Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2017 - 2 O 31/17

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0424.2O31.17.0A
bei uns veröffentlicht am24.04.2017

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Unrecht versagt.

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Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Abs. 1 Satz 1 erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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I. Aus der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 02.02.2017 nebst Belegen ergibt sich, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

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II. Die Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen hierfür dürfen nicht überspannt werden. Es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, zumindest soweit diese über eine bloß entfernte Erfolgschance hinausreicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.10.2011 – 2 O 126/11 –, juris RdNr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 166 RdNr. 8). Das ist hier der Fall. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Nach summarischer Prüfung ist jedoch zumindest offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der vom Kläger beantragten Aufenthaltserlaubnis vorliegen.

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1. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Es spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier gegeben sind.

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a) Der Kläger dürfte gemäß § 1592 Nr. 2 BGB – rechtlich – der Vater des am (…) 2014 geborenen deutschen Kindes (L.) sein, da er offenbar am (…) 2014 vor dem Jugendamt der Beklagten die Vaterschaft anerkannt hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Anerkennung der Vaterschaft nach Maßgabe der §§ 1594 ff. BGB unwirksam ist, sind derzeit nicht ersichtlich. Die Ehe der Mutter des Kindes, der Frau (M.), mit ihrem Ehemann (K.) wurde offenbar einen Tag vor der Vaterschaftsanerkennung am (…) 2014 geschieden. Anhaltspunkte dafür, dass die Vaterschaftsanerkennung ohne die gemäß § 1595 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung der Mutter und/oder ohne Beachtung der Formerfordernisse des § 1597 Abs. 1 BGB erfolgte, liegen nicht vor. Die Frage, ob der Kläger, der nach eigenen Angaben (erst) am 22.05.2014 in das Bundesgebiet eingereist ist, auch der biologische Vater des Kindes ist, hat im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung. Eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft besteht auch dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB begründet wurde und der Anerkennende nicht der biologische Vater des Kindes ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 –, juris RdNr. 95; Beschl. d. Senats v. 25.08.2006 – 2 M 228/06 –, juris RdNr. 19). Die Vaterschaftsanerkennung begründet unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft die rechtliche Vaterschaft, so dass sogar die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu deren Unwirksamkeit führt (vgl. Wellenhofer, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 1594 RdNr. 4). Dies gilt selbst dann, wenn mit der Anerkennung der Vaterschaft ausschließlich aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt werden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14 –, juris RdNr. 8).

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b) Soweit derzeit ersichtlich, steht dem Kläger auch die im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG grundsätzlich erforderliche Personensorge für seine minderjährige deutsche Tochter zu. Der Kläger hat offenbar auch am (…) 2014 vor dem Jugendamt der Beklagten mit der Mutter des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung i.S.d. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben.

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c) Nicht abschließend geklärt ist derzeit die Frage, ob dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Zwar spricht viel dafür, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auch sog. Scheinvaterschaften erfasst, bei denen der ausschließliche Zweck der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB darin besteht, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14 –, a.a.O. RdNr. 7, Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 27 RdNr. 57; a.A. OVG NW, Urt. v. 23.08.2012 – 18 A 537/11 –, juris RdNr. 49 ff.; BayVGH, Beschl. v. 20.10.2015 – 19 C 15.820 –, juris RdNr. 3, VG Aachen, Urt. v. 24.02.2016 – 8 K 247/14 –, juris RdNr. 58 ff.). Allerdings dürfte eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung einen familienbezogenen Aufenthaltstitel nicht auf Dauer ausschließen. Vielmehr dürfte ein solcher dennoch in Betracht kommen, wenn sich tatsächlich eine gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat und vorliegt. Da auch der "Scheinvater" rechtlich der Vater des Kindes ist, muss die Beziehung zwischen ihm und dem Kind selbst dann schützenswert sein, wenn sie erst nachträglich entstanden ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14 –, a.a.O. RdNr. 28; Dienelt, a.a.O., § 27 RdNr. 58). Vor diesem Hintergrund dürfe es im vorliegenden Fall darauf ankommen, ob zwischen dem Kläger und seiner Tochter (L.) eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht.

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Für die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist allein das Vorliegen einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht ausreichend. Da die familienbezogene Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient (§ 27 Abs. 1 AufenthG), bedarf es einer schon vorliegenden oder jedenfalls beabsichtigten und alsbald tatsächlich geführten Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14 –, a.a.O. RdNr. 29, Dienelt, a.a.O., § 28 RdNr. 26). Ob im konkreten Fall eine familiäre Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG zu bestimmen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris RdNr. 28 ff.; Beschl. v. 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris RdNr. 15 ff.). Für die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft spricht, wenn der Ausländer regelmäßigen Umgang mit seinem deutschen Kind pflegt, in dem Wochenenden gemeinsam verbracht werden und Unterhalt gezahlt wird. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht grundsätzlich entgegen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28.11.2013 – 8 ME 157/13 –, juris RdNr. 9). Ob hieran gemessen eine schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Tochter vorliegt, dürfte das Verwaltungsgericht, etwa durch Anhörung der Mutter, ausgehend von dem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 17.03.2017, welches die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, näher aufzuklären haben.

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d) Die Tochter des Klägers hat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie lebt nach den Angaben des Kläger zusammen mit ihrer Mutter in der früher gemeinsam mit ihm bewohnten Wohnung in der L-Straße 50 in A-Stadt, während der Kläger Anfang Dezember 2016 nach Beendigung der Beziehung zu der Mutter des Kindes eine eigene Wohnung im A-Straße bezog.

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2. Ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, ist derzeit ebenfalls nicht abschließend geklärt, aber immerhin möglich. Die Erfolgsaussichten der Klage sind demgemäß auch insoweit offen.

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a) Das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) spielt bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine Rolle.

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b) Noch offen ist die Frage, ob die Identität des Klägers geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Zwar verfügt der Kläger über einen (gültigen) Pass der Bundesrepublik Nigeria vom 02.03.2015. Zudem hat er eine Erklärung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria vom 26.07.2016 vorgelegt, mit der bestätigt wird, dass der Pass authentisch sei und es sich hierbei nicht um einen Proxy-Pass handele. Dem sind indessen sowohl die Beklagte als auch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt entgegengetreten. Das Landesverwaltungsamt hat im Widerspruchsbescheid vom 22.10.2015 bezweifelt, dass bei der Ausstellung des Passes die Richtigkeit der Verbindung zwischen Person und Namen des Klägers effektiv kontrolliert worden ist. Auch die Beklagte macht in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2017 geltend, dass es sich bei dem Pass des Klägers vom 02.03.2015 – entgegen der Erklärung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria vom 26.07.2016 – um einen Proxy-Pass handele, also um einen Pass, der durch einen Vertreter des Antragstellers beantragt und in einem postalischen Verfahren erteilt worden ist (vgl. Nr. 3.1.9.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – VwV-AufenthG – vom 26.09.2009). Ein derartiges Verfahren stelle nicht sicher, dass die Identität des Passinhabers nachgewiesen ist. Dem dürfte das Verwaltungsgericht näher nachzugehen haben.

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c) Es dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Insbesondere dürfte kein Ausweisungsinteresse wegen eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegen. Zwar ist der Kläger nach eigenen Angaben am 22.05.2014 ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist, was gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG grundsätzlich strafbar ist. Jedoch hat er (nach den Angaben in dem Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015) am selben Tag bei der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin bzw. (nach den Angaben im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.10.2015) am 02.06.2014 in Dortmund Asyl beantragt. Damit entfällt die Strafbarkeit, da die illegale Einreise im Falle eines Asylantrags sowohl nach internationalem Recht (Art. 31 GFK) als auch nach nationalem Recht (§ 95 Abs. 5 AufenthG) nur dann mit Strafe bedroht ist, wenn die Antragstellung nicht unverzüglich erfolgt (§ 13 Abs. 3 AsylG). Wer den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise stellt, macht sich nicht strafbar und begründet hierdurch auch kein Ausweisungsinteresse (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 02.05.2013 – 5 K 1633/11.DA –, juris RdNr. 23). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, wie es die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 08.12.2015 für möglich gehalten hat, nicht erst am 22.05.2014, sondern bereits früher in das Bundesgebiet eingereist ist, liegen derzeit nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt auch eine Strafbarkeit des Klägers wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Erschleichens von Aufenthaltstiteln nicht in Betracht, selbst wenn er gegenüber dem Jugendamt die Vaterschaft des Kindes (L.) anerkannt hat, ohne der leibliche Vater zu sein. Wie bereits ausgeführt, setzt die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nicht voraus, dass der Anerkennende der biologische Vater ist. Demgemäß ist selbst die bewusst unrichtige Anerkennung nicht strafbar (vgl. Wellenhofer, a.a.O., § 1594 RdNr. 5).

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d) Ebenfalls offen ist die Frage, ob die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Auch insoweit ist zu beachten, dass der Kläger zwar über einen (gültigen) Pass der Bundesrepublik Nigeria vom 02.03.2015 verfügt und eine Erklärung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria vom 26.07.2016 vorgelegt hat, mit der bestätigt wird, dass der Pass authentisch sei und dass es sich hierbei nicht um einen Proxy-Pass handele. Demgegenüber macht die Beklagte jedoch in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2017 geltend, dass es sich entgegen der Erklärung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria um einen Proxy-Pass handele. Sollte letzteres zutreffen, würde der Kläger seine Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht erfüllen, denn nach der auf § 71 Abs. 6 AufenthG gestützten Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 06.04.2016 (M I 6 – 20105/56#201), veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 25.04.2016, sind Reisepässe des Ausstellerstaates Nigeria "by proxy" (d.h. in Vertretung/Abwesenheit für den Passinhaber ausgestellte Reisedokumente) nicht anerkannt. Vor diesem Hintergrund dürfte das Verwaltungsgericht näher aufzuklären haben, ob es sich bei dem Pass des Klägers vom 02.03.2015 – entsprechend der von der Beklagten aufgeführten Verdachtsmomente und entgegen der Erklärung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria vom 26.06.2016 – um einen Proxy-Pass handelt.

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e) Die ohne das erforderliche Visum erfolgte Einreise des Klägers (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) dürfte der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehen.

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aa) Zwar dürfte § 39 Nr. 4 AufenthV vorliegend nicht (mehr) anwendbar sein, da der Kläger seinen Asylantrag mit Schreiben vom 01.09.2016 zurückgenommen und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 13.03.2017 festgestellt hat, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Nach § 39 Nr. 4 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhende Vorschrift des § 39 AufenthV stellt eine Ausnahme von § 5 Abs. 2 AufenthG dar und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthaltstitel in Abweichung von § 5 Abs. 2 AufenthG nach der Einreise eingeholt werden kann (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.04.2010 – 18 B 180/10 –, juris RdNr. 28). In diesen Fällen steht die fehlende Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einem Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen (vgl. BR-Drs. 713/04, S. 181). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 4 AufenthV dürfte der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels sein. Im Falle eines sich anschließenden Klageverfahrens dürfte der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich sein (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.04.2010 – 18 B 180/10 –, a.a.O. RdNr. 20 ff.; a.A. VG Darmstadt, Urt. v. 02.05.2013 – 5 K 1633/11.DA –, a.a.O. RdNr. 22; Dienelt, a.a.O., § 5 RdNr. 105 = Zeitpunkt der Antragstellung). Hiernach dürfte sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht (mehr) auf § 39 Nr. 4 AufenthV stützen können, da seine Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG mit Zustellung der auf § 32 AsylG beruhenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2017 über die Rücknahme des Asylantrags erloschen ist.

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bb) Es kann derzeit nicht geklärt werden, ob die Regelung des § 39 Nr. 5 AufenthV zu Gunsten des Klägers eingreift und eine Ausnahme von dem Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründet. Dies würde voraussetzen, dass die Abschiebung des Klägers nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Maßgeblich dürfte auch insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sein (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16.10.2008 – 3 A 94/08 –, juris RdNr. 29; a.A. Dienelt, a.a.O., § 5 RdNr. 127 = Zeitpunkt der Antragstellung). Ob die Abschiebung des Klägers derzeit gemäß § 60a AufenthG ausgesetzt ist, kann der Senat nicht beurteilen. Dies dürfte das Verwaltungsgericht zu prüfen haben.

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cc) Soweit eine Befreiung des Klägers von der Visumspflicht gemäß § 39 AufenthV nicht vorliegt, dürfte sich eine solche auch nicht aus § 10 Abs. 3 AufenthG ergeben. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 des AsylG abgelehnt wurde, darf gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG finden die Sätze 1 und 2 im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Entgegen einer in der Rechtsprechung im Anschluss an die Verordnungsbegründung (vgl. BR-Drs. 713/04, S. 181) vertretenen Auffassung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16.10.2008 – 3 A 94/08 –, a.a.O. RdNr. 22) dürfte sich aus § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine Befreiung von der Visumspflicht herleiten lassen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.04.2010 – 18 B 180/10 –, a.a.O. RdNr. 9 ff.; Beschl. v. 08.12.2011 – 18 B 866/11 – juris RdNr. 14 ff.; Dienelt, a.a.O., § 10 RdNr. 38). Der Gesetzgeber wollte mit § 10 Abs. 3 AufenthG zusätzliche Sperren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens aufstellen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 73). Vergünstigungen in Gestalt einer Befreiung von der grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber geltenden Visumspflicht sollten hingegen nicht gewährt werden. Es besteht insbesondere kein Anlass zu der Annahme, dass abgelehnte Asylbewerber bei Vorliegen eines Anspruchs besser gestellt werden sollten als andere Ausländer, bei denen im Falle des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nur nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, also nach Ermessen, von der Einhaltung des Visumsverfahrens abgesehen werden kann (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.04.2010 – 18 B 180/10 –, a.a.O. RdNr. 13 ff.; Beschl. v. 08.12.2011 – 18 B 866/11 – a.a.O.).

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Andererseits dürfte § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht entgegenstehen, soweit – abgesehen von dem Visumserfordernis – die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (etwa zum Familiennachzug) erfüllt sind. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG liegt mithin – wie bei § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG – bereits dann vor, wenn – abgesehen von dem Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, von dem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Befreiung möglich ist – sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Dienelt, a.a.O., § 5 RdNr. 134). Dies folgt aus der Teleologie der Vorschrift. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 – BVerwG 1 C 37.07 –, juris RdNr. 20; Beschl. v. 16.02.2012 – BVerwG 1 B 22.11 –, juris RdNr. 4). Nur für diese Fälle ist die ausnahmsweise Durchbrechung der in § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG angeordneten Sperre für die Titelerteilung vor der Ausreise gerechtfertigt, da der Gesetzgeber bei strikten Rechtsansprüchen unmittelbar deutlich macht, dass er die Versagungsgründe des § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 als nachrangig ansieht. Gegenüber einem Ausländer, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält, erscheint in diesen Fällen der Verweis auf ein Visumverfahren nicht in gleichem Maße zwingend wie bei im Ermessen stehenden Aufenthaltstiteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 – BVerwG 1 C 37.07 –, a.a.O. RdNr. 21). Hieraus dürfte folgen, dass § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG einem Ausländer, in dessen Person die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, nach unanfechtbarer Ablehnung oder Rücknahme seines Asylantrags die Möglichkeit der Befreiung von der Visumspflicht gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG belässt.

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dd) Zu Gunsten des Klägers dürfte eine Ausnahme von der Visumspflicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommen, soweit er in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter (L.) lebt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von dem Visumserfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Soweit der Kläger in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter (L.) lebt, liegt ein Anspruch auf Erteilung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vor. Darüber hinaus dürften in diesem Fall auch besondere Umstände i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gegeben sein. Besondere Umstände i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegen dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Hierbei sind die Wirkungen der Grundrechte, insbesondere der Schutz von Bindungen des Ausländers im Inland durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK, als höherrangiges Recht zu beachten. Dem ausreisepflichtigen Familienmitglied ist danach ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebietes dann nicht zuzumuten, wenn einer der Angehörigen aufgrund individueller Besonderheiten, wie etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist oder wenn die Betreuung von Kindern im Fall der Ausreise nicht gesichert wäre. Sind kleine Kinder von der Ausreise des Ausländers betroffen, kann auch eine kurzfristige Trennung unzumutbar sein, da kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren. Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist. In diesen Fällen drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.06.2013 – 3 B 968/13 –, juris RdNr. 4; BayVGH, Urt. v. 11.03.2014 – 10 B 11.978 –, juris RdNr. 55 f.). Hiernach dürfte von der Visumspflicht abzusehen sein, wenn der Kläger tatsächlich (noch) in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter (L.) lebt.

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3. Im vorliegenden Fall kommt darüber hinaus ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

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a) Der Kläger dürfte vollziehbar ausreisepflichtig und möglicherweise gehindert sein, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Seiner Ausreise könnten rechtliche Gründe entgegenstehen, mit deren Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist eine freiwillige Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 Abs. 1 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – BVerwG 1 C 14.05 –, juris RdNr. 17). Im vorliegenden Fall könnte im Fall einer engen Beziehung des Klägers zu seiner minderjährigen Tochter ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegen. Im Hinblick auf eine solche enge familiäre Bindung könnte dem Kläger unter Berücksichtigung der in Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK getroffenen Wertentscheidungen die Ausreise unmöglich sein im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.02.2009 – 2 M 276/08 –, juris RdNr. 18; BayVGH, Urt. v. 11.03.2014 – 10 B 11.978 –, a.a.O. RdNr. 38 ff.; NdsOVG, Urt. v. 11.07.2014 – 13 LB 153/13 –, a.a.O. RdNr. 47).

24

c) Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgesehen werden. Jedoch können selbst dann, wenn aufgrund einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG besteht, bei unklarer Identität und Staatsangehörigkeit des Vaters die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG im Einzelfall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 11.07.2014 – 13 LB 153/13 –, a.a.O. RdNr. 54 ff.). Insoweit ist – auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geregelt hat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist bei der Erteilung eines solchen Titels nur von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zwingend abzusehen. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber nicht schon allein die Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind als ausreichend erachtet, um auch von den übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG zu dispensieren. Hinzu kommt, dass insbesondere an der Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, damit verhindert wird, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Darüber hinaus begründet Art. 6 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft auf andere Weise gewährleistet werden kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 11.07.2014 – 13 LB 153/13 –, a.a.O. RdNr. 56 f.; BVerwG, Beschl. v. 03.12.2014 – BVerwG 1 B 19.14 –, juris RdNr. 6 f.).

25

III. Die Entscheidung über die Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 und 3 ZPO.

26

Rechtsmittelbelehrung

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2017 - 2 O 31/17

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2017 - 2 O 31/17

Referenzen - Gesetze

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2017 - 2 O 31/17 zitiert 29 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


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Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn1.er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besit

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(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,1.wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),2.wenn sie einander heiraten oder3.so

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Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung


(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,1.wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,2.wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylant

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 99 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1.zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfah

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung


(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1597 Formerfordernisse; Widerruf


(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Stand

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2017 - 2 O 31/17 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2015 - 19 C 15.820

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Tenor Unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 5. März 2015 wird der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Becker, Nürnberg, beigeordnet. Gründe Die zuläss

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. März 2014 - 10 B 11.978

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Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2010 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Ver

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 24. Feb. 2016 - 8 K 247/14

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2013 - 1 BvL 6/10

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2017 - 2 O 31/17.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Aug. 2017 - Au 1 K 16.1866

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am * 1980 geborene Kläge

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 L 45/16

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Gründe I. 1 Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und reiste am (…).2012 mit ihren beiden Kindern (M.) und (N.) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte für sich und ihre Kinder am 05.09.2012 Asylanträge, die das Bundesamt für M

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Tenor

§ 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 313) und Artikel 229 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 313) verstoßen gegen Artikel 16 Absatz 1, gegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1, gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und gegen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Regeln zur sogenannten Behördenanfechtung, welche die Vaterschaft und die durch Vaterschaftsanerkennung begründete deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend entfallen lässt, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

I.

2

1. Das in § 1600 ff. BGB geregelte Recht der Vaterschaftsanfechtung wurde im Jahr 2008 um die hier zu überprüfenden Regeln zur Behördenanfechtung ergänzt. Hintergrund war der Eindruck des Gesetzgebers, dass das im Familienrecht gezielt voraussetzungsarm ausgestaltete Instrument der Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) in bestimmten Konstellationen zur Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts genutzt wird. Die Regelungen der Vaterschaftsanerkennung lassen es zu, die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anzuerkennen, um beim Kind den automatischen Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (im Folgenden: StAG) herbeizuführen und so mittels Familiennachzugs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, im Folgenden: AufenthG) ein Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils zu begründen oder zu stärken (vgl. BTDrucks 16/3291, insbesondere S. 1 f., 9 und 11).

3

2. a) Die Anfechtungsberechtigung der Behörde und die materiellen Anfechtungsvoraussetzungen sind in § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4 BGB geregelt:

4

§ 1600 BGB

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

[…]

5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2.

(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden.

(4) Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

5

b) Die Anfechtungsfristen und der Beginn der Anfechtungsfrist sind in § 1600b BGB geregelt:

6

§ 1600b BGB

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen. Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes.

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.

7

c) Die Überleitungsvorschrift lautet:

8

Art. 229 § 16 EGBGB

Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die Anfechtung gemäß § 1600b Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem 1. Juni 2008.

II.

9

Die zu überprüfenden Regelungen sind Teil des Abstammungsrechts (§§ 1591 ff. BGB), das die rechtliche Zugehörigkeit eines Kindes zu seinen Eltern regelt.

10

1. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (Nr. 3). Eine behördliche Anfechtung der Vaterschaft kommt nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB nur in Betracht, wenn die Vaterschaft durch Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB begründet wurde. Die Anerkennung begründet die Vaterschaft mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt (vgl. Rauscher, in: Staudinger BGB, 2011, §§ 1589-1600d, § 1594, Rn. 9; Schmidt-Recla, in: Soergel BGB, Band 19/1, 13. Aufl. 2012, § 1594, Rn. 14; Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 8, 6. Aufl. 2012, § 1594, Rn. 16). Materiellrechtliche Voraussetzung der Vaterschaftsanerkennung ist nach § 1594 Abs. 2 BGB lediglich, dass nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Die Anerkennung ist ansonsten nach §§ 1595 ff. BGB nur an formelle Anforderungen, insbesondere an die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB) geknüpft. Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung hängt nicht von der biologischen Abstammung des Kindes ab. Auch eine im Wissen um die fehlende biologische Vaterschaft erfolgte Anerkennung ist wirksam. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, einem Kind durch Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen, um aufenthaltsrechtliche Vorteile für das Kind und den ausländischen Elternteil zu begründen (s.u., III.1.).

11

2. Die hier zu überprüfenden Regelungen über die behördliche Anfechtung der Vaterschaft ergänzen bereits bestehende Anfechtungsmöglichkeiten. Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BGB kann eine rechtliche Vaterschaft, die auf der Ehe des Mannes mit der Kindesmutter oder einer Vaterschaftsanerkennung beruht - die mithin ohne Rücksicht auf die biologischen Abstammungsverhältnisse entstanden ist - mit dem Argument angefochten werden, der rechtliche Vater sei nicht der biologische Vater des Kindes. Anfechtungsberechtigt sind nach heutiger Rechtslage der rechtliche Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der mutmaßliche biologische Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB), die Mutter (§ 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB), das Kind (§ 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und nunmehr die zuständige Behörde (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB).

12

Im Fall der Behördenanfechtung setzt die Anfechtung voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und dass durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden (§ 1600 Abs. 3 BGB).

13

Die Voraussetzungen der Behördenanfechtung sind im Wesentlichen der Regelung der Anfechtung durch den mutmaßlichen biologischen Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nachgebildet, beziehungsweise mit dieser zusammengefasst (§ 1600 Abs. 3 und Abs. 4 BGB). Der Gesetzgeber hatte früher im Interesse des Kindes und der rechtlich-sozialen Familie ein Anfechtungsrecht des mutmaßlichen biologischen Vaters wiederholt abgelehnt (vgl. BTDrucks V/2370, S. 32; BTDrucks 13/4899, S. 57 f.). Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch im Jahr 2003, es verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dem biologischen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos das Anfechtungsrecht zu verweigern (BVerfGE 108, 82 ff.). Daraufhin wurde im Jahr 2004 die Anfechtungsmöglichkeit des mutmaßlichen biologischen Vaters in § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB eingeführt, wobei der Gesetzgeber allerdings dem Bestand einer sozial gelebten Eltern-Kind-Beziehung mit dem rechtlichen Vater den Vorrang gegenüber der rechtlichen Zuordnung des Kindes zum biologischen Vater einräumte. Männer, die eidesstattlich versichern, der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, können die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nur anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine "sozial-familiäre Beziehung" besteht (§ 1600 Abs. 2 BGB). Dieses negative Tatbestandsmerkmal wurde später bei der hier zur Prüfung gestellten Regelung der Behördenanfechtung aufgegriffen (§ 1600 Abs. 3 BGB) und ist in § 1600 Abs. 4 BGB für beide Fälle einheitlich konkretisiert.

III.

14

Da die Behördenanfechtung letztlich darauf gerichtet ist, die Umgehung gesetzlicher Bedingungen des Aufenthaltsrechts durch eine Vaterschaftsanerkennung zu verhindern, richten sich die Voraussetzungen (1.) und Folgen (2.) der Behördenanfechtung auch nach dem Aufenthalts- und dem Staatsangehörigkeitsrecht.

15

1. Die anfechtungsberechtigte Behörde kann die Vaterschaft gerichtlich anfechten, wenn durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt eines Beteiligten geschaffen werden (§ 1600 Abs. 3 BGB). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn "für das Kind oder einen Elternteil ein ausländerrechtlicher Vorteil entstanden ist" (BTDrucks 16/3291, S. 14). Ein solcher Vorteil entsteht durch die Vaterschaftsanerkennung, wenn das Kind auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und damit auch einem Elternteil einen günstigeren Aufenthaltsstatus vermittelt. Praktisch stehen dabei zwei Konstellationen im Vordergrund: Erkennt ein deutscher Mann die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter an, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 StAG) und damit die Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland. Für die Kindesmutter ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Auch wenn ein ausländischer Mann mit unbefristetem Aufenthaltsrecht, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen Staatsangehörigen anerkennt, erwirbt das Kind über den Vater die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 3 StAG). Die Kindesmutter hat wiederum einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

16

2. Hat die Vaterschaftsanfechtungsklage Erfolg, entfallen die durch die Vaterschaftsanerkennung begründete Staatsangehörigkeit des Kindes und das Aufenthaltsrecht der Mutter. Mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft fallen rückwirkend auf den Tag der Geburt des Kindes sowohl die bisherige Vaterschaftszuordnung als auch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes weg. Der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung ist zwar nicht ausdrücklich geregelt. Er wird aber aus der generellen Anknüpfung des Abstammungserwerbs der Staatsangehörigkeit an das familienrechtliche Abstammungsrecht abgeleitet. Abstammungsrechtlich fällt die Vaterschaft bei erfolgreicher Anfechtung nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte rückwirkend weg (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/09 -, NJW 2012, S. 852;stRspr). Mit dem rückwirkenden Wegfall der Vaterschaft entfällt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ex tunc auch die nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG auf Abstammung gründende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes. Denn bei rückwirkendem Wegfall der Vaterschaft haben bei nachträglicher Betrachtung auch die Voraussetzungen für den auf die Abstammung gestützten Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes nie vorgelegen (vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 1985 - 17 K 10.419/85 -, NJW 1986, S. 676; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 -, juris, Rn. 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 212 <213>; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 -, juris, Rn. 3). Mit dem Wegfall der Staatsangehörigkeit des Kindes verliert nicht nur dieses sein mit der Staatsangehörigkeit verbundenes Aufenthaltsrecht, vielmehr entfällt auch das Aufenthaltsrecht seiner Mutter, das die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes voraussetzt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Gerade dies ist der Zweck der Behördenanfechtung.

IV.

17

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres, focht mit ihrer Klage gegen den Beklagten zu 1) des Ausgangsverfahrens, ein minderjähriges Kind, und den Beklagten zu 2), den Mann, der die Vaterschaft für den Beklagten zu 1) anerkannt hat, dessen Vaterschaft an, indem sie beim Amtsgericht Hamburg-Altona beantragte festzustellen, dass der Beklagte zu 2) nicht der Vater des Beklagten zu 1) ist.

18

Der Beklagte zu 1) wurde 2005 in Deutschland geboren. Seine Mutter ist vietnamesische Staatsangehörige und war im Zeitpunkt der Geburt mit einem Vietnamesen verheiratet, von dem sie später geschieden wurde. Das Kind besaß ebenfalls die vietnamesische Staatsangehörigkeit. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war unerlaubt, der seiner Mutter geduldet. Der Beklagte zu 2) ist deutscher Staatsangehöriger. Er erkannte bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft durch notarielle Urkunde an. Die Kindesmutter und der damalige Ehemann der Kindesmutter stimmten der Vaterschaftsanerkennung zu. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wurde die Anerkennung gemäß § 1599 Abs. 2 BGB wirksam.

19

Weil der Beklagte zu 2) deutscher Staatsangehöriger ist, erwarb das Kind durch die Vaterschaftsanerkennung nach § 4 Abs. 1 StAG ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Zum Zweck des Zusammenlebens mit ihrem deutschen Kind wurde der Mutter des Beklagten zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt.

20

Bei einer Befragung des Beklagten zu 2) vor der Ausländerbehörde der Stadtverwaltung über das Kennenlernen der Kindesmutter erklärte er zunächst seine Bereitschaft zu einem Vaterschaftstest, widerrief diese aber in einem späteren Schreiben. Er hatte und hat mit dem Kind und dessen Mutter keine gemeinsame Wohnung. Ein gerichtlich eingeholtes Abstammungsgutachten ergab, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist.

21

2. Mit Beschluss vom 15. April 2010 hat das Amtsgericht das Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 16 EGBGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

22

Die Frage sei entscheidungserheblich, da die Klage abzuweisen sei, wenn die Vorschriften verfassungswidrig wären. Aus einfachrechtlicher Sicht lägen die Voraussetzungen einer Behördenanfechtung vor. Der Beklagte zu 2) habe die Vaterschaft für das Kind zwar bereits 2005 anerkannt. Der zum 1. Juni 2008 eingeführte § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB finde aber gemäß Art. 229 § 16 EGBGB auch auf Altfälle Anwendung. Zwischen den Beklagten zu 1) und zu 2) habe keine sozial-familiäre Beziehung im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden und durch die Anerkennung seien die rechtlichen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt des Kindes und der Kindesmutter geschaffen worden.

23

§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 16 EGBGB sei verfassungswidrig. Die Normen verstießen wegen unzulässiger Rückwirkung gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Bei der Neueinführung der Anfechtungsberechtigung auch für Altfälle handle es sich um eine unzulässige echte Rückwirkung, die aber auch als unechte Rückwirkung nicht zu rechtfertigen sei, weil bereits die Einführung der Behördenanfechtung selbst wegen der damit verbundenen Grundrechtsverletzungen verfassungswidrig sei. Insbesondere sei nicht belegt, dass die Einführung eines Anfechtungsrechts der Behörde erforderlich gewesen sei. Das Interesse des Gesetzgebers, missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen entgegenzuwirken, um Verbleibensrechte von Ausländern und damit verbundene sozialstaatliche Belastungen der Allgemeinheit zu verhindern, habe zwar grundsätzlich einen hohen Stellenwert. Dieser relativiere sich jedoch, weil die vorgelegte statistische Erhebung nicht belege, in wie vielen Fällen es sich tatsächlich um eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung handele und binationale Verbindungen und ausländische Familien unter einen Generalverdacht gestellt würden. Dem stehe das Vertrauen des anerkannten Kindes auf die mit der Abstammung verbundenen unterhalts-, erb-, steuer- und sozialrechtlichen Folgen sowie insbesondere das Vertrauen auf die Auswirkungen auf sein Statusrecht gegenüber. Das Kind sei insbesondere in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG verletzt. Kinder, die während einer bestehenden Ehe geboren würden, seien von dem behördlichen Anfechtungsrecht nicht betroffen, obwohl insbesondere bei einer Scheinehe anzunehmen sei, dass das Kindschaftsverhältnis ebenfalls missbräuchlich herbeigeführt worden sei. Die Ungleichbehandlung sei dabei jedenfalls mittelbar an das Merkmal der Unehelichkeit geknüpft. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.

24

3. In ihren schriftlichen Stellungnahmen vertreten die Bundesregierung wie auch die Freie und Hansestadt Hamburg als Klägerin des Ausgangsverfahrens die Auffassung, die Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 16 EGBGB sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Hingegen halten der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V., der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., das Deutsche Rote Kreuz e.V. und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. die Regelungen für verfassungswidrig. Der Deutsche Familiengerichtstag e.V. hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung, soweit die Anfechtung ältere Kinder betreffen kann, hält die Regelungen im Übrigen aber für verfassungsgemäß.

B.

25

Die Regelungen über die Behördenanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB) sind verfassungswidrig. Sie verstoßen gegen Art. 16 Abs. 1 GG (I.), gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (II.), gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (III.) und gegen Art. 6 Abs. 1 GG (IV.). Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG liegt hingegen nicht vor (V.).

I.

26

Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung verstößt in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen Art. 16 Abs. 1 GG, weil sie in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes herbeiführt. Durch die Vaterschaftsanfechtung wird in die durch Art. 16 Abs. 1 GG geschützte (1.) Staatsangehörigkeit des Kindes eingegriffen (2.). Der Grundrechtseingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Art. 16 Abs. 1 GG unterscheidet zwischen der Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) und einem sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG) und stellt an beide Verlustformen unterschiedliche verfassungsrechtliche Anforderungen. Die Entziehung ist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ausnahmslos verboten. Im Gegensatz dazu kann ein sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG unter Umständen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. In ihrer konkreten Ausgestaltung sind die Regelungen über die Behördenanfechtung als nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (3.), weil der Staatsangehörigkeitsverlust durch die Betroffenen nicht oder nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar war. Zwar wäre es angesichts der Umstände eines Staatsangehörigkeitserwerbs durch anfechtbare Vaterschaftsanerkennung denkbar, den Kindern die hierbei bestehenden Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern zuzurechnen (3.a) und b)). Der Staatsangehörigkeitsverlust entzieht sich jedoch auch dem Einfluss der Eltern, soweit die Behördenanfechtung Vaterschaftsanerkennungen betrifft, die vor Inkrafttreten der zu überprüfenden Normen erfolgten (3.c)). Darüber hinaus ist eine Beeinflussung des Staatsangehörigkeitsverlusts durch Verzicht auf eine anfechtbare Vaterschaftsanerkennung nicht zumutbar, wenn die Vaterschaftsanerkennung nicht gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt (3.d)). Dessen ungeachtet genügen die Regelungen auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (4.), weil sie keine Möglichkeit bieten zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird (4.a)) und weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts (4.b)) sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt, die verhindern könnte, dass auch ältere Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit über einen längeren Zeitraum besessen haben, diese noch verlieren können (4.c)).

27

1. Art. 16 Abs. 1 GG schützt vor dem Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Schutz kommt auch Kindern zu, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 oder 3 StAG aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung erworben haben. Dem verfassungsrechtlichen Schutz der Staatsangehörigkeit steht nicht entgegen, dass die den Staatsangehörigkeitserwerb auslösende Vaterschaft behördlicher Anfechtung unterliegt. Die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an die der Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes geknüpft ist, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht etwa nur den Schein einer solchen. Nach § 1592 Nr. 2 BGB ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, Vater dieses Kindes. Bis zur Rechtskraft eines auf Anfechtung hin ergehenden Urteils, in dem das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt wird, besteht im Rechtssinne die Vaterschaft dieses Mannes. Die durch Anerkennung erworbene Vaterschaft ist eine rechtlich vollwertige Vaterschaft, keine bloße Scheinvaterschaft. Schon deshalb ist auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder 3 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße Scheinstaatsangehörigkeit (vgl. BVerfGK 9, 381 <383 f.> entsprechend zur Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Am verfassungsrechtlichen Schutz der zwischenzeitlich bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung einfachrechtlich als anfängliche Unwirksamkeit der Vaterschaft und Staatsangehörigkeit konstruiert wird und damit rückwirkend entfällt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Regelungstechnik zur nachträglichen Korrektur eines bestimmten Ergebnisses, das die zwischenzeitlich Realität gewordene rechtliche Anerkennung von Vaterschaft beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht ungeschehen und ihre Schutzwürdigkeit nicht automatisch hinfällig macht (vgl. BVerfGE 116, 24 <46>).

28

2. Eine erfolgreiche Behördenanfechtung der Vaterschaft greift in die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 16 Abs. 1 GG ein. Die Vaterschaftsanfechtung führt beim betroffenen Kind zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit allein von dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, also dem bisherigen rechtlichen Vater, ableitet. Zwar verhält sich das von der Behörde durch die Vaterschaftsanfechtung erwirkte familiengerichtliche Urteil ausdrücklich allein zur Vaterschaft. Mit dem nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte rückwirkenden Wegfall der Vaterschaft tritt jedoch, ohne dass dies gesetzlich ausdrücklich geregelt wäre, nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte automatisch auch der Verlust der Staatsangehörigkeit ein (s.o., A.III.2.), der an Art. 16 Abs. 1 GG zu messen ist. Der Senat legt seiner Beurteilung regelmäßig die Auslegung der zu prüfenden Vorschrift nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts zugrunde. Dieses geht hier davon aus, dass bereits die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 BGB einen Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes herbeiführen kann. Obwohl sich diese Rechtsfolge nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergibt, geht der Senat angesichts der nicht unvertretbaren Ansicht des Gerichts in seiner Prüfung ebenfalls von dieser Annahme aus.

29

Ein Eingriff in Art. 16 Abs. 1 GG ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Verlust der Staatsangehörigkeit nur eine ungewollte Nebenfolge der behördlichen Vaterschaftsanfechtung wäre. Abgesehen davon, dass eine solche Einordnung der Behördenanfechtung nicht ihren Eingriffscharakter nähme, trifft sie auch in der Sache nicht zu; die Beseitigung der Staatsangehörigkeit des Kindes ist das eigentliche Ziel der Maßnahme, da die aufenthaltsrechtlichen Vorteile für den anderen Elternteil, die damit beseitigt werden sollen, gerade aus dem Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes resultieren.

30

3. Der Grundrechtseingriff ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, weil die Regelungen über die Behördenanfechtung als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen sind.

31

Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist "jede Verlustzufügung, die die - für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame - Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann" (BVerfGE 116, 24 <44> m.w.N.).

32

Die Regelung über die Behördenanfechtung ist als verfassungswidrige Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) anzusehen, weil die Betroffenen den Staatsangehörigkeitsverlust teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussen können: Die Kinder selbst können den Staatsangehörigkeitsverlust ohnehin nicht selbst beeinflussen (a). Angesichts der Umstände eines Staatsangehörigkeitserwerbs durch anfechtbare Vaterschaftsanerkennung käme in Betracht, den Kindern die hierbei bestehenden Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern zuzurechnen (b). Die Eltern hatten jedoch selbst keinen Einfluss auf den Staatsangehörigkeitsverlust, soweit die Regelungen auf Vaterschaften angewendet werden, die vor Inkrafttreten von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB anerkannt wurden (c). Außerdem ist den Eltern die Wahrnehmung ihrer Einflussnahmemöglichkeit nicht zumutbar, soweit die Vaterschaftsanerkennung nicht gerade darauf zielt, durch den Abstammungserwerb der Staatsangehörigkeit des Kindes (§ 4 Abs. 1 und 3 StAG) aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen (d).

33

a) Die betroffenen Kinder können den infolge der Behördenanfechtung eintretenden Verlust der Staatsangehörigkeit nicht selbst beeinflussen. Die Vaterschaftsanfechtung liegt in der Hand der Behörde und des Gerichts. Der Staatsangehörigkeitsverlust vollzieht sich nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichteautomatisch. Ob die Voraussetzungen für eine Behördenanfechtung vorliegen, ist durch das Kind nicht nennenswert beeinflussbar. Auch der durch die Vaterschaftsanerkennung vermittelte Staatsangehörigkeitserwerb selbst, den rückgängig zu machen das eigentliche Ziel der Behördenanfechtung ist, entzieht sich regelmäßig dem Einfluss des Kindes. Die Vaterschaftsanerkennung liegt in den Händen der Eltern, der Staatsangehörigkeitserwerb vollzieht sich infolge der Vaterschaftsanerkennung automatisch von Gesetzes wegen.

34

b) Grundsätzlich kommt in Betracht, den Kindern Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern (aa) zuzurechnen (bb).

35

aa) Auch die Eltern können den Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes nicht direkt beeinflussen, der bei erfolgreicher Behördenanfechtung automatisch eintritt.

36

Der Vorwurf einer nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenen Entziehung der Staatsangehörigkeit lässt sich auch nicht schon mit dem Hinweis ausräumen, die Eltern hätten zur Vermeidung des Staatsangehörigkeitsverlusts bereits auf den Staatsangehörigkeitserwerb verzichten können.

37

Besondere Umstände des Staatsangehörigkeitserwerbs können es allerdings erlauben, den Einfluss auf den Erwerbsvorgang ausnahmsweise auch als Einfluss auf den Staatsangehörigkeitsverlust zu werten (vgl. Becker, NVwZ 2006, S. 304 <306>). Tragen die Betroffenen bereits beim Erwerb Verantwortung für eine spezifische Instabilität der Staatsangehörigkeit, hatten sie die Situation, die schließlich zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, in der eigenen Hand, so dass der Verlust als beeinflussbar gelten kann (vgl. Kämmerer, in: Bonner Kommentar, August 2005, Art. 16 Rn. 51; Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 16 Rn. 74). Eine solche Instabilität kann daraus resultieren, dass die Art und Weise des Staatsangehörigkeitserwerbs rechtlich missbilligt ist und der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, nach denen der rechtlich missbilligte Staatsangehörigkeitserwerb rückgängig gemacht werden kann. Führen die Betroffenen unter diesen Voraussetzungen den Erwerb einer rechtlich bemakelten Staatsangehörigkeit herbei, tragen sie Verantwortung für deren Instabilität und müssen sich dies als Einfluss auf den Staatsangehörigkeitsverlust zurechnen lassen.

38

In den Fällen der Behördenanfechtung ist die Einflussmöglichkeit der Eltern danach darin zu sehen, dass sie auf die Anerkennung einer nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BGB anfechtbaren Vaterschaft verzichten und damit vermeiden können, dass eine Situation entsteht, die später zum Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes führt (vgl. Becker, NVwZ 2006, S. 304 <306>). Die Beteiligten bereits zum Verzicht auf eine im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BGB bemakelte Vaterschaftsanerkennung zu bewegen, ist letztlich auch Ziel der gesetzlichen Einräumung einer behördlichen Anfechtungsbefugnis. Die Zumutbarkeit eines solchen Verzichts bedarf allerdings gesonderter Betrachtung (s.u., d)).

39

bb) Soweit ein mittelbarer Einfluss der Eltern auf den Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes besteht, kann er diesem unter bestimmten Bedingungen zugerechnet werden. Dann ist der Staatsangehörigkeitsverlust als durch das Kind beeinflussbar zu werten und eine unzulässige Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG auszuschließen (vgl. BVerfGE 116, 24 <60>). Zwar muss das Kind so mit dem Staatsangehörigkeitsverlust eine schwerwiegende Folge des Handelns seiner Eltern tragen, auf das es tatsächlich keinen eigenen Einfluss hat. Sinn und Zweck des Verbots der Entziehung der Staatsangehörigkeit lassen eine Zurechnung des Elternverhaltens gleichwohl zu. Dem durch das Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bezweckten Schutz vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes von den Eltern beeinflusst werden kann und damit der freien Verfügung des Staates entzogen ist. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit entspringt dann nicht einem einseitigen Willensakt des Staates, sondern ist Folge der von den Eltern herbeigeführten anfechtbaren Vaterschaftsanerkennung (vgl. Becker, NVwZ 2006, S. 304 <306>). Dass das Kind keinen eigenen Einfluss auf den Verlust der Staatsangehörigkeit nehmen kann, darf indessen bei der verfassungsrechtlichen Würdigung eines Staatsangehörigkeitsverlusts nicht unbeachtet bleiben. Dies wird in der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG berücksichtigt.

40

Ob eine Zurechnung elterlichen Verhaltens in den Fällen der Behördenanfechtung altersunabhängig und damit auch bei größeren, zunehmend eigenständigen Kindern möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da es im Ergebnis teilweise bereits an der Einflussnahmemöglichkeit der Eltern (s.u., c)), beziehungsweise an der Zumutbarkeit fehlt, die bestehende Einflussmöglichkeit zu nutzen (s.u., d)).

41

c) An der Möglichkeit der Eltern, den Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes dadurch zu beeinflussen, dass sie auf eine Vaterschaftsanerkennung verzichten, wenn die zur Behördenanfechtung berechtigenden Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 BGB vorliegen, fehlt es, soweit die Anfechtung gemäß Art. 229 § 16 EGBGB Fälle erfasst, in denen die Vaterschaftsanerkennung und damit der Staatsangehörigkeitserwerb vor Inkrafttreten des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB am 1. Juni 2008 erfolgten - das heißt zu einem Zeitpunkt, in dem die zur Nichtigkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs führende Anfechtungsregelung noch nicht existierte. Eine den Entziehungstatbestand des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ausschließende Einflussmöglichkeit der Eltern ist insoweit mangels Vorhersehbarkeit zu verneinen.

42

aa) Wird eine Regelung, welche die Staatsangehörigkeit entfallen lässt, nachträglich in Kraft gesetzt, so ist dies als verbotene Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen. Die Betroffenen haben nur dann Einfluss auf den Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn sie im Zeitpunkt ihres Handelns wissen oder wenigstens wissen können, dass sie damit die Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit schaffen. Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfGE 116, 24 <45>).

43

Erfolgte die Anerkennung einer nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BGB anfechtbaren Vaterschaft vor Inkrafttreten des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, konnten die Eltern nicht wissen, dass sie mit dieser Vaterschaftsanerkennung zugleich die Voraussetzung des späteren Verlusts schaffen, weil es die Möglichkeit der Behördenanfechtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab. Die betroffenen Eltern durften bis zur Einführung der Behördenanfechtung davon ausgehen, dass die Vaterschaftsanerkennung unabhängig vom damit verfolgten Zweck wirksam war und die Grundlage für den Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes bildete. Die Vaterschaftsanerkennung schafft eine vollgültige, mit allen Rechten und Pflichten verbundene Vaterschaft, auch wenn weder ein biologisches Abstammungsverhältnis noch eine sozial-familiäre Beziehung zwischen anerkennendem Vater und Kind existieren. Erst mit dem Inkrafttreten von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB konnte die zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken erfolgende Vaterschaftsanerkennung angefochten und damit die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend zum Wegfall gebracht werden. Erst seitdem können die Eltern durch Verzicht auf eine anfechtbare Vaterschaftsanerkennung den späteren Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes durch Behördenanfechtung bewusst verhindern. Bis dahin mussten sie hingegen nicht mit einer Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde rechnen.

44

bb) Ob Art. 229 § 16 EGBGB gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, bedarf darüber hinaus keiner Entscheidung.

45

d) Soweit die Behördenanfechtung Vaterschaftsanerkennungen betrifft, die nach Inkrafttreten der zu überprüfenden Normen erfolgten, waren die Anfechtung und der dadurch vermittelte Staatsangehörigkeitsverlust zwar vorhersehbar und konnten von den Eltern durch den Verzicht auf Vaterschaftsanerkennung beeinflusst werden. Einen Staatsangehörigkeitsverlust durch den Verzicht auf eine behördlich anfechtbare Vaterschaftsanerkennung zu beeinflussen, ist jedoch nicht ohne Weiteres zumutbar.

46

Der Verzicht auf eine anfechtbare Vaterschaftsanerkennung ist nur dann zumutbar, wenn die Vaterschaftsanerkennung gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt (aa). Die in § 1600 Abs. 3 und Abs. 4 BGB geregelten Anfechtungsvoraussetzungen sind jedoch so weit formuliert, dass sie nicht hinreichend genau allein solche Vaterschaftsanerkennungen erfassen (bb). Der Verzicht auf eine anfechtbare Vaterschaftsanerkennung ist den Betroffenen in diesen Fällen auch nicht deshalb zuzumuten, weil dem Gesetzgeber keine andere Möglichkeit der Regelung der Behördenanfechtung zur Verfügung stünde und das Interesse an der Behördenanfechtung eindeutig die Interessen derjenigen überwöge, die auf eine, nicht der Umgehung gesetzlicher Aufenthaltsvoraussetzungen dienende, anfechtbare Vaterschaftsanerkennung verzichten müssten (cc).

47

aa) Der Verzicht auf eine anfechtbare Vaterschaftsanerkennung ist nur dann zumutbar, wenn die Vaterschaftsanerkennung gerade auf die Erlangung eines besseren Aufenthaltsstatus unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen zielt. Andernfalls kann den Eltern ein Verzicht nicht zugemutet werden, weil ihnen damit eine Form familienrechtlicher Statusbegründung genommen würde, die allen anderen Paaren in gleicher Lage ohne Weiteres offen steht.

48

(1) Nach dem Recht der Vaterschaftsanerkennung ist diese für ein rechtlich vaterloses Kind mit Zustimmung der Mutter unabhängig von der biologischen Vaterschaft ohne jede weitere Voraussetzung möglich. Der Gesetzgeber hat die Vaterschaftsanerkennung der autonomen Entscheidung der Eltern überlassen und hat gerade dies bei der Einführung von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB nochmals bekräftigt (vgl. BTDrucks 16/3291, S. 1 und 11). Er hat darauf verzichtet, die Gründe für eine konkrete Anerkennung zu erforschen oder zu reglementieren. Die Betroffenen können eine Vaterschaft durch Anerkennung aus beliebigen Motiven herbeiführen; das gilt auch dann, wenn sie damit rechnen oder sogar wissen, dass der Anerkennende nicht biologischer Vater des Kindes ist. Die Regelung statuiert keine rechtliche Erwartung, auf bestimmte Vaterschaftsanerkennungen zu verzichten.

49

(2) Demgegenüber verlangt die hier zur Prüfung gestellte Regelung den Betroffenen ab, unter den Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 BGB auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, wenn sie nicht später den anfechtungsbedingten Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes riskieren wollen. Betroffen sind nur binationale und ausländische Paare, von denen mindestens ein Elternteil keinen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzt, weil die Anfechtung nach § 1600 Abs. 3 BGB erfordert, dass durch die Vaterschaftsanerkennung objektiv aufenthaltsrechtliche Vorteile geschaffen werden.

50

(3) Es ist den Betroffenen nicht ohne Weiteres zumutbar, auf eine allen anderen Paaren offenstehende Vaterschaftsanerkennung nur deshalb zu verzichten, weil ein Elternteil weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzt.

51

(a) Zumutbar ist allerdings, unter den in § 1600 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, soweit diese gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt. Wollen die Mutter und der Anerkennungswillige mit der Vaterschaftsanerkennung gerade die Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils schaffen, bedienen sie sich des familienrechtlichen Instruments der Vaterschaftsanerkennung, um aufenthaltsrechtliche Vorteile herbeizuführen, die das Aufenthaltsrecht an und für sich nicht gewährt. Dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB nun diesen fachrechtlich nicht vorgesehenen Weg, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsrecht zu erwerben, beschränkt, dient der Verwirklichung der Steuerungsziele des Staatsangehörigkeits- und des Aufenthaltsrechts. Auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, die gerade darauf zielt, aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen, die das einschlägige Fachrecht zulässigerweise nicht gewährt, ist zumutbar, zumal die in diesem Fall schwachen familiären Interessen an der Vaterschaft das Anfechtungsinteresse nicht überwinden könnten.

52

(b) Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung hingegen nicht gezielt gerade zur Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts, rechtfertigen es das staatsangehörigkeits- und das aufenthaltsrechtliche Gesetzesziel der Regelungen zur Behördenanfechtung nicht, den Betroffenen zuzumuten, auf die vom Gesetzgeber ansonsten ohne Ansehung der Motive eingeräumte Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, die allen anderen Paaren in genau gleicher Lage offensteht.

53

bb) Kann demnach der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann als rechtfertigungsfähiger Verlust, nicht aber als strikt verbotene Entziehung angesehen werden, wenn die Vaterschaftsanerkennung gerade auf die Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts zielt, muss die Möglichkeit der Behördenanfechtung auf die Fälle spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen begrenzt bleiben. Diese Begrenzung vermögen die vom Gesetzgeber gewählten Anfechtungsvoraussetzungen nicht hinreichend zuverlässig zu leisten.

54

(1) Zwar darf sich der Gesetzgeber bei der Statuierung der Voraussetzungen für die behördliche Anfechtung einer gerade aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaft aus Praktikabilitätsgründen objektiver Merkmale bedienen, die eine entsprechende subjektive Motivlage beispielhaft und widerlegbar indizieren können. Objektive Anhaltspunkte könnten neben einem Geständnis der Eltern etwa sein, dass der anerkennende Vater bereits mehrfach Kinder verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat oder dass eine Geldzahlung anlässlich der Vaterschaftsanerkennung bekannt wird (vgl. BTDrucks 16/3291, S. 16).

55

(2) Die objektiv gefassten Anfechtungsvoraussetzungen des § 1600 Abs. 3 BGB genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht.

56

(a) Nach § 1600 Abs. 3 BGB setzt die Behördenanfechtung voraus, dass zwischen Kind und Anerkennendem nicht zu bestimmten Zeitpunkten eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat und dass durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt geschaffen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht im Falle fehlender biologischer Vaterschaft das Nichtbestehen der Vaterschaft festzustellen, ohne dass es weitere Belege dafür verlangen müsste oder auch nur dürfte, dass die Vaterschaftsanerkennung tatsächlich gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielte. Dies wird beim Fehlen einer sozial-familiären Beziehung vielmehr unwiderlegbar unterstellt (vgl. BTDrucks 16/3291, S. 14).

57

(b) Die objektiv formulierten Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 BGB sind als Anhaltspunkte für eine spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung nicht hinreichend aussagekräftig.

58

(aa) Die Voraussetzung der Schaffung von Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen ist für sich genommen nicht zu einer den Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG genügenden Eingrenzung der Anfechtungsfälle geeignet, weil sie alle Fälle der Vaterschaftsanerkennung einbezieht, in denen die Mutter einen ungesicherten Aufenthaltsstatus hatte. Dass die Vaterschaftsanerkennung in diesen Fällen generell gerade zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken erfolgt, ist weder im Gesetzgebungsverfahren dargelegt worden noch sind dafür sonst Anhaltspunkte erkennbar.

59

(bb) Auch das Fehleneiner sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind ist kein zuverlässiger Indikator dafür, dass eine, den Aufenthaltsstatus der Beteiligten objektiv verbessernde, Vaterschaftsanerkennung gerade auf aufenthaltsrechtliche Vorteile zielt. Nach § 1600 Abs. 4 BGB besteht eine sozial-familiäre Beziehung, wenn der Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat, was in der Regel der Fall ist, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die erste Alternative scheidet hier schon deshalb aus, weil die Eltern in Fällen der Vaterschaftsanerkennung in aller Regel nicht miteinander verheiratet sind. Die zweite Alternative fasst die sozial-familiäre Beziehung zu eng, als dass deren Fehlen bereits die aufenthaltsrechtliche Motivlage indizieren könnte (vgl. Löhning, FamRZ 2008, S. 1130 <1131>; Arendt-Rojahn, FPR 2007, S. 395 <397>; Grün, FuR 2007, S. 12 <13>; Helms, StAZ 2007, S. 69 <73>). Das Erfordernis einer häuslichen Gemeinschaft ist streng und geht deutlich über das Maß an sozialen Vater-Kind-Kontakten hinaus, das ansonsten zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern praktisch üblich ist. So kam eine im Gesetzgebungsverfahren zum Kindschaftsrechts-Reformgesetz von 1998 in Auftrag gegebene Untersuchung zur Lebenslage nichtehelicher Kinder zu dem Ergebnis, dass nur knapp ein Viertel aller unverheirateten Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft lebten; demgegenüber lebten etwa drei Viertel aller Väter nichtehelicher Kinder nicht mit diesen im selben Haushalt (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 50). Das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft ist damit kein zuverlässiger Indikator einer gerade aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung (vgl. Arendt-Rojahn, FPR 2007, S. 395 <397>).

60

Dabei wird nicht verkannt, dass in Fallkonstellationen, in denen keine häusliche Gemeinschaft zwischen Vater und Kind begründet wird, Vaterschaftsanerkennungen zu einem gewissen Anteil tatsächlich gerade auf aufenthaltsrechtliche Vorteile zielen werden. Gleichwohl eröffnet der generalisierende Schluss vom Fehlen häuslicher Gemeinschaft auf die aufenthaltsrechtliche Motivlage zu weitgehende Anfechtungsmöglichkeiten, die durch Verzicht auf die Vaterschaftsanerkennung zu vermeiden den Betroffenen nicht zuzumuten ist (s.u., cc)).

61

(3) Freilich könnte § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB als nicht abschließende Aufzählung von Beispielen verstanden werden. Dann wäre davon auszugehen, dass auch in anderen als den dort genannten Fällen der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft eine tatsächliche Verantwortungsübernahme - und damit eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 3 BGB - vorliegen kann. Der Schutz der durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vater-Kind-Beziehung vor behördlicher Anfechtung reichte dann weiter.

62

Dem Wortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Regelvermutungen die denkbaren Fälle einer sozial-familiären Gemeinschaft abschließend bezeichnen oder lediglich als Beispiele gedacht sind. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien sollte die Aufzählung nicht abschließend sein. Dort heißt es, neben dem gesetzlichen Regelfall der häuslichen Gemeinschaft könne der Vater tatsächliche Verantwortung auch übernehmen, indem er "typische Elternrechte und -pflichten" wahrnimmt, etwa regelmäßigen Umgang mit dem Kind, Betreuung und Erziehung des Kindes oder die Leistung von Unterhalt (vgl. BTDrucks 16/3291, S. 13). Darüber hinaus verweist die Begründung des Regierungsentwurfs in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 <188>), in der festgestellt wurde, eine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Gemeinschaft lasse sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes werde nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. BTDrucks 16/3291, S. 13 f.).

63

Auch im Fachschrifttum wird im Rahmen der Behördenanfechtung eine weite Auslegung des negativen Tatbestandsmerkmals der sozial-familiären Beziehung befürwortet, weil es allein darum gehe, die Missbrauchsfälle herauszufiltern (vgl. Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 8, 6. Aufl. 2012, § 1600 Rn. 21; Löhning, FamRZ 2008, S. 1130 <1131>; Arendt-Rojahn, FPR 2007, S. 395 <397>). An einer sozial-familiären Beziehung fehle es nicht automatisch dann schon, wenn keine persönlichen Kontakte zwischen dem Anerkennenden und dem Kind bestünden. Ein Mangel an persönlichem Kontakt könne durchaus auf Umständen beruhen, auf die der Anerkennende keinen Einfluss habe, so etwa wenn tatsächliche Umstände (z.B. eine große räumliche Distanz zwischen Kind und Anerkennendem, Erkrankungen des Anerkennenden oder des Kindes oder die Verbüßung einer Strafhaft) das persönliche Zusammentreffen nicht möglich machten (vgl. Grün, FuR 2007, S. 12 f.; ders., FPR 2011, S. 382 <383 f.>).

64

(4) Die verfassungsrechtlichen Defizite der Norm lassen sich jedoch angesichts der Gesetzessystematik nicht durch Auslegung beheben.

65

Die sozial-familiäre Beziehung ist zugleich negatives Tatbestandsmerkmal der bereits im Jahr 2004 eingeführten Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung der Anfechtung durch den biologischen Vater mit der Aufnahme dieses Negativmerkmals (§ 1600 Abs. 2 BGB) im Wesentlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der bestehenden rechtlichen Familie umgesetzt (vgl. BVerfGE 108, 82). Für die Behördenanfechtung wurde das Kriterium später in diesen anderen Zusammenhang schlicht übernommen (§ 1600 Abs. 3 BGB). Die sozial-familiäre Beziehung ist dabei für beide Anfechtungskonstellationen einheitlich in § 1600 Abs. 4 BGB definiert. Die Doppelfunktion des negativen Tatbestandsmerkmals der sozial-familiären Beziehung lässt es hier im Ergebnis nicht zu, dieses Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang mit der Behördenanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB den Erfordernissen des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG gemäß weit auszulegen, weil dasselbe Tatbestandsmerkmal im Rahmen der Anfechtung durch den mutmaßlichen biologischen Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen ist.

66

Das negative Tatbestandsmerkmal der sozial-familiären Beziehung steht in den beiden Anfechtungskonstellationen in unterschiedlichem Kontext und hat bei der Anfechtung durch den biologischen Vater eine völlig andere Funktion als bei der Anfechtung durch die Behörde (vgl. van Els, FPR 2011, S. 380 <381>; Löhning, FamRZ 2008, S. 1130 <1131>; Grün, FuR 2007, S. 12 <13>; Arendt-Rojahn, FPR 2007, S. 395 <397>; Helms, StAZ 2007, S. 69 <72 f.>).

67

Bei der Anfechtung durch den biologischen Vater soll die bestehende Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch die des biologischen Vaters ersetzt werden. Das Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater dient im Interesse des Kindes dem Schutz der bestehenden sozialen Familie (vgl. BVerfGE 108, 82 <109 f.>). Der Schutzbedarf ist jedoch begrenzt, weil das Kind nicht vaterlos wird, sondern den biologischen Vater als rechtlichen Vater erhält, woran das Kind ein eigenes Interesse hat, das das Interesse an der Erhaltung der rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung zum bisherigen Vater überwiegen kann. Um die Anfechtung nicht übermäßig zu erschweren, ist mit der sozial-familiären Beziehung ein negatives Tatbestandsmerkmal gewählt, das der Anfechtung durch den biologischen Vater Raum gewährt und diese nur dann scheitern lässt, wenn Kind und rechtlicher Vater tatsächlich gemeinsam ein soziales Familienleben führen, welches durch die rechtliche Neuordnung der Vaterschaft gestört würde. Bei der Behördenanfechtung hingegen soll eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung im öffentlichen Interesse aufgehoben werden, ohne dass für die Feststellung einer neuen, biologisch zutreffenden Vaterschaft Sorge getragen wäre. Die Anfechtung dient - anders als im Fall der Anfechtung durch den biologischen Vater - nicht dem Schutz der Grundrechte der Betroffenen, sondern der Durchsetzung staatsangehörigkeits- und aufenthaltsrechtlicher Steuerungsziele. Durch die Behördenanfechtung wird weder ein Vater in sein Recht gesetzt noch hat das Kind hierdurch Vorteile. Vielmehr verliert es neben der deutschen Staatsangehörigkeit ersatzlos einen rechtlich vollwertigen Elternteil.

68

Demgemäß kommt dem Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung bei der Behördenanfechtung eine andere Funktion zu als bei der Anfechtung durch den biologischen Vater. Während es bei der Anfechtung durch die Behörde vor allem dazu dient, eine gerade aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung zu identifizieren, geht es bei der Anfechtung durch den biologischen Vater nur darum, festzustellen, ob der Anfechtung eine verfassungsrechtlich schützenswerte, sozial gehaltvolle Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater entgegensteht.

69

Verfassungsrechtlich unzulässig wäre es, das für beide Anfechtungskonstellationen relevante Tatbestandsmerkmal der sozial-familiären Beziehung, das in § 1600 Abs. 4 BGB eine einheitliche Definition erfahren hat, je nach Kontext unterschiedlich auszulegen, indem man es als Voraussetzung der Behördenanfechtung weit interpretierte, ihm aber bei der Anfechtung durch den biologischen Vater eine enge Bedeutung beilegte (kritisch Helms, StAZ 2007, S. 69<73>). Ein und dasselbe, durch eine Norm einheitlich definierte Tatbestandsmerkmal kann hier nicht, je nachdem, mit welcher Anfechtungsnorm es in Verbindung gebracht wird, einmal eng und einmal weit interpretiert werden. Angesichts der erheblichen Grundrechtseingriffe, die mit der Vaterschaftsanfechtung in beiden Fällen verbunden sind, wäre dies unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Normverständlichkeit nicht zu akzeptieren.

70

cc) Es ist den Betroffenen auch nicht deshalb zuzumuten, bereits im Fall des Fehlens einer sozial-familiären Beziehung im engeren Sinne auf die Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, weil sich das behördliche Anfechtungsrecht mangels äußerer Unterscheidbarkeit gerade aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen von anderen Vaterschaftsanerkennungen nur auf diese Weise durchsetzen ließe und das Interesse an der Vaterschaftsanerkennung hinter dem Anfechtungsinteresse zurücktreten müsste. Es ist nicht ausgeschlossen, treffgenauere Kriterien als das Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung zu verwenden (s.o., bb)(1)). Selbst wenn diese nicht alle Fälle aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennung vollständig erfassen sollten, wäre das hinnehmbar, zumal eine besondere Dringlichkeit, aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennungen zu bekämpfen, nicht erkennbar geworden ist.

71

So konnte die für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 erhobene Zahl von 1.694 Aufenthaltstiteln, die an unverheiratete ausländische Mütter eines deutschen Kindes erteilt wurden, die im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren, nach eigener Einschätzung der Bundesregierung "nicht belegen, in wie vielen Fällen es sich tatsächlich um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen handelt" (BTDrucks 16/3291, S. 11). Es ist wahrscheinlich, dass ein ganz erheblicher Anteil der Fälle keine Anfechtungsfälle waren, denn in die Erhebung waren insbesondere auch die Fälle einbezogen, in denen die biologische Vaterschaft oder aber wenigstens eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind bestand, mithin reguläre Vaterschaftsanerkennungen, auf die die Behördenanfechtung nicht zielt und die sie auch nicht erfasst.

72

Dass sich die Vaterschaftsanerkennung praktisch nicht zum extensiv genutzten Instrument der Aufenthaltssicherung unter Umgehung aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen entwickelt hat, dürfte nicht zuletzt darauf beruhen, dass die anerkennenden Väter ein erhebliches Risiko eingehen, dauerhaft unterhaltsrechtlich belangt zu werden. Die Vaterschaftsanerkennung führt zur rechtlich vollgültigen Vaterschaft. Mit ihr ist auch und gerade im Fall fehlender häuslicher Gemeinschaft eine unter Umständen lang währende Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verbunden, die gegebenenfalls staatlich durchsetzbar ist. Mittellosigkeit schützt den Vater allenfalls begrenzt vor dieser Zahlungspflicht. Der Vater eines minderjährigen Kindes ist gemäß § 1601, § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig und deshalb verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Unterhalt zahlen zu können. Dies zwingt den Unterhaltspflichtigen zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann. Unterlässt es der Unterhaltsverpflichtete, einer ihm möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, werden ihm auch fiktiv erzielbare Einkünfte zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 20 ff.; stRspr).

73

Im Übrigen stehen dem Staat auch jenseits des familiengerichtlichen Unterhaltsverfahrens des unterhaltsberechtigten Kindes Mittel zur Verfügung, die Unterhaltspflichten durchzusetzen und so indirekt Druck gegen eine Praxis aufenthaltsrechtlich motivierter Gefälligkeitsanerkennungen zu entfalten. Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach § 170 StGB strafbewehrt. Zudem haben die Sozialbehörden im Fall der Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch das Kind Mittel an der Hand, die unterhaltsrechtlichen Folgen einer Vaterschaftsanerkennung spürbar werden zu lassen, indem sie die auf sie übergehenden Unterhaltsforderungen gegenüber dem Anerkennenden durchsetzen.

74

4. Die zu überprüfenden Normen verstoßen darüber hinaus gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit stellt, weil sie keine Möglichkeit bieten, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird (a), weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts fehlt (b) und weil keine angemessene Fristen- und Altersregelung getroffen wurde, die verhindern könnte, dass auch ältere Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit über einen längeren Zeitraum besessen haben, diese noch verlieren (c).

75

a) § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist insofern verfassungswidrig, als dem über die Anfechtung entscheidenden Gericht weder aufgegeben noch ermöglicht ist, Rücksicht darauf zu nehmen, ob das betroffene Kind infolge der Behördenanfechtung staatenlos wird. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Verlust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen der Betroffenen nur dann eintreten, wenn diese dadurch nicht staatenlos werden. Weil der Verlust der Staatsangehörigkeit im Fall der Behördenanfechtung in aller Regel gegen den Willen des betroffenen Kindes eintritt, hätte der Gesetzgeber eine Vorkehrung für den Fall der Staatenlosigkeit treffen müssen. Für eine verfassungskonforme Auslegung bietet der Wortlaut keinen Anknüpfungspunkt.

76

aa) Es ist nicht auszuschließen, dass Kinder infolge der Behördenanfechtung staatenlos werden. Welche Auswirkungen der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit für die weitere Staatsangehörigkeit des Kindes hat, bestimmt sich nach ausländischem Staatsangehörigkeitsrecht. Das deutsche Recht kann Erwerb, Fortbestand oder Wiederaufleben der mütterlich vermittelten ausländischen Staatsangehörigkeit nicht steuern.

77

bb) Eine Rechtfertigung der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG sieht abgesehen vom Willenskriterium keine weitere Einschränkung des Verbots der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit vor; das Staatenlosigkeitsverbot ist strikt formuliert.

78

Zwar wurde eine Inkaufnahme der Staatenlosigkeit im Fall der Rücknahme einer durch bewusst falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. BVerfGE 116, 24 <45 ff.>). Wegen des strikt formulierten Verbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist jedoch bei einer Weiterung der für den Rücknahmefall angestellten Rechtfertigungsüberlegungen auf andere Konstellationen äußerste Zurückhaltung geboten. In der hier zu beurteilenden Konstellation greifen die zur Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung angestellten Erwägungen jedenfalls nicht. Dort stand im Zentrum, dass sich die Betroffenen über die Rechtsordnung hinweggesetzt und durch willentliche Täuschung eine rechtswidrige Einbürgerung erreicht haben. Im Fall der Behördenanfechtung liegen die Dinge anders.

79

Durch die Vaterschaftsanerkennung haben sich die Eltern weder über die Rechtsordnung hinweggesetzt, noch haben sie irgendjemanden über irgendetwas getäuscht, noch haben sie eine rechtswidrige Entscheidung herbeigeführt. Wegen der geringen Voraussetzungen, die das deutsche Abstammungsrecht an eine Vaterschaftsanerkennung stellt, welche insbesondere keine biologische Vaterschaft erfordert, gibt es nichts, worüber die Eltern täuschen könnten. Von einer rechtlichen Missbilligung des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Vaterschaftsanerkennung kann ohnehin allenfalls bei Vaterschaftsanerkennungen die Rede sein, die nach Inkrafttreten von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB erfolgten. Auch dann ist die Bemakelung der durch Vaterschaftsanerkennung erlangten Staatsangehörigkeit jedoch mit einer durch rechtswidriges Verhalten oder Täuschung erschlichenen Einbürgerung nicht vergleichbar und rechtfertigt nicht die Überwindung des Verbots der Herbeiführung von Staatenlosigkeit. In dieser Konstellation setzte sich die deutsche Rechtsordnung durch eine Inkaufnahme der Staatenlosigkeit auch in Widerspruch zu völkerrechtlichen Bestimmungen zur Staatenlosigkeit (Art. 8 Abs. 1 und 2 der Konvention zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961, BGBl II 1977, S. 598, United Nations, Treaty Series, vol. 989, p. 175; Art. 7 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997, BGBl II 2004, S. 579; BGBl II 2006, S. 1351,United Nations, Treaty Series, vol. 2135, p. 215).

80

Vor allem aber treten hier der Verlust der Staatsangehörigkeit und damit gegebenenfalls die Staatenlosigkeit beim Kind ein, das selbst an der Erlangung der Staatsangehörigkeit nicht aktiv beteiligt war. Anders als bei der Abgrenzung von Entziehung und Verlust der Staatsangehörigkeit (s.o., 3.b)bb)) ist es angesichts des klaren Verbots der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit hier nicht möglich, dem Kind ein Verhalten der Eltern zuzurechnen.

81

b) Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts vor. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt zur Legitimierung eines unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit eine gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 116, 24 <52 ff.>). Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 116, 24 <61>). Dem genügen die Regelungen über die Behördenanfechtung nicht, weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Damit liegt zugleich ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).

82

Die familienrechtlichen Vorschriften zur Behördenanfechtung zielen zwar ersichtlich darauf, die durch Vaterschaftsanerkennung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes zu Fall zu bringen, um so die nicht gewollten aufenthaltsrechtlichen Folgen der Vaterschaftsanerkennung zu beseitigen. Jedoch regeln sie die Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht ausdrücklich. Auch im Staatsangehörigkeitsrecht findet sich keine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der die Vaterschaft beendenden Behördenanfechtung anordnet. In der Aufzählung der Verlustgründe (§ 17 Abs. 1 StAG) ist diese Verlustform nicht enthalten. Der Wegfall ergibt sich vielmehr aus der Anwendung zweier ungeschriebener Rechtsregeln, an die § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB unausgesprochen anknüpft. Zugrunde liegen erstens die Annahme der Rückwirkung der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt und zweitens die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, so dass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen einheitlich mit der Vaterschaft rückwirkend entfallen (s.o., A.III.2.). Der Gesetzgeber hat dies vorausgesetzt, jedoch nicht klar erkennbar geregelt.

83

Zwar hat die staatsangehörigkeitsrechtliche Folge der behördlichen Vaterschaftsanfechtung im Februar 2009 mittelbar Niederschlag im Gesetz gefunden, indem der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 und 3 StAG für den Staatsangehörigkeitsverlust drittbetroffener Kinder eine Altersgrenze festgesetzt und dabei die Behördenanfechtung ausdrücklich von der Geltung dieser Altersgrenze ausgenommen hat. Diese Bestimmung impliziert, dass die Behördenanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Den strengen Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt, genügt diese nur mittelbare Regelung jedoch nicht.

84

c) Die Regelung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgt zwar einen legitimen Zweck, genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die Regelung zielt legitimer Weise auf die Effektivierung der gesetzlichen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts, deren zielgerichtete Umgehung im Wege einer Vaterschaftsanerkennung verhindert werden soll (s.o.,3.d)aa)(3)(a)). Angesichts des Gewichts des Staatsangehörigkeitsverlusts (aa), das mit Alter und Dauer der Inhaberschaft der deutschen Staatsangehörigkeit steigt (bb), und verbleibender Zweifel an der Dringlichkeit des mit der Behördenanfechtung verfolgten Ziels (cc) ist die konkrete Ausgestaltung der Behördenanfechtung jedoch unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil es an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt (dd). Das gilt auch für Fälle, in denen die Vaterschaftsanerkennung tatsächlich zur Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts erfolgte. Sofern die Anfechtung Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht gerade zum Zweck der Umgehung des Aufenthaltsrechts erfolgten, sind sie ohnehin verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen (s.o., 3.d)).

85

aa) Die staatliche Herbeiführung des Staatsangehörigkeitsverlusts ist aus Sicht des betroffenen Kindes ein gravierender Grundrechtseingriff. Die deutsche Staatsangehörigkeit ermöglicht dem Kind den weiteren Verbleib in Deutschland und die gleichberechtigte Teilhabe an Gütern und Rechten und damit die volle Teilnahme am gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik. Mit dem Wegfall der Staatsangehörigkeit entschwinden Lebenschancen, auf die sich das Kind je nach Alter eingerichtet hat (vgl. Becker, NVwZ 2006, S. 304 <306> m.w.N.). Dabei fällt auch ins Gewicht, dass Kinder von der Behördenanfechtung als Außenstehende betroffen sind, die an dem bemakelten Staatsangehörigkeitserwerb nicht beteiligt waren und darum mit der Vaterschaftsanfechtung die Folgen des Handelns ihrer Eltern tragen müssen.

86

bb) Die Belastungswirkung des mit dem Staatsangehörigkeitsverlust durch Behördenanfechtung verbundenen Grundrechtseingriffs nimmt mit dem Alter des betroffenen Kindes und mit der Zeitspanne zu, während der das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit innehatte. Mit dem altersgemäß steigenden Bewusstsein seiner Staatsangehörigkeit wächst das Vertrauen des Kindes auf den Bestand der Staatsangehörigkeit und der mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen faktischen und rechtlichen Folgen. Neben dem Alter erhöht auch die Dauer der Inhaberschaft der deutschen Staatsangehörigkeit die Belastungswirkung ihres Entfallens. Je länger sich ein Kind auf ein Leben in Deutschland eingerichtet und sich, insbesondere durch Teilhabe am deutschen Bildungssystem, in die deutsche Gesellschaft integriert hat, umso gravierender ist der mit dem Staatsangehörigkeitsverlust verbundene Grundrechtseingriff (vgl. Becker, NVwZ 2006, S. 304 <306>).

87

cc) Auf der anderen Seite ist ungeachtet der legitimen Zielsetzung der Behördenanfechtung eine konkrete Dringlichkeit, in Umgehungsabsicht erfolgte Vaterschaftsanerkennungen zu bekämpfen, nicht erkennbar (s.o., 3.d)cc)).

88

dd) Wegen der erheblichen Belastungswirkung des Staatsangehörigkeitsverlusts, die mit dem Alter des Kindes und mit der Dauer der Staatsangehörigkeit steigt, sind dem Staatsangehörigkeitsverlust jenseits des relativ frühen Kindesalters zeitliche Grenzen zu setzen. Dass damit nicht jede zu Umgehungszwecken erfolgte Vaterschaftsanerkennung im Wege der Behördenanfechtung rückgängig gemacht werden kann, ist auch angesichts der Zweifel an deren Dringlichkeit hinnehmbar.

89

(1) Dem Vertrauen von Kindern in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit ist durch spezifische Regelungen Rechnung zu tragen, die die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts einschränken (vgl. BVerfGE 116, 24 <60>). Dementsprechend hat der Gesetzgeber Altersgrenzen für den Verlust der Staatsangehörigkeit bei Kindern geschaffen. Nach der Regelung in § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 StAG berühren Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern, die mindestens fünf Jahre alt sind. Exemplarisch nennt § 17 Abs. 3 StAG die Rücknahme der Einbürgerung oder einer Niederlassungserlaubnis der Eltern sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft. Zur Begründung führte die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren aus, sie wolle Kinder, die am nachträglichen Wegfall der Erwerbsvoraussetzungen für ihre Staatsangehörigkeit nicht beteiligt sind, gegen einen automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit schützen. Man gehe aber davon aus, dass ein Kind bis zum Alter von fünf Jahren noch kein eigenes Bewusstsein von seiner Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand habe (vgl. BTDrucks 16/10528, S. 6 f.).

90

(2) Die damit geschaffene absolute Altersgrenze von fünf Jahren gilt jedoch nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StAG nicht für den Wegfall der Staatsangehörigkeit nach einer Behördenanfechtung. Der Gesetzgeber verweist zur Begründung des Verzichts auf ein Alterskriterium bei der Behördenanfechtung auf den seiner Ansicht nach ausreichenden Schutz dieser Kinder durch die in § 1600b Abs. 1a Satz 3 BGB enthaltene Anfechtungsfrist von fünf Jahren nach Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung oder Einreise des Kindes in das Bundesgebiet (vgl. BTDrucks 16/10528, S. 7).

91

Die Staatsangehörigkeit kann jedoch durch Behördenanfechtung auch bei einem älteren Kind verloren gehen, das die deutsche Staatsangehörigkeit über einen langen Zeitraum innehatte. Zwar schließt § 1600b Abs. 1a BGB den Staatsangehörigkeitsverlust bei älteren Kindern in den Fällen aus, in denen eine Vaterschaftsanerkennung in zeitlicher Nähe zur Geburt des Kindes erfolgte. Die Behördenanfechtung trifft gleichwohl auch ältere Kinder. Zum einen ist die Behördenanfechtung auch in Fällen möglich, in denen die Vaterschaftsanerkennung in vorgerücktem Kindesalter erfolgte. Zum anderen wird durch die Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1a Satz 3, 2. Alt. BGB die Behördenanfechtung auch solcher Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht, die bereits vor Jahren wirksam wurden, sofern das Kind erst deutlich später in die Bundesrepublik einreist. Aufgrund der langen Anfechtungsfrist von fünf Jahren trifft die Behördenanfechtung zudem auch (ältere) Kinder, die bereits seit vielen Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit innehatten und demgemäß als Deutsche gelebt haben. Es kommt hinzu, dass die Fünfjahresfrist auf die Anfechtung bezogen ist und nicht auf die Rechtskraft des das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellenden Urteils, die nochmals Jahre später eintreten kann.

92

(3) Soweit die Behördenanfechtung wegen der altersunabhängigen Fünfjahresfrist ältere Kinder trifft, deren Staatsangehörigkeitserwerb möglicherweise schon viele Jahre zurückliegt, so dass sie bereits ein Bewusstsein für ihre Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Folgen entwickelt haben und in für die Entfaltung ihrer Persönlichkeit entscheidenden Jahren davon ausgingen, deutsche Staatsangehörige zu sein, ist die Regelung übermäßig hart, zumal die betroffenen Kinder zur Bemakelung ihres Staatsangehörigkeitserwerbs nicht selbst beigetragen haben. Nach der Einschätzung und Wertung des Gesetzgebers setzt das Bewusstsein für die eigene Staatsangehörigkeit bei Kindern ein, die älter sind als fünf Jahre. Verfassungsrechtlich ist auch für die Behördenanfechtung für Kinder, die älter als fünf Jahre sind, eine deutliche Verkürzung der Anfechtungsfrist geboten.

II.

93

Die Regelungen über die Behördenanfechtung verstoßen gegen das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht.

94

1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt als Grundlage und Kern des Elternrechts auch den Bestand der Elternschaft. Die Behördenanfechtung betrifft das Bestandsinteresse des Vaters wie auch das ebenfalls geschützte (vgl. BVerfGE 38, 241 <252>) Interesse der Mutter am Fortbestand einer zuvor willentlich begründeten gemeinsamen Elternschaft.

95

Eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft besteht auch dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB begründet wurde und der Anerkennende - wie in § 1600 Abs. 3 BGB vorausgesetzt - weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Die durch Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB erlangte Vaterstellung macht den anerkennenden Mann unabhängig von den biologischen Abstammungsverhältnissen zugleich zum Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, ohne dass es auf die Begründung einer sozial-familiären Beziehung ankäme. Freilich hängt die Intensität des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.

96

2. Die Behördenanfechtung beendet die rechtliche Vaterschaft rückwirkend gegen den Willen der Familienmitglieder (s.o., A.III.2.) und greift so in das Bestandsinteresse beider Eltern ein.

97

3. Der Eingriff ist nicht zu rechtfertigen, weil er unverhältnismäßig ist.

98

a) Das Elterngrundrecht enthält keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Eine Beschränkung des Elterngrundrechts kann indessen aufgrund verfassungsimmanenter Schranken erfolgen. Die Behördenanfechtung dient der Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Steuerungszwecke und verfolgt damit ein legitimes Ziel (s.o., I.3.d)aa)(3)(a)), das eine verfassungsimmanente Schranke des Elterngrundrechts bildet. Zwar erteilt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht ausdrücklich den Auftrag, den Zuzug ausländischer Staatsangehöriger zu regeln. Die Eröffnung beziehungsweise Verwehrung von Zuzugsmöglichkeiten berührt das Gemeinwesen jedoch im Kern und bedarf darum rechtlicher Steuerung.

99

b) Zielte die Vaterschaftsanerkennung gerade auf aufenthaltsrechtliche Vorteile, ist die Schutzwürdigkeit der Elternposition gering. Der Eingriff durch eine behördliche Anfechtung ist insoweit angesichts ihrer legitimen Zwecksetzung verhältnismäßig. Soweit die Behördenanfechtung hingegen nach den zu breit formulierten Voraussetzungen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB Vaterschaften erfasst, die nicht zur Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts anerkannt wurden (s.o., I.3.d)bb)), ist sie nicht vom Gesetzeszweck getragen und ist darum im Hinblick auf das Elterngrundrecht unverhältnismäßig.

III.

100

Die überprüften Regelungen verstoßen gegen das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung.

101

1. Kinder, denen ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit zukommt (Art. 2 Abs. 1 GG), bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind darum ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 31 BvR 3247/09 -, juris, Rn. 41 ff.) und schützt Kinder zugleich dagegen, durch staatliche Maßnahmen von der spezifisch elterlichen Hinwendung abgeschnitten zu werden.

102

2. Ist die behördliche Anfechtungsklage erfolgreich, entfällt rückwirkend auf den Tag der Geburt des Kindes die bisherige Vaterschaftszuordnung. Dem Kind wird mit der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsklage durch eine staatliche Behörde der rechtliche Vater genommen. Dies greift in das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ein.

103

3. Der Eingriff in das Recht des Kindes ist unverhältnismäßig, sofern die Behördenanfechtung Vaterschaftsanerkennungen betrifft, die nicht zur Umgehung des Aufenthaltsrechts erfolgt sind (s.o., I.3.d)bb)). Wurde die Vaterschaftsanerkennung hingegen allein zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken vorgenommen, ist der soziale Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht hoch. Dass der Gesetzgeber demgegenüber dem Interesse an der Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Zielsetzungen den Vorrang gegeben hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

IV.

104

Ein - nur in Teilen durch verfassungskonforme Auslegung zu vermeidender - Verstoß gegen das allgemeine Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG liegt vor, weil die Regelung ein tatsächlich bestehendes Familienleben im Rahmen des Anfechtungsverfahrens nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB unnötig mit behördlichen und gerichtlichen Ausforschungen belastet.

105

1. Belastungen resultieren aus der Abstammungsklärung. Die erfolgreiche Behördenanfechtung setzt wie alle anderen Formen der Vaterschaftsanfechtung voraus, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, nicht der biologische Vater des Kindes ist. Daher muss die Abstammung des Kindes im Rahmen des Anfechtungsverfahrens geklärt werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass diese Abstammungsklärung erst dann erfolgen dürfte, wenn sichergestellt ist, dass die sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen. Eltern und Kinder könnten sich der Abstammungsklärung folglich auch dann unterziehen müssen, wenn die Behördenanfechtung schließlich an den sonstigen Voraussetzungen scheitert. Obwohl die Behördenanfechtung dann im Ergebnis wegen des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung erfolglos bleibt, greift bereits die Abstammungsklärung an sich in das Recht des Kindes und der Eltern aus Art. 6 Abs. 1 GG ein. Denn falls eine sozial-familiäre Beziehung zum Vater besteht, belastet die Durchführung des familiengerichtlichen Anfechtungsverfahrens, in dem die gesamte familiäre Situation einer staatlichen Prüfung unterzogen und die biologische Vaterschaft in Frage gestellt wird, die soziale Beziehung zwischen den Betroffenen. Die Belastung ist besonders groß, wenn sich bei der Abstammungsklärung herausstellt, dass der rechtliche Vater trotz sozial-familiärer Beziehung nicht biologischer Vater des Kindes ist (vgl. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, August 2005, S. 378).

106

Insoweit stehen die vorgelegten Regelungen einer verfassungskonformen Anwendung jedoch nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, in welcher Reihenfolge das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen zu klären ist. Wegen der familiären Auswirkungen der Abstammungsklärung kann es zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundrecht geboten sein, die Abstammungsklärung erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, dass die sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen. Ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen für die Betroffenen - etwa wegen der Breitenwirkung der dafür erforderlichen Ermittlungen - ungleich belastender ist, kann es umgekehrt geboten sein, zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen. Die Regelungen zur Behördenanfechtung lassen die Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte zu.

107

2. Indessen setzt die Beeinträchtigung des Familienlebens durch die mit einem Anfechtungsverfahren verbundene Ausforschung nicht erst mit der gerichtlichen Abstammungsklärung ein. Vielmehr belasten schon die vorausgehenden behördlichen Ermittlungen die sozialen Beziehungen der Familie, weil sie die Beteiligten bereits mit dem Verdacht des fehlenden biologischen Abstammungsverhältnisses zwischen Vater und Kind und mit der Gefahr einer Auflösung der rechtlichen Vater-Kind-Beziehung konfrontieren und weil sie unter Umständen Details des Familienlebens ausleuchten und damit dessen unbeschwerte Fortführung hemmen. Die behördlichen Ermittlungen nehmen den Beteiligten Gewissheit und Vertrauen in ihre familiären Beziehungen, indem sie deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen in Frage stellen. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn zwischen Vater und Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht, denn die behördliche Infragestellung der Vaterschaft belastet auch die familiäre Beziehung zwischen Mutter und Kind.

108

Die Belastungen sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, sofern die Maßnahmen der Anfechtung einer gerade aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung dienen. Grundsätzlich ist auch hinzunehmen, dass in die behördlichen Ermittlungen Familien einbezogen werden, bei denen die behördlichen Aufklärungen am Ende ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Vaterschaftsanfechtung nicht vorliegen. Eben dies kann sich unter Umständen erst durch behördliche Nachforschung erweisen.

109

Verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen ist jedoch, dass die in § 1600 Abs. 4 BGB unnötig weit gefassten Anfechtungsvoraussetzungen nicht verheiratete, ausländische oder binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell dem Verdacht aussetzen, die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben und deren Familienleben damit ohne Weiteres mit behördlichen Nachforschungen belasten (vgl. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, August 2005, S. 378). Auch wegen Art. 6 Abs. 1 GG wäre insoweit eine präzisere Fassung der Anfechtungsvoraussetzungen verfassungsrechtlich geboten.

V.

110

Die Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG.

111

Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 84, 168 <184 f.>). Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern ist durch Art. 6 Abs. 5 GG verboten (vgl. BVerfGE 118, 45 <62> m.w.N.). Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, bedarf stets einer überzeugenden Begründung (vgl. BVerfGE 84, 168 <185>).

112

Die Behördenanfechtung kann nur bei nichtehelichen Kindern zur Anwendung kommen und benachteiligt diese daher mittelbar (1.). Dies lässt sich jedoch rechtfertigen (2.).

113

1. Die Regelungen über die Behördenanfechtung bewirken mittelbar eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder. Der Gesetzgeber hat die rechtliche Vaterschaft kraft Anerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB), nicht aber die rechtliche Vaterschaft kraft Ehe (§ 1592 Nr. 1 BGB) behördlicher Anfechtung unterworfen, obwohl auch im Fall der auf Ehe beruhenden Vaterschaft eine lediglich rechtliche Vaterschaft ohne biologische Abstammungsbeziehung vorliegen kann, die unter Umständen - ähnlich wie die Vaterschaftsanerkennung - einen besseren Aufenthaltsstatus vermittelt. Die Behördenanfechtung im Fall der Vaterschaftsanerkennung knüpft zwar nicht an das Merkmal der Nichtehelichkeit des Kindes an. Praktisch trifft sie jedoch gerade die nichtehelichen Kinder und führt so zu einer (mittelbaren) Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder rechtlicher Väter gegenüber ehelichen Kindern von rechtlichen Vätern. Zwar sieht das Gesetz in § 1314 Abs. 2 Nr. 5, § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Möglichkeit eines behördlichen Antrags auf Aufhebung einer zu Aufenthaltszwecken geschlossenen Ehe vor. Die Aufhebung der Ehe führt jedoch nicht zur Beendigung der Vaterschaft eines in der Ehe geborenen Kindes, obwohl das Kind auch hier - wie im Fall der Behördenanfechtung - dem ausländischen Elternteil weiterhin über § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG einen besseren Aufenthaltsstatus vermitteln kann. Eine Anfechtung der durch eine zu Aufenthaltszwecken geschlossenen Ehe begründeten Vaterschaft sieht das Gesetz nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Ehe gemäß § 1313, § 1314 Abs. 2 Nr. 5, § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgehoben wurde.

114

2. Die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder, deren rechtliches Verhältnis zum Vater auf Anerkennung beruht (§ 1592 Nr. 2 BGB) und ehelicher Kinder, deren rechtliches Verhältnis zum Vater auf der Ehe der Mutter beruht (§ 1592 Nr. 1 BGB), ist gerechtfertigt.

115

Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gezwungen, behördliches Einschreiten in allen Konstellationen allein rechtlicher Vater-Kind-Beziehungen anzuordnen, die den Beteiligten aufenthaltsrechtliche Vorteile bringen. Vielmehr steht ihm ein politischer Spielraum zu, sich auf Konstellationen zu beschränken, in denen er besonderen Handlungsbedarf sieht. Offenbar hat der Gesetzgeber den Handlungsbedarf bei einer durch Aufenthaltsehe begründeten Vaterschaft für geringer gehalten als bei auf Anerkennung beruhender Vaterschaft. Dabei ist der Gesetzgeber auch bezüglich aufenthaltsrechtlich motivierter Ehen nicht untätig geblieben, sondern hat, wie gesehen, die Aufenthaltsehe behördlicher Aufhebung unterworfen. Freilich hat er darauf verzichtet, auch die durch diese aufgehobene Ehe vermittelte Vaterschaft für Kinder des ausländischen Elternteils der Anfechtung zu unterwerfen.

116

Dass der Gesetzgeber sich darauf konzentriert hat, die Aufhebung der Aufenthaltsehe zu ermöglichen, nicht aber dadurch etwa vermittelte Vaterschaften aufheben wollte, ist hinreichend plausibel und darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die auf einer Ehe beruhende Vaterschaft hat im Vergleich zur durch Anerkennung begründeten Vaterschaft quantitativ ein deutlich geringeres Potenzial, anderen Personen einen besseren Aufenthaltsstatus zu vermitteln: Ein Mann kann in Deutschland gleichzeitig nur mit einer Frau die Ehe eingehen; er kann aber jederzeit für zahlreiche Kinder die Vaterschaft anerkennen. Zudem kann im Wege der Ehe nur künftig auf die Welt kommenden Kindern die Vaterschaft vermittelt werden, wohingegen die Anerkennung der Vaterschaft auch für früher geborene Kinder möglich ist. Ein einzelner Mann kann darum mittels Vaterschaftsanerkennung sehr viel mehr Personen zu einer aufenthaltsrechtlich vorteilhaften Position verhelfen als ihm durch Eingehung einer Ehe möglich wäre.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. August 2014 - 1 K 1465/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.08.2014 hat keinen Erfolg.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung auf der Grundlage der Verfügung vom 26.03.2014 nicht durchgeführt werden darf. In dem am 02.04.2014 zugestellten Bescheid, gegen den der Antragsteller am 02.05.2014 Widerspruch eingelegt hat, hat die Antragsgegnerin die Rücknahme der am 19.06.2006 von der Ausländerbehörde P... erteilten und bis 18.06.2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie der am 19.06.2007 bis 18.06.2009 von der Ausländerbehörde W... verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und der am 11.05.2009 von der Ausländerbehörde A...-W... verlängerten und bis zum 11.05.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt (Ziffer 1), den Antrag vom 05.05.2011 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 2) und dem Antragsteller die Abschiebung nach Vietnam angedroht (vgl. näher Ziffern 3 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO als statthaft angesehen, weil der eigentlich rechtzeitig unter der Geltung der Aufenthaltserlaubnis vom 11.05.2009 gestellte Verlängerungsantrag aufgrund deren wirksamer Rücknahme (ex tunc) nicht die Fiktionen des § 81 Abs. 3, 4 AufenthG habe auslösen können und daher vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht komme.
Der am 05.05.2011 gestellte Verlängerungsantrag hat an sich die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Mit der Ablehnung dieses Antrags in Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin ist die infolge der Antragstellung eingetretene Fiktionswirkung erloschen. Da zugleich in dem Bescheid die Rücknahme der bisher bestehenden Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt worden ist, könnte damit - selbst wenn wie hier ein Sofortvollzug der Rücknahme nicht angeordnet worden ist - aufgrund der Wirksamkeit der Rücknahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nachträglich die Grundlage der Fortgeltungsfiktion entfallen sein. Ob in einer solchen Konstellation vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (so BremOVG, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 B 154/10 - juris Rn. 13) oder nach § 123 VwGO (so etwa SächsOVG, Beschluss vom 18.11.2013 - 3 B 331/13 - juris Rn. 5; GK-AufenthG, § 81 Rn. 61 f.) zu gewähren ist und ob es bei der Frage nach dem statthaften Rechtsschutz ggfs. eine Rolle spielen kann, dass die Geltungsdauer der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse bei Erlass des angefochtenen Bescheids längst abgelaufen und die Ausreisepflicht daher nicht unmittelbar durch deren Rücknahme, sondern durch die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgelöst worden ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn unabhängig davon, ob das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO zu prüfen ist, was vom Antragsteller im Haupt- und Hilfsverhältnis jeweils beantragt ist, hat der Antrag bei jeder möglichen Betrachtung in der Sache keinen Erfolg. Der Senat berücksichtigt dabei, dass die Gerichte gehalten sind, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität ggfs. auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten ist (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 23 f.; Bader, u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, Vor §§ 80 ff. Rn. 3).
Ausgehend hiervon und mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes grundsätzlich nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft, sind die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und die Androhung der Abschiebung nach Vietnam mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.03.2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden.
I.
Der am 05.05.2011 beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte der Versagungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegenstehen (1.). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Vorausaussetzungen für eine Titelerteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG tatbestandlich vorliegen (2.).
1. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Von dieser Vorschrift werden nicht nur sog. Scheinehen und Zweckadoptionen erfasst, sondern auch Scheinvaterschaften, bei denen der ausschließliche Zweck der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB darin besteht, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.
a) Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller die Vaterschaft für das am 05.10.2003 geborene deutsche Kind I... H. mittlerweile wirksam anerkannt hat (§§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1 BGB). Die am 11.01.2006 ausgestellte Geburtsurkunde des Standesamts S... weist ihn als Vater aus. Die Vaterschaftsanerkennung begründet unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft oder der tatsächlichen familiären Lebenssituation die rechtliche Vaterschaft (Pelzer, Keine Vaterschaftsanfechtung mehr durch Behörden, NVwZ 2014, 700). Die Aufzählung der Gründe für die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1598 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1594 ff. BGB sind abschließend, so dass sogar die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu deren Unwirksamkeit führt (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1598 Rn. 2; Nickel, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., 2014, § 1598 Rn. 11; OVG LSA, Beschluss vom 25.08.2006 - 2 M 228/06 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007 - 1 Ss 58/07 - juris). Dies gilt selbst dann, wenn mit der Anerkennung der Vaterschaft ausschließlich aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt werden (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 10, 15; OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - InfAuslR 2009, 19).
Die elterliche Sorge steht der Kindesmutter S... H. und dem Antragsteller gemeinsam zu. Die entsprechende Sorgerechtserklärung nach § 1626a BGB vom 03.07.2003 enthält zwar zum Zeitpunkt ihrer Abgabe wahrheitswidrig die Angabe, dass Frau H. rechtskräftig geschieden ist, denn tatsächlich ist ihre Ehe mit M... H. erst am 08.06.2004 rechtskräftig geschieden worden. Dies hat jedoch nur dazu geführt, dass die Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1626b Abs. 2 BGB aufgrund der noch bestehenden Ehe der Kindesmutter zunächst schwebend unwirksam gewesen ist (BGH, Beschluss vom 11.02.2004 - XII ZB 158/02 - NJW 2004, 1595). Da jedoch das Scheidungsurteil mittlerweile wirksam geworden und auch die gesetzliche Vaterschaft von M... H. für das Kind I... (§ 1592 Nr. 1 BGB; vgl. insoweit die Geburtsurkunde vom 19.08.2005) zugunsten der Vaterschaftsanerkennung des Antragsteller beseitigt ist, ist jedenfalls ab Januar 2006 von einer rechtsverbindlichen Sorgerechtserklärung auszugehen. Dass der Antragsteller und Frau H. bei Abgabe der Sorgerechtserklärung ebenfalls wahrheitswidrig erklärt haben, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben und ein gemeinsames Kind zu erwarten, steht der Gültigkeit der Erklärung nicht entgegen. Durch die Vorschrift des § 1626e BGB werden andere als die in §§ 1626a bis 1626d BGB genannten - und im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - Unwirksamkeitsgründe für Sorgerechtserklärungen und Zustimmungen ausgeschlossen (Hamdan, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1626e Rn. 3).
10 
b) Die Vaterschaftsanerkennung und Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärung sind in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und der deutschen Kindesmutter allein deshalb erfolgt, um dem Antragsteller zu einem sonst nicht erreichbaren Aufenthaltstitel zu verhelfen. Der Antragsteller hat sich die Vaterschaft durch eine Zahlung von 5.000 Euro erkauft.
11 
Nach den Feststellungen des Landgerichts D... in dem gegen den Antragsteller ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 27.06.2013 - 11 Ns 150 Js 2709/10 - suchte dieser nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens im Jahre 2001 und der deswegen drohenden Abschiebung - durch die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen oder die Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Kindes - nach Möglichkeiten, um weiter in Deutschland zu verbleiben. Über einen Landsmann stellte er den Kontakt zu S... H. her. Dieser kannte H... W., den damaligen Lebensgefährten vom S... H. Mit seinem Landsmann suchte er in Bad Sch... H... W. auf, der zu diesem Zeitpunkt wusste, dass man damit Geld in einer nicht unbeträchtlichen Höhe erzielen kann. Nach den Vorstellungen des Antragstellers wollte er mit S... H. eine Ehe eingehen. Weil S... H. zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet war, konnte dieses Vorhaben nicht zeitnah realisiert werden. Als bei S... H. eine Schwangerschaft eintrat, wobei H... W. der biologische Vater war, vereinbarte der Antragsteller mit S... H., dass er die Vaterschaft für das noch ungeborene Kind anerkennt, um so legal weiter in Deutschland bleiben zu können. Im Gegenzug wollte der Antragsteller 5.000 Euro an S... H. zahlen. Entsprechend dem Vorhaben besorgte der Antragsteller für den 03.07.2003 einen Termin für die Abgabe einer Sorgerechtserklärung. Schon bei der Abgabe der Sorgerechtserklärung wussten S... H. und der Antragsteller, dass diese nicht ernst gemeint ist, sondern allein dazu diente, sie bei Behörden vorzulegen und so ein Bleiberecht für den Antragsteller zu erzwingen (vgl. im Einzelnen Bl. 2 bis 4 Strafurteils).
12 
Dass Frau H. und der Antragsteller nie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, „sie nichts miteinander hatten, die Beziehung rein geschäftlich war und sie die versprochenen 5.000 Euro bar gekriegt hat“, folgt auch aus dem Protokoll des Amtsgerichts P... vom 14.01.2013 über ihre Vernehmung als Zeugin.
13 
Es gibt keine durchgreifenden Gründe, weshalb diese strafgerichtlichen Feststellungen, nach denen die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung durch den Antragsteller tatsächlich gerade und auch nur auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile abzielten, nicht für das ausländerrechtliche Verfahren zugrunde gelegt werden könnten.
14 
Soweit der Antragsteller auf die mit Verfügung der Berichterstatterin vom 14.10.2014 erfolgten Hinweise zu den Feststellungen des Landgerichts D... vorträgt, Frau H. agiere wechselnd, situationsangepasst und erscheine - wie sich aus dem Protokoll des Amtsgerichts P... vom 25.05.2011 ergebe - nur eingeschränkt in der Lage, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen, fehlt es an einer näheren Darlegung, weshalb dies auch für die zwei Jahre später gewonnenen Erkenntnisse - die Hauptverhandlung des Landgerichts D... war am 27.06.2013 - gelten sollte. Im Übrigen lässt etwa der in der Ausländerakte enthaltene Vermerk einer am Amtsgericht P... tätigen Richterin über ein Gespräch mit Frau H. (Bl. 1651 und Bl. 1633 ff.) zu einer vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin unter dem Namen von Frau H. vorgelegten Erklärung vom 05.01.2014 erkennen, dass Frau H. durchaus zu einem geordneten Vortrag in der Lage ist. Des Weiteren hat der Antragsteller die strafgerichtlichen Feststellungen zum Kauf der Vaterschaft gegen Geldzahlung nicht durch einen substantiierten eigenen Vortrag im Rahmen der ausländerrechtlichen Verfahren erschüttert. So war schon im Urteil des Amtsgerichts P... vom 14.01.2013 der „Kaufpreis“ von 5.000 Euro enthalten. Die Begründung der Berufung des Antragstellers gegen dieses Strafurteil vom 27.03.2013 (vgl. Bl. 1519 der Behördenakte) und auch die Anwaltsschreiben im Verwaltungsverfahren (vgl. etwa Email vom 24.11.2013 mit Hinweis auf die Urteile des OLG Hamm vom 20.11.2007 und des OLG D... vom 29.06.2012, Bl. 1555 ff. der Behördenakte) stellen diese tatsächliche Feststellung nicht in Frage, sondern greifen mit rechtlicher Argumentation die erfolgte Verurteilung an. Das Landgericht D... hat ihn - nach Einstellung einer gleichgelagerten Tat im Berufungsverfahren - wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt, weil er anlässlich der jeweils beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wahrheitswidrige und angeblich von der Kindesmutter herrührende Bestätigungen über die Ausübung der elterlichen Sorge bei der Ausländerbehörde vorgelegt hatte. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Verurteilungen seien falsch, weil - wie das OLG Hamm mit Urteil vom 20.11.2007 entschieden habe - das Bürgerliche Gesetzbuch im Vaterschaftsrecht gerade keine Pflicht des Vaters zur Begründung der Lebensgemeinschaft mit dem von ihm anerkannten Kind statuiere. Deshalb könne einem Vater, der keine Lebensgemeinschaft mit dem Kind unterhalte, dies unter strafrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Falsche Erklärungen seien nicht erheblich, da die konstitutive, nicht anfechtbare Vaterschaftsanerkennung allein den Aufenthaltsstatus sichere (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22). Er habe eine Tat gestanden, die er aus Rechtsgründen gar nicht begangen habe (Email vom 24.11.2013). Diese Argumentation verkennt allerdings die Rechtslage im Aufenthaltsrecht. Der Aufenthalt des Sorge- bzw. Umgangsberechtigten wird nicht deshalb erlaubt, weil er diese familienrechtliche Stellung innehat, sondern nur wenn er diese tatsächlich ausübt (siehe nachfolgend unter 2.). Täuscht der Ausländer hierüber, so erfüllt dieses Verhalten den objektiven Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
15 
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.10.2014 geben ebenfalls keinen Anlass für eine andere Betrachtung, insbesondere sind in ihnen andere Gründe als die Verschaffung eines Aufenthaltsrechts für die Vaterschaftsanerkennung nicht plausibel dargelegt. Der Antragsteller trägt vor, aus dem Umstand, dass gemäß dem Strafurteil des Landgerichts D... sein Wunsch nach einem Verbleib im Bundesgebiet auslösendes Moment für die Anerkennung der Vaterschaft von I... gewesen sein soll, könne nicht der Schluss gezogen werden, es stehe mit dem im summarischen Verfahren maßgebenden Grad von Gewissheit fest, die Vaterschaft sei ausschließlich zum Zwecke des Familiennachzugs begründet worden. Zweck der Anerkennung sei eben auch gewesen, dass das Kind einen Vater habe, der die Erstausstattung zahle, wofür das Geld auch verwendet worden sei, und dass der Kindesunterhalt gewährleistet sei. Letztlich sei er auch an seinen aufwendigen Bemühungen zu messen, den Umgang mit dem Kind zu stabilisieren. Dass Frau H. die Vaterschaftsanerkennung als eine Art „Patenschaft“ begriffen haben mag (vgl. hierzu den Schriftsatz vom 20.10.2014 sowie die damit indirekt in Bezug genommene Äußerung von Frau H. in der polizeilichen Vernehmung vom 03.06.2010, Bl. 1487 ff. der Behördenakte) und das vom Antragsteller erhaltene Geld zur Finanzierung des Lebensunterhalts auch von I... genommen hat, nimmt der Vaterschaftsanerkennung nicht ihren Charakter als ausschließlich ausländerrechtlich motiviert. So ist im Protokoll über die genannte polizeiliche Vernehmung die Angabe von Frau H. wiedergegeben, sie habe 5.000 Euro als Gegenleistung für die Vaterschaftsanerkennung angeboten bekommen, damit der Antragsteller nicht abgeschoben werde und sie dem aufgrund ihrer beengten finanziellen Verhältnisse als arbeitslose Mutter mehrerer Kinder nicht habe widerstehen können („…So wie das Geld kam, war es auch gleich wieder ausgegeben. Kinder kosten viel Geld. Ich bekam das Geld und es war auch gleich wieder alle….“).
16 
c) § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB aus (ebenso OVG R-Pf, Urteil vom 06.03.2008 - 7 A 11276/07 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2009 - 11 A 389/08 - juris; Zeitler, HTK- AuslR / § 27 AufenthG/ Scheinvaterschaft 07/2014 Nr. 3.2; Hailbronner, AuslR, § 27 Rn. 54; Kloesel/Christ/Häußer, AuslR, § 27 AufenthG, Rn. 50; Welte, AktAR, § 27 AufenthG, Rn. 32s; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, Das Richtlinienumsetzungsgesetz und die Fortentwicklung des deutschen Aufenthaltsrechts - Fortsetzung -, ZAR 2007, 381 f.; vgl. auch BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877), 27.1a.1.3 zu § 27 AufenthG).
17 
aa) Die Regelung wurde durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) eingefügt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in der 2. Alternative (Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses ausschließlich zu dem Zwecke, dem Nachziehenden Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen) umfasst der Tatbestand die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung (so auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - juris und Hofmann/Hoffmann, AuslR 2008, § 27 Rn. 19). Die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses kann auch durch eine Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB erfolgen. Mit dieser Vaterschaftsanerkennung wird der rechtsgeschäftliche Wille bekundet, Vater eines bestimmten Kindes zu sein (näher Palandt, a.a.O., § 1594 Rn. 4). Dass zwischen der gesetzlichen, anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft (§ 1592 Nr. 1 bis 3 BGB) hinsichtlich der Rechtsfolgen für das Kind kein Unterschied besteht, hindert nicht, die rechtsgeschäftliche Begründung der Vaterschaft der ebenfalls durch Willenserklärung begründeten Ehe oder Adoption gleichzustellen.
18 
Die systematische Stellung der Vorschrift spricht ebenfalls für diese Auslegung. Die Regelung ist den konkreten und nach ihren unterschiedlichen Zwecken ausdifferenzierten familiären Aufenthaltstitel (§§ 28 ff. AufenthG) vorangestellt und erhebt damit den Anspruch, für jede Art des Familiennachzugs zu gelten. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, nämlich rechtlich wirksame, aber nur zur Erlangung von aufenthaltsrechtlichen Vorteilen eingegangene familiären Beziehungen von Familiennachzug und Aufenthalt im Bundesgebiet generell auszuschließen, gilt für Scheinehen, Zweckadoptionen und Vaterschaftsanerkenntnisse gleichermaßen.
19 
Die ab 28.08.2007 geltende Regelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist schließlich Ausdruck eines schon zuvor geltenden allgemeinen ausländerrechtlichen Grundsatzes. Auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 setzte der Familiennachzug das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft bzw. die Absicht, eine solche aufzunehmen, voraus (vgl. etwa § 27 Abs. 1 AufenthG i.d.F. vom 01.01.2005 sowie § 17 Abs. 1 AuslG 1990). Es war bereits damals gefestigte Rechtsprechung, dass aufenthaltsrechtliche Ansprüche nicht bestehen, wenn Ehe oder Vaterschaftsanerkennung allein deshalb erfolgen, um dem Ausländer einen ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 20/81 - juris zur „Scheinehe“ und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2005 - 13 S 3035/04 - juris zur rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung). Die Norm kann daher als besondere Kodifikation eines Missbrauchsgedankens verstanden werden, der sich im Übrigen unmittelbar aus § 27 Abs. 1 AufenthG herleiten ließe. Der Einführung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist eine Signalfunktion beigemessen worden, um das Unrechtsbewusstsein der Betroffenen und das Problembewusstsein der Rechtsanwender zu erhöhen sowie den Anreiz zu verringern, Scheinehen zu schließen oder Scheinverwandtschaftsverhältnisse zu begründen (so ausdrücklich Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, a.a.O., S. 382 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/5498, S. 4 f. vom 25.05.2007 zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage).
20 
bb) Soweit eingewandt wird, die Gesetzgebungsgeschichte belege eindeutig, § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG sei nur für die Fälle der Scheinehe und Zwangs-adoption geschaffen worden, während das Problem der Vaterschaftsanerkennung allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels (bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit) ausschließlich durch die Gewährung eines behördlichen Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch gelöst werden sollte und daher die Bestimmung nicht auf die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung erstreckt werden dürfe, weil dies dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspreche (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23; wohl auch OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 90 ff.; GK-AufenthG, § 27 Rn. 201; Hofmann/Hoffmann, AuslR, § 27 Rn. 19; vgl. auch Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, ZuwG, 2. Aufl. 2008, § 27 AufenthG Rn. 16 ff.), teilt der Senat diese Auffassung nicht.
21 
Primäres Auslegungskriterium für die Norminterpretation ist der Wortlaut. Die Grenze des möglichen Wortsinns ist auch die Grenze der Auslegung. Die Gesetzesbegründung als Argument für die Auslegung eines Gesetzes in einem bestimmten Sinn hat allenfalls dann eine gewisse Berechtigung, wenn sie im Gesetzestext selbst irgendwie zum Ausdruck gelangt (BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 12 BvL 11/60 - juris Rn. 16 ff; vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 - juris Rn. 100; LSG NRW, Beschluss vom 20.11.2013 - L 11 KA 81/13 B ER - juris Rn. 70 f.; Ossenbühl, Staatshaftung bei überlangen Gerichtsverfahren, DVBl 2012, S. 857, 860). Der Wille des Gesetzgebers kann daher nicht alleiniges oder entscheidendes Kriterium der Auslegung sein. Gegenstand der Auslegung durch die Gerichte sind die Gesetze selbst und nicht der wie auch immer manifestierte Wille des Gesetzgebers. Es ist nicht maßgebend, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2001 - 1 BvL 6/01 - juris Rn. 22).
22 
In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union heißt es bzgl. § 27 Abs. 1 a Nr. 1 (BT-Drs. 16/5065, S. 170):
23 
„Durch Absatz 1a Nr. 1 wird ausdrücklich ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug im Falle einer Zweckehe oder Zweckadoption normiert. Damit entfällt der Anreiz, Zweckehen zu schließen oder Zweckadoptionen vorzunehmen. Mit dem ausdrücklichen Ausschluss von Zweckadoptionen für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts werden zudem Formen des „Handels“ mit Kindern aus Armutsregionen bekämpft. Eine Zweckadoption liegt nicht vor, wenn das Ziel der Adoption das Zusammenleben mit der adoptierenden Familie in einer Eltern-Kind-Beziehung ist und der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet günstiger sind als im Herkunftsland eines der Motive, aber nicht das alleinige Motiv der Adoption darstellt. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) eröffnet in Artikel 16 Abs. 2b den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn feststeht, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde oder die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. Die Regelung gilt auch für den Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen, da hier gleichfalls die Gefahr besteht, dass Zweckehen geschlossen werden; hinsichtlich der Zweckadoptionen entfaltet die Regelung ungeachtet der Frage der Anerkennungsfähigkeit der betreffenden Auslandsadoptionen Signalwirkung.“
24 
Aus dem Vorstehenden lässt sich schon nicht herleiten, der Gesetzgeber habe nur die Zweckehe und die Zweckadoption dem Ausschlussgrund unterwerfen wollen. Dass Art. 16 Abs. 2d Richtlinie 2003/86/EG genannt worden ist, dient zur Dokumentation ihrer Umsetzung, besagt aber nicht, dass es der Gesetzgeber gerade hierbei belassen wollte. Vielmehr wird die Norm auf den Familiennachzug zu Deutschen erstreckt, der von der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht erfasst wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 -1 C 7.09 - juris Rn. 13). Auch wird nicht der enge Begriff der Adoption verwandt, sondern derjenige des Verwandtschaftsverhältnisses, dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein umfassenderes Verständnis zugrunde liegt.
25 
Dass der Gesetzgeber das ihm bei der Formulierung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bekannte Problem einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels ausschließlich durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl S. 313) mit dem in § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB normierten behördlichen Anfechtungsrecht lösen wollte, kann nicht angenommen werden. Zwar ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung („Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft“) bereits am 01.09.2006 vorgelegt worden (BRat-Drs. 624/06; vgl. ferner BT-Drs. 16/3291 vom 08.11.2006) und daher im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum 1. Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 bekannt gewesen. Auch sind durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl. I S. 313) im Aufenthaltsgesetz Vorschriften in §§ 79 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 6 sowie § 90 Abs. 5 AufenthG eingefügt bzw. neu gefasst worden, die das der anfechtungsberechtigten Behörde im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeräumte Vaterschaftsanfechtungsrecht ausländerrechtlich flankieren (so OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012, a.a.O.). Weiterhin hat sich die Begründung dieses Gesetzes ausdrücklich mit der aufenthaltsrechtlichen Problemlagen bei der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung befasst (BRat-Drs. 624/06, S. 7, 11 f., 15). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber des 1. Richtlinienumsetzungsgesetzes habe mit Blick auf ein erst noch zu schaffendes zukünftiges behördliches Anfechtungsrecht der Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG einen restriktives Anwendungsbereich beigemessen; solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Norm. Davon abgesehen ist der Aspekt des Aufenthaltstitels für Scheinväter nur einer unter mehreren Gesichtspunkten für das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 gewesen. Ausgehend davon, dass das Abstammungsrecht eine grundsätzliche Tatbestandswirkung in einer Vielzahl von Rechtgebieten entfaltet (wie etwa Unterhalts-, Erbrecht, Staatsangehörigkeits-, Ausländer- und Sozialrecht) und daher eines besonders hohen Maßes an Rechtssicherheit bedarf, hat der Gesetzgeber im Interesse der Einheit der Rechtsordnung ein behördliches Anfechtungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch konzipiert (BRat-Drs. 624/06, S. 16; Zypries/Cludius, Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln, ZRP 2007, 1, 3), ohne jedoch den Ausländerbehörden eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 AufenthG zu verwehren. So lässt sich § 79 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz AufenthG entnehmen, dass im Fall einer Vaterschaftsanfechtung das Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht auszusetzen ist, wenn über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden kann. Dass nach der gesetzgeberischen Konzeption die sich spezifisch aufenthaltsrechtlich stellende Problematik der missbräuchlichen Scheinvaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB ausschließlich familienrechtlich gelöst werden sollte, lässt sich daher nicht belegen.
26 
Selbst wenn man ungeachtet dessen unterstellen würde, es wäre der (objektivierte) Wille des Gesetzgebers gewesen, das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts (allein) durch die Gewährung eines entsprechenden Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu lösen, so kommt dem keine Bedeutung mehr zu, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - die Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG festgestellt hat. Ein Gesetz bzw. eine Gesetzesbegründung, die übergeordneten Rechtsnormen widerspricht, kann kein Argument für die Auslegung eines anderen Gesetzes sein.
27 
cc) Ob eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung einen familienbezogenen Aufenthaltstitel auf Dauer ausschließt oder ob ein solcher dennoch in Betracht kommt, wenn sich ungeachtet der einmal erkauften Vaterschaft tatsächlich eine gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat und vorliegt, bedarf im konkreten Fall mangels Entscheidungserheblichkeit keiner näheren Prüfung.
28 
Würde man der Vorschrift (auch) einen aufenthaltsrechtlichen Sanktionscharakter beimessen, könnte der Scheinvater dauerhaft von einem Titel auszuschließen sein. Die Überlegung, dass in einer solchen Konstellation der soziale Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht hoch ist (vgl. hier BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 103) und - ausnahmsweise - erfolgten väterlichen Hinwendungen aufenthaltsrechtlich ggfs. allein durch eine Duldung nach § 60a AufenthG noch hinreichend entsprochen werden könnte, könnte ebenfalls anzuführen sein. Allerdings dürfte die Norm auch als reine Missbrauchsregelung begriffen werden können. Ist der Missbrauch quasi entfallen, könnte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. den durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechten auch eine restriktive Anwendung der Vorschrift gebieten - mit der Folge, dass bei einer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden und dem sozial Üblichen entsprechenden Vater-Kind-Beziehung die Erteilung eines familienbezogenen Aufenthaltstitels in Betracht käme. Welchen Charakter die Norm aufweist, kann hier offen bleiben, denn es fehlt an einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung (siehe dazu nachfolgend 2.).
29 
2. Für die vom Antragsteller begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist allein das Vorliegen einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit den sich daraus ergebenden (unterhalts-) rechtlichen Pflichten nicht ausreichend. Da die familienbezogene Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient (§ 27 Abs. 1 AufenthG), bedarf es einer schon vorliegenden oder jedenfalls beabsichtigten und alsbald tatsächlich geführten Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18/10 - juris Rn. 5 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - juris Rn. 23; GK-AufenthG, § 28 Rn. 93 ff.; Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 28 Rn. 18 ff.).
30 
Ob im konkreten Fall eine familiäre Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG zu bestimmen (vgl. insb. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14 ff., vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 28 ff. und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16 ff.). Die maßgebenden allgemeinen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt (BA S. 5 bis einschl. 1. Absatz S. 6). Hierauf nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
31 
Schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist derzeit nicht ersichtlich, dass zwischen ihm und I... ein Maß an sozialen Vater-Kind-Kontakten besteht, der zumindest dem entspricht, das ansonsten zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern praktisch üblich ist (etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.12.2008, a.a.O., Rn. 35; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 59). Der Senat hat dabei eingestellt, dass die Art und Weise, wie Eltern ihren Pflichten gegenüber ihrem Kind nachkommen und die Beziehung zu ihm gestalten, grundsätzlich allein von diesen selbst bestimmt und organisiert wird und es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft verbietet, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen familiärer Beziehungen zu formulieren (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25/12 - juris Rn. 4). Es stellt prinzipiell eine durch Art. 6 GG gedeckte Entscheidung dar, wenn die Eltern das Leben des Kindes so regeln, dass es bei der Mutter lebt, und die typischen bei einem Kind erforderlichen Betreuungsleistungen und Erziehungsaufgaben von ihr erbracht werden. Soweit seit Jahren zwischen dem Wohnort des Kindes in P... und demjenigen des Antragstellers mehrere hundert Kilometer liegen, entspricht dies einer sozialen Realität, wie sie in der Lebenslage nichtehelicher Väter bzw. Kinder anzutreffen ist. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund einer freiwilligen Entscheidung, die nach seinem Vortrag zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt erfolgt ist, diese räumliche Distanz aufgebaut hat, ist als solches kein Kriterium, das von vornherein einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung entgegenstehen würde. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seiner im Jahre 2008 erfolgten Heirat mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen und der Geburt der gemeinsamen Tochter am 14.12.2008 nunmehr in seiner eigenen Familie lebt.
32 
Besteht zwischen dem nichtehelichen Vater und seinem Kind keine häusliche Gemeinschaft, bedarf es allerdings eines konkreten Vortrags, aus dem sich eine tatsächliche hinreichend intensive Anteilnahme des Vaters am Leben und Aufwachsen des Kindes ergibt. Das Verwaltungsgericht hat mit detaillierter Begründung ausgeführt, weshalb von regelmäßigen Kontakten des Antragstellers mit I..., die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen oder Teil einer emotionalen Verbundenheit zwischen Vater und Sohn sind, nicht ausgegangen werden kann. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise.
33 
Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung vom 22.09.2014 vor, es habe Telefonkontakte am 19. September 2013, 17. November 2013, ca. 21. Dezember 2013, am 02.,15. und 26. Februar 2014 sowie am 19. und 26. April 2014, 25. Juni und 25. August 2014 gegeben. Es fehlt allerdings ein dem Antragsteller nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegender substantiierter Vortrag, dass dies überhaupt (längere) Kommunikationen zwischen Vater und Sohn gewesen sind und was ggfs. hierbei besprochen worden ist. Möglicherweise handelt es sich dabei nur jeweils um Kurznachrichten per sms, wie sie auf Seite 7 der Beschwerdebegründung aufgeführt sind. Aus diesen Kurznachrichten - wie etwa derjenigen vom 17.11.2013 mit dem Wortlaut „bei meiner Tochter“, oder derjenigen vom 15.02.2014 „hab eine Jacke für M... kann ich 16 Uhr kommen“ oder derjenigen vom 19.04.2014 „morgen bin ich zu Hause“ - lässt sich schon nicht ersehen, dass diese tatsächlich mit dem Sohn gewechselt worden sind, geschweige denn belegen sie eine hinreichend intensive Anteilnahme am Aufwachsen und den emotionalen Bedürfnissen des Sohnes. Auch aus der Nennung von „Tagen mit Papierbelegen“ folgt nichts anderes. Der Antragsteller gibt der Sache nach an, persönlichen Kontakt mit dem Kind zuletzt an folgenden Tagen gehabt zu haben – und zwar im Jahre 2013: 18. und 19. September, 3. Oktober, 16. November, 8. Dezember und im Jahre 2014: 5. Januar, 7. und 16. Februar, 23. März, 26. April, 16. und 22. Mai sowie 26. Juli. Hierzu werden Tankbelege (vom 22.06.2014 in P..., vom 16.05.2014 und 23.03.2014 in R... und vom 08.12.2013 in W...) und Fahrkarten beigefügt. Allerdings sind nur diejenigen vom 16.02.2014 und 20.09.2014 für die Strecke P... - M... ausgestellt. Die übrigen Fahrkarten betreffen die Strecken M... - D... oder M... - Bad Sch..., wobei D... bzw. Bad Sch... jeweils etwa 20 km von P... entfernt sind. Weder mit der Nennung von Daten noch mit „Papierbelegen“ wird aber hinreichend dargetan, dass es tatsächlich zu Treffen zwischen dem Antragsteller und seinem in P... lebenden Sohn gekommen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung meint, das Verwaltungsgericht mache es sich mit der Bemerkung, die Bewandtnis der Zugtickets bleibe unklar, zu leicht und es spreche lebensnah wenig für die Annahme, er fahre lediglich zur Vorspiegelung von Kontakten zwischen beiden Orten hin- und her, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Der Antragsteller hat viele Jahre in Sachsen gelebt, so etwa von 2001 bis 2005 in P... Dass Fahrten nach Sachsen auch aus anderen Gründen als zur Kontaktpflege mit dem Sohn erfolgen können, ist daher durchaus nicht von der Hand zu weisen - zumal auch im Beschwerdeverfahren jegliche Schilderungen, wie Kontakte zwischen Vater und Sohn ablaufen, was besprochen oder wie Zeit miteinander verbracht wird, fehlen. Über den Sohn wird seitens des Antragstellers nichts konkretes berichtet, außer dass er „nach Aktenlage geistig behindert“ sei. Abgesehen davon ist im Übrigen auch schon die Angabe der Kontakte im Jahre 2013 und 2014 so nicht schlüssig, da der Antragsteller in dem Antrag an das Amtsgericht - Familiengericht - P... vom 22.09.2014, mit dem er einen Umgang mit I... jeweils samstags von 11 Uhr bis 19 Uhr im vierzehntägigen Turnus begehrt, vortragen lässt, die Kindesmutter verwehre ihm den Umgang mit dem Kinde seit 2012 ganz.
34 
Zwar hat das OVG B... mit Beschluss vom 19.05.2005 die Abschiebung des Antragsteller ausgesetzt und seinerzeit eine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn angenommen. Daraus kann der Antragsteller aber schon deshalb nichts für sich herleiten, weil heute die Tatsachengrundlage eine völlig andere ist.
35 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, der derzeitige Zustand, bei dem Unterhalt geleistet werde und überhaupt ein rechtlicher Vater mit den sich aus dem Familienrecht ergebenden Pflichten für das Kind existiere, entspreche dem Kindeswohl und gebiete, da eine Anfechtung seiner Vaterschaft zu keinem Zeitpunkt in die Wege geleitet worden sei, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, verkennt er, dass allein die rechtliche Stellung als Vater nicht ausreichend ist und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - allein geleistete Unterhaltszahlungen nicht für die Annahme einer schutzwürdigen familiären Beziehung genügen.
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3. Auf die Frage der Ausweisungsgründe - der Antragsteller hat am 15.01.2014 erneut eine nicht von Frau H. stammende Erklärung der Ausländerbehörde zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgelegt, weswegen gegen ihn ein nicht rechtskräftiger Strafbefehl wegen Urkundenfälschung ergangen ist - kommt es nicht mehr an.
II.
37 
Sollte der Antragsteller - worauf die Ausführungen auf S. 10 der Beschwerdebegründung vom 22.09.2014 hindeuten - der Auffassung sein, ihm stehe hilfsweise eine Duldung zu, so ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht gestellt worden. Abgesehen davon wäre für die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO) und damit das Land Baden-Württemberg richtiger Antragsgegner. Eine Erweiterung oder Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 VwGO aber grundsätzlich nicht zulässig (vgl. etwa Bader, u.a. VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 33; Senatsbeschlüsse vom 27.05.2013 - 11 S 785/13 - juris und vom 04.08.2010 - 11 S 1376/10 - juris).
III.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. August 2014 - 1 K 1465/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.08.2014 hat keinen Erfolg.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung auf der Grundlage der Verfügung vom 26.03.2014 nicht durchgeführt werden darf. In dem am 02.04.2014 zugestellten Bescheid, gegen den der Antragsteller am 02.05.2014 Widerspruch eingelegt hat, hat die Antragsgegnerin die Rücknahme der am 19.06.2006 von der Ausländerbehörde P... erteilten und bis 18.06.2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie der am 19.06.2007 bis 18.06.2009 von der Ausländerbehörde W... verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und der am 11.05.2009 von der Ausländerbehörde A...-W... verlängerten und bis zum 11.05.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt (Ziffer 1), den Antrag vom 05.05.2011 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 2) und dem Antragsteller die Abschiebung nach Vietnam angedroht (vgl. näher Ziffern 3 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO als statthaft angesehen, weil der eigentlich rechtzeitig unter der Geltung der Aufenthaltserlaubnis vom 11.05.2009 gestellte Verlängerungsantrag aufgrund deren wirksamer Rücknahme (ex tunc) nicht die Fiktionen des § 81 Abs. 3, 4 AufenthG habe auslösen können und daher vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht komme.
Der am 05.05.2011 gestellte Verlängerungsantrag hat an sich die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Mit der Ablehnung dieses Antrags in Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin ist die infolge der Antragstellung eingetretene Fiktionswirkung erloschen. Da zugleich in dem Bescheid die Rücknahme der bisher bestehenden Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt worden ist, könnte damit - selbst wenn wie hier ein Sofortvollzug der Rücknahme nicht angeordnet worden ist - aufgrund der Wirksamkeit der Rücknahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nachträglich die Grundlage der Fortgeltungsfiktion entfallen sein. Ob in einer solchen Konstellation vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (so BremOVG, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 B 154/10 - juris Rn. 13) oder nach § 123 VwGO (so etwa SächsOVG, Beschluss vom 18.11.2013 - 3 B 331/13 - juris Rn. 5; GK-AufenthG, § 81 Rn. 61 f.) zu gewähren ist und ob es bei der Frage nach dem statthaften Rechtsschutz ggfs. eine Rolle spielen kann, dass die Geltungsdauer der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse bei Erlass des angefochtenen Bescheids längst abgelaufen und die Ausreisepflicht daher nicht unmittelbar durch deren Rücknahme, sondern durch die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgelöst worden ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn unabhängig davon, ob das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO zu prüfen ist, was vom Antragsteller im Haupt- und Hilfsverhältnis jeweils beantragt ist, hat der Antrag bei jeder möglichen Betrachtung in der Sache keinen Erfolg. Der Senat berücksichtigt dabei, dass die Gerichte gehalten sind, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität ggfs. auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten ist (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 23 f.; Bader, u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, Vor §§ 80 ff. Rn. 3).
Ausgehend hiervon und mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes grundsätzlich nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft, sind die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und die Androhung der Abschiebung nach Vietnam mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.03.2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden.
I.
Der am 05.05.2011 beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte der Versagungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegenstehen (1.). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Vorausaussetzungen für eine Titelerteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG tatbestandlich vorliegen (2.).
1. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Von dieser Vorschrift werden nicht nur sog. Scheinehen und Zweckadoptionen erfasst, sondern auch Scheinvaterschaften, bei denen der ausschließliche Zweck der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB darin besteht, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.
a) Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller die Vaterschaft für das am 05.10.2003 geborene deutsche Kind I... H. mittlerweile wirksam anerkannt hat (§§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1 BGB). Die am 11.01.2006 ausgestellte Geburtsurkunde des Standesamts S... weist ihn als Vater aus. Die Vaterschaftsanerkennung begründet unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft oder der tatsächlichen familiären Lebenssituation die rechtliche Vaterschaft (Pelzer, Keine Vaterschaftsanfechtung mehr durch Behörden, NVwZ 2014, 700). Die Aufzählung der Gründe für die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1598 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1594 ff. BGB sind abschließend, so dass sogar die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu deren Unwirksamkeit führt (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1598 Rn. 2; Nickel, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., 2014, § 1598 Rn. 11; OVG LSA, Beschluss vom 25.08.2006 - 2 M 228/06 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007 - 1 Ss 58/07 - juris). Dies gilt selbst dann, wenn mit der Anerkennung der Vaterschaft ausschließlich aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt werden (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 10, 15; OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - InfAuslR 2009, 19).
Die elterliche Sorge steht der Kindesmutter S... H. und dem Antragsteller gemeinsam zu. Die entsprechende Sorgerechtserklärung nach § 1626a BGB vom 03.07.2003 enthält zwar zum Zeitpunkt ihrer Abgabe wahrheitswidrig die Angabe, dass Frau H. rechtskräftig geschieden ist, denn tatsächlich ist ihre Ehe mit M... H. erst am 08.06.2004 rechtskräftig geschieden worden. Dies hat jedoch nur dazu geführt, dass die Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1626b Abs. 2 BGB aufgrund der noch bestehenden Ehe der Kindesmutter zunächst schwebend unwirksam gewesen ist (BGH, Beschluss vom 11.02.2004 - XII ZB 158/02 - NJW 2004, 1595). Da jedoch das Scheidungsurteil mittlerweile wirksam geworden und auch die gesetzliche Vaterschaft von M... H. für das Kind I... (§ 1592 Nr. 1 BGB; vgl. insoweit die Geburtsurkunde vom 19.08.2005) zugunsten der Vaterschaftsanerkennung des Antragsteller beseitigt ist, ist jedenfalls ab Januar 2006 von einer rechtsverbindlichen Sorgerechtserklärung auszugehen. Dass der Antragsteller und Frau H. bei Abgabe der Sorgerechtserklärung ebenfalls wahrheitswidrig erklärt haben, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben und ein gemeinsames Kind zu erwarten, steht der Gültigkeit der Erklärung nicht entgegen. Durch die Vorschrift des § 1626e BGB werden andere als die in §§ 1626a bis 1626d BGB genannten - und im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - Unwirksamkeitsgründe für Sorgerechtserklärungen und Zustimmungen ausgeschlossen (Hamdan, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1626e Rn. 3).
10 
b) Die Vaterschaftsanerkennung und Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärung sind in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und der deutschen Kindesmutter allein deshalb erfolgt, um dem Antragsteller zu einem sonst nicht erreichbaren Aufenthaltstitel zu verhelfen. Der Antragsteller hat sich die Vaterschaft durch eine Zahlung von 5.000 Euro erkauft.
11 
Nach den Feststellungen des Landgerichts D... in dem gegen den Antragsteller ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 27.06.2013 - 11 Ns 150 Js 2709/10 - suchte dieser nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens im Jahre 2001 und der deswegen drohenden Abschiebung - durch die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen oder die Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Kindes - nach Möglichkeiten, um weiter in Deutschland zu verbleiben. Über einen Landsmann stellte er den Kontakt zu S... H. her. Dieser kannte H... W., den damaligen Lebensgefährten vom S... H. Mit seinem Landsmann suchte er in Bad Sch... H... W. auf, der zu diesem Zeitpunkt wusste, dass man damit Geld in einer nicht unbeträchtlichen Höhe erzielen kann. Nach den Vorstellungen des Antragstellers wollte er mit S... H. eine Ehe eingehen. Weil S... H. zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet war, konnte dieses Vorhaben nicht zeitnah realisiert werden. Als bei S... H. eine Schwangerschaft eintrat, wobei H... W. der biologische Vater war, vereinbarte der Antragsteller mit S... H., dass er die Vaterschaft für das noch ungeborene Kind anerkennt, um so legal weiter in Deutschland bleiben zu können. Im Gegenzug wollte der Antragsteller 5.000 Euro an S... H. zahlen. Entsprechend dem Vorhaben besorgte der Antragsteller für den 03.07.2003 einen Termin für die Abgabe einer Sorgerechtserklärung. Schon bei der Abgabe der Sorgerechtserklärung wussten S... H. und der Antragsteller, dass diese nicht ernst gemeint ist, sondern allein dazu diente, sie bei Behörden vorzulegen und so ein Bleiberecht für den Antragsteller zu erzwingen (vgl. im Einzelnen Bl. 2 bis 4 Strafurteils).
12 
Dass Frau H. und der Antragsteller nie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, „sie nichts miteinander hatten, die Beziehung rein geschäftlich war und sie die versprochenen 5.000 Euro bar gekriegt hat“, folgt auch aus dem Protokoll des Amtsgerichts P... vom 14.01.2013 über ihre Vernehmung als Zeugin.
13 
Es gibt keine durchgreifenden Gründe, weshalb diese strafgerichtlichen Feststellungen, nach denen die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung durch den Antragsteller tatsächlich gerade und auch nur auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile abzielten, nicht für das ausländerrechtliche Verfahren zugrunde gelegt werden könnten.
14 
Soweit der Antragsteller auf die mit Verfügung der Berichterstatterin vom 14.10.2014 erfolgten Hinweise zu den Feststellungen des Landgerichts D... vorträgt, Frau H. agiere wechselnd, situationsangepasst und erscheine - wie sich aus dem Protokoll des Amtsgerichts P... vom 25.05.2011 ergebe - nur eingeschränkt in der Lage, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen, fehlt es an einer näheren Darlegung, weshalb dies auch für die zwei Jahre später gewonnenen Erkenntnisse - die Hauptverhandlung des Landgerichts D... war am 27.06.2013 - gelten sollte. Im Übrigen lässt etwa der in der Ausländerakte enthaltene Vermerk einer am Amtsgericht P... tätigen Richterin über ein Gespräch mit Frau H. (Bl. 1651 und Bl. 1633 ff.) zu einer vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin unter dem Namen von Frau H. vorgelegten Erklärung vom 05.01.2014 erkennen, dass Frau H. durchaus zu einem geordneten Vortrag in der Lage ist. Des Weiteren hat der Antragsteller die strafgerichtlichen Feststellungen zum Kauf der Vaterschaft gegen Geldzahlung nicht durch einen substantiierten eigenen Vortrag im Rahmen der ausländerrechtlichen Verfahren erschüttert. So war schon im Urteil des Amtsgerichts P... vom 14.01.2013 der „Kaufpreis“ von 5.000 Euro enthalten. Die Begründung der Berufung des Antragstellers gegen dieses Strafurteil vom 27.03.2013 (vgl. Bl. 1519 der Behördenakte) und auch die Anwaltsschreiben im Verwaltungsverfahren (vgl. etwa Email vom 24.11.2013 mit Hinweis auf die Urteile des OLG Hamm vom 20.11.2007 und des OLG D... vom 29.06.2012, Bl. 1555 ff. der Behördenakte) stellen diese tatsächliche Feststellung nicht in Frage, sondern greifen mit rechtlicher Argumentation die erfolgte Verurteilung an. Das Landgericht D... hat ihn - nach Einstellung einer gleichgelagerten Tat im Berufungsverfahren - wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt, weil er anlässlich der jeweils beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wahrheitswidrige und angeblich von der Kindesmutter herrührende Bestätigungen über die Ausübung der elterlichen Sorge bei der Ausländerbehörde vorgelegt hatte. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Verurteilungen seien falsch, weil - wie das OLG Hamm mit Urteil vom 20.11.2007 entschieden habe - das Bürgerliche Gesetzbuch im Vaterschaftsrecht gerade keine Pflicht des Vaters zur Begründung der Lebensgemeinschaft mit dem von ihm anerkannten Kind statuiere. Deshalb könne einem Vater, der keine Lebensgemeinschaft mit dem Kind unterhalte, dies unter strafrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Falsche Erklärungen seien nicht erheblich, da die konstitutive, nicht anfechtbare Vaterschaftsanerkennung allein den Aufenthaltsstatus sichere (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22). Er habe eine Tat gestanden, die er aus Rechtsgründen gar nicht begangen habe (Email vom 24.11.2013). Diese Argumentation verkennt allerdings die Rechtslage im Aufenthaltsrecht. Der Aufenthalt des Sorge- bzw. Umgangsberechtigten wird nicht deshalb erlaubt, weil er diese familienrechtliche Stellung innehat, sondern nur wenn er diese tatsächlich ausübt (siehe nachfolgend unter 2.). Täuscht der Ausländer hierüber, so erfüllt dieses Verhalten den objektiven Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
15 
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.10.2014 geben ebenfalls keinen Anlass für eine andere Betrachtung, insbesondere sind in ihnen andere Gründe als die Verschaffung eines Aufenthaltsrechts für die Vaterschaftsanerkennung nicht plausibel dargelegt. Der Antragsteller trägt vor, aus dem Umstand, dass gemäß dem Strafurteil des Landgerichts D... sein Wunsch nach einem Verbleib im Bundesgebiet auslösendes Moment für die Anerkennung der Vaterschaft von I... gewesen sein soll, könne nicht der Schluss gezogen werden, es stehe mit dem im summarischen Verfahren maßgebenden Grad von Gewissheit fest, die Vaterschaft sei ausschließlich zum Zwecke des Familiennachzugs begründet worden. Zweck der Anerkennung sei eben auch gewesen, dass das Kind einen Vater habe, der die Erstausstattung zahle, wofür das Geld auch verwendet worden sei, und dass der Kindesunterhalt gewährleistet sei. Letztlich sei er auch an seinen aufwendigen Bemühungen zu messen, den Umgang mit dem Kind zu stabilisieren. Dass Frau H. die Vaterschaftsanerkennung als eine Art „Patenschaft“ begriffen haben mag (vgl. hierzu den Schriftsatz vom 20.10.2014 sowie die damit indirekt in Bezug genommene Äußerung von Frau H. in der polizeilichen Vernehmung vom 03.06.2010, Bl. 1487 ff. der Behördenakte) und das vom Antragsteller erhaltene Geld zur Finanzierung des Lebensunterhalts auch von I... genommen hat, nimmt der Vaterschaftsanerkennung nicht ihren Charakter als ausschließlich ausländerrechtlich motiviert. So ist im Protokoll über die genannte polizeiliche Vernehmung die Angabe von Frau H. wiedergegeben, sie habe 5.000 Euro als Gegenleistung für die Vaterschaftsanerkennung angeboten bekommen, damit der Antragsteller nicht abgeschoben werde und sie dem aufgrund ihrer beengten finanziellen Verhältnisse als arbeitslose Mutter mehrerer Kinder nicht habe widerstehen können („…So wie das Geld kam, war es auch gleich wieder ausgegeben. Kinder kosten viel Geld. Ich bekam das Geld und es war auch gleich wieder alle….“).
16 
c) § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB aus (ebenso OVG R-Pf, Urteil vom 06.03.2008 - 7 A 11276/07 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2009 - 11 A 389/08 - juris; Zeitler, HTK- AuslR / § 27 AufenthG/ Scheinvaterschaft 07/2014 Nr. 3.2; Hailbronner, AuslR, § 27 Rn. 54; Kloesel/Christ/Häußer, AuslR, § 27 AufenthG, Rn. 50; Welte, AktAR, § 27 AufenthG, Rn. 32s; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, Das Richtlinienumsetzungsgesetz und die Fortentwicklung des deutschen Aufenthaltsrechts - Fortsetzung -, ZAR 2007, 381 f.; vgl. auch BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877), 27.1a.1.3 zu § 27 AufenthG).
17 
aa) Die Regelung wurde durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) eingefügt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in der 2. Alternative (Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses ausschließlich zu dem Zwecke, dem Nachziehenden Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen) umfasst der Tatbestand die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung (so auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - juris und Hofmann/Hoffmann, AuslR 2008, § 27 Rn. 19). Die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses kann auch durch eine Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB erfolgen. Mit dieser Vaterschaftsanerkennung wird der rechtsgeschäftliche Wille bekundet, Vater eines bestimmten Kindes zu sein (näher Palandt, a.a.O., § 1594 Rn. 4). Dass zwischen der gesetzlichen, anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft (§ 1592 Nr. 1 bis 3 BGB) hinsichtlich der Rechtsfolgen für das Kind kein Unterschied besteht, hindert nicht, die rechtsgeschäftliche Begründung der Vaterschaft der ebenfalls durch Willenserklärung begründeten Ehe oder Adoption gleichzustellen.
18 
Die systematische Stellung der Vorschrift spricht ebenfalls für diese Auslegung. Die Regelung ist den konkreten und nach ihren unterschiedlichen Zwecken ausdifferenzierten familiären Aufenthaltstitel (§§ 28 ff. AufenthG) vorangestellt und erhebt damit den Anspruch, für jede Art des Familiennachzugs zu gelten. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, nämlich rechtlich wirksame, aber nur zur Erlangung von aufenthaltsrechtlichen Vorteilen eingegangene familiären Beziehungen von Familiennachzug und Aufenthalt im Bundesgebiet generell auszuschließen, gilt für Scheinehen, Zweckadoptionen und Vaterschaftsanerkenntnisse gleichermaßen.
19 
Die ab 28.08.2007 geltende Regelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist schließlich Ausdruck eines schon zuvor geltenden allgemeinen ausländerrechtlichen Grundsatzes. Auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 setzte der Familiennachzug das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft bzw. die Absicht, eine solche aufzunehmen, voraus (vgl. etwa § 27 Abs. 1 AufenthG i.d.F. vom 01.01.2005 sowie § 17 Abs. 1 AuslG 1990). Es war bereits damals gefestigte Rechtsprechung, dass aufenthaltsrechtliche Ansprüche nicht bestehen, wenn Ehe oder Vaterschaftsanerkennung allein deshalb erfolgen, um dem Ausländer einen ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 20/81 - juris zur „Scheinehe“ und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2005 - 13 S 3035/04 - juris zur rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung). Die Norm kann daher als besondere Kodifikation eines Missbrauchsgedankens verstanden werden, der sich im Übrigen unmittelbar aus § 27 Abs. 1 AufenthG herleiten ließe. Der Einführung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist eine Signalfunktion beigemessen worden, um das Unrechtsbewusstsein der Betroffenen und das Problembewusstsein der Rechtsanwender zu erhöhen sowie den Anreiz zu verringern, Scheinehen zu schließen oder Scheinverwandtschaftsverhältnisse zu begründen (so ausdrücklich Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, a.a.O., S. 382 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/5498, S. 4 f. vom 25.05.2007 zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage).
20 
bb) Soweit eingewandt wird, die Gesetzgebungsgeschichte belege eindeutig, § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG sei nur für die Fälle der Scheinehe und Zwangs-adoption geschaffen worden, während das Problem der Vaterschaftsanerkennung allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels (bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit) ausschließlich durch die Gewährung eines behördlichen Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch gelöst werden sollte und daher die Bestimmung nicht auf die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung erstreckt werden dürfe, weil dies dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspreche (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23; wohl auch OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 90 ff.; GK-AufenthG, § 27 Rn. 201; Hofmann/Hoffmann, AuslR, § 27 Rn. 19; vgl. auch Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, ZuwG, 2. Aufl. 2008, § 27 AufenthG Rn. 16 ff.), teilt der Senat diese Auffassung nicht.
21 
Primäres Auslegungskriterium für die Norminterpretation ist der Wortlaut. Die Grenze des möglichen Wortsinns ist auch die Grenze der Auslegung. Die Gesetzesbegründung als Argument für die Auslegung eines Gesetzes in einem bestimmten Sinn hat allenfalls dann eine gewisse Berechtigung, wenn sie im Gesetzestext selbst irgendwie zum Ausdruck gelangt (BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 12 BvL 11/60 - juris Rn. 16 ff; vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 - juris Rn. 100; LSG NRW, Beschluss vom 20.11.2013 - L 11 KA 81/13 B ER - juris Rn. 70 f.; Ossenbühl, Staatshaftung bei überlangen Gerichtsverfahren, DVBl 2012, S. 857, 860). Der Wille des Gesetzgebers kann daher nicht alleiniges oder entscheidendes Kriterium der Auslegung sein. Gegenstand der Auslegung durch die Gerichte sind die Gesetze selbst und nicht der wie auch immer manifestierte Wille des Gesetzgebers. Es ist nicht maßgebend, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2001 - 1 BvL 6/01 - juris Rn. 22).
22 
In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union heißt es bzgl. § 27 Abs. 1 a Nr. 1 (BT-Drs. 16/5065, S. 170):
23 
„Durch Absatz 1a Nr. 1 wird ausdrücklich ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug im Falle einer Zweckehe oder Zweckadoption normiert. Damit entfällt der Anreiz, Zweckehen zu schließen oder Zweckadoptionen vorzunehmen. Mit dem ausdrücklichen Ausschluss von Zweckadoptionen für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts werden zudem Formen des „Handels“ mit Kindern aus Armutsregionen bekämpft. Eine Zweckadoption liegt nicht vor, wenn das Ziel der Adoption das Zusammenleben mit der adoptierenden Familie in einer Eltern-Kind-Beziehung ist und der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet günstiger sind als im Herkunftsland eines der Motive, aber nicht das alleinige Motiv der Adoption darstellt. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) eröffnet in Artikel 16 Abs. 2b den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn feststeht, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde oder die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. Die Regelung gilt auch für den Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen, da hier gleichfalls die Gefahr besteht, dass Zweckehen geschlossen werden; hinsichtlich der Zweckadoptionen entfaltet die Regelung ungeachtet der Frage der Anerkennungsfähigkeit der betreffenden Auslandsadoptionen Signalwirkung.“
24 
Aus dem Vorstehenden lässt sich schon nicht herleiten, der Gesetzgeber habe nur die Zweckehe und die Zweckadoption dem Ausschlussgrund unterwerfen wollen. Dass Art. 16 Abs. 2d Richtlinie 2003/86/EG genannt worden ist, dient zur Dokumentation ihrer Umsetzung, besagt aber nicht, dass es der Gesetzgeber gerade hierbei belassen wollte. Vielmehr wird die Norm auf den Familiennachzug zu Deutschen erstreckt, der von der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht erfasst wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 -1 C 7.09 - juris Rn. 13). Auch wird nicht der enge Begriff der Adoption verwandt, sondern derjenige des Verwandtschaftsverhältnisses, dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein umfassenderes Verständnis zugrunde liegt.
25 
Dass der Gesetzgeber das ihm bei der Formulierung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bekannte Problem einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels ausschließlich durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl S. 313) mit dem in § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB normierten behördlichen Anfechtungsrecht lösen wollte, kann nicht angenommen werden. Zwar ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung („Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft“) bereits am 01.09.2006 vorgelegt worden (BRat-Drs. 624/06; vgl. ferner BT-Drs. 16/3291 vom 08.11.2006) und daher im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum 1. Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 bekannt gewesen. Auch sind durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl. I S. 313) im Aufenthaltsgesetz Vorschriften in §§ 79 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 6 sowie § 90 Abs. 5 AufenthG eingefügt bzw. neu gefasst worden, die das der anfechtungsberechtigten Behörde im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeräumte Vaterschaftsanfechtungsrecht ausländerrechtlich flankieren (so OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012, a.a.O.). Weiterhin hat sich die Begründung dieses Gesetzes ausdrücklich mit der aufenthaltsrechtlichen Problemlagen bei der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung befasst (BRat-Drs. 624/06, S. 7, 11 f., 15). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber des 1. Richtlinienumsetzungsgesetzes habe mit Blick auf ein erst noch zu schaffendes zukünftiges behördliches Anfechtungsrecht der Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG einen restriktives Anwendungsbereich beigemessen; solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Norm. Davon abgesehen ist der Aspekt des Aufenthaltstitels für Scheinväter nur einer unter mehreren Gesichtspunkten für das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 gewesen. Ausgehend davon, dass das Abstammungsrecht eine grundsätzliche Tatbestandswirkung in einer Vielzahl von Rechtgebieten entfaltet (wie etwa Unterhalts-, Erbrecht, Staatsangehörigkeits-, Ausländer- und Sozialrecht) und daher eines besonders hohen Maßes an Rechtssicherheit bedarf, hat der Gesetzgeber im Interesse der Einheit der Rechtsordnung ein behördliches Anfechtungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch konzipiert (BRat-Drs. 624/06, S. 16; Zypries/Cludius, Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln, ZRP 2007, 1, 3), ohne jedoch den Ausländerbehörden eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 AufenthG zu verwehren. So lässt sich § 79 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz AufenthG entnehmen, dass im Fall einer Vaterschaftsanfechtung das Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht auszusetzen ist, wenn über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden kann. Dass nach der gesetzgeberischen Konzeption die sich spezifisch aufenthaltsrechtlich stellende Problematik der missbräuchlichen Scheinvaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB ausschließlich familienrechtlich gelöst werden sollte, lässt sich daher nicht belegen.
26 
Selbst wenn man ungeachtet dessen unterstellen würde, es wäre der (objektivierte) Wille des Gesetzgebers gewesen, das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts (allein) durch die Gewährung eines entsprechenden Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu lösen, so kommt dem keine Bedeutung mehr zu, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - die Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG festgestellt hat. Ein Gesetz bzw. eine Gesetzesbegründung, die übergeordneten Rechtsnormen widerspricht, kann kein Argument für die Auslegung eines anderen Gesetzes sein.
27 
cc) Ob eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung einen familienbezogenen Aufenthaltstitel auf Dauer ausschließt oder ob ein solcher dennoch in Betracht kommt, wenn sich ungeachtet der einmal erkauften Vaterschaft tatsächlich eine gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat und vorliegt, bedarf im konkreten Fall mangels Entscheidungserheblichkeit keiner näheren Prüfung.
28 
Würde man der Vorschrift (auch) einen aufenthaltsrechtlichen Sanktionscharakter beimessen, könnte der Scheinvater dauerhaft von einem Titel auszuschließen sein. Die Überlegung, dass in einer solchen Konstellation der soziale Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht hoch ist (vgl. hier BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 103) und - ausnahmsweise - erfolgten väterlichen Hinwendungen aufenthaltsrechtlich ggfs. allein durch eine Duldung nach § 60a AufenthG noch hinreichend entsprochen werden könnte, könnte ebenfalls anzuführen sein. Allerdings dürfte die Norm auch als reine Missbrauchsregelung begriffen werden können. Ist der Missbrauch quasi entfallen, könnte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. den durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechten auch eine restriktive Anwendung der Vorschrift gebieten - mit der Folge, dass bei einer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden und dem sozial Üblichen entsprechenden Vater-Kind-Beziehung die Erteilung eines familienbezogenen Aufenthaltstitels in Betracht käme. Welchen Charakter die Norm aufweist, kann hier offen bleiben, denn es fehlt an einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung (siehe dazu nachfolgend 2.).
29 
2. Für die vom Antragsteller begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist allein das Vorliegen einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit den sich daraus ergebenden (unterhalts-) rechtlichen Pflichten nicht ausreichend. Da die familienbezogene Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient (§ 27 Abs. 1 AufenthG), bedarf es einer schon vorliegenden oder jedenfalls beabsichtigten und alsbald tatsächlich geführten Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18/10 - juris Rn. 5 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - juris Rn. 23; GK-AufenthG, § 28 Rn. 93 ff.; Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 28 Rn. 18 ff.).
30 
Ob im konkreten Fall eine familiäre Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG zu bestimmen (vgl. insb. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14 ff., vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 28 ff. und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16 ff.). Die maßgebenden allgemeinen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt (BA S. 5 bis einschl. 1. Absatz S. 6). Hierauf nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
31 
Schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist derzeit nicht ersichtlich, dass zwischen ihm und I... ein Maß an sozialen Vater-Kind-Kontakten besteht, der zumindest dem entspricht, das ansonsten zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern praktisch üblich ist (etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.12.2008, a.a.O., Rn. 35; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 59). Der Senat hat dabei eingestellt, dass die Art und Weise, wie Eltern ihren Pflichten gegenüber ihrem Kind nachkommen und die Beziehung zu ihm gestalten, grundsätzlich allein von diesen selbst bestimmt und organisiert wird und es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft verbietet, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen familiärer Beziehungen zu formulieren (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25/12 - juris Rn. 4). Es stellt prinzipiell eine durch Art. 6 GG gedeckte Entscheidung dar, wenn die Eltern das Leben des Kindes so regeln, dass es bei der Mutter lebt, und die typischen bei einem Kind erforderlichen Betreuungsleistungen und Erziehungsaufgaben von ihr erbracht werden. Soweit seit Jahren zwischen dem Wohnort des Kindes in P... und demjenigen des Antragstellers mehrere hundert Kilometer liegen, entspricht dies einer sozialen Realität, wie sie in der Lebenslage nichtehelicher Väter bzw. Kinder anzutreffen ist. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund einer freiwilligen Entscheidung, die nach seinem Vortrag zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt erfolgt ist, diese räumliche Distanz aufgebaut hat, ist als solches kein Kriterium, das von vornherein einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung entgegenstehen würde. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seiner im Jahre 2008 erfolgten Heirat mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen und der Geburt der gemeinsamen Tochter am 14.12.2008 nunmehr in seiner eigenen Familie lebt.
32 
Besteht zwischen dem nichtehelichen Vater und seinem Kind keine häusliche Gemeinschaft, bedarf es allerdings eines konkreten Vortrags, aus dem sich eine tatsächliche hinreichend intensive Anteilnahme des Vaters am Leben und Aufwachsen des Kindes ergibt. Das Verwaltungsgericht hat mit detaillierter Begründung ausgeführt, weshalb von regelmäßigen Kontakten des Antragstellers mit I..., die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen oder Teil einer emotionalen Verbundenheit zwischen Vater und Sohn sind, nicht ausgegangen werden kann. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise.
33 
Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung vom 22.09.2014 vor, es habe Telefonkontakte am 19. September 2013, 17. November 2013, ca. 21. Dezember 2013, am 02.,15. und 26. Februar 2014 sowie am 19. und 26. April 2014, 25. Juni und 25. August 2014 gegeben. Es fehlt allerdings ein dem Antragsteller nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegender substantiierter Vortrag, dass dies überhaupt (längere) Kommunikationen zwischen Vater und Sohn gewesen sind und was ggfs. hierbei besprochen worden ist. Möglicherweise handelt es sich dabei nur jeweils um Kurznachrichten per sms, wie sie auf Seite 7 der Beschwerdebegründung aufgeführt sind. Aus diesen Kurznachrichten - wie etwa derjenigen vom 17.11.2013 mit dem Wortlaut „bei meiner Tochter“, oder derjenigen vom 15.02.2014 „hab eine Jacke für M... kann ich 16 Uhr kommen“ oder derjenigen vom 19.04.2014 „morgen bin ich zu Hause“ - lässt sich schon nicht ersehen, dass diese tatsächlich mit dem Sohn gewechselt worden sind, geschweige denn belegen sie eine hinreichend intensive Anteilnahme am Aufwachsen und den emotionalen Bedürfnissen des Sohnes. Auch aus der Nennung von „Tagen mit Papierbelegen“ folgt nichts anderes. Der Antragsteller gibt der Sache nach an, persönlichen Kontakt mit dem Kind zuletzt an folgenden Tagen gehabt zu haben – und zwar im Jahre 2013: 18. und 19. September, 3. Oktober, 16. November, 8. Dezember und im Jahre 2014: 5. Januar, 7. und 16. Februar, 23. März, 26. April, 16. und 22. Mai sowie 26. Juli. Hierzu werden Tankbelege (vom 22.06.2014 in P..., vom 16.05.2014 und 23.03.2014 in R... und vom 08.12.2013 in W...) und Fahrkarten beigefügt. Allerdings sind nur diejenigen vom 16.02.2014 und 20.09.2014 für die Strecke P... - M... ausgestellt. Die übrigen Fahrkarten betreffen die Strecken M... - D... oder M... - Bad Sch..., wobei D... bzw. Bad Sch... jeweils etwa 20 km von P... entfernt sind. Weder mit der Nennung von Daten noch mit „Papierbelegen“ wird aber hinreichend dargetan, dass es tatsächlich zu Treffen zwischen dem Antragsteller und seinem in P... lebenden Sohn gekommen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung meint, das Verwaltungsgericht mache es sich mit der Bemerkung, die Bewandtnis der Zugtickets bleibe unklar, zu leicht und es spreche lebensnah wenig für die Annahme, er fahre lediglich zur Vorspiegelung von Kontakten zwischen beiden Orten hin- und her, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Der Antragsteller hat viele Jahre in Sachsen gelebt, so etwa von 2001 bis 2005 in P... Dass Fahrten nach Sachsen auch aus anderen Gründen als zur Kontaktpflege mit dem Sohn erfolgen können, ist daher durchaus nicht von der Hand zu weisen - zumal auch im Beschwerdeverfahren jegliche Schilderungen, wie Kontakte zwischen Vater und Sohn ablaufen, was besprochen oder wie Zeit miteinander verbracht wird, fehlen. Über den Sohn wird seitens des Antragstellers nichts konkretes berichtet, außer dass er „nach Aktenlage geistig behindert“ sei. Abgesehen davon ist im Übrigen auch schon die Angabe der Kontakte im Jahre 2013 und 2014 so nicht schlüssig, da der Antragsteller in dem Antrag an das Amtsgericht - Familiengericht - P... vom 22.09.2014, mit dem er einen Umgang mit I... jeweils samstags von 11 Uhr bis 19 Uhr im vierzehntägigen Turnus begehrt, vortragen lässt, die Kindesmutter verwehre ihm den Umgang mit dem Kinde seit 2012 ganz.
34 
Zwar hat das OVG B... mit Beschluss vom 19.05.2005 die Abschiebung des Antragsteller ausgesetzt und seinerzeit eine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn angenommen. Daraus kann der Antragsteller aber schon deshalb nichts für sich herleiten, weil heute die Tatsachengrundlage eine völlig andere ist.
35 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, der derzeitige Zustand, bei dem Unterhalt geleistet werde und überhaupt ein rechtlicher Vater mit den sich aus dem Familienrecht ergebenden Pflichten für das Kind existiere, entspreche dem Kindeswohl und gebiete, da eine Anfechtung seiner Vaterschaft zu keinem Zeitpunkt in die Wege geleitet worden sei, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, verkennt er, dass allein die rechtliche Stellung als Vater nicht ausreichend ist und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - allein geleistete Unterhaltszahlungen nicht für die Annahme einer schutzwürdigen familiären Beziehung genügen.
36 
3. Auf die Frage der Ausweisungsgründe - der Antragsteller hat am 15.01.2014 erneut eine nicht von Frau H. stammende Erklärung der Ausländerbehörde zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgelegt, weswegen gegen ihn ein nicht rechtskräftiger Strafbefehl wegen Urkundenfälschung ergangen ist - kommt es nicht mehr an.
II.
37 
Sollte der Antragsteller - worauf die Ausführungen auf S. 10 der Beschwerdebegründung vom 22.09.2014 hindeuten - der Auffassung sein, ihm stehe hilfsweise eine Duldung zu, so ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht gestellt worden. Abgesehen davon wäre für die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO) und damit das Land Baden-Württemberg richtiger Antragsgegner. Eine Erweiterung oder Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 VwGO aber grundsätzlich nicht zulässig (vgl. etwa Bader, u.a. VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 33; Senatsbeschlüsse vom 27.05.2013 - 11 S 785/13 - juris und vom 04.08.2010 - 11 S 1376/10 - juris).
III.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 5. März 2015 wird der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Becker, Nürnberg, beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für den Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für ihr deutsches Kind ist begründet, denn die im Sinne der Prozesskostenhilferegelungen bedürftige Klägerin hat mit ihrer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO (die Aufenthaltserlaubnis darf zwar nicht - wie beantragt - auch für Zeiträume erteilt werden, in denen ein entsprechender Antrag noch nicht vorgelegen hat, jedoch hat die insoweit anzunehmende Erfolglosigkeit im Falle eines ansonsten bestehenden Anspruchs keine tatsächliche Bedeutung). Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO liegen bereits dann vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht; hierzu genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin (vietnamesische Staatsangehörige), für deren im Jahr 2006 geborenes Kind ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat, stehe die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegen (Ablehnung des Familiennachzugs, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet worden sind, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen). Nach Auffassung des Senats ist die Bestimmung jedoch nicht anwendbar. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Überzeugungsbildung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts dem erhöhten Überzeugungsmaßstab für das Vorliegen des Versagungsgrundes genügt, dessen Beachtung die Bestimmung mit der Formulierung „feststehen“ fordert.

Die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt durch einen Deutschen - mit der Wirkung, dass das Kind deutscher Staatsangehöriger wird - findet in der Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG keine Erwähnung. Die Bestimmung befasst sich nach ihrem Wortlaut nicht mit jedwedem aufenthaltsrechtlichen Missbrauch von Familienrechtsinstituten, sondern betrifft Ehen und Verwandtschaftsverhältnisse, durch die Nachziehenden grundsätzlich die Einreise in das und der Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wird. Sie regelt Ausnahmefälle, in denen der Nachzug nicht erlaubt wird. Vorliegend wird der Nachziehenden (der Klägerin) der Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht durch eine Ehe und auch nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - durch die Anerkennung ihres Kindes seitens eines deutschen Staatsangehörigen ermöglicht, sondern durch die Tatsache der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Kindes, deren aufenthaltsrechtliche Wirkungen - anders als es bei den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von Ehe und Verwandtschaft der Fall ist - vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft o.ä. nicht abhängen. Der vorliegende Fall wird somit von der Bestimmung nicht erfasst. Dieses Ergebnis wird durch die Begründung des Entwurfs des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970, mit Wirkung vom 28.8.2007) bestätigt, durch das der Absatz 1a in die Bestimmung des § 27 AufenthG eingefügt worden ist. Die Entwurfsbegründung erwähnt lediglich die Zweckehe und die Zweckadoption als Ziel der Neuregelung, nicht aber eine „Zweckanerkennung“ (BT-Drs. 16/5065 S. 170). Das Verwaltungsgericht stützt seine gegenteilige Auffassung zwar auf entsprechende Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2008 (7 A 11276/07 - AuAS 2008,194, juris Rn. 28 ff.); auch diese sind jedoch nicht überzeugend. Die Entscheidung vom 6. März 2008 nimmt Bezug auf die Hinweise des Bundesministerium des Inneren vom 2. Oktober 2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 (BMI-Hinweise). Diese gehen zwar davon aus, die Neuregelung erfasse auch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen (S. 47/48 Rn. 183), begründen diese Auffassung jedoch nicht anhand des Gesetzes. Den Ausführungen unter Rn. 184 der BMI-Hinweise ist zu entnehmen, dass die in Rn. 183 geäußerte Auffassung in Zusammenhang mit dem Umstand steht, dass sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur behördlichen Anfechtung von Scheinvaterschaften bereits im Gesetzgebungsverfahren befunden hat (Gesetz v. 13.3.2008, BGBl I S. 313, m.W. v. 1.6.2008). Diese Überschneidung rechtfertigt jedoch keine Auslegung des § 27 Abs. 1a AufenthG über den klaren Wortlaut hinaus. Sie spricht eher gegen eine solche erweiternde Auslegung, weil es bei deren Richtigkeit nicht erforderlich gewesen wäre, eine behördliche Anfechtung der Vaterschaft zu ermöglichen (vgl. OVG NRW, U. v. 23.8.2012 - 18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23, juris Rn. 49 ff.). Im Übrigen besteht der genannte Zusammenhang nicht mehr, so dass es nunmehr an jeglicher Grundlage für die in Rn. 183 der BMI-Hinweise geäußerte Auffassung fehlt. Die am 1. Juni 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB betreffend eine behördliche Anfechtung von Vaterschaften ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10 - BGBl 2014 I S. 110) für nichtig erklärt worden. Weiterhin stützt sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auf eine entsprechende Äußerung in der Darstellung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 von Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner (ZAR 2007,381). Jedoch wird auch hier die Auffassung, Vaterschaftsanerkennungen unterfielen der Regelung des § 27 Abs. 1a AufenthG, auf den von den BMI-Hinweisen angenommenen Zusammenhang gestützt (Fußnote 2 zu ZAR 2007,381), der jedenfalls jetzt nicht mehr besteht.

Schließlich wäre die Bestimmung des § 27 Abs. 1a AufenthG vorliegend selbst dann unanwendbar, wenn sie die vom Verwaltungsgericht angenommene Bedeutung hätte. Das am 6. September 2006 geborene Kind der Klägerin ist aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch einen deutschen Staatsangehörigen selbst deutscher Staatsangehöriger. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 in der Sache „Zambrano“ (C-34/09) erwächst den drittstaatsangehörigen Eltern eines minderjährigen Kindes, das - wie im Falle eines deutschen Kindes - Unionsbürger ist, aus dessen Unionsbürgerschaft ein Aufenthaltsrecht (ohne dass vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht worden sein muss), weil im Falle der Verweigerung eines solchen Aufenthaltsrechts im Wohnsitzmitgliedstaat des Kindes dem Kind der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde (dasselbe gilt für die Verweigerung einer Arbeitserlaubnis, die zur Unterhaltssicherung erforderlich ist). Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil die Klägerin Inhaberin der Personensorge für das Kind ist und zwischen diesem und dem deutschen Staatsangehörigen, der die Vaterschaft anerkannt hat, keine familiären Beziehungen bestehen, die nach Art und Umfang geeignet sind, die Sorge und Betreuung durch die Mutter zu ersetzen und dadurch den faktischen Zwang zur Ausreise (auch) des Kindes zu beseitigen. In seiner Entscheidung vom 6. März 2008 (a. a. O.) hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zwangslage erkannt, die für das Kind im Falle einer Aufenthaltsbeendigung der Mutter entstehen würde. In Unkenntnis der erst am 8. März 2011 ergangenen Entscheidung „Zambrano“, die in einem solchen Fall die Erteilung eines Aufenthaltsrechts fordert, hat es jedoch eine Duldung der Mutter zur Vermeidung dieser Zwangslage als ausreichend angesehen (juris Rn. 36 ff.).

Dreh- und Angelpunkt des Aufenthaltsanspruchs der Klägerin ist somit die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Kindes. Die Beklagte hat deshalb zunächst eine behördliche Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung beabsichtigt. Bis zum bereits erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013, durch den die Bestimmung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB wegen einer zu weiten Fassung des Tatbestandes für nichtig erklärt und somit die Möglichkeit einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt worden ist, ist eine Vaterschaftsanfechtung jedoch nicht erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für Vaterschaftsanerkennungen, die gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielen, die Möglichkeit einer Behördenanfechtung vorsehen kann (Rn. 47 bis 51) und der Freistaat Bayern hat beantragt, der Bundesrat möge einen entsprechenden Gesetzentwurf beschließen (BR-Drs. 330/14 vom 13.7.2014). Der Bundesrat hat jedoch am 19. September 2014 beschlossen, einen solchen Gesetzentwurf nicht beim Deutschen Bundestag einzubringen. Die Bundesratsmehrheit ist dabei einer zuvor abgegebenen Stellungnahme der Bundesratsvertretung des Landes Sachsen-Anhalt gefolgt, der zufolge ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf nicht besteht, weil die im Jahr 2008 eingeführte behördliche Vaterschaftsanfechtung in der Praxis nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt habe (Protokoll der 925. Bundesratssitzung, S. 285,302 ff.). Auf die Fragen, ob die Ausländerbehörden in den einschlägigen Fällen andere Wege gegangen sind (etwa den in Nr. 183 der BMI-Hinweise genannten) und ob Fallzahlen aus Zeiträumen, in denen mit einer Behördenanfechtung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gerechnet werden muss, für eine Abschätzung derjenigen Fallzahlen geeignet sind, zu denen es nach der Beseitigung dieser Anfechtungsmöglichkeit kommt, geht die Stellungnahme des Landes Sachsen-Anhalt nicht ein. Sie befasst sich auch nicht mit dem im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 8. November 2006 angegebenen Umfang des Bereichs, in dem missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen durch Deutsche stattfinden können. Dem Gesetzentwurf zufolge erhielten zwischen dem 1. April 2003 und dem 31. März 2004 insgesamt 1694 unverheiratete ausländische Mütter eines deutschen Kindes, die im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren, aufgrund der Vaterschaftsanerkennung einen Aufenthaltstitel (BT-Drs. 16/3291 S. 2). Für eine erhebliche aufenthaltsrechtliche Relevanz spricht auch die Zahl der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu nachgewiesenen missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen durch Deutsche, die zur Veröffentlichung gelangt sind (insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 1.10.2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 6.3.2008, a. a. O.; VG Oldenburg, U. v. 22.4.2009 - 11 A 389/08 - NVwZ-RR 2009,739; OVG NRW, U. v. 23.8.2012, a. a. O.; BVerfG, B. v. 17.12.2013, a. a. O., dessen Sachverhalt im Vorlagebeschluss des AG Hamburg-Altona vom 15.4.2010 < 350 F 118/09, StAZ 2010,306 > ausführlicher dargestellt ist; VG Stuttgart, B. v. 24.7.2014 - 11 K 2149/14; VGH Baden-Württemberg, B. v. 4.11.2014 - 11 S 1886/14 - InfAuslR 2015,45).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keinen Kostentitel für die Stattgabe einer Prozesskostenhilfe-Beschwerde enthält. Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Aus den vorgenannten Gründen bedarf es auch keiner Festsetzung eines Streitwertes.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 16. April 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. August 2014 - 1 K 1465/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.08.2014 hat keinen Erfolg.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung auf der Grundlage der Verfügung vom 26.03.2014 nicht durchgeführt werden darf. In dem am 02.04.2014 zugestellten Bescheid, gegen den der Antragsteller am 02.05.2014 Widerspruch eingelegt hat, hat die Antragsgegnerin die Rücknahme der am 19.06.2006 von der Ausländerbehörde P... erteilten und bis 18.06.2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie der am 19.06.2007 bis 18.06.2009 von der Ausländerbehörde W... verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und der am 11.05.2009 von der Ausländerbehörde A...-W... verlängerten und bis zum 11.05.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt (Ziffer 1), den Antrag vom 05.05.2011 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 2) und dem Antragsteller die Abschiebung nach Vietnam angedroht (vgl. näher Ziffern 3 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO als statthaft angesehen, weil der eigentlich rechtzeitig unter der Geltung der Aufenthaltserlaubnis vom 11.05.2009 gestellte Verlängerungsantrag aufgrund deren wirksamer Rücknahme (ex tunc) nicht die Fiktionen des § 81 Abs. 3, 4 AufenthG habe auslösen können und daher vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht komme.
Der am 05.05.2011 gestellte Verlängerungsantrag hat an sich die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Mit der Ablehnung dieses Antrags in Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin ist die infolge der Antragstellung eingetretene Fiktionswirkung erloschen. Da zugleich in dem Bescheid die Rücknahme der bisher bestehenden Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt worden ist, könnte damit - selbst wenn wie hier ein Sofortvollzug der Rücknahme nicht angeordnet worden ist - aufgrund der Wirksamkeit der Rücknahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nachträglich die Grundlage der Fortgeltungsfiktion entfallen sein. Ob in einer solchen Konstellation vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (so BremOVG, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 B 154/10 - juris Rn. 13) oder nach § 123 VwGO (so etwa SächsOVG, Beschluss vom 18.11.2013 - 3 B 331/13 - juris Rn. 5; GK-AufenthG, § 81 Rn. 61 f.) zu gewähren ist und ob es bei der Frage nach dem statthaften Rechtsschutz ggfs. eine Rolle spielen kann, dass die Geltungsdauer der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse bei Erlass des angefochtenen Bescheids längst abgelaufen und die Ausreisepflicht daher nicht unmittelbar durch deren Rücknahme, sondern durch die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgelöst worden ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn unabhängig davon, ob das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO zu prüfen ist, was vom Antragsteller im Haupt- und Hilfsverhältnis jeweils beantragt ist, hat der Antrag bei jeder möglichen Betrachtung in der Sache keinen Erfolg. Der Senat berücksichtigt dabei, dass die Gerichte gehalten sind, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität ggfs. auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten ist (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 23 f.; Bader, u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, Vor §§ 80 ff. Rn. 3).
Ausgehend hiervon und mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes grundsätzlich nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft, sind die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und die Androhung der Abschiebung nach Vietnam mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.03.2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden.
I.
Der am 05.05.2011 beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte der Versagungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegenstehen (1.). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Vorausaussetzungen für eine Titelerteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG tatbestandlich vorliegen (2.).
1. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Von dieser Vorschrift werden nicht nur sog. Scheinehen und Zweckadoptionen erfasst, sondern auch Scheinvaterschaften, bei denen der ausschließliche Zweck der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB darin besteht, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.
a) Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller die Vaterschaft für das am 05.10.2003 geborene deutsche Kind I... H. mittlerweile wirksam anerkannt hat (§§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1 BGB). Die am 11.01.2006 ausgestellte Geburtsurkunde des Standesamts S... weist ihn als Vater aus. Die Vaterschaftsanerkennung begründet unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft oder der tatsächlichen familiären Lebenssituation die rechtliche Vaterschaft (Pelzer, Keine Vaterschaftsanfechtung mehr durch Behörden, NVwZ 2014, 700). Die Aufzählung der Gründe für die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1598 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1594 ff. BGB sind abschließend, so dass sogar die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu deren Unwirksamkeit führt (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1598 Rn. 2; Nickel, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., 2014, § 1598 Rn. 11; OVG LSA, Beschluss vom 25.08.2006 - 2 M 228/06 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007 - 1 Ss 58/07 - juris). Dies gilt selbst dann, wenn mit der Anerkennung der Vaterschaft ausschließlich aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt werden (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 10, 15; OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - InfAuslR 2009, 19).
Die elterliche Sorge steht der Kindesmutter S... H. und dem Antragsteller gemeinsam zu. Die entsprechende Sorgerechtserklärung nach § 1626a BGB vom 03.07.2003 enthält zwar zum Zeitpunkt ihrer Abgabe wahrheitswidrig die Angabe, dass Frau H. rechtskräftig geschieden ist, denn tatsächlich ist ihre Ehe mit M... H. erst am 08.06.2004 rechtskräftig geschieden worden. Dies hat jedoch nur dazu geführt, dass die Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1626b Abs. 2 BGB aufgrund der noch bestehenden Ehe der Kindesmutter zunächst schwebend unwirksam gewesen ist (BGH, Beschluss vom 11.02.2004 - XII ZB 158/02 - NJW 2004, 1595). Da jedoch das Scheidungsurteil mittlerweile wirksam geworden und auch die gesetzliche Vaterschaft von M... H. für das Kind I... (§ 1592 Nr. 1 BGB; vgl. insoweit die Geburtsurkunde vom 19.08.2005) zugunsten der Vaterschaftsanerkennung des Antragsteller beseitigt ist, ist jedenfalls ab Januar 2006 von einer rechtsverbindlichen Sorgerechtserklärung auszugehen. Dass der Antragsteller und Frau H. bei Abgabe der Sorgerechtserklärung ebenfalls wahrheitswidrig erklärt haben, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben und ein gemeinsames Kind zu erwarten, steht der Gültigkeit der Erklärung nicht entgegen. Durch die Vorschrift des § 1626e BGB werden andere als die in §§ 1626a bis 1626d BGB genannten - und im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - Unwirksamkeitsgründe für Sorgerechtserklärungen und Zustimmungen ausgeschlossen (Hamdan, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1626e Rn. 3).
10 
b) Die Vaterschaftsanerkennung und Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärung sind in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und der deutschen Kindesmutter allein deshalb erfolgt, um dem Antragsteller zu einem sonst nicht erreichbaren Aufenthaltstitel zu verhelfen. Der Antragsteller hat sich die Vaterschaft durch eine Zahlung von 5.000 Euro erkauft.
11 
Nach den Feststellungen des Landgerichts D... in dem gegen den Antragsteller ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 27.06.2013 - 11 Ns 150 Js 2709/10 - suchte dieser nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens im Jahre 2001 und der deswegen drohenden Abschiebung - durch die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen oder die Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Kindes - nach Möglichkeiten, um weiter in Deutschland zu verbleiben. Über einen Landsmann stellte er den Kontakt zu S... H. her. Dieser kannte H... W., den damaligen Lebensgefährten vom S... H. Mit seinem Landsmann suchte er in Bad Sch... H... W. auf, der zu diesem Zeitpunkt wusste, dass man damit Geld in einer nicht unbeträchtlichen Höhe erzielen kann. Nach den Vorstellungen des Antragstellers wollte er mit S... H. eine Ehe eingehen. Weil S... H. zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet war, konnte dieses Vorhaben nicht zeitnah realisiert werden. Als bei S... H. eine Schwangerschaft eintrat, wobei H... W. der biologische Vater war, vereinbarte der Antragsteller mit S... H., dass er die Vaterschaft für das noch ungeborene Kind anerkennt, um so legal weiter in Deutschland bleiben zu können. Im Gegenzug wollte der Antragsteller 5.000 Euro an S... H. zahlen. Entsprechend dem Vorhaben besorgte der Antragsteller für den 03.07.2003 einen Termin für die Abgabe einer Sorgerechtserklärung. Schon bei der Abgabe der Sorgerechtserklärung wussten S... H. und der Antragsteller, dass diese nicht ernst gemeint ist, sondern allein dazu diente, sie bei Behörden vorzulegen und so ein Bleiberecht für den Antragsteller zu erzwingen (vgl. im Einzelnen Bl. 2 bis 4 Strafurteils).
12 
Dass Frau H. und der Antragsteller nie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, „sie nichts miteinander hatten, die Beziehung rein geschäftlich war und sie die versprochenen 5.000 Euro bar gekriegt hat“, folgt auch aus dem Protokoll des Amtsgerichts P... vom 14.01.2013 über ihre Vernehmung als Zeugin.
13 
Es gibt keine durchgreifenden Gründe, weshalb diese strafgerichtlichen Feststellungen, nach denen die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung durch den Antragsteller tatsächlich gerade und auch nur auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile abzielten, nicht für das ausländerrechtliche Verfahren zugrunde gelegt werden könnten.
14 
Soweit der Antragsteller auf die mit Verfügung der Berichterstatterin vom 14.10.2014 erfolgten Hinweise zu den Feststellungen des Landgerichts D... vorträgt, Frau H. agiere wechselnd, situationsangepasst und erscheine - wie sich aus dem Protokoll des Amtsgerichts P... vom 25.05.2011 ergebe - nur eingeschränkt in der Lage, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen, fehlt es an einer näheren Darlegung, weshalb dies auch für die zwei Jahre später gewonnenen Erkenntnisse - die Hauptverhandlung des Landgerichts D... war am 27.06.2013 - gelten sollte. Im Übrigen lässt etwa der in der Ausländerakte enthaltene Vermerk einer am Amtsgericht P... tätigen Richterin über ein Gespräch mit Frau H. (Bl. 1651 und Bl. 1633 ff.) zu einer vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin unter dem Namen von Frau H. vorgelegten Erklärung vom 05.01.2014 erkennen, dass Frau H. durchaus zu einem geordneten Vortrag in der Lage ist. Des Weiteren hat der Antragsteller die strafgerichtlichen Feststellungen zum Kauf der Vaterschaft gegen Geldzahlung nicht durch einen substantiierten eigenen Vortrag im Rahmen der ausländerrechtlichen Verfahren erschüttert. So war schon im Urteil des Amtsgerichts P... vom 14.01.2013 der „Kaufpreis“ von 5.000 Euro enthalten. Die Begründung der Berufung des Antragstellers gegen dieses Strafurteil vom 27.03.2013 (vgl. Bl. 1519 der Behördenakte) und auch die Anwaltsschreiben im Verwaltungsverfahren (vgl. etwa Email vom 24.11.2013 mit Hinweis auf die Urteile des OLG Hamm vom 20.11.2007 und des OLG D... vom 29.06.2012, Bl. 1555 ff. der Behördenakte) stellen diese tatsächliche Feststellung nicht in Frage, sondern greifen mit rechtlicher Argumentation die erfolgte Verurteilung an. Das Landgericht D... hat ihn - nach Einstellung einer gleichgelagerten Tat im Berufungsverfahren - wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt, weil er anlässlich der jeweils beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wahrheitswidrige und angeblich von der Kindesmutter herrührende Bestätigungen über die Ausübung der elterlichen Sorge bei der Ausländerbehörde vorgelegt hatte. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Verurteilungen seien falsch, weil - wie das OLG Hamm mit Urteil vom 20.11.2007 entschieden habe - das Bürgerliche Gesetzbuch im Vaterschaftsrecht gerade keine Pflicht des Vaters zur Begründung der Lebensgemeinschaft mit dem von ihm anerkannten Kind statuiere. Deshalb könne einem Vater, der keine Lebensgemeinschaft mit dem Kind unterhalte, dies unter strafrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Falsche Erklärungen seien nicht erheblich, da die konstitutive, nicht anfechtbare Vaterschaftsanerkennung allein den Aufenthaltsstatus sichere (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22). Er habe eine Tat gestanden, die er aus Rechtsgründen gar nicht begangen habe (Email vom 24.11.2013). Diese Argumentation verkennt allerdings die Rechtslage im Aufenthaltsrecht. Der Aufenthalt des Sorge- bzw. Umgangsberechtigten wird nicht deshalb erlaubt, weil er diese familienrechtliche Stellung innehat, sondern nur wenn er diese tatsächlich ausübt (siehe nachfolgend unter 2.). Täuscht der Ausländer hierüber, so erfüllt dieses Verhalten den objektiven Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
15 
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.10.2014 geben ebenfalls keinen Anlass für eine andere Betrachtung, insbesondere sind in ihnen andere Gründe als die Verschaffung eines Aufenthaltsrechts für die Vaterschaftsanerkennung nicht plausibel dargelegt. Der Antragsteller trägt vor, aus dem Umstand, dass gemäß dem Strafurteil des Landgerichts D... sein Wunsch nach einem Verbleib im Bundesgebiet auslösendes Moment für die Anerkennung der Vaterschaft von I... gewesen sein soll, könne nicht der Schluss gezogen werden, es stehe mit dem im summarischen Verfahren maßgebenden Grad von Gewissheit fest, die Vaterschaft sei ausschließlich zum Zwecke des Familiennachzugs begründet worden. Zweck der Anerkennung sei eben auch gewesen, dass das Kind einen Vater habe, der die Erstausstattung zahle, wofür das Geld auch verwendet worden sei, und dass der Kindesunterhalt gewährleistet sei. Letztlich sei er auch an seinen aufwendigen Bemühungen zu messen, den Umgang mit dem Kind zu stabilisieren. Dass Frau H. die Vaterschaftsanerkennung als eine Art „Patenschaft“ begriffen haben mag (vgl. hierzu den Schriftsatz vom 20.10.2014 sowie die damit indirekt in Bezug genommene Äußerung von Frau H. in der polizeilichen Vernehmung vom 03.06.2010, Bl. 1487 ff. der Behördenakte) und das vom Antragsteller erhaltene Geld zur Finanzierung des Lebensunterhalts auch von I... genommen hat, nimmt der Vaterschaftsanerkennung nicht ihren Charakter als ausschließlich ausländerrechtlich motiviert. So ist im Protokoll über die genannte polizeiliche Vernehmung die Angabe von Frau H. wiedergegeben, sie habe 5.000 Euro als Gegenleistung für die Vaterschaftsanerkennung angeboten bekommen, damit der Antragsteller nicht abgeschoben werde und sie dem aufgrund ihrer beengten finanziellen Verhältnisse als arbeitslose Mutter mehrerer Kinder nicht habe widerstehen können („…So wie das Geld kam, war es auch gleich wieder ausgegeben. Kinder kosten viel Geld. Ich bekam das Geld und es war auch gleich wieder alle….“).
16 
c) § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB aus (ebenso OVG R-Pf, Urteil vom 06.03.2008 - 7 A 11276/07 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2009 - 11 A 389/08 - juris; Zeitler, HTK- AuslR / § 27 AufenthG/ Scheinvaterschaft 07/2014 Nr. 3.2; Hailbronner, AuslR, § 27 Rn. 54; Kloesel/Christ/Häußer, AuslR, § 27 AufenthG, Rn. 50; Welte, AktAR, § 27 AufenthG, Rn. 32s; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, Das Richtlinienumsetzungsgesetz und die Fortentwicklung des deutschen Aufenthaltsrechts - Fortsetzung -, ZAR 2007, 381 f.; vgl. auch BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877), 27.1a.1.3 zu § 27 AufenthG).
17 
aa) Die Regelung wurde durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) eingefügt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in der 2. Alternative (Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses ausschließlich zu dem Zwecke, dem Nachziehenden Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen) umfasst der Tatbestand die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung (so auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - juris und Hofmann/Hoffmann, AuslR 2008, § 27 Rn. 19). Die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses kann auch durch eine Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB erfolgen. Mit dieser Vaterschaftsanerkennung wird der rechtsgeschäftliche Wille bekundet, Vater eines bestimmten Kindes zu sein (näher Palandt, a.a.O., § 1594 Rn. 4). Dass zwischen der gesetzlichen, anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft (§ 1592 Nr. 1 bis 3 BGB) hinsichtlich der Rechtsfolgen für das Kind kein Unterschied besteht, hindert nicht, die rechtsgeschäftliche Begründung der Vaterschaft der ebenfalls durch Willenserklärung begründeten Ehe oder Adoption gleichzustellen.
18 
Die systematische Stellung der Vorschrift spricht ebenfalls für diese Auslegung. Die Regelung ist den konkreten und nach ihren unterschiedlichen Zwecken ausdifferenzierten familiären Aufenthaltstitel (§§ 28 ff. AufenthG) vorangestellt und erhebt damit den Anspruch, für jede Art des Familiennachzugs zu gelten. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, nämlich rechtlich wirksame, aber nur zur Erlangung von aufenthaltsrechtlichen Vorteilen eingegangene familiären Beziehungen von Familiennachzug und Aufenthalt im Bundesgebiet generell auszuschließen, gilt für Scheinehen, Zweckadoptionen und Vaterschaftsanerkenntnisse gleichermaßen.
19 
Die ab 28.08.2007 geltende Regelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist schließlich Ausdruck eines schon zuvor geltenden allgemeinen ausländerrechtlichen Grundsatzes. Auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 setzte der Familiennachzug das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft bzw. die Absicht, eine solche aufzunehmen, voraus (vgl. etwa § 27 Abs. 1 AufenthG i.d.F. vom 01.01.2005 sowie § 17 Abs. 1 AuslG 1990). Es war bereits damals gefestigte Rechtsprechung, dass aufenthaltsrechtliche Ansprüche nicht bestehen, wenn Ehe oder Vaterschaftsanerkennung allein deshalb erfolgen, um dem Ausländer einen ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 20/81 - juris zur „Scheinehe“ und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2005 - 13 S 3035/04 - juris zur rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung). Die Norm kann daher als besondere Kodifikation eines Missbrauchsgedankens verstanden werden, der sich im Übrigen unmittelbar aus § 27 Abs. 1 AufenthG herleiten ließe. Der Einführung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist eine Signalfunktion beigemessen worden, um das Unrechtsbewusstsein der Betroffenen und das Problembewusstsein der Rechtsanwender zu erhöhen sowie den Anreiz zu verringern, Scheinehen zu schließen oder Scheinverwandtschaftsverhältnisse zu begründen (so ausdrücklich Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, a.a.O., S. 382 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/5498, S. 4 f. vom 25.05.2007 zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage).
20 
bb) Soweit eingewandt wird, die Gesetzgebungsgeschichte belege eindeutig, § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG sei nur für die Fälle der Scheinehe und Zwangs-adoption geschaffen worden, während das Problem der Vaterschaftsanerkennung allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels (bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit) ausschließlich durch die Gewährung eines behördlichen Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch gelöst werden sollte und daher die Bestimmung nicht auf die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung erstreckt werden dürfe, weil dies dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspreche (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23; wohl auch OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 90 ff.; GK-AufenthG, § 27 Rn. 201; Hofmann/Hoffmann, AuslR, § 27 Rn. 19; vgl. auch Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, ZuwG, 2. Aufl. 2008, § 27 AufenthG Rn. 16 ff.), teilt der Senat diese Auffassung nicht.
21 
Primäres Auslegungskriterium für die Norminterpretation ist der Wortlaut. Die Grenze des möglichen Wortsinns ist auch die Grenze der Auslegung. Die Gesetzesbegründung als Argument für die Auslegung eines Gesetzes in einem bestimmten Sinn hat allenfalls dann eine gewisse Berechtigung, wenn sie im Gesetzestext selbst irgendwie zum Ausdruck gelangt (BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 12 BvL 11/60 - juris Rn. 16 ff; vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 - juris Rn. 100; LSG NRW, Beschluss vom 20.11.2013 - L 11 KA 81/13 B ER - juris Rn. 70 f.; Ossenbühl, Staatshaftung bei überlangen Gerichtsverfahren, DVBl 2012, S. 857, 860). Der Wille des Gesetzgebers kann daher nicht alleiniges oder entscheidendes Kriterium der Auslegung sein. Gegenstand der Auslegung durch die Gerichte sind die Gesetze selbst und nicht der wie auch immer manifestierte Wille des Gesetzgebers. Es ist nicht maßgebend, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2001 - 1 BvL 6/01 - juris Rn. 22).
22 
In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union heißt es bzgl. § 27 Abs. 1 a Nr. 1 (BT-Drs. 16/5065, S. 170):
23 
„Durch Absatz 1a Nr. 1 wird ausdrücklich ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug im Falle einer Zweckehe oder Zweckadoption normiert. Damit entfällt der Anreiz, Zweckehen zu schließen oder Zweckadoptionen vorzunehmen. Mit dem ausdrücklichen Ausschluss von Zweckadoptionen für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts werden zudem Formen des „Handels“ mit Kindern aus Armutsregionen bekämpft. Eine Zweckadoption liegt nicht vor, wenn das Ziel der Adoption das Zusammenleben mit der adoptierenden Familie in einer Eltern-Kind-Beziehung ist und der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet günstiger sind als im Herkunftsland eines der Motive, aber nicht das alleinige Motiv der Adoption darstellt. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) eröffnet in Artikel 16 Abs. 2b den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn feststeht, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde oder die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. Die Regelung gilt auch für den Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen, da hier gleichfalls die Gefahr besteht, dass Zweckehen geschlossen werden; hinsichtlich der Zweckadoptionen entfaltet die Regelung ungeachtet der Frage der Anerkennungsfähigkeit der betreffenden Auslandsadoptionen Signalwirkung.“
24 
Aus dem Vorstehenden lässt sich schon nicht herleiten, der Gesetzgeber habe nur die Zweckehe und die Zweckadoption dem Ausschlussgrund unterwerfen wollen. Dass Art. 16 Abs. 2d Richtlinie 2003/86/EG genannt worden ist, dient zur Dokumentation ihrer Umsetzung, besagt aber nicht, dass es der Gesetzgeber gerade hierbei belassen wollte. Vielmehr wird die Norm auf den Familiennachzug zu Deutschen erstreckt, der von der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht erfasst wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 -1 C 7.09 - juris Rn. 13). Auch wird nicht der enge Begriff der Adoption verwandt, sondern derjenige des Verwandtschaftsverhältnisses, dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein umfassenderes Verständnis zugrunde liegt.
25 
Dass der Gesetzgeber das ihm bei der Formulierung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bekannte Problem einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels ausschließlich durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl S. 313) mit dem in § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB normierten behördlichen Anfechtungsrecht lösen wollte, kann nicht angenommen werden. Zwar ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung („Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft“) bereits am 01.09.2006 vorgelegt worden (BRat-Drs. 624/06; vgl. ferner BT-Drs. 16/3291 vom 08.11.2006) und daher im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum 1. Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 bekannt gewesen. Auch sind durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl. I S. 313) im Aufenthaltsgesetz Vorschriften in §§ 79 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 6 sowie § 90 Abs. 5 AufenthG eingefügt bzw. neu gefasst worden, die das der anfechtungsberechtigten Behörde im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeräumte Vaterschaftsanfechtungsrecht ausländerrechtlich flankieren (so OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012, a.a.O.). Weiterhin hat sich die Begründung dieses Gesetzes ausdrücklich mit der aufenthaltsrechtlichen Problemlagen bei der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung befasst (BRat-Drs. 624/06, S. 7, 11 f., 15). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber des 1. Richtlinienumsetzungsgesetzes habe mit Blick auf ein erst noch zu schaffendes zukünftiges behördliches Anfechtungsrecht der Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG einen restriktives Anwendungsbereich beigemessen; solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Norm. Davon abgesehen ist der Aspekt des Aufenthaltstitels für Scheinväter nur einer unter mehreren Gesichtspunkten für das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 gewesen. Ausgehend davon, dass das Abstammungsrecht eine grundsätzliche Tatbestandswirkung in einer Vielzahl von Rechtgebieten entfaltet (wie etwa Unterhalts-, Erbrecht, Staatsangehörigkeits-, Ausländer- und Sozialrecht) und daher eines besonders hohen Maßes an Rechtssicherheit bedarf, hat der Gesetzgeber im Interesse der Einheit der Rechtsordnung ein behördliches Anfechtungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch konzipiert (BRat-Drs. 624/06, S. 16; Zypries/Cludius, Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln, ZRP 2007, 1, 3), ohne jedoch den Ausländerbehörden eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 AufenthG zu verwehren. So lässt sich § 79 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz AufenthG entnehmen, dass im Fall einer Vaterschaftsanfechtung das Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht auszusetzen ist, wenn über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden kann. Dass nach der gesetzgeberischen Konzeption die sich spezifisch aufenthaltsrechtlich stellende Problematik der missbräuchlichen Scheinvaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB ausschließlich familienrechtlich gelöst werden sollte, lässt sich daher nicht belegen.
26 
Selbst wenn man ungeachtet dessen unterstellen würde, es wäre der (objektivierte) Wille des Gesetzgebers gewesen, das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts (allein) durch die Gewährung eines entsprechenden Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu lösen, so kommt dem keine Bedeutung mehr zu, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - die Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG festgestellt hat. Ein Gesetz bzw. eine Gesetzesbegründung, die übergeordneten Rechtsnormen widerspricht, kann kein Argument für die Auslegung eines anderen Gesetzes sein.
27 
cc) Ob eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung einen familienbezogenen Aufenthaltstitel auf Dauer ausschließt oder ob ein solcher dennoch in Betracht kommt, wenn sich ungeachtet der einmal erkauften Vaterschaft tatsächlich eine gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat und vorliegt, bedarf im konkreten Fall mangels Entscheidungserheblichkeit keiner näheren Prüfung.
28 
Würde man der Vorschrift (auch) einen aufenthaltsrechtlichen Sanktionscharakter beimessen, könnte der Scheinvater dauerhaft von einem Titel auszuschließen sein. Die Überlegung, dass in einer solchen Konstellation der soziale Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht hoch ist (vgl. hier BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 103) und - ausnahmsweise - erfolgten väterlichen Hinwendungen aufenthaltsrechtlich ggfs. allein durch eine Duldung nach § 60a AufenthG noch hinreichend entsprochen werden könnte, könnte ebenfalls anzuführen sein. Allerdings dürfte die Norm auch als reine Missbrauchsregelung begriffen werden können. Ist der Missbrauch quasi entfallen, könnte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. den durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechten auch eine restriktive Anwendung der Vorschrift gebieten - mit der Folge, dass bei einer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden und dem sozial Üblichen entsprechenden Vater-Kind-Beziehung die Erteilung eines familienbezogenen Aufenthaltstitels in Betracht käme. Welchen Charakter die Norm aufweist, kann hier offen bleiben, denn es fehlt an einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung (siehe dazu nachfolgend 2.).
29 
2. Für die vom Antragsteller begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist allein das Vorliegen einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit den sich daraus ergebenden (unterhalts-) rechtlichen Pflichten nicht ausreichend. Da die familienbezogene Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient (§ 27 Abs. 1 AufenthG), bedarf es einer schon vorliegenden oder jedenfalls beabsichtigten und alsbald tatsächlich geführten Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18/10 - juris Rn. 5 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - juris Rn. 23; GK-AufenthG, § 28 Rn. 93 ff.; Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 28 Rn. 18 ff.).
30 
Ob im konkreten Fall eine familiäre Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG zu bestimmen (vgl. insb. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14 ff., vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 28 ff. und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16 ff.). Die maßgebenden allgemeinen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt (BA S. 5 bis einschl. 1. Absatz S. 6). Hierauf nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
31 
Schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist derzeit nicht ersichtlich, dass zwischen ihm und I... ein Maß an sozialen Vater-Kind-Kontakten besteht, der zumindest dem entspricht, das ansonsten zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern praktisch üblich ist (etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.12.2008, a.a.O., Rn. 35; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 59). Der Senat hat dabei eingestellt, dass die Art und Weise, wie Eltern ihren Pflichten gegenüber ihrem Kind nachkommen und die Beziehung zu ihm gestalten, grundsätzlich allein von diesen selbst bestimmt und organisiert wird und es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft verbietet, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen familiärer Beziehungen zu formulieren (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25/12 - juris Rn. 4). Es stellt prinzipiell eine durch Art. 6 GG gedeckte Entscheidung dar, wenn die Eltern das Leben des Kindes so regeln, dass es bei der Mutter lebt, und die typischen bei einem Kind erforderlichen Betreuungsleistungen und Erziehungsaufgaben von ihr erbracht werden. Soweit seit Jahren zwischen dem Wohnort des Kindes in P... und demjenigen des Antragstellers mehrere hundert Kilometer liegen, entspricht dies einer sozialen Realität, wie sie in der Lebenslage nichtehelicher Väter bzw. Kinder anzutreffen ist. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund einer freiwilligen Entscheidung, die nach seinem Vortrag zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt erfolgt ist, diese räumliche Distanz aufgebaut hat, ist als solches kein Kriterium, das von vornherein einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung entgegenstehen würde. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seiner im Jahre 2008 erfolgten Heirat mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen und der Geburt der gemeinsamen Tochter am 14.12.2008 nunmehr in seiner eigenen Familie lebt.
32 
Besteht zwischen dem nichtehelichen Vater und seinem Kind keine häusliche Gemeinschaft, bedarf es allerdings eines konkreten Vortrags, aus dem sich eine tatsächliche hinreichend intensive Anteilnahme des Vaters am Leben und Aufwachsen des Kindes ergibt. Das Verwaltungsgericht hat mit detaillierter Begründung ausgeführt, weshalb von regelmäßigen Kontakten des Antragstellers mit I..., die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen oder Teil einer emotionalen Verbundenheit zwischen Vater und Sohn sind, nicht ausgegangen werden kann. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise.
33 
Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung vom 22.09.2014 vor, es habe Telefonkontakte am 19. September 2013, 17. November 2013, ca. 21. Dezember 2013, am 02.,15. und 26. Februar 2014 sowie am 19. und 26. April 2014, 25. Juni und 25. August 2014 gegeben. Es fehlt allerdings ein dem Antragsteller nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegender substantiierter Vortrag, dass dies überhaupt (längere) Kommunikationen zwischen Vater und Sohn gewesen sind und was ggfs. hierbei besprochen worden ist. Möglicherweise handelt es sich dabei nur jeweils um Kurznachrichten per sms, wie sie auf Seite 7 der Beschwerdebegründung aufgeführt sind. Aus diesen Kurznachrichten - wie etwa derjenigen vom 17.11.2013 mit dem Wortlaut „bei meiner Tochter“, oder derjenigen vom 15.02.2014 „hab eine Jacke für M... kann ich 16 Uhr kommen“ oder derjenigen vom 19.04.2014 „morgen bin ich zu Hause“ - lässt sich schon nicht ersehen, dass diese tatsächlich mit dem Sohn gewechselt worden sind, geschweige denn belegen sie eine hinreichend intensive Anteilnahme am Aufwachsen und den emotionalen Bedürfnissen des Sohnes. Auch aus der Nennung von „Tagen mit Papierbelegen“ folgt nichts anderes. Der Antragsteller gibt der Sache nach an, persönlichen Kontakt mit dem Kind zuletzt an folgenden Tagen gehabt zu haben – und zwar im Jahre 2013: 18. und 19. September, 3. Oktober, 16. November, 8. Dezember und im Jahre 2014: 5. Januar, 7. und 16. Februar, 23. März, 26. April, 16. und 22. Mai sowie 26. Juli. Hierzu werden Tankbelege (vom 22.06.2014 in P..., vom 16.05.2014 und 23.03.2014 in R... und vom 08.12.2013 in W...) und Fahrkarten beigefügt. Allerdings sind nur diejenigen vom 16.02.2014 und 20.09.2014 für die Strecke P... - M... ausgestellt. Die übrigen Fahrkarten betreffen die Strecken M... - D... oder M... - Bad Sch..., wobei D... bzw. Bad Sch... jeweils etwa 20 km von P... entfernt sind. Weder mit der Nennung von Daten noch mit „Papierbelegen“ wird aber hinreichend dargetan, dass es tatsächlich zu Treffen zwischen dem Antragsteller und seinem in P... lebenden Sohn gekommen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung meint, das Verwaltungsgericht mache es sich mit der Bemerkung, die Bewandtnis der Zugtickets bleibe unklar, zu leicht und es spreche lebensnah wenig für die Annahme, er fahre lediglich zur Vorspiegelung von Kontakten zwischen beiden Orten hin- und her, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Der Antragsteller hat viele Jahre in Sachsen gelebt, so etwa von 2001 bis 2005 in P... Dass Fahrten nach Sachsen auch aus anderen Gründen als zur Kontaktpflege mit dem Sohn erfolgen können, ist daher durchaus nicht von der Hand zu weisen - zumal auch im Beschwerdeverfahren jegliche Schilderungen, wie Kontakte zwischen Vater und Sohn ablaufen, was besprochen oder wie Zeit miteinander verbracht wird, fehlen. Über den Sohn wird seitens des Antragstellers nichts konkretes berichtet, außer dass er „nach Aktenlage geistig behindert“ sei. Abgesehen davon ist im Übrigen auch schon die Angabe der Kontakte im Jahre 2013 und 2014 so nicht schlüssig, da der Antragsteller in dem Antrag an das Amtsgericht - Familiengericht - P... vom 22.09.2014, mit dem er einen Umgang mit I... jeweils samstags von 11 Uhr bis 19 Uhr im vierzehntägigen Turnus begehrt, vortragen lässt, die Kindesmutter verwehre ihm den Umgang mit dem Kinde seit 2012 ganz.
34 
Zwar hat das OVG B... mit Beschluss vom 19.05.2005 die Abschiebung des Antragsteller ausgesetzt und seinerzeit eine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn angenommen. Daraus kann der Antragsteller aber schon deshalb nichts für sich herleiten, weil heute die Tatsachengrundlage eine völlig andere ist.
35 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, der derzeitige Zustand, bei dem Unterhalt geleistet werde und überhaupt ein rechtlicher Vater mit den sich aus dem Familienrecht ergebenden Pflichten für das Kind existiere, entspreche dem Kindeswohl und gebiete, da eine Anfechtung seiner Vaterschaft zu keinem Zeitpunkt in die Wege geleitet worden sei, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, verkennt er, dass allein die rechtliche Stellung als Vater nicht ausreichend ist und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - allein geleistete Unterhaltszahlungen nicht für die Annahme einer schutzwürdigen familiären Beziehung genügen.
36 
3. Auf die Frage der Ausweisungsgründe - der Antragsteller hat am 15.01.2014 erneut eine nicht von Frau H. stammende Erklärung der Ausländerbehörde zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgelegt, weswegen gegen ihn ein nicht rechtskräftiger Strafbefehl wegen Urkundenfälschung ergangen ist - kommt es nicht mehr an.
II.
37 
Sollte der Antragsteller - worauf die Ausführungen auf S. 10 der Beschwerdebegründung vom 22.09.2014 hindeuten - der Auffassung sein, ihm stehe hilfsweise eine Duldung zu, so ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht gestellt worden. Abgesehen davon wäre für die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO) und damit das Land Baden-Württemberg richtiger Antragsgegner. Eine Erweiterung oder Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 VwGO aber grundsätzlich nicht zulässig (vgl. etwa Bader, u.a. VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 33; Senatsbeschlüsse vom 27.05.2013 - 11 S 785/13 - juris und vom 04.08.2010 - 11 S 1376/10 - juris).
III.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. August 2014 - 1 K 1465/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.08.2014 hat keinen Erfolg.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung auf der Grundlage der Verfügung vom 26.03.2014 nicht durchgeführt werden darf. In dem am 02.04.2014 zugestellten Bescheid, gegen den der Antragsteller am 02.05.2014 Widerspruch eingelegt hat, hat die Antragsgegnerin die Rücknahme der am 19.06.2006 von der Ausländerbehörde P... erteilten und bis 18.06.2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie der am 19.06.2007 bis 18.06.2009 von der Ausländerbehörde W... verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und der am 11.05.2009 von der Ausländerbehörde A...-W... verlängerten und bis zum 11.05.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt (Ziffer 1), den Antrag vom 05.05.2011 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 2) und dem Antragsteller die Abschiebung nach Vietnam angedroht (vgl. näher Ziffern 3 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO als statthaft angesehen, weil der eigentlich rechtzeitig unter der Geltung der Aufenthaltserlaubnis vom 11.05.2009 gestellte Verlängerungsantrag aufgrund deren wirksamer Rücknahme (ex tunc) nicht die Fiktionen des § 81 Abs. 3, 4 AufenthG habe auslösen können und daher vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht komme.
Der am 05.05.2011 gestellte Verlängerungsantrag hat an sich die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Mit der Ablehnung dieses Antrags in Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin ist die infolge der Antragstellung eingetretene Fiktionswirkung erloschen. Da zugleich in dem Bescheid die Rücknahme der bisher bestehenden Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt worden ist, könnte damit - selbst wenn wie hier ein Sofortvollzug der Rücknahme nicht angeordnet worden ist - aufgrund der Wirksamkeit der Rücknahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nachträglich die Grundlage der Fortgeltungsfiktion entfallen sein. Ob in einer solchen Konstellation vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (so BremOVG, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 B 154/10 - juris Rn. 13) oder nach § 123 VwGO (so etwa SächsOVG, Beschluss vom 18.11.2013 - 3 B 331/13 - juris Rn. 5; GK-AufenthG, § 81 Rn. 61 f.) zu gewähren ist und ob es bei der Frage nach dem statthaften Rechtsschutz ggfs. eine Rolle spielen kann, dass die Geltungsdauer der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse bei Erlass des angefochtenen Bescheids längst abgelaufen und die Ausreisepflicht daher nicht unmittelbar durch deren Rücknahme, sondern durch die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgelöst worden ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn unabhängig davon, ob das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO zu prüfen ist, was vom Antragsteller im Haupt- und Hilfsverhältnis jeweils beantragt ist, hat der Antrag bei jeder möglichen Betrachtung in der Sache keinen Erfolg. Der Senat berücksichtigt dabei, dass die Gerichte gehalten sind, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität ggfs. auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten ist (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 23 f.; Bader, u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, Vor §§ 80 ff. Rn. 3).
Ausgehend hiervon und mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes grundsätzlich nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft, sind die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und die Androhung der Abschiebung nach Vietnam mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.03.2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden.
I.
Der am 05.05.2011 beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte der Versagungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegenstehen (1.). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Vorausaussetzungen für eine Titelerteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG tatbestandlich vorliegen (2.).
1. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Von dieser Vorschrift werden nicht nur sog. Scheinehen und Zweckadoptionen erfasst, sondern auch Scheinvaterschaften, bei denen der ausschließliche Zweck der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB darin besteht, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.
a) Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller die Vaterschaft für das am 05.10.2003 geborene deutsche Kind I... H. mittlerweile wirksam anerkannt hat (§§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1 BGB). Die am 11.01.2006 ausgestellte Geburtsurkunde des Standesamts S... weist ihn als Vater aus. Die Vaterschaftsanerkennung begründet unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft oder der tatsächlichen familiären Lebenssituation die rechtliche Vaterschaft (Pelzer, Keine Vaterschaftsanfechtung mehr durch Behörden, NVwZ 2014, 700). Die Aufzählung der Gründe für die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1598 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1594 ff. BGB sind abschließend, so dass sogar die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu deren Unwirksamkeit führt (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1598 Rn. 2; Nickel, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., 2014, § 1598 Rn. 11; OVG LSA, Beschluss vom 25.08.2006 - 2 M 228/06 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007 - 1 Ss 58/07 - juris). Dies gilt selbst dann, wenn mit der Anerkennung der Vaterschaft ausschließlich aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt werden (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 10, 15; OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - InfAuslR 2009, 19).
Die elterliche Sorge steht der Kindesmutter S... H. und dem Antragsteller gemeinsam zu. Die entsprechende Sorgerechtserklärung nach § 1626a BGB vom 03.07.2003 enthält zwar zum Zeitpunkt ihrer Abgabe wahrheitswidrig die Angabe, dass Frau H. rechtskräftig geschieden ist, denn tatsächlich ist ihre Ehe mit M... H. erst am 08.06.2004 rechtskräftig geschieden worden. Dies hat jedoch nur dazu geführt, dass die Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1626b Abs. 2 BGB aufgrund der noch bestehenden Ehe der Kindesmutter zunächst schwebend unwirksam gewesen ist (BGH, Beschluss vom 11.02.2004 - XII ZB 158/02 - NJW 2004, 1595). Da jedoch das Scheidungsurteil mittlerweile wirksam geworden und auch die gesetzliche Vaterschaft von M... H. für das Kind I... (§ 1592 Nr. 1 BGB; vgl. insoweit die Geburtsurkunde vom 19.08.2005) zugunsten der Vaterschaftsanerkennung des Antragsteller beseitigt ist, ist jedenfalls ab Januar 2006 von einer rechtsverbindlichen Sorgerechtserklärung auszugehen. Dass der Antragsteller und Frau H. bei Abgabe der Sorgerechtserklärung ebenfalls wahrheitswidrig erklärt haben, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben und ein gemeinsames Kind zu erwarten, steht der Gültigkeit der Erklärung nicht entgegen. Durch die Vorschrift des § 1626e BGB werden andere als die in §§ 1626a bis 1626d BGB genannten - und im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - Unwirksamkeitsgründe für Sorgerechtserklärungen und Zustimmungen ausgeschlossen (Hamdan, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1626e Rn. 3).
10 
b) Die Vaterschaftsanerkennung und Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärung sind in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und der deutschen Kindesmutter allein deshalb erfolgt, um dem Antragsteller zu einem sonst nicht erreichbaren Aufenthaltstitel zu verhelfen. Der Antragsteller hat sich die Vaterschaft durch eine Zahlung von 5.000 Euro erkauft.
11 
Nach den Feststellungen des Landgerichts D... in dem gegen den Antragsteller ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 27.06.2013 - 11 Ns 150 Js 2709/10 - suchte dieser nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens im Jahre 2001 und der deswegen drohenden Abschiebung - durch die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen oder die Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Kindes - nach Möglichkeiten, um weiter in Deutschland zu verbleiben. Über einen Landsmann stellte er den Kontakt zu S... H. her. Dieser kannte H... W., den damaligen Lebensgefährten vom S... H. Mit seinem Landsmann suchte er in Bad Sch... H... W. auf, der zu diesem Zeitpunkt wusste, dass man damit Geld in einer nicht unbeträchtlichen Höhe erzielen kann. Nach den Vorstellungen des Antragstellers wollte er mit S... H. eine Ehe eingehen. Weil S... H. zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet war, konnte dieses Vorhaben nicht zeitnah realisiert werden. Als bei S... H. eine Schwangerschaft eintrat, wobei H... W. der biologische Vater war, vereinbarte der Antragsteller mit S... H., dass er die Vaterschaft für das noch ungeborene Kind anerkennt, um so legal weiter in Deutschland bleiben zu können. Im Gegenzug wollte der Antragsteller 5.000 Euro an S... H. zahlen. Entsprechend dem Vorhaben besorgte der Antragsteller für den 03.07.2003 einen Termin für die Abgabe einer Sorgerechtserklärung. Schon bei der Abgabe der Sorgerechtserklärung wussten S... H. und der Antragsteller, dass diese nicht ernst gemeint ist, sondern allein dazu diente, sie bei Behörden vorzulegen und so ein Bleiberecht für den Antragsteller zu erzwingen (vgl. im Einzelnen Bl. 2 bis 4 Strafurteils).
12 
Dass Frau H. und der Antragsteller nie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, „sie nichts miteinander hatten, die Beziehung rein geschäftlich war und sie die versprochenen 5.000 Euro bar gekriegt hat“, folgt auch aus dem Protokoll des Amtsgerichts P... vom 14.01.2013 über ihre Vernehmung als Zeugin.
13 
Es gibt keine durchgreifenden Gründe, weshalb diese strafgerichtlichen Feststellungen, nach denen die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung durch den Antragsteller tatsächlich gerade und auch nur auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile abzielten, nicht für das ausländerrechtliche Verfahren zugrunde gelegt werden könnten.
14 
Soweit der Antragsteller auf die mit Verfügung der Berichterstatterin vom 14.10.2014 erfolgten Hinweise zu den Feststellungen des Landgerichts D... vorträgt, Frau H. agiere wechselnd, situationsangepasst und erscheine - wie sich aus dem Protokoll des Amtsgerichts P... vom 25.05.2011 ergebe - nur eingeschränkt in der Lage, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen, fehlt es an einer näheren Darlegung, weshalb dies auch für die zwei Jahre später gewonnenen Erkenntnisse - die Hauptverhandlung des Landgerichts D... war am 27.06.2013 - gelten sollte. Im Übrigen lässt etwa der in der Ausländerakte enthaltene Vermerk einer am Amtsgericht P... tätigen Richterin über ein Gespräch mit Frau H. (Bl. 1651 und Bl. 1633 ff.) zu einer vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin unter dem Namen von Frau H. vorgelegten Erklärung vom 05.01.2014 erkennen, dass Frau H. durchaus zu einem geordneten Vortrag in der Lage ist. Des Weiteren hat der Antragsteller die strafgerichtlichen Feststellungen zum Kauf der Vaterschaft gegen Geldzahlung nicht durch einen substantiierten eigenen Vortrag im Rahmen der ausländerrechtlichen Verfahren erschüttert. So war schon im Urteil des Amtsgerichts P... vom 14.01.2013 der „Kaufpreis“ von 5.000 Euro enthalten. Die Begründung der Berufung des Antragstellers gegen dieses Strafurteil vom 27.03.2013 (vgl. Bl. 1519 der Behördenakte) und auch die Anwaltsschreiben im Verwaltungsverfahren (vgl. etwa Email vom 24.11.2013 mit Hinweis auf die Urteile des OLG Hamm vom 20.11.2007 und des OLG D... vom 29.06.2012, Bl. 1555 ff. der Behördenakte) stellen diese tatsächliche Feststellung nicht in Frage, sondern greifen mit rechtlicher Argumentation die erfolgte Verurteilung an. Das Landgericht D... hat ihn - nach Einstellung einer gleichgelagerten Tat im Berufungsverfahren - wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt, weil er anlässlich der jeweils beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wahrheitswidrige und angeblich von der Kindesmutter herrührende Bestätigungen über die Ausübung der elterlichen Sorge bei der Ausländerbehörde vorgelegt hatte. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Verurteilungen seien falsch, weil - wie das OLG Hamm mit Urteil vom 20.11.2007 entschieden habe - das Bürgerliche Gesetzbuch im Vaterschaftsrecht gerade keine Pflicht des Vaters zur Begründung der Lebensgemeinschaft mit dem von ihm anerkannten Kind statuiere. Deshalb könne einem Vater, der keine Lebensgemeinschaft mit dem Kind unterhalte, dies unter strafrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Falsche Erklärungen seien nicht erheblich, da die konstitutive, nicht anfechtbare Vaterschaftsanerkennung allein den Aufenthaltsstatus sichere (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22). Er habe eine Tat gestanden, die er aus Rechtsgründen gar nicht begangen habe (Email vom 24.11.2013). Diese Argumentation verkennt allerdings die Rechtslage im Aufenthaltsrecht. Der Aufenthalt des Sorge- bzw. Umgangsberechtigten wird nicht deshalb erlaubt, weil er diese familienrechtliche Stellung innehat, sondern nur wenn er diese tatsächlich ausübt (siehe nachfolgend unter 2.). Täuscht der Ausländer hierüber, so erfüllt dieses Verhalten den objektiven Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
15 
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.10.2014 geben ebenfalls keinen Anlass für eine andere Betrachtung, insbesondere sind in ihnen andere Gründe als die Verschaffung eines Aufenthaltsrechts für die Vaterschaftsanerkennung nicht plausibel dargelegt. Der Antragsteller trägt vor, aus dem Umstand, dass gemäß dem Strafurteil des Landgerichts D... sein Wunsch nach einem Verbleib im Bundesgebiet auslösendes Moment für die Anerkennung der Vaterschaft von I... gewesen sein soll, könne nicht der Schluss gezogen werden, es stehe mit dem im summarischen Verfahren maßgebenden Grad von Gewissheit fest, die Vaterschaft sei ausschließlich zum Zwecke des Familiennachzugs begründet worden. Zweck der Anerkennung sei eben auch gewesen, dass das Kind einen Vater habe, der die Erstausstattung zahle, wofür das Geld auch verwendet worden sei, und dass der Kindesunterhalt gewährleistet sei. Letztlich sei er auch an seinen aufwendigen Bemühungen zu messen, den Umgang mit dem Kind zu stabilisieren. Dass Frau H. die Vaterschaftsanerkennung als eine Art „Patenschaft“ begriffen haben mag (vgl. hierzu den Schriftsatz vom 20.10.2014 sowie die damit indirekt in Bezug genommene Äußerung von Frau H. in der polizeilichen Vernehmung vom 03.06.2010, Bl. 1487 ff. der Behördenakte) und das vom Antragsteller erhaltene Geld zur Finanzierung des Lebensunterhalts auch von I... genommen hat, nimmt der Vaterschaftsanerkennung nicht ihren Charakter als ausschließlich ausländerrechtlich motiviert. So ist im Protokoll über die genannte polizeiliche Vernehmung die Angabe von Frau H. wiedergegeben, sie habe 5.000 Euro als Gegenleistung für die Vaterschaftsanerkennung angeboten bekommen, damit der Antragsteller nicht abgeschoben werde und sie dem aufgrund ihrer beengten finanziellen Verhältnisse als arbeitslose Mutter mehrerer Kinder nicht habe widerstehen können („…So wie das Geld kam, war es auch gleich wieder ausgegeben. Kinder kosten viel Geld. Ich bekam das Geld und es war auch gleich wieder alle….“).
16 
c) § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB aus (ebenso OVG R-Pf, Urteil vom 06.03.2008 - 7 A 11276/07 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2009 - 11 A 389/08 - juris; Zeitler, HTK- AuslR / § 27 AufenthG/ Scheinvaterschaft 07/2014 Nr. 3.2; Hailbronner, AuslR, § 27 Rn. 54; Kloesel/Christ/Häußer, AuslR, § 27 AufenthG, Rn. 50; Welte, AktAR, § 27 AufenthG, Rn. 32s; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, Das Richtlinienumsetzungsgesetz und die Fortentwicklung des deutschen Aufenthaltsrechts - Fortsetzung -, ZAR 2007, 381 f.; vgl. auch BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877), 27.1a.1.3 zu § 27 AufenthG).
17 
aa) Die Regelung wurde durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) eingefügt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in der 2. Alternative (Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses ausschließlich zu dem Zwecke, dem Nachziehenden Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen) umfasst der Tatbestand die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung (so auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - juris und Hofmann/Hoffmann, AuslR 2008, § 27 Rn. 19). Die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses kann auch durch eine Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB erfolgen. Mit dieser Vaterschaftsanerkennung wird der rechtsgeschäftliche Wille bekundet, Vater eines bestimmten Kindes zu sein (näher Palandt, a.a.O., § 1594 Rn. 4). Dass zwischen der gesetzlichen, anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft (§ 1592 Nr. 1 bis 3 BGB) hinsichtlich der Rechtsfolgen für das Kind kein Unterschied besteht, hindert nicht, die rechtsgeschäftliche Begründung der Vaterschaft der ebenfalls durch Willenserklärung begründeten Ehe oder Adoption gleichzustellen.
18 
Die systematische Stellung der Vorschrift spricht ebenfalls für diese Auslegung. Die Regelung ist den konkreten und nach ihren unterschiedlichen Zwecken ausdifferenzierten familiären Aufenthaltstitel (§§ 28 ff. AufenthG) vorangestellt und erhebt damit den Anspruch, für jede Art des Familiennachzugs zu gelten. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, nämlich rechtlich wirksame, aber nur zur Erlangung von aufenthaltsrechtlichen Vorteilen eingegangene familiären Beziehungen von Familiennachzug und Aufenthalt im Bundesgebiet generell auszuschließen, gilt für Scheinehen, Zweckadoptionen und Vaterschaftsanerkenntnisse gleichermaßen.
19 
Die ab 28.08.2007 geltende Regelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist schließlich Ausdruck eines schon zuvor geltenden allgemeinen ausländerrechtlichen Grundsatzes. Auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 setzte der Familiennachzug das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft bzw. die Absicht, eine solche aufzunehmen, voraus (vgl. etwa § 27 Abs. 1 AufenthG i.d.F. vom 01.01.2005 sowie § 17 Abs. 1 AuslG 1990). Es war bereits damals gefestigte Rechtsprechung, dass aufenthaltsrechtliche Ansprüche nicht bestehen, wenn Ehe oder Vaterschaftsanerkennung allein deshalb erfolgen, um dem Ausländer einen ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 20/81 - juris zur „Scheinehe“ und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2005 - 13 S 3035/04 - juris zur rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung). Die Norm kann daher als besondere Kodifikation eines Missbrauchsgedankens verstanden werden, der sich im Übrigen unmittelbar aus § 27 Abs. 1 AufenthG herleiten ließe. Der Einführung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist eine Signalfunktion beigemessen worden, um das Unrechtsbewusstsein der Betroffenen und das Problembewusstsein der Rechtsanwender zu erhöhen sowie den Anreiz zu verringern, Scheinehen zu schließen oder Scheinverwandtschaftsverhältnisse zu begründen (so ausdrücklich Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, a.a.O., S. 382 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/5498, S. 4 f. vom 25.05.2007 zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage).
20 
bb) Soweit eingewandt wird, die Gesetzgebungsgeschichte belege eindeutig, § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG sei nur für die Fälle der Scheinehe und Zwangs-adoption geschaffen worden, während das Problem der Vaterschaftsanerkennung allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels (bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit) ausschließlich durch die Gewährung eines behördlichen Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch gelöst werden sollte und daher die Bestimmung nicht auf die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung erstreckt werden dürfe, weil dies dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspreche (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23; wohl auch OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 90 ff.; GK-AufenthG, § 27 Rn. 201; Hofmann/Hoffmann, AuslR, § 27 Rn. 19; vgl. auch Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, ZuwG, 2. Aufl. 2008, § 27 AufenthG Rn. 16 ff.), teilt der Senat diese Auffassung nicht.
21 
Primäres Auslegungskriterium für die Norminterpretation ist der Wortlaut. Die Grenze des möglichen Wortsinns ist auch die Grenze der Auslegung. Die Gesetzesbegründung als Argument für die Auslegung eines Gesetzes in einem bestimmten Sinn hat allenfalls dann eine gewisse Berechtigung, wenn sie im Gesetzestext selbst irgendwie zum Ausdruck gelangt (BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 12 BvL 11/60 - juris Rn. 16 ff; vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 - juris Rn. 100; LSG NRW, Beschluss vom 20.11.2013 - L 11 KA 81/13 B ER - juris Rn. 70 f.; Ossenbühl, Staatshaftung bei überlangen Gerichtsverfahren, DVBl 2012, S. 857, 860). Der Wille des Gesetzgebers kann daher nicht alleiniges oder entscheidendes Kriterium der Auslegung sein. Gegenstand der Auslegung durch die Gerichte sind die Gesetze selbst und nicht der wie auch immer manifestierte Wille des Gesetzgebers. Es ist nicht maßgebend, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2001 - 1 BvL 6/01 - juris Rn. 22).
22 
In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union heißt es bzgl. § 27 Abs. 1 a Nr. 1 (BT-Drs. 16/5065, S. 170):
23 
„Durch Absatz 1a Nr. 1 wird ausdrücklich ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug im Falle einer Zweckehe oder Zweckadoption normiert. Damit entfällt der Anreiz, Zweckehen zu schließen oder Zweckadoptionen vorzunehmen. Mit dem ausdrücklichen Ausschluss von Zweckadoptionen für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts werden zudem Formen des „Handels“ mit Kindern aus Armutsregionen bekämpft. Eine Zweckadoption liegt nicht vor, wenn das Ziel der Adoption das Zusammenleben mit der adoptierenden Familie in einer Eltern-Kind-Beziehung ist und der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet günstiger sind als im Herkunftsland eines der Motive, aber nicht das alleinige Motiv der Adoption darstellt. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) eröffnet in Artikel 16 Abs. 2b den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn feststeht, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde oder die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. Die Regelung gilt auch für den Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen, da hier gleichfalls die Gefahr besteht, dass Zweckehen geschlossen werden; hinsichtlich der Zweckadoptionen entfaltet die Regelung ungeachtet der Frage der Anerkennungsfähigkeit der betreffenden Auslandsadoptionen Signalwirkung.“
24 
Aus dem Vorstehenden lässt sich schon nicht herleiten, der Gesetzgeber habe nur die Zweckehe und die Zweckadoption dem Ausschlussgrund unterwerfen wollen. Dass Art. 16 Abs. 2d Richtlinie 2003/86/EG genannt worden ist, dient zur Dokumentation ihrer Umsetzung, besagt aber nicht, dass es der Gesetzgeber gerade hierbei belassen wollte. Vielmehr wird die Norm auf den Familiennachzug zu Deutschen erstreckt, der von der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht erfasst wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 -1 C 7.09 - juris Rn. 13). Auch wird nicht der enge Begriff der Adoption verwandt, sondern derjenige des Verwandtschaftsverhältnisses, dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein umfassenderes Verständnis zugrunde liegt.
25 
Dass der Gesetzgeber das ihm bei der Formulierung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bekannte Problem einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels ausschließlich durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl S. 313) mit dem in § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB normierten behördlichen Anfechtungsrecht lösen wollte, kann nicht angenommen werden. Zwar ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung („Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft“) bereits am 01.09.2006 vorgelegt worden (BRat-Drs. 624/06; vgl. ferner BT-Drs. 16/3291 vom 08.11.2006) und daher im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum 1. Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 bekannt gewesen. Auch sind durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl. I S. 313) im Aufenthaltsgesetz Vorschriften in §§ 79 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 6 sowie § 90 Abs. 5 AufenthG eingefügt bzw. neu gefasst worden, die das der anfechtungsberechtigten Behörde im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeräumte Vaterschaftsanfechtungsrecht ausländerrechtlich flankieren (so OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012, a.a.O.). Weiterhin hat sich die Begründung dieses Gesetzes ausdrücklich mit der aufenthaltsrechtlichen Problemlagen bei der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung befasst (BRat-Drs. 624/06, S. 7, 11 f., 15). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber des 1. Richtlinienumsetzungsgesetzes habe mit Blick auf ein erst noch zu schaffendes zukünftiges behördliches Anfechtungsrecht der Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG einen restriktives Anwendungsbereich beigemessen; solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Norm. Davon abgesehen ist der Aspekt des Aufenthaltstitels für Scheinväter nur einer unter mehreren Gesichtspunkten für das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 gewesen. Ausgehend davon, dass das Abstammungsrecht eine grundsätzliche Tatbestandswirkung in einer Vielzahl von Rechtgebieten entfaltet (wie etwa Unterhalts-, Erbrecht, Staatsangehörigkeits-, Ausländer- und Sozialrecht) und daher eines besonders hohen Maßes an Rechtssicherheit bedarf, hat der Gesetzgeber im Interesse der Einheit der Rechtsordnung ein behördliches Anfechtungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch konzipiert (BRat-Drs. 624/06, S. 16; Zypries/Cludius, Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln, ZRP 2007, 1, 3), ohne jedoch den Ausländerbehörden eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 AufenthG zu verwehren. So lässt sich § 79 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz AufenthG entnehmen, dass im Fall einer Vaterschaftsanfechtung das Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht auszusetzen ist, wenn über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden kann. Dass nach der gesetzgeberischen Konzeption die sich spezifisch aufenthaltsrechtlich stellende Problematik der missbräuchlichen Scheinvaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB ausschließlich familienrechtlich gelöst werden sollte, lässt sich daher nicht belegen.
26 
Selbst wenn man ungeachtet dessen unterstellen würde, es wäre der (objektivierte) Wille des Gesetzgebers gewesen, das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts (allein) durch die Gewährung eines entsprechenden Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu lösen, so kommt dem keine Bedeutung mehr zu, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - die Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG festgestellt hat. Ein Gesetz bzw. eine Gesetzesbegründung, die übergeordneten Rechtsnormen widerspricht, kann kein Argument für die Auslegung eines anderen Gesetzes sein.
27 
cc) Ob eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung einen familienbezogenen Aufenthaltstitel auf Dauer ausschließt oder ob ein solcher dennoch in Betracht kommt, wenn sich ungeachtet der einmal erkauften Vaterschaft tatsächlich eine gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat und vorliegt, bedarf im konkreten Fall mangels Entscheidungserheblichkeit keiner näheren Prüfung.
28 
Würde man der Vorschrift (auch) einen aufenthaltsrechtlichen Sanktionscharakter beimessen, könnte der Scheinvater dauerhaft von einem Titel auszuschließen sein. Die Überlegung, dass in einer solchen Konstellation der soziale Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht hoch ist (vgl. hier BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 103) und - ausnahmsweise - erfolgten väterlichen Hinwendungen aufenthaltsrechtlich ggfs. allein durch eine Duldung nach § 60a AufenthG noch hinreichend entsprochen werden könnte, könnte ebenfalls anzuführen sein. Allerdings dürfte die Norm auch als reine Missbrauchsregelung begriffen werden können. Ist der Missbrauch quasi entfallen, könnte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. den durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechten auch eine restriktive Anwendung der Vorschrift gebieten - mit der Folge, dass bei einer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden und dem sozial Üblichen entsprechenden Vater-Kind-Beziehung die Erteilung eines familienbezogenen Aufenthaltstitels in Betracht käme. Welchen Charakter die Norm aufweist, kann hier offen bleiben, denn es fehlt an einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung (siehe dazu nachfolgend 2.).
29 
2. Für die vom Antragsteller begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist allein das Vorliegen einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit den sich daraus ergebenden (unterhalts-) rechtlichen Pflichten nicht ausreichend. Da die familienbezogene Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient (§ 27 Abs. 1 AufenthG), bedarf es einer schon vorliegenden oder jedenfalls beabsichtigten und alsbald tatsächlich geführten Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18/10 - juris Rn. 5 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - juris Rn. 23; GK-AufenthG, § 28 Rn. 93 ff.; Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 28 Rn. 18 ff.).
30 
Ob im konkreten Fall eine familiäre Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG zu bestimmen (vgl. insb. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14 ff., vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 28 ff. und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16 ff.). Die maßgebenden allgemeinen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt (BA S. 5 bis einschl. 1. Absatz S. 6). Hierauf nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
31 
Schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist derzeit nicht ersichtlich, dass zwischen ihm und I... ein Maß an sozialen Vater-Kind-Kontakten besteht, der zumindest dem entspricht, das ansonsten zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern praktisch üblich ist (etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.12.2008, a.a.O., Rn. 35; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 59). Der Senat hat dabei eingestellt, dass die Art und Weise, wie Eltern ihren Pflichten gegenüber ihrem Kind nachkommen und die Beziehung zu ihm gestalten, grundsätzlich allein von diesen selbst bestimmt und organisiert wird und es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft verbietet, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen familiärer Beziehungen zu formulieren (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25/12 - juris Rn. 4). Es stellt prinzipiell eine durch Art. 6 GG gedeckte Entscheidung dar, wenn die Eltern das Leben des Kindes so regeln, dass es bei der Mutter lebt, und die typischen bei einem Kind erforderlichen Betreuungsleistungen und Erziehungsaufgaben von ihr erbracht werden. Soweit seit Jahren zwischen dem Wohnort des Kindes in P... und demjenigen des Antragstellers mehrere hundert Kilometer liegen, entspricht dies einer sozialen Realität, wie sie in der Lebenslage nichtehelicher Väter bzw. Kinder anzutreffen ist. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund einer freiwilligen Entscheidung, die nach seinem Vortrag zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt erfolgt ist, diese räumliche Distanz aufgebaut hat, ist als solches kein Kriterium, das von vornherein einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung entgegenstehen würde. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seiner im Jahre 2008 erfolgten Heirat mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen und der Geburt der gemeinsamen Tochter am 14.12.2008 nunmehr in seiner eigenen Familie lebt.
32 
Besteht zwischen dem nichtehelichen Vater und seinem Kind keine häusliche Gemeinschaft, bedarf es allerdings eines konkreten Vortrags, aus dem sich eine tatsächliche hinreichend intensive Anteilnahme des Vaters am Leben und Aufwachsen des Kindes ergibt. Das Verwaltungsgericht hat mit detaillierter Begründung ausgeführt, weshalb von regelmäßigen Kontakten des Antragstellers mit I..., die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen oder Teil einer emotionalen Verbundenheit zwischen Vater und Sohn sind, nicht ausgegangen werden kann. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise.
33 
Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung vom 22.09.2014 vor, es habe Telefonkontakte am 19. September 2013, 17. November 2013, ca. 21. Dezember 2013, am 02.,15. und 26. Februar 2014 sowie am 19. und 26. April 2014, 25. Juni und 25. August 2014 gegeben. Es fehlt allerdings ein dem Antragsteller nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegender substantiierter Vortrag, dass dies überhaupt (längere) Kommunikationen zwischen Vater und Sohn gewesen sind und was ggfs. hierbei besprochen worden ist. Möglicherweise handelt es sich dabei nur jeweils um Kurznachrichten per sms, wie sie auf Seite 7 der Beschwerdebegründung aufgeführt sind. Aus diesen Kurznachrichten - wie etwa derjenigen vom 17.11.2013 mit dem Wortlaut „bei meiner Tochter“, oder derjenigen vom 15.02.2014 „hab eine Jacke für M... kann ich 16 Uhr kommen“ oder derjenigen vom 19.04.2014 „morgen bin ich zu Hause“ - lässt sich schon nicht ersehen, dass diese tatsächlich mit dem Sohn gewechselt worden sind, geschweige denn belegen sie eine hinreichend intensive Anteilnahme am Aufwachsen und den emotionalen Bedürfnissen des Sohnes. Auch aus der Nennung von „Tagen mit Papierbelegen“ folgt nichts anderes. Der Antragsteller gibt der Sache nach an, persönlichen Kontakt mit dem Kind zuletzt an folgenden Tagen gehabt zu haben – und zwar im Jahre 2013: 18. und 19. September, 3. Oktober, 16. November, 8. Dezember und im Jahre 2014: 5. Januar, 7. und 16. Februar, 23. März, 26. April, 16. und 22. Mai sowie 26. Juli. Hierzu werden Tankbelege (vom 22.06.2014 in P..., vom 16.05.2014 und 23.03.2014 in R... und vom 08.12.2013 in W...) und Fahrkarten beigefügt. Allerdings sind nur diejenigen vom 16.02.2014 und 20.09.2014 für die Strecke P... - M... ausgestellt. Die übrigen Fahrkarten betreffen die Strecken M... - D... oder M... - Bad Sch..., wobei D... bzw. Bad Sch... jeweils etwa 20 km von P... entfernt sind. Weder mit der Nennung von Daten noch mit „Papierbelegen“ wird aber hinreichend dargetan, dass es tatsächlich zu Treffen zwischen dem Antragsteller und seinem in P... lebenden Sohn gekommen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung meint, das Verwaltungsgericht mache es sich mit der Bemerkung, die Bewandtnis der Zugtickets bleibe unklar, zu leicht und es spreche lebensnah wenig für die Annahme, er fahre lediglich zur Vorspiegelung von Kontakten zwischen beiden Orten hin- und her, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Der Antragsteller hat viele Jahre in Sachsen gelebt, so etwa von 2001 bis 2005 in P... Dass Fahrten nach Sachsen auch aus anderen Gründen als zur Kontaktpflege mit dem Sohn erfolgen können, ist daher durchaus nicht von der Hand zu weisen - zumal auch im Beschwerdeverfahren jegliche Schilderungen, wie Kontakte zwischen Vater und Sohn ablaufen, was besprochen oder wie Zeit miteinander verbracht wird, fehlen. Über den Sohn wird seitens des Antragstellers nichts konkretes berichtet, außer dass er „nach Aktenlage geistig behindert“ sei. Abgesehen davon ist im Übrigen auch schon die Angabe der Kontakte im Jahre 2013 und 2014 so nicht schlüssig, da der Antragsteller in dem Antrag an das Amtsgericht - Familiengericht - P... vom 22.09.2014, mit dem er einen Umgang mit I... jeweils samstags von 11 Uhr bis 19 Uhr im vierzehntägigen Turnus begehrt, vortragen lässt, die Kindesmutter verwehre ihm den Umgang mit dem Kinde seit 2012 ganz.
34 
Zwar hat das OVG B... mit Beschluss vom 19.05.2005 die Abschiebung des Antragsteller ausgesetzt und seinerzeit eine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn angenommen. Daraus kann der Antragsteller aber schon deshalb nichts für sich herleiten, weil heute die Tatsachengrundlage eine völlig andere ist.
35 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, der derzeitige Zustand, bei dem Unterhalt geleistet werde und überhaupt ein rechtlicher Vater mit den sich aus dem Familienrecht ergebenden Pflichten für das Kind existiere, entspreche dem Kindeswohl und gebiete, da eine Anfechtung seiner Vaterschaft zu keinem Zeitpunkt in die Wege geleitet worden sei, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, verkennt er, dass allein die rechtliche Stellung als Vater nicht ausreichend ist und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - allein geleistete Unterhaltszahlungen nicht für die Annahme einer schutzwürdigen familiären Beziehung genügen.
36 
3. Auf die Frage der Ausweisungsgründe - der Antragsteller hat am 15.01.2014 erneut eine nicht von Frau H. stammende Erklärung der Ausländerbehörde zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgelegt, weswegen gegen ihn ein nicht rechtskräftiger Strafbefehl wegen Urkundenfälschung ergangen ist - kommt es nicht mehr an.
II.
37 
Sollte der Antragsteller - worauf die Ausführungen auf S. 10 der Beschwerdebegründung vom 22.09.2014 hindeuten - der Auffassung sein, ihm stehe hilfsweise eine Duldung zu, so ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht gestellt worden. Abgesehen davon wäre für die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO) und damit das Land Baden-Württemberg richtiger Antragsgegner. Eine Erweiterung oder Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 VwGO aber grundsätzlich nicht zulässig (vgl. etwa Bader, u.a. VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 33; Senatsbeschlüsse vom 27.05.2013 - 11 S 785/13 - juris und vom 04.08.2010 - 11 S 1376/10 - juris).
III.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken,
2.
zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,
3.
zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,
3a.
Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 18d zu bestimmen, insbesondere
a)
die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln,
b)
vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist,
c)
Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen können,
d)
anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen,
e)
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 18d beobachtet und bewertet,
f)
den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen,
3b.
selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,
4.
Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien,
5.
andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen,
6.
amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen,
7.
zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben,
8.
zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann,
9.
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gültig ist,
10.
die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen der zuständigen Behörden in solchen Papieren,
11.
Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen,
12.
zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann,
13.
für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen:
a)
Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke,
b)
Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds,
c)
Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds,
d)
Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten,
e)
Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5,
13a.
Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen:
a)
das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,
b)
Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern,
c)
die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,
d)
die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Hersteller,
e)
die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments,
f)
das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten,
g)
die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen,
h)
Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes,
i)
Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite,
j)
die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalausweisgesetzes festzulegen.
14.
zu bestimmen, dass die
a)
Meldebehörden,
b)
Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes,
c)
Pass- und Personalausweisbehörden,
d)
Sozial- und Jugendämter,
e)
Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
f)
Bundesagentur für Arbeit,
g)
Finanz- und Hauptzollämter,
h)
Gewerbebehörden,
i)
Auslandsvertretungen und
j)
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind.
15.
Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen:
a)
die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards,
b)
das Verfahren der Datenübermittlung und
c)
die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden,
16.
Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

1.
jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,
2.
jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten austauschen dürfen sowie
3.
die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen.
Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Erfasst werden ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu bestimmen.

(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie
2.
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen
zu bestimmen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehörige bestimmte oder sämtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt werden, wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2010 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 25. Juli 1976 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Dezember 2002 als Asylsuchender in das Bundesgebiet ein. Im Asylverfahren hat er angegeben, nur ca. acht Monate die Schule besucht zu haben und lediglich seinen Namen schreiben und lesen zu können. Er habe in Indien in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Asylbegehren wurde im Juli 2004 rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In der Folgezeit wurde der Kläger geduldet, da er über keine Reisepapiere verfügte. Seinen Lebensunterhalt hat der Kläger durch seine jeweils gestattete Erwerbstätigkeit in verschiedenen indischen Restaurants gesichert.

Am 7. November 2004 wurde der deutsche Sohn des Klägers geboren, für den er am 2. Februar 2005 die Vaterschaft anerkannt hat. Der Sohn M. lebt bei der Mutter. Von November 2004 bis März 2005 hatte der Kläger keinen Kontakt zu seinem Kind, da die Kindsmutter in diesem Zeitraum noch verheiratet war. Seit März 2005 fand zunächst regelmäßig alle 14 Tage ein begleiteter Umgang in den Räumen der Frauenbörse statt. Später folgten unbegleitete Treffen zwischen Vater und Sohn.

Am 19. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu seinem Kind. Er legte unter anderem eine Unterhaltsverpflichtungsurkunde vom 29. August 2005 vor. Sein Bevollmächtigter gab an, dass der Kläger das Kind bei der Mutter wöchentlich mindestens einmal besuche, mit dem Kind spiele und das Kind sich auf den Vater freue. Die Mutter wolle keinesfalls, dass ihr Sohn ohne Vater aufwachse.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 und vom 7. Dezember 2005 wiederholten die Bevollmächtigten des Klägers den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

In der Folgezeit kam es zu unterschiedlichen Aussagen des Klägers und der Kindsmutter über das Verhältnis des Klägers zu seinem Sohn. Während der Kläger angab, die Kindsmutter sei von Anfang an nicht an einer Beziehung mit dem Kläger, sondern allein an einer Schwangerschaft interessiert gewesen und wolle letztendlich keinen Kontakt des Klägers zu seinem Kind, erklärte die Mutter des gemeinsamen Sohnes, der Kläger sei ausschließlich an einer Aufenthaltserlaubnis interessiert. Er habe trotz aller Bemühungen keine Beziehung zum Sohn aufbauen können und nehme nur unbeteiligt an verschiedenen Kursen zusammen mit dem Sohn teil. Ihr Sohn fühle es, dass der Kläger an ihm nicht interessiert sei und reagiere auf die Umgangskontakte mit Albträumen, Durchfall und Ohrenschmerzen. Sie wolle daher den Umgang einschränken. Der Kläger sei letztendlich nur in das Bundesgebiet eingereist, um hier Geld zu verdienen. Er habe bereits größere Summen nach Indien geschickt. Er verdiene nämlich mehr, als er offiziell angebe.

Nachdem die Kindsmutter im Herbst 2006 den Umgang einstellen wollte, ließ der Kläger Klage zum Familiengericht erheben. Im Verfahren vor dem Amtsgericht München (Az. 533 F 10973/06) schlossen der Kläger und die Kindsmutter eine Vereinbarung über einen begleiteten Umgang des Klägers mit seinem Sohn bei der Vereinigung iaf. Nach sechs Monaten bzw. bei Scheitern des Umgangs seien dem Gericht Berichte über den Erfolg des Umgangs vorzulegen.

Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften - iaf e.v. - bestätigte mit Schreiben vom 21. Juli 2008, dass der Kläger seit dem 27. Juni 2008 beim Verein in Beratung sei und diese Beratungen gemeinsam mit der Kindsmutter stattfänden. Der Kläger habe mit seinem Sohn regelmäßigen Kontakt in Form eines begleiteten Umgangs. Die Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Kind sei sehr liebevoll. Der Kläger sei als Vater in einer vorbildlichen Weise fürsorglich und gestalte die Besuchszeiten entsprechend den Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes.

Das zuständige Jugendamt nahm mit Schreiben vom 16. Januar 2009 gegenüber der Ausländerbehörde Stellung und teilte mit, dass sich der Kläger und die Kindsmutter nunmehr auf einen Umgang im privaten Umfeld geeinigt hätten, welcher seit Monaten regelmäßig stattfinde. Der Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn habe sich langsam angebahnt und befinde sich nun auf einem guten Weg, eine stabile Bindung zu werden. Es wäre für den Sohn sicherlich ein großer Verlust, wenn er durch die Abschiebung des Klägers aus Deutschland den Kontakt zu diesem eventuell für immer verliere. Eine Fortführung des Umgangs zwischen dem Kläger und seinem Sohn sei für die psychosoziale Entwicklung des Sohnes langfristig von großer Bedeutung.

Im Februar 2009 bat die Ausländerbehörde sowohl die Kindsmutter als auch das zuständige Jugendamt nochmals um Stellungnahme zur Vater-Kind-Beziehung. Die Kindsmutter führte aus: „Der Umgang findet in geregelter Art und Weise statt“. Sie wisse nicht, was sie sonst noch dazu schreiben solle. Sie bitte, die Ausländerangelegenheit mit dem Kläger persönlich zu klären. Das Jugendamt äußerte sich nicht.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2009 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach anfänglichen Schwierigkeiten und nach Einschaltung des Familiengerichts habe der Kläger inzwischen eine stabile Beziehung zu seinem Kind aufbauen können. Es finde ein regelmäßiger Umgang statt. Der Kläger habe auch von Anfang an Unterhalt für das Kind bezahlt. Hilfsweise komme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Nachdem keine familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Kind bestehe und auch zukünftig nicht beabsichtigt sei, komme eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht in Betracht. Im Übrigen sei der Kläger ein abgelehnter Asylbewerber, weshalb der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG auch § 10 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 14. Januar 2010 wurde der Kläger zum Umgang mit seinem Sohn vernommen. Diesen treffe er alle zwei Wochen für etwa drei bis vier Stunden in einem Cafe. Die als Zeugin einvernommene Kindsmutter bestätigte die Treffen.

Mit Urteil vom 14. Januar 2010 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage ab und führte zur Begründung aus, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stehe zwar § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen, jedoch fehle es an der Voraussetzung der familiären Gemeinschaft des Klägers mit seinem Sohn. Es bestehe keine tatsächliche persönliche Verbundenheit des Klägers mit seinem Kind. Einen spezifischen Erziehungsbeitrag leiste der Kläger ebenfalls nicht. Seinem Vorbringen lasse sich auch nicht die Ausübung einer Elternverantwortung entnehmen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe keinen Erfolg, da die Ausreise des Klägers weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei.

Auf Antrag des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2011 die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die praktizierte Form des Kontakthaltens und der Begegnung von Vater und Kind genüge den Anforderungen einer schützenswerten familiären Gemeinschaft, die dem Schutz des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unterliege. Durch die in der konkreten Form bestehende Eltern-Kind-Beziehung lägen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bzw. hilfsweise zumindest auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vor, da durch die Ausübung des Umgangsrechts eine Ausreise des Klägers rechtlich und tatsächlich nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne, ohne die Rechte von Vater und Kind aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu beeinträchtigen. Die festgestellte und gegebenenfalls weiter aufzuklärende Intensität der Beziehung des Vaters zu seinem Kind verpflichte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit dem nichtehelich geborenen minderjährigen Kind durch den nicht sorgeberechtigten Vater.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Kläger habe weiterhin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 oder § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwischen dem Kläger und seinem Sohn bestehe keine schützenswerte familiäre Gemeinschaft. Die Kindsmutter habe zwar bestätigt, dass regelmäßig alle 14 Tage ein begleiteter Umgang für ca. zwei Stunden stattfinde, jedoch eine richtige Kommunikation zwischen Vater und Sohn nicht erkennbar sei. Alle wichtigen Entscheidungen für den Sohn treffe sie alleine. Sie habe die alleinige elterliche Sorge. Einen Beitrag des Klägers dazu könne sie nicht erkennen. Der Unterhalt werde zwar regelmäßig gezahlt, allerdings nicht in der richtigen Höhe. Die Frage, ob eine Beziehung zwischen Vater und Sohn entstanden sei, sei schwierig zu beurteilen. Ihr Sohn gehe nicht gerne zu den gemeinsamen Treffen. Er frage auch nicht nach seinem Vater. Dieser sei ihres Erachtens keine wichtige Bezugs- oder Vertrauensperson für ihn. Er wolle den Kläger auch nicht alleine sehen und nenne ihn nicht Papa. Er wolle von ihm auch nicht berührt werden. Durch diese Aussagen der Kindsmutter werde die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts, die Voraussetzungen einer familiären Lebensgemeinschaft auch im weitesten Sinne seien nicht erfüllt, da es an der inneren Verbundenheit von Vater und Sohn fehle, neuerlich bestätigt. Eine Intensivierung der Beziehung habe auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht stattgefunden. Der Kläger habe hierzu keine weiteren Anstrengungen unternommen. Auch sei anzumerken, dass die Treffen auf Wunsch des Klägers von Samstag auf Dienstag von 18.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr verlegt worden seien, was nicht dem Wohl eines sechsjährigen Kindes entspreche und den Anschein erwecke, dass es sich für beide Seiten um „Pflichtveranstaltungen“ zum Erreichen der jeweiligen Interessen handle.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2012 wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Mit Beschluss vom 13. November 2012 hat der Senat zur Frage, ob zwischen dem Kläger und seinem Sohn tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung der Sohn zu seinem Wohl angewiesen ist, eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Jugendamts eingeholt. In der am 8. Februar 2013 erstellten sozialpädagogischen Stellungnahme, die aufgrund von Gesprächen mit der Kindsmutter und dem Sohn des Klägers gefertigt worden ist, schildert der Diplom-Sozialarbeiter R. die familiären Hintergründe und die Situation des Umgangs zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Dieser hat im Einzelgespräch seine Beziehung zum Kläger geschildert und ausgeführt, dass die Treffen mit dem Kläger für ihn nur eingeschränkt interessant seien. Es sei ihm aber doch wichtig, zu seinem Vater Kontakt zu haben und zu halten. Ihm wäre es lieber, wenn er selbst entscheiden könnte, wann und wie lange er seinen Vater sieht. In seiner sozialpädagogischen Einschätzung kommt der Verfasser der Stellungnahme zum Ergebnis, dass ein eindeutiges Beziehungsinteresse und in gewisser Hinsicht eine emotionale Bindung des Sohnes zum Kläger bestehe, wenngleich Normalitäts- bzw. Idealstandards als nur teilweise erfüllt angesehen werden könnten. Der Umgang diene jedoch der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Ein Kontaktabbruch im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Indien würde für den Sohn ein persönliches Belastungsmoment darstellen, auch im Hinblick auf seine weitere Entwicklung. Es bestehe zu gewissen Teilen eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung. Dabei handle es sich um eine persönliche Verbundenheit, welche im Hinblick auf das Kindeswohl von wesentlicher Bedeutung sei.

Zu dieser Stellungnahme äußerten sich die Parteien wie folgt: Der Kläger ist der Auffassung, es bestehe kein Zweifel daran, dass das Urteil erster Instanz aufzuheben und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen sei. Der Beklagte verneint nach wie vor das Bestehen einer schützenswerten familiären Bindung zwischen dem Kläger und seinem Sohn.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat kann über die Berufung ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erteilt haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (dazu 1.); ihm ist jedoch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen (dazu 2.). Die Ablehnung der Erteilung des im Hinblick auf die Beziehungen zu seinem Sohn beantragten Aufenthaltstitels durch die Beklagte ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei ist in sachgerechter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung nicht von einer gestuften Antragstellung dahingehend auszugehen, dass der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und lediglich hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt, sondern dass er letztendlich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten möchte, entweder nach der einen oder der anderen Vorschrift, also alternativ.

1. Mögliche Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Umgangs des Klägers mit seinem Sohn ist § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Danach kann dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil - § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kommt beim Kläger wegen des fehlenden Personensorgerechts nicht in Betracht - eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger insoweit vor, als er Vater des am 7. November 2004 geborenen Sohnes M. ist, für den er kein Sorgerecht besitzt. Ob mit diesem eine enge Verbundenheit im Sinne einer familiären Gemeinschaft besteht, ist zwischen den Parteien strittig, braucht aber in diesem Zusammenhang nicht geklärt zu werden, denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift scheitert aus anderen Gründen.

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht nämlich § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, darf nämlich vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die in Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist, ist damit ausgeschlossen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet. Denn § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG beinhaltet keinen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderlichen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2012 -1 B 22.11 - juris Rn. 4; U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 20 ff.). Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vielmehr im Ermessen der Behörde („kann… erteilt werden“). Es genügt auch nicht, dass dem Ausländer im Ermessenswege eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann und das behördliche Ermessen im Einzelfall zugunsten des Ausländers auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 20). Danach liegt ein Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i. S. von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht vor.

2. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

Anders als der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Denn nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber wie dem Kläger ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe von Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes und damit auch nach Maßgabe des in diesem Abschnitt enthaltenen § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG erteilt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu einer Anspruchsnorm i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zählt und deshalb auch über die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegend zur Anwendung kommt (ausdrücklich offen gelassen BVerwG, U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 24).

Der Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht auch nicht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach darf vor der Ausreise (überhaupt) kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG abgelehnt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und damit eine strikte Titelerteilungsperre in Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, ist erst mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden und stellt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der früheren Rechtslage dar. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2009 - 1 C 30.08 - juris Rn. 11 ff.) entschieden, dass diese Vorschrift nicht auf Altfälle anwendbar ist, in denen die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG bereits vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG am 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist und zudem nur dann, wenn sich aus dem asylrechtlichen Bescheid des Bundesamts eindeutig, also entweder aus der Tenorierung oder der Begründung des Bescheids, ergibt, dass der Offensichtlichkeitsausspruch gerade auf diese Vorschrift gestützt wird. Bereits die erstgenannte Voraussetzung liegt beim Kläger nicht vor.

Der Bescheid des Bundesamts vom 30. Juni 2003, mit dem der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ist vor Inkrafttreten der Neuregelung im Juli 2004 mit dem den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2004 (Az. M 8 K 03.51204) ablehnenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2004 (Az. 21 ZB 04.30655) bestandskräftig geworden. Ob daneben der Bescheid den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an seine Begründung genügt, kann deshalb dahinstehen.

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind gegeben.

Der Kläger ist als abgelehnter Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig (dazu 2.1.). Seine Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich (dazu 2.2.) und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen (dazu 2.3.).

2.1. Der Kläger ist seit der Ablehnung seines Asylbegehrens durch den Bescheid des Bundesamts vom 30. Juni 2003 vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 4, § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG).

2.2. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.

Dies ist dann der Fall, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15 ff.). Zu derartigen Ausreisehindernissen zählen auch inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die sich aus Verfassungsrecht oder aus Völkervertragsrecht herleiten. Beim Kläger ist die Abschiebung bzw. seine freiwillige Ausreise mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK unzumutbar.

Allerdings entfaltet Art. 6 GG nicht bereits aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 87). Von einer familiären Gemeinschaft ist auch im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem deutschen Kind, der dem auch sonst Üblichen entspricht, auszugehen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 28). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen eines ausländischen Vaters zu seinem deutschen Kind, für das er kein Sorgerecht besitzt, aber regelmäßigen Umgang pflegt, geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung dieses Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Dabei sei auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 20).

Allerdings gewährt weder das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch eines Ausländers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten. Kann die bereits im Bundesgebiet gelebte Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 17).

Unter Zugrundelegung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist im Fall des Klägers von einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Sohn auszugehen, die unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalles die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gebietet.

Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass es sich bei der familiären Beziehung zwischen dem Kläger und seinem deutschen, inzwischen neun Jahre alten Sohn, mit dem er nicht zusammenlebt und für den er auch das Sorgerecht nicht besitzt, um eine äußerst fragile und daher in besonderer Weise schützenswerte Beziehung handelt, die lediglich dann aufrechterhalten werden kann, wenn dem Kläger der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt wird. Die Problematik dieser Beziehung liegt zum einen in der Person des Klägers begründet, zum anderen in der Beziehung zwischen dem Kläger und der Mutter seines Sohnes.

Sowohl aus den vorgelegten Akten als auch aus dem persönlichen Eindruck des Klägers, den dieser in der mündlichen Verhandlung auf den Senat gemacht hat, handelt es sich beim Kläger um eine eher einfach strukturierte Person, die ganz offensichtlich Schwierigkeiten hat, mit der problematischen Beziehung zu seinem Sohn zu Recht zu kommen. Der Kläger, der eine allenfalls rudimentäre Schulausbildung besitzt und bereits in seinem Heimatland nicht richtig lesen und schreiben gelernt geschweige denn eine Ausbildung durchlaufen hat, hat hier demzufolge auch Schwierigkeiten, sich entsprechende Deutschkenntnisse anzueignen. Von der Kultur in seinem indischen Heimatland geprägt, fällt es ihm ganz offensichtlich schwer, auf seinen Sohn intensiver einzugehen. Er wirkt relativ unbeholfen, sowohl was die Äußerung von Gefühlen anbetrifft als auch bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit. Andererseits hat sich der Kläger bereits früh um ein Umgangsrecht mit seinem Sohn bemüht und die entsprechenden Termine auch im Wesentlichen zuverlässig eingehalten, wenngleich wegen der fehlenden Deutschkenntnisse des Klägers eine Kontaktaufnahme mit dem Sohn in den ersten Jahren sicher schwierig war. Zudem hat der Kläger sein Umgangsrecht auch dann, als die Mutter seines Sohnes den Umgang einstellen wollte, vor dem Familiengericht weiter durchgesetzt und hat ihn die ganzen letzten Jahre konsequent ausgeübt. Dass der Kontakt zu seinem Sohn nicht noch enger ist, liegt aber auch am Verhalten der Kindsmutter.

Den vorgelegten Akten und den Äußerungen der Mutter seines Sohnes ist zu entnehmen, dass zwischen dem Kläger und ihr keinerlei Verbundenheit besteht, außer dass beide die Eltern des Sohnes sind. Die Beziehung der beiden ist weder durch eine innere Verbundenheit noch durch sonstige Gemeinsamkeiten geprägt. Die Mutter des Kindes, bei der dieses lebt, ist nachvollziehbar darum bemüht, ihren Sohn an sich zu binden und, nachdem ihr das Sorgerecht allein zusteht, auch für dessen Erziehung und dessen Wohl zu sorgen. Dass sie zwar den Umgang des Sohnes mit seinem Vater aus rechtlichen Gründen akzeptiert hat, diesen Umgang aber ganz offensichtlich nicht von sich aus noch weiter fördert, bleibt selbstverständlich auch dem Sohn nicht verborgen, der letztendlich zwischen den Eltern steht, einem Vater, der sowohl von der Sprache her als auch von seinen Emotionen gehemmt ist und einer Mutter, bei der der Sohn lebt und der er es natürlich „recht machen möchte“.

Unter Berücksichtigung dieser schwierigen Verhältnisse sind auch die Umgangstermine und der Umgangskontakt selbst zu würdigen. Auch wenn eine emotionale Nähe zwischen dem Kläger und seinem Sohn nach außen hin kaum erkennbar ist, scheint der Sohn doch am Vater zu hängen. In der sozialpädagogischen Stellungnahme des Sozialarbeiters R. vom 14. November 2012, die der Senat eingeholt hat, hat der Sohn zwar berichtet, dass ihn die Umgangskontakte mit dem Vater, die immer in einem Cafe stattfinden und bei denen die Mutter stets in der Nähe anwesend ist, manchmal langweilen, hat aber dennoch zu erkennen gegeben, dass ihm der Kontakt zu seinem Vater wichtig ist und er diesen beibehalten will, wenn auch womöglich in einer anderen, freieren Form. Dass er ihn nicht Vater nennt, spielt dabei keine Rolle, denn dies ist eine Äußerlichkeit, die allein noch nicht auf das Vorliegen oder Fehlen emotionaler Bindungen schließen lässt. Es ist nachvollziehbar, dass der zwischen Vater und Mutter stehende, gerade von seiner Mutter noch sehr abhängige Sohn emotional zurückhaltend mit dem Vater umgeht, um seine Mutter nicht zu kränken.

Die Unbeholfenheit des Klägers mag auch Ursache dafür sein, dass er sich nicht intensiver um die Belange seines Sohnes kümmert. Weder ausreichende Sprachkenntnisse noch Kenntnisse über das Ausbildungswesen im Bundesgebiet befähigen den Kläger, sich z. B. um die schulischen Belange seines Sohnes zu kümmern. Würde er sich mehr in die Erziehung und Sorge des Sohnes einmischen, könnte dies auch erneut zu Schwierigkeiten mit der Kindsmutter führen. Insofern ist die Situation auch für den Kläger nicht einfach, nämlich eine Balance zu finden zwischen einer so weit wie möglichen Anteilnahme am Leben des Kindes und andererseits sich nicht in die alltäglichen Entscheidungen über Sorge und Erziehung des Kindes einzumischen.

Bei der Bewertung der tatsächlichen Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinem Sohn ist neben dem Recht des Klägers auf Umgang mit seinem Sohn und dem Recht des Sohnes auf Umgang mit seinem Vater insbesondere auch die Bedeutung des Umgangs für das Wohl des Sohnes und seine Entwicklung in den Blick zu nehmen (BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 31).

Dass der Umgang des Sohnes mit seinem Vater für dessen Entwicklung von großer Bedeutung ist, bestätigt die sozialpädagogische Stellungnahme vom 14. November 2012. Nach dieser fachlichen Einschätzung dient der Umgang des Sohnes mit dem Kläger der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Ein Kontaktabbruch im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Indien würde für den Sohn ein persönliches Belastungsmoment darstellen, auch im Hinblick auf seine weitere Entwicklung. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Aufgrund der Aussagen des Sohnes des Klägers hat der Sozialpädagoge des zuständigen Jugendamts den Eindruck gewonnen, dass zwischen dem Kläger und dem Sohn durchaus eine gewisse, den problematischen Umständen entsprechende emotionale Bindung besteht und die Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes beeinträchtigt würde, sollte der Kläger aus dem Bundesgebiet ausreisen müssen. Auch wenn die Umgangskontakte zwischen dem Kläger und seinem Sohn nur 14tägig und in begrenztem Rahmen stattfinden, ist es danach für die Entwicklung des Sohnes doch von erheblicher Bedeutung, dass sein Vater im Bundesgebiet anwesend ist und er Kontakt zu ihm halten kann.

2.3. Schließlich ist auch mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Der Umgangskontakt des Klägers mit seinem Sohn ist auf Dauer angelegt. Der im November 2004 geborene Sohn des Klägers ist gerade einmal neun Jahre alt und wird noch einige Zeit den Umgang mit seinem leiblichen Vater zu seiner Persönlichkeitsentwicklung benötigen. Ein Abbruch der Beziehungen in den nächsten Jahren würde nach Überzeugung des Senats dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen. Damit ist die Unzumutbarkeit der Ausreise nicht nur als vorübergehend anzusehen.

2.4. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer verschuldet an der Ausreise gehindert ist (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Von einem Verschulden im Sinne eines pflichtwidrigen Fehlverhaltens des Klägers kann hier keine Rede sein.

2.5. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch bei § 25 Abs. 5 AufenthG das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. Davon kann allerdings gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgesehen werden.

Der Kläger erfüllt wohl die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere dürfte der Lebensunterhalt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG) gesichert sein. Unter Abzug der Unterhaltszahlungen für seinen Sohn und der glaubhaften Aussage des Klägers, bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könne er aus der jetzt noch von ihm bewohnten Asylbewerberunterkunft in ein kostenfreies Zimmer in dem Lokal, im dem er jetzt arbeite, umziehen, dürfte sein Einkommen ausreichen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sollte dies geringfügig nicht der Fall sein, wäre von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Denn die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Frage, ob von der Sicherung des Lebensunterhalts im Fall des Klägers abgesehen werden kann, verdichtet sich zu einer Ermessensreduzierung auf Null, weil im Hinblick auf das Gewicht der familiären Bindungen des Klägers zu seinem Sohn sowie des Sohnes zum Kläger der verfassungsmäßig gebotene Schutz von Art. 6 GG nicht an einer geringfügig fehlenden Lebensunterhaltssicherung scheitern darf. Insoweit überwiegt das private Interesse des Klägers und seines Sohnes an der weiteren Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft eine eventuell nicht vollständige Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers.

Die Identität des Klägers ist entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geklärt. Bei ihm liegt auch kein Ausweisungsgrund vor (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sein Aufenthalt Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Die Passpflicht nach § 3 AufenthG5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) erfüllt der Kläger ebenfalls.

Allerdings ist der Kläger nicht entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist. Vielmehr ist er als Asylsuchender ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist und hat das Visumverfahren bislang auch nicht nachgeholt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann aber auch von der Visumpflicht abgesehen werden. Auch insoweit ist das der Ausländerbehörde zustehende Ermessen auf Null reduziert. Denn auch die Durchführung des Visumverfahrens ist dem Kläger unzumutbar.

Die bereits oben geschilderte fragile Beziehung des Klägers zu seinem Sohn würde schweren Schaden erleiden, wenn nicht gar dadurch beendet werden, dass der Kläger nach Indien ausreist und von dort aus versucht, im Wege des Visumverfahrens wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Abgesehen davon, dass der Kläger die Kosten hierfür wohl schon nicht aufbringen könnte und auch nicht gesichert ist, dass die Ausländerbehörde einer Wiedereinreise zustimmt und womöglich für den Fall der Weigerung ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden müsste, dürfte im Falle der Ausreise bereits nach kurzer Zeit die Beziehung zu seinem Sohn faktisch beendet sein. Die ohnehin problematische Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn käme allein durch die Zeitdauer für die Ausreise, die Visumbeschaffung und die Wiederhinreise zum Erliegen. Selbst wenn man von einem normalen Verlauf der Durchführung des Visumverfahrens ausginge, wäre dazu ein Zeitraum von mindestens einigen Monaten zu veranschlagen. Auch mit Blick auf eine Zeit der Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet für mehrere Monate ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles diesem und insbesondere seinem Sohn aber eine Trennung nicht zumutbar. Aus diesem Grund ist auch insoweit das der Ausländerbehörde gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen auf Null reduziert.

Ist damit im Wege der Ermessensreduzierung auf Null dem Kläger im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK wegen der familiären Bindungen zu seinem Sohn eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG sowie auf die in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärte Frage, ob die für Drittstaatsangehörige wie den Kläger geltende Familienzusammenführungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2003/86/EG) dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis deshalb vermitteln könnte, weil nationale Vorschriften dieser Richtlinie womöglich entgegenstehen und die Richtlinie deshalb direkt Anwendung findet.

Aus diesen Gründen war das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2010 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 25. Juli 1976 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Dezember 2002 als Asylsuchender in das Bundesgebiet ein. Im Asylverfahren hat er angegeben, nur ca. acht Monate die Schule besucht zu haben und lediglich seinen Namen schreiben und lesen zu können. Er habe in Indien in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Asylbegehren wurde im Juli 2004 rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In der Folgezeit wurde der Kläger geduldet, da er über keine Reisepapiere verfügte. Seinen Lebensunterhalt hat der Kläger durch seine jeweils gestattete Erwerbstätigkeit in verschiedenen indischen Restaurants gesichert.

Am 7. November 2004 wurde der deutsche Sohn des Klägers geboren, für den er am 2. Februar 2005 die Vaterschaft anerkannt hat. Der Sohn M. lebt bei der Mutter. Von November 2004 bis März 2005 hatte der Kläger keinen Kontakt zu seinem Kind, da die Kindsmutter in diesem Zeitraum noch verheiratet war. Seit März 2005 fand zunächst regelmäßig alle 14 Tage ein begleiteter Umgang in den Räumen der Frauenbörse statt. Später folgten unbegleitete Treffen zwischen Vater und Sohn.

Am 19. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu seinem Kind. Er legte unter anderem eine Unterhaltsverpflichtungsurkunde vom 29. August 2005 vor. Sein Bevollmächtigter gab an, dass der Kläger das Kind bei der Mutter wöchentlich mindestens einmal besuche, mit dem Kind spiele und das Kind sich auf den Vater freue. Die Mutter wolle keinesfalls, dass ihr Sohn ohne Vater aufwachse.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 und vom 7. Dezember 2005 wiederholten die Bevollmächtigten des Klägers den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

In der Folgezeit kam es zu unterschiedlichen Aussagen des Klägers und der Kindsmutter über das Verhältnis des Klägers zu seinem Sohn. Während der Kläger angab, die Kindsmutter sei von Anfang an nicht an einer Beziehung mit dem Kläger, sondern allein an einer Schwangerschaft interessiert gewesen und wolle letztendlich keinen Kontakt des Klägers zu seinem Kind, erklärte die Mutter des gemeinsamen Sohnes, der Kläger sei ausschließlich an einer Aufenthaltserlaubnis interessiert. Er habe trotz aller Bemühungen keine Beziehung zum Sohn aufbauen können und nehme nur unbeteiligt an verschiedenen Kursen zusammen mit dem Sohn teil. Ihr Sohn fühle es, dass der Kläger an ihm nicht interessiert sei und reagiere auf die Umgangskontakte mit Albträumen, Durchfall und Ohrenschmerzen. Sie wolle daher den Umgang einschränken. Der Kläger sei letztendlich nur in das Bundesgebiet eingereist, um hier Geld zu verdienen. Er habe bereits größere Summen nach Indien geschickt. Er verdiene nämlich mehr, als er offiziell angebe.

Nachdem die Kindsmutter im Herbst 2006 den Umgang einstellen wollte, ließ der Kläger Klage zum Familiengericht erheben. Im Verfahren vor dem Amtsgericht München (Az. 533 F 10973/06) schlossen der Kläger und die Kindsmutter eine Vereinbarung über einen begleiteten Umgang des Klägers mit seinem Sohn bei der Vereinigung iaf. Nach sechs Monaten bzw. bei Scheitern des Umgangs seien dem Gericht Berichte über den Erfolg des Umgangs vorzulegen.

Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften - iaf e.v. - bestätigte mit Schreiben vom 21. Juli 2008, dass der Kläger seit dem 27. Juni 2008 beim Verein in Beratung sei und diese Beratungen gemeinsam mit der Kindsmutter stattfänden. Der Kläger habe mit seinem Sohn regelmäßigen Kontakt in Form eines begleiteten Umgangs. Die Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Kind sei sehr liebevoll. Der Kläger sei als Vater in einer vorbildlichen Weise fürsorglich und gestalte die Besuchszeiten entsprechend den Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes.

Das zuständige Jugendamt nahm mit Schreiben vom 16. Januar 2009 gegenüber der Ausländerbehörde Stellung und teilte mit, dass sich der Kläger und die Kindsmutter nunmehr auf einen Umgang im privaten Umfeld geeinigt hätten, welcher seit Monaten regelmäßig stattfinde. Der Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn habe sich langsam angebahnt und befinde sich nun auf einem guten Weg, eine stabile Bindung zu werden. Es wäre für den Sohn sicherlich ein großer Verlust, wenn er durch die Abschiebung des Klägers aus Deutschland den Kontakt zu diesem eventuell für immer verliere. Eine Fortführung des Umgangs zwischen dem Kläger und seinem Sohn sei für die psychosoziale Entwicklung des Sohnes langfristig von großer Bedeutung.

Im Februar 2009 bat die Ausländerbehörde sowohl die Kindsmutter als auch das zuständige Jugendamt nochmals um Stellungnahme zur Vater-Kind-Beziehung. Die Kindsmutter führte aus: „Der Umgang findet in geregelter Art und Weise statt“. Sie wisse nicht, was sie sonst noch dazu schreiben solle. Sie bitte, die Ausländerangelegenheit mit dem Kläger persönlich zu klären. Das Jugendamt äußerte sich nicht.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2009 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach anfänglichen Schwierigkeiten und nach Einschaltung des Familiengerichts habe der Kläger inzwischen eine stabile Beziehung zu seinem Kind aufbauen können. Es finde ein regelmäßiger Umgang statt. Der Kläger habe auch von Anfang an Unterhalt für das Kind bezahlt. Hilfsweise komme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Nachdem keine familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Kind bestehe und auch zukünftig nicht beabsichtigt sei, komme eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht in Betracht. Im Übrigen sei der Kläger ein abgelehnter Asylbewerber, weshalb der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG auch § 10 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 14. Januar 2010 wurde der Kläger zum Umgang mit seinem Sohn vernommen. Diesen treffe er alle zwei Wochen für etwa drei bis vier Stunden in einem Cafe. Die als Zeugin einvernommene Kindsmutter bestätigte die Treffen.

Mit Urteil vom 14. Januar 2010 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage ab und führte zur Begründung aus, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stehe zwar § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen, jedoch fehle es an der Voraussetzung der familiären Gemeinschaft des Klägers mit seinem Sohn. Es bestehe keine tatsächliche persönliche Verbundenheit des Klägers mit seinem Kind. Einen spezifischen Erziehungsbeitrag leiste der Kläger ebenfalls nicht. Seinem Vorbringen lasse sich auch nicht die Ausübung einer Elternverantwortung entnehmen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe keinen Erfolg, da die Ausreise des Klägers weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei.

Auf Antrag des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2011 die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die praktizierte Form des Kontakthaltens und der Begegnung von Vater und Kind genüge den Anforderungen einer schützenswerten familiären Gemeinschaft, die dem Schutz des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unterliege. Durch die in der konkreten Form bestehende Eltern-Kind-Beziehung lägen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bzw. hilfsweise zumindest auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vor, da durch die Ausübung des Umgangsrechts eine Ausreise des Klägers rechtlich und tatsächlich nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne, ohne die Rechte von Vater und Kind aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu beeinträchtigen. Die festgestellte und gegebenenfalls weiter aufzuklärende Intensität der Beziehung des Vaters zu seinem Kind verpflichte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit dem nichtehelich geborenen minderjährigen Kind durch den nicht sorgeberechtigten Vater.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Kläger habe weiterhin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 oder § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwischen dem Kläger und seinem Sohn bestehe keine schützenswerte familiäre Gemeinschaft. Die Kindsmutter habe zwar bestätigt, dass regelmäßig alle 14 Tage ein begleiteter Umgang für ca. zwei Stunden stattfinde, jedoch eine richtige Kommunikation zwischen Vater und Sohn nicht erkennbar sei. Alle wichtigen Entscheidungen für den Sohn treffe sie alleine. Sie habe die alleinige elterliche Sorge. Einen Beitrag des Klägers dazu könne sie nicht erkennen. Der Unterhalt werde zwar regelmäßig gezahlt, allerdings nicht in der richtigen Höhe. Die Frage, ob eine Beziehung zwischen Vater und Sohn entstanden sei, sei schwierig zu beurteilen. Ihr Sohn gehe nicht gerne zu den gemeinsamen Treffen. Er frage auch nicht nach seinem Vater. Dieser sei ihres Erachtens keine wichtige Bezugs- oder Vertrauensperson für ihn. Er wolle den Kläger auch nicht alleine sehen und nenne ihn nicht Papa. Er wolle von ihm auch nicht berührt werden. Durch diese Aussagen der Kindsmutter werde die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts, die Voraussetzungen einer familiären Lebensgemeinschaft auch im weitesten Sinne seien nicht erfüllt, da es an der inneren Verbundenheit von Vater und Sohn fehle, neuerlich bestätigt. Eine Intensivierung der Beziehung habe auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht stattgefunden. Der Kläger habe hierzu keine weiteren Anstrengungen unternommen. Auch sei anzumerken, dass die Treffen auf Wunsch des Klägers von Samstag auf Dienstag von 18.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr verlegt worden seien, was nicht dem Wohl eines sechsjährigen Kindes entspreche und den Anschein erwecke, dass es sich für beide Seiten um „Pflichtveranstaltungen“ zum Erreichen der jeweiligen Interessen handle.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2012 wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Mit Beschluss vom 13. November 2012 hat der Senat zur Frage, ob zwischen dem Kläger und seinem Sohn tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung der Sohn zu seinem Wohl angewiesen ist, eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Jugendamts eingeholt. In der am 8. Februar 2013 erstellten sozialpädagogischen Stellungnahme, die aufgrund von Gesprächen mit der Kindsmutter und dem Sohn des Klägers gefertigt worden ist, schildert der Diplom-Sozialarbeiter R. die familiären Hintergründe und die Situation des Umgangs zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Dieser hat im Einzelgespräch seine Beziehung zum Kläger geschildert und ausgeführt, dass die Treffen mit dem Kläger für ihn nur eingeschränkt interessant seien. Es sei ihm aber doch wichtig, zu seinem Vater Kontakt zu haben und zu halten. Ihm wäre es lieber, wenn er selbst entscheiden könnte, wann und wie lange er seinen Vater sieht. In seiner sozialpädagogischen Einschätzung kommt der Verfasser der Stellungnahme zum Ergebnis, dass ein eindeutiges Beziehungsinteresse und in gewisser Hinsicht eine emotionale Bindung des Sohnes zum Kläger bestehe, wenngleich Normalitäts- bzw. Idealstandards als nur teilweise erfüllt angesehen werden könnten. Der Umgang diene jedoch der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Ein Kontaktabbruch im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Indien würde für den Sohn ein persönliches Belastungsmoment darstellen, auch im Hinblick auf seine weitere Entwicklung. Es bestehe zu gewissen Teilen eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung. Dabei handle es sich um eine persönliche Verbundenheit, welche im Hinblick auf das Kindeswohl von wesentlicher Bedeutung sei.

Zu dieser Stellungnahme äußerten sich die Parteien wie folgt: Der Kläger ist der Auffassung, es bestehe kein Zweifel daran, dass das Urteil erster Instanz aufzuheben und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen sei. Der Beklagte verneint nach wie vor das Bestehen einer schützenswerten familiären Bindung zwischen dem Kläger und seinem Sohn.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat kann über die Berufung ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erteilt haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (dazu 1.); ihm ist jedoch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen (dazu 2.). Die Ablehnung der Erteilung des im Hinblick auf die Beziehungen zu seinem Sohn beantragten Aufenthaltstitels durch die Beklagte ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei ist in sachgerechter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung nicht von einer gestuften Antragstellung dahingehend auszugehen, dass der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und lediglich hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt, sondern dass er letztendlich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten möchte, entweder nach der einen oder der anderen Vorschrift, also alternativ.

1. Mögliche Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Umgangs des Klägers mit seinem Sohn ist § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Danach kann dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil - § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kommt beim Kläger wegen des fehlenden Personensorgerechts nicht in Betracht - eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger insoweit vor, als er Vater des am 7. November 2004 geborenen Sohnes M. ist, für den er kein Sorgerecht besitzt. Ob mit diesem eine enge Verbundenheit im Sinne einer familiären Gemeinschaft besteht, ist zwischen den Parteien strittig, braucht aber in diesem Zusammenhang nicht geklärt zu werden, denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift scheitert aus anderen Gründen.

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht nämlich § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, darf nämlich vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die in Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist, ist damit ausgeschlossen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet. Denn § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG beinhaltet keinen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderlichen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2012 -1 B 22.11 - juris Rn. 4; U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 20 ff.). Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vielmehr im Ermessen der Behörde („kann… erteilt werden“). Es genügt auch nicht, dass dem Ausländer im Ermessenswege eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann und das behördliche Ermessen im Einzelfall zugunsten des Ausländers auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 20). Danach liegt ein Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i. S. von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht vor.

2. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

Anders als der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Denn nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber wie dem Kläger ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe von Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes und damit auch nach Maßgabe des in diesem Abschnitt enthaltenen § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG erteilt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu einer Anspruchsnorm i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zählt und deshalb auch über die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegend zur Anwendung kommt (ausdrücklich offen gelassen BVerwG, U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 24).

Der Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht auch nicht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach darf vor der Ausreise (überhaupt) kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG abgelehnt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und damit eine strikte Titelerteilungsperre in Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, ist erst mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden und stellt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der früheren Rechtslage dar. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2009 - 1 C 30.08 - juris Rn. 11 ff.) entschieden, dass diese Vorschrift nicht auf Altfälle anwendbar ist, in denen die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG bereits vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG am 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist und zudem nur dann, wenn sich aus dem asylrechtlichen Bescheid des Bundesamts eindeutig, also entweder aus der Tenorierung oder der Begründung des Bescheids, ergibt, dass der Offensichtlichkeitsausspruch gerade auf diese Vorschrift gestützt wird. Bereits die erstgenannte Voraussetzung liegt beim Kläger nicht vor.

Der Bescheid des Bundesamts vom 30. Juni 2003, mit dem der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ist vor Inkrafttreten der Neuregelung im Juli 2004 mit dem den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2004 (Az. M 8 K 03.51204) ablehnenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2004 (Az. 21 ZB 04.30655) bestandskräftig geworden. Ob daneben der Bescheid den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an seine Begründung genügt, kann deshalb dahinstehen.

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind gegeben.

Der Kläger ist als abgelehnter Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig (dazu 2.1.). Seine Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich (dazu 2.2.) und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen (dazu 2.3.).

2.1. Der Kläger ist seit der Ablehnung seines Asylbegehrens durch den Bescheid des Bundesamts vom 30. Juni 2003 vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 4, § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG).

2.2. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.

Dies ist dann der Fall, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15 ff.). Zu derartigen Ausreisehindernissen zählen auch inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die sich aus Verfassungsrecht oder aus Völkervertragsrecht herleiten. Beim Kläger ist die Abschiebung bzw. seine freiwillige Ausreise mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK unzumutbar.

Allerdings entfaltet Art. 6 GG nicht bereits aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 87). Von einer familiären Gemeinschaft ist auch im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem deutschen Kind, der dem auch sonst Üblichen entspricht, auszugehen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 28). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen eines ausländischen Vaters zu seinem deutschen Kind, für das er kein Sorgerecht besitzt, aber regelmäßigen Umgang pflegt, geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung dieses Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Dabei sei auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 20).

Allerdings gewährt weder das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch eines Ausländers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten. Kann die bereits im Bundesgebiet gelebte Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 17).

Unter Zugrundelegung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist im Fall des Klägers von einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Sohn auszugehen, die unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalles die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gebietet.

Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass es sich bei der familiären Beziehung zwischen dem Kläger und seinem deutschen, inzwischen neun Jahre alten Sohn, mit dem er nicht zusammenlebt und für den er auch das Sorgerecht nicht besitzt, um eine äußerst fragile und daher in besonderer Weise schützenswerte Beziehung handelt, die lediglich dann aufrechterhalten werden kann, wenn dem Kläger der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt wird. Die Problematik dieser Beziehung liegt zum einen in der Person des Klägers begründet, zum anderen in der Beziehung zwischen dem Kläger und der Mutter seines Sohnes.

Sowohl aus den vorgelegten Akten als auch aus dem persönlichen Eindruck des Klägers, den dieser in der mündlichen Verhandlung auf den Senat gemacht hat, handelt es sich beim Kläger um eine eher einfach strukturierte Person, die ganz offensichtlich Schwierigkeiten hat, mit der problematischen Beziehung zu seinem Sohn zu Recht zu kommen. Der Kläger, der eine allenfalls rudimentäre Schulausbildung besitzt und bereits in seinem Heimatland nicht richtig lesen und schreiben gelernt geschweige denn eine Ausbildung durchlaufen hat, hat hier demzufolge auch Schwierigkeiten, sich entsprechende Deutschkenntnisse anzueignen. Von der Kultur in seinem indischen Heimatland geprägt, fällt es ihm ganz offensichtlich schwer, auf seinen Sohn intensiver einzugehen. Er wirkt relativ unbeholfen, sowohl was die Äußerung von Gefühlen anbetrifft als auch bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit. Andererseits hat sich der Kläger bereits früh um ein Umgangsrecht mit seinem Sohn bemüht und die entsprechenden Termine auch im Wesentlichen zuverlässig eingehalten, wenngleich wegen der fehlenden Deutschkenntnisse des Klägers eine Kontaktaufnahme mit dem Sohn in den ersten Jahren sicher schwierig war. Zudem hat der Kläger sein Umgangsrecht auch dann, als die Mutter seines Sohnes den Umgang einstellen wollte, vor dem Familiengericht weiter durchgesetzt und hat ihn die ganzen letzten Jahre konsequent ausgeübt. Dass der Kontakt zu seinem Sohn nicht noch enger ist, liegt aber auch am Verhalten der Kindsmutter.

Den vorgelegten Akten und den Äußerungen der Mutter seines Sohnes ist zu entnehmen, dass zwischen dem Kläger und ihr keinerlei Verbundenheit besteht, außer dass beide die Eltern des Sohnes sind. Die Beziehung der beiden ist weder durch eine innere Verbundenheit noch durch sonstige Gemeinsamkeiten geprägt. Die Mutter des Kindes, bei der dieses lebt, ist nachvollziehbar darum bemüht, ihren Sohn an sich zu binden und, nachdem ihr das Sorgerecht allein zusteht, auch für dessen Erziehung und dessen Wohl zu sorgen. Dass sie zwar den Umgang des Sohnes mit seinem Vater aus rechtlichen Gründen akzeptiert hat, diesen Umgang aber ganz offensichtlich nicht von sich aus noch weiter fördert, bleibt selbstverständlich auch dem Sohn nicht verborgen, der letztendlich zwischen den Eltern steht, einem Vater, der sowohl von der Sprache her als auch von seinen Emotionen gehemmt ist und einer Mutter, bei der der Sohn lebt und der er es natürlich „recht machen möchte“.

Unter Berücksichtigung dieser schwierigen Verhältnisse sind auch die Umgangstermine und der Umgangskontakt selbst zu würdigen. Auch wenn eine emotionale Nähe zwischen dem Kläger und seinem Sohn nach außen hin kaum erkennbar ist, scheint der Sohn doch am Vater zu hängen. In der sozialpädagogischen Stellungnahme des Sozialarbeiters R. vom 14. November 2012, die der Senat eingeholt hat, hat der Sohn zwar berichtet, dass ihn die Umgangskontakte mit dem Vater, die immer in einem Cafe stattfinden und bei denen die Mutter stets in der Nähe anwesend ist, manchmal langweilen, hat aber dennoch zu erkennen gegeben, dass ihm der Kontakt zu seinem Vater wichtig ist und er diesen beibehalten will, wenn auch womöglich in einer anderen, freieren Form. Dass er ihn nicht Vater nennt, spielt dabei keine Rolle, denn dies ist eine Äußerlichkeit, die allein noch nicht auf das Vorliegen oder Fehlen emotionaler Bindungen schließen lässt. Es ist nachvollziehbar, dass der zwischen Vater und Mutter stehende, gerade von seiner Mutter noch sehr abhängige Sohn emotional zurückhaltend mit dem Vater umgeht, um seine Mutter nicht zu kränken.

Die Unbeholfenheit des Klägers mag auch Ursache dafür sein, dass er sich nicht intensiver um die Belange seines Sohnes kümmert. Weder ausreichende Sprachkenntnisse noch Kenntnisse über das Ausbildungswesen im Bundesgebiet befähigen den Kläger, sich z. B. um die schulischen Belange seines Sohnes zu kümmern. Würde er sich mehr in die Erziehung und Sorge des Sohnes einmischen, könnte dies auch erneut zu Schwierigkeiten mit der Kindsmutter führen. Insofern ist die Situation auch für den Kläger nicht einfach, nämlich eine Balance zu finden zwischen einer so weit wie möglichen Anteilnahme am Leben des Kindes und andererseits sich nicht in die alltäglichen Entscheidungen über Sorge und Erziehung des Kindes einzumischen.

Bei der Bewertung der tatsächlichen Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinem Sohn ist neben dem Recht des Klägers auf Umgang mit seinem Sohn und dem Recht des Sohnes auf Umgang mit seinem Vater insbesondere auch die Bedeutung des Umgangs für das Wohl des Sohnes und seine Entwicklung in den Blick zu nehmen (BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 31).

Dass der Umgang des Sohnes mit seinem Vater für dessen Entwicklung von großer Bedeutung ist, bestätigt die sozialpädagogische Stellungnahme vom 14. November 2012. Nach dieser fachlichen Einschätzung dient der Umgang des Sohnes mit dem Kläger der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Ein Kontaktabbruch im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Indien würde für den Sohn ein persönliches Belastungsmoment darstellen, auch im Hinblick auf seine weitere Entwicklung. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Aufgrund der Aussagen des Sohnes des Klägers hat der Sozialpädagoge des zuständigen Jugendamts den Eindruck gewonnen, dass zwischen dem Kläger und dem Sohn durchaus eine gewisse, den problematischen Umständen entsprechende emotionale Bindung besteht und die Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes beeinträchtigt würde, sollte der Kläger aus dem Bundesgebiet ausreisen müssen. Auch wenn die Umgangskontakte zwischen dem Kläger und seinem Sohn nur 14tägig und in begrenztem Rahmen stattfinden, ist es danach für die Entwicklung des Sohnes doch von erheblicher Bedeutung, dass sein Vater im Bundesgebiet anwesend ist und er Kontakt zu ihm halten kann.

2.3. Schließlich ist auch mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Der Umgangskontakt des Klägers mit seinem Sohn ist auf Dauer angelegt. Der im November 2004 geborene Sohn des Klägers ist gerade einmal neun Jahre alt und wird noch einige Zeit den Umgang mit seinem leiblichen Vater zu seiner Persönlichkeitsentwicklung benötigen. Ein Abbruch der Beziehungen in den nächsten Jahren würde nach Überzeugung des Senats dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen. Damit ist die Unzumutbarkeit der Ausreise nicht nur als vorübergehend anzusehen.

2.4. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer verschuldet an der Ausreise gehindert ist (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Von einem Verschulden im Sinne eines pflichtwidrigen Fehlverhaltens des Klägers kann hier keine Rede sein.

2.5. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch bei § 25 Abs. 5 AufenthG das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. Davon kann allerdings gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgesehen werden.

Der Kläger erfüllt wohl die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere dürfte der Lebensunterhalt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG) gesichert sein. Unter Abzug der Unterhaltszahlungen für seinen Sohn und der glaubhaften Aussage des Klägers, bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könne er aus der jetzt noch von ihm bewohnten Asylbewerberunterkunft in ein kostenfreies Zimmer in dem Lokal, im dem er jetzt arbeite, umziehen, dürfte sein Einkommen ausreichen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sollte dies geringfügig nicht der Fall sein, wäre von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Denn die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Frage, ob von der Sicherung des Lebensunterhalts im Fall des Klägers abgesehen werden kann, verdichtet sich zu einer Ermessensreduzierung auf Null, weil im Hinblick auf das Gewicht der familiären Bindungen des Klägers zu seinem Sohn sowie des Sohnes zum Kläger der verfassungsmäßig gebotene Schutz von Art. 6 GG nicht an einer geringfügig fehlenden Lebensunterhaltssicherung scheitern darf. Insoweit überwiegt das private Interesse des Klägers und seines Sohnes an der weiteren Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft eine eventuell nicht vollständige Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers.

Die Identität des Klägers ist entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geklärt. Bei ihm liegt auch kein Ausweisungsgrund vor (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sein Aufenthalt Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Die Passpflicht nach § 3 AufenthG5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) erfüllt der Kläger ebenfalls.

Allerdings ist der Kläger nicht entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist. Vielmehr ist er als Asylsuchender ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist und hat das Visumverfahren bislang auch nicht nachgeholt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann aber auch von der Visumpflicht abgesehen werden. Auch insoweit ist das der Ausländerbehörde zustehende Ermessen auf Null reduziert. Denn auch die Durchführung des Visumverfahrens ist dem Kläger unzumutbar.

Die bereits oben geschilderte fragile Beziehung des Klägers zu seinem Sohn würde schweren Schaden erleiden, wenn nicht gar dadurch beendet werden, dass der Kläger nach Indien ausreist und von dort aus versucht, im Wege des Visumverfahrens wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Abgesehen davon, dass der Kläger die Kosten hierfür wohl schon nicht aufbringen könnte und auch nicht gesichert ist, dass die Ausländerbehörde einer Wiedereinreise zustimmt und womöglich für den Fall der Weigerung ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden müsste, dürfte im Falle der Ausreise bereits nach kurzer Zeit die Beziehung zu seinem Sohn faktisch beendet sein. Die ohnehin problematische Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn käme allein durch die Zeitdauer für die Ausreise, die Visumbeschaffung und die Wiederhinreise zum Erliegen. Selbst wenn man von einem normalen Verlauf der Durchführung des Visumverfahrens ausginge, wäre dazu ein Zeitraum von mindestens einigen Monaten zu veranschlagen. Auch mit Blick auf eine Zeit der Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet für mehrere Monate ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles diesem und insbesondere seinem Sohn aber eine Trennung nicht zumutbar. Aus diesem Grund ist auch insoweit das der Ausländerbehörde gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen auf Null reduziert.

Ist damit im Wege der Ermessensreduzierung auf Null dem Kläger im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK wegen der familiären Bindungen zu seinem Sohn eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG sowie auf die in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärte Frage, ob die für Drittstaatsangehörige wie den Kläger geltende Familienzusammenführungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2003/86/EG) dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis deshalb vermitteln könnte, weil nationale Vorschriften dieser Richtlinie womöglich entgegenstehen und die Richtlinie deshalb direkt Anwendung findet.

Aus diesen Gründen war das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.