Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 L 57/15
Tatbestand
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Die Klägerin, ein Unternehmen der Abfallwirtschaft, betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in der Stadt A. Ortsteil (R.), eine Anlage für die Aufbereitung von nicht gefährlichen Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken aus Hausmüllverbrennungsanlagen. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die Teilrücknahme der ihr erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen.
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Mit Bescheid vom 09.11.2012 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag im vereinfachten Verfahren eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage - einschließlich des hier streitgegenständlichen Outputlagers - zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen in der Gemarkung (R.), Flur A und B, Flurstücke 205/2, 215/2 (neu: 10014; 10013), 220/2 (neu: 10012, 10011), 225/2 (neu: 10010, 10009), 230/2 (neu: 10008, 10007), 238/4 (neu: 10006, 10005), 238/6 (neu: 10004, 10003), 88/2 (neu: 10091, 10090), 98/2 (neu: 10089, 10088), 103/2 (neu: 10087, 10086), 108/2; 114/2, 120/2, 124/2, 10070, 393/129, 10073 und 133. Die Genehmigung umfasst die Behandlung unbearbeiteter Rohschlacken aus den Hausmüllverbrennungsanlagen (HMV) sowie konventionell vorbehandelten HMV-Schlacken und die Gewinnung von Sekundärrohstoffen sowie die Zurückführung der behandelten Schlacken nach einer zeitweiligen Lagerung zur Alterung (3-Monate) der Schlacken zu einer stofflichen Verwertung. Die Anlagen wurden danach jeweils nach Nr. 8.11 b) bb) i. V. m. Nr. 8.12 b) aa) der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV eingestuft.
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Bereits mit Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009 hatte der Beklagte der (N.) GmbH & Co.KG gestattet, eine Deponie der Deponieklasse 1 auf dem Grundstück Gemarkung (R.), Flur A und B, Flurstücke 205/2, 215/2, 220/2, 225/2, 230/2, 238/4, 238/6, 88/2, 98/2, 103/2, 108/2; 114/2, 120/2, 124/2, 128/1, 393/129, 130/1, 133, 230/3, 235/1, 235/2, 88/3, 98/3, 103/3, 108/3, 114/3, 120/3, 124/3, 134, zu errichten und zu betreiben. Die Anlage der Klägerin liegt räumlich - mit Ausnahme der auf dem Deponiegelände geplanten Betriebseinheit 10.08 - unmittelbar neben dieser Deponie.
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Mit dem hier streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 nahm der Beklagte die am 09.11.2012 erteilte Genehmigung zur zeitweiligen Lagerung nicht gefährlicher Abfälle mit folgendem Inhalt teilweise zurück:
"I.
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1. Der Anlagenteil eingestuft nach Nr. 8.12 b) aa) Spalte 2 der 4. BImSchV zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen bezeichnet als Betriebseinheit (BE) 10.08 Outputlager/Alterungsfläche mit einer maximalen Lagerkapazität von 75.000 t und einer Flächengröße von 25.000 m² betreffende NB (NB I.2.1) wird aufgehoben. Der aufzuhebende Anlagenteil umfasst die folgenden Flurstücke vollständig bzw. teilweise:
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Flur B Flurstücke 114/2; 120/2; 124/2; 10070; 393/129; 10073 und 133 vollständig und die Flurstücke 10089 (alt 98/2); 10091 (alt 88/2) vollständig und teilweise 10087 (alt 103/2); 108/2
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Flur A Flurstücke 10004 (alt 238/2); 10006 (alt 238/4); 10006 (alt 238/4); 10008 (alt 230/2) 10010 (alt 225/2); 10012 (alt 220/2); 10014 (alt 215/2) vollständig und teilweise 205/2"
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2. Die Bedingung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung von 61.500 Euro wird aufgehoben. (NB I.3)
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3. Die abfallrechtlichen Nebenbestimmungen 4.4; 4.5; 4.7 werden aufgehoben.
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4. Die abfallrechtliche Nebenbestimmung 4.8.2-2. Anstrich wird aufgehoben.
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5. Die abfallrechtlichen NB 4.6 erhält folgenden Wortlaut: "Die aufbereiteten HMV-Rohschlacken sind einer zugelassenen Entsorgungsanlage zur Alterung zuzuführen. Bereits im Inputstrom gealterte Schlacken sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen."
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6. Durch die Aufhebung unter I. 1. dieses Bescheides ändert sich die Bezeichnung der Anlage in eine Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen eingestuft in Nr. 08.11 b) bb) der Spalte 2 der 4. BImSchV, damit entfällt der Genehmigungstatbestand Nr. 08.12 b) aa) der Spalte 2 der 4. BImSchV Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen. Aus der Zweckbestimmung der Anlage entfällt die zeitweilige Lagerung der behandelten Schlacken zur Alterung (3-Monate).
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(…)"
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Zur Begründung der Teilrücknahme führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Nebenanlage (BE 10.08 Outputlager/Alterungsfläche) zur zeitweiligen Lagerung zur Alterung (3-Monate), eingestuft in Nr. 8.12 b) aa) der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, befinde sich flächenmäßig auf der planfestgestellten Deponie. Durch den Betrieb der Nebenanlage seien die Tatbestandsmerkmale für eine wesentliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie erfüllt. Aus diesem Grund sei ein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren durchzuführen gewesen. Da lediglich ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG durchgeführt worden sei, sei die erteilte Genehmigung rechtswidrig und aufzuheben.
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Gegen den Teilrücknahmebescheid erhob die Klägerin am 28.02.2013 Widerspruch.
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Am 18.03.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten (u.a.) die Errichtung eines Outputlagers für die zeitweilige Lagerung von 20.000 t Schlacke aus der Abfallverbrennung und Metallrückgewinnung am Standort (R.), das in der Halle der Aufbereitungsanlage selbst eingerichtet werden sollte, sowie entsprechend geänderte Förderbandanlagen. Am 24.06.2013 wurde die Anlage erstmals probeweise angefahren. Dabei kam es zu einer Havarie des großen Wasserklärbehälters (Rundeindicker), mit der Folge, dass die Klägerin als „Zwischenlösung“ mehrere Lamellen- bzw. Schrägklärer für die Aufbereitung des Prozesswassers in die Anlage einbaute. Diese sollen der Klärung und Filtrierung des Schmutzwassers der Aufbereitungsanlage durch Sedimentation dienen. Die Schlacke wird in der Anlage unter Zuhilfenahme von Prozesswasser im Nassverfahren über mechanische Filtersysteme vorsortiert. In den Lamellen- und Schrägklärern sollen sich durch Sedimentation die abgeschiedenen Schmutzstoffe an den Lamellen absetzen, während das gereinigte Wasser nach oben in einen Vorlagetank abfließen und für den Anlagenbetrieb als Prozesswasser wiederverwendet werden kann. Um eine besonders gründliche Reinigung des Prozesswassers zu erreichen, soll in den Lamellenklärern ein Flockungshilfsmittel zum Einsatz kommen, mit dessen Hilfe Trübstoffe und feinste Schwebepartikel allein durch statische Anhaftung aus dem Wasser ausgeschleust werden können. Diese Modifikation der Anlagentechnik zeigte die Klägerin dem Beklagten gemäß § 15 BImSchG mit Schreiben vom 03.07.2013 an und bat aufgrund der Havarie um kurzfristige Prüfung.
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Noch mit Schreiben vom 03.07.2013 nahm die Klägerin diese Anzeige unter Hinweis auf das 1. Änderungsverfahren zurück und erklärte, der Austausch aufgrund der angezeigten Havarie "Rundeindicker" erfolge im Zuge der 1. Änderung. Mit Bescheid vom 09.07.2013 gestattete der Beklagte der Klägerin den vorzeitigen Beginn der beantragten Änderungen.
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Da es aufgrund einer inzwischen bestehenden Differenz im Hinblick auf die Frage der behördlichen Zuständigkeit des Beklagten ausgehend von einer Weisung durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Landesverwaltungsamt) nicht zur Erteilung eines positiven Bescheides bezüglich der beantragten Änderungen kam, erhob die Klägerin am 21.10.2013 Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az.: 4 A 104/14 MD). Nachdem bereits der Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2014 die von der Klägerin beantragten Änderungen mangels behördlicher Zuständigkeit abgelehnt hatte, entschied auch das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 24.11.2014, dass der Beklagte für die Erteilung der begehrten Änderungsgenehmigungen nicht zuständig sei. Die Anlage unterfalle als Anlage nach Nr. 8.10 der Anlage 1 zur 4. BImSchV ab dem Zeitpunkt des Einsatzes des Flockungshilfsmittels als "Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung" der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Urteils (Az. 4 A 104/14 MD) verwiesen. Das hiergegen geführte Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Az.: 2 L 153/14) erklärte die Klägerin unter dem 20.07.2015 in der Hauptsache für erledigt, nachdem ihr das Landesverwaltungsamt am 10.07.2015 gemäß § 16 BImSchG eine Genehmigung für die wesentliche Änderung der Anlage zur Aufbereitung von Schlacken aus der Abfallverbrennung und Metallrückgewinnung am Standort (R.) erteilt hatte. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Senats vom 12.08.2015 eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24.11.2014 - 4 A 104/14 MD - für unwirksam erklärt.
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Unter dem 09.09.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Zulassung einer Lagerfläche zur Zwischenlagerung und Behandlung von Fertigschlacken und Schrott aus Separationsprozessen mit einer Kapazität von 300.000 t/a und 73.000 t Schlacke und 30.000 t/a und 5000 t Eisenmetall auf den Flurstücken der Flur B, Flurstücke 10105, 10103,10101, 10099, 100097 und 10095 der Gemarkung (R.). Diese außerhalb des Deponiegeländes befindlichen Freiflächen grenzen westlich unmittelbar an die Schlackeaufbereitungsanlage an. Der Genehmigungsantrag war ebenfalls Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az.: 4 A 110/14 MD). Diese Klage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.03.2015 zurückgenommen, nachdem das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 25.03.2015 das Outputlager auf einen von der Klägerin dort parallel eingereichten Genehmigungsantrag genehmigt hatte.
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Ferner beantragte die Klägerin mit Antrag vom 02.01.2015 beim Landesverwaltungsamt die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Schlackeaufbereitungsanlage in Form des Einsatzes von vier Schräglamellenklärern mit Klarwassertank als Ersatz für den Rundeindicker mit Wasservorlagebehälter. Die Genehmigung wurde der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.07.2015 erteilt. Er beinhaltet auch die Modifizierung/Anpassung von Förderbandanlagen, so dass der verwertbare Output aus der Nassaufbereitung nach Errichtung der erforderlichen Förderbandanlagen unmittelbar über Förderbänder auf das am 25.03.2015 genehmigte Zwischenlager geführt werden kann.
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Die Bescheide des Landesverwaltungsamts vom 10.07.2015 und 25.03.2015 sehen, anders als der ursprüngliche Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 09.11.2012, nicht mehr vor, dass die behandelte Schlacke einer Reifung/Alterung von drei Monaten bedarf.
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Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 28.02.2013 gegen den streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 führte die Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2014 aus, Ziffer I. 1. sei wegen Verletzung des verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebots rechtswidrig und aufzuheben, weil ein "Anlagenteil" nicht aufgehoben werden könne. Aufgehoben werden könne nur eine Regelung. Unklar sei für den Adressaten bereits, welche konkrete Teilregelung des Ausgangsverwaltungsakts aufgehoben werden solle. Die einzige Regelung, die konkret bezeichnet werde, sei die "NB 1.2.1". Eine solche Nebenbestimmung enthalte die Genehmigungsurkunde vom 09.11.2012 allerdings nicht, so dass die Regelung ins Leere gehe. Auch fehle es für den Rücknahmebescheid an der nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung sei rechtmäßig und könne daher nicht nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden; insbesondere sei die rechtliche Würdigung, die Genehmigung der BE 10.08 hätte als wesentliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.10.2009 - und nicht über eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung - genehmigt werden müssen, unrichtig. Im Übrigen sei das Outputlager eine Nebenanlage zur Schlackeaufbereitungsanlage und kein Annex zur Deponie.
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Am 23.04.2014 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 hinsichtlich der Regelungen in Ziffer I. 1., 5. und 6. aufzuheben. Ergänzend wurde ausgeführt, der angegriffene Verwaltungsakt sei auch wegen Ermessensnichtgebrauchs zwingend aufzuheben, da dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden könne.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 09.11.2012 verstoße teilweise gegen die Gestaltungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.10.2009 über die Errichtung und den Betrieb der Deponie in (R.). Bei Erteilung der Genehmigung sei nicht beachtet worden, dass die Flächen für das Outputlager im Wesentlichen identisch seien mit Flächen, die bereits durch den Planfeststellungsbeschluss überplant worden seien. Stehe die Genehmigung somit im Widerspruch zum Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009, sei sie insoweit gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen. Der Teilrücknahmebescheid sei auch hinreichend bestimmt; insbesondere sei erkennbar, wie die Formulierung "Anlagenteil" zu verstehen sei.
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Mit Schriftsatz vom "06.10.2014" hat die Klägerin erklärt, dass sich ihre Klage nunmehr auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 richte. Zur Begründung ihrer Klage hat sie ergänzend ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beklagten liege keine wesentliche Änderung der planfestgestellten Deponie vor, da das Outputlager eine reine Nebenanlage der Schlackeaufbereitungsanlage und kein Annex zur Deponie sei. Das Outputlager sei als reine Alterungsfläche von seiner Zweckbestimmung nicht auf eine Ablagerung von Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 1 DepV, sondern lediglich als Zwischenlager auf eine "zeitweilige Lagerung zur Alterung der Schlacken" ausgerichtet. So sei der Betrieb auch genehmigt worden. Allein die räumliche Lage auf dem Deponiegelände habe nicht die Konsequenz, dass dieses aus dem immissionsschutzrechtlichen in das abfallrechtliche Zulassungsregime wechsle. Erst recht liege keine wesentliche Änderung vor, auch nicht in der Errichtung eines Förderbandes. Hilfsweise sei davon ausgehen, dass die im November 2012 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG auch die Plangenehmigung mit einschließe. Lediglich Planfeststellungen seien von der Konzentrationswirkung ausgeschlossen. Im Übrigen liege ein Ermessensnichtgebrauch des Beklagten vor. Der Beklagte sei schließlich auch aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert, da er den streitgegenständlichen Bescheid erlassen habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 24.10.2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und ausgeführt, er sei nicht passivlegitimiert, da vor Klageerhebung ein Zuständigkeitswechsel eingetreten sei. Die Anfechtungsklage sei zwar gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen habe. Es sei jedoch anerkannt, dass für den Fall, dass vor Klageerhebung ein Wechsel der behördlichen Zuständigkeit eingetreten sei, die neu einrückende Behörde als Erlassbehörde i. S. d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzusehen sei. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24.11.2014 (4 A 104/10 MD) sei festgestellt worden, dass aufgrund des Einsatzes des Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013 die Anlage nunmehr der Verfahrensart "G" unterfiele, für welche das Landesverwaltungsamt zuständig sei. Letztlich sei die Rücknahme aber auch rechtmäßig erfolgt. Die Betriebseinheit 10.08 Outputlager/Alterungsfläche befinde sich flächenmäßig auf der planfestgestellten Deponie. Durch den Betrieb der Nebenanlage seien die Tatbestandsmerkmale für eine wesentliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie vom 05.10.2009 erfüllt, und es sei ein Änderungsverfahren durchzuführen. Auch habe der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, da der Bescheid aus November 2012 offensichtlich rechtswidrig sei. In solchen Fällen bestehe ein intendiertes Ermessen zur Rücknahme, das vorliegend keiner Begründung bedürfe. Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich aber, dass der Beklagte verschiedene Handlungsmöglichkeiten mit der Klägerin im Anhörungstermin erörtert und sich daher mit deren Belangen auseinandergesetzt habe.
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Mit Urteil vom 31.03.2015 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da er für die streitgegenständliche Schlackeaufbereitungsanlage sowie deren Nebeneinrichtungen nicht mehr zuständig sei. Ob sich eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts bereits aus einer entsprechenden Fortgeltung der Nr. 9.1.1.2. und 9.1.1.2.3. der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 ZustVO GewAIR für Anlagen nach Nr. 8.10. des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unabhängig von der Anlagenzuordnung nach G oder V ergebe, könne dabei dahingestellt bleiben. Denn die Anlage der Klägerin unterfalle nunmehr als Anlage nach Verfahrensart G der Genehmigungszuständigkeit durch das Landesverwaltungsamt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1.b) 4. BImSchV). Die durch den Einsatz des Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013 begründete neue Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts erstrecke sich auch auf die Rücknahme der ursprünglichen Genehmigung der zeitweiligen Lagerung der behandelten Schlacken zur Alterung. Eine Zuständigkeit des Beklagten lasse sich auch nicht über § 1 Abs. 3 ZustVO GewAIR begründen, wonach die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende führten. Denn das Verfahren sei im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels am 24.03.2013 bereits beendet gewesen. Insoweit werde mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nicht die Bestandskraft eines Verwaltungsakts, sondern vielmehr dessen Erlass oder Bekanntgabe maßgeblich sei. Insofern sei das hier streitige Verwaltungsverfahren spätestens mit Bekanntgabe der Teilrücknahme der Genehmigung beendet worden und habe damit zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsänderung als beendet gegolten. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es hinsichtlich der Passivlegitimation nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides am 30.01.2013 an. Komme es nach Erlass einer Sachentscheidung, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel, sei die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten. Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken könnten nicht geteilt werden. Auch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr eine Klage gegen den richtigen Beklagten unzumutbar gewesen sei.
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Die Klägerin hat am 13.05.2015 gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Berufung sei zulässig, insbesondere liege ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis hier unproblematisch vor, da sie einen sie belastenden Verwaltungsakt anfechte, der in die ihr zuvor erteilte immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung eingreife, die in Bestandskraft erwachsen sei und eine wesentliche Voraussetzung für den von ihr aufgenommenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) bilde. Hinzu komme, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt in eine Genehmigung eingreife, auf die ein Rechtsanspruch bestehe (§ 6 BImSchG). Schließlich sei der Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 Streitgegenstand der Anfechtungsklage, der ihr die Kosten des Verfahrens auferlege und mit dieser belastenden Kostengrundentscheidung die Grundlage für den im Widerspruchsbescheid ausdrücklich angekündigten "gesonderten Kostenfestsetzungsbescheid" bilde. Vor diesem Hintergrund sei es fernliegend zu behaupten, ein Obsiegen im Berufungsverfahren mit der Folge der Aufhebung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sei für sie "nutzlos".
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Sie habe auch nach wie vor Bedarf für ein weiteres Outputlager, und zwar auf der Deponie selbst. Sie sei ein Unternehmen, das ca. 1.000 t Outputmaterial pro Tag bzw. 300.000 t pro Jahr in der genehmigten Schlackeaufbereitungsanlage produziere. Aus dieser hohen Materialmenge resultiere zwingend der betrieblich-logistische Bedarf für eine Zwischenlagerung von Outputmaterial, das nicht stets und sofort seiner jeweils endgültigen Verwendung zugeführt werden könne. Denn die endgültige Verwendung sei nachfrageabhängig. So hänge insbesondere die Verwendung des Outputmaterials als Straßen- und Wegebaumaterial, Unterbaumaterial für Gebäude und befestigte Plätze, Lärmschutzwälle oder Deponiebaumaterial von öffentlichen Ausschreibungen und Vergaben sowie Vertragsschlüssen mit der öffentlichen Hand sowie der Bau- und Entsorgungswirtschaft ab. Logistisch und ökonomisch könne eine Anlage von der Dimension der klägerischen Anlage nicht ohne Kapazitäten zur Zwischenlagerung betrieben werden. Je mehr Kapazitäten zur Zwischenlagerung betrieblich vorgehalten würden, desto flexibler, schneller und besser könne sie am Markt auf Nachfrage oder eben auch Nicht-Nachfrage nach Outputmaterial reagieren. Mit dem Zwischenlager BE 10.08 könne sie der Deponie (R.) für projektbezogene Maßnahmen kurzfristig größere Mengen Deponieersatzbaustoffe bereitstellen. Zudem biete ein weiteres Outputlager auch die betriebliche Möglichkeit, eine Pufferkapazität für winterbedingte Ausfälle oder Verzögerungen von Baumaßnahmen vorzuhalten. Das mit Bescheid vom 09.11.2012 genehmigte Output-Zwischenlager BE 10.08 reduziere - verglichen mit dem „neuen" Zwischenlager BE 10.01/03 - zudem Betriebskosten und den Umfang der C02-Emissionen, weil bei der BE 10.08 die Transportwege vom Zwischenlager-Ort zum Einbau-Ort auf der Deponie kürzer seien, da sich das mit Bescheid vom 09.11.2012 genehmigte Zwischenlager BE 10.08 auf der Deponie selbst befinde.
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Eine Wiedererlangung der Nutzungsbefugnis der BE 10.08, die mit der Berufung angestrebt werde, würde das betriebliche Entwicklungs- und -erweiterungspotential der klägerischen Anlage für die Zukunft erheblich verbessern. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich seit Erlass des angefochtenen Teilrücknahmebescheides die Anlage der Klägerin kontinuierlich fortentwickelt habe: Die Durchsatzleistung der Hauptanlage betrage derzeit 400.000 t/anno. Für eine künftige Erhöhung der Durchsatzleistung bestehe das bauplanungsrechtliche Potential. Der einschlägige Bebauungsplan erlaube es ihr, bis zu 18m hohe Hallen zu bauen. Dieses Entwicklungspotential der Anlage spiegele sich in einem künftigen Mehrbedarf an Zwischenlagerflächen. Auch deshalb habe sie ein veritables (rechtliches) Interesse an der Aufrechterhaltung jedweder Zwischenlagerkapazität insbesondere auch und gerade derjenigen in der BE 10.08 auf der Deponie.
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Die Nutzung der BE 10.08 als Zwischenlager sei für sie auch nicht wegen der Deponierung im 1. Deponieabschnitt unmöglich; denn - wie dem Beklagten bekannt sei - gestatte ihr die Genehmigung vom 09.11.2012 ausdrücklich, erstens das Outputmaterial oben auf der - räumlich abgetrennten - Ablagerungsfläche zwischenzulagern und zweitens das "Mitwandern" der Zwischenlagerungsfläche von max. 25.000 m² auch auf den (künftigen) 2. und 3. Deponieabschnitt.
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Der Beklagte verkenne weiter, dass der Planfeststellungsbeschluss für die Deponie (R.) der Nutzung der Flächen (auch) als Zwischenlager mangels entsprechender Regelung nicht entgegenstehe. § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG stehe der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung der BE 10.08 nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BImSchG entgegen. Ein „Entgegenstehen" wäre nur dann gegeben, wenn erstens mit dem Zwischenlager überhaupt eine Änderung der Deponie vorläge, diese zweitens wesentlich wäre und drittens die Zulassung dafür (Planfeststellung bzw. Plangenehmigung) nicht erteilt werden könnte. An allen drei Voraussetzungen fehle es erkennbar.
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Eine oben auf der Ablagerungsfläche, räumlich von dieser getrennt erfolgende Zwischenlagerung von Outputmaterial ändere die Deponie selbst nicht i. S. v. § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG. Denn die temporäre Zwischenlagerung berühre - wovon der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 30.05.2012 selbst ausgehe - die Zweckbestimmung der Deponie (Ablagerung) und den Deponiebetrieb nicht. Die Ablagerungsfläche (Deponie) sei ausweislich des genehmigten Antrags vom 06.07.2012 (Kapitel 2, S. 17, (oben RdNr. 43) von der Fläche für die Zwischenlagerung räumlich und betrieblich klar durch eine Schutzschicht getrennt.
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Der bloße Umstand, dass sich das Zwischenlager räumlich oben auf dem Deponiekörper befinde, mache es nicht zur Deponie. Das Zwischenlager auf einer Deponie sei ausschließlich immissionsschutzrechtlicher, nicht abfallrechtlicher Genehmigungsgegenstand. Für die Frage, nach welchem Recht ein Zwischenlager zu genehmigen sei, seien die Genehmigungstatbestände des § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV einerseits und des § 35 Abs. 2 KrWG andererseits voneinander abzugrenzen. Durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I 1993, 466, 482) seien alle ortsfesten Abfallverwertungs- und -beseitigungsanlagen, die keine Deponien seien, in denen Abfälle also nicht dauerhaft abgelagert würden, der abfallrechtlichen Zulassung entzogen worden. Ihre Zulassung richte sich seither ausschließlich nach dem BImSchG (so ausdrücklich § 35 Abs. 1 KrWG). Allein bei Deponien solle wegen der besonderen Standortanforderungen und ihres Einzugsbereichs die planerische Abwägung eröffnet bleiben, während die Abfallentsorgungsanlagen den Produktionsanlagen des BImSchG nach Auffassung des Gesetzgebers vergleichbar seien (BT-Drucks. 12/3944, S. 53). Diese Abgrenzung finde ihre Entsprechung in der Deponieverordnung, insbesondere § 1 Abs. 1 DepV, wonach die DepV allein für Deponien und Langzeitlager gelte. Vorliegend erfolge die zeitweilige Lagerung der Schlacken jeweils nur während der 3-monatigen Alterungsphase. Es handele sich also gerade nicht um ein Langzeitlager, sondern um ein Zwischenlager. Ein Zwischenlager sei aber bereits per definitionem keine Deponie und daher als solches nicht nach Abfallrecht zulassungsfähig.
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Das abfallrechtliche Zulassungserfordernis des § 35 Abs. 2 KrWG greife nur dann ein, wenn die neu zu errichtende Anlage selbst als Deponie qualifiziert werden könne oder der Deponierung von Abfällen unmittelbar zu dienen bestimmt sei. Beides sei vorliegend nachweislich nicht der Fall, weil lediglich eine zeitweilige Lagerung erfolgen solle und auch genehmigt sei.
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Es liege mit dem Zwischenlager folglich bereits keine Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes i. S. v. § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG vor. Erst recht fehle es an einer wesentlichen Änderung, weil nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter wegen der Basisabdichtung der Deponie (und damit der Alterungsfläche) von vornherein ausgeschlossen seien. Es stehe daher fest, dass "Gefahrenpotenziale z. B. für Schutzgüter nicht zu erwarten" seien. Auch werde mit dem Zwischenlager auf der Deponie nicht die Lage der planfestgestellten Deponie verändert. Zudem wäre eine - hier nicht erforderliche - abfallrechtliche Plangenehmigung ohnehin von der Genehmigung vom 09.11.2012 gemäß § 13 BImSchG umfasst. Der Bescheid vom 09.11.2012 sei in jeder Hinsicht auch bezogen auf die BE 10.08 rechtmäßig, seine Teilaufhebung rechtswidrig.
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Die Berufung sei auch begründet. Ein Zuständigkeitswechsel vom Beklagten zum Landesverwaltungsamt habe aufgrund des Antrags vom 03.07.2013 (Austausch des Rundeindickers durch vier Schrägklärer unter Einsatz eines Flockungshilfsmittels) nicht stattgefunden. Vielmehr sei der Beklagte auch für die Bescheidung dieses Antrags zuständig gewesen, weil es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich um eine unwesentliche Änderung i. S. d. § 16 Abs. 4 BlmSchG und nicht um eine wesentliche Änderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 BlmSchG gehandelt habe. Bei den streitgegenständlichen Genehmigungsanträgen handele es sich daher um Anträge auf Erteilung fakultativer Genehmigungen nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BImSchG, die nach der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 4 Satz 2 BImSchG im vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG) zu erteilen seien. Für vereinfachte Genehmigungsverfahren seien nach der Systematik von Nr. 9.1.1.2 der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 ZustVO GewAIR in erhaltender Auslegung die Landkreise, also hier der Beklagte, für die streitgegenständliche Schlackenaufbereitungsanlage zuständig.
- 42
Zudem sei die Subsumtion der Anlage als "Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung" i. S. v. Nr. 8.10.2.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV rechtsfehlerhaft. Ein Zuständigkeitswechsel sei im Übrigen schon deshalb nicht eingetreten, weil der Beklagte jedenfalls nach der Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 ZustVO GewAIR befugt und verpflichtet gewesen sei, bereits anhängige Verfahren zu Ende zu führen.
- 43
Schließlich ergebe sich aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eindeutig, dass eine Klage gegen die Körperschaft zu richten sei, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen habe. Da der Beklagte den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid erlassen habe, könne auch nur er passivlegitimiert sein. Die vom Verwaltungsgericht angeführten gerichtlichen Entscheidungen seien entweder nicht einschlägig oder sie überdehnten den Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und seien daher verfassungswidrig.
- 44
Die Klägerin beantragt,
- 45
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 31.03.2015 - 4 A 115/14 MD - zu ändern und den Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2014 aufzuheben.
- 46
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 48
Er führt aus, die Berufung sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Berufungsverfahren bzw. das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung der von ihr erhobenen Anfechtungsklage fehle. Ihre subjektive Rechtsstellung würde sich bei Aufhebung des Rücknahmebescheides nicht verbessern, denn die durch den streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid aufgehobene ursprüngliche Genehmigung des Zwischenlagers der Klägerin auf der Deponie (R.) vom 09.11.2012 sei rechtswidrig, da sie mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss nicht vereinbar sei. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt müsse also im Falle seiner Aufhebung inhaltlich unmittelbar erneut erlassen werden. Die Deponie (R.) habe zudem keinen Antrag auf eine entsprechende Änderung des deponierechtlichen Planfeststellungsbeschlusses gestellt, so dass das rechtliche Hindernis auch nicht ausgeräumt werden könne.
- 49
Auch sei die beschwerende Wirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts zwischenzeitlich entfallen, weil die Klägerin seit dem 25.03.2015 über ein Lager für den gesamten aus der Aufbereitungsanlage stammenden Output verfüge, so dass es für ein weiteres Outputlager auf der Deponie objektiv keinen Bedarf gebe. Auch einer Lagerungsfläche für die Reifung/Alterung des Outputs bedürfe es nicht mehr, weil die Bescheide des Landesverwaltungsamts vom 10.07.2015 und 25.03.2015 nicht mehr vorsähen, dass die behandelte Schlacke noch einer Reifung/Alterung von drei Monaten bedürfe. Der Bescheid vom 10.07.2015 genehmige ferner die erforderlichen Förderbänder, um den Output direkt auf das im März 2015 genehmigte Lager zu verbringen. Die Klägerin habe aufgrund dieser Genehmigungslage die Konfiguration ihrer Anlage derart geändert, dass die beantragte Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ihre Rechtsstellung nicht verbessern würde.
- 50
Die Anfechtungsklage sei auch deshalb nutzlos, weil einer Nutzung ein tatsächliches Hindernis entgegenstehe. Denn die ursprünglich für die BE 10.08 vorgesehenen Flächen stünden nicht mehr zur Verfügung, weil diese inzwischen von der Deponie (R.) & Co.KG für die dauerhafte Deponierung von Abfällen genutzt würden. Eine Nutzung als Zwischenlager für die Klägerin wäre nur möglich, wenn hier ein erheblicher Rückbau der deponierten Abfälle stattfinden würde, der indes weder beantragt noch vorgesehen sei.
- 51
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der streitgegenständliche Rücknahmebescheid eine von allen Seiten übersehene Kollision der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Zwischenlagerung der aufbereiteten Schlacke zur Alterung/Reifung und Verwertung auf dem angrenzenden Deponiegelände mit dem für das Deponiegelände geltenden Planfeststellungsbeschluss behebe. Die Klägerin habe inzwischen bei dem zuständigen Landesverwaltungsamt die erforderlichen Genehmigungen eingeholt und bekommen. Sie dürfte auch tatsächlich kein Interesse mehr an der entfallenen Genehmigung einer Zwischenlagerung von bis zu 75.000 t vorbehandelter Schlacken zur Reifung auf dem Deponiegelände haben, sondern habe insoweit umdisponiert. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt habe sich erledigt.
- 52
Das Verwaltungsgericht habe weiter zutreffend die Passivlegitimation des Beklagten verneint, da dieser für die streitgegenständliche Schlackeaufbereitungsanlage sowie deren Nebeneinrichtungen nicht mehr zuständig sei. Die Anlage der Klägerin falle jedenfalls nach der zwischenzeitlich genehmigten und umgesetzten Änderung durch den Austausch des Rundeindickers durch vier Schrägklärer unter Einsatz eines Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013, spätestens aber seit dem 03.07.2013 (ergänzter Genehmigungsantrag), als Anlage nach Verfahrensart G in die Genehmigungszuständigkeit des Landesverwaltungsamts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b) 4. BImSchV). Der Zuständigkeitswechsel erstrecke sich auf die gesamte Anlage und auch auf die Rücknahme bzw. Änderung der ursprünglichen Genehmigung der zeitweiligen Lagerung der behandelten Schlacken zur Alterung. § 1 Abs. 3 ZustVO stehe einem Zuständigkeitswechsel nicht entgegen. Denn die zitierte Vorschrift beziehe sich nur auf Zuständigkeitsänderungen aufgrund einer Änderung der ZustVO GewAIR, nicht aber auf Zuständigkeitsänderungen aufgrund anderer Umstände. Vorliegend handele es sich um eine Zuständigkeitsänderung aufgrund geänderter Betriebsweise der Anlage. Diese falle ausdrücklich nicht darunter.
- 53
Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es hinsichtlich der Passivlegitimation nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides an. Es entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass in Konstellationen, in denen es nach Erlass einer Sachentscheidung, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel komme, die nunmehr zuständige Behörde passivlegitimiert sei. Soweit in der Literatur vereinzelt für den Fall der Anfechtungsklage eine andere Auffassung vertreten werde, betreffe dies Konstellationen, in der der Zuständigkeitswechsel nach Klageerhebung eingetreten sei. Hierum gehe es vorliegend jedoch nicht. Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, der angegriffene Verwaltungsakt werde im Fall seiner Rechtswidrigkeit schlicht durch das Verwaltungsgericht kassiert, eine Differenzierung zwischen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei also zwingend erforderlich, überzeuge nicht. Auch bei einer Anfechtungsklage wäre es sinnwidrig, eine Behörde als passivlegitimiert anzusehen, die weder in der Lage sei, einem Aufhebungsanspruch im Wege einer Abhilfeentscheidung zu entsprechen noch für die weitere Ausführung - hier: die Überwachung der Schlackeaufbereitungsanlage - zuständig sei.
- 54
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und den beigezogenen Gerichtsakten in dem Verfahren 4 A 104/14 MD sowie die von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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A. Die Berufung ist zulässig; insbesondere fehlt der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Berufungsverfahrens.
- 57
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung ergibt sich im Allgemeinen ohne weiteres aus der Beschwer des Rechtsmittelführers, der in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Die Beschwer vermittelt folglich den Zugang zum Rechtsmittel (OVG NW, Urt. v. 10.03.2016 - 13 A 2395/07 -, juris RdNr. 32 m. w. N.; VGH BW, Beschl. v. 14.10.2003 - 12 CE 03.1817 -, juris RdNr. 13). Allenfalls bei ganz besonderer Sachlage kann eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelwegs anzunehmen ist. In solchen Fällen kann dann ausnahmsweise die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden (BGH, Urt. v. 03.11.1971 - IV ZR 26/70 -, juris RdNr. 10; BSG, Beschl. v. 05.06.2014 - B 4 AS 349/13 B -, juris RdNr. 10). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.
- 58
Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil unzweifelhaft formell und auch materiell, d. h. inhaltlich in ihrer Rechtsstellung, beschwert, weil das Verwaltungsgericht die von ihr erhobene Anfechtungsklage gegen den Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 vollumfänglich zurückgewiesen hat. Für eine ausnahmsweise grundlose oder zweckwidrige Inanspruchnahme des Berufungsgerichts ist nichts ersichtlich; insbesondere ist mit dem Erlass der Genehmigungsbescheide des Landesverwaltungsamts vom 25.03.2015 und 10.07.2015 für die wesentliche Änderung der Anlage zur Aufbereitung von Schlacken aus der Abfallverbrennung und Metallrückgewinnung am Standort (R.) nicht die Beschwer der Klägerin durch das ablehnende Urteil beseitigt worden. Denn die Genehmigungsbescheide heben den streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid weder ausdrücklich noch möglicherweise konkludent dadurch auf, dass sie der Klägerin entsprechend der Betriebsgenehmigung vom 09.11.2012 auf den dort bezeichneten (Deponie)Flächen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, bezeichnet als Betriebseinheit (BE) 10.08 Outputlager/Alterungsfläche mit einer maximalen Lagerkapazität von 75.000 t und einer Flächengröße von 25.000 m², genehmigen. Aus diesem Grund kann auch nicht davon die Rede sein, dass die von der Klägerin beantragte Änderung des erstinstanzlichen Urteils ihr offensichtlich keinerlei nennenswerten rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen könnte, wenn sie im Berufungsverfahren obsiegt. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass die Berufung rechtsmissbräuchlich ist. Den Akten lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hat, sie habe ihr Rechtsschutzziel nach den ihr erteilten Genehmigungen vom 25.03.2015 und 10.07.2015 aufgegeben.
- 59
B. Die Berufung ist auch begründet; denn die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Erfolg, weil der Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 24.10.2014 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
- 60
I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; insbesondere fehlt der Klägerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr begehrte Aufhebung des Teilrücknahmebescheides des Beklagten vom 30.01.2013.
- 61
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, bei dem es sich, obwohl der Terminus in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich verwendet wird (lediglich in §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet sich der Begriff "berechtigtes Interesse"), um eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung für alle Verfahrensarten handelt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 RdNr. 30; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1006 -, juris RdNr. 33), liegt im Regelfall vor und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Wenn die Rechtsordnung ein materielles (Abwehr-)Recht gewährt, spricht sie in aller Regel auch demjenigen, den sie als Inhaber dieses Rechts ansieht, das Interesse an einem gerichtlichen Schutz dieses Rechts zu.
- 62
Das Bedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt aber dann, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos erscheint, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (OVG LSA, Beschl. v. 13.12.2012 - 2 O 128/12 -, juris RdNr. 14 w. w. N.; BVerwG, Urt. v. 22.02.2012 - BVerwG 6 C 11.11 -, juris RdNr. 27; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 RdNr. 335 m.w.N.); die Nutzlosigkeit muss in jedem Fall aber eindeutig sein, d. h. tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel stehen (BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - BVerwG 3 C 25.03 -, juris RdNr. 19). Dies ist stets der Fall, wenn sich der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat. Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedeutet Wegfall seiner beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist allein vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 - BVerwG 3 C 49.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 S. 62).
- 63
Mit dem hier angefochtenen Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 hat der Beklagte die der Klägerin erteilte Genehmigung vom 09.11.2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen insoweit zurückgenommen, als ihr auf bestimmten (Deponie)Flächen die Betriebseinheit (BE) 10.08 Outputlager/Alterungsfläche mit einer maximalen Lagerkapazität von 75.000 t und einer Flächengröße von 25.000 m² genehmigt worden war.
- 64
Dieser Bescheid ist unstreitig von dem Beklagten bisher nicht aufgehoben worden, so dass eine Erledigung durch Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts nicht eingetreten ist.
- 65
Zwar kann sich auch ohne förmliche Aufhebung durch die Verwaltung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 43 Abs. 2 des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) "auf andere Weise" erledigen. Mit der Formulierung "Erledigung auf andere Weise" werden dabei solche Ausnahmefälle zusammengefasst, in denen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in einer Weise entwickeln, die der Regelungswirkung des Verwaltungsakts eindeutig die Grundlage entziehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 43 RdNr. 41 ff.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier allerdings nicht gegeben.
- 66
Dass der bestehende Planfeststellungsbeschluss der Deponie (R.) nach Auffassung des Beklagten eine Nutzung der in der Genehmigung vom 09.11.2012 betreffenden Flächen als Zwischenlager nicht zulässt, führt nicht zur Erledigung des Teilrücknahmebescheides in sonstiger Weise, sondern bildet allenfalls die rechtliche Grundlage für die von dem Beklagten verfügte Rücknahme des Bescheides gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG. Denn wie der Beklagte zutreffend ausführt, hat der streitgegenständliche Teilrücknahmebescheid für die Klägerin belastende Wirkung, weil er ihr eine Rechtsposition entzieht, die ihr durch die Genehmigung vom 09.11.2012 eingeräumt worden war. Ob die Genehmigung vom 09.11.2012 mit Blick auf den Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009 rechtswidrig ist und damit die Entziehung dieser Rechtsposition mangels Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens rechtmäßig ist, ist zwischen den Beteiligten allerdings streitig und bedarf der Klärung im gerichtlichen Verfahren. Würde der Rechtsauffassung des Beklagten zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis gefolgt, würde die Kernfrage des hier anhängigen Rechtsstreits, ob die Teilrücknahme vom 30.01.2013 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtswidrig ist, bereits in die Zulässigkeitsprüfung der Anfechtungsklage verlagert. Ein derartiges Verständnis liegt aber dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis nicht zugrunde.
- 67
Auch der Umstand, dass - wie der Beklagte vorträgt - die ursprünglich für die BE 10.08 vorgesehenen Flächen inzwischen von der Deponie (R.) & Co.KG für die dauerhafte Deponierung von Abfällen genutzt würden und eine Nutzung als Zwischenlager für die Klägerin daher nur möglich wäre, wenn ein erheblicher Rückbau der deponierten Abfälle stattfinden würde, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entfallen. Denn die Genehmigung vom 09.11.2012 sieht ausdrücklich vor, dass die Klägerin das Outputlager auf dem Deponieabschnitt und von der Ablagerungsfläche der Deponie durch eine Schutzschicht getrennt errichten kann. Zudem ist der Klägerin genehmigt worden, mit der Deponie "mitzuwandern", d. h. das Outputlager - nach Verfüllen des 1. Deponieabschnitts - auch in dem 2. und 3. Deponieabschnitt zu errichten. Das Verfüllen des 1. Deponieabschnitts steht der Errichtung eines Outputlagers folglich schon nach dem angefochtenen Genehmigungsbescheid des Beklagten nicht entgegen.
- 68
Der streitgegenständliche Verwaltungsakt hat sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deswegen erledigt, weil der Klägerin mit Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 25.03.2015 ein Zwischenlager für den gesamten, aus der Aufbereitungsanlage stammenden Output genehmigt worden ist. Denn die mit Bescheid vom 25.03.2015 genehmigte Nebeneinrichtung ist mit dem am 09.11.2012 genehmigten Outputlager schon von seiner Lage her nicht vergleichbar: Der Bescheid vom 09.11.2012 genehmigt der Klägerin die zeitweilige Lagerung von Schlacken auf den Flächen der Deponie (R.), während die mit Bescheid vom 25.03.2015 genehmigte Nebeneinrichtung sich außerhalb der Deponie befindet. Zudem unterscheidet sich die mit Bescheid vom 25.03.2015 genehmigte Nebeneinrichtung auch von ihrer Beschaffenheit und Funktionsweise von der am 09.11.2012 genehmigten Betriebseinheit 8.10; denn wie der Beklagte selbst vorträgt, bedarf es nach den Bescheiden des Landesverwaltungsamts vom 25.03.2015 und 10.07.2015 einer Lagerungsfläche für die Reifung/Alterung des Outputs nicht mehr. Überdies hat die Klägerin unter Hinweis auf den Bedarf und ihre Entwicklungsperspektiven bei der Verwertung der von ihr aufbereiteten Schlacken überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass sie trotz der mit Bescheid vom 25.03.2013 genehmigten Nebeneinrichtung auch weiterhin einen Bedarf für ein weiteres Outputlager sieht.
- 69
Davon, dass es der Klägerin am Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Nutzlosigkeit der Klage außer Zweifel steht, kann demnach nicht die Rede sein.
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II. Die Klage ist auch begründet.
- 71
Der angefochtene Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil der Beklagte das ihm gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG bei der teilweisen Rücknahme der Genehmigung vom 09.11.2012 zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat (dazu 1.). Auch ist der Landkreis C. der richtige Beklagte und damit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert (dazu 2.).
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1. Der angefochtene Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 73
a. Dem in § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG normierten Erfordernis, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, ist entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings genügt.
- 74
Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - BVerwG 6 C 20.02 -, NVwZ 2004, 878 [880]). Daran gemessen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden; denn die Klägerin konnte spätestens der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 3) entnehmen, dass die Rücknahme den ihr genehmigten Betrieb der Nebenanlage (BE 10.08 Outputlager/Alterungsfläche) betrifft. Insofern ist unerheblich, dass der Tenor des Bescheides den nach Auffassung der Klägerin zumindest unklaren Begriff "Anlagenteil" und die Bezeichnung "NB I.2.1" verwendet.
- 75
b. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren die Auffassung vertreten hat, der Beklagte gehe in dem angefochtenen Bescheid von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus, wenn er in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführe, "die Nebenanlage (BE 10.08 Outputlager/Alterungsfläche) (…) befinde sich flächenmäßig auf der planfestgestellten (Beschluss vom 5. Oktober 2009) Deponie", ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn den in den Gerichtsakten befindlichen Lageplänen (Bl. 372, 932), der Betriebsgenehmigung vom 09.11.2012 und dem Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009 lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten Flächen mit den Flächen, die von der Klägerin für eine Nutzung des Outputlagers vorgesehen sind, identisch sind, mithin das Outputlager auf der Deponiefläche errichtet werden soll.
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2. Der angefochtene Teilrücknahmebescheid erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Teilrücknahme vor (dazu a.). Der Beklagte hat jedoch das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt (dazu b).
- 77
Rechtsgrundlage des angefochtenen Teilrücknahmebescheides vom 30.01.2013 ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
- 78
a. Die der Klägerin erteilte - unanfechtbare - Genehmigung vom 09.11.2012 ist rechtswidrig, soweit ihr die Errichtung und der Betrieb einer Nebenanlage, bezeichnet als Betriebseinheit (BE) 10.08 Outputlager/Alterungsfläche (im Folgenden: Zwischenlager), zur zeitweiligen Lagerung zur Alterung der Schlacken mit einer maximalen Lagerkapazität von 75.000 t und einer Flächengröße von 25.000 m² genehmigt worden ist.
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Rechtsgrundlage der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. §§ 6, 10 und 19 BImSchG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn - neben der Einhaltung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
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Ein etwaiger Widerspruch der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.11.2012 zu Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 09.10.2009 ist zwar noch kein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil hierunter nur Gesetze, Verordnungen und Satzungen fallen (BayVGH, Beschl. v. 23.07.2012 - 1 ZB 11.219 -, juris RdNr. 12).
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Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Zwischenlagers auf der Deponie verstößt aber mangels Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gegen § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Nach dieser Vorschrift bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes der Planfeststellung (Satz 1). In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Satz 2). § 74 Absatz 6 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 KrWG vorliegen. Davon abzugrenzen ist der in § 35 Abs. 1 KrWG geregelte Fall. Nach letztgenannter Vorschrift bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes, der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach dem KrWG bedarf es dabei ausdrücklich nicht. § 35 Abs. 1 KrWG begründet somit keine originäre Genehmigungspflicht, sondern verweist in vollem Umfang auf das BImSchG, d. h. sowohl das Bestehen der Genehmigungspflicht als auch die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen der Genehmigung richten sich bei Abfallentsorgungsanlagen ausschließlich nach dem BImSchG (vgl. Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 35 RdNr. 10).
- 82
aa. Hiernach bedarf die Errichtung des Zwischenlagers als solche zwar nicht der Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KrWG. Denn Deponien im Sinne von §§ 35 Abs. 2, 3 Abs. 27 KrWG sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (§ 3 Abs. 27 Satz 1 KrWG), wobei zu den Deponien auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen zählen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt (§ 3 Abs. 27 Satz 2 KrWG).
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Ausweislich der Genehmigung vom 09.11.2012 sollen die in dem Zwischenlager gelagerten Schlacken allerdings nach einer 3-monatigen Alterungsphase der weiteren Verwertung als Baustoff zugeführt werden oder, wenn bestimmte Zuordnungswerte überschritten werden, dauerhaft auf der Deponie abgelagert oder entsorgt werden (Seite 14/15 der Genehmigung). Zweck des Zwischenlagers ist folglich lediglich die zeitweilige Lagerung von Abfällen, nicht aber deren dauerhafte Ablagerung, mit der Folge, dass das Zwischenlager selbst keine der abfallrechtlichen Planfeststellung unterliegende Deponie ist (OVG NW, Urt. v. 30.04.2010 - 20 D 119/07.AK -, juris RdNr. 37 ff.). Insoweit hebt auch der Standort des Zwischenlagers auf dem Deponiegelände dessen Eigenständigkeit nicht auf.
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bb. Der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bedürfen aber auch die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebs (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KrWG). Wesentlich ist eine Änderung, die Zulassungsfragen neu aufwirft und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassung gibt.
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Die Zulassung des Zwischenlagers beinhaltet eine solche Änderung des planfestgestellten Zustandes der Deponie. Die für das beabsichtigte Zwischenlager genutzte Fläche ist ausweislich der in der Genehmigung vom 09.11.2012 enthaltenen Flurstücksbezeichnungen unzweifelhaft räumlicher Bestandteil des durch den Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009 der Deponie zugeordneten Geländes, so dass durch die Zulassung des Zwischenlagers auf dem Deponiegelände ein Konflikt bei der Ausnutzbarkeit der planfestgestellten Deponieflächen durch den Deponiebetreiber einerseits und des genehmigten Zwischenlagers durch die Klägerin andererseits entsteht. Zwar soll das Zwischenlager - getrennt durch eine Bodenabdeckung - auf der Deponiefläche errichtet werden. Indes wird mit dieser Errichtung die genehmigte Ablagerung von Abfällen auf der streitgegenständlichen Deponiefläche jedenfalls zeitweise verhindert und der Deponiebetreiber folglich in der vollen Ausnutzbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 09.10.2009 gehindert. Zwar werden die Flächen des Zwischenlagers dadurch nicht zu Ablagerungsbereichen der Deponie. Sie werden jedoch auf unbestimmte Zeit ihrer durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Zweckbestimmung entzogen. Dies hat Auswirkungen auf die gesamte Deponie, weil die Ablagerung von Abfällen im Hinblick auf die Ausnutzung der genehmigten Kapazität und ihrer räumlichen Ausdehnung aller Voraussicht nach einer neuen, aber jedenfalls aktualisierten Planung bedarf.
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cc. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG auch eine Plangenehmigung erteilt werden. Danach gilt § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genanntes Schutzgut haben kann. Die Möglichkeit derartiger Auswirkungen ist anhand einer Prognose einzelfallbezogen zu prüfen. Dabei sind der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Auswirkungen sowie deren Art und Ausmaß einzubeziehen. Ausweislich der Begründung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.11.2012 (Ziffer 4, Abs. 4) steht fest, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, die den in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgütern im Wesentlichen entsprechen, nicht zu besorgen sind.
- 87
dd. Die danach mögliche Erteilung einer Plangenehmigung liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb vor, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eine Plangenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG mit einschließt.
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Gemäß § 13 BImSchG schließt zwar die (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Dies setzt allerdings voraus, dass Inhaltsadressat der Genehmigung vom 09.11.2012 auch der Deponiebetreiber war, da anderenfalls eine Plangenehmigung nicht wirksam werden konnte (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 41 RdNr. 23). Das war indes nicht der Fall, so dass die Genehmigung vom 09.11.2012 nicht zugleich eine wirksame Plangenehmigung einschließt.
- 89
Ist die Betriebsgenehmigung vom 09.11.2012 mithin bezogen auf die genehmigte Betriebseinheit 10.08 Outputlager/Alterungsfläche rechtswidrig, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor.
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b) Der Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 erweist sich aber dennoch als rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen ("kann") bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrig erlassenen, nicht auf Geld- und Sachleistungen gerichteten Verwaltungsakts - wie hier - nicht ausgeübt hat.
- 91
Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder ein Ermessensnichtgebrauch vorliegt. Dabei gilt, dass die Verwaltungsbehörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, wenn sie grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist und wenn sie dieses Ermessen auch ausgeübt hat (BayVGH, Urt. v. 06.02.2014 - 2 B 13.2570 -, juris).
- 92
aa. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG steht die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte im Ermessen der Behörde. Dies gilt auch für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 48 Abs. 3 VwVfG (BVerwG, Urt. v. 24.05.2012 - BVerwG 5 C 17.11 -, juris RdNr. 26). Da mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.11.2012 keine konkreten Geld- oder Sachleistungen verbunden sind, ist die Ermessensentscheidung über die Rücknahme allein an § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG zu messen (BVerwG, Urt. v. 24.05.2012, a. a. O., RdNr. 22 m. w. N.).
- 93
Im Rahmen der Ermessensausübung (§ 40 VwVfG) ist das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dabei grundsätzlich gleichwertig, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (BVerwG, Urt. v. 24.05.2012, a. a. O., RdNr. 27 m. w. N.). Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Rücknahmeentscheidung nicht gerecht; denn der Beklagte hat das ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.
- 94
Zwar enthält der Bescheid auf Seite 4 die Bemerkung "Im Ergebnis einer pflichtgemäßen Ermessensausübung…". Diese bezieht sich aber erkennbar auf die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche Interessenabwägung zwischen dem Einzelinteresse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits. Im Übrigen enthält der Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 lediglich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und kommt zu dem Ergebnis: "Somit ist (die) erteilte Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die erteilte Nebenanlage (BE 10.08) rechtswidrig und ist aufzuheben". Darüber hinaus lassen sich dem Bescheid Angaben zu den gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG pflichtgemäß vorzunehmenden Ermessenserwägungen nicht entnehmen. Dieser Mangel ist auch nicht durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 24.10.2014 geheilt worden; denn auch die Widerspruchsbehörde stellt ohne jede weitere Ermessenserwägungen fest: "Bereits deshalb ist die trotzdem erlassene…Genehmigung rechtswidrig ergangen und war zurückzunehmen."
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Enthalten mithin weder der Teilrücknahmebescheid noch der Widerspruchsbescheid einen Hinweis auf eine abwägende Ermessensentscheidung des Beklagten, ist dies grundsätzlich ein starkes Indiz für einen Ermessensnichtgebrauch. Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Inhalt der behördlichen Verfahrensakten, etwas anderes ergibt. Das ist hier indes nicht der Fall. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten enthalten insoweit keinen tragfähigen Hinweis. Dass der Klägerin in einem Anhörungstermin Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wie der Beklagte vorträgt, reicht insoweit nicht aus.
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bb. Der Beklagte kann sich im vorliegenden Fall nicht auf eine Anwendbarkeit des Grundsatzes des sog. intendierten Ermessens berufen. Nach diesen Grundsätzen ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die im Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen nicht bedarf. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor (BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - BVerwG 3 C 22.96 -, juris RdNr. 14 m. w. N.). Als eine ermessenslenkende Norm hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit z. B. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG angesehen, wonach Verwaltungsakte bei Vorliegen bestimmter, in der Person des von ihnen Begünstigten liegender Umstände "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen sind (BVerwG, a. a. O.). Vorliegend ist jedoch keiner der Fälle des § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gegeben. Weder hat die Klägerin die Genehmigung vom 09.11.2012 durch unlautere Mittel oder Falschangaben erwirkt noch kannte sie deren Rechtswidrigkeit oder war ihr deren Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.
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Darüber hinaus gibt § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwVfG schon nach seinem Wortlaut keine bestimmte Richtung der zu treffenden Rücknahmeentscheidung i.S.d. sogenannten intendierten Ermessens, auch nicht im Falle einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit, vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist.
- 98
Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 07.07.2004 - BVerwG 6 C 24.03 -, juris). Derartiges lässt sich allerdings § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwVfG nicht entnehmen.
- 99
cc. Der von Gesetzes wegen eingeräumte Ermessensspielraum ist des Weiteren nicht im Einzelfall auf Null reduziert, so dass das Fehlen von Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid unschädlich wäre (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 40 RdNr. 49 f.); denn es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst etwas dafür ersichtlich, dass angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Teilaufhebung der Genehmigung, in Betracht kommt. Einen Grundsatz, wonach die "offensichtliche" Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts stets zu dessen Rücknahme führt, kennt § 48 VwVfG nicht.
- 100
2. Die Klägerin hat ihre Klage auch zu Recht gegen den Landkreis C. gerichtet, denn dieser ist der richtige Beklagte und damit gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten.
- 101
Unstreitig hat der Beklagte unter dem 30.01.2013 den hier streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid erlassen. Ebenso unstreitig war er zu diesem Zeitpunkt auch gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. den Nummern 9.1.1.2 und 9.1.1.2.3 der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO GewAIR LSA) vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA 1994, 636, ber. 889) in der Fassung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Änderung durch Verordnung vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 612) die für die Rücknahmeentscheidung zuständige Behörde. Danach sind für Anlagen der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, mit Ausnahme der Anlagen nach Nummern 4.3., 8.10, 8.11 a, 8.12 a, 8.15 a, die Landkreise zuständig. So liegt es hier; denn die der Klägerin erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen vom 09.11.2012 erfolgte auf der Grundlage der §§ 4, 6, 10 und 19 BImSchG i. V. m. Nummern 8.11 b) bb) i. V. m. 8.12. b) aa) der Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der bis zum 2. Mai 2013 geltenden Fassung.
- 102
Der Beklagte ist folglich als die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat, gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der richtige Klagegegner für die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage.
- 103
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Landkreis C. selbst dann der richtige Beklagte, wenn die Zuständigkeit für die Genehmigung der Anlage der Klägerin aufgrund des Einsatzes des Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013 auf das Landesverwaltungsamt übergegangen sein sollte.
- 104
Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Anfechtungsklage sei abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten, wenn es nach Erlass eines Verwaltungsakts, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel kommt (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -, juris RdNr. 32; SächsOVG, Beschl. v. 24.04.2017 - 5 E 130/16 -, juris RdNr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 78 RdNr. 9). Die genannte Auffassung setzt jedoch – stillschweigend – voraus, dass der Zuständigkeitswechsel nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit wirkt. Das kann allenfalls in Fällen eines organisatorischen Zuständigkeitswechsels in Betracht kommen, in denen der behördliche Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt beruht, der die Behördenzuständigkeit vollständig und unzweifelhaft neu regelt. Hierbei wird angeordnet, dass die behördliche Zuständigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt hinsichtlich aller anhängigen Verwaltungsverfahren in ihrem jeweiligen Stand auf die nunmehr zuständige Behörde übergeht oder dass die bisher zuständigen Stellen - ähnlich wie in § 1 Abs. 3 ZustVO GewAIR - die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende führen. Von einem derartigen organisatorischen Zuständigkeitswechsel, dem entnommen werden könnte, dass das Landesverwaltungsamt nach Art eines Rechtsnachfolgers im Sinne der §§ 239 ff. ZPO in alle Rechte und Pflichten des Beklagten eingetreten ist, kann vorliegend indes nicht die Rede sein. Vielmehr liegt dem hier möglicherweise eingetretenen Zuständigkeitswechsel eine Änderung der Konfiguration der von der Klägerin betriebenen Anlage zugrunde, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu führt, dass nunmehr von einer Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung im Sinne der Nr. 8.10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV 2013 und damit von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts auszugehen ist. Ein derartiger Zuständigkeitswechsel wirkt jedoch allein für die Zukunft, hier also für die Zeit ab dem Einsatz des Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013. Für die Zeit bis zu diesem möglichen Zuständigkeitswechsel bleibt es hingegen bei der Zuständigkeit des Beklagten. Dieser ist nach wie vor sowohl für eine etwaige Aufhebung des angefochtenen Teilrücknahmebescheides als auch für dessen Verteidigung in dem hier vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit zuständig. Dies gilt umso mehr, als der vorliegende Rechtsstreit Fragen aus einem abgeschlossenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betrifft, für das von Anfang an der Beklagte zuständig war, der mithin seine Sachkompetenz auch weiterhin in das Verfahren einbringen kann. Für eine von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO abweichende Klage gegen des Landesverwaltungsamt wegen eines vom Beklagten erlassenen Bescheides ist damit vorliegend kein Raum.
- 105
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 106
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11 ZPO.
- 107
E. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 L 57/15
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 L 57/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.
(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.
(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Ablagerungsbereich:
Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;- 2.
Ablagerungsphase:
Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird;- 3.
Altdeponie:
Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet;- 4.
Auslöseschwelle:
Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen;- 5.
Behandlung:
Mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;- 6.
Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;- 7.
Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;- 8.
Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;- 9.
Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;- 10.
Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):
Untertagedeponie, in der Abfälle- a)
in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist, oder - b)
in einer Kaverne, vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden;
- 11.
Deponieabschnitt:
Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann;- 12.
Deponiebetreiber:
Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat;- 13.
Deponieersatzbaustoff:
Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Deponien- a)
unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie - b)
unter Verwendung von Abfällen hergestellte Materialien;
- 14.
Deponiegas:
Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase;- 15.
Eingangsbereich:
Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und identifiziert werden;- 16.
Entgasung:
Erfassung des Deponiegases in Fassungselementen und dessen Ableitung mittels Absaugung (aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druckgradienten an Durchlässen im Oberflächenabdichtungssystem (passive Entgasung);- 17.
Flüssige Abfälle:
Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;- 18.
Grundlegende Charakterisierung:
Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen, insbesondere Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter, der Untersuchungsverfahren und der Untersuchungshäufigkeit;- 19.
Klärschlammverbrennungsanlage: Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird; - 19a.
Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms: Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird; - 20.
Klärschlammmitverbrennungsanlage: Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird; - 21.
Kohlenstoffhaltiger Rückstand: Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen; - 22.
Langzeitlager:
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;- 23.
Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):
Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;- 24.
Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;- 25.
Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;- 26.
Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):
Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;- 27.
Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV, LK IV):
Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist;- 28.
Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:
Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbaubaren Anteil in Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen fallen;- 29.
Monodeponie:
Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem ausschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, abgelagert werden;- 30.
Nachsorgephase:
Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt;- 31.
Profilierung:
Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können;- 32.
Schlüsselparameter:
Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall;- 33.
Sickerwasser:
Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie ausgetragen oder in der Deponie eingeschlossen wird;- 34.
Spezifische Massenabfälle:
Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei definierten Prozessen in großen Mengen bei gleicher Zusammensetzung entstehen, insbesondere Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus industriellen Prozessen;- 35.
Stilllegungsphase:
Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;- 36.
Träger eines Vorhabens:
Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;- 37.
Zuordnungskriterien:
Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 bei Anwendung des Eingangstextes von Anhang 3 Nummer 2.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
- 1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder - 2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder - 3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
- 1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen, - 2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
- 1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder - 2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder - 3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
- 1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen, - 2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien, - 2.
die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff, - 3.
die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, - 4.
den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff, - 5.
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern sowie - 6.
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
Träger eines Deponievorhabens, - 2.
Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber), - 3.
Betreiber von Langzeitlagern, - 4.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie - 5.
Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen - a)
zur Ablagerung auf Deponien und - b)
zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
private Haushaltungen, - 2.
die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser, - 3.
Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase - a)
vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, oder - b)
vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festlegungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli 2001 in einer Planfeststellung, einer Plangenehmigung oder einer behördlichen Anordnung getroffen worden sind, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17,
- 4.
Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Bescheid endgültig stillgelegt sind, - 5.
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden, und - 6.
die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
- 1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder - 2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder - 3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
- 1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen, - 2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2007 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie des Verfahrens 6 B 6.09 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4. sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Verlängerung von Frequenzzuteilungen im 2,6 GHz-Band, die ihr ab dem Jahr 1999 befristet bis zum 31. Dezember 2007 zugeteilt worden waren. Die Beigeladenen sind infolge eines im Mai 2010 durchgeführten Versteigerungsverfahrens Inhaber dieser Frequenzen geworden.
3Seit dem Jahr 1999 teilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen) der Klägerin insgesamt 36 Frequenzen für den ortsfesten Betrieb von Funkanlagen auf dem 2,6 GHz-Band in verschiedenen Regionen befristet bis zum 31. Dezember 2007 zu. Die Zuteilungen berechtigen zum Betrieb von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen zur Realisierung von Teilnehmeranschlüssen für den drahtlosen Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen und Text-, Daten- und Onlinediensten im Festen Funkdienst (wireless local loop - WLL). Im Rahmen der WLL-Frequenzzuteilungen gestattete die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Klägerin im Dezember 2002 den Einsatz von Rundstrahlantennen nach dem IP-Wireless-System, das eine Nutzung mit beweglichen Endgeräten zulässt.
4In C. , in C1. bei L. sowie in T. bot die Klägerin Sprachtelefondienst und einen funkgestützten breitbandigen Internetzugang als Alternative zu leitungsgebundenen DSL-Anschlüssen an. Der Antrag auf Verlängerung dieser Frequenzen ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die weiteren 33 Frequenzen in den übrigen Regionen nutzte die Klägerin – mit Ausnahme einer nach wenigen Jahren wieder eingestellten Versorgung von Kunden in I. – nicht; der Verlängerungsantrag in Bezug auf diese Frequenzen ist Gegenstand des Verfahrens 13 A 2394/07.
5Mit Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005 (ABl. 8/2005, S. 782) leitete die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) das Anhörungsverfahren für die Vergabe der Frequenzen u.a. im 2,6 GHz-Band nach dem 1. Januar 2008 ein. Mit Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 (Vfg. 34/2007, ABl. 14/2007, S. 3115) ordnete die Bundesnetzagentur an, dass der Zuteilung von Frequenzen für den digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ein Vergabeverfahren in Form des Versteigerungsverfahrens voranzugehen habe. Unter dem 7. April 2008 erging eine weitere Allgemeinverfügung (Vfg. 34/2008, ABl. 2008 S. 581) zu den Vergabebedingungen. Mit Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 (Vfg. 59/2009, ABl. 2009 S. 3623) entschied die Bundesnetzagentur, die Vergabe freigewordener Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1,8 GHz mit dem bereits eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Frequenzen der Bereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz zu verbinden (Teilentscheidung I.). Sie ordnete ein Vergabeverfahren (II.) sowie dessen Ausgestaltung als Versteigerungsverfahren (III.) an und stellte Vergabebedingungen (IV.) sowie Versteigerungsregeln (V.) auf.
6Bereits unter dem 29. Juli 2005 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Frequenznutzungsrechte bis zum 31. Dezember 2016. In dem Schreiben beantragte sie auch eine Verlagerung dieser Frequenzen auf den TDD (time division duplex)-Teil des 2,6-GHz-Bandes. Mit Bescheid vom 4. November 2005 lehnte die Bundesnetzagentur den Verlängerungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung von Frequenznutzungsrechten stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Einer Verlängerung der Frequenzen bis 2016 stehe der Frequenzbereichszuweisungsplan entgegen, der für den Frequenzbereich öffentliche UMTS/INT-2000-Mobilfunksysteme vorsehe. Auch im Falle einer Planänderung komme eine Verlängerung der Frequenzen nicht in Betracht, weil die Möglichkeit der Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs bestehe.
7Den Widerspruch der Klägerin wies die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 16. Januar 2007 zurück. Am 16. Februar 2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben.
8Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtete sich die Bundesnetzagentur in einem Prozessvergleich vom 2. März 2007, die Nutzung der zugeteilten Frequenzen im 2,6 GHz-Band über den 31. Dezember 2007 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im jeweiligen Hauptsacheverfahren (betreffend die Verlängerung der Frequenzzuteilungen) zu dulden, längstens bis zur Aufnahme der Nutzung durch einen anderen Zuteilungsinhaber (VG Köln 11 L 1880/06, 11 L 1894/06). Auf dieser Grundlage bietet die Klägerin bis heute in C. , in C1. bei L. sowie in T. Sprachtelefondienst und einen funkgestützten breitbandigen Internetzugang an.
9Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt: Sie habe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zuteilungen. Die Grundlage für die Befristung sei entfallen. Weder sei die künftige Widmung als UMTS-Erweiterungsband sicher noch bestehe ein hieran anknüpfender Frequenzbedarf. Die nationale Frequenzverwaltung vollziehe sich auf der Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtungen. Die Nutzungsbedingung 27 im Zuweisungsplan sei auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts völkerrechtskonform dahin auszulegen, dass sie die Verlängerung bereits bestehender Anwendungen des Festen Funkdienstes im 2,6 GHz-Band nicht ausschließe; dies entspreche auch dem Verständnis des Bundeswirtschaftsministeriums als Verordnungsgeber.
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verpflichten, die Frequenzzuteilungen mit den Zuteilungsnummern 9xx (C. ), 9xx (L. ), 9xx (T. ) um den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 zu verlängern,hilfsweise über die Verlängerung unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Am Markt bestehe ein erhebliches und konkretes Interesse an der Nutzung der Frequenzen im 2,6 GHz-Band. Es sei vorgesehen, den 2,6 GHz-Bereich allgemein für digitalen zellularen Mobilfunk zu vergeben. Die Anwendung des Festen Funkdienstes solle nur noch im Bereich oberhalb 3 GHz stattfinden. Die Frequenzregulierung dürfe nicht statisch sein, sondern müsse aktuelle Entwicklungen berücksichtigen. Der internationale Frequenzbereichszuweisungsplan weise mit völkerrechtlichen Verträgen bestimmte Frequenzbereiche bestimmten Funkdiensten zu. Hierbei handele es sich nicht um verpflichtende Vorgaben, andere Zuweisungen zuzulassen, sondern um eine Befugnis, dies zu tun. So liege es auch bei der Entscheidung, sich im 2,6 GHz-Bereich für Mobilfunkdienstleistungen und gegen den Festen Funkdienst zu entscheiden. Im 2,6 GHz-Spektrum seien nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden.
15Mit Urteil vom 15. Juni 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die ursprünglichen Zuteilungsentscheidungen seien nicht bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Sie enthielten keine Befristung, sondern der Sache nach eine auflösende Bedingung, die aber nicht eingetreten sei. Die Zuteilungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 TKG bestünden weiterhin; die Frequenzen seien im Frequenznutzungsplan unter Berücksichtigung von Vorgaben außernationalen Rechts ausgewiesen. Die Verlängerung widerspreche nicht den Regulierungszielen. Schließlich lägen keine Widerrufsgründe vor, die zu einem Ausschluss des Verlängerungsanspruchs führten.
16Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 19. Oktober 2007 die Berufung zugelassen, die die Beklagte am 20. November 2007 begründet hat.
17Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 hat die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend gefasst, dass sie nunmehr die Verlängerung der Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2025 beansprucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Aufgrund der bisherigen Dauer der Gerichtsverfahren, deren Abschluss nicht absehbar sei, sei davon auszugehen, dass mit der ursprünglich beantragten Verlängerung eine angemessene Laufzeit der Frequenzen nicht mehr gewährleistet sei. Sie benötige eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren nach Erlass des Verlängerungsbescheids.
18Durch Beschluss nach § 130a VwGO vom 30. Oktober 2008 hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Diesen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es auf Verfahrensmängel verwiesen. Weiter hat es ausgeführt, im Hinblick auf die Sperrwirkung der Vergabeanordnung werde das Oberverwaltungsgericht die Aussetzung des Verpflichtungsrechtsstreits mit Rücksicht auf den gegen die Vergabeanordnung geführten Anfechtungsrechtsstreit in Betracht zu ziehen haben. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung lägen vor. Das in § 94 VwGO dem Prozessgericht eingeräumte Ermessen sei unter den hier gegebenen Umständen in Richtung auf eine Aussetzung vorgeprägt. Der Grundsatz der Prozessökonomie erfordere es, das schon weitgehend geförderte Verpflichtungsklageverfahren fortzusetzen, sobald über die Anfechtungsklage gegen die Vergabeanordnung rechtskräftig entschieden sei.
19Daraufhin hat der Senat das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klageverfahrens gegen die Vergabeanordnung ausgesetzt. In diesem Verfahren (VG Köln, Urteil vom 17. März 2010 ‑ 21 K 6772/09 -, Zurückverweisung durch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, sodann VG Köln 21 K 4413/11) wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. September 2014 - 21 K 4413/11 - die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die Teilentscheidung II. der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 12. Oktober 2009 mit der Anordnung, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen habe, rechtmäßig sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat. Eine nachfolgende Anhörungsrüge blieb erfolglos (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2015 ‑ 6 B 22.15 -).
20Im Mai 2010 fand aufgrund der Vergabeanordnung vom 12. Oktober 2009 die Versteigerung der Frequenzen u. a. im 2,6 GHz-Band statt. Die Klägerin beteiligte sich nicht am Versteigerungsverfahren; sie war wegen Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zugelassen worden. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. ersteigerten jeweils abstrakt Frequenzblöcke in diesem Frequenzbereich, die im August 2010 durch die Bundenetzagentur nach einem Losverfahren konkret zugeordnet wurden. Sie betreffen ganz oder teilweise Frequenzen, die vormals der Klägerin zugeteilt worden waren und deren Verlängerung die Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrt. Die Zuteilungen an die Beigeladenen, die bis zum 31. Dezember 2025 befristet sind (Ziffer 2.4 der Zuteilungsurkunden), erfolgten unter dem 20. Oktober 2010 (Beigeladene zu 2. und 3.), dem 27. Dezember 2010 (Beigeladene zu 4.) sowie dem 28. Februar 2011 (Beigeladene zu 1.). Die Frequenzzuteilungsbescheide sehen in Ziffer 2.7 in Übereinstimmung mit Ziffer IV.4.7. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 jeweils vor: „Die Zuteilung von Frequenzen, die zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Präsidentenkammer vom 12.10.2009 Gegenstand eines zum Zeitpunkt der Zuteilung noch rechtshängigen Verwaltungsrechtsstreits waren, erlischt, wenn die gesetzlichen Zuteilungsvoraussetzungen aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts als zum Zeitpunkt der Zuteilung nicht gegeben anzusehen sind.“
21Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in Bezug auf die Vergabeanordnung sei diese rechtmäßig. Damit stehe sie nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 dem Begehren der Klägerin auf Verlängerung der umstrittenen Frequenznutzungsrechte entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich entschieden, dass für das im hiesigen Verpflichtungsrechtsstreit verfolgte Klagebegehren der Streit über den Fortbestand der Vergabeanordnung vorgreiflich sei. Die Vorgreiflichkeit ergebe sich daraus, dass eine Vergabeanordnung einen etwaigen Anspruch auf Einzelzuteilung von Frequenzen in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren umwandle; diese Umgestaltung gelte auch für den hier geltend gemachten Verlängerungsanspruch. Die infolge des Versteigerungsverfahrens ergangenen Zuteilungen seien wirksam und vollziehbar; die gepaarten 2,6 GHz-Frequenzen würden von den Zuteilungsinhabern auch in erheblichem Umfang genutzt. Jedenfalls seit 2014 hätten diese auch die Frequenznutzung auf der Grundlage von TDD-Verfahren aufgenommen, für das sich vor allem die ungepaarten Frequenzen eigneten. Ungeachtet dessen erfülle die Klägerin die Zuteilungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 5 TKG nicht. Insbesondere sei eine effiziente Frequenznutzung durch die Klägerin im Sinne von § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG nicht sichergestellt. Sie habe einen Großteil der Regionalzulassungen nicht genutzt und sei ihrer Darlegungs- und Nachweispflicht in Bezug auf die für die Frequenznutzung erforderlichen Sach- und Finanzmittel nicht nachgekommen.
22Die Beklagte beantragt,
23das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
24Die Klägerin beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie verweist darauf, die Befristung ihrer Zuteilungen sei der wahren Bedeutung nach als auflösende Bedingung zu qualifizieren. Die Befristung sei „vorsorglich“ mit Blick auf die mögliche Widmung des 2,6 GHz-Bandes als Erweiterungsband für UMTS-/IMT-2000-Mobilfunktechnologien „zunächst“ befristet bis Ende 2007 zugeteilt worden. Dieses ungewisse Ereignis sei nicht eingetreten. Die Zutei-lungsvoraussetzungen lägen vor. Die Frequenznutzung sei mit den planungs-rechtlichen Vorgaben für das 2,6 GHz-Band vereinbar. Der Frequenznutzungs-plan vom April 2008 sehe eine technologie- und diensteneutrale Ausweisung des 2,6 GHz-Bandes, und zwar gleichberechtigt für Festen Funkdienst und Mobil-funkdienst, vor. Dies stehe im Einklang mit der Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2008 (2008/477/EG). Sie habe auch eine Anpassung der Frequenz-zuteilungen an die Bandplanung und die technischen Nutzungsbedingungen im 2,6 GHz-Band, etwa durch ein Zusammenziehen ihrer im gesamten 2,6 GHz-Band verteilten Frequenzzuteilungen in einen zusammenhängenden Bereich, im Rahmen des Verlängerungsantrags ausdrücklich beantragt. Eine etwaige Sperr-wirkung der Vergabeanordnung vom 12. Oktober 2009 stehe dem Verlänge-rungsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr entgegen. Die Vergabeanordnung treffe eine Regelung nur für den Zeitraum bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens. Ihr materiell-rechtlicher Regelungsgehalt sei nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - auf die bloße Feststellung der Präsidentenkammer beschränkt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung subjektive Angaben von Unter-nehmen zu deren Frequenzbedarfen vorlagen, die nach rechnerischer Addition den Umfang der verfügbaren Frequenzen überstiegen, nicht darauf, dass im zeitlich nachgelagerten Zuteilungsverfahren die Zuteilungsvoraussetzungen gegeben seien. Weil letzteres nicht der Fall sei, sei die Bundesnetzagentur jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verpflichtet, die Zuteilungen von Amts wegen zu widerrufen; die Konkurrenten nutzten die streitgegenständlichen Frequenzen auch sechs Jahre nach Zuteilung nicht. Die Berufung auf eine Sperrwirkung der Vergabeanordnung wäre rechtsmissbräuchlich, weil der Bundesnetzagentur seit 2005 bekannt sei, dass die Mobilfunkunternehmen keinen technisch begründeten Bedarf im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG für die von der Klägerin beanspruchten Frequenzen hätten. Sie, die Klägerin, stelle auch eine effiziente Frequenznutzung sicher; sie erfülle die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, (finanziellen) Leistungsfähigkeit und Fachkunde. Die Erweiterung des Verlängerungszeitraums bis zum 31. Dezember 2025 im Berufungsverfahren sei eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung, die nicht den Regeln der Anschlussberufung unterliege.
27Die Beigeladenen zu 1. bis 4. beantragen jeweils,
28das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren gleichen Rubrums 13 A 2394/07, in den Verfahren VG Köln 21 K 6772/09 und 21 K 4413/11 sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
30Entscheidungsgründe:
31Über die Berufung entscheidet im Einverständnis aller Beteiligten die Berichterstatterin (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).
32Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet (A.). Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg (B.).
33A. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
34I. Die Berufung ist zulässig.
35Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt der Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin meint, die Beklagte habe kein rechtsschutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung, weil sie die Zuteilung der streitbefangenen Frequenzen an die Beigeladenen aufheben und diese sodann der Klägerin zuteilen könne und müsse. Dem ist nicht zu folgen.
36Das Rechtschutzbedürfnis für eine Berufung ergibt sich im Allgemeinen ohne Weiteres aus der Beschwer des Rechtsmittelführers, der in der vorangegangen Instanz unterlegen ist. Die Beschwer steuert den Zugang zum Rechtsmittel.
37Vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70 -, BGHZ 57, 224 = juris, Rn. 10; BSG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - B 4 AS 349/13 B -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 12 CE 03.1817 -, juris, Rn. 13; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, Vorb. § 124 Rn. 59; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, Vorbem. § 124, Rn. 39.
38Die Beklagte ist durch das angefochtene stattgebende Urteil formell und auch materiell, d. h. inhaltlich in ihrer Rechtsstellung, beschwert. Für eine ausnahmsweise grundlose Inanspruchnahme des Berufungsgerichts ist nichts ersichtlich. Die Aufhebung der Zuteilungen gegenüber den Beigeladenen ist insbesondere keine einfachere oder effektivere Möglichkeit des Rechtsschutzes. Ob damit die Frequenzen für die Zuteilung an die Klägerin frei würden, ist insoweit unerheblich, weil ein solches Vorgehen die Beschwer der Beklagten durch die Verpflichtung im stattgebenden Urteil nicht beseitigte. Abgesehen davon hängt es auch vom Vorliegen von tatbestandlichen Voraussetzungen und ggf. einer Ermessensausübung (jedenfalls im Falle des von der Klägerin offenbar begehrten Widerrufs nach § 63 Abs. 1 TKG) ab. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten offensichtlich keinerlei nennenswerte recht-liche oder tatsächliche Vorteile bringen könnte, wenn sie im Berufungsverfahren obsiegte. Die Berufung ist ferner nicht rechtsmissbräuchlich.
39II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben.
40Dabei ist mit Blick auf den Klageantrag und den Tenor des stattgebenden erst-instanzlichen Urteils zugrunde zu legen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens (weiterhin) der Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 und damit im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auch eine rückwirkende Zuteilung ist. Ein solches Verständnis entspricht auch dem Begriffsinhalt der Verlängerung einer Frequenzzuteilung, die der Sache nach nichts anderes ist als eine Zuteilung, die sich zeitlich an eine vorherige Zuteilung anschließt und mit ihr gleichsam eine Kette bildet.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, BVerwGE 134, 368 = juris, Rn. 15, und vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 36.
42Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, an diesem Klagebegehren festhalten zu wollen.
431. Die Verpflichtungsklage ist nur teilweise zulässig.
44a. Sie ist zulässig, soweit der Antrag die zukunftsgerichtete Zuteilung der Frequenzen beinhaltet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage begehrte Frequenzzuteilung weggefallen, weil der streitgegenständliche Zuteilungszeitraum am 31. Dezember 2016 endet und eine Nutzung der Frequenzen für die kurze Zeit bis Ende diesen Jahres nicht in Betracht komme.
45Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 6 C 11.11 -, BVerwGE 142, 48 = juris, Rn. 27, m. w. N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 42, Rn. 335 ff.
47Das Vorhandensein des für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Interesses an der Erlangung dieses Rechtsschutzes folgt bei Verpflichtungsklagen in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass der Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht. Immer dann, wenn die Rechtsordnung ein materielles Recht gewährt, erkennt sie in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutze dieses Rechtes an.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44/87 -, BVerwGE 81, 164 = juris, Rn. 9; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 42, Rn. 335.
49Es liegen hier auch keine besonderen Umstände vor, die das Interesse der Klägerin an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. Von den Fallgruppen, in denen das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise fehlt, kommt hier nur diejenige der Nutzlosigkeit der Entscheidung in Betracht. Dass die Klage offensichtlich die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessern kann und eindeutig nutzlos ist,
50vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 = juris, Rn. 19,
51kann aber nicht angenommen werden. Die erstrebte Rechtsgewährung ist rechtlich und tatsächlich vorteilhaft. Der Klägerin würde so die Weiternutzung der hier streitgegenständlichen Frequenzen ermöglicht, die sie bisher auf der Grundalge des Vergleichs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorläufig nutzt, ohne Inhaberin einer Zuteilung zu sein. Abgesehen davon dürfte die Bundesnetzagentur im Fall des Obsiegens der Klägerin verpflichtet sein, im Rahmen der Zuteilung eine erneute Befristungsentscheidung nach § 55 Abs. 9 TKG zu treffen, die insbesondere den in § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG verankerten Gesichtspunkt der Amortisation der notwendigen Investitionen berücksichtigen müsste.
52b. Hinsichtlich der – vom Zeitpunkt der Berufungsverhandlung aus gesehen – rückwirkenden Zuteilung der Frequenzen ab dem 1. Januar 2008 fehlt der Klägerin allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage ihr offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.
53Das Zuteilungsbegehren hat sich insoweit durch Zeitablauf erledigt. Eine Frequenzzuteilung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil sie in der Regel nutzlos ist. Die Zuteilung von Frequenzen ist Grundlage für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, die rückwirkend nicht erbracht werden können. Hier tritt hinzu, dass die Klägerin tatsächlich die Frequenzen in der Vergangenheit weiter genutzt hat. Ein Rechtsschutzinteresse für eine rückwirkende Zuteilung ergibt sich aber nicht aus dem Umstand, dass dem lediglich eine Duldung durch die Beklagte, nicht aber eine Frequenzzuteilung zugrunde lag.
54Ein schutzwürdiges Interesse wäre allenfalls dann gegeben, wenn es für die zukunftsgerichtete Frequenzzuteilung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an die Klägerin die Frequenzzuteilungen inne hat.
55Vgl. entsprechend für die rückwirkende Erteilung von Aufenthaltstiteln BVerwG, BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 -, NVwZ 2009, 1431 = juris, Rn. 14.
56Dafür ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel machen können. Zwar wäre die Zuteilung ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2007 befristeten Zuteilungen. Da Zuteilung und Verlängerung aber gebundene Ansprüche sind, die denselben Voraussetzungen unterliegen, ist dies nicht rechtlich oder tatsächlich nachteilig. Für die Frage, welcher Befristungszeitraum bei einer Zuteilung im Sinne des § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG angemessen ist, kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob die Beklagte mit Wirkung ex tunc oder ex nunc zur Zuteilung verpflichtet wird.
57Ein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Zuteilung ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin nach Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung möglicherweise beabsichtigt, wegen der Ablehnung der Verlängerung durch die Beklagte eine Schadensersatzklage zu erheben. Abgesehen davon, dass die insoweit begehrte Feststellung rechtswidrigen Verwaltungshandelns nicht mit der Verpflichtungsklage zu erlangen ist, ist auch kein durch die Ablehnung der Frequenzverlängerung verursachter finanzieller Schaden substantiiert dargetan, zumal die Klägerin aufgrund des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geschlossenen Vergleichs die Frequenzen weiterhin genutzt hat. Jedenfalls führt das Vorbringen deshalb nicht auf ein schutzwürdiges Interesse, weil eine – vor den Zivilgerichten zu erhebende – Amtshaftungsklage offensichtlich aussichtslos wäre. Ein Amtshaftungsanspruch setzt ein Verschulden der Beklagten voraus, das angesichts der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht außergewöhnlich schwierigen Sache,
58vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 -, juris, Rn. 8,
59offensichtlich ausscheidet.
60Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. September 2014 - 21 K 4413/11 -, juris, Rn. 141 ff.
61Selbst wenn man aber ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit und damit für den ganzen streitgegenständlichen Zeitraum annimmt, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg.
622. Die Verpflichtungsklage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2016 noch auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung ihres diesbezüglichen Antrags. Die Ablehnung durch den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 4. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
63a. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen hat, ist im Ausgangspunkt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen für die Verpflichtungsklage, wenn das materielle Recht – wie hier – nichts Abweichendes bestimmt.
64Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist hiervon ausgehend § 55 Abs. 9 Satz 3 TKG in der seit dem 10. Mai 2012 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 958). Danach ist eine befristete Zuteilung zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen. Nach § 55 Abs. 5 TKG werden Frequenzen zugeteilt, wenn die in Satz 1 im Einzelnen genannten Voraussetzungen gegeben sind und kein Versagungsgrund nach Satz 2 vorliegt.
65Bei der Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 5 TKG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Hinderungsgründe entgegenstehen, besteht ein subjektives öffentliches Recht auf Zuteilung.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, juris, Rn. 15, und vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 36; Marwinski, in: Arndt/
67Fetzer/Scherer/Graulich, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2015, § 55 Rn. 21; Göddel, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage 2013, § 55 Rn. 27 und 49; BT-Drs. 15/2316, S. 77.
68Für Verlängerungsanträge, für die schon zuvor Entsprechendes angenommen worden ist, bestimmt § 55 Abs. 9 Satz 3 TKG in der seit dem 10. Mai 2012 geltenden Fassung dies inzwischen ausdrücklich („ist zu verlängern“).
69Was die Anspruchsvoraussetzungen angeht, dürfte es hinsichtlich der rückwirkenden Bewilligung allerdings auf das jeweils geltende materielle Recht ankommen. Dies bedarf hier aber keiner näheren Betrachtung, weil die Zuteilungs-voraussetzungen nach § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG seit Inkrafttreten des Telekom-munikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1190) – mit der Ausnahme, dass in Nr. 1 aus dem Frequenznutzungsplan der Frequenzplan geworden ist – dieselben geblieben sind. Auch die Vorschriften über das Vergabeverfahren haben sich, soweit hier relevant, nicht geändert.
70b. Die ab dem Jahr 1999 erfolgten Frequenzzuteilungen an die Klägerin endeten mit dem Ablauf des Jahres 2007. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts sind die den jeweiligen Zuteilungen beigefügten, als Befristung bezeichneten und in Bestandskraft erwachsenen Nebenbestimmungen auch rechtlich als solche zu bewerten. Sie sind nicht inhaltlich Bedingungen gewesen, denen zufolge bei Nichteintritt das jeweilige Nutzungsrecht noch fortbestünde.
71aa. Die Nebenbestimmungen konnten nur auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 VwVfG ergehen, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes sicherzustellen. Die Frequenzzuteilungen beruhten auf § 47 Abs. 5 TKG 1996. Die gemäß § 47 Abs. 4 TKG 1996 ergangene Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) datiert vom 26. April 2001 (BGBl. I, S. 829); § 7 Abs. 2 FreqZutV, der den Erlass von Nebenbestimmungen unter näher bezeichneten Voraussetzungen vorsah, konnte deshalb noch keine Anwendung finden.
72bb. Sie sind keine auflösenden Bedingungen, sondern Befristungen gewesen.
73So auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 37.
74Eine Bedingung liegt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG vor, wenn der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.
75Die Abgrenzung und Unterscheidung von in § 36 Abs. 2 VwVfG genannten Nebenbestimmungen geschieht im Wege der Auslegung der Regelung. Zwar ist nicht die Bezeichnung der Bestimmung allein maßgeblich, sondern der Inhalt mit der materiellen Aussage, wie er von dem objektiven Empfänger nach den Umständen des Einzelfalles bei verständiger Würdigung gedeutet werden kann. Jedoch besteht ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Nebenbestimmung ent-sprechend der in § 36 Abs. 2 VwVfG angegebenen Legaldefinition gewollt ist, wenn sich die Behörde der Terminologie des § 36 Abs. 2 VwVfG bedient.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 10.09 -, NvwZ-RR 2010, 320 = juris, Rn. 13; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 68, m. w. N.
77So liegt es hier. In den jeweiligen Frequenzzuteilungen heißt es knapp: „ ... werden ... die Frequenzen ... bis 31.12.2007 ... zugeteilt“. Der äußeren Form nach liegt damit eine Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) vor, weil eine Vergünstigung für einen bestimmten Zeitraum gilt. Auch die materielle Aussage entspricht der einer Befristung. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgte gemäß den Zuteilungsbedingungen der Allgemeinverfügung 123/1998 (ABl. 20/1998, S. 2515), die ‑ soweit von Belang ‑ lauteten: „Die Frequenzen im Bereich 2540 bis 2670 MHz werden im Hinblick auf eine mögliche Widmung dieses Frequenzbereichs als UMTS-Erweiterungsband ab dem Jahr 2008 zunächst befristet bis Ende 2007 zugeteilt.“ Hiermit hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post aber lediglich ihrem Motiv für die Erteilung der Nebenbestimmung Ausdruck verliehen („im Hinblick auf eine mögliche Widmung“). Es liegt hingegen nicht im Sinne einer Bedingung eine Bezugnahme auf ein künftiges Ereignis vor, dessen Eintritt nicht hinreichend sicher erwartbar ist. Die Frequenzzuteilung sollte nicht über das Jahresende 2007 wirksam bleiben, auch wenn die Widmung des Frequenzbereichs ab dem Jahr 2008 als UMTS-Erweiterungsband nicht erfolgte. Die Regulierungsbehörde wollte keine „ewigen“ Frequenzzuteilungen erlassen, sondern das zeitliche Ende der Bescheide sollte unabhängig von der entsprechenden Widmung des 2,6 GHz-Bereichs eintreten.
78c. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Zuteilungen.
79aa. Der gebundene Zuteilungsanspruch nach § 55 Abs. 5 TKG und § 55 Abs. 9 Satz 3 TKG steht unter dem Vorbehalt, dass kein Vergabeverfahren nach § 55 Abs. 10 i. V. m. § 61 TKG angeordnet ist. Hier hat die Bundesnetzagentur durch bestandskräftige Allgemeinverfügung eine solche Anordnung getroffen.
80(1) Eine Einzelzuteilung – und damit auch die hier begehrte Verlängerung der Frequenzzuteilungen – scheidet aus, wenn die Bundesnetzagentur wegen Frequenzknappheit ein Vergabeverfahren angeordnet hat.
81Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat. Übt die Bundesnetzagentur ihr Ermessen in diesem Sinne aus, erfolgt die Frequenzzuteilung nach einem anderen Verteilungssystem, das nach der Systematik des Gesetzes die Zuweisung im Einzelzuteilungsverfahren ausschließt. In diesen Fällen besteht kein gebundener Zuteilungsanspruch des Antragstellers. Die Vergabeanordnung wandelt den Anspruch auf Einzelzuteilung von Frequenzen nach § 55 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 TKG in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren um.
82Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 2011 – 6 C 6.10 -, BVerwGE 139, 226 = juris, Rn. 21, vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 -, juris, Rn. 13, und vom 20. Oktober 2012 - 6 C 36.11 -, BVerwGE 144, 284 = juris, Rn. 19; Sörries, in: Säcker (Hrsg.), TKG, 3. Auflage 2013, § 55 Rn. 38.
83Eine Zuteilung außerhalb des Vergabeverfahrens ist nach Erlass der Vergabeanordnung ausgeschlossen. Die Anordnung eines Vergabeverfahrens entfaltet damit Sperrwirkung gegenüber den Ansprüchen auf Zuteilung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten.
84Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 33, und vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, BVerwGE 134, 368 = juris, Rn. 28, sowie Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 -, juris, Rn. 10.
85Das Telekommunikationsgesetz folgt dem Modell des gestuften Verfahrens, in welchem die Frequenzzuteilung abgeschichtet wird. Die jeweils vorangegangenen Stufen bilden das sachliche Fundament für die nachfolgenden Verfahrensschritte. Sie unterliegen jeweils der selbstständigen Anfechtung und haben als Kehrseite dessen eine dauerhaft Rechtssicherheit verschaffende Bindungswirkung. Daraus folgt: Der Zuteilungspetent trägt hinsichtlich der im gestuften Verfahren ergangenen Teilentscheidungen, wie etwa der Vergabeanordnung, eine Anfechtungslast. Wird die Vergabeanordnung bestandskräftig, steht die Bestandskraft dem Anspruch auf Einzelzuteilung entgegen.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, BVerwGE 134, 368 = juris, Rn. 25 und 28, sowie vom 23. März 2011 - 6 C 6.10 -, BVerwGE 139, 226 = juris, Rn. 15.
87(2) Hier hat die Bundesnetzagentur mit ihren Allgemeinverfügungen vom 19. Juni 2007 und 7. April 2008 sowie vom 12. Oktober 2009, die die beiden erstgenannten ersetzt hat, für die Vergabe der Frequenzen ein Vergabeverfahren angeordnet. Dieses umfasst unstreitig auch die bis zum 31. Dezember 2007 der Klägerin zugeteilten Frequenzen. Ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Vergabeanordnung erfüllt waren, insbesondere ein Bedarfsüberhang bestand, ist hier nicht (erneut) zu prüfen. Die Vergabeanordnung vom 12. Oktober 2009 ist zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2014 ist rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat.
88bb. Die Sperrwirkung der Vergabeanordnung für die Einzelzuteilung erstreckt sich auf den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum.
89(1) Die Zuweisung im Einzelzuteilungsverfahren war bereits ab dem 1. Januar 2008 ausgeschlossen. Die Entscheidung der Präsidentenkammer vom 12. Oktober 2009 steht seit ihrem Ergehen der Einzelzuteilung entgegen. Für die Zeit davor ergibt sich die Sperrwirkung aus den Vergabeanordnungen vom 19. Juni 2007 und 7. April 2008. Diese sind auch nicht durch die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 rückwirkend beseitigt worden. Vielmehr sind sie durch die überholende Entscheidung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt, d. h. der Sache nach, wenn auch nicht durch ausdrückliche Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur, mit Wirkung für die Zukunft ersetzt worden.
90Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 ‑, juris, Rn. 13, 17.
91(2) Auch nachdem das Vergabeverfahren abgeschlossen ist und die Zuteilungen an die Beigeladenen ergangen sind, steht die bestandskräftige Vergabeanordnung vom 12. Oktober 2009 der begehrten Zuteilungsverlängerung an die Klägerin weiterhin entgegen.
92Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, der Regelungsgehalt der Vergabeanordnung und demzufolge auch ihre Sperrwirkung für die Einzelzuteilung sei zeitlich und materiell-rechtlich beschränkt. Sie meint, die Vergabeanordnung treffe eine Regelung nur für den Zeitraum bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens. Ihr materiell-rechtlicher Regelungsgehalt sei nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - auf die bloße Feststellung der Präsidentenkammer beschränkt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung subjektive Angaben von Unternehmen zu deren Frequenzbedarfen vorlagen, die nach rechnerischer Addition den Umfang der verfügbaren Frequenzen überstiegen. Dem ist nicht zu folgen. Der Sache nach macht die Klägerin die begrenzte Bedeutung geltend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Bedarfsfeststellung und ‑prognose zukommt, die dem Erlass einer Vergabeanordnung zugrunde liegen. Allein hierzu, nicht aber zum Regelungsgehalt einer Vergabeanordnung im Hinblick auf einen Einzelzuteilungsantrag, verhält sich der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015, den die Klägerin mit ihrem Vorbringen eigentlich kritisiert. Auf die Bedarfsfeststellung und die Prognose des Bedarfsüberhangs, mithin die Tatbestands-voraussetzungen für die Anordnung eines Vergabeverfahrens, kommt es hier angesichts der Bestandskraft der Vergabeanordnung aber nicht an. Auch aus dem Umstand, dass letztere – was die Klägerin ebenfalls anführt – materiell-rechtlich keine Feststellung gemäß § 55 Abs. 5 TKG zuteilungsfähiger Bedarfe enthält, folgt nicht das Wiederaufleben ihres Einzelzuteilungsanspruchs. Selbst wenn nach der Versteigerung mangels zuteilungsfähiger Anträge keine Zutei-lungen ergingen – ein solcher Fall liegt hier schon nicht vor –, führte dies ange-sichts der Bestandskraft der Vergabeanordnung nicht dazu, dass der zuvor gesperrte Anspruch auf eine Einzelzuteilung wieder auflebte.
93Der Anspruch auf Teilhabe am Vergabeverfahren wandelt sich erst dann in einen Anspruch auf Zuteilung zurück, wenn sich der bisherige Zuteilungsinhaber im Vergabeverfahren nach § 61 TKG gegen die Mitbewerber durchsetzt.
94Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 36.
95Ist das – wie hier – nicht der Fall, besteht die Sperrwirkung der Vergabeanordnung über den Abschluss des Vergabeverfahrens hinaus. Weil die Zuteilung von Frequenzen bei Vergabeanordnungen in einem gestuften Verfahren erfolgt, steht die Bestandskraft der Vergabeanordnung, die hier den Zuteilungszeitraum bis zum 31. Dezember 2025 betrifft (vgl. Ziffer IV.4.3. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009), dem Anspruch auf Einzelzuteilung auch noch nach der Zuteilung an die Höchstbieter entgegen. Der Betroffene muss sie sich in einem Rechtsstreit gegen die Zuteilungen ebenso wie bei einer Klage auf Einzelzuteilung von Frequenzen entgegenhalten lassen.
96Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, BVerwGE 134, 368 = juris, Rn. 28, und vom 23. März 2011 - 6 C 6.10 -, BVerwGE 139, 226 = juris, Rn. 15.
97Dies zugrunde gelegt, kommt es für die Frage der Sperrwirkung auch nicht darauf an, ob die Beigeladenen im Zeitpunkt der Zuteilung die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt haben oder diese heute noch erfüllen oder Widerrufsgründe gegeben sind. Der Sache nach wiederholt die Klägerin damit ihre Einwände, die sie bereits gegen die Bedarfsfeststellung, die der Vergabeanordnung zugrunde liegt, erfolglos erhoben hat. Diese Umstände haben aber keine Auswirkungen auf die Bestandskraft der Vergabeanordnung und ihre Rechtsfolgen im Hinblick auf Einzelzuteilungsanträge. Aus diesem Grund kommt auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO bis zu dem Zeitpunkt, in dem über ihre Widersprüche gegen die Zuteilungen an die Beigeladenen entschieden ist, nicht in Betracht. Es fehlt schon an der dafür erforderlichen Vorgreiflichkeit. Abgesehen davon wäre mit Blick darauf, dass der Rechtsstreit bereits seit rund neun Jahren anhängig ist und der streitgegenständliche Befristungszeitraum Ende diesen Jahres abläuft, auch bei Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens von einer Aussetzung abzusehen.
98cc. Aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin oder sonstigen Umständen ergibt sich ebenfalls keinen Verlängerungsanspruch.
99(1) Die ursprüngliche Erteilung der Frequenzen an die Klägerin verhilft der Klage nicht zum Erfolg, denn diese Nutzungsrechte sind, wie ausgeführt, zum Jahresende 2007 ausgelaufen. Das Antrags- und das Klageverfahren auf Verlängerung der Zuteilungen ändern hieran nichts. Wegen der Bestandskraft der Vergabeanordnung ist schon nicht zu prüfen, ob der rechtzeitige Verlängerungsantrag und die fehlende Bestandskraft der Ablehnung durch die Bundesnetzagentur der Anordnung eines Vergabeverfahrens entgegenstanden. Abgesehen davon ist dies nicht der Fall. Andernfalls käme es zu einer den Regulierungszwecken widersprechenden Perpetuierung von Altrechten, die mit den Grundrechten der Zuteilungspetenten, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot – das einfach-gesetzlich auch in § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG verankert ist – sowie dem Regulierungsziel der Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) nicht vereinbar wäre. Insoweit wird auf die umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln und des Bundesverwaltungsgerichts im vorgreiflichen Verfahren verwiesen, wonach ein atypischer Ausnahmefall für eine Einzelzuteilung – d. h. ein Absehen vom Vergabeverfahren im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG – nicht deshalb vorliege, weil der Klägerin befristete Frequenznutzungsrechte zugeteilt worden sind, um deren Verlängerung sie rechtzeitig nachgesucht habe.
100VG Köln, Urteil vom 3. September 2014 – 21 K 4413/11 -, juris, Rn. 129; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 35 ff.
101(2) Der zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Köln geschlossene Vergleich (11 L 1880/06 und 11 L 1894/06), wonach die Frequenznutzung durch die Klägerin vorläufig weiter geduldet wird, begründet ebenfalls keinen Verlängerungsanspruch. Damit wird die Nutzung durch die Klägerin nur vorläufig ge-sichert, und zwar längstens bis zur Nutzungsaufnahme durch einen anderen Zuteilungsinhaber. Einfluss auf die materielle Wirkung, die von der Anordnung des Vergabeverfahrens ausgeht, hat diese Sicherungsmaßnahme nicht.
102(3) Auch auf den Zeitablauf seit ihrer Antragstellung sowie auf den Zeitablauf nach Erlass der Vergabeanordnung kann die Klägerin sich zur Begründung eines Rechtsanspruchs nicht berufen. Die in § 55 Abs. 4 Satz 4 TKG bestimmte Frist von sechs Wochen betrifft die Entscheidung über den vollständigen Antrag, die hier bereits am 4. November 2005 erfolgt ist. Die in § 61 Abs. 7 Satz 1 TKG vorgeschriebene Frist für die Zuteilung bei Versteigerungsverfahren dient den Interessen der beteiligten Zuteilungspetenten und vermag keinerlei Rechtsposition der Klägerin in ihrem Verfahren auf Einzelzuteilung zu begründen. Abgesehen davon ist die durch die Vergabeanordnung bewirkte Umwandlung des Anspruchs auf Einzelzuteilung in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren nicht dadurch auflösend bedingt, dass es die Behörde versäumt, über den Zuteilungsantrag rechtzeitig zu entscheiden. Eine derartige Konsequenz ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie wäre auch erkennbar zweckwidrig, weil der gesetzliche Grund der Frequenzbeschränkung, der Nachfrageüberhang, von der Fristüberschreitung unberührt bleibt.
103Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, juris, Rn. 33, und vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, juris, Rn. 16.
104(4) Dass die Frequenzzuteilungen an die Beigeladenen mit einer auflösenden Bedingung für den Fall versehen sind, dass die Bundesnetzagentur rechtskräftig verpflichtet wird, die Nutzungsrechte eines anderen Unternehmens zu verlängern (Vergabebedingung Nr. IV.4.7. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 sowie Ziffer 2.7 der Frequenzzuteilungsurkunden), rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtung. Dabei kann offen bleiben, ob – wie teilweise in der münd-lichen Verhandlung vertreten worden ist – diese Bedingung nur den Fall betrifft, dass die Vergabeanordnung rechtskräftig aufgehoben wird. Jedenfalls ist nach den obigen Ausführungen gerade der Nutzungsanspruch der Beigeladenen vorrangig vor der von der Klägerin begehrten Einzelzuteilung, weil die Zuteilung Folge eines durchgeführten Vergabeverfahrens war.
105(5) Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf ihre Grundrechte.
106Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Versagung der Verlängerung nicht verletzt. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen können zwar als subjektiv-öffentliche Rechte dem Eigentumsschutz unterliegen, wenn sie sich als Äquivalent eigener Leistung erweisen und nicht vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen.
107Vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. September 1991 ‑ 1 BvR 879/91 ‑, NJW 1992, 735; bejahend für im Versteigerungswege erworbene UMTS-Frequenznutzungsrechte BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 – 6 C 9.10 -, BVerwGE 140, 221 = juris, Rn. 29 ff.
108Auch greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vorrang des Vergabeverfahrens gegenüber dem Anspruch auf Verlängerung befristet erteilter Frequenznutzungsrechte in das durch Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Recht des bisherigen Zuteilungsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 ‑, juris, Rn. 36.
110Ein Eingriff ist bei Frequenzknappheit aber durch die kollidierenden Grundrechte der übrigen Zuteilungspetenten gerechtfertigt. Die Befristung der Frequenzzuteilung verhindert auch gerade die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens des bisherigen Zuteilungsinhabers darauf, die Frequenzen nach Fristablauf exklusiv weiter nutzen zu können
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 ‑, juris, Rn. 36; vgl. Marwinski, in: Arndt/Fetzer/ Scherer/Graulich, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2015, § 55 Rn. 41.
112Weil aufgrund der Bestandskraft der Vergabeanordnung von einer Frequenzknappheit auszugehen ist, spielt es für die Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Rolle, ob die Beigeladenen die Frequenzen benötigen, nutzen oder die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt haben bzw. erfüllen.
113Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Es kann offen bleiben, ob die Berufsausübungsfreiheit schon hinter den Eigentumsschutz zurücktritt,
114vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 -, BVerwGE 140, 221 = juris, Rn. 32,
115oder ob Art. 12 Abs. 1 GG insoweit einschlägig ist, als damit die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen gewährleistet wird.
116Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 ‑ 1 BvR 2087/03 u. a., BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041, 1042, m. w. N.
117Die Ablehnung der Verlängerung der Frequenzzuteilungen beschränkt die Berufsausübungsfreiheit jedenfalls verfassungsgemäß auf der Grundlage des § 55 TKG. Der Eingriff ist bei Frequenzknappheit, wie ausgeführt, durch die Grundrechte der übrigen Zuteilungspetenten gerechtfertigt und Bestandsschutz- oder sonstige Vertrauensschutzaspekte kann die Klägerin nicht geltend machen.
118dd. Abgesehen vom Vorstehenden fehlt es für die Zeit seit der Zuteilung der Frequenzen an die Beigeladenen im Sinne des § 55 Abs. 9 Satz 3 TKG auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuteilung an die Klägerin. Die Frequenzen sind seit Oktober/Dezember 2010 bzw. Februar 2011 bis zum hier maßgeblichen 31. Dezember 2016 nicht gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG verfügbar.
119(1) Nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG werden Frequenzen zugeteilt, wenn sie verfügbar sind. Frequenzen sind vor allem dann nicht verfügbar, wenn sie bereits einem anderen Nutzer zur (exklusiven) Nutzung wirksam zugeteilt worden sind. § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG verlangt, dass Frequenzen noch nicht durch andere Nutzer mit Frequenzzuteilung belegt sein dürfen.
120Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2012 - 6 C 36.11 -, BVerwGE 144, 284 = juris, Rn. 19;
121Marwinski, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2015, § 55 Rn. 24; BT-Drs. 15/2316, S. 77.
122Hier sind die Frequenzen aufgrund inzwischen bestandskräftiger Allgemeinverfügung versteigert und sodann wirksam den Beigeladenen zugeteilt worden, die die Höchstgebote abgegeben hatten.
123(2) Ob die Beigeladenen die Frequenzen tatsächlich nutzen, was die Klägerin bestreitet, ist für die Frage ihrer Verfügbarkeit im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG unerheblich und bedarf deshalb auch keiner weiteren Aufklärung. Maßgeblich ist die rechtliche Verfügbarkeit. Sind Frequenzen einem Unternehmen zugeteilt, aber von diesem noch nicht konkret bei der Bundesnetzagentur abgerufen worden, sind sie nicht mehr verfügbar.
124Vgl. Sörries, in: Säcker (Hrsg.), TKG, 3. Auflage 2013, § 55 Rn. 38.
125Ferner kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob ein tatsächlicher, frequenztechnisch und ‑ökonomisch begründeter Bedarf der Mobilfunkunternehmen für die ungepaarten 2,6 GHz-Frequenzen bestand und
126die Zuteilung an die Beigeladenen im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war. Entscheidend ist im vorliegenden Verpflichtungsrechtsstreit auf Zuteilung an die Klägerin, dass die Frequenzen derzeit nicht verfügbar sind, weil sie den Beigeladenen wirksam zugeteilt sind. Die Zuteilungen sind auch nach § 137 Abs. 1 TKG sofort vollziehbar, weshalb es ferner auf ihre Bestandskraft nicht ankommt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist hingegen nicht die Drittanfechtung dieser Zuteilungen durch die Klägerin; insoweit ist das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen. Welche Folgen die erfolgreiche Anfechtung der Zuteilungen an die Beigeladenen hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden; sie führte jedenfalls nicht automatisch zur (Einzel-) Zuteilung an die Klägerin.
127Weiterhin kann offen bleiben, ob die Zuteilungsvoraussetzungen gegenwärtig nicht mehr vorliegen oder andere Widerrufsgründe gegeben sind. Diese Umstände haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zuteilungen; sie könnten allenfalls zum Widerruf – mit Wirkung ex nunc – führen. Dies gilt auch für die von der Klägerin behauptete fehlende Nutzung der Frequenzen durch die Beigeladenen. Erst wenn eine Zuteilung etwa wegen mangelnder Nutzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 TKG nach Ausübung des insoweit zustehenden Ermessens widerrufen worden wäre – und die Neuvergabe nicht im Weg des Vergabeverfahrens erfolgt –, stünden die Frequenzen für eine Einzelzuteilung zur Verfügung.
128Dies zugrundegelegt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin der „Einwand der fehlenden Verfügbarkeit“ auch nicht rechtsmissbräuchlich. Vielmehr ist für den Zeitraum seit Ergehen der Zuteilungsurkunden an die Beigeladenen die Tatbestandsvoraussetzung einer Zuteilung, dass Frequenzen verfügbar sind, nicht erfüllt. Für einen Verstoß gegen § 242 BGB ist insoweit nichts ersichtlich.
129d. Der Hilfsantrag der Klägerin bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen, wenn nicht ein Vergabeverfahren die Einzelzuteilung sperrt und wenn die Zuteilungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 5 TKG vorliegen. Raum für eine etwa zu beanstandende Ermessensentscheidung besteht nicht.
130B. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 ihren Klageantrag geändert hat, indem sie nunmehr die Verlängerung der Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2025 begehrt, liegt zwar eine zulässige Anschlussberufung vor. Diese hat aber keinen Erfolg.
131I. Die erstmalige Beantragung einer längeren Laufzeit der Frequenzzuteilung im Berufungsverfahren beurteilt sich, da die Klägerin in erster Instanz obsiegt hat, nach § 127 VwGO.
1321. Eine Klageänderung kann nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung gemäß § 127 VwGO erfolgen, weil das im Berufungsverfahren verfolgte Klagebegehren von dem abweicht, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Vielmehr wird eine über die bloße Verteidigung gegen die Berufung hinausgehende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erstrebt.
133Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 ‑ 7 C 20.09 -, DVBl. 2010, 1508 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2010 - 13 A 2775/07 -, juris, Rn. 33 m. w. N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 127 Rn. 7; ausdrücklich offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36 = juris, Rn. 11.
134Es kann offen bleiben, ob auch eine Klageerweiterung im Sinne des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO den Regeln der Anschlussberufung unterliegt. Dies könnte sich daraus ergeben, dass der erstinstanzlich obsiegende Kläger die Begründung einer Rechtsstellung begehrt, die über seine Beteiligtenstellung im Berufungsverfahren der Beklagten, d. h. über die Zurückweisung der Berufung, hinausgeht.
135So BGH, Urteile vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06 -, juris, Rn. 22, und vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 -, juris, Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Dezember 1997 - 8 S 931/95 -, juris, Rn. 81; a. A. wohl BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36 = juris, Rn. 11.
136Die erstmalige Beantragung einer längeren Laufzeit der Frequenzzuteilung im Berufungsverfahren ist aber keine bloße (quantitative) Erweiterung des Klageantrags im Sinne von § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO. Mit dem neuen klägerischen Begehren wird der Streitgegenstand nachträglich geändert, indem er durch ein aliud ersetzt wird. Dies folgt aus der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG – der § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG in der bis zum 9. Mai 2012 geltenden Fassung entspricht –, wonach Frequenzen in der Regel befristet zugeteilt werden. Die Nutzungsrechte werden also grundsätzlich nur zeitabschnittsweise gewährt, die Prüfung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 TKG muss sich dement-sprechend auf einen bestimmten Zeitabschnitt erstrecken. Die Befristungsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Funkfrequenzen ein knappes Gut sind und soll der Bundesnetzagentur Freiraum für eine Frequenzplanung bieten.
137Vgl. Marwinski, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2015, § 55 Rn. 41.
138Dass die Klägerin die Laufzeitverlängerung begehrt, um nach wie vor einen aus ihrer Sicht wirtschaftlich sinnvollen Verlängerungszeitraum von zehn Jahren nutzen zu können, und dass § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG vorsieht, die Befristung müsse für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen, ist insoweit unerheblich. Abgesehen davon, dass dies bei erfolgreicher Verpflichtungsklage von der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Befristungszeitraums im Rahmen der Zuteilung zu berücksichtigen sein dürfte, ist hier entscheidend, dass der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2025 von der angegriffenen Entscheidung der Bundesnetzagentur und dem bisherigen Verpflichtungsbegehren der Klägerin nicht umfasst ist. Die Klageänderung erforderte die bisher – von der dafür zuständigen, durch Antrag der Klägerin vom 16. Oktober 2008 erstmals damit befassten Bundesnetzagentur – nicht vorgenommene Prüfung, ob die Voraussetzungen einer (Einzel‑)Frequenzzuteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2025 vorliegen. Dass die Bundesnetz-agentur mit Schreiben vom 4. Mai 2009 an die Klägerin mitgeteilt hat, ihr Begehren (Verlängerung der Befristungen der Frequenzzuteilung) sei bereits Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits, recht-fertigt nicht den Schluss, es liege keine Klageänderung vor.
1392. Die danach vorliegende Anschlussberufung ist zulässig. Die Anschließung ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Diese Frist ist hier aber nicht gemäß § 57 Abs.1 VwGO in Lauf gesetzt worden, weil der Schriftsatz vom 20. November 2007, mit dem die Beklagte ihre Berufung begründet hat, der Klägerin nicht zugestellt worden ist. Den Gerichtsakten ist ferner nicht zu entnehmen, dass ein (förmlicher) Zustellungswille bestand. In einem solchen Fall scheidet auch eine Heilung nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO durch tatsächlichen Zugang des Schriftsatzes aus.
140Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 7 C 20.09 -, DVBl. 2010, 1508 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2010 - 13 A 2775/07 -, juris, Rn. 31.
141II. Die Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist hier der Fall.
142Eine Einwilligung hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht erklärt. Sie hat sich auch nicht im Berufungsverfahren im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO rügelos auf die geänderte Klage eingelassen. Auf die Erklärungen im Verwaltungsverfahren, das Begehren sei bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens und eines Rechtsstreits, kann sich die Klägerin nicht berufen. Sie stellen keine Prozesshandlungen im Sinne des § 91 VwGO dar. Auch mit dem Schlusssatz im Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2008, dass „die Klage voll umfänglich zurückzuweisen ist“, hat sie sich nicht rügelos auf die Klageänderung eingelassen. Nach dem Eingangssatz handelt es sich um eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30. September 2008. Der mit „Klageerweiterung“ überschriebene Schriftsatz der Klägerin vom 21. Oktober 2008 war ihr auch noch gar nicht bekannt, er ist ausweislich der Gerichtsakten erst am 23. Oktober 2008 der Beklagten übersandt worden. Der Schriftsatz der Klägerin vom 16. Oktober 2008, auf den sich die Erwiderung der Beklagten im Übrigen ebenfalls nicht bezieht, verhält sich nur zu der Erweiterung der Laufzeit des Verlängerungsantrags bei der Beklagten und ist allenfalls als Ankündigung einer Klageänderung auszulegen.
143Die Klageänderung ist aber sachdienlich. Die Einbeziehung des weiteren Zeitraums entspricht der Prozesswirtschaftlichkeit, weil sie geeignet ist, die Erledigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Streitstoffes im laufenden Verfahren zu fördern, das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann und sie auch zu keiner Verzögerung führt.
144III. Die geänderte Klage, die die Verlängerung der Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2025 betrifft, hat keinen Erfolg. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch für den anschließenden Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2025 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen, weil die begehrten Frequenzen Gegenstand der Vergabeanordnung vom 12. Oktober 2009 sind, deren Bestandskraft der Einzelzuteilung bis zum 31. Dezember 2025 (vgl. Ziffer IV.4.3. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009) entgegensteht. Ferner sind sie auf dieser Grundlage bis zum 31. Dezember 2025 den Beigeladenen zugeteilt, weshalb sie bis dahin nicht im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG verfügbar sind. Auf die Ausführungen unter A. wird, auch hinsichtlich des Hilfsantrags, Bezug genommen.
145C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der Beige-ladenen, die alle in der Berufungsverhandlung einen Antrag gestellt haben, aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
146Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
147Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
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Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. August 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
- 1
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I. Streitig ist die Höhe der SGB II-Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Zeit vom 1.6. bis 31.7.2011. Von der durch die Kläger zu zahlenden Bruttokaltmiete in Höhe von 720 Euro berücksichtigte der Beklagte nur einen Betrag in Höhe von 606 Euro (Bescheide vom 29.4.2011/17.6.2011 idF des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2011).
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Das SG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern für die Monate Juni und Juli 2011 weitere Leistungen für KdU in Höhe von 54 Euro pro Monat zu erbringen (Urteil vom 22.3.2012). Da der Beklagte ein schlüssiges Konzept für seinen Zuständigkeitsbereich bislang nicht erstellt habe, sei auf die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz zzgl eines angemessenen Zuschlags abzustellen. Entsprechend den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen sei die angemessene Wohnfläche für die alleinerziehende Klägerin von 75 qm für einen Drei-Personen-Haushalt auf 85 qm für einen Vier-Personen-Haushalt zu erhöhen.
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Das LSG hat die vom SG zugelassene Berufung des Beklagten gemäß § 158 SGG als unzulässig verworfen(Beschluss vom 13.8.2013). Es fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei eine pauschale Erhöhung der angemessenen Wohnfläche bei Alleinerziehenden nach der mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht möglich. Ohne Kenntnis des angemessenen qm-Preises sei die Frage eines "Zuschlags" für Alleinerziehende aber eine lediglich abstrakte Rechtsfrage, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich bereits aus dem Produkt des angemessenen qm-Preises mit der (zunächst nicht durch einen Zuschlag für Alleinerziehende erhöhten) angemessenen qm-Zahl der vom SG zugesprochene Gesamtbetrag ergebe. Der Beklagte habe trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat (Hinweise vom 4.4., 6.5. und 28.5.2013) weder dargelegt, welche Ermittlungen er bislang zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts für den streitigen Zeitraum unternommen habe, noch habe er Tatsachen für fehlende Erkenntnismöglichkeiten benannt. Angesichts des Fehlens irgendwelcher auf die Erstellung eines schlüssigen Konzepts gerichteter Bemühungen des Beklagten könne ein "Ausschöpfen aller Erkenntnismöglichkeiten" nicht angenommen werden. Dem Beklagten als einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde fehle somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung gegen ein ihn beschwerendes Urteil, in dem nur deshalb auf einen rechtlichen Hilfsmaßstab abgestellt worden sei, weil der Beklagte seiner prozessualen Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des eigentlich anzuwendenden schlüssigen Konzepts nicht nachgekommen sei und auch im Berufungsverfahren weiterhin nicht nachkommen wolle. Der Beklagte könne nicht verlangen, dass der Senat in einem vom Beklagten als Berufungsführer geführten Verfahren die eigentlich diesem obliegende Erstellung eines schlüssigen Konzepts übernehme, während er weiterhin seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletze. Ebenso wenig könne der Beklagte durch die beharrliche Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht erreichen, dass das SG oder der Senat Rechtsfragen beantworte, die möglicherweise erst bei Anwendung eines Hilfsmaßstabs entscheidungserheblich würden. An der grundsätzlichen Beantwortung der Rechtsfrage, ob bei Alleinerziehenden die angemessene Wohnfläche zu erhöhen sei, bestehe zudem kein Rechtsschutzinteresse mehr (Hinweis auf BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64). Durch die Weigerung des Beklagten, das ihm durch die Rechtsprechung des BSG vorgegebene schlüssige Konzept zu erstellen, sei sein fehlendes Interesse an einer den gesetzlichen Vorgaben des SGB II entsprechenden gerichtlichen Entscheidung hinreichend belegt.
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Mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Beklagte folgende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend:
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"Welche Anforderungen sind, sofern erforderlich, an die kommunalen Träger der Grundsicherung für die nachträgliche Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu stellen? Ab wann sind die von den Grundsicherungsträgern ggf. nachzuholenden Ermittlungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts unverhältnismäßig aufwendig?"
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Nach der Rechtsprechung des BSG sei weiterhin unklar, ab welchem Umfang bzw ab welchem Zeitablauf sich Ermittlungen als unverhältnismäßig erwiesen. Ohne Konkretisierung einer solchen Grenze bestehe die Gefahr, dass die Grundsicherungsträger zu zeit- und kostenintensiven, letztlich auch den Steuerzahler zur Last fallenden Ermittlungen verpflichtet würden, die in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle kaum noch zu ausreichenden Ergebnissen iS der Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept führen könnten. Die Frage, wann nachzuholende Ermittlungen unverhältnismäßig seien, habe entscheidenden Einfluss darauf, ob hier ein Ermittlungsausfall festgestellt werden könne. Das LSG habe insoweit keine Feststellungen getroffen. Es habe ihm eine Verweigerungshaltung vorgeworfen, sich aber inhaltlich mit der Frage der Unverhältnismäßigkeit nachzuholender Ermittlungen trotz seines mehrfachen Vorbringens, dass der streitige Zeitraum mehr als zwei Jahre zurückliege und zudem mit zwei Monaten sehr kurz sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt.
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Weiter sei die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das LSG habe ein Prozessurteil erlassen, obwohl eine Entscheidung in der Sache hätte ergehen müssen. Es habe sich lediglich auf die Prüfung eines Rechtsschutzbedürfnisses wegen einer "Weigerungshaltung" des Beklagten bezogen, nicht jedoch begründete Einwände für eine Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen einbezogen. Das LSG hätte das Fehlen eines schlüssigen Konzepts feststellen müssen. Auch liege ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip vor, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag zur Unzumutbarkeit zum Anlass hätte nehmen müssen, diese Umstände näher zu prüfen. Zudem habe das LSG den Zeitablauf zum streitigen Zeitraum von zwei Jahren, aufgrund dessen bereits von einer Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts auszugehen sei, in nicht unerheblicher Weise mit verursacht.
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II. Die Beschwerde der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsbeschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG.
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Das LSG hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht mit der Begründung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als nicht statthaft angesehen. Wird - wie hier - zu Unrecht ein Prozessurteil nach § 158 SGG statt eines Sachurteils erlassen, liegt ein Verfahrensmangel vor, weil beide eine jeweils qualitativ andere Entscheidung und damit sowohl ein Entscheidungs- als auch ein Verfahrensmangel gegeben sind(seit BSGE 1, 183; BSGE 2, 245, 252 ff = SozR Nr 11 zu § 150 SGG; BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 1 zu § 52 SGG; BSG SozR 1500 § 160a Nr 55).
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Mit dem Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses, das sich im allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers ergibt, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist, soll erreicht werden, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht (BGHZ 57, 224, 225 = NJW 1972, 112). Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann in seltenen Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BGH aaO; Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, vor § 143 RdNr 5 mwN). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13).
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein solcher Sachverhalt hier jedoch nicht vor, weil sich der Beklagte - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet sieht. Dies lässt sein Rechtsschutzbedürfnis für die vom SG ausdrücklich zugelassene Berufung nicht entfallen. Eine derart weitgehende Folge des Prozessverhaltens des Beklagten sieht das SGG nicht vor. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens besteht nach § 131 Abs 5 SGG - begrenzt auf einen Zeitraum von sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei dem Gericht(§ 131 Abs 5 S 4 SGG) - die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben, wenn das SG eine weitere Aufklärung für notwendig hält und die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art und Umfang erheblich sind (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 23). Diese Frist ist hier verstrichen; auf die Klage vom 17.8.2011 ist das Urteil des SG vom 22.3.2012 ohne Aufforderung zu weiterer Sachaufklärung durch den Beklagten und unter Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle ergangen.
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Zwar ist der Grundsicherungsträger, wenn er ohne eine hinreichende Datengrundlage entscheidet, im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 2. Halbs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen; es kann von ihm erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 22). In gleicher Weise muss im Rahmen der Darlegung zu einem Erkenntnisausfall von dem vorrangig zuständigen Jobcenter im Einzelnen begründet werden, dass und warum ein schlüssiges Konzept nicht mehr entwickelt werden kann. Hierzu gehört auch die Festlegung des Vergleichsraums (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59
RdNr 16; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - RdNr 22 ff und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 67 RdNr 32 f) . Bereits hieran fehlt es, weil der Beklagte noch im Berufungsverfahren offen gelassen hat, ob der Landkreis H oder der Teilbereich der Samtgemeinde T als Vergleichsraum heranzuziehen ist. Auch durfte er sich für die Darlegung eines Erkenntnisausfalls nicht allen auf das Fehlen von Mietspiegeln für die in Betracht gezogenen Vergleichsräume berufen (vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25).
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Dass der Beklagte den von ihm zu erwartenden Darlegungspflichten für einen Erkenntnisausfall nicht nachgekommen ist, führt gleichwohl nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Der Beklagte konnte sich hier (noch) darauf berufen, dass die Frage, mit welchen Umständen ein Erkenntnisausfall begründet werden könne, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sei. Die Situation, in der sich das Berufungsgericht findet, ist insofern keine andere als in anderen Sozialrechtsbereichen, wenn ein Sozialleistungsträger die Leistungserbringung aus unzutreffenden Rechtsgründen ablehnt, obgleich - bei zutreffender Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften - weitere Ermittlungen hätten durchgeführt werden müssen.
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Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob die von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Er weist aber darauf hin, dass er in seinem (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 23.8.2012 (B 4 AS 262/11 B) die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei einzelnen Fragestellungen im Rahmen eines schlüssigen Konzepts (vorgenommene Ermittlungen, daraus gezogene Rückschlüsse und Feststellungen zur Aktualität der Werte) regelmäßig um Feststellungen und Beweiswürdigungen der Tatsacheninstanzen handelt. Welche konkreten tatsächlichen Anforderungen zu stellen sind, kann zur Überzeugung des Senats nicht generell, sondern nur unter Beachtung der tatsächlichen regionalen Gegebenheiten durch die Tatsacheninstanzen beantwortet werden. Dies betrifft auch die hier von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage. Insofern handelt es sich um der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigungen (BSG aaO).
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Demgemäß hätte das LSG über die Berufung der Kläger nicht durch einen Verwerfungsbeschluss (§ 158 SGG), sondern durch eine Sachentscheidung befinden müssen. Dies ist im erneut durchzuführenden Berufungsverfahren nachzuholen.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Si-cherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger zu 1 reiste im Februar 1996 unter der Angabe, irakischer Staatsangehöriger zu sein, mit seiner libanesischen Ehefrau, der Klägerin zu 2, und ihren am (…)1994 und (…)1995 geborenen Kindern, den Klägerinnen zu 3 und 4, in das Bundesgebiet ein. Die von ihnen gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.04.1996 ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Asylanträge, die für die in Deutschland geborenen Klägerinnen zu 5 bis 7 gestellten wurden, lehnte das Bundesamt ebenfalls ab. Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen lehnte der frühere Landkreis A-Stadt mit Bescheid vom 28.03.2007 ab. Nach Stellung erneuter Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen am 18.08.2008 eröffnete der der Kläger zu 1 dem Beklagten, dass er syrischer Staatangehöriger sei. Mit Bescheid vom 10.12.2009 lehnte der Beklagte die Anträge erneut ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zurück.
- 2
Am 29.11.2010 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 28.07.2011 hat das Verwaltungsgericht den Klägerinnen zu 3 und 4 Prozesskostenhilfe bewilligt, den Antrag für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 aber abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerinnen zu 3 und 4 die Voraussetzungen des § 25a AufenthG erfüllen. Den übrigen Klägern stehe indes ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Ihre Ausreise sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Bei ihnen handele es sich insbesondere nicht um sog. faktische Inländer. Den Klägerinnen zu 3 und 4 erteilte der Beklagte am 16.08.2011 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG. Daraufhin erklärten die Beteiligten hinsichtlich der Klägerinnen zu 3 und 4 den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 02.09.2011 und 20.09.2011 übereinstimmend für erledigt.
- 3
Nach Wiederaufgreifen des Asylverfahrens des Klägers zu 1 und der Klägerinnen zu 3 bis 7 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.05.2012 fest, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG für Syrien vorliegt. Unter Datum vom 18.05.2012 erteilte der Beklagte dem Kläger zu 1 sowie den Klägerinnen zu 5 bis 7 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Mit Schriftsatz vom 25.05.2012 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesamts für den Kläger zu 1 und die Klägerinnen zu 3 bis 7 die Möglichkeit bestehe, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu bekommen. Mit Schriftsatz vom 11.06.2012 teilte der Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, dass er dem Kläger zu 1 und den Klägerinnen zu 3 bis 7 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilen werde. Die Klägerin zu 2 werde zur Führung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten. Am 20.06.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt, nunmehr auch den Klägern zu 1, 2, 5, 6 und 7 Prozesskostenhilfe zu gewähren, und den Rechtsstreit für alle Kläger für erledigt erklärt. Am 06.07.2012 hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen.
- 4
Mit Beschluss vom 10.07.2012 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und die Kosten anteilig den Beteiligten auferlegt. Den erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 hat es abgelehnt und insoweit zur Begründung ausgeführt: Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache stehe einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe prinzipiell entgegen. Zudem handele es sich um einen wiederholten Antrag. Erst nachdem der Beklagte aufgrund der Entscheidung des Bundesamts die Aufenthaltserlaubnisse in Aussicht gestellt habe, seien die Kläger mit der Hauptsacheerledigung „auf diesen Zug aufgesprungen“.
- 5
Unter Datum vom 24.07.2012 erteile der Beklagte der Klägerin zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
- 6
Gegen die erneute Versagung der Prozesskostenhilfe haben die Kläger am 27.07.2012 Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, es bestehe sogar ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, da die Voraussetzungen für die Feststellung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hätten. Im Übrigen habe für den Kläger zu 1 aufgrund seiner – seit Langem bestehenden – Krankheit auch unabhängig von der Lage in Syrien ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot asylrechtlich und das inlandsbezogene Ausreisehindernis der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit festgestellt werden können. Aus Art. 6 GG hätten sich Ansprüche für alle anderen Familienmitglieder ergeben. Wäre die Erledigungserklärung nicht abgegeben worden, hätte die Gefahr bestanden, dass die Klage abgewiesen wird. Deshalb habe der erneute Prozesskostenhilfeantrag gleichzeitig mit der Erledigungserklärung gestellt werden müssen.
II.
- 7
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die erneut beantragte Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 zu Recht versagt.
- 8
1. Der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag dürfte zwar zulässig gewesen sein. Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, erlangen keine materielle Rechtskraft und schließen einen neuerlichen Antrag nicht aus. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine – an sich zulässige – Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages kann nur dann verneint werden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird, etwa wenn der Antragsteller lediglich auf die bisherige Begründung verweist oder neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2008 – VIII ZB 78/06 –, NJW 2009, 857, m.w.N.). Dem entsprechend fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dann nicht, wenn der Rechtssuchende gegenüber dem ursprünglichen Antrag neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorbringt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.12.2009 – 11 C 08.39 – Juris, m.w.N.). Im Schriftsatz vom 20.06.2012, mit welchem das Prozesskostenhilfegesuch für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 wiederholt worden ist, sind zwar keine neuen Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte dargelegt. Aus den vorliegenden Schriftsätzen ergab sich aber offensichtlich, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesamts vom 18.05.2012 eine neue Sachlage eingetreten ist, aus der sich nunmehr Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG ergeben.
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2. Der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag hat aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
- 10
Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
- 11
Dabei kann dahinstehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den wiederholten Prozesskostenhilfeantrag das verwaltungsgerichtliche Verfahren bereits beendet gewesen ist, so dass von einer „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung nicht mehr gesprochen werden kann. Allerdings kann Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens ausnahmsweise dann rückwirkend zu gewähren sein, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist, bzw. wenn der Kläger vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.10.2011 – 2 O 108/11 –, NJW 2012, 652, m.w.N.). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil die Rechtsverfolgung (auch) nach Stellung des wiederholten Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
- 12
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen; dies ist derjenige Zeitpunkt, zu dem das Gericht im Fall einer ordnungsgemäßen Behandlung des Antrags über diesen zu entscheiden hat, also zeitnah nach ordnungsgemäßer Antragstellung (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.05.2008 – 2 O 76/08 – Juris, m. w. Nachw.). Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann nur dann abgestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.2009 – 19 C 09.2958 –, Juris, RdNr. 4 f.). Bewilligungsreife setzt u. a. voraus, dass der Kläger das Streitverhältnis (substantiiert) dargestellt hat, das Gericht Einsicht in die betreffenden Aktenvorgänge der beteiligten Behörde nehmen konnte und dem Gegner angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist; außerdem ist von diesem Datum ausgehend zusätzlich noch ein angemessener Zeitraum für die gerichtliche Prüfung des Antrags zu berücksichtigen (Beschl. d. Senats v. 29.03.2010 – 2 O 8/10 –, Juris, m. w. Nachw.).
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Es kann hier offen bleiben, ob der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag bereits mit der Antragstellung am 20.06.2012 bewilligungsreif war, etwa weil die aufgrund der Entscheidung des Bundesamts geänderte Sach- und Rechtslage sowohl dem Beklagten als auch dem Verwaltungsgericht hinreichend bekannt war. Sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Klage der Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das Rechtsschutzinteresse für eine Fortführung ihrer Klage bereits weggefallen war.
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Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, d.h. wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt (BVerwG, Beschl. v. 11.03.1992 – 5 B 32.92 –, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254). So liegt es hier.
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Dem Kläger 1 und den Klägerinnen zu 5 bis 7 hat der Beklagte bereits unter Datum vom 18.05.2012 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt, so dass sie ihr Klageziel erreicht haben. Auch wenn diese Aufenthaltserlaubnisse den Klägern erst nach Einreichung des wiederholten Prozesskostenhilfegesuchs oder nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung ausgehändigt worden sein sollten und die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für die Klägerin zu 2 erst am 24.07.2012 ausgestellt worden ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis spätestens dadurch entfallen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 11.06.2012, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 14.06.2012 zugestellt worden ist, ohne Vorbehalte irgend welcher Art zugesichert hat, entsprechende Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Erteilt die Behörde im gerichtlichen Verfahren ohne Vorbehalte die Zusage bzw. Zusicherung, dem Klagebegehren nachzukommen, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für einen Verpflichtungsausspruch durch das Gericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2011 – 1 WB 37.10 –, Juris, RdNr. 44; Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 14.03 –, Juris, RdNr. 53; Urt. v. 26.02.1999 – 4 A 47.96 –, NVwZ 2000, 560 [565]; OVG Berlin, Beschl. v. 30.03.2005 – 6 N 17.05 –, Juris). Dem entsprechend haben die Kläger den Rechtsstreit auf diese Zusage des Beklagten hin (insgesamt) für erledigt erklärt.
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Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, sie hätten einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gehabt, insbesondere weil beim Kläger zu 1 wegen seiner Erkrankung sowohl ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot als auch ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis vorgelegen habe. Ein Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung nur beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat, etwa wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 7.08 –, InfAuslR 2009, 378, m.w.N.). Unabhängig davon, dass die Kläger vor Erledigung des Verfahrens die rückwirkende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gar nicht beantragt haben, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für einen vor dem 18.05.2012 liegenden Zeitpunkt weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde nicht befugt, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, bevor das Bundesamt festgestellt hat, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Für die Prüfung dieser Abschiebungsverbote ist allein das Bundesamt zuständig (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08 –, BVerwGE 134, 124 [138], RdNr. 34).
- 17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
- 1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder - 2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder - 3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
- 1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen, - 2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
- 1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder - 2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder - 3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
- 1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen, - 2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
- 1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder - 2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder - 3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
- 1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen, - 2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
- –
der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie - –
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
- 1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder - 2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder - 3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
- 1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen, - 2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - geändert. Das vom Landratsamt Karlsruhe 1991 oder 1992 im Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße auf Gemarkung der Beklagten angeordnete Verkehrsverbot für Radfahrer und der dieses aufrechterhaltende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. April 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es darüber hinaus angefochten war, für unwirksam erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.