Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2015 - 10 K 7064/14

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0826.10K7064.14.00
bei uns veröffentlicht am26.08.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2015 - 10 K 7064/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2015 - 10 K 7064/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2015 - 10 K 7064/14 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 92 Ausgestaltung der Heranziehung


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 94 Umfang der Heranziehung


(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen


(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 91 Anwendungsbereich


(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung


(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterh

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 7 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Buches ist 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 28 Erziehungsberatung


Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Fakt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 40 Krankenhilfe


Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2015 - 10 K 7064/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2015 - 10 K 7064/14 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - XII ZB 607/12

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 607/12 Verkündet am: 12. Februar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2010 - XII ZR 148/09

bei uns veröffentlicht am 15.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/09 Verkündet am: 15. September 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. März 2014 - 12 A 1845/12

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe de

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Dez. 2013 - 7 K 122/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2013

Tenor Die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2011 werden aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand  1 Die Kläger b

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Aug. 2010 - 5 C 10/09

bei uns veröffentlicht am 19.08.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.

Referenzen

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

Die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2011 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2012, mit denen sie zu einem Kostenbeitrag für die Beschulung ihres Sohnes in der Sonderberufsschulklasse der Paulinenpflege W. e.V. herangezogen worden sind.
Der am …1994 geborene Sohn der Kläger leidet u.a. am sog. Asperger-Syndrom. Darüber hinaus bestehen eine Reihe weiterer Behinderungen. Im Einzelnen wurden eine leichte Intelligenzminderung mit Impulssteuerungsstörung sowie ein generalisiertes Anfallsleiden diagnostiziert (vgl. Gutachten Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Prof. A., vom 17.09.2008; Ärztlicher Dienst der Bundesagentur für Arbeit, Dr. B., vom 05.08.2009; Dr. C., Gesundheitsamt des Beklagten, vom 20.10.2009). Nach ärztlicher Ansicht besteht eine ausgeprägte Störung der sozialen Interaktion, verbunden mit wiederholten Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten, was erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschulung des Jungen und auch im Hinblick auf eine perspektivische Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nach sich ziehe (vgl. Abschlussbericht Tagesklinik D. vom 29.10.2008). Nach nervenfachärztlichem Gutachten vom 25.07.2009 (Dr. E., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Epileptologie) bestehen u.a. folgende Störungen: tiefgreifende Entwicklungs- und Reifestörung mittelschweren Grades (F84.5 G); autistische Störung vom Asperger Typ mit Autismus-assoziierter Affekt- und Impulssteuerungsunfähigkeit sowie schwerst eingeschränkter Kommunikations- und Verkehrskompetenz, verbunden mit einer Störung des Sozialverhaltens; Entwicklungsretardierung im Bereich der psychosozialen Kompetenz (F70.1 G); gemischte emotionale Störung (F92.8G); Grenz-IQ 70-75 zwischen globaler Lernbehinderung GB (F70.9G); hirnorganisches Anfallsleiden.
In der ärztlichen Beurteilung des Dr. C. vom Gesundheitsamt des Beklagten vom 20.10.2009 (Formblatt „Einleitung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“) stellte dieser beim Kläger sowohl eine geistige als auch eine seelische Behinderung fest und führte aus, dass die seelische Behinderung vorrangig sei. Am 17.12.2009 stellten die Kläger daraufhin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Jugendhilfe mit dem Ziel der Übernahme der Kosten für den Besuch der Sonderberufsfachschule, Abteilung Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte in der Paulinenpflege W.. Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 13.08.2010 gewährte der Beklagte für die oben genannte Einrichtung Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Höhe von täglich 18,87 EUR. Gesonderte Kosten für eine Lernbegleitung wurden nicht übernommen.
Der Sohn der Kläger wurde ab September 2010 in der Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W. beschult und besuchte die Autismus-Spektrum-Störung-Klasse (ASS-Klasse). Angestrebt wird die Ermöglichung einer beruflichen Orientierung, ggfs. Erreichung eines Hauptschulabschlusses, sowie die Entwicklung von Perspektiven im Hinblick auf eine Teilhabe in den Lebensbereichen Arbeit, Wohnen und Soziales (vgl. Begleitdokument der Paulinenpflege W., ASS-Klasse der Heimsonderschule unter 7.). Die ASS-Klasse hat das Ziel, eine Anschlussmaßnahme der beruflichen Bildung, eine Berufsausbildung oder eine berufliche Eingliederung zu erreichen (vgl. a.a.O. unter 8.). Die ASS-Klasse kooperiert mit internen und externen Kooperationspartnern, wie z.B. den regulären Klassen der Heimsonderschule sowie deren Sozialdienst und Leitung, dem Bildungspark der Paulinenpflege u.a. (vgl. a.a.O. unter 11.).
Der Unterricht des Klägers begann morgens grundsätzlich um 7.45 Uhr und endete montags und dienstags um 14.45 Uhr, mittwochs, donnerstags um 13.15 Uhr und freitags um 12.30 Uhr. Unterrichtet wurde in den Fächern Deutsch, Mathematik, Gemeinschaftskunde, Praxis und Technologie, Computeranwendungen, Sozialtraining, Sport und Religion. Die Beschulung in der Heimsonderschule war nicht mit einer Unterbringung und Versorgung im Internat verbunden (vgl. Schriftsatz der Paulinenpflege W. vom 26.02.2010). Der Sohn der Kläger nahm an der ASS-Sonderberufsschulklasse als sog. externer Schüler teil, wofür eine Grundpauschale in Höhe von 18,87 EUR/Tag bzw. seit 01.05.2011 in Höhe von 19,42 EUR/Tag durch die Schule berechnet wurde. Im Vergleich dazu setzen sich die Kosten bei den sonstigen Schülern aus einer Grundpauschale in Höhe von ca. 21-22 EUR, der Maßnahmenpauschale 1 in Höhe von ca. 43-54 EUR bzw. der Maßnahmenpauschale 2 in Höhe von ca. 54-65 EUR zusammen, zzgl. eines Investitionsbetrages von ca. 15 EUR. Die Sätze ergeben sich aus einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der Paulinenpflege W. e.V. und dem Rems-Murr-Kreis als dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe unter Beteiligung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 31.03.2010 bzw. 16.08.2011.
Der Schulbesuch wurde mittlerweile beendet.
Mit Bescheiden vom 13.08.2010 wurden die Kläger auf der Grundlage der § 91 Abs. 2 i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII jeweils zu einem Kostenbeitrag herangezogen: der Kläger zu 1. in Höhe von 200 EUR/Monat ab dem 13.09.2010, anteilig für 09/2010 einmalig 120 EUR; die Klägerin zu 2. in Höhe von 45 EUR/Monat ab dem 13.09.2010, anteilig für 09/2010 einmalig 27 EUR. Die Bescheide wurden den Klägern jeweils am 17.08.2010 zugestellt.
Mit Schreiben vom 26.09.2010 begehrten die Kläger eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Kostenbeiträge. Sie trugen sinngemäß vor, bei der Behinderung ihres Sohnes sei Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII zu leisten, für die kein Kostenbeitrag anfalle. Außerdem liege keine teilstationäre, sondern eine ambulante Maßnahme vor. Mit weiterem Schreiben vom 11.01.2011 begehrten die Kläger die Rücknahme der Kostenbescheide gemäß § 44 Abs. 1 SGB X wegen Ermittlung eines unrichtigen Sachverhalts, ebenfalls gestützt darauf, dass der Besuch der Heimsonderschule als externer Fahrschüler keine kostenbeitragspflichtige teilstationäre Leistung darstelle.
Mit Bescheid vom 29.12.2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 26.09.2010 und vom 11.01.2011 zurück. In der Begründung heißt es, es werde trotz der Verfristung des Widerspruchs in der Sache entschieden. Der Widerspruch sei aber aus den folgenden Gründen unbegründet: Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Vorrang des SGB VIII - Jugendhilfe - vor dem SGB XII - Sozialhilfe - gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII liege auch bei Annahme einer Mehrfachbehinderung nicht vor. Die im Hinblick auf eine geistige Behinderung gegebene Intelligenzminderung sei als leicht einzustufen und rechtfertige nicht eine Zuordnung zur Sozialhilfe. Die Gewährung der Eingliederungshilfe gründe auf § 35a SGB VIII; die Kostenbeitragspflicht folge aus § 91 Abs. 2 SGB VIII, da das für die Annahme einer teilstationären Leistung erforderliche Betreuungselement bei der Heimsonderschule gegeben sei. Der Antrag auf Rücknahme der Bescheide gemäß § 44 Abs. 1 SGB X sei als Widerspruch zu werten und werde daher aus denselben Gründen zurückgewiesen.
10 
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 13.01.2012 Klage erhoben und diese zusammengefasst wie folgt begründet:
11 
Der Sohn der Kläger habe zwar eine autistische Grundstörung, die Auswirkungen seiner Behinderung seien jedoch im Wesentlichen körperlicher bzw. geistig-kommunikativer Art, was zu einer entsprechenden Ausrichtung des Hilfebedarfs führe. Er weise eine Fülle von anderweitigen Störungen und Behinderungen auf - eine leichte Intelligenzminderung mit behandlungsbedürftigen Verhaltensauffälligkeiten, ein generalisiertes Anfallsleiden, eine sensomotorische Integrationsstörung u.a. -, die dazu führten, dass die autistische Grundstörung zu relativieren sei. Aufgrund der vorliegenden Mehrfachbehinderung habe die geleistete Hilfe folglich nicht auf der Grundlage des § 35a SGB VIII, sondern der §§ 54 ff. SGB XII gewährt werden müssen.
12 
Bei dem Besuch der Heimsonderschule handele es sich im Übrigen nicht um eine teilstationäre Leistung i.S.d. § 91 Abs. 2 SGB VIII. Die für eine teilstationäre Leistung erforderlichen Betreuungs- und Versorgungsleistungen seien nicht Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern Bestandteil der Beschulung in der Sonderschule. Insoweit sei die (teil-)stationäre Schulbetreuung während des Unterrichts Sache der - dem Prinzip der Schulgeldfreiheit unterliegenden - Schulverwaltung und nicht der begleitenden Eingliederungsförderung. Gegen die Annahme einer teilstationären Maßnahme spreche auch die Höhe der über die Eingliederungshilfe gewährten Förderung in Höhe eines Tagessatzes von ca. 19 EUR.
13 
Jedenfalls müsse die Eingliederungshilfe, unabhängig von der konkreten Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten auf der Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII erbracht werden. Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII blieben die Leistungsverpflichtungen anderer Leistungsträger durch die Leistungen der Jugendhilfe unberührt, so dass im Außenverhältnis die Zuständigkeit der Sozialhilfe bestehe.
14 
Schließlich seien auch die Voraussetzungen für einen Härtefall i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII gegeben. Ein solcher liege vor, weil es ansonsten zu einer Ungleichbehandlung i.S.d Art. 3 Abs. 1 GG käme, wenn aufgrund der unterschiedlichen Kostenbeitragspflicht Eltern lediglich geistig behinderter Kinder besser stünden als Eltern, deren Kind zusätzlich noch seelisch behindert sei.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
die Bescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2011 aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Er bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend Folgendes vor:
20 
Trotz der vorliegenden Mehrfachbehinderung beim Sohn der Kläger führe die erfolgende Abgrenzung im Rahmen des § 10 Abs. 4 SGB VIII zu einer Zuordnung zur Jugendhilfe, weil dort der eindeutige Schwerpunkt der Behinderungen liege und die übrigen Behinderungen nicht wesentlich i.S.d § 53 SGB XII seien.
21 
Darüber hinaus sei von einer teilstationären Leistung auszugehen, weil insoweit zum einen ein Aufenthalt außerhalb des Elternhauses in einem festen räumlichen Umfeld vorliege, zum anderen das Kriterium der Betreuung im Sinne einer Versorgung und/oder Aufsicht erfüllt sei. Der Beklagte beruft sich des Weiteren auf die durch die Paulinenpflege selbst gewählte Bezeichnung ihrer Leistung als „teilstationär“. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Härtefalls i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII sei keine atypische Fallkonstellation erkennbar.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt.
24 
Obwohl die durch die Kläger als Widerspruch gegen die Kostenbescheide vom 13.08.2010 auszulegenden Einwendungen vom 26.09.2010 und vom 11.01.2011 nicht im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO fristgerecht erfolgten, hat die Widerspruchsbehörde als Herrin des Vorverfahrens durch die erfolgte Sachentscheidung den Rechtsweg neu eröffnet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 70 Rn. 9).
II.
25 
Die Klage ist auch begründet.
26 
Die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII werden bei Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben.
28 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte, der zugleich Träger der Jugendhilfe wie auch der Sozialhilfe ist, die Gewährung der Eingliederungshilfe zu Unrecht auf § 35a SGB VIII gestützt. Zutreffende Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Eingliederungshilfe zum Besuch der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W. ist vielmehr § 53 SGB XII mit der Folge, dass auf der Grundlage von § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII für die Leistung kein Kostenbeitrag der Kläger verlangt werden kann.
29 
Es kann offen bleiben, ob jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zu umfassen hat oder ob lediglich eine am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII die Möglichkeit besitzt, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen (vgl. VGH BW, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08). Die erstgenannte Auffassung orientiert sich insbesondere an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgehaltenen Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 144/06 -; VG Bremen, Urteil vom 03.06.2010 - 5 K 3294/07 -; VG Ansbach, Urteil vom 27.06.2006 - AN 14 K 05.04505 -, jeweils juris; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 91 Rn. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8 Rn. 9; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 91 Rn. 2; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 92 Rn. 7; Hauck/Noftz , SGB VIII, Komm., § 92 Rn. 12; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -; offen lassen dies: Bayerischer VGH, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2527 - und Urteil vom 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, jeweils juris). Die zweitgenannte Ansicht geht davon aus, dass einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme habe wenden können, im Rahmen des die Beitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nicht die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Einwendungen gegen den u. U. bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit welchem die Maßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen. Der Grund liegt darin, dass der gesetzlich vorgesehenen Bestandskraft des Verwaltungsaktes Rechnung zu tragen ist und die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten der Widerspruchseinlegung und Klageerhebung vor diesem Hintergrund nicht unbeschränkt erweitert werden dürfen.
30 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris), der auch die Kammer folgt, ist es jedenfalls geboten, derjenigen zu einem Kostenbeitrag herangezogenen Person die Rechtmäßigkeitsprüfung zu eröffnen, welche im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht die Möglichkeit hatte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen. Denn grundsätzlich habe die öffentliche Hand und nicht der Bürger die Kosten eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu tragen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuchs nichts dafür, dass ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII auch dann rechtmäßig erhoben werden könnte, wenn der Beitragsschuldner nicht die Möglichkeit hatte, sich gegen eine rechtswidrig erfolgte Bewilligung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme zu wenden.
31 
Im vorliegenden Fall war das Vorgehen der Kläger gegen die Leistungsbescheide zwar nicht - wie in dem dem o.g. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.03.2011 zugrunde liegenden Fall - aufgrund mangelnder Verfahrensbeteiligung im Sinne des § 12 SGB X ausgeschlossen. Ebenso wie ein am Verwaltungsverfahren Unbeteiligter war es den Klägern aber auch hier nicht möglich, im Bewilligungsverfahren ihre rechtlichen Bedenken gegen den Bewilligungsbescheid mit Erfolg geltend zu machen.
32 
Es kann offen bleiben, ob es den Klägern angesichts der - auch in zeitlicher Hinsicht bestehenden - Dringlichkeit der Hilfegewährung überhaupt zumutbar war, die Leistungsbescheide vom 13.08.2010 anzufechten. Einem Vorgehen gegen die Leistungsbescheide hätte jedenfalls das fehlende Rechtsschutzbedürfnis entgegen gestanden. Ein solches fehlt in der Regel dann, wenn die Behörde einem Antrag in vollem Umfang stattgegeben hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb § 40 Rn. 43). Sie fehlt damit auch bei einer antragsgemäßen Hilfegewährung, wie sie vorliegend stattgefunden hat. Vergleichbar der Situation eines am Verfahren Unbeteiligten hatten die Kläger daher nicht die Möglichkeit, sich gegen die auf einer falschen Rechtsgrundlage erfolgte Bewilligungen der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme mithilfe eines nicht von vornherein erfolglosen Rechtsbehelfs zu wehren.
33 
Auch die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide steht einer Inzidentprüfung nicht entgegen. Grundsätzlich bezieht sich die Bindungswirkung aufgrund der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nur auf den Entscheidungssatz; wesentliche Gründe der Entscheidung, sofern sie nicht ausnahmsweise von einer gesetzlich besonders angeordneten Feststellungswirkung erfasst sind, sind hingegen von der Bindungswirkung nicht erfasst (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 43, Rn. 32). Mangels einer im vorliegenden Fall gesetzlich angeordneten Feststellungswirkung bezieht sich die Bestandskraft der Leistungsbescheide nur auf den Ausspruch der Hilfegewährung, nicht hingegen auf die Wahl der konkreten Rechtsgrundlage. Steht die Bestandskraft einer Entscheidung nicht entgegen, besteht kein Grund, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung über Gebühr einzuschränken. Vielmehr erlangt das Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur im Falle des rechtmäßigen Handelns der Verwaltung stattzufinden hat, besondere Bedeutung.
34 
Bei der mit den Bescheiden des Beklagten vom 13.08.2010 bewilligten Hilfe gemäß § 35a SGB VIII handelte es sich um eine nicht auf einer Regelung des SGB VIII, sondern auf § 53 SGB XII beruhenden Leistung. Die gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII vom Gesetz vorgegebene Abgrenzung führt vorliegend dazu, dass die gewährte Hilfeleistung ihre Grundlage im SGB XII hat. Die Voraussetzungen eines Kostenbeitrags gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII liegen mangels der Gewährung einer Eingliederungshilfe auf Grundlage des § 35a SGB VIII nicht vor.
35 
Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII besteht zwar grundsätzlich ein Vorrang der Jugendhilfe bei sich überschneidenden oder deckungsgleichen Leistungen des Jugendhilfe- und des Sozialrechts. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII enthält hiervon aber eine Ausnahmeregelung, indem bei Eingliederungshilfe für körperlich und/oder geistig behinderte junge Menschen dem Sozialhilferecht Vorrang eingeräumt wird.
36 
Eine Zuordnung zur entsprechenden Rechtsgrundlage aus dem SGB VIII oder dem SGB XII nach dem Schwerpunkt der Behinderung und dem danach erforderlichen konkreten Hilfebedarf im Hinblick auf geistig-seelische Mehrfachbehinderungen entspricht dieser Rechtslage nicht. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich, namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten, ergeben können, ist gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch die Kammer folgt, hängt die Abgrenzung der Zuständigkeit von Jugend- oder Sozialhilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII vielmehr allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab: Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII, ist Sozialhilfe vorrangig (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -; BayVGH, 13.09.2006 - 12 BV 06.808; BayVGH, 24.06.2009 - 12 B 09.704 -, jeweils juris). Vorrang der Jugendhilfe besteht nur dann, wenn Jugendhilfeleistungen mit anderen, darüber hinausgehenden Sozialhilfeleistungen konkurrieren. Insofern stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Sonderregelung dar, die weder eng noch weit auszulegen ist. Vielmehr setzt die Anwendung der gegenüber Satz 1 spezielleren Regelung in Satz 2 nicht mehr voraus, als dass dessen Tatbestandsmerkmale vorliegen, dass also Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, geleistet werden oder zu leisten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, juris). Dementsprechend sind nach der Orientierungshilfe des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg bei Mehrfachbehinderung im Bereich der autistischen Störungen Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich vorrangig (vgl. Orientierungshilfe des KVJS, Ziff. 2.4.2).
37 
Die Voraussetzungen einer Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind gegeben. Nach dieser Regelung haben Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, während bei Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung diese Leistung im Ermessen des Leistungsgewährenden steht. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Asperger-Syndrom des Hilfeempfängers um eine seelische oder eine geistige bzw. körperliche Behinderung handelt, denn die vorliegenden sonstigen geistigen bzw. körperlichen Behinderungen sind bereits für sich geeignet, den Anspruch gemäß § 53 SGB XII zu begründen.
38 
Es liegt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Behinderung bei Menschen vor, bei denen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe dieser Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11). Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Bei der geistigen Behinderung kommt es auf die Ursache derselben nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten extrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen (Fichtner, BSHG, 1999, § 39 Rdnr. 20; Mergler / Zink, BSHG - Kommentar, Stand: März 2001, § 39 Rdnr. 37).
39 
Nach diesen Maßgaben liegt bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung vor. Es ist davon auszugehen, dass die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Beim Hilfeempfänger wurden nach nervenfachärztlichem Gutachten vom 25.07.2009 (Dr. E., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Epileptologie) neben einer autistischen Störung vom Asperger Typ mit Autismus-assoziierter Affekt- und Impulssteuerungsunfähigkeit im Weiteren diagnostiziert: eine Entwicklungsretardierung im Bereich der psychosozialen Kompetenz (F70.1 G), eine tiefgreifende Entwicklungs- und Reifestörung mittelschweren Grades (F84.5 G), eine gemischte emotionale Störung (F92.8G), eine globale Lernbehinderung GB (F70.9G) sowie ein hirnorganisches Anfallsleiden. Es besteht bei dem Hilfeempfänger eine ausgeprägte Störung der sozialen Interaktion, verbunden mit wiederholten Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten, was nicht nur erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschulung des Jungen und im Hinblick auf eine perspektivische Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nach sich ziehe (vgl. Abschlussbericht Tagesklinik D. vom 29.10.2008), sondern Ausdruck dessen ist, dass die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten des Hilfeempfängers extrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen. Es besteht beim Hilfeempfänger auch unstreitig eine wesentlich eingeschränkte Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft. Die gewährte Eingliederungshilfe erfolgte in Form der Kostenübernahme für die Beschulung in der Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W., die den körperlichen bzw. geistigen Behinderungen des Hilfeempfängers Rechnung trägt und auf den Ausgleich der Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft infolge seiner Behinderungen gerichtet ist.
40 
§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt weiter voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, Urteil vom 2.03.2006 - 5 C 15/05 -, jeweils juris). Diese Kongruenz der Leistungspflichten liegt im vorliegenden Fall ebenfalls vor. Die hier maßgebliche Beschulung in der Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W. ist sowohl möglicher Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB VIII als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 35a Abs. 2 SGB VIII. Beide Leistungspflichten sind insoweit mindestens einander überschneidend.
41 
Der Vorrang des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bewirkt im Verhältnis zum Hilfebegehrenden grundsätzlich nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier des Beklagten als Jugendhilfeträger, und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier des Sozialhilfeträgers. Ein möglicher Nachrang hat folglich keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfebegehrendem und dem Beklagten als Sozialleistungsträger, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98). Entsprechend kann es für die Frage der Kostentragung keine Rolle spielen, auf welchem Weg die Hilfegewährung tatsächlich erbracht worden ist; maßgeblich ist, nach welchen Regelungen der Anspruch in Anwendung des § 10 Abs. 4 SGB VIII rechtlich zu erbringen war.
42 
Auf die Frage, ob es sich bei der vorliegenden Hilfeleistung um eine ambulante oder eine teilstationäre Maßnahme handelt, kommt es aufgrund der Unanwendbarkeit des § 91 SGB VIII damit nicht an. Daher kann offen bleiben, inwieweit bei der Beurteilung des ambulanten bzw. teilstationären Charakters einer Maßnahme auf den Gesamtcharakter einer Einrichtung abzustellen ist oder eine Beschränkung auf die konkret unterstützte Maßnahme stattfindet.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
44 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
23 
Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt.
24 
Obwohl die durch die Kläger als Widerspruch gegen die Kostenbescheide vom 13.08.2010 auszulegenden Einwendungen vom 26.09.2010 und vom 11.01.2011 nicht im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO fristgerecht erfolgten, hat die Widerspruchsbehörde als Herrin des Vorverfahrens durch die erfolgte Sachentscheidung den Rechtsweg neu eröffnet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 70 Rn. 9).
II.
25 
Die Klage ist auch begründet.
26 
Die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII werden bei Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben.
28 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte, der zugleich Träger der Jugendhilfe wie auch der Sozialhilfe ist, die Gewährung der Eingliederungshilfe zu Unrecht auf § 35a SGB VIII gestützt. Zutreffende Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Eingliederungshilfe zum Besuch der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W. ist vielmehr § 53 SGB XII mit der Folge, dass auf der Grundlage von § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII für die Leistung kein Kostenbeitrag der Kläger verlangt werden kann.
29 
Es kann offen bleiben, ob jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zu umfassen hat oder ob lediglich eine am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII die Möglichkeit besitzt, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen (vgl. VGH BW, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08). Die erstgenannte Auffassung orientiert sich insbesondere an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgehaltenen Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 144/06 -; VG Bremen, Urteil vom 03.06.2010 - 5 K 3294/07 -; VG Ansbach, Urteil vom 27.06.2006 - AN 14 K 05.04505 -, jeweils juris; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 91 Rn. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8 Rn. 9; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 91 Rn. 2; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 92 Rn. 7; Hauck/Noftz , SGB VIII, Komm., § 92 Rn. 12; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -; offen lassen dies: Bayerischer VGH, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2527 - und Urteil vom 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, jeweils juris). Die zweitgenannte Ansicht geht davon aus, dass einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme habe wenden können, im Rahmen des die Beitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nicht die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Einwendungen gegen den u. U. bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit welchem die Maßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen. Der Grund liegt darin, dass der gesetzlich vorgesehenen Bestandskraft des Verwaltungsaktes Rechnung zu tragen ist und die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten der Widerspruchseinlegung und Klageerhebung vor diesem Hintergrund nicht unbeschränkt erweitert werden dürfen.
30 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris), der auch die Kammer folgt, ist es jedenfalls geboten, derjenigen zu einem Kostenbeitrag herangezogenen Person die Rechtmäßigkeitsprüfung zu eröffnen, welche im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht die Möglichkeit hatte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen. Denn grundsätzlich habe die öffentliche Hand und nicht der Bürger die Kosten eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu tragen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuchs nichts dafür, dass ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII auch dann rechtmäßig erhoben werden könnte, wenn der Beitragsschuldner nicht die Möglichkeit hatte, sich gegen eine rechtswidrig erfolgte Bewilligung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme zu wenden.
31 
Im vorliegenden Fall war das Vorgehen der Kläger gegen die Leistungsbescheide zwar nicht - wie in dem dem o.g. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.03.2011 zugrunde liegenden Fall - aufgrund mangelnder Verfahrensbeteiligung im Sinne des § 12 SGB X ausgeschlossen. Ebenso wie ein am Verwaltungsverfahren Unbeteiligter war es den Klägern aber auch hier nicht möglich, im Bewilligungsverfahren ihre rechtlichen Bedenken gegen den Bewilligungsbescheid mit Erfolg geltend zu machen.
32 
Es kann offen bleiben, ob es den Klägern angesichts der - auch in zeitlicher Hinsicht bestehenden - Dringlichkeit der Hilfegewährung überhaupt zumutbar war, die Leistungsbescheide vom 13.08.2010 anzufechten. Einem Vorgehen gegen die Leistungsbescheide hätte jedenfalls das fehlende Rechtsschutzbedürfnis entgegen gestanden. Ein solches fehlt in der Regel dann, wenn die Behörde einem Antrag in vollem Umfang stattgegeben hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb § 40 Rn. 43). Sie fehlt damit auch bei einer antragsgemäßen Hilfegewährung, wie sie vorliegend stattgefunden hat. Vergleichbar der Situation eines am Verfahren Unbeteiligten hatten die Kläger daher nicht die Möglichkeit, sich gegen die auf einer falschen Rechtsgrundlage erfolgte Bewilligungen der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme mithilfe eines nicht von vornherein erfolglosen Rechtsbehelfs zu wehren.
33 
Auch die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide steht einer Inzidentprüfung nicht entgegen. Grundsätzlich bezieht sich die Bindungswirkung aufgrund der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nur auf den Entscheidungssatz; wesentliche Gründe der Entscheidung, sofern sie nicht ausnahmsweise von einer gesetzlich besonders angeordneten Feststellungswirkung erfasst sind, sind hingegen von der Bindungswirkung nicht erfasst (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 43, Rn. 32). Mangels einer im vorliegenden Fall gesetzlich angeordneten Feststellungswirkung bezieht sich die Bestandskraft der Leistungsbescheide nur auf den Ausspruch der Hilfegewährung, nicht hingegen auf die Wahl der konkreten Rechtsgrundlage. Steht die Bestandskraft einer Entscheidung nicht entgegen, besteht kein Grund, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung über Gebühr einzuschränken. Vielmehr erlangt das Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur im Falle des rechtmäßigen Handelns der Verwaltung stattzufinden hat, besondere Bedeutung.
34 
Bei der mit den Bescheiden des Beklagten vom 13.08.2010 bewilligten Hilfe gemäß § 35a SGB VIII handelte es sich um eine nicht auf einer Regelung des SGB VIII, sondern auf § 53 SGB XII beruhenden Leistung. Die gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII vom Gesetz vorgegebene Abgrenzung führt vorliegend dazu, dass die gewährte Hilfeleistung ihre Grundlage im SGB XII hat. Die Voraussetzungen eines Kostenbeitrags gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII liegen mangels der Gewährung einer Eingliederungshilfe auf Grundlage des § 35a SGB VIII nicht vor.
35 
Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII besteht zwar grundsätzlich ein Vorrang der Jugendhilfe bei sich überschneidenden oder deckungsgleichen Leistungen des Jugendhilfe- und des Sozialrechts. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII enthält hiervon aber eine Ausnahmeregelung, indem bei Eingliederungshilfe für körperlich und/oder geistig behinderte junge Menschen dem Sozialhilferecht Vorrang eingeräumt wird.
36 
Eine Zuordnung zur entsprechenden Rechtsgrundlage aus dem SGB VIII oder dem SGB XII nach dem Schwerpunkt der Behinderung und dem danach erforderlichen konkreten Hilfebedarf im Hinblick auf geistig-seelische Mehrfachbehinderungen entspricht dieser Rechtslage nicht. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich, namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten, ergeben können, ist gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch die Kammer folgt, hängt die Abgrenzung der Zuständigkeit von Jugend- oder Sozialhilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII vielmehr allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab: Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII, ist Sozialhilfe vorrangig (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -; BayVGH, 13.09.2006 - 12 BV 06.808; BayVGH, 24.06.2009 - 12 B 09.704 -, jeweils juris). Vorrang der Jugendhilfe besteht nur dann, wenn Jugendhilfeleistungen mit anderen, darüber hinausgehenden Sozialhilfeleistungen konkurrieren. Insofern stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Sonderregelung dar, die weder eng noch weit auszulegen ist. Vielmehr setzt die Anwendung der gegenüber Satz 1 spezielleren Regelung in Satz 2 nicht mehr voraus, als dass dessen Tatbestandsmerkmale vorliegen, dass also Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, geleistet werden oder zu leisten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, juris). Dementsprechend sind nach der Orientierungshilfe des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg bei Mehrfachbehinderung im Bereich der autistischen Störungen Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich vorrangig (vgl. Orientierungshilfe des KVJS, Ziff. 2.4.2).
37 
Die Voraussetzungen einer Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind gegeben. Nach dieser Regelung haben Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, während bei Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung diese Leistung im Ermessen des Leistungsgewährenden steht. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Asperger-Syndrom des Hilfeempfängers um eine seelische oder eine geistige bzw. körperliche Behinderung handelt, denn die vorliegenden sonstigen geistigen bzw. körperlichen Behinderungen sind bereits für sich geeignet, den Anspruch gemäß § 53 SGB XII zu begründen.
38 
Es liegt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Behinderung bei Menschen vor, bei denen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe dieser Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11). Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Bei der geistigen Behinderung kommt es auf die Ursache derselben nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten extrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen (Fichtner, BSHG, 1999, § 39 Rdnr. 20; Mergler / Zink, BSHG - Kommentar, Stand: März 2001, § 39 Rdnr. 37).
39 
Nach diesen Maßgaben liegt bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung vor. Es ist davon auszugehen, dass die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Beim Hilfeempfänger wurden nach nervenfachärztlichem Gutachten vom 25.07.2009 (Dr. E., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Epileptologie) neben einer autistischen Störung vom Asperger Typ mit Autismus-assoziierter Affekt- und Impulssteuerungsunfähigkeit im Weiteren diagnostiziert: eine Entwicklungsretardierung im Bereich der psychosozialen Kompetenz (F70.1 G), eine tiefgreifende Entwicklungs- und Reifestörung mittelschweren Grades (F84.5 G), eine gemischte emotionale Störung (F92.8G), eine globale Lernbehinderung GB (F70.9G) sowie ein hirnorganisches Anfallsleiden. Es besteht bei dem Hilfeempfänger eine ausgeprägte Störung der sozialen Interaktion, verbunden mit wiederholten Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten, was nicht nur erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschulung des Jungen und im Hinblick auf eine perspektivische Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nach sich ziehe (vgl. Abschlussbericht Tagesklinik D. vom 29.10.2008), sondern Ausdruck dessen ist, dass die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten des Hilfeempfängers extrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen. Es besteht beim Hilfeempfänger auch unstreitig eine wesentlich eingeschränkte Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft. Die gewährte Eingliederungshilfe erfolgte in Form der Kostenübernahme für die Beschulung in der Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W., die den körperlichen bzw. geistigen Behinderungen des Hilfeempfängers Rechnung trägt und auf den Ausgleich der Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft infolge seiner Behinderungen gerichtet ist.
40 
§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt weiter voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, Urteil vom 2.03.2006 - 5 C 15/05 -, jeweils juris). Diese Kongruenz der Leistungspflichten liegt im vorliegenden Fall ebenfalls vor. Die hier maßgebliche Beschulung in der Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W. ist sowohl möglicher Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB VIII als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 35a Abs. 2 SGB VIII. Beide Leistungspflichten sind insoweit mindestens einander überschneidend.
41 
Der Vorrang des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bewirkt im Verhältnis zum Hilfebegehrenden grundsätzlich nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier des Beklagten als Jugendhilfeträger, und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier des Sozialhilfeträgers. Ein möglicher Nachrang hat folglich keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfebegehrendem und dem Beklagten als Sozialleistungsträger, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98). Entsprechend kann es für die Frage der Kostentragung keine Rolle spielen, auf welchem Weg die Hilfegewährung tatsächlich erbracht worden ist; maßgeblich ist, nach welchen Regelungen der Anspruch in Anwendung des § 10 Abs. 4 SGB VIII rechtlich zu erbringen war.
42 
Auf die Frage, ob es sich bei der vorliegenden Hilfeleistung um eine ambulante oder eine teilstationäre Maßnahme handelt, kommt es aufgrund der Unanwendbarkeit des § 91 SGB VIII damit nicht an. Daher kann offen bleiben, inwieweit bei der Beurteilung des ambulanten bzw. teilstationären Charakters einer Maßnahme auf den Gesamtcharakter einer Einrichtung abzustellen ist oder eine Beschränkung auf die konkret unterstützte Maßnahme stattfindet.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
44 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.

2

Der Kläger ist Vater eines 1990 geborenen Sohnes und einer 1992 geborenen Tochter. Die Beklagte gewährte den Kindern unter anderem in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe (Heimerziehung und Eingliederungshilfe). Für diesen Zeitraum zog sie den Kläger mit Bescheiden vom 12. Mai 2006 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 545 € heran (340 € für das erste und 205 € für das zweite Kind). Auf den Widerspruch des Klägers reduzierte die Beklagte den Kostenbeitrag mit Änderungsbescheid vom 9. Januar 2007 auf insgesamt 440 € monatlich (275 € für das erste und 165 € für das zweite Kind). Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 2008 zurück.

3

Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst die vollständige Aufhebung der Kostenbeitragsbescheide. Im Klageverfahren hat er diese nur noch insoweit angegriffen, als der monatliche Kostenbeitrag insgesamt 350 € (250 € für seinen Sohn und 100 € für seine Tochter) übersteigt. Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe die von seinem Einkommen abzusetzenden Fahrtkosten zu der 57 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsstelle als Lagerarbeiter bei der Be- und Entladung von Schiffen zu niedrig bemessen.

4

Mit Urteil vom 22. September 2008 hat das Verwaltungsgericht die streitbefangenen Bescheide der Beklagten in dem vom Kläger beantragten Umfang aufgehoben. Von dem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 790,35 € im maßgeblichen Zeitraum sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich die 25 %-Pauschale für Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abzusetzen. Denn der Kläger habe eine höhere Fahrtkostenbelastung nachgewiesen, die nach Grund und Höhe angemessen sei (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Aufgrund seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten könne er nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden. Die Höhe der Fahrtkosten für PKW müsse auch im Kostenbeitragsrecht nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien, hier des Oberlandesgerichts Schleswig bemessen werden. Danach seien für die Hin- und Rückfahrt jeweils eine Kilometerpauschale von 0,30 € für die ersten 30 km und von 0,20 € für die weitere Fahrstrecke anzusetzen. Dementsprechend ergebe sich für den Kläger eine tatsächliche monatliche Belastung in Höhe von 597,60 €, die von seinem Einkommen abzuziehen sei. Das danach für die Kostenbeitragsberechnung maßgebliche Einkommen sei der Stufe 6 der im Anhang zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) enthaltenen Tabelle zuzuordnen. Da bei der Eingruppierung des Sohnes und der Tochter des Klägers jeweils die Unterhaltsverpflichtung für das andere (gleichrangige) Kind berücksichtigt werden müsse, sei gemäß § 4 KostenbeitragsV eine Herabstufung auf die Einkommensstufe 4 vorzunehmen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dass die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nach der für den Kläger günstigeren Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu bemessen seien.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 93 Abs. 3 SGB VIII. Sie vertritt ihre Rechtsansicht weiter, die Fahrtkosten dürften nur in der pauschalisierten Höhe abgezogen werden, wie sie im Einkommenssteuerrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) oder im Sozialhilferecht (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) vorgesehen sei.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er macht ergänzend geltend, dass er durch die Heranziehung zu Kostenbeiträgen nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er stehen würde, wenn er den gesetzlichen Unterhalt für seine Kinder zu leisten hätte.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass die Kostenbeitragsbescheide in dem vom Kläger angefochtenen Umfang rechtswidrig gewesen und daher insoweit vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden sind.

9

Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen und von den Vorinstanzen erörterten Frage der Fahrtkostenberechnung ist die Heranziehung des Klägers jedenfalls in dem Umfang, in dem er die streitbefangenen Bescheide angegriffen hat, schon deshalb rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil sie nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist. Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann angemessen im Sinne dieser Vorschrift, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (1.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird dieser Selbstbehalt, der sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts bestimmt, hier durch den von der Beklagten geforderten Kostenbeitrag unterschritten (2.). Dieser Verstoß von Bundesrecht führt im vorliegenden Fall zur Zurückweisung der Revision, ohne dass allgemein zu klären ist, welche weitergehenden Rechtsfolgen eine Verletzung des Angemessenheitsgebots (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) nach sich zieht (3.).

10

1. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Das Gebot der Angemessenheit richtet sich nicht nur an den nach § 94 Abs. 5 SGB VIII ermächtigten Verordnungsgeber, sondern gleichermaßen an die Kostenbeiträge erhebenden Jugendhilfeträger, die diesem Grundsatz auch bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall Rechnung zu tragen haben. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist insoweit unmittelbarer Maßstab und Grenze für die Kostenbeteiligung. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. zum gleichlautenden Begriff in § 85 Nr. 3 Satz 2 bzw. § 84 Abs. 1 BSHG: Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 und vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1).

11

Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dieser Inhalt des Rechtsbegriffs der Angemessenheit ergibt sich sowohl aus dem vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit diesem Merkmal verfolgten Zweck (1.1) als auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift (1.2). Von dieser anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermittelten Deutung des Norminhalts ist im Ansatz auch der Verordnungsgeber (unter Einschluss des der Kostenbeitragsverordnung zustimmenden Bundesrats) ausgegangen (1.3). Ob dieses Auslegungsergebnis darüber hinaus auch verfassungsrechtlich geboten ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (1.4).

12

1.1 Die Beteiligung an den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen durch die Erhebung von Kostenbeiträgen ist auf eine angemessene Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen begrenzt. Die Bemessung und Erhebung nach jugendhilferechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Regelungen bezweckt hinsichtlich des Umfangs der Heranziehung keine Ablösung von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Grund und Grenze der Heranziehung.

13

Mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII im Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -) vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729), welches mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 die Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe neu geregelt hat, strebte der Gesetzgeber eine Verwaltungsvereinfachung und die Senkung des Vollzugsaufwands an (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung in BTDrucks 15/3676 S. 1 ff., 28). Deshalb wurde neben der Leistungsgewährung nun auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Nach der alten Gesetzesfassung (bis 2005) war unter bestimmten Voraussetzungen noch ein (gesetzlicher) Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes/Jugendlichen gegen die Eltern auf den Träger der Jugendhilfe vorgesehen (vgl. § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F.), der dazu führte, dass die Jugendhilfeträger in diesen Fällen die übergegangenen Ansprüche gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geltend zu machen hatten. Dieses System der Heranziehung wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ändern. Er verfolgte insoweit zwar das Ziel der "Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich". Der Gesetzgeber wollte aber zugleich, dass diese Entflechtung nicht "zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt" (BTDrucks 15/3676 S. 28).

14

Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht nach Maßgabe des Gestaltungsspielraumes, der hierbei dem Gesetz- und Verordnungsgeber zuzubilligen ist, zwar Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht aber dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Hierin findet auch die nach § 94 Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Ausgestaltungs- und Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers ihre Grenze. Zu diesen elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, dass dem Unterhaltspflichtigen der sog. Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2. Mai 1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.). Diese unterhaltsrechtliche "Opfergrenze", die auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu beachten ist (vgl. zu § 1603 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - NJW 1989, 524 <525>), wird in der unterhaltsrechtlichen Rechtspraxis durch den notwendigen oder kleinen Selbstbehalt (auch notwendiger Eigenbedarf genannt) konkretisiert (BGH, Urteil vom 2. November 1988 a.a.O.). Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O., vom 2. November 1988 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Zu ihrer Bestimmung haben die Oberlandesgerichte in ihren unterhaltsrechtlichen Leitlinien (u.a. in der sog. Düsseldorfer Tabelle) Selbstbehaltsätze aufgestellt, von deren pauschalierten Werten im Regelfall ausgegangen werden darf (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O.).

15

Es fehlt jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber, der sowohl Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht vermeiden als auch die Zumutbarkeit der Heranziehung für den Beitragspflichtigen gewährleisten wollte (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 42), die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ermöglichen wollte, der den Pflichtigen im Hinblick auf diesen elementaren Selbstbehalt schlechter stellt als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner nicht ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belässt wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen. Dass der unterhaltsrechtliche Eigenbedarf die Beitragserhebung begrenzt, hat außerdem nicht nur in der Begrenzung auf den "angemessenen Umfang" des Kostenbeitrages im Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seinen Niederschlag gefunden, sondern entspricht darüber hinaus auch der Zwecksetzung der jugendhilferechtlichen Kostenbeteiligung. Die Erhebung von Kostenbeiträgen bei teil- und vollstationärer Unterbringung dient zwar auch der Finanzierung der Jugendhilfeaufwendungen. Die Bestimmung der zum Kostenbeitrag Heranzuziehenden in § 92 Abs. 1 und 1a SGB VIII zeigt aber, dass der Sache nach die Kostenbeitragspflicht in den Fällen des § 92 Abs. 4 und 5 SGB VIII an eine Unterhaltspflicht anknüpft und die Unterhaltspflichtigen - nicht nur deswegen, weil sie den Unterhalt für den jungen Menschen wegen der jugendhilferechtlichen Leistungen "ersparen" - nicht aus ihrer materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen entlassen werden sollen. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen und zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 -XII ZR 197/04 - NJW-RR 2007, 505; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 UF 77/07 - juris), tritt insoweit der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei nur für die hohen Einkommen angestrebt (BTDrucks 15/3676 S. 27). Für die unteren und mittleren Einkommensgruppen fehlt jeder Hinweis, dass aus Finanzierungsgründen eine Heranziehung ermöglicht werden sollte, welche die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit übersteigt und den Kostenbeitragspflichtigen dadurch schlechter stellt als er im Unterhaltsrecht hinsichtlich des notwendigen Eigenbedarfs stünde.

16

1.2 Eine systematische Auslegung bestätigt, dass die Heranziehung nur dann im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang erfolgt, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.

17

Das Kostenbeitragsrecht koppelt den Umfang der Heranziehung zum Teil ausdrücklich an bestehende Unterhaltspflichten. So schreibt § 94 Abs. 2 SGB VIII vor, dass weitere Unterhaltspflichten der kostenbeitragspflichtigen Person angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Wechselwirkung zwischen Kostenerstattungs- und Unterhaltsrecht setzt auch § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII voraus, nach dem bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist, wenn die Zahlung eines Kostenbeitrages die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert. Dass ein Kostenbeitrag an die Stelle von Unterhaltsleistungen tritt, ergibt sich weiterhin aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der - um zu verhindern, dass ein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in unveränderter Höhe nachkommt, aber für den gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet wird - den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, den Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtigen über die Gewährung der Leistung zu unterrichten und über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufzuklären (BTDrucks 15/3676 S. 41).

18

Systematisch ergibt sich die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen, vor allem aus § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nach dem ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Mit dieser Bezugnahme auf den Gleich- bzw. Vorrang wird die Rangfolge und Wertung des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1609 BGB) übernommen. Wenn die unterhaltspflichtige Person nach zivilrechtlichen Berechnungen ihre Unterhaltspflichten nicht in vollem Umfang erfüllen kann, ist der Kostenbeitrag des Jugendhilfeträgers entsprechend zu reduzieren (vgl. etwa Schindler, in: Münder/Meysen/Trencek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 Rn. 26, 28). Bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche ist also - worauf auch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11), wenn auch in anderem Zusammenhang, hinweist - eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen. § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII schützt zwar seinem Wortlaut nach nur die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter. Die hiernach vorzunehmende Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen setzt aber voraus, dass dem Kostenbeitragspflichtigen in den Fällen des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber diesen Selbstbehalt in den übrigen Kostenbeitragsfällen hat verkürzen wollen. Die gesetzessystematisch enge Verknüpfung mit dem Unterhaltsrecht weist vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber keinen Bedarf zur ausdrücklichen Klarstellung gesehen hat, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt auch gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen durchgehend zu gewährleisten ist.

19

1.3 Bei Erlass der Kostenbeitragsverordnung hat auch der Verordnungsgeber im rechtlichen Ansatz § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dahin verstanden, dass die Kostenbeitragspflichtigen im Hinblick auf den ihnen verbleibenden Mindest- bzw. notwendigen Eigenbedarf nicht schlechter zu stellen sind als im Unterhaltsrecht. So heißt es bereits im Vorwort des von der Bundesregierung am 23. August 2005 an den Bundesrat übermittelten (vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellten) Entwurfs der Kostenbeitragsverordnung, dass die Bemessung der Pauschalbeträge "in enger Abstimmung mit unterhaltsrechtlichen Wertungen" erfolgt sei und damit "Wertungsunterschiede" vermieden werden sollen (BRDrucks 648/05 S. 1). Auch in den Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse (BRDrucks 648/1/05 S. 3 ff.), deren Änderungsvorschläge im Zustimmungsbeschluss des Bundesrates durchweg übernommen worden sind (vgl. BRDrucks 648/05 S. 1 ff.), wurde nochmals als Ziel der konkreten Beitragsbemessung hervorgehoben, "für Eltern in den unteren Einkommensgruppen eine Kostenbeitragspflicht festzulegen, deren Höhe den Kostenbeiträgen nach der geltenden Kostenheranziehung vergleichbar ist und die in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder entspricht" (BRDrucks 648/1/05 S. 3). Weiter heißt es dort in einer Anmerkung zu einer im Rahmen der Überprüfung eines Beitragssatzes angestellten unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung: "Die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts folgt aus der Berücksichtigung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts, der ab dem 1. Juli 2005 bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern bei 890 Euro monatlich liegt" (BRDrucks 648/1/05 S. 6).

20

1.4 Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass die vorstehende Auslegung des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach der dem Kostenbeitragspflichtigen jedenfalls der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt zu belassen ist, auch von Verfassungs wegen geboten ist. Es liegt nahe - ohne dass dies hier abschließend entschieden werden müsste -, die in der Rechtsprechung zum notwendigen Selbstbehalt im Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze auf das jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht zu übertragen.

21

Die mit der Auferlegung von Unterhaltsleistungen verbundene Einschränkung des Art. 2 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 - 1 BvR 1509/97 - NJW-RR 2002, 73 f. = FamRZ 2001, 1685 f. und vom 25. Juni 2002 - 1 BvR 2144/01 - NJW 2002, 2701 f. jeweils m.w.N.; vgl. ferner Beschlüsse vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 u.a. - BVerfGE 87, 153 und vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125). Danach wäre es verfassungswidrig, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht einmal mehr der Sozialhilfebedarf verbliebe und er infolge der Unterhaltszahlungen selbst sozialhilfebedürftig würde (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59 <63> und - diesem folgend - BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 a.a.O. Rn. 10 im Hinblick auf die Unvereinbarkeit mit der Menschenwürdegarantie <art. 1 abs. 1 gg> und dem Sozialstaatsprinzip<art. 20 abs. 1 gg>). Unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber sozialrechtliche Einstandspflichten losgelöst vom Unterhaltsrecht und strenger als dieses bestimmen kann (z.B. im Rahmen der Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft nach § 7 Abs. 2, 3, § 9 Abs. 2 SGB II oder in Fällen, in denen nach §§ 19, 20 SGB XII eine Einsatzgemeinschaft besteht), bedarf zumindest für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag bei Gewährung teil- und vollstationärer Leistungen keiner abschließenden Beurteilung. Überdies hat der Gesetzgeber durch die Beschränkung des Kostenbeitrages auf den "angemessenen Umfang" selbst zu erkennen gegeben, dass er einen etwa weitergehenden verfassungsrechtlichen Rahmen für die Heranziehung nicht hat ausschöpfen wollen.

22

§ 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, stellt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht dar (vgl. etwa zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 - FamRZ 2010, 626 f.). Dieser Grundsatz prägt seinerseits jedenfalls solche öffentlich-rechtlichen Einstandspflichten, die sich - wie der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII - ungeachtet der eigenständigen öffentlich-rechtlichen Ausformung nach Grund und Bemessung an das Unterhaltsrecht anlehnen. Für die Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenze auch der kostenbeitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist es jedenfalls verfassungsrechtlich statthaft - sofern nicht Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung bedingen -, auf die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien festgelegten (an der sog. Düsseldorfer Tabelle orientierten) und grundsätzlich (etwas) über dem Sozialhilfebedarf liegenden Selbstbehaltsätze abzustellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 a.a.O. und vom 25. Juni 2002 a.a.O.; BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O. Rn. 32 ff.; BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Auch sonst ist diese Anknüpfung im Sozialrecht anerkannt (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I s. etwa BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O.; zu § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. s.a. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222).

23

2. Der von der Beklagten erhobene Kostenbeitrag belässt dem Kläger nicht den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt.

24

2.1 Nach Ziffer 21.2 der hier - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - heranzuziehenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Stand: 1. Juli 2005) betrug der notwendige (sog. kleine) Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern im streitbefangenen Zeitraum des Jahres 2006 monatlich 890 €. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O., Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1603 Rn. 32 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier von den Vorinstanzen jedoch weder festgestellt noch sonst von den Beteiligten dargetan worden.

25

2.2 Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in der vollen von der Beklagten geforderten Höhe belässt dem Kläger bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen (Vergleichs-)Berechnung weniger als diesen notwendigen Selbstbehalt.

26

Nach den für das Revisionsgericht gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts belief sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) in dem streitbefangenen Zeitraum auf 1 790,35 €. Das Oberverwaltungsgericht hat weiterhin bindend festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten monatlichen Fahrten zur Erzielung des Einkommens notwendig waren und der Kläger insbesondere nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen konnte. Die Bemessung (in Orientierung an Ziffer 10.2.2 Satz 1 der Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) der hiernach abzugsfähigen Fahrtkosten in Höhe von monatlich 597,60 € entspricht den unterhaltsrechtlichen Maßstäben, auf die jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist, abzustellen ist. Sie steht rechnerisch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Ob von dem hiernach unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen von nicht mehr als 1 192,75 € monatlich weitere Beträge unterhaltsrechtlich abzugsfähig waren, ist nicht festgestellt und bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Nach Abzug des Selbstbehalts - von hier 890 € - bleibt ein Betrag von monatlich 302,75 €, der unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung steht. Der von der Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag von insgesamt 440 € belässt dem Kläger damit nicht den ihm als Erwerbstätigem zustehenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt - hier von 890 € - und führt demnach dazu, dass dem Kläger weniger an Einkommen verbliebe, als ihm wegen des notwendigen Selbstbehalts nach Unterhaltsrecht verblieben wäre. Der festgesetzte Kostenbeitrag ist insoweit, als er den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht (vollständig) wahrt, nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

27

2.3 Diese Nichtbeachtung der durch den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt gezogenen Grenze ergibt sich unabhängig davon, ob im Übrigen der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII in der von der Beklagten oder in der vom Berufungsgericht für zutreffend erachteten Weise zu berechnen ist; denn in jedem Falle ist der Kostenbeitrag, der sich hiernach errechnete, so hoch, dass er in den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt eingriffe. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob für die Ermittlung des Einkommens, das bei der Anwendung der Kostenbeitragsverordnung zu berücksichtigen ist, die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII nach der Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu berechnen sind, kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob - woran der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, erhebliche Zweifel hat - die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) auch auf die vollstationär untergebrachten Kinder des Klägers (unmittelbar) angewandt werden kann.

28

3. Wegen des Verstoßes der Beklagten gegen das Gebot der angemessenen Heranziehung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht entschieden, das der geforderte Kostenbeitrag in der vom Kläger angegriffenen, den Betrag von 350 € übersteigenden Höhe nicht rechtmäßig ist und die streitbefangenen Bescheide hinsichtlich des übersteigenden Betrages aufzuheben waren. Ob dieser Verstoß auch eine weitergehende Aufhebung rechtfertigen würde und wie die damit zusammenhängende Frage zu beantworten ist, ob und gegebenenfalls welche weitergehenden Rechtsfolgen aus einem durch die Unterschreitung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts bedingten Verstoß gegen § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (im Allgemeinen) zu ziehen sind, hat der Senat wegen der hier vorliegenden Begrenzung des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Denn der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Bescheide zuletzt allein in der den Betrag von 350 € übersteigenden Höhe begehrt, so dass die Bescheide bis zur Höhe dieses Betrages in Bestandskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens geworden sind. Der Senat lässt daher offen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem durch eine Unterschreitung der Selbstbehaltsgrenze beeinträchtigten Angemessenheitsgebot durch eine gesetzeskonforme Auslegung der Kostenbeitragsverordnung, durch eine entsprechende Anwendung des § 4 KostenbeitragsV (etwa im Falle der Kostenbeitragspflicht für mehrere untergebrachte junge Menschen) oder im jeweiligen Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden kann, dass - im Umfang der Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts - eine zur Beitragsreduzierung führende besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII anzunehmen ist.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 607/12 Verkündet am:
12. Februar 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig
nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher
Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen
werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR
304/02 - FamRZ 2004, 1559).

b) Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt
regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen
weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten
auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen
lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 607/12 - OLG Oldenburg
AG Delmenhorst
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber
-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 2012 aufgehoben. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delmenhorst vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt.
2
Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012.
3
Die Antragstellerin nimmt den - als Beamten tätigen - Antragsgegner wegen der seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis einschließlich Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.
4
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
6
1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2013, 1051 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
7
Zwar bestehe ein unterhaltsrechtlich relevanter Bedarf in der von der Antragstellerin vorgetragenen Höhe. Ebenso habe der Antragsgegner seine Leis- tungsfähigkeit nicht in Frage gestellt. Er könne sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch jedoch auf Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen.
8
Diese müsse sich nicht in einzelnen, schwerwiegenden Übergriffen gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörige ausdrücken. Sie könne unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers auch in einem Verhalten gesehen werden, das in seiner Gesamtschau einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung erkennen lasse und infolgedessen den Unterhaltspflichtigen als Person herabwürdige, zurücksetze oder kränke. Bei der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern sei insbesondere zu berücksichtigen , dass selbst scheinbar nur geringfügige Kränkungen und Verletzungen im Kindes- und Jugendalter in besonderer Weise traumatisierend wirken könnten und dann das Kind ein Leben lang belasteten.
9
Gemessen hieran sei dem Vater des Antragsgegners auf der Grundlage des in seinen Grundzügen unstreitigen Sachverhalts sowie des vom Antragsgegner in der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindrucks eine schwere Verfehlung vorzuwerfen; er habe mit seinem jede Beziehung vermeidenden Verhalten seinen Sohn in einer nicht mehr zu akzeptierenden Weise nachhaltig belastet. Unmittelbar vor der Trennung der Eltern sei es am 1. Mai 1971 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Vater die Mutter massiv beschimpft und beleidigt habe. Dieser von dem Antragsgegner miterlebte Vorfall sei - wie die Ausführungen im Scheidungsurteil zeigten - symptomatisch für die Beziehung innerhalb der Familie gewesen. Nach der daraufhin vollzogenen Trennung habe sich der Vater von der Familie abgewandt. In der Folgezeit habe es nur noch einige Postkartengrüße aus dem Urlaub gegeben. Zwar habe der Antragsgegner seinen Vater noch gelegentlich besucht. Diese sporadischen Kontakte seien aber bereits nach etwa einem Jahr endgül- tig zum Erliegen gekommen. Wie der Antragsgegner in seiner Anhörung geschildert habe, habe er nach dem Scheitern der Ehe seiner Eltern mehrfach von sich aus den Kontakt zu seinem Vater gesucht, um wieder eine Vater-SohnBeziehung herzustellen. Wenn der Vater dann auf die Mitteilung von dem bestandenen Abitur nur mit einem Achselzucken reagiert habe, habe er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihn jedenfalls ab 1972 die Person seines inzwischen fast erwachsenen Sohnes und dessen Zukunft nicht mehr berührt hätten. Dieser Eindruck habe sich in der Reaktion auf die Mitteilung von der beabsichtigten Verlobung bestätigt, die der Vater nur mit den Worten "Du bist ja verrückt" quittiert habe. Er habe offensichtlich kein Interesse an seiner Schwiegertochter und den Zukunftsplänen des Paares gezeigt. Dass dieses nach außen getragene Desinteresse noch immer nachwirke und den Antragsgegner bis heute belaste , sei ihm bei der Schilderung der Vorfälle deutlich anzumerken gewesen. Wenn der Antragsgegner nach diesen Erfahrungen von sich aus keine weiteren Kontakte mehr zu seinem Vater gesucht habe, sei dies nachvollziehbar und könne nicht als einfache Kontaktlosigkeit bagatellisiert werden. Nicht einmal das Zusammentreffen auf der Beerdigung des Großvaters habe dazu geführt, dass noch persönliche Worte zwischen beiden gewechselt worden seien. In seinem notariellen Testament aus dem Jahr 1998 habe der Vater bestätigt, zu seinem Sohn seit etwa 27 Jahren keinen Kontakt mehr zu haben. Mit der gewählten laienhaften Formulierung, sein Sohn solle nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten , spiegele er seine innere Einstellung und dokumentiere nachdrücklich den bereits früher vollzogenen Bruch mit seinem Kind. Er habe ihn damit ersichtlich von allen Zuwendungen ausschließen wollen, soweit ihm das Recht einen Gestaltungsspielraum gelassen habe.
10
Der dem Vater anzulastende Bruch der Eltern-Kind-Beziehung werde nicht durch die langjährigen Ehekonflikte relativiert. Diese hätten unmittelbar nur die Eheleute betroffen und den Vater nicht dazu berechtigt, sich auch gegen- über seinem damals noch minderjährigen Sohn zurückzuziehen. Unabhängig von der Frage der elterlichen Sorge sei er nicht von der jedem Eltern-KindVerhältnis immanenten Pflicht zu wechselseitigem Beistand und Rücksichtnahme , und damit über die Schulzeit hinaus Kontakt zu seinem Sohn zu halten, entbunden gewesen. Wenn der Vater gleichwohl die Bemühungen seines bereits durch die Ehekonflikte erheblich belasteten Sohnes um eine Aufrechterhaltung verwandtschaftlicher Bindungen zurückgewiesen habe und es zu einem endgültigen Bruch habe kommen lassen, habe er einen groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme offenbart, so dass die Voraussetzungen für eine schwere Verfehlung gegeben seien. Da die Folgen seines Handelns für den Vater erkennbar gewesen seien und er diese bewusst in Kauf genommen habe, sei an einem Vorsatz nicht zu zweifeln.
11
Bei dieser Ausgangslage sei eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig, so dass die Verwirkung nicht zu einer Kürzung, sondern zum Wegfall des Anspruchs führe. Wer sich bewusst und dauerhaft von jeglichen Beziehungen persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinen Kindern ablöse, stelle sich außerhalb des familiären Solidarverbandes. Geschehe dies zudem noch in einer Weise, die für das nunmehr unterhaltspflichtige Kind traumatisierend gewirkt habe, müsse diesem die Auferlegung einer Zahlungspflicht in besonderer Weise als unbillig erscheinen - und zwar unabhängig von dem zuvor im Rahmen des Familienverbandes erhaltenen Unterhalt.
12
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
13
a) Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht, wenn sich der Unterhaltsberechtigte vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die Unterhaltspflicht entfällt vollständig, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten im Hinblick darauf grob unbillig wäre, § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB.
14
aa) Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden. Als Begehungsformen kommen aktives Tun und Unterlassen in Betracht, letzteres allerdings nur, wenn der Berechtigte dadurch eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt. Daher kann sich auch eine - durch Unterlassen herbeigeführte - Verletzung elterlicher Pflichten, wie etwa der Pflicht zu Beistand und Rücksicht im Sinne von § 1618 a BGB, der auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern Anwendung findet (Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1618 a Rn. 1), als Verfehlung gegen das Kind darstellen (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 32 und vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560).
15
Eine "schwere Verfehlung" im vorgenannten Sinn ist nicht auf einzelne, schwerwiegende Übergriffe gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörige beschränkt. Bereits in den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde eingeräumt, dass erhebliche Gründe dafür sprechen, die Unterhaltspflicht in Fällen, in denen der Bedürftige durch unwürdiges Verhalten das Familienband zerrissen hat, nicht nur zu beschränken, sondern ganz wegfallen zu lassen (BT-Drucks. V/2370 S. 41). Ein solches Verhalten kann sich zum einen in einzelnen besonders schwerwiegenden Verfehlungen zeigen; eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann sich zum anderen aber auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten ergeben. Selbst wenn die einzelnen Verfehlungen dabei nicht besonders schwer wiegen, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie zusammengenommen zeigen, dass sich der Unterhaltsberechtigte in besonders vorzuwerfender Weise aus der familiären Solidarität gelöst und damit letztlich bezogen auf seine familiären Verpflichtungen eine schwere Verfehlung begangen hat.
16
bb) Eine vom Unterhaltsberechtigten ausgehende Kontaktverweigerung kann, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Verwirkung des Unterhalts gemäß § 1611 Abs. 1 BGB begründen.
17
Beim Kindesunterhalt vermag allerdings die Ablehnung jeder persönlichen Kontaktaufnahme zu dem unterhaltspflichtigen Elternteil durch das (volljährige ) Kind allein oder auch in Verbindung mit unhöflichen und unangemessenen Äußerungen diesem gegenüber eine Herabsetzung oder den Ausschluss des Unterhalts nach § 1611 Abs. 1 BGB nicht zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475, 476). Beim Elternunterhalt kann eine Verwirkung demgegenüber dann gerechtfertigt sein, wenn der Elternteil sein Kind, das er später auf Elternunterhalt in Anspruch nimmt, schon im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um es gekümmert hat. Dann offenbart das Unterlassen des Elternteils einen so groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme, dass nach Abwägung aller Umstände von einer schweren Verfehlung ausgegangen werden kann (Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560).
18
b) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen hält die Beschwerdeentscheidung den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
19
Zwar stellt der vom Tatrichter festgestellte, vom Vater des Antragsgegners ausgegangene Kontaktabbruch eine Verfehlung i.S.v. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB dar. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich indes nicht um eine schwere Verfehlung im Sinne dieser Vorschrift.
20
aa) Indem der Vater des Antragsgegners eine Beziehung zu seinem Sohn vermieden und dadurch den Antragsgegner nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nachhaltig belastet hat, hat der Vater gegen seine Verpflichtung verstoßen, seinem Sohn beizustehen und auf seine Belange Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1980 mit § 1618 a auch im Verhältnis zu volljährigen Kindern in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979, BGBl. I 1061). Auch wenn diese Norm zu dem Zeitpunkt, als der Vater den Kontakt zum Antragsgegner im Jahr 1972 abgebrochen hatte, noch nicht galt, begründete sie jedenfalls für die Zeit ab 1980 das Eltern-Kind-Verhältnis prägende Rechtspflichten, deren künftige Verletzung unter den Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. BGB Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560).
21
Die in Form der Kontaktverweigerung begangene Verfehlung hat der Vater nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts noch dadurch dokumentiert , dass er seinen Sohn im Jahr 1998 enterbt hat. Die Errichtung dieses Testaments selbst stellt allerdings keine Verfehlung dar. Vielmehr hat der Vater lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht (vgl. §§ 2064 ff., 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB).
22
Zu Recht hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass dieses Verhalten des Vaters seinem Sohn gegenüber nicht durch die seinerzeit langjährig bestehenden Ehekonflikte relativiert wurde. Denn die persönlichen Konflikte haben unmittelbar nur die Eheleute betroffen und den Vater nicht dazu berechtigt, sich auch gegenüber seinem Sohn zurückzuziehen.
23
bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich jedoch nicht um eine schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB.
24
Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem Sohn aufgekündigt haben. Sein Verhalten offenbart jedoch nicht einen so groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme, dass von einer schweren Verfehlung ausgegangen werden könnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560 mwN). Denn bis zur Trennung der Eltern im Jahr 1971 und mithin in den ersten 18 Lebensjahren des Antragsgegners war der Vater Teil des Familienverbands und hat sich um den Antragsgegner gekümmert. Der Vater hat daher gerade in den regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erfordernden Lebensphasen seines Sohnes bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Wesentlichen den aus seiner Elternstellung folgenden Rechtspflichten genügt. Als es im Jahr 1972 zum Kontaktabbruch kam, war der damals fast 19-jährige Antragsgegner zwar nach damaliger Rechtslage noch nicht volljährig, hatte jedoch bereits erfolgreich das Abitur abgelegt und damit eine gewisse Selbständigkeit erlangt. Das in die Zeit ab dem 19. Lebensjahr des Antragsgegners fallende Verhalten des Vaters stellt sich im Hinblick darauf nicht als eine schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB dar. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall maßgeblich von der vom Senat im Jahr 2004 entschiedenen Konstellation , in der die (unterhaltsberechtigte) Mutter ihr Kind im Kleinkindalter verlassen hatte (Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004,

1559).

25
3. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, § 74 Abs. 5 FamFG. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG.
26
a) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht ist zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Danach hat der Antragsgegner den vom Amtsgericht festge- setzten Betrag von 9.022,76 € zu zahlen.
27
b) Nach den weiteren, von Rechts wegen nicht zu beanstandenden und von dem Antragsgegner auch nicht angegriffenen Ausführungen des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen der übrigen Alternativen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Verwirkung des Unterhalts hier nicht vor. Der Vater des Antragsgegners ist mithin weder durch eigenes Verschulden bedürftig geworden, noch hat er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsgegner gröblich verletzt.
28
c) Ebenso wenig steht § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII einem Anspruchsübergang auf die Antragstellerin entgegen.
29
Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII geht der Anspruch nicht über, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde.
30
Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Übergangs des Unterhaltsanspruchs (s. hierzu Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 44 ff. mwN) liegen ersichtlich nicht vor.
31
Soweit es die vom Antragsgegner geltend gemachte Verfehlung anbelangt , werden die entsprechenden Umstände abschließend von § 1611 BGB erfasst. Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind auch keine sozialen Belange ersichtlich, die einen Übergang des Anspruchs nach öffentlich-rechtlichen Krite- rien ausschließen könnten, wie sich nicht zuletzt auch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt. Weder hat der Antragsgegner seinen Vater betreut oder gepflegt, noch erscheint die Inanspruchnahme des Antragsgegners angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse unzumutbar, zumal die Unterhaltspflicht ohnehin zeitlich begrenzt ist. Schließlich sind auch keine Belange der Familie zu erkennen, die eine Heranziehung zum Unterhalt in Frage stellen könnten. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 27.03.2012 - 22 F 125/11 UK -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.10.2012 - 14 UF 80/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 148/09 Verkündet am:
15. September 2010
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung wegen einer
schweren Verfehlung ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Es
genügt nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat.

b) Eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB genügt
grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den
Träger der Sozialhilfe auszuschließen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt
aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst,
die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen
(Klarstellung zum Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01
- FamRZ 2004, 1097).
BGH, Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - OLG Hamm
AG Bottrop
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Elternunterhalt für seine 1935 geborene Mutter aus übergegangenem Recht in Anspruch.
2
Die Klägerin ist Trägerin der öffentlichen Hilfe, die der Mutter des Beklagten , Frau M., seit November 2005 gewährt wird. Frau M. befindet sich seit April 2005 in einem Pflegeheim. Sie litt schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Frau M. hat den 1961 geborenen Beklagten bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte - erzogen und versorgt. Seit spätestens 1977 besteht - bis auf gele- gentliche Zusammentreffen auf Familienfeiern - kein Kontakt mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter.
3
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige vom 9. November 2005 zur Auskunftserteilung auf. Dieser erteilte Auskunft und berief sich auf Verwirkung gemäß § 1611 BGB. Nach Bezifferung des Anspruchs im Dezember 2006 und Zahlungsaufforderung im März 2007 hat die Klägerin schließlich im April 2008 Klage erhoben.
4
Das Familiengericht hat den Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt für den Zeitraum von November 2005 bis einschließlich März 2007 gemäß § 242 BGB als verwirkt angesehen. Im Übrigen hat es den Beklagten zur Zahlung rückständigen sowie laufenden Elternunterhalts für die Zeit von Mai 2008 an in Höhe von monatlich 649 € verurteilt.
5
Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, rückständigen Elternunterhalt an die Klägerin bereits ab November 2005 und laufenden Unterhalt zu zahlen, u.a. von Januar bis Juni 2009 in Höhe von 674 € sowie von Juli 2009 an in Höhe von monatlich 701 €.
6
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2010, 303 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
9
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten für die Zeit von November 2005 an Elternunterhalt zu. Die Mutter des Beklagten sei spätestens seit November 2005 unterhaltsbedürftig. Nach Abzug ihrer eigenen Einkünfte von den für sie aufgewandten Heimkosten, dem Barbedarf und den notwendigen einmaligen Beihilfen verbleibe für sie ein ungedeckter Restbedarf von mehr als 701 € monatlich. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten, das sich in den Jahren von 2005 bis 2008 zwischen 3.077,47 € und 3.319,44 € bewegt habe, der jeweils hinzuzurechnenden Steuererstattung und unter Beachtung der unterhaltsrechtlich relevanten Abzüge sei der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend leistungsfähig.
10
Der rückständige Unterhaltsanspruch der Klägerin sei nicht nach § 242 BGB verwirkt. Es bestünden bereits Bedenken dagegen, dass das erforderliche Zeitmoment erfüllt sei. Jedenfalls lägen keine Umstände vor, die es rechtfertigten , dass sich der Beklagte habe darauf einrichten dürfen, von der Klägerin nicht mehr auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Der Beklagte habe aus dem Inhalt der außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 18. April 2006 und vom 27. August 2007 zweifelsfrei erkennen können, dass diese die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche seiner Mutter weiter verfolge.
11
Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten sei auch nicht gemäß § 1611 BGB verwirkt. Das einmalige Zerschneiden der Kleidung der Kinder, die Verursachung des Waschzwangs und das mehrfache - seinem Umfang nach nicht näher dargelegte - Aussperren aus der Wohnung stellten vor dem Hinter- grund der psychischen Erkrankung der Mutter des Beklagten ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine schwere Verfehlung dar. Soweit der Beklagte seiner Mutter vorwerfe, sie habe den Kontakt zu ihm nach der Trennung abgebrochen und dabei jedes Maß an emotionaler Zuneigung missen lassen, sei sein Vortrag widersprüchlich. Nach dem Inhalt der Beiakten habe seine Mutter im Jahr 1975 einen Antrag auf Regelung der Umgangskontakte gestellt, der an dem Willen des Beklagten gescheitert sei. Ebenso wenig könne eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne von § 1611 BGB angenommen werden.
12
Im Übrigen fehle es an einem für eine Verwirkung erforderlichen Verschulden der unterhaltsbedürftigen Mutter des Beklagten. Die vom Beklagten beschriebenen Betreuungsausfälle und ihre Unfähigkeit, spätestens ab 1971 für den Naturalunterhalt und ab dem Zeitpunkt der Trennung vom Vater des Beklagten für seinen Barunterhalt aufzukommen, beruhten unstreitig auf der Erkrankung seiner Mutter an schizophrener Psychose.
13
Schließlich stünde dem Übergang des Unterhaltsanspruchs der Mutter auf die Klägerin auch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht entgegen. Eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift liege dann vor, wenn mit der Heranziehung des Unterhaltspflichtigen zum Elternunterhalt soziale Belange vernachlässigt würden. Seien lediglich familiäre Belange betroffen, komme eine Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht in Betracht. Diese Einschränkung folge daraus, dass den familiären Belangen bereits durch die Vorschrift des § 1611 BGB hinreichend Rechnung getragen sei. Es müssten daher Umstände vorliegen, die es gerade aus dem Blickwinkel des Sozialrechts unzumutbar erscheinen ließen, wenn jemand zum Unterhalt für seine Eltern herangezogen werde. Daran fehle es. Ziel der Gewährung der öffentlichen Hilfe für die Mutter des Beklagten sei nicht die Entlastung des Beklagten von seiner Unterhaltsverpflichtung. Einer solchen Zielsetzung stünde bereits entgegen, dass der Beklagte aufgrund seiner relativ hohen Einkünfte und mangels weiterer Unterhaltsverpflichtungen wirtschaftlich ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sei, den begehrten Unterhalt für seine Mutter zu leisten. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Heranziehung des Beklagten zu den der Klägerin entstandenen Kosten zu einer nachhaltigen Störung des Familienfriedens führte.
14
Schließlich sei ein kausaler Zusammenhang der schicksalhaften Erkrankung der Mutter mit einem Handeln des Staates oder seiner Organe, der soziale Belange begründen könnte, anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eines psychisch erkrankten Kriegsheimkehrers (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097) nicht feststellbar.

II.

15
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
16
1. Allerdings weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass seine Revision uneingeschränkt zulässig sei.
17
Zwar hat das Berufungsgericht die Revision "im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der 'unbilligen Härte' im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII und die erforderliche Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift im Verhältnis zu den Tatbeständen der Verwirkung nach § 1611 BGB" zugelassen. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass - sollte hierin eine Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage liegen - diese unbeachtlich sei.
18
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGHR ZPO (1. Januar 2002) § 543 - Revisionszulassung, beschränkte 1).
19
Die Frage der Verwirkung bzw. des Anspruchsübergangs betrifft den gesamten Streitgegenstand, also auch die Geltendmachung rückständigen Unterhalts. Da das Berufungsgericht eine Verwirkung gemäß § 242 BGB abgelehnt hat, mithin den Anspruch von November 2005 an zuerkannt hat, obliegt auch dieser Teil des Streitgegenstands der weiteren Überprüfung, ob er möglicherweise der Verwirkung nach § 1611 BGB unterliegt bzw. ob insoweit ein Übergang des Anspruchs auf die Klägerin wegen unbilliger Härte gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen ist. Es fehlt mithin an einem tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes, der eine auf diesen Teil beschränkte Überprüfung durch das Revisionsgericht erlaubte.
20
2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht gemäß §§ 1601 BGB, 94 SGB XII verurteilt.
21
a) Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht eine Verwirkung nach § 242 BGB bzw. § 1611 BGB abgelehnt und einen Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 94 SGB XII bejaht habe. Die übrigen Feststellungen bzw. Ausführungen des Berufungsgerichts zu Grund und Höhe des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs greift die Revision nicht an. Insoweit sind Rechtsfehler auch nicht ersichtlich.
22
b) Ebenso wenig sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu beanstanden , wonach der rückständige Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt ist.
23
aa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698; vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532). Für Unterhaltsansprüche sind an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahe legen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699). Dieselben Anforderungen gelten, wenn die aus übergegangenem Recht klagende Behörde tätig wird. Zwar ist diese - anders als der ursprüngli- che Unterhaltsgläubiger - nicht lebensnotwendig auf die Realisierung der Forderungen angewiesen. Jedoch ist die Behörde aufgrund der Natur, des Inhalts und des Umfangs des Unterhaltsanspruchs, der sich durch den Übergang nicht verändert, gehalten, sich um dessen zeitnahe Durchsetzung zu bemühen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699).
24
Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das Umstandsmoment an, d.h. es müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Dabei kommt es jedoch nicht auf konkrete Vertrauensinvestitionen des Unterhaltsschuldners bzw. auf das Entstehen besonderer Nachteile durch die späte Inanspruchnahme an (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699).
25
bb) Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass hier eine Verwirkung nach § 242 BGB ausscheidet.
26
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige vom 9. November 2005 zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert. Nachdem dieser die geforderte Auskunft erteilt und zugleich den Einwand der Verwirkung gemäß § 1611 BGB erhoben hatte, hat die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 18. April 2006 und vom 16. November 2006 vergeblich aufgefordert, seinen Vortrag zu den eine mögliche Verwirkung begründenden Umständen zu ergänzen und entsprechende Belege einzureichen. Sodann hat die Klägerin ihre Ansprüche mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 beziffert. Den Beklagten hat sie mit Schreiben vom 1. März 2007 vergeblich zur Zahlung des Elternunterhalts aufgefor- dert. Nach einer schriftlichen Zahlungserinnerung vom 27. August 2007 hat sie im April 2008 Klage erhoben.
27
Damit ist weder dem Zeitmoment noch dem Umstandsmoment Rechnung getragen.
28
(1) Für das Zeitmoment sind nicht nur die Aufforderung der Klägerin zur Auskunftserteilung, die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs und die Zahlungsaufforderung von Bedeutung. Vielmehr fallen hierunter auch Vorgänge, die zwar nicht unmittelbar der Durchsetzung des Anspruchs, aber ihrer Vorbereitung dienen , wie etwa das Einräumen von Stellungnahmefristen, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung ermöglichen sollen.
29
Aus einer Gesamtschau des Schriftverkehrs ergibt sich, dass das Verhalten der Klägerin von dem Bemühen getragen war, den Anspruch zeitnah durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass sie dem Beklagten zugleich die Möglichkeit eingeräumt hat, im Hinblick auf die lang zurückliegenden Geschehnisse den von ihm geltend gemachten Verwirkungseinwand zu erhärten. Dabei liegt der längste Abstand von rund acht Monaten zwischen der Zahlungsaufforderung vom 27. August 2007 und der Klagerhebung im April 2008.
30
(2) Selbst wenn man die Schreiben der Klägerin, die dem Beklagten die Möglichkeit einräumen sollten, den Streit außergerichtlich beizulegen, bei der Prüfung des Zeitmoments unberücksichtigt ließe, stünde jedenfalls - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - das Umstandsmoment einer Verwirkung nach § 242 BGB entgegen. Denn dem Beklagten musste aufgrund dieser Schreiben klar sein, dass die Klägerin nach wie vor mit der Prüfung des Anspruchs beschäftigt war, um diesen bei Fehlen erheblicher Einwendungen ggf. einer gerichtlichen Durchsetzung zuzuführen. Dass sich das ganze Verfahren zeitlich gestreckt hat, kann der Klägerin auch deshalb nicht zum Vorwurf ge- macht werden, weil der Beklagte ausweislich der in Bezug genommenen Schreiben nichts weiter vorgetragen hatte.
31
c) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Verwirkung des auf die Klägerin übergegangenen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1611 BGB abgelehnt hat.
32
aa) Nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte u.a. seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die Unterhaltspflicht entfällt vollständig, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten im Hinblick darauf grob unbillig wäre, § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei kann sich eine gröbliche Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht i.S.v. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auch auf die Gewährung von Naturalunterhalt beziehen (Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560). Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tief greifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden. Dabei kann sich auch eine - durch Unterlassen herbeigeführte - Verletzung elterlicher Pflichten wie etwa der Aufsichtspflicht oder der Pflicht zu Beistand und Rücksicht i.S.v. § 1618 a BGB als Verfehlung gegen das Kind darstellen (Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560).
33
bb) Dass das Berufungsgericht diese Voraussetzungen aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen nicht als gegeben angesehen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
34
(1) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer gröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht seitens Frau M. verneint. Nach seinen Feststellungen ist davon auszugehen, dass Frau M. ab dem neunten bzw. zehnten Lebensjahr des Beklagten krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, die Kindesbetreuung sicherzustellen. Eine Verpflichtung der Mutter des Beklagten zur Betreuung und Pflege ihrer Kinder habe nur bis zu der Trennung der Eltern im Jahre 1972 bzw. 1973 und dem anschließenden Aufenthalt des Beklagten beim Vater bestanden.
35
Dass das Berufungsgericht auf Grundlage dieser - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht verneint hat, ist vor dem Hintergrund der Erkrankung von Frau M., wegen derer sie sich ab 1971 mehrfach in längerfristige stationäre Behandlung begeben musste, nicht zu beanstanden. Denn da die Mutter krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den Beklagten angemessen zu betreuen, war sie wegen dieser Einschränkungen - wie ein Barunterhalt schuldender Elternteil bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - nicht zum Unterhalt verpflichtet; entsprechendes gilt für die nach der Trennung der Eltern eingetretene Barunterhaltspflicht. Damit kann nicht von einer gröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ausgegangen werden.
36
(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht zudem entschieden, dass sich Frau M. nicht vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Beklagten schuldig gemacht habe.
37
(a) Das Berufungsgericht hat bereits den objektiven Tatbestand als nicht erfüllt angesehen. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass § 1611 BGB eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist. Wenn das Berufungsgericht unter dieser Prämisse das einmalige Zerschneiden der Kleidung der Kinder, die Ver- ursachung des Waschzwangs beim Beklagten und das mehrfache Aussperren der Kinder aus der Wohnung ohne Hinzutreten besonderer Umstände vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung der Mutter nicht als schwere Verfehlung qualifiziert, ist diese tatrichterliche Würdigung als vertretbar zu erachten.
38
Soweit der Beklagte seiner Mutter vorwirft, sie habe den Kontakt zu ihm nach der Trennung abgebrochen und dabei jedes Maß an emotionaler Zuneigung missen lassen, weist das Berufungsgericht zu Recht auf die Widersprüchlichkeit dieses Vortrages hin. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat seine Mutter im Jahr 1975 einen Antrag auf Regelung der Umgangskontakte gestellt. Zutreffend verweist es zudem darauf, dass der Antrag letztendlich am Willen des Beklagten gescheitert sei. Auch wenn der Grund für die Ablehnung der Umgangskontakte durch den Beklagten letztlich das damalige Verhalten seiner Mutter gewesen sein dürfte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sich seine Mutter im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine Fortführung des Mutter-Kind-Verhältnisses bemüht hat. Von einer schweren vorsätzlichen Verfehlung kann daher nicht gesprochen werden.
39
(b) Im Übrigen träfe die Mutter des Beklagten an einer schweren Verfehlung - was auch die Revision einräumt - kein Verschulden.
40
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung voraus, dass der Unterhaltsberechtigte sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Deshalb setzt die Anwendung von § 1611 BGB insoweit - worauf die Revision zutreffend hinweist - ein Verschulden voraus (MünchKommBGB/Born 5. Aufl. § 1611 Rn. 27; Staudinger/Engler BGB Neubearb. 2000 § 1611 Rn. 25).
41
Soweit die Revision in Anlehnung an das Pflichtteilsrecht und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 zu § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB (FamRZ 2005, 872, 877) meint, ein Verschulden im rechtstechnischen Sinne sei nicht erforderlich, vielmehr genüge es, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem natürlichen Sinne vorsätzlich handle , verkennt sie, dass in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anders als in § 1611 Abs. 1 BGB - ein schuldhaftes Verhalten als Tatbestandsmerkmal nicht aufgenommen worden ist; hierauf hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich abgestellt (BVerfG FamRZ 2005, 872, 877). Zwar hatte § 1611 Abs. 2 BGB in seiner bis zum 1. Juli 1970 geltenden Fassung für die Verwirkung u.a. auch auf die Pflichtteilsentziehungstatbestände verwiesen (vgl. Palandt/Lauterbach BGB 26. Aufl. § 1611 BGB). Jedoch war damals schon Voraussetzung für eine Verwirkung, dass sich der Unterhaltsberechtigte einer Verfehlung "schuldig" gemacht hatte, die den Unterhaltspflichtigen berechtigte, ihm den Pflichtteil zu entziehen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei der Änderung des § 1611 BGB zum 1. Juli 1970, mit der er das Tatbestandsmerkmal des sittlichen Verschuldens um die weiteren - hier zu prüfenden - Verwirkungsgründe ergänzt hat, erläutert, dass auf die Pflichtteilsentziehungsgründe nicht mehr abgestellt werden solle, weil die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils einerseits und für eine Beschränkung des Unterhalts andererseits nicht übereinzustimmen bräuchten (BT-Drucks. V/2370, S. 41).
42
d) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII einem Anspruchsübergang auf die Klägerin nicht entgegensteht.
43
aa) Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII geht der Anspruch nicht über, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 32 und vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 zu der entsprechenden Vorgängervorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG).
44
Während die Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB verwirkt ist, rein zivilrechtlicher Natur ist, richtet sich die Frage des Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII nach öffentlichem Recht. Deshalb genügt eine zivilrechtlich einzuordnende Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 BSHG aF; Oestreicher/Decker SGB XII/SGB II Stand Dezember 2005 § 94 SGB XII Rn. 170; s. auch Klinkhammer FamRZ 2004, 1283). Vielmehr umfasst § 1611 BGB für die Prüfung einer etwaigen Verwirkung nur die für das zivilrechtlich zu beurteilende Familienverhältnis in Frage kommenden Tatbestandsmerkmale. Sind die Voraussetzungen für eine Verwirkung erfüllt, kommt § 94 SGB XII ohnehin nicht zum Tragen, weil es an einem Unterhaltsanspruch fehlt, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 32 und vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098). Aber auch eine an sich unter § 1611 Abs. 1 BGB fallende Sachverhaltskonstellation, die jedoch nicht alle Tatbestandsmerkmale dieser Norm - wie etwa das Verschulden - erfüllt und deshalb nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt, ist grundsätzlich nicht unter § 94 SGB XII zu subsumieren.
45
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange er- fasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (vgl. BVerwGE 58, 209, 215 f.). Das Berufungsgericht hat dies zutreffend damit umschrieben, dass ein erkennbarer Bezug zum Sozialhilferecht , insbesondere ein kausaler Zusammenhang zu einem Handeln des Staates oder seiner Organe, vorliegen müsse. Dies zeichnet etwa den vom Senat im Jahr 2004 entschiedenen Fall aus (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097). Zwar reichte dort das krankheitsbedingte Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, das die Lockerung der Familienbande zur Folge hatte - ebenso wie hier - nicht dafür aus, den Anspruch gemäß § 1611 BGB als verwirkt anzusehen. Die der Vernachlässigung zugrunde liegende psychische Erkrankung war jedoch durch den - dem Staat zuzurechnenden - Kriegsdienst des Vaters verursacht worden.
46
Entscheidend ist nach alledem, ob aus der Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden. Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 33). Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), einer Heranziehung entgegensteht. Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Ziel- setzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 34 mwN).
47
Soweit die Revision darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in § 94 Abs. 2 SGB XII eine Sonderbehandlung von Eltern behinderter volljähriger Kinder dergestalt vorsieht, dass der Rückgriff auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 22 ff.), beruht dies auf anderen gesetzgeberischen Erwägungen, die auf den Elternunterhalt nicht übertragbar sind.
48
bb) Das Berufungsgericht hat unter Beachtung dieser Anforderungen zu Recht einen Ausschluss des Anspruchübergangs verneint. Es hat darauf abgestellt , dass der Beklagte aufgrund seiner relativ hohen Einkünfte und dem Nichtbestehen weiterer Unterhaltsverpflichtungen wirtschaftlich ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sei, den begehrten Unterhalt zu leisten. Ebenso wenig sei eine nachhaltige Störung des Familienfriedens ersichtlich. Zudem habe der Beklagte seine Mutter vor Inanspruchnahme weder betreut noch gepflegt. Dass das Berufungsgericht dabei keine Umstände für gegeben erachtet hat, die es gerade aus dem Blickwinkel des Sozialrechts unzumutbar erscheinen lassen, den Beklagten zum Unterhalt für seine Mutter heranzuziehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem ist nicht zu beanstanden und im Übrigen von der Revision auch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten, wonach die Kriegserlebnisse seiner Mutter mitursächlich für ihre psychische Erkrankung an Schizophrenie gewesen seien, als Behauptung ins Blaue hinein qualifiziert hat.
49
Nach alledem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte aus der familiären Verantwortung gegenüber seiner Mutter entlassen werden sollte. Wäre der Staat für die Mutter nicht in Vorleistung getreten, hätte sie gegen den Beklagten ohnehin ihren Unterhaltsanspruch durchsetzen können. Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden. Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Bottrop, Entscheidung vom 14.11.2008 - 14 F 187/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2009 - II-2 UF 241/08 -

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.