Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juni 2015 - 2 K 588/14

bei uns veröffentlicht am24.06.2015

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für seine Erst- und seine Zweitwohnung.
Der Kläger ist - gemeinsam mit seiner Ehefrau - Eigentümer und Bewohner eines Wohnhauses in U. und zugleich Inhaber einer Ferienwohnung in F. Mit den in seinem Wohnhaus vorhandenen Rundfunkempfangsgeräten war der Kläger seit den siebziger Jahren bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale als privater Rundfunkteilnehmer gemeldet. Die zusätzlichen Rundfunkempfangsgeräte in der Ferienwohnung wurden nach deren Anmietung im Jahr 2009 angemeldet. Bis zum Außerkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zum 31.12.2012 zahlte der Kläger die für die Geräte in beiden Wohnungen anfallenden Rundfunkgebühren jährlich im Voraus im Lastschriftverfahren.
Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01.01.2013 ließ der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ einen jährlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 431,62 Euro vom Girokonto des Klägers abbuchen. Dieser Betrag wurde zurückgebucht, nachdem der Kläger der Abbuchung widersprochen und erklärt hatte, aufgrund der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ohne den vorherigen Erlass eines anfechtbaren Abgabenbescheides nicht mehr zahlen zu wollen. Für die Rückbuchung fielen beim Beklagten Rückbuchungskosten in Höhe von 3,90 Euro an.
Nach weiterem Schriftverkehr setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2013 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 eine Rundfunkbeitragsschuld für zwei Wohnungen in Höhe von 107,88 Euro sowie eine Kostenforderung in Höhe von 11,90 Euro fest, die sich aus einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro und den Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 Euro zusammensetzte.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte unter dem 22.01.2014 einen Widerspruchsbescheid, in welchem der Säumniszuschlag aufgehoben und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.01.2014 zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 03.03.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags stelle eine Abgabenlast dar, die als kompetenzwidrige Steuer oder als nicht hinreichend gerechtfertigte Sonderabgabe zu qualifizieren sei. Denn diese der funktionsgerechten Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dienende Abgabe werde in Anknüpfung an eine gleichheits- und sachwidrige Typisierung bei Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern sowie bei Haltern von Kraftfahrzeugen erhoben, die in keinem erkennbaren Verantwortungszusammenhang zu der hiermit zu sichernden Rundfunkfreiheit stünden. Unabhängig davon werde er als Zweitwohnungsinhaber gleichheitswidrig mit einem weiteren Rundfunkbeitrag belastet. Die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch eine zu vermutende höhere Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers scheide aus, weil die Rundfunkbeitragspflicht - mit der Ausnahme der Befreiung für Sozialhilfeempfänger - nicht an das Maß der Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners anknüpfe. Die Rechtfertigung durch den Gedanken der Verwaltungsvereinfachung sei nicht gegeben, weil die Feststellung der Eigenschaft einer Wohnung als Zweitwohnung vor dem Hintergrund der Vielzahl an bestehenden Zweitwohnungssteuer- oder Kurtaxesatzungen ohne großen Verwaltungsaufwand erfolgen könne und die Zahl der Zweitwohnungen mit bundesweit 1,1 Millionen auch nicht so unbedeutend sei, dass die notwendige zusätzliche Differenzierung bei der Wohnungsinhaberschaft deshalb außer Betracht bleiben könne. Zu beanstanden sei auch das Beitragserhebungsverfahren, nach welchem die - zudem in Bezug auf die Fälligkeit unklar geregelte - Zahlungspflicht entgegen der sonstigen Regel des Abgabenrechts auch ohne einen Bescheid gegeben sei, der die Beitragsschuld des Betroffenen konkretisiere und gerichtlich überprüfbar mache. Dies sei deshalb mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, weil die bloße Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ab Fälligkeit über § 12 Abs. 1 RBStV eine Ordnungswidrigkeit darstelle und der Beitragsschuldner selbst keinen Einfluss darauf habe, ob der Beklagte die gesetzliche Zahlungspflicht über einen Beitragsbescheid durchsetze, gegen den dem Schuldner dann der vorläufige Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO offen stehe, oder ob er auf einen solchen Bescheid verzichte und den Schuldner allein über die Drohung mit dem Bußgeld zur bescheidlosen Zahlung veranlasse, deren Rechtmäßigkeit dann nicht in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüft werden könne. Die rechtsstaatlichen Defizite im Erhebungsverfahren machten das gesamte System der Beitragserhebung nichtig, da nicht ausgeschlossen sei, dass die Bundesländer, hätten sie diese Defizite erkannt, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zumindest in dieser Form nicht geschlossen hätten. Hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrags könne er zwar nicht die - politisch als überhöht angesehene - Finanzierung der Rundfunkleistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geltend machen, zu beanstanden sei jedoch, dass die Beiträge nicht die dort bei zutreffender Beurteilung enthaltenen Umsatzsteueranteile auswiesen. Zwar gehe der Gesetzgeber in seiner Regelung des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG über den Verweis auf die §§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 KStG davon aus, dass die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur insoweit der Umsatzsteuer unterliege, als diese gewerblich tätig seien, was im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1971 für die Erbringung des beitragsfinanzierten Rundfunkprogramms verneint werde. Diese Freistellung der Rundfunkbeitragsleistungen von der Umsatzsteuerpflicht sei jedoch durch die geltende Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem“ (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) überholt, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EU über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zumindest hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelungen zur Steuerschuldnereigenschaft in den Rang einer direkt wirkenden Verordnung gehoben worden sei und deshalb unmittelbar mit Anwendungsvorrang auch vor dem nationalen Verfassungsrecht gelte. Nach der deshalb allein maßgeblichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dürften Umsätze, die von öffentlichen Einrichtungen durch Tätigkeiten erzielt würden, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, dann nicht von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen werden, wenn diese Nichterhebung der Mehrwertsteuer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies sei hier - unabhängig davon, dass bereits die Einordnung der Bereitstellung von Rundfunkprogrammen als „Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt“ zweifelhaft sei - gegeben. Denn anders als im historischen Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit ermögliche die technische Entwicklung der Sendekapazität durch Kabel, Internet und Satellit auch privaten Rundfunkveranstaltern die Teilnahme am Rundfunk, sodass diese zu den bisher allein existierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem Konkurrenzverhältnis stünden. Dieses Konkurrenzverhältnis sei zum einen auf dem Markt der Werbeleistungen und zum anderen - publizistisch - auch in Bezug auf die Zuschauer gegeben. Nicht umsonst stufe die Europäische Kommission die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Rundfunkabgaben - europarechtlich - als staatliche Beihilfe ein, wobei er zusätzlich davon ausgehe, dass durch den Übergang von der Gebühren- zur Beitragsfinanzierung eine neue Beihilfe vorliege, für die der mit der Bundesrepublik im April 2007 gefundene Kompromiss nicht mehr gelte und die der Notifizierungspflicht nach Art 108 Abs. 3 AEUV unterliege. Für einen relevanten Wettbewerb zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Rundfunkveranstaltern spreche auch, dass der Wissenschaftliche Beirat beim Finanzministerium in seinem Gutachten zu den Aufgaben und der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien vom März 2014 insbesondere unter Berücksichtigung der Konvergenz der Angebote der Rundfunkanstalten und der Presseunternehmen im Bereich des Internets von einem solchen ausgehe. Erbrächten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter gleichartige Dienstleistungen, so seien die durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Rundfunkbeitragseinnahmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen nach der Rechtsprechung des EuGH ohne nähere Feststellungen allein deshalb anzunehmen, weil mit der Nichterhebung der Mehrwertsteuern gegen den - der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zugrunde liegenden - „Grundsatz der steuerlichen Neutralität“ verstoßen werde. Dies führe auch zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers. Denn ohne die Ausweisung der Mehrwertsteuer in der Rundfunkbeitragszahlung werde den für ihre Betriebsstätten und -fahrzeuge beitragspflichtigen Unternehmern die sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und diese damit rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet. Die hiermit gegebene Rechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragsfinanzierung schlage dann auch auf die Rechtsposition des privaten Rundfunkteilnehmers durch, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Denn auch wenn dieser - wie er selbst - durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Rundfunkbeiträge in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stehe als bei einer Erhebung dieser Steuern, so habe die EU-gleichheitswidrige Behandlung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über mehrwertsteuerfreie Beiträge und der Finanzierung der privaten Rundfunkveranstalter über umsatzsteuerpflichtige Werbeeinnahmen systemübergreifende Bedeutung, die das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasse.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Beitragsbescheid vom 05.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 insoweit aufgehoben hat, als dort Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 Euro festgesetzt werden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 aufzuheben, soweit er nicht erledigt ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Es entspreche der Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshöfe von Rheinland-Pfalz und Bayern sowie der Kammer und der übrigen Verwaltungsgerichte, dass die wohnungsbezogenen Rundfunkbeiträge nicht als Steuer zu qualifizieren seien und deshalb durch den landesrechtlichen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erhoben werden könnten. Der Rundfunkbeitrag werde für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit nicht - wie eine Steuer - voraussetzungslos - erhoben. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung sei eine auch in Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gerechtfertigte Typisierung, die auf der berechtigten Vermutung beruhe, dass die Rundfunknutzung typischerweise im Schwerpunkt in der Wohnung stattfinde und tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. Soweit sich der Kläger im Schwerpunkt darauf berufe, dass die Heranziehung auch der Zweitwohnung zu einem Rundfunkbeitrag eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung mit der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht für die Hauptwohnung sei, sei dem nicht zu folgen. Vielmehr sei die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ohne Unterscheidung von Erst- und Zweitwohnung Folge der Typisierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, nach der die Wohnung den privaten Raum bilde, innerhalb dessen die Möglichkeit des Rundfunkempfangs regelmäßig im Schwerpunkt in Anspruch genommen werde. Eine weitere Differenzierung nach der Intensität der Nutzung einer Wohnung könne mit Blick auf den Verwaltungsaufwand, die Missbrauchsgefahr und den Schutz der Privatsphäre der Wohnungsinhaber unterbleiben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Zweitwohnungssteuersatzungen, die zwar in einer Vielzahl von Gemeinden, nicht jedoch in allen Kommunen existierten. Im Übrigen könne man auch davon ausgehen, dass die Mehrbelastung eines Beitragsschuldners, der mehr als eine Wohnung innehabe, regelmäßig durch eine hiermit dokumentierte höhere Leistungsfähigkeit gerechtfertigt sei. Schließlich greife auch das Argument, dass ein Rundfunkteilnehmer nicht an zwei Orten gleichzeitig Rundfunkprogramme konsumieren könne, nicht durch. Denn abgesehen davon, dass es für die Beitragspflicht nicht auf die tatsächliche Nutzung und deren Umfang ankomme, sei es nicht ausgeschlossen, dass in den verschiedenen Wohnungen gleichzeitig durch unterschiedliche Personen Rundfunkprogramme empfangen würden. Die verschiedenen Einwendungen des Klägers gegen die Strukturen des Beitragserhebungsverfahrens seien unerheblich, weil sie auf Umstände bezogen seien, die die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides nicht berührten. So seien in dem angefochtenen Bescheid zuletzt weder der Säumniszuschlag noch die Rücklastschriftkosten ausgewiesen, sodass es auf die Berechtigung des für diese Kosten ursächlichen Verhaltens des Klägers während des Verwaltungsverfahrens nicht mehr ankomme. Im Übrigen sei es auch im Bereich des Steuerrechts anerkannt, dass Ansprüche - wie etwa die Lohnsteuer - durch die bloße Verwirklichung des entsprechenden gesetzlichen Tatbestands entstünden, ohne dass hier eine Festsetzung durch einen Verwaltungsakt erforderlich sei. Schließlich werde dem Beitragsschuldner auch weder der Rechtsschutz insgesamt verweigert noch - entgegen der Grundregelung des § 80 Abs.5 VwGO - in übermäßiger Weise erschwert. Soweit dem Beitragsschuldner der Kontostand mitgeteilt werde, liege hierin kein Verwaltungsakt, sondern ein bloßer Hinweis auf die gesetzlich bestehende Beitragsschuld. Werde der Rundfunkbeitrag rechtzeitig bezahlt, ergehe zwar weder ein Festsetzungsbescheid noch ein Hinweis auf die Zahlungspflicht, der Beitragsschuldner, der von der Rechtswidrigkeit der Beitragspflicht ausgehe, könne jedoch nach der Zahlung einen Erstattungsantrag stellen und diesen Anspruch nach Ablehnung der Erstattung gerichtlich im Wege der Leistungsklage weiterverfolgen. Werde nicht bezahlt, ergehe - bereits im Eigeninteresse der Rundfunkanstalten, denen nicht verwirklichte Ansprüche als Erträge angerechnet würden - ein entsprechender Beitragsbescheid, gegen den der Beitragsschuldner dann - nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - im Wege der Anfechtungsklage vorgehen könne. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Rundfunkbeitragsforderung weiter auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuerpflicht unterlägen. Denn die Rundfunkanstalten erfüllten als Anstalten des öffentlichen Rechts einen gesetzlichen Auftrag und handelten deshalb im Bereich der Rundfunkleistungen nicht gewerblich. Diese Rechtslage werde auch durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht in Frage gestellt. Denn selbst wenn die Rundfunkanstalten nach der Regelung des Art. 13 MWStSystRL grundsätzlich als Steuerpflichtige gelten würden, weil ihre Nichtbehandlung als steuerpflichtig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führte, wäre die gebührenpflichtige Tätigkeit der Rundfunkanstalten nach Art 132 Abs. 1 lit. q der MWStSystRL von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil insoweit eine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter nicht vorliege. Schließlich bestehe auch kein Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union, da es sich bei der Rundfunkfinanzierung über die bisherige - gerätebezogene - Rundfunkgebühr um eine zulässige bestehende Beihilfe gehandelt habe und durch die Umstellung auf die Finanzierung durch einen wohnungsbezogenen - Rundfunkbeitrag keine - europarechtlich relevante - Änderung des Finanzierungssystems vorgenommen worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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2. Soweit über die Klage in der Sache zu entscheiden war, ist diese zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 und der prozessualen Erklärung zur Festsetzung der Rücklastschriftkosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1. Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
17 
2.1.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem angefochtenen Beitragsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von der beklagten Rundfunkanstalt und nicht vom „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ festgesetzt worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Kopf des Bescheides genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ auf dem Bescheid mit den Kontaktadressen für Nachfragen und als zusätzlicher Adressat der Widerspruchseinlegung nichts. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich bestimmt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beklagte - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist damit letztlich Teil des Beklagten (BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 147).
19 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Beitragsbescheid auch in seinem Tenor hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihm nach dem Wortlaut klar entnehmen, dass rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 in Höhe von 107,88 Euro festgesetzt werden, zu denen ursprünglich noch 11,90 Euro Säumnisgebühren und Rücklastschriftkosten hinzuzurechnen waren. Diese Festsetzung wird auch nicht durch den zur Erläuterung angefügten „Kontoauszug“ in Frage gestellt. Denn dieser spiegelt die tatsächlichen Buchungsvorgängen des Beklagten gegenüber dem Kläger wider und ist damit zumindest unter Berücksichtigung seines Empfängerhorizonts nachvollziehbar (zur Maßgeblichkeit des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung von Bescheiden vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146). So weist der Kontoauszug zunächst die vom Kläger als verfahrenswidrig gerügte Rundfunkbeitragsforderung für seine Haupt- und seine Ferienwohnung im Voraus für das gesamte Jahr 2013 sowie die entsprechende Forderungsberichtigung durch eine Gutschrift von ¾ des Jahresbetrags aus, deren Saldo dann die Höhe der für das erste Viertel des Jahres 2013 festgesetzten Beitragsforderung ergibt.
20 
Der hiernach durch Auslegung des Beitragsbescheides hinreichend klaren Festsetzung der Beitragsschuld steht nicht entgegen, dass der Kläger im Vorfeld dieser Festsetzung unter dem 03.05.2013 ein Schreiben des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ erhalten hat, mit dem er auf die Fälligkeit seiner Rundfunkbeiträge zum 15.05.2013 hingewiesen und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 219,66 Euro aufgefordert worden war. Denn der Beitragsbescheid weist hierzu zur Information und „unabhängig von dem (für das erste Quartal 2013) festgesetzten Beitrag“ darauf hin, dass sich die Beitragsschuld aufgrund der bescheidunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von April 2013 bis Juni 2013 um einen weiteren Betrag in Höhe von 107,88 Euro und einen zum 05.07.2013 entstandenen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro auf insgesamt 227,66 Euro erhöht habe. Eine rechtlich relevante Unklarheit darüber, ob die vom Kläger im August 2013 erfolgte Zahlung in Höhe von 119,78 Euro (nicht wie der Kläger angibt: 219,66 Euro) „auch die mit dem Bescheid festgesetzte Forderung“ erfasse, besteht insoweit nicht. Vielmehr ist die Erfüllungswirkung dieser Zahlung nach Maßgabe der - normativ bestimmten - Verrechnungsregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 03.12.2012 (GBl 2012, 717) zu bestimmen (zur Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Abänderung des Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB bzw. § 225 Abs. 1 AO in der vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 7 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren i.d.F. v. 17.06.1998 vgl. OVG Bln-Bdbg, Beschl. v. 19.03.2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, DVBl 2008, 1068; OVG Bln, Urt. v. 19.11.1996 – 8 B 117.96 -, juris).
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2.1.2. Der Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
22 
Der Kläger war für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 mit den für diesen Zeitraum festgesetzten Rundfunkbeiträgen in Höhe von 107,88 Euro im Rückstand, nachdem er dem Einzug des entsprechenden Betrags durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen und so die Rücklastschrift des bereits abgebuchten Betrages veranlasst hatte. Dabei war der Kläger als volljähriger Inhaber zweier Wohnungen im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV auch zu Recht als Schuldner jeweils zweier Rundfunkbeiträge in Anspruch genommen worden. Die Höhe des für den Dreimonatszeitraum festgesetzten Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, der die Höhe des Rundfunkbeitrags - für den maßgeblichen Zeitraum - auf monatlich 17,28 Euro bestimmt hatte. Die Fälligkeit der Beitragsforderung für die Monate Januar, Februar und März trat nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 ein.
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2.2. Die Kammer muss ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen. Denn die Kammer konnte unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung nicht die hierfür notwendige Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Regelung zur Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags mit den Vorschriften des Grundgesetzes gewinnen.
24 
2.2.1. So sind zum einen bislang weder in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris) noch in der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag geäußert worden (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705 ff; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014 - 14 K 395/14 -; VG Minden, Urt. v. 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -, VG Arnsberg, Urt. v. 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Köln, Urt. v. 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Greifswald, Urt. 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 605/13 - sowie VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, alle jew. juris).
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2.2.2. Zum anderen hat die Kammer überzeugende Einwendungen gegen die Grundgesetzmäßigkeit des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auch nicht aufgrund einer eigenen und umfassenden Prüfung formulieren können. Insoweit verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf ihr - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffendes - Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, welches den Beteiligten bekannt ist. Hiernach ist der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag nicht als Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG anzusehen, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde. Ebenso wenig stellt er eine besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dar, die durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart dem Steuerfindungsrecht der Länder entzogen wäre. Der nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobene (wohnungsbezogene) Rundfunkbeitrag ist, im Gegenteil, eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung damit in die allgemeine Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Sachregelung des Rundfunks fällt. Denn diese Abgabe wird beim Wohnungsinhaber nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung als Gegenleistung für die typischerweise innerhalb der Wohnung genutzte Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV sind auch nicht die Anforderungen missachtet worden, die sich allgemein aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG ergeben. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt und dient nicht, wie die Erhebung von Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens. Über die Rundfunkbeiträge wird die finanzielle Vorsorge dafür getroffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein quotenunabhängiges Programm anbieten kann, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht. Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe, die auf den (zumindest potentiellen) Vorteil der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots bezogen ist. Die tatbestandliche Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass das Programmangebot den Rundfunks zwar grundsätzlich von jedem und überall im Sendegebiet empfangen werden kann, dass aber die Nutzung vornehmlich in der Wohnung erfolgt. Soweit die Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen unter dem Gesichtspunkt der Annäherung der Rundfunkfinanzierung an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast problematisch erscheint, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt. Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus.
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Die nach § 2 Abs. 1 RBStV für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr ist weiter auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die hierin liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Typisierung einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der tatsächlichen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Vielmehr stellt es eine plausible und realitätsgerechte Erwägung dar, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit.
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2.2.3. Soweit der Kläger über die vorgenannten Aspekte hinaus weitere Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der - ihn betreffenden - Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhebt, greifen diese nicht durch:
28 
2.2.3.1. So verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV nicht deshalb gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Regelung nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen unterscheidet, sondern für jede Wohnung je ein Rundfunkbeitrag anfällt.
29 
Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen selbst bewohnte Wohnung folgt zunächst unmittelbar aus der - sachlich für sich gerechtfertigten - Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung als der abgeschlossenen Raumeinheit, in der - bei typisierender realitätsgerechter Betrachtung - der beitragspflichtige Nutzungsvorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit regelmäßig und im Schwerpunkt abgerufen wird. Diese typisierende gesetzliche Annahme, dass der Rundfunkempfang typischerweise in einer Wohnung stattfindet, die damit einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die auf die Nutzungsmöglichkeit bezogene Beitragserhebung darstellt, trifft auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. So wenig es hierbei auf die tatsächliche Nutzung oder den Grad der Nutzungsintensität ankommt, so wenig war der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verpflichtet, von der an die Anzahl der vom Beitragspflichtigen bewohnten Wohnungen anknüpfenden Vervielfachung der Beitragsschuld abzusehen oder diese etwa nach der Nutzungsintensität der Wohnungen abzustufen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., DVBl 2014, 848 juris Rn. 116; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn 115 ff; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 46 ff, a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Zwar hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen können. Dies hätte dann jedoch die Ermittlung erfordert, welche von mehreren Wohnungen eines Beitragsschuldners von diesem als Haupt- und welche als Zweitwohnung genutzt wird. Dabei hätte er - wie der Beklagte zutreffend ausführt - nicht in allen Fällen auf eine entsprechende Einstufung von Zweitwohnungen etwa über Kurtaxe- oder Zweitwohnungssteuerbescheide der jeweiligen Kommunen zurückgreifen können. Denn solche Regelungswerke bestehen nicht flächendeckend in allen Gemeinden. Ein erhöhter Ermittlungsaufwand wäre aber auch dann gegeben gewesen, wenn der Rundfunkbeitrag - unabhängig von der Anzahl der selbst bewohnten Wohnungen und der Einstufung derselben als Erst- oder Zweitwohnung - von jedem Wohnungsinhaber nur einmal gefordert werden würde. Denn in einem solchen Fall bleibt die erhöhte Gefahr bestehen, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben wie etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds umgangen würde.
30 
An der hiermit gegebenen Rechtfertigung der Gleichbehandlung aller Wohnungen als Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist - anders als nach der Ansicht des Klägers - auch vor dem Hintergrund der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer (Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126 ff) festzuhalten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bestätigt, dass eine ungleiche steuerliche Belastung nicht allein durch den Finanzbedarf des Staates oder eine knappe Haushaltslage gerechtfertigt werden kann und eine Rechtfertigung durch Belange der Verwaltungsvereinfachung nur insoweit zulässig ist, als die Vorteile der Vereinfachung in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlich ungleichen Wirkung einer Abgabenerhebung stehen müssen (a.a.O. juris Rn 73 und 78 f). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch ausdrücklich den Bereich der Besteuerung, der - anders als die hier gegebene Rundfunkbeitragsregelung - im Grundsatz dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet ist und von dem im konkreten Fall - ebenfalls anders als bei der Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen bewohnte Wohnung - über degressive (statt lineare oder progressive) Steuersätze über Zweitwohnungen abgewichen worden war (sinkender prozentualer Steuersatz bei steigendem jährlichen Mietaufwand).
31 
2.2.3.2 Soweit der Kläger die Vereinbarkeit des allgemeinen Verfahrens zur Erhebung der Rundfunkbeiträge ohne jeweils erforderlichen Bescheid mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bezweifelt, braucht die Kammer dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger gegen einen förmlichen Bescheid vorgeht, mit dem seine Rundfunkbeitragspflicht festgesetzt worden ist.
32 
Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - entgegen der Auffassung des Klägers - aber auch nicht darin gesehen werden, dass die Rundfunkbeitragsschuld allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands etwa des § 2 Abs. 1 RBStV entsteht und (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner geltend gemacht wird, ohne dass insoweit ein die Beitragsschuld konkretisierender Abgabenbescheid ergangen wäre. Denn abgesehen davon, dass ein solcher - dann rechtsbehelfsfähiger - Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV dann erlassen wird, wenn der Beitragsschuldner seiner gesetzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt und Vollstreckungsmaßnahmen nur auf der Grundlage dieses Bescheides vorgenommen werden können, stellt es keine rundfunkbeitragsrechtliche, sondern eine spezifisch verwaltungsprozessuale Problemstellung dar, ob die Frage einer allein gesetzlich ausgestalteten Beitragspflicht über die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO der Klärung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich ist oder ob angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO der Erlass eines konkretisierenden Beitragsbescheides abgewartet werden muss, dessen Rechtmäßigkeit dann - nach erfolglosem Widerspruch - im Wege der Anfechtungsklage durch die Gerichte geprüft werden kann. Insoweit ist maßgeblich, ob die Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid eine gegenüber der Feststellungsklage zur Rundfunkbeitragspflicht sachnähere oder effektivere Klageart darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn 28), was für den Bereich des Rundfunkbeitrags in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einzelnen streitig ist (für die Zulässigkeit der Feststellungsklage etwa VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13 -; VG Potsdam, Urt. v. 30.07.2013 - 11 K 1090/13 -; ablehnend VG Würzburg, Urt. v. 19.05.2014 - W 3 K 14.43 -; für den Sonderfall des bereits erlassenen Beitragsbescheids auch VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -; alle jew. juris). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, dass der Rechtsschutz durch die gesetzgeberische Entscheidung zur Begründung einer bescheidunabhängigen Beitragspflicht für die Zeit vor Erlass eines Beitragsbescheides weniger rechtsschutzintensiv sei, als dies im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Beitragsbescheides der Fall wäre, kann hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden. Denn abgesehen davon, dass einem Beitragsschuldner auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Beitragsbescheides die Initiativ- und Darlegungslast auferlegt ist und die vorläufige Zahlungspflicht regelmäßig nur bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO; zur insoweit vergleichbaren strukturellen Konvergenz zur vorläufigen Abwehr von Belastungen über § 123 VwGO vgl. Jakobs, VBlBW 1990, 446, 449 f) und die Erleichterungen des vorläufigen Rechtsschutzes über § 80 VwGO vorwiegend dem - bei bloß gesetzlicher Beitragspflicht nicht gegebenen - Umstand der Titelfunktion des Verwaltungsakts geschuldet sind, kommt es von Verfassung wegen nicht darauf an, über welche konkrete Sicherungstechnik der Hauptsache- und der vorläufige Rechtsschutz ausgestaltet sind, sondern allein darauf, ob das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Rechtsschutzsystem in der konkreten Anwendung durch die Gerichte den notwendigen effektiven Rechtsschutz im Ergebnis gewährleistet (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 70 f). Insofern wären vom Kläger ausgemachte Defizite im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen bescheidlose Belastungen vorrangig gegenüber den die Verfahrensordnungen anwendenden Gerichten geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298, 315).
33 
Soweit der Kläger die Unklarheit der gesetzlich bestimmten Fälligkeit der Beitragsschuld rügt, die in § 7 Abs 1 S. 1 RBStV anders bestimmt werde als in § 7 Abs 3 S 2 RBStV, kann hieraus eine rechtsstaatswidrige Unbestimmtheit der Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die zudem so wesentlich sein müsste, dass sie das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasst, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil ein widerspruchsfreier Zusammenhang der Regelungen der Abs. 1 und 3 des § 7 RBStV ohne weiteres durch entsprechende Auslegung hergestellt werden kann. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen.
34 
2.3. Schließlich verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
35 
2.3.1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt der Rundfunkbeitrag keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff. AEUV dar.
36 
Hierzu hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705, 706, juris Rn 36 ff ausgeführt:
37 
„Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 659/99 sind neue Beihilfen gegenüber der Kommission anmeldungspflichtig. Art. 3 VO (EG) Nr. 659/99 unterwirft anmeldungspflichtige neue Beihilfen einem Durchführungsverbot. Diese dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt. Demgegenüber unterliegen bestehende Beihilferegelungen i.S.v. Art. 1 b) VO (EG) Nr. 659/99 dem Überprüfungsverfahren der Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 659/99. Gelangt die Kommission im Zuge eines derartigen Verfahrens zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 659/99 zweckdienliche Maßnahmen vor, die etwa auf die inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder auf deren Abschaffung gerichtet sein können.
38 
Davon ausgehend widerspricht der ab dem 1. Januar 2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99.
39 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft - wie gesagt - nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus europarechtlicher Sicht wesentlich verändert. Europarechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“
40 
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, die auch sonst von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BayVfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10. 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 25 f.; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 65 ff.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rn. 28 ff) und Teilen der Literatur (vgl. etwa Trute/Broemel, MMR-Beilage 11/2012, 1, 15 Fn. 149; Fehling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 30 f) geteilt werden, an und macht sich diese zu eigen. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf den Beihilfecharakter der ehemaligen Rundfunkgebühr vor allem auf die Finanzierung der damaligen Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezogen waren, deren Zulässigkeit in der Folge der Beanstandung entsprechend präzisiert und eingegrenzt worden waren (vgl. Europ. Komm., Schreiben vom 24.04.2007 in der Sache Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex-CP 2/2003 u.a.) - Deutschland, K (2007) 1761 endg.).
41 
Nach dem Vorstehenden kommt es für die Kammer nicht in Betracht, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Beihilferecht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
42 
2.3.2. Schließlich können auch die Einwendungen des Klägers zur Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge und einer hieraus folgenden Rechtswidrigkeit ihrer Erhebung nicht überzeugen. Denn zum einen unterliegen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen des Klägers oder anderer Beitragsschuldner nicht der Mehrwertsteuerpflicht und zum anderen könnte der Kläger aus einem - unterstellten - Verstoß der Rundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht ihrer Einnahmen nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung als solcher ableiten.
43 
2.3.2.1. Nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Hierunter fallen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen nicht. Zwar dürfte sich die „Bereitstellung eines empfangbaren Rundfunkprogramms“ als „Dienstleistung“ bzw. „sonstige Leistung“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellen, wobei es nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG insoweit unerheblich ist, dass der Beklagte das Rundfunkprogramm aufgrund eines gesetzlichen Programmauftrags bereitstellt. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Beitragscharakter der Rundfunkbeiträge, dass diese als Gegenleistung und damit als „Entgelt“ für die Bereitstellung des Rundfunkprogramms bezahlt werden. Allerdings ist die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten keine Leistung, die dieser als „Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt“. Denn der Beklagte übt insoweit keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus, die ihn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes machen würde. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der - aus der Zweckbestimmung des Rundfunkbeitrags nach § 1 RBStV und den Regelungen der §§ 12 ff RStV zur Festlegung der notwendigen Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie zu deren Deckung durch den Rundfunkbeitrag abzuleitenden - fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten bei der Bereitstellung des Rundfunkprogramms. Denn das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist für die Bestimmung einer Tätigkeit als gewerblich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG unerheblich. Die Herausnahme der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Bereich der unternehmerischen und damit hinsichtlich der hierdurch erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtigen „gewerblichen Tätigkeiten“ ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 1, nach welcher juristische Personen des öffentlichen Rechts (hierzu § 1 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrags) nur im Rahmen ihrer Betriebe nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG gewerblich oder beruflich tätig sind, was - ungeachtet der auch insoweit gegebenen Unbeachtlichkeit einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht - nach § 4 Abs. 5 KStG bei Betrieben, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht der Fall ist. Dabei teilt die Kammer die in der verfassungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass die Bereitstellung des Rundfunkprogramms durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Regelung darstellt (BVerfG, Entsch. v. 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314; Beschl. v. 26.10.2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371 juris Rn. 68; BFH, Urt. v. 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447 juris Rn. 19).
44 
Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Zuordnung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur nichtumsatzsteuerpflichtigen „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MWSt-SystRL - (ABl. L 347, 1 ff), deren Regelungen bei der Auslegung des Umsatzsteuergesetzes mit Anwendungsvorrang auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht zu beachten sind (zur Anwendung der MWSt-SystRL im nationalen Recht vgl. EuGH, Urt. v. 10.09.2002 - C-141/00 -, , Slg 2002, I-6833; Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , Slg. 2000, I-11435; BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - XI B 126/13 -, juris Rn. 16 mwN; Urt. v. 28.05.2013 - XI R 35/11 -, BFHE 242, 250). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu dieser Richtlinie ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 077, 1) in der Fassung der VO (EU) Nr. 967/2012 des Rates vom 9. Oktober 2012 (ABl. L 290, 1) und Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 (ABl. L 284, 1).
45 
Die Herausnahme der Tätigkeiten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts „in Ausübung der öffentlichen Gewalt“ vornehmen, aus der Mehrwertsteuerpflicht findet ihre unionsrechtliche Entsprechung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL. Hiernach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dabei ist eine Tätigkeit „im Rahmen öffentlicher Gewalt“ dann gegeben, wenn die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , BFH, Urt. v. 02.09.2010 - V R 23/09 -, BFH/NV 2011, 458 mwN). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten; unerheblich hingegen Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , a.a.O.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH, Urt. v. 29.10.2009 - C-246/08 - , Slg 2009, I-10605; BFH, Urt. v. 15.04.2010 - V R 10/09 -; BFHE 229, 416).
46 
Nach diesen Grundsätzen ist die Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogrammes durch den Beklagten auch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als eine mehrwertsteuerfreie Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt anzusehen, sodass die Behandlung des Beklagten als hinsichtlich der hierfür erbrachten Rundfunkbeiträge Nichtsteuerpflichtiger mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Denn der Beklagte stellt sein Rundfunkprogramm nach Maßgabe spezifischer öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen bereit, die sich wie vor allem die §§ 11 ff RStV und §§ 3 ff SWR-Staatsvertrag auf die Zielsetzung des Angebots und die Grundsätze der Ausgestaltung der Programme, die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung und anderer wirtschaftlicher Betätigungen, die im öffentlichen Interesse bestehende Bereitstellung von Sendezeit an Dritte und die spezifische Ausgestaltung und Kontrolle der Erfüllung des Programmauftrags insbesondere durch einen pluralistisch besetzten Rundfunkrat beziehen und damit den verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag der Bereitstellung eines von außerpublizistischen Zwecken politischer oder wirtschaftlicher Art unbeeinflussten und gegenständlich und meinungsmäßig vielfaltigen Rundfunkprogramms ausgestalten (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u.a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., S. 1053 ff; Rn. 53 ff). Insofern wird der Beklagte bei der Bereitstellung seines Rundfunkprogramms unter anderen rechtlichen Bedingungen tätig als ein privater Rundfunkanbieter. Dies wird auch auf der Ebenen der Europäischen Union anerkannt, wenn in dem unter dem Vertrag von Lissabon fortgeschriebenen Amsterdamer „Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten“ (ABl C 340, 100) der Bestand und die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinem spezifischen Funktionsauftrag als Angelegenheit der Mitgliedstaaten im Grundsatz anerkannt werden (vgl. die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, 1).
47 
Von der damit fehlenden Verpflichtung des Beklagten, von den als Gegenleistung für die Bereitstellung eines Rundfunkprogramms der Grundversorgung vereinnahmten Rundfunkbeiträgen Umsatzsteuern zu entrichten, sind entgegen der Auffassung des Klägers keine unionsrechtlich begründeten Ausnahmen gegeben.
48 
Zwar gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die ihre Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfüllen, nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL für die hierbei bewirkten Umsätze ausnahmsweise doch als steuerpflichtig, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Diese Voraussetzung ist jedoch im Fall des Beklagten nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn man - mit dem Kläger - nicht nur den wirtschaftlichen Wettbewerb des Beklagten mit den privatrechtlich organisierten Rundfunkveranstaltern oder gar den Presseunternehmen ins Auge fasst, sondern auch den publizistischen Wettbewerb im Bereich der Meinungsbildung. Denn selbst wenn hier - was auf der Grundlage der besonderen Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems, in welchem die Bereitstellung der notwendigen Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Voraussetzung für ein Tätigwerden auch privater kommerzieller Rundfunkveranstalter mit ihrem ökonomisch bedingt notwendig geringeren Vielfaltsstandards schon im Ansatz problematisch erscheint - „Wettbewerbsverzerrungen“ gegeben wären, so beruhten diese jedenfalls nicht auf der Behandlung des Beklagten als „Nichtsteuerpflichtigen“, sondern vor allem darauf, dass dessen Leistungen - überwiegend - über einen bedarfsorientiert bestimmten Rundfunkbeitrag finanziert werden, der - für den Fall der Umsatzsteuerpflicht dieser Beitragseinnahmen - unter Anrechnung der dann andererseits auch gegebenen Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs (hierzu insb. EuGH, Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 - , Slg. 2009, I-4629) entsprechend erhöht werden müsste.
49 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem - vom Kläger angeführten - Grundsatz, dass Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Anwendung der Mehrwertsteuer-SystemRL ohne konkreten Nachweis immer bereits dann anzunehmen seien, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Steuersystems gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Denn ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.
50 
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urt. v. 08.06.2006 - C-106/05 -, , Slg. 2006 I-05123; Urt. v. 01.12.2005 - C-394/04, C-395/04 - , Slg. 2005, I-10373; Urt. v. 23.10.2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691). Dabei reicht es für die Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Eine zusätzliche Feststellung, dass die betreffende Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104).
51 
Hier scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität schon deshalb aus, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk des Beklagten mit seinem Grundversorgungsauftrag der Befriedigung anderer Bedürfnisse des Konsumenten dient als dies beim Programmangebot eines privaten Rundfunkveranstalters der Fall ist. So hat der Gesetzgeber mit seinen Regelungen zum Rundfunkstaatsvertrag seinen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und zur Sicherstellung einer möglichst breiten und vollständigen Darstellung der vielfältig bestehenden Meinungen durch ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Rundfunk und des privaten Rundfunks in einer dualen Rundfunkordnung umgesetzt. Dabei hat er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aufgabe zugewiesen, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. So soll die inhaltliche Meinungs- und Programmvielfalt sichergestellt werden, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Damit werden - auch aus der Sicht des objektivierten Rundfunkprogrammempfängers - durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk andere Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse erfüllt, als dies über das Angebot der privaten Rundfunkveranstalter der Fall ist. Denn auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem Programmauftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern - zur Sicherung der Akzeptanz seiner Programme im Ganzen - auch Angebote und Formate wie massenattraktive Unterhaltungs- und Sportbeiträge erfasst, die in ähnlicher oder gleicher Form auch im privaten Rundfunk gesendet werden oder werden könnten, so bleibt diese Sicherstellungsfunktion, die auch eine kulturelle Verantwortung umfasst und zudem innovative Impulse der Programmentwicklung und -gestaltung ermöglicht, doch ein zentraler Aspekt des Nebeneinander von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten, der es dem Konsumenten ermöglicht, neben möglicherweise nach Inhalt, Umfang und Meinungsspektrum nur beschränkten privaten Rundfunkangeboten auf ein Angebot zurückzugreifen, das insoweit einen - für eine demokratische Gesellschaft wesentlichen - Informations- und Bildungsauftrag erfüllt (zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 und 4/11 -, BVerfGE 136, 9 Rn. 36 f). Dies wird auch in dem - vom Kläger angeführten - Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Öffentlich-rechtliche Medienabgabe - Aufgabe und Finanzierung“ vom 03/2014 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird dort vor dem Hintergrund technologischer Entwicklungen, die den Marktzugang von privaten Rundfunkveranstaltern erleichtern, und den damit veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie unter Außerachtlassung der Programmbindung durch ein attraktives Gesamtprogramm eine stärkere Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf solche Lücken im Programmangebot vorgeschlagen, die im Wettbewerb der Privaten untereinander nicht gefüllt werden.
52 
Selbst wenn man jedoch - für sich betrachtet - von einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ausgehen würde, so kommt diesem für die hier relevante Frage der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuerfreiheit der Einnahmen des Beklagten aus den Rundfunkbeitragszahlungen keine rechtliche Bedeutung zu. Denn die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit einer juristischen Person zur mehrwertsteuerfreien Aufgabenerfüllung im Rahmen der öffentlichen Gewalt ist in Art. 13 Abs. 1 MWSt-SystRL speziell und unabhängig vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität geregelt, wobei hier gerade nicht an die Bedürfniserfüllung aus der Sicht des Leistungsempfängers, sondern an die spezifische Ausgestaltung der Leistungserbringung durch die juristische Person des öffentlichen Rechts angeknüpft wird und eine Abweichung von der Nichtbesteuerung nur bei Vorliegen der anderenfalls eintretenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ erfolgen soll. Dementsprechend kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Prüfung des - hier nicht anwendbaren - Grundsatzes der steuerlichen Neutralität auf die Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses oder gar der Verzerrung eines solchen verzichtet wird (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104), abgeleitet werden, dass eine unterschiedliche Besteuerung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts einerseits und der Privaten andererseits stets zu ohne weiteres zu unterstellenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL führen würde.
53 
Schließlich ist der Beklagte mit seinen Rundfunkbeitragseinnahmen auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL umsatzsteuerpflichtig. Hiernach gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Solche in Nr. 13 zum Anhang I zur MWSt-SystRL genannten Tätigkeiten sind die „der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 lit. q steuerbefreit sind“. Da Artikel 132 Absatz 1 lit. q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung auf die Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten „ohne gewerblichen Charakter“ erzielt werden, sind nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL alle Tätigkeiten des Beklagten mit „gewerblichen Charakter“ als umsatzsteuerpflichtig anzusehen, sofern sie nicht nur unbedeutend sind. Eine solche Tätigkeit mit „gewerblichem Charakter“ bildet die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten jedoch - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - gerade nicht. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Begriff der „Tätigkeit mit gewerblichem Charakter“ in Anlehnung an den allgemeinen Begriff des „Gewerbes“, wie er etwa der Gewerbeordnung zugrunde liegt (vgl Kahl in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung August 2014 § 1 Rn 3), auch auf die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers bezogen sein muss oder ob in Anknüpfung an die spezifisch umsatzsteuerrechtliche Begrifflichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG nur auf die Einnahmenerzielungsabsicht abzustellen ist. Denn jedenfalls muss die hier allein maßgebliche beitragsfinanzierte Erfüllung des Funktionsauftrags durch die Bereitstellung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms der Grundversorgung als eine Tätigkeit des Beklagten „ohne gewerblichen Charakter“ angesehen werden, da anderenfalls die ausdrücklich in Art. 132 Abs. 1 lit. q MWSt-SystRL in Anerkennung der hiermit gegebenen Tätigkeit im Dienst des Gemeinwohls geregelte Steuerbefreiung ebenso leerliefe wie die Herausnahme dieser „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ erfüllten Tätigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL.
54 
Ist die nach Maßgabe des nationalen Rechts über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG erfolgte Behandlung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch den Beklagten als nichtumsatzsteuerpflichtige nichtgewerbliche „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ nach dem Vorstehenden über Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SytRL auch unionsrechtlich abgesichert, so kann die Kammer offen lassen, ob dieses Ergebnis auch über Absatz 2 des Art. 13 MWSt-SystRL gerechtfertigt ist, nach welchem die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, die u.a. nach Artikel 132 von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hierfür spricht, dass Art. 132 Abs. 1 lit q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung ausdrücklich auf Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichem Charakter folgen, womit die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots erfasst wäre. Allerdings weist der Kläger insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 -, , Slg. 2009, I-4629) zu der (insoweit) wortgleichen Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. 1977 L 145, 1) - 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - hin, nach der eine solche Zuweisung einer steuerbefreiten Tätigkeit zum Bereich der nichtsteuerpflichtigen Tätigkeit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt eine ausdrückliche nationalrechtliche Regelung voraussetzte.
55 
2.3.2.2. Schließlich kann die Kammer auch nicht der Argumentation des Klägers folgen, dass ein - zu unterstellender - Verstoß gegen die Mehrwertsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers führe. Denn auch wenn einem Unternehmer, der den Rundfunkbeitrag nach § 5 RBStV für seine Betriebstätte(n) zahlt, bei fehlender Ausweisung des Mehrwertsteueranteils an der Beitragszahlung die ihm sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und er rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet bliebe, so hätte die hiermit gegebene Teilrechtswidrigkeit seiner Belastung keine derart systemübergreifende Bedeutung, dass deshalb das gesamte Finanzierungssystem des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags obsolet würde und deshalb auch die Beitragspflicht des Privaten rechtswidrig würde, der durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die von ihm an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeitragszahlungen in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stünde als bei einer Erhebung dieser Steuern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 2 BvL 21/12 -, juris, Leitsatz 1).
56 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die in Bezug auf den streitig zu entscheidenden Teil der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO gegebene Kostenlast des unterlegenen Klägers überwiegt die hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils der Klage nach § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich beim Beklagten liegende Kostenlast so deutlich, dass die Kammer dem Kläger die Kostenlast nach Ermessen für das gesamte Verfahren zuweist. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
57 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
58 
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 und 3 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern in dem Urteil erfolgt, in dem im Übrigen zur Sache entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG (i.d.F. d. Bek. v. 27.02.2014, BGBl. I S. 154) auf 323,64 Euro festgesetzt.

Gründe

 
14 
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15 
2. Soweit über die Klage in der Sache zu entscheiden war, ist diese zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 und der prozessualen Erklärung zur Festsetzung der Rücklastschriftkosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
2.1. Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
17 
2.1.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem angefochtenen Beitragsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von der beklagten Rundfunkanstalt und nicht vom „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ festgesetzt worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Kopf des Bescheides genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ auf dem Bescheid mit den Kontaktadressen für Nachfragen und als zusätzlicher Adressat der Widerspruchseinlegung nichts. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich bestimmt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beklagte - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist damit letztlich Teil des Beklagten (BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 147).
19 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Beitragsbescheid auch in seinem Tenor hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihm nach dem Wortlaut klar entnehmen, dass rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 in Höhe von 107,88 Euro festgesetzt werden, zu denen ursprünglich noch 11,90 Euro Säumnisgebühren und Rücklastschriftkosten hinzuzurechnen waren. Diese Festsetzung wird auch nicht durch den zur Erläuterung angefügten „Kontoauszug“ in Frage gestellt. Denn dieser spiegelt die tatsächlichen Buchungsvorgängen des Beklagten gegenüber dem Kläger wider und ist damit zumindest unter Berücksichtigung seines Empfängerhorizonts nachvollziehbar (zur Maßgeblichkeit des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung von Bescheiden vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146). So weist der Kontoauszug zunächst die vom Kläger als verfahrenswidrig gerügte Rundfunkbeitragsforderung für seine Haupt- und seine Ferienwohnung im Voraus für das gesamte Jahr 2013 sowie die entsprechende Forderungsberichtigung durch eine Gutschrift von ¾ des Jahresbetrags aus, deren Saldo dann die Höhe der für das erste Viertel des Jahres 2013 festgesetzten Beitragsforderung ergibt.
20 
Der hiernach durch Auslegung des Beitragsbescheides hinreichend klaren Festsetzung der Beitragsschuld steht nicht entgegen, dass der Kläger im Vorfeld dieser Festsetzung unter dem 03.05.2013 ein Schreiben des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ erhalten hat, mit dem er auf die Fälligkeit seiner Rundfunkbeiträge zum 15.05.2013 hingewiesen und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 219,66 Euro aufgefordert worden war. Denn der Beitragsbescheid weist hierzu zur Information und „unabhängig von dem (für das erste Quartal 2013) festgesetzten Beitrag“ darauf hin, dass sich die Beitragsschuld aufgrund der bescheidunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von April 2013 bis Juni 2013 um einen weiteren Betrag in Höhe von 107,88 Euro und einen zum 05.07.2013 entstandenen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro auf insgesamt 227,66 Euro erhöht habe. Eine rechtlich relevante Unklarheit darüber, ob die vom Kläger im August 2013 erfolgte Zahlung in Höhe von 119,78 Euro (nicht wie der Kläger angibt: 219,66 Euro) „auch die mit dem Bescheid festgesetzte Forderung“ erfasse, besteht insoweit nicht. Vielmehr ist die Erfüllungswirkung dieser Zahlung nach Maßgabe der - normativ bestimmten - Verrechnungsregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 03.12.2012 (GBl 2012, 717) zu bestimmen (zur Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Abänderung des Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB bzw. § 225 Abs. 1 AO in der vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 7 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren i.d.F. v. 17.06.1998 vgl. OVG Bln-Bdbg, Beschl. v. 19.03.2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, DVBl 2008, 1068; OVG Bln, Urt. v. 19.11.1996 – 8 B 117.96 -, juris).
21 
2.1.2. Der Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
22 
Der Kläger war für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 mit den für diesen Zeitraum festgesetzten Rundfunkbeiträgen in Höhe von 107,88 Euro im Rückstand, nachdem er dem Einzug des entsprechenden Betrags durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen und so die Rücklastschrift des bereits abgebuchten Betrages veranlasst hatte. Dabei war der Kläger als volljähriger Inhaber zweier Wohnungen im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV auch zu Recht als Schuldner jeweils zweier Rundfunkbeiträge in Anspruch genommen worden. Die Höhe des für den Dreimonatszeitraum festgesetzten Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, der die Höhe des Rundfunkbeitrags - für den maßgeblichen Zeitraum - auf monatlich 17,28 Euro bestimmt hatte. Die Fälligkeit der Beitragsforderung für die Monate Januar, Februar und März trat nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 ein.
23 
2.2. Die Kammer muss ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen. Denn die Kammer konnte unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung nicht die hierfür notwendige Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Regelung zur Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags mit den Vorschriften des Grundgesetzes gewinnen.
24 
2.2.1. So sind zum einen bislang weder in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris) noch in der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag geäußert worden (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705 ff; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014 - 14 K 395/14 -; VG Minden, Urt. v. 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -, VG Arnsberg, Urt. v. 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Köln, Urt. v. 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Greifswald, Urt. 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 605/13 - sowie VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, alle jew. juris).
25 
2.2.2. Zum anderen hat die Kammer überzeugende Einwendungen gegen die Grundgesetzmäßigkeit des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auch nicht aufgrund einer eigenen und umfassenden Prüfung formulieren können. Insoweit verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf ihr - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffendes - Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, welches den Beteiligten bekannt ist. Hiernach ist der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag nicht als Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG anzusehen, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde. Ebenso wenig stellt er eine besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dar, die durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart dem Steuerfindungsrecht der Länder entzogen wäre. Der nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobene (wohnungsbezogene) Rundfunkbeitrag ist, im Gegenteil, eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung damit in die allgemeine Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Sachregelung des Rundfunks fällt. Denn diese Abgabe wird beim Wohnungsinhaber nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung als Gegenleistung für die typischerweise innerhalb der Wohnung genutzte Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV sind auch nicht die Anforderungen missachtet worden, die sich allgemein aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG ergeben. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt und dient nicht, wie die Erhebung von Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens. Über die Rundfunkbeiträge wird die finanzielle Vorsorge dafür getroffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein quotenunabhängiges Programm anbieten kann, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht. Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe, die auf den (zumindest potentiellen) Vorteil der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots bezogen ist. Die tatbestandliche Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass das Programmangebot den Rundfunks zwar grundsätzlich von jedem und überall im Sendegebiet empfangen werden kann, dass aber die Nutzung vornehmlich in der Wohnung erfolgt. Soweit die Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen unter dem Gesichtspunkt der Annäherung der Rundfunkfinanzierung an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast problematisch erscheint, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt. Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus.
26 
Die nach § 2 Abs. 1 RBStV für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr ist weiter auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die hierin liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Typisierung einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der tatsächlichen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Vielmehr stellt es eine plausible und realitätsgerechte Erwägung dar, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit.
27 
2.2.3. Soweit der Kläger über die vorgenannten Aspekte hinaus weitere Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der - ihn betreffenden - Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhebt, greifen diese nicht durch:
28 
2.2.3.1. So verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV nicht deshalb gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Regelung nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen unterscheidet, sondern für jede Wohnung je ein Rundfunkbeitrag anfällt.
29 
Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen selbst bewohnte Wohnung folgt zunächst unmittelbar aus der - sachlich für sich gerechtfertigten - Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung als der abgeschlossenen Raumeinheit, in der - bei typisierender realitätsgerechter Betrachtung - der beitragspflichtige Nutzungsvorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit regelmäßig und im Schwerpunkt abgerufen wird. Diese typisierende gesetzliche Annahme, dass der Rundfunkempfang typischerweise in einer Wohnung stattfindet, die damit einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die auf die Nutzungsmöglichkeit bezogene Beitragserhebung darstellt, trifft auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. So wenig es hierbei auf die tatsächliche Nutzung oder den Grad der Nutzungsintensität ankommt, so wenig war der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verpflichtet, von der an die Anzahl der vom Beitragspflichtigen bewohnten Wohnungen anknüpfenden Vervielfachung der Beitragsschuld abzusehen oder diese etwa nach der Nutzungsintensität der Wohnungen abzustufen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., DVBl 2014, 848 juris Rn. 116; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn 115 ff; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 46 ff, a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Zwar hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen können. Dies hätte dann jedoch die Ermittlung erfordert, welche von mehreren Wohnungen eines Beitragsschuldners von diesem als Haupt- und welche als Zweitwohnung genutzt wird. Dabei hätte er - wie der Beklagte zutreffend ausführt - nicht in allen Fällen auf eine entsprechende Einstufung von Zweitwohnungen etwa über Kurtaxe- oder Zweitwohnungssteuerbescheide der jeweiligen Kommunen zurückgreifen können. Denn solche Regelungswerke bestehen nicht flächendeckend in allen Gemeinden. Ein erhöhter Ermittlungsaufwand wäre aber auch dann gegeben gewesen, wenn der Rundfunkbeitrag - unabhängig von der Anzahl der selbst bewohnten Wohnungen und der Einstufung derselben als Erst- oder Zweitwohnung - von jedem Wohnungsinhaber nur einmal gefordert werden würde. Denn in einem solchen Fall bleibt die erhöhte Gefahr bestehen, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben wie etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds umgangen würde.
30 
An der hiermit gegebenen Rechtfertigung der Gleichbehandlung aller Wohnungen als Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist - anders als nach der Ansicht des Klägers - auch vor dem Hintergrund der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer (Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126 ff) festzuhalten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bestätigt, dass eine ungleiche steuerliche Belastung nicht allein durch den Finanzbedarf des Staates oder eine knappe Haushaltslage gerechtfertigt werden kann und eine Rechtfertigung durch Belange der Verwaltungsvereinfachung nur insoweit zulässig ist, als die Vorteile der Vereinfachung in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlich ungleichen Wirkung einer Abgabenerhebung stehen müssen (a.a.O. juris Rn 73 und 78 f). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch ausdrücklich den Bereich der Besteuerung, der - anders als die hier gegebene Rundfunkbeitragsregelung - im Grundsatz dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet ist und von dem im konkreten Fall - ebenfalls anders als bei der Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen bewohnte Wohnung - über degressive (statt lineare oder progressive) Steuersätze über Zweitwohnungen abgewichen worden war (sinkender prozentualer Steuersatz bei steigendem jährlichen Mietaufwand).
31 
2.2.3.2 Soweit der Kläger die Vereinbarkeit des allgemeinen Verfahrens zur Erhebung der Rundfunkbeiträge ohne jeweils erforderlichen Bescheid mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bezweifelt, braucht die Kammer dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger gegen einen förmlichen Bescheid vorgeht, mit dem seine Rundfunkbeitragspflicht festgesetzt worden ist.
32 
Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - entgegen der Auffassung des Klägers - aber auch nicht darin gesehen werden, dass die Rundfunkbeitragsschuld allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands etwa des § 2 Abs. 1 RBStV entsteht und (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner geltend gemacht wird, ohne dass insoweit ein die Beitragsschuld konkretisierender Abgabenbescheid ergangen wäre. Denn abgesehen davon, dass ein solcher - dann rechtsbehelfsfähiger - Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV dann erlassen wird, wenn der Beitragsschuldner seiner gesetzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt und Vollstreckungsmaßnahmen nur auf der Grundlage dieses Bescheides vorgenommen werden können, stellt es keine rundfunkbeitragsrechtliche, sondern eine spezifisch verwaltungsprozessuale Problemstellung dar, ob die Frage einer allein gesetzlich ausgestalteten Beitragspflicht über die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO der Klärung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich ist oder ob angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO der Erlass eines konkretisierenden Beitragsbescheides abgewartet werden muss, dessen Rechtmäßigkeit dann - nach erfolglosem Widerspruch - im Wege der Anfechtungsklage durch die Gerichte geprüft werden kann. Insoweit ist maßgeblich, ob die Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid eine gegenüber der Feststellungsklage zur Rundfunkbeitragspflicht sachnähere oder effektivere Klageart darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn 28), was für den Bereich des Rundfunkbeitrags in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einzelnen streitig ist (für die Zulässigkeit der Feststellungsklage etwa VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13 -; VG Potsdam, Urt. v. 30.07.2013 - 11 K 1090/13 -; ablehnend VG Würzburg, Urt. v. 19.05.2014 - W 3 K 14.43 -; für den Sonderfall des bereits erlassenen Beitragsbescheids auch VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -; alle jew. juris). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, dass der Rechtsschutz durch die gesetzgeberische Entscheidung zur Begründung einer bescheidunabhängigen Beitragspflicht für die Zeit vor Erlass eines Beitragsbescheides weniger rechtsschutzintensiv sei, als dies im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Beitragsbescheides der Fall wäre, kann hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden. Denn abgesehen davon, dass einem Beitragsschuldner auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Beitragsbescheides die Initiativ- und Darlegungslast auferlegt ist und die vorläufige Zahlungspflicht regelmäßig nur bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO; zur insoweit vergleichbaren strukturellen Konvergenz zur vorläufigen Abwehr von Belastungen über § 123 VwGO vgl. Jakobs, VBlBW 1990, 446, 449 f) und die Erleichterungen des vorläufigen Rechtsschutzes über § 80 VwGO vorwiegend dem - bei bloß gesetzlicher Beitragspflicht nicht gegebenen - Umstand der Titelfunktion des Verwaltungsakts geschuldet sind, kommt es von Verfassung wegen nicht darauf an, über welche konkrete Sicherungstechnik der Hauptsache- und der vorläufige Rechtsschutz ausgestaltet sind, sondern allein darauf, ob das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Rechtsschutzsystem in der konkreten Anwendung durch die Gerichte den notwendigen effektiven Rechtsschutz im Ergebnis gewährleistet (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 70 f). Insofern wären vom Kläger ausgemachte Defizite im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen bescheidlose Belastungen vorrangig gegenüber den die Verfahrensordnungen anwendenden Gerichten geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298, 315).
33 
Soweit der Kläger die Unklarheit der gesetzlich bestimmten Fälligkeit der Beitragsschuld rügt, die in § 7 Abs 1 S. 1 RBStV anders bestimmt werde als in § 7 Abs 3 S 2 RBStV, kann hieraus eine rechtsstaatswidrige Unbestimmtheit der Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die zudem so wesentlich sein müsste, dass sie das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasst, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil ein widerspruchsfreier Zusammenhang der Regelungen der Abs. 1 und 3 des § 7 RBStV ohne weiteres durch entsprechende Auslegung hergestellt werden kann. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen.
34 
2.3. Schließlich verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
35 
2.3.1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt der Rundfunkbeitrag keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff. AEUV dar.
36 
Hierzu hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705, 706, juris Rn 36 ff ausgeführt:
37 
„Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 659/99 sind neue Beihilfen gegenüber der Kommission anmeldungspflichtig. Art. 3 VO (EG) Nr. 659/99 unterwirft anmeldungspflichtige neue Beihilfen einem Durchführungsverbot. Diese dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt. Demgegenüber unterliegen bestehende Beihilferegelungen i.S.v. Art. 1 b) VO (EG) Nr. 659/99 dem Überprüfungsverfahren der Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 659/99. Gelangt die Kommission im Zuge eines derartigen Verfahrens zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 659/99 zweckdienliche Maßnahmen vor, die etwa auf die inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder auf deren Abschaffung gerichtet sein können.
38 
Davon ausgehend widerspricht der ab dem 1. Januar 2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99.
39 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft - wie gesagt - nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus europarechtlicher Sicht wesentlich verändert. Europarechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“
40 
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, die auch sonst von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BayVfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10. 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 25 f.; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 65 ff.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rn. 28 ff) und Teilen der Literatur (vgl. etwa Trute/Broemel, MMR-Beilage 11/2012, 1, 15 Fn. 149; Fehling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 30 f) geteilt werden, an und macht sich diese zu eigen. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf den Beihilfecharakter der ehemaligen Rundfunkgebühr vor allem auf die Finanzierung der damaligen Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezogen waren, deren Zulässigkeit in der Folge der Beanstandung entsprechend präzisiert und eingegrenzt worden waren (vgl. Europ. Komm., Schreiben vom 24.04.2007 in der Sache Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex-CP 2/2003 u.a.) - Deutschland, K (2007) 1761 endg.).
41 
Nach dem Vorstehenden kommt es für die Kammer nicht in Betracht, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Beihilferecht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
42 
2.3.2. Schließlich können auch die Einwendungen des Klägers zur Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge und einer hieraus folgenden Rechtswidrigkeit ihrer Erhebung nicht überzeugen. Denn zum einen unterliegen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen des Klägers oder anderer Beitragsschuldner nicht der Mehrwertsteuerpflicht und zum anderen könnte der Kläger aus einem - unterstellten - Verstoß der Rundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht ihrer Einnahmen nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung als solcher ableiten.
43 
2.3.2.1. Nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Hierunter fallen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen nicht. Zwar dürfte sich die „Bereitstellung eines empfangbaren Rundfunkprogramms“ als „Dienstleistung“ bzw. „sonstige Leistung“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellen, wobei es nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG insoweit unerheblich ist, dass der Beklagte das Rundfunkprogramm aufgrund eines gesetzlichen Programmauftrags bereitstellt. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Beitragscharakter der Rundfunkbeiträge, dass diese als Gegenleistung und damit als „Entgelt“ für die Bereitstellung des Rundfunkprogramms bezahlt werden. Allerdings ist die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten keine Leistung, die dieser als „Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt“. Denn der Beklagte übt insoweit keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus, die ihn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes machen würde. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der - aus der Zweckbestimmung des Rundfunkbeitrags nach § 1 RBStV und den Regelungen der §§ 12 ff RStV zur Festlegung der notwendigen Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie zu deren Deckung durch den Rundfunkbeitrag abzuleitenden - fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten bei der Bereitstellung des Rundfunkprogramms. Denn das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist für die Bestimmung einer Tätigkeit als gewerblich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG unerheblich. Die Herausnahme der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Bereich der unternehmerischen und damit hinsichtlich der hierdurch erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtigen „gewerblichen Tätigkeiten“ ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 1, nach welcher juristische Personen des öffentlichen Rechts (hierzu § 1 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrags) nur im Rahmen ihrer Betriebe nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG gewerblich oder beruflich tätig sind, was - ungeachtet der auch insoweit gegebenen Unbeachtlichkeit einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht - nach § 4 Abs. 5 KStG bei Betrieben, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht der Fall ist. Dabei teilt die Kammer die in der verfassungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass die Bereitstellung des Rundfunkprogramms durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Regelung darstellt (BVerfG, Entsch. v. 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314; Beschl. v. 26.10.2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371 juris Rn. 68; BFH, Urt. v. 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447 juris Rn. 19).
44 
Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Zuordnung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur nichtumsatzsteuerpflichtigen „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MWSt-SystRL - (ABl. L 347, 1 ff), deren Regelungen bei der Auslegung des Umsatzsteuergesetzes mit Anwendungsvorrang auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht zu beachten sind (zur Anwendung der MWSt-SystRL im nationalen Recht vgl. EuGH, Urt. v. 10.09.2002 - C-141/00 -, , Slg 2002, I-6833; Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , Slg. 2000, I-11435; BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - XI B 126/13 -, juris Rn. 16 mwN; Urt. v. 28.05.2013 - XI R 35/11 -, BFHE 242, 250). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu dieser Richtlinie ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 077, 1) in der Fassung der VO (EU) Nr. 967/2012 des Rates vom 9. Oktober 2012 (ABl. L 290, 1) und Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 (ABl. L 284, 1).
45 
Die Herausnahme der Tätigkeiten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts „in Ausübung der öffentlichen Gewalt“ vornehmen, aus der Mehrwertsteuerpflicht findet ihre unionsrechtliche Entsprechung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL. Hiernach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dabei ist eine Tätigkeit „im Rahmen öffentlicher Gewalt“ dann gegeben, wenn die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , BFH, Urt. v. 02.09.2010 - V R 23/09 -, BFH/NV 2011, 458 mwN). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten; unerheblich hingegen Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , a.a.O.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH, Urt. v. 29.10.2009 - C-246/08 - , Slg 2009, I-10605; BFH, Urt. v. 15.04.2010 - V R 10/09 -; BFHE 229, 416).
46 
Nach diesen Grundsätzen ist die Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogrammes durch den Beklagten auch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als eine mehrwertsteuerfreie Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt anzusehen, sodass die Behandlung des Beklagten als hinsichtlich der hierfür erbrachten Rundfunkbeiträge Nichtsteuerpflichtiger mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Denn der Beklagte stellt sein Rundfunkprogramm nach Maßgabe spezifischer öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen bereit, die sich wie vor allem die §§ 11 ff RStV und §§ 3 ff SWR-Staatsvertrag auf die Zielsetzung des Angebots und die Grundsätze der Ausgestaltung der Programme, die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung und anderer wirtschaftlicher Betätigungen, die im öffentlichen Interesse bestehende Bereitstellung von Sendezeit an Dritte und die spezifische Ausgestaltung und Kontrolle der Erfüllung des Programmauftrags insbesondere durch einen pluralistisch besetzten Rundfunkrat beziehen und damit den verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag der Bereitstellung eines von außerpublizistischen Zwecken politischer oder wirtschaftlicher Art unbeeinflussten und gegenständlich und meinungsmäßig vielfaltigen Rundfunkprogramms ausgestalten (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u.a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., S. 1053 ff; Rn. 53 ff). Insofern wird der Beklagte bei der Bereitstellung seines Rundfunkprogramms unter anderen rechtlichen Bedingungen tätig als ein privater Rundfunkanbieter. Dies wird auch auf der Ebenen der Europäischen Union anerkannt, wenn in dem unter dem Vertrag von Lissabon fortgeschriebenen Amsterdamer „Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten“ (ABl C 340, 100) der Bestand und die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinem spezifischen Funktionsauftrag als Angelegenheit der Mitgliedstaaten im Grundsatz anerkannt werden (vgl. die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, 1).
47 
Von der damit fehlenden Verpflichtung des Beklagten, von den als Gegenleistung für die Bereitstellung eines Rundfunkprogramms der Grundversorgung vereinnahmten Rundfunkbeiträgen Umsatzsteuern zu entrichten, sind entgegen der Auffassung des Klägers keine unionsrechtlich begründeten Ausnahmen gegeben.
48 
Zwar gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die ihre Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfüllen, nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL für die hierbei bewirkten Umsätze ausnahmsweise doch als steuerpflichtig, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Diese Voraussetzung ist jedoch im Fall des Beklagten nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn man - mit dem Kläger - nicht nur den wirtschaftlichen Wettbewerb des Beklagten mit den privatrechtlich organisierten Rundfunkveranstaltern oder gar den Presseunternehmen ins Auge fasst, sondern auch den publizistischen Wettbewerb im Bereich der Meinungsbildung. Denn selbst wenn hier - was auf der Grundlage der besonderen Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems, in welchem die Bereitstellung der notwendigen Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Voraussetzung für ein Tätigwerden auch privater kommerzieller Rundfunkveranstalter mit ihrem ökonomisch bedingt notwendig geringeren Vielfaltsstandards schon im Ansatz problematisch erscheint - „Wettbewerbsverzerrungen“ gegeben wären, so beruhten diese jedenfalls nicht auf der Behandlung des Beklagten als „Nichtsteuerpflichtigen“, sondern vor allem darauf, dass dessen Leistungen - überwiegend - über einen bedarfsorientiert bestimmten Rundfunkbeitrag finanziert werden, der - für den Fall der Umsatzsteuerpflicht dieser Beitragseinnahmen - unter Anrechnung der dann andererseits auch gegebenen Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs (hierzu insb. EuGH, Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 - , Slg. 2009, I-4629) entsprechend erhöht werden müsste.
49 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem - vom Kläger angeführten - Grundsatz, dass Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Anwendung der Mehrwertsteuer-SystemRL ohne konkreten Nachweis immer bereits dann anzunehmen seien, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Steuersystems gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Denn ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.
50 
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urt. v. 08.06.2006 - C-106/05 -, , Slg. 2006 I-05123; Urt. v. 01.12.2005 - C-394/04, C-395/04 - , Slg. 2005, I-10373; Urt. v. 23.10.2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691). Dabei reicht es für die Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Eine zusätzliche Feststellung, dass die betreffende Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104).
51 
Hier scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität schon deshalb aus, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk des Beklagten mit seinem Grundversorgungsauftrag der Befriedigung anderer Bedürfnisse des Konsumenten dient als dies beim Programmangebot eines privaten Rundfunkveranstalters der Fall ist. So hat der Gesetzgeber mit seinen Regelungen zum Rundfunkstaatsvertrag seinen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und zur Sicherstellung einer möglichst breiten und vollständigen Darstellung der vielfältig bestehenden Meinungen durch ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Rundfunk und des privaten Rundfunks in einer dualen Rundfunkordnung umgesetzt. Dabei hat er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aufgabe zugewiesen, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. So soll die inhaltliche Meinungs- und Programmvielfalt sichergestellt werden, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Damit werden - auch aus der Sicht des objektivierten Rundfunkprogrammempfängers - durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk andere Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse erfüllt, als dies über das Angebot der privaten Rundfunkveranstalter der Fall ist. Denn auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem Programmauftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern - zur Sicherung der Akzeptanz seiner Programme im Ganzen - auch Angebote und Formate wie massenattraktive Unterhaltungs- und Sportbeiträge erfasst, die in ähnlicher oder gleicher Form auch im privaten Rundfunk gesendet werden oder werden könnten, so bleibt diese Sicherstellungsfunktion, die auch eine kulturelle Verantwortung umfasst und zudem innovative Impulse der Programmentwicklung und -gestaltung ermöglicht, doch ein zentraler Aspekt des Nebeneinander von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten, der es dem Konsumenten ermöglicht, neben möglicherweise nach Inhalt, Umfang und Meinungsspektrum nur beschränkten privaten Rundfunkangeboten auf ein Angebot zurückzugreifen, das insoweit einen - für eine demokratische Gesellschaft wesentlichen - Informations- und Bildungsauftrag erfüllt (zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 und 4/11 -, BVerfGE 136, 9 Rn. 36 f). Dies wird auch in dem - vom Kläger angeführten - Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Öffentlich-rechtliche Medienabgabe - Aufgabe und Finanzierung“ vom 03/2014 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird dort vor dem Hintergrund technologischer Entwicklungen, die den Marktzugang von privaten Rundfunkveranstaltern erleichtern, und den damit veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie unter Außerachtlassung der Programmbindung durch ein attraktives Gesamtprogramm eine stärkere Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf solche Lücken im Programmangebot vorgeschlagen, die im Wettbewerb der Privaten untereinander nicht gefüllt werden.
52 
Selbst wenn man jedoch - für sich betrachtet - von einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ausgehen würde, so kommt diesem für die hier relevante Frage der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuerfreiheit der Einnahmen des Beklagten aus den Rundfunkbeitragszahlungen keine rechtliche Bedeutung zu. Denn die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit einer juristischen Person zur mehrwertsteuerfreien Aufgabenerfüllung im Rahmen der öffentlichen Gewalt ist in Art. 13 Abs. 1 MWSt-SystRL speziell und unabhängig vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität geregelt, wobei hier gerade nicht an die Bedürfniserfüllung aus der Sicht des Leistungsempfängers, sondern an die spezifische Ausgestaltung der Leistungserbringung durch die juristische Person des öffentlichen Rechts angeknüpft wird und eine Abweichung von der Nichtbesteuerung nur bei Vorliegen der anderenfalls eintretenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ erfolgen soll. Dementsprechend kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Prüfung des - hier nicht anwendbaren - Grundsatzes der steuerlichen Neutralität auf die Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses oder gar der Verzerrung eines solchen verzichtet wird (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104), abgeleitet werden, dass eine unterschiedliche Besteuerung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts einerseits und der Privaten andererseits stets zu ohne weiteres zu unterstellenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL führen würde.
53 
Schließlich ist der Beklagte mit seinen Rundfunkbeitragseinnahmen auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL umsatzsteuerpflichtig. Hiernach gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Solche in Nr. 13 zum Anhang I zur MWSt-SystRL genannten Tätigkeiten sind die „der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 lit. q steuerbefreit sind“. Da Artikel 132 Absatz 1 lit. q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung auf die Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten „ohne gewerblichen Charakter“ erzielt werden, sind nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL alle Tätigkeiten des Beklagten mit „gewerblichen Charakter“ als umsatzsteuerpflichtig anzusehen, sofern sie nicht nur unbedeutend sind. Eine solche Tätigkeit mit „gewerblichem Charakter“ bildet die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten jedoch - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - gerade nicht. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Begriff der „Tätigkeit mit gewerblichem Charakter“ in Anlehnung an den allgemeinen Begriff des „Gewerbes“, wie er etwa der Gewerbeordnung zugrunde liegt (vgl Kahl in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung August 2014 § 1 Rn 3), auch auf die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers bezogen sein muss oder ob in Anknüpfung an die spezifisch umsatzsteuerrechtliche Begrifflichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG nur auf die Einnahmenerzielungsabsicht abzustellen ist. Denn jedenfalls muss die hier allein maßgebliche beitragsfinanzierte Erfüllung des Funktionsauftrags durch die Bereitstellung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms der Grundversorgung als eine Tätigkeit des Beklagten „ohne gewerblichen Charakter“ angesehen werden, da anderenfalls die ausdrücklich in Art. 132 Abs. 1 lit. q MWSt-SystRL in Anerkennung der hiermit gegebenen Tätigkeit im Dienst des Gemeinwohls geregelte Steuerbefreiung ebenso leerliefe wie die Herausnahme dieser „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ erfüllten Tätigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL.
54 
Ist die nach Maßgabe des nationalen Rechts über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG erfolgte Behandlung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch den Beklagten als nichtumsatzsteuerpflichtige nichtgewerbliche „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ nach dem Vorstehenden über Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SytRL auch unionsrechtlich abgesichert, so kann die Kammer offen lassen, ob dieses Ergebnis auch über Absatz 2 des Art. 13 MWSt-SystRL gerechtfertigt ist, nach welchem die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, die u.a. nach Artikel 132 von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hierfür spricht, dass Art. 132 Abs. 1 lit q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung ausdrücklich auf Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichem Charakter folgen, womit die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots erfasst wäre. Allerdings weist der Kläger insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 -, , Slg. 2009, I-4629) zu der (insoweit) wortgleichen Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. 1977 L 145, 1) - 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - hin, nach der eine solche Zuweisung einer steuerbefreiten Tätigkeit zum Bereich der nichtsteuerpflichtigen Tätigkeit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt eine ausdrückliche nationalrechtliche Regelung voraussetzte.
55 
2.3.2.2. Schließlich kann die Kammer auch nicht der Argumentation des Klägers folgen, dass ein - zu unterstellender - Verstoß gegen die Mehrwertsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers führe. Denn auch wenn einem Unternehmer, der den Rundfunkbeitrag nach § 5 RBStV für seine Betriebstätte(n) zahlt, bei fehlender Ausweisung des Mehrwertsteueranteils an der Beitragszahlung die ihm sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und er rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet bliebe, so hätte die hiermit gegebene Teilrechtswidrigkeit seiner Belastung keine derart systemübergreifende Bedeutung, dass deshalb das gesamte Finanzierungssystem des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags obsolet würde und deshalb auch die Beitragspflicht des Privaten rechtswidrig würde, der durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die von ihm an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeitragszahlungen in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stünde als bei einer Erhebung dieser Steuern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 2 BvL 21/12 -, juris, Leitsatz 1).
56 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die in Bezug auf den streitig zu entscheidenden Teil der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO gegebene Kostenlast des unterlegenen Klägers überwiegt die hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils der Klage nach § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich beim Beklagten liegende Kostenlast so deutlich, dass die Kammer dem Kläger die Kostenlast nach Ermessen für das gesamte Verfahren zuweist. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
57 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
58 
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 und 3 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern in dem Urteil erfolgt, in dem im Übrigen zur Sache entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG (i.d.F. d. Bek. v. 27.02.2014, BGBl. I S. 154) auf 323,64 Euro festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juni 2015 - 2 K 588/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juni 2015 - 2 K 588/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 zitiert 29 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen


(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 80


(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. (2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift d

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht


(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, A

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 106


(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts


(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerha

Abgabenordnung - AO 1977 | § 225 Reihenfolge der Tilgung


(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt. (2) Trifft der St

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 zitiert oder wird zitiert von 23 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 zitiert 14 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. März 2015 - 2 A 2423/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. März 2015 - 27 K 9590/13

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwen

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 20. Okt. 2014 - 8 K 3353/13

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2Der im Jahre 1965 geborene Kläger wohnt in der C.---straße in I.     . Bis zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitr

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Okt. 2014 - 6 K 7041/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1Tatbestand 2Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er ist seit August 2000 unter der Teilnehmernummer 000 000 000

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Okt. 2014 - 3 K 4897/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.2 Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Numme

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 12. Aug. 2014 - 2 A 621/13

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Rundfunkbeitrags. 2 Der Kläger bewohnt ein Einfamilienhaus. Bis zum 31.12.2012 führte der Beklagte ihn als mit einem Radio angemeldeten Rundfunkteilnehmer. Die monatliche Rundfunkgebühr

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbar

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Apr. 2014 - 2 K 1446/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen.Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. März 2014 - XI B 126/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist als städtische Gemeinde Eigentümerin des Stadtbades, das sie zunächst selbst als Betrieb gewerblicher

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Okt. 2013 - 8 C 21/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels. 2

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Mai 2013 - XI R 35/11

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1999 bis 2003 eine Schule für WingTsun sowie ein Bewachungsunternehmen. Bei WingTsun

Bundesfinanzhof Urteil, 02. Sept. 2010 - V R 23/09

bei uns veröffentlicht am 02.09.2010

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Zahlungen des Zweckverbands für Tierkörperbeseitigung in …. (Zweckverband) in den Streitjahren 1998 und 1999 an die Klägerin und Revisio

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Apr. 2010 - V R 10/09

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Hochschule in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 u

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2008 - 2 S 2163/06

bei uns veröffentlicht am 08.05.2008

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2006 - 1 K 1864/05 - geändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. April 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 wer
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juni 2015 - 2 K 588/14.

Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidung, 06. Juni 2018 - 9 K 2599/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. 2 Ab 15.1.2015 war er mit der Wohnanschrift ...-Straße ... in

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Mai 2018 - 9 K 8560/17

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärztinnen, wendet sich gegen ihre Heranziehung als Betriebsstätteninhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Mai 2018 - 9 K 2889/16

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2 Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2017 - 2 S 1610/15

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels.

2

Die Klägerin - ein Medienunternehmen - bot in der Bundesligasaison 2009/2010 auf ihrer Webseite www... ein Bundesligamanagerspiel ("...") an und machte hierfür Werbung. Den Spielregeln zufolge stellt jeder Teilnehmer aus Spielern der ersten Fußballbundesliga eine fiktive Mannschaft zusammen, die während einer Bundesligasaison nach festgelegten Bewertungskriterien mit ebenfalls fiktiven Mannschaften anderer Teilnehmer konkurriert. Pro Mannschaft entrichtet der Teilnehmer, der mit höchstens zehn Mannschaften antreten kann, einen Betrag von 7,99 €, wobei jede dritte Mannschaft eines Teilnehmers kostenlos ist. Nach der Zahlung registrieren sich die Spieler über das Internet und stellen für jeden Spieltag ihre Mannschaft zusammen. Vom Veranstalter erhalten die Teilnehmer laufend Bewertungen für die Spieler ihrer Mannschaft. Es werden monatlich Sachpreise für die besten fünf Teilnehmer der nach Geschicklichkeitsstufen eingeteilten drei Ligen und am Ende der Saison für die Plätze 4 bis 100 ausgeschüttet. Geldpreise erhalten die Bestplatzierten nach der Hin- und Rückrunde (insgesamt je 8 000 €) sowie die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Ende der Saison (insgesamt 135 000 €). Die Vergabe der Punkte an die Teilnehmer erfolgt zum einen auf der Grundlage der Bewertung der einzelnen Bundesligaspieler durch eine Jury der ...-Redaktion, zum anderen aufgrund bestimmter weiterer Bewertungskriterien, die im Verhältnis zur Redaktionsbewertung der Spieler eine doppelte Wertigkeit haben.

3

Nach Anhörung der Klägerin untersagte ihr das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 12. November 2009, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Nr. 1). Ferner wurde verfügt, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung vorbezeichneter Tätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen aus den Nummern 1 und 2 der Verfügung bis zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung nicht nachkam, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € angedroht (Nr. 3). Zur Begründung der Verfügung wurde ausgeführt: Die Untersagung beruhe auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Bei dem von der Klägerin veranstalteten Turnier handele es sich um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV.

4

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen, weil es sich bei dem von der Klägerin angebotenen Bundesligamanagerspiel um öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handele. Die Klägerin verfüge nicht über die dazu erforderliche Erlaubnis. Zudem verstoße sie gegen das Internetverbot. Die Verfügung sei auch im Übrigen ermessensfehlerfrei.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. November 2009 aufgehoben. Ferner hat er festgestellt, dass die Klägerin in Baden-Württemberg ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV berechtigt ist, im Internet das in der Bundesligasaison 2009/2010 unter der Domain www... angebotene Managerspiel zu veranstalten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV seien nicht gegeben. Bei dem von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 angebotenen Fußballmanagerspiel handele es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des Gesetzes. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liege ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Letzteres könne offenbleiben. Jedenfalls fehle es für die Einordnung als Glücksspiel an dem erforderlichen Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt. Bei dem von der Klägerin erhobenen Betrag von 7,99 € pro Team handele es sich nicht um ein solches Entgelt. Unter "Entgelt" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei nicht jede geldwerte Leistung zu verstehen, die für die Teilnahme am Spiel erbracht werde. Voraussetzung sei vielmehr, dass gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachse (sogenannter Einsatz). Daran fehle es bei einer Teilnahmegebühr, die bloß eine Mitspielberechtigung gewähre, etwa um die Spieler an den Aufwendungen für die Organisation des Spiels zu beteiligen. Insoweit stimme der Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB überein. Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vorausgesetzte Entgelt müsse in den Gewinn einfließen. Für diese Deutung sprächen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrages, die auf eine Deckungsgleichheit des Glücksspielbegriffs im Glücksspielstaatsvertrag und im Strafrecht schließen ließen. Darüber hinaus stünden nur solche Glücksspiele einer Regelung durch Landesgesetz offen, die der Begriffsbestimmung des § 284 StGB unterlägen. Da die Teilnahmegebühr hier lediglich der Deckung der Veranstaltungskosten, nicht aber der Finanzierung der von Sponsoren zur Verfügung gestellten Gewinne diene, erwachse aus ihr nicht die Gewinnchance des Einzelnen. Die von der Klägerin erhobene Teilnahmegebühr ermögliche lediglich die Teilnahme am Spiel und sei stets verloren.

6

Selbst wenn das Bundesligamanagerspiel als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages anzusehen sein sollte, sei die Untersagungsverfügung nicht ermessensfehlerfrei ergangen, schon weil der Beklagte offensichtlich unzutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Fußballmanagerspiel der Klägerin um die strafbare Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nach § 284 StGB handele. Zudem habe der Beklagte nicht sämtliche für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Erwägungen eingestellt. Zwar könne er sich bei der Ausübung seines Untersagungsermessens von dem Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung und den weiteren in § 1 GlüStV genannten Zielen leiten lassen. Bei relativ geringen Einsätzen, die zudem nur einmal im Jahr - zu Beginn der Bundesligasaison - zu leisten seien und dann zur Teilnahme an dem Managerspiel über den Zeitraum einer ganzen Bundesligasaison berechtigten, sei jedoch die Gefahr, dass die Spielsucht die Lebensgrundlage zerstören und zu Beschaffungskriminalität führen könne, ebenso nahezu ausgeschlossen wie die Gefahr der Geldwäsche, Manipulation oder nicht ordnungsgemäßer Gewinnauszahlung durch den Veranstalter. Kennzeichnend für das pathologische Glücksspiel und dessen Gefahren sei insbesondere das Kriterium des sich wiederholenden und gegebenenfalls steigernden Einsatzes zur Erreichung und Steigerung des Gewinns. Dies sei bei dem Managerspiel der Klägerin nicht gegeben.

7

Zur Begründung seiner Revision trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der Verwaltungsgerichtshof gehe von einem fehlerhaften Verständnis des § 284 StGB aus. Der Strafrechtsgesetzgeber habe den Begriff des Glücksspiels nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei neben der Zufallsabhängigkeit die Zahlung eines Einsatzes erforderlich. Unter Einsatz verstehe der Bundesgerichtshof eine Leistung, die erbracht werde in der Hoffnung, im Falle eines Gewinns eine gleich oder höhere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass diese im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim falle. Diese Definition verlange nicht, dass der Einsatz zur Finanzierung der Gewinne herangezogen werde. Wende man diese Maßstäbe des Bundesgerichtshofs auf das Managerspiel der Klägerin an, dann handele es sich bei dem Entgelt, das je nach der Zahl der Mannschaften pro Spieler zwischen 7,99 € und 55,93 € betrage, um einen Einsatz im Sinne des § 284 StGB. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Möglichkeit, die ausgelobten Gewinne zu erhalten. Da diese Gewinne im Verhältnis zu dem zu zahlenden Entgelt sehr hoch seien, dürfte die Aussicht auf die ausgelobten Gewinne für viele Spieler auch einen Anreiz setzen, an dem Spiel teilzunehmen. Es sei anerkannt, dass auch kleine Lotterien im Sinne des § 18 GlüStV, deren Gewinne häufig von Sponsoren finanziert würden, Glücksspiele im Sinne des Gesetzes seien. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne auch, dass bei jedem Glücksspiel der Einsatz stets verloren sei. Der Spieler erhalte den Einsatz im Falle eines Gewinnes nicht zurück, sondern erhalte nur den Gewinn. Man könne bei dem Entgelt des Managerspiels auch keine Parallele zu den Eintrittsgeldern bei den Spielbanken ziehen, die in der Tat nicht als glücksspielrechtliches Entgelt angesehen werden könnten. Überdies habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Begriffs "öffentliches Glücksspiel" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bewusst weiter gefasst als der Strafgesetzgeber und dazu im Glücksspielstaatsvertrag eine eigene gesetzliche Definition des Glücksspiels aufgenommen. Danach sei das Vorliegen eines Glücksspiels nur dann ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an dem Spiel keinerlei Entgelt verlangt werde. Bei Glücksspielen im Internet liege stets eine Ermessensreduktion auf Null vor. Nichts anderes könne beim Anbieten von Glücksspielen über das Internet gelten. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch das Verhältnismäßigkeitsgebot fehlerhaft angewendet. Eine Untersagungsverfügung, die der Klägerin nur das untersage, was ihr auch kraft Gesetzes verboten sei, belaste die Klägerin nicht zusätzlich.

8

Der Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. November 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 im Internet unter der Domain www... angebotene "Managerspiel" kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist.

10

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. November 2009 zu Recht aufgehoben (1.). Seine Feststellung, dass das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 in Baden-Württemberg ohne Erlaubnis im Internet angebotene und dort beworbene Fußballmanagerspiel kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand (2.).

12

1. Die Anfechtungsklage der Klägerin hat schon deshalb Erfolg, weil die Untersagungsverfügung vom 12. November 2009 in ihrer Nummer 1 als Einzelfallregelung nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG, § 37 Abs. 1 LVwVfG BW, Art. 20 Abs. 3 GG). Revisionsrechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin damit nicht nur das für die Bundesligasaison 2009/2010 angebotene Glücksspiel untersagt wird, sondern darüber hinaus die Veranstaltung, Vermittlung, Werbung oder Unterstützung weiteren öffentlichen Glücksspiels, obwohl nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin neben dem Angebot des Bundesligamanagerspiels andere Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV angeboten hätte oder deren Veranstaltung für die Zukunft beabsichtigte.

13

Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG, § 37 Abs. 1 LVwVfG BW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338> = Buchholz 406.11 § 39b BBauG Nr. 1).

14

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr; vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2008 - BVerwG 2 B 60.08 - juris Rn. 2 m.w.N.). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.> = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2). Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39 Rn. 26 m.w.N.).

15

In Nummer 1 der angefochtenen Verfügung wird der Klägerin allgemein untersagt, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Dass der Beklagte damit nicht nur das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 im Internet angebotene und beworbene Spiel untersagte, sondern jegliche künftigen Internetauftritte der Klägerin, mit denen öffentliches Glücksspiel betrieben wird, verdeutlicht die Begründung des Bescheids auf Seite 7. Mit dieser weiten Fassung der Untersagungsverfügung hat der Beklagte keine bestimmte, konkrete Einzelfallregelung getroffen, sondern lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wiedergegeben und deren Konkretisierung offengelassen.

16

2. Die Feststellungsklage ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin angebotene Glücksspiel im Internet kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist.

17

a) Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen nicht.

18

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Diese Subsidiaritätsregelung will eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger eine andere sachnähere oder effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird.

19

Die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung stellt für die Klägerin keinen gleich wirksamen Rechtsschutz dar. Namentlich ist offen, ob die Anfechtungsklage zur Klärung der Frage führt, ob das von der Klägerin betriebene Managerspiel ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist. Für die Klägerin bestand die Gefahr, dass diese Frage im gerichtlichen Verfahren nicht entscheidungserheblich wird, etwa wegen der fehlenden Bestimmtheit der Verfügung oder wegen Ermessensfehlern. Wirksamen und effektiven Rechtsschutz bezüglich der Zulässigkeit ihres Geschäftsmodells konnte sie nur über eine zusätzliche Feststellungsklage erreichen.

20

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat das von der Klägerin angebotene Fußballmanagerspiel zu Recht nicht als Glücksspiel angesehen. Seine Annahme, die von der Klägerin geforderten 7,99 € seien als Teilnahmegebühr zu qualifizieren und nicht als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da das Revisionsgericht diejenige Rechtslage zugrunde legen muss, die das Berufungsgericht, entschiede es jetzt, anzuwenden hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 <338> = Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 1; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, Rn. 23 zu § 137; jeweils m.w.N.), beurteilt sich dies nach dem Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des am 1. Juli 2012 in Baden-Württemberg in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. November 2011 - GlüStV -, der gemäß § 33 GlüStV nunmehr revisibel ist.

21

(1) Ein Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage der Zufallsabhängigkeit offengelassen und darauf abgestellt, dass es bei dem Fußballmanagerspiel der Klägerin jedenfalls an dem erforderlichen Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt fehle. Das Zahlungsverlangen von 7,99 € pro Team sei eine Teilnahmegebühr an dem Spiel und kein Entgelt im Sinne des Gesetzes.

22

Zu Recht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sich mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB jedenfalls insoweit deckt, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst. Das Berufungsurteil nimmt nur unzutreffend an, dies setze eine Verwendung des Entgelts zur Finanzierung der Gewinne voraus. Stattdessen genügt es, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Gewinnchance besteht. Dazu muss die Gewinnchance - und nicht der Gewinn selbst - sich gerade aus der Entgeltzahlung ergeben. Daran fehlt es, wenn mit ihr lediglich die Berechtigung zur Teilnahme erworben wird. Dann handelt es sich nur um eine Teilnahmegebühr mit der Folge, dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vorliegt.

23

Diese Auslegung ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der glücksspielrechtlichen Regelung mit § 33h Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO), der seinerseits auf § 284 StGB Bezug nimmt. Sie entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und ist mit dessen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte vereinbar.

24

§ 33h GewO normiert das Verhältnis der gewerberechtlichen Vorschriften, die Gewinnspiele betreffen, zu den landesrechtlichen, ordnungsrechtlichen Glücksspielregelungen. Im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Art. 74 Nr. 11 Grundgesetz (GG) hat der Bundesgesetzgeber das gewerbliche Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) sowie das gewerbliche Veranstalten anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) unter Erlaubnisvorbehalt gestellt und in §§ 33c ff. GewO näher geregelt. § 33g Nr. 2 GewO normiert einen Vorbehalt, die Erlaubnispflicht auf bestimmte nicht gewerbsmäßig betriebene Gewinnspiele auszudehnen. §§ 33c bis 33g GewO sind nach § 33h Nr. 1 und 2 GewO jedoch nicht auf die dort aufgeführten Spielbanken, Lotterien und Ausspielungen anzuwenden. Nach § 33h Nr. 3 GewO gelten sie auch nicht für diejenigen "anderen" Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. Diese - und nur diese - "anderen" Spiele bleiben der Regelung durch den Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz für das Ordnungsrecht überlassen. Die Übrigen, die nicht unter § 284 StGB fallen, sind in § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO detailliert und abschließend geregelt. Diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Gewerbeordnung vollzieht die Abgrenzung zwischen der Bundesgesetzgebungskompetenz für das Wirtschaftsrecht und der Landesgesetzgebungskompetenz für das Ordnungsrecht nach (vgl. BTDrucks 8/1863 S. 10 f.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33h, Stand: Mai 2011, Rn. 1). Sie steht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers. Er darf den ordnungsrechtlichen Begriff des Glücksspiels bei "anderen" Spielen mit Gewinnmöglichkeit, wie dem hier umstrittenen Fußballmanagerspiel, nicht weiter fassen als den Glücksspielbegriff des § 284 StGB. Das Tatbestandsmerkmal des für den Erwerb einer Gewinnchance verlangten Entgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV darf deshalb nicht weiter ausgelegt werden als der Begriff des Einsatzes, der Bestandteil der Definition des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB ist.

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu jedem Glücksspiel in dem in § 284 StGB vorausgesetzten Sinn ein Einsatz; denn bei einem Glücksspiel geht es um die Erzielung eines Gewinns oder um den Verlust eines Einsatzes. Unter den Begriff des Einsatzes fällt jede Leistung, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim fällt. Wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel darf der Einsatz allerdings nicht nur ganz unbeträchtlich sein. Von einem Glücksspieleinsatz kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn zwischen Aufwendung eines Vermögenswerts und dessen Gewinn oder Verlust ein notwendiger Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 - BGHSt 34, 171 <171 ff.> m.w.N.). Daraus folgt auch für den ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff, dass sich bereits aufgrund der Zahlung des Entgelts die Gewinnchance oder die Verlustmöglichkeit ergeben muss. Daran fehlt es, wenn erst weitere Umstände wie etwa das Verhalten von Mitspielern oder Aktivitäten des Spielteilnehmers selbst die Gewinnchance oder Verlustmöglichkeit entstehen lassen. Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinn- oder der Verlustmöglichkeit genügt nicht schon, dass die Zahlung die Berechtigung zur Teilnahme am Spiel vermittelt.

26

Der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV spricht ebenfalls dafür, als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance nur einen Einsatz im Sinne des strafrechtlichen Glücksspielbegriffs zu verstehen. Die ordnungsrechtliche Regelung dient nach § 1 GlüStV dazu, die Spielsucht zu bekämpfen, den Jugendschutz zu gewährleisten und vor Begleitkriminalität zu schützen. Dieser Zweck erfordert nicht, über einen Einsatz hinaus auch eine bloße Teilnahmegebühr in den Tatbestand einzubeziehen. Nach den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz besteht die potenziell zur Spielsucht führende Versuchung, die Gewinnchancen durch Erhöhen des Einsatzes steigern und erlittene Verluste mit weiteren Einsätzen wettmachen zu wollen, bei einer festen Teilnahmegebühr nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarem Maß. Gleiches gilt für das Risiko kriminellen Verhaltens. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden. Selbst der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass von dem Fußballmanagerspiel für die Spieler keine Suchtgefahr ausgehe.

27

Diese Feststellungen lassen die Auslegung des Entgelterfordernisses im Sinne eines Einsatzes auch verfassungsrechtlich geboten erscheinen. Vor dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit sind die Beschränkungen durch den Glücksspielstaatsvertrag nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung der genannten Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Bei Spielen, für die kein Einsatz, sondern nur eine Teilnahmegebühr verlangt wird, gehen die glücksspielrechtlichen Anforderungen an die Aufklärung der Spieler, das Erstellen eines Sozialkonzepts und ein System der Spielersperre (§§ 6 bis 8 GlüStV) weit über das zur Suchtbekämpfung erforderliche Maß hinaus. Den Anforderungen des Jugendschutzes und der Abwehr krimineller Taten kann bereits durch eine Regulierung auf dem Niveau des § 33d GewO Rechnung getragen werden. Dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages auf ein wesentlich höheres Gefahrenniveau zugeschnitten sind, zeigen die Bestimmungen über die Ausnahmen vom Internetverbot (§ 4 Abs. 5 GlüStV), die eine Freigabe bei Einsätzen bis zu 1 000 € monatlich zulassen, und die Öffnung des Glücksspielstaatsvertrages bezüglich der Erlaubniserteilung für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial (vgl. §§ 12 ff. GlüStV). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist entgegen der Auffassung des Beklagten jeweils die konkrete Spielgestaltung in den Blick zu nehmen und nicht auf eine mögliche Gefährdung durch ein Zusammenwirken aller auf dem Markt angebotenen Glücksspiele abzustellen.

28

(2) Bei dem von der Klägerin angebotenen Fußballmanagerspiel ist der erforderliche notwendige Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinnchance bzw. der Verlustmöglichkeit nicht gegeben. Nicht die bloße Zahlung hat eine Gewinnchance zur Folge, sondern erst das sich daran anschließende Spielverhalten des jeweiligen Spielteilnehmers und seiner Mitkonkurrenten. Eine Gewinnchance eröffnet sich nicht schon mit der entgeltlichen Registrierung, sondern erst und nur, wenn der Teilnehmer sich entscheidet, sich in das Spielgeschehen einzubringen und den in der Spielsaison erforderlichen zeitlichen Aufwand zu investieren. Diese Entscheidung erfolgt unabhängig von der Zahlung des Entgelts. Der Teilnehmer kann auch jederzeit aus dem Spiel wieder aussteigen, ohne dass für ihn ein Anreiz besteht, einen Vermögensverlust wieder wettmachen zu wollen. Das Entgelt für die Registrierung erhält er in keinem Fall zurück. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, bei dem von der Klägerin geforderten Betrag handele es sich nur um eine Teilnahmegebühr, ist in Anbetracht des dargestellten Spielmodells revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Rundfunkbeitrags.

2

Der Kläger bewohnt ein Einfamilienhaus. Bis zum 31.12.2012 führte der Beklagte ihn als mit einem Radio angemeldeten Rundfunkteilnehmer. Die monatliche Rundfunkgebühr des Klägers dafür betrug 5,76 Euro.

3

Nach Inkrafttreten des Landesgesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum 01.01.2013 forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zur Leistung von Rundfunkbeiträgen ab dem 01.01.2013 in Höhe von 17,98 Euro / Monat auf. Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers vom 10.06.2013 hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2013 die Festsetzung des Säumniszuschlags auf und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde durch den Beklagten am 11.07.2013 zur Post gegeben.

4

Am 07.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben.

5

Er hält die Beitragserhebung in der durch den Beklagten ihm gegenüber geltend gemachten Höhe für rechts- und verfassungswidrig. Der Erlass eines Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht werde beantragt. Er - der Kläger – sei unstreitig nur Radiohörer. In seinem Wohnort A-Stadt sei das sogenannte „Überall-Fernsehen“, also der Empfang von DVB-T mithilfe einer Zimmerantenne nicht möglich. Der Deutschlandfunk sei ebenfalls nicht empfangbar. Über Funk sei EDGE gegeben, die langsamste Internet-Anbindungsgeschwindigkeit. Er sei kein Nutzer des TV-Angebots bzw. der Trivialinhalte des Fernsehprogramms. Der Beitragserhebung fehle es an der erforderlichen Rechtfertigung einer Abgabenerhebung, da ARD, ZDF und Deutschlandradio die ideelle Zielrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens nach ihrer Beschaffenheit und inneren Organisation nicht realisieren und eine Bereicherung der Sender in Gestalt der Betriebsangehörigen durch für den Auftrag des öffentlichen Rundfunkwesens nicht erforderliche Aufwendungen nicht systematisch verhindern könnten, was der Kläger umfangreich näher ausführt. Darüber hinaus sei der Rundfunkbeitrag in seiner Ausgestaltung eine Zwecksteuer, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Regelungen zur Beitragserhebung im Einzelnen würden des Weiteren in mehreren durch den Kläger näher dargelegten Punkten gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, unter anderem auch durch die den Kläger persönlich treffende Benachteiligungen allein wohnender Personen und die Bevorzugung taubblinder oder blinder Personen gegenüber den Personen, die wie er das öffentlich-rechtliche Fernsehangebot aus technischen Gründen und aus grundsätzlichen persönlichen Erwägungen nicht nutzten. Er sei allenfalls zur Zahlung des ermäßigten Beitrags von 5,99 Euro / Monat bereit. Für ihn sei evident, dass sich der den Betrag von 5,99 Euro übersteigende Beitrag allein auf die Finanzierung von Trivialinhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der generellen Überversorgung beziehen würde. Eine Beitragspflicht für diese Inhalte bestehe nicht. Werde er kontraktspflichtig für Trivialinhalte gemacht, stelle dies entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine entschädigungslose Enteignung und eine Missachtung seiner Entfaltungsrechte dar. Schließlich müssten, da der Beitrag nicht nur für eine ideelle Dienstleistung, sondern auch für eine gebotene technische Infrastruktur gefordert werde, auch die Einschränkungen in der technischen Infrastruktur, wie sie am Wohnort gegeben seien, zwingend einen verminderten Beitrag nach sich ziehen.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 01. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Juli 2013 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er verteidigt seine Entscheidung. Die Beitragserhebung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, was der Beklagte näher ausführt. Insbesondere sei auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips und des Übermaßverbots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten organisatorisch gewährleistet. Im Wohnhaus des Klägers sei im Übrigen keine absolute Empfangsunmöglichkeit gegeben, sondern DSL verfügbar.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

Die mit dem Bescheid vom 01.06.2013 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid erfolgte Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeiStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBeiStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 8 RFinStV beträgt die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags 17,98 Euro.

14

Danach hat der Kläger als Wohnungsinhaber einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro zu entrichten.

15

Die Kammer hat keine Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der Vorschriften. Damit liegen die Voraussetzungen für die durch den Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nicht vor. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wäre Voraussetzung für die Vorlage durch das Verwaltungsgericht, dass das Verwaltungsgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.

16

Bedenken an der Verfassungsgemäßheit ergeben sich für die Kammer zum einen nicht daraus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag in seiner erfolgten gesetzlichen Ausgestaltung um eine die Abgabenerhebungsbefugnis der Rundfunkanstalten überschreitende Steuerfestsetzung handeln würde. Insoweit entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Erhebung einer Steuer zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedenfalls nicht in die Zuständigkeit der Länder fiele, diese jedoch kompetenziell eine nichtsteuerliche Rundfunkfinanzierung regeln könnten: Die gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern liegende Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG) schließt insoweit die Zuständigkeit zur Regelung von dessen Finanzierung ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 - u.a., Juris Rn. 66 und 71).

17

Bei dem Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23. November 2011 - handelt es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn und nicht um eine Steuer. Er knüpft anders als eine Steuer an einen gewährten Vorteil, nämlich die Möglichkeit des Rundfunkempfangs an und ist zweckgerichtet – zur Finanzierung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - erhoben. Dabei hat der Gesetzgeber die Beitragshöhe in verfassungsrechtlich zulässiger Weise anhand einer typisierten tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebots bemessen, indem er die potenziellen Rundfunknutzer unter Zugrundelegung deren (angenommenen) üblichen Rundfunkkonsums zu Gruppen ("Raumeinheiten") zusammengefasst und den Wert der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anhand einer die individuell unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten ausgleichenden "durchschnittlichen" Nutzung der Gruppenmitglieder - Bewohner bzw. Beschäftigte - bewertet hat (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 – VGH B 35/12 – Juris Ls. 2 und 3 sowie Rn. 87 ff.; Bayrischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12 - u.a., Rn. 72 ff.).

18

Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist auch materiell-rechtlich von der verfassungsrechtlichen Kompetenz der Länder zur Regelung des Rundfunkfinanzierungswesens gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (Bayrischer VerfGH a.a.O. Rn. 82 m.Nw. z. Rspr. d. BVerfG). Dies erfordert eine staatsferne (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängige (deshalb kein rein nutzungsbezogenes Entgelt) Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugute kommt. Dem wird die Finanzierung durch den nach Vorteilsgesichtspunkten bemessenen Beitrag, wie sie mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführt sind, gerecht (Bayrischer VerfGH a.a.O.).

19

Die mit § 8 RFinStV auf derzeit 17,98 Euro / monatlich festgesetzte Höhe des Rundfunkbeitrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, dass damit nicht dem Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten obliegende Aufgaben finanziert würden, wie der Kläger meint. Nach § 1 RBeiStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne des § 12 Abs. 1 RStV sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Die Rundfunkanstalten bestimmen die Art und in gewissem Maß auch den Umfang ihrer Aufgabenerfüllung selbst und haben dabei Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zur Wahrung ihrer Funktion Erforderlichen halten. Dabei endet die finanzielle Gewährleistungspflicht weder bei der Grundversorgung, noch beschränkt sich diese auf eine Mindestversorgung oder auf den informierenden und bildenden Teil des Programms (BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 – u.a., Juris Rn. 86). Im Rahmen des durch die Rundfunkanstalten anzubietenden Vollprogramms sind hingegen auch die dem Unterhaltungssektor zuzurechnenden Sendungen vom öffentlich-rechtlich zu finanzierenden Aufgabenbereich erfasst, denn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen gegenüber den privaten Sendern publizistisch konkurrenzfähig bleiben, wenn sie ihre Funktion erfüllen können sollen (BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 a.a.O. Rn. 84). Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt, dass sich an der Höhe der zur Finanzierung des Rundfunks erhobenen Abgabe nicht ablesen lässt, ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht oder diese teilweise von Zwecken bestimmt ist, die mit ihr nicht verfolgt werden dürfen. Weder kann in der gerichtlichen Überprüfung genau bestimmt werden, welchen Programmumfang die Erfüllung der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfordert, noch ist exakt festzustellen, welche Mittel zur Finanzierung der erforderlichen Programme wiederum erforderlich sind. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Rundfunkanstalten alle Rationalisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, die die Erfüllung ihrer Funktion noch nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 – 1 BvL 30/88 – Juris Rn. 161).

20

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die den Kläger betreffende, und damit hier allein in den Blick zu nehmende, Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBeiStV den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde.

21

Das Verwaltungsgericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Bayrischen VerfGH an, der in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (a.a.O. Rn. 104 ff.) dazu ausführt:

22

„Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/ 106).

23

a) Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBeiStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBeiStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt.

24

Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (…), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBeiStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBeiStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.

25

aa) Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum.

26

Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen (vgl. 18. KEF-Bericht Tz. 420 ff.). Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (…) in der besonders geschützten Wohnung (…). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBeiStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. zur Steuererhebung).…

27

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBeiStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.“

28

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes darin, dass die an das Innehaben der Wohnung anknüpfende Beitragspflicht Einschränkungen der technischen Infrastruktur nicht berücksichtigt, wegen der der tatsächliche Empfang insbesondere des Fernsehprogramms nicht ohne weiteres über Zimmerantenne möglich ist. Der mit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs gebotene Vorteil knüpft nicht daran an, ob der Beitragspflichtige die für den tatsächlichen Empfang erforderlichen technischen Vorrichtungen vorhält und enthält insoweit auch keine Ungleichbehandlung zwischen den Personen, die die Leistung tatsächlich in Empfang nehmen und denen, die auf die Einrichtung der dafür erforderlichen Empfangsvoraussetzungen verzichten. Soweit hingegen eine Ungleichbehandlung zwischen den Beitragspflichtigen in Wohngebieten mit erweiterter technischer Infrastruktur und denen, die mangels einer solchen Infrastruktur vermehrten technischen Aufwand betreiben müssen, besteht, ist diese Ungleichbehandlung aus den bereits erwähnten Gründen der Pauschalisierung gerechtfertigt. Dass der Kläger überhaupt keine technischen Möglichkeiten ergreifen könne, um in seinem Haus öffentlich-rechtliches Fernsehprogramm empfangen zu können, hat der Kläger im Übrigen auch selbst nicht geltend gemacht.

29

Die Ungleichbehandlung des in voller Höhe beitragspflichtigen Klägers gegenüber den in den Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen des § 4 RBeiStV erfassten Personengruppen findet ihre Rechtfertigung in den Befreiungs- und Ermäßigungsgründen, welche der Kläger nicht erfüllt. Der Kläger ist insbesondere anders als ein im Seh- oder Hörvermögen erheblich geschädigter Mensch nicht aus körperlichen Gründen an der Inanspruchnahme eines Fernsehprogramms gehindert.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

31

Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen für das Verwaltungsgericht nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
11 
Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
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2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
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Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
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2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
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Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
11 
Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2006 - 1 K 1864/05 - geändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. April 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 werden aufgehoben, soweit darin Rundfunkgebühren von mehr als 503,22 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug.
Die Klägerin ist seit Oktober 1996 als Rechtsanwältin zugelassen. Eigenen Angaben zufolge ist sie seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig. Zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nutzte sie seit Januar 1997 das auf sie zugelassene Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., in dem ein Radiogerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dieser Sachverhalt wurde dem Beklagten am 23.9.2004 anlässlich eines Besuchs der Rundfunkgebührenbeauftragten C. R. bei der Klägerin bekannt.
Mit Gebührenbescheid vom 5.4.2005 zog der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum von Oktober 1996 bis März 2005 zu Rundfunkgebühren für das Zweitgerät im Kraftfahrzeug in Höhe von insgesamt 515,87 EUR heran. Den dagegen von der Klägerin am 6.5.2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 26.7.2005 zugestellt.
Am 24.8.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.5.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10.1.2006 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Rundfunkgerät nicht um ein gebührenfreies Zweitgerät handele. Es könne bereits auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass eine Selbständige - wie die Klägerin - ihr Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass ihrer Geschäftstätigkeit nutze. Nach § 5 Abs. 2 RGebStV 1991 falle unter die Gebührenfreiheit nur die ausschließlich private Nutzung, während die teilweise geschäftliche Nutzung von der Gebührenpflicht erfasst werde.
Die vom Beklagten festgesetzten Rundfunkgebühren seien auch nicht verjährt. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 2005 richte sich die Verjährung nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der Beklagte habe erst seit dem Besuch seiner Rundfunkgebührenbeauftragten C. R. am 23.9.2004 Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin in ihrem Kraftfahrzeug ein Radio zum Empfang bereithalte und ihr Kraftfahrzeug nicht ausschließlich zu privaten Zwecken nutze. Auch im Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens eines Rundfunkgebührenanspruchs des Beklagten gegenüber der Klägerin habe nichts wesentlich anderes gegolten. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sei der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren verjährt. Nach ständiger Rechtsprechung habe diese Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen, wenn einer Rundfunkanstalt die den Gebührenanspruch begründenden Tatsachen bekannt geworden seien. Die Nichtanmeldung des Rundfunkempfangsgeräts durch die Klägerin habe gegen die gesetzliche Anzeigepflicht verstoßen und sei deshalb rechtswidrig. Dass die Verletzung der Anzeigepflicht darüber hinaus schuldhaft gewesen sein müsse, sei nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr allein der Umstand, dass der Beklagte bei pflichtgemäßer rechtzeitiger Anmeldung die Rundfunkgebühr gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können und dies lediglich deshalb nicht getan habe, weil ihm wegen des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin der Gebührenanspruch unbekannt gewesen sei.
Die Regeln des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien auch nicht deshalb unanwendbar, weil sie gegen Art. 87 EG verstießen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift handele, könne sich die Klägerin mangels eines erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Falle nicht darauf berufen, dass es sich bei der Rundfunkgebührenerhebung um eine unzulässige Beihilfe handele. Zwar sei es inzwischen gesicherte Rechtsprechung des EuGH, dass nicht nur der Wettbewerber des durch eine Beihilfe unmittelbar Begünstigten, sondern auch der Schuldner von Abgaben und Steuern, mit denen die eigentliche Beihilfemaßnahme finanziert werde, ein Rechtsschutzbedürfnis dartun könne, wenn er sich z.B. auf Art. 88 Abs. 3 EG berufe. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Bundesrepublik Deutschland bereits vor Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags am 1.5.1999 bestanden habe und der EG-Vertrag gemäß Art. 311 EG in Verb. mit dem Protokoll 23 über den öffentlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten gestattet habe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch durch die Erhebung von Rundfunkgebühren zu finanzieren. Damit handele es sich bei den Rundfunkgebühren um eine bestehende Beihilfe, weshalb sich die Kommission in ihrer Prüfung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen konzentriere, nicht aber die Finanzierung in der Vergangenheit untersuche. Bei einer eventuellen Feststellung der Unvereinbarkeit müsse deshalb auch nicht mit einer Rückforderung gerechnet werden. Beschränke sich aber eine Überprüfung gemäß Art. 88 EG auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, führe dies nicht dazu, dass bereits derzeit von der Nichtigkeit der nationalen Rechtsgrundlage auszugehen sei mit der Folge, dass auch die Klägerin die hier festgesetzte Rundfunkgebühr nicht zurückverlangen könne.
Zur Begründung der mit Beschluss vom 18.9.2006 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die bis einschließlich 31.12.2000 geforderten Rundfunkgebühren seien verjährt. Der Beklagte könne sich auch nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen. Denn für einen Rechtsmissbrauch sei erforderlich, dass sie den Beklagten durch aktives Handeln von der rechtzeitigen Anspruchsdurchsetzung abgehalten hätte; ein bloßes Unterlassen bzw. Schweigen reiche dagegen nicht aus.
Der Gebührenbescheid sei auch rechtswidrig, soweit Rundfunkgebühren ab dem Jahr 2001 festgesetzt worden seien. Mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sei es nämlich unvereinbar, wenn abgabenrechtlich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Gebührenentstehung durch Auslegung geschaffen würden. Sie nutze den Pkw nur in ganz geringem Maße - unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung - für ihre Rechtsanwaltstätigkeit. Dennoch wolle der Beklagte, obwohl er sich im Abgabenrecht bewege, die Nutzung des Pkw zu Erwerbszwecken im Gebührenrecht anders behandeln als im Steuerrecht. Steuerrechtlich gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden. Unabhängig davon stellten die Rundfunkgebühren eine nach Art. 87 EG unzulässige Beihilfe dar. Vor diesem Hintergrund könne ihr auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Eine Qualifizierung der Rundfunkgebühr als eine nach Art. 87 EG unzulässige Beihilfe führe dazu, dass ihre Erhebung wegen Verstoßes gegen europäisches Recht rechtswidrig sei und sie damit in ihren Rechten verletze. Die Erhebung der Rundfunkgebühren verstoße schließlich gegen im Rahmen des GATS (General Agreement on Trade in Services) getroffene völkerrechtliche Vereinbarungen. Nach Art. 25 GG seien völkerrechtliche Verträge Bestandteil des Bundesrechts. Ein Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge durch innerstaatliche Regelungen führe in der Folge zu deren Rechtswidrigkeit.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.1.2006 zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Gebührenansprüche seien im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am 5.4.2005 nicht verjährt gewesen. Darüber hinaus sei es der Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil sie gegen eine ihr obliegende Aufklärungspflicht entsprechend § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 verstoßen habe.
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Die Rundfunkgebühren stellten auch keine Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG dar. Auch wenn man das Vorliegen einer Beihilfe unterstelle, könne es sich bei den Rundfunkgebühren allenfalls um eine bestehende Beihilfe handeln. In einem solchen Fall bestehe aber bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Kommission sei insofern in ihrer Prüfung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf die Zukunft verwiesen. Bei einer - unterstellten - Unvereinbarkeit des deutschen Gebührenfinanzierungssystems mit europäischem Recht müsse der Südwestrundfunk deshalb auch nicht mit einer Rückforderung rechnen. Beschränke sich aber eine Überprüfung auf die Vereinbarkeit mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, führe dies nicht dazu, dass bereits derzeit - geschweige denn für den zurückliegenden streitgegenständlichen Gebührenzeitraum - von der Nichtigkeit der nationalen Rechtsgrundlage auszugehen sei. Dies wiederum habe zur Rechtsfolge, dass die Klägerin die hier festgesetzte Rundfunkgebühr nicht verweigern könne, selbst wenn es sich um eine Beihilfe handeln würde.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Was den Zeitraum von Januar 1997 bis März 2005 betrifft, hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtswidrig sind die Bescheide lediglich hinsichtlich des auf die Monate Oktober bis Dezember 1996 entfallenden Betrags von 12,65 EUR.
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1. Da die Klägerin seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig war, war sie - entgegen ihrer Auffassung - für das Radiogerät (Zweitgerät) in dem auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... rundfunkgebührenpflichtig.
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Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.3.2005 noch anzuwendenden Regelung in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31.8.1991, GBl. S. 745 (im Folgenden: RGebStV 1991) ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Absatz 1 Satz 1). Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. § 5 Abs. 2 S. 2 RGebStV 1991 bestimmt ferner, dass es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Klarstellung schließt auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1994 -2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417 und zuletzt Beschluss vom 7.3.2007 - 2 S 2019/06 -).
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Das Zweitgerät im Pkw der Klägerin unterliegt danach nicht deshalb der Gebührenfreiheit im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie den Pkw für ihre selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nur in geringem Umfang - nach ihrer Darstellung unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung -verwendet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung mit der Begründung „im Steuerrecht gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden“. Bei der Einziehung der Rundfunkgebühren handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung. Den Rundfunkanstalten sollen deshalb nach der Absicht des Gesetzgebers für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Dieser Gedanke lässt sich auf das Steuerrecht und damit auf die Frage, ab wann ein betrieblich bzw. gewerblich genutztes Kraftfahrzeug steuerlich abgeschrieben werden kann, nicht übertragen. Im Übrigen kann die Klägerin die durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit bedingten „Fahrten“ in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
21 
Das Zweitgerät im Kraftfahrzeug der Klägerin ist aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich Dezember 1996 gebührenbefreit. Zwar war die Klägerin in diesem Zeitraum bereits als selbständige Rechtsanwältin zugelassen, nach ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre selbständige Berufstätigkeit aber erst ab dem Jahr 1997 aufgenommen. Dieser Darstellung hat auch der Vertreter des Beklagten nicht widersprochen. Für die Monate Oktober bis Dezember 1996 nutzte die Klägerin mithin das Zweitgerät ausschließlich zu privaten Zwecken. Da die Rundfunkgebühr in diesem Zeitraum monatlich 8,25 DM und damit insgesamt 24,75 DM betrug (= 12,65 EUR), waren folglich die für den streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich März 2005 geforderten Rundfunkgebühren von insgesamt 515,87 EUR auf 503,22 EUR zu reduzieren.
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2. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
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a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, 2. Aufl., § 4 RGebStV, Rdnr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
24 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
25 
Unterbrochen wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 5.4.2005 erlassen hat, sind folglich - so zu Recht die Klägerin - die gegen sie geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
26 
b) Die Verjährungseinrede der Klägerin ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007, aaO; Urteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.5.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; BVerwG, Urteil vom 15.5.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 58 a; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
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Die Klägerin kann sich gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für ihr Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Ihre Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Auf Grund ihres jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassen hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren festzusetzen.
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3. Ohne Erfolg bleiben auch die europarechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rundfunkgebührenrecht. Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch den Beklagten ist es unerheblich, ob diese gegen gemeinschaftsrechtliche Beihilfebestimmungen - Art. 87 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 EG bzw. gegen das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag (ABlEG 1997 Nr. C 340, S. 109) - verstößt. In diesem Zusammenhang kann insbesondere offen bleiben, ob die deutsche Rundfunkfinanzierung überhaupt den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) erfüllt (vgl. zum Meinungsstand: Meyer, EWS 2007, 341; Thum, NVwZ 2007, 521). Die Europäische Kommission vertritt in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 24.4.2007 (abgedruckt in: Funkkorrespondenz 27.2007 vom 6.7.2007), mit dem sie das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete wettbewerbsrechtliche Vorverfahren nach Art. 19 Abs. 1 der Verfahrensverordnung vom 22.3.1999 (ABl. 1999, Nr. L 83/1) eingestellt hat, die Auffassung, dass jedenfalls gewisse Dienste der Rundfunkanstalten (Digitalkanäle, Online-Dienste) wettbewerbsrechtlich zu beanstanden seien. Das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag, das als Primärrecht auf der gleichen Stufe wie die Bestimmungen des EG-Vertrags steht (Art. 311 EG), räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und damit auch seiner bisherigen Finanzierung zwar umfassenden Bestandsschutz ein, gleichwohl dürfte der Rundfunk wettbewerbsrechtlichen Bindungen unterliegen, so dass die Kommission etwa bei unverhältnismäßigen Wettbewerbsbeeinträchtigungen - unter engen Voraussetzungen - die Befugnis zum Einschreiten haben dürfte. Die sich hierbei stellende Frage, ob - bei Anwendung des europarechtlichen Beihilferegimes - die Finanzierung des Rundfunks an Art. 87 Abs. 1, 86 Abs. 2 EG entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Rs C-280/00 - Altmark Trans (Slg. 2003, I-7747) zu messen ist (vgl. etwa Meyer, aaO; Thum, aaO; Koenigs, ZEuS 2006, 135, 158 f.) oder ob die Frage eines Verstoßes der bestehenden Gebührenfinanzierung gegen europäisches Recht ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag zu überprüfen ist (so etwa die Bundesregierung in ihrer Mitteilung vom 6.5.2005 an die Kommission im Verfahren Staatliche Beihilfen Nr. E 3/2005 Rdnr. 268; Meyer, aaO, 348), kann jedoch gleichfalls dahinstehen. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen annimmt und diese mit dem EG-Beihilferecht als unvereinbar ansieht, kann das deutsche Rundfunkgebührensystem allenfalls als bestehende Beihilfe nach Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 17 ff. Verfahrensverordnung angesehen werden (v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Oktober 2007, Art. 88 EG Rdnr. 110). Für bestehende Beihilfen in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595) aber die Besonderheit, dass es dem Einzelnen (und damit auch der Klägerin) verwehrt ist, sich auf Art. 87 EGV (früher Art. 92 EG) zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Im Einzelnen:
29 
Der Begriff „bestehende Beihilfe“ wird in Art. 1 lit. b) Verfahrensverordnung definiert: Dies sind u.a. Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben (Art. 1 lit. b) v) Verfahrensverordnung). Mit dieser Bestimmung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit Maßnahmen häufig nicht als Beihilfe erkannt und deshalb nicht von der Kommission zur Durchführung angemeldet wurden; der Beihilfebegriff ist im Laufe der Zeit auch einem gewissen Wandel ausgesetzt gewesen. Diese Regelung ist jedenfalls als Auffangvorschrift anzusehen, wenn die in Deutschland erhobenen Rundfunkgebühren als Beihilfe zu qualifizieren sein sollten (vgl. dazu: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 110).
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Für bestehende Beihilfen im dargestellten Sinn gilt nach Art. 88 Abs. 1 EG sowie Art. 17 bis 19 Verfahrensverordnung ein besonderes Verfahren, um einerseits die Regelungen einer fortlaufenden Kontrolle der Kommission zu unterziehen und andererseits den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gegenüber den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Art. 17 Abs. 1 Verfahrensordnung gibt der Kommission das Recht, bei den betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Wenn die Kommission zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird dem betreffenden Mitgliedstaat dies bekannt gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 17 Abs. 2 Verfahrensverordnung). Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung umgestaltet oder gar aufgehoben werden sollte, so richtet sie eine Empfehlung an den Mitgliedstaat, diese „zweckdienlichen Maßnahmen“ durchzuführen (Art. 18 Verfahrensverordnung). Ist der Mitgliedstaat mit der vorgeschlagenen Maßnahme einverstanden, setzt er hiervon die Kommission in Kenntnis. Die Kommission hält das Ergebnis fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist auf Grund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen (Art. 19 Abs. 1 Verfahrensverordnung). Falls der Mitgliedstaat der Empfehlung nicht nachkommt, kann die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten, um gegebenenfalls die Änderung der Beihilferegelung durch eine formelle Entscheidung zu erzwingen (Art. 19 Abs. 2 Verfahrensverordnung).
31 
Bei einer bestehenden Beihilfe wird danach das in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltene Beihilfeverbot erst konkretisiert, wenn die Kommission die Aufhebung oder Umgestaltung nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt. Solange die Kommission nicht entschieden hat, bleibt die Beihilferegelung bestehen. Es existiert - anders als bei neuen Beihilfen - kein Durchführungsverbot im Sinne von Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG, und die Kommission kann auch nicht die Aussetzung der Beihilfezahlung verlangen (vgl. zum Ganzen: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 122). Konsequenterweise werden unmittelbare Rechte für den Einzelnen - etwa Mitbewerber -, die dieser vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, erst begründet, wenn die Kommission eine Verbotsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG getroffen hat (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann gegen bestehende Beihilfen folglich vor den nationalen Gerichten nicht geklagt werden, auch wenn diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Vor den nationalen Gerichten sind bestehende Beihilfen - mit anderen Worten - weder rechtswidrig noch verboten, solange ihre Unvereinbarkeit nicht von der Kommission durch Entscheidung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt insoweit bei der Kommission (v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 112). Dem Einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Art. 87 EG zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, das Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO; Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).
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Da die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den zuvor mit der Kommission ausgehandelten Maßnahmen zugestimmt hat (Art. 19 Verfahrensverordnung) und ihr dafür eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt wurde, ist es bislang zur Einleitung eines formellen Beihilfeverfahrens im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG nicht gekommen. Dementsprechend können weder die Mitbewerber - der Verband Privater Rundfunk- und Telekommunikation (VPRT) hatte mit seiner Beschwerde die Kommission zur Einleitung des Vorverfahrens veranlasst - noch die von der Rundfunkgebühr Betroffenen in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten geltend machen, die Beihilfegewährung in Form der Rundfunkgebührenpflicht sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
33 
4. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade in Services) als rechtswidrig.
34 
Das GATS ist ein rein völkerrechtliches Abkommen, das nur zwischen den Mitgliedern (= Vertragsstaaten) Rechte und Pflichten begründet. Weder seinem Wortlaut noch seinem Zweck nach zielt es darauf ab, einzelnen Personen Rechte zu verleihen (BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - I R 75/01 -BFH/NV 2005, 690). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Art. 25 GG berufen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (Satz 1). Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets (Satz 2). Allgemeine Regeln des Völkerrechts können folglich durch den Einzelnen vor innerstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden, Art. 25 Satz 2 GG verleiht ihnen den Charakter eines subjektiven Rechts. Verträge und (multilaterale) Konventionen gehören aber nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. zum Ganzen Pernice in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 Rdnrn. 17, 32 ff.).
35 
5. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Fälle von „Geldverschwendung“ bei den Rundfunkanstalten gerügt hat, kann dies schließlich ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führen. Die Rundfunkgebühr wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) als ein aus Sachverständigen zusammengesetztes unabhängiges Gremium, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzender Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (Überprüfung der Bedarfsanmeldung). Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest (vgl. §§ 1 bis 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV -). Dieses dreistufige Verfahren gewährleistet zum einen die Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - NVwZ 2007, 1287) und zum anderen stellt es grundsätzlich sicher, dass der Finanzbedarf den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Einzelne Missbrauchsfälle sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, das Gebührensystem und die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Prognose in Frage zu stellen. Auch der Einwand der Klägerin, die Überprüfung der Rundfunkanstalten durch die KEF entspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verfängt nicht. Die Klägerin hat - auch nicht ansatzweise - dargelegt, dass und warum die KEF ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommt. Der Umstand, dass es bei den Rundfunkanstalten zu einzelnen Fällen von „Geldverschwendung“ gekommen ist, sagt jedenfalls nichts darüber aus, ob die KEF ihrem Überprüfungsauftrag nachkommt. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ weiter zu ermitteln.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 8. Mai 2005
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 515,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Was den Zeitraum von Januar 1997 bis März 2005 betrifft, hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtswidrig sind die Bescheide lediglich hinsichtlich des auf die Monate Oktober bis Dezember 1996 entfallenden Betrags von 12,65 EUR.
18 
1. Da die Klägerin seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig war, war sie - entgegen ihrer Auffassung - für das Radiogerät (Zweitgerät) in dem auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... rundfunkgebührenpflichtig.
19 
Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.3.2005 noch anzuwendenden Regelung in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31.8.1991, GBl. S. 745 (im Folgenden: RGebStV 1991) ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Absatz 1 Satz 1). Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. § 5 Abs. 2 S. 2 RGebStV 1991 bestimmt ferner, dass es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Klarstellung schließt auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1994 -2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417 und zuletzt Beschluss vom 7.3.2007 - 2 S 2019/06 -).
20 
Das Zweitgerät im Pkw der Klägerin unterliegt danach nicht deshalb der Gebührenfreiheit im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie den Pkw für ihre selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nur in geringem Umfang - nach ihrer Darstellung unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung -verwendet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung mit der Begründung „im Steuerrecht gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden“. Bei der Einziehung der Rundfunkgebühren handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung. Den Rundfunkanstalten sollen deshalb nach der Absicht des Gesetzgebers für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Dieser Gedanke lässt sich auf das Steuerrecht und damit auf die Frage, ab wann ein betrieblich bzw. gewerblich genutztes Kraftfahrzeug steuerlich abgeschrieben werden kann, nicht übertragen. Im Übrigen kann die Klägerin die durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit bedingten „Fahrten“ in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
21 
Das Zweitgerät im Kraftfahrzeug der Klägerin ist aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich Dezember 1996 gebührenbefreit. Zwar war die Klägerin in diesem Zeitraum bereits als selbständige Rechtsanwältin zugelassen, nach ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre selbständige Berufstätigkeit aber erst ab dem Jahr 1997 aufgenommen. Dieser Darstellung hat auch der Vertreter des Beklagten nicht widersprochen. Für die Monate Oktober bis Dezember 1996 nutzte die Klägerin mithin das Zweitgerät ausschließlich zu privaten Zwecken. Da die Rundfunkgebühr in diesem Zeitraum monatlich 8,25 DM und damit insgesamt 24,75 DM betrug (= 12,65 EUR), waren folglich die für den streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich März 2005 geforderten Rundfunkgebühren von insgesamt 515,87 EUR auf 503,22 EUR zu reduzieren.
22 
2. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
23 
a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, 2. Aufl., § 4 RGebStV, Rdnr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
24 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
25 
Unterbrochen wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 5.4.2005 erlassen hat, sind folglich - so zu Recht die Klägerin - die gegen sie geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
26 
b) Die Verjährungseinrede der Klägerin ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007, aaO; Urteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.5.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; BVerwG, Urteil vom 15.5.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 58 a; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
27 
Die Klägerin kann sich gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für ihr Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Ihre Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Auf Grund ihres jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassen hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren festzusetzen.
28 
3. Ohne Erfolg bleiben auch die europarechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rundfunkgebührenrecht. Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch den Beklagten ist es unerheblich, ob diese gegen gemeinschaftsrechtliche Beihilfebestimmungen - Art. 87 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 EG bzw. gegen das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag (ABlEG 1997 Nr. C 340, S. 109) - verstößt. In diesem Zusammenhang kann insbesondere offen bleiben, ob die deutsche Rundfunkfinanzierung überhaupt den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) erfüllt (vgl. zum Meinungsstand: Meyer, EWS 2007, 341; Thum, NVwZ 2007, 521). Die Europäische Kommission vertritt in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 24.4.2007 (abgedruckt in: Funkkorrespondenz 27.2007 vom 6.7.2007), mit dem sie das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete wettbewerbsrechtliche Vorverfahren nach Art. 19 Abs. 1 der Verfahrensverordnung vom 22.3.1999 (ABl. 1999, Nr. L 83/1) eingestellt hat, die Auffassung, dass jedenfalls gewisse Dienste der Rundfunkanstalten (Digitalkanäle, Online-Dienste) wettbewerbsrechtlich zu beanstanden seien. Das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag, das als Primärrecht auf der gleichen Stufe wie die Bestimmungen des EG-Vertrags steht (Art. 311 EG), räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und damit auch seiner bisherigen Finanzierung zwar umfassenden Bestandsschutz ein, gleichwohl dürfte der Rundfunk wettbewerbsrechtlichen Bindungen unterliegen, so dass die Kommission etwa bei unverhältnismäßigen Wettbewerbsbeeinträchtigungen - unter engen Voraussetzungen - die Befugnis zum Einschreiten haben dürfte. Die sich hierbei stellende Frage, ob - bei Anwendung des europarechtlichen Beihilferegimes - die Finanzierung des Rundfunks an Art. 87 Abs. 1, 86 Abs. 2 EG entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Rs C-280/00 - Altmark Trans (Slg. 2003, I-7747) zu messen ist (vgl. etwa Meyer, aaO; Thum, aaO; Koenigs, ZEuS 2006, 135, 158 f.) oder ob die Frage eines Verstoßes der bestehenden Gebührenfinanzierung gegen europäisches Recht ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag zu überprüfen ist (so etwa die Bundesregierung in ihrer Mitteilung vom 6.5.2005 an die Kommission im Verfahren Staatliche Beihilfen Nr. E 3/2005 Rdnr. 268; Meyer, aaO, 348), kann jedoch gleichfalls dahinstehen. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen annimmt und diese mit dem EG-Beihilferecht als unvereinbar ansieht, kann das deutsche Rundfunkgebührensystem allenfalls als bestehende Beihilfe nach Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 17 ff. Verfahrensverordnung angesehen werden (v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Oktober 2007, Art. 88 EG Rdnr. 110). Für bestehende Beihilfen in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595) aber die Besonderheit, dass es dem Einzelnen (und damit auch der Klägerin) verwehrt ist, sich auf Art. 87 EGV (früher Art. 92 EG) zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Im Einzelnen:
29 
Der Begriff „bestehende Beihilfe“ wird in Art. 1 lit. b) Verfahrensverordnung definiert: Dies sind u.a. Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben (Art. 1 lit. b) v) Verfahrensverordnung). Mit dieser Bestimmung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit Maßnahmen häufig nicht als Beihilfe erkannt und deshalb nicht von der Kommission zur Durchführung angemeldet wurden; der Beihilfebegriff ist im Laufe der Zeit auch einem gewissen Wandel ausgesetzt gewesen. Diese Regelung ist jedenfalls als Auffangvorschrift anzusehen, wenn die in Deutschland erhobenen Rundfunkgebühren als Beihilfe zu qualifizieren sein sollten (vgl. dazu: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 110).
30 
Für bestehende Beihilfen im dargestellten Sinn gilt nach Art. 88 Abs. 1 EG sowie Art. 17 bis 19 Verfahrensverordnung ein besonderes Verfahren, um einerseits die Regelungen einer fortlaufenden Kontrolle der Kommission zu unterziehen und andererseits den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gegenüber den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Art. 17 Abs. 1 Verfahrensordnung gibt der Kommission das Recht, bei den betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Wenn die Kommission zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird dem betreffenden Mitgliedstaat dies bekannt gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 17 Abs. 2 Verfahrensverordnung). Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung umgestaltet oder gar aufgehoben werden sollte, so richtet sie eine Empfehlung an den Mitgliedstaat, diese „zweckdienlichen Maßnahmen“ durchzuführen (Art. 18 Verfahrensverordnung). Ist der Mitgliedstaat mit der vorgeschlagenen Maßnahme einverstanden, setzt er hiervon die Kommission in Kenntnis. Die Kommission hält das Ergebnis fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist auf Grund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen (Art. 19 Abs. 1 Verfahrensverordnung). Falls der Mitgliedstaat der Empfehlung nicht nachkommt, kann die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten, um gegebenenfalls die Änderung der Beihilferegelung durch eine formelle Entscheidung zu erzwingen (Art. 19 Abs. 2 Verfahrensverordnung).
31 
Bei einer bestehenden Beihilfe wird danach das in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltene Beihilfeverbot erst konkretisiert, wenn die Kommission die Aufhebung oder Umgestaltung nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt. Solange die Kommission nicht entschieden hat, bleibt die Beihilferegelung bestehen. Es existiert - anders als bei neuen Beihilfen - kein Durchführungsverbot im Sinne von Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG, und die Kommission kann auch nicht die Aussetzung der Beihilfezahlung verlangen (vgl. zum Ganzen: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 122). Konsequenterweise werden unmittelbare Rechte für den Einzelnen - etwa Mitbewerber -, die dieser vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, erst begründet, wenn die Kommission eine Verbotsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG getroffen hat (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann gegen bestehende Beihilfen folglich vor den nationalen Gerichten nicht geklagt werden, auch wenn diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Vor den nationalen Gerichten sind bestehende Beihilfen - mit anderen Worten - weder rechtswidrig noch verboten, solange ihre Unvereinbarkeit nicht von der Kommission durch Entscheidung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt insoweit bei der Kommission (v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 112). Dem Einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Art. 87 EG zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, das Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO; Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).
32 
Da die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den zuvor mit der Kommission ausgehandelten Maßnahmen zugestimmt hat (Art. 19 Verfahrensverordnung) und ihr dafür eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt wurde, ist es bislang zur Einleitung eines formellen Beihilfeverfahrens im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG nicht gekommen. Dementsprechend können weder die Mitbewerber - der Verband Privater Rundfunk- und Telekommunikation (VPRT) hatte mit seiner Beschwerde die Kommission zur Einleitung des Vorverfahrens veranlasst - noch die von der Rundfunkgebühr Betroffenen in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten geltend machen, die Beihilfegewährung in Form der Rundfunkgebührenpflicht sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
33 
4. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade in Services) als rechtswidrig.
34 
Das GATS ist ein rein völkerrechtliches Abkommen, das nur zwischen den Mitgliedern (= Vertragsstaaten) Rechte und Pflichten begründet. Weder seinem Wortlaut noch seinem Zweck nach zielt es darauf ab, einzelnen Personen Rechte zu verleihen (BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - I R 75/01 -BFH/NV 2005, 690). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Art. 25 GG berufen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (Satz 1). Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets (Satz 2). Allgemeine Regeln des Völkerrechts können folglich durch den Einzelnen vor innerstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden, Art. 25 Satz 2 GG verleiht ihnen den Charakter eines subjektiven Rechts. Verträge und (multilaterale) Konventionen gehören aber nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. zum Ganzen Pernice in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 Rdnrn. 17, 32 ff.).
35 
5. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Fälle von „Geldverschwendung“ bei den Rundfunkanstalten gerügt hat, kann dies schließlich ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führen. Die Rundfunkgebühr wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) als ein aus Sachverständigen zusammengesetztes unabhängiges Gremium, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzender Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (Überprüfung der Bedarfsanmeldung). Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest (vgl. §§ 1 bis 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV -). Dieses dreistufige Verfahren gewährleistet zum einen die Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - NVwZ 2007, 1287) und zum anderen stellt es grundsätzlich sicher, dass der Finanzbedarf den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Einzelne Missbrauchsfälle sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, das Gebührensystem und die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Prognose in Frage zu stellen. Auch der Einwand der Klägerin, die Überprüfung der Rundfunkanstalten durch die KEF entspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verfängt nicht. Die Klägerin hat - auch nicht ansatzweise - dargelegt, dass und warum die KEF ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommt. Der Umstand, dass es bei den Rundfunkanstalten zu einzelnen Fällen von „Geldverschwendung“ gekommen ist, sagt jedenfalls nichts darüber aus, ob die KEF ihrem Überprüfungsauftrag nachkommt. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ weiter zu ermitteln.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 8. Mai 2005
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 515,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist als städtische Gemeinde Eigentümerin des Stadtbades, das sie zunächst selbst als Betrieb gewerblicher Art (BgA) führte.

2

Ab dem 1. Januar 2007 verpachtete sie das Freibad. In der Präambel des entsprechenden "Pacht- und Betriebsführungsvertrages" hielten die Vertragsparteien fest, dass die Kosten für den Betrieb nicht durch die Einnahmen gedeckt würden und der Vertrag das Ziel habe, den sicheren Betrieb des Bades weiterhin zu gewährleisten sowie dessen Effektivität und Wirtschaftlichkeit zu erhöhen. Zu diesem Zweck wurde vereinbart, dass der Pächter das gesamte Grundstück des Bades einschließlich der kompletten Badeanlage pachtete, das Bad im Auftrag der Stadt betrieb und es in gleicher Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung stellte, wie dies bisher die Klägerin selbst getan hatte. Die Klägerin sollte dem Pächter die aus Eintrittsgeldern und sonstigen Einnahmen nicht zu erwirtschaftenden Betriebsaufwendungen erstatten, sofern diese allein aus einem ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Badebetrieb entstanden waren. Als konkrete Kostenbeteiligung der Klägerin war in § 6 des Pachtvertrages vorgesehen, dass diese zum Ausgleich der durch den Betrieb des Bades nicht deckungsfähigen Kosten (ungedeckter Aufwand) an den Pächter einen jährlichen Zuschuss in Höhe von … € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zahlte. Dabei richteten sich lt. § 7 des Pachtvertrages die Eintrittspreise nach der von der Stadt erlassenen Entgeltordnung. Der Pächter trug die Betriebskosten und war verpflichtet, eine jährliche Pacht von … € zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

3

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hob im Einspruchsverfahren gegen die für die Jahre 2007, 2008 und 2009 (Streitjahre) ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen nach Hinweis auf eine mögliche Verböserung die entsprechenden Umsatzsteuer-Jahresbescheide mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2013 unter Hinweis darauf auf, dass die Klägerin im Hinblick auf das verpachtete Freibad nicht als Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetztes (UStG) anzusehen sei und ihr deshalb der von ihr geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht zustehe.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt.

5

Mit der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rügt das FA Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom FA behauptete Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt nicht vor.

7

1. Die vom FA begehrte Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein anderes Gericht oder ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts; die Entscheidung des FG muss auf der Abweichung beruhen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2013 XI B 79/12, BFH/NV 2013, 1953; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 176, 185). Ferner muss die Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 48).

8

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

9

a) Das FA führt aus, die Entscheidung des FG stehe im Widerspruch zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. November 2008  5 K 407/05. Der behaupteten Divergenzentscheidung und dem im Streitfall ergangenen FG-Urteil habe jeweils ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen.

10

Das Niedersächsische FG habe in seiner Entscheidung konkludent folgenden Rechtssatz aufgestellt:

11

"Überlässt eine [juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR)] einen Betrieb vertraglich an einen privaten Dritten zur Betriebsführung, sind für die Feststellung, ob die jPöR den Betrieb dadurch zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG (wirtschaftliche Tätigkeit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) nutzt, alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen."

12

Die Vorinstanz habe seiner Entscheidung demgegenüber stillschweigend folgenden Rechtssatz zugrunde gelegt:

13

"Überlässt eine jPöR einen Betrieb vertraglich an einen privaten Dritten zur Betriebsführung, genügt für die Feststellung, ob die jPöR den Betrieb dadurch zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ... nutzt, ein für die Überlassung geschuldeter Zins; eine korrespondierende Verpflichtung der jPöR zum Ausgleich ungedeckten betrieblichen Aufwands ist unbeachtlich."

14

Das im Streitfall ergangene FG-Urteil beruhe auf dieser Abweichung, weil es anders ausgefallen wäre, wenn es von der divergierenden Auffassung des Niedersächsischen FG ausgegangen wäre. Denn eine das Pachtentgelt und die Zuschussgewährung verknüpfende Betrachtungsweise führe vorliegend zu einer Belastung der Klägerin. Bei dieser Gesamtschau sei das Tatbestandsmerkmal einer Einnahmeerzielung gemäß § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht erfüllt. Es bestehe daher ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Abweichung und dem Ergebnis der Entscheidung.

15

b) Dieses Vorbringen des FA vermag indes die behauptete Divergenz nicht zu begründen. Denn entgegen der Auffassung des FA ist eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit nicht erforderlich.

16

aa) Nach der Rechtsprechung des BFH sind jPöR nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer BgA unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KStG). Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht hierzu. Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bzw. des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. März 2010 XI R 17/08, BFHE 230, 466, BFH/NV 2010, 2359, Rz 23 ff.; vom 2. März 2011 XI R 65/07, BFHE 233, 264, BFH/NV 2011, 1454, Rz 17; vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BFHE 236, 235, BFH/NV 2012, 534, Rz 14; vom 14. März 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 27 ff., jeweils m.w.N.).

17

Handelt die jPöR dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es für ihre Unternehmereigenschaft auf weitere Voraussetzungen nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 21, und vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670, Rz 14).

18

Der BFH hat ferner in diesem Zusammenhang geklärt, dass grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist, wenn ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer jPöR gegen Entgelt übernimmt (BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, und vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701).

19

bb) Daraus ist ersichtlich, dass die Rechtsgrundsätze in der behaupteten Divergenzentscheidung des Niedersächsischen FG vom 13. November 2008  5 K 407/05 durch die neuere Rechtsprechung des BFH überholt sind, wonach es bei Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen der jPöR und dem Vertragspartner für die Unternehmereigenschaft auf weitere Voraussetzungen gerade nicht ankommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 21, und in BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670, Rz 14) und außerdem grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist, wenn ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer jPöR gegen Entgelt übernimmt (BFH-Urteile in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, und in BFH/NV 2010, 701). Das FG hat seiner Entscheidung im Streitfall diese Rechtsprechung zugrunde gelegt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin als Unternehmerin in diesem Sinne tätig war.

20

Vor diesem Hintergrund besteht kein Allgemeininteresse an einer weiteren Entscheidung des BFH zu der vom FG im Rahmen der Divergenzrüge aufgeworfenen Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit.

21

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom FA zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20. Juni 2013 C-219/12 --Fuchs-- (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 752, MehrwertSteuerrecht 2013, 371). Denn diese Entscheidung ist nicht zur Unternehmereigenschaft einer jPöR ergangen.

22

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

23

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1999 bis 2003 eine Schule für WingTsun sowie ein Bewachungsunternehmen. Bei WingTsun handelt es sich nach einer vom Kläger herausgegebenen Werbebroschüre um eine "Kampf- und Bewegungskunst".

2

Für die Streitjahre erklärte der Kläger auch für die WingTsun-Schule steuerpflichtige Umsätze.

3

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 11. April 2005, wonach die von ihm "erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun ... Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes" (UStG) darstellen, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Vergangenheit zu ändern und die Umsätze aus der WingTsun-Schule nunmehr als umsatzsteuerfrei zu behandeln.

4

Nach einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung schloss sich der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) der Ansicht des Prüfers an, es sei keine Steuerbefreiung zu gewähren.

5

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 wurde dementsprechend die Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre abgelehnt, nachdem das FA zuvor mit Schreiben vom 21. Juli 2005 dem Kläger bereits mitgeteilt hatte, dass eine rückwirkende Änderung "unter Beachtung der Ausführungen in den §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung" (AO) nur bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1999 möglich sei.

6

Der Einspruch und die anschließende Klage hatten keinen Erfolg.

7

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, zwar ergebe sich aus der vorgelegten Bescheinigung vom 11. April 2005, dass die vom Kläger in der WingTsun-Schule erbrachten Leistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun dienten. Die WingTsun-Schule des Klägers sei jedoch keine berufsbildende Einrichtung i.S. von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Die in der vom Kläger herausgegebenen Werbebroschüre angegebenen Kurse --wie "FrequenChi zur Fettverbrennung" oder "WingTsun als Kampfsport für Kinder"-- seien eindeutig dem Freizeitbereich zuzuordnen und dienten nicht der beruflichen Bildung.

8

Unerheblich sei insoweit, dass einige Teilnehmer möglicherweise die Ausbildung zu einem WingTsun-Lehrer anstrebten, weil die vom Kläger angebotenen Lehrgänge nicht Teil einer gesetzlich geregelten Schul-, Berufsaus- oder Berufsfortbildung seien. Ebenfalls nicht entscheidend sei, dass die Lehrgänge auch von anderen Berufsgruppen wie Polizisten oder Soldaten belegt würden, weil die erworbenen Kenntnisse keine unabdingbare Voraussetzung zur Ausübung der genannten Berufe seien. Dies sei ähnlich wie bei Fahrschulen oder Jagdschulen, die ebenfalls keine berufsbildenden Einrichtungen seien, obwohl der Führerschein von zahlreichen Steuerpflichtigen bei Ausübung ihres Berufs genutzt werde und auch die Jägerprüfung bei der Ausübung einiger Berufe erforderlich sei.

9

Die WingTsun-Schule des Klägers sei im Übrigen keinem Wettbewerb mit öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ausgesetzt, selbst wenn im Sportunterricht vereinzelt auch Kurse in WingTsun angeboten würden.

10

Die Umsätze seien ebenso wenig nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)-- von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für eine Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung im unionsrechtlichen Sinne seien nicht erfüllt.

11

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

12

Er bringt vor, entgegen der Vorentscheidung handele es sich vorliegend um eine berufsbildende Einrichtung. Über die generelle Geeignetheit zur Berufsvorbereitung habe nicht das FA, sondern --wie hier-- die zuständige Landesbehörde in einem gesonderten Bescheinigungsverfahren zu befinden.

13

Durch die vermittelten Unterrichtsinhalte erlangten die Schüler --von denen einige zum Kampfkunstlehrer ausgebildet worden seien und diesen Beruf auch tatsächlich ausübten-- spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten. Entgegen der Vorentscheidung müssten die vermittelten Unterrichtsinhalte nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung sein. Auch die von der Umsatzsteuer befreiten Ballett- und Musikschulen unterlägen keiner gesetzlich geregelten Berufsausbildung. Auf die Anzahl derer, die sich für eine Ausübung des erlernten Berufs entschieden, komme es nicht an.

14

Das FG habe nicht zutreffend gewürdigt, dass die Unterrichtsinhalte zu den Selbstverteidigungsmechanismen im Sicherheitsgewerbe sowie bei der Polizei und der Bundeswehr im Umgang mit berufsspezifischen Gefahrenlagen unabdingbar seien und er, der Kläger, zudem eigene Schulungen für Spezialeinsatzkräfte anbiete.

15

Der Inhalt des vom FG in Bezug genommenen Werbeflyers spreche hingegen nicht gegen die Ausrichtung und Geeignetheit der vermittelten Unterrichtsinhalte. Es handele sich insoweit um die bloße werbemäßige Angabe von weiteren Aktivitäten oder weiteren Vorteilen. Zudem komme es nicht auf die Ziele der die Einrichtung besuchenden Personen an, sondern auf die Art der erbrachten Leistungen und deren generelle Eignung.

16

Der vom FG gezogene Vergleich mit Fahr- und Jagdschulen sei nicht gerechtfertigt. Diese bereiteten auf eine Prüfung vor, die --anders als hier-- Voraussetzung für die Erteilung einer bloßen Ausübungserlaubnis sei.

17

Im Übrigen würden WingTsun-Kurse auch von öffentlichen Schulen angeboten, so dass er, der Kläger, entgegen dem FG insoweit im Wettbewerb stehe.

18

Die Vorentscheidung verletze zudem Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG.

19

Der Kläger beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

20

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet abzuweisen.

21

Es tritt der Revision des Klägers entgegen und bringt im Wesentlichen vor, die Frage, ob die Einrichtung generell die Eigenschaft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung habe, sei nicht von der die Bescheinigung erstellenden Landesbehörde, sondern von den Finanzbehörden gesondert zu prüfen und unterliege der vollen Nachprüfung durch die Finanzgerichte.

22

Der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung widerspreche der vom FG in Bezug genommene Werbeflyer. Er lasse in keiner Weise eine berufsbildende Einrichtung erkennen oder vermuten.

23

Die Lehrgänge des Klägers bereiteten weder auf einen bestimmten Beruf vor noch seien sie Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung. Auch die vom Kläger für Angehörige der Bundeswehr und Polizei durchgeführten kampfspezifischen Lehrgänge seien nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsausbildung.

24

Die weitaus überwiegende Zahl der Schüler besuche die Lehrgänge nicht, um sich zum WingTsun-Lehrer ausbilden zu lassen, sondern aus Spaß und Interesse an einer asiatischen Kampfkunst und einer sportlichen Freizeitveranstaltung.

25

Die Kampfkunstschule des Klägers sei darauf ausgerichtet, eine Kampfkunst als Sportart zu verbreiten und als Freizeitgestaltung anzubieten.

26

Eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der vom Kläger betriebenen WingTsun-Schule nicht um eine Einrichtung handele, die spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig seien.

Entscheidungsgründe

27

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

28

Die streitigen Umsätze sind steuerfrei, soweit die erbrachten Leistungen der WingTsun-Schule als anerkannte Einrichtung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden. Die Feststellungen des FG lassen keine Beurteilung zu, ob und in welchem Umfang dies der Fall gewesen ist.

29

1. Die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen waren in der in den Streitjahren noch bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigte, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Auch nach der in den Streitjahren ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

30

a) Unionsrechtlich beruht § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG --gleiches gilt für die Vorgängervorschrift § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG-- auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG --nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL-- (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juni 1999 V R 84/98, BFHE 188, 462, BStBl II 1999, 578, unter II.2.; vom 23. August 2007 V R 4/05, BFHE 217, 327, BFH/NV 2007, 2215, unter II.2.b bb; vom 10. Januar 2008 V R 52/06, BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725, unter II.1.; vom 24. Januar 2008 V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.1.).

31

b) Die Mitgliedstaaten befreien nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG die Umsätze von der Steuer, die "die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" betreffen.

32

c) Diese Richtlinienbestimmung wurde wie auch andere in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführte Steuerbefreiungen vom nationalen Gesetzgeber bisher lediglich dadurch "umgesetzt", dass er die schon bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21. März 2007 V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.c aa; in BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725, unter II.1.; in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.).

33

d) Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob die Steuerfreiheit der streitigen Leistungen aus § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG --gleiches gilt für die Vorgängervorschrift § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG-- folgt und inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist, weil sich der Kläger jedenfalls grundsätzlich für die Umsatzsteuerfreiheit der streitigen Leistungen auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19. Mai 2005 V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900; vom 18. August 2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; in BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725, unter II.2.; in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.; zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG vgl. ferner Senatsurteil vom 2. März 2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269, BFH/NV 2011, 1456, Rz 19). In Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen ist die Berufung eines Einzelnen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die --wie hier-- inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften möglich (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 233, 269, BFH/NV 2011, 1456, Rz 26, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--).

34

2. Im Streitfall kommt --entgegen der Vorentscheidung-- eine Steuerfreiheit der streitigen Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG in Betracht.

35

a) Bei der vom Kläger betriebenen WingTsun-Schule handelt es sich um eine "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG.

36

aa) Der Begriff "Einrichtung" erfasst auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht, soweit der Richtliniengesetzgeber --wie hier in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG-- die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht hat (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725, unter II.2.b aa; in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.a aa, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

37

bb) Nach den Feststellungen des FG besitzt der Kläger eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, wonach die von ihm erbrachten Unterrichtsleistungen der Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun dienen und Leistungen i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG darstellen.

38

(1) Eine derartige Bescheinigung genügt grundsätzlich für die Anerkennung als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725, unter II.2.b bb; in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.a bb).

39

(2) Entgegen dem Vorbringen des FA bindet die Bescheinigung sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte dahingehend, dass es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung handelt. Bei der Entscheidung, die insoweit der zuständigen Landesbehörde übertragen ist, handelt es sich nicht um spezifisch steuerrechtliche Fragen, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung dem Aufgabenbereich der Finanzbehörden zuzuordnen wären (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 24. März 1987 X R 38/81, BFHE 150, 173, BStBl II 1987, 645; vom 19. Januar 1989 V R 176/83, BFHE 156, 286, BStBl II 1989, 308; vom 3. Mai 1989 V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.2.b; ferner vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II.5.).

40

(3) Dem steht nicht entgegen, dass die zuständige Landesbehörde nicht zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gegeben sind. Dies ist --worauf das FA zutreffend hinweist-- von den Finanzbehörden gesondert zu prüfen und unterliegt auch der vollen Nachprüfbarkeit durch die Finanzgerichte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.2.b --zu § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980--; in BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II.5.; ferner vom 19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 25 --zu § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG--, jeweils m.w.N.).

41

b) Für die streitigen Leistungen kommt in Betracht, dass sie als "Schul- oder Hochschulunterricht" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG zu beurteilen sind (zur Ballettschule vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.b). Das FG hat dieses BFH-Urteil, in dem die Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2007 umgesetzt wurde, nicht berücksichtigt. Es ging stattdessen unter Hinweis auf die ältere BFH-Rechtsprechung im Urteil in BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252 unzutreffend davon aus, dass allein maßgeblich sei, ob --was hier nicht der Fall sei-- die Voraussetzungen einer beruflichen Ausbildung, beruflichen Fortbildung oder beruflichen Umschulung erfüllt seien.

42

aa) Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern er schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725, unter II.2.a aa; in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.b, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

43

bb) Die Steuerfreiheit der streitigen Leistungen hängt demnach --worauf der Kläger zutreffend hinweist-- nicht davon ab, dass die angebotenen Lehrgänge weder Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung sind, noch auf einen bestimmten Beruf vorbereiten. Auf die Ziele der die Einrichtung besuchenden Personen kommt es für die Steuerbefreiung nicht an. Entscheidend sind vielmehr die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht. Deshalb ist es auch ohne Belang, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die die Lehrgänge des Klägers tatsächlich im Hinblick auf eine Berufsausbildung oder eine Prüfungsvorbereitung besuchten oder später tatsächlich den Beruf des Kampfkunstlehrers ergriffen haben (zur Ballettschule vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c aa, m.w.N.).

44

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.

45

a) Den tatsächlichen Feststellungen des FG lässt sich nicht entnehmen, welche der vom Kläger in seiner Schule angebotenen Unterweisungen den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hatten, so dass eine Steuerbefreiung insoweit auch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG nicht in Betracht kommt. Das FG wird im zweiten Rechtsgang deshalb prüfen müssen, ob und ggf. welche der erbrachten Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben.

46

Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vom 11. April 2005 kann --über die Anerkennung einer Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG hinaus-- auch Indiz dafür sein, dass die Leistungen, soweit sie dem tatsächlichen Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, was vom FG zutreffend zu würdigen sein wird (zur Ballettschule vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c bb). Das FG hat daher Feststellungen dazu zu treffen, ob solche gegenteiligen zur Annahme reiner Freizeitgestaltungen führenden Anhaltspunkte --die sich z.B. aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung eines Lehrgangs ergeben können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c bb)-- vorliegen.

47

aa) Zu Recht ging die Vorentscheidung allerdings davon aus, dass die in der vom Kläger herausgegebenen und vom FG in Bezug genommenen Werbebroschüre angegebenen Lehrgänge "FrequenChi zur Fettverbrennung" oder "WingTsun als Kampfsport für Kinder" von ihrer thematischen Zielsetzung her auf reine Freizeitgestaltungen schließen lassen, die von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus lassen z.B. auch Lehrgänge für Senioren oder allgemein am Kampfsport interessierte Menschen den Schluss auf Freizeitveranstaltungen zu (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c bb).

48

bb) Hingegen wird das FG im zweiten Rechtsgang --worauf der Kläger zu Recht hinweist-- berücksichtigen müssen, dass Lehrgänge, die es einem Teilnehmer --wie z.B. Polizisten oder Soldaten-- ermöglichen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung beruflich zu nutzen, auch dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn von dieser Möglichkeit nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c bb, unter Hinweis auf Kapitel V Abschn. 1 Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --nunmehr Kapitel VIII Abschn. 1 Art. 44 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem--).

49

b) Die Annahme eines Schul- oder Hochschulunterrichts setzt ferner voraus, dass --was der Kläger zwar behauptet, wozu jedoch Feststellungen des FG bisher fehlen-- vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen, gleich ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert, erbracht werden (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, Leitsatz 3). Auch diese Feststellungen sind nachzuholen.

50

c) Schließlich wird das FG zu prüfen haben, ob der Kläger seine der Bescheinigung des zuständigen Ministeriums vom 11. April 2005 --die keine zeitliche Beschränkung enthält-- zugrunde gelegte Tätigkeit bereits in den Streitjahren 1999 bis 2003 in derselben Weise ausgeübt hat. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es sich bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO handelt, der Rückwirkung zukommen kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15, Leitsätze 1 und 2).

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Zahlungen des Zweckverbands für Tierkörperbeseitigung in …. (Zweckverband) in den Streitjahren 1998 und 1999 an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für "ungedeckten Betriebsaufwand" der Umsatzsteuer unterliegen.

2

Die Klägerin, die B-GmbH & Co. KG, war in den Streitjahren Organträgerin in einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. Organgesellschaft war die B-GmbH. Diese betrieb eine Tierkörperbeseitigungsanlage.

3

Mit Bescheid der Regierung X vom 29. April 1998 wurde nach Zustimmung des Zweckverbands vom 20. November 1997 der Klägerin und der Organgesellschaft auf deren Antrag gemeinsam die Beseitigungspflicht für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen vom 2. September 1975 (Tierkörperbeseitigungsgesetz) --TierKBG-- (BGBl I 1975, 2313) in der für die Streitjahre geltenden Fassung rückwirkend zum 1. Januar 1998 im gesetzlichen Einzugsbereich des Zweckverbands in vollem Umfang übertragen und damit der Zweckverband für die Dauer der Übertragung gemäß § 4 Abs. 4 TierKBG von seiner öffentlich-rechtlichen Beseitigungspflicht befreit. Die Genehmigung verweist insoweit auf einen zwischen der Klägerin und dem Zweckverband bestehenden und bis zum 31. Dezember 2002 dauernden Vertrag und weiter auf deren Vereinbarung, auf die Möglichkeit einer vertragsmäßigen Kündigung bis 2005 zu verzichten.

4

Der öffentlich-rechtliche "Vertrag gemäß § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" vom 8. Mai 1998 (Unternehmervertrag) zwischen der Klägerin, der Organgesellschaft und dem Zweckverband konkretisiert unter Hinweis darauf, dass der Klägerin die Aufgabe der Beseitigungspflicht durch die Regierung nach § 4 Abs. 2 TierKBG übertragen wird, im Einzelnen die Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten im Zusammenhang mit der Übernahme der Beseitigungspflicht, insbesondere in § 2 ff. deren Umfang und die Art der Ausführung.

5

Da es dem Beseitigungspflichtigen, der für die Beseitigung von Tierkörpern und Ähnlichem von den Besitzern der Falltiere ein privatrechtliches Entgelt verlangen kann, im Falle der Beseitigung von Tierkörpern im Sinne des Viehseuchengesetzes, für die eine Abholpflicht besteht, gesetzlich versagt ist, von den Besitzern ein angemessenes Entgelt zu erheben, ersetzt die Tierseuchenkasse dem Beseitigungspflichtigen nach Art. 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierKBG Bayern auf Antrag zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwands. Nach § 8 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Mai 1998 erstattet der Zweckverband der Klägerin den Teil ihres ungedeckten Betriebsaufwands, in den Streitjahren ein Drittel, welcher von der Tierseuchenkasse anerkannt, jedoch weder von dieser noch einem Dritten erstattet wird.

6

Aufgrund § 8 Abs. 2 des Vertrages erhielt die Klägerin vom Zweckverband im Streitjahr 1998 einen Betrag von … DM und im Streitjahr 1999 einen Betrag von … DM. Die Klägerin behandelte die Zahlungen --wie auch die Erstattungen der Tierseuchenkasse-- als nicht steuerbare Zuschüsse.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Sachbehandlung zunächst. Im Anschluss an ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Februar 2003 zur steuerlichen Behandlung des vom Zweckverband und der Tierseuchenkasse gezahlten Verlustausgleichs erließ das FA unter dem 4. Januar 2005 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen es nunmehr die Zahlungen des Zweckverbands --"das letzte Drittel"-- als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt behandelte.

8

Der Einspruch der Klägerin war erfolglos. Das FA beurteilte die Zahlungen des Zweckverbands als Entgelt von dritter Seite gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) für die Beseitigungsleistungen der Klägerin gegenüber den andienungspflichtigen Besitzern der Falltiere.

9

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Seine Entscheidung ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2009, 1972 ff. veröffentlicht.

10

Das FG bejahte einen Leistungsaustausch zwischen Klägerin und Zweckverband. Im Wesentlichen führte es aus, die Klägerin habe im Vertrag gegenüber dem Zweckverband die bisher dem Zweckverband obliegenden Beseitigungspflichten nach dem TierKBG übernommen. In unmittelbarem Zusammenhang damit stehe die Verpflichtung des Zweckverbands in § 8 Abs. 2 des Vertrages und die darauf beruhenden streitigen Zahlungen in Höhe eines Drittels des "ungedeckten Betriebsaufwandes". Dem stehe nicht entgegen, dass der Klägerin zuvor durch Bescheid vom 29. April 1998 die allgemeine Beseitigungspflicht für Tierkörper, Tierkörperteile übertragen worden sei. Dieser Bescheid könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei "wesentliche Geschäftsgrundlage" des öffentlich-rechtlichen Vertrages und mit diesem verknüpft gewesen. Denn die beteiligten Firmen seien schon im Rahmen der dem Vertragsschluss vorausgehenden Ausschreibung verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG zu stellen.

11

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, der "Verlustausgleich" sei ein nicht steuerbarer Zuschuss. Im Übrigen habe ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch allenfalls zwischen ihr und den Besitzern der Falltiere, nicht aber zwischen ihr und dem Zweckverband vorgelegen.

12

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2006 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 4. Januar 2005 sowie den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 4. Januar 2005 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer 1998 auf … € und die Umsatzsteuer 1999 auf … € herabgesetzt wird.

13

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Nach den Feststellungen des FG habe die Klägerin vom Zweckverband im Wege des Leistungsaustausches die Beseitigungspflicht übernommen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Leistung und dem Verlustausgleich im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 2008 V R 38/06 (BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749) liege vor. Dies folge aus dem Unternehmervertrag.

Entscheidungsgründe

15

II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin hat in den Streitjahren gegenüber dem Zweckverband in Erfüllung der vertraglich übernommenen Tierkörperbeseitigungspflicht sonstige Leistungen gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 UStG erbracht und hierfür die streitigen Zahlungen des Zweckverbands als Entgelt erhalten.

16

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

17

a) Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.2.a, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- und des BFH).

18

b) Für Leistungen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten keine Besonderheiten.

19

Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 701, und vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1.c). Erbringt jedoch ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, Leitsatz 1; vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee, und vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.2.a aa). Ohne Bedeutung ist, ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 701; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749). Unerheblich ist auch, ob die Leistung dem Nutzen der Allgemeinheit dient, denn die Motive für die Begründung des Leistungsaustausches stellen den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310; in BFH/NV 2010, 701).

20

c) Ob die Voraussetzungen einer entgeltlichen Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen, ist unabhängig von der Bezeichnung durch die Parteien allein nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66).

21

2. Das FG ist von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine tatsächliche und rechtliche Würdigung, die streitigen Zahlungen seien Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) für die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Viehseuchengesetzes, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

22

a) Grundlage für die Leistungen der Klägerin durch Abholung und Beseitigung von Tierkörpern sowie für die streitigen Zahlungen des Zweckverbands ist die Vereinbarung der Klägerin mit dem Zweckverband im Unternehmervertrag vom 8. Mai 1998. In diesem Vertrag hat sich die Klägerin gegenüber dem Zweckverband verpflichtet, die Abholung und Beseitigung der Tierkörper nach näherer Maßgabe dieses Vertrages im eigenen Namen durchzuführen, und der Zweckverband hat sich in § 8 Abs. 2 bezüglich der Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Viehseuchengesetzes zur Erstattung des von der Tierseuchenkasse nicht erstatteten Teiles des "ungedeckten Betriebsaufwandes" verpflichtet.

23

Das FG geht weiter davon aus, dass die Übertragung der Berechtigung, gegenüber Dritten als Beseitigungsverpflichteter aufzutreten, im Bescheid vom 29. April 1998 nicht isoliert zu betrachten ist, sondern dass die Beleihung und der Vertrag vom 8. Mai 1998 miteinander verknüpft sind. Es stützt dies auf die vorausgehende Ausschreibung, die Bezugnahme auf und die Verknüpfung mit den Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und der Klägerin im Beleihungsbescheid der Regierung einerseits und auf die Bezugnahme im Vertrag vom 8. Mai 1998 auf die Beleihung nach § 4 Abs. 2 TierKBG andererseits. Das FG geht weiter davon aus, dass die streitigen Zahlungen aufgrund § 8 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Mai 1998 konkrete Leistungen --die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Viehseuchengesetzes-- betreffen, weil nach § 8 Abs. 2 des Vertrages der Zweckverband der Klägerin bzw. ihrer Organtochter den nicht bereits von der Tierseuchenkasse ersetzten Teil des "ungedeckten Betriebsaufwandes" für diese Tätigkeit "zuzüglich der Mehrwertsteuer" erstattet. Diese Vertragsauslegung des FG verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze; sie ist möglich und damit für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20, m.w.N.).

24

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Leistungsaustausch im Sinne des UStG vorliegt, ohne Bedeutung, dass das mit dem Zweckverband vereinbarte Entgelt der Höhe nach von der Berechnung des "ungedeckten Betriebsaufwandes" durch die Tierseuchenkasse abhängt. Auch der Einwand der Klägerin, die Regelung im Unternehmervertrag habe letztlich nur deklaratorischen Charakter, weil eine Übertragung der Tierkörperbeseitigung im öffentlichen Interesse die Erstattung des nicht gedeckten Betriebsaufwandes erfordere, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

25

aa) Selbst der Umstand, dass eine Vergütung gesetzlich festgelegt ist, steht der Beurteilung als Entgelt nicht entgegen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 26. März 1987 Rs. 235/85, Kommission gegen Niederlande, Slg. 1987, 1471 Rdnr. 14 zu Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--).

26

bb) Im Übrigen beruht die streitige Zahlung des letzten Drittels des "ungedeckten Betriebsaufwandes" auf einer freiwillig vom Zweckverband eingegangenen Verpflichtung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. April 1996  3 C 8/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report 1998, 302, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) steht dem Beliehenen auf der Grundlage von § 16 TierKBG in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen keine volle Kostendeckung, sondern lediglich ein gesetzlicher Anspruch auf "angemessenen" Verlustausgleich zu (vgl. auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs --BayVGH-- vom 31. März 1999  25 B 95.3633, nicht veröffentlicht). Diesen gesetzlichen Anspruch konkretisiert Art. 4 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG dadurch, dass die Tierseuchenkasse einen Ausgleich von zwei Dritteln des ungedeckten Betriebsaufwands übernimmt.

27

cc) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Zahlungen deckten nicht den von ihr ermittelten Aufwand ab. Anders als z.B. die einkommensabhängigen Zahlungen der Leistungsempfänger in dem vom EuGH im Urteil vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission/Finnland (BFH/NV 2009, 2115) entschiedenen Sachverhalt, weisen die Zahlungen des Zweckverbands, weil sie sich auf den von der Tierseuchenkasse ermittelten und von deren Zahlungen nicht abgedeckten Betriebsaufwand beziehen, ebenso wie diese einen konkreten Bezug zu den tatsächlich von der Klägerin erbrachten Leistungen auf. Beide hängen einzig und allein von der Natur der erbrachten Tätigkeit und --wie die gesetzliche Verpflichtung zu einem "angemessenen Verlustausgleich" (vgl. Urteil des BayVGH 25 B 95.3633) belegt-- von deren konkretem Umfang ab. Das genügt.

28

c) Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Klägerin, dass nicht gesondert über jede einzelne Tierkörperbeseitigung, sondern über die in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistungen abgerechnet wird.

29

d) Das FG geht deshalb zu Recht davon aus, dass die Klägerin --auch-- mit der Beseitigung der Tierkörper von Tieren im Sinne des Viehseuchengesetzes im Interesse des Zweckverbands entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG erbracht hat.

30

3. Der Besteuerung steht nicht entgegen, dass die Klägerin diese Leistungen als beliehener Unternehmer erbracht hat.

31

Nach § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes handelt eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer, soweit sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Gewalt ausübt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. Dezember 2000 C-446/98, Fazenda Pública, Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 16, m.w.N.) legt der erkennende Senat den Begriff der öffentlichen Gewalt unter Beachtung des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform aus (zuletzt BFH-Urteil vom 15. April 2010 V R 10/09, BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, m.w.N.). Danach ist die Nichteinbeziehung wirtschaftlicher Tätigkeiten (entgeltlicher Leistungen) bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt kumulativ von zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich der Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und der Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (z.B. EuGH-Urteil vom 12. September 2000 C-359/97, Kommission/Großbritannien, Slg. 2000, I-6355, BFH/NV Beilage 2001, 25 Rdnr. 49, m.w.N.).

32

a) Eine Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt setzt insbesondere voraus, dass die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (z.B. EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 17, m.w.N.). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten. Dabei kann das Gebrauchmachen hoheitlicher Befugnisse für eine einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit sprechen (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnrn. 21 f.).

33

Unerheblich sind demgegenüber Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 19, m.w.N.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 40; BFH-Urteil in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574).

34

b) Dass eine entgeltliche Tätigkeit einer privaten Person --wie hier der Klägerin-- auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie in der Vornahme von an sich der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht, haben der EuGH und der BFH bereits wiederholt entschieden (vgl. EuGH-Urteile Kommission gegen Niederlande in Slg. 1987, 1471 Rdnrn. 18 ff., für Notare und Gerichtsvollzieher; vom 25. Juli 1991 Rs. C-202/90, Ayuntamiento de Sevilla, Slg. 1991, I-4247, Rdnrn. 17 ff., zu Steuereinnehmern; vom 12. September 2000 C-359/97, Slg. 2000, I-6355, BFH/NV Beilage 2001, 25, betreffend Straßenbenutzung gegen Maut; vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2000 V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597, unter II.1.a bb; vom 25. März 1993 V R 84/89, BFH/NV 1994, 59, unter II.2.b zur Übernahme der Luftaufsicht auf einem Flugplatz; vom 18. Januar 1995 XI R 71/93, BFHE 177, 154, BStBl II 1995, 559, unter II.1.c zum Betrieb einer Rettungswache, und vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, unter III.5. zu Rundfunkermittlern; offen gelassen BFH-Urteil vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFHE 226, 435). Eine öffentliche Beleihung oder "Bestallung" (EuGH-Urteil C-359/97 in Slg. 2000, 6355, BFH/NV Beilage 2001, 25 Rdnr. 55) allein, aufgrund der ein privater Unternehmer bei der Vornahme von Amtshandlungen öffentliche Gewalt ausübt, erlaubt nicht die Nichteinbeziehung der wirtschaftlichen Tätigkeit in die Steuerpflicht, wenn der Unternehmer die Tätigkeiten mangels Eingliederung in die öffentliche Verwaltung nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts, sondern in Form einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (EuGH-Urteile C-359/97 in Slg. 2000, I-6355, BFH/NV Beilage 2001, 25 Rdnr. 55, und Kommission gegen Niederlande in Slg. 1987, 1471 Rdnr. 22; vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2009 VII ZR 183/08, Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 737), wie z.B. im Rahmen eines freien Berufes oder --wie im Streitfall die Klägerin-- im Rahmen einer (selbständigen) gewerblichen Tätigkeit.

35

c) Das FG hat daher zu Recht entschieden, dass --entgegen einer z.T. vertretenen Auffassung (z.B. Lange/Spills, Umsatzsteuer-Rundschau 2006, 7)-- die Zahlungen für die Tierkörperbeseitigung unabhängig davon, ob der Unternehmer lediglich aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (vgl. dazu bereits BFH-Urteile vom 4. Juni 1992 V R 31/88, BFH/NV 1993, 276; vom 4. Juni 1992 V R 22/90, BFH/NV 1993, 200) oder als beliehener Unternehmer tätig war, der Umsatzsteuer unterliegen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Hochschule in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen).

2

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Klägerin neben ihren bereits versteuerten Umsätzen weitere steuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Im Einzelnen handelte es sich um die der Firma P im Rahmen von vier Verträgen gegen Vergütung gestattete Aufstellung von Automaten auf dem Hochschulgelände, die entgeltliche Überlassung von Personal und Sachmitteln an Hochschulbedienstete, die insbesondere im medizinischen Bereich tätig waren, für deren Nebentätigkeiten auf der Grundlage der Verordnung über die Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HNtV-NW) und um eine Zahlung der Stadt Y (Stadt) an die Klägerin, die auf einer vertraglichen Verpflichtung der Stadt beruhte, ein medizinisches Institut als Aus- und Weiterbildungsstätte in Abstimmung mit der Klägerin zu betreiben und diese bei einer "Kostenüberdeckung" an einem "Mehrertrag" bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zu beteiligen.

3

Das FA erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide, mit denen die Umsatzsteuer für die Streitjahre (1993 und 1994) von 114.410,96 DM auf 304.798 DM (1993) und von 109.267,03 DM auf 322.765 DM (1994) erhöht wurde. Die als steuerpflichtig erfassten Entgelte beliefen sich im Bereich der Gestattung der Automatenaufstellung auf 113.837,39 DM (1993) und auf 75.340,96 DM (1994) sowie im Bereich der Überlassung von Personal und Sachmitteln auf 1.132.014 DM (1993) und 1.317.080 DM (1994). Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte hinsichtlich anderer Streitpunkte Erfolg, wurde aber im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Einnahmen aus der Automatenaufstellung seien als Vermögensverwaltung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht umsatzsteuerpflichtig. Auch hinsichtlich der Überlassung von Personal und Sachmitteln für Nebentätigkeiten der Hochschulbediensteten liege keine unternehmerische Tätigkeit vor, da die Klägerin insoweit ihre Tätigkeit nach der HNtV-NW auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeübt habe. Es komme dann die Annahme einer Unternehmerstellung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nach nationalem Recht nicht in Betracht. Zwar verstoße das nationale Recht insoweit gegen die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG); dies sei jedoch unerheblich, da eine Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu Lasten der Klägerin nicht möglich sei. Hinsichtlich des Instituts fehle es an einer unternehmerischen Tätigkeit. Es liege eine Gewinnabführung aus einer "Kostenüberdeckung" vor.

5

Das Urteil des FG ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2009, 1060 veröffentlicht.

6

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die Gestattung der Automatenaufstellung führe zu einem Betrieb gewerblicher Art. Insoweit fehle es an einer hoheitlichen Tätigkeit. Es liege auch keine nichtsteuerbare Vermögensverwaltung vor. Die Gestellung von Personal und Sachmitteln auf der Grundlage der HNtV-NW sei nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) i.V.m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfolgt. Es handele sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Aus der HNtV-NW ergebe sich kein hoheitliches Handeln der Klägerin. Die Klägerin habe insoweit vielmehr wie ein privatwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt, der sich durch den Einsatz vorhandener Mittel weitere Einnahmequellen erschlossen habe. Es handele sich nicht um eine der Klägerin eigentümliche und vorbehaltene Aufgabe, die zur Annahme eines Hoheitsbetriebs führe, zumal auch kein öffentlich-rechtlicher Benutzungszwang bestehe. Sei der Leistungsempfänger zur Inanspruchnahme der Leistung nicht verpflichtet, sondern könne er die Leistung auch bei Privaten nachfragen, könne zumindest eine Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden. Dem stehe die Abrechnung durch Verwaltungsakt nicht entgegen, da dies auf dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beruhe. Eine Tätigkeit erfolge demgegenüber nur im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung, wenn sie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse führe. Die danach erforderlichen Sanktionsbefugnisse lägen auf der Grundlage der HNtV-NW nicht vor.

7

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das FG zurückzuverweisen.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Nach den Feststellungen des FG zum nicht revisiblen Landesrecht sei sie, die Klägerin, mit der Überlassung von Personal und Sachmitteln aufgrund der HNtV-NW aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig gewesen. Es bestehe kein zusätzliches Erfordernis, dass hoheitliche Befugnisse ausgeübt werden müssten. Unerheblich sei, ob es zu Wettbewerbsverzerrungen komme, da das nationale Recht insoweit die Richtlinie 77/388/EWG unzutreffend umgesetzt habe und ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung das Wettbewerbskorrektiv nicht als steuerbegründendes Merkmal gegen den Unternehmer angewendet werden dürfe. Selbst wenn auf den Wettbewerb abzustellen wäre, bestehe zumindest kein wettbewerbsrelevanter Markt, da die Hochschullehrer gehalten seien, Einrichtungen und Personal des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, weshalb die Genehmigung hierzu bereits durch die HNtV-NW erteilt werde. Private könnten diese Leistungen nicht ebenso erbringen.

Entscheidungsgründe

10

II. A. Der erkennende Senat konnte nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter am Bundesfinanzhof X mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden.

11

B. Auf die Revision des FA ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwar hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Institutsüberlassung keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbracht, wie das FG insoweit zutreffend entschieden hat. Die Klägerin war jedoch entgegen dem FG-Urteil aufgrund der gegen Entgelt und durch privatrechtlichen Vertrag erteilten Gestattung, Automaten auf dem Universitätsgelände der Klägerin aufzustellen, Unternehmer und erbrachte insoweit steuerpflichtige Leistungen. Ob die Klägerin auch im Rahmen der öffentlich-rechtlich und gleichfalls gegen Entgelt erfolgten Überlassung von Personal und Sachmitteln unternehmerisch tätig war, kann der Senat nicht entscheiden, da das FG keine Feststellungen zum möglichen Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen getroffen hat.

12

1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig, soweit keiner der in § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG geregelten Sonderfälle vorliegt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind "Betriebe gewerblicher Art" von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. § 4 KStG hat folgenden Wortlaut:

13

"(1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus."

14

§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 2003 V R 78/01, BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431, unter II.3., und vom 5. Februar 2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795, unter II.4.b bb). Diese Bestimmung lautet:

15

"Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen."

16

2. Ob und in welchem Umfang eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer ist, bestimmt sich ausgehend vom Wortlaut von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen.

17

a) Aufgrund der Verweisung in § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG gilt der Grundsatz umsatzsteuerrechtlicher und damit richtlinienkonformer Auslegung auch für § 4 KStG (BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BFH/NV 2009, 2080, Leitsatz 1 und unter II.2.a cc zu § 4 Abs. 1 und 5 KStG). Daher wird § 4 KStG im Rahmen der durch § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG angeordneten Verweisung, die aus Vereinfachungsgründen nur dazu dient, den Wortlaut dieser Vorschrift nicht im Rahmen des UStG zu wiederholen, zum Bestandteil des Umsatzsteuerrechts, so dass die von § 4 KStG verwendeten Begriffe für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerrechtlich und damit ggf. anders als bei einer ausschließlich körperschaftsteuerrechtlichen Anwendung dieser Vorschrift auszulegen sind.

18

b) § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG definiert den im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerrecht nicht vorgesehenen Begriff des "Betriebs gewerblicher Art" dahingehend, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine "nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" ausübt. Dies entspricht der allgemeinen Unternehmerdefinition in § 2 Abs. 1 UStG. Danach ist Unternehmer, wer nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig ist und dadurch eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit ausübt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG).

19

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG sind --ebenso wie nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG-- Gewinnerzielungsabsicht und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unerheblich. Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG für wirtschaftliche Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft --anders als nach § 2 Abs. 1 UStG-- eine Ausnahme regelt, wird dies durch § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG ausdrücklich korrigiert.

20

Die somit von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 2 Abs. 1 UStG zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft verwendeten Begriffe entsprechen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit als Grundvoraussetzung der Unternehmerdefinition nicht zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und anderen Personen zu differenzieren. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist daher für alle Unternehmer und damit für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie für andere Personen nach denselben Grundsätzen zu prüfen. Dementsprechend setzt die Anwendung der für Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehenden Sonderregelungen des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) voraus, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG handelt (EuGH-Urteile vom 26. Juni 2007 C-284/04, T-Mobile, Slg. 2007, I-5189, BFH/NV Beilage 2007, 402 Rdnr. 48, und C-369/04, Hutchison 3G, Slg. 2007, I-5247, BFH/NV Beilage 2007, 407 Rdnr. 42, zur Vergabe von UMTS-Lizenzen; vom 13. Dezember 2007 C-408/06, Götz, Slg. 2007, I-11295, BFH/NV Beilage 2008, 147, und vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission/Finnland, BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 53).

21

Damit eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist, muss es sich entsprechend der allgemeinen Definition in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts um eine nachhaltig und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit handeln (EuGH-Urteile Götz in Slg. 2007, I-11295, BFH/NV Beilage 2008, 147 Rdnrn. 14 und 18, und Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 37). Dementsprechend begründen weder Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG noch § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand, sondern schränken sie ein (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2004 V R 19/04, BFH/NV 2005, 725, unter II.1.).

22

c) Die umsatzsteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann dazu führen, dass Tätigkeiten, die im Bereich der Körperschaftsteuer als sog. Vermögensverwaltung juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht besteuert werden, gleichwohl umsatzsteuerbar sind.

23

aa) Nach der h.M. zum Körperschaftsteuerrecht fällt z.B. die langfristige Vermietung unbeweglichen Vermögens als (bloße) "Vermögensverwaltung" nicht unter § 4 Abs. 1 KStG (vgl. z.B. Heger in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 4 Rz 50, m.w.N.; Sauter/Bollweg in Erle/Sauter, KStG, § 4 Rz 13, m.w.N.). Dieses Ergebnis wird teilweise auf die fehlende Wettbewerbsrelevanz der Vermögensverwaltung (Heger, a.a.O.), teilweise auf § 14 der Abgabenordnung gestützt, der allerdings die Vermögensverwaltung nur von einem "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" ausnimmt (Satz 1) und u.a. bestimmt, dass eine Vermögensverwaltung "in der Regel" vorliegt, wenn unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (vgl. Sauter/Bollweg in Erle/Sauter, a.a.O.). Teilweise wird aus der Fiktion in § 4 Abs. 4 KStG hergeleitet, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung nicht unter § 4 Abs. 1 KStG fällt (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 861). Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Vermögensverwaltung um ein "negatives Tatbestandsmerkmal", das allerdings nicht mehr in den Tatbestand des § 4 KStG hineingelesen werden sollte (Stein in Gail/Goutier/Grützner, KStG, § 4 Rz 67).

24

bb) Ist der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Personen einheitlich auszulegen (s. oben II.2.b) kommt dem Begriff der sog. Vermögensverwaltung umsatzsteuerrechtlich keine Bedeutung zu. Maßgeblich ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt. Ist dies wie z.B. bei der Vermietung unbeweglichen Vermögens durch eine Privatperson zu bejahen (vgl. § 4 Nr. 12 UStG und Art. 13 Teil B Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG), liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei einer derartigen Vermietung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umsatzsteuerrechtlich eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich körperschaftsteuerrechtlich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. März 1974 I R 7/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391) um "Vermögensverwaltung" handelt.

25

Soweit der XI. Senat des BFH davon ausgegangen ist, dass die Verpachtung von Räumen im Bereich der Umsatzsteuer eine vermögensverwaltende und damit nichtunternehmerische Tätigkeit sei (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 33/94, BFHE 182, 454, BStBl II 1999, 418), hat der erkennende Senat diese Rechtsprechung spätestens durch den BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 V R 70/05 (BFHE 221, 80, BStBl II 2008, 454, unter III.1., m.w.N. zur Rechtsprechung des Senats) aufgegeben, wonach die auf privatrechtlicher Grundlage erfolgende Vermietung unbeweglichen Vermögens im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung von § 2 Abs. 3 UStG eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit ist. Einer Abweichungsanfrage an den XI. Senat bedurfte es dabei nicht, da der erkennende Senat im Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich für Umsatzsteuer zuständig war.

26

cc) Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung, die Vermögensverwaltung unterliege nicht der Umsatzsteuer, zu Unrecht auf das EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009 C-102/08, Salix (BFH/NV 2009, 1222, erster Leitsatz) und das nachfolgende Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 2009 V R 70/05 (BFH/NV 2009, 2077). Diese Entscheidungen betreffen die Ermächtigung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG. Zur Ausübung dieser Ermächtigung, abweichend von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 bis 3 der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte Tätigkeiten der öffentlichen Hand auch dann "als Tätigkeiten zu behandeln, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen", bedarf es einer ausdrücklichen Regelung des Mitgliedstaates. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, da Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zwingend umzusetzen ist und durch § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 UStG auch umgesetzt wurde.

27

dd) Gegen die durch eine Vermögensverwaltung begründete Unternehmerstellung juristischer Personen des öffentlichen Rechts spricht schließlich auch nicht der von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG und von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG verwendete Begriff "Betrieb gewerblicher Art" selbst. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG definiert die Voraussetzungen für einen "Betrieb gewerblicher Art". Im Übrigen lassen sich aus dieser Sammelbezeichnung für steuerbare Tätigkeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Rechtsfolgen ableiten, wie sich bereits daraus ergibt, dass eine gewerbliche Tätigkeit ein Handeln in Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt (vgl. § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes), es auf eine derartige Absicht aber für den "Betrieb gewerblicher Art" nach der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG nicht ankommt.

28

d) Das Tatbestandsmerkmal "Einrichtung" in § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG setzt lediglich voraus, dass sich die Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts von deren sonstiger Tätigkeit funktionell abgrenzen lässt (BFH-Beschluss vom 3. Februar 2010 I R 8/09, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 645, unter II.2.a). Dies liegt bei einer nachhaltigen und zur Erzielung von Einnahmen ausgeübten Tätigkeit vor.

29

e) Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG weiter voraussetzt, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts aus ihrer Gesamtbetätigung herausheben muss, hat der Senat die Maßgeblichkeit absoluter Gewinn- oder Umsatzgrenzen, wie sie in Abschn. 6 der Körperschaftsteuer-Richtlinien vorgesehen sind, ausdrücklich verneint (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 V R 111/85, BStBl II 1990, 868, BFH/NV 1990, 533), da diese Grenzen weder mit dem Erfordernis der Gleichmäßigkeit der Besteuerung noch mit dem notwendigen Ausschluss von Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu privaten Unternehmen vereinbar sind (BFH-Urteil vom 11. Januar 1979 V R 26/74, BFHE 127, 83, BStBl II 1979, 746, unter 4. und 5.). Für eine einschränkende Auslegung dieses Kriteriums im Rahmen der Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG spricht im Übrigen, dass für das Erfordernis des "wirtschaftlichen Heraushebens" aus der Gesamtbestätigung zumindest keine ausdrückliche Grundlage in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG besteht.

30

3. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass die Klägerin bei der Gestattung der Automatenaufstellung und bei der Überlassung von Personal und Sachmitteln, nicht aber auch bei der Institutsüberlassung wirtschaftlich (unternehmerisch) tätig ist.

31

a) Die Klägerin erbrachte bei der Gestattung der Automatenaufstellung und bei der Überlassung von Personal und Sachmitteln Leistungen gegen Entgelte, die sie entweder frei vereinbarte (Gestattung der Automatenaufstellung) oder die zumindest nach § 15 HNtV-NW (Überlassung von Personal und Sachmitteln) "kostendeckend zu bemessen" waren. Auch ein nur kostendeckender Aufwendungsersatz ist Entgelt (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a). Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, es handele sich bei der gesetzlichen Pflicht zur kostendeckenden Bemessung nur um eine "Absichtserklärung", die in der Praxis keine Rolle spiele, da die Entgelte nicht nach dem Aufwand der Klägerin, sondern "umsatzabhängig" nach den Einnahmen des Hochschulbediensteten aufgrund der Verwendung von Personal und Sachmitteln bemessen werden, und es daher nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 am erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt fehle, folgt der Senat dem nicht. Für einen Verstoß gegen eine § 15 HNtV-NW wahrende Entgeltbemessung bestehen aufgrund der für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) keinerlei Anhaltspunkte. Weiter betrifft das EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 den Sonderfall einer Leistungserbringung gegen ein Entgelt, das nach den Einkommensverhältnissen des Leistungsempfängers bemessen wird und --anders als z.B. ein umsatzabhängiges Entgelt-- in keiner Beziehung zur betreffenden Leistung steht (vgl. auch Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 221). Demgegenüber geht es im Streitfall allenfalls um eine Leistungserbringung gegen ein vom Umsatz des Leistungsempfängers abhängiges Entgelt.

32

Die Klägerin war weiter nachhaltig tätig, da sie ihre Leistungen über einen längeren Zeitraum erbrachte. Im Streitfall sind schließlich sowohl die Gestattung der Automatenaufstellung und auch die Überlassung von Personal und Sachmitteln eine aus der Gesamtbetätigung herausgehobene wirtschaftliche Tätigkeit, da die Klägerin in beiden Bereichen erhebliche Entgelte erzielte. Im Streitfall ist daher nicht zu entscheiden, ob das Erfordernis des wirtschaftlichen Heraushebens mit Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG zu vereinbaren ist. Ob es sich bei dieser wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin nach körperschaftsteuerrechtlichen Grundsätzen um eine Vermögensverwaltung handelte, ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.

33

b) Wie das FG zu Recht entschieden hat, war die Klägerin demgegenüber bei der Institutsüberlassung nicht wirtschaftlich tätig, da die Überlassung nur gegen eine Überschussbeteiligung erfolgte. Wie bei einer nur im Rahmen einer allgemeinen Gewinnbeteiligung vergüteten Gesellschafterleistung fehlte der für eine steuerbare Leistung erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a).

34

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG, wonach eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer handelt, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Gewalt ausübt, hinsichtlich der Gestattung der Automatenaufstellung nicht vor. Die Klägerin erbrachte insoweit umsatzsteuerpflichtige Leistungen.

35

a) § 4 Abs. 5 KStG definiert den Begriff Ausübung öffentlicher Gewalt nicht, sondern ordnet in Satz 2 dieser Vorschrift nur an, dass allein Zwangs- und Monopolrechte noch keine Ausübung öffentlicher Gewalt begründen.

36

b) Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. Dezember 2000 C-446/98, Fazenda Pública, Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 16, m.w.N.) legt der erkennende Senat den Begriff der öffentlichen Gewalt unter Beachtung des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerrechtlich und daher richtlinienkonform aus (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431, unter II.3., m.w.N.; vom 18. Dezember 2003 V R 66/01, BFH/NV 2004, 985; in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795, unter II.4.b bb, m.w.N.; vom 12. Oktober 2004 V R 15/02, BFH/NV 2005, 388; vom 1. Juli 2004 V R 64/02, BFH/NV 2005, 252; in BFHE 221, 80, BStBl II 2008, 454, unter II.2.b bb; vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 44/06, BFH/NV 2007, 2365). Entscheidend ist danach insbesondere, ob die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 17, m.w.N.). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten, wobei das Gebrauchmachen hoheitlicher Befugnisse für eine einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit spricht (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnrn. 21 f.).

37

Unerheblich sind demgegenüber Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 19, m.w.N.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 40; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. November 1991 V R 95/86, BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569, unter B.I.2.b).

38

Dieser Abgrenzung folgt im Übrigen auch der I. Senat des BFH (Beschluss in DStR 2010, 645, unter II.2.c aa). Danach ist eine Ausübung öffentlicher Gewalt "insoweit ausgeschlossen, als sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (...). Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den Wettbewerb mit Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen".

39

c) Die Klägerin hat im Streitfall die Automatenaufstellung auf dem Universitätsgelände auf privatrechtlicher Grundlage gestattet und handelte daher als Unternehmer.

40

Die Umsätze aus dieser Tätigkeit sind auch nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Wie das FG insoweit zutreffend entschieden hat, gehört die Gestattung der Automatenaufstellung nicht zu der nach dieser Vorschrift steuerfreien Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965, BFH/NV Beilage 2003, 216).

41

5. Der Senat kann nicht entscheiden, ob die Klägerin mit der Überlassung von Personal und Sachmitteln in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig war. Die Sache war daher an das FG zurückzuverweisen.

42

a) Nach den Feststellungen des FG erfolgte die Überlassung von Personal und Sachmitteln durch die Klägerin für die Nebentätigkeiten der bei ihr Beschäftigten auf der Grundlage der Bestimmungen der HNtV-NW, denen das FG öffentlich-rechtlichen Charakter beigemessen hat. An diese Rechtsauslegung der landesrechtlichen Bestimmungen der HNtV-NW ist der Senat im Revisionsverfahren gebunden, da nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erfolgt (BFH-Urteile vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670). Entgegen der Auffassung des FA kommt es bei richtlinienkonformer Auslegung im Übrigen nicht auf die Ausübung hoheitlicher Sanktionsbefugnisse an. Ausreichend ist vielmehr, dass die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen einer Sonderregelung des öffentlichen Rechts tätig war.

43

b) Für die Ausübung öffentlicher Gewalt i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG ist bei richtlinienkonformer Auslegung nicht nur Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, sondern auch Unterabs. 2 dieser Bestimmung zu berücksichtigen. Selbst wenn nach den Ausübungsmodalitäten der Tätigkeiten grundsätzlich eine Ausübung öffentlicher Gewalt vorliegt, "gelten" die juristischen Personen (Einrichtungen) des öffentlichen Rechts nur als Nichtunternehmer (Nichtsteuerpflichtige), wenn dies "nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde". Auch ohne wörtliche Übernahme von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ergibt sich das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung bereits unmittelbar aus dem Begriff des "Hoheitsbetriebs" i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG selbst. Denn die öffentliche Hand kann das ihr von dieser Vorschrift eingeräumte Besteuerungsprivileg nicht in Anspruch nehmen, wenn sie --wenn auch nur ungewollt-- in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft tritt (BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 156/87, BFHE 161, 46, BStBl II 1990, 866, unter II.4.a).

44

Dementsprechend ist es auch dem körperschaftsteuerrechtlichen Begriff der Ausübung öffentlicher Gewalt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH wesensimmanent, dass es durch die Ausübung der öffentlichen Gewalt nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen darf (BFH-Urteile vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, unter II.2.; vom 7. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248; vom 29. Oktober 2008 I R 51/07, BFHE 223, 232, unter II.1., und BFH-Beschluss in DStR 2010, 645, unter II.2.c aa).

45

c) Das sich unmittelbar aus dem Begriff der Ausübung öffentlicher Gewalt (Hoheitsbetrieb) ergebende Wettbewerbskriterium verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin weder gegen das Erfordernis der Besteuerung durch "eine verbindliche, konkrete bestimmte und klare Regelung im Gesetz" noch gegen den Wortlaut des § 4 Abs. 5 KStG, da der BFH einen mangels gesetzlicher Erläuterung auslegungsbedürftigen Begriff in Übereinstimmung mit dem Normzweck der Regelung einschränkend auslegt. Aufgrund dieser, sich bereits unmittelbar aus § 4 Abs. 5 KStG ergebenden Beurteilung ist das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung auch bei Anwendung von § 4 Abs. 5 KStG über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG --entgegen der Auffassung der Klägerin-- hinreichend "verankert".

46

Die Klägerin übersieht die bereits zum UStG 1951 und zum UStG 1967 ergangene Rechtsprechung des Senats, nach der die öffentliche Hand, wenn sie in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft tritt, keine hoheitliche Tätigkeit ausübt, da der private Unternehmer nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch den Wettbewerb öffentlich-rechtlicher Körperschaft nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile vom 17. Februar 1972 V R 55/69, BFHE 105, 183, BStBl II 1972, 555, unter 1.; ebenso zum UStG 1967 vom 26. Mai 1977 V R 15/74, BFHE 123, 70, BStBl II 1977, 813, unter 1., und in BFHE 127, 83, BStBl II 1979, 746, unter 4.). Soweit der Senat in diesen Urteilen neben dem Wettbewerbskriterium nicht auf die Ausübungsmodalitäten der Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts abgestellt hat (s. oben II.4.b), hat der Senat hieran im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung des UStG 1980 nicht festgehalten (s. die Rechtsprechungsnachweise unter II.4.b).

47

d) Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG zur Frage, ob die Behandlung der Klägerin als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt, keine Feststellungen getroffen hat.

48

Bei der im zweiten Rechtsgang nachzuholenden Prüfung wird das FG zu berücksichtigen haben, dass keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, wenn private Anbieter entweder keine vergleichbaren Leistungen erbringen oder aber die Leistungen privater Anbieter --wie z.B. bei der Überlassung von Einrichtungen und der damit verbundenen Gestellung von medizinischem Hilfspersonal nach § 4 Nr. 16 UStG als mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundener Umsatz-- steuerfrei sind (vgl. zur Steuerfreiheit Abschn. 100 Abs. 2 Nr. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1992). Denn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand kann für den Fall, dass die Leistungen privater Wettbewerber steuerfrei sind, nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Dass die Bundesrepublik Deutschland die nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG bestehende Ermächtigung, steuerfreie Tätigkeiten als im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegend zu behandeln, nicht ausgeübt hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 2077), ist dabei ohne Bedeutung. Denn diese Ermächtigung gestattet nur, steuerfreie --und damit in privatrechtlicher Handlungsform ausgeübte-- Tätigkeiten als Ausübung öffentlicher Gewalt zu behandeln, betrifft aber nicht den Umkehrfall, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts in öffentlich-rechtlicher Handlungsform tätig ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels.

2

Die Klägerin - ein Medienunternehmen - bot in der Bundesligasaison 2009/2010 auf ihrer Webseite www... ein Bundesligamanagerspiel ("...") an und machte hierfür Werbung. Den Spielregeln zufolge stellt jeder Teilnehmer aus Spielern der ersten Fußballbundesliga eine fiktive Mannschaft zusammen, die während einer Bundesligasaison nach festgelegten Bewertungskriterien mit ebenfalls fiktiven Mannschaften anderer Teilnehmer konkurriert. Pro Mannschaft entrichtet der Teilnehmer, der mit höchstens zehn Mannschaften antreten kann, einen Betrag von 7,99 €, wobei jede dritte Mannschaft eines Teilnehmers kostenlos ist. Nach der Zahlung registrieren sich die Spieler über das Internet und stellen für jeden Spieltag ihre Mannschaft zusammen. Vom Veranstalter erhalten die Teilnehmer laufend Bewertungen für die Spieler ihrer Mannschaft. Es werden monatlich Sachpreise für die besten fünf Teilnehmer der nach Geschicklichkeitsstufen eingeteilten drei Ligen und am Ende der Saison für die Plätze 4 bis 100 ausgeschüttet. Geldpreise erhalten die Bestplatzierten nach der Hin- und Rückrunde (insgesamt je 8 000 €) sowie die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Ende der Saison (insgesamt 135 000 €). Die Vergabe der Punkte an die Teilnehmer erfolgt zum einen auf der Grundlage der Bewertung der einzelnen Bundesligaspieler durch eine Jury der ...-Redaktion, zum anderen aufgrund bestimmter weiterer Bewertungskriterien, die im Verhältnis zur Redaktionsbewertung der Spieler eine doppelte Wertigkeit haben.

3

Nach Anhörung der Klägerin untersagte ihr das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 12. November 2009, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Nr. 1). Ferner wurde verfügt, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung vorbezeichneter Tätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen aus den Nummern 1 und 2 der Verfügung bis zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung nicht nachkam, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € angedroht (Nr. 3). Zur Begründung der Verfügung wurde ausgeführt: Die Untersagung beruhe auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Bei dem von der Klägerin veranstalteten Turnier handele es sich um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV.

4

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen, weil es sich bei dem von der Klägerin angebotenen Bundesligamanagerspiel um öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handele. Die Klägerin verfüge nicht über die dazu erforderliche Erlaubnis. Zudem verstoße sie gegen das Internetverbot. Die Verfügung sei auch im Übrigen ermessensfehlerfrei.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. November 2009 aufgehoben. Ferner hat er festgestellt, dass die Klägerin in Baden-Württemberg ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV berechtigt ist, im Internet das in der Bundesligasaison 2009/2010 unter der Domain www... angebotene Managerspiel zu veranstalten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV seien nicht gegeben. Bei dem von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 angebotenen Fußballmanagerspiel handele es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des Gesetzes. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liege ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Letzteres könne offenbleiben. Jedenfalls fehle es für die Einordnung als Glücksspiel an dem erforderlichen Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt. Bei dem von der Klägerin erhobenen Betrag von 7,99 € pro Team handele es sich nicht um ein solches Entgelt. Unter "Entgelt" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei nicht jede geldwerte Leistung zu verstehen, die für die Teilnahme am Spiel erbracht werde. Voraussetzung sei vielmehr, dass gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachse (sogenannter Einsatz). Daran fehle es bei einer Teilnahmegebühr, die bloß eine Mitspielberechtigung gewähre, etwa um die Spieler an den Aufwendungen für die Organisation des Spiels zu beteiligen. Insoweit stimme der Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB überein. Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vorausgesetzte Entgelt müsse in den Gewinn einfließen. Für diese Deutung sprächen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrages, die auf eine Deckungsgleichheit des Glücksspielbegriffs im Glücksspielstaatsvertrag und im Strafrecht schließen ließen. Darüber hinaus stünden nur solche Glücksspiele einer Regelung durch Landesgesetz offen, die der Begriffsbestimmung des § 284 StGB unterlägen. Da die Teilnahmegebühr hier lediglich der Deckung der Veranstaltungskosten, nicht aber der Finanzierung der von Sponsoren zur Verfügung gestellten Gewinne diene, erwachse aus ihr nicht die Gewinnchance des Einzelnen. Die von der Klägerin erhobene Teilnahmegebühr ermögliche lediglich die Teilnahme am Spiel und sei stets verloren.

6

Selbst wenn das Bundesligamanagerspiel als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages anzusehen sein sollte, sei die Untersagungsverfügung nicht ermessensfehlerfrei ergangen, schon weil der Beklagte offensichtlich unzutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Fußballmanagerspiel der Klägerin um die strafbare Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nach § 284 StGB handele. Zudem habe der Beklagte nicht sämtliche für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Erwägungen eingestellt. Zwar könne er sich bei der Ausübung seines Untersagungsermessens von dem Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung und den weiteren in § 1 GlüStV genannten Zielen leiten lassen. Bei relativ geringen Einsätzen, die zudem nur einmal im Jahr - zu Beginn der Bundesligasaison - zu leisten seien und dann zur Teilnahme an dem Managerspiel über den Zeitraum einer ganzen Bundesligasaison berechtigten, sei jedoch die Gefahr, dass die Spielsucht die Lebensgrundlage zerstören und zu Beschaffungskriminalität führen könne, ebenso nahezu ausgeschlossen wie die Gefahr der Geldwäsche, Manipulation oder nicht ordnungsgemäßer Gewinnauszahlung durch den Veranstalter. Kennzeichnend für das pathologische Glücksspiel und dessen Gefahren sei insbesondere das Kriterium des sich wiederholenden und gegebenenfalls steigernden Einsatzes zur Erreichung und Steigerung des Gewinns. Dies sei bei dem Managerspiel der Klägerin nicht gegeben.

7

Zur Begründung seiner Revision trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der Verwaltungsgerichtshof gehe von einem fehlerhaften Verständnis des § 284 StGB aus. Der Strafrechtsgesetzgeber habe den Begriff des Glücksspiels nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei neben der Zufallsabhängigkeit die Zahlung eines Einsatzes erforderlich. Unter Einsatz verstehe der Bundesgerichtshof eine Leistung, die erbracht werde in der Hoffnung, im Falle eines Gewinns eine gleich oder höhere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass diese im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim falle. Diese Definition verlange nicht, dass der Einsatz zur Finanzierung der Gewinne herangezogen werde. Wende man diese Maßstäbe des Bundesgerichtshofs auf das Managerspiel der Klägerin an, dann handele es sich bei dem Entgelt, das je nach der Zahl der Mannschaften pro Spieler zwischen 7,99 € und 55,93 € betrage, um einen Einsatz im Sinne des § 284 StGB. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Möglichkeit, die ausgelobten Gewinne zu erhalten. Da diese Gewinne im Verhältnis zu dem zu zahlenden Entgelt sehr hoch seien, dürfte die Aussicht auf die ausgelobten Gewinne für viele Spieler auch einen Anreiz setzen, an dem Spiel teilzunehmen. Es sei anerkannt, dass auch kleine Lotterien im Sinne des § 18 GlüStV, deren Gewinne häufig von Sponsoren finanziert würden, Glücksspiele im Sinne des Gesetzes seien. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne auch, dass bei jedem Glücksspiel der Einsatz stets verloren sei. Der Spieler erhalte den Einsatz im Falle eines Gewinnes nicht zurück, sondern erhalte nur den Gewinn. Man könne bei dem Entgelt des Managerspiels auch keine Parallele zu den Eintrittsgeldern bei den Spielbanken ziehen, die in der Tat nicht als glücksspielrechtliches Entgelt angesehen werden könnten. Überdies habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Begriffs "öffentliches Glücksspiel" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bewusst weiter gefasst als der Strafgesetzgeber und dazu im Glücksspielstaatsvertrag eine eigene gesetzliche Definition des Glücksspiels aufgenommen. Danach sei das Vorliegen eines Glücksspiels nur dann ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an dem Spiel keinerlei Entgelt verlangt werde. Bei Glücksspielen im Internet liege stets eine Ermessensreduktion auf Null vor. Nichts anderes könne beim Anbieten von Glücksspielen über das Internet gelten. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch das Verhältnismäßigkeitsgebot fehlerhaft angewendet. Eine Untersagungsverfügung, die der Klägerin nur das untersage, was ihr auch kraft Gesetzes verboten sei, belaste die Klägerin nicht zusätzlich.

8

Der Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. November 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 im Internet unter der Domain www... angebotene "Managerspiel" kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist.

10

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. November 2009 zu Recht aufgehoben (1.). Seine Feststellung, dass das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 in Baden-Württemberg ohne Erlaubnis im Internet angebotene und dort beworbene Fußballmanagerspiel kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand (2.).

12

1. Die Anfechtungsklage der Klägerin hat schon deshalb Erfolg, weil die Untersagungsverfügung vom 12. November 2009 in ihrer Nummer 1 als Einzelfallregelung nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG, § 37 Abs. 1 LVwVfG BW, Art. 20 Abs. 3 GG). Revisionsrechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin damit nicht nur das für die Bundesligasaison 2009/2010 angebotene Glücksspiel untersagt wird, sondern darüber hinaus die Veranstaltung, Vermittlung, Werbung oder Unterstützung weiteren öffentlichen Glücksspiels, obwohl nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin neben dem Angebot des Bundesligamanagerspiels andere Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV angeboten hätte oder deren Veranstaltung für die Zukunft beabsichtigte.

13

Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG, § 37 Abs. 1 LVwVfG BW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338> = Buchholz 406.11 § 39b BBauG Nr. 1).

14

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr; vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2008 - BVerwG 2 B 60.08 - juris Rn. 2 m.w.N.). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.> = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2). Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39 Rn. 26 m.w.N.).

15

In Nummer 1 der angefochtenen Verfügung wird der Klägerin allgemein untersagt, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Dass der Beklagte damit nicht nur das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 im Internet angebotene und beworbene Spiel untersagte, sondern jegliche künftigen Internetauftritte der Klägerin, mit denen öffentliches Glücksspiel betrieben wird, verdeutlicht die Begründung des Bescheids auf Seite 7. Mit dieser weiten Fassung der Untersagungsverfügung hat der Beklagte keine bestimmte, konkrete Einzelfallregelung getroffen, sondern lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wiedergegeben und deren Konkretisierung offengelassen.

16

2. Die Feststellungsklage ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin angebotene Glücksspiel im Internet kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist.

17

a) Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen nicht.

18

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Diese Subsidiaritätsregelung will eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger eine andere sachnähere oder effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird.

19

Die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung stellt für die Klägerin keinen gleich wirksamen Rechtsschutz dar. Namentlich ist offen, ob die Anfechtungsklage zur Klärung der Frage führt, ob das von der Klägerin betriebene Managerspiel ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist. Für die Klägerin bestand die Gefahr, dass diese Frage im gerichtlichen Verfahren nicht entscheidungserheblich wird, etwa wegen der fehlenden Bestimmtheit der Verfügung oder wegen Ermessensfehlern. Wirksamen und effektiven Rechtsschutz bezüglich der Zulässigkeit ihres Geschäftsmodells konnte sie nur über eine zusätzliche Feststellungsklage erreichen.

20

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat das von der Klägerin angebotene Fußballmanagerspiel zu Recht nicht als Glücksspiel angesehen. Seine Annahme, die von der Klägerin geforderten 7,99 € seien als Teilnahmegebühr zu qualifizieren und nicht als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da das Revisionsgericht diejenige Rechtslage zugrunde legen muss, die das Berufungsgericht, entschiede es jetzt, anzuwenden hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 <338> = Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 1; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, Rn. 23 zu § 137; jeweils m.w.N.), beurteilt sich dies nach dem Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des am 1. Juli 2012 in Baden-Württemberg in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. November 2011 - GlüStV -, der gemäß § 33 GlüStV nunmehr revisibel ist.

21

(1) Ein Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage der Zufallsabhängigkeit offengelassen und darauf abgestellt, dass es bei dem Fußballmanagerspiel der Klägerin jedenfalls an dem erforderlichen Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt fehle. Das Zahlungsverlangen von 7,99 € pro Team sei eine Teilnahmegebühr an dem Spiel und kein Entgelt im Sinne des Gesetzes.

22

Zu Recht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sich mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB jedenfalls insoweit deckt, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst. Das Berufungsurteil nimmt nur unzutreffend an, dies setze eine Verwendung des Entgelts zur Finanzierung der Gewinne voraus. Stattdessen genügt es, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Gewinnchance besteht. Dazu muss die Gewinnchance - und nicht der Gewinn selbst - sich gerade aus der Entgeltzahlung ergeben. Daran fehlt es, wenn mit ihr lediglich die Berechtigung zur Teilnahme erworben wird. Dann handelt es sich nur um eine Teilnahmegebühr mit der Folge, dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vorliegt.

23

Diese Auslegung ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der glücksspielrechtlichen Regelung mit § 33h Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO), der seinerseits auf § 284 StGB Bezug nimmt. Sie entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und ist mit dessen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte vereinbar.

24

§ 33h GewO normiert das Verhältnis der gewerberechtlichen Vorschriften, die Gewinnspiele betreffen, zu den landesrechtlichen, ordnungsrechtlichen Glücksspielregelungen. Im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Art. 74 Nr. 11 Grundgesetz (GG) hat der Bundesgesetzgeber das gewerbliche Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) sowie das gewerbliche Veranstalten anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) unter Erlaubnisvorbehalt gestellt und in §§ 33c ff. GewO näher geregelt. § 33g Nr. 2 GewO normiert einen Vorbehalt, die Erlaubnispflicht auf bestimmte nicht gewerbsmäßig betriebene Gewinnspiele auszudehnen. §§ 33c bis 33g GewO sind nach § 33h Nr. 1 und 2 GewO jedoch nicht auf die dort aufgeführten Spielbanken, Lotterien und Ausspielungen anzuwenden. Nach § 33h Nr. 3 GewO gelten sie auch nicht für diejenigen "anderen" Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. Diese - und nur diese - "anderen" Spiele bleiben der Regelung durch den Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz für das Ordnungsrecht überlassen. Die Übrigen, die nicht unter § 284 StGB fallen, sind in § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO detailliert und abschließend geregelt. Diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Gewerbeordnung vollzieht die Abgrenzung zwischen der Bundesgesetzgebungskompetenz für das Wirtschaftsrecht und der Landesgesetzgebungskompetenz für das Ordnungsrecht nach (vgl. BTDrucks 8/1863 S. 10 f.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33h, Stand: Mai 2011, Rn. 1). Sie steht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers. Er darf den ordnungsrechtlichen Begriff des Glücksspiels bei "anderen" Spielen mit Gewinnmöglichkeit, wie dem hier umstrittenen Fußballmanagerspiel, nicht weiter fassen als den Glücksspielbegriff des § 284 StGB. Das Tatbestandsmerkmal des für den Erwerb einer Gewinnchance verlangten Entgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV darf deshalb nicht weiter ausgelegt werden als der Begriff des Einsatzes, der Bestandteil der Definition des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB ist.

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu jedem Glücksspiel in dem in § 284 StGB vorausgesetzten Sinn ein Einsatz; denn bei einem Glücksspiel geht es um die Erzielung eines Gewinns oder um den Verlust eines Einsatzes. Unter den Begriff des Einsatzes fällt jede Leistung, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim fällt. Wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel darf der Einsatz allerdings nicht nur ganz unbeträchtlich sein. Von einem Glücksspieleinsatz kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn zwischen Aufwendung eines Vermögenswerts und dessen Gewinn oder Verlust ein notwendiger Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 - BGHSt 34, 171 <171 ff.> m.w.N.). Daraus folgt auch für den ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff, dass sich bereits aufgrund der Zahlung des Entgelts die Gewinnchance oder die Verlustmöglichkeit ergeben muss. Daran fehlt es, wenn erst weitere Umstände wie etwa das Verhalten von Mitspielern oder Aktivitäten des Spielteilnehmers selbst die Gewinnchance oder Verlustmöglichkeit entstehen lassen. Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinn- oder der Verlustmöglichkeit genügt nicht schon, dass die Zahlung die Berechtigung zur Teilnahme am Spiel vermittelt.

26

Der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV spricht ebenfalls dafür, als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance nur einen Einsatz im Sinne des strafrechtlichen Glücksspielbegriffs zu verstehen. Die ordnungsrechtliche Regelung dient nach § 1 GlüStV dazu, die Spielsucht zu bekämpfen, den Jugendschutz zu gewährleisten und vor Begleitkriminalität zu schützen. Dieser Zweck erfordert nicht, über einen Einsatz hinaus auch eine bloße Teilnahmegebühr in den Tatbestand einzubeziehen. Nach den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz besteht die potenziell zur Spielsucht führende Versuchung, die Gewinnchancen durch Erhöhen des Einsatzes steigern und erlittene Verluste mit weiteren Einsätzen wettmachen zu wollen, bei einer festen Teilnahmegebühr nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarem Maß. Gleiches gilt für das Risiko kriminellen Verhaltens. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden. Selbst der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass von dem Fußballmanagerspiel für die Spieler keine Suchtgefahr ausgehe.

27

Diese Feststellungen lassen die Auslegung des Entgelterfordernisses im Sinne eines Einsatzes auch verfassungsrechtlich geboten erscheinen. Vor dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit sind die Beschränkungen durch den Glücksspielstaatsvertrag nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung der genannten Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Bei Spielen, für die kein Einsatz, sondern nur eine Teilnahmegebühr verlangt wird, gehen die glücksspielrechtlichen Anforderungen an die Aufklärung der Spieler, das Erstellen eines Sozialkonzepts und ein System der Spielersperre (§§ 6 bis 8 GlüStV) weit über das zur Suchtbekämpfung erforderliche Maß hinaus. Den Anforderungen des Jugendschutzes und der Abwehr krimineller Taten kann bereits durch eine Regulierung auf dem Niveau des § 33d GewO Rechnung getragen werden. Dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages auf ein wesentlich höheres Gefahrenniveau zugeschnitten sind, zeigen die Bestimmungen über die Ausnahmen vom Internetverbot (§ 4 Abs. 5 GlüStV), die eine Freigabe bei Einsätzen bis zu 1 000 € monatlich zulassen, und die Öffnung des Glücksspielstaatsvertrages bezüglich der Erlaubniserteilung für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial (vgl. §§ 12 ff. GlüStV). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist entgegen der Auffassung des Beklagten jeweils die konkrete Spielgestaltung in den Blick zu nehmen und nicht auf eine mögliche Gefährdung durch ein Zusammenwirken aller auf dem Markt angebotenen Glücksspiele abzustellen.

28

(2) Bei dem von der Klägerin angebotenen Fußballmanagerspiel ist der erforderliche notwendige Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinnchance bzw. der Verlustmöglichkeit nicht gegeben. Nicht die bloße Zahlung hat eine Gewinnchance zur Folge, sondern erst das sich daran anschließende Spielverhalten des jeweiligen Spielteilnehmers und seiner Mitkonkurrenten. Eine Gewinnchance eröffnet sich nicht schon mit der entgeltlichen Registrierung, sondern erst und nur, wenn der Teilnehmer sich entscheidet, sich in das Spielgeschehen einzubringen und den in der Spielsaison erforderlichen zeitlichen Aufwand zu investieren. Diese Entscheidung erfolgt unabhängig von der Zahlung des Entgelts. Der Teilnehmer kann auch jederzeit aus dem Spiel wieder aussteigen, ohne dass für ihn ein Anreiz besteht, einen Vermögensverlust wieder wettmachen zu wollen. Das Entgelt für die Registrierung erhält er in keinem Fall zurück. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, bei dem von der Klägerin geforderten Betrag handele es sich nur um eine Teilnahmegebühr, ist in Anbetracht des dargestellten Spielmodells revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Rundfunkbeitrags.

2

Der Kläger bewohnt ein Einfamilienhaus. Bis zum 31.12.2012 führte der Beklagte ihn als mit einem Radio angemeldeten Rundfunkteilnehmer. Die monatliche Rundfunkgebühr des Klägers dafür betrug 5,76 Euro.

3

Nach Inkrafttreten des Landesgesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum 01.01.2013 forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zur Leistung von Rundfunkbeiträgen ab dem 01.01.2013 in Höhe von 17,98 Euro / Monat auf. Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers vom 10.06.2013 hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2013 die Festsetzung des Säumniszuschlags auf und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde durch den Beklagten am 11.07.2013 zur Post gegeben.

4

Am 07.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben.

5

Er hält die Beitragserhebung in der durch den Beklagten ihm gegenüber geltend gemachten Höhe für rechts- und verfassungswidrig. Der Erlass eines Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht werde beantragt. Er - der Kläger – sei unstreitig nur Radiohörer. In seinem Wohnort A-Stadt sei das sogenannte „Überall-Fernsehen“, also der Empfang von DVB-T mithilfe einer Zimmerantenne nicht möglich. Der Deutschlandfunk sei ebenfalls nicht empfangbar. Über Funk sei EDGE gegeben, die langsamste Internet-Anbindungsgeschwindigkeit. Er sei kein Nutzer des TV-Angebots bzw. der Trivialinhalte des Fernsehprogramms. Der Beitragserhebung fehle es an der erforderlichen Rechtfertigung einer Abgabenerhebung, da ARD, ZDF und Deutschlandradio die ideelle Zielrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens nach ihrer Beschaffenheit und inneren Organisation nicht realisieren und eine Bereicherung der Sender in Gestalt der Betriebsangehörigen durch für den Auftrag des öffentlichen Rundfunkwesens nicht erforderliche Aufwendungen nicht systematisch verhindern könnten, was der Kläger umfangreich näher ausführt. Darüber hinaus sei der Rundfunkbeitrag in seiner Ausgestaltung eine Zwecksteuer, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Regelungen zur Beitragserhebung im Einzelnen würden des Weiteren in mehreren durch den Kläger näher dargelegten Punkten gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, unter anderem auch durch die den Kläger persönlich treffende Benachteiligungen allein wohnender Personen und die Bevorzugung taubblinder oder blinder Personen gegenüber den Personen, die wie er das öffentlich-rechtliche Fernsehangebot aus technischen Gründen und aus grundsätzlichen persönlichen Erwägungen nicht nutzten. Er sei allenfalls zur Zahlung des ermäßigten Beitrags von 5,99 Euro / Monat bereit. Für ihn sei evident, dass sich der den Betrag von 5,99 Euro übersteigende Beitrag allein auf die Finanzierung von Trivialinhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der generellen Überversorgung beziehen würde. Eine Beitragspflicht für diese Inhalte bestehe nicht. Werde er kontraktspflichtig für Trivialinhalte gemacht, stelle dies entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine entschädigungslose Enteignung und eine Missachtung seiner Entfaltungsrechte dar. Schließlich müssten, da der Beitrag nicht nur für eine ideelle Dienstleistung, sondern auch für eine gebotene technische Infrastruktur gefordert werde, auch die Einschränkungen in der technischen Infrastruktur, wie sie am Wohnort gegeben seien, zwingend einen verminderten Beitrag nach sich ziehen.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 01. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Juli 2013 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er verteidigt seine Entscheidung. Die Beitragserhebung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, was der Beklagte näher ausführt. Insbesondere sei auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips und des Übermaßverbots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten organisatorisch gewährleistet. Im Wohnhaus des Klägers sei im Übrigen keine absolute Empfangsunmöglichkeit gegeben, sondern DSL verfügbar.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

Die mit dem Bescheid vom 01.06.2013 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid erfolgte Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeiStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBeiStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 8 RFinStV beträgt die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags 17,98 Euro.

14

Danach hat der Kläger als Wohnungsinhaber einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro zu entrichten.

15

Die Kammer hat keine Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der Vorschriften. Damit liegen die Voraussetzungen für die durch den Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nicht vor. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wäre Voraussetzung für die Vorlage durch das Verwaltungsgericht, dass das Verwaltungsgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.

16

Bedenken an der Verfassungsgemäßheit ergeben sich für die Kammer zum einen nicht daraus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag in seiner erfolgten gesetzlichen Ausgestaltung um eine die Abgabenerhebungsbefugnis der Rundfunkanstalten überschreitende Steuerfestsetzung handeln würde. Insoweit entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Erhebung einer Steuer zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedenfalls nicht in die Zuständigkeit der Länder fiele, diese jedoch kompetenziell eine nichtsteuerliche Rundfunkfinanzierung regeln könnten: Die gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern liegende Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG) schließt insoweit die Zuständigkeit zur Regelung von dessen Finanzierung ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 - u.a., Juris Rn. 66 und 71).

17

Bei dem Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23. November 2011 - handelt es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn und nicht um eine Steuer. Er knüpft anders als eine Steuer an einen gewährten Vorteil, nämlich die Möglichkeit des Rundfunkempfangs an und ist zweckgerichtet – zur Finanzierung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - erhoben. Dabei hat der Gesetzgeber die Beitragshöhe in verfassungsrechtlich zulässiger Weise anhand einer typisierten tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebots bemessen, indem er die potenziellen Rundfunknutzer unter Zugrundelegung deren (angenommenen) üblichen Rundfunkkonsums zu Gruppen ("Raumeinheiten") zusammengefasst und den Wert der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anhand einer die individuell unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten ausgleichenden "durchschnittlichen" Nutzung der Gruppenmitglieder - Bewohner bzw. Beschäftigte - bewertet hat (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 – VGH B 35/12 – Juris Ls. 2 und 3 sowie Rn. 87 ff.; Bayrischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12 - u.a., Rn. 72 ff.).

18

Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist auch materiell-rechtlich von der verfassungsrechtlichen Kompetenz der Länder zur Regelung des Rundfunkfinanzierungswesens gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (Bayrischer VerfGH a.a.O. Rn. 82 m.Nw. z. Rspr. d. BVerfG). Dies erfordert eine staatsferne (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängige (deshalb kein rein nutzungsbezogenes Entgelt) Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugute kommt. Dem wird die Finanzierung durch den nach Vorteilsgesichtspunkten bemessenen Beitrag, wie sie mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführt sind, gerecht (Bayrischer VerfGH a.a.O.).

19

Die mit § 8 RFinStV auf derzeit 17,98 Euro / monatlich festgesetzte Höhe des Rundfunkbeitrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, dass damit nicht dem Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten obliegende Aufgaben finanziert würden, wie der Kläger meint. Nach § 1 RBeiStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne des § 12 Abs. 1 RStV sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Die Rundfunkanstalten bestimmen die Art und in gewissem Maß auch den Umfang ihrer Aufgabenerfüllung selbst und haben dabei Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zur Wahrung ihrer Funktion Erforderlichen halten. Dabei endet die finanzielle Gewährleistungspflicht weder bei der Grundversorgung, noch beschränkt sich diese auf eine Mindestversorgung oder auf den informierenden und bildenden Teil des Programms (BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 – u.a., Juris Rn. 86). Im Rahmen des durch die Rundfunkanstalten anzubietenden Vollprogramms sind hingegen auch die dem Unterhaltungssektor zuzurechnenden Sendungen vom öffentlich-rechtlich zu finanzierenden Aufgabenbereich erfasst, denn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen gegenüber den privaten Sendern publizistisch konkurrenzfähig bleiben, wenn sie ihre Funktion erfüllen können sollen (BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 a.a.O. Rn. 84). Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt, dass sich an der Höhe der zur Finanzierung des Rundfunks erhobenen Abgabe nicht ablesen lässt, ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht oder diese teilweise von Zwecken bestimmt ist, die mit ihr nicht verfolgt werden dürfen. Weder kann in der gerichtlichen Überprüfung genau bestimmt werden, welchen Programmumfang die Erfüllung der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfordert, noch ist exakt festzustellen, welche Mittel zur Finanzierung der erforderlichen Programme wiederum erforderlich sind. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Rundfunkanstalten alle Rationalisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, die die Erfüllung ihrer Funktion noch nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 – 1 BvL 30/88 – Juris Rn. 161).

20

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die den Kläger betreffende, und damit hier allein in den Blick zu nehmende, Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBeiStV den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde.

21

Das Verwaltungsgericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Bayrischen VerfGH an, der in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (a.a.O. Rn. 104 ff.) dazu ausführt:

22

„Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/ 106).

23

a) Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBeiStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBeiStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt.

24

Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (…), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBeiStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBeiStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.

25

aa) Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum.

26

Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen (vgl. 18. KEF-Bericht Tz. 420 ff.). Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (…) in der besonders geschützten Wohnung (…). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBeiStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. zur Steuererhebung).…

27

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBeiStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.“

28

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes darin, dass die an das Innehaben der Wohnung anknüpfende Beitragspflicht Einschränkungen der technischen Infrastruktur nicht berücksichtigt, wegen der der tatsächliche Empfang insbesondere des Fernsehprogramms nicht ohne weiteres über Zimmerantenne möglich ist. Der mit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs gebotene Vorteil knüpft nicht daran an, ob der Beitragspflichtige die für den tatsächlichen Empfang erforderlichen technischen Vorrichtungen vorhält und enthält insoweit auch keine Ungleichbehandlung zwischen den Personen, die die Leistung tatsächlich in Empfang nehmen und denen, die auf die Einrichtung der dafür erforderlichen Empfangsvoraussetzungen verzichten. Soweit hingegen eine Ungleichbehandlung zwischen den Beitragspflichtigen in Wohngebieten mit erweiterter technischer Infrastruktur und denen, die mangels einer solchen Infrastruktur vermehrten technischen Aufwand betreiben müssen, besteht, ist diese Ungleichbehandlung aus den bereits erwähnten Gründen der Pauschalisierung gerechtfertigt. Dass der Kläger überhaupt keine technischen Möglichkeiten ergreifen könne, um in seinem Haus öffentlich-rechtliches Fernsehprogramm empfangen zu können, hat der Kläger im Übrigen auch selbst nicht geltend gemacht.

29

Die Ungleichbehandlung des in voller Höhe beitragspflichtigen Klägers gegenüber den in den Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen des § 4 RBeiStV erfassten Personengruppen findet ihre Rechtfertigung in den Befreiungs- und Ermäßigungsgründen, welche der Kläger nicht erfüllt. Der Kläger ist insbesondere anders als ein im Seh- oder Hörvermögen erheblich geschädigter Mensch nicht aus körperlichen Gründen an der Inanspruchnahme eines Fernsehprogramms gehindert.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

31

Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen für das Verwaltungsgericht nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
11 
Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
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1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
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Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
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2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
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2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
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Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
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Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
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Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
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2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
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Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
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2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
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2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
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2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
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Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
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2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
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Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
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Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
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Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
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Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
11 
Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
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Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
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Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
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Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
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2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
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Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
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2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
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2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
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2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
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Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
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2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
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Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
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Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
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Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
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Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
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Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
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Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
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Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
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2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
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Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
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2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
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2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
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2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
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Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
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2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
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Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
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Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
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Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
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Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
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Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
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Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2006 - 1 K 1864/05 - geändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. April 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 werden aufgehoben, soweit darin Rundfunkgebühren von mehr als 503,22 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug.
Die Klägerin ist seit Oktober 1996 als Rechtsanwältin zugelassen. Eigenen Angaben zufolge ist sie seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig. Zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nutzte sie seit Januar 1997 das auf sie zugelassene Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., in dem ein Radiogerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dieser Sachverhalt wurde dem Beklagten am 23.9.2004 anlässlich eines Besuchs der Rundfunkgebührenbeauftragten C. R. bei der Klägerin bekannt.
Mit Gebührenbescheid vom 5.4.2005 zog der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum von Oktober 1996 bis März 2005 zu Rundfunkgebühren für das Zweitgerät im Kraftfahrzeug in Höhe von insgesamt 515,87 EUR heran. Den dagegen von der Klägerin am 6.5.2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 26.7.2005 zugestellt.
Am 24.8.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.5.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10.1.2006 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Rundfunkgerät nicht um ein gebührenfreies Zweitgerät handele. Es könne bereits auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass eine Selbständige - wie die Klägerin - ihr Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass ihrer Geschäftstätigkeit nutze. Nach § 5 Abs. 2 RGebStV 1991 falle unter die Gebührenfreiheit nur die ausschließlich private Nutzung, während die teilweise geschäftliche Nutzung von der Gebührenpflicht erfasst werde.
Die vom Beklagten festgesetzten Rundfunkgebühren seien auch nicht verjährt. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 2005 richte sich die Verjährung nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der Beklagte habe erst seit dem Besuch seiner Rundfunkgebührenbeauftragten C. R. am 23.9.2004 Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin in ihrem Kraftfahrzeug ein Radio zum Empfang bereithalte und ihr Kraftfahrzeug nicht ausschließlich zu privaten Zwecken nutze. Auch im Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens eines Rundfunkgebührenanspruchs des Beklagten gegenüber der Klägerin habe nichts wesentlich anderes gegolten. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sei der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren verjährt. Nach ständiger Rechtsprechung habe diese Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen, wenn einer Rundfunkanstalt die den Gebührenanspruch begründenden Tatsachen bekannt geworden seien. Die Nichtanmeldung des Rundfunkempfangsgeräts durch die Klägerin habe gegen die gesetzliche Anzeigepflicht verstoßen und sei deshalb rechtswidrig. Dass die Verletzung der Anzeigepflicht darüber hinaus schuldhaft gewesen sein müsse, sei nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr allein der Umstand, dass der Beklagte bei pflichtgemäßer rechtzeitiger Anmeldung die Rundfunkgebühr gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können und dies lediglich deshalb nicht getan habe, weil ihm wegen des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin der Gebührenanspruch unbekannt gewesen sei.
Die Regeln des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien auch nicht deshalb unanwendbar, weil sie gegen Art. 87 EG verstießen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift handele, könne sich die Klägerin mangels eines erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Falle nicht darauf berufen, dass es sich bei der Rundfunkgebührenerhebung um eine unzulässige Beihilfe handele. Zwar sei es inzwischen gesicherte Rechtsprechung des EuGH, dass nicht nur der Wettbewerber des durch eine Beihilfe unmittelbar Begünstigten, sondern auch der Schuldner von Abgaben und Steuern, mit denen die eigentliche Beihilfemaßnahme finanziert werde, ein Rechtsschutzbedürfnis dartun könne, wenn er sich z.B. auf Art. 88 Abs. 3 EG berufe. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Bundesrepublik Deutschland bereits vor Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags am 1.5.1999 bestanden habe und der EG-Vertrag gemäß Art. 311 EG in Verb. mit dem Protokoll 23 über den öffentlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten gestattet habe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch durch die Erhebung von Rundfunkgebühren zu finanzieren. Damit handele es sich bei den Rundfunkgebühren um eine bestehende Beihilfe, weshalb sich die Kommission in ihrer Prüfung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen konzentriere, nicht aber die Finanzierung in der Vergangenheit untersuche. Bei einer eventuellen Feststellung der Unvereinbarkeit müsse deshalb auch nicht mit einer Rückforderung gerechnet werden. Beschränke sich aber eine Überprüfung gemäß Art. 88 EG auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, führe dies nicht dazu, dass bereits derzeit von der Nichtigkeit der nationalen Rechtsgrundlage auszugehen sei mit der Folge, dass auch die Klägerin die hier festgesetzte Rundfunkgebühr nicht zurückverlangen könne.
Zur Begründung der mit Beschluss vom 18.9.2006 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die bis einschließlich 31.12.2000 geforderten Rundfunkgebühren seien verjährt. Der Beklagte könne sich auch nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen. Denn für einen Rechtsmissbrauch sei erforderlich, dass sie den Beklagten durch aktives Handeln von der rechtzeitigen Anspruchsdurchsetzung abgehalten hätte; ein bloßes Unterlassen bzw. Schweigen reiche dagegen nicht aus.
Der Gebührenbescheid sei auch rechtswidrig, soweit Rundfunkgebühren ab dem Jahr 2001 festgesetzt worden seien. Mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sei es nämlich unvereinbar, wenn abgabenrechtlich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Gebührenentstehung durch Auslegung geschaffen würden. Sie nutze den Pkw nur in ganz geringem Maße - unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung - für ihre Rechtsanwaltstätigkeit. Dennoch wolle der Beklagte, obwohl er sich im Abgabenrecht bewege, die Nutzung des Pkw zu Erwerbszwecken im Gebührenrecht anders behandeln als im Steuerrecht. Steuerrechtlich gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden. Unabhängig davon stellten die Rundfunkgebühren eine nach Art. 87 EG unzulässige Beihilfe dar. Vor diesem Hintergrund könne ihr auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Eine Qualifizierung der Rundfunkgebühr als eine nach Art. 87 EG unzulässige Beihilfe führe dazu, dass ihre Erhebung wegen Verstoßes gegen europäisches Recht rechtswidrig sei und sie damit in ihren Rechten verletze. Die Erhebung der Rundfunkgebühren verstoße schließlich gegen im Rahmen des GATS (General Agreement on Trade in Services) getroffene völkerrechtliche Vereinbarungen. Nach Art. 25 GG seien völkerrechtliche Verträge Bestandteil des Bundesrechts. Ein Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge durch innerstaatliche Regelungen führe in der Folge zu deren Rechtswidrigkeit.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.1.2006 zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Die Gebührenansprüche seien im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am 5.4.2005 nicht verjährt gewesen. Darüber hinaus sei es der Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil sie gegen eine ihr obliegende Aufklärungspflicht entsprechend § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 verstoßen habe.
15 
Die Rundfunkgebühren stellten auch keine Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG dar. Auch wenn man das Vorliegen einer Beihilfe unterstelle, könne es sich bei den Rundfunkgebühren allenfalls um eine bestehende Beihilfe handeln. In einem solchen Fall bestehe aber bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Kommission sei insofern in ihrer Prüfung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf die Zukunft verwiesen. Bei einer - unterstellten - Unvereinbarkeit des deutschen Gebührenfinanzierungssystems mit europäischem Recht müsse der Südwestrundfunk deshalb auch nicht mit einer Rückforderung rechnen. Beschränke sich aber eine Überprüfung auf die Vereinbarkeit mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, führe dies nicht dazu, dass bereits derzeit - geschweige denn für den zurückliegenden streitgegenständlichen Gebührenzeitraum - von der Nichtigkeit der nationalen Rechtsgrundlage auszugehen sei. Dies wiederum habe zur Rechtsfolge, dass die Klägerin die hier festgesetzte Rundfunkgebühr nicht verweigern könne, selbst wenn es sich um eine Beihilfe handeln würde.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Was den Zeitraum von Januar 1997 bis März 2005 betrifft, hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtswidrig sind die Bescheide lediglich hinsichtlich des auf die Monate Oktober bis Dezember 1996 entfallenden Betrags von 12,65 EUR.
18 
1. Da die Klägerin seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig war, war sie - entgegen ihrer Auffassung - für das Radiogerät (Zweitgerät) in dem auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... rundfunkgebührenpflichtig.
19 
Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.3.2005 noch anzuwendenden Regelung in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31.8.1991, GBl. S. 745 (im Folgenden: RGebStV 1991) ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Absatz 1 Satz 1). Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. § 5 Abs. 2 S. 2 RGebStV 1991 bestimmt ferner, dass es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Klarstellung schließt auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1994 -2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417 und zuletzt Beschluss vom 7.3.2007 - 2 S 2019/06 -).
20 
Das Zweitgerät im Pkw der Klägerin unterliegt danach nicht deshalb der Gebührenfreiheit im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie den Pkw für ihre selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nur in geringem Umfang - nach ihrer Darstellung unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung -verwendet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung mit der Begründung „im Steuerrecht gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden“. Bei der Einziehung der Rundfunkgebühren handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung. Den Rundfunkanstalten sollen deshalb nach der Absicht des Gesetzgebers für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Dieser Gedanke lässt sich auf das Steuerrecht und damit auf die Frage, ab wann ein betrieblich bzw. gewerblich genutztes Kraftfahrzeug steuerlich abgeschrieben werden kann, nicht übertragen. Im Übrigen kann die Klägerin die durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit bedingten „Fahrten“ in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
21 
Das Zweitgerät im Kraftfahrzeug der Klägerin ist aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich Dezember 1996 gebührenbefreit. Zwar war die Klägerin in diesem Zeitraum bereits als selbständige Rechtsanwältin zugelassen, nach ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre selbständige Berufstätigkeit aber erst ab dem Jahr 1997 aufgenommen. Dieser Darstellung hat auch der Vertreter des Beklagten nicht widersprochen. Für die Monate Oktober bis Dezember 1996 nutzte die Klägerin mithin das Zweitgerät ausschließlich zu privaten Zwecken. Da die Rundfunkgebühr in diesem Zeitraum monatlich 8,25 DM und damit insgesamt 24,75 DM betrug (= 12,65 EUR), waren folglich die für den streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich März 2005 geforderten Rundfunkgebühren von insgesamt 515,87 EUR auf 503,22 EUR zu reduzieren.
22 
2. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
23 
a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, 2. Aufl., § 4 RGebStV, Rdnr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
24 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
25 
Unterbrochen wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 5.4.2005 erlassen hat, sind folglich - so zu Recht die Klägerin - die gegen sie geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
26 
b) Die Verjährungseinrede der Klägerin ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007, aaO; Urteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.5.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; BVerwG, Urteil vom 15.5.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 58 a; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
27 
Die Klägerin kann sich gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für ihr Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Ihre Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Auf Grund ihres jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassen hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren festzusetzen.
28 
3. Ohne Erfolg bleiben auch die europarechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rundfunkgebührenrecht. Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch den Beklagten ist es unerheblich, ob diese gegen gemeinschaftsrechtliche Beihilfebestimmungen - Art. 87 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 EG bzw. gegen das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag (ABlEG 1997 Nr. C 340, S. 109) - verstößt. In diesem Zusammenhang kann insbesondere offen bleiben, ob die deutsche Rundfunkfinanzierung überhaupt den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) erfüllt (vgl. zum Meinungsstand: Meyer, EWS 2007, 341; Thum, NVwZ 2007, 521). Die Europäische Kommission vertritt in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 24.4.2007 (abgedruckt in: Funkkorrespondenz 27.2007 vom 6.7.2007), mit dem sie das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete wettbewerbsrechtliche Vorverfahren nach Art. 19 Abs. 1 der Verfahrensverordnung vom 22.3.1999 (ABl. 1999, Nr. L 83/1) eingestellt hat, die Auffassung, dass jedenfalls gewisse Dienste der Rundfunkanstalten (Digitalkanäle, Online-Dienste) wettbewerbsrechtlich zu beanstanden seien. Das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag, das als Primärrecht auf der gleichen Stufe wie die Bestimmungen des EG-Vertrags steht (Art. 311 EG), räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und damit auch seiner bisherigen Finanzierung zwar umfassenden Bestandsschutz ein, gleichwohl dürfte der Rundfunk wettbewerbsrechtlichen Bindungen unterliegen, so dass die Kommission etwa bei unverhältnismäßigen Wettbewerbsbeeinträchtigungen - unter engen Voraussetzungen - die Befugnis zum Einschreiten haben dürfte. Die sich hierbei stellende Frage, ob - bei Anwendung des europarechtlichen Beihilferegimes - die Finanzierung des Rundfunks an Art. 87 Abs. 1, 86 Abs. 2 EG entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Rs C-280/00 - Altmark Trans (Slg. 2003, I-7747) zu messen ist (vgl. etwa Meyer, aaO; Thum, aaO; Koenigs, ZEuS 2006, 135, 158 f.) oder ob die Frage eines Verstoßes der bestehenden Gebührenfinanzierung gegen europäisches Recht ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag zu überprüfen ist (so etwa die Bundesregierung in ihrer Mitteilung vom 6.5.2005 an die Kommission im Verfahren Staatliche Beihilfen Nr. E 3/2005 Rdnr. 268; Meyer, aaO, 348), kann jedoch gleichfalls dahinstehen. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen annimmt und diese mit dem EG-Beihilferecht als unvereinbar ansieht, kann das deutsche Rundfunkgebührensystem allenfalls als bestehende Beihilfe nach Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 17 ff. Verfahrensverordnung angesehen werden (v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Oktober 2007, Art. 88 EG Rdnr. 110). Für bestehende Beihilfen in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595) aber die Besonderheit, dass es dem Einzelnen (und damit auch der Klägerin) verwehrt ist, sich auf Art. 87 EGV (früher Art. 92 EG) zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Im Einzelnen:
29 
Der Begriff „bestehende Beihilfe“ wird in Art. 1 lit. b) Verfahrensverordnung definiert: Dies sind u.a. Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben (Art. 1 lit. b) v) Verfahrensverordnung). Mit dieser Bestimmung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit Maßnahmen häufig nicht als Beihilfe erkannt und deshalb nicht von der Kommission zur Durchführung angemeldet wurden; der Beihilfebegriff ist im Laufe der Zeit auch einem gewissen Wandel ausgesetzt gewesen. Diese Regelung ist jedenfalls als Auffangvorschrift anzusehen, wenn die in Deutschland erhobenen Rundfunkgebühren als Beihilfe zu qualifizieren sein sollten (vgl. dazu: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 110).
30 
Für bestehende Beihilfen im dargestellten Sinn gilt nach Art. 88 Abs. 1 EG sowie Art. 17 bis 19 Verfahrensverordnung ein besonderes Verfahren, um einerseits die Regelungen einer fortlaufenden Kontrolle der Kommission zu unterziehen und andererseits den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gegenüber den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Art. 17 Abs. 1 Verfahrensordnung gibt der Kommission das Recht, bei den betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Wenn die Kommission zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird dem betreffenden Mitgliedstaat dies bekannt gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 17 Abs. 2 Verfahrensverordnung). Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung umgestaltet oder gar aufgehoben werden sollte, so richtet sie eine Empfehlung an den Mitgliedstaat, diese „zweckdienlichen Maßnahmen“ durchzuführen (Art. 18 Verfahrensverordnung). Ist der Mitgliedstaat mit der vorgeschlagenen Maßnahme einverstanden, setzt er hiervon die Kommission in Kenntnis. Die Kommission hält das Ergebnis fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist auf Grund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen (Art. 19 Abs. 1 Verfahrensverordnung). Falls der Mitgliedstaat der Empfehlung nicht nachkommt, kann die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten, um gegebenenfalls die Änderung der Beihilferegelung durch eine formelle Entscheidung zu erzwingen (Art. 19 Abs. 2 Verfahrensverordnung).
31 
Bei einer bestehenden Beihilfe wird danach das in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltene Beihilfeverbot erst konkretisiert, wenn die Kommission die Aufhebung oder Umgestaltung nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt. Solange die Kommission nicht entschieden hat, bleibt die Beihilferegelung bestehen. Es existiert - anders als bei neuen Beihilfen - kein Durchführungsverbot im Sinne von Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG, und die Kommission kann auch nicht die Aussetzung der Beihilfezahlung verlangen (vgl. zum Ganzen: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 122). Konsequenterweise werden unmittelbare Rechte für den Einzelnen - etwa Mitbewerber -, die dieser vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, erst begründet, wenn die Kommission eine Verbotsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG getroffen hat (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann gegen bestehende Beihilfen folglich vor den nationalen Gerichten nicht geklagt werden, auch wenn diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Vor den nationalen Gerichten sind bestehende Beihilfen - mit anderen Worten - weder rechtswidrig noch verboten, solange ihre Unvereinbarkeit nicht von der Kommission durch Entscheidung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt insoweit bei der Kommission (v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 112). Dem Einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Art. 87 EG zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, das Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO; Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).
32 
Da die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den zuvor mit der Kommission ausgehandelten Maßnahmen zugestimmt hat (Art. 19 Verfahrensverordnung) und ihr dafür eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt wurde, ist es bislang zur Einleitung eines formellen Beihilfeverfahrens im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG nicht gekommen. Dementsprechend können weder die Mitbewerber - der Verband Privater Rundfunk- und Telekommunikation (VPRT) hatte mit seiner Beschwerde die Kommission zur Einleitung des Vorverfahrens veranlasst - noch die von der Rundfunkgebühr Betroffenen in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten geltend machen, die Beihilfegewährung in Form der Rundfunkgebührenpflicht sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
33 
4. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade in Services) als rechtswidrig.
34 
Das GATS ist ein rein völkerrechtliches Abkommen, das nur zwischen den Mitgliedern (= Vertragsstaaten) Rechte und Pflichten begründet. Weder seinem Wortlaut noch seinem Zweck nach zielt es darauf ab, einzelnen Personen Rechte zu verleihen (BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - I R 75/01 -BFH/NV 2005, 690). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Art. 25 GG berufen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (Satz 1). Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets (Satz 2). Allgemeine Regeln des Völkerrechts können folglich durch den Einzelnen vor innerstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden, Art. 25 Satz 2 GG verleiht ihnen den Charakter eines subjektiven Rechts. Verträge und (multilaterale) Konventionen gehören aber nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. zum Ganzen Pernice in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 Rdnrn. 17, 32 ff.).
35 
5. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Fälle von „Geldverschwendung“ bei den Rundfunkanstalten gerügt hat, kann dies schließlich ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führen. Die Rundfunkgebühr wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) als ein aus Sachverständigen zusammengesetztes unabhängiges Gremium, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzender Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (Überprüfung der Bedarfsanmeldung). Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest (vgl. §§ 1 bis 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV -). Dieses dreistufige Verfahren gewährleistet zum einen die Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - NVwZ 2007, 1287) und zum anderen stellt es grundsätzlich sicher, dass der Finanzbedarf den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Einzelne Missbrauchsfälle sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, das Gebührensystem und die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Prognose in Frage zu stellen. Auch der Einwand der Klägerin, die Überprüfung der Rundfunkanstalten durch die KEF entspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verfängt nicht. Die Klägerin hat - auch nicht ansatzweise - dargelegt, dass und warum die KEF ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommt. Der Umstand, dass es bei den Rundfunkanstalten zu einzelnen Fällen von „Geldverschwendung“ gekommen ist, sagt jedenfalls nichts darüber aus, ob die KEF ihrem Überprüfungsauftrag nachkommt. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ weiter zu ermitteln.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 8. Mai 2005
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 515,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Was den Zeitraum von Januar 1997 bis März 2005 betrifft, hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtswidrig sind die Bescheide lediglich hinsichtlich des auf die Monate Oktober bis Dezember 1996 entfallenden Betrags von 12,65 EUR.
18 
1. Da die Klägerin seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig war, war sie - entgegen ihrer Auffassung - für das Radiogerät (Zweitgerät) in dem auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... rundfunkgebührenpflichtig.
19 
Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.3.2005 noch anzuwendenden Regelung in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31.8.1991, GBl. S. 745 (im Folgenden: RGebStV 1991) ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Absatz 1 Satz 1). Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. § 5 Abs. 2 S. 2 RGebStV 1991 bestimmt ferner, dass es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Klarstellung schließt auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1994 -2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417 und zuletzt Beschluss vom 7.3.2007 - 2 S 2019/06 -).
20 
Das Zweitgerät im Pkw der Klägerin unterliegt danach nicht deshalb der Gebührenfreiheit im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie den Pkw für ihre selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nur in geringem Umfang - nach ihrer Darstellung unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung -verwendet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung mit der Begründung „im Steuerrecht gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden“. Bei der Einziehung der Rundfunkgebühren handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung. Den Rundfunkanstalten sollen deshalb nach der Absicht des Gesetzgebers für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Dieser Gedanke lässt sich auf das Steuerrecht und damit auf die Frage, ab wann ein betrieblich bzw. gewerblich genutztes Kraftfahrzeug steuerlich abgeschrieben werden kann, nicht übertragen. Im Übrigen kann die Klägerin die durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit bedingten „Fahrten“ in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
21 
Das Zweitgerät im Kraftfahrzeug der Klägerin ist aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich Dezember 1996 gebührenbefreit. Zwar war die Klägerin in diesem Zeitraum bereits als selbständige Rechtsanwältin zugelassen, nach ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre selbständige Berufstätigkeit aber erst ab dem Jahr 1997 aufgenommen. Dieser Darstellung hat auch der Vertreter des Beklagten nicht widersprochen. Für die Monate Oktober bis Dezember 1996 nutzte die Klägerin mithin das Zweitgerät ausschließlich zu privaten Zwecken. Da die Rundfunkgebühr in diesem Zeitraum monatlich 8,25 DM und damit insgesamt 24,75 DM betrug (= 12,65 EUR), waren folglich die für den streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich März 2005 geforderten Rundfunkgebühren von insgesamt 515,87 EUR auf 503,22 EUR zu reduzieren.
22 
2. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
23 
a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, 2. Aufl., § 4 RGebStV, Rdnr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
24 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
25 
Unterbrochen wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 5.4.2005 erlassen hat, sind folglich - so zu Recht die Klägerin - die gegen sie geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
26 
b) Die Verjährungseinrede der Klägerin ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007, aaO; Urteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.5.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; BVerwG, Urteil vom 15.5.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 58 a; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
27 
Die Klägerin kann sich gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für ihr Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Ihre Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Auf Grund ihres jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassen hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren festzusetzen.
28 
3. Ohne Erfolg bleiben auch die europarechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rundfunkgebührenrecht. Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch den Beklagten ist es unerheblich, ob diese gegen gemeinschaftsrechtliche Beihilfebestimmungen - Art. 87 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 EG bzw. gegen das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag (ABlEG 1997 Nr. C 340, S. 109) - verstößt. In diesem Zusammenhang kann insbesondere offen bleiben, ob die deutsche Rundfunkfinanzierung überhaupt den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) erfüllt (vgl. zum Meinungsstand: Meyer, EWS 2007, 341; Thum, NVwZ 2007, 521). Die Europäische Kommission vertritt in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 24.4.2007 (abgedruckt in: Funkkorrespondenz 27.2007 vom 6.7.2007), mit dem sie das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete wettbewerbsrechtliche Vorverfahren nach Art. 19 Abs. 1 der Verfahrensverordnung vom 22.3.1999 (ABl. 1999, Nr. L 83/1) eingestellt hat, die Auffassung, dass jedenfalls gewisse Dienste der Rundfunkanstalten (Digitalkanäle, Online-Dienste) wettbewerbsrechtlich zu beanstanden seien. Das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag, das als Primärrecht auf der gleichen Stufe wie die Bestimmungen des EG-Vertrags steht (Art. 311 EG), räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und damit auch seiner bisherigen Finanzierung zwar umfassenden Bestandsschutz ein, gleichwohl dürfte der Rundfunk wettbewerbsrechtlichen Bindungen unterliegen, so dass die Kommission etwa bei unverhältnismäßigen Wettbewerbsbeeinträchtigungen - unter engen Voraussetzungen - die Befugnis zum Einschreiten haben dürfte. Die sich hierbei stellende Frage, ob - bei Anwendung des europarechtlichen Beihilferegimes - die Finanzierung des Rundfunks an Art. 87 Abs. 1, 86 Abs. 2 EG entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Rs C-280/00 - Altmark Trans (Slg. 2003, I-7747) zu messen ist (vgl. etwa Meyer, aaO; Thum, aaO; Koenigs, ZEuS 2006, 135, 158 f.) oder ob die Frage eines Verstoßes der bestehenden Gebührenfinanzierung gegen europäisches Recht ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag zu überprüfen ist (so etwa die Bundesregierung in ihrer Mitteilung vom 6.5.2005 an die Kommission im Verfahren Staatliche Beihilfen Nr. E 3/2005 Rdnr. 268; Meyer, aaO, 348), kann jedoch gleichfalls dahinstehen. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen annimmt und diese mit dem EG-Beihilferecht als unvereinbar ansieht, kann das deutsche Rundfunkgebührensystem allenfalls als bestehende Beihilfe nach Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 17 ff. Verfahrensverordnung angesehen werden (v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Oktober 2007, Art. 88 EG Rdnr. 110). Für bestehende Beihilfen in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595) aber die Besonderheit, dass es dem Einzelnen (und damit auch der Klägerin) verwehrt ist, sich auf Art. 87 EGV (früher Art. 92 EG) zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Im Einzelnen:
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Der Begriff „bestehende Beihilfe“ wird in Art. 1 lit. b) Verfahrensverordnung definiert: Dies sind u.a. Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben (Art. 1 lit. b) v) Verfahrensverordnung). Mit dieser Bestimmung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit Maßnahmen häufig nicht als Beihilfe erkannt und deshalb nicht von der Kommission zur Durchführung angemeldet wurden; der Beihilfebegriff ist im Laufe der Zeit auch einem gewissen Wandel ausgesetzt gewesen. Diese Regelung ist jedenfalls als Auffangvorschrift anzusehen, wenn die in Deutschland erhobenen Rundfunkgebühren als Beihilfe zu qualifizieren sein sollten (vgl. dazu: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 110).
30 
Für bestehende Beihilfen im dargestellten Sinn gilt nach Art. 88 Abs. 1 EG sowie Art. 17 bis 19 Verfahrensverordnung ein besonderes Verfahren, um einerseits die Regelungen einer fortlaufenden Kontrolle der Kommission zu unterziehen und andererseits den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gegenüber den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Art. 17 Abs. 1 Verfahrensordnung gibt der Kommission das Recht, bei den betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Wenn die Kommission zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird dem betreffenden Mitgliedstaat dies bekannt gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 17 Abs. 2 Verfahrensverordnung). Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung umgestaltet oder gar aufgehoben werden sollte, so richtet sie eine Empfehlung an den Mitgliedstaat, diese „zweckdienlichen Maßnahmen“ durchzuführen (Art. 18 Verfahrensverordnung). Ist der Mitgliedstaat mit der vorgeschlagenen Maßnahme einverstanden, setzt er hiervon die Kommission in Kenntnis. Die Kommission hält das Ergebnis fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist auf Grund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen (Art. 19 Abs. 1 Verfahrensverordnung). Falls der Mitgliedstaat der Empfehlung nicht nachkommt, kann die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten, um gegebenenfalls die Änderung der Beihilferegelung durch eine formelle Entscheidung zu erzwingen (Art. 19 Abs. 2 Verfahrensverordnung).
31 
Bei einer bestehenden Beihilfe wird danach das in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltene Beihilfeverbot erst konkretisiert, wenn die Kommission die Aufhebung oder Umgestaltung nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt. Solange die Kommission nicht entschieden hat, bleibt die Beihilferegelung bestehen. Es existiert - anders als bei neuen Beihilfen - kein Durchführungsverbot im Sinne von Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG, und die Kommission kann auch nicht die Aussetzung der Beihilfezahlung verlangen (vgl. zum Ganzen: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 122). Konsequenterweise werden unmittelbare Rechte für den Einzelnen - etwa Mitbewerber -, die dieser vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, erst begründet, wenn die Kommission eine Verbotsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG getroffen hat (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann gegen bestehende Beihilfen folglich vor den nationalen Gerichten nicht geklagt werden, auch wenn diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Vor den nationalen Gerichten sind bestehende Beihilfen - mit anderen Worten - weder rechtswidrig noch verboten, solange ihre Unvereinbarkeit nicht von der Kommission durch Entscheidung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt insoweit bei der Kommission (v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 112). Dem Einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Art. 87 EG zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, das Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO; Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).
32 
Da die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den zuvor mit der Kommission ausgehandelten Maßnahmen zugestimmt hat (Art. 19 Verfahrensverordnung) und ihr dafür eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt wurde, ist es bislang zur Einleitung eines formellen Beihilfeverfahrens im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG nicht gekommen. Dementsprechend können weder die Mitbewerber - der Verband Privater Rundfunk- und Telekommunikation (VPRT) hatte mit seiner Beschwerde die Kommission zur Einleitung des Vorverfahrens veranlasst - noch die von der Rundfunkgebühr Betroffenen in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten geltend machen, die Beihilfegewährung in Form der Rundfunkgebührenpflicht sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
33 
4. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade in Services) als rechtswidrig.
34 
Das GATS ist ein rein völkerrechtliches Abkommen, das nur zwischen den Mitgliedern (= Vertragsstaaten) Rechte und Pflichten begründet. Weder seinem Wortlaut noch seinem Zweck nach zielt es darauf ab, einzelnen Personen Rechte zu verleihen (BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - I R 75/01 -BFH/NV 2005, 690). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Art. 25 GG berufen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (Satz 1). Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets (Satz 2). Allgemeine Regeln des Völkerrechts können folglich durch den Einzelnen vor innerstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden, Art. 25 Satz 2 GG verleiht ihnen den Charakter eines subjektiven Rechts. Verträge und (multilaterale) Konventionen gehören aber nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. zum Ganzen Pernice in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 Rdnrn. 17, 32 ff.).
35 
5. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Fälle von „Geldverschwendung“ bei den Rundfunkanstalten gerügt hat, kann dies schließlich ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führen. Die Rundfunkgebühr wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) als ein aus Sachverständigen zusammengesetztes unabhängiges Gremium, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzender Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (Überprüfung der Bedarfsanmeldung). Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest (vgl. §§ 1 bis 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV -). Dieses dreistufige Verfahren gewährleistet zum einen die Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - NVwZ 2007, 1287) und zum anderen stellt es grundsätzlich sicher, dass der Finanzbedarf den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Einzelne Missbrauchsfälle sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, das Gebührensystem und die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Prognose in Frage zu stellen. Auch der Einwand der Klägerin, die Überprüfung der Rundfunkanstalten durch die KEF entspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verfängt nicht. Die Klägerin hat - auch nicht ansatzweise - dargelegt, dass und warum die KEF ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommt. Der Umstand, dass es bei den Rundfunkanstalten zu einzelnen Fällen von „Geldverschwendung“ gekommen ist, sagt jedenfalls nichts darüber aus, ob die KEF ihrem Überprüfungsauftrag nachkommt. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ weiter zu ermitteln.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 8. Mai 2005
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 515,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist als städtische Gemeinde Eigentümerin des Stadtbades, das sie zunächst selbst als Betrieb gewerblicher Art (BgA) führte.

2

Ab dem 1. Januar 2007 verpachtete sie das Freibad. In der Präambel des entsprechenden "Pacht- und Betriebsführungsvertrages" hielten die Vertragsparteien fest, dass die Kosten für den Betrieb nicht durch die Einnahmen gedeckt würden und der Vertrag das Ziel habe, den sicheren Betrieb des Bades weiterhin zu gewährleisten sowie dessen Effektivität und Wirtschaftlichkeit zu erhöhen. Zu diesem Zweck wurde vereinbart, dass der Pächter das gesamte Grundstück des Bades einschließlich der kompletten Badeanlage pachtete, das Bad im Auftrag der Stadt betrieb und es in gleicher Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung stellte, wie dies bisher die Klägerin selbst getan hatte. Die Klägerin sollte dem Pächter die aus Eintrittsgeldern und sonstigen Einnahmen nicht zu erwirtschaftenden Betriebsaufwendungen erstatten, sofern diese allein aus einem ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Badebetrieb entstanden waren. Als konkrete Kostenbeteiligung der Klägerin war in § 6 des Pachtvertrages vorgesehen, dass diese zum Ausgleich der durch den Betrieb des Bades nicht deckungsfähigen Kosten (ungedeckter Aufwand) an den Pächter einen jährlichen Zuschuss in Höhe von … € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zahlte. Dabei richteten sich lt. § 7 des Pachtvertrages die Eintrittspreise nach der von der Stadt erlassenen Entgeltordnung. Der Pächter trug die Betriebskosten und war verpflichtet, eine jährliche Pacht von … € zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

3

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hob im Einspruchsverfahren gegen die für die Jahre 2007, 2008 und 2009 (Streitjahre) ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen nach Hinweis auf eine mögliche Verböserung die entsprechenden Umsatzsteuer-Jahresbescheide mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2013 unter Hinweis darauf auf, dass die Klägerin im Hinblick auf das verpachtete Freibad nicht als Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetztes (UStG) anzusehen sei und ihr deshalb der von ihr geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht zustehe.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt.

5

Mit der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rügt das FA Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom FA behauptete Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt nicht vor.

7

1. Die vom FA begehrte Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein anderes Gericht oder ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts; die Entscheidung des FG muss auf der Abweichung beruhen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2013 XI B 79/12, BFH/NV 2013, 1953; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 176, 185). Ferner muss die Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 48).

8

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

9

a) Das FA führt aus, die Entscheidung des FG stehe im Widerspruch zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. November 2008  5 K 407/05. Der behaupteten Divergenzentscheidung und dem im Streitfall ergangenen FG-Urteil habe jeweils ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen.

10

Das Niedersächsische FG habe in seiner Entscheidung konkludent folgenden Rechtssatz aufgestellt:

11

"Überlässt eine [juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR)] einen Betrieb vertraglich an einen privaten Dritten zur Betriebsführung, sind für die Feststellung, ob die jPöR den Betrieb dadurch zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG (wirtschaftliche Tätigkeit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) nutzt, alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen."

12

Die Vorinstanz habe seiner Entscheidung demgegenüber stillschweigend folgenden Rechtssatz zugrunde gelegt:

13

"Überlässt eine jPöR einen Betrieb vertraglich an einen privaten Dritten zur Betriebsführung, genügt für die Feststellung, ob die jPöR den Betrieb dadurch zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ... nutzt, ein für die Überlassung geschuldeter Zins; eine korrespondierende Verpflichtung der jPöR zum Ausgleich ungedeckten betrieblichen Aufwands ist unbeachtlich."

14

Das im Streitfall ergangene FG-Urteil beruhe auf dieser Abweichung, weil es anders ausgefallen wäre, wenn es von der divergierenden Auffassung des Niedersächsischen FG ausgegangen wäre. Denn eine das Pachtentgelt und die Zuschussgewährung verknüpfende Betrachtungsweise führe vorliegend zu einer Belastung der Klägerin. Bei dieser Gesamtschau sei das Tatbestandsmerkmal einer Einnahmeerzielung gemäß § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht erfüllt. Es bestehe daher ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Abweichung und dem Ergebnis der Entscheidung.

15

b) Dieses Vorbringen des FA vermag indes die behauptete Divergenz nicht zu begründen. Denn entgegen der Auffassung des FA ist eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit nicht erforderlich.

16

aa) Nach der Rechtsprechung des BFH sind jPöR nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer BgA unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KStG). Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht hierzu. Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bzw. des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. März 2010 XI R 17/08, BFHE 230, 466, BFH/NV 2010, 2359, Rz 23 ff.; vom 2. März 2011 XI R 65/07, BFHE 233, 264, BFH/NV 2011, 1454, Rz 17; vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BFHE 236, 235, BFH/NV 2012, 534, Rz 14; vom 14. März 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 27 ff., jeweils m.w.N.).

17

Handelt die jPöR dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es für ihre Unternehmereigenschaft auf weitere Voraussetzungen nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 21, und vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670, Rz 14).

18

Der BFH hat ferner in diesem Zusammenhang geklärt, dass grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist, wenn ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer jPöR gegen Entgelt übernimmt (BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, und vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701).

19

bb) Daraus ist ersichtlich, dass die Rechtsgrundsätze in der behaupteten Divergenzentscheidung des Niedersächsischen FG vom 13. November 2008  5 K 407/05 durch die neuere Rechtsprechung des BFH überholt sind, wonach es bei Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen der jPöR und dem Vertragspartner für die Unternehmereigenschaft auf weitere Voraussetzungen gerade nicht ankommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 21, und in BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670, Rz 14) und außerdem grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist, wenn ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer jPöR gegen Entgelt übernimmt (BFH-Urteile in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, und in BFH/NV 2010, 701). Das FG hat seiner Entscheidung im Streitfall diese Rechtsprechung zugrunde gelegt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin als Unternehmerin in diesem Sinne tätig war.

20

Vor diesem Hintergrund besteht kein Allgemeininteresse an einer weiteren Entscheidung des BFH zu der vom FG im Rahmen der Divergenzrüge aufgeworfenen Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit.

21

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom FA zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20. Juni 2013 C-219/12 --Fuchs-- (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 752, MehrwertSteuerrecht 2013, 371). Denn diese Entscheidung ist nicht zur Unternehmereigenschaft einer jPöR ergangen.

22

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

23

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1999 bis 2003 eine Schule für WingTsun sowie ein Bewachungsunternehmen. Bei WingTsun handelt es sich nach einer vom Kläger herausgegebenen Werbebroschüre um eine "Kampf- und Bewegungskunst".

2

Für die Streitjahre erklärte der Kläger auch für die WingTsun-Schule steuerpflichtige Umsätze.

3

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 11. April 2005, wonach die von ihm "erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun ... Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes" (UStG) darstellen, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Vergangenheit zu ändern und die Umsätze aus der WingTsun-Schule nunmehr als umsatzsteuerfrei zu behandeln.

4

Nach einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung schloss sich der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) der Ansicht des Prüfers an, es sei keine Steuerbefreiung zu gewähren.

5

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 wurde dementsprechend die Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre abgelehnt, nachdem das FA zuvor mit Schreiben vom 21. Juli 2005 dem Kläger bereits mitgeteilt hatte, dass eine rückwirkende Änderung "unter Beachtung der Ausführungen in den §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung" (AO) nur bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1999 möglich sei.

6

Der Einspruch und die anschließende Klage hatten keinen Erfolg.

7

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, zwar ergebe sich aus der vorgelegten Bescheinigung vom 11. April 2005, dass die vom Kläger in der WingTsun-Schule erbrachten Leistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun dienten. Die WingTsun-Schule des Klägers sei jedoch keine berufsbildende Einrichtung i.S. von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Die in der vom Kläger herausgegebenen Werbebroschüre angegebenen Kurse --wie "FrequenChi zur Fettverbrennung" oder "WingTsun als Kampfsport für Kinder"-- seien eindeutig dem Freizeitbereich zuzuordnen und dienten nicht der beruflichen Bildung.

8

Unerheblich sei insoweit, dass einige Teilnehmer möglicherweise die Ausbildung zu einem WingTsun-Lehrer anstrebten, weil die vom Kläger angebotenen Lehrgänge nicht Teil einer gesetzlich geregelten Schul-, Berufsaus- oder Berufsfortbildung seien. Ebenfalls nicht entscheidend sei, dass die Lehrgänge auch von anderen Berufsgruppen wie Polizisten oder Soldaten belegt würden, weil die erworbenen Kenntnisse keine unabdingbare Voraussetzung zur Ausübung der genannten Berufe seien. Dies sei ähnlich wie bei Fahrschulen oder Jagdschulen, die ebenfalls keine berufsbildenden Einrichtungen seien, obwohl der Führerschein von zahlreichen Steuerpflichtigen bei Ausübung ihres Berufs genutzt werde und auch die Jägerprüfung bei der Ausübung einiger Berufe erforderlich sei.

9

Die WingTsun-Schule des Klägers sei im Übrigen keinem Wettbewerb mit öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ausgesetzt, selbst wenn im Sportunterricht vereinzelt auch Kurse in WingTsun angeboten würden.

10

Die Umsätze seien ebenso wenig nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)-- von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für eine Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung im unionsrechtlichen Sinne seien nicht erfüllt.

11

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

12

Er bringt vor, entgegen der Vorentscheidung handele es sich vorliegend um eine berufsbildende Einrichtung. Über die generelle Geeignetheit zur Berufsvorbereitung habe nicht das FA, sondern --wie hier-- die zuständige Landesbehörde in einem gesonderten Bescheinigungsverfahren zu befinden.

13

Durch die vermittelten Unterrichtsinhalte erlangten die Schüler --von denen einige zum Kampfkunstlehrer ausgebildet worden seien und diesen Beruf auch tatsächlich ausübten-- spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten. Entgegen der Vorentscheidung müssten die vermittelten Unterrichtsinhalte nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung sein. Auch die von der Umsatzsteuer befreiten Ballett- und Musikschulen unterlägen keiner gesetzlich geregelten Berufsausbildung. Auf die Anzahl derer, die sich für eine Ausübung des erlernten Berufs entschieden, komme es nicht an.

14

Das FG habe nicht zutreffend gewürdigt, dass die Unterrichtsinhalte zu den Selbstverteidigungsmechanismen im Sicherheitsgewerbe sowie bei der Polizei und der Bundeswehr im Umgang mit berufsspezifischen Gefahrenlagen unabdingbar seien und er, der Kläger, zudem eigene Schulungen für Spezialeinsatzkräfte anbiete.

15

Der Inhalt des vom FG in Bezug genommenen Werbeflyers spreche hingegen nicht gegen die Ausrichtung und Geeignetheit der vermittelten Unterrichtsinhalte. Es handele sich insoweit um die bloße werbemäßige Angabe von weiteren Aktivitäten oder weiteren Vorteilen. Zudem komme es nicht auf die Ziele der die Einrichtung besuchenden Personen an, sondern auf die Art der erbrachten Leistungen und deren generelle Eignung.

16

Der vom FG gezogene Vergleich mit Fahr- und Jagdschulen sei nicht gerechtfertigt. Diese bereiteten auf eine Prüfung vor, die --anders als hier-- Voraussetzung für die Erteilung einer bloßen Ausübungserlaubnis sei.

17

Im Übrigen würden WingTsun-Kurse auch von öffentlichen Schulen angeboten, so dass er, der Kläger, entgegen dem FG insoweit im Wettbewerb stehe.

18

Die Vorentscheidung verletze zudem Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG.

19

Der Kläger beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

20

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet abzuweisen.

21

Es tritt der Revision des Klägers entgegen und bringt im Wesentlichen vor, die Frage, ob die Einrichtung generell die Eigenschaft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung habe, sei nicht von der die Bescheinigung erstellenden Landesbehörde, sondern von den Finanzbehörden gesondert zu prüfen und unterliege der vollen Nachprüfung durch die Finanzgerichte.

22

Der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung widerspreche der vom FG in Bezug genommene Werbeflyer. Er lasse in keiner Weise eine berufsbildende Einrichtung erkennen oder vermuten.

23

Die Lehrgänge des Klägers bereiteten weder auf einen bestimmten Beruf vor noch seien sie Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung. Auch die vom Kläger für Angehörige der Bundeswehr und Polizei durchgeführten kampfspezifischen Lehrgänge seien nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsausbildung.

24

Die weitaus überwiegende Zahl der Schüler besuche die Lehrgänge nicht, um sich zum WingTsun-Lehrer ausbilden zu lassen, sondern aus Spaß und Interesse an einer asiatischen Kampfkunst und einer sportlichen Freizeitveranstaltung.

25

Die Kampfkunstschule des Klägers sei darauf ausgerichtet, eine Kampfkunst als Sportart zu verbreiten und als Freizeitgestaltung anzubieten.

26

Eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der vom Kläger betriebenen WingTsun-Schule nicht um eine Einrichtung handele, die spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig seien.

Entscheidungsgründe

27

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

28

Die streitigen Umsätze sind steuerfrei, soweit die erbrachten Leistungen der WingTsun-Schule als anerkannte Einrichtung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden. Die Feststellungen des FG lassen keine Beurteilung zu, ob und in welchem Umfang dies der Fall gewesen ist.

29

1. Die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen waren in der in den Streitjahren noch bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigte, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Auch nach der in den Streitjahren ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

30

a) Unionsrechtlich beruht § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG --gleiches gilt für die Vorgängervorschrift § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG-- auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG --nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL-- (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juni 1999 V R 84/98, BFHE 188, 462, BStBl II 1999, 578, unter II.2.; vom 23. August 2007 V R 4/05, BFHE 217, 327, BFH/NV 2007, 2215, unter II.2.b bb; vom 10. Januar 2008 V R 52/06, BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725, unter II.1.; vom 24. Januar 2008 V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.1.).

31

b) Die Mitgliedstaaten befreien nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG die Umsätze von der Steuer, die "die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" betreffen.

32

c) Diese Richtlinienbestimmung wurde wie auch andere in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführte Steuerbefreiungen vom nationalen Gesetzgeber bisher lediglich dadurch "umgesetzt", dass er die schon bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21. März 2007 V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.c aa; in BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725, unter II.1.; in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.).

33

d) Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob die Steuerfreiheit der streitigen Leistungen aus § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG --gleiches gilt für die Vorgängervorschrift § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG-- folgt und inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist, weil sich der Kläger jedenfalls grundsätzlich für die Umsatzsteuerfreiheit der streitigen Leistungen auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19. Mai 2005 V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900; vom 18. August 2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; in BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725, unter II.2.; in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.; zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG vgl. ferner Senatsurteil vom 2. März 2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269, BFH/NV 2011, 1456, Rz 19). In Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen ist die Berufung eines Einzelnen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die --wie hier-- inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften möglich (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 233, 269, BFH/NV 2011, 1456, Rz 26, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--).

34

2. Im Streitfall kommt --entgegen der Vorentscheidung-- eine Steuerfreiheit der streitigen Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG in Betracht.

35

a) Bei der vom Kläger betriebenen WingTsun-Schule handelt es sich um eine "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG.

36

aa) Der Begriff "Einrichtung" erfasst auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht, soweit der Richtliniengesetzgeber --wie hier in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG-- die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht hat (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725, unter II.2.b aa; in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.a aa, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

37

bb) Nach den Feststellungen des FG besitzt der Kläger eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, wonach die von ihm erbrachten Unterrichtsleistungen der Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun dienen und Leistungen i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG darstellen.

38

(1) Eine derartige Bescheinigung genügt grundsätzlich für die Anerkennung als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725, unter II.2.b bb; in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.a bb).

39

(2) Entgegen dem Vorbringen des FA bindet die Bescheinigung sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte dahingehend, dass es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung handelt. Bei der Entscheidung, die insoweit der zuständigen Landesbehörde übertragen ist, handelt es sich nicht um spezifisch steuerrechtliche Fragen, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung dem Aufgabenbereich der Finanzbehörden zuzuordnen wären (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 24. März 1987 X R 38/81, BFHE 150, 173, BStBl II 1987, 645; vom 19. Januar 1989 V R 176/83, BFHE 156, 286, BStBl II 1989, 308; vom 3. Mai 1989 V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.2.b; ferner vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II.5.).

40

(3) Dem steht nicht entgegen, dass die zuständige Landesbehörde nicht zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gegeben sind. Dies ist --worauf das FA zutreffend hinweist-- von den Finanzbehörden gesondert zu prüfen und unterliegt auch der vollen Nachprüfbarkeit durch die Finanzgerichte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.2.b --zu § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980--; in BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II.5.; ferner vom 19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 25 --zu § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG--, jeweils m.w.N.).

41

b) Für die streitigen Leistungen kommt in Betracht, dass sie als "Schul- oder Hochschulunterricht" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG zu beurteilen sind (zur Ballettschule vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.b). Das FG hat dieses BFH-Urteil, in dem die Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2007 umgesetzt wurde, nicht berücksichtigt. Es ging stattdessen unter Hinweis auf die ältere BFH-Rechtsprechung im Urteil in BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252 unzutreffend davon aus, dass allein maßgeblich sei, ob --was hier nicht der Fall sei-- die Voraussetzungen einer beruflichen Ausbildung, beruflichen Fortbildung oder beruflichen Umschulung erfüllt seien.

42

aa) Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern er schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725, unter II.2.a aa; in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.b, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

43

bb) Die Steuerfreiheit der streitigen Leistungen hängt demnach --worauf der Kläger zutreffend hinweist-- nicht davon ab, dass die angebotenen Lehrgänge weder Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung sind, noch auf einen bestimmten Beruf vorbereiten. Auf die Ziele der die Einrichtung besuchenden Personen kommt es für die Steuerbefreiung nicht an. Entscheidend sind vielmehr die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht. Deshalb ist es auch ohne Belang, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die die Lehrgänge des Klägers tatsächlich im Hinblick auf eine Berufsausbildung oder eine Prüfungsvorbereitung besuchten oder später tatsächlich den Beruf des Kampfkunstlehrers ergriffen haben (zur Ballettschule vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c aa, m.w.N.).

44

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.

45

a) Den tatsächlichen Feststellungen des FG lässt sich nicht entnehmen, welche der vom Kläger in seiner Schule angebotenen Unterweisungen den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hatten, so dass eine Steuerbefreiung insoweit auch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG nicht in Betracht kommt. Das FG wird im zweiten Rechtsgang deshalb prüfen müssen, ob und ggf. welche der erbrachten Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben.

46

Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vom 11. April 2005 kann --über die Anerkennung einer Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG hinaus-- auch Indiz dafür sein, dass die Leistungen, soweit sie dem tatsächlichen Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, was vom FG zutreffend zu würdigen sein wird (zur Ballettschule vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c bb). Das FG hat daher Feststellungen dazu zu treffen, ob solche gegenteiligen zur Annahme reiner Freizeitgestaltungen führenden Anhaltspunkte --die sich z.B. aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung eines Lehrgangs ergeben können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c bb)-- vorliegen.

47

aa) Zu Recht ging die Vorentscheidung allerdings davon aus, dass die in der vom Kläger herausgegebenen und vom FG in Bezug genommenen Werbebroschüre angegebenen Lehrgänge "FrequenChi zur Fettverbrennung" oder "WingTsun als Kampfsport für Kinder" von ihrer thematischen Zielsetzung her auf reine Freizeitgestaltungen schließen lassen, die von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus lassen z.B. auch Lehrgänge für Senioren oder allgemein am Kampfsport interessierte Menschen den Schluss auf Freizeitveranstaltungen zu (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c bb).

48

bb) Hingegen wird das FG im zweiten Rechtsgang --worauf der Kläger zu Recht hinweist-- berücksichtigen müssen, dass Lehrgänge, die es einem Teilnehmer --wie z.B. Polizisten oder Soldaten-- ermöglichen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung beruflich zu nutzen, auch dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn von dieser Möglichkeit nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c bb, unter Hinweis auf Kapitel V Abschn. 1 Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --nunmehr Kapitel VIII Abschn. 1 Art. 44 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem--).

49

b) Die Annahme eines Schul- oder Hochschulunterrichts setzt ferner voraus, dass --was der Kläger zwar behauptet, wozu jedoch Feststellungen des FG bisher fehlen-- vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen, gleich ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert, erbracht werden (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, Leitsatz 3). Auch diese Feststellungen sind nachzuholen.

50

c) Schließlich wird das FG zu prüfen haben, ob der Kläger seine der Bescheinigung des zuständigen Ministeriums vom 11. April 2005 --die keine zeitliche Beschränkung enthält-- zugrunde gelegte Tätigkeit bereits in den Streitjahren 1999 bis 2003 in derselben Weise ausgeübt hat. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es sich bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO handelt, der Rückwirkung zukommen kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15, Leitsätze 1 und 2).

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Zahlungen des Zweckverbands für Tierkörperbeseitigung in …. (Zweckverband) in den Streitjahren 1998 und 1999 an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für "ungedeckten Betriebsaufwand" der Umsatzsteuer unterliegen.

2

Die Klägerin, die B-GmbH & Co. KG, war in den Streitjahren Organträgerin in einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. Organgesellschaft war die B-GmbH. Diese betrieb eine Tierkörperbeseitigungsanlage.

3

Mit Bescheid der Regierung X vom 29. April 1998 wurde nach Zustimmung des Zweckverbands vom 20. November 1997 der Klägerin und der Organgesellschaft auf deren Antrag gemeinsam die Beseitigungspflicht für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen vom 2. September 1975 (Tierkörperbeseitigungsgesetz) --TierKBG-- (BGBl I 1975, 2313) in der für die Streitjahre geltenden Fassung rückwirkend zum 1. Januar 1998 im gesetzlichen Einzugsbereich des Zweckverbands in vollem Umfang übertragen und damit der Zweckverband für die Dauer der Übertragung gemäß § 4 Abs. 4 TierKBG von seiner öffentlich-rechtlichen Beseitigungspflicht befreit. Die Genehmigung verweist insoweit auf einen zwischen der Klägerin und dem Zweckverband bestehenden und bis zum 31. Dezember 2002 dauernden Vertrag und weiter auf deren Vereinbarung, auf die Möglichkeit einer vertragsmäßigen Kündigung bis 2005 zu verzichten.

4

Der öffentlich-rechtliche "Vertrag gemäß § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" vom 8. Mai 1998 (Unternehmervertrag) zwischen der Klägerin, der Organgesellschaft und dem Zweckverband konkretisiert unter Hinweis darauf, dass der Klägerin die Aufgabe der Beseitigungspflicht durch die Regierung nach § 4 Abs. 2 TierKBG übertragen wird, im Einzelnen die Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten im Zusammenhang mit der Übernahme der Beseitigungspflicht, insbesondere in § 2 ff. deren Umfang und die Art der Ausführung.

5

Da es dem Beseitigungspflichtigen, der für die Beseitigung von Tierkörpern und Ähnlichem von den Besitzern der Falltiere ein privatrechtliches Entgelt verlangen kann, im Falle der Beseitigung von Tierkörpern im Sinne des Viehseuchengesetzes, für die eine Abholpflicht besteht, gesetzlich versagt ist, von den Besitzern ein angemessenes Entgelt zu erheben, ersetzt die Tierseuchenkasse dem Beseitigungspflichtigen nach Art. 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum TierKBG Bayern auf Antrag zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwands. Nach § 8 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Mai 1998 erstattet der Zweckverband der Klägerin den Teil ihres ungedeckten Betriebsaufwands, in den Streitjahren ein Drittel, welcher von der Tierseuchenkasse anerkannt, jedoch weder von dieser noch einem Dritten erstattet wird.

6

Aufgrund § 8 Abs. 2 des Vertrages erhielt die Klägerin vom Zweckverband im Streitjahr 1998 einen Betrag von … DM und im Streitjahr 1999 einen Betrag von … DM. Die Klägerin behandelte die Zahlungen --wie auch die Erstattungen der Tierseuchenkasse-- als nicht steuerbare Zuschüsse.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Sachbehandlung zunächst. Im Anschluss an ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Februar 2003 zur steuerlichen Behandlung des vom Zweckverband und der Tierseuchenkasse gezahlten Verlustausgleichs erließ das FA unter dem 4. Januar 2005 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen es nunmehr die Zahlungen des Zweckverbands --"das letzte Drittel"-- als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt behandelte.

8

Der Einspruch der Klägerin war erfolglos. Das FA beurteilte die Zahlungen des Zweckverbands als Entgelt von dritter Seite gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) für die Beseitigungsleistungen der Klägerin gegenüber den andienungspflichtigen Besitzern der Falltiere.

9

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Seine Entscheidung ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2009, 1972 ff. veröffentlicht.

10

Das FG bejahte einen Leistungsaustausch zwischen Klägerin und Zweckverband. Im Wesentlichen führte es aus, die Klägerin habe im Vertrag gegenüber dem Zweckverband die bisher dem Zweckverband obliegenden Beseitigungspflichten nach dem TierKBG übernommen. In unmittelbarem Zusammenhang damit stehe die Verpflichtung des Zweckverbands in § 8 Abs. 2 des Vertrages und die darauf beruhenden streitigen Zahlungen in Höhe eines Drittels des "ungedeckten Betriebsaufwandes". Dem stehe nicht entgegen, dass der Klägerin zuvor durch Bescheid vom 29. April 1998 die allgemeine Beseitigungspflicht für Tierkörper, Tierkörperteile übertragen worden sei. Dieser Bescheid könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei "wesentliche Geschäftsgrundlage" des öffentlich-rechtlichen Vertrages und mit diesem verknüpft gewesen. Denn die beteiligten Firmen seien schon im Rahmen der dem Vertragsschluss vorausgehenden Ausschreibung verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG zu stellen.

11

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, der "Verlustausgleich" sei ein nicht steuerbarer Zuschuss. Im Übrigen habe ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch allenfalls zwischen ihr und den Besitzern der Falltiere, nicht aber zwischen ihr und dem Zweckverband vorgelegen.

12

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2006 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 4. Januar 2005 sowie den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 4. Januar 2005 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer 1998 auf … € und die Umsatzsteuer 1999 auf … € herabgesetzt wird.

13

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Nach den Feststellungen des FG habe die Klägerin vom Zweckverband im Wege des Leistungsaustausches die Beseitigungspflicht übernommen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Leistung und dem Verlustausgleich im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 2008 V R 38/06 (BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749) liege vor. Dies folge aus dem Unternehmervertrag.

Entscheidungsgründe

15

II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin hat in den Streitjahren gegenüber dem Zweckverband in Erfüllung der vertraglich übernommenen Tierkörperbeseitigungspflicht sonstige Leistungen gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 UStG erbracht und hierfür die streitigen Zahlungen des Zweckverbands als Entgelt erhalten.

16

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

17

a) Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.2.a, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- und des BFH).

18

b) Für Leistungen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten keine Besonderheiten.

19

Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 701, und vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1.c). Erbringt jedoch ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, Leitsatz 1; vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee, und vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.2.a aa). Ohne Bedeutung ist, ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 701; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749). Unerheblich ist auch, ob die Leistung dem Nutzen der Allgemeinheit dient, denn die Motive für die Begründung des Leistungsaustausches stellen den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310; in BFH/NV 2010, 701).

20

c) Ob die Voraussetzungen einer entgeltlichen Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen, ist unabhängig von der Bezeichnung durch die Parteien allein nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66).

21

2. Das FG ist von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine tatsächliche und rechtliche Würdigung, die streitigen Zahlungen seien Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) für die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Viehseuchengesetzes, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

22

a) Grundlage für die Leistungen der Klägerin durch Abholung und Beseitigung von Tierkörpern sowie für die streitigen Zahlungen des Zweckverbands ist die Vereinbarung der Klägerin mit dem Zweckverband im Unternehmervertrag vom 8. Mai 1998. In diesem Vertrag hat sich die Klägerin gegenüber dem Zweckverband verpflichtet, die Abholung und Beseitigung der Tierkörper nach näherer Maßgabe dieses Vertrages im eigenen Namen durchzuführen, und der Zweckverband hat sich in § 8 Abs. 2 bezüglich der Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Viehseuchengesetzes zur Erstattung des von der Tierseuchenkasse nicht erstatteten Teiles des "ungedeckten Betriebsaufwandes" verpflichtet.

23

Das FG geht weiter davon aus, dass die Übertragung der Berechtigung, gegenüber Dritten als Beseitigungsverpflichteter aufzutreten, im Bescheid vom 29. April 1998 nicht isoliert zu betrachten ist, sondern dass die Beleihung und der Vertrag vom 8. Mai 1998 miteinander verknüpft sind. Es stützt dies auf die vorausgehende Ausschreibung, die Bezugnahme auf und die Verknüpfung mit den Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und der Klägerin im Beleihungsbescheid der Regierung einerseits und auf die Bezugnahme im Vertrag vom 8. Mai 1998 auf die Beleihung nach § 4 Abs. 2 TierKBG andererseits. Das FG geht weiter davon aus, dass die streitigen Zahlungen aufgrund § 8 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Mai 1998 konkrete Leistungen --die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Viehseuchengesetzes-- betreffen, weil nach § 8 Abs. 2 des Vertrages der Zweckverband der Klägerin bzw. ihrer Organtochter den nicht bereits von der Tierseuchenkasse ersetzten Teil des "ungedeckten Betriebsaufwandes" für diese Tätigkeit "zuzüglich der Mehrwertsteuer" erstattet. Diese Vertragsauslegung des FG verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze; sie ist möglich und damit für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20, m.w.N.).

24

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Leistungsaustausch im Sinne des UStG vorliegt, ohne Bedeutung, dass das mit dem Zweckverband vereinbarte Entgelt der Höhe nach von der Berechnung des "ungedeckten Betriebsaufwandes" durch die Tierseuchenkasse abhängt. Auch der Einwand der Klägerin, die Regelung im Unternehmervertrag habe letztlich nur deklaratorischen Charakter, weil eine Übertragung der Tierkörperbeseitigung im öffentlichen Interesse die Erstattung des nicht gedeckten Betriebsaufwandes erfordere, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

25

aa) Selbst der Umstand, dass eine Vergütung gesetzlich festgelegt ist, steht der Beurteilung als Entgelt nicht entgegen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 26. März 1987 Rs. 235/85, Kommission gegen Niederlande, Slg. 1987, 1471 Rdnr. 14 zu Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--).

26

bb) Im Übrigen beruht die streitige Zahlung des letzten Drittels des "ungedeckten Betriebsaufwandes" auf einer freiwillig vom Zweckverband eingegangenen Verpflichtung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. April 1996  3 C 8/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report 1998, 302, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) steht dem Beliehenen auf der Grundlage von § 16 TierKBG in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen keine volle Kostendeckung, sondern lediglich ein gesetzlicher Anspruch auf "angemessenen" Verlustausgleich zu (vgl. auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs --BayVGH-- vom 31. März 1999  25 B 95.3633, nicht veröffentlicht). Diesen gesetzlichen Anspruch konkretisiert Art. 4 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG dadurch, dass die Tierseuchenkasse einen Ausgleich von zwei Dritteln des ungedeckten Betriebsaufwands übernimmt.

27

cc) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Zahlungen deckten nicht den von ihr ermittelten Aufwand ab. Anders als z.B. die einkommensabhängigen Zahlungen der Leistungsempfänger in dem vom EuGH im Urteil vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission/Finnland (BFH/NV 2009, 2115) entschiedenen Sachverhalt, weisen die Zahlungen des Zweckverbands, weil sie sich auf den von der Tierseuchenkasse ermittelten und von deren Zahlungen nicht abgedeckten Betriebsaufwand beziehen, ebenso wie diese einen konkreten Bezug zu den tatsächlich von der Klägerin erbrachten Leistungen auf. Beide hängen einzig und allein von der Natur der erbrachten Tätigkeit und --wie die gesetzliche Verpflichtung zu einem "angemessenen Verlustausgleich" (vgl. Urteil des BayVGH 25 B 95.3633) belegt-- von deren konkretem Umfang ab. Das genügt.

28

c) Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Klägerin, dass nicht gesondert über jede einzelne Tierkörperbeseitigung, sondern über die in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistungen abgerechnet wird.

29

d) Das FG geht deshalb zu Recht davon aus, dass die Klägerin --auch-- mit der Beseitigung der Tierkörper von Tieren im Sinne des Viehseuchengesetzes im Interesse des Zweckverbands entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG erbracht hat.

30

3. Der Besteuerung steht nicht entgegen, dass die Klägerin diese Leistungen als beliehener Unternehmer erbracht hat.

31

Nach § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes handelt eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer, soweit sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Gewalt ausübt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. Dezember 2000 C-446/98, Fazenda Pública, Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 16, m.w.N.) legt der erkennende Senat den Begriff der öffentlichen Gewalt unter Beachtung des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform aus (zuletzt BFH-Urteil vom 15. April 2010 V R 10/09, BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, m.w.N.). Danach ist die Nichteinbeziehung wirtschaftlicher Tätigkeiten (entgeltlicher Leistungen) bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt kumulativ von zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich der Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und der Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (z.B. EuGH-Urteil vom 12. September 2000 C-359/97, Kommission/Großbritannien, Slg. 2000, I-6355, BFH/NV Beilage 2001, 25 Rdnr. 49, m.w.N.).

32

a) Eine Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt setzt insbesondere voraus, dass die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (z.B. EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 17, m.w.N.). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten. Dabei kann das Gebrauchmachen hoheitlicher Befugnisse für eine einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit sprechen (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnrn. 21 f.).

33

Unerheblich sind demgegenüber Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 19, m.w.N.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 40; BFH-Urteil in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574).

34

b) Dass eine entgeltliche Tätigkeit einer privaten Person --wie hier der Klägerin-- auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie in der Vornahme von an sich der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht, haben der EuGH und der BFH bereits wiederholt entschieden (vgl. EuGH-Urteile Kommission gegen Niederlande in Slg. 1987, 1471 Rdnrn. 18 ff., für Notare und Gerichtsvollzieher; vom 25. Juli 1991 Rs. C-202/90, Ayuntamiento de Sevilla, Slg. 1991, I-4247, Rdnrn. 17 ff., zu Steuereinnehmern; vom 12. September 2000 C-359/97, Slg. 2000, I-6355, BFH/NV Beilage 2001, 25, betreffend Straßenbenutzung gegen Maut; vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2000 V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597, unter II.1.a bb; vom 25. März 1993 V R 84/89, BFH/NV 1994, 59, unter II.2.b zur Übernahme der Luftaufsicht auf einem Flugplatz; vom 18. Januar 1995 XI R 71/93, BFHE 177, 154, BStBl II 1995, 559, unter II.1.c zum Betrieb einer Rettungswache, und vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, unter III.5. zu Rundfunkermittlern; offen gelassen BFH-Urteil vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFHE 226, 435). Eine öffentliche Beleihung oder "Bestallung" (EuGH-Urteil C-359/97 in Slg. 2000, 6355, BFH/NV Beilage 2001, 25 Rdnr. 55) allein, aufgrund der ein privater Unternehmer bei der Vornahme von Amtshandlungen öffentliche Gewalt ausübt, erlaubt nicht die Nichteinbeziehung der wirtschaftlichen Tätigkeit in die Steuerpflicht, wenn der Unternehmer die Tätigkeiten mangels Eingliederung in die öffentliche Verwaltung nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts, sondern in Form einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (EuGH-Urteile C-359/97 in Slg. 2000, I-6355, BFH/NV Beilage 2001, 25 Rdnr. 55, und Kommission gegen Niederlande in Slg. 1987, 1471 Rdnr. 22; vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2009 VII ZR 183/08, Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 737), wie z.B. im Rahmen eines freien Berufes oder --wie im Streitfall die Klägerin-- im Rahmen einer (selbständigen) gewerblichen Tätigkeit.

35

c) Das FG hat daher zu Recht entschieden, dass --entgegen einer z.T. vertretenen Auffassung (z.B. Lange/Spills, Umsatzsteuer-Rundschau 2006, 7)-- die Zahlungen für die Tierkörperbeseitigung unabhängig davon, ob der Unternehmer lediglich aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (vgl. dazu bereits BFH-Urteile vom 4. Juni 1992 V R 31/88, BFH/NV 1993, 276; vom 4. Juni 1992 V R 22/90, BFH/NV 1993, 200) oder als beliehener Unternehmer tätig war, der Umsatzsteuer unterliegen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Hochschule in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen).

2

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Klägerin neben ihren bereits versteuerten Umsätzen weitere steuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Im Einzelnen handelte es sich um die der Firma P im Rahmen von vier Verträgen gegen Vergütung gestattete Aufstellung von Automaten auf dem Hochschulgelände, die entgeltliche Überlassung von Personal und Sachmitteln an Hochschulbedienstete, die insbesondere im medizinischen Bereich tätig waren, für deren Nebentätigkeiten auf der Grundlage der Verordnung über die Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HNtV-NW) und um eine Zahlung der Stadt Y (Stadt) an die Klägerin, die auf einer vertraglichen Verpflichtung der Stadt beruhte, ein medizinisches Institut als Aus- und Weiterbildungsstätte in Abstimmung mit der Klägerin zu betreiben und diese bei einer "Kostenüberdeckung" an einem "Mehrertrag" bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zu beteiligen.

3

Das FA erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide, mit denen die Umsatzsteuer für die Streitjahre (1993 und 1994) von 114.410,96 DM auf 304.798 DM (1993) und von 109.267,03 DM auf 322.765 DM (1994) erhöht wurde. Die als steuerpflichtig erfassten Entgelte beliefen sich im Bereich der Gestattung der Automatenaufstellung auf 113.837,39 DM (1993) und auf 75.340,96 DM (1994) sowie im Bereich der Überlassung von Personal und Sachmitteln auf 1.132.014 DM (1993) und 1.317.080 DM (1994). Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte hinsichtlich anderer Streitpunkte Erfolg, wurde aber im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Einnahmen aus der Automatenaufstellung seien als Vermögensverwaltung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht umsatzsteuerpflichtig. Auch hinsichtlich der Überlassung von Personal und Sachmitteln für Nebentätigkeiten der Hochschulbediensteten liege keine unternehmerische Tätigkeit vor, da die Klägerin insoweit ihre Tätigkeit nach der HNtV-NW auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeübt habe. Es komme dann die Annahme einer Unternehmerstellung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nach nationalem Recht nicht in Betracht. Zwar verstoße das nationale Recht insoweit gegen die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG); dies sei jedoch unerheblich, da eine Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu Lasten der Klägerin nicht möglich sei. Hinsichtlich des Instituts fehle es an einer unternehmerischen Tätigkeit. Es liege eine Gewinnabführung aus einer "Kostenüberdeckung" vor.

5

Das Urteil des FG ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2009, 1060 veröffentlicht.

6

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die Gestattung der Automatenaufstellung führe zu einem Betrieb gewerblicher Art. Insoweit fehle es an einer hoheitlichen Tätigkeit. Es liege auch keine nichtsteuerbare Vermögensverwaltung vor. Die Gestellung von Personal und Sachmitteln auf der Grundlage der HNtV-NW sei nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) i.V.m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfolgt. Es handele sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Aus der HNtV-NW ergebe sich kein hoheitliches Handeln der Klägerin. Die Klägerin habe insoweit vielmehr wie ein privatwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt, der sich durch den Einsatz vorhandener Mittel weitere Einnahmequellen erschlossen habe. Es handele sich nicht um eine der Klägerin eigentümliche und vorbehaltene Aufgabe, die zur Annahme eines Hoheitsbetriebs führe, zumal auch kein öffentlich-rechtlicher Benutzungszwang bestehe. Sei der Leistungsempfänger zur Inanspruchnahme der Leistung nicht verpflichtet, sondern könne er die Leistung auch bei Privaten nachfragen, könne zumindest eine Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden. Dem stehe die Abrechnung durch Verwaltungsakt nicht entgegen, da dies auf dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beruhe. Eine Tätigkeit erfolge demgegenüber nur im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung, wenn sie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse führe. Die danach erforderlichen Sanktionsbefugnisse lägen auf der Grundlage der HNtV-NW nicht vor.

7

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das FG zurückzuverweisen.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Nach den Feststellungen des FG zum nicht revisiblen Landesrecht sei sie, die Klägerin, mit der Überlassung von Personal und Sachmitteln aufgrund der HNtV-NW aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig gewesen. Es bestehe kein zusätzliches Erfordernis, dass hoheitliche Befugnisse ausgeübt werden müssten. Unerheblich sei, ob es zu Wettbewerbsverzerrungen komme, da das nationale Recht insoweit die Richtlinie 77/388/EWG unzutreffend umgesetzt habe und ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung das Wettbewerbskorrektiv nicht als steuerbegründendes Merkmal gegen den Unternehmer angewendet werden dürfe. Selbst wenn auf den Wettbewerb abzustellen wäre, bestehe zumindest kein wettbewerbsrelevanter Markt, da die Hochschullehrer gehalten seien, Einrichtungen und Personal des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, weshalb die Genehmigung hierzu bereits durch die HNtV-NW erteilt werde. Private könnten diese Leistungen nicht ebenso erbringen.

Entscheidungsgründe

10

II. A. Der erkennende Senat konnte nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter am Bundesfinanzhof X mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden.

11

B. Auf die Revision des FA ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwar hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Institutsüberlassung keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbracht, wie das FG insoweit zutreffend entschieden hat. Die Klägerin war jedoch entgegen dem FG-Urteil aufgrund der gegen Entgelt und durch privatrechtlichen Vertrag erteilten Gestattung, Automaten auf dem Universitätsgelände der Klägerin aufzustellen, Unternehmer und erbrachte insoweit steuerpflichtige Leistungen. Ob die Klägerin auch im Rahmen der öffentlich-rechtlich und gleichfalls gegen Entgelt erfolgten Überlassung von Personal und Sachmitteln unternehmerisch tätig war, kann der Senat nicht entscheiden, da das FG keine Feststellungen zum möglichen Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen getroffen hat.

12

1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig, soweit keiner der in § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG geregelten Sonderfälle vorliegt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind "Betriebe gewerblicher Art" von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. § 4 KStG hat folgenden Wortlaut:

13

"(1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus."

14

§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 2003 V R 78/01, BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431, unter II.3., und vom 5. Februar 2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795, unter II.4.b bb). Diese Bestimmung lautet:

15

"Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen."

16

2. Ob und in welchem Umfang eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer ist, bestimmt sich ausgehend vom Wortlaut von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen.

17

a) Aufgrund der Verweisung in § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG gilt der Grundsatz umsatzsteuerrechtlicher und damit richtlinienkonformer Auslegung auch für § 4 KStG (BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BFH/NV 2009, 2080, Leitsatz 1 und unter II.2.a cc zu § 4 Abs. 1 und 5 KStG). Daher wird § 4 KStG im Rahmen der durch § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG angeordneten Verweisung, die aus Vereinfachungsgründen nur dazu dient, den Wortlaut dieser Vorschrift nicht im Rahmen des UStG zu wiederholen, zum Bestandteil des Umsatzsteuerrechts, so dass die von § 4 KStG verwendeten Begriffe für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerrechtlich und damit ggf. anders als bei einer ausschließlich körperschaftsteuerrechtlichen Anwendung dieser Vorschrift auszulegen sind.

18

b) § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG definiert den im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerrecht nicht vorgesehenen Begriff des "Betriebs gewerblicher Art" dahingehend, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine "nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" ausübt. Dies entspricht der allgemeinen Unternehmerdefinition in § 2 Abs. 1 UStG. Danach ist Unternehmer, wer nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig ist und dadurch eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit ausübt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG).

19

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG sind --ebenso wie nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG-- Gewinnerzielungsabsicht und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unerheblich. Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG für wirtschaftliche Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft --anders als nach § 2 Abs. 1 UStG-- eine Ausnahme regelt, wird dies durch § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG ausdrücklich korrigiert.

20

Die somit von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 2 Abs. 1 UStG zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft verwendeten Begriffe entsprechen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit als Grundvoraussetzung der Unternehmerdefinition nicht zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und anderen Personen zu differenzieren. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist daher für alle Unternehmer und damit für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie für andere Personen nach denselben Grundsätzen zu prüfen. Dementsprechend setzt die Anwendung der für Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehenden Sonderregelungen des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) voraus, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG handelt (EuGH-Urteile vom 26. Juni 2007 C-284/04, T-Mobile, Slg. 2007, I-5189, BFH/NV Beilage 2007, 402 Rdnr. 48, und C-369/04, Hutchison 3G, Slg. 2007, I-5247, BFH/NV Beilage 2007, 407 Rdnr. 42, zur Vergabe von UMTS-Lizenzen; vom 13. Dezember 2007 C-408/06, Götz, Slg. 2007, I-11295, BFH/NV Beilage 2008, 147, und vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission/Finnland, BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 53).

21

Damit eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist, muss es sich entsprechend der allgemeinen Definition in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts um eine nachhaltig und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit handeln (EuGH-Urteile Götz in Slg. 2007, I-11295, BFH/NV Beilage 2008, 147 Rdnrn. 14 und 18, und Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 37). Dementsprechend begründen weder Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG noch § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand, sondern schränken sie ein (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2004 V R 19/04, BFH/NV 2005, 725, unter II.1.).

22

c) Die umsatzsteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann dazu führen, dass Tätigkeiten, die im Bereich der Körperschaftsteuer als sog. Vermögensverwaltung juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht besteuert werden, gleichwohl umsatzsteuerbar sind.

23

aa) Nach der h.M. zum Körperschaftsteuerrecht fällt z.B. die langfristige Vermietung unbeweglichen Vermögens als (bloße) "Vermögensverwaltung" nicht unter § 4 Abs. 1 KStG (vgl. z.B. Heger in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 4 Rz 50, m.w.N.; Sauter/Bollweg in Erle/Sauter, KStG, § 4 Rz 13, m.w.N.). Dieses Ergebnis wird teilweise auf die fehlende Wettbewerbsrelevanz der Vermögensverwaltung (Heger, a.a.O.), teilweise auf § 14 der Abgabenordnung gestützt, der allerdings die Vermögensverwaltung nur von einem "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" ausnimmt (Satz 1) und u.a. bestimmt, dass eine Vermögensverwaltung "in der Regel" vorliegt, wenn unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (vgl. Sauter/Bollweg in Erle/Sauter, a.a.O.). Teilweise wird aus der Fiktion in § 4 Abs. 4 KStG hergeleitet, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung nicht unter § 4 Abs. 1 KStG fällt (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 861). Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Vermögensverwaltung um ein "negatives Tatbestandsmerkmal", das allerdings nicht mehr in den Tatbestand des § 4 KStG hineingelesen werden sollte (Stein in Gail/Goutier/Grützner, KStG, § 4 Rz 67).

24

bb) Ist der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Personen einheitlich auszulegen (s. oben II.2.b) kommt dem Begriff der sog. Vermögensverwaltung umsatzsteuerrechtlich keine Bedeutung zu. Maßgeblich ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt. Ist dies wie z.B. bei der Vermietung unbeweglichen Vermögens durch eine Privatperson zu bejahen (vgl. § 4 Nr. 12 UStG und Art. 13 Teil B Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG), liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei einer derartigen Vermietung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umsatzsteuerrechtlich eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich körperschaftsteuerrechtlich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. März 1974 I R 7/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391) um "Vermögensverwaltung" handelt.

25

Soweit der XI. Senat des BFH davon ausgegangen ist, dass die Verpachtung von Räumen im Bereich der Umsatzsteuer eine vermögensverwaltende und damit nichtunternehmerische Tätigkeit sei (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 33/94, BFHE 182, 454, BStBl II 1999, 418), hat der erkennende Senat diese Rechtsprechung spätestens durch den BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 V R 70/05 (BFHE 221, 80, BStBl II 2008, 454, unter III.1., m.w.N. zur Rechtsprechung des Senats) aufgegeben, wonach die auf privatrechtlicher Grundlage erfolgende Vermietung unbeweglichen Vermögens im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung von § 2 Abs. 3 UStG eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit ist. Einer Abweichungsanfrage an den XI. Senat bedurfte es dabei nicht, da der erkennende Senat im Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich für Umsatzsteuer zuständig war.

26

cc) Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung, die Vermögensverwaltung unterliege nicht der Umsatzsteuer, zu Unrecht auf das EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009 C-102/08, Salix (BFH/NV 2009, 1222, erster Leitsatz) und das nachfolgende Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 2009 V R 70/05 (BFH/NV 2009, 2077). Diese Entscheidungen betreffen die Ermächtigung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG. Zur Ausübung dieser Ermächtigung, abweichend von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 bis 3 der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte Tätigkeiten der öffentlichen Hand auch dann "als Tätigkeiten zu behandeln, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen", bedarf es einer ausdrücklichen Regelung des Mitgliedstaates. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, da Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zwingend umzusetzen ist und durch § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 UStG auch umgesetzt wurde.

27

dd) Gegen die durch eine Vermögensverwaltung begründete Unternehmerstellung juristischer Personen des öffentlichen Rechts spricht schließlich auch nicht der von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG und von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG verwendete Begriff "Betrieb gewerblicher Art" selbst. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG definiert die Voraussetzungen für einen "Betrieb gewerblicher Art". Im Übrigen lassen sich aus dieser Sammelbezeichnung für steuerbare Tätigkeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Rechtsfolgen ableiten, wie sich bereits daraus ergibt, dass eine gewerbliche Tätigkeit ein Handeln in Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt (vgl. § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes), es auf eine derartige Absicht aber für den "Betrieb gewerblicher Art" nach der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG nicht ankommt.

28

d) Das Tatbestandsmerkmal "Einrichtung" in § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG setzt lediglich voraus, dass sich die Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts von deren sonstiger Tätigkeit funktionell abgrenzen lässt (BFH-Beschluss vom 3. Februar 2010 I R 8/09, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 645, unter II.2.a). Dies liegt bei einer nachhaltigen und zur Erzielung von Einnahmen ausgeübten Tätigkeit vor.

29

e) Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG weiter voraussetzt, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts aus ihrer Gesamtbetätigung herausheben muss, hat der Senat die Maßgeblichkeit absoluter Gewinn- oder Umsatzgrenzen, wie sie in Abschn. 6 der Körperschaftsteuer-Richtlinien vorgesehen sind, ausdrücklich verneint (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 V R 111/85, BStBl II 1990, 868, BFH/NV 1990, 533), da diese Grenzen weder mit dem Erfordernis der Gleichmäßigkeit der Besteuerung noch mit dem notwendigen Ausschluss von Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu privaten Unternehmen vereinbar sind (BFH-Urteil vom 11. Januar 1979 V R 26/74, BFHE 127, 83, BStBl II 1979, 746, unter 4. und 5.). Für eine einschränkende Auslegung dieses Kriteriums im Rahmen der Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG spricht im Übrigen, dass für das Erfordernis des "wirtschaftlichen Heraushebens" aus der Gesamtbestätigung zumindest keine ausdrückliche Grundlage in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG besteht.

30

3. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass die Klägerin bei der Gestattung der Automatenaufstellung und bei der Überlassung von Personal und Sachmitteln, nicht aber auch bei der Institutsüberlassung wirtschaftlich (unternehmerisch) tätig ist.

31

a) Die Klägerin erbrachte bei der Gestattung der Automatenaufstellung und bei der Überlassung von Personal und Sachmitteln Leistungen gegen Entgelte, die sie entweder frei vereinbarte (Gestattung der Automatenaufstellung) oder die zumindest nach § 15 HNtV-NW (Überlassung von Personal und Sachmitteln) "kostendeckend zu bemessen" waren. Auch ein nur kostendeckender Aufwendungsersatz ist Entgelt (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a). Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, es handele sich bei der gesetzlichen Pflicht zur kostendeckenden Bemessung nur um eine "Absichtserklärung", die in der Praxis keine Rolle spiele, da die Entgelte nicht nach dem Aufwand der Klägerin, sondern "umsatzabhängig" nach den Einnahmen des Hochschulbediensteten aufgrund der Verwendung von Personal und Sachmitteln bemessen werden, und es daher nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 am erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt fehle, folgt der Senat dem nicht. Für einen Verstoß gegen eine § 15 HNtV-NW wahrende Entgeltbemessung bestehen aufgrund der für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) keinerlei Anhaltspunkte. Weiter betrifft das EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 den Sonderfall einer Leistungserbringung gegen ein Entgelt, das nach den Einkommensverhältnissen des Leistungsempfängers bemessen wird und --anders als z.B. ein umsatzabhängiges Entgelt-- in keiner Beziehung zur betreffenden Leistung steht (vgl. auch Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 221). Demgegenüber geht es im Streitfall allenfalls um eine Leistungserbringung gegen ein vom Umsatz des Leistungsempfängers abhängiges Entgelt.

32

Die Klägerin war weiter nachhaltig tätig, da sie ihre Leistungen über einen längeren Zeitraum erbrachte. Im Streitfall sind schließlich sowohl die Gestattung der Automatenaufstellung und auch die Überlassung von Personal und Sachmitteln eine aus der Gesamtbetätigung herausgehobene wirtschaftliche Tätigkeit, da die Klägerin in beiden Bereichen erhebliche Entgelte erzielte. Im Streitfall ist daher nicht zu entscheiden, ob das Erfordernis des wirtschaftlichen Heraushebens mit Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG zu vereinbaren ist. Ob es sich bei dieser wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin nach körperschaftsteuerrechtlichen Grundsätzen um eine Vermögensverwaltung handelte, ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.

33

b) Wie das FG zu Recht entschieden hat, war die Klägerin demgegenüber bei der Institutsüberlassung nicht wirtschaftlich tätig, da die Überlassung nur gegen eine Überschussbeteiligung erfolgte. Wie bei einer nur im Rahmen einer allgemeinen Gewinnbeteiligung vergüteten Gesellschafterleistung fehlte der für eine steuerbare Leistung erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a).

34

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG, wonach eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer handelt, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Gewalt ausübt, hinsichtlich der Gestattung der Automatenaufstellung nicht vor. Die Klägerin erbrachte insoweit umsatzsteuerpflichtige Leistungen.

35

a) § 4 Abs. 5 KStG definiert den Begriff Ausübung öffentlicher Gewalt nicht, sondern ordnet in Satz 2 dieser Vorschrift nur an, dass allein Zwangs- und Monopolrechte noch keine Ausübung öffentlicher Gewalt begründen.

36

b) Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. Dezember 2000 C-446/98, Fazenda Pública, Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 16, m.w.N.) legt der erkennende Senat den Begriff der öffentlichen Gewalt unter Beachtung des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerrechtlich und daher richtlinienkonform aus (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431, unter II.3., m.w.N.; vom 18. Dezember 2003 V R 66/01, BFH/NV 2004, 985; in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795, unter II.4.b bb, m.w.N.; vom 12. Oktober 2004 V R 15/02, BFH/NV 2005, 388; vom 1. Juli 2004 V R 64/02, BFH/NV 2005, 252; in BFHE 221, 80, BStBl II 2008, 454, unter II.2.b bb; vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 44/06, BFH/NV 2007, 2365). Entscheidend ist danach insbesondere, ob die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 17, m.w.N.). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten, wobei das Gebrauchmachen hoheitlicher Befugnisse für eine einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit spricht (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnrn. 21 f.).

37

Unerheblich sind demgegenüber Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 19, m.w.N.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 40; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. November 1991 V R 95/86, BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569, unter B.I.2.b).

38

Dieser Abgrenzung folgt im Übrigen auch der I. Senat des BFH (Beschluss in DStR 2010, 645, unter II.2.c aa). Danach ist eine Ausübung öffentlicher Gewalt "insoweit ausgeschlossen, als sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (...). Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den Wettbewerb mit Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen".

39

c) Die Klägerin hat im Streitfall die Automatenaufstellung auf dem Universitätsgelände auf privatrechtlicher Grundlage gestattet und handelte daher als Unternehmer.

40

Die Umsätze aus dieser Tätigkeit sind auch nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Wie das FG insoweit zutreffend entschieden hat, gehört die Gestattung der Automatenaufstellung nicht zu der nach dieser Vorschrift steuerfreien Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965, BFH/NV Beilage 2003, 216).

41

5. Der Senat kann nicht entscheiden, ob die Klägerin mit der Überlassung von Personal und Sachmitteln in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig war. Die Sache war daher an das FG zurückzuverweisen.

42

a) Nach den Feststellungen des FG erfolgte die Überlassung von Personal und Sachmitteln durch die Klägerin für die Nebentätigkeiten der bei ihr Beschäftigten auf der Grundlage der Bestimmungen der HNtV-NW, denen das FG öffentlich-rechtlichen Charakter beigemessen hat. An diese Rechtsauslegung der landesrechtlichen Bestimmungen der HNtV-NW ist der Senat im Revisionsverfahren gebunden, da nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erfolgt (BFH-Urteile vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670). Entgegen der Auffassung des FA kommt es bei richtlinienkonformer Auslegung im Übrigen nicht auf die Ausübung hoheitlicher Sanktionsbefugnisse an. Ausreichend ist vielmehr, dass die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen einer Sonderregelung des öffentlichen Rechts tätig war.

43

b) Für die Ausübung öffentlicher Gewalt i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG ist bei richtlinienkonformer Auslegung nicht nur Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, sondern auch Unterabs. 2 dieser Bestimmung zu berücksichtigen. Selbst wenn nach den Ausübungsmodalitäten der Tätigkeiten grundsätzlich eine Ausübung öffentlicher Gewalt vorliegt, "gelten" die juristischen Personen (Einrichtungen) des öffentlichen Rechts nur als Nichtunternehmer (Nichtsteuerpflichtige), wenn dies "nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde". Auch ohne wörtliche Übernahme von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ergibt sich das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung bereits unmittelbar aus dem Begriff des "Hoheitsbetriebs" i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG selbst. Denn die öffentliche Hand kann das ihr von dieser Vorschrift eingeräumte Besteuerungsprivileg nicht in Anspruch nehmen, wenn sie --wenn auch nur ungewollt-- in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft tritt (BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 156/87, BFHE 161, 46, BStBl II 1990, 866, unter II.4.a).

44

Dementsprechend ist es auch dem körperschaftsteuerrechtlichen Begriff der Ausübung öffentlicher Gewalt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH wesensimmanent, dass es durch die Ausübung der öffentlichen Gewalt nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen darf (BFH-Urteile vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, unter II.2.; vom 7. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248; vom 29. Oktober 2008 I R 51/07, BFHE 223, 232, unter II.1., und BFH-Beschluss in DStR 2010, 645, unter II.2.c aa).

45

c) Das sich unmittelbar aus dem Begriff der Ausübung öffentlicher Gewalt (Hoheitsbetrieb) ergebende Wettbewerbskriterium verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin weder gegen das Erfordernis der Besteuerung durch "eine verbindliche, konkrete bestimmte und klare Regelung im Gesetz" noch gegen den Wortlaut des § 4 Abs. 5 KStG, da der BFH einen mangels gesetzlicher Erläuterung auslegungsbedürftigen Begriff in Übereinstimmung mit dem Normzweck der Regelung einschränkend auslegt. Aufgrund dieser, sich bereits unmittelbar aus § 4 Abs. 5 KStG ergebenden Beurteilung ist das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung auch bei Anwendung von § 4 Abs. 5 KStG über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG --entgegen der Auffassung der Klägerin-- hinreichend "verankert".

46

Die Klägerin übersieht die bereits zum UStG 1951 und zum UStG 1967 ergangene Rechtsprechung des Senats, nach der die öffentliche Hand, wenn sie in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft tritt, keine hoheitliche Tätigkeit ausübt, da der private Unternehmer nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch den Wettbewerb öffentlich-rechtlicher Körperschaft nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile vom 17. Februar 1972 V R 55/69, BFHE 105, 183, BStBl II 1972, 555, unter 1.; ebenso zum UStG 1967 vom 26. Mai 1977 V R 15/74, BFHE 123, 70, BStBl II 1977, 813, unter 1., und in BFHE 127, 83, BStBl II 1979, 746, unter 4.). Soweit der Senat in diesen Urteilen neben dem Wettbewerbskriterium nicht auf die Ausübungsmodalitäten der Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts abgestellt hat (s. oben II.4.b), hat der Senat hieran im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung des UStG 1980 nicht festgehalten (s. die Rechtsprechungsnachweise unter II.4.b).

47

d) Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG zur Frage, ob die Behandlung der Klägerin als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt, keine Feststellungen getroffen hat.

48

Bei der im zweiten Rechtsgang nachzuholenden Prüfung wird das FG zu berücksichtigen haben, dass keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, wenn private Anbieter entweder keine vergleichbaren Leistungen erbringen oder aber die Leistungen privater Anbieter --wie z.B. bei der Überlassung von Einrichtungen und der damit verbundenen Gestellung von medizinischem Hilfspersonal nach § 4 Nr. 16 UStG als mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundener Umsatz-- steuerfrei sind (vgl. zur Steuerfreiheit Abschn. 100 Abs. 2 Nr. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1992). Denn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand kann für den Fall, dass die Leistungen privater Wettbewerber steuerfrei sind, nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Dass die Bundesrepublik Deutschland die nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG bestehende Ermächtigung, steuerfreie Tätigkeiten als im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegend zu behandeln, nicht ausgeübt hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 2077), ist dabei ohne Bedeutung. Denn diese Ermächtigung gestattet nur, steuerfreie --und damit in privatrechtlicher Handlungsform ausgeübte-- Tätigkeiten als Ausübung öffentlicher Gewalt zu behandeln, betrifft aber nicht den Umkehrfall, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts in öffentlich-rechtlicher Handlungsform tätig ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.