Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 L 57/15

bei uns veröffentlicht am23.08.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Unternehmen der Abfallwirtschaft, betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in der Stadt A. Ortsteil (R.), eine Anlage für die Aufbereitung von nicht gefährlichen Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken aus Hausmüllverbrennungsanlagen. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die Teilrücknahme der ihr erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen.

2

Mit Bescheid vom 09.11.2012 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag im vereinfachten Verfahren eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage - einschließlich des hier streitgegenständlichen Outputlagers - zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen in der Gemarkung (R.), Flur A und B, Flurstücke 205/2, 215/2 (neu: 10014; 10013), 220/2 (neu: 10012, 10011), 225/2 (neu: 10010, 10009), 230/2 (neu: 10008, 10007), 238/4 (neu: 10006, 10005), 238/6 (neu: 10004, 10003), 88/2 (neu: 10091, 10090), 98/2 (neu: 10089, 10088), 103/2 (neu: 10087, 10086), 108/2; 114/2, 120/2, 124/2, 10070, 393/129, 10073 und 133. Die Genehmigung umfasst die Behandlung unbearbeiteter Rohschlacken aus den Hausmüllverbrennungsanlagen (HMV) sowie konventionell vorbehandelten HMV-Schlacken und die Gewinnung von Sekundärrohstoffen sowie die Zurückführung der behandelten Schlacken nach einer zeitweiligen Lagerung zur Alterung (3-Monate) der Schlacken zu einer stofflichen Verwertung. Die Anlagen wurden danach jeweils nach Nr. 8.11 b) bb) i. V. m. Nr. 8.12 b) aa) der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV eingestuft.

3

Bereits mit Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009 hatte der Beklagte der (N.) GmbH & Co.KG gestattet, eine Deponie der Deponieklasse 1 auf dem Grundstück Gemarkung (R.), Flur A und B, Flurstücke 205/2, 215/2, 220/2, 225/2, 230/2, 238/4, 238/6, 88/2, 98/2, 103/2, 108/2; 114/2, 120/2, 124/2, 128/1, 393/129, 130/1, 133, 230/3, 235/1, 235/2, 88/3, 98/3, 103/3, 108/3, 114/3, 120/3, 124/3, 134, zu errichten und zu betreiben. Die Anlage der Klägerin liegt räumlich - mit Ausnahme der auf dem Deponiegelände geplanten Betriebseinheit 10.08 - unmittelbar neben dieser Deponie.

4

Mit dem hier streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 nahm der Beklagte die am 09.11.2012 erteilte Genehmigung zur zeitweiligen Lagerung nicht gefährlicher Abfälle mit folgendem Inhalt teilweise zurück:

"I.

5

1. Der Anlagenteil eingestuft nach Nr. 8.12 b) aa) Spalte 2 der 4. BImSchV zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen bezeichnet als Betriebseinheit (BE) 10.08 Outputlager/Alterungsfläche mit einer maximalen Lagerkapazität von 75.000 t und einer Flächengröße von 25.000 m² betreffende NB (NB I.2.1) wird aufgehoben. Der aufzuhebende Anlagenteil umfasst die folgenden Flurstücke vollständig bzw. teilweise:

6

Flur B Flurstücke 114/2; 120/2; 124/2; 10070; 393/129; 10073 und 133 vollständig und die Flurstücke 10089 (alt 98/2); 10091 (alt 88/2) vollständig und teilweise 10087 (alt 103/2); 108/2

7

Flur A Flurstücke 10004 (alt 238/2); 10006 (alt 238/4); 10006 (alt 238/4); 10008 (alt 230/2) 10010 (alt 225/2); 10012 (alt 220/2); 10014 (alt 215/2) vollständig und teilweise 205/2"

8

2. Die Bedingung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung von 61.500 Euro wird aufgehoben. (NB I.3)

9

3. Die abfallrechtlichen Nebenbestimmungen 4.4; 4.5; 4.7 werden aufgehoben.

10

4. Die abfallrechtliche Nebenbestimmung 4.8.2-2. Anstrich wird aufgehoben.

11

5. Die abfallrechtlichen NB 4.6 erhält folgenden Wortlaut: "Die aufbereiteten HMV-Rohschlacken sind einer zugelassenen Entsorgungsanlage zur Alterung zuzuführen. Bereits im Inputstrom gealterte Schlacken sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen."

12

6. Durch die Aufhebung unter I. 1. dieses Bescheides ändert sich die Bezeichnung der Anlage in eine Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen eingestuft in Nr. 08.11 b) bb) der Spalte 2 der 4. BImSchV, damit entfällt der Genehmigungstatbestand Nr. 08.12 b) aa) der Spalte 2 der 4. BImSchV Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen. Aus der Zweckbestimmung der Anlage entfällt die zeitweilige Lagerung der behandelten Schlacken zur Alterung (3-Monate).

13

(…)"

14

Zur Begründung der Teilrücknahme führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Nebenanlage (BE 10.08 Outputlager/Alterungsfläche) zur zeitweiligen Lagerung zur Alterung (3-Monate), eingestuft in Nr. 8.12 b) aa) der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, befinde sich flächenmäßig auf der planfestgestellten Deponie. Durch den Betrieb der Nebenanlage seien die Tatbestandsmerkmale für eine wesentliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie erfüllt. Aus diesem Grund sei ein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren durchzuführen gewesen. Da lediglich ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG durchgeführt worden sei, sei die erteilte Genehmigung rechtswidrig und aufzuheben.

15

Gegen den Teilrücknahmebescheid erhob die Klägerin am 28.02.2013 Widerspruch.

16

Am 18.03.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten (u.a.) die Errichtung eines Outputlagers für die zeitweilige Lagerung von 20.000 t Schlacke aus der Abfallverbrennung und Metallrückgewinnung am Standort (R.), das in der Halle der Aufbereitungsanlage selbst eingerichtet werden sollte, sowie entsprechend geänderte Förderbandanlagen. Am 24.06.2013 wurde die Anlage erstmals probeweise angefahren. Dabei kam es zu einer Havarie des großen Wasserklärbehälters (Rundeindicker), mit der Folge, dass die Klägerin als „Zwischenlösung“ mehrere Lamellen- bzw. Schrägklärer für die Aufbereitung des Prozesswassers in die Anlage einbaute. Diese sollen der Klärung und Filtrierung des Schmutzwassers der Aufbereitungsanlage durch Sedimentation dienen. Die Schlacke wird in der Anlage unter Zuhilfenahme von Prozesswasser im Nassverfahren über mechanische Filtersysteme vorsortiert. In den Lamellen- und Schrägklärern sollen sich durch Sedimentation die abgeschiedenen Schmutzstoffe an den Lamellen absetzen, während das gereinigte Wasser nach oben in einen Vorlagetank abfließen und für den Anlagenbetrieb als Prozesswasser wiederverwendet werden kann. Um eine besonders gründliche Reinigung des Prozesswassers zu erreichen, soll in den Lamellenklärern ein Flockungshilfsmittel zum Einsatz kommen, mit dessen Hilfe Trübstoffe und feinste Schwebepartikel allein durch statische Anhaftung aus dem Wasser ausgeschleust werden können. Diese Modifikation der Anlagentechnik zeigte die Klägerin dem Beklagten gemäß § 15 BImSchG mit Schreiben vom 03.07.2013 an und bat aufgrund der Havarie um kurzfristige Prüfung.

17

Noch mit Schreiben vom 03.07.2013 nahm die Klägerin diese Anzeige unter Hinweis auf das 1. Änderungsverfahren zurück und erklärte, der Austausch aufgrund der angezeigten Havarie "Rundeindicker" erfolge im Zuge der 1. Änderung. Mit Bescheid vom 09.07.2013 gestattete der Beklagte der Klägerin den vorzeitigen Beginn der beantragten Änderungen.

18

Da es aufgrund einer inzwischen bestehenden Differenz im Hinblick auf die Frage der behördlichen Zuständigkeit des Beklagten ausgehend von einer Weisung durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Landesverwaltungsamt) nicht zur Erteilung eines positiven Bescheides bezüglich der beantragten Änderungen kam, erhob die Klägerin am 21.10.2013 Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az.: 4 A 104/14 MD). Nachdem bereits der Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2014 die von der Klägerin beantragten Änderungen mangels behördlicher Zuständigkeit abgelehnt hatte, entschied auch das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 24.11.2014, dass der Beklagte für die Erteilung der begehrten Änderungsgenehmigungen nicht zuständig sei. Die Anlage unterfalle als Anlage nach Nr. 8.10 der Anlage 1 zur 4. BImSchV ab dem Zeitpunkt des Einsatzes des Flockungshilfsmittels als "Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung" der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Urteils (Az. 4 A 104/14 MD) verwiesen. Das hiergegen geführte Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Az.: 2 L 153/14) erklärte die Klägerin unter dem 20.07.2015 in der Hauptsache für erledigt, nachdem ihr das Landesverwaltungsamt am 10.07.2015 gemäß § 16 BImSchG eine Genehmigung für die wesentliche Änderung der Anlage zur Aufbereitung von Schlacken aus der Abfallverbrennung und Metallrückgewinnung am Standort (R.) erteilt hatte. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Senats vom 12.08.2015 eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24.11.2014 - 4 A 104/14 MD - für unwirksam erklärt.

19

Unter dem 09.09.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Zulassung einer Lagerfläche zur Zwischenlagerung und Behandlung von Fertigschlacken und Schrott aus Separationsprozessen mit einer Kapazität von 300.000 t/a und 73.000 t Schlacke und 30.000 t/a und 5000 t Eisenmetall auf den Flurstücken der Flur B, Flurstücke 10105, 10103,10101, 10099, 100097 und 10095 der Gemarkung (R.). Diese außerhalb des Deponiegeländes befindlichen Freiflächen grenzen westlich unmittelbar an die Schlackeaufbereitungsanlage an. Der Genehmigungsantrag war ebenfalls Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az.: 4 A 110/14 MD). Diese Klage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.03.2015 zurückgenommen, nachdem das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 25.03.2015 das Outputlager auf einen von der Klägerin dort parallel eingereichten Genehmigungsantrag genehmigt hatte.

20

Ferner beantragte die Klägerin mit Antrag vom 02.01.2015 beim Landesverwaltungsamt die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Schlackeaufbereitungsanlage in Form des Einsatzes von vier Schräglamellenklärern mit Klarwassertank als Ersatz für den Rundeindicker mit Wasservorlagebehälter. Die Genehmigung wurde der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.07.2015 erteilt. Er beinhaltet auch die Modifizierung/Anpassung von Förderbandanlagen, so dass der verwertbare Output aus der Nassaufbereitung nach Errichtung der erforderlichen Förderbandanlagen unmittelbar über Förderbänder auf das am 25.03.2015 genehmigte Zwischenlager geführt werden kann.

21

Die Bescheide des Landesverwaltungsamts vom 10.07.2015 und 25.03.2015 sehen, anders als der ursprüngliche Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 09.11.2012, nicht mehr vor, dass die behandelte Schlacke einer Reifung/Alterung von drei Monaten bedarf.

22

Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 28.02.2013 gegen den streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 führte die Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2014 aus, Ziffer I. 1. sei wegen Verletzung des verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebots rechtswidrig und aufzuheben, weil ein "Anlagenteil" nicht aufgehoben werden könne. Aufgehoben werden könne nur eine Regelung. Unklar sei für den Adressaten bereits, welche konkrete Teilregelung des Ausgangsverwaltungsakts aufgehoben werden solle. Die einzige Regelung, die konkret bezeichnet werde, sei die "NB 1.2.1". Eine solche Nebenbestimmung enthalte die Genehmigungsurkunde vom 09.11.2012 allerdings nicht, so dass die Regelung ins Leere gehe. Auch fehle es für den Rücknahmebescheid an der nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung sei rechtmäßig und könne daher nicht nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden; insbesondere sei die rechtliche Würdigung, die Genehmigung der BE 10.08 hätte als wesentliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.10.2009 - und nicht über eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung - genehmigt werden müssen, unrichtig. Im Übrigen sei das Outputlager eine Nebenanlage zur Schlackeaufbereitungsanlage und kein Annex zur Deponie.

23

Am 23.04.2014 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 hinsichtlich der Regelungen in Ziffer I. 1., 5. und 6. aufzuheben. Ergänzend wurde ausgeführt, der angegriffene Verwaltungsakt sei auch wegen Ermessensnichtgebrauchs zwingend aufzuheben, da dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden könne.

24

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 09.11.2012 verstoße teilweise gegen die Gestaltungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.10.2009 über die Errichtung und den Betrieb der Deponie in (R.). Bei Erteilung der Genehmigung sei nicht beachtet worden, dass die Flächen für das Outputlager im Wesentlichen identisch seien mit Flächen, die bereits durch den Planfeststellungsbeschluss überplant worden seien. Stehe die Genehmigung somit im Widerspruch zum Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009, sei sie insoweit gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen. Der Teilrücknahmebescheid sei auch hinreichend bestimmt; insbesondere sei erkennbar, wie die Formulierung "Anlagenteil" zu verstehen sei.

25

Mit Schriftsatz vom "06.10.2014" hat die Klägerin erklärt, dass sich ihre Klage nunmehr auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 richte. Zur Begründung ihrer Klage hat sie ergänzend ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beklagten liege keine wesentliche Änderung der planfestgestellten Deponie vor, da das Outputlager eine reine Nebenanlage der Schlackeaufbereitungsanlage und kein Annex zur Deponie sei. Das Outputlager sei als reine Alterungsfläche von seiner Zweckbestimmung nicht auf eine Ablagerung von Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 1 DepV, sondern lediglich als Zwischenlager auf eine "zeitweilige Lagerung zur Alterung der Schlacken" ausgerichtet. So sei der Betrieb auch genehmigt worden. Allein die räumliche Lage auf dem Deponiegelände habe nicht die Konsequenz, dass dieses aus dem immissionsschutzrechtlichen in das abfallrechtliche Zulassungsregime wechsle. Erst recht liege keine wesentliche Änderung vor, auch nicht in der Errichtung eines Förderbandes. Hilfsweise sei davon ausgehen, dass die im November 2012 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG auch die Plangenehmigung mit einschließe. Lediglich Planfeststellungen seien von der Konzentrationswirkung ausgeschlossen. Im Übrigen liege ein Ermessensnichtgebrauch des Beklagten vor. Der Beklagte sei schließlich auch aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert, da er den streitgegenständlichen Bescheid erlassen habe.

26

Die Klägerin hat beantragt,

27

den Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 24.10.2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

28

Der Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen,

30

und ausgeführt, er sei nicht passivlegitimiert, da vor Klageerhebung ein Zuständigkeitswechsel eingetreten sei. Die Anfechtungsklage sei zwar gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen habe. Es sei jedoch anerkannt, dass für den Fall, dass vor Klageerhebung ein Wechsel der behördlichen Zuständigkeit eingetreten sei, die neu einrückende Behörde als Erlassbehörde i. S. d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzusehen sei. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24.11.2014 (4 A 104/10 MD) sei festgestellt worden, dass aufgrund des Einsatzes des Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013 die Anlage nunmehr der Verfahrensart "G" unterfiele, für welche das Landesverwaltungsamt zuständig sei. Letztlich sei die Rücknahme aber auch rechtmäßig erfolgt. Die Betriebseinheit 10.08 Outputlager/Alterungsfläche befinde sich flächenmäßig auf der planfestgestellten Deponie. Durch den Betrieb der Nebenanlage seien die Tatbestandsmerkmale für eine wesentliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie vom 05.10.2009 erfüllt, und es sei ein Änderungsverfahren durchzuführen. Auch habe der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, da der Bescheid aus November 2012 offensichtlich rechtswidrig sei. In solchen Fällen bestehe ein intendiertes Ermessen zur Rücknahme, das vorliegend keiner Begründung bedürfe. Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich aber, dass der Beklagte verschiedene Handlungsmöglichkeiten mit der Klägerin im Anhörungstermin erörtert und sich daher mit deren Belangen auseinandergesetzt habe.

31

Mit Urteil vom 31.03.2015 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da er für die streitgegenständliche Schlackeaufbereitungsanlage sowie deren Nebeneinrichtungen nicht mehr zuständig sei. Ob sich eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts bereits aus einer entsprechenden Fortgeltung der Nr. 9.1.1.2. und 9.1.1.2.3. der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 ZustVO GewAIR für Anlagen nach Nr. 8.10. des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unabhängig von der Anlagenzuordnung nach G oder V ergebe, könne dabei dahingestellt bleiben. Denn die Anlage der Klägerin unterfalle nunmehr als Anlage nach Verfahrensart G der Genehmigungszuständigkeit durch das Landesverwaltungsamt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1.b) 4. BImSchV). Die durch den Einsatz des Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013 begründete neue Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts erstrecke sich auch auf die Rücknahme der ursprünglichen Genehmigung der zeitweiligen Lagerung der behandelten Schlacken zur Alterung. Eine Zuständigkeit des Beklagten lasse sich auch nicht über § 1 Abs. 3 ZustVO GewAIR begründen, wonach die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende führten. Denn das Verfahren sei im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels am 24.03.2013 bereits beendet gewesen. Insoweit werde mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nicht die Bestandskraft eines Verwaltungsakts, sondern vielmehr dessen Erlass oder Bekanntgabe maßgeblich sei. Insofern sei das hier streitige Verwaltungsverfahren spätestens mit Bekanntgabe der Teilrücknahme der Genehmigung beendet worden und habe damit zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsänderung als beendet gegolten. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es hinsichtlich der Passivlegitimation nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides am 30.01.2013 an. Komme es nach Erlass einer Sachentscheidung, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel, sei die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten. Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken könnten nicht geteilt werden. Auch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr eine Klage gegen den richtigen Beklagten unzumutbar gewesen sei.

32

Die Klägerin hat am 13.05.2015 gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Berufung sei zulässig, insbesondere liege ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis hier unproblematisch vor, da sie einen sie belastenden Verwaltungsakt anfechte, der in die ihr zuvor erteilte immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung eingreife, die in Bestandskraft erwachsen sei und eine wesentliche Voraussetzung für den von ihr aufgenommenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) bilde. Hinzu komme, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt in eine Genehmigung eingreife, auf die ein Rechtsanspruch bestehe (§ 6 BImSchG). Schließlich sei der Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 Streitgegenstand der Anfechtungsklage, der ihr die Kosten des Verfahrens auferlege und mit dieser belastenden Kostengrundentscheidung die Grundlage für den im Widerspruchsbescheid ausdrücklich angekündigten "gesonderten Kostenfestsetzungsbescheid" bilde. Vor diesem Hintergrund sei es fernliegend zu behaupten, ein Obsiegen im Berufungsverfahren mit der Folge der Aufhebung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sei für sie "nutzlos".

33

Sie habe auch nach wie vor Bedarf für ein weiteres Outputlager, und zwar auf der Deponie selbst. Sie sei ein Unternehmen, das ca. 1.000 t Outputmaterial pro Tag bzw. 300.000 t pro Jahr in der genehmigten Schlackeaufbereitungsanlage produziere. Aus dieser hohen Materialmenge resultiere zwingend der betrieblich-logistische Bedarf für eine Zwischenlagerung von Outputmaterial, das nicht stets und sofort seiner jeweils endgültigen Verwendung zugeführt werden könne. Denn die endgültige Verwendung sei nachfrageabhängig. So hänge insbesondere die Verwendung des Outputmaterials als Straßen- und Wegebaumaterial, Unterbaumaterial für Gebäude und befestigte Plätze, Lärmschutzwälle oder Deponiebaumaterial von öffentlichen Ausschreibungen und Vergaben sowie Vertragsschlüssen mit der öffentlichen Hand sowie der Bau- und Entsorgungswirtschaft ab. Logistisch und ökonomisch könne eine Anlage von der Dimension der klägerischen Anlage nicht ohne Kapazitäten zur Zwischenlagerung betrieben werden. Je mehr Kapazitäten zur Zwischenlagerung betrieblich vorgehalten würden, desto flexibler, schneller und besser könne sie am Markt auf Nachfrage oder eben auch Nicht-Nachfrage nach Outputmaterial reagieren. Mit dem Zwischenlager BE 10.08 könne sie der Deponie (R.) für projektbezogene Maßnahmen kurzfristig größere Mengen Deponieersatzbaustoffe bereitstellen. Zudem biete ein weiteres Outputlager auch die betriebliche Möglichkeit, eine Pufferkapazität für winterbedingte Ausfälle oder Verzögerungen von Baumaßnahmen vorzuhalten. Das mit Bescheid vom 09.11.2012 genehmigte Output-Zwischenlager BE 10.08 reduziere - verglichen mit dem „neuen" Zwischenlager BE 10.01/03 - zudem Betriebskosten und den Umfang der C02-Emissionen, weil bei der BE 10.08 die Transportwege vom Zwischenlager-Ort zum Einbau-Ort auf der Deponie kürzer seien, da sich das mit Bescheid vom 09.11.2012 genehmigte Zwischenlager BE 10.08 auf der Deponie selbst befinde.

34

Eine Wiedererlangung der Nutzungsbefugnis der BE 10.08, die mit der Berufung angestrebt werde, würde das betriebliche Entwicklungs- und -erweiterungspotential der klägerischen Anlage für die Zukunft erheblich verbessern. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich seit Erlass des angefochtenen Teilrücknahmebescheides die Anlage der Klägerin kontinuierlich fortentwickelt habe: Die Durchsatzleistung der Hauptanlage betrage derzeit 400.000 t/anno. Für eine künftige Erhöhung der Durchsatzleistung bestehe das bauplanungsrechtliche Potential. Der einschlägige Bebauungsplan erlaube es ihr, bis zu 18m hohe Hallen zu bauen. Dieses Entwicklungspotential der Anlage spiegele sich in einem künftigen Mehrbedarf an Zwischenlagerflächen. Auch deshalb habe sie ein veritables (rechtliches) Interesse an der Aufrechterhaltung jedweder Zwischenlagerkapazität insbesondere auch und gerade derjenigen in der BE 10.08 auf der Deponie.

35

Die Nutzung der BE 10.08 als Zwischenlager sei für sie auch nicht wegen der Deponierung im 1. Deponieabschnitt unmöglich; denn - wie dem Beklagten bekannt sei - gestatte ihr die Genehmigung vom 09.11.2012 ausdrücklich, erstens das Outputmaterial oben auf der - räumlich abgetrennten - Ablagerungsfläche zwischenzulagern und zweitens das "Mitwandern" der Zwischenlagerungsfläche von max. 25.000 m² auch auf den (künftigen) 2. und 3. Deponieabschnitt.

36

Der Beklagte verkenne weiter, dass der Planfeststellungsbeschluss für die Deponie (R.) der Nutzung der Flächen (auch) als Zwischenlager mangels entsprechender Regelung nicht entgegenstehe. § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG stehe der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung der BE 10.08 nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BImSchG entgegen. Ein „Entgegenstehen" wäre nur dann gegeben, wenn erstens mit dem Zwischenlager überhaupt eine Änderung der Deponie vorläge, diese zweitens wesentlich wäre und drittens die Zulassung dafür (Planfeststellung bzw. Plangenehmigung) nicht erteilt werden könnte. An allen drei Voraussetzungen fehle es erkennbar.

37

Eine oben auf der Ablagerungsfläche, räumlich von dieser getrennt erfolgende Zwischenlagerung von Outputmaterial ändere die Deponie selbst nicht i. S. v. § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG. Denn die temporäre Zwischenlagerung berühre - wovon der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 30.05.2012 selbst ausgehe - die Zweckbestimmung der Deponie (Ablagerung) und den Deponiebetrieb nicht. Die Ablagerungsfläche (Deponie) sei ausweislich des genehmigten Antrags vom 06.07.2012 (Kapitel 2, S. 17, (oben RdNr. 43) von der Fläche für die Zwischenlagerung räumlich und betrieblich klar durch eine Schutzschicht getrennt.

38

Der bloße Umstand, dass sich das Zwischenlager räumlich oben auf dem Deponiekörper befinde, mache es nicht zur Deponie. Das Zwischenlager auf einer Deponie sei ausschließlich immissionsschutzrechtlicher, nicht abfallrechtlicher Genehmigungsgegenstand. Für die Frage, nach welchem Recht ein Zwischenlager zu genehmigen sei, seien die Genehmigungstatbestände des § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV einerseits und des § 35 Abs. 2 KrWG andererseits voneinander abzugrenzen. Durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I 1993, 466, 482) seien alle ortsfesten Abfallverwertungs- und -beseitigungsanlagen, die keine Deponien seien, in denen Abfälle also nicht dauerhaft abgelagert würden, der abfallrechtlichen Zulassung entzogen worden. Ihre Zulassung richte sich seither ausschließlich nach dem BImSchG (so ausdrücklich § 35 Abs. 1 KrWG). Allein bei Deponien solle wegen der besonderen Standortanforderungen und ihres Einzugsbereichs die planerische Abwägung eröffnet bleiben, während die Abfallentsorgungsanlagen den Produktionsanlagen des BImSchG nach Auffassung des Gesetzgebers vergleichbar seien (BT-Drucks. 12/3944, S. 53). Diese Abgrenzung finde ihre Entsprechung in der Deponieverordnung, insbesondere § 1 Abs. 1 DepV, wonach die DepV allein für Deponien und Langzeitlager gelte. Vorliegend erfolge die zeitweilige Lagerung der Schlacken jeweils nur während der 3-monatigen Alterungsphase. Es handele sich also gerade nicht um ein Langzeitlager, sondern um ein Zwischenlager. Ein Zwischenlager sei aber bereits per definitionem keine Deponie und daher als solches nicht nach Abfallrecht zulassungsfähig.

39

Das abfallrechtliche Zulassungserfordernis des § 35 Abs. 2 KrWG greife nur dann ein, wenn die neu zu errichtende Anlage selbst als Deponie qualifiziert werden könne oder der Deponierung von Abfällen unmittelbar zu dienen bestimmt sei. Beides sei vorliegend nachweislich nicht der Fall, weil lediglich eine zeitweilige Lagerung erfolgen solle und auch genehmigt sei.

40

Es liege mit dem Zwischenlager folglich bereits keine Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes i. S. v. § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG vor. Erst recht fehle es an einer wesentlichen Änderung, weil nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter wegen der Basisabdichtung der Deponie (und damit der Alterungsfläche) von vornherein ausgeschlossen seien. Es stehe daher fest, dass "Gefahrenpotenziale z. B. für Schutzgüter nicht zu erwarten" seien. Auch werde mit dem Zwischenlager auf der Deponie nicht die Lage der planfestgestellten Deponie verändert. Zudem wäre eine - hier nicht erforderliche - abfallrechtliche Plangenehmigung ohnehin von der Genehmigung vom 09.11.2012 gemäß § 13 BImSchG umfasst. Der Bescheid vom 09.11.2012 sei in jeder Hinsicht auch bezogen auf die BE 10.08 rechtmäßig, seine Teilaufhebung rechtswidrig.

41

Die Berufung sei auch begründet. Ein Zuständigkeitswechsel vom Beklagten zum Landesverwaltungsamt habe aufgrund des Antrags vom 03.07.2013 (Austausch des Rundeindickers durch vier Schrägklärer unter Einsatz eines Flockungshilfsmittels) nicht stattgefunden. Vielmehr sei der Beklagte auch für die Bescheidung dieses Antrags zuständig gewesen, weil es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich um eine unwesentliche Änderung i. S. d. § 16 Abs. 4 BlmSchG und nicht um eine wesentliche Änderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 BlmSchG gehandelt habe. Bei den streitgegenständlichen Genehmigungsanträgen handele es sich daher um Anträge auf Erteilung fakultativer Genehmigungen nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BImSchG, die nach der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 4 Satz 2 BImSchG im vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG) zu erteilen seien. Für vereinfachte Genehmigungsverfahren seien nach der Systematik von Nr. 9.1.1.2 der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 ZustVO GewAIR in erhaltender Auslegung die Landkreise, also hier der Beklagte, für die streitgegenständliche Schlackenaufbereitungsanlage zuständig.

42

Zudem sei die Subsumtion der Anlage als "Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung" i. S. v. Nr. 8.10.2.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV rechtsfehlerhaft. Ein Zuständigkeitswechsel sei im Übrigen schon deshalb nicht eingetreten, weil der Beklagte jedenfalls nach der Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 ZustVO GewAIR befugt und verpflichtet gewesen sei, bereits anhängige Verfahren zu Ende zu führen.

43

Schließlich ergebe sich aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eindeutig, dass eine Klage gegen die Körperschaft zu richten sei, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen habe. Da der Beklagte den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid erlassen habe, könne auch nur er passivlegitimiert sein. Die vom Verwaltungsgericht angeführten gerichtlichen Entscheidungen seien entweder nicht einschlägig oder sie überdehnten den Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und seien daher verfassungswidrig.

44

Die Klägerin beantragt,

45

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 31.03.2015 - 4 A 115/14 MD - zu ändern und den Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2014 aufzuheben.

46

Der Beklagte beantragt,

47

die Berufung zurückzuweisen.

48

Er führt aus, die Berufung sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Berufungsverfahren bzw. das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung der von ihr erhobenen Anfechtungsklage fehle. Ihre subjektive Rechtsstellung würde sich bei Aufhebung des Rücknahmebescheides nicht verbessern, denn die durch den streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid aufgehobene ursprüngliche Genehmigung des Zwischenlagers der Klägerin auf der Deponie (R.) vom 09.11.2012 sei rechtswidrig, da sie mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss nicht vereinbar sei. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt müsse also im Falle seiner Aufhebung inhaltlich unmittelbar erneut erlassen werden. Die Deponie (R.) habe zudem keinen Antrag auf eine entsprechende Änderung des deponierechtlichen Planfeststellungsbeschlusses gestellt, so dass das rechtliche Hindernis auch nicht ausgeräumt werden könne.

49

Auch sei die beschwerende Wirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts zwischenzeitlich entfallen, weil die Klägerin seit dem 25.03.2015 über ein Lager für den gesamten aus der Aufbereitungsanlage stammenden Output verfüge, so dass es für ein weiteres Outputlager auf der Deponie objektiv keinen Bedarf gebe. Auch einer Lagerungsfläche für die Reifung/Alterung des Outputs bedürfe es nicht mehr, weil die Bescheide des Landesverwaltungsamts vom 10.07.2015 und 25.03.2015 nicht mehr vorsähen, dass die behandelte Schlacke noch einer Reifung/Alterung von drei Monaten bedürfe. Der Bescheid vom 10.07.2015 genehmige ferner die erforderlichen Förderbänder, um den Output direkt auf das im März 2015 genehmigte Lager zu verbringen. Die Klägerin habe aufgrund dieser Genehmigungslage die Konfiguration ihrer Anlage derart geändert, dass die beantragte Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ihre Rechtsstellung nicht verbessern würde.

50

Die Anfechtungsklage sei auch deshalb nutzlos, weil einer Nutzung ein tatsächliches Hindernis entgegenstehe. Denn die ursprünglich für die BE 10.08 vorgesehenen Flächen stünden nicht mehr zur Verfügung, weil diese inzwischen von der Deponie (R.) & Co.KG für die dauerhafte Deponierung von Abfällen genutzt würden. Eine Nutzung als Zwischenlager für die Klägerin wäre nur möglich, wenn hier ein erheblicher Rückbau der deponierten Abfälle stattfinden würde, der indes weder beantragt noch vorgesehen sei.

51

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der streitgegenständliche Rücknahmebescheid eine von allen Seiten übersehene Kollision der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Zwischenlagerung der aufbereiteten Schlacke zur Alterung/Reifung und Verwertung auf dem angrenzenden Deponiegelände mit dem für das Deponiegelände geltenden Planfeststellungsbeschluss behebe. Die Klägerin habe inzwischen bei dem zuständigen Landesverwaltungsamt die erforderlichen Genehmigungen eingeholt und bekommen. Sie dürfte auch tatsächlich kein Interesse mehr an der entfallenen Genehmigung einer Zwischenlagerung von bis zu 75.000 t vorbehandelter Schlacken zur Reifung auf dem Deponiegelände haben, sondern habe insoweit umdisponiert. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt habe sich erledigt.

52

Das Verwaltungsgericht habe weiter zutreffend die Passivlegitimation des Beklagten verneint, da dieser für die streitgegenständliche Schlackeaufbereitungsanlage sowie deren Nebeneinrichtungen nicht mehr zuständig sei. Die Anlage der Klägerin falle jedenfalls nach der zwischenzeitlich genehmigten und umgesetzten Änderung durch den Austausch des Rundeindickers durch vier Schrägklärer unter Einsatz eines Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013, spätestens aber seit dem 03.07.2013 (ergänzter Genehmigungsantrag), als Anlage nach Verfahrensart G in die Genehmigungszuständigkeit des Landesverwaltungsamts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b) 4. BImSchV). Der Zuständigkeitswechsel erstrecke sich auf die gesamte Anlage und auch auf die Rücknahme bzw. Änderung der ursprünglichen Genehmigung der zeitweiligen Lagerung der behandelten Schlacken zur Alterung. § 1 Abs. 3 ZustVO stehe einem Zuständigkeitswechsel nicht entgegen. Denn die zitierte Vorschrift beziehe sich nur auf Zuständigkeitsänderungen aufgrund einer Änderung der ZustVO GewAIR, nicht aber auf Zuständigkeitsänderungen aufgrund anderer Umstände. Vorliegend handele es sich um eine Zuständigkeitsänderung aufgrund geänderter Betriebsweise der Anlage. Diese falle ausdrücklich nicht darunter.

53

Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es hinsichtlich der Passivlegitimation nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides an. Es entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass in Konstellationen, in denen es nach Erlass einer Sachentscheidung, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel komme, die nunmehr zuständige Behörde passivlegitimiert sei. Soweit in der Literatur vereinzelt für den Fall der Anfechtungsklage eine andere Auffassung vertreten werde, betreffe dies Konstellationen, in der der Zuständigkeitswechsel nach Klageerhebung eingetreten sei. Hierum gehe es vorliegend jedoch nicht. Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, der angegriffene Verwaltungsakt werde im Fall seiner Rechtswidrigkeit schlicht durch das Verwaltungsgericht kassiert, eine Differenzierung zwischen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei also zwingend erforderlich, überzeuge nicht. Auch bei einer Anfechtungsklage wäre es sinnwidrig, eine Behörde als passivlegitimiert anzusehen, die weder in der Lage sei, einem Aufhebungsanspruch im Wege einer Abhilfeentscheidung zu entsprechen noch für die weitere Ausführung - hier: die Überwachung der Schlackeaufbereitungsanlage - zuständig sei.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und den beigezogenen Gerichtsakten in dem Verfahren 4 A 104/14 MD sowie die von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

55

Die zulässige Berufung ist begründet.

56

A. Die Berufung ist zulässig; insbesondere fehlt der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Berufungsverfahrens.

57

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung ergibt sich im Allgemeinen ohne weiteres aus der Beschwer des Rechtsmittelführers, der in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Die Beschwer vermittelt folglich den Zugang zum Rechtsmittel (OVG NW, Urt. v. 10.03.2016 - 13 A 2395/07 -, juris RdNr. 32 m. w. N.; VGH BW, Beschl. v. 14.10.2003 - 12 CE 03.1817 -, juris RdNr. 13). Allenfalls bei ganz besonderer Sachlage kann eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelwegs anzunehmen ist. In solchen Fällen kann dann ausnahmsweise die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden (BGH, Urt. v. 03.11.1971 - IV ZR 26/70 -, juris RdNr. 10; BSG, Beschl. v. 05.06.2014 - B 4 AS 349/13 B -, juris RdNr. 10). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.

58

Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil unzweifelhaft formell und auch materiell, d. h. inhaltlich in ihrer Rechtsstellung, beschwert, weil das Verwaltungsgericht die von ihr erhobene Anfechtungsklage gegen den Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 vollumfänglich zurückgewiesen hat. Für eine ausnahmsweise grundlose oder zweckwidrige Inanspruchnahme des Berufungsgerichts ist nichts ersichtlich; insbesondere ist mit dem Erlass der Genehmigungsbescheide des Landesverwaltungsamts vom 25.03.2015 und 10.07.2015 für die wesentliche Änderung der Anlage zur Aufbereitung von Schlacken aus der Abfallverbrennung und Metallrückgewinnung am Standort (R.) nicht die Beschwer der Klägerin durch das ablehnende Urteil beseitigt worden. Denn die Genehmigungsbescheide heben den streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid weder ausdrücklich noch möglicherweise konkludent dadurch auf, dass sie der Klägerin entsprechend der Betriebsgenehmigung vom 09.11.2012 auf den dort bezeichneten (Deponie)Flächen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, bezeichnet als Betriebseinheit (BE) 10.08 Outputlager/Alterungsfläche mit einer maximalen Lagerkapazität von 75.000 t und einer Flächengröße von 25.000 m², genehmigen. Aus diesem Grund kann auch nicht davon die Rede sein, dass die von der Klägerin beantragte Änderung des erstinstanzlichen Urteils ihr offensichtlich keinerlei nennenswerten rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen könnte, wenn sie im Berufungsverfahren obsiegt. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass die Berufung rechtsmissbräuchlich ist. Den Akten lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hat, sie habe ihr Rechtsschutzziel nach den ihr erteilten Genehmigungen vom 25.03.2015 und 10.07.2015 aufgegeben.

59

B. Die Berufung ist auch begründet; denn die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Erfolg, weil der Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 24.10.2014 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

60

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; insbesondere fehlt der Klägerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr begehrte Aufhebung des Teilrücknahmebescheides des Beklagten vom 30.01.2013.

61

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, bei dem es sich, obwohl der Terminus in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich verwendet wird (lediglich in §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet sich der Begriff "berechtigtes Interesse"), um eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung für alle Verfahrensarten handelt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 RdNr. 30; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1006 -, juris RdNr. 33), liegt im Regelfall vor und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Wenn die Rechtsordnung ein materielles (Abwehr-)Recht gewährt, spricht sie in aller Regel auch demjenigen, den sie als Inhaber dieses Rechts ansieht, das Interesse an einem gerichtlichen Schutz dieses Rechts zu.

62

Das Bedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt aber dann, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos erscheint, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (OVG LSA, Beschl. v. 13.12.2012 - 2 O 128/12 -, juris RdNr. 14 w. w. N.; BVerwG, Urt. v. 22.02.2012 - BVerwG 6 C 11.11 -, juris RdNr. 27; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 RdNr. 335 m.w.N.); die Nutzlosigkeit muss in jedem Fall aber eindeutig sein, d. h. tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel stehen (BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - BVerwG 3 C 25.03 -, juris RdNr. 19). Dies ist stets der Fall, wenn sich der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat. Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedeutet Wegfall seiner beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist allein vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 - BVerwG 3 C 49.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 S. 62).

63

Mit dem hier angefochtenen Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 hat der Beklagte die der Klägerin erteilte Genehmigung vom 09.11.2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen insoweit zurückgenommen, als ihr auf bestimmten (Deponie)Flächen die Betriebseinheit (BE) 10.08 Outputlager/Alterungsfläche mit einer maximalen Lagerkapazität von 75.000 t und einer Flächengröße von 25.000 m² genehmigt worden war.

64

Dieser Bescheid ist unstreitig von dem Beklagten bisher nicht aufgehoben worden, so dass eine Erledigung durch Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts nicht eingetreten ist.

65

Zwar kann sich auch ohne förmliche Aufhebung durch die Verwaltung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 43 Abs. 2 des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) "auf andere Weise" erledigen. Mit der Formulierung "Erledigung auf andere Weise" werden dabei solche Ausnahmefälle zusammengefasst, in denen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in einer Weise entwickeln, die der Regelungswirkung des Verwaltungsakts eindeutig die Grundlage entziehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 43 RdNr. 41 ff.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier allerdings nicht gegeben.

66

Dass der bestehende Planfeststellungsbeschluss der Deponie (R.) nach Auffassung des Beklagten eine Nutzung der in der Genehmigung vom 09.11.2012 betreffenden Flächen als Zwischenlager nicht zulässt, führt nicht zur Erledigung des Teilrücknahmebescheides in sonstiger Weise, sondern bildet allenfalls die rechtliche Grundlage für die von dem Beklagten verfügte Rücknahme des Bescheides gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG. Denn wie der Beklagte zutreffend ausführt, hat der streitgegenständliche Teilrücknahmebescheid für die Klägerin belastende Wirkung, weil er ihr eine Rechtsposition entzieht, die ihr durch die Genehmigung vom 09.11.2012 eingeräumt worden war. Ob die Genehmigung vom 09.11.2012 mit Blick auf den Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009 rechtswidrig ist und damit die Entziehung dieser Rechtsposition mangels Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens rechtmäßig ist, ist zwischen den Beteiligten allerdings streitig und bedarf der Klärung im gerichtlichen Verfahren. Würde der Rechtsauffassung des Beklagten zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis gefolgt, würde die Kernfrage des hier anhängigen Rechtsstreits, ob die Teilrücknahme vom 30.01.2013 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtswidrig ist, bereits in die Zulässigkeitsprüfung der Anfechtungsklage verlagert. Ein derartiges Verständnis liegt aber dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis nicht zugrunde.

67

Auch der Umstand, dass - wie der Beklagte vorträgt - die ursprünglich für die BE 10.08 vorgesehenen Flächen inzwischen von der Deponie (R.) & Co.KG für die dauerhafte Deponierung von Abfällen genutzt würden und eine Nutzung als Zwischenlager für die Klägerin daher nur möglich wäre, wenn ein erheblicher Rückbau der deponierten Abfälle stattfinden würde, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entfallen. Denn die Genehmigung vom 09.11.2012 sieht ausdrücklich vor, dass die Klägerin das Outputlager auf dem Deponieabschnitt und von der Ablagerungsfläche der Deponie durch eine Schutzschicht getrennt errichten kann. Zudem ist der Klägerin genehmigt worden, mit der Deponie "mitzuwandern", d. h. das Outputlager - nach Verfüllen des 1. Deponieabschnitts - auch in dem 2. und 3. Deponieabschnitt zu errichten. Das Verfüllen des 1. Deponieabschnitts steht der Errichtung eines Outputlagers folglich schon nach dem angefochtenen Genehmigungsbescheid des Beklagten nicht entgegen.

68

Der streitgegenständliche Verwaltungsakt hat sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deswegen erledigt, weil der Klägerin mit Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 25.03.2015 ein Zwischenlager für den gesamten, aus der Aufbereitungsanlage stammenden Output genehmigt worden ist. Denn die mit Bescheid vom 25.03.2015 genehmigte Nebeneinrichtung ist mit dem am 09.11.2012 genehmigten Outputlager schon von seiner Lage her nicht vergleichbar: Der Bescheid vom 09.11.2012 genehmigt der Klägerin die zeitweilige Lagerung von Schlacken auf den Flächen der Deponie (R.), während die mit Bescheid vom 25.03.2015 genehmigte Nebeneinrichtung sich außerhalb der Deponie befindet. Zudem unterscheidet sich die mit Bescheid vom 25.03.2015 genehmigte Nebeneinrichtung auch von ihrer Beschaffenheit und Funktionsweise von der am 09.11.2012 genehmigten Betriebseinheit 8.10; denn wie der Beklagte selbst vorträgt, bedarf es nach den Bescheiden des Landesverwaltungsamts vom 25.03.2015 und 10.07.2015 einer Lagerungsfläche für die Reifung/Alterung des Outputs nicht mehr. Überdies hat die Klägerin unter Hinweis auf den Bedarf und ihre Entwicklungsperspektiven bei der Verwertung der von ihr aufbereiteten Schlacken überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass sie trotz der mit Bescheid vom 25.03.2013 genehmigten Nebeneinrichtung auch weiterhin einen Bedarf für ein weiteres Outputlager sieht.

69

Davon, dass es der Klägerin am Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Nutzlosigkeit der Klage außer Zweifel steht, kann demnach nicht die Rede sein.

70

II. Die Klage ist auch begründet.

71

Der angefochtene Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil der Beklagte das ihm gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG bei der teilweisen Rücknahme der Genehmigung vom 09.11.2012 zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat (dazu 1.). Auch ist der Landkreis C. der richtige Beklagte und damit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert (dazu 2.).

72

1. Der angefochtene Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

73

a. Dem in § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG normierten Erfordernis, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, ist entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings genügt.

74

Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - BVerwG 6 C 20.02 -, NVwZ 2004, 878 [880]). Daran gemessen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden; denn die Klägerin konnte spätestens der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 3) entnehmen, dass die Rücknahme den ihr genehmigten Betrieb der Nebenanlage (BE 10.08 Outputlager/Alterungsfläche) betrifft. Insofern ist unerheblich, dass der Tenor des Bescheides den nach Auffassung der Klägerin zumindest unklaren Begriff "Anlagenteil" und die Bezeichnung "NB I.2.1" verwendet.

75

b. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren die Auffassung vertreten hat, der Beklagte gehe in dem angefochtenen Bescheid von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus, wenn er in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführe, "die Nebenanlage (BE 10.08 Outputlager/Alterungsfläche) (…) befinde sich flächenmäßig auf der planfestgestellten (Beschluss vom 5. Oktober 2009) Deponie", ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn den in den Gerichtsakten befindlichen Lageplänen (Bl. 372, 932), der Betriebsgenehmigung vom 09.11.2012 und dem Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009 lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten Flächen mit den Flächen, die von der Klägerin für eine Nutzung des Outputlagers vorgesehen sind, identisch sind, mithin das Outputlager auf der Deponiefläche errichtet werden soll.

76

2. Der angefochtene Teilrücknahmebescheid erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Teilrücknahme vor (dazu a.). Der Beklagte hat jedoch das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt (dazu b).

77

Rechtsgrundlage des angefochtenen Teilrücknahmebescheides vom 30.01.2013 ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

78

a. Die der Klägerin erteilte - unanfechtbare - Genehmigung vom 09.11.2012 ist rechtswidrig, soweit ihr die Errichtung und der Betrieb einer Nebenanlage, bezeichnet als Betriebseinheit (BE) 10.08 Outputlager/Alterungsfläche (im Folgenden: Zwischenlager), zur zeitweiligen Lagerung zur Alterung der Schlacken mit einer maximalen Lagerkapazität von 75.000 t und einer Flächengröße von 25.000 m² genehmigt worden ist.

79

Rechtsgrundlage der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. §§ 6, 10 und 19 BImSchG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn - neben der Einhaltung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

80

Ein etwaiger Widerspruch der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.11.2012 zu Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 09.10.2009 ist zwar noch kein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil hierunter nur Gesetze, Verordnungen und Satzungen fallen (BayVGH, Beschl. v. 23.07.2012 - 1 ZB 11.219 -, juris RdNr. 12).

81

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Zwischenlagers auf der Deponie verstößt aber mangels Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gegen § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Nach dieser Vorschrift bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes der Planfeststellung (Satz 1). In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Satz 2). § 74 Absatz 6 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 KrWG vorliegen. Davon abzugrenzen ist der in § 35 Abs. 1 KrWG geregelte Fall. Nach letztgenannter Vorschrift bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes, der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach dem KrWG bedarf es dabei ausdrücklich nicht. § 35 Abs. 1 KrWG begründet somit keine originäre Genehmigungspflicht, sondern verweist in vollem Umfang auf das BImSchG, d. h. sowohl das Bestehen der Genehmigungspflicht als auch die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen der Genehmigung richten sich bei Abfallentsorgungsanlagen ausschließlich nach dem BImSchG (vgl. Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 35 RdNr. 10).

82

aa. Hiernach bedarf die Errichtung des Zwischenlagers als solche zwar nicht der Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KrWG. Denn Deponien im Sinne von §§ 35 Abs. 2, 3 Abs. 27 KrWG sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (§ 3 Abs. 27 Satz 1 KrWG), wobei zu den Deponien auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen zählen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt (§ 3 Abs. 27 Satz 2 KrWG).

83

Ausweislich der Genehmigung vom 09.11.2012 sollen die in dem Zwischenlager gelagerten Schlacken allerdings nach einer 3-monatigen Alterungsphase der weiteren Verwertung als Baustoff zugeführt werden oder, wenn bestimmte Zuordnungswerte überschritten werden, dauerhaft auf der Deponie abgelagert oder entsorgt werden (Seite 14/15 der Genehmigung). Zweck des Zwischenlagers ist folglich lediglich die zeitweilige Lagerung von Abfällen, nicht aber deren dauerhafte Ablagerung, mit der Folge, dass das Zwischenlager selbst keine der abfallrechtlichen Planfeststellung unterliegende Deponie ist (OVG NW, Urt. v. 30.04.2010 - 20 D 119/07.AK -, juris RdNr. 37 ff.). Insoweit hebt auch der Standort des Zwischenlagers auf dem Deponiegelände dessen Eigenständigkeit nicht auf.

84

bb. Der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bedürfen aber auch die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebs (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KrWG). Wesentlich ist eine Änderung, die Zulassungsfragen neu aufwirft und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassung gibt.

85

Die Zulassung des Zwischenlagers beinhaltet eine solche Änderung des planfestgestellten Zustandes der Deponie. Die für das beabsichtigte Zwischenlager genutzte Fläche ist ausweislich der in der Genehmigung vom 09.11.2012 enthaltenen Flurstücksbezeichnungen unzweifelhaft räumlicher Bestandteil des durch den Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009 der Deponie zugeordneten Geländes, so dass durch die Zulassung des Zwischenlagers auf dem Deponiegelände ein Konflikt bei der Ausnutzbarkeit der planfestgestellten Deponieflächen durch den Deponiebetreiber einerseits und des genehmigten Zwischenlagers durch die Klägerin andererseits entsteht. Zwar soll das Zwischenlager - getrennt durch eine Bodenabdeckung - auf der Deponiefläche errichtet werden. Indes wird mit dieser Errichtung die genehmigte Ablagerung von Abfällen auf der streitgegenständlichen Deponiefläche jedenfalls zeitweise verhindert und der Deponiebetreiber folglich in der vollen Ausnutzbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 09.10.2009 gehindert. Zwar werden die Flächen des Zwischenlagers dadurch nicht zu Ablagerungsbereichen der Deponie. Sie werden jedoch auf unbestimmte Zeit ihrer durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Zweckbestimmung entzogen. Dies hat Auswirkungen auf die gesamte Deponie, weil die Ablagerung von Abfällen im Hinblick auf die Ausnutzung der genehmigten Kapazität und ihrer räumlichen Ausdehnung aller Voraussicht nach einer neuen, aber jedenfalls aktualisierten Planung bedarf.

86

cc. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG auch eine Plangenehmigung erteilt werden. Danach gilt § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genanntes Schutzgut haben kann. Die Möglichkeit derartiger Auswirkungen ist anhand einer Prognose einzelfallbezogen zu prüfen. Dabei sind der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Auswirkungen sowie deren Art und Ausmaß einzubeziehen. Ausweislich der Begründung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.11.2012 (Ziffer 4, Abs. 4) steht fest, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, die den in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgütern im Wesentlichen entsprechen, nicht zu besorgen sind.

87

dd. Die danach mögliche Erteilung einer Plangenehmigung liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb vor, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eine Plangenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG mit einschließt.

88

Gemäß § 13 BImSchG schließt zwar die (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Dies setzt allerdings voraus, dass Inhaltsadressat der Genehmigung vom 09.11.2012 auch der Deponiebetreiber war, da anderenfalls eine Plangenehmigung nicht wirksam werden konnte (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 41 RdNr. 23). Das war indes nicht der Fall, so dass die Genehmigung vom 09.11.2012 nicht zugleich eine wirksame Plangenehmigung einschließt.

89

Ist die Betriebsgenehmigung vom 09.11.2012 mithin bezogen auf die genehmigte Betriebseinheit 10.08 Outputlager/Alterungsfläche rechtswidrig, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor.

90

b) Der Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 erweist sich aber dennoch als rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen ("kann") bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrig erlassenen, nicht auf Geld- und Sachleistungen gerichteten Verwaltungsakts - wie hier - nicht ausgeübt hat.

91

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder ein Ermessensnichtgebrauch vorliegt. Dabei gilt, dass die Verwaltungsbehörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, wenn sie grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist und wenn sie dieses Ermessen auch ausgeübt hat (BayVGH, Urt. v. 06.02.2014 - 2 B 13.2570 -, juris).

92

aa. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG steht die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte im Ermessen der Behörde. Dies gilt auch für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 48 Abs. 3 VwVfG (BVerwG, Urt. v. 24.05.2012 - BVerwG 5 C 17.11 -, juris RdNr. 26). Da mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.11.2012 keine konkreten Geld- oder Sachleistungen verbunden sind, ist die Ermessensentscheidung über die Rücknahme allein an § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG zu messen (BVerwG, Urt. v. 24.05.2012, a. a. O., RdNr. 22 m. w. N.).

93

Im Rahmen der Ermessensausübung (§ 40 VwVfG) ist das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dabei grundsätzlich gleichwertig, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (BVerwG, Urt. v. 24.05.2012, a. a. O., RdNr. 27 m. w. N.). Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Rücknahmeentscheidung nicht gerecht; denn der Beklagte hat das ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.

94

Zwar enthält der Bescheid auf Seite 4 die Bemerkung "Im Ergebnis einer pflichtgemäßen Ermessensausübung…". Diese bezieht sich aber erkennbar auf die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche Interessenabwägung zwischen dem Einzelinteresse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits. Im Übrigen enthält der Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 lediglich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und kommt zu dem Ergebnis: "Somit ist (die) erteilte Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die erteilte Nebenanlage (BE 10.08) rechtswidrig und ist aufzuheben". Darüber hinaus lassen sich dem Bescheid Angaben zu den gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG pflichtgemäß vorzunehmenden Ermessenserwägungen nicht entnehmen. Dieser Mangel ist auch nicht durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 24.10.2014 geheilt worden; denn auch die Widerspruchsbehörde stellt ohne jede weitere Ermessenserwägungen fest: "Bereits deshalb ist die trotzdem erlassene…Genehmigung rechtswidrig ergangen und war zurückzunehmen."

95

Enthalten mithin weder der Teilrücknahmebescheid noch der Widerspruchsbescheid einen Hinweis auf eine abwägende Ermessensentscheidung des Beklagten, ist dies grundsätzlich ein starkes Indiz für einen Ermessensnichtgebrauch. Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Inhalt der behördlichen Verfahrensakten, etwas anderes ergibt. Das ist hier indes nicht der Fall. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten enthalten insoweit keinen tragfähigen Hinweis. Dass der Klägerin in einem Anhörungstermin Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wie der Beklagte vorträgt, reicht insoweit nicht aus.

96

bb. Der Beklagte kann sich im vorliegenden Fall nicht auf eine Anwendbarkeit des Grundsatzes des sog. intendierten Ermessens berufen. Nach diesen Grundsätzen ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die im Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen nicht bedarf. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor (BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - BVerwG 3 C 22.96 -, juris RdNr. 14 m. w. N.). Als eine ermessenslenkende Norm hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit z. B. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG angesehen, wonach Verwaltungsakte bei Vorliegen bestimmter, in der Person des von ihnen Begünstigten liegender Umstände "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen sind (BVerwG, a. a. O.). Vorliegend ist jedoch keiner der Fälle des § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gegeben. Weder hat die Klägerin die Genehmigung vom 09.11.2012 durch unlautere Mittel oder Falschangaben erwirkt noch kannte sie deren Rechtswidrigkeit oder war ihr deren Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.

97

Darüber hinaus gibt § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwVfG schon nach seinem Wortlaut keine bestimmte Richtung der zu treffenden Rücknahmeentscheidung i.S.d. sogenannten intendierten Ermessens, auch nicht im Falle einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit, vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist.

98

Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 07.07.2004 - BVerwG 6 C 24.03 -, juris). Derartiges lässt sich allerdings § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwVfG nicht entnehmen.

99

cc. Der von Gesetzes wegen eingeräumte Ermessensspielraum ist des Weiteren nicht im Einzelfall auf Null reduziert, so dass das Fehlen von Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid unschädlich wäre (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 40 RdNr. 49 f.); denn es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst etwas dafür ersichtlich, dass angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Teilaufhebung der Genehmigung, in Betracht kommt. Einen Grundsatz, wonach die "offensichtliche" Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts stets zu dessen Rücknahme führt, kennt § 48 VwVfG nicht.

100

2. Die Klägerin hat ihre Klage auch zu Recht gegen den Landkreis C. gerichtet, denn dieser ist der richtige Beklagte und damit gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten.

101

Unstreitig hat der Beklagte unter dem 30.01.2013 den hier streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid erlassen. Ebenso unstreitig war er zu diesem Zeitpunkt auch gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. den Nummern 9.1.1.2 und 9.1.1.2.3 der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO GewAIR LSA) vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA 1994, 636, ber. 889) in der Fassung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Änderung durch Verordnung vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 612) die für die Rücknahmeentscheidung zuständige Behörde. Danach sind für Anlagen der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, mit Ausnahme der Anlagen nach Nummern 4.3., 8.10, 8.11 a, 8.12 a, 8.15 a, die Landkreise zuständig. So liegt es hier; denn die der Klägerin erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen vom 09.11.2012 erfolgte auf der Grundlage der §§ 4, 6, 10 und 19 BImSchG i. V. m. Nummern 8.11 b) bb) i. V. m. 8.12. b) aa) der Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der bis zum 2. Mai 2013 geltenden Fassung.

102

Der Beklagte ist folglich als die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat, gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der richtige Klagegegner für die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage.

103

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Landkreis C. selbst dann der richtige Beklagte, wenn die Zuständigkeit für die Genehmigung der Anlage der Klägerin aufgrund des Einsatzes des Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013 auf das Landesverwaltungsamt übergegangen sein sollte.

104

Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Anfechtungsklage sei abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten, wenn es nach Erlass eines Verwaltungsakts, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel kommt (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -, juris RdNr. 32; SächsOVG, Beschl. v. 24.04.2017 - 5 E 130/16 -, juris RdNr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 78 RdNr. 9). Die genannte Auffassung setzt jedoch – stillschweigend – voraus, dass der Zuständigkeitswechsel nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit wirkt. Das kann allenfalls in Fällen eines organisatorischen Zuständigkeitswechsels in Betracht kommen, in denen der behördliche Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt beruht, der die Behördenzuständigkeit vollständig und unzweifelhaft neu regelt. Hierbei wird angeordnet, dass die behördliche Zuständigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt hinsichtlich aller anhängigen Verwaltungsverfahren in ihrem jeweiligen Stand auf die nunmehr zuständige Behörde übergeht oder dass die bisher zuständigen Stellen - ähnlich wie in § 1 Abs. 3 ZustVO GewAIR - die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende führen. Von einem derartigen organisatorischen Zuständigkeitswechsel, dem entnommen werden könnte, dass das Landesverwaltungsamt nach Art eines Rechtsnachfolgers im Sinne der §§ 239 ff. ZPO in alle Rechte und Pflichten des Beklagten eingetreten ist, kann vorliegend indes nicht die Rede sein. Vielmehr liegt dem hier möglicherweise eingetretenen Zuständigkeitswechsel eine Änderung der Konfiguration der von der Klägerin betriebenen Anlage zugrunde, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu führt, dass nunmehr von einer Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung im Sinne der Nr. 8.10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV 2013 und damit von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts auszugehen ist. Ein derartiger Zuständigkeitswechsel wirkt jedoch allein für die Zukunft, hier also für die Zeit ab dem Einsatz des Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013. Für die Zeit bis zu diesem möglichen Zuständigkeitswechsel bleibt es hingegen bei der Zuständigkeit des Beklagten. Dieser ist nach wie vor sowohl für eine etwaige Aufhebung des angefochtenen Teilrücknahmebescheides als auch für dessen Verteidigung in dem hier vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit zuständig. Dies gilt umso mehr, als der vorliegende Rechtsstreit Fragen aus einem abgeschlossenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betrifft, für das von Anfang an der Beklagte zuständig war, der mithin seine Sachkompetenz auch weiterhin in das Verfahren einbringen kann. Für eine von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO abweichende Klage gegen des Landesverwaltungsamt wegen eines vom Beklagten erlassenen Bescheides ist damit vorliegend kein Raum.

105

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

106

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11 ZPO.

107

E. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 L 57/15

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 L 57/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 L 57/15 zitiert 40 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bes

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 35 Planfeststellung und Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschu

Deponieverordnung - DepV 2009 | § 2 Begriffsbestimmungen


In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ablagerungsbereich:Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;2.Ablagerungsphase:Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder ein

Deponieverordnung - DepV 2009 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für 1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,2. die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff,3. die Ablagerung von Abfäl

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 L 57/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 L 57/15 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - 2 B 13.2570

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2016 - 10 BV 13.1006

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. März 2016 - 13 A 2395/07

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2007 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Insta

Bundessozialgericht Beschluss, 05. Juni 2014 - B 4 AS 349/13 B

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. August 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Dez. 2012 - 2 O 128/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Gründe I. 1 Der Kläger zu 1 reiste im Februar 1996 unter der Angabe, irakischer Staatsangehöriger zu sein, mit seiner libanesischen Ehefrau, der Klägerin zu 2, und ihren am (…)1994 und (…)1995 geborenen Kindern, den Klägerinnen zu 3 und 4, in d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 5 S 2285/09

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - geändert. Das vom Landratsamt Karlsruhe 1991 oder 1992 im Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße auf Gemarkung der Bek

Referenzen

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Ablagerungsbereich:
Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;
2.
Ablagerungsphase:
Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird;
3.
Altdeponie:
Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet;
4.
Auslöseschwelle:
Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen;
5.
Behandlung:
Mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;
6.
Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;
7.
Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;
8.
Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;
9.
Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;
10.
Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):
Untertagedeponie, in der Abfälle
a)
in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist, oder
b)
in einer Kaverne, vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden;
11.
Deponieabschnitt:
Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann;
12.
Deponiebetreiber:
Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat;
13.
Deponieersatzbaustoff:
Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Deponien
a)
unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie
b)
unter Verwendung von Abfällen hergestellte Materialien;
14.
Deponiegas:
Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase;
15.
Eingangsbereich:
Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und identifiziert werden;
16.
Entgasung:
Erfassung des Deponiegases in Fassungselementen und dessen Ableitung mittels Absaugung (aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druckgradienten an Durchlässen im Oberflächenabdichtungssystem (passive Entgasung);
17.
Flüssige Abfälle:
Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;
18.
Grundlegende Charakterisierung:
Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen, insbesondere Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter, der Untersuchungsverfahren und der Untersuchungshäufigkeit;
19.
Klärschlammverbrennungsanlage:Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird;
19a.
Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms:Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird;
20.
Klärschlammmitverbrennungsanlage:Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;
21.
Kohlenstoffhaltiger Rückstand:Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen;
22.
Langzeitlager:
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;
23.
Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):
Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;
24.
Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;
25.
Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;
26.
Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):
Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;
27.
Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV, LK IV):
Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist;
28.
Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:
Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbaubaren Anteil in Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen fallen;
29.
Monodeponie:
Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem ausschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, abgelagert werden;
30.
Nachsorgephase:
Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt;
31.
Profilierung:
Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können;
32.
Schlüsselparameter:
Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall;
33.
Sickerwasser:
Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie ausgetragen oder in der Deponie eingeschlossen wird;
34.
Spezifische Massenabfälle:
Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei definierten Prozessen in großen Mengen bei gleicher Zusammensetzung entstehen, insbesondere Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus industriellen Prozessen;
35.
Stilllegungsphase:
Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
36.
Träger eines Vorhabens:
Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;
37.
Zuordnungskriterien:
Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 bei Anwendung des Eingangstextes von Anhang 3 Nummer 2.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

(1) Diese Verordnung gilt für

1.
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,
2.
die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff,
3.
die Ablagerung von Abfällen auf Deponien,
4.
den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff,
5.
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern sowie
6.
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
Träger eines Deponievorhabens,
2.
Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
3.
Betreiber von Langzeitlagern,
4.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie
5.
Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen
a)
zur Ablagerung auf Deponien und
b)
zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
private Haushaltungen,
2.
die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,
3.
Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase
a)
vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, oder
b)
vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festlegungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli 2001 in einer Planfeststellung, einer Plangenehmigung oder einer behördlichen Anordnung getroffen worden sind, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17,
4.
Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Bescheid endgültig stillgelegt sind,
5.
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden, und
6.
die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2007 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie des Verfahrens 6 B 6.09 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4. sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. August 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Streitig ist die Höhe der SGB II-Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Zeit vom 1.6. bis 31.7.2011. Von der durch die Kläger zu zahlenden Bruttokaltmiete in Höhe von 720 Euro berücksichtigte der Beklagte nur einen Betrag in Höhe von 606 Euro (Bescheide vom 29.4.2011/17.6.2011 idF des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2011).

2

Das SG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern für die Monate Juni und Juli 2011 weitere Leistungen für KdU in Höhe von 54 Euro pro Monat zu erbringen (Urteil vom 22.3.2012). Da der Beklagte ein schlüssiges Konzept für seinen Zuständigkeitsbereich bislang nicht erstellt habe, sei auf die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz zzgl eines angemessenen Zuschlags abzustellen. Entsprechend den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen sei die angemessene Wohnfläche für die alleinerziehende Klägerin von 75 qm für einen Drei-Personen-Haushalt auf 85 qm für einen Vier-Personen-Haushalt zu erhöhen.

3

Das LSG hat die vom SG zugelassene Berufung des Beklagten gemäß § 158 SGG als unzulässig verworfen(Beschluss vom 13.8.2013). Es fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei eine pauschale Erhöhung der angemessenen Wohnfläche bei Alleinerziehenden nach der mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht möglich. Ohne Kenntnis des angemessenen qm-Preises sei die Frage eines "Zuschlags" für Alleinerziehende aber eine lediglich abstrakte Rechtsfrage, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich bereits aus dem Produkt des angemessenen qm-Preises mit der (zunächst nicht durch einen Zuschlag für Alleinerziehende erhöhten) angemessenen qm-Zahl der vom SG zugesprochene Gesamtbetrag ergebe. Der Beklagte habe trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat (Hinweise vom 4.4., 6.5. und 28.5.2013) weder dargelegt, welche Ermittlungen er bislang zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts für den streitigen Zeitraum unternommen habe, noch habe er Tatsachen für fehlende Erkenntnismöglichkeiten benannt. Angesichts des Fehlens irgendwelcher auf die Erstellung eines schlüssigen Konzepts gerichteter Bemühungen des Beklagten könne ein "Ausschöpfen aller Erkenntnismöglichkeiten" nicht angenommen werden. Dem Beklagten als einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde fehle somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung gegen ein ihn beschwerendes Urteil, in dem nur deshalb auf einen rechtlichen Hilfsmaßstab abgestellt worden sei, weil der Beklagte seiner prozessualen Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des eigentlich anzuwendenden schlüssigen Konzepts nicht nachgekommen sei und auch im Berufungsverfahren weiterhin nicht nachkommen wolle. Der Beklagte könne nicht verlangen, dass der Senat in einem vom Beklagten als Berufungsführer geführten Verfahren die eigentlich diesem obliegende Erstellung eines schlüssigen Konzepts übernehme, während er weiterhin seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletze. Ebenso wenig könne der Beklagte durch die beharrliche Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht erreichen, dass das SG oder der Senat Rechtsfragen beantworte, die möglicherweise erst bei Anwendung eines Hilfsmaßstabs entscheidungserheblich würden. An der grundsätzlichen Beantwortung der Rechtsfrage, ob bei Alleinerziehenden die angemessene Wohnfläche zu erhöhen sei, bestehe zudem kein Rechtsschutzinteresse mehr (Hinweis auf BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64). Durch die Weigerung des Beklagten, das ihm durch die Rechtsprechung des BSG vorgegebene schlüssige Konzept zu erstellen, sei sein fehlendes Interesse an einer den gesetzlichen Vorgaben des SGB II entsprechenden gerichtlichen Entscheidung hinreichend belegt.

4

Mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Beklagte folgende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend:

5

"Welche Anforderungen sind, sofern erforderlich, an die kommunalen Träger der Grundsicherung für die nachträgliche Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu stellen? Ab wann sind die von den Grundsicherungsträgern ggf. nachzuholenden Ermittlungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts unverhältnismäßig aufwendig?"

6

Nach der Rechtsprechung des BSG sei weiterhin unklar, ab welchem Umfang bzw ab welchem Zeitablauf sich Ermittlungen als unverhältnismäßig erwiesen. Ohne Konkretisierung einer solchen Grenze bestehe die Gefahr, dass die Grundsicherungsträger zu zeit- und kostenintensiven, letztlich auch den Steuerzahler zur Last fallenden Ermittlungen verpflichtet würden, die in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle kaum noch zu ausreichenden Ergebnissen iS der Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept führen könnten. Die Frage, wann nachzuholende Ermittlungen unverhältnismäßig seien, habe entscheidenden Einfluss darauf, ob hier ein Ermittlungsausfall festgestellt werden könne. Das LSG habe insoweit keine Feststellungen getroffen. Es habe ihm eine Verweigerungshaltung vorgeworfen, sich aber inhaltlich mit der Frage der Unverhältnismäßigkeit nachzuholender Ermittlungen trotz seines mehrfachen Vorbringens, dass der streitige Zeitraum mehr als zwei Jahre zurückliege und zudem mit zwei Monaten sehr kurz sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt.

7

Weiter sei die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das LSG habe ein Prozessurteil erlassen, obwohl eine Entscheidung in der Sache hätte ergehen müssen. Es habe sich lediglich auf die Prüfung eines Rechtsschutzbedürfnisses wegen einer "Weigerungshaltung" des Beklagten bezogen, nicht jedoch begründete Einwände für eine Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen einbezogen. Das LSG hätte das Fehlen eines schlüssigen Konzepts feststellen müssen. Auch liege ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip vor, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag zur Unzumutbarkeit zum Anlass hätte nehmen müssen, diese Umstände näher zu prüfen. Zudem habe das LSG den Zeitablauf zum streitigen Zeitraum von zwei Jahren, aufgrund dessen bereits von einer Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts auszugehen sei, in nicht unerheblicher Weise mit verursacht.

8

II. Die Beschwerde der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsbeschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG.

9

Das LSG hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht mit der Begründung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als nicht statthaft angesehen. Wird - wie hier - zu Unrecht ein Prozessurteil nach § 158 SGG statt eines Sachurteils erlassen, liegt ein Verfahrensmangel vor, weil beide eine jeweils qualitativ andere Entscheidung und damit sowohl ein Entscheidungs- als auch ein Verfahrensmangel gegeben sind(seit BSGE 1, 183; BSGE 2, 245, 252 ff = SozR Nr 11 zu § 150 SGG; BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 1 zu § 52 SGG; BSG SozR 1500 § 160a Nr 55).

10

Mit dem Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses, das sich im allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers ergibt, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist, soll erreicht werden, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht (BGHZ 57, 224, 225 = NJW 1972, 112). Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann in seltenen Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BGH aaO; Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, vor § 143 RdNr 5 mwN). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13).

11

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein solcher Sachverhalt hier jedoch nicht vor, weil sich der Beklagte - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet sieht. Dies lässt sein Rechtsschutzbedürfnis für die vom SG ausdrücklich zugelassene Berufung nicht entfallen. Eine derart weitgehende Folge des Prozessverhaltens des Beklagten sieht das SGG nicht vor. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens besteht nach § 131 Abs 5 SGG - begrenzt auf einen Zeitraum von sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei dem Gericht(§ 131 Abs 5 S 4 SGG) - die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben, wenn das SG eine weitere Aufklärung für notwendig hält und die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art und Umfang erheblich sind (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 23). Diese Frist ist hier verstrichen; auf die Klage vom 17.8.2011 ist das Urteil des SG vom 22.3.2012 ohne Aufforderung zu weiterer Sachaufklärung durch den Beklagten und unter Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle ergangen.

12

Zwar ist der Grundsicherungsträger, wenn er ohne eine hinreichende Datengrundlage entscheidet, im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 2. Halbs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen; es kann von ihm erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 22). In gleicher Weise muss im Rahmen der Darlegung zu einem Erkenntnisausfall von dem vorrangig zuständigen Jobcenter im Einzelnen begründet werden, dass und warum ein schlüssiges Konzept nicht mehr entwickelt werden kann. Hierzu gehört auch die Festlegung des Vergleichsraums (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 16; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - RdNr 22 ff und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 67 RdNr 32 f). Bereits hieran fehlt es, weil der Beklagte noch im Berufungsverfahren offen gelassen hat, ob der Landkreis H oder der Teilbereich der Samtgemeinde T als Vergleichsraum heranzuziehen ist. Auch durfte er sich für die Darlegung eines Erkenntnisausfalls nicht allen auf das Fehlen von Mietspiegeln für die in Betracht gezogenen Vergleichsräume berufen (vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25).

13

Dass der Beklagte den von ihm zu erwartenden Darlegungspflichten für einen Erkenntnisausfall nicht nachgekommen ist, führt gleichwohl nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Der Beklagte konnte sich hier (noch) darauf berufen, dass die Frage, mit welchen Umständen ein Erkenntnisausfall begründet werden könne, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sei. Die Situation, in der sich das Berufungsgericht findet, ist insofern keine andere als in anderen Sozialrechtsbereichen, wenn ein Sozialleistungsträger die Leistungserbringung aus unzutreffenden Rechtsgründen ablehnt, obgleich - bei zutreffender Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften - weitere Ermittlungen hätten durchgeführt werden müssen.

14

Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob die von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Er weist aber darauf hin, dass er in seinem (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 23.8.2012 (B 4 AS 262/11 B) die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei einzelnen Fragestellungen im Rahmen eines schlüssigen Konzepts (vorgenommene Ermittlungen, daraus gezogene Rückschlüsse und Feststellungen zur Aktualität der Werte) regelmäßig um Feststellungen und Beweiswürdigungen der Tatsacheninstanzen handelt. Welche konkreten tatsächlichen Anforderungen zu stellen sind, kann zur Überzeugung des Senats nicht generell, sondern nur unter Beachtung der tatsächlichen regionalen Gegebenheiten durch die Tatsacheninstanzen beantwortet werden. Dies betrifft auch die hier von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage. Insofern handelt es sich um der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigungen (BSG aaO).

15

Demgemäß hätte das LSG über die Berufung der Kläger nicht durch einen Verwerfungsbeschluss (§ 158 SGG), sondern durch eine Sachentscheidung befinden müssen. Dies ist im erneut durchzuführenden Berufungsverfahren nachzuholen.

16

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Si-cherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin (vormals: ...) - ein Unternehmen im Bereich der online-Lotterie mit Sitz in London - vermittelt seit 1999 die Teilnahme am Lottospiel der staatlichen Lottogesellschaften der Länder über das Internet. Die Vermittlungstätigkeit besteht im Wesentlichen darin, Lottospielscheine gebührenfrei im Internet entgegenzunehmen, um sie im Auftrag der Lottospieler bei den staatlichen Lottogesellschaften, mit denen die Klägerin entsprechende Verträge geschlossen hat, gegen Provision einzureichen und die Gewinne der Lottospieler in deren Namen geltend zu machen. Sie beantragte am 29. November 2007 „in Erwartung des Inkrafttretens des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland zum 1. Januar 2008“ (GlüStV 2008) eine Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung im Internet gemäß § 24 Abs. 6 GlüStV 2008 i.V.m. Art. 7 AGGlüStV. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. April 2008 „für das Jahr 2008“ insbesondere mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 Nr. 1 bis 5 GlüStV 2008 seien in wesentlichen Punkten nicht erfüllt, insbesondere der Jugendschutz nicht sichergestellt.

Am 21. April 2008 erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. April 2008 und zugleich Klage auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit, aufgeteilt in sieben Unteranträge. Das Verfahren der Anfechtungsklage wurde nach beiderseitigen Erledigungserklärungen eingestellt. Mit Schriftsatz vom 30. August 2012 stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin „aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Teilerledigungen und der normativen Änderungen nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags“ ihren Feststellungsauf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 um; für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 beantragte sie entsprechend der zunächst erhobenen Anträge festzustellen, dass sie für den Freistaat Bayern berechtigt ist, in der von ihr bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages ausgeübten Weise als Vermittlerin von staatlichen Lotterieprodukten im Internet tätig zu sein.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte am 19. September 2008 einen weiteren, in einem Parallelverfahren rechtshängig gemachten Antrag, ihr (hilfsweise) nach § 4 Abs. 1, 2 GlüStV 2008 eine Erlaubnis zur Lotterievermittlung ab dem 1. Januar 2009 (vornehmlich) im Internet zu erteilen; diese zuletzt u.a. für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 verfolgte Verpflichtungsklage blieb erfolglos (BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 -; VG Regensburg, U.v. 28.2.2013 - RO 5 K 11.855 -).

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2013 (RO 5 K 12.1196) ab, die Fortsetzungsfeststellungsanträge als unbegründet, die in die Zukunft gerichteten Feststellungsanträge als unzulässig, und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Mit dem Fortsetzungsfeststellungsbegehren zur Feststellung der Erlaubnisfreiheit für den Zeitraum der Geltung des Glücksspielstaatsvertrages 2008 (1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012) habe die Klägerin eine zulässige Klageänderung vorgenommen; insoweit sei ab 1. Juli 2012 durch das Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags Erledigung durch Änderung der Rechtslage eingetreten. Die ursprüngliche Feststellungsklage sei - wie bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage - auf Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses umgewandelt worden. Die ab 1. Juli 2012 geltende neue Zuständigkeitsbestimmung des § 19 Abs. 2 GlüStV wirke sich nur für die Beurteilung der Rechtslage ab diesem Zeitpunkt aus. Bei einem Behördenwechsel während eines anhängigen Verfahrens sei anerkannt, dass von einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den früheren Beklagten umgestellt werden könne. Werde nach Erledigung des ursprünglich geltend gemachten Feststellungsanspruchs nur noch ein früherer Anspruch geltend gemacht, würden für das berechtigte Interesse dieselben Voraussetzungen wie für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gelten. Hier bestehe ein berechtigtes Interesse aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, damit bei Erledigung wenigstens eine Entscheidung in der Hauptsache ergehen könne; das berechtigte Interesse folge außerdem nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem hier vorliegenden tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Klägerin, auch wenn zu dieser Frage ein Revisionsverfahren vor dem Bundeswartungsgericht anhängig sei. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag für den Zeitraum bis 30. Juni 2012 sei unbegründet, weil die Klägerin jedenfalls seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2008 dem Erlaubnisvorbehalt unterliege, der im Hinblick auf die Verfolgung der legitimen Ziele des Glücksspielstaatsvertrags weder gegen Unionsrecht noch gegen nationales Recht verstoße. Es sei nicht ersichtlich, dass der Erlaubnisvorbehalt über das hinausgehe, was zur Verhinderung der Glücksspielsucht, zur Begrenzung des Glücksspielangebots und zur Gewährleistung des Jugendsowie Spielerschutzes erforderlich sei. Die Kriterien, von deren Erfüllung die Erteilung der Erlaubnis abhänge, seien weder unbekannt noch diskriminierend. Unbedenklich sei auch, dass der Glücksspielstaatsvertrag keinen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis vorsehe, sondern ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt enthalte. Es habe keine Verpflichtung bestanden, Zahlenlotto oder Lotterien als weniger Suchtgefahren aufweisende Glücksspielarten vom Erlaubnisvorbehalt auszunehmen. Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht monopolakzessorische Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 lasse im Übrigen die von der Klägerin beabsichtigte Vermittlungstätigkeit über diesen Vertriebs Weg nicht zu. Das Internetverbot entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Für seine Eignung zur Gewährleistung des Spielerschutzes sei von besonderer Bedeutung, dass die fehlende soziale Kontrolle eines Spielers im Internet die Gefahr von Spielsucht erhöhe. Im Übrigen obliege es den einzelnen Mitgliedstaaten zu beurteilen, ob spezifische Gefahren im Internet besondere Beschränkungen dieses Vertriebswegs im Glücksspielbereich erforderten; die ab 1. Juli 2012 eingeführten Lockerungen dieses Verbots vor dem Hintergrund einer Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse bedeuteten nicht, dass das zuvor ausnahmslos geltende Verbot unverhältnismäßig gewesen sei. Unbegründet seien auch die weiteren Feststellungsanträge hinsichtlich der sich aus § 9 Abs. 4 GlüStV 2008 ergebenden Beschränkungen sowie hinsichtlich der Beschränkungen und Verbote von Werbung für öffentliches Glücksspiel aus § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV 2008. Das für den gegenwartsbezogenen Zeitraum ab 1. Juli 2012 erhobene Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil die neue Rechtslage ab 1. Juli 2012 zu einer grundlegenden Veränderung des Klagegrundes und damit zu einer unzulässigen, weil nicht sachdienlichen Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO geführt habe. Der Prozessstoff werde infolge grundlegender Änderung der streitentscheidenden Normen ab dem 1. Juli 2012 wesentlich erweitert. Auch gebe es nun ein „gebündeltes“ Erlaubnisverfahren nach § 19 Abs. 2 GlüStV, weshalb sich die Regierung der Oberpfalz für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht mehr als zuständig ansehe. Ferner gebe es nun Erlaubnisvorbehalte für den Internetvertrieb und für bestimmte Werbemaßnahmen.

Die Klägerin begründet ihre Berufung im Hinblick auf die vom Beklagten bestrittene Zulässigkeit der auf den Zeitraum bis 30. Juni 2012 bezogenen Anträge mit der besonderen Intensität des Grundrechtseingriffs; nach der Rechtsprechung des Senats müsse bei der in Rede stehenden Verletzung von EU-Grundfreiheiten ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der begehrten Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Internet-Vermittlung schon im Hinblick auf das Erfordernis effektiven Rechtschutzes angenommen werden. Es komme jedoch auch ein berechtigtes Interesse wegen eines möglichen Staatshaftungsanspruchs in Betracht, der jedenfalls nicht deshalb ausscheide, weil der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Carmen Media das Internetverbot von Glücksspielen nicht beanstandet habe, denn diese Entscheidung befasse sich mit der Unionsrechtswidrigkeit des bayerischen Sportwettenmonopols. Auf die Unionsrechtswidrigkeit des absoluten Internetverbots für die Vermittlung von Lotto habe die Kommission bereits vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags hingewiesen und dementsprechend ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. In dem maßgeblichen Schreiben vom 31. Januar 2008 sei ausgeführt, dass die Teilnahme an nationalen Lotterien - auch bei Erwerb der Lottoscheine auf elektronischem Wege - kein ernsthaftes Risiko für eine Spielsucht im Hinblick auf die in der Regel nur zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehungen darstelle. Das berechtigte Interesse ließe sich nur im Falle eines - hier nicht gegebenen - offensichtlichen Ausschlusses von Staatshaftungsansprüchen nach summarischer Prüfung verneinen; ausreichend sei eine Plausibilitätskontrolle des Vortrags der Klägerin. Die Anträge seien begründet. So hätten verschiedene Verwaltungsgerichte (Berlin, Chemnitz, Halle) zwischen dem Internetverbot für Lotto (unionsrechtswidrig) und dem Internetverbot für Sportwetten (unionsrechtskonform) unterschieden und festgestellt, dass die Klägerin im jeweiligen Bundesland in der bis 31. Dezember 2008 von ihr ausgeübten Weise als Vermittlerin von in Deutschland zugelassenen Lotterieprodukten auch ohne Erlaubnis tätig sein dürfe. Der Erlaubnisvorbehalt stelle keinen verhältnismäßigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit dar, da er schon nicht kohärent und systematisch zur Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels beitrage. So habe der Senat schon in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 (10 BV 11.2770) ausführlich nachgewiesen, dass die Werbewirklichkeit von Lotto nichts mit Suchtbekämpfung zu tun habe und sämtliche Landeslottogesellschaften in Verfolgung fiskalischer Zwecke systematisch gegen das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet verstießen. Das Erstgericht habe die Eingriffsintensität des mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2008 verbundenen repressiven Verbots mit Dispensvorbehalt verkannt; der hiermit verbundene Eingriff sei wesentlich einschneidender als ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Damit sei die Vermittlung von Lotterien gerade nicht als grundsätzlich zulässig anzusehen. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis sei selbst dann ausgeschlossen, wenn die gesetzlich bestimmten Ziele verfolgt würden. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass es für die Einhaltung des unionsrechtlichen Kohärenzgebot nicht erforderlich sei, dass für alle Glücksspiele dieselbe Erlaubnisregelung gelten müsse. Sinn und Zweck dieses Gebots sei vielmehr, die gerichtliche Überprüfung der „Wahrhaftigkeit“ des vom Mitgliedstaat angegebenen Ziels der Beschränkung der Grundfreiheit zu erleichtern. Bereits eine widersprechende Handlung mache das Vorgehen des Mitgliedstaats, mit dem er die unternehmerische Freiheit im Binnenmarkt beschränke, unglaubwürdig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gelte das Kohärenzgebot nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern auch für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit allgemein. Das Verhalten der Bundesländer widerspreche dem Ziel der Angebotseindämmung bei Lotto eklatant, wie das Werbeverhalten der staatlichen Landeslotterieveranstalter zeige. Aufsichtsbehörden schritten nicht ein, sodass von einem strukturellen Vollzugsdefizit zu sprechen sei. Es sei nur folgerichtig, dass die 16 staatlichen Lotterieveranstalter die Forderung vertreten würden, sie von der Kontrolle durch die Wettbewerbskammern der ordentlichen Gerichtsbarkeit freizustellen und ausschließlich der Glücksspielaufsicht zu unterstellen. Ergänzend werde zur Begründung der Inkohärenz auf die Maßgaben des EuGH-Urteils in der Rechtssache Stoß Bezug genommen; danach reiche für die Annahme einer Inkohärenz aus, dass andere Arten von Glücksspielen durch private Veranstalter, die über eine Erlaubnis verfügten, betrieben werden dürften, und auf Angebotsausweitung ausgerichtete Werbung staatlicher Veranstalter festzustellen sei. Des Weiteren verstoße der Erlaubnisvorbehalt gegen das Übermaßverbot, denn der Internetvertriebs Weg mache für den Lottovertrieb lediglich 6% (Stand: 2007) aus, sodass ein entsprechendes Verbot nicht zu einer Angebotseindämmung oder gar Verringerung der bei Lotto sowieso nicht gegebenen Spielsucht führen könne. Im Übrigen verhindere auch die vom Verwaltungsgericht angeführte „soziale Kontrolle durch persönliche Anwesenheit der Spieler“ bei Abgabe der Lottoscheine - in Ermangelung von Höchsteinsatzgrenzen und anonym ohne Personalienfeststellung - nicht, dass Spielsüchtige an mehreren Annahmestellen hintereinander und unkontrolliert dem Spiel nachgingen. Das Verwaltungsgericht habe sich über die Entscheidung von ca. einem Drittel der bundesdeutschen Bevölkerung, die regelmäßig Lotto spielten, schlicht hinweggesetzt, in dem es Passagen aus Entscheidungen zu Sportwetten auf „Lotto“ umgeschrieben habe. Der Gesetzgeber selbst habe in § 22 Abs. 2 GlüStV 2008 entschieden, dass spielsüchtige, für andere Glücksspiele gesperrte Spieler jedenfalls an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet würden, teilnehmen dürften. Die Erlaubnisregelung widerspreche auch deshalb unionsrechtlichen Anforderungen, weil sie für ein grenzüberschreitend tätiges europäisches Unternehmen weder objektiv vorhersehbar gewesen sei noch effektiver gerichtlicher Rechtsschutz angesichts des Erfordernisses erlangt werden könne, in allen 16 Bundesländern eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten erlangen und dafür gegebenenfalls auch 16 Gerichtsverfahren durchlaufen zu müssen. Das Internet-Vermittlungsverbots verstoße gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung vom 30. Juni 2011 (Zeturf) die Bedeutung der Kohärenzanforderungen für internetbezogene Beschränkungen verdeutlicht und dabei dem Vertriebskanal Internet gerade im Hinblick auf die Tätigkeit grenzüberschreitender Unternehmen im Binnenmarkt eine herausragende Bedeutung zuerkannt. Die Nutzung des Internets müsse zu einer Verstärkung der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren führen; eine solche „Gefahrenverstärkung“ liege aber im Fall der Teilnahme an staatlich veranstalteten Lotterien nicht vor. Außerdem habe das Verwaltungsgericht seine Kohärenzprüfung zu Unrecht nur auf den Bereich Internet beschränkt. Außerdem habe es trotz Feststellung eines strukturellen Vollzugsdefizits bei der Pferdewetten-Vermittlung im Internet diesen Bereich als unbedeutend bezeichnet, obwohl er große wirtschaftliche Bedeutung habe und im Vergleich zu Lotto eine erheblich höhere Spielsuchtrelevanz bestehe. Es bestünden weitere (sechs) kohärenzschädliche Widersprüche, mit denen sich das Verwaltungsgericht trotz entsprechenden Sachvortrags nicht befasst habe. Der Beklagte sei vom Verwaltungsgericht nicht aufgefordert worden, konkrete Nachweise und Untersuchungen zur Frage der Lotto-Spielsucht vorzulegen. Ob das mitgliedstaatliche Internetverbot dem Problem der Spielsucht abhelfen könne, sei demnach weiter ungeklärt. Die Klage sei auch für den Übergangszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 begründet, weil die internetbezogenen Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (AGGlüStV) nicht entsprechend der Richtlinie 98/34/EG notifiziert worden und daher unanwendbar gewesen seien. Zudem habe in dem entsprechenden Zeitraum im Bundesland Schleswig-Holstein keine Fassung des Glücksspielstaatsvertrags gegolten, sodass dieser Umstand zu einer zusätzlichen Inkohärenz geführt habe, weil die Lottovermittlung über Internet in diesem Bundesland nicht mehr erlaubnis-, sondern lediglich anzeigepflichtig gewesen sei. Damit habe der Mitgliedstaat Deutschland das Internetverbot nicht überall als kohärentes Ziel verfolgt, jedenfalls nicht in Schleswig-Holstein. Die den Bundesländern zukommende, auf ihr Hoheitsgebiet beschränkte Gesetzgebungskompetenz könne aus Sicht des Unionsrechts den Verstoß gegen das Kohärenzgebot nicht rechtfertigen.

Für den gegenwartsbezogenen, den Zeitraum ab 1. Juli 2012 betreffenden Teil der Klage liege nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene Klageänderung vor, weil die entsprechenden Klageanträge bereits in der Klageschrift vom 21. April 2008 gestellt und unverändert beibehalten worden seien. Auch der Klagegrund sei der gleiche, ohne dass hieran eine Veränderung der materiell-rechtlichen Gesetzeslage infolge Inkrafttretens des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags etwas geändert habe. Die Klägerin stütze ihren Anspruch nicht auf einfaches Gesetzesrecht, sondern habe ihn von Anfang an im Hinblick auf Art. 56, 57 AEUV sowie Art. 12 Abs. 1 GG für begründet erachtet. Wie etwa bei einem Bauantrag, nach dessen Stellung sich die Vorschriften der Bauordnung geändert hätten, müsse auch über die vorliegenden Feststellungsanträge nach den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Vorschriften entschieden werden. Die Klage sei auch begründet, weil insoweit die bereits zur alten Rechtslage dargelegten Ausführungen gelten würden, die nach wie vor die Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen über die Erlaubnispflicht der Internetvermittlung von Lotterien bewiesen, sodass die Tätigkeit auch aktuell als erlaubnisfrei behandelt werden müsse.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Februar 2013

1. für die Vergangenheit

festzustellen, dass die Klägerin mit Bezug auf den Freistaat Bayern vom 1.1.2008 bis 30.6.2012 berechtigt war, in der von ihr zuvor ausgeübten Weise als Vermittlerin von staatlichen Lotterieprodukten im Internet tätig zu sein, insbesondere festzustellen,

a) dass sie mit Bezug auf den Freistaat Bayern berechtigt war, auch ohne eine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2008 i.V.m. Art. 2 AGGlüStV a.F. in Deutschland zugelassene Lotterien und Glücksspiele (etwa von Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks und der Klassenlotterien) zu vermitteln,

b) dass sie hierbei mit Bezug auf den Freistaat Bayern berechtigt war, entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 im Internet zu vermitteln,

c) dass sie hierbei mit Bezug auf den Freistaat Bayern berechtigt war, entgegen § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 4 GlüStV 2008 i.V.m. Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüstV a.F. auch an Personen mit Aufenthalt außerhalb des Freistaats Bayern Lotterien bayerischer Veranstalter und auch für Personen mit Aufenthalt im Freistaat Bayern an Lotterieveranstalter anderer Länder zu vermitteln,

d) dass sie entgegen § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 für ihre Tätigkeit auch im Internet werben durfte,

e) und dass sie entgegen § 5 Abs. 1, 2 GlüStV 2008 mit Werbemaßnahmen auch gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern durfte.

und

2. für die Gegenwart

festzustellen, dass sie mit Bezug auf den Freistaat Bayern berechtigt ist, in der von ihr bis zum Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags ausgeübten Weise als Vermittlerin von staatlichen Lotterieprodukten im Internet tätig zu sein, insbesondere festzustellen,

a) dass sie mit Bezug auf den Freistaat Bayern berechtigt ist, auch ohne eine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV. i.V.m. Art. 2 AGGlüStV in Deutschland zugelassene Lotterien (etwa von Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks) zu vermitteln,

b) dass sie mit Bezug auf den Freistaat Bayern berechtigt ist, entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV auch ohne gesonderte Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AGGlüStV im Internet zu vermitteln,

c) dass sie hierbei mit Bezug auf den Freistaat Bayern berechtigt ist, entgegen § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 4 GlüStV i.V.m. Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV auch an Personen mit Aufenthalt außerhalb des Freistaates Bayern Lotterien bayerischer Veranstalter und auch für Personen mit Aufenthalt im Freistaat Bayern an Lotterieveranstalter anderer Länder zu vermitteln,

d) dass sie entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV für ihre Tätigkeit auch ohne gesonderte Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV im Internet werben darf,

e) dass sie mit Werbemaßnahmen auch gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen und ermuntern darf.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Erwiderung führt er aus, der auf die nachträgliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses abzielenden Klage für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2012 fehle das erforderliche berechtigte Interesse im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit einer Reihe von Urteilen vom 16. Mai 2013 (8 C 14.12 u.a.), entschieden, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Eingriffs in Grundrechte nur bei Eingriffsakten zu bejahen sei, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren nicht zugeführt werden können. Damit sei das Bundesverwaltungsgericht auch der vorangegangenen Rechtsprechung des Senats zu dieser Problematik, auf die sich das angefochtene Urteil beziehe, entgegengetreten. Diese Rechtsprechung sei auf die vorliegende Konstellation einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage übertragbar, so dass es darauf ankomme, ob aus der Eigenart des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses folge, dass eine allein auf die Gegenwart bezogene Feststellungsklage von vornherein nicht zum Erfolg führen könne und deshalb die Feststellung für die Vergangenheit beantragt werden müsse. Dies sei hier nicht der Fall, da bei einer über mehrere Jahre hinweg geltenden Rechtslage typischerweise eine gerichtliche Klärung rechtzeitig zu erreichen sei und auch im vorliegenden Fall habe erreicht werden können, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 928/08, juris) über eine Verfassungsbeschwerde der Klägerin entschieden habe. Es liege auch keine der weiteren Fallgruppen vor, in denen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anerkannt sei. Insbesondere fehle es an einer Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Staatshaftungsprozess, denn derartige Ansprüche bestünden selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen Unionsrecht offensichtlich nicht, weil der Verstoß nicht hinreichend qualifiziert sei und den Amtswaltern keine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung vorgeworfen werden könne. Aus der vorliegenden, umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs sowohl zum Erlaubnisvorbehalt als auch zum Internetverbot folge, dass der Gesetzgeber zu keinem Zeitpunkt seine Rechtsetzungsbefugnisse überschritten habe, soweit er die Vermittlung von Lotterien unter Erlaubnisvorbehalt gestellt und sie im Internet verboten habe. Aber auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejahen wollte, sei die Feststellungsklage für die Vergangenheit unbegründet, weil die Klägerin für ihre Tätigkeit stets der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedurft und im Übrigen das damals uneingeschränkt geltende Internetverbot unabhängig vom Erlaubnisvorbehalt gegolten habe. Es werde auf die vorliegende Rechtsprechung Bezug genommen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Erlaubnisfreiheit ab 1. Juli 2012 eine Klageänderung im Sinn von § 91 Abs. 1 VwGO angenommen, weil der Eintritt einer neuen Rechtslage zu einem anderen tatsächlichen Lebenssachverhalt und damit einem neuen Streitgegenstand geführt habe. Zwar sei mit Änderungen der Rechtslage im Regelfall keine Klageänderung verbunden, allerdings sei im Rahmen einer Feststellungsklage das anzuwendende Recht bereits für die Begrenzung des Streitgegenstands relevant; daher könne anders als im Bereich der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage der Gegenstand der Feststellungsklage nicht von den das Rechtsverhältnis konstituierenden Rechtsvorschriften getrennt werden, wenn die Änderung so grundlegender Natur sei, dass das Rechtsverhältnis nunmehr ein anderes sei (BVerwG, B.v. 4.5.2005 - 4 C 4.04 - juris). Dies sei hier vor allem angesichts der nun eröffneten Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 5 GlüStV der Fall. Die Vermittlung von Lotterieprodukten im Internet sei nunmehr in bewusster Abkehr von der früheren Rechtslage nach Erteilung einer Befreiung möglich. Im Übrigen würden nun glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnisse nach § 19 Abs. 2 GlüStV zentral vom Land Niedersachsen erteilt. Die sieben weiteren Unteranträge seien, wolle man hierin eigenständige Anträge sehen, wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig; die hier thematisierten Voraussetzungen müssten im Erlaubnisverfahren geprüft und gegebenenfalls durch Verpflichtungsklage verfolgt werden.

Die Klägerin regte an, den sich auf den Zeitraum ab 1. Juli 2012 beziehenden Teil des Verfahrens ebenso wie denjenigen im Parallelverfahren (10 BV 13.1005) abzutrennen und so lange ruhen zu lassen, bis über die seit 2014 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängige Verpflichtungsklage entschieden sei, mit der sie ihren nach § 19 Abs. 2 GlüStV beim Land Niedersachsen gestellten, inzwischen abgelehnten Antrag auf eine „gebündelte Vermittlungserlaubnis für ganz Deutschland“ verfolge. Für die vergangenheitsbezogenen Anträge bestehe im Hinblick auf den tiefgreifenden Eingriff in Grundfreiheiten auch angesichts der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verschärften Anforderungen nach wie vor ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da bisher unbeantwortete Fragen noch nicht geklärt seien und der Senat ausdrücklich offen gelassen habe, ob dieser Rechtsprechung zu folgen sei. Angezeigt erscheine jedenfalls eine Neubefassung entweder des Europäischen Gerichtshofs oder jedenfalls des Bundesverwaltungsgerichts mit der Frage der Voraussetzungen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.

Der Senat hat mit Urteil vom 12. Dezember 2017 die Berufung im Parallelverfahren (10 BV 13.1005) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten, hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. Dezember 2016, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet

Die Feststellungsklage mit ihren verschiedenen Anträgen (1.a bis e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 wurde vom Verwaltungsgericht (im Ergebnis) ebenso zu Recht abgewiesen (I.) wie die Feststellungsklage (Klageanträge 2.a bis e) für den Zeitraum der ab 1. Juli 2012 eingetretenen neuen Rechtslage (II.).

Die Klägerin hat ihre in fünf Anträge untergliederte Feststellungsklage bereits am 20. August 2012 derart umgestellt, dass sie mit ihr nicht nur eine auf die gegenwärtige Rechtslage bezogene Feststellung (hierzu: II.), sondern zugleich auch die Feststellung eines vergangenen, bis 30. Juni 2012 bestehenden Rechtsverhältnisses (hierzu: I.) begehrt. Jede der beiden Feststellungsklagen umfasst fünf voneinander grundsätzlich unabhängige Anträge, die hier gemäß § 44 VwGO „in einer Klage“ zusammengefasst verfolgt werden. Im Kern bezieht sich das Feststellungsbegehren auf die Erlaubnisfreiheit der von der Klägerin schon vor 2008 ausgeübten Tätigkeit der Vermittlung von in Deutschland zugelassenen Lotterien im Internet und die Werbung hierfür auch im Internet. Einer getrennten Prüfung und Beurteilung der fünf verschiedenen Anträge bedarf es weder für den („vergangenheitsbezogenen“) Zeitraum bis 30. Juni 2012 noch für den („gegenwartsbezogenen“) Zeitraum ab 1. Juli 2012, denn die zur Unzulässigkeit der Klagen führenden Erwägungen haben für alle fünf Feststellungsanträge jeweils gleichermaßen Gültigkeit. Der Klägerin geht es also nicht (mehr) nur um die Feststellung der Erlaubnisfreiheit ihrer Betätigung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern zusätzlich um eine entsprechende Feststellung des bis 30. Juni 2012 bestehenden Rechtsverhältnisses.

I.

Soweit sich die Klage auf das Jahr 2008 bezieht, fehlt es bereits am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin (1.). Ungeachtet dessen ist die auf das Jahr 2008 und den weiteren Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2012 bezogene Klage auf Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) eines vergangenen Rechtsverhältnis zwar grundsätzlich statthaft (2.); die Klägerin besitzt jedoch im für die Beurteilung der Zulässigkeit ihrer umgestellten Klage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht das in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses (3.).

1. Soweit sich die begehrte Feststellung auf das Jahr 2008 bezieht, hat die Klägerin schon kein Rechtsschutzbedürfnis, das allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für sämtliche Klagearten ist (vgl. hierzu Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 30). Denn sie hat ihre Vermittlungstätigkeit im Internet über das ganze Jahr 2008 hinweg ungeachtet des Umstandes, dass die von ihr auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 6 GlüStV 2008 am 29. November 2007 beantragte, auf ein Jahr befristete Erlaubnis versagt worden war, fortgeführt, ohne dass die Glücksspielaufsicht hiergegen etwa mit einer Untersagungsverfügung vorgegangen wäre. Die Klägerin hat die Internetvermittlung in Bayern, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt, erst zum 1. Januar 2009 eingestellt. In dieser Situation, in der sie sich tatsächlich noch in unverändertem Umfang wirtschaftlich betätigt hat, besteht kein Bedürfnis an der Klärung der von ihr (auch) für das Jahr 2008 aufgeworfenen und grundsätzlich feststellungsfähigen Rechtsfragen. Diesem Umstand hat die Klägerin im Übrigen bereits Rechnung getragen, indem sie den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht einer Erledigung zugeführt hat, soweit es um den - zunächst ebenfalls streitgegenständlichen - Bescheid des Beklagten vom 4. April 2008 ging, mit dem die Erlaubnis zur Internetvermittlung nach der genannten Übergangsvorschrift abgelehnt worden war. Ungeachtet des insoweit fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses gelten die folgenden Ausführungen (I. 2.) auch für die auf das Jahr 2008 begehrte Feststellung.

2. Die am 21. April 2008 erhobene und später umgestellte, auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 bezogene Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie ist statthaft, denn ihr liegt ein konkretes feststellungsfähiges, auf die Vergangenheit bezogenes Rechtsverhältnis zu Grunde (2.1). Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage steht nicht entgegen (2.2).

2.1 Es besteht ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Es liegt hier ein bestimmter Sachverhalt - die näher umrissene wirtschaftliche Betätigung der Klägerin - vor, aus dem sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen bestimmte rechtliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Normadressatin und dem Beklagten als Normanwender ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2007 - 7 C 13.06 - juris Rn. 21; U.v.. 30.11.2011 - 6 C 20.10 - juris Rn. 12). Dieser Streit betrifft die sich aus bestimmten Normen des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags 2008 ergebenden Rechtsbeziehungen. Während der Beklagte die Notwendigkeit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Vermittlungstätigkeit der Klägerin behauptet, geht diese aus verschiedenen Gründen von einer fortdauernden, wie bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags unstreitig bestehenden Erlaubnisfreiheit aus. Damit haben sich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, weil die Anwendung bestimmter Normen des öffentlichen Rechts auf einen überschaubaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, U.v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - juris).

Die Klägerin konnte auch ihre ursprünglichen, auf Feststellung eines aktuellen Rechtsverhältnisses gerichteten Anträge auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses umstellen, nachdem sich infolge des Inkrafttretens des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags am 1. Juli die bisher maßgebliche Rechtslage wesentlich verändert hatte. Mit einer Feststellungsklage kann nämlich auch ein vergangenes Rechtsverhältnis zur Klärung gestellt werden (Wolff in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 305, 319). Dies gilt insbesondere, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung wegen des zwischenzeitlichen Übergangs auf ein neues Rechtssystem das ursprünglich für das (strittige) Rechtsverhältnis maßgebliche Rechtssystem bedeutungslos geworden ist. Ist jedoch - wie hier - das ursprüngliche Rechtsverhältnisses wegen einer grundlegenden Änderung der Rechtslage nach Erhebung der Feststellungsklage beendet (vgl. hierzu: II.1), kann diese Klage unter Beachtung der zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Grundsätze fortgeführt werden (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1997 - 1 C 2.95 - juris Rn. 15 ff.; BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 33). Damit bleibt einem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit erhalten zu verhindern, dass der mit der Klage unter entsprechendem Aufwand bereits erreichte Stand nutzlos wird. Die Sachlage ist mit dem Übergang von einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage vergleichbar (OVG BB, U.v. 30.6.2016 - OVG 1 B 2. 14 - juris Rn. 52; eine Analogiemöglichkeit verneinend: Wolff in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 319, der für das Feststellungsinteresse gleichwohl auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zurückgreift; ähnlich: Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 25).

Mit der vorgenommenen Umstellung ist keine Klageänderung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO) verbunden. Denn mit der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage wurde nicht die Feststellung der Erlaubnisfreiheit auch für den Fall künftiger, inhaltlich nicht vorhersehbarer Rechtsänderungen begehrt; vielmehr bildeten die seinerzeit gültigen Rechtsnormen des Glücksspielstaatsvertrags 2008 die konkrete Grundlage des zwischen den Beteiligten festzustellenden Rechtsverhältnisses (SächsOVG, U.v. 2.12.2013 - 3 A 242/11 - juris Rn. 44). Bezieht die Klägerin also ihren Feststellungsantrag ausdrücklich auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (hier: infolge des Außerkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrags 2008) nicht mehr geltende Rechtslage, verfolgt sie damit nur ihren ursprünglich gestellten Klageantrag - ohne Klageänderung - fort.

2.2 Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Vorrang der Gestaltungs- oder Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Denn die Klägerin konnte ihre Rechtsbehauptung, weiterhin ohne Erlaubnis im Internet Lotterien vermitteln zu dürfen, nicht in gleicher Weise effektiv im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgen, ohne damit von ihrem eigentlichen Rechtsschutzziel abzugehen. Gerade mit Blick auf die von der Klägerin bestrittene Wirksamkeit des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Erlaubnisvorbehalts (§ 4 Abs. 1 GlüStV 2008) vermittelt die erhobene Feststellungsklage gegenüber einer auf die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage einen weitergehenden und damit effektiveren Rechtsschutz und ist daher nicht subsidiär (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 29). Deshalb spielt auch keine Rolle, dass die Klägerin am 19. September 2008 bei der Beklagten einen Antrag, ihr für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis für die gewerbliche Vermittlung verschiedener Lotterien (ungeachtet des Vertriebswegs) gemäß § 4 Abs. 1, 2 GlüStV 2008 zu erteilen, gestellt hat, der mit Bescheid vom 2. März 2009 abgelehnt wurde und den sie im parallel geführten Rechtsstreit (10 BV 13.1005) hilfsweise weiterverfolgt hat. Die Klägerin hat auch im dortigen Verfahren keine Zweifel daran gelassen, dass sie als vorrangiges Rechtsschutzziel nach wie vor die Feststellung der Erlaubnisfreiheit ihrer Betätigung verfolgt, und nur hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Begehrens eine Erlaubnis anstrebt.

3. Die demnach in prozessual statthafter Weise im Laufe des Klageverfahrens umgestellte Feststellungsklage ist jedoch in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Grundsätze unzulässig.

Bezieht die Klägerin ihre Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO auf die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses, hängt deren Zulässigkeit nicht - wie im Fall einer unmittelbaren Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - davon ab, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren tatsächlich mit Ablauf des 30. Juni 2012 erledigt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 2.12.2013 - 3 A 242/11 - juris Rn. 45; hierzu: II. 1.), so dass diese Frage hier keiner weiteren Erörterung bedarf. Die Klägerin besitzt jedenfalls (wie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) kein berechtigtes Interesse an der Feststellung für das in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnis; es liegt keine der Fallgruppen vor, in denen ein berechtigtes Interesse an der Fortführung der Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses nach Maßgabe der bis 30. Juni 2012 geltenden Normen anzuerkennen ist.

Während für eine Feststellungsklage grundsätzlich ein berechtigtes Interesse erforderlich, aber auch ausreichend ist, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann und für das lediglich entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 20), sind bei vergangenen Rechtsverhältnissen strengere Anforderungen zu stellen (BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 43 Rn. 25: das seinerzeitige Rechtsverhältnis muss über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußern). Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen in Anlehnung an die Voraussetzungen bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO davon aus, dass entweder die Gefahr der Wiederholung, ein Rehabilitierungsinteresse, ein schwerwiegender Grundrechtseingriff (3.1) oder die Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess (3.2) vorliegen muss (BayVGH, U.v. 4.2.2014, a.a.O., Rn. 33, 43 ff.). Im Fall der Klägerin kommen nur die beiden letztgenannten Gruppen in Betracht, auf die sie sich auch bezieht. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein (BVerwG, U.v. 16.5.2013 a.a.O.; BVerwG, B.v. 30.4.1999 - 1 B 36.99 - juris Rn. 5).

3.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein berechtigtes Feststellungs-interesse nicht mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten begründen.

3.1.1 Ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Verwaltungsmaßnahme (übertragen auf die vorliegende Situation: an der Feststellung der Erlaubnisfreiheit nach den seinerzeitigen Vorschriften) kommt nicht nur dann in Betracht, wenn eine nachwirkende Diskriminierung besteht, sondern auch dann, wenn die Art des Eingriffs, insbesondere in einen grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, es erfordert, das Feststellungsinteresse anzuerkennen (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.1999 - 1 PKH 2.99 - juris Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorgegebenen Instanz kaum erlangen kann (stRspr, BVerfG, B.v. 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 14; B.v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - juris Rn. 49). Ein solcher Eingriff kann sowohl in der Maßnahme selbst als auch in der Art des durch die erledigte Maßnahme bewirkten Eingriffs liegen.

3.1.2 An diesen Grundsätzen gemessen kann hier dahinstehen, ob allein die Weigerung des Beklagten, die geltend gemachte Erlaubnisfreiheit der Vermittlungstätigkeit der Klägerin (für den Zeitraum bis 30. Juni 2012) anzuerkennen, mit einem „Eingriff“ in ihre Berufsausübungsfreiheit (hier: in Gestalt der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in ihre unionsrechtlichen garantierte Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV verbunden ist, und ob ein darin liegender Rechtseingriff schwerwiegender Natur ist (verneint für ein vergleichbares Feststellungsbegehren: BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 43 ff.). Offenbleiben kann weiter, ob sich die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren nicht im Kern gegen einen legislativen Eingriff wendet, den sie in der Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für ihre Vermittlungstätigkeit und des Internetverbots (vgl. Art. 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2008) durch den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag begründet sieht, oder ob sie eine feststellende Entscheidung über „exekutives Unrecht“ erreichen will, das sich aus ihrer Sicht daraus ergibt, dass der Beklagte die zitierten Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2008 angewendet hat, obwohl sie nach Auffassung er Klägerin gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten (hier: Art. 56 AEUV) verstoßen und daher unanwendbar sind.

Denn selbst bei unterstellter Annahme eines tiefgreifenden Rechtseingriffs im dargelegten Sinn ist hier ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu verneinen, weil keine Situation besteht, in der die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren wegen der sich aus seiner Eigenart ergebenden kurzfristigen Erledigung ohne wirksamen Rechtsschutz geblieben wäre (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 27 ff.; BVerfG, B.v. 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 14). Im vorliegenden Fall besteht kein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil sich die verweigerte Anerkennung der Erlaubnisfreiheit nicht als Hoheitsakt darstellt, dessen Wirkung nach seinem typischen Verfahrensablauf auf eine so geringe Zeitspanne beschränkt ist, dass eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangt werden kann. Die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Feststellungsinteresses in der hier maßgeblichen Fallgruppe haben das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 16.5.2013 - 8 C 15.12 - juris) sowie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 6.7.2016, a.a.O.) bestätigt. Zur weiteren Begründung kann auf die ausführliche Darstellung der hier maßgeblichen Problematik im zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 12. Dezember 2016 im Parallelverfahren (10 BV 13.1005 - UA, 2.2.1) in entsprechender Weise Bezug genommen werden.

Auch im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass im Hinblick auf das ursprüngliche Feststellungsbegehren kein wirksamer Rechtsschutz im hierfür verfügbaren Zeitraum zu erlangen war (BVerfG, B.v. 6.7.2016, a.a.O., Rn. 14). Die Klägerin hatte am 21. April 2008 beim Verwaltungsgericht Regensburg Feststellungsklage erhoben, weshalb an der grundsätzlichen Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes keine Zweifel bestehen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es tatsächlich erst nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags zum 1. Juli 2012 und damit nicht mehr unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2008 zu einer gerichtlichen Sachentscheidung (Urteil vom 28.2.2013) über die Feststellungsklage gekommen ist. Die Verfahrensdauer ist hier verschiedenen, im Hinblick auf die Frage einer wirksamen Rechtsschutzgewährung aber nicht entscheidenden Umständen geschuldet; die tatsächliche Dauer des Verfahrens ändert nichts daran, dass sich das Feststellungsbegehren nicht wegen seiner Eigenart innerhalb so kurzer Zeit erledigt hat, dass eine gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen war. Im Ergebnis erweist sich, dass im vorliegenden Fall zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht geboten ist, denn im Hinblick auf die reale Möglichkeit, die beantragte Feststellung gerichtlich zu erstreiten, bestand keine Rechtsschutzlücke.

Nichts anderes ergibt sich aus unionsrechtlicher Sicht. Auch aus der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 47 GRCh folgt keine Verpflichtung, das Merkmal des berechtigten Interesses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu Gunsten der Klägerin weiter auszulegen.

3.2 Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses ergibt sich auch nicht aus der Präjudizwirkung für einen von der Klägerin angestrebten Staatshaftungsprozess. Zwar kann sich ein solches Interesse wohl auch dann ergeben, wenn mit einer Feststellungsklage zunächst das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden sollte (dazu 3.2.1); die Voraussetzungen der Amtshaftung gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB oder des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs liegen jedoch nicht vor (dazu 3.2.2).

3.2.1 Ein Feststellungsinteresse unter Hinweis auf die konkrete Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, kann grundsätzlich im Rahmen einer auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichteten Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO bestehen. Vor Erhebung einer Schadensersatzklage bei den ordentlichen Gerichten muss ein Kläger, gegen den ein belastender Verwaltungsakt ergangen ist, zunächst im Wege des Primärrechtsschutzes versuchen, die Belastung durch Anfechtungs- oder Versagungsgegenklage bei den Verwaltungsgerichten zu beseitigen. Erst dann kann er im Wege des sekundären Rechtsschutzes Ersatzansprüche bei den ordentlichen Gerichten mit Aussicht auf Erfolg einklagen. Erledigt sich der belastende Verwaltungsakt während des Verwaltungsprozesses, sieht die Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse des Klägers darin, dass ihm die Früchte des bisherigen notwendigen Prozessierens erhalten bleiben, und gibt ihm deshalb das Recht, feststellen zu lassen, ob der von ihm angefochtene Hoheitsakt rechtmäßig war oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 11.3.1993 - 3 C 90.90 - juris Rn. 37).

Bei einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO könnte dies deshalb anders sein, weil hier nicht zunächst ein rechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben werden muss, vielmehr ein Kläger seinen Amtshaftungsanspruch unmittelbar vor dem Zivilgericht verfolgen könnte, welches dann über die öffentlich-rechtlichen Vorfragen mitzuentscheiden hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedenfalls in den Fällen, in denen sich ein Verwaltungsakt - entsprechend auf den vorliegenden Fall übertragen: das Feststellungsbegehren zur seinerzeitigen Rechtslage - bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.1997 - 8 C 23.96 - juris Rn. 21). So liegt der Fall hier aber nicht.

Das Rechtsverhältnis, das die Klägerin mit ihrer bereits im Jahr 2008 erhobenen Feststellungsklage geklärt haben wollte, erstreckte sich bis zum 30. Juni 2012 und endete zu diesem Zeitpunkt. Es lagen besondere Umstände vor, die auch bei einer derartigen Feststellungsklage grundsätzlich ein berechtigtes Interesse wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Staat begründen könnten. Denn der Klägerin ging es mit der Feststellungsklage (zunächst) um den primären Rechtsschutz, weil sie die Fortführung des Vermittlungsgewerbes ohne Erlaubnis erreichen wollte. Ob hier aus diesem Grund ein besonderes Feststellungsinteresse besteht, ihr die Früchte des bisherigen Prozessierens zu erhalten, kann aber offen bleiben. Denn ein Präjudizinteresse der Klägerin besteht jedenfalls aus anderen Gründen nicht (vgl. 3.2.2).

3.2.2 Ein Feststellungsinteresse wegen der Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche besteht nur dann, wenn ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (z.B. BayVGH, U.v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 51 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 136). Von einer offenbaren Aussichtslosigkeit ist nur dann auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1992 - 4 C 29.90 - juris Rn. 14).

Im vorliegenden Fall ist von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines nachfolgenden Schadensersatz- oder Entschädigungsprozesses auszugehen. Soweit die Klägerin die Feststellung von „legislativem Unrecht“ begehrt, würde ein hieran anknüpfender Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (offensichtlich) bereits daran scheitern, dass sich die Beschränkungen der Tätigkeit der Klägerin unmittelbar aus dem Gesetz (§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2008) ergeben, hoheitliches Handeln im Bereich der Gesetzgebung aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, U.v. 24.10.1996 - III ZR 127/91 - juris Rn. 9) im Regelfall keine Ansprüche aus Amtshaftung begründet, da den Amtsträgern insoweit keine drittbezogenen Amtspflichten obliegen, sondern diese in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen dienen (OVG Saarl, U.v. 26.11.2013 - 3 A 106/12 - juris Rn. 113). Gesetze und Verordnungen enthalten generell-abstrakte Regelungen, sodass der Gesetzgeber insoweit ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt. Soweit die Klägerin die Feststellung der Erlaubnisfreiheit ihrer Vermittlungstätigkeit für die Vergangenheit vor dem Hintergrund der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs wegen rechtswidriger Verwaltungstätigkeit verfolgt, scheidet ein solcher Anspruch schon nach der sog. Kollegialgerichtsregel (BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 27) aus.

Auch die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs liegen offensichtlich nicht vor, weil ein etwaiger Verstoß des Erlaubnisvorbehalts (§ 4 Abs. 1 GlüStV 2008) und seiner Anwendung durch die Behörden gegen Unionsrecht schon nicht hinreichend qualifiziert ist. Zur weiteren Begründung der vorstehenden Ausführungen kann der Senat auf seine Ausführungen im Parallelverfahren (U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - UA, 2.3) zur gleichgerichteten Problematik im Hinblick auf die dort begehrte Feststellung, die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter dem bis 30. Juni 2012 geltenden Rechtszustand sei rechtswidrig gewesen, Bezug nehmen. Dort heißt es u.a.:

„2.3.1 Das Feststellungsinteresse der Klägerin besteht in der vorliegenden Situation nicht, weil es schon an dem für eine erfolgreiche Amtshaftungsklage erforderlichen Verschulden eines Amtswalters des Beklagten fehlt, dem keine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung zur Last zu legen ist. Diese Aussage hat auch dann Gültigkeit, wenn man von der Rechtswidrigkeit des zur Begründung des Ablehnungsbescheids herangezogenen Verbots der Vermittlung von Lotterien über das Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 ausgehen wollte. Einem Amtswalter ist nämlich auch bei fehlerhafter Rechtsanwendung regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 839 BGB vorzuwerfen, wenn seine Amtstätigkeit durch ein mit mehreren rechtskundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht aufgrund einer nicht nur summarischen Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen wird (BVerwG, U.v. 16.5.2013, a.a.O., juris Rn. 45; Decker in Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Posser/Wolff, Stand 1.1.2017, § 113 Rn. 87.3). Dies gilt sogar dann, wenn das Verwaltungshandeln nur in der ersten Instanz als rechtmäßig beurteilt wurde und dieses Urteil im Berufungsverfahren keinen Bestand hatte (BVerwG, U.v. 3.6.2003 - 5 C 50.02 - juris Rn. 9; U.v. 27.8.1992 - 2 C 29.90 - juris). Der sog. Kollegialgerichtsregel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten keine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Richtern besetzten Gericht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 27).

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Versagung der Erlaubnis in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 (UA, S. 12, 20) mit ausführlicher Begründung in der Sache für rechtmäßig gehalten, weil die für die Vermittlung von Lotterien erforderliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2008 wegen des mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht in Einklang stehenden Internetverbots (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2008) nicht habe erteilt werden können. Zur Begründung hat es sich u.a. auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.6.2011 - 8 C 5.10 - juris) und des Bundesgerichtshofs (B.v. 28.9.2011 - I ZR 30/10 - juris) berufen. Auch der Senat hat das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 für rechtmäßig gehalten (vgl. etwa B.v. 24.1.2012 - 10 CS 11.1290 - juris Rn. 17 m.w.N.). Dass zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheids vom 2. März 2009 noch keine Rechtsprechung zu dem erst am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Internetverbot vorlag, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Jedenfalls ist die handelnde Behörde des Beklagten von der später durch ein Kollegialgericht bestätigten Rechtsauffassung ausgegangen, § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 entspreche sowohl Verfassungsals auch Unionsrecht.“

Damit ist ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung für den Zeitraum bis 30. Juni 2012 nicht erkennbar.

II.

Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich auf die gegenwartsbezogenen Feststellungsanträge (2.a bis e) bezieht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht mit Prozessurteil abgewiesen. Die Klageanträge sind unzulässig, weil sich das Feststellungsbegehren, das sich nach der zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Rechtsänderung richtet, als Änderung des ursprünglichen Streitgegenstands darstellt (1.), die als Klageänderung nicht die Voraussetzungen des § 91 VwGO erfüllt (2.).

1. Das auf die aktuelle, seit dem 1. Juli 2012 geltende Rechtslage bezogene Feststellungsbegehren stellt gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung dar, weil die Klägerin ihr Feststellungsbegehren nun auf zwei verschiedene Zeiträume bezieht. Eine Klageänderung wird definiert als Veränderung des Streitgegenstandes durch Disposition des Klägers; der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageanspruch und Klagegrund, also durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt (stRspr, BVerwG, U.v. 24.10.2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 28 f.; Schmid in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 91 Rn. 5 bis 15). Wird der Klageanspruch, der Klagegrund oder beides verändert, handelt es sich demzufolge um eine Klageänderung. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ist eine Erweiterung des Klageantrags nur dann nicht als Klageänderung anzusehen, wenn der Klagegrund unverändert bleibt. Auch wenn neu zur Entscheidung gestellte tatsächliche Umstände geltend gemacht werden, zu denen mangels Entscheidungserheblichkeit für den ursprünglichen Klageantrag noch keine Feststellungen getroffen wurden, liegt eine Antragserweiterung im Sinne einer Klageänderung vor.

Im Fall einer Feststellungsklage ist der Streitgegenstand die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses, welches durch die sich aufgrund von bestimmten Normen des öffentlichen Rechts ergebende rechtliche Beziehung zwischen den beteiligten Personen gekennzeichnet ist. Im Unterschied zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, die auf die Abwehr eines belastenden Verwaltungsakts oder die Einräumung einer bestimmten Begünstigung gerichtet sind, ist für den Streitgegenstand einer Feststellungsklage das nach dem Begehren des Klägers konkret anzuwendende Recht maßgeblich, das der Klärung der strittigen Rechte und Pflichten zu Grunde zu legen ist. Dabei führt der Umstand, dass sich das im Zeitpunkt der Klageerhebung „gegenwärtige“ Rechtsverhältnis im Laufe des Verfahrens in ein (grundsätzlich ebenso feststellungsfähiges) vergangenes Rechtsverhältnis wandelt, für sich allein betrachtet noch nicht zu einer Klageänderung. Verliert jedoch das für die begehrte Feststellung maßgebliche Recht seine Gültigkeit und tritt an seine Stelle grundlegend neues Recht, erledigen sich das in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnis und das darauf bezogene Feststellungsbegehren; seine Umstellung auf die neue Rechtssituation bedeutet eine Änderung des Klagegegenstands (zu einer nicht unerheblichen, aber nicht grundlegenden Änderung des Streitgegenstandes einer Feststellungsklage während des Klageverfahrens: BVerwG, B.v. 4.5.2005 - 4 C 4. 04 - juris Rn. 22; vgl. a. BVerwG, U.v. 26.11.2003 - 9 C 6. 02 - juris Rn. 25, 26, jeweils zur geänderten Festlegung von Anflugverfahren durch Rechtsverordnung).

So liegt der Fall hier. Der Klagegrund der (erweiterten) Feststellungsklage hat sich durch die zum 1. Juli 2012 wirksam gewordene Neuregelung des Glücksspielrechts in grundlegender Weise geändert. Die Neuregelung hat das ursprünglich zum Gegenstand der Feststellungsklage erhobene seinerzeitige Rechtsverhältnis beendet bzw. erledigt (vgl. SächsOVG, U.v. 2.12.2013, a.a.O., Rn. 44, 45; OVG Saarl, U.v. 26.11.2013 - 3 A 106/12 - juris Rn. 56). Sie hat den ursprünglichen Klagegrund nicht lediglich modifiziert, sondern ihn vielmehr im Sinne eines „aliud“ verändert (Wolf in Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1.10.2016, § 91 Rn. 9 bis 11). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zwar gilt für die ab 1. Juli 2012 geltend gemachte Erlaubnisfreiheit, dass die (allgemeine) Erlaubnispflicht der gewerblichen Spielvermittlung durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht aufgehoben wurde, sondern im Grundsatz über den 30. Juni 2012 hinaus fortbesteht (SächsOVG, U.v. 2.12.2013 - 3 A 242/11 - juris Rn. 45 bis 47; OVG Hamburg, B.v. 11.8.2016 - 4 Bf 244/13.Z - juris); dementsprechend strebt die Klägerin nach wie vor (nur hilfsweise) eine Vermittlungserlaubnis für den Freistaat Bayern unter Geltung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (§ 4 Abs. 1, 2 GlüStV) an (vgl. Parallelverfahren 10 BV 13.1005).

Gleichwohl ist das ursprünglich zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnis beendet. Dies folgt bereits aus dem ab 1. Juli 2012 geltenden neuen § 19 Abs. 2 GlüStV, der für die nach § 4 Abs. 1, 2 GlüStV erforderliche (vertriebswegunabhängige) Vermittlungserlaubnis vorsieht, dass gewerblichen Spielvermittlern, die - wie die Klägerin - in allen oder mehreren Bundesländern tätig werden, die für die einzelnen Bundesländer zu erteilenden Erlaubnisse gebündelt von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde in Niedersachsen erteilt werden (vgl. zum sog. vereinfachten Erlaubnisverfahren: Schmitt in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 19 Rn. 34 bis 36). Dementsprechend ist für die Erteilung von Vermittlungserlaubnissen - ungeachtet der fortbestehenden Glücksspielhoheit der Länder - ab dem 1. Juli 2012 das Land Niedersachsen zuständig, bei dem weiterhin für jedes Bundesland, in dem öffentliche Glücksspiele vermittelt werden sollen, eine Erlaubnis zu beantragen ist. Hieraus folgt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten aktuell kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zur Frage der geltend gemachten Erlaubnisfreiheit mehr besteht, weil diese Frage ausschließlich im Verhältnis zum Land Niedersachsen geklärt werden kann. Als Konsequenz aus § 19 Abs. 2 GlüStV hat die Klägerin im Übrigen bereits am 25. Januar 2013 bei der Glücksspielaufsicht des Landes Niedersachsen die Erteilung der Vermittlungserlaubnisse nach § 4 Abs. 1, 2 GlüStV (auch für Bayern) beantragt und diesen Anspruch im Rahmen einer bereits Anfang 2014 beim Verwaltungsgericht Hamburg (4 K 376/14) erhobenen Untätigkeitsklage rechtshängig gemacht.

Weiterhin haben sich die für die Beurteilung der gewerblichen Spielvermittlung maßgeblichen rechtlichen Bedingungen mit dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags zum 1. Juli 2012 in wesentlichen Punkten geändert. So darf nun insbesondere nach § 4 Abs. 5 GlüStV erstmals im Wege einer von der zuständigen Landesbehörde zu erteilenden Befreiung vom Verbot der Vermittlung von Glücksspielen im Internet dispensiert werden, um die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags wirksamer zu erreichen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist in Bayern - anders als nach dem bis 30. Juni 2012 geltenden absoluten Internet-Verbot - eine kontrollierte Zulassung des Vertriebsweges Internet grundsätzlich möglich (vgl. dazu im Einzelnen: Postel in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 4 Rn. 80 ff.), nachdem der Beklagte von der Länderöffnungsklausel in § 4 Abs. 5 GlüStV Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 2 Abs. 3 AGGlüStV). Damit wird ein eigenständiges, vom Beklagten durchzuführendes Erlaubnisverfahren eröffnet. § 4 Abs. 5 GlüStV enthält eine Reihe neuer Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen von einer Sicherstellung der Erreichung der Ziele des geänderten Glücksspielstaatsvertrags ausgegangen werden kann und daher eine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden darf. Auch die in § 5 GlüStV 2008 festgelegten Grenzen zulässiger Werbung wurden nicht in den neuen § 5 GlüStV übernommen; nach § 5 Abs. 1 GlüStV ist Werbung an den Zielen des geänderten Staatsvertrages auszurichten, wobei die Aufklärungspflichten durch § 7 Abs. 1 Satz 2 GlüStV konkretisiert werden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV besteht zudem die Möglichkeit, ausnahmsweise auch die zuvor nach § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 verbotene Werbung im Fernsehen oder Internet zuzulassen (vgl. SächsOVG, U.v. 2.12.2013 - 3 A 242/11 - juris Rn. 47). All dies führte zu einem völlig veränderten materiell-rechtlichen Rahmen für die hier inmitten stehende gewerbliche Spielvermittlung, der es ausschließt, von einer im Wesentlichen gleichen Rechtslage und damit einem im Wesentlichen unveränderten Rechtsverhältnis auszugehen.

Die grundlegende gesetzgeberische Bedeutung dieser Änderungen kommt auch in der Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 1, 2 GlüStV zum Ausdruck. Danach galten vor dem 1. Juli 2012 erteilte Vermittlererlaubnisse mit bestimmten Maßgaben längstens bis zum 31. Dezember 2012 fort, neue Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 GlüStV waren spätestens zum 1. Januar 2013 einzuholen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Dies zeigt, dass nach der Neuregelung selbst eine vor dem 1. Juli 2012 erteilte Vermittlungserlaubnis keine über den 31. Dezember 2012 hinausgehenden Rechtswirkung zukommen konnte, sondern ein erneutes Erlaubnisverfahren vor dem Hintergrund der ab 1. Juli 2012 geltenden Rechtslage durchgeführt werden musste. Das zeigt die grundlegende Natur der erfolgten Rechtsänderungen und der damit einhergehenden Änderung des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten auf.

Schließlich benötigt die Klägerin nach der aktuellen Rechtslage zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels, Lotterien im Internet vermitteln zu dürfen, neben der (hilfsweise beantragten) allgemeinen Vermittlungserlaubnis ab 1. Juli 2012 erstmals eine (rechtlich eigenständige) Befreiung vom Verbot der Internetvermittlung nach § 4 Abs. 5 GlüStV (vgl. Postel in Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 4 Rn. 80 ff.). Für ihre Erteilung ist der Beklagte zuständig. Die Klägerin hat diese - bisher auch nicht hilfsweise beim Beklagten beantragte - Befreiung bzw. die Feststellung, dass die Befreiung nicht erforderlich sei, schon nicht zum Streitgegenstand des Feststellungsbegehrens gemacht.

Am Vorliegen einer Klageänderung vermag schließlich auch der vom Kläger angeführte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 29.10.2014 - 4 L 98/13 - nicht veröff.) in einem Zulassungsverfahren nichts zu ändern, in dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des eine Klageänderung bejahenden erstinstanzlichen Urteils damit begründet wurden, die Rechtslage habe sich im Hinblick auf den dortigen Antrag der Feststellung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisfreiheit „nicht grundlegend geändert“, weil den Rechtsgrund des Antrags nach wie vor die der Klägerin zustehende Dienstleistungs- und Berufsfreiheit bildeten. Wollte man jedoch eine Klageänderung schon dann verneinen, wenn bei der Erteilung einer beantragten Erlaubnis die gleichen verfassungs- oder unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen sind, wäre bei gleichzeitiger grundlegender Umstellung der einfachrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen - wie im vorliegenden Fall - praktisch niemals eine Änderung des Klagegrundes anzunehmen. Die Frage nach einer grundlegenden Änderung der Rechtssituation ist immer einzelfallbezogen zu beantworten und nicht danach, ob die geltend gemachten verfassungs- und unionsrechtlichen Rechte identisch geblieben sind. Die hier inmitten stehende Frage nach der Erlaubnisfreiheit einer glücksspielrechtlichen Betätigung wird nicht unmittelbar auf der Grundlage verfassungs- oder unionsrechtlicher Vorschriften beantwortet, sondern primär nach einfachrechtlichen Vorschriften (vgl. a. OVG Hamburg, B.v. 11.8.2016 - 4 Bf 244/13.Z - nicht veröff.).

Liegt demnach eine wesentliche Änderung des gesamten glücksspielrechtlichen Regimes vor, muss auch die für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses (hier: Erlaubnisfreiheit) maßgebliche Frage, ob die (bestrittene) Erlaubnispflicht gegen den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang verstößt, einer völlig neuen Prüfung unterzogen werden.

2. Die Klageänderung ist nicht zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO), weil weder der Be-klagte eingewilligt hat noch die Änderung sachdienlich ist.

Der Beklagte hat sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich gegen eine Klageänderung gewandt. Der Senat hält sie - mit dem Verwaltungsgericht Regensburg (UA, S. 12, 13) - auch nicht für sachdienlich (vgl. zum Begriff: BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 32, 33; VG Bremen,U.v. 17.7.2014 - 5 K 4084/08 - juris Rn. 66 f.). Denn es wird hier zum einen eine wesentlich veränderte Rechtslage (vgl. II. 1.) zum Prüfungsmaßstab gemacht, über die zu entscheiden der Beklagte bisher schon deshalb keinen Anlass hatte, weil hinsichtlich der allgemeinen Vermittlungserlaubnis nunmehr der - von der Klägerin bereits eingeschlagene - Weg über die Glücksspielaufsicht des Landes Niedersachsen geboten ist und die Zuständigeit des Beklagten nur noch für die Befreiung vom Internetverbot gegeben ist. Aus diesen Gründen kann nicht die Rede davon sein, dass die Änderung des Feststellungsbegehrens bei im Wesentlichen identischem Streitstoff zur endgültigen Streitbeilegung beitragen könnte (BVerwG, U.v. 18.8.2005 - 4 C 1304 - juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - a.a.O.) und aus diesem Grund sachdienlich wäre.

3. Nachdem die Klage auch mit ihren „für die Gegenwart“ zur Entscheidung gestellten Feststellungsanträgen unzulässig ist, erübrigt sich eine Eingehen auf die Frage, in welchem Verhältnis die hier gestellten Klageanträge zu den im Klageverfahren 10 BV 13.1005 gestellten stehen. Auf die weiteren materiellen Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf das behauptete Bestehen der Feststellungsansprüche muss schließlich wegen ihrer unzulässigen prozessualen Geltendmachung nicht mehr eingegangen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

I.

1

Der Kläger zu 1 reiste im Februar 1996 unter der Angabe, irakischer Staatsangehöriger zu sein, mit seiner libanesischen Ehefrau, der Klägerin zu 2, und ihren am (…)1994 und (…)1995 geborenen Kindern, den Klägerinnen zu 3 und 4, in das Bundesgebiet ein. Die von ihnen gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.04.1996 ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Asylanträge, die für die in Deutschland geborenen Klägerinnen zu 5 bis 7 gestellten wurden, lehnte das Bundesamt ebenfalls ab. Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen lehnte der frühere Landkreis A-Stadt mit Bescheid vom 28.03.2007 ab. Nach Stellung erneuter Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen am 18.08.2008 eröffnete der der Kläger zu 1 dem Beklagten, dass er syrischer Staatangehöriger sei. Mit Bescheid vom 10.12.2009 lehnte der Beklagte die Anträge erneut ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zurück.

2

Am 29.11.2010 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 28.07.2011 hat das Verwaltungsgericht den Klägerinnen zu 3 und 4 Prozesskostenhilfe bewilligt, den Antrag für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 aber abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerinnen zu 3 und 4 die Voraussetzungen des § 25a AufenthG erfüllen. Den übrigen Klägern stehe indes ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Ihre Ausreise sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Bei ihnen handele es sich insbesondere nicht um sog. faktische Inländer. Den Klägerinnen zu 3 und 4 erteilte der Beklagte am 16.08.2011 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG. Daraufhin erklärten die Beteiligten hinsichtlich der Klägerinnen zu 3 und 4 den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 02.09.2011 und 20.09.2011 übereinstimmend für erledigt.

3

Nach Wiederaufgreifen des Asylverfahrens des Klägers zu 1 und der Klägerinnen zu 3 bis 7 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.05.2012 fest, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG für Syrien vorliegt. Unter Datum vom 18.05.2012 erteilte der Beklagte dem Kläger zu 1 sowie den Klägerinnen zu 5 bis 7 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Mit Schriftsatz vom 25.05.2012 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesamts für den Kläger zu 1 und die Klägerinnen zu 3 bis 7 die Möglichkeit bestehe, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu bekommen. Mit Schriftsatz vom 11.06.2012 teilte der Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, dass er dem Kläger zu 1 und den Klägerinnen zu 3 bis 7 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilen werde. Die Klägerin zu 2 werde zur Führung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten. Am 20.06.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt, nunmehr auch den Klägern zu 1, 2, 5, 6 und 7 Prozesskostenhilfe zu gewähren, und den Rechtsstreit für alle Kläger für erledigt erklärt. Am 06.07.2012 hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen.

4

Mit Beschluss vom 10.07.2012 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und die Kosten anteilig den Beteiligten auferlegt. Den erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 hat es abgelehnt und insoweit zur Begründung ausgeführt: Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache stehe einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe prinzipiell entgegen. Zudem handele es sich um einen wiederholten Antrag. Erst nachdem der Beklagte aufgrund der Entscheidung des Bundesamts die Aufenthaltserlaubnisse in Aussicht gestellt habe, seien die Kläger mit der Hauptsacheerledigung „auf diesen Zug aufgesprungen“.

5

Unter Datum vom 24.07.2012 erteile der Beklagte der Klägerin zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

6

Gegen die erneute Versagung der Prozesskostenhilfe haben die Kläger am 27.07.2012 Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, es bestehe sogar ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, da die Voraussetzungen für die Feststellung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hätten. Im Übrigen habe für den Kläger zu 1 aufgrund seiner – seit Langem bestehenden – Krankheit auch unabhängig von der Lage in Syrien ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot asylrechtlich und das inlandsbezogene Ausreisehindernis der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit festgestellt werden können. Aus Art. 6 GG hätten sich Ansprüche für alle anderen Familienmitglieder ergeben. Wäre die Erledigungserklärung nicht abgegeben worden, hätte die Gefahr bestanden, dass die Klage abgewiesen wird. Deshalb habe der erneute Prozesskostenhilfeantrag gleichzeitig mit der Erledigungserklärung gestellt werden müssen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die erneut beantragte Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 zu Recht versagt.

8

1. Der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag dürfte zwar zulässig gewesen sein. Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, erlangen keine materielle Rechtskraft und schließen einen neuerlichen Antrag nicht aus. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine – an sich zulässige – Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages kann nur dann verneint werden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird, etwa wenn der Antragsteller lediglich auf die bisherige Begründung verweist oder neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2008 – VIII ZB 78/06 –, NJW 2009, 857, m.w.N.). Dem entsprechend fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dann nicht, wenn der Rechtssuchende gegenüber dem ursprünglichen Antrag neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorbringt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.12.2009 – 11 C 08.39 – Juris, m.w.N.). Im Schriftsatz vom 20.06.2012, mit welchem das Prozesskostenhilfegesuch für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 wiederholt worden ist, sind zwar keine neuen Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte dargelegt. Aus den vorliegenden Schriftsätzen ergab sich aber offensichtlich, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesamts vom 18.05.2012 eine neue Sachlage eingetreten ist, aus der sich nunmehr Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG ergeben.

9

2. Der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag hat aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

10

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

11

Dabei kann dahinstehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den wiederholten Prozesskostenhilfeantrag das verwaltungsgerichtliche Verfahren bereits beendet gewesen ist, so dass von einer „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung nicht mehr gesprochen werden kann. Allerdings kann Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens ausnahmsweise dann rückwirkend zu gewähren sein, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist, bzw. wenn der Kläger vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.10.2011 – 2 O 108/11 –, NJW 2012, 652, m.w.N.). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil die Rechtsverfolgung (auch) nach Stellung des wiederholten Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.

12

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen; dies ist derjenige Zeitpunkt, zu dem das Gericht im Fall einer ordnungsgemäßen Behandlung des Antrags über diesen zu entscheiden hat, also zeitnah nach ordnungsgemäßer Antragstellung (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.05.2008 – 2 O 76/08 – Juris, m. w. Nachw.). Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann nur dann abgestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.2009 – 19 C 09.2958 –, Juris, RdNr. 4 f.). Bewilligungsreife setzt u. a. voraus, dass der Kläger das Streitverhältnis (substantiiert) dargestellt hat, das Gericht Einsicht in die betreffenden Aktenvorgänge der beteiligten Behörde nehmen konnte und dem Gegner angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist; außerdem ist von diesem Datum ausgehend zusätzlich noch ein angemessener Zeitraum für die gerichtliche Prüfung des Antrags zu berücksichtigen (Beschl. d. Senats v. 29.03.2010 – 2 O 8/10 –, Juris, m. w. Nachw.).

13

Es kann hier offen bleiben, ob der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag bereits mit der Antragstellung am 20.06.2012 bewilligungsreif war, etwa weil die aufgrund der Entscheidung des Bundesamts geänderte Sach- und Rechtslage sowohl dem Beklagten als auch dem Verwaltungsgericht hinreichend bekannt war. Sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Klage der Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das Rechtsschutzinteresse für eine Fortführung ihrer Klage bereits weggefallen war.

14

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, d.h. wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt (BVerwG, Beschl. v. 11.03.1992 – 5 B 32.92 –, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254). So liegt es hier.

15

Dem Kläger 1 und den Klägerinnen zu 5 bis 7 hat der Beklagte bereits unter Datum vom 18.05.2012 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt, so dass sie ihr Klageziel erreicht haben. Auch wenn diese Aufenthaltserlaubnisse den Klägern erst nach Einreichung des wiederholten Prozesskostenhilfegesuchs oder nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung ausgehändigt worden sein sollten und die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für die Klägerin zu 2 erst am 24.07.2012 ausgestellt worden ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis spätestens dadurch entfallen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 11.06.2012, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 14.06.2012 zugestellt worden ist, ohne Vorbehalte irgend welcher Art zugesichert hat, entsprechende Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Erteilt die Behörde im gerichtlichen Verfahren ohne Vorbehalte die Zusage bzw. Zusicherung, dem Klagebegehren nachzukommen, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für einen Verpflichtungsausspruch durch das Gericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2011 – 1 WB 37.10 –, Juris, RdNr. 44; Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 14.03 –, Juris, RdNr. 53; Urt. v. 26.02.1999 – 4 A 47.96 –, NVwZ 2000, 560 [565]; OVG Berlin, Beschl. v. 30.03.2005 – 6 N 17.05 –, Juris). Dem entsprechend haben die Kläger den Rechtsstreit auf diese Zusage des Beklagten hin (insgesamt) für erledigt erklärt.

16

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, sie hätten einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gehabt, insbesondere weil beim Kläger zu 1 wegen seiner Erkrankung sowohl ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot als auch ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis vorgelegen habe. Ein Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung nur beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat, etwa wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 7.08 –, InfAuslR 2009, 378, m.w.N.). Unabhängig davon, dass die Kläger vor Erledigung des Verfahrens die rückwirkende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gar nicht beantragt haben, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für einen vor dem 18.05.2012 liegenden Zeitpunkt weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde nicht befugt, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, bevor das Bundesamt festgestellt hat, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Für die Prüfung dieser Abschiebungsverbote ist allein das Bundesamt zuständig (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08 –, BVerwGE 134, 124 [138], RdNr. 34).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 2011, mit welchem die Beklagte ein Vorkaufsrecht unter Bezugnahme auf die Sanierungssatzung vom 21. Juli 1989 (Satzung der Stadt C. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt C.“) ausgeübt hat.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 5. Mai 2011 die Grundstücke FlNrn. 350 und 358/3 der Gemarkung C. mit einer Gesamtfläche von 152 qm zu einem Preis von 1.700,-- Euro. Die unbebauten Grundstücke befinden sich im Bereich des G.-platzes in unmittelbarem Anschluss an historische Scheunengebäude. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 zeigte der beurkundende Notar den Vertragsabschluss gegenüber der Beklagten an.

Der G.-platz ist Teil des Sanierungsgebiets „Altstadt C.“, welches mit Satzung vom 21. Juli 1989 festgesetzt wurde. Zu der Sanierungsatzung gibt es einen Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen mit Stand November 1988 der Architekten R. + S. In den vorgelegten Behördenakten befindet sich weiterhin ein Plan vom 28. September 2001 der Architekten M... + Partner mit dem Titel „Nutzungskonzept der Scheunenanlage am ...-platz in C.“ (Platzgestaltung Festplatz, Grundrisse mit Außenanlagen und Ansicht). In diesem Plan ist im Bereich der beiden Grundstücke eine Ver- und Entsorgungsstation für Wohnmobile vorgesehen neben dem Neubau einer öffentlichen WC-Anlage mit Gäste-Info. Außerdem findet sich ein Plan vom 30. November 2006 der Architekten B. + Partner mit dem Titel „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ (Übersichtsplan mit Entwässerung und Höhenlage). Hier sind die betroffenen Grundstücke als private Gärten bezeichnet. In den auf Anfrage des Gerichts weiter vorgelegten Akten befindet sich ein Plan vom 26. Juli 2006 der Architekten B. + Partner mit dem Titel „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ (Übersichtsplan mit Entwässerung und Höhenlage). Dieser Plan bezeichnet die betroffenen Grundstücke ebenfalls als private Gärten. Die Situierung der Parkplätze und der Bäume ist leicht anders als auf dem späteren Plan. Zudem befindet sich hier die Zufahrt unmittelbar nördlich der Scheunen des Fischereivereins, wohingegen im späteren Plan vom 30. November 2006 die Zufahrt nach Norden zu den privaten Garagen verlegt und zudem am bisherigen Standort ein Rondell mit Bäumen und Sitzgelegenheiten vorgesehen ist. Beide Pläne sehen im Nordwesten zum Steg über den S.-bach hin eine Infotafel mit Wegweisern vor. Mit Beschluss vom 31. Juli 2006 hat der Stadtrat die Zustimmung zur Gestaltung und Finanzierung der Sanierungsarbeiten entsprechend dem Plan vom 26. Juli 2006 erteilt.

In der Sitzung des Stadtrats vom 30. Mai 2011 beschloss die Beklagte die Ausübung des Vorkaufsrechts und erließ zum Vollzug gegenüber dem Verkäufer den angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2011. Das Nutzungskonzept vom 28. September 2001 sehe im Bereich der fraglichen Grundstücke den Neubau einer Gäste-Info mit Ver- und Entsorgungsstation für Wohnmobile vor. Die Ausübung des Vorkaufsrechts diene der Umsetzung dieses Nutzungskonzepts und sei für das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Der mit Schreiben vom 4. Juli 2011 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Bayreuth aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Januar 2012 mit Urteil vom 1. Februar 2012 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Beklagte hätte ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben dürfen, weil bereits mangels gültiger Sanierungssatzung kein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet vorgelegen habe. Die Beklagte habe das Sanierungsgebiet durch einen Plan des Architekturbüros R. + S. vom 19. September 1988 bestimmen wollen, diesen Plan aber nicht der bekanntgemachten Sanierungssatzung beigelegt. Auch sonst sei das Sanierungsgebiet im Satzungstext nicht näher bestimmt worden. Die Beklagte habe zwar nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Niederlegung des Urteils die Sanierungssatzung mit einer Gebietskarte rückwirkend neu bekannt gemacht. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht rechtserheblich, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts und damit vor allem eine gültige Sanierungssatzung im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bzw. zumindest innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags vorliegen müssten. Außerdem sei die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Mit der Verlegung der öffentlichen WC-Anlage sei fraglich, ob der Ver- und Entsorgungsanschluss für Wohnmobile auf den streitgegenständlichen Grundstücken erforderlich sei. Der in den Akten befindliche Plan von 2006 gebe den aktuellen Zustand des Platzes wieder, der von den Planungen aus dem Jahr 2001 abweiche. So sei im Einfahrtsbereich ein Rondell geschaffen worden. Es seien Bäume gepflanzt und der Parkbereich durch 10 bis 20 Zentner schwere Steine abgegrenzt worden. Es sei wenig realistisch, dass diese als Provisorien jeder Zeit versetzbar seien. Das Gericht gehe daher davon aus, dass der Plan von 2006 die nunmehrigen Sanierungsziele widerspiegle. In diesem Plan würden jedoch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als private Gärten bezeichnet ohne besondere Darstellungen oder Planungsabsichten. Es sei daher nicht erkennbar, inwieweit das Wohl der Allgemeinheit den Erwerb dieser Grundstücke rechtfertigen könne. Der Vortrag der Beklagten, dass an dieser Stelle eine Ladestation für Elektrofahrzeuge errichtet werden könne, habe noch keinen Niederschlag in den Planungen gefunden. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine solche Station zwingend an diesem Ort zu errichten wäre.

Mit der durch Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2013 zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, das Erstgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass keine gültige Sanierungssatzung vorgelegen habe. Die Satzung sei im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB mit Rückwirkung am 27. Januar 2012 erneut bekannt gemacht worden und hätte entgegen der Auffassung des Erstgerichts daher berücksichtigt werden müssen. Auch liege das nötige Wohl der Allgemeinheit für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor. Das Erstgericht habe den Plan vom 30. November 2006 fälschlich als Nutzungskonzept gewertet. Der Plan habe jedoch nur den damals vorhandenen Ist-Zustand wiedergegeben und enthalte keine Sanierungsziele. Die Kennzeichnung der betroffenen Grundstücke als private Gärten und Grünflächen stelle keine Aufgabe des Nutzungskonzepts für eine Wohnmobilstation und eine Gästeinfo dar. Die Beklagte halte vielmehr an diesem Ziel weiter fest. Allein der Plan aus dem Jahr 2001 gebe das Nutzungskonzept wieder. Im Übrigen seien die vorhandenen und im Plan von 2006 eingezeichneten Begrenzungssteine jederzeit mit entsprechendem Gerät versetzbar und würden auch für diverse Veranstaltungen immer wieder versetzt. Es obliege zudem der Planungshoheit der Beklagten, wo die von ihr gewünschte Wohnmobilstation und die Gästeinfo errichtet werden sollen. Es komme daher im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit nicht darauf an, ob an anderer Stelle Platz dafür wäre.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte habe in der Stadtratssitzung vom 2. Juli 2007 öffentlich den Abschluss der Sanierungsarbeiten gegenüber den Bürgern und durch persönlichen Brief gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern bekannt gegeben. Die Beklagte habe zudem bei einem früheren Verkauf eines der beiden Grundstücke ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht mehr durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die Gästeinformation sei längst an einer anderen Stelle, nämlich an der Bundesstraße errichtet. Das Grundstück FlNr. 351 könne zudem nicht mehr für eine Wohnmobilstation in Anspruch genommen werden, da die Voreigentümerin mit einer Sandsteinmauer zum G. Z.-platz hin abgesperrt habe. Für diese Maßnahme seien von der Beklagten Fördermittel gewährt worden. Die WC-Anlage sei ebenfalls an anderer Stelle errichtet worden. Die Beklagte habe zudem ohne Rechtsgrundlage eine Leitung zur Dachentwässerung benachbarter Grundstücke auf das klägerische gelegt und sich zur Errichtung eines Zauns verpflichtet.

Auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014 wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012 (§ 116 Abs. 2 VwGO) ist im Ergebnis richtig. Der Vorkaufsrechtsbescheid der Beklagten vom 1. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO).

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) eine gültige Sanierungssatzung und damit die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorlag. Zwar litt die Satzung vom 21. Juni 1989 an einem Bekanntmachungsfehler, da der Plan, aus welchem sich das Sanierungsgebiet ergibt, der bekanntgemachten Sanierungssatzung nicht beigelegt war. Die Beklagte hat jedoch im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 27. Januar 2012 die Satzung erneut unter Beifügung des Plans mit Rückwirkung gemäß § 214 Abs. 4, § 143 Abs. 1 BauGB bekanntgemacht. Wird eine Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt, entspricht die Rechtslage der Rechtslage, die gegolten hätte, wenn die Satzung bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam gewesen wäre. Es ist gerade Sinn und Zweck der Rückwirkung Bescheiden nachträglich eine sichere Grundlage zu schaffen (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 14/97 - NVwZ 1999, 419; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 214 Rn. 261). Da die Bekanntmachung mit Rückwirkung zwar nach der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 19. Januar 2012, aber vor der Niederlegung des Urteils am 1. Februar 2012 erfolgte, hätte das Erstgericht gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die rückwirkende Heilung der Sanierungssatzung bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.

2. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall jedoch nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 63). An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703; BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 64). Das Vorliegen dieser Voraussetzung unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Gegensatz zu Enteignung kann das Vorkaufsrecht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wenn die benötigten Grundstücksflächen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden (vgl. VGH BW, U. v. 24.10.1986 - 8 S 1881/86 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 64).

In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten muss sich die Ausübung des Vorkaufsrechts daher grundsätzlich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren (vgl. BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris). Die Sanierungsziele müssen dabei nicht in der Sanierungssatzung selbst festgelegt sein. Sie können sich auch aus ihrer Begründung, aber auch aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen ergeben (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris). An die Konkretisierung dieser Ziele dürfen dabei bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Doch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1999 - 4 C 8/98 - NVwZ 1999, 1336; BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris; B. v. 10.8.2007 - 26 ZB 06.1731 - juris). Die erforderliche Konkretisierung kann insbesondere in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris). Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem längeren Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1995 - 4 B 33.95 - NVwZ 1995, 897; BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris).

Im vorliegenden Fall rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Da das Sanierungsgebiet einen größeren Bereich der Gemeindefläche der Beklagten umfasst, ergeben sich aus der Begründung der Sanierungssatzung selbst keine konkreten Sanierungsziele für den G. Zimmerplatz. Die vorbereitende Untersuchung nach § 141 BauGB spricht hier lediglich von der Schließung der Baulücke im südwestlichen Teil der U-förmigen Scheunenanlage, um die ursprünglichen Raumkanten wieder herzustellen. In diesem Neubau und der nördlich angrenzenden Scheune könnte der städtische Bauhof untergebracht werden. Außerdem könnte der Uferbereich des S.-bachs als Grünanlage hergestellt und der Platz selbst als Erweiterung des Festplatzes oder als Handwerkerhof sowie Frei- und Aufenthaltsfläche genutzt werden. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass zur Realisierung der Maßnahmen am G.-platz der Erwerb auch der nun gegenständlichen Grundstücke FlNrn. 350 und 358/3 erforderlich sei. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen begann die konkrete Planung den G.-platz betreffend erst rund 10 Jahre nach Erlass der Sanierungssatzung. Im Jahr 1999 fanden erste Gespräche mit Investoren und Anliegern statt. Die ersten Planungen sahen unter anderem auch den Abriss aller Scheunengebäude und die Errichtung eines Supermarkts vor. Nach einer Bestandsaufnahme im Jahr 2000 erstellte das Architekturbüro B. + Partner ein Nutzungskonzept mit sieben Varianten. Mit Beschluss vom 4. April 2001 entschied sich der Stadtrat für die Variante 4 mit der Begründung, die Stadt strebe eine Lösung unter Einbeziehung des weitgehenden Erhalts der Scheunen, unter Einbeziehung des Eigentümerbedarfs von vier Scheunen als Lager, möglichst ohne Folgekosten für die Stadt an. Die Gestaltungsvariante 4 liege diesem Ziel am Nächsten. Zudem wurde dem Abschluss von Vorverträgen zugestimmt. Die Variante 4 sieht im Scheunenbereich entlang der Bundesstraße eine Diakoniestation mit Ambulanz und Krankengymnastik vor. Der südliche Scheunenbereich, der nach dem Stadtratsbeschluss weiter privat genutzt werden sollte, wird als Arztpraxis und Veranstaltungsraum für Bauernmarkt oder Theater bezeichnet. Das nordwestliche Scheunengebäude soll dem Fischereiverein dienen. Zwischen dem südlichen und dem nordwestlichen Gebäude ist ein Technik/WC Gebäude als Neubau vorgesehen, das über überdachte Gänge mit den beiden Bestandsgebäuden verbunden wird. Ein Wohnmobilstellplatz ist weder in dem Plan der Variante 4 noch im Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 erwähnt. Einzig in der Niederschrift einer Besprechung verschiedener Behörden zur Städtebauförderung vom 29. März 2001 findet sich die Aussage des Vertreters der Regierung von Oberfranken, dass die Errichtung eines Campingplatzes (mit Anschlüssen für Strom, Wasser usw.) aus der Städtebauförderung nicht förderfähig sei. Lediglich der Plan „Nutzungskonzept der Scheunenanlage am ...-platz in C.“ vom 28. September 2001 des beauftragten Architekturbüros sieht südlich des Neubaus einer öffentlichen WC-Anlage mit Gästeinfo einen Wohnmobilstellplatz mit Wasser- und Fäkalienanschluss vor. Hinsichtlich dieses Plans findet sich in den vorgelegten Akten jedoch kein Stadtratsbeschluss, in welchem dieser als offizielles Nutzungskonzept bestätigt worden wäre. In einer weiteren Aktennotiz zu einer Behördenbesprechung am 21. November 2001 wird im Zusammenhang mit der Neugestaltung des G.-platzes lediglich erwähnt, dass versucht werden solle, Funktionsbauten (Informationsstand/WC-Anlage) dort unterzubringen. Mit Beschluss des Stadtrats vom 17. Dezember 2001 wurde der Planungsauftrag für das Sanierungskonzept an das Architekturbüro vergeben vorbehaltlich der Förderzusage der Regierung. Dieser Auftrag wurde schließlich nach Erhalt des Förderbescheids am 20. März 2002 erteilt. Es wird in keiner dieser Unterlagen Bezug auf den Plan vom 28. September 2001 genommen. Zu einer weiteren Behördenbesprechung am 15. Mai 2003 schließlich lässt sich einer Aktennotiz entnehmen, dass künftig zwei Scheunen vom Fischereiverein genutzt werden sowie zwei Scheunen die Eigentümer behalten sollten. Die restlichen zwei Scheunen an der Bundesstraße würden abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das „aktuelle Nutzungskonzept durch einen Plan (mit erläuternden Anmerkungen)“ gegenüber der Regierung darzustellen sei. Ein entsprechender Plan (wohl mit Datum vom 21. Mai 2003) wurde der Regierung zwar mit Schreiben vom 27. Mai 2003 übersandt, ist aber nicht in den Akten enthalten. In der Folge findet sich ein Beschluss des Stadtrats vom 31. Juli 2006 samt Plan „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ vom 26. Juli 2006 in den Akten. In dem Beschluss stimmt der Stadtrat der Gestaltung und Finanzierung der Sanierungsanlagen (hier Außenanlagen am S.-bach) zu, welche den Abbruch des ehemaligen Bauhofs (nordwestliches Scheunengebäude), die Rodung der Bäume entlang des S.-bachs, Entwässerungseinrichtungen, die Ufergestaltung am S.-bach sowie Beleuchtung und Bäume umfassen. Im Plan selbst ist inzwischen die WC-Anlage samt Gästeinfo nicht mehr eingezeichnet und die hier gegenständlichen Grundstücke sind als private Gärten bezeichnet. Eine „Infotafel und Wegweiser“ ist hingegen im nördlichen Bereich zum Fußweg zur Altstadt hin eingezeichnet. Der weitere Plan „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ vom 30. November 2006 sieht eine leicht veränderte Platzgestaltung selbst (Aufteilung der Stellplätze, Bäume, Begrenzungssteine) sowie eine geänderte Zufahrtssituation und das Rondell nördlich der Scheune des Fischereivereins an der Bundesstraße vor. Die gegenständlichen Grundstücke sind weiterhin als private Gärten bezeichnet. Die „Infotafel und Wegweiser“ ist ebenfalls im nördlichen Bereich zum Fußweg zur Altstadt hin eingezeichnet.

Aufgrund der sich aus den vorgelegten Akten ergebenden Historie der Umgestaltung des G.-platzes geht der Senat davon aus, dass die Beklagte das Nutzungskonzept stetig fortentwickelt hat. Maßgeblich ist aufgrund dieser Fortentwicklung nicht der Stand, welcher in dem Plan vom 28. September 2001 dokumentiert ist, sondern der vom Stadtrat mit Beschluss vom 31. Juli 2006 behandelte Plan vom 26. Juli 2006. Dieses letzte vom Stadtrat bestätige Nutzungskonzept sieht die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als private Gärten vor. Es ist nicht auszuschließen, dass der Plan vom 30. November 2006 noch eine weitere Fortentwicklung des Nutzungskonzepts darstellt, jedoch ergibt sich hierzu nichts aus den Akten, insbesondere keine Behandlung im Stadtrat der Beklagten. Der als „Nutzungskonzept“ bezeichnete Plan vom 28. September 2001 hingegen ist ausweislich der vorgelegten Akten nie vom Stadtrat behandelt und darüber entsprechend auch nicht beschlossen worden. Er kann daher bereits deshalb keine verbindlichen Sanierungsziele festsetzen, welche das Wohl der Allgemeinheit für die Ausübung eines Vorkaufsrechts rechtfertigen könnten. Der Beschluss des Stadtrats vom 30. Mai 2011 zur Ausübung des Vorkaufsrechts kann dies nicht ersetzen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits weitere überarbeitete Konzepte von 2003 und 2006 existierten. Zudem sind die in diesem Plan vorgesehenen Planungen und Nutzungen in großen Teilen tatsächlich überholt (s. Plan vom 30. November 2006). So ist die darin für die Diakoniestation vorgesehene Scheune entlang der Bundesstraße inzwischen durch den Fischereiverein genutzt, der im Plan von 2001 eigentlich in der nordwestlichen Scheune untergebracht werden sollte. Diese wird in den Plänen von 2006 nunmehr als private Scheunennutzung gekennzeichnet. Die südlichen Scheunen sind sowohl 2001 als auch 2006 privat genutzt. Weggefallen ist hingegen der 2001 noch vorgesehene Neubau einer öffentlichen WC-Anlage, die jetzt außerhalb des Plangebiets des G.-platzes errichtet wurde. Die Gästeinfo, die 2001 noch vor der WC-Anlage vorgesehen war, befindet sich in den Plänen von 2006 im nördlichen Bereich zum Fußweg zur Altstadt hin. Der 2001 nördlich der Diakonienutzung geplante Carport ist 2006 weiter nach Norden an den S.-bach verlegt worden. Auch wurden das Bett des S.-bachs aufgeweitet und die Platzgestaltung als solche mit Stellplätzen und anderem gänzlich umgestaltet. Insbesondere im Hinblick auf die Aktennotiz über die Behördenbesprechung am 15. Mai 2003 und den mit Schreiben vom 27. Mai 2003 an die Regierung von Oberfranken übersandten neuen Plan mit aktuellem Nutzungskonzept ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die Beklagte ihr Nutzungskonzept stetig fortentwickelt und den aktuellen Entwicklungen angepasst sowie weiter detailliert hat, wie es auch im Rahmen eines städtebaulichen Sanierung erforderlich ist. Bereits die Übersendung des Plans mit Schreiben vom 27. Mai 2003 zeigt, dass der Plan vom 28. September 2001 nicht mehr das aktuelle Nutzungskonzept darstellen konnte.

Die Parteien sind sich einig, dass der Plan vom 30. November 2006 den aktuellen Stand der Umgestaltungsmaßnahmen darstellt. Demgegenüber stellte der Plan vom 26. Juli 2006 nicht lediglich den Istzustand dar, sondern die geplanten Maßnahmen insbesondere mit der Umgestaltung des Uferbereichs des S.-bachs, deren Finanzierung im Beschluss vom 31. Juli 2006 genehmigt wurde. In relativ engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Plan vom 30. November 2006 gab die Beklagte in der Sitzung des Stadtrats vom 2. Juli 2007 den „offiziellen Abschluss der Sanierungsarbeiten „G.-platz“„ bekannt und feierte dieses Ereignis am 6. Juli 2007 mit der Bevölkerung. Mit Abschluss der Sanierungsarbeiten für das Teilprojekt G.-platz wäre es ohnehin der Beklagten nicht mehr möglich, ein Vorkaufsrecht auszuüben, da dessen Voraussetzungen mit Abschluss der städtebaulichen Sanierung entfallen. Dass die Sanierung des G.-platzes entsprechend dem mit Plan vom 30. November 2006 dokumentierten Status Quo tatsächlich abgeschlossen war, zeigt zudem die Nichtausübung des Vorkaufsrechts beim früheren Verkauf des Grundstücks FlNr. 358/3 mit Beschluss des Stadtrats vom 16. Juli 2007, dem Notar mitgeteilt am 19. Juli 2007. Dies erfolgte nur wenige Tage nach der Feier zum Abschluss der Sanierungsarbeiten. Da im Rahmen der Ausübung eines Vorkaufsrechts das Wohl der Allgemeinheit auch gegeben sein kann, selbst wenn ein Grundstück nicht zeitnah der vorgesehenen Nutzung zugeführt werden kann, wäre es zu erwarten gewesen, dass die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausübt, um wenigstens bereits eines der nötigen Grundstücke zu sichern, wenn sie im Jahr 2007 nicht von einem endgültigen Abschluss der Sanierung des G.-platzes ausgegangen und die inzwischen deutlich überholten Planungen von 2001 noch als maßgebliches Nutzungskonzept betrachtet hätte.

Die als „Nutzungskonzept“ bezeichnete Planung vom 28. September 2001 kann somit aus verschiedenen Gründen nicht als aktuelles Sanierungsziel angesehen werden, das unter dem Gesichtspunkt Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen könnte. Auch der erst im Verfahren vor dem Senat ausschnittsweise vorgelegte Plan vom 3. September 2012 kann kein aktuelles Sanierungsziel darstellen, weil dieser zum einen nicht vom Stadtrat beschlossen wurde und zum anderen erst lange nach Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Bescheids datiert.

3. Es fehlt zudem an der erforderlichen Ermessensausübung seitens der Beklagten.

Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen der Gemeinde, d. h. sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr Recht ausüben, muss dies aber nicht tun (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 66). Ob die gesetzlichen Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Erwägungen der Gemeinde im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtwidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Letzteres setzt jedoch voraus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und dies auch ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Ermessensnichtgebrauch vor, also der Fall, dass die Behörde verkennt, dass sie ein Ermessen hat. Der Bescheid vom 1. Juni 2011 enthält lediglich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts im Hinblick auf das Vorliegen einer Sanierungssatzung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und deren Geltungsbereich für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie das Vorliegen des Wohls der Allgemeinheit und den Verwendungszweck im Hinblick auf das „Nutzungskonzept“ vom 28. September 2001. Dass die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Ermessensentscheidung darstellt, kommt im Bescheid an keiner Stelle zum Ausdruck. Weder wird das Wort „Ermessen“ gebraucht, noch finden sich inhaltlich in irgendeiner Weise Erwägungen zu den öffentlichen Interessen und den gegenläufigen Interessen des Klägers am Erwerb des Grundstücks.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - geändert. Das vom Landratsamt Karlsruhe 1991 oder 1992 im Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße auf Gemarkung der Beklagten angeordnete Verkehrsverbot für Radfahrer und der dieses aufrechterhaltende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. April 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es darüber hinaus angefochten war, für unwirksam erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich nur mehr gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung eines Verkehrsverbots für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254) im Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße auf Gemarkung der Beklagten.
Im Zuge der Ausweitung des S-Bahnnetzes und der Inbetriebnahme der Straßenbahnstrecke von Karlsruhe nach Rheinstetten wurde 1991 auch der Verkehrsraum der durch den dortigen Stadtteil Forchheim verlaufenden Karlsruher Straße umgestaltet. 1991 oder 1992 – Akten hierüber finden sich nicht mehr - ordnete das Landratsamt Karlsruhe als seinerzeit zuständige Straßenverkehrsbehörde für den westlich der Karlsruher Straße zwischen Leichtsand- und Albgaustraße entlang führenden Radweg eine Radwegebenutzungspflicht sowie für den Kreuzungsbereich mit der Albgaustraße ein Verkehrsverbot für Radfahrer an. Wenig später wurden die Verkehrszeichen 241 und 254 aufgestellt. Zum 01.01.2005 wurde die Beklagte mit der Folge zur Großen Kreisstadt erklärt, dass von ihr als unterer Verwaltungsbehörde fortan auch die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde wahrzunehmen waren.
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 21./25.07.2007 legte der Kläger gegen die durch das Zeichen 241 angeordnete Radwegebenutzungspflicht zwischen Leichtsand- und Jahnstraße Widerspruch ein. Mit dieser sei er erstmals am 30.12.2006 konfrontiert gewesen, als er auf dem Weg zum „Silvesterlauf“ gewesen bzw. von diesem zurückgekehrt sei. Insofern sei die Widerspruchsfrist gewahrt. Die Anordnung verstoße gegen § 45 Abs. 9 StVO, weil keine entsprechende Gefahrenlage bestehe. Außerdem seien die nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) erforderlichen Maße, zumal für einen Zweirichtungsradweg, nicht eingehalten.
Mit ebenfalls an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 30./31.07.2007 erweiterte der Kläger seinen Widerspruch auf den Straßenabschnitt zwischen Jahn- und Albgaustraße. Mit der auch dort angeordneten Radwegebenutzungspflicht sei er erst konfrontiert gewesen, als er zum Start der 16. Radtourenfahrt „Durchs Badnerland“ unterwegs gewesen bzw. wieder zurückgekehrt sei. Gleichzeitig erhob er Widerspruch gegen das nördlich der Albgaustraße in nördlicher Richtung (auf gemeinsamer Trägertafel mit dem Hinweis „Halt Radfahrer! Sturzgefahr am Gleis“) angebrachte Verkehrsverbotszeichen, dessen Regelungsgehalt nicht klar erkennbar, widersinnig, jedenfalls aber im Hinblick auf das Zeichen 241 redundant sei. Im Übrigen hätte im Hinblick auf die dort zu querenden Straßenbahngleise ein Warnhinweis zur Abwehr einer Sturzgefahr bei zu spitzwinkligem Überfahren genügt.
Mit Schreiben vom 10.09.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnungen inzwischen bestandskräftig geworden seien, weshalb empfohlen werde, den Widerspruch bis zum 10.10.2007 zurückzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2008 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Dieser sei schon nicht fristgerecht erhoben, da die hier maßgebliche Jahresfrist für alle Verkehrsteilnehmer bereits mit Aufstellen der Verkehrszeichen in Lauf gesetzt worden sei.
Am 16.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Hierzu hat er geltend gemacht, die streitgegenständliche Beschilderung sei rechtswidrig. Der Radweg weise nicht die nach der Verwaltungsvorschrift VwV-StVO zumal für einen Zweirichtungsradweg erforderliche Mindestbreite auf. Auch fehle es an einer baulichen Trennung zwischen Rad- und Fußweg oder einer Trennung durch Zeichen 295. Schließlich seien die angefochtenen Anordnungen auch nicht durch § 45 Abs. 9 StVO gedeckt. Nicht ersichtlich sei, inwiefern bei einer Straßenbreite von 5,50 m bzw. einem gewissen seitlichen Gefälle eine Gefährdung entstehen sollte. Beim Bahnübergang hätte auch ein Warnhinweis als milderes Mittel genügt. Die von der Beklagten vorgelegten Verkehrszählungsergebnisse seien nur schwer verständlich, ließen indes keine übermäßige Verkehrsbelastung der Karlsruher Straße erkennen. Inwiefern das Vorhandensein von Schule, Kindergarten, Altenheim etc. eine Radwegebenutzungspflicht unverzichtbar machen sollte, sei ebenso wenig zu erkennen. Real sei demgegenüber die Gefahr, dass ein Radfahrer auf dem viel zu schmalen Zweirichtungsradweg bei Gegenverkehr auf die Fahrbahn stürze. Da der Radweg teilweise in einer Tempo-30-Zone verlaufe, liege darüber hinaus ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 3 StVO vor. Ob und ggf. welche Ermessenserwägungen seinerzeit angestellt worden seien, lasse sich ohne Akten nicht mehr feststellen. Hinsichtlich der rechtsseitigen Kennzeichnung des Radweges dürften solche jedenfalls nicht angestellt worden sein, da Radfahrer bis 1998 rechtsseitige Radwege ohnehin hätten benutzen müssen. Ermessenserwägungen müssten sich jedoch an der geltenden Rechtslage messen lassen. Im Klageverfahren könnten solche nach § 114 VwGO nur ergänzt werden. Die Widerspruchsfrist sei schließlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewahrt, da sie erst zu laufen beginne, wenn sich der jeweilige Verkehrsteilnehmer der Regelung des Verkehrszeichens erstmalig gegenübersehe und nicht schon für jeden (noch) nicht betroffenen Verkehrsteilnehmer mit dessen Aufstellung. Die streitgegenständlichen Straßenabschnitte habe er tatsächlich erst im Dezember 2006 bzw. Juli 2007 befahren. Nicht zuletzt hat der Kläger noch die Höhe der Widerspruchsgebühr beanstandet.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Hierzu hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, da die angefochtenen, bereits 1991/1992 aufgestellten Verkehrszeichen auch gegenüber dem Kläger bestandskräftig seien. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass der Kläger, der seit dem 02.09.2002 in Karlsruhe wohnhaft und „Sportradfahrer“ sei, erst zu den von ihm behaupteten Zeitpunkten Kenntnis von den nunmehr angefochtenen Verkehrszeichen erhalten haben wolle. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die Aufstellung des Zeichens 241 zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich gewesen sei. So sei das Verkehrsaufkommen auf der lediglich ca. 5,50 m breiten Karlsruher Straße hoch. Bei Gegenverkehr sei ein gefahrloses Überholen eines Radfahrers nicht möglich. In nördlicher Richtung bestehe zudem die Gefahr, dass Radfahrer in den Bereich der lediglich durch einen schmalen Grasstreifen abgegrenzten Straßenbahn gerieten. Auch weise die Karlsruher Straße ab dem Schwimmbad bis zur Leichtsandstraße ein einseitiges Gefälle nach Westen auf. Es bestehe insofern - zumal bei entgegenkommenden Lkw und auf der Gegenseite längsparkenden Autos - die Gefahr, an den relativ hohen Bordstein zur Straßenbahn hin zu stoßen. Das Verkehrsverbotszeichen mit Warnhinweis sei schließlich keineswegs überflüssig, da es beim notwendigen Wechsel auf den westlich verlaufenden Radweg erfahrungsgemäß zu Unfällen komme und dieser aufgrund der niveaugleichen Straßenbahngleise für Radfahrer gefährlich sei. In der Vergangenheit sei es dort auch schon zu Unfällen gekommen. Im unmittelbaren Bereich der Karlsruher Straße befänden sich u. a. auch die Schwarzwaldschule, ein Kindergarten und ein Altenheim, sodass das Aufstellen der Verkehrszeichen gerade auch im Hinblick auf Rad fahrende Schüler geboten gewesen sei. Für einen Verpflichtungsantrag fehle es dem in Karlsruhe wohnenden Kläger schon an der erforderlichen Klagebefugnis. Die unter dem 31.07.2008 vorgelegten Ergebnisse einer aktuellen Verkehrszählung belegten, dass es sich bei der Karlsruher Straße um eine stark befahrene Erschließungsstraße für den gesamten Ortsteil Forchheim handle.
Mit Urteil vom 08.10.2008 – 4 K 1514/08 – hat das Verwaltungsgericht die festgesetzte Widerspruchgebühr teilweise aufgehoben und die Anfechtungsklage im Übrigen abgewiesen; einen Verpflichtungsantrag hatte der Kläger ausweislich des Tatbestandes und der Sitzungsniederschrift nicht mehr gestellt. Die Anfechtungsklage sei im Wesentlichen bereits unzulässig, da es an einem zulässigerweise erhobenen Widerspruch fehle. Dieser sei nicht innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben worden, da Verkehrszeichen bereits durch ihre Anbringung öffentlich bekanntgegeben würden. Darauf, dass sich der Einzelne erst dem Schild nähern und dieses subjektiv wahrnehmen müsse, komme es nicht mehr an. Die gegenteilige Auffassung führte dazu, dass kaum je die Bestandskraft eines Verkehrszeichens angenommen werden könnte. Die Rechtsmittelfrist gegen ein Verkehrszeichen beginne daher bereits allgemein mit dessen Aufstellung zu laufen und ende nach § 58 Abs. 2 VwGO nach Ablauf eines Jahres unabhängig davon, ob der Einzelne überhaupt die Möglichkeit zur Wahrnehmung und zur Einlegung eines Widerspruchs gehabt habe. Danach sei der Widerspruch des Klägers eindeutig nicht mehr fristgerecht erhoben. Soweit sich die Klage gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr richte, sei sie jedoch zulässig und teilweise auch begründet.
10 
Gegen den klageabweisenden Teil dieses, ihm am 16.10.2008 zugestellten Urteils hat der Kläger am 16.11.2008 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
11 
Mit Beschluss vom 02.03.2009 – 5 S 3047/08 – hatte der Senat den Antrag zunächst abgelehnt. Nachdem der Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - aufgehoben wurde, hat der Senat nunmehr mit – dem Kläger am 26.10.2009 zugestelltem - Beschluss vom 16.10.2010 – 5 S 2142/09 – die Berufung zugelassen.
12 
Der Kläger hat die zugelassene Berufung am 24.11.2009 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe seine (Anfechtungs-)Klage zu Unrecht wegen angeblich eingetretener Bestandskraft der angefochtenen Verkehrszeichen als unzulässig abgewiesen. Tatsächlich habe die Jahresfrist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts frühestens an dem Tage zu laufen begonnen, als er sich als Radfahrer das erste Mal der streitgegenständlichen Regelung genähert habe. Die Klage sei auch begründet, da die angefochtenen Anordnungen gegen § 45 Abs. 9 StVO und die Verwaltungsvorschrift VwV-StVO verstießen. Eine besondere Gefahrenlage liege nicht vor. Bei der Karlsruher Straße handle es sich um eine gewöhnliche Innerortsstraße, die zudem nur mäßig befahren sei. Nach den vorgelegten Verkehrszählungsergebnissen komme sie nach den technischen Regelwerken (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen , Ausgabe 1995) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) noch nicht einmal für den Bau eines Radwegs in Betracht. Der Straßenquerschnitt ermögliche durchaus ein harmonisches Miteinander der Fahrzeugführer und provoziere auch keineswegs straßenverkehrsordnungswidrige Verhaltensweisen überholungswilliger Kraftfahrer. Geringfügige Verzögerungen im Verkehrsablauf rechtfertigten – zumal vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 9 StVO - ohnehin noch kein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten. Letztlich führe die Regelung nur zu einer Verlagerung etwaiger Gefahren in den Gehwegbereich. Dies sei auch nicht aufgrund des mangelnden Raumangebots zur sicheren Trennung der Verkehre gerechtfertigt. Auf die Gefahr für Radfahrer bei den Straßenbahngleisen müssten sich die Verkehrsteilnehmer einstellen. Insoweit werde vom Radfahrer eine angemessene, unfallvermeidende Reaktion erwartet. So müsse dieser eben mit entsprechender Vorsicht oder stumpfwinklig über die Gleise fahren. Auch mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer Schule etc. würden letztlich nur gewöhnliche innerörtliche Verhältnisse beschrieben. Kinder unterlägen ohnehin einer Sonderregelung. Eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dürfe schließlich nicht ausgehebelt und in ihr Gegenteil verkehrt werden. Nach der Verwaltungsvorschrift VwV-StVO sei die Anordnung linker Radwegbenutzungspflichten mit besonderen Gefahren verbunden und daher grundsätzlich verboten. Auch seien die für Radwege vorgesehenen kumulativen qualitativen Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt. Die in Rede stehenden Radwege seien weit untermaßig, nicht frei von Hindernissen, nicht eindeutig erkennbar, stetig und sicher in der Linienführung. So stünden zahlreiche Bäume, Schilder und andere Hindernisse auf dem deutlich weniger als 2,40 m breiten Radweg. Auch wechsle er unvermutet die Richtung in eine gänzlich unklare Richtung. Schließlich seien die angefochtenen Verbote unverhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich. Radwegebenutzungspflichten seien nach der Unfallforschung generell ungeeignet, Gefahren für den Radverkehr zu vermindern. Dass es sich hier anders verhielte, sei nicht ersichtlich. Die Radwegebenutzungspflicht betreffe zudem eine Tempo-30-Zone und sei daher schon nach § 45 Abs. 1c Satz 3 StVO rechtswidrig. Die linksseitige Benutzungspflicht verstoße darüber hinaus gegen Rn. 33 VwV-StVO zu § 2. Nachdem die gefährlichen Einbauten und Hindernisse auf dem Radweg nach wie vor nicht beseitigt seien, stünden auch diese nach Rn. 17 VwV-StVO zu § 2 der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht entgegen.
13 
Die Beklagte hat unter dem 22.09.2010 mitteilen lassen, dass die Verkehrsführung im streitgegenständlichen Abschnitt der Karlsruher Straße nunmehr - wie bereits im Schriftsatz vom 16.12.2009 angekündigt - geändert worden sei. Danach sei die Anordnung getrennter Fuß- und Radwege aufgehoben und das bisherige Zeichen 241 durch das Zeichen 239 mit dem Zusatz „Für Radfahrer frei“ ersetzt worden. Auch die bisherige Aufteilung des Weges durch Markierungen oder einen farblich unterschiedlichen Pflasterbelag sei entfernt worden. Radfahrern sei es damit unbenommen, die Karlsruher Straße zu befahren. Mit Rücksicht auf die besondere Gefahrensituation im Kreuzungsbereich Karlsruher Straße/Albgaustraße (Verschwenkung der Karlsruher Straße über die Straßenbahngleise) sei das dortige Durchfahrtsverbot wegen erheblicher Sturzgefahr für Radfahrer beibehalten worden. Aus diesem Grund sei auch die Radwegebenutzungspflicht hinsichtlich des gegenläufigen Radweges zwischen Albgau- und Kraichgaustraße (auf ca. 50 m) aufrechterhalten worden. Radfahrer könnten den gesperrten Bereich allerdings auch ohne Umweg umfahren, indem sie auf der östlichen Seite der Karlsruher Straße den parallel zu dieser verlaufenden verkehrsberuhigten Bereich nach Norden benutzten.
14 
Unter dem 28.10.2010 hat die Beklagte darüber hinaus mitteilen lassen, dass das vom Kläger beanstandete Zeichen 241 nun auch im Bereich zwischen Kraichgau- und Albgaustraße entfernt und durch das Zeichen 239 mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ ersetzt werde. Das Durchfahrtsverbot in Fahrtrichtung Norden bleibe (bis zur Einmündung der Kraichgaustraße) demgegenüber im Hinblick auf die gefährliche Verkehrssituation bestehen. Der Vorlage von Unfallstatistiken bedürfe es nicht. - Das zunächst verbliebene Verkehrszeichen 241 wurde in der Folge wie angekündigt ersetzt.
15 
Der Kläger hat vor diesem Hintergrund den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er beantragt nur mehr,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - zu ändern und das noch vom Landratsamt Karlsruhe 1991 oder 1992 an der Kreuzung Karlsruher Straße/Albgaustraße angeordnete Verkehrsverbot für Radfahrer und den dieses aufrechterhaltenden Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. April 2008 aufzuheben.
17 
Er weist daraufhin, dass auch hinsichtlich der verbliebenen Reglung nach wie vor keine konkrete, weit überdurchschnittliche Gefahr i. S. des § 45 Abs. 9 StVO dargetan sei.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Im Übrigen hat sie den Rechtsstreit ebenfalls teilweise in der Hauptsache für erledigt.
21 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor, auf die ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die vom Senat zugelassene Berufung gegen das die Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig; sie wurde beim Verwaltungsgerichtshof am 24.11.2009, mithin noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
23 
Sie hat auch Erfolg, soweit der weiter geführte Rechtsstreit während des Berufungsverfahrens noch nicht seine Erledigung gefunden hat. Insoweit war das Verfahren, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, entsprechend §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären.
24 
Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) gegen das nur mehr im Streit stehende, im Kreuzungsbereich der Karlsruher Straße/Albgaustraße in nördlicher Richtung aufgestellte Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254) ist statthaft und auch sonst zulässig.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der hiergegen am 31.07.2007 erhobene Widerspruch des Klägers nicht schon verfristet. Die wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährige Widerspruchsfrist (vgl. §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 VwGO) hatte gegenüber dem Kläger nicht schon mit dem Aufstellen dieses Verkehrszeichens, sondern erst am 30.07.2007 zu laufen begonnen, als der Kläger sich diesem nach eigenem Bekunden erstmals gegenübersah. Dass er auf dieses tatsächlich bereits (viel) früher, nämlich bereits vor mehr als einem Jahr, getroffen wäre, lässt sich nicht feststellen. Solches folgt entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht schon daraus, dass der Kläger seit 2002 in Karlsruhe wohnt und „Sportradfahrer“ ist.
26 
Das Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254), das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (stRspr seit BVerwG, Urt. v. 09.06.1967 - 7 C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 <182> u. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 <224>), wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.1970 - III ZR 167/68 -, NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316 <318>).
27 
Dies bedeutet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht, dass die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt würde. Diese Frist werde vielmehr erst dann in Lauf gesetzt, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe. Dass in seinem Urteil vom 11.12.1996 die Bekanntgabe nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnet werde, zwinge nicht zu dem Schluss, dass auch die Anfechtungsfrist für jedermann mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginne (vgl. Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 32.09 -; anders noch Senat, Beschl. v. 02.03.2009 - 5 S 3047/08 -, JZ 2009, 738; ebenso HessVGH, Urt. v. 31.03.1999 - 2 UE 2346/96 -, NJW 1999, 2057; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 7. A. 2008, § 41 Rn.139 ff.; Stelkens, NJW 2010, 1184). Denn es handele sich um eine „besondere" Form der öffentlichen Bekanntmachung, die von der Wirkung anderer Formen öffentlicher Bekanntmachung durchaus abweichen könne. Dieser Auffassung schließt sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung nunmehr an.
28 
Entgegen der Auffassung des Klägers hätte die gemäß § 58 Abs. 2 VwGO einjährige Rechtsbehelfsfrist allerdings nicht erneut zu laufen begonnen, sollte er sich dem Verkehrsverbot ein weiteres Mal gegenübergesehen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.). Das Verkehrsge- oder -verbot, das einem Verkehrsteilnehmer bei seinem ersten Herannahen bekannt gemacht wurde, gilt diesem gegenüber fort, solange Anordnung und Bekanntgabe aufrechterhalten bleiben. Kommt der Verkehrsteilnehmer erneut an diese Stelle, hat das Verkehrszeichen für ihn nur eine erinnernde Funktion. Daraus, dass Verkehrszeichen gleichsam an die Stelle von Polizeivollzugsbeamten treten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.11.1977 - 7 B 135.77 -, NJW 1978, 656), folgt nichts anderes. Trotz der Funktionsgleichheit und wechselseitigen Vertauschbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen einerseits und durch Polizeibeamte andererseits unterscheiden sie sich dadurch, dass Verkehrszeichen die örtliche Verkehrssituation regelmäßig dauerhaft regeln (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, a.a.O., S. 225).
29 
Der Klage fehlt auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Bereits durch sein einmaliges Befahren der Karlsruher Straße mit dem Fahrrad nach Norden war der Kläger Adressat des Verkehrsverbots geworden, wodurch er in rechtlich beachtlicher Weise belastet wurde. Insofern kommt zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19).
30 
Der Klage fehlt im Hinblick darauf, dass der Kläger weiterhin seinen Wohnsitz in Karlsruhe hat, ersichtlich auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil auszuschließen wäre, dass er jemals wieder mit der angefochtenen Verkehrsregelung konfrontiert würde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.).
31 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet.
32 
Diese richtet sich ungeachtet dessen, dass das streitgegenständliche Verkehrsverbot im Jahre 1991 oder 1992 noch vom Landratsamt Karlsruhe als der vormals zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde erlassen worden war, zu Recht gegen die Beklagte, auf die zum 01.01.2005 die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde übergegangen waren. Kommt es nach Erlass einer Sachentscheidung, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel, ist die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten (vgl. Ehlers, Der Beklagte im Verwaltungsprozess, in: Festschrift für Chr.-Friedr. Menger, 1985, S. 379 <395>; zum in einem solchen Fall im Verwaltungsstreitverfahren entspr. §§ 173 VwGO, 239 ff. ZPO stattfindenden gesetzlichen Parteiwechsel VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1969 - II 708/67 -, ESVGH 20, 145 <146>; OVG Münster, Urt. v. Beschl. v. 06.03.1975 - IV B 1150/74 -, OVGE 31, 8 f.; BayVGH, Beschl. v. 24.07.1978 - 60 VIII 77 -, BayVBl. 1978, 763; auch BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 – IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148, Beschl. v. 28.02.2002 – 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78; zust. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <20. Erg.lfg. 2010>, § 78 Rn. 61). Dies gilt auch für eine Anfechtungsklage, da die bisher zuständige Behörde (hier: Landratsamt Karlsruhe) von dem Zuständigkeitswechsel an nicht mehr in der Lage ist, dem geltend gemachten Aufhebungsanspruch im Wege einer Abhilfeentscheidung zu entsprechen bzw. einem entsprechenden Urteil nachzukommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1969, a.a.O., S. 147; BayVGH, Beschl. v. 24.07.1978, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 06.03.1975, a.a.O., S. 9; Ehlers, a.a.O.; Meissner, a.a.O.). Eine Klage gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde erscheint umso mehr bei einem Dauerverwaltungsakt angezeigt, wie er hier mit dem angefochtenen Verkehrsverbot in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -). Denn ein solcher ist von dem Zuständigkeitswechsel an nur mehr von der neu zuständig gewordenen Behörde „unter Kontrolle“ zu halten. Für die hier vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt die in § 3 Abs. 3 LVwVfG getroffene Regelung, wonach bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Laufe des (auch das Abhilfe- bzw. Widerspruchsverfahren umfassenden § 3 vwgo nr. 2>) Verwaltungsverfahrens eine Weiterführung durch die bisher zuständige Behörde nur ausnahmsweise vorgesehen ist.
33 
Das nur mehr angefochtene Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254) ist – ebenso wie der entsprechende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2008 - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen verkehrsbezogene Ge- und Verbote, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 , a.a.O. m.w.N.), ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 <35 f.> u. v. 14.12.1994 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <220>, v. 21.08.2003 , a.a.O., Urte. v. 23.09.2010 - 3 C 32.09 - u. 3 C 37.09 -, v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -), hier also der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
35 
Danach ergibt sich der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verkehrsverbots aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (BGBI I S. 1737). Ob hierbei die durch die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (BGBl. 2631) eingeführten Änderungen außer Betracht zu bleiben haben und stattdessen auf die entsprechenden Vorschriften in der Fassung der Verordnung vom 26.03.2009 (BGBl. S. 734) abzustellen ist, weil jene wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insgesamt nichtig sei (vgl. hierzu die Verlautbarung des BMVBS v. 13.04.2010, www.fahrradakademie.de/stvo-novelle/index.phtml bzw. www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB-LA/strassenverkehrsordnung.html; BT-Drs. 17/2611 v. 20.07.2010; auch BVerwG. Urt. v. 18.11.2010, a.a.O.), kann dahinstehen, da die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen durch die 46. Änderungsverordnung keine materielle Veränderung erfahren haben. Allerdings heißt das Zeichen 254 statt „Verbot für Radfahrer“ nunmehr „Verbot für Fahrräder“ und ist nicht mehr in § 41 Abs. 2 Nr.6 StVO, sondern in lfd. Nr. 31 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geregelt.
36 
Dass das angefochtene Verkehrsverbot im Hinblick auf seinen konkreten Aufstellungsort seinen Regelungsgehalt nicht eindeutig erkennen ließe (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG), vermag der Senat entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu erkennen.
37 
Nach dem hier ohne weiteres anwendbaren § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.
38 
Das Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder nach Zeichen 254 ist - ebenso wie bei Zeichen 241 (getrennter Rad- und Fußweg) - eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO.
39 
Es untersagt die Verkehrsteilnahme für Radfahrer bzw. Fahrräder (vgl. § 41 Abs. 1 StVO n.F. i.V.m. lfd. Nrn. 26 u. 31 der Anl. 2 bzw. § 41 Abs. 1 u. 2 Nr. 6 Zeichen 254).
40 
Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.). § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O. u. v. 23.09.2010, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.
41 
Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.).
42 
Besondere örtliche Verhältnisse dürften hier zwar noch nicht bereits im Hinblick auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m und die in der Nähe vorhandenen öffentlichen Einrichtungen (u. a. Schule), jedoch – dies ist der Beklagten zuzugeben – insofern vorliegen, als die Karlsruher Straße und die Straßenbahngleise - zudem im Kreuzungsbereich mit der Albgaustraße - gegeneinander verschwenkt sind, sodass jene statt bisher rechts nunmehr links von den Straßenbahngleisen verläuft. Daraus ergibt sich für Radfahrer, die die Gleise in nördlicher Richtung queren, auch eine Sturzgefahr sowie für den Fall ihres Eintritts ein Kollisionsrisiko mit dem nachfolgenden Kfz-Verkehr.
43 
Eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit der Radfahrer erheblich übersteigende Gefahrenlage ergibt sich daraus indessen nicht. Zwar ist bei den hier betroffenen hochrangigen Rechtsgütern ein Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt lediglich eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 37.09 -). Eine solche Gefahrenlage lässt sich jedoch nach der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 – 3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41) nicht feststellen. Der Einnahme eines Augenscheins bedurfte es hierzu nicht, nachdem die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder und der unter dem 09.02.2011 von der Beklagten vorgelegte Lageplan die örtlichen Verhältnisse hinreichend klar erkennen lassen.
44 
Danach müssten Radfahrer, so sie sich konsequent am rechten Fahrbahnrand orientieren, die Gleise zwar in einem für sie ungünstigen spitzen Winkel von unter 50 gon (= 50 x 360 °/400 = 45°), nämlich von ca. 30° (= 33 1/3 gon) überqueren (vgl. zu einem solchen Fall auch VG Freiburg, Urt. v.15.03.2007 - 4 K 2130/05 -), sodass nach den in Rn. 13 der VwV-StVO 2009 zu § 2 (noch) in Bezug genommenen Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FSGV) für Radverkehrsanlagen (ERA), Ausgabe 2010, deren Anwendung als Stand der Technik empfohlen wird, durchaus von einer erheblichen Sturzgefahr ausgegangen werden kann (vgl. S. 80 Abschn. 11.1.9). Allein dies führt jedoch noch auf keine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. So können Radfahrer bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit das für sie infolge der verschwenkten Gleise bestehende Sturzrisiko - zumal im Hinblick auf den durch das aufgestellte Andreaskreuz (Zeichen 201) angeordneten Vorrang von Schienenfahrzeugen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 StVO) und die angebrachte Leiteinrichtung (vgl. § 43 Abs. 1 u. 3 Nr. 3. b) Zeichen 625 bzw. lfd. Nr. 8 der Anl. 4 zu § 43 Abs. 3 StVO n.F.) - ohne weiteres erkennen und sich darauf einstellen. Insbesondere können sie notfalls anhalten, um die Gleise, sobald es die Verkehrslage zulässt, in einem für sie günstigeren Winkel zu überqueren. Hierauf hat der Kläger zu Recht hingewiesen. Inwiefern der Querungsbereich - etwa aufgrund vorhandener Bäume - unübersichtlich und damit die Sturzgefahr nicht vorhersehbar wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), denen ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt, als fachlich anerkannte Regelwerke entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 -; VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003 – 1 A 1228/01 -), sehen in ihrer neuesten Fassung weder bei der Überquerung von Schienen noch bei der Radverkehrsführung im Zuge von Straßen mit straßenbündigem Bahnkörper als Regellösung eine Trennung vom Kfz-Verkehr vor (vgl. S. 30 f. Abschn. 3.10 mit Tabelle, S. 35 Abschn. 3.13 u. S. 80 Abschn. 11.1.9). Vielmehr soll lediglich bei der Führung des Radverkehrs die spitzwinklige Überquerung von Straßenbahngleisen vermieden werden.
45 
Dass die Überquerungsstelle noch im Kreuzungsbereich mit der Albgaustraße liegt, führt auch im Hinblick auf nachfolgenden oder überholenden Kraftfahrzeugverkehr auf keine andere Beurteilung. So weist die Karlsruher Straße im Abschnitt zwischen Kastenwörth- und Hauptstraße auch nach den von der Beklagten vorgelegten Verkehrszählungsergebnissen für die Hauptverkehrszeiten zwischen 06.00 bis 10.00 Uhr und 15 bis 19 Uhr mit insgesamt 3.413 bzw. 4.606 in die beiden Knotenpunkte einfahrenden Kraftfahrzeugen kein hohes, eine Trennung des Rad- vom Kraftfahrzeug-Verkehr indizierendes Verkehrsaufkommen auf. Bei geringeren Fahrbahnbreiten als zwischen 6,00 und 7,00 m soll Mischverkehr bis zu einer Kraftfahrzeugverkehrsstärke von 700 Kfz/h verträglich sein, da der Radverkehr im Begegnungsfall Kraftfahrzeug - Kraftfahrzeug nicht überholt werden kann (vgl. ERA 2010, S. 18 f. Abschn. 2.3 mit Bild 7 u. S. 22 Abschn. 3.1). Schließlich liegt der Kreuzungsbereich in einer Tempo-30-Zone, die nach den vorgenannten Empfehlungen ebenfalls in den Regeleinsatzbereich für einen Mischverkehr auf der Fahrbahn fällt (vgl. S. 19 Bild 7), und darf sich der Straßenverkehr dem Bahnübergang auch aufgrund des hier angeordneten Vorrangs des Schienenverkehrs nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 StVO). Insofern können nachfolgende bzw. überholende Kraftfahrzeugfahrer das für Radfahrer bestehende Sturzrisiko bzw. deren etwa unternommene ausweichende Lenkbewegungen erkennen und sich darauf einstellen. Davon, dass der Radverkehr Straßenbahnschienen im Winkel von unter 50 gon für nachfolgende Kraftfahrzeuge u n e r w a r t e t queren müsste, was nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen bereits im Straßenentwurf auszuschließen wäre (vgl. ERA 2010, S. 80 Abschn. 11.1.9), kann hiernach nicht die Rede sein.
46 
Dass gleichwohl eine erhöhte Unfallhäufigkeit in dem von dem Verbot betroffenen Bereich bestünde, hat die Beklagte auch vor dem Hintergrund, dass es insoweit nicht der Ermittlung eines Unfallhäufigkeits-Prozentsatzes bedürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O.), nicht nachvollziehbar dargetan. Von Unfallgefahren war zunächst auch nur im Hinblick auf den bislang notwendigen Wechsel auf den linksseitigen Radweg die Rede.
47 
Vor diesem Hintergrund wäre das angefochtene Verkehrsverbot auch nicht zwingend geboten bzw. erschiene unverhältnismäßig, zumal die Überquerungsstelle und der Überquerungswinkel durch Markierungen weiter verdeutlicht oder Streifenrillen-Dichteprofile aus Hartgummi in den Gleisabschnitt eingebaut werden könnten, welche die Sturzgefahr bis zu einem Winkel von minimal 30 gon (= 27°) erheblich minderten, ohne die betrieblichen Anforderungen der Bahn zu beinträchtigen (vgl. ERA 2010, S. 30 Abschn. 3.10 u. S. 80 Abschn. 11.1.9). Gegen die Zweckmäßigkeit gerade dieser letzteren Maßnahme mag freilich einzuwenden sein, dass die Straßenbahngleise, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, stark befahren sein dürften, was zu einer zu geringen Lebensdauer der Dichteprofile führen könnte (vgl. ERA 2010, S. 80 Abschn. 11.1.9) .
48 
Die Anordnung des in Rede stehenden Verkehrsverbots, welches Radfahrern die Verkehrsteilnahme auf dem nachfolgenden Fahrbahnabschnitt untersagt, erscheint umso weniger gerechtfertigt, als schon Gefahrenzeichen i. S. des § 40 Abs. 1 StVO (vgl. etwa Abs. 6 Zeichen 101 StVO mit Zusatzschild bzw. lfd. Nr. 1 Zeichen 101 der Anl. 1 zu § 40 Abs. 6 u. 7 StVO n. F.; § 39 Abs. 8 StVO n.F.), welche als milderes Mittel in Betracht kämen, nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur dort angebracht werden dürfen, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
49 
Indem § 45 Abs. 9 StVO die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen restriktiv zu verfahren, soll letztlich - entsprechend dem Grundsatz „nur so viele Verkehrszeichen wie nötig - so wenige Verkehrszeichen wie möglich“ einer „Überbeschilderung“ entgegengewirkt und die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer gestärkt werden (vgl. BR-Drs. 153/09 v. 12.02.09 zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften; VwV-StVO zu § 45 Absatz 9 Rn. 72 i.V.m. VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 I. Rn. 1). Dem entsprechen durchaus auch die von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörden. Diese brauchen nur insoweit Maßnahmen zu ergreifen, als dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Sie haben daher regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.1988 - III ZR 104/87 -, VersR 1988, 697).
50 
Von einem ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit führenden Ermessensausfall (§ 40 LVwVfG) wäre freilich nicht auszugehen gewesen. Abgesehen davon, dass es bei einem Dauerverwaltungsakt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ankommt und das ggf. noch auszuübende Entschließungsermessen ohnehin reduziert wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.), kann davon ausgegangen werden, dass seinerzeit Ermessenserwägungen angestellt wurden, welche auch nachträglich ergänzt werden konnten (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Zwar sind die beim Landratsamt angefallenen Akten, die möglicherweise entsprechende Erwägungen enthielten, nicht mehr auffindbar, doch lässt der auf der Trägertafel aufgebrachte Warnhinweis „Halt Radfahrer! Sturzgefahr am Gleis!“ ohne weiteres erkennen, dass und welche Ermessenserwägungen seinerzeit angestellt worden waren. Inwiefern schließlich das Auswahlermessen im Hinblick auf durchaus in Betracht zu ziehende mildere Maßnahmen (Gefahrenzeichen i. S. des § 40 Abs. 1 StVO, Markierung der Überquerungsstelle und des Überquerungswinkels, Streifenrillen-Dichteprofile aus Hartgummi) fehlerhaft ausgeübt sein könnte (vgl. hierzu VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 I. Rn. 1), mag hier aufgrund der bereits fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dahinstehen.
51 
Nach alledem war das angefochtene Urteil zu ändern und dem zuletzt noch gestellten Anfechtungsantrag stattzugeben.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Der Beklagten sind auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, als die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Denn die Teilerledigung des Rechtsstreits war darauf zurückzuführen, dass die Beklagte den Kläger hinsichtlich der von ihm zunächst noch angegriffenen Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht klaglos gestellt hat.
53 
Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
55 
Beschluss vom 10. Februar 2011
56 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 u. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die vom Senat zugelassene Berufung gegen das die Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig; sie wurde beim Verwaltungsgerichtshof am 24.11.2009, mithin noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
23 
Sie hat auch Erfolg, soweit der weiter geführte Rechtsstreit während des Berufungsverfahrens noch nicht seine Erledigung gefunden hat. Insoweit war das Verfahren, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, entsprechend §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären.
24 
Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) gegen das nur mehr im Streit stehende, im Kreuzungsbereich der Karlsruher Straße/Albgaustraße in nördlicher Richtung aufgestellte Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254) ist statthaft und auch sonst zulässig.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der hiergegen am 31.07.2007 erhobene Widerspruch des Klägers nicht schon verfristet. Die wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährige Widerspruchsfrist (vgl. §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 VwGO) hatte gegenüber dem Kläger nicht schon mit dem Aufstellen dieses Verkehrszeichens, sondern erst am 30.07.2007 zu laufen begonnen, als der Kläger sich diesem nach eigenem Bekunden erstmals gegenübersah. Dass er auf dieses tatsächlich bereits (viel) früher, nämlich bereits vor mehr als einem Jahr, getroffen wäre, lässt sich nicht feststellen. Solches folgt entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht schon daraus, dass der Kläger seit 2002 in Karlsruhe wohnt und „Sportradfahrer“ ist.
26 
Das Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254), das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (stRspr seit BVerwG, Urt. v. 09.06.1967 - 7 C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 <182> u. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 <224>), wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.1970 - III ZR 167/68 -, NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316 <318>).
27 
Dies bedeutet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht, dass die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt würde. Diese Frist werde vielmehr erst dann in Lauf gesetzt, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe. Dass in seinem Urteil vom 11.12.1996 die Bekanntgabe nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnet werde, zwinge nicht zu dem Schluss, dass auch die Anfechtungsfrist für jedermann mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginne (vgl. Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 32.09 -; anders noch Senat, Beschl. v. 02.03.2009 - 5 S 3047/08 -, JZ 2009, 738; ebenso HessVGH, Urt. v. 31.03.1999 - 2 UE 2346/96 -, NJW 1999, 2057; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 7. A. 2008, § 41 Rn.139 ff.; Stelkens, NJW 2010, 1184). Denn es handele sich um eine „besondere" Form der öffentlichen Bekanntmachung, die von der Wirkung anderer Formen öffentlicher Bekanntmachung durchaus abweichen könne. Dieser Auffassung schließt sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung nunmehr an.
28 
Entgegen der Auffassung des Klägers hätte die gemäß § 58 Abs. 2 VwGO einjährige Rechtsbehelfsfrist allerdings nicht erneut zu laufen begonnen, sollte er sich dem Verkehrsverbot ein weiteres Mal gegenübergesehen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.). Das Verkehrsge- oder -verbot, das einem Verkehrsteilnehmer bei seinem ersten Herannahen bekannt gemacht wurde, gilt diesem gegenüber fort, solange Anordnung und Bekanntgabe aufrechterhalten bleiben. Kommt der Verkehrsteilnehmer erneut an diese Stelle, hat das Verkehrszeichen für ihn nur eine erinnernde Funktion. Daraus, dass Verkehrszeichen gleichsam an die Stelle von Polizeivollzugsbeamten treten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.11.1977 - 7 B 135.77 -, NJW 1978, 656), folgt nichts anderes. Trotz der Funktionsgleichheit und wechselseitigen Vertauschbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen einerseits und durch Polizeibeamte andererseits unterscheiden sie sich dadurch, dass Verkehrszeichen die örtliche Verkehrssituation regelmäßig dauerhaft regeln (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, a.a.O., S. 225).
29 
Der Klage fehlt auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Bereits durch sein einmaliges Befahren der Karlsruher Straße mit dem Fahrrad nach Norden war der Kläger Adressat des Verkehrsverbots geworden, wodurch er in rechtlich beachtlicher Weise belastet wurde. Insofern kommt zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19).
30 
Der Klage fehlt im Hinblick darauf, dass der Kläger weiterhin seinen Wohnsitz in Karlsruhe hat, ersichtlich auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil auszuschließen wäre, dass er jemals wieder mit der angefochtenen Verkehrsregelung konfrontiert würde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.).
31 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet.
32 
Diese richtet sich ungeachtet dessen, dass das streitgegenständliche Verkehrsverbot im Jahre 1991 oder 1992 noch vom Landratsamt Karlsruhe als der vormals zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde erlassen worden war, zu Recht gegen die Beklagte, auf die zum 01.01.2005 die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde übergegangen waren. Kommt es nach Erlass einer Sachentscheidung, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel, ist die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten (vgl. Ehlers, Der Beklagte im Verwaltungsprozess, in: Festschrift für Chr.-Friedr. Menger, 1985, S. 379 <395>; zum in einem solchen Fall im Verwaltungsstreitverfahren entspr. §§ 173 VwGO, 239 ff. ZPO stattfindenden gesetzlichen Parteiwechsel VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1969 - II 708/67 -, ESVGH 20, 145 <146>; OVG Münster, Urt. v. Beschl. v. 06.03.1975 - IV B 1150/74 -, OVGE 31, 8 f.; BayVGH, Beschl. v. 24.07.1978 - 60 VIII 77 -, BayVBl. 1978, 763; auch BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 – IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148, Beschl. v. 28.02.2002 – 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78; zust. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <20. Erg.lfg. 2010>, § 78 Rn. 61). Dies gilt auch für eine Anfechtungsklage, da die bisher zuständige Behörde (hier: Landratsamt Karlsruhe) von dem Zuständigkeitswechsel an nicht mehr in der Lage ist, dem geltend gemachten Aufhebungsanspruch im Wege einer Abhilfeentscheidung zu entsprechen bzw. einem entsprechenden Urteil nachzukommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1969, a.a.O., S. 147; BayVGH, Beschl. v. 24.07.1978, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 06.03.1975, a.a.O., S. 9; Ehlers, a.a.O.; Meissner, a.a.O.). Eine Klage gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde erscheint umso mehr bei einem Dauerverwaltungsakt angezeigt, wie er hier mit dem angefochtenen Verkehrsverbot in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -). Denn ein solcher ist von dem Zuständigkeitswechsel an nur mehr von der neu zuständig gewordenen Behörde „unter Kontrolle“ zu halten. Für die hier vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt die in § 3 Abs. 3 LVwVfG getroffene Regelung, wonach bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Laufe des (auch das Abhilfe- bzw. Widerspruchsverfahren umfassenden § 3 vwgo nr. 2>) Verwaltungsverfahrens eine Weiterführung durch die bisher zuständige Behörde nur ausnahmsweise vorgesehen ist.
33 
Das nur mehr angefochtene Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254) ist – ebenso wie der entsprechende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2008 - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen verkehrsbezogene Ge- und Verbote, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 , a.a.O. m.w.N.), ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 <35 f.> u. v. 14.12.1994 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <220>, v. 21.08.2003 , a.a.O., Urte. v. 23.09.2010 - 3 C 32.09 - u. 3 C 37.09 -, v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -), hier also der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
35 
Danach ergibt sich der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verkehrsverbots aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (BGBI I S. 1737). Ob hierbei die durch die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (BGBl. 2631) eingeführten Änderungen außer Betracht zu bleiben haben und stattdessen auf die entsprechenden Vorschriften in der Fassung der Verordnung vom 26.03.2009 (BGBl. S. 734) abzustellen ist, weil jene wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insgesamt nichtig sei (vgl. hierzu die Verlautbarung des BMVBS v. 13.04.2010, www.fahrradakademie.de/stvo-novelle/index.phtml bzw. www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB-LA/strassenverkehrsordnung.html; BT-Drs. 17/2611 v. 20.07.2010; auch BVerwG. Urt. v. 18.11.2010, a.a.O.), kann dahinstehen, da die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen durch die 46. Änderungsverordnung keine materielle Veränderung erfahren haben. Allerdings heißt das Zeichen 254 statt „Verbot für Radfahrer“ nunmehr „Verbot für Fahrräder“ und ist nicht mehr in § 41 Abs. 2 Nr.6 StVO, sondern in lfd. Nr. 31 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geregelt.
36 
Dass das angefochtene Verkehrsverbot im Hinblick auf seinen konkreten Aufstellungsort seinen Regelungsgehalt nicht eindeutig erkennen ließe (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG), vermag der Senat entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu erkennen.
37 
Nach dem hier ohne weiteres anwendbaren § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.
38 
Das Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder nach Zeichen 254 ist - ebenso wie bei Zeichen 241 (getrennter Rad- und Fußweg) - eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO.
39 
Es untersagt die Verkehrsteilnahme für Radfahrer bzw. Fahrräder (vgl. § 41 Abs. 1 StVO n.F. i.V.m. lfd. Nrn. 26 u. 31 der Anl. 2 bzw. § 41 Abs. 1 u. 2 Nr. 6 Zeichen 254).
40 
Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.). § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O. u. v. 23.09.2010, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.
41 
Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.).
42 
Besondere örtliche Verhältnisse dürften hier zwar noch nicht bereits im Hinblick auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m und die in der Nähe vorhandenen öffentlichen Einrichtungen (u. a. Schule), jedoch – dies ist der Beklagten zuzugeben – insofern vorliegen, als die Karlsruher Straße und die Straßenbahngleise - zudem im Kreuzungsbereich mit der Albgaustraße - gegeneinander verschwenkt sind, sodass jene statt bisher rechts nunmehr links von den Straßenbahngleisen verläuft. Daraus ergibt sich für Radfahrer, die die Gleise in nördlicher Richtung queren, auch eine Sturzgefahr sowie für den Fall ihres Eintritts ein Kollisionsrisiko mit dem nachfolgenden Kfz-Verkehr.
43 
Eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit der Radfahrer erheblich übersteigende Gefahrenlage ergibt sich daraus indessen nicht. Zwar ist bei den hier betroffenen hochrangigen Rechtsgütern ein Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt lediglich eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 37.09 -). Eine solche Gefahrenlage lässt sich jedoch nach der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 – 3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41) nicht feststellen. Der Einnahme eines Augenscheins bedurfte es hierzu nicht, nachdem die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder und der unter dem 09.02.2011 von der Beklagten vorgelegte Lageplan die örtlichen Verhältnisse hinreichend klar erkennen lassen.
44 
Danach müssten Radfahrer, so sie sich konsequent am rechten Fahrbahnrand orientieren, die Gleise zwar in einem für sie ungünstigen spitzen Winkel von unter 50 gon (= 50 x 360 °/400 = 45°), nämlich von ca. 30° (= 33 1/3 gon) überqueren (vgl. zu einem solchen Fall auch VG Freiburg, Urt. v.15.03.2007 - 4 K 2130/05 -), sodass nach den in Rn. 13 der VwV-StVO 2009 zu § 2 (noch) in Bezug genommenen Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FSGV) für Radverkehrsanlagen (ERA), Ausgabe 2010, deren Anwendung als Stand der Technik empfohlen wird, durchaus von einer erheblichen Sturzgefahr ausgegangen werden kann (vgl. S. 80 Abschn. 11.1.9). Allein dies führt jedoch noch auf keine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. So können Radfahrer bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit das für sie infolge der verschwenkten Gleise bestehende Sturzrisiko - zumal im Hinblick auf den durch das aufgestellte Andreaskreuz (Zeichen 201) angeordneten Vorrang von Schienenfahrzeugen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 StVO) und die angebrachte Leiteinrichtung (vgl. § 43 Abs. 1 u. 3 Nr. 3. b) Zeichen 625 bzw. lfd. Nr. 8 der Anl. 4 zu § 43 Abs. 3 StVO n.F.) - ohne weiteres erkennen und sich darauf einstellen. Insbesondere können sie notfalls anhalten, um die Gleise, sobald es die Verkehrslage zulässt, in einem für sie günstigeren Winkel zu überqueren. Hierauf hat der Kläger zu Recht hingewiesen. Inwiefern der Querungsbereich - etwa aufgrund vorhandener Bäume - unübersichtlich und damit die Sturzgefahr nicht vorhersehbar wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), denen ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt, als fachlich anerkannte Regelwerke entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 -; VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2003 – 1 A 1228/01 -), sehen in ihrer neuesten Fassung weder bei der Überquerung von Schienen noch bei der Radverkehrsführung im Zuge von Straßen mit straßenbündigem Bahnkörper als Regellösung eine Trennung vom Kfz-Verkehr vor (vgl. S. 30 f. Abschn. 3.10 mit Tabelle, S. 35 Abschn. 3.13 u. S. 80 Abschn. 11.1.9). Vielmehr soll lediglich bei der Führung des Radverkehrs die spitzwinklige Überquerung von Straßenbahngleisen vermieden werden.
45 
Dass die Überquerungsstelle noch im Kreuzungsbereich mit der Albgaustraße liegt, führt auch im Hinblick auf nachfolgenden oder überholenden Kraftfahrzeugverkehr auf keine andere Beurteilung. So weist die Karlsruher Straße im Abschnitt zwischen Kastenwörth- und Hauptstraße auch nach den von der Beklagten vorgelegten Verkehrszählungsergebnissen für die Hauptverkehrszeiten zwischen 06.00 bis 10.00 Uhr und 15 bis 19 Uhr mit insgesamt 3.413 bzw. 4.606 in die beiden Knotenpunkte einfahrenden Kraftfahrzeugen kein hohes, eine Trennung des Rad- vom Kraftfahrzeug-Verkehr indizierendes Verkehrsaufkommen auf. Bei geringeren Fahrbahnbreiten als zwischen 6,00 und 7,00 m soll Mischverkehr bis zu einer Kraftfahrzeugverkehrsstärke von 700 Kfz/h verträglich sein, da der Radverkehr im Begegnungsfall Kraftfahrzeug - Kraftfahrzeug nicht überholt werden kann (vgl. ERA 2010, S. 18 f. Abschn. 2.3 mit Bild 7 u. S. 22 Abschn. 3.1). Schließlich liegt der Kreuzungsbereich in einer Tempo-30-Zone, die nach den vorgenannten Empfehlungen ebenfalls in den Regeleinsatzbereich für einen Mischverkehr auf der Fahrbahn fällt (vgl. S. 19 Bild 7), und darf sich der Straßenverkehr dem Bahnübergang auch aufgrund des hier angeordneten Vorrangs des Schienenverkehrs nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 StVO). Insofern können nachfolgende bzw. überholende Kraftfahrzeugfahrer das für Radfahrer bestehende Sturzrisiko bzw. deren etwa unternommene ausweichende Lenkbewegungen erkennen und sich darauf einstellen. Davon, dass der Radverkehr Straßenbahnschienen im Winkel von unter 50 gon für nachfolgende Kraftfahrzeuge u n e r w a r t e t queren müsste, was nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen bereits im Straßenentwurf auszuschließen wäre (vgl. ERA 2010, S. 80 Abschn. 11.1.9), kann hiernach nicht die Rede sein.
46 
Dass gleichwohl eine erhöhte Unfallhäufigkeit in dem von dem Verbot betroffenen Bereich bestünde, hat die Beklagte auch vor dem Hintergrund, dass es insoweit nicht der Ermittlung eines Unfallhäufigkeits-Prozentsatzes bedürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O.), nicht nachvollziehbar dargetan. Von Unfallgefahren war zunächst auch nur im Hinblick auf den bislang notwendigen Wechsel auf den linksseitigen Radweg die Rede.
47 
Vor diesem Hintergrund wäre das angefochtene Verkehrsverbot auch nicht zwingend geboten bzw. erschiene unverhältnismäßig, zumal die Überquerungsstelle und der Überquerungswinkel durch Markierungen weiter verdeutlicht oder Streifenrillen-Dichteprofile aus Hartgummi in den Gleisabschnitt eingebaut werden könnten, welche die Sturzgefahr bis zu einem Winkel von minimal 30 gon (= 27°) erheblich minderten, ohne die betrieblichen Anforderungen der Bahn zu beinträchtigen (vgl. ERA 2010, S. 30 Abschn. 3.10 u. S. 80 Abschn. 11.1.9). Gegen die Zweckmäßigkeit gerade dieser letzteren Maßnahme mag freilich einzuwenden sein, dass die Straßenbahngleise, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, stark befahren sein dürften, was zu einer zu geringen Lebensdauer der Dichteprofile führen könnte (vgl. ERA 2010, S. 80 Abschn. 11.1.9) .
48 
Die Anordnung des in Rede stehenden Verkehrsverbots, welches Radfahrern die Verkehrsteilnahme auf dem nachfolgenden Fahrbahnabschnitt untersagt, erscheint umso weniger gerechtfertigt, als schon Gefahrenzeichen i. S. des § 40 Abs. 1 StVO (vgl. etwa Abs. 6 Zeichen 101 StVO mit Zusatzschild bzw. lfd. Nr. 1 Zeichen 101 der Anl. 1 zu § 40 Abs. 6 u. 7 StVO n. F.; § 39 Abs. 8 StVO n.F.), welche als milderes Mittel in Betracht kämen, nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur dort angebracht werden dürfen, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
49 
Indem § 45 Abs. 9 StVO die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen restriktiv zu verfahren, soll letztlich - entsprechend dem Grundsatz „nur so viele Verkehrszeichen wie nötig - so wenige Verkehrszeichen wie möglich“ einer „Überbeschilderung“ entgegengewirkt und die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer gestärkt werden (vgl. BR-Drs. 153/09 v. 12.02.09 zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften; VwV-StVO zu § 45 Absatz 9 Rn. 72 i.V.m. VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 I. Rn. 1). Dem entsprechen durchaus auch die von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörden. Diese brauchen nur insoweit Maßnahmen zu ergreifen, als dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Sie haben daher regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.1988 - III ZR 104/87 -, VersR 1988, 697).
50 
Von einem ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit führenden Ermessensausfall (§ 40 LVwVfG) wäre freilich nicht auszugehen gewesen. Abgesehen davon, dass es bei einem Dauerverwaltungsakt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ankommt und das ggf. noch auszuübende Entschließungsermessen ohnehin reduziert wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.), kann davon ausgegangen werden, dass seinerzeit Ermessenserwägungen angestellt wurden, welche auch nachträglich ergänzt werden konnten (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Zwar sind die beim Landratsamt angefallenen Akten, die möglicherweise entsprechende Erwägungen enthielten, nicht mehr auffindbar, doch lässt der auf der Trägertafel aufgebrachte Warnhinweis „Halt Radfahrer! Sturzgefahr am Gleis!“ ohne weiteres erkennen, dass und welche Ermessenserwägungen seinerzeit angestellt worden waren. Inwiefern schließlich das Auswahlermessen im Hinblick auf durchaus in Betracht zu ziehende mildere Maßnahmen (Gefahrenzeichen i. S. des § 40 Abs. 1 StVO, Markierung der Überquerungsstelle und des Überquerungswinkels, Streifenrillen-Dichteprofile aus Hartgummi) fehlerhaft ausgeübt sein könnte (vgl. hierzu VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 I. Rn. 1), mag hier aufgrund der bereits fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dahinstehen.
51 
Nach alledem war das angefochtene Urteil zu ändern und dem zuletzt noch gestellten Anfechtungsantrag stattzugeben.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Der Beklagten sind auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, als die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Denn die Teilerledigung des Rechtsstreits war darauf zurückzuführen, dass die Beklagte den Kläger hinsichtlich der von ihm zunächst noch angegriffenen Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht klaglos gestellt hat.
53 
Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
55 
Beschluss vom 10. Februar 2011
56 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 u. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.