Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Feb. 2014 - 1 L 51/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0220.1L51.12.0A
bei uns veröffentlicht am20.02.2014

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Bundesbeamter im Amt eines Oberbrandmeisters im Dienst der Beklagten und wendet sich gegen seine Inregressnahme aufgrund der Beschädigung von zwei Dienstfahrzeugen der Beklagten.

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Der hier streitgegenständliche Unfall ereignete sich am (…) 2010 gegen 9.30 Uhr auf dem Gelände des Truppenübungsplatzes A. bei sonnigem, trockenem Wetter. Der Kläger hatte ebenda das Bundeswehrfahrzeug - ein spezielles Brandeinsatzfahrzeug - mit dem amtlichen Kennzeichen (…) (Marke: Mercedes Benz Wolf; Tag der Erstzulassung: (…) 1994) auf einer zur dortigen Feuerwache gehörenden und an die dem öffentlichen Verkehr gewidmete E-Straße grenzende Fahrzeugabstellfläche in Höhe eines gegenüberliegenden Wachgebäudes bei der beschrankten Zufahrt des Truppenübungsplatzes abgestellt. Die Abstellfläche war einerseits (ostseitig) durch einen Maschendrahtzaun, welcher das Gelände der Feuerwache umgab, getrennt, während der Abstellplatz andererseits (westseitig) noch mehrere Meter Abstellfläche bot. Am Fahrbahnrand der E-Straße hatte in einem Abstand von ca. ein bis zwei Metern vom Maschendrahtzaun unmittelbar an der Ecke zur Abstellfläche ein weiteres Bundeswehrfahrzeug (Mercedes Unimog; amtliches Kennzeichen: (…)) geparkt, so dass von der Abstellfläche keine uneingeschränkte Sicht nach links auf die E-Straße gegeben war. Der Mercedes Unimog wies eine größere Fahrzeughöhe auf als das Brandfahrzeug des Klägers.

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Als der Kläger am Steuer des Mercedes Benz Wolf für eine Dienstfahrt direkt von der Abstellfläche vorbei an dem Fahrzeug Mercedes Unimog in Richtung links auf die E-Straße auffuhr, kam es in einem seitlichen Abstand von ca. zwei Metern zum Mercedes Unimog zum Zusammenstoß mit dem von links auf der E-Straße herannahenden und vom Arbeiter H. geführten Bundeswehrfahrzeug (…) (Marke: Daimler-Chrysler Axor 1833 AK LKW; Tag der Erstzulassung: (…) 2006), wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Der LKW Daimler-Chrysler Axor, in dem sich zugleich der Beifahrer R. befunden hatte, wies eine noch größere Fahrzeughöhe auf als der am Rand parkende Mercedes Unimog.

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Zu dem Unfallhergang haben die unmittelbaren Beteiligten im Verwaltungsverfahren folgende Angaben gemacht:

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Am (…) 2010 gab der Kläger an, das vor dem Gebäude der Feuerwehr parkende Fahrzeug Unimog habe ihm die uneingeschränkte Sicht in die beabsichtigte Fahrtrichtung versperrt. Bei dem Versuch, sich langsam an diesem Fahrzeug vorbei nach links einzuordnen und zu orientieren, sei er durch Bremsenquietschen eines offensichtlich von rechts kommenden LKW abgelenkt worden. Während des langsamen Vorrollens habe er versucht, durch Rechtsorientierung die Ursache des Bremsgeräusches zu klären. Dabei habe er einen vor der geschlossenen Schranke der Wache haltenden LKW erkannt. Der ganze Vorgang habe nur Sekunden gedauert. Bei der Blickwendung nach links habe er den heranfahrenden Daimler-Chrysler-LKW erkannt. Bei dem Versuch, sein Fahrzeug durch Bremsen zum Stehen zu bringen, sei sein Fuß vom Bremspedal gerutscht, so dass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Vor dem Feuerwehrgebäude hätten sich keine Kollegen aufgehalten, die ihn bei der Ausfahrt von der Parkfläche verkehrstechnisch hätten unterstützen können. Am (…) 2010 ergänzte der Kläger seine Ausführungen dahingehend, dass sein Fahrzeug erst aufgrund des Unfallgeschehens zum Stehen gekommen sei und er auch keine Chance gehabt habe, in der Reaktionszeit zu bremsen. Der Unimog habe ihm die Sicht nach links versperrt und ein herannahendes Bundeswehrfahrzeug, welches beim Bremsen ein lautes Quietschen verursacht habe, habe eine Blickwendung nach rechts erfordert. Ihm sei ein rechtzeitiges Bremsen nahezu unmöglich gewesen, zumal er vom Bremspedal abgerutscht sei.

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Der Fahrer des beschädigten Bundeswehr-LKW, H., gab am (…) 2010 an, dass er auf der Hauptstraße Richtung Wache gefahren sei, als plötzlich das Feuerwehrfahrzeug „Wolf“ von rechts (Parkplatz Feuerwehr) auf die Hauptstraße gefahren sei und ihm die Vorfahrt genommen habe, wodurch es zum Zusammenstoß gekommen sei. Am (…) 2010 äußerte sich Herr H. bei einer weiteren Anhörung dahingehend, dass der Kläger aus parkender Position auf die Hauptstraße gefahren sei und ihm eine Beurteilung von dessen Geschwindigkeit nicht möglich sei. Er selbst habe zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit seinem Fahrzeug gestanden. Als der Kläger ca. zwei Meter auf die Straße gefahren sei, sei er mit dem LKW zusammengestoßen. Ergänzend gab Herr H. am (…) 2010 an, er habe beim Befahren der Hauptstraße in Richtung Wache gesehen, wie sich der Kläger hinter dem Fahrzeug Unimog auf Höhe der Feuerwache aufgehalten habe. Mit der Vermutung, dass er zu seinem Fahrzeug „Wolf“ gehe, um loszufahren, habe er - Herr H. - die Geschwindigkeit verringert und eine Bremsung eingeleitet. Das Fahrzeug des Klägers sei plötzlich von rechts auf die Hauptstraße aufgefahren und habe ihm die Vorfahrt genommen. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes habe sein LKW gestanden.

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Die Beklagte gab nach der Unfallaufnahme am (…) 2010 und einer ersten Befragung von Unfallbeteiligten das Fahrzeug Mercedes Benz Wolf am (…) 2010 zur Reparatur an die A. GmbH in H-Stadt. Diese stellte unter dem (…) 2010 Reparaturkosten in Höhe von 8.567,60 € (abzüglich 2 % Skonto = 8.396,25 €) in Rechnung. Die Reparaturkosten für den von der Beklagten am (…) 2010 ebenfalls bei der A. GmbH in Reparatur gegebenen Bundeswehr-LKW beliefen sich nach deren Rechnung vom (…) 2010 auf 1.973,82 €.

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Mit Bescheid vom (…) 2010 nahm die Beklagte auf der Grundlage von § 75 BBG den Kläger auf Schadensersatz in Höhe von 8.041,68 € in Anspruch, wobei sie nach den „Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr“ die Ersatzhöhe auf drei „Messbeträge“ begrenzte, die sich aus den Bruttobezügen des Klägers errechneten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 als unbegründet zurück.

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Hiergegen hat der Kläger am 1. März 2011 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte:

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Es sei bereits fraglich, ob durch das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich zur Instandsetzung der Fahrzeuge erforderlich und angemessen gewesen seien, um die Beklagte so zu stellen, als hätte er - der Kläger - seine Dienstpflichten nicht verletzt. Jedenfalls dürfte in Bezug auf das von ihm - dem Kläger - gesteuerte Fahrzeug im Hinblick auf das Baujahr 1994 ein wirtschaftlicher Totalschaden anzunehmen sein, der eine Reparatur als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lasse. Die von der Beklagten angestellten eigenen Recherchen zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes des Brandfahrzeuges belegten im Übrigen die Unwirtschaftlichkeit der von ihr vorgenommenen Reparatur, denn die von der Beklagten angenommene Instandsetzungsgrenze in Höhe von 5.000,00 € werde vorliegend überschritten. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Sonderausstattung des Feuerwehrfahrzeuges berufe, sei dies nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ließen sich die in der Rechnung vom (…) 2010 aufgeführten Schadenspositionen nicht mit dem sich auf den gefertigten Lichtbildern dokumentierten Schadensbild in Einklang bringen. Daher werde bestritten, dass sämtliche von der Beklagten in Auftrag gegebenen Reparaturen am Fahrzeug erforderlich gewesen seien, um den Unfallschaden zu beseitigen. Im Übrigen wäre die Beklagte gehalten gewesen, vor Durchführung der Reparatur Kostenvoranschläge mehrerer Werkstätten einzuholen, was sie indes verabsäumt habe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihn erst nach erfolgter Reparatur zum Vorfall angehört habe, so dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, den von der Beklagten geltend gemachten Schaden gegebenenfalls durch einen Sachverständigen selbst begutachten zu lassen. Die Bedenken hinsichtlich der Schadenshöhe bezögen sich ebenfalls auf den beschädigten Bundeswehr-LKW.

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Die Ersatzpflicht scheide im Übrigen aus, weil er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Die in der Rechtsprechung im Straßenverkehr als grob verkehrswidrig angesehenen Fehlverhalten seien mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar. Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausparken gehörten mittlerweile fast zum Alltag und stellten sich damit als bloßes Augenblicksversagen dar, welches jedem besonnenen Menschen unterlaufen könne. Werde ein Kraftfahrer während eines Routinevorganges durch äußere Umstände abgelenkt und solcher Art in seiner Konzentrations- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt, könne dies Abweichungen von der üblicherweise praktizierten, bewährten Handlungsweise bewirken, die dem Handelnden infolge der Ablenkung gerade nicht hinreichend deutlich bewusst würden, so dass er mangels Erkenntnis der Notwendigkeit nicht in der Lage sei, gegenzusteuern. Insofern halte er an seiner dienstlichen Erklärung vom (…) 2010 fest. Diese Schilderung sei plausibel und werde nicht aufgrund des von der Beklagten herangezogenen Schadensbildes in Frage gestellt. Es sei unzutreffend, dass er - der Kläger - quasi „blind“ und mit überhöhter Geschwindigkeit nach links auf die Straße eingebogen sei. Auch könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Fahrer des beschädigten Bundeswehr-LKW mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit die E-Straße befahren habe und das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen sei. Herr H. habe ihm - dem Kläger - gegenüber im Übrigen geäußert, sich nicht ganz sicher zu sein, ob der von ihm gesteuerte LKW zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits zum Stillstand gekommen sei. Das Abrutschen vom Bremspedal sei nicht zuletzt der besonderen Beschaffenheit der Feuerwehrstiefel zuzuschreiben. Im Übrigen habe er bislang an keinem dienstlichen Fahrsicherheitstraining teilgenommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigte die angefochtenen Bescheide und führte ergänzend aus, dass es Pflicht eines jeden Bundesbeamten sei, das Eigentum des Bundes, welches ihm zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben anvertraut sei, sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Gegen diese Pflicht habe der Kläger vorliegend in grob fahrlässiger Weise verstoßen, wodurch ein Schaden an den zwei bezeichneten Fahrzeugen entstanden sei, welcher - anteilig - geltend gemacht werde. Das Verhalten des Klägers verstoße gegen § 10 Abs. 1 StVO, wenn er sich - wie ausgeführt - ausschließlich nach links orientiert haben will. Im Übrigen werde die Behauptung des Klägers, von rechts seien Quietschgeräusche wegen eines herannahenden LKW zu hören gewesen, als Schutzbehauptung gewertet. Denn der seinerzeit wachhabende Pförtner A. habe in zwei Telefonaten geäußert, dass zum Unfallzeitpunkt - wenn auch nicht ganz sicher - kein LKW an der definitiv geschlossenen Schranke gehalten habe bzw. angekommen sei. Des Weiteren spreche das Schadensbild gegen die Einlassungen des Klägers dahingehend, er habe sich mit der größtmöglichen Sorgfalt langsam fahrend auf die E-Straße vorgetastet. Bei dem Abrutschen vom Bremspedal handele es sich lediglich um eine Schutzbehauptung, zumal dieser als berufserfahrener Feuerwehrmann seit vielen Jahren im Dienst der Beklagten mit Dienstkleidung tätig sei und offenbar erst in der strittigen Unfallsituation erstmals ein Abrutschen vorgekommen sein solle.

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Die reparierten Schäden seien auch durch das Unfallereignis herbeigeführt worden. Die Reparaturkosten seien angemessen; ein wirtschaftlicher Totalschaden liege nicht vor. Sie habe auf die Einholung von Sachverständigengutachten für beide Bundeswehrfahrzeuge verzichtet, da eine solche Verpflichtung nicht bestehe und die Gutachterkosten den Gesamtschaden zu Lasten des Klägers beträchtlich erhöht hätten. Des Weiteren habe es sich bei der Reparaturwerkstatt um eine seit 20 Jahren in Sachsen-Anhalt zuverlässig mit der Bundeswehr zusammenarbeitende Rahmenvertragsfachwerkstatt mit Kostenangebotserstellung gehandelt. Deren Kostenvoranschläge seien im Übrigen von erfahrenen Fachwerkstattmitarbeitern der Bundeswehr überprüft worden.

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Mit - der Beklagten am 22. März 2012 zugestellten - Urteil vom 16. März 2012 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen H. und R. der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass als Rechtsgrundlage § 75 BBG in Betracht komme und der Kläger als Beamter auch unzweifelhaft einen Schaden seines Dienstherrn verursacht habe. Allerdings habe er bei dem Unfallereignis seine Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig im Sinne des Gesetzes verletzt. Nach dem gesamten Eindruck, den das Gericht auch aufgrund der Beweisaufnahme zum Sachverhalt gewonnen habe, sei zwar festzustellen, dass der Kläger als Fahrzeugführer seine Sorgfaltspflichten beim Einbiegen in die E-Straße fahrlässig verletzt habe, da er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Zusammenstoß mit dem Bundeswehr-LKW hätte vermeiden können. Denn ihm sei die Sicht beim Abbiegen nach links durch den abgestellten Bundeswehr-Unimog versperrt gewesen, so dass er den vom Zeugen H. gesteuerten Bundeswehr-LKW nicht rechtzeitig genug bemerkt habe. Der Kläger hätte sein Fahrzeug verlassen und sich vergewissern müssen, dass die E-Straße frei sei und für den Abbiegevorgang auch frei bleibe. Auch hätte er sich, etwa mit Hilfe der Bediensteten von der nahegelegenen Wache, einweisen lassen können. Bei sorgfältigem Verhalten wäre der Unfall in jedem Fall vermieden worden.

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Indessen habe der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt, denn er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht im ungewöhnlich starken Maß außer Acht gelassen. Vielmehr handele es sich um ein typisches „Augenblicksversagen“. Aufgrund des abgestellten Unimog sei dem Kläger einfach nicht bewusst gewesen, dass sich hinter diesem Fahrzeug der LKW des Zeugen R. befunden habe bzw. habe befinden können. Nach Lage der Dinge sei die E-Straße nur wenige Meter von der Einfahrtstelle des Klägers entfernt durch eine Schranke vom öffentlichen Straßenverkehr abgesperrt. In der Nähe der Schranke fahre man daher naturgemäß langsam. Dadurch sinke das Bewusstsein für Gefahren auf und von dieser Straße. Der Kläger habe in der Situation kurz vor dem Unfall einfach nicht bedacht, dass er auf ein möglicherweise hinter dem abgestellten Unimog fahrendes Fahrzeug achten müsse. Dies sei selbstverständlich fahrlässig, passiere jedoch auch einem normalerweise sorgfältig und umsichtig handelnden Fahrer. Dies sei daher nicht als ungewöhnlich schwerer Sorgfaltsverstoß zu bewerten. Für ein Augenblicksversagen des Klägers sprächen insbesondere die von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen der Vorgesetzten des Klägers zu seinem sonstigen Verhalten, wonach der Kläger über ein außerordentlich hohes Verantwortungsbewusstsein, beispielhaftes Engagement und Zielstrebigkeit bei der Lösung von Problemen verfüge. Er zeichne sich durch ein außerordentlich hohes Verantwortungsbewusstsein, vorbildliches Engagement und Zielstrebigkeit aus. Er trage entscheidend zu einer reibungslosen Auftragserfüllung bei der betreffenden Feuerwehreinheit bei. Er zeige immer die notwendige Umsicht und Entschlossenheit. Seine Eigeninitiative, Führungsverantwortung und Vorbildfunktion seien besonders herausragend. Er sei eine äußerst wichtige Stütze der Feuerwehr des Truppenübungsplatzes. Die Beklagte habe es letztlich selbst für erforderlich gehalten, diese Charaktereigenschaften durch die Vorgesetzten des Klägers darstellen zu lassen. Danach könne offen bleiben, ob und inwieweit der Kläger durch ein von rechts kommendes Geräusch abgelenkt gewesen sei und inwieweit die Beschaffenheit seines Fahrzeuges im Lenkbereich sowie seiner Dienststiefel einen schnelleren Stillstand des Fahrzeuges beeinträchtigt hätten.

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Auf den hiergegen von der Beklagten mit am 20. April 2012 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz gerichteten Antrag hat der erkennende Senat die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit - der Beklagten am 30. Juli 2012 zugestelltem - Beschluss vom 23. Juli 2012 zugelassen. Mit am 27. August 2012 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt ergänzend begründet:

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Das grob fahrlässige Verhalten des Klägers liege darin begründet, dass er, ohne in die beabsichtigte Fahrtrichtung überhaupt einsehen zu können und sich von der Gefahrlosigkeit seines Handelns zu überzeugen, trotzdem in die Hauptstraße eingebogen sei und dies dann auch noch mit unangemessen hoher Geschwindigkeit. Dieses Verhalten sei sowohl objektiv grob fahrlässig als auch subjektiv. Die besondere Vorwerfbarkeit seines Handelns zeige sich im Einzelnen dadurch, dass er trotz eines massiven Sichthindernisses in seiner Fahrtrichtung von einem Parkplatz nach links in eine Hauptstraße eingebogen sei, obwohl er die Straße nach links gar nicht habe einsehen können. Ebenso wenig habe er den genau gegenüber befindlichen Wachmann gebeten, ihm zu helfen oder diesen wenigstens angehupt, um sich mit Gesten oder Ähnlichem zu vergewissern, dass ein Einbiegen gefahrlos möglich sei, und nicht die mit dem Be- und Entladen des an der Seite parkenden Unimog Beschäftigten um Einweisung bzw. Hilfe gebeten. In Anbetracht der gänzlich fehlenden Sicht nach links sei er viel zu schnell in den nicht einsehbaren Bereich eingefahren. Wäre der Kläger wirklich zentimeterweise im Schritttempo in den Verkehrsraum hinein gefahren, wäre es zu solch großen Sachschäden an beiden Fahrzeugen nicht gekommen. Des Weiteren sei der Kläger auch nicht dem Rechtsfahrgebot ausreichend nachgekommen und von der rechten Fahrspur vom Parkplatz in die Hauptstraße eingebogen. Dies stelle ein Verstoß gegen §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 StVO dar. Überdies habe er nicht vor dem Hereinrollen in die Hauptstraße mehrfach gehupt, um auf sich aufmerksam zu machen, und sei weiter nach links in die Hauptstraße hinein gefahren, obwohl er nach rechts geblickt und ein Bremsenquietschen wahrgenommen haben will.

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Das Verhalten des Klägers sei auch nicht als ein Augenblicksversagen zu qualifizieren, da in der Person des Klägers keine besonderen Umstände hinzugekommen seien, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen ließen. Weder das vermeintliche Abrutschen von der Bremse noch das angebliche Bremsgeräusch von rechts oder die charakterliche und Leistungseinschätzung des Klägers durch Vorgesetzte rechtfertigten die Annahme besonderer Umstände, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen ließen. Die Feuerwehreinsatzstiefel, die der Kläger zum Unfallzeitpunkt getragen habe, seien geprüft und zertifiziert. Sie seien zum Fahren der Feuerwehrfahrzeuge geeignet und entsprechend zugelassen. Wenn der Kläger als berufserfahrener Feuerwehrmann aus seinem praktischem Erleben gleichwohl gewusst hätte, dass er in der von ihm angegebenen Sitzposition sein Fahrzeug nicht habe sicher bedienen können, hätte er anders als tatsächlich an das Sichthindernis heranfahren müssen. Der seinerzeitige Wachmann S. habe auf Befragen am (…) 2011 mitgeteilt, dass er seinerzeit nichts von dem Unfallgeschehen gesehen habe. Es sei jedoch ein LKW an der Schranke gewesen, der indes erst gekommen sei, nachdem der Unfall sich ereignet habe. Ein Brems- und Quietschgeräusch sei nur vom Unfall gekommen.

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Das vom Kläger beschädigte Feuerwehrleitfahrzeug sei ein Spezialfeuerwehrfahrzeug, bei dem es sich nicht um ein handelsübliches Kfz handele. Insbesondere verfüge es neben der feuerwehrroten Lackierung über feuerwehrspezifische Einsatzbauten, die einen ganz erheblichen Kostenanteil bei der Anschaffung ausgemacht hätten und auch nicht marktüblich seien. Jede Feuerwache besitze ein eigenes Feuerwehrleitfahrzeug, insoweit beständen keine Depots, auf welche hätte zurückgegriffen werden können, um das beschädigte Fahrzeug zu ersetzen. Daher sei die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit dieses Fahrzeuges unbedingt erforderlich gewesen. Aus diesem Grunde sei von Anfang an auf eine zügige Reparaturfreigabe gedrängt worden. Ihr sei es aufgrund des für sie anzuwendenden Haushalts- und Vergaberechtes auch verwehrt, freihändig im Einzelfall andere Einzelwerkstätten mit Reparaturarbeiten zu betrauen oder Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. Ob ein beschädigtes Dienst-Kfz nach einem Unfall überhaupt noch zu reparieren sei, sei detailliert und verbindlich in der „besonderen Anweisung Nutzungssteuerung“ geregelt. Nach den insoweitigen bundeswehrspezifischen Vorgaben habe eine Instandsetzungshöchstgrenze für das Feuerwehrspezialfahrzeug bei 22.000,00 € gelegen. Diese sei vorliegend indes nicht überschritten. Die Berechnung der Instandsetzungskostengrenze werde durch amtlich anerkannte und damit sachverständige Prüfer der Bundeswehr durchgeführt. Der Wiederbeschaffungspreis für ein entsprechendes Feuerwehrspezialfahrzeug hätte sich mit Stand (…) 2012 demgegenüber auf 51.129,00 € belaufen.

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Vor Antritt einer Dienstfahrt mit einem Bundeswehr-Kfz sei jeder Nutzer verpflichtet, den Zustand des Kfz zu überprüfen und im Falle der Feststellung von Schäden, Mängeln oder Fehlfunktionen dies vor Fahrbeginn auf einem dafür vorgesehenen Bogen zu vermerken oder dem Schichtleiter anzuzeigen. Derartige Eintragungen habe der Kläger in Bezug auf das von ihm verwendete Fahrzeug nicht vorgenommen. Das Feuerwehrspezialfahrzeug sei im Übrigen regelmäßig gewartet und alle zwei Jahre vollständig überprüft worden. Zwischen den Hauptuntersuchungen auftretende Schäden würden gemeldet und fachgerecht behoben.

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Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 die Kostenposition Getriebestrebe (11,62 €) und den dazugehörigen Arbeitswert (34,80 €) in Höhe von insgesamt 46,42 € zuzüglich Umsatzsteuer aus ihrer Schadensberechnung heraus, ohne dass sich dies indes auf die geltend gemachte Regresshöhe ausgewirkt hat. Aufgrund von weiteren Nachermittlungen nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 die Schadenspositionen „Teilelackierungen und Konservieren“ in Höhe von 695,00 € sowie für „Lackiermaterial“ in Höhe von 75,00 € als nicht mehr schadensursächlich aus ihren Berechnungen heraus. Sie - die Beklagte - realisiere ihre Fürsorgepflicht im Übrigen durch eine Begrenzung der Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf maximal drei Messbeträge. Diese orientierten sich am Grundgehalt des heranzuziehenden Beamten zum Schadenszeitpunkt. Weitere Fürsorgegründe für eine weitere Reduktion des geltend gemachten Schadensersatzes seien nicht ersichtlich.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2012 ergangenen Urteiles des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 16. März 2012 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen vor:

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Das Verwaltungsgericht habe den Grad des Verschuldens nach erfolgter Beweisaufnahme zutreffend gewürdigt. Ein Fall grober Fahrlässigkeit liege nicht vor, weil es sich um ein typisches Augenblicksversagen gehandelt habe. Er habe insoweit nur für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Auch aus den eingeholten Stellungnahmen der Vorgesetzten ergäbe sich, dass ihm lediglich ein einmaliges Fehlverhalten zu bescheinigen sei. Durch die Nichtberücksichtigung der von den Vorgesetzten eingeholten Stellungnahmen über den Kläger verhalte sich die Beklagte widersprüchlich. Die Fahrtstrecke des Feuerwehrfahrzeuges bis zur Kollision habe zudem nicht die von der Beklagten angenommenen zehn Meter betragen, sondern allenfalls drei bis vier Meter, so dass wegen dieses kurzen Zeitraums eine Beschleunigung, wie von der Beklagten unterstellt, technisch gar nicht möglich gewesen sei. Dass er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Straße eingebogen sei, sei durch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerade nicht bestätigt worden. Ebenso habe der diensthabende Wachmann S. am (…) 2010 der Beklagten gegenüber bestätigt, dass er - der Kläger - nur langsam vom Parkplatz gerollt sei. Es widerspreche der Fürsorgepflicht, diese entlastenden Umstände nicht zu ermitteln bzw. zu berücksichtigen. Soweit er von der Beklagten darauf verwiesen werde, einen Wachmann bzw. eine andere Person um Hilfe zu bitten, entspreche dies nicht der Lebenswirklichkeit. Kein Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation hätte sich so verhalten wie von der Beklagten gefordert. Jedenfalls könne hierin kein besonderer Leichtsinn erblickt werden. Darüber hinaus gehöre es nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Wachmannes, die eingeforderte Hilfeleistung zu erbringen. Die Personen, die den Unimog be- und entladen hätten, seien zum Unfallzeitpunkt nicht mehr vor Ort gewesen, sondern hätten sich im Haus befunden. Im Übrigen handele es sich bei der Feuerwehrstellfläche nicht um einen Parkplatz.

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Die Schadenshöhe bleibe bestritten, insbesondere werde weiterhin bezweifelt, dass die von der Beklagten in Auftrag gegebene Reparatur tatsächlich erforderlich gewesen sei, um einen Unfallschaden zu beseitigen. Teilweise ergäben sich die in der Rechnung vom (…) 2010 aufgeführten Positionen nicht aus dem durch die Fotos ersichtlichen Schadensbild. Insbesondere sei nach dem Unfall auch kein Wasser ausgetreten. Unklar bleibe auch, ob und welche Vorschäden vorgelegen hätten. Soweit die Beklagte auf ihre Dienstvorschrift TDv 2320/085-22/1 verweise, sei festzuhalten, dass sich das betreffende Fahrzeug am Unfalltag in einem altersentsprechenden, fahrbereiten Zustand befunden habe. Eine Verwitterung bzw. Eintrübung des Lackes sowie Kratzer seien an dem Fahrzeug allerdings bereits festzustellen gewesen, als dieses im März 1999 dem Truppenübungsplatz A. zur Verfügung gestellt worden sei. Der Lack sei im Laufe der Zeit stumpf, ausgeblasst und mit etlichen Kratzern versehen gewesen. Es habe sich dabei um einen gewöhnlichen Abnutzungszustand gehandelt, der nicht in den jeweiligen Fahrbefehlen hätte aufgeführt werden brauchen. Im Übrigen hätte ein Fahrzeugführer vor Antritt der Dienstfahrt keine detaillierte Prüfung sämtlicher Fahrzeugteile vornehmen müssen. Soweit die Beklagte zudem auf die vollständige Überprüfung der Fahrzeuge alle zwei Jahre verweise, habe diese bei dem Fahrzeug (…) bereits am 19. Mai 2008 stattgefunden. Welche konkreten Schadensfolgen der Unfall im Ergebnis gehabt habe, hätte nur durch ein Sachverständigengutachten unmittelbar nach dem Unfall und vor einer Reparatur beantwortet werden können. Soweit die Beklagte auf einen Neuanschaffungspreis von 51.129,00 € verweise, sei die Berechnung nicht nachvollziehbar. Aus dem Regelwerk BeSAnNUStrg ergebe sich dies selbst nicht. Das im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten beruhe weitgehend nur auf Hypothesen und könne sich nicht auf hinreichend gesicherte Tatsachen stützen. Die nunmehr eingetretenen Beweisschwierigkeiten gingen zu Lasten der Beklagten. Die Frage der Unfallbedingtheit der behaupteten Schäden müsse unter Berücksichtigung der Tatsache geklärt werden, dass das Feuerwehrfahrzeug nach dem Losfahren bis zum Unfall lediglich über eine Distanz von etwa fünf Meter bewegt worden sei. Bezüglich des vom Gutachter angenommenen Schadens fehle es letztlich an einem Nachweis, dass dieser durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers verursacht worden sei.

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Im Rahmen der Führsorgepflicht habe sich der Dienstherr schließlich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem Beamten gegenüber leiten zu lassen. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass sie ihre Fürsorgepflicht durch eine Begrenzung der Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf maximal drei Messbeträge vornehme, werde diese Grenze offenbar nicht starr angewandt. Es bestehe offenbar ein Beurteilungsspielraum, den die Beklagte vorliegend nicht angemessen wahrgenommen habe. Im Übrigen habe seine Nettobesoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 inklusive Zulagen- und Überstundenvergütung insgesamt lediglich 19.512,00 € betragen.

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Der Senat hat durch Beschluss vom 11. April 2013 durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Schäden an den Bundeswehrfahrzeugen, die in der Rechnung als Reparaturkostenpositionen aufgeführt sind, auf das Unfallereignis am (...) 2010 zurückzuführen sind, welche Kosten (Reparaturaufwand) die festgestellten Schäden verursacht haben sowie welchen Verkehrswert oder hilfsweise welchen anderen Wert in Euro die Bundeswehrfahrzeuge am (...) 2010 besessen haben. Der Sachverständige wurde in der mündlichen Verhandlung gehört. Des Weiteren wurde in der mündlichen Verhandlung der Zeuge S. zum Unfallhergang vernommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Beweiserhebung wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Sitzungsniederschrift, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Die gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 16. März 2012 gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 1. November 2010 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Dienstherr kann den Beamten auf dieser Rechtsgrundlage auch durch Verwaltungsakt heranziehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, BVerwGE 19, 243 [m. w. N.]). Im gegebenen Fall hat der Kläger die ihm obliegende Dienstpflicht, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und sorgsam wie pfleglich mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern umzugehen und bei der Dienstfahrt § 10 Satz 1 StVO zu beachten (a), grob fahrlässig verletzt (b) und dadurch einen Schaden an den vorbezeichneten Fahrzeugen der Beklagten in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe verursacht (c).

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a) Als dem Beamten obliegende dienstliche Pflichten sind sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nebst Weisungen für den Einzelfall zu verstehen, die ihm abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben (siehe: Plog/Wiedow, BBG, § 75 Rn. 15), etwa die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei Dienstfahrten (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 2 B 4.80 -, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris [m. w. N.]). Zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten gehört es ferner, das ihm anvertraute oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellte dienstliche Material sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8.07 -, juris [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 5 LB 96/13 -, juris).

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Im gegebenen Fall hat der Kläger seine Dienstpflicht, das Eigentum der Beklagten nicht zu schädigen, nicht nur dadurch verletzt, dass er am Steuer des Mercedes Benz Wolf für eine Dienstfahrt direkt von der Abstellfläche des Feuerwehrgebäudes, vorbei an dem Fahrzeug Mercedes Unimog, in Richtung links auf die E-Straße auffuhr und es aufgrund dessen in einem seitlichen Abstand von ca. zwei Metern zum Mercedes Unimog zum Zusammenstoß mit dem von links auf der E-Straße herannahenden und bereits zum Stehen gekommenen Daimler-Chrysler Axor kam, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Der Kläger hat dadurch zugleich gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen.

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Danach hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. § 10 Satz 1 StVO legt dem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführer gesteigerte Pflichten auf. Die Pflichten werden nicht dadurch gemindert, dass der Vorfahrtsberechtigte unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Selbst das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 -, juris [m. w. N.]). Für die rechtliche Einordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 StVO oder als Einmündung einer Straße im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, ist dabei allein deren Verkehrsbedeutung maßgeblich. Ausbau und Gestaltung der Verkehrsfläche bzw. des Verkehrswegs können als äußere Kriterien nur Anhaltspunkte u. a. für eine Schlussfolgerung auf die allein maßgebliche Verkehrsbedeutung sein (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 296/86 -, juris [m. w. N.]).

42

Hiervon ausgehend handelt es sich bei der Abstellfläche neben dem Feuerwehrgebäude nicht um eine Straße im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, da sie als bloße Freifläche u. a. zum vorübergehenden Abstellen von (Feuerwehr-)Fahrzeugen diente, nicht weiter ausgebaut oder angelegt und im Übrigen auch nicht - wie der Kläger selbst ausführt - als Parkfläche, insbesondere durch das Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO gesondert ausgewiesen war. Die Abstellfläche bildet vielmehr eine Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 StVO. Dies ergibt sich unzweifelhaft auch aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildern, die eine - aufgrund fehlenden Ausbaues und Kennzeichnung - optische deutliche Abgrenzung von der angrenzenden E-Straße erkennen lassen. Selbst wenn es sich bei der Abstellfläche um einen Straßenteil der E-Straße handelte, änderte dies vorliegend nichts an den verkehrlichen Rechtspflichten des Klägers nach § 10 Satz 1 StVO, da diese Norm dem auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeugführer dieselben gesteigerten Pflichten auferlegt.

43

Diesen gesteigerten Pflichten ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen, denn er hat sich objektiv nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Denn der Kläger ist, ohne dass er eine (zureichende) Sicht in Fahrtrichtung nach links hatte, in die gemäß § 10 Satz 1 StVO vorfahrtsberechtigte E-Straße eingefahren, so dass sich infolgedessen die mit dieser Rechtsvorschrift zu vermeidende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer letztlich realisiert hat. Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass er sich gemäß seiner Einlassung, die durch die Angaben des Zeugen S. in der Berufungsverhandlung insoweit bestätigt worden ist, sehr langsam in die Straße hineinbewegt hat; Gegenteiliges vermochte auch der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten und auf mündliche Befragung in der Berufungsverhandlung hin nicht festzustellen. Der Kläger hat sich ebenso wenig, wie dies § 10 Satz 1 2. HS StVO vorgibt, einweisen lassen, obwohl dies aufgrund der fehlenden - hinreichenden - Sicht in Fahrtrichtung nach links unbedingt erforderlich gewesen wäre, um die - vom Gesetzgeber prinzipiell angenommene gesteigerte - Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Eine andere adäquate Verhaltensweise ist weder erkennbar, noch wird eine solche durch den Kläger dargelegt.

44

b) Der Kläger hat die ihm obliegenden vorgenannten Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt. Das Verschulden muss sich lediglich auf die Pflichtverletzung beziehen; auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens, muss sich das Verschulden hingegen nicht erstrecken (siehe zum entsprechenden § 24 SG: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17 [m. w. N. auch zum Beamtenrecht]).

45

Im Hinblick auf die Schuldform der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 75 BBG sind die zu §§ 276 Abs. 2, 277 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, ist mithin Sache der tatrichterlichen Würdigung und hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 6. August 2009 - 2 B 9.09 -, juris [m. w. N.]). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Handelnde einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder er einen besonderen Leichtsinn an den Tag legt. Allgemein ist davon auszugehen, dass mit dem Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt steigen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris [m. w. N.]).

46

Hinsichtlich des in § 10 Satz 1 StVO angesprochenen Fahrverhaltens kommt es nur darauf an, ob der Fahrzeugführer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen getroffen und damit die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt geübt hat. Der Schadenseintritt indiziert in aller Regel, dass es hieran fehlt und eine (zumindest abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahrmanöver gerade nicht, wie es § 10 Satz 1 StVO verlangt, zuverlässig ausgeschlossen war (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Mai 2010, a. a. O., zudem: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2001 - A 3 S 262/99 -). Die Verletzung des Vorfahrtsrechtes durch den in die Straße Einfahrenden in Sinne von § 10 Satz 1 StVO indiziert damit zugleich sein Verschulden. Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, voll für die Unfallfolgen zu haften (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 -, juris [m. w. N.]).

47

Hiervon ausgehend stellt sich das Fahrverhalten des Klägers sowie - damit verbunden - der Umgang des ihm anvertrauten und zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges objektiv wie subjektiv als grob fahrlässig dar.

48

Objektiv grob fahrlässig ist das Einfahren auf die E-Straße, weil der für das hier streitbefangene Fahrverhalten des Klägers zum Tragen kommende gesteigerte Sorgfaltsmaßstab gerade darauf beruht, dass das betreffende Fahrmanöver von Gesetzes wegen als per se besonders gefährlich eingestuft wird. Beim Einfahren ist daher das äußerste Maß an Sorgfalt anzuwenden, damit der fließende Verkehr nicht gefährdet wird. Es bestand für den Kläger mithin objektiv die straßenverkehrsrechtliche Pflicht zu einem Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei dem von ihm beabsichtigten, besonders gefährlichen Einfahren in die E-Straße von der Abstellfläche aus. Eine Ausnahme von der Pflicht zur ständigen Verkehrsbeobachtung kann nur erwogen werden, wenn jede Gefährdung des fließenden Verkehrs und durch diesen ausgeschlossen ist. Hiervon war angesichts der nur eingeschränkten Sicht in Fahrtrichtung nach links infolge des an der E-Straße geparkten Unimog-LKW schlechterdings nicht auszugehen. Wer - wie der Kläger - ohne Not und trotz fehlender zureichender Sichtverhältnisse gleichwohl - wenn auch langsam - in eine vorfahrtberechtigte Straße einfährt, begeht ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten, d. h. ein solches, welches das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht.

49

Dieses Fahrverhalten stellt sich im Fall des Klägers zudem als subjektiv grob fahrlässig, da in individueller Hinsicht schlechthin unentschuldbar, dar. Der Kläger hat nach den persönlichen Umständen, seinen persönlichen Kenntnissen und Erfahrungen als Feuerwehrmann und -fahrzeugführer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil mit dem hier - wie ausgeführt - gesteigerten Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt gestiegen sind. Eines gesonderten Fahrsicherheitstrainings hätte es hierfür - entgegen der Ansicht des Klägers - weder objektiv noch subjektiv bedurft.

50

War die Sicht in Fahrtrichtung nach links infolge des an der E-Straße geparkten Unimog-LKW nur eingeschränkt gegeben, hätte die einfachste und naheliegendste Möglichkeit für jedermann und auch für den Kläger nämlich darin bestanden, das links nahe dem Feuerwehrgebäude und dem Unimog-LKW parkende Feuerwehrfahrzeug innerhalb der Abstellfläche schlicht an den rechten Rand des Abstellplatzes zur Schranke zu bewegen, um von dort aus mit einer um mehrere Meter besseren Einsicht nach links in die E-Straße einsehen und dort fahrende Fahrzeuge erkennen zu können. Dies hätte ohne Zuhilfenahme Dritter durch einfaches Rücksetzen oder Wenden auf der hierfür der Größe nach ohne Weiteres geeigneten Abstellfläche erfolgen können. Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, bestehen angesichts der Beschaffenheit des Abstellplatzes und der Größe des vom Kläger geführten Fahrzeuges, wie sie sich nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildern eindeutig ergeben, nicht.

51

Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Lichtbildern wie den Aussagen der Zeugen H. und R., die der Kläger nicht in Frage stellt und an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen, dass der Kläger schon beim Besteigen des Feuerwehrfahrzeuges an dem Feuerwehrgebäude vorbei und durch den dieses umgebenden Maschendrahtzaun hindurch die E-Straße in Fahrrichtung links hat einsehen und sich damit hätte versichern könne, ob sich auf der Straße kein fließender Verkehr bewegt. Beide Zeugen haben nämlich schon erstinstanzlich übereinstimmend und vor diesem Hintergrund auch nachvollziehbar wie vom Kläger unwidersprochen ausgesagt, dass sie hinter dem Unimog-LKW das Fahrzeug des Klägers haben stehen sehen. Der Zeitraum, der den Zeugen vom Erkennen des Feuerwehrfahrzeuges zur Verfügung gestanden hatte, stand dem Kläger gleichermaßen zur Verfügung. Mit anderen Worten: Vermochten die Zeugen den Kläger bzw. dessen Fahrzeug noch vor dem Anfahren wahrzunehmen, stellte sich die Situation für den Kläger nicht anders dar. Von dieser einfachen wie naheliegenden Möglichkeit der Vergewisserung hat er indes offenkundig keinen Gebrauch gemacht, sondern hat ohne Not die unsicherste, d. h. gefährlichste Zufahrtsmöglichkeit mit den schlechtesten Sichtverhältnissen auf den fließenden Verkehr gewählt, indem er in unmittelbarer Nähe, dicht am geparkten Unimog-Fahrzeug vorbei, nach links in die E-Straße auffuhr. Dabei ist umso bemerkenswerter, dass von den drei hier maßgeblichen Fahrzeugen der vom Zeugen H. gesteuerte LKW die größte Fahrzeughöhe auswies, d. h. dieser für den Kläger leichter zu erkennen gewesen wäre als umgekehrt.

52

Unabhängig davon hätte für den Kläger die einfache und naheliegende Möglichkeit bestanden, die mit dem Be- und Entladen des Unimog-LKW beschäftigten Personen um entsprechende Einweisung in die E-Straße zu bitten. Angesichts der beschriebenen besonderen Gefährdungslage war dies - wie bereits ausgeführt - vorliegend geboten sowie überdies ohne weiteren Aufwand möglich und dem Kläger auch objektiv wie subjektiv zumutbar gewesen. Soweit sich dieser dahingehend einlässt, die betreffenden Personen hätten sich zum Unfallzeitpunkt im Feuerwehrgebäude befunden, sagt dies schon nichts darüber aus, ob sie sich vor dem Anfahren des Klägers nicht noch bei dem Unimog-LKW aufgehalten haben. Ungeachtet dessen wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich wie zumutbar gewesen, die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen im Feuerwehrgebäude um entsprechende Einweisung im Sinne von § 10 Satz 1 StVO zu bitten, zumal gerade sie mit ihrem Fahrzeug dem Kläger die Sicht versperrt haben. Auch diese einfache und naheliegende Möglichkeit hat der Kläger ungenutzt gelassen, wenngleich sie sich ihm angesichts der eingeschränkten Sicht hätte aufdrängen müssen. Nichts Anderes gilt im Übrigen in Bezug auf den wachhabenden S., der nach seinen zeugenschaftlichen glaubhaften und auch vom Kläger nicht in Frage gestellten Angaben in der Berufungsverhandlung nur einige Meter vom Fahrzeug des Klägers entfernt an der Schranke seinen Dienst versehen hat. Dass und aus welchen konkreten Gründen dem Kläger die Inanspruchnahme dieser Hilfeleistung nicht möglich oder gar unzumutbar gewesen sein sollte oder der Versuch, um Einweisung zu bitten, sich von vornherein als aussichtslos dargestellt haben könnte, wird vom Kläger weder (schlüssig) aufgezeigt, noch ist dies für den Senat anderweitig zu ersehen, zumal der Kläger und der Zeuge S. sich nach beiderlei Angaben kurz zuvor noch gegrüßt hatten.

53

Dass der Kläger von einem von rechts herrührenden quietschenden (Brems-)Geräusch eines weiteren LKW abgelenkt worden sein will, vermag ihn weder objektiv noch subjektiv vom Vorwurf grob fahrlässigen Fehlverhaltens zu entlasten. Es stellt bereits ein schlechterdings unentschuldbares Verhalten des Klägers dar, das Feuerwehrfahrzeug weiter in den Straßenbereich hineinbewegt zu haben, ohne sofort nach der Wahrnehmung eines Fahrgeräusches eines dritten Fahrzeuges anzuhalten und durch zureichende - notfalls kurze - wechselnde Blicke nach rechts wie links abzusichern, etwaigen fließenden, vorfahrtberechtigten Verkehr auf der E-Straße nicht zu gefährden. Schon nach den klägerischen Einlassungen will er sich überdies zunächst lediglich in Fahrtrichtung nach links orientiert und gerade deshalb durch ein vermeintlich herannahendes Fahrzeug von rechts abgelenkt worden sein. Unter diesen Umständen hätte sich jedem, vor allem aber dem berufs- wie verkehrserfahrenen Kläger aufdrängen müssen, die Fahrbewegung unverzüglich zu beenden und nicht - wie stattdessen vom Kläger angegeben, wenn auch langsam - zunächst weiter in den Straßenbereich einzufahren. Darüber hinaus hätte dem Kläger wie jedem Dritten ohne Weiteres einleuchten müssen, das Feuerwehrfahrzeug aus dem Straßenbereich wieder zurück auf die Abstellfläche zu bewegen, nachdem sich aus seiner Sicht offenbar von rechts vorfahrtsberechtigter Verkehr ankündigt. Nichts dergleichen hat der Kläger indes unternommen, wenngleich ihm dies nicht nur ohne Weiteres möglich, sondern auch zuzumuten war; stattdessen hat er seine Fahrt auf der bzw. in die E-Straße zunächst fortgesetzt, wo er schließlich mit seinem Fahrzeug gegen den Bundeswehr-LKW des Zeugen H. stieß, welcher zu diesem Zeitpunkt, übereinstimmend nach der Bekundung des Zeugen H. wie auch ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichtes (dort Seite 2) nach der insoweit bestätigenden Einlassung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. März 2012, bereits zum Stehen gekommen war. Mit anderen Worten: Der Kläger hat sein Fahrzeug in Fahrtrichtung links ohne den notwendigen Sichtkontakt fortbewegt und gerade nicht zumindest sofort bei Wahrnehmung des quietschenden (Brems-)Geräusches angehalten. Dies wird nicht zuletzt auch bestätigt durch die auf den Lichtbildern zu erkennende und auch vom Sachverständigen in Bezug genommene Stellung der Vorderräder des vom Kläger geführten Feuerwehrfahrzeuges.

54

Darauf, dass er während des erst sodann eingeleiteten Bremsvorganges aufgrund der Beschaffenheit der Feuerwehrstiefel vom Bremspedal abgerutscht sein will, vermag sich der Kläger ebenso wenig mit Erfolg zu berufen. Sowohl das Feuerwehrfahrzeug als auch die von ihm getragenen Stiefel waren dem Kläger aus längerer Nutzung bekannt und damit vertraut. Schon dies allein hätte ihm daher Anlass sein müssen, mit noch größerer Vorsicht - wie oben beschrieben - die Art und Weise des Einfahrens auf die E-Straße anzugehen, wenn die Beschaffenheit der Feuerwehrstiefel ein „besonderes Gefährdungspotenzial“ in sich geborgen hätten. Ungeachtet dessen stellte sich das vermeintliche Abrutschen auch allenfalls als bloße - weitere - Folge des vorangegangenen grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Klägers dar. Hätte der Kläger - wie ausgeführt - sein Feuerwehrfahrzeug innerhalb der Abstellfläche an den rechten Rand des Anstellplatzes bewegt oder sich zumindest einweisen lassen, hätte es nicht des von ihm behaupteten plötzlichen Bremsmanövers bedurft und hätte er nach Maßgabe von § 10 Satz 1 StVO ohne schuldhaftes Verhalten in bzw. auf die E-Straße einfahren können. Auf das Fehlen eines - spezifischen - Fahrsicherheitstrainings kommt es daher auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an.

55

Soweit sich der Kläger auf ein mögliches Augenblicksversagen beruft, zeigt er ein solches nach alledem schon nicht schlüssig auf. Unabhängig davon ließe ein Augenblicksversagen des Klägers allein nicht gleichsam prinzipiell den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entfallen (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 L 261/06 - und Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 L 85/07 -). Das so genannte Augenblicksversagen hat zum Inhalt, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei dieser Umstand allein noch keinen ausreichenden Grund darstellt, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl.: BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 -, BGHZ 119, 147; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 LA 1172/04 -, DÖD 2006, 160; vgl. im Übrigen auch: OVG LSA, , a. a. O., und Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 3 L 490/01 -). Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei die Gefährlichkeit der Handlung eine Rolle spielt, denn mit der Größe der möglichen Gefahr wächst auch das Maß der zu erwartenden Sorgfalt (vgl.: BGH, Urteil vom 8. Juli 1992, a. a. O.).

56

Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, hier den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten, hat der Kläger weder aufgezeigt, noch ist dies anderweitig anzunehmen. Neben dem - wie bereits ausgeführt - Fehlen einer nur kurzen Zeit der Sorgfaltsaußerachtlassung sind in der Person des Klägers zum bzw. im Zeitpunkt des Unfallgeschehens auch keine besonderen Umstände im vorbezeichneten Sinne hinzugetreten. Es ist nichts dafür ersichtlich und dargelegt, dass sich der Kläger etwa in einer psychischen Ausnahmesituation, einer ihn akut beeinträchtigenden Erkrankung, unter gesteigerter Stresseinwirkung oder in einer besonderen Gefahrensituation befunden hätte. Das angeblich von rechts herrührende quietschende (Brems-) Geräusch eines weiteren LKW ist im Übrigen schon nicht geeignet, den Kläger gleichsam „aus der Bahn zu werfen“. Unabhängig davon lässt weder die vermeintlich hervorgerufene Ablenkung noch das angebliche Abrutschen vom Bremspedal aufgrund der plötzlichen Einleitung des Bremsmanövers das vorangegangene Fehlverhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen, zumal die Kette des grob fahrlässigen Handelns zeitlich nicht unerheblich schon vor diesen behaupteten Ereignissen beginnt. Insoweit waren auch keine verkehrlich ungewöhnlichen oder wetterbedingten Ablenkungen oder Erschwernisse gegeben. Hinzu kommt, dass das vom Kläger zu erwartende Maß an Sorgfalt hier auch noch gesteigert ist, da er - wie ausgeführt - ohne Not die unsicherste, d. h. gefährlichste Zufahrtsmöglichkeit mit den schlechtesten Sichtverhältnissen auf den fließenden Verkehr gewählt und dadurch eine besonders hohe Gefahrenlage herbeigeführt und letztlich auch realisiert hat.

57

Dass der Kläger nach den von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen seiner Vorgesetzten über ein außerordentlich hohes Verantwortungsbewusstsein, beispielhaftes Engagement und Zielstrebigkeit bei der Lösung von Problemen verfügt, er sich durch ein außerordentlich hohes Verantwortungsbewusstsein, vorbildliches Engagement und Zielstrebigkeit auszeichnet, entscheidend zu einer reibungslosen Auftragserfüllung bei der betreffenden Feuerwehreinheit beigetragen hat, immer die notwendige Umsicht und Entschlossenheit gezeigt hat und seine Eigeninitiative, Führungsverantwortung und Vorbildfunktion besonders herausragend gewesen sind, ändert im Ergebnis nichts daran, dass dem Kläger in der hier streitgegenständlichen Situation ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht, unterlaufen ist, und zwar ohne dass besondere Umstände vorgelegen haben, die es rechtfertigen würden, hier den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten.

58

Unabhängig vom Vorstehenden wäre letztlich der für das öffentliche Dienstrecht anerkannte Rechtsgedanke des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB heranzuziehen. Danach trifft einen Beamten, der - wie hier - objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17, zu § 282 a. F.; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 -, NJW 2009, 2298). Obwohl der Beamte gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, geht es bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.]). Nach den vorstehenden Feststellungen und Ausführungen des Senates kann letztlich auch auf der Grundlage der Einlassungen des Klägers jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er die festgestellte Pflichtverletzung grob fahrlässig begangen hat.

59

c) Schließlich hat der Kläger durch die grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung einen Schaden an den vorbezeichneten Fahrzeugen der Beklagten in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe verursacht. Der Anspruch des Dienstherrn auf Ersatz des Schadens setzt dabei voraus, dass dieser durch eine Dienstpflichtverletzung des Beamten adäquat verursacht worden ist. Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

60

aa) Hiervon ausgehend steht zunächst fest, dass der Kläger infolge der vorbezeichneten grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung bei der Beklagten einen Schaden adäquat verursacht hat. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch durch die Zeugenaussagen bestätigt, dass es infolge des Einfahrens des Klägers auf bzw. in die E-Straße zum Zusammenstoß der hier maßgeblichen beiden Bundeswehrfahrzeuge und dadurch jedenfalls an Teilen der jeweiligen Fahrzeugkarosserie zu Beschädigungen gekommen ist, welche Reparaturaufwendungen zur Wiederherstellung der vorherigen Zustandes (vgl. § 249 Abs. 1 BGB) verursacht haben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung war für einen objektiven Betrachter der vom Kläger herbeigeführte Zusammenstoß beider Fahrzeuge geeignet, einen solchen Schaden herbeizuführen. Dies wird vom Kläger auch nicht - weiter - in Abrede gestellt.

61

Soweit der Kläger indes die einzelnen Schadenspositionen, d. h. die jeweiligen Einzelbeschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen und die entsprechende Schadenshöhe bestreitet, steht nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Kläger durch den von ihm herbeigeführten Zusammenstoß Schäden in Höhe von 8.071,31 € adäquat verursacht hat. Dies steht nach den Einlassungen des Klägers, den in den Akten befindlichen Lichtbildern, den Aussagen der Zeugen H. und R. sowie der hierauf beruhenden (siehe Seite 10 des Gutachtens), überzeugenden „Kompatibilitätsprüfung“ und den Feststellungen des Sachverständigen(gutachtens) mit den zugehörigen Erläuterungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zur Überzeugung des Senates fest.

62

Danach stieß das vom Kläger geführte Feuerwehrfahrzeug in einem Winkel von ca. 45° gegen die vordere rechte Fahrzeugecke des vom Zeugen H. gefahrenen Bundeswehr-LKW. Dadurch wurden die Motorhaube und der Kühlergrill des Mercedes „Wolf“ links von der Mitte markant, d. h. erheblich eingedrückt sowie der Stoßfänger und der Tarnscheinwerfer linksseitig deutlich erkennbar deformiert. Diese Beschädigungen sind insbesondere auf dem Lichtbild auf Bl. 70 der Beiakte A eindeutig zu erkennen. Dass es sich hierbei um Vorschäden gehandelt haben könnte, behauptet auch der Kläger nicht. Infolge der Beschädigung des Kühlergrills musste zugleich der nach den nicht weiter in Frage gestellten und - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - in Frage zu stellenden Feststellungen des Sachverständigen (Seite 10 und 16 des Gutachtens) darin fest integrierte Mercedes-Stern erneuert werden. Des Weiteren wurden nach den sachlich nachvollziehbaren wie überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Seite 11 [unten f.] und 16 des Gutachtens) aufgrund der Eindrückung und der Deformationstiefe des Kühlergrills sowie der entsprechenden, anhand des Vergleichfahrzeuges nachvollziehbaren engen Lage die dahinter liegenden Bauteile (Waschanlagenbehälter, Kühler, Lüfter, Ölkühler und Ölwärmetauscher) beschädigt, so dass deren Reparatur bzw. Austausch erforderlich war. Entsprechendes gilt in Bezug auf die weiteren sich hinter dem Kühlergrill befindlichen Bauteile (Montageblech, Keilriemen, Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferhöhenverstellung; Seite 12 und 16 des Gutachtens). Der Sachverständige hat sowohl anhand des Ausmaßes der Deformationstiefe der Karosserieschäden wie der - teilweise zusammenhängenden - Funktionsweise der jeweiligen Bauteile hinter dem Kühlergrill im Einzelnen als auch sachlich nachvollziehbar erläutert, dass - und aus welchen konkreten Umständen hergeleitet - deren Beschädigung die Folge des Eindrückens der auf den Zusammenstoß zurückzuführenden Deformierung des Frontbereiches vorn links darstellt. Dass es sich hierbei um Vorschäden am Feuerwehrzeug handeln könnte, erachtet der Senat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Berufungsverfahren demgegenüber vorliegend als ausgeschlossen, da solche Vorschäden sich nicht bloß optisch ausgewirkt hätten, sondern damit vielmehr für den Kläger wahrnehmbare Funktionsbeeinträchtigungen einher gegangen wären, er solche indes vor Fahrtantritt nicht festgestellt bzw. entsprechend der ihm bekannten Dienstanweisung festgehalten hat. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf Befragung in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar erläutert, dass im Hinblick auf die Funktionalität der Bauteile und die ca. eineinhalb Jahre zuvor durchgeführte Generaldurchsicht des Fahrzeuges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass eine Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit, die eine Reparatur hier überhaupt erst erforderlich gemacht hat, schon vor dem Unfallereignis vorhanden gewesen ist. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Vorderkotflügel und das Radlaufblech links. Der Sachverständige hat auf Nachfrage plausibel erläutert, dass und aus welchen tatsächlich gegebenen Erfahrungswerten auf der Grundlage der vorliegenden durch die Lichtbilder erkennbaren Schäden wegen der gegebenen (geringen) Spaltmaße es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Auswölbung gekommen ist, die eine Erneuerungsbedürftigkeit Vorderkotflügel und Radlaufblech links nach sich gezogen hat. Dem Senat haben sich auch anderweitig keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass über eine bloße rein theoretische Möglichkeit hinaus schon ein entsprechender Vorschaden vorhanden gewesen sein könnte. Da dem Kläger das Fahrzeug genau bekannt gewesen ist, hätte es mehr als nahe gelegen, dass dieser - wie bei den bereits vorhandenen Lackschäden - konkrete Angaben zu etwaigen ersichtlichen Vorschäden hätte machen können.

63

Durch den Zusammenstoß wurde des Weiteren der Bundeswehr-LKW an der vorderen rechten Fahrzeugecke beschädigt. Auch dies ist auf dem Lichtbild zu erkennen und nach dem Sachverständigengutachten (dort Seite 15 [unten f.], 17) mit den Einzelschäden an der Stoßfängerecke rechts, dem Kotflügelteilstück rechts, dem Einstieg rechts mit Haltern und der Leuchteinheit vorne rechts nachvollziehbar als Folge des Zusammenstoßens beider Fahrzeuge dargestellt. Dass es sich hierbei um Vorschäden gehandelt haben könnte, ist weder ersichtlich, noch wurde dies vom Zeugen H. angegeben; Entsprechendes behauptet auch der Kläger nicht.

64

Durch die vorbezeichneten, infolge des vom Kläger herbeigeführten Zusammenstoßes adäquat verursachten Beschädigungen ist ein Wiederherstellungsschaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB in Höhe der Reparaturkosten für das Feuerwehrfahrzeug von 6.097,31 € und für den Bundeswehr-LKW von 1.973,82 €, mithin insgesamt in Höhe von 8.071,13 € entstanden. Auch dies steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten (dort Seite 13 f. und 16 f. i. V. m. der Anlage 3 [Seite 22 bis 26]) i. V. m. den entsprechenden („korrigierten“) Reparaturkostenrechnungen des Reparaturunternehmens zur Überzeugung des Senates fest. Während der Sachverständige die für die Reparatur des Bundeswehr-LKW angesetzten einzelnen Reparaturkosten für die o. g. Beschädigungen keiner „Korrektur“ unterzogen hat, hat er in Bezug auf das Feuerwehrfahrzeug sämtliche oben nicht aufgeführten Kostenpositionen herausgerechnet und die übrigen Kostenpositionen als angemessene Reparaturkosten im Ergebnis bestätigt. Akten- oder sachwidrige Feststellung sind dem Gutachter dabei ebenso wenig unterlaufen wie Rechen- oder sonstige Fehler. Entsprechendes wird vom Kläger dementsprechend auch nicht - weiter - gerügt.

65

Es ist im Übrigen auch in keiner Weise zu erkennen, dass die gutachterlich anerkannten Schadenspositionen ihrer jeweiligen Höhe nach eine unangemessene Werkunternehmervergütung darstellen, etwa zum Nachteil des Klägers überhöht oder zumindest marktunüblich abgerechnet worden ist. Gegenteiliges macht der Kläger schon nicht geltend und ist mangels adäquater Anhaltspunkte ebenso wenig anzunehmen.

66

Es ist ebenso wenig festzustellen, dass die Beklagte mit der - sofortigen - Beauftragung des o. g. Reparaturunternehmens gegen die allgemein bei Rechtsverletzungen nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geltende Schadensminderungspflicht des Gläubigers (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 [m. w. N.]) verstoßen hätte. Selbst wenn es angezeigt sein sollte, vor der Beauftragung eines Reparaturunternehmens weitere Kostenvoranschläge einzuholen, um das möglichst kostengünstige Angebot zur Minimierung der Regresshöhe einzuholen (verneinend: OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Januar 1996 - 13 U 258/94 -, juris „keine Markterforschungspflicht“), hat jedoch die Beklagte im gegebenen Fall nachvollziehbar aufgezeigt, dass für sie ein besonderes sofortiges Wiederverwendungsinteresse an dem beschädigten Feuerwehrfahrzeug bestanden hat, insbesondere für den Einsatzfall kein anderes gleichartiges bzw. gleichwertiges Feuerwehrfahrzeug zur Verfügung gestanden hat. Dass die Beklagte dabei das ihr bekannte und aus ihrer Sicht auch bewährte Reparaturunternehmen beauftragt hat, unterliegt unter Schadensminderungsgesichtspunkten gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Denn bei dieser Werkstätte als Dauervertragspartner der Beklagten handelt es sich danach nicht nur qualitativ wie in zeitlicher Hinsicht um einen zuverlässigen Werkunternehmer, vielmehr besteht hiernach gerade kein Anlass zu der Annahme, die Beklagte hätte gerade im Fall des Klägers eine „teure“ Reparaturwerkstatt beauftragt. Überdies ist die Beklagte gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BHO zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung verpflichtet, so dass auch insofern keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beklagte unterhalte unwirtschaftliche bzw. nicht sparsame dauerhafte Vertragsbeziehungen zu der o. g. Werkstätte.

67

Unabhängig vom Vorstehenden ist vorliegend ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht festzustellen. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen, insbesondere „freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (siehe: BGH Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 -, NJW 2010, 2118). Im gegebenen Fall mangelt es insoweit schon an den erforderlichen Darlegungen des Klägers, dessen Einwände sich vielmehr darin erschöpfen, die Beklagte habe keine Alternativangebote eingeholt. Dies mag bei nur fiktiver Schadensabrechnung genügen (siehe: BGH Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12 -, NJW 2013, 2817 [m. w. N.]), gilt indes nicht im Fall tatsächlich angefallener Kosten bei einer vorgenommenen Schadensbehebung („konkrete Schadensabrechnung (vgl.: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11 -, NJW 2012, 50 [m. w. N.]).

68

Eine Beschränkung der Schadenshöhe ergibt sich hier ebenso wenig aus dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen und die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeuges damit in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig ist mit der Folge, dass das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist und der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen kann (siehe: BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10 -, NJW 2011, 1435 [m. w. N.]). Gleichwohl kann sogar der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Ebenso ist geklärt, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichtes fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann. Selbst in dem weiteren Fall, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann dieser den Ersatz von Reparaturkosten dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt (siehe zusammenfassend: BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11 -, NJW 2012, 52 [m. w. N.]).

69

Hier liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden indes an keinem der vom Kläger beschädigten Fahrzeuge der Beklagten vor, denn die unfallbedingten Reparaturkosten lagen in keinem Fall mehr als 30 % über dem ermittelten Wiederbeschaffungswert. Für dessen Ermittlung ist von dem Preis auszugehen, den ein seriöser Händler für eine vergleichbare Sache am Markt verlangt, wobei der Wiederbeschaffungswert jedenfalls den Zeitwert der beschädigten Sache zuzüglich einer Händlerspanne von regelmäßig 15 bis 20 v. H. umfasst (siehe statt aller: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Band 2 § 251 Rn. 18 f.; Palandt, BGB, 72. Auflage, § 249 Rn. 16 [jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung]).

70

Vorliegend wurde vom Sachverständigen überzeugend festgestellt, dass zum Unfallzeitpunkt bereits der Zeitwert/Verkehrswert des Feuerwehrfahrzeuges ca. 8.600,00 € und des Bundeswehr-LKW ca. 50.000,00 € betragen hat. Er hat bezogen auf das Feuerwehrfahrzeug sowohl anhand der Materialbeschaffungspreise der Beklagten als auch aus Verifizierungsgründen anhand von ergänzenden Internet-Angeboten sowie der sog. Schwacke-Liste 1995 i. V. m. der zusätzlich den Zeit- und Zustandsfaktor abbildenden Berechnungsmethode für die Instandsetzungskostengrenzenermittlung den Zeitwert sachlich nachvollziehbar abgebildet, wobei mit Recht auch die spezifische Ausstattung des Fahrzeuges Berücksichtigung gefunden hat. Dass der Zeitwert des Feuerwehrfahrzeuges allgemein denkbar unter den Reparaturkosten gelegen haben könnte, hat der Sachverständige auf mündliche Befragung zwar „theoretisch“ bejaht, aber wegen fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte für weitere, unerkannte Vorschäden vorliegend letztlich ausgeschlossen. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen vermag der Senat auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Vorschäden in einer solch gravierenden Werthöhe vorhanden gewesen sein sollen; diese hätten sich - ungeachtet dessen - wohl auch dem Kläger aufdrängen müssen. Unabhängig davon müsste der Zeitwert des Feuerwehrfahrzeuges wegen der vorgenannten 130 %-Grenze sogar den Wert von 4.690,24 € unterschreiten (6.097,31 € [130 %] ~ 4.690,24 € [100 %]); für eine solche Annahme liegen überhaupt keine rechtfertigenden Umstände vor und werden vom Kläger auch nicht (näher) dargetan. Betreffend den nicht spezifisch ausgestatteten Bundeswehr-LKW hat der Sachverständige den daher folgerichtig auf dem (allgemeinen) zivilen Markt zu erzielenden Wert (Zeitwert /Verkehrswert) mit ca. 50.000,00 € angegeben. Sachwidrige Anknüpfungspunkte sind im Rahmen der gutachterlichen Ausführungen ebenso wenig ersichtlich wie Rechenfehler. Es bestehen gegen die gutachterlichen Überlegungen gleichfalls keine sachgedanklichen Mängel. Der Kläger hat diesbezüglich auch keine konkreten Einwände erhoben. Die unfallbezogenen Reparaturkosten beliefen sich bei dem Feuerwehrfahrzeug gegenüber dem Zeitwert auf lediglich 6.097,31 € und bei dem Bundeswehr-LKW auf nur 1.973,82 €, so dass in keinem Fall der Zeitwert/Verkehrswert überschritten wurde und damit die Überschreitung der Grenze von 130 v. H. des Wiederbeschaffungswertes ausgeschlossen ist.

71

bb) Der Kläger kann sich schadensmindernd auch nicht mit Erfolg auf ein etwaiges Mitverschulden des Unfallgegners berufen.

72

Dem in Anspruch genommenen Beamten ist die Berufung auf die in § 254 BGB enthaltenen Rechtsgedanken mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens habe ein Verschulden anderer Beamter mitgewirkt, nämlich grundsätzlich verwehrt, da die in § 75 Abs. 1 Satz 2 BBG geregelte gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beamter nicht auf Fälle bewussten und gewollten Zusammenwirkens beschränkt ist, sondern alle Fälle betrifft, in denen mehrere Beamte, wenn auch jeder für sich, schuldhaft eine adäquat ursächliche Bedingung zum Eintritt des Schadens gesetzt haben (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 - II C 80.65 -, BVerwGE 34, 123; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272 [m. w. N.]).

73

Gleichwohl kann ausnahmsweise der im Beamtenrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, die in § 254 BGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgedanken auch bei Ersatzansprüchen der öffentlichen Hand gegen einen schuldhaft pflichtwidrig handelnden Beamten anzuwenden. Es sind Fälle denkbar, in denen ein Beamter durch eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflicht dem Dienstherrn einen Schaden zufügt und ein zweiter Beamter diesen Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet ist. In einem solchen Fall wäre zumindest denkbar, dass sich der Dienstherr das mitwirkende Mitverschulden des zweiten Beamten nach den in §§ 254, 278 BGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätzen anrechnen lassen müsste (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969, a. a. O.).

74

Eine solche - dienstliche - Fallgestaltung liegt hier zwischen dem Kläger und dem Fahrer des Bundeswehr-LKW H. indes schon nicht vor. Unabhängig davon besteht im Hinblick auf die vorstehenden Feststellungen und Ausführungen des Senates auch nicht der geringste Anlass für die Annahme, Herr H. habe überhaupt grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen. Ebenso wenig rechtfertigen die Einlassungen des Klägers die Annahme, dass ein etwaiges Fehlverhalten (Mitverschulden) des Unfallgegners sich so darstellte, dass damit der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entfiele. Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf im Übrigen grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten wird (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 -, juris [m. w. N.]).

75

Hat der Kläger nach alledem grob fahrlässig ihm obliegende Pflichten verletzt, so hat er gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG seinem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Regelung stellt keine Ermessensnorm dar. Soweit § 75 Abs. 1 Satz 2 BGB - wie ausgeführt - eine gesamtschuldnerische Haftung begründet, mag sich der herangezogene Beamte nach den Regeln des Gesamtschuldnerausgleiches an die weiteren Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB halten (vgl. hierzu: BGH Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11 -, BHGZ 192, 182 [m. w. N.]). Überdies bestimmt § 75 Abs. 3 BBG, dass der Ersatzanspruch auf den Beamten übergeht, wenn er dem Dienstherrn Ersatz leistet und dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat. Damit wird einem etwaigen Mitverschulden Dritter im Rahmen der Schadenshaftung vom Gesetzgeber bereits prinzipiell Rechnung getragen, ohne dass dies im Einzelfall noch einer darüber hinausgehenden Einzelfallentscheidung des Dienstherrn zugänglich ist. Im Übrigen ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, den Beamten in Anspruch zu nehmen, um dem haushaltsrechtlichen Gebot zu sparsamer Verwaltungsführung und der Pflicht zur vorbeugenden und gegebenenfalls erzieherischen Einwirkung auf die Beamtenschaft zu genügen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973 - VI C 15.71 -, BVerwGE 44, 27).

76

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist allerdings - wie der Kläger dem Grunde nach mit Recht geltend macht - bei der Bemessung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zu berücksichtigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973, a. a. O.; Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.]). Sofern ein Beamter in Ausübung seines Dienstes grob fahrlässig insbesondere einen so hohen Schaden verursacht hat, dass es selbst bei Berücksichtigung seines verhältnismäßig schweren Verschuldens unbillig oder sogar unzumutbar erscheint, den vollen Ersatz des Schadens von ihm zu verlangen, kann sich für den Dienstherrn indes die Frage stellen, ob nicht das beiderseitige Treueverhältnis und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es angemessen erscheinen lassen, den Schadensersatzanspruch nach Maßgabe des Haushaltsrechts nur soweit durchzusetzen, dass die Lebenshaltung und die Dienstfreude des Beamten nicht in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden. Dabei würde es sich aber um eine vom Ermessen des Dienstherrn bestimmte Hilfeleistung handeln, die nicht den rechtlichen Bestand des Schadensersatzanspruches berührt, sondern vielmehr gerade daran anknüpft, dass gegen den Beamten ein nach Grund und Höhe bestimmter voller Schadensersatzanspruch besteht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1964, a. a. O.).

77

Hiervon ausgehend mangelt es im Fall des Klägers angesichts der von der Beklagten hier nachgewiesenen Schadenshöhe von 8.071,31 € schon an einem Schaden, dessen vollständige Geltendmachung die Lebenshaltung und die Dienstfreude des Klägers in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen geeignet ist. Der Kläger steht als Bundesbeamter im Amt eines Oberbrandmeisters im Dienst der Beklagten und hat(te) damit einen Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zuzüglich der Feuerwehrpersonalzulage (Stand Mai 2010: 2.550,00 € + 130,56 € = 2.680,56 € monatlich), deren Höhe nicht per se die vorgenannte unerträgliche Beeinträchtigung befürchten lässt. Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, dass seine Nettobesoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 inklusive Zulagen- und Überstundenvergütung 19.512,00 € betragen habe, was einem monatlichen Nettobetrag von 2.787,43 € entspricht. Dass mit einem solchen Nettoeinkommen ein Gesamtschaden in Höhe von 8.071,31 € nicht beglichen werden könnte, ohne die Lebenshaltung oder die Dienstfreude in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen, ist weder dargetan noch anderweitig anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger schon mit der Anhörungsmitteilung der Beklagten vom 16. September 2010 wie auch in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich eröffnet wurde, den letztlich nur geltend gemachten Schadensersatz nach seinen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen in angemessenen Raten begleichen zu können. Dass und aus welchen konkreten Gründen dies dem Kläger nicht möglich oder unzumutbar sein sollte, hat dieser weder substantiiert aufgezeigt, noch ist dies anderweitig für den Senat ersichtlich.

78

Unabhängig davon hat die Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht den gesamten - nachgewiesen - Schaden gegenüber dem Kläger geltend gemacht, sondern diesen auf einen Betrag von 8.041,68 € beschränkt. Dadurch, dass die Beklagte den Kläger durch den angefochtenen Leistungsbescheid nur in Höhe des vorbezeichneten Teilbetrages in Anspruch nimmt, hat sie ihrer Fürsorgepflicht ausreichend Rechnung getragen. Zum Wesen der Fürsorgepflicht gehört es, dass der Dienstherr sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem Beamten nicht nur an die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften hält, sondern dass er sich auch - worauf der Kläger insofern zutreffend hinweist - bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem Beamten gegenüber leiten lässt und stets bemüht ist, ihn vor Nachteilen und Schaden zu bewahren (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973, a. a. O.).

79

Eine solche von der Fürsorgepflicht geprägte - allgemeine und damit zugleich dem Kläger zugutekommende - Konzeption liegt vorliegend den von der Beklagten angewandten Einziehungsrichtlinien (EZR) des Bundesministers der Verteidigung vom 17. Oktober 2008 (VMBl. 2008, 188) zugrunde. Insoweit besteht eine Selbstbindung der Verwaltung dahin, dass seine Heranziehung zum Schadensersatz nach § 75 BBG begrenzt wird, und zwar unabhängig von der weiteren Schadenshöhe. Ziffer 3. Abs. 2 und 3 EZR sind vorliegend einschlägig und von der Beklagten auch ordnungsgemäß angewandt worden, indem sie für den anzunehmenden dreifachen Messbetrag das Grundgehalt nebst in Monatsbeträgen zu zahlende Zulagen - ohne den Familienzuschlag - zum Zeitpunkt der Schadensverursachung zugrunde gelegt hat. Anlass für eine weitere Beschränkung hat der Kläger nicht dargelegt und ist aus den oben genannten Gründen ebenso wenig gegeben.

80

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

81

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

82

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Feb. 2014 - 1 L 51/12

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Feb. 2014 - 1 L 51/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Feb. 2014 - 1 L 51/12 zitiert 25 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 10 Einfahren und Anfahren


Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn ei

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 42 Richtzeichen


(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtz

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 75 Pflicht zum Schadensersatz


(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinne

Soldatengesetz - SG | § 24 Haftung


(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursac

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 75 Eintragungen bei Insolvenz


(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen.

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Feb. 2014 - 1 L 51/12 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Feb. 2014 - 1 L 51/12 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 320/12 Verkündet am: 14. Mai 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - VI ZR 282/10

bei uns veröffentlicht am 20.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 282/10 Verkündet am: 20. September 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2011 - VI ZR 17/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/11 Verkündet am: 18. Oktober 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 79/10 Verkündet am: 8. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Ga Zum Ansp
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - 3 ZB 15.763

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Jan. 2016 - 15 A 333/14

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Tenor Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufungen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 88.122,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentp

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Mai 2014 - 1 L 37/14

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Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 6. März 2014 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten e

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 282/10 Verkündet am:
20. September 2011
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr
teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem
Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang
zu belassen und diesen nicht zu behindern.
BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Ersatz von Schäden an ihrem Pkw.
2
Die Klägerin fuhr am 20. Mai 2008 gegen 11.25 Uhr mit ihrem Pkw auf der F.-Straße in M. Der Beklagte zu 1 bog mit einem VW-Bus, der bei dem Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter) versichert ist, aus einem Behördengelände kommend nach rechts in die F.-Straße ein. In Höhe der aus der Sicht der Klägerin links gelegenen Ausfahrt kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen. Der VW-Bus berührte den Pkw der Klägerin im Bereich des linken vorderen Kotflügels. Es entstand ein Sachschaden an dem Pkw in Höhe von 6.902,02 €. Hiervon zahlte das beklagte Land 4.537,13 € unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin.
3
Das Landgericht hat eine Mithaftungsquote der Klägerin von 25 % angenommen und weitere 642,39 € nebst Zinsen zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die volle Haftung des beklagten Landes bejaht und der Klage mit Ausnahme der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen, weil in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt werde, ob ein Verstoß eines vorfahrt- oder vorrangberechtigten Fahrers gegen das Rechtsfahrgebot beim Zusammenstoß mit einem die Vorfahrt oder den Vorrang missachtenden Fahrzeug wegen Erhöhung der Betriebsgefahr als Mitverursachungsanteil berücksichtigt werden könne. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt aus, dass der Klägerin gegen das beklagte Land Schadensersatz in Höhe von 2.368,89 € gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zustehe. Der Beklagte zu 1 habe als Bediensteter des Beklagten bei der Dienstfahrt ein öffentliches Amt ausgeübt. Dabei habe ihm die Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln als Amtspflicht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern oblegen. Maßgeblich sei der Unfall dadurch verursacht worden, dass der Beklagte zu 1 bei der Ausfahrt aus dem Behördengrundstück auf die F.-Straße entgegen § 10 StVO den Vorrang der im fließenden Verkehr fahrenden Klägerin nicht beachtet habe. Der Vorrang bestehe unabhängig davon, wie weit rechts oder links die Klägerin gefahren sei. Das Verschulden des Beklagten zu 1 überwiege erheblich und lasse den Verursachungsanteil der Klägerin vollständig zurücktreten. Zwar habe die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen. Doch diene dieses nicht dem Schutz des von einem Grundstück auf die Straße einbiegenden Fahrzeugs, sondern nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegten. Ein Verstoß könne der Klägerin deshalb nicht als Mitverursachungsanteil zugerechnet werden. Der Senat folge nicht der Auffassung derjenigen Obergerichte, die demjenigen, der gegen das Rechtsfahrgebot verstoße, zwar ein Verschulden am Unfall nicht anlasteten, über die Erhöhung der Betriebsgefahr dann aber dem Vorfahrtsberechtigten doch einen Verursachungsanteil anrechneten.
5
Ein für die Haftungsquote erhebliches Mitverschulden der Klägerin oder Umstände, die die Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeugs erhöhen würden, seien nicht dargelegt. Für die Einholung des von den Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Klägerin bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig hätte bremsen bzw. ausweichen können, fehle der Vortrag konkreter Tatsachen, die diese Annahme des beklagten Landes stützen würden.

II.

6
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
7
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1, für dessen Haftpflicht das beklagte Land einzustehen hat, den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden der Klägerin schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er unter Verletzung der gemäß § 10 Satz 1 StVO geforderten Sorgfalt von dem Behördenparkplatz kommend in die F.-Straße nach rechts einbog, ohne den entgegenkommenden Pkw der Klägerin durchfahren zu lassen, die ihr Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil sie über der Fahrbahnmitte fuhr (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, VersR 1991, 352; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, VersR 1975, 37, 38 f.).
8
a) § 10 Satz 1 StVO legt dem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführer gesteigerte Pflichten auf. Die Pflichten werden nicht dadurch gemindert, dass der Vorfahrtsberechtigte unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, VersR 1981, 837; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN; OLG Bamberg, VersR 1987, 1137). Selbst das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 18).
9
Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90 und BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 jeweils aaO). Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673; OLG Frankfurt am Main, VersR 1994, 1203, 1204 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 15. März 1994 - VI ZR 220/93 und OLG Celle, NJW-RR 2003, 1536, 1537; vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. Rn. 68; Nugel, DAR 2009, 346, 350). Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO).
10
b) Nach diesem im Straßenverkehr allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz konnte die Klägerin sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Fahrer des VW-Busses ihr Vorfahrtsrecht beachten und sie vorbeilassen würde, ehe er in die F.-Straße einbiegen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1954 - VGS 1/54, BGHZ 14, 232, 235 f.; Senatsurteil vom 4. Oktober 1966 - VI ZR 23/65, VersR 1966, 1157; vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 3/65, VersR 1967, 283, 284). Soweit der Klägerin der Vertrauensgrundsatz zur Seite stand, brauchte sie nicht vorherzusehen, dass ihre Fahrweise zu einem Unfall führen würde. Sie handelte mithin auch nicht fahrlässig.
11
c) Das Recht sich auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen, hat die Klägerin nicht deshalb eingebüßt, weil sie pflichtwidrig zu weit links gefahren ist. Das Rechtsfahrgebot, gegen das die Klägerin nach den insoweit nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen hat, soll sicherstellen, dass Fahrzeuge sich gefahrlos begegnen und überholen können. Es dient also dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen. Hingegen sollen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Verkehrsteilnehmer nicht geschützt werden, die diese Straße überqueren oder - wie der Beklagte zu 1 - in sie einbiegen wollen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 1953 - VI ZR 70/52, BGHZ 9, 6, 11 f.; vom 15. November 1966 - VI ZR 57/65, VersR 1967, 157; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 aaO). Die Klägerin durfte mithin weiterhin darauf vertrauen, der Beklagte zu 1 werde ihr Vorfahrtsrecht beachten, obwohl sie gegen das Rechtsfahrgebot verstieß.
12
Der Vertrauensgrundsatz gilt zugunsten des Vorfahrtsberechtigten allerdings nicht mehr, sobald dieser aus besonderen Umständen erkennt oder bei gebotener Sorgfalt erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN). Dabei gilt, dass der Vorfahrtsberechtigte mit der Missachtung seines Vorrechts solange nicht zu rechnen braucht, wie der Wartepflichtige noch die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug durch eine gewöhnliche Bremsung rechtzeitig anzuhalten, so dass der Vorfahrtsberechtigte ungefährdet vor ihm vorüberfahren kann. Erst wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht, wird der Unfall für den Vorfahrtsberechtigten vorhersehbar und stellt sich für ihn die Frage der Vermeidbarkeit.
13
Im Streitfall war die Klägerin nicht gehalten, ihr Fahrverhalten zu verändern, sobald für sie der VW-Bus im Bereich der Ausfahrt erkennbar wurde. Es kommt mithin nicht, wie die Revision meint, darauf an, in welcher Entfernung das gegnerische Fahrzeug für die Klägerin bereits zu sehen war. Die Klägerin musste sich nicht bereits bei Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeugs auf eine Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1 einstellen. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1 ihr Vorfahrtsrecht beachten würde. Entscheidend ist, ob die Klägerin den Unfall hätte vermeiden können, als sie erkennen musste, dass der Beklagte zu 1 ihre Vorfahrt missachten würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin sowohl eine Schrecksekunde als auch die Reaktions- und Bremsansprechzeit zugute zu halten sind. Bei einer durch die Verkehrssituation gebotenen Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit unter das bis dahin zulässige Maß ist dem verkehrsgerecht Fahrenden bei Eintritt der kritischen Verkehrslage stets eine Reaktions- und Bremszeit zuzubilligen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01, VersR 2002, 911, 912 und vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 aaO, mwN). Tatsachenvortrag dazu, aus welchen Umständen und ab wann die Klägerin auf eine konkrete Gefahrenlage hätte schließen müssen, den das Berufungsgericht verfahrenswidrig außer Acht gelassen hätte, zeigt die Revision nicht auf.
14
2. Danach ist die vom Berufungsgericht fürden vorliegenden Einzelfall vorgenommene Haftungsverteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f. und vom 25. März 2002 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97, VersR 1998, 474, 475 mwN).
15
Diesen Grundsätzen folgt die Abwägung des Berufungsgerichts, ungeachtet der zu weit gefassten Zulassungsfrage. Auf die Zulassungsfrage kommt es im Streitfall nicht an.
16
Die Revision weist selbst darauf hin, dass der Beklagte zu 1 aufgrund seiner Sitzhöhe eine bessere Sichtposition als die Klägerin in ihrem Pkw hatte und offenkundig auf die Straße eingefahren ist, ohne hinreichend auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten. Unter diesen Umständen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund des überwiegenden Verursachungsanteils und des Verschuldens des Beklagten zu 1 die Betriebsgefahr des Pkw der vorfahrtsberechtigten Klägerin bei der gemäß § 254 BGB, § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung hat zurücktreten lassen. Erfolglos bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Beweisangebot des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Vermeidbarkeit des Unfalls für die Klägerin nachgehen müssen (§ 286 ZPO). Wie bereits dargelegt, kommt es nicht darauf an, dass der Unfall im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Fahrzeugs des Beklagten für die Klägerin vermeidbar gewesen wäre. Nur die Vermeidbarkeit des Unfalls bei Erkennen des verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1 unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremszeit der Klägerin, wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen. Hierzu fehlt aber der erforderliche Tatsachenvortrag.

III.

17
Nach alledem muss der Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO der Erfolg versagt bleiben. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 10 O 730/09 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.10.2010 - 9 U 214/09 -

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 282/10 Verkündet am:
20. September 2011
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr
teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem
Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang
zu belassen und diesen nicht zu behindern.
BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Ersatz von Schäden an ihrem Pkw.
2
Die Klägerin fuhr am 20. Mai 2008 gegen 11.25 Uhr mit ihrem Pkw auf der F.-Straße in M. Der Beklagte zu 1 bog mit einem VW-Bus, der bei dem Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter) versichert ist, aus einem Behördengelände kommend nach rechts in die F.-Straße ein. In Höhe der aus der Sicht der Klägerin links gelegenen Ausfahrt kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen. Der VW-Bus berührte den Pkw der Klägerin im Bereich des linken vorderen Kotflügels. Es entstand ein Sachschaden an dem Pkw in Höhe von 6.902,02 €. Hiervon zahlte das beklagte Land 4.537,13 € unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin.
3
Das Landgericht hat eine Mithaftungsquote der Klägerin von 25 % angenommen und weitere 642,39 € nebst Zinsen zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die volle Haftung des beklagten Landes bejaht und der Klage mit Ausnahme der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen, weil in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt werde, ob ein Verstoß eines vorfahrt- oder vorrangberechtigten Fahrers gegen das Rechtsfahrgebot beim Zusammenstoß mit einem die Vorfahrt oder den Vorrang missachtenden Fahrzeug wegen Erhöhung der Betriebsgefahr als Mitverursachungsanteil berücksichtigt werden könne. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt aus, dass der Klägerin gegen das beklagte Land Schadensersatz in Höhe von 2.368,89 € gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zustehe. Der Beklagte zu 1 habe als Bediensteter des Beklagten bei der Dienstfahrt ein öffentliches Amt ausgeübt. Dabei habe ihm die Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln als Amtspflicht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern oblegen. Maßgeblich sei der Unfall dadurch verursacht worden, dass der Beklagte zu 1 bei der Ausfahrt aus dem Behördengrundstück auf die F.-Straße entgegen § 10 StVO den Vorrang der im fließenden Verkehr fahrenden Klägerin nicht beachtet habe. Der Vorrang bestehe unabhängig davon, wie weit rechts oder links die Klägerin gefahren sei. Das Verschulden des Beklagten zu 1 überwiege erheblich und lasse den Verursachungsanteil der Klägerin vollständig zurücktreten. Zwar habe die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen. Doch diene dieses nicht dem Schutz des von einem Grundstück auf die Straße einbiegenden Fahrzeugs, sondern nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegten. Ein Verstoß könne der Klägerin deshalb nicht als Mitverursachungsanteil zugerechnet werden. Der Senat folge nicht der Auffassung derjenigen Obergerichte, die demjenigen, der gegen das Rechtsfahrgebot verstoße, zwar ein Verschulden am Unfall nicht anlasteten, über die Erhöhung der Betriebsgefahr dann aber dem Vorfahrtsberechtigten doch einen Verursachungsanteil anrechneten.
5
Ein für die Haftungsquote erhebliches Mitverschulden der Klägerin oder Umstände, die die Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeugs erhöhen würden, seien nicht dargelegt. Für die Einholung des von den Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Klägerin bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig hätte bremsen bzw. ausweichen können, fehle der Vortrag konkreter Tatsachen, die diese Annahme des beklagten Landes stützen würden.

II.

6
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
7
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1, für dessen Haftpflicht das beklagte Land einzustehen hat, den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden der Klägerin schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er unter Verletzung der gemäß § 10 Satz 1 StVO geforderten Sorgfalt von dem Behördenparkplatz kommend in die F.-Straße nach rechts einbog, ohne den entgegenkommenden Pkw der Klägerin durchfahren zu lassen, die ihr Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil sie über der Fahrbahnmitte fuhr (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, VersR 1991, 352; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, VersR 1975, 37, 38 f.).
8
a) § 10 Satz 1 StVO legt dem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführer gesteigerte Pflichten auf. Die Pflichten werden nicht dadurch gemindert, dass der Vorfahrtsberechtigte unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, VersR 1981, 837; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN; OLG Bamberg, VersR 1987, 1137). Selbst das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 18).
9
Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90 und BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 jeweils aaO). Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673; OLG Frankfurt am Main, VersR 1994, 1203, 1204 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 15. März 1994 - VI ZR 220/93 und OLG Celle, NJW-RR 2003, 1536, 1537; vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. Rn. 68; Nugel, DAR 2009, 346, 350). Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO).
10
b) Nach diesem im Straßenverkehr allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz konnte die Klägerin sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Fahrer des VW-Busses ihr Vorfahrtsrecht beachten und sie vorbeilassen würde, ehe er in die F.-Straße einbiegen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1954 - VGS 1/54, BGHZ 14, 232, 235 f.; Senatsurteil vom 4. Oktober 1966 - VI ZR 23/65, VersR 1966, 1157; vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 3/65, VersR 1967, 283, 284). Soweit der Klägerin der Vertrauensgrundsatz zur Seite stand, brauchte sie nicht vorherzusehen, dass ihre Fahrweise zu einem Unfall führen würde. Sie handelte mithin auch nicht fahrlässig.
11
c) Das Recht sich auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen, hat die Klägerin nicht deshalb eingebüßt, weil sie pflichtwidrig zu weit links gefahren ist. Das Rechtsfahrgebot, gegen das die Klägerin nach den insoweit nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen hat, soll sicherstellen, dass Fahrzeuge sich gefahrlos begegnen und überholen können. Es dient also dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen. Hingegen sollen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Verkehrsteilnehmer nicht geschützt werden, die diese Straße überqueren oder - wie der Beklagte zu 1 - in sie einbiegen wollen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 1953 - VI ZR 70/52, BGHZ 9, 6, 11 f.; vom 15. November 1966 - VI ZR 57/65, VersR 1967, 157; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 aaO). Die Klägerin durfte mithin weiterhin darauf vertrauen, der Beklagte zu 1 werde ihr Vorfahrtsrecht beachten, obwohl sie gegen das Rechtsfahrgebot verstieß.
12
Der Vertrauensgrundsatz gilt zugunsten des Vorfahrtsberechtigten allerdings nicht mehr, sobald dieser aus besonderen Umständen erkennt oder bei gebotener Sorgfalt erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN). Dabei gilt, dass der Vorfahrtsberechtigte mit der Missachtung seines Vorrechts solange nicht zu rechnen braucht, wie der Wartepflichtige noch die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug durch eine gewöhnliche Bremsung rechtzeitig anzuhalten, so dass der Vorfahrtsberechtigte ungefährdet vor ihm vorüberfahren kann. Erst wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht, wird der Unfall für den Vorfahrtsberechtigten vorhersehbar und stellt sich für ihn die Frage der Vermeidbarkeit.
13
Im Streitfall war die Klägerin nicht gehalten, ihr Fahrverhalten zu verändern, sobald für sie der VW-Bus im Bereich der Ausfahrt erkennbar wurde. Es kommt mithin nicht, wie die Revision meint, darauf an, in welcher Entfernung das gegnerische Fahrzeug für die Klägerin bereits zu sehen war. Die Klägerin musste sich nicht bereits bei Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeugs auf eine Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1 einstellen. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1 ihr Vorfahrtsrecht beachten würde. Entscheidend ist, ob die Klägerin den Unfall hätte vermeiden können, als sie erkennen musste, dass der Beklagte zu 1 ihre Vorfahrt missachten würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin sowohl eine Schrecksekunde als auch die Reaktions- und Bremsansprechzeit zugute zu halten sind. Bei einer durch die Verkehrssituation gebotenen Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit unter das bis dahin zulässige Maß ist dem verkehrsgerecht Fahrenden bei Eintritt der kritischen Verkehrslage stets eine Reaktions- und Bremszeit zuzubilligen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01, VersR 2002, 911, 912 und vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 aaO, mwN). Tatsachenvortrag dazu, aus welchen Umständen und ab wann die Klägerin auf eine konkrete Gefahrenlage hätte schließen müssen, den das Berufungsgericht verfahrenswidrig außer Acht gelassen hätte, zeigt die Revision nicht auf.
14
2. Danach ist die vom Berufungsgericht fürden vorliegenden Einzelfall vorgenommene Haftungsverteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f. und vom 25. März 2002 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97, VersR 1998, 474, 475 mwN).
15
Diesen Grundsätzen folgt die Abwägung des Berufungsgerichts, ungeachtet der zu weit gefassten Zulassungsfrage. Auf die Zulassungsfrage kommt es im Streitfall nicht an.
16
Die Revision weist selbst darauf hin, dass der Beklagte zu 1 aufgrund seiner Sitzhöhe eine bessere Sichtposition als die Klägerin in ihrem Pkw hatte und offenkundig auf die Straße eingefahren ist, ohne hinreichend auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten. Unter diesen Umständen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund des überwiegenden Verursachungsanteils und des Verschuldens des Beklagten zu 1 die Betriebsgefahr des Pkw der vorfahrtsberechtigten Klägerin bei der gemäß § 254 BGB, § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung hat zurücktreten lassen. Erfolglos bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Beweisangebot des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Vermeidbarkeit des Unfalls für die Klägerin nachgehen müssen (§ 286 ZPO). Wie bereits dargelegt, kommt es nicht darauf an, dass der Unfall im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Fahrzeugs des Beklagten für die Klägerin vermeidbar gewesen wäre. Nur die Vermeidbarkeit des Unfalls bei Erkennen des verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1 unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremszeit der Klägerin, wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen. Hierzu fehlt aber der erforderliche Tatsachenvortrag.

III.

17
Nach alledem muss der Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO der Erfolg versagt bleiben. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 10 O 730/09 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.10.2010 - 9 U 214/09 -

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 586/07 Verkündet am:
12. Mai 2009
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 282 (Fassung: 1.1.1964), § 280 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 2.1.2002)

a) Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflicht, den
Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, trägt es die Darlegungsund
Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat, auch
dann, wenn seine Haftung für fahrlässiges Handeln nach § 37a WpHG
verjährt ist (Fortführung von BGHZ 170, 226).

b) Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch im Falle unterlassener
Aufklärung über Rückvergütungen.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht der H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften in Anspruch.
2
Die Zedentin erwarb nach einem - inhaltlich im Einzelnen streitigen - Beratungsgespräch mit Mitarbeitern der Beklagten am 15. Februar 2000 zwischen dem 16. Februar und dem 14. Juni 2000 über die Beklagte für 141.478,21 € Anteile an Aktienfonds und für 106.395,72 € Aktien. In den Wertpapierabrechnungen über die Fondsanteile sind nicht besonders ausgewiesene Ausgabeaufschläge zwischen 3% und 5% enthalten. Die Beklagte, die aus diesen Aufschlägen und den von den konzerneigenen Fonds erhobenen Verwaltungsgebühren Rückvergütungen erhält, gewährte der Zedentin insoweit Bonifikationen von zumeist 1%, in einem Fall von 2,5%. Über die Ausgabeaufschläge wurde die Zedentin informiert , nicht aber über die Rückvergütungen an die Beklagte.
3
Nach erheblichen Kursverlusten suchte der Geschäftsführer der Zedentin, der sich falsch beraten fühlte, am 8. August 2000 zusammen mit einem Rechtsanwalt die Beklagte auf. Der Inhalt des Gesprächs ist streitig. Nach Veräußerung eines Teils der Fondsanteile für 70.842,62 € und der Aktien für 54.908,60 € hat der Kläger am 13. August 2003 Klage eingereicht und unter Berücksichtigung erzielter Wertpapiererträge von 511,58 € die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 127.611,13 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der restlichen Wertpapiere beantragt.
4
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226) das Berufungsurteil aufgehoben, weil die Beklagte durch das Verschweigen der Rückvergütungen den zwischen der Zedentin und der Beklagten zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Zedentin aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist.
Er hat die Sache zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die erhaltenen Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im zweiten Berufungsverfahren hat der Kläger unter Berücksichtigung dessen, dass ein Teil der streitgegenständlichen Wertpapiere zum 1. Januar 2006 veräußert worden ist, nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 91.668,16 € nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nach Vernehmung des damals für die Beklagte tätigen Anlageberaters K. erneut zurückgewiesen.
5
Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang der zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2008, 351 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der für die Beklagte tätig gewesene Mitarbeiter K. habe seine Beratung damals als rechtlich ausreichend erachtet und noch nicht einmal als möglich erkannt, dass er Aufklärungspflichten verletze. Ihm habe daher das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Unterlassens gefehlt. Dieser Rechtsirrtum schließe den Vorsatz aus.
9
Der Kläger könne sich auch nicht auf ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten berufen. Seine Behauptung, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht gekannt, die Rückvergütung aber behalten wollen, ohne sie zu offenbaren, lasse kein vorsätzliches und für den Abschluss der streitgegenständlichen Wertpapiergeschäfte ursächliches Verhalten eines Entscheidungsträgers der Beklagten erkennen. Auch das weitere Vorbringen des Klägers, das zuständige Vorstandsmitglied der Beklagten sei nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, sich bei der Rechtsabteilung über die Behandlung von Rückvergütungen zu vergewissern und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Rückvergütungen dem Kunden offenbarten, lasse die Feststellung vorsätzlichen Verhaltens nicht zu. Dass von einem Verantwortlichen der Beklagten durch eine Einzelfallweisung, eine generelle Anordnung oder eine bankinterne Richtlinie die gebotene Aufklärung im vorliegenden Fall vorsätzlich verhindert worden wäre, sei nicht ersichtlich.
10
Dass es dem Kläger mangels Kenntnis von den Unternehmensinterna der Beklagten naturgemäß Schwierigkeiten bereite, ein etwaiges vorsätzliches Verhalten der Beklagten durch konkreten Tatsachenvortrag zu untermauern, rechtfertige es nicht, den Vorsatz einer Person, deren Verhalten der Beklagten nach § 31 BGB oder § 278 BGB zuzurechnen sei, zu unterstellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 280 Abs. 1 BGB282 BGB aF) grundsätzlich der Schädiger die Beweislast dafür trage, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen. Komme - wie vorliegend wegen Verjährung (§ 37a WpHG) der auf Fahr- lässigkeit gestützten Ansprüche - nur eine Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens in Betracht, obliege es dem Geschädigten, das Vorliegen des Vorsatzes darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

II.


11
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht eine vorsätzliche Verletzung der der Beklagten obliegenden Pflicht, den Kläger über die Rückvergütungen zu unterrichten, zu Unrecht verneint.
12
Ohne 1. Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass dem Anlageberater K. das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Unterlassens gefehlt habe und er sich daher in einem Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden habe. Die tatrichterliche Würdigung der Aussage des Zeugen K. , die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision ausdrücklich hingenommen.
13
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten verneint.
14
Eine Bank muss ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern , die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird (vgl. BGHZ 135, 202, 205 ff.; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 166 Rn. 26 m.w.N.). Danach ist hier ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten gegeben, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (Nobbe, ZBB 2009, 93, 104; Koller, ZBB 2007, 197, 201).
15
a) Insoweit hat der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur auftrags- bzw. kommissionsrechtlichen Auskunfts- und Herausgabepflicht (§§ 666, 667 BGB, § 384 Abs. 2 HGB) in Bezug auf heimlich hinter dem Rücken des Auftraggebers geflossene Zahlungen (vgl. BGHZ 114, 87, 91; 146, 235, 239 und BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, WM 1992, 879, 880 f.) und unter Hinweis auf Ziffer 2.2 Abs. 2 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BAWe) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions -, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai 1997 (BAnz. Nr. 98 vom 3. Juni 1997, S. 6586), nach der eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe von Rückvergütungen vorausgesetzt wird, behauptet, die Beklagte habe ihre Herausgabe- und Aufklärungspflicht zwar gekannt, die Rückvergütungen aber behalten wollen und deswegen nicht offenbart. Soweit das Berufungsgericht diesen Vortrag als unschlüssig angesehen hat, erscheint das im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (die Revision hat sich zusätzlich noch auf BGHZ 78, 263, 268 und das Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1051 bezogen) zu Herausgabe- und Aufklärungspflichten eines Beraters zweifelhaft, kann aber letztlich da- hinstehen, da das Berufungsgericht bereits die Darlegungs- und Beweislast für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten verkannt hat.
16
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Darlegungs - und Beweislast für vorsätzliches Handeln der Beklagten trage der Kläger.
17
aa) Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Teilweise wird zwar die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Haftung des Schuldners auf Vorsatz beschränkt ist, es im Regelfall zunächst Sache des Gläubigers sei, die Umstände darzutun, die für den Vorsatz des Schuldners sprächen (vgl. MünchKommBGB/ Ernst, 5. Aufl., § 280 Rn. 35 m.w.N.). Das ist jedoch mit der gesetzlichen Wertung des § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) nicht vereinbar. Der Gesetzeswortlaut und der Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen eine unterschiedliche Darlegungslast für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Der Bundesgerichtshof hat eine Differenzierung der Darlegungs- und Beweislast nach Verschuldensgrad ausdrücklich abgelehnt und entschieden, dass der Schuldner, der nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat, zu beweisen hat, dass beide Verschuldensgrade nicht vorliegen (BGHZ 46, 260, 267). Daraus folgt, dass auch eine Differenzierung zwischen Vorsatz und einfacher Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises nicht zulässig ist (vgl. Soergel /Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 282 Rn. 14 m.w.N.; Nobbe, ZBB 2009, 93, 104). Es gibt auch keinen sachlichen Grund, dem Gläubiger ausnahmsweise eine Darlegungslast aufzubürden. Ob vorsätzliches Handeln vorliegt, betrifft eine innere Tatsache des Schuldners, über die er ohne weiteres Auskunft geben kann, während sie dem Gläubiger verschlossen ist. Der Gläubiger kann lediglich Indizien anführen, aus denen sich der Vorsatz ergibt. Auch dies spricht dagegen, den Schuldner entgegen der gesetzlichen Wertung von ihm möglichen und zumutbaren Vortrag zu entlasten.
18
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht als Beleg für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (XI ZR 155/92, WM 1993, 2251, 2252) berufen. Das Senatsurteil betraf den Aufrechnungsausschluss nach § 393 BGB, bei dem der Vorsatz eine Voraussetzung des Ausschlusses ist, so dass er von demjenigen, der sich darauf beruft, darzulegen und zu beweisen ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Es steht fest, dass die Beklagte den Kläger fehlerhaft beraten hat, indem sie die Rückvergütungen verschwiegen hat. Für diese fehlerhafte Aufklärung haftet die Beklagte grundsätzlich bereits bei leichter Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Ihre Haftung ist nicht auf vorsätzliches Handeln beschränkt. Die Besonderheit besteht vorliegend allein darin, dass der Anspruch des Klägers wegen fahrlässig unterlassener Aufklärung, der an sich gegeben ist, wegen der Sonderverjährungsregelung des § 37a WpHG bereits verjährt und damit lediglich nicht mehr durchsetzbar ist. Dadurch wird aber der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund ge- hört (Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktiker-Handbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, Rn. 864).
19
cc) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 1. Juli 2008 (XI ZR 411/06, WM 2008, 1596, Tz. 23), dessen Aussagen zur Beweislast nicht die allgemeine Vorsatzhaftung nach § 276 BGB betreffen. In jenem Fall ging es um arglistiges Verhalten eines Kapitalanlagevermittlers nach § 123 BGB, für das der Anspruchsteller darlegungsund beweispflichtig ist. Da die Arglist des Vermittlers bei einem verbundenen Geschäft nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, Tz. 29 f.) zugleich eine Haftung der den Erwerb der Kapitalanlage finanzierenden Bank für ein vorsätzliches Verschulden bei Vertragsverhandlungen (jetzt § 311 Abs. 2 BGB) begründet, trägt die Beweislast für diesen aus der Arglist hergeleiteten Vorsatz ausnahmsweise ebenfalls der Anspruchsteller.
20
c) Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass es aufgrund der Aussage des Zeugen K. feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen (vgl. BGHZ 69, 128, 143; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 276 Rn. 11).

III.


21
angefochtene Das Urteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Die Beklagte wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, ergänzend dazu vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, dass sie trotz Kenntnis der Auskunfts- und Herausgabepflichten des Geschäftsbesorgers nach §§ 675, 666, 667 BGB bzw. des Kommissionärs nach §§ 383, 384 Abs. 2 HGB und der dazu veröffentlichten Rechtsprechung sowie der darauf Bezug nehmenden BAWe-Richtlinie vom 26. Mai 1997 (aaO) eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht erkannt und auch nicht für möglich gehalten hat und sie es deswegen auch nicht im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit unterlassen hat, ihre Anlageberater zur Aufklärung der Kunden zu verpflichten.
22
Für den Fall, dass das Berufungsgericht nach neuer Verhandlung eine Haftung der Beklagten aus vorsätzlichem Handeln bejahen sollte, weist der Senat darauf hin, dass bei der fehlerhaften Anlageberatung bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden ist, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGHZ 61, 118, 122; 124, 151, 159 f.; auch BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789, Tz. 6 m.w.N.). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/ Clouth/Lang, Praktiker-Handbuch Wertpapier- und Derivategeschäft Rn. 863). Erwirbt der Anleger neben Produkten, bei denen ihm Rückvergütungen verschwiegen wurden, auch Produkte, bei denen die Bank keine Rückvergütungen erhalten hat, so kann er sich aber nur in Bezug auf die erstgenannten Produkte auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Hinsichtlich der Produkte, bei denen keine Rückvergütungen gezahlt wurden, muss der Anleger darlegen und beweisen, dass er bei gehöriger Aufklärung insgesamt den Geschäftskontakt mit der beratenden Bank abgebrochen und auch die Produkte nicht erworben hätte, bei denen keine Rückvergütungen geflossen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, WM 2007, 487, Tz. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt).
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 HKO 15075/03 -
OLG München, Entscheidung vom 19.12.2007 - 7 U 3009/04 -

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 91/09 Verkündet am:
23. Februar 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 249 Hb, 254 Abs. 2 Dc
Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung
unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne
des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
"freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt
, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt
unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009
- VI ZR 53/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - LG Halle
AG Halle (Saale)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll,
Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. November 2007 geltend, bei dem sein PKW, ein BMW 520i Touring mit Erstzulassung vom 16. April 1999 und einer Laufleistung von 139.442 km, im Heckbereich beschädigt wurde. Betroffen waren der Stoßfänger , die Heckklappe, das Heckabschlussblech, die Seitenwand unten und die Abgasanlage. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners ist unstreitig.
2
Der Kläger rechnete den Fahrzeugschaden gegenüber der Beklagten fiktiv unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer BMW-Vertragswerkstatt in seiner Region mit Netto-Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 4.160,41 € ab. In dem Gutachten ist der Wiederbeschaffungswert mit 7.800 € und der Restwert des Fahrzeuges mit 2.800 € angegeben.
3
Die Beklagte zahlte an den Kläger vorgerichtlich auf den Fahrzeugschaden 3.404,68 € mit der Begründung, ihm seien gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeiten ohne weiteres zugänglich. Sie berief sich dabei auf einen ihrem Regulierungsschreiben beiliegenden Prüfbericht, in welchem drei Reparaturwerkstätten mit Anschrift und Telefonnummer unter Benennung der jeweiligen Reparaturkosten angegeben waren und ausgeführt wurde, dass in diesen Reparaturwerkstätten eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei. Die höchsten Reparaturkosten beliefen sich bei der Firma J. in B. auf insgesamt 3.404,68 € (netto), wobei deren Berechnung im Einzelnen aufgeschlüsselt wurde. Die drei von der Beklagten im Prüfbericht angeführten Werkstätten sind Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik und zertifizierte Meisterbetriebe für Karosseriebau- und Lackierarbeiten, deren Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert wird. Es werden ausschließlich Original-Ersatzteile verwendet und die Kunden erhalten mindestens drei Jahre Garantie.
4
Nachdem der Kläger den Differenzbetrag von 755,73 € eingeklagt hat, hat die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Forderung in Höhe von 217 € anerkannt. Dies beruhte darauf, dass sie nach einem Hinweis des Amtsgerichts von der Firma J. einen Kostenvoranschlag erstellen ließ, der eine höhere Stundenzahl für die Lackierarbeiten zugrunde legte, so dass sich nunmehr Reparaturkosten in Höhe von 3.621,68 € ergaben. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung des verbleibenden Differenzbetrages abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die (zugelassene) Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger im Rahmen seiner fiktiven Schadensabrechnung nur die Kosten beanspruchen, die bei einer Reparatur des Fahrzeuges durch die Firma J. entstanden wären. Zwar könne nach dem sog. Porsche-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 155, 1) der Geschädigte seiner Schadensabrechnung grundsätzlich die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten zugrunde legen, er müsse sich jedoch auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Ein wirtschaftlich denkender Geschädigter in der Lage des Klägers hätte eine Reparatur in der Firma J. in diesem Sinne als zweckmäßig und angemessen angesehen. Die Beklagte habe den Kläger nicht lediglich abstrakt auf günstigere Reparaturbetriebe verwiesen, sondern ihm drei Reparaturbetriebe genannt, welche die Arbeiten am Fahrzeug ohne Qualitätseinbuße durchführen könnten. Erst wenn der Geschädigte konkret aufzeige, wegen welcher Nachteile oder Risiken er sich für berechtigt halte, seiner Abrechnung eine kostenintensivere als die ihm aufgezeigte Reparaturmöglichkeit zugrunde zu legen, sei diese andere Reparaturmöglichkeit unter Umständen nicht als gleichwertig anzusehen. Entscheidend sei zunächst die fachliche Wertigkeit der Reparatur. Andere Gesichtspunkte spielten bei dem Kauf eines älteren Fahrzeugs mit hoher Laufleistung nur noch eine untergeordnete Rolle.

II.

6
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) und dem - nach dem Berufungsurteil ergangenen - Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225 (sog. VWUrteil , vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ).
8
a) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 376; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1, 3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.
9
b) Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
10
Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit bei der Firma J. um eine im Vergleich zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Die Unfallschäden am Fahrzeug des Klägers würden unter Verwendung von Originalersatzteilen in einem zertifizierten Meisterbetrieb für Lackier- und Karosseriearbeiten, der Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik ist, instand gesetzt, dessen Qualitätsstandard regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen kontrolliert wird. Den Kunden dieser Fachbetriebe werden drei Jahre Garantie gewährt.
11
3. Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die es dem Kläger unzumutbar machen könnten, die ihm von der Beklagten aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen.
12
a) Soweit die Revision wegen der Entfernung der Firma J. vom Wohnort des Klägers (21 km) Zweifel daran äußert, dass diese Fachwerkstatt dem Kläger ohne weiteres zugänglich sei, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger in den Instanzen nicht aufgezeigt hat, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befindet.
13
Weiterhin zeigt die Revision keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass es sich bei den Preisen der Firma J. nicht um deren (markt-)übliche Preise (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO), sondern um Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten handeln könnte. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 klargestellt habe, dass die Preise von einem unabhängigen Prüfinstitut ermittelt würden und daher auch jedem anderen frei zugänglich seien. Da sich die (markt-)üblichen Preise eines Fachbetriebes im Allgemeinen ohne weiteres in Erfahrung bringen lassen und der Kläger in diesem Zusammenhang nichts Abweichendes mehr vorgetragen hat, war das Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO aus Rechtsgründen nicht mehr gehalten, diesen Gesichtspunkt weiter aufzuklären.
14
c) Soweit die Revision schließlich meint, die Gleichwertigkeit der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit fehle schon deshalb, weil dem Kläger nur von seiner Markenwerkstatt drei Jahre Garantie gewährt würden, auf die er einen Käufer hätte verweisen können, wird übersehen, dass nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger auch bei einer Reparatur durch die Firma J. auf deren Arbeiten eine Garantie von drei Jahren gewährt würde.
15
d) Weitere Umstände, die es dem Kläger gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO), zeigt die Revision nicht auf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls bereits mehr als 8 ½ Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 139.442 km. Bei dieser Sachlage spielen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr.
Zwar kann auch bei älteren Fahrzeugen die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Kläger unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht vor. Soweit die Revision nunmehr die Gleichwertigkeit der Reparatur bei der Firma J. mit der Begründung in Abrede stellen will, dass es sich nicht um die markengebundene Vertragswerkstatt handele, bei der der Kläger sein Auto gekauft habe und auch habe warten und bei erforderlichen Reparaturen instand setzen lassen, zeigt sie nicht auf, wo der Kläger in den Instanzen entsprechenden - vom Berufungsgericht übergangenen - konkreten Sachvortrag gehalten hat. In der Revisionsinstanz ist neuer Sachvortrag grundsätzlich rechtlich unbeachtlich (vgl. § 559 ZPO).

16
4. Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet und ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.10.2008 - 97 C 707/08 -
LG Halle, Entscheidung vom 10.03.2009 - 2 S 277/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 320/12 Verkündet am:
14. Mai 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten kann der Verweis
des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und
ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt
noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe,
wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12 - LG Bremen
AG Bremerhaven
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 31. Mai 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall den ihm entstandenen Fahrzeugschaden geltend. Der beklagte Versicherer ist unstreitig eintrittspflichtig. Der Kläger hat eine Reparatur in Eigenregie durchgeführt. Er hat den Schaden gegenüber der Beklagten fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte hat den Schadensbetrag aufgrund eines eigenen Prüfgutachtens um 1.197,22 € gekürzt (davon entfallen 107,40 € auf fiktive Verbringungskosten). Vorprozessual hat sie den Kläger auf günstigere Stundenverrechnungssätze von Referenzwerkstätten verwiesen, ohne diese konkret zu benennen. In erster Instanz hat sie sodann konkrete Werkstätten benannt, die unstreitig zu den von der Beklagten angesetzten Kosten repariert hätten.
2
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger noch im vorliegenden Rechtsstreit auf die preisgünstigeren Referenzwerkstätten verwiesen werden konnte, ferner über die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten fiktiven Verbringungskosten.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verweisung des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers auf kostengünstigere Referenzwerkstätten im Fall der fiktiven Schadensabrechnung noch im Rechtsstreit möglich. Eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten sei weder im Allgemeinen ersichtlich noch im vorliegenden Fall vorgetragen. Der Kläger trage bereits nicht vor, dass er sich bei einem Hinweis der Beklagten zu einem vor Durchführung der Reparatur gelegenen Zeitpunkt zu einem abweichenden Vorgehen bei der Schadensbehebung entschieden hätte.
5
Der Anspruch auf fiktive Verbringungskosten bestehe bereits deshalb nicht, weil der Kläger dazu weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren substantiiert vorgetragen habe.

II.

6
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
7
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Schädiger den Geschädigten , der fiktiv abrechnet, noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen kann, ist nicht zu beanstanden.
8
a) Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 - Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f. - VW-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 - Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 - Mercedes-A 170-Urteil). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3). Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt un- zumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, aaO Rn. 12 ff. - VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 - BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 - Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7 - Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7 - Mercedes-A 140-Urteil).
9
b) Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Vertreten wird etwa, der KfzHaftpflichtversicherer könne den Unfallgeschädigten bei fiktiver Abrechnung des Unfallschadens an einem fünf Jahre alten Fahrzeug auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, der mehrere Wochen nach dem Unfall liege, und zu dem das Fahrzeug bereits repariert worden sei, auf eine von ihm konkret benannte und dem Geschädigten zumutbare und zugängliche, technisch gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, es sei denn, der Geschädigte habe das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen (z.B. OLG Braunschweig, Urteil vom 27. Juli 2010 - 7 U 51/08, juris Rn. 18). Zum Teil wird es für ausreichend gehalten, dass im Fall der fiktiven Schadensberechnung der Schädiger auch noch erstmals im Prozess auf eine günstigere Werkstatt verweist (LG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2011 - 2-16 S 121/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 19. Juli 2010 - 4 S 48/10, juris Rn. 14; AG Flensburg, Urteil vom 8. Januar 2013 - 62 C 131/12, juris Rn. 8 ff.; AG Nordhorn, Urteil vom 19. Juni 2012 - 3 C 1596/11, juris Rn. 28 ff.). Die Möglichkeit , erst im Prozess auf freie Werkstätten zu verweisen, wird von anderen abgelehnt, wobei u.a. darauf abgestellt wird, der Verweis müsse in dem Zeitpunkt bekannt sein, in dem der Geschädigte gewöhnlich seine Dispositionsentscheidung treffe, also zeitnah nach dem Unfall (vgl. LG Kiel, Urteil vom 25. November 2011 - 1 S 37/11, juris Rn. 23 ff.; LG Frankenthal, Urteil vom 7. März 2012 - 2 S 180/11, juris Rn. 7 ff.; AG Hechingen, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 416/11, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 - I-1 U 246/07, DAR 2008, 523, 525; Nugel, jurisPR-VerkR 18/2008 Anm. 1).
10
c) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften , entgegenstehen.
11
Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.
12
2. Die Revision greift das Berufungsurteil hinsichtlich der fiktiven Verbringungskosten nur mit grundsätzlichen Erwägungen an. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
13
Sie stellt das Berufungsurteil nicht in Frage, soweit dort ausgeführt ist, der Kläger habe zu den Verbringungskosten in den Tatsacheninstanzen nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Ohne Erfolg macht sie geltend, der Kläger habe auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags gemäß § 139 ZPO hingewiesen werden müssen. Die Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung zu den Verbringungskosten vorgetragen. Im Hinblick darauf und auf die aufgrund zahlreicher Fundstellen ersichtliche Rechtslage (vgl. etwa OLG Düsseldorf , Urteil vom 16. Juni 2008 - 1 U 246/07, DAR 2008, 523, 526; Urteil vom 6. März 2012 - 1 U 108/11, Schaden-Praxis 2012, 324, 325; LG Kiel, Urteil vom 15. Februar 2010 - 1 S 107/09, DAR 2010, 270; LG Dortmund, Urteil vom 28. November 2008 - 17 S 68/08, ZfS 2009, 265, 266; AG Ansbach, Urteil vom 15. Juni 2009 - 2 C 1085/08, Schaden-Praxis 2010, 190; AG Nürnberg, Urteil vom 24. Juli 2009 - 35 C 785/09, Schaden-Praxis 2010, 190; MünchKomm BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 372; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144) waren die Vorinstanzen zu einem Hinweis nicht verpflichtet. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, Entscheidung vom 11.10.2011 - 52 C 922/11 -
LG Bremen, Entscheidung vom 31.05.2012 - 6 S 323/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 17/11 Verkündet am:
18. Oktober 2011
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit
dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der
vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung
nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur
grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz
der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Fortführung des Senatsurteils vom
17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.).

b) Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der
tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksangehörigenrabatt
anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf
die Werkstattrechnung erhält.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. September 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 23. April 2009, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 € netto, den Wiederbeschaffungswert auf 31.500 € brutto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Die Beklagte zu 2 ersetzte die geschätzten Reparaturkosten, die vom Sachverständigen mit 1.300 € angegebene Wertminderung, die Sachverständigenkosten in Höhe von 602,50 € sowie eine Kostenpauschale von 20 €. Der Kläger ließ den Pkw so- dann in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €. Mit seiner Klage hat er Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 €, Nutzungsausfall in Höhe von 250 € und eine restliche Kostenpauschale von 10 € verlangt. Die Beklagte zu 2 hat mit dem ihrer Meinung nach gegebenen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Reparaturkosten zunächst gegenüber dem Anspruch auf Nutzungsausfall und in zweiter Instanz auch gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der restlichen Kostenpauschale aufgerechnet. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung einer restlichen Kostenpauschale von 5 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne, da er nach erfolgter Reparatur seines Fahrzeugs von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung übergegangen sei, nur die tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten ersetzt verlangen. Dabei sei der erhaltene Werksangehörigenrabatt zu berücksichtigen. Nicht anzurechnen seien nur solche persönlichen Vorteile, die aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen gewährt würden oder die eine freigiebige Leistung Dritter im Einzelfall darstellten. Eine einer Freund- schafts- oder Verwandtenrabattregelung ähnliche Fallgestaltung sei vorliegend jedoch nicht gegeben, denn der Werksangehörigenrabatt werde aufgrund einer Betriebsvereinbarung allen BMW-Angehörigen gewährt. Da der Kläger hinsichtlich der Reparaturkosten durch die auf Gutachtenbasis erbrachten Ersatzleistungen mithin überzahlt und insoweit zur Rückzahlung verpflichtet sei, sei sein grundsätzlich gegebener Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall durch die Aufrechnung der Beklagten zu 2 erloschen. Die Anschlussberufung der Beklagten sei zulässig und begründet. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der restlichen Kostenpauschale in Höhe von 5 € sei durch die in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung der Beklagten zu 2 erloschen.

II.

3
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
4
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger von den Beklagten Ersatz des ihm tatsächlich entstandenen Schadens verlangen kann und er nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist. Wie der erkennende Senat für den - hier nicht gegebenen - Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens entschieden hat, ist der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte , der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulie- rungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 265 ff.). Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Eine Bindung an die ursprünglich gewählte Abrechnung auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Geschädigte - wie hier - zunächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, später jedoch zur konkreten Schadensabrechnung übergeht und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangt (Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kap., Rn. 38).
5
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger jedoch einen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten, Nutzungsausfall sowie einer restlichen Kostenpauschale versagt, denn der Kläger ist durch die erhaltenen Ersatzleistungen bereits überzahlt.
6
a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er - wie stets - das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 289 f. und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242, 246 f., jeweils mwN). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 45; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, aaO, S. 247).
7
Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381). Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Reparatur ein Schaden entstanden ist.
8
b) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger bei der hier gewählten konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Reparaturkosten nur in Höhe der ihm tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen. Da er an dem Schadensfall nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt. Zwar sollen dem Schädiger Leistungen Dritter grundsätzlich nicht zugutekommen, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlungen auf freiwilliger Basis oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung erfolgen, doch hat der erkennende Senat stets betont, es sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung "dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht" entspreche (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 1953 - VI ZR 113/52, BGHZ 10, 107, 108 f.; vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76, VersR 1978, 249 und vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, VersR 2004, 1468; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 1973 - VII ZR 140/71, BGHZ 60, 353, 358).
9
Der im Wege der Differenzhypothese zu ermittelnde Schaden (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN) ist auch nicht "normativ" wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dahin zu korrigieren, dass der dem Kläger gewährte Werksangehörigenrabatt unberücksichtigt zu bleiben habe. Eine derartige Korrektur der Differenzrechnung kommt in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96, VersR 1998, 333, 335; vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, VersR 1984, 943, 944, und vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197 jeweils mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadenser- satzpflichten Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, aaO und BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, BGHZ 75, 366, 371 f. mwN). Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, aaO, S. 372). Gründe, die hiernach gebieten würden, einen Vermögensschaden auch insoweit zu bejahen, als dem Geschädigten bei einer Reparatur ein Werksangehörigenrabatt gewährt wird, sind vorliegend nicht ersichtlich.
10
Der Werksangehörigenrabatt stellt keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen soll. Die Möglichkeit, seinen Pkw im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts kostengünstig reparieren zu lassen, hatte der Kläger unabhängig von dem Verkehrsunfall schon allein aufgrund der bestehenden Betriebsvereinbarung. Der eingetretene Schadensfall gab lediglich den Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Nichtberücksichtigung des Werksangehörigenrabatts steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich um einen steuerpflichtigen Vorteil, nämlich um eine vom Kläger als Einkommen zu versteuernde Leistung seines Arbeitgebers handelt. Dieser Umstand kann allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der hierfür zu entrichtenden Steuer begründen. Dieser ist indessen nicht Gegenstand der Klage.
11
c) Da der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Reparaturkosten überzahlt ist, hat die von der Beklagten zu 2 in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit ihrem insoweit gegebenen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zum Erlöschen des Anspruchs des Klägers auf Ersatz des Nutzungsausfalls geführt (§ 389 BGB). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 24.02.2010 - 341 C 21898/09 -
LG München I, Entscheidung vom 30.09.2010 - 19 S 5799/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 79/10
Verkündet am:
8. Februar 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten
, deren Höhe der Sachverständige auf mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert
geschätzt hat.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10 - LG Wuppertal
AG Velbert
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. August 2007, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma m. auf 10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert auf 6.900 €. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in Höhe von 2.710 € in Abzug und zahlte an den Kläger 4.190 €.
2
Der Kläger ließ das Motorrad bei der Firma m. den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend reparieren und nutzte es weiter. Die Firma m. erteilte ihm am 12. August 2008 eine Reparaturkostenrechnung über 8.925,35 € brutto, wobei sie dem Kläger auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 € einen Rabatt von 11 % (927 €) gewährte. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35 € sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 489,45 € verlangt.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, denn eine Reparatur seines Motorrades sei objektiv unwirtschaftlich gewesen. Die Reparaturkostenrechnung der Firma m. weise als Zwischensumme exakt den Betrag aus, den der Sachverständige geschätzt habe und der den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteige. Dieser Betrag repräsentiere nach objektiven Kriterien die erforderlichen Kosten einer fachgerechten Reparatur. Unerheblich sei, dass die Reparaturwerkstatt dem Kläger einen - nicht näher spezifizierten bzw. begründeten Rabatt - gewährt habe.

II.

5
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
6
1. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff. und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).
7
2. Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 noch offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.). Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, z.V.b.).
8
3. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen , wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO).
9
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger diesen Nachweis nicht geführt habe, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Kläger vorgelegte Reparaturkostenrechnung bestätigt die Höhe der vom Sachverständigen objektiv für erforderlich gehaltenen Reparaturkosten. Da diese die 130 %- Grenze weit überschreiten, war die Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich unvernünftig. Eine andere Beurteilung ist nicht schon deshalb geboten, weil die Firma m. dem Kläger einen erheblichen Rabatt gewährt hat, demzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt. Das Berufungsgericht hat mit Recht näheren Vortrag des Klägers dazu vermisst, worauf die Gewährung dieses Nachlasses zurückzuführen ist. Ohne Kenntnis dieses Umstandes lässt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht beurteilen. Da der Kläger die Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläutert hat, ist die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht nachgewiesen, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
10
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
AG Velbert, Entscheidung vom 17.12.2008 - 11 C 58/08 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.03.2010 - 9 S 26/09 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 282/10 Verkündet am:
20. September 2011
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr
teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem
Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang
zu belassen und diesen nicht zu behindern.
BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Ersatz von Schäden an ihrem Pkw.
2
Die Klägerin fuhr am 20. Mai 2008 gegen 11.25 Uhr mit ihrem Pkw auf der F.-Straße in M. Der Beklagte zu 1 bog mit einem VW-Bus, der bei dem Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter) versichert ist, aus einem Behördengelände kommend nach rechts in die F.-Straße ein. In Höhe der aus der Sicht der Klägerin links gelegenen Ausfahrt kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen. Der VW-Bus berührte den Pkw der Klägerin im Bereich des linken vorderen Kotflügels. Es entstand ein Sachschaden an dem Pkw in Höhe von 6.902,02 €. Hiervon zahlte das beklagte Land 4.537,13 € unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin.
3
Das Landgericht hat eine Mithaftungsquote der Klägerin von 25 % angenommen und weitere 642,39 € nebst Zinsen zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die volle Haftung des beklagten Landes bejaht und der Klage mit Ausnahme der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen, weil in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt werde, ob ein Verstoß eines vorfahrt- oder vorrangberechtigten Fahrers gegen das Rechtsfahrgebot beim Zusammenstoß mit einem die Vorfahrt oder den Vorrang missachtenden Fahrzeug wegen Erhöhung der Betriebsgefahr als Mitverursachungsanteil berücksichtigt werden könne. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt aus, dass der Klägerin gegen das beklagte Land Schadensersatz in Höhe von 2.368,89 € gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zustehe. Der Beklagte zu 1 habe als Bediensteter des Beklagten bei der Dienstfahrt ein öffentliches Amt ausgeübt. Dabei habe ihm die Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln als Amtspflicht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern oblegen. Maßgeblich sei der Unfall dadurch verursacht worden, dass der Beklagte zu 1 bei der Ausfahrt aus dem Behördengrundstück auf die F.-Straße entgegen § 10 StVO den Vorrang der im fließenden Verkehr fahrenden Klägerin nicht beachtet habe. Der Vorrang bestehe unabhängig davon, wie weit rechts oder links die Klägerin gefahren sei. Das Verschulden des Beklagten zu 1 überwiege erheblich und lasse den Verursachungsanteil der Klägerin vollständig zurücktreten. Zwar habe die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen. Doch diene dieses nicht dem Schutz des von einem Grundstück auf die Straße einbiegenden Fahrzeugs, sondern nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegten. Ein Verstoß könne der Klägerin deshalb nicht als Mitverursachungsanteil zugerechnet werden. Der Senat folge nicht der Auffassung derjenigen Obergerichte, die demjenigen, der gegen das Rechtsfahrgebot verstoße, zwar ein Verschulden am Unfall nicht anlasteten, über die Erhöhung der Betriebsgefahr dann aber dem Vorfahrtsberechtigten doch einen Verursachungsanteil anrechneten.
5
Ein für die Haftungsquote erhebliches Mitverschulden der Klägerin oder Umstände, die die Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeugs erhöhen würden, seien nicht dargelegt. Für die Einholung des von den Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Klägerin bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig hätte bremsen bzw. ausweichen können, fehle der Vortrag konkreter Tatsachen, die diese Annahme des beklagten Landes stützen würden.

II.

6
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
7
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1, für dessen Haftpflicht das beklagte Land einzustehen hat, den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden der Klägerin schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er unter Verletzung der gemäß § 10 Satz 1 StVO geforderten Sorgfalt von dem Behördenparkplatz kommend in die F.-Straße nach rechts einbog, ohne den entgegenkommenden Pkw der Klägerin durchfahren zu lassen, die ihr Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil sie über der Fahrbahnmitte fuhr (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, VersR 1991, 352; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, VersR 1975, 37, 38 f.).
8
a) § 10 Satz 1 StVO legt dem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführer gesteigerte Pflichten auf. Die Pflichten werden nicht dadurch gemindert, dass der Vorfahrtsberechtigte unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, VersR 1981, 837; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74, VersR 1977, 524, 526; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN; OLG Bamberg, VersR 1987, 1137). Selbst das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 18).
9
Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90 und BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 jeweils aaO). Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 15/90, aaO; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 673; OLG Frankfurt am Main, VersR 1994, 1203, 1204 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 15. März 1994 - VI ZR 220/93 und OLG Celle, NJW-RR 2003, 1536, 1537; vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. Rn. 68; Nugel, DAR 2009, 346, 350). Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO).
10
b) Nach diesem im Straßenverkehr allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz konnte die Klägerin sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Fahrer des VW-Busses ihr Vorfahrtsrecht beachten und sie vorbeilassen würde, ehe er in die F.-Straße einbiegen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1954 - VGS 1/54, BGHZ 14, 232, 235 f.; Senatsurteil vom 4. Oktober 1966 - VI ZR 23/65, VersR 1966, 1157; vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 3/65, VersR 1967, 283, 284). Soweit der Klägerin der Vertrauensgrundsatz zur Seite stand, brauchte sie nicht vorherzusehen, dass ihre Fahrweise zu einem Unfall führen würde. Sie handelte mithin auch nicht fahrlässig.
11
c) Das Recht sich auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen, hat die Klägerin nicht deshalb eingebüßt, weil sie pflichtwidrig zu weit links gefahren ist. Das Rechtsfahrgebot, gegen das die Klägerin nach den insoweit nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen hat, soll sicherstellen, dass Fahrzeuge sich gefahrlos begegnen und überholen können. Es dient also dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen. Hingegen sollen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Verkehrsteilnehmer nicht geschützt werden, die diese Straße überqueren oder - wie der Beklagte zu 1 - in sie einbiegen wollen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 1953 - VI ZR 70/52, BGHZ 9, 6, 11 f.; vom 15. November 1966 - VI ZR 57/65, VersR 1967, 157; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 aaO). Die Klägerin durfte mithin weiterhin darauf vertrauen, der Beklagte zu 1 werde ihr Vorfahrtsrecht beachten, obwohl sie gegen das Rechtsfahrgebot verstieß.
12
Der Vertrauensgrundsatz gilt zugunsten des Vorfahrtsberechtigten allerdings nicht mehr, sobald dieser aus besonderen Umständen erkennt oder bei gebotener Sorgfalt erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, aaO mwN). Dabei gilt, dass der Vorfahrtsberechtigte mit der Missachtung seines Vorrechts solange nicht zu rechnen braucht, wie der Wartepflichtige noch die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug durch eine gewöhnliche Bremsung rechtzeitig anzuhalten, so dass der Vorfahrtsberechtigte ungefährdet vor ihm vorüberfahren kann. Erst wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht, wird der Unfall für den Vorfahrtsberechtigten vorhersehbar und stellt sich für ihn die Frage der Vermeidbarkeit.
13
Im Streitfall war die Klägerin nicht gehalten, ihr Fahrverhalten zu verändern, sobald für sie der VW-Bus im Bereich der Ausfahrt erkennbar wurde. Es kommt mithin nicht, wie die Revision meint, darauf an, in welcher Entfernung das gegnerische Fahrzeug für die Klägerin bereits zu sehen war. Die Klägerin musste sich nicht bereits bei Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeugs auf eine Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1 einstellen. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1 ihr Vorfahrtsrecht beachten würde. Entscheidend ist, ob die Klägerin den Unfall hätte vermeiden können, als sie erkennen musste, dass der Beklagte zu 1 ihre Vorfahrt missachten würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin sowohl eine Schrecksekunde als auch die Reaktions- und Bremsansprechzeit zugute zu halten sind. Bei einer durch die Verkehrssituation gebotenen Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit unter das bis dahin zulässige Maß ist dem verkehrsgerecht Fahrenden bei Eintritt der kritischen Verkehrslage stets eine Reaktions- und Bremszeit zuzubilligen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01, VersR 2002, 911, 912 und vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 aaO, mwN). Tatsachenvortrag dazu, aus welchen Umständen und ab wann die Klägerin auf eine konkrete Gefahrenlage hätte schließen müssen, den das Berufungsgericht verfahrenswidrig außer Acht gelassen hätte, zeigt die Revision nicht auf.
14
2. Danach ist die vom Berufungsgericht fürden vorliegenden Einzelfall vorgenommene Haftungsverteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f. und vom 25. März 2002 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97, VersR 1998, 474, 475 mwN).
15
Diesen Grundsätzen folgt die Abwägung des Berufungsgerichts, ungeachtet der zu weit gefassten Zulassungsfrage. Auf die Zulassungsfrage kommt es im Streitfall nicht an.
16
Die Revision weist selbst darauf hin, dass der Beklagte zu 1 aufgrund seiner Sitzhöhe eine bessere Sichtposition als die Klägerin in ihrem Pkw hatte und offenkundig auf die Straße eingefahren ist, ohne hinreichend auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten. Unter diesen Umständen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund des überwiegenden Verursachungsanteils und des Verschuldens des Beklagten zu 1 die Betriebsgefahr des Pkw der vorfahrtsberechtigten Klägerin bei der gemäß § 254 BGB, § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung hat zurücktreten lassen. Erfolglos bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Beweisangebot des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Vermeidbarkeit des Unfalls für die Klägerin nachgehen müssen (§ 286 ZPO). Wie bereits dargelegt, kommt es nicht darauf an, dass der Unfall im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Fahrzeugs des Beklagten für die Klägerin vermeidbar gewesen wäre. Nur die Vermeidbarkeit des Unfalls bei Erkennen des verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1 unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremszeit der Klägerin, wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen. Hierzu fehlt aber der erforderliche Tatsachenvortrag.

III.

17
Nach alledem muss der Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO der Erfolg versagt bleiben. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 10 O 730/09 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.10.2010 - 9 U 214/09 -

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen

1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3.
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4.
die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.

(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.