verfügt insoweit über keine Weisungsbefugnisse; ihm sind weder Landesbehörden noch Zulassungsstellen unterstellt, § 1 Abs. 2 KBAG. Auf die Frage, ob sich ein Fahrzeug tatsächlich als nicht vorschriftsmäßig „erweist“ oder Anlass zu einer solchen Annahme besteht bzw. hier, ob das Software-Update geeignet wäre, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, käme es an dieser Stelle noch nicht an.

23

Anhaltspunkte dafür, dass die Daten schon vom KBA in rechtswidriger Weise erlangt worden wären und dies nunmehr einer rechtmäßigen Übermittlung entgegenstehen könnte, bestehen schließlich nicht. Nachvollziehbar verweist die Antragsgegnerin in Bezug auf die Übermittlung vom KBA an den Hersteller auf § 35 Abs. 2 Nr. 1 StVG – Übermittlung an einen Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Verkehrssicherheit oder die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen – und in Bezug auf die Rückmeldung durch den Hersteller auf die im Bescheid vom 15. Oktober 2015 verfügte Berichtspflicht, ohne die das KBA den Vollzug der von ihm verfügten Maßnahmen nicht überwachen könnte. Auf eine Erlaubnis vonseiten der betroffenen Fahrzeughalter kommt es in Anbetracht der bereichsspezifischen Ermächtigungsgrundlage nicht an.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann. Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 24. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Halter eines Pkw des Herstellers Volkswagen AG. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU5 ausgestattet. An der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber dem Hersteller mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 angeordneten Rückrufaktion 23R7 zwecks Entfernung der eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung und Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (insbesondere der Emissionen) nahm er nicht teil. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 wies das KBA den Antragsteller deshalb darauf hin, dass das Fahrzeug über einen technischen Mangel verfüge, der in der regelmäßigen Hauptuntersuchung geprüft werde. Weiter kündigte das KBA die Übermittlung von Halter- und Fahrzeugdaten an die örtliche Zulassungsbehörde an, die ihrerseits die Einleitung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FZV, insbesondere eine Untersagung des weiteren Betriebs des Fahrzeugs in eigener Zuständigkeit veranlassen könne.

2

Den gegen die angekündigte Datenübermittlung nachgesuchten vorläufigen Rechtsschutz mit den Anträgen,

3

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, eine Übermittlungssperre in dem zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes betreffend der Daten des Fahrzeugs des Antragstellers mit der FIN … oder der Person des Antragstellers selbst anzuordnen, soweit diese erkennen lassen, dass das Fahrzeug des Antragstellers eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist; außerdem soweit diese erkennen lassen, ob das Fahrzeug an der Rückrufaktion 23R7 teilgenommen hat und die dort vorgesehene Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht,

4

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Halter- und Fahrzeugdaten des Kraftfahrzeugs mit der FIN … nicht an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zu übermitteln, soweit diese erkennen lassen, dass das Fahrzeug des Antragstellers eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist; außerdem soweit diese erkennen lassen, ob das Fahrzeug an der Rückrufaktion 23R7 teilgenommen hat und die dort vorgesehene Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht,

5

hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. August 2017 als unzulässig abgelehnt. Der Antrag zu 1) richte sich gegen eine für die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 41 StVG, § 43 FZV unzuständige Behörde; für den Antrag zu 2) fehle es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil er von der geplanten Datenübermittlung allenfalls mittelbar betroffen sei und ihm eine Rechtsverletzung erst drohe, wenn die Zulassungsbehörde ordnungsrechtliche Maßnahmen ergreife. Im Übrigen verfüge das KBA für die beanstandete Datenübermittlung mit § 35 StVG über eine ausreichende Rechtsgrundlage.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

7

1. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das KBA für die Einrichtung einer Übermittlungssperre im Fahrzeugregister nach §§ 41 StVG, 43 FZV nicht zuständig ist. § 43 Abs. 1 FZV bestimmt, dass die Anordnung solcher Übermittlungssperren nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet wird.

8

Eine davon abweichende Zuständigkeit des KBA für das von ihr gemäß § 32 StVG geführte Zentrale Fahrzeugregister und für den Fall, dass es um Datenübermittlungen an die Zulassungsbehörde geht, ist weder vorgesehen noch erforderlich. Zum einen gelten Übermittlungssperren (nur) gegenüber Dritten und damit nicht zwischen den beiden Registerbehörden, also der Zulassungsbehörde und dem KBA (§ 31 Abs. 1 und 2 StVG). Dies ergibt sich aus der besonderen Zuständigkeitsverteilung in § 43 Abs. 1 und 2 FZV. Die Zulassungsbehörde ist in Absatz 1 lediglich in ihrer Rolle als registerführende Behörde bezeichnet und nach Absatz 2 verpflichtet, dem KBA „Übermittlungssperren gegenüber Dritten“ mitzuteilen. Sie selbst kann damit nicht „Dritte“ i.S.d. Vorschrift sein. Zum anderen wirken die Übermittlungssperren nach § 41 StVG grundsätzlich gegenüber jedermann, also gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen und gegenüber Privatpersonen, so dass eine teilweise Sperre nicht in Frage kommt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.09.2016 - 12 ME 122/16 - Rn. 10 in juris).

9

Schließlich ist auch kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 41 StVG, 43 FZV, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Auskünfte und Übermittlungen nach den §§ 35 ff. StVG an ganz bestimmte Zwecke geknüpft, deren Aufzählung abschließend ist (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 04.09.2009 - 6 A 46/09 -, Rn. 21, juris). Eine Aushöhlung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wie es vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelt worden ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1 ff., juris Rn. 145 ff.), liegt in dieser abschließenden Zuständigkeitsregelung nicht, denn sie schließt die Verantwortlichkeit des KBA – jenseits der Regelungen zu Übermittlungssperren – für einzelne Übermittlungen aus dem Fahrzeugregister oder zu anderen Zwecken nicht aus. Insoweit gelten die bereichsspezifischen Regelungen der §§ 35 bis 40, 43 StVG und ggf. ergänzend die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Verantwortlichkeiten sind hier gesondert und unabhängig vom Bestehen etwaiger Übermittlungssperren geregelt.

10

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt ein Anspruch auf Einrichtung einer Übermittlungssperre auch nicht aus den §§ 15 Abs. 2, 10 BDSG oder §§ 35, 36 StVG. Regelungsgegenstand dieser Vorschriften ist nicht die Einrichtung von Übermittlungssperren. Ebenso wenig fällt das Begehren des Antragstellers unter die Vorschrift des § 20 Abs. 2 und 3 BDSG, wonach personenbezogene Daten unter bestimmten – hier schon nicht dargelegten – Voraussetzungen grundsätzlich zu löschen und nur anstelle der Löschung zu sperren sind, wenn eine Löschung nicht in Frage kommt. Mit einer Übermittlungssperre im o.g. Sinne hat dies nichts zu tun.

11

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag zu 2) abgewiesen. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass dieser Antrag nicht schon unzulässig ist.

12

2.1 Die Statthaftigkeit des Antrags scheitert insbesondere nicht an § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Bei der geplanten Datenübermittlung handelt es sich nicht um eine solche „behördliche Verfahrenshandlung“, denn sie ist eigenständig vollstreckbar i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO und vor allem nicht Teil des von der zuständigen Zulassungsbehörde gegebenenfalls erst noch einzuleitenden Verwaltungsverfahrens (zum Verfahrensbegriff vgl. § 9 VwVfG, der mit dem landesrechtlichen Verfahrensbegriff i.d.R. übereinstimmt, z.B. § 74 LVwG SH).

13

Insoweit macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass nicht erst etwaige Maßnahmen der Zulassungsbehörde, sondern schon die Übermittlung der auf den Antragsteller bezogenen Daten in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen kann. Denn schon der Umstand, dass die Übermittlung den Kreis derjenigen erweitert, die die Daten kennen und von ihnen Gebrauch machen können, macht die Übermittlung selbst zu einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Aufl., § 15 Rn. 2 m.w.N.).

14

Betroffen ist das dem Antragsteller zustehende, durch Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfG a.a.O.). Eine mögliche Rechtsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Antragsgegnerin lediglich die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), nicht aber Name und Anschrift des Fahrzeughalters übermittelt. Denn auch bei der FIN handelt es sich um ein schützenswertes Datum. § 45 Satz 2 StVG stellt ausdrücklich klar, dass sie einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglicht. Mit der FIN wird der Zulassungsbehörde mitgeteilt, dass ein bestimmtes Fahrzeug an der Rückrufmaßnahme nicht teilgenommen hat und deshalb nicht vorschriftsmäßig i.S.d. § 5 Abs. 1 oder 3 FZV sein könnte. Der erforderliche Personenbezug ist auch dann gegeben, wenn die betroffene Person für die verantwortliche Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls bestimmbar ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Aufl., § 3 Rn. 10). So liegt es hier. Sowohl das KBA als auch die Daten empfangende Zulassungsbehörde können die Person des Halters mithilfe des ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Fahrzeugregisters bestimmen.

15

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin scheitert eine mögliche Rechtsverletzung auch nicht daran, dass die zu übermittelnden Daten keinen Rückschluss auf Meinung oder Gesinnung des Antragstellers zuließen. Letzteres mag zwar zutreffen, doch beschränkt sich der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Angesichts der Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es „kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungs-kontextes, belangloses personenbezogenes Datum“ (BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05 -, BVerfGE 130, 151-212, juris Rn. 122).

16

2.2 Der Antragsteller hat allerdings das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die vom KBA angekündigte Datenübermittlung rechtswidrig sein sollte und ihn in seinen Rechten verletzt, sind im Ergebnis nicht ersichtlich.

17

Das Verwaltungsgericht sieht die angekündigte Übermittlung als von § 35 StVG gedeckt an. Der Antragsteller meint jedoch, dass es an der Erforderlichkeit der „Datenweitergabe oder -abrufbarkeit“ fehle, weil der mit der Übermittlung verfolgte Zweck, nämlich die Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs durch Teilnahme an der Rückrufaktion oder alternativ die Initiierung der Betriebsuntersagung, so nicht erreicht werden könne. Das beabsichtigte Aufspielen des Software-Updates führe tatsächlich nicht zur Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit zur Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Konsequenz sei, dass auch die Daten derjenigen, die das Software-Update hätten durchführen lassen, übermittelt werden müssten. Ferner dürften die Daten auch deshalb nicht weitergegeben werden, weil das KBA selbst diese Daten unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erlangt habe. Der Hersteller habe diese Daten nur übermitteln können, weil ihm zuvor die Daten aller betroffenen Fahrzeughalter ohne deren Erlaubnis überlassen worden seien. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 StVG hätten nicht vorgelegen.

18

Im Ergebnis geht auch der Senat davon aus, dass die hier beabsichtigte Übermittlung von Daten über einzelne Fahrzeuge nicht auf § 35 StVG gestützt werden kann, allerdings bereits deshalb, weil sie schon nicht in den Anwendungsbereich der §§ 31 ff. StVG - Abschnitt V., Fahrzeugregister - fällt. Dieser durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28.01.1987 (BGBl I, 486) neu eingefügte Abschnitt beschränkt sich auf die Regelung der bereichsspezifischen Besonderheiten, die sich aus der Führung und Nutzung der Fahrzeugregister ergeben, insbesondere auf „die Erhebung von Daten für die Register, die Speicherung der Daten in den Registern, die Datenübermittlung aus den Registern und schließlich die Löschung der Daten in den Registern“ (BT-Drs. 10/5343 S. 60, 61).

19

Vorliegend geht es nicht um Datenverarbeitungsvorgänge in oder aus den Fahrzeugregistern, sondern um die Weiterverarbeitung von Daten außerhalb der Register. Die dem Hersteller vom KBA zwecks Mängelbeseitigung im Rahmen der Rückrufaktion übermittelten Halter- und Fahrzeugdaten stammten zwar aus dem Zentralen Fahrzeugregister (so dass die Rechtsgrundlage in den §§ 31 ff. StVG zu verorten ist). Aufgrund der dem Hersteller mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 aufgegebenen Berichtspflicht wurden dem KBA die Daten jedoch in Form von „Positivlisten“ – mit den Fahrzeugen, die an der Rückrufaktion teilgenommen haben – und von „Minusdateien“ – mit den Fahrzeugen, die daran noch nicht teilgenommen haben – zurückgemeldet. Speziell die in den „Minusdateien“ enthaltenen Daten werden nach Angabe der Antragsgegnerin jedoch nicht in das Zentrale Fahrzeugregister überführt. Denn sie dienen dem KBA nicht zu den in § 32 Abs. 2 StVG bezeichneten Zwecken, sondern der Aufgabenerfüllung als Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV), nämlich der Überwachung der aufgrund von § 25 Abs. 2 EG-FGV veranlassten Rückrufaktion.

20

Als Rechtsgrundlage der streitbefangenen Übermittlung kommt daher nur § 15 Abs. 1 BDSG i.V.m. §§ 5, 46 Abs. 1 und 2 FZV in Frage. Das Bundesdatenschutzgesetz ist neben den bereichsspezifischen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes grundsätzlich anwendbar. Es gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BDSG u.a. für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen des Bundes und damit auch für das KBA als Bundesoberbehörde (§ 1 Abs. 1 KBAG). Nach § 1 Abs. 3 BDSG gehen dem Gesetz andere Vorschriften des Bundes nur vor, soweit sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind. Dies ist, wie oben dargelegt, mit Blick auf das Straßenverkehrsgesetz, Abschnitt V., Fahrzeugregister, nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine von Amts wegen und ohne Ersuchen des Empfängers veranlasste (Spontan-) Übermittlung von Daten, die für die Aufgabenerfüllung des Empfängers als erforderlich angesehen werden (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Aufl., § 15 Rn. 7). Solche einzelfallbezogenen Übermittlungen sind in den Vorschriften des V. Abschnitts von vornherein nicht vorgesehen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 StVG: Übermittlung aus den Registern nur auf Ersuchen oder aufgrundbesonderer Rechtsvorschrift).

21

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. und Nr. 2 i.V.m. § 14 BDSG liegen vor. Bei der FIN handelt es sich gemäß § 45 Satz 2 StVG um ein auf den Antragsteller bezogenes Datum, das vom KBA als öffentlicher Stelle des Bundes an eine andere öffentliche Stelle, nämlich die zuständige Zulassungsbehörde, übermittelt werden soll. Die Übermittlung bzw. die Kenntnis der Daten (Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 15) darf vom KBA als zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde erforderlich angesehen werden, da diese als die durch Landesrecht bestimmte untere Verwaltungsbehörde i.S.d. § 46 Abs. 1 FZV im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs von Kraftfahrzeugen gemäß § 5 FZV zuständig ist, falls sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist (Abs. 1) oder jedenfalls Anlass zu einer solchen Annahme besteht (Absatz 3). Die fehlende Vorschriftsmäßigkeit kann sich aus der Information ergeben, dass bei dem Fahrzeug kein Software-Update durchgeführt worden ist und es mit der EG-Typgenehmigung nicht übereinstimmt. Damit liegen aufseiten des Datenempfängers auch die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung i.S.d. § 14 Abs. 1 BDSG vor. Die Zweckbindung ist im Übrigen auch in § 15 Abs. 3 BDSG festgelegt.

22

Die Übermittlung erfolgt auch zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung i.S.d. Datenschutzrechtes (zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal: Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 13 mit Verweis auf § 14 Rn. 32). Die Nutzung der Daten aufseiten der Empfängerbehörde dient der Prüfung, ob es an der Vorschriftsmäßigkeit des betreffenden Fahrzeugs fehlt und bejahendenfalls, in welcher Weise von dem der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 1 oder 3 FZV eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Die Prüfung erfolgt in eigener Zuständigkeit. Das KBA verfügt insoweit über keine Weisungsbefugnisse; ihm sind weder Landesbehörden noch Zulassungsstellen unterstellt, § 1 Abs. 2 KBAG. Auf die Frage, ob sich ein Fahrzeug tatsächlich als nicht vorschriftsmäßig „erweist“ oder Anlass zu einer solchen Annahme besteht bzw. hier, ob das Software-Update geeignet wäre, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, käme es an dieser Stelle noch nicht an.

23

Anhaltspunkte dafür, dass die Daten schon vom KBA in rechtswidriger Weise erlangt worden wären und dies nunmehr einer rechtmäßigen Übermittlung entgegenstehen könnte, bestehen schließlich nicht. Nachvollziehbar verweist die Antragsgegnerin in Bezug auf die Übermittlung vom KBA an den Hersteller auf § 35 Abs. 2 Nr. 1 StVG – Übermittlung an einen Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Verkehrssicherheit oder die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen – und in Bezug auf die Rückmeldung durch den Hersteller auf die im Bescheid vom 15. Oktober 2015 verfügte Berichtspflicht, ohne die das KBA den Vollzug der von ihm verfügten Maßnahmen nicht überwachen könnte. Auf eine Erlaubnis vonseiten der betroffenen Fahrzeughalter kommt es in Anbetracht der bereichsspezifischen Ermächtigungsgrundlage nicht an.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 10. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Halterin eines Pkw des Herstellers Volkswagen AG. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU5 ausgestattet. An der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber dem Hersteller mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 angeordneten Rückrufaktion 23R7 zwecks Entfernung der eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung und Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (insbesondere der Emissionen) nahm sie nicht teil. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 wies das KBA die Antragstellerin deshalb darauf hin, dass das Fahrzeug über einen technischen Mangel verfüge, der in der regelmäßigen Hauptuntersuchung geprüft werde. Weiter kündigte das KBA die Übermittlung von Halter- und Fahrzeugdaten an die örtliche Zulassungsbehörde an, die ihrerseits die Einleitung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FZV, insbesondere eine Untersagung des weiteren Betriebs des Fahrzeugs in eigener Zuständigkeit veranlassen könne.

2

Den gegen die angekündigte Datenübermittlung nachgesuchten vorläufigen Rechtsschutz mit den Anträgen,

3

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, eine Übermittlungssperre in dem zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes betreffend der Daten des Fahrzeugs des Antragstellers mit der FIN … oder der Person des Antragstellers selbst anzuordnen, soweit diese erkennen lassen, dass das Fahrzeug des Antragstellers eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist; außerdem soweit diese erkennen lassen, ob das Fahrzeug an der Rückrufaktion 23R7 teilgenommen hat und die dort vorgesehene Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht,

4

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Halter- und Fahrzeugdaten des Kraftfahrzeugs mit der
FIN … nicht an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zu übermitteln, soweit diese erkennen lassen, dass das Fahrzeug des Antragstellers eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist; außerdem soweit diese erkennen lassen, ob das Fahrzeug an der Rückrufaktion 23R7 teilgenommen hat und die dort vorgesehene Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht,

5

hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2017 als unzulässig abgelehnt. Der Antrag zu 1) richte sich gegen eine für die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 41 StVG, § 43 FZV unzuständige Behörde; für den Antrag zu 2) fehle es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil sie von der geplanten Datenübermittlung allenfalls mittelbar betroffen sei und ihr eine Rechtsverletzung erst drohe, wenn die Zulassungsbehörde ordnungsrechtliche Maßnahmen ergreife. Im Übrigen verfüge das KBA für die beanstandete Datenübermittlung mit § 35 StVG über eine ausreichende Rechtsgrundlage.

II.

6

1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr in Ergänzung des Antrags zu 2) (sinngemäß) noch beantragt wird,

7

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die genannten Daten nicht an die Überwachungsorganisationen (Dekra, TÜV, etc.) zu übermitteln.

8

Die Einbeziehung einer Übermittlung der Daten an privatrechtliche Empfänger stellt eine unzulässige Antragserweiterung entsprechend § 91 VwGO dar. Einer derartigen Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren, die Beschlüsse nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO betreffen, stehen die in § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO getroffenen Regelungen entgegen. Aus diesen Regelungen folgt, dass das Beschwerdegericht nur zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung befugt ist und insoweit keine eigene, originäre Entscheidung trifft. Mit dieser Beschränkung des Prüfungsumfangs ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz nicht vereinbar (vgl. schon Beschl. d. Senats v. 02.06.2014 - 4 MB 27/14 - m.w.N.).

9

2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

10

2.1 Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das KBA für die Einrichtung einer Übermittlungssperre im Fahrzeugregister nach §§ 41 StVG, 43 FZV nicht zuständig ist. § 43 Abs. 1 FZV bestimmt, dass die Anordnung solcher Übermittlungssperren nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet wird.

11

Eine davon abweichende Zuständigkeit des KBA für das von ihr gemäß § 32 StVG geführte Zentrale Fahrzeugregister und für den Fall, dass es um Datenübermittlungen an die Zulassungsbehörde geht, ist weder vorgesehen noch erforderlich. Zum einen gelten Übermittlungssperren (nur) gegenüber Dritten und damit nicht zwischen den beiden Registerbehörden, also der Zulassungsbehörde und dem KBA (§ 31 Abs. 1 und 2 StVG). Dies ergibt sich aus der besonderen Zuständigkeitsverteilung in § 43 Abs. 1 und 2 FZV. Die Zulassungsbehörde ist in Absatz 1 lediglich in ihrer Rolle als registerführende Behörde bezeichnet und nach Absatz 2 verpflichtet, dem KBA „Übermittlungssperren gegenüber Dritten“ mitzuteilen. Sie selbst kann damit nicht „Dritte“ i.S.d. Vorschrift sein. Zum anderen wirken die Übermittlungssperren nach § 41 StVG grundsätzlich gegenüber jedermann, also gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen und gegenüber Privatpersonen, so dass eine teilweise Sperre nicht in Frage kommt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.09.2016 - 12 ME 122/16 - Rn. 10 in juris).

12

Schließlich ist auch kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 41 StVG, 43 FZV, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Auskünfte und Übermittlungen nach den §§ 35 ff. StVG an ganz bestimmte Zwecke geknüpft, deren Aufzählung abschließend ist (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 04.09.2009 - 6 A 46/09 -, Rn. 21, juris). Eine Aushöhlung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wie es vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelt worden ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1 ff. und in juris), liegt in dieser abschließenden Zuständigkeitsregelung nicht, denn sie schließt die Verantwortlichkeit des KBA – jenseits der Regelungen zu Übermittlungssperren – für einzelne Übermittlungen aus dem Fahrzeugregister oder zu anderen Zwecken nicht aus. Insoweit gelten die bereichsspezifischen Regelungen der §§ 35 bis 40, 43 StVG und ggf. ergänzend die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Verantwortlichkeiten sind hier gesondert und unabhängig vom Bestehen etwaiger Übermittlungssperren geregelt.

13

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt ein Anspruch auf Einrichtung einer Übermittlungssperre auch nicht aus den §§ 15 Abs. 2, 10 BDSG oder §§ 35, 36 StVG. Regelungsgegenstand dieser Vorschriften ist nicht die Einrichtung von Übermittlungssperren. Ebenso wenig fällt das Begehren der Antragstellerin unter die Vorschrift des § 20 Abs. 2 und 3 BDSG, wonach personenbezogene Daten unter bestimmten – hier schon nicht dargelegten – Voraussetzungen grundsätzlich zu löschen und nur anstelle der Löschung zu sperren sind, wenn eine Löschung nicht in Frage kommt. Mit einer Übermittlungssperre im o.g. Sinne hat dies nichts zu tun.

14

2.2 Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag zu 2) abgewiesen.

15

Die Statthaftigkeit des Antrags scheitert insbesondere nicht an § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Bei der geplanten Datenübermittlung handelt es sich nicht um eine solche „behördliche Verfahrenshandlung“, denn sie ist eigenständig vollstreckbar i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO und vor allem nicht Teil des von der zuständigen Zulassungsbehörde gegebenenfalls erst noch einzuleitenden Verwaltungsverfahrens (zum Verfahrensbegriff vgl. § 9 VwVfG, der mit dem landesrechtlichen Verfahrensbegriff i.d.R. übereinstimmt, z.B. § 74 LVwG SH).

16

Insoweit macht die Antragstellerin zu Recht geltend, dass nicht erst etwaige Maßnahmen der Zulassungsbehörde, sondern schon die Übermittlung der auf die Antragstellerin bezogenen bzw. beziehbaren Daten in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen kann. Denn schon der Umstand, dass die Übermittlung den Kreis derjenigen erweitert, die die Daten kennen und von ihnen Gebrauch machen können, kann die Übermittlung selbst zu einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff machen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Aufl., § 15 Rn. 2 m.w.N.).

17

Ob die von der Antragstellerin befürchtete Datenübermittlung den Schutzbereich ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berührt, ist allerdings zweifelhaft. Das für natürliche Personen aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann juristischen Personen – wie hier einer GmbH – über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zwar grundsätzlich einen Grundrechtsschutz vor Gefährdungen gewährleisten, die von staatlichen informationellen Maßnahmen ausgehen. Allerdings ist dabei entsprechend dem Tätigkeitskreis der Antragstellerin in erster Linie auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit abzustellen. Eine grundrechtlich erhebliche Gefährdungslage besteht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht stets bereits deshalb, weil eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die einen Bezug zu einer bestimmten juristischen Person und ihrer Tätigkeit aufweisen (hier über die Durchführung des Software-Updates an einem Pkw der Antragstellerin). Die informationelle Maßnahme muss vielmehr die betroffene juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen. Maßgeblich kommt es insoweit insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Information für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person, im Fall der Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Bauunternehmerin, sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 -, BVerfGE 118, 168-211, juris Rn. 150 ff., 155 ff. m.w.N.). Dass die hier vorgesehene Datenübermittlung die Antragstellerin gerade in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Bauunternehmerin betrifft, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Diese Frage bedarf allerdings auch keiner abschließenden Beurteilung, denn die vorgesehene Datenübermittlung ist jedenfalls materiell nicht zu beanstanden.

18

Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die vom KBA angekündigte Datenübermittlung rechtswidrig sein sollte und die Antragstellerin in ihren (angenommenen) Rechten verletzt, sind im Ergebnis nicht ersichtlich.

19

Das Verwaltungsgericht sieht die angekündigte Übermittlung als von § 35 StVG gedeckt an. Die Antragstellerin meint jedoch, dass es an der Erforderlichkeit der „Datenweitergabe oder -abrufbarkeit“ fehle, weil der mit der Übermittlung verfolgte Zweck, nämlich die Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs durch Teilnahme an der Rückrufaktion oder alternativ die Initiierung der Betriebsuntersagung, so nicht erreicht werden könne. Das beabsichtigte Aufspielen des Software-Updates führe tatsächlich nicht zur Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit zur Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Konsequenz sei, dass auch die Daten derjenigen, die das Software-Update hätten durchführen lassen, übermittelt werden müssten. Ferner dürften die Daten auch deshalb nicht weitergegeben werden, weil das KBA selbst diese Daten unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erlangt habe. Der Hersteller habe diese Daten nur übermitteln können, weil ihm zuvor die Daten aller betroffenen Fahrzeughalter ohne deren Erlaubnis überlassen worden seien. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 StVG hätten nicht vorgelegen.

20

Im Ergebnis geht auch der Senat davon aus, dass die hier beabsichtigte Übermittlung von Daten über einzelne Fahrzeuge nicht auf § 35 StVG gestützt werden kann, allerdings bereits deshalb, weil sie schon nicht in den Anwendungsbereich der §§ 31 ff. StVG - Abschnitt V., Fahrzeugregister - fällt. Dieser durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28.01.1987 (BGBl I, 486) neu eingefügte Abschnitt beschränkt sich auf die Regelung der bereichsspezifischen Besonderheiten, die sich aus der Führung und Nutzung der Fahrzeugregister ergeben, insbesondere auf „die Erhebung von Daten für die Register, die Speicherung der Daten in den Registern, die Datenübermittlung aus den Registern und schließlich die Löschung der Daten in den Registern“ (BT-Drs. 10/5343 S. 60, 61).

21

Vorliegend geht es nicht um Datenverarbeitungsvorgänge in oder aus den Fahrzeugregistern, sondern um die Weiterverarbeitung von Daten außerhalb der Register. Die dem Hersteller vom KBA zwecks Mängelbeseitigung im Rahmen der Rückrufaktion übermittelten Halter- und Fahrzeugdaten stammten zwar aus dem Zentralen Fahrzeugregister (so dass die Rechtsgrundlage in den §§ 31 ff. StVG zu verorten ist). Aufgrund der dem Hersteller mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 aufgegebenen Berichtspflicht wurden dem KBA die Daten jedoch in Form von „Positivlisten“ – mit den Fahrzeugen, die an der Rückrufaktion teilgenommen haben – und von „Minusdateien“ – mit den Fahrzeugen, die daran noch nicht teilgenommen haben – zurückgemeldet. Speziell die in den „Minusdateien“ enthaltenen Daten werden nach Angabe der Antragsgegnerin jedoch nicht in das Zentrale Fahrzeugregister überführt. Denn sie dienen dem KBA nicht zu den in § 32 Abs. 2 StVG bezeichneten Zwecken, sondern der Aufgabenerfüllung als Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV), nämlich der Überwachung der aufgrund von § 25 Abs. 2 EG-FGV veranlassten Rückrufaktion.

22

Als Rechtsgrundlage der streitbefangenen Übermittlung käme daher § 15 Abs. 1 BDSG i.V.m. §§ 5, 46 Abs. 1 und 2 FZV in Frage. Das Bundesdatenschutzgesetz ist neben den bereichsspezifischen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes grundsätzlich anwendbar. Es gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BDSG u.a. für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen des Bundes und damit auch für das KBA als Bundesoberbehörde (§ 1 Abs. 1 KBAG). Nach § 1 Abs. 3 BDSG gehen dem Gesetz andere Vorschriften des Bundes nur vor, soweit sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind. Dies ist, wie oben dargelegt, mit Blick auf das Straßenverkehrsgesetz, Abschnitt V., Fahrzeugregister, nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine von Amts wegen und ohne Ersuchen des Empfängers veranlasste (Spontan-) Übermittlung von Daten, die für die Aufgabenerfüllung des Empfängers als erforderlich angesehen werden (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Aufl., § 15 Rn. 7). Solche einzelfallbezogenen Übermittlungen sind in den Vorschriften des V. Abschnitts von vornherein nicht vorgesehen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 StVG: Übermittlung aus den Registern nur auf Ersuchen oder aufgrundbesonderer Rechtsvorschrift).

23

Allerdings schützt das Bundesdatenschutzgesetz nach § 3 Abs. 1 BDSG ausdrücklich nur natürliche Personen und ist deshalb auf juristische Personen grundsätzlich nicht anwendbar. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber Angaben über juristische Personen bewusst ausgenommen hat und diese damit auf den Schutz durch Gesetze verweist, die auf ihre besondere Situation besser zugeschnitten sind (vgl. LG Hannover, Beschl. v. 12.03.2013 - 8 S 1/13 -, Rn. 19; Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 17 ff.).

24

Im Falle einer grundrechtlichen Gleichstellung mit natürlichen Personen durch Art. 19 Abs. 3 GG könnten sich etwaige datenschutzrechtliche Ansprüche jedoch unmittelbar aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben (vgl. Gola/Schomerus, BDSG Kommentar, 12. Aufl., § 3 Rn. 11), wobei der Grundrechtsschutz am Bundesdatenschutzgesetz als einfachgesetzliche Konkretisierung des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung und an den ihm zugrundeliegenden Abwägungsgrundsätzen auszurichten wäre (vgl. Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 214. EL von Mai 2017, § 3 BDSG, Rn. 1, 11). Hierfür spräche vorliegend auch die Gleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen als Fahrzeughalter in den bereichsspezifischen Datenschutzregelungen der §§ 31 ff. StVG, vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b, Satz 2 b und Abs. 2 Nr. 2 StVG.

25

Selbst wenn man deshalb zugunsten der Antragstellerin die Wertungen des Bundesdatenschutzgesetzes zugrunde legen wollte, ergäbe sich daraus jedoch kein Abwehrrecht, weil auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. und Nr. 2 i.V.m. § 14 BDSG vorlägen. Bei der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) handelt es sich gemäß § 45 Satz 2 StVG um ein auf die Antragstellerin bezogenes Datum, das vom KBA als öffentlicher Stelle des Bundes an eine andere öffentliche Stelle, nämlich die zuständige Zulassungsbehörde, übermittelt werden soll. Die Übermittlung bzw. die Kenntnis der Daten (Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 15) darf vom KBA als zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde erforderlich angesehen werden, da diese als die durch Landesrecht bestimmte untere Verwaltungsbehörde i.S.d. § 46 Abs. 1 FZV im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs von Kraftfahrzeugen gemäß § 5 FZV zuständig ist, falls sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist (Abs. 1) oder jedenfalls Anlass zu einer solchen Annahme besteht (Absatz 3). Die fehlende Vorschriftsmäßigkeit kann sich aus der Information ergeben, dass bei dem Fahrzeug kein Software-Update durchgeführt worden ist und es mit der EG-Typgenehmigung nicht übereinstimmt. Damit lägen aufseiten des Datenempfängers auch die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung i.S.d. § 14 Abs. 1 BDSG vor. Die Zweckbindung ist im Übrigen auch in § 15 Abs. 3 BDSG festgelegt.

26

Die Übermittlung erfolgt auch zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung i.S.d. Datenschutzrechtes (zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal: Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 13 mit Verweis auf § 14 Rn. 32). Die Nutzung der Daten aufseiten der Empfängerbehörde dient der Prüfung, ob es an der Vorschriftsmäßigkeit des betreffenden Fahrzeugs fehlt und bejahendenfalls, in welcher Weise von dem der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 1 oder 3 FZV eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Die Prüfung erfolgt in eigener Zuständigkeit. Das KBA verfügt insoweit über keine Weisungsbefugnisse; ihm sind weder Landesbehörden noch Zulassungsstellen unterstellt, § 1 Abs. 2 KBAG. Auf die Frage, ob sich ein Fahrzeug tatsächlich als nicht vorschriftsmäßig „erweist“ oder Anlass zu einer solchen Annahme besteht bzw. hier, ob das Software-Update geeignet wäre, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, käme es an dieser Stelle noch nicht an.

27

Anhaltspunkte dafür, dass die Daten schon vom KBA in rechtswidriger Weise erlangt worden wären und dies nunmehr einer rechtmäßigen Übermittlung entgegenstehen könnte, bestehen schließlich nicht. Nachvollziehbar verweist die Antragsgegnerin in Bezug auf die Übermittlung vom KBA an den Hersteller auf § 35 Abs. 2 Nr. 1 StVG – Übermittlung an einen Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Verkehrssicherheit oder die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen – und in Bezug auf die Rückmeldung durch den Hersteller auf die im Bescheid vom 15. Oktober 2015 verfügte Berichtspflicht, ohne die das KBA den Vollzug der von ihm verfügten Maßnahmen nicht überwachen könnte. Auf eine Erlaubnis vonseiten der betroffenen Fahrzeughalter kommt es in Anbetracht der bereichsspezifischen Ermächtigungsgrundlage nicht an.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

3

a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde ein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so zählt die Anhörungsrüge an das Fachgericht zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>). Die Beschwerdeführerin rügt der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, hat aber keine Anhörungsrüge erhoben.

4

aa) Nachdem das Landgericht im erstinstanzlichen Vortrag der Beschwerdeführerin ein Bestreiten der die Aktivlegitimation des Klägers begründenden Tatsachen erkannt und die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin als Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass es ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ein solches Bestreiten nicht entnehmen könne, weiteren Vortrag aber nicht zugelassen. In der Verfassungsbeschwerde benennt die Beschwerdeführerin als Grundrecht, in dem sie sich verletzt sieht, jedoch lediglich Art. 3 Abs. 1 GG. Den grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nennt sie nicht, sondern macht ausdrücklich geltend, einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO habe es vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht bedurft, weil sie sich nur gegen die willkürliche Anwendung der berufungsrechtlichen Präklusionsvorschriften wende. Entscheidend ist aber nicht, welches Grundrecht ein Beschwerdeführer benennt, sondern welches er objektiv der Sache nach rügt (vgl. BVerfGK 19, 23 <23 f.>; Desens, NJW 2006, S. 1243 <1246>; Heinrichsmeier, NVwZ 2010, S. 228 <229>). Rügt er der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs, so bedarf es zur Erschöpfung des Rechtswegs der Erhebung der Anhörungsrüge vor dem zuständigen Fachgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -, juris, Rn. 12; BVerfGK 19, 23 <23 f.>).

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bb) Der Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich, ausgehend von der subjektiven Beschwer des Beschwerdeführers, nach der behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte (vgl. BVerfGE 96, 251 <257>; 126, 1 <17>). Nach § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, zu bezeichnen. Aber auch wenn ein Beschwerdeführer bestimmte konkret benannte und anhand des einschlägigen Grundgesetzartikels bezeichnete Grundrechte als verletzt rügt, kann seinem Vorbringen die Rüge der Verletzung eines weiteren oder anderen, nicht ausdrücklich benannten Grundrechts zu entnehmen sein (vgl. BVerfGE 79, 174 <201>; 84, 366 <369>; 85, 214 <217>; BVerfGK 19, 23 <24 f.>).

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Dabei ist zwar zu beachten, dass dem Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Dispositionsfreiheit zukommt, aufgrund derer es ihm freisteht, die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde auf die Rüge bestimmter Grundrechtsverletzungen zu beschränken (vgl. BVerfGE 126, 1 <17 f.>; BVerfGK 19, 23 <24 f.>). Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber - unabhängig davon, dass der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangen kann, dass der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren selbst dann erhebt, wenn er im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 Rn. 27>) - nicht an.

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b) Die Beschwerdeführerin hat auf die Rüge einer Gehörsverletzung nicht verzichtet, sondern rügt mit ihrem tatsächlichen Vorbringen und ihren rechtlichen Erwägungen der Sache nach jedenfalls auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Sie macht geltend, das Oberlandesgericht sei gehalten gewesen, ihr Vorbringen zu den fehlenden tatsächlichen Voraussetzungen der Aktivlegitimation des Klägers nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Präklusionsvorschriften schränken die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Prozess ein (vgl. BVerfGE 75, 302 <314>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 2333/09 -, NJW-RR 2010, S. 421<421>).AuslegungundAnwendungvonprozessualenPräklusionsvorschriften sind verfassungsrechtlich an Art. 103 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 75, 302 <314 f.> m.w.N.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen auf das bei Art. 3 Abs. 1 GG verortete Willkürverbot bezieht, ändert nichts daran, dass es sich bei ihren Darlegungen der Sache nach um eine Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG handelt, für die eine Anhörungsrüge zum Rechtsweg gehört (vgl. BVerfGK 14, 95 <98>; 19, 23 <24>).

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c) Eine Anhörungsrüge war hier auch nicht deswegen entbehrlich, weil sie offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfGK 7, 403 <407>).

9

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hindert den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften auf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hat, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt (vgl. BVerfGE 69, 145 <149>; 81, 264 <273>). Wegen der Intensität des Eingriffs einer Präklusion sind Auslegung und Anwendung dieser das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften durch die Fachgerichte einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (vgl. BVerfGE 69, 145 <149>; 75, 302 <314>). Insoweit ist Art. 103 Abs. 1 GG etwa bei einer offenkundig unrichtigen Anwendung solcher Vorschriften verletzt (vgl. BVerfGE 69, 145 <149>).

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2. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Auslegung und Anwendung des § 531Abs.2ZPOdurchdasOberlandesgerichtbegegneterheblichenverfassungsrechtlichen Bedenken.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung darf der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 -, NJW 2003, S. 2524; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 -, NJW 2010, S. 363 <365> m.w.N.). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen, woran auch die Vorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz einschränkt, nichts geändert hat. Die Hinweispflicht auf eine von der ersten Instanz abweichende Beurteilung liefe nämlich leer, wenn ein von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachtes entscheidungserhebliches Vorbringen bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt bliebe. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 -, NJW 2010, S. 363 <365> m.w.N.).

12

So führt etwa ein Übersehen der richtigen Beweislastverteilung durch das erstinstanzliche Gericht dazu, dass der nach einem entsprechenden Hinweis in zweiter Instanz erfolgende Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - IV ZR 145/07 -, juris, Rn. 5). Gleiches dürfte für den nach Verkennung des Nichtbestreitens in der ersten Instanz und einem entsprechenden Hinweis im Berufungsverfahren erfolgenden bestreitenden Tatsachenvortrag gelten.

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b) Dass die Beschwerdeführerin den statthaften und nicht offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nicht erhoben hat, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfGK 19, 23 <25>). Ob der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann. Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.